Bundesgerichtshof Urteil, 16. Apr. 2002 - VI ZR 227/01

ECLI:bgh
bei uns veröffentlicht am15.11.2021

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Zusammenfassung des Autors

In dieser Entscheidung des BGH geht es um die Reichweite der haftungsbegründenden Kausalität im Rahmen eines deliktischen Schadensersatzanspruchs. In Frage stand vorliegend u.a. die Adäquanz - also die Frage danach, ob das Verhalten des Schädigers - obgleich dieses ursächlich im logisch-naturwissenschaftlichen Sinne für die Rechtsgutsverletzung des Geschädigten sei - auch innerhalb des nach der allgemeinen Lebenswahrscheinlichkeit für den Schädiger im Zeitpunkt seiner Handlung Vorhersehbaren liegt.

Vorliegend war der Geschädigte aus dem ersten Stock eines Hauses gesprungen (8-10m in die Tiefe), nachdem der beklagte Schädiger lautstark wütend in die Wohnung eingedrungen war, in der sich sowohl die Ehefrau des Schädigers als auch der geschädigte Freund der Ehefrau befanden - was der Schädiger auch vermutete. Aus Angst vor den Konsequenzen sah der Geschädigte also offenbar keinen anderen Ausweg als den Sprung aus dem Fenster.

Der BGH kam vorliegend zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch auf Ersatz der Heilbehandlungskosten des Geschädigten gegeben sei.

Im Rahmen des ebenfalls fraglichen Umfassens der Rechtsgutsverletzung vom Schutzzweck der verletzten Norm stellt der BGH zudem fest, dass trotz des mitursächlichen Verhaltens des Geschädigten eine Zurechnung der Schädigung an den Schädiger stattfinden müsse. Begründet wird dies mit der sog. Herausforderungsformel.

Amtliche Leitsätze

Zum haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang bei selbstschädigendem Verhalten des Verletzten. 

Der VI. Zivilsenat des BGH hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. 4. 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Kl. wird das Urteil des 15. Zivilsenats des OLG Düsseldorf vom 23. 5. 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das BerGer. zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Bekl. und seine Ehefrau, die Zeugin S., lebten seit 25. 5. 1997 getrennt. Die Zeugin unterhielt nach der Trennung eine freundschaftliche Beziehung zum Bruder des Kl..

Am Abend des 30. 5. 1997 hielt sich Frau S. in der im zweiten Obergeschoß gelegenen 1-Zimmer-Wohnung ihres Freundes auf. Der Kl. leistete ihr Gesellschaft. Sein Bruder hatte zuvor die Wohnung verlassen, um Getränke zu holen.

Der Bekl. vermutete, seine Ehefrau könne sich in der Wohnung ihres Freundes aufhalten. Er kam daher zwischen 22.30 Uhr und 23.00 Uhr dort hin und verlangte laut schimpfend Einlaß, weil er mit seiner Ehefrau reden wollte. Er trat die Wohnungseingangstür und sodann die Tür vom Flur zum Wohnzimmer ein. Als der Bekl. mit der Flurtüre in das Wohnzimmer “hineinkrachte“, riß der Kl. das Fenster auf und sprang aus ca. acht bis zehn Meter Höhe hinaus. Dabei zog er sich u.a. eine Kompressionsfraktur des dritten Lendenwirbelkörpers und eine Trümmerfraktur der Speichenbasis des linken Handgelenkes zu.

Der Kl. begehrt ein Schmerzensgeld von mindestens 30.677 €, eine Unkostenpauschale von 25,57 € und Attestkosten von 303,55 € sowie die Feststellung, dass der Bekl. verpflichtet sei, ihm allen weiteren immateriellen Schaden durch eventuell auftretende Spätfolgen des Unfalles und der dabei erlittenen Verletzungen zu ersetzen, soweit diese nicht durch das Gutachten der Landesversicherungsanstalt vom 16. 3. 1998 festgestellt worden seien.

Das LG hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung des Bekl. hat das BerGer. die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kl. sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das BerGer. hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, der Kl. wäre zwar mit Sicherheit nicht aus dem Fenster des zweiten Obergeschosses gesprungen, wenn der Bekl. nicht gewaltsam in die Wohnung eingedrungen wäre. Der Bekl. habe daher durch sein Verhalten eine Bedingung für die Körperverletzung des Kl. gesetzt. Zweifelhaft sei aber, ob dieses zur Verletzung führende Verhalten des Bekl. noch als adäquat kausal angesehen werden könne. Selbst wenn es nicht gänzlich unwahrscheinlich sei, dass jemand, der nach dem gewaltsamen Eindringen eines Fremden in die Wohnung um Leib und Leben fürchte und dabei aus Angst einen gefährlichen Fluchtweg benutze, sei ein lebensgefährlicher Sprung aus einem acht bis zehn Meter über dem Erdboden gelegenen Fenster zeitlich vor einem körperlichen Angriff nicht ohne weiteres als Fluchtweg anzusehen. Jedenfalls fehle es an einem Verschulden des Bekl.. Hierfür müsse der Bekl. zumindest fahrlässig nicht erkannt haben, dass sein widerrechtliches Eindringen in die Wohnung beim Kl. eine Schreckreaktion habe auslösen können, in deren Verlauf der Kl. aus dem Fenster acht bis zehn Meter in die Tiefe springen werde. Nach dem unwiderlegten Vortrag des Bekl. sei diesem aber unbekannt gewesen, welche anderen Personen sich außer seiner Ehefrau noch in der Wohnung aufgehalten hätten. Allenfalls habe er damit rechnen müssen, dass der Freund seiner Frau sich aus Angst zu einer folgenschweren Spontanreaktion motivieren lassen könne. Der Bekl. habe sich aber nicht vorstellen müssen, dass ein völlig unbeteiligter Dritter, von dessen Anwesenheit er nichts gewußt habe, eine Verwechslung befürchten könne und den gefährlichen Sprung ausführen werde. Hilfsweise sei von einem Mitverschulden des Kl. in Höhe von 2/3 auszugehen.

II.

Diese Erwägungen des BerGer. halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.

