Bundesgerichtshof Urteil, 16. Nov. 2018 - V ZR 171/17

bei uns veröffentlicht am16.11.2018
vorgehend
Amtsgericht Hamburg, 102d C 117/13, 25.07.2016
Landgericht Hamburg, 318 S 89/16, 17.05.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 171/17
Verkündet am:
16. November 2018
Rinke
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:161118UVZR171.17.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 18 - vom 17. Mai 2017 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen; diese hat auch etwaige Kosten der Nebenintervenienten zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin wurde durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung am 17. Dezember 2008 Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. Im Bereich ihrer im Souterrain gelegenen Wohnung kam es zu seitlich eindringender und aufsteigender Feuchtigkeit. Zudem waren die teilweise unter der Wohnung verlaufenden Grundsielleitungen instandsetzungsbedürftig. Am 8. Dezember 2008 war auf einer Eigentümerversammlung der Beschluss gefasst worden, eine Feuchtigkeitssanierung u. a. in der Wohnung der Klägerin durchzuführen und die Grundsielleitung zu erneuern. Nach erneuter Beschlussfassung im November 2009 wurden die Sanierungsarbeiten in Auftrag gegeben einschließlich der Durchführung von Parkettverlegungsarbeiten in der Wohnung der Klägerin. Am 28. September 2011 fand hinsichtlich der durchgeführten Arbeiten eine Abnahmebegehung statt, bei der diverse Mängel im Bereich der Wohnung der Klägerin festgestellt wurden, darunter feuchte Stellen und andere Mängel am neu verlegten Parkett.
2
Mit ihrer gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichteten Klage verlangt die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 59.113,88 € nebst Zinsen für die Kosten der Anmietung einer Ersatzwohnung sowie der Einlagerung von Möbeln, gestützt auf die Behauptung, ihre Wohnung sei aufgrund der Sanierungsarbeiten in den Jahren 2009 bis 2012 nicht nutzbar gewesen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin die Klage um 18.141,73 € (Miet- und Lagerungskosten für 2013) erhöht. Das Land- gericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


I.


3
Das Berufungsgericht hält die Klageerweiterung in zweiter Instanz für unzulässig, da sie nicht auf Tatsachen gestützt werden könne, die es seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin zugrunde zu legen habe. Die Beklagte habe die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen für das Jahr 2013 zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten. Die Klägerin hätte die Ansprüche bereits in erster Instanz klageerhöhend geltend machen können.
4
Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG auf Ersatz ihrer für den Zeitraum von 2009 bis 2012 geltend gemachten Aufwendungen. Zur Instandsetzung benutzt habe die Beklagte die klägerische Wohnung frühestens ab Be- ginn der Sanierungsarbeiten in der Woche ab dem 3. Mai 2010. Für den Zeitraum von Oktober 2011 bis Dezember 2012 fehle es an einer Benutzung des Sondereigentums der Klägerin durch die Beklagte,da am 27. September 2011 eine Abnahmebegehung zu den durchgeführten Sanierungsarbeiten stattgefunden habe. Unabhängig davon scheide ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG, namentlich für den Zeitraum Mai 2010 bis September 2011, auch deshalb aus, weil die Wohnung aufgrund der eindringenden und aufsteigenden Feuchtigkeit ohnehin unbewohnbar gewesen sei und die durchgeführten Arbeiten daher nicht kausal für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden, d.h. für ihre Miet- und Einlagerungskosten gewesen seien.
5
Ein Schadensersatzanspruch ergebe sich auch nicht aus den Vorschriften der § 280 Abs. 1, § 286 BGB bzw. § 280 Abs.1, § 241 Abs. 2, § 278 BGB, weil sich die Beklagte nicht im Verzug mit der Durchführung bestandskräftiger Sanierungsbeschlüsse befunden habe und sich etwaige Planungs- oder Ausführungsmängel der Arbeiten zur Sanierung des Gemeinschaftseigentums nicht zurechnen lassen müsse.

II.


