Bundesgerichtshof Urteil, 29. Nov. 2013 - LwZR 8/12

bei uns veröffentlicht am29.11.2013
vorgehend
Amtsgericht Bergisch Gladbach, 2 Lw 2/10, 16.06.2011
Oberlandesgericht Köln, 23 U 5/11, 31.07.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
LwZR 8/12 Verkündet am:
29. November 2013
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die
mündliche Verhandlung vom 29. November 2013 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub und die
ehrenamtlichen Richter Köhler und Kröger

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln - Senats für Landwirtschaftssachen - vom 31. Juli 2012 aufgehoben.
Die weitergehende Anschlussrevision der Klägerin wegen eines Betrags von 2.855,97 € wird als unzulässig verworfen.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin verpachtete ihrem Enkel ihr gehörendes Ackerland. Dieser überließ dem Beklagten eine Teilfläche im Wege des Pflugtausches. Später verkaufte die Klägerin das Land an die G. , die den Grundbesitz erschließen und in Teilflächen weiterverkaufen wollte. Das Pachtverhältnis mit dem Enkel wurde Ende des Jahres 2007 einvernehmlich aufgehoben. Nachdem der Beklagte einer Aufforderung zur Räumung der von ihm genutzten Teilfläche nicht nachgekommen war, wurde er im Oktober 2008 rechtskräftig zur Räumung und Herausgabe verurteilt; zudem wurde festgestellt, dass er der Klägerin den Schaden zu ersetzen hat, der ihr infolge der nicht fristgerechten Herausgabe entsteht. Am 18. Dezember 2008 gab der Beklagte die Fläche an die Klägerin heraus.
2
Die G. bezifferte im August 2009 den ihr entstandenen Schaden wegen verzögerter Erschließung und Weiterveräußerung auf 123.492,99 € und verlangte von der Klägerin die Zahlung dieses Betrags.
3
Mit der Behauptung, sie habe 100.000 € hinterlegt und davon inzwischen 50.000 € an die G. gezahlt,hat die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 100.000 € nebst Zinsen und zur Freistellung von einer gegen sie gerichteten Forderung der G. von 15.246,56 € verlangt. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat der Klage in Höhe von 2.955,97 € nebst Zinsen und anteiligen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Freistellung von Ansprüchen der G. in Höhe weiterer 112.390,59 € nebst vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, hilfsweise zur Zahlung von 97.044,03 € als Schadensersatz und zur Freistellung von einem Anspruch der G. von 15.246,56 €, beantragt. Das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - hat den Be- klagten verurteilt, die Klägerin über die in dem amtsgerichtlichen Urteil ausgesprochene Zahlung hinaus von einer Schadensersatzforderung der G. bis zu einem Betrag von 65.246,56 € freizustellen.
4
Mit der von dem Senat zugelassenen Revision will der Beklagte die Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das amtsgerichtliche Urteil erreichen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels und erstrebt im Wege der Anschlussrevision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, die weitere Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 50.000 €.

Entscheidungsgründe:


I.


5
Nach Ansicht des Berufungsgerichts besteht der Schaden der Klägerin in der Belastung mit einer Verbindlichkeit, solange sie keinen Schadensersatz an die G. gezahlt hat. Insoweit könne sie den Beklagten nur auf Freistellung in Anspruch nehmen. Zahlung habe die Klägerin - nach ihrem von dem Beklagten bestrittenen Vortrag - nur in Höhe von 50.000 € geleistet. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Forderung der G. gegen die Klägerin in Höhe des nach wie vor hinterlegten Betrags von 50.000 € und in Höhe weiterer 15.546,56 € nicht erfüllt sei. Die Freistellungsverpflichtung des Beklagten umfasse auch die Pflicht, etwaige unberechtigte Forderungen der G. gegen die Klägerin abzuwehren. Deshalb komme es nicht darauf an, ob der G. tatsächlich Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin zustünden.

6
Die nach der Behauptung der Klägerin von ihr an die G. gezahlten 50.000 € könne sie nicht von dem Beklagten erstattet verlangen, weil nicht fest- stehe, dass der Zahlung ein berechtigter Schadensersatzanspruch der G. zugrunde gelegen habe. Dass ein den Betrag von 65.246,56 € übersteigender Anspruch der G. bestehe, habe die Klägerin nicht schlüssig dargetan bzw. sei nicht erwiesen.

II.