1. Allerdings geht das BerGer. ohne Rechtsfehler davon aus, dass das rechtswidrige (und sogar als Hausfriedensbruch strafbewehrte, vgl. § 128 StGB) Verhalten des Bekl. ursächlich im logisch-naturwissenschaftlichen Sinne für den lebensgefährdenden Sprung des Kl. aus dem acht bis zehn Meter über dem Erdboden liegenden Fenster der Wohnung war. Das OLG stellt ‑ von der Revision unbeanstandet ‑ fest, dass der Kl. nicht aus dem Fenster gesprungen wäre, wenn der Bekl. nicht gewaltsam in die Wohnung eingedrungen wäre. Das gewaltsame Eindringen kann mithin nicht hinweggedacht werden, ohne dass die Schädigung des Kl. entfiele (vgl. BGHZ 96, 157, 172; BGH, Urteil vom 4. 7. 1994 ‑ II ZR 126/93 ‑ NJW 1995, 126, 127).

2. Dem BerGer. kann jedoch nicht gefolgt werden, soweit es in Zweifel zieht, der Zusammenhang zwischen dem Eindringen des Bekl. in die Wohnung und dem Sprung des Kl. sei adäquat kausal.

Zwar ist der Ansatzpunkt nicht zu beanstanden, dass die Kausalität im logisch-naturwissenschaftlichen Sinne allein zur Schadenszurechnung nicht ausreicht. Sie bedarf vielmehr, um eine zu weitgehende Ausdehnung der Schadensersatzpflicht zu verhindern, einer Ergänzung durch weitere Zurechnungskriterien. Nach ständiger Rechtsprechung muss deshalb das zum Schaden führende Ereignis im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet sein, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizuführen (vgl. BGHZ 137, 11, 19; BGH, Urteil vom 14. 11. 2000 ‑ X ZR 203/98 ‑ VersR 2001, 1388, 1389; vom 23. 9. 1998 ‑ IV ZR 1/98 ‑ VersR 1998, 1410, 1411). Mit dem Erfordernis der Adäquanz sollen nämlich nur ganz außerhalb des zu erwartenden Verlaufs stehende Schädigungen herausgefiltert werden. Hiernach ist die Adäquanz zu bejahen, wenn durch das Verhalten des Schädigers eine gesteigerte Gefahrenlage geschaffen worden ist, die generell geeignet ist, Schädigungen der eingetretenen Art herbeizuführen.

Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze kann der Beurteilung des BerGer., es sei zweifelhaft, ob das Verhalten des Bekl. hier adäquat kausal für den eingetretenen Schaden war, nicht beigetreten werden.

Als der Bekl. zunächst die Wohnungseingangstür und sodann die vom Flur zum Wohnzimmer führende Tür eingetreten hatte, war dieses Toben geeignet, eine in der Wohnung befindliche Person im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zu verängstigen und zum Sprung aus dem Fenster zu veranlassen. Daran ändert es nichts, dass der Bekl. möglicherweise keine Drohungen geäußert und noch nicht zu erkennen gegeben hatte, er werde den Kl. körperlich angreifen. Mit einem solchen Angriff mußte der Kl. nach dem vorausgegangenen Verhalten des Bekl. zumindest rechnen, zumal dieser den Bruder des Kl. nicht persönlich kannte und deshalb damit zu rechnen war, dass er den Kl. für den Nebenbuhler halten werde. Das legt auch der von der Revision im Anschluss an die Bekundung der Zeugin S. behauptete Ruf des Bekl. nach dem Sprung des Kl. (“Ich bringe Dich um, Du Sau“) nahe.

3. Die Haftung des Bekl. scheitert ferner nicht daran, dass der geschädigte Kl. die Verletzungen durch seinen Sprung aus dem Fenster selbst mit herbeigeführt hat. Der Sachverhalt ist dadurch geprägt, dass der Bekl. selbst durch sein schuldhaftes Verhalten für die Personen in der Wohnung nur eine Gefährdung herbeigeführt hat, während der Schaden - die Verletzung des Kl. - erst durch den Kl. selbst verwirklicht worden ist. Für die haftungsrechtliche Würdigung derartiger Fallgestaltungen hat der Senat Beurteilungsgrundsätze entwickelt. Danach kann zwar unter Umständen dann, wenn ein Schaden bei rein naturwissenschaftlicher Betrachtung mit der Handlung des Schädigers in einem kausalen Zusammenhang steht, dieser Schaden jedoch entscheidend durch ein völlig ungewöhnliches und unsachgemäßes Verhalten des Geschädigten ausgelöst worden ist, die Grenze überschritten sein, bis zu der dem Schädiger der Eingriff und dessen Auswirkungen als haftungsausfüllender Folgeschaden seines Verhaltens zugerechnet werden können. Eine für den Schaden mitursächliche willentliche Handlung des Verletzten schließt aber nicht stets und ohne weiteres aus, den Schaden demjenigen zuzurechnen, der die schädigende Kausalkette in Gang gesetzt hat. Bestand nämlich für die Handlung des Geschädigten ein rechtfertigender Anlass oder wurde sie durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert, so bleibt der Zurechnungszusammenhang mit dem Verhalten des Schädigers bestehen, weil sich die Reaktion dann nicht als ungewöhnlich oder gänzlich unangemessen erweist (vgl. Senatsurteil vom 10. 12. 1996 ‑ VI ZR 14/96 ‑ VersR 1997, 458, 459 m.w. Nachw.). So kann nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats jemand, der durch vorwerfbares Tun einen anderen zu selbstgefährdendem Verhalten herausfordert, diesem anderen dann, wenn dessen Willensentschluß auf einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation beruht, zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein, der infolge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist. Eine auf solcher Grundlage beruhende deliktische Haftung hat der Senat besonders in Fällen bejaht, in denen sich jemand der (vorläufigen) Festnahme durch Polizeibeamte oder andere dazu befugte Personen durch die Flucht zu entziehen versucht und diese Personen dadurch in vorwerfbarer Weise zu einer sie selbst gefährdenden Verfolgung herausgefordert hat, wobei sie dann infolge der gesteigerten Gefahrenlage einen Schaden erlitten haben (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 164, 166 m.w. Nachw.).