6
Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
7
1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch wegen der von ihr in den Jahren 2009 bis 2012 aufgewandten Kosten für die Anmietung einer Ersatzwohnung und die Einlagerung von Möbeln zu.
8
a) Ein solcher Ersatzanspruch ergibt sich nicht aus § 280 Abs. 1 BGB, und zwar unabhängig davon, ob die Mietkosten der Klägerin und die Lage- rungskosten auf eine verspätete Beschlussfassung über die erforderliche Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums oder auf eine fehlerhafte Durchführung des Beschlusses über die Sanierungsmaßnahmen zurückzuführen sind. Denn in beiden Fällen wäre die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft nicht Schuldnerin etwaiger Schadensersatzansprüche der Klägerin aus § 280 Abs. 1 BGB.
9
aa) Hat ein einzelner Wohnungseigentümer Schäden an seinem Sondereigentum erlitten, weil eine Beschlussfassung über eine Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums unterblieben ist, können nur die übrigen Wohnungseigentümer zum Schadensersatz verpflichtet sein, nicht der Verband (vgl. Senat, Urteil vom 8. Juni 2018 - V ZR 125/17, ZfIR 2018, 666 Rn. 9, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 21 ff.).
10
bb) Ist die Willensbildung dagegen erfolgt und ein Beschluss gefasst worden, der jedoch nicht oder nur unvollständig durchgeführt wird, so scheidet, wie der Senat inzwischen, allerdings nach Erlass des Berufungsurteils, unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung, entschieden hat, sowohl eine Haftung der übrigen Wohnungseigentümer als auch eine Haftung des Verbandes aus. Insoweit kann sich nur eine Ersatzpflicht des Verwalters ergeben, der gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG gegenüber den Wohnungseigentümern und gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet ist, Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen. Da eine entspre- chende „Durchführungspflicht“ des Verbandsfür gefasste Beschlüsse nicht besteht , haftet dieser selbst dann nicht, wenn der Verwalter bei der Durchführung eines solchen Beschlusses pflichtwidrig handelt (vgl. Senat, Urteil vom 8. Juni 2018 - V ZR 125/17, ZfIR 2018, 666 Rn. 13 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Deswegen stellt sich die Frage nicht, die - neben anderen - das Berufungsgericht zur Zulassung der Revision veranlasst hat, nämlich ob sich die Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber dem einzelnen Wohnungseigentümer Mängel oder vom ausführenden Unternehmen zu vertretende Verzögerungen bei der Durchführung von Arbeiten am gemeinschaftlichen Eigentum zurechnen lassen muss.
11
b) Rechtsfehlerfrei verneint das Berufungsgericht auch einen auf § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG gestützten Ersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte. Schuldner dieses Aufopferungsanspruchs wäre zwar die Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl. Senat, Urteil vom 8. Juni 2018 - V ZR 125/17, ZfIR 2018, 666 Rn. 35, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; Urteil vom 25. September 2015 - V ZR 246/14, BGHZ 207, 40 Rn. 27 mwN; vgl. auch § 16 Abs. 7 WEG). Die Voraussetzungen hierfür sind aber nicht gegeben. Nach § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG ist der Schaden zu ersetzen, der adäquat kausal durch das Betreten oder die Benutzung der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile zur Instandsetzung und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums verursacht worden ist. Schäden, die in Folge des die Maßnahme der Instandhaltung oder Instandsetzung auslösenden Mangels des Gemeinschaftseigentums eingetreten sind, werden nicht erfasst (vgl. Senat, Urteil vom 8. Juni 2018 - V ZR 125/17, aaO; Urteil vom 9. Dezember 2016 - V ZR 124/16, ZWE 2017, 216 Rn. 22). Um solche Schäden handelt es sich hier, weil die Wohnung der Klägerin nach den von der Revision ohne Erfolg angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts durch die auf Mängel am Gemeinschaftseigentum zurückzuführende Feuchtigkeit bereits seit Anfang 2009 durchgehend unbewohnbar war.
12
aa) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Klägerin ihr Sondereigentum im Januar 2009 nicht deshalb nicht bezogen hat, weil es für Instandsetzungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden sollte, sondern weil es aufgrund der bestehenden Mängel am gemeinschaftlichen Eigentum ohnehin unbewohnbar war. Diese bezieht sich ersichtlich auf den gesamten Zeit- raum 2009 bis 2012. Zwar stehen die diesbezüglichen Ausführungen im Zusammenhang mit der Prüfung von Ansprüchen der Klägerin für den Zeitraum Mai 2010 bis September 2011. Sie sind hierauf aber nicht beschränkt, wie sich aus den Formulierungen „namentlich“ und „unabhängig von den vorstehenden Ausführungen“ ergibt; sie lassen erkennen, dass das Gericht die Ansprüche auch im übrigen Zeitraum wegen der von Anfang an gegebenen Unbewohnbarkeit der Wohnung für ausgeschlossen hält.
