Bundesgerichtshof Urteil, 17. Feb. 2006 - V ZR 236/03

bei uns veröffentlicht am17.02.2006
vorgehend
Landgericht Leipzig, 1, O 6638/98
Oberlandesgericht Dresden, 6 U 1846/99, 16.07.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 236/03 Verkündet am:
17. Februar 2006
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGBGB (1996) Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2
Der Erbe, der ein Grundstück aus der Bodenreform vor Inkrafttreten des Zweiten
Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 veräußert hat, braucht den
hierfür erhaltenen Erlös auch insoweit nicht einem "Besserberechtigten" herauszugeben
, als er dadurch Nachteile erlitten hat oder erleiden wird, dass er im Vertrauen auf
den erhaltenen Erlös seinen Beruf aufgegeben hat und diesen nicht wieder aufnehmen
kann.
BGB §§ 209, 281 Abs.1 a.F.
Die Klage auf Herausgabe des Erlöses für ein Grundstück aus der Bodenreform
gem. Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB unterbricht auch die Verjährung eines An-
spruchs, der gem. § 281 Abs. 1 BGB a.F. funktionell an die Stelle des Herausgabeanspruchs
getreten ist.
BGH, Urt. v. 17. Februar 2006 - V ZR 236/03 - OLG Dresden
LGLeipzig
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die
Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Juli 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien streiten um den Erlös für ein Grundstück aus der Bodenreform.
2
Bei Ablauf des 15. März 1990 war W. P. als Eigentümer des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Als Grundlage der Eintragung war die Zuteilung aus dem Bodenfonds vermerkt.
W. P. verstarb am 7. Januar 1966. Die Beklagte ist seine Erbeserbin. Sie war nicht in der Landwirtschaft tätig, sondern Leiterin eines Kinderhorts.
3
Mit Notarvertrag vom 7. April 1991 verkaufte sie eine Teilfläche des Grundstücks (im folgenden Grundstück) für 2.485.208 DM und ließ dem Käufer das Grundstück auf. Die Grundstückverkehrsgenehmigung wurde erteilt; der Käufer wurde am 21. Oktober 1991 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Den Kaufpreis bezahlte er durch Überweisung auf die laufenden Girokonten der Beklagten. Die Beklagte nahm die Zahlung zum Anlass zu größeren Ausgaben; für 250.000 DM kaufte sie Anteile an einem Immobilienfonds und gab ihre Stelle als Kindergärtnerin auf.
4
Wegen zweier anderer Grundstücke wurde die Beklagte am 9. Februar 1995 von dem Liegenschaftsamt Leipzig im Hinblick auf deren Zuteilung an W. P. als Bodenreformland angeschrieben. Am 14. Februar 1995 führte sie mit einer Mitarbeiterin des Amtes Verhandlungen über die von dem klagenden Land (Kläger) verlangte Auflassung der Grundstücke. Mit der am 31. Juli 1998 zugestellten Klage hat der Kläger Herausgabe des Kaufpreises verlangt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und eingewandt, sie habe erst im März 1998 von ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Kläger erfahren. Bis dahin habe sie den Kaufpreis in erheblichem Umfang verbraucht.
5
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 1.636.282,35 DM (836.617,88 €) zuzüglich der verlangten Zinsen stattgegeben. Beide Parteien haben das Urteil angefochten. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung weiterer 246.714,45 € zuzüglich Zinsen zu verurteilen. In der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2002 hat er hilfsweise beantragt, die Beklagte zur Übertragung der Anteile an dem Immobilienfonds zu verurteilen, und weite- re Hilfsanträge zu den von der Beklagen unter Verwendung des Kaufpreises getätigten Geschäften gestellt. Die Beklagte hat die vollständige Abweisung der Klage beantragt. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 894.383,76 € (1.749.762,59 DM) zuzüglich Zinsen und zur Übertragung der Fondsanteile verurteilt. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


I.


6
Das Berufungsgericht meint, die Beklagte sei gemäß Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB verpflichtet, dem Kläger den für das Grundstück erzielten Erlös herauszugeben, soweit sie diesen nicht bis zur Jahresmitte 1994 verbraucht habe. Soweit sie den Erlös später verbraucht habe, sei sie nicht frei geworden, weil die "Sächsische Zeitung" am 24. März 1994 über die Auswirkungen des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes berichtet habe und der Verbrauch des Kaufpreises daher nicht mehr als unverschuldet zu werten sei. Soweit die Beklagte sich an dem Fonds beteiligt habe, sei sie dem Kläger zwar nicht zahlungspflichtig, gemäß § 281 Abs. 1 BGB a.F. müsse sie ihm jedoch die Fondsanteile übertragen. Auch insoweit sei die Verjährung durch die Erhebung der Zahlungsklage rechtzeitig unterbrochen worden.

II.


7
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
8
Die Beklagte ist dem Kläger grundsätzlich gem. Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB zur Herausgabe des Verkaufserlöses verpflichtet. Sie ist nicht zuteilungsfähig. Hätte sie das Grundstück nicht vor dem Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 übertragen, hätte sie es gem. Art. 233 § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB dem Kläger als "Besserberechtigtem" auflassen müssen. An die Stelle des Auflassungsanspruchs ist gem. Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB der Anspruch auf Herausgabe des für das Grundstück erlangten Verkaufserlöses getreten (st. Rechtspr., vgl. Senat, Urt. v. 5. Dezember 1997, V ZR 179/96, VIZ 1998, 150 f.; v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, VIZ 1999, 176, 177 f.; v. 29. November 2002, V ZR 445/01, VIZ 2003, 302).
9
1. Die von der Revision gegen die Verfassungsmäßigkeit von Art. 233 §§ 11 ff EGBGB vorgebrachten Bedenken sind nicht begründet (Senat, BGHZ 140, 223, 231 ff.; Urt. v. 20. Oktober 2000, V ZR 194/99, VIZ 2001, 103 f.; v. 22. März 2002, V ZR 192/01, VIZ 2002, 483 f.; v. 28. März 2003, V ZR 156/02, VIZ 2003, 592; BVerfG, VIZ 2001, 111, 112 ff.; 2002, 640 f.). Art. 14 EMRK und das Zusatzprotokoll zu Art. 1 (Nr. 1) der Konvention sind nicht verletzt (EGMR, NJW 2005, 2907 ff).
10
Dies gilt auch für den Anspruch aus Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB (Senat, BGHZ 140, 223, 234 ff.; Urt. v. 5. Dezember 1997, V ZR 179/96, VIZ 1998, 150 f.; v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, VIZ 1999, 176, 177 f.; v.
29. November 2002, V ZR 445/01, VIZ 2003, 302). Nach dieser Bestimmung setzt sich der wegen der Übertragung des Grundstücks auf einen Dritten nicht mehr erfüllbare Anspruch auf Auflassung in dem Anspruch auf Herausgabe des für das Grundstück erzielten Erlöses fort (Senat, Urt. v. 5. Dezember 1997, V ZR 179/96, VIZ 1998, 150 f.; v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, VIZ 1999, 176, 177 f.). Die Vorschrift ergänzt die notwendige Korrektur des Gesetzes der Volkskammer über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990 (GBl. I S. 134) um die Verpflichtung zur Herausgabe dessen, was der Erbe im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Grundstücks erzielt hat, dessen Rückführung in den Bodenfonds rechtswidrig unterblieben ist.
11
Gegen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Regelung bestehen keine Bedenken. Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB entfaltet keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung. Die gesetzlich begründete Pflicht zur Auskehr des Erlöses greift zwar insofern in einen abgeschlossenen Sachverhalt ein, als der Erbe als Eigentümer zur Veräußerung des ererbten Grundstücks aus der Bodenreform berechtigt war und aufgrund der Entscheidung des Gesetzgebers dem "Besserberechtigten" den vor dem Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes für das Grundstück erhaltenen Erlös zu erstatten hat. Das bedeutet jedoch keinen von vornherein unzulässigen Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatprinzip abzuleitende Rückwirkungsverbot. Der Gesetzgeber durfte vielmehr den Irrtum der Volkskammer bei dem Beschluss des Gesetzes vom 6. März 1990 korrigieren (Senat, BGHZ 140, 223, 235 f., Urt. v. 20. Oktober 2000, V ZR 194/99, VIZ 2001, 103, 104; EGMR NJW 2005, 2907, 2911). Die zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Abwicklung der Bodenreform und dem Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes verstrichene Zeit ist auch nicht so lang, dass das Vertrauen in den Zufallsgewinn aus dem Versehen der Volkskammer einem Eingreifen des Gesetzgebers entgegen gestanden hätte (Senat, BGHZ 140, 232, 235; BVerfG VIZ 2001, 115, 117).
12
Dem notwendigen Schutz des Vertrauens wird dadurch Rechnung getragen , dass der Erbe durch die in Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB bestimmte Verpflichtung grundsätzlich nur insoweit belastet werden darf, als er diese Verpflichtung aus dem für das Grundstück erhaltenen Erlös erfüllen kann. Der Erbe haftet daher nicht für ein Unvermögen zur Auskehr des Erlöses, soweit er diesen vor dem Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 verschenkt oder verbraucht hat (Senat, Urt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, VIZ 1999, 176, 178; v. 18. Juni 1999, V ZR 354/97, VIZ 1999, 616, 617).
13
Der Erbe ist auch dann von einer Verpflichtung gegenüber dem Besserberechtigten frei, wenn er den Erlös nach dem Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes verschenkt oder verbraucht hat, ohne dass ihm dies vorgeworfen werden kann. § 279 BGB a.F. findet auf den Anspruch keine Anwendung (Senat, Urt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, VIZ 1999, 176, 177 f.; v. 18. Juni 1999, V ZR 354/97, aaO). Dem Erben obliegt es zwar gem. § 282 BGB a.F., darzulegen und zu beweisen, dass er seine Verpflichtung zur Herausgabe des Erlöses bei dessen Weggabe weder kannte noch kennen musste. Die Unkenntnis der durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz begründeten Verpflichtung kann ihm jedoch nicht ohne weiteres vorgeworfen werden. Entscheidend ist vielmehr, wann in den allgemeinen Medien über die Auswirkungen dieses Gesetzes berichtet wurde (Senat, Urt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, VIZ 1999, 176, 178; v. 26. Mai 2000, V ZR 60/99, VIZ 2000, 613; v. 29. November 2002, VIZ 2003, 302, 303), wie es mit der Ausstrahlung des Fernsehmagazins "Fakt“ am 29. September 1997 der Fall war (Senat, Urt. v. 17. Oktober 2003, V ZR 71/03, VIZ 2004, 234, 235).
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2. Mit Erfolg wendet sich die Revision insoweit dagegen, dass das Berufungsgericht den Verbrauch des Erlöses von einem früheren Zeitpunkt an als von der Beklagten zu vertreten wertet.
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a) Die Veröffentlichung eines Beitrags zu den Auswirkungen der durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz begründeten Pflichten in der "Sächsischen Zeitung" vom 24. März 1994 erlaubt das nicht. Die "Sächsische Zeitung" ist eine lediglich regional verbreitete Tageszeitung. Ein einzelner Artikel in einer solchen Zeitung reicht nicht aus, die Unkenntnis der Erben der Grundstücke aus der Bodenreform von den durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz begründeten Pflichten fortan als vorwerfbar anzusehen. Das gilt auch dann, wenn man - wie das Berufungsgericht - den Erben eine Überlegungsfrist zubilligt. Die Grundstücke aus der Bodenreform waren vererblich. Die Erben haben als Eigentümer über die Grundstücke verfügt. Für sie bestand kein Anlass, mit dem Erlass eines Gesetzes zu rechnen, durch das der Erlös aus dem Verkauf einem "Besserberechtigten" zugeordnet wurde. Eine Unkenntnis hiervon kann den Erben daher erst von dem Zeitpunkt an vorgeworfen werden, in dem die Berichterstattung der regionalen Presse von der überregionalen Presse aufgegriffen wurde oder im Fernsehen Widerhall fand. Dass es sich so vor der Ausstrahlung der Sendung vom 29. September 1997 verhielt, ist nicht festgestellt.
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b) Zu einem früheren Zeitpunkt kann die Unkenntnis von ihrer Verpflichtung , den Verkaufserlös dem Kläger herauszugeben, der Beklagten auch nicht im Hinblick auf das Schreiben des Liegenschaftsamts Leipzig vom 9. Februar 1995 vorgeworfen werden. Wie die Revision zutreffend geltend macht, hat das Liegenschaftsamt die Beklagte nicht wegen des von ihr verkauften Grundstücks oder wegen der mit der Klage verfolgten Ansprüche angeschrieben, sondern wegen zweier anderer Grundstücke. Das Schreiben zeigt die Grundlage des Anspruchs des Klägers auf Übertragung dieser Grundstücke auf. Ausführungen zu dem verkauften Grundstück und dem hierfür erzielten Kaufpreis enthält es nicht. Aus der Sicht der Beklagten musste sich daher keineswegs aufdrängen, zu dessen Auskehr an den Kläger verpflichtet zu sein. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den am 14. Februar 1995 von der Beklagten mit einer Mitarbeiterin des Liegenschaftsamts geführten Verhandlungen. Auch bei diesen ist der für das am 7. April 1991 verkaufte Grundstück von der Beklagten erhaltene Erlös nicht erwähnt worden. Das konnte die Meinung der Beklagten bestärken, insoweit zu nichts verpflichtet zu sein, zumal der notariell beurkundete Kaufvertrag die Herkunft des Grundstücks aus der Bodenreform ausdrücklich aufgezeigt hatte und die zur Übertragung des Grundstücks notwendige Bodenverkehrsgenehmigung erteilt worden war.
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3. Ohne Erfolg rügt die Revision dagegen, die Erfüllung des Anspruchs auf Herausgabe des Erlöses sei der Beklagten dadurch unmöglich geworden, dass der Kaufpreis auf laufende Konten der Beklagten gezahlt worden und mit dem nächsten Saldoanerkenntnis als ausscheidbarer Bestandteil ihres Vermögens untergegangen sei.
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Gegenstand des Anspruchs aus Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ist das in § 281 Abs. 1 BGB a.F. bestimmte Surrogat (Senat, Urt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 354/97, VIZ 1999, 176, 177). Besteht dieses in Geld, richtet sich der Anspruch auf Zahlung (Senat, BGHZ 140, 223, 239; Urt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 354/97, VIZ 1999, 176, 177; ferner BGHZ 143, 373, 378 f.). Der Anspruch geht nicht dahin, das Eigentum und den Besitz an bestimmten Münzen oder Geldscheinen herauszugeben oder die Forderung aus einer konkreten Überweisungsgutschrift abzutreten, sondern dahin, dem "Besserberechtigten" den erhaltenen Erlös zu überlassen.
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Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB, 281 Abs. 1 BGB a.F. (jetzt § 285 BGB) haben zum Ziel, die unrichtige Zuordnung von Vermögenswerten auszugleichen (st. Rspr.; vgl. Senat, Urt. v. 4. März 1955, V ZR 56/54, LM BGB § 281 Nr. 1; v. 15. Oktober 2004, V ZR 100/04, NJW-RR 2005, 241 m.w.N.). Die Verteilung der Vermögenswerte ist solange unrichtig, wie sich der Geldwert im Vermögen des Schuldners befindet. Auf eine konkrete Gutschrift oder auf individuelle Geldzeichen kommt es nicht an. Der Verpflichtete kann auf Zahlung verklagt werden und gegen den Anspruch mit einer Geldforderung aufrechnen (vgl. Staudinger/Schmidt, BGB [1997], Vorbem. zu §§ 244 ff. Rdn. C3; ferner BGHZ 71, 380, 382; BGH, Beschl. v. 15. September 2005, III ZR 28/05, WM 2005, 2194, 2195). Der Anspruch erlischt auch nicht dadurch, dass der Schuldner empfangenes Bargeld mit eigenem Geld vermischt oder sein Anspruch aus einer Kontogutschrift in einen Saldo eingestellt wird. Soweit dem Urteil des Senats vom 29. November 2002, V ZR 445/01, VIZ 2003, 302, 303, insoweit etwas anderes entnommen werden kann, hält der Senat hieran nicht fest.
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4. Grundsätzlich zutreffend hat das Berufungsgericht die Beklagte auch zur Übertragung der von ihr erworbenen Fondsanteile auf den Kläger verurteilt.
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a) Gemäß § 275 BGB a.F. ist die Beklagte in Höhe von 250.000 DM, die sie für den Erwerb der Fondsanteile aufgewendet hat, von ihrer Verpflichtung aus Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB frei geworden, weil sie diesen Teil des Erlöses nicht mehr an den Kläger herausgeben kann. Da ihr die Unkenntnis von ihrer Verpflichtung gegenüber dem Kläger bei dem Erwerb der Fondsanteile nicht vorgeworfen werden kann, schuldet sie insoweit keinen Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB a.F.. Unabhängig von einem Verschulden ist sie jedoch gemäß § 281 Abs. 1 BGB a.F. grundsätzlich verpflichtet, die Fondsanteile, die sie als Gegenleistung für den nicht mehr zu erstattenden Teil des Erlöses erhalten hat, an den Kläger herauszugeben (vgl. Senat, Urt. v. 18. Juni 1999, V ZR 354/97, VIZ 1999, 616, 617; ferner BGHZ 143, 373, 380). Ob die Beklagte die Fondsanteile unmittelbar aus dem Erlös oder erst nach einer Saldoziehung bezahlt hat, ist ohne Bedeutung.
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b) Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Soweit ein Anspruch aus Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB sich in einem Anspruch aus § 281 Abs. 1 BGB a.F. fortgesetzt hat, verjährte auch dieser Anspruch nach Art. 233 § 14 Satz 1 EGBGB grundsätzlich mit Ablauf des 2. Oktober 2000. Die Verjährung ist hier aber unterbrochen worden, § 209 BGB a.F.. Die Unterbrechung der Verjährung des von dem Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruchs durch die Zustellung der Klage am 31. Juli 1998 unterbrach auch die Verjährung des später hilfsweise geltend gemachten Anspruchs auf Übertragung der Fondsanteile.
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Die Revision weist allerdings zu Recht darauf hin, dass die Verjährung nur in der Gestalt und in dem Umfang unterbrochen wird, wie der Anspruch mit der Klage rechtshängig gemacht worden ist (st. Rspr.; vgl. BGHZ 39, 287, 293; 66, 142, 147; 104, 6, 12; 104, 268, 274), und grundsätzlich von dem geltend gemachten Streitgegenstand bestimmt wird (BGHZ 104, 268, 271; 132, 240, 243). Das gilt jedoch nicht uneingeschränkt. In der Rechtsprechung ist vielmehr seit langem anerkannt, dass die verjährungsunterbrechende Wirkung der Klage gem. § 209 Abs. 1 BGB a.F. über den Streitgegenstand hinausgehen kann. Schon das Reichsgericht hat §§ 477 Abs. 3, 639 Abs. 1 BGB a.F. auf vergleich- bare Ansprüche erstreckt (RGZ 134, 272; ebenso BGHZ 39, 287, 292; 48, 108, 112 f.; 58, 30, 35 ff.) und entschieden, dass die auf Ersatz des vollen Schadens gerichtete Klage die Verjährung des Schadensersatzanspruchs auch insoweit unterbricht, als der Schaden sich nach Klageerhebung erweitert (RGZ 102, 143, 144; 106, 184; 108, 38, 40; ebenso Senat, Urt. v. 19. Februar 1982, V ZR 251/80, NJW 1982, 1809, 1810; BGH, Urt. v. 30. Juni 1970, VI ZR 242/68, NJW 1970, 1682; ferner BGHZ 151, 1, 3 f.) und der Anspruch auch nach Eintritt der Verjährung umgestellt werden kann (RGZ 77, 213, 216; ebenso BGH, Urt. v. 27. November 1984, VI ZR 38/83, NJW 1985, 1152, 1154). Darüber hinaus ist anerkannt, dass die verjährungsunterbrechende Wirkung der Klage gem. § 209 Abs. 1 BGB a.F. die mit dem Klageanspruch materiell wesensgleichen Ansprüche erfasst (BGHZ 104, 268, 274 f.; 132, 240, 243). Entscheidend ist insoweit, ob der später geltend gemachte Anspruch demselben Ziel wie der zunächst erhobene Anspruch dient und sich nach Grund und Rechtsnatur als Ausprägung des geltend gemachten Anspruchs darstellt. Verhält es sich so, muss der Schuldner damit rechnen, dass der Gläubiger die gesetzlichen Möglichkeiten zur Durchsetzung des mit der Klage verfolgten Interesses ausschöpft (vgl. BGH, Urt. v. 29. Mai 1974, IV ZR 163/72, NJW 1974, 1327 f.). Die Unterbrechung der Verjährung auch des später geltend gemachten Anspruchs ist in diesem Fall vom Zweck der Unterbrechung der Verjährung des zunächst geltend gemachten Anspruchs gedeckt und tritt mit der Unterbrechung der Verjährung des zunächst erhobenen Anspruchs ein (vgl. nunmehr zur Hemmung § 213 BGB).
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An diesem Maßstab gemessen hat die am 31. Juli 1998 erhobene Zahlungsklage die Verjährung des Anspruchs auf Übertragung der Fondsanteile unterbrochen. Der Anspruch war zwar nicht Gegenstand der Klage und auch nicht deshalb mit dem geltend gemachten Zahlungsanspruch aus Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB identisch, weil die Umstellung des Zahlungsantrags nach § 264 Nr. 3 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen ist. Die prozessrechtliche Gestaltungsmöglichkeit ist für die Unterbrechung der Verjährung ohne Bedeutung (BGHZ 104, 268, 274). Der Anspruch aus § 281 Abs. 1 BGB a.F. ist rechtlich selbständig und entsteht frühestens mit dem Erlöschen des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs, den er funktionell ersetzt. Zuvor kann er nicht verjähren (BGH, Urt. v. 16. März 2005, IV ZR 246/03, WM 2005, 1232, 1234; Küpper VIZ 2000, 195, 197). Der Anspruch tritt jedoch an die Stelle des erloschenen Anspruchs und dient dadurch demselben Ziel wie dieser, dass er dem Gläubiger das Surrogat der geschuldeten Leistung verschafft. Das rechtfertigt es, die Unterbrechung der Verjährung durch die Erhebung einer Klage auf Erfüllung des Primäranspruchs auf den Anspruch aus § 281 Abs. 1 BGB a.F., der an die Stelle des Primäranspruchs getreten ist, auszudehnen.
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Dem Unterschied im Gegenstand des Anspruchs kommt insoweit keine Bedeutung zu. Nach dem Zweck des § 209 Abs. 1 BGB a.F. kann sich die verjährungsunterbrechende Wirkung zwar nur dann auf einen nicht streitgegenständlichen Anspruch erstrecken, wenn der zur Begründung dieses Anspruchs vorgetragene Lebenssachverhalt in seinem Kern bereits Gegenstand der Klage war (BGHZ 132, 240, 243 f.). Dem steht es jedoch gleich, wenn sich der später geltend gemachte Anspruch - wie hier - aus dem Verteidigungsvorbringen des Schuldners ergibt. Denn auch in diesem Fall muss der Schuldner von vornherein damit rechnen, dass der Gläubiger sein Interesse gegebenenfalls mit Hilfe eines neuen, wesensgleichen Anspruchs weiter verfolgt. Andernfalls hätte es der Schuldner in der Hand, den entscheidenden Sachverhalt erst nach dem Eintritt der Verjährung vorzutragen und damit beide Ansprüche zu Fall zu bringen (vgl. BGH, Urt. v. 29. Mai 1974, IV ZR 163/72, NJW 1974, 1327, 1328).
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5. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass die Ansprüche des Klägers nicht verwirkt sind. Ein Recht ist verwirkt, wenn seine verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt, weil sich der Schuldner wegen der Untätigkeit des Gläubigers bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen (st. Rspr., vgl. nur Senat, BGHZ 122, 308, 315). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es hierfür zwar nicht erforderlich, dass der Schuldner von dem Bestehen des Rechts weiß (vgl. BGH, Urt. v. 8. Juli 1964, Ib ZR 177/62, WRP 1967, 444, 449; MünchKomm-BGB/Roth, 4. Aufl., Bd. 2 a, § 242 Rdn. 297). Die Verwirkung setzt aber stets voraus, dass zu dem Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten des Gläubigers beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Schuldners rechtfertigen, der Gläubiger werde sein Recht nicht mehr geltend machen (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 105, 290, 298). Derartige Umstände im Verhalten des Klägers, die die gerichtliche Verfolgung seiner Ansprüche als treuwidrig erscheinen lassen könnten, sind weder festgestellt noch werden sie von der Revision aufgezeigt.
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6. Dass der Kläger seine Ansprüche erst im Jahr 1998 geltend gemacht hat, ist auch nicht, wie die Revision hilfsweise meint, als Mitverschulden zu berücksichtigen. Da der verschuldensunabhängige Anspruch aus § 281 Abs. 1 BGB a.F. einer Abwägung nach § 254 BGB ebenso wenig zugänglich ist wie der ursprüngliche Erfüllungsanspruch, wäre eine Mitverantwortung des Klägers allenfalls für den Teil des Erlöses von Bedeutung, den die Beklagte vorwerfbar verbraucht und darum gemäß § 280 Abs. 1 BGB a.F. im Wege des Schadensersatzes zu erstatten hat. Auch insoweit sind die Voraussetzungen von § 254 BGB indessen nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift kommt eine Mithaftung des Geschädigten zwar auch dann in Betracht, wenn der Gläubiger es unterlassen hat, den Schaden durch die rechtzeitige Geltendmachung seiner Ansprüche abzuwehren (vgl. nur Senat, BGHZ 135, 235, 242 f.). Das setzt jedoch voraus, dass der Gläubiger die Gefahr einer Schädigung erkannt hat oder bei Anwendung der nach Lage der Sache erforderlichen Sorgfalt erkennen konnte (vgl. Senat, aaO). Danach könnte dem Kläger sein Zuwarten mit der Inanspruchnahme der Beklagten frühestens von dem Zeitpunkt an vorgehalten werden, in welchem er von dem Verkauf des Grundstücks durch die Beklagte erfahren hat. Hierzu hat die Beklagte nichts vorgetragen.
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7. Mit Erfolg rügt die Revision jedoch, dass das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen hat, dass die Beklagte im Hinblick auf den Verkauf des Grundstücks ihren Beruf aufgegeben und nach ihrem Vorbringen hierdurch Nachteile erlitten hat.
29
Das verfassungsrechtliche Gebot des Vertrauensschutzes steht nicht nur einem Anspruch gegen den Erben wegen einer Minderung des Erlöses aus dem Verkauf eines Grundstücks aus der Bodenreform entgegen, die der Erbe vorgenommen hat, bevor er seine Verpflichtung zur Herausgabe des Erlöses erkennen musste, sondern gebietet es, jede nachteilige Vermögensdisposition im Hinblick auf den Zufluss, die der Erbe in diesem Zeitraum getroffen hat und die er nicht mehr rückgängig machen kann, als den Anspruch aus Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB mindernd zu werten. Unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes macht es keinen Unterschied, ob der Erbe den Erlös vor dem Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes ausgegeben hat oder ob er im Hinblick auf den erhaltenen Erlös eine andere nachteilige Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr rückgängig machen kann. Ebenso ist ohne Bedeutung, wann sich der Nachteil realisiert. Die Regelungen zur Abwicklung der Bodenreform in Art. 233 §§ 11 ff. EGBGB dienen allein dazu , die durch die Unvollständigkeit des Gesetzes vom 6. März 1990 entstande- nen Zufallsgewinne abzuschöpfen. Das rechtfertigt es nicht, den Erben mit den Folgen einer Vermögensdisposition zu belasten, die er im Hinblick auf den für das Grundstück erzielten Erlös getroffen hat. Insoweit darf nicht nur auf den tatsächlich vorhandenen Erlös abgestellt werden. Der herauszugebende Erlös ist vielmehr um sämtliche Verpflichtungen, die der Erbe im Vertrauen auf den Erlös als Bestandteil seines Vermögens eingegangen ist, und die Folgen aller nachteiligen Dispositionen, die der Erbe nicht rückgängig machen kann, gegenüber dem vorhandenen oder zu ersetzenden Erlös zu mindern.
30
Das führt im vorliegenden Fall dazu, dass die Beklagte dem Kläger nur insoweit zur Zahlung und zur Übertragung der aus dem Erlös für das Grundstück erworbenen Fondsanteile verpflichtet ist, wie der für das Grundstück erzielte Erlös die Nachteile übersteigt, die die Beklagte durch die Aufgabe ihres Berufes erlittenen hat und künftig erleiden wird. Anders verhält es sich nur, wenn der Beklagten die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit noch möglich war, seit die Unkenntnis der Beklagten von der Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Kläger nicht mehr als unverschuldet anzusehen ist.
31
Das haben beide Parteien bisher nicht oder nicht hinreichend gesehen. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils gibt ihnen Gelegenheit zu weiterem Vortrag. Über die insoweit notwendigen Feststellungen hinaus ist zu klären, in welchem Umfang der geltend gemachte Zahlungsanspruch wegen des von der Beklagten behaupteten Verbrauchs des Kaufpreises bis zum 29. September 1997 gemindert ist.
Krüger Klein RiBGH Dr. Lemke ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 22. Februar 2006 Der Vorsitzende Krüger
Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 20.05.1999 - 11 O 6638/98 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 16.07.2003 - 6 U 1846/99 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 17. Feb. 2006 - V ZR 236/03