Um einen solchen Fall der “Nacheile“ geht es vorliegend allerdings nicht. Die genannten Erwägungen kommen indes nicht nur in den sogenannten “Verfolgungsfällen“ zum Tragen. Sie sind vielmehr Ausdruck eines auf rechtlichen Wertungen beruhenden Zurechnungsverständnisses, das allgemein gilt, wie der Senat bereits dargelegt hat (vgl. Senatsurteil vom 4. 5. 1993 – VI ZR 283/92 – VersR 1993, 843, 844). Der erkennende Senat hat deshalb auch in anderen Fallkonstellationen die Schadenszurechnung nach diesen Kriterien bestimmt (vgl. Senatsurteile BGHZ 101, 215, 220 ff.; vom 21. 2. 1978 ‑ VI ZR 8/77 ‑ VersR 1978, 540, 541; vom 4. 11. 1980 ‑ VI ZR 231/79 ‑ VersR 1981, 192, 193; vom 2. 12. 1980 ‑ VI ZR 265/78 ‑ VersR 1981, 260, 261; vom 4. 5. 1993 ‑ VI ZR 283/92 – aaO). Dabei setzt der Begriff der Herausforderung voraus, dass der Schädiger durch ein vorwerfbares Tun bei dem Geschädigten eine mindestens im Ansatz billigenswerte Motivation zu dem selbstgefährdenden Verhalten gesetzt hat, die etwa auf Pflichterfüllung, Nothilfe oder Abwehr beruhen kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 101, 215, 220 f. und vom 21. 2. 1978 ‑ VI ZR 8/77 – aaO 541).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Bekl. hat dadurch, dass er zunehmend lauter und aggressiver gegen die Wohnungseingangstür geklopft und sodann diese sowie die vom Flur zum Wohnzimmer führende Tür eingetreten hat, in vorwerfbarer Weise für den Kl. eine gesteigerte Gefahrenlage geschaffen. Vergeblich versucht die Revisionserwiderung das Handeln des Kl. als von einer nicht billigenswerten Motivation getragen darzustellen. Unter den dargestellten Umständen mußte der Kl. befürchten, der Bekl. werde ihn körperlich angreifen. Durch das Eintreten der Türen hatte der Bekl. eine Gewaltbereitschaft gezeigt, durch die der Kl. sich in seiner körperlichen Integrität schon bedroht fühlen durfte, bevor er tätlich angegriffen worden war. Wenn der Kl. zum Schutz vor den befürchteten Gewalttätigkeiten den Sprung aus dem Fenster wagte, war dies eine zumindest verständliche und unter dem Gesichtspunkt des Selbstschutzes auch im Ansatz billigenswerte Motivation, die auf der schon angebahnten Linie des Verhaltens des Bekl. lag und sich als Folge des Verhaltens des Bekl. darstellte, und dies auch dann, wenn der Kl. entsprechend dem Vortrag des Bekl. von athletischer Statur sein sollte.

Das Verhalten des Kl. war bei der hier vom Bekl. gezeigten Gewaltbereitschaft nach allem der vom Bekl. geschaffenen Gefahrenlage nicht soweit entrückt und so tief in den Bereich des allgemeinen Lebensrisikos des Kl. hineinverlagert, dass der Bekl. dafür gerechterweise nicht mehr haftbar zu machen wäre (vgl. Senatsurteile BGHZ 57, 25, 29 ff.; vom 17. 9. 1991 ‑ VI ZR 2/91 ‑ VersR 1991, 1293, 1294; vom 10. 12. 1996 ‑ VI ZR 14/96 – aaO 459).

4. Rechtsfehlerhaft verneint das BerGer. schließlich ein Verschulden des Bekl., wenn es meint, der Bekl. habe nicht damit rechnen müssen, gerade bei dem Kläger, den der Bekl. nicht gekannt und von dessen Anwesenheit in der Wohnung er nichts gewußt habe, eine Schreckreaktion auszulösen.

Hierbei wird verkannt, dass sich das Verschulden des Bekl. nicht auf den eingetretenen Schaden erstrecken muß. Ausreichend ist vielmehr, dass der Schädiger voraussehen kann, es könne auf Grund seines Verhaltens irgendwie eine Person körperlich zu Schaden kommen; nicht erforderlich ist, dass der Schädiger die konkrete Schädigung des tatsächlich Verletzten vorhersehen konnte (vgl. Senatsurteile BGHZ 57, 25, 33; 59, 30, 39; 75, 328, 329 f.). Es ist daher nicht maßgebend, ob der Bekl. mit der Anwesenheit des Kl. in der Wohnung seines Nebenbuhlers und mit dem schädigenden Sprung aus dem Fenster rechnete oder rechnen mußte. Ein Verschulden i.S. der Fahrlässigkeit ist dem Bekl. schon deshalb vorzuwerfen, weil er die Verletzung irgendeiner Person etwa beim Eintreten der Türen in Betracht ziehen mußte. Eine Verwechslung des Tatopfers (error in persona) wäre schon nach allgemeinen Grundsätzen unerheblich. Ausreichend für den Fahrlässigkeitsvorwurf ist daher, dass bei dem Vorgehen des Bekl. für diesen vorhersehbar eine Person zu Schaden kommen konnte. Insoweit spielt es keine Rolle, ob und welche Person auf welche Weise verletzt wurde.

5. Das angegriffene Urteil hat nach den obigen Ausführungen – entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung – auch nicht deshalb Bestand (§ 563 ZPO a.F.), weil die Mitverursachung durch den Kl. als so erheblich zu werten (§ 254 I BGB) wäre, dass der Verschuldensbeitrag des Bekl. da-hinter völlig zurücktreten würde. Das BerGer. wird vielmehr unter Berücksichtigung der dargestellten Rechtsgrundsätze die beiderseitigen Verursa-chungsbeiträge und ein eventuelles Mitverschulden des Kl. neu zu gewichten haben (vgl. BGHZ 132, 164, 172 ff.; OLG Köln NJW 1982, 2260, 2261).