7
Das hält den Revisionsangriffen des Beklagten nicht stand.
8
1. Ohne Erfolg rügt der Beklagte allerdings einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Es kann nicht festgestellt werden , dass es bei der Entscheidungsfindung nicht ordnungsgemäß besetzt war.
9
a) Der Rechtsstreit betrifft eine Landpachtsache im Sinn von § 1 Nr. 1a LwVG. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LwVG handelt es sich um eine streitige Landwirtschaftssache , in der das Gesetz die Beteiligung von zwei ehrenamtlichen Richtern in allen Instanzen vorsieht (§ 2 Abs. 2 LwVG). Das hat das Berufungsgericht beachtet. Nach dem Protokoll haben an der mündlichen Verhandlung am 10. Mai 2012 zwei ehrenamtliche Richter mitgewirkt, die auch im Eingang des Berufungsurteils aufgeführt sind. Nach dem Eingang eines der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nachgelassenen Schriftsatzes beraumte der Vorsitzende des erkennenden Senats des Berufungsgerichts unter Berücksichtigung des ursprünglich auf den 10. Juli 2012 festgesetzten Termins zur Verkün- dung einer Entscheidung einen Beratungstermin für den 9. Juli 2012 an, zu dem die ehrenamtlichen Richter geladen werden sollten. Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht geladen wurden und dieser Beratungstermin nicht stattgefunden hat, gibt es nicht. Vielmehr wurde der Verkündungstermin nach dem Eingang eines Schriftsatzes des Beklagten vom 28. Juni 2012 mit Rücksicht darauf, dass die nachgereichten Schriftsätze unter Beteiligung der ehrenamtlichen Richter beraten werden mussten, auf den 24. Juli 2012 verlegt. Dem Berichterstatter wurden die Akten mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 9. Juli 2012, also dem Tag der Beratung, erneut vorgelegt.
10
b) Eine weitergehende Dokumentationspflicht hinsichtlich der Beteiligung der ehrenamtlichen Richter an der Beratung besteht nicht. Lediglich bei einer im Umlaufverfahren getroffenen Entscheidung muss aus den Akten erkennbar sein, dass die ehrenamtlichen Richter den Urteilsentwurf gebilligt haben. Die Billigung bedeutet zum einen das Einverständnis, dass die Entscheidung so, wie entworfen, verkündet werden kann. Zum anderen ist sie die Bestätigung dafür, dass die ehrenamtlichen Richter bei der Beratung und Beschlussfassung über die Entscheidung mitgewirkt haben. Diese Mitwirkung kann, weil die ehrenamtlichen Richter das Urteil nicht unterschreiben (§ 48 Abs. 1 Satz 2 LwVG), nur durch das Festhalten der Billigung in einer für die Parteien und das Rechtsmittelgericht nachprüfbaren Weise nachgewiesen werden (Senat, Urteil vom 20. April 2012 - LwZR 5/11, NJW-RR 2012, 879, 880 Rn. 12). Erfolgt die Beratung jedoch - wie in der Regel - mündlich im Beisein sämtlicher beteiligten Richter nach Maßgabe von § 193 Abs. 1, § 194 GVG (vgl. Senat, Urteil vom 24. April 2009 - LwZR 3/08, juris Rn. 8, insoweit nicht abgedruckt in GuT 2010, 110; Senat, Urteil vom 28. November 2008 - LwZR 4/08, NJW-RR 2009, 286 f.
Rn. 8; Zöller/Lückemann, ZPO, 29. Aufl., § 194 GVG Rn. 1), ist eine solche Dokumentation nicht notwendig. Sie wird auch bei einer im Anschluss an die mündliche Verhandlung durchgeführten Beratung nicht im Protokoll oder an anderer Stelle in den Akten vermerkt.
11
c) Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die ehrenamtlichen Richter an der abschließenden Urteilsberatung, die erst nach dem Ablauf der der Klägerin eingeräumten und von ihr ausgenutzten Schriftsatzfrist stattfinden durfte (vgl. Senat, Urteil vom 28. November 2008 - LwZR 4/08, NJW-RR 2009, 286, 287 Rn. 10), weil das Berufungsgericht den Inhalt nachgelassener Schriftsätze nach § 283 Satz 2 ZPO berücksichtigen muss (Senat, Urteil vom 25. April 2008 - LwZR 6/07, NL-BzAR 2008, 301, 302 Rn. 9), teilgenommen und - im Hinblick auf den nachgereichten Schriftsatz des Beklagten - auch an der Entscheidung über eine möglicherweise notwendige Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung - wie geboten - (Senat, Urteil vom 15. April 2011 - LwZR 7/10, NL-BzAR 2011, 270, 271 Rn. 12; Urteil vom 23. November 2007 - LwZR 5/07, NJW 2008, 580, 581 Rn. 8) mitgewirkt haben.
12
2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch den Beklagten zur Freistellung der Klägerin von Schadensersatzforderungen der G. bis zu einem Betrag von 65.246,56 € verurteilt. Es durfte nicht offen lassen, ob und in wel- chem Umfang der G. Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin zustehen.
13
a) Zwar geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass zum Wesen einer auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage bestehenden Freistel- lungspflicht nicht nur die Befriedigung begründeter Ansprüche, sondern auch die Pflicht zur Abwehr unbegründeter Ansprüche gehört (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - VIII ZR 86/09, NJW-RR 2011, 479 f. Rn. 12; Urteil vom 24. Oktober 2002 - IX ZR 355/00, BGHZ 152, 246, 255; Urteil vom 19. Januar 1983 - IVa ZR 116/81, NJW 1983, 1729, 1730; Urteil vom 24. Juni 1970 - VIII ZR 268/67, NJW 1970, 1594, 1595). Der Freizustellende soll nach dem Sinn der Freistellung der Gefahr enthoben sein, entweder eine unbegründete Forderung zu erfüllen oder sich wegen einer begründeten Forderung mit einer Klage überziehen zu lassen (BGH, Urteil vom 19. April 2002 - V ZR 3/01, NJW 2002, 2382). Aber hier geht es nicht um eine vertragliche oder gesetzliche Freistellungsverpflichtung , sondern um die auf einem rechtskräftig festgestellten Schadensersatzanspruch der Klägerin beruhende Verpflichtung des Beklagten, die Klägerin von ihren Verbindlichkeiten gegenüber der G. freizustellen. In diesem Fall, in welchem der zu ersetzende Schaden in der Belastung mit einer Verbindlichkeit besteht, setzt der auf Freistellung gerichtete Anspruch voraus, dass die Klägerin tatsächlich mit dieser Verbindlichkeit belastet ist, mithin die Schadensersatzforderung der G. erfüllen muss (BGH, Urteil vom 16. November 2006 - I ZR 257/03, NJW 2007, 1809, 1811 Rn. 20; Urteil vom 30. November 1989 - IX ZR 249/88, NJW 1990, 1366, 1367).
14
b) Darüber hinaus ist die Verurteilung des Beklagten zur Freistellung der Klägerin von einer Forderung der G. nicht hinreichend bestimmt.
15
aa) Freistellung bedeutet eine Handlung, durch die der in Anspruch Genommene eine Schuld des Antragstellers zum Erlöschen bringt. Dementsprechend muss eine Verurteilung zur Freistellung die Forderung so genau be- zeichnen, dass der Beklagte notfalls im Wege der Zwangsvollstreckung, die sich nach § 887 ZPO richtet (BGH, Urteil vom 19. Juni 1957 - IV ZR 214/56, BGHZ 25, 1, 7), zur Befriedigung des Drittgläubigers angehalten werden kann (BGH, Urteil vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 109/99, NJW 2001, 155, 156; Urteil vom 4. Dezember 1980 - IVa ZR 32/80, BGHZ 79, 76, 77 f.). Ein Vollstreckungstitel , der auf Freistellung von einer Verbindlichkeit gerichtet ist, weist nur dann die für die Zwangsvollstreckung erforderliche Bestimmtheit auf, wenn die Höhe der Zahlungsverpflichtung, von der freigestellt werden soll, eindeutig aus dem Titel hervorgeht (OLGR Stuttgart 2000, 21, 22; OLG Saarbrücken, FamRZ 1999, 110; vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 253 Rn. 13c). Insoweit bestehen keine Besonderheiten zu anderen Leistungsurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 14/10, NJW 2013, 155, 158 Rn. 47; BGH, Urteil vom 25. Januar 2011 - II ZR 171/09, juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 4. Juni 1996 - VI ZR 123/95, NJW 1996, 2725, 2726). Die Frage, in welchem Umfang Freistellungsansprüche bestehen, kann nicht dem Vollstreckungsverfahren überlassen werden (Musielak/Lackmann, ZPO, 10. Aufl., § 704 Rn. 8).
16
bb) Diese Anforderungen erfüllt das angefochtene Urteil nicht. Indem das Berufungsgericht den Beklagten verurteilt hat, die Klägerin von der Schadensersatzforderung der G. bis zu einem Betrag von 65.246,56 € freizustellen , lässt es die genaue Höhe des Freistellungsbetrags offen und setzt lediglich eine Obergrenze fest. Auch aus dem übrigen Urteilsinhalt, der bei der Feststellung des zu vollstreckenden Anspruchs ergänzend heranzuziehen ist (OLGR Stuttgart 2000, 21, 22; OLG Saarbrücken, FamRZ 1999, 110), ergibt sich nicht der Umfang der Freistellungsverpflichtung. Insoweit wird auf die nachstehenden Ausführungen unter c) verwiesen.