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Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes1.die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;2.der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert od

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(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist
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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 209 Wirkung der Hemmung


Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 282 Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2


Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 285 Herausgabe des Ersatzes


(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersa

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Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 445/01 Verkündet am:
29. November 2002
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGBGB Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2

a) Der Anspruch auf Herausgabe des Verkaufserlöses nach Art. 233 § 16 Abs. 2
Satz 2 EGBGB ist inhaltlich ein Anspruch auf Herausgabe des für die unmöglich
gewordene Auflassung erhaltenen Ersatzes nach § 281 Abs. 1 BGB a.F. Ist der
Erlös verbraucht, wird der Schuldner nach § 275 Abs. 1 BGB a.F. frei. Der
Schuldner haftet unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB a.F. auf
Schadensersatz.

b) Der Schuldner, der sich auf die Unmöglichkeit der Herausgabe des erlangten Erlöses
beruft, genügt seiner Darlegungslast, wenn er behauptet, den Erlös verbraucht
zu haben; er muß nicht darlegen, wofür er das Geld im einzelnen verwendet
hat.
BGH, Urt. v. 29. November 2002 - V ZR 445/01 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. November 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und
Dr. Schmidt-Räntsch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Anschlußrevision des Klägers - das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. November 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Am 15. März 1990 waren W. O. (im folgenden: Erblasser) und die Beklagte zu 1 in ehelicher Vermögensgemeinschaft als Eigentümer mehrerer landwirtschaftlich genutzter Grundstücke im Grundbuch von B. eingetragen. Die Grundstücke stammen aus der Bodenreform und trugen im Grundbuch den entsprechenden Sperrvermerk.
Der Erblasser verstarb am 26. November 1988 und wurde von der Beklagten zu 1 und von seinem Sohn, dem Beklagten zu 2, je zur Hälfte beerbt. Die Beklagten sind nicht zuteilungsfähig im Sinne der Besitzwechselverordnung.
Mit notariellem Vertrag vom 20. September 1990 veräußerten die Beklagten die Grundstücke für 23.161,80 DM an eine LPG, die am 15. September 1992 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde. Den Kaufpreis erhielten die Beklagten gemeinschaftlich ausgezahlt.
Das klagende Land (Kläger) macht hinsichtlich des ursprünglich dem Erblasser gehörenden Anteils an den Grundstücken einen Anspruch auf Herausgabe des (anteiligen) Verkaufserlöses geltend. Seine auf Zahlung von 11.580,90 DM nebst Zinsen gerichtete Klage hat in den Tatsacheninstanzen Erfolg gehabt, wobei das Oberlandesgericht die Beklagten gemeinschaftlich zur Zahlung verurteilt hat. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag unter Hinweis auf ihren Vortrag, den Kaufpreis zur Deckung der allgemeinen Lebenskosten verbraucht zu haben, weiter. Der Kläger verlangt mit der Anschlußrevision eine Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner und beantragt im übrigen die Zurückweisung des Rechtsmittels der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht hält den geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe des hälftigen erlangten Verkaufserlöses nach Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB für begründet. Soweit sich die Beklagten darauf berufen hätten, den Verkaufserlös verbraucht zu haben, sei dies als lediglich pauschale Behauptung prozessual unbeachtlich (§ 138 Abs. 1, Abs. 2 ZPO). Die Verpflichtung der Beklagten sei eine gemeinschaftlich zu erbringende Leistung, keine Gesamtschuld nach § 431 BGB. Die ursprüngliche Verpflichtung, das Grundstück an den besser Berechtigten aufzulassen, Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB, sei nämlich von den Miteigentümern (Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 2 EGBGB) gemeinschaftlich zu erfüllen. Nicht anders sei dann die Verpflichtung zur Herausgabe des Surrogates zu beurteilen.

II.


Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten den Angriffen der Revision der Beklagten stand.
1. Die Revision ist ohne Einschränkungen zulässig. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung hat das Berufungsgericht die Zulassung nicht auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob der Anspruch auf Erlösherausgabe nach Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB eine gesamtschuldnerische oder eine gemeinschaftlich zu erfüllende Verpflichtung darstellt. Zwar kann die Zulassung der Revision auf rechtlich oder tatsächlich selbständige Teile des Streitstoffs,
über die gesondert entschieden werden kann, beschränkt werden (Senat, BGHZ 111, 158, 166 m.w.N.). Es genügt auch, wenn sich eine solche Beschränkung zweifelsfrei aus den Entscheidungsgründen ergibt (BGH, Urt. v. 25. Februar 1993, III ZR 9/92, NJW 1993, 1799; Urt. v. 25. April 1995, VI ZR 272/94, NJW 1995, 1755, 1756; Senat, BGHZ 141, 232, 233 f). Davon ist hier jedoch nicht auszugehen. Das Berufungsgericht hat weder im Tenor noch in der Begründung zum Ausdruck gebracht, daß es die Revision nur beschränkt zulassen wolle. Es hat vielmehr die - unbeschränkte - Zulassung damit begründet , daß eine bestimmte Rechtsfrage, nämlich die Frage der Haftung mehrerer Schuldner, ungeklärt sei. Eine Beschränkung auf diese Frage wäre auch rechtlich gar nicht möglich gewesen. Sie stellt keinen selbständigen Teil des Streitstoffs dar, über den gesondert entschieden werden könnte. Es geht bei der Frage, ob die Beklagten als Gesamtschuldner oder als gemeinschaftliche Schuldner haften, nicht um die Höhe des Anspruchs, wie die Revisionserwiderung meint. Die Frage, in welcher Weise mehrere Schuldner haften, gehört vielmehr zum Grund des Anspruchs. Denn sie bestimmt den Inhalt der Verpflichtung. Ein Gesamtschuldner muß, wenn er darauf in Anspruch genommen wird, die gesamte Schuld erbringen, ein gemeinschaftlicher Schuldner nur zusammen mit dem oder den anderen gemeinschaftlichen Schuldnern. Über den Grund des Anspruchs kann aber nur einheitlich entschieden werden; er ist nicht teilbar im Sinne von § 301 Abs. 1 ZPO (Senat, Urt. v. 21. Februar 1992, V ZR 253/90, NJW 1992, 1769, 1770 m.w.N.). So könnte nicht die Beklagte zu 1 als Gesamtschuldnerin und der Beklagte zu 2 als gemeinschaftlicher Schuldner zur Zahlung verurteilt werden. Dann aber fehlt es an einem selbständigen Teil des Streitstoffs, auf den eine Revision oder deren Zulassung beschränkt werden könnte.
2. Nicht zu beanstanden ist der Ansatz des Berufungsgerichts, den an sich auch die Revision nicht in Frage stellt. Da die Beklagten nicht zuteilungs- fähig waren, waren sie nach den durch das 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz eingeführten Vorschriften zur Abwicklung der Bodenreform, hier nach Art. 233 § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 Nr. 2 c EGBGB, an sich zur unentgeltlichen Auflassung des Miteigentumsanteils des Erblassers an den Kläger verpflichtet. Da sie die Grundstücke indes wirksam, als Berechtigte, an einen Dritten veräußert haben, ist an die Stelle der unmöglich gewordenen Übertragung nach Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB der Anspruch auf Erlösauskehr getreten (vgl. nur Senat, Urt. v. 5. Dezember 1997, V ZR 179/96, VIZ 1998, 150 f; Urt. v. 28. Januar 2000, V ZR 78/99, VIZ 2000, 233; Urt. v. 26. Mai 2000, V ZR 60/99, VIZ 2000, 613).
Soweit die Revision geltend macht, die Vorschriften des Art. 233 §§ 11 ff EGBGB seien verfassungswidrig, verweist der Senat auf seine ständige Rechtsprechung , an der er festhält (BGHZ 140, 223, 231 ff; Urt. v. 20. Oktober 2000, V ZR 194/99, WM 2001, 212 f; Urt. v. 22. März 2002, V ZR 192/01, VIZ 2002, 483 f).
3. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten nicht hinreichend substantiiert dargetan, daß ihnen die Herausgabe des Erlöses unmöglich geworden sei.
Inhaltlich handelt es sich bei dem Anspruch auf Erlösauskehr nach Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB um einen solchen auf Herausgabe des für die unmöglich gewordene Auflassung erhaltenen Ersatzes nach § 281 Abs. 1 BGB a.F. (Senat, Urt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, WM 1999, 453,
454 f). Dieser Anspruch ist nicht auf Zahlung gerichtet mit der Folge, daß der Schuldner hierfür nach § 279 BGB a.F. schlechthin einzustehen hätte (Senat aaO S. 456). Vielmehr wird er von der Verpflichtung zur Herausgabe des erlangten Surrogates, auch wenn es sich dabei um einen Kaufvertragserlös handelt , nach § 275 Abs. 1 BGB a.F. frei, wenn er zur Herausgabe außerstande ist, weil er das erhaltene Geld verbraucht hat (Senat aaO S. 455 f; vgl. auch Senat, BGHZ 143, 373, 378).
Hierauf haben sich die dafür darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten berufen. Ihr Sachvortrag dazu läßt die erforderliche Substanz nicht vermissen und konnte daher nicht als prozessual unbeachtlich außer acht gelassen werden. Schon der Umstand, daß ein erlangter Erlös verbraucht oder auch nur mit eigenem Geld ununterscheidbar vermischt worden ist, macht die Erfüllung des Anspruchs auf Herausgabe des Erlangten unmöglich; zu einer Zahlungspflicht kommt man in solchen Fällen nur unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB a.F. (vgl. Senat, Urt. v. 5. Dezember 1997, V ZR 179/96, WM 1998, 408, 409; Urt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, WM 1999, 453, 455 f; Staudinger/Löwisch, BGB [2001], § 281 Rdn. 41). Es reicht daher, daß dieser Umstand vorgetragen wird. Es braucht nicht zusätzlich vorgetragen zu werden, für welche Anschaffungen oder Leistungen der Erlös verbraucht wurde. Denn ein Anspruch auf Herausgabe dessen, was die Beklagten für das Surrogat erlangt haben, ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
Soweit der geltend gemachte Anspruch auf § 280 Abs. 1 BGB a.F. wegen zu vertretender Unmöglichkeit der Erlösherausgabe gestützt wird, kommt dem Kläger allerdings § 282 BGB a.F. zugute (Senat, Urt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, WM 1999, 453, 456). Die Beklagten haben die Unmöglich-
keit nur dann nicht zu vertreten, wenn sie das Geld zu einem Zeitpunkt ver- braucht haben, in dem sie mit einer Erlösauskehr noch nicht zu rechnen brauchten. Wann das der Fall war, unterliegt der Beurteilung durch den Tatrichter. Dabei kann dem Grundstückseigentümer die Unkenntnis der durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz begründeten Ansprüche nicht ohne weiteres vorgeworfen werden (Senat aaO). Der Verfügung standen im konkreten Fall keinerlei Hindernisse entgegen, und für den Laien mußte es sich nicht aufdrängen, daß der Gesetzgeber eine Erlösherausgabepflicht statuieren könnte. Der Kläger hat Ansprüche erst 1999 geltend gemacht.

III.


Das angefochtene Urteil unterliegt daher der Aufhebung und Zurückverweisung (§§ 564 Abs. 1, 565 Abs. 1 ZPO a.F.). Das Berufungsgericht geht wohl, wie die protokollierten Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2001 ergeben und wofür auch spricht, daß den Beklagten Prozeßkostenhilfe zu bewilligen war, davon aus, daß der Verkaufserlös verbraucht wurde. Das läge im Rahmen tatrichterlicher Würdigung. Wegen einer möglichen Zahlungsverpflichtung nach § 280 Abs. 1 BGB a.F. wird es dann zu klären haben, wann der Erlös von den Beklagten verbraucht worden ist und ob die damit verbundene Unmöglichkeit der Herausgabe von ihnen zu vertreten ist, wobei es Sache der Beklagten ist, zum Zeitpunkt des Verbrauchs des Geldes nähere Angaben zu machen. Zur Sachverhaltsklärung ist ferner eine Anordnung nach § 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erwägen. Im Falle der Beweisbedürftigkeit kann an eine Maßnahme nach § 448 ZPO gedacht werden. Hält das Berufungsgericht hingegen angesichts des Bestreitens des Klägers schon den
Umstand des Verbrauchs selbst für klärungsbedürftig, so kommen Maßnahmen nach §§ 141 Abs. 1 Satz 1, 448 ZPO auch insoweit in Betracht. Zur Sachverhaltsaufklärung (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) könnte auch die Vorlage von Kontoauszügen der Konten der Beklagten dienen, deren Richtigkeit unter Beweis gestellt werden kann.

IV.


Die Anschlußrevision bleibt ohne Erfolg.
Geht man - freilich nicht lebensnah - davon aus, daß der Erlös ungeteilt vorhanden ist, so ist die Annahme, die Herausgabepflicht sei gemeinschaftlich zu erfüllen, rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Senat, Urt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, WM 1999, 453, 455).
Etwas anderes gilt - aber das hat das Berufungsgericht nicht festgestellt -, wenn der Erlös aufgeteilt worden ist. Dann besteht freilich auch keine gesamtschuldnerische Haftung, sondern - wie die Anschlußrevision letztlich nicht verkennt - eine Haftung auf den erhaltenen Erlösanteil.
Eine gesamtschuldnerische Haftung kommt nur in Betracht, wenn ein Anspruch nach § 280 Abs. 1 BGB a.F. wegen von beiden Beklagten zu vertretender Unmöglichkeit der Herausgabe besteht. Denn dann steht der einheitliche Schuldgrund der zu vertretenden Leistungsstörung im Vordergrund; die Mitberechtigung nach §§ 741 ff BGB ist für die Erfüllung der Schadensersatzverpflichtung nicht mehr maßgeblich. Zu einer anteiligen Haftung kann es aber
auch hier kommen, wenn nämlich durch vorherige Aufteilung des Erlöses eine anteilige Herausgabepflicht bestand. Insofern kann dann jeder Schuldner auch
nur anteilig zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er die Unmöglichkeit der Herausgabe seines Anteils zu vertreten hat.
Wenzel Krüger Klein
Gaier Schmidt-Räntsch

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 194/99 Verkündet am:
20. Oktober 2000
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
EGBGB (1986) Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 2

a) Das Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform
vom 6. März 1990 (GBl. I, 134) enthielt eine Regelungslücke, die der Gesetzgeber
der Bundesrepublik Deutschland schließen konnte (Bestätigung von
BGHZ 140, 223, 231 ff).

b) Mit Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli
1992 schieden die Grundstücke vor dem 16. März 1990 verstorbener Begünstigter
aus der Bodenreform aus deren Nachlaß aus.
EGBGB (1986) Art. 233 § 13 Abs. 5 Satz 1

a) Die in Art. 233 § 13 Abs. 5 Satz 1 EGBGB i.d.F. des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes
bestimmte Frist von vier Monaten begann für Vormerkungen, die
nach Art. 233 § 13 Abs. 1 EGBGB i.d.F. des Zweiten
Vermögensrechtsänderungsgesetzes bis zum Ablauf des 31. Mai 1994 eingetragen
worden sind, am 1. Juni 1994.

b) Um das Erlöschen der Vormerkung zu verhindern, mußte die Erhebung der Klage
nicht innerhalb der Frist von vier Monaten ab Eintragung der Vormerkung bzw. Inkrafttreten
von Art. 233 § 13 Abs. 5 EGBGB von dem Vormerkungsberechtigten
dem Grundbuchamt nachgewiesen werden.
BGH, Urt. v. 20. Oktober 2000 - V ZR 194/99 - Brandenburg. OLG
LG Frankfurt/Oder
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Dr. Klein und Dr. Lemke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 1. April 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als gegenüber den Beklagten zu 1 bis 3 und 5 bis 8 zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Die Berufung der Beklagten zu 1 bis 3 und 5 bis 8 gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. März 1995 wird insgesamt zurückgewiesen.
Von den außergerichtlichen Kosten des ersten und zweiten Rechtszugs tragen die Beklagte zu 4 1/40 derjenigen des Klägers, der Kläger 4/5 derjenigen der Beklagten zu 4, die Beklagten zu 1 bis 3 und 5 bis 8 je 5/40 derjenigen des Klägers. Von den gerichtlichen Kosten des ersten und zweiten Rechtszugs tragen die Beklagte zu 4 1/40, der Kläger 4/40, die Beklagten zu 1 bis 3 und 5 bis 8 je 5/40. Von den außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger diejenigen der Beklagten zu 4, die Beklagten zu 1 bis 3 und 5 bis 8 je 14/104 derjenigen des Klägers. Von den gerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 6/104, die Beklagten zu 1 bis 3 und 5 bis 8 je 14/104.

