Bundesgerichtshof Urteil, 25. Juli 2017 - VI ZR 222/16

bei uns veröffentlicht am25.07.2017
vorgehend
Amtsgericht Leverkusen, 21 C 403/14, 12.05.2015
Landgericht Köln, 6 S 146/15, 12.05.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 222/16 Verkündet am:
25. Juli 2017
Olovcic
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 195, 242 Be, 372, 812; HintG NRW §§ 4, 22 Abs. 3
Der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB kann grundsätzlich nicht vor dem
Hauptanspruch, dem er dient, verjähren.
BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 - VI ZR 222/16 - LG Köln
AG Leverkusen
ECLI:DE:BGH:2017:250717UVIZR222.16.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Offenloch , die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff sowie den Richter Dr. Klein
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12. Mai 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um Auskunftsansprüche im Zusammenhang mit einem Hinterlegungsverfahren.
2
Im Jahr 2004 wurden in einem vor dem Landgericht K. geführten Strafverfahren H. und S. (im Folgenden "Angeklagte"), die unter zahlreichen Firmenbezeichnungen Pensionsversicherungen und andere Kapitalanlagen vertrieben hatten, unter anderem wegen Betrugs und Untreue verurteilt. Die Angeklagten verzichteten auf die Rückzahlung von im Rahmen des vorangegangenen Ermittlungsverfahrens aufgefundenen Geldern und überließen sie der Staatsanwaltschaft zur Auskehrung an die Geschädigten. Die Staatsanwaltschaft hinterlegte daraufhin noch im Jahr 2004 insgesamt 1.266.854,64 € bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts K., die die Annahme des zu hinterlegenden Betrags zwar zunächst abgelehnt hatte, auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft dann aber vom Präsidenten des Amtsgerichts K. unter Verweis auf § 372 Satz 2 Alt. 2 BGB zur Annahme angewiesen worden war. Beigefügt wurde der Hinterlegung eine von der Staatsanwaltschaft erstellte Liste (im Folgenden "Hinterlegungsliste") mit mehr als 900 Personen und Firmen, die die Staatsanwaltschaft auf der Grundlage der im Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse als mögliche Geschädigte ansah. Ob und in welcher Höhe den dort Genannten tatsächlich Ansprüche gegen die Angeklagten zustehen, hat die Staatsanwaltschaft nicht geprüft. Auf der Hinterlegungsliste befinden sich auch die Namen der Parteien, der Name des Beklagten sogar zweimal, einmal mit der Ortsangabe "Bergisch Gladbach", einmal mit der Ortsangabe "Leverkusen". Der Beklagte meldete mit Schreiben vom 20. August 2005 einen Auszahlungs- anspruch von 27.147,05 € bei der Hinterlegungsstelle an.
3
Die Klägerin, die über einen rechtskräftigen Titel gegen die Angeklagten über 14.333,98 DM zuzüglich Zinsen verfügt, begehrt mit ihrer Klage vom Beklagten in der Hauptsache noch, ihr darüber Auskunft zu geben, "welche Forderung seiner Eintragung als Beteiligter im Sinne der HinterlegungsO […] in der Hinterlegungssache Dr. H[…]/S[…] zugrunde liegt, insbesondere mitzuteilen und Auskunft darüber zu geben, ob ihm eine durch rechtskräftiges Urteil festge- stellte Forderung gegen die Herren Dr. H[…] und/oder S[…] zusteht".Darüber hinaus verlangt sie den Ersatz außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.
4
Das Amtsgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in Juris sowie unter BeckRS 2016, 09816 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, der von der Klägerin geltend gemachte Auskunftsanspruch sei verjährt und infolge der vom Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung daher nicht mehr durchsetzbar. Es teile die Auffassung des Amtsgerichts, wonach der streitgegenständliche Anspruch gemäß § 195 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliege. Diese Frist sei für den Auskunftsanspruch selbständig zu berechnen und richte sich nicht nach dem Lauf der Verjährung des Hauptanspruchs, im Streitfall also nicht nach der Verjährung eines Anspruchs aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB auf Erklärung der Freigabe des hinterlegten Betrages. Die Annahme des Amtsgerichts, der streitgegenständliche Auskunftsanspruch sei verjährt, weil er im Jahre 2010 erstmals geltend gemacht, erst im Jahr 2014 eingeklagt worden und in den Jahren 2010 bis 2014 nicht gehemmt worden sei, treffe zu.

II.