17
c) Das Berufungsurteil hat auch deshalb keinen Bestand, weil die der Freistellungsverurteilung zugrunde liegende Berechnung nicht nachvollziehbar ist.
18
aa) Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz mit ihren Hauptanträgen die Freistellung von einer Forderung von 112.390,59 € verlangt, so dass sich unter Berücksichtigung des bereits von dem Amtsgericht zuerkannten Betrags von 2.955,97 €, der nicht mehr streitgegenständlich war, gegenüber der erstinstanz- lich insgesamt verlangten Forderung eine nicht schlüssig dargelegte Differenz in Höhe von 100 € ergibt. Damit hat sich das Berufungsgericht nicht auseinan- dergesetzt. Dieser Betrag deckt sich auch nicht mit dem den Hilfsanträgen zugrunde liegenden Klageziel, mit denen die Klägerin einen weiteren Gesamt- schadensersatz von 112.290,59 €, mithin den in erster Instanz nicht zuerkann- ten Betrag, gefordert hat.
19
bb) Darüber hinaus ist die Berechnung des Berufungsgerichts im Hinblick auf die einzelnen Schadenspositionen unvollständig. Es wird nicht klargestellt , hinsichtlich welcher Schadenspositionen der Klägerin über den durch das Amtsgericht zuerkannten Zahlungsbetrag hinaus ein Freistellungsanspruch zustehen soll bzw. welche Schadenspositionen im Rahmen der hilfsweise verlangten Zahlung als unbegründet erachtet werden. Damit ist der Umfang der Verurteilung nicht ersichtlich.
20
(1) Durch Bezugnahme auf das amtsgerichtliche Urteil geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Klägerin folgende Schadenspositionen geltend macht: Baustillstandskosten 55.136,04 € Bauzeitunterbrechungskosten 38.471,68 € zuzüglich der Klageerweiterung zu Pos. 4.4.50 4.331,73 € Zinsaufwandschaden 5.762,89 € Verzugsschaden Käufer 3.550,00 € Bereitstellungszinsen Käufer 1.260,00 € ---------------------------------------------------------------------------------------------------- Restliche Anwaltskosten der G. 3.778,25 € ---------------------------------------------------------------------------------------------------- 112.290,59 €
21
Hiervon erachtet es den geltend gemachten Anspruch auf Baustill- standskosten insgesamt als unbegründet, mithin einen Betrag von 55.136,04 €. Gleiches gilt für den Zinsaufwandschaden von 5.762,89 €, den Verzugsschaden der Käufer von 3.550,00 € sowie die bei diesen angefallenen Bereitstellungszinsen von 1.260,00 €. Hinsichtlich der Bauzeitunterbrechungskosten geht das Berufungsgericht nur auf drei Kostenpositionen mit einem Gesamtbetrag von 14.184 € netto - unter Berücksichtigung des abgerechneten Nachlasses von 16.710,17 € brutto - ein, die als unbegründet angesehen werden. Zu den weiteren Positionen der Bauzeitunterbrechungskosten, die unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens zu Position 4.4.50 einen Betrag von insgesamt 25.621,06 € brutto ausmachen, enthält das angefochtene Urteil keine Be- gründung. Insbesondere erlaubt die im Zusammenhang mit den Bauzeitunterbrechungskosten gewählte Formulierung, dass jedenfalls die Kostenpositionen der Materialpreis- und Lohnanpassung sowie der kaufmännischen Kosten im dargelegten Umfang nicht gerechtfertigt seien, keinen eindeutigen Rückschluss auf die Begründetheit oder Unbegründetheit der weiteren, nicht erwähnten Kosten. Mit den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der G. , die das Amtsgericht lediglich in Höhe von 502,78 € zuerkannt hatte, so dass im Rahmen der Berufung über einen weiteren Betrag von 3.778,25 € zu entscheiden war, hat sich das Berufungsgericht ebenfalls nicht befasst.
22
(2) Damit lässt es das Bestehen der geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht nur offen, sondern hält sie in Höhe von jedenfalls 82.419,10 € für unbegründet; hinsichtlich weiterer Positionen in Höhe von 29.399,31 € fehlt es an einer näheren Begründung. Angesichts der mit den Hauptanträgen verfolgten Freistellung in Höhe von 112.390,59 € geht die Verurteilung des Beklagten zu einer Freistellung der Klägerin bis zu einem Betrag in Höhe von 65.246,56 € somit über das Klageziel hinaus.

III.