Kommentar des Autors

Der BGH sah die Herausforderungsformel vorliegend mit Rückgriff auf die sog. "Verfolgerfälle" als einschlägig an. Dies ist wie immer eine Einzelfallentscheidung. Angesichts der akuten Bedrohung der körperlichen Integrität des Geschädigten im Zeitpunkt des Eindringens durch den Schädiger, ist dies zu begrüßen.

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 16. Apr. 2002 - VI ZR 227/01

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Die Rechtsfolge im Schadensersatzrecht

24.10.2021

In diesem Artikel wird ein Überblick geschaffen über die mögliche Rechtsfolge, wenn ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach besteht - wenn also ein schädigendes Ereignis stattgefunden hat, was der Schuldner auch zu vertreten bzw. zu verschulden hat. Steht dies schon mal fest, stellt sich weiterhin die Frage, wie der Schaden zu berechnen ist und ob der entstandene Schaden überhaupt ersatzfähig ist bzw. wenn ja, in welcher Höhe. Des Weiteren sind anspruchskürzende Umstände zu berücksichtigen Die hier umschriebene Rechtsfolge kann sich sowohl an einen vertraglichen, als auch an einen deliktischen Schadensersatzanspruch anknüpfen.
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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Strafgesetzbuch - StGB | § 128 Bildung bewaffneter Gruppen


Wer unbefugt eine Gruppe, die über Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge verfügt, bildet oder befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe anschließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei J
Bundesgerichtshof Urteil, 16. Apr. 2002 - VI ZR 227/01 zitiert 4 §§.

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Bundesgerichtshof Urteil, 14. Nov. 2000 - X ZR 203/98

bei uns veröffentlicht am 14.11.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 203/98 Verkündet am: 14. November 2000 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: j

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Wer unbefugt eine Gruppe, die über Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge verfügt, bildet oder befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe anschließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 203/98 Verkündet am:
14. November 2000
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Wenn ein Dritter in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogen ist,
kommt es für die Feststellung, welcher Schaden ihm durch die Pflichtverletzung
entstanden ist, nicht darauf an, ob überhaupt und inwieweit ein Vertrauenstatbestand
gegeben war und sein Vertrauen enttäuscht wurde.

b) Für schädliche Auswirkungen seines Gutachtens kann auch der Gutachter
einem Dritten gegenüber haften, dem die Öffentlichkeit nicht in gleicher
Weise wie beispielsweise einem öffentlich-bestellten Sachverständigen be-
sonders hervorgehobene Kompetenz, Erfahrung und Zuverlässigkeit zutrauen
kann.
BGH, Urteil vom 14. November 2000 - X ZR 203/98 - OLG Frankfurt/Main
LG Darmstadt
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. November 2000 durch den Richter Dr. Jestaedt als Vorsitzenden
und die Richter Dr. Melullis, Scharen, Keukenschrijver und Dr. MeierBeck

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das am 23. Oktober 1998 verkündete Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegenüber der Beklagten zu 1 abgewiesen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin, ein Bauträgerunternehmen, beabsichtigte im Jahre 1989 ein in M. gelegenes Areal von dem damaligen Eigentümer zu kaufen, um auf ihm Eigentumswohnungen zu errichten. Auf den Grundstücken waren seit dem Jahr 1911 Betriebe der lack- und gummiverarbeitenden Industrie angesiedelt gewesen; der Boden war bereits mehrfach untersucht; es bestand der Verdacht , daß er durch Schadstoffe kontaminiert sein könnte.
Mit Schreiben vom 1. März 1989 wandte sich der damalige Eigentümer an die Beklagte zu 1, damit sie erneut eine Bodenuntersuchung der Grundstücke vornehme. Der Eigentümer führte dabei aus, daß ein Bauträger aus dem Großraum F. an den Grundstücken interessiert sei und deren Bebauung plane.
Aufgrund eines von dem Eigentümer erteilten Auftrages legte die Beklagte zu 1 den sogenannten "dritten Bericht" vom 31. August 1989 vor. In diesem Gutachten wird als Ergebnis der Analyse gewonnener Bodenproben eine hohe Belastung des Bodens mit Schwermetallen, Benzidin und Mercaptan hervorgehoben , wobei darauf hingewiesen wird, daß die beiden letztgenannten organischen Substanzen karzinogen bzw. hochgiftig seien. Daraufhin erklärte der zuständige Regierungspräsident des Landes H. mit Bescheid vom 9. April 1990 die Grundstücke zur Altlast.
Am 8. Mai 1990 nahm die Klägerin das Verkaufsangebot des Eigentümers an. Der Kaufpreis sollte 3 Mio. DM betragen; der Vertrag sah ferner unter
anderem ein Rücktrittsrecht für den Fall vor, daß binnen zwei Jahren ein Drittel des vorrangig aus den Erlösen beim Weiterverkauf von Teilflächen zu begleichenden Kaufpreises nicht bezahlt sei.
In der Folgezeit wurde die Beklagte zu 1 als Gutachterin auch für die Klägerin tätig. In ihrem Auftrag legte die Beklagte zu 1 unter dem 31. August 1990 den sogenannten "vierten Bericht" vor. Auch hierin wird von dem Vorhandensein insbesondere von Benzidin und Mercaptan ausgegangen. Wegen der vorhandenen Gutachten überführte die staatliche Sanierungskommission die Grundstücke in die Obhut der Altlastensanierungsgesellschaft (ASG).
Unter dem 19. August 1991 und dem 12. Dezember 1991 erstattete die Beklagte zu 1 im Auftrag der ASG zwei weitere Gutachten (sogenannter "fünfter" und "sechster Bericht"). In dem Gutachten vom 19. August 1991 ist unter anderem ausgeführt, die bisher als Benzidin interpretierten Peaks würden nicht von dieser sehr toxischen Substanz verursacht; die in der Schlacke festgestellten Substanzen erforderten nicht unbedingt eine besondere Bodenbehandlung. Im Gutachten vom 12. Dezember 1991 wurde der ASG empfohlen, das Gelände an den Bauträger zurückzugeben.
Die Klägerin wurde beim Regierungspräsidenten wegen der Rücknahme der Altlastenerklärung vorstellig und stellte am 22. Oktober 1992 für die Grundstücke einen Bauantrag. In ihrem sogenannten "siebten Bericht" vom 17. November 1992 räumte die Beklagte zu 1 Fehlinterpretationen ein und meinte, daß die erste Einschätzung des Gefahrenpotentials des Standorts durch die nun abgesicherten Erkenntnisse der Folgeuntersuchungen zu revi-
dieren sei. Mit Bescheid vom 16. Dezember 1992 nahm der Regierungspräsident die Altlastenerklärung vom 9. April 1990 zurück.
Die Klägerin, die am 17. Juni 1993 eine Baugenehmigung für eine Wohnbebauung mit 121 Wohnungen sowie Tiefgaragen erhielt, zahlte am 30. Dezember 1992 1 Mio. DM zuzüglich 143.777,78 DM an Zinsen und Nebenkosten sowie am 21. Dezember 1993 weitere 2 Mio. DM nebst 150.000,-- DM Zinsen an den ursprünglichen Eigentümer der Grundstücke.
Mit ihrer Klage vom 26. September 1995 hat die Klägerin Zahlung von 743.548,59 DM nebst Zinsen sowie Feststellung begehrt, daß die Beklagte zum Ersatz weiteren Schadens verpflichtet ist. Diese Klage hat die Klägerin später auf das Land H. als Beklagten zu 2 erweitert. Gegenüber der Beklagten zu 1 macht die Klägerin im wesentlichen geltend, der dritte und vierte Bericht seien fehlerhaft gewesen. Diese Gutachten hätten den ursprünglichen Planungsablauf für die von ihr beabsichtigte Bebauung erheblich verzögert. Bei ordnungsgemäßer Abwicklung hätte sie von den Erwerbern der Wohnungen rechtzeitig Teilzahlungen zur Abdeckung des Kaufpreises erhalten. Wegen der ausgefallenen Vorauszahlungen seien ihr zusätzliche Zins- und Finanzierungskosten entstanden.
Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 zur Zahlung eines Teilbetrages von 345.486,11 DM zuzüglich Zinsen verurteilt. Im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten zu 1 hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage vollen Umfangs abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Revision ein-
gelegt. Soweit das Rechtsmittel das Streitverhältnis zum Beklagten zu 2 betrifft, hat der Senat die Revision nicht angenommen. Gegenüber der Beklagten zu 1 verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Die Beklagte zu 1 ist dem entgegengetreten.