Ihre übrigen außergerichtlichen Kosten tragen die Parteien selbst.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten um die Auflassung von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück aus der Bodenreform.
Bei Ablauf des 15. März 1990 war C. S. als Eigentümerin eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Das Grundstück war ihr aus dem Bodenfonds zugewiesen worden. Der Bodenreformvermerk war eingetragen. C. S. starb am 2. Juni 1983. Die Beklagten sind ihre Erben bzw. Erbeserben.
Am 10. September 1992 verkauften die Beklagten zu 1 bis 3 und 5 bis 8 sowie der am 22. Februar 1994 nachverstorbene Sohn von C. S. , G. S. , das Grundstück an die Firma B. G. - P. - und V. mbH (im folgenden: B. ) und bewilligten die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Auflassung. Die nicht zuteilungsfähigen Verkäufer wurden am 3. Februar 1993 als Miteigentümer des Grundstücks mit einem Anteil von je 1/8 in das Grundbuch eingetragen. Gleichzeitig erfolgte die Eintragung der Vormerkung zugunsten der B. . Aufschiebend bedingt durch den Rücktritt vom Kaufvertrag mit der B. verkauften sie mit Vertrag vom 10. September 1993 das Grundstück für
5.137.100 DM an die Firma E. -F. Aktiengesellschaft (im folgenden: E. -F. ) und bewilligten die Eintragung einer Auflassungsvormerkung. Die zugunsten der B. eingetragene Vormerkung wurde am 21. Dezember 1993 gelöscht, die der E. -F. bewilligte Vormerkung wurde am 20. Januar 1994 eingetragen. Mit Rang nach dieser Vormerkung wurde am 8. Februar 1994 eine Vormerkung zur Sicherung des Auflassungsanspruchs des klagenden Landes (Kläger) aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB in das Grundbuch eingetragen.
Die Beklagte zu 4 ist Erbin nach G. S. . Durch Verträge vom 3., 14. und 17. März 1994 übertrugen sämtliche Beklagten ihre Anteile am Nachlaß von C. S. auf W. M. . Am 23. November 1994 wurde er im Wege der Grundbuchberichtigung, am 7. September 2000 aufgrund Auflassung der Miteigentumsanteile durch die Beklagten als Eigentümer des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen.
Der Kläger hat die Verurteilung der Beklagten zur Auflassung ihrer Miteigentumsanteile und zur Bewilligung seiner Eintragung in das Grundbuch beantragt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen und den im Berufungsrechtszug vom Kläger hilfsweise erhobenen Anspruch auf Zahlung von 5.137.100 DM zuzüglich Zinsen, höchst hilfsweise auf Abtretung des Kaufpreisanspruches aus dem Vertrag vom 10. September 1993 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. Er erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise die Verurteilung der Beklagten nach den im Berufungsverfahren weiter gestellten Anträgen. Der Senat hat die Revision, soweit sie die Verurteilung der Beklagten zu 4 erstrebt, und die von den Beklag-
ten zu 1 bis 3 und 5 bis 8 wegen eines anderen Streitgegenstandes eingelegte Anschlußrevision nicht angenommen.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht meint, den Beklagten sei aufgrund der zugunsten der E. -F. eingetragenen Vormerkung die Auflassung an den Kläger und die Bewilligung seiner Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch unmöglich geworden. Die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche seien verjährt.
Die Revision hat im angenommenen Umfang Erfolg.

II.


Der Kläger kann nach Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB als Besserberechtigter von den Beklagten zu 1 bis 3 und 5 bis 8 die Auflassung ihrer Miteigentumsanteile an dem Grundstück und die Bewilligung seiner Eintragung als Miteigentümer verlangen.
1. Die Ausführungen der Revisionserwiderung zur Verfassungswidrigkeit der in Art. 233 §§ 11 ff bestimmtem Auflassungs- und Zahlungsansprüche geben dem Senat keinen Anlaß zur Ä nderung seiner Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der Vorschriften zur Abwicklung
der Bodenreform auch angesichts des Irrtums des Gesetzgebers über die Vererblichkeit der Grundstücke aus der Bodenreform im Urteil vom 17. Dezember 1998 (BGHZ 140, 223, 231 ff) bejaht. Hieran ist festzuhalten.

a) Das Urteil des Senats ist in der juristischen Literatur auf Kritik gestoßen (Göhring, NJ 1999, 237 ff; Grün, VIZ 1999, 313 ff, dies., ZEV 1999, 279 f; Tintelnot EwiR 1999, 455 f; Weber in Anm. zu LM EGBGB Art. 233 Nr. 36). Diese gibt dem Senat jedoch keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung. Das Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990 (GBl. I, 134) diente dazu, mit der Aufhebung der Beschränkungen beim Bodenreformeigentum vollwertiges Eigentum zu schaffen, um den in der Landwirtschaft Tätigen die Möglichkeit zu eröffnen, am Grundstücksverkehr ungehindert teilzunehmen, und so die Voraussetzungen für die Herstellung leistungs- und wettbewerbsfähiger Betriebsgrößen zu schaffen (Senat, BGHZ 132, 71, 76). Es ging somit davon aus, daß die Bodenreformgrundstücke auch "zweckentsprechend” landwirtschaftlich genutzt wurden, wie dies für die Vergangenheit durch die Besitzwechselverordnung sichergestellt sein sollte und für die Zukunft durch die Grundstücksverkehrsverordnung und die Bodennutzungsverordnung weiterhin als gewährleistet angesehen wurde (vgl. Grün, VIZ 1999, 313, 323). Von daher erfaßt das Gesetz schon von seiner Zielsetzung her nicht die Sachverhalte, bei denen ein Besitzwechsel entgegen dem geltenden Recht entweder nicht vollzogen war oder im Grundbuch nicht gewahrt worden ist. Hierher gehören insbesondere die Fälle, in denen die Erben eines verstorbenen Neubauern zu einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Grundstücks nicht in der Lage waren oder in denen das Grundstück ohne entsprechende Grundbucheintragung bereits einem geeigneten Bewerber zugeteilt worden war; ferner die Fälle, in denen das Grundstück schon seit lan-
gem zum Städtebau, zur industriellen Bebauung bis hin zur Errichtung eines Atomkraftwerks (Senat, BGHZ 132, 71), bzw. gewerblich genutzt wurde. Die Vorstellung, der DDR-Gesetzgeber habe auch für alle diese Fälle das Bodenreformeigentum in der Hand der Erben des noch im Grundbuch stehenden Neubauern "aufwerten” und mit dem "Alteigentum” der Bauern gleichstellen wollen (vgl. Grün aaO S. 322, 324), gegebenenfalls also auch einem durch Besitzwechsel jahrelang begünstigten Erwerber das Eigentum zugunsten eines Erben vorenthalten wollen, der das Grundstück selbst nicht zweckentsprechend nutzen konnte, ist ebenso fernliegend wie die Annahme, ein zwischenzeitlich zum Bau eines Atomkraftwerks genutztes Grundstück habe nur deswegen in unbeschränktes Eigentum des Neubauernerben fallen sollen, weil die Behörden der DDR seine Rückführung in den Bodenfonds und Übernahme in das Volkseigentum versäumt hatten. Eine Gleichstellung dieser "hängengebliebenen Alterbfälle” mit den übrigen Erbfällen war im Rahmen der im März 1990 anstehenden Umstrukturierung der Landwirtschaft weder veranlaßt noch notwendig. Sie hätte die Aufwertung des Bodenreformeigentums an dem mehr oder weniger zufällig entfalteten oder auch nicht entfalteten Eifer der DDRBehörden bei der Vollziehung der Besitzwechselverordnung angeknüpft und so zu zweckwidrigen Zufallsergebnissen geführt (Senatsurt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 200/97, NJW 1999, 1470, 1473). Eine solche Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes kann der Volkskammer nicht unterstellt werden (vgl. Krüger, AgrarR 1999, 332, 334). Das Gesetz enthält daher objektiv eine Lücke, die der Bundesgesetzgeber geschlossen hat.

b) Die Rüge der Revisionserwiderung, das Berufungsgericht hätte bei zutreffender Rechtsanwendung den früheren Landwirtschaftsminister der DDR
als Zeugen hören müssen, betrifft nicht die vorstehend erläuterten Sachverhalte und ist deswegen unerheblich.
2. Eine Treuwidrigkeit des Verlangens des Klägers im Hinblick auf eine Unrechtsmaßnahme der Behörden der DDR gegen den als Nachfolger in den Hof der Eltern bzw. Schwiegereltern der Beklagten ausersehenen Beklagten zu 7 (vgl. Senatsurt. v. 13. Dezember 1996, V ZR 42/96, WM 1996, 783, 784) kann nicht festgestellt werden. Konkrete Maßnahmen, die ihn veranlaßt hätten, die DDR zu verlassen, sind nicht vorgetragen.
3. Gegenstand des Anspruchs des Besserberechtigten aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB ist zwar das gemeinschaftliche Eigentum, über das die Miteigentümer gemäß § 747 Satz 2 BGB nur gemeinschaftlich verfügen können (Senatsurt. v. 31. Oktober 1997, V ZR 209/96, WM 1998, 402, 404). Das hindert den Kläger jedoch nicht daran, statt sämtliche Miteigentümer auf eine gemeinschaftliche Verfügung über das Grundstück in Anspruch zu nehmen, von jedem Miteigentümer die Verfügung über seinen jeweiligen Miteigentumsanteil zu verlangen (Senatsurt. v. 21. November 1996, V ZR 137/96, WM 1998, 405, 406).
4. Den Beklagten ist die verlangte Verfügung über ihr jeweiliges Miteigentum nicht unmöglich.

a) Die am 20. Januar 1994 zugunsten der E. -F. eingetragene Vormerkung macht die Erfüllung der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nicht unmöglich. Der Wirksamkeit der Vormerkung steht nicht entgegen, daß ihre Eintragung gemäß Art. 233 § 13 Abs. 1 Satz 2 EGBGB i. d. F. des Zweiten
Vermögensrechtsänderungsgesetzes nicht mit Rang vor der zugunsten des Klägers eingetragenen Vormerkung hätte erfolgen dürfen (Palandt/Bassenge, BGB, 55. Aufl., Art. 233 § 13 EGBGB Rdn. 5; ferner Senat, BGHZ 136, 283, 286).
Die Eintragung einer Vormerkung hindert den Eigentümer nicht an einer Verfügung zugunsten eines Dritten (Erman/Hagen/Lorenz, BGB, 10. Aufl. § 883, Rdn. 34; MünchKomm-BGB/Wacke, 3. Aufl., § 883 Rdn. 47; RGRKBGB /Augustin, 12. Aufl., § 883 Rdn. 83; Staudinger/Gursky, BGB [1996], § 883 Rdn. 136). Seine Verfügung ist im Grundbuch zu vollziehen (RGZ 132, 419, 424). Die Wirkung der Vormerkung besteht gemäß § 883 Abs. 2 Satz 1 BGB darin, daß sie den Rechtserwerb des Dritten dem Vormerkungsberechtigten gegenüber unwirksam sein läßt, soweit der Rechtserwerb des Dritten dem Rechtserwerb des Vormerkungsberechtigten entgegensteht. Abhängig von dem Inhalt des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs ist der vormerkungswidrig Eingetragene daher gemäß § 888 Abs. 1 BGB zur Zustimmung der Eintragung des Vormerkungsberechtigten oder zur Zustimmung zur Löschung des vormerkungswidrig eingetragenen Rechts verpflichtet. Über Einwendungen und Einreden gegen das Bestehen des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs ist notwendigenfalls in einem Rechtsstreit zwischen dem Vormerkungsberechtigten und demjenigen zu entscheiden, der die mit der Vormerkung belastete Rechtsstellung erworben hat (RGZ 53, 28, 32; 144, 281, 283; Senatsurt. v. 10. Juni 1966, V ZR 117/64, WM 1966, 893, 894; Erman/Hagen/Lorenz, § 888 BGB Rdn. 8; MünchKomm-BGB/Wacke, § 888 Rdn. 4; RGRK-BGB/ Augustin, § 888 Rdn. 12; Staudinger/Gursky, § 888 BGB Rdn. 37).

b) Die Übertragung ihrer Anteile am Nachlaß von C. S. auf W. M. ließ das Miteigentum der Beklagten an dem Grundstück unberührt. Mit dem Tod von C. S. wurde das Grundstück Bestandteil ihres Nachlasses (Senat, BGHZ 140, 232, 235 ff). Es stand den Beklagten zu 1 bis 3 und 5 bis 8 und dem nachverstorbenen G. S. als Miterben zur gesamten Hand zu (§ 400 Abs. 1 ZGB, § 2032 Abs. 1, § 2040 Abs. 1 BGB). Mit Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 schied das Grundstück jedoch kraft Gesetzes aus dem Nachlaß aus (vgl. BT-Drucks. 12/2480 S. 86). An die Stelle der gesamthänderischen Berechtigung der Miterben trat gemäß Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 2 EGBGB Miteigentum eines jeden von ihnen in Höhe seiner Beteiligung an dem Nachlaß (Senatsurt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, WM 1999, 453, 455). Die aus der Zugehörigkeit des Grundstücks zum Nachlaß folgende gemeinschaftliche Berechtigung der Miterben (§ 2040 Abs. 1 BGB) endete. Jeder der Miteigentümer konnte fortan über seinen Anteil an dem Grundstück ohne Mitwirkung der übrigen Miteigentümer verfügen (§ 747 Satz 1 BGB). Deswegen war die Übertragung der Anteile am Nachlaß von C. S. aufW. M. für das Fortbestehen des Miteigentums der Beklagten an dem Grundstück ohne Bedeutung. Das Grundstück war schon vor der Übertragung der Anteile der Beklagten am Nachlaß von C. S. aus diesem ausgeschieden. Der im Wege der Berichtigung erfolgten Eintragung von W. M. als Eigentümer am 23. November 1993 kommt keine konstitutive Wirkung zu. Die Eintragung ließ das Grundbuch vielmehr unrichtig werden.

c) Auch die am 7. September 2000 erfolgte Eintragung von W. M. führte nicht dazu, daß die Beklagten nicht mehr zur Auflassung an den Kläger in der Lage wäre.

Die am 7. September 2000 vorgenommene Eintragung ist zwar erst im Laufe des Revisionsverfahrens erfolgt. Als Eintragung in ein öffentliches Register ist sie vom Senat jedoch zu beachten. Durch die Eintragung vom 7. September 2000 wurde W. M. Eigentümer des Grundstücks. Der Eigentumserwerb beruht nach der Eintragung auf der Umdeutung der Erklärungen der Vertragsparteien in den Erbteilsübertragungsverträgen vom 3., 14. und 17. März in eine Auflassung der Miteigentumsanteile der Beklagten an dem Grundstück und auf einer am 31. Juli 1994 ausdrücklich erklärten neuerlichen Auflassung. Aufgrund der am 8. Februar 1994 zugunsten des Klägers eingetragenen Auflassungsvormerkung ist der Eigentumsübergang jedoch dem Kläger gegenüber unwirksam (§ 883 Abs. 2, § 888 Abs. 1 BGB).
Die Vormerkung ist entgegen der Meinung der Revisionserwiderung nicht gemäß Art. 233 § 13 Abs. 5 Satz 1 a.F. EGBGB erloschen. Ihre Eintragung beruhte auf dem Widerspruch des Klägers gegen die Eintragung der Vormerkung zugunsten der E. -F. gemäß Art. 233 § 13 Abs. 1 EGBGB in der Fassung des Vermögensrechtsänderungsgesetzes. Die Wirkung der nach dieser Vorschrift in das Grundbuch eingetragenen Vormerkung war zunächst nicht zeitlich beschränkt. Die in Art. 233 § 13 Abs. 5 EGBGB bestimmte zeitliche Beschränkung von nach Art. 233 § 13 Abs. 1 EGBGB eingetragenen Vormerkungen erfolgte erst durch das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Dezember 1993. Die in Art. 13 dieses Gesetzes bestimmten Ä nderungen von Art. 233 §§ 11 ff EGBGB traten zwar grundsätzlich am 25. Dezember 1993 in Kraft, nicht jedoch die in Art.13 Nr. 3 Buchst. k RegVBG bestimmte Ä nderung und Ergänzung von Art. 233 § 13 EGBGB. Diese wurde nach Art. 20 Satz 2 RegVBG erst mit Beginn des 1. Juni 1994 wirksam.
Hierdurch sollte den Vormerkungsberechtigten hinreichende Zeit eingeräumt werden, sich auf das durch die Ergänzung des Gesetzes angeordnete Erlöschen der Vormerkung einzustellen (Soergel/Hartmann, Art. 233 § 13 EGBGB Rdn. 106). Nach der Überleitungsvorschrift von Art. 19 Abs. 3 RegVBG ließ die Neufassung von Art. 233 § 13 EGBGB durch das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz die Wirksamkeit der vor dem 1. Juni 1994 nach Art. 233 § 13 Abs. 1 EGBGB in der Fassung des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes eingetragenen Vormerkungen unberührt. Die in Art. 233 § 13 Abs. 5 Satz 1 EGBGB durch das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz bestimmte Frist von vier Monaten zur Klageerhebung begann für diese Vormerkungen am 1. Juni 1994 (Soergel/Hartmann aaO.; Staudinger/Rauscher, EGBGB [1996], Art. 233 § 13 Rdn. 51).
Die Frist ist durch die am 5. bzw. 7. November 1994 erfolgte Zustellung der Klage an die Beklagten zu 1 bis 3 bzw. 4 bis 6 rechtzeitig unterbrochen worden ( § 270 Abs. 3 ZPO). Die Einreichung der Klageschrift erfolgte am 8. August 1994. Die ungebührliche Verzögerung der Zustellung findet allein in der Überlastung der Kanzlei des angerufenen Landgerichts ihren Grund. Dem Kläger kann sie nicht vorgehalten werden (st. Rspr., vgl. BGHZ 103, 20, 28 f; BGH, Urt. v. 7. April 1983, III ZR 193/81, WM 1983, 485, 486; v. 11. Dezember 1991, XII ZR 269/90, NJW 1992, 1280, 1281 f; u. v. 29. Juni 1993, X ZR 6/93, NJW 1993, 2811, 2812; Musielak/Foerste, ZPO, § 270 Rdn. 16; Stein/Jonas/ Schumann, ZPO, 22. Aufl., § 270 Rdn. 47; Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 270 Rdn. 5).
Ob und wann die Klagerhebung dem Grundbuchamt vom Kläger nachgewiesen worden ist, ist für den Fortbestand der eingetragenen Vormerkung
ohne Bedeutung. Zur Aufrechterhaltung der Wirkung der Vormerkung bedurfte es nach Art. 13 Abs. 5 Satz 1 a.F. EGBGB der Erhebung der Klage auf Auflassung innerhalb von vier Monaten seit Eintragung der Vormerkung bzw. Inkrafttreten der Neufassung von Art. 233 § 13 EGBGB. Für den Nachweis der Klageerhebung bestimmte das Gesetz keine Frist (Staudinger/Rauscher, Art. 233 EGBGB Rdn. 45; a.M. Böhringer DtZ 1994, 50, 55; ders. Rpfleger 1995, 51, 59). Die für die Klageerhebung bestimmte Frist auch auf das Nachweiserfordernis zu beziehen, entbehrt eines vernünftigen Sinnes. Ein derartiges Verständnis des Gesetzes hätte zudem zur Folge, daß die Frist von vier Monaten für die Erhebung der Klage nicht ausgenutzt werden konnte. Der Nachweis der fristgerechten Klageerhebung ist allein für die Frage von Bedeutung, ob die Vormerkung auf Antrag des Eigentümers oder des aus des aus dessen Verfügung Berechtigten ohne die Zustimmung des Vormerkungsberechtigten gelöscht werden kann.
4. a) Soweit der Kläger die Beklagten zu 1 bis 3 und 5 bis 8 auf Auflassung in Anspruch nimmt, ist der geltend gemachte Anspruch auch nicht verjährt. Die Frist für die Verjährung des in Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB bestimmten Auflassungsanspruchs betrug gemäß Art. 233 § 14 1. Alt. a.F. EGBGB sechs Monate vom Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung zur Sicherung des Auflassungsanspruches an. Die Eintragung der Vormerkung zur Sicherung des Auflassungsanspruches des Klägers ist am 8. Februar 1994 erfolgt. Die damit am 8. August 1994 ablaufende Verjährungsfrist wurde durch die Einreichung der Klage an diesem Tage und ihre Zustellung an die Beklagten zu 1 bis 3 und 5 bis 8 am 5. bzw. 7. November 1994 rechtzeitig unterbrochen (§ 209 Abs. 1 BGB, § 270 Abs. 3 ZPO).

b) Der Anspruch des Klägers ist schließlich auch nicht verwirkt. Die Tatsache , daß er der Eintragung einer Vormerkung zugunsten der B. nicht innerhalb der von Art. 233 § 13 Abs. 1 Satz 2 a.F. EGBGB bestimmten Frist widersprochen hat, ließ den Bestand seines Auflassungsanspruchs unberührt. Ohne einen Rücktritt der Verkäufer von dem Vertrag mit der B. hätte der Kläger den Erwerb des Grundstücks durch die B. nur nicht verhindern können. Er wäre den Beklagten gegenüber auf einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Veräußerung des Grundstücks an die B. oder die Auskehrung des Erlöses aus diesem Verkauf beschränkt gewesen (Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB, §§ 280 Abs. 1, 281 BGB). Das ist keine Rechtslage, in deren Bestand schutzwürdiges Vertrauen bestehen kann.
5. Einer Entscheidung über die hilfsweise geltend gemachten vom Berufungsgericht zurückgewiesenen Ansprüche bedarf es nicht, weil das Urteil des Landgerichts gegenüber den Beklagten zu 1 bis 3 und 5 bis 8 wiederherzustellen und damit im Umfang der Annahme der Revision nach dem Hauptantrag des Klägers zu erkennen ist.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Lambert-Lang Tropf Klein Lemke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 192/01 Verkündet am:
22. März 2002
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. April 2001 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten um die Auflassung von Miteigentumsanteilen an Grundstücken aus der Bodenreform.
Bei Ablauf des 15. März 1990 war A. S., der Ehemann der Beklagten, als Eigentümer dreier landwirtschaftlich genutzter Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Die Grundstücke waren ihm aus dem Bodenfonds zugewiesen. Der Bodenreformvermerk war eingetragen. A. S. verstarb am 16. Februar 1985. Die Beklagte ist seine Erbin.
Das klagende Land (Kläger) verlangt die Übertragung hälftigen Miteigentums an den Grundstücken. Die Beklagte hält dem Anspruch entgegen, die zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen seien verfassungswidrig.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt sie die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht sieht Art. 233 §§ 11 ff EGBGB als verfassungsgemäß an. Es bejaht den von dem Kläger aus Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB geltend gemachten Anspruch. Hierzu hat es festgestellt, daß die Beklagte nicht zuteilungsfähig ist.

II.


