Bundesgerichtshof Urteil, 23. Jan. 2015 - V ZR 318/13

bei uns veröffentlicht am23.01.2015
vorgehend
Landgericht Berlin, 38 O 575/11, 13.03.2013
Kammergericht, 6 U 62/13, 06.12.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 318/13 Verkündet am:
23. Januar 2015
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Anspruch auf Bestellung einer Erschließungsdienstbarkeit ist gemäß § 116
Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG wegen eines Mitbenutzungsrechts (§§ 321, 322 ZGB)
nur ausgeschlossen, wenn das Recht - unbeschadet eines etwaigen späteren Erlöschens
auf Grund von § 8 GBBerG - nach dem Wirksamwerden des Beitritts
gemäß Art. 233 § 5 EGBGB fortbestand.

b) Für eine einschränkende Auslegung von § 116 SachenRBerG im Lichte des
Nachzeichnungsprinzips (§ 3 Abs. 2 SachenRBerG) ist kein Raum, wenn die Erschließung
einer nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz bereinigungsfähigen
Hauptnutzung rechtlich abgesichert werden soll.
BGH, Urteil vom 23. Januar 2015 - V ZR 318/13 - Kammergericht
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Januar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und
Dr. Göbel

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. Dezember 2013 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Kläger nutzen seit dem 1. Januar 1975 auf Grund eines Pachtvertrags mit dem Verband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter (VKSK) eine Parzelle in einer Kleingartenanlage auf einem Grundstück des beklagten Landes Berlin (fortan: der Beklagte) im Ortsteil W. des Bezirks Pankow. Auf der Parzelle befand sich zunächst eine Gartenlaube. Diese bauten die Kläger in den Jahren 1980 bis 1982 zu einem Wohnhaus aus und wohnen darin seitdem dauerhaft.
2
Auf Antrag der Kläger hat das Landgericht ihre Berechtigung festgestellt, die Parzelle - eine unvermessene Teilfläche des Grundstücks des Beklagten - zu den Bedingungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes anzukaufen oder die Bestellung eines diesem Gesetz entsprechenden Erbbaurechts daran zu verlangen. Darüber hinaus hat es den Beklagten verurteilt, zugunsten der von den Klägern genutzten unvermessenen Teilfläche die Eintragung eines Gehund Fahrrechts in Form einer Grunddienstbarkeit auf dem Grundstück der Kleingartenanlage zu bewilligen.
3
Die nur gegen die Verurteilung zur Bewilligung der Grunddienstbarkeit gerichtete Berufung hat das Kammergericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der von dem Kammergericht zugelassenen Revision, mit welcher er die Abweisung der Klage insoweit erreichen möchte. Die Kläger beantragen , das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I.


4
Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht den Klägern nach § 116 SachenRBerG ein Anspruch auf Begründung der in erster Instanz zuerkannten Grunddienstbarkeit zu. Der Weg in der Kleingartenanlage, dessen Benutzung durch die Dienstbarkeit gesichert werden solle, sei vor dem 3. Oktober 1990 zur Erschließung und Entsorgung der Parzelle genutzt worden und seine Benutzung auch weiterhin hierfür erforderlich. Er sei nicht durch ein Mitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB gesichert. Die Begründung einer Dienstbarkeit widerspreche auch nicht dem in § 3 Abs. 2 SachenRBerG festgelegten Nachzeichnungsprinzip.

II.


