Bundesgerichtshof Urteil, 20. Sept. 2005 - VI ZR 251/04

bei uns veröffentlicht am20.09.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 251/04 Verkündet am:
20. September 2005
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RBerG Art. 1 § 1
Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die ihm durch die Abtretung
eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit
des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit (Anschluss
an Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241 und vom
5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256).
BGH, Urteil vom 20. September 2005 - VI ZR 251/04 - LG Osnabrück
AG Bad Iburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 18. August 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller
und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 3. September 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen den Beklagten als Verursacher eines Verkehrsunfalls Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend, die die Unfallgeschädigte an sie zur Sicherheit abgetreten hat. Die Alleinhaftung der Beklagten ist dem Grunde nach außer Streit. Die Geschädigte mietete am 20. September 2000 einen PKW zu einem Unfallersatztarif an und trat gleichzeitig ihre Ansprüche gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer ab. In der Sicherungsabtretung und der auf der Rückseite niedergelegten "Vereinbarung zur Sicherungsabtretung" heißt es:
"Über die Alternative der Privatanmietung mit Vorauszahlung wurde ich informiert. Ich werde - unabhängig von der Sicherungsabtretung - den Schaden beim Haftpflichtversicherer des Schädigers anmelden und mich um die Verfolgung und Durchsetzung meines Schadensersatzanspruches selber kümmern." "Wegen der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges bei der obigen Autovermietung und aus Anlass des vorstehenden Unfalles trete ich hiermit nur meinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten an die obige Autovermietung zur Sicherheit ab … . Die obige Autovermietung ist nicht berechtigt, die abgetretenen Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung geltend zu machen, bevor sie mich erfolglos zur Zahlung aufgefordert hat … . Um die Schadensregulierung werde ich mich selbst kümmern und beim leistungsverpflichteten Versicherer den Schaden anmelden."
Am 7. Oktober 2000 berechnete die Klägerin der Geschädigten die Miete des Fahrzeugs mit 6.097,66 DM und gab folgenden Hinweis: "Absprachegemäß haben wir eine Kopie der Rechnung mit unserer Sicherungsabtretungsvereinbarung der gegnerischen Versicherung zugesandt. Sofern diese den Rechnungsbetrag nicht binnen drei Wochen zahlt, müssen wir Sie in Anspruch nehmen … ."
Da der Haftpflichtversicherer des Beklagten auf den Gesamtbetrag nur 3.700 DM zahlte, setzte die Geschädigte ihm mit Schreiben vom 12. Dezember 2000 eine Frist bis zum 20. Dezember 2000 zur Zahlung des Restbetrages an die Klägerin mit der Erklärung, dass sie danach die Angelegenheit ihrem Anwalt übergeben werde. Am 5. Februar 2001 forderte die Klägerin die Geschädigte auf, den Restbetrag von 2.397,66 DM binnen 14 Tagen zu bezahlen. Sie wies diese auf die Pflicht hin, selbst für die Durchsetzung der Forderung zu sorgen und erklärte, bei fruchtlosem Fristablauf blieben weitere Schritte vorbehalten.
Hierauf antwortete die Geschädigte mit Schreiben vom 12. März 2001: "Sie sicherten mir zu, dass Ihre Forderung … im Rahmen der erstattungsfähigen Aufwendungen ist …". Gleichzeitig trat sie den Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer in Höhe der Restforderung an die Klägerin ab. Diese forderte sodann mit anwaltlichem Schriftsatz vom 2. April 2001 vom Beklagten den Restbetrag unter Hinweis auf die Sicherungsabtretung und die "Weigerung" der Geschädigten, den Betrag zu zahlen. Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 826,98 € verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin das Ziel weiter, die Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht vertritt in seiner - in VersR 2004, 1470 abgedruckten - Entscheidung die Auffassung, die "Sicherungsabtretung" und die weitere Abtretung vom 12. März 2001 seien wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG nichtig (§ 134 BGB). Zwar führten allein die Sicherungsabtretung der Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten und die Abfassung eines Unfallberichtes seitens der Geschädigten , der zusammen mit der Abrechnung der gegnerischen Haftpflichtversicherung durch die Klägerin übersandt worden sei, nicht zur Nichtigkeit der
Sicherungsabtretung, da durch die gewählten Formulierungen klargestellt sei, dass primär die Geschädigte für die Regulierung des Schadens und die Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche zuständig sei. Unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände seien diese Erklärungen aber nur als Scheinerklärungen zu werten. Die Gesamtschau des Geschehensablaufs habe das Gericht zu der Überzeugung kommen lassen, dass die Klägerin selbst keine ernsthaften Bemühungen vorgenommen habe, ihre berechtigte Forderung gegenüber der Geschädigten durchzusetzen. Vielmehr habe sie mit der Zession den Zweck verfolgt, die Geschädigte von der Durchsetzung der Mietwagenrechnung zu entlasten. Die Klägerin habe ihre Mietwagenrechnung zunächst lediglich an den Beklagten bzw. die hinter diesem stehende Haftpflichtversicherung übersandt. Erst nachdem diese nur einen Teilbetrag erstattet habe, habe sie sich an die Geschädigte gewandt. Auch deren Reaktion mit Schreiben vom 12. März 2001 deute darauf hin, dass ihr zumindest mündlich zugesagt worden sei, dass sie mit den Mietwagenkosten nicht belastet werde, sondern diese durch die Klägerin bei der gegnerischen Versicherung geltend gemacht und von dieser in vollem Umfang erstattet würden.

II.

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt die Abtretung der Forderung gegen den Schädiger unter den Umständen des vorliegenden Falles nach den getroffenen Feststellungen nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG.
1. Nach ständiger Rechtsprechung bedarf der Inhaber eines Mietwagenunternehmens , das es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderung erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet. Die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG kommt ihm nicht zugute. Bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung , sondern auf die gesamten diesen zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, dass Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (vgl. Senatsurteile vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - VersR 2003, 656; vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 - VersR 2004, 1062, 1063; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241 und vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256, jeweils m.w.N.). Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Denn damit werden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366 f.; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 -
aaO, 656 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241 f. und vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - aaO). 2. Diesen Grundsätzen wird die Beurteilung des Berufungsgerichts, dessen Urteil vor den ähnliche Sachverhalte betreffende Senatsentscheidungen vom 26. Oktober 2004 und 5. Juli 2005 ergangen ist, nicht gerecht. Die in erster Linie dem Tatrichter obliegende Würdigung der den vertraglichen Vereinbarungen zugrunde liegenden Umstände ist einer revisionsrechtlichen Nachprüfung allerdings nur beschränkt zugänglich (vgl. Senatsurteile vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO und vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - aaO). Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob der Tatrichter die gesetzlichen Auslegungsregeln beachtet hat, seine Auslegung nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt und Verfahrensvorschriften nicht verletzt worden sind. Ein im Revisionsverfahren beachtlicher Rechtsfehler liegt vor, wenn die Auslegung des Tatrichters von den festgestellten Tatsachen nicht getragen wird (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - aaO, 1256 f. m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall.
a) Bei der Auslegung des zwischen der Klägerin und der Geschädigten geschlossenen Sicherungsvertrages ist zunächst von dessen Wortlaut auszugehen. Insoweit ergibt sich sowohl aus der Sicherungsabtretung als auch der "Vereinbarung zur Sicherungsabtretung", dass sich nicht die Klägerin, sondern die Geschädigte selbst um die Schadensregulierung kümmern musste. Der Wortlaut spricht demnach nicht für die Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit durch die Klägerin. Das wird vom Berufungsgericht auch nicht verkannt. Es hat auch gesehen, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats eine Mitwirkung des KFZ-Vermieters an der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des
Schädigers in gewissem Umfang zulässig ist. So stellt es keine unerlaubte Rechtsberatung dar, wenn ein Mietwagenunternehmen von seinen unfallgeschädigten Kunden, die ihm ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten sicherheitshalber abgetreten haben, einen Unfallbericht fertigen lässt und diesen zusammen mit der Aufforderung, die Mietwagenkosten zu begleichen, an die Haftpflichtversicherung des Schädigers weiterleitet, sofern zweifelsfrei klargestellt ist, dass die Kunden für die Verfolgung und Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche selbst tätig werden müssen (vgl. Senatsurteile vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - VersR 1994, 950, 952; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO, 657; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO, 242 und vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - aaO, 1257).
b) Von daher steht die Auffassung des Berufungsgerichts, unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände seien die Erklärungen der Vertragspartner nur als Scheinerklärungen zu werten, mit den getroffenen Feststellungen nicht in Einklang. Die Erwägungen des Berufungsgerichts lassen zunächst außer Acht, dass sich die Klägerin nach der "Vereinbarung zur Sicherungsabtretung" anders als in den den Senatsurteilen vom 18. April 1967 (BGHZ 47, 364) und 6. November 1973 (BGHZ 61, 317) zugrunde liegenden Fällen nicht sämtliche Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger hat abtreten lassen; die Abtretung ist vielmehr auf die Ersatzansprüche hinsichtlich der Mietwagenkosten beschränkt. Schon dies spricht gegen eine umfassende Besorgung fremder Angelegenheiten im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO). Zudem widerspricht die Begründung des Berufungsurteils, die Klägerin habe ihre Mietwagenrechnung zunächst lediglich an den Beklagten bzw. die
hinter diesem stehende Haftpflichtversicherung übersandt, den Feststellungen im Tatbestand, nach denen die Kosten am 7. Oktober 2000 der Klägerin in Rechnung gestellt und nur eine Kopie der Rechnung mit der Sicherungsabtretungsvereinbarung der gegnerischen Versicherung zugesandt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Senats muss jedoch nicht schon darin eine unerlaubte Rechtsberatung gesehen werden, dass das Mietwagenunternehmen dem Haftpflichtversicherer des Geschädigten durch Übersendung einer Kopie der Rechnung Gelegenheit gibt, die Verbindlichkeiten des Geschädigten direkt durch Zahlung an es zu tilgen. Ein solches Vorgehen dient nämlich regelmäßig nur einer Vereinfachung der Schadensabwicklung, erfordert keine besonderen Rechtskenntnisse und nimmt dem Geschädigten auch seine Verpflichtung zur eigenen Rechtsbesorgung nicht ab (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO, m.w.N.). Auch hat das Berufungsgericht entgegen § 286 ZPO nicht berücksichtigt, dass sich die Geschädigte mit Schreiben vom 12. Dezember 2000 selbst an den hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherer gewandt und ihm zur Zahlung des Restbetrages an die Klägerin eine Frist bis zum 20. Dezember 2000 gesetzt hat. Zudem hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 5. Februar 2001 von der Geschädigten den Restbetrag eingefordert und auf deren Pflicht hingewiesen, selbst für die Durchsetzung der Forderung zu sorgen, nachdem vom Haftpflichtversicherer lediglich ein Teilbetrag der Mietwagenkosten erstattet worden sei. All dies steht in Einklang mit dem Wortlaut der Vereinbarungen, wonach es dem Geschädigten weiterhin oblag, seine Schadensersatzansprüche - auch hinsichtlich der Mietwagenkosten - gegenüber dem Schädiger bzw. der Beklagten geltend zu machen. In Anbetracht dessen ist den Gesamtumständen nicht zu entnehmen, dass es sich nur um Scheinerklärungen handelte. Dies ergibt sich auch nicht aus der Reaktion der Geschädigten gegenüber der Klägerin auf deren Schreiben vom 5. Februar 2001, welche das Berufungsgericht als maßgeblich für sei-
ne Überzeugungsbildung angesehen hat. Soweit das Berufungsgericht meint, das Schreiben der Geschädigten vom 12. März 2001 deute darauf hin, dass ihr bei Abschluss des Mietwagenvertrages bzw. der Sicherungsabtretung zumindest mündlich zugesagt worden sei, sie nicht mit den Mietwagenkosten zu belasten , sondern diese vielmehr durch die Klägerin bei der gegnerischen Versicherung geltend zu machen, lässt sich dies dem Schreiben nicht entnehmen. Aus dem Schreiben ergibt sich nur, dass die Klägerin gegenüber der Geschädigten äußerte, der Unfallersatztarif sei angemessen und vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer zu ersetzen. Dies sagt nichts darüber aus, wer verpflichtet ist, diesen Anspruch anzumelden und ggf. durchzusetzen. Deshalb trägt der Inhalt des Schreibens nicht die vom Berufungsgericht gezogene Folgerung , dass entgegen dem Wortlaut der Vereinbarungen und den anderen vorstehend dargelegten Umständen eine Umgehung des Art. 1 § 1 RBerG vorliege.

III.


Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird im weiteren Verfahren zu prüfen haben, inwieweit der geltend gemachte Mietzins bei einem Unfallersatztarif als "erforderlich" im Sinne des § 249 Satz 2 BGB a.F. (Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB) anzusehen ist (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - VersR 2005, 239, zur Veröffentlichung in BGHZ 160, 377 vorgesehen; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO, 242 f.; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 -
VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 sowie vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850 f.).
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 20. Sept. 2005 - VI ZR 251/04

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 20. Sept. 2005 - VI ZR 251/04

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Bundesgerichtshof Urteil, 20. Sept. 2005 - VI ZR 251/04 zitiert 4 §§.

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Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
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Veranlaßt ein Mietwagenunternehmen, daß seine unfallgeschädigten Kunden ihre
Ansprüche gegen den Schädiger auf Ersatz der Mietwagenkosten an ein zur Rechtsberatung
zugelassenes Inkassobüro abtreten, welches die Forderung seinerseits an
das Mietwagenunternehmen zur Sicherung abtritt, so sind die Abtretungen nichtig,
wenn dieses Vorgehen eine Schadensregulierung - insbesondere die Durchsetzung
des Unfallersatztarifs - durch das Mietwagenunternehmen unter Umgehung des
Art. 1 § 1 RBerG und der dazu entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze bezweckt.
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LG Dortmund
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr.
Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Februar 2002 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, ein zur Rechtsberatung zugelassenes Inkassobüro, macht mit der Klage gegen die Beklagte, einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, Ansprüche auf Ersatz von Mietwagenkosten geltend, die drei Unfallgeschädigte an sie zur Einziehung auf eigene Rechnung abgetreten haben. Die unfallgeschädigten Zedenten hatten bei dem Autovermieter B. jeweils ein Fahrzeug zum sogenannten Unfallersatztarif angemietet. Der Autovermieter veranlaßte sie, ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten an die Klägerin abzutreten. Der Abtretung liegt eine Formularerklärung zugrunde, in der die Geschädigten die Klägerin bevollmächtigten, die zur Einziehung der jeweiligen Forderung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. In kurzem zeitli-
chen Abstand nach der Unterzeichnung der jeweiligen Abtretungserklärung trat die Klägerin die jeweilige Schadensersatzforderung aus dem Verkehrsunfall „zur Sicherung der fällig werdenden Ersatzwagenkosten/Mietwagenkosten“ an den Autovermieter B. ab. Auch diese Abtretung erfolgte durch Formularerklärung. Nach dem Inhalt dieser jeweiligen „Sicherungsabtretungserklärung“ ist die Zessionarin berechtigt, die Zahlung der Mietwagenkosten direkt an sich zu verlangen und hierzu die Zession offen zu legen. Jeweils ein bis zwei Tage später nahm die Firma B. diese Abtretung an. Sie trat sodann an die Beklagte heran und forderte sie unter Offenlegung der Sicherungsabtretungen zur Zahlung der Mietwagenkosten auf. Jeweils zeitlich danach forderte auch die Klägerin von der Beklagten die Zahlung der Mietwagenkosten und ihrer Inkassogebühren. Die Beklagte lehnte die Zahlung ab, weil sie den Unfallersatztarif für überhöht hält und im übrigen nach ihrer Ansicht die Abtretungen gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen und daher unwirksam sind. Unter anderem mit der letztgenannten Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht führt in dem angefochtenen Urteil (veröffentlicht in OLG-Report Hamm 2002, 364 und Schaden-Praxis 2002, 203) aus:
Die Klägerin könne von der Beklagten keine Zahlung der Mietwagenkosten verlangen, weil die Abtretung der Schadensersatzansprüche eine Umgehung der Vorschrift des Artikel 1 § 1 Abs. 1 RBerG darstelle und damit unwirksam sei. Der Autovermieter B. besitze keine Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsberatung und habe daher keine Möglichkeit, geschäftsmäßig für seine unfallgeschädigten Kunden eine Schadensregulierung durchzuführen; Forderungsabtretungen seien insoweit gemäß § 134 BGB nichtig. Ein Ausnahmefall liege nicht vor. Die Geschädigten hätten die Regulierung nicht selbst in die Hand genommen und es sei auch kein Sicherungsfall - nämlich Nichtzahlung durch den Kunden - eingetreten. Das Mietwagenunternehmen habe aber wegen des seit Jahren andauernden Streits um die Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach dem Unfallersatztarif ein großes Interesse daran, die Durchsetzung der Mietwagenkosten gegenüber den Versicherern selbst in die Hand zu nehmen. Die Klägerin selbst habe das Interesse der Autovermieter , sich den Versicherern geschlossen gegenüber zu stellen, schriftsätzlich deutlich gemacht. Der Autovermieter B. habe daher zur Durchsetzung seiner eigenen Interessen den Weg gewählt, ein Inkassobüro einzuschalten. Dabei habe er weiterhin die Schadensregulierung selbst in die Hand genommen. Er habe jeweils noch vor der Klägerin die Beklagte angeschrieben, auf die Sicherungsabtretung an sich selbst hingewiesen und Zahlung an sich verlangt. Für diese Sicherungsabtretung und dieses Zahlungsverlangen an sich selbst habe es nach der Vollabtretung der Forderung des Geschädigten an die Klägerin keine Grundlage mehr gegeben. Im Verhältnis des Autovermieters B. zur Klägerin habe es nichts zu sichern gegeben. Die Geschädigten hätten ihre Ersatzansprüche zwecks Durchsetzung an die Klägerin in vollem Umfang abgetreten gehabt. Eine rechtliche Beziehung der Klägerin zum Autovermieter B. habe nicht bestanden.
Wenn sich der Autovermieter wegen seiner Mietwagenkosten hätte sichern wollen, dann habe diese Sicherung nur im Verhältnis zu seinen Kunden erfolgen können. Nur diese seien Schuldner der Mietwagenkosten. In Wahrheit sei es daher so gewesen, daß die Konstruktion nur dem Zweck gedient habe, es dem Autovermieter zu ermöglichen, seine Interessen bezüglich der Geltendmachung des Unfallersatztarifes gegenüber dem Versicherer durchzusetzen und unter diesem Aspekt die Schadensersatzansprüche seiner Kunden geltend zu machen. Dies werde besonders deutlich an dem Fall des Kunden P.. Bereits unter dem 3. August 2000 habe sich für diesen Geschädigten Rechtsanwalt M. gemeldet, der - neben anderen Schadenspositionen - auch die Mietwagenkosten geltend gemacht habe. Auch wenn nicht verkannt werde, daß die Abtretung durch den Geschädigten P. an die Klägerin schon unter dem 28. Juli 2000 erfolgt sei, so mache diese Situation doch deutlich , daß es dem Autovermieter nicht in erster Linie darum gegangen sei, dem Geschädigten eine rechtskundige Person für die Schadensregulierung zu vermitteln , sondern um die Durchsetzung eigener Ziele. Ansonsten wäre es nicht notwendig gewesen, daß ein Teil der Schadensersatzansprüche durch einen Rechtsanwalt, der andere Teil, nämlich die Mietwagenkosten, durch ein Inkassobüro geltend gemacht werde. Es handele sich um eine bloße Anpassung der Vertragsverhältnisse an die Rechtsprechungsgrundsätze, während in Wahrheit der Autovermieter B. die Ansprüche, insbesondere den Unfallersatztarif verfolgen und durchsetzen wolle. Bei dieser Sachlage seien sowohl die Abtretung der Forderung des Geschädigten an die Klägerin als auch die Sicherungsabtretung an den Autovermieter B. nichtig.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. 1. Der Senat hat sich bereits mehrfach mit der Frage befaßt, ob es gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt, wenn sich Dritte, etwa der Kraftfahrzeugvermieter oder eine die Unfallschäden vorfinanzierende Bank, die Ansprüche von Unfallgeschädigten abtreten lassen, um sie letztlich gegenüber den Schädigern bzw. deren Haftpflichtversicherern durchzusetzen (Senatsurteile BGHZ 47, 364; BGHZ 61, 317; vom 20. Februar 1968 - VI ZR 158/66 - VersR 1968, 576; vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - VersR 1994, 950). Auch Entscheidungen anderer Senate des Bundesgerichtshofs betreffen die Geltendmachung von Unfallschäden durch Dritte unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz (Urteile vom 18. Januar 1974 - I ZR 13/73 - VersR 1974, 494; vom 10. Mai 1974 - I ZR 46/73 - VersR 1974, 973; vom 21. Oktober 1976 - III ZR 174/74 - VersR 1977, 250; vom 21. Oktober 1976 - III ZR 75/75 - VersR 1977, 280; vom 5. Juli 1984 - I ZR 90/82 - VersR 1984, 986).
a) Die sich aus dieser Rechtsprechung ergebenden Grundsätze lassen sich wie folgt zusammenfassen: Der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, der es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen , bedarf der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten läßt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet (Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366; 61, 317, 319 und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO, S. 951 f.); die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG kommt ihm nicht zugute (Senatsurteile BGHZ 47, 364, 368 und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO, S. 952). Bei der Beurteilung, ob die Abtretung einer
solchen Kundenforderung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, sondern die gesamten diesen zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, daß Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (Senatsurteile BGHZ 61, 317, 320 f. und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO, S. 952). Deshalb kommt es darauf an, wie sämtliche Teilstücke der getroffenen Vereinbarungen wirtschaftlich ineinandergreifen, sich also wirtschaftlich als Teilstücke eines Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung einschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten darstellen; insbesondere ist von maßgeblicher Bedeutung , in welcher Eigenschaft und in welchem Verhältnis zueinander die Beteiligten an der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche mitwirken sollten (Senatsurteil BGHZ 61, 317, 321). Der Mietwagenunternehmer besorgt allerdings keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit, wenn es ihm bei der - von ihm selbst oder eingeschalteten Dritten, etwa einem Rechtsanwalt vorgenommenen - Einziehung der abgetretenen Forderung im wesentlichen darum geht, die ihm durch Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen ; ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmers die Schadenersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden, und den Geschädigten damit Rechtsangelegenheiten abgenommen werden, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten (Senatsurteil BGHZ 47, 364, 366 f.).
Ob dies der Fall ist, ergibt sich aus der gewählten Vertragskonstruktion. Die Rechtsprechungsgrundsätze lassen es dabei durchaus zu, dem praktischen Bedürfnis nach einer gewissen Mitwirkung des Fahrzeugvermieters bei der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 317, 322 f. und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO, S. 952). So stellt es keine unerlaubte Rechtsberatung dar, wenn ein Mietwagenunternehmer von seinen unfallgeschädigten Kunden, die ihm ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten sicherungshalber abgetreten haben, einen Unfallbericht fertigen läßt und diesen zusammen mit der Aufforderung, die Mietwagenkosten zu begleichen, an den Haftpflichtversicherer des Schädigers weiterleitet, sofern dabei klargestellt ist und außer Zweifel steht, daß die Geschädigten für die Regulierung des Schadens und die Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche selber tätig werden müssen (Senatsurteil vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO; BGH, Urteile vom 10. Mai 1974 - I ZR 46/73 - aaO; vom 5. Juli 1984 - I ZR 90/82 - aaO und vom 30. März 2000 - I ZR 289/97 - VersR 2001, 80, 81).
b) Diese Grundsätze sind in Rechtsprechung und Literatur weitgehend unumstritten (vgl. etwa OLG Hamm, NJW-RR 2002, 132; OLG Karlsruhe, NZV 1992, 490; OLG Nürnberg, NZV 1992, 366; OLG Schleswig, NZV 1994, 74; Thüringer Oberlandesgericht, OLG-NL 2000, 208; LG Arnsberg, SchadenPraxis 1999, 312; LG Bochum, Schaden-Praxis 2002, 205; LG Hagen, Schaden -Praxis 1999, 132; LG Leipzig, Schaden-Praxis 2002, 60; AG Frankfurt, NZV 2002, 83; AG Fürstenfeldbruck, Schaden-Praxis 2002, 21, 243; AG Kassel , Schaden-Praxis 2000, 91; Altenhoff/Busch/Chemnitz, RBerG, 10. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 97 ff.; Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 49 f.; § 5 Rdn. 23; Senge, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, R 55, RBerG § 1 Rdn. 10, 18; § 5 Rdn. 15; Weth, in: Henssler/Prütting, BRAO, Art. 1 § 1
RBerG Rdn. 22; § 5 Rdn. 27 ff.; Chemnitz, AnwBl 1994, 574; 1986, 483; DAR 1995, 8; Minoggio/Velser, VersR 1993, 790; Prütting/Nerlich, NZV 1995, 1). Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, sie in Frage zu stellen oder weiter zu entwickeln. Die Gefahr, der Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG vorbeugen will, nämlich daß die Rechtsbelange des Unfallgeschädigten durch den ohne Erlaubnis handelnden Rechtsberater nicht mit der nötigen Sachkunde und Zuverlässigkeit vertreten werden, besteht auch hier jedenfalls insoweit, als die Unfallgeschädigten - letztlich im Interesse der Autovermieter - ohne sachkundige und interessenneutrale Beratung in überflüssige und kostenträchtige Auseinandersetzungen um einen möglicherweise unangemessen hohen Unfallersatztarif verwickelt werden können. Deshalb ist es auch bei der gebotenen zurückhaltenden Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes (vgl. etwa BVerfGE 97, 12; BVerfG, NJW 2002, 1190; BGH, Urteil vom 30. März 2000 - I ZR 289/97 - aaO, dazu Kleine-Cosack, EWiR 2000, 691) nicht angezeigt, in Fällen wie dem Streitfall von den dargestellten Grundsätzen abzuweichen. Die Revision zeigt auch nicht auf, daß und gegebenenfalls in welcher Richtung eine von diesen Grundsätzen abweichende Bewertung der Rechtslage notwendig sein könnte. Sie meint lediglich , daß bei Anwendung dieser Grundsätze im Streitfall ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht festgestellt werden könne. 2. Das Berufungsgericht hat einen solchen Verstoß im Streitfall indes in nicht zu beanstandender Weise bejaht. Nach seinen Feststellungen hat der Autovermieter B. zur Durchsetzung seiner eigenen Interessen den Weg gewählt , ein Inkassobüro einzuschalten, wobei er nicht der Klägerin lediglich formularmäßig einen Kunden vermittelt und anschließend mit der Durchsetzung der Forderung nichts mehr zu tun hatte, sondern weiterhin die Schadensregulierung selbst in die Hand genommen hat; so hat er jeweils noch vor
der Klägerin die Beklagte angeschrieben, auf die Sicherungsabtretung an sich selbst hingewiesen und Zahlung an sich verlangt.
a) Das Berufungsgericht stützt seine Bewertung des Sachverhalts auf die von der Klägerin zum Streitfall vorgetragenen Tatsachen. Dies läßt revisionsrechtlich relevante Fehler nicht erkennen. Insbesondere durfte das Berufungsgericht unter Würdigung des Prozeßstoffs (§ 286 ZPO) aus dem Vorgehen des Autovermieters B. einerseits und der Klägerin andererseits gegenüber dem beklagten Haftpflichtversicherer Rückschlüsse auf den wahren Inhalt der getroffenen Vereinbarungen ziehen (vgl. Senatsurteil vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO, S. 952). Nicht zu beanstanden ist auch, daß das Berufungsgericht das - von der Revision nicht in Abrede gestellte - Interesse der Autovermieter an der Durchsetzung des Unfallersatztarifs gegenüber den Haftpflichtversicherern bei der Bewertung des Sachverhalts maßgeblich mit in Betracht gezogen hat.
b) Soweit die Revision aus den vorgetragenen Tatsachen andere Schlüsse zieht als das Berufungsgericht, begibt sie sich auf das ihr im Revisionsverfahren verschlossene Gebiet der Tatsachenfeststellung. Ihre Annahme, der Autovermieter B. habe abgewartet, ob die Klägerin die Ansprüche der Unfallgeschädigten durchsetzen könne, steht zudem mit den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht in Übereinstimmung, ohne daß die Revision aufzeigt, daß diese Feststellungen verfahrensfehlerhaft getroffen worden seien. Soweit sie geltend macht, die Einschaltung der Klägerin wäre überflüssig gewesen, wenn eine Durchsetzung der Schadensersatzforderungen durch den Autovermieter in Rede gestanden habe, eine derartige „Doppeltätigkeit“ sei nicht beabsichtigt gewesen, setzt sie sich darüber hinweg, daß das Berufungsgericht im Gegenteil angenommen hat, daß diese „Doppeltätigkeit“ gerade tragendes Element des Versuchs einer Umgehung der Vorschriften des Rechtsbe-
ratungsgesetzes ist. Dabei legt das Berufungsgericht ersichtlich zugrunde, daß die Einschaltung eines formell vom Unfallgeschädigten mit der Schadensregulierung beauftragten Dritten nicht durchschlagend gegen eine verbotene Rechtsberatung durch den Autovermieter spricht. Das ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Ebensowenig wie die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Unfallgeschädigten einen Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG ausschließt (vgl. Senatsurteil BGHZ 61, 317, 322; BGH, Urteile vom 18. Januar 1974 - I ZR 13/73 - aaO, S. 495, und vom 21. Oktober 1976 - III ZR 174/74 - aaO, S. 251), ist dies der Fall, wenn der Geschädigte zunächst auf Empfehlung des Autovermieters ein Inkassobüro beauftragt, das dann seinerseits einen Rechtsanwalt einschaltet. Entscheidend ist, daß nach der vorgesehenen Vertragskonstruktion über den förmlichen Akt der Beauftragung des Rechtsanwalts oder Inkassobüros hinaus eine Mitwirkung des Geschädigten bei der Schadensregulierung nicht erwartet wird.
c) Die Auffassung der Revision, es zeige sich an der tatsächlichen Ausführung des Einziehungsauftrages, daß die Klägerin ernsthaft die Forderung einziehe, greift zu kurz. Es geht nicht darum, ob die Klägerin den ihr erteilten Auftrag erfüllen und demgemäß den abgetretenen Anspruch durchsetzen will, sondern darum, ob dahinter in Wirklichkeit der Wille der Geschädigten oder aber der des Autovermieters zur Durchsetzung der Forderungen steht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind aber im Streitfall - ungeachtet der gewählten Vertragskonstruktion - nicht die Geschädigten Veranlasser der Tätigkeit der Klägerin. Vielmehr ist es der Autovermieter B., der den Geschädigten letztlich, um den von ihm verlangten Unfallersatztarif durchzusetzen, die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche abgenommen hat und damit zugleich deren Rechtsangelegenheiten besorgt. Die Einschaltung der Klägerin und die vereinbarten Abtretungen stellen sich bei dieser Sachlage, wie das Be-
rufungsgericht mit Recht ausführt, lediglich als der Versuch dar, die dargestellten Rechtsprechungsgrundsätze konstruktiv zu umgehen.
d) Bei dieser Sach- und Rechtslage ist unerheblich, ob - was die Revision in Abrede stellen will - die Klägerin eine eventuelle Umgehungsabsicht des Autovermieters gekannt hat. Ohne die behördliche Erlaubnis führt bereits der einseitige Verstoß des Rechtsberaters zur Nichtigkeit des auf die verbotene Beratung gerichteten Geschäfts (BGHZ 37, 258, 262). Bei einer Fallgestaltung wie im Streitfall sind sämtliche Rechtshandlungen, die den Mietwagenunternehmer instand setzen sollen, die Rechte des Geschädigten bei der Schadensregulierung wahrzunehmen, wie etwa eine damit in untrennbarem Zusammenhang stehende Forderungsabtretung, nichtig (Senatsurteil BGHZ 47, 364, 369; ferner BGH, Urteil vom 21. Oktober 1976 - III ZR 174/74 - aaO, S. 251 f.). Dies folgt unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen Verbotsverstöße ansonsten nach § 134 BGB zur Nichtigkeit von Rechtsgeschäften führen (vgl. dazu BGHZ 115, 123, 125 ff.; 132, 313, 318), daraus, daß es mit dem Zweck des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG unvereinbar wäre, durch Rechtsgeschäft getroffene Regelungen hinzunehmen und bestehen zu lassen, die die Ausübung der verbotenen Rechtsberatung erst ermöglichen sollen oder deren Zweck geradezu auf eine Umgehung des Rechtsberatungsgesetzes gerichtet ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00 - NJW 2002, 66, 67). Stellen sich sonach die Einschaltung der Klägerin und die Abtretung der Forderung an sie als Teil des Versuchs dar, dem Autovermieter maßgeblichen Einfluß auf die Durchsetzung der Forderungen zu geben, und sind damit die Voraussetzungen des in Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG normierten Verbotes erfüllt, so ist die an die Klägerin erfolgte Abtretung ebenso nichtig wie die von der Klägerin vorgenommene Sicherungsabtretung an den Autovermieter B.. Auf eine Gesetzesumgehungsabsicht der Klägerin kommt es insoweit ebensowenig an wie
darauf, ob das Vorgehen mit der Klägerin abgesprochen war. Im übrigen kann, worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist, der Klägerin nicht verborgen geblieben sein, daß ihre Einschaltung zum Zwecke der Beitreibung einer streitigen Forderung auf Betreiben des Autovermieters B. erfolgte und daß ihrer von ihm vorgegebenen Sicherungsabtretung an diesen, obwohl es in diesem Verhältnis nichts zu sichern gab, eine besondere Zweckbestimmung zukommen mußte.

