Bundesgerichtshof Urteil, 16. Juni 2009 - VI ZR 107/08

bei uns veröffentlicht am16.06.2009
vorgehend
Landgericht Erfurt, 8 O 1604/05, 03.07.2006
Thüringer Oberlandesgericht, 1 U 665/06, 10.04.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 107/08 Verkündet am:
16. Juni 2009
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Zur Haftung eines Fahrzeugherstellers für die Fehlauslösung von Airbags.
BGH, Urteil vom 16. Juni 2009 - VI ZR 107/08 - OLG Jena
LG Erfurt
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Juni 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Zoll, Wellner
und Pauge und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 10. April 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte als Herstellerin eines Pkw auf Zahlung von Schmerzensgeld und auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden in Anspruch.
2
Am 24. April 2003 kam es zu einer Fehlauslösung der beiden Seitenairbags an der Fahrerseite des vom Kläger gefahrenen, am 10. März 2000 erstmals zum Verkehr zugelassenen Pkw der Marke BMW, Modell 330 D, Limousine.
3
Der Kläger behauptet, der Thorax- und der Kopfairbag seien beim Durchfahren eines Schlaglochs bzw. beim Ausweichen auf das unbefestigte Fahrbahnbankett ausgelöst worden und hätten ihnan der Halsschlagader verletzt. In der Folge habe er einen Hirninfarkt erlitten.
4
Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht hält, sachverständig beraten, eine Haftung der Beklagten nach dem Produkthaftungsgesetz nicht für gegeben. Ein Fabrikationsfehler scheide aus, weil sich das Airbagsystem entsprechend seiner Konstruktion verhalten habe. Die Fehlauslösung der Airbags sei auf starke Schläge gegen den Unterboden des Fahrzeugs zurückzuführen. Hierdurch sei es zu Schwingungen gekommen, die einem Crash-Impuls sehr ähnlich seien. Ein Konstruktionsfehler des Fahrzeugs sei nicht gegeben, da die Fehlauslösung der Airbags nach dem Stand der Technik nicht zu verhindern gewesen sei. Auf vorhandene technische Möglichkeiten der Optimierung des Airbagsystems komme es nicht an, weil diese aufwändig, kostenintensiv und nicht Stand der Technik seien. Den Hersteller treffe nicht die Pflicht, alle konstruktiv möglichen und denkbaren Sicherheitsvorkehrungen zu ergreifen.
6
Auch ein Instruktionsfehler der Beklagten bei Inverkehrgabe des Fahrzeugs sei nicht festzustellen. Die Beklagte habe frühestens am 3. August 2000 Kenntnis von der Möglichkeit einer Fehlauslösung von Seitenairbags mit elek- tronischen Sensoren im streitgegenständlichen Fahrzeug erlangt. Erst zu diesem Zeitpunkt sei ihr der Forschungsbericht der Bundesanstalt für Straßenwesen zugänglich gemacht worden, in dem 692 Unfälle analysiert wurden, bei denen Fehlfunktionen von Airbags vermutet wurden. Die Beklagte habe zwar aufgrund von Fehlauslösungen der Seitenairbags bei Vorgängermodellen des im Streit stehenden Fahrzeugs in Mexiko und den USA im Jahr 1999 eine Rückrufaktion durchgeführt und die betroffenen Fahrzeuge mit einer geänderten Steuergerätesoftware versehen. In das im Streit stehende Fahrzeug sei jedoch eine ab September 1999 verwendete, nochmals veränderte Steuergerätesoftware eingebaut worden, weshalb die Beklagte darauf habe vertrauen dürfen, dass das Risiko von Fehlauslösungen nunmehr beseitigt sei.
7
Dem Kläger stehe auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu. Die Beklagte habe insbesondere nicht ihre Pflicht zur Reaktion auf bei der Produktbeobachtung gewonnene Erkenntnisse verletzt. Dem Forschungsbericht der Bundesanstalt für Straßenwesen habe sie nicht entnehmen müssen, dass auch bei Fahrzeugen der betroffenen Baureihe aus ihrer Produktion eine Gefahr von Fehlauslösungen bestehe, weil die Software regelmäßig dem Fahrzeugtyp angepasst sei und Anhaltspunkte für eine Vergleichbarkeit der Problemlagen gefehlt hätten. Ohnehin habe allenfalls eine Pflicht der Beklagten zur Warnung bestanden. Es könne aber nicht hinreichend sicher davon ausgegangen werden , dass eine Warnung den Unfall des Klägers verhindert hätte.

II.

8
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
9
1. Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen bereits gegen die vom Berufungsgericht auch für den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch herangezogene Anspruchsgrundlage. Eine Haftung der Beklagten aus dem Produkthaftungsgesetz kommt nur hinsichtlich des den Gegenstand der Feststellungsklage bildenden Anspruchs auf Ersatz künftiger materieller Schäden in Betracht. Ein Anspruch des Klägers auf Ersatz immaterieller Schäden kann sich dagegen nur auf der Grundlage der deliktischen Produkthaftung ergeben. Die eine Entschädigung auch für Nichtvermögensschäden vorsehende Bestimmung des § 8 Satz 2 ProdHaftG ist im Streitfall nicht anwendbar. Sie ist erst durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. 2002 Teil I, S. 2674 ff.) in das Produkthaftungsgesetz eingefügt worden und gemäß Art. 229 § 8 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB nur anzuwenden, wenn das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Unter schädigendem Ereignis im Sinne der genannten Bestimmung ist nämlich nicht der Eintritt der Rechtsgutsverletzung , sondern die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung, d.h. das Inverkehrbringen des Produkts zu verstehen, auf das es gemäß § 16 ProdHaftG auch für den intertemporalen Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes ankommt (vgl. Wagner, Das neue Schadensersatzrecht, 2002, Rn. 84 ff.; MünchKomm/Wagner, BGB, 5.Au fl., Einl. ProdHaftG Rn.21; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., Art. 229 § 8 EGBGB Rn. 2). Jede andere Auslegung der Übergangsregelung liefe dem Willen des Gesetzgebers zuwider, haftungsrechtliche Rückwirkungen zum Nachteil möglicher Schädiger zu verhindern (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 44 zu Art. 12; Wagner, aaO, Rn. 85; ders., NJW 2002, 2049, 2064).
10
Das Berufungsgericht hat zwar keine Feststellungen dazu getroffen, wann der streitgegenständliche PKW in den Verkehr gebracht wurde. Dieser Zeitpunkt liegt aber jedenfalls vor der Erstzulassung am 10. März 2000.
11
2. Die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen nicht die Annahme , das Fahrzeug des Klägers habe im Zeitpunkt der Inverkehrgabe keinen Produktfehler aufgewiesen.
12
a) Gemäß § 3 Abs. 1 ProdHaftG hat ein Produkt einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere seiner Darbietung, des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, sowie des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde (vgl. § 3 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ProdHaftG), berechtigterweise erwartet werden kann. Abzustellen ist dabei nicht auf die subjektive Sicherheitserwartung des jeweiligen Benutzers, sondern objektiv darauf, ob das Produkt diejenige Sicherheit bietet, die die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (vgl. BT-Drucks. 11/2447, S. 18; Senatsurteil vom 17. März 2009 - VI ZR 176/08 - VersR 2009, 649 f. m.w.N.; OLG Köln, VersR 2007, 1003; OLG Schleswig, NJW-RR 2008, 691, 692; Palandt/Sprau aaO, § 3 ProdHaftG Rn. 3; Kullmann, ProdHaftG, 5. Aufl., § 3 Rn. 4 ff.). Die nach § 3 Abs. 1 ProdHaftG maßgeblichen Sicherheitserwartungen beurteilen sich grundsätzlich nach denselben objektiven Maßstäben wie die Verkehrspflichten des Herstellers im Rahmen der deliktischen Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB (vgl. Senatsurteil vom 17. März 2009 - VI ZR 176/08 - aaO; BT-Drucks. 11/2447, S. 18; MünchKomm/Wagner, aaO, § 3 ProdHaftG Rn. 3; Staudinger/Oechsler, BGB (2009), Einl. ProdHaftG Rn. 33, § 3 ProdHaftG Rn. 13, 19; Müller, VersR 2004, 1073, 1074). Der im Rahmen der deliktischen Produkthaftung entwickelte Fehlerbegriff sollte durch das Produkthaftungsgesetz keine Änderung erfahren (vgl. BT-Drucks. 11/2447, S. 18; MünchKomm/Wagner, aaO; Staudinger /Oechsler, aaO, § 3 ProdHaftG Rn. 13, 19, 103). Dementsprechend ist auch die Unterscheidung von Fabrikations-, Konstruktions- und Instruktionsfehlern, die im Rahmen der deliktischen Produkthaftung der Kategorisierung der konkreten Verkehrspflichten dient, nicht gegenstandslos geworden (vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 353, 359; MünchKomm/Wagner, aaO, Einl. ProdHaftG Rn. 15, § 3 ProdHaftG Rn. 3, 29; Staudinger/Oechsler, aaO, Einl. ProdHaftG Rn. 38 ff., § 3 ProdHaftG Rn. 1, 12, 103; Müller, aaO; Kullmann, aaO, § 3 Rn. 9 ff.). Auf sie nimmt das Produkthaftungsgesetz bei der Haftungsbegründung vielmehr Bezug (vgl. etwa für den Entwicklungsfehler § 1 Abs. 2 Nr. 5, für den Konstruktionsfehler § 1 Abs. 3 und für den Instruktionsfehler § 3 Abs. 1 lit. a ProdHaftG sowie Staudinger/Oechsler, aaO).
13
b) Die Revision wendet sich nicht gegen die Annahme des Berufungsgerichts , das Fahrzeug des Klägers habe im Zeitpunkt der Inverkehrgabe keinen Fabrikationsfehler aufgewiesen. Diese Annahme des Berufungsgerichts lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
14
c) Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht dagegen das Vorliegen eines Konstruktionsfehlers. Seine Ausführungen lassen nicht erkennen, welchen rechtlichen Maßstab es bei der Prüfung der Frage angelegt hat, ob das Airbagsystem des Unfallfahrzeugs den rechtlich gebotenen konstruktiven Erfordernissen genügt. Sie sind darüber hinaus in sich widersprüchlich.
15
aa) Ein Konstruktionsfehler liegt vor, wenn das Produkt schon seiner Konzeption nach unter dem gebotenen Sicherheitsstandard bleibt (vgl. Foerste in v. Westphalen, Produkthaftungshandbuch, 2. Aufl. Bd. 1, § 24 Rn. 59; MünchKomm/Wagner, aaO, § 823 Rn. 628, 646; Kullmann, aaO, § 3 Rn. 13; Palandt/Sprau, aaO, § 3 ProdHaftG Rn. 8). Zur Gewährleistung der erforderlichen Produktsicherheit hat der Hersteller bereits im Rahmen der Konzeption und Planung des Produkts diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zur Vermeidung einer Gefahr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind (vgl. Senatsurteil vom 17. März 2009 - VI ZR 176/08 - aaO, S. 650; Kullmann/Pfister, Produzentenhaftung - Stand September 2008 - Bd. I Kza 1515 S. 7; Foerste, aaO, § 24 Rn. 1; Kötz, Festschrift für W. Lorenz, 1991, S. 109, 115, 118).
16
(1) Erforderlich sind die Sicherungsmaßnahmen, die nach dem im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts vorhandenen neuesten Stand der Wissenschaft und Technik konstruktiv möglich sind (Senatsurteile BGHZ 104, 323, 326; 129, 353, 361; vom 17. Oktober 1989 - VI ZR 258/88 - VersR 1989, 1307, 1308; Schmidt-Salzer, Produkthaftung, Band III/1, 1. Teil, Rn. 4.764; Hörl, Die unvertretbare Gefahr im deutschen Produkthaftungsrecht, 1999, S. 123; Kötz, aaO, S. 115) und als geeignet und genügend erscheinen, um Schäden zu verhindern (vgl. Kullmann/Pfister, aaO, Kza 1515 S. 8 f. m.w.N.). Dabei darf der insoweit maßgebliche Stand der Wissenschaft und Technik nicht mit Branchenüblichkeit gleichgesetzt werden; die in der jeweiligen Branche tatsächlich praktizierten Sicherheitsvorkehrungen können durchaus hinter der technischen Entwicklung und damit hinter den rechtlich gebotenen Maßnahmen zurückbleiben (vgl. Senatsurteile vom 17. Oktober 1989 - VI ZR 258/88 - aaO, S. 1308; vom 27. September 1994 - VI ZR 150/93 - VersR 1994, 1481, 1482; BGH, Urteil vom 28. September 1970 - VIII ZR 166/68 - VersR 1971, 80, 82; OLG Schleswig aaO, S. 692; Schmidt-Salzer, aaO, 1. Teil, Rn. 4.762 f., 4.791; Hörl, aaO, S. 124). Die Möglichkeit der Gefahrvermeidung ist gegeben, wenn nach gesichertem Fachwissen der einschlägigen Fachkreise praktisch einsatzfähige Lösungen zur Verfügung stehen (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 1957 - VI ZR 120/56 - VersR 1957, 584; MünchKomm/Wagner, aaO, § 823 Rn. 629, 646, § 3 ProdHaftG Rn. 31; Kullmann, aaO, § 3 Rn. 13; Schmidt-Salzer, aaO, Rn. 4.748 f., 4.772 f.; Hörl, aaO, S. 124). Hiervon kann grundsätzlich erst dann ausgegangen werden, wenn eine sicherheitstechnisch überlegene Alternativkonstruktion zum Serieneinsatz reif ist (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 1957 - VI ZR 120/56 - aaO; MünchKomm/Wagner, aaO, § 823 Rn. 629, 646, § 3 ProdHaftG Rn. 31; Schmidt-Salzer, aaO, Rn. 4.748 f., 4.772 f.; Foerste, aaO, § 24 Rn. 92; Hörl, aaO, S. 124 f.). Der Hersteller ist dagegen nicht dazu verpflichtet , solche Sicherheitskonzepte umzusetzen, die bisher nur "auf dem Reißbrett erarbeitet" oder noch in der Erprobung befindlich sind (vgl. Schmidt-Salzer, aaO, Rn. 4.748 f.).
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Sind bestimmte mit der Produktnutzung einhergehende Risiken nach dem maßgeblichen Stand von Wissenschaft und Technik nicht zu vermeiden, ist unter Abwägung von Art und Umfang der Risiken, der Wahrscheinlichkeit ihrer Verwirklichung und des mit dem Produkt verbundenen Nutzens zu prüfen, ob das gefahrträchtige Produkt überhaupt in den Verkehr gebracht werden darf (vgl. dazu Senatsurteil vom 11. Juli 1972 - VI ZR 194/70 - VersR 1972, 1075, 1076, insoweit in BGHZ 59, 172 nicht abgedruckt; BGH, BGHZ 64, 46, 48; MünchKomm/Wagner aaO, § 3 ProdHaftG Rn. 32; vgl. Foerste, aaO, § 24 Rn. 50, 85, 98; Kullmann/Pfister, aaO, Kza 1520, S. 38; Schmidt-Salzer, aaO, Rn. 4.687 f., 4.779; Meyer, Instruktionshaftung, 1992, S. 6).
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(2) Die Frage, ob eine Sicherungsmaßnahme nach objektiven Maßstäben zumutbar ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls beurteilen (vgl. Senatsurteile BGHZ 104, 323, 329; vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 85/83 - VersR 1985, 64, 65 und vom 17. Oktober 1989 - VI ZR 258/88 - VersR 1989, 1307, 1308; Foerste, aaO, § 24 Rn. 51; Kullmann /Pfister, aaO, Kza 1515, S. 9; Schmidt-Salzer, aaO, Rn. 4.836). Maßgeblich ist insbesondere die Größe der vom Produkt ausgehenden Gefahr (vgl. Senatsurteil BGHZ 80, 186, 192). Je größer die Gefahren sind, desto höher sind die Anforderungen, die in dieser Hinsicht gestellt werden müssen (Senatsurteile vom 26. Mai 1954 - VI ZR 4/53 - VersR 1954, 364, 365 und vom 17. März 2009 - VI ZR 176/08 - aaO; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 116, 60, 67 f. und BVerfG, NJW 1997, 249). Bei erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen sind dem Hersteller weitergehende Maßnahmen zumutbar als in Fäl- len, in denen nur Eigentums- oder Besitzstörungen oder aber nur kleinere körperliche Beeinträchtigungen zu befürchten sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 99, 167, 174 f.; vom 31. Oktober 2006 - VI ZR 223/05 - VersR 2007, 72, 73; vom 17. März 2009 - VI ZR 176/08 - aaO). Maßgeblich für die Zumutbarkeit sind darüber hinaus die wirtschaftlichen Auswirkungen der Sicherungsmaßnahme, im Rahmen derer insbesondere die Verbrauchergewohnheiten, die Produktionskosten , die Absatzchancen für ein entsprechend verändertes Produkt sowie die Kosten-Nutzen-Relation (vgl. auch den so genannten risk-utility-test nach USamerikanischem Recht, dazu MünchKomm/Wagner, aaO, § 823 Rn. 630, § 3 ProdHaftG Rn. 31 f.; Wagner/Witte, ZEuP 2005, 895, 903; Hörl aaO, S. 130 ff.; Kötz aaO, S. 116) zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 51, 91, 108; 104, 323, 329; vom 17. Mai 1957 - VI ZR 120/56 - VersR 1957, 584; vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 85/83 - VersR 1985, 64 und vom 17. Oktober 1989 - VI ZR 258/88 - VersR 1989, 1307, 1308; OLG Frankfurt, VersR 1993, 845, 846 f.; MünchKomm/Wagner, aaO, § 823 Rn. 620, 630, § 3 ProdHaftG Rn. 31 f.; Staudinger/Oechsler aaO, § 3 ProdHaftG Rn. 87; Schmidt-Salzer, aaO, Rn. 4.836; Kullmann/Pfister, aaO, Kza 1515, S. 9 f.; Foerste, aaO, § 24 Rn. 51 f.; Hörl aaO, S. 130 ff.; Kötz aaO, S. 115).
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(3) Angesichts der mit Fehlauslösungen von Airbags verbundenen Gefahren für Leib und Leben der Nutzer und Dritter haben Automobilhersteller dementsprechend das Risiko, dass es in den von ihnen produzierten Fahrzeugen zu derartigen Fehlfunktionen kommt, in den Grenzen des technisch Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren mittels konstruktiver Maßnahmen auszuschalten.
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bb) Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen nicht erkennen, ob es die vorstehend dargelegten Grundsätze beachtet hat. Das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, dass ergänzende Sicherheitsvorkehrungen im Streit- fall technisch möglich waren. Denn es nimmt ausdrücklich Bezug auf die Angaben des Sachverständigen im Beweissicherungsgutachten unter Ziff. 5.3. Danach verfügen Fahrzeughersteller grundsätzlich über Möglichkeiten, Fehlauslösungen von Front- oder Seitenairbags zu verhindern. Es sei möglich, Ultraschallsensoren rund um das Fahrzeug anzubringen, die den Kontakt mit einem Gegenstand sensieren und die zusätzlich zu den bereits bestehenden Sensoren vor der Auslösung der Airbags abgefragt würden. Dementsprechend befasst sich das Berufungsgericht auch mit der Frage, in welchem Umfang der Hersteller verpflichtet ist, technisch mögliche Maßnahmen zu ergreifen. Seine in diesem Zusammenhang getroffene Aussage, es gebe keine Verpflichtung des Produzenten, alle konstruktiv möglichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die Sicherheitsvorkehrungen müssten nur dem Stand der Technik entsprechen, ist aber in sich widersprüchlich. Gefahrvermeidungsmaßnahmen, die technisch möglich sind, gehen begrifflich nicht über den Stand von Wissenschaft und Technik hinaus. Es liegt deshalb nahe, dass das Berufungsgericht den Begriff des technisch Möglichen verkannt oder unter dem vom Hersteller zu beachtenden neuesten Stand von Wissenschaft und Technik rechtsfehlerhaft eine dahinter zurückbleibende Branchenüblichkeit verstanden und nur die Branchenüblichkeit zusätzlicher Sicherheitsvorkehrungen verneint hat.
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Wollte das Berufungsgericht hingegen die technische Realisierbarkeit eines sicherheitstechnisch überlegenen Alternativkonzepts verneinen, fehlt es sowohl an - die erforderliche Abwägung ermöglichenden - tatsächlichen Feststellungen als auch an der in erster Linie dem Tatrichter obliegenden (vgl. BGH, BGHZ 64, 46, 48) Würdigung, ob der Pkw mit den Seitenairbags trotz der Gefahr von Fehlauslösungen überhaupt in den Verkehr gebracht werden durfte. Wollte das Berufungsgericht die wirtschaftliche Zumutbarkeit zusätzlicher Sicherheitsvorkehrungen verneinen, was seine Ausführungen nahe legen, die vom Sachverständigen beschriebenen Systeme seien aufwändig und kostenin- tensiv, fehlt es an den eine Beurteilung dieser Frage ermöglichenden Feststellungen.
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d) Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht auch eine Haftung der Beklagten wegen eines Instruktionsfehlers bei Inverkehrgabe des Fahrzeugs. Es hat die Voraussetzungen eines nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht vorhersehbaren Entwicklungsfehlers, für den die Beklagte nicht einzustehen hat, nicht richtig beurteilt (vgl. zum Entwicklungsfehler Senatsurteile BGHZ 51, 91, 105; 80, 186, 197; 105, 346, 354; 129, 353, 358 f.; 163, 209, 222 f. und vom 11. Juni 1996 - VI ZR 202/95 - VersR 1996, 1116, 1117).
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aa) Im Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings eine Haftung der Beklagten wegen eines Instruktionsfehlers grundsätzlich in Betracht gezogen. Zur Gewährleistung der erforderlichen Produktsicherheit hat der Hersteller nämlich diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach den Gegebenheiten des konkreten Falles zur Vermeidung einer Gefahr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind (vgl. Senatsurteil vom 17. März 2009 - VI ZR 176/08 - aaO; Kullmann/Pfister, aaO, Bd. I Kza 1515 S. 7; Foerste, § 24 Rn. 1). Lassen sich mit der Verwendung eines Produkts verbundene Gefahren nach dem Stand von Wissenschaft und Technik durch konstruktive Maßnahmen nicht vermeiden oder sind konstruktive Gefahrvermeidungsmaßnahmen dem Hersteller nicht zumutbar und darf das Produkt trotz der von ihm ausgehenden Gefahren in den Verkehr gebracht werden, so ist der Hersteller grundsätzlich verpflichtet, die Verwender des Produkts vor denjenigen Gefahren zu warnen, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch oder nahe liegendem Fehlgebrauch drohen und die nicht zum allgemeinen Gefahrenwissen des Benutzerkreises gehören (vgl. Senatsurteile BGHZ 105, 346, 351; 106, 273, 283; 116, 60, 65, 67; vom 7. Juli 1981 - VI ZR 62/80 - NJW 1981, 2514, 2515; vom 7. Oktober 1986 - VI ZR 187/85 - NJW 1987, 372, 373; vom 27. September 1994 - VI ZR 150/93 - VersR 1994, 1481, 1483 und vom 18. Mai 1999 - VI ZR 192/98 - VersR 1999, 890, 891; BGH, BGHZ 64, 46, 49; Foerste, aaO, § 24 Rn. 171 ff., 225; MünchKomm/Wagner, aaO, § 823 Rn. 636, 638; Kullmann/Pfister, aaO, Kza 1520, S. 38 ff.; Schmidt-Salzer, aaO, Rn. 4.780, 4.1114; Staudinger/Oechsler, aaO, § 3 ProdHaftG, Rn. 46 ff.; Taschner/Frietsch, aaO, Einführung Rn. 61, 73, 74; Meyer, aaO, 1992, S. 5 ff.; Hörl, aaO, S. 134 ff.; Fürer, Die zivilrechtliche Haftung für Raucherschäden, 2005, S. 121 f.). Denn den Verwendern des Produkts muss eine eigenverantwortliche Entscheidung darüber ermöglicht werden , ob sie sich in Anbetracht der mit dem Produkt verbundenen Vorteile den mit seiner Verwendung verbundenen Gefahren aussetzen wollen (vgl. BGHZ 64, 46, 49; Foerste, aaO, § 24 Rn. 173, 225; Schmidt-Salzer, aaO, Rn. 4.780, 4.1114). Sie müssen darüber hinaus in die Lage versetzt werden, den Gefahren soweit wie möglich entgegenzuwirken (vgl. BGH, BGHZ 64, 46, 49; Foerste, aaO, § 24 Rn. 173; Meyer aaO, S. 8; Fürer aaO, S. 121 f.).
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Inhalt und Umfang der Instruktionspflichten im Einzelfall werden wesentlich durch die Größe der Gefahr und das gefährdete Rechtsgut bestimmt (vgl. Senatsurteile BGHZ 106, 273, 283; vom 16. Dezember 2008 - VI ZR 170/07 - VersR 2009, 272; BVerfG, VersR 1998, 58; MünchKomm/Wagner, aaO, § 823 Rn. 639; Meyer, aaO, S. 112 f.; Hörl, aaO, S. 138 ff.; Möllers, VersR 2000, 1177, 1181). Je größer die Gefahren sind, desto höher sind die Anforderungen, die in dieser Hinsicht gestellt werden müssen (Senatsurteile vom 26. Mai 1954 - VI ZR 4/53 - VersR 1954, 364, 365 und vom 17. März 2009 - VI ZR 176/08 - aaO; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 116, 60, 67 f. und BVerfG, NJW 1997, 249). Ist durch ein Produkt die Gesundheit oder die körperliche Unversehrtheit von Menschen bedroht, ist schon dann eine Warnung auszusprechen , wenn aufgrund eines ernst zu nehmenden Verdachts zu befürchten ist, dass Gesundheitsschäden entstehen können (vgl. Senatsurteile BGHZ 80, 186, 192; 106, 273, 283; Hörl, aaO, S. 140).
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Feststellungen, die eine Beurteilung der Frage erlauben, ob nach diesen Grundsätzen eine Aufklärung über die Risiken von Fehlauslösungen der Airbags im Streitfall rechtlich geboten war, hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig (vgl. bb)) - nicht getroffen.
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bb) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte treffe mangels Kenntnis von der Möglichkeit der Fehlauslösung von Seitenairbags im streitgegenständlichen Fahrzeug keine Haftung, ist aber von Rechtsfehlern beeinflusst.
27
(1) Allerdings ist sowohl die auf die deliktische Produkthaftung als auch die auf das Produkthaftpflichtgesetz gestützte Ersatzpflicht des Herstellers ausgeschlossen , wenn der den Schaden verursachende Fehler des Produkts im Zeitpunkt seiner Inverkehrgabe nach dem damaligen Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkennbar war (sogenannter Entwicklungsfehler). Für die deliktische Produkthaftung ergibt sich dies daraus, dass es im Falle eines Entwicklungsfehlers an der für einen Ersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB erforderlichen objektiven Pflichtwidrigkeit des Herstellers fehlt (vgl. Senatsurteile BGHZ 51, 91, 105; 80, 186, 196 f.; 105, 346, 354; 163, 209, 222 f. und vom 11. Juni 1996 - VI ZR 202/95 - VersR 1996, 1116, 1117; MünchKomm/Wagner, aaO, § 823 Rn. 626; Foerste, aaO, § 24 Rn. 83; Staudinger/J. Hager, BGB, Bearb. 1999, § 823 Rn. F 19; Schmidt-Salzer, aaO, Rn. 4.1116 f.; Bamberger /Roth/Spindler, BGB, 2. Aufl., § 823 Rn. 493; G. Hager, PHI 1991, 2, 6). Für auf das Produkthaftpflichtgesetz gestützte Ansprüche folgt dies aus § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 129, 353, 359; BTDrucks. 11/2447, S. 15; Kullmann, aaO, § 1 Rn. 68; MünchKomm/Wagner, aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 49 ff.; Staudinger/Oechsler, aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 118 ff.; Taschner/Frietsch aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 106). Diese Bestimmung ist auch auf Instruktionsfehler anwendbar (vgl. MünchKomm/Wagner, aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 52; Staudinger/Oechsler, aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 119; Fürer, aaO, S. 120; G. Hager, PHI 1991, 2, 5 f.). Denn im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift, die Haftung für sogenannte Entwicklungsrisiken auszuschließen und die Verantwortlichkeit des Herstellers auf den Erkenntnisstand zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts zu beschränken (vgl. BGHZ 129, 353, 358 f.; BT-Drucks. 11/2447, S. 16), ist ein Haftungsausschluss auch dann geboten , wenn sich die Instruktion aufgrund einer nach dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt der Inverkehrgabe nicht erkennbaren Gefahr als fehlerhaft erweist. Dem steht nicht das Senatsurteil vom 9. Mai 1995 (BGHZ 129, 353) entgegen. In dieser Entscheidung wurde lediglich der Fabrikationsfehler in Form des sogenannten Ausreißers vom Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG ausgenommen. Aussagen zum Instruktionsfehler wurden dagegen nicht getroffen.
28
Sowohl im Rahmen der deliktischen als auch der auf das Produkthaftpflichtgesetz gestützten Haftung setzt die Annahme eines Entwicklungsfehlers voraus, dass die potenzielle Gefährlichkeit des Produkts im Zeitpunkt seiner Inverkehrgabe nach dem damaligen Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkannt werden konnte, weil die Erkenntnismöglichkeiten (noch) nicht weit genug fortgeschritten waren (vgl. zum ProdHaftG: Senatsurteil BGHZ 129, 353, 359; BT-Drucks. 11/2447, S. 15; Kullmann, aaO, § 1 Rn. 68; Staudinger /Oechsler, aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 111 ff.; Taschner/Frietsch, aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 106; vgl. zur deliktischen Produkthaftung Senatsurteil BGHZ 105, 346, 354; OLG Hamburg, VersR 1984, 793; Staudinger/J. Hager, BGB, Bearb. 1999, § 823 Rn. F 19; Bamberger/Roth/Spindler, BGB, 2. Aufl., § 823 Rn. 493; Wieckhorst, Recht und Ökonomie des Produkthaftungsgesetzes, 1994, S. 117; Kullmann, NZV 2002, 1, 4). Dabei ist unter potenzieller Gefährlichkeit des Produkts nicht der konkrete Fehler des schadensstiftenden Produkts , sondern das zugrunde liegende allgemeine, mit der gewählten Konzeption verbundene Fehlerrisiko zu verstehen (vgl. BGHZ 129, 353, 359; Staudin- ger/Oechsler, aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 120; Foerste JZ 1995, 1063). Für die Erkennbarkeit maßgeblich ist das objektiv zugängliche Gefahrenwissen; auf die subjektiven Erkenntnismöglichkeiten des einzelnen Herstellers kommt es nicht an (vgl. zum ProdHaftG: BT-Drs. 11/2447, S. 15; EuGH, Slg. 1997, I-2649, 2670 - Kommission/Vereinigtes Königreich; MünchKomm/Wagner, aaO, Einl. ProdHaftG Rn. 15, § 1 ProdHaftG Rn. 53; Staudinger/Oechsler, aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 126 f.; Kullmann, aaO, § 1 Rn. 67; Taschner/Frietsch, aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 104; zur deliktischen Produkthaftung: Kullmann/Pfister, aaO, Kza 1520, S. 15; MünchKomm/Wagner, aaO, Einl. ProdHaftG Rn. 15; Graf v. Westphalen, aaO, § 72 Rn. 80). Der im Rahmen der deliktischen Produkthaftung relevante Maßstab für die objektiv zu bestimmende Erkennbarkeit des Fehlers und damit für die objektive Pflichtwidrigkeit unterscheidet sich insoweit nicht vom Maßstab des § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG (vgl. Kullmann, aaO, § 1 Rn. 69; Staudinger/Oechsler, aaO, Einl. ProdHaftG Rn. 33, 41, § 1 ProdHaftG Rn. 122, 125; MünchKomm/Wagner, aaO, Einl. ProdHaftG Rn. 15; Graf v. Westphalen, Produkthaftungshandbuch, Bd. 2, 1999, § 72 Rn. 80; Kötz, aaO, S. 113 ff.; vgl. auch BT-Drs. 11/2447, S. 15; Buchner, DB 1988, 32, 33).
29
Die Beweislast für den Entwicklungsfehler trägt sowohl im Rahmen der deliktischen Haftung wegen Verletzung der Instruktionspflicht bei Inverkehrgabe des Produkts als auch im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes der Hersteller (vgl. zum ProdHaftG dessen § 1 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 Satz 2 sowie Staudinger /Oechsler, aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 170; vgl. zur deliktischen Haftung: Senatsurteile BGHZ 51, 91, 105 f.; 116, 60, 72 f.; vom 11. Juni 1996 - VI ZR 202/95 - VersR 1996, 1116, 1117; vom 18. Mai 1999 - VI ZR 192/98 - VersR 1999, 890, 891; BGH, BGHZ 67, 359, 362; Staudinger/J. Hager, BGB, Bearb. 1999, § 823 Rn. F 44; MünchKomm/Wagner, aaO, § 823 Rn. 662).
30
(2) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht bei der Prüfung, ob sich im Streitfall ein Entwicklungsfehler realisiert hat, nicht beachtet. Es hat sich aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen davon überzeugt, dass die Beklagte erst nach Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs Kenntnis von der Möglichkeit der Fehlauslösung von Seitenairbags mit elektronischen Sensoren in diesem Fahrzeug erlangt hat. Denn erst am 3. August 2000 sei ihr der - Hinweise auf Fehlauslösungen von Seitenairbags enthaltende - Forschungsbericht der Bundesanstalt für Straßenwesen zugänglich gemacht worden. Dabei hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Erfolg geltend macht, verkannt, dass es nicht auf die subjektiven Erkenntnismöglichkeiten des einzelnen Herstellers, sondern darauf ankommt, ob die Erkenntnisse objektiv zugänglich waren, und dementsprechend keine Feststellungen zu der maßgeblichen Frage getroffen, ob im Zeitpunkt der Inverkehrgabe des Unfallfahrzeugs Erkenntnisse über mögliche Fehlauslösungen von Seitenairbags mit elektronischen Sensoren objektiv verfügbar waren (vgl. in diesem Zusammenhang auch BGH, Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 56/05 - AirbagAuslösesteuerung , z.V.b.).
31
Das Berufungsgericht hat darüber hinaus verkannt, dass es im Rahmen der Feststellung eines Entwicklungsfehlers nicht auf die Erkennbarkeit des konkreten Fehlers des schadensstiftenden Erzeugnisses, sondern auf die Erkennbarkeit der potenziellen Gefährlichkeit des Produkts, d.h. des mit der gewählten Konzeption allgemein verbundenen Fehlerrisikos ankommt. Das zugrunde liegende allgemeine Fehlerrisiko war der Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber bekannt. Danach wusste sie im Zeitpunkt der Inverkehrgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs von der Gefahr, dass es in von ihr produzierten und mit Airbags mit elektronischen Sensoren ausgestatteten Limousinen der 3er-Reihe zu Fehlauslösungen der Seitenairbags kommen könnte. Denn sie hatte im Mai 1999 das mit dem Airbag-Mehrfach- Rückhaltesystem MRS 2 mit elektronischen Sensoren ausgestattete Vorgängermodell des streitgegenständlichen Fahrzeugs zurückgerufen, um durch Einbau einer geänderten Steuergeräte-Software Fehlauslösungen von Seitenairbags zu verhindern. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war ihr lediglich nicht bewusst, dass sie die Gefahr von Fehlauslösungen auch durch Einbau des weiterentwickelten Airbagsystems mit geänderter Steuergerätesoftware (Mehrfach-Rückhaltesystem MRS 3) nicht beseitigt hatte, sie also trotz aller technischen Bemühungen noch keine Problemlösung zur Vermeidung der bekannten Gefahr gefunden hatte. Die unzutreffende Annahme des Herstellers, eine bekannte Gefahr durch konstruktive Verbesserungen des bestehenden Systems behoben zu haben, reicht aber nicht aus, um einen Entwicklungsfehler anzunehmen, für den der Hersteller nicht einzustehen hat.

