Bundesgerichtshof Urteil, 26. Sept. 2006 - VI ZR 124/05

bei uns veröffentlicht am26.09.2006
vorgehend
Landgericht Aurich, 3 O 538/04, 10.12.2004
Oberlandesgericht Oldenburg, 6 U 10/05, 13.05.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 124/05 Verkündet am:
26. September 2006
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Verstößt der Geschädigte gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht,
weil er es unterlässt, einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen, sind die
erzielbaren (fiktiven) Einkünfte auf den Schaden anzurechnen. Eine quotenmäßige
Anspruchskürzung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
BGH, Urteil vom 26. September 2006 - VI ZR 124/05 - OLG Oldenburg
LG Aurich
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. September 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. Mai 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Das klagende Land (Kläger) begehrt im Wege des Schadensersatzes aus übergegangenem Recht nach § 95 Satz 1 NdsBG die Erstattung von Versorgungsleistungen , die es der Witwe des von dem Beklagten am 5. Dezember 1999 mit einem Messer getöteten Polizeibeamten B. erbracht hat. Der Beklagte hat einen Unterhaltsanspruch der Versorgungsempfängerin nach Grund und Höhe bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte zum Teil Erfolg. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. Der Kläger begehrt mit der Anschlussrevision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

2
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Ersatzansprüche seien nicht verjährt. Die Verjährungsfrist habe am 31. August 2000 begonnen, als der Kläger Kenntnis von der strafrechtlichen Verurteilung des Beklagten erlangt habe. Der Mahnbescheid sei zwar erst am 15. September 2003 und damit mehr als drei Jahre nach Kenntniserlangung eingereicht worden, doch sei die Verjährung gehemmt gewesen, weil es aufgrund des Schreibens des damaligen Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 7. Februar 2003 zu Verhandlungen der Parteien über den Schadensersatzanspruch gekommen sei. Der Kläger müsse sich allerdings ein Mitverschulden der Versorgungsempfängerin anrechnen lassen, weil diese sich nicht hinreichend um eine Erwerbstätigkeit bemüht habe. Dieses Mitverschulden sei mit 25 % zu bewerten. Bei einem (der Höhe nach unstreitigen) Gesamtbetrag an Versorgungsleistungen von 32.794,51 € errechne sich ein Ersatzanspruch in Höhe von 24.595,88 € zuzüglich des hilfsweise geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung der Beerdigungskosten von 4.054,88 €. Hinsichtlich des Feststellungsantrags könne ein Mitverschulden (noch) nicht berücksichtigt werden, weil dieses davon abhänge, ob und in welchem Umfang die Versorgungsempfängerin künftig ihrer Schadensminderungspflicht nachkomme.

II.