6
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
7
1. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann nicht davon ausgegangen werden, der streitgegenständliche Auskunftsanspruch sei verjährt.
8
a) Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung unterliegt der im Streitfall alleine in Betracht kommende Auskunftsanspruch aus § 242 BGB grundsätzlich selbständig und unabhängig vom Hauptanspruch der allgemeinen Verjährungsfrist (vgl. BGH, Urteile vom 10. Mai 2012 - I ZR 145/11, AfP 2012, 571 Rn. 22 - Fluch der Karibik; vom 26. Mai 1994 - IX ZR 39/93, NJW 1994, 3102, 3106, nicht abgedruckt in BGHZ 126, 138 ff.; vom 12. Juni 1991 - XII ZR 17/90, NJW 1991, 3031, 3032; vom 4. Oktober 1989 - IVa ZR 198/88, BGHZ 108, 393, 399 [zu einem Auskunftsanspruch aus § 2314 BGB], vom 10. Dezember 1987 - I ZR 198/85, juris Rn. 34; vom 3. Oktober 1984 - IVa ZR 56/83, NJW 1985, 384 f.; ferner BGH, Urteile vom 3. April 1996 - VIII ZR 54/95, NJW 1996, 2100, 2101 mwN [zu Ansprüchen aus § 87c HGB]; Palandt/Grüneberg, BGB 76. Aufl., § 259 Rn. 11; aA allerdings BGH, Urteile vom 28. April 1992 - X ZR 85/89, juris Rn. 30; vom 18. Februar 1972 - I ZR 82/70, GRUR 1972, 558, 560 - Teerspritzmaschinen; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB Neubearbeitung 2014, Anhang zu § 217 Rn. 8). Hieraus wurde geschlossen, dass ein solcher Auskunftsanspruch nicht schon deshalb verjährt ist, weil der Hauptanspruch verjährt ist, mag er nach der Verjährung des Hauptanspruchs auch regelmäßig , allerdings nicht zwingend (vgl. BGH, Urteile vom 4. Oktober 1989, aaO; vom 3. Oktober 1984 - IVa ZR 56/83; aaO; jeweils zu § 2314 BGB), am fehlenden Informationsbedürfnis des die Auskunft Verlangenden scheitern (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juni 1991 - XII ZR 17/90, aaO; vom 4. Oktober 1989, aaO [zu § 2314 BGB]; vom 3. Oktober 1984 - IVa ZR 56/83, aaO; ferner Urteile vom 17. Juli 2008 - I ZR 109/05, BGHZ 177, 319 Rn. 42 - Sammlung Ahlers; vom 24. April 2002 - IV ZR 126/01, juris Rn. 8; vom 26. Mai 1994 - IX ZR 39/93, aaO; anders noch BGH, Urteil vom 2. November 1960 - V ZR 124/59, BGHZ 33, 373, 379 [zu § 2314 BGB]). Hingegen wurde aus dem Prinzip der vom Hauptanspruch unabhängigen, selbständigen Verjährung des Auskunftsanspruchs in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang nicht der Schluss gezogen, dies könne dazu führen, dass der Auskunftsanspruch vor dem Hauptanspruch verjährt. Im Gegenteil hat der X. Zivilsenat (Urteil vom 28. April 1992 - X ZR 85/89, juris Rn. 30), wenn auch in der Meinung, die Verjährung des Aus- kunftsanspruchs richte sich schon grundsätzlich nach derjenigen des Hauptanspruchs , zum Ausdruck gebracht, der Auskunftsanspruch könne nicht vor dem Anspruch, dem er diene, verjähren. Im Ergebnis trifft dies zu.
9
b) Die Verjährung beruht auf den Gedanken des Schuldnerschutzes, des Rechtsfriedens (BGH, Urteil vom 23. November 1994 - XII ZR 150/93, BGHZ 128, 74, 82 f.; ferner Urteil vom 20. April 1993 - X ZR 67/92, BGHZ 122, 241, 244 f.; jeweils mwN) und der Rechtssicherheit (MüKoBGB/Grothe, 7. Aufl., BGB vor § 194 Rn. 7; zum Aspekt der Rechtssicherheit vgl. ferner Staudinger /Peters/Jacoby, BGB, 2014, Vorbemerkungen zu §§ 194-225). Diese Zwecke stehen der Annahme entgegen, der Hilfsanspruch auf Auskunft könne vor dem Hauptanspruch verjähren, zu dessen Geltendmachung die Auskunft benötigt wird.
10
Für die Aspekte des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit liegt dies auf der Hand. Zwar führte die Verjährung nur des Auskunftsanspruchs dazu, dass der Streit über das Bestehen dieses Anspruchs nicht mehr (fort)geführt zu werden braucht. Kern des zwischen den Beteiligten bestehenden Streits ist in solchen Fällen aber regelmäßig nicht der Hilfs-, sondern der Hauptanspruch. Der Streit über ihn würde durch die Verjährung nur des Hilfsanspruchs nicht gelöst. Im Gegenteil würde die Lösung des eigentlichen Streits über Bestehen und/oder Umfang des Hauptanspruchs mit der Annahme der Verjährung nur des Hilfsanspruchs erschwert, weil dem Gläubiger mit dem Auskunftsanspruch ein Mittel aus der Hand genommen würde, mit dessen Hilfe er zur Klärung des Hauptanspruchs hätte beitragen können. Dass ein Ausschluss des Hilfsanspruchs den Streit um das Bestehen des noch nicht verjährten Hauptanspruchs im Einzelfall deshalb beenden kann, weil dessen Geltendmachung ohne die vom verjährten Hilfsanspruch umfasste Auskunft tatsächlich unmöglich ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Wegfall der Durchsetzbarkeit des Hauptanspruchs allein infolge Zeitablaufs ist nach dem Willen des Gesetzgebers erst nach Eintritt der für ihn bestimmten Verjährung und nicht bereits nach Eintritt der für den Auskunftsanspruch bestimmten Verjährung gerechtfertigt.
11
