Bundesgerichtshof Urteil, 10. März 2006 - V ZR 48/05

bei uns veröffentlicht am10.03.2006
vorgehend
Landgericht Chemnitz, 8 O 4861/02, 27.01.2004
Oberlandesgericht Dresden, 11 U 373/04, 02.02.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 48/05 Verkündet am:
10. März 2006
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Beruhte die Mitbenutzung eines Grundstücks durch den Nachbarn zu DDR-Zeiten
auf einer vor dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs am 1. Januar 1976 getroffenen
schuldrechtlichen Vereinbarung und war der Grundstückseigentümer daraus auch
während der Geltungsdauer des Zivilgesetzbuchs zur Duldung der Mitbenutzung
verpflichtet, ist für einen Bereinigungsanspruch nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG
kein Raum. In diesem Fall fehlt es an einer Bereinigungslage, weil die Mitbenutzung
zivilrechtlich abgesichert war.
BGH, Urt. v. 10. März 2006 - V ZR 48/05 - OLG Dresden
LG Chemnitz
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter
Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den
Richter Dr. Czub

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 2. Februar 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in Chemnitz. Mit schriftlicher Vereinbarung vom 19. Februar 1934 gestattete der damalige Eigentümer des jetzt den Klägern gehörenden Grundstücks dem seinerzeitigen Eigentümer des heute der Beklagten gehörenden Grundstücks und dessen Rechtsnachfolgern, die "Spül- und Abortfallwässer" über sein Grundstück abzuführen. Seitdem verläuft von dem Grundstück der Beklagten eine unterirdische Abwasserleitung u.a. durch den Gartenteil des Grundstücks der Kläger. Dort mündet sie in einen Sammelschacht, in den auch die Kläger ihr Abwasser ein- leiten; von dem Schacht wird das Abwasser in die öffentliche Kanalisation abgeleitet. Eine dingliche Sicherung des Leitungsrechts erfolgte nicht.
2
Die Kläger, die ihr Grundstück nach 1990 von dem Erben desjenigen Eigentümers erworben haben, der im Jahr 1934 seinem Nachbarn die Verlegung der Abwasserleitung gestattet hat, verlangen von der Beklagten die Beseitigung der Leitung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger , mit der sie hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung von 22.000 € beantragt haben, ist erfolglos geblieben.
3
Mit ihrer von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgen die Kläger ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:


I.


4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts müssen die Kläger das Vorhandensein und die Benutzung der Leitung dulden, weil der Beklagten ein Mitbenutzungsrecht an dem Grundstück der Kläger zustehe. Die Einigung der früheren Grundstückseigentümer sei als Vereinbarung zur Mitbenutzung des Grundstücks der Kläger im Sinne des § 321 ZGB anzusehen, die bereits bei dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs der DDR am 1. Januar 1976 bestanden habe und nach § 2 Abs. 2 Satz 2 EGZGB fortbestehe. Ein solches Mitbenutzungsrecht berechtige und verpflichte die Rechtsnachfolger der Eigentümer des herrschenden und des dienenden Grundstücks auch dann, wenn es nicht in dem Grundbuch eingetragen sei. Nach Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB gelte es als Recht an dem belasteten Grundstück.
5
Den von den Klägern hilfsweise gestellten Zahlungsantrag hält das Berufungsgericht für unbegründet, weil es dafür keine gesetzliche Grundlage gebe.
6
Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

II.


7
1. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht an, dass der Beklagten nach Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB aufgrund eines Mitbenutzungsrechts (§ 321 Abs. 1 ZGB) ein Recht an dem Grundstück der Kläger zustehe.
8
a) Die Annahme, dass die im Jahr 1934 zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien getroffene Vereinbarung mit dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs der DDR am 1. Januar 1976 (§ 1 EGZGB) ein Mitbenutzungsrecht im Sinne von § 321 Abs. 1 ZGB für den Eigentümer des heute der Beklagten gehörenden Grundstücks begründet habe, begegnet rechtlichen Bedenken. Aus § 2 Abs. 2 Satz 2 EGZGB, auf welche Norm sich das Berufungsgericht für seine Ansicht stützt, ergibt sich das nicht. Nach dieser Vorschrift war für das Bestehen der vor dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs begründeten Rechte und Pflichten das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht maßgebend. Das spricht dafür, dass für das Nutzungsrecht auf der einen Seite und für die Duldungspflicht auf der anderen Seite die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch in dem Zeitraum maßgeblich blieben, in welchem das Zivilgesetzbuch der DDR galt. Allerdings war nach § 2 Abs. 2 Satz 1 EGZGB das Zivilgesetzbuch auf alle bei seinem Inkrafttreten bestehenden Zivilrechtsverhältnisse anzuwenden. Daraus kann geschlossen werden, dass sich der Inhalt eines unter der Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeschlossenen Vertrags, der - wie hier - auf eine dauernde Gebrauchsüberlassung gerichtet war, ab dem 1. Januar 1976 aus den entsprechenden Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs ergab, so dass hier ein Mitbenutzungsrecht im Sinne von § 321 Abs. 1 ZGB entstanden wäre (so OG-DDR NJ 1989, 80, 81).
9
b) Es kann indes offen bleiben, ob zu DDR-Zeiten auf das hier maßgebliche Rechtsverhältnis die Vorschriften des Zivilgesetzbuchs oder die des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden waren. Denn in beiden Fällen hat die Beklagte kein Recht an dem Grundstück der Kläger erlangt.
10
aa) Wenn die Vereinbarung aus dem Jahr 1934 als Gestattungsvertrag (§ 305 BGB a.F.) weiter galt, kann der Beklagten kein Recht an dem Grundstück der Kläger zustehen. Denn eine dingliche Sicherung des Leitungsrechts durch die Eintragung einer Grunddienstbarkeit unterblieb.
11
bb) Entstand aufgrund der Vereinbarung ein Mitbenutzungsrecht (§ 321 Abs. 1 ZGB), steht der Beklagten jetzt ebenfalls kein Recht an dem Grundstück der Kläger zu. Die Revision rügt nämlich mit Erfolg, dass das Berufungsgericht § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG übersehen hat. Nach dieser Vorschrift erlischt ein nicht in dem Grundbuch eingetragenes Mitbenutzungsrecht mit dem Ablauf des 31. Dezember 1995, wenn nicht der Eigentümer vorher in notariell beurkundeter oder beglaubigter Form das Bestehen des Rechts anerkannt und seine Eintragung bewilligt oder der Inhaber des Rechts von dem Eigentümer die Abgabe dieser Erklärungen in einer zur Unterbrechung der Verjährung nach § 209 BGB a.F. geeigneten Weise verlangt hat. Die Frist ist durch § 13 Abs. 1 SachenR-DV bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005, längstens jedoch bis zu dem Tag verlängert worden, seit dem der öffentliche Glaube des Grundbuchs für die in Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB bezeichneten Mitbenutzungsrechte wieder in vollem Umfang gilt. Nach der letzten Änderung des Art. 233 § 5 Abs. 2 EGBGB durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Eigentumsfristengesetzes vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2493) ist der öffentliche Glaube des Grundbuchs mit dem Ablauf des 31. Dezember 2000 in vollem Umfang wiederhergestellt; denn seit dem 1. Januar 2001 gelten die in Art. 233 § 5 Abs. 2 EGBGB bestimmten Ausnahmen von dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht mehr. Die Beklagte hätte deshalb bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 von den Klägern die formgerechte Anerkennung und die Bewilligung der Eintragung des - nach Ansicht des Berufungsgerichts bestehenden - Mitbenutzungsrechts erreichen oder die Bewilligung der Eintragung in einer zur Unterbrechung der Verjährung geeigneten Form, insbesondere durch die Erhebung einer Klage, verlangen müssen (vgl. Senat, Urt. v. 28. März 2003, V ZR 271/02, WM 2003, 1911 f.). Das ist nicht geschehen. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat zwar im Jahr 1999 die Verurteilung der Kläger zur Duldung des Betretens und der Benutzung des Grundstücks zum Zweck der Reparatur und Unterhaltung der Abwasserleitung verlangt. Aber diese Klage war auf §§ 19, 21 SächsNRG, hilfsweise auf ein Notleitungsrecht nach § 917 BGB und auf das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis , gestützt. Das alles setzte voraus, dass der Beklagten kein Mitbenutzungsrecht an dem Grundstück der Kläger zustand. Die Klage war deshalb nicht geeignet , die Verjährung eines Anspruchs auf Bewilligung der Eintragung eines bestehenden Mitbenutzungsrechts im Sinne von § 209 BGB a.F. zu unterbrechen (vgl. Senat, Urt. v. 28. März 2003, V ZR 271/02, WM 2003, 1911, 1912). Ein etwaiges Mitbenutzungsrecht der Beklagten wäre deshalb mit dem Ablauf des 31. Dezember 2000 erloschen.
12
2. Die Beklagte hat an dem Grundstück der Kläger auch kein Besitzrecht nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a EGBGB. Es fehlt an der dafür notwendigen Bereinigungslage nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz.
13
a) Das Besitzmoratorium nach Art. 233 § 2a Abs. 1 EGBGB ist nicht auf die sogenannten hängenden Fälle beschränkt, in denen die Nutzungsberechtigung zu DDR-Zeiten nicht den Vorschriften entsprechend abgesichert oder jedenfalls zweifelhaft war; vielmehr besteht es in dem Umfang, in welchem der Besitzer von dem Grundstückseigentümer nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz die Übertragung des Eigentums oder die Belastung des Grundstücks verlangen kann, bis zum Abschluss der Bereinigung (Senat, Urt. v. 25. Juli 2003, V ZR 2/03, VIZ 2004, 38, 39 m.w.N.). Die Beklagte kann jedoch nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG nicht die Belastung des Grundstücks der Kläger mit einer Dienstbarkeit zur dinglichen Absicherung des Leitungsrechts verlangen.
14
b) Falls aufgrund der Vereinbarung aus dem Jahr 1934 am 1. Januar 1976 kein Mitbenutzungsrecht im Sinne von § 321 Abs. 1 ZGB begründet wurde , scheidet ein solcher Anspruch der Beklagten aus. Zwar wäre dies grundsätzlich ein Fall von § 116 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG. Danach kann der Mitbenutzer von dem Grundstückseigentümer die Bestellung einer Dienstbarkeit verlangen , wenn - neben anderen Voraussetzungen - ein Mitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB nicht begründet wurde. Aber gleichwohl fehlte es hier an einer Bereinigungslage.
15
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 22. Oktober 2004, V ZR 70/04, ZOV 2005, 29 m.w.N.) sind nicht generell alle Störungen, die bei der Erschließung von Grundstücken im Beitrittsgebiet auftreten, nach § 116 SachenRBerG zu bereinigen, sondern nur solche Sachverhalte, bei denen die Mitbenutzung eines fremden Grundstücks zwar der zivilrechtlichen Absicherung entbehrte, aber nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDRtypischen Gegebenheiten als rechtmäßig angesehen wurde; entscheidend ist deshalb der Umstand, dass der Mitbenutzung zu DDR-Zeiten ein zumindest faktischer Schutz zukam.
16
bb) Ein solches lediglich de facto respektiertes Nutzungsverhältnis liegt hier nicht vor. Die Inanspruchnahme des heute den Klägern gehörenden Grundstücks für die Abwasserleitung des Nachbargrundstücks erfolgte aufgrund der im Jahr 1934 zwischen den Voreigentümern getroffenen Vereinbarung. Sie berechtigte und verpflichtete auch die Rechtsnachfolger der Vertragsschließenden , die zu DDR-Zeiten Grundstückseigentümer waren. Für die Rechtsnachfolger des Eigentümers, zu dessen Gunsten die Vereinbarung getroffen wurde, folgt dies aus § 328 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 EGZGB bzw. aus § 441 ZGB i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 EGZGB; denn die Vereinbarung ist insoweit ein Vertrag zugunsten Dritter, weil die damaligen Eigentümer vereinbart hatten, dass nicht nur der seinerzeitige Eigentümer des heute den Beklagten gehörenden Grundstücks, sondern auch seine Rechtsnachfolger zu der Ableitung der Abwässer über das Nachbargrundstück berechtigt sein sollten. Die Rechtsnachfolger des Eigentümers, der die Benutzung seines Grundstücks für die Verlegung der Abwasserleitung gestattete, waren bis zu der Übertragung des Eigentums auf die Kläger nach 1990 als seine Erben seit 1978 nach § 409 ZGB an die von ihm eingeräumte Gestattung gebunden. Somit war die Mitbenutzung des Grundstücks der Kläger auch zu DDR-Zeiten zivilrechtlich gesi- chert. Ein DDR-typisches Vollzugsdefizit, welches zu einer Bereinigungslage führt, ist im Hinblick auf die rechtliche Sicherung nicht zu erkennen.
17
c) Aus demselben Grund fehlt es auch an einem Bereinigungsanspruch der Beklagten, wenn am 1. Januar 1976 ein Mitbenutzungsrecht im Sinne von § 321 Abs. 1 ZGB entstanden und mit Ablauf des 31. Dezember 2000 erloschen ist. Deshalb kann es dahingestellt bleiben, ob dem von § 116 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG erfassten Fall, dass kein Mitbenutzungsrecht begründet wurde, der Fall gleichsteht, dass zwar ein Mitbenutzungsrecht bestand, dieses aber später deshalb erlosch, weil weder der Berechtigte noch der Verpflichtete innerhalb der gesetzlichen Frist die Eintragung des Rechts in das Grundbuch herbeigeführt hat.
18
3. Eine schuldrechtliche Pflicht der Kläger, die Inanspruchnahme ihres Grundstücks für die Abwasserleitung zu dulden, ergibt sich nicht aus der Vereinbarung vom 19. Februar 1934. Sie haben ihr Grundstück von dem Erben desjenigen Voreigentümers erworben, der seinerzeit die Verlegung der Leitung gestattet hat. An diese Gestattung sind die Kläger nicht gebunden; denn schuldrechtliche Vereinbarungen begründen Rechte und Pflichten grundsätzlich nur für die Vertragsschließenden, nicht für ihre Rechtsnachfolger (vgl. Senat, Urt. v. 11. April 1975, V ZR 220/73, DNotZ 1976, 18, 19). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt zugunsten der Kläger nicht etwa deshalb, weil der damalige Grundstückseigentümer erklärt hat, dass die Vereinbarung auch für seine Rechtsnachfolger gelten solle. Einen solchen Vertrag zu Lasten Dritter kennt die Rechtsordnung, für die das Bürgerliche Gesetzbuch maßgeblich ist, nicht (siehe nur BGHZ 78, 369, 374 f.).
19
4. Da sich das Berufungsurteil weder aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO) noch die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), ist es aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO); die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es hat nämlich - von seinem Standpunkt aus konsequent - bisher nicht geprüft, ob die Voraussetzungen der §§ 19 Abs. 1, 29 SächsNRG vorliegen. Das muss es nachholen.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, Entscheidung vom 27.01.2004 - 8 O 4861/02 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 02.02.2005 - 11 U 373/04 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 10. März 2006 - V ZR 48/05