5
Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung stand.
6
1. Die von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erhobenen prozessualen Einwände gegen seine Verurteilung zur Bewilligung der Dienstbarkeit als solche und gegen die Zulässigkeit des Hilfsantrags der Kläger, auf dem diese Verurteilung beruht, greifen nicht durch.
7
a) Die Verurteilung des Beklagten zur Bewilligung der Dienstbarkeit ist rechtlich zulässig.
8
aa) Richtig ist allerdings, dass das angefochtene Urteil nicht nach § 894 ZPO durch Eintragung der Dienstbarkeit in das Grundbuch vollstreckt werden kann. Dazu müsste nicht nur das dienende, sondern auch das herrschende Grundstück nach Maßgabe von § 28 GBO bezeichnet werden (vgl. Demharter, GBO, 29. Aufl., § 28 Rn. 11). Diese Bezeichnung müsste zudem dem Urteil zu entnehmen sein (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2011 - V ZB 58/11, NJW 2012, 530 Rn. 7, 13). Daran fehlt es hier schon deshalb, weil sich die Kläger noch nicht für den Ankauf der Teilfläche oder für die Bestellung eines Erbbaurechts zu deren baulicher Nutzung entschieden haben. Das ist aber unschädlich.
9
bb) Die Verurteilung zur Abgabe einer Bewilligung ist nämlich nicht nur dann zulässig, wenn das Urteil nach § 894 ZPO vollstreckt werden kann, sondern auch, wenn eine Vollstreckung nach § 888 ZPO in Betracht kommt.
10
(1) Anders als der Beklagte meint, schließt § 894 ZPO eine Verurteilung, die (nur) nach § 888 ZPO vollstreckt werden kann, nicht aus. Die Vorschrift erleichtert die Vollstreckung für den Fall, dass ein Grundbuchvollzug ohne Weiteres möglich ist. Ihr lässt sich indessen nicht entnehmen, dass die Verurteilung zur Abgabe einer Bewilligung nur dann zulässig wäre. Das Gegenteil folgt schon daraus, dass die Erleichterung in § 894 ZPO nur für die Verurteilung zur Abgabe einer Bewilligung in einem gerichtlichen Urteil oder Beschluss, nicht aber für die vollstreckbare Verpflichtung zur Abgabe einer Bewilligung in anderen Vollstreckungstiteln, z.B. einem Vergleich, vorgesehen ist (dazu: Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 894 Rn. 3). Solche Titel können ohne zusätzliche Leistungsklage nach § 894 ZPO (dazu: BGH, Urteil vom 19. Juni 1986 - IX ZR 141/85, BGHZ 98, 127, 129) nur nach § 888 ZPO vollstreckt werden.
11
(2) Die Voraussetzungen einer Vollstreckung nach § 888 ZPO liegen hier vor.
12
(a) Die Verurteilung zur Bewilligung einer Grunddienstbarkeit ist nach § 888 ZPO vollstreckbar, wenn sich dem Urteilsausspruch - gegebenenfalls unter Zuhilfenahme des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe des zu vollstreckenden Urteils - entnehmen lässt, welche Erklärung der Schuldner abgeben soll (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - I ZB 57/10, BGHZ 190, 1 Rn. 9 f., 13). Dieser Anforderung genügt das Urteil des Landgerichts. Aus ihm ergibt sich unmittelbar, dass der Beklagte den Klägern eine Grunddienstbarkeit zu bewilligen hat und welche Befugnisse diese Dienstbarkeit vermitteln soll. Dem Urteilsausspruch lässt sich ferner entnehmen, dass das herrschende Grundstück entweder ein aus der von den Klägern genutzten, unvermessenen, in dem Ausspruch aber näher bezeichneten Teilfläche des Grundstücks des Beklagten zu bildendes neues Grundstück sein soll oder ein den Klägern zur baulichen Nutzung dieser Teilfläche zu bestellendes Erbbaurecht an dem Gesamtgrundstück des Beklagten oder an einem aus der Teilfläche zu bildenden neuen Grundstück.
13
(b) Dass die Entscheidung zwischen diesen Alternativen derzeit noch offen ist, steht einer Vollstreckung des Urteils nach § 888 ZPO nicht entgegen. Diese Entscheidung und die Bildung des maßgeblichen herrschenden „Grundstücks“ sind nach dem Ausspruch in dem Urteil des Landgerichts nämlich Be- dingungen, von deren Eintritt die etwa notwendig werdende Vollstreckung aus dem Urteil abhängt. Der Eintritt dieser Vollstreckungsbedingungen muss und kann aber auch nach § 726 ZPO im Klauselerteilungsverfahren nachgewiesen werden.
14
b) Die Kläger haben auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse für den Hilfsantrag, auf dem die angefochtene Verurteilung beruht.
15
aa) Dem Beklagten ist allerdings zuzugeben, dass einer Klage auf Abgabe eine Bewilligung regelmäßig das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn das angestrebte Urteil - wie hier - nicht nach § 894 ZPO vollstreckt werden könnte (vgl. Senat, Urteil vom 24. April 1987 - V ZR 228/85, NJW 1988, 415, 417). Normalerweise könnte das Urteil dann nämlich auch nicht nach § 888 ZPO vollstreckt werden. Die Bewilligung, die der Schuldner erklären soll, wäre in dem Urteil mangels der zum Vollzug im Grundbuch erforderlichen Angaben nicht hinreichend bestimmt. Diese Bestimmung könnte im Vollstreckungsverfahren auch nicht nachgeholt werden (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - I ZB 57/10, BGHZ 190, 1 Rn. 13).
16
bb) Das ist hier aber anders. Die Verurteilung des Beklagten zur Abgabe der Bewilligung kann nur deshalb nicht nach § 894 ZPO vollstreckt werden, weil das dazu in dem Urteil zu bezeichnende herrschende Grundstück entsprechend der Entscheidung der Kläger für den Ankauf oder für die Bestellung eines Erbbaurechts noch gebildet werden muss. Dieser Umstand steht aber, wie darge- legt, nach Eintritt einer entsprechenden, hier auch vorgesehenen Vollstreckungsbedingung der Vollstreckung nach § 888 ZPO nicht entgegen. Deshalb kann einem entsprechenden Antrag das Rechtsschutzinteresse auch nicht abgesprochen werden. Daran ändert es nichts, dass die Kläger stattdessen die Feststellung der Bewilligungsverpflichtung des Beklagten hätten beantragen können und in erster Instanz auch beantragt haben. Die Zulässigkeit eines solchen Antrags ergibt sich aus der Regelung in § 108 Abs. 1 SachenRBerG. Diese Regelung gilt, was das Landgericht verkannt hat, nicht nur bei den in Kapitel 2 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes geregelten Ansprüchen auf Ankauf des Grundstücks nach §§ 61, 81 oder 82 SachenRBerG oder auf Bestellung eines Erbbaurechts nach § 32 SachenRBerG, sondern schlechthin bei „Ansprüchen nach diesem Gesetz“, mithin bei allenAnsprüchen nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz , auch solchen nach § 116 SachenRBerG. Das hinderte die Kläger aber nicht, einen Leistungsantrag zu stellen, wenn die Voraussetzungen für eine Vollstreckung nach § 888 ZPO, wie hier, ausnahmsweise durch eine Vollstreckungsbedingung sichergestellt werden können.
17
2. Die Verurteilung des Beklagten ist auch in der Sache richtig. Die Kläger können nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG von dem Beklagten die Begründung einer Grunddienstbarkeit mit dem zuerkannten Inhalt verlangen.
18
a) Anders als der Beklagte meint, ist die Vorschrift nicht nur entsprechend , sondern unmittelbar auf den Fall der Kläger anwendbar. Die Kläger sind zwar bislang weder Eigentümer eines über das Grundstück des Beklagten erschlossenen Grundstücks noch Inhaber eines entsprechenden Erbbaurechts. Das setzt die Vorschrift aber nicht voraus. Sie gilt auch, wenn das Grundstück, dessen Erschließung durch eine Dienstbarkeit rechtlich abgesichert werden soll, erst zur Erfüllung des Bereinigungsanspruchs des Nutzers nach §§ 32, 61 SachenRBerG gebildet wird. Das folgt aus § 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG. Danach genügt es, wenn die rechtliche Absicherung der vor dem 2. Oktober 1990 begründeten Nutzung des anderen Grundstücks im Beitrittsgebiet in einzelnen Beziehungen (Nummer 1 der Vorschrift) für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen „Bauwerks“ erforderlich ist. Mit dem „eigenen Bauwerk“ spricht die Vorschrift die in § 12 SachenRBerG definierte bauliche Nutzung fremder Grundstücke an, die unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 5 und 9 SachenRBerG einen Ankaufsanspruch nach § 61 SachenRBerG oder nach § 32 SachenRBerG einen Anspruch auf Bestellung eines Erbbaurechts begründet.
19
b) Die Vorschrift ist entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht einschränkend auszulegen.
20
aa) Die Beklagte meint, die Bestellung einer Grunddienstbarkeit sei zur Erschließung nicht erforderlich; das gegebene Notwegrecht nach § 917 BGB reiche aus. Jedenfalls widerspreche die Anwendung der Vorschrift auf den Fall der Kläger dem Nachzeichnungsprinzip des § 3 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG. Beides ist nicht richtig.
21
bb) Der Gesetzgeber hätte, das ist dem Beklagten zuzugeben, auf die Einführung eines Anspruchs auf Bestellung einer Dienstbarkeit zur Bereinigung ungesicherter Erschließungen aus der Zeit vor dem 3. Oktober 1990 verzichten und es statt dessen bei der Anwendung der Vorschriften über den Notweg in § 917 BGB belassen können. Er hat sich mit dem Erlass von § 116 SachenRBerG gegen diesen Lösungsansatz entschieden. Sein Ziel war es, die Erschließung dauerhaft rechtlich abzusichern (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 12/5992 S. 179). Er ist dabei als selbstverständlich davon ausgegangen, dass eine solche Absicherung zweckmäßigerweise so erfolgen sollte, dass sie den baurechtlichen Anforderungen des § 30 Abs. 2 BauGB entspricht. Das ist aber nur mit einer Baulast nach Landesrecht oder einer Dienstbarkeit zu erreichen, nicht mit einem Notweg nach § 917 BGB (Senat, Urteile vom 26. Mai 1978 - V ZR 72/77, WM 1978, 1293, 1295, vom 10. Oktober 1986 - V ZR 115/85, unveröff. , Umdruck S. 5 und vom 22. Juni 1990 - V ZR 59/89, NJW 1991, 176, 177; BVerwG, NJW 1976, 1987, 1989; OVG Bremen, BRS 66 Nr. 71 S. 330).
22
cc) Der Begründung einer Grunddienstbarkeit zugunsten der Kläger steht auch das Nachzeichnungsprinzip nicht entgegen. Dieses ist auf den Anspruch auf Begründung einer Dienstbarkeit nach § 116 SachenRBerG nicht anwendbar , wenn mit der Dienstbarkeit die Erschließung einer bereinigungsfähigen Hauptnutzung dauerhaft rechtlich gesichert werden soll.
23
(1) Das Nachzeichnungsprinzip ist in § 3 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG geregelt und gilt unmittelbar nur für die Bereinigung der baulichen Nutzung fremder Grundstücke. Die Vorschrift hat insoweit eine doppelte Bedeutung. Sie soll zum einen die atypischen Sachverhalte auffangen, die sich wegen der häufigen und vielgestaltigen Missachtung gesetzlicher Regelungen durch die Behörden der DDR nicht lückenlos in den gesetzlichen Regelbeispielen erfassen lassen. Zum anderen soll sie eine Abgrenzung zwischen Sachenrechtsbereinigung und Schuldrechtsanpassung ermöglichen, die nicht ausschließlich auf die Rechtsform der Nutzung mit baulicher Investition abstellt (Senat, Urteil vom 8. November 1996 - V ZR 7/96, NJW 1997, 457). Dingliche Rechtspositionen sollen bei der Sachenrechtsbereinigung nur, aber auch stets dann begründet werden, wenn ihre Begründung nach dem Recht der DDR grundsätzlich möglich war und planwidrig unterblieben ist (Senat, Urteile vom 14. November 2003 - V ZR 72/03, WM 2004, 1394, 1395 und vom 20. Februar 2009 - V ZR 184/08, NJW-RR 2009, 1028 Rn. 11).
24
(2) Ein vergleichbares Abgrenzungsbedürfnis kann sich bei der isolierten Bereinigung ungesicherter Erschließungen nach § 116 SachenRBerG ergeben. Auch ungesicherte Erschließungen sind nach der Rechtsprechung des Senats nicht immer, sondern nur bei Sachverhalten zu bereinigen, bei denen die Mitbenutzung eines fremden Grundstücks zwar der zivilrechtlichen Absicherung entbehrte, aber nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDRtypischen Gegebenheiten als rechtmäßig angesehen wurde. Entscheidend ist deshalb der Umstand, dass der Mitbenutzung zu DDR-Zeiten ein zumindest faktischer Schutz zukam (Senat, Urteile vom 22. Oktober 2004 - V ZR 70/04, ZOV 2005, 29 und vom 10. März 2006 - V ZR 48/05, NJW-RR 2006, 960 Rn. 15).
25
(3) Hier geht es aber nicht um die isolierte Bereinigung einer ungesicherten Erschließung. Die Kläger verlangen die Bestellung der Grunddienstbarkeit nicht, weil ihrem an sich nicht bereinigungsbedürftigen Grundstück die notwendige Erschließung fehlt, sondern deshalb, weil die ihnen nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zustehende Bereinigung ihrer Wohnnutzung ohne die rechtliche Absicherung ihrer Erschließung nicht gelingen kann. Bei der rechtlichen Absicherung der Erschließung einer bereinigungsfähigen Hauptnutzung stellt sich die Frage nach einer Nachzeichnung nicht. Der Bereinigungsbedarf entsteht nicht aus Versäumnissen in der ehemaligen DDR, sondern, wie das Berufungsgericht in der Sache richtig gesehen hat, aus der Bereinigung der Hauptnutzung. Deren Bereinigungsfähigkeit rechtfertigt unter den Voraussetzungen des § 116 SachenRBerG die Absicherung der Erschließung durch Dienstbarkeiten. Für eine einschränkende Auslegung der Vorschrift im Lichte des Nachzeichnungsprinzips ist in dieser Fallgestaltung kein Raum. Sie widerspräche im Gegenteil dem Zweck der Vorschrift.
26
(4) Es kommt deshalb nicht darauf an, ob, wie der Beklagte meint, eine dingliche Absicherung der Erschließung nach dem Recht der DDR nicht möglich gewesen wäre.
27
c) Die tatbestandlichen Voraussetzung eines Anspruchs auf Bestellung einer Erschließungsdienstbarkeit nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG sind gegeben.
28
aa) Nach dieser Vorschrift kann derjenige, der ein Grundstück im Beitrittsgebiet in einzelnen Beziehungen nutzt, von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit verlangen, wenn die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde (Nummer 1 der Vorschrift) und für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist (Nummer 2 der Vorschrift) und wenn ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 312 und 322 ZGB nicht begründet wurde (Nummer 3 der Vorschrift). Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SachenRBerG lägen vor, erhebt der Beklagte keine Einwände; solche sind auch nicht ersichtlich. Der Beklagte macht vielmehr geltend, der Anspruch scheitere daran, dass den Klägern mit dem Pachtvertrag ein Mitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB eingeräumt worden sei. Dieser Einwand trifft nicht zu.
29
bb) Den Klägern stand kein Mitbenutzungsrecht zu, das ihren Bestellungsanspruch nach § 116 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG ausschließt.
30
(1) Die in dem Pachtvertrag mit dem VKSK vorgesehene Berechtigung, die Gemeinschaftseinrichtungen der Kleingartenanlage mitzubenutzen, kann allerdings als ein Mitbenutzungsrecht zwischen Nutzungsberechtigten nach § 321 Abs. 1 Satz 1 ZGB anzusehen sein. Zwar ist das Zivilgesetzbuch der DDR gemäß § 1 EGZGB erst am 1. Januar 1976 und damit nach dem Beginn des Pachtverhältnisses zwischen dem Kläger und dem VKSK - dem 1. Januar 1975 - in Kraft getreten. Die Mitbenutzungsberechtigung der Kläger aus dem Pachtvertrag bestand aber nach § 2 Abs. 2 Satz 2 EGZGB fort. Es spricht auch viel dafür, dass sie gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 EGZGB ab dem 1. Januar 1976 nach den für die Mitbenutzung von Grundstücken geltenden Vorschriften zu behandeln war (vgl. OG-DDR, NJ 1989, 80, 81). Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen das in solchen Fallgestaltungen anzunehmen ist und ob auch solche übergeleiteten Mitbenutzungsbefugnisse den Anspruch nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG ausschließen, hat der Senat bislang offen gelassen (vgl. Urteil vom 10. März 2006 - V ZR 48/05, NJW-RR 2006, 960 Rn. 8 f.). Die Fragen bedürfen auch hier keiner Entscheidung.
31
(2) Nicht entschieden werden muss ferner, ob ein Mitbenutzungsrecht an dem Grundstück des Beklagten überhaupt hätte begründet werden können. Das ist zweifelhaft. In dem Prüfbescheid, den das Landgericht erwähnt, ist als Eigentümer die Stadt Berlin ausgewiesen. Sollte das zutreffen, wofür spricht, dass der Beklagte heute Eigentümer ist, war es damals Volkseigentum. An Volkseigentum konnte ein Mitbenutzungsrecht indessen nicht begründet werden. § 321 ZGB galt zwar auch für sozialistisches Eigentum (Ministerium der Justiz der DDR [Hrsg.] Kommentar zum ZGB, 2. Aufl., § 321 Anm. 1.1 a.E.). Davon erfasst war aber nur das Eigentum von sozialistischen Genossenschaften und von gesellschaftlichen Organisationen der Bürger (vgl. § 18 Abs. 1 ZGB). Das Volkseigentum durfte dagegen nach § 20 Abs. 3 Satz 2 ZGB man- gels ausdrücklicher abweichender Vorschriften nicht belastet werden, so dass daran Mitbenutzungsrechte nicht begründet werden konnten (vgl. dazu Senat, Urteil vom 14. November 2003 – V ZR 72/03, WM 2004, 1394, 1395 f. und Ministerium der Justiz der DDR [Hrsg.] Kommentar zum ZGB, 2. Aufl., § 322 Anm. 1.1 a.E.). Ob das Grundstück damals in Volkseigentum stand, muss indessen nicht aufgeklärt werden.
32
(3) Der Anspruch auf Bestellung einer Erschließungsdienstbarkeit scheitert nämlich schon deshalb nicht an dem Ausschlusstatbestand des § 116 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG, weil dieser nur für die Begründung von Mitbenutzungsrechten gemäß §§ 312, 322 ZGB gilt, die nach Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB fortbestanden. Das sind nur Mitbenutzungsrechte, deren Begründung der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedurfte.
33
(a) (aa) Der Wortlaut des § 116 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG sieht eine solche Einschränkung allerdings nicht vor. Danach scheitert der Anspruch schlechthin dann, wenn überhaupt ein Mitbenutzungsrecht nach §§ 312, 322 ZGB begründet wurde. Ob und aus welchen Gründen es der Zustimmung des Eigentümers bedurfte oder nicht, ist nach dem Gesetzestext unerheblich. In diesem Punkt geht der Wortlaut aber über das Gewollte hinaus und verfehlt den Zweck der Vorschrift.
34
(bb) Der Ausschlusstatbestand in § 116 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG soll verhindern, dass der Mitbenutzer von dem Eigentümer des zu Erschließungszwecken mitgenutzten fremden Grundstücks die Bewilligung einer Dienstbarkeit verlangen kann, auch wenn er darauf gar nicht angewiesen ist. Der Anspruch soll dem Mitbenutzer nur zustehen, wenn die erforderliche dingliche Absicherung der Erschließung seines Grundstücks oder Bauwerks in der DDR planwid- rig unterblieben ist und jetzt durch Begründung von Dienstbarkeiten nachgeholt werden muss (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 12/5992 S. 179). Ein solcher Bereinigungsbedarf entsteht naturgemäß nicht, wenn die erforderliche dingliche Absicherung bei dem Wirksamwerden des Beitritts schon bestand und danach - unbeschadet eines etwaigen späteren Erlöschens nach § 8 GBBerG (dazu: Senat , Urteil vom 10. März 2006 - V ZR 48/05, NJW-RR 2006, 960 Rn. 17) - grundsätzlich erhalten blieb (insoweit zutreffend KG, Urteil vom 19. Juni 2013 - 24 U 168/12, unveröffentlicht, Umdruck S. 17). Nach Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB bleiben nicht alle Mitbenutzungsrechte nach § 321 Abs. 1 bis 3, § 322 ZGB bestehen, sondern nur diejenigen, deren Begründung der Zustimmung des Eigentümers bedurfte. Deshalb ist der Mitbenutzer nur bei solchen Mitbenutzungsrechten auch ohne eine Dienstbarkeit nach § 116 SachenRBerG ausreichend rechtlich abgesichert. Dieser Umstand gebietet eine teleologische Reduktion des Ausschlusstatbestands in § 116 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG, der nur bei Bestehen solcher Mitbenutzungsrechte, mithin nur gilt, wenn das Mitbenutzungsrecht der Zustimmung des Eigentümers bedurfte und diese Zustimmung auch vorliegt.
35
(b) Ein solches Mitbenutzungsrecht ergibt der Pachtvertrag der Kläger mit dem VKSK nicht.
36
Der Zustimmung des Eigentümers bedurfte ein Mitbenutzungsrecht, wenn es im Grundbuch eingetragen werden sollte (§ 322 Abs. 1 ZGB), wenn die Mitbenutzung dauerhaft sein sollte (§ 321 Abs. 1 Satz 3 ZGB) und wenn eine vorübergehende Nutzung die Rechte des Eigentümers beeinträchtigte (§ 321 Abs. 1 Satz 4 ZGB). Eine Buchung des Rechts im Grundbuch ist in dem Pachtvertrag nicht vorgesehen. Sie kam auch der Sache nach von vornherein nicht in Betracht, selbst wenn der Eigentümer selbst die Verpachtung vorge- nommen hätte. Die Befugnis zur Mitbenutzung der Gemeinschaftseinrichtungen der Kleingartenanlage sollte nicht dauernd, sondern nur vorübergehend, nämlich nur solange bestehen, wie der Pachtvertrag bestand. Die Buchung des Rechts im Grundbuch hätte die Beendigung des Pachtvertrags und damit die Verwaltung der Kleingartenanlage unnötig erschwert. Dieser Umstand spricht, was aber nicht aufgeklärt werden muss, überdies dafür, dass die damals nach § 322 Abs. 1 Satz 2 ZGB, § 2 Abs. 1 Buchstabe h GVO in der hier maßgeblichen Fassung vom 15. Dezember 1977 (GBl. 1978 I S. 73) erforderliche Grundstücksverkehrsgenehmigung für das Mitbenutzungsrecht nicht erteilt worden wäre. Die Zustimmung des Eigentümers war schließlich auch nicht wegen einer Beeinträchtigung seiner Rechte erforderlich. Diese wurden durch die Befugnis der Pächter zur Mitbenutzung der Gemeinschaftsanlagen in der Kleingartenanlage nicht beeinträchtigt, weil das Grundstück ohnehin für die Kleingartenanlage benutzt wurde.

III.


37
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Stresemann Schmidt-Räntsch Czub
Kazele Göbel

Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 13.03.2013 - 38 O 575/11 -
KG, Entscheidung vom 06.12.2013 - 6 U 62/13 -

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(1) Auf den Erwerb oder den Bau von Eigenheimen ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn 1. nach den Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 15. September 1954 (GBl. I Nr. 81 S. 784), vom 19. Dezember 1973 (

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 3 Regelungsinstrumente und Regelungsziele


(1) In den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Fällen können Grundstückseigentümer und Nutzer (Beteiligte) zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse an den Grundstücken Ansprüche auf Bestellung von Erbbaurechten oder auf Ankauf der Grundstücke oder der Geb

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 9 Nutzer


(1) Nutzer im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche oder juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts in nachstehender Reihenfolge: 1. der im Grundbuch eingetragene Eigentümer eines Gebäudes,2. der Inhaber eines verliehenen oder zuge

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 61 Grundsatz


(1) Der Nutzer kann vom Grundstückseigentümer die Annahme eines Angebots für einen Grundstückskaufvertrag verlangen, wenn der Inhalt des Angebots den Bestimmungen der §§ 65 bis 74 entspricht. (2) Der Grundstückseigentümer kann vom Nutzer den Anka

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 82 Übernahmeverlangen des Grundstückseigentümers


(1) Ist das vom Nutzer errichtete oder erworbene Gebäude oder die bauliche Anlage nicht mehr nutzbar und beruht die Erforderlichkeit alsbaldigen Abbruchs auf unterlassener Instandhaltung durch den Nutzer, kann der Grundstückseigentümer vom Nutzer 1.