23
Die Anschlussrevision der Klägerin ist in Höhe von 2.855,97 € unzulässig. Im Übrigen ist sie zulässig und begründet.
24
1. Gegenstand des Berufungsverfahrens war nach Maßgabe der von der Klägerin gestellten Anträge ein Betrag von 112.390,59 €. Mit der Anschlussre- vision will sie erreichen, den Beklagten zuzüglich zu der Verurteilung des Berufungsgerichts , also der Freistellung bis zu einem Betrag in Höhe von 65.246,56 €, zur Zahlung von 50.000,00 € zu verurteilen. Das geht in Höhe von 2.855,97 € über den Streitgegenstand des angefochtenen Urteils hinaus. Inso- weit ist das Rechtsmittel unzulässig. Der Revisionsbeklagte kann mit einer Anschlussrevision nur die Anträge stellen, welche bei einer selbständigen Revision zulässig wären (§ 554 Abs. 3 Satz 2, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Eine Erweiterung auf Ansprüche, die nicht Gegenstand des Berufungsurteils sind, ist mit der Revision nicht möglich (Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 551 Rn. 9), Deshalb kann sich der Revisionsbeklagte dem Rechtsmittel des Gegners nur anschließen, wenn und soweit ihn das Berufungsurteil beschwert (Musielak /Ball, ZPO, 10. Aufl., § 554 Rn. 5). Das ist hier hinsichtlich des übersteigenden Betrags in Höhe der von dem Amtsgericht zuerkannten Forderung (ab- züglich der Mehrforderung in der Berufungsinstanz in Höhe von 100 €) nicht der Fall.
25
2. Im Übrigen ist die Anschlussrevision zulässig und hat im Ergebnis Erfolg.
26
a) Allerdings hat das Berufungsgericht, anders als die Klägerin meint, ihr zu Recht die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs der G. gegen sie in Höhe von 50.000 € zugewiesen. Anders als bei der Verletzung eines vertraglichen Freistellungsanspruchs, die zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast führt, wenn dem Freistellungsschuldner erfolglos Gelegenheit gegeben wurde, seiner Freistellungsverpflichtung durch Verhandlungen mit dem Drittgläubiger nachzukommen (BGH, Urteil vom 19. April 2002 - V ZR 3/01, NJW 2002, 2382), verbleibt es in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs geltend gemachte Schaden in der Belastung mit einer Verbindlichkeit besteht, bei dem allgemeinen Grundsatz, dass der Gläubiger darlegen und beweisen muss, worin sein Schaden - hier ein Verzögerungsschaden - besteht und wie hoch dieser ist (Baumgärtel/Repgen, Handbuch der Beweislast, 3. Aufl., § 286 Rn. 15; vgl. MünchKomm-BGB/Ernst, 6. Aufl., § 286 Rn. 168).
27
b) Da es das Berufungsgericht jedoch rechtsfehlerhaft offen gelassen hat, ob und in welchem Umfang die G. von der Klägerin Schadensersatz verlangen kann (siehe vorstehend unter II. 2. a)), und sich überdies nicht mit sämtlichen streitgegenständlichen Schadenspositionen befasst hat (siehe vorstehend unter II. 2. c)), kann auch der Gegenstand der Verurteilung nicht nachvollzogen werden. Das Berufungsurteil hat daher auch insoweit keinen Bestand, wie es mit der Revision des Beklagten nicht, wohl aber - soweit zulässig - mit der Anschlussrevision der Klägerin angefochten wird. Es ist deshalb vollständig aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).

IV.


28
Durch die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) erhält die Klägerin Gelegenheit, die Berechnung ihres Freistellungsanspruchs zu überprüfen. Das Berufungsgericht muss unter Berücksichtigung der Einwände des Beklagten prüfen, ob den geltend gemachten Schadenspositionen berechtigte Forderungen der G. gegenüber der Klägerin zugrunde liegen. Dabei hat es gegebenenfalls zu berücksichtigen, dass der An- spruch der Klägerin auf Schadensersatz dem Grunde nach rechtskräftig feststeht. In einem solchen Fall muss der Tatrichter bei Lücken oder Unklarheiten im klägerischen Vortrag zur Schadenshöhe nach pflichtgemäßem Ermessen beurteilen, ob nach § 287 ZPO die Schätzung eines Mindestschadens möglich ist (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1991 - XII ZR 144/90, NJW-RR 1992, 202, 203; Urteil vom 6. Juni 1989 - VI ZR 66/88, NJW 1989, 2539).
Stresemann Lemke Czub

Vorinstanzen:
AG Bergisch Gladbach, Entscheidung vom 16.06.2011 - 2 Lw 2/10 -
OLG Köln, Entscheidung vom 31.07.2012 - 23 U 5/11 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 29. Nov. 2013 - LwZR 8/12

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(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e
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(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

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cc) Unabhängig von den vorstehend genannten Umständen ist das Berufungsurteil deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil nicht erkennbar ist, dass die ehrenamtlichen Richter den Urteilsentwurf - wie von dem Vorsitzenden des Berufungsgerichts zu Recht verlangt - gebilligt haben. Die Billigung bedeutet das Einverständnis, dass die Entscheidung so, wie entworfen , verkündet werden kann. Darin erschöpft sich ihre Bedeutung bei der hier gewählten Verfahrensweise jedoch nicht. Sie ist nämlich zugleich die Bestätigung dafür, dass die ehrenamtlichen Richter bei der Beratung und Beschlussfassung über die Entscheidung mitgewirkt haben. Diese Mitwirkung kann anders als durch das Festhalten der erklärten Billigung in einer für die Parteien und das Rechtsmittelgericht nachprüfbaren Weise nicht nachgewiesen werden, weil das Urteil nicht von den ehrenamtlichen Richtern unterschrieben wird (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 LwVG).

(1) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen außer den zur Entscheidung berufenen Richtern nur die bei demselben Gericht zu ihrer juristischen Ausbildung beschäftigten Personen und die dort beschäftigten wissenschaftlichen Hilfskräfte zugegen sein, soweit der Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet.

(2) Ausländische Berufsrichter, Staatsanwälte und Anwälte, die einem Gericht zur Ableistung eines Studienaufenthaltes zugewiesen worden sind, können bei demselben Gericht bei der Beratung und Abstimmung zugegen sein, soweit der Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet und sie gemäß den Absätzen 3 und 4 verpflichtet sind. Satz 1 gilt entsprechend für ausländische Juristen, die im Entsendestaat in einem Ausbildungsverhältnis stehen.