III.

32
Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
33
1. Sollte es für die neue Entscheidung auf den Ursachenzusammenhang zwischen einer etwaigen Verletzung von Instruktionspflichten und der Fehlauslösung der Airbags ankommen, wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass der Geschädigte zwar grundsätzlich die Beweislast dafür trägt, dass der eingetretene Schaden durch eine ausreichende Warnung vor dem Risiko vermieden worden wäre. Doch kann, wenn nicht konkrete Umstände des Falles für das Gegenteil sprechen, eine tatsächliche Vermutung dafür bestehen, dass ein deutlicher und plausibler Hinweis auf das bestehende Risiko von dem Adressaten der Warnung beachtet worden wäre (vgl. Senatsurteile BGHZ 116, 60, 73; vom 7. Dezember 1993 - VI ZR 74/93 - VersR 1994, 319, 322; vom 2. März 1999 - VI ZR 175/98 - VersR 1999, 888, 889; OLG Karlsruhe, VersR 1998, 63, 64 f.).
34
2. Sollte es im weiteren Verfahren auf etwaige deliktische Pflichten der Beklagten zur Reaktion auf nach Inverkehrgabe des betroffenen Fahrzeugs erkennbar gewordene Gefahren des betroffenen Airbagsystems ankommen, wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass Inhalt und Umfang der Reaktionspflichten des Herstellers nicht davon abhängen, ob sich ein Entwicklungsfehler verwirklicht hat oder nicht (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2008 - VI ZR 170/07 - VersR 2009, 272 f. m.w.N.). Maßgeblich ist insoweit vielmehr , welche Maßnahmen erforderlich sind, um durch § 823 Abs. 1 BGB geschützte Rechtsgüter effektiv vor Produktgefahren zu bewahren (ebenda). Müller Zoll Wellner Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 03.07.2006 - 8 O 1604/05 -
OLG Jena, Entscheidung vom 10.04.2008 - 1 U 665/06 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 16. Juni 2009 - VI ZR 107/08

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Referenzen - Gesetze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Produkthaftungsgesetz - ProdHaftG | § 1 Haftung


(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle de
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Produkthaftungsgesetz - ProdHaftG | § 3 Fehler


(1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere a) seiner Darbietung,b) des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann,c) des Zeitpunkts, in dem es in den Verk

Produkthaftungsgesetz - ProdHaftG | § 8 Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung


Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben

Produkthaftungsgesetz - ProdHaftG | § 16 Übergangsvorschrift


Dieses Gesetz ist nicht auf Produkte anwendbar, die vor seinem Inkrafttreten in den Verkehr gebracht worden sind.

Referenzen - Urteile

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Bundesgerichtshof Urteil, 17. März 2009 - VI ZR 176/08

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Bundesgerichtshof Urteil, 31. Okt. 2006 - VI ZR 223/05

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 223/05 Verkündet am: 31. Oktober 2006 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

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Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2019 - VI ZR 157/18

bei uns veröffentlicht am 16.04.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 157/18 vom 16. April 2019 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 544 Abs. 7; ProdHaftG § 3 Abs. 1 Zur Gehörsverletzung bei der Feststellung eines Produktfehlers (hier: Met

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Feb. 2013 - VI ZR 1/12

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 1/12 Verkündet am: 5. Februar 2013 Holmes Justizangestelte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Landgericht Freiburg Urteil, 24. Feb. 2017 - 6 O 359/10

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Tenor 1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner der Klägerin wegen ihrer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingetretenen und sicher beurteilbaren zukünftigen Nichtvermögenschäden aus der Implantation einer Hüft-Totalendoprothe

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juni 2015 - VI ZR 284/12

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Referenzen

(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.

(2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn

1.
er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat,
2.
nach den Umständen davon auszugehen ist, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte,
3.
er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat,
4.
der Fehler darauf beruht, daß das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder
5.
der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.

(3) Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist. Satz 1 ist auf den Hersteller eines Grundstoffs entsprechend anzuwenden.

(4) Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast. Ist streitig, ob die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 oder 3 ausgeschlossen ist, so trägt der Hersteller die Beweislast.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ist oder seine Bedürfnisse vermehrt sind. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

Dieses Gesetz ist nicht auf Produkte anwendbar, die vor seinem Inkrafttreten in den Verkehr gebracht worden sind.

(1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere

a)
seiner Darbietung,
b)
des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann,
c)
des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde,
berechtigterweise erwartet werden kann.

(2) Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 176/08 Verkündet am:
17. März 2009
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Produktsicherheit eines Gebäckstücks mit einer Kirschfüllung
("Kirschtaler").
BGH, Urteil vom 17. März 2009 - VI ZR 176/08 - LG Hagen
AG Iserlohn
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. März 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Zoll, die
Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 21. Mai 2008 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom 5. Dezember 2007 abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte, die eine Bäckerei und Konditorei betreibt, auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Er verzehrte am 29. Januar 2007 einen von der Beklagten hergestellten Kirschtaler, ein Gebäckstück mit Kirschfüllung und Streuselbelag. Zur Herstellung der Füllung verwendet die Beklagte Dunstsauerkirschen, die im eigenen Saft liegen und über einen Durchschlag abgesiebt werden. Beim Verzehr dieses Gebäckstücks biss der Kläger auf einen darin eingebackenen Kirschkern. Dabei brach ein Teil seines oberen linken Eckzahns ab. Für die dadurch erforderlich gewordene zahnprothetische Versorgung hatte der Kläger einen Eigenanteil von 235,60 € zu zahlen. Er begehrt Ersatz dieser Kosten sowie ein angemessenes Schmerzensgeld (Vorstellung: 200,00 €).
2
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Berufung zugelassen. Diese hatte keinen Erfolg. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht bejaht eine Haftung der Beklagten gemäß §§ 1 Abs. 1, 8 Satz 1 und 2 ProdHaftG. Es meint, der von der Beklagten hergestellte Kirschtaler habe wegen des darin eingebackenen Kirschkerns einen Produktfehler aufgewiesen. Ein Haftungsausschluss nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG komme nicht in Betracht.

II.

4
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
5
1. Das Berufungsgericht geht rechtlich einwandfrei davon aus, dass ein Produkt gemäß § 3 Abs. 1 ProdHaftG einen Fehler hat, wenn es nicht die Si- cherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden kann.
6
a) Die nach § 3 Abs. 1 ProdHaftG maßgeblichen Sicherheitserwartungen beurteilen sich grundsätzlich nach denselben objektiven Maßstäben wie die Verkehrspflichten des Herstellers im Rahmen der deliktischen Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB (vgl. Staudinger/Oechsler, BGB [2003], § 3 ProdHaftG, Rn. 19, MünchKomm-BGB/Wagner, 5. Aufl., § 3 ProdHaftG, Rn. 3; Kullmann /Pfister, Produzentenhaftung [Stand: September 2008], Bd. I., Kza 1515, S.7; Kullmann, Produkthaftungsrecht, 5. Aufl., Rn. 435). Auf welchen Personenkreis für die Bestimmung des zu erwartenden Sicherheitsniveaus abzustellen ist, lässt der Wortlaut des Gesetzes offen. In der Literatur wird hierzu teilweise auf den Erwartungshorizont der durch die fehlende Produktsicherheit betroffenen Allgemeinheit (Staudinger/Oechsler, aaO, Rn. 15 m.w.N.), teilweise aber auch auf die Erwartung des durchschnittlichen Benutzers oder Verbrauchers abgestellt (vgl. Kullmann, aaO, Rn. 435 f.). In der Sache besteht jedoch Einigkeit , dass es für die Bestimmung des Fehlerbegriffs nicht auf die subjektiven Sicherheitserwartungen des konkret Geschädigten ankommt, sondern dass in erster Linie die Sicherheitserwartungen des Personenkreises maßgeblich sind, an den sich der Hersteller mit seinem Produkt wendet. Da der Schutzbereich der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz indessen nicht auf die Erwerber oder Nutzer von Produkten beschränkt ist, sondern auch unbeteiligte Dritte einschließt , sind nicht nur die Sicherheitserwartungen des Adressatenkreises des vermarkteten Produkts zu berücksichtigen, sondern darüber hinaus auch das Schutzniveau, welches Dritte berechtigterweise erwarten können, sofern sie mit der Sache in Berührung kommen (MünchKomm-BGB/Wagner, aaO, Rn. 5; Staudinger/Oechsler, aaO, Rn. 15 ff. und Rn. 20). Maßgeblich ist der Sicherheitsstandard , den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Ver- kehrsauffassung für erforderlich hält (Senatsurteil vom 16. Februar 1972 - VI ZR 111/70 - VersR 1972, 559, 560).
7
b) Ist die Ware für den Endverbraucher bestimmt, muss sie erhöhten Sicherheitsanforderungen genügen, die auf Wissen und Gefahrsteuerungspotential des durchschnittlichen Konsumenten Rücksicht nehmen (MünchKommBGB /Wagner, aaO, Rn. 8; Schmidt-Salzer/Hollmann, Kommentar EG-Richtlinie Produkthaftung, 2. Aufl., Bd. 1, Art. 6 Rn. 122). Die Haftung des Herstellers erweitert sich gegenüber den allgemeinen Maßstäben dann, wenn seine Produkte an Risikogruppen vertrieben werden bzw. diese typischerweise gefährden. Dementsprechend bestimmt Art. 2 lit. b der Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95 EG (ABl. EG L 11 vom 15. Januar 2002, S. 4), dass die Produktsicherheit auch von den Erwartungen solcher Produktbenutzer abhängt, die bei der Verwendung des Produkts einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind. In diesem Zusammenhang werden ausdrücklich vor allem Kinder genannt (vgl. Staudinger /Oechsler, aaO, Rn. 28). Wird ein Produkt mehreren Adressatenkreisen dargeboten , hat sich der Hersteller an der am wenigsten informierten und zur Gefahrsteuerung kompetenten Gruppe zu orientieren, also den jeweils höchsten Sicherheitsstandard zu gewährleisten (Foerste in: v. Westphalen, Produkthaftungshandbuch , 2. Aufl., Bd. 2, § 74, Rn. 46; MünchKomm-BGB/Wagner, aaO).
8
c) Zur Gewährleistung der erforderlichen Produktsicherheit hat der Hersteller diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach den Gegebenheiten des konkreten Falles zur Vermeidung bzw. Beseitigung einer Gefahr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind (Kullmann/Pfister, aaO; Foerste, aaO, § 24, Rn. 1). Dabei sind Art und Umfang einer Sicherungsmaßnahme vor allem von der Größe der Gefahr abhängig (vgl. Senatsurteil BGHZ 80, 186, 192). Je größer die Gefahren sind, desto höher sind die Anforderungen , die in dieser Hinsicht gestellt werden müssen (Senatsurteil vom 26. Mai 1954 - VI ZR 4/53 - VersR 1954, 364, 365; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 116, 60, 67 f. und BVerfG, NJW 1997, 249). Bei erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen sind dem Hersteller deshalb weitergehende Maßnahmen zumutbar als in Fällen, in denen nur Eigentums- oder Besitzstörungen oder aber nur kleinere körperliche Beeinträchtigungen zu befürchten sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 99, 167, 174 f.).
9
2. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht den von der Beklagten hergestellten Kirschtaler zu Unrecht als fehlerhaft beurteilt.
10
a) Da es sich bei einem Gebäckstück um ein für den Endverbraucher bestimmtes Lebensmittel handelt, muss es zwar grundsätzlich erhöhten Sicherheitsanforderungen genügen (vgl. Kullmann/Pfister, aaO, Kza 1520, S. 25). Dem steht entgegen der Auffassung der Revision auch nicht entgegen, dass es sich bei der Kirschfüllung um ein Naturprodukt handelt. Der Verbraucher, der ein verarbeitetes Naturprodukt verzehrt, darf davon ausgehen, dass sich der Hersteller im Rahmen des Verarbeitungsprozesses eingehend mit dem Naturprodukt befasst und dabei Gelegenheit gehabt hat, von dem Naturprodukt ausgehende Gesundheitsrisiken zu erkennen und zu beseitigen, soweit dies möglich und zumutbar ist (vgl. Buchwaldt, ZLR 1999, 417, 421).
11
b) Wie die Revision mit Recht geltend macht, kann aus Sicht des Konsumenten bei einer aus Steinobst bestehenden Füllung eines Gebäckstücks nicht ganz ausgeschlossen werden, dass dieses in seltenen Fällen auch einmal einen kleinen Stein oder Teile davon enthält. Eine vollkommene Sicherheit wäre nur dann zu erreichen, wenn der Hersteller entweder die Kirschen durch ein engmaschiges Sieb drücken würde, wodurch nur Kirschsaft hervorgebracht würde, mit dem die Herstellung eines Kirschtalers nicht möglich wäre, oder wenn er jede einzelne Kirsche auf eventuell noch vorhandene Kirschsteine un- tersuchen würde. Ein solcher Aufwand ist dem Hersteller nicht zumutbar. Er ist aber auch objektiv nicht erforderlich, da dem Verbraucher, der auf einen eingebackenen Kirschkern beißt, keine schwerwiegende Gesundheitsgefahr droht, die um jeden Preis und mit jedem erdenklichen Aufwand vermieden oder beseitigt werden müsste.
12
Eine völlige Gefahrlosigkeit kann der Verbraucher nicht erwarten. Das Maß der Verkehrssicherheit, das von einem Produkt berechtigterweise erwartet werden kann, hängt u.a. von seiner Darbietung (§ 3 Abs. 1 lit. a ProdHaftG), also von der Art und Weise ab, in der es in der Öffentlichkeit präsentiert wird (Kullmann/Pfister, aaO, Kza 3604, S. 10). Bei einem Gebäckstück, das unter der Bezeichnung "Kirschtaler" angeboten wird, geht der Verbraucher davon aus, dass es unter Verwendung von Kirschen hergestellt wird. Der Verbraucher weiß auch, dass die Kirsche eine Steinfrucht ist und dass ihr Fruchtfleisch mithin einen Stein (Kirschkern) enthält. Seine Sicherheitserwartung kann deshalb berechtigterweise nicht ohne weiteres darauf gerichtet sein, dass das Gebäckstück "Kirschtaler" zwar Kirschen, aber keinerlei Kirschkerne enthält. Eine solche Erwartung wäre vielmehr nur dann berechtigt, wenn bei der Darbietung eines solchen Gebäckstücks der Eindruck erweckt würde, dass dieses ausschließlich vollkommen entsteinte Kirschen enthält. Daran fehlt es im Streitfall.

III.

13
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Müller Zoll Diederichsen Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
AG Iserlohn, Entscheidung vom 05.12.2007 - 42 C 213/07 -
LG Hagen, Entscheidung vom 21.05.2008 - 10 S 14/08 -

(1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere

a)
seiner Darbietung,
b)
des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann,
c)
des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde,
berechtigterweise erwartet werden kann.

(2) Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 176/08 Verkündet am:
17. März 2009
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Produktsicherheit eines Gebäckstücks mit einer Kirschfüllung
("Kirschtaler").
BGH, Urteil vom 17. März 2009 - VI ZR 176/08 - LG Hagen
AG Iserlohn
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. März 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Zoll, die
Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 21. Mai 2008 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom 5. Dezember 2007 abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte, die eine Bäckerei und Konditorei betreibt, auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Er verzehrte am 29. Januar 2007 einen von der Beklagten hergestellten Kirschtaler, ein Gebäckstück mit Kirschfüllung und Streuselbelag. Zur Herstellung der Füllung verwendet die Beklagte Dunstsauerkirschen, die im eigenen Saft liegen und über einen Durchschlag abgesiebt werden. Beim Verzehr dieses Gebäckstücks biss der Kläger auf einen darin eingebackenen Kirschkern. Dabei brach ein Teil seines oberen linken Eckzahns ab. Für die dadurch erforderlich gewordene zahnprothetische Versorgung hatte der Kläger einen Eigenanteil von 235,60 € zu zahlen. Er begehrt Ersatz dieser Kosten sowie ein angemessenes Schmerzensgeld (Vorstellung: 200,00 €).
2
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Berufung zugelassen. Diese hatte keinen Erfolg. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht bejaht eine Haftung der Beklagten gemäß §§ 1 Abs. 1, 8 Satz 1 und 2 ProdHaftG. Es meint, der von der Beklagten hergestellte Kirschtaler habe wegen des darin eingebackenen Kirschkerns einen Produktfehler aufgewiesen. Ein Haftungsausschluss nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG komme nicht in Betracht.

II.

4
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
5
1. Das Berufungsgericht geht rechtlich einwandfrei davon aus, dass ein Produkt gemäß § 3 Abs. 1 ProdHaftG einen Fehler hat, wenn es nicht die Si- cherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden kann.
6
a) Die nach § 3 Abs. 1 ProdHaftG maßgeblichen Sicherheitserwartungen beurteilen sich grundsätzlich nach denselben objektiven Maßstäben wie die Verkehrspflichten des Herstellers im Rahmen der deliktischen Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB (vgl. Staudinger/Oechsler, BGB [2003], § 3 ProdHaftG, Rn. 19, MünchKomm-BGB/Wagner, 5. Aufl., § 3 ProdHaftG, Rn. 3; Kullmann /Pfister, Produzentenhaftung [Stand: September 2008], Bd. I., Kza 1515, S.7; Kullmann, Produkthaftungsrecht, 5. Aufl., Rn. 435). Auf welchen Personenkreis für die Bestimmung des zu erwartenden Sicherheitsniveaus abzustellen ist, lässt der Wortlaut des Gesetzes offen. In der Literatur wird hierzu teilweise auf den Erwartungshorizont der durch die fehlende Produktsicherheit betroffenen Allgemeinheit (Staudinger/Oechsler, aaO, Rn. 15 m.w.N.), teilweise aber auch auf die Erwartung des durchschnittlichen Benutzers oder Verbrauchers abgestellt (vgl. Kullmann, aaO, Rn. 435 f.). In der Sache besteht jedoch Einigkeit , dass es für die Bestimmung des Fehlerbegriffs nicht auf die subjektiven Sicherheitserwartungen des konkret Geschädigten ankommt, sondern dass in erster Linie die Sicherheitserwartungen des Personenkreises maßgeblich sind, an den sich der Hersteller mit seinem Produkt wendet. Da der Schutzbereich der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz indessen nicht auf die Erwerber oder Nutzer von Produkten beschränkt ist, sondern auch unbeteiligte Dritte einschließt , sind nicht nur die Sicherheitserwartungen des Adressatenkreises des vermarkteten Produkts zu berücksichtigen, sondern darüber hinaus auch das Schutzniveau, welches Dritte berechtigterweise erwarten können, sofern sie mit der Sache in Berührung kommen (MünchKomm-BGB/Wagner, aaO, Rn. 5; Staudinger/Oechsler, aaO, Rn. 15 ff. und Rn. 20). Maßgeblich ist der Sicherheitsstandard , den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Ver- kehrsauffassung für erforderlich hält (Senatsurteil vom 16. Februar 1972 - VI ZR 111/70 - VersR 1972, 559, 560).
7
b) Ist die Ware für den Endverbraucher bestimmt, muss sie erhöhten Sicherheitsanforderungen genügen, die auf Wissen und Gefahrsteuerungspotential des durchschnittlichen Konsumenten Rücksicht nehmen (MünchKommBGB /Wagner, aaO, Rn. 8; Schmidt-Salzer/Hollmann, Kommentar EG-Richtlinie Produkthaftung, 2. Aufl., Bd. 1, Art. 6 Rn. 122). Die Haftung des Herstellers erweitert sich gegenüber den allgemeinen Maßstäben dann, wenn seine Produkte an Risikogruppen vertrieben werden bzw. diese typischerweise gefährden. Dementsprechend bestimmt Art. 2 lit. b der Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95 EG (ABl. EG L 11 vom 15. Januar 2002, S. 4), dass die Produktsicherheit auch von den Erwartungen solcher Produktbenutzer abhängt, die bei der Verwendung des Produkts einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind. In diesem Zusammenhang werden ausdrücklich vor allem Kinder genannt (vgl. Staudinger /Oechsler, aaO, Rn. 28). Wird ein Produkt mehreren Adressatenkreisen dargeboten , hat sich der Hersteller an der am wenigsten informierten und zur Gefahrsteuerung kompetenten Gruppe zu orientieren, also den jeweils höchsten Sicherheitsstandard zu gewährleisten (Foerste in: v. Westphalen, Produkthaftungshandbuch , 2. Aufl., Bd. 2, § 74, Rn. 46; MünchKomm-BGB/Wagner, aaO).
8
c) Zur Gewährleistung der erforderlichen Produktsicherheit hat der Hersteller diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach den Gegebenheiten des konkreten Falles zur Vermeidung bzw. Beseitigung einer Gefahr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind (Kullmann/Pfister, aaO; Foerste, aaO, § 24, Rn. 1). Dabei sind Art und Umfang einer Sicherungsmaßnahme vor allem von der Größe der Gefahr abhängig (vgl. Senatsurteil BGHZ 80, 186, 192). Je größer die Gefahren sind, desto höher sind die Anforderungen , die in dieser Hinsicht gestellt werden müssen (Senatsurteil vom 26. Mai 1954 - VI ZR 4/53 - VersR 1954, 364, 365; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 116, 60, 67 f. und BVerfG, NJW 1997, 249). Bei erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen sind dem Hersteller deshalb weitergehende Maßnahmen zumutbar als in Fällen, in denen nur Eigentums- oder Besitzstörungen oder aber nur kleinere körperliche Beeinträchtigungen zu befürchten sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 99, 167, 174 f.).
9
2. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht den von der Beklagten hergestellten Kirschtaler zu Unrecht als fehlerhaft beurteilt.
10
a) Da es sich bei einem Gebäckstück um ein für den Endverbraucher bestimmtes Lebensmittel handelt, muss es zwar grundsätzlich erhöhten Sicherheitsanforderungen genügen (vgl. Kullmann/Pfister, aaO, Kza 1520, S. 25). Dem steht entgegen der Auffassung der Revision auch nicht entgegen, dass es sich bei der Kirschfüllung um ein Naturprodukt handelt. Der Verbraucher, der ein verarbeitetes Naturprodukt verzehrt, darf davon ausgehen, dass sich der Hersteller im Rahmen des Verarbeitungsprozesses eingehend mit dem Naturprodukt befasst und dabei Gelegenheit gehabt hat, von dem Naturprodukt ausgehende Gesundheitsrisiken zu erkennen und zu beseitigen, soweit dies möglich und zumutbar ist (vgl. Buchwaldt, ZLR 1999, 417, 421).
11
b) Wie die Revision mit Recht geltend macht, kann aus Sicht des Konsumenten bei einer aus Steinobst bestehenden Füllung eines Gebäckstücks nicht ganz ausgeschlossen werden, dass dieses in seltenen Fällen auch einmal einen kleinen Stein oder Teile davon enthält. Eine vollkommene Sicherheit wäre nur dann zu erreichen, wenn der Hersteller entweder die Kirschen durch ein engmaschiges Sieb drücken würde, wodurch nur Kirschsaft hervorgebracht würde, mit dem die Herstellung eines Kirschtalers nicht möglich wäre, oder wenn er jede einzelne Kirsche auf eventuell noch vorhandene Kirschsteine un- tersuchen würde. Ein solcher Aufwand ist dem Hersteller nicht zumutbar. Er ist aber auch objektiv nicht erforderlich, da dem Verbraucher, der auf einen eingebackenen Kirschkern beißt, keine schwerwiegende Gesundheitsgefahr droht, die um jeden Preis und mit jedem erdenklichen Aufwand vermieden oder beseitigt werden müsste.
12
Eine völlige Gefahrlosigkeit kann der Verbraucher nicht erwarten. Das Maß der Verkehrssicherheit, das von einem Produkt berechtigterweise erwartet werden kann, hängt u.a. von seiner Darbietung (§ 3 Abs. 1 lit. a ProdHaftG), also von der Art und Weise ab, in der es in der Öffentlichkeit präsentiert wird (Kullmann/Pfister, aaO, Kza 3604, S. 10). Bei einem Gebäckstück, das unter der Bezeichnung "Kirschtaler" angeboten wird, geht der Verbraucher davon aus, dass es unter Verwendung von Kirschen hergestellt wird. Der Verbraucher weiß auch, dass die Kirsche eine Steinfrucht ist und dass ihr Fruchtfleisch mithin einen Stein (Kirschkern) enthält. Seine Sicherheitserwartung kann deshalb berechtigterweise nicht ohne weiteres darauf gerichtet sein, dass das Gebäckstück "Kirschtaler" zwar Kirschen, aber keinerlei Kirschkerne enthält. Eine solche Erwartung wäre vielmehr nur dann berechtigt, wenn bei der Darbietung eines solchen Gebäckstücks der Eindruck erweckt würde, dass dieses ausschließlich vollkommen entsteinte Kirschen enthält. Daran fehlt es im Streitfall.

III.

13
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Müller Zoll Diederichsen Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
AG Iserlohn, Entscheidung vom 05.12.2007 - 42 C 213/07 -
LG Hagen, Entscheidung vom 21.05.2008 - 10 S 14/08 -

(1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere

a)
seiner Darbietung,
b)
des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann,
c)
des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde,
berechtigterweise erwartet werden kann.

(2) Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 176/08 Verkündet am:
17. März 2009
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Produktsicherheit eines Gebäckstücks mit einer Kirschfüllung
("Kirschtaler").
BGH, Urteil vom 17. März 2009 - VI ZR 176/08 - LG Hagen
AG Iserlohn
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. März 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Zoll, die
Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 21. Mai 2008 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom 5. Dezember 2007 abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte, die eine Bäckerei und Konditorei betreibt, auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Er verzehrte am 29. Januar 2007 einen von der Beklagten hergestellten Kirschtaler, ein Gebäckstück mit Kirschfüllung und Streuselbelag. Zur Herstellung der Füllung verwendet die Beklagte Dunstsauerkirschen, die im eigenen Saft liegen und über einen Durchschlag abgesiebt werden. Beim Verzehr dieses Gebäckstücks biss der Kläger auf einen darin eingebackenen Kirschkern. Dabei brach ein Teil seines oberen linken Eckzahns ab. Für die dadurch erforderlich gewordene zahnprothetische Versorgung hatte der Kläger einen Eigenanteil von 235,60 € zu zahlen. Er begehrt Ersatz dieser Kosten sowie ein angemessenes Schmerzensgeld (Vorstellung: 200,00 €).
2
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Berufung zugelassen. Diese hatte keinen Erfolg. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht bejaht eine Haftung der Beklagten gemäß §§ 1 Abs. 1, 8 Satz 1 und 2 ProdHaftG. Es meint, der von der Beklagten hergestellte Kirschtaler habe wegen des darin eingebackenen Kirschkerns einen Produktfehler aufgewiesen. Ein Haftungsausschluss nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG komme nicht in Betracht.

II.

4
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
5
1. Das Berufungsgericht geht rechtlich einwandfrei davon aus, dass ein Produkt gemäß § 3 Abs. 1 ProdHaftG einen Fehler hat, wenn es nicht die Si- cherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden kann.
6
a) Die nach § 3 Abs. 1 ProdHaftG maßgeblichen Sicherheitserwartungen beurteilen sich grundsätzlich nach denselben objektiven Maßstäben wie die Verkehrspflichten des Herstellers im Rahmen der deliktischen Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB (vgl. Staudinger/Oechsler, BGB [2003], § 3 ProdHaftG, Rn. 19, MünchKomm-BGB/Wagner, 5. Aufl., § 3 ProdHaftG, Rn. 3; Kullmann /Pfister, Produzentenhaftung [Stand: September 2008], Bd. I., Kza 1515, S.7; Kullmann, Produkthaftungsrecht, 5. Aufl., Rn. 435). Auf welchen Personenkreis für die Bestimmung des zu erwartenden Sicherheitsniveaus abzustellen ist, lässt der Wortlaut des Gesetzes offen. In der Literatur wird hierzu teilweise auf den Erwartungshorizont der durch die fehlende Produktsicherheit betroffenen Allgemeinheit (Staudinger/Oechsler, aaO, Rn. 15 m.w.N.), teilweise aber auch auf die Erwartung des durchschnittlichen Benutzers oder Verbrauchers abgestellt (vgl. Kullmann, aaO, Rn. 435 f.). In der Sache besteht jedoch Einigkeit , dass es für die Bestimmung des Fehlerbegriffs nicht auf die subjektiven Sicherheitserwartungen des konkret Geschädigten ankommt, sondern dass in erster Linie die Sicherheitserwartungen des Personenkreises maßgeblich sind, an den sich der Hersteller mit seinem Produkt wendet. Da der Schutzbereich der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz indessen nicht auf die Erwerber oder Nutzer von Produkten beschränkt ist, sondern auch unbeteiligte Dritte einschließt , sind nicht nur die Sicherheitserwartungen des Adressatenkreises des vermarkteten Produkts zu berücksichtigen, sondern darüber hinaus auch das Schutzniveau, welches Dritte berechtigterweise erwarten können, sofern sie mit der Sache in Berührung kommen (MünchKomm-BGB/Wagner, aaO, Rn. 5; Staudinger/Oechsler, aaO, Rn. 15 ff. und Rn. 20). Maßgeblich ist der Sicherheitsstandard , den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Ver- kehrsauffassung für erforderlich hält (Senatsurteil vom 16. Februar 1972 - VI ZR 111/70 - VersR 1972, 559, 560).
7
b) Ist die Ware für den Endverbraucher bestimmt, muss sie erhöhten Sicherheitsanforderungen genügen, die auf Wissen und Gefahrsteuerungspotential des durchschnittlichen Konsumenten Rücksicht nehmen (MünchKommBGB /Wagner, aaO, Rn. 8; Schmidt-Salzer/Hollmann, Kommentar EG-Richtlinie Produkthaftung, 2. Aufl., Bd. 1, Art. 6 Rn. 122). Die Haftung des Herstellers erweitert sich gegenüber den allgemeinen Maßstäben dann, wenn seine Produkte an Risikogruppen vertrieben werden bzw. diese typischerweise gefährden. Dementsprechend bestimmt Art. 2 lit. b der Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95 EG (ABl. EG L 11 vom 15. Januar 2002, S. 4), dass die Produktsicherheit auch von den Erwartungen solcher Produktbenutzer abhängt, die bei der Verwendung des Produkts einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind. In diesem Zusammenhang werden ausdrücklich vor allem Kinder genannt (vgl. Staudinger /Oechsler, aaO, Rn. 28). Wird ein Produkt mehreren Adressatenkreisen dargeboten , hat sich der Hersteller an der am wenigsten informierten und zur Gefahrsteuerung kompetenten Gruppe zu orientieren, also den jeweils höchsten Sicherheitsstandard zu gewährleisten (Foerste in: v. Westphalen, Produkthaftungshandbuch , 2. Aufl., Bd. 2, § 74, Rn. 46; MünchKomm-BGB/Wagner, aaO).
8
c) Zur Gewährleistung der erforderlichen Produktsicherheit hat der Hersteller diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach den Gegebenheiten des konkreten Falles zur Vermeidung bzw. Beseitigung einer Gefahr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind (Kullmann/Pfister, aaO; Foerste, aaO, § 24, Rn. 1). Dabei sind Art und Umfang einer Sicherungsmaßnahme vor allem von der Größe der Gefahr abhängig (vgl. Senatsurteil BGHZ 80, 186, 192). Je größer die Gefahren sind, desto höher sind die Anforderungen , die in dieser Hinsicht gestellt werden müssen (Senatsurteil vom 26. Mai 1954 - VI ZR 4/53 - VersR 1954, 364, 365; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 116, 60, 67 f. und BVerfG, NJW 1997, 249). Bei erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen sind dem Hersteller deshalb weitergehende Maßnahmen zumutbar als in Fällen, in denen nur Eigentums- oder Besitzstörungen oder aber nur kleinere körperliche Beeinträchtigungen zu befürchten sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 99, 167, 174 f.).
9
2. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht den von der Beklagten hergestellten Kirschtaler zu Unrecht als fehlerhaft beurteilt.
10
a) Da es sich bei einem Gebäckstück um ein für den Endverbraucher bestimmtes Lebensmittel handelt, muss es zwar grundsätzlich erhöhten Sicherheitsanforderungen genügen (vgl. Kullmann/Pfister, aaO, Kza 1520, S. 25). Dem steht entgegen der Auffassung der Revision auch nicht entgegen, dass es sich bei der Kirschfüllung um ein Naturprodukt handelt. Der Verbraucher, der ein verarbeitetes Naturprodukt verzehrt, darf davon ausgehen, dass sich der Hersteller im Rahmen des Verarbeitungsprozesses eingehend mit dem Naturprodukt befasst und dabei Gelegenheit gehabt hat, von dem Naturprodukt ausgehende Gesundheitsrisiken zu erkennen und zu beseitigen, soweit dies möglich und zumutbar ist (vgl. Buchwaldt, ZLR 1999, 417, 421).
11
b) Wie die Revision mit Recht geltend macht, kann aus Sicht des Konsumenten bei einer aus Steinobst bestehenden Füllung eines Gebäckstücks nicht ganz ausgeschlossen werden, dass dieses in seltenen Fällen auch einmal einen kleinen Stein oder Teile davon enthält. Eine vollkommene Sicherheit wäre nur dann zu erreichen, wenn der Hersteller entweder die Kirschen durch ein engmaschiges Sieb drücken würde, wodurch nur Kirschsaft hervorgebracht würde, mit dem die Herstellung eines Kirschtalers nicht möglich wäre, oder wenn er jede einzelne Kirsche auf eventuell noch vorhandene Kirschsteine un- tersuchen würde. Ein solcher Aufwand ist dem Hersteller nicht zumutbar. Er ist aber auch objektiv nicht erforderlich, da dem Verbraucher, der auf einen eingebackenen Kirschkern beißt, keine schwerwiegende Gesundheitsgefahr droht, die um jeden Preis und mit jedem erdenklichen Aufwand vermieden oder beseitigt werden müsste.
12
Eine völlige Gefahrlosigkeit kann der Verbraucher nicht erwarten. Das Maß der Verkehrssicherheit, das von einem Produkt berechtigterweise erwartet werden kann, hängt u.a. von seiner Darbietung (§ 3 Abs. 1 lit. a ProdHaftG), also von der Art und Weise ab, in der es in der Öffentlichkeit präsentiert wird (Kullmann/Pfister, aaO, Kza 3604, S. 10). Bei einem Gebäckstück, das unter der Bezeichnung "Kirschtaler" angeboten wird, geht der Verbraucher davon aus, dass es unter Verwendung von Kirschen hergestellt wird. Der Verbraucher weiß auch, dass die Kirsche eine Steinfrucht ist und dass ihr Fruchtfleisch mithin einen Stein (Kirschkern) enthält. Seine Sicherheitserwartung kann deshalb berechtigterweise nicht ohne weiteres darauf gerichtet sein, dass das Gebäckstück "Kirschtaler" zwar Kirschen, aber keinerlei Kirschkerne enthält. Eine solche Erwartung wäre vielmehr nur dann berechtigt, wenn bei der Darbietung eines solchen Gebäckstücks der Eindruck erweckt würde, dass dieses ausschließlich vollkommen entsteinte Kirschen enthält. Daran fehlt es im Streitfall.

III.

13
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Müller Zoll Diederichsen Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
AG Iserlohn, Entscheidung vom 05.12.2007 - 42 C 213/07 -
LG Hagen, Entscheidung vom 21.05.2008 - 10 S 14/08 -

(1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere

a)
seiner Darbietung,
b)
des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann,
c)
des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde,
berechtigterweise erwartet werden kann.

(2) Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 176/08 Verkündet am:
17. März 2009
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Produktsicherheit eines Gebäckstücks mit einer Kirschfüllung
("Kirschtaler").
BGH, Urteil vom 17. März 2009 - VI ZR 176/08 - LG Hagen
AG Iserlohn
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. März 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Zoll, die
Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 21. Mai 2008 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom 5. Dezember 2007 abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte, die eine Bäckerei und Konditorei betreibt, auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Er verzehrte am 29. Januar 2007 einen von der Beklagten hergestellten Kirschtaler, ein Gebäckstück mit Kirschfüllung und Streuselbelag. Zur Herstellung der Füllung verwendet die Beklagte Dunstsauerkirschen, die im eigenen Saft liegen und über einen Durchschlag abgesiebt werden. Beim Verzehr dieses Gebäckstücks biss der Kläger auf einen darin eingebackenen Kirschkern. Dabei brach ein Teil seines oberen linken Eckzahns ab. Für die dadurch erforderlich gewordene zahnprothetische Versorgung hatte der Kläger einen Eigenanteil von 235,60 € zu zahlen. Er begehrt Ersatz dieser Kosten sowie ein angemessenes Schmerzensgeld (Vorstellung: 200,00 €).
2
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Berufung zugelassen. Diese hatte keinen Erfolg. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht bejaht eine Haftung der Beklagten gemäß §§ 1 Abs. 1, 8 Satz 1 und 2 ProdHaftG. Es meint, der von der Beklagten hergestellte Kirschtaler habe wegen des darin eingebackenen Kirschkerns einen Produktfehler aufgewiesen. Ein Haftungsausschluss nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG komme nicht in Betracht.

II.

4
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
5
1. Das Berufungsgericht geht rechtlich einwandfrei davon aus, dass ein Produkt gemäß § 3 Abs. 1 ProdHaftG einen Fehler hat, wenn es nicht die Si- cherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden kann.
6
a) Die nach § 3 Abs. 1 ProdHaftG maßgeblichen Sicherheitserwartungen beurteilen sich grundsätzlich nach denselben objektiven Maßstäben wie die Verkehrspflichten des Herstellers im Rahmen der deliktischen Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB (vgl. Staudinger/Oechsler, BGB [2003], § 3 ProdHaftG, Rn. 19, MünchKomm-BGB/Wagner, 5. Aufl., § 3 ProdHaftG, Rn. 3; Kullmann /Pfister, Produzentenhaftung [Stand: September 2008], Bd. I., Kza 1515, S.7; Kullmann, Produkthaftungsrecht, 5. Aufl., Rn. 435). Auf welchen Personenkreis für die Bestimmung des zu erwartenden Sicherheitsniveaus abzustellen ist, lässt der Wortlaut des Gesetzes offen. In der Literatur wird hierzu teilweise auf den Erwartungshorizont der durch die fehlende Produktsicherheit betroffenen Allgemeinheit (Staudinger/Oechsler, aaO, Rn. 15 m.w.N.), teilweise aber auch auf die Erwartung des durchschnittlichen Benutzers oder Verbrauchers abgestellt (vgl. Kullmann, aaO, Rn. 435 f.). In der Sache besteht jedoch Einigkeit , dass es für die Bestimmung des Fehlerbegriffs nicht auf die subjektiven Sicherheitserwartungen des konkret Geschädigten ankommt, sondern dass in erster Linie die Sicherheitserwartungen des Personenkreises maßgeblich sind, an den sich der Hersteller mit seinem Produkt wendet. Da der Schutzbereich der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz indessen nicht auf die Erwerber oder Nutzer von Produkten beschränkt ist, sondern auch unbeteiligte Dritte einschließt , sind nicht nur die Sicherheitserwartungen des Adressatenkreises des vermarkteten Produkts zu berücksichtigen, sondern darüber hinaus auch das Schutzniveau, welches Dritte berechtigterweise erwarten können, sofern sie mit der Sache in Berührung kommen (MünchKomm-BGB/Wagner, aaO, Rn. 5; Staudinger/Oechsler, aaO, Rn. 15 ff. und Rn. 20). Maßgeblich ist der Sicherheitsstandard , den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Ver- kehrsauffassung für erforderlich hält (Senatsurteil vom 16. Februar 1972 - VI ZR 111/70 - VersR 1972, 559, 560).
7
b) Ist die Ware für den Endverbraucher bestimmt, muss sie erhöhten Sicherheitsanforderungen genügen, die auf Wissen und Gefahrsteuerungspotential des durchschnittlichen Konsumenten Rücksicht nehmen (MünchKommBGB /Wagner, aaO, Rn. 8; Schmidt-Salzer/Hollmann, Kommentar EG-Richtlinie Produkthaftung, 2. Aufl., Bd. 1, Art. 6 Rn. 122). Die Haftung des Herstellers erweitert sich gegenüber den allgemeinen Maßstäben dann, wenn seine Produkte an Risikogruppen vertrieben werden bzw. diese typischerweise gefährden. Dementsprechend bestimmt Art. 2 lit. b der Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95 EG (ABl. EG L 11 vom 15. Januar 2002, S. 4), dass die Produktsicherheit auch von den Erwartungen solcher Produktbenutzer abhängt, die bei der Verwendung des Produkts einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind. In diesem Zusammenhang werden ausdrücklich vor allem Kinder genannt (vgl. Staudinger /Oechsler, aaO, Rn. 28). Wird ein Produkt mehreren Adressatenkreisen dargeboten , hat sich der Hersteller an der am wenigsten informierten und zur Gefahrsteuerung kompetenten Gruppe zu orientieren, also den jeweils höchsten Sicherheitsstandard zu gewährleisten (Foerste in: v. Westphalen, Produkthaftungshandbuch , 2. Aufl., Bd. 2, § 74, Rn. 46; MünchKomm-BGB/Wagner, aaO).
8
c) Zur Gewährleistung der erforderlichen Produktsicherheit hat der Hersteller diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach den Gegebenheiten des konkreten Falles zur Vermeidung bzw. Beseitigung einer Gefahr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind (Kullmann/Pfister, aaO; Foerste, aaO, § 24, Rn. 1). Dabei sind Art und Umfang einer Sicherungsmaßnahme vor allem von der Größe der Gefahr abhängig (vgl. Senatsurteil BGHZ 80, 186, 192). Je größer die Gefahren sind, desto höher sind die Anforderungen , die in dieser Hinsicht gestellt werden müssen (Senatsurteil vom 26. Mai 1954 - VI ZR 4/53 - VersR 1954, 364, 365; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 116, 60, 67 f. und BVerfG, NJW 1997, 249). Bei erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen sind dem Hersteller deshalb weitergehende Maßnahmen zumutbar als in Fällen, in denen nur Eigentums- oder Besitzstörungen oder aber nur kleinere körperliche Beeinträchtigungen zu befürchten sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 99, 167, 174 f.).
9
2. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht den von der Beklagten hergestellten Kirschtaler zu Unrecht als fehlerhaft beurteilt.
10
a) Da es sich bei einem Gebäckstück um ein für den Endverbraucher bestimmtes Lebensmittel handelt, muss es zwar grundsätzlich erhöhten Sicherheitsanforderungen genügen (vgl. Kullmann/Pfister, aaO, Kza 1520, S. 25). Dem steht entgegen der Auffassung der Revision auch nicht entgegen, dass es sich bei der Kirschfüllung um ein Naturprodukt handelt. Der Verbraucher, der ein verarbeitetes Naturprodukt verzehrt, darf davon ausgehen, dass sich der Hersteller im Rahmen des Verarbeitungsprozesses eingehend mit dem Naturprodukt befasst und dabei Gelegenheit gehabt hat, von dem Naturprodukt ausgehende Gesundheitsrisiken zu erkennen und zu beseitigen, soweit dies möglich und zumutbar ist (vgl. Buchwaldt, ZLR 1999, 417, 421).
11
b) Wie die Revision mit Recht geltend macht, kann aus Sicht des Konsumenten bei einer aus Steinobst bestehenden Füllung eines Gebäckstücks nicht ganz ausgeschlossen werden, dass dieses in seltenen Fällen auch einmal einen kleinen Stein oder Teile davon enthält. Eine vollkommene Sicherheit wäre nur dann zu erreichen, wenn der Hersteller entweder die Kirschen durch ein engmaschiges Sieb drücken würde, wodurch nur Kirschsaft hervorgebracht würde, mit dem die Herstellung eines Kirschtalers nicht möglich wäre, oder wenn er jede einzelne Kirsche auf eventuell noch vorhandene Kirschsteine un- tersuchen würde. Ein solcher Aufwand ist dem Hersteller nicht zumutbar. Er ist aber auch objektiv nicht erforderlich, da dem Verbraucher, der auf einen eingebackenen Kirschkern beißt, keine schwerwiegende Gesundheitsgefahr droht, die um jeden Preis und mit jedem erdenklichen Aufwand vermieden oder beseitigt werden müsste.
12
Eine völlige Gefahrlosigkeit kann der Verbraucher nicht erwarten. Das Maß der Verkehrssicherheit, das von einem Produkt berechtigterweise erwartet werden kann, hängt u.a. von seiner Darbietung (§ 3 Abs. 1 lit. a ProdHaftG), also von der Art und Weise ab, in der es in der Öffentlichkeit präsentiert wird (Kullmann/Pfister, aaO, Kza 3604, S. 10). Bei einem Gebäckstück, das unter der Bezeichnung "Kirschtaler" angeboten wird, geht der Verbraucher davon aus, dass es unter Verwendung von Kirschen hergestellt wird. Der Verbraucher weiß auch, dass die Kirsche eine Steinfrucht ist und dass ihr Fruchtfleisch mithin einen Stein (Kirschkern) enthält. Seine Sicherheitserwartung kann deshalb berechtigterweise nicht ohne weiteres darauf gerichtet sein, dass das Gebäckstück "Kirschtaler" zwar Kirschen, aber keinerlei Kirschkerne enthält. Eine solche Erwartung wäre vielmehr nur dann berechtigt, wenn bei der Darbietung eines solchen Gebäckstücks der Eindruck erweckt würde, dass dieses ausschließlich vollkommen entsteinte Kirschen enthält. Daran fehlt es im Streitfall.

III.

13
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Müller Zoll Diederichsen Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
AG Iserlohn, Entscheidung vom 05.12.2007 - 42 C 213/07 -
LG Hagen, Entscheidung vom 21.05.2008 - 10 S 14/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 223/05 Verkündet am:
31. Oktober 2006
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Keine Haftung des Einzelhändlers bei der Explosion einer Limonadenflasche.
BGH, Urteil vom 31. Oktober 2006 - VI ZR 223/05 - OLG Karlsruhe
LG Konstanz
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 31. Oktober 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger hielt sich am 23. Juni 2001 gegen 12.00 Uhr in dem von der Beklagten betriebenen Verbrauchermarkt in S. auf, um dort einzukaufen. Als er sich im Bereich der offen gelagerten Erfrischungsgetränke orientieren wollte, explodierte eine Limonadenflasche (Mehrwegflasche, sog. Brunnen - Einheitsflasche), wodurch er erheblich verletzt wurde.
2
Der Hersteller der Limonadenflasche wurde aufgrund einer Klage des Arbeitgebers des Klägers verurteilt, dem Arbeitgeber den durch die Lohnfortzahlung entstandenen Schaden gemäß § 1 Abs. 1 ProdHaftG i. V. m. § 115 SGB X zu ersetzen. Mit der jetzigen Klage macht der Kläger seinen Eigenbeteiligungsbetrag sowie einen Anspruch auf Schmerzensgeld geltend.
3
Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Beklagten keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorzuwerfen. Zwar sei die Beklagte beim Verkauf kohlensäurehaltiger Getränke verpflichtet gewesen, in den Grenzen des technisch Möglichen und ihr wirtschaftlich Zumutbaren dafür zu sorgen, dass der Verbraucher keine Gesundheitsschäden erleide. Deshalb habe sie die mit dem Vertrieb von Glasflaschen verbundene Gefahr einer spontanen Explosion nach Möglichkeit gering halten müssen. Eine durch Klimatisierung herbeigeführte künstliche Kühlung sei aber unzumutbar gewesen, weil sich dadurch bei den hier zu erörternden Temperaturen das Risiko nur minimal verringert hätte.
5
Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei das Explosionsrisiko temperaturabhängig. Neben der Temperatur seien jedoch deren Bruchfestigkeit sowie der CO2-Gehalt des Getränks Bestimmungsfaktoren für die Wahrscheinlichkeit eines spontanen Bruchs der Flasche. Bei einer Temperatur von 15°C entstehe ein Überdruck von 2,59 bar. Dieser steige bei 24,4°C auf 3,75 und bei 30°C auf 4,57 bar. Dieser Gleichgewichtsdruck werde allerdings bei CO2haltigen Getränken üblicherweise weder im Handel noch beim Verbraucher erreicht. Die Gleichgewichtseinstellung dauere nämlich in einer ruhig gelagerten Flasche mehrere Monate.
6
Eine spontane Explosion bei den hier diskutierten Temperaturen setze eine Schädigung der Flasche in Form von nicht erkennbaren Mikrorissen vor- aus, die sich unter dem Einfluss des sich aufbauenden Überdrucks vergrößerten und schließlich explosionsartig zur Zerstörung der Flasche führten. Trotz eines Mittelwerts der Innendruckfestigkeit von noch über 12 bar bei alten und stark verschlissenen Mineralwasserflaschen komme es immer wieder vor, dass einzelne Flaschen beim Verbraucher bzw. im Handel bei einem Überdruck von weniger als 4 bar explodierten. Die Geschwindigkeit des Risswachstums sei nicht berechenbar. Sie liege zwischen praktisch unendlich langsam und etwa 1 mm/sek.
7
Aussagen zu dem Zeitpunkt, wann und unter welchen Bedingungen eine bestimmte vorgeschädigte Flasche explodieren werde, seien nicht möglich. Vorliegend hätte aber eine geringere Temperatur die Explosionswahrscheinlichkeit nur geringfügig gesenkt. Selbst im Kühlschrank könne eine Flasche platzen, wenn die feinen Risse die Druckfestigkeit vermindert hätten.
8
In Deutschland sei es unüblich, Sprudelkästen in Kühlräumen zu lagern. Weil das Risiko von Explosionen dadurch auch nicht wesentlich abgesenkt würde, sei die Beklagte nicht gehalten gewesen, das Getränk gekühlt zum Verkauf anzubieten. Dem lediglich geringen Sicherheitsgewinn hätte nämlich ein erheblicher Aufwand für eine kühle Lagerung gegenüber gestanden. Der Aufwand beziehe sich nicht nur auf den Raum, in welchem die Flaschen verkauft würden, sondern auch auf Lagerräume und den Transport, weil die Anpassung der Flaschentemperatur an die Umgebungstemperatur eine gewisse Zeit benötige. Zudem sei das Explosionsrisiko gekühlter Flaschen zu bedenken, das aus dem Temperaturunterschied von menschlicher Hand und Glasflasche herrühre. Wenn sich ein bereits fortgeschrittener Mikroriss in dem Bereich befinde, in dem das Glas durch die Hand erwärmt werde, könne nämlich allein dadurch eine Explosion hervorgerufen werden.
9
Im vorliegenden Fall hätten die Verkaufsräume allenfalls eine Temperatur von 24,4°C gehabt. Soweit der Kläger in seiner Stellungnahme zu der in der zweiten Instanz eingeholten Auskunft des Wetterdienstes vortrage, der einstöckige Verkaufsraum sei nicht isoliert und das Flachdach sei mit schwarzer Teerpappe bedeckt gewesen, so dass sich das Gebäude ganz erheblich aufgeheizt habe, sei sein Vortrag neu und nach § 531 Abs. 2 ZPO unbeachtlich. Erstinstanzlich habe der Kläger nämlich vorgetragen, Außen- und Innentemperatur seien "praktisch identisch" gewesen. Im Übrigen habe der Sachverständige bereits die räumliche Lage von S. berücksichtigt. Zu Gunsten des Klägers sei bei der angenommenen Maximaltemperatur wegen der Innenstadtlage der Verkaufsräume ein Zuschlag vorgenommen worden. Es sei deshalb nicht gerechtfertigt , die von der Beklagten eingeräumte Maximaltemperatur von 24,4°C zu überschreiten.

II.