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 81 Voraussetzungen, Kaufgegenstand, Preisbestimmung


(1) Der Grundstückseigentümer ist berechtigt, ein vom Nutzer errichtetes oder erworbenes Wirtschaftsgebäude oder dessen bauliche Anlage anzukaufen oder, wenn kein selbständiges Gebäudeeigentum entstanden ist, die aus der baulichen Investition begründ

Grundbuchbereinigungsgesetz - GBBerG 1993 | § 8 Nicht eingetragene Rechte


(1) Ein nicht im Grundbuch eingetragenes Mitbenutzungsrecht der in Artikel 233 § 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichneten Art oder ein sonstiges nicht im Grundbuch eingetragenes beschränktes dingliches Recht mit Ausn

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 32 Grundsatz


Der Nutzer kann vom Grundstückseigentümer die Annahme eines Angebots auf Bestellung eines Erbbaurechts verlangen, wenn der Inhalt des Angebots den §§ 43 bis 58 entspricht. Dasselbe Recht steht dem Grundstückseigentümer gegen den Nutzer zu, wenn diese

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 108 Feststellung der Anspruchsberechtigung


(1) Nutzer und Grundstückseigentümer können Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Anspruchsberechtigung nach diesem Gesetz erheben, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung hat. (2) Ein Interesse a

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Jan. 2015 - V ZR 318/13 zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Jan. 2015 - V ZR 318/13 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Nov. 2003 - V ZR 72/03

bei uns veröffentlicht am 14.11.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 72/03 Verkündet am: 14. November 2003 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Feb. 2009 - V ZR 184/08

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 184/08 Verkündet am: 20. Februar 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2011 - V ZB 58/11

bei uns veröffentlicht am 17.11.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 58/11 vom 17. November 2011 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 133 E; ZPO § 894; GBO § 19 a) Ein Urteil, das den Beklagten dazu verurteilt, die Eintragung eines be

Bundesgerichtshof Urteil, 10. März 2006 - V ZR 48/05

bei uns veröffentlicht am 10.03.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 48/05 Verkündet am: 10. März 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Okt. 2004 - V ZR 70/04

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 70/04 Verkündet am: 22. Oktober 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei
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Bundesgerichtshof Urteil, 24. Jan. 2020 - V ZR 155/18

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 155/18 Verkündet am: 24. Januar 2020 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 917, 1018, 109

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juli 2016 - V ZR 195/15

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 195/15 Verkündet am: 15. Juli 2016 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juni 2015 - V ZR 210/14

bei uns veröffentlicht am 18.06.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 210/14 vom 18. Juni 2015 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. C

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Mai 2015 - V ZB 66/14

bei uns veröffentlicht am 13.05.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 66/14 vom 13. Mai 2015 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein SachenRBerG § 106 Abs. 2 Die Feststellungswirkung nach § 106 Abs. 2 SachenRBerG erfasst auch die in dem notarie

Referenzen

(1) In den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Fällen können Grundstückseigentümer und Nutzer (Beteiligte) zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse an den Grundstücken Ansprüche auf Bestellung von Erbbaurechten oder auf Ankauf der Grundstücke oder der Gebäude nach Maßgabe dieses Kapitels geltend machen. Die Beteiligten können von den gesetzlichen Bestimmungen über den Vertragsinhalt abweichende Vereinbarungen treffen.

(2) Die Bereinigung erfolgt zur

1.
Anpassung der nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik bestellten Nutzungsrechte an das Bürgerliche Gesetzbuch und seine Nebengesetze,
2.
Absicherung aufgrund von Rechtsträgerschaften vorgenommener baulicher Investitionen, soweit den Nutzern nicht das Eigentum an den Grundstücken zugewiesen worden ist, und
3.
Regelung der Rechte am Grundstück beim Auseinanderfallen von Grundstücks- und Gebäudeeigentum.
Nach Absatz 1 sind auch die Rechtsverhältnisse zu bereinigen, denen bauliche Investitionen zugrunde liegen, zu deren Absicherung nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik eine in Satz 1 bezeichnete Rechtsposition vorgesehen war, auch wenn die Absicherung nicht erfolgt ist.

(3) Nach diesem Gesetz sind auch die Fälle zu bereinigen, in denen der Nutzer ein Gebäude oder eine bauliche Anlage gekauft hat, die Bestellung eines Nutzungsrechts aber ausgeblieben und selbständiges, vom Eigentum am Grundstück getrenntes Eigentum am Gebäude nicht entstanden ist, wenn der Nutzer aufgrund des Vertrags Besitz am Grundstück erlangt hat oder den Besitz ausgeübt hat. Dies gilt nicht, wenn der Vertrag

1.
wegen einer Pflichtverletzung des Käufers nicht erfüllt worden ist,
2.
wegen Versagung einer erforderlichen Genehmigung aus anderen als den in § 6 der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2162) genannten Gründen nicht durchgeführt werden konnte oder
3.
nach dem 18. Oktober 1989 abgeschlossen worden ist und das Grundstück nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes an den Grundstückseigentümer zurückzuübertragen ist oder zurückübertragen wurde; für diese Fälle gilt § 121.

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

(1) Ein nicht im Grundbuch eingetragenes Mitbenutzungsrecht der in Artikel 233 § 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichneten Art oder ein sonstiges nicht im Grundbuch eingetragenes beschränktes dingliches Recht mit Ausnahme der in Artikel 233 § 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Nutzungsrechte, das zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung bedarf, erlischt mit dem Ablauf des 31. Dezember 1995, wenn nicht der Eigentümer des Grundstücks vorher das Bestehen dieses Rechts in der Form des § 29 der Grundbuchordnung anerkennt und die entsprechende Grundbuchberichtigung bewilligt oder der jeweilige Berechtigte von dem Eigentümer vorher die Abgabe dieser Erklärungen in einer zur Unterbrechung der Verjährung nach § 209 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geeigneten Weise verlangt hat. Die Frist des Satzes 1 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates einmal verlängert werden.

(2) Wird in dem Anerkenntnis oder der Eintragungsbewilligung gemäß Absatz 1 ein Zeitpunkt für die Entstehung dieses Rechts nicht angegeben, so gilt dieses als am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes entstanden.

(3) Diese Vorschrift gilt nicht für beschränkte dingliche Rechte, die die Errichtung und den Betrieb von Energieanlagen (§ 9) oder Anlagen nach § 40 Abs. 1 Buchstabe c des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 467) zum Gegenstand haben. Sie gilt im übrigen nur in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet. Sie kann im übrigen Bundesgebiet durch Rechtsverordnung der Landesregierung auch für einzelne Arten von Rechten, sofern es sich nicht um Rechte für Anlagen der in § 9 bezeichneten Art handelt, in Kraft gesetzt werden.

(4) Wird eine Klage nach Absatz 1 rechtshängig, so ersucht das Gericht auf Antrag des Klägers das Grundbuchamt um Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks zugunsten des Klägers. Der Vermerk hat die Wirkungen eines Widerspruchs. Er wird mit rechtskräftiger Abweisung der Klage gegenstandslos.

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

(1) In den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Fällen können Grundstückseigentümer und Nutzer (Beteiligte) zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse an den Grundstücken Ansprüche auf Bestellung von Erbbaurechten oder auf Ankauf der Grundstücke oder der Gebäude nach Maßgabe dieses Kapitels geltend machen. Die Beteiligten können von den gesetzlichen Bestimmungen über den Vertragsinhalt abweichende Vereinbarungen treffen.

(2) Die Bereinigung erfolgt zur

1.
Anpassung der nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik bestellten Nutzungsrechte an das Bürgerliche Gesetzbuch und seine Nebengesetze,
2.
Absicherung aufgrund von Rechtsträgerschaften vorgenommener baulicher Investitionen, soweit den Nutzern nicht das Eigentum an den Grundstücken zugewiesen worden ist, und
3.
Regelung der Rechte am Grundstück beim Auseinanderfallen von Grundstücks- und Gebäudeeigentum.
Nach Absatz 1 sind auch die Rechtsverhältnisse zu bereinigen, denen bauliche Investitionen zugrunde liegen, zu deren Absicherung nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik eine in Satz 1 bezeichnete Rechtsposition vorgesehen war, auch wenn die Absicherung nicht erfolgt ist.

(3) Nach diesem Gesetz sind auch die Fälle zu bereinigen, in denen der Nutzer ein Gebäude oder eine bauliche Anlage gekauft hat, die Bestellung eines Nutzungsrechts aber ausgeblieben und selbständiges, vom Eigentum am Grundstück getrenntes Eigentum am Gebäude nicht entstanden ist, wenn der Nutzer aufgrund des Vertrags Besitz am Grundstück erlangt hat oder den Besitz ausgeübt hat. Dies gilt nicht, wenn der Vertrag

1.
wegen einer Pflichtverletzung des Käufers nicht erfüllt worden ist,
2.
wegen Versagung einer erforderlichen Genehmigung aus anderen als den in § 6 der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2162) genannten Gründen nicht durchgeführt werden konnte oder
3.
nach dem 18. Oktober 1989 abgeschlossen worden ist und das Grundstück nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes an den Grundstückseigentümer zurückzuübertragen ist oder zurückübertragen wurde; für diese Fälle gilt § 121.

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

(1) In den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Fällen können Grundstückseigentümer und Nutzer (Beteiligte) zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse an den Grundstücken Ansprüche auf Bestellung von Erbbaurechten oder auf Ankauf der Grundstücke oder der Gebäude nach Maßgabe dieses Kapitels geltend machen. Die Beteiligten können von den gesetzlichen Bestimmungen über den Vertragsinhalt abweichende Vereinbarungen treffen.

(2) Die Bereinigung erfolgt zur

1.
Anpassung der nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik bestellten Nutzungsrechte an das Bürgerliche Gesetzbuch und seine Nebengesetze,
2.
Absicherung aufgrund von Rechtsträgerschaften vorgenommener baulicher Investitionen, soweit den Nutzern nicht das Eigentum an den Grundstücken zugewiesen worden ist, und
3.
Regelung der Rechte am Grundstück beim Auseinanderfallen von Grundstücks- und Gebäudeeigentum.
Nach Absatz 1 sind auch die Rechtsverhältnisse zu bereinigen, denen bauliche Investitionen zugrunde liegen, zu deren Absicherung nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik eine in Satz 1 bezeichnete Rechtsposition vorgesehen war, auch wenn die Absicherung nicht erfolgt ist.

(3) Nach diesem Gesetz sind auch die Fälle zu bereinigen, in denen der Nutzer ein Gebäude oder eine bauliche Anlage gekauft hat, die Bestellung eines Nutzungsrechts aber ausgeblieben und selbständiges, vom Eigentum am Grundstück getrenntes Eigentum am Gebäude nicht entstanden ist, wenn der Nutzer aufgrund des Vertrags Besitz am Grundstück erlangt hat oder den Besitz ausgeübt hat. Dies gilt nicht, wenn der Vertrag

1.
wegen einer Pflichtverletzung des Käufers nicht erfüllt worden ist,
2.
wegen Versagung einer erforderlichen Genehmigung aus anderen als den in § 6 der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2162) genannten Gründen nicht durchgeführt werden konnte oder
3.
nach dem 18. Oktober 1989 abgeschlossen worden ist und das Grundstück nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes an den Grundstückseigentümer zurückzuübertragen ist oder zurückübertragen wurde; für diese Fälle gilt § 121.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, in dem Eintragungsantrag ist das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Einzutragende Geldbeträge sind in inländischer Währung anzugeben; durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen kann die Angabe in einer einheitlichen europäischen Währung, in der Währung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder einer anderen Währung, gegen die währungspolitische Bedenken nicht zu erheben sind, zugelassen und, wenn gegen die Fortdauer dieser Zulassung währungspolitische Bedenken bestehen, wieder eingeschränkt werden.

7
b) Nichts anderes gilt für ein Urteil des Prozessgerichts, das den Beklagten zur Abgabe einer Eintragungsbewilligung verurteilt und nach Eintritt der Rechtskraft die für die Eintragung nach § 19 GBO erforderliche Bewilligung ersetzt (vgl. Senatsurteile vom 16. März 1984 - V ZR 206/82, BGHZ 90, 323, 327 und vom 21. Februar 1986 - V ZR 246/84, NJW 1986, 1867, 1868). Der Inhalt eines nach § 894 ZPO zu vollstreckenden Urteils muss denselben Anforderungen entsprechen, welche die Grundbuchordnung an die nach § 19 GBO von dem Betroffenen abzugebende Eintragungsbewilligung stellt (vgl. Senat, Urteil vom 24. April 1987 - V ZR 228/85, NJW 1988, 415, 416).

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird.

(2) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so ist der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, nur dann erforderlich, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

(1) Nutzer und Grundstückseigentümer können Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Anspruchsberechtigung nach diesem Gesetz erheben, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung hat.

(2) Ein Interesse an alsbaldiger Feststellung besteht nicht, wenn wegen der Anmeldung eines Rückübertragungsanspruchs aus § 3 des Vermögensgesetzes über das Grundstück, das Gebäude oder die bauliche Anlage noch nicht verfügt werden kann.

(3) Nehmen mehrere Personen die Rechte als Nutzer für sich in Anspruch und ist in einem Rechtsstreit zwischen ihnen die Anspruchsberechtigung festzustellen, können beide Parteien dem Grundstückseigentümer den Streit verkünden.

(4) § 106 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Nutzer kann vom Grundstückseigentümer die Annahme eines Angebots für einen Grundstückskaufvertrag verlangen, wenn der Inhalt des Angebots den Bestimmungen der §§ 65 bis 74 entspricht.

(2) Der Grundstückseigentümer kann vom Nutzer den Ankauf des Grundstücks verlangen, wenn

1.
der in Ansatz zu bringende Bodenwert nicht mehr als 100.000 Deutsche Mark, im Falle der Bebauung mit einem Eigenheim nicht mehr als 30.000 Deutsche Mark, beträgt,
2.
der Nutzer eine entsprechende Wahl getroffen hat oder
3.
das Wahlrecht auf den Grundstückseigentümer übergegangen ist.

(1) Der Grundstückseigentümer ist berechtigt, ein vom Nutzer errichtetes oder erworbenes Wirtschaftsgebäude oder dessen bauliche Anlage anzukaufen oder, wenn kein selbständiges Gebäudeeigentum entstanden ist, die aus der baulichen Investition begründeten Rechte abzulösen, wenn

1.
die Rechtsverhältnisse an land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, Gebäuden oder baulichen Anlagen neu geregelt werden sollen und der Erwerb des Gebäudes oder der baulichen Anlage in einer vom Grundstückseigentümer von der Flurneuordnungsbehörde einzuholenden Stellungnahme befürwortet wird,
2.
der Grundstückseigentümer die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks nach § 29 verweigert hat,
3.
der Anspruch des Nutzers auf Bestellung eines Erbbaurechts oder auf Ankauf des Grundstücks nach § 31 wegen geringer Restnutzungsdauer des Gebäudes oder der baulichen Anlage ausgeschlossen ist und der Grundstückseigentümer für Wohn- oder betriebliche Zwecke auf eine eigene Nutzung des Grundstücks angewiesen ist oder
4.
der Grundstückseigentümer Inhaber eines Unternehmens ist und
a)
das Gebäude oder die bauliche Anlage auf dem Betriebsgrundstück steht und die betriebliche Nutzung des Grundstücks erheblich beeinträchtigt oder
b)
das Gebäude, die bauliche Anlage oder die Funktionsfläche für betriebliche Erweiterungen in Anspruch genommen werden soll und der Grundstückseigentümer die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Investitionsvorranggesetzes bezeichneten Zwecke verfolgt oder der Nutzer keine Gewähr für eine Fortsetzung der betrieblichen Nutzung des Wirtschaftsgebäudes bietet.
Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b ist nicht anzuwenden, wenn den betrieblichen Belangen des Nutzers eine höhere Bedeutung zukommt als den investiven Interessen des Grundstückseigentümers.

(2) Der vom Grundstückseigentümer zu zahlende Kaufpreis ist nach dem Wert des Gebäudes oder der baulichen Anlage zu dem Zeitpunkt zu bemessen, in dem ein Beteiligter ein Angebot zum Ankauf macht. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 4 hat der Grundstückseigentümer auch den durch Nutzungsrecht oder bauliche Investition begründeten Bodenwertanteil abzulösen. Der Bodenwertanteil des Nutzers wird dadurch bestimmt, daß vom Verkehrswert der Betrag abgezogen wird, den der Nutzer im Falle des Hinzuerwerbs des Grundstücks zu zahlen hätte. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 kann der Nutzer eine Entschädigung verlangen, soweit ihm dadurch ein Vermögensnachteil entsteht, daß ein Mietvertrag mit einer nach der Restnutzungsdauer des Gebäudes bemessenen Laufzeit (§ 31 Abs. 2) nicht abgeschlossen wird.

(3) Ist das vom Nutzer errichtete oder erworbene Gebäude oder die bauliche Anlage nicht mehr nutzbar oder das Grundstück nicht bebaut, so kann der Nutzer vom Grundstückseigentümer eine Zahlung nach Absatz 2 Satz 2 nur verlangen, wenn ein Nutzungsrecht bestellt wurde. Der Anspruch entfällt, wenn die in § 29 Abs. 2 bestimmten Voraussetzungen vorliegen. In diesem Fall kann der Grundstückseigentümer vom Nutzer die Aufhebung des Nutzungsrechts verlangen.

(4) Ist das Gebäude noch nutzbar, mit einem Gebrauch durch den Nutzer aber nicht mehr zu rechnen (§ 29 Abs. 1), ist der Kaufpreis auch dann nur nach dem Wert des Gebäudes zu bemessen, wenn dem Nutzer ein Nutzungsrecht bestellt wurde.

(5) Erwirbt der Grundstückseigentümer selbständiges Gebäudeeigentum, ist § 78 entsprechend anzuwenden.

(1) Ist das vom Nutzer errichtete oder erworbene Gebäude oder die bauliche Anlage nicht mehr nutzbar und beruht die Erforderlichkeit alsbaldigen Abbruchs auf unterlassener Instandhaltung durch den Nutzer, kann der Grundstückseigentümer vom Nutzer

1.
Ersatz seiner Aufwendungen für die Beseitigung der vorhandenen Bausubstanz oder
2.
den Erwerb der Fläche, auf der das Gebäude oder die bauliche Anlage errichtet wurde,
verlangen.

(2) Ist die Nutzung des vom Nutzer errichteten oder erworbenen Gebäudes oder der baulichen Anlage aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen, insbesondere infolge der durch den Beitritt nach dem Einigungsvertrag eingetretenen Veränderungen, aufgegeben worden und der alsbaldige Abbruch des Gebäudes oder der baulichen Anlage zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Grundstücks erforderlich, kann der Grundstückseigentümer vom Nutzer

1.
den hälftigen Ausgleich des Betrages verlangen, um den die Kosten des Abbruchs der vorhandenen Bausubstanz den Bodenwert des unbebauten Grundstücks im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes übersteigen, oder
2.
den Erwerb der Fläche gegen Zahlung des nach Absatz 5 zu berechnenden Entschädigungswerts verlangen, auf der das Gebäude oder die bauliche Anlage errichtet wurde.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Ansprüche erst geltend machen, nachdem er dem Nutzer Gelegenheit gegeben hat, das Gebäude oder die bauliche Anlage zu beseitigen. Der Grundstückseigentümer hat dem Nutzer hierzu eine angemessene Frist zu setzen. Die Ansprüche verjähren in fünf Jahren von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an; die Verjährung der Ansprüche wird durch die Einleitung des erforderlichen notariellen Vermittlungsverfahrens wie durch Klageerhebung gehemmt.

(4) Der Nutzer kann den Anspruch des Grundstückseigentümers aus Absatz 2 Nr. 1 durch Erwerb der Fläche, auf der das abzureißende Gebäude steht, gegen Zahlung des nach Absatz 5 zu berechnenden Entschädigungswerts abwenden.

(5) Der Entschädigungswert bestimmt sich nach der Höhe der Entschädigung für Grundvermögen in dem nach § 9 Abs. 3 des Vermögensgesetzes zu erlassenden Gesetz.

(6) Abweichende vertragliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

Der Nutzer kann vom Grundstückseigentümer die Annahme eines Angebots auf Bestellung eines Erbbaurechts verlangen, wenn der Inhalt des Angebots den §§ 43 bis 58 entspricht. Dasselbe Recht steht dem Grundstückseigentümer gegen den Nutzer zu, wenn dieser eine entsprechende Wahl getroffen hat oder das Wahlrecht auf den Grundstückseigentümer übergegangen ist.

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

Der Nutzer kann vom Grundstückseigentümer die Annahme eines Angebots auf Bestellung eines Erbbaurechts verlangen, wenn der Inhalt des Angebots den §§ 43 bis 58 entspricht. Dasselbe Recht steht dem Grundstückseigentümer gegen den Nutzer zu, wenn dieser eine entsprechende Wahl getroffen hat oder das Wahlrecht auf den Grundstückseigentümer übergegangen ist.

(1) Der Nutzer kann vom Grundstückseigentümer die Annahme eines Angebots für einen Grundstückskaufvertrag verlangen, wenn der Inhalt des Angebots den Bestimmungen der §§ 65 bis 74 entspricht.

(2) Der Grundstückseigentümer kann vom Nutzer den Ankauf des Grundstücks verlangen, wenn

1.
der in Ansatz zu bringende Bodenwert nicht mehr als 100.000 Deutsche Mark, im Falle der Bebauung mit einem Eigenheim nicht mehr als 30.000 Deutsche Mark, beträgt,
2.
der Nutzer eine entsprechende Wahl getroffen hat oder
3.
das Wahlrecht auf den Grundstückseigentümer übergegangen ist.

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

(1) Bebauungen im Sinne dieses Kapitels sind die Errichtung von Gebäuden sowie bauliche Maßnahmen an bestehenden Gebäuden, wenn

1.
schwere Bauschäden vorlagen und die Nutzbarkeit des Gebäudes wiederhergestellt wurde (Rekonstruktion) oder
2.
die Nutzungsart des Gebäudes verändert wurde
und die baulichen Maßnahmen nach ihrem Umfang und Aufwand einer Neuerrichtung entsprechen.

(2) Hat der Nutzer das Grundstück aufgrund eines Überlassungsvertrages vom staatlichen Verwalter erhalten, sind

1.
Aus- und Umbauten, durch die die Wohnfläche oder bei gewerblicher Nutzung die Nutzfläche um mehr als 50 vom Hundert vergrößert wurden, oder
2.
Aufwendungen für bauliche Investitionen an Gebäuden und massiven Nebengebäuden, insbesondere Garagen, Werkstätten oder Lagerräume, deren Wert die Hälfte des Sachwerts des überlassenen Gebäudes und überlassener Nebengebäude ohne Berücksichtigung der baulichen Investitionen des Nutzers zum Zeitpunkt der Vornahme der Aufwendungen überstiegen,
baulichen Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 gleichzustellen; räumlich und zeitlich zusammenhängende bauliche Investitionen des Nutzers gelten als einheitliche Investition, sofern sie sich über einen Zeitraum von höchstens drei Jahren erstreckt haben. Für die Zeit vom Abschluss des Überlassungsvertrages bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 sind unabhängig vom Zeitpunkt der durch den Nutzer erbrachten nachweisbaren Investitionen jährlich
a)
für die ersten fünf Jahre nach dem Vertragsabschluss zwei vom Hundert des jeweiligen Gebäuderestwertes,
b)
für die folgenden Jahre einhalb vom Hundert des jeweiligen Gebäuderestwertes
für nicht nachweisbare bauliche Investitionen des Nutzers zusätzlich zu den nachgewiesenen Aufwendungen in Ansatz zu bringen. Frühere Investitionen des Nutzers sind mit ihrem Restwert zu berücksichtigen. Ist der Zeitpunkt der Aufwendungen nicht festzustellen, ist der 2. Oktober 1990 als Wertermittlungsstichtag zugrunde zu legen. Hat der Nutzer nach Ablauf des 2. Oktober 1990 notwendige Verwendungen vorgenommen, sind die dadurch entstandenen Aufwendungen dem nach Satz 1 Nr. 2 zu ermittelnden Wert seiner baulichen Investitionen hinzuzurechnen. Satz 5 ist nicht anzuwenden, wenn mit den Arbeiten nach dem 20. Juli 1993 begonnen wurde. Die nach Satz 1 Nr. 2 erforderlichen Wertermittlungen sind gemäß den §§ 21 bis 25 in Verbindung mit § 7 der Wertermittlungsverordnung vom 6. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2209), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081) geändert worden ist, vorzunehmen.

(3) Der Bebauung eines Grundstücks mit einem Gebäude steht die Errichtung oder die bauliche Maßnahme an einer baulichen Anlage im Sinne des Satzes 2 gleich. Bauliche Anlagen sind alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind, wenn

1.
deren bestimmungsgemäßer Gebrauch durch den Nutzer einen Ausschluß des Grundstückseigentümers von Besitz und Nutzung des Grundstücks voraussetzt,
2.
die zur bestimmungsgemäßen Nutzung der baulichen Anlage erforderliche Fläche (Funktionsfläche) sich so über das gesamte Grundstück erstreckt, daß die Restfläche nicht baulich oder wirtschaftlich nutzbar ist, oder
3.
die Funktionsfläche der baulichen Anlage nach den baurechtlichen Bestimmungen selbständig baulich nutzbar ist und vom Grundstück abgetrennt werden kann.

(1) Auf den Erwerb oder den Bau von Eigenheimen ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn

1.
nach den Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 15. September 1954 (GBl. I Nr. 81 S. 784), vom 19. Dezember 1973 (GBl. I Nr. 58 S. 578) und vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 18 S. 157) Eigenheime verkauft worden sind und selbständiges Eigentum an den Gebäuden entstanden ist,
2.
Nutzungsrechte verliehen oder zugewiesen worden sind (§§ 287, 291 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik) oder
3.
Grundstücke mit Billigung staatlicher Stellen in Besitz genommen und mit einem Eigenheim bebaut worden sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
a)
Wohn- und Stallgebäude für die persönliche Hauswirtschaft auf zugewiesenen, ehemals genossenschaftlich genutzten Grundstücken nach den Musterstatuten für die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften errichtet wurden,
b)
Eigenheime von einem Betrieb oder einer Produktionsgenossenschaft errichtet und anschließend auf einen Bürger übertragen wurden,
c)
Bebauungen mit oder an Eigenheimen aufgrund von Überlassungsverträgen erfolgten,
d)
staatlichen Stellen von einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft als Bauland übertragen wurden,
e)
als Wohnhäuser geeignete und hierzu dienende Gebäude aufgrund eines Vertrages zur Nutzung von Bodenflächen zur Erholung (§§ 312 bis 315 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik) mit Billigung staatlicher Stellen errichtet wurden, es sei denn, daß der Überlassende dieser Nutzung widersprochen hatte,
f)
Eigenheime auf vormals volkseigenen, kohlehaltigen Siedlungsflächen, für die Bodenbenutzungsscheine nach den Ausführungsverordnungen zur Bodenreform ausgestellt wurden, mit Billigung staatlicher Stellen errichtet worden sind oder
g)
Eigenheime aufgrund einer die bauliche Nutzung des fremden Grundstücks gestattenden Zustimmung nach der Eigenheimverordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 31. August 1978 (GBl. I Nr. 40 S. 425) oder einer anderen Billigung staatlicher Stellen errichtet wurden, die Verleihung oder Zuweisung eines Nutzungsrechts jedoch ausblieb, die nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik für diese Art der Bebauung vorgeschrieben war,
h)
Wohn- und Stallgebäude nach den Vorschriften über den Besitzwechsel bei ehemals volkseigenen Grundstücken aus der Bodenreform einem Bürger auch ohne förmlichen Beschluß verbindlich zugewiesen oder auf Grund einer solchen Zuweisung errichtet worden sind.

(2) Eigenheime sind Gebäude, die für den Wohnbedarf bestimmt sind und eine oder zwei Wohnungen enthalten. Die Bestimmungen über Eigenheime gelten auch für mit Billigung staatlicher Stellen errichtete Nebengebäude (wie Werkstätten, Lagerräume).

(3) Gebäude, die bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 von den Nutzern zur persönlichen Erholung, Freizeitgestaltung oder zu kleingärtnerischen Zwecken genutzt wurden, sind auch im Falle einer späteren Nutzungsänderung keine Eigenheime. Eine Nutzung im Sinne des Satzes 1 liegt auch vor, wenn der Nutzer in dem Gebäude zwar zeitweise gewohnt, dort jedoch nicht seinen Lebensmittelpunkt hatte.

(1) Nutzer im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche oder juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts in nachstehender Reihenfolge:

1.
der im Grundbuch eingetragene Eigentümer eines Gebäudes,
2.
der Inhaber eines verliehenen oder zugewiesenen Nutzungsrechts,
3.
der Eigentümer des Gebäudes oder der baulichen Anlage, wenn außerhalb des Grundbuchs selbständiges, vom Eigentum am Grundstück unabhängiges Eigentum entstanden ist,
4.
der aus einem Überlassungsvertrag berechtigte Nutzer,
5.
derjenige, der mit Billigung staatlicher Stellen ein Gebäude oder eine bauliche Anlage errichtet hat,
6.
derjenige, der ein Gebäude oder eine bauliche Anlage gekauft hat, wenn die Bestellung eines Nutzungsrechts ausgeblieben und selbständiges, vom Eigentum am Grundstück getrenntes Eigentum am Gebäude nicht entstanden ist,
7.
der in § 121 bezeichnete Käufer eines Grundstücks, eines Gebäudes oder einer baulichen Anlageoder deren Rechtsnachfolger. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine andere Person rechtskräftig als Nutzer festgestellt und in dem Rechtsstreit dem Grundstückseigentümer der Streit verkündet worden ist.

