Bundesgerichtshof Urteil, 27. Feb. 2013 - IV ZR 42/11

bei uns veröffentlicht am27.02.2013
vorgehend
Landgericht Hamburg, 310 O 244/04, 09.10.2009
Hanseatisches Oberlandesgericht, 2 U 32/09, 27.01.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 42/11 Verkündet am:
27. Februar 2013
Schick
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren
gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 8. Februar 2013
durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 2. Zivilsenat , vom 27. Januar 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstands wird für die Revisionsinstanz auf bis 1.200 € festgesetzt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin macht im Wege einer Stufenklage Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen die Beklagte geltend und nimmt diese in der zweiten Stufe auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Anspruch.
2
Die Parteien sind Schwestern und neben zwei Brüdern Abkömmlinge ihres am 18. Juni 2003 verstorbenen Vaters, dessen Erbin die Be- klagte ist. Die Klägerin hat zunächst Auskunft über den Bestand und den Wert des Nachlasses begehrt. Die Beklagte hatte vorprozessual Auskünfte erteilt, welche die Klägerin für nicht ausreichend hält.
3
Das Landgericht hat die Klage bezüglich des Auskunftsbegehrens sowie die auf Verurteilung der Klägerin zur Auskunft über Zuwendungen und Schenkungen gerichtete Widerklage der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin eine durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedingte Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat das Prozesskostenhilfegesuch zurückgewiesen.
4
Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil antragsgemäß verurteilt, "an Eides statt zu versichern, dass die von ihr erteilten Auskünfte über den Bestand des Nachlasses sowie erhaltener Schenkungen bzw. Zuwendungen des Erblassers vollständig und richtig sind".
5
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der - vom Einzelrichter zugelassenen - Revision.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
7
I. Nach dessen Auffassung übersteigt der Wert der mit der Berufung geltend gemachten Beschwer nicht gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO den Betrag von 600 €. Entscheidend sei der Aufwand an Zeit und Kosten , der durch das nochmalige Überprüfen der erteilten Auskunft auf Vollständigkeit entstehe und entsprechend gemäß § 22 Satz 1 Justizvergütungs - und -entschädigungsgesetz (JVEG) mit höchstens 17 € pro Stunde bewertet werden könne. Der Zeitaufwand der Beklagten sei mit höchstens 200 € anzusetzen. Kosten für weitere umfangreiche Rechercheaufträge seien nicht zu berücksichtigen. Die Beklagte müsse lediglich die bereits getätigten Angaben noch einmal durchsehen und bestätigen. Von ihr werde keine Neuerteilung der Auskünfte verlangt, sondern allenfalls deren Ergänzung. Die Beklagte sei bereits im Auskunftsverfahren anwaltlich vertreten gewesen, so dass keine Notwendigkeit für eine erneute anwaltliche Beratung vor und bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ersichtlich sei. Auch wenn die Beklagte die eidesstattliche Versicherung nicht abgeben wolle, übersteige der Wert der Beschwer 600 € nicht.
8
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
9
1. Die Zulassung der Revision durch den Einzelrichter führt entgegen der Ansicht der Revision nicht wegen Verstoßes gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) zur Aufhebung des Berufungsurteils. Der Einzelrichter ist im Berufungsverfahren nach § 526 Abs. 1 ZPO erst nach Übertragung des Rechtsstreits durch das Kollegium zur Entscheidung berufen. Er darf - und muss - die Sache, wenn er ihre grundsätzliche Bedeutung bejaht, nach § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO dem Kollegium zur Entscheidung über eine Übernahme vorlegen, wenn sich die grundsätzliche Bedeutung aus einer "wesentlichen Änderung der Prozesslage" ergibt, also nicht schon dann, wenn er sie anders als das Kollegium von vornherein als grundsätzlich ansieht (BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 286/02, NJW 2003, 2900).
10
2. Das Berufungsurteil ist auch nicht deshalb aufzuheben, weil der Einzelrichter die Berufung als unzulässig verworfen hat. Die Zuständigkeit des Berufungsgerichts insgesamt ist nach § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur für die Verwerfung im Beschlusswege zwingend vorgesehen, die gemäß § 523 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Entscheidung, ob der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen wird, vorhergeht. Dieser tritt nach § 526 Abs. 1 ZPO vollständig an die Stelle des Kollegiums. Er ist für die Entscheidung des Rechtsstreits insgesamt und damit auch für die Verwerfung der Berufung durch Endurteil zuständig (BGH, Urteil vom 4. April 2012 - III ZR 75/11, NJW-RR 2012, 702 Rn. 10 m.w.N.).
11
3. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteige.
12
a) Soweit das Rechtsmittelinteresse - wie hier - gemäß den §§ 2, 3 ZPO festzusetzen ist, kann die Bewertung durch das Berufungsgericht im Revisionsverfahren nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Das ist insbesondere der Fall, wenn das Berufungsgericht maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder etwa erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nicht festgestellt hat (Senatsbeschlüsse vom 27. September 2000 - IV ZB 6/00, NJW-RR 2001, 569 unter II; vom 29. November 1995 - IV ZB 19/95, WM 1996, 466 unter B 2; BGH, Beschluss vom 21. Juni 2000 - XII ZB 12/97, NJW 2000, 3073 unter II 2; jeweils m.w.N.).
13
b) Das Berufungsgericht hat maßgebliche Umstände für die Bemessung der Beschwer der Beklagten nicht berücksichtigt.
14
aa) Es ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Wert des Beschwerdegegenstandes auch im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten bemisst, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordert sowie nach einem - hier nicht geltend gemachten - Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten (Senatsbeschluss vom 29. November 1995 - IV ZB 19/95, WM 1996, 466 unter B 2 a; BGH, Beschlüsse vom 29. September 2010 - XII ZB 49/09, FuR 2011, 110 Rn. 6; vom 15. September 2009 - VI ZR 287/08, juris Rn. 1; Urteil vom 11. Oktober 2000 - XII ZR 303/98, FuR 2001, 236 unter a; Beschlüsse vom 21. Juni 2000 - XII ZB 12/97, NJW 2000, 3073 unter II 2; vom 30. März 2000 - III ZB 2/00, NJW 2000, 2113 unter II 2 a; vom 4. November 1998 - XII ZB 111/98, FamRZ 1999, 647 unter II; BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 ff.; jeweils m.w.N.). Der Zeitaufwand ist gemäß § 22 Satz 1 JVEG mit maximal 17 € pro Stunde zu bemessen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. März 2010 - IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891 Rn. 6).
15
bb) Der zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Verurteilte ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die erteilte Auskunft auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen und zu berichtigen (Senatsbeschluss vom 29. November 1995 - IV ZB 19/95, WM 1996, 466 unter B 2 c aa m.w.N.). Die Einschaltung eines Rechtsanwalts kann dem verurteilten Beklagten dann nicht verwehrt werden, wenn der Urteilsausspruch nicht hinreichend bestimmt genug ist, so dass Zweifel über seinen Inhalt und Umfang im Vollstreckungsverfahren zu klären sind, oder wenn die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs Rechtskenntnisse voraussetzt (Senatsbeschluss vom 29. November 1995 aaO; Senatsurteil vom 2. Juni 1993 - IV ZR 211/92, NJW-RR 1993, 1154 unter 2 b m.w.N.; BGH, Beschluss vom 21. Juni 2000 - XII ZB 12/97, NJW 2000, 3073 unter II 2).
16
cc) Der Beklagten kann es nicht zugemutet werden, die eidesstattliche Versicherung ohne anwaltlichen Rat und Beistand abzugeben, weil der Inhalt der abzugebenden eidesstattlichen Versicherung im Teilurteil des Landgerichts nicht hinreichend bestimmt worden ist.
17
(1) Ein Vollstreckungstitel ist bestimmt genug und zur Zwangsvollstreckung geeignet, wenn er den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang seiner Leistungspflicht bezeichnet. Das Vollstreckungsorgan muss in der Lage sein, allein mit dem Titel ohne Verwertung der Gerichtsakten oder anderer Urkunden die Vollstreckung durchzuführen. Zwar ist der Titel selbst der Auslegung fähig. Es genügt jedoch nicht, wenn auf Urkunden Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind, oder wenn sonst die Leistung nur aus dem Inhalt anderer Schriftstücke ermittelt werden kann (BGH, Urteil vom 6. November 1985 - IVb ZR 73/84, NJW 1986, 1440 unter II 1 m.w.N.). Da die eidesstattliche Versicherung ihrer Natur nach an eine vorangegangene Auskunft anknüpft, soll schon das Prozessgericht dementsprechend die Formel der Versicherung genau festlegen (Senatsbeschluss vom 29. November 1995 - IV ZB 19/95, WM 1996, 466 unter B 2 c bb m.w.N.).