Entsprechendes gilt für den Gedanken des Schuldnerschutzes. Das vom Institut der Verjährung geschützte Interesse des Schuldners, nicht wegen länger zurückliegender Vorgänge, die er nicht mehr aufklären kann, weil ihm die Beweismittel für etwa begründete Einwendungen abhandengekommen oder Zeugen nicht mehr auffindbar sind, in Anspruch genommen zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1993 - X ZR 67/92, BGHZ 122, 241, 244), bezieht sich erkennbar auf den Hauptanspruch und nicht auf bloße Hilfsansprüche, die allein den Zweck haben, dem Gläubiger die Durchsetzung des - noch nicht verjährten - Hauptanspruchs zu ermöglichen. Denn auch insoweit ist zu berücksichtigen , dass die Annahme einer Verjährung des Hilfsanspruchs die Durchsetzung des Hauptanspruchs allein wegen Zeitablaufs erschwerte oder sogar ganz unmöglich machte, obwohl die für den Hauptanspruch bestimmte Verjährungsfrist gerade noch nicht eingetreten ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers überwiegt das dargestellte Interesse des Schuldners dasjenige des Gläubigers an der Durchsetzung seines (Haupt-)Anspruchs aber erst nach Eintritt der für diesen Anspruch bestimmten Verjährung.
12
2. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Auf der Grundlage des für die rechtliche Prüfung maßgeblichen Sachverhalts kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Klägerin der geltend gemachte Auskunftsanspruch aus § 242 BGB durchsetzbar zusteht.
13
a) Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben besteht eine Auskunftspflicht bei jedem Rechtsverhältnis, dessen Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht in zumutbarer Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete unschwer, das heißt ohne unbillig belastet zu sein, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu geben vermag. Unter diesen Voraussetzungen ist ein Anspruch auf Auskunftserteilung auch dann gegeben, wenn nicht der Inanspruchgenommene, sondern ein Dritter Schuldner des Hauptanspruchs ist, dessen Durchsetzung der Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung ermöglichen soll. Allerdings begründet allein die Tatsache noch keine Auskunftspflicht, dass jemand über Sachverhalte informiert ist oder sein könnte, die für einen anderen von Bedeutung sind (st. Rspr., z.B. Senatsurteil vom 20. Januar 2015 - VI ZR 137/14, NJW 2015, 1525 Rn. 7 f.). Voraussetzung ist vielmehr, dass zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten eine besondere rechtliche Beziehung besteht, wobei ein gesetzliches Schuldverhältnis, beispielsweise aus unerlaubter Handlung, genügt (st. Rspr., BGH, Urteile vom 13. Juni 1985 - I ZR 35/83, BGHZ 95, 285, 288; vom 14. Juli 1987 - IX ZR 57/86, NJW-RR 1987, 1296; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 260 Rn. 5).
14
b) Ein solcher Auskunftsanspruch könnte im Streitfall bestehen. Die Klägerin macht geltend, sie benötige die von ihr verlangte Auskunft, weil sie über das Bestehen und den Umfang ihres sich aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) ergebenden Rechts, die anderen Hinterlegungsbeteiligten , mithin auch den Beklagten, auf Bewilligung der Herausgabe des zu ihren Gunsten titulierten Betrags in Anspruch nehmen zu können, im Unklaren sei.
15
aa) Nach § 22 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Hinterlegungsgesetzes (HintG NRW) ergeht auf Antrag eine Herausgabeanordnung, wenn die Berechtigung des Empfängers nachgewiesen ist. Nach § 22 Abs. 3 HintG NRW ist der Nachweis namentlich dann als geführt anzusehen, wenn die Beteiligten entweder die Herausgabe an den Empfänger schriftlich oder zur Niederschrift der Hinterlegungsstelle, eines Gerichts oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bewilligt oder seine Empfangsberechtigung in gleicher Weise anerkannt haben oder die Berechtigung des Empfängers durch rechtskräftige Entscheidung mit Wirkung gegen die Beteiligten oder gegen das Land festgestellt ist. Verweigert ein Prätendent - wie hier der Beklagte - mithin die Abgabe der Herausgabebewilligung, kann derjenige, der die Herausgabe des hinterlegten Gegenstands an sich verlangt, seine Berechtigung diesem Prätendenten gegenüber rechtskräftig feststellen lassen. Dies geschieht dadurch, dass er den Prätendenten im Klageweg auf Bewilligung der Herausgabe in Anspruch nimmt (vgl. nur BGH, Urteile vom 30. Januar 2015 - V ZR 63/13, NJW 2015, 1678 Rn. 8; Bülow/Schmidt, HinterlegungsO, 4. Aufl., § 13 Rn. 30). Anspruchsgrundlage dafür ist regelmäßig § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (vgl. nur BGH, Urteil vom 30. Januar 2015 - V ZR 63/13, NJW 2015, 1678 Rn. 8).
16
bb) Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn - wie hier - die Hinterlegungsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben, die Hinterlegung von der Hinterlegungsstelle mithin nicht hätte angenommen werden dürfen.