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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag


(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 561 Revisionszurückweisung


Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
Bundesgerichtshof Urteil, 10. März 2006 - V ZR 48/05 zitiert 12 §§.

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(1) Die Frist des § 8 Abs. 1 Satz 1 und nach § 8 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes wird in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bis zum Ablauf

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(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Ein nicht im Grundbuch eingetragenes Mitbenutzungsrecht der in Artikel 233 § 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichneten Art oder ein sonstiges nicht im Grundbuch eingetragenes beschränktes dingliches Recht mit Ausnahme der in Artikel 233 § 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Nutzungsrechte, das zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung bedarf, erlischt mit dem Ablauf des 31. Dezember 1995, wenn nicht der Eigentümer des Grundstücks vorher das Bestehen dieses Rechts in der Form des § 29 der Grundbuchordnung anerkennt und die entsprechende Grundbuchberichtigung bewilligt oder der jeweilige Berechtigte von dem Eigentümer vorher die Abgabe dieser Erklärungen in einer zur Unterbrechung der Verjährung nach § 209 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geeigneten Weise verlangt hat. Die Frist des Satzes 1 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates einmal verlängert werden.

(2) Wird in dem Anerkenntnis oder der Eintragungsbewilligung gemäß Absatz 1 ein Zeitpunkt für die Entstehung dieses Rechts nicht angegeben, so gilt dieses als am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes entstanden.

(3) Diese Vorschrift gilt nicht für beschränkte dingliche Rechte, die die Errichtung und den Betrieb von Energieanlagen (§ 9) oder Anlagen nach § 40 Abs. 1 Buchstabe c des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 467) zum Gegenstand haben. Sie gilt im übrigen nur in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet. Sie kann im übrigen Bundesgebiet durch Rechtsverordnung der Landesregierung auch für einzelne Arten von Rechten, sofern es sich nicht um Rechte für Anlagen der in § 9 bezeichneten Art handelt, in Kraft gesetzt werden.

(4) Wird eine Klage nach Absatz 1 rechtshängig, so ersucht das Gericht auf Antrag des Klägers das Grundbuchamt um Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks zugunsten des Klägers. Der Vermerk hat die Wirkungen eines Widerspruchs. Er wird mit rechtskräftiger Abweisung der Klage gegenstandslos.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) Die Frist des § 8 Abs. 1 Satz 1 und nach § 8 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes wird in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005, längstens jedoch bis zu dem Tage verlängert, an dem der öffentliche Glaube des Grundbuchs für die in Artikel 233 § 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichneten beschränkten dinglichen Rechte wieder in vollem Umfang gilt.

(2) In den übrigen Ländern wird die in Absatz 1 bezeichnete Frist bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 verlängert.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 271/02 Verkündet am:
28. März 2003
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: nein
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) § 8 GBBerG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

b) Zu den sonstigen nicht im Grundbuch eingetragenen beschränkten dinglichen
Rechten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG gehören auch Grunddienstbarkeiten
nach dem sächs. BGB vom 2. Januar 1863.

c) Zur Wahrung der Frist des § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG genügt eine Klage auf Einräumung
eines Notwegrechts nicht.
BGH, Urt. v. 28. März 2003 - V ZR 271/02 - LG Leipzig
AG Borna
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. März 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und
Dr. Schmidt-Räntsch

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 3. Juli 2002 wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien sind Eigentümer zweier benachbarter Hausgrundstücke in R. . Zwischen beiden Häusern verläuft ein Torweg, in dessen Innern die Hauseingänge zu den Häusern der Parteien liegen. Der Torweg befindet sich heute auf dem Grundstück des Beklagten.
Die Grundstücke der Parteien standen ursprünglich in ungeteiltem Eigentum eines Rechtsvorgängers der Klägerinnen. Dieser verkaufte das heute dem Beklagten gehörende Grundstück durch Vertrag vom 18. September 1894 an einen Rechtsvorgänger des Beklagten. In dem Kaufvertrag war eine Grund-
dienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer des heute den Klägerinnen gehörenden Grundstücks vereinbart, aufgrund derer der jeweilige Eigentümer den Torweg auch als Zugang zum Hof des Hauses der Klägerinnen nutzen durfte. Diese Grunddienstbarkeit konnte seinerzeit nicht eingetragen werden, weil das sächsische Bürgerliche Gesetzbuch vom 2. Januar 1863 (sächs. BGB) die Eintragung von Dienstbarkeiten an Immobilien nicht vorsah. Sie wurde auch in der Folgezeit nicht eingetragen.
Durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Amtsgerichts B. vom 26. November 1997 wurde der Beklagte verurteilt, den Klägerinnen die Nutzung des Torwegs bis zu ihrer Haustür zu gestatten. Die Klägerinnen haben mit der am 27. September 2001 bei dem Amtsgericht eingegangenen Klage von dem Beklagten die Bewilligung der Eintragung einer altrechtlichen Grunddienstbarkeit verlangt, die sie zu einer weitergehenden Nutzung des Torwegs als Zugang auch zum Hof ihres Hauses berechtigt.
Das Amtsgericht und das Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihren Antrag weiter.

Entscheidungsgründe:


I.


Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist durch den Vertrag vom 18. September 1894 eine Grunddienstbarkeit sächsischen Rechts zugunsten des jeweiligen Eigentümers des heute den Klägerinnen gehörenden Grund-
stücks entstanden. Diese Grunddienstbarkeit sei aber nach § 8 GBBerG erloschen , weil der Beklagte die Eintragung der Grunddienstbarkeit nicht bewilligt habe und die Klägerinnen die Klage auf Bewilligung der Eintragung verspätet erhoben hätten. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung bestünden nicht. Die Vorschrift diene der Bereinigung der Grundbücher im Interesse von Investitionen. Die Inhaber der betroffenen Rechte hätten ihre jeweilige Position durch rechtzeitige Klageerhebung erhalten können. Die dafür vorgesehene Frist von 7 Jahren sei ausreichend lang.

II.


Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß zugunsten der Klägerinnen eine Grunddienstbarkeit an dem Grundstück des Beklagten mit den von ihnen angestrebten Inhalt einer weitergehenden Nutzung des Torwegs bestand. Diese Dienstbarkeit ist aufgrund des § 3a des Vertrages vom 18. September 1894 entstanden, durch den der Rechtsvorgänger der Klägerinnen dem Rechtsvorgänger des Beklagten das diesem heute gehörende Teilgrundstück verkauft hat. Zur Begründung einer solchen Grunddienstbarkeit war nach § 574 Satz 1 sächs. BGB nur eine Einigung zwischen dem Berechtigten und dem Grundstückseigentümer, nicht jedoch die Eintragung in das Grundbuch erforderlich. Zwar war seinerzeit in Sachsen das Grundbuch schon eingeführt. § 276 sächs. BGB bestimmte auch, daß das Eigentum an einem Grundstück nur durch Einigung über den Eigentumsübergang und Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erworben werden konnte. Das sächsische Bürgerliche Gesetzbuch sah aber die Eintragung nicht als zwingende
Voraussetzung für die Entstehung einer Grunddienstbarkeit vor. Das Bestehen und der Inhalt von Grunddienstbarkeiten seien den Beteiligten hinreichend bekannt. Eine Eintragung sei auch angesichts des im sächsischen Bürgerlichen Gesetzbuch vorgegebenen Inhalts solcher Dienstbarkeiten nicht erforderlich (Siebenhaar/Siegmann, Commentar zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch für das Königreich Sachsen, Bd. 1, 2. Aufl., 1869 S. 283). An dem Fortbestand dieser altrechtlichen Grunddienstbarkeit hat sich in der Folgezeit nichts geändert. Nach Art. 184 EGBGB blieben altrechtliche Grunddienstbarkeiten, die wie solche nach sächsischem Recht nicht eintragungsfähig oder eintragungsbedürftig waren, auch nach Inkrafttreten des BGB am 1. Januar 1900 erhalten, ohne daß es dazu der Eintragung solcher Dienstbarkeiten in das Grundbuch bedurft hätte. Sie hatten auch ohne Eintragung gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs Bestand, Art. 187 Abs. 1 Satz 1 EGBGB. Von der in Art. 187 Abs. 2 Satz 1 EGBGB vorgesehenen Möglichkeit, die Wirksamkeit solcher Rechte von der Eintragung abhängig zu machen, ist in Sachsen nicht Gebrauch gemacht worden. Dabei blieb es nach § 6 Abs. 1 EGZGB auch, als das BGB in der DDR am 1. Januar 1976 durch das ZGB abgelöst wurde. Schließlich hat auch die Wiedereinführung des BGB in der DDR am 3. Oktober 1990 nach Art. 233 § 5 EGBGB in der seinerzeit geltenden Fassung nichts an dem Fortbestand geändert.
2. Zu Recht ist das Berufungsgericht ferner zu dem Ergebnis gelangt, daß diese zunächst fortbestehende Grunddienstbarkeit der Klägerinnen an dem Grundstück des Beklagten mit dem Ablauf des 31. Dezember 2000 nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182 – GBBerG) erloschen ist. Die Vorschrift bestimmt, daß ein nicht im Grundbuch eingetragenes Mitbenutzungsrecht oder ein sonstiges
beschränktes dingliches Recht mit dem Ablauf des 31. Dezember 1995 erlischt, wenn nicht der Eigentümer vorher in notariell beurkundeter oder beglaubigter Form das Bestehen des Rechts anerkannt und seine Eintragung bewilligt oder der Inhaber des Rechts von dem Eigentümer die Abgabe dieser Erklärungen in einer zur Unterbrechung der Verjährung nach § 209 BGB a.F. geeigneten Weise verlangt hat. Die in § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG bestimmte Frist ist durch § 13 Abs. 1 der Sachenrechts-Durchführungsverordnung vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900) bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005, längstens jedoch bis zu dem Tag verlängert worden, seit dem der öffentliche Glaube des Grundbuchs für die in Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB bezeichneten beschränkten dinglichen Rechte wieder in vollem Umfang gilt. Nach der letzten Änderung des Art. 233 § 5 Abs. 2 durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Eigentumsfristengesetzes vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2493) ist der öffentliche Glaube des Grundbuchs seit dem Ablauf des 31. Dezember 2000 in vollem Umfang wieder hergestellt. Denn vom 1. Januar 2001 an gelten die in Art. 233 § 5 Abs. 2 EGBGB bestimmten Ausnahmen vom öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht mehr. Die Klägerinnen hätten deshalb bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 von dem Beklagten eine Anerkennung und Bewilligung der Eintragung ihres Rechts in öffentlich beglaubigter oder öffentlich beurkundeter Form erreichen oder die Bewilligung der Eintragung in einer zur Unterbrechung der Verjährung geeigneten Form, insbesondere durch Erhebung einer Klage, verlangen müssen. Das ist nicht geschehen. Die Klägerinnen haben von dem Beklagten zwar mit ihrer Klage vom 4. August 1997 vor dem Amtsgericht Borna verlangt, ihnen den Zugang zu ihrem Grundstück durch den Torweg zu gewähren. Diese Klage war aber auf ein Notwegrecht nach § 917 BGB und auf Gewohnheitsrecht gestützt. Beides setzte voraus, daß den Klägerinnen gerade kein dingliches Recht an dem Grundstück des Beklagten zustand. Diese Klage
war nicht geeignet, die Verjährung eines Anspruchs auf Bewilligung der Eintragung eines bestehenden dinglichen Rechts an dem Grundstück im Sinne des § 209 BGB a.F. zu unterbrechen. Die Grunddienstbarkeit ist deshalb mit dem Ablauf des 31. Dezember 2000 erloschen.
3. Diese Regelung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

a) Artikel 14 GG ist nicht verletzt. Bei § 8 GBBerG handelt es sich um eine nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums in bezug auf derartige beschränkte dingliche Rechte. Die Versäumung der darin bestimmten Frist hat zwar dazu geführt, daß die Klägerinnen mit ihrer Dienstbarkeit eine Eigentumsposition verloren haben. Der gesetzlich angeordnete Verlust eines nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten (dinglichen) Rechts ist aber nicht in jedem Fall eine (Legal-) Enteignung. Zwar wird das Vorliegen einer Enteignung entscheidend durch den Entzug des Eigentums geprägt (BVerfGE 24, 367, 394; 52, 1, 27). Eine nach Art. 14 Abs. 3 GG entschädigungspflichtige Enteignung liegt aber dann nicht vor, wenn der Gesetzgeber im Zuge der generellen Neugestaltung eines Rechtsgebiets bestehende Rechte abschafft, für die es im neuen Recht keine Entsprechung gibt (BVerfG, NJW 1991, 1807, 1808). Das gilt insbesondere dann, wenn eine gesetzliche Regelung wie § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG zur Angleichung altrechtlicher Dienstbarkeiten an Dienstbarkeiten nach dem BGB bestimmt, daß das Recht nur dann erlischt, wenn es nicht eingetragen ist und innerhalb einer gesetzlich bestimmten Frist weder das Recht anerkannt und seine Eintragung bewilligt worden ist noch eine auf Abgabe der Eintragungsbewilligung gerichtete Klage erhoben oder eine sonstige verjährungsunterbrechende Handlung vorgenommen wurde. Der Gesetzgeber darf danach Eigen-
tumsrechten nicht nur einen neuen Inhalt geben. Ebenso wie er neue Rechte einführen darf, kann er auch das Entstehen von Rechten, die nach bisherigem Recht möglich waren, für die Zukunft ausschließen. Es ist ihm auch nicht ausnahmslos verwehrt, die nach altem Recht begründeten Rechte der Neuregelung anzugleichen, selbst wenn dabei die bisher mit dem Recht verbundenen Befugnisse eingeschränkt werden. Die Eigentumsgarantie gebietet insoweit nicht, einmal ausgestaltete Rechtspositionen für alle Zukunft in ihrem Inhalt unangetastet zu lassen (BVerfGE 31, 275, 284 ff., 289 f.; 36, 281, 293; 42, 263, 294; 58, 300, 351). Selbst die völlige Beseitigung bisher bestehender durch die Eigentumsgarantie geschützter Rechtspositionen kann unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein (BVerfGE 78, 58, 75).

b) Für solche gesetzlichen Regelungen hat das Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen vom 9. Januar 1991 (NJW 1991, 1807, 1808) und vom 7. März 2002 (NVwZ 2002, 1365) folgende Voraussetzungen aufgestellt:
- In bestehende Eigentumspositionen darf nur durch eine gesetzliche Regelung eingegriffen werden, die unabhängig von dem Eingriff in die Eigentumsposition ansonsten verfassungsgemäß ist.
- Der Eingriff in die Eigentumsposition muß durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sein. Dieses muß von einem Gewicht sein, das stärker ist als das Vertrauen der betroffenen Bürger in den Fortbestand ihrer Rechtsposition.
- Der Gesetzgeber muß den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und in der Ausgestaltung der Regelung dabei dem Um-
stand Rechnung tragen, daß eine solche Regelung im Ergebnis wie eine Enteignung wirkt.
Entgegen der Annahme der Revision genügt § 8 GBBerG diesen Anforderungen.
aa) Die Vorschrift ist unabhängig von dem in ihr bestimmten Erlöschen von Grunddienstbarkeiten verfassungsgemäß.
(1) Der Bundesgesetzgeber hat mit § 8 GBBerG nicht, wie die Revision meint, unzulässigerweise eine Materie des Landesrechts geregelt. § 8 GBBerG ist Teil der Überleitungsregelungen, die der Bundesgesetzgeber erlassen hat, um das Sachenrecht des BGB in den neuen Ländern wieder einzuführen. Das Sachenrecht gehört zu den Kernmaterien des bürgerlichen Rechts, so daß der Bundesgesetzgeber nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG eine konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit hat. Art. 233 § 5 EGBGB und § 8 GBBerG überlassen nicht etwa dem Landesrecht die Regelung dieser Fragen. Sie regeln kein Landesrecht , sondern bestimmen nur, in welcher Weise und mit welchem Inhalt die unter altem (Landes-) Recht entstandenen beschränkten dinglichen Rechte in das neue Recht überführt werden. Auch das gehört zur Kompetenz des Bundesgesetzgebers , der eine umfassende Regelung des bürgerlichen Rechts und die Wiedereinführung einer solchen Regelung im Beitrittsgebiet nicht ohne entsprechende Überleitungsvorschriften vornehmen durfte.
(2) Die Entscheidung des Bundesgesetzgebers, für nicht gebuchte beschränkte dingliche Rechte im Beitrittgebiet eine andere gesetzliche Regelung vorzusehen als für ähnliche Rechte im bisherigen Bundesgebiet verstößt ent-
gegen der Ansicht der Revision auch nicht gegen Art. 3 GG. Denn die zugrunde liegenden Sachverhalte sind verschieden. Der Bundesgesetzgeber hatte mit Art. 233 § 5 Abs. 2 Satz 1 EGBGB in der bis zum 20. Dezember 1993 geltenden Fassung für altrechtliche Dienstbarkeiten in den neuen Ländern mangels besserer Tatsachengrundlage (BT-Drucks. 11/7817 S. 42) zunächst eine Überleitungsregelung vorgesehen, die der Art. 187 Abs. 2 EGBGB für die alten Bundesländer inhaltlich im wesentlichen entsprach. Danach konnte der Landesgesetzgeber der neuen wie der alten Länder nicht gebuchte beschränkte dingliche Rechte dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs unterstellen. Bei einer solchen Regelung wären die betroffenen Rechte nicht schlechthin, sondern erst erloschen, wenn ein Dritter im Vertrauen auf den Bestand des Grundbuchs das Eigentum daran erworben hätte. Da aber die Grundbücher in der früheren DDR anders als im alten Bundesgebiet über Jahrzehnte hinweg nicht aktuell gehalten und zahlreiche der nicht buchungspflichtigen Altrechte nach wie vor nicht in die Grundbücher eingetragen worden waren, ergab sich hier ein besonderer Regelungsbedarf zur Beseitigung eines Investitionshemmnisses (BT-Drucks. 12/5553 S. 94 f.; 12/6228 S. 72). Angesicht der ohnehin schon bestehenden Überlastung der Grundbuchämter konnte der öffentliche Glaube des Grundbuchs auch nicht kurzfristig, sondern erst zu einem sehr viel späteren Zeitpunkt, nämlich zum Ablauf des 31. Dezember 1999, wiederhergestellt werden. Dies hätte die investitionshemmende Wirkung nicht gebuchter Altrechte auch nur in den Fällen beheben können, in denen es nach dem Stichtag zu einer Veräußerung des Grundstücks kam. Viele Grundstücke sollten aber nicht veräußert, sondern für eigene Investitionen des Grundstückseigentümers genutzt werden. In beiden Fällen wären nicht gebuchte Rechte bestehen geblieben und hätten dem Eigentümer oder dem Erwerber weiterhin entgegengehalten werden können. Vor diesem Hintergrund ist es verfassungsrechtlich
unbedenklich, wenn der Gesetzgeber Sicherheit für den Eigentümer und den Investor durch die Bestimmung einer Ausschlußfrist zur Wahrung der Rechte hergestellt und in § 8 Abs. 3 Satz 3 GBBerG die Landesregierungen der alten Länder ermächtigt hat, die Ausschlußfrist (bei entsprechendem Bedarf) durch Rechtsverordnung auf nicht gebuchte dingliche Rechte an Grundstücken in diesen Ländern zu erstrecken.
bb) § 8 GBBerG liegt auch im öffentlichen Interesse. Er dient dazu, die Voraussetzungen für einen reibungslosen Grundstücksverkehr und für die Nutzung von Grundstücken zu Investitionszwecken zu schaffen. Denn die nicht eingetragenen altrechtlichen beschränkten dinglichen Rechte erwiesen sich als ernsthaftes Investitionshindernis (BT-Drucks 12/6228 S. 72 f.). Dieses ließ sich oft auch nicht durch eine Teilung des Grundstücks in einen belasteten und einen freien Teil (vgl. § 1026 BGB) vermeiden. Die Behinderung von Investitionen wurde schließlich nicht durch die mit dem Einigungsvertrag in Art. 233 § 5 Abs. 2 Satz 2 EGBGB vorgesehene Möglichkeit einer Abfindung entschärft. Die danach für die Aufgabe der betreffenden Rechte zu zahlende Entschädigung wäre oft viel zu hoch ausgefallen, weil es sich um private Bauverbote, Sichtrechte oder vergleichbare Rechte handelte oder weil die Rechte an Stellen ausgeübt werden durften, die das Eigentum zwar bei ihrer Begründung kaum beeinträchtigten, aber an zentraler Stelle der heute vorgesehenen Bebauung lagen. Dieser Weg hätte Investitionen auf Grundstücken mit einem kaum kalkulierbaren Risiko belastet. Deswegen lag es im öffentlichen Interesse, die Inhaber solcher Rechte dazu zu veranlassen, ihre Rechte zur Eintragung zu bringen, um möglichst rasch zu einem reibungslosen Grundbuchverkehr als Grundlage vor allem für die Investitionstätigkeit zu finden.
cc) Der Gesetzgeber hat schließlich auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet und die Regelung so ausgestaltet, daß die Betroffenen ausreichend die Möglichkeit hatten, den Rechtsverlust zu vermeiden.
§ 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG erlaubte dem Grundstückseigentümer, möglichst bald in Erfahrung zu bringen, wer welche beschränkte dingliche Rechte an seinem Grundstück geltend macht, und schützte sein Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs. Er sah deshalb eine Frist von 7 Jahren vor, innerhalb derer die Inhaber eines nicht gebuchten beschränkten dinglichen Rechts ein Anerkenntnis des Rechts durch den Grundstückseigentümer erreichen mußten oder Klage auf Erteilung einer Eintragungsbewilligung zu erheben hatten. Diese Frist ist mehrfach, durch das 1. Eigentumsfristengesetz vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2028) und das 2. Eigentumsfristengesetz vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2493), zuletzt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 verlängert worden. Dies war ausreichend (vgl. BVerfG, NVwZ 2002, 1365: 3 Jahre reichen bei Bergwerkseigentum). Zur Fristwahrung war auch nicht die Buchung des Rechts oder der erfolgreiche Abschluß eines Rechtsstreits erforderlich, die sich ohne Zutun des Rechtsinhabers verzögern konnten, sondern nur die Vorbereitung und Einreichung einer Klage oder die Herbeiführung eines Anerkenntnisses, die der Rechtsinhaber selbst in der Hand hatte. Die Möglichkeit der Eintragung war im übrigen auch nicht erst mit der Einführung des § 8 GBBerG geschaffen worden. Sie bestand schon seit dem 3. Oktober 1990, bei den hier in Rede stehenden beschränkten dinglichen Rechten sächsischen Rechts sogar schon seit dem 1. Januar 1900. Auf die Notwendigkeit, rechtswahrende Maßnahmen zu ergreifen, waren die Betroffenen frühzeitig und nachhaltig aufmerksam gemacht worden. Die Gesetze zur Verlängerung der Ausschlußfrist waren umstritten und ihr Erlaß von öffentli-
chen Diskussionen um die Notwendigkeit und den Umfang der Verlängerung begleitet. Außerdem führten die Klägerinnen mit dem Beklagten schon seit Jahren Rechtsstreitigkeiten um Grund und Umfang ihrer Berechtigung, den Torweg zu nutzen.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein Gaier Schmidt-Räntsch

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 271/02 Verkündet am:
28. März 2003
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: nein
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) § 8 GBBerG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

b) Zu den sonstigen nicht im Grundbuch eingetragenen beschränkten dinglichen
Rechten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG gehören auch Grunddienstbarkeiten
nach dem sächs. BGB vom 2. Januar 1863.

c) Zur Wahrung der Frist des § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG genügt eine Klage auf Einräumung
eines Notwegrechts nicht.
BGH, Urt. v. 28. März 2003 - V ZR 271/02 - LG Leipzig
AG Borna
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. März 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und
Dr. Schmidt-Räntsch

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 3. Juli 2002 wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien sind Eigentümer zweier benachbarter Hausgrundstücke in R. . Zwischen beiden Häusern verläuft ein Torweg, in dessen Innern die Hauseingänge zu den Häusern der Parteien liegen. Der Torweg befindet sich heute auf dem Grundstück des Beklagten.
Die Grundstücke der Parteien standen ursprünglich in ungeteiltem Eigentum eines Rechtsvorgängers der Klägerinnen. Dieser verkaufte das heute dem Beklagten gehörende Grundstück durch Vertrag vom 18. September 1894 an einen Rechtsvorgänger des Beklagten. In dem Kaufvertrag war eine Grund-
dienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer des heute den Klägerinnen gehörenden Grundstücks vereinbart, aufgrund derer der jeweilige Eigentümer den Torweg auch als Zugang zum Hof des Hauses der Klägerinnen nutzen durfte. Diese Grunddienstbarkeit konnte seinerzeit nicht eingetragen werden, weil das sächsische Bürgerliche Gesetzbuch vom 2. Januar 1863 (sächs. BGB) die Eintragung von Dienstbarkeiten an Immobilien nicht vorsah. Sie wurde auch in der Folgezeit nicht eingetragen.
Durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Amtsgerichts B. vom 26. November 1997 wurde der Beklagte verurteilt, den Klägerinnen die Nutzung des Torwegs bis zu ihrer Haustür zu gestatten. Die Klägerinnen haben mit der am 27. September 2001 bei dem Amtsgericht eingegangenen Klage von dem Beklagten die Bewilligung der Eintragung einer altrechtlichen Grunddienstbarkeit verlangt, die sie zu einer weitergehenden Nutzung des Torwegs als Zugang auch zum Hof ihres Hauses berechtigt.
Das Amtsgericht und das Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihren Antrag weiter.

Entscheidungsgründe:


I.


Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist durch den Vertrag vom 18. September 1894 eine Grunddienstbarkeit sächsischen Rechts zugunsten des jeweiligen Eigentümers des heute den Klägerinnen gehörenden Grund-
stücks entstanden. Diese Grunddienstbarkeit sei aber nach § 8 GBBerG erloschen , weil der Beklagte die Eintragung der Grunddienstbarkeit nicht bewilligt habe und die Klägerinnen die Klage auf Bewilligung der Eintragung verspätet erhoben hätten. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung bestünden nicht. Die Vorschrift diene der Bereinigung der Grundbücher im Interesse von Investitionen. Die Inhaber der betroffenen Rechte hätten ihre jeweilige Position durch rechtzeitige Klageerhebung erhalten können. Die dafür vorgesehene Frist von 7 Jahren sei ausreichend lang.

II.


Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß zugunsten der Klägerinnen eine Grunddienstbarkeit an dem Grundstück des Beklagten mit den von ihnen angestrebten Inhalt einer weitergehenden Nutzung des Torwegs bestand. Diese Dienstbarkeit ist aufgrund des § 3a des Vertrages vom 18. September 1894 entstanden, durch den der Rechtsvorgänger der Klägerinnen dem Rechtsvorgänger des Beklagten das diesem heute gehörende Teilgrundstück verkauft hat. Zur Begründung einer solchen Grunddienstbarkeit war nach § 574 Satz 1 sächs. BGB nur eine Einigung zwischen dem Berechtigten und dem Grundstückseigentümer, nicht jedoch die Eintragung in das Grundbuch erforderlich. Zwar war seinerzeit in Sachsen das Grundbuch schon eingeführt. § 276 sächs. BGB bestimmte auch, daß das Eigentum an einem Grundstück nur durch Einigung über den Eigentumsübergang und Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erworben werden konnte. Das sächsische Bürgerliche Gesetzbuch sah aber die Eintragung nicht als zwingende
Voraussetzung für die Entstehung einer Grunddienstbarkeit vor. Das Bestehen und der Inhalt von Grunddienstbarkeiten seien den Beteiligten hinreichend bekannt. Eine Eintragung sei auch angesichts des im sächsischen Bürgerlichen Gesetzbuch vorgegebenen Inhalts solcher Dienstbarkeiten nicht erforderlich (Siebenhaar/Siegmann, Commentar zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch für das Königreich Sachsen, Bd. 1, 2. Aufl., 1869 S. 283). An dem Fortbestand dieser altrechtlichen Grunddienstbarkeit hat sich in der Folgezeit nichts geändert. Nach Art. 184 EGBGB blieben altrechtliche Grunddienstbarkeiten, die wie solche nach sächsischem Recht nicht eintragungsfähig oder eintragungsbedürftig waren, auch nach Inkrafttreten des BGB am 1. Januar 1900 erhalten, ohne daß es dazu der Eintragung solcher Dienstbarkeiten in das Grundbuch bedurft hätte. Sie hatten auch ohne Eintragung gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs Bestand, Art. 187 Abs. 1 Satz 1 EGBGB. Von der in Art. 187 Abs. 2 Satz 1 EGBGB vorgesehenen Möglichkeit, die Wirksamkeit solcher Rechte von der Eintragung abhängig zu machen, ist in Sachsen nicht Gebrauch gemacht worden. Dabei blieb es nach § 6 Abs. 1 EGZGB auch, als das BGB in der DDR am 1. Januar 1976 durch das ZGB abgelöst wurde. Schließlich hat auch die Wiedereinführung des BGB in der DDR am 3. Oktober 1990 nach Art. 233 § 5 EGBGB in der seinerzeit geltenden Fassung nichts an dem Fortbestand geändert.
2. Zu Recht ist das Berufungsgericht ferner zu dem Ergebnis gelangt, daß diese zunächst fortbestehende Grunddienstbarkeit der Klägerinnen an dem Grundstück des Beklagten mit dem Ablauf des 31. Dezember 2000 nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182 – GBBerG) erloschen ist. Die Vorschrift bestimmt, daß ein nicht im Grundbuch eingetragenes Mitbenutzungsrecht oder ein sonstiges
beschränktes dingliches Recht mit dem Ablauf des 31. Dezember 1995 erlischt, wenn nicht der Eigentümer vorher in notariell beurkundeter oder beglaubigter Form das Bestehen des Rechts anerkannt und seine Eintragung bewilligt oder der Inhaber des Rechts von dem Eigentümer die Abgabe dieser Erklärungen in einer zur Unterbrechung der Verjährung nach § 209 BGB a.F. geeigneten Weise verlangt hat. Die in § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG bestimmte Frist ist durch § 13 Abs. 1 der Sachenrechts-Durchführungsverordnung vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900) bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005, längstens jedoch bis zu dem Tag verlängert worden, seit dem der öffentliche Glaube des Grundbuchs für die in Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB bezeichneten beschränkten dinglichen Rechte wieder in vollem Umfang gilt. Nach der letzten Änderung des Art. 233 § 5 Abs. 2 durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Eigentumsfristengesetzes vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2493) ist der öffentliche Glaube des Grundbuchs seit dem Ablauf des 31. Dezember 2000 in vollem Umfang wieder hergestellt. Denn vom 1. Januar 2001 an gelten die in Art. 233 § 5 Abs. 2 EGBGB bestimmten Ausnahmen vom öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht mehr. Die Klägerinnen hätten deshalb bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 von dem Beklagten eine Anerkennung und Bewilligung der Eintragung ihres Rechts in öffentlich beglaubigter oder öffentlich beurkundeter Form erreichen oder die Bewilligung der Eintragung in einer zur Unterbrechung der Verjährung geeigneten Form, insbesondere durch Erhebung einer Klage, verlangen müssen. Das ist nicht geschehen. Die Klägerinnen haben von dem Beklagten zwar mit ihrer Klage vom 4. August 1997 vor dem Amtsgericht Borna verlangt, ihnen den Zugang zu ihrem Grundstück durch den Torweg zu gewähren. Diese Klage war aber auf ein Notwegrecht nach § 917 BGB und auf Gewohnheitsrecht gestützt. Beides setzte voraus, daß den Klägerinnen gerade kein dingliches Recht an dem Grundstück des Beklagten zustand. Diese Klage
war nicht geeignet, die Verjährung eines Anspruchs auf Bewilligung der Eintragung eines bestehenden dinglichen Rechts an dem Grundstück im Sinne des § 209 BGB a.F. zu unterbrechen. Die Grunddienstbarkeit ist deshalb mit dem Ablauf des 31. Dezember 2000 erloschen.
3. Diese Regelung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

a) Artikel 14 GG ist nicht verletzt. Bei § 8 GBBerG handelt es sich um eine nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums in bezug auf derartige beschränkte dingliche Rechte. Die Versäumung der darin bestimmten Frist hat zwar dazu geführt, daß die Klägerinnen mit ihrer Dienstbarkeit eine Eigentumsposition verloren haben. Der gesetzlich angeordnete Verlust eines nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten (dinglichen) Rechts ist aber nicht in jedem Fall eine (Legal-) Enteignung. Zwar wird das Vorliegen einer Enteignung entscheidend durch den Entzug des Eigentums geprägt (BVerfGE 24, 367, 394; 52, 1, 27). Eine nach Art. 14 Abs. 3 GG entschädigungspflichtige Enteignung liegt aber dann nicht vor, wenn der Gesetzgeber im Zuge der generellen Neugestaltung eines Rechtsgebiets bestehende Rechte abschafft, für die es im neuen Recht keine Entsprechung gibt (BVerfG, NJW 1991, 1807, 1808). Das gilt insbesondere dann, wenn eine gesetzliche Regelung wie § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG zur Angleichung altrechtlicher Dienstbarkeiten an Dienstbarkeiten nach dem BGB bestimmt, daß das Recht nur dann erlischt, wenn es nicht eingetragen ist und innerhalb einer gesetzlich bestimmten Frist weder das Recht anerkannt und seine Eintragung bewilligt worden ist noch eine auf Abgabe der Eintragungsbewilligung gerichtete Klage erhoben oder eine sonstige verjährungsunterbrechende Handlung vorgenommen wurde. Der Gesetzgeber darf danach Eigen-
tumsrechten nicht nur einen neuen Inhalt geben. Ebenso wie er neue Rechte einführen darf, kann er auch das Entstehen von Rechten, die nach bisherigem Recht möglich waren, für die Zukunft ausschließen. Es ist ihm auch nicht ausnahmslos verwehrt, die nach altem Recht begründeten Rechte der Neuregelung anzugleichen, selbst wenn dabei die bisher mit dem Recht verbundenen Befugnisse eingeschränkt werden. Die Eigentumsgarantie gebietet insoweit nicht, einmal ausgestaltete Rechtspositionen für alle Zukunft in ihrem Inhalt unangetastet zu lassen (BVerfGE 31, 275, 284 ff., 289 f.; 36, 281, 293; 42, 263, 294; 58, 300, 351). Selbst die völlige Beseitigung bisher bestehender durch die Eigentumsgarantie geschützter Rechtspositionen kann unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein (BVerfGE 78, 58, 75).

b) Für solche gesetzlichen Regelungen hat das Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen vom 9. Januar 1991 (NJW 1991, 1807, 1808) und vom 7. März 2002 (NVwZ 2002, 1365) folgende Voraussetzungen aufgestellt:
- In bestehende Eigentumspositionen darf nur durch eine gesetzliche Regelung eingegriffen werden, die unabhängig von dem Eingriff in die Eigentumsposition ansonsten verfassungsgemäß ist.
- Der Eingriff in die Eigentumsposition muß durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sein. Dieses muß von einem Gewicht sein, das stärker ist als das Vertrauen der betroffenen Bürger in den Fortbestand ihrer Rechtsposition.
- Der Gesetzgeber muß den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und in der Ausgestaltung der Regelung dabei dem Um-
stand Rechnung tragen, daß eine solche Regelung im Ergebnis wie eine Enteignung wirkt.
Entgegen der Annahme der Revision genügt § 8 GBBerG diesen Anforderungen.
aa) Die Vorschrift ist unabhängig von dem in ihr bestimmten Erlöschen von Grunddienstbarkeiten verfassungsgemäß.
(1) Der Bundesgesetzgeber hat mit § 8 GBBerG nicht, wie die Revision meint, unzulässigerweise eine Materie des Landesrechts geregelt. § 8 GBBerG ist Teil der Überleitungsregelungen, die der Bundesgesetzgeber erlassen hat, um das Sachenrecht des BGB in den neuen Ländern wieder einzuführen. Das Sachenrecht gehört zu den Kernmaterien des bürgerlichen Rechts, so daß der Bundesgesetzgeber nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG eine konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit hat. Art. 233 § 5 EGBGB und § 8 GBBerG überlassen nicht etwa dem Landesrecht die Regelung dieser Fragen. Sie regeln kein Landesrecht , sondern bestimmen nur, in welcher Weise und mit welchem Inhalt die unter altem (Landes-) Recht entstandenen beschränkten dinglichen Rechte in das neue Recht überführt werden. Auch das gehört zur Kompetenz des Bundesgesetzgebers , der eine umfassende Regelung des bürgerlichen Rechts und die Wiedereinführung einer solchen Regelung im Beitrittsgebiet nicht ohne entsprechende Überleitungsvorschriften vornehmen durfte.
(2) Die Entscheidung des Bundesgesetzgebers, für nicht gebuchte beschränkte dingliche Rechte im Beitrittgebiet eine andere gesetzliche Regelung vorzusehen als für ähnliche Rechte im bisherigen Bundesgebiet verstößt ent-
gegen der Ansicht der Revision auch nicht gegen Art. 3 GG. Denn die zugrunde liegenden Sachverhalte sind verschieden. Der Bundesgesetzgeber hatte mit Art. 233 § 5 Abs. 2 Satz 1 EGBGB in der bis zum 20. Dezember 1993 geltenden Fassung für altrechtliche Dienstbarkeiten in den neuen Ländern mangels besserer Tatsachengrundlage (BT-Drucks. 11/7817 S. 42) zunächst eine Überleitungsregelung vorgesehen, die der Art. 187 Abs. 2 EGBGB für die alten Bundesländer inhaltlich im wesentlichen entsprach. Danach konnte der Landesgesetzgeber der neuen wie der alten Länder nicht gebuchte beschränkte dingliche Rechte dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs unterstellen. Bei einer solchen Regelung wären die betroffenen Rechte nicht schlechthin, sondern erst erloschen, wenn ein Dritter im Vertrauen auf den Bestand des Grundbuchs das Eigentum daran erworben hätte. Da aber die Grundbücher in der früheren DDR anders als im alten Bundesgebiet über Jahrzehnte hinweg nicht aktuell gehalten und zahlreiche der nicht buchungspflichtigen Altrechte nach wie vor nicht in die Grundbücher eingetragen worden waren, ergab sich hier ein besonderer Regelungsbedarf zur Beseitigung eines Investitionshemmnisses (BT-Drucks. 12/5553 S. 94 f.; 12/6228 S. 72). Angesicht der ohnehin schon bestehenden Überlastung der Grundbuchämter konnte der öffentliche Glaube des Grundbuchs auch nicht kurzfristig, sondern erst zu einem sehr viel späteren Zeitpunkt, nämlich zum Ablauf des 31. Dezember 1999, wiederhergestellt werden. Dies hätte die investitionshemmende Wirkung nicht gebuchter Altrechte auch nur in den Fällen beheben können, in denen es nach dem Stichtag zu einer Veräußerung des Grundstücks kam. Viele Grundstücke sollten aber nicht veräußert, sondern für eigene Investitionen des Grundstückseigentümers genutzt werden. In beiden Fällen wären nicht gebuchte Rechte bestehen geblieben und hätten dem Eigentümer oder dem Erwerber weiterhin entgegengehalten werden können. Vor diesem Hintergrund ist es verfassungsrechtlich
unbedenklich, wenn der Gesetzgeber Sicherheit für den Eigentümer und den Investor durch die Bestimmung einer Ausschlußfrist zur Wahrung der Rechte hergestellt und in § 8 Abs. 3 Satz 3 GBBerG die Landesregierungen der alten Länder ermächtigt hat, die Ausschlußfrist (bei entsprechendem Bedarf) durch Rechtsverordnung auf nicht gebuchte dingliche Rechte an Grundstücken in diesen Ländern zu erstrecken.
bb) § 8 GBBerG liegt auch im öffentlichen Interesse. Er dient dazu, die Voraussetzungen für einen reibungslosen Grundstücksverkehr und für die Nutzung von Grundstücken zu Investitionszwecken zu schaffen. Denn die nicht eingetragenen altrechtlichen beschränkten dinglichen Rechte erwiesen sich als ernsthaftes Investitionshindernis (BT-Drucks 12/6228 S. 72 f.). Dieses ließ sich oft auch nicht durch eine Teilung des Grundstücks in einen belasteten und einen freien Teil (vgl. § 1026 BGB) vermeiden. Die Behinderung von Investitionen wurde schließlich nicht durch die mit dem Einigungsvertrag in Art. 233 § 5 Abs. 2 Satz 2 EGBGB vorgesehene Möglichkeit einer Abfindung entschärft. Die danach für die Aufgabe der betreffenden Rechte zu zahlende Entschädigung wäre oft viel zu hoch ausgefallen, weil es sich um private Bauverbote, Sichtrechte oder vergleichbare Rechte handelte oder weil die Rechte an Stellen ausgeübt werden durften, die das Eigentum zwar bei ihrer Begründung kaum beeinträchtigten, aber an zentraler Stelle der heute vorgesehenen Bebauung lagen. Dieser Weg hätte Investitionen auf Grundstücken mit einem kaum kalkulierbaren Risiko belastet. Deswegen lag es im öffentlichen Interesse, die Inhaber solcher Rechte dazu zu veranlassen, ihre Rechte zur Eintragung zu bringen, um möglichst rasch zu einem reibungslosen Grundbuchverkehr als Grundlage vor allem für die Investitionstätigkeit zu finden.
cc) Der Gesetzgeber hat schließlich auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet und die Regelung so ausgestaltet, daß die Betroffenen ausreichend die Möglichkeit hatten, den Rechtsverlust zu vermeiden.
§ 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG erlaubte dem Grundstückseigentümer, möglichst bald in Erfahrung zu bringen, wer welche beschränkte dingliche Rechte an seinem Grundstück geltend macht, und schützte sein Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs. Er sah deshalb eine Frist von 7 Jahren vor, innerhalb derer die Inhaber eines nicht gebuchten beschränkten dinglichen Rechts ein Anerkenntnis des Rechts durch den Grundstückseigentümer erreichen mußten oder Klage auf Erteilung einer Eintragungsbewilligung zu erheben hatten. Diese Frist ist mehrfach, durch das 1. Eigentumsfristengesetz vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2028) und das 2. Eigentumsfristengesetz vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2493), zuletzt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 verlängert worden. Dies war ausreichend (vgl. BVerfG, NVwZ 2002, 1365: 3 Jahre reichen bei Bergwerkseigentum). Zur Fristwahrung war auch nicht die Buchung des Rechts oder der erfolgreiche Abschluß eines Rechtsstreits erforderlich, die sich ohne Zutun des Rechtsinhabers verzögern konnten, sondern nur die Vorbereitung und Einreichung einer Klage oder die Herbeiführung eines Anerkenntnisses, die der Rechtsinhaber selbst in der Hand hatte. Die Möglichkeit der Eintragung war im übrigen auch nicht erst mit der Einführung des § 8 GBBerG geschaffen worden. Sie bestand schon seit dem 3. Oktober 1990, bei den hier in Rede stehenden beschränkten dinglichen Rechten sächsischen Rechts sogar schon seit dem 1. Januar 1900. Auf die Notwendigkeit, rechtswahrende Maßnahmen zu ergreifen, waren die Betroffenen frühzeitig und nachhaltig aufmerksam gemacht worden. Die Gesetze zur Verlängerung der Ausschlußfrist waren umstritten und ihr Erlaß von öffentli-
chen Diskussionen um die Notwendigkeit und den Umfang der Verlängerung begleitet. Außerdem führten die Klägerinnen mit dem Beklagten schon seit Jahren Rechtsstreitigkeiten um Grund und Umfang ihrer Berechtigung, den Torweg zu nutzen.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein Gaier Schmidt-Räntsch