III.

Die Revision ist demgemäß mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 272/03 Verkündet am:
22. Juni 2004
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RBerG Art. 1 § 1, BGB § 134

a) Für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Geschäft als Teil einer nach dem
Rechtsberatungsgesetz erlaubnispflichtigen Tätigkeit darstellt, kommt es nicht auf
die äußere, formale Gestaltung der Rechtsbeziehung der Beteiligten an, sondern
auf die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der von den Beteiligten dabei
verfolgten Ziele.

b) Zur Wirksamkeit der auf Veranlassung eines Mietwagenunternehmens erfolgten
Abtretung eines Schadensersatzanspruchs an ein zur Rechtsberatung zugelassenes
Inkassobüro.
BGH, Urteil vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 - LG Düsseldorf
AG Düsseldorf
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Juli 2003 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, ein zur Rechtsberatung zugelassenes Inkassobüro, macht gegen die Beklagte, einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend, die Unfallgeschädigte an sie zur Einziehung auf eigene Rechnung abgetreten haben. Die Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Die unfallgeschädigten Zedenten hatten bei der Q.-Autovermietung jeweils ein Fahrzeug zum sogenannten Unfallersatztarif angemietet. Zur Sicherheit hatten sie ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten an Q. abgetre-
ten. Q. forderte die Beklagte zur Zahlung auf. Diese rechnete nach dem (niedrigeren ) Normaltarif ab und erstattete deshalb jeweils nur einen Teil der Mietwagenkosten. Daraufhin schlug Q. den Zedenten vor, die Klägerin einzuschalten. Für diesen Fall erklärte sie die Rückabtretung der ihr zur Sicherheit abgetretenen Ansprüche. Den an die Zedenten gerichteten Schreiben waren jeweils eine vorformulierte Abtretungserklärung zugunsten der Klägerin und ein an diese adressierter Freiumschlag beigefügt. Die Zedenten unterschrieben die Erklärung und sandten sie an die Klägerin. Die Beklagte ist der Auffassung, die Abtretungen zugunsten der Klägerin verstießen gegen das Rechtsberatungsgesetz und seien deshalb unwirksam. Den Unfallersatztarif hält sie für überhöht. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Abtretungen an die Klägerin seien wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG gemäß § 134 BGB nichtig. Die Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen sei erlaubnispflichtig. Zwar verfüge die Klägerin über die hiernach erforderliche Erlaubnis , doch stelle sich die im Streitfall gewählte Vertragskonstruktion, deren Bestandteil die Abtretungen an die Klägerin seien, als eine Umgehung des Rechtsberatungsgesetzes dar; sie diene nämlich dazu, der Q.-Autovermietung unter Ausschluß der Geschädigten maßgeblichen Einfluß auf die Durchsetzung
der Schadensersatzansprüche einzuräumen. Über die Abtretung an die Klägerin und deren Beauftragung hinaus sei eine Mitwirkung der Geschädigten nicht mehr beabsichtigt gewesen. Diese hätten die Schadensregulierung aus der Hand gegeben. Wie die Vielzahl der Abtretungen zeige, arbeite die Klägerin ständig mit Q. zusammen. Sie befinde sich in einem Interessenwiderstreit. Da ersichtlich das Interesse von Q. an der Durchsetzung der von ihr verlangten Unfallersatztarife im Vordergrund stehe, sei es nicht gewährleistet, daß die Klägerin allein die Interessen der Geschädigten wahrnehme. Daß die Einschaltung der Klägerin allein den Interessen von Q. diene, ergebe sich auch aus den Anschreiben , mit denen Q. die Geschädigten zur Abtretung ihrer Forderungen an die Klägerin bewogen habe. Q. habe die Geschädigten darin nämlich vor die Wahl gestellt, entweder ihre Ansprüche an die Klägerin abzutreten oder den noch ausstehenden Mietzins zu zahlen und selbst von dem jeweiligen Unfallgegner Ersatz zu verlangen. Hierdurch habe Q. zum Ausdruck gebracht, daß sie sich durch eine Abtretung der Forderung an die Klägerin in gleichem Maße gesichert fühle wie durch eine Zahlung des Mietzinses. Daraus werde deutlich, daß die Klägerin in erster Linie nicht die Interessen der Unfallgeschädigten, sondern diejenigen von Q. wahrnehmen solle. Dafür spreche auch, daß ihre Tätigkeit für die Zedenten mit keinerlei Kosten verbunden sein sollte.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. zuletzt: Senatsurteil vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - VersR 2003, 656) bedarf der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, der es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaub-
nis nach Art. 1 § 1 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten läßt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet (Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366; 61, 317, 319 und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - VersR 1994, 950); die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG kommt ihm nicht zugute (Senatsurteile BGHZ 47, 364, 368 und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO, S. 952). Bei der Beurteilung, ob die Abtretung einer solchen Kundenforderung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der vertraglichen Vereinbarungen , sondern die gesamten diesen zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, daß Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (Senatsurteile BGHZ 61, 317, 320 f. und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO). Deshalb kommt es darauf an, wie sämtliche Teilstücke der getroffenen Vereinbarungen wirtschaftlich ineinandergreifen, ob sie sich also wirtschaftlich als Teilstücke eines Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung einschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten darstellen ; insbesondere ist von maßgebender Bedeutung, in welcher Eigenschaft und in welchem Verhältnis zueinander die Beteiligten an der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche mitwirken sollen (Senatsurteil BGHZ 61, 317, 321). 2. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht im Streitfall einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz in revisionsrechtlich nicht zu beanstandener Weise bejaht. Danach hat die Q.-Autovermietung vornehmlich zur Durchsetzung ihrer eigenen Interessen den Weg gewählt, die Klägerin als Inkassobüro einzuschalten und den Geschädigten auf diese Weise die
Geltendmachung ihrer (restlichen) Schadensersatzansprüche abgenommen. Insofern ist unerheblich, daß die Beauftragung der Klägerin nicht von Q., sondern von den Geschädigten vorgenommen wurde und auch die Abtretung der Schadensersatzansprüche an die Klägerin nicht unmittelbar durch Q., sondern über den Weg einer Rückabtretung von Q. an die Geschädigten durch diese selbst erfolgte. Für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Geschäft als Teil einer nach dem Rechtsberatungsgesetz erlaubnispflichtigen Tätigkeit darstellt, kommt es nicht auf die äußere, formale Gestaltung der Rechtsbeziehungen der Beteiligten an, sondern auf die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der von den Beteiligten dabei verfolgten Ziele. So kann die Abtretung der Forderung eines Unfallgeschädigten an ein Inkassounternehmen als Umgehung einer an sich gem. Art. 1 § 1 RBerG erlaubnispflichtigen Tätigkeit gemäß § 134 BGB nichtig sein, wenn sie auf Veranlassung eines Mietwagenunternehmers erfolgt und das Vorgehen wirtschaftlich betrachtet die Schadensregulierung durch diesen bezweckt (Senatsurteil vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO). Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht im Streitfall unter tatrichterlicher Würdigung seiner vefahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu Recht bejaht. Entgegen der Auffassung der Revision ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht aufgrund der von ihm vorzunehmenden Bewertung der Geschäftsabläufe vorliegend die Überzeugung gewonnen hat, daß die Abtretung der Forderungen an die Klägerin dazu diente, der Q.Autovermietung maßgeblichen Einfluß auf die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten zu verschaffen. Dafür spricht zum einen, daß die Vorgehensweise von Q. vorgeschlagen und den Unfallgeschädigten durch Zurverfügungstellung dafür geeigneter Unterlagen (vorformulierte Abtretungserklärung sowie ein an die Klägerin adressierter Freiumschlag) nahegebracht wurde. Zum anderen wurden die Geschädigten in dem Anschreiben vor die Wahl gestellt, entweder den jeweiligen Restbetrag an Q. zu zahlen (und
einen etwaigen Ersatzanspruch selbst gegenüber dem betreffenden Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer durchzusetzen) oder aber - für sie kostenfrei - die Klägerin zu beauftragen. Diese wahlweise Gestaltung legte es nahe, daß die Geschädigten den für sie bequemeren Weg bevorzugten und sich jeweils für eine Beauftragung der Klägerin entschieden. Auf diese Weise haben sie die Schadensabwicklung, also eine Rechtsbesorgung, um die sie sich eigentlich selbst kümmern müßten, aus der Hand gegeben. Daß dies aus ihrer Sicht (auch) im eigenen Interesse erfolgte, schließt nicht aus, daß dieser Geschäftsablauf bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise in erster Linie im Interesse von Q. geschah und der Durchsetzung von deren Interessen diente. So wären etwaige von der Klägerin eingezogene Beträge der Q.-Autovermietung zugute gekommen. Für deren maßgebliches Interesse spricht auch, daß ausweislich ihres Anschreibens die mit der Einschaltung der Klägerin verbundenen Inkassokosten für den Fall, daß die Geltendmachung der jeweiligen Forderung ohne Erfolg bleiben würde, von Q. getragen werden sollten. Hinzu kommt, daß es in der Sache jeweils nur noch um die Geltendmachung der Differenzbeträge zu den von Q. verlangten, von der Beklagten aber als unberechtigt angesehenen höheren Unfallersatztarifen ging. Aus revisionsrechtlicher Sicht ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht auch diesen Umstand maßgeblich in seine Erwägungen einbezogen hat (vgl. Senatsurteil vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO, S. 657). Nach Lage des Falles ist hier entgegen der Auffassung der Revision gerade nicht gewährleistet, daß die Klägerin als zugelassenes Inkassounternehmen die Rechtsbelange der Unfallgeschädigten interessenneutral wahrnimmt und diese nicht in überflüssige und kostenträchtige Auseinandersetzungen um einen möglicherweise unangemessen hohen Unfallersatztarif verwickelt (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO, S. 657). Es darf nämlich nicht außer acht gelassen werden, daß die Geschädigten für den Fall,
daß sich die Geltendmachung ihrer Schadensersatzforderungen durch die Klägerin als erfolglos erweisen sollte, selbst doch noch von der Q.-Autovermietung auf Erfüllung etwaiger restlicher Mietzinsansprüche in Anspruch genommen werden können (vgl. BGHZ 47, 364, 366). Die Gefahr, der Art. 1 § 1 RBerG vorbeugen will, nämlich daß die Rechtsbelange der Unfallgeschädigten durch den ohne Erlaubnis handelnden Rechtsberater nicht mit der nötigen Sachkunde und Zuverlässigkeit vertreten werden, besteht, weil Q. mit der Einschaltung der Klägerin in erster Linie ihre eigenen Interessen weiterverfolgt, mithin auch im Streitfall. Das gilt ungeachtet der Tatsache, daß es vorliegend im Unterschied zu dem Sachverhalt, der dem Senatsurteil vom 18. März 2003 (VI ZR 152/02 - aaO, S. 656) zugrunde lag, an einer "Sicherungsabtretung" des Inkassobüros an die Autovermietung fehlt. Nach alledem ist es auch bei der gebotenen zurückhaltenden Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes (vgl. BVerfGE 97, 12, 27; BVerfG VersR 2002, 1123, 1124; BGH, Urteil vom 30. März 2000 - I ZR 289/97 - VersR 2001, 80) aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die im Streitfall von der Q.-Autovermietung gewählte formale Vertragskonstruktion als Teil des Versuchs gewertet hat, ihr unter Umgehung der Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes maßgeblichen Einfluß auf die Durchsetzung der Forderungen zu geben. Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, daß § 1 Abs. 1 der 5. AVO RBerG nach einer neueren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG NJW 2003, 2767) nicht mehr anzuwenden ist. Entgegen der Auffassung der Revision geht es im vorliegenden Fall nämlich nicht um den - nach dem Wortlaut dieser Bestimmung erlaubnispflichtigen - Erwerb von Forderungen , sondern vielmehr um die von einem Dritten (dem Mietwagenunternehmer ) veranlaßte Abtretung von Kundenforderungen, um diese im vornehmlich eigenen Interesse durch ein dazu eingeschaltetes Inkassounternehmen
durchzusetzen. Eben das soll nach Sinn und Zweck des Rechtsberatungsgesetzes verhindert werden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 300/03 Verkündet:
am 26. Oktober 2004
Böhringer-Mangold
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 249 Gb; RBerG Art. 1 § 1

a) Geht es dem Mietwagenunternehmen im wesentlichen darum, die durch die
Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine
Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit.