(3) Die in Absatz 2 genannten Personen sind auf ihren Antrag zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten. § 1 Abs. 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547 - Artikel 42) gilt entsprechend. Personen, die nach Satz 1 besonders verpflichtet worden sind, stehen für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2, Absatz 5 und 6, § 205), Verwertung fremder Geheimnisse (§§ 204, 205), Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, Abs. 3 und 4) sowie Verletzung des Steuergeheimnisses (§ 355) den für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten gleich.

(4) Die Verpflichtung wird vom Präsidenten oder vom aufsichtsführenden Richter des Gerichts vorgenommen. Er kann diese Befugnis auf den Vorsitzenden des Spruchkörpers oder auf den Richter übertragen, dem die in Absatz 2 genannten Personen zugewiesen sind. Einer erneuten Verpflichtung bedarf es während der Dauer des Studienaufenthaltes nicht. In den Fällen des § 355 des Strafgesetzbuches ist der Richter, der die Verpflichtung vorgenommen hat, neben dem Verletzten antragsberechtigt.

(1) Der Vorsitzende leitet die Beratung, stellt die Fragen und sammelt die Stimmen.

(2) Meinungsverschiedenheiten über den Gegenstand, die Fassung und die Reihenfolge der Fragen oder über das Ergebnis der Abstimmung entscheidet das Gericht.

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

8
1. Der Rechtsstreit betrifft eine Landpachtsache (§ 1 Nr. 1a LwVG). Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LwVG handelt es sich um eine streitige Landwirtschaftssache , in der das Gesetz die Beteiligung von zwei ehrenamtlichen Richtern in allen Instanzen vorsieht (§ 2 Abs. 2 LwVG). Das hat das Berufungsgericht zunächst auch beachtet; an der mündlichen Verhandlung am 31. Januar 2007 haben zwei ehrenamtliche Richter mitgewirkt, sie sind auch im Eingang des Berufungsurteils aufgeführt. Aus den Prozessakten ist jedoch nicht ersichtlich, dass sie auch an der späteren Entscheidung über die - von dem Berufungsgericht abgelehnten - Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund des nachgereichten Schriftsatzes der Beklagten vom 2. Februar 2007 beteiligt waren. Die Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter war jedoch notwendig, weil die in § 20 Abs. 1 LwVG genannten Ausnahmen nicht vorlagen.
12
2. Es entspricht einer gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , dass zum Wesen einer auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage bestehenden Freistellungspflicht nicht nur die Befriedigung begründeter Ansprüche gehört, die Dritte gegen den Freizustellenden erheben. Vielmehr gehört zu einer Freistellungspflicht nach der hierbei bestehenden Interessenlage grundsätzlich auch die Pflicht zur Abwehr unbegründeter Ansprüche Dritter (Senatsurteil vom 24. Juni 1970 - VIII ZR 268/67, NJW 1970, 1594 unter II 1 b; BGH, Urteile vom 19. Januar 1983 - IVa ZR 116/81, WM 1983, 387 unter 2 a; vom 19. April 2002 - V ZR 3/01, WM 2002, 1358 unter II 3; vom 24. Oktober 2002 - IX ZR 355/00, BGHZ 152, 246, 255). Denn mit der Übernahme einer Freistellungspflicht soll der Freizustellende typischerweise jeglichen Risikos einer Inanspruchnahme durch Dritte enthoben werden und insbesondere nicht der Gefahr ausgesetzt sein, wegen einer begründeten Forderung Dritter mit einer Klage überzogen zu werden oder in Fehleinschätzung der Sach- und Rechtslage eine unbegründete Forderung zu erfüllen und sich dies als eigenes Fehlverhalten entgegenhalten lassen zu müssen (Senatsurteil vom 24. Juni 1970 - VIII ZR 268/67, aaO unter II 1 b, 2; BGH, Urteil vom 19. April 2002 - V ZR 3/01, aaO). Das gilt in gleicher Weise auch für Freistellungserklärungen in Bezug auf Schutzrechte Dritter, die - wie hier - im Rahmen bestehender Lieferbeziehungen von Lieferanten für zugelieferte Teile einschränkungslos abgegeben werden und dadurch in der Regel zugleich dessen gemäß § 435 BGB bestehende Rechtsmängelhaftung zu einer verschuldensunabhängigen Einstandspflicht erweitern (vgl. Wellenhofer-Klein, BB 1999, 1121, 1124; ferner Staudinger/Matusche -Beckmann, BGB, Neubearbeitung 2004, § 435 Rn. 40 mwN).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 3/01 Verkündet am:
19. April 2002
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB a.F. §§ 241, 305

a) Die vertragliche Verpflichtung zur Freistellung umfaßt auch die Verpflichtung, unbegründete
Ansprüche Dritter vom Freistellungsberechtigten abzuwehren.

b) Die Nichterfüllung der Abwehrpflicht hat nur unter den Voraussetzungen des Verzugs
oder der positiven Forderungsverletzung einen Schadensersatzanspruch zur
Folge. Gegenüber diesem Anspruch kann der Freistellungsschuldner nicht mehr
einwenden, daß der Gläubiger die Forderung des Dritten zu Unrecht befriedigt
habe.