13
bb) Die gegen die Beweiswürdigung von der Revision erhobenen Verfahrensrügen , insbesondere die Einwände der Klägerin gegen die Heranziehung verschiedener Indizien für die Unbewohnbarkeit ihrer Wohnung seit Anfang 2009, die in der mündlichen Verhandlung erörtert worden sind, hat der Senat geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).
14
2. Die Revision ist auch insoweit unbegründet, als das Berufungsgericht die in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageerweiterung um Schadensersatzansprüche für das Jahr 2013 als unzulässig angesehen hat.
15
a) Das Berufungsgericht geht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass die Klageerweiterung nicht auf Tatsachen gestützt werden konnte, die es seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hatte (§ 533 Nr. 2 ZPO). Da die Klägerin zur Höhe ihrer Aufwendungen für die Anmietung einer Ersatzwohnung und die Einlagerung von Möbeln im Jahre 2013 erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragen und die Beklagte diesen Vortrag bestritten hat, wäre er der Entscheidung des Berufungsgerichts nur unter den Voraussetzungen, unter denen neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in der zweiten Instanz zuzulassen sind (§ 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 ZPO), zugrunde zu legen gewesen. Diese hat das Berufungsgericht - von der Revision nicht angegriffen - jedoch als weder dargelegt noch sonst ersichtlich angesehen.
16
b) Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zulassung der Änderung oder Erweiterung einer Klage nicht nach den §§ 296, 530, 531 ZPO, sondern nach den §§ 263, 264, 533 ZPO bestimmt, trifft dies zwar zu (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - VIII ZR 247/15, NJW 2017, 491; Urteil vom 15. Januar 2001 - II ZR 48/99, NJW 2001, 1210 unter II.1), verhilft der Revision aber nicht zum Erfolg. Aus den angeführten Entscheidungen folgt nämlich nicht, dass die Voraussetzungen des § 531 ZPO für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Klageerweiterung in der Berufungsinstanz unerheblich wären. Sie sind vielmehr lediglich nicht unmittelbar, sondern nur insoweit zu prüfen, als es nach § 533 Nr. 2 ZPO darauf ankommt, ob die Klageänderung auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat; dies beurteilt sich bei neuen Tatsachen nach den §§ 530, 531 ZPO (vgl. MüKoZPO/ Rimmelspacher, 5. Aufl., § 533 Rn. 14; Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 533 Rn. 34 f.). Es ist folglich rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Klageerweiterung unter Heranziehung von § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO mit der Begründung verneint hat, dass die Klägerin die Ansprüche für das Jahr 2013 - was die Revision nicht in Frage stellt - bereits in erster Instanz hätte geltend machen können, weil ihr die dazu erforderlichen Tatsachen vollständig bekannt gewesen seien.
17
c) Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, dass die von ihr zur Begründung des erweiterten Klageantrages vorgebrachten Tatsachen im Hinblick auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. September 2016 (VIII ZR 247/15, NJW 2017, 491 Rn. 18) nicht als verspätet zurückgewiesen werden durften. Diese Entscheidung betrifft eine andere prozessuale Situation als die hier in Rede stehende, nämlich eine Klageerweiterung, die der Kläger vorgenommen hatte, nachdem in der Berufungsinstanz gegen ihn ein Ver- säumnisurteil ergangen war und er die Frist des § 340 Abs. 3 ZPO zur Begründung seines (rechtzeitigen) Einspruchs versäumt hatte. Das Berufungsgericht hatte die Klageerweiterung als zulässig angesehen, aber gemeint, das gleichzeitige neue Vorbringen habe wegen Rechtsmissbrauchs außer Betracht zu bleiben, weil die Klageerweiterung erkennbar nur den Sinn habe, den Verspätungsfolgen zu entgehen (BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - VIII ZR 247/15, NJW 2017, 491 Rn. 17). Dem ist der Bundesgerichtshof entgegen getreten und hat ausgesprochen, dass die zur Begründung eines geänderten oder erweiterten Klageantrags in der Berufungsinstanz gleichzeitig vorgetragenen Tatsachen und Beweismittel nicht als verspätet zurückgewiesen werden können, weil dies andernfalls in unzulässiger Weise auch die nach dem Gesetz grundsätzlich ausgeschlossene Präklusion des Angriffs selbst zur Folge hätte (BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - VIII ZR 247/15, NJW 2017, 491 Rn. 18).
18
Vorliegend geht es indes nicht um die Frage, ob das Vorbringen, das eine für sich genommen zulässige Klageerweiterung begründen soll, nach den allgemeinen Vorschriften, etwa nach § 296 i.V.m. § 282 oder § 340 Abs. 3 ZPO oder wegen Rechtsmissbrauchs, als präkludiert angesehen werden kann. Vielmehr war die Klageerweiterung selbst unzulässig, weil sie nicht auf Tatsachen gestützt werden konnte, die der Verhandlung und Entscheidung des Berufungsgerichts nach den §§ 529, 531 ZPO zugrunde zu legen waren.