Entscheidungsgründe:


Das zulässige Rechtsmittel der Klägerin führt, soweit es vom Senat angenommen worden ist, zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Klägerin stünden gegenüber der Beklagten zu 1 deliktsrechtliche Ansprüche nicht zu; in Betracht zu ziehen seien nur vertragsrechtliche Schadensersatzansprüche, und zwar sowohl wegen Nichterfüllung des von dem damaligen Eigentümer erteilten Gutachtenauftrages , aufgrund dessen die Beklagte zu 1 den sogenannten dritten Bericht verfaßt habe, als auch wegen Nichterfüllung des von der Klägerin selbst abgeschlossenen Gutachtenvertrages, der zu dem sogenannten vierten Bericht geführt habe. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auch die Klägerin geht davon aus, daß als haftungsbegründende Ereignisse nur die von ihr behauptete, sich als nicht gehörige Erfüllung der zugrundeliegenden Werkverträge darstellende Fehlerhaftigkeit dieser beiden Gutachten in Betracht kommt.
2. Bezüglich des sogenannten dritten Berichts hat das Berufungsgericht dahinstehen lassen, ob es sachlich unangemessen gewesen sei, nur die Analysemethode GC-FID anzuwenden, und es der Beklagten zu 1 deshalb als von ihr zu vertretendes Fehlverhalten vorzuwerfen sei, das Vorhandensein gefährlich hoher Werte an Benzidin und Mercaptan festgestellt zu haben. Außerdem hat das Berufungsgericht letztlich offengelassen, ob die Klägerin in den Schutzbereich des dem sogenannten dritten Bericht zugrundeliegenden, ausschließlich zwischen dem damaligen Eigentümer und der Beklagten zu 1 abgeschlossenen Gutachtenvertrages einbezogen sei. Das Vorliegen beider Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs der Klägerin wegen Fehlerhaftigkeit des Gutachtens vom 31. August 1989 ist deshalb in der Revisionsinstanz zu unterstellen.
3. Das Berufungsgericht hat diese Voraussetzungen dahinstehen lassen , weil es gemeint hat, ein ersatzfähiger Schaden der Klägerin lasse sich nicht feststellen. Die Haftung des Gutachters für die Richtigkeit des von ihm erstellten Gutachtens beschränke sich darauf, dem Auftraggeber bzw. dem in den Schutzbereich des Vertrages einbezogenen Dritten den Schaden zu ersetzen , der ihm im Vertrauen auf die Richtigkeit des Gutachtens erwachsen sei. Die Klägerin habe jedoch nicht darauf vertraut, daß die Grundstücke mit Benzidin und Mercaptanen verunreinigt seien; sie habe die Grundstücke gerade nicht wegen ihrer vorgeblichen Umweltbelastungen erworben, sondern aufgrund ihrer Bereitschaft, das hiermit verbundene hohe Risiko zu übernehmen. Die Klägerin habe damit aufgrund eines neuen, selbständigen Entschlusses, der durch den sogenannten dritten Bericht nicht herausgefordert worden sei, die Gefahr geschaffen, die den Schaden hervorgerufen habe.
Diese Begründung der Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1 bekämpft die Revision zu Recht.

a) Schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, eine Haftung eines Gutachters bestehe nur, soweit ein schützenswertes Vertrauen in die Richtigkeit des Gutachtens enttäuscht worden sei, ist nicht frei von Rechtsirrtum.
Ein Gutachten, das Fehler aufweist, die der Gutachter zu vertreten hat, verpflichtet nach § 635 BGB oder wegen positiver Vertragsverletzung zu Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Anspruchsberechtigt sind der Besteller des Gutachtens, wenn und soweit er geschädigt ist, und jeder in den Schutzbereich des Gutachtenvertrages einbezogene geschädigte Dritte. Der Anspruch bemißt sich im Verhältnis zu jedem Anspruchsberechtigten nach §§ 249 ff. BGB. Grundsätzlich ist jeweils der Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand, also die fehlerhafte gutachterliche Aussage, nicht eingetreten wäre. Ob überhaupt und inwieweit ein Vertrauenstatbestand gegeben war und Vertrauen eines Anspruchsberechtigten enttäuscht wurde, ist danach im Bereich der Schadensfeststellung kein tragfähiger Gesichtspunkt. Ein Schadensersatzanspruch kommt vielmehr in Betracht, wenn ein Vergleich der tatsächlichen Vermögenslage mit derjenigen, die sich bei fehlerfreier Begutachtung ergeben hätte, zum Nachteil des klagenden Anspruchstellers ausgeht.

b) Der Senat hat allerdings bei seiner rechtlichen Überprüfung des angefochtenen Urteils von der danach erforderlichen Kausalität zwischen der Aussage des sogenannten dritten Berichts, die Grundstücke seien mit Benzidin und Mercaptan verunreinigt, und den mit der Klage als Schaden geltend ge-
machten Nachteilen der Klägerin auszugehen. Denn die vom Berufungsgericht angestellten Überlegungen beruhen auf einer entsprechenden Annahme, die aufgrund des unstreitigen Sachverhalts und des Vorbringens der Klägerin, das der Senat mangels näherer Sachaufklärung des Berufungsgerichts zugrunde zu legen hat, auch berechtigt ist.
Danach hat der sogenannte dritte Bericht vom 31. August 1989 dazu geführt, daß die Klägerin zunächst die für eine Vermarktung erforderlichen und förderlichen Maßnahmen nicht ergriffen hat; es sollte ersichtlich die Klärung der Frage der Sanierung abgewartet werden, für deren Durchführung von Gesetzes wegen nicht die Klägerin selbst zu sorgen gehabt hätte (vgl. § 21 HessAbfAG). Das Abwarten seinerseits hatte zur Folge, daß die Klägerin zunächst keine Vermarktungserlöse erzielte, so daß sie hieraus nicht - wie in dem Kaufvertrag mit dem damaligen Eigentümer vorgesehen - den vereinbarten Kaufpreis zahlen konnte. Dies wiederum veranlaßte die Klägerin, zur Abwendung des vereinbarten Rücktrittsrechts dem damaligen Eigentümer gegenüber eine zusätzliche Zinsverpflichtung einzugehen, die dann auch erfüllt worden ist. Hätte die Beklagte zu 1 bereits im sogenannten dritten Bericht die aufgrund später herangezogener Analysenmethoden gewonnene Erkenntnis offenbart, hätte zur Zahlung zusätzlicher Zinsen keine Veranlassung bestanden. Ein Abwarten wegen einer durch karzinogene oder hochgiftige organische Stoffe gebotenen Sanierung wäre nicht notwendig oder sinnvoll gewesen. Die Klägerin hätte - nach dem normalerweise zu erwartenden Geschehensablauf - sogleich mit den notwendigen Maßnahmen zur Vermarktung des Grundbesitzes begonnen ; sie hätte dann rechtzeitig Verkaufserlöse erzielt, aus denen sie den Kaufpreisanspruch des Eigentümers erfüllt hätte. Ein durch das Gutachten vom 31. August 1989 (kausal) verursachter Schaden der Klägerin kann mithin nach
dem im Revisionsverfahren zu Grunde zu legenden Sachverhalt nicht verneint werden.

c) Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts scheitert ein Schadensersatzanspruch der Klägerin auch nicht aus Gründen der vom Berufungsgericht ergänzend herangezogenen Adäquanz oder wegen des vom Berufungsgericht ferner für entscheidungserheblich gehaltenen Erfordernisses, daß der Ersatz des kausalen Nachteils vom Zweck der haftungsbegründenden Norm erfaßt ist.
Es ist zwar richtig, daß die Rechtsprechung in der Erkenntnis, daß der bloße Kausalzusammenhang keine sachgerechte Abgrenzung zurechenbarer von nicht zurechenbaren Schadensfolgen erlaubt, Schadensersatz nur unter den vom Berufungsgericht genannten zusätzlichen Voraussetzungen zuspricht. Mit dem Erfordernis der Adäquanz sollen ganz außerhalb des zu erwartenden Verlaufs stehende Einbußen ausgeschieden werden; die Abwägung nach Maßgabe des Schutzzwecks der haftungsbegründenden Norm soll sicherstellen , daß nur Schäden der Art ersetzt werden müssen, die durch Befolgung der verletzten gesetzlichen Regel bzw. der verletzten Vertragspflicht verhindert werden sollten.
Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts erlauben jedoch nicht, den geltend gemachten Schaden als außerhalb des zu erwartenden Verlaufs oder des Schutzzwecks der verletzten Vertragspflicht anzusehen.
Nach dem vom Berufungsgericht im angefochtenen Urteil mitgeteilten Vorbringen der Klägerin, das der Senat mangels gegenteiliger Feststellungen
zugrunde zu legen hat, hat die Klägerin Interesse an den Grundstücken gehabt , weil damals der Markt erschöpft war und sie andere Grundstücke käuflich nicht erwerben konnte. Sieht sich ein Bauträger bei dieser Sachlage mit einer ungünstigen Begutachtung eines ihm angebotenen Grundstücks konfrontiert, ist es nichts Ungewöhnliches, wenn er an seinem Wunsch festhält und das zur Vermarktung erforderliche Geschäft tätigt. Den in Betracht zu ziehenden Belastungen kann durch günstige Gestaltung der Vertragsbedingungen Rechnung getragen werden. Davon, daß dies auch hier geschehen ist, ist in der Revisionsinstanz auszugehen, weil einerseits die Klägerin geltend gemacht hat, der damalige Eigentümer sei ihr hinsichtlich der Kaufpreiszahlungsmodalitäten so weit entgegengekommen, daß für sie der Ankauf möglich gewesen sei, und andererseits die Beklagte zu 1 darauf hingewiesen hat, die Klägerin habe durch die im sogenannten dritten Bericht festgestellte Belastung des Grundstücks mit Altlasten einen Kaufpreisvorteil erzielt, den sie sich jedenfalls anrechnen lassen müsse. Weder nach dem Vorbringen der Klägerin noch nach dem Vorbringen der Beklagten zu 1 kann danach der tatsächliche Geschehensablauf als gänzlich außerhalb des in einem solchen Fall zu Erwartenden gelten.
Was den Schutzzweck der verletzten Vertragspflicht anbelangt, hat das Berufungsgericht übersehen, daß eine Partei, die möglicherweise sanierungsbedürftiges Gelände zu erwerben wünscht, von einem Gutachten der hier streitigen Art regelmäßig Aufschluß darüber erwartet, ob die tatsächliche Beschaffenheit eine alsbaldige Bebauung erlaubt oder eine Bebauung wegen des Sanierungsbedarfs - wenn überhaupt - erst später möglich sein wird. Die im vorliegenden Fall die Beklagte zu 1 treffende Pflicht, die wahren Gegebenheiten festzustellen und in ihrem Gutachten von 31. August 1989 darzustellen, sollte
deshalb durchaus auch eine insoweit falsche Entscheidung verhindern, wie sie die Klägerin sodann getroffen haben will. Auch aus der falschen Entscheidung resultierende Nachteile waren damit vom Zweck der von der Beklagten zu 1 verletzten Vertragspflicht mitumfaßt.