10
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
11
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Beklagte aufgrund ihrer Verkehrssicherungspflicht nach § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet war, in den Grenzen des technisch Möglichen und ihr wirtschaftlich Zumutbaren dafür zu sorgen, dass Verbraucher durch die von ihr angebotene Ware keine Gesundheitsschäden erleiden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - VI ZR 189/05 - VersR 2006, 1083, 1084; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - VersR 2006, 233, 234 und vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - VersR 2003, 1319, jeweils m. w. N.). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist zu berücksichtigen , dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre unrealistisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr deshalb erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt , dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Auch dann reicht es jedoch anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - VI ZR 189/05; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - und vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 -, jeweils aaO m. w. N.). Dabei sind Sicherungsmaßnahmen umso eher zumutbar, je größer die Gefahr und die Wahrscheinlichkeit ihrer Verwirklichung sind (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 294/03 - VersR 2005, 279, 280 f.).
12
2. Nach diesen Grundsätzen ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten verneint hat.
13
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen, die auf den von der Revision nicht angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen beruhen , ist das Explosionsrisiko zwar temperaturabhängig; weitere Faktoren sind aber der CO2-Gehalt des Getränks sowie die Bruchfestigkeit der Flasche. Eine spontane Explosion setzt eine Schädigung der Flasche in Form von nicht er- kennbaren Mikrorissen voraus, die sich unter dem Einfluss des sich aufbauenden Überdrucks vergrößern und schließlich explosionsartig zur Zerstörung der Flasche führen. Weiter hat der Sachverständige ausgeführt, die Geschwindigkeit des Risswachstums sei nicht berechenbar. Sie liege zwischen praktisch unendlich langsam und etwa 1 mm/s. Aussagen zu dem Zeitpunkt, wann und unter welchen Bedingungen eine bestimmte vorgeschädigte Flasche explodieren werde, seien nicht möglich. Selbst im Kühlschrank könne eine Flasche platzen , wenn die feinen Risse die Druckfestigkeit vermindert hätten. Eine geringere Temperatur hätte deshalb vorliegend die Explosionswahrscheinlichkeit nur geringfügig gesenkt. Andererseits hat der Sachverständige auf das Explosionsrisiko gekühlter Flaschen hingewiesen, das aus dem Temperaturunterschied von menschlicher Hand und Glasflasche herrühre. Er hat dargelegt, dass dann, wenn sich ein bereits fortgeschrittener Mikroriss in dem Bereich befinde, in dem das Glas durch die Hand erwärmt werde, alleine dadurch eine Explosion hervorgerufen werden könne.
14
Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass die wesentliche Ursache für die Explosion im Zustand der Flasche zu sehen ist, insbesondere in den für den Einzelhändler nicht erkennbaren Haarrissen. Beim Zustand der Flasche handelt es sich aber um ein Risiko, das in den Verantwortungsbereich des Herstellers fällt, dem der Gesetzgeber die Haftung für fehlerhafte Produkte zugewiesen hat. Aufgrund der für ihn bestehenden Gefährdungshaftung haftet der Hersteller deshalb in solchen Fällen grundsätzlich nach § 1 des Produkthaftungsgesetzes, wobei im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit jetzt auch für den immateriellen Schaden eine billige Entschädigung in Geld verlangt werden kann.
15
Soweit darüber hinaus die Temperatur eine Rolle spielen kann, erscheint es nicht gerechtfertigt, entgegen der bisherigen Praxis in Verkaufsräumen bei üblichen, auch sommerlichen Temperaturen eine Verpflichtung des Einzelhändlers zur Kühlung zu statuieren. Im Hinblick auf die geringe Wahrscheinlichkeit, dass ein Verbraucher durch eine im Verkaufsraum explodierende Flasche verletzt wird, ist der dafür erforderliche Aufwand im Verhältnis zu dem bestehenden Risiko nicht zumutbar. Mit einer Kühlung könnte der Händler das Risiko nur für einen kurzen Zeitraum geringfügig verringern. Er würde aber zugleich neue Gefahren schaffen, die durch die Kühlung entstehen können, wenn der Kunde etwa die gekühlte Flasche mit einer wesentlich wärmeren Hand berührt oder sie nach dem Einkauf in ein warmes Fahrzeug verbringt und es dann wegen des erheblichen Temperaturunterschieds zur Explosion der Flasche kommt. Bei dieser Sachlage ist es unabhängig davon, ob die vom Berufungsgericht festgestellte Temperatur von 24,4°C oder die vom Kläger behauptete Temperatur von 30°C bestanden hat, nicht gerechtfertigt, dem Einzelhändler den für eine Kühlung erforderlichen Aufwand aufzuerlegen.
16
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
LG Konstanz, Entscheidung vom 09.12.2004 - 5 O 276/04 D -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.10.2005 - 9 U 3/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 176/08 Verkündet am:
17. März 2009
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Produktsicherheit eines Gebäckstücks mit einer Kirschfüllung
("Kirschtaler").
BGH, Urteil vom 17. März 2009 - VI ZR 176/08 - LG Hagen
AG Iserlohn
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. März 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Zoll, die
Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 21. Mai 2008 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom 5. Dezember 2007 abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte, die eine Bäckerei und Konditorei betreibt, auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Er verzehrte am 29. Januar 2007 einen von der Beklagten hergestellten Kirschtaler, ein Gebäckstück mit Kirschfüllung und Streuselbelag. Zur Herstellung der Füllung verwendet die Beklagte Dunstsauerkirschen, die im eigenen Saft liegen und über einen Durchschlag abgesiebt werden. Beim Verzehr dieses Gebäckstücks biss der Kläger auf einen darin eingebackenen Kirschkern. Dabei brach ein Teil seines oberen linken Eckzahns ab. Für die dadurch erforderlich gewordene zahnprothetische Versorgung hatte der Kläger einen Eigenanteil von 235,60 € zu zahlen. Er begehrt Ersatz dieser Kosten sowie ein angemessenes Schmerzensgeld (Vorstellung: 200,00 €).
2
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Berufung zugelassen. Diese hatte keinen Erfolg. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht bejaht eine Haftung der Beklagten gemäß §§ 1 Abs. 1, 8 Satz 1 und 2 ProdHaftG. Es meint, der von der Beklagten hergestellte Kirschtaler habe wegen des darin eingebackenen Kirschkerns einen Produktfehler aufgewiesen. Ein Haftungsausschluss nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG komme nicht in Betracht.

II.

4
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
5
1. Das Berufungsgericht geht rechtlich einwandfrei davon aus, dass ein Produkt gemäß § 3 Abs. 1 ProdHaftG einen Fehler hat, wenn es nicht die Si- cherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden kann.
6
a) Die nach § 3 Abs. 1 ProdHaftG maßgeblichen Sicherheitserwartungen beurteilen sich grundsätzlich nach denselben objektiven Maßstäben wie die Verkehrspflichten des Herstellers im Rahmen der deliktischen Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB (vgl. Staudinger/Oechsler, BGB [2003], § 3 ProdHaftG, Rn. 19, MünchKomm-BGB/Wagner, 5. Aufl., § 3 ProdHaftG, Rn. 3; Kullmann /Pfister, Produzentenhaftung [Stand: September 2008], Bd. I., Kza 1515, S.7; Kullmann, Produkthaftungsrecht, 5. Aufl., Rn. 435). Auf welchen Personenkreis für die Bestimmung des zu erwartenden Sicherheitsniveaus abzustellen ist, lässt der Wortlaut des Gesetzes offen. In der Literatur wird hierzu teilweise auf den Erwartungshorizont der durch die fehlende Produktsicherheit betroffenen Allgemeinheit (Staudinger/Oechsler, aaO, Rn. 15 m.w.N.), teilweise aber auch auf die Erwartung des durchschnittlichen Benutzers oder Verbrauchers abgestellt (vgl. Kullmann, aaO, Rn. 435 f.). In der Sache besteht jedoch Einigkeit , dass es für die Bestimmung des Fehlerbegriffs nicht auf die subjektiven Sicherheitserwartungen des konkret Geschädigten ankommt, sondern dass in erster Linie die Sicherheitserwartungen des Personenkreises maßgeblich sind, an den sich der Hersteller mit seinem Produkt wendet. Da der Schutzbereich der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz indessen nicht auf die Erwerber oder Nutzer von Produkten beschränkt ist, sondern auch unbeteiligte Dritte einschließt , sind nicht nur die Sicherheitserwartungen des Adressatenkreises des vermarkteten Produkts zu berücksichtigen, sondern darüber hinaus auch das Schutzniveau, welches Dritte berechtigterweise erwarten können, sofern sie mit der Sache in Berührung kommen (MünchKomm-BGB/Wagner, aaO, Rn. 5; Staudinger/Oechsler, aaO, Rn. 15 ff. und Rn. 20). Maßgeblich ist der Sicherheitsstandard , den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Ver- kehrsauffassung für erforderlich hält (Senatsurteil vom 16. Februar 1972 - VI ZR 111/70 - VersR 1972, 559, 560).
7
b) Ist die Ware für den Endverbraucher bestimmt, muss sie erhöhten Sicherheitsanforderungen genügen, die auf Wissen und Gefahrsteuerungspotential des durchschnittlichen Konsumenten Rücksicht nehmen (MünchKommBGB /Wagner, aaO, Rn. 8; Schmidt-Salzer/Hollmann, Kommentar EG-Richtlinie Produkthaftung, 2. Aufl., Bd. 1, Art. 6 Rn. 122). Die Haftung des Herstellers erweitert sich gegenüber den allgemeinen Maßstäben dann, wenn seine Produkte an Risikogruppen vertrieben werden bzw. diese typischerweise gefährden. Dementsprechend bestimmt Art. 2 lit. b der Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95 EG (ABl. EG L 11 vom 15. Januar 2002, S. 4), dass die Produktsicherheit auch von den Erwartungen solcher Produktbenutzer abhängt, die bei der Verwendung des Produkts einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind. In diesem Zusammenhang werden ausdrücklich vor allem Kinder genannt (vgl. Staudinger /Oechsler, aaO, Rn. 28). Wird ein Produkt mehreren Adressatenkreisen dargeboten , hat sich der Hersteller an der am wenigsten informierten und zur Gefahrsteuerung kompetenten Gruppe zu orientieren, also den jeweils höchsten Sicherheitsstandard zu gewährleisten (Foerste in: v. Westphalen, Produkthaftungshandbuch , 2. Aufl., Bd. 2, § 74, Rn. 46; MünchKomm-BGB/Wagner, aaO).
8
c) Zur Gewährleistung der erforderlichen Produktsicherheit hat der Hersteller diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach den Gegebenheiten des konkreten Falles zur Vermeidung bzw. Beseitigung einer Gefahr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind (Kullmann/Pfister, aaO; Foerste, aaO, § 24, Rn. 1). Dabei sind Art und Umfang einer Sicherungsmaßnahme vor allem von der Größe der Gefahr abhängig (vgl. Senatsurteil BGHZ 80, 186, 192). Je größer die Gefahren sind, desto höher sind die Anforderungen , die in dieser Hinsicht gestellt werden müssen (Senatsurteil vom 26. Mai 1954 - VI ZR 4/53 - VersR 1954, 364, 365; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 116, 60, 67 f. und BVerfG, NJW 1997, 249). Bei erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen sind dem Hersteller deshalb weitergehende Maßnahmen zumutbar als in Fällen, in denen nur Eigentums- oder Besitzstörungen oder aber nur kleinere körperliche Beeinträchtigungen zu befürchten sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 99, 167, 174 f.).
9
2. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht den von der Beklagten hergestellten Kirschtaler zu Unrecht als fehlerhaft beurteilt.
10
a) Da es sich bei einem Gebäckstück um ein für den Endverbraucher bestimmtes Lebensmittel handelt, muss es zwar grundsätzlich erhöhten Sicherheitsanforderungen genügen (vgl. Kullmann/Pfister, aaO, Kza 1520, S. 25). Dem steht entgegen der Auffassung der Revision auch nicht entgegen, dass es sich bei der Kirschfüllung um ein Naturprodukt handelt. Der Verbraucher, der ein verarbeitetes Naturprodukt verzehrt, darf davon ausgehen, dass sich der Hersteller im Rahmen des Verarbeitungsprozesses eingehend mit dem Naturprodukt befasst und dabei Gelegenheit gehabt hat, von dem Naturprodukt ausgehende Gesundheitsrisiken zu erkennen und zu beseitigen, soweit dies möglich und zumutbar ist (vgl. Buchwaldt, ZLR 1999, 417, 421).
11
b) Wie die Revision mit Recht geltend macht, kann aus Sicht des Konsumenten bei einer aus Steinobst bestehenden Füllung eines Gebäckstücks nicht ganz ausgeschlossen werden, dass dieses in seltenen Fällen auch einmal einen kleinen Stein oder Teile davon enthält. Eine vollkommene Sicherheit wäre nur dann zu erreichen, wenn der Hersteller entweder die Kirschen durch ein engmaschiges Sieb drücken würde, wodurch nur Kirschsaft hervorgebracht würde, mit dem die Herstellung eines Kirschtalers nicht möglich wäre, oder wenn er jede einzelne Kirsche auf eventuell noch vorhandene Kirschsteine un- tersuchen würde. Ein solcher Aufwand ist dem Hersteller nicht zumutbar. Er ist aber auch objektiv nicht erforderlich, da dem Verbraucher, der auf einen eingebackenen Kirschkern beißt, keine schwerwiegende Gesundheitsgefahr droht, die um jeden Preis und mit jedem erdenklichen Aufwand vermieden oder beseitigt werden müsste.
12
Eine völlige Gefahrlosigkeit kann der Verbraucher nicht erwarten. Das Maß der Verkehrssicherheit, das von einem Produkt berechtigterweise erwartet werden kann, hängt u.a. von seiner Darbietung (§ 3 Abs. 1 lit. a ProdHaftG), also von der Art und Weise ab, in der es in der Öffentlichkeit präsentiert wird (Kullmann/Pfister, aaO, Kza 3604, S. 10). Bei einem Gebäckstück, das unter der Bezeichnung "Kirschtaler" angeboten wird, geht der Verbraucher davon aus, dass es unter Verwendung von Kirschen hergestellt wird. Der Verbraucher weiß auch, dass die Kirsche eine Steinfrucht ist und dass ihr Fruchtfleisch mithin einen Stein (Kirschkern) enthält. Seine Sicherheitserwartung kann deshalb berechtigterweise nicht ohne weiteres darauf gerichtet sein, dass das Gebäckstück "Kirschtaler" zwar Kirschen, aber keinerlei Kirschkerne enthält. Eine solche Erwartung wäre vielmehr nur dann berechtigt, wenn bei der Darbietung eines solchen Gebäckstücks der Eindruck erweckt würde, dass dieses ausschließlich vollkommen entsteinte Kirschen enthält. Daran fehlt es im Streitfall.

III.

13
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Müller Zoll Diederichsen Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
AG Iserlohn, Entscheidung vom 05.12.2007 - 42 C 213/07 -
LG Hagen, Entscheidung vom 21.05.2008 - 10 S 14/08 -

(1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere

a)
seiner Darbietung,
b)
des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann,
c)
des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde,
berechtigterweise erwartet werden kann.

(2) Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 176/08 Verkündet am:
17. März 2009
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Produktsicherheit eines Gebäckstücks mit einer Kirschfüllung
("Kirschtaler").
BGH, Urteil vom 17. März 2009 - VI ZR 176/08 - LG Hagen
AG Iserlohn
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. März 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Zoll, die
Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 21. Mai 2008 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom 5. Dezember 2007 abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte, die eine Bäckerei und Konditorei betreibt, auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Er verzehrte am 29. Januar 2007 einen von der Beklagten hergestellten Kirschtaler, ein Gebäckstück mit Kirschfüllung und Streuselbelag. Zur Herstellung der Füllung verwendet die Beklagte Dunstsauerkirschen, die im eigenen Saft liegen und über einen Durchschlag abgesiebt werden. Beim Verzehr dieses Gebäckstücks biss der Kläger auf einen darin eingebackenen Kirschkern. Dabei brach ein Teil seines oberen linken Eckzahns ab. Für die dadurch erforderlich gewordene zahnprothetische Versorgung hatte der Kläger einen Eigenanteil von 235,60 € zu zahlen. Er begehrt Ersatz dieser Kosten sowie ein angemessenes Schmerzensgeld (Vorstellung: 200,00 €).
2
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Berufung zugelassen. Diese hatte keinen Erfolg. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht bejaht eine Haftung der Beklagten gemäß §§ 1 Abs. 1, 8 Satz 1 und 2 ProdHaftG. Es meint, der von der Beklagten hergestellte Kirschtaler habe wegen des darin eingebackenen Kirschkerns einen Produktfehler aufgewiesen. Ein Haftungsausschluss nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG komme nicht in Betracht.

II.

4
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
5
1. Das Berufungsgericht geht rechtlich einwandfrei davon aus, dass ein Produkt gemäß § 3 Abs. 1 ProdHaftG einen Fehler hat, wenn es nicht die Si- cherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden kann.
6
a) Die nach § 3 Abs. 1 ProdHaftG maßgeblichen Sicherheitserwartungen beurteilen sich grundsätzlich nach denselben objektiven Maßstäben wie die Verkehrspflichten des Herstellers im Rahmen der deliktischen Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB (vgl. Staudinger/Oechsler, BGB [2003], § 3 ProdHaftG, Rn. 19, MünchKomm-BGB/Wagner, 5. Aufl., § 3 ProdHaftG, Rn. 3; Kullmann /Pfister, Produzentenhaftung [Stand: September 2008], Bd. I., Kza 1515, S.7; Kullmann, Produkthaftungsrecht, 5. Aufl., Rn. 435). Auf welchen Personenkreis für die Bestimmung des zu erwartenden Sicherheitsniveaus abzustellen ist, lässt der Wortlaut des Gesetzes offen. In der Literatur wird hierzu teilweise auf den Erwartungshorizont der durch die fehlende Produktsicherheit betroffenen Allgemeinheit (Staudinger/Oechsler, aaO, Rn. 15 m.w.N.), teilweise aber auch auf die Erwartung des durchschnittlichen Benutzers oder Verbrauchers abgestellt (vgl. Kullmann, aaO, Rn. 435 f.). In der Sache besteht jedoch Einigkeit , dass es für die Bestimmung des Fehlerbegriffs nicht auf die subjektiven Sicherheitserwartungen des konkret Geschädigten ankommt, sondern dass in erster Linie die Sicherheitserwartungen des Personenkreises maßgeblich sind, an den sich der Hersteller mit seinem Produkt wendet. Da der Schutzbereich der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz indessen nicht auf die Erwerber oder Nutzer von Produkten beschränkt ist, sondern auch unbeteiligte Dritte einschließt , sind nicht nur die Sicherheitserwartungen des Adressatenkreises des vermarkteten Produkts zu berücksichtigen, sondern darüber hinaus auch das Schutzniveau, welches Dritte berechtigterweise erwarten können, sofern sie mit der Sache in Berührung kommen (MünchKomm-BGB/Wagner, aaO, Rn. 5; Staudinger/Oechsler, aaO, Rn. 15 ff. und Rn. 20). Maßgeblich ist der Sicherheitsstandard , den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Ver- kehrsauffassung für erforderlich hält (Senatsurteil vom 16. Februar 1972 - VI ZR 111/70 - VersR 1972, 559, 560).
7
b) Ist die Ware für den Endverbraucher bestimmt, muss sie erhöhten Sicherheitsanforderungen genügen, die auf Wissen und Gefahrsteuerungspotential des durchschnittlichen Konsumenten Rücksicht nehmen (MünchKommBGB /Wagner, aaO, Rn. 8; Schmidt-Salzer/Hollmann, Kommentar EG-Richtlinie Produkthaftung, 2. Aufl., Bd. 1, Art. 6 Rn. 122). Die Haftung des Herstellers erweitert sich gegenüber den allgemeinen Maßstäben dann, wenn seine Produkte an Risikogruppen vertrieben werden bzw. diese typischerweise gefährden. Dementsprechend bestimmt Art. 2 lit. b der Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95 EG (ABl. EG L 11 vom 15. Januar 2002, S. 4), dass die Produktsicherheit auch von den Erwartungen solcher Produktbenutzer abhängt, die bei der Verwendung des Produkts einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind. In diesem Zusammenhang werden ausdrücklich vor allem Kinder genannt (vgl. Staudinger /Oechsler, aaO, Rn. 28). Wird ein Produkt mehreren Adressatenkreisen dargeboten , hat sich der Hersteller an der am wenigsten informierten und zur Gefahrsteuerung kompetenten Gruppe zu orientieren, also den jeweils höchsten Sicherheitsstandard zu gewährleisten (Foerste in: v. Westphalen, Produkthaftungshandbuch , 2. Aufl., Bd. 2, § 74, Rn. 46; MünchKomm-BGB/Wagner, aaO).
8
c) Zur Gewährleistung der erforderlichen Produktsicherheit hat der Hersteller diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach den Gegebenheiten des konkreten Falles zur Vermeidung bzw. Beseitigung einer Gefahr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind (Kullmann/Pfister, aaO; Foerste, aaO, § 24, Rn. 1). Dabei sind Art und Umfang einer Sicherungsmaßnahme vor allem von der Größe der Gefahr abhängig (vgl. Senatsurteil BGHZ 80, 186, 192). Je größer die Gefahren sind, desto höher sind die Anforderungen , die in dieser Hinsicht gestellt werden müssen (Senatsurteil vom 26. Mai 1954 - VI ZR 4/53 - VersR 1954, 364, 365; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 116, 60, 67 f. und BVerfG, NJW 1997, 249). Bei erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen sind dem Hersteller deshalb weitergehende Maßnahmen zumutbar als in Fällen, in denen nur Eigentums- oder Besitzstörungen oder aber nur kleinere körperliche Beeinträchtigungen zu befürchten sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 99, 167, 174 f.).
9
2. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht den von der Beklagten hergestellten Kirschtaler zu Unrecht als fehlerhaft beurteilt.
10
a) Da es sich bei einem Gebäckstück um ein für den Endverbraucher bestimmtes Lebensmittel handelt, muss es zwar grundsätzlich erhöhten Sicherheitsanforderungen genügen (vgl. Kullmann/Pfister, aaO, Kza 1520, S. 25). Dem steht entgegen der Auffassung der Revision auch nicht entgegen, dass es sich bei der Kirschfüllung um ein Naturprodukt handelt. Der Verbraucher, der ein verarbeitetes Naturprodukt verzehrt, darf davon ausgehen, dass sich der Hersteller im Rahmen des Verarbeitungsprozesses eingehend mit dem Naturprodukt befasst und dabei Gelegenheit gehabt hat, von dem Naturprodukt ausgehende Gesundheitsrisiken zu erkennen und zu beseitigen, soweit dies möglich und zumutbar ist (vgl. Buchwaldt, ZLR 1999, 417, 421).
11
b) Wie die Revision mit Recht geltend macht, kann aus Sicht des Konsumenten bei einer aus Steinobst bestehenden Füllung eines Gebäckstücks nicht ganz ausgeschlossen werden, dass dieses in seltenen Fällen auch einmal einen kleinen Stein oder Teile davon enthält. Eine vollkommene Sicherheit wäre nur dann zu erreichen, wenn der Hersteller entweder die Kirschen durch ein engmaschiges Sieb drücken würde, wodurch nur Kirschsaft hervorgebracht würde, mit dem die Herstellung eines Kirschtalers nicht möglich wäre, oder wenn er jede einzelne Kirsche auf eventuell noch vorhandene Kirschsteine un- tersuchen würde. Ein solcher Aufwand ist dem Hersteller nicht zumutbar. Er ist aber auch objektiv nicht erforderlich, da dem Verbraucher, der auf einen eingebackenen Kirschkern beißt, keine schwerwiegende Gesundheitsgefahr droht, die um jeden Preis und mit jedem erdenklichen Aufwand vermieden oder beseitigt werden müsste.
12
Eine völlige Gefahrlosigkeit kann der Verbraucher nicht erwarten. Das Maß der Verkehrssicherheit, das von einem Produkt berechtigterweise erwartet werden kann, hängt u.a. von seiner Darbietung (§ 3 Abs. 1 lit. a ProdHaftG), also von der Art und Weise ab, in der es in der Öffentlichkeit präsentiert wird (Kullmann/Pfister, aaO, Kza 3604, S. 10). Bei einem Gebäckstück, das unter der Bezeichnung "Kirschtaler" angeboten wird, geht der Verbraucher davon aus, dass es unter Verwendung von Kirschen hergestellt wird. Der Verbraucher weiß auch, dass die Kirsche eine Steinfrucht ist und dass ihr Fruchtfleisch mithin einen Stein (Kirschkern) enthält. Seine Sicherheitserwartung kann deshalb berechtigterweise nicht ohne weiteres darauf gerichtet sein, dass das Gebäckstück "Kirschtaler" zwar Kirschen, aber keinerlei Kirschkerne enthält. Eine solche Erwartung wäre vielmehr nur dann berechtigt, wenn bei der Darbietung eines solchen Gebäckstücks der Eindruck erweckt würde, dass dieses ausschließlich vollkommen entsteinte Kirschen enthält. Daran fehlt es im Streitfall.

III.

13
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Müller Zoll Diederichsen Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
AG Iserlohn, Entscheidung vom 05.12.2007 - 42 C 213/07 -
LG Hagen, Entscheidung vom 21.05.2008 - 10 S 14/08 -

(1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere

a)
seiner Darbietung,
b)
des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann,
c)
des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde,
berechtigterweise erwartet werden kann.