18
(2) Hier bezieht sich der Urteilstenor nicht auf bestimmte erteilte Auskünfte, etwa in dem vorprozessualen Schreiben des späteren Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 11. Juni 2004 oder in den von ihr selbst verfassten Schreiben an ihre Geschwister, sondern pauschal auf die "von ihr erteilten Auskünfte über den Bestand des Nachlasses sowie erhaltener Schenkungen bzw. Zuwendungen des Erblassers". Auch aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils ergibt sich nicht, welche Auskünfte der Beklagten gemeint sind. Indes müssen die in Bezug genommenen Auskünfte spätestens im Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Einzelnen genau bezeichnet sein und sollten zweckmäßigerweise in einem einheitlichen Verzeichnis zusammengefasst werden (Senatsbeschluss vom 29. November 1995 - IV ZB 19/95, WM 1996, 466 unter B 2 c bb m.w.N.).
19
dd) Die von der Beklagten aufzuwendenden erforderlichen Anwaltskosten übersteigen die Berufungssumme.
20
(1) Berücksichtigungsfähig ist jedenfalls der Aufwand des zur Auskunft Verurteilten für den Fall, dass er die eidesstattliche Versicherung abgeben will. Durch die ihm zugebilligte anwaltliche Beratung über Inhalt und Umfang der Verurteilung kann er Aufklärung erhalten, dass dieses keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, und danach entscheiden, die eidesstattliche Versicherung gleichwohl in der sich aus der Beratung ergebenden Weise abzugeben (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2000 - XII ZB 12/97, NJW 2000, 3073 unter II 2).

21
(2) Ausgehend von dem Interesse der Klägerin an der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2000 aaO unter II 1), das nach einem Teilwert ihrer Pflichtteilsquote auf 7.500 € geschätzt werden kann, belaufen sich die Anwaltskosten auf 955,33 € (1,3 Geschäftsgebühr gemäß RVG VV 2300: 535,60 €, 0,3 Verfahrensgebühr gemäß RVG VV 3309: 123,60 €, 0,3 Terminsgebühr RVG VV 3310: 123,60 €, Auslagenpauschale: 20,00 €, 19 % Umsatzsteuer: 152,53 €). Außerdem ist der eigene Zeitaufwand der Beklagten für die Überprüfung der Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2000 aaO). Dieser kann entsprechend den - vom Berufungsgericht zugrunde gelegten - Angaben der Beklagten entsprechend § 22 Satz 1 JEVG mit ca. 200 € (für knapp zwölf Stunden) veranschlagt werden. Insgesamt belaufen sich die mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verbundenen Kosten somit auf 1.155,33 €. Da diese den Betrag von 600 € bei Weitem übersteigen, kommt es auf die weiterhin von der Beklagten geltend gemachten Recherchekosten von 75 € nicht an. Die Berufungssumme ist in jedem Fall erreicht.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 09.10.2009- 310 O 244/04 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.01.2011- 2 U 32/09 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 27. Feb. 2013 - IV ZR 42/11