b) Ein "Unfallersatztarif" ist nur insoweit ein "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung
nach § 249 Satz 2 BGB a.F., als die Besonderheiten dieses
Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif"
höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen,
die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen zur Schadensbehebung
erforderlich sind (Anschluß an Senatsurteil vom 12. Oktober
2004 - VI ZR 151/03 -, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
BGH, Urteil vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - LG Düsseldorf
AG Düsseldorf
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19. September 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend, die ein Unfallgeschädigter an sie zur Sicherheit abgetreten hat. Die Haftung ist dem Grunde nach außer Streit. Der Geschädigte mietete nach einem Verkehrsunfall im April 2002 bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug zu einem Unfallersatztarif an, der rund 89 %
über dem Normaltarif lag. Bei Abschluß des Mietvertrages unterzeichnete er eine Abtretungserklärung zugunsten der Klägerin. Darin heißt es: "Anstelle der sonst üblichen Mietvorauszahlung trete ich zur Sicherheit für alle Forderungen von A. aus dem Mietvertrag und evtl. Anschlussverträgen hiermit meine Ansprüche auf Ersatz von Mietwagenkosten gegen den Schädiger und seine Haftpflichtversicherung bis zur Höhe der Forderung von A. an A. ab. Ich weiß, daß ich unabhängig von dieser Sicherungsabtretung den Schaden selbst beim Haftpflichtversicherer des Schädigers anmelden muß und mich um die Schadensregulierung selbst zu kümmern habe und werde dies tun." Die Klägerin stellte dem Geschädigten die Miete des Fahrzeugs mit 1.894,02 € in Rechnung und übersandte eine Kopie der Rechnung an die Beklagte. Diese bezahlte 998,-- €; weitere Zahlungen lehnte sie wegen des ihrer Ansicht nach überhöhten Unfallersatztarifs ab. Mit Schreiben vom 11. Juli 2002 forderte die Klägerin den Geschädigten zur Begleichung des Restbetrags von 896,02 € unter Fristsetzung bis zum 25. Juli 2002 auf. Dieser reagierte nicht. Daraufhin verlangte die Klägerin Ende August 2002 die restlichen 896,02 € von der Beklagten, welche die Zahlung verweigerte. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht vertritt in seiner - in SP 2004, 53 abgedruckten - Entscheidung die Auffassung, die Klägerin sei aktivlegitimiert, da die Abtretung
nicht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG nichtig sei. Bei Berücksichtigung der gesamten Umstände und der erforderlichen wirtschaftlichen Betrachtung habe die Klägerin nicht die Rechtsangelegenheiten des Geschädigten besorgen , sondern die ihr eingeräumte Sicherheit verwirklichen wollen. Dafür sprächen der Wortlaut und der begrenzte Umfang der Sicherungsabtretung, die hervorhebe, daß der Geschädigte sich selbst um die Schadensabwicklung zu kümmern habe. Allein der Umstand, daß die Klägerin ihre Rechnung auch an die Beklagte versandt habe, erfülle noch nicht den Tatbestand der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Auch die weitere Vorgehensweise der Klägerin rechtfertige nicht den Vorwurf einer Umgehung des Rechtsberatungsgesetzes , zumal der Geschädigte zu keinem Zeitpunkt gehindert gewesen sei, seine Ansprüche selbst gegen die Beklagte geltend zu machen. Der Anspruch scheitere auch nicht an der Höhe des Unfallersatztarifs. Dieser halte sich im Rahmen des nach § 249 Satz 2 BGB a.F. erstattungsfähigen Aufwands, da er die – hier maßgebliche – übliche Höhe anderer Unfallersatztarife nicht übersteige. Die Beklagte könne sich auch nicht nach § 404 BGB auf einen Freistellungs- bzw. Schadensersatzanspruch des Geschädigten wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht berufen. Der Vermieter sei nämlich nicht verpflichtet, den Geschädigten auf die mögliche Inanspruchnahme des preiswerteren Normaltarifs hinzuweisen.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. 1. Entgegen deren Auffassung ist allerdings nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht unter den Umständen des konkreten Falls einen Verstoß
gegen Art. 1 § 1 RBerG verneint hat. Die in erster Linie dem Tatrichter obliegende Würdigung der den vertraglichen Vereinbarungen zugrundeliegenden Umstände steht in Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats und läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
a) Nach ständiger Rechtsprechung bedarf der Inhaber eines Mietwagenunternehmens , das es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366; 61, 317, 319; vom 26. April 1994 – VI ZR 305/93 – VersR 1994, 950; vom 18. März 2003 – VI ZR 152/02 – VersR 2003, 656 und vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 – VersR 2004, 1062, 1063). Die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG kommt ihm nicht zugute (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 368; vom 26. April 1994 – VI ZR 305/93 – aaO; vom 18. März 2003 – VI ZR 152/02 – aaO und vom 22. Juni 2004 – VI ZR 272/03 - VersR 2004, 1062, 1064). Bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten diesen zugrundeliegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, daß Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 317, 320 f.; vom 26. April 1994 – VI ZR 305/93 – aaO; vom 18. März 2003 – VI ZR 152/02 – aaO und vom 22. Juni 2004 – VI ZR 272/03 – VersR 2004, 1062, 1063). Deshalb kommt es darauf an, wie sämtliche Teilstücke der getroffenen Vereinbarung wirtschaftlich ineinander greifen, ob sie sich wirtschaftlich als Teilstücke
eines Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung einschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten darstellen; insbesondere ist von maßgeblicher Bedeutung, in welcher Eigenschaft und in welchem Verhältnis zueinander die Beteiligten an der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche mitwirken sollen (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 317, 321; vom 18. März 2003 – VI ZR 152/02 – aaO und vom 22. Juni 2004 – VI ZR 272/03 – aaO). Geht es dem Mietwagenunternehmen im wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Denn damit werden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366 f. und vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 – aaO).
b) Unter Beachtung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler zu der Überzeugung gelangt, daß es der Klägerin bei der Einziehung der abgetretenen Forderung nicht um die Besorgung solcher Rechtsgeschäfte ging, die eigentlich dem Geschädigten oblagen, sondern darum, die ihr eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen. Die Rechtsprechungsgrundsätze lassen es dabei durchaus zu, dem praktischen Bedürfnis nach einer gewissen Mitwirkung des Fahrzeugvermieters bei der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 317, 322 f.; vom
26. April 1994 – VI ZR 305/93 – VersR 1994, 950, 952 und vom 18. März 2003 – VI ZR 152/02 – VersR 2003, 656, 657). Die Abtretungserklärung enthält bereits ihrem Wortlaut nach eine Zweckbestimmung zur Sicherung der Zahlungsansprüche der Klägerin gegen den Geschädigten und einen deutlichen Hinweis darauf, daß dieser die Schadensersatzansprüche selbst durchzusetzen habe. Anders als in den den Senatsurteilen vom 18. April 1967 (BGHZ 47, 364) und 6. November 1973 (BGHZ 61, 317) zugrunde liegenden Fällen hat sich die Klägerin zudem nicht sämtliche Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger abtreten lassen; die Abtretung ist vielmehr auf die Ersatzansprüche hinsichtlich der Mietwagenkosten beschränkt. Auch dies spricht gegen eine umfassende Besorgung fremder Angelegenheiten im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG. Ebenso ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht auch aufgrund des weiteren Vorgehens der Klägerin nicht eine Umgehung des Rechtsberatungsgesetzes angenommen hat. Insoweit verweist es darauf, daß die Klägerin den Geschädigten ernsthaft aufgefordert habe, die noch offene Forderung zu bezahlen. Seine Wertung, weder der Wortlaut des Schreibens vom 11. Juli 2002 noch die darin gesetzte Zahlungsfrist von zwei Wochen ließen den Rückschluß zu, daß von Anfang an eine ernsthafte Rechtsverfolgung allein gegenüber dem Haftpflichtversicherer beabsichtigt gewesen sei, und Anhaltspunkte für eine entsprechende mündliche Absprache zwischen der Klägerin und dem Geschädigten seien nicht ersichtlich, läßt keine Rechtsfehler erkennen. Ohne Erfolg macht die Revision demgegenüber geltend, es sei tatsächlich beabsichtigt gewesen, in Höhe der Mietwagenkosten von vornherein gegen den Haftpflichtversicherer vorzugehen. Sie will dies aus einer Formulierung in
einer weiteren Vereinbarung zur Sicherungsabtretung ableiten, die wie folgt lautet : "Forderungen von A. aus dem Mietvertrag gegen mich werden von dieser Abtretung nicht berührt; A. kann sie gegen mich jederzeit nach den Bestimmungen des Mietvertrages geltend machen und wird dieses tun, falls die gegnerische Versicherung sich außerstande sieht, binnen drei Wochen einen vollständigen Ausgleich der Forderung von A. vorzunehmen". Dieser Vereinbarung läßt sich jedoch nur entnehmen, daß die Klägerin dem Versicherer Gelegenheit geben sollte, den Ausgleich der Forderung vorzunehmen, bevor sie gegen den Geschädigten vorgehen konnte. Dies trägt dem Umstand Rechnung, daß der Ersatz des Schadens letztlich durch den Versicherer erfolgen soll, ohne daß etwas über eine etwaige Durchsetzung der Ansprüche ausgesagt wird. Wie der Senat im Urteil vom 26. April 1994 (VI ZR 305/93, aaO) bereits entschieden hat, ist in gewissem Umfang eine Mitwirkung des Kfz-Vermieters an der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zulässig. So stellt es keine unerlaubte Rechtsberatung dar, wenn ein Mietwagenunternehmen von seinen unfallgeschädigten Kunden, die ihm ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten sicherheitshalber abgetreten haben, einen Unfallbericht fertigen läßt und diesen zusammen mit der Aufforderung, die Mietwagenkosten zu begleichen, an die Haftpflichtversicherung des Schädigers weiterleitet, sofern zweifelsfrei klargestellt ist, daß die Kunden für die Verfolgung und Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche selbst tätig werden müssen (vgl. Senatsurteile vom 26. April 1994 – VI ZR 305/93 – aaO und vom 18. März 2003 – VI ZR 152/02 – VersR 2003, 656, 657). Dieser Gedanke gilt auch hier. Deshalb muß nicht darin eine unerlaubte Rechtsberatung gesehen werden, daß die Klägerin der Beklagten durch Übersendung einer Kopie der Rechnung Gelegenheit gegeben hat, die Verbindlichkeiten des Geschädigten direkt durch Zahlung an sie zu tilgen. Dieses Vorge-
hen erforderte keine besonderen Rechtskenntnisse und nahm dem Geschädigten nicht seine Verpflichtung zur eigenen Rechtsbesorgung ab. Es oblag vielmehr weiterhin ihm, seine Schadensersatzansprüche – auch soweit sie nicht die Mietwagenkosten betrafen – gegenüber dem Schädiger bzw. der Beklagten geltend zu machen. Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler annehmen, daß die Klägerin nur zur Vereinfachung der Schadensabwicklung und nicht zur Schadensregulierung handelte (vgl. auch BGH, Urteile vom 10. Mai 1974 - I ZR 46/73 - NJW 1974, 1244 ff.; vom 5. Juli 1984 – I ZR 90/82 – VersR 1984, 986; vom 30. März 2000 – I ZR 289/97 – VersR 2001, 80, 81). 2. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht demgemäß davon aus, daß die Klägerin von der Beklagten aus abgetretenem Recht nach § 249 Satz 2 BGB a.F. (vgl. Art. 2 Nr. 1 des Zweiten Schadensrechtsänderungsgesetzes vom 19. Juli 2002 – BGBl. I 2674) als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietkosten verlangen kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 375 f. m.w.N.). Daraus folgt aber nicht ohne weiteres, daß der Klägerin der rund 89 % über dem Normaltarif liegende Unfallersatztarif schon deswegen in voller Höhe zusteht, weil er die übliche Höhe anderer Unfallersatztarife nicht übersteigt.
a) Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 Satz 2 BGB a.F. (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1974 – VI ZR 27/73 – VersR 1974, 90 – insoweit nicht in BGHZ 61, 346 ff.; vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82 – VersR 1985, 283, 284; vom 2. Juli 1985 - VI ZR 177/84 - VersR 1985, 1092). Der Schädiger hat sie jedoch nicht unbegrenzt zu ersetzen. So ist der Anspruch auf Schadensersatz bei Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs durch § 251 Abs. 2 BGB begrenzt (vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 1984
VI ZR 225/82 – aaO und vom 19. Oktober 1993 – VI ZR 20/93 – VersR 1994, 64, 65). Auch sind Mietwagenkosten grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als dies tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen würde. Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen , die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 346, 349 f.; 132, 373, 375 f.; 154, 395, 398; 155, 1, 4 f.; Senatsurteil vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82 – aaO). Der Geschädigte ist dabei unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile BGHZ 132, aaO.; 155, aaO.; vom 2. Juli 1985 – VI ZR 86/84 – VersR 1985, 1090 und – VI ZR 177/84 – aaO, jeweils m.w.N.).
b) Im allgemeinen ist davon auszugehen, daß der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem "Unfallersatztarif" anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 378 f.). Dieser Grundsatz, an dem der Senat festhält, kann jedoch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen in den Fällen, in denen sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Dies wird etwa dann anzunehmen sein, wenn die Preise für Ersatzmietwagen durch weitgehend gleichförmiges Verhalten der Anbieter geprägt sind. Für die hier zu beurteilende Konstellation ist es typisch, daß die Kraftfahrzeugmieter kein eigenes Interesse an der
Wahl eines bestimmten Tarifs haben, während die am Mietvertrag nicht beteiligten Dritten wie Schädiger oder Haftpflichtversicherer zwar die Verpflichtungen aus diesem Vertrag wirtschaftlich zu tragen haben, auf die Tarifwahl aber keinen Einfluß nehmen können. Das kann – wie im Schrifttum geltend gemacht wird und inzwischen auch in der Rechtsprechung der Instanzgerichte anklingt (vgl. OLG München NZV 1994, 359; OLG Naumburg NZV 1996, 233; OLG Jena OLGR 2003, 316 f.) – zur Folge haben, daß die Preise der dem Unfallgeschädigten angebotenen "Unfallersatztarife" erheblich über den für Selbstzahler angebotenen "Normaltarifen" liegen (vgl. Albrecht NZV 1996, 49 ff.; Cavada, Die Unfallersatztarife, S. 3 ff.; a.A. Göhringer ZfS 2004, 437 ff.). Wenn das so ist, kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung "erforderliche" Geldbetrag nicht ohne weiteres mit dem "Unfallersatztarif" gleichgesetzt werden. Vielmehr ist zu prüfen, ob und inwieweit ein solcher Tarif nach seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Dies kann nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.
c) Im hier zu entscheidenden Fall hat die Beklagte darauf hingewiesen, daß die Preise nach dem "Unfallersatztarif" der Klägerin deutlich über den Preisen anderer Tarife lägen, und geltend gemacht, im "Normaltarif" sei eine Anmietung zu dem von ihr bereits gezahlten Betrag möglich gewesen. Sie hat damit bestritten, daß der vom Geschädigten mit der Klägerin vereinbarte Mietzins zur Herstellung "erforderlich" (§ 249 Satz 2 BGB a.F.) war. Nach Aufhebung
und Zurückverweisung wird das Berufungsgericht daher – gegebenenfalls nach weiterem Sachvortrag der Parteien – mit sachverständiger Hilfe zu prüfen haben , ob der von der Klägerin mit dem Geschädigten vereinbarte Tarif nach den oben dargelegten Grundsätzen in seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung zu werten und deshalb im Rahmen des § 249 BGB erstattungsfähig ist. Soweit das nicht der Fall ist, wird es darauf ankommen, ob dem Geschädigten im hier zu entscheidenden Fall ein günstigerer "Normaltarif" zugänglich war. Anknüpfungspunkt kann nämlich nur ein "Normaltarif" sein, also regelmäßig ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Eine Erhöhung dieses Betrags ist nur gerechtfertigt, soweit sie nach den vorstehenden Ausführungen unfallbedingt ist. Inwieweit dies der Fall ist, wird der Tatrichter auf Grund des Vortrags der Klägerin gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen haben. Die Beweislast für die Berechtigung einer Erhöhung des Tarifs obliegt dem Geschädigten bzw. seinem Rechtsnachfolger.
3) Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen kommt es auf die weitere Rüge der Revision, daß eine Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin vorliege , weil diese verpflichtet gewesen sei, den Geschädigten auf die mögliche Inanspruchnahme des preiswerteren Normaltarifs hinzuweisen, nicht mehr an. Die Sache ist nämlich schon deswegen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , um mit Hilfe eines Sachverständigen zu klären, ob der von der Klägerin geltend gemachte Mietzins bei einem Unfallersatztarif als "erforderlich" im Sinne des § 249 Satz 2 BGB a.F. anzusehen ist. Unter diesen Umständen kommt es schadensrechtlich nicht darauf an, ob der Geschädigte einem etwaigen
Nachforderungsanspruch der Klägerin die etwaige Verletzung einer Aufklärungspflicht entgegenhalten kann.
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 173/04 Verkündet am:
5. Juli 2005
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RBerG Art. 1 § 1
Geht es dem Mietwagenunternehmen im wesentlichen darum, die durch die Abtretung
eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit
des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit (im Anschluß an
Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241).
BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - LG Hildesheim
AG Hildesheim
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Juli 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 19. Mai 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend, die ein Unfallgeschädigter an sie zur Sicherheit abgetreten hat. Die Haftung ist dem Grunde nach außer Streit. Der Geschädigte mietete nach einem Verkehrsunfall im Oktober 2002 bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug zu einem Unfallersatztarif an, der nach Behauptung der Beklagten erheblich über dem Normaltarif lag. Bei Abschluß des Mietvertrags unterzeichnete der Geschädigte eine Abtretungserklärung zu Gunsten der Klägerin. Darin heißt es:
"An Stelle der sonst üblichen Mietvorauszahlung trete ich zur Sicherheit für alle Forderungen von A. aus dem Mietvertrag und eventuellen Anschlußverträgen hiermit meine Ansprüche auf Ersatz von Mietwagenkosten gegen den Schädiger und seine Haftpflichtversicherung bis zur Höhe der Forderung von A. an A. ab. Ich weiß, daß ich unabhängig von dieser Sicherungsabtretung den Schaden selbst beim Haftpflichtversicherer des Schädigers anmelden muß und mich um die Schadensregulierung selbst zu kümmern habe und werde dies tun." Die Klägerin stellte dem Geschädigten die Miete des Fahrzeugs mit 3.020,86 € in Rechnung und übersandte eine Kopie der Rechnung an die Beklagte. Diese bezahlte 1.879,01 €; weitere Zahlungen lehnte sie wegen des ihrer Ansicht nach überhöhten Unfallersatztarifs ab. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2002 forderte die Klägerin den Geschädigten zur Begleichung des Restbetrages von 1.141,85 € unter Fristsetzung bis zum 20. Dezember 2002 auf. Dieser reagierte nicht. Daraufhin verlangte die Klägerin Anfang Januar 2003 die restlichen 1.141,85 € von der Beklagten, welche die Zahlung verweigerte. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen, mit welcher die Klägerin ihr Klagebegehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert , denn die Abtretung sei wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG ge-
mäß § 134 BGB nichtig. Bei Berücksichtigung aller Umstände und der erforderlichen wirtschaftlichen Betrachtung habe die Klägerin nicht ihre eigenen Rechtsangelegenheiten , sondern die des Geschädigten besorgen sollen. Die vereinbarte Sicherungsabtretung stelle sich im Streitfall als eine Umgehung der Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes dar. Das nachvertragliche Verhalten der Klägerin zeige nämlich, daß die Durchsetzung ihrer Mietzinsforderung gegen den Geschädigten nicht ernsthaft gewollt gewesen sei, sondern daß die Klägerin die Forderung des Geschädigten gegen den Schädiger einziehen und durchsetzen sollte. Damit sei die Abtretung erfüllungshalber im wirtschaftlichen Interesse der Klägerin erfolgt, der daran gelegen gewesen sei, Schadensersatzansprüche wegen Mietkosten für Unfallersatzfahrzeuge federführend zu begleiten.

II.

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt die Abtretung der Forderung gegen den Schädiger unter den Umständen des vorliegenden Falls nach den getroffenen Feststellungen nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG.
a) Nach ständiger Rechtsprechung bedarf der Inhaber eines Mietwagenunternehmens , das es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten läßt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366;
61, 317, 319; vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - VersR 1994, 950; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - VersR 2003, 656; vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 - VersR 2004, 1062, 1063 und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241). Die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG kommt ihm nicht zugute (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 368; vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO und vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 - aaO). Bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten diesen zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, daß Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 317, 320 f.; vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO; vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 - aaO und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO). Geht es dem Mietwagenunternehmen im wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Denn damit werden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366 f.; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241 f.).