(2) Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 170/07 Verkündet am:
16. Dezember 2008
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 823 Abs. 1 M; ProdHG § 1
Zur Gefahrabwendungspflicht des Herstellers von Produkten mit Sicherheitsmängeln.
BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - VI ZR 170/07 - OLG Hamm
LG Bielefeld
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Dezember 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richterin
Diederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Mai 2007 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, eine gesetzliche Pflegekasse, nimmt die Beklagte als Herstellerin von Pflegebetten aus eigenem und abgetretenem Recht einer anderen Pflegekasse (im Folgenden: Zedentin) auf Ersatz von Nachrüstungskosten in Anspruch.
2
Die Klägerin und die Zedentin hatten seit 1995 von der Beklagten hergestellte , elektrisch verstellbare Pflegebetten des Typs "Casa med II" bei Sanitätshäusern gekauft und sie bei ihnen versicherten Pflegebedürftigen für die ambulante häusliche Pflege zur Verfügung gestellt. Seit Mai 2000 informierte das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) mehrfach die für die Überwachung von Medizinprodukten zuständigen obersten Landesbehörden über Mängel an Pflegebetten, die die Gefahr von Bränden der Betten infolge des Eindringens von Feuchtigkeit in elektrische Antriebseinheiten sowie von Einklemmungen infolge eines ungeeigneten Spaltmaßes von Seitengittern begründeten. Mit Schreiben vom 22. Mai 2001 informierten die Landesbehörden u. a. die Klägerin und die Zedentin über Sicherheitsrisiken von Pflegebetten infolge konstruktiver Mängel unter Beifügung detaillierter "Checklisten" und verbunden mit der Aufforderung, den jeweiligen Bestand zu überprüfen und ggf. nachrüsten zu lassen. Unter Bezugnahme darauf wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 27. Juni 2001 an "alle Kunden" und bot einen Nachrüstsatz einschließlich Einbau für 350 bis 400 DM je Bett an, der geeignet sei, die von den Behörden aufgezeigten Sicherheitsrisiken zu beseitigen.
3
Mit Schreiben vom 29. August 2001 bat die Klägerin die Beklagte um Mitteilung , welche der von ihr hergestellten Pflegebetten von den Mängeln betroffen und für welche eine Umrüstung möglich sei. Die Klägerin wies darauf hin, dass die Kosten für Umrüstungen oder Neuanschaffungen von der Beklagten zu tragen seien, dass sie selbst jedoch, sollte die Beklagte ihre Verpflichtung nicht anerkennen, die Kosten einstweilen unter dem Vorbehalt der Rückforderung übernehme. Die Zedentin bat die Beklagte mit Schreiben vom 18. Oktober 2001 um Mitteilung bis 31. Oktober 2001, ob die Beklagte ihre Verpflichtungen zu Nachrüstung bzw. Austausch der Betten anerkenne, weil die Sorge um die Sicherheitsbelange keinen Aufschub dulde. Die Zedentin kündigte an, selbst alles Notwendige zu veranlassen und der Beklagten gegebenenfalls die Kosten in Rechnung zu stellen.
4
Als die Beklagte auf beide Schreiben nicht reagierte, veranlassten die Klägerin und die Zedentin die Nachrüstung der Betten. Die Klägerin beziffert die für den Austausch der Antriebseinheiten und der Seitengitter sowie für Montage eines Tropfwasserschutzes entstandenen Kosten mit 259.229,78 €.
5
Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit ihrer vom erkennenden Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

6
Das Berufungsgericht, dessen Urteil u. a. in BB 2007, 2367 veröffentlicht ist, verneint kaufvertragliche Ansprüche zwischen den Parteien mangels Bestehens einer Vertragsbeziehung und eine Haftung der Beklagten aus § 823 BGB oder § 1 ProdHG, weil Personen- oder Sachschäden durch Benutzung der Pflegebetten nicht eingetreten seien. Aufwendungsersatzansprüche aus §§ 683, 677, 670 BGB, Rückgriffsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) oder Rechte aus einem Gesamtschuldnerausgleich zwischen den Parteien (§§ 840, 426 BGB) stünden der Klägerin nicht zu, weil die Beklagte zu Rückruf und kostenloser Nachrüstung nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin vielmehr mit der Nachrüstung allein ihren eigenen Rechtspflichten aus § 40 Abs. 3 Satz 3 SGB XI nachgekommen sei. Einen Rückruf hätten die Behörden nicht angeordnet. Eine deliktische Pflicht der Beklagten zu Rückruf und Umrüstung gegenüber den Benutzern der Pflegebetten wegen drohender Gefahren für Leib oder Leben oder ein Anspruch auf Nachrüstung gegen die Beklagte aufgrund einer Schadensverhinderungspflicht entsprechend §§ 1004, 823 BGB hätten nicht bestanden, weil die Warnung im Schreiben der Beklagten vom 27. Juni 2001 ausreichend gewesen sei. Diese und die Informationen von Seiten der Behörden hätten den Pflegekassen ermöglicht, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Selbst im Falle eines ihr anzulastenden Konstruktionsfehlers der betroffenen Pflegebetten sei die Beklagte zu Rückruf und kostenloser Nachrüstung nicht verpflichtet gewesen, weil es an der dafür erforderlichen konkreten Gefahr für Leib und Leben der Produktnutzer gefehlt habe.

II.

7
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
8
1. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die geltend gemachten Kosten für die Nachrüstung von Pflegebetten aus der Produktion der Beklagten entstanden sind. Es hat auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Betten zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mit konstruktionsbedingten Sicherheitsmängeln behaftet waren und die Nachrüstung deshalb erforderlich war. Im Revisionsverfahren sind diese Behauptungen der Klägerin deshalb zu ihren Gunsten zu unterstellen.
9
2. Vertragliche Ansprüche auf Ersatz der geltend gemachten Nachrüstungskosten kommen vorliegend nicht in Betracht und werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Etwaige Ansprüche auf Aufwendungsersatz (§§ 683, 677, 670 BGB), nach Bereicherungsgrundsätzen (§ 684 Satz 1 i.V.m. §§ 812 ff. BGB bzw. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder aus dem Gesichtspunkt eines Gesamtschuldnerausgleichs gemäß §§ 840, 426 BGB (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 270/80 - VersR 1983, 346, 347) bestehen nicht, weil die Beklagte zur Nachrüstung der Betten deliktsrechtlich nicht verpflichtet war.
10
a) Allerdings enden die Sicherungspflichten des Warenherstellers nicht mit dem Inverkehrbringen des Produkts. Er ist vielmehr verpflichtet, auch nach diesem Zeitpunkt alles zu tun, was ihm nach den Umständen zumutbar ist, um Gefahren abzuwenden, die sein Produkt erzeugen kann (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 80, 199, 202 und vom 27. September 1994 - VI ZR 150/93 - VersR 1994, 1481, 1482; so schon RGZ 163, 21, 26; RG, DR 1940, 1293). Er muss es auf noch nicht bekannte schädliche Eigenschaften hin beobachten und sich über seine sonstigen, eine Gefahrenlage schaffenden Verwendungsfolgen informieren (vgl. Senatsurteile BGHZ 80, 199, 202 f.; 99, 167, 172 ff.). Hieraus können sich insbesondere Reaktionspflichten zur Warnung vor etwaigen Produktgefahren ergeben, wobei Inhalt und Umfang einer Warnung und auch ihr Zeitpunkt wesentlich durch das jeweils gefährdete Rechtsgut bestimmt werden und vor allem von der Größe der Gefahr abhängig sind (Senatsurteil BGHZ 80, 186, 191 f.). Erst recht treffen den Hersteller solche Pflichten, sobald er erkennt oder für möglich hält, dass sein Produkt einen ihm anzulastenden Konstruktionsfehler aufweist (vgl. LG Frankfurt/M., VersR 2007, 1575 f.; Foerste, in: v. Westphalen, Produkthaftungshandbuch, 2. Aufl., § 24, Rn. 243; G. Hager, JZ 1990, 397, 405; Dietborn/Müller, BB 2007, 2358, 2359).
11
b) Die Sicherungspflichten des Herstellers nach Inverkehrbringen seines Produkts sind nicht notwendig auf die Warnung vor etwaigen Gefahren beschränkt (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 1960 - VI ZR 159/59 - VersR 1960, 856, 857 f.). Sie können etwa dann weiter gehen, wenn Grund zu der Annahme besteht , dass die Warnung, selbst wenn sie hinreichend deutlich und detailliert erfolgt (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 99, 167, 181; 116, 60, 68 und vom 11. Juli 1972 - VI ZR 194/70 - VersR 1972, 1075, 1076; Sack, BB 1985, 813, 817), den Benutzern des Produkts nicht ausreichend ermöglicht, die Gefahren einzuschätzen und ihr Verhalten darauf einzurichten (vgl. etwa Senatsurteil vom 27. September 1994 - VI ZR 150/93 - aaO, S. 1483; MünchKomm- BGB/Wagner, 4. Aufl., § 823, Rn. 257 ff.; Bodewig, Der Rückruf fehlerhafter Produkte, 1999, S. 257, 268). Ferner kommen weiter gehende Sicherungspflichten dann in Betracht, wenn die Warnung zwar ausreichende Gefahrkenntnis bei den Benutzern eines Produkts herstellt, aber Grund zu der Annahme besteht, diese würden sich - auch bewusst - über die Warnung hinwegsetzen und dadurch Dritte gefährden (vgl. etwa OLG Frankfurt, VersR 1991, 1184, 1186; Bodewig, aaO, S. 266 f.; Sack, DAR 1983, 1, 2; Thürmann, NVersZ 1999, 145, 146; Burckhardt, VersR 2007, 1601, 1603, 1605). In solchen Fällen kann der Hersteller aufgrund seiner Sicherungspflichten aus § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet sein, dafür Sorge zu tragen, dass bereits ausgelieferte gefährliche Produkte möglichst effektiv aus dem Verkehr gezogen (vgl. zu dieser Pflicht BGHSt 37, 106, 119 ff.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 411; vgl. auch die Definition des Rückrufs in § 2 Abs. 17 GPSG) oder nicht mehr benutzt werden.
12
c) Aus deliktischer Sicht würde eine weiter gehende Pflicht des Herstellers , bereits im Verkehr befindliche fehlerhafte Produkte nicht nur zurückzurufen , sondern das Sicherheitsrisiko durch Nachrüstung oder Reparatur auf seine Kosten zu beseitigen (vgl. dazu OLG Karlsruhe, NJW-RR 1995, 594, 597; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 1344, 1345), jedenfalls voraussetzen, dass eine solche Maßnahme im konkreten Fall erforderlich ist, um Produktgefahren, die durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgütern der Benutzer oder unbeteiligter Dritter drohen, effektiv abzuwehren (vgl. LG Arnsberg, Urteil vom 6. Mai 2003 - 5 S 176/02 - Rn. 5 [juris]; LG Frankfurt/M., aaO, S. 1576; Droste, Der Regress des Herstellers gegen den Zulieferanten, 1994, S. 236 ff.; Thürmann, aaO; Burckhardt, aaO, S. 1603 f.; Dietborn/Müller, aaO, S. 2360). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der deliktsrechtliche Schutz nicht deren Äquivalenzinteresse , sondern allein ihr Integritätsinteresse erfasst (vgl. unten unter e).
13
Wie weit die Gefahrabwendungspflichten des Herstellers gehen, lässt sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entscheiden (vgl. OLG Frankfurt, VersR 1991, 1184, 1185; Burckhardt, aaO, S. 1604; Dietborn /Müller, BB 2007, 2358, 2360). Zur Abwendung von Gefahren, die Dritten durch die Nutzung von Produkten bekannter oder zumindest ermittelbarer Abnehmer drohen, kann es auch in Fällen erheblicher Gefahren vielfach genügen, dass der Hersteller die betreffenden Abnehmer über die Notwendigkeit einer Nachrüstung oder Reparatur umfassend informiert und ihnen, soweit erforderlich , seine Hilfe anbietet, um sie in die Lage zu versetzen, die erforderlichen Maßnahmen in geeigneter Weise auf ihre Kosten durchzuführen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 6. März 1980 - 6 U 128/79 [bei Schmidt-Salzer, Entscheidungssammlung Produkthaftung, Band III, 1982, S. 543, 548]; OLG Frankfurt, VersR 1996, 982, 983). Je nach Lage des Falles kann auch eine Aufforderung zur Nichtbenutzung oder Stilllegung gefährlicher Produkte (vgl. LG Frankfurt/M., aaO, S. 1576; Dietborn/Müller, aaO, S. 2360), gegebenenfalls in Verbindung mit öffentlichen Warnungen und der Einschaltung der zuständigen Behörden (vgl. Frick/Kluth, PHI 2006, 206, 209 f.), als geeignete Maßnahme zum Schutz vor drohenden Gefahren in Betracht kommen und ausreichend sein (vgl. zur Herstellung einer Siloanlage aufgrund Werkvertrags Senatsurteil vom 8. Juli 1960 - VI ZR 159/59 - aaO; zur Produkthaftung Burckhardt, VersR 2007, 1601, 1603 und 1605 f.; Foerste, aaO, § 24, Rn. 271).
14
d) Unter den Umständen des Streitfalles hat das Berufungsgericht eine deliktsrechtliche Verpflichtung der Beklagten, die Pflegebetten auf eigene Kosten nachzurüsten, mit Recht verneint.
15
aa) Allerdings kann eine deliktische Pflicht nicht schon mit der Erwägung des Berufungsgerichts verneint werden, eine konkrete Gefahr für Leib und Leben der Nutzer der Betten habe im Streitfall von vornherein nicht bestanden (vgl. auch LG Arnsberg, aaO). Da im Revisionsrechtszug zu unterstellen ist, dass die Pflegebetten aus der Produktion der Beklagten stammten und die von den Behörden beanstandeten konstruktiven Sicherheitsmängel aufwiesen, bestand zumindest der ernstliche Verdacht der Brandgefahr und des Risikos von Einklemmungen der Pflegebedürftigen. Den somit zu befürchtenden Gefahren für Leib und Leben der Nutzer musste die Beklagte in geeigneter Weise begegnen. Der Hersteller darf nicht abwarten, bis erhebliche Schadensfälle eingetreten sind, bevor er Gegenmaßnahmen ergreift. Auch muss eine Gefahr, wenn sie Abwehrpflichten auslösen soll, nicht schon konkret greifbar sein (vgl. Senatsurteil BGHZ 80, 186, 191 f.; MünchKomm-BGB/Wagner, aaO, § 823, Rn. 602; Bamberger/Roth/Spindler, BGB, Stand: 1.10.2007, § 823, Rn. 518; Rettenbeck, Die Rückrufpflicht in der Produkthaftung, 1994, S. 63 ff.). Das gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - eine konstruktionsbedingte und damit eine nicht etwa nur auf Ausreißer beschränkte Gefährlichkeit im Raum steht (vgl. Graf von Westphalen, DB 1999, 1369).
16
bb) Entgegen der Auffassung der Revision war die Beklagte gleichwohl nicht zur Nachrüstung der betreffenden Pflegebetten verpflichtet, denn eine solche Maßnahme war nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen unter den besonderen Umständen des Streitfalls im Interesse der Effektivität der Gefahrenabwehr jedenfalls nicht erforderlich. Da die Klägerin und die Zedentin zum Zeitpunkt der Nachrüstung umfassend über die bestehenden Gefahren und über die Möglichkeiten ihrer Beseitigung informiert waren, konnten und mussten sie aufgrund ihrer eigenen sozialversicherungsrechtlichen Leistungsverpflichtungen die Pflegebedürftigen versorgen und diese vor drohenden Gefahren schützen, denn der Anspruch von Pflegebedürftigen umfasst gemäß § 40 Abs. 3 Satz 3 SGB XI auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Pflegehilfsmitteln. Dass beide Pflegekassen diesen Verpflichtungen nicht uneingeschränkt nachkommen würden, war, wie die Revi- sion einräumt, nicht zu besorgen. Folglich bedurfte es zur Gewährleistung eines effektiven Schutzes der Pflegebedürftigen nicht einer Nachrüstung der Betten durch die Beklagte.
17
cc) Hinzu kommt, dass etwaige deliktische Verkehrspflichten der Beklagten auch inhaltlich nicht auf die Nachrüstung der Betten gerichtet sein könnten. Deliktsrechtlich schuldete sie nicht die Bereitstellung mangelfreier, benutzbarer Pflegebetten. Die Beklagte hatte aufgrund ihrer produkthaftungsrechtlichen Verantwortung vielmehr lediglich dafür Sorge zu tragen, dass die von den Betten ausgehenden Gefahren für die Gesundheit der Betroffenen möglichst effektiv beseitigt wurden (vgl. etwa OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 1344, 1346; Foerste, aaO, § 39, Rn. 8; Pieper, BB 1991, 985, 988 f.; Droste, aaO, S. 236 ff.). Sie hatte dagegen nicht die allein den Pflegekassen nach § 40 Abs. 3 Satz 3 SGB XI obliegende Versorgung der Pflegebedürftigen mit in jeder Hinsicht funktionsfähigen Pflegebetten sicherzustellen, selbst wenn die Pflegebedürftigen auf die Betten angewiesen waren.
18
e) Entgegen der Auffassung der Revision kann eine deliktische Verpflichtung der Beklagten, die Betten auf eigene Kosten nachzurüsten, auch nicht mit der Erwägung begründet werden, dass es dem Hersteller nicht erlaubt sein dürfe , im Falle eines Konstruktionsfehlers seine Verantwortung durch eine Warnung auf den Produktnutzer abzuwälzen, weil nicht die Warnung allein die Gefahrenlage beseitige, sondern erst der Verzicht auf die Produktbenutzung oder die Reparatur.
19
Soweit die Revision sich auf die in der Literatur vertretene Auffassung stützt, wonach dem Erwerber bzw. Nutzer eines fehlerhaften Produkts die Gefahrbeseitigung durch Instandsetzung auf eigene Kosten oder durch Nichtnutzung jedenfalls dann nicht zumutbar sei, wenn Konstruktions- oder Fertigungs- fehler vorlägen und der Hersteller dadurch seine Verkehrspflichten beim Inverkehrbringen des Produkts verletzt habe (vgl. MünchKomm-BGB/Wagner, aaO, § 823, Rn. 605 f.; J. Hager, VersR 1984, 799, 804 f.; Mayer, DB 1985, 319, 324 f.; G. Hager, aaO, S. 406; Rettenbeck, aaO, S. 79 ff.; Bodewig, aaO, S. 277; Schwenzer, JZ 1987, 1059, 1060 ff.; Michalski, BB 1998, 961, 965), kann ihr nicht gefolgt werden. Sie verkennt, dass der Hersteller aufgrund der deliktischen Produzentenhaftung und damit auch seiner etwaigen Pflichten zum Produktrückruf regelmäßig nur die von dem fehlerhaften Produkt ausgehenden Gefahren für die in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter so effektiv wie möglich und zumutbar ausschalten muss, nicht aber dem Erwerber oder Nutzer ein fehlerfreies, in jeder Hinsicht gebrauchstaugliches Produkt zur Verfügung zu stellen und so sein Interesse an dessen ungestörter Nutzung und dessen Wert oder die darauf gerichtete Erwartung des Erwerbers (Nutzungs- und Äquivalenzinteresse ) zu schützen hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1992 - VIII ZR 276/90 - VersR 1992, 837, 840 [insoweit in BGHZ 117, 183 nicht abgedruckt]; OLG Celle, Urteil vom 24. Januar 1979 - 13 U 153/78 [bei Schmidt-Salzer, Entscheidungssammlung Produkthaftung, Band III, 1982, S. 453, 455 f.]; LG Frankfurt /M., aaO, S. 1575; Anwaltkommentar BGB/Katzenmeier, 2005, § 823, Rn. 320; Klindt, GPSG, 2007, § 2, Rn. 104; Droste, aaO, S. 236 f.; Foerste, aaO, § 24, Rn. 277; Medicus, Schuldrecht II, Bes. Teil, 13. Aufl., Rn. 106; Diederichsen , NJW 1978, 1281, 1286 in Fn. 89; Stoll, JZ 1983, 501, 503; Brüggemeier , ZHR 152 [1988], 511, 526; Pieper, aaO, S. 988, 991; Spindler, NJW 2004, 3145, 3148; vgl. auch Senatsurteil vom 28. Oktober 1986 - VI ZR 254/85 - VersR 1987, 159, 160; BGH, BGHZ 39, 366, 368). Der Schutz solcher Interessen muss vielmehr grundsätzlich, abgesehen etwa von Sonderfällen vorsätzlicher Schädigung i. S. v. § 826 BGB, der Vertragsordnung vorbehalten bleiben (vgl. Senatsurteile BGHZ 80, 186, 189; 86, 256, 259; 146, 144, 149 m.w.N.; BGH, BGHZ 117, 183, 187 f.).
20
Welche Konsequenzen sich aus diesen Grundsätzen für die Rückrufpflichten von Herstellern im Allgemeinen ergeben, kann dahin stehen. Im Streitfall begründeten sie jedenfalls keine deliktischen Herstellerpflichten zur Nachrüstung gegenüber den Pflegebedürftigen als Produktnutzern oder den Pflegekassen als Erwerbern der Betten (für Pflichten des Herstellers allein gegenüber Eigentümern oder dinglich Berechtigten am gefährlichen Produkt Rettenbeck, aaO, S. 115 f.; Mayer, aaO, S. 323; a. A. MünchKomm-BGB/Wagner, aaO, § 823, Rn. 605; Herrmann, BB 1985, 1801, 1806). Eine Verpflichtung der Beklagten zur Nachrüstung bestand nicht etwa deshalb, weil den Pflegekassen die Instandsetzung der Betten oder - falls möglich - eine Ersatzbeschaffung nicht zumutbar gewesen wäre. Dies war schon deshalb nicht der Fall, weil die Pflegekassen den Pflegebedürftigen gegenüber vorliegend sozialversicherungsrechtlich zur Gefahrenabwehr verpflichtet waren. Zudem ist kein Raum dafür, die nur durch das Vertragsrecht geschützten Interessen der Pflegekassen an uneingeschränkter Verwendbarkeit der Betten allein aus Zumutbarkeitsgesichtspunkten dem Schutz der Deliktsordnung zuzuführen (vgl. Senatsurteil BGHZ 86, 256, 259).
21
3. Eine Rechtspflicht der Beklagten zur Nachrüstung bestand auch nicht aufgrund einer Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB für zum Zeitpunkt der Nachrüstung etwa bereits eingetretene Schäden an Rechtsgütern von Pflegebedürftigen , die die betreffenden Pflegebetten nutzten.
22
a) Da sich die Risiken der von der Klägerin oder der Zedentin erworbenen Pflegebetten nicht verwirklicht haben, fehlt es insoweit bereits an einer dafür erforderlichen (vgl. etwa Foerste, aaO, § 39, Rn. 2; Droste, aaO, S. 228; Pieper , aaO, S. 989) Rechtsgutsverletzung sowie an einem Schadenseintritt. Dass die Pflegebedürftigen die Betten nicht in vollem Umfang bestimmungsgemäß nutzen konnten, begründet selbst dann keinen Gesundheitsschaden, wenn sie auf die Nutzung angewiesen und auf dem Markt sichere Pflegebetten nicht in ausreichender Zahl verfügbar waren. Dementsprechend ist auch nicht der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 ProdHG erfüllt, der ebenfalls die Verletzung von Körper oder Gesundheit voraussetzt.
23
b) Rechtsgutsverletzung und Schadenseintritt können entgegen der Auffassung der Revision auch nicht mit der Begründung bejaht werden, es stehe, weil Schadensverhütung der Schadensregulierung vorgehe, die konkrete Gefährdung eines deliktisch geschützten Rechtsguts dem schon erfolgten Schadenseintritt gleich, woraus sich ein Anspruch auf Beseitigung der Gefährdung nach § 823 Abs. 1 BGB ergebe (vgl. J. Hager, aaO, S. 802; ebenso LG Hamburg , VersR 1994, 299; vgl. auch Pauli, PHI 1985, 134, 145). Unabhängig davon , ob diesem Ansatz grundsätzlich gefolgt werden könnte (dagegen Foerste, aaO, § 39, Rn. 2 ff.; Beck, aaO, S. 138 ff.; Kreidt, aaO, S. 217), hat im Streitfall eine solche Gefahr jedenfalls nicht bestanden. Zudem wäre - wie oben dargelegt - ein etwaiger Anspruch auf Gefahrbeseitigung grundsätzlich nicht auf Nachrüstung der Betten gerichtet gewesen.
24
c) Anderes lässt sich vorliegend auch nicht damit begründen, dass vor einem Schadensfall getätigte Aufwendungen für Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Verletzung eines der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter als Schaden im Sinne dieser Vorschrift einzuordnen und zu ersetzen sein können (vgl. Senatsurteile BGHZ 32, 280, 285; 75, 230, 237; BGH, BGHZ 59, 286, 288; 80, 1, 6 f.; BGB-RGRK/Steffen, 12. Aufl., § 823, Rn. 454; Stoll, Festgabe für Weitnauer, 1980, S. 411, 420; von Caemmerer, Ges. Schriften III, 1983, S. 226, 234 f.). Voraussetzung dafür wäre jedenfalls die drohende und auf andere Weise nicht zu verhindernde Verletzung von Rechtsgütern i. S. v. § 823 Abs. 1 BGB (vgl. BGB-RGRK/Steffen, aaO). Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn, wie hier, der Schadenseintritt schon dadurch ohne weiteren Aufwand vermeidbar ist, dass der umfassend über die Gefährdung informierte Abnehmer oder Benutzer auf die Benutzung der gefährlichen Sache verzichtet (vgl. Stoll, JZ 1983, 501, 503 f.; ders., Festschrift Lange, 1992, S. 729, 739, 745 f.; Foerste, aaO, § 39, Rn. 2 ff.; ders., DB 1999, 2199, 2200; Rolland, Produkthaftungsrecht, Teil II, Rn. 50 f.; Koch, Produkthaftung, 1995, S. 353: anders OLG Karlsruhe, VersR 1986, 1125, 1127; OLG München, VersR 1992, 1135; G. Hager, AcP 184 [1984], 413, 422 ff.; Schwenzer, aaO, S. 1060 f.; Graf von Westphalen, DB 1990, 1370). Der sich daraus ergebende Nachteil der Pflegekassen, die erworbenen Pflegebetten für die Versorgung der Pflegebedürftigen nicht weiter einsetzen zu können, sondern zur Ersatzbeschaffung bzw. Nachrüstung gezwungen zu sein, betrifft - wie ausgeführt - allein das deliktisch nicht geschützte Nutzungsinteresse der Kassen.
25
4. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte schließlich keine eigenen oder von der Zedentin abgetretenen außervertraglichen Ansprüche auf Nachrüstung bzw. Kostenübernahme zu, insbesondere keine Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB aus dem Gesichtspunkt der Verletzung des Eigentums an den Pflegebetten, auch wenn dem Hersteller deliktische Pflichten zum Schutz vor Beschädigung oder Zerstörung (hier etwa durch einen Brand) nicht nur in Bezug auf durch Konstruktions- oder Herstellungsmängel gefährdete andere Sachen des Erwerbers, sondern auch zur Erhaltung der von ihm hergestellten Sache selbst aufgegeben sein können (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 86, 256, 258 und vom 24. März 1992 - VI ZR 210/91 - VersR 1992, 758, 759 m.w.N.; BGH, BGHZ 67, 359, 364 f.). Deckt sich der geltend gemachte Schaden nämlich mit dem Unwert, welcher der Sache wegen ihrer Mangelhaftigkeit schon bei ihrem Erwerb anhaftete, ist er allein auf enttäuschte Vertragserwartungen zurückzuführen, und es ist insoweit für deliktische Schadensersatzansprüche kein Raum (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 86, 256, 259; 146, 144, 148; BGH, BGHZ 117, 183, 187 f.). So liegt der Fall hier, weil die Pflegebetten im Zeitpunkt der Nachrüstung keine weiteren Schäden aufwiesen als die geltend gemachten - gegebenenfalls von Anfang an bestehenden - Sicherheitsrisiken (vgl. Senatsurteile vom 18. Januar 1983 - VI ZR 270/80 - VersR 1983, 346 und vom 14. Mai 1985 - VI ZR 168/83 - VersR 1985, 837, 838; OLG Hamburg, Urteil vom 6. März 1980 [aaO, S. 543]; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 1344, 1346; Droste, aaO, S. 224 f.; Hübner, VersR 1985, 701, 708; Foerste, aaO, § 24, Rn. 284; ders., DB 1999, 2199, 2200).

III.

26
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Müller Diederichsen Pauge Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 02.12.2004 - 18 O 23/05 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.05.2007 - 8 U 4/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 176/08 Verkündet am:
17. März 2009
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Produktsicherheit eines Gebäckstücks mit einer Kirschfüllung
("Kirschtaler").
BGH, Urteil vom 17. März 2009 - VI ZR 176/08 - LG Hagen
AG Iserlohn
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. März 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Zoll, die
Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 21. Mai 2008 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom 5. Dezember 2007 abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte, die eine Bäckerei und Konditorei betreibt, auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Er verzehrte am 29. Januar 2007 einen von der Beklagten hergestellten Kirschtaler, ein Gebäckstück mit Kirschfüllung und Streuselbelag. Zur Herstellung der Füllung verwendet die Beklagte Dunstsauerkirschen, die im eigenen Saft liegen und über einen Durchschlag abgesiebt werden. Beim Verzehr dieses Gebäckstücks biss der Kläger auf einen darin eingebackenen Kirschkern. Dabei brach ein Teil seines oberen linken Eckzahns ab. Für die dadurch erforderlich gewordene zahnprothetische Versorgung hatte der Kläger einen Eigenanteil von 235,60 € zu zahlen. Er begehrt Ersatz dieser Kosten sowie ein angemessenes Schmerzensgeld (Vorstellung: 200,00 €).
2
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Berufung zugelassen. Diese hatte keinen Erfolg. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht bejaht eine Haftung der Beklagten gemäß §§ 1 Abs. 1, 8 Satz 1 und 2 ProdHaftG. Es meint, der von der Beklagten hergestellte Kirschtaler habe wegen des darin eingebackenen Kirschkerns einen Produktfehler aufgewiesen. Ein Haftungsausschluss nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG komme nicht in Betracht.

II.

4
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
5
1. Das Berufungsgericht geht rechtlich einwandfrei davon aus, dass ein Produkt gemäß § 3 Abs. 1 ProdHaftG einen Fehler hat, wenn es nicht die Si- cherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden kann.
6
a) Die nach § 3 Abs. 1 ProdHaftG maßgeblichen Sicherheitserwartungen beurteilen sich grundsätzlich nach denselben objektiven Maßstäben wie die Verkehrspflichten des Herstellers im Rahmen der deliktischen Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB (vgl. Staudinger/Oechsler, BGB [2003], § 3 ProdHaftG, Rn. 19, MünchKomm-BGB/Wagner, 5. Aufl., § 3 ProdHaftG, Rn. 3; Kullmann /Pfister, Produzentenhaftung [Stand: September 2008], Bd. I., Kza 1515, S.7; Kullmann, Produkthaftungsrecht, 5. Aufl., Rn. 435). Auf welchen Personenkreis für die Bestimmung des zu erwartenden Sicherheitsniveaus abzustellen ist, lässt der Wortlaut des Gesetzes offen. In der Literatur wird hierzu teilweise auf den Erwartungshorizont der durch die fehlende Produktsicherheit betroffenen Allgemeinheit (Staudinger/Oechsler, aaO, Rn. 15 m.w.N.), teilweise aber auch auf die Erwartung des durchschnittlichen Benutzers oder Verbrauchers abgestellt (vgl. Kullmann, aaO, Rn. 435 f.). In der Sache besteht jedoch Einigkeit , dass es für die Bestimmung des Fehlerbegriffs nicht auf die subjektiven Sicherheitserwartungen des konkret Geschädigten ankommt, sondern dass in erster Linie die Sicherheitserwartungen des Personenkreises maßgeblich sind, an den sich der Hersteller mit seinem Produkt wendet. Da der Schutzbereich der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz indessen nicht auf die Erwerber oder Nutzer von Produkten beschränkt ist, sondern auch unbeteiligte Dritte einschließt , sind nicht nur die Sicherheitserwartungen des Adressatenkreises des vermarkteten Produkts zu berücksichtigen, sondern darüber hinaus auch das Schutzniveau, welches Dritte berechtigterweise erwarten können, sofern sie mit der Sache in Berührung kommen (MünchKomm-BGB/Wagner, aaO, Rn. 5; Staudinger/Oechsler, aaO, Rn. 15 ff. und Rn. 20). Maßgeblich ist der Sicherheitsstandard , den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Ver- kehrsauffassung für erforderlich hält (Senatsurteil vom 16. Februar 1972 - VI ZR 111/70 - VersR 1972, 559, 560).
7
b) Ist die Ware für den Endverbraucher bestimmt, muss sie erhöhten Sicherheitsanforderungen genügen, die auf Wissen und Gefahrsteuerungspotential des durchschnittlichen Konsumenten Rücksicht nehmen (MünchKommBGB /Wagner, aaO, Rn. 8; Schmidt-Salzer/Hollmann, Kommentar EG-Richtlinie Produkthaftung, 2. Aufl., Bd. 1, Art. 6 Rn. 122). Die Haftung des Herstellers erweitert sich gegenüber den allgemeinen Maßstäben dann, wenn seine Produkte an Risikogruppen vertrieben werden bzw. diese typischerweise gefährden. Dementsprechend bestimmt Art. 2 lit. b der Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95 EG (ABl. EG L 11 vom 15. Januar 2002, S. 4), dass die Produktsicherheit auch von den Erwartungen solcher Produktbenutzer abhängt, die bei der Verwendung des Produkts einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind. In diesem Zusammenhang werden ausdrücklich vor allem Kinder genannt (vgl. Staudinger /Oechsler, aaO, Rn. 28). Wird ein Produkt mehreren Adressatenkreisen dargeboten , hat sich der Hersteller an der am wenigsten informierten und zur Gefahrsteuerung kompetenten Gruppe zu orientieren, also den jeweils höchsten Sicherheitsstandard zu gewährleisten (Foerste in: v. Westphalen, Produkthaftungshandbuch , 2. Aufl., Bd. 2, § 74, Rn. 46; MünchKomm-BGB/Wagner, aaO).
8
c) Zur Gewährleistung der erforderlichen Produktsicherheit hat der Hersteller diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach den Gegebenheiten des konkreten Falles zur Vermeidung bzw. Beseitigung einer Gefahr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind (Kullmann/Pfister, aaO; Foerste, aaO, § 24, Rn. 1). Dabei sind Art und Umfang einer Sicherungsmaßnahme vor allem von der Größe der Gefahr abhängig (vgl. Senatsurteil BGHZ 80, 186, 192). Je größer die Gefahren sind, desto höher sind die Anforderungen , die in dieser Hinsicht gestellt werden müssen (Senatsurteil vom 26. Mai 1954 - VI ZR 4/53 - VersR 1954, 364, 365; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 116, 60, 67 f. und BVerfG, NJW 1997, 249). Bei erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen sind dem Hersteller deshalb weitergehende Maßnahmen zumutbar als in Fällen, in denen nur Eigentums- oder Besitzstörungen oder aber nur kleinere körperliche Beeinträchtigungen zu befürchten sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 99, 167, 174 f.).
9
2. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht den von der Beklagten hergestellten Kirschtaler zu Unrecht als fehlerhaft beurteilt.
10
a) Da es sich bei einem Gebäckstück um ein für den Endverbraucher bestimmtes Lebensmittel handelt, muss es zwar grundsätzlich erhöhten Sicherheitsanforderungen genügen (vgl. Kullmann/Pfister, aaO, Kza 1520, S. 25). Dem steht entgegen der Auffassung der Revision auch nicht entgegen, dass es sich bei der Kirschfüllung um ein Naturprodukt handelt. Der Verbraucher, der ein verarbeitetes Naturprodukt verzehrt, darf davon ausgehen, dass sich der Hersteller im Rahmen des Verarbeitungsprozesses eingehend mit dem Naturprodukt befasst und dabei Gelegenheit gehabt hat, von dem Naturprodukt ausgehende Gesundheitsrisiken zu erkennen und zu beseitigen, soweit dies möglich und zumutbar ist (vgl. Buchwaldt, ZLR 1999, 417, 421).
11
b) Wie die Revision mit Recht geltend macht, kann aus Sicht des Konsumenten bei einer aus Steinobst bestehenden Füllung eines Gebäckstücks nicht ganz ausgeschlossen werden, dass dieses in seltenen Fällen auch einmal einen kleinen Stein oder Teile davon enthält. Eine vollkommene Sicherheit wäre nur dann zu erreichen, wenn der Hersteller entweder die Kirschen durch ein engmaschiges Sieb drücken würde, wodurch nur Kirschsaft hervorgebracht würde, mit dem die Herstellung eines Kirschtalers nicht möglich wäre, oder wenn er jede einzelne Kirsche auf eventuell noch vorhandene Kirschsteine un- tersuchen würde. Ein solcher Aufwand ist dem Hersteller nicht zumutbar. Er ist aber auch objektiv nicht erforderlich, da dem Verbraucher, der auf einen eingebackenen Kirschkern beißt, keine schwerwiegende Gesundheitsgefahr droht, die um jeden Preis und mit jedem erdenklichen Aufwand vermieden oder beseitigt werden müsste.
12
Eine völlige Gefahrlosigkeit kann der Verbraucher nicht erwarten. Das Maß der Verkehrssicherheit, das von einem Produkt berechtigterweise erwartet werden kann, hängt u.a. von seiner Darbietung (§ 3 Abs. 1 lit. a ProdHaftG), also von der Art und Weise ab, in der es in der Öffentlichkeit präsentiert wird (Kullmann/Pfister, aaO, Kza 3604, S. 10). Bei einem Gebäckstück, das unter der Bezeichnung "Kirschtaler" angeboten wird, geht der Verbraucher davon aus, dass es unter Verwendung von Kirschen hergestellt wird. Der Verbraucher weiß auch, dass die Kirsche eine Steinfrucht ist und dass ihr Fruchtfleisch mithin einen Stein (Kirschkern) enthält. Seine Sicherheitserwartung kann deshalb berechtigterweise nicht ohne weiteres darauf gerichtet sein, dass das Gebäckstück "Kirschtaler" zwar Kirschen, aber keinerlei Kirschkerne enthält. Eine solche Erwartung wäre vielmehr nur dann berechtigt, wenn bei der Darbietung eines solchen Gebäckstücks der Eindruck erweckt würde, dass dieses ausschließlich vollkommen entsteinte Kirschen enthält. Daran fehlt es im Streitfall.

III.

13
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Müller Zoll Diederichsen Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
AG Iserlohn, Entscheidung vom 05.12.2007 - 42 C 213/07 -
LG Hagen, Entscheidung vom 21.05.2008 - 10 S 14/08 -

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.

(2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn

1.
er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat,
2.
nach den Umständen davon auszugehen ist, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte,
3.
er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat,
4.
der Fehler darauf beruht, daß das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder
5.
der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.

(3) Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist. Satz 1 ist auf den Hersteller eines Grundstoffs entsprechend anzuwenden.

(4) Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast. Ist streitig, ob die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 oder 3 ausgeschlossen ist, so trägt der Hersteller die Beweislast.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 170/07 Verkündet am:
16. Dezember 2008
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 823 Abs. 1 M; ProdHG § 1
Zur Gefahrabwendungspflicht des Herstellers von Produkten mit Sicherheitsmängeln.
BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - VI ZR 170/07 - OLG Hamm
LG Bielefeld
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Dezember 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richterin
Diederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Mai 2007 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, eine gesetzliche Pflegekasse, nimmt die Beklagte als Herstellerin von Pflegebetten aus eigenem und abgetretenem Recht einer anderen Pflegekasse (im Folgenden: Zedentin) auf Ersatz von Nachrüstungskosten in Anspruch.
2
Die Klägerin und die Zedentin hatten seit 1995 von der Beklagten hergestellte , elektrisch verstellbare Pflegebetten des Typs "Casa med II" bei Sanitätshäusern gekauft und sie bei ihnen versicherten Pflegebedürftigen für die ambulante häusliche Pflege zur Verfügung gestellt. Seit Mai 2000 informierte das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) mehrfach die für die Überwachung von Medizinprodukten zuständigen obersten Landesbehörden über Mängel an Pflegebetten, die die Gefahr von Bränden der Betten infolge des Eindringens von Feuchtigkeit in elektrische Antriebseinheiten sowie von Einklemmungen infolge eines ungeeigneten Spaltmaßes von Seitengittern begründeten. Mit Schreiben vom 22. Mai 2001 informierten die Landesbehörden u. a. die Klägerin und die Zedentin über Sicherheitsrisiken von Pflegebetten infolge konstruktiver Mängel unter Beifügung detaillierter "Checklisten" und verbunden mit der Aufforderung, den jeweiligen Bestand zu überprüfen und ggf. nachrüsten zu lassen. Unter Bezugnahme darauf wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 27. Juni 2001 an "alle Kunden" und bot einen Nachrüstsatz einschließlich Einbau für 350 bis 400 DM je Bett an, der geeignet sei, die von den Behörden aufgezeigten Sicherheitsrisiken zu beseitigen.
3
Mit Schreiben vom 29. August 2001 bat die Klägerin die Beklagte um Mitteilung , welche der von ihr hergestellten Pflegebetten von den Mängeln betroffen und für welche eine Umrüstung möglich sei. Die Klägerin wies darauf hin, dass die Kosten für Umrüstungen oder Neuanschaffungen von der Beklagten zu tragen seien, dass sie selbst jedoch, sollte die Beklagte ihre Verpflichtung nicht anerkennen, die Kosten einstweilen unter dem Vorbehalt der Rückforderung übernehme. Die Zedentin bat die Beklagte mit Schreiben vom 18. Oktober 2001 um Mitteilung bis 31. Oktober 2001, ob die Beklagte ihre Verpflichtungen zu Nachrüstung bzw. Austausch der Betten anerkenne, weil die Sorge um die Sicherheitsbelange keinen Aufschub dulde. Die Zedentin kündigte an, selbst alles Notwendige zu veranlassen und der Beklagten gegebenenfalls die Kosten in Rechnung zu stellen.
4
Als die Beklagte auf beide Schreiben nicht reagierte, veranlassten die Klägerin und die Zedentin die Nachrüstung der Betten. Die Klägerin beziffert die für den Austausch der Antriebseinheiten und der Seitengitter sowie für Montage eines Tropfwasserschutzes entstandenen Kosten mit 259.229,78 €.
5
Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit ihrer vom erkennenden Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

6
Das Berufungsgericht, dessen Urteil u. a. in BB 2007, 2367 veröffentlicht ist, verneint kaufvertragliche Ansprüche zwischen den Parteien mangels Bestehens einer Vertragsbeziehung und eine Haftung der Beklagten aus § 823 BGB oder § 1 ProdHG, weil Personen- oder Sachschäden durch Benutzung der Pflegebetten nicht eingetreten seien. Aufwendungsersatzansprüche aus §§ 683, 677, 670 BGB, Rückgriffsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) oder Rechte aus einem Gesamtschuldnerausgleich zwischen den Parteien (§§ 840, 426 BGB) stünden der Klägerin nicht zu, weil die Beklagte zu Rückruf und kostenloser Nachrüstung nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin vielmehr mit der Nachrüstung allein ihren eigenen Rechtspflichten aus § 40 Abs. 3 Satz 3 SGB XI nachgekommen sei. Einen Rückruf hätten die Behörden nicht angeordnet. Eine deliktische Pflicht der Beklagten zu Rückruf und Umrüstung gegenüber den Benutzern der Pflegebetten wegen drohender Gefahren für Leib oder Leben oder ein Anspruch auf Nachrüstung gegen die Beklagte aufgrund einer Schadensverhinderungspflicht entsprechend §§ 1004, 823 BGB hätten nicht bestanden, weil die Warnung im Schreiben der Beklagten vom 27. Juni 2001 ausreichend gewesen sei. Diese und die Informationen von Seiten der Behörden hätten den Pflegekassen ermöglicht, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Selbst im Falle eines ihr anzulastenden Konstruktionsfehlers der betroffenen Pflegebetten sei die Beklagte zu Rückruf und kostenloser Nachrüstung nicht verpflichtet gewesen, weil es an der dafür erforderlichen konkreten Gefahr für Leib und Leben der Produktnutzer gefehlt habe.

II.