III.


19
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO.
Stresemann Brückner Kazele
Göbel Hamdorf
Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 25.07.2016 - 102d C 117/13 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 17.05.2017 - 318 S 89/16 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 16. Nov. 2018 - V ZR 171/17

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Bundesgerichtshof Urteil, 16. Nov. 2018 - V ZR 171/17 zitiert 20 §§.

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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

9
a) Entschieden hat der Senat bislang, wann eine Haftung des Verbands gegenüber einem einzelnen Wohnungseigentümer nicht in Betracht kommt, nämlich dann, wenn eine Beschlussfassung über eine Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums unterblieben ist (vgl. Senat, Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 21 ff.). Hat ein einzelner Wohnungseigentümer hierdurch Schäden an seinem Sondereigentum erlitten, können nur die übrigen Wohnungseigentümer zum Schadensersatz verpflichtet sein; aus der gegenseitigen Treuepflicht ergibt sich jedenfalls dann eine Pflicht der übrigen Wohnungseigentümer zur Mitwirkung an der Willensbildung, wenn nur die sofortige Vornahme einer bestimmten Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht und diese von einem Wohnungseigentümer gemäß § 21 Abs. 4 WEG verlangt wird, der andernfalls Schäden an seinem Sondereigentum erleidet (vgl. Senat, Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 24; Urteil vom 25. September 2015 - V ZR 246/14, BGHZ 207, 40 Rn. 15). Diese Haftung ergibt sich, wie der Senat vor kurzem präzisiert hat, aus § 280 Abs. 1 BGB (näher Senat, Urteil vom 23. Februar 2018 - V ZR 101/16, juris Rn. 36). Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die interne Willensbildung des Verbands gemäß § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 WEG den Wohnungseigentümern obliegt. Eine etwaige Mitwirkungspflicht der Wohnungseigentümer ist individuell und nicht gemeinschaftlich zu erfüllen; den Pflichten des Verbands ist sie vorgelagert (vgl. Senat, Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 22). Ist die Willensbildung dagegen erfolgt und ein Beschluss gefasst worden , der jedoch gar nicht oder - wie hier - nur unvollständig durchgeführt wird, scheidet eine Haftung der übrigen Wohnungseigentümer aus. Insoweit kann sich eine Ersatzpflicht des Verwalters ergeben, der gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG „gegenüber den Wohnungseigentümern und gegenüber der Gemein- schaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet ist, Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen“.
21
c) Für die durch eine unterbliebene oder verzögerte Beschlussfassung entstehenden Schäden können nach Auffassung des Senats nur die Wohnungseigentümer selbst ersatzpflichtig sein, und zwar diejenigen, die schuldhaft entweder untätig geblieben sind oder gegen die erforderliche Maßnahme gestimmt bzw. sich enthalten haben.

(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die

1.
untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder
2.
zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.

(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.