d) Soweit das Berufungsgericht schließlich noch gemeint hat, der Klägerin zum Vorwurf machen zu können, den Erwerb des Grundstücks nicht unterlassen zu haben, berührt auch dies die Schadenszurechnung nicht. Das Berufungsgericht hat insoweit verkannt, daß die Parteien nicht um in Folge des Kaufs eingetretene Vermögenseinbußen der Klägerin, sondern um den Ersatz von Schäden streiten, die durch Verzögerung der in Aussicht genommenen Bebauung und Weiterverwertung entstanden sein sollen.
4. Nach Meinung des Berufungsgerichts führt auch der sogenannte vierte Bericht vom 31. August 1990 nicht zu einer Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1 gegenüber der Klägerin. Hier müsse vor allem gesehen werden , daß dieses Gutachten auf dem dritten Bericht aufbaue und mithin für die Beklagte zu 1 keine Veranlassung bestanden habe, die Richtigkeit der zuvor gewonnenen Erkenntnisse nochmals zu überprüfen. Das Berufungsgericht hat also hier schon ein Fehlverhalten der Beklagten zu 1 verneint.

a) Auch dem kann - wie die Revision wiederum zu Recht rügt - nicht beigetreten werden.
Das Berufungsgericht nimmt selbst an, daß auch der von der Klägerin selbst in Auftrag gegebene sogenannte vierte Bericht aufgrund von Bodenuntersuchungen erstattet werden sollte. Die neuerlichen Bodenproben waren da-
her ebenfalls zu analysieren; auch hierbei waren die an einen Sachverständigen zu stellenden Sorgfaltsanforderungen zu beachten, was einschließt, nicht allein aufgrund einer angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten unsachgemäßen Methode zu untersuchen und zu urteilen. Die Annahme des Berufungsgerichts , daß der Beklagten zu 1 beim Gutachten vom 31. August 1990 ein Fehler, den sie zu vertreten habe, nicht unterlaufen sei, hätte deshalb Feststellungen zur Wahrung des angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten Gebotenen erfordert. Da das Berufungsgericht - wie hinsichtlich des sogenannten dritten Berichts - diese Feststellungen nicht getroffen hat, hat der Senat zugunsten der Beklagten davon auszugehen, daß auch der sogenannte vierte Bericht ein mangelhaftes Werk war und der Klägerin auch seinetwegen ein Schadensersatzanspruch zustehen kann.

b) Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und dem mit der Klage geltend gemachten Schaden fehle auch bezüglich des sogenannten vierten Berichts, rechtfertigt die Abweisung der auf die Fehlerhaftigkeit dieses Berichts gestützten Klage ebenfalls nicht.
Das Gutachten vom 31. August 1990 konnte die Klägerin in der Meinung bestärken, daß der Boden der Grundstücke mit karzinogenen oder hochgiftigen organischen Stoffen kontaminiert sei und deshalb saniert werden müsse, so daß davon auszugehen ist, daß auch der sogenannte vierte Bericht der Beklagten zu 1 dazu beigetragen hat, die anderweitige Nutzung der Grundstücke zu verzögern.
5. a) Das Berufungsgericht wird die nach den Ausführungen zu 2 bis 4 erforderlichen Feststellungen zu treffen haben und gegebenenfalls die hierzu nötigen Beweise erheben müssen.