Das ist nicht zu beanstanden.
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch folgt aus Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst c EGBGB.
1. Die Revision nimmt die Feststellung des Berufungsgerichts hin, daß die Beklagte nicht zuteilungsfähig ist. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.
2. Die Ausführungen der Revision zur Verfassungswidrigkeit der in Art. 233 §§ 11 ff EGBGB bestimmten Auflassungsansprüche geben dem Senat keinen Anlaû zur Änderung seiner Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfassungsmäûigkeit der Vorschriften zur Abwicklung der Bodenreform auch angesichts des Irrtums des Gesetzgebers über die Vererblichkeit der Grundstücke aus der Bodenreform im Urteil vom 17. Dezember 1998 (BGHZ 140, 223, 231 ff) bejaht und seine Auffassung gegenüber im Schrifttum geäuûerten Bedenken bestätigt (Senatsurteil vom 20. Oktober 2000, V ZR 194/99, WM 2001, 212 f). Hieran ist festzuhalten.
Die Volkskammer ging bei der Beratung des Gesetzes über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990 (GBl I S. 134) davon aus, daû die Bodenreformgrundstücke "zweckentsprechend" landwirtschaftlich genutzt würden, dies für die Vergangenheit durch die Besitzwechselverordnung sichergestellt gewesen und für die Zukunft durch die Grundstücksverkehrsverordnung und die Bodennutzungsverordnung gewährleistet sei (vgl. Grün, VIZ 1999, 313, 323). Von daher erfaût das Gesetz schon von seiner Zielsetzung her nicht die Sachverhalte, bei denen ein Besitzwechsel entgegen dem geltenden Recht entweder nicht vollzogen oder im Grundbuch nicht gewahrt worden ist. Hierher gehören insbesondere die Fälle, in denen die Erben eines verstorbenen Neubauern zu einer ordnungsgemäûen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen nicht in der Lage waren oder in denen Grundstücke ohne entsprechende Grundbucheintragung bereits einem geeigneten Bewerber zugeteilt worden sind, ferner die Fälle, in denen Grundstücke zum Städtebau, gewerblich oder industriell bis hin zur Errichtung eines Atomkraftwerkes genutzt wurden (Senat, BGHZ 132, 71 ff).
Die Vorstellung, der DDR-Gesetzgeber habe auch für alle diese Fälle das Bodenreformeigentum in der Hand der Erben des noch im Grundbuch stehenden Neubauern "aufwerten" und mit dem "Alteigentum" der Bauern gleichstellen wollen (vgl. Grün aaO S. 322, 324), gegebenenfalls also einem durch Besitzwechsel jahrelang begünstigten Erwerber das Eigentum zugunsten eines Erben vorenthalten wollen, der ein Grundstück selbst nicht landwirtschaftlich nutzen konnte, ist ebenso fernliegend wie die Annahme, ein zwischenzeitlich zum Bau eines Atomkraftwerkes genutztes Grundstück habe nur deswegen in unbeschränktes Eigentum des Erben eines Neubauern fallen sollen, weil die Behörden der DDR seine Rückführung in den Bodenfonds und die Übernahme in Volkseigentum im allgemeinen Sinne versäumt haben. Eine Gleichstellung dieser "hängengebliebenen Alterbfälle" mit den übrigen Erbfällen war im Rahmen der im März 1990 anstehenden Umstrukturierung der Landwirtschaft weder veranlaût noch notwendig. Sie hätte die Aufwertung des Bodenreformeigentums an den mehr oder weniger zufällig entfalteten oder auch nicht entfalteten Eifer der DDR-Behörden bei der Vollziehung der Besitzwechselverordnung angeknüpft und so zu zweckwidrigen Zufallsergebnissen geführt (Senatsurt. vom 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, WM 1999, 453, 455). Eine solche Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes kann der Volkskammer nicht unterstellt werden (vgl. Krüger, AgrarR 1999, 332, 334).
Das Gesetz enthält insoweit eine Lücke, die der Bundesgesetzgeber ohne Verstoû gegen das Grundgesetz geschlossen hat. Daû der Gesetzgeber der Volkskammer diese Lücke nicht erkannt hat, ändert hieran nichts. Etwas anderes ist auch dem Protokoll der Beratung des Verfassungs- u. Rechtsausschusses der Volkskammer vom 2. März 1990 nicht zu entnehmen (vgl. Purps, VIZ 2001, 65, 66), auf das die Revision hinweist. Die Aufhebung der Verfü-
gungs- und Nutzungsbeschränkungen, die für die Grundstücke aus der Bodenreform galten, durch das Gesetz vom 6. März 1999 führte notwendig dazu, daû der Bodenfonds "gewissermaûen gegenstandslos" wurde (Frage des Abgeordneten Prof. Dr. Mühlmann), weil nach der Aufhebung der Besitzwechselverordnung eine Rückführung von Grundstücken in den Bodenfonds nicht mehr in Betracht kommen konnte. Gleichwohl ist der Bodenfonds weder durch das Gesetz vom 6. März 1990 noch, soweit ersichtlich, sonst aufgehoben worden. Die Grundstücke, die sich am 16. März 1990 im Bodenfonds befanden, sind vielmehr fortan als Volkseigentum im allgemeinen Sinne behandelt worden. Dem kann nicht entnommen werden, daû entgegen dem Recht der DDR ohne nachvollziehbaren Grund unterbliebene Rückführungen von Grundstücken in den Bodenfonds endgültige Anerkennung hätten finden sollen. Die Antwort des Ministers für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft, Watzek, auf die Frage von Prof. Dr. Mühlmann, das Gesetz führe dazu, daû "der Genossenschaftsbauer eindeutig vollwertiger Privateigentümer" werde, zeigt vielmehr, daû Ziel des Gesetzes vom 6. März 1990 allein die Stärkung der Rechtsstellung der in der Landwirtschaft tätigen Begünstigten aus der Bodenreform war. Die Frage, was mit den in Teilen der DDR unterbliebenen Rückführungen ausgegebener Grundstücke geschehen sollte, die nicht landwirtschaftlich genutzt wurden, oder deren Eigentümer nicht in der DDR lebten oder nicht wirtschaftsfähig waren , ist nach der Antwort des Ministers nicht gesehen worden. Die bestehenden Vollzugsdefizite sind nicht erkannt worden. Sie werden durch Art. 233 §§ 11 ff EGBGB beseitigt.
Die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maûnahmen stellt die Revision auch nicht in Abrede. Daû dies anders als durch Art. 233 §§ 11 ff EGBGB hätte geschehen können, führt nicht zur Verfassungswidrigkeit der getroffenen Re-
gelungen. Ebenso wie der Gesetzgeber der Volkskammer die Regelungslücke hätte schlieûen können, konnte dies der Gesetzgeber des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes tun. Das Vertrauen nicht zuteilungsfähiger Erben in den Bestand ihres Eigentums an den Grundstücken der Bodenreform konnte 1992 auch noch nicht so weit verfestigt sein, daû die bis zum Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes verstrichene Zeit den getroffenen Regelungen entgegengestanden hätte (Senat, BGHZ 140, 223, 236). Der besonderen Situation des überlebenden Ehegatten eines vor dem 16. März 1990 verstorbenen im Grundbuch eingetragenen Begünstigten trägt Art. 233 § 11 Abs. 5 EGBGB Rechnung.

III.


Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Schneider Krüger Klein Gaier

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 156/02 Verkündet am:
28. März 2003
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGBGB (1986) Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1
Der Auflassungsanspruch aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB erfaßt das
Grundstück nur insoweit, als das Eigentum dem Verpflichteten durch Art. 233 § 11
Abs. 2 EGBGB übertragen werden sollte, nicht auch einen Miteigentumsanteil, den
der Verpflichtete später hinzuerworben hat.
BGH, Urt. v. 28. März 2003 - V ZR 156/02 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. März 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und
Dr. Schmidt-Räntsch

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Dezember 2001 aufgehoben und das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) teilweise abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger das Eigentum an den Grundstücken Gemarkung A. Flur 9 Flurstück 93 und Flur 23 Flurstück 104, eingetragen im Grundbuch von A. Blatt 2343, Nr. 1 und Nr. 2, zu mehr als 1/2 zu übertragen.
Im übrigen wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten um landwirtschaftlich genutzte Gründstücke aus der Bodenreform.
Bei Ablauf des 15. März 1990 war E. J. auf der Grundlage der Zuweisung der Grundstücke aus dem Bodenfonds als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. E. J. verstarb am 5. Juni 1979. Er wurde von seinen Töchtern, der Beklagten und ihrer Schwester, E. J. , zu gleichen Teilen beerbt.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 20. September 1990 setzten die Beklagte und E. J. den Nachlaß nach ihrem Vater dahin auseinander, daß die Grundstücke gegen Bezahlung des hälftigen Verkehrswertes an E. J. der Beklagten übertragen werden sollten. In Vollzug der Einigung vom 20. September 1990 wurde die Beklagte am 21. September 1994 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Sie ist nicht zuteilungsfähig.
Das klagende Land (Kläger) verlangt die Auflassung der Grundstücke. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt sie die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht erachtet die Klage für nach Art. 233 § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB begründet. Es meint, die am 20. September 1990 zwischen der Beklagten und ihrer Schwester getroffene Vereinbarung bedeute keinen Vertrag mit einem Dritten im Sinne von Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB, sondern eine andere Aufteilung des Eigentums an den Grundstücken im Sinne von Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 2 EGBGB, aufgrund deren die Beklagte mit Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes alleinige Eigentümerin der Grundstücke geworden sei. Da sie nicht zuteilungsfähig sei, habe sie die Grundstücke an den Kläger aufzulassen.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II.


Die Ausführungen der Revision zur Verfassungswidrigkeit der in Art. 233 §§ 11 ff EGBGB bestimmten Auflassungsansprüche geben dem Senat allerdings keinen Anlaß zur Änderung seiner Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften zur Abwicklung der Bodenreform auch angesichts des Irrtums des Gesetzgebers über die Vererblichkeit der Grundstücke aus der Bodenreform im Urteil vom 17. Dezember 1998 (BGHZ 140, 223, 231 ff) bejaht, seine Auffassung gegenüber im Schrifttum geäußerten Bedenken bestätigt (Senatsurt. v. 20. Oktober 2000, V ZR 194/99, WM 2001, 212 f) und hieran auch im Hinblick auf weitere Erkenntnisse der historischen
Situation festgehalten (Senatsurt. v. 22. März 2002, V ZR 192/01, VIZ 2002, 483 f). Ebensowenig wie Art. 233 §§ 11 ff EGBGB gegen das Grundgesetz verstoßen, verstoßen sie auch nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.

III.


Das angefochtene Urteil hat dennoch keinen Bestand. Ein Anspruch des Klägers auf den Erwerb des Eigentums an den Grundstücken besteht nicht, soweit die Beklagte den Miteigentumsanteil ihrer Schwester an den Grundstücken aufgrund des Vertrages vom 20. September 1990 erworben hat. Hinsichtlich des anderen Anteils ist der Anspruch davon abhängig, daß E. J. nicht zuteilungsfähig war.
1. Nach Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB kann die Auflassung des Grundstücks nur insoweit verlangt werden, als das Eigentum dem Verpflichteten durch Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB übertragen werden sollte. Die Vorschrift gewährt dagegen keinen Anspruch auf Übertragung von Eigentum oder Miteigentum an einem Grundstück, das die Beklagte nach dem Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes rechtsgeschäftlich erworben hat (Senatsurt. v. 15. März 2002, V ZR 106/01, VIZ 2002, 484, 485). Deswegen ist die Klage schon nicht schlüssig, soweit der Kläger von der Beklagten die Übertragung auch desjenigen Miteigentumsanteils der Beklagten an den Grundstücken verlangt, den die Beklagte von ihrer Schwester E. mit ihrer am 21. September 1994 erfolgten Grundbucheintragung erhalten hat; denn seit dem Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes waren die
Beklagte und ihre Schwester Miteigentümerinnen zu jeweils hälftigem Anteil (vgl. Senatsurt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, WM 1999, 453, 455 u. v. 20. Oktober 2000, V ZR 194/99, WM 2001, 212, 213) mit der Folge, daß die Schwester über ihren Anteil verfügen durfte.
Hieran hat sich durch die am 25. Dezember 1993 in Kraft getretene, durch das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz vorgenommene Ergänzung von Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 2 EGBGB nichts geändert. Nach dieser Vorschrift sind die Bruchteile der Beteiligung an dem Grundstückseigentum abweichend von den Erbanteilen zu bestimmen, wenn "die Teilhaber übereinstimmend eine andere Aufteilung der Bruchteile bewilligen". Darum handelt es sich bei dem Vertrag vom 20. September 1990 nicht. Der Vertrag diente nicht dazu, die Anteile der Beklagten und ihrer Schwester an den Grundstücken abweichend von den Anteilen am Nachlaß zu bestimmen und eine Grundlage für die Nachfolge in die Bodenreformwirtschaft des Verstorbenen im Sinne von § 4 Abs. 3 BesitzwechselVO zu schaffen, sondern dazu, den der E. J. zustehenden Miteigentumsanteil an den Grundstücken entgeltlich an die Beklagte zu veräußern.
2. Ob der Kläger von der Beklagten die Übertragung des Miteigentums an den Grundstücken verlangen kann, soweit die Beklagte das Miteigentum kraft Gesetzes erworben hat, hängt davon ab, daß auch E. J. bei Ablauf des 15. März 1990 nicht zuteilungsfähig war und die Grundstücke deshalb in den Bodenfonds hätten zurückgeführt werden müssen. Denn das Vorhandensein auch nur eines zuteilungsfähigen Erben schließt den Anspruch des Klägers aus (vgl. Senatsurt. v. 21. Juni 1996, V ZR 284/95, WM 1996, 1865, 1866 u. v. 18. Juni 1999, V ZR 354/97, WM 1999, 1724, 1725). Daß nicht nur
die Beklagte, sondern auch E. J. nicht zuteilungsfähig war, hat der Klä- ger darzulegen (vgl. Senatsurt. v. 4. Mai 2001, V ZR 21/00, WM 2001, 1902, 1903). Daran fehlt es. Dies ist von den Parteien nicht gesehen worden. Durch die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht erhalten sie Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vorbringens.
Wenzel Krüger Klein Gaier Schmidt-Räntsch

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 445/01 Verkündet am:
29. November 2002
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGBGB Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2

a) Der Anspruch auf Herausgabe des Verkaufserlöses nach Art. 233 § 16 Abs. 2
Satz 2 EGBGB ist inhaltlich ein Anspruch auf Herausgabe des für die unmöglich
gewordene Auflassung erhaltenen Ersatzes nach § 281 Abs. 1 BGB a.F. Ist der
Erlös verbraucht, wird der Schuldner nach § 275 Abs. 1 BGB a.F. frei. Der
Schuldner haftet unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB a.F. auf
Schadensersatz.

b) Der Schuldner, der sich auf die Unmöglichkeit der Herausgabe des erlangten Erlöses
beruft, genügt seiner Darlegungslast, wenn er behauptet, den Erlös verbraucht
zu haben; er muß nicht darlegen, wofür er das Geld im einzelnen verwendet
hat.
BGH, Urt. v. 29. November 2002 - V ZR 445/01 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. November 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und
Dr. Schmidt-Räntsch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Anschlußrevision des Klägers - das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. November 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Am 15. März 1990 waren W. O. (im folgenden: Erblasser) und die Beklagte zu 1 in ehelicher Vermögensgemeinschaft als Eigentümer mehrerer landwirtschaftlich genutzter Grundstücke im Grundbuch von B. eingetragen. Die Grundstücke stammen aus der Bodenreform und trugen im Grundbuch den entsprechenden Sperrvermerk.
Der Erblasser verstarb am 26. November 1988 und wurde von der Beklagten zu 1 und von seinem Sohn, dem Beklagten zu 2, je zur Hälfte beerbt. Die Beklagten sind nicht zuteilungsfähig im Sinne der Besitzwechselverordnung.
Mit notariellem Vertrag vom 20. September 1990 veräußerten die Beklagten die Grundstücke für 23.161,80 DM an eine LPG, die am 15. September 1992 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde. Den Kaufpreis erhielten die Beklagten gemeinschaftlich ausgezahlt.
Das klagende Land (Kläger) macht hinsichtlich des ursprünglich dem Erblasser gehörenden Anteils an den Grundstücken einen Anspruch auf Herausgabe des (anteiligen) Verkaufserlöses geltend. Seine auf Zahlung von 11.580,90 DM nebst Zinsen gerichtete Klage hat in den Tatsacheninstanzen Erfolg gehabt, wobei das Oberlandesgericht die Beklagten gemeinschaftlich zur Zahlung verurteilt hat. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag unter Hinweis auf ihren Vortrag, den Kaufpreis zur Deckung der allgemeinen Lebenskosten verbraucht zu haben, weiter. Der Kläger verlangt mit der Anschlußrevision eine Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner und beantragt im übrigen die Zurückweisung des Rechtsmittels der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht hält den geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe des hälftigen erlangten Verkaufserlöses nach Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB für begründet. Soweit sich die Beklagten darauf berufen hätten, den Verkaufserlös verbraucht zu haben, sei dies als lediglich pauschale Behauptung prozessual unbeachtlich (§ 138 Abs. 1, Abs. 2 ZPO). Die Verpflichtung der Beklagten sei eine gemeinschaftlich zu erbringende Leistung, keine Gesamtschuld nach § 431 BGB. Die ursprüngliche Verpflichtung, das Grundstück an den besser Berechtigten aufzulassen, Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB, sei nämlich von den Miteigentümern (Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 2 EGBGB) gemeinschaftlich zu erfüllen. Nicht anders sei dann die Verpflichtung zur Herausgabe des Surrogates zu beurteilen.

II.


Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten den Angriffen der Revision der Beklagten stand.
1. Die Revision ist ohne Einschränkungen zulässig. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung hat das Berufungsgericht die Zulassung nicht auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob der Anspruch auf Erlösherausgabe nach Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB eine gesamtschuldnerische oder eine gemeinschaftlich zu erfüllende Verpflichtung darstellt. Zwar kann die Zulassung der Revision auf rechtlich oder tatsächlich selbständige Teile des Streitstoffs,
über die gesondert entschieden werden kann, beschränkt werden (Senat, BGHZ 111, 158, 166 m.w.N.). Es genügt auch, wenn sich eine solche Beschränkung zweifelsfrei aus den Entscheidungsgründen ergibt (BGH, Urt. v. 25. Februar 1993, III ZR 9/92, NJW 1993, 1799; Urt. v. 25. April 1995, VI ZR 272/94, NJW 1995, 1755, 1756; Senat, BGHZ 141, 232, 233 f). Davon ist hier jedoch nicht auszugehen. Das Berufungsgericht hat weder im Tenor noch in der Begründung zum Ausdruck gebracht, daß es die Revision nur beschränkt zulassen wolle. Es hat vielmehr die - unbeschränkte - Zulassung damit begründet , daß eine bestimmte Rechtsfrage, nämlich die Frage der Haftung mehrerer Schuldner, ungeklärt sei. Eine Beschränkung auf diese Frage wäre auch rechtlich gar nicht möglich gewesen. Sie stellt keinen selbständigen Teil des Streitstoffs dar, über den gesondert entschieden werden könnte. Es geht bei der Frage, ob die Beklagten als Gesamtschuldner oder als gemeinschaftliche Schuldner haften, nicht um die Höhe des Anspruchs, wie die Revisionserwiderung meint. Die Frage, in welcher Weise mehrere Schuldner haften, gehört vielmehr zum Grund des Anspruchs. Denn sie bestimmt den Inhalt der Verpflichtung. Ein Gesamtschuldner muß, wenn er darauf in Anspruch genommen wird, die gesamte Schuld erbringen, ein gemeinschaftlicher Schuldner nur zusammen mit dem oder den anderen gemeinschaftlichen Schuldnern. Über den Grund des Anspruchs kann aber nur einheitlich entschieden werden; er ist nicht teilbar im Sinne von § 301 Abs. 1 ZPO (Senat, Urt. v. 21. Februar 1992, V ZR 253/90, NJW 1992, 1769, 1770 m.w.N.). So könnte nicht die Beklagte zu 1 als Gesamtschuldnerin und der Beklagte zu 2 als gemeinschaftlicher Schuldner zur Zahlung verurteilt werden. Dann aber fehlt es an einem selbständigen Teil des Streitstoffs, auf den eine Revision oder deren Zulassung beschränkt werden könnte.
2. Nicht zu beanstanden ist der Ansatz des Berufungsgerichts, den an sich auch die Revision nicht in Frage stellt. Da die Beklagten nicht zuteilungs- fähig waren, waren sie nach den durch das 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz eingeführten Vorschriften zur Abwicklung der Bodenreform, hier nach Art. 233 § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 Nr. 2 c EGBGB, an sich zur unentgeltlichen Auflassung des Miteigentumsanteils des Erblassers an den Kläger verpflichtet. Da sie die Grundstücke indes wirksam, als Berechtigte, an einen Dritten veräußert haben, ist an die Stelle der unmöglich gewordenen Übertragung nach Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB der Anspruch auf Erlösauskehr getreten (vgl. nur Senat, Urt. v. 5. Dezember 1997, V ZR 179/96, VIZ 1998, 150 f; Urt. v. 28. Januar 2000, V ZR 78/99, VIZ 2000, 233; Urt. v. 26. Mai 2000, V ZR 60/99, VIZ 2000, 613).
Soweit die Revision geltend macht, die Vorschriften des Art. 233 §§ 11 ff EGBGB seien verfassungswidrig, verweist der Senat auf seine ständige Rechtsprechung , an der er festhält (BGHZ 140, 223, 231 ff; Urt. v. 20. Oktober 2000, V ZR 194/99, WM 2001, 212 f; Urt. v. 22. März 2002, V ZR 192/01, VIZ 2002, 483 f).
3. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten nicht hinreichend substantiiert dargetan, daß ihnen die Herausgabe des Erlöses unmöglich geworden sei.
Inhaltlich handelt es sich bei dem Anspruch auf Erlösauskehr nach Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB um einen solchen auf Herausgabe des für die unmöglich gewordene Auflassung erhaltenen Ersatzes nach § 281 Abs. 1 BGB a.F. (Senat, Urt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, WM 1999, 453,
454 f). Dieser Anspruch ist nicht auf Zahlung gerichtet mit der Folge, daß der Schuldner hierfür nach § 279 BGB a.F. schlechthin einzustehen hätte (Senat aaO S. 456). Vielmehr wird er von der Verpflichtung zur Herausgabe des erlangten Surrogates, auch wenn es sich dabei um einen Kaufvertragserlös handelt , nach § 275 Abs. 1 BGB a.F. frei, wenn er zur Herausgabe außerstande ist, weil er das erhaltene Geld verbraucht hat (Senat aaO S. 455 f; vgl. auch Senat, BGHZ 143, 373, 378).
Hierauf haben sich die dafür darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten berufen. Ihr Sachvortrag dazu läßt die erforderliche Substanz nicht vermissen und konnte daher nicht als prozessual unbeachtlich außer acht gelassen werden. Schon der Umstand, daß ein erlangter Erlös verbraucht oder auch nur mit eigenem Geld ununterscheidbar vermischt worden ist, macht die Erfüllung des Anspruchs auf Herausgabe des Erlangten unmöglich; zu einer Zahlungspflicht kommt man in solchen Fällen nur unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB a.F. (vgl. Senat, Urt. v. 5. Dezember 1997, V ZR 179/96, WM 1998, 408, 409; Urt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, WM 1999, 453, 455 f; Staudinger/Löwisch, BGB [2001], § 281 Rdn. 41). Es reicht daher, daß dieser Umstand vorgetragen wird. Es braucht nicht zusätzlich vorgetragen zu werden, für welche Anschaffungen oder Leistungen der Erlös verbraucht wurde. Denn ein Anspruch auf Herausgabe dessen, was die Beklagten für das Surrogat erlangt haben, ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
Soweit der geltend gemachte Anspruch auf § 280 Abs. 1 BGB a.F. wegen zu vertretender Unmöglichkeit der Erlösherausgabe gestützt wird, kommt dem Kläger allerdings § 282 BGB a.F. zugute (Senat, Urt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, WM 1999, 453, 456). Die Beklagten haben die Unmöglich-
keit nur dann nicht zu vertreten, wenn sie das Geld zu einem Zeitpunkt ver- braucht haben, in dem sie mit einer Erlösauskehr noch nicht zu rechnen brauchten. Wann das der Fall war, unterliegt der Beurteilung durch den Tatrichter. Dabei kann dem Grundstückseigentümer die Unkenntnis der durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz begründeten Ansprüche nicht ohne weiteres vorgeworfen werden (Senat aaO). Der Verfügung standen im konkreten Fall keinerlei Hindernisse entgegen, und für den Laien mußte es sich nicht aufdrängen, daß der Gesetzgeber eine Erlösherausgabepflicht statuieren könnte. Der Kläger hat Ansprüche erst 1999 geltend gemacht.

III.


Das angefochtene Urteil unterliegt daher der Aufhebung und Zurückverweisung (§§ 564 Abs. 1, 565 Abs. 1 ZPO a.F.). Das Berufungsgericht geht wohl, wie die protokollierten Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2001 ergeben und wofür auch spricht, daß den Beklagten Prozeßkostenhilfe zu bewilligen war, davon aus, daß der Verkaufserlös verbraucht wurde. Das läge im Rahmen tatrichterlicher Würdigung. Wegen einer möglichen Zahlungsverpflichtung nach § 280 Abs. 1 BGB a.F. wird es dann zu klären haben, wann der Erlös von den Beklagten verbraucht worden ist und ob die damit verbundene Unmöglichkeit der Herausgabe von ihnen zu vertreten ist, wobei es Sache der Beklagten ist, zum Zeitpunkt des Verbrauchs des Geldes nähere Angaben zu machen. Zur Sachverhaltsklärung ist ferner eine Anordnung nach § 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erwägen. Im Falle der Beweisbedürftigkeit kann an eine Maßnahme nach § 448 ZPO gedacht werden. Hält das Berufungsgericht hingegen angesichts des Bestreitens des Klägers schon den
Umstand des Verbrauchs selbst für klärungsbedürftig, so kommen Maßnahmen nach §§ 141 Abs. 1 Satz 1, 448 ZPO auch insoweit in Betracht. Zur Sachverhaltsaufklärung (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) könnte auch die Vorlage von Kontoauszügen der Konten der Beklagten dienen, deren Richtigkeit unter Beweis gestellt werden kann.

IV.


Die Anschlußrevision bleibt ohne Erfolg.
Geht man - freilich nicht lebensnah - davon aus, daß der Erlös ungeteilt vorhanden ist, so ist die Annahme, die Herausgabepflicht sei gemeinschaftlich zu erfüllen, rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Senat, Urt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, WM 1999, 453, 455).
Etwas anderes gilt - aber das hat das Berufungsgericht nicht festgestellt -, wenn der Erlös aufgeteilt worden ist. Dann besteht freilich auch keine gesamtschuldnerische Haftung, sondern - wie die Anschlußrevision letztlich nicht verkennt - eine Haftung auf den erhaltenen Erlösanteil.
Eine gesamtschuldnerische Haftung kommt nur in Betracht, wenn ein Anspruch nach § 280 Abs. 1 BGB a.F. wegen von beiden Beklagten zu vertretender Unmöglichkeit der Herausgabe besteht. Denn dann steht der einheitliche Schuldgrund der zu vertretenden Leistungsstörung im Vordergrund; die Mitberechtigung nach §§ 741 ff BGB ist für die Erfüllung der Schadensersatzverpflichtung nicht mehr maßgeblich. Zu einer anteiligen Haftung kann es aber
auch hier kommen, wenn nämlich durch vorherige Aufteilung des Erlöses eine anteilige Herausgabepflicht bestand. Insofern kann dann jeder Schuldner auch
nur anteilig zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er die Unmöglichkeit der Herausgabe seines Anteils zu vertreten hat.
Wenzel Krüger Klein
Gaier Schmidt-Räntsch

Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄ UMNISURTEIL
V ZR 60/99 Verkündet am:
26. Mai 2000
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Dr. Vogt, Tropf, Schneider und Dr. Lemke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 3. Dezember 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten um den Erlös aus einem Kaufvertrag über Bodenreformgrundstücke.
Bei Ablauf des 15. März 1990 war B. J . als Eigentümer mehrerer landwirtschaftlicher Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Die
Grundstücke waren ihm aus dem Bodenfonds zugewiesen worden; der Bodenreformvermerk war eingetragen.
B. J. verstarb am 28. Juli 1975. Die Beklagte ist seine einzige Erbin. Sie veräußerte mit notariellem Vertrag vom 23. Januar 1992 zwei Grundstücke zum Preis von 770.000 DM an D. R. und ließ sie ihm auf. Der Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers ging am 21. Februar 1992 bei dem Grundbuchamt ein; die Eintragung erfolgte am 26. November 1992. Im Jahr 1994 wurde der gesamte Kaufpreis gezahlt. Davon verschenkte die Beklagte insgesamt 576.500 DM an Familienangehörige.
Am 4. September 1995 wurde zugunsten des Klägers eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen. Die Eigentumsumschreibung auf D. R. erfolgte am 13. November 1995.
Erstmals am 16. November 1995 machte der Kläger gegenüber der Beklagten Ansprüche geltend. Mit der Klage hat er u.a. beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 770.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 173.500 DM nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung weiterer 576.500 DM verurteilt. Dagegen wendet sie sich mit der Revision.

Entscheidungsgründe:

I.

Da der Kläger im Verhandlungstermin trotz rechtzeitiger Ladung nicht vertreten war, ist über die Revision durch Versäumnisurteil zu entscheiden (§§ 557, 331 ZPO). Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis (BGHZ 37, 79, 82).

II.


Nach Auffassung des Berufungsgerichts hätte der Kläger als Besserberechtigter von der Beklagten nach Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB die Auflassung der Grundstücke verlangen können. Wegen der Veräußerung an D. R. sc hulde die Beklagte nunmehr nach Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB die Herausgabe des Kaufpreises. Soweit sie ihn verschenkt habe, müsse sie nach § 280 BGB Wertersatz leisten. Auf eine eventuelle Rechtsunkenntnis könne sie sich nach Inkrafttreten des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 nicht mehr berufen.

III.


Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Zu Recht - und von der Revision nicht angegriffen - nimmt das Berufungsgericht allerdings an, daß die Beklagte als Erbin eines aus der Bodenreform Begünstigten ohne die Verfügung über die Grundstücke zu deren Auflas-
sung an den Kläger verpflichtet war und er von ihr nunmehr die Herausgabe des Veräußerungserlöses verlangen kann (vgl. Senatsurt. v. 28. Januar 2000, V ZR 78/99, WM 2000, 833 f m.w.N.).
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, das Verschenken von Teilen des Verkaufserlöses nach dem 22. Juli 1992 sei generell vorwerfbar.
Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB beschränkt den an die Stelle des Auflassungsanspruchs tretenden Ersatzanspruch des Klägers auf den Erlös, den die Beklagte für die Veräußerung der Grundstücke erhalten hat (vgl. Senatsurt. v. 18. Juni 1999, V ZR 354/97, WM 1999, 1724, 1726). Für den Fall, daß der Veräußerungserlös nach dem 22. Juli 1992 (Inkrafttreten des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes ) verschenkt wurde, hat der Senat nach Verkündung des Berufungsurteils wiederholt entschieden, der Schenker müsse darlegen und beweisen, daß er seine Erstattungspflicht weder kannte noch kennen mußte, wobei die Unkenntnis der durch das 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz begründeten Ansprüche ihm nicht ohne weiteres vorgeworfen werden könne. Denn daß ein noch vorhandener Erlös herauszugeben ist, habe er bei Anwendung der geschuldeten üblichen Sorgfalt allein aufgrund der Verkündung des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt noch nicht zu erkennen brauchen; vielmehr sei der Zeitpunkt der Berichterstattung in den allgemeinen Medien über die Auswirkungen dieses Gesetzes entscheidend (Senatsurt. v. 18. Juni 1999, aaO, m.w.N.).
Hierzu enthält das Berufungsurteil keine Feststellungen.

IV.


Um den Parteien Gelegenheit zu geben, zu den vorgenannten Gesichtspunkten ergänzend vorzutragen, ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beklagte muß in dem weiteren Verfahren darlegen und beweisen, daß sie jeweils im Zeitpunkt ihrer Verfügungen über den Verkaufserlös keine Kenntnis von ihrer Erstattungspflicht besaß. Da es sich um einen Negativbeweis handelt, dürfen die Anforderungen an die Beweisführung allerdings nicht überspannt werden. Die Beklagte braucht nicht etwa von vornherein alle denkbaren Möglichkeiten einer Kenntnisnahme auszuschließen. Vielmehr kann sie sich zunächst darauf beschränken , die aus dem Streitstoff eventuell folgenden Kenntnismöglichkeiten zu widerlegen. Es ist dann Sache des Klägers, weitere Tatsachen vorzutragen, aus denen gleichwohl der Schluß auf die Möglichkeit zur Kenntniserlangung gezogen werden kann. Diese muß die Beklagte dann widerlegen oder wenigstens ernsthaft in Zweifel stellen (vgl. BGH, Urt. v. 8. Oktober 1992, I ZR 220/90, NJW-RR 1993, 746, 747).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 2 ZPO.
Wenzel Vogt Tropf Schneider Lemke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 71/03 Verkündet am:
17. Oktober 2003
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGBGB 1986 Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1; BGB a.F. § 276 Abs. 1 Bd
Die Veräußerung eines Grundstücks aus der Bodenreform durch einen Erben nach
der Ausstrahlung der Sendung über die Rechtsstellung der Erben dieser Grundstücke
im Ersten Deutschen Fernsehen am 29. September 1997 führt grundsätzlich
nicht dazu, daß der Erbe gegenüber einem Besserberechtigten frei geworden ist.
BGH, Urt. v. 17. Oktober 2003 - V ZR 71/03 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt (Oder)
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Oktober 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin
Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers werden das Ergänzungsurteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 9. April 2003 insgesamt und das Urteil desselben Senats vom 29. Januar 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) wird insgesamt zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Eine Erstattung der Kosten der Streithilfe findet nicht statt. Gerichtskosten wegen der Aufhebung des Ergänzungsurteils werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten wegen eines Grundstücks aus der Bodenreform.
Bei Ablauf des 15. März 1990 war W. B. als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. In Abt. II des Grundbuchs war vermerkt , daß das Grundstück weder ganz noch teilweise veräußert, verpachtet oder verpfändet werden dürfe. W. B. verstarb am 4. Februar 1981. Die Beklagten zu 4 und 5 und Wo. B. wurden seine Erben bzw. Erbeserben.
Über die Rechtslage der Erben von Grundstücken aus der Bodenreform wurde im Dezember 1992 im "Spree-Journal" berichtet. Die "FAZ" veröffentlichte am 8. Dezember 1997 zwei Artikel zu diesem Thema. Das Erste Deutsche Fernsehen strahlte am 29. September 1997 eine Sendung hierzu aus.
Wegen ihrer Absicht, das Grundstück zu verkaufen, wandten sich die Beklagten zu 4 und 5 und Wo. B. 1997 an den Streithelfer zu 1, einen Rechtsanwalt. Zur Beurkundung des Kaufvertrags verwies dieser sie an den Streithelfer zu 2. Dieser teilte ihnen mit Schreiben vom 10. August 1998 u.a. mit:
"Problematisch erscheint mir die Eintragung in Abteilung 2 des Grundbuchs. Nach dem mir vorliegenden Grundbuchauszug vom Juni 1996 liegt eine Veräußerungsbeschränkung nach Maßgabe einer Verordnung vom 06.09.1945 vor. Möglicherweise hat dies nur noch historische Bedeutung. Allerdings können wir uns über diese offenbar nicht gelöschte Eintragung im Grundbuch nicht ohne weiteres hinwegsetzen. Ich werde mich um diese Angelegenheit kümmern".
Mit von dem Streithelfer zu 2 am 12. Oktober 1998 beurkundetem Kaufvertrag verkauften die Beklagten zu 4 und 5 und Wo. B. das
Grundstück für 159.000 DM an P. J. und ließen es ihm auf. Am 26. Oktober 1998 verstarb Wo. B. . Er wurde von den Beklagten zu 1 bis 3 beerbt. Am 9. Dezember 1998 wurde die Eintragung in Abt. II des Grundbuchs gelöscht und eine Vormerkung für P. J. eingetragen. Er zahlte den Kaufpreis auf ein von dem Streithelfer zu 2 eingerichtetes Anderkonto. Dieser kehrte den Zahlungsbetrag zu je einem Drittel an die Beklagten zu 4 und 5 und zu insgesamt einem weiteren Drittel an die Beklagten zu 1 bis 3 aus.
Mit der Behauptung, das Grundstück sei ihm zu übertragen gewesen, verlangt das klagende Land (Kläger) die Erstattung des Kaufpreises. Die Beklagten machen geltend, erst nachdem sie den jeweils erhaltenen Anteil an dem Kaufpreis ausgegeben gehabt hätten, hätten sie erfahren, daß für die Grundstücke aus der Bodenreform besondere Regelungen bestehen.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagten zu 4 und 5 zur Zahlung von jeweils 53.000 DM und die Beklagten zu 1 und 3 als Gesamtschuldner zur Zahlung weiterer 53.000 DM jeweils zuzüglich Zinsen zu verurteilen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat der Berufung der Beklagten zu 4 und 5 in vollem Umfang und der Berufung der Beklagten zu 1 und 3 teilweise stattgegeben und durch Ergänzungsurteil dem Kläger die Kosten der Streithilfe auferlegt. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils , mit der Revision gegen das Ergänzungsurteil die Aufhebung seiner Verpflichtung , die Kosten der Streithilfe zu tragen.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht sieht die Klage im wesentlichen als nicht begründet an. Es meint, es könne dahingestellt bleiben, ob das Grundstück W. B. als Schlag oder als Kleinstfläche zugeteilt und ob es zu Wohnzwecken genutzt worden sei. In jedem Fall seien die Beklagten zu 4 und 5 und Wo. B. zur Auflassung des Grundstücks an den Kläger verpflichtet gewesen. Da die Beklagten dem Kläger das Eigentum an dem Grundstück nicht mehr übertragen könnten, hätten sie ihm gem. Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB den für das Grundstück vereinnahmten Kaufpreis zu erstatten gehabt. Von dieser Verpflichtung seien sie frei geworden, soweit sie den Kaufpreis in Unkenntnis ihrer Herausgabepflicht verschenkt oder für Aufwendungen verbraucht hätten, die sie ohne den Verkauf des Grundstücks nicht gemacht hätten. Ihre Unkenntnis könne ihnen nicht vorgeworfen werden. Aufgrund der Darstellung der Rechtslage der Erben von Bodenreformgrundstücken im "SpreeJournal" und in der "FAZ" sowie der Ausstrahlung des Fernsehmagazins "Fakt" hätten sie zwar die Möglichkeit gehabt, Kenntnis von den Auswirkungen des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes zu erhalten. Im Hinblick auf die von dem Streithelfer zu 2 angekündigte Prüfung der Rechtslage und die anschließend von ihm vorgenommene Beurkundung könne ihnen der Verbrauch des Kaufpreises nicht jedoch vorgeworfen werden, zumal es zur Beurkundung durch den Streithelfer zu 2 nur aufgrund des Verweises durch den Streithelfer zu 1 gekommen sei.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II.


Die Beklagten schulden dem Kläger gem. Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB, §§ 281 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB a.F. Ersatz , soweit sie den für das Grundstück erhaltenen Kaufpreis nicht herausgeben können, weil sie ihn verschenkt oder verbraucht haben.
1. Bei dem Grundstück handelt es sich um ein Grundstück aus der Bodenreform. Soweit die Beklagten dies im Revisionsverfahren bestreiten, steht der Wirksamkeit ihres Bestreitens die Tatbestandswirkung des Berufungsurteils entgegen (§§ 559 Abs. 1, 314 ZPO). Ein Antrag auf Berichtigung des Tatbestands ist nicht gestellt.
2. a) Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger als Besserberechtigter gem. Art. 233 § 11 Abs. 3 S. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB die Auflassung des Grundstücks verlangen konnte. Nach der Veräußerung schuldeten die Beklagten zu 4 und 5 und Wo. B. dem Kläger gem. § 281 Abs. 1 BGB a.F. die Abtretung des Anspruchs auf den Kaufpreis. Seit dieser bezahlt und von dem Streithelfer zu 2 an die Beklagten ausgekehrt ist, schulden die Beklagten noch die Erstattung des von ihnen jeweils aus der Zahlung von P. J. erhaltenen Anteils an dem Kaufpreis (Senatsurt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, WM 1999, 453, 455). Die Beklagten zu 1 bis 3 sind gem. § 2058 BGB dem Kläger als Gesamtschuldner verpflichtet, soweit ihnen der auf Wo. B. entfallende Kaufpreisanteil zugeflossen ist.

b) Auf den Anspruch aus § 281 Abs. 1 a.F. BGB findet im Rahmen der Abwicklung der Bodenreform § 279 BGB a.F. keine Anwendung (Senat, BGHZ 140, 223, 239; Urt. v. 29. November 2002, V ZR 445/01, VIZ 2002, 302, 303). Dem Erben eines solchen Grundstücks ist der Einwand, den für das Grundstück erhaltenen Erlös verbraucht zu haben, gegenüber dem Erstattungsanspruch eines Besserberechtigten daher nicht verschlossen. Er ist von seiner Verpflichtung gegenüber dem Besserberechtigten frei, sofern ihm der Verbrauch nicht vorgeworfen werden kann (Senat, BGHZ 140, 223, 239; 143, 373, 378). Die Behauptung und der Beweis fehlenden Verschuldens an dem Unvermögen, den Anspruch zu erfüllen, obliegen gem. § 282 BGB a.F. dem Erben des Begünstigten aus der Bodenreform als Schuldner (Senatsurt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, WM 1999, 453, 456; u. v. 29. November 2002, V ZR 445/01, aaO). Der Vortrag der Beklagten genügt vorliegend nicht den Anforderungen an eine Entlastung.
aa) Daß der Schuldner eine gesetzliche Regelung nicht kennt, auf der der Anspruch des Gläubigers beruht, ist zwar grundsätzlich nicht geeignet, den Schuldner zu entlasten (Staudinger/Löwisch, BGB [2001], § 285 Rdn. 26). Bei den durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz im Hinblick auf die Grundstücke aus der Bodenreform begründeten Ansprüchen verhält es sich aber anders. Daß ihnen diese Ansprüche nicht bekannt sind, kann den Erben von Bodenreformgrundstücken nicht ohne weiteres vorgeworfen werden (st. Rechtspr., vgl. Senat, Urt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, aaO.; v. 29. November 2002, V ZR 445/01, aaO).
bb) Dies gilt nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls so lange, wie in der allgemeinen Presse nicht über das Zweite Vermögensrechtsände-
rungsgesetz und seine Auswirkungen berichtet worden ist (Senatsurt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, aaO). Ob diese Bedingung schon durch den Beitrag zu diesem Thema in der Ausgabe des "Spree-Journals“ vom 17. Dezember 1992 erfüllt ist, kann dahingestellt bleiben. Die Unkenntnis der Tatsache, daß das Eigentum an den Grundstücken aus der Bodenreform durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz einem Vorbehalt unterworfen worden ist, kann nämlich seit der Ausstrahlung der Sendung vom 29. September 1997 im Ersten Programm des Fernsehens auf keinen Fall mehr als unverschuldet gewertet werden. Das gilt auch insoweit, als die Frage, ob selbst von dem Wortlaut des Art. 233 § 12 EGBGB nicht erfaßte Grundstücke dem Vorbehalt unterliegen, erst durch die Rechtsprechung des Senats klargestellt worden ist (vgl. Senat, BGHZ 132, 71 ff, Industriegrundstücke, Urt. v. 7. Februar 1997, V ZR 107/96, WM 1997, 785 f, Kleinstflächen).
Auch wenn nicht erwartet werden konnte, daß der Erbe die Regelungen von Art. 233 §§ 11 ff EGBGB im Einzelnen kannte, so mußte er, wenn er nach der Ausstrahlung der Sendung vom 29. September 1997 über das ererbte Grundstück verfügen wollte, im Hinblick auf die Herkunft des Grundstücks aus der Bodenreform die Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Notar in Anspruch nehmen, um den Vorwurf schuldhaften Verhaltens gegenüber einem gem. Art. 233 § 12 EGBGB Besserberechtigten zu vermeiden. Eine spätere Veräußerung wäre allenfalls dann nicht fahrlässig, wenn der Erbe zuvor Rechtsrat eingeholt hätte und in einer über jeden Zweifel erhabenen Weise über die Rechtslage unzutreffend unterrichtet worden wäre.
cc) So liegt der Fall hier nicht. Die Beklagten zu 4 und 5 und Wo. B. haben über das Grundstück am 12. Oktober 1998
verfügt. Sie haben die Beratung durch die Streithelfer nicht wegen der Herkunft des Grundstücks aus der Bodenreform in Anspruch genommen und sind von ihnen auch nicht unzutreffend über die Folgen dieser Tatsache belehrt worden. Die Streithelfer haben vielmehr – vorwerfbar – die Belehrung hierüber unterlassen. Daß der Streithelfer zu 2 am 12. Oktober 1998 den Kaufvertrag beurkundete , nachdem er zuvor mitgeteilt hatte, sich um die Bedeutung des Vermerks in Abteilung II des Grundbuchs zu kümmern, ändert hieran nichts. Ohne weitere Ausführungen des Streithelfers zu 2 konnten die Beklagten zu 4 und 5 und Wo. B. seinem Verhalten bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht entnehmen, daß keine Ansprüche des Klägers wegen des Grundstücks bestünden. Anders könnte der Fall nur dann zu beurteilen sein, wenn der Streithelfer zu 2 bei der Beurkundung die Beklagten zu 4 und 5 und Wo. B. fehlerhaft über die Rechtslage belehrt hätte. Das haben die Beklagten jedoch nicht behauptet. Daher bedarf es keiner Entscheidung, ob ihnen die Pflichtversäumnisse der Streithelfer gegenüber dem Kläger gem. § 278 BGB zuzurechnen sind (vgl. Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl. § 285 Rdn. 13; Staudinger/Löwisch, aaO., Rdn. 34 einerseits; Erman/Battes, BGB, 10. Aufl. § 285 Rdn. 5; MünchKomm-BGB/Thode, 4. Aufl. § 285 Rdn. 9 andererseits

).


III.


