Bundesgerichtshof Urteil, 15. März 2002 - V ZR 396/00

bei uns veröffentlicht am15.03.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 396/00 Verkündet am:
15. März 2002
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Haftet der Käufer wegen ungerechtfertigter Bereicherung, kann der Verkäufer, der
zugunsten des Darlehensgebers des Käufers das Grundstück vor Eigentumsübertragung
mit einer Grundschuld belastet hat, die Aufhebung oder Übertragung
der Grundschuld verlangen, wenn der Gläubiger zu deren Ablösung bereit
ist; ein Anspruch auf Wertersatz besteht (jedenfalls) dann nicht (Abgrenzung
zu BGHZ 112, 376).

b) Reicht die Bereicherung des Käufers (Darlehensvaluta, Zinsersparnis gegenüber
anderen Kreditformen, Grundstücksnutzungen, Ersatz für Verwendungen u.a.) zur
Ablösung der Grundschuld nicht hin, steht der Anspruch des Verkäufers auf deren
Aufhebung oder Übertragung unter dem Vorbehalt der Zahlung des Restes Zug
um Zug.
BGH, Urt. v. 15. März 2002 - V ZR 396/00 - Brandenburgisches OLG
LG Cottbus
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Tropf, Schneider, Dr. Klein und Dr. Lemke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Streithelferin der Beklagten (Nebenintervenientin ) werden das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. Oktober 2000 und dessen Versäumnisurteil vom 6. April 2000 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 19. November 1998 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelinstanzen einschließlich der Kosten der Nebenintervenientin hat die Klägerin mit Ausnahme der durch die Säumnis im Termin vom 6. April 2000 bedingten Kosten, die den Beklagten auferlegt werden, zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin, ein Treuhandunternehmen, ist seit 18. Januar 1993 im Grundbuch als Eigentümerin des in E. gelegenen, ehemals volkseigenen Grundstücks Flurstück 574/7 eingetragen. Mit notariellem Kaufvertrag vom 27. August 1992 verkaufte sie "das Grundstück Flurstück 574/7" zum Preis von 875.000 DM an die Beklagten. Die verkaufte Fläche wurde in einem der Vertragsurkunde beigefügten Lageplan schraffiert gekennzeichnet. Die Kennzeichnung sollte im Falle von Abweichungen maßgebend sein. Bei Vertragsabschluß traten für die Klägerin vollmachtlose Vertreter sowie als gesetzliche Vertreter die BvS (damals Treuhandanstalt) auf. Diese handelte zugleich für sich selbst.
Mit notariellem Vertrag vom 17. Dezember 1992 änderten die – von ihrem Liquidator vertretene - Klägerin und die Beklagten die vertraglichen Fälligkeits - und Kaufpreiszahlungsregelungen ohne Beteiligung der Treuhandanstalt ab und bestimmten, daß es ansonsten bei dem Inhalt der Ursprungsurkunde verbleibe, der von der Klägerin genehmigt werde. Sie vereinbarten insbesondere :
"1. Der Besitz am Kaufgegenstand soll übergehen mit Eingang des vereinbarten Grundstückskaufpreises auf dem Notaranderkonto des amtierenden Notars. 2. Der Kaufpreis ist zur Zahlung fällig am 31. Dezember 1992. Er ist bei Fälligkeit auf ein noch einzurichtendes Anderkonto des amtierenden Notars zur Auszahlung zu bringen. ... Der amtierende Notar wird angewiesen, das Anderkonto als Festgeldkonto mit monatlicher Kündigungsfrist zu führen. Er soll den hinterlegten Kaufpreis incl. zwischenzeitlich angefallener Zinsen an den Verkäufer auf das
in der Ursprungsurkunde angegebene Bankkonto des Verkäufers zur Auszahlung bringen, wenn eine lastenfreie Eigentumsumschreibung auf die Käufer mit Ausnahme solcher Belastungen, an deren Entstehung sie mitgewirkt haben, erfolgt ist. ... 4. Zur Finanzierung des Kaufpreises bevollmächtigt der Verkäufer die Käufer unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, den Kaufgegenstand schon vor Eigentumsumschreibung mit Grundpfandrechten bis zur Höhe von DM 1.500.000,00 zuzüglich Zinsen und Kosten zu belasten. Diese Belastungsvollmacht ist im Innenverhältnis dahingehend beschränkt, daû von ihr in den Kaufpreis übersteigende Höhe nur Gebrauch gemacht werden darf, wenn dem beurkundenden Notar eine Erklärung des Kreditinstitutes vorgelegt wird, daû die den Kaufpreis übersteigenden Beträge nur objektbezogen für den in der Ursprungsurkunde erworbenen Grundbesitz valutiert werden." Von der Belastungsvollmacht machten die Beklagten am 17. Dezember 1992 Gebrauch und bestellten der Kreissparkasse B. L. eine erstrangige Grundschuld über 1,5 Mio. DM, die am 23. Januar 1993 in das Grundbuch eingetragen wurde. Die Sparkasse hinterlegte unter Auflagen den zu zahlenden Kaufpreis beim Notar, woraufhin die Beklagten das Grundstück in Besitz nahmen.
Am 22. Juli 1995 erteilte die BvS für den Vertrag vom 27. August 1992 die Grundstücksverkehrsgenehmigung unter Bezeichnung des Flurstücks 574/7 als Vertragsgegenstand. Im Herbst 1995 stellte sich heraus, daû das Flurstück 574/7 nicht deckungsgleich mit der im Lageplan ausgewiesenen Fläche ist. Diese umfaût vielmehr auch das an die öffentliche Straûe angrenzende Zufahrtsgrundstück Flurstück 571/5. Mit Schreiben vom 4. Oktober 1995 traten die Beklagten deswegen von den notariellen Verträgen zurück. In der
Folgezeit bemühte sich die Klägerin vergeblich um den Erwerb des Grundstücks Flurstück 571/5. Ihr gelang es lediglich, einen befristeten Pachtvertrag über dieses Grundstück abzuschlieûen und eine Teilfläche des Flurstücks 577/2, das ebenfalls das Flurstück 574/7 mit der Straûe verbindet, anzukaufen. Am 29. Februar 1996 verständigten sich die Parteien darauf, den Kaufpreis auf 650.000 DM herabzusetzen, den Beklagten die Pächterstellung zu überlassen und ihnen den erworbenen Teil des Flurstücks 577/2 zu übereignen. Diese Vereinbarungen wurden am 30. Mai 1996 notariell beurkundet, wobei für die Klägerin und die BvS ein vollmachtloser Vertreter auftrat, dessen Erklärungen die BvS nicht genehmigte.
Die Klägerin hat die Beklagten auf Zustimmung in die Auszahlung des beim Notar hinterlegten Betrages in Anspruch genommen. Den Anspruch hat sie in erster Linie auf den Kaufvertrag gestützt, in zweiter Linie hat sie Ersatz für die Belastung ihres Grundstücks verlangt. Hilfsweise hat sie beantragt, die Wirksamkeit des am 27. August 1992 abgeschlossenen Kaufvertrages festzustellen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dem Hauptantrag der Klägerin durch Versäumnisurteil stattgegeben. Die Nebenintervenientin , die Rechtsnachfolgerin der Kreissparkasse B. L., ist dem Rechtsstreit auf seiten der Beklagten beigetreten. Auf ihren Einspruch hat das Oberlandesgericht das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Hiergegen richtet sich die von der Nebenintervenientin eingelegte Revision, die die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils anstrebt. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Nebenintervenientin sei wirksam auf Seiten der Beklagten beigetreten und habe ordnungsgemäû Einspruch gegen das ergangene Versäumnisurteil eingelegt. Das Versäumnisurteil sei jedoch aufrechtzuerhalten, da der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung ein Anspruch auf Freigabe des hinterlegten Kaufpreises zustehe. Der Kaufvertrag vom 27. August 1992 sei mangels Genehmigung durch den Liquidator der Klägerin unwirksam. Auch der Änderungsvertrag vom 17. Dezember 1992 entfalte keine Rechtswirkungen, denn die Treuhandanstalt sei bei Abschluû dieses Vertrages nicht beteiligt gewesen. Ein vertraglicher Anspruch auf Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Geldbetrages bestehe daher nicht. Die Klägerin sei aber gemäû §§ 812, 818 Abs. 2 BGB berechtigt, Wertersatz in Höhe der hinterlegten Darlehensvaluta für die Wertminderung ihres Grundstücks zu verlangen, die durch die Belastung mit einer Sicherungsgrundschuld eingetreten sei. Das Grundpfandrecht sei wirksam entstanden, obwohl die Klägerin keine rechtsgültige Belastungsvollmacht erteilt habe und die Beklagten bei der Grundschuldbestellung daher als Nichtberechtigte verfügt hätten. Denn die Klägerin habe die Bestellung dieses Grundpfandrechts durch ihre Klage auf Herausgabe des hinterlegten Betrages nachträglich gemäû § 185 Abs. 2 BGB genehmigt.

II.

1. Die von der Nebenintervenientin eingelegte Revision ist zulässig, soweit sie zugunsten der Beklagten zu 1 und zu 3 erfolgte.

a) Der Senat hat die Wirksamkeit des Beitritts (§§ 66, 70 ZPO) nicht zu prüfen. Denn das Berufungsgericht hat die von der Klägerin und dem Beklagten zu 2 gegen die Zulässigkeit der Nebenintervention erhobenen Rügen als unbegründet erachtet und durch das im Endurteil enthaltene Zwischenurteil (§ 71 Abs. 1 ZPO) den Beitritt zugelassen (vgl. Senat, Urt. v. 10. Juli 1963, V ZR 132/61, NJW 1963, 2027; BGH, Beschl. v. 20. März 1985, IVa ZB 1/85, VersR 1985, 551). Dieses Zwischenurteil ist gemäû § 71 Abs. 2 ZPO, § 567 Abs. 4 ZPO a.F. unanfechtbar. Der im Berufungsrechtszug erklärte Beitritt wirkt für die Revisionsinstanz fort.

b) Die Befugnis der Nebenintervenientin, gegen das Berufungsurteil Revision einzulegen, ist allerdings auf die Beklagten zu 1 und zu 3 beschränkt; denn sie hat nicht die Stellung einer streitgenössischen Nebenintervenientin im Sinne des § 69 ZPO erlangt. Die Rechtskraft der im Streit der Parteien ergehenden Entscheidung erstreckt sich nämlich nicht auf das Rechtsverhältnis der Nebenintervenientin zur Klägerin (vgl. BGHZ 92, 275, 277). Damit ist es der Nebenintervenientin verwehrt, gegen den ausdrücklichen oder sich aus dem Gesamtverhalten ergebenden Widerspruch der unterstützten Partei Rechtsmittel einzulegen (BGHZ 49, 183, 188; Senat, Beschl. v. 1. Juli 1993, V ZR 235/92, NJW 1993, 2944, 2945). Der Beklagte zu 2 hat bereits dem Einspruch gegen das Versäumnisurteil des Berufungsgerichts und damit der Fortführung des Verfahrens widersprochen. Dies bindet die Nebenintervenientin nach § 67 ZPO.