c) Hat der Freistellungsberechtigte den Dritten befriedigt, ohne dem Freistellungsschuldner
Gelegenheit zur Freistellung zu geben, kann er Ersatz seiner Aufwen-
dungen nur unter den von ihm zu beweisenden Voraussetzungen eines Anspruchs
aus Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen.
BGH, Urt. v. 19. April 2002 - V ZR 3/01 - KG
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Tropf, Schneider, Dr. Klein und Dr. Lemke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28. November 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger undJ. R. verkauften als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein ihnen gehörendes Grundstück in B. - S. mit notariell beurkundetem Vertrag vom 24. Juli 1998 an den Beklagten. Das Grundstück war in Abteilung III des Grundbuchs zugunsten der Bayerischen Handelsbank AG mit einer Grundschuld über 1.950.000 DM belastet. Der Kaufpreis in Höhe von 1.300.000 DM sollte vollständig durch Übernahme der der Grundschuld zugrunde liegenden Verbindlichkeit beglichen werden. Im Fall eines Scheiterns der Schuldübernahme und der dann nach Maûgabe von § 2 Abs. 4 des Kaufvertrages vereinbarten Fälligkeit des Kaufpreises sollte der Beklagte die Verkäufer gegenüber der Bayerischen Handels-
bank AG hinsichtlich etwaiger Ansprüche auf Vorfälligkeitsentschädigung - bezogen auf den Valutenstand bei Vertragsabschluû - freistellen, sofern die Bank die Schuldübernahme aus Gründen ablehnt, die in der Person des Käufers liegen. Die Bank lehnte eine Schuldübernahme durch den Beklagten ab und berechnete die Vorfälligkeitsentschädigung für einen Betrag von 1.300.000 DM mit 83.634,83 DM. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26. Mai 1999 forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 11. Juli 1999 zur Zahlung dieses Betrages auf. Der Beklagte lehnte dies ab, weil die Berechnung nicht prüffähig sei.
Mit der Behauptung, die Bayerische Handelsbank AG habe die Übernahme des Darlehens aufgrund der erfolgten Bonitätsprüfung abgelehnt, worauf er an sie zur Ablösung 83.634,38 DM gezahlt habe, hat der Kläger auch aus abgetretenem Recht des Mitgesellschafters R. beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 83.634,38 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht meint, es könne dahinstehen, ob dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Erstattung der Vorfälligkeitszinsen zustehe. Jedenfalls habe er einen solchen Anspruch nicht schlüssig dargetan. Der Beklagte sei nach § 11 Abs. 2 des Vertrages nur verpflichtet, den Kläger von begründeten Ansprüchen der Bank auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung
freizustellen. Den geltend gemachten Betrag in Höhe von 83.634,38 DM habe der Kläger indes nicht nachvollziehbar dargetan. Die Bezugnahme auf die Aufstellung der Bank vom 16. April 1999 sei dafür unzureichend. Aus ihr ergebe sich die Berechnungsweise nicht und die Berechnung könne aufgrund der angegebenen Zinsen, Abzinsungstage und Abzinsungssätze auch nicht nachvollzogen werden. Dies ergebe sich auch daraus, daû die von der Bank vorgenommene Berechnung sich auf den 20. Dezember 1998 beziehe, während der Beklagte nach dem Vertrag eine auf den 24. Juli bezogene Vorfälligkeitsentschädigung schulde.

II.


Die Revision hat Erfolg.
1. Das Berufungsgericht läût offen, ob dem Kläger gegen den Beklagten grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung von an die Bank gezahlten Vorfälligkeitszinsen zusteht. Es unterstellt damit, daû die Bank die Genehmigung zur befreienden Schuldübernahme aus Gründen verweigert hat, die in der Person des Beklagten liegen, und daû der Kläger die geltend gemachte Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank gezahlt hat. Hiervon ist demnach bei der revisionsgerichtlichen Prüfung auszugehen.
2. Fehlerfrei legt das Berufungsgericht § 11 des Kaufvertrages auûerdem dahin aus, daû von der Freistellungsverpflichtung nur begründete Ansprüche der Bank auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung erfaût werden.
3. Nicht zu folgen ist dem Berufungsgericht dagegen darin, daû bei einem möglichen Schadensersatzanspruch die Darlegungslast dafür, daû der von der Bank geltend gemachte Vorfälligkeitsentschädigungsanspruch der Höhe nach begründet ist, bei dem Kläger liege. Denn eine Verletzung der Freistellungsverpflichtung führt nicht dazu, daû der Freizustellende auf seine Gefahr zu prüfen hat, ob die Ansprüche des Drittgläubigers zu Recht bestehen. Der Gefahr, entweder eine unbegründete Forderung zu erfüllen oder sich wegen einer begründeten Forderung mit Klage überziehen zu lassen, soll der Freizustellende nach dem Sinn der Freistellung gerade enthoben sein. Verweigert der Freistellungsschuldner daher die Freistellung und stellt der Freistellungsgläubiger den Dritten deswegen selbst frei, so kann der Freistellungsschuldner gegenüber dem Schadensersatzanspruch des Freistellungsgläubigers nicht mehr einwenden, daû dieser die Forderung des Dritten zu Unrecht befriedigt habe (BGH, Urt. v. 24. Juni 1970, VIII ZR 268/67, NJW 1970, 1594, 1596). Dies setzt allerdings voraus, daû dem Freistellungsschuldner Gelegenheit gegeben wurde, seiner Freistellungsverpflichtung durch Verhandlungen mit dem Drittgläubiger nachzukommen. Denn für den Freistellungsanspruch ist es gerade typisch, daû der gegen den Freistellungsgläubiger erhobene Anspruch abgewehrt werden soll. Die Nichterfüllung der Abwehrpflicht hat daher grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des Verzugs oder der positiven Forderungsverletzung einen Schadensersatzanspruch zur Folge (BGH, Urt. v. 19. Januar 1983, IVa ZR 116/81, NJW 1983, 1729, 1730). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Wenn der Kläger dem Beklagten aber keine Gelegenheit eingeräumt hat, ihn von dem Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung gemäû der Berechnung der Bank freizustellen, der Kläger den ihm von der Bank berechneten Betrag vielmehr selbst an diese gezahlt und den Beklagten mit Schreiben vom 26. Mai 1999 auf
Erstattung dieses Betrages in Anspruch genommen hat, kommt als Anspruchsgrundlage nicht ein Schadensersatzanspruch, sondern nur ein Aufwendungsersatz - oder Bereicherungsanspruch wegen berechtigter oder unberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht (§§ 683, 667 oder 684, 812 BGB). Für einen solchen Anspruch verbleibt es dann allerdings bei der von dem Berufungsgericht angenommenen Darlegungslast des Klägers. Er muû also darlegen , daû ein Vorfälligkeitsentschädigungsanspruch in der geltend gemachten Höhe entstanden ist, weil nur insoweit dessen Tilgung dem mutmaûlichen Willen des Beklagten entsprach oder dieser hierdurch bereichert ist. Das hat er durch Bezugnahme auf die KAPO - Berechnung der Bank vom 16. April 1999 ausreichend getan. Daû das Berufungsgericht diese Berechnung nicht nachvollziehen kann, läût sie noch nicht hinreichend als unschlüssig erscheinen. Etwas anderes hätte nur dann zu gelten, wenn sich auch mit sachverständiger Hilfe nicht hätte klären lassen, ob und inwieweit das für die Berechnung grundsätzlich geeignete KAPO – Programm (BGH Urt. v. 7. November 2000, XI ZR 27/00, WM 2001, 20, 24) richtig angewendet wurde. Das hat das Berufungsgericht aber nicht dargelegt. Daû sich die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht auf den Valutenstand zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses (20. Juli 1998), sondern auf den 20. Dezember 1998 bezieht, reicht nicht aus, um die Berechnung als unschlüssig erscheinen zu lassen. Denn insoweit hätte das Berufungsgericht von der ihm durch § 287 Abs. 2 ZPO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen können, wenn es nicht einen entsprechenden Hinweis an den Kläger für erforderlich hielt.
Da das angefochtene Urteil nach alledem mit der gegebenen Begründung keinen Bestand hat, ist es aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Wenzel Tropf Schneider Klein Lemke
20
bb) Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden besteht allein in ihrer Belastung mit einer Verbindlichkeit. Der zunächst auf Befreiung von dieser Schuld gerichtete Anspruch geht gemäß § 250 Satz 2 BGB zwar in einen Zahlungsanspruch über, wenn der Schädiger - wie im Streitfall - die Leistung ernsthaft und endgültig abgelehnt hat (BGH, Urt. v. 10.12.1992 - IX ZR 54/92, NJW 1993, 1137, 1138 m.w.N.). Das setzt aber voraus, dass die Klägerin tatsächlich mit einer Verbindlichkeit beschwert ist, die Schadensersatzforderung des Eigentümers der verlorengegangenen Diapositive also erfüllen muss (vgl. BGH, Urt. v. 11.6.1986 - VIII ZR 153/85, NJW-RR 1987, 43, 44; Urt. v. 9.11.1988 - VIII ZR 310/87, NJW 1989, 1215, 1216). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin gegen den von dem Fotografen S. erwirkten Mahnbescheid Widerspruch eingelegt. Wer die Forderung, von der er Befreiung verlangt, selbst mit einem Rechtsbehelf bekämpft, bringt dadurch grundsätzlich zum Ausdruck, dass er deren Beseitigung noch für möglich, den Anspruch des Dritten also für nicht endgültig gesichert hält. Solange die Klägerin gegen die von dem Eigentümer der abhanden gekommenen Diapositive erhobene Schadensersatzforderung vorgeht, hat sie kein berechtigtes Interesse daran, von ihrem Schuldner bereits Zahlung zu erhalten. In einem solchen Fall ist grundsätzlich die Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht des in Anspruch genommenen Schädigers der richtige Weg (vgl. BGHZ 79, 76, 78; BGH NJW 1993, 1137, 1139 m.w.N.). Im Übrigen kann, solange die Höhe der Verbindlichkeit, von der Befreiung verlangt wird, nicht feststeht, nicht auf Leistung, sondern nur auf Feststellung geklagt werden (vgl. MünchKomm.ZPO/Lüke, 2. Aufl., § 253 Rdn. 146; Musielak/Foerste, ZPO, 5. Aufl., § 256 Rdn. 29).