9
a) Entschieden hat der Senat bislang, wann eine Haftung des Verbands gegenüber einem einzelnen Wohnungseigentümer nicht in Betracht kommt, nämlich dann, wenn eine Beschlussfassung über eine Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums unterblieben ist (vgl. Senat, Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 21 ff.). Hat ein einzelner Wohnungseigentümer hierdurch Schäden an seinem Sondereigentum erlitten, können nur die übrigen Wohnungseigentümer zum Schadensersatz verpflichtet sein; aus der gegenseitigen Treuepflicht ergibt sich jedenfalls dann eine Pflicht der übrigen Wohnungseigentümer zur Mitwirkung an der Willensbildung, wenn nur die sofortige Vornahme einer bestimmten Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht und diese von einem Wohnungseigentümer gemäß § 21 Abs. 4 WEG verlangt wird, der andernfalls Schäden an seinem Sondereigentum erleidet (vgl. Senat, Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 24; Urteil vom 25. September 2015 - V ZR 246/14, BGHZ 207, 40 Rn. 15). Diese Haftung ergibt sich, wie der Senat vor kurzem präzisiert hat, aus § 280 Abs. 1 BGB (näher Senat, Urteil vom 23. Februar 2018 - V ZR 101/16, juris Rn. 36). Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die interne Willensbildung des Verbands gemäß § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 WEG den Wohnungseigentümern obliegt. Eine etwaige Mitwirkungspflicht der Wohnungseigentümer ist individuell und nicht gemeinschaftlich zu erfüllen; den Pflichten des Verbands ist sie vorgelagert (vgl. Senat, Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 22). Ist die Willensbildung dagegen erfolgt und ein Beschluss gefasst worden , der jedoch gar nicht oder - wie hier - nur unvollständig durchgeführt wird, scheidet eine Haftung der übrigen Wohnungseigentümer aus. Insoweit kann sich eine Ersatzpflicht des Verwalters ergeben, der gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG „gegenüber den Wohnungseigentümern und gegenüber der Gemein- schaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet ist, Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen“.
27
b) Schuldner dieses Anspruchs ist nach heute nahezu unbestrittener Ansicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband (aM, soweit ersichtlich , nur Bamberger/Roth/Hügel, BGB, 3. Aufl., § 14 WEG Rn. 10). Unterschiede bestehen nur in der Herleitung dieses Ergebnisses (für § 16 Abs. 7 WEG: OLG Schleswig, NJW-RR 2007, 448, 449; LG Frankfurt/Main, ZWE 2014, 403, 405; MüKoBGB/Commichau, 6. Aufl., § 14 WEG Rn. 40; wohl auch Erman /Grziwotz, BGB, 14. Aufl., § 14 WEG Rn. 5; Sauren, WEG, 6. Aufl., § 14 Rn. 15; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 14 Rn. 75; Gottschalg, NZM 2010, 424, 427 f., für § 16 Abs. 6 Satz 3 WEG: LG Hamburg, ZMR 2009, 714, 715; AG Hamburg, ZMR 2011, 249, 250; Suilmann in Bärmann, WEG, 13. Aufl., § 14 Rn. 75; Hügel/Elzer, WEG, § 14 Rn. 54; Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 4. Aufl., § 14 Rn. 39; Timme/Dötsch, WEG, 2. Aufl., § 14 Rn. 210 und für § 16 Abs. 6 Satz 2 WEG: Hogenschurz in Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 14 Rn. 33 juris; PK-BGB/Lafontaine, 7. Aufl., § 10 WEG Rn. 84; Kümmel in Niedenführ /Vandenhouten/Kümmel, WEG, 11. Aufl., § 14 Rn. 56; Palandt/ Bassenge, BGB, 75. Aufl., § 14 WEG Rn. 18) und in der Frage, ob neben dem Verband auch die Wohnungseigentümer selbst haften (so Hügel/Elzer, aaO, aA Suilmann in Bärmann aaO). Diese Unterschiede spielen im vorliegenden Fall keine Rolle, weil nur der Verband verklagt worden ist.

(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.

(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.

9
a) Entschieden hat der Senat bislang, wann eine Haftung des Verbands gegenüber einem einzelnen Wohnungseigentümer nicht in Betracht kommt, nämlich dann, wenn eine Beschlussfassung über eine Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums unterblieben ist (vgl. Senat, Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 21 ff.). Hat ein einzelner Wohnungseigentümer hierdurch Schäden an seinem Sondereigentum erlitten, können nur die übrigen Wohnungseigentümer zum Schadensersatz verpflichtet sein; aus der gegenseitigen Treuepflicht ergibt sich jedenfalls dann eine Pflicht der übrigen Wohnungseigentümer zur Mitwirkung an der Willensbildung, wenn nur die sofortige Vornahme einer bestimmten Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht und diese von einem Wohnungseigentümer gemäß § 21 Abs. 4 WEG verlangt wird, der andernfalls Schäden an seinem Sondereigentum erleidet (vgl. Senat, Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 24; Urteil vom 25. September 2015 - V ZR 246/14, BGHZ 207, 40 Rn. 15). Diese Haftung ergibt sich, wie der Senat vor kurzem präzisiert hat, aus § 280 Abs. 1 BGB (näher Senat, Urteil vom 23. Februar 2018 - V ZR 101/16, juris Rn. 36). Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die interne Willensbildung des Verbands gemäß § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 WEG den Wohnungseigentümern obliegt. Eine etwaige Mitwirkungspflicht der Wohnungseigentümer ist individuell und nicht gemeinschaftlich zu erfüllen; den Pflichten des Verbands ist sie vorgelagert (vgl. Senat, Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 22). Ist die Willensbildung dagegen erfolgt und ein Beschluss gefasst worden , der jedoch gar nicht oder - wie hier - nur unvollständig durchgeführt wird, scheidet eine Haftung der übrigen Wohnungseigentümer aus. Insoweit kann sich eine Ersatzpflicht des Verwalters ergeben, der gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG „gegenüber den Wohnungseigentümern und gegenüber der Gemein- schaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet ist, Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen“.
22
a) Nach § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG ist der Schaden zu ersetzen, der adäquat kausal durch das Betreten oder die Benutzung der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile zur Instandsetzung und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums verursacht worden ist. Dazu gehört auch die Verschlechterung des Zustands des Sondereigentums (Senat, Urteil vom 25. September 2015 - V ZR 246/14, BGHZ 207, 40 Rn. 26). § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG gibt hingegen keinen Anspruch auf Ersatz von Schäden, die in Folge des die Maßnahme der Instandhaltung oder Instandsetzung auslösenden Mangels des Gemeinschaftseigentums eingetreten sind (OLG München, ZMR 2008, 562, 564; Bärmann/Suilmann, WEG, 13. Aufl., § 14 Rn. 73; Hogenschurz in Jennißen , WEG, 5. Aufl., § 14 Rn. 36).