Die Revision gegen das Ergänzungsurteil führt ebenfalls zu dessen Aufhebung.
Ein Ergänzungsurteil ist grundsätzlich eine selbständige Entscheidung, gegen die die Revision nur stattfindet, wenn sie zugelassen ist (vgl. BGH, Urt. v. 20. Juni 2000, VI ZR 2/00, NJW 2000, 3008). Anders verhält es sich jedoch, wenn das Ergänzungsurteil nur die Kostenentscheidung zum Gegenstand hat (Baumbach/Lauterbach//Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 321 Rdn. 10; MünchKomm-ZPO/Musielak, 2. Aufl., § 321 Rdn. 14; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 21, BGH, Urt. v. 2. Juli 1984, VI ZR 16/84, ZIP 1984, 1107, 1113 zu § 546 ZPO a.F.). Hier führt die Revision gegen das Urteil in der Hauptsache auch ohne besondere Zulassung und Revisionseinlegung zur Nachprüfung des Ergänzungsurteils. Die gleichwohl eingelegte Revision unterliegt keinen anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. BGH, Urt. v. 2. Juli 1984, VI ZR 16/84, aaO). Sie führt zur Aufhebung des Ergänzungsurteils.
Die Klage hat Erfolg, die Rechtsmittel der Beklagten sind nicht begründet. Eine Belastung des Klägers mit den Kosten der Streithilfe der Beklagten scheidet damit aus (§§ 101 Abs. 1, 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO). Gerichtskosten wegen der Aufhebung des Ergänzungsurteils werden gem. § 8 Abs. 1 GKG nicht erhoben.
Wenzel Krüger Klein Gaier Stresemann

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.

(2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Teil-URTEIL
V ZR 100/04 Verkündet am:
15. Oktober 2004
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 285281 a.F.), § 194

a) Läßt der Erbe die Insolvenzforderung gegen den Nachlaß unbestritten, kann der
unterbrochene Rechtsstreit gegen ihn nicht aufgenommen werden.

b) Veräußert der Schuldner nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Übereignung
das Grundstück an einen Dritten, so kann der Gläubiger den Erlös (jedenfalls
) dann herausfordern, wenn der Schuldner zum Veräußerungszeitpunkt die
ihm obliegenden Erfüllungshandlungen (Auflassung, Bewilligung der Grundbuchumschreibung
) bereits vorgenommen hatte.
BGH, Teil-Urt. v. 15. Oktober 2004 - V ZR 100/04 - Schleswig-Holsteinisches OLG
LG Lübeck
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Oktober 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin
Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Die von dem Kläger erklärte Aufnahme des durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlaß des H. -J. H. B. unterbrochenen Rechtsstreits wird auf seine Kosten zurückgewiesen, soweit sie gegenüber dem Beklagten zu 1 erfolgt ist. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 28. November 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Aus Anlaß ihrer Ehescheidung schlossen die Eltern des Klägers am 21. Oktober 1958 einen Vergleich zur Regelung ihrer Vermögensverhältnisse. Zur Erfüllung dieses Vergleichs bot der Vater des Klägers dessen Mutter mit notariell beurkundeter Erklärung vom gleichen Tag an, ihr eine noch zu vermessende Teilfläche eines landwirtschaftlichen Grundstücks zu übereignen.
Für den Fall der Annahme des Angebots, die erst nach vorheriger Erbeinsetzung zumindest eines der drei gemeinschaftlichen Kinder durch die Mutter des Klägers zulässig sein sollte, wurde diese von ihrem geschiedenen Ehemann unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bevollmächtigt, die Auflassung zu erklären und entgegenzunehmen. Mit notariell beurkundeten Erklärungen vom 29. November 1958 setzte die Mutter des Klägers ihre drei Kinder zu gleichen Teilen als Erben ein und nahm sodann das Vertragsangebot an. Am 23. April 1961 ließ sie das zwischenzeitlich vermessene, in ihrem Besitz befindliche Grundstück in notarieller Form an sich selbst auf und bewilligte die Eintragung des Eigentumsübergangs in das Grundbuch. Hierzu kam es in der Folgezeit allerdings nicht. Im Jahr 1989 veräußerte der Vater des Klägers das Grundstück zum Preis von 180.000 DM (= 92.032,54 €) an die Gemeinde H. -U. , die am 13. Februar 1990 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde. Die Mutter des Klägers verstarb am 14. August 1996. Der Kläger ist ihr alleiniger Erbe.
Ursprünglich hat der Kläger seinen Vater auf Herausgabe des durch die Grundstücksveräußerung erzielten Erlöses in Anspruch genommen. Dieser hat die Einrede der Verjährung erhoben. Weiterhin hat er behauptet, er habe mit seiner geschiedenen Ehefrau nachträglich vereinbart, daß ihr lediglich ein Recht zur Nutzung des in seinem Eigentum verbleibenden Grundstücks zustehen solle. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Nach Einlegung der Revision durch den Kläger ist dessen Vater am 9. Mai 2001 verstorben. Über den Nachlaß ist am 18. November 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter hat die vom Kläger zur Eintragung in die Insolvenztabelle angemeldete Klageforderung bestritten. Nach Aufnahme des Verfahrens begehrt der Kläger gegenüber dem Insolvenzverwalter - dem
Beklagten zu 2 - die Feststellung der im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderung. Außerdem beantragt der Kläger, den Beklagten zu 1 - den alleinigen Erben seines Vaters - zur Zahlung von 92.032,54 € nebst Zinsen mit der Einschränkung zu verurteilen, daß die Zwangsvollstreckung erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens beginnen darf. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:


A.


Die von dem Kläger erklärte Aufnahme des durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlaß des ursprünglichen Beklagten gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochenen Rechtsstreits ist nur gegenüber dem Beklagten zu 2, nicht jedoch gegenüber dem Beklagten zu 1 wirksam.
Gemäß § 240 Satz 1 ZPO bestimmen sich die Voraussetzungen, unter denen ein infolge Insolvenzeröffnung unterbrochener Rechtsstreit aufgenommen werden kann, nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften. Nach § 87 InsO können Insolvenzgläubiger, im Gegensatz zu Aus- und Absonderungsberechtigten sowie Massegläubigern (§ 86 Abs. 1 InsO), ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren, also durch Anmeldung zur Insolvenztabelle gemäß §§ 174 ff. InsO (vgl. BGH, Urt. v. 23. Dezember 1953, VI ZR 1/52, LM Nr. 5 zu § 146 KO; MünchKommInsO /Breuer, § 87 Rdn. 5, 17), verfolgen. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die angemeldete Insolvenzforderung
anhängig, dann kann er nur dann aufgenommen werden, wenn die Forderung vom Insolvenzverwalter oder einem anderen Insolvenzgläubiger (§§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 2 InsO) oder wenn sie vom Schuldner (§ 184 InsO) bestritten worden ist. Diesen Beschränkungen unterliegt auch die Aufnahme des vorliegenden Rechtsstreits. Insbesondere betrifft er nicht etwa deshalb die Aussonderung eines Gegenstands aus der Insolvenzmasse (§ 86 Abs. 1 Nr. 1 InsO), weil der Kläger den von ihm verfolgten Zahlungsanspruch auf § 281 Abs. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (a. F.) stützt. Der nach dieser Bestimmung herauszugebende Ersatzwert fällt nicht unmittelbar in das Vermögen des Gläubigers; der Schuldner ist lediglich schuldrechtlich zur Herausgabe oder Abtretung verpflichtet (BGH, Urt. v. 21. Dezember 1961, III ZR 162/60, NJW 1962, 587, 588; Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 281 Rdn. 35). § 281 Abs. 1 BGB a. F. begründet daher in der Insolvenz des Schuldners kein Recht zur Aussonderung oder Ersatzaussonderung gemäß §§ 47, 48 InsO (vgl. RGZ 94, 20, 22 f.; Kuhn/Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 48 Rdn. 21). Vielmehr kann der Ersatzanspruch, wenn er – wie hier – keine Masseforderung gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO darstellt, nur als Insolvenzforderung (§§ 38, 39 InsO) geltend gemacht werden (MünchKomm-InsO/Ganter, § 47 Rdn. 347; MünchKomm-BGB/Emmerich, 3. Aufl., § 281 Rdn. 23).
Ausweislich des von dem Kläger vorgelegten Auszugs aus der Insolvenztabelle ist die von ihm verfolgte Forderung im Nachlaßinsolvenzverfahren angemeldet, geprüft und vom Insolvenzverwalter bestritten worden. Damit war es Aufgabe des Klägers, die Feststellung der Forderung durch Aufnahme des anhängigen Rechtsstreits gegen den Insolvenzverwalter zu betreiben (§ 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2 InsO), wobei der ursprüngliche Leistungsantrag in einen Antrag auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle zu ändern war.
Eine derartige Anpassung des Antrags an die veränderte Sachlage ist, wie hier geschehen, auch in der Revisionsinstanz zulässig (vgl. BGH, Urt. v. 21. November 1953, VI ZR 203/52, LM Nr. 4 zu § 146 KO; Urt. v. 23. Dezember 1953, VI ZR 1/52, LM Nr. 5 zu § 146 KO; Urt. v. 18. Februar 1965, II ZR 205/61, WM 1965, 626; Urt. v. 11. November 1979, I ZR 13/78, WM 1980, 164; MünchKomm -InsO/Schumacher, § 180 Rdn. 23).
Dagegen hat der Beklagte zu 1, der als Erbe des ursprünglichen Beklagten Schuldner des Nachlaßinsolvenzverfahrens ist (vgl. Senat, Urt. v. 16. Mai 1969, V ZR 86/68, NJW 1969, 1349; Siegmann, Rpfleger 2001, 260 m.w.N.), die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung nicht bestritten. Ihm gegenüber war der Kläger daher gemäß § 184 InsO zu einer Aufnahme des Rechtsstreits nicht befugt. Bereits unter Geltung von § 12 KO, an dessen Stelle § 87 InsO getreten ist, konnte ein Konkursgläubiger den gemäß § 240 ZPO unterbrochenen Rechtsstreit nur dann abweichend von § 144 Abs. 2 KO gegen den nicht widersprechenden Gemeinschuldner aufnehmen, wenn er hinsichtlich der betreffenden Forderung auf eine Teilnahme am Konkursverfahren verzichtete (RGZ 29, 73, 74; BGHZ 25, 395, 396 f.; 72, 234 f.; BGH, Urt. v. 28. März 1996, IX ZR 77/95, NJW 1996, 2035 f.; Kuhn/Uhlenbruck, aaO., § 144 Rdn. 7). § 87 InsO schließt selbst diese eingeschränkte Möglichkeit einer persönlichen Inanspruchnahme des Insolvenzschuldners aus. Wie sich aus der gegenüber § 12 KO geänderten Fassung der Vorschrift ergibt, die nicht mehr nur „Forderungen auf Sicherstellung oder Befriedigung aus der Konkursmasse“ erfaßt, kann der Insolvenzschuldner während des Insolvenzverfahrens für Insolvenzforderungen nur noch nach Maßgabe der Vorschriften der Insolvenzordnung in Anspruch genommen werden, also nur dann, wenn er der angemeldeten Forderung widersprochen hat (Begründung zu § 98 RegE-InsO, BT-Drucks. 12/2443, S. 137;
Blersch in: Breutigam/Blersch/Goetsch, Insolvenzrecht, § 87 Rdn. 1, 2, 5; Eickmann in: Heidelberger Kommentar zur InsO, § 87 Rdn. 4, 8; Hess in: Hess/Weis/Wienberg, InsO, § 87 Rdn. 8; Kübler/Prütting/Lüke, InsO, § 87 Rdn. 2, 6; MünchKomm-InsO/Breuer, § 87 Rdn. 17; Pape/Uhlenbruck, Insolvenzrecht , Rdn. 575; Wittkowski in: Nerlich/Römermann, InsO, § 87 Rdn. 5; einschränkend MünchKomm-InsO/Schumacher, § 184 Rdn. 6 f.).
Die von dem Kläger erklärte Aufnahme des Rechtsstreits ist deshalb zurückzuweisen , soweit sie gegenüber dem Beklagten zu 1 erfolgt ist. Außerdem sind dem Kläger die durch die unberechtigte Aufnahme verursachten Kosten aufzuerlegen (vgl. MünchKomm-ZPO/Feiber, 2. Aufl., § 239 Rdn. 32; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 239 Rdn. 27; Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 239 Rdn. 7, § 240 Rdn. 8).

B.


Soweit der Kläger den Rechtsstreit wirksam aufgenommen hat, ist die Revision begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht meint, der mit der Klage geltend gemachte Anspruch stehe dem Kläger weder aus eigenem noch aus übergegangenem Recht seiner Mutter zu. Durch den zwischen seinen Eltern im Jahr 1958 geschlossenen Vertrag habe der Kläger kein eigenes Leistungsrecht erworben. Ansprüche seiner Mutter gemäß §§ 280, 281 BGB a. F., die gemäß § 1922
Abs. 1 BGB auf den Kläger als Erben hätten übergehen können, seien nicht entstanden. Denn bei Eintritt der Unmöglichkeit durch die im Jahr 1989 erfolgte Veräußerung des Grundstücks sei der Übereignungsanspruch seiner Mutter bereits verjährt gewesen.
Dies hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

II.


1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts , der Vater des Klägers sei aufgrund der von ihm und der Mutter des Klägers im Jahr 1958 abgegebenen notariellen Vertragserklärungen verpflichtet gewesen, dieser das hier in Rede stehende Grundstück zu übereignen (§§ 305, 313 Satz 1 BGB a. F.).
Das von dem Vater des Klägers abgegebene Vertragsangebot war zwar an die Bedingung geknüpft, daß die Mutter des Klägers zumindest eines der drei gemeinschaftlichen Kinder als Erben einsetzte. Eine entsprechende Verpflichtung , die gemäß § 2302 BGB zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrags geführt hätte, ist die Mutter des Klägers jedoch nicht eingegangen. Vielmehr hat sie noch vor Annahme des Vertragsangebots eine letztwillige Verfügung zugunsten ihrer drei Kinder getroffen und damit die Voraussetzungen für das Zustandekommen des Vertrags geschaffen. Der Fortbestand dieser letztwilligen Verfügung mag zwar Geschäftsgrundlage des die Übereignungsverpflichtung begründenden Vertrags gewesen sein, deren Wegfall sich nach § 242 BGB auf den Vertragsinhalt hätte auswirken können. Hierdurch wurde die von § 2302 BGB geschützte Testierfreiheit der Mutter des Klägers jedoch nicht
eingeschränkt (vgl. BGH, Urt. v. 9. Februar 1977, IV ZR 201/75, NJW 1977, 950; siehe auch Senat, Urt. v. 17. September 1971, V ZR 177/69, LM Nr. 1 zu § 533 BGB).
Die von dem Vater des Klägers übernommene Verpflichtung zur Übereignung des Grundstücks wäre allerdings wieder entfallen, wenn – wie von ihm behauptet - die Vertragsparteien nachträglich vereinbart hätten, er solle Eigentümer des Grundstücks bleiben und seiner geschiedenen Ehefrau lediglich die Grundstücksnutzung überlassen. Eine solche Vereinbarung hätte der in § 313 Satz 1 BGB a. F. bestimmten Form nicht bedurft, da die Mutter des Klägers noch kein Anwartschaftsrecht in Bezug auf das Grundstückseigentum erworben hatte. Weder war zu ihren Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen worden noch hatte sie einen Antrag auf Umschreibung des Eigentums gestellt. Solange die Rechtsposition des Erwerbers aber noch nicht gesichert ist, kann die Aufhebung der den Veräußerer treffenden Übereignungsverpflichtung formfrei erfolgen (Senat, BGHZ 83, 395, 398 f.). Ob die vom ursprünglich beklagten Vater des Klägers behauptete Abrede tatsächlich getroffen wurde, hat das Berufungsgericht offen gelassen. Revisionsrechtlich ist deshalb davon auszugehen, daß eine die Übereignungsverpflichtung beseitigende Vereinbarung zwischen den Eltern des Klägers nicht zustande gekommen ist.
2. a) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist dem Vater des Klägers die Erfüllung seiner Eigentumsverschaffungspflicht durch die im Jahr 1989 erfolgte Veräußerung des Grundstücks an die GemeindeH. -U. unmöglich geworden. Dies hatte nach der gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB anwendbaren Vorschrift des § 281 Abs. 1 BGB
a. F. zur Folge, daß die Mutter des Klägers die Herausgabe des von ihrem geschiedenen Ehemann vereinnahmten Kaufpreises in Höhe von 180.000 DM verlangen konnte. Einen Ersatz für den geschuldeten Gegenstand, den der Schuldner infolge des seine Leistung unmöglich machenden Umstands erlangt hat, stellt nämlich nach allgemeiner Auffassung auch das rechtsgeschäftliche Surrogat dar, also der Erlös, den der Schuldner durch die Veräußerung des geschuldeten Gegenstands erzielt (BGHZ 46, 260, 264; 75, 203, 206; MünchKomm -BGB/Emmerich, § 281 Rdn. 16; Staudinger/Löwisch, BGB [2001], § 281 Rdn. 31). Mit dem Tod seiner Mutter ist der Ersatzanspruch gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auf den Kläger als deren alleinigen Erben übergegangen.

b) Der Anspruch aus § 281 Abs. 1 BGB a. F. ist auch nicht verjährt. Ebenso wie der ursprüngliche Anspruch auf Übereignung des Grundstücks (vgl. BGH, Urt. v. 11. Februar 1958, VIII ZR 34/57, DB 1958, 307; Urt. v. 10. Februar 1988, IVa ZR 249/86, NJW-RR 1988, 902, 904; MünchKommBGB /Emmerich, § 281 Rdn. 28; Staudinger/Löwisch, § 281 Rdn. 42) unterlag auch der Anspruch auf Herausgabe des von dem Vater des Klägers erzielten Veräußerungserlöses der regelmäßigen Verjährungsfrist von dreißig Jahren (§ 195 BGB a. F.). Der Lauf der Verjährungsfrist begann mit dem Eintritt der Unmöglichkeit im Jahr 1989 (§ 198 Satz 1 BGB a. F. in Verbindung mit Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) und wurde durch die im Jahr 1998 erfolgte Klageerhebung unterbrochen (§ 209 Abs. 1 BGB a. F.). Mit Beginn des 1. Januar 2002 ist die Verjährung gehemmt (Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es für den Anspruch aus § 281 Abs. 1 BGB a. F. jedenfalls in der hier vorliegenden Fallge-
staltung ohne Belang, daß die für den ursprünglichen Erfüllungsanspruch aus dem im Jahr 1958 geschlossen Vertrag geltende dreißigjährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen war, als die primär geschuldete Leistung im Jahr 1989 unmöglich wurde.
§ 281 Abs. 1 BGB a. F. will Vermögenswerte, die im Laufe wirtschaftlicher Vorgänge Personen zugeflossen sind, denen sie nach den maßgebenden Beziehungen zu anderen Personen nicht zukommen, denjenigen zuführen, denen sie gebühren. Die Vorschrift soll daher aus Erwägungen der Billigkeit und mit Rücksicht auf den vermuteten Parteiwillen eine unrichtig gewordene tatsächliche Verteilung der Vermögenswerte ausgleichen (RGZ 120, 297, 299 f.; 138, 45, 48; Senat, Urt. v. 4. März 1955, V ZR 56/54, VersR 1955, 225, 226; BGH, Urt. v. 10. Februar 1988, IVa ZR 249/86, NJW-RR 1988, 902, 903; Erman/Battes, BGB, 10. Aufl., § 281 Rdn. 1; MünchKomm-BGB/Emmerich, § 281 Rdn. 2; Soergel/Wiedemann, § 281 Rdn. 2). Dieser Regelungszweck legt es nahe, dem Gläubiger einen Anspruch auf den Ersatzwert zu versagen, wenn er den ursprünglichen Erfüllungsanspruch wegen dessen Verjährung nicht mehr hätte durchsetzen können (vgl. Küpper, VIZ 2000, 195, 197). Ist der Schuldner berechtigt, die ihm obliegende Leistungshandlung dauerhaft zu verweigern (§§ 194 Abs. 1, 222 Abs. 1 BGB a. F.), dann darf er im Verhältnis zum Gläubiger über den Leistungsgegenstand nach seinem Belieben verfügen. Zwar steht es ihm frei, dessen fortbestehenden Anspruch trotz eingetretener Verjährung zu erfüllen (§ 222 Abs. 2 BGB a. F.). Er kann den Leistungsgegenstand jedoch auch behalten oder ihn an einen Dritten veräußern, ohne sich dem Gläubiger gegenüber einer vertraglichen Pflichtverletzung schuldig zu machen. Dies spricht dafür, nach Vollendung der Verjährung im Verhältnis der Vertragsparteien untereinander sowohl den primär geschuldeten Gegenstand
als auch den an dessen Stelle getretenen Ersatzwert als dem Schuldner gebührend anzusehen.
Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn bei erfolgsbezogenen Schuldverhältnissen die Leistung, d. h. der Eintritt des Leistungserfolgs, unmöglich wird, nachdem der Schuldner die ihm obliegende Leistungshandlung bereits vollständig vorgenommen hat (zur Ambivalenz des Leistungsbegriffs vgl. MünchKomm -BGB/Kramer, 4. Aufl., § 241 Rdn. 7). In diesem Fall werden die rechtlichen Beziehungen der am Schuldverhältnis Beteiligten durch den Ablauf der für den ursprünglichen Erfüllungsanspruch geltenden Verjährungsfrist nicht berührt. Kann der Gläubiger vom Schuldner ein – weiteres – Tätigwerden nicht verlangen, dann fehlt es insoweit an einem Anspruch, der gemäß § 194 Abs. 1 BGB der Verjährung unterliegen könnte. Hat der Schuldner das zur Herbeiführung des Leistungserfolgs seinerseits erforderliche getan, dann kann er den Rechtserwerb des Gläubigers nicht mehr durch die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechts gemäß § 222 Abs. 1 BGB a. F., § 214 Abs. 1 BGB verhindern. Vielmehr trifft ihn gemäß § 242 BGB die – auch nach Vertragserfüllung fortbestehende - vertragliche Nebenpflicht, alles zu unterlassen, was die Erreichung des Vertragszwecks und den Eintritt des Leistungserfolgs gefährden oder beeinträchtigen könnte (BGHZ 16, 4, 10; BGH, Urt. v. 19. Oktober 1977, VIII ZR 42/76, NJW 1978, 260; Urt. v. 13. März 1996, VIII ZR 99/94, NJW-RR 1996, 949, 950; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 242 Rdn. 29, § 280 Rdn. 7). Ist der Schuldner somit nach Vornahme der Leistungshandlung nicht mehr dazu berechtigt, den Eintritt des Leistungserfolgs zu verhindern , dann gebührt der Leistungsgegenstand im Verhältnis der Vertragsparteien untereinander dem Gläubiger. Einen vom Schuldner nunmehr anstelle des primär geschuldeten Gegenstands erlangten Ersatzwert kann der Gläubi-
primär geschuldeten Gegenstands erlangten Ersatzwert kann der Gläubiger deshalb gemäß § 281 Abs. 1 BGB a. F. herausverlangen.
Im vorliegenden Fall hatte der Vater des Klägers bei Eintritt der Unmöglichkeit die ihm obliegende Leistungshandlung bereits vorgenommen, so daß der Eintritt des Leistungserfolgs ausschließlich vom Willen der Mutter des Klägers abhing. Zur Erfüllung der Verpflichtung, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen, hat der Schuldner grundsätzlich alle Handlungen vorzunehmen, die für die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch erforderlich sind. Dies umfaßt insbesondere die Mitwirkung bei der Auflassung (§ 20 GBO), die mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zugleich die Eintragungsbewilligung (§ 19 GBO) enthält (BayObLG, Rpfleger 1975, 26, 27; OLG Köln, MittRhNotK 1997, 325, 327; Demharter, GBO, 24. Aufl., § 20 Rdn. 2; Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 433 Rdn. 136). Darüber hinaus hat der Schuldner sämtliche grundbuchrechtlichen Eintragungshindernisse, etwa seine fehlende Voreintragung (§ 39 Abs. 1 GBO), zu beseitigen. Die Eintragung selbst gehört dagegen nicht zu den geschuldeten Leistungshandlungen, da sie eine behördliche Tätigkeit ist, die der Schuldner aus Rechtsgründen nicht besorgen kann (RGZ 118, 100, 102; Senat, Urt. v. 18. Juni 1971, V ZR 45/69, LM Nr. 25 zu § 157 [D] BGB; MünchKomm-BGB/H.P. Westermann, 3. Aufl., § 433 Rdn. 56; Soergel/Huber, § 433 Rdn. 136 f.; Staudinger/Köhler, BGB [1995], § 433 Rdn. 98). Indem der Vater des Klägers, vertreten durch dessen Mutter, die Auflassung formgerecht erklärt hat, hat er das zur Leistung seinerseits erforderliche getan. Da Eintragungshindernisse nicht vorlagen, war die Mutter des Klägers imstande, durch Einreichung der Auflassung und des ihre Auflassungsvollmacht enthaltenden notariellen Vertragsangebots beim Grundbuchamt (§ 29 GBO) die Eigentumsumschreibung mit Erfolg zu beantra-
gen. Hieran änderte sich durch den Ablauf der für den vertraglichen Übereignungsanspruch geltenden Verjährungsfrist nichts. Im Verhältnis der Eltern des Klägers untereinander gebührte das Grundstückseigentum nach wie vor dessen Mutter. Diese konnte daher auch den an die Stelle des Grundstückseigentums getretenen Veräußerungserlös gemäß § 281 Abs. 1 BGB a. F. herausverlangen.
3. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a. F. in Verbindung mit § 26 Nr. 7 EGZPO). Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a. F.), damit die bislang unterbliebenen Feststellungen zum behaupteten Abschluß einer Aufhebungsvereinbarung nachgeholt werden können.
Wenzel Tropf Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 28/05
vom
15. September 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
§ 288 Abs. 1 BGB ist auch auf einen auf die Herausgabe von Geld gerichteten Anspruch
aus § 667, 2. Alt. BGB anzuwenden.
BGH, Beschluss vom 15. September 2005 - III ZR 28/05 - OLG Koblenz
LG Mainz
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und
Dr. Herrmann

beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Dezember 2004 - 6 U 156/04 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 36.564,73 €

Gründe


I.