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(1) Der Präsident des Amtsgerichts K. hat die Anweisung der Hinterlegungsstelle , die betreffenden Gelder zur Hinterlegung anzunehmen, auf den Hinterlegungsgrund des § 372 Satz 2 Alt. 2 BGB gestützt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, die Staatsanwaltschaft K. sei über die Person der Gläubiger im Ungewissen, ohne dass dies auf Fahrlässigkeit beruhen würde. Er hat dabei verkannt, dass eine Hinterlegung nach § 372 Satz 2 Alt. 2 BGB nur dann in Betracht kommt, wenn sich der von der Vorschrift verlangte Zweifel ausschließlich auf die Person des Gläubigers bezieht. § 372 Satz 2 Alt. 2 BGB ist hingegen nicht einschlägig, wenn mehrere Verbindlichkeiten in Frage stehen, deren Erfüllung mehrere Gläubiger aus verschiedenen Rechtsgründen vom Schuldner verlangen (BGH, Urteile vom 1. Februar 2012 - VIII ZR 307/10, NJW 2012, 1718 Rn. 44; vom 17. Januar 2007 - VIII ZR 171/06, BGHZ 170, 311 Rn. 15; vom 22. Oktober 1980 - VIII ZR 334/79, WM 1980, 1383, 1384; MüKoBGB/Fetzer, 7. Aufl., BGB § 372 Rn. 11; jeweils mwN). Letzteres ist vorliegend aber der Fall; Gegenstand der Ungewissheit ist nicht, welchem der Hinterlegungsbeteiligten ein einziger konkreter Anspruch zusteht, sondern vielmehr die Frage, welchen Hinterlegungsbeteiligten infolge ihnen gegenüber begangener Schädigungshandlungen Schadensersatzansprüche in welcher Höhe zustehen.
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(2) Trotzdem gelten für die Hinterlegung und die Geltendmachung der Herausgabe durch einen Hinterlegungsbeteiligten die oben dargestellten Grundsätze. Insbesondere kann der besser Berechtigte die Abgabe der Bewilligungserklärung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB von den übrigen Prätendenten auch dann verlangen, wenn die Voraussetzungen für eine Hinterlegung nicht vorlagen, die Hinterlegung von der Hinterlegungsstelle aber dennoch angenommen wurde (BGH, Urteile vom 30. Januar 2015 - V ZR 63/13, NJW 2015, 1678 Rn. 8; vom 22. Oktober 1980 - VIII ZR 334/79, WM 1980, 1383, 1384; jeweils mwN). Denn die anderen Hinterlegungsbeteiligten haben durch die auch zu ihren Gunsten erfolgte Hinterlegung schon deshalb eine günstige Rechtsposition auf Kosten des besser Berechtigten erlangt, weil es zur Auszahlung des hinterlegten Betrages an den besser Berechtigten ihrer Einwilligung bedarf (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1980 - VIII ZR 334/79, aaO).
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cc) Sofern - was im weiteren Verfahren aufzuklären sein wird - der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB dem Grunde nach zusteht und sie über den Umfang ihrer gegenüber dem Beklagten und den anderen Beteiligten bestehenden Berechtigung in entschuldbarer Weise im Unklaren ist, kann sie den Beklagten auf die von ihr benötigte Auskunft in Anspruch nehmen. Das Bestehen eines Bereicherungsanspruchs dem Grunde nach erscheint schon deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen, weil der von dem Beklagten für sich beanspruchte Betrag in Höhe von 27.147,05 € zusammen mit dem zugunsten der Klägerin titulierten die hinterlegte Summe bei weitem nicht erreicht.
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Dabei ist der Inhalt des zuzubilligenden Auskunftsanspruchs, wie stets bei der Anwendung des § 242 BGB, unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit des verlangten Mittels zu dem angestrebten Erfolg und unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der Parteien zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1994 - I ZR 42/93, BGHZ 125, 322, 331).
21
In Anwendung dieser Grundsätze stünde einem Auskunftsanspruch unter den besonderen Umständen des Streitfalles auch nicht entgegen, dass die Klägerin den Beklagten unmittelbar auf Abgabe der Erklärung in Anspruch nehmen könnte, in die Herausgabe des hinterlegten Betrages einzuwilligen, soweit der zu ihren Gunsten titulierte Betrag betroffen ist. Denn vorliegend ist zu Unrecht zugunsten von mehr als 900 Hinterlegungsprätendenten hinterlegt worden. Eine Auszahlung des hinterlegten Betrages kann von der über einen Titel verfügenden Klägerin nach den obigen Ausführungen nur dann erreicht werden, wenn sie sämtliche Hinterlegungsbeteiligten auf Abgabe der Erklärung, in die - teilweise - Herausgabe des hinterlegten Betrages einzuwilligen, in Anspruch nimmt, widrigenfalls der hinterlegte Betrag absehbar nach § 30 HintG NRW an das Land verfällt. Eine solche unmittelbare Inanspruchnahme aller Hinterlegungsbeteiligten ist der Klägerin indes schon allein aufgrund des damit verbundenen Kostenrisikos nicht zuzumuten. Dagegen kann der Beklagte die verlangte Auskunft unschwer geben. Erhält die Klägerin die begehrten Auskünfte von allen oder zumindest von einer größeren Anzahl der Hinterlegungsbeteiligten, kann sie auf dieser Grundlage entscheiden, ob und in welcher Höhe sie die Hinterlegungsbeteiligten auf Abgabe einer Bewilligungserklärung in Anspruch nehmen will.

III.

22
Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben, sondern ist aufzuheben und mangels Entscheidungsreife zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
23
Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, dass der Auskunftsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten jedenfalls dann nicht (mehr) besteht , wenn die Klägerin im vorliegenden Verfahren an die von ihr benötigten Informationen gelangt wäre oder der Beklagte die entsprechende Auskunft - wie von ihm behauptet- der Hinterlegungsstelle gegenüber erteilt hätte und es der Klägerin dadurch möglich geworden wäre, über eine ihr nach § 4 HintG NRW zustehende Einsicht in die Hinterlegungsakten an die Informationen zu gelangen. Galke Offenloch Oehler Roloff Klein
Vorinstanzen:
AG Leverkusen, Entscheidung vom 12.05.2015 - 21 C 403/14 -
LG Köln, Entscheidung vom 12.05.2016 - 6 S 146/15 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 25. Juli 2017 - VI ZR 222/16

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 25. Juli 2017 - VI ZR 222/16

Referenzen - Gesetze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Bundesgerichtshof Urteil, 25. Juli 2017 - VI ZR 222/16 zitiert 8 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 561 Revisionszurückweisung


Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2314 Auskunftspflicht des Erben


(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichniss

Handelsgesetzbuch - HGB | § 87c


(1) Der Unternehmer hat über die Provision, auf die der Handelsvertreter Anspruch hat, monatlich abzurechnen; der Abrechnungszeitraum kann auf höchstens drei Monate erstreckt werden. Die Abrechnung hat unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächst

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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aa) Der als Hilfsanspruch zur Bezifferung eines Zahlungsanspruchs geltend gemachte Auskunftsanspruch nach § 242 BGB verjährt im Verhältnis zum Hauptanspruch selbständig nach § 195 BGB innerhalb von drei Jahren (vgl. zu § 195 BGB aF BGH, Urteil vom 10. Dezember 1987 - I ZR 198/85, GRUR 1988, 533, 536 - Vorentwurf II). Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

(1) Der Unternehmer hat über die Provision, auf die der Handelsvertreter Anspruch hat, monatlich abzurechnen; der Abrechnungszeitraum kann auf höchstens drei Monate erstreckt werden. Die Abrechnung hat unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächsten Monats, zu erfolgen.

(2) Der Handelsvertreter kann bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 Provision gebührt.

(3) Der Handelsvertreter kann außerdem Mitteilung über alle Umstände verlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind.

(4) Wird der Buchauszug verweigert oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges, so kann der Handelsvertreter verlangen, daß nach Wahl des Unternehmers entweder ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden so weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs erforderlich ist.