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

18
aa) Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Änderung oder Erweiterung einer Klage einen selbstständigen prozessualen Angriff darstellen, der von den Angriffsmitteln im Sinne von §§ 296, 530, 531 ZPO zu unterscheiden ist und deshalb nicht den in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen über die Zurückweisung oder Zulassung verspäteter Angriffsmittel unterliegt (BGH, Urteile vom 23. April 1986 - VIII ZR 93/85, WM 1986, 864 unter II 2 b aa; vom 15. Januar 2001 - II ZR 48/99, NJW 2001, 1210 unter B II; BAG, NJW 2006, 2716 Rn. 12; MünchKommZPO/Prütting, 4. Aufl., § 296 Rn. 41 mwN). Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klageänderung oder Klageerweiterung richten sich stattdessen nach den §§ 263, 264, 533 ZPO (BGH, Urteil vom 15. Januar 2001 - II ZR 48/99, aaO unter B II 1; BeckOKZPO /Bacher, Stand: Juli 2016, § 296 Rn. 13). Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen, das hinsichtlich der Stützung der Klageansprüche auf die Vereinbarung vom 19. März 2013 einschließlich der im Schriftsatz vom 14. September 2015 zusätzlich gestellten (Hilfs-)Anträge auf Zahlung eines erst am 31. Dezember 2015 fällig werdenden weiteren Betrages deren Sachdienlichkeit angenommen hat. Dementsprechend können - was das Berufungsgericht ebenfalls nicht verkannt hat - die gleichzeitig zur Begründung dieser erweiterten Anträge vorgetragenen Tatsachen und Beweismittel einschließlich eines Bestreitens, auch wenn es sich dabei um Angriffs- oder Verteidigungsmittel handelt, nicht als verspätet zurückgewiesen werden, weil dies andernfalls in unzulässiger Weise auch die nach dem Gesetz grundsätzlich ausgeschlossene Präklusion des Angriffs selbst zur Folge hätte (vgl. BGH, Urteile vom 23. April 1986 - VIII ZR 93/85, aaO; vom 15. Dezember 1994 - VII ZR 13/94, WM 1995, 818 unter I 2 b; MünchKommZPO/Prütting, aaO Rn. 42).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 48/99 Verkündet am:
15. Januar 2001
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Veräußert ein Gesellschafter in Erfüllung einer ihm gegenüber der Gesellschaft obliegenden
Beitragspflicht der Gesellschaft ein Grundstück, so steht auch die im
Rücktrittsfalle eintretende Verpflichtung zur Verzinsung des Kaufpreises in unmittelbarem
Zusammenhang mit der Beitragspflicht, so daß der Zinsanspruch im Wege
der actio pro socio geltend gemacht werden kann.
Zu den Anforderungen an die Substantiierungspflicht.
Begründet der Kläger einen zunächst auf Vertrag gestützten Zahlungsanspruch im
Laufe des Rechtsstreits zusätzlich damit, daß der Beklagte ihm wegen vorsätzlichen
Verschuldens bei Vertragsschluß Schadensersatz zu zahlen habe, kommt eine Zu-
rückweisung des neuen Vorbringens als verspätet nicht in Betracht, weil es sich dabei
nicht um ein Angriffsmittel i.S. von § 296 ZPO handelt, sondern wegen der Verschiedenheit
der zugrunde liegenden Streitgegenstände eine nachträgliche objektive
Klagehäufung vorliegt.
BGH, Urteil vom 15. Januar 2001 - II ZR 48/99 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und
die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin
Münke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Januar 1999 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von 10.744.065,-- DM nebst Zinsen an die S. GmbH & Co. E. KG verurteilt worden ist. Auf die Anschlußrevision der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil weiter aufgehoben, soweit es die Klage in Höhe von 6.410.482,43 DM nebst Zinsen abgewiesen und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 6.410.482,43 DM an die S. GmbH & Co. E. KG nur Zug um Zug gegen eine Zahlung in gleicher Höhe durch die Klägerin angeordnet hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte - zum Teil im Wege der actio pro socio - auf Zahlung von insgesamt 23.632.229,86 DM an die S. GmbH & Co. E. KG (im folgenden: S. ) in Anspruch.
Die Parteien sind aufgrund Gesellschaftsvertrages vom 9. Mai 1990 mit einer Einlage von je 1 Mio. DM alleinige Kommanditisten der S. und zugleich an deren ebenfalls am 9. Mai 1990 gegründeten Komplementärin, der S. I. GmbH, jeweils hälftig beteiligt. Die S. wurde zu dem Zweck gegründet, im Bereich von F. gelegene Betriebsgrundstücke der Beklagten, die nicht mehr benötigt wurden, gemeinsam zu entwickeln und einer optimalen baulichen Verwertung zuzuführen.
In einer zugleich mit den Gesellschaftsverträgen geschlossenen Rahmenvereinbarung (im folgenden: RV) legten die Parteien die für ihre Zusammenarbeit maßgebenden Grundsätze fest. Die Beklagte verpflichtete sich, bestimmte Grundstücke an die S. zu veräußern; die Klägerin als Immobiliengesellschaft sollte ihr Know-how einbringen und die S. bei der Verwertung der Grundstücke gegen Entgelt beraten.
Am selben Tage schlossen die Beklagte und die S. in Ausführung der Rahmenvereinbarung einen notariellen Kaufvertrag, u.a. über die Grundstücke "Fr. ". Von diesem Kaufvertrag trat die S. , der entsprechend den Bestimmungen der RV ein Rücktrittsrecht eingeräumt worden war, mit Schreiben vom 20. März 1996 hinsichtlich der Grundstücke "Fr. " zurück. Die Wirksamkeit des Rücktritts steht zwischen den Parteien und der
D. (im folgenden: D. ), die den Kaufpreis finanziert hatte, außer Streit. Der auf die Grundstücke "Fr. " nach der RV der Parteien entfallende Kaufpreis von 23,5 Mio. DM war am 28. Februar 1991 an die Beklagte ausgezahlt worden. Nach dem Rücktritt der S. zahlte die Beklagte diesen Betrag unmittelbar an die D. zurück.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten im Wege der actio pro socio die Verzinsung des Kaufpreises und aus eigenem Recht den Ausgleich aller Aufwendungen der S. für die Grundstücke "Fr. ". Erstinstanzlich hat sie Teilklage über jeweils 10 % ihrer Forderungen, insgesamt 1.976.649,78 DM erhoben. Das Landgericht hat der Klage bezüglich der geltend gemachten Zinsforderung vollen Umfangs stattgegeben, hinsichtlich der Aufwendungen hat es einen Betrag von 67.200,-- DM nicht anerkannt und die Beklagte zur Zahlung der Hälfte der verbleibenden Summe verurteilt, jedoch nur Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages in gleicher Höhe durch die Klägerin. Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klägerin hat sich gegen die teilweise Abweisung ihres Anspruchs auf Aufwendungsersatz gewandt und im Wege der Klageerweiterung sowohl hinsichtlich des Aufwendungsersatzes als auch hinsichtlich des Zinsanspruchs jeweils ihre Gesamtforderung geltend gemacht. Außerdem hat sie für die Zinsforderung nicht mehr 5 % wie in erster Instanz, sondern 8 % in Ansatz gebracht. Die Beklagte hat ihr Klagabweisungbegehren weiter verfolgt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und sie zur Zahlung des geltend gemachten Zinsanspruchs von 10.744.065,-- DM in voller Höhe verurteilt, hinsichtlich des Aufwendungsersatzanspruchs jedoch nur in Höhe von 6.410.482,43 DM, nämlich der Hälfte der Aufwendungen, Zug um Zug gegen Zahlung des gleichen Betrages durch die Klägerin. Mit der Revision greift die Beklagte ihre Verurtei-
lung zur Zahlung von 10.744.065,-- DM nebst Zinsen durch das Berufungsgericht an. Mit der Anschlußrevision macht die Klägerin den abgewiesenen Teil der Aufwendungsersatzforderung unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen arglistiger Täuschung über Mängel der Grundstücke "Fr. " geltend und wendet sich dagegen, daß die Beklagte - hälftigen - Aufwendungsersatz nur Zug um Zug gegen eine entsprechende hohe Zahlung durch sie, die Klägerin, leisten soll.