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 2/03 Verkündet am:
25. Juli 2003
Kanik
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
EGBGB Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4
Der Anspruch auf Nutzungsentgelt nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB steht
dem Eigentümer auch gegen denjenigen Nutzer zu, der ein Besitzrecht aufgrund
nach Art. 233 § 3 EGBGB fortgeltenden Nutzungsrechts hat, das nach §§ 291 ff.
ZGB begründet wurde.
BGH, Urteil vom 25. Juli 2003 - V ZR 2/03 - LG Chemnitz
AG Marienberg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Juli 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 12. Dezember 2002 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Marienberg vom 24. August 2001 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Beklagten.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger war Eigentümer eines Grundstücks in Z. , an dem den Beklagten von der LPG Pflanzenproduktion "V. " A. im Jahre 1981
ein unbefristetes Nutzungsrecht zugewiesen wurde. Sie bebauten das Grund- stück mit einem Einfamilienhaus.
In einem Rechtsstreit, in dem der Kläger u.a. Nutzungsentschädigungsansprüche für den Zeitraum 1995 bis 1997 gegen die Beklagten geltend gemacht hatte, schlossen die Parteien einen Vergleich. Die Beklagten zahlten zur Abgeltung des Nutzungsgeldanspruchs 2.839,05 DM, und der Kläger verkaufte den Beklagten das Grundstück.
Mit der vorliegenden Klage verlangt er eine Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 22. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1994. Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von 2.058,06 DM nebst Zinsen gerichteten Klage bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Das Landgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht meint, der Geltendmachung des Anspruchs stehe der im Vorprozeß geschlossene Vergleich nicht entgegen, da es dort um andere Zeiträume gegangen und keine Generalabrechnung gewollt gewesen sei. Der Anspruch scheitere jedoch daran, daß Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB als allein in Betracht zu ziehende Norm an einen Fall des sachenrechtlichen
Moratoriums anknüpfe, wie es in Art. 233 § 2 a EGBGB geregelt sei. Ein solches Besitzrecht werde aber nur in ungeklärten oder sog. hängenden Fällen gewährt, in denen der Gesetzgeber zum Schutze des Nutzers und im Vorfeld einer beabsichtigten sachenrechtlichen Bereinigung ein vorläufiges Besitzrecht geschaffen habe. Eine Konstellation dieser Art sei hier nicht gegeben. Denn die Beklagten hätten das Grundstück aufgrund des ihnen verliehenen unentgeltlichen Nutzungsrechts besessen. Diese Berechtigung schließe einen Rückgriff auf Art. 233 § 2 a EGBGB aus.

II.


Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
1. Die Revision greift die ihr günstige Auslegung des Berufungsgerichts, daß der Vergleich der Parteien im Vorprozeß die Geltendmachung des Anspruchs nicht ausschließe, nicht an. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.
2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht hingegen insoweit, als es die Voraussetzungen des Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB verneint. Diese Norm gewährt dem Eigentümer gegen den nach Abs. 1 Satz 1 zum Besitz berechtigten Nutzer für den hier geltend gemachten Zeitraum ein Nutzungsentgelt in Höhe des nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, §§ 43, 45 SachenRBerG zu zahlenden Erbbauzinses.

a) Daß die Beklagten das ihnen von der LPG überlassene, im Eigentum des Klägers stehende Grundstück in seinerzeit den Rechtsvorschriften ent-
sprechender Weise oder jedenfalls mit Billigung staatlicher Stellen vor dem 2. Oktober 1990 mit einem Gebäude bebaut haben, steht außer Streit. Sie wa- ren daher in der fraglichen Zeit nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 a EGBGB zum Besitz berechtigt.
Eine andere Beurteilung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht deswegen geboten, weil die Beklagten außerdem auf ein unbefristetes und unentgeltliches Nutzungsrecht nach §§ 291 ff. ZGB verweisen konnten, das ihnen von der LPG Pflanzenproduktion "V. " A. 1981 zugewiesen worden war und das gemäß Art. 233 § 3 EGBGB bis zur sachenrechtlichen Bereinigung (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 a und b SachenRBerG) als dingliches Recht zunächst fortbestand. Zwar ist es richtig, daß Art. 233 § 2 a EGBGB vor allem in den Fällen eine einstweilige Sicherung des Besitzstandes beabsichtigte, in denen die Rechtslage unklar war, eine sachenrechtliche Bereinigung nach Sachlage aber in Betracht kam (vgl. Amtl. Begründung, BTDrucks. 12/2695 i.V.m. BT-Drucks. 12/2480 S. 77; Staudinger/Rauscher, BGB [1996], Art. 233 § 2 a EGBGB Rdn. 3). Auf solche ungeklärten Fälle, in denen die Nutzungsberechtigung zu DDR-Zeiten nicht den Vorschriften entsprechend abgesichert ("hängende" Fälle) worden oder jedenfalls zweifelhaft war, ist das Besitzmoratorium jedoch nicht beschränkt. Das ergibt sich aus dem Gesetz selbst. Die Norm gewährt in Abs. 1 Satz 1 das Besitzrecht "unbeschadet bestehender Nutzungsrechte und günstigerer Vereinbarungen und Regelungen". Das bedeutet, es tritt neben diese etwa bestehenden Nutzungsrechte, wie auch Abs. 6 Satz 1 noch einmal ausdrücklich festlegt: "Bestehende Rechte ... werden nicht berührt" (Staudinger/Rauscher, aaO Rdn. 70; MünchKommBGB /Wendtland, 3. Aufl., Art. 233 § 2 a EGBGB Rdn. 17; Palandt/Bassenge, BGB, 62. Aufl., Art. 233 § 2 a EGBGB Rdn. 12). Dafür spricht aber auch der
Regelungszusammenhang mit der Sachenrechtsbereinigung. Die Fälle nach Art. 233 § 3 EGBGB übergeleiteter Nutzungsrechte unterliegen der Bereinigung. Sie werden damit jedenfalls für die Zeit nach Ablauf des ursprünglichen Moratoriums am 31. Dezember 1994 dem Besitzrecht des Art. 233 § 2 a Abs. 1 EGBGB unterstellt. Denn der Gesetzgeber hat mit dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz die Moratoriumstatbestände authentisch interpretiert. In dem Umfang, in dem der Besitzer von dem Eigentümer nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz Übertragung des Eigentums oder Belastung des Grundstücks verlangen kann, ist er auch, bis zum Abschluß der Bereinigung, zum Besitz berechtigt (Senat, BGHZ 136, 212, 214 ff; vgl. auch schon Senat, Urt. v. 22. Dezember 1995, V ZR 334/94, WM 1996, 730; Urt. v. 27. September 1996, V ZR 115/95, WM 1997, 121, 122). Dann aber ist es naheliegend - wenngleich der Gesetzgeber mit dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz auch neue Besitztatbestände schaffen konnte (vgl. Senat, BGHZ 136, 212, 215) -, daß auch das vorläufige Besitzmoratorim seinem Wortlaut und seiner Zielrichtung gemäß, möglichst alle für eine Sachenrechtsbereinigung in Betracht kommenden Fälle zu regeln (vgl. Senat, BGHZ 125, 125, 134), auch den Fall erfaßte, in dem der Nutzer außerdem durch ein zu DDR-Zeiten begründetes und fortbestehendes dingliches Nutzungsrecht gesichert war. Dies verkennt die von den Beklagten vorgelegte Stellungnahme aus dem Bundesministerium der Justiz vom 17. Dezember 2001.

b) Infolgedessen steht dem Kläger gegenüber den nach Art . 233 § 2 a Abs. 1 EGBGB zum Besitz berechtigten Beklagten der Anspruch auf Nutzungsentgelt nach Satz 4 der Norm zu.
Dagegen läßt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht einwenden, der Kläger müsse sich an der "vorrangigen Vereinbarung" aus dem Jahr 1981, also an der unentgeltlichen Zuweisung des Nutzungsrechts, festhalten lassen. Zwar erlaubt Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 EGBGB dem Nutzer, sich auf bestehende Nutzungsrechte und "günstigere Vereinbarungen und Regelungen" zu berufen. Sie werden von dem gesetzlichen Moratorium nicht ausgehebelt (vgl. Abs. 6 Satz 2 der Norm). Doch sind darunter nur Vereinbarungen mit dem Eigentümer zu verstehen. Daran muß dieser sich festhalten lassen, nicht aber an "Vereinbarungen" mit der Behörde, von der der Nutzer sein durch Abs. 1 Satz 1 geschütztes Recht ableitet (Staudinger/Rauscher, aaO Rdn. 71; vgl. auch MünchKomm-BGB/Wendtland, aaO Rdn. 30). Nichts anderes gilt hier, wenn der Nutzer auf ein gesetzliches, zu DDR-Zeiten begründetes, nicht mit dem Eigentümer vereinbartes Nutzungsverhältnis verweisen kann.
Dem steht entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht entgegen, daß die Altrechte mit dem sich aus dem bisherigen Recht ergebenden Inhalt bestehen geblieben sind (Art. 233 § 3 EGBGB). Unabhängig davon, ob zum Inhalt des Rechts auch die Verpflichtung zur Zahlung eines Entgelts oder - wie hier - die Entgeltlosigkeit gehört (vgl. MünchKomm-BGB/von Oefele, 3. Aufl., Ergänzungsband, Art. 233 § 4 Rdn. 31), so hindert dies den Gesetzgeber nicht, regelnd einzugreifen und ab einem bestimmten Zeitpunkt ein Mindestentgelt festzulegen. Davon hat er in Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB - wie auch bereits in der Vorgängernorm - Gebrauch gemacht.

c) Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts folgt die von ihm vertretene Auffassung auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 1998 (NJW 1998, 3033) die dazu geführt hat, daß der
Gesetzgeber in Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB den vorliegend geltend gemachten Nutzungsentgeltanspruch in das Gesetz eingefügt hat.
Das Bundesverfassungsgericht hatte die frühere Regelung als nicht mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar angesehen, die dem Eigentümer erst ab 1995 ein Nutzungsentgelt gewährte, und eine gesetzliche Grundlage für einen entsprechenden Anspruch bereits ab dem 22. Juli 1992 verlangt. Es hat dabei auf die Beschränkungen hingewiesen, die der Eigentümer nach Art. 233 § 2 a EGBGB ohnehin hinzunehmen habe, und dargelegt, daß darüber hinaus eine unentgeltliche Überlassung auch für die Zeit nach dem 22. Juli 1992 die Nutzer der von dem Sachenrechtsmoratorium betroffenen Grundstücke einseitig bevorzuge und gegenüber den Eigentümern von Verfassungs wegen nicht zu rechtfertigen sei. Diese Gründe gelten in gleicher Weise - worauf die Revision zu Recht hinweist - für solche Nutzer, bei denen die rechtliche Grundlage für die Nutzung vor Inkrafttreten des Moratoriums unklar oder zweifelhaft war, wie für die Nutzer, die sich - wie hier - auf ein zu DDR-Zeiten begründetes Nutzungsrecht stützen konnten. Zum einen hat der Gesetzgeber auch ihre Nutzungsberechtigung nicht als dauerhaft nur unter den bisherigen Bedingungen veränderbar eingestuft, sondern nach Art. 233 § 3 EGBGB nur vorläufig als dingliches Recht fortgelten lassen, im übrigen aber der Sachenrechtsbereinigung unterstellt. Die Gründe, die zu einer gestuften Nutzungsregelung bis zur Durchführung der Bereinigung geführt haben (vgl. Art. 233 § 2 a Abs. 1 Sätze 4 und 5 EGBGB), gelten in gleicher Weise für solche Rechtsverhältnisse, die erst durch das Moratorium eine verläßliche Grundlage erhalten haben, wie auch für die, die nach den gesetzlichen Bestimmungen des DDR-Rechts begründet worden sind. Zum anderen ist auch die Beschränkung der Eigentümerrechte qualitativ in beiden Fällen gleich. Der Eigentümer muß das Besitzrecht bis zur
Durchführung der Sachenrechtsbereinigung dulden. Er darf sein Grundstück nicht mit Rechten belasten, es sei denn, er ist dazu gesetzlich oder kraft behördlicher Entscheidung verpflichtet (Art. 233 § 2 a Abs. 3 Satz 2 EGBGB). Und er konnte bis zum Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts Ersatz für gezogene Nutzungen bis Ende 1994 nur auf einvernehmlicher Grundlage verlangen. Angesichts dessen liegt es fern - und ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts -, einen Entgeltanspruch nur dem Eigentümer zuzubilligen, dessen Grundstück der Nutzer allein aufgrund des nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 EGBGB gewährten Moratoriums besitzt, und nicht demjenigen, dem ein zu DDR-Zeiten begründetes Nutzungsrecht entgegengehalten werden kann, auf dessen Bedingungen er keinen Einfluß hatte. Ein Verständnis der Norm, die dieses Ergebnis hätte, wäre verfassungsrechtlich nicht weniger bedenklich als die vom Bundesverfassungsgericht gerügte frühere Gesetzeslage. Eine solche Regelung kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden.
3. Der Höhe nach ist der Anspruch nicht im Streit, so daß es bei dem von dem Amtsgericht zugesprochenen Betrag verbleibt.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Krüger
Lemke Gaier

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 70/04 Verkündet am:
22. Oktober 2004
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Für einen Bereinigungsanspruch nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG ist entscheidend,
daß der Mitbenutzung zu Zeiten der DDR ein zumindest faktischer Schutz zukam,
weil sie nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDR-typischen Gegebenheiten
als rechtmäßig angesehen wurde (Fortführung von Senat, Urt. v. 9. Mai
2003, V ZR 388/02, WM 2003, 1961; Urt. v. 14. November 2003, V ZR 28/03, WM
2004, 1348).
BGH, Urt. v. 22. Oktober 2004 - V ZR 70/04 - LG Potsdam
AG Potsdam
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Oktober 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin
Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Unter Zurückweisung der Revision im übrigen werden auf die Rechtsmittel der Kläger das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 11. März 2004 und das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 10. Mai 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben bzw. abgeändert, als über den Antrag auf Bewilligung einer Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt eines Wege- und Leitungsrechts erkannt worden ist.
Der Beklagte wird verurteilt, die Eintragung einer Grunddienstbarkeit zu bewilligen, mit der den jeweiligen Eigentümern des Grundstücks Flur 5 Flurstück 45 der Gemarkung D. , eingetragen im Grundbuch von D. Blatt , das Recht eingeräumt wird, die in der Skizze zum Messungsprotokoll vom 29. April 1921 mit den Punkten 2, 3, 4, 5 und 2 umschriebene Teilfläche des Grundstücks Flur 5 Flurstück 43/1 der Gemarkung D. , eingetragen im Grundbuch von D. Blatt , als Zugang zu ihrem Grundstück, zur Verlegung von Leitungen für die Ver- und Entsorgung sowie zur Errichtung und zum Betrieb einer Regenwassersammelgrube zu nutzen.
Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tragen die Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3, von den Kosten des Berufungsverfahrens die Kläger 9/13 und der Beklagte 4/13 sowie von den Kosten des Revisionsverfahrens die Kläger 1/5 und der Beklagte 4/5.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke i n D. /Brandenburg. Die Kläger nutzen eine - 1921 vermessene - Teilfläche des Grundstücks des Beklagten als Zugang zu ihrem Grundstück und dem dort errichteten Wohnhaus; außerdem ragt in diesem Bereich eine von den Klägern genutzte Regenwassersammelgrube teilweise in das Grundstück des Beklagten hinein. Eine Mauer, welche die Teilfläche gegen sein übriges Grundstück abgrenzte , hat der Beklagte nach seinem Eigentumserwerb im Jahr 1996 teilweise abgetragen.
Die Kläger wurden auf Grund des notariellen Kaufvert rages vom 30. Januar 1985 Eigentümer ihres Grundstücks. Bereits die Voreigentümer und deren Rechtsvorgänger hatten die Teilfläche des Nachbargrundstücks in gleicher Weise genutzt.
Nach Abweisung weitergehender Klageanträge machen die Kläger gegen den Beklagten nur noch einen auf § 116 SachenRBerG gestützten An-
spruch auf Bewilligung einer Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt eines Wegeund Leitungsrechts und der Errichtung einer Stützmauer geltend. Amts- und Landgericht haben den hierauf gerichteten und zunächst nur hilfsweise geltend gemachten Klageantrag abgewiesen. Mit ihrer - in dem Berufungsurteil zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgen die Kläger diesen Antrag weiter.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht hält die Voraussetzungen eines Anspru chs nach § 116 SachenRBerG für nicht gegeben. Die Bewilligung einer Grunddienstbarkeit könne nur verlangt werden, wenn die Nutzung des fremden Grundstücks mit Billigung staatlicher Stellen erfolgt sei. Daran fehle es hier. Die Teilnahme der Bürgermeisterin an einer Grenzverhandlung im Jahr 1960 reiche zur Annahme einer Billigung nicht aus, weil die umstrittene Teilfläche anschließend mit dem jetzt dem Beklagten gehörenden Grundstück verschmolzen worden sei. Ebensowenig genüge die Genehmigung des Kaufvertrages durch den Rat des Bezirkes. Zwar sei durch diese Genehmigung auch die bestehende Erschließung des Grundstücks festgestellt worden. Da das Grundstück nach den Katasterunterlagen jedoch von der Straßenseite her erschlossen und der Zugang über das Nachbargrundstück nicht eindeutig zu entnehmen gewesen sei, könne im vorliegenden Fall keine staatliche Billigung angenommen werden.
Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in je der Hinsicht stand.

II.


1. Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, das Beruf ungsgericht hätte der Klage teilweise durch Anerkenntnisurteil stattgeben müssen. Zwar weist die Revision zu Recht darauf hin, daß der Beklagte während des Rechtsstreits erklärt hat, der Eintragung einer Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt eines Leitungsrechts werde zugestimmt. Ein Anerkenntnis im prozessualen Sinne ist darin jedoch nicht zu sehen. Für ein solches ist eine Erklärung des Beklagten erforderlich, wonach er sich dem Klageanspruch als einem zu Recht bestehenden Anspruch unterwirft (BGHZ 10, 333, 335). Einem solchen Verständnis der Äußerung im vorliegenden Rechtsstreit steht der von dem B eklagten uneingeschränkt aufrechterhaltene Antrag auf Klageabweisung entgegen. So kann selbst eine vorbehaltlose Erfüllung der geltend gemachten Forderung durch den Beklagten nicht als Anerkenntnis angesehen werden, wenn der Beklagte weiterhin auf Abweisung der Klage besteht (BGH, Urt. v. 20. November 1980, VII ZR 49/80, NJW 1981, 686). Es bedarf deshalb keiner Entscheidung über die Frage, ob der Erlaß eines Teil-Anerkenntnisurteils trotz des für die Vorinstanzen maßgebenden § 307 ZPO a.F. (vgl. § 26 Nr. 5 EGZPO) ohne entsprechenden Antrag der Kläger zulässig gewesen wäre.
2. Zu Recht wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts , den Klägern stehe ein Anspruch auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit gemäß § 116 SachenRBerG schon dem Grunde nach nicht zu.
Allerdings kann der Inhalt dieser Grunddienstbarkeit nicht vollständig dem Antrag der Kläger entsprechen und die Nutzung des Nachbargrundstücks zur Errichtung einer Stützmauer nicht umfassen.

a) Nicht in jeder Hinsicht zutreffend ist bereits der re chtliche Ansatz des Berufungsgerichts, das den Bereinigungsanspruch nach § 116 SachenRBerG davon abhängig machen will, daß die Benutzung eines fremden Grundstücks im Sinne des § 10 SachenRBerG mit Billigung staatlicher Stellen aufgenommen worden ist (so auch OLG Dresden, NJ 2002, 655, 656). Richtig ist zwar, daß nicht generell alle Störungen, die bei der Erschließung von Grundstücken im Beitrittsgebiet auftreten, nach § 116 SachenRBerG zu bereinigen sind (Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02, WM 2003, 1961, 1962). Der Senat hat deshalb Fälle, in denen schon zu DDR-Zeiten eine Schutzbedürftigkeit verneint worden wäre, ausgenommen und aus dem Zweck des Gesetzes hergeleitet, daß nur solche Sachverhalte bereinigt werden sollen, bei denen die Mitbenutzung eines fremden Grundstücks zwar der zivilrechtlichen Absicherung entbehrte , die aber nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDRtypischen Gegebenheiten als rechtmäßig angesehen wurden (Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02, aaO). Entscheidend ist daher nicht das im Einzelfall womöglich zu enge Verständnis des Berufungsgerichts, sondern der Umstand, daß der Mitbenutzung zu Zeiten der DDR ein zumindest faktischer Schutz zukam (Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02, aaO; Urt. v. 14. November 2003, V ZR 28/03, WM 2004, 1348, 1349).

b) Ein solches de facto respektiertes und mithin rechtsbestä ndiges Nutzungsverhältnis liegt hier entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vor.
Es erschließt sich aus dem vorliegenden Protokoll über die Grenzverhandlung vom 8. November 1960.
aa) Diese diente zur Vorbereitung einer Teilung des N achbargrundstücks , aus der das inzwischen dem Beklagten gehörende Grundstück hervorgegangen ist. Ausweislich des in dem Protokoll genannten Zwecks der Grenzverhandlung erfolgte die Teilung, um der damaligen Eigentümerin die Veräußerung einer Teilfläche zu ermöglichen. Nach dem weiteren Inhalt des Protokolls sollte das für den Verkauf bestimmte Trennstück nicht die im vorliegenden Rechtsstreit umstrittene Fläche umfassen, die im Jahr 1921 - im Protokoll wohl versehentlich mit 1922 bezeichnet - vermessen worden war und zum damaligen Zeitpunkt unverändert von den Eigentümern des nun den Klägern gehörenden Nachbargrundstücks genutzt wurde. Obwohl diese Fläche - entgegen der im Protokoll vom 29. April 1921 enthaltenen Ankündigung, die Auflassung werde "bald" vorgenommen - noch immer nicht an die Rechtsvorgänger der Kläger übereignet war, sollte sie von der Verfügung der Eigentümerin ausgenommen bleiben. Dies läßt wegen der vor aller Augen liegenden Nutzung der nun im Streit befindlichen Fläche den Schluß darauf zu, daß ungeachtet der Eigentumslage die Nutzung durch die Eigentümer des benachbarten Grundstücks nicht durch eine Veräußerung der betroffenen Fläche gestört werden sollte und mithin als rechtmäßig angesehen wurde. Hierbei wurde die Nutzung nicht nur von der - an der Grenzverhandlung beteiligten - Eigentümerin des belasteten Grundstücks respektiert (vgl. dazu Eickmann, Sachenrechtsbereinigung [Stand: April 2004], § 10 Rdn. 3; auch Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02, aaO, zur Duldung durch den Rechtsträger bei Mitbenutzung eines volkseigenen Grundstücks), sondern auch von der Kaufinteressentin, die ebenfalls anwesend war und das Protokoll unterzeichnete. Dafür, daß die Nutzung
nach den DDR-typischen Gegebenheiten als rechtmäßig angesehen wurde, spricht zudem die Unterzeichnung des Protokolls durch die - an der Grenzverhandlung ebenfalls beteiligte - Bürgermeisterin der Gemeinde.
bb) Daß das umstrittene Areal - ausweislich der Mitteil ung des Katasterund Liegenschaftsamtes vom 7. August 1998 - in der Folgezeit gleichwohl in die Fläche des Trennstücks "eingeflossen" und damit letztlich in das Eigentum des Beklagten gelangt ist, vermag an dem Umstand einer schon zu DDRZeiten schutzwürdigen Mitbenutzung nichts zu ändern. Die geschilderten Vorgänge im Zusammenhang mit der Grenzverhandlung vom 8. November 1960 sind Indizien für das Vorliegen eines de facto respektierten Nutzungsverhältnisses. Die spätere Veräußerung der Fläche als Bestandteil des Trennstücks läßt den Fortbestand dieses - zuvor nur deutlicher zu Tage getretenen - faktischen Schutzes unberührt; denn die schutzwürdige Mitbenutzung muß sich zwangsläufig auf ein fremdes Grundstück beziehen.

c) Entgegen der Auffassung des Beklagten sind auch die we iteren gesetzlich geregelten Voraussetzungen des § 116 SachenRBerG erfüllt. Für die lange Zeit vor Ablauf des 2. Oktober 1990 (§ 116 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG) begründete Mitbenutzung des Grundstücks des Beklagten ist unstreitig kein Mitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB-DDR eingeräumt worden (§ 116 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG; vgl. dazu Eickmann, aaO, § 116 SachenRBerG Rdn. 6 f.; MünchKomm-BGB/Smid, 4. Aufl., § 116 SachenRBerG Rdn. 11 f.). Zudem ist die Mitbenutzung des Grundstücks des Beklagten im Sinne des § 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG erforderlich. Hierfür sind nicht die strengen Maßstäbe des Notwegerechts (§ 917 BGB) maßgebend, es reicht vielmehr aus, daß die Erschließung des Grundstücks der Kläger auf anderem Wege als dem
der Mitbenutzung des betroffenen Grundstücks unverhältnismäßig kostspieliger , technisch aufwendiger oder anderweit belästigender wäre (Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02, aaO, 1663). Diese Anforderungen sind im vorliegenden Fall für einzelne, nicht aber für alle der geltend gemachten Nutzungen zu bejahen, weshalb die Kläger auch nicht in vollem Umfang mit ihrem noch verfolgten Antrag durchdringen können.
aa) Das gilt zunächst für die Nutzung als Zugang zu dem G rundstück der Kläger. Derzeit kann das Haus der Kläger nur durch den auf der Rückseite des Gebäudes gelegenen Eingang erreicht werden. Nach dort kann nur gelangen , wer den Fußweg über die umstrittene Teilfläche des Nachbargrundstücks nutzt. Die Kläger müssen diesen Weg außerdem gehen, um von der Straße aus zu dem rückwärtigen Teil ihres Grundstücks zu gelangen. Zwar könnte durch Umbauten am Haus der Kläger ein anderer Zugang geschaffen werden, jedoch ist auch ohne Kenntnis der Einzelheiten offensichtlich, daß dies mit erheblichen Kosten verbunden wäre. Einer weiteren Aufklärung des hierfür erforderlichen Aufwandes bedarf es nicht, weil die Kläger im Fall einer Verlegung des Hauseingangs und ohne Inanspruchnahme fremden Eigentums den rückwärtig gelegenen Garten ihres Anwesens nur erreichen können, wenn sie ihr Wohnhaus durchqueren. Als Alternative müssen sich die Kläger auch nicht auf einen Abriß des - vor ihrem Eigentumserwerb noch zu DDR-Zeiten errichteten (vgl. dazu Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02, aaO) - Verandaanbaus verweisen lassen, der mit einer Ecke an die Grundstücksgrenze stößt und damit den Zugang über das eigene Grundstück versperrt. Dies wäre für die Kläger nicht nur mit noch größeren finanziellen Lasten verbunden, sondern hätte zwangsläufig auch den Verlust von Wohnfläche zur Folge. All dies läßt eine
veränderte Erschließung im Vergleich zum gegenwärtigen Zustand insgesamt unverhältnismäßig belästigender erscheinen.
bb) Gegen die Erforderlichkeit der Mitbenutzung zur Ve rlegung von Verund Entsorgungsleitungen und zur Unterhaltung einer Regenwassersammelgrube hat der Beklagte keine Einwendungen erhoben.
cc) Für die Errichtung einer Stützmauer hat demgegenüb er bereits das Berufungsgericht die Erforderlichkeit verneint. Dies ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Selbst wenn zugunsten der Kläger von der Notwendigkeit einer Stützmauer ausgegangen wird, ist nicht zu ersehen und von den Klägern auch nicht vorgetragen, daß es erforderlich ist, für die Errichtung einer solchen Stützmauer die umstrittene Teilfläche des Nachbargrundstücks in Anspruch zu nehmen.
3. Im Umfang der Anfechtung kann das Urteil des Berufu ngsgerichts mithin nur insofern Bestand haben, als der Antrag der Kläger auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit für die Errichtung einer Stützmauer abgewiesen worden ist. Soweit das Berufungsurteil aufzuheben ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden, weil der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Verurteilung des Beklagten, eine Grunddienstbarkeit zugunsten der jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks zu bestellen. Hierbei war entsprechend dem Antrag der Kläger und gemäß dem Umfang der de facto respektierten Nutzung die Ausübungsstelle zu bezeichnen (vgl. Senat, Beschl. v. 6. März 1981, V ZB 2/81, NJW 1981, 1781).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 Z PO.
Wenzel Krüger Klein Gaier Stresemann

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.