(5) Diese Rechte des Handelsvertreters können nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 126/01 Verkündet am:
24. April 2002
Heinekamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius und
die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Verhandlung vom
24. April 2002

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 10. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. März 2001 insoweit aufgehoben, als auf die Berufung der Beklagten der Antrag der Klägerin abgewiesen worden ist, ihr durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens Auskunft zu erteilen über den Wert der im Grundbuch von W. des Amtsgerichts L., Blatt 8, und im Grundbuch von Lu. des Amtsgerichts L., Bl. 1495, eingetragenen Grundstücke am 7. August 1990.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen die Beklagte, ihre Halbschwester, im Wege der Stufenklage Pflichtteilsergänzungsansprüche nach ihrer am 2. Januar 1992 verstorbenen Mutter geltend. Die Beklagte ist Alleinerbin ihres am 17. August 1993 verstorbenen Vaters. Dieser war in zweiter Ehe mit der Erblasserin verheiratet und von ihr testamentarisch zu ihrem Alleinerben eingesetzt worden.
Die Klägerin verlangt Auskunft über den Bestand des Nachlasses und die von der Erblasserin in den letzten zehn Jahren vor ihrem Tod vorgenommenen Schenkungen sowie Ermittlung des Wertes der Grundstücke , die die Beklagte aufgrund eines vor dem Staatlichen Notariat in Lu. am 7. August 1990 geschlossenen Vertrages von ihrer Mutter übertragen erhalten hat.
Das Landgericht hat der 1998 erhobenen Klage bis auf einen Teil des Wertermittlungsanspruchs stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die Wiederherstellung der Entscheidung des Landgerichts.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat keinen Erfolg, soweit die Klägerin Auskunft über Nachlaßbestand und Schenkungen der Erblasserin verlangt.

Hinsichtlich des Wertermittlungsanspruchs hat sie Erfolg; insoweit führt sie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. a) Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Pflichtteilsanspruch , dessen Durchsetzung der Auskunftsanspruch diene, verjährt (§ 2332 BGB); mangels Informationsbedürfnisses der Klägerin könne diese Auskunft über den Bestand des Nachlasses daher nicht mehr verlangen. Die von der Klägerin verlangte Auskunft über Schenkungen der Erblasserin in den letzten zehn Jahren habe die Beklagte erteilt. Sie habe am 31. März 2000 eidesstattlich versichert, ihr seien unentgeltliche Übertragungen von Grundstücken nicht bekannt.

b) Das hält den Angriffen der Revision stand.
aa) Der Auskunftsanspruch über den Nachlaßbestand ist nicht unter Verstoß gegen § 551 Nr. 7 ZPO a.F. ohne Begründung abgewiesen worden. Die Revision übersieht, daß das Berufungsgericht diesen Antrag wegen eingetretener Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des dadurch bedingten Fortfalls des Informationsbedürfnisses abgelehnt hat. Diese Beurteilung läßt Rechtsfehler nicht erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1984 - IVa ZR 56/83 - NJW 1985, 384 f.). Sie wird auch von der Revision mit dem weiteren Hinweis auf die ihrer Ansicht nach einem Auskunftsanspruch nicht genügende eidesstattliche Versicherung, wie die Revisionserwiderung zu Recht bemerkt, nicht in Zweifel gezogen.
bb) Die Rüge der Revision, die eidesstattliche Versicherung könne den Auskunftsanspruch über Schenkungen der Erblasserin nicht erfüllt

haben, weil sie sich nicht auch auf bewegliche Sachen beziehe, greift im Ergebnis ebenfalls nicht.
Allerdings enthält die eidesstattliche Versicherung keine entsprechenden Angaben der Beklagten. Die Klägerin hat jedoch bereits mit der Klageschrift und danach unverändert ihr Auskunftsverlangen ausschlieûlich darauf gestützt, die Grundbesitzüberlassung gemäû Vertrag vom 7. August 1992 gebe Anlaû zu der Annahme, die Erblasserin habe weiteren Grundbesitz ihrem Ehemann oder der Beklagten übertragen. Das wird im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils zutreffend wiedergegeben. Darauf bezieht sich folgerichtig auch die Berufungsbegründung der Beklagten. Dem Auskunftsbegehren hat die Beklagte mit der zugleich vorgelegten eidesstattlichen Versicherung genügt.
Die Klägerin hat diesen geltend gemachten Auskunftsanspruch später nicht schlüssig für die Beklagte erkennbar auf bewegliche Sachen erweitert. Der bloûe Hinweis in der Berufungserwiderung auf fehlende Auskünfte zu beweglichen Sachen reicht dafür nicht, zumal nach dem gesamten Parteivorbringen - insbesondere auch zu dem Nachlaûvermögen - kein Anhalt für andere nicht auf Grundbesitz bezogene unentgeltliche Zuwendungen der Erblasserin besteht, aus denen sich Ansprüche auf Ergänzung des Pflichtteils ergeben könnten.
2. a) Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin im Hinblick auf die der Beklagten 1990 übertragenen Grundstücke keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB. Zwar sei gemäû Art. 235 § 1 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch maûgebend. § 2325