b) Diesen Grundsätzen wird die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Klägerin sei es bei der Einziehung der abgetretenen Forderung vorliegend nicht um die Besorgung einer eigenen Rechtsangelegenheit, sondern einer solchen des Geschädigten gegangen, nicht gerecht. Die in erster Linie dem Tatrichter obliegende Würdigung der den vertraglichen Vereinbarungen zugrunde liegenden Umstände ist einer revisionsrechtlichen Nachprüfung allerdings nur beschränkt zugänglich (vgl. Senatsurteil vom 18. März 2003, aaO). Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob der Tatrichter die gesetzlichen Auslegungsregeln beachtet hat, seine Auslegung nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt und Verfahrensvorschriften nicht verletzt worden sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 24, 15, 19; BGH, Urteile vom 8. Dezember 1989 - V ZR 53/88 - NJW-RR 1990, 455; vom 13. Dezember 1990 - IX ZR 33/90 - WM 1991, 495, 496 und vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90 - VersR 1993, 593). Ein im Revisionsverfahren beachtlicher Rechtsfehler liegt vor, wenn die Auslegung des Tatrichters von den festgestellten Tatsachen nicht getragen wird (vgl. BGHZ 24, 39, 41). Dies ist vorliegend der Fall.
c) Bei der Auslegung des zwischen der Klägerin und dem Geschädigten geschlossenen Sicherungsvertrages ist zunächst von dessen Wortlaut auszugehen. Danach sollte sich nicht die Klägerin, sondern der Geschädigte selbst um die Schadensregulierung kümmern. Der Wortlaut der Vereinbarung spricht demnach nicht für die Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit durch die Klägerin. Das wird vom Berufungsgericht auch nicht verkannt. Es meint jedoch, aus dem nachvertraglichen Verhalten der Klägerin ergebe sich, daß die Mietvertragsparteien tatsächlich etwas anderes gewollt hätten. Der Abtretung liege keine echte Sicherungsvereinbarung zugrunde; vielmehr handele es sich um ein Leistungsversprechen erfüllungshalber. Es sei von vornherein beabsichtigt gewesen, die Mietwagenkosten gegenüber dem Geschädigten bzw. dessen
Haftpflichtversicherer von der Klägerin durchsetzen zu lassen. Diese habe den Geschädigten nämlich erst, nachdem die Beklagte nur einen Teil der Mietwagenkosten beglichen gehabt habe, ohne großen Nachdruck zur Bezahlung der restlichen Mietforderung aufgefordert. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin genau gewußt, daß die Beklagte weitere Zahlungen freiwillig nicht leisten werde und eine streitige und kostenträchtige gerichtliche Auseinandersetzung mit ihr daher unvermeidbar sei. Demgegenüber habe der Geschädigte die Forderung nicht in Abrede gestellt. Da dessen Zahlungsverpflichtung dem Grunde nach auch nicht zweifelhaft und seine Liquidität nicht in Frage zu ziehen sei, hätte ein wirtschaftlich vernünftig denkender Gläubiger in der Lage der Klägerin sich nicht an die Beklagte, sondern an den Mieter gewandt. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts lassen außer Acht, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats eine Mitwirkung des KfzVermieters an der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers in gewissem Umfang zulässig ist (Senatsurteil vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO). So stellt es keine unerlaubte Rechtsberatung dar, wenn ein Mietwagenunternehmen von seinen unfallgeschädigten Kunden, die ihm ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten sicherheitshalber abgetreten haben, einen Unfallbericht fertigen läßt und diesen zusammen mit der Aufforderung, die Mietwagenkosten zu begleichen, an den Haftpflichtversicherer des Schädigers weiterleitet, sofern zweifelsfrei klargestellt ist, daß die Kunden für die Verfolgung und Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche selbst tätig werden müssen (vgl. Senatsurteile vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO und vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO, S. 657). Der Mietwagenunternehmer besorgt auch keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit , wenn es ihm bei der Einziehung der abgetretenen Forderung im wesentlichen darum geht, die durch Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirkli-
chen. Ein solcher Fall liegt zwar nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmers die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden (Senatsurteil BGHZ 47, 364, 366 f.). Daß die Klägerin nach einer solchen Geschäftspraxis verfahre, hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt. Im Streitfall hat die Klägerin die Mietwagenrechnung zunächst gegenüber dem Geschädigten geltend gemacht. Daß sie der Beklagten durch gleichzeitige Übersendung einer Kopie der Rechnung Gelegenheit gegeben hat, die Verbindlichkeiten des Geschädigten direkt durch Zahlung an sie zu tilgen, stellt noch keine unerlaubte Rechtsberatung dar. Dieses Vorgehen erforderte keine besonderen Rechtskenntnisse und nahm dem Geschädigten nicht seine Verpflichtung zur eigenen Rechtsbesorgung ab. Es oblag vielmehr weiterhin ihm, seine Schadensersatzansprüche, auch soweit sie nicht die Mietwagenkosten betrafen , gegenüber dem Schädiger bzw. der Beklagten geltend zu machen. Wie der erkennende Senat in einer Entscheidung zu einem vergleichbaren Fall mit gleichlautenden Vertragsbestimmungen - zeitlich nach Verkündung des Berufungsurteils - ausgeführt hat, dient das Handeln eines Mietwagenunternehmens bei dieser Sachlage regelmäßig der Vereinfachung der Schadensabwicklung und nicht der Schadensregulierung (Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241; vgl. auch BGH, Urteile vom 10. Mai 1974 - I ZR 46/73 - VersR 1974, 973; vom 5. Juli 1984 - I ZR 90/82 - VersR 1984, 986 und vom 30. März 2000 - I ZR 289/97 - VersR 2001, 80, 81). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts spricht auch das weitere Vorgehen der Klägerin nicht für eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Nachdem die Beklagte nur einen Teil der Mietwagenkosten ersetzt hatte , forderte die Klägerin nämlich nicht sie, sondern den Geschädigten unter
Fristsetzung zur Bezahlung des Restbetrages auf. Das Berufungsgericht erkennt selbst, daß dieses Schreiben eine Mahnung darstellt, die geeignet war, den Geschädigten in Verzug zu setzen (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB). Soweit es jedoch meint, die bloße Mahnung sei in solchen Fallgestaltungen keine ernsthafte Rechtsverfolgung, solange der Mieter davon ausgehen könne, daß ihm keine weiteren Nachteile entstünden, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat nämlich keine Feststellungen getroffen, die eine solche Bewertung rechtfertigen könnten. Es weist im Gegenteil vielmehr selbst darauf hin, daß der Geschädigte ausweislich seines Schreibens vom 30. November 2002 in Sorge um die ordnungsgemäße Bezahlung der Rechnung gewesen sei. Bei dieser Sachlage ist nichts dafür ersichtlich, daß er bei Erhalt der Mahnung davon ausgehen konnte, die Klägerin werde ihn wegen der Restforderung nicht selbst in Anspruch nehmen. Erst als der Geschädigte auf die Mahnung nicht reagierte, eine freiwillige Bezahlung des Restbetrages mithin auch von ihm nicht mehr zu erwarten war, hat die Klägerin die Forderung gerichtlich gegen die Beklagte geltend gemacht. Soweit das Berufungsgericht meint, ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Gläubiger hätte sich in dieser Situation an den unfallgeschädigten Mieter gehalten , ist nicht erkennbar, daß dies die Durchsetzung der Forderung erleichtert hätte. Es war der Klägerin nicht verwehrt, von der Inanspruchnahme ihres Vertragspartners abzusehen und statt dessen von der ihr eingeräumten Sicherheit Gebrauch zu machen, indem sie nunmehr den Haftpflichtversicherer des Schädigers in Anspruch nahm. Darin liegt keine Besorgung einer Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern einer eigenen Angelegenheit des Mietwagenunternehmens (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO).
2. Da das angefochtene Urteil auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen keinen Bestand haben kann, ist es aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird im weiteren Verfahren gegebenenfalls auch zu prüfen haben, inwieweit der geltend gemachte Mietzins bei einem Unfallersatztarif als "erforderlich" im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377 und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 sowie vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850).
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 152/02 Verkündet am:
18. März 2003
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Art. 1 § 1 RBerG, § 134 BGB
Veranlaßt ein Mietwagenunternehmen, daß seine unfallgeschädigten Kunden ihre
Ansprüche gegen den Schädiger auf Ersatz der Mietwagenkosten an ein zur Rechtsberatung
zugelassenes Inkassobüro abtreten, welches die Forderung seinerseits an
das Mietwagenunternehmen zur Sicherung abtritt, so sind die Abtretungen nichtig,
wenn dieses Vorgehen eine Schadensregulierung - insbesondere die Durchsetzung
des Unfallersatztarifs - durch das Mietwagenunternehmen unter Umgehung des
Art. 1 § 1 RBerG und der dazu entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze bezweckt.
BGH, Urteil vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - OLG Hamm
LG Dortmund
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr.
Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Februar 2002 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, ein zur Rechtsberatung zugelassenes Inkassobüro, macht mit der Klage gegen die Beklagte, einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, Ansprüche auf Ersatz von Mietwagenkosten geltend, die drei Unfallgeschädigte an sie zur Einziehung auf eigene Rechnung abgetreten haben. Die unfallgeschädigten Zedenten hatten bei dem Autovermieter B. jeweils ein Fahrzeug zum sogenannten Unfallersatztarif angemietet. Der Autovermieter veranlaßte sie, ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten an die Klägerin abzutreten. Der Abtretung liegt eine Formularerklärung zugrunde, in der die Geschädigten die Klägerin bevollmächtigten, die zur Einziehung der jeweiligen Forderung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. In kurzem zeitli-
chen Abstand nach der Unterzeichnung der jeweiligen Abtretungserklärung trat die Klägerin die jeweilige Schadensersatzforderung aus dem Verkehrsunfall „zur Sicherung der fällig werdenden Ersatzwagenkosten/Mietwagenkosten“ an den Autovermieter B. ab. Auch diese Abtretung erfolgte durch Formularerklärung. Nach dem Inhalt dieser jeweiligen „Sicherungsabtretungserklärung“ ist die Zessionarin berechtigt, die Zahlung der Mietwagenkosten direkt an sich zu verlangen und hierzu die Zession offen zu legen. Jeweils ein bis zwei Tage später nahm die Firma B. diese Abtretung an. Sie trat sodann an die Beklagte heran und forderte sie unter Offenlegung der Sicherungsabtretungen zur Zahlung der Mietwagenkosten auf. Jeweils zeitlich danach forderte auch die Klägerin von der Beklagten die Zahlung der Mietwagenkosten und ihrer Inkassogebühren. Die Beklagte lehnte die Zahlung ab, weil sie den Unfallersatztarif für überhöht hält und im übrigen nach ihrer Ansicht die Abtretungen gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen und daher unwirksam sind. Unter anderem mit der letztgenannten Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht führt in dem angefochtenen Urteil (veröffentlicht in OLG-Report Hamm 2002, 364 und Schaden-Praxis 2002, 203) aus:
Die Klägerin könne von der Beklagten keine Zahlung der Mietwagenkosten verlangen, weil die Abtretung der Schadensersatzansprüche eine Umgehung der Vorschrift des Artikel 1 § 1 Abs. 1 RBerG darstelle und damit unwirksam sei. Der Autovermieter B. besitze keine Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsberatung und habe daher keine Möglichkeit, geschäftsmäßig für seine unfallgeschädigten Kunden eine Schadensregulierung durchzuführen; Forderungsabtretungen seien insoweit gemäß § 134 BGB nichtig. Ein Ausnahmefall liege nicht vor. Die Geschädigten hätten die Regulierung nicht selbst in die Hand genommen und es sei auch kein Sicherungsfall - nämlich Nichtzahlung durch den Kunden - eingetreten. Das Mietwagenunternehmen habe aber wegen des seit Jahren andauernden Streits um die Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach dem Unfallersatztarif ein großes Interesse daran, die Durchsetzung der Mietwagenkosten gegenüber den Versicherern selbst in die Hand zu nehmen. Die Klägerin selbst habe das Interesse der Autovermieter , sich den Versicherern geschlossen gegenüber zu stellen, schriftsätzlich deutlich gemacht. Der Autovermieter B. habe daher zur Durchsetzung seiner eigenen Interessen den Weg gewählt, ein Inkassobüro einzuschalten. Dabei habe er weiterhin die Schadensregulierung selbst in die Hand genommen. Er habe jeweils noch vor der Klägerin die Beklagte angeschrieben, auf die Sicherungsabtretung an sich selbst hingewiesen und Zahlung an sich verlangt. Für diese Sicherungsabtretung und dieses Zahlungsverlangen an sich selbst habe es nach der Vollabtretung der Forderung des Geschädigten an die Klägerin keine Grundlage mehr gegeben. Im Verhältnis des Autovermieters B. zur Klägerin habe es nichts zu sichern gegeben. Die Geschädigten hätten ihre Ersatzansprüche zwecks Durchsetzung an die Klägerin in vollem Umfang abgetreten gehabt. Eine rechtliche Beziehung der Klägerin zum Autovermieter B. habe nicht bestanden.
Wenn sich der Autovermieter wegen seiner Mietwagenkosten hätte sichern wollen, dann habe diese Sicherung nur im Verhältnis zu seinen Kunden erfolgen können. Nur diese seien Schuldner der Mietwagenkosten. In Wahrheit sei es daher so gewesen, daß die Konstruktion nur dem Zweck gedient habe, es dem Autovermieter zu ermöglichen, seine Interessen bezüglich der Geltendmachung des Unfallersatztarifes gegenüber dem Versicherer durchzusetzen und unter diesem Aspekt die Schadensersatzansprüche seiner Kunden geltend zu machen. Dies werde besonders deutlich an dem Fall des Kunden P.. Bereits unter dem 3. August 2000 habe sich für diesen Geschädigten Rechtsanwalt M. gemeldet, der - neben anderen Schadenspositionen - auch die Mietwagenkosten geltend gemacht habe. Auch wenn nicht verkannt werde, daß die Abtretung durch den Geschädigten P. an die Klägerin schon unter dem 28. Juli 2000 erfolgt sei, so mache diese Situation doch deutlich , daß es dem Autovermieter nicht in erster Linie darum gegangen sei, dem Geschädigten eine rechtskundige Person für die Schadensregulierung zu vermitteln , sondern um die Durchsetzung eigener Ziele. Ansonsten wäre es nicht notwendig gewesen, daß ein Teil der Schadensersatzansprüche durch einen Rechtsanwalt, der andere Teil, nämlich die Mietwagenkosten, durch ein Inkassobüro geltend gemacht werde. Es handele sich um eine bloße Anpassung der Vertragsverhältnisse an die Rechtsprechungsgrundsätze, während in Wahrheit der Autovermieter B. die Ansprüche, insbesondere den Unfallersatztarif verfolgen und durchsetzen wolle. Bei dieser Sachlage seien sowohl die Abtretung der Forderung des Geschädigten an die Klägerin als auch die Sicherungsabtretung an den Autovermieter B. nichtig.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. 1. Der Senat hat sich bereits mehrfach mit der Frage befaßt, ob es gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt, wenn sich Dritte, etwa der Kraftfahrzeugvermieter oder eine die Unfallschäden vorfinanzierende Bank, die Ansprüche von Unfallgeschädigten abtreten lassen, um sie letztlich gegenüber den Schädigern bzw. deren Haftpflichtversicherern durchzusetzen (Senatsurteile BGHZ 47, 364; BGHZ 61, 317; vom 20. Februar 1968 - VI ZR 158/66 - VersR 1968, 576; vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - VersR 1994, 950). Auch Entscheidungen anderer Senate des Bundesgerichtshofs betreffen die Geltendmachung von Unfallschäden durch Dritte unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz (Urteile vom 18. Januar 1974 - I ZR 13/73 - VersR 1974, 494; vom 10. Mai 1974 - I ZR 46/73 - VersR 1974, 973; vom 21. Oktober 1976 - III ZR 174/74 - VersR 1977, 250; vom 21. Oktober 1976 - III ZR 75/75 - VersR 1977, 280; vom 5. Juli 1984 - I ZR 90/82 - VersR 1984, 986).
a) Die sich aus dieser Rechtsprechung ergebenden Grundsätze lassen sich wie folgt zusammenfassen: Der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, der es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen , bedarf der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten läßt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet (Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366; 61, 317, 319 und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO, S. 951 f.); die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG kommt ihm nicht zugute (Senatsurteile BGHZ 47, 364, 368 und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO, S. 952). Bei der Beurteilung, ob die Abtretung einer
solchen Kundenforderung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, sondern die gesamten diesen zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, daß Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (Senatsurteile BGHZ 61, 317, 320 f. und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO, S. 952). Deshalb kommt es darauf an, wie sämtliche Teilstücke der getroffenen Vereinbarungen wirtschaftlich ineinandergreifen, sich also wirtschaftlich als Teilstücke eines Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung einschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten darstellen; insbesondere ist von maßgeblicher Bedeutung , in welcher Eigenschaft und in welchem Verhältnis zueinander die Beteiligten an der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche mitwirken sollten (Senatsurteil BGHZ 61, 317, 321). Der Mietwagenunternehmer besorgt allerdings keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit, wenn es ihm bei der - von ihm selbst oder eingeschalteten Dritten, etwa einem Rechtsanwalt vorgenommenen - Einziehung der abgetretenen Forderung im wesentlichen darum geht, die ihm durch Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen ; ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmers die Schadenersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden, und den Geschädigten damit Rechtsangelegenheiten abgenommen werden, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten (Senatsurteil BGHZ 47, 364, 366 f.).
Ob dies der Fall ist, ergibt sich aus der gewählten Vertragskonstruktion. Die Rechtsprechungsgrundsätze lassen es dabei durchaus zu, dem praktischen Bedürfnis nach einer gewissen Mitwirkung des Fahrzeugvermieters bei der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 317, 322 f. und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO, S. 952). So stellt es keine unerlaubte Rechtsberatung dar, wenn ein Mietwagenunternehmer von seinen unfallgeschädigten Kunden, die ihm ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten sicherungshalber abgetreten haben, einen Unfallbericht fertigen läßt und diesen zusammen mit der Aufforderung, die Mietwagenkosten zu begleichen, an den Haftpflichtversicherer des Schädigers weiterleitet, sofern dabei klargestellt ist und außer Zweifel steht, daß die Geschädigten für die Regulierung des Schadens und die Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche selber tätig werden müssen (Senatsurteil vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO; BGH, Urteile vom 10. Mai 1974 - I ZR 46/73 - aaO; vom 5. Juli 1984 - I ZR 90/82 - aaO und vom 30. März 2000 - I ZR 289/97 - VersR 2001, 80, 81).
b) Diese Grundsätze sind in Rechtsprechung und Literatur weitgehend unumstritten (vgl. etwa OLG Hamm, NJW-RR 2002, 132; OLG Karlsruhe, NZV 1992, 490; OLG Nürnberg, NZV 1992, 366; OLG Schleswig, NZV 1994, 74; Thüringer Oberlandesgericht, OLG-NL 2000, 208; LG Arnsberg, SchadenPraxis 1999, 312; LG Bochum, Schaden-Praxis 2002, 205; LG Hagen, Schaden -Praxis 1999, 132; LG Leipzig, Schaden-Praxis 2002, 60; AG Frankfurt, NZV 2002, 83; AG Fürstenfeldbruck, Schaden-Praxis 2002, 21, 243; AG Kassel , Schaden-Praxis 2000, 91; Altenhoff/Busch/Chemnitz, RBerG, 10. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 97 ff.; Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 49 f.; § 5 Rdn. 23; Senge, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, R 55, RBerG § 1 Rdn. 10, 18; § 5 Rdn. 15; Weth, in: Henssler/Prütting, BRAO, Art. 1 § 1
RBerG Rdn. 22; § 5 Rdn. 27 ff.; Chemnitz, AnwBl 1994, 574; 1986, 483; DAR 1995, 8; Minoggio/Velser, VersR 1993, 790; Prütting/Nerlich, NZV 1995, 1). Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, sie in Frage zu stellen oder weiter zu entwickeln. Die Gefahr, der Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG vorbeugen will, nämlich daß die Rechtsbelange des Unfallgeschädigten durch den ohne Erlaubnis handelnden Rechtsberater nicht mit der nötigen Sachkunde und Zuverlässigkeit vertreten werden, besteht auch hier jedenfalls insoweit, als die Unfallgeschädigten - letztlich im Interesse der Autovermieter - ohne sachkundige und interessenneutrale Beratung in überflüssige und kostenträchtige Auseinandersetzungen um einen möglicherweise unangemessen hohen Unfallersatztarif verwickelt werden können. Deshalb ist es auch bei der gebotenen zurückhaltenden Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes (vgl. etwa BVerfGE 97, 12; BVerfG, NJW 2002, 1190; BGH, Urteil vom 30. März 2000 - I ZR 289/97 - aaO, dazu Kleine-Cosack, EWiR 2000, 691) nicht angezeigt, in Fällen wie dem Streitfall von den dargestellten Grundsätzen abzuweichen. Die Revision zeigt auch nicht auf, daß und gegebenenfalls in welcher Richtung eine von diesen Grundsätzen abweichende Bewertung der Rechtslage notwendig sein könnte. Sie meint lediglich , daß bei Anwendung dieser Grundsätze im Streitfall ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht festgestellt werden könne. 2. Das Berufungsgericht hat einen solchen Verstoß im Streitfall indes in nicht zu beanstandender Weise bejaht. Nach seinen Feststellungen hat der Autovermieter B. zur Durchsetzung seiner eigenen Interessen den Weg gewählt , ein Inkassobüro einzuschalten, wobei er nicht der Klägerin lediglich formularmäßig einen Kunden vermittelt und anschließend mit der Durchsetzung der Forderung nichts mehr zu tun hatte, sondern weiterhin die Schadensregulierung selbst in die Hand genommen hat; so hat er jeweils noch vor
der Klägerin die Beklagte angeschrieben, auf die Sicherungsabtretung an sich selbst hingewiesen und Zahlung an sich verlangt.
a) Das Berufungsgericht stützt seine Bewertung des Sachverhalts auf die von der Klägerin zum Streitfall vorgetragenen Tatsachen. Dies läßt revisionsrechtlich relevante Fehler nicht erkennen. Insbesondere durfte das Berufungsgericht unter Würdigung des Prozeßstoffs (§ 286 ZPO) aus dem Vorgehen des Autovermieters B. einerseits und der Klägerin andererseits gegenüber dem beklagten Haftpflichtversicherer Rückschlüsse auf den wahren Inhalt der getroffenen Vereinbarungen ziehen (vgl. Senatsurteil vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO, S. 952). Nicht zu beanstanden ist auch, daß das Berufungsgericht das - von der Revision nicht in Abrede gestellte - Interesse der Autovermieter an der Durchsetzung des Unfallersatztarifs gegenüber den Haftpflichtversicherern bei der Bewertung des Sachverhalts maßgeblich mit in Betracht gezogen hat.
b) Soweit die Revision aus den vorgetragenen Tatsachen andere Schlüsse zieht als das Berufungsgericht, begibt sie sich auf das ihr im Revisionsverfahren verschlossene Gebiet der Tatsachenfeststellung. Ihre Annahme, der Autovermieter B. habe abgewartet, ob die Klägerin die Ansprüche der Unfallgeschädigten durchsetzen könne, steht zudem mit den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht in Übereinstimmung, ohne daß die Revision aufzeigt, daß diese Feststellungen verfahrensfehlerhaft getroffen worden seien. Soweit sie geltend macht, die Einschaltung der Klägerin wäre überflüssig gewesen, wenn eine Durchsetzung der Schadensersatzforderungen durch den Autovermieter in Rede gestanden habe, eine derartige „Doppeltätigkeit“ sei nicht beabsichtigt gewesen, setzt sie sich darüber hinweg, daß das Berufungsgericht im Gegenteil angenommen hat, daß diese „Doppeltätigkeit“ gerade tragendes Element des Versuchs einer Umgehung der Vorschriften des Rechtsbe-
ratungsgesetzes ist. Dabei legt das Berufungsgericht ersichtlich zugrunde, daß die Einschaltung eines formell vom Unfallgeschädigten mit der Schadensregulierung beauftragten Dritten nicht durchschlagend gegen eine verbotene Rechtsberatung durch den Autovermieter spricht. Das ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Ebensowenig wie die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Unfallgeschädigten einen Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG ausschließt (vgl. Senatsurteil BGHZ 61, 317, 322; BGH, Urteile vom 18. Januar 1974 - I ZR 13/73 - aaO, S. 495, und vom 21. Oktober 1976 - III ZR 174/74 - aaO, S. 251), ist dies der Fall, wenn der Geschädigte zunächst auf Empfehlung des Autovermieters ein Inkassobüro beauftragt, das dann seinerseits einen Rechtsanwalt einschaltet. Entscheidend ist, daß nach der vorgesehenen Vertragskonstruktion über den förmlichen Akt der Beauftragung des Rechtsanwalts oder Inkassobüros hinaus eine Mitwirkung des Geschädigten bei der Schadensregulierung nicht erwartet wird.
c) Die Auffassung der Revision, es zeige sich an der tatsächlichen Ausführung des Einziehungsauftrages, daß die Klägerin ernsthaft die Forderung einziehe, greift zu kurz. Es geht nicht darum, ob die Klägerin den ihr erteilten Auftrag erfüllen und demgemäß den abgetretenen Anspruch durchsetzen will, sondern darum, ob dahinter in Wirklichkeit der Wille der Geschädigten oder aber der des Autovermieters zur Durchsetzung der Forderungen steht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind aber im Streitfall - ungeachtet der gewählten Vertragskonstruktion - nicht die Geschädigten Veranlasser der Tätigkeit der Klägerin. Vielmehr ist es der Autovermieter B., der den Geschädigten letztlich, um den von ihm verlangten Unfallersatztarif durchzusetzen, die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche abgenommen hat und damit zugleich deren Rechtsangelegenheiten besorgt. Die Einschaltung der Klägerin und die vereinbarten Abtretungen stellen sich bei dieser Sachlage, wie das Be-
rufungsgericht mit Recht ausführt, lediglich als der Versuch dar, die dargestellten Rechtsprechungsgrundsätze konstruktiv zu umgehen.
d) Bei dieser Sach- und Rechtslage ist unerheblich, ob - was die Revision in Abrede stellen will - die Klägerin eine eventuelle Umgehungsabsicht des Autovermieters gekannt hat. Ohne die behördliche Erlaubnis führt bereits der einseitige Verstoß des Rechtsberaters zur Nichtigkeit des auf die verbotene Beratung gerichteten Geschäfts (BGHZ 37, 258, 262). Bei einer Fallgestaltung wie im Streitfall sind sämtliche Rechtshandlungen, die den Mietwagenunternehmer instand setzen sollen, die Rechte des Geschädigten bei der Schadensregulierung wahrzunehmen, wie etwa eine damit in untrennbarem Zusammenhang stehende Forderungsabtretung, nichtig (Senatsurteil BGHZ 47, 364, 369; ferner BGH, Urteil vom 21. Oktober 1976 - III ZR 174/74 - aaO, S. 251 f.). Dies folgt unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen Verbotsverstöße ansonsten nach § 134 BGB zur Nichtigkeit von Rechtsgeschäften führen (vgl. dazu BGHZ 115, 123, 125 ff.; 132, 313, 318), daraus, daß es mit dem Zweck des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG unvereinbar wäre, durch Rechtsgeschäft getroffene Regelungen hinzunehmen und bestehen zu lassen, die die Ausübung der verbotenen Rechtsberatung erst ermöglichen sollen oder deren Zweck geradezu auf eine Umgehung des Rechtsberatungsgesetzes gerichtet ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00 - NJW 2002, 66, 67). Stellen sich sonach die Einschaltung der Klägerin und die Abtretung der Forderung an sie als Teil des Versuchs dar, dem Autovermieter maßgeblichen Einfluß auf die Durchsetzung der Forderungen zu geben, und sind damit die Voraussetzungen des in Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG normierten Verbotes erfüllt, so ist die an die Klägerin erfolgte Abtretung ebenso nichtig wie die von der Klägerin vorgenommene Sicherungsabtretung an den Autovermieter B.. Auf eine Gesetzesumgehungsabsicht der Klägerin kommt es insoweit ebensowenig an wie
darauf, ob das Vorgehen mit der Klägerin abgesprochen war. Im übrigen kann, worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist, der Klägerin nicht verborgen geblieben sein, daß ihre Einschaltung zum Zwecke der Beitreibung einer streitigen Forderung auf Betreiben des Autovermieters B. erfolgte und daß ihrer von ihm vorgegebenen Sicherungsabtretung an diesen, obwohl es in diesem Verhältnis nichts zu sichern gab, eine besondere Zweckbestimmung zukommen mußte.

III.