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision verzichtet hat, die Revisionsfrist verstrichen oder die Revision nicht zugelassen worden ist. Die Anschließung ist bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung zu erklären.

(3) Die Anschlussrevision muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 549 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und die §§ 550 und 551 Abs. 3 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Revision zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.

(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.

(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.

(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 3/01 Verkündet am:
19. April 2002
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB a.F. §§ 241, 305

a) Die vertragliche Verpflichtung zur Freistellung umfaßt auch die Verpflichtung, unbegründete
Ansprüche Dritter vom Freistellungsberechtigten abzuwehren.

b) Die Nichterfüllung der Abwehrpflicht hat nur unter den Voraussetzungen des Verzugs
oder der positiven Forderungsverletzung einen Schadensersatzanspruch zur
Folge. Gegenüber diesem Anspruch kann der Freistellungsschuldner nicht mehr
einwenden, daß der Gläubiger die Forderung des Dritten zu Unrecht befriedigt
habe.

c) Hat der Freistellungsberechtigte den Dritten befriedigt, ohne dem Freistellungsschuldner
Gelegenheit zur Freistellung zu geben, kann er Ersatz seiner Aufwen-
dungen nur unter den von ihm zu beweisenden Voraussetzungen eines Anspruchs
aus Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen.
BGH, Urt. v. 19. April 2002 - V ZR 3/01 - KG
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Tropf, Schneider, Dr. Klein und Dr. Lemke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28. November 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger undJ. R. verkauften als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein ihnen gehörendes Grundstück in B. - S. mit notariell beurkundetem Vertrag vom 24. Juli 1998 an den Beklagten. Das Grundstück war in Abteilung III des Grundbuchs zugunsten der Bayerischen Handelsbank AG mit einer Grundschuld über 1.950.000 DM belastet. Der Kaufpreis in Höhe von 1.300.000 DM sollte vollständig durch Übernahme der der Grundschuld zugrunde liegenden Verbindlichkeit beglichen werden. Im Fall eines Scheiterns der Schuldübernahme und der dann nach Maûgabe von § 2 Abs. 4 des Kaufvertrages vereinbarten Fälligkeit des Kaufpreises sollte der Beklagte die Verkäufer gegenüber der Bayerischen Handels-
bank AG hinsichtlich etwaiger Ansprüche auf Vorfälligkeitsentschädigung - bezogen auf den Valutenstand bei Vertragsabschluû - freistellen, sofern die Bank die Schuldübernahme aus Gründen ablehnt, die in der Person des Käufers liegen. Die Bank lehnte eine Schuldübernahme durch den Beklagten ab und berechnete die Vorfälligkeitsentschädigung für einen Betrag von 1.300.000 DM mit 83.634,83 DM. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26. Mai 1999 forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 11. Juli 1999 zur Zahlung dieses Betrages auf. Der Beklagte lehnte dies ab, weil die Berechnung nicht prüffähig sei.
Mit der Behauptung, die Bayerische Handelsbank AG habe die Übernahme des Darlehens aufgrund der erfolgten Bonitätsprüfung abgelehnt, worauf er an sie zur Ablösung 83.634,38 DM gezahlt habe, hat der Kläger auch aus abgetretenem Recht des Mitgesellschafters R. beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 83.634,38 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht meint, es könne dahinstehen, ob dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Erstattung der Vorfälligkeitszinsen zustehe. Jedenfalls habe er einen solchen Anspruch nicht schlüssig dargetan. Der Beklagte sei nach § 11 Abs. 2 des Vertrages nur verpflichtet, den Kläger von begründeten Ansprüchen der Bank auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung
freizustellen. Den geltend gemachten Betrag in Höhe von 83.634,38 DM habe der Kläger indes nicht nachvollziehbar dargetan. Die Bezugnahme auf die Aufstellung der Bank vom 16. April 1999 sei dafür unzureichend. Aus ihr ergebe sich die Berechnungsweise nicht und die Berechnung könne aufgrund der angegebenen Zinsen, Abzinsungstage und Abzinsungssätze auch nicht nachvollzogen werden. Dies ergebe sich auch daraus, daû die von der Bank vorgenommene Berechnung sich auf den 20. Dezember 1998 beziehe, während der Beklagte nach dem Vertrag eine auf den 24. Juli bezogene Vorfälligkeitsentschädigung schulde.

