Immobilienrecht: Anspruch auf Begründung einer Erschließungsdienstbarkeit

erstmalig veröffentlicht: 09.04.2015, letzte Fassung: 28.08.2023

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Rechtsanwalt für Immobilienrecht

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Zusammenfassung des Autors

Für eine einschränkende Auslegung von § 116 SachenRBerG ist kein Raum, wenn die Erschließung einer nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz bereinigungsfähigen Hauptnutzung rechtlich abgesichert werden soll.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 23.01.2015 (Az.: V ZR 318/13) folgendes entschieden:

Der Anspruch auf Bestellung einer Erschließungsdienstbarkeit ist gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG wegen eines Mitbenutzungsrechts nur ausgeschlossen, wenn das Recht - unbeschadet eines etwaigen späteren Erlöschens auf Grund von § 8 GBBerG - nach dem Wirksamwerden des Beitritts gemäß Art. 233 § 5 EGBGB fortbestand.


Tatbestand:

Die Kläger nutzen seit dem 1. Januar 1975 auf Grund eines Pachtvertrags mit dem Verband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter eine Parzelle in einer Kleingartenanlage auf einem Grundstück des beklagten Landes Berlin im Ortsteil W.des Bezirks Pankow. Auf der Parzelle befand sich zunächst eine Gartenlaube. Diese bauten die Kläger in den Jahren 1980 bis 1982 zu einem Wohnhaus aus und wohnen darin seitdem dauerhaft.

Auf Antrag der Kläger hat das Landgericht ihre Berechtigung festgestellt, die Parzelle - eine unvermessene Teilfläche des Grundstücks des Beklagten -zu den Bedingungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes anzukaufen oder die Bestellung eines diesem Gesetz entsprechenden Erbbaurechts daran zu verlangen. Darüber hinaus hat es den Beklagten verurteilt, zugunsten der von den Klägern genutzten unvermessenen Teilfläche die Eintragung eines Gehund Fahrrechts in Form einer Grunddienstbarkeit auf dem Grundstück der Kleingartenanlage zu bewilligen.

Die nur gegen die Verurteilung zur Bewilligung der Grunddienstbarkeit gerichtete Berufung hat das Kammergericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der von dem Kammergericht zugelassenen Revision, mit welcher er die Abweisung der Klage insoweit erreichen möchte. Die Kläger beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.


Entscheidungsgründe:

Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht den Klägern nach § 116 SachenRBerG ein Anspruch auf Begründung der in erster Instanz zuerkannten Grunddienstbarkeit zu. Der Weg in der Kleingartenanlage, dessen Benutzung durch die Dienstbarkeit gesichert werden solle, sei vor dem 3. Oktober 1990 zur Erschließung und Entsorgung der Parzelle genutzt worden und seine Benutzung auch weiterhin hierfür erforderlich. Er sei nicht durch ein Mitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB gesichert. Die Begründung einer Dienstbarkeit widerspreche auch nicht dem in § 3 Abs. 2 SachenRBerG festgelegten Nachzeichnungsprinzip.

Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung stand.

Die von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erhobenen prozessualen Einwände gegen seine Verurteilung zur Bewilligung der Dienstbarkeit als solche und gegen die Zulässigkeit des Hilfsantrags der Kläger, auf dem diese Verurteilung beruht, greifen nicht durch.

Die Verurteilung des Beklagten zur Bewilligung der Dienstbarkeit ist rechtlich zulässig.

Richtig ist allerdings, dass das angefochtene Urteil nicht nach § 894 ZPO durch Eintragung der Dienstbarkeit in das Grundbuch vollstreckt werden kann. Dazu müsste nicht nur das dienende, sondern auch das herrschende Grundstück nach Maßgabe von § 28 GBO bezeichnet werden. Diese Bezeichnung müsste zudem dem Urteil zu entnehmen sein. Daran fehlt es hier schon deshalb, weil sich die Kläger noch nicht für den Ankauf der Teilfläche oder für die Bestellung eines Erbbaurechts zu deren baulicher Nutzung entschieden haben. Das ist aber unschädlich.

Die Verurteilung zur Abgabe einer Bewilligung ist nämlich nicht nur dann zulässig, wenn das Urteil nach § 894 ZPO vollstreckt werden kann, sondern auch, wenn eine Vollstreckung nach § 888 ZPO in Betracht kommt.

Anders als der Beklagte meint, schließt § 894 ZPO eine Verurteilung, die nach § 888 ZPO vollstreckt werden kann, nicht aus. Die Vorschrift erleichtert die Vollstreckung für den Fall, dass ein Grundbuchvollzug ohne Weiteres möglich ist. Ihr lässt sich indessen nicht entnehmen, dass die Verurteilung zur Abgabe einer Bewilligung nur dann zulässig wäre. Das Gegenteil folgt schon daraus, dass die Erleichterung in § 894 ZPO nur für die Verurteilung zur Abgabe einer Bewilligung in einem gerichtlichen Urteil oder Beschluss, nicht aber für die vollstreckbare Verpflichtung zur Abgabe einer Bewilligung in anderen Vollstreckungstiteln, z.B. einem Vergleich, vorgesehen ist. Solche Titel können ohne zusätzliche Leistungsklage nach § 894 ZPO nur nach § 888 ZPO vollstreckt werden.

Die Voraussetzungen einer Vollstreckung nach § 888 ZPO liegen hier vor.

Die Verurteilung zur Bewilligung einer Grunddienstbarkeit ist nach § 888 ZPO vollstreckbar, wenn sich dem Urteilsausspruch - gegebenenfalls unter Zuhilfenahme des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe des zu vollstreckenden Urteils - entnehmen lässt, welche Erklärung der Schuldner abgeben soll. Dieser Anforderung genügt das Urteil des Landgerichts. Aus ihm ergibt sich unmittelbar, dass der Beklagte den Klägern eine Grunddienstbarkeit zu bewilligen hat und welche Befugnisse diese Dienstbarkeit vermitteln soll. Dem Urteilsausspruch lässt sich ferner entnehmen, dass das herrschende Grundstück entweder ein aus der von den Klägern genutzten, unvermessenen, in dem Ausspruch aber näher bezeichneten Teilfläche des Grundstücks des Beklagten zu bildendes neues Grundstück sein soll oder ein den Klägern zur baulichen Nutzung dieser Teilfläche zu bestellendes Erbbaurecht an dem Gesamtgrundstück des Beklagten oder an einem aus der Teilfläche zu bildenden neuen Grundstück.

Dass die Entscheidung zwischen diesen Alternativen derzeit noch offen ist, steht einer Vollstreckung des Urteils nach § 888 ZPO nicht entgegen. Diese Entscheidung und die Bildung des maßgeblichen herrschenden „Grundstücks" sind nach dem Ausspruch in dem Urteil des Landgerichts nämlich Bedingungen, von deren Eintritt die etwa notwendig werdende Vollstreckung aus dem Urteil abhängt. Der Eintritt dieser Vollstreckungsbedingungen muss und kann aber auch nach § 726 ZPO im Klauselerteilungsverfahren nachgewiesen werden.

Die Kläger haben auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse für den Hilfsantrag, auf dem die angefochtene Verurteilung beruht.

Dem Beklagten ist allerdings zuzugeben, dass einer Klage auf Abgabe eine Bewilligung regelmäßig das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn das angestrebte Urteil - wie hier - nicht nach § 894 ZPO vollstreckt werden könnte. Normalerweise könnte das Urteil dann nämlich auch nicht nach § 888 ZPO vollstreckt werden. Die Bewilligung, die der Schuldner erklären soll, wäre in dem Urteil mangels der zum Vollzug im Grundbuch erforderlichen Angaben nicht hinreichend bestimmt. Diese Bestimmung könnte im Vollstreckungsverfahren auch nicht nachgeholt werden.

Das ist hier aber anders. Die Verurteilung des Beklagten zur Abgabe der Bewilligung kann nur deshalb nicht nach § 894 ZPO vollstreckt werden, weil das dazu in dem Urteil zu bezeichnende herrschende Grundstück entsprechend der Entscheidung der Kläger für den Ankauf oder für die Bestellung eines Erbbaurechts noch gebildet werden muss. Dieser Umstand steht aber, wie dargelegt, nach Eintritt einer entsprechenden, hier auch vorgesehenen Vollstreckungsbedingung der Vollstreckung nach § 888 ZPO nicht entgegen. Deshalb kann einem entsprechenden Antrag das Rechtsschutzinteresse auch nicht abgesprochen werden. Daran ändert es nichts, dass die Kläger stattdessen die Feststellung der Bewilligungsverpflichtung des Beklagten hätten beantragen können und in erster Instanz auch beantragt haben. Die Zulässigkeit eines solchen Antrags ergibt sich aus der Regelung in § 108 Abs. 1 SachenRBerG. Diese Regelung gilt, was das Landgericht verkannt hat, nicht nur bei den in Kapitel 2 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes geregelten Ansprüchen auf Ankauf des Grundstücks nach §§ 61, 81 oder 82 SachenRBerG oder auf Bestellung eines Erbbaurechts nach § 32 SachenRBerG, sondern schlechthin bei „Ansprüchen nach diesem Gesetz", mithin bei allen Ansprüchen nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz, auch solchen nach § 116 SachenRBerG. Das hinderte die Kläger aber nicht, einen Leistungsantrag zu stellen, wenn die Voraussetzungen für eine Vollstreckung nach § 888 ZPO, wie hier, ausnahmsweise durch eine Vollstreckungsbedingung sichergestellt werden können.

Die Verurteilung des Beklagten ist auch in der Sache richtig. Die Kläger können nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG von dem Beklagten die Begründung einer Grunddienstbarkeit mit dem zuerkannten Inhalt verlangen.

Anders als der Beklagte meint, ist die Vorschrift nicht nur entsprechend, sondern unmittelbar auf den Fall der Kläger anwendbar. Die Kläger sind zwar bislang weder Eigentümer eines über das Grundstück des Beklagten erschlossenen Grundstücks noch Inhaber eines entsprechenden Erbbaurechts. Das setzt die Vorschrift aber nicht voraus. Sie gilt auch, wenn das Grundstück, dessen Erschließung durch eine Dienstbarkeit rechtlich abgesichert werden soll, erst zur Erfüllung des Bereinigungsanspruchs des Nutzers nach §§ 32, 61 SachenRBerG gebildet wird. Das folgt aus § 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG. Danach genügt es, wenn die rechtliche Absicherung der vor dem 2. Oktober 1990 begründeten Nutzung des anderen Grundstücks im Beitrittsgebiet in einzelnen Beziehungen für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen „Bauwerks" erforderlich ist. Mit dem „eigenen Bauwerk" spricht die Vorschrift die in § 12 SachenRBerG definierte bauliche Nutzung fremder Grundstücke an, die unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 5 und 9 SachenRBerG einen Ankaufsanspruch nach § 61 SachenRBerG oder nach § 32 SachenRBerG einen Anspruch auf Bestellung eines Erbbaurechts begründet.

Die Vorschrift ist entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht einschränkend auszulegen.

Die Beklagte meint, die Bestellung einer Grunddienstbarkeit sei zur Erschließung nicht erforderlich; das gegebene Notwegrecht nach § 917 BGB reiche aus. Jedenfalls widerspreche die Anwendung der Vorschrift auf den Fall der Kläger dem Nachzeichnungsprinzip des § 3 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG. Beides ist nicht richtig.

Der Gesetzgeber hätte, das ist dem Beklagten zuzugeben, auf die Einführung eines Anspruchs auf Bestellung einer Dienstbarkeit zur Bereinigung ungesicherter Erschließungen aus der Zeit vor dem 3. Oktober 1990 verzichten und es statt dessen bei der Anwendung der Vorschriften über den Notweg in § 917 BGB belassen können. Er hat sich mit dem Erlass von § 116 Sachen-RBerG gegen diesen Lösungsansatz entschieden. Sein Ziel war es, die Erschließung dauerhaft rechtlich abzusichern. Er ist dabei als selbstverständlich davon ausgegangen, dass eine solche Absicherung zweckmäßigerweise so erfolgen sollte, dass sie den baurechtlichen Anforderungen des § 30 Abs. 2 BauGB entspricht. Das ist aber nur mit einer Baulast nach Landesrecht oder einer Dienstbarkeit zu erreichen, nicht mit einem Notweg nach § 917 BGB.

Der Begründung einer Grunddienstbarkeit zugunsten der Kläger steht auch das Nachzeichnungsprinzip nicht entgegen. Dieses ist auf den Anspruch auf Begründung einer Dienstbarkeit nach § 116 SachenRBerG nicht anwendbar, wenn mit der Dienstbarkeit die Erschließung einer bereinigungsfähigen Hauptnutzung dauerhaft rechtlich gesichert werden soll.

Das Nachzeichnungsprinzip ist in § 3 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG geregelt und gilt unmittelbar nur für die Bereinigung der baulichen Nutzung fremder Grundstücke. Die Vorschrift hat insoweit eine doppelte Bedeutung. Sie soll zum einen die atypischen Sachverhalte auffangen, die sich wegen der häufigen und vielgestaltigen Missachtung gesetzlicher Regelungen durch die Behörden der DDR nicht lückenlos in den gesetzlichen Regelbeispielen erfassen lassen. Zum anderen soll sie eine Abgrenzung zwischen Sachenrechtsbereinigung und Schuldrechtsanpassung ermöglichen, die nicht ausschließlich auf die Rechtsform der Nutzung mit baulicher Investition abstellt. Dingliche Rechtspositionen sollen bei der Sachenrechtsbereinigung nur, aber auch stets dann begründet werden, wenn ihre Begründung nach dem Recht der DDR grundsätzlich möglich war und planwidrig unterblieben ist.

Ein vergleichbares Abgrenzungsbedürfnis kann sich bei der isolierten Bereinigung ungesicherter Erschließungen nach § 116 SachenRBerG ergeben. Auch ungesicherte Erschließungen sind nach der Rechtsprechung des Senats nicht immer, sondern nur bei Sachverhalten zu bereinigen, bei denen die Mitbenutzung eines fremden Grundstücks zwar der zivilrechtlichen Absicherung entbehrte, aber nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDRtypischen Gegebenheiten als rechtmäßig angesehen wurde. Entscheidend ist deshalb der Umstand, dass der Mitbenutzung zu DDR-Zeiten ein zumindest faktischer Schutz zukam.

Hier geht es aber nicht um die isolierte Bereinigung einer ungesicherten Erschließung. Die Kläger verlangen die Bestellung der Grunddienstbarkeit nicht, weil ihrem an sich nicht bereinigungsbedürftigen Grundstück die notwendige Erschließung fehlt, sondern deshalb, weil die ihnen nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zustehende Bereinigung ihrer Wohnnutzung ohne die rechtliche Absicherung ihrer Erschließung nicht gelingen kann. Bei der rechtlichen Absicherung der Erschließung einer bereinigungsfähigen Hauptnutzung stellt sich die Frage nach einer Nachzeichnung nicht. Der Bereinigungsbedarf entsteht nicht aus Versäumnissen in der ehemaligen DDR, sondern, wie das Berufungsgericht in der Sache richtig gesehen hat, aus der Bereinigung der Hauptnutzung. Deren Bereinigungsfähigkeit rechtfertigt unter den Voraussetzungen des § 116 SachenRBerG die Absicherung der Erschließung durch Dienstbarkeiten. Für eine einschränkende Auslegung der Vorschrift im Lichte des Nachzeichnungsprinzips ist in dieser Fallgestaltung kein Raum. Sie widerspräche im Gegenteil dem Zweck der Vorschrift.

Es kommt deshalb nicht darauf an, ob, wie der Beklagte meint, eine dingliche Absicherung der Erschließung nach dem Recht der DDR nicht möglich gewesen wäre.

Die tatbestandlichen Voraussetzung eines Anspruchs auf Bestellung einer Erschließungsdienstbarkeit nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG sind gegeben.

Nach dieser Vorschrift kann derjenige, der ein Grundstück im Beitrittsgebiet in einzelnen Beziehungen nutzt, von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit verlangen, wenn die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde und für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und wenn ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 312 und 322 ZGB nicht begründet wurde. Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SachenRBerG lägen vor, erhebt der Beklagte keine Einwände; solche sind auch nicht ersichtlich. Der Beklagte macht vielmehr geltend, der Anspruch scheitere daran, dass den Klägern mit dem Pachtvertrag ein Mitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB eingeräumt worden sei. Dieser Einwand trifft nicht zu.

Den Klägern stand kein Mitbenutzungsrecht zu, das ihren Bestellungsanspruch nach § 116 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG ausschließt.

Die in dem Pachtvertrag mit dem VKSK vorgesehene Berechtigung, die Gemeinschaftseinrichtungen der Kleingartenanlage mitzubenutzen, kann allerdings als ein Mitbenutzungsrecht zwischen Nutzungsberechtigten nach § 321 Abs. 1 Satz 1 ZGB anzusehen sein. Zwar ist das Zivilgesetzbuch der DDR gemäß § 1 EGZGB erst am 1. Januar 1976 und damit nach dem Beginn des Pachtverhältnisses zwischen dem Kläger und dem VKSK - dem 1. Januar 1975 - in Kraft getreten. Die Mitbenutzungsberechtigung der Kläger aus dem Pachtvertrag bestand aber nach § 2 Abs. 2 Satz 2 EGZGB fort. Es spricht auch viel dafür, dass sie gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 EGZGB ab dem 1. Januar 1976 nach den für die Mitbenutzung von Grundstücken geltenden Vorschriften zu behandeln war. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen das in solchen Fallgestaltungen anzunehmen ist und ob auch solche übergeleiteten Mitbenutzungsbefugnisse den Anspruch nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG ausschließen, hat der Senat bislang offen gelassen. Die Fragen bedürfen auch hier keiner Entscheidung.

Nicht entschieden werden muss ferner, ob ein Mitbenutzungsrecht an dem Grundstück des Beklagten überhaupt hätte begründet werden können. Das ist zweifelhaft. In dem Prüfbescheid, den das Landgericht erwähnt, ist als Eigentümer die Stadt Berlin ausgewiesen. Sollte das zutreffen, wofür spricht, dass der Beklagte heute Eigentümer ist, war es damals Volkseigentum. An Volkseigentum konnte ein Mitbenutzungsrecht indessen nicht begründet werden. § 321 ZGB galt zwar auch für sozialistisches Eigentum. Davon erfasst war aber nur das Eigentum von sozialistischen Genossenschaften und von gesellschaftlichen Organisationen der Bürger. Das Volkseigentum durfte dagegen nach § 20 Abs. 3 Satz 2 ZGB mangels ausdrücklicher abweichender Vorschriften nicht belastet werden, so dass daran Mitbenutzungsrechte nicht begründet werden konnten. Ob das Grundstück damals in Volkseigentum stand, muss indessen nicht aufgeklärt werden.

Der Anspruch auf Bestellung einer Erschließungsdienstbarkeit scheitert nämlich schon deshalb nicht an dem Ausschlusstatbestand des § 116 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG, weil dieser nur für die Begründung von Mitbenutzungsrechten gemäß §§ 312, 322 ZGB gilt, die nach Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB fortbestanden. Das sind nur Mitbenutzungsrechte, deren Begründung der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedurfte.

Der Wortlaut des § 116 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG sieht eine solche Einschränkung allerdings nicht vor. Danach scheitert der Anspruch schlechthin dann, wenn überhaupt ein Mitbenutzungsrecht nach §§ 312, 322 ZGB begründet wurde. Ob und aus welchen Gründen es der Zustimmung des Eigentümers bedurfte oder nicht, ist nach dem Gesetzestext unerheblich. In diesem Punkt geht der Wortlaut aber über das Gewollte hinaus und verfehlt den Zweck der Vorschrift.

Der Ausschlusstatbestand in § 116 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG soll verhindern, dass der Mitbenutzer von dem Eigentümer des zu Erschließungszwecken mitgenutzten fremden Grundstücks die Bewilligung einer Dienstbarkeit verlangen kann, auch wenn er darauf gar nicht angewiesen ist. Der Anspruch soll dem Mitbenutzer nur zustehen, wenn die erforderliche dingliche Absicherung der Erschließung seines Grundstücks oder Bauwerks in der DDR planwidrig unterblieben ist und jetzt durch Begründung von Dienstbarkeiten nachgeholt werden muss. Ein solcher Bereinigungsbedarf entsteht naturgemäß nicht, wenn die erforderliche dingliche Absicherung bei dem Wirksamwerden des Beitritts schon bestand und danach -unbeschadet eines etwaigen späteren Erlöschens nach § 8 GBBerG -grundsätzlich erhalten blieb. Nach Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB bleiben nicht alle Mitbenutzungsrechte nach § 321 Abs. 1 bis 3, § 322 ZGB bestehen, sondern nur diejenigen, deren Begründung der Zustimmung des Eigentümers bedurfte. Deshalb ist der Mitbenutzer nur bei solchen Mitbenutzungsrechten auch ohne eine Dienstbarkeit nach § 116 SachenRBerG ausreichend rechtlich abgesichert. Dieser Umstand gebietet eine teleologische Reduktion des Ausschlusstatbestands in § 116 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG, der nur bei Bestehen solcher Mitbenutzungsrechte, mithin nur gilt, wenn das Mitbenutzungsrecht der Zustimmung des Eigentümers bedurfte und diese Zustimmung auch vorliegt.

Ein solches Mitbenutzungsrecht ergibt der Pachtvertrag der Kläger mit dem VKSK nicht.

Der Zustimmung des Eigentümers bedurfte ein Mitbenutzungsrecht, wenn es im Grundbuch eingetragen werden sollte , wenn die Mitbenutzung dauerhaft sein sollte und wenn eine vorübergehende Nutzung die Rechte des Eigentümers beeinträchtigte. Eine Buchung des Rechts im Grundbuch ist in dem Pachtvertrag nicht vorgesehen. Sie kam auch der Sache nach von vornherein nicht in Betracht, selbst wenn der Eigentümer selbst die Verpachtung vorgenommen hätte. Die Befugnis zur Mitbenutzung der Gemeinschaftseinrichtungen der Kleingartenanlage sollte nicht dauernd, sondern nur vorübergehend, nämlich nur solange bestehen, wie der Pachtvertrag bestand. Die Buchung des Rechts im Grundbuch hätte die Beendigung des Pachtvertrags und damit die Verwaltung der Kleingartenanlage unnötig erschwert. Dieser Umstand spricht, was aber nicht aufgeklärt werden muss, überdies dafür, dass die damals nach § 322 Abs. 1 Satz 2 ZGB, § 2 Abs. 1 Buchstabe h GVO in der hier maßgeblichen Fassung vom 15. Dezember 1977 erforderliche Grundstücksverkehrsgenehmigung für das Mitbenutzungsrecht nicht erteilt worden wäre. Die Zustimmung des Eigentümers war schließlich auch nicht wegen einer Beeinträchtigung seiner Rechte erforderlich. Diese wurden durch die Befugnis der Pächter zur Mitbenutzung der Gemeinschaftsanlagen in der Kleingartenanlage nicht beeinträchtigt, weil das Grundstück ohnehin für die Kleingartenanlage benutzt wurde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
 

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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 318/13 Verkündet am:
23. Januar 2015
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Anspruch auf Bestellung einer Erschließungsdienstbarkeit ist gemäß § 116
Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG wegen eines Mitbenutzungsrechts (§§ 321, 322 ZGB)
nur ausgeschlossen, wenn das Recht - unbeschadet eines etwaigen späteren Erlöschens
auf Grund von § 8 GBBerG - nach dem Wirksamwerden des Beitritts
gemäß Art. 233 § 5 EGBGB fortbestand.

b) Für eine einschränkende Auslegung von § 116 SachenRBerG im Lichte des
Nachzeichnungsprinzips (§ 3 Abs. 2 SachenRBerG) ist kein Raum, wenn die Erschließung
einer nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz bereinigungsfähigen
Hauptnutzung rechtlich abgesichert werden soll.
BGH, Urteil vom 23. Januar 2015 - V ZR 318/13 - Kammergericht
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Januar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und
Dr. Göbel

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. Dezember 2013 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Kläger nutzen seit dem 1. Januar 1975 auf Grund eines Pachtvertrags mit dem Verband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter (VKSK) eine Parzelle in einer Kleingartenanlage auf einem Grundstück des beklagten Landes Berlin (fortan: der Beklagte) im Ortsteil W. des Bezirks Pankow. Auf der Parzelle befand sich zunächst eine Gartenlaube. Diese bauten die Kläger in den Jahren 1980 bis 1982 zu einem Wohnhaus aus und wohnen darin seitdem dauerhaft.
2
Auf Antrag der Kläger hat das Landgericht ihre Berechtigung festgestellt, die Parzelle - eine unvermessene Teilfläche des Grundstücks des Beklagten - zu den Bedingungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes anzukaufen oder die Bestellung eines diesem Gesetz entsprechenden Erbbaurechts daran zu verlangen. Darüber hinaus hat es den Beklagten verurteilt, zugunsten der von den Klägern genutzten unvermessenen Teilfläche die Eintragung eines Gehund Fahrrechts in Form einer Grunddienstbarkeit auf dem Grundstück der Kleingartenanlage zu bewilligen.
3
Die nur gegen die Verurteilung zur Bewilligung der Grunddienstbarkeit gerichtete Berufung hat das Kammergericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der von dem Kammergericht zugelassenen Revision, mit welcher er die Abweisung der Klage insoweit erreichen möchte. Die Kläger beantragen , das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I.


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Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht den Klägern nach § 116 SachenRBerG ein Anspruch auf Begründung der in erster Instanz zuerkannten Grunddienstbarkeit zu. Der Weg in der Kleingartenanlage, dessen Benutzung durch die Dienstbarkeit gesichert werden solle, sei vor dem 3. Oktober 1990 zur Erschließung und Entsorgung der Parzelle genutzt worden und seine Benutzung auch weiterhin hierfür erforderlich. Er sei nicht durch ein Mitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB gesichert. Die Begründung einer Dienstbarkeit widerspreche auch nicht dem in § 3 Abs. 2 SachenRBerG festgelegten Nachzeichnungsprinzip.

II.


5
Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung stand.
6
1. Die von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erhobenen prozessualen Einwände gegen seine Verurteilung zur Bewilligung der Dienstbarkeit als solche und gegen die Zulässigkeit des Hilfsantrags der Kläger, auf dem diese Verurteilung beruht, greifen nicht durch.
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a) Die Verurteilung des Beklagten zur Bewilligung der Dienstbarkeit ist rechtlich zulässig.
8
aa) Richtig ist allerdings, dass das angefochtene Urteil nicht nach § 894 ZPO durch Eintragung der Dienstbarkeit in das Grundbuch vollstreckt werden kann. Dazu müsste nicht nur das dienende, sondern auch das herrschende Grundstück nach Maßgabe von § 28 GBO bezeichnet werden (vgl. Demharter, GBO, 29. Aufl., § 28 Rn. 11). Diese Bezeichnung müsste zudem dem Urteil zu entnehmen sein (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2011 - V ZB 58/11, NJW 2012, 530 Rn. 7, 13). Daran fehlt es hier schon deshalb, weil sich die Kläger noch nicht für den Ankauf der Teilfläche oder für die Bestellung eines Erbbaurechts zu deren baulicher Nutzung entschieden haben. Das ist aber unschädlich.
9
bb) Die Verurteilung zur Abgabe einer Bewilligung ist nämlich nicht nur dann zulässig, wenn das Urteil nach § 894 ZPO vollstreckt werden kann, sondern auch, wenn eine Vollstreckung nach § 888 ZPO in Betracht kommt.
10
(1) Anders als der Beklagte meint, schließt § 894 ZPO eine Verurteilung, die (nur) nach § 888 ZPO vollstreckt werden kann, nicht aus. Die Vorschrift erleichtert die Vollstreckung für den Fall, dass ein Grundbuchvollzug ohne Weiteres möglich ist. Ihr lässt sich indessen nicht entnehmen, dass die Verurteilung zur Abgabe einer Bewilligung nur dann zulässig wäre. Das Gegenteil folgt schon daraus, dass die Erleichterung in § 894 ZPO nur für die Verurteilung zur Abgabe einer Bewilligung in einem gerichtlichen Urteil oder Beschluss, nicht aber für die vollstreckbare Verpflichtung zur Abgabe einer Bewilligung in anderen Vollstreckungstiteln, z.B. einem Vergleich, vorgesehen ist (dazu: Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 894 Rn. 3). Solche Titel können ohne zusätzliche Leistungsklage nach § 894 ZPO (dazu: BGH, Urteil vom 19. Juni 1986 - IX ZR 141/85, BGHZ 98, 127, 129) nur nach § 888 ZPO vollstreckt werden.
11
(2) Die Voraussetzungen einer Vollstreckung nach § 888 ZPO liegen hier vor.
12
(a) Die Verurteilung zur Bewilligung einer Grunddienstbarkeit ist nach § 888 ZPO vollstreckbar, wenn sich dem Urteilsausspruch - gegebenenfalls unter Zuhilfenahme des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe des zu vollstreckenden Urteils - entnehmen lässt, welche Erklärung der Schuldner abgeben soll (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - I ZB 57/10, BGHZ 190, 1 Rn. 9 f., 13). Dieser Anforderung genügt das Urteil des Landgerichts. Aus ihm ergibt sich unmittelbar, dass der Beklagte den Klägern eine Grunddienstbarkeit zu bewilligen hat und welche Befugnisse diese Dienstbarkeit vermitteln soll. Dem Urteilsausspruch lässt sich ferner entnehmen, dass das herrschende Grundstück entweder ein aus der von den Klägern genutzten, unvermessenen, in dem Ausspruch aber näher bezeichneten Teilfläche des Grundstücks des Beklagten zu bildendes neues Grundstück sein soll oder ein den Klägern zur baulichen Nutzung dieser Teilfläche zu bestellendes Erbbaurecht an dem Gesamtgrundstück des Beklagten oder an einem aus der Teilfläche zu bildenden neuen Grundstück.
13
(b) Dass die Entscheidung zwischen diesen Alternativen derzeit noch offen ist, steht einer Vollstreckung des Urteils nach § 888 ZPO nicht entgegen. Diese Entscheidung und die Bildung des maßgeblichen herrschenden „Grundstücks“ sind nach dem Ausspruch in dem Urteil des Landgerichts nämlich Be- dingungen, von deren Eintritt die etwa notwendig werdende Vollstreckung aus dem Urteil abhängt. Der Eintritt dieser Vollstreckungsbedingungen muss und kann aber auch nach § 726 ZPO im Klauselerteilungsverfahren nachgewiesen werden.
14
b) Die Kläger haben auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse für den Hilfsantrag, auf dem die angefochtene Verurteilung beruht.
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aa) Dem Beklagten ist allerdings zuzugeben, dass einer Klage auf Abgabe eine Bewilligung regelmäßig das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn das angestrebte Urteil - wie hier - nicht nach § 894 ZPO vollstreckt werden könnte (vgl. Senat, Urteil vom 24. April 1987 - V ZR 228/85, NJW 1988, 415, 417). Normalerweise könnte das Urteil dann nämlich auch nicht nach § 888 ZPO vollstreckt werden. Die Bewilligung, die der Schuldner erklären soll, wäre in dem Urteil mangels der zum Vollzug im Grundbuch erforderlichen Angaben nicht hinreichend bestimmt. Diese Bestimmung könnte im Vollstreckungsverfahren auch nicht nachgeholt werden (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - I ZB 57/10, BGHZ 190, 1 Rn. 13).
16
bb) Das ist hier aber anders. Die Verurteilung des Beklagten zur Abgabe der Bewilligung kann nur deshalb nicht nach § 894 ZPO vollstreckt werden, weil das dazu in dem Urteil zu bezeichnende herrschende Grundstück entsprechend der Entscheidung der Kläger für den Ankauf oder für die Bestellung eines Erbbaurechts noch gebildet werden muss. Dieser Umstand steht aber, wie darge- legt, nach Eintritt einer entsprechenden, hier auch vorgesehenen Vollstreckungsbedingung der Vollstreckung nach § 888 ZPO nicht entgegen. Deshalb kann einem entsprechenden Antrag das Rechtsschutzinteresse auch nicht abgesprochen werden. Daran ändert es nichts, dass die Kläger stattdessen die Feststellung der Bewilligungsverpflichtung des Beklagten hätten beantragen können und in erster Instanz auch beantragt haben. Die Zulässigkeit eines solchen Antrags ergibt sich aus der Regelung in § 108 Abs. 1 SachenRBerG. Diese Regelung gilt, was das Landgericht verkannt hat, nicht nur bei den in Kapitel 2 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes geregelten Ansprüchen auf Ankauf des Grundstücks nach §§ 61, 81 oder 82 SachenRBerG oder auf Bestellung eines Erbbaurechts nach § 32 SachenRBerG, sondern schlechthin bei „Ansprüchen nach diesem Gesetz“, mithin bei allenAnsprüchen nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz , auch solchen nach § 116 SachenRBerG. Das hinderte die Kläger aber nicht, einen Leistungsantrag zu stellen, wenn die Voraussetzungen für eine Vollstreckung nach § 888 ZPO, wie hier, ausnahmsweise durch eine Vollstreckungsbedingung sichergestellt werden können.
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2. Die Verurteilung des Beklagten ist auch in der Sache richtig. Die Kläger können nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG von dem Beklagten die Begründung einer Grunddienstbarkeit mit dem zuerkannten Inhalt verlangen.
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a) Anders als der Beklagte meint, ist die Vorschrift nicht nur entsprechend , sondern unmittelbar auf den Fall der Kläger anwendbar. Die Kläger sind zwar bislang weder Eigentümer eines über das Grundstück des Beklagten erschlossenen Grundstücks noch Inhaber eines entsprechenden Erbbaurechts. Das setzt die Vorschrift aber nicht voraus. Sie gilt auch, wenn das Grundstück, dessen Erschließung durch eine Dienstbarkeit rechtlich abgesichert werden soll, erst zur Erfüllung des Bereinigungsanspruchs des Nutzers nach §§ 32, 61 SachenRBerG gebildet wird. Das folgt aus § 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG. Danach genügt es, wenn die rechtliche Absicherung der vor dem 2. Oktober 1990 begründeten Nutzung des anderen Grundstücks im Beitrittsgebiet in einzelnen Beziehungen (Nummer 1 der Vorschrift) für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen „Bauwerks“ erforderlich ist. Mit dem „eigenen Bauwerk“ spricht die Vorschrift die in § 12 SachenRBerG definierte bauliche Nutzung fremder Grundstücke an, die unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 5 und 9 SachenRBerG einen Ankaufsanspruch nach § 61 SachenRBerG oder nach § 32 SachenRBerG einen Anspruch auf Bestellung eines Erbbaurechts begründet.
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b) Die Vorschrift ist entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht einschränkend auszulegen.
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aa) Die Beklagte meint, die Bestellung einer Grunddienstbarkeit sei zur Erschließung nicht erforderlich; das gegebene Notwegrecht nach § 917 BGB reiche aus. Jedenfalls widerspreche die Anwendung der Vorschrift auf den Fall der Kläger dem Nachzeichnungsprinzip des § 3 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG. Beides ist nicht richtig.
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bb) Der Gesetzgeber hätte, das ist dem Beklagten zuzugeben, auf die Einführung eines Anspruchs auf Bestellung einer Dienstbarkeit zur Bereinigung ungesicherter Erschließungen aus der Zeit vor dem 3. Oktober 1990 verzichten und es statt dessen bei der Anwendung der Vorschriften über den Notweg in § 917 BGB belassen können. Er hat sich mit dem Erlass von § 116 SachenRBerG gegen diesen Lösungsansatz entschieden. Sein Ziel war es, die Erschließung dauerhaft rechtlich abzusichern (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 12/5992 S. 179). Er ist dabei als selbstverständlich davon ausgegangen, dass eine solche Absicherung zweckmäßigerweise so erfolgen sollte, dass sie den baurechtlichen Anforderungen des § 30 Abs. 2 BauGB entspricht. Das ist aber nur mit einer Baulast nach Landesrecht oder einer Dienstbarkeit zu erreichen, nicht mit einem Notweg nach § 917 BGB (Senat, Urteile vom 26. Mai 1978 - V ZR 72/77, WM 1978, 1293, 1295, vom 10. Oktober 1986 - V ZR 115/85, unveröff. , Umdruck S. 5 und vom 22. Juni 1990 - V ZR 59/89, NJW 1991, 176, 177; BVerwG, NJW 1976, 1987, 1989; OVG Bremen, BRS 66 Nr. 71 S. 330).
22
cc) Der Begründung einer Grunddienstbarkeit zugunsten der Kläger steht auch das Nachzeichnungsprinzip nicht entgegen. Dieses ist auf den Anspruch auf Begründung einer Dienstbarkeit nach § 116 SachenRBerG nicht anwendbar , wenn mit der Dienstbarkeit die Erschließung einer bereinigungsfähigen Hauptnutzung dauerhaft rechtlich gesichert werden soll.
23
(1) Das Nachzeichnungsprinzip ist in § 3 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG geregelt und gilt unmittelbar nur für die Bereinigung der baulichen Nutzung fremder Grundstücke. Die Vorschrift hat insoweit eine doppelte Bedeutung. Sie soll zum einen die atypischen Sachverhalte auffangen, die sich wegen der häufigen und vielgestaltigen Missachtung gesetzlicher Regelungen durch die Behörden der DDR nicht lückenlos in den gesetzlichen Regelbeispielen erfassen lassen. Zum anderen soll sie eine Abgrenzung zwischen Sachenrechtsbereinigung und Schuldrechtsanpassung ermöglichen, die nicht ausschließlich auf die Rechtsform der Nutzung mit baulicher Investition abstellt (Senat, Urteil vom 8. November 1996 - V ZR 7/96, NJW 1997, 457). Dingliche Rechtspositionen sollen bei der Sachenrechtsbereinigung nur, aber auch stets dann begründet werden, wenn ihre Begründung nach dem Recht der DDR grundsätzlich möglich war und planwidrig unterblieben ist (Senat, Urteile vom 14. November 2003 - V ZR 72/03, WM 2004, 1394, 1395 und vom 20. Februar 2009 - V ZR 184/08, NJW-RR 2009, 1028 Rn. 11).
24
(2) Ein vergleichbares Abgrenzungsbedürfnis kann sich bei der isolierten Bereinigung ungesicherter Erschließungen nach § 116 SachenRBerG ergeben. Auch ungesicherte Erschließungen sind nach der Rechtsprechung des Senats nicht immer, sondern nur bei Sachverhalten zu bereinigen, bei denen die Mitbenutzung eines fremden Grundstücks zwar der zivilrechtlichen Absicherung entbehrte, aber nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDRtypischen Gegebenheiten als rechtmäßig angesehen wurde. Entscheidend ist deshalb der Umstand, dass der Mitbenutzung zu DDR-Zeiten ein zumindest faktischer Schutz zukam (Senat, Urteile vom 22. Oktober 2004 - V ZR 70/04, ZOV 2005, 29 und vom 10. März 2006 - V ZR 48/05, NJW-RR 2006, 960 Rn. 15).
25
(3) Hier geht es aber nicht um die isolierte Bereinigung einer ungesicherten Erschließung. Die Kläger verlangen die Bestellung der Grunddienstbarkeit nicht, weil ihrem an sich nicht bereinigungsbedürftigen Grundstück die notwendige Erschließung fehlt, sondern deshalb, weil die ihnen nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zustehende Bereinigung ihrer Wohnnutzung ohne die rechtliche Absicherung ihrer Erschließung nicht gelingen kann. Bei der rechtlichen Absicherung der Erschließung einer bereinigungsfähigen Hauptnutzung stellt sich die Frage nach einer Nachzeichnung nicht. Der Bereinigungsbedarf entsteht nicht aus Versäumnissen in der ehemaligen DDR, sondern, wie das Berufungsgericht in der Sache richtig gesehen hat, aus der Bereinigung der Hauptnutzung. Deren Bereinigungsfähigkeit rechtfertigt unter den Voraussetzungen des § 116 SachenRBerG die Absicherung der Erschließung durch Dienstbarkeiten. Für eine einschränkende Auslegung der Vorschrift im Lichte des Nachzeichnungsprinzips ist in dieser Fallgestaltung kein Raum. Sie widerspräche im Gegenteil dem Zweck der Vorschrift.
26
(4) Es kommt deshalb nicht darauf an, ob, wie der Beklagte meint, eine dingliche Absicherung der Erschließung nach dem Recht der DDR nicht möglich gewesen wäre.
27
c) Die tatbestandlichen Voraussetzung eines Anspruchs auf Bestellung einer Erschließungsdienstbarkeit nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG sind gegeben.
28
aa) Nach dieser Vorschrift kann derjenige, der ein Grundstück im Beitrittsgebiet in einzelnen Beziehungen nutzt, von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit verlangen, wenn die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde (Nummer 1 der Vorschrift) und für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist (Nummer 2 der Vorschrift) und wenn ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 312 und 322 ZGB nicht begründet wurde (Nummer 3 der Vorschrift). Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SachenRBerG lägen vor, erhebt der Beklagte keine Einwände; solche sind auch nicht ersichtlich. Der Beklagte macht vielmehr geltend, der Anspruch scheitere daran, dass den Klägern mit dem Pachtvertrag ein Mitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB eingeräumt worden sei. Dieser Einwand trifft nicht zu.
29
bb) Den Klägern stand kein Mitbenutzungsrecht zu, das ihren Bestellungsanspruch nach § 116 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG ausschließt.
30
(1) Die in dem Pachtvertrag mit dem VKSK vorgesehene Berechtigung, die Gemeinschaftseinrichtungen der Kleingartenanlage mitzubenutzen, kann allerdings als ein Mitbenutzungsrecht zwischen Nutzungsberechtigten nach § 321 Abs. 1 Satz 1 ZGB anzusehen sein. Zwar ist das Zivilgesetzbuch der DDR gemäß § 1 EGZGB erst am 1. Januar 1976 und damit nach dem Beginn des Pachtverhältnisses zwischen dem Kläger und dem VKSK - dem 1. Januar 1975 - in Kraft getreten. Die Mitbenutzungsberechtigung der Kläger aus dem Pachtvertrag bestand aber nach § 2 Abs. 2 Satz 2 EGZGB fort. Es spricht auch viel dafür, dass sie gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 EGZGB ab dem 1. Januar 1976 nach den für die Mitbenutzung von Grundstücken geltenden Vorschriften zu behandeln war (vgl. OG-DDR, NJ 1989, 80, 81). Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen das in solchen Fallgestaltungen anzunehmen ist und ob auch solche übergeleiteten Mitbenutzungsbefugnisse den Anspruch nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG ausschließen, hat der Senat bislang offen gelassen (vgl. Urteil vom 10. März 2006 - V ZR 48/05, NJW-RR 2006, 960 Rn. 8 f.). Die Fragen bedürfen auch hier keiner Entscheidung.
31
(2) Nicht entschieden werden muss ferner, ob ein Mitbenutzungsrecht an dem Grundstück des Beklagten überhaupt hätte begründet werden können. Das ist zweifelhaft. In dem Prüfbescheid, den das Landgericht erwähnt, ist als Eigentümer die Stadt Berlin ausgewiesen. Sollte das zutreffen, wofür spricht, dass der Beklagte heute Eigentümer ist, war es damals Volkseigentum. An Volkseigentum konnte ein Mitbenutzungsrecht indessen nicht begründet werden. § 321 ZGB galt zwar auch für sozialistisches Eigentum (Ministerium der Justiz der DDR [Hrsg.] Kommentar zum ZGB, 2. Aufl., § 321 Anm. 1.1 a.E.). Davon erfasst war aber nur das Eigentum von sozialistischen Genossenschaften und von gesellschaftlichen Organisationen der Bürger (vgl. § 18 Abs. 1 ZGB). Das Volkseigentum durfte dagegen nach § 20 Abs. 3 Satz 2 ZGB man- gels ausdrücklicher abweichender Vorschriften nicht belastet werden, so dass daran Mitbenutzungsrechte nicht begründet werden konnten (vgl. dazu Senat, Urteil vom 14. November 2003 – V ZR 72/03, WM 2004, 1394, 1395 f. und Ministerium der Justiz der DDR [Hrsg.] Kommentar zum ZGB, 2. Aufl., § 322 Anm. 1.1 a.E.). Ob das Grundstück damals in Volkseigentum stand, muss indessen nicht aufgeklärt werden.
32
(3) Der Anspruch auf Bestellung einer Erschließungsdienstbarkeit scheitert nämlich schon deshalb nicht an dem Ausschlusstatbestand des § 116 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG, weil dieser nur für die Begründung von Mitbenutzungsrechten gemäß §§ 312, 322 ZGB gilt, die nach Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB fortbestanden. Das sind nur Mitbenutzungsrechte, deren Begründung der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedurfte.
33
(a) (aa) Der Wortlaut des § 116 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG sieht eine solche Einschränkung allerdings nicht vor. Danach scheitert der Anspruch schlechthin dann, wenn überhaupt ein Mitbenutzungsrecht nach §§ 312, 322 ZGB begründet wurde. Ob und aus welchen Gründen es der Zustimmung des Eigentümers bedurfte oder nicht, ist nach dem Gesetzestext unerheblich. In diesem Punkt geht der Wortlaut aber über das Gewollte hinaus und verfehlt den Zweck der Vorschrift.
34
(bb) Der Ausschlusstatbestand in § 116 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG soll verhindern, dass der Mitbenutzer von dem Eigentümer des zu Erschließungszwecken mitgenutzten fremden Grundstücks die Bewilligung einer Dienstbarkeit verlangen kann, auch wenn er darauf gar nicht angewiesen ist. Der Anspruch soll dem Mitbenutzer nur zustehen, wenn die erforderliche dingliche Absicherung der Erschließung seines Grundstücks oder Bauwerks in der DDR planwid- rig unterblieben ist und jetzt durch Begründung von Dienstbarkeiten nachgeholt werden muss (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 12/5992 S. 179). Ein solcher Bereinigungsbedarf entsteht naturgemäß nicht, wenn die erforderliche dingliche Absicherung bei dem Wirksamwerden des Beitritts schon bestand und danach - unbeschadet eines etwaigen späteren Erlöschens nach § 8 GBBerG (dazu: Senat , Urteil vom 10. März 2006 - V ZR 48/05, NJW-RR 2006, 960 Rn. 17) - grundsätzlich erhalten blieb (insoweit zutreffend KG, Urteil vom 19. Juni 2013 - 24 U 168/12, unveröffentlicht, Umdruck S. 17). Nach Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB bleiben nicht alle Mitbenutzungsrechte nach § 321 Abs. 1 bis 3, § 322 ZGB bestehen, sondern nur diejenigen, deren Begründung der Zustimmung des Eigentümers bedurfte. Deshalb ist der Mitbenutzer nur bei solchen Mitbenutzungsrechten auch ohne eine Dienstbarkeit nach § 116 SachenRBerG ausreichend rechtlich abgesichert. Dieser Umstand gebietet eine teleologische Reduktion des Ausschlusstatbestands in § 116 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG, der nur bei Bestehen solcher Mitbenutzungsrechte, mithin nur gilt, wenn das Mitbenutzungsrecht der Zustimmung des Eigentümers bedurfte und diese Zustimmung auch vorliegt.
35
(b) Ein solches Mitbenutzungsrecht ergibt der Pachtvertrag der Kläger mit dem VKSK nicht.
36
Der Zustimmung des Eigentümers bedurfte ein Mitbenutzungsrecht, wenn es im Grundbuch eingetragen werden sollte (§ 322 Abs. 1 ZGB), wenn die Mitbenutzung dauerhaft sein sollte (§ 321 Abs. 1 Satz 3 ZGB) und wenn eine vorübergehende Nutzung die Rechte des Eigentümers beeinträchtigte (§ 321 Abs. 1 Satz 4 ZGB). Eine Buchung des Rechts im Grundbuch ist in dem Pachtvertrag nicht vorgesehen. Sie kam auch der Sache nach von vornherein nicht in Betracht, selbst wenn der Eigentümer selbst die Verpachtung vorge- nommen hätte. Die Befugnis zur Mitbenutzung der Gemeinschaftseinrichtungen der Kleingartenanlage sollte nicht dauernd, sondern nur vorübergehend, nämlich nur solange bestehen, wie der Pachtvertrag bestand. Die Buchung des Rechts im Grundbuch hätte die Beendigung des Pachtvertrags und damit die Verwaltung der Kleingartenanlage unnötig erschwert. Dieser Umstand spricht, was aber nicht aufgeklärt werden muss, überdies dafür, dass die damals nach § 322 Abs. 1 Satz 2 ZGB, § 2 Abs. 1 Buchstabe h GVO in der hier maßgeblichen Fassung vom 15. Dezember 1977 (GBl. 1978 I S. 73) erforderliche Grundstücksverkehrsgenehmigung für das Mitbenutzungsrecht nicht erteilt worden wäre. Die Zustimmung des Eigentümers war schließlich auch nicht wegen einer Beeinträchtigung seiner Rechte erforderlich. Diese wurden durch die Befugnis der Pächter zur Mitbenutzung der Gemeinschaftsanlagen in der Kleingartenanlage nicht beeinträchtigt, weil das Grundstück ohnehin für die Kleingartenanlage benutzt wurde.

III.


37
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Stresemann Schmidt-Räntsch Czub
Kazele Göbel

Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 13.03.2013 - 38 O 575/11 -
KG, Entscheidung vom 06.12.2013 - 6 U 62/13 -

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

(1) Ein nicht im Grundbuch eingetragenes Mitbenutzungsrecht der in Artikel 233 § 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichneten Art oder ein sonstiges nicht im Grundbuch eingetragenes beschränktes dingliches Recht mit Ausnahme der in Artikel 233 § 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Nutzungsrechte, das zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung bedarf, erlischt mit dem Ablauf des 31. Dezember 1995, wenn nicht der Eigentümer des Grundstücks vorher das Bestehen dieses Rechts in der Form des § 29 der Grundbuchordnung anerkennt und die entsprechende Grundbuchberichtigung bewilligt oder der jeweilige Berechtigte von dem Eigentümer vorher die Abgabe dieser Erklärungen in einer zur Unterbrechung der Verjährung nach § 209 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geeigneten Weise verlangt hat. Die Frist des Satzes 1 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates einmal verlängert werden.

(2) Wird in dem Anerkenntnis oder der Eintragungsbewilligung gemäß Absatz 1 ein Zeitpunkt für die Entstehung dieses Rechts nicht angegeben, so gilt dieses als am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes entstanden.

(3) Diese Vorschrift gilt nicht für beschränkte dingliche Rechte, die die Errichtung und den Betrieb von Energieanlagen (§ 9) oder Anlagen nach § 40 Abs. 1 Buchstabe c des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 467) zum Gegenstand haben. Sie gilt im übrigen nur in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet. Sie kann im übrigen Bundesgebiet durch Rechtsverordnung der Landesregierung auch für einzelne Arten von Rechten, sofern es sich nicht um Rechte für Anlagen der in § 9 bezeichneten Art handelt, in Kraft gesetzt werden.

(4) Wird eine Klage nach Absatz 1 rechtshängig, so ersucht das Gericht auf Antrag des Klägers das Grundbuchamt um Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks zugunsten des Klägers. Der Vermerk hat die Wirkungen eines Widerspruchs. Er wird mit rechtskräftiger Abweisung der Klage gegenstandslos.

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

(1) In den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Fällen können Grundstückseigentümer und Nutzer (Beteiligte) zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse an den Grundstücken Ansprüche auf Bestellung von Erbbaurechten oder auf Ankauf der Grundstücke oder der Gebäude nach Maßgabe dieses Kapitels geltend machen. Die Beteiligten können von den gesetzlichen Bestimmungen über den Vertragsinhalt abweichende Vereinbarungen treffen.

(2) Die Bereinigung erfolgt zur

1.
Anpassung der nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik bestellten Nutzungsrechte an das Bürgerliche Gesetzbuch und seine Nebengesetze,
2.
Absicherung aufgrund von Rechtsträgerschaften vorgenommener baulicher Investitionen, soweit den Nutzern nicht das Eigentum an den Grundstücken zugewiesen worden ist, und
3.
Regelung der Rechte am Grundstück beim Auseinanderfallen von Grundstücks- und Gebäudeeigentum.
Nach Absatz 1 sind auch die Rechtsverhältnisse zu bereinigen, denen bauliche Investitionen zugrunde liegen, zu deren Absicherung nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik eine in Satz 1 bezeichnete Rechtsposition vorgesehen war, auch wenn die Absicherung nicht erfolgt ist.

(3) Nach diesem Gesetz sind auch die Fälle zu bereinigen, in denen der Nutzer ein Gebäude oder eine bauliche Anlage gekauft hat, die Bestellung eines Nutzungsrechts aber ausgeblieben und selbständiges, vom Eigentum am Grundstück getrenntes Eigentum am Gebäude nicht entstanden ist, wenn der Nutzer aufgrund des Vertrags Besitz am Grundstück erlangt hat oder den Besitz ausgeübt hat. Dies gilt nicht, wenn der Vertrag

1.
wegen einer Pflichtverletzung des Käufers nicht erfüllt worden ist,
2.
wegen Versagung einer erforderlichen Genehmigung aus anderen als den in § 6 der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2162) genannten Gründen nicht durchgeführt werden konnte oder
3.
nach dem 18. Oktober 1989 abgeschlossen worden ist und das Grundstück nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes an den Grundstückseigentümer zurückzuübertragen ist oder zurückübertragen wurde; für diese Fälle gilt § 121.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, in dem Eintragungsantrag ist das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Einzutragende Geldbeträge sind in inländischer Währung anzugeben; durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen kann die Angabe in einer einheitlichen europäischen Währung, in der Währung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder einer anderen Währung, gegen die währungspolitische Bedenken nicht zu erheben sind, zugelassen und, wenn gegen die Fortdauer dieser Zulassung währungspolitische Bedenken bestehen, wieder eingeschränkt werden.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird.

(2) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so ist der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, nur dann erforderlich, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

(1) Nutzer und Grundstückseigentümer können Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Anspruchsberechtigung nach diesem Gesetz erheben, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung hat.

(2) Ein Interesse an alsbaldiger Feststellung besteht nicht, wenn wegen der Anmeldung eines Rückübertragungsanspruchs aus § 3 des Vermögensgesetzes über das Grundstück, das Gebäude oder die bauliche Anlage noch nicht verfügt werden kann.

(3) Nehmen mehrere Personen die Rechte als Nutzer für sich in Anspruch und ist in einem Rechtsstreit zwischen ihnen die Anspruchsberechtigung festzustellen, können beide Parteien dem Grundstückseigentümer den Streit verkünden.

(4) § 106 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Nutzer kann vom Grundstückseigentümer die Annahme eines Angebots für einen Grundstückskaufvertrag verlangen, wenn der Inhalt des Angebots den Bestimmungen der §§ 65 bis 74 entspricht.

(2) Der Grundstückseigentümer kann vom Nutzer den Ankauf des Grundstücks verlangen, wenn

1.
der in Ansatz zu bringende Bodenwert nicht mehr als 100.000 Deutsche Mark, im Falle der Bebauung mit einem Eigenheim nicht mehr als 30.000 Deutsche Mark, beträgt,
2.
der Nutzer eine entsprechende Wahl getroffen hat oder
3.
das Wahlrecht auf den Grundstückseigentümer übergegangen ist.

(1) Der Grundstückseigentümer ist berechtigt, ein vom Nutzer errichtetes oder erworbenes Wirtschaftsgebäude oder dessen bauliche Anlage anzukaufen oder, wenn kein selbständiges Gebäudeeigentum entstanden ist, die aus der baulichen Investition begründeten Rechte abzulösen, wenn

1.
die Rechtsverhältnisse an land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, Gebäuden oder baulichen Anlagen neu geregelt werden sollen und der Erwerb des Gebäudes oder der baulichen Anlage in einer vom Grundstückseigentümer von der Flurneuordnungsbehörde einzuholenden Stellungnahme befürwortet wird,
2.
der Grundstückseigentümer die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks nach § 29 verweigert hat,
3.
der Anspruch des Nutzers auf Bestellung eines Erbbaurechts oder auf Ankauf des Grundstücks nach § 31 wegen geringer Restnutzungsdauer des Gebäudes oder der baulichen Anlage ausgeschlossen ist und der Grundstückseigentümer für Wohn- oder betriebliche Zwecke auf eine eigene Nutzung des Grundstücks angewiesen ist oder
4.
der Grundstückseigentümer Inhaber eines Unternehmens ist und
a)
das Gebäude oder die bauliche Anlage auf dem Betriebsgrundstück steht und die betriebliche Nutzung des Grundstücks erheblich beeinträchtigt oder
b)
das Gebäude, die bauliche Anlage oder die Funktionsfläche für betriebliche Erweiterungen in Anspruch genommen werden soll und der Grundstückseigentümer die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Investitionsvorranggesetzes bezeichneten Zwecke verfolgt oder der Nutzer keine Gewähr für eine Fortsetzung der betrieblichen Nutzung des Wirtschaftsgebäudes bietet.
Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b ist nicht anzuwenden, wenn den betrieblichen Belangen des Nutzers eine höhere Bedeutung zukommt als den investiven Interessen des Grundstückseigentümers.

(2) Der vom Grundstückseigentümer zu zahlende Kaufpreis ist nach dem Wert des Gebäudes oder der baulichen Anlage zu dem Zeitpunkt zu bemessen, in dem ein Beteiligter ein Angebot zum Ankauf macht. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 4 hat der Grundstückseigentümer auch den durch Nutzungsrecht oder bauliche Investition begründeten Bodenwertanteil abzulösen. Der Bodenwertanteil des Nutzers wird dadurch bestimmt, daß vom Verkehrswert der Betrag abgezogen wird, den der Nutzer im Falle des Hinzuerwerbs des Grundstücks zu zahlen hätte. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 kann der Nutzer eine Entschädigung verlangen, soweit ihm dadurch ein Vermögensnachteil entsteht, daß ein Mietvertrag mit einer nach der Restnutzungsdauer des Gebäudes bemessenen Laufzeit (§ 31 Abs. 2) nicht abgeschlossen wird.

(3) Ist das vom Nutzer errichtete oder erworbene Gebäude oder die bauliche Anlage nicht mehr nutzbar oder das Grundstück nicht bebaut, so kann der Nutzer vom Grundstückseigentümer eine Zahlung nach Absatz 2 Satz 2 nur verlangen, wenn ein Nutzungsrecht bestellt wurde. Der Anspruch entfällt, wenn die in § 29 Abs. 2 bestimmten Voraussetzungen vorliegen. In diesem Fall kann der Grundstückseigentümer vom Nutzer die Aufhebung des Nutzungsrechts verlangen.

(4) Ist das Gebäude noch nutzbar, mit einem Gebrauch durch den Nutzer aber nicht mehr zu rechnen (§ 29 Abs. 1), ist der Kaufpreis auch dann nur nach dem Wert des Gebäudes zu bemessen, wenn dem Nutzer ein Nutzungsrecht bestellt wurde.

(5) Erwirbt der Grundstückseigentümer selbständiges Gebäudeeigentum, ist § 78 entsprechend anzuwenden.

(1) Ist das vom Nutzer errichtete oder erworbene Gebäude oder die bauliche Anlage nicht mehr nutzbar und beruht die Erforderlichkeit alsbaldigen Abbruchs auf unterlassener Instandhaltung durch den Nutzer, kann der Grundstückseigentümer vom Nutzer

1.
Ersatz seiner Aufwendungen für die Beseitigung der vorhandenen Bausubstanz oder
2.
den Erwerb der Fläche, auf der das Gebäude oder die bauliche Anlage errichtet wurde,
verlangen.

(2) Ist die Nutzung des vom Nutzer errichteten oder erworbenen Gebäudes oder der baulichen Anlage aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen, insbesondere infolge der durch den Beitritt nach dem Einigungsvertrag eingetretenen Veränderungen, aufgegeben worden und der alsbaldige Abbruch des Gebäudes oder der baulichen Anlage zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Grundstücks erforderlich, kann der Grundstückseigentümer vom Nutzer

1.
den hälftigen Ausgleich des Betrages verlangen, um den die Kosten des Abbruchs der vorhandenen Bausubstanz den Bodenwert des unbebauten Grundstücks im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes übersteigen, oder
2.
den Erwerb der Fläche gegen Zahlung des nach Absatz 5 zu berechnenden Entschädigungswerts verlangen, auf der das Gebäude oder die bauliche Anlage errichtet wurde.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Ansprüche erst geltend machen, nachdem er dem Nutzer Gelegenheit gegeben hat, das Gebäude oder die bauliche Anlage zu beseitigen. Der Grundstückseigentümer hat dem Nutzer hierzu eine angemessene Frist zu setzen. Die Ansprüche verjähren in fünf Jahren von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an; die Verjährung der Ansprüche wird durch die Einleitung des erforderlichen notariellen Vermittlungsverfahrens wie durch Klageerhebung gehemmt.

(4) Der Nutzer kann den Anspruch des Grundstückseigentümers aus Absatz 2 Nr. 1 durch Erwerb der Fläche, auf der das abzureißende Gebäude steht, gegen Zahlung des nach Absatz 5 zu berechnenden Entschädigungswerts abwenden.

(5) Der Entschädigungswert bestimmt sich nach der Höhe der Entschädigung für Grundvermögen in dem nach § 9 Abs. 3 des Vermögensgesetzes zu erlassenden Gesetz.

(6) Abweichende vertragliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

Der Nutzer kann vom Grundstückseigentümer die Annahme eines Angebots auf Bestellung eines Erbbaurechts verlangen, wenn der Inhalt des Angebots den §§ 43 bis 58 entspricht. Dasselbe Recht steht dem Grundstückseigentümer gegen den Nutzer zu, wenn dieser eine entsprechende Wahl getroffen hat oder das Wahlrecht auf den Grundstückseigentümer übergegangen ist.

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

Der Nutzer kann vom Grundstückseigentümer die Annahme eines Angebots auf Bestellung eines Erbbaurechts verlangen, wenn der Inhalt des Angebots den §§ 43 bis 58 entspricht. Dasselbe Recht steht dem Grundstückseigentümer gegen den Nutzer zu, wenn dieser eine entsprechende Wahl getroffen hat oder das Wahlrecht auf den Grundstückseigentümer übergegangen ist.

(1) Der Nutzer kann vom Grundstückseigentümer die Annahme eines Angebots für einen Grundstückskaufvertrag verlangen, wenn der Inhalt des Angebots den Bestimmungen der §§ 65 bis 74 entspricht.

(2) Der Grundstückseigentümer kann vom Nutzer den Ankauf des Grundstücks verlangen, wenn

1.
der in Ansatz zu bringende Bodenwert nicht mehr als 100.000 Deutsche Mark, im Falle der Bebauung mit einem Eigenheim nicht mehr als 30.000 Deutsche Mark, beträgt,
2.
der Nutzer eine entsprechende Wahl getroffen hat oder
3.
das Wahlrecht auf den Grundstückseigentümer übergegangen ist.

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

(1) Bebauungen im Sinne dieses Kapitels sind die Errichtung von Gebäuden sowie bauliche Maßnahmen an bestehenden Gebäuden, wenn

1.
schwere Bauschäden vorlagen und die Nutzbarkeit des Gebäudes wiederhergestellt wurde (Rekonstruktion) oder
2.
die Nutzungsart des Gebäudes verändert wurde
und die baulichen Maßnahmen nach ihrem Umfang und Aufwand einer Neuerrichtung entsprechen.

(2) Hat der Nutzer das Grundstück aufgrund eines Überlassungsvertrages vom staatlichen Verwalter erhalten, sind

1.
Aus- und Umbauten, durch die die Wohnfläche oder bei gewerblicher Nutzung die Nutzfläche um mehr als 50 vom Hundert vergrößert wurden, oder
2.
Aufwendungen für bauliche Investitionen an Gebäuden und massiven Nebengebäuden, insbesondere Garagen, Werkstätten oder Lagerräume, deren Wert die Hälfte des Sachwerts des überlassenen Gebäudes und überlassener Nebengebäude ohne Berücksichtigung der baulichen Investitionen des Nutzers zum Zeitpunkt der Vornahme der Aufwendungen überstiegen,
baulichen Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 gleichzustellen; räumlich und zeitlich zusammenhängende bauliche Investitionen des Nutzers gelten als einheitliche Investition, sofern sie sich über einen Zeitraum von höchstens drei Jahren erstreckt haben. Für die Zeit vom Abschluss des Überlassungsvertrages bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 sind unabhängig vom Zeitpunkt der durch den Nutzer erbrachten nachweisbaren Investitionen jährlich
a)
für die ersten fünf Jahre nach dem Vertragsabschluss zwei vom Hundert des jeweiligen Gebäuderestwertes,
b)
für die folgenden Jahre einhalb vom Hundert des jeweiligen Gebäuderestwertes
für nicht nachweisbare bauliche Investitionen des Nutzers zusätzlich zu den nachgewiesenen Aufwendungen in Ansatz zu bringen. Frühere Investitionen des Nutzers sind mit ihrem Restwert zu berücksichtigen. Ist der Zeitpunkt der Aufwendungen nicht festzustellen, ist der 2. Oktober 1990 als Wertermittlungsstichtag zugrunde zu legen. Hat der Nutzer nach Ablauf des 2. Oktober 1990 notwendige Verwendungen vorgenommen, sind die dadurch entstandenen Aufwendungen dem nach Satz 1 Nr. 2 zu ermittelnden Wert seiner baulichen Investitionen hinzuzurechnen. Satz 5 ist nicht anzuwenden, wenn mit den Arbeiten nach dem 20. Juli 1993 begonnen wurde. Die nach Satz 1 Nr. 2 erforderlichen Wertermittlungen sind gemäß den §§ 21 bis 25 in Verbindung mit § 7 der Wertermittlungsverordnung vom 6. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2209), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081) geändert worden ist, vorzunehmen.

(3) Der Bebauung eines Grundstücks mit einem Gebäude steht die Errichtung oder die bauliche Maßnahme an einer baulichen Anlage im Sinne des Satzes 2 gleich. Bauliche Anlagen sind alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind, wenn

1.
deren bestimmungsgemäßer Gebrauch durch den Nutzer einen Ausschluß des Grundstückseigentümers von Besitz und Nutzung des Grundstücks voraussetzt,
2.
die zur bestimmungsgemäßen Nutzung der baulichen Anlage erforderliche Fläche (Funktionsfläche) sich so über das gesamte Grundstück erstreckt, daß die Restfläche nicht baulich oder wirtschaftlich nutzbar ist, oder
3.
die Funktionsfläche der baulichen Anlage nach den baurechtlichen Bestimmungen selbständig baulich nutzbar ist und vom Grundstück abgetrennt werden kann.

(1) Auf den Erwerb oder den Bau von Eigenheimen ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn

1.
nach den Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 15. September 1954 (GBl. I Nr. 81 S. 784), vom 19. Dezember 1973 (GBl. I Nr. 58 S. 578) und vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 18 S. 157) Eigenheime verkauft worden sind und selbständiges Eigentum an den Gebäuden entstanden ist,
2.
Nutzungsrechte verliehen oder zugewiesen worden sind (§§ 287, 291 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik) oder
3.
Grundstücke mit Billigung staatlicher Stellen in Besitz genommen und mit einem Eigenheim bebaut worden sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
a)
Wohn- und Stallgebäude für die persönliche Hauswirtschaft auf zugewiesenen, ehemals genossenschaftlich genutzten Grundstücken nach den Musterstatuten für die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften errichtet wurden,
b)
Eigenheime von einem Betrieb oder einer Produktionsgenossenschaft errichtet und anschließend auf einen Bürger übertragen wurden,
c)
Bebauungen mit oder an Eigenheimen aufgrund von Überlassungsverträgen erfolgten,
d)
staatlichen Stellen von einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft als Bauland übertragen wurden,
e)
als Wohnhäuser geeignete und hierzu dienende Gebäude aufgrund eines Vertrages zur Nutzung von Bodenflächen zur Erholung (§§ 312 bis 315 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik) mit Billigung staatlicher Stellen errichtet wurden, es sei denn, daß der Überlassende dieser Nutzung widersprochen hatte,
f)
Eigenheime auf vormals volkseigenen, kohlehaltigen Siedlungsflächen, für die Bodenbenutzungsscheine nach den Ausführungsverordnungen zur Bodenreform ausgestellt wurden, mit Billigung staatlicher Stellen errichtet worden sind oder
g)
Eigenheime aufgrund einer die bauliche Nutzung des fremden Grundstücks gestattenden Zustimmung nach der Eigenheimverordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 31. August 1978 (GBl. I Nr. 40 S. 425) oder einer anderen Billigung staatlicher Stellen errichtet wurden, die Verleihung oder Zuweisung eines Nutzungsrechts jedoch ausblieb, die nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik für diese Art der Bebauung vorgeschrieben war,
h)
Wohn- und Stallgebäude nach den Vorschriften über den Besitzwechsel bei ehemals volkseigenen Grundstücken aus der Bodenreform einem Bürger auch ohne förmlichen Beschluß verbindlich zugewiesen oder auf Grund einer solchen Zuweisung errichtet worden sind.

(2) Eigenheime sind Gebäude, die für den Wohnbedarf bestimmt sind und eine oder zwei Wohnungen enthalten. Die Bestimmungen über Eigenheime gelten auch für mit Billigung staatlicher Stellen errichtete Nebengebäude (wie Werkstätten, Lagerräume).

(3) Gebäude, die bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 von den Nutzern zur persönlichen Erholung, Freizeitgestaltung oder zu kleingärtnerischen Zwecken genutzt wurden, sind auch im Falle einer späteren Nutzungsänderung keine Eigenheime. Eine Nutzung im Sinne des Satzes 1 liegt auch vor, wenn der Nutzer in dem Gebäude zwar zeitweise gewohnt, dort jedoch nicht seinen Lebensmittelpunkt hatte.

(1) Nutzer im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche oder juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts in nachstehender Reihenfolge:

1.
der im Grundbuch eingetragene Eigentümer eines Gebäudes,
2.
der Inhaber eines verliehenen oder zugewiesenen Nutzungsrechts,
3.
der Eigentümer des Gebäudes oder der baulichen Anlage, wenn außerhalb des Grundbuchs selbständiges, vom Eigentum am Grundstück unabhängiges Eigentum entstanden ist,
4.
der aus einem Ãœberlassungsvertrag berechtigte Nutzer,
5.
derjenige, der mit Billigung staatlicher Stellen ein Gebäude oder eine bauliche Anlage errichtet hat,
6.
derjenige, der ein Gebäude oder eine bauliche Anlage gekauft hat, wenn die Bestellung eines Nutzungsrechts ausgeblieben und selbständiges, vom Eigentum am Grundstück getrenntes Eigentum am Gebäude nicht entstanden ist,
7.
der in § 121 bezeichnete Käufer eines Grundstücks, eines Gebäudes oder einer baulichen Anlageoder deren Rechtsnachfolger. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine andere Person rechtskräftig als Nutzer festgestellt und in dem Rechtsstreit dem Grundstückseigentümer der Streit verkündet worden ist.

(2) Rechtsnachfolger sind auch

1.
Käufer eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage, wenn der Kaufvertrag bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 abgeschlossen wurde und nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik selbständiges Gebäudeeigentum nicht entstanden war,
2.
die aus den volkseigenen Betrieben der Wohnungswirtschaft oder Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften, gemeinnützigen Wohnungsbaugenossenschaften und sonstigen Wohnungsgenossenschaften, denen Gebäude oder Gebäudeteile nach Durchführung eines Investitionsvorhabens des staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbaus zur Nutzung sowie zur selbständigen Bewirtschaftung und Verwaltung übertragen worden waren, hervorgegangenen kommunalen Wohnungsgesellschaften, Wohnungsunternehmen sowie Wohnungsgenossenschaften und die Kommunen oder
3.
Genossenschaften mit gewerblichem oder handwerklichem Geschäftsgegenstand sowie Vereinigungen nach Absatz 3, wenn sie als Investitionsauftraggeber den Bau von Gebäuden oder baulichen Anlagen, die ihnen von staatlichen Hauptauftraggebern nach Errichtung zur Nutzung sowie zur selbständigen Bewirtschaftung und Verwaltung zur Verfügung gestellt worden sind, ganz oder überwiegend mit eigenen Mitteln finanziert haben.

(3) Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften im Sinne dieses Kapitels sind auch die in § 46 des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 2. Juli 1982 - LPG-Gesetz - (GBl. I Nr. 25 S. 443), das zuletzt durch das Gesetz über die Änderung oder Aufhebung von Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 483) geändert worden ist, bezeichneten Genossenschaften und rechtsfähigen Kooperationsbeziehungen sowie die durch Umwandlung, Zusammenschluß oder Teilung entstandenen Nachfolgeunternehmen. Vereinigungen im Sinne dieses Kapitels sind auch gesellschaftliche Organisationen nach § 18 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik, die als rechtsfähige Vereine nach den §§ 21 und 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs fortbestehen und nicht Parteien, mit ihnen verbundene Organisationen, juristische Personen oder Massenorganisationen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 sind.

(4) Auf die Ausübung der in diesem Kapitel begründeten Ansprüche durch Ehegatten sind in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 die Bestimmungen über das gemeinschaftliche Eigentum der Ehegatten in Artikel 234 § 4a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechend anzuwenden, wenn der Vertragsschluß oder die Bebauung des Grundstücks vor Ablauf des 2. Oktober 1990 und während der Ehe erfolgte.

(1) Der Nutzer kann vom Grundstückseigentümer die Annahme eines Angebots für einen Grundstückskaufvertrag verlangen, wenn der Inhalt des Angebots den Bestimmungen der §§ 65 bis 74 entspricht.

(2) Der Grundstückseigentümer kann vom Nutzer den Ankauf des Grundstücks verlangen, wenn

1.
der in Ansatz zu bringende Bodenwert nicht mehr als 100.000 Deutsche Mark, im Falle der Bebauung mit einem Eigenheim nicht mehr als 30.000 Deutsche Mark, beträgt,
2.
der Nutzer eine entsprechende Wahl getroffen hat oder
3.
das Wahlrecht auf den Grundstückseigentümer übergegangen ist.

Der Nutzer kann vom Grundstückseigentümer die Annahme eines Angebots auf Bestellung eines Erbbaurechts verlangen, wenn der Inhalt des Angebots den §§ 43 bis 58 entspricht. Dasselbe Recht steht dem Grundstückseigentümer gegen den Nutzer zu, wenn dieser eine entsprechende Wahl getroffen hat oder das Wahlrecht auf den Grundstückseigentümer übergegangen ist.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) In den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Fällen können Grundstückseigentümer und Nutzer (Beteiligte) zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse an den Grundstücken Ansprüche auf Bestellung von Erbbaurechten oder auf Ankauf der Grundstücke oder der Gebäude nach Maßgabe dieses Kapitels geltend machen. Die Beteiligten können von den gesetzlichen Bestimmungen über den Vertragsinhalt abweichende Vereinbarungen treffen.

(2) Die Bereinigung erfolgt zur

1.
Anpassung der nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik bestellten Nutzungsrechte an das Bürgerliche Gesetzbuch und seine Nebengesetze,
2.
Absicherung aufgrund von Rechtsträgerschaften vorgenommener baulicher Investitionen, soweit den Nutzern nicht das Eigentum an den Grundstücken zugewiesen worden ist, und
3.
Regelung der Rechte am Grundstück beim Auseinanderfallen von Grundstücks- und Gebäudeeigentum.
Nach Absatz 1 sind auch die Rechtsverhältnisse zu bereinigen, denen bauliche Investitionen zugrunde liegen, zu deren Absicherung nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik eine in Satz 1 bezeichnete Rechtsposition vorgesehen war, auch wenn die Absicherung nicht erfolgt ist.

(3) Nach diesem Gesetz sind auch die Fälle zu bereinigen, in denen der Nutzer ein Gebäude oder eine bauliche Anlage gekauft hat, die Bestellung eines Nutzungsrechts aber ausgeblieben und selbständiges, vom Eigentum am Grundstück getrenntes Eigentum am Gebäude nicht entstanden ist, wenn der Nutzer aufgrund des Vertrags Besitz am Grundstück erlangt hat oder den Besitz ausgeübt hat. Dies gilt nicht, wenn der Vertrag

1.
wegen einer Pflichtverletzung des Käufers nicht erfüllt worden ist,
2.
wegen Versagung einer erforderlichen Genehmigung aus anderen als den in § 6 der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2162) genannten Gründen nicht durchgeführt werden konnte oder
3.
nach dem 18. Oktober 1989 abgeschlossen worden ist und das Grundstück nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes an den Grundstückseigentümer zurückzuübertragen ist oder zurückübertragen wurde; für diese Fälle gilt § 121.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

(1) In den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Fällen können Grundstückseigentümer und Nutzer (Beteiligte) zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse an den Grundstücken Ansprüche auf Bestellung von Erbbaurechten oder auf Ankauf der Grundstücke oder der Gebäude nach Maßgabe dieses Kapitels geltend machen. Die Beteiligten können von den gesetzlichen Bestimmungen über den Vertragsinhalt abweichende Vereinbarungen treffen.

(2) Die Bereinigung erfolgt zur

1.
Anpassung der nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik bestellten Nutzungsrechte an das Bürgerliche Gesetzbuch und seine Nebengesetze,
2.
Absicherung aufgrund von Rechtsträgerschaften vorgenommener baulicher Investitionen, soweit den Nutzern nicht das Eigentum an den Grundstücken zugewiesen worden ist, und
3.
Regelung der Rechte am Grundstück beim Auseinanderfallen von Grundstücks- und Gebäudeeigentum.
Nach Absatz 1 sind auch die Rechtsverhältnisse zu bereinigen, denen bauliche Investitionen zugrunde liegen, zu deren Absicherung nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik eine in Satz 1 bezeichnete Rechtsposition vorgesehen war, auch wenn die Absicherung nicht erfolgt ist.

(3) Nach diesem Gesetz sind auch die Fälle zu bereinigen, in denen der Nutzer ein Gebäude oder eine bauliche Anlage gekauft hat, die Bestellung eines Nutzungsrechts aber ausgeblieben und selbständiges, vom Eigentum am Grundstück getrenntes Eigentum am Gebäude nicht entstanden ist, wenn der Nutzer aufgrund des Vertrags Besitz am Grundstück erlangt hat oder den Besitz ausgeübt hat. Dies gilt nicht, wenn der Vertrag

1.
wegen einer Pflichtverletzung des Käufers nicht erfüllt worden ist,
2.
wegen Versagung einer erforderlichen Genehmigung aus anderen als den in § 6 der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2162) genannten Gründen nicht durchgeführt werden konnte oder
3.
nach dem 18. Oktober 1989 abgeschlossen worden ist und das Grundstück nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes an den Grundstückseigentümer zurückzuübertragen ist oder zurückübertragen wurde; für diese Fälle gilt § 121.

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

(1) Ein nicht im Grundbuch eingetragenes Mitbenutzungsrecht der in Artikel 233 § 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichneten Art oder ein sonstiges nicht im Grundbuch eingetragenes beschränktes dingliches Recht mit Ausnahme der in Artikel 233 § 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Nutzungsrechte, das zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung bedarf, erlischt mit dem Ablauf des 31. Dezember 1995, wenn nicht der Eigentümer des Grundstücks vorher das Bestehen dieses Rechts in der Form des § 29 der Grundbuchordnung anerkennt und die entsprechende Grundbuchberichtigung bewilligt oder der jeweilige Berechtigte von dem Eigentümer vorher die Abgabe dieser Erklärungen in einer zur Unterbrechung der Verjährung nach § 209 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geeigneten Weise verlangt hat. Die Frist des Satzes 1 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates einmal verlängert werden.

(2) Wird in dem Anerkenntnis oder der Eintragungsbewilligung gemäß Absatz 1 ein Zeitpunkt für die Entstehung dieses Rechts nicht angegeben, so gilt dieses als am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes entstanden.

(3) Diese Vorschrift gilt nicht für beschränkte dingliche Rechte, die die Errichtung und den Betrieb von Energieanlagen (§ 9) oder Anlagen nach § 40 Abs. 1 Buchstabe c des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 467) zum Gegenstand haben. Sie gilt im übrigen nur in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet. Sie kann im übrigen Bundesgebiet durch Rechtsverordnung der Landesregierung auch für einzelne Arten von Rechten, sofern es sich nicht um Rechte für Anlagen der in § 9 bezeichneten Art handelt, in Kraft gesetzt werden.

(4) Wird eine Klage nach Absatz 1 rechtshängig, so ersucht das Gericht auf Antrag des Klägers das Grundbuchamt um Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks zugunsten des Klägers. Der Vermerk hat die Wirkungen eines Widerspruchs. Er wird mit rechtskräftiger Abweisung der Klage gegenstandslos.

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)