2. Gleichwohl erwächst das Berufungsurteil auch hinsichtlich des Beklagten zu 2 nicht in Rechtskraft. Denn mit ihrer Klage auf Einwilligung in die Auszahlung des hinterlegten Kaufpreises macht die Klägerin eine von den Beklagten nur gemeinschaftlich erfüllbare Verpflichtung geltend, so daû diese als materiell-rechtlich notwendige Streitgenossen im Sinne von § 62 Abs. 1, 2. Alt. ZPO in Anspruch genommen werden (vgl. Senat, Urt. v. 15. Oktober 1999, V ZR 141/98, NJW 2000, 291, 292 für den Fall von BGB-Gesellschaftern; MünchKomm-ZPO/Schilken 2. Aufl., § 62 Rdn. 33; Musielak/Weth, ZPO, 2. Aufl., § 62 Rdn. 11). Dies hat zur Folge, daû eine wirksam zugunsten der übrigen Beklagten eingelegte Revision auch den Eintritt der Rechtskraft des Berufungsurteils gegen den Beklagten zu 2 hindert (Senat, BGHZ 131, 376, 382) und dieser zwar nicht als Rechtsmittelkläger, wohl aber gemäû § 62 ZPO als Partei am Revisionsverfahren beteiligt ist (Senat BGHZ 92, 351, 352 ff; Urt. v. 18. Mai 2001, V ZR 353/99, WM 2001, 1905).

III.

Die Revision hat auch in der Sache Erfolg.
1. Die Klägerin kann die Einwilligung zur Auszahlung des hinterlegten Geldbetrages nicht als Erfüllung des Kaufvertrags (§ 433 Abs. 2 BGB) verlangen.

a) Der von den Parteien unter Einbeziehung der Treuhandanstalt geschlossene Kaufvertrag vom 27. August 1992 bietet hierfür keine Grundlage. Der Vertrag wurde von der Klägerin, für die im Beurkundungstermin vollmacht-
lose Vertreter aufgetreten waren, nicht genehmigt (§ 177 Abs. 1 BGB). Der Liquidator der Klägerin hat die Genehmigungserklärung ausdrücklich nur unter erheblichen Abweichungen erteilt und damit nach den fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts dem ursprünglichen Kaufvertrag mit dem dort vereinbarten Inhalt endgültig seine Zustimmung verweigert (vgl. auch Senat, Urt. v. 1. Oktober 1999, V ZR 168/98, NJW 1999, 3704). Ohne Zustimmung der Klägerin sollte dem Vertrag nach dem Willen der Beteiligten keine Wirksamkeit zukommen (zu dreiseitigen Investitionsverträgen der Treuhandunternehmen vgl. Weimar, BB 1993, 378).

b) Auch der unter Ausschluû der Treuhandanstalt unmittelbar zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag vom 17. Dezember 1992 scheidet als Anspruchsgrundlage aus. Denn die Beklagten sind von diesem Geschäft am 4. Oktober 1995 wirksam zurückgetreten. Die Klägerin, die bei Abschluû des Kaufvertrags die Garantie zur Übertragung des Eigentums an den verkauften Flächen übernommen hatte (Senat BGHZ 129, 103, 105), war weder bei Vertragsschluû noch in der Folgezeit in der Lage, neben der Verschaffung des Eigentums an dem Flurstück 574/7 auch die geschuldete Übereignung des Flurstücks 571/5 zu bewirken. Die sich damit aus §§ 440 Abs. 1, 325 Abs. 1 BGB a.F. ergebende Rücktrittsbefugnis der Beklagten (vgl. Senat BGHZ 62, 119, 120; Urt. v. 10. März 1972, V ZR 87/70, WM 1972, 656 ff; Urt. v. 24. Juni 1988, V ZR 49/87, NJW 1988, 2878; BGH, Urt. v. 7. Mai 1997, VIII ZR 253/96, NJW 1997, 3164, 3165) erstreckte sich auf den gesamten Vertrag, obwohl die Klägerin ihrer Verschaffungspflicht nur hinsichtlich einer 78 m² groûen Teilfläche (Rest 3.036 m²) nicht nachgekommen war. Denn der Erwerb der Flächen bildete nach dem Willen der Vertragsparteien ein unteilbares, nur einheitlich rückabwickelbares Rechtsgeschäft (vgl. Senat, Urt. v. 30. April 1976, V ZR
143/74, NJW 1976, 1931, 1932; BGH, Urt. v. 27. Juni 1990, VIII ZR 72/89, WM 1990, 2000, 2003). Der Senat kann diese, vom Berufungsgericht unterlassene, Auslegung der vertraglichen Erklärung selbst vornehmen, da weitere Feststellungen nicht in Betracht kommen (Senat, Urt. v. 1. Oktober 1999, V ZR 168/98, NJW 1999, 3704, 3705): Der Wille der Parteien, die Kaufsache bei Vertragsabschluû als unteilbar zu bewerten, ergibt sich aus Zustand und Lage des verkauften Gesamtgrundstücks sowie aus dem Umstand, daû die Vertragsschlieûenden beiderseits davon ausgingen, Gegenstand des Geschäfts sei ein einheitliches Grundstück.
Ein Rücktrittsrecht vom gesamten Vertrag war dem Beklagten auch nicht wegen der Bemühungen der Klägerin zur Ersatzbeschaffung verwehrt. Denn ohne die Übereignung des Flurstücks 571/5 fehlt dem Grundstück im übrigen eine rechtlich gesicherte Anbindung an das öffentliche Straûennetz, die für dessen Nutzung von wesentlicher Bedeutung war (vgl. auch Senat, Urt. v. 20. Dezember 1996, V ZR 277/95, NJW 1997, 938, 939 für den Fall eines Grabengrundstücks ); der von der Klägerin abgeschlossene Pachtvertrag konnte dies nicht in gleicher Weise gewährleisten. Die Beklagten waren auch nicht verpflichtet, der Klägerin Gelegenheit zur Übereignung einer anderen Zufahrtsfläche zu geben, zumal der Abschluû eines solchen Ersatzgeschäfts ungewiû war, wie sich auch bei den später gescheiterten Vergleichsverhandlungen zeigte.

c) Schlieûlich kommt auch die auf die Vergleichsbemühungen der Parteien zurückzuführende notarielle Vereinbarung vom 30. Mai 1996 als Anspruchsgrundlage nicht in Frage. Dieser Vertrag sollte, wie das ursprüngliche Geschäft vom 27. August 1992, dreiseitig, nämlich unter Einbeziehung der
Treuhandanstalt (s. oben zu a), abgeschlossen werden. Die Treuhandanstalt hat die Genehmigung der Erklärungen, die für sie ohne Vertretungsmacht abgegeben worden waren, versagt.
2. Die Klägerin kann die Freigabe des hinterlegten Betrags auch nicht als Wertersatz für die Grundstücksbelastung im Zuge der Rückabwicklung des Kaufvertrags vom 17. Dezember 1992 verlangen. Die Beklagten, die den Rücktritt nicht zu vertreten haben, haften nach dem Grundgedanken des § 327 Satz 2 BGB a.F. (BGHZ 53, 144, 148 ff; Senat, Urt. v. 31. Oktober 1986, V ZR 166/85, WM 1987, 47, 48) für die Rückgewähr der empfangenen Leistungen lediglich nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung. Sie haben - Zug um Zug gegen die Erfüllung der Rückgabepflichten der Klägerin aus §§ 327 Satz 1, 346 ff BGB a.F. (§ 348 BGB a.F.; zur Anwendung der Vorschrift bei unterschiedlichen Haftungsmaûstäben vgl. MünchKommBGB /Janûen, 4. Aufl., § 348 Rdn. 1) - neben dem Besitz des Grundstücks und dem sonst durch die Leistung der Klägerin Erlangten auch die der Nebenintervenientin verschaffte Grundschuld herauszugeben. Denn deren Bestellung war in Erfüllung des mit den Beklagten geschlossenen Kaufvertrags (§ 362 Abs. 2 BGB) durch die Klägerin erfolgt. Die Herausgabe hat nach § 812 BGB in Natur durch Aufhebung des Rechts oder durch dessen Übertragung auf die Klägerin zu erfolgen. Ein Wertersatzanspruch nach § 818 Abs. 2 BGB, der Grundlage des Freigabeverlangens sein könnte, scheidet aus.

a) Die Klägerin hat die Grundschuld zur Absicherung des von den Beklagten aufgenommenen Kredits wirksam bestellt. Zwar steht nicht fest, ob die am 22. Juli 1995 erteilte Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung sich auch auf den Änderungsvertrag vom 17. Dezember 1992 und das im Ge-
nehmigungsbescheid nicht genannte Flurstück 571/5 erstreckt hat (zur eingeschränkten Genehmigungsbedürftigkeit bei Änderungsverträgen vgl. Haegele/ Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 12. Aufl., Rdn. 4230; Frenz, DtZ 1994, 56, Fn. 11). In diesen Fällen wäre der Vertrag aber bis zur Erteilung einer uneingeschränkten Grundstücksverkehrsgenehmigung lediglich schwebend und nicht endgültig unwirksam gewesen. Dieser Schwebezustand bliebe jedoch ohne Einfluû auf die Gültigkeit der am 17. Dezember 1972 erteilten Belastungsvollmacht (vgl. Haegele/Schöner/Stöber aaO Rdn. 4228; Wenzel, WE 1994, 1269, 1276; Limmer, ZNotP 1998, 353, 356). Denn die Parteien haben vereinbart, daû der Kaufpreis schon vor Erteilung der behördlichen Genehmigung zu hinterlegen ist (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 20. November 1998, V ZR 17/98, NJW 1999, 1329 ff; Beschl. v. 27. Juli 1999, V ZR 340/98, NJW 1999, 3040) und haben damit den Beklagten die Befugnis eingeräumt, das Grundstück unverzüglich mit einem Grundpfandrecht zu belasten.