Die Revision ist demgemäß mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 300/03 Verkündet:
am 26. Oktober 2004
Böhringer-Mangold
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 249 Gb; RBerG Art. 1 § 1

a) Geht es dem Mietwagenunternehmen im wesentlichen darum, die durch die
Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine
Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit.

b) Ein "Unfallersatztarif" ist nur insoweit ein "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung
nach § 249 Satz 2 BGB a.F., als die Besonderheiten dieses
Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif"
höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen,
die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen zur Schadensbehebung
erforderlich sind (Anschluß an Senatsurteil vom 12. Oktober
2004 - VI ZR 151/03 -, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
BGH, Urteil vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - LG Düsseldorf
AG Düsseldorf
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19. September 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend, die ein Unfallgeschädigter an sie zur Sicherheit abgetreten hat. Die Haftung ist dem Grunde nach außer Streit. Der Geschädigte mietete nach einem Verkehrsunfall im April 2002 bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug zu einem Unfallersatztarif an, der rund 89 %
über dem Normaltarif lag. Bei Abschluß des Mietvertrages unterzeichnete er eine Abtretungserklärung zugunsten der Klägerin. Darin heißt es: "Anstelle der sonst üblichen Mietvorauszahlung trete ich zur Sicherheit für alle Forderungen von A. aus dem Mietvertrag und evtl. Anschlussverträgen hiermit meine Ansprüche auf Ersatz von Mietwagenkosten gegen den Schädiger und seine Haftpflichtversicherung bis zur Höhe der Forderung von A. an A. ab. Ich weiß, daß ich unabhängig von dieser Sicherungsabtretung den Schaden selbst beim Haftpflichtversicherer des Schädigers anmelden muß und mich um die Schadensregulierung selbst zu kümmern habe und werde dies tun." Die Klägerin stellte dem Geschädigten die Miete des Fahrzeugs mit 1.894,02 € in Rechnung und übersandte eine Kopie der Rechnung an die Beklagte. Diese bezahlte 998,-- €; weitere Zahlungen lehnte sie wegen des ihrer Ansicht nach überhöhten Unfallersatztarifs ab. Mit Schreiben vom 11. Juli 2002 forderte die Klägerin den Geschädigten zur Begleichung des Restbetrags von 896,02 € unter Fristsetzung bis zum 25. Juli 2002 auf. Dieser reagierte nicht. Daraufhin verlangte die Klägerin Ende August 2002 die restlichen 896,02 € von der Beklagten, welche die Zahlung verweigerte. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht vertritt in seiner - in SP 2004, 53 abgedruckten - Entscheidung die Auffassung, die Klägerin sei aktivlegitimiert, da die Abtretung
nicht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG nichtig sei. Bei Berücksichtigung der gesamten Umstände und der erforderlichen wirtschaftlichen Betrachtung habe die Klägerin nicht die Rechtsangelegenheiten des Geschädigten besorgen , sondern die ihr eingeräumte Sicherheit verwirklichen wollen. Dafür sprächen der Wortlaut und der begrenzte Umfang der Sicherungsabtretung, die hervorhebe, daß der Geschädigte sich selbst um die Schadensabwicklung zu kümmern habe. Allein der Umstand, daß die Klägerin ihre Rechnung auch an die Beklagte versandt habe, erfülle noch nicht den Tatbestand der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Auch die weitere Vorgehensweise der Klägerin rechtfertige nicht den Vorwurf einer Umgehung des Rechtsberatungsgesetzes , zumal der Geschädigte zu keinem Zeitpunkt gehindert gewesen sei, seine Ansprüche selbst gegen die Beklagte geltend zu machen. Der Anspruch scheitere auch nicht an der Höhe des Unfallersatztarifs. Dieser halte sich im Rahmen des nach § 249 Satz 2 BGB a.F. erstattungsfähigen Aufwands, da er die – hier maßgebliche – übliche Höhe anderer Unfallersatztarife nicht übersteige. Die Beklagte könne sich auch nicht nach § 404 BGB auf einen Freistellungs- bzw. Schadensersatzanspruch des Geschädigten wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht berufen. Der Vermieter sei nämlich nicht verpflichtet, den Geschädigten auf die mögliche Inanspruchnahme des preiswerteren Normaltarifs hinzuweisen.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. 1. Entgegen deren Auffassung ist allerdings nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht unter den Umständen des konkreten Falls einen Verstoß
gegen Art. 1 § 1 RBerG verneint hat. Die in erster Linie dem Tatrichter obliegende Würdigung der den vertraglichen Vereinbarungen zugrundeliegenden Umstände steht in Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats und läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
a) Nach ständiger Rechtsprechung bedarf der Inhaber eines Mietwagenunternehmens , das es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366; 61, 317, 319; vom 26. April 1994 – VI ZR 305/93 – VersR 1994, 950; vom 18. März 2003 – VI ZR 152/02 – VersR 2003, 656 und vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 – VersR 2004, 1062, 1063). Die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG kommt ihm nicht zugute (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 368; vom 26. April 1994 – VI ZR 305/93 – aaO; vom 18. März 2003 – VI ZR 152/02 – aaO und vom 22. Juni 2004 – VI ZR 272/03 - VersR 2004, 1062, 1064). Bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten diesen zugrundeliegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, daß Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 317, 320 f.; vom 26. April 1994 – VI ZR 305/93 – aaO; vom 18. März 2003 – VI ZR 152/02 – aaO und vom 22. Juni 2004 – VI ZR 272/03 – VersR 2004, 1062, 1063). Deshalb kommt es darauf an, wie sämtliche Teilstücke der getroffenen Vereinbarung wirtschaftlich ineinander greifen, ob sie sich wirtschaftlich als Teilstücke
eines Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung einschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten darstellen; insbesondere ist von maßgeblicher Bedeutung, in welcher Eigenschaft und in welchem Verhältnis zueinander die Beteiligten an der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche mitwirken sollen (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 317, 321; vom 18. März 2003 – VI ZR 152/02 – aaO und vom 22. Juni 2004 – VI ZR 272/03 – aaO). Geht es dem Mietwagenunternehmen im wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Denn damit werden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366 f. und vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 – aaO).
b) Unter Beachtung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler zu der Überzeugung gelangt, daß es der Klägerin bei der Einziehung der abgetretenen Forderung nicht um die Besorgung solcher Rechtsgeschäfte ging, die eigentlich dem Geschädigten oblagen, sondern darum, die ihr eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen. Die Rechtsprechungsgrundsätze lassen es dabei durchaus zu, dem praktischen Bedürfnis nach einer gewissen Mitwirkung des Fahrzeugvermieters bei der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 317, 322 f.; vom
26. April 1994 – VI ZR 305/93 – VersR 1994, 950, 952 und vom 18. März 2003 – VI ZR 152/02 – VersR 2003, 656, 657). Die Abtretungserklärung enthält bereits ihrem Wortlaut nach eine Zweckbestimmung zur Sicherung der Zahlungsansprüche der Klägerin gegen den Geschädigten und einen deutlichen Hinweis darauf, daß dieser die Schadensersatzansprüche selbst durchzusetzen habe. Anders als in den den Senatsurteilen vom 18. April 1967 (BGHZ 47, 364) und 6. November 1973 (BGHZ 61, 317) zugrunde liegenden Fällen hat sich die Klägerin zudem nicht sämtliche Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger abtreten lassen; die Abtretung ist vielmehr auf die Ersatzansprüche hinsichtlich der Mietwagenkosten beschränkt. Auch dies spricht gegen eine umfassende Besorgung fremder Angelegenheiten im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG. Ebenso ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht auch aufgrund des weiteren Vorgehens der Klägerin nicht eine Umgehung des Rechtsberatungsgesetzes angenommen hat. Insoweit verweist es darauf, daß die Klägerin den Geschädigten ernsthaft aufgefordert habe, die noch offene Forderung zu bezahlen. Seine Wertung, weder der Wortlaut des Schreibens vom 11. Juli 2002 noch die darin gesetzte Zahlungsfrist von zwei Wochen ließen den Rückschluß zu, daß von Anfang an eine ernsthafte Rechtsverfolgung allein gegenüber dem Haftpflichtversicherer beabsichtigt gewesen sei, und Anhaltspunkte für eine entsprechende mündliche Absprache zwischen der Klägerin und dem Geschädigten seien nicht ersichtlich, läßt keine Rechtsfehler erkennen. Ohne Erfolg macht die Revision demgegenüber geltend, es sei tatsächlich beabsichtigt gewesen, in Höhe der Mietwagenkosten von vornherein gegen den Haftpflichtversicherer vorzugehen. Sie will dies aus einer Formulierung in
einer weiteren Vereinbarung zur Sicherungsabtretung ableiten, die wie folgt lautet : "Forderungen von A. aus dem Mietvertrag gegen mich werden von dieser Abtretung nicht berührt; A. kann sie gegen mich jederzeit nach den Bestimmungen des Mietvertrages geltend machen und wird dieses tun, falls die gegnerische Versicherung sich außerstande sieht, binnen drei Wochen einen vollständigen Ausgleich der Forderung von A. vorzunehmen". Dieser Vereinbarung läßt sich jedoch nur entnehmen, daß die Klägerin dem Versicherer Gelegenheit geben sollte, den Ausgleich der Forderung vorzunehmen, bevor sie gegen den Geschädigten vorgehen konnte. Dies trägt dem Umstand Rechnung, daß der Ersatz des Schadens letztlich durch den Versicherer erfolgen soll, ohne daß etwas über eine etwaige Durchsetzung der Ansprüche ausgesagt wird. Wie der Senat im Urteil vom 26. April 1994 (VI ZR 305/93, aaO) bereits entschieden hat, ist in gewissem Umfang eine Mitwirkung des Kfz-Vermieters an der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zulässig. So stellt es keine unerlaubte Rechtsberatung dar, wenn ein Mietwagenunternehmen von seinen unfallgeschädigten Kunden, die ihm ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten sicherheitshalber abgetreten haben, einen Unfallbericht fertigen läßt und diesen zusammen mit der Aufforderung, die Mietwagenkosten zu begleichen, an die Haftpflichtversicherung des Schädigers weiterleitet, sofern zweifelsfrei klargestellt ist, daß die Kunden für die Verfolgung und Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche selbst tätig werden müssen (vgl. Senatsurteile vom 26. April 1994 – VI ZR 305/93 – aaO und vom 18. März 2003 – VI ZR 152/02 – VersR 2003, 656, 657). Dieser Gedanke gilt auch hier. Deshalb muß nicht darin eine unerlaubte Rechtsberatung gesehen werden, daß die Klägerin der Beklagten durch Übersendung einer Kopie der Rechnung Gelegenheit gegeben hat, die Verbindlichkeiten des Geschädigten direkt durch Zahlung an sie zu tilgen. Dieses Vorge-
hen erforderte keine besonderen Rechtskenntnisse und nahm dem Geschädigten nicht seine Verpflichtung zur eigenen Rechtsbesorgung ab. Es oblag vielmehr weiterhin ihm, seine Schadensersatzansprüche – auch soweit sie nicht die Mietwagenkosten betrafen – gegenüber dem Schädiger bzw. der Beklagten geltend zu machen. Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler annehmen, daß die Klägerin nur zur Vereinfachung der Schadensabwicklung und nicht zur Schadensregulierung handelte (vgl. auch BGH, Urteile vom 10. Mai 1974 - I ZR 46/73 - NJW 1974, 1244 ff.; vom 5. Juli 1984 – I ZR 90/82 – VersR 1984, 986; vom 30. März 2000 – I ZR 289/97 – VersR 2001, 80, 81). 2. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht demgemäß davon aus, daß die Klägerin von der Beklagten aus abgetretenem Recht nach § 249 Satz 2 BGB a.F. (vgl. Art. 2 Nr. 1 des Zweiten Schadensrechtsänderungsgesetzes vom 19. Juli 2002 – BGBl. I 2674) als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietkosten verlangen kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 375 f. m.w.N.). Daraus folgt aber nicht ohne weiteres, daß der Klägerin der rund 89 % über dem Normaltarif liegende Unfallersatztarif schon deswegen in voller Höhe zusteht, weil er die übliche Höhe anderer Unfallersatztarife nicht übersteigt.
a) Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 Satz 2 BGB a.F. (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1974 – VI ZR 27/73 – VersR 1974, 90 – insoweit nicht in BGHZ 61, 346 ff.; vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82 – VersR 1985, 283, 284; vom 2. Juli 1985 - VI ZR 177/84 - VersR 1985, 1092). Der Schädiger hat sie jedoch nicht unbegrenzt zu ersetzen. So ist der Anspruch auf Schadensersatz bei Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs durch § 251 Abs. 2 BGB begrenzt (vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 1984
VI ZR 225/82 – aaO und vom 19. Oktober 1993 – VI ZR 20/93 – VersR 1994, 64, 65). Auch sind Mietwagenkosten grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als dies tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen würde. Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen , die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 346, 349 f.; 132, 373, 375 f.; 154, 395, 398; 155, 1, 4 f.; Senatsurteil vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82 – aaO). Der Geschädigte ist dabei unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile BGHZ 132, aaO.; 155, aaO.; vom 2. Juli 1985 – VI ZR 86/84 – VersR 1985, 1090 und – VI ZR 177/84 – aaO, jeweils m.w.N.).
b) Im allgemeinen ist davon auszugehen, daß der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem "Unfallersatztarif" anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 378 f.). Dieser Grundsatz, an dem der Senat festhält, kann jedoch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen in den Fällen, in denen sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Dies wird etwa dann anzunehmen sein, wenn die Preise für Ersatzmietwagen durch weitgehend gleichförmiges Verhalten der Anbieter geprägt sind. Für die hier zu beurteilende Konstellation ist es typisch, daß die Kraftfahrzeugmieter kein eigenes Interesse an der
Wahl eines bestimmten Tarifs haben, während die am Mietvertrag nicht beteiligten Dritten wie Schädiger oder Haftpflichtversicherer zwar die Verpflichtungen aus diesem Vertrag wirtschaftlich zu tragen haben, auf die Tarifwahl aber keinen Einfluß nehmen können. Das kann – wie im Schrifttum geltend gemacht wird und inzwischen auch in der Rechtsprechung der Instanzgerichte anklingt (vgl. OLG München NZV 1994, 359; OLG Naumburg NZV 1996, 233; OLG Jena OLGR 2003, 316 f.) – zur Folge haben, daß die Preise der dem Unfallgeschädigten angebotenen "Unfallersatztarife" erheblich über den für Selbstzahler angebotenen "Normaltarifen" liegen (vgl. Albrecht NZV 1996, 49 ff.; Cavada, Die Unfallersatztarife, S. 3 ff.; a.A. Göhringer ZfS 2004, 437 ff.). Wenn das so ist, kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung "erforderliche" Geldbetrag nicht ohne weiteres mit dem "Unfallersatztarif" gleichgesetzt werden. Vielmehr ist zu prüfen, ob und inwieweit ein solcher Tarif nach seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Dies kann nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.
c) Im hier zu entscheidenden Fall hat die Beklagte darauf hingewiesen, daß die Preise nach dem "Unfallersatztarif" der Klägerin deutlich über den Preisen anderer Tarife lägen, und geltend gemacht, im "Normaltarif" sei eine Anmietung zu dem von ihr bereits gezahlten Betrag möglich gewesen. Sie hat damit bestritten, daß der vom Geschädigten mit der Klägerin vereinbarte Mietzins zur Herstellung "erforderlich" (§ 249 Satz 2 BGB a.F.) war. Nach Aufhebung
und Zurückverweisung wird das Berufungsgericht daher – gegebenenfalls nach weiterem Sachvortrag der Parteien – mit sachverständiger Hilfe zu prüfen haben , ob der von der Klägerin mit dem Geschädigten vereinbarte Tarif nach den oben dargelegten Grundsätzen in seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung zu werten und deshalb im Rahmen des § 249 BGB erstattungsfähig ist. Soweit das nicht der Fall ist, wird es darauf ankommen, ob dem Geschädigten im hier zu entscheidenden Fall ein günstigerer "Normaltarif" zugänglich war. Anknüpfungspunkt kann nämlich nur ein "Normaltarif" sein, also regelmäßig ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Eine Erhöhung dieses Betrags ist nur gerechtfertigt, soweit sie nach den vorstehenden Ausführungen unfallbedingt ist. Inwieweit dies der Fall ist, wird der Tatrichter auf Grund des Vortrags der Klägerin gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen haben. Die Beweislast für die Berechtigung einer Erhöhung des Tarifs obliegt dem Geschädigten bzw. seinem Rechtsnachfolger.
3) Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen kommt es auf die weitere Rüge der Revision, daß eine Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin vorliege , weil diese verpflichtet gewesen sei, den Geschädigten auf die mögliche Inanspruchnahme des preiswerteren Normaltarifs hinzuweisen, nicht mehr an. Die Sache ist nämlich schon deswegen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , um mit Hilfe eines Sachverständigen zu klären, ob der von der Klägerin geltend gemachte Mietzins bei einem Unfallersatztarif als "erforderlich" im Sinne des § 249 Satz 2 BGB a.F. anzusehen ist. Unter diesen Umständen kommt es schadensrechtlich nicht darauf an, ob der Geschädigte einem etwaigen
Nachforderungsanspruch der Klägerin die etwaige Verletzung einer Aufklärungspflicht entgegenhalten kann.
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 173/04 Verkündet am:
5. Juli 2005
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RBerG Art. 1 § 1
Geht es dem Mietwagenunternehmen im wesentlichen darum, die durch die Abtretung
eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit
des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit (im Anschluß an
Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241).
BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - LG Hildesheim
AG Hildesheim
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Juli 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 19. Mai 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend, die ein Unfallgeschädigter an sie zur Sicherheit abgetreten hat. Die Haftung ist dem Grunde nach außer Streit. Der Geschädigte mietete nach einem Verkehrsunfall im Oktober 2002 bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug zu einem Unfallersatztarif an, der nach Behauptung der Beklagten erheblich über dem Normaltarif lag. Bei Abschluß des Mietvertrags unterzeichnete der Geschädigte eine Abtretungserklärung zu Gunsten der Klägerin. Darin heißt es:
"An Stelle der sonst üblichen Mietvorauszahlung trete ich zur Sicherheit für alle Forderungen von A. aus dem Mietvertrag und eventuellen Anschlußverträgen hiermit meine Ansprüche auf Ersatz von Mietwagenkosten gegen den Schädiger und seine Haftpflichtversicherung bis zur Höhe der Forderung von A. an A. ab. Ich weiß, daß ich unabhängig von dieser Sicherungsabtretung den Schaden selbst beim Haftpflichtversicherer des Schädigers anmelden muß und mich um die Schadensregulierung selbst zu kümmern habe und werde dies tun." Die Klägerin stellte dem Geschädigten die Miete des Fahrzeugs mit 3.020,86 € in Rechnung und übersandte eine Kopie der Rechnung an die Beklagte. Diese bezahlte 1.879,01 €; weitere Zahlungen lehnte sie wegen des ihrer Ansicht nach überhöhten Unfallersatztarifs ab. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2002 forderte die Klägerin den Geschädigten zur Begleichung des Restbetrages von 1.141,85 € unter Fristsetzung bis zum 20. Dezember 2002 auf. Dieser reagierte nicht. Daraufhin verlangte die Klägerin Anfang Januar 2003 die restlichen 1.141,85 € von der Beklagten, welche die Zahlung verweigerte. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen, mit welcher die Klägerin ihr Klagebegehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert , denn die Abtretung sei wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG ge-
mäß § 134 BGB nichtig. Bei Berücksichtigung aller Umstände und der erforderlichen wirtschaftlichen Betrachtung habe die Klägerin nicht ihre eigenen Rechtsangelegenheiten , sondern die des Geschädigten besorgen sollen. Die vereinbarte Sicherungsabtretung stelle sich im Streitfall als eine Umgehung der Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes dar. Das nachvertragliche Verhalten der Klägerin zeige nämlich, daß die Durchsetzung ihrer Mietzinsforderung gegen den Geschädigten nicht ernsthaft gewollt gewesen sei, sondern daß die Klägerin die Forderung des Geschädigten gegen den Schädiger einziehen und durchsetzen sollte. Damit sei die Abtretung erfüllungshalber im wirtschaftlichen Interesse der Klägerin erfolgt, der daran gelegen gewesen sei, Schadensersatzansprüche wegen Mietkosten für Unfallersatzfahrzeuge federführend zu begleiten.

II.

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt die Abtretung der Forderung gegen den Schädiger unter den Umständen des vorliegenden Falls nach den getroffenen Feststellungen nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG.
a) Nach ständiger Rechtsprechung bedarf der Inhaber eines Mietwagenunternehmens , das es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten läßt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366;
61, 317, 319; vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - VersR 1994, 950; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - VersR 2003, 656; vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 - VersR 2004, 1062, 1063 und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241). Die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG kommt ihm nicht zugute (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 368; vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO und vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 - aaO). Bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten diesen zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, daß Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 317, 320 f.; vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO; vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 - aaO und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO). Geht es dem Mietwagenunternehmen im wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Denn damit werden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366 f.; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241 f.).