3
Die wechselseitigen Rechtsmittel sind begründet. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
4
1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche seien nicht verjährt. Das Berufungsgericht geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 852 Abs. 1 BGB a. F. am 31. August 2000 zu laufen begonnen hat. Dies wird von der Revision auch nicht angegriffen. Sie meint aber, eine Hemmung der Verjährung sei nicht eingetreten, weil die Parteien entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht über den Schadensersatzanspruch verhandelt hätten. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.
5
Das für den Beginn der Verjährungshemmung maßgebliche "Verhandeln" i. S. d. § 852 Abs. 2 BGB a. F. ist weit zu verstehen. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats genügt dafür jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten , sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben daher schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein. Nicht erforderlich ist, dass dabei eine Vergleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird (Senatsurteile vom 26. Januar 1988 - VI ZR 120/87 - VersR 1988, 718, 719; vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99 - VersR 2001, 108, 110, insoweit nicht in BGHZ 145, 358 abgedruckt ; vom 20. Februar 2001 - VI ZR 179/00 - VersR 2001, 1167; vom 8. Mai 2001 - VI ZR 208/00 - VersR 2001, 1255, 1256 und vom 17. Februar 2004 - VI ZR 429/02 - VersR 2004, 656, 657). Wenn auch eine nur formularmäßige Eingangsbestätigung nicht ausreicht, so ist doch eine Stellungnahme des in Anspruch genommenen Schädigers zur Sache selbst nicht Voraussetzung für die Annahme eines "Verhandelns" über den geltend gemachten Anspruch. Es genügt, dass der angeblich ersatzpflichtige Schädiger erkennen lässt, er werde die Berechtigung des Anspruchs jedenfalls prüfen (Senatsurteil vom 26. Januar 1988 - VI ZR 120/87 - aaO).
6
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Beurteilung des Berufungsgerichts , dass es aufgrund des Anspruchsschreibens des Klägers vom 21. Januar 2003 zu Verhandlungen der Parteien über den Schadensersatzanspruch gekommen sei, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte das an ihn gerichtete Schreiben an seinen Strafverteidiger weiterleitete und dieser unter dem 7. Februar 2003 lediglich antwortete, er werde nach Erörterung mit dem Schädiger mitteilen, wie die weitere Vertretung erfolge. Darin lag der Beginn eines Verhandelns. Entgegen der Auffassung der Revision hatte dieses Schreiben nicht nur die Bedeutung einer Erklärung im Vorstadium des Verhandelns zur Frage der weiteren Vertretung des Beklagten. Für die Auslegung des Schreibens darf nämlich nicht allein auf dessen Wortlaut abgestellt werden. Maßgebend ist nicht, welche Schlüsse der Kläger daraus gezogen hat; für die Auslegung des Schreibens kommt es vielmehr auf den objektiven Empfängerhorizont an. Deshalb kommt dem Umstand keine Bedeutung zu, dass das Schreiben den Kläger zu einer telefonischen Rückfrage veranlasste und dieser das Schreiben vom 3. Juli 2003, mit dem er seine Forderung bezifferte, nicht etwa an den Strafverteidiger, sondern unmittelbar an den Beklagten richtete. Die Antwort des Strafverteidigers, er werde mitteilen, wie die weitere Vertretung erfolge, war mehr als eine formularmäßige Eingangsbestätigung. Sie ließ immerhin erkennen, dass der Kläger mit einer Prüfung - wenn auch nicht unbedingt mit einer Prüfung zur Sache -, vor allem aber mit einer weiteren Erklärung rechnen durfte. Bei dieser Sachlage begegnet die Beurteilung des Berufungsgerichts, das Schreiben genüge im Streitfall für die Annahme von Verhandlungen, keinen durchgreifenden Bedenken.
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2. Die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers beanstanden jedoch mit Recht, dass das Berufungsgericht die Ersatzansprüche wegen Mitverschuldens der Versorgungsempfängerin um 25 % gemindert hat.
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a) Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht an, dass die Versorgungsempfängerin im Rahmen der ihr gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht grundsätzlich gehalten ist, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Nach ständiger Rechtsprechung kann einer jungen , kinderlosen, arbeitsfähigen Witwe nämlich im Regelfall zugemutet werden, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Unterlässt sie dies, kann der Schädiger ihr einen Verstoß gegen Treu und Glauben entgegenhalten (BGHZ 4, 170, 174; Senatsurteile BGHZ 91, 357, 363 f.; vom 13. Juli 1962 - VI ZR 109/61 - VersR 1962, 1086, 1088; vom 25. September 1973 - VI ZR 97/71 - VersR 1974, 142 und vom 6. April 1976 - VI ZR 240/74 - VersR 1976, 877, 878). Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht kann auch dann zu bejahen sein, wenn die Witwe sich nicht in zumutbarer Weise um eine Arbeitsstelle bemüht und nach Lage der Dinge anzunehmen ist, dass sie bei hinreichendem Bemühen eine Arbeitsstelle gefunden hätte. Dazu hat der Kläger nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht ausreichend vorgetragen. Das Berufungsgericht verkennt nicht, dass zwar grundsätzlich der Schädiger für das Vorliegen eines Mitverschuldens und eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht darlegungs- und beweispflichtig ist (BGHZ 91, 357, 369; Senatsurteile vom 23. Januar 1979 - VI ZR 103/78 - VersR 1979, 424, 425 und vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 291/89 - VersR 1991, 437, 438), der Geschädigte andererseits aber, soweit es um Umstände aus seiner Sphäre geht, an der Sachaufklärung mitwirken und erforderlichenfalls darlegen muss, was er zur Schadensminderung unternommen hat (BGHZ 91, 243, 259 f.; Senatsurteile vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 398/94 - NJW 1996, 652, 653 und vom 29. September 1998 - VI ZR 296/97 - VersR 1998, 1428). Dazu vermisst das Berufungsgericht mit Recht einen hinreichenden Sachvortrag des Klägers.
9
b) Das Berufungsurteil kann aber keinen Bestand haben, soweit die Ersatzansprüche des Klägers gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB um eine prozentuale Mitverschuldensquote gekürzt worden sind. Verstößt der Geschädigte gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht, weil er es unterlässt, einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen, sind nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats die erzielbaren (fiktiven) Einkünfte auf den Schaden anzurechnen (vgl. Senatsurteile BGHZ 91, 357, 363 ff.; vom 25. September 1973 - VI ZR 97/71 - VersR 1974, aaO, S. 143 und vom 6. April 1976 - VI ZR 240/74 - VersR 1976, aaO). Eine quotenmäßige Anspruchskürzung, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, kommt dagegen grundsätzlich nicht in Betracht, weil sie im Einzelfall zu sachwidrigen Ergebnissen führen kann. Die Höhe der erzielbaren Einkünfte des Geschädigten hängt nämlich nicht quotenmäßig von der Höhe des ihm entgangenen Unterhalts, sondern vielmehr davon ab, welches Einkommen in einem Fall der vorliegenden Art der Versorgungsempfänger in der konkreten Situation unter Berücksichtigung aller Umstände, d. h. seiner Lebenssituation, seiner Ausbildung, einer eventuell früher ausgeübten Tätigkeit und der jeweiligen Lage auf dem Arbeitsmarkt in zumutbarer Weise erzielen könnte und von welchem Zeitpunkt an ihm eine Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumutbar war. Inwieweit dies der Fall ist, unterliegt im Einzelfall der tatrichterlichen Würdigung. Ob und in welchem Umfang im Streitfall eine Anspruchskürzung gerechtfertigt ist, kann aufgrund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beurteilt werden.
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3. Das angefochtene Urteil erweist sich auch insoweit als fehlerhaft, als das Berufungsgericht dem Feststellungsbegehren in vollem Umfang entsprochen hat.
11
a) Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, dass es vorliegend schon an einem Feststellungsinteresse des Klägers fehle, weil dieser eine Leistungsklage hätte erheben können. Insoweit verkennt die Revision, dass der zukünftige Umfang der Versorgungsansprüche der im Jahr 1966 geborenen Witwe gegenwärtig noch nicht beziffert werden kann. Offen ist auch, inwieweit die Witwe zukünftig gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen wird. Entgegen der Auffassung der Revision würde der Feststellungsausspruch auch nicht einen nach Rechtskraft entstehenden Einwand gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB hindern und insoweit eine Anspruchskürzung für alle Zukunft ausschließen.
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b) Etwas anderes gilt jedoch, soweit die für die Annahme eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht maßgebenden Tatsachen schon zum Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung vorgelegen haben. Insoweit stünde die Rechtskraft des Feststellungsurteils der Berücksichtigung des Einwandes nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB entgegen (Senatsurteil vom 14. Juni 1988 - VI ZR 279/87 - VersR 1988, 1139). Da die letzte mündliche Verhandlung in der Berufungsinstanz vorliegend am 29. April 2005 war, würde sich der Feststellungsausspruch demnach auch auf den Zeitraum davor erstrecken. Insoweit wäre ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht deshalb im Feststellungsausspruch zu berücksichtigen. Die Höhe einer etwaigen Anspruchskürzung ist gegebenenfalls gemäß § 287 ZPO vom Tatrichter zu schätzen. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
LG Aurich, Entscheidung vom 10.12.2004 - 3 O 538/04 (141) -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 13.05.2005 - 6 U 10/05 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 26. Sept. 2006 - VI ZR 124/05

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 26. Sept. 2006 - VI ZR 124/05

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 852 Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung


Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vor
Bundesgerichtshof Urteil, 26. Sept. 2006 - VI ZR 124/05 zitiert 6 §§.

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Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vor

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 844 Ersatzansprüche Dritter bei Tötung


(1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen. (2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, ver

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bei uns veröffentlicht am 08.12.2015

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Referenzen

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.

(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde; die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.

(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 429/02 Verkündet am:
17. Februar 2004
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Hemmung der Verjährung wegen schwebender Verhandlungen zwischen den
Parteien wird durch die Erklärung, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auf die Erhebung
der Einrede der Verjährung zu verzichten, grundsätzlich nicht berührt.
BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 - VI ZR 429/02 - OLG Frankfurt/Main
LG Marburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. September 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger verlangt weiteren Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall im April 1995, bei dem die Beklagte die zunächst angemeldeten Ansprüche durch Zahlung vom 2. Mai 1996 in vollem Umfang reguliert hatte.
1997 traten beim Kläger Folgebeschwerden auf. Im September 1998 wurde er auf einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt, was mit Gehaltseinbußen
verbunden war. Er wandte sich deshalb im Februar 1999 an die Beklagte; mit Schreiben vom 2. März 1999 verzichtete diese auf die Erhebung der Einrede der Verjährung bis zum 31. Dezember 2000. Im Juni 2000 gab die Beklagte ein chirurgisches Gutachten in Auftrag, das am 26. Oktober 2000 vorgelegt wurde. Sie übersandte das Gutachten am 7. Dezember 2000 dem Rechtsanwalt des Klägers, der mit ihrer Sachbearbeiterin einige Telefongespräche über die Ansprüche führte. Mit Schreiben vom 8. Februar 2001 bekräftigte die Beklagte ihren Standpunkt, daß aufgrund des Gutachtens vom 26. Oktober 2000 von einer unfallbedingten Umsetzung des Klägers nicht ausgegangen werden könne. Nach einem weiteren Telefonat erklärte sie mit Schreiben vom 21. Februar 2001 den Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum Ende des Jahres 2001 "soweit diese bislang nicht eingetreten ist". Mit Schreiben vom 19. März 2001 übersandte der Kläger ihr eine ärztliche Bescheinigung und erinnerte mit Schreiben vom 4. und 8. Mai 2001 an die Bearbeitung. Die Beklagte berief sich mit Schreiben vom 14. Mai 2001 erneut auf das Gutachten vom 26. Oktober 2000, stellte jedoch dem Kläger anheim, ihr weitere Unterlagen zu übersenden. Am 9.Juli 2001 hat der Kläger die vorliegende Klage eingereicht, die der Beklagten am 16. Juli 2001 zugestellt worden ist. Das Landgericht hat die Klage auf die Einrede der Verjährung abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind mögliche weitere Schadensersatzansprüche verjährt. Die eingetretenen Folgeschäden seien voraussehbare Folgen der vom Kläger erlittenen Verletzungen. Die mit Kenntnis vom Schaden und der Person des Schädigers anlaufende Verjährungsfrist umfasse deshalb auch die Schadensersatzansprüche wegen dieser Beschwerden. Die ursprüngliche Hemmung der Verjährung nach § 3 Nr. 3 Satz 2 PflVG habe mit dem Regulierungsschreiben der Beklagten vom 2. Mai 1996 geendet. Gleichzeitig habe die Zahlung am 2. Mai 1996 die Verjährung gemäß § 208 BGB a. F. unterbrochen und eine neue dreijährige Verjährungsfrist in Lauf gesetzt. Diese am 3. Mai 1996 neu angelaufene Verjährungsfrist sei bis zur Vollendung der Verjährung am 2. Mai 1999 nicht erneut gehemmt worden, auch wenn vor diesem Zeitpunkt Verhandlungen zwischen den Parteien geführt worden sein sollten. Denn aufgrund der Erklärung der Beklagten vom 2. März 1999, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, habe bis zum 31. Dezember 2000 der Einrede der Verjährung der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengestanden. In diesem Fall trete eine Hemmung durch wieder aufgenommene Verhandlungen nicht ein (Erman-Hefermehl, BGB, 9. Aufl., § 205 Rdn. 3). Die Erklärung habe keinen Einfluß auf den Lauf der Verjährungsfrist gehabt (§ 225 BGB a. F.). Die Berufung auf die Verjährung stehe auch nicht im Hinblick darauf, daß die Beklagte mit jenem Schreiben und dem vom 21. Februar 2001 den Verzicht auf die Einrede der Verjährung erklärt habe, in
Widerspruch zu Treu und Glauben. Der auf einem Einredeverzicht beruhende Vertrauensschutz des Gläubigers sei nur solange gerechtfertigt, wie die den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begründenden Umstände andauerten. Wenn der Verzicht - wie hier bis zum 31. Dezember 2000 - von vornherein befristet sei, könne der Gläubiger nach Ablauf der Befristung nicht mehr darauf vertrauen, daß der Schuldner die Einrede der Verjährung nicht erheben werde. Aus der Erklärung vom 21. Februar 2001 ergebe sich nichts anderes, da diese den Verzicht auf die Einrede der Verjährung für bereits verjährte Ansprüche ausgeschlossen habe. Da die Verjährung bereits am 3. Mai 1999 eingetreten sei, hätten auch die Verhandlungen im Dezember 2000 eine Hemmung der Verjährung nicht mehr bewirken können.