BGB schütze aber nur denjenigen, der im Zeitpunkt der Schenkung schon pflichtteilsberechtigt war. Das treffe auf die Klägerin nicht zu. Für sie habe im maûgeblichen Zeitpunkt des Übertragungsvertrages § 396 Abs. 1 Nr. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB) gegolten, wonach Kinder des Erblassers nur dann einen Pflichtteilsanspruch hatten, wenn sie ihm gegenüber unterhaltsberechtigt waren. Damals sei die Klägerin aber wirtschaftlich schon von ihrer Mutter unabhängig gewesen.

b) Dagegen wendet sich die Revision mit Recht. Der Senat hat kurz vor Erlaû des Berufungsurteils entschieden, daû es auch für die Pflichtteilsberechtigung gemäû Art. 235 § 1 EGBGB nicht auf das ZGB, sondern auf § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB ankommt, die §§ 2325, 2329 BGB daher auch auf Schenkungen anzuwenden sind, die ein nach der Einigung Deutschlands verstorbener Erblasser in der ehemaligen DDR unter Geltung des ZGB vorgenommen hatte (BGHZ 147, 95, 96 ff. = NJW 2001, 2398 = ZEV 2001, 238 m. Anm. Klingelhöffer = BGH-Report 2001, 417 m. Anm. Pentz = JZ 2001, 1088 m. Anm. Kuchinke).
Daran ist nach erneuter Überprüfung festzuhalten. Es geht um die Reichweite und den Umfang des Pflichtteilsrechts, das der Klägerin nach dem Tod ihrer Mutter 1992 zusteht. Dafür ist grundsätzlich das Erbstatut maûgebend (Staudinger/Dörner, [2000] Art. 25 EGBGB Rdn. 186, 188; Soergel/Schurich, EGBGB 12. Aufl. Art. 25 Rdn. 44 und - beschränkt auf § 2325 BGB - MünchKomm/Birk, EGBGB 3. Aufl. Art. 25 Rdn. 140).
3. Das Berufungsgericht wird dem Wertermittlungsanspruch nachzugehen und die dafür erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.

Insoweit ist zu berücksichtigen, daû der Pflichtteilsberechtigte schon für den Wertermittlungsanspruch darzulegen und zu beweisen hat, daû unter Berücksichtigung von Leistung und Gegenleistung eine zumindest gemischte Schenkung vorliegt, wobei es entscheidend auf die Wertverhältnisse beim Vollzug des Vertrages ankommt (vgl. BGHZ 89, 24, 29 f., 32 und BGHZ 147, 95, 98).

Terno Seiffert Ambrosius
Wendt Felsch

(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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1. Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Auskunftspflicht bei jedem Rechtsverhältnis besteht, dessen Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht in zumutbarer Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu geben vermag (st. Rspr. vgl. etwa Senatsurteil vom 1. Juli 2014 - VI ZR 345/13, VersR 2014, 1266 Rn. 6; BGH, Urteil vom 17. Mai 1994 - X ZR 82/92, BGHZ 126, 109, 113; Beschluss vom 20. Februar 2013 - XII ZB 412/11, BGHZ 196, 207 Rn. 30; vgl. auch Senatsurteil vom 28. November 1989 - VI ZR 63/89, VersR 1990, 202 mwN).
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1. Damit die Hinterlegungsstelle an einen der Beteiligten herausgeben darf, bedarf es der Bewilligung durch die übrigen Beteiligten (§ 21 Abs. 3, § 35 HintG Brdbg). Der (wahre) Berechtigte kann die Abgabe dieser Erklärung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB von den übrigen Prätendenten verlangen, die ihre Rechtsposition auf seine Kosten erlangt haben; insoweit ist es ohne Bedeutung, ob die Voraussetzungen für die Hinterlegung vorlagen (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1980 - VIII ZR 334/79, WM 1980, 1383 ff.; Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 812 Rn. 93 mwN). Ob der Anspruch besteht, richtet sich nicht nach dem Innenverhältnis zwischen den Prätendenten, sondern ausschließlich nach dem materiellen Rechtsverhältnis zwischen dem hinterlegenden Schuldner - hier der Staatsanwaltschaft - und dem Kläger (vgl. Senat, Urteile vom 15. Oktober 1999 - V ZR 141/98, NJW 2000, 291, 294 und vom 16. November 2012 - V ZR 179/11, ZIP 2013, 384 Rn. 10; BGH, Urteile vom 13. November 1996 - VIII ZR 210/95, NJW-RR 1997, 495 und vom 7. Dezember 2006 - IX ZR 161/04, NJW-RR 2007, 845, 846). Dies beruht darauf, dass die Hinterlegung zur Erfüllung einer gegen den Hinterlegenden gerichteten Forderung erfolgt (§ 372 Satz 2 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1996 - VIII ZR 210/95, NJW-RR 1997, 495).
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Nach § 372 Satz 2 BGB kann der Schuldner Geld hinterlegen, wenn er infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann. Eine Ungewissheit über die Person des Gläubigers in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn der Schuldner Zweifel darüber haben kann, wem die zu erfüllende Forderung zusteht. Verlangen mehrere Gläubiger aus verschiedenen Rechtsgründen vom Schuldner dieselbe Leistung, ist der Schuldner hingegen selbst dann nicht hinterlegungsberechtigt, wenn er sich schuldlos darüber im Unklaren ist, welcher der beiden Ansprüche begründet ist (BGH, Urteile vom 30. Oktober 1984 - IX ZR 92/83, aaO S. 385 f.; vom 12. Februar 2003 - XII ZR 23/00, NJW 2003, 1809 unter 2 a mwN; Senatsurteil vom 17. Januar 2007 - VIII ZR 171/06, aaO mwN; BAG, NZA 2009, 105, 107).
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2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte sich nicht insoweit von ihrer Verpflichtung zur Auszahlung des Guthabens von 21.660,90 € befreien konnte, als sie die auch nach ihrem eigenen Vorbringen geschuldete Summe von 21.157,40 € hinterlegt hat. Durch die Hinterlegung wird der Schuldner, der - wie hier die Beklagte - gegenüber der Hinterlegungs- stelle auf das Recht zur Rücknahme verzichtet hat, so dass die Rücknahme der hinterlegten Sache nach § 376 Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen ist, gemäß § 378 BGB zwar von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte. Voraussetzung für diese Erfüllungswirkung ist aber, dass der Schuldner zur Hinterlegung berechtigt war. Zur Hinterlegung von Geld ist der Schuldner nach § 372 Satz 2 Alt. 2 BGB unter anderem dann berechtigt, wenn er - was hier alleine in Betracht kommt - infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann. Dabei wird vorausgesetzt, dass eine bestimmte Verbindlichkeit im Streit ist und nur Zweifel darüber besteht, wer der Gläubiger dieser bestimmten Verbindlichkeit ist. Stehen mehrere Verbindlichkeiten in Frage, deren Erfüllung mehrere Gläubiger aus verschiedenen Rechtsgründen von dem Schuldner verlangen , so berechtigt selbst ein unverschuldeter Zweifel des Schuldners darüber , welche von diesen Verbindlichkeiten begründet ist, nicht zur Hinterlegung (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1954 - VI ZR 192/53, WM 1955, 227, unter I; Urteil vom 22. Oktober 1980 - VIII ZR 190/79, WM 1980, 1385, unter II 1 c bb; Urteil vom 12. Februar 2003 - XII ZR 23/00, WM 2003, 2188, unter 2 a). So verhält es sich hier.
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1. Damit die Hinterlegungsstelle an einen der Beteiligten herausgeben darf, bedarf es der Bewilligung durch die übrigen Beteiligten (§ 21 Abs. 3, § 35 HintG Brdbg). Der (wahre) Berechtigte kann die Abgabe dieser Erklärung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB von den übrigen Prätendenten verlangen, die ihre Rechtsposition auf seine Kosten erlangt haben; insoweit ist es ohne Bedeutung, ob die Voraussetzungen für die Hinterlegung vorlagen (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1980 - VIII ZR 334/79, WM 1980, 1383 ff.; Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 812 Rn. 93 mwN). Ob der Anspruch besteht, richtet sich nicht nach dem Innenverhältnis zwischen den Prätendenten, sondern ausschließlich nach dem materiellen Rechtsverhältnis zwischen dem hinterlegenden Schuldner - hier der Staatsanwaltschaft - und dem Kläger (vgl. Senat, Urteile vom 15. Oktober 1999 - V ZR 141/98, NJW 2000, 291, 294 und vom 16. November 2012 - V ZR 179/11, ZIP 2013, 384 Rn. 10; BGH, Urteile vom 13. November 1996 - VIII ZR 210/95, NJW-RR 1997, 495 und vom 7. Dezember 2006 - IX ZR 161/04, NJW-RR 2007, 845, 846). Dies beruht darauf, dass die Hinterlegung zur Erfüllung einer gegen den Hinterlegenden gerichteten Forderung erfolgt (§ 372 Satz 2 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1996 - VIII ZR 210/95, NJW-RR 1997, 495).

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.