(2) Rechtsnachfolger sind auch

1.
Käufer eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage, wenn der Kaufvertrag bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 abgeschlossen wurde und nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik selbständiges Gebäudeeigentum nicht entstanden war,
2.
die aus den volkseigenen Betrieben der Wohnungswirtschaft oder Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften, gemeinnützigen Wohnungsbaugenossenschaften und sonstigen Wohnungsgenossenschaften, denen Gebäude oder Gebäudeteile nach Durchführung eines Investitionsvorhabens des staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbaus zur Nutzung sowie zur selbständigen Bewirtschaftung und Verwaltung übertragen worden waren, hervorgegangenen kommunalen Wohnungsgesellschaften, Wohnungsunternehmen sowie Wohnungsgenossenschaften und die Kommunen oder
3.
Genossenschaften mit gewerblichem oder handwerklichem Geschäftsgegenstand sowie Vereinigungen nach Absatz 3, wenn sie als Investitionsauftraggeber den Bau von Gebäuden oder baulichen Anlagen, die ihnen von staatlichen Hauptauftraggebern nach Errichtung zur Nutzung sowie zur selbständigen Bewirtschaftung und Verwaltung zur Verfügung gestellt worden sind, ganz oder überwiegend mit eigenen Mitteln finanziert haben.

(3) Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften im Sinne dieses Kapitels sind auch die in § 46 des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 2. Juli 1982 - LPG-Gesetz - (GBl. I Nr. 25 S. 443), das zuletzt durch das Gesetz über die Änderung oder Aufhebung von Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 483) geändert worden ist, bezeichneten Genossenschaften und rechtsfähigen Kooperationsbeziehungen sowie die durch Umwandlung, Zusammenschluß oder Teilung entstandenen Nachfolgeunternehmen. Vereinigungen im Sinne dieses Kapitels sind auch gesellschaftliche Organisationen nach § 18 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik, die als rechtsfähige Vereine nach den §§ 21 und 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs fortbestehen und nicht Parteien, mit ihnen verbundene Organisationen, juristische Personen oder Massenorganisationen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 sind.

(4) Auf die Ausübung der in diesem Kapitel begründeten Ansprüche durch Ehegatten sind in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 die Bestimmungen über das gemeinschaftliche Eigentum der Ehegatten in Artikel 234 § 4a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechend anzuwenden, wenn der Vertragsschluß oder die Bebauung des Grundstücks vor Ablauf des 2. Oktober 1990 und während der Ehe erfolgte.

(1) Der Nutzer kann vom Grundstückseigentümer die Annahme eines Angebots für einen Grundstückskaufvertrag verlangen, wenn der Inhalt des Angebots den Bestimmungen der §§ 65 bis 74 entspricht.

(2) Der Grundstückseigentümer kann vom Nutzer den Ankauf des Grundstücks verlangen, wenn

1.
der in Ansatz zu bringende Bodenwert nicht mehr als 100.000 Deutsche Mark, im Falle der Bebauung mit einem Eigenheim nicht mehr als 30.000 Deutsche Mark, beträgt,
2.
der Nutzer eine entsprechende Wahl getroffen hat oder
3.
das Wahlrecht auf den Grundstückseigentümer übergegangen ist.

Der Nutzer kann vom Grundstückseigentümer die Annahme eines Angebots auf Bestellung eines Erbbaurechts verlangen, wenn der Inhalt des Angebots den §§ 43 bis 58 entspricht. Dasselbe Recht steht dem Grundstückseigentümer gegen den Nutzer zu, wenn dieser eine entsprechende Wahl getroffen hat oder das Wahlrecht auf den Grundstückseigentümer übergegangen ist.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) In den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Fällen können Grundstückseigentümer und Nutzer (Beteiligte) zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse an den Grundstücken Ansprüche auf Bestellung von Erbbaurechten oder auf Ankauf der Grundstücke oder der Gebäude nach Maßgabe dieses Kapitels geltend machen. Die Beteiligten können von den gesetzlichen Bestimmungen über den Vertragsinhalt abweichende Vereinbarungen treffen.

(2) Die Bereinigung erfolgt zur

1.
Anpassung der nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik bestellten Nutzungsrechte an das Bürgerliche Gesetzbuch und seine Nebengesetze,
2.
Absicherung aufgrund von Rechtsträgerschaften vorgenommener baulicher Investitionen, soweit den Nutzern nicht das Eigentum an den Grundstücken zugewiesen worden ist, und
3.
Regelung der Rechte am Grundstück beim Auseinanderfallen von Grundstücks- und Gebäudeeigentum.
Nach Absatz 1 sind auch die Rechtsverhältnisse zu bereinigen, denen bauliche Investitionen zugrunde liegen, zu deren Absicherung nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik eine in Satz 1 bezeichnete Rechtsposition vorgesehen war, auch wenn die Absicherung nicht erfolgt ist.

(3) Nach diesem Gesetz sind auch die Fälle zu bereinigen, in denen der Nutzer ein Gebäude oder eine bauliche Anlage gekauft hat, die Bestellung eines Nutzungsrechts aber ausgeblieben und selbständiges, vom Eigentum am Grundstück getrenntes Eigentum am Gebäude nicht entstanden ist, wenn der Nutzer aufgrund des Vertrags Besitz am Grundstück erlangt hat oder den Besitz ausgeübt hat. Dies gilt nicht, wenn der Vertrag

1.
wegen einer Pflichtverletzung des Käufers nicht erfüllt worden ist,
2.
wegen Versagung einer erforderlichen Genehmigung aus anderen als den in § 6 der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2162) genannten Gründen nicht durchgeführt werden konnte oder
3.
nach dem 18. Oktober 1989 abgeschlossen worden ist und das Grundstück nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes an den Grundstückseigentümer zurückzuübertragen ist oder zurückübertragen wurde; für diese Fälle gilt § 121.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

(1) In den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Fällen können Grundstückseigentümer und Nutzer (Beteiligte) zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse an den Grundstücken Ansprüche auf Bestellung von Erbbaurechten oder auf Ankauf der Grundstücke oder der Gebäude nach Maßgabe dieses Kapitels geltend machen. Die Beteiligten können von den gesetzlichen Bestimmungen über den Vertragsinhalt abweichende Vereinbarungen treffen.

(2) Die Bereinigung erfolgt zur

1.
Anpassung der nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik bestellten Nutzungsrechte an das Bürgerliche Gesetzbuch und seine Nebengesetze,
2.
Absicherung aufgrund von Rechtsträgerschaften vorgenommener baulicher Investitionen, soweit den Nutzern nicht das Eigentum an den Grundstücken zugewiesen worden ist, und
3.
Regelung der Rechte am Grundstück beim Auseinanderfallen von Grundstücks- und Gebäudeeigentum.
Nach Absatz 1 sind auch die Rechtsverhältnisse zu bereinigen, denen bauliche Investitionen zugrunde liegen, zu deren Absicherung nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik eine in Satz 1 bezeichnete Rechtsposition vorgesehen war, auch wenn die Absicherung nicht erfolgt ist.

(3) Nach diesem Gesetz sind auch die Fälle zu bereinigen, in denen der Nutzer ein Gebäude oder eine bauliche Anlage gekauft hat, die Bestellung eines Nutzungsrechts aber ausgeblieben und selbständiges, vom Eigentum am Grundstück getrenntes Eigentum am Gebäude nicht entstanden ist, wenn der Nutzer aufgrund des Vertrags Besitz am Grundstück erlangt hat oder den Besitz ausgeübt hat. Dies gilt nicht, wenn der Vertrag

1.
wegen einer Pflichtverletzung des Käufers nicht erfüllt worden ist,
2.
wegen Versagung einer erforderlichen Genehmigung aus anderen als den in § 6 der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2162) genannten Gründen nicht durchgeführt werden konnte oder
3.
nach dem 18. Oktober 1989 abgeschlossen worden ist und das Grundstück nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes an den Grundstückseigentümer zurückzuübertragen ist oder zurückübertragen wurde; für diese Fälle gilt § 121.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 72/03 Verkündet am:
14. November 2003
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ihre Bereinigungsfähigkeit nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz verliert
eine nach § 1 SachenRBerG bereinigungsfähige Erschließungsanlage nicht
dadurch, daß sie von dem Grundstückseigentümer in seinem Interesse verlegt
wird (Fortführung von BGHZ 144, 25).

b) Der Begriff der Nutzung in § 116 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG ist grundstücksbezogen
in dem Sinne zu verstehen, daß das zu belastende Grundstück am
2. Oktober 1990 in dem bei Geltendmachung des Anspruchs abzusichernden
Umfang dem herrschenden Grundstück gedient haben muß. Eine solche Nutzung
kommt auch dem Rechtsnachfolger des Nutzers zugute.

c) Ein Mitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB kann auch konkludent vereinbart
sein, wenn der Eigentümer zweier Grundstücke das faktisch herrschende davon
verkauft, dafür aber eine Anlage auf dem ihm verbleibenden Grundstück unentbehrlich
ist. Das ist aber bei ehemals volkseigenen Grundstücken jedenfalls dann
nicht anzunehmen, wenn das dienende Grundstück von einem Rechtsträger von
Volkseigentum genutzt wurde (Abgrenzung zum Senatsurt. v. 12. Mai 1999, V ZR
183/98, VIZ 1999, 489).
BGH, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 72/03 - OLG Rostock
LG Rostock
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. November 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. SchmidtRäntsch

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 20. Februar 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Dem Vater des Klägers wurde 1963 ein Nutzungsrecht an einem damals noch ungeteilten volkseigenen Grundstück verliehen, das außer dem heute dem Kläger gehörenden Grundstück auch das heute der Beklagten gehörende Grundstück umfaßte. Die durch Verleihung des Nutzungsrechts zur Nutzung zugewiesene Fläche bestand aus dem größten Teil des Grundstücks des Klägers und dem Grundstücksstreifen mit der Flurbezeichnung 47/2, der quer über das Grundstück der Beklagten verlief und die Nutzungsfläche mit der E. verband. 1973 errichtete der damalige VEB Gebäudewirtschaft auf dem vor der Nutzungsfläche gelegenen Grundstücksteil einen Wohnblock, dem die Zufahrt zu der Nutzungsfläche weichen mußte. Als Ausgleich wurden die Nutzungsflä-
che durch Zuweisung des Teilstücks eines benachbarten Flurstücks vergrößert und hinter dem Wohnblock eine neue Zufahrt angelegt. Noch vor dem 2. Oktober 1990 erwarb der Vater des Klägers das Grundstück, auf dem sich sein Nutzungsrecht befand, das hierbei mit dem Grundstück vereinigt wurde. 1991 übertrug er das Grundstück seinem Sohn, dem Kläger.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Einräumung einer Grunddienstbarkeit zur Sicherung der heutigen Zufahrt. Die Beklagte lehnt das ab, weil diese Zufahrt von dem früheren VEB Gebäudewirtschaft angelegt worden und das Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht anwendbar sei.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe


I.


Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht dem Kläger nach § 116 SachenRBerG ein Anspruch auf Begründung einer Grunddienstbarkeit zur Sicherung der Zufahrt zu seinem Grundstück über das Grundstück der Beklagten zu. Ein solcher Absicherungsanspruch habe nicht nur der sog. Stichtagsnutzer, sondern auch dessen Rechtsnachfolger. Der Anspruch scheitere auch nicht daran, daß die Zufahrt nicht vom Vater des Klägers, sondern von dem VEB Gebäudewirtschaft angelegt worden ist. Für die Begründung von Dienstbar-
keiten zur Sicherung von Erschließungseinrichtungen komme es auf die Vornahme von Investitionen nicht an; außerdem sei der heutige Weg ein Ersatz für die frühere Zufahrt zum Grundstück.

II.


Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Der Kläger kann nach § 116 SachenRBerG von der Beklagten die Einräumung der beantragten Grunddienstbarkeit verlangen.
1. Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz ist auf den vorliegenden Fall anwendbar. Ihre gegenteilige Auffassung kann die Beklagte weder auf das Urteil des Senats vom 10. Januar 2003 (V ZR 206/02, VIZ 2003, 343) noch auf § 1 Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG stützen.

a) In dem dem Urteil des Senats vom 10. Januar 2003 zugrunde liegenden Fall ging es um die Frage, ob ein volkseigener Betrieb auf Grund einer Erschließungsmaßnahme auf einem volkseigenen Grundstück in der Rechtsträgerschaft eines anderen volkseigenen Betriebes gegen diesen Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz geltend machen kann. Diese Frage hat der Senat verneint, weil die dinglichen Rechte an ehemals volkseigenen Grundstücken im Verhältnis von zuordnungsberechtigten Stellen untereinander durch die Vorschriften des Zuordnungsrechts abschließend geregelt und das Sachenrechtsbereinigungsgesetz nach seinem § 1 Abs. 2 nicht anwendbar ist. Darum geht es hier nicht. Der VEB Gebäudewirtschaft hat die Zufahrt auf einem volkseigenen Grundstück angelegt, dessen Rechtsträger er auf Grund der
Bebauung selbst wurde. Ansprüche des Klägers in Ansehung der Zufahrt sind nicht Gegenstand des Zuordnungsrechts.