Der Beklagte war Sequester eines Unternehmens, das mehrere Tankstellen betrieb, die von der Klägerin mit Treibstoffen und anderen Waren beliefert wurden. Die Parteien vereinbarten, dass der Beklagte die in den Tankstellen eingenommenen Gelder vereinnahmen und auf Anderkonten einzahlen sollte. Die Einzelheiten der Voraussetzungen, unter denen der Beklagte die Gelder an die Klägerin auszukehren hatte, waren zwischen den Parteien strittig. Das Berufungsgericht hat den Beklagten unter Anwendung von § 288 Abs. 1 BGB zur Zahlung von 183.355,38 € nebst 5 v.H. Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz
seit dem 8. September 2000 verurteilt. Die Hauptforderung ist zwischenzeitlich beglichen worden. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt der Beklagte die Abweisung der Klage, soweit er zur Zahlung von mehr als 183.355,38 € nebst Zinsen in Höhe von 13.109,15 € verurteilt wurde.

II.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Rechtsfortbildung nicht erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist der Ansicht, der Fall werfe die rechtsgrundsätzliche Frage auf, ob § 288 Abs. 1 BGB auf den Anspruch des Geschäftsherrn gegen den Beauftragten auf Herausgabe von Geld (§ 667, 2. Alt. BGB) anzuwenden ist. 2. Diese Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, da sie offenkundig zum Nachteil des Beklagten zu beantworten ist.
a) Die Verpflichtung des Beauftragten zur Auskehr von Geld gemäß § 667, 2. Alt. BGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine gewöhnliche Geldschuld (Senatsurteil vom 16. Mai 2002 - III ZR 330/00 - NJW 2002, 2316 f; BGHZ 28, 123, 128; 143, 373, 378; BGH, Urteil vom 10. Dezember 2002 - X ZR 193/99 - NJW 2003, 743, 744 f). Gegenstand der Herausgabeverpflichtung ist (nur) dasjenige, das der Geschäftsführer in Ausführung des Auftrags erlangt hat. Der Beauftragte hat, anders als bei der normalen Geldschuld, zur Erfüllung seiner Verpflichtung die erforderlichen Mittel (wirtschaftlich ) nicht aus seinem unabhängig von dem Auftrag bestehenden Vermögen aufzubringen (BGHZ aaO; Beuthien/Hieke JZ 2001, 257). Er ist vielmehr
lediglich Durchgangsstelle für eine zwar zu seinen Händen geleistete, aber für Rechnung des Geschäftsherrn entgegen genommene Zahlung, die er ohne Inanspruchnahme seines eigenen Vermögens weiterzuleiten hat (BGHZ 28 aaO). Der entsprechende Betrag ist im Innenverhältnis zwischen den Parteien des Auftragsvertrags, wie auch § 668 BGB zeigt, bereits der Vermögens- und Risikosphäre des Auftraggebers zuzurechnen (BGHZ 28 aaO; Beuthien/Hieke aaO).
b) Hieraus sind folgende Schlüsse gezogen worden: aa) § 270 Abs. 1 BGB ist auf den Geldherausgabeanspruch aus § 667, 2. Alt. BGB nicht anzuwenden, da die Gefahr des vom Geschäftsführer nicht verschuldeten Untergangs des Leistungsgegenstandes von Anbeginn an der Geschäftsherr trägt (BGHZ 28 aaO). Zudem wurde überwiegend vertreten, dass § 279 BGB a.F. für den Geldherausgabeanspruch des Geschäftsherrn nicht gelte (vgl. Nachweise in BGHZ 143 aaO, dort offen gelassen; sowie Beuthien/Hieke aaO, S. 258; siehe zur jetzigen Rechtslage z.B.: MünchKommBGB /Seiler, aaO; Palandt/Sprau, aaO: keine Geltung der allgemeinen Einstandspflicht für Geldschulden). bb) Wie eine "normale" Geldschuld wird der Geldherausgabeanspruch nach § 667, 2. Alt. BGB jedoch bei der Aufrechung behandelt. Ein solcher Anspruch und die ihm entgegen gestellte Geldforderung sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gleichartig im Sinne von § 387 BGB (BGHZ 71, 380, 382; BGH, Urteile vom 23. Februar 1995 - IX ZR 29/94 - NJW 1995, 1425, 1426 und vom 4. März 1993 - IX ZR 151/92 - NJW 1993, 2041, 2042). Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - der erlangte Betrag auf einem Konto eingezahlt ist. Der Auftraggeber kann nicht nur die Abtretung der Ansprüche gegen das Kreditinstitut verlangen. Der Herausgabeanspruch ist vielmehr auf Zahlung
eines der eingegangenen Summe entsprechenden Betrages gerichtet (BGH aaO).
c) Zur Frage, ob der Geldherausgabeanspruch nach § 667, 2. Alt. BGB eine Geldforderung im Sinne des § 288 Abs. 1 BGB ist oder wie eine solche zu behandeln ist, gibt es zwar, soweit ersichtlich, fast noch keine veröffentlichte Rechtsprechung. Lediglich das OLG Bremen (WM 1994, 153, 155) hat § 288 Abs. 1 BGB auf den Herausgabeanspruch nach § 667, 2. Alt. BGB angewandt, ohne dies jedoch näher zu begründen. In der Kommentarliteratur ist diese Problematik bislang gleichfalls nicht erörtert worden. Gleichwohl ist eine Klärung dieser Frage durch ein Revisionsurteil nicht erforderlich, da sich die Anwendbarkeit von § 288 Abs. 1 BGB bereits aus der vorliegenden Rechtsprechung zu § 667, 2. Alt. BGB ohne weiteres herleiten lässt. Die Eigentümlichkeiten des Geldherausgabeanspruchs gemäß § 667, 2. Alt. BGB liegen nach der unter a) zitierten Rechtsprechung in der im Innenverhältnis zwischen den Parteien des Auftragsverhältnisses bestehenden Sonderung des erlangten Geldbetrags von dem Eigenvermögen des Beauftragten und der daraus folgenden, von der gewöhnlichen Geldforderung abweichenden Risikozuweisung im Fall des Untergangs des vereinnahmten Betrags. Die Frage , ob der Beauftragte die geschuldete Summe ohne weiteres gemäß § 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen hat, wenn er mit ihrer Leistung in Verzug kommt, oder ob der Auftraggeber seinen Schaden konkret zu darzulegen hat (§ 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB), hat zu diesen Besonderheiten, wie auch die Situation bei der Aufrechnung, keinen Bezug. § 288 Abs. 1 BGB erleichtert dem Gläubiger die Berechnung seines Schadens, den er infolge der verspäteten Leistung eines ihm geschuldeten Geldbetrags erleidet. Die Höhe dieses Schadens und damit das Bedürfnis nach dessen pauschalierter Berechnung hängt nicht davon ab, ob der Schuldner die Mittel wirtschaftlich aus seinem eigenen Vermögen aufzu-
bringen hat oder, wie im Fall des § 667, 2. Alt. BGB, aus dem im Innenverhältnis zwischen Beauftragtem und Auftraggeber bereits dem Letzteren zuzurechnenden Vermögen. 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Schlick Streck Kapsa Galke Herrmann

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 445/01 Verkündet am:
29. November 2002
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGBGB Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2

a) Der Anspruch auf Herausgabe des Verkaufserlöses nach Art. 233 § 16 Abs. 2
Satz 2 EGBGB ist inhaltlich ein Anspruch auf Herausgabe des für die unmöglich
gewordene Auflassung erhaltenen Ersatzes nach § 281 Abs. 1 BGB a.F. Ist der
Erlös verbraucht, wird der Schuldner nach § 275 Abs. 1 BGB a.F. frei. Der
Schuldner haftet unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB a.F. auf
Schadensersatz.

b) Der Schuldner, der sich auf die Unmöglichkeit der Herausgabe des erlangten Erlöses
beruft, genügt seiner Darlegungslast, wenn er behauptet, den Erlös verbraucht
zu haben; er muß nicht darlegen, wofür er das Geld im einzelnen verwendet
hat.
BGH, Urt. v. 29. November 2002 - V ZR 445/01 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. November 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und
Dr. Schmidt-Räntsch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Anschlußrevision des Klägers - das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. November 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Am 15. März 1990 waren W. O. (im folgenden: Erblasser) und die Beklagte zu 1 in ehelicher Vermögensgemeinschaft als Eigentümer mehrerer landwirtschaftlich genutzter Grundstücke im Grundbuch von B. eingetragen. Die Grundstücke stammen aus der Bodenreform und trugen im Grundbuch den entsprechenden Sperrvermerk.
Der Erblasser verstarb am 26. November 1988 und wurde von der Beklagten zu 1 und von seinem Sohn, dem Beklagten zu 2, je zur Hälfte beerbt. Die Beklagten sind nicht zuteilungsfähig im Sinne der Besitzwechselverordnung.
Mit notariellem Vertrag vom 20. September 1990 veräußerten die Beklagten die Grundstücke für 23.161,80 DM an eine LPG, die am 15. September 1992 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde. Den Kaufpreis erhielten die Beklagten gemeinschaftlich ausgezahlt.
Das klagende Land (Kläger) macht hinsichtlich des ursprünglich dem Erblasser gehörenden Anteils an den Grundstücken einen Anspruch auf Herausgabe des (anteiligen) Verkaufserlöses geltend. Seine auf Zahlung von 11.580,90 DM nebst Zinsen gerichtete Klage hat in den Tatsacheninstanzen Erfolg gehabt, wobei das Oberlandesgericht die Beklagten gemeinschaftlich zur Zahlung verurteilt hat. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag unter Hinweis auf ihren Vortrag, den Kaufpreis zur Deckung der allgemeinen Lebenskosten verbraucht zu haben, weiter. Der Kläger verlangt mit der Anschlußrevision eine Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner und beantragt im übrigen die Zurückweisung des Rechtsmittels der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht hält den geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe des hälftigen erlangten Verkaufserlöses nach Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB für begründet. Soweit sich die Beklagten darauf berufen hätten, den Verkaufserlös verbraucht zu haben, sei dies als lediglich pauschale Behauptung prozessual unbeachtlich (§ 138 Abs. 1, Abs. 2 ZPO). Die Verpflichtung der Beklagten sei eine gemeinschaftlich zu erbringende Leistung, keine Gesamtschuld nach § 431 BGB. Die ursprüngliche Verpflichtung, das Grundstück an den besser Berechtigten aufzulassen, Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB, sei nämlich von den Miteigentümern (Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 2 EGBGB) gemeinschaftlich zu erfüllen. Nicht anders sei dann die Verpflichtung zur Herausgabe des Surrogates zu beurteilen.

II.


Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten den Angriffen der Revision der Beklagten stand.
1. Die Revision ist ohne Einschränkungen zulässig. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung hat das Berufungsgericht die Zulassung nicht auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob der Anspruch auf Erlösherausgabe nach Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB eine gesamtschuldnerische oder eine gemeinschaftlich zu erfüllende Verpflichtung darstellt. Zwar kann die Zulassung der Revision auf rechtlich oder tatsächlich selbständige Teile des Streitstoffs,
über die gesondert entschieden werden kann, beschränkt werden (Senat, BGHZ 111, 158, 166 m.w.N.). Es genügt auch, wenn sich eine solche Beschränkung zweifelsfrei aus den Entscheidungsgründen ergibt (BGH, Urt. v. 25. Februar 1993, III ZR 9/92, NJW 1993, 1799; Urt. v. 25. April 1995, VI ZR 272/94, NJW 1995, 1755, 1756; Senat, BGHZ 141, 232, 233 f). Davon ist hier jedoch nicht auszugehen. Das Berufungsgericht hat weder im Tenor noch in der Begründung zum Ausdruck gebracht, daß es die Revision nur beschränkt zulassen wolle. Es hat vielmehr die - unbeschränkte - Zulassung damit begründet , daß eine bestimmte Rechtsfrage, nämlich die Frage der Haftung mehrerer Schuldner, ungeklärt sei. Eine Beschränkung auf diese Frage wäre auch rechtlich gar nicht möglich gewesen. Sie stellt keinen selbständigen Teil des Streitstoffs dar, über den gesondert entschieden werden könnte. Es geht bei der Frage, ob die Beklagten als Gesamtschuldner oder als gemeinschaftliche Schuldner haften, nicht um die Höhe des Anspruchs, wie die Revisionserwiderung meint. Die Frage, in welcher Weise mehrere Schuldner haften, gehört vielmehr zum Grund des Anspruchs. Denn sie bestimmt den Inhalt der Verpflichtung. Ein Gesamtschuldner muß, wenn er darauf in Anspruch genommen wird, die gesamte Schuld erbringen, ein gemeinschaftlicher Schuldner nur zusammen mit dem oder den anderen gemeinschaftlichen Schuldnern. Über den Grund des Anspruchs kann aber nur einheitlich entschieden werden; er ist nicht teilbar im Sinne von § 301 Abs. 1 ZPO (Senat, Urt. v. 21. Februar 1992, V ZR 253/90, NJW 1992, 1769, 1770 m.w.N.). So könnte nicht die Beklagte zu 1 als Gesamtschuldnerin und der Beklagte zu 2 als gemeinschaftlicher Schuldner zur Zahlung verurteilt werden. Dann aber fehlt es an einem selbständigen Teil des Streitstoffs, auf den eine Revision oder deren Zulassung beschränkt werden könnte.
2. Nicht zu beanstanden ist der Ansatz des Berufungsgerichts, den an sich auch die Revision nicht in Frage stellt. Da die Beklagten nicht zuteilungs- fähig waren, waren sie nach den durch das 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz eingeführten Vorschriften zur Abwicklung der Bodenreform, hier nach Art. 233 § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 Nr. 2 c EGBGB, an sich zur unentgeltlichen Auflassung des Miteigentumsanteils des Erblassers an den Kläger verpflichtet. Da sie die Grundstücke indes wirksam, als Berechtigte, an einen Dritten veräußert haben, ist an die Stelle der unmöglich gewordenen Übertragung nach Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB der Anspruch auf Erlösauskehr getreten (vgl. nur Senat, Urt. v. 5. Dezember 1997, V ZR 179/96, VIZ 1998, 150 f; Urt. v. 28. Januar 2000, V ZR 78/99, VIZ 2000, 233; Urt. v. 26. Mai 2000, V ZR 60/99, VIZ 2000, 613).
Soweit die Revision geltend macht, die Vorschriften des Art. 233 §§ 11 ff EGBGB seien verfassungswidrig, verweist der Senat auf seine ständige Rechtsprechung , an der er festhält (BGHZ 140, 223, 231 ff; Urt. v. 20. Oktober 2000, V ZR 194/99, WM 2001, 212 f; Urt. v. 22. März 2002, V ZR 192/01, VIZ 2002, 483 f).
3. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten nicht hinreichend substantiiert dargetan, daß ihnen die Herausgabe des Erlöses unmöglich geworden sei.
Inhaltlich handelt es sich bei dem Anspruch auf Erlösauskehr nach Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB um einen solchen auf Herausgabe des für die unmöglich gewordene Auflassung erhaltenen Ersatzes nach § 281 Abs. 1 BGB a.F. (Senat, Urt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, WM 1999, 453,
454 f). Dieser Anspruch ist nicht auf Zahlung gerichtet mit der Folge, daß der Schuldner hierfür nach § 279 BGB a.F. schlechthin einzustehen hätte (Senat aaO S. 456). Vielmehr wird er von der Verpflichtung zur Herausgabe des erlangten Surrogates, auch wenn es sich dabei um einen Kaufvertragserlös handelt , nach § 275 Abs. 1 BGB a.F. frei, wenn er zur Herausgabe außerstande ist, weil er das erhaltene Geld verbraucht hat (Senat aaO S. 455 f; vgl. auch Senat, BGHZ 143, 373, 378).
Hierauf haben sich die dafür darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten berufen. Ihr Sachvortrag dazu läßt die erforderliche Substanz nicht vermissen und konnte daher nicht als prozessual unbeachtlich außer acht gelassen werden. Schon der Umstand, daß ein erlangter Erlös verbraucht oder auch nur mit eigenem Geld ununterscheidbar vermischt worden ist, macht die Erfüllung des Anspruchs auf Herausgabe des Erlangten unmöglich; zu einer Zahlungspflicht kommt man in solchen Fällen nur unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB a.F. (vgl. Senat, Urt. v. 5. Dezember 1997, V ZR 179/96, WM 1998, 408, 409; Urt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, WM 1999, 453, 455 f; Staudinger/Löwisch, BGB [2001], § 281 Rdn. 41). Es reicht daher, daß dieser Umstand vorgetragen wird. Es braucht nicht zusätzlich vorgetragen zu werden, für welche Anschaffungen oder Leistungen der Erlös verbraucht wurde. Denn ein Anspruch auf Herausgabe dessen, was die Beklagten für das Surrogat erlangt haben, ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
Soweit der geltend gemachte Anspruch auf § 280 Abs. 1 BGB a.F. wegen zu vertretender Unmöglichkeit der Erlösherausgabe gestützt wird, kommt dem Kläger allerdings § 282 BGB a.F. zugute (Senat, Urt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, WM 1999, 453, 456). Die Beklagten haben die Unmöglich-
keit nur dann nicht zu vertreten, wenn sie das Geld zu einem Zeitpunkt ver- braucht haben, in dem sie mit einer Erlösauskehr noch nicht zu rechnen brauchten. Wann das der Fall war, unterliegt der Beurteilung durch den Tatrichter. Dabei kann dem Grundstückseigentümer die Unkenntnis der durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz begründeten Ansprüche nicht ohne weiteres vorgeworfen werden (Senat aaO). Der Verfügung standen im konkreten Fall keinerlei Hindernisse entgegen, und für den Laien mußte es sich nicht aufdrängen, daß der Gesetzgeber eine Erlösherausgabepflicht statuieren könnte. Der Kläger hat Ansprüche erst 1999 geltend gemacht.

III.


Das angefochtene Urteil unterliegt daher der Aufhebung und Zurückverweisung (§§ 564 Abs. 1, 565 Abs. 1 ZPO a.F.). Das Berufungsgericht geht wohl, wie die protokollierten Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2001 ergeben und wofür auch spricht, daß den Beklagten Prozeßkostenhilfe zu bewilligen war, davon aus, daß der Verkaufserlös verbraucht wurde. Das läge im Rahmen tatrichterlicher Würdigung. Wegen einer möglichen Zahlungsverpflichtung nach § 280 Abs. 1 BGB a.F. wird es dann zu klären haben, wann der Erlös von den Beklagten verbraucht worden ist und ob die damit verbundene Unmöglichkeit der Herausgabe von ihnen zu vertreten ist, wobei es Sache der Beklagten ist, zum Zeitpunkt des Verbrauchs des Geldes nähere Angaben zu machen. Zur Sachverhaltsklärung ist ferner eine Anordnung nach § 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erwägen. Im Falle der Beweisbedürftigkeit kann an eine Maßnahme nach § 448 ZPO gedacht werden. Hält das Berufungsgericht hingegen angesichts des Bestreitens des Klägers schon den
Umstand des Verbrauchs selbst für klärungsbedürftig, so kommen Maßnahmen nach §§ 141 Abs. 1 Satz 1, 448 ZPO auch insoweit in Betracht. Zur Sachverhaltsaufklärung (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) könnte auch die Vorlage von Kontoauszügen der Konten der Beklagten dienen, deren Richtigkeit unter Beweis gestellt werden kann.

IV.


Die Anschlußrevision bleibt ohne Erfolg.
Geht man - freilich nicht lebensnah - davon aus, daß der Erlös ungeteilt vorhanden ist, so ist die Annahme, die Herausgabepflicht sei gemeinschaftlich zu erfüllen, rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Senat, Urt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, WM 1999, 453, 455).
Etwas anderes gilt - aber das hat das Berufungsgericht nicht festgestellt -, wenn der Erlös aufgeteilt worden ist. Dann besteht freilich auch keine gesamtschuldnerische Haftung, sondern - wie die Anschlußrevision letztlich nicht verkennt - eine Haftung auf den erhaltenen Erlösanteil.
Eine gesamtschuldnerische Haftung kommt nur in Betracht, wenn ein Anspruch nach § 280 Abs. 1 BGB a.F. wegen von beiden Beklagten zu vertretender Unmöglichkeit der Herausgabe besteht. Denn dann steht der einheitliche Schuldgrund der zu vertretenden Leistungsstörung im Vordergrund; die Mitberechtigung nach §§ 741 ff BGB ist für die Erfüllung der Schadensersatzverpflichtung nicht mehr maßgeblich. Zu einer anteiligen Haftung kann es aber
auch hier kommen, wenn nämlich durch vorherige Aufteilung des Erlöses eine anteilige Herausgabepflicht bestand. Insofern kann dann jeder Schuldner auch
nur anteilig zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er die Unmöglichkeit der Herausgabe seines Anteils zu vertreten hat.
Wenzel Krüger Klein
Gaier Schmidt-Räntsch

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar. Beim Kauf eines lebenden Tieres gilt diese Vermutung für einen Zeitraum von sechs Monaten seit Gefahrübergang.

(2) Ist bei Waren mit digitalen Elementen die dauerhafte Bereitstellung der digitalen Elemente im Kaufvertrag vereinbart und zeigt sich ein von den vertraglichen Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der digitalen Elemente während der Dauer der Bereitstellung oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit Gefahrübergang, so wird vermutet, dass die digitalen Elemente während der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft waren.

Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Bestellers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Unternehmer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen hat.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 246/03 Verkündet am:
16. März 2005
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
1. Die Übertragung eines Grundstücks in der ehemaligen DDR auf einen im
Westen lebenden Vermächtnisnehmer war auf Dauer unmöglich, wenn das
Grundstück gemäß § 6 der Vermögenssicherungsverordnung vom 17. Juli
1952 in staatliche Verwaltung genommen worden war.
2. Zur Verjährung eines Anspruchs aus § 281 BGB a.F., der mit Inkrafttreten
des Vermögensgesetzes entstanden ist.
BGH, Urteil vom 16. März 2005 - IV ZR 246/03 - Brandenburgisches OLG
LG Potsdam
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom
23. Februar 2005

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. Oktober 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand:


Die Kläger sind als Erbeserben ihres Vaters Mitgli ed einer Erbengemeinschaft nach dem väterlichen Großvater, der 1947 in Potsdam gestorben ist. Die Erbanteile der übrigen Miterben nach dem Großvater sind auf die Kläger sowie auf den nicht mit den Klägern verwandten Beklagten übergegangen, der Erbeserbe der pflegebedürftigen der beiden Schwestern des Vaters der Kläger geworden ist. Zum Nachlaß des Großvaters gehörten zwei Mehrfamilienhäuser in Potsdam, für die die Parteien nach Rückübertragung durch das Amt für offene Vermögensfragen in ungeteilter Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen sind. Mit der Klage wird die Auflassung des dem Beklagten zustehenden Eigentumsanteils an die Kläger in ungeteilter Erbengemeinschaft aus §§ 2174, 281 BGB a.F. geltend gemacht.

Der Großvater der Kläger hatte in einem eigenhändi gen Testament seiner Ehefrau, seinen Töchtern sowie einer Pflegerin Wohn- und Nutzungsrechte an Haus und Garten zugedacht, seinem Sohn, dem Vater der Kläger, aber sämtlichen Grundbesitz "zu eigen" überlassen. Er sollte dessen Reineinnahmen mit seiner Mutter und seinen Schwestern teilen, die Häuser erhalten sowie den Grund und Boden niemals verkleinern, sondern eher vergrößern. Abschließend heißt es: "Ich will keinen benachteiligen , aber ich möchte auch, daß die Familie ... Tradition und Wohlstand sichert u. wahrt!"
Das Amtsgericht wies 1947 durch Erbschein den Vate r der Kläger sowie dessen Mutter und dessen beide Schwestern als Erben nach dem Großvater zu je einem Viertel aus. Da der Vater der Kläger und eine der Schwestern schon beim Erbfall im Westen lebten, wurden deren Anteile an dem Grundbesitz in Potsdam aufgrund von § 6 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl. der DDR S. 615; Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG Bd. 2 Stand Juli 2004 Anh. I 4) in die vorläufige Verwaltung der Organe der Deutschen Demokratischen Republik übernommen. Verwalter wurde der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Potsdam. Die Großmutter siedelte 1961 in die Bundesrepublik über, wo sie 1964 starb. Die pflegebedürftige Schwester zog im Jahre 1974 von Potsdam an den Chiemsee und verstarb dort 1990. Im Jahre 1984 wurden die Grundstücke gemäß § 14 Aufbaugesetz vom 6. September 1950 (GBl. der DDR S. 965) in Verbindung mit § 9 des Entschädigungsgesetzes vom 25. April 1960 (GBl. der DDR I S. 257) in Volkseigentum überführt. Der Vater der Kläger, der das Verfahren auf Rückerstattung des Grundbesitzes eingeleitet hat, starb 1992.

Der Beklagte beruft sich unter anderem auf die Ein rede der Verjährung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht legt seiner Auslegung des Testaments die übereinstimmende Ansicht der Parteien zugrunde, daß der Erblasser den Vater der Kläger nicht zum Alleinerben bestimmt habe, sondern die Erbfolge im Erbschein zutreffend wiedergegeben worden sei. Da der Erblasser den Vater des Klägers aber wertmäßig habe begünstigen wollen, liege ein Vorausvermächtnis zu dessen Gunsten vor. Die Erfüllung dieses Vorausvermächtnisses sei den Miterbinnen jedoch infolge der bereits am 18. Juli 1952 in der DDR in Kraft getretenen Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten nachträglich unmöglich geworden, spätestens aber durch die Überführung des Grundbesitzes in Volkseigentum im Jahre 1984. Durch dessen Restitution auf der Grundlage des Vermögensgesetzes hätten die Mitglieder der Erbengemeinschaft nach dem Großvater Ersatz erlangt. Den Klägern als Erbeserben ihres Vaters stehe deshalb ein Anspruch aus § 281 BGB a.F. zu. Die Verjährung dieses Anspruchs habe erst mit Erlaß des Vermögensgesetzes begonnen und sei bei Klageerhebung im Jahre 2002 noch nicht abgelaufen. Zumindest sei die

Verjährung seit Inkrafttreten der Vermögenssicherungsverordnung am 18. Juli 1952 bis zum Inkrafttreten des Vermögensgesetzes gehemmt gewesen.
II. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen. Den Klägern s teht der geltend gemachte Anspruch zu.
1. Der Auslegung des Testaments hat das Berufungsg ericht mit Recht das Bürgerliche Gesetzbuch in seiner vor Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs der DDR am 1. Januar 1976 geltenden Fassung zugrunde gelegt (vgl. § 8 EGZBG; BGHZ 124, 270, 272 ff.). Davon geht auch die Revision aus und rügt, das Berufungsgericht habe nicht erwogen, daß das Testament wie folgt ergänzend auszulegen sei: Sinn des Vorausvermächtnisses zugunsten des Vaters der Kläger sei nämlich nach dem Wortlaut des Testamentes, daß dieser die Gebäude nicht in eigenem Interesse , sondern im Interesse der Familie verwaltete, um Einnahmen zu erwirtschaften und den Besitz zu erhalten. Nach Krieg und Gefangenschaft habe sich der Vater der Kläger im Westen niedergelassen und einen Vertriebenenausweis erhalten; eine Einreise in die damalige Ostzone und später in die DDR sei ihm nicht möglich gewesen. Der Erblasser hätte, wenn er diese Entwicklung vorausgesehen hätte, die Grundstücke nicht allein seinem Sohn zugedacht, sondern allen Miterben, da er ausdrücklich niemanden habe benachteiligen wollen.
Der Schlußsatz des Testaments betont indessen nebe n der Absicht , niemanden zu benachteiligen, gerade die Erhaltung von Tradition und Wohlstand. Das spricht dafür, daß der Erblasser seinen Sohn schon

deshalb bevorzugt hat, weil er den Namen des Erblassers fortführte und an die nächste Generation weitergeben konnte. Daß er unter den schwierigen Nachkriegsverhältnissen nicht ohne weiteres für die Erhaltung und Mehrung des Immobilienbesitzes würde sorgen können, dürfte dem Erblasser bei Errichtung des Testaments im Januar 1946 klar gewesen sein, mußte aus seiner Sicht aber nichts daran ändern, daß für diese Aufgabe, wenn sie überhaupt zu erfüllen war, unter seinen Abkömmlingen nur der Sohn in Betracht kam. Die Auslegung des Tatrichters erweist sich danach als zumindest vertretbar und rechtsfehlerfrei; sie ist deshalb für das Revisionsgericht bindend (vgl. BGHZ 121, 357, 363).
2. Die Erfüllung des Anspruchs des Vaters der Kläg er auf das Vorausvermächtnis aus § 2174 BGB ist jedoch infolge der sogenannten vorläufigen Verwaltung des Grundbesitzes durch Organe der DDR auf der Grundlage der Vermögenssicherungsverordnung nachträglich unmöglich geworden; dadurch ist der Anspruch erloschen (§ 275 BGB a.F.; für das Bestehen der vor Inkrafttreten des ZGB begründeten Rechte blieb auch nach dem 1. Januar 1976 das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht maßgebend, § 2 Abs. 2 Satz 2 EGZGB).

a) Allerdings liegt Unmöglichkeit nicht schon dann vor, wenn der Schuldner über den Gegenstand nicht mehr verfügen kann und auf ihn auch keinen Anspruch hat; vielmehr muß feststehen, daß der Schuldner die Verfügungsmacht auch nicht mehr erlangen und zur Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs nicht auf die Sache einwirken kann (BGHZ 141, 179, 181 f.). Das kommt jedoch nicht nur in Betracht, wenn der geschuldete Gegenstand in der DDR in Volkseigentum überführt wurde (dazu vgl. BGH, Urteil vom 19. September 1995 - VI ZR 377/94 -

DtZ 1996, 26 unter II 2 g). Auch das Inkrafttreten der Verordnung über den Verkehr mit Grundstücken vom 11. Januar 1963 (DDR-GVVO; GBl. DDR II S. 159) führte in Fällen, bei denen eine Genehmigung im Hinblick auf Aufenthaltsort und Beruf des Gläubigers im Westen zwingend zu versagen war, zur nachträglichen Unmöglichkeit der Pflicht zur Eigentumsverschaffung (BGH, Urteil vom 25. März 1994 - V ZR 171/92 - DtZ 1994, 247 unter II 2 b und 3). Schon wenn die Erteilung einer zur Erfüllung notwendigen Genehmigung völlig unwahrscheinlich geworden ist und den Parteien nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann, um eine Genehmigung nachzusuchen, tritt eine von keiner Partei zu vertretende Unmöglichkeit ein (BGHZ 76, 242, 248; Urteil vom 25. März 1994 aaO unter II 2 a). Nach den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen ist ein an sich zeitweiliges Erfüllungshindernis - wie der Ausbruch eines Krieges oder innerer Unruhen , wenn deren Ende nicht absehbar ist - einem dauernden gleich zu achten, wenn die Erreichung des Vertragszwecks durch die vorübergehende Unmöglichkeit in Frage gestellt wird und deshalb dem Vertragsgegner nach dem Grundsatz von Treu und Glauben unter billiger Abwägung der Belange beider Vertragsteile die Einhaltung des Vertrages nicht zugemutet werden kann; dabei ist die Frage, ob ein Leistungshindernis zu einer dauernden oder nur vorübergehenden Unmöglichkeit führt, nach dem Zeitpunkt des Eintritts dieses Hindernisses zu beurteilen (BGHZ 83, 197, 200 f.).

b) Mit dem Inkrafttreten der Vermögenssicherungsve rordnung am 18. Juli 1952 wurde nach deren § 6 das gesamte, in der DDR befindliche Vermögen des Vaters der Kläger und seiner ebenfalls bereits im Westen wohnenden Schwester in eine sogenannte vorläufige Verwaltung der Or-

gane der Deutschen Demokratischen Republik übernommen. Für die Durchführung dieser Bestimmung galten Richtlinien für die Räte der Städte und Gemeinden (vom 1. September 1952, vgl. Fieberg/Reichenbach /Messerschmidt/Neuhaus, aaO Anh. I 4/3); darin war festgelegt, wer vorläufiger Verwalter wurde und wie die vorläufige Verwaltung, insbesondere im Hinblick auf Mietwohngrundstücke und Wohnraum auszuüben war. In einer Rundverfügung des Ministeriums der Justiz (Nr. 9/53 vom 15. April 1953, Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, aaO Anh. I 4/4) wurde insbesondere bestimmt, daß für Ansprüche der früher Berechtigten der Rechtsweg unzulässig sei, weil die vorläufige Verwaltung (etwa gemäß § 6 der Vermögenssicherungsverordnung) die Gerichte binde (vgl. II a der Rundverfügung); Verfügungen und Prozeßhandlungen konnten nur noch durch den vorläufigen Verwalter vorgenommen werden (III 2, vgl. auch § 6 - Handbuch für die örtlichen Staatsorgane unter 1.3, Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, aaO Anh. I 4/6). Ein Anspruch auf Aufhebung der vorläufigen Verwaltung bestand nach Ziff. I 5 einer Richtlinie des Staatssekretariats für Innere Angelegenheiten betr. vorläufige Verwaltung von Vermögenswerten westberliner und westdeutscher Eigentümer durch die Räte der Städte und Gemeinden vom 5. August 1953 (Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, aaO Anh. I 4/5) nur, wenn der Eigentümer seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in das Gebiet der DDR oder in den demokratischen Sektor von Groß-Berlin verlegte oder die vorläufig verwalteten Vermögenswerte durch Genehmigung eines rechtsgeschäftlichen Erwerbs in das Eigentum eines Bürgers der DDR oder des demokratischen Sektors von Groß-Berlin übergegangen waren. Dem "westberliner oder westdeutschen Eigentümer" stand ein Anspruch auf Aufhebung ausdrücklich auch in Härtefällen nicht zu (vgl. dazu auch § 6 - Handbuch für die örtlichen

Staatsorgane, Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, aaO Anh. I 4/6 unter Ziff. 13.6.1).
Die Vermögenssicherungsverordnung wurde zwar am 11 . Juni 1953 gemäß § 2 der Verordnung über die in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik und den demokratischen Sektor von GroßBerlin zurückkehrenden Personen (Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/ Neuhaus aaO Anh. I 6) außer Kraft gesetzt. In der Richtlinie des Staatssekretariats für Innere Angelegenheiten betr. vorläufige Verwaltung von Vermögenswerten westberliner und westdeutscher Eigentümer durch die Räte der Städte und Gemeinden vom 5. August 1953 (Fieberg/Reichenbach /Messerschmidt/Neuhaus, aaO Anh. I 4/5) wird aber unter I 1 bestimmt , daß die Aufhebung der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 auf die bereits in Verwaltung genommenen Vermögenswerte westberliner oder westdeutscher Eigentümer keinen Einfluß habe; nach I 2 dieser Richtlinie sollten sogar Vermögenswerte , die vor dem 11. Juni 1953 in vorläufige Verwaltung hätten übernommen werden müssen, nacherfaßt werden. Daraus zieht das Berufungsgericht mit Recht den von den Parteien nicht angegriffenen Schluß, daß damit die staatliche Verwaltung den vorläufigen Charakter jedenfalls verloren habe (so auch Nentwig/Nethe in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt /Neuhaus, aaO § 11 VermG Rdn. 11). In dem später erschienenen Handbuch zu § 6 für die örtlichen Staatsorgane (Fieberg/Reichenbach /Messerschmidt/Neuhaus, aaO Anh. I 4/6) heißt es einleitend zu den politischen Grundlagen, "das politische und wirtschaftspolitische Verhalten der Regierung der BRD und des Senats von Westberlin sowie von Bürgern und Einrichtungen habe die Regierung der DDR veranlaßt, das in der DDR befindliche Vermögen in staatliche Verwaltung zu nehmen

…"; "wegen der langen Zeitdauer, die durch das gleiche Verhalten der Regierung der BRD und des Senats von Westberlin verursacht wurde, habe die staatliche Verwaltung den Charakter ihrer Vorläufigkeit verloren".

c) Der Anspruch des Vaters der Kläger aus § 2174 B GB konnte aufgrund der dargestellten Rechtsfolgen der Vermögenssicherungsverordnung vom 17. Juli 1952 in der DDR nicht mehr gegenüber den Miterben nach dem Großvater erfüllt werden. Jedenfalls nachdem auch das Außerkraftsetzen der Vermögenssicherungsverordnung durch die Verordnung vom 11. Juni 1953 nichts am Fortbestehen der staatlichen Verwaltung des Vermögens von Deutschen änderte, die ihren Wohnsitz damals bereits im Westen hatten, muß die Erfüllung des Anspruchs aus § 2174 BGB als auf Dauer unmöglich angesehen werden. Mit einer grundlegenden Änderung der politischen Verhältnisse konnte nicht gerechnet werden. Dem Vater des Klägers konnte auch nicht zugemutet werden, in die DDR zu übersiedeln; eine zumutbare Aussicht, den Anspruch aus § 2174 BGB gegen ein angemessenes Entgelt an einen Bürger der DDR abzutreten, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die in Potsdam gebliebene, pflegebedürftige Schwester des Vaters der Kläger überließ im Jahre 1969 auch ihren Miteigentumsanteil durch Privatvollmacht der staatlichen Verwaltung und verließ die DDR 1974.
3. Die unter staatliche Verwaltung der DDR gekomme nen und 1984 in Volkseigentum überführten Grundstücke sind 1999 auf der Grundlage des Vermögensgesetzes an die aus den Parteien bestehende Erbengemeinschaft zurückübertragen worden. Damit haben die Miterben in Zusammenhang mit den Umständen, die ihre Verpflichtung zur Erfül-

lung des Vorausvermächtnisanspruchs des Vaters der Kläger unmöglich gemacht haben, einen Ersatzgegenstand erlangt (näher zur Kausalität vgl. Senatsurteil vom 16. März 2005 - IV ZR 272/03 - unter 3 b). Dieser Ersatzgegenstand ist zwar mit dem Gegenstand, dessen Leistung unmöglich geworden war, tatsächlich weitgehend identisch. Das ändert jedoch rechtlich nichts daran, daß den Klägern als Erben ihres Vaters ein Anspruch aus § 281 BGB a.F. auf Auflassung dieses Grundvermögens zusteht (vgl. BGHZ 123, 76, 79; BGH, Urteil vom 19. September 1995 - VI ZR 377/94 - DtZ 1996, 26 unter II 2 g; KG ZEV 1999, 494, 495 f. sowie den dazu ergangenen Nichtannahmebeschluß des Senats vom 9. Juni 1999 - IV ZR 278/98 - ZEV 1999, 496 = BGHR BGB § 2174 Verjährung

1).


4. Der Anspruch aus § 281 BGB a.F. ist auch nicht verjährt.

a) Wenn es um den Ersatz für eine unmöglich geword ene Leistung aufgrund einer Restitution nach dem Vermögensgesetz geht, beginnt die Verjährung des Anspruchs aus § 281 BGB a.F. mit Inkrafttreten des Vermögensgesetzes (BGH, Urteil vom 19. September 1995 aaO unter II 2 i aa; Nichtannahmebeschluß vom 9. Juni 1999 aaO; vgl. Senatsurteil vom 28. April 2004 - IV ZR 85/03 - ZEV 2004, 377 unter II 2). Dafür spricht der Zweck des Vermögensgesetzes, einen Ausgleich für entzogene Vermögenswerte zu schaffen (Küpper, VIZ 2000, 195, 197 unter Hinweis auf BGHZ 123, 76, 82 f.).

b) Fraglich könnte sein, ob ein Anspruch aus § 281 BGB a.F. noch in Betracht kommt, wenn der ursprüngliche Anspruch - hier aus § 2174 BGB - bei Eintritt der Unmöglichkeit bereits verjährt war (dazu Küpper,

aaO; BGH, Urteil vom 15. Oktober 2004 - V ZR 100/04 - ZIP 2004, 2345 unter B II 2 c). Diese Frage bedarf hier keiner Entscheidung. Der Anspruch aus § 2174 BGB entstand mit dem Erbfall im Jahre 1947 und verjährte nach § 195 BGB a.F. im Jahre 1977. Daran hat sich durch das Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs gemäß § 11 Abs. 1 EGZGB nichts geändert , weil die seit 1. Januar 1976 aufgrund des § 474 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB geltende Verjährungsfrist von zwei Jahren später abgelaufen wäre. Im Jahre 1977 war der Anspruch aus § 2174 BGB indessen bereits nach § 275 BGB a.F. erloschen. Tritt Unmöglichkeit in noch unverjährter Zeit ein - wie hier -, hat der Schuldner jedenfalls keinen Anlaß, darauf zu vertrauen , daß er den geschuldeten Gegenstand behalten könne (so auch Küpper, aaO).

c) Die Revision macht weiter geltend, jedenfalls s ei es mit der Funktion der Verjährungsvorschriften, Rechtsfrieden zu stiften, nicht vereinbar , wenn ein Anspruch aus § 281 BGB a.F. auch auf ein Surrogat zugebilligt werde, das erst lange nach Ablauf der 30jährigen Verjährung des ursprünglichen Leistungsanspruchs - hier im Jahre 1977 - entstanden sei. Mit dieser Auffassung versucht die Revision die für den ursprünglichen Anspruch geltende Verjährungsfrist auch auf den Surrogatanspruch zu erstrecken. Als selbständiger Anspruch ist der Beginn seiner Verjährung jedoch im Hinblick auf § 198 Satz 1 BGB a.F. (ebenso wie bei anderen Sekundäransprüchen auch) vom Beginn der Verjährung des Primäranspruchs unabhängig (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1988 - IVa ZR 249/86 - NJW-RR 1988, 902 unter 4; BGHZ 142, 36, 44). Der Senat hat die von der Revision vertretene Auffassung in seinem Nichtannahmebeschluß vom 9. Juni 1999 (aaO) auch im Hin-

blick auf den in der Vorschrift des § 2162 BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken zurückgewiesen.

d) Schließlich meint die Revision, auch wenn die V erjährung des Anspruchs auf das Surrogat erst mit Inkrafttreten des Vermögensgesetzes begonnen habe, sei die zweijährige Verjährungsfrist des § 474 Abs. 1 Nr. 2 ZGB bei Erhebung der Klage im März 2002 längst abgelaufen gewesen. Daran ist richtig, daß das Vermögensgesetz in der DDR bereits am 29. September 1990 in Kraft getreten ist (vgl. BGHZ 131, 22, 30). Die Verjährung des Anspruchs auf das Surrogat (vgl. § 91 ZGB) richtete sich jedenfalls seit dem 3. Oktober 1990 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Art. 231 § 6 EGBGB) und betrug nach dessen § 195 a.F. 30 Jahre (vgl. Senatsurteil vom 20. März 1996 - IV ZR 366/94 - DtZ 1996, 207 = ZIP 1996, 850 jeweils unter I 2). Diese Frist war - auch unter Berücksichtigung von Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB - bei Klageerhebung im März 2002 noch nicht verstrichen.
Terno Dr. Schlichting Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.