b) Diesen Grundsätzen wird die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Klägerin sei es bei der Einziehung der abgetretenen Forderung vorliegend nicht um die Besorgung einer eigenen Rechtsangelegenheit, sondern einer solchen des Geschädigten gegangen, nicht gerecht. Die in erster Linie dem Tatrichter obliegende Würdigung der den vertraglichen Vereinbarungen zugrunde liegenden Umstände ist einer revisionsrechtlichen Nachprüfung allerdings nur beschränkt zugänglich (vgl. Senatsurteil vom 18. März 2003, aaO). Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob der Tatrichter die gesetzlichen Auslegungsregeln beachtet hat, seine Auslegung nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt und Verfahrensvorschriften nicht verletzt worden sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 24, 15, 19; BGH, Urteile vom 8. Dezember 1989 - V ZR 53/88 - NJW-RR 1990, 455; vom 13. Dezember 1990 - IX ZR 33/90 - WM 1991, 495, 496 und vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90 - VersR 1993, 593). Ein im Revisionsverfahren beachtlicher Rechtsfehler liegt vor, wenn die Auslegung des Tatrichters von den festgestellten Tatsachen nicht getragen wird (vgl. BGHZ 24, 39, 41). Dies ist vorliegend der Fall.
c) Bei der Auslegung des zwischen der Klägerin und dem Geschädigten geschlossenen Sicherungsvertrages ist zunächst von dessen Wortlaut auszugehen. Danach sollte sich nicht die Klägerin, sondern der Geschädigte selbst um die Schadensregulierung kümmern. Der Wortlaut der Vereinbarung spricht demnach nicht für die Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit durch die Klägerin. Das wird vom Berufungsgericht auch nicht verkannt. Es meint jedoch, aus dem nachvertraglichen Verhalten der Klägerin ergebe sich, daß die Mietvertragsparteien tatsächlich etwas anderes gewollt hätten. Der Abtretung liege keine echte Sicherungsvereinbarung zugrunde; vielmehr handele es sich um ein Leistungsversprechen erfüllungshalber. Es sei von vornherein beabsichtigt gewesen, die Mietwagenkosten gegenüber dem Geschädigten bzw. dessen
Haftpflichtversicherer von der Klägerin durchsetzen zu lassen. Diese habe den Geschädigten nämlich erst, nachdem die Beklagte nur einen Teil der Mietwagenkosten beglichen gehabt habe, ohne großen Nachdruck zur Bezahlung der restlichen Mietforderung aufgefordert. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin genau gewußt, daß die Beklagte weitere Zahlungen freiwillig nicht leisten werde und eine streitige und kostenträchtige gerichtliche Auseinandersetzung mit ihr daher unvermeidbar sei. Demgegenüber habe der Geschädigte die Forderung nicht in Abrede gestellt. Da dessen Zahlungsverpflichtung dem Grunde nach auch nicht zweifelhaft und seine Liquidität nicht in Frage zu ziehen sei, hätte ein wirtschaftlich vernünftig denkender Gläubiger in der Lage der Klägerin sich nicht an die Beklagte, sondern an den Mieter gewandt. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts lassen außer Acht, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats eine Mitwirkung des KfzVermieters an der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers in gewissem Umfang zulässig ist (Senatsurteil vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO). So stellt es keine unerlaubte Rechtsberatung dar, wenn ein Mietwagenunternehmen von seinen unfallgeschädigten Kunden, die ihm ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten sicherheitshalber abgetreten haben, einen Unfallbericht fertigen läßt und diesen zusammen mit der Aufforderung, die Mietwagenkosten zu begleichen, an den Haftpflichtversicherer des Schädigers weiterleitet, sofern zweifelsfrei klargestellt ist, daß die Kunden für die Verfolgung und Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche selbst tätig werden müssen (vgl. Senatsurteile vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO und vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO, S. 657). Der Mietwagenunternehmer besorgt auch keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit , wenn es ihm bei der Einziehung der abgetretenen Forderung im wesentlichen darum geht, die durch Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirkli-
chen. Ein solcher Fall liegt zwar nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmers die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden (Senatsurteil BGHZ 47, 364, 366 f.). Daß die Klägerin nach einer solchen Geschäftspraxis verfahre, hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt. Im Streitfall hat die Klägerin die Mietwagenrechnung zunächst gegenüber dem Geschädigten geltend gemacht. Daß sie der Beklagten durch gleichzeitige Übersendung einer Kopie der Rechnung Gelegenheit gegeben hat, die Verbindlichkeiten des Geschädigten direkt durch Zahlung an sie zu tilgen, stellt noch keine unerlaubte Rechtsberatung dar. Dieses Vorgehen erforderte keine besonderen Rechtskenntnisse und nahm dem Geschädigten nicht seine Verpflichtung zur eigenen Rechtsbesorgung ab. Es oblag vielmehr weiterhin ihm, seine Schadensersatzansprüche, auch soweit sie nicht die Mietwagenkosten betrafen , gegenüber dem Schädiger bzw. der Beklagten geltend zu machen. Wie der erkennende Senat in einer Entscheidung zu einem vergleichbaren Fall mit gleichlautenden Vertragsbestimmungen - zeitlich nach Verkündung des Berufungsurteils - ausgeführt hat, dient das Handeln eines Mietwagenunternehmens bei dieser Sachlage regelmäßig der Vereinfachung der Schadensabwicklung und nicht der Schadensregulierung (Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241; vgl. auch BGH, Urteile vom 10. Mai 1974 - I ZR 46/73 - VersR 1974, 973; vom 5. Juli 1984 - I ZR 90/82 - VersR 1984, 986 und vom 30. März 2000 - I ZR 289/97 - VersR 2001, 80, 81). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts spricht auch das weitere Vorgehen der Klägerin nicht für eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Nachdem die Beklagte nur einen Teil der Mietwagenkosten ersetzt hatte , forderte die Klägerin nämlich nicht sie, sondern den Geschädigten unter
Fristsetzung zur Bezahlung des Restbetrages auf. Das Berufungsgericht erkennt selbst, daß dieses Schreiben eine Mahnung darstellt, die geeignet war, den Geschädigten in Verzug zu setzen (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB). Soweit es jedoch meint, die bloße Mahnung sei in solchen Fallgestaltungen keine ernsthafte Rechtsverfolgung, solange der Mieter davon ausgehen könne, daß ihm keine weiteren Nachteile entstünden, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat nämlich keine Feststellungen getroffen, die eine solche Bewertung rechtfertigen könnten. Es weist im Gegenteil vielmehr selbst darauf hin, daß der Geschädigte ausweislich seines Schreibens vom 30. November 2002 in Sorge um die ordnungsgemäße Bezahlung der Rechnung gewesen sei. Bei dieser Sachlage ist nichts dafür ersichtlich, daß er bei Erhalt der Mahnung davon ausgehen konnte, die Klägerin werde ihn wegen der Restforderung nicht selbst in Anspruch nehmen. Erst als der Geschädigte auf die Mahnung nicht reagierte, eine freiwillige Bezahlung des Restbetrages mithin auch von ihm nicht mehr zu erwarten war, hat die Klägerin die Forderung gerichtlich gegen die Beklagte geltend gemacht. Soweit das Berufungsgericht meint, ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Gläubiger hätte sich in dieser Situation an den unfallgeschädigten Mieter gehalten , ist nicht erkennbar, daß dies die Durchsetzung der Forderung erleichtert hätte. Es war der Klägerin nicht verwehrt, von der Inanspruchnahme ihres Vertragspartners abzusehen und statt dessen von der ihr eingeräumten Sicherheit Gebrauch zu machen, indem sie nunmehr den Haftpflichtversicherer des Schädigers in Anspruch nahm. Darin liegt keine Besorgung einer Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern einer eigenen Angelegenheit des Mietwagenunternehmens (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO).
2. Da das angefochtene Urteil auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen keinen Bestand haben kann, ist es aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird im weiteren Verfahren gegebenenfalls auch zu prüfen haben, inwieweit der geltend gemachte Mietzins bei einem Unfallersatztarif als "erforderlich" im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377 und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 sowie vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850).
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 152/02 Verkündet am:
18. März 2003
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Art. 1 § 1 RBerG, § 134 BGB
Veranlaßt ein Mietwagenunternehmen, daß seine unfallgeschädigten Kunden ihre
Ansprüche gegen den Schädiger auf Ersatz der Mietwagenkosten an ein zur Rechtsberatung
zugelassenes Inkassobüro abtreten, welches die Forderung seinerseits an
das Mietwagenunternehmen zur Sicherung abtritt, so sind die Abtretungen nichtig,
wenn dieses Vorgehen eine Schadensregulierung - insbesondere die Durchsetzung
des Unfallersatztarifs - durch das Mietwagenunternehmen unter Umgehung des
Art. 1 § 1 RBerG und der dazu entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze bezweckt.
BGH, Urteil vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - OLG Hamm
LG Dortmund
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr.
Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Februar 2002 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, ein zur Rechtsberatung zugelassenes Inkassobüro, macht mit der Klage gegen die Beklagte, einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, Ansprüche auf Ersatz von Mietwagenkosten geltend, die drei Unfallgeschädigte an sie zur Einziehung auf eigene Rechnung abgetreten haben. Die unfallgeschädigten Zedenten hatten bei dem Autovermieter B. jeweils ein Fahrzeug zum sogenannten Unfallersatztarif angemietet. Der Autovermieter veranlaßte sie, ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten an die Klägerin abzutreten. Der Abtretung liegt eine Formularerklärung zugrunde, in der die Geschädigten die Klägerin bevollmächtigten, die zur Einziehung der jeweiligen Forderung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. In kurzem zeitli-
chen Abstand nach der Unterzeichnung der jeweiligen Abtretungserklärung trat die Klägerin die jeweilige Schadensersatzforderung aus dem Verkehrsunfall „zur Sicherung der fällig werdenden Ersatzwagenkosten/Mietwagenkosten“ an den Autovermieter B. ab. Auch diese Abtretung erfolgte durch Formularerklärung. Nach dem Inhalt dieser jeweiligen „Sicherungsabtretungserklärung“ ist die Zessionarin berechtigt, die Zahlung der Mietwagenkosten direkt an sich zu verlangen und hierzu die Zession offen zu legen. Jeweils ein bis zwei Tage später nahm die Firma B. diese Abtretung an. Sie trat sodann an die Beklagte heran und forderte sie unter Offenlegung der Sicherungsabtretungen zur Zahlung der Mietwagenkosten auf. Jeweils zeitlich danach forderte auch die Klägerin von der Beklagten die Zahlung der Mietwagenkosten und ihrer Inkassogebühren. Die Beklagte lehnte die Zahlung ab, weil sie den Unfallersatztarif für überhöht hält und im übrigen nach ihrer Ansicht die Abtretungen gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen und daher unwirksam sind. Unter anderem mit der letztgenannten Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht führt in dem angefochtenen Urteil (veröffentlicht in OLG-Report Hamm 2002, 364 und Schaden-Praxis 2002, 203) aus:
Die Klägerin könne von der Beklagten keine Zahlung der Mietwagenkosten verlangen, weil die Abtretung der Schadensersatzansprüche eine Umgehung der Vorschrift des Artikel 1 § 1 Abs. 1 RBerG darstelle und damit unwirksam sei. Der Autovermieter B. besitze keine Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsberatung und habe daher keine Möglichkeit, geschäftsmäßig für seine unfallgeschädigten Kunden eine Schadensregulierung durchzuführen; Forderungsabtretungen seien insoweit gemäß § 134 BGB nichtig. Ein Ausnahmefall liege nicht vor. Die Geschädigten hätten die Regulierung nicht selbst in die Hand genommen und es sei auch kein Sicherungsfall - nämlich Nichtzahlung durch den Kunden - eingetreten. Das Mietwagenunternehmen habe aber wegen des seit Jahren andauernden Streits um die Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach dem Unfallersatztarif ein großes Interesse daran, die Durchsetzung der Mietwagenkosten gegenüber den Versicherern selbst in die Hand zu nehmen. Die Klägerin selbst habe das Interesse der Autovermieter , sich den Versicherern geschlossen gegenüber zu stellen, schriftsätzlich deutlich gemacht. Der Autovermieter B. habe daher zur Durchsetzung seiner eigenen Interessen den Weg gewählt, ein Inkassobüro einzuschalten. Dabei habe er weiterhin die Schadensregulierung selbst in die Hand genommen. Er habe jeweils noch vor der Klägerin die Beklagte angeschrieben, auf die Sicherungsabtretung an sich selbst hingewiesen und Zahlung an sich verlangt. Für diese Sicherungsabtretung und dieses Zahlungsverlangen an sich selbst habe es nach der Vollabtretung der Forderung des Geschädigten an die Klägerin keine Grundlage mehr gegeben. Im Verhältnis des Autovermieters B. zur Klägerin habe es nichts zu sichern gegeben. Die Geschädigten hätten ihre Ersatzansprüche zwecks Durchsetzung an die Klägerin in vollem Umfang abgetreten gehabt. Eine rechtliche Beziehung der Klägerin zum Autovermieter B. habe nicht bestanden.
Wenn sich der Autovermieter wegen seiner Mietwagenkosten hätte sichern wollen, dann habe diese Sicherung nur im Verhältnis zu seinen Kunden erfolgen können. Nur diese seien Schuldner der Mietwagenkosten. In Wahrheit sei es daher so gewesen, daß die Konstruktion nur dem Zweck gedient habe, es dem Autovermieter zu ermöglichen, seine Interessen bezüglich der Geltendmachung des Unfallersatztarifes gegenüber dem Versicherer durchzusetzen und unter diesem Aspekt die Schadensersatzansprüche seiner Kunden geltend zu machen. Dies werde besonders deutlich an dem Fall des Kunden P.. Bereits unter dem 3. August 2000 habe sich für diesen Geschädigten Rechtsanwalt M. gemeldet, der - neben anderen Schadenspositionen - auch die Mietwagenkosten geltend gemacht habe. Auch wenn nicht verkannt werde, daß die Abtretung durch den Geschädigten P. an die Klägerin schon unter dem 28. Juli 2000 erfolgt sei, so mache diese Situation doch deutlich , daß es dem Autovermieter nicht in erster Linie darum gegangen sei, dem Geschädigten eine rechtskundige Person für die Schadensregulierung zu vermitteln , sondern um die Durchsetzung eigener Ziele. Ansonsten wäre es nicht notwendig gewesen, daß ein Teil der Schadensersatzansprüche durch einen Rechtsanwalt, der andere Teil, nämlich die Mietwagenkosten, durch ein Inkassobüro geltend gemacht werde. Es handele sich um eine bloße Anpassung der Vertragsverhältnisse an die Rechtsprechungsgrundsätze, während in Wahrheit der Autovermieter B. die Ansprüche, insbesondere den Unfallersatztarif verfolgen und durchsetzen wolle. Bei dieser Sachlage seien sowohl die Abtretung der Forderung des Geschädigten an die Klägerin als auch die Sicherungsabtretung an den Autovermieter B. nichtig.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. 1. Der Senat hat sich bereits mehrfach mit der Frage befaßt, ob es gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt, wenn sich Dritte, etwa der Kraftfahrzeugvermieter oder eine die Unfallschäden vorfinanzierende Bank, die Ansprüche von Unfallgeschädigten abtreten lassen, um sie letztlich gegenüber den Schädigern bzw. deren Haftpflichtversicherern durchzusetzen (Senatsurteile BGHZ 47, 364; BGHZ 61, 317; vom 20. Februar 1968 - VI ZR 158/66 - VersR 1968, 576; vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - VersR 1994, 950). Auch Entscheidungen anderer Senate des Bundesgerichtshofs betreffen die Geltendmachung von Unfallschäden durch Dritte unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz (Urteile vom 18. Januar 1974 - I ZR 13/73 - VersR 1974, 494; vom 10. Mai 1974 - I ZR 46/73 - VersR 1974, 973; vom 21. Oktober 1976 - III ZR 174/74 - VersR 1977, 250; vom 21. Oktober 1976 - III ZR 75/75 - VersR 1977, 280; vom 5. Juli 1984 - I ZR 90/82 - VersR 1984, 986).
a) Die sich aus dieser Rechtsprechung ergebenden Grundsätze lassen sich wie folgt zusammenfassen: Der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, der es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen , bedarf der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten läßt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet (Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366; 61, 317, 319 und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO, S. 951 f.); die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG kommt ihm nicht zugute (Senatsurteile BGHZ 47, 364, 368 und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO, S. 952). Bei der Beurteilung, ob die Abtretung einer
solchen Kundenforderung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, sondern die gesamten diesen zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, daß Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (Senatsurteile BGHZ 61, 317, 320 f. und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO, S. 952). Deshalb kommt es darauf an, wie sämtliche Teilstücke der getroffenen Vereinbarungen wirtschaftlich ineinandergreifen, sich also wirtschaftlich als Teilstücke eines Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung einschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten darstellen; insbesondere ist von maßgeblicher Bedeutung , in welcher Eigenschaft und in welchem Verhältnis zueinander die Beteiligten an der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche mitwirken sollten (Senatsurteil BGHZ 61, 317, 321). Der Mietwagenunternehmer besorgt allerdings keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit, wenn es ihm bei der - von ihm selbst oder eingeschalteten Dritten, etwa einem Rechtsanwalt vorgenommenen - Einziehung der abgetretenen Forderung im wesentlichen darum geht, die ihm durch Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen ; ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmers die Schadenersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden, und den Geschädigten damit Rechtsangelegenheiten abgenommen werden, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten (Senatsurteil BGHZ 47, 364, 366 f.).
Ob dies der Fall ist, ergibt sich aus der gewählten Vertragskonstruktion. Die Rechtsprechungsgrundsätze lassen es dabei durchaus zu, dem praktischen Bedürfnis nach einer gewissen Mitwirkung des Fahrzeugvermieters bei der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 317, 322 f. und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO, S. 952). So stellt es keine unerlaubte Rechtsberatung dar, wenn ein Mietwagenunternehmer von seinen unfallgeschädigten Kunden, die ihm ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten sicherungshalber abgetreten haben, einen Unfallbericht fertigen läßt und diesen zusammen mit der Aufforderung, die Mietwagenkosten zu begleichen, an den Haftpflichtversicherer des Schädigers weiterleitet, sofern dabei klargestellt ist und außer Zweifel steht, daß die Geschädigten für die Regulierung des Schadens und die Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche selber tätig werden müssen (Senatsurteil vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO; BGH, Urteile vom 10. Mai 1974 - I ZR 46/73 - aaO; vom 5. Juli 1984 - I ZR 90/82 - aaO und vom 30. März 2000 - I ZR 289/97 - VersR 2001, 80, 81).
b) Diese Grundsätze sind in Rechtsprechung und Literatur weitgehend unumstritten (vgl. etwa OLG Hamm, NJW-RR 2002, 132; OLG Karlsruhe, NZV 1992, 490; OLG Nürnberg, NZV 1992, 366; OLG Schleswig, NZV 1994, 74; Thüringer Oberlandesgericht, OLG-NL 2000, 208; LG Arnsberg, SchadenPraxis 1999, 312; LG Bochum, Schaden-Praxis 2002, 205; LG Hagen, Schaden -Praxis 1999, 132; LG Leipzig, Schaden-Praxis 2002, 60; AG Frankfurt, NZV 2002, 83; AG Fürstenfeldbruck, Schaden-Praxis 2002, 21, 243; AG Kassel , Schaden-Praxis 2000, 91; Altenhoff/Busch/Chemnitz, RBerG, 10. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 97 ff.; Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 49 f.; § 5 Rdn. 23; Senge, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, R 55, RBerG § 1 Rdn. 10, 18; § 5 Rdn. 15; Weth, in: Henssler/Prütting, BRAO, Art. 1 § 1
RBerG Rdn. 22; § 5 Rdn. 27 ff.; Chemnitz, AnwBl 1994, 574; 1986, 483; DAR 1995, 8; Minoggio/Velser, VersR 1993, 790; Prütting/Nerlich, NZV 1995, 1). Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, sie in Frage zu stellen oder weiter zu entwickeln. Die Gefahr, der Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG vorbeugen will, nämlich daß die Rechtsbelange des Unfallgeschädigten durch den ohne Erlaubnis handelnden Rechtsberater nicht mit der nötigen Sachkunde und Zuverlässigkeit vertreten werden, besteht auch hier jedenfalls insoweit, als die Unfallgeschädigten - letztlich im Interesse der Autovermieter - ohne sachkundige und interessenneutrale Beratung in überflüssige und kostenträchtige Auseinandersetzungen um einen möglicherweise unangemessen hohen Unfallersatztarif verwickelt werden können. Deshalb ist es auch bei der gebotenen zurückhaltenden Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes (vgl. etwa BVerfGE 97, 12; BVerfG, NJW 2002, 1190; BGH, Urteil vom 30. März 2000 - I ZR 289/97 - aaO, dazu Kleine-Cosack, EWiR 2000, 691) nicht angezeigt, in Fällen wie dem Streitfall von den dargestellten Grundsätzen abzuweichen. Die Revision zeigt auch nicht auf, daß und gegebenenfalls in welcher Richtung eine von diesen Grundsätzen abweichende Bewertung der Rechtslage notwendig sein könnte. Sie meint lediglich , daß bei Anwendung dieser Grundsätze im Streitfall ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht festgestellt werden könne. 2. Das Berufungsgericht hat einen solchen Verstoß im Streitfall indes in nicht zu beanstandender Weise bejaht. Nach seinen Feststellungen hat der Autovermieter B. zur Durchsetzung seiner eigenen Interessen den Weg gewählt , ein Inkassobüro einzuschalten, wobei er nicht der Klägerin lediglich formularmäßig einen Kunden vermittelt und anschließend mit der Durchsetzung der Forderung nichts mehr zu tun hatte, sondern weiterhin die Schadensregulierung selbst in die Hand genommen hat; so hat er jeweils noch vor
der Klägerin die Beklagte angeschrieben, auf die Sicherungsabtretung an sich selbst hingewiesen und Zahlung an sich verlangt.
a) Das Berufungsgericht stützt seine Bewertung des Sachverhalts auf die von der Klägerin zum Streitfall vorgetragenen Tatsachen. Dies läßt revisionsrechtlich relevante Fehler nicht erkennen. Insbesondere durfte das Berufungsgericht unter Würdigung des Prozeßstoffs (§ 286 ZPO) aus dem Vorgehen des Autovermieters B. einerseits und der Klägerin andererseits gegenüber dem beklagten Haftpflichtversicherer Rückschlüsse auf den wahren Inhalt der getroffenen Vereinbarungen ziehen (vgl. Senatsurteil vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO, S. 952). Nicht zu beanstanden ist auch, daß das Berufungsgericht das - von der Revision nicht in Abrede gestellte - Interesse der Autovermieter an der Durchsetzung des Unfallersatztarifs gegenüber den Haftpflichtversicherern bei der Bewertung des Sachverhalts maßgeblich mit in Betracht gezogen hat.
b) Soweit die Revision aus den vorgetragenen Tatsachen andere Schlüsse zieht als das Berufungsgericht, begibt sie sich auf das ihr im Revisionsverfahren verschlossene Gebiet der Tatsachenfeststellung. Ihre Annahme, der Autovermieter B. habe abgewartet, ob die Klägerin die Ansprüche der Unfallgeschädigten durchsetzen könne, steht zudem mit den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht in Übereinstimmung, ohne daß die Revision aufzeigt, daß diese Feststellungen verfahrensfehlerhaft getroffen worden seien. Soweit sie geltend macht, die Einschaltung der Klägerin wäre überflüssig gewesen, wenn eine Durchsetzung der Schadensersatzforderungen durch den Autovermieter in Rede gestanden habe, eine derartige „Doppeltätigkeit“ sei nicht beabsichtigt gewesen, setzt sie sich darüber hinweg, daß das Berufungsgericht im Gegenteil angenommen hat, daß diese „Doppeltätigkeit“ gerade tragendes Element des Versuchs einer Umgehung der Vorschriften des Rechtsbe-
ratungsgesetzes ist. Dabei legt das Berufungsgericht ersichtlich zugrunde, daß die Einschaltung eines formell vom Unfallgeschädigten mit der Schadensregulierung beauftragten Dritten nicht durchschlagend gegen eine verbotene Rechtsberatung durch den Autovermieter spricht. Das ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Ebensowenig wie die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Unfallgeschädigten einen Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG ausschließt (vgl. Senatsurteil BGHZ 61, 317, 322; BGH, Urteile vom 18. Januar 1974 - I ZR 13/73 - aaO, S. 495, und vom 21. Oktober 1976 - III ZR 174/74 - aaO, S. 251), ist dies der Fall, wenn der Geschädigte zunächst auf Empfehlung des Autovermieters ein Inkassobüro beauftragt, das dann seinerseits einen Rechtsanwalt einschaltet. Entscheidend ist, daß nach der vorgesehenen Vertragskonstruktion über den förmlichen Akt der Beauftragung des Rechtsanwalts oder Inkassobüros hinaus eine Mitwirkung des Geschädigten bei der Schadensregulierung nicht erwartet wird.
c) Die Auffassung der Revision, es zeige sich an der tatsächlichen Ausführung des Einziehungsauftrages, daß die Klägerin ernsthaft die Forderung einziehe, greift zu kurz. Es geht nicht darum, ob die Klägerin den ihr erteilten Auftrag erfüllen und demgemäß den abgetretenen Anspruch durchsetzen will, sondern darum, ob dahinter in Wirklichkeit der Wille der Geschädigten oder aber der des Autovermieters zur Durchsetzung der Forderungen steht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind aber im Streitfall - ungeachtet der gewählten Vertragskonstruktion - nicht die Geschädigten Veranlasser der Tätigkeit der Klägerin. Vielmehr ist es der Autovermieter B., der den Geschädigten letztlich, um den von ihm verlangten Unfallersatztarif durchzusetzen, die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche abgenommen hat und damit zugleich deren Rechtsangelegenheiten besorgt. Die Einschaltung der Klägerin und die vereinbarten Abtretungen stellen sich bei dieser Sachlage, wie das Be-
rufungsgericht mit Recht ausführt, lediglich als der Versuch dar, die dargestellten Rechtsprechungsgrundsätze konstruktiv zu umgehen.
d) Bei dieser Sach- und Rechtslage ist unerheblich, ob - was die Revision in Abrede stellen will - die Klägerin eine eventuelle Umgehungsabsicht des Autovermieters gekannt hat. Ohne die behördliche Erlaubnis führt bereits der einseitige Verstoß des Rechtsberaters zur Nichtigkeit des auf die verbotene Beratung gerichteten Geschäfts (BGHZ 37, 258, 262). Bei einer Fallgestaltung wie im Streitfall sind sämtliche Rechtshandlungen, die den Mietwagenunternehmer instand setzen sollen, die Rechte des Geschädigten bei der Schadensregulierung wahrzunehmen, wie etwa eine damit in untrennbarem Zusammenhang stehende Forderungsabtretung, nichtig (Senatsurteil BGHZ 47, 364, 369; ferner BGH, Urteil vom 21. Oktober 1976 - III ZR 174/74 - aaO, S. 251 f.). Dies folgt unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen Verbotsverstöße ansonsten nach § 134 BGB zur Nichtigkeit von Rechtsgeschäften führen (vgl. dazu BGHZ 115, 123, 125 ff.; 132, 313, 318), daraus, daß es mit dem Zweck des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG unvereinbar wäre, durch Rechtsgeschäft getroffene Regelungen hinzunehmen und bestehen zu lassen, die die Ausübung der verbotenen Rechtsberatung erst ermöglichen sollen oder deren Zweck geradezu auf eine Umgehung des Rechtsberatungsgesetzes gerichtet ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00 - NJW 2002, 66, 67). Stellen sich sonach die Einschaltung der Klägerin und die Abtretung der Forderung an sie als Teil des Versuchs dar, dem Autovermieter maßgeblichen Einfluß auf die Durchsetzung der Forderungen zu geben, und sind damit die Voraussetzungen des in Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG normierten Verbotes erfüllt, so ist die an die Klägerin erfolgte Abtretung ebenso nichtig wie die von der Klägerin vorgenommene Sicherungsabtretung an den Autovermieter B.. Auf eine Gesetzesumgehungsabsicht der Klägerin kommt es insoweit ebensowenig an wie
darauf, ob das Vorgehen mit der Klägerin abgesprochen war. Im übrigen kann, worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist, der Klägerin nicht verborgen geblieben sein, daß ihre Einschaltung zum Zwecke der Beitreibung einer streitigen Forderung auf Betreiben des Autovermieters B. erfolgte und daß ihrer von ihm vorgegebenen Sicherungsabtretung an diesen, obwohl es in diesem Verhältnis nichts zu sichern gab, eine besondere Zweckbestimmung zukommen mußte.

III.

Die Revision ist demgemäß mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 173/04 Verkündet am:
5. Juli 2005
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RBerG Art. 1 § 1
Geht es dem Mietwagenunternehmen im wesentlichen darum, die durch die Abtretung
eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit
des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit (im Anschluß an
Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241).
BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - LG Hildesheim
AG Hildesheim
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Juli 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 19. Mai 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend, die ein Unfallgeschädigter an sie zur Sicherheit abgetreten hat. Die Haftung ist dem Grunde nach außer Streit. Der Geschädigte mietete nach einem Verkehrsunfall im Oktober 2002 bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug zu einem Unfallersatztarif an, der nach Behauptung der Beklagten erheblich über dem Normaltarif lag. Bei Abschluß des Mietvertrags unterzeichnete der Geschädigte eine Abtretungserklärung zu Gunsten der Klägerin. Darin heißt es:
"An Stelle der sonst üblichen Mietvorauszahlung trete ich zur Sicherheit für alle Forderungen von A. aus dem Mietvertrag und eventuellen Anschlußverträgen hiermit meine Ansprüche auf Ersatz von Mietwagenkosten gegen den Schädiger und seine Haftpflichtversicherung bis zur Höhe der Forderung von A. an A. ab. Ich weiß, daß ich unabhängig von dieser Sicherungsabtretung den Schaden selbst beim Haftpflichtversicherer des Schädigers anmelden muß und mich um die Schadensregulierung selbst zu kümmern habe und werde dies tun." Die Klägerin stellte dem Geschädigten die Miete des Fahrzeugs mit 3.020,86 € in Rechnung und übersandte eine Kopie der Rechnung an die Beklagte. Diese bezahlte 1.879,01 €; weitere Zahlungen lehnte sie wegen des ihrer Ansicht nach überhöhten Unfallersatztarifs ab. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2002 forderte die Klägerin den Geschädigten zur Begleichung des Restbetrages von 1.141,85 € unter Fristsetzung bis zum 20. Dezember 2002 auf. Dieser reagierte nicht. Daraufhin verlangte die Klägerin Anfang Januar 2003 die restlichen 1.141,85 € von der Beklagten, welche die Zahlung verweigerte. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen, mit welcher die Klägerin ihr Klagebegehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert , denn die Abtretung sei wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG ge-
mäß § 134 BGB nichtig. Bei Berücksichtigung aller Umstände und der erforderlichen wirtschaftlichen Betrachtung habe die Klägerin nicht ihre eigenen Rechtsangelegenheiten , sondern die des Geschädigten besorgen sollen. Die vereinbarte Sicherungsabtretung stelle sich im Streitfall als eine Umgehung der Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes dar. Das nachvertragliche Verhalten der Klägerin zeige nämlich, daß die Durchsetzung ihrer Mietzinsforderung gegen den Geschädigten nicht ernsthaft gewollt gewesen sei, sondern daß die Klägerin die Forderung des Geschädigten gegen den Schädiger einziehen und durchsetzen sollte. Damit sei die Abtretung erfüllungshalber im wirtschaftlichen Interesse der Klägerin erfolgt, der daran gelegen gewesen sei, Schadensersatzansprüche wegen Mietkosten für Unfallersatzfahrzeuge federführend zu begleiten.