Entscheidungsgründe:


Revision und Anschlußrevision sind begründet und führen zur Zurückverweisung.
A. Revision:
I. Das Berufungsgericht hat die Klage bezüglich der Zinsforderung für zulässig erachtet, weil die Voraussetzungen der actio pro socio insoweit gegeben seien. Die sich aus der RV ergebende Verpflichtung der Beklagten, der S. die Grundstücke "Fr. " zur Verfügung zu stellen, sei als Beitragsleistung der Beklagten zu werten, so daß sich auch eine aus der Rückabwicklung des Kaufvertrages über diese Grundstücke ergebende Pflicht zur Verzinsung des Kaufpreises als gesellschaftsvertragliche darstelle. Die S. habe der D. im Darlehensvertrag vom 26./27. Februar 1991 zwar alle Ansprüche aus dem Kaufvertrag, insbesondere den Rücktrittsrechten, sicherungshalber abgetreten. Die D. habe den Zinsanspruch aber konkludent an die S. rückabgetreten unter der aufschiebenden Bedingung der Rückzahlung des Kaufpreises. Das ergebe sich aus der notariellen Abrede vom
15. Mai 1996 zwischen der S. , der Beklagten und der D. , derzufolge die Bank den Rücktritt der S. vorsorglich genehmigt habe und die Beteiligten sich einig geworden seien, daß die Beklagte den Kaufpreis aufgrund der Sicherungsabtretung mit befreiender Wirkung unmittelbar an die D. z urückzahlen solle. Der S. s tünden Zinsen in der geltend gemachten Höhe aufgrund § 347 BGB zu. Dieser Anspruch sei entgegen der Ansicht der Beklagten weder ausdrücklich noch stillschweigend abbedungen worden.
II. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht in allen Punkten stand. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft erhebliches Vorbringen der Beklagten über die vorvertraglich erfolgte Vereinbarung eines Ausschlusses der Bestimmungen des § 347 BGB übergangen und angebotene Beweise nicht erhoben.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings von der Zulässigkeit der Klage nach den Grundsätzen der actio pro socio aus. Die geltend gemachte Zinsforderung ist in diesem Fall als Sozialanspruch der S. z u qualifizieren, weil sie eine aus dem Gesellschaftsverhältnis der Parteien herrührende Verpflichtung der Beklagten betrifft. Nach der RV, in der die Parteien die wesentlichen Vereinbarungen für ihre Zusammenarbeit gleichsam vor die Klammer gezogen haben und deren Inhalt daher zur Bestimmung ihrer gesellschafterlichen Rechte und Pflichten neben dem der eigentlichen Gesellschaftsverträge maßgebend ist, war die Veräußerung u.a. der Grundstücke "Fr. " durch die Beklagte an die S. v orgesehen. Der entsprechende Kaufvertrag konnte nicht mit einem Dritten geschlossen werden. Da die S. eigens zu dem Zweck der gemeinsamen Vermarktung dieser
Grundstücke gegründet worden war, kann die Veräußerungspflicht der Beklagten nur als eine ihr in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin obliegende Verpflichtung verstanden werden. Entgegen der Ansicht der Revision steht die im Rücktrittsfalle eintretende Pflicht zur Verzinsung des Kaufpreises in unmittelbarem Zusammenhang mit der Veräußerungspflicht. Sie beruht damit ebenfalls auf dem Gesellschaftsvertrag der Parteien und ist daher keine Drittforderung.
2. Die Auslegung der notariellen Vereinbarung vom 15. Mai 1996 durch das Berufungsgericht mag auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands vertretbar sein. Darauf kommt es jedoch letztlich nicht an. Denn das Urteil muß aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft den - vorrangigen - Vortrag der Beklagten, vor Abschluß der Vertragsverhandlungen seien die Parteien übereingekommen, daß ein Zinsanspruch nach § 347 BGB nicht bestehen sollte, unberücksichtigt gelassen und von der Erhebung der von der Beklagten angebotenen Beweise abgesehen hat.
Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 8. Januar 1999 dargelegt, daß zunächst zwischen ihrem Vorstand und dem Vorstand der D. , anschließend auch mit dem Verhandlungsführer der Klägerin in einer Besprechung am 27. März 1990 in M. Einigkeit erzielt wurde, daß die Beklagte im Gegenzug dazu, daß die Klägerin ihre Dienste gegen Entgelt erbringen sollte, im Rücktrittsfalle keine Zinsen zahlen sollte. Mit diesem Vorbringen hat sie ihre unter Beweis durch Zeugnis des Geschäftsführers B. der S. und Parteivernehmung ihres Vorstands Dr. K. gestellte Darlegung im Schriftsatz vom 4. August 1998 ersichtlich näher substantiiert, so daß das Be-
rufungsgericht ihren Vortrag zu Unrecht als ungenügend konkretisiert und damit unerheblich behandelt hat.
B. Anschlußrevision:
I. Die Klägerin will mit ihrem Anschlußrechtsmittel erreichen, daß die Beklagte der S. nicht nur die Hälfte der Aufwendungen zu erstatten hat, sondern den gesamten Betrag von 12.820.964,86 DM, und dies ohne die Einschränkung , daß die Leistung nur Zug um Zug gegen eine Zahlung der Klägerin zu erbringen sei. Sie hatte die Klage hinsichtlich aller Forderungen mit Schriftsatz vom 18. Dezember 1998 zusätzlich damit begründet, daß die Beklagte sie und die S. über Mängel der Grundstücke "Fr. " arglistig getäuscht und einen wucherisch hohen Kaufpreis verlangt habe; bei pflichtgemäßer Aufklärung hätte die S. die Grundstücke nicht erworben , wäre also nicht mit Darlehenszinsen belastet worden und hätte die Aufwendungen nicht getätigt. Dieses Vorbringen hat das Berufungsgericht gemäß §§ 527, 296 ZPO als verspätet zurückgewiesen. Das ist, wie die Anschlußrevision zu Recht rügt, verfahrensfehlerhaft.
II. Das neue Vorbringen war kein Angriffsmittel i.S. von §§ 527, 296 ZPO, sondern eine nachträgliche objektive Klagehäufung. Die Klägerin machte damit einen auf vorsätzliches Verschulden bei Vertragsschluß gegründeten Schadensersatzanspruch neben dem bisher verfolgten vertraglichen Anspruch geltend. Beiden Ansprüchen liegen verschiedene Lebenssachverhalte zugrunde , so daß es sich um verschiedene Streitgegenstände handelt. Eine Zurückweisung wegen Verspätung kam damit nicht in Betracht. Es liegt - wegen des weiteren Klagegrundes - eine Klagehäufung vor.

1. Die Zulässigkeit einer Klagehäufung beurteilt sich nach § 263 ZPO. Von einer Einwilligung der Beklagten kann nicht ausgegangen werden, da sie den Vortrag als verspätet bezeichnet und damit deutlich gemacht hat, daß sie seiner Berücksichtigung widersprechen wollte. Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht konsequent - die Frage der Sachdienlichkeit nicht geprüft. Unter diesen Umständen kann der Senat darüber selbst befinden, BGHZ 123, 132.
2. Sachdienlichkeit liegt vor, wenn der bisherige Prozeßstoff als Entscheidungsgrundlage verwertbar bleibt und durch die Zulassung der Klagehäufung ein neuer Prozeß vermieden wird. Der bisherige Prozeßstoff genügt für eine Entscheidung über den Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß allerdings nicht. Insoweit bedarf es vielmehr noch einer Beweisaufnahme. Das Berufungsgericht hätte, wie die Ausführungen zur Revision ergeben, aber ohnehin zu dem Komplex Rücktrittszinsen Beweis erheben müssen. Unter diesen Umständen ist die Klagehäufung aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit als sachdienlich anzusehen.
III. Entgegen der Anschlußrevisionserwiderung ist das Vorbringen der Klägerin über eine arglistige Täuschung nicht unschlüssig.
Ein aus einer arglistigen Täuschung über Mängel der verkauften Grundstücke resultierender Ersatzanspruch würde ebenso wie ein etwaiger Zinsanspruch aus § 347 BGB auf dem Gesellschaftsvertrag der Parteien beruhen. Denn der Verkauf der Grundstücke durch die Beklagte erfolgte in Erfüllung ihrer gesellschaftsrechtlichen Pflichten.
Nach dem Vortrag der Klägerin kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Geschäftsführer der S. positive Kenntnis von den behaupteten Mängeln hatte.
C. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Beweiserhebungen durchführen kann. Die Zurückverweisung gibt den Parteien zugleich Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vorbringens.