b) Auch § 1 Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG steht dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Das läßt sich aber entgegen der Auffassung des Klägers weder mit dem Senatsurteil vom 25. Februar 2000 (BGHZ 144, 25, 28) noch mit dem Senatsurteil vom 9. Mai 2003 (V ZR 388/02, BGH-Report 2003, 850, 851) begründen. In seinem Urteil vom 25. Februar 2000 hat der Senat zwar entschieden , daß ein Anspruch des Nutzers auf Begründung einer Dienstbarkeit nicht deshalb ausscheidet, weil die fragliche Erschließungsanlage nicht von dem Nutzer selbst, sondern von einem Dritten errichtet worden ist. Dieser Fall liegt hier aber gerade nicht vor, weil die Zufahrt auf dem Grundstück der Beklagten weder von dem Kläger oder seinem Vater noch von einem Dritten, sondern von dem VEB Gebäudewirtschaft als Rechtsträger des betroffenen volkseigenen Grundstücks errichtet worden ist. Ein Anspruch des Nutzers auf Begründung einer Dienstbarkeit scheitert nach dem Senatsurteil vom 9. Mai 2003 auch nicht daran, daß der Nutzer für die Anlage keine oder nur geringfügige Investitionen vorgenommen hat. Das ändert aber nichts daran, daß auch ein Schotterweg oder eine andere weniger aufwendige Erschließungsanlage von einem anderen als dem Grundstückseigentümer errichtet worden sein muß. Hier geht es um die Frage, ob das der Anwendung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes insgesamt und damit auch einem Anspruch des Klägers auf Begründung der Grunddienstbarkeiten entgegensteht.
Diese Frage ist jedenfalls im vorliegenden Fall zu verneinen. Der VEB Gebäudewirtschaft hat die Zufahrt zwar als Rechtsträger des damals volkseigenen Grundstücks angelegt. Hierbei handelt es sich aber nicht um die in § 1
Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG angesprochene Ersterrichtung einer Zufahrt, sondern um die Verlegung einer schon vorhandenen Zufahrt. Diese Zufahrt war eine nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz bereinigungsfähige Erschließungsanlage. Ob sie im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG vom Vater des Klägers oder einem Dritten errichtet worden ist, ist zwar nicht festgestellt. Diese Erschließungsanlage war aber unabhängig hiervon nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a SachenRBerG bereinigungsfähig, weil sie dem Vater des Klägers als Teil seines Nutzungsrechts zugewiesen worden war. Ihre Bereinigungsfähigkeit verliert eine Erschließungsanlage, worauf das Berufungsgericht mit Recht hingewiesen hat, nicht dadurch, daß sie von dem Grundstückseigentümer in seinem Interesse verlegt wird. Es wäre weder mit dem Zweck der Vorschrift noch mit den Geboten von Treu und Glauben zu vereinbaren, wenn der Grundstückseigentümer die Begründung einer Dienstbarkeit dadurch abwenden könnte, daß er seinen auch nach Begründung der Dienstbarkeit bestehenden Verlegungsanspruch (§§ 1023, 1090 Abs. 2 BGB) vor ihrer Begründung wahrnimmt.
2. Der Begründung einer Grunddienstbarkeit zugunsten des Klägers steht auch das Nachzeichnungsprinzip des § 3 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG nicht entgegen. Danach soll die Sachenrechtsbereinigung nur zur Begründung dinglicher Rechtspositionen führen, die nach dem Recht der DDR hätten geschaffen werden können, deren Schaffung aber planwidrig unterblieben ist. Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Die Absicherung einer Zufahrt zum Grundstück des Klägers wäre nach dem Recht der DDR möglich gewesen und bei sachgerechtem Vorgehen auch vorgenommen worden. Das Nutzungsrecht, das dem Vater des Klägers zugewiesen war, erstreckte sich vor der Errichtung des Wohnblocks durch den VEB Gebäudewirtschaft auf eine bestimmte Zu-
fahrtsfläche. Ebenso hätte nach der Verlegung der Zufahrt das Nutzungsrecht auf die neue Zufahrtfläche erstreckt werden können. Dies ist planwidrig unterblieben. Die Beklagte wird jedenfalls durch die von dem Kläger beanspruchte Dienstbarkeit nicht stärker belastet als bei plangemäßem Vorgehen, sondern im Gegenteil geringer.
2. Die in § 116 SachenRBerG bestimmten Voraussetzungen für die Begründung einer Grunddienstbarkeit zur Sicherung der Zufahrt zum Grundstück des Klägers liegen vor.

a) Der Kläger ist anspruchsberechtigt. Er nutzt den auf dem Grundstück der Beklagten befindlichen Weg als Zufahrt zu seinem Grundstück und für die Ver- und Entsorgungsleitungen seitdem er Eigentümer ist. In diesem Umfang diente das Grundstück der Beklagten dem Grundstück des Klägers und dem darin aufgegangenen Gebäudeeigentum seines Vaters schon seit der Anlegung der Zufahrt im Jahre 1973. Darauf, daß der Kläger selbst am 2. Oktober 1990 weder Nutzer des Gebäudes noch Nutzer des Grundstücks war, kommt es nicht an. Der Begriff der Nutzung, die nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG vor dem Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet worden sein muß, wird allerdings teilweise personenbezogen in dem Sinne ausgelegt, daß die Nutzung durch den gegenwärtigen Nutzer gemeint ist (LG Stendal, OLG-NL 2001, 203, 205). Ein solches Textverständnis liegt schon nach dem Wortlaut nicht nahe. Die Vorschrift begründet in erster Linie einen Anspruch auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit. Deren Zweck ist aber die Begünstigung des herrschenden Grundstücks und nicht die Begünstigung seines aktuellen Eigentümers. Der Begriff der Nutzung in § 116 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG ist deshalb grundstücksbezogen in dem Sinne zu verstehen, daß das zu belastende
Grundstück am 2. Oktober 1990 in dem bei Geltendmachung des Anspruchs abzusichernden Umfang dem herrschenden Grundstück gedient haben muß. Diese Auslegung wird von Sinn und Zweck der Vorschrift bestätigt. Diese kann zwar auch, wie im vorliegenden Fall, isoliert zur Anwendung kommen. In der Mehrzahl der Fälle wird und soll § 116 SachenRBerG aber eine Zusammenführung von Grundstück und Gebäudeeigentum nach Kapitel 2 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes unterstützen. Denn eine Bereinigung der Rechtsverhältnisse in Ansehung des vom Nutzer errichteten Bauwerks setzt jedenfalls wirtschaftlich auch eine Sicherung seiner Erschließung voraus, die in nicht wenigen Fällen auch gerade erst durch die Bereinigung und die hierbei vorzunehmenden Grundstücksteilungen von den Bauwerken rechtlich getrennt wird. Ansprüche nach Kapitel 2 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes kann indessen nicht nur der sog. Stichtagsnutzer, sondern auch sein Rechtsnachfolger geltend machen; solche Ansprüche können nach § 14 Abs. 2 und 3 SachenRBerG auch veräußert werden. § 116 SachenRBerG würde in solchen Fällen leer laufen. Das entspricht nicht dem Ziel der Sachenrechtsbereinigung.

b) Die Nutzung des Wegs auf dem Grundstück der Beklagten ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch zur Erschließung des Grundstücks des Klägers erforderlich.

c) Dem Kläger steht schließlich kein Mitbenutzungsrecht an dem Grundstück der Beklagten zu. Ein solches Mitbenutzungsrecht kann zwar, worauf die Revision im Ansatz mit Recht hinweist, auch konkludent vereinbart werden (Senatsurt. v. 12. Mai 1999, V ZR 183/98, VIZ 1999, 489; Senatsurt. v. 7. November 2003, V ZR 65/03, Umdruck S. 6, zur Veröffentlichung vorgesehen ). Dies ist gewöhnlich dann der Fall, wenn der Eigentümer zweier
Grundstücke das faktisch herrschende davon verkauft, dafür eine Anlage auf dem ihm verbleibenden Grundstück unentbehrlich ist. Hier stand das faktische dienende Grundstück aber in Volkseigentum. Aus der Unantastbarkeit des Volkseigentums und dem Verbot, es zu belasten (§ 20 ZGB), wurde seinerzeit abgeleitet, daß eine Belastung mit Mitbenutzungsrechten nicht in Betracht kam (Ministerium der Justiz der DDR [Hrsg.], Kommentar zum Zivilgesetzbuch (1985) § 322 Rdn. 1, S. 376). Außerdem wurde die Straße hier auch zur Erschließung der Wohnblocks benötigt, die heute der Beklagten gehören. Schließlich war für den Vater des Klägers auch eine andere Lösung gefunden worden. Diese Umstände stehen hier der Annahme einer stillschweigenden Begründung eines Mitbenutzungsrechts entgegen. Im übrigen käme es der Beklagten nicht zugute, wenn seinerzeit ein Mitbenutzungsrecht begründet worden wäre. Denn sie wäre auch in diesem Fall verpflichtet, der Eintragung des ausgeurteilten Wegerechts zugunsten des Klägers zuzustimmen. Ein Mitbenutzungsrecht hätte den gleichen Inhalt und wäre von dem Kläger auch rechtzeitig vor Ablauf der Klagefrist nach § 8 GBBerG i.V.m. § 13 SachenR-DV mit der vorliegenden Klage geltend gemacht worden.

d) Die Einrede nach § 118 SachenRBerG hat die Beklagte nicht erhoben. Sie wäre auch nicht begründet, weil der VEB Gebäudewirtschaft der Verlegung der Zufahrt nicht nur zugestimmt, sondern diese selbst veranlaßt hat.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Lemke Gaier Schmidt-Räntsch
11
Vor allem aber spricht der Zweck des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes gegen ein am Bauplanungsrecht orientiertes Verständnis des Begriffs der Erschließung im Sinne des § 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG. Während die Vorschriften der §§ 30 ff. BauGB eine geordnete städtebauliche Entwicklung in Bezug auf die Erschließung noch unbebauter Grundstücke gewährleisten sollen (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2008, § 30 Rdn. 38), hat § 116 SachenRBerG den Zweck, Nutzungsverhältnisse zu schützen, deren rechtliche Absicherung zu DDR-Zeiten möglich war, jedoch planwidrig unterblieben ist (sog. Nachzeichnungsprinzip, vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG). Die Vorschrift gewährt einen Ausgleich dafür, dass die Inanspruchnahme fremden Eigentums, obwohl sie nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDR-typischen Gegebenheiten als rechtmäßig galt, nicht durch Einräumung eines Mitbenutzungsrechts (§§ 321 ff. ZGB) abgesichert wurde (vgl. Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02, VIZ 2003, 385; Urt. v. 14. November 2003, V ZR 28/03, VIZ 2004, 195; Urt. v. 12. Januar 2007, V ZR 148/06, NJW-RR 2007, 526). Betroffene Grundstückseigentümer sollen so gestellt werden, als wäre ihnen noch vor dem Beitritt ein Mitbenutzungsrecht an dem fremden Grundstück eingeräumt worden (vgl. zur Überleitung von Mitbenutzungsrechten : Art. 233 § 5 EGBGB).

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 70/04 Verkündet am:
22. Oktober 2004
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Für einen Bereinigungsanspruch nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG ist entscheidend,
daß der Mitbenutzung zu Zeiten der DDR ein zumindest faktischer Schutz zukam,
weil sie nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDR-typischen Gegebenheiten
als rechtmäßig angesehen wurde (Fortführung von Senat, Urt. v. 9. Mai
2003, V ZR 388/02, WM 2003, 1961; Urt. v. 14. November 2003, V ZR 28/03, WM
2004, 1348).
BGH, Urt. v. 22. Oktober 2004 - V ZR 70/04 - LG Potsdam
AG Potsdam
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Oktober 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin
Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Unter Zurückweisung der Revision im übrigen werden auf die Rechtsmittel der Kläger das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 11. März 2004 und das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 10. Mai 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben bzw. abgeändert, als über den Antrag auf Bewilligung einer Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt eines Wege- und Leitungsrechts erkannt worden ist.
Der Beklagte wird verurteilt, die Eintragung einer Grunddienstbarkeit zu bewilligen, mit der den jeweiligen Eigentümern des Grundstücks Flur 5 Flurstück 45 der Gemarkung D. , eingetragen im Grundbuch von D. Blatt , das Recht eingeräumt wird, die in der Skizze zum Messungsprotokoll vom 29. April 1921 mit den Punkten 2, 3, 4, 5 und 2 umschriebene Teilfläche des Grundstücks Flur 5 Flurstück 43/1 der Gemarkung D. , eingetragen im Grundbuch von D. Blatt , als Zugang zu ihrem Grundstück, zur Verlegung von Leitungen für die Ver- und Entsorgung sowie zur Errichtung und zum Betrieb einer Regenwassersammelgrube zu nutzen.
Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tragen die Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3, von den Kosten des Berufungsverfahrens die Kläger 9/13 und der Beklagte 4/13 sowie von den Kosten des Revisionsverfahrens die Kläger 1/5 und der Beklagte 4/5.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke i n D. /Brandenburg. Die Kläger nutzen eine - 1921 vermessene - Teilfläche des Grundstücks des Beklagten als Zugang zu ihrem Grundstück und dem dort errichteten Wohnhaus; außerdem ragt in diesem Bereich eine von den Klägern genutzte Regenwassersammelgrube teilweise in das Grundstück des Beklagten hinein. Eine Mauer, welche die Teilfläche gegen sein übriges Grundstück abgrenzte , hat der Beklagte nach seinem Eigentumserwerb im Jahr 1996 teilweise abgetragen.
Die Kläger wurden auf Grund des notariellen Kaufvert rages vom 30. Januar 1985 Eigentümer ihres Grundstücks. Bereits die Voreigentümer und deren Rechtsvorgänger hatten die Teilfläche des Nachbargrundstücks in gleicher Weise genutzt.
Nach Abweisung weitergehender Klageanträge machen die Kläger gegen den Beklagten nur noch einen auf § 116 SachenRBerG gestützten An-
spruch auf Bewilligung einer Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt eines Wegeund Leitungsrechts und der Errichtung einer Stützmauer geltend. Amts- und Landgericht haben den hierauf gerichteten und zunächst nur hilfsweise geltend gemachten Klageantrag abgewiesen. Mit ihrer - in dem Berufungsurteil zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgen die Kläger diesen Antrag weiter.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht hält die Voraussetzungen eines Anspru chs nach § 116 SachenRBerG für nicht gegeben. Die Bewilligung einer Grunddienstbarkeit könne nur verlangt werden, wenn die Nutzung des fremden Grundstücks mit Billigung staatlicher Stellen erfolgt sei. Daran fehle es hier. Die Teilnahme der Bürgermeisterin an einer Grenzverhandlung im Jahr 1960 reiche zur Annahme einer Billigung nicht aus, weil die umstrittene Teilfläche anschließend mit dem jetzt dem Beklagten gehörenden Grundstück verschmolzen worden sei. Ebensowenig genüge die Genehmigung des Kaufvertrages durch den Rat des Bezirkes. Zwar sei durch diese Genehmigung auch die bestehende Erschließung des Grundstücks festgestellt worden. Da das Grundstück nach den Katasterunterlagen jedoch von der Straßenseite her erschlossen und der Zugang über das Nachbargrundstück nicht eindeutig zu entnehmen gewesen sei, könne im vorliegenden Fall keine staatliche Billigung angenommen werden.
Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in je der Hinsicht stand.

II.


1. Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, das Beruf ungsgericht hätte der Klage teilweise durch Anerkenntnisurteil stattgeben müssen. Zwar weist die Revision zu Recht darauf hin, daß der Beklagte während des Rechtsstreits erklärt hat, der Eintragung einer Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt eines Leitungsrechts werde zugestimmt. Ein Anerkenntnis im prozessualen Sinne ist darin jedoch nicht zu sehen. Für ein solches ist eine Erklärung des Beklagten erforderlich, wonach er sich dem Klageanspruch als einem zu Recht bestehenden Anspruch unterwirft (BGHZ 10, 333, 335). Einem solchen Verständnis der Äußerung im vorliegenden Rechtsstreit steht der von dem B eklagten uneingeschränkt aufrechterhaltene Antrag auf Klageabweisung entgegen. So kann selbst eine vorbehaltlose Erfüllung der geltend gemachten Forderung durch den Beklagten nicht als Anerkenntnis angesehen werden, wenn der Beklagte weiterhin auf Abweisung der Klage besteht (BGH, Urt. v. 20. November 1980, VII ZR 49/80, NJW 1981, 686). Es bedarf deshalb keiner Entscheidung über die Frage, ob der Erlaß eines Teil-Anerkenntnisurteils trotz des für die Vorinstanzen maßgebenden § 307 ZPO a.F. (vgl. § 26 Nr. 5 EGZPO) ohne entsprechenden Antrag der Kläger zulässig gewesen wäre.
2. Zu Recht wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts , den Klägern stehe ein Anspruch auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit gemäß § 116 SachenRBerG schon dem Grunde nach nicht zu.
Allerdings kann der Inhalt dieser Grunddienstbarkeit nicht vollständig dem Antrag der Kläger entsprechen und die Nutzung des Nachbargrundstücks zur Errichtung einer Stützmauer nicht umfassen.

a) Nicht in jeder Hinsicht zutreffend ist bereits der re chtliche Ansatz des Berufungsgerichts, das den Bereinigungsanspruch nach § 116 SachenRBerG davon abhängig machen will, daß die Benutzung eines fremden Grundstücks im Sinne des § 10 SachenRBerG mit Billigung staatlicher Stellen aufgenommen worden ist (so auch OLG Dresden, NJ 2002, 655, 656). Richtig ist zwar, daß nicht generell alle Störungen, die bei der Erschließung von Grundstücken im Beitrittsgebiet auftreten, nach § 116 SachenRBerG zu bereinigen sind (Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02, WM 2003, 1961, 1962). Der Senat hat deshalb Fälle, in denen schon zu DDR-Zeiten eine Schutzbedürftigkeit verneint worden wäre, ausgenommen und aus dem Zweck des Gesetzes hergeleitet, daß nur solche Sachverhalte bereinigt werden sollen, bei denen die Mitbenutzung eines fremden Grundstücks zwar der zivilrechtlichen Absicherung entbehrte , die aber nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDRtypischen Gegebenheiten als rechtmäßig angesehen wurden (Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02, aaO). Entscheidend ist daher nicht das im Einzelfall womöglich zu enge Verständnis des Berufungsgerichts, sondern der Umstand, daß der Mitbenutzung zu Zeiten der DDR ein zumindest faktischer Schutz zukam (Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02, aaO; Urt. v. 14. November 2003, V ZR 28/03, WM 2004, 1348, 1349).

b) Ein solches de facto respektiertes und mithin rechtsbestä ndiges Nutzungsverhältnis liegt hier entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vor.
Es erschließt sich aus dem vorliegenden Protokoll über die Grenzverhandlung vom 8. November 1960.
aa) Diese diente zur Vorbereitung einer Teilung des N achbargrundstücks , aus der das inzwischen dem Beklagten gehörende Grundstück hervorgegangen ist. Ausweislich des in dem Protokoll genannten Zwecks der Grenzverhandlung erfolgte die Teilung, um der damaligen Eigentümerin die Veräußerung einer Teilfläche zu ermöglichen. Nach dem weiteren Inhalt des Protokolls sollte das für den Verkauf bestimmte Trennstück nicht die im vorliegenden Rechtsstreit umstrittene Fläche umfassen, die im Jahr 1921 - im Protokoll wohl versehentlich mit 1922 bezeichnet - vermessen worden war und zum damaligen Zeitpunkt unverändert von den Eigentümern des nun den Klägern gehörenden Nachbargrundstücks genutzt wurde. Obwohl diese Fläche - entgegen der im Protokoll vom 29. April 1921 enthaltenen Ankündigung, die Auflassung werde "bald" vorgenommen - noch immer nicht an die Rechtsvorgänger der Kläger übereignet war, sollte sie von der Verfügung der Eigentümerin ausgenommen bleiben. Dies läßt wegen der vor aller Augen liegenden Nutzung der nun im Streit befindlichen Fläche den Schluß darauf zu, daß ungeachtet der Eigentumslage die Nutzung durch die Eigentümer des benachbarten Grundstücks nicht durch eine Veräußerung der betroffenen Fläche gestört werden sollte und mithin als rechtmäßig angesehen wurde. Hierbei wurde die Nutzung nicht nur von der - an der Grenzverhandlung beteiligten - Eigentümerin des belasteten Grundstücks respektiert (vgl. dazu Eickmann, Sachenrechtsbereinigung [Stand: April 2004], § 10 Rdn. 3; auch Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02, aaO, zur Duldung durch den Rechtsträger bei Mitbenutzung eines volkseigenen Grundstücks), sondern auch von der Kaufinteressentin, die ebenfalls anwesend war und das Protokoll unterzeichnete. Dafür, daß die Nutzung
nach den DDR-typischen Gegebenheiten als rechtmäßig angesehen wurde, spricht zudem die Unterzeichnung des Protokolls durch die - an der Grenzverhandlung ebenfalls beteiligte - Bürgermeisterin der Gemeinde.
bb) Daß das umstrittene Areal - ausweislich der Mitteil ung des Katasterund Liegenschaftsamtes vom 7. August 1998 - in der Folgezeit gleichwohl in die Fläche des Trennstücks "eingeflossen" und damit letztlich in das Eigentum des Beklagten gelangt ist, vermag an dem Umstand einer schon zu DDRZeiten schutzwürdigen Mitbenutzung nichts zu ändern. Die geschilderten Vorgänge im Zusammenhang mit der Grenzverhandlung vom 8. November 1960 sind Indizien für das Vorliegen eines de facto respektierten Nutzungsverhältnisses. Die spätere Veräußerung der Fläche als Bestandteil des Trennstücks läßt den Fortbestand dieses - zuvor nur deutlicher zu Tage getretenen - faktischen Schutzes unberührt; denn die schutzwürdige Mitbenutzung muß sich zwangsläufig auf ein fremdes Grundstück beziehen.

c) Entgegen der Auffassung des Beklagten sind auch die we iteren gesetzlich geregelten Voraussetzungen des § 116 SachenRBerG erfüllt. Für die lange Zeit vor Ablauf des 2. Oktober 1990 (§ 116 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG) begründete Mitbenutzung des Grundstücks des Beklagten ist unstreitig kein Mitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB-DDR eingeräumt worden (§ 116 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG; vgl. dazu Eickmann, aaO, § 116 SachenRBerG Rdn. 6 f.; MünchKomm-BGB/Smid, 4. Aufl., § 116 SachenRBerG Rdn. 11 f.). Zudem ist die Mitbenutzung des Grundstücks des Beklagten im Sinne des § 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG erforderlich. Hierfür sind nicht die strengen Maßstäbe des Notwegerechts (§ 917 BGB) maßgebend, es reicht vielmehr aus, daß die Erschließung des Grundstücks der Kläger auf anderem Wege als dem
der Mitbenutzung des betroffenen Grundstücks unverhältnismäßig kostspieliger , technisch aufwendiger oder anderweit belästigender wäre (Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02, aaO, 1663). Diese Anforderungen sind im vorliegenden Fall für einzelne, nicht aber für alle der geltend gemachten Nutzungen zu bejahen, weshalb die Kläger auch nicht in vollem Umfang mit ihrem noch verfolgten Antrag durchdringen können.
aa) Das gilt zunächst für die Nutzung als Zugang zu dem G rundstück der Kläger. Derzeit kann das Haus der Kläger nur durch den auf der Rückseite des Gebäudes gelegenen Eingang erreicht werden. Nach dort kann nur gelangen , wer den Fußweg über die umstrittene Teilfläche des Nachbargrundstücks nutzt. Die Kläger müssen diesen Weg außerdem gehen, um von der Straße aus zu dem rückwärtigen Teil ihres Grundstücks zu gelangen. Zwar könnte durch Umbauten am Haus der Kläger ein anderer Zugang geschaffen werden, jedoch ist auch ohne Kenntnis der Einzelheiten offensichtlich, daß dies mit erheblichen Kosten verbunden wäre. Einer weiteren Aufklärung des hierfür erforderlichen Aufwandes bedarf es nicht, weil die Kläger im Fall einer Verlegung des Hauseingangs und ohne Inanspruchnahme fremden Eigentums den rückwärtig gelegenen Garten ihres Anwesens nur erreichen können, wenn sie ihr Wohnhaus durchqueren. Als Alternative müssen sich die Kläger auch nicht auf einen Abriß des - vor ihrem Eigentumserwerb noch zu DDR-Zeiten errichteten (vgl. dazu Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02, aaO) - Verandaanbaus verweisen lassen, der mit einer Ecke an die Grundstücksgrenze stößt und damit den Zugang über das eigene Grundstück versperrt. Dies wäre für die Kläger nicht nur mit noch größeren finanziellen Lasten verbunden, sondern hätte zwangsläufig auch den Verlust von Wohnfläche zur Folge. All dies läßt eine
veränderte Erschließung im Vergleich zum gegenwärtigen Zustand insgesamt unverhältnismäßig belästigender erscheinen.
bb) Gegen die Erforderlichkeit der Mitbenutzung zur Ve rlegung von Verund Entsorgungsleitungen und zur Unterhaltung einer Regenwassersammelgrube hat der Beklagte keine Einwendungen erhoben.
cc) Für die Errichtung einer Stützmauer hat demgegenüb er bereits das Berufungsgericht die Erforderlichkeit verneint. Dies ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Selbst wenn zugunsten der Kläger von der Notwendigkeit einer Stützmauer ausgegangen wird, ist nicht zu ersehen und von den Klägern auch nicht vorgetragen, daß es erforderlich ist, für die Errichtung einer solchen Stützmauer die umstrittene Teilfläche des Nachbargrundstücks in Anspruch zu nehmen.
3. Im Umfang der Anfechtung kann das Urteil des Berufu ngsgerichts mithin nur insofern Bestand haben, als der Antrag der Kläger auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit für die Errichtung einer Stützmauer abgewiesen worden ist. Soweit das Berufungsurteil aufzuheben ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden, weil der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Verurteilung des Beklagten, eine Grunddienstbarkeit zugunsten der jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks zu bestellen. Hierbei war entsprechend dem Antrag der Kläger und gemäß dem Umfang der de facto respektierten Nutzung die Ausübungsstelle zu bezeichnen (vgl. Senat, Beschl. v. 6. März 1981, V ZB 2/81, NJW 1981, 1781).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 Z PO.
Wenzel Krüger Klein Gaier Stresemann
15
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 22. Oktober 2004, V ZR 70/04, ZOV 2005, 29 m.w.N.) sind nicht generell alle Störungen, die bei der Erschließung von Grundstücken im Beitrittsgebiet auftreten, nach § 116 SachenRBerG zu bereinigen, sondern nur solche Sachverhalte, bei denen die Mitbenutzung eines fremden Grundstücks zwar der zivilrechtlichen Absicherung entbehrte, aber nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDRtypischen Gegebenheiten als rechtmäßig angesehen wurde; entscheidend ist deshalb der Umstand, dass der Mitbenutzung zu DDR-Zeiten ein zumindest faktischer Schutz zukam.

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

15
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 22. Oktober 2004, V ZR 70/04, ZOV 2005, 29 m.w.N.) sind nicht generell alle Störungen, die bei der Erschließung von Grundstücken im Beitrittsgebiet auftreten, nach § 116 SachenRBerG zu bereinigen, sondern nur solche Sachverhalte, bei denen die Mitbenutzung eines fremden Grundstücks zwar der zivilrechtlichen Absicherung entbehrte, aber nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDRtypischen Gegebenheiten als rechtmäßig angesehen wurde; entscheidend ist deshalb der Umstand, dass der Mitbenutzung zu DDR-Zeiten ein zumindest faktischer Schutz zukam.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 72/03 Verkündet am:
14. November 2003
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ihre Bereinigungsfähigkeit nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz verliert
eine nach § 1 SachenRBerG bereinigungsfähige Erschließungsanlage nicht
dadurch, daß sie von dem Grundstückseigentümer in seinem Interesse verlegt
wird (Fortführung von BGHZ 144, 25).

b) Der Begriff der Nutzung in § 116 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG ist grundstücksbezogen
in dem Sinne zu verstehen, daß das zu belastende Grundstück am
2. Oktober 1990 in dem bei Geltendmachung des Anspruchs abzusichernden
Umfang dem herrschenden Grundstück gedient haben muß. Eine solche Nutzung
kommt auch dem Rechtsnachfolger des Nutzers zugute.

c) Ein Mitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB kann auch konkludent vereinbart
sein, wenn der Eigentümer zweier Grundstücke das faktisch herrschende davon
verkauft, dafür aber eine Anlage auf dem ihm verbleibenden Grundstück unentbehrlich
ist. Das ist aber bei ehemals volkseigenen Grundstücken jedenfalls dann
nicht anzunehmen, wenn das dienende Grundstück von einem Rechtsträger von
Volkseigentum genutzt wurde (Abgrenzung zum Senatsurt. v. 12. Mai 1999, V ZR
183/98, VIZ 1999, 489).
BGH, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 72/03 - OLG Rostock
LG Rostock
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. November 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. SchmidtRäntsch

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 20. Februar 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Dem Vater des Klägers wurde 1963 ein Nutzungsrecht an einem damals noch ungeteilten volkseigenen Grundstück verliehen, das außer dem heute dem Kläger gehörenden Grundstück auch das heute der Beklagten gehörende Grundstück umfaßte. Die durch Verleihung des Nutzungsrechts zur Nutzung zugewiesene Fläche bestand aus dem größten Teil des Grundstücks des Klägers und dem Grundstücksstreifen mit der Flurbezeichnung 47/2, der quer über das Grundstück der Beklagten verlief und die Nutzungsfläche mit der E. verband. 1973 errichtete der damalige VEB Gebäudewirtschaft auf dem vor der Nutzungsfläche gelegenen Grundstücksteil einen Wohnblock, dem die Zufahrt zu der Nutzungsfläche weichen mußte. Als Ausgleich wurden die Nutzungsflä-
che durch Zuweisung des Teilstücks eines benachbarten Flurstücks vergrößert und hinter dem Wohnblock eine neue Zufahrt angelegt. Noch vor dem 2. Oktober 1990 erwarb der Vater des Klägers das Grundstück, auf dem sich sein Nutzungsrecht befand, das hierbei mit dem Grundstück vereinigt wurde. 1991 übertrug er das Grundstück seinem Sohn, dem Kläger.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Einräumung einer Grunddienstbarkeit zur Sicherung der heutigen Zufahrt. Die Beklagte lehnt das ab, weil diese Zufahrt von dem früheren VEB Gebäudewirtschaft angelegt worden und das Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht anwendbar sei.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe


I.


Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht dem Kläger nach § 116 SachenRBerG ein Anspruch auf Begründung einer Grunddienstbarkeit zur Sicherung der Zufahrt zu seinem Grundstück über das Grundstück der Beklagten zu. Ein solcher Absicherungsanspruch habe nicht nur der sog. Stichtagsnutzer, sondern auch dessen Rechtsnachfolger. Der Anspruch scheitere auch nicht daran, daß die Zufahrt nicht vom Vater des Klägers, sondern von dem VEB Gebäudewirtschaft angelegt worden ist. Für die Begründung von Dienstbar-
keiten zur Sicherung von Erschließungseinrichtungen komme es auf die Vornahme von Investitionen nicht an; außerdem sei der heutige Weg ein Ersatz für die frühere Zufahrt zum Grundstück.

II.


Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Der Kläger kann nach § 116 SachenRBerG von der Beklagten die Einräumung der beantragten Grunddienstbarkeit verlangen.
1. Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz ist auf den vorliegenden Fall anwendbar. Ihre gegenteilige Auffassung kann die Beklagte weder auf das Urteil des Senats vom 10. Januar 2003 (V ZR 206/02, VIZ 2003, 343) noch auf § 1 Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG stützen.

a) In dem dem Urteil des Senats vom 10. Januar 2003 zugrunde liegenden Fall ging es um die Frage, ob ein volkseigener Betrieb auf Grund einer Erschließungsmaßnahme auf einem volkseigenen Grundstück in der Rechtsträgerschaft eines anderen volkseigenen Betriebes gegen diesen Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz geltend machen kann. Diese Frage hat der Senat verneint, weil die dinglichen Rechte an ehemals volkseigenen Grundstücken im Verhältnis von zuordnungsberechtigten Stellen untereinander durch die Vorschriften des Zuordnungsrechts abschließend geregelt und das Sachenrechtsbereinigungsgesetz nach seinem § 1 Abs. 2 nicht anwendbar ist. Darum geht es hier nicht. Der VEB Gebäudewirtschaft hat die Zufahrt auf einem volkseigenen Grundstück angelegt, dessen Rechtsträger er auf Grund der
Bebauung selbst wurde. Ansprüche des Klägers in Ansehung der Zufahrt sind nicht Gegenstand des Zuordnungsrechts.

b) Auch § 1 Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG steht dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Das läßt sich aber entgegen der Auffassung des Klägers weder mit dem Senatsurteil vom 25. Februar 2000 (BGHZ 144, 25, 28) noch mit dem Senatsurteil vom 9. Mai 2003 (V ZR 388/02, BGH-Report 2003, 850, 851) begründen. In seinem Urteil vom 25. Februar 2000 hat der Senat zwar entschieden , daß ein Anspruch des Nutzers auf Begründung einer Dienstbarkeit nicht deshalb ausscheidet, weil die fragliche Erschließungsanlage nicht von dem Nutzer selbst, sondern von einem Dritten errichtet worden ist. Dieser Fall liegt hier aber gerade nicht vor, weil die Zufahrt auf dem Grundstück der Beklagten weder von dem Kläger oder seinem Vater noch von einem Dritten, sondern von dem VEB Gebäudewirtschaft als Rechtsträger des betroffenen volkseigenen Grundstücks errichtet worden ist. Ein Anspruch des Nutzers auf Begründung einer Dienstbarkeit scheitert nach dem Senatsurteil vom 9. Mai 2003 auch nicht daran, daß der Nutzer für die Anlage keine oder nur geringfügige Investitionen vorgenommen hat. Das ändert aber nichts daran, daß auch ein Schotterweg oder eine andere weniger aufwendige Erschließungsanlage von einem anderen als dem Grundstückseigentümer errichtet worden sein muß. Hier geht es um die Frage, ob das der Anwendung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes insgesamt und damit auch einem Anspruch des Klägers auf Begründung der Grunddienstbarkeiten entgegensteht.
Diese Frage ist jedenfalls im vorliegenden Fall zu verneinen. Der VEB Gebäudewirtschaft hat die Zufahrt zwar als Rechtsträger des damals volkseigenen Grundstücks angelegt. Hierbei handelt es sich aber nicht um die in § 1
Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG angesprochene Ersterrichtung einer Zufahrt, sondern um die Verlegung einer schon vorhandenen Zufahrt. Diese Zufahrt war eine nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz bereinigungsfähige Erschließungsanlage. Ob sie im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG vom Vater des Klägers oder einem Dritten errichtet worden ist, ist zwar nicht festgestellt. Diese Erschließungsanlage war aber unabhängig hiervon nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a SachenRBerG bereinigungsfähig, weil sie dem Vater des Klägers als Teil seines Nutzungsrechts zugewiesen worden war. Ihre Bereinigungsfähigkeit verliert eine Erschließungsanlage, worauf das Berufungsgericht mit Recht hingewiesen hat, nicht dadurch, daß sie von dem Grundstückseigentümer in seinem Interesse verlegt wird. Es wäre weder mit dem Zweck der Vorschrift noch mit den Geboten von Treu und Glauben zu vereinbaren, wenn der Grundstückseigentümer die Begründung einer Dienstbarkeit dadurch abwenden könnte, daß er seinen auch nach Begründung der Dienstbarkeit bestehenden Verlegungsanspruch (§§ 1023, 1090 Abs. 2 BGB) vor ihrer Begründung wahrnimmt.
2. Der Begründung einer Grunddienstbarkeit zugunsten des Klägers steht auch das Nachzeichnungsprinzip des § 3 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG nicht entgegen. Danach soll die Sachenrechtsbereinigung nur zur Begründung dinglicher Rechtspositionen führen, die nach dem Recht der DDR hätten geschaffen werden können, deren Schaffung aber planwidrig unterblieben ist. Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Die Absicherung einer Zufahrt zum Grundstück des Klägers wäre nach dem Recht der DDR möglich gewesen und bei sachgerechtem Vorgehen auch vorgenommen worden. Das Nutzungsrecht, das dem Vater des Klägers zugewiesen war, erstreckte sich vor der Errichtung des Wohnblocks durch den VEB Gebäudewirtschaft auf eine bestimmte Zu-
fahrtsfläche. Ebenso hätte nach der Verlegung der Zufahrt das Nutzungsrecht auf die neue Zufahrtfläche erstreckt werden können. Dies ist planwidrig unterblieben. Die Beklagte wird jedenfalls durch die von dem Kläger beanspruchte Dienstbarkeit nicht stärker belastet als bei plangemäßem Vorgehen, sondern im Gegenteil geringer.
2. Die in § 116 SachenRBerG bestimmten Voraussetzungen für die Begründung einer Grunddienstbarkeit zur Sicherung der Zufahrt zum Grundstück des Klägers liegen vor.

a) Der Kläger ist anspruchsberechtigt. Er nutzt den auf dem Grundstück der Beklagten befindlichen Weg als Zufahrt zu seinem Grundstück und für die Ver- und Entsorgungsleitungen seitdem er Eigentümer ist. In diesem Umfang diente das Grundstück der Beklagten dem Grundstück des Klägers und dem darin aufgegangenen Gebäudeeigentum seines Vaters schon seit der Anlegung der Zufahrt im Jahre 1973. Darauf, daß der Kläger selbst am 2. Oktober 1990 weder Nutzer des Gebäudes noch Nutzer des Grundstücks war, kommt es nicht an. Der Begriff der Nutzung, die nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG vor dem Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet worden sein muß, wird allerdings teilweise personenbezogen in dem Sinne ausgelegt, daß die Nutzung durch den gegenwärtigen Nutzer gemeint ist (LG Stendal, OLG-NL 2001, 203, 205). Ein solches Textverständnis liegt schon nach dem Wortlaut nicht nahe. Die Vorschrift begründet in erster Linie einen Anspruch auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit. Deren Zweck ist aber die Begünstigung des herrschenden Grundstücks und nicht die Begünstigung seines aktuellen Eigentümers. Der Begriff der Nutzung in § 116 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG ist deshalb grundstücksbezogen in dem Sinne zu verstehen, daß das zu belastende
Grundstück am 2. Oktober 1990 in dem bei Geltendmachung des Anspruchs abzusichernden Umfang dem herrschenden Grundstück gedient haben muß. Diese Auslegung wird von Sinn und Zweck der Vorschrift bestätigt. Diese kann zwar auch, wie im vorliegenden Fall, isoliert zur Anwendung kommen. In der Mehrzahl der Fälle wird und soll § 116 SachenRBerG aber eine Zusammenführung von Grundstück und Gebäudeeigentum nach Kapitel 2 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes unterstützen. Denn eine Bereinigung der Rechtsverhältnisse in Ansehung des vom Nutzer errichteten Bauwerks setzt jedenfalls wirtschaftlich auch eine Sicherung seiner Erschließung voraus, die in nicht wenigen Fällen auch gerade erst durch die Bereinigung und die hierbei vorzunehmenden Grundstücksteilungen von den Bauwerken rechtlich getrennt wird. Ansprüche nach Kapitel 2 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes kann indessen nicht nur der sog. Stichtagsnutzer, sondern auch sein Rechtsnachfolger geltend machen; solche Ansprüche können nach § 14 Abs. 2 und 3 SachenRBerG auch veräußert werden. § 116 SachenRBerG würde in solchen Fällen leer laufen. Das entspricht nicht dem Ziel der Sachenrechtsbereinigung.

b) Die Nutzung des Wegs auf dem Grundstück der Beklagten ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch zur Erschließung des Grundstücks des Klägers erforderlich.

c) Dem Kläger steht schließlich kein Mitbenutzungsrecht an dem Grundstück der Beklagten zu. Ein solches Mitbenutzungsrecht kann zwar, worauf die Revision im Ansatz mit Recht hinweist, auch konkludent vereinbart werden (Senatsurt. v. 12. Mai 1999, V ZR 183/98, VIZ 1999, 489; Senatsurt. v. 7. November 2003, V ZR 65/03, Umdruck S. 6, zur Veröffentlichung vorgesehen ). Dies ist gewöhnlich dann der Fall, wenn der Eigentümer zweier
Grundstücke das faktisch herrschende davon verkauft, dafür eine Anlage auf dem ihm verbleibenden Grundstück unentbehrlich ist. Hier stand das faktische dienende Grundstück aber in Volkseigentum. Aus der Unantastbarkeit des Volkseigentums und dem Verbot, es zu belasten (§ 20 ZGB), wurde seinerzeit abgeleitet, daß eine Belastung mit Mitbenutzungsrechten nicht in Betracht kam (Ministerium der Justiz der DDR [Hrsg.], Kommentar zum Zivilgesetzbuch (1985) § 322 Rdn. 1, S. 376). Außerdem wurde die Straße hier auch zur Erschließung der Wohnblocks benötigt, die heute der Beklagten gehören. Schließlich war für den Vater des Klägers auch eine andere Lösung gefunden worden. Diese Umstände stehen hier der Annahme einer stillschweigenden Begründung eines Mitbenutzungsrechts entgegen. Im übrigen käme es der Beklagten nicht zugute, wenn seinerzeit ein Mitbenutzungsrecht begründet worden wäre. Denn sie wäre auch in diesem Fall verpflichtet, der Eintragung des ausgeurteilten Wegerechts zugunsten des Klägers zuzustimmen. Ein Mitbenutzungsrecht hätte den gleichen Inhalt und wäre von dem Kläger auch rechtzeitig vor Ablauf der Klagefrist nach § 8 GBBerG i.V.m. § 13 SachenR-DV mit der vorliegenden Klage geltend gemacht worden.

d) Die Einrede nach § 118 SachenRBerG hat die Beklagte nicht erhoben. Sie wäre auch nicht begründet, weil der VEB Gebäudewirtschaft der Verlegung der Zufahrt nicht nur zugestimmt, sondern diese selbst veranlaßt hat.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Lemke Gaier Schmidt-Räntsch

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

(1) Ein nicht im Grundbuch eingetragenes Mitbenutzungsrecht der in Artikel 233 § 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichneten Art oder ein sonstiges nicht im Grundbuch eingetragenes beschränktes dingliches Recht mit Ausnahme der in Artikel 233 § 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Nutzungsrechte, das zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung bedarf, erlischt mit dem Ablauf des 31. Dezember 1995, wenn nicht der Eigentümer des Grundstücks vorher das Bestehen dieses Rechts in der Form des § 29 der Grundbuchordnung anerkennt und die entsprechende Grundbuchberichtigung bewilligt oder der jeweilige Berechtigte von dem Eigentümer vorher die Abgabe dieser Erklärungen in einer zur Unterbrechung der Verjährung nach § 209 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geeigneten Weise verlangt hat. Die Frist des Satzes 1 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates einmal verlängert werden.

(2) Wird in dem Anerkenntnis oder der Eintragungsbewilligung gemäß Absatz 1 ein Zeitpunkt für die Entstehung dieses Rechts nicht angegeben, so gilt dieses als am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes entstanden.

(3) Diese Vorschrift gilt nicht für beschränkte dingliche Rechte, die die Errichtung und den Betrieb von Energieanlagen (§ 9) oder Anlagen nach § 40 Abs. 1 Buchstabe c des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 467) zum Gegenstand haben. Sie gilt im übrigen nur in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet. Sie kann im übrigen Bundesgebiet durch Rechtsverordnung der Landesregierung auch für einzelne Arten von Rechten, sofern es sich nicht um Rechte für Anlagen der in § 9 bezeichneten Art handelt, in Kraft gesetzt werden.

(4) Wird eine Klage nach Absatz 1 rechtshängig, so ersucht das Gericht auf Antrag des Klägers das Grundbuchamt um Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks zugunsten des Klägers. Der Vermerk hat die Wirkungen eines Widerspruchs. Er wird mit rechtskräftiger Abweisung der Klage gegenstandslos.

15
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 22. Oktober 2004, V ZR 70/04, ZOV 2005, 29 m.w.N.) sind nicht generell alle Störungen, die bei der Erschließung von Grundstücken im Beitrittsgebiet auftreten, nach § 116 SachenRBerG zu bereinigen, sondern nur solche Sachverhalte, bei denen die Mitbenutzung eines fremden Grundstücks zwar der zivilrechtlichen Absicherung entbehrte, aber nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDRtypischen Gegebenheiten als rechtmäßig angesehen wurde; entscheidend ist deshalb der Umstand, dass der Mitbenutzung zu DDR-Zeiten ein zumindest faktischer Schutz zukam.

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)