II.

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt die Abtretung der Forderung gegen den Schädiger unter den Umständen des vorliegenden Falls nach den getroffenen Feststellungen nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG.
a) Nach ständiger Rechtsprechung bedarf der Inhaber eines Mietwagenunternehmens , das es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten läßt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366;
61, 317, 319; vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - VersR 1994, 950; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - VersR 2003, 656; vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 - VersR 2004, 1062, 1063 und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241). Die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG kommt ihm nicht zugute (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 368; vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO und vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 - aaO). Bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten diesen zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, daß Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 317, 320 f.; vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO; vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 - aaO und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO). Geht es dem Mietwagenunternehmen im wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Denn damit werden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366 f.; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241 f.).

b) Diesen Grundsätzen wird die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Klägerin sei es bei der Einziehung der abgetretenen Forderung vorliegend nicht um die Besorgung einer eigenen Rechtsangelegenheit, sondern einer solchen des Geschädigten gegangen, nicht gerecht. Die in erster Linie dem Tatrichter obliegende Würdigung der den vertraglichen Vereinbarungen zugrunde liegenden Umstände ist einer revisionsrechtlichen Nachprüfung allerdings nur beschränkt zugänglich (vgl. Senatsurteil vom 18. März 2003, aaO). Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob der Tatrichter die gesetzlichen Auslegungsregeln beachtet hat, seine Auslegung nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt und Verfahrensvorschriften nicht verletzt worden sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 24, 15, 19; BGH, Urteile vom 8. Dezember 1989 - V ZR 53/88 - NJW-RR 1990, 455; vom 13. Dezember 1990 - IX ZR 33/90 - WM 1991, 495, 496 und vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90 - VersR 1993, 593). Ein im Revisionsverfahren beachtlicher Rechtsfehler liegt vor, wenn die Auslegung des Tatrichters von den festgestellten Tatsachen nicht getragen wird (vgl. BGHZ 24, 39, 41). Dies ist vorliegend der Fall.
c) Bei der Auslegung des zwischen der Klägerin und dem Geschädigten geschlossenen Sicherungsvertrages ist zunächst von dessen Wortlaut auszugehen. Danach sollte sich nicht die Klägerin, sondern der Geschädigte selbst um die Schadensregulierung kümmern. Der Wortlaut der Vereinbarung spricht demnach nicht für die Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit durch die Klägerin. Das wird vom Berufungsgericht auch nicht verkannt. Es meint jedoch, aus dem nachvertraglichen Verhalten der Klägerin ergebe sich, daß die Mietvertragsparteien tatsächlich etwas anderes gewollt hätten. Der Abtretung liege keine echte Sicherungsvereinbarung zugrunde; vielmehr handele es sich um ein Leistungsversprechen erfüllungshalber. Es sei von vornherein beabsichtigt gewesen, die Mietwagenkosten gegenüber dem Geschädigten bzw. dessen
Haftpflichtversicherer von der Klägerin durchsetzen zu lassen. Diese habe den Geschädigten nämlich erst, nachdem die Beklagte nur einen Teil der Mietwagenkosten beglichen gehabt habe, ohne großen Nachdruck zur Bezahlung der restlichen Mietforderung aufgefordert. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin genau gewußt, daß die Beklagte weitere Zahlungen freiwillig nicht leisten werde und eine streitige und kostenträchtige gerichtliche Auseinandersetzung mit ihr daher unvermeidbar sei. Demgegenüber habe der Geschädigte die Forderung nicht in Abrede gestellt. Da dessen Zahlungsverpflichtung dem Grunde nach auch nicht zweifelhaft und seine Liquidität nicht in Frage zu ziehen sei, hätte ein wirtschaftlich vernünftig denkender Gläubiger in der Lage der Klägerin sich nicht an die Beklagte, sondern an den Mieter gewandt. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts lassen außer Acht, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats eine Mitwirkung des KfzVermieters an der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers in gewissem Umfang zulässig ist (Senatsurteil vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO). So stellt es keine unerlaubte Rechtsberatung dar, wenn ein Mietwagenunternehmen von seinen unfallgeschädigten Kunden, die ihm ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten sicherheitshalber abgetreten haben, einen Unfallbericht fertigen läßt und diesen zusammen mit der Aufforderung, die Mietwagenkosten zu begleichen, an den Haftpflichtversicherer des Schädigers weiterleitet, sofern zweifelsfrei klargestellt ist, daß die Kunden für die Verfolgung und Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche selbst tätig werden müssen (vgl. Senatsurteile vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO und vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO, S. 657). Der Mietwagenunternehmer besorgt auch keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit , wenn es ihm bei der Einziehung der abgetretenen Forderung im wesentlichen darum geht, die durch Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirkli-
chen. Ein solcher Fall liegt zwar nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmers die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden (Senatsurteil BGHZ 47, 364, 366 f.). Daß die Klägerin nach einer solchen Geschäftspraxis verfahre, hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt. Im Streitfall hat die Klägerin die Mietwagenrechnung zunächst gegenüber dem Geschädigten geltend gemacht. Daß sie der Beklagten durch gleichzeitige Übersendung einer Kopie der Rechnung Gelegenheit gegeben hat, die Verbindlichkeiten des Geschädigten direkt durch Zahlung an sie zu tilgen, stellt noch keine unerlaubte Rechtsberatung dar. Dieses Vorgehen erforderte keine besonderen Rechtskenntnisse und nahm dem Geschädigten nicht seine Verpflichtung zur eigenen Rechtsbesorgung ab. Es oblag vielmehr weiterhin ihm, seine Schadensersatzansprüche, auch soweit sie nicht die Mietwagenkosten betrafen , gegenüber dem Schädiger bzw. der Beklagten geltend zu machen. Wie der erkennende Senat in einer Entscheidung zu einem vergleichbaren Fall mit gleichlautenden Vertragsbestimmungen - zeitlich nach Verkündung des Berufungsurteils - ausgeführt hat, dient das Handeln eines Mietwagenunternehmens bei dieser Sachlage regelmäßig der Vereinfachung der Schadensabwicklung und nicht der Schadensregulierung (Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241; vgl. auch BGH, Urteile vom 10. Mai 1974 - I ZR 46/73 - VersR 1974, 973; vom 5. Juli 1984 - I ZR 90/82 - VersR 1984, 986 und vom 30. März 2000 - I ZR 289/97 - VersR 2001, 80, 81). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts spricht auch das weitere Vorgehen der Klägerin nicht für eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Nachdem die Beklagte nur einen Teil der Mietwagenkosten ersetzt hatte , forderte die Klägerin nämlich nicht sie, sondern den Geschädigten unter
Fristsetzung zur Bezahlung des Restbetrages auf. Das Berufungsgericht erkennt selbst, daß dieses Schreiben eine Mahnung darstellt, die geeignet war, den Geschädigten in Verzug zu setzen (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB). Soweit es jedoch meint, die bloße Mahnung sei in solchen Fallgestaltungen keine ernsthafte Rechtsverfolgung, solange der Mieter davon ausgehen könne, daß ihm keine weiteren Nachteile entstünden, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat nämlich keine Feststellungen getroffen, die eine solche Bewertung rechtfertigen könnten. Es weist im Gegenteil vielmehr selbst darauf hin, daß der Geschädigte ausweislich seines Schreibens vom 30. November 2002 in Sorge um die ordnungsgemäße Bezahlung der Rechnung gewesen sei. Bei dieser Sachlage ist nichts dafür ersichtlich, daß er bei Erhalt der Mahnung davon ausgehen konnte, die Klägerin werde ihn wegen der Restforderung nicht selbst in Anspruch nehmen. Erst als der Geschädigte auf die Mahnung nicht reagierte, eine freiwillige Bezahlung des Restbetrages mithin auch von ihm nicht mehr zu erwarten war, hat die Klägerin die Forderung gerichtlich gegen die Beklagte geltend gemacht. Soweit das Berufungsgericht meint, ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Gläubiger hätte sich in dieser Situation an den unfallgeschädigten Mieter gehalten , ist nicht erkennbar, daß dies die Durchsetzung der Forderung erleichtert hätte. Es war der Klägerin nicht verwehrt, von der Inanspruchnahme ihres Vertragspartners abzusehen und statt dessen von der ihr eingeräumten Sicherheit Gebrauch zu machen, indem sie nunmehr den Haftpflichtversicherer des Schädigers in Anspruch nahm. Darin liegt keine Besorgung einer Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern einer eigenen Angelegenheit des Mietwagenunternehmens (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO).
2. Da das angefochtene Urteil auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen keinen Bestand haben kann, ist es aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird im weiteren Verfahren gegebenenfalls auch zu prüfen haben, inwieweit der geltend gemachte Mietzins bei einem Unfallersatztarif als "erforderlich" im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377 und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 sowie vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850).
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 152/02 Verkündet am:
18. März 2003
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Art. 1 § 1 RBerG, § 134 BGB
Veranlaßt ein Mietwagenunternehmen, daß seine unfallgeschädigten Kunden ihre
Ansprüche gegen den Schädiger auf Ersatz der Mietwagenkosten an ein zur Rechtsberatung
zugelassenes Inkassobüro abtreten, welches die Forderung seinerseits an
das Mietwagenunternehmen zur Sicherung abtritt, so sind die Abtretungen nichtig,
wenn dieses Vorgehen eine Schadensregulierung - insbesondere die Durchsetzung
des Unfallersatztarifs - durch das Mietwagenunternehmen unter Umgehung des
Art. 1 § 1 RBerG und der dazu entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze bezweckt.
BGH, Urteil vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - OLG Hamm
LG Dortmund
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr.
Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Februar 2002 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, ein zur Rechtsberatung zugelassenes Inkassobüro, macht mit der Klage gegen die Beklagte, einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, Ansprüche auf Ersatz von Mietwagenkosten geltend, die drei Unfallgeschädigte an sie zur Einziehung auf eigene Rechnung abgetreten haben. Die unfallgeschädigten Zedenten hatten bei dem Autovermieter B. jeweils ein Fahrzeug zum sogenannten Unfallersatztarif angemietet. Der Autovermieter veranlaßte sie, ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten an die Klägerin abzutreten. Der Abtretung liegt eine Formularerklärung zugrunde, in der die Geschädigten die Klägerin bevollmächtigten, die zur Einziehung der jeweiligen Forderung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. In kurzem zeitli-
chen Abstand nach der Unterzeichnung der jeweiligen Abtretungserklärung trat die Klägerin die jeweilige Schadensersatzforderung aus dem Verkehrsunfall „zur Sicherung der fällig werdenden Ersatzwagenkosten/Mietwagenkosten“ an den Autovermieter B. ab. Auch diese Abtretung erfolgte durch Formularerklärung. Nach dem Inhalt dieser jeweiligen „Sicherungsabtretungserklärung“ ist die Zessionarin berechtigt, die Zahlung der Mietwagenkosten direkt an sich zu verlangen und hierzu die Zession offen zu legen. Jeweils ein bis zwei Tage später nahm die Firma B. diese Abtretung an. Sie trat sodann an die Beklagte heran und forderte sie unter Offenlegung der Sicherungsabtretungen zur Zahlung der Mietwagenkosten auf. Jeweils zeitlich danach forderte auch die Klägerin von der Beklagten die Zahlung der Mietwagenkosten und ihrer Inkassogebühren. Die Beklagte lehnte die Zahlung ab, weil sie den Unfallersatztarif für überhöht hält und im übrigen nach ihrer Ansicht die Abtretungen gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen und daher unwirksam sind. Unter anderem mit der letztgenannten Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht führt in dem angefochtenen Urteil (veröffentlicht in OLG-Report Hamm 2002, 364 und Schaden-Praxis 2002, 203) aus:
Die Klägerin könne von der Beklagten keine Zahlung der Mietwagenkosten verlangen, weil die Abtretung der Schadensersatzansprüche eine Umgehung der Vorschrift des Artikel 1 § 1 Abs. 1 RBerG darstelle und damit unwirksam sei. Der Autovermieter B. besitze keine Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsberatung und habe daher keine Möglichkeit, geschäftsmäßig für seine unfallgeschädigten Kunden eine Schadensregulierung durchzuführen; Forderungsabtretungen seien insoweit gemäß § 134 BGB nichtig. Ein Ausnahmefall liege nicht vor. Die Geschädigten hätten die Regulierung nicht selbst in die Hand genommen und es sei auch kein Sicherungsfall - nämlich Nichtzahlung durch den Kunden - eingetreten. Das Mietwagenunternehmen habe aber wegen des seit Jahren andauernden Streits um die Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach dem Unfallersatztarif ein großes Interesse daran, die Durchsetzung der Mietwagenkosten gegenüber den Versicherern selbst in die Hand zu nehmen. Die Klägerin selbst habe das Interesse der Autovermieter , sich den Versicherern geschlossen gegenüber zu stellen, schriftsätzlich deutlich gemacht. Der Autovermieter B. habe daher zur Durchsetzung seiner eigenen Interessen den Weg gewählt, ein Inkassobüro einzuschalten. Dabei habe er weiterhin die Schadensregulierung selbst in die Hand genommen. Er habe jeweils noch vor der Klägerin die Beklagte angeschrieben, auf die Sicherungsabtretung an sich selbst hingewiesen und Zahlung an sich verlangt. Für diese Sicherungsabtretung und dieses Zahlungsverlangen an sich selbst habe es nach der Vollabtretung der Forderung des Geschädigten an die Klägerin keine Grundlage mehr gegeben. Im Verhältnis des Autovermieters B. zur Klägerin habe es nichts zu sichern gegeben. Die Geschädigten hätten ihre Ersatzansprüche zwecks Durchsetzung an die Klägerin in vollem Umfang abgetreten gehabt. Eine rechtliche Beziehung der Klägerin zum Autovermieter B. habe nicht bestanden.
Wenn sich der Autovermieter wegen seiner Mietwagenkosten hätte sichern wollen, dann habe diese Sicherung nur im Verhältnis zu seinen Kunden erfolgen können. Nur diese seien Schuldner der Mietwagenkosten. In Wahrheit sei es daher so gewesen, daß die Konstruktion nur dem Zweck gedient habe, es dem Autovermieter zu ermöglichen, seine Interessen bezüglich der Geltendmachung des Unfallersatztarifes gegenüber dem Versicherer durchzusetzen und unter diesem Aspekt die Schadensersatzansprüche seiner Kunden geltend zu machen. Dies werde besonders deutlich an dem Fall des Kunden P.. Bereits unter dem 3. August 2000 habe sich für diesen Geschädigten Rechtsanwalt M. gemeldet, der - neben anderen Schadenspositionen - auch die Mietwagenkosten geltend gemacht habe. Auch wenn nicht verkannt werde, daß die Abtretung durch den Geschädigten P. an die Klägerin schon unter dem 28. Juli 2000 erfolgt sei, so mache diese Situation doch deutlich , daß es dem Autovermieter nicht in erster Linie darum gegangen sei, dem Geschädigten eine rechtskundige Person für die Schadensregulierung zu vermitteln , sondern um die Durchsetzung eigener Ziele. Ansonsten wäre es nicht notwendig gewesen, daß ein Teil der Schadensersatzansprüche durch einen Rechtsanwalt, der andere Teil, nämlich die Mietwagenkosten, durch ein Inkassobüro geltend gemacht werde. Es handele sich um eine bloße Anpassung der Vertragsverhältnisse an die Rechtsprechungsgrundsätze, während in Wahrheit der Autovermieter B. die Ansprüche, insbesondere den Unfallersatztarif verfolgen und durchsetzen wolle. Bei dieser Sachlage seien sowohl die Abtretung der Forderung des Geschädigten an die Klägerin als auch die Sicherungsabtretung an den Autovermieter B. nichtig.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. 1. Der Senat hat sich bereits mehrfach mit der Frage befaßt, ob es gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt, wenn sich Dritte, etwa der Kraftfahrzeugvermieter oder eine die Unfallschäden vorfinanzierende Bank, die Ansprüche von Unfallgeschädigten abtreten lassen, um sie letztlich gegenüber den Schädigern bzw. deren Haftpflichtversicherern durchzusetzen (Senatsurteile BGHZ 47, 364; BGHZ 61, 317; vom 20. Februar 1968 - VI ZR 158/66 - VersR 1968, 576; vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - VersR 1994, 950). Auch Entscheidungen anderer Senate des Bundesgerichtshofs betreffen die Geltendmachung von Unfallschäden durch Dritte unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz (Urteile vom 18. Januar 1974 - I ZR 13/73 - VersR 1974, 494; vom 10. Mai 1974 - I ZR 46/73 - VersR 1974, 973; vom 21. Oktober 1976 - III ZR 174/74 - VersR 1977, 250; vom 21. Oktober 1976 - III ZR 75/75 - VersR 1977, 280; vom 5. Juli 1984 - I ZR 90/82 - VersR 1984, 986).
a) Die sich aus dieser Rechtsprechung ergebenden Grundsätze lassen sich wie folgt zusammenfassen: Der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, der es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen , bedarf der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten läßt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet (Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366; 61, 317, 319 und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO, S. 951 f.); die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG kommt ihm nicht zugute (Senatsurteile BGHZ 47, 364, 368 und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO, S. 952). Bei der Beurteilung, ob die Abtretung einer
solchen Kundenforderung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, sondern die gesamten diesen zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, daß Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (Senatsurteile BGHZ 61, 317, 320 f. und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO, S. 952). Deshalb kommt es darauf an, wie sämtliche Teilstücke der getroffenen Vereinbarungen wirtschaftlich ineinandergreifen, sich also wirtschaftlich als Teilstücke eines Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung einschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten darstellen; insbesondere ist von maßgeblicher Bedeutung , in welcher Eigenschaft und in welchem Verhältnis zueinander die Beteiligten an der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche mitwirken sollten (Senatsurteil BGHZ 61, 317, 321). Der Mietwagenunternehmer besorgt allerdings keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit, wenn es ihm bei der - von ihm selbst oder eingeschalteten Dritten, etwa einem Rechtsanwalt vorgenommenen - Einziehung der abgetretenen Forderung im wesentlichen darum geht, die ihm durch Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen ; ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmers die Schadenersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden, und den Geschädigten damit Rechtsangelegenheiten abgenommen werden, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten (Senatsurteil BGHZ 47, 364, 366 f.).
Ob dies der Fall ist, ergibt sich aus der gewählten Vertragskonstruktion. Die Rechtsprechungsgrundsätze lassen es dabei durchaus zu, dem praktischen Bedürfnis nach einer gewissen Mitwirkung des Fahrzeugvermieters bei der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 317, 322 f. und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO, S. 952). So stellt es keine unerlaubte Rechtsberatung dar, wenn ein Mietwagenunternehmer von seinen unfallgeschädigten Kunden, die ihm ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten sicherungshalber abgetreten haben, einen Unfallbericht fertigen läßt und diesen zusammen mit der Aufforderung, die Mietwagenkosten zu begleichen, an den Haftpflichtversicherer des Schädigers weiterleitet, sofern dabei klargestellt ist und außer Zweifel steht, daß die Geschädigten für die Regulierung des Schadens und die Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche selber tätig werden müssen (Senatsurteil vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO; BGH, Urteile vom 10. Mai 1974 - I ZR 46/73 - aaO; vom 5. Juli 1984 - I ZR 90/82 - aaO und vom 30. März 2000 - I ZR 289/97 - VersR 2001, 80, 81).
b) Diese Grundsätze sind in Rechtsprechung und Literatur weitgehend unumstritten (vgl. etwa OLG Hamm, NJW-RR 2002, 132; OLG Karlsruhe, NZV 1992, 490; OLG Nürnberg, NZV 1992, 366; OLG Schleswig, NZV 1994, 74; Thüringer Oberlandesgericht, OLG-NL 2000, 208; LG Arnsberg, SchadenPraxis 1999, 312; LG Bochum, Schaden-Praxis 2002, 205; LG Hagen, Schaden -Praxis 1999, 132; LG Leipzig, Schaden-Praxis 2002, 60; AG Frankfurt, NZV 2002, 83; AG Fürstenfeldbruck, Schaden-Praxis 2002, 21, 243; AG Kassel , Schaden-Praxis 2000, 91; Altenhoff/Busch/Chemnitz, RBerG, 10. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 97 ff.; Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 49 f.; § 5 Rdn. 23; Senge, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, R 55, RBerG § 1 Rdn. 10, 18; § 5 Rdn. 15; Weth, in: Henssler/Prütting, BRAO, Art. 1 § 1
RBerG Rdn. 22; § 5 Rdn. 27 ff.; Chemnitz, AnwBl 1994, 574; 1986, 483; DAR 1995, 8; Minoggio/Velser, VersR 1993, 790; Prütting/Nerlich, NZV 1995, 1). Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, sie in Frage zu stellen oder weiter zu entwickeln. Die Gefahr, der Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG vorbeugen will, nämlich daß die Rechtsbelange des Unfallgeschädigten durch den ohne Erlaubnis handelnden Rechtsberater nicht mit der nötigen Sachkunde und Zuverlässigkeit vertreten werden, besteht auch hier jedenfalls insoweit, als die Unfallgeschädigten - letztlich im Interesse der Autovermieter - ohne sachkundige und interessenneutrale Beratung in überflüssige und kostenträchtige Auseinandersetzungen um einen möglicherweise unangemessen hohen Unfallersatztarif verwickelt werden können. Deshalb ist es auch bei der gebotenen zurückhaltenden Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes (vgl. etwa BVerfGE 97, 12; BVerfG, NJW 2002, 1190; BGH, Urteil vom 30. März 2000 - I ZR 289/97 - aaO, dazu Kleine-Cosack, EWiR 2000, 691) nicht angezeigt, in Fällen wie dem Streitfall von den dargestellten Grundsätzen abzuweichen. Die Revision zeigt auch nicht auf, daß und gegebenenfalls in welcher Richtung eine von diesen Grundsätzen abweichende Bewertung der Rechtslage notwendig sein könnte. Sie meint lediglich , daß bei Anwendung dieser Grundsätze im Streitfall ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht festgestellt werden könne. 2. Das Berufungsgericht hat einen solchen Verstoß im Streitfall indes in nicht zu beanstandender Weise bejaht. Nach seinen Feststellungen hat der Autovermieter B. zur Durchsetzung seiner eigenen Interessen den Weg gewählt , ein Inkassobüro einzuschalten, wobei er nicht der Klägerin lediglich formularmäßig einen Kunden vermittelt und anschließend mit der Durchsetzung der Forderung nichts mehr zu tun hatte, sondern weiterhin die Schadensregulierung selbst in die Hand genommen hat; so hat er jeweils noch vor
der Klägerin die Beklagte angeschrieben, auf die Sicherungsabtretung an sich selbst hingewiesen und Zahlung an sich verlangt.
a) Das Berufungsgericht stützt seine Bewertung des Sachverhalts auf die von der Klägerin zum Streitfall vorgetragenen Tatsachen. Dies läßt revisionsrechtlich relevante Fehler nicht erkennen. Insbesondere durfte das Berufungsgericht unter Würdigung des Prozeßstoffs (§ 286 ZPO) aus dem Vorgehen des Autovermieters B. einerseits und der Klägerin andererseits gegenüber dem beklagten Haftpflichtversicherer Rückschlüsse auf den wahren Inhalt der getroffenen Vereinbarungen ziehen (vgl. Senatsurteil vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO, S. 952). Nicht zu beanstanden ist auch, daß das Berufungsgericht das - von der Revision nicht in Abrede gestellte - Interesse der Autovermieter an der Durchsetzung des Unfallersatztarifs gegenüber den Haftpflichtversicherern bei der Bewertung des Sachverhalts maßgeblich mit in Betracht gezogen hat.
b) Soweit die Revision aus den vorgetragenen Tatsachen andere Schlüsse zieht als das Berufungsgericht, begibt sie sich auf das ihr im Revisionsverfahren verschlossene Gebiet der Tatsachenfeststellung. Ihre Annahme, der Autovermieter B. habe abgewartet, ob die Klägerin die Ansprüche der Unfallgeschädigten durchsetzen könne, steht zudem mit den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht in Übereinstimmung, ohne daß die Revision aufzeigt, daß diese Feststellungen verfahrensfehlerhaft getroffen worden seien. Soweit sie geltend macht, die Einschaltung der Klägerin wäre überflüssig gewesen, wenn eine Durchsetzung der Schadensersatzforderungen durch den Autovermieter in Rede gestanden habe, eine derartige „Doppeltätigkeit“ sei nicht beabsichtigt gewesen, setzt sie sich darüber hinweg, daß das Berufungsgericht im Gegenteil angenommen hat, daß diese „Doppeltätigkeit“ gerade tragendes Element des Versuchs einer Umgehung der Vorschriften des Rechtsbe-
ratungsgesetzes ist. Dabei legt das Berufungsgericht ersichtlich zugrunde, daß die Einschaltung eines formell vom Unfallgeschädigten mit der Schadensregulierung beauftragten Dritten nicht durchschlagend gegen eine verbotene Rechtsberatung durch den Autovermieter spricht. Das ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Ebensowenig wie die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Unfallgeschädigten einen Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG ausschließt (vgl. Senatsurteil BGHZ 61, 317, 322; BGH, Urteile vom 18. Januar 1974 - I ZR 13/73 - aaO, S. 495, und vom 21. Oktober 1976 - III ZR 174/74 - aaO, S. 251), ist dies der Fall, wenn der Geschädigte zunächst auf Empfehlung des Autovermieters ein Inkassobüro beauftragt, das dann seinerseits einen Rechtsanwalt einschaltet. Entscheidend ist, daß nach der vorgesehenen Vertragskonstruktion über den förmlichen Akt der Beauftragung des Rechtsanwalts oder Inkassobüros hinaus eine Mitwirkung des Geschädigten bei der Schadensregulierung nicht erwartet wird.
c) Die Auffassung der Revision, es zeige sich an der tatsächlichen Ausführung des Einziehungsauftrages, daß die Klägerin ernsthaft die Forderung einziehe, greift zu kurz. Es geht nicht darum, ob die Klägerin den ihr erteilten Auftrag erfüllen und demgemäß den abgetretenen Anspruch durchsetzen will, sondern darum, ob dahinter in Wirklichkeit der Wille der Geschädigten oder aber der des Autovermieters zur Durchsetzung der Forderungen steht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind aber im Streitfall - ungeachtet der gewählten Vertragskonstruktion - nicht die Geschädigten Veranlasser der Tätigkeit der Klägerin. Vielmehr ist es der Autovermieter B., der den Geschädigten letztlich, um den von ihm verlangten Unfallersatztarif durchzusetzen, die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche abgenommen hat und damit zugleich deren Rechtsangelegenheiten besorgt. Die Einschaltung der Klägerin und die vereinbarten Abtretungen stellen sich bei dieser Sachlage, wie das Be-
rufungsgericht mit Recht ausführt, lediglich als der Versuch dar, die dargestellten Rechtsprechungsgrundsätze konstruktiv zu umgehen.
d) Bei dieser Sach- und Rechtslage ist unerheblich, ob - was die Revision in Abrede stellen will - die Klägerin eine eventuelle Umgehungsabsicht des Autovermieters gekannt hat. Ohne die behördliche Erlaubnis führt bereits der einseitige Verstoß des Rechtsberaters zur Nichtigkeit des auf die verbotene Beratung gerichteten Geschäfts (BGHZ 37, 258, 262). Bei einer Fallgestaltung wie im Streitfall sind sämtliche Rechtshandlungen, die den Mietwagenunternehmer instand setzen sollen, die Rechte des Geschädigten bei der Schadensregulierung wahrzunehmen, wie etwa eine damit in untrennbarem Zusammenhang stehende Forderungsabtretung, nichtig (Senatsurteil BGHZ 47, 364, 369; ferner BGH, Urteil vom 21. Oktober 1976 - III ZR 174/74 - aaO, S. 251 f.). Dies folgt unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen Verbotsverstöße ansonsten nach § 134 BGB zur Nichtigkeit von Rechtsgeschäften führen (vgl. dazu BGHZ 115, 123, 125 ff.; 132, 313, 318), daraus, daß es mit dem Zweck des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG unvereinbar wäre, durch Rechtsgeschäft getroffene Regelungen hinzunehmen und bestehen zu lassen, die die Ausübung der verbotenen Rechtsberatung erst ermöglichen sollen oder deren Zweck geradezu auf eine Umgehung des Rechtsberatungsgesetzes gerichtet ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00 - NJW 2002, 66, 67). Stellen sich sonach die Einschaltung der Klägerin und die Abtretung der Forderung an sie als Teil des Versuchs dar, dem Autovermieter maßgeblichen Einfluß auf die Durchsetzung der Forderungen zu geben, und sind damit die Voraussetzungen des in Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG normierten Verbotes erfüllt, so ist die an die Klägerin erfolgte Abtretung ebenso nichtig wie die von der Klägerin vorgenommene Sicherungsabtretung an den Autovermieter B.. Auf eine Gesetzesumgehungsabsicht der Klägerin kommt es insoweit ebensowenig an wie
darauf, ob das Vorgehen mit der Klägerin abgesprochen war. Im übrigen kann, worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist, der Klägerin nicht verborgen geblieben sein, daß ihre Einschaltung zum Zwecke der Beitreibung einer streitigen Forderung auf Betreiben des Autovermieters B. erfolgte und daß ihrer von ihm vorgegebenen Sicherungsabtretung an diesen, obwohl es in diesem Verhältnis nichts zu sichern gab, eine besondere Zweckbestimmung zukommen mußte.