Röhricht Henze Goette
Kurzwelly Münke

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

18
aa) Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Änderung oder Erweiterung einer Klage einen selbstständigen prozessualen Angriff darstellen, der von den Angriffsmitteln im Sinne von §§ 296, 530, 531 ZPO zu unterscheiden ist und deshalb nicht den in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen über die Zurückweisung oder Zulassung verspäteter Angriffsmittel unterliegt (BGH, Urteile vom 23. April 1986 - VIII ZR 93/85, WM 1986, 864 unter II 2 b aa; vom 15. Januar 2001 - II ZR 48/99, NJW 2001, 1210 unter B II; BAG, NJW 2006, 2716 Rn. 12; MünchKommZPO/Prütting, 4. Aufl., § 296 Rn. 41 mwN). Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klageänderung oder Klageerweiterung richten sich stattdessen nach den §§ 263, 264, 533 ZPO (BGH, Urteil vom 15. Januar 2001 - II ZR 48/99, aaO unter B II 1; BeckOKZPO /Bacher, Stand: Juli 2016, § 296 Rn. 13). Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen, das hinsichtlich der Stützung der Klageansprüche auf die Vereinbarung vom 19. März 2013 einschließlich der im Schriftsatz vom 14. September 2015 zusätzlich gestellten (Hilfs-)Anträge auf Zahlung eines erst am 31. Dezember 2015 fällig werdenden weiteren Betrages deren Sachdienlichkeit angenommen hat. Dementsprechend können - was das Berufungsgericht ebenfalls nicht verkannt hat - die gleichzeitig zur Begründung dieser erweiterten Anträge vorgetragenen Tatsachen und Beweismittel einschließlich eines Bestreitens, auch wenn es sich dabei um Angriffs- oder Verteidigungsmittel handelt, nicht als verspätet zurückgewiesen werden, weil dies andernfalls in unzulässiger Weise auch die nach dem Gesetz grundsätzlich ausgeschlossene Präklusion des Angriffs selbst zur Folge hätte (vgl. BGH, Urteile vom 23. April 1986 - VIII ZR 93/85, aaO; vom 15. Dezember 1994 - VII ZR 13/94, WM 1995, 818 unter I 2 b; MünchKommZPO/Prütting, aaO Rn. 42).

(1) Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt.

(2) Die Einspruchsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.
Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

(3) In der Einspruchsschrift hat die Partei ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht, sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann der Vorsitzende für die Begründung die Frist verlängern, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt. § 296 Abs. 1, 3, 4 ist entsprechend anzuwenden. Auf die Folgen einer Fristversäumung ist bei der Zustellung des Versäumnisurteils hinzuweisen.

18
aa) Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Änderung oder Erweiterung einer Klage einen selbstständigen prozessualen Angriff darstellen, der von den Angriffsmitteln im Sinne von §§ 296, 530, 531 ZPO zu unterscheiden ist und deshalb nicht den in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen über die Zurückweisung oder Zulassung verspäteter Angriffsmittel unterliegt (BGH, Urteile vom 23. April 1986 - VIII ZR 93/85, WM 1986, 864 unter II 2 b aa; vom 15. Januar 2001 - II ZR 48/99, NJW 2001, 1210 unter B II; BAG, NJW 2006, 2716 Rn. 12; MünchKommZPO/Prütting, 4. Aufl., § 296 Rn. 41 mwN). Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klageänderung oder Klageerweiterung richten sich stattdessen nach den §§ 263, 264, 533 ZPO (BGH, Urteil vom 15. Januar 2001 - II ZR 48/99, aaO unter B II 1; BeckOKZPO /Bacher, Stand: Juli 2016, § 296 Rn. 13). Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen, das hinsichtlich der Stützung der Klageansprüche auf die Vereinbarung vom 19. März 2013 einschließlich der im Schriftsatz vom 14. September 2015 zusätzlich gestellten (Hilfs-)Anträge auf Zahlung eines erst am 31. Dezember 2015 fällig werdenden weiteren Betrages deren Sachdienlichkeit angenommen hat. Dementsprechend können - was das Berufungsgericht ebenfalls nicht verkannt hat - die gleichzeitig zur Begründung dieser erweiterten Anträge vorgetragenen Tatsachen und Beweismittel einschließlich eines Bestreitens, auch wenn es sich dabei um Angriffs- oder Verteidigungsmittel handelt, nicht als verspätet zurückgewiesen werden, weil dies andernfalls in unzulässiger Weise auch die nach dem Gesetz grundsätzlich ausgeschlossene Präklusion des Angriffs selbst zur Folge hätte (vgl. BGH, Urteile vom 23. April 1986 - VIII ZR 93/85, aaO; vom 15. Dezember 1994 - VII ZR 13/94, WM 1995, 818 unter I 2 b; MünchKommZPO/Prütting, aaO Rn. 42).

(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.

(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.

(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.

(1) Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt.

(2) Die Einspruchsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.
Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

(3) In der Einspruchsschrift hat die Partei ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht, sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann der Vorsitzende für die Begründung die Frist verlängern, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt. § 296 Abs. 1, 3, 4 ist entsprechend anzuwenden. Auf die Folgen einer Fristversäumung ist bei der Zustellung des Versäumnisurteils hinzuweisen.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.