II.


Die Revision hat Erfolg.
1. Das Berufungsgericht läût offen, ob dem Kläger gegen den Beklagten grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung von an die Bank gezahlten Vorfälligkeitszinsen zusteht. Es unterstellt damit, daû die Bank die Genehmigung zur befreienden Schuldübernahme aus Gründen verweigert hat, die in der Person des Beklagten liegen, und daû der Kläger die geltend gemachte Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank gezahlt hat. Hiervon ist demnach bei der revisionsgerichtlichen Prüfung auszugehen.
2. Fehlerfrei legt das Berufungsgericht § 11 des Kaufvertrages auûerdem dahin aus, daû von der Freistellungsverpflichtung nur begründete Ansprüche der Bank auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung erfaût werden.
3. Nicht zu folgen ist dem Berufungsgericht dagegen darin, daû bei einem möglichen Schadensersatzanspruch die Darlegungslast dafür, daû der von der Bank geltend gemachte Vorfälligkeitsentschädigungsanspruch der Höhe nach begründet ist, bei dem Kläger liege. Denn eine Verletzung der Freistellungsverpflichtung führt nicht dazu, daû der Freizustellende auf seine Gefahr zu prüfen hat, ob die Ansprüche des Drittgläubigers zu Recht bestehen. Der Gefahr, entweder eine unbegründete Forderung zu erfüllen oder sich wegen einer begründeten Forderung mit Klage überziehen zu lassen, soll der Freizustellende nach dem Sinn der Freistellung gerade enthoben sein. Verweigert der Freistellungsschuldner daher die Freistellung und stellt der Freistellungsgläubiger den Dritten deswegen selbst frei, so kann der Freistellungsschuldner gegenüber dem Schadensersatzanspruch des Freistellungsgläubigers nicht mehr einwenden, daû dieser die Forderung des Dritten zu Unrecht befriedigt habe (BGH, Urt. v. 24. Juni 1970, VIII ZR 268/67, NJW 1970, 1594, 1596). Dies setzt allerdings voraus, daû dem Freistellungsschuldner Gelegenheit gegeben wurde, seiner Freistellungsverpflichtung durch Verhandlungen mit dem Drittgläubiger nachzukommen. Denn für den Freistellungsanspruch ist es gerade typisch, daû der gegen den Freistellungsgläubiger erhobene Anspruch abgewehrt werden soll. Die Nichterfüllung der Abwehrpflicht hat daher grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des Verzugs oder der positiven Forderungsverletzung einen Schadensersatzanspruch zur Folge (BGH, Urt. v. 19. Januar 1983, IVa ZR 116/81, NJW 1983, 1729, 1730). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Wenn der Kläger dem Beklagten aber keine Gelegenheit eingeräumt hat, ihn von dem Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung gemäû der Berechnung der Bank freizustellen, der Kläger den ihm von der Bank berechneten Betrag vielmehr selbst an diese gezahlt und den Beklagten mit Schreiben vom 26. Mai 1999 auf
Erstattung dieses Betrages in Anspruch genommen hat, kommt als Anspruchsgrundlage nicht ein Schadensersatzanspruch, sondern nur ein Aufwendungsersatz - oder Bereicherungsanspruch wegen berechtigter oder unberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht (§§ 683, 667 oder 684, 812 BGB). Für einen solchen Anspruch verbleibt es dann allerdings bei der von dem Berufungsgericht angenommenen Darlegungslast des Klägers. Er muû also darlegen , daû ein Vorfälligkeitsentschädigungsanspruch in der geltend gemachten Höhe entstanden ist, weil nur insoweit dessen Tilgung dem mutmaûlichen Willen des Beklagten entsprach oder dieser hierdurch bereichert ist. Das hat er durch Bezugnahme auf die KAPO - Berechnung der Bank vom 16. April 1999 ausreichend getan. Daû das Berufungsgericht diese Berechnung nicht nachvollziehen kann, läût sie noch nicht hinreichend als unschlüssig erscheinen. Etwas anderes hätte nur dann zu gelten, wenn sich auch mit sachverständiger Hilfe nicht hätte klären lassen, ob und inwieweit das für die Berechnung grundsätzlich geeignete KAPO – Programm (BGH Urt. v. 7. November 2000, XI ZR 27/00, WM 2001, 20, 24) richtig angewendet wurde. Das hat das Berufungsgericht aber nicht dargelegt. Daû sich die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht auf den Valutenstand zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses (20. Juli 1998), sondern auf den 20. Dezember 1998 bezieht, reicht nicht aus, um die Berechnung als unschlüssig erscheinen zu lassen. Denn insoweit hätte das Berufungsgericht von der ihm durch § 287 Abs. 2 ZPO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen können, wenn es nicht einen entsprechenden Hinweis an den Kläger für erforderlich hielt.
Da das angefochtene Urteil nach alledem mit der gegebenen Begründung keinen Bestand hat, ist es aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Wenzel Tropf Schneider Klein Lemke

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.