III.

Die Revision ist demgemäß mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 300/03 Verkündet:
am 26. Oktober 2004
Böhringer-Mangold
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 249 Gb; RBerG Art. 1 § 1

a) Geht es dem Mietwagenunternehmen im wesentlichen darum, die durch die
Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine
Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit.

b) Ein "Unfallersatztarif" ist nur insoweit ein "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung
nach § 249 Satz 2 BGB a.F., als die Besonderheiten dieses
Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif"
höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen,
die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen zur Schadensbehebung
erforderlich sind (Anschluß an Senatsurteil vom 12. Oktober
2004 - VI ZR 151/03 -, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
BGH, Urteil vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - LG Düsseldorf
AG Düsseldorf
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19. September 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend, die ein Unfallgeschädigter an sie zur Sicherheit abgetreten hat. Die Haftung ist dem Grunde nach außer Streit. Der Geschädigte mietete nach einem Verkehrsunfall im April 2002 bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug zu einem Unfallersatztarif an, der rund 89 %
über dem Normaltarif lag. Bei Abschluß des Mietvertrages unterzeichnete er eine Abtretungserklärung zugunsten der Klägerin. Darin heißt es: "Anstelle der sonst üblichen Mietvorauszahlung trete ich zur Sicherheit für alle Forderungen von A. aus dem Mietvertrag und evtl. Anschlussverträgen hiermit meine Ansprüche auf Ersatz von Mietwagenkosten gegen den Schädiger und seine Haftpflichtversicherung bis zur Höhe der Forderung von A. an A. ab. Ich weiß, daß ich unabhängig von dieser Sicherungsabtretung den Schaden selbst beim Haftpflichtversicherer des Schädigers anmelden muß und mich um die Schadensregulierung selbst zu kümmern habe und werde dies tun." Die Klägerin stellte dem Geschädigten die Miete des Fahrzeugs mit 1.894,02 € in Rechnung und übersandte eine Kopie der Rechnung an die Beklagte. Diese bezahlte 998,-- €; weitere Zahlungen lehnte sie wegen des ihrer Ansicht nach überhöhten Unfallersatztarifs ab. Mit Schreiben vom 11. Juli 2002 forderte die Klägerin den Geschädigten zur Begleichung des Restbetrags von 896,02 € unter Fristsetzung bis zum 25. Juli 2002 auf. Dieser reagierte nicht. Daraufhin verlangte die Klägerin Ende August 2002 die restlichen 896,02 € von der Beklagten, welche die Zahlung verweigerte. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht vertritt in seiner - in SP 2004, 53 abgedruckten - Entscheidung die Auffassung, die Klägerin sei aktivlegitimiert, da die Abtretung
nicht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG nichtig sei. Bei Berücksichtigung der gesamten Umstände und der erforderlichen wirtschaftlichen Betrachtung habe die Klägerin nicht die Rechtsangelegenheiten des Geschädigten besorgen , sondern die ihr eingeräumte Sicherheit verwirklichen wollen. Dafür sprächen der Wortlaut und der begrenzte Umfang der Sicherungsabtretung, die hervorhebe, daß der Geschädigte sich selbst um die Schadensabwicklung zu kümmern habe. Allein der Umstand, daß die Klägerin ihre Rechnung auch an die Beklagte versandt habe, erfülle noch nicht den Tatbestand der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Auch die weitere Vorgehensweise der Klägerin rechtfertige nicht den Vorwurf einer Umgehung des Rechtsberatungsgesetzes , zumal der Geschädigte zu keinem Zeitpunkt gehindert gewesen sei, seine Ansprüche selbst gegen die Beklagte geltend zu machen. Der Anspruch scheitere auch nicht an der Höhe des Unfallersatztarifs. Dieser halte sich im Rahmen des nach § 249 Satz 2 BGB a.F. erstattungsfähigen Aufwands, da er die – hier maßgebliche – übliche Höhe anderer Unfallersatztarife nicht übersteige. Die Beklagte könne sich auch nicht nach § 404 BGB auf einen Freistellungs- bzw. Schadensersatzanspruch des Geschädigten wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht berufen. Der Vermieter sei nämlich nicht verpflichtet, den Geschädigten auf die mögliche Inanspruchnahme des preiswerteren Normaltarifs hinzuweisen.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. 1. Entgegen deren Auffassung ist allerdings nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht unter den Umständen des konkreten Falls einen Verstoß
gegen Art. 1 § 1 RBerG verneint hat. Die in erster Linie dem Tatrichter obliegende Würdigung der den vertraglichen Vereinbarungen zugrundeliegenden Umstände steht in Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats und läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
a) Nach ständiger Rechtsprechung bedarf der Inhaber eines Mietwagenunternehmens , das es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366; 61, 317, 319; vom 26. April 1994 – VI ZR 305/93 – VersR 1994, 950; vom 18. März 2003 – VI ZR 152/02 – VersR 2003, 656 und vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 – VersR 2004, 1062, 1063). Die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG kommt ihm nicht zugute (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 368; vom 26. April 1994 – VI ZR 305/93 – aaO; vom 18. März 2003 – VI ZR 152/02 – aaO und vom 22. Juni 2004 – VI ZR 272/03 - VersR 2004, 1062, 1064). Bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten diesen zugrundeliegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, daß Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 317, 320 f.; vom 26. April 1994 – VI ZR 305/93 – aaO; vom 18. März 2003 – VI ZR 152/02 – aaO und vom 22. Juni 2004 – VI ZR 272/03 – VersR 2004, 1062, 1063). Deshalb kommt es darauf an, wie sämtliche Teilstücke der getroffenen Vereinbarung wirtschaftlich ineinander greifen, ob sie sich wirtschaftlich als Teilstücke
eines Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung einschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten darstellen; insbesondere ist von maßgeblicher Bedeutung, in welcher Eigenschaft und in welchem Verhältnis zueinander die Beteiligten an der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche mitwirken sollen (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 317, 321; vom 18. März 2003 – VI ZR 152/02 – aaO und vom 22. Juni 2004 – VI ZR 272/03 – aaO). Geht es dem Mietwagenunternehmen im wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Denn damit werden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366 f. und vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 – aaO).
b) Unter Beachtung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler zu der Überzeugung gelangt, daß es der Klägerin bei der Einziehung der abgetretenen Forderung nicht um die Besorgung solcher Rechtsgeschäfte ging, die eigentlich dem Geschädigten oblagen, sondern darum, die ihr eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen. Die Rechtsprechungsgrundsätze lassen es dabei durchaus zu, dem praktischen Bedürfnis nach einer gewissen Mitwirkung des Fahrzeugvermieters bei der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 317, 322 f.; vom
26. April 1994 – VI ZR 305/93 – VersR 1994, 950, 952 und vom 18. März 2003 – VI ZR 152/02 – VersR 2003, 656, 657). Die Abtretungserklärung enthält bereits ihrem Wortlaut nach eine Zweckbestimmung zur Sicherung der Zahlungsansprüche der Klägerin gegen den Geschädigten und einen deutlichen Hinweis darauf, daß dieser die Schadensersatzansprüche selbst durchzusetzen habe. Anders als in den den Senatsurteilen vom 18. April 1967 (BGHZ 47, 364) und 6. November 1973 (BGHZ 61, 317) zugrunde liegenden Fällen hat sich die Klägerin zudem nicht sämtliche Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger abtreten lassen; die Abtretung ist vielmehr auf die Ersatzansprüche hinsichtlich der Mietwagenkosten beschränkt. Auch dies spricht gegen eine umfassende Besorgung fremder Angelegenheiten im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG. Ebenso ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht auch aufgrund des weiteren Vorgehens der Klägerin nicht eine Umgehung des Rechtsberatungsgesetzes angenommen hat. Insoweit verweist es darauf, daß die Klägerin den Geschädigten ernsthaft aufgefordert habe, die noch offene Forderung zu bezahlen. Seine Wertung, weder der Wortlaut des Schreibens vom 11. Juli 2002 noch die darin gesetzte Zahlungsfrist von zwei Wochen ließen den Rückschluß zu, daß von Anfang an eine ernsthafte Rechtsverfolgung allein gegenüber dem Haftpflichtversicherer beabsichtigt gewesen sei, und Anhaltspunkte für eine entsprechende mündliche Absprache zwischen der Klägerin und dem Geschädigten seien nicht ersichtlich, läßt keine Rechtsfehler erkennen. Ohne Erfolg macht die Revision demgegenüber geltend, es sei tatsächlich beabsichtigt gewesen, in Höhe der Mietwagenkosten von vornherein gegen den Haftpflichtversicherer vorzugehen. Sie will dies aus einer Formulierung in
einer weiteren Vereinbarung zur Sicherungsabtretung ableiten, die wie folgt lautet : "Forderungen von A. aus dem Mietvertrag gegen mich werden von dieser Abtretung nicht berührt; A. kann sie gegen mich jederzeit nach den Bestimmungen des Mietvertrages geltend machen und wird dieses tun, falls die gegnerische Versicherung sich außerstande sieht, binnen drei Wochen einen vollständigen Ausgleich der Forderung von A. vorzunehmen". Dieser Vereinbarung läßt sich jedoch nur entnehmen, daß die Klägerin dem Versicherer Gelegenheit geben sollte, den Ausgleich der Forderung vorzunehmen, bevor sie gegen den Geschädigten vorgehen konnte. Dies trägt dem Umstand Rechnung, daß der Ersatz des Schadens letztlich durch den Versicherer erfolgen soll, ohne daß etwas über eine etwaige Durchsetzung der Ansprüche ausgesagt wird. Wie der Senat im Urteil vom 26. April 1994 (VI ZR 305/93, aaO) bereits entschieden hat, ist in gewissem Umfang eine Mitwirkung des Kfz-Vermieters an der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zulässig. So stellt es keine unerlaubte Rechtsberatung dar, wenn ein Mietwagenunternehmen von seinen unfallgeschädigten Kunden, die ihm ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten sicherheitshalber abgetreten haben, einen Unfallbericht fertigen läßt und diesen zusammen mit der Aufforderung, die Mietwagenkosten zu begleichen, an die Haftpflichtversicherung des Schädigers weiterleitet, sofern zweifelsfrei klargestellt ist, daß die Kunden für die Verfolgung und Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche selbst tätig werden müssen (vgl. Senatsurteile vom 26. April 1994 – VI ZR 305/93 – aaO und vom 18. März 2003 – VI ZR 152/02 – VersR 2003, 656, 657). Dieser Gedanke gilt auch hier. Deshalb muß nicht darin eine unerlaubte Rechtsberatung gesehen werden, daß die Klägerin der Beklagten durch Übersendung einer Kopie der Rechnung Gelegenheit gegeben hat, die Verbindlichkeiten des Geschädigten direkt durch Zahlung an sie zu tilgen. Dieses Vorge-
hen erforderte keine besonderen Rechtskenntnisse und nahm dem Geschädigten nicht seine Verpflichtung zur eigenen Rechtsbesorgung ab. Es oblag vielmehr weiterhin ihm, seine Schadensersatzansprüche – auch soweit sie nicht die Mietwagenkosten betrafen – gegenüber dem Schädiger bzw. der Beklagten geltend zu machen. Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler annehmen, daß die Klägerin nur zur Vereinfachung der Schadensabwicklung und nicht zur Schadensregulierung handelte (vgl. auch BGH, Urteile vom 10. Mai 1974 - I ZR 46/73 - NJW 1974, 1244 ff.; vom 5. Juli 1984 – I ZR 90/82 – VersR 1984, 986; vom 30. März 2000 – I ZR 289/97 – VersR 2001, 80, 81). 2. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht demgemäß davon aus, daß die Klägerin von der Beklagten aus abgetretenem Recht nach § 249 Satz 2 BGB a.F. (vgl. Art. 2 Nr. 1 des Zweiten Schadensrechtsänderungsgesetzes vom 19. Juli 2002 – BGBl. I 2674) als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietkosten verlangen kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 375 f. m.w.N.). Daraus folgt aber nicht ohne weiteres, daß der Klägerin der rund 89 % über dem Normaltarif liegende Unfallersatztarif schon deswegen in voller Höhe zusteht, weil er die übliche Höhe anderer Unfallersatztarife nicht übersteigt.
a) Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 Satz 2 BGB a.F. (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1974 – VI ZR 27/73 – VersR 1974, 90 – insoweit nicht in BGHZ 61, 346 ff.; vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82 – VersR 1985, 283, 284; vom 2. Juli 1985 - VI ZR 177/84 - VersR 1985, 1092). Der Schädiger hat sie jedoch nicht unbegrenzt zu ersetzen. So ist der Anspruch auf Schadensersatz bei Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs durch § 251 Abs. 2 BGB begrenzt (vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 1984
VI ZR 225/82 – aaO und vom 19. Oktober 1993 – VI ZR 20/93 – VersR 1994, 64, 65). Auch sind Mietwagenkosten grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als dies tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen würde. Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen , die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 346, 349 f.; 132, 373, 375 f.; 154, 395, 398; 155, 1, 4 f.; Senatsurteil vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82 – aaO). Der Geschädigte ist dabei unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile BGHZ 132, aaO.; 155, aaO.; vom 2. Juli 1985 – VI ZR 86/84 – VersR 1985, 1090 und – VI ZR 177/84 – aaO, jeweils m.w.N.).
b) Im allgemeinen ist davon auszugehen, daß der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem "Unfallersatztarif" anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 378 f.). Dieser Grundsatz, an dem der Senat festhält, kann jedoch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen in den Fällen, in denen sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Dies wird etwa dann anzunehmen sein, wenn die Preise für Ersatzmietwagen durch weitgehend gleichförmiges Verhalten der Anbieter geprägt sind. Für die hier zu beurteilende Konstellation ist es typisch, daß die Kraftfahrzeugmieter kein eigenes Interesse an der
Wahl eines bestimmten Tarifs haben, während die am Mietvertrag nicht beteiligten Dritten wie Schädiger oder Haftpflichtversicherer zwar die Verpflichtungen aus diesem Vertrag wirtschaftlich zu tragen haben, auf die Tarifwahl aber keinen Einfluß nehmen können. Das kann – wie im Schrifttum geltend gemacht wird und inzwischen auch in der Rechtsprechung der Instanzgerichte anklingt (vgl. OLG München NZV 1994, 359; OLG Naumburg NZV 1996, 233; OLG Jena OLGR 2003, 316 f.) – zur Folge haben, daß die Preise der dem Unfallgeschädigten angebotenen "Unfallersatztarife" erheblich über den für Selbstzahler angebotenen "Normaltarifen" liegen (vgl. Albrecht NZV 1996, 49 ff.; Cavada, Die Unfallersatztarife, S. 3 ff.; a.A. Göhringer ZfS 2004, 437 ff.). Wenn das so ist, kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung "erforderliche" Geldbetrag nicht ohne weiteres mit dem "Unfallersatztarif" gleichgesetzt werden. Vielmehr ist zu prüfen, ob und inwieweit ein solcher Tarif nach seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Dies kann nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.
c) Im hier zu entscheidenden Fall hat die Beklagte darauf hingewiesen, daß die Preise nach dem "Unfallersatztarif" der Klägerin deutlich über den Preisen anderer Tarife lägen, und geltend gemacht, im "Normaltarif" sei eine Anmietung zu dem von ihr bereits gezahlten Betrag möglich gewesen. Sie hat damit bestritten, daß der vom Geschädigten mit der Klägerin vereinbarte Mietzins zur Herstellung "erforderlich" (§ 249 Satz 2 BGB a.F.) war. Nach Aufhebung
und Zurückverweisung wird das Berufungsgericht daher – gegebenenfalls nach weiterem Sachvortrag der Parteien – mit sachverständiger Hilfe zu prüfen haben , ob der von der Klägerin mit dem Geschädigten vereinbarte Tarif nach den oben dargelegten Grundsätzen in seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung zu werten und deshalb im Rahmen des § 249 BGB erstattungsfähig ist. Soweit das nicht der Fall ist, wird es darauf ankommen, ob dem Geschädigten im hier zu entscheidenden Fall ein günstigerer "Normaltarif" zugänglich war. Anknüpfungspunkt kann nämlich nur ein "Normaltarif" sein, also regelmäßig ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Eine Erhöhung dieses Betrags ist nur gerechtfertigt, soweit sie nach den vorstehenden Ausführungen unfallbedingt ist. Inwieweit dies der Fall ist, wird der Tatrichter auf Grund des Vortrags der Klägerin gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen haben. Die Beweislast für die Berechtigung einer Erhöhung des Tarifs obliegt dem Geschädigten bzw. seinem Rechtsnachfolger.
3) Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen kommt es auf die weitere Rüge der Revision, daß eine Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin vorliege , weil diese verpflichtet gewesen sei, den Geschädigten auf die mögliche Inanspruchnahme des preiswerteren Normaltarifs hinzuweisen, nicht mehr an. Die Sache ist nämlich schon deswegen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , um mit Hilfe eines Sachverständigen zu klären, ob der von der Klägerin geltend gemachte Mietzins bei einem Unfallersatztarif als "erforderlich" im Sinne des § 249 Satz 2 BGB a.F. anzusehen ist. Unter diesen Umständen kommt es schadensrechtlich nicht darauf an, ob der Geschädigte einem etwaigen
Nachforderungsanspruch der Klägerin die etwaige Verletzung einer Aufklärungspflicht entgegenhalten kann.
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 173/04 Verkündet am:
5. Juli 2005
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RBerG Art. 1 § 1
Geht es dem Mietwagenunternehmen im wesentlichen darum, die durch die Abtretung
eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit
des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit (im Anschluß an
Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241).
BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - LG Hildesheim
AG Hildesheim
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Juli 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 19. Mai 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend, die ein Unfallgeschädigter an sie zur Sicherheit abgetreten hat. Die Haftung ist dem Grunde nach außer Streit. Der Geschädigte mietete nach einem Verkehrsunfall im Oktober 2002 bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug zu einem Unfallersatztarif an, der nach Behauptung der Beklagten erheblich über dem Normaltarif lag. Bei Abschluß des Mietvertrags unterzeichnete der Geschädigte eine Abtretungserklärung zu Gunsten der Klägerin. Darin heißt es:
"An Stelle der sonst üblichen Mietvorauszahlung trete ich zur Sicherheit für alle Forderungen von A. aus dem Mietvertrag und eventