Bundesgerichtshof Urteil, 20. Feb. 2009 - V ZR 184/08

bei uns veröffentlicht am20.02.2009
vorgehend
Landgericht Frankfurt (Oder), 17 O 58/01, 21.12.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 184/08 Verkündet am:
20. Februar 2009
Lesniak
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Erschließung eines Grundstücks im Sinne von § 116 Abs. 1 Nr. 2
SachenRBerG dienen auch Ver- und Entsorgungsanlagen, die für die
spezifische Nutzung des Grundstücks - hier: Betrieb eines Zementwerks
- erforderlich sind.
BGH, Urteil vom 20. Februar 2009 - V ZR 184/08 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt (Oder)
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die
Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. Juli 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin betreibt ein Zementwerk in Brandenburg. Wie schon ihr Rechtsvorgänger, der VEB Z. , entnimmt sie das erforderliche Kühlwasser einem nahe gelegenen See und leitet es zusammen mit dem auf ihrem Betriebsgrundstück anfallenden Niederschlagswasser wieder dorthin zurück. Die hierfür genutzten Leitungen wurden vor dem 3. Oktober 1990 verlegt; sie verlaufen über Grundstücke, die im Eigentum der Beklagten stehen.
2
Die Klägerin verlangt von der Beklagten, ihr eine Grunddienstbarkeit in Form eines Leitungsrechts einzuräumen. Inhalt der Dienstbarkeit soll ferner das Verbot sein, einen näher ausgewiesenen Schutzstreifen für die Leitungen zu befahren und zu bebauen, sowie die Befugnis des Berechtigten, die dienenden Grundstücke zum Zwecke der Instandhaltung der Anlage zu befahren und zu betreten.
3
Die Klage ist in den Vorinstanzen überwiegend erfolgreich gewesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht meint, die Klägerin könne die Dienstbarkeit auf der Grundlage von § 116 Abs. 1 SachenRBerG beanspruchen. Bei dem Leitungssystem für das Kühlwasser handele es sich um eine Erschließungsanlage im Sinne dieser Vorschrift. Der Begriff erfasse nicht nur den Anschluss eines Grundstücks an das öffentliche Straßennetz sowie an Elektrizität und Wasser, sondern alle für dessen konkrete Nutzung notwendigen Leitungen oder Zuwegungen. Dabei könne es sich auch um eine gewerbliche oder industrielle Nutzung handeln. Die von der Klägerin unterhaltenen Leitungen seien für den Betrieb des Zementwerks erforderlich, weil die Erschließung auf anderem Wege, nämlich die Verwendung von Trinkwasser zur Kühlung, deutlich kostspieliger wäre. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Grundstücke der Beklagten im Sinne des § 117 SachenRBerG sei nicht dargetan.

II.

5
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
6
Das Berufungsgericht bejaht zutreffend die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 SachenRBerG, wonach derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält, von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit verlangen kann, wenn die Nutzung des Grundstücks vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde, sie für die Erschließung oder Entsorgung des eigenen Grundstücks erforderlich und ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 ZGB nicht bestellt worden ist.
7
1. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, dass die Leitungen, auf die sich die zu bestellende Grunddienstbarkeit bezieht, schon vor dem 3. Oktober 1990 über die Grundstücke der Beklagten verliefen und dass hierfür kein Mitbenutzungsrecht der Klägerin nach den §§ 321, 322 ZGB begründet worden ist. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.
8
2. Rechtsfehlerfrei ist aber auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Mitbenutzung der Grundstücke der Beklagten sei im Sinne von § 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG für die Erschließung und Entsorgung des Grundstücks der Klägerin erforderlich.
9
a) Anders als die Revision meint, steht dem nicht entgegen, dass die Leitungen nicht als grundstücksbezogene Erschließungsmaßnahmen im Sinne der §§ 30 ff. BauGB (vgl. dazu BVerwG AgrarR 1996, 163) anzusehen sind, sondern dem Betrieb des sich auf dem Grundstück befindlichen Zementwerks dienen. Der in § 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG verwendete Begriff der Erschließung erfasst zwar auch die Mindestvoraussetzungen einer sog. grundstücksbezogenen Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches, also den Anschluss eines Grundstücks an das öffentliche Straßennetz, an die Versorgung mit Elektrizität und Trinkwasser und an die Abwasserbeseitigung. Darin erschöpft er sich indessen nicht.
10
Bereits die den Anwendungsbereich des Gesetzes regelnde Vorschrift des § 1 SachenRBerG deutet darauf hin, dass der Begriff der Erschließung nicht in einem bauplanungsrechtlichen Sinne zu verstehen ist. Die - andernfalls tautologische - Aufzählung in § 1 Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG ("bauliche Erschließungs-, Entsorgungs- und Versorgungsanlagen") legt eher nahe, dass der Gesetzgeber eine offenere oder, wie es die Revisionserwiderung bezeichnet , "untechnische" Formulierung wählen wollte. Zugleich ist davon auszugehen , dass die Vorschrift des § 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG ohne Einschränkungen an § 1 Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG anknüpft, es sich bei der fehlenden Erwähnung der "Versorgung" in § 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG also um ein Redaktionsversehen handelt (ebenso Toussaint in Kimme, Offene Vermögensfragen , § 116 SachenRBerG Rdn. 14; Egerland, NotBZ 2003, 332, 334).
11
Vor allem aber spricht der Zweck des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes gegen ein am Bauplanungsrecht orientiertes Verständnis des Begriffs der Erschließung im Sinne des § 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG. Während die Vorschriften der §§ 30 ff. BauGB eine geordnete städtebauliche Entwicklung in Bezug auf die Erschließung noch unbebauter Grundstücke gewährleisten sollen (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2008, § 30 Rdn. 38), hat § 116 SachenRBerG den Zweck, Nutzungsverhältnisse zu schützen, deren rechtliche Absicherung zu DDR-Zeiten möglich war, jedoch planwidrig unterblieben ist (sog. Nachzeichnungsprinzip, vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG). Die Vorschrift gewährt einen Ausgleich dafür, dass die Inanspruchnahme fremden Eigentums, obwohl sie nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDR-typischen Gegebenheiten als rechtmäßig galt, nicht durch Einräumung eines Mitbenutzungsrechts (§§ 321 ff. ZGB) abgesichert wurde (vgl. Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02, VIZ 2003, 385; Urt. v. 14. November 2003, V ZR 28/03, VIZ 2004, 195; Urt. v. 12. Januar 2007, V ZR 148/06, NJW-RR 2007, 526). Betroffene Grundstückseigentümer sollen so gestellt werden, als wäre ihnen noch vor dem Beitritt ein Mitbenutzungsrecht an dem fremden Grundstück eingeräumt worden (vgl. zur Überleitung von Mitbenutzungsrechten : Art. 233 § 5 EGBGB).
12
Hiermit wäre die Annahme unvereinbar, der Begriff der Erschließung in § 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG beschränke sich auf rein grundstückbezogene Anlagen (a.A. offenbar MünchKomm-BGB/Smid, 4. Aufl., § 116 SachenRBerG Rdn. 9; Prütting/Zimmermann/Heller, Grundstücksrecht Ost, § 116 Rdn. 15 f.). Der Gesetzgeber wollte betroffenen Eigentümern nicht lediglich eine auf die Grundversorgung reduzierte Erschließung erhalten, sondern zum Schutz der baulichen Investitionen auf ihren Grundstücken alle vorhandenen Wege und Leitungen absichern, die für eine Fortführung der konkreten, vor dem 3. Oktober 1990 begründeten Grundstücksnutzung notwendig sind (vgl. BTDrucks. 12/5992 S. 65, aber auch Senat, BGHZ 144, 25, 27). Das lässt sich auch aus der in den §§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 116 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG enthaltenen Anknüpfung an das Mitbenutzungsrecht ableiten; dessen Einräumung konnte verlangt werden, sofern dies im Interesse der ordnungsgemäßen Nutzung benachbarter Grundstücke erforderlich war (§ 321 Abs. 2 ZGB). § 116 Abs. 1 SachenRBerG greift hiervon in Nr. 2 nicht nur den Maßstab der Erforderlichkeit auf (Senat, BGHZ 144, 25, 27), sondern - unausgesprochen - auch den der ordnungsgemäßen, mithin konkreten Nutzung des begünstigten Grundstücks.
13
Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Anlage der Erschließung, Versorgung oder Entsorgung eines Grundstücks im Sinne von § 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG dient, ist daher dessen konkrete Nutzung. Bei einer gewerblichen oder industriellen Nutzung, wie sie hier gegeben ist, kann der Eigentümer deshalb auch die Absicherung von Anlagen beanspruchen, die für die Erschließung oder Versorgung des Gewerbe- oder Industriebetriebes noch heute erforderlich sind. Dem entspricht es, dass durch § 116 SachenRBerG ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs auch die fehlende rechtliche Absicherung von Anlagen der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften, von denen angenommen werden kann, dass sie überwiegend der Erschließung und Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen, bereinigt werden sollte (vgl. BT/Drucks. 12/5992 S. 179).
14
b) Zu Recht hat das Berufungsgericht schließlich angenommen, dass die Nutzung der Grundstücke der Beklagten erforderlich im Sinne von § 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG ist, um das Grundstück der Klägerin mit Kühlwasser zu versorgen und dieses anschließend zu entsorgen. Maßgeblich ist insoweit, ob eine Alternativlösung unverhältnismäßig kostspieliger, technisch aufwendiger oder anderweit belästigender wäre (Senat, Urt. v. 12. Januar 2007, V ZR 148/06, NJW-RR 2007, 526; Urt. v. 22. Oktober 2004, V ZR 70/04, ZOV 2005, 29, 30; Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02, VIZ 2003, 385, 386). Dies hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler auf der Grundlage der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung bejaht, es verursachte erhebliche Mehrkosten, wenn Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgung als Kühlwasser verwendet werden müsste.
15
Unbegründet ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang den Vortrag der Beklagten übergangen, die Klägerin sei inzwischen an das örtliche Abwassersystem angeschlossen, und habe da- her verkannt, dass jedenfalls die Rücklaufleitungen nicht mehr erforderlich seien. Abgesehen davon, dass auch für die Benutzung des örtlichen Abwassersystems nicht unerhebliche Kosten entstehen dürften, widerspricht es jedenfalls der Lebenserfahrung, dass es möglich und zulässig wäre, allein die Zulaufleitungen des Kühlwassersystems zu betreiben, dem See also regelmäßig große Mengen Wasser zu entnehmen, ohne ihm zum Ausgleich wieder Wasser zuzuführen.

III.

16
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 21.12.2004 - 17 O 58/01 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24.07.2008 - 5 U 6/05 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 20. Feb. 2009 - V ZR 184/08

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 116 Bestellung einer Dienstbarkeit


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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 3 Regelungsinstrumente und Regelungsziele


(1) In den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Fällen können Grundstückseigentümer und Nutzer (Beteiligte) zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse an den Grundstücken Ansprüche auf Bestellung von Erbbaurechten oder auf Ankauf der Grundstücke oder der Geb

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 1 Betroffene Rechtsverhältnisse


(1) Dieses Gesetz regelt Rechtsverhältnisse an Grundstücken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet), 1. a) an denen Nutzungsrechte verliehen oder zugewiesen wurden,b) auf denen vom Eigentum am Grundstück getrennt

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 117 Einwendungen des Grundstückseigentümers


(1) Der Grundstückseigentümer kann die Bestellung einer Dienstbarkeit verweigern, wenn 1. die weitere Mitbenutzung oder der weitere Fortbestand der Anlage die Nutzung des belasteten Grundstücks erheblich beeinträchtigen würde, der Mitbenutzer der Ina

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Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. Februar 2013 aufgehoben.

Referenzen

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

(1) Der Grundstückseigentümer kann die Bestellung einer Dienstbarkeit verweigern, wenn

1.
die weitere Mitbenutzung oder der weitere Fortbestand der Anlage die Nutzung des belasteten Grundstücks erheblich beeinträchtigen würde, der Mitbenutzer der Inanspruchnahme des Grundstücks nicht bedarf oder eine Verlegung der Ausübung möglich ist und keinen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde oder
2.
die Nachteile für das zu belastende Grundstück die Vorteile für das herrschende Grundstück überwiegen und eine anderweitige Erschließung oder Entsorgung mit einem im Verhältnis zu den Nachteilen geringen Aufwand hergestellt werden kann.
Die Kosten einer Verlegung haben die Beteiligten zu teilen.

(2) Sind Erschließungs- oder Entsorgungsanlagen zu verlegen, so besteht ein Recht zur Mitbenutzung des Grundstücks im bisherigen Umfange für die Zeit, die für eine solche Verlegung erforderlich ist. Der Grundstückseigentümer hat dem Nutzer eine angemessene Frist einzuräumen. Können sich die Parteien über die Dauer, für die das Recht nach Satz 1 fortbesteht, nicht einigen, so kann die Frist durch gerichtliche Entscheidung bestimmt werden. Eine richterliche Fristbestimmung wirkt auch gegenüber den Rechtsnachfolgern der Parteien.

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

(1) Dieses Gesetz regelt Rechtsverhältnisse an Grundstücken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet),

1.
a)
an denen Nutzungsrechte verliehen oder zugewiesen wurden,
b)
auf denen vom Eigentum am Grundstück getrenntes selbständiges Eigentum an Gebäuden oder an baulichen Anlagen entstanden ist,
c)
die mit Billigung staatlicher Stellen von einem anderen als dem Grundstückseigentümer für bauliche Zwecke in Anspruch genommen wurden oder
d)
auf denen nach einem nicht mehr erfüllten Kaufvertrag ein vom Eigentum am Grundstück getrenntes selbständiges Eigentum am Gebäude oder an einer baulichen Anlage entstehen sollte,
2.
die mit Erbbaurechten, deren Inhalt gemäß § 5 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik umgestaltet wurde, belastet sind,
3.
an denen nach § 459 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik kraft Gesetzes ein Miteigentumsanteil besteht oder
4.
auf denen andere natürliche oder juristische Personen als der Grundstückseigentümer bauliche Erschließungs-, Entsorgungs- oder Versorgungsanlagen, die nicht durch ein mit Zustimmung des Grundstückseigentümers begründetes Mitbenutzungsrecht gesichert sind, errichtet haben.

(2) Ist das Eigentum an einem Grundstück dem Nutzer nach Maßgabe besonderer Gesetze zugewiesen worden oder zu übertragen, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.

(3) Die Übertragung des Eigentums an einem für den staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbau verwendeten Grundstück auf die Kommune erfolgt nach dem Einigungsvertrag und dem Vermögenszuordnungsgesetz und auf ein in § 9 Abs. 2 Nr. 2 genanntes Wohnungsunternehmen nach dem Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz, wenn das Eigentum am Grundstück

1.
durch Inanspruchnahmeentscheidung nach dem Aufbaugesetz vom 6. September 1950 (GBl. Nr. 104 S. 965) und die zu seinem Vollzug erlassenen Vorschriften oder
2.
durch bestandskräftigen Beschluß über den Entzug des Eigentumsrechts nach dem Baulandgesetz vom 15. Juni 1984 (GBl. I Nr. 17 S. 201) und die zu seinem Vollzug erlassenen Vorschriftenentzogen worden ist oder in sonstiger Weise Volkseigentum am Grundstück entstanden war. Grundbucheintragungen, die abweichende Eigentumsverhältnisse ausweisen, sind unbeachtlich.

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

(1) Dieses Gesetz regelt Rechtsverhältnisse an Grundstücken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet),

1.
a)
an denen Nutzungsrechte verliehen oder zugewiesen wurden,
b)
auf denen vom Eigentum am Grundstück getrenntes selbständiges Eigentum an Gebäuden oder an baulichen Anlagen entstanden ist,
c)
die mit Billigung staatlicher Stellen von einem anderen als dem Grundstückseigentümer für bauliche Zwecke in Anspruch genommen wurden oder
d)
auf denen nach einem nicht mehr erfüllten Kaufvertrag ein vom Eigentum am Grundstück getrenntes selbständiges Eigentum am Gebäude oder an einer baulichen Anlage entstehen sollte,
2.
die mit Erbbaurechten, deren Inhalt gemäß § 5 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik umgestaltet wurde, belastet sind,
3.
an denen nach § 459 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik kraft Gesetzes ein Miteigentumsanteil besteht oder
4.
auf denen andere natürliche oder juristische Personen als der Grundstückseigentümer bauliche Erschließungs-, Entsorgungs- oder Versorgungsanlagen, die nicht durch ein mit Zustimmung des Grundstückseigentümers begründetes Mitbenutzungsrecht gesichert sind, errichtet haben.

(2) Ist das Eigentum an einem Grundstück dem Nutzer nach Maßgabe besonderer Gesetze zugewiesen worden oder zu übertragen, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.

(3) Die Übertragung des Eigentums an einem für den staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbau verwendeten Grundstück auf die Kommune erfolgt nach dem Einigungsvertrag und dem Vermögenszuordnungsgesetz und auf ein in § 9 Abs. 2 Nr. 2 genanntes Wohnungsunternehmen nach dem Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz, wenn das Eigentum am Grundstück

1.
durch Inanspruchnahmeentscheidung nach dem Aufbaugesetz vom 6. September 1950 (GBl. Nr. 104 S. 965) und die zu seinem Vollzug erlassenen Vorschriften oder
2.
durch bestandskräftigen Beschluß über den Entzug des Eigentumsrechts nach dem Baulandgesetz vom 15. Juni 1984 (GBl. I Nr. 17 S. 201) und die zu seinem Vollzug erlassenen Vorschriftenentzogen worden ist oder in sonstiger Weise Volkseigentum am Grundstück entstanden war. Grundbucheintragungen, die abweichende Eigentumsverhältnisse ausweisen, sind unbeachtlich.

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

(1) In den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Fällen können Grundstückseigentümer und Nutzer (Beteiligte) zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse an den Grundstücken Ansprüche auf Bestellung von Erbbaurechten oder auf Ankauf der Grundstücke oder der Gebäude nach Maßgabe dieses Kapitels geltend machen. Die Beteiligten können von den gesetzlichen Bestimmungen über den Vertragsinhalt abweichende Vereinbarungen treffen.

(2) Die Bereinigung erfolgt zur

1.
Anpassung der nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik bestellten Nutzungsrechte an das Bürgerliche Gesetzbuch und seine Nebengesetze,
2.
Absicherung aufgrund von Rechtsträgerschaften vorgenommener baulicher Investitionen, soweit den Nutzern nicht das Eigentum an den Grundstücken zugewiesen worden ist, und
3.
Regelung der Rechte am Grundstück beim Auseinanderfallen von Grundstücks- und Gebäudeeigentum.
Nach Absatz 1 sind auch die Rechtsverhältnisse zu bereinigen, denen bauliche Investitionen zugrunde liegen, zu deren Absicherung nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik eine in Satz 1 bezeichnete Rechtsposition vorgesehen war, auch wenn die Absicherung nicht erfolgt ist.

(3) Nach diesem Gesetz sind auch die Fälle zu bereinigen, in denen der Nutzer ein Gebäude oder eine bauliche Anlage gekauft hat, die Bestellung eines Nutzungsrechts aber ausgeblieben und selbständiges, vom Eigentum am Grundstück getrenntes Eigentum am Gebäude nicht entstanden ist, wenn der Nutzer aufgrund des Vertrags Besitz am Grundstück erlangt hat oder den Besitz ausgeübt hat. Dies gilt nicht, wenn der Vertrag

1.
wegen einer Pflichtverletzung des Käufers nicht erfüllt worden ist,
2.
wegen Versagung einer erforderlichen Genehmigung aus anderen als den in § 6 der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2162) genannten Gründen nicht durchgeführt werden konnte oder
3.
nach dem 18. Oktober 1989 abgeschlossen worden ist und das Grundstück nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes an den Grundstückseigentümer zurückzuübertragen ist oder zurückübertragen wurde; für diese Fälle gilt § 121.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 388/02 Verkündet am:
9. Mai 2003
W i l m s ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) § 116 Abs. 1 SachenRBerG setzt die Unterhaltung einer baulichen Anlage nicht
voraus. Geschützt wird derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen
nutzt, z.B. durch die Mitbenutzung eines, auch unbefestigten, Weges.

b) Voraussetzung des § 116 Abs. 1 SachenRBerG ist, daß die Mitbenutzung eines
Grundstücks nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDR-typischen
Gegebenheiten als rechtmäßig angesehen wurde.

c) Eine erhebliche Beeinträchtigung i.S.d. § 117 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG liegt nur
vor, wenn sie in der Mitbenutzung des Grundstücks selbst ihre Ursache hat, nicht
wenn sie sich aus dem Ausmaß der erwarteten konkreten Nutzung ergibt; solche
Beeinträchtigungen kann der Eigentümer des belasteten Grundstücks, weil von
der Grunddienstbarkeit nicht mehr gedeckt, nach § 1004 BGB abwenden.
BGH, Urt. v. 9. Mai 2003 - V ZR 388/02 - LG Gera
AG Gera
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Mai 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 23. Oktober 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger haben seit 1983 ein Haus in G. als Mieter bewohnt, das sie mit notariellem Vertrag vom 12. Dezember 1997 zu Eigentum erwarben. Die Beklagten erwarben das Nachbargrundstück im Jahre 2000. Seit Beginn der Mietzeit nutzen die Kläger einen auf dem Grundstück der Beklagten liegenden, mit Splitt und Schotter befestigten Weg als Zufahrt zu ihrem Grundstück.
Die Kläger verlangen von den Beklagten die Einräumung einer Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt, ihnen das Begehen und Befahren des Wegs als Zuwegung und zur wirtschaftlichen Nutzung ihres Grundstücks zu gestatten. Amts- und Landgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Abweisungsantrag weiter. Die Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht hält den geltend gemachten Anspruch nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG für begründet. Bei dem Weg handele es sich um eine Anlage im Sinne dieser Vorschrift, die von den Klägern seit einem vor dem Stichtag des 2. Oktober 1990 liegenden Zeitpunkt mitgenutzt werde. Daß sie den Weg nicht selbst angelegt hätten, sei ohne Belang. Die Nutzung des Wegs sei für die Erschließung des Grundstücks der Kläger erforderlich. Der im Eigentum der Stadt G. stehende weitere Zugangsweg stelle keine zumutbare Alternative dar, da dieser Weg nicht befahren werden dürfe und wegen seines Zustands selbst für Fußgänger nur bedingt geeignet sei. Ein Verweigerungsrecht nach § 117 SachenRBerG stehe den Beklagten nicht zu. Soweit sie dazu unter Beweisantritt vorgetragen hätten, der Weg sei zum Befahren mit Fahrzeugen ungeeignet, sei dem nicht nachzugehen gewesen, da die Beklagten dem substantiierten Bestreiten der Kläger nachfolgend nicht mehr entgegengetreten seien.

II.


Dies hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
1. Entgegen der Auffassung der Revision kann der Anwendungsbereich des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes nicht mit der Begründung verneint werden, die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG lägen nicht vor, da der von den Klägern mitbenutzte Weg auf dem Grundstück der Be-
klagten keine bauliche Erschließungs-, Entsorgungs- oder Versorgungsanlage darstelle. § 1 SachenRBerG enthält keine abschließende Regelung der Bereinigungstatbestände. Die Vorschriften geben vielmehr anhand von Regelbeispielen (BT-Drucks. 12/5992 S. 65) einen ersten Überblick über den Anwendungsbereich des Gesetzes, schließen aber hiervon nicht unmittelbar erfaßte Sachverhalte von den Regelungen der Sachenrechtsbereinigung nicht aus. Maßgeblich sind insoweit die konkreten Anspruchsnormen (vgl. MünchKomm -BGB/Wendtland, 3. Aufl., § 1 SachenRBerG Rdn. 1; Vossius, SachenRBerG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 1 ff.).
2. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 SachenRBerG im Ergebnis zu Recht bejaht.

a) Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Kläger Nutzer im Sinne des § 116 Abs. 1 SachenRBerG sind und daß die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde.
aa) Nicht entscheidend hierbei ist, ob der von den Klägern genutzte Weg - wie das Berufungsgericht annimmt - eine bauliche Anlage darstellt (a.A. LG Chemnitz, VIZ 1998, 585 für nur mit Schotter und Splitt versehene Wege; LG Stendal, OLG-NL 2001, 203 für Wege, die nur aus verdichtetem Boden bestehen ). § 116 Abs. 1 SachenRBerG setzt die Unterhaltung einer baulichen Anlage nicht voraus. Geschützt wird derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder derjenige, der auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält. Dabei stellt das Unterhalten einer Anlage einen Unterfall der Nutzung dar, der nicht ausdrücklich hätte geregelt werden müssen (vgl. Eickmann, SachenRBerG, Stand September 2002, § 116 Rdn. 2; a.A. MünchKomm-BGB/
Wendtland § 116 Rdn. 5, der von Identität beider Nutzungsarten ausgeht). Das Nutzen eines Grundstücks in einzelnen Beziehungen ist der Grundfall, der die Unterhaltung einer baulichen Anlage nicht notwendigerweise voraussetzt. Das folgt auch daraus, daß die Terminologie insoweit der Vorschrift des § 1018 BGB entlehnt ist (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 12/5992 S. 179). Dort ist die Benutzung eines Grundstücks in einzelnen Beziehungen gleichfalls nicht an das Vorhandensein einer baulichen Anlage gebunden (vgl. die Beispiele bei MünchKomm-BGB/Falckenberg, 3. Aufl. § 1018 Rdn. 29). Inhaltlich dasselbe ist gemeint, wenn § 321 ZGB von der Mitbenutzung spricht (vgl. BT-Drucks. 12/5992 aaO). Hieran knüpft § 116 Abs. 1 SachenRBerG ebenfalls an (Abs. 1 Nr. 3), indem die Vorschrift nämlich den Anspruch auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit nur gewährt, wenn ein Mitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB nicht begründet wurde. Geht es aber bei § 116 Abs. 1 SachenRBerG u.a. um einen Ausgleich dafür, daß die Begründung eines Mitbenutzungsrechts - wie häufig - unterblieben ist (Senat, Urt. v. 25. Februar 2000, V ZR 203/99, WM 2000, 1163), so kann die Mitbenutzung (= Benutzung in einzelnen Beziehungen) in § 116 Abs. 1 SachenRBerG keine weitergehenden Voraussetzungen enthalten als in §§ 321, 322 ZGB, wo es auf eine bauliche Anlage ebenfalls nicht ankommt. Ausreichend ist nach allem die Mitbenutzung eines Weges (vgl. auch Autorenkollektiv, Kommentar zum ZGB, herausgegeben vom Ministerium der Justiz, 1985, § 321 Anm. 1.2.). In welcher Weise der Weg angelegt ist und ob er den Anforderungen genügt, die an eine bauliche Anlage, etwa im Sinne von § 29 BauGB (BVerwGE 44, 59, 62), zu stellen sind, ist ohne Belang.
bb) Nicht berechtigt ist der Einwand der Revision, der Anspruch scheite- re daran, daß es sich vorliegend um einen rein privaten Nachbarstreit handele, in den staatliche Stellen der DDR nicht involviert gewesen seien.
Richtig ist an diesem Einwand, daß nicht generell alle Störungen, die bei der Erschließung von Grundstücken auftreten können, nach § 116 SachenRBerG zu bereinigen sind. Die Intention des Gesetzgebers ging ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 12/5992 S. 179) dahin , nur eine solche Mitbenutzung eines Grundstücks zu schützen, die "mit Billigung staatlicher Stellen" erfolgte. Allerdings handelt es sich hierbei um einen Terminus, den das Gesetz an anderer Stelle explizit verwendet hat (§§ 5 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2; 6 Nr. 2; 7 Abs. 2 Nr. 6; 10 SachenRBerG) und der in § 116 SachenRBerG nicht erscheint. Auf ihn kann daher unmittelbar nicht zurückgegriffen werden. Doch ergibt sich aus dem Zweck des Gesetzes, daß eine unrechtmäßige Mitbenutzung, die auch zu Zeiten der DDR keinen zumindest faktischen Schutz genossen hätte, nicht schutzwürdig ist und daher von § 116 SachenRBerG nicht erfaßt wird. Denn das Gesetz will nur solche Sachverhalte bereinigen, bei denen eine Mitbenutzung eines fremden Grundstücks zwar der zivilrechtlichen Absicherung entbehrte, die aber nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDR-typischen Gegebenheiten als rechtmäßig angesehen wurde (vgl. MünchKomm-BGB/Wendtland, § 116 SachenRBerG Rdn. 6; Eickmann, § 116 SachenRBerG Rdn. 3). Für andere Fälle, in denen schon zu DDR-Zeiten eine Schutzbedürftigkeit verneint worden wäre, bestand kein Regelungsbedarf.
Gemessen daran geht das Berufungsgericht zu Recht von einer schutzwürdigen Mitbenutzung des auf dem Grundstück der Beklagten verlaufenden
Wegs durch die Kläger aus. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Weg seit den siebziger Jahren besteht und von den Bewohnern beider Grundstücke genutzt wurde. Nach dem Vortrag der Beklagten stand ihr Grundstück damals in Volkseigentum. Die langjährige Mitbenutzung ist ohne Duldung des eingesetzten Rechtsträgers nicht vorstellbar. Damit bestand ein damals als rechtmäßig angesehener Zustand, dessen dauerhafte zivilrechtliche Absicherung , wie vielfach in der DDR, unterblieb. Solche Fälle werden von § 116 erfaßt (vgl. Eickmann, § 116 SachenRBerG Rdn. 3).
cc) Die Nutzung wurde vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet. Die Kläger nutzen den Weg seit 1983. Daß sie das Grundstück erst nach dem Beitritt erwarben, ist unerheblich. § 116 Abs. 1 SachenRBerG stellt nicht auf die Eigentumsverhältnisse, sondern auf die Nutzungsverhältnisse ab. Der Umstand , daß Grunddienstbarkeiten grundstücksbezogen sind, ändert daran entgegen der Auffassung der Revision nichts. Die Grunddienstbarkeit ist das Mittel der rechtlichen Absicherung der Mitnutzung. Sie kann nur für das herrschende Grundstück bestellt werden. Sie setzt aber nicht voraus, daß das faktische Nutzungsverhältnis zu einem Zeitpunkt begründet wurde, als der Nutzer Eigentümer des herrschenden Grundstücks war. Anderenfalls fielen viele derjenigen Nutzungsverhältnisse aus dem Anwendungsbereich der Norm heraus, die gerade bereinigt werden sollten, nämlich die Fälle, in denen Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften, die überwiegend nicht in ihrem Eigentum stehendes Land bewirtschaften, andere fremde Grundstücke im Sinne der Norm mitbenutzen (vgl. BT-Drucks. 12/5992 S. 179).

b) Nicht zu beanstanden ist, daß das Berufungsgericht die Erforderlichkeit der Mitbenutzung des Weges zur Erschließung des Grundstücks der Kläger bejaht hat.
Soweit die Revision meint, die Vorinstanzen hätten den Begriff der Erforderlichkeit verkannt, wenn sie ihn als "weit zu fassen" bezeichnet hätten, so ist ihr nicht zu folgen. Dies beruht nämlich auf einem Mißverständnis. Das Amtsgericht, dem das Berufungsgericht gefolgt ist, hat den Begriff der Erforderlichkeit in § 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG abgegrenzt zu der von § 917 BGB geregelten Situation des Notwegerechts. Bezogen darauf hat es die Auffassung vertreten, daß die Anforderungen des § 917 BGB strenger, die Erforderlichkeit bei § 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG folglich "weiter zu fassen" seien. Das ist frei von Rechtsfehlern. Das Notwegerecht ist strengen Anforderungen unterlegen (vgl. auch Senat, Urt. v. 25. Februar 2000, V ZR 203/99, WM 2000, 1163). Für § 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG reicht es aus, daß die Erschließung des eigenen Grundstücks auf anderem Wege als dem der Mitbenutzung des betroffenen Grundstücks unverhältnismäßig kostspieliger, technisch aufwendiger oder anderweit belästigender wäre (vgl. Eickmann aaO Rdn. 5; MünchKomm-BGB/Wendtland aaO Rdn. 9). Daß hiernach die Mitbenutzung des Wegs auf dem Grundstück der Beklagten erforderlich ist, hat das Berufungsgericht , gestützt u.a. auf die von dem Amtsgericht durchgeführte Beweisaufnahme , in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung festgestellt.
Soweit die Revision ferner die Erforderlichkeit der Mitbenutzung mit dem Argument in Zweifel zieht, der Zweck des Gesetzes sei im konkreten Fall nicht betroffen, weil es an einer zu schützenden Investition fehle, so verkennt sie die
Zielrichtung der Anspruchsnorm. Diese setzt - wie der Senat entschieden hat - gerade nicht eine Investition des Nutzers voraus, sondern nur ein berechtigtes Interesse an dem Fortbestand der Mitnutzungsbefugnis (Urt. v. 25. Februar 2000, V ZR 203/99 aaO).
Auch die Überlegungen der Revision zu dem der Vorschrift des § 918 Abs. 1 BGB zugrundeliegenden Rechtsgedanken, daß es an einer Schutzbedürftigkeit fehle, wenn der Anspruchsteller die Notlage selbst herbeigeführt habe , überzeugen nicht. Der Umstand, daß früher ein anderer Weg zur Verfügung stand, ist schon deswegen für die Frage der Erforderlichkeit der Mitbenutzung ohne Bedeutung, weil diese schon zu DDR-Zeiten die Zugangsmöglichkeit für das Grundstück der Kläger darstellte, die als der damaligen Rechtswirklichkeit gemäß angesehen wurde. Diesen Zustand auf eine dem heutigen Recht entsprechende gesicherte Grundlage zu stellen, ist Sinn des § 116 SachenRBerG.
3. Rechtsfehlerfrei verneint das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 117 Abs. 1 SachenRBerG, wonach der Eigentümer des belasteten Grundstücks die Bestellung einer Grunddienstbarkeit u.a. dann verweigern kann, wenn der Mitbenutzer der Inanspruchnahme des Grundstücks nicht bedarf oder wenn die weitere Mitbenutzung die Nutzung des belasteten Grundstücks erheblich beeinträchtigen würde.

a) Entgegen der Auffassung der Revision können die Kläger nicht auf Ansprüche gegen die Stadt G. auf Wiederherstellung des auf der Nordseite an dem Grundstück der Kläger vorbeiführenden Weges verwiesen werden. Die von der Revision hierzu angeführte Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Thü-
ringer Straßengesetzes gewährt ihnen einen solchen Anspruch nicht. Die Norm regelt Inhalt und Umfang der dem Träger der Straßenbaulast obliegenden Aufgaben. Danach ist der Stadt G. , unabhängig davon, ob sich daraus ein individueller Anspruch der Kläger ergibt, verpflichtet, den Weg in einem den Verkehrsbedürfnissen genügenden Zustand zu unterhalten. Da es sich nach den Feststellungen des Amtsgerichts, die auch das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, bei dem städtischen Weg um einen durch die Parkanlage führenden Fußweg handelt, besteht auch nur eine Unterhaltungspflicht in dieser Funktion. Den Bedürfnissen der Kläger, die auf einen Fahrweg angewiesen sind, genügt er, auch in ordnungsgemäß unterhaltenem Zustand, nicht.

b) Eine erhebliche Beeinträchtigung des Grundstücks der Beklagten hat das Berufungsgericht im Ergebnis ebenfalls zu Recht verneint. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht, das Berufungsgericht habe den unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten übergangen, der mitbenutzte Weg sei zum Befahren mit Kraftfahrzeugen nicht geeignet und begründe eine Gefahr für die Substanz des Hauses, ist diese Rüge nicht begründet.
Wie der Revision allerdings zuzugeben ist, kann aus dem Umstand, daß eine Partei ihren Vortrag, nachdem die andere Partei entgegenstehende Ausführungen gemacht hat, nicht wiederholt, nicht geschlossen werden, daß sie ihren Vortrag fallen lassen wolle. Es bleibt dann bei einem streitigen Sachverhalt , der, wenn es darauf ankommt und Beweis dafür angetreten ist, durch eine Beweisaufnahme geklärt werden muß. Andererseits richtet sich das Maß dessen , was eine Partei zur Schlüssigkeit ihres Vortrags vorbringen muß, nach den Umständen, insbesondere auch danach, was die Gegenpartei zu demsel-
ben Punkt des Streitfalles vorgetragen hat (vgl. BGH, Urt. v. 13. März 1996, VIII ZR 36/95, NJW 1996, 1826, 1827; Urt. v. 15. Februar 1990, III ZR 87/88, BGHR ZPO § 138 Abs. 1 Darlegungslast 1). Diese Grundsätze erforderten im konkreten Fall keine Beweiserhebung.
Festgestellt ist, daß der Weg keinen fachgerechten Unterbau, wie er für einen Wirtschaftsweg oder eine Straße erforderlich ist, hat. Er ist lediglich mit Splitt und Schotter an der Oberfläche befestigt. Hierzu bedarf es folglich keiner sachverständigen Begutachtung. Bei Zugrundelegung von Maßstäben, die an die fachgerechte Herstellung eines Fahrweges gestellt werden, genügt der Weg nicht den Anforderungen. Darum geht es aber auch nicht. Die Kläger begehren die Sicherung der Mitbenutzung des Wegs in dem Maße, wie er auch bislang, seit 1983, von ihnen mitbenutzt worden ist. Daß dem Weg für diese Nutzung, mit ihren Unzulänglichkeiten, die durch auftretende Schlaglöcher und Spurrinnen gekennzeichnet sein mögen, die generelle Eignung fehlt, kann dem Vorbringen der Beklagten nicht entnommen werden. Dagegen spricht die nahezu 20 Jahre lange Übung, an der die Bewohner des jetzt den Beklagten gehörenden Hauses durch eigenes Benutzen ebenfalls teil hatten. Wenn die Beklagten die Eignung des Wegs auch in dieser Form in Zweifel ziehen und insbesondere daraus eine Beeinträchtigung ihrer Interessen herleiten wollen, so hätte es eines eingehenderen Vortrags bedurft, der sich mit den entgegenstehenden tatsächlichen Verhältnissen hätte auseinandersetzen müssen, zumal ihre Interessen auch durch § 1120 BGB geschützt werden.
Soweit die Beklagten aus der ungenügenden Befestigung des Weges den Schluß darauf gezogen haben, daß die Gebäudesubstanz ihres Anwesens bei einem Befahren mit Schwerlastfahrzeugen leiden könne, kommt es hierauf
aus rechtlichen Gründen nicht an. Eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des § 117 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG kann damit nicht begründet werden. Darunter fallen nur solche Beeinträchtigungen, die in der Mitbenutzung des Grundstücks selbst ihre Ursache haben, etwa in der Existenz des Weges überhaupt oder in dessen konkretem Verlauf, und den Eigentümer an einer sinnvollen Nutzung oder Bewirtschaftung seines Grundstücks hindern oder ihn darin einschränken (vgl. die Beispiele bei Eickmann, aaO, § 117 SachenRBerG , Rdn. 2). Nur Beeinträchtigungen dieser Art stehen einem Anspruch auf Einräumung einer Dienstbarkeit entgegen. Hier geht es aber um - behauptete - Beeinträchtigungen durch das Ausmaß der erwarteten konkreten Nutzung des Wegs. Sie braucht der belastete Grundstückseigentümer nämlich nicht zu dulden , da sie vom Inhalt der Dienstbarkeit nicht gedeckt oder jedenfalls ihrer Ausübung nach untersagt sind (vgl. Senat, BGHZ 95, 144, 147). Die Dienstbarkeit erlaubt nur die Benutzung des Wegs in einer Weise, die den Interessen des Eigentümers des belasteten Grundstücks Rechnung trägt. Das folgt aus § 1120 BGB. Verstöße gegen diese Schonungspflicht kann der Eigentümer nach § 1004 BGB abwenden (Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 1020 Rdn. 3). Führt somit im konkreten Einzelfall das Befahren des Wegs mit einem Schwerlastfahrzeug zu einer Substanzgefährdung des Hauses der Beklagten, so können sie diese Nutzung verbieten und die Kläger auf eine Versorgung durch kleinere Lieferfahrzeuge verweisen oder auf eine vorherige fachgerechte Befestigung des Wegs, die eine Gefährdung ebenfalls ausschließt. Das aber ist eine Frage des Einzelfalls, nicht eine Frage der generellen durch Dienstbarkeit gesicherten Mitbenutzung.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Vizepräsident Dr. Wenzel ist wegen Tropf Krüger Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung gehindert. Tropf Lemke Gaier

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 28/03 Verkündet am:
14. November 2003
Wilms
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Ausschlußregelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG gilt nicht für den Anspruch
aus § 116 Abs. 1 SachenRBerG auf Einräumung einer Grunddienstbarkeit oder
einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit.
BGH, Urteil v. 14. November 2003 - V ZR 28/03 - LG Gera
AG Altenburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. November 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Gaier und Dr. SchmidtRäntsch

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 14. Januar 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Grundstücks in H. , auf dem sie eine Schweinezuchtanlage unterhält. Der Beklagte zu 3 ist Eigentümer eines in der Nachbarschaft gelegenen Grundstücks, auf dem er eine Gaststätte mit Pension betreibt. Die Beklagten zu 1 und 2 haben seit dem 30. Januar 1998 an diesem Grundstück ein Nießbrauchsrecht.
An der Gaststätte vorbei verläuft auf dem Grundstück des Beklagten zu 3 ein etwa 100 m langer, befestigter Weg, den die Klägerin als Zufahrt zur Schweinezuchtanlage nutzt und den ihre Rechtsvorgängerin auch schon vor dem 2. Oktober 1990 genutzt hat.
Die Klägerin verlangt die Einräumung einer Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt eines Fahr- und Wegerechts, und zwar mit Rang vor dem für die Beklagten zu 1 und 2 eingetragenen Nießbrauch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat ihr stattgegeben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils und meinen hilfsweise, der Klage habe nur Zug "!$# % & um Zug gegen Zahlung von 30.000 beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht billigt der Klägerin einen Anspruch auf Einräumung einer Grunddienstbarkeit in Form eines Fahr- und Wegerechts nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG zu. Es meint, die Inanspruchnahme des Wegs auf dem Grundstück des Beklagten zu 3 sei für die Erschließung des Grundstücks der Klägerin erforderlich und bedeute für den Gaststätten- und Pensionsbetrieb des Beklagten zu 3 keine erhebliche Beeinträchtigung. Der Anspruch sei auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß ihn die Klägerin erst nach dem 31. Dezember 2000 gerichtlich geltend gemacht habe. Denn die Ausschlußregelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG, zeitlich modifiziert durch § 13 SachenR-DV, Art. 233 § 5 Abs. 2 EGBGB, gelte nicht für den Anspruch aus § 116 Abs. 1 SachenRBerG. Dies folge nicht schon daraus, daß § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG dem Wortlaut nach nur auf bereits entstandene Rechte anwendbar sei, während § 116 Abs. 1 SachenRBerG erst einen Anspruch auf
Einräumung begründe. Es ergebe sich aber daraus, daß der Gesetzgeber für Ansprüche aus § 116 Abs. 1 SachenRBerG in Absatz 2 der Norm in Verbindung mit § 111 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SachenRBerG einen bewußt von § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG abweichenden Erlöschenstatbestand geschaffen habe, was einen Rückgriff auf diese Norm ausschließe.

II.


Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1. Das Berufungsgericht bejaht zutreffend die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 SachenRBerG. Die Rüge der Revision, es habe bei der Bewertung der Nachteile für die Beklagten deren Rechten nicht das richtige Gewicht beigemessen, ist nicht begründet. Sie zeigt schon nicht auf, welchen Vortrag der Beklagten das Berufungsgericht bei der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse übergangen haben sollte. Die Abwägung selbst ist Sache des Tatrichters und läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden , wenn das Berufungsgericht die Beeinträchtigung durch die Wegebenutzung auch deshalb als geringfügig angesehen hat, weil der Beklagte zu 3 selbst den betreffenden Grundstücksstreifen als Weg nutzt, indem er ihn nämlich einem benachbarten Landwirt, der von ihm Land gepachtet hat, als Zufahrt zu dessen Hof zur Verfügung stellt.
2. Der Anspruch ist nicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG i.V.m. § 13 SachenR-DV, Art. 233 § 5 Abs. 2 EGBGB erloschen. § 8 GBBerG ist auf die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 116 SachenRBerG nicht anwendbar.


a) Das ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts un- mittelbar aus der Norm selbst. Sie regelt im Anschluß an die wieder uneingeschränkte Geltung des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs für die in Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB genannten bestehenden beschränkten dinglichen Rechte deren Erlöschen bei nicht rechtzeitiger Geltendmachung. Davon unterscheidet sich die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 116 Abs. 1 SachenRBerG grundlegend. Dem insoweit Berechtigten steht kein beschränktes dingliches Recht zu, er hat lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Einräumung eines solchen Rechts. Das Grundbuch ist daher auch nicht unrichtig und muß nicht in Ansehung der Publizitätswirkung mit der tatsächlichen Rechtslage in Übereinstimmung gebracht werden. Daran ändert nichts die - an sich zutreffende - Überlegung des Berufungsgerichts, daß durch das Sachenrechtsbereinigungsgesetz das bestehende und durch den Einigungsvertrag anerkannte Rechtsverhältnis zwischen Grundstückseigentümer und Nutzer nicht geschaffen, sondern nur modifiziert werde. Zwischen Eigentümer und Nutzer bestand allerdings in den von § 116 SachenRBerG geregelten Fällen zu DDR-Zeiten ein Verhältnis, das zumindest de facto respektiert wurde und in diesem Umfang, teilweise auch unter Berufung auf höherrangige Interessen (MünchKomm-BGB/Wendtland, 3. Aufl., § 116 SachenRBerG, Rdn. 1), rechtsbeständig war. Es fehlte aber an jeglicher dinglichen Absicherung. Daher sind diese Nutzungsverhältnisse gerade nicht, anders als die nach §§ 321 ff. ZGB begründeten, als dingliche Rechte aufrechterhalten worden (Art. 233 § 5 EGBGB). Ihnen ist in der Sachenrechtsbereinigung nur durch die Zubilligung eines schuldrechtlichen Anspruchs auf dingliche Absicherung Rechnung getragen worden. Die Annahme der Revision, dieser Anspruch sei "als dingliches,
nicht eintragungsbedürftiges Recht am dienenden Grundstück anerkannt", trifft nicht zu.

b) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich auch nicht aus den Regelungen des § 116 Abs. 2 i.V.m. § 113 SachenRBerG eine "Verdinglichung" des Anspruchs, die ihn dem Anwendungsbereich des § 8 GBBerG zuordnen ließe.
Allerdings ist der Revision Recht zu geben, wenn sie sich gegen das Argument des Berufungsgerichts wendet, der Gesetzgeber habe in §§ 116 Abs. 2, 111, 113 Abs. 3 SachenRBerG eine von § 8 GBBerG abweichende Erlöschensregelung getroffen, die ein Zurückgreifen auf § 8 GBBerG verbiete. Denn bei § 8 GBBerG geht es um einen generellen Erlöschenstatbestand, während §§ 116 Abs. 2, 111 SachenRBerG lediglich den "lastenfreien" Erwerb durch Dritte regelt. Beide Regelungen schließen sich nicht aus und wären grundsätzlich auch nebeneinander denkbar.
Gleichwohl läßt sich aus den Regelungen des "lastenfreien" Dritterwerbs nichts für die Revision Günstiges ableiten. Daß § 116 Abs. 2 SachenRBerG die Möglichkeit eröffnet, daß ein Grundstückserwerber einem Anspruchsberechtigten entgegenhalten kann, von diesem Anspruch keine Kenntnis gehabt zu haben, dient allein dem Schutz des Dritten und erlaubt keine Rückschlüsse auf eine einem dinglichen Recht angenäherte Position des Nutzers. Sein schuldrechtlicher Anspruch ist gegen den Eigentümer des mitgenutzten Grundstücks gerichtet. Im Falle einer Veräußerung ist der neue Eigentümer Schuldner, und zwar unabhängig davon, ob er von den Nutzungsgegebenheiten Kenntnis hatte. Um hier - nach Ablauf einer Übergangszeit - Schutz zu gewähren, ist die
Möglichkeit einer Art "lastenfreien" Erwerbs geschaffen worden. Gerade weil dem Nutzer keine dingliche Rechtsposition zusteht, die im Grundbuch hätte verlautbart und auf die § 892 BGB hätte angewendet werden können, mußte das dazu erforderliche Instrumentarium erst geschaffen werden, dadurch nämlich , daß die für Ansprüche auf Sachenrechtsbereinigung geschaffenen Regelungen eines gutgläubig lastenfreien Erwerbs für anwendbar erklärt wurden (§ 111 SachenRBerG), und dadurch, daß ein Vermerk über die Erhebung einer Klage nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG in das Grundbuch eingetragen werden kann (§§ 116 Abs. 2 Satz 2, 113 Abs. 3 SachenRBerG), der einen lastenfreien Erwerb hindert. Diese Normen lehnen sich zwar an die Regelung des § 892 BGB an, nach denen ein Grundstück kraft guten Glaubens frei von dinglichen Belastungen erworben werden kann, und übertragen die darin liegenden Wertungen zum Schutze eines Dritterwerbers auf die Rechtsposition des nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG Berechtigten. Sie erheben diese Position aber nicht zum dinglichen Recht und unterstellen sie nicht den Vorschriften des § 8 GBBerG.
3. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht der Klägerin nicht mehr zuerkannt, als ihr nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG zusteht. Die Norm gewährt dem Berechtigten den hier geltend gemachten Anspruch auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit. Diesen Anspruch hat das Berufungsgericht der Klägerin zuerkannt. Die Einzelheiten der Nutzung mußten nicht festgelegt werden. Sie ergeben sich - wie stets - aus einer an den für jedermann ohne weiteres erkennbaren Umständen ausgerichteten Auslegung der Grundbucheintragung (Senat, BGHZ 92, 351, 355 m.w.N.), die den Bedürfnissen des Berechtigten Rechnung trägt, der andererseits nach § 1020 BGB zur schonenden Ausübung verpflichtet ist (vgl. auch Senat, Urt. v. 9. Mai 2003,
V ZR 388/02, Umdruck S. 11 f.). Unschädlich ist auch, daß das Berufungsge- richt das Wegerecht nicht räumlich beschränkt hat. Entscheidend ist in solchen Fällen die tatsächliche Ausübung, die sich vorliegend auf den vorhandenen Weg beschränkt und die auch nach den Grundsätzen des § 1020 BGB nicht ohne weiteres auf andere Grundstücksflächen verlegt werden könnte (vgl. KG NJW 1973, 1128, 1129).
4. Soweit die Revision meint, das Berufungsgericht habe das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nach § 106 SachenRBerG gestalten müssen, verkennt sie, daß die Norm nach ihrem klaren Wortlaut nur für die Klagen nach § 104 SachenRBerG gilt (von Falkenhayn, RVI, § 106 SachenRBerG, Rdn. 1; Eickmann, SachenRBerG, Stand: 2003, § 106, Rdn. 1). Im übrigen besteht kein unabwendbares Bedürfnis nach einer Gestaltung, wenn sich Inhalt und Umfang der Grunddienstbarkeit - wie hier - nach allgemeinen Grundsätzen bestimmen lassen.
5. Schließlich war das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision auch nicht gehalten, der Klage nur Zug um Zug gegen Zahlung eines ' (') * ,+- ./!$ 10 ' 2 '# 34!5 6702 8 :9 Entgelts von 30.000 nspruch aus § 118 SachenRBerG, der zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung geführt hätte, nicht geltend gemacht. Der Schriftsatz, auf den die Revision in diesem Zusammenhang verweist, war nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung und enthält im übrigen auch nicht die Geltendmachung eines Entgeltanspruchs , sondern Ausführungen zum Streitwert.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Krüger
Gaier Schmidt-Räntsch

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 148/06 Verkündet am:
12. Januar 2007
Weschenfelder,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine nach § 119 Nr. 2 SachenRBerG die Anwendung des § 116
SachenRBerG ausschließende Regelung in anderen Rechtsvorschriften liegt nur vor,
wenn diese dem Nachbarn ein gesichertes Mitbenutzungsrecht einräumt, das über
ein bloßes Notwege-/Notleitungsrecht hinausgeht.
BGH, Urt. v. 12. Januar 2007 - V ZR 148/06 - LG Chemnitz
AG Chemnitz
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die
Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 19. Mai 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter, hintereinander liegender Grundstücke in C. . Die Väter (und Rechtsvorgänger) der Parteien hatten sich Ende 1980 an den VEB Wasserwirtschaft gewandt, um ihre Grundstücke an das öffentliche Wassernetz anschließen zu lassen. Der VEB entsprach dem und verfügte die Anlegung eines Schachtes für die Wasserzähler. Die Leitung zur Versorgung des Grundstücks des Klägers verläuft in einer Länge von rund 30 m über das Grundstück des Beklagten. Sie liegt teilweise im Bereich der Abstandsfläche zur Grenze des Nachbargrundstücks, teilweise, wie auch der Schacht, außerhalb.
2
Der Kläger, der den auf seinem bislang gärtnerisch genutzten Grundstück errichteten Bungalow aufgrund einer 1985 erteilten Genehmigung zu ei- nem Wohnhaus umgebaut hat, verlangt zur Sicherung dieser Wasserversorgung die Einräumung einer Grunddienstbarkeit.
3
Das Amtsgericht hat der Klage, die im Wege der Grundbuchberichtigung auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Bereich der Grenzabstandsfläche gerichtet gewesen ist, stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und einen weitergehenden Antrag auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Bereich der derzeitigen Lage der Leitung abgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem Landgericht zugelassene Revision des Beklagten , deren Zurückweisung der Kläger beantragt.

Entscheidungsgründe:


I.


4
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Bestellung einer Dienstbarkeit nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG zu.
5
Es geht davon aus, dass die gemeinsame Nutzung der auf dem Grundstück des Beklagten verlegten Leitung nach dem Recht oder nach der Verwaltungspraxis der DDR als rechtmäßig zu beurteilen gewesen sei. Dem stehe der Umstand, dass das Grundstück des Klägers zunächst nur gärtnerisch genutzt worden sei, nicht entgegen, weil der Zweck der Erschließung davon unabhängig gewesen sei. Die Erschließungsanlage sei auch erforderlich i.S.v. § 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG. Eine andere Erschließung wäre nämlich aufwendiger und verursachte nicht unerhebliche Kosten.
6
Der Anspruch sei nicht nach § 119 Nr. 2 SachenRBerG i.V.m. § 19 SächsNRG ausgeschlossen. Das Nachbarrecht gewähre nämlich nur ein Notleitungsrecht , und damit keine mit § 116 SachenRBerG vergleichbare gesicherte Mitbenutzung.
7
Der Beklagte könne die Bestellung der Dienstbarkeit auch nicht nach § 117 SachenRBerG verweigern. Werde die Dienstbarkeit - wie geboten - auf den Bereich der Abstandsfläche beschränkt, so bleibe keine erhebliche Beeinträchtigung. Das gelte selbst dann, wenn die Leitung an dieser Stelle eine Bebauung , etwa mit einer Garage, hindere. Denn ein entsprechendes Nebengebäude könne an anderer, zumal besser geeigneter Stelle errichtet werden. Auch bei der nach § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG gebotenen Abwägung der gegenseitigen Interessen könne nicht festgestellt werden, dass die Nachteile für das zu belastende Grundstück die Vorteile für das herrschende Grundstück überstiegen.
8
Einen Entgeltanspruch nach § 118 Abs. 1 SachenRBerG könne der Beklagte aufgrund der Zustimmung seines Vaters zur Mitbenutzung der gemeinsamen Anlage dem Klageanspruch nicht entgegenhalten.

II.


9
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
10
1. Die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 SachenRBerG hat das Berufungsgericht zu Recht bejaht. Die Zurückweisung der Berufung ist demgemäß allerdings dahin zu verstehen, dass nicht ein von dem Amtsgericht zugespro- chener Grundbuchberichtigungsanspruch bestätigt, sondern ein Anspruch auf Bestellung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit zuerkannt wird.
11
a) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die Mitbenutzung eines fremden Grundstücks nur dann den Schutz des § 116 Abs. 1 SachenRBerG verdient, wenn sie nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDR-typischen Gegebenheiten als rechtmäßig angesehen wurde. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02, VIZ 2003, 385; Urt. v. 22. Oktober 2004, V ZR 70/04, ZOV 2005, 29). Entgegen der Auffassung der Revision ist diese Voraussetzung hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gegeben. Der Umstand, dass die Verlegung der Leitung antragsgemäß von der zuständigen Stelle (§ 2 Abs. 4, 3 Abs. 1 der damals geltenden Wasserversorgungsbedingungen - AO vom 10. Januar 1972, GBl. II Nr. 8, S. 77) in der vorliegenden Weise verfügt wurde, rechtfertigt den Schluss darauf. Im Übrigen hat die Erschließung hintereinander liegender Grundstücke, wie sie hier genehmigt wurde, nach § 6 Abs. 5 der genannten Wasserversorgungsbedingungen zur Folge, dass derjenige, auf dessen Grundstück die Leitung liegt, dem anderen deren Mitbenutzung unentgeltlich zu gestatten hatte.
12
Soweit die Revision die Rechtmäßigkeit der Mitbenutzung mit dem Hinweis in Abrede stellt, die behördliche Genehmigung des Anschlusses sei nur für ein Gartengrundstück erteilt worden, findet dies in den von ihr in Bezug genommenen Unterlagen keine Stütze. Die Urkunde, in der im Betreff von "TWAnschluss Garten" die Rede ist, enthält nicht die Genehmigung des gemeinsamen Anschlusses, sondern lediglich die Kostenabrechnung des Versorgungsträgers. Die Genehmigung selbst ist von Einschränkungen frei.
13
b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Nutzung des Grundstücks des Beklagten sei für die Erschließung des eigenen Grundstücks erforderlich (§ 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG). Maßgeblich ist insoweit, ob eine Alternativlösung unverhältnismäßig kostspieliger, technisch aufwendiger oder anderweit belästigender wäre (Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02, VIZ 2003, 385, 386; Urt. v. 22. Oktober 2004, V ZR 70/04, ZOV 2005, 29, 30). Dies hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler unter Hinweis auf die Notwendigkeit einer nicht unerheblichen Leitungsverlegung, die auch nach der Darstellung des Beklagten Kosten von wenigstens 3.000 DM verursachen würde, bejaht. Dies reicht zur Begründung der Erforderlichkeit, da hierfür nicht die Voraussetzungen eines Notleitungsrechts gegeben sein müssen (vgl. Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, aaO.) und der Zweck des § 116 Abs. 1 SachenRBerG darin besteht, der zu DDRZeiten gesicherten Stellung des Mitbenutzers über den 2. Oktober 1990 hinaus Bestand zu verleihen (vgl. Senat, BGHZ 144, 25, 27).
14
2. Soweit revisionsrechtlich überprüfbar, begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts, der Klageanspruch werde durch § 19 SächsNRG nicht ausgeschlossen , keinen Bedenken.
15
a) Nach § 119 Nr. 2 SachenRBerG findet § 116 SachenRBerG keine Anwendung, wenn die Mitbenutzung durch andere Rechtsvorschriften gestattet ist. Zu solchen Rechtsvorschriften können auch Regelungen in den Nachbarrechtsgesetzen der Länder zählen, die Leitungsrechte begründen (vgl. BTDrucks. 12/5992, 180). Allerdings gilt dies nur dann, wenn sie dem Nachbarn eine Rechtsstellung einräumen, die über ein Notleitungsrecht unter den Bedingungen des § 917 Abs. 1 BGB hinausgeht. Denn § 116 Abs. 1 SachenRBerG will dem Mitbenutzer gerade eine über das Notwegerecht hinausgehende und von dessen Voraussetzungen unabhängige Rechtsstellung zur Sicherung der Erschließung seines Grundstücks gewähren (Senat, BGHZ 144, 25, 27; Urt. v. 24. Februar 2006, V ZR 255/04, NJW-RR 2006, 958, 959).
16
b) § 19 SächsNRG schließt folglich den Klageanspruch nicht aus. Die Norm verschafft nämlich dem Berechtigten nach der Auslegung des Berufungsgerichts nur ein dem Notwegrecht nach § 917 BGB vergleichbares Notleitungsrecht. Diese Auslegung ist für den Senat bindend, da es sich bei § 19 SächsNRG um nach § 545 Abs. 1 ZPO nicht revisibles Landesrecht handelt. Sein Geltungsbereich geht über den Bezirk eines Oberlandesgerichts nicht hinaus.
17
3. Bestand hat das angefochtene Urteil auch insoweit, als es sich mit den Einwendungen des Beklagten nach § 117 Abs. 1 SachenRBerG auseinandersetzt.
18
a) Diese Einwendungen hat das Berufungsgericht teilweise berücksichtigt , indem es nämlich der Klage nur mit dem Hilfsantrag auf Zurückweisung der Berufung stattgegeben (Leitungsrecht nur im Bereich der Abstandsfläche) und den weitergehenden Antrag (Grunddienstbarkeit an der bisherigen Ausübungsstelle , also auch außerhalb der Abstandsfläche) abgewiesen hat. Im Umfang der Klageabweisung ist das Urteil rechtskräftig.
19
b) Eine Abweisung auch des Hilfsantrags rechtfertigen die Einwendungen nicht.
20
aa) Soweit der Beklagte geltend macht, eine Grunddienstbarkeit zur Mitbenutzung der Leitung im Bereich der Abstandsfläche hindere ihn daran, dort ein Nebengebäude, insbesondere eine Garage zu errichten, so ergibt sich daraus keine erhebliche Beeinträchtigung i.S.v. § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SachenRBerG. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Gelände angesichts des starken Gefälles für den Bau einer Garage nur bedingt geeignet , während an anderer Stelle auf dem Grundstück mit geringerem Aufwand ein solches Nebengebäude errichtet werden könnte. Folglich bedeutet die Begründung einer Dienstbarkeit im Bereich der Abstandsfläche, wirtschaftlich betrachtet , keine wesentliche Einschränkung der Grundstücksnutzung. Dazu bedarf es entgegen der Auffassung der Revision keiner Feststellungen zur Höhe der Wertminderung, die das Grundstück des Beklagten erleidet. Eine Wertminderung ist die generelle Folge, die der Gesetzgeber dem von einer Dienstbarkeit nach § 116 SachenRBerG Betroffenen zumutet. Dass diese Wertminderung aufgrund der besonderen Umstände des Falles hier besonders groß und damit möglicherweise erheblich i.S.v. § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SachenRBerG sein könnte, zeigt die Revision nicht auf und ist auch nicht ersichtlich.
21
bb) Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt entgegen der Auffassung der Revision auch nicht das Abwägungsgebot nach § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG. Danach kann die Bestellung einer Grunddienstbarkeit verweigert werden, wenn die Nachteile für das zu belastende Grundstück die Vorteile für das herrschende Grundstück überwiegen und eine anderweitige Erschließung mit einem im Verhältnis zu den Nachteilen geringen Aufwand hergestellt werden kann. Diese Abwägung hat das Berufungsgericht vorgenommen. Sie ist Sache des Tatrichters. Das Ergebnis ist vom Revisionsgericht hinzunehmen , soweit - wie hier - Rechtsfehler nicht erkennbar sind (vgl. Senat, Urt. v. 14. November 2003, V ZR 28/03, VIZ 2004, 195).
22
Soweit die Revision die Würdigung angreift und insbesondere eine nicht angemessene Gewichtung rügt, zeigt sie keine Rechtsfehler auf, sondern setzt nur ihre Bewertung der Umstände gegen die Abwägung des Berufungsgerichts. Soweit sie meint, § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG berechtige den Eigentümer des dienenden Grundstücks dazu, sich gegenüber einem Anspruch aus § 116 Abs. 1 SachenRBerG so lange zur Wehr zu setzen, wie überhaupt eine realisierbare Möglichkeit zur Verlegung der Leitung bestehe, verkennt sie das Zusammenwirken von § 116 und § 117 SachenRBerG sowie die gefestigte Senatsrechtsprechung (vgl. obige Zitate). Der Einwendung nach § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG ist kein genereller Vorrang vor dem Recht nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG eingeräumt. Beeinträchtigungen finden vielmehr, wenn sie nicht erheblich und nach Nr. 1 der Norm zu berücksichtigen sind, nur Beachtung, wenn ihnen aufgrund einer Interessenabwägung der Vorrang gebührt.
23
4. Frei von Rechtsfehlern ist schließlich, dass das Berufungsgericht dem Beklagten ein Entgelt nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SachenRBerG versagt hat, weil sich der Vater des Beklagten mit der Mitbenutzung einverstanden erklärt hat (§ 118 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG). Ob sich dieses Einverständnis - wie die Revision meint - auf die Mitbenutzung und deren Unentgeltlichkeit beziehen muss (MünchKomm-BGB/Smid, 4. Aufl., § 118 SachenRBerG Rdn. 10; Vossius , SachenRBerG, 2. Aufl., § 118 Rdn. 11) oder ob ein Einverständnis mit der Mitbenutzung reicht (Eickmann, SachenRBerG, § 118 Rdn. 6; Frenz, in: Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, SachenRBerG, § 118 Rdn. 3; Baumgart, in: Rädler /Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 118 SachenRBerG Rdn. 3), bedarf keiner Entscheidung. Die Zustimmung zur Versorgung der hintereinander liegenden Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlussleitung kann vorliegend nur als Zustimmung zur unentgeltlichen Mit- benutzung ausgelegt werden. Das ergibt sich schon daraus, dass die Genehmigung eines solchen gemeinsamen Anschlusses nach § 6 Abs. 5 Satz 2 der damals geltenden Wasserversorgungsbedingungen - wie erwähnt - ohnehin das Recht auf eine unentgeltliche Mitbenutzung zur Folge hatte.

III.


24
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, Entscheidung vom 19.05.2006 - 6 S 3071/01 -
AG Chemnitz, Entscheidung vom 12.06.2001 - 22 C 5271/00 -

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

(1) Dieses Gesetz regelt Rechtsverhältnisse an Grundstücken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet),

1.
a)
an denen Nutzungsrechte verliehen oder zugewiesen wurden,
b)
auf denen vom Eigentum am Grundstück getrenntes selbständiges Eigentum an Gebäuden oder an baulichen Anlagen entstanden ist,
c)
die mit Billigung staatlicher Stellen von einem anderen als dem Grundstückseigentümer für bauliche Zwecke in Anspruch genommen wurden oder
d)
auf denen nach einem nicht mehr erfüllten Kaufvertrag ein vom Eigentum am Grundstück getrenntes selbständiges Eigentum am Gebäude oder an einer baulichen Anlage entstehen sollte,
2.
die mit Erbbaurechten, deren Inhalt gemäß § 5 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik umgestaltet wurde, belastet sind,
3.
an denen nach § 459 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik kraft Gesetzes ein Miteigentumsanteil besteht oder
4.
auf denen andere natürliche oder juristische Personen als der Grundstückseigentümer bauliche Erschließungs-, Entsorgungs- oder Versorgungsanlagen, die nicht durch ein mit Zustimmung des Grundstückseigentümers begründetes Mitbenutzungsrecht gesichert sind, errichtet haben.

(2) Ist das Eigentum an einem Grundstück dem Nutzer nach Maßgabe besonderer Gesetze zugewiesen worden oder zu übertragen, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.

(3) Die Übertragung des Eigentums an einem für den staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbau verwendeten Grundstück auf die Kommune erfolgt nach dem Einigungsvertrag und dem Vermögenszuordnungsgesetz und auf ein in § 9 Abs. 2 Nr. 2 genanntes Wohnungsunternehmen nach dem Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz, wenn das Eigentum am Grundstück

1.
durch Inanspruchnahmeentscheidung nach dem Aufbaugesetz vom 6. September 1950 (GBl. Nr. 104 S. 965) und die zu seinem Vollzug erlassenen Vorschriften oder
2.
durch bestandskräftigen Beschluß über den Entzug des Eigentumsrechts nach dem Baulandgesetz vom 15. Juni 1984 (GBl. I Nr. 17 S. 201) und die zu seinem Vollzug erlassenen Vorschriftenentzogen worden ist oder in sonstiger Weise Volkseigentum am Grundstück entstanden war. Grundbucheintragungen, die abweichende Eigentumsverhältnisse ausweisen, sind unbeachtlich.

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 148/06 Verkündet am:
12. Januar 2007
Weschenfelder,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine nach § 119 Nr. 2 SachenRBerG die Anwendung des § 116
SachenRBerG ausschließende Regelung in anderen Rechtsvorschriften liegt nur vor,
wenn diese dem Nachbarn ein gesichertes Mitbenutzungsrecht einräumt, das über
ein bloßes Notwege-/Notleitungsrecht hinausgeht.
BGH, Urt. v. 12. Januar 2007 - V ZR 148/06 - LG Chemnitz
AG Chemnitz
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die
Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 19. Mai 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter, hintereinander liegender Grundstücke in C. . Die Väter (und Rechtsvorgänger) der Parteien hatten sich Ende 1980 an den VEB Wasserwirtschaft gewandt, um ihre Grundstücke an das öffentliche Wassernetz anschließen zu lassen. Der VEB entsprach dem und verfügte die Anlegung eines Schachtes für die Wasserzähler. Die Leitung zur Versorgung des Grundstücks des Klägers verläuft in einer Länge von rund 30 m über das Grundstück des Beklagten. Sie liegt teilweise im Bereich der Abstandsfläche zur Grenze des Nachbargrundstücks, teilweise, wie auch der Schacht, außerhalb.
2
Der Kläger, der den auf seinem bislang gärtnerisch genutzten Grundstück errichteten Bungalow aufgrund einer 1985 erteilten Genehmigung zu ei- nem Wohnhaus umgebaut hat, verlangt zur Sicherung dieser Wasserversorgung die Einräumung einer Grunddienstbarkeit.
3
Das Amtsgericht hat der Klage, die im Wege der Grundbuchberichtigung auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Bereich der Grenzabstandsfläche gerichtet gewesen ist, stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und einen weitergehenden Antrag auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Bereich der derzeitigen Lage der Leitung abgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem Landgericht zugelassene Revision des Beklagten , deren Zurückweisung der Kläger beantragt.

Entscheidungsgründe:


I.


4
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Bestellung einer Dienstbarkeit nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG zu.
5
Es geht davon aus, dass die gemeinsame Nutzung der auf dem Grundstück des Beklagten verlegten Leitung nach dem Recht oder nach der Verwaltungspraxis der DDR als rechtmäßig zu beurteilen gewesen sei. Dem stehe der Umstand, dass das Grundstück des Klägers zunächst nur gärtnerisch genutzt worden sei, nicht entgegen, weil der Zweck der Erschließung davon unabhängig gewesen sei. Die Erschließungsanlage sei auch erforderlich i.S.v. § 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG. Eine andere Erschließung wäre nämlich aufwendiger und verursachte nicht unerhebliche Kosten.
6
Der Anspruch sei nicht nach § 119 Nr. 2 SachenRBerG i.V.m. § 19 SächsNRG ausgeschlossen. Das Nachbarrecht gewähre nämlich nur ein Notleitungsrecht , und damit keine mit § 116 SachenRBerG vergleichbare gesicherte Mitbenutzung.
7
Der Beklagte könne die Bestellung der Dienstbarkeit auch nicht nach § 117 SachenRBerG verweigern. Werde die Dienstbarkeit - wie geboten - auf den Bereich der Abstandsfläche beschränkt, so bleibe keine erhebliche Beeinträchtigung. Das gelte selbst dann, wenn die Leitung an dieser Stelle eine Bebauung , etwa mit einer Garage, hindere. Denn ein entsprechendes Nebengebäude könne an anderer, zumal besser geeigneter Stelle errichtet werden. Auch bei der nach § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG gebotenen Abwägung der gegenseitigen Interessen könne nicht festgestellt werden, dass die Nachteile für das zu belastende Grundstück die Vorteile für das herrschende Grundstück überstiegen.
8
Einen Entgeltanspruch nach § 118 Abs. 1 SachenRBerG könne der Beklagte aufgrund der Zustimmung seines Vaters zur Mitbenutzung der gemeinsamen Anlage dem Klageanspruch nicht entgegenhalten.

II.


9
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
10
1. Die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 SachenRBerG hat das Berufungsgericht zu Recht bejaht. Die Zurückweisung der Berufung ist demgemäß allerdings dahin zu verstehen, dass nicht ein von dem Amtsgericht zugespro- chener Grundbuchberichtigungsanspruch bestätigt, sondern ein Anspruch auf Bestellung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit zuerkannt wird.
11
a) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die Mitbenutzung eines fremden Grundstücks nur dann den Schutz des § 116 Abs. 1 SachenRBerG verdient, wenn sie nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDR-typischen Gegebenheiten als rechtmäßig angesehen wurde. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02, VIZ 2003, 385; Urt. v. 22. Oktober 2004, V ZR 70/04, ZOV 2005, 29). Entgegen der Auffassung der Revision ist diese Voraussetzung hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gegeben. Der Umstand, dass die Verlegung der Leitung antragsgemäß von der zuständigen Stelle (§ 2 Abs. 4, 3 Abs. 1 der damals geltenden Wasserversorgungsbedingungen - AO vom 10. Januar 1972, GBl. II Nr. 8, S. 77) in der vorliegenden Weise verfügt wurde, rechtfertigt den Schluss darauf. Im Übrigen hat die Erschließung hintereinander liegender Grundstücke, wie sie hier genehmigt wurde, nach § 6 Abs. 5 der genannten Wasserversorgungsbedingungen zur Folge, dass derjenige, auf dessen Grundstück die Leitung liegt, dem anderen deren Mitbenutzung unentgeltlich zu gestatten hatte.
12
Soweit die Revision die Rechtmäßigkeit der Mitbenutzung mit dem Hinweis in Abrede stellt, die behördliche Genehmigung des Anschlusses sei nur für ein Gartengrundstück erteilt worden, findet dies in den von ihr in Bezug genommenen Unterlagen keine Stütze. Die Urkunde, in der im Betreff von "TWAnschluss Garten" die Rede ist, enthält nicht die Genehmigung des gemeinsamen Anschlusses, sondern lediglich die Kostenabrechnung des Versorgungsträgers. Die Genehmigung selbst ist von Einschränkungen frei.
13
b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Nutzung des Grundstücks des Beklagten sei für die Erschließung des eigenen Grundstücks erforderlich (§ 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG). Maßgeblich ist insoweit, ob eine Alternativlösung unverhältnismäßig kostspieliger, technisch aufwendiger oder anderweit belästigender wäre (Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02, VIZ 2003, 385, 386; Urt. v. 22. Oktober 2004, V ZR 70/04, ZOV 2005, 29, 30). Dies hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler unter Hinweis auf die Notwendigkeit einer nicht unerheblichen Leitungsverlegung, die auch nach der Darstellung des Beklagten Kosten von wenigstens 3.000 DM verursachen würde, bejaht. Dies reicht zur Begründung der Erforderlichkeit, da hierfür nicht die Voraussetzungen eines Notleitungsrechts gegeben sein müssen (vgl. Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, aaO.) und der Zweck des § 116 Abs. 1 SachenRBerG darin besteht, der zu DDRZeiten gesicherten Stellung des Mitbenutzers über den 2. Oktober 1990 hinaus Bestand zu verleihen (vgl. Senat, BGHZ 144, 25, 27).
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2. Soweit revisionsrechtlich überprüfbar, begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts, der Klageanspruch werde durch § 19 SächsNRG nicht ausgeschlossen , keinen Bedenken.
15
a) Nach § 119 Nr. 2 SachenRBerG findet § 116 SachenRBerG keine Anwendung, wenn die Mitbenutzung durch andere Rechtsvorschriften gestattet ist. Zu solchen Rechtsvorschriften können auch Regelungen in den Nachbarrechtsgesetzen der Länder zählen, die Leitungsrechte begründen (vgl. BTDrucks. 12/5992, 180). Allerdings gilt dies nur dann, wenn sie dem Nachbarn eine Rechtsstellung einräumen, die über ein Notleitungsrecht unter den Bedingungen des § 917 Abs. 1 BGB hinausgeht. Denn § 116 Abs. 1 SachenRBerG will dem Mitbenutzer gerade eine über das Notwegerecht hinausgehende und von dessen Voraussetzungen unabhängige Rechtsstellung zur Sicherung der Erschließung seines Grundstücks gewähren (Senat, BGHZ 144, 25, 27; Urt. v. 24. Februar 2006, V ZR 255/04, NJW-RR 2006, 958, 959).
16
b) § 19 SächsNRG schließt folglich den Klageanspruch nicht aus. Die Norm verschafft nämlich dem Berechtigten nach der Auslegung des Berufungsgerichts nur ein dem Notwegrecht nach § 917 BGB vergleichbares Notleitungsrecht. Diese Auslegung ist für den Senat bindend, da es sich bei § 19 SächsNRG um nach § 545 Abs. 1 ZPO nicht revisibles Landesrecht handelt. Sein Geltungsbereich geht über den Bezirk eines Oberlandesgerichts nicht hinaus.
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3. Bestand hat das angefochtene Urteil auch insoweit, als es sich mit den Einwendungen des Beklagten nach § 117 Abs. 1 SachenRBerG auseinandersetzt.
18
a) Diese Einwendungen hat das Berufungsgericht teilweise berücksichtigt , indem es nämlich der Klage nur mit dem Hilfsantrag auf Zurückweisung der Berufung stattgegeben (Leitungsrecht nur im Bereich der Abstandsfläche) und den weitergehenden Antrag (Grunddienstbarkeit an der bisherigen Ausübungsstelle , also auch außerhalb der Abstandsfläche) abgewiesen hat. Im Umfang der Klageabweisung ist das Urteil rechtskräftig.
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b) Eine Abweisung auch des Hilfsantrags rechtfertigen die Einwendungen nicht.
20
aa) Soweit der Beklagte geltend macht, eine Grunddienstbarkeit zur Mitbenutzung der Leitung im Bereich der Abstandsfläche hindere ihn daran, dort ein Nebengebäude, insbesondere eine Garage zu errichten, so ergibt sich daraus keine erhebliche Beeinträchtigung i.S.v. § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SachenRBerG. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Gelände angesichts des starken Gefälles für den Bau einer Garage nur bedingt geeignet , während an anderer Stelle auf dem Grundstück mit geringerem Aufwand ein solches Nebengebäude errichtet werden könnte. Folglich bedeutet die Begründung einer Dienstbarkeit im Bereich der Abstandsfläche, wirtschaftlich betrachtet , keine wesentliche Einschränkung der Grundstücksnutzung. Dazu bedarf es entgegen der Auffassung der Revision keiner Feststellungen zur Höhe der Wertminderung, die das Grundstück des Beklagten erleidet. Eine Wertminderung ist die generelle Folge, die der Gesetzgeber dem von einer Dienstbarkeit nach § 116 SachenRBerG Betroffenen zumutet. Dass diese Wertminderung aufgrund der besonderen Umstände des Falles hier besonders groß und damit möglicherweise erheblich i.S.v. § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SachenRBerG sein könnte, zeigt die Revision nicht auf und ist auch nicht ersichtlich.
21
bb) Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt entgegen der Auffassung der Revision auch nicht das Abwägungsgebot nach § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG. Danach kann die Bestellung einer Grunddienstbarkeit verweigert werden, wenn die Nachteile für das zu belastende Grundstück die Vorteile für das herrschende Grundstück überwiegen und eine anderweitige Erschließung mit einem im Verhältnis zu den Nachteilen geringen Aufwand hergestellt werden kann. Diese Abwägung hat das Berufungsgericht vorgenommen. Sie ist Sache des Tatrichters. Das Ergebnis ist vom Revisionsgericht hinzunehmen , soweit - wie hier - Rechtsfehler nicht erkennbar sind (vgl. Senat, Urt. v. 14. November 2003, V ZR 28/03, VIZ 2004, 195).
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Soweit die Revision die Würdigung angreift und insbesondere eine nicht angemessene Gewichtung rügt, zeigt sie keine Rechtsfehler auf, sondern setzt nur ihre Bewertung der Umstände gegen die Abwägung des Berufungsgerichts. Soweit sie meint, § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG berechtige den Eigentümer des dienenden Grundstücks dazu, sich gegenüber einem Anspruch aus § 116 Abs. 1 SachenRBerG so lange zur Wehr zu setzen, wie überhaupt eine realisierbare Möglichkeit zur Verlegung der Leitung bestehe, verkennt sie das Zusammenwirken von § 116 und § 117 SachenRBerG sowie die gefestigte Senatsrechtsprechung (vgl. obige Zitate). Der Einwendung nach § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG ist kein genereller Vorrang vor dem Recht nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG eingeräumt. Beeinträchtigungen finden vielmehr, wenn sie nicht erheblich und nach Nr. 1 der Norm zu berücksichtigen sind, nur Beachtung, wenn ihnen aufgrund einer Interessenabwägung der Vorrang gebührt.
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4. Frei von Rechtsfehlern ist schließlich, dass das Berufungsgericht dem Beklagten ein Entgelt nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SachenRBerG versagt hat, weil sich der Vater des Beklagten mit der Mitbenutzung einverstanden erklärt hat (§ 118 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG). Ob sich dieses Einverständnis - wie die Revision meint - auf die Mitbenutzung und deren Unentgeltlichkeit beziehen muss (MünchKomm-BGB/Smid, 4. Aufl., § 118 SachenRBerG Rdn. 10; Vossius , SachenRBerG, 2. Aufl., § 118 Rdn. 11) oder ob ein Einverständnis mit der Mitbenutzung reicht (Eickmann, SachenRBerG, § 118 Rdn. 6; Frenz, in: Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, SachenRBerG, § 118 Rdn. 3; Baumgart, in: Rädler /Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 118 SachenRBerG Rdn. 3), bedarf keiner Entscheidung. Die Zustimmung zur Versorgung der hintereinander liegenden Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlussleitung kann vorliegend nur als Zustimmung zur unentgeltlichen Mit- benutzung ausgelegt werden. Das ergibt sich schon daraus, dass die Genehmigung eines solchen gemeinsamen Anschlusses nach § 6 Abs. 5 Satz 2 der damals geltenden Wasserversorgungsbedingungen - wie erwähnt - ohnehin das Recht auf eine unentgeltliche Mitbenutzung zur Folge hatte.

III.


24
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, Entscheidung vom 19.05.2006 - 6 S 3071/01 -
AG Chemnitz, Entscheidung vom 12.06.2001 - 22 C 5271/00 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 70/04 Verkündet am:
22. Oktober 2004
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Für einen Bereinigungsanspruch nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG ist entscheidend,
daß der Mitbenutzung zu Zeiten der DDR ein zumindest faktischer Schutz zukam,
weil sie nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDR-typischen Gegebenheiten
als rechtmäßig angesehen wurde (Fortführung von Senat, Urt. v. 9. Mai
2003, V ZR 388/02, WM 2003, 1961; Urt. v. 14. November 2003, V ZR 28/03, WM
2004, 1348).
BGH, Urt. v. 22. Oktober 2004 - V ZR 70/04 - LG Potsdam
AG Potsdam
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Oktober 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin
Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Unter Zurückweisung der Revision im übrigen werden auf die Rechtsmittel der Kläger das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 11. März 2004 und das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 10. Mai 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben bzw. abgeändert, als über den Antrag auf Bewilligung einer Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt eines Wege- und Leitungsrechts erkannt worden ist.
Der Beklagte wird verurteilt, die Eintragung einer Grunddienstbarkeit zu bewilligen, mit der den jeweiligen Eigentümern des Grundstücks Flur 5 Flurstück 45 der Gemarkung D. , eingetragen im Grundbuch von D. Blatt , das Recht eingeräumt wird, die in der Skizze zum Messungsprotokoll vom 29. April 1921 mit den Punkten 2, 3, 4, 5 und 2 umschriebene Teilfläche des Grundstücks Flur 5 Flurstück 43/1 der Gemarkung D. , eingetragen im Grundbuch von D. Blatt , als Zugang zu ihrem Grundstück, zur Verlegung von Leitungen für die Ver- und Entsorgung sowie zur Errichtung und zum Betrieb einer Regenwassersammelgrube zu nutzen.
Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tragen die Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3, von den Kosten des Berufungsverfahrens die Kläger 9/13 und der Beklagte 4/13 sowie von den Kosten des Revisionsverfahrens die Kläger 1/5 und der Beklagte 4/5.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke i n D. /Brandenburg. Die Kläger nutzen eine - 1921 vermessene - Teilfläche des Grundstücks des Beklagten als Zugang zu ihrem Grundstück und dem dort errichteten Wohnhaus; außerdem ragt in diesem Bereich eine von den Klägern genutzte Regenwassersammelgrube teilweise in das Grundstück des Beklagten hinein. Eine Mauer, welche die Teilfläche gegen sein übriges Grundstück abgrenzte , hat der Beklagte nach seinem Eigentumserwerb im Jahr 1996 teilweise abgetragen.
Die Kläger wurden auf Grund des notariellen Kaufvert rages vom 30. Januar 1985 Eigentümer ihres Grundstücks. Bereits die Voreigentümer und deren Rechtsvorgänger hatten die Teilfläche des Nachbargrundstücks in gleicher Weise genutzt.
Nach Abweisung weitergehender Klageanträge machen die Kläger gegen den Beklagten nur noch einen auf § 116 SachenRBerG gestützten An-
spruch auf Bewilligung einer Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt eines Wegeund Leitungsrechts und der Errichtung einer Stützmauer geltend. Amts- und Landgericht haben den hierauf gerichteten und zunächst nur hilfsweise geltend gemachten Klageantrag abgewiesen. Mit ihrer - in dem Berufungsurteil zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgen die Kläger diesen Antrag weiter.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht hält die Voraussetzungen eines Anspru chs nach § 116 SachenRBerG für nicht gegeben. Die Bewilligung einer Grunddienstbarkeit könne nur verlangt werden, wenn die Nutzung des fremden Grundstücks mit Billigung staatlicher Stellen erfolgt sei. Daran fehle es hier. Die Teilnahme der Bürgermeisterin an einer Grenzverhandlung im Jahr 1960 reiche zur Annahme einer Billigung nicht aus, weil die umstrittene Teilfläche anschließend mit dem jetzt dem Beklagten gehörenden Grundstück verschmolzen worden sei. Ebensowenig genüge die Genehmigung des Kaufvertrages durch den Rat des Bezirkes. Zwar sei durch diese Genehmigung auch die bestehende Erschließung des Grundstücks festgestellt worden. Da das Grundstück nach den Katasterunterlagen jedoch von der Straßenseite her erschlossen und der Zugang über das Nachbargrundstück nicht eindeutig zu entnehmen gewesen sei, könne im vorliegenden Fall keine staatliche Billigung angenommen werden.
Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in je der Hinsicht stand.

II.


1. Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, das Beruf ungsgericht hätte der Klage teilweise durch Anerkenntnisurteil stattgeben müssen. Zwar weist die Revision zu Recht darauf hin, daß der Beklagte während des Rechtsstreits erklärt hat, der Eintragung einer Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt eines Leitungsrechts werde zugestimmt. Ein Anerkenntnis im prozessualen Sinne ist darin jedoch nicht zu sehen. Für ein solches ist eine Erklärung des Beklagten erforderlich, wonach er sich dem Klageanspruch als einem zu Recht bestehenden Anspruch unterwirft (BGHZ 10, 333, 335). Einem solchen Verständnis der Äußerung im vorliegenden Rechtsstreit steht der von dem B eklagten uneingeschränkt aufrechterhaltene Antrag auf Klageabweisung entgegen. So kann selbst eine vorbehaltlose Erfüllung der geltend gemachten Forderung durch den Beklagten nicht als Anerkenntnis angesehen werden, wenn der Beklagte weiterhin auf Abweisung der Klage besteht (BGH, Urt. v. 20. November 1980, VII ZR 49/80, NJW 1981, 686). Es bedarf deshalb keiner Entscheidung über die Frage, ob der Erlaß eines Teil-Anerkenntnisurteils trotz des für die Vorinstanzen maßgebenden § 307 ZPO a.F. (vgl. § 26 Nr. 5 EGZPO) ohne entsprechenden Antrag der Kläger zulässig gewesen wäre.
2. Zu Recht wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts , den Klägern stehe ein Anspruch auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit gemäß § 116 SachenRBerG schon dem Grunde nach nicht zu.
Allerdings kann der Inhalt dieser Grunddienstbarkeit nicht vollständig dem Antrag der Kläger entsprechen und die Nutzung des Nachbargrundstücks zur Errichtung einer Stützmauer nicht umfassen.

a) Nicht in jeder Hinsicht zutreffend ist bereits der re chtliche Ansatz des Berufungsgerichts, das den Bereinigungsanspruch nach § 116 SachenRBerG davon abhängig machen will, daß die Benutzung eines fremden Grundstücks im Sinne des § 10 SachenRBerG mit Billigung staatlicher Stellen aufgenommen worden ist (so auch OLG Dresden, NJ 2002, 655, 656). Richtig ist zwar, daß nicht generell alle Störungen, die bei der Erschließung von Grundstücken im Beitrittsgebiet auftreten, nach § 116 SachenRBerG zu bereinigen sind (Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02, WM 2003, 1961, 1962). Der Senat hat deshalb Fälle, in denen schon zu DDR-Zeiten eine Schutzbedürftigkeit verneint worden wäre, ausgenommen und aus dem Zweck des Gesetzes hergeleitet, daß nur solche Sachverhalte bereinigt werden sollen, bei denen die Mitbenutzung eines fremden Grundstücks zwar der zivilrechtlichen Absicherung entbehrte , die aber nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDRtypischen Gegebenheiten als rechtmäßig angesehen wurden (Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02, aaO). Entscheidend ist daher nicht das im Einzelfall womöglich zu enge Verständnis des Berufungsgerichts, sondern der Umstand, daß der Mitbenutzung zu Zeiten der DDR ein zumindest faktischer Schutz zukam (Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02, aaO; Urt. v. 14. November 2003, V ZR 28/03, WM 2004, 1348, 1349).

b) Ein solches de facto respektiertes und mithin rechtsbestä ndiges Nutzungsverhältnis liegt hier entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vor.
Es erschließt sich aus dem vorliegenden Protokoll über die Grenzverhandlung vom 8. November 1960.
aa) Diese diente zur Vorbereitung einer Teilung des N achbargrundstücks , aus der das inzwischen dem Beklagten gehörende Grundstück hervorgegangen ist. Ausweislich des in dem Protokoll genannten Zwecks der Grenzverhandlung erfolgte die Teilung, um der damaligen Eigentümerin die Veräußerung einer Teilfläche zu ermöglichen. Nach dem weiteren Inhalt des Protokolls sollte das für den Verkauf bestimmte Trennstück nicht die im vorliegenden Rechtsstreit umstrittene Fläche umfassen, die im Jahr 1921 - im Protokoll wohl versehentlich mit 1922 bezeichnet - vermessen worden war und zum damaligen Zeitpunkt unverändert von den Eigentümern des nun den Klägern gehörenden Nachbargrundstücks genutzt wurde. Obwohl diese Fläche - entgegen der im Protokoll vom 29. April 1921 enthaltenen Ankündigung, die Auflassung werde "bald" vorgenommen - noch immer nicht an die Rechtsvorgänger der Kläger übereignet war, sollte sie von der Verfügung der Eigentümerin ausgenommen bleiben. Dies läßt wegen der vor aller Augen liegenden Nutzung der nun im Streit befindlichen Fläche den Schluß darauf zu, daß ungeachtet der Eigentumslage die Nutzung durch die Eigentümer des benachbarten Grundstücks nicht durch eine Veräußerung der betroffenen Fläche gestört werden sollte und mithin als rechtmäßig angesehen wurde. Hierbei wurde die Nutzung nicht nur von der - an der Grenzverhandlung beteiligten - Eigentümerin des belasteten Grundstücks respektiert (vgl. dazu Eickmann, Sachenrechtsbereinigung [Stand: April 2004], § 10 Rdn. 3; auch Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02, aaO, zur Duldung durch den Rechtsträger bei Mitbenutzung eines volkseigenen Grundstücks), sondern auch von der Kaufinteressentin, die ebenfalls anwesend war und das Protokoll unterzeichnete. Dafür, daß die Nutzung
nach den DDR-typischen Gegebenheiten als rechtmäßig angesehen wurde, spricht zudem die Unterzeichnung des Protokolls durch die - an der Grenzverhandlung ebenfalls beteiligte - Bürgermeisterin der Gemeinde.
bb) Daß das umstrittene Areal - ausweislich der Mitteil ung des Katasterund Liegenschaftsamtes vom 7. August 1998 - in der Folgezeit gleichwohl in die Fläche des Trennstücks "eingeflossen" und damit letztlich in das Eigentum des Beklagten gelangt ist, vermag an dem Umstand einer schon zu DDRZeiten schutzwürdigen Mitbenutzung nichts zu ändern. Die geschilderten Vorgänge im Zusammenhang mit der Grenzverhandlung vom 8. November 1960 sind Indizien für das Vorliegen eines de facto respektierten Nutzungsverhältnisses. Die spätere Veräußerung der Fläche als Bestandteil des Trennstücks läßt den Fortbestand dieses - zuvor nur deutlicher zu Tage getretenen - faktischen Schutzes unberührt; denn die schutzwürdige Mitbenutzung muß sich zwangsläufig auf ein fremdes Grundstück beziehen.

c) Entgegen der Auffassung des Beklagten sind auch die we iteren gesetzlich geregelten Voraussetzungen des § 116 SachenRBerG erfüllt. Für die lange Zeit vor Ablauf des 2. Oktober 1990 (§ 116 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG) begründete Mitbenutzung des Grundstücks des Beklagten ist unstreitig kein Mitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB-DDR eingeräumt worden (§ 116 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG; vgl. dazu Eickmann, aaO, § 116 SachenRBerG Rdn. 6 f.; MünchKomm-BGB/Smid, 4. Aufl., § 116 SachenRBerG Rdn. 11 f.). Zudem ist die Mitbenutzung des Grundstücks des Beklagten im Sinne des § 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG erforderlich. Hierfür sind nicht die strengen Maßstäbe des Notwegerechts (§ 917 BGB) maßgebend, es reicht vielmehr aus, daß die Erschließung des Grundstücks der Kläger auf anderem Wege als dem
der Mitbenutzung des betroffenen Grundstücks unverhältnismäßig kostspieliger , technisch aufwendiger oder anderweit belästigender wäre (Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02, aaO, 1663). Diese Anforderungen sind im vorliegenden Fall für einzelne, nicht aber für alle der geltend gemachten Nutzungen zu bejahen, weshalb die Kläger auch nicht in vollem Umfang mit ihrem noch verfolgten Antrag durchdringen können.
aa) Das gilt zunächst für die Nutzung als Zugang zu dem G rundstück der Kläger. Derzeit kann das Haus der Kläger nur durch den auf der Rückseite des Gebäudes gelegenen Eingang erreicht werden. Nach dort kann nur gelangen , wer den Fußweg über die umstrittene Teilfläche des Nachbargrundstücks nutzt. Die Kläger müssen diesen Weg außerdem gehen, um von der Straße aus zu dem rückwärtigen Teil ihres Grundstücks zu gelangen. Zwar könnte durch Umbauten am Haus der Kläger ein anderer Zugang geschaffen werden, jedoch ist auch ohne Kenntnis der Einzelheiten offensichtlich, daß dies mit erheblichen Kosten verbunden wäre. Einer weiteren Aufklärung des hierfür erforderlichen Aufwandes bedarf es nicht, weil die Kläger im Fall einer Verlegung des Hauseingangs und ohne Inanspruchnahme fremden Eigentums den rückwärtig gelegenen Garten ihres Anwesens nur erreichen können, wenn sie ihr Wohnhaus durchqueren. Als Alternative müssen sich die Kläger auch nicht auf einen Abriß des - vor ihrem Eigentumserwerb noch zu DDR-Zeiten errichteten (vgl. dazu Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02, aaO) - Verandaanbaus verweisen lassen, der mit einer Ecke an die Grundstücksgrenze stößt und damit den Zugang über das eigene Grundstück versperrt. Dies wäre für die Kläger nicht nur mit noch größeren finanziellen Lasten verbunden, sondern hätte zwangsläufig auch den Verlust von Wohnfläche zur Folge. All dies läßt eine
veränderte Erschließung im Vergleich zum gegenwärtigen Zustand insgesamt unverhältnismäßig belästigender erscheinen.
bb) Gegen die Erforderlichkeit der Mitbenutzung zur Ve rlegung von Verund Entsorgungsleitungen und zur Unterhaltung einer Regenwassersammelgrube hat der Beklagte keine Einwendungen erhoben.
cc) Für die Errichtung einer Stützmauer hat demgegenüb er bereits das Berufungsgericht die Erforderlichkeit verneint. Dies ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Selbst wenn zugunsten der Kläger von der Notwendigkeit einer Stützmauer ausgegangen wird, ist nicht zu ersehen und von den Klägern auch nicht vorgetragen, daß es erforderlich ist, für die Errichtung einer solchen Stützmauer die umstrittene Teilfläche des Nachbargrundstücks in Anspruch zu nehmen.
3. Im Umfang der Anfechtung kann das Urteil des Berufu ngsgerichts mithin nur insofern Bestand haben, als der Antrag der Kläger auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit für die Errichtung einer Stützmauer abgewiesen worden ist. Soweit das Berufungsurteil aufzuheben ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden, weil der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Verurteilung des Beklagten, eine Grunddienstbarkeit zugunsten der jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks zu bestellen. Hierbei war entsprechend dem Antrag der Kläger und gemäß dem Umfang der de facto respektierten Nutzung die Ausübungsstelle zu bezeichnen (vgl. Senat, Beschl. v. 6. März 1981, V ZB 2/81, NJW 1981, 1781).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 Z PO.
Wenzel Krüger Klein Gaier Stresemann

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 388/02 Verkündet am:
9. Mai 2003
W i l m s ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) § 116 Abs. 1 SachenRBerG setzt die Unterhaltung einer baulichen Anlage nicht
voraus. Geschützt wird derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen
nutzt, z.B. durch die Mitbenutzung eines, auch unbefestigten, Weges.

b) Voraussetzung des § 116 Abs. 1 SachenRBerG ist, daß die Mitbenutzung eines
Grundstücks nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDR-typischen
Gegebenheiten als rechtmäßig angesehen wurde.

c) Eine erhebliche Beeinträchtigung i.S.d. § 117 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG liegt nur
vor, wenn sie in der Mitbenutzung des Grundstücks selbst ihre Ursache hat, nicht
wenn sie sich aus dem Ausmaß der erwarteten konkreten Nutzung ergibt; solche
Beeinträchtigungen kann der Eigentümer des belasteten Grundstücks, weil von
der Grunddienstbarkeit nicht mehr gedeckt, nach § 1004 BGB abwenden.
BGH, Urt. v. 9. Mai 2003 - V ZR 388/02 - LG Gera
AG Gera
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Mai 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 23. Oktober 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger haben seit 1983 ein Haus in G. als Mieter bewohnt, das sie mit notariellem Vertrag vom 12. Dezember 1997 zu Eigentum erwarben. Die Beklagten erwarben das Nachbargrundstück im Jahre 2000. Seit Beginn der Mietzeit nutzen die Kläger einen auf dem Grundstück der Beklagten liegenden, mit Splitt und Schotter befestigten Weg als Zufahrt zu ihrem Grundstück.
Die Kläger verlangen von den Beklagten die Einräumung einer Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt, ihnen das Begehen und Befahren des Wegs als Zuwegung und zur wirtschaftlichen Nutzung ihres Grundstücks zu gestatten. Amts- und Landgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Abweisungsantrag weiter. Die Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht hält den geltend gemachten Anspruch nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG für begründet. Bei dem Weg handele es sich um eine Anlage im Sinne dieser Vorschrift, die von den Klägern seit einem vor dem Stichtag des 2. Oktober 1990 liegenden Zeitpunkt mitgenutzt werde. Daß sie den Weg nicht selbst angelegt hätten, sei ohne Belang. Die Nutzung des Wegs sei für die Erschließung des Grundstücks der Kläger erforderlich. Der im Eigentum der Stadt G. stehende weitere Zugangsweg stelle keine zumutbare Alternative dar, da dieser Weg nicht befahren werden dürfe und wegen seines Zustands selbst für Fußgänger nur bedingt geeignet sei. Ein Verweigerungsrecht nach § 117 SachenRBerG stehe den Beklagten nicht zu. Soweit sie dazu unter Beweisantritt vorgetragen hätten, der Weg sei zum Befahren mit Fahrzeugen ungeeignet, sei dem nicht nachzugehen gewesen, da die Beklagten dem substantiierten Bestreiten der Kläger nachfolgend nicht mehr entgegengetreten seien.

II.


Dies hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
1. Entgegen der Auffassung der Revision kann der Anwendungsbereich des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes nicht mit der Begründung verneint werden, die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG lägen nicht vor, da der von den Klägern mitbenutzte Weg auf dem Grundstück der Be-
klagten keine bauliche Erschließungs-, Entsorgungs- oder Versorgungsanlage darstelle. § 1 SachenRBerG enthält keine abschließende Regelung der Bereinigungstatbestände. Die Vorschriften geben vielmehr anhand von Regelbeispielen (BT-Drucks. 12/5992 S. 65) einen ersten Überblick über den Anwendungsbereich des Gesetzes, schließen aber hiervon nicht unmittelbar erfaßte Sachverhalte von den Regelungen der Sachenrechtsbereinigung nicht aus. Maßgeblich sind insoweit die konkreten Anspruchsnormen (vgl. MünchKomm -BGB/Wendtland, 3. Aufl., § 1 SachenRBerG Rdn. 1; Vossius, SachenRBerG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 1 ff.).
2. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 SachenRBerG im Ergebnis zu Recht bejaht.

a) Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Kläger Nutzer im Sinne des § 116 Abs. 1 SachenRBerG sind und daß die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde.
aa) Nicht entscheidend hierbei ist, ob der von den Klägern genutzte Weg - wie das Berufungsgericht annimmt - eine bauliche Anlage darstellt (a.A. LG Chemnitz, VIZ 1998, 585 für nur mit Schotter und Splitt versehene Wege; LG Stendal, OLG-NL 2001, 203 für Wege, die nur aus verdichtetem Boden bestehen ). § 116 Abs. 1 SachenRBerG setzt die Unterhaltung einer baulichen Anlage nicht voraus. Geschützt wird derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder derjenige, der auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält. Dabei stellt das Unterhalten einer Anlage einen Unterfall der Nutzung dar, der nicht ausdrücklich hätte geregelt werden müssen (vgl. Eickmann, SachenRBerG, Stand September 2002, § 116 Rdn. 2; a.A. MünchKomm-BGB/
Wendtland § 116 Rdn. 5, der von Identität beider Nutzungsarten ausgeht). Das Nutzen eines Grundstücks in einzelnen Beziehungen ist der Grundfall, der die Unterhaltung einer baulichen Anlage nicht notwendigerweise voraussetzt. Das folgt auch daraus, daß die Terminologie insoweit der Vorschrift des § 1018 BGB entlehnt ist (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 12/5992 S. 179). Dort ist die Benutzung eines Grundstücks in einzelnen Beziehungen gleichfalls nicht an das Vorhandensein einer baulichen Anlage gebunden (vgl. die Beispiele bei MünchKomm-BGB/Falckenberg, 3. Aufl. § 1018 Rdn. 29). Inhaltlich dasselbe ist gemeint, wenn § 321 ZGB von der Mitbenutzung spricht (vgl. BT-Drucks. 12/5992 aaO). Hieran knüpft § 116 Abs. 1 SachenRBerG ebenfalls an (Abs. 1 Nr. 3), indem die Vorschrift nämlich den Anspruch auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit nur gewährt, wenn ein Mitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB nicht begründet wurde. Geht es aber bei § 116 Abs. 1 SachenRBerG u.a. um einen Ausgleich dafür, daß die Begründung eines Mitbenutzungsrechts - wie häufig - unterblieben ist (Senat, Urt. v. 25. Februar 2000, V ZR 203/99, WM 2000, 1163), so kann die Mitbenutzung (= Benutzung in einzelnen Beziehungen) in § 116 Abs. 1 SachenRBerG keine weitergehenden Voraussetzungen enthalten als in §§ 321, 322 ZGB, wo es auf eine bauliche Anlage ebenfalls nicht ankommt. Ausreichend ist nach allem die Mitbenutzung eines Weges (vgl. auch Autorenkollektiv, Kommentar zum ZGB, herausgegeben vom Ministerium der Justiz, 1985, § 321 Anm. 1.2.). In welcher Weise der Weg angelegt ist und ob er den Anforderungen genügt, die an eine bauliche Anlage, etwa im Sinne von § 29 BauGB (BVerwGE 44, 59, 62), zu stellen sind, ist ohne Belang.
bb) Nicht berechtigt ist der Einwand der Revision, der Anspruch scheite- re daran, daß es sich vorliegend um einen rein privaten Nachbarstreit handele, in den staatliche Stellen der DDR nicht involviert gewesen seien.
Richtig ist an diesem Einwand, daß nicht generell alle Störungen, die bei der Erschließung von Grundstücken auftreten können, nach § 116 SachenRBerG zu bereinigen sind. Die Intention des Gesetzgebers ging ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 12/5992 S. 179) dahin , nur eine solche Mitbenutzung eines Grundstücks zu schützen, die "mit Billigung staatlicher Stellen" erfolgte. Allerdings handelt es sich hierbei um einen Terminus, den das Gesetz an anderer Stelle explizit verwendet hat (§§ 5 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2; 6 Nr. 2; 7 Abs. 2 Nr. 6; 10 SachenRBerG) und der in § 116 SachenRBerG nicht erscheint. Auf ihn kann daher unmittelbar nicht zurückgegriffen werden. Doch ergibt sich aus dem Zweck des Gesetzes, daß eine unrechtmäßige Mitbenutzung, die auch zu Zeiten der DDR keinen zumindest faktischen Schutz genossen hätte, nicht schutzwürdig ist und daher von § 116 SachenRBerG nicht erfaßt wird. Denn das Gesetz will nur solche Sachverhalte bereinigen, bei denen eine Mitbenutzung eines fremden Grundstücks zwar der zivilrechtlichen Absicherung entbehrte, die aber nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDR-typischen Gegebenheiten als rechtmäßig angesehen wurde (vgl. MünchKomm-BGB/Wendtland, § 116 SachenRBerG Rdn. 6; Eickmann, § 116 SachenRBerG Rdn. 3). Für andere Fälle, in denen schon zu DDR-Zeiten eine Schutzbedürftigkeit verneint worden wäre, bestand kein Regelungsbedarf.
Gemessen daran geht das Berufungsgericht zu Recht von einer schutzwürdigen Mitbenutzung des auf dem Grundstück der Beklagten verlaufenden
Wegs durch die Kläger aus. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Weg seit den siebziger Jahren besteht und von den Bewohnern beider Grundstücke genutzt wurde. Nach dem Vortrag der Beklagten stand ihr Grundstück damals in Volkseigentum. Die langjährige Mitbenutzung ist ohne Duldung des eingesetzten Rechtsträgers nicht vorstellbar. Damit bestand ein damals als rechtmäßig angesehener Zustand, dessen dauerhafte zivilrechtliche Absicherung , wie vielfach in der DDR, unterblieb. Solche Fälle werden von § 116 erfaßt (vgl. Eickmann, § 116 SachenRBerG Rdn. 3).
cc) Die Nutzung wurde vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet. Die Kläger nutzen den Weg seit 1983. Daß sie das Grundstück erst nach dem Beitritt erwarben, ist unerheblich. § 116 Abs. 1 SachenRBerG stellt nicht auf die Eigentumsverhältnisse, sondern auf die Nutzungsverhältnisse ab. Der Umstand , daß Grunddienstbarkeiten grundstücksbezogen sind, ändert daran entgegen der Auffassung der Revision nichts. Die Grunddienstbarkeit ist das Mittel der rechtlichen Absicherung der Mitnutzung. Sie kann nur für das herrschende Grundstück bestellt werden. Sie setzt aber nicht voraus, daß das faktische Nutzungsverhältnis zu einem Zeitpunkt begründet wurde, als der Nutzer Eigentümer des herrschenden Grundstücks war. Anderenfalls fielen viele derjenigen Nutzungsverhältnisse aus dem Anwendungsbereich der Norm heraus, die gerade bereinigt werden sollten, nämlich die Fälle, in denen Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften, die überwiegend nicht in ihrem Eigentum stehendes Land bewirtschaften, andere fremde Grundstücke im Sinne der Norm mitbenutzen (vgl. BT-Drucks. 12/5992 S. 179).

b) Nicht zu beanstanden ist, daß das Berufungsgericht die Erforderlichkeit der Mitbenutzung des Weges zur Erschließung des Grundstücks der Kläger bejaht hat.
Soweit die Revision meint, die Vorinstanzen hätten den Begriff der Erforderlichkeit verkannt, wenn sie ihn als "weit zu fassen" bezeichnet hätten, so ist ihr nicht zu folgen. Dies beruht nämlich auf einem Mißverständnis. Das Amtsgericht, dem das Berufungsgericht gefolgt ist, hat den Begriff der Erforderlichkeit in § 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG abgegrenzt zu der von § 917 BGB geregelten Situation des Notwegerechts. Bezogen darauf hat es die Auffassung vertreten, daß die Anforderungen des § 917 BGB strenger, die Erforderlichkeit bei § 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG folglich "weiter zu fassen" seien. Das ist frei von Rechtsfehlern. Das Notwegerecht ist strengen Anforderungen unterlegen (vgl. auch Senat, Urt. v. 25. Februar 2000, V ZR 203/99, WM 2000, 1163). Für § 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG reicht es aus, daß die Erschließung des eigenen Grundstücks auf anderem Wege als dem der Mitbenutzung des betroffenen Grundstücks unverhältnismäßig kostspieliger, technisch aufwendiger oder anderweit belästigender wäre (vgl. Eickmann aaO Rdn. 5; MünchKomm-BGB/Wendtland aaO Rdn. 9). Daß hiernach die Mitbenutzung des Wegs auf dem Grundstück der Beklagten erforderlich ist, hat das Berufungsgericht , gestützt u.a. auf die von dem Amtsgericht durchgeführte Beweisaufnahme , in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung festgestellt.
Soweit die Revision ferner die Erforderlichkeit der Mitbenutzung mit dem Argument in Zweifel zieht, der Zweck des Gesetzes sei im konkreten Fall nicht betroffen, weil es an einer zu schützenden Investition fehle, so verkennt sie die
Zielrichtung der Anspruchsnorm. Diese setzt - wie der Senat entschieden hat - gerade nicht eine Investition des Nutzers voraus, sondern nur ein berechtigtes Interesse an dem Fortbestand der Mitnutzungsbefugnis (Urt. v. 25. Februar 2000, V ZR 203/99 aaO).
Auch die Überlegungen der Revision zu dem der Vorschrift des § 918 Abs. 1 BGB zugrundeliegenden Rechtsgedanken, daß es an einer Schutzbedürftigkeit fehle, wenn der Anspruchsteller die Notlage selbst herbeigeführt habe , überzeugen nicht. Der Umstand, daß früher ein anderer Weg zur Verfügung stand, ist schon deswegen für die Frage der Erforderlichkeit der Mitbenutzung ohne Bedeutung, weil diese schon zu DDR-Zeiten die Zugangsmöglichkeit für das Grundstück der Kläger darstellte, die als der damaligen Rechtswirklichkeit gemäß angesehen wurde. Diesen Zustand auf eine dem heutigen Recht entsprechende gesicherte Grundlage zu stellen, ist Sinn des § 116 SachenRBerG.
3. Rechtsfehlerfrei verneint das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 117 Abs. 1 SachenRBerG, wonach der Eigentümer des belasteten Grundstücks die Bestellung einer Grunddienstbarkeit u.a. dann verweigern kann, wenn der Mitbenutzer der Inanspruchnahme des Grundstücks nicht bedarf oder wenn die weitere Mitbenutzung die Nutzung des belasteten Grundstücks erheblich beeinträchtigen würde.

a) Entgegen der Auffassung der Revision können die Kläger nicht auf Ansprüche gegen die Stadt G. auf Wiederherstellung des auf der Nordseite an dem Grundstück der Kläger vorbeiführenden Weges verwiesen werden. Die von der Revision hierzu angeführte Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Thü-
ringer Straßengesetzes gewährt ihnen einen solchen Anspruch nicht. Die Norm regelt Inhalt und Umfang der dem Träger der Straßenbaulast obliegenden Aufgaben. Danach ist der Stadt G. , unabhängig davon, ob sich daraus ein individueller Anspruch der Kläger ergibt, verpflichtet, den Weg in einem den Verkehrsbedürfnissen genügenden Zustand zu unterhalten. Da es sich nach den Feststellungen des Amtsgerichts, die auch das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, bei dem städtischen Weg um einen durch die Parkanlage führenden Fußweg handelt, besteht auch nur eine Unterhaltungspflicht in dieser Funktion. Den Bedürfnissen der Kläger, die auf einen Fahrweg angewiesen sind, genügt er, auch in ordnungsgemäß unterhaltenem Zustand, nicht.

b) Eine erhebliche Beeinträchtigung des Grundstücks der Beklagten hat das Berufungsgericht im Ergebnis ebenfalls zu Recht verneint. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht, das Berufungsgericht habe den unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten übergangen, der mitbenutzte Weg sei zum Befahren mit Kraftfahrzeugen nicht geeignet und begründe eine Gefahr für die Substanz des Hauses, ist diese Rüge nicht begründet.
Wie der Revision allerdings zuzugeben ist, kann aus dem Umstand, daß eine Partei ihren Vortrag, nachdem die andere Partei entgegenstehende Ausführungen gemacht hat, nicht wiederholt, nicht geschlossen werden, daß sie ihren Vortrag fallen lassen wolle. Es bleibt dann bei einem streitigen Sachverhalt , der, wenn es darauf ankommt und Beweis dafür angetreten ist, durch eine Beweisaufnahme geklärt werden muß. Andererseits richtet sich das Maß dessen , was eine Partei zur Schlüssigkeit ihres Vortrags vorbringen muß, nach den Umständen, insbesondere auch danach, was die Gegenpartei zu demsel-
ben Punkt des Streitfalles vorgetragen hat (vgl. BGH, Urt. v. 13. März 1996, VIII ZR 36/95, NJW 1996, 1826, 1827; Urt. v. 15. Februar 1990, III ZR 87/88, BGHR ZPO § 138 Abs. 1 Darlegungslast 1). Diese Grundsätze erforderten im konkreten Fall keine Beweiserhebung.
Festgestellt ist, daß der Weg keinen fachgerechten Unterbau, wie er für einen Wirtschaftsweg oder eine Straße erforderlich ist, hat. Er ist lediglich mit Splitt und Schotter an der Oberfläche befestigt. Hierzu bedarf es folglich keiner sachverständigen Begutachtung. Bei Zugrundelegung von Maßstäben, die an die fachgerechte Herstellung eines Fahrweges gestellt werden, genügt der Weg nicht den Anforderungen. Darum geht es aber auch nicht. Die Kläger begehren die Sicherung der Mitbenutzung des Wegs in dem Maße, wie er auch bislang, seit 1983, von ihnen mitbenutzt worden ist. Daß dem Weg für diese Nutzung, mit ihren Unzulänglichkeiten, die durch auftretende Schlaglöcher und Spurrinnen gekennzeichnet sein mögen, die generelle Eignung fehlt, kann dem Vorbringen der Beklagten nicht entnommen werden. Dagegen spricht die nahezu 20 Jahre lange Übung, an der die Bewohner des jetzt den Beklagten gehörenden Hauses durch eigenes Benutzen ebenfalls teil hatten. Wenn die Beklagten die Eignung des Wegs auch in dieser Form in Zweifel ziehen und insbesondere daraus eine Beeinträchtigung ihrer Interessen herleiten wollen, so hätte es eines eingehenderen Vortrags bedurft, der sich mit den entgegenstehenden tatsächlichen Verhältnissen hätte auseinandersetzen müssen, zumal ihre Interessen auch durch § 1120 BGB geschützt werden.
Soweit die Beklagten aus der ungenügenden Befestigung des Weges den Schluß darauf gezogen haben, daß die Gebäudesubstanz ihres Anwesens bei einem Befahren mit Schwerlastfahrzeugen leiden könne, kommt es hierauf
aus rechtlichen Gründen nicht an. Eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des § 117 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG kann damit nicht begründet werden. Darunter fallen nur solche Beeinträchtigungen, die in der Mitbenutzung des Grundstücks selbst ihre Ursache haben, etwa in der Existenz des Weges überhaupt oder in dessen konkretem Verlauf, und den Eigentümer an einer sinnvollen Nutzung oder Bewirtschaftung seines Grundstücks hindern oder ihn darin einschränken (vgl. die Beispiele bei Eickmann, aaO, § 117 SachenRBerG , Rdn. 2). Nur Beeinträchtigungen dieser Art stehen einem Anspruch auf Einräumung einer Dienstbarkeit entgegen. Hier geht es aber um - behauptete - Beeinträchtigungen durch das Ausmaß der erwarteten konkreten Nutzung des Wegs. Sie braucht der belastete Grundstückseigentümer nämlich nicht zu dulden , da sie vom Inhalt der Dienstbarkeit nicht gedeckt oder jedenfalls ihrer Ausübung nach untersagt sind (vgl. Senat, BGHZ 95, 144, 147). Die Dienstbarkeit erlaubt nur die Benutzung des Wegs in einer Weise, die den Interessen des Eigentümers des belasteten Grundstücks Rechnung trägt. Das folgt aus § 1120 BGB. Verstöße gegen diese Schonungspflicht kann der Eigentümer nach § 1004 BGB abwenden (Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 1020 Rdn. 3). Führt somit im konkreten Einzelfall das Befahren des Wegs mit einem Schwerlastfahrzeug zu einer Substanzgefährdung des Hauses der Beklagten, so können sie diese Nutzung verbieten und die Kläger auf eine Versorgung durch kleinere Lieferfahrzeuge verweisen oder auf eine vorherige fachgerechte Befestigung des Wegs, die eine Gefährdung ebenfalls ausschließt. Das aber ist eine Frage des Einzelfalls, nicht eine Frage der generellen durch Dienstbarkeit gesicherten Mitbenutzung.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Vizepräsident Dr. Wenzel ist wegen Tropf Krüger Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung gehindert. Tropf Lemke Gaier

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)