b) Ergänzend wird darauf hingewiesen, daß nicht etwa schon die Zweifel , die das Berufungsgericht an einer Einbeziehung der Klägerin in den Schutzbereich des zwischen dem ehemaligen Eigentümer und der Beklagten zu 1 abgeschlossenen Gutachtenvertrages gehabt hat, erneut dazu führen können, der Klägerin einen Schadensersatzanspruch wegen Fehlerhaftigkeit des sogenannten dritten Berichts zu versagen.
Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Falle eines Gutachtenvertrages für einen Dritten, der selbst keinen Anspruch auf die Hauptleistung aus dem Vertrag hat, sich Schutzpflichten dann ergeben können, wenn der Auftraggeber das Werk bei einer Person, die über eine besondere, vom Staat anerkannte oder durch einen vergleichbaren Akt nachgewiesene Sachkunde verfügt (z.B. öffentlich-bestellter Sachverständiger, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater ), bestellt, um davon gegenüber einem Dritten Gebrauch zu machen (z.B. BGH, Urt. v. 02.11.1983 - IVa ZR 20/82, NJW 1984, 335, 336; Urt. v. 02.04.1998 - III ZR 245/96, NJW 1998, 1948, 1949). Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, daß ein Gutachter, in den die Öffentlichkeit nicht in gleicher Weise die - beispielsweise bei einem öffentlich-bestellten Sachverständigen berechtigte - Erwartung einer besonders hervorgehobenen Kompetenz, Erfahrung und Zuverlässigkeit setzen kann, Dritten für ihnen schädliche Auswirkungen seines Gutachtens schlechthin nicht haften müsse. Einer solchen Meinung stünde jedenfalls entgegen, daß die Vertragsfreiheit es den Vertragsschließen-
den erlaubt, außer Leistungspflichten (vgl. § 328 BGB) auch Schutzpflichten zugunsten jedes beliebigen Dritten zu begründen. Dies kann nicht nur durch namentliche Nennung des Dritten geschehen. Eingeschlossen hiervon ist auch die Möglichkeit, stillschweigend einen Dritten, namentlich denjenigen zu begünstigen , der jeweils der Sache nach des sich aus dem Vertrag ergebenden Schutzes bedarf (vgl. BGH, Urt. v. 02.11.1983, aaO). Ob ein solcher rechtsgeschäftlicher Wille besteht, hat der Tatrichter nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln (BGH, Urt. v. 02.11.1983, aaO; Urt. v. 26.11.1986 - IVa ZR 86/85, NJW 1987, 1758, 1759).
Das Berufungsgericht wird deshalb die Zurückverweisung zum Anlaß nehmen müssen, die bisher unterbliebene Auslegung des Gutachtenvertrages, der zu dem sogenannten dritten Bericht geführt hat, vorzunehmen, um zu klären , ob der damalige Eigentümer und die Beklagte zu 1 die Klägerin konkludent in die Schutzpflichten dieses Vertrages miteinbezogen haben. Augenmerk wird hierbei insbesondere auf den Hinweis des damaligen Eigentümers gelegt werden müssen, wonach ein Bauträger aus dem Großraum F. an den Grundstükken interessiert sei und deren Bebauung plane. Es liegt nahe, daß dieser Hinweis nicht nur den Grund für die Vergabe des Gutachtenauftrages angeben sollte, sondern von der Beklagten zu 1 bei verständiger Sicht auch dahin verstanden werden mußte, das zu erstattende Gutachten solle auch im Interesse des dann die zukünftige Bebauung abwickelnden Bauträgers erstellt werden.

c) Sollte sich ergeben, daß die Klägerin in die Schutzpflichten des Gutachtenvertrages , der zu dem sogenannten dritten Bericht geführt hat, einbezogen war und daß das Gutachten vom 31. August 1989 mangels Beachtung der geschuldeten Sorgfalt fehlerbehaftet war, wird die Schadenszurechnung nach
Maßgabe der unter 3. aufgezeigten Grundsätze vorzunehmen sein. Dabei wird auch zu erwägen sein, ob nicht ohnehin eine Altlastenerklärung hätte ausgesprochen werden müssen und die mit der Klage geltend gemachten Schäden deshalb insgesamt oder teilweise nicht zu ersetzen sind. Bei der Schadensfeststellung werden insbesondere die nach § 287 ZPO gegebenen Möglichkeiten der Schätzung zu nutzen sein; ferner werden Vorteile, welche die Klägerin aufgrund der Fehlerhaftigkeit des sogenannten dritten Berichts gezogen hat, nach Maßgabe der anerkannten Regeln zur Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen sein.
Ein Fehler des sogenannten vierten Berichts wird nur für die geltend gemachten Schäden von Bedeutung sein, die nicht schon wegen eines Fehlers des sogenannten dritten Berichts von der Beklagten zu 1 zu ersetzen sind.

d) Das Berufungsgericht wird schließlich § 254 BGB zu beachten haben. Den anderweit bereits in Gang gesetzten Schadensverlauf beeinflussende Handlungen des Geschädigten, die nicht schon die Zurechnung des Schadens zu dem auslösenden Ereignis entfallen lassen, sind nach dieser Norm unter Abwägung aller feststellbaren Umstände des Falles angemessen zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang könnte deshalb insbesondere Bedeutung erlangen, daß die Klägerin den Erwerb der Grundstücke nicht unterlassen und das Rücktrittsrecht, das ihr nach dem mit dem damaligen Eigentümer vereinbarten Kaufvertrag eingeräumt war, nicht genutzt hat. Auch diese Umstände haben wesentlich die Klageabweisung durch das Berufungsgericht bestimmt. Die bisher getroffenen Feststellungen reichen allerdings nicht aus, der Klägerin zum Vorwurf zu machen, den sogenannten dritten Bericht nicht zum Anlaß genommen zu haben, den Erwerb der Grundstücke zu unterlassen. Sowohl nach
dem Vorbringen der Klägerin als auch nach dem Vorbringen der Beklagten zu 1 gab es nachvollziehbare Gründe, warum die Klägerin zu 1 trotz des Gutachtens vom 31. August 1989 ihr Erwerbsinterresse weiterverfolgte. Damit ist nicht ausgeschlossen, daß der Kaufvertrag, wie er tatsächlich vereinbart worden ist, ebenso wie die zu seiner Aufrechterhaltung ergriffenen Maßnahmen durchaus angemessene Reaktionen auf das Gutachten der Beklagten zu 1 darstellten. Was die Nichtausübung des Rücktrittsrechts anbelangt, ist dabei auch zu berücksichtigen, daß bereits am 19. August 1991 mit dem sogenannten fünften Bericht ein weiteres Gutachten vorlag, das jedenfalls erkennen ließ, daß die Bodenbelastung der Grundstücke nicht so gravierend sein könnte, wie von der Beklagten zu 1 in dem dritten und vierten Bericht zunächst angegeben.

e) Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht schließlich Gelegenheit , auch der Verjährungsfrage nachzugehen, die aus seiner bisherigen Sicht nicht zu beantworten war.
Jestaedt Melullis Scharen
Keukenschrijver Meier-Beck

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.