b) Anders als in der vom Berufungsgericht herangezogenen Senatsentscheidung (BGHZ 112, 376; ebenso BGHZ 140, 275, 277) ist Bereicherungsgegenstand nicht das vom Käufer unbelastet erlangte Grundeigentum. Eigentümerin ist vielmehr die Klägerin geblieben. Von den Beklagten erlangt ist die Kreditsicherung, die durch die vor Eigentumsübergang bestellte Grundschuld bewirkt wurde (Senat BGHZ 145, 44, 50 f; Erman/Westermann, BGB, 10. Aufl., § 818 Rdn. 6; Schuler NJW 1962, 2332). Dieses Bereicherungsobjekt ist im Unterschied zu den Fällen der Belastung eines nach § 812 ff BGB herauszugebenden Grundstücks noch unverändert vorhanden. Aus diesem Grunde kann offenbleiben, ob an der für jene Sachverhalte entwickelten Rechtsprechung festzuhalten ist, wonach Herausgabe des belasteten Bereicherungsgegenstandes in Natur und daneben Wertersatz in Höhe des Nominalbetrages des
Grundpfandrechts Zug um Zug gegen Befreiung von der gesicherten Verbindlichkeit geschuldet wird. Allerdings fehlen den Beklagten nach Lage der Dinge die liquiden Mittel, das gesicherte Darlehen (vorzeitig) zu tilgen und damit ihrer Verpflichtung zur Löschung der Grundschuld nachzukommen. Dieser Umstand löst jedoch keinen Wertersatzanspruch nach § 818 Abs. 2 BGB unter Befreiung von der primär geschuldeten Beseitigungspflicht aus, sondern ist nach § 818 Abs. 3 BGB zu beurteilen. Denn die Regelung des § 818 Abs. 2 BGB soll die Unmöglichkeit der Herausgabe des Erlangten durch einen Wertersatzanspruch in Geld ausgleichen. Stehen aber der Rückgewähr des Bereicherungsgegenstandes nur finanzielle Gründe entgegen, dann kann diese Illiquidität nicht durch einen Wertersatzanspruch kompensiert werden, dessen Erfüllung wiederum entsprechende Geldmittel voraussetzt. Es verbleibt damit bei dem allgemeinen - nur in den Fällen des § 818 Abs. 3 BGB durchbrochenen - Grundsatz , daû jeder für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen hat (BGHZ 107, 92, 102).

c) Andere Hinderungsgründe stehen der Löschung der Grundschuld nicht entgegen. Die Nebenintervenientin betreibt zwar die Zwangsversteigerung in das Grundstück, zu dessen Zuschlag ist es aber noch nicht gekommen. Eine Herausgabe an die Klägerin ist mithin noch möglich (vgl. Kohler, Die gestörte Rückabwicklung gescheiterter Austauschverträge, 1989, S. 651). Die Ablösung des Grundpfandrechts scheitert auch nicht daran, daû der Grundpfandgläubiger zur vorzeitigen Freigabe der Sicherheit nicht oder nur gegen Stellung eines anderen Sicherungsmittels bereit ist. Die Nebenintervenientin hat das notleidend gewordene Darlehen vorzeitig zur Rückzahlung fällig gestellt. Es braucht daher nicht geklärt zu werden, ob vorübergehende Leistungshindernisse, die
mit der Tilgung der gesicherten Forderung wegfallen, der in § 818 Abs. 2 BGB geregelten (endgültigen) Unmöglichkeit der Herausgabe des Bereicherungsobjekts gleichzustellen sind (im Grundsatz verneinend: Canaris, NJW 1991, 2513, 2514; Kohler, NJW 1991, 1999, 2000; Gursky, JR 1992, 95, 96; Reuter, JZ 1991, 872 ff; Reuter/Martinek, Ungerechtfertigte Bereicherung, § 16 III, S. 565 f; Löwenstein, Bereicherungsrecht, 2. Aufl. S. 141; wohl auch Flume, Gedächtnisschrift für Knobbe-Keuk, 1997, S. 133; a.A. v. Caemmerer, Festschrift für Lewald, 1953, S. 443, 452; Wollschläger, AcP 194, 408).

d) In Fällen der vorliegenden Art verbietet sich das Festhalten des Gläubigers am Anspruch auf Herausgabe des Erlangten in Natur, also auf Aufhebung oder Übertragung des dinglichen Rechts, auch nicht unter dem Gesichtspunkt , daû seine Durchsetzung am Entreicherungseinwand des (redlichen und unverklagten) Schuldners scheiterte (§ 818 Abs. 3 BGB). Das durch die rechtsgrundlos hingegebene Sicherheit erlangte Darlehenskapital stellt im Verhältnis des Käufers zu dem die Sicherheit erbringenden Verkäufer einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil dar. Seine Verwendung zu dem Zwecke, den Darlehensrückzahlungsanspruch zu tilgen und dadurch den Rückübertragungs- oder Löschungsanspruch aus dem Sicherungsvertrag mit dem Kreditgeber auszulösen , bleibt im Rahmen der dem Käufer zugewachsenen Bereicherung. Hat das Darlehenskapital zu Zwecken des Käufers anderweit Verwendung gefunden, so stellt sich, wie auch sonst bei Anwendung des § 818 Abs. 3 BGB, die Frage, ob sich die Bereicherung in dem eingetauschten Vermögenswert fortgesetzt hat (BGH, Urt. v. 9. Mai 1984, IVb ZR 7/83, NJW 1984, 2095; Urt. v. 27. Oktober 1999, XII ZR 239/97, NJW 2000, 740 f). Sie ist in den Regelfällen, in denen das Darlehenskapital zur Tilgung des Kaufpreises oder zu Investitionen auf das
Kaufgrundstück Verwendung gefunden hat, zu bejahen. Dies wird auch im Streitverhältnis der Parteien deutlich:
Der bei dem Urkundsnotar zur Kaufpreistilgung hinterlegte Geldbetrag, der sich nach dem Vorbringen der Klägerin durch Verzinsung auf 1.050.000 DM erhöht hat, steht zur Tilgung der gesicherten Forderung der Nebenintervenientin zur Verfügung. Aus dem Rückabwicklungsverhältnis können die Beklagten von der Klägerin die Freigabeerklärung gegenüber dem Notar verlangen (§ 346 BGB a.F.). Soweit die Beklagten, wozu allerdings nähere Feststellungen fehlen, einen direkt an sie ausgezahlten Teil der Valuta entsprechend den im Vertrag vom 17. Dezember 1992 getroffenen Vereinbarungen für bauliche Investitionen auf dem überlassenen Grundstück verwendet haben, ist ihre Bereicherung in Höhe dieser, im inneren Zusammenhang mit der dinglichen Absicherung erfolgten, Verwendung gemindert (vgl. auch Senat BGHZ 137, 314, 317; Urt. v. 26. November 1999, V ZR 302/98, WM 2000, 1064, 1067). Reicht die den Beklagten nach Abzug des Investitionsaufwandes verbleibende Bereicherung, zu der auch aus dem Grundstück gezogene Nutzungen und Folgevorteile des Bodenkredits (etwa Zinsabschläge gegenüber anderen Kreditformen) zählen, zur Tilgung der Ansprüche der Nebenintervenientin nicht aus, so sind sie berechtigt, die Ablösung des Grundpfandrechts von der Erstattung der Verwendungen (§§ 327 Satz 1, 347 Satz 2 BGB a.F., §§ 994 ff BGB) abhängig zu machen. Sollten sie trotz einer bei ihnen noch vorhandenen Bereicherung und unbeschadet der gegen die Klägerin realisierbaren Verwendungsersatzforderungen zur vollständigen Tilgung des Darlehens mangels liquider Mittel auûerstande sein, sind sie verpflichtet, einen Ersatzkredit zu beschaffen und die hierbei anfallenden zusätzlichen Kosten (höhere Zinsen, Bearbeitungsgebühren u.ä.) bis zu ihrer Bereicherung selbst zu tragen. Denn in-
soweit tasten sie nicht ihr eigenes Vermögen an (vgl. auch Reuter, JZ 1991, 873, 874; a.A. wohl Kohler, aaO, S. 654). Sofern die Kosten für eine solche Umschuldung die Bereicherung der Beklagten übersteigen sollten, kann die Klägerin die Ablösung des Grundpfandrechts nur gegen Erstattung des Mehrbetrags verlangen (vgl. Kohler NJW 1991, 2001; ferner Reuter, Festschrift für Gernhuber, 1993, S. 2381; Löwenstein aaO S. 142; a.A. Flume aaO S. 133). In vollem Umfang selbst aufzubringen haben die Beklagten jedoch die Aufwendungen , die zum Ausgleich des der Nebenintervenientin entstandenen Verzögerungs - oder Nichterfüllungsschadens erforderlich sind. Diese Verbindlichkeiten sind nämlich allein der Risikosphäre der Beklagten zuzurechnen und deshalb nicht nach § 818 Abs. 3 BGB abzugsfähig (vgl. Senat BGHZ 116, 251, 256 m.w.N.; Urt. v. 6. Dezember 1993, V ZR 310/89, NJW-RR 1992, 589, 590).
3. Der von der Klägerin hilfsweise verfolgte Antrag auf Feststellung der Wirksamkeit des am 27. August 1992 geschlossenen Kaufvertrags ist unbegründet. Bei sachgerechter Auslegung ihres Antrags verlangt die Klägerin die Feststellung, daû sich der Kaufvertrag, in der Fassung vom 17. Dezember 1992, nicht infolge Rücktritts oder der hilfsweise erklärten Anfechtung in ein
Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt hat. Da die Beklagten jedoch wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten sind, können aus dem Vertrag keine Erfüllungspflichten mehr hergeleitet werden.
Wenzel Tropf Schneider Klein Lemke

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 346 Wirkungen des Rücktritts


(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. (2)

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 362 Erlöschen durch Leistung


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag


(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 181 Insichgeschäft


Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 177 Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht


(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab. (2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Gene

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz


Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 185 Verfügung eines Nichtberechtigten


(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt. (2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstan

Zivilprozessordnung - ZPO | § 66 Nebenintervention


(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. (2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 62 Notwendige Streitgenossenschaft


(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Strei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 348 Erfüllung Zug-um-Zug


Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 71 Zwischenstreit über Nebenintervention


(1) Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht. (2) Gegen das

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 325 Schadensersatz und Rücktritt


Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 69 Streitgenössische Nebenintervention


Insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist, gilt der Nebenintervenient im Sinne des § 61 al

Zivilprozessordnung - ZPO | § 67 Rechtsstellung des Nebenintervenienten


Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 994 Notwendige Verwendungen


(1) Der Besitzer kann für die auf die Sache gemachten notwendigen Verwendungen von dem Eigentümer Ersatz verlangen. Die gewöhnlichen Erhaltungskosten sind ihm jedoch für die Zeit, für welche ihm die Nutzungen verbleiben, nicht zu ersetzen. (2) Ma

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 327 Anwendungsbereich


(1) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, welche die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen (digitale Produkte) durch den Unternehmer gegen Zahlung eines Preises zum Gegenstand haben. P

Zivilprozessordnung - ZPO | § 70 Beitritt des Nebenintervenienten


(1) Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Prozessgericht und, wenn er mit der Einlegung eines Rechtsmittels verbunden wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Rechtsmittelgericht. Der Sc

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Bundesgerichtshof Urteil, 15. März 2002 - V ZR 396/00 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 18. Mai 2001 - V ZR 353/99

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 353/99 Verkündet am: 18. Mai 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 216/10 vom 17. Juli 2012 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart so

Bundesgerichtshof Urteil, 05. März 2015 - IX ZR 164/14

bei uns veröffentlicht am 05.03.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR164/14 Verkündet am: 5. März 2015 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 55 Abs. 1 Nr. 3;

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Tenor Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 19.04.2016 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten der Un

Landessozialgericht NRW Beschluss, 16. Nov. 2015 - L 7 AS 1729/15 B ER

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Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 22.09.2015 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 01.05.2015 bis zum 3

Referenzen

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.

(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.

(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.

(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.

(1) Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Prozessgericht und, wenn er mit der Einlegung eines Rechtsmittels verbunden wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Rechtsmittelgericht. Der Schriftsatz ist beiden Parteien zuzustellen und muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsstreits;
2.
die bestimmte Angabe des Interesses, das der Nebenintervenient hat;
3.
die Erklärung des Beitritts.

(2) Außerdem gelten die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze.

(1) Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht.

(2) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.

(3) Solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist, gilt der Nebenintervenient im Sinne des § 61 als Streitgenosse der Hauptpartei.

Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. Für ihn gelten die §§ 141 und 278 Absatz 3 entsprechend.

(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.

(2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 353/99 Verkündet am:
18. Mai 2001
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
Ist den Parteien bei Erklärung der Auflassung irrtümlich eine unschädliche Parzellenverwechslung
unterlaufen, hat der Kläger lediglich Anspruch auf Erteilung einer der Form des §
29 GBO entsprechenden, die Falschbezeichnung richtigstellenden, Erklärung (Identitätserklärung
). Der Übergang von einer Auflassungsklage zur Klage auf Abgabe der Identitätserklärung
, die beide auf denselben Kaufvertrag gestützt werden, stellt keine Klageänderung,
sondern eine qualitative Klagebeschränkung im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO dar.
Wird im Falle der materiell-rechtlich notwendigen Streitgenossenschaft verfahrenswidrig ein
Teilversäumnisurteil gegen einzelne Streitgenossen erlassen, erwächst dieses in formeller
und materieller Rechtskraft, wenn es nicht von einem der betroffenen Streitgenossen angefochten
wird. Ergeht gegen die übrigen Streitgenossen ein streitiges Urteil, hindert eine hiergegen
von einem Streitgenossen eingelegte Berufung nur den Eintritt der Rechtskraft dieses
Urteils (im Anschluß an Senat, BGHZ 131, 376 ff). Diejenigen Streitgenossen, gegen die das
rechtskräftige Teilversäumnisurteil ergangen ist, sind daher in der Berufungsinstanz nicht als
Partei beteiligt. Gegen sie kann keine unselbständige Anschlußberufung eingelegt werden.
Übersehen Parteien, die sich auf den lastenfreien Übergang eines Grundstücks einigen, das
Bestehen einer möglicherweise valutierten Hypothek, führt dies regelmäßig nicht zu einer
fehlenden Einigung über den Kaufpreis. Ungeregelt bleibt lediglich, ob und unter welchen
Voraussetzungen der Käufer Beseitigung des Rechtsmangels verlangen kann.
EGBGB Art. 231 § 6; ZGB DDR §§ 472, 474
Hat ein Grundstückskäufer lediglich aufgrund einer den Vertragsparteien bei Erklärung der
Auflassung irrtümlich unterlaufenen Parzellenverwechslung kein Eigentum erworben, kommt
eine Durchbrechung der Verjährung nach § 472 Abs. 2 ZGB in Betracht, wenn der Kaufvertrag
vollständig abgewickelt worden ist und die Parteien über mehr als 20 Jahre davon ausgegangen
sind, der Eigentumswechsel sei wirksam vollzogen worden.
BGH, Urt. v. 18. Mai 2001- V ZR 353/99 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt/Oder
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel, die Richterin
Dr. Lambert-Lang und die Richter Tropf, Schneider und Dr. Lemke

für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. August 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Teilversäumnisurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt /Oder vom 11. November 1998 abgeändert und die Klage gegen die Beklagten zu 12 und zu 21 abgewiesen worden ist. Im übrigen wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts insoweit abgeändert, als die auf Abgabe einer Identitätserklärung gerichtete Klage gegen die Beklagten zu 1 – 3, 6, 7, 10, 13 –17 und 22 – 24 abgewiesen worden ist.
Die Beklagten zu 1 –3, 6, 7, 10, 13 – 17, 22 – 24 werden verurteilt , zu erklären, daß sich die Auflassung im Grundstückskaufvertrag vom 10. Mai 1973, Urkunden-Nr. 20-457-73 des Notars Z. in B. auf die Grundstücke Gemeinde S. Blatt 848 (früher Blatt 217), Flur 3, Flurstück 312 und Blatt 225, Flur 3, Flurstück 315 bezieht.
II. Hinsichtlich der Kosten erster Instanz verbleibt es bei der im Schlußurteil des Landgerichts vom 11. November 1998 getroffenen Kostenentscheidung. Die im Berufungsverfahren ange- fallenen Gerichtskosten werden zur Hälfte dem Kläger und zur anderen Hälfte den Beklagten zu 1 – 3 und zu 10 auferlegt. Ihre im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten tragen die Parteien jeweils selbst. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Beklagten zur 1 – 3 und zu 10 auferlegt , mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der übrigen Beklagten, die diese selbst tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit notariellem Kaufvertrag vom 10. Mai 1973 erwarben der Kläger und seine zwischenzeitlich von ihm beerbte Ehefrau von der 1986 verstorbenen Eigentümerin I. L. (im folgenden: Erblasserin) zwei Grundstücke zum notariell beurkundeten Kaufpreis von 10.000 M/DDR. Weil der Erblasserin dieser Preis zu niedrig erschien, zahlten sie ihr über den beurkundeten Kaufpreis hinaus weitere 15.000 M/DDR. Zu welchem Zeitpunkt diese Mehrpreisabrede getroffen wurde, ist ungeklärt. Die Beklagten zu 1-17,19, 21-24 sind Erben der Verkäuferin bzw. ihrer Erben. Die Beklagte zu 19 ist vor Klageerhebung verstorben und von den Beklagten zu 12 und zu 21 beerbt worden. Gegen die irrtümlich verklagten Beklagten 18 und 20 hat der Kläger die Klage zurückgenommen.
Die Erblasserin war Eigentümerin mehrerer Grundstücke, nämlich des im Grundbuch von S., Blatt 225 verzeichneten, mit einem Mehrfamilienhaus bebauten, 4 a 50 qm großen Grundstücks, Flur 3, Flurstück 315 sowie der im
Grundbuch von S., Blatt 217 aufgeführten, unbebauten Grundstücke, Flur 3, Flurstück 272 mit einer Fläche von 6 a 40 qm (Acker hinter dem Dorfe, Grünland ) und Flurstück 312 mit einer Größe von 10 a 70 qm (Hofraum, Garten). Beim erstgenannten Grundstück ist seit dem 31. Dezember 1930 eine Buchhypothek über 13.500 RM für die Gebrüder G. und B. S. eingetragen. Auf den anderen Grundstücken lastet eine Wegerhaltungspflicht.
Der verkaufte Grundbesitz, dessen Erwerb nach der Eingangserklärung des notariellen Vertrags zu Wohnzwecken und zur Gartennutzung unter Vornahme eines Wohnungstausches erfolgen sollte, wurde in § 1 des Kaufvertrages mit den Parzellen Flur 3, Flurstücke 272 und 312, eingetragen im Grundbuch von S., Blatt 217, bezeichnet und in § 2 wie folgt beschrieben:
"Bei dem verkauften Grundbesitz handelt es sich um ein in S., D. 1 h gelegenes, mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück , Garten und Wiese. Die Gesamtgröße des verkauften Grundbesitzes beträgt 1.710 qm. Der Grundbesitz ist in Abt. II Nr. 1 mit einer Wegerhaltungspflicht belastet. Weitere Belastungen sind nicht eingetragen. Der Einheitswert beträgt 11.900,00 M." Die Vertragsparteien erklärten zugleich die Auflassung hinsichtlich der Flurstücke 272 und 312 und bewilligten und beantragten die Eintragung der Käufer in das Grundbuch unter Abschreibung dieser Parzellen vom ursprünglichen Stammgrundstück (§ 5). Der Kläger und seine Ehefrau wurden als Eigentümer der Flurstücke 272 und 312 in das Grundbuch eingetragen. Sie nahmen das Gartenflurstück 312, nicht dagegen das von einer LPG genutzte Flurstück 272 in Besitz; statt dessen bezogen sie das unmittelbar an das Gartengrundstück 312 angrenzende, auf dem Flurstück 315 befindliche Mehrfamilien-
haus. Ein Entgelt für die Nutzung dieses Hauses zahlten sie nicht. Die Erben verpachteten die Parzelle 272.
Die Parteien streiten darüber, ob in dem notariellen Kaufvertrag die Flurstücke 272 und 315 verwechselt worden sind.
Der Kläger hat gegen sämtliche Erben mit Ausnahme der Beklagten zu 9 und zu 11, die den vom ihm geltend gemachten Anspruch auf Übertragung des Eigentums am Hausgrundstück außergerichtlich anerkannt haben, Klage auf Auflassung des Flurstücks 315 erhoben. Das Landgericht hat der Klage durch Teilversäumnisurteil vom 14. Juli 1998 gegen die Beklagten zu 4, 5 und 8 sowie durch Teilversäumnis- und Schlußurteil vom 11. November 1998 stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat der Kläger im Wege der Anschlußberufung seine Klage auf Abgabe der Erklärung umgestellt, daß sich die erfolgte Auflassung auf die Flurstücke 315 und 312 beziehe. Hilfsweise hat er die Zustimmung zu einer Grundbuchberichtigung verlangt. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten zu 1 bis 3 und 10 die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts vom 11. November 1998 ab- und die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. Die Beklagten zu 1-3 und 10 beantragen, die Revision zurückzuweisen. Die Beklagten zu 6, 7, 12 – 17, 21- 24 sind im Revisionsverfahren nicht vertreten.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht hält die Klage, soweit sie auf Abgabe der Auflassungserklärung gerichtet sei, für unzulässig. Bei Vorliegen der vom Kläger behaupteten Parzellenverwechslung bedürfe es keiner erneuten Auflassung, da eine falsche Bezeichnung unschädlich sei. Das weitere Klagebegehren hält das Berufungsgericht für unbegründet. Die Beklagten seien nicht verpflichtet, zu erklären, daß sich die erfolgte Auflassung auf die Flurstücke 315 und 312 beziehe. Zwar seien diese beiden Flurstücke nach dem wirklichen Willen der Vertragsparteien Gegenstand des Kaufvertrags und der erklärten Auflassung geworden. Die irrtümliche Falschbezeichnung des Flurstücks 315 habe jedoch zu einem versteckten Einigungsmangel über einen vertragswesentlichen Punkt geführt, der die Nichtigkeit der getroffenen Vereinbarung zur Folge habe. Denn das Flurstück 315 sei mit einer im Kaufvertrag nicht genannten, den beurkundeten Kaufpreis übersteigenden Hypothek belastet, über deren Übernahme bzw. Löschung keine Einigung erzielt worden sei. Darüber hinaus führe auch die vom Kläger eingeräumte unrichtige Beurkundung des vereinbarten Kaufpreises zur Nichtigkeit des Vertrags. Den Beklagten sei es nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Nichtigkeitsfolge zu berufen. Zudem sei der geltend gemachte Anspruch auf Abgabe einer Identitätserklärung gemäß § 474 Abs. 1 Nr. 2 ZGB, § 11 EGZGB, Art. 231 § 6 Abs. 1 EGBGB verjährt.

II.


Dies hält einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. a) In seiner Revisionsschrift hat der Kläger ohne einschränkende Erklärung gegen das beigefügte Berufungsurteil Rechtsmittel eingelegt. Die Revision richtet sich daher bei gebotener Auslegung gegen alle von der ausgesprochenen Klagabweisung begünstigten Beklagten, obwohl nur die Beklagten zu 1 bis 3 und zu 10 im Rubrum der Revisionsschrift aufgeführt sind (vgl. Senat , Urt. v. 29. Oktober 1993, V ZR 136/92, NJW 1994, 315 m. w. N.). Denn im Zweifel richtet sich ein Rechtsmittel gegen alle obsiegenden Gegner (Senat, Urt. v. 29. Oktober 1993, V ZR 136/92, aaO). Revisionsbeklagte sind daher zunächst die mit Schlußurteil des Landgerichts vom 11. November 1998 zur Auflassung verurteilten Beklagten zu 1 – 3, 6, 7, 13 – 17, 22 – 24, denn diese waren infolge der von den Beklagten zu 1 – 3 und 10 eingelegten Berufung als materiell-rechtlich notwendige Streitgenossen im Sinne des § 62 Abs.1 2. Alt. ZPO (vgl. Senat, BGHZ 131, 376, 378 f; ferner Senat, Urt. v. 8. Juni 1962, V ZR 171/61, NJW 1962, 1722; Musielak/Weth, ZPO, 2. Aufl., § 62 Rdn. 11) auch in der Berufungsinstanz als Partei beteiligt (Senat, BGHZ 92, 351, 352 f; BGH, Urt. v. 7. April 1976, IV ZR 70/74, FamRZ 1976, 336, 337 m. w. N.). Da das Berufungsgericht die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils aber nicht auf das ergangene Schlußurteil beschränkt hat, sind zudem die Beklagten zu 12 und 21, gegen die das Landgericht zusammen mit dem Schlußurteil Teilversäumnisurteil erlassen hat, Revisionsbeklagte. Sie sind zwar – ebensowenig wie die Beklagten zu 4, 5 und 8, gegen die bereits am 14. Juli 1998 Teilversäumnisurteil ergangen war - gemäß § 62 ZPO Partei im Berufungsverfahren geworden, denn die gegen sie verfahrenswidrig (§ 62 Abs. 1 ZPO) ergangenen Teilversäumnisurteile sind rechtskräftig geworden, weil die durch die Beklagten zu 1 bis 3 und zu 10 eingelegten Berufungen nur den Rechtsstreit
hinsichtlich des ergangenen Schlußurteils in der Schwebe hielten (Senat, BGHZ 131, 376, 381, 382). Das Berufungsgericht hat aber unter Verstoß gegen §§ 705, 322 Abs. 1 ZPO zugunsten dieser in zweiter Instanz nicht Partei gewordenen beiden Beklagten ein der formellen Rechtskraft fähiges Urteil gefällt , das vom Kläger wirksam mit der Revision angefochten werden kann (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., Vor § 300 Rdn. 18, 19). Die Beklagten zu 4, 5 und 8 sind dagegen nicht am Revisionsverfahren beteiligt, da das Berufungsgericht das gegen sie schon am 14. Juli 1998 ergangene Teilversäumnisurteil nicht (mit) aufgehoben hat.

b) Der - von Amts wegen zu beachtende (Zöller/Gummer, ZPO, aaO, § 559 Rdn. 8) - Verstoß gegen die Rechtskraft des Teilversäumnisurteils vom 11. November 1998 führt zu dessen Wiederherstellung. Im übrigen wendet sich die Revision nicht gegen die Abweisung der Auflassungsklage, sondern nur dagegen, daß das Berufungsgericht dem in zweiter Instanz gestellten Antrag auf Abgabe einer Identitätserklärung nicht stattgegeben hat. Das Berufungsgericht ist insoweit fehlerfrei davon ausgegangen, daß die im Wege einer unselbständigen Anschlußberufung vorgenommene Antragsumstellung als qualitative Klagebeschränkung im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO zulässig ist. Der Kläger verlangt ohne Auswechslung des Klagegrundes (Verschaffung von Eigentum am Flurstück 315 aufgrund des mit der Erblasserin geschlossenen Kaufvertrages) anstelle der ursprünglich begehrten Auflassung lediglich noch eine klarstellende Identitätserklärung und hat damit eine Antragsbeschränkung vorgenommen (vgl. BGH, Urt. v. 25. November 1993, IX ZR 51/93, NJW 1994, 944, 945: Übergang von Zahlungs- auf Befreiungsanspruch, BGH, Urt. v. 18. März 1998, XII ZR 251/96, FamRZ 1998, 905, 906: Übergang von Zahlung auf Duldung der Zwangsvollstreckung). Ob auf eine solche qualitative Klage-
beschränkung § 269 ZPO Anwendung findet, wie dies das Berufungsgericht für richtig gehalten hat, mag im Unterschied zu dem vom Senat mit Urteil vom 1. Juni 1990 entschiedenen Fall (V ZR 48/89, NJW 1990, 2682) hier zweifelhaft sein (vgl. MünchKomm-ZPO/Lüke, 2. Aufl., § 264 Rdn. 23; Musielak /Foerste, ZPO, 2. Aufl., § 264 Rdn. 6; a.A. Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 264 Rdn. 4a), bedarf aber keiner Entscheidung, weil der Kläger die Abweisung der auf Auflassung gerichteten Klage hinnimmt. Allerdings konnte er die Anschlußberufung wirksam nur gegen alle mit Schlußurteil des Landgerichts vom 11. November 1998 verurteilten Beklagten einlegen, denn nur diese sind – wie bereits aufgezeigt – gemäß § 62 ZPO auch in der Berufungsinstanz Partei geworden, obwohl sie nicht alle Rechtsmittel eingelegt haben (vgl. BGHZ 92, 352). Dagegen konnte der Kläger gegen die rechtskräftig verurteilten und daher im Berufungsverfahren nicht mehr als Partei beteiligten Beklagten zu 4, 5, 8, 12 und 21 durch den in der mündlichen Verhandlung eingereichten und verlesenen Schriftsatz nicht wirksam Anschlußberufung einlegen (BGH, Urt. v. 12. Dezember 1988, II ZR 129/88, NJW-RR 1989, 441; Senat, Urt. v. 26. Oktober 1990, V ZR 122/89, NJW-RR 1991, 510; BGH, Urt. v. 4. Oktober 1994, VI ZR 223/93, NJW 1995, 198, 199; Musielak/Weth, aaO, § 62 Rdn. 20 m. w. N.). Dies ist jedoch unschädlich, denn auch wenn der Kläger in zweiter Instanz wiederum einen Anspruch geltend macht, den alle Mitglieder der Erbengemeinschaft wegen ihrer gemeinschaftlichen Verfügungsbefugnis über das Nachlaßvermögen (§ 400 Abs. 1, 2 ZGB, Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB) nur gemeinsam erfüllen können (vgl. Senat, BGHZ 131, 376, 379), braucht er seine Klage nicht auf diejenigen notwendigen Streitgenossen zu erstrecken, die – wie die Beklagten zu 9 und zu 11 - die von ihm begehrte Leistung außergerichtlich anerkannt haben (Senat, Urt. v. 26. Oktober 1990, V ZR 105/89, NJW-RR 1991, 333, 334; Urt. v. 25. Oktober 1991, V ZR 196/90, NJW 1992,
1101, 1102) oder gegen die – wie im Falle der Beklagten zu 4, 5, 8, 12 und 21 - ein rechtskräftiger Titel vorliegt (vgl. RGZ 71, 366, 371; 93, 292, 295; MünchKom-ZPO/Schilken, 2. Aufl., § 62 Rdn. 39, 34). Daß sich die genannten Beklagten zur Abgabe einer Auflassungserklärung verpflichtet haben bzw. rechtskräftig hierzu verurteilt worden sind, während der Kläger die übrigen Beklagten nun auf Abgabe einer Identitätserklärung in Anspruch nimmt, ändert an der Zulässigkeit seines neuen Klagebegehrens nichts. Denn der Kläger kann sein eigentliches Ziel (Eigentumserwerb am Flurstück 315) auch dadurch erreichen , daß er beim Grundbuchamt Erklärungen aller Miterben vorlegt, die entweder auf Auflassung oder – als qualitatives Minus hierzu – auf klarstellende Identitätserklärungen gerichtet sind.
2. Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht auch an, daß den Vertragsparteien bei der Beurkundung des Kaufvertrags und der zugleich erfolgten Auflassung eine (unschädliche) Parzellenverwechslung hinsichtlich der Flurstücke 272 und 315 unterlaufen ist.

a) Die von der Revisionserwiderung erhobenen Gegenrügen greifen nicht durch. Das Auslegungsergebnis ist nicht nur - was ausreichen würde - möglich, sondern auch naheliegend. Zutreffend stellt das Berufungsgericht auf den tatsächlichen Willen der Vertragschließenden und nicht allein auf den Vertragswortlaut ab (vgl. hierzu BGHZ 20, 109, 110 ff; BGH, Urt. v. 20. November 1997, IX ZR 152/96, NJW 1998, 746, 747 m.w.N.). Dabei legt es zu Recht besonderes Gewicht auf die in der Präambel des Vertrags dargestellte Interessenlage - Erwerb zu Wohnzwecken und zur Gartennutzung unter Vornahme eines Wohnungstausches - und die in § 2 des Kaufvertrags enthaltene Erklärung, bei dem verkauften Grundbesitz handele es sich um ein mit
einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück, Garten und Wiese. Demgegenüber kommt dem Umstand, daß sich die im Kaufvertrag aufgeführte Gesamtgröße der veräußerten Grundstücke (1.710 qm) und die dort genannten Belastungen nur auf die Flurstücke 272 und 312 beziehen, entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung keine entscheidende Bedeutung zu. Denn diese Angaben beruhen - ebenso wie die Flurstücksbezeichnungen - ersichtlich auf den dem Grundbuch entnommenen Daten. Vergeblich bemängelt die Revisionserwiderung auch, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten zu der baulichen Situation der Flurstücke 272 und 315 übergangen. Nach den gemäß § 314 ZPO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Flurstück 315 mit einem Mehrfamilienhaus bebaut, während es sich bei der Parzelle 272 um ein von der LPG genutztes, unbebautes Grundstück handelt. Die von den Revisionsbeklagten behauptete Unrichtigkeit des Tatbestands kann nicht mit einer Verfahrensrüge verfolgt, sondern nur in einem - hier unterbliebenen - Berichtigungsverfahren gemäß § 320 ZPO behoben werden (BGH, Urt. v. 15. Juni 1989, VII ZR 14/88, NJW 1989, 2753, 2754 m.w.N. - insoweit in BGHZ 108, 65, 69 nicht abgedruckt -; MünchKomm-ZPO/ Wenzel, aaO, § 554 Rdn. 23). Ohne Erfolg rügt die Revisionserwiderung auch, das Berufungsgericht habe den Beklagtenvortrag zum nachträglichen Verhalten der Vertragspartner nicht ausreichend gewürdigt. Die Behauptung, die Erblasserin habe sich nach Vertragsschluß gegenüber einem Familienmitglied noch als Eigentümerin des Flurstücks 315 geriert, stellt angesichts der im Vertrag enthaltenen Objektbeschreibung und der unmittelbar nach Vertragsabschluß erfolgten Inbesitznahme des Mehrfamilienhauses durch die Käufer die festgestellte Willenslage der Vertragsparteien nicht in Frage, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Dem weiteren Vortrag der Beklagten, auch der Kläger habe nach Abschluß des Kaufvertrags nicht die Ansicht ver-
treten, ihm sei das Hausgrundstück veräußert worden, kommt ebenfalls keine Bedeutung zu.

b) Die versehentlich erfolgte unrichtige Flurstücksbezeichnung läßt nicht nur die Wirksamkeit des Kaufvertrags und der erklärten Auflassung unberührt (Senat BGHZ 87, 150, 153 ff m.w.N.); sie bleibt auch auf die Gültigkeit der gemäß der GVVO vom 11. Januar 1963 (GBl DDR II, 159 ff) erteilten staatlichen Genehmigung ohne Einfluß. Denn für die zuständige Genehmigungsbehörde war bei entsprechender Würdigung der Vertragsunterlagen ebenfalls erkennbar, daß die Übertragung des Eigentums an einem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück beabsichtigt war.
3. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Annahme, der Vertrag sei wegen einer verborgenen Unvollständigkeit hinsichtlich des Kaufpreises nicht zustande gekommen, weil die Parteien einen lastenfreien Übergang der Grundstücke gewollt, eine Regelung für die auf dem Grundstück Flurstück 315 lastende, den Kaufpreis übersteigende Hypothek aber nicht getroffen hätten und dies einen Hauptpunkt des Vertrages betreffe. Das Berufungsgericht verkennt dabei schon im Ansatz, daß die außer Betracht gebliebene Hypothek nicht mit einer fehlenden Einigung über den Kaufpreis gleichgesetzt werden kann. Nach seinen fehlerfreien Feststellungen wollten die Vertragsparteien das Hausgrundstück mit Ausnahme der erwähnten Wegerhaltungspflicht lastenfrei übertragen. Wenn aber das Grundstück in Abteilung III lastenfrei übergehen sollte, betrifft die dort übersehene Hypothek nicht die Vereinbarung über den Kaufpreis. Sie stellt vielmehr einen den Vertragsparteien verborgen gebliebenen Rechtsmangel dar, auf den sich der vereinbarte Gewährleistungsausschluß nicht erstreckt. Ungeregelt blieb damit nicht der zu leistende Kaufpreis,
sondern die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Kläger die Beseitigung der Hypothek verlangen kann. Dabei kann dahin stehen, ob dem Kaufvertrag insoweit eine durch Heranziehung des dispositiven Rechts (§ 434 BGB) bzw. durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließende Regelungslücke anhaftet oder ihm teilweise die Geschäftsgrundlage fehlt, mit der Folge, daß eine Vertragsanpassung zu erfolgen hätte. Denn in allen Fällen werden lediglich die Vertragsmodalitäten, nicht aber die Wirksamkeit des Vertrages selbst berührt.
4. Mit Erfolg wendet sich die Revision weiterhin gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der beurkundete Kaufvertrag zum Preis von 10.000 Mark/DDR sei als Scheingeschäft gemäß § 117 Abs. 1 BGB und die tatsächlich gewollte Vereinbarung zu einem Preis von 25.000 Mark/DDR mangels Beurkundung nach §§ 117 Abs. 2, 313 Satz 1, 125 Satz 1 BGB nichtig (vgl. Senat, BGHZ 54, 56, 62 ff; 89, 41, 43; Urt. v. 26. Oktober 1979, V ZR 88/77, NJW 1980, 451). Es kann dahinstehen, ob die Feststellung des Berufungsgerichts , der Kläger habe weitere 15.000 Mark/DDR bezahlt, weil der Erblasserin der im Vertrag angegebene Kaufpreis zu niedrig erschienen sei, die Annahme einer solchen Scheinvereinbarung rechtfertigt, oder ob sich der Vortrag des Klägers auf eine nach erklärter Auflassung erfolgte und damit formlos mögliche Abänderung der ursprünglich tatsächlich getroffenen Kaufpreisabrede (vgl. Senat, Urt. v. 28. September 1984, V ZR 43/83, NJW 1985, 266; Urt. v. 22. März 2001, V ZR 316/00 zur Veröffentlichung vorgesehen) bezog. Zwar wäre bei einer zusätzlich vereinbarten Schwarzgeldzahlung aufgrund der unterbliebenen Eintragung des Eigentumsübergang auf dem für das Flurstück 315 angelegten Grundbuchblatt keine Heilung nach § 313 Satz 2 BGB eingetreten (RGZ 61, 264, 265 ff; Staudinger/Wufka, 1995, § 313
Rdn. 267; Erman/Battes, BGB, 10. Aufl., § 313 Rdn. 75; Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 313 Rdn. 50). Auch bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine durch die erklärte Auflassung schlüssig erfolgte Bestätigung des formnichtigen Vertrags gemäß § 141 BGB, denn dies würde voraussetzen, daß die Vertragsschließenden die Nichtigkeit kannten oder zumindest Zweifel an der Rechtsbeständigkeit der Vereinbarung gehegt hätten (BGHZ 129, 371, 377; 138, 339, 348). Den Beklagten ist es aber gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf eine mögliche Formnichtigkeit des Kaufvertrags zu berufen.

a) Für ein Schuldverhältnis, das vor dem Wirksamwerden des Beitritts entstanden ist, bleibt zwar das bisherige Recht im Beitrittsgebiet maßgebend (Art. 232 § 1 EGBGB). Dies schließt jedoch trotz der am 1. Januar 1976 erfolgten Ablösung des BGB durch die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches nicht aus, die Rechte der Parteien nunmehr (wieder) an dem allen Rechtsordnungen immanenten Maßstab des § 242 BGB zu prüfen (Senat, BGHZ 124, 321, 324 f; BGHZ 135, 158, 169 f; 121, 378, 391; Senat, Urt. v. 7. Mai 1999, V ZR 205/98, WM 1999, 1720 f m.w.N.). Danach haben in der ehemaligen DDR mit unterverbrieftem Kaufpreis geschlossene Verträge im allgemeinen Bestand. Eine Unterverbriefung ist nämlich nur vor dem Hintergrund der DDR-Preisbestimmungen verständlich. Nach der GVVO vom 11. Januar 1963 (GBl. DDR II 159 ff) unterlagen Verträge, durch die Eigentum an einem Grundstück oder Gebäude übertragen werden sollte, der Genehmigungspflicht, die sich auch auf die preisrechtliche Unbedenklichkeit des Rechtsgeschäfts erstreckte (§ 4 Abs. 2 GVVO). Hierdurch sollte die Durchsetzung der Preisanordnung Nr. 415 vom 6. Mai 1955 (GBl. DDR I 330) gesichert werden, die bei eigengenutzten Grundstücken auf Einheitswerte aus dem Jahr 1939 zurückgriff (Senat, BGHZ 122, 204, 208; BGHZ 124, 321, 325 m.w.N.; Horn, Das Zivil- und Wirtschafts-
recht im neuen Bundesgebiet, 2. Aufl., S. 377 Rdn. 75). Die Beurkundung eines vorgetäuschten Kaufpreises sollte daher vor allem dazu dienen, ein bei Offenlegung der wirklich gewollten Vertragsbedingungen aufgrund der Rechtspraxis der ehemaligen DDR nicht genehmigungsfähiges Rechtsgeschäft zu verwirklichen. So wäre es gegebenenfalls auch hier. Die Vertragspartner hegten erkennbar die Absicht, die getroffenen Abreden zu vollziehen, denn sie haben aus ihrer Sicht alle Erklärungen (Auflassung, Eintragungsbewilligung, Stellung eines Eintragungsantrags) abgegeben, um den angestrebten Eigentumsübergang an den Flurstücken 315 und 312 zu gewährleisten (§ 313 Satz 2 BGB). Der Eigentumsübergang an dem Flurstück 315 scheiterte letztlich nur daran, daß der Eintragungsfehler - ebenso wie die im Kaufvertrag erfolgte Falschbezeichnung - unbemerkt blieb. Die Vertragsparteien haben s ich dementsprechend über einen sehr langen Zeitraum von über 20 Jahren hinweg auf die Rechtsbeständigkeit des 1973 abgeschlossenen Vertrags eingerichtet. Die Erblasserin nahm den ausgehandelten Kaufpreis in Empfang und führte den vereinbarten Wohnungstausch mit den Käufern durch. Hat aber eine Vertragspartei - wie hier - längere Zeit aus einem nichtigen Vertrag erhebliche Vorteile gezogen und wollen sich nunmehr ihre Rechtsnachfolger unter Berufung auf den – aus Sicht der Vertragsschließenden zur Verwirklichung ihrer Ziele notwendigen - Formmangel ihren Verpflichtungen aus dem zumindest zugunsten der Verkäuferseite vollständig abgewickelten Kaufvertrag entziehen , so handeln sie in hohem Maße widersprüchlich und treuwidrig, zumal sie bislang auch nicht die Bereitschaft gezeigt haben, die der Erblasserin zuteil gewordenen Vorteile den Käufern zurückzugewähren (vgl. Senat, BGHZ 124, 321, 324 f; Senat, Urt. v. 14. Juni 1996, V ZR 85/95, NJW 1996, 2503, 2504).

b) Auch auf eine Nichtigkeit des Kaufvertrages wegen Verstoßes gegen die preisrechtlichen Bestimmungen (§ 3 GVVO v. 11. Januar 1963 - GBl. DDR II 159) könnten sich die Beklagten gemäß § 242 BGB nicht berufen. Denn in der Rechtswirklichkeit der ehemaligen DDR genoß ein unter Umgehung der preisrechtlichen Unbedenklichkeitsprüfung geschlossener Vertrag durch die in der Regel von den Parteien vermiedene Offenlegung der tatsächlich vereinbarten Vergütung (vgl. § 69 Abs. 2 ZGB) Bestandsschutz, dessen durch den Wandel der gesellschaftlichen Verhältnisse bedingter Wegfall keine Rückabwicklung rechtfertigt (vgl. Senat BGHZ 124, 321, 326).

c) Der Kaufvertrag ist damit in seiner gewollten Form als wirksam zu behandeln (Senat, Urt. v. 7. Mai 1999, V ZR 205/98, aaO, 1721). Dies hat zur Folge, daß der Kläger Erfüllung verlangen (Senat, BGHZ 124, 326 m.w.N.) und dementsprechend als vertragliche Nebenpflicht von den noch nicht rechtskräftig zur Auflassung verurteilten Beklagten zu 1 bis 3, 6, 7, 10, 13 – 17, 22 bis 24 die Richtigstellung der Eintragungsbewilligung beanspruchen kann (Köbl, DNotZ 1983, 598, 603; MünchKomm-BGB/Westermann, 3. Aufl., § 433 Rdn. 56).
5. Rechtlich zu beanstanden ist schließlich die Annahme des Berufungsgerichts , der Kläger sei aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Verjährung gemäß § 222 Abs. 1 BGB, Art. 231 § 6 Abs. 1 EGBGB an der Durchsetzung seines Anspruchs gehindert. Das Berufungsgericht geht zwar richtig davon aus, daß die 30-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB mit dem Inkrafttreten des ZGB am 1. Januar 1976 gemäß § 11 EGZGB, § 474 Abs. 1 Nr. 2 ZGB von einer zweijährigen Verjährungsfrist abgelöst wurde, die zwischenzeitlich längst verstrichen ist. Keinen Bedenken begegnet auch die Annahme des
Berufungsgerichts, die Erhebung der Einrede der Verjährung sei in der Geltendmachung der Verwirkung des Erfüllungsanspruchs zu sehen (vgl. hierzu Senat, BGHZ 122, 308; BGH, Urt. v. 3. April 1996, XII ZR 86/95, NJW 1996, 1894, 1895 m.w.N.). Nach dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages war der nach den Bestimmungen des ZGB von Amts wegen zu berücksichtigende Eintritt der Verjährung nur noch auf Einrede zu beachten (Senat, BGHZ 122, 308; BGHZ 126, 87, 103).
Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht jedoch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 472 Abs. 2 ZGB, der in besonders gelagerten Fällen eine Verjährungsdurchbrechung ermöglicht und auf Fälle, in denen sich - wie hier - - der Eintritt der Verjährung im Rahmen der Regelung des Art. 231 § 6 EGBGB nach dem Recht der DDR bestimmt, weiter anzuwenden ist (BGHZ 135, 158, 166). Zwar kommt eine Verjährungsdurchbrechung nur dann in Betracht , wenn alle drei im Gesetz hierfür vorgesehenen Gesichtspunkte zu bejahen sind, also für eine Rechtsschutzgewährung trotz eingetretener Verjährung schwerwiegende Gründe vorliegen, diese im Interesse des Gläubigers dringend geboten erscheint und dem Schuldner zuzumuten ist. Allgemeine Billigkeitserwägungen können dabei nicht genügen; vielmehr ist in jedem Fall eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensverhältnisse des Gläubigers erforderlich, die unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Schuldners und seines Verhaltens die Durchbrechung der Verjährung zwingend gebietet (BGHZ 126, 87, 103 f; 135, 158, 167 f; BGH, Beschl. v. 17. Mai 1995, XII ZA 3/95, DtZ 1995, 409). Eine Verjährungsdurchbrechung kommt nach diesen Maßstäben nicht nur dann in Betracht, wenn ein Verhalten des Schuldners maßgeblich dazu beigetragen hat, daß der Gläubiger seinen Anspruch nicht rechtzeitig geltend gemacht hat. Vielmehr können die Vorausset-
zungen des § 472 Abs. 2 ZGB auch dann erfüllt sein, wenn eine rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs aus sonstigen, nicht auf einem Verhalten des Schuldners beruhenden Gründen verhindert worden ist, die nicht auf eine Pflichtverletzung des Berechtigten zurückzuführen sind (BGHZ 135, 158, 167 ff; Göhring/Posch, Zivilrecht, Lehrbuch Teil 1, 1981, S. 254; Posch, Allgemeines Vertragsrecht, 1977, 97 ff; ferner Begründung zum Entwurf des Zivilgesetzbuchs vom 15. Oktober 1965, abgedruckt bei: Eckert/Hattenhauer, Das Zivilgesetzbuch der DDR, S. 546 ff, 660, wo auf "schwerwiegende Gründe objektiver Natur" abgestellt wird). Gemessen an diesen Maßstäben ist im Streitfall von einer Durchbrechung der eingetretenen Verjährung auszugehen. Die Falschbezeichnung und der hierdurch bewirkte Eintragungsfehler war von den Vertragsschließenden unbemerkt geblieben; die Beteiligten gingen für einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren davon aus, daß der 1973 abgeschlossene Kaufvertrag vollständig abgewickelt und der Eigentumswechsel an dem bebauten Flurstück wirksam vollzogen worden sei. Dementsprechend nahm die Erblasserin den ausgehandelten Kaufpreis und die eingetauschte Wohnung in Empfang und überließ den Käufern das Mehrfamilienhaus, ohne es von diesen in der Folgezeit zurückzufordern oder in sonstiger Weise sich diesen gegenüber als Eigentümerin zu gerieren. Nach dieser Sachlage erscheint es schlechthin unbillig, dem Kläger unter Hinweis auf die eingetretene Verjährung nach der Wende eine Korrektur des erfolgten Eintragungsfehlers zu verwehren. Dies liefe letztlich auf eine einseitige Vollziehung des Kaufvertrags hinaus , denn der Kläger hätte angesichts der ebenfalls eingetretenen Verjährung eventueller Rückforderungsansprüche oder Schadensersatzforderungen wegen Nichterfüllung keine Möglichkeit, den gezahlten Kaufpreis und die an die Erblasserin übergebene Wohnung ohne Zustimmung der Beklagten zurückzuerhalten , könnte aber andererseits seine Eintragung in das Grundbuch nicht
bewirken. Die Beklagten können sich demgegenüber nicht auf ein schutzwürdiges Interesse berufen, denn sie haben ihre Rechtsstellung allein aufgrund eines dem Willen der Vertragsparteien zuwider laufenden und unbemerkt gebliebenen Eintragungsfehlers sowie der nach Vertragsabschluß infolge des Inkrafttretens des ZGB erfolgten Abkürzung der ursprünglichen 30jährigen Verjährungsfrist auf zwei Jahre zu verdanken. Der Gesetzgeber des ZGB wollte durch die Schaffung der Durchbrechungsregelung der § 472 Abs. 2 ZGB aber gerade einen Ausgleich dafür schaffen, daß die Verjährungsfristen im Zivilgesetzbuch kurz festgelegt wurden (vgl. Begründung des Entwurfs des Zivilgesetzbuchs vom 15. Oktober 1965, abgedruckt bei: Eckert/Hattenhauer, aaO, 660).

III.


Das Berufungsurteil ist daher zunächst insoweit aufzuheben, als es unter Verstoß gegen § 705 ZPO das vom Landgericht gegen die Beklagten zu 12 und zu 21 erlassene Teilversäumnisurteil vom 11. November 1998 abgeändert und die Klage abgewiesen hat. Darüber hinaus ist das Berufungsurteil aufzuheben, soweit es die Klage auf Abgabe einer Identitätserklärung gegen die Beklagten zu 1 bis 3, 6, 7, 10, 13 - 17, 22 – 24 abgewiesen hat und sind diese Beklagten zur Abgabe der Erklärung zu verurteilen.

IV.


Die Kostenentscheidung für die erste Instanz beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3, 100 Abs. 1 ZPO. Gegen die Beklagten zu 18 und zu 20 wurde die Klage zurückgenommen, während gegen die Beklagten zu 4, 5, 8, 12 und 21 Teilversäumnisurteile ergangen sind, die mangels Anfechtung rechtskräftig geworden sind (Senat, BGHZ 131, 376, 381 ff), weswegen eine Abänderung der im Schlußurteil des Landgerichts enthaltenen Kostenentscheidung insoweit nicht möglich ist ( BGH, Urt. v. 3. November 1992, X ZR 83/90, NJW 1993, 1063, 1066). Die Kostenentscheidung für die Berufungsinstanz folgt aus §§ 97 Abs. 2, 92 Abs. 1 ZPO. Dabei war einerseits zu berücksichtigen, daß der Kläger nur aufgrund des in zweiter Instanz gestellten Antrags auf Verurteilung zur Abgabe einer Identitätserklärung obsiegen konnte, denn für seine ursprünglich erhobene Auflassungsklage war kein Raum (Senat, Urt. v. 23. Juni 1967, V ZR 4/66, MDR 1967, 828). Andererseits war dem Umstand Rechnung zu tragen, daß die von den Beklagten zu 1-3 und 10 eingelegte Berufung weit-
gehend ohne Erfolg geblieben ist. Dies führt zu der im Tenor ausgesprochenen Kostenverteilung. Da die übrigen im Berufungsverfahren beteiligten Beklagten nicht als Rechtsmittelführer aufgetreten sind, trifft sie - mit Ausnahme ihrer eigenen Auslagen - keine Kostentragungspflicht (Zöller/Vollkommer, aaO, § 62 Rdn. 32; Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 62 Rdn. 28, 24). Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1, 2 ZPO.
Wenzel Lambert-Lang Tropf Schneider Lemke

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.

(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.

(1) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, welche die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen (digitale Produkte) durch den Unternehmer gegen Zahlung eines Preises zum Gegenstand haben. Preis im Sinne dieses Untertitels ist auch eine digitale Darstellung eines Werts.

(2) Digitale Inhalte sind Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden. Digitale Dienstleistungen sind Dienstleistungen, die dem Verbraucher

1.
die Erstellung, die Verarbeitung oder die Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu solchen Daten ermöglichen, oder
2.
die gemeinsame Nutzung der vom Verbraucher oder von anderen Nutzern der entsprechenden Dienstleistung in digitaler Form hochgeladenen oder erstellten Daten oder sonstige Interaktionen mit diesen Daten ermöglichen.

(3) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge über die Bereitstellung digitaler Produkte anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich zu deren Bereitstellung verpflichtet, es sei denn, die Voraussetzungen des § 312 Absatz 1a Satz 2 liegen vor.

(4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, die digitale Produkte zum Gegenstand haben, welche nach den Spezifikationen des Verbrauchers entwickelt werden.

(5) Die Vorschriften dieses Untertitels sind mit Ausnahme der §§ 327b und 327c auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, welche die Bereitstellung von körperlichen Datenträgern, die ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dienen, zum Gegenstand haben.

(6) Die Vorschriften dieses Untertitels sind nicht anzuwenden auf:

1.
Verträge über andere Dienstleistungen als digitale Dienstleistungen, unabhängig davon, ob der Unternehmer digitale Formen oder Mittel einsetzt, um das Ergebnis der Dienstleistung zu generieren oder es dem Verbraucher zu liefern oder zu übermitteln,
2.
Verträge über Telekommunikationsdienste im Sinne des § 3 Nummer 61 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) mit Ausnahme von nummernunabhängigen interpersonellen Telekommunikationsdiensten im Sinne des § 3 Nummer 40 des Telekommunikationsgesetzes,
3.
Behandlungsverträge nach § 630a,
4.
Verträge über Glücksspieldienstleistungen, die einen geldwerten Einsatz erfordern und unter Zuhilfenahme elektronischer oder anderer Kommunikationstechnologien auf individuellen Abruf eines Empfängers erbracht werden,
5.
Verträge über Finanzdienstleistungen,
6.
Verträge über die Bereitstellung von Software, für die der Verbraucher keinen Preis zahlt und die der Unternehmer im Rahmen einer freien und quelloffenen Lizenz anbietet, sofern die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten durch den Unternehmer ausschließlich zur Verbesserung der Sicherheit, der Kompatibilität oder der Interoperabilität der vom Unternehmer angebotenen Software verarbeitet werden,
7.
Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte, wenn die digitalen Inhalte der Öffentlichkeit auf eine andere Weise als durch Signalübermittlung als Teil einer Darbietung oder Veranstaltung zugänglich gemacht werden,
8.
Verträge über die Bereitstellung von Informationen im Sinne des Informationsweiterverwendungsgesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2015 (BGBl. I S. 1162) geändert worden ist.

Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, welche die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen (digitale Produkte) durch den Unternehmer gegen Zahlung eines Preises zum Gegenstand haben. Preis im Sinne dieses Untertitels ist auch eine digitale Darstellung eines Werts.

(2) Digitale Inhalte sind Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden. Digitale Dienstleistungen sind Dienstleistungen, die dem Verbraucher

1.
die Erstellung, die Verarbeitung oder die Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu solchen Daten ermöglichen, oder
2.
die gemeinsame Nutzung der vom Verbraucher oder von anderen Nutzern der entsprechenden Dienstleistung in digitaler Form hochgeladenen oder erstellten Daten oder sonstige Interaktionen mit diesen Daten ermöglichen.

(3) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge über die Bereitstellung digitaler Produkte anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich zu deren Bereitstellung verpflichtet, es sei denn, die Voraussetzungen des § 312 Absatz 1a Satz 2 liegen vor.

(4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, die digitale Produkte zum Gegenstand haben, welche nach den Spezifikationen des Verbrauchers entwickelt werden.

(5) Die Vorschriften dieses Untertitels sind mit Ausnahme der §§ 327b und 327c auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, welche die Bereitstellung von körperlichen Datenträgern, die ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dienen, zum Gegenstand haben.

(6) Die Vorschriften dieses Untertitels sind nicht anzuwenden auf:

1.
Verträge über andere Dienstleistungen als digitale Dienstleistungen, unabhängig davon, ob der Unternehmer digitale Formen oder Mittel einsetzt, um das Ergebnis der Dienstleistung zu generieren oder es dem Verbraucher zu liefern oder zu übermitteln,
2.
Verträge über Telekommunikationsdienste im Sinne des § 3 Nummer 61 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) mit Ausnahme von nummernunabhängigen interpersonellen Telekommunikationsdiensten im Sinne des § 3 Nummer 40 des Telekommunikationsgesetzes,
3.
Behandlungsverträge nach § 630a,
4.
Verträge über Glücksspieldienstleistungen, die einen geldwerten Einsatz erfordern und unter Zuhilfenahme elektronischer oder anderer Kommunikationstechnologien auf individuellen Abruf eines Empfängers erbracht werden,
5.
Verträge über Finanzdienstleistungen,
6.
Verträge über die Bereitstellung von Software, für die der Verbraucher keinen Preis zahlt und die der Unternehmer im Rahmen einer freien und quelloffenen Lizenz anbietet, sofern die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten durch den Unternehmer ausschließlich zur Verbesserung der Sicherheit, der Kompatibilität oder der Interoperabilität der vom Unternehmer angebotenen Software verarbeitet werden,
7.
Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte, wenn die digitalen Inhalte der Öffentlichkeit auf eine andere Weise als durch Signalübermittlung als Teil einer Darbietung oder Veranstaltung zugänglich gemacht werden,
8.
Verträge über die Bereitstellung von Informationen im Sinne des Informationsweiterverwendungsgesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2015 (BGBl. I S. 1162) geändert worden ist.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.