II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Da das Berufungsgericht offenläßt, ob vor der von ihm angenommenen Vollendung der Verjährung am 2. Mai 1999 Verhandlungen zwischen den Parteien geführt worden sind, ist für die revisionsrechtliche Beurteilung davon auszugehen, daß solche Verhandlungen geführt wurden. Bereits im Hinblick darauf rechtfertigen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht die rechtliche Beurteilung, die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche seien verjährt. Die Revision wendet sich zu Recht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts , wegen des am 2. März 1999 erklärten Verzichts auf Erhebung
der Einrede der Verjährung habe eine Hemmung durch wiederaufgenommene Verhandlungen nicht eintreten können. Wie die Revision geltend macht, ergibt sich bereits aus einer früheren Entscheidung des erkennenden Senats, daß eine Hemmung der Verjährung wegen schwebender Verhandlungen zwischen den Parteien ungeachtet der Erklärung, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auf die Erhebung der Einrede der Verjährung zu verzichten, möglich ist (vgl. § 852 Abs. 2 BGB a.F.). Der Senat hat nämlich ausgeführt, es spreche alles dafür, daß wegen schwebender Verhandlungen zwischen den Parteien die Verjährungsfrist gehemmt gewesen sei (§ 852 Abs. 2 BGB), so daß auch ungeachtet des "Verjährungsverzichtes" im Zeitpunkt der Klageerhebung noch keine Verjährung eingetreten sein konnte (vgl. Senatsurteil vom 10. März 1987 - VI ZR 88/86 - VersR 1987, 770, 771). Hiernach kommt eine Hemmung der Verjährung nach § 852 Abs. 2 BGB a.F. trotz eines "Verjährungsverzichts" in Betracht. Der vorliegende Fall gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlaß. Nur sie wird dem Sinn und Zweck eines vom Haftpflichtversicherer erklärten Verzichts auf Erhebung der Einrede der Verjährung gerecht. Ein solcher Einredeverzicht, wie er im Verlauf von Verhandlungen zwischen Haftpflichtversicherern und den Geschädigten häufig erklärt wird, verhindert nämlich nur, daß sich der Versicherer nach einem Scheitern von Verhandlungen, die über das Ende der Verjährungsfrist hinaus angedauert haben, mit Erfolg auf den Eintritt der Verjährung berufen kann. Er soll die Möglichkeit einer gerichtlichen Auseinandersetzung offenhalten (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 1978 - VI ZR 116/76 - VersR 1978, 423). Durch ihn wird jedoch eine sich aus den gesetzlichen Vorschriften ergebende Hemmung der Verjährungsfrist nicht berührt. Insofern hat das Berufungsgericht möglicherweise eine Formulierung im Kommentar von Erman mißverstanden, wonach keine Hemmung eintrete, wenn der Einrede der Verjährung die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehe (vgl. Er-
man/Hefermehl, BGB, 10. Aufl., § 205 Rdn. 3). Zwar ist es richtig, daß eine nach Erklärung eines Verjährungsverzichts bestehende Einrede der unzulässigen Rechtsausübung für sich genommen nicht zu einer Hemmung der Verjährung führt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1990 - VII ZR 126/90 - NJW 1991, 974, 975). Das bedeutet lediglich, daß ein befristeter Verjährungsverzicht den Ablauf der Verjährung unberührt läßt, rechtfertigt aber nicht die Folgerung des Berufungsgerichts, dass ein solcher Verzicht den Eintritt eines gesetzlichen Hemmungstatbestandes durch Aufnahme von Verhandlungen ausschließe. 2. Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß nach den im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen - auch ohne revisionsrechtliche Unterstellung - viel dafür spricht, eine Hemmung der Verjährung nach §§ 852 Abs. 2, 205 BGB a.F. anzunehmen. Das für den Beginn der Verjährungshemmung maßgebliche "Verhandeln" im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB a.F. ist weit zu verstehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats genügt dafür jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben daher schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein. Nicht erforderlich ist, daß dabei eine Vergleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird (vgl. Senatsurteile vom 8. Mai 2001 - VI ZR 208/00 – VersR 2001, 1255, 1256; vom 20. Februar 2001 - VI ZR 179/00 - VersR 2001, 1167; vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99 - VersR 2001, 108, 110, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 145, 358).
Hier waren die Parteien schon vor der grundsätzlich im Mai 1999 ablaufenden Verjährungsfrist dadurch in Verhandlungen eingetreten, daß sich der Kläger im Februar 1999 an die Beklagte wandte und diese mit Schreiben vom 2. März 1999 auf die Erhebung der Einrede der Verjährung bis zum 31. Dezember 2000 verzichtete. Insoweit kommt es entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht darauf an, ob der Kläger bereits im Februar 1999 konkrete Ansprüche bei der Beklagten geltend machte oder diese im Schreiben vom 5. Februar 1999 zunächst lediglich darum bat, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Der Begriff der "Verhandlungen" ist nicht nur auf Vergleichsverhandlungen beschränkt, so daß der Kläger bzw. sein Bevollmächtigter unabhängig davon durch den mit Schreiben vom 2. März 1999 erklärten „Verjährungsverzicht“ zu der Annahme gelangen konnten, die Beklagte würde weitere Ansprüche prüfen und darüber verhandeln (vgl. dazu Senatsurteil vom 20. Juni 1969 - VI ZR 21/68 - VersR 1969, 857, 859). Dann wäre zu diesem Zeitpunkt eine Hemmung der Verjährung nach § 852 Abs. 2 BGB a.F. eingetreten , für deren Beendigung das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat. Nach der Aufnahme von Verhandlungen zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten ist die Verjährung gehemmt, bis eine Partei die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert (§ 852 Abs. 2 BGB a.F.). Ein solcher Abbruch von Verhandlungen muß wegen seiner Bedeutung für die Durchsetzbarkeit der geltend gemachten Ansprüche durch klares und eindeutiges Verhalten zum Ausdruck gebracht werden (vgl. Senatsurteile vom 5. November 2002 - VI ZR 416/01 - VersR 2003, 99, 100; vom 30. Juni 1998 - VI ZR 260/97 - VersR 1998, 1295 und vom 19. Februar 1991 - VI ZR 165/90 - VersR 1991, 475). Für die Beendigung von Verhandlungen genügt daher nicht schon, daß der Ersatzpflichtige (derzeit) seine Einstandspflicht verneint, wenn er nicht zugleich klar und eindeutig den Abbruch der Verhandlungen zum Ausdruck bringt (Senatsurteil vom 30. Juni 1998 - VI ZR 260/97 - aaO).
Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich nicht, daß die Beklagte den Abbruch von Verhandlungen klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht hat. Vielmehr sprechen die tatsächlichen Feststellungen dafür, daß über den gesamten Zeitraum bis zur Klageerhebung die Berechtigung der Ansprüche inhaltlich geprüft und zwischen den Beteiligten verhandelt wurde.

III.

Nach alldem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.