7
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
8
1. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die geltend gemachten Kosten für die Nachrüstung von Pflegebetten aus der Produktion der Beklagten entstanden sind. Es hat auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Betten zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mit konstruktionsbedingten Sicherheitsmängeln behaftet waren und die Nachrüstung deshalb erforderlich war. Im Revisionsverfahren sind diese Behauptungen der Klägerin deshalb zu ihren Gunsten zu unterstellen.
9
2. Vertragliche Ansprüche auf Ersatz der geltend gemachten Nachrüstungskosten kommen vorliegend nicht in Betracht und werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Etwaige Ansprüche auf Aufwendungsersatz (§§ 683, 677, 670 BGB), nach Bereicherungsgrundsätzen (§ 684 Satz 1 i.V.m. §§ 812 ff. BGB bzw. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder aus dem Gesichtspunkt eines Gesamtschuldnerausgleichs gemäß §§ 840, 426 BGB (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 270/80 - VersR 1983, 346, 347) bestehen nicht, weil die Beklagte zur Nachrüstung der Betten deliktsrechtlich nicht verpflichtet war.
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a) Allerdings enden die Sicherungspflichten des Warenherstellers nicht mit dem Inverkehrbringen des Produkts. Er ist vielmehr verpflichtet, auch nach diesem Zeitpunkt alles zu tun, was ihm nach den Umständen zumutbar ist, um Gefahren abzuwenden, die sein Produkt erzeugen kann (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 80, 199, 202 und vom 27. September 1994 - VI ZR 150/93 - VersR 1994, 1481, 1482; so schon RGZ 163, 21, 26; RG, DR 1940, 1293). Er muss es auf noch nicht bekannte schädliche Eigenschaften hin beobachten und sich über seine sonstigen, eine Gefahrenlage schaffenden Verwendungsfolgen informieren (vgl. Senatsurteile BGHZ 80, 199, 202 f.; 99, 167, 172 ff.). Hieraus können sich insbesondere Reaktionspflichten zur Warnung vor etwaigen Produktgefahren ergeben, wobei Inhalt und Umfang einer Warnung und auch ihr Zeitpunkt wesentlich durch das jeweils gefährdete Rechtsgut bestimmt werden und vor allem von der Größe der Gefahr abhängig sind (Senatsurteil BGHZ 80, 186, 191 f.). Erst recht treffen den Hersteller solche Pflichten, sobald er erkennt oder für möglich hält, dass sein Produkt einen ihm anzulastenden Konstruktionsfehler aufweist (vgl. LG Frankfurt/M., VersR 2007, 1575 f.; Foerste, in: v. Westphalen, Produkthaftungshandbuch, 2. Aufl., § 24, Rn. 243; G. Hager, JZ 1990, 397, 405; Dietborn/Müller, BB 2007, 2358, 2359).
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b) Die Sicherungspflichten des Herstellers nach Inverkehrbringen seines Produkts sind nicht notwendig auf die Warnung vor etwaigen Gefahren beschränkt (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 1960 - VI ZR 159/59 - VersR 1960, 856, 857 f.). Sie können etwa dann weiter gehen, wenn Grund zu der Annahme besteht , dass die Warnung, selbst wenn sie hinreichend deutlich und detailliert erfolgt (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 99, 167, 181; 116, 60, 68 und vom 11. Juli 1972 - VI ZR 194/70 - VersR 1972, 1075, 1076; Sack, BB 1985, 813, 817), den Benutzern des Produkts nicht ausreichend ermöglicht, die Gefahren einzuschätzen und ihr Verhalten darauf einzurichten (vgl. etwa Senatsurteil vom 27. September 1994 - VI ZR 150/93 - aaO, S. 1483; MünchKomm- BGB/Wagner, 4. Aufl., § 823, Rn. 257 ff.; Bodewig, Der Rückruf fehlerhafter Produkte, 1999, S. 257, 268). Ferner kommen weiter gehende Sicherungspflichten dann in Betracht, wenn die Warnung zwar ausreichende Gefahrkenntnis bei den Benutzern eines Produkts herstellt, aber Grund zu der Annahme besteht, diese würden sich - auch bewusst - über die Warnung hinwegsetzen und dadurch Dritte gefährden (vgl. etwa OLG Frankfurt, VersR 1991, 1184, 1186; Bodewig, aaO, S. 266 f.; Sack, DAR 1983, 1, 2; Thürmann, NVersZ 1999, 145, 146; Burckhardt, VersR 2007, 1601, 1603, 1605). In solchen Fällen kann der Hersteller aufgrund seiner Sicherungspflichten aus § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet sein, dafür Sorge zu tragen, dass bereits ausgelieferte gefährliche Produkte möglichst effektiv aus dem Verkehr gezogen (vgl. zu dieser Pflicht BGHSt 37, 106, 119 ff.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 411; vgl. auch die Definition des Rückrufs in § 2 Abs. 17 GPSG) oder nicht mehr benutzt werden.
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c) Aus deliktischer Sicht würde eine weiter gehende Pflicht des Herstellers , bereits im Verkehr befindliche fehlerhafte Produkte nicht nur zurückzurufen , sondern das Sicherheitsrisiko durch Nachrüstung oder Reparatur auf seine Kosten zu beseitigen (vgl. dazu OLG Karlsruhe, NJW-RR 1995, 594, 597; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 1344, 1345), jedenfalls voraussetzen, dass eine solche Maßnahme im konkreten Fall erforderlich ist, um Produktgefahren, die durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgütern der Benutzer oder unbeteiligter Dritter drohen, effektiv abzuwehren (vgl. LG Arnsberg, Urteil vom 6. Mai 2003 - 5 S 176/02 - Rn. 5 [juris]; LG Frankfurt/M., aaO, S. 1576; Droste, Der Regress des Herstellers gegen den Zulieferanten, 1994, S. 236 ff.; Thürmann, aaO; Burckhardt, aaO, S. 1603 f.; Dietborn/Müller, aaO, S. 2360). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der deliktsrechtliche Schutz nicht deren Äquivalenzinteresse , sondern allein ihr Integritätsinteresse erfasst (vgl. unten unter e).
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Wie weit die Gefahrabwendungspflichten des Herstellers gehen, lässt sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entscheiden (vgl. OLG Frankfurt, VersR 1991, 1184, 1185; Burckhardt, aaO, S. 1604; Dietborn /Müller, BB 2007, 2358, 2360). Zur Abwendung von Gefahren, die Dritten durch die Nutzung von Produkten bekannter oder zumindest ermittelbarer Abnehmer drohen, kann es auch in Fällen erheblicher Gefahren vielfach genügen, dass der Hersteller die betreffenden Abnehmer über die Notwendigkeit einer Nachrüstung oder Reparatur umfassend informiert und ihnen, soweit erforderlich , seine Hilfe anbietet, um sie in die Lage zu versetzen, die erforderlichen Maßnahmen in geeigneter Weise auf ihre Kosten durchzuführen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 6. März 1980 - 6 U 128/79 [bei Schmidt-Salzer, Entscheidungssammlung Produkthaftung, Band III, 1982, S. 543, 548]; OLG Frankfurt, VersR 1996, 982, 983). Je nach Lage des Falles kann auch eine Aufforderung zur Nichtbenutzung oder Stilllegung gefährlicher Produkte (vgl. LG Frankfurt/M., aaO, S. 1576; Dietborn/Müller, aaO, S. 2360), gegebenenfalls in Verbindung mit öffentlichen Warnungen und der Einschaltung der zuständigen Behörden (vgl. Frick/Kluth, PHI 2006, 206, 209 f.), als geeignete Maßnahme zum Schutz vor drohenden Gefahren in Betracht kommen und ausreichend sein (vgl. zur Herstellung einer Siloanlage aufgrund Werkvertrags Senatsurteil vom 8. Juli 1960 - VI ZR 159/59 - aaO; zur Produkthaftung Burckhardt, VersR 2007, 1601, 1603 und 1605 f.; Foerste, aaO, § 24, Rn. 271).
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d) Unter den Umständen des Streitfalles hat das Berufungsgericht eine deliktsrechtliche Verpflichtung der Beklagten, die Pflegebetten auf eigene Kosten nachzurüsten, mit Recht verneint.
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aa) Allerdings kann eine deliktische Pflicht nicht schon mit der Erwägung des Berufungsgerichts verneint werden, eine konkrete Gefahr für Leib und Leben der Nutzer der Betten habe im Streitfall von vornherein nicht bestanden (vgl. auch LG Arnsberg, aaO). Da im Revisionsrechtszug zu unterstellen ist, dass die Pflegebetten aus der Produktion der Beklagten stammten und die von den Behörden beanstandeten konstruktiven Sicherheitsmängel aufwiesen, bestand zumindest der ernstliche Verdacht der Brandgefahr und des Risikos von Einklemmungen der Pflegebedürftigen. Den somit zu befürchtenden Gefahren für Leib und Leben der Nutzer musste die Beklagte in geeigneter Weise begegnen. Der Hersteller darf nicht abwarten, bis erhebliche Schadensfälle eingetreten sind, bevor er Gegenmaßnahmen ergreift. Auch muss eine Gefahr, wenn sie Abwehrpflichten auslösen soll, nicht schon konkret greifbar sein (vgl. Senatsurteil BGHZ 80, 186, 191 f.; MünchKomm-BGB/Wagner, aaO, § 823, Rn. 602; Bamberger/Roth/Spindler, BGB, Stand: 1.10.2007, § 823, Rn. 518; Rettenbeck, Die Rückrufpflicht in der Produkthaftung, 1994, S. 63 ff.). Das gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - eine konstruktionsbedingte und damit eine nicht etwa nur auf Ausreißer beschränkte Gefährlichkeit im Raum steht (vgl. Graf von Westphalen, DB 1999, 1369).
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bb) Entgegen der Auffassung der Revision war die Beklagte gleichwohl nicht zur Nachrüstung der betreffenden Pflegebetten verpflichtet, denn eine solche Maßnahme war nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen unter den besonderen Umständen des Streitfalls im Interesse der Effektivität der Gefahrenabwehr jedenfalls nicht erforderlich. Da die Klägerin und die Zedentin zum Zeitpunkt der Nachrüstung umfassend über die bestehenden Gefahren und über die Möglichkeiten ihrer Beseitigung informiert waren, konnten und mussten sie aufgrund ihrer eigenen sozialversicherungsrechtlichen Leistungsverpflichtungen die Pflegebedürftigen versorgen und diese vor drohenden Gefahren schützen, denn der Anspruch von Pflegebedürftigen umfasst gemäß § 40 Abs. 3 Satz 3 SGB XI auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Pflegehilfsmitteln. Dass beide Pflegekassen diesen Verpflichtungen nicht uneingeschränkt nachkommen würden, war, wie die Revi- sion einräumt, nicht zu besorgen. Folglich bedurfte es zur Gewährleistung eines effektiven Schutzes der Pflegebedürftigen nicht einer Nachrüstung der Betten durch die Beklagte.
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cc) Hinzu kommt, dass etwaige deliktische Verkehrspflichten der Beklagten auch inhaltlich nicht auf die Nachrüstung der Betten gerichtet sein könnten. Deliktsrechtlich schuldete sie nicht die Bereitstellung mangelfreier, benutzbarer Pflegebetten. Die Beklagte hatte aufgrund ihrer produkthaftungsrechtlichen Verantwortung vielmehr lediglich dafür Sorge zu tragen, dass die von den Betten ausgehenden Gefahren für die Gesundheit der Betroffenen möglichst effektiv beseitigt wurden (vgl. etwa OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 1344, 1346; Foerste, aaO, § 39, Rn. 8; Pieper, BB 1991, 985, 988 f.; Droste, aaO, S. 236 ff.). Sie hatte dagegen nicht die allein den Pflegekassen nach § 40 Abs. 3 Satz 3 SGB XI obliegende Versorgung der Pflegebedürftigen mit in jeder Hinsicht funktionsfähigen Pflegebetten sicherzustellen, selbst wenn die Pflegebedürftigen auf die Betten angewiesen waren.
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e) Entgegen der Auffassung der Revision kann eine deliktische Verpflichtung der Beklagten, die Betten auf eigene Kosten nachzurüsten, auch nicht mit der Erwägung begründet werden, dass es dem Hersteller nicht erlaubt sein dürfe , im Falle eines Konstruktionsfehlers seine Verantwortung durch eine Warnung auf den Produktnutzer abzuwälzen, weil nicht die Warnung allein die Gefahrenlage beseitige, sondern erst der Verzicht auf die Produktbenutzung oder die Reparatur.
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Soweit die Revision sich auf die in der Literatur vertretene Auffassung stützt, wonach dem Erwerber bzw. Nutzer eines fehlerhaften Produkts die Gefahrbeseitigung durch Instandsetzung auf eigene Kosten oder durch Nichtnutzung jedenfalls dann nicht zumutbar sei, wenn Konstruktions- oder Fertigungs- fehler vorlägen und der Hersteller dadurch seine Verkehrspflichten beim Inverkehrbringen des Produkts verletzt habe (vgl. MünchKomm-BGB/Wagner, aaO, § 823, Rn. 605 f.; J. Hager, VersR 1984, 799, 804 f.; Mayer, DB 1985, 319, 324 f.; G. Hager, aaO, S. 406; Rettenbeck, aaO, S. 79 ff.; Bodewig, aaO, S. 277; Schwenzer, JZ 1987, 1059, 1060 ff.; Michalski, BB 1998, 961, 965), kann ihr nicht gefolgt werden. Sie verkennt, dass der Hersteller aufgrund der deliktischen Produzentenhaftung und damit auch seiner etwaigen Pflichten zum Produktrückruf regelmäßig nur die von dem fehlerhaften Produkt ausgehenden Gefahren für die in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter so effektiv wie möglich und zumutbar ausschalten muss, nicht aber dem Erwerber oder Nutzer ein fehlerfreies, in jeder Hinsicht gebrauchstaugliches Produkt zur Verfügung zu stellen und so sein Interesse an dessen ungestörter Nutzung und dessen Wert oder die darauf gerichtete Erwartung des Erwerbers (Nutzungs- und Äquivalenzinteresse ) zu schützen hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1992 - VIII ZR 276/90 - VersR 1992, 837, 840 [insoweit in BGHZ 117, 183 nicht abgedruckt]; OLG Celle, Urteil vom 24. Januar 1979 - 13 U 153/78 [bei Schmidt-Salzer, Entscheidungssammlung Produkthaftung, Band III, 1982, S. 453, 455 f.]; LG Frankfurt /M., aaO, S. 1575; Anwaltkommentar BGB/Katzenmeier, 2005, § 823, Rn. 320; Klindt, GPSG, 2007, § 2, Rn. 104; Droste, aaO, S. 236 f.; Foerste, aaO, § 24, Rn. 277; Medicus, Schuldrecht II, Bes. Teil, 13. Aufl., Rn. 106; Diederichsen , NJW 1978, 1281, 1286 in Fn. 89; Stoll, JZ 1983, 501, 503; Brüggemeier , ZHR 152 [1988], 511, 526; Pieper, aaO, S. 988, 991; Spindler, NJW 2004, 3145, 3148; vgl. auch Senatsurteil vom 28. Oktober 1986 - VI ZR 254/85 - VersR 1987, 159, 160; BGH, BGHZ 39, 366, 368). Der Schutz solcher Interessen muss vielmehr grundsätzlich, abgesehen etwa von Sonderfällen vorsätzlicher Schädigung i. S. v. § 826 BGB, der Vertragsordnung vorbehalten bleiben (vgl. Senatsurteile BGHZ 80, 186, 189; 86, 256, 259; 146, 144, 149 m.w.N.; BGH, BGHZ 117, 183, 187 f.).
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Welche Konsequenzen sich aus diesen Grundsätzen für die Rückrufpflichten von Herstellern im Allgemeinen ergeben, kann dahin stehen. Im Streitfall begründeten sie jedenfalls keine deliktischen Herstellerpflichten zur Nachrüstung gegenüber den Pflegebedürftigen als Produktnutzern oder den Pflegekassen als Erwerbern der Betten (für Pflichten des Herstellers allein gegenüber Eigentümern oder dinglich Berechtigten am gefährlichen Produkt Rettenbeck, aaO, S. 115 f.; Mayer, aaO, S. 323; a. A. MünchKomm-BGB/Wagner, aaO, § 823, Rn. 605; Herrmann, BB 1985, 1801, 1806). Eine Verpflichtung der Beklagten zur Nachrüstung bestand nicht etwa deshalb, weil den Pflegekassen die Instandsetzung der Betten oder - falls möglich - eine Ersatzbeschaffung nicht zumutbar gewesen wäre. Dies war schon deshalb nicht der Fall, weil die Pflegekassen den Pflegebedürftigen gegenüber vorliegend sozialversicherungsrechtlich zur Gefahrenabwehr verpflichtet waren. Zudem ist kein Raum dafür, die nur durch das Vertragsrecht geschützten Interessen der Pflegekassen an uneingeschränkter Verwendbarkeit der Betten allein aus Zumutbarkeitsgesichtspunkten dem Schutz der Deliktsordnung zuzuführen (vgl. Senatsurteil BGHZ 86, 256, 259).
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3. Eine Rechtspflicht der Beklagten zur Nachrüstung bestand auch nicht aufgrund einer Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB für zum Zeitpunkt der Nachrüstung etwa bereits eingetretene Schäden an Rechtsgütern von Pflegebedürftigen , die die betreffenden Pflegebetten nutzten.
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a) Da sich die Risiken der von der Klägerin oder der Zedentin erworbenen Pflegebetten nicht verwirklicht haben, fehlt es insoweit bereits an einer dafür erforderlichen (vgl. etwa Foerste, aaO, § 39, Rn. 2; Droste, aaO, S. 228; Pieper , aaO, S. 989) Rechtsgutsverletzung sowie an einem Schadenseintritt. Dass die Pflegebedürftigen die Betten nicht in vollem Umfang bestimmungsgemäß nutzen konnten, begründet selbst dann keinen Gesundheitsschaden, wenn sie auf die Nutzung angewiesen und auf dem Markt sichere Pflegebetten nicht in ausreichender Zahl verfügbar waren. Dementsprechend ist auch nicht der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 ProdHG erfüllt, der ebenfalls die Verletzung von Körper oder Gesundheit voraussetzt.
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b) Rechtsgutsverletzung und Schadenseintritt können entgegen der Auffassung der Revision auch nicht mit der Begründung bejaht werden, es stehe, weil Schadensverhütung der Schadensregulierung vorgehe, die konkrete Gefährdung eines deliktisch geschützten Rechtsguts dem schon erfolgten Schadenseintritt gleich, woraus sich ein Anspruch auf Beseitigung der Gefährdung nach § 823 Abs. 1 BGB ergebe (vgl. J. Hager, aaO, S. 802; ebenso LG Hamburg , VersR 1994, 299; vgl. auch Pauli, PHI 1985, 134, 145). Unabhängig davon , ob diesem Ansatz grundsätzlich gefolgt werden könnte (dagegen Foerste, aaO, § 39, Rn. 2 ff.; Beck, aaO, S. 138 ff.; Kreidt, aaO, S. 217), hat im Streitfall eine solche Gefahr jedenfalls nicht bestanden. Zudem wäre - wie oben dargelegt - ein etwaiger Anspruch auf Gefahrbeseitigung grundsätzlich nicht auf Nachrüstung der Betten gerichtet gewesen.
24
c) Anderes lässt sich vorliegend auch nicht damit begründen, dass vor einem Schadensfall getätigte Aufwendungen für Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Verletzung eines der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter als Schaden im Sinne dieser Vorschrift einzuordnen und zu ersetzen sein können (vgl. Senatsurteile BGHZ 32, 280, 285; 75, 230, 237; BGH, BGHZ 59, 286, 288; 80, 1, 6 f.; BGB-RGRK/Steffen, 12. Aufl., § 823, Rn. 454; Stoll, Festgabe für Weitnauer, 1980, S. 411, 420; von Caemmerer, Ges. Schriften III, 1983, S. 226, 234 f.). Voraussetzung dafür wäre jedenfalls die drohende und auf andere Weise nicht zu verhindernde Verletzung von Rechtsgütern i. S. v. § 823 Abs. 1 BGB (vgl. BGB-RGRK/Steffen, aaO). Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn, wie hier, der Schadenseintritt schon dadurch ohne weiteren Aufwand vermeidbar ist, dass der umfassend über die Gefährdung informierte Abnehmer oder Benutzer auf die Benutzung der gefährlichen Sache verzichtet (vgl. Stoll, JZ 1983, 501, 503 f.; ders., Festschrift Lange, 1992, S. 729, 739, 745 f.; Foerste, aaO, § 39, Rn. 2 ff.; ders., DB 1999, 2199, 2200; Rolland, Produkthaftungsrecht, Teil II, Rn. 50 f.; Koch, Produkthaftung, 1995, S. 353: anders OLG Karlsruhe, VersR 1986, 1125, 1127; OLG München, VersR 1992, 1135; G. Hager, AcP 184 [1984], 413, 422 ff.; Schwenzer, aaO, S. 1060 f.; Graf von Westphalen, DB 1990, 1370). Der sich daraus ergebende Nachteil der Pflegekassen, die erworbenen Pflegebetten für die Versorgung der Pflegebedürftigen nicht weiter einsetzen zu können, sondern zur Ersatzbeschaffung bzw. Nachrüstung gezwungen zu sein, betrifft - wie ausgeführt - allein das deliktisch nicht geschützte Nutzungsinteresse der Kassen.
25
4. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte schließlich keine eigenen oder von der Zedentin abgetretenen außervertraglichen Ansprüche auf Nachrüstung bzw. Kostenübernahme zu, insbesondere keine Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB aus dem Gesichtspunkt der Verletzung des Eigentums an den Pflegebetten, auch wenn dem Hersteller deliktische Pflichten zum Schutz vor Beschädigung oder Zerstörung (hier etwa durch einen Brand) nicht nur in Bezug auf durch Konstruktions- oder Herstellungsmängel gefährdete andere Sachen des Erwerbers, sondern auch zur Erhaltung der von ihm hergestellten Sache selbst aufgegeben sein können (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 86, 256, 258 und vom 24. März 1992 - VI ZR 210/91 - VersR 1992, 758, 759 m.w.N.; BGH, BGHZ 67, 359, 364 f.). Deckt sich der geltend gemachte Schaden nämlich mit dem Unwert, welcher der Sache wegen ihrer Mangelhaftigkeit schon bei ihrem Erwerb anhaftete, ist er allein auf enttäuschte Vertragserwartungen zurückzuführen, und es ist insoweit für deliktische Schadensersatzansprüche kein Raum (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 86, 256, 259; 146, 144, 148; BGH, BGHZ 117, 183, 187 f.). So liegt der Fall hier, weil die Pflegebetten im Zeitpunkt der Nachrüstung keine weiteren Schäden aufwiesen als die geltend gemachten - gegebenenfalls von Anfang an bestehenden - Sicherheitsrisiken (vgl. Senatsurteile vom 18. Januar 1983 - VI ZR 270/80 - VersR 1983, 346 und vom 14. Mai 1985 - VI ZR 168/83 - VersR 1985, 837, 838; OLG Hamburg, Urteil vom 6. März 1980 [aaO, S. 543]; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 1344, 1346; Droste, aaO, S. 224 f.; Hübner, VersR 1985, 701, 708; Foerste, aaO, § 24, Rn. 284; ders., DB 1999, 2199, 2200).

III.

26
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Müller Diederichsen Pauge Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 02.12.2004 - 18 O 23/05 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.05.2007 - 8 U 4/06 -

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.