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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

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(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Das Berufungsgericht kann durch Beschluss den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde,
2.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,
3.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
4.
nicht bereits im Haupttermin zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(2) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit dem Berufungsgericht zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn

1.
sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben oder
2.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
Das Berufungsgericht übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 vorliegen. Es entscheidet hierüber nach Anhörung der Parteien durch Beschluss. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(3) Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(4) In Sachen der Kammer für Handelssachen kann Einzelrichter nur der Vorsitzende sein.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Wird die Berufung nicht nach § 522 durch Beschluss verworfen oder zurückgewiesen, so entscheidet das Berufungsgericht über die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter. Sodann ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.

(2) Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muss, ist § 274 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Berufungsgericht kann durch Beschluss den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde,
2.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,
3.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
4.
nicht bereits im Haupttermin zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(2) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit dem Berufungsgericht zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn

1.
sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben oder
2.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
Das Berufungsgericht übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 vorliegen. Es entscheidet hierüber nach Anhörung der Parteien durch Beschluss. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(3) Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(4) In Sachen der Kammer für Handelssachen kann Einzelrichter nur der Vorsitzende sein.

10
1. Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Beklagten, nicht die Einzelrichterin, sondern nur das Kollegium der landgerichtlichen Zivilkammer hätte die Berufung durch Endurteil als unzulässig verwerfen dürfen. Bereits der Wortlaut des § 522 Abs. 1 und des § 523 Abs. 1 Satz 1 ZPO belegt, dass die Verwerfung einer Berufung durch Urteil nicht durch die Kammer als Kollegium erfolgen muss. Die Zuständigkeit des Berufungsgerichts insgesamt ist nach § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur für die Verwerfung im Beschlusswege zwingend vorgesehen, die gemäß § 523 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Entscheidung, ob eine Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter erfolgt, vorhergeht. Wird nicht so verfahren und der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen, so tritt dieser nach § 526 Abs. 1 ZPO vollständig an die Stelle des Kollegiums (Musielak/Ball, ZPO, 8. Aufl., § 527 Rn. 5). Er ist nach Übertragung der Sache auf ihn für die Entscheidung des Rechtsstreits insgesamt und damit auch für die Verwerfung der Berufung durch Endurteil zuständig (vgl. Kammergericht BeckRS 2009, 14690, insoweit in ZMR 2010, 112 nicht abgedruckt; MünchKommZPO/Rimmelspacher , 3. Aufl., § 522 Rn. 14; Hk-ZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 522 Rn. 5; Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO, 3. Aufl., § 522 Rn. 27; Zimmermann, ZPO, 9. Aufl., § 522 Rn. 4; a. A. wohl Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 32. Aufl., § 522 Rn. 2).

Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 12/97
vom
21. Juni 2000
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick
und Weber-Monecke

beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. November 1996 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.400 DM.

Gründe:

I.

Zwischen den Parteien schwebt ein Scheidungsverbundverfahren, in dem die Antragsgegnerin im Wege der Stufenklage einen Anspruch auf Zugewinnausgleich verfolgt. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit wegen des Auskunftsbegehrens in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, stellte die Antragsgegnerin den Antrag, den Antragsteller zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit der über sein Endvermögen erteilten Auskunft zu verurteilen. Das Amtsgericht - Familiengericht - gab diesem Antrag durch Teilurteil statt; es verurteilte den Antragsteller,
zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß er nach bestem Wissen die von ihm im Verfahren 2 F 64/95 Gü erteilten Auskünfte über sein Endvermögen, Stand 30. April 1992, so vollständig angegeben hat, als er dazu imstande ist. Hiergegen hat der Antragsteller Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat das Interesse des Antragstellers, die eidesstattliche Versicherung nicht abgeben zu müssen, mit 1.400 DM bewertet und die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM nicht übersteige (§ 511 a Abs. 1 ZPO). Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht ist zutreffend und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, daß sich der Wert des Beschwerdegegenstandes auch im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten bemißt, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem - hier nicht geltend gemachten - Geheimhaltungsinteresse der verurteilten Partei (BGHZ - GSZ - 128, 85, 87 f.). Das Berufungsgericht hat angenommen, daß dieser Aufwand mit höchstens 1.400 DM zu bewerten sei. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller könne die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen, um
den nicht zweifelsfrei feststehenden Inhalt des Vollstreckungstitels zu klären. Denn zum einen fehle in diesem eine Bezugnahme auf Schriftsätze des Antragstellers bzw. das vorgelegte Bestandsverzeichnis, zum anderen habe das Familiengericht, wie sich aus den Urteilsgründen ergebe, die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auch auf Vermögensminderungen gemäß § 1375 Abs. 2 BGB erstreckt, obwohl die Antragsgegnerin ein entsprechendes Auskunftsverlangen - ohne Antragstellung - erst nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung angeführt habe, über das vor Erlaß des Teilurteils nicht entschieden worden sei. Wenn der Antragsteller mit Rücksicht hierauf im Zwangsvollstreckungsverfahren Einwendungen gegen die Vollstrekkungsfähigkeit des Titels geltend mache, fielen - unter zusätzlicher Berücksichtigung eines Beschwerdeverfahrens - ausgehend von einem nach dem Interesse der Antragsgegnerin an der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu bemessenden Wert von 45.000 DM an allein maßgebenden gesetzlichen Gebühren gemäß §§ 57 Abs. 1, 58 Abs. 2 Nr. 8, 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO nicht mehr als 1.400 DM einschließlich Auslagen und MWSt an. Falls der Antragsteller dagegen die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht verweigern wolle, habe er das erstellte Verzeichnis nochmals durchzugehen und auf Vollständigkeit zu prüfen. Hierfür sowie für eine eventuelle Ergänzung der Angaben einschließlich des Aufwands für die Terminswahrnehmung entstünden allenfalls Kosten von 200 DM. Auch wenn der Antragsteller die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch nehme, entstünden insofern keine höheren Kosten als ca. 500 DM, denn der Anwalt erhalte für die Vertretung in diesem Verfahren ebenfalls nur eine 3/10-Gebühr gemäß §§ 57 Abs. 1, 58 Abs. 2 Nr. 8 BRAGO. 2. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Bewertung des Rechtsmittelinteresses unterliegt nur einer beschränkten Kontrolle und kann nur darauf überprüft werden, ob das Gericht der Vorinstanz die gesetzlichen Grenzen des
ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Letzteres kann insbesondere der Fall sein, wenn das Berufungsgericht bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt hat (Senatsurteil vom 27. April 1994 - XII ZR 148/93 - FamRZ 1994, 1519 m.N.). Derartige Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat sich mit dem Vortrag des Antragstellers ausführlich und in einer vom Gericht der sofortigen Beschwerde nicht zu beanstandenden Weise auseinandergesetzt. Es hat in seine Beurteilung einbezogen, daß das Teilurteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, weil ihm die notwendige bestimmte Bezeichnung der Auskünfte, deren Richtigkeit eidesstattlich versichert werden soll, fehlt (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 5/89 - FamRZ 1989, 731, 732; Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 355/81 - FamRZ 1983, 454, 455). Im Hinblick darauf hat das Gericht berücksichtigt, daß der Antragsteller zur Zeit der Berufungseinlegung gegenwärtigen mußte, gleichwohl erfolgenden Vollstreckungsversuchen entgegentreten zu müssen (vgl. Senatsbeschluß vom 27. November 1991 - XII ZB 102/91 - FamRZ 1992, 425, 426; Senatsurteil vom 18. Dezember 1991 - XII ZR 79/91 - FamRZ 1992, 535, 536). Der dafür in Betracht zu ziehende Aufwand ist in nicht zu beanstandender Weise ermittelt worden. Alternativ hierzu hat das Berufungsgericht den Aufwand des Antragstellers für den Fall bewertet, daß er sich nicht gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil zur Wehr setzen, sondern die eidesstattliche Versicherung abgeben will. Soweit die sofortige Beschwerde die Auffassung vertritt, der genannte Aufwand habe kumulativ berücksichtigt werden müssen, kann ihr nicht gefolgt werden. Durch die dem Antragsteller vom Oberlandesgericht zugebilligte an-
waltliche Beratung über Inhalt und Umfang des Teilurteils konnte er Aufklärung darüber erhalten, daß dieses keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, und war damit in der Lage zu entscheiden, ob er die eidesstattliche Versicherung gleichwohl in der sich aus der Beratung ergebenden Weise abgeben, oder ob er Vollstreckungsversuchen entgegentreten wollte. Im ersteren Fall kommt zu den Kosten der anwaltlichen Beratung, die das Berufungsgericht mit rund 500 DM in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bemessen hat, noch der eigene Aufwand des Antragstellers hinzu. Im zweiten Fall müßte dieser den Anwalt mit der Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen beauftragen. Dann kommt es allein auf die hieraus resultierenden Kosten, auf die eine eventuelle Ratgebühr nach § 20 Abs. 1 BRAGO angerechnet wird, nicht dagegen auf diejenigen Kosten an, die mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verbunden sind (vgl. Senatsbeschluß vom 27. November 1991 aaO). Entgegen dem Vorbringen der sofortigen Beschwerde sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß im Falle der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der dem Antragsteller selbst entstehende Aufwand zu gering bemessen worden ist. Soweit darauf abgehoben wird, die Kosten des Zeitaufwands hätten für einen angestellten Arzt höher angesetzt werden müssen, ist dies nicht berechtigt. Die als Folge der Ehe bestehende Auskunftspflicht sowie die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sind persönlicher Natur, weshalb ihre Erfüllung mit berufstypischen Leistungen des Auskunftsverpflichteten nicht vergleichbar ist. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, die Bewertung des hierfür erforderlichen Zeitaufwandes danach auszurichten, welche Vergütung sonst gefordert werden könnte (Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 aaO, 732).
Auch im übrigen zeigt die sofortige Beschwerde keine Umstände auf, die die Schlußfolgerung auf eine zu niedrige Bewertung des Aufwandes des Antragstellers zuließen. Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, daß es bei der vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erforderlichen Überprüfung der bisherigen Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit (vgl. Senatsbeschluß vom 30. Januar 1991 - XII ZB 156/90 - FamRZ 1991, 791, 792) nicht um komplexe wirtschaftliche Zusammenhänge geht, sondern um einfachere Angaben über das Vorhandensein von Lebensversicherungen und sonstigen Vermögenswerten. Blumenröhr Krohn Gerber Sprick Weber-Monecke
6
Im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft, zur Rechnungslegung, zur Einsichtgewährung in bestimmte Unterlagen, zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder dergleichen bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstandes oder der Beschwer nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten, nicht aber nach dem Wert des Auskunftsanspruchs (BGH - GSZ - BGHZ 128, 85, 87). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht im angefochtenen Beschluss im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens im Ergebnis richtig angewendet.
1
Im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft, zur Rechnungslegung, zur Einsichtgewährung in bestimmte Unterlagen, zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder dergleichen bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstandes (ZPO § 511a Abs. 1) oder der Beschwer (ZPO § 546 Abs. 1) nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, BGHZ 128, 85).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 303/98 Verkündet am:
11. Oktober 2000
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. November 1998 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien machen gegenseitig Zugewinnausgleichsansprüche geltend. Durch Urteil des Familiengerichts vom 17. April 1997 wurde der Beklagte verurteilt, Auskunft über sein Endvermögen zum Stichtag 30. Juni 1996 zu erteilen. Er hat anschließend Auskunft erteilt und diese Auskunft auf Beanstandungen der Klägerin hin korrigiert. Er macht geltend, weitere Geldbeträge, die sich auf seinen Konten befunden hätten, seien Geld seiner in Polen lebenden Schwester gewesen. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides Statt zu versichern. Der Beklagte hat Widerklage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über ihr End-
vermögen zu erteilen, die Angaben zu belegen und die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft an Eides Statt zu versichern. Auch die Klägerin hat Auskunft erteilt und erklärt, alle Vermögenswerte vollständig angegeben zu haben, die Richtigkeit dieser Auskunft wird von dem Beklagten jedoch angezweifelt. Das Familiengericht hat die Widerklage abgewiesen und den Beklagten verurteilt, die Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides Statt zu versichern. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Durch Beschluß vom 16. Oktober 1998 hat das Berufungsgericht den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 1.100 DM festgesetzt und angefragt, ob der Beklagte seine Berufung aufrechterhalte, obwohl die Berufungssumme von 1.500 DM nicht überschritten sei. Der Beklagte hat die Berufung nicht zurückgenommen, zur Höhe seiner Beschwer aber keine weiteren Ausführungen gemacht. Durch das angefochtene Urteil hat das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist nach § 621 d Abs. 2 ZPO statthaft und auch sonst zulässig , hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zu Recht und mit zutreffender Begründung als unzulässig verworfen.
Nach § 511 a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Berufung unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM nicht übersteigt. Der Berufungskläger hat diesen Wert glaubhaft zu machen (§ 511 a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat - entsprechend dem von ihm erlassenen Streitwertbeschluß - den Wert der Beschwer des Beklagten mit 1.100 DM angenommen. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
a) Soweit der Beklagte auf die Klage hin verurteilt worden ist, die Richtigkeit der von ihm erteilten Auskunft an Eides Statt zu versichern, richtet sich die Beschwer nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert (Großer Senat BGHZ 128, 85). Die Annahme des Berufungsgerichts, dieser Aufwand sei mit 100 DM anzusetzen, wird von der Revision zu Recht nicht angegriffen.
b) Die Abweisung der Widerklage hat das Berufungsgericht bei der Berechnung der Beschwer mit 1.000 DM angesetzt und hierzu ausgeführt, der Wert eines dem Beklagten allenfalls zustehenden Zugewinnausgleichsanspruchs sei auf 10.000 DM zu schätzen. Da die Widerklage lediglich der Vorbereitung eines solchen Anspruchs diene, sei sie mit einem Zehntel des Anspruchswertes zu bewerten. Jedenfalls habe der Beklagte keine Tatsachen glaubhaft gemacht, aus denen sich eine höhere Beschwer ableiten lasse.
c) Der Anspruch auf Auskunft bezieht seinen wirtschaftlichen Wert typischerweise daraus, daß mit ihm die Durchsetzung eines Hauptanspruchs vorbereitet werden soll. Deshalb ist die Beschwer eines Klägers, dessen Auskunftsklage abgewiesen worden ist, mit einem Bruchteil des Hauptanspruchs festzusetzen (BGHZ aaO S. 89). Gegen diesen zutreffenden Ausgangspunkt des Berufungsgerichts erhebt die Revision auch keine Einwände.
Die Annahme des Berufungsgerichts, der Hauptanspruch, der mit der Widerklage vorbereitet werden solle, sei mit allenfalls 10.000 DM zu bewerten und die zur Vorbereitung erhobene Auskunftsklage mit einem Zehntel davon, hält sich im Rahmen des dem Berufungsgericht zustehenden Ermessens. Der dem Gericht bei der Schätzung solcher Ansprüche eingeräumte Ermessensspielraum kann vom Revisionsgericht nur eingeschränkt dahin überprüft werden , ob der Tatrichter die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (st.Rspr., vgl. Senatsurteil vom 31. März 1993 - XII ZR 67/92 - FamRZ 1993, 1189 m.N.). Solche Ermessensfehler kann die Revision nicht aufzeigen; sie liegen auch nicht vor. Das Berufungsurteil enthält keine tatsächlichen Feststellungen, die es rechtfertigen könnten, den dem Beklagten allenfalls zustehenden Zugewinnausgleichsanspruch auf mehr als 10.000 DM zu schätzen. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Beklagten in der Berufungsbegründung übergangen, die Klägerin habe "in der Ehe rund DM 40.000 erspart (GA 72) und hiervon nach dem Stichtag (30.6.1996) ihrem in Polen lebenden Bruder Gelder gegeben, der sich davon drei Lkw angeschafft" habe. An der von der Revision bezeichneten Stelle findet sich jedoch ein solcher Vortrag des Beklagten nicht. Es heißt dort lediglich, die Klägerin habe "in der Ehe" Ersparnisse von rund 40.000 DM gehabt und es solle "Licht in die Tatsache gebracht werden", wo dieses Geld geblieben sei. Diesem Vortrag kann man nicht entnehmen , daß der Beklagte behaupten will, bei Beendigung der Ehe - am Stichtag - seien noch 40.000 DM vorhanden gewesen. Im übrigen wären diese 40.000 DM - wie die Revision zutreffend einräumt - nicht etwa Gegenstand eines eventuellen Zugewinnausgleichs des Beklagten, sondern lediglich ein Rechnungsposten bei der Berechnung eines solchen Anspruchs.
Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in dem Beschluß vom 16. Oktober 1998 den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 1.100 DM festgesetzt hat. Spätestens nachdem der Beklagte Kenntnis von diesem Beschluß hatte, hätte er den notwendigen Vortrag zur Höhe der Beschwer nachholen, präzisieren und, wie es § 511 a ZPO vorschreibt , glaubhaft machen müssen. Da er nichts Ergänzendes vorgetragen hat, hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, bei der Entscheidung über die Berufung von einer höheren Beschwer als dem festgesetzten Streitwert auszugehen.
d) Nicht zu beanstanden ist auch, daß das Berufungsgericht den Wert des Auskunftsanspruchs mit einem Zehntel des Wertes des Hauptanspruchs angenommen hat. Die Revision führt zutreffend aus, daß in diesem Zusammenhang in der Rechtsprechung Bruchteile von einem Zehntel bis zu einem
Viertel angenommen werden (vgl. Zöller/Herget, ZPO 21. Aufl. § 3 Rdn. 16 Stichwort Auskunft m.N.). Daß sich das Berufungsgericht innerhalb dieses Rahmens am unteren Ende orientiert hat, kann nicht als ermessenfehlerhaft angesehen werden. Blumenröhr Krohn Gerber Sprick Weber-Monecke

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 2/00
vom
30. März 2000
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
------------------------------------
Zum Wert des Beschwerdegegenstandes bei der Verurteilung zur Abgabe
einer eidesstattlichen Versicherung auf Grund der Vorschriften des bürgerlichen
Rechts (hier: zur Frage, ob die Kosten der Abnahme dieser Versicherung
bei der Bewertung mitzuberücksichtigen sind).
BGH, Beschluß vom 30. März 2000 - III ZB 2/00 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und
Galke

beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Dezember 1999 - 19 U 236/99 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe:


I.


Das Landgericht hat den Beklagten durch Anerkenntnisurteil vom 3. November 1999 verurteilt, gegenüber der Erbengemeinschaft nach A. W. die Richtigkeit der Aufstellung des Vermögens der A. W. vom 24. Februar 1998, der Einnahmen- und Ausgabenrechnung für die Betreuung von A. W. vom
13. Februar 1998 bis 9. Juni 1998 sowie der Schlußrechnung vom 17. Mai 1998 bezüglich der Betreuung von A. W. an Eides statt zu versichern. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt, mit der er nach Maßgabe seiner Anträge vom 22. Dezember 1999 eine Einschränkung der ihm auferlegten Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und im übrigen Klageabweisung begehrt hat. Das Berufungsgericht hat durch Beschluß vom 30. Dezember 1999, zugestellt am 4. Januar 2000, die Berufung als unzulässig verworfen, da die Berufungssumme nicht erreicht sei. Gegen diesen Beschluß hat der Beklagte durch Schriftsatz vom 17. Januar 2000, beim Berufungsgericht eingegangen am 19. Januar 2000, sofortige Beschwerde eingelegt. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 18. Januar, der dem Berufungsgericht noch am selben Tag durch Telefax übermittelt worden ist, hat der Beklagte nähere Ausführungen dazu gemacht, aus welchen Gründen durch die Abgabe der ihm auferlegten eidesstattlichen Versicherung Kosten in Höhe von mehr als 1.500 DM anfallen würden.

II.


1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 567 Abs. 4, 519 b Abs. 2, 577 ZPO). Zwar ist die formelle Beschwerdeschrift erst nach Ablauf der zweiwöchigen Notfrist des § 577 Abs. 2 ZPO beim Berufungsgericht eingegangen. Sie wurde jedoch zeitlich durch den nachfolgenden Schriftsatz vom 18. Januar 2000 überholt, der noch am selben Tag, also innerhalb der Zweiwochenfrist, eingegangen ist. Aus diesem Schriftsatz ergibt sich, daß und aus welchen Gründen der Beklagte die die Berufung verwerfende Entscheidung nicht hinnehmen wollte. Dieser Schriftsatz entsprach daher - schon für sich allein ge-
nommen - den inhaltlichen und formellen Erfordernissen einer fristwahrenden Beschwerdeschrift.
2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

a) Ist der Beklagte verurteilt worden, die Richtigkeit einer erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern, so bemißt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes danach, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Abgabe der Versicherung erfordert (st.Rspr. des BGH, vgl. z.B. Beschlüsse vom 13. April 1994 - XII ZB 33/94 = NJW-RR 1994, 898 und vom 29. November 1995 - IV ZB 19/95 = WM 1996, 466; vgl. auch GSZ in BGHZ 128, 85; jew. m.w.Nachw.).

b) Hiervon geht im rechtlichen Ansatzpunkt auch der Beklagte aus. Er meint jedoch, daß die im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung anfallenden Kosten bereits mehr als 1.500 DM ausmachten. Dabei wird verkannt, daß durch das angefochtene Urteil des Landgerichts eine Verpflichtung zur Tragung dieser Kosten mit einer entsprechenden Beschwer nicht begründet worden ist. Die in dem Urteil enthaltene Kostenentscheidung betrifft ausschließlich die Kosten des Rechtsstreits , nicht jedoch diejenigen Kosten, die durch die Erfüllung des titulierten Anspruchs auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherungen verursacht werden. Insoweit bewendet es vielmehr bei der gesetzlichen Regelung des § 261 Abs. 3 BGB, wonach derjenige die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zu tragen hat, der die Abgabe der Versicherung verlangt, hier also die Klägerin. Dies gilt - wie allgemein anerkannt ist - grundsätzlich auch dann, wenn der Schuldner aufgrund der Vorschriften des bürgerlichen Rechts zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verurteilt worden ist und sich das
Verfahren, betreffend die Abnahme dieser Versicherung, nach § 889 ZPO richtet (Staudinger/Selb, BGB, 13. Bearb. 1995, § 261 Rn. 5; MünchKomm/Keller, BGB, 3. Aufl. 1994, § 261 Rn. 5; Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl. 2000, § 261 Rn. 35). Etwas anderes gilt für solche Kosten, die dadurch verursacht werden, daß der Schuldner die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verweigert und diese mit den Maßnahmen der §§ 889 Abs. 2, 888 ZPO erzwungen werden muß (MünchKomm/Keller aaO; Palandt/Heinrichs aaO); diese Kostenbelastung beruht dann aber nicht auf der Verurteilung als solcher, sondern auf der unberechtigten Weigerung des Schuldners, die ihm auferlegte Verpflichtung zu erfüllen.

c) Daß durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ein sonstiger Zeit- oder Kostenaufwand entstehen könnte, der die Berufungssumme übersteigen würde, ist - anders als in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. November 1995 (aaO) zugrunde liegenden Fall - weder vorgetragen , noch sonst ersichtlich.
Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke

Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 25 Euro beträgt. Gefangene, die keinen Verdienstausfall aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis haben, erhalten Ersatz in Höhe der entgangenen Zuwendung der Vollzugsbehörde.

6
1. Wird bei einer Stufenklage eine Verurteilung zur Auskunft (gegebenenfalls zusätzlich verbunden mit Rechnungslegung) ausgesprochen , so ist für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes das Interesse des Rechtsmittelsführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses kommt es auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft (und Rechnungslegung) erfordert (BGHZ 164, 63, 65 f.; 128, 85, 87 f.; Senatsbeschlüsse vom 1. Oktober 2008 - IV ZB 27/07 - ZEV 2009, 38 Tz. 4; vom 30. April 2008 - IV ZR 287/07 - FamRZ 2008, 1346 Tz. 5 f.; vom 20. Februar 2008 - IV ZB 14/07 - NJW-RR 2008, 889 Tz. 13 f.). Der eigene Zeitaufwand des Auskunftspflichtigen kann hierbei entsprechend den Regelungen für Zeugen im JVEG bewertet werden, woraus sich maximal 17 Euro/Stunde ergeben (§ 22 JVEG; zur entsprechenden Heranziehung des JVEG vgl. Senatsbeschluss vom 20. Februar 2008 aaO Tz. 14). Kosten für die Hinzuziehung von sachkundigen Hilfspersonen können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung allein nicht in der Lage ist (Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2008 aaO Tz. 9; BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007 - XII ZB 133/06 - FamRZ 2007, 714 Tz. 4). Das kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei Angaben zu größeren Unternehmensbeteiligungen für länger zurück liegende Zeiträume (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. April 2009 - XII ZB 49/07 - NJW 2009, 2218 Tz. 14; vom 14. Januar 2009 - XII ZB 146/08 - FamRZ 2009, 594 Tz. 12).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 12/97
vom
21. Juni 2000
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick
und Weber-Monecke

beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. November 1996 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.400 DM.

Gründe:

I.

Zwischen den Parteien schwebt ein Scheidungsverbundverfahren, in dem die Antragsgegnerin im Wege der Stufenklage einen Anspruch auf Zugewinnausgleich verfolgt. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit wegen des Auskunftsbegehrens in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, stellte die Antragsgegnerin den Antrag, den Antragsteller zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit der über sein Endvermögen erteilten Auskunft zu verurteilen. Das Amtsgericht - Familiengericht - gab diesem Antrag durch Teilurteil statt; es verurteilte den Antragsteller,
zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß er nach bestem Wissen die von ihm im Verfahren 2 F 64/95 Gü erteilten Auskünfte über sein Endvermögen, Stand 30. April 1992, so vollständig angegeben hat, als er dazu imstande ist. Hiergegen hat der Antragsteller Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat das Interesse des Antragstellers, die eidesstattliche Versicherung nicht abgeben zu müssen, mit 1.400 DM bewertet und die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM nicht übersteige (§ 511 a Abs. 1 ZPO). Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht ist zutreffend und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, daß sich der Wert des Beschwerdegegenstandes auch im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten bemißt, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem - hier nicht geltend gemachten - Geheimhaltungsinteresse der verurteilten Partei (BGHZ - GSZ - 128, 85, 87 f.). Das Berufungsgericht hat angenommen, daß dieser Aufwand mit höchstens 1.400 DM zu bewerten sei. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller könne die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen, um
den nicht zweifelsfrei feststehenden Inhalt des Vollstreckungstitels zu klären. Denn zum einen fehle in diesem eine Bezugnahme auf Schriftsätze des Antragstellers bzw. das vorgelegte Bestandsverzeichnis, zum anderen habe das Familiengericht, wie sich aus den Urteilsgründen ergebe, die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auch auf Vermögensminderungen gemäß § 1375 Abs. 2 BGB erstreckt, obwohl die Antragsgegnerin ein entsprechendes Auskunftsverlangen - ohne Antragstellung - erst nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung angeführt habe, über das vor Erlaß des Teilurteils nicht entschieden worden sei. Wenn der Antragsteller mit Rücksicht hierauf im Zwangsvollstreckungsverfahren Einwendungen gegen die Vollstrekkungsfähigkeit des Titels geltend mache, fielen - unter zusätzlicher Berücksichtigung eines Beschwerdeverfahrens - ausgehend von einem nach dem Interesse der Antragsgegnerin an der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu bemessenden Wert von 45.000 DM an allein maßgebenden gesetzlichen Gebühren gemäß §§ 57 Abs. 1, 58 Abs. 2 Nr. 8, 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO nicht mehr als 1.400 DM einschließlich Auslagen und MWSt an. Falls der Antragsteller dagegen die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht verweigern wolle, habe er das erstellte Verzeichnis nochmals durchzugehen und auf Vollständigkeit zu prüfen. Hierfür sowie für eine eventuelle Ergänzung der Angaben einschließlich des Aufwands für die Terminswahrnehmung entstünden allenfalls Kosten von 200 DM. Auch wenn der Antragsteller die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch nehme, entstünden insofern keine höheren Kosten als ca. 500 DM, denn der Anwalt erhalte für die Vertretung in diesem Verfahren ebenfalls nur eine 3/10-Gebühr gemäß §§ 57 Abs. 1, 58 Abs. 2 Nr. 8 BRAGO. 2. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Bewertung des Rechtsmittelinteresses unterliegt nur einer beschränkten Kontrolle und kann nur darauf überprüft werden, ob das Gericht der Vorinstanz die gesetzlichen Grenzen des
ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Letzteres kann insbesondere der Fall sein, wenn das Berufungsgericht bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt hat (Senatsurteil vom 27. April 1994 - XII ZR 148/93 - FamRZ 1994, 1519 m.N.). Derartige Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat sich mit dem Vortrag des Antragstellers ausführlich und in einer vom Gericht der sofortigen Beschwerde nicht zu beanstandenden Weise auseinandergesetzt. Es hat in seine Beurteilung einbezogen, daß das Teilurteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, weil ihm die notwendige bestimmte Bezeichnung der Auskünfte, deren Richtigkeit eidesstattlich versichert werden soll, fehlt (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 5/89 - FamRZ 1989, 731, 732; Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 355/81 - FamRZ 1983, 454, 455). Im Hinblick darauf hat das Gericht berücksichtigt, daß der Antragsteller zur Zeit der Berufungseinlegung gegenwärtigen mußte, gleichwohl erfolgenden Vollstreckungsversuchen entgegentreten zu müssen (vgl. Senatsbeschluß vom 27. November 1991 - XII ZB 102/91 - FamRZ 1992, 425, 426; Senatsurteil vom 18. Dezember 1991 - XII ZR 79/91 - FamRZ 1992, 535, 536). Der dafür in Betracht zu ziehende Aufwand ist in nicht zu beanstandender Weise ermittelt worden. Alternativ hierzu hat das Berufungsgericht den Aufwand des Antragstellers für den Fall bewertet, daß er sich nicht gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil zur Wehr setzen, sondern die eidesstattliche Versicherung abgeben will. Soweit die sofortige Beschwerde die Auffassung vertritt, der genannte Aufwand habe kumulativ berücksichtigt werden müssen, kann ihr nicht gefolgt werden. Durch die dem Antragsteller vom Oberlandesgericht zugebilligte an-
waltliche Beratung über Inhalt und Umfang des Teilurteils konnte er Aufklärung darüber erhalten, daß dieses keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, und war damit in der Lage zu entscheiden, ob er die eidesstattliche Versicherung gleichwohl in der sich aus der Beratung ergebenden Weise abgeben, oder ob er Vollstreckungsversuchen entgegentreten wollte. Im ersteren Fall kommt zu den Kosten der anwaltlichen Beratung, die das Berufungsgericht mit rund 500 DM in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bemessen hat, noch der eigene Aufwand des Antragstellers hinzu. Im zweiten Fall müßte dieser den Anwalt mit der Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen beauftragen. Dann kommt es allein auf die hieraus resultierenden Kosten, auf die eine eventuelle Ratgebühr nach § 20 Abs. 1 BRAGO angerechnet wird, nicht dagegen auf diejenigen Kosten an, die mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verbunden sind (vgl. Senatsbeschluß vom 27. November 1991 aaO). Entgegen dem Vorbringen der sofortigen Beschwerde sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß im Falle der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der dem Antragsteller selbst entstehende Aufwand zu gering bemessen worden ist. Soweit darauf abgehoben wird, die Kosten des Zeitaufwands hätten für einen angestellten Arzt höher angesetzt werden müssen, ist dies nicht berechtigt. Die als Folge der Ehe bestehende Auskunftspflicht sowie die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sind persönlicher Natur, weshalb ihre Erfüllung mit berufstypischen Leistungen des Auskunftsverpflichteten nicht vergleichbar ist. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, die Bewertung des hierfür erforderlichen Zeitaufwandes danach auszurichten, welche Vergütung sonst gefordert werden könnte (Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 aaO, 732).
Auch im übrigen zeigt die sofortige Beschwerde keine Umstände auf, die die Schlußfolgerung auf eine zu niedrige Bewertung des Aufwandes des Antragstellers zuließen. Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, daß es bei der vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erforderlichen Überprüfung der bisherigen Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit (vgl. Senatsbeschluß vom 30. Januar 1991 - XII ZB 156/90 - FamRZ 1991, 791, 792) nicht um komplexe wirtschaftliche Zusammenhänge geht, sondern um einfachere Angaben über das Vorhandensein von Lebensversicherungen und sonstigen Vermögenswerten. Blumenröhr Krohn Gerber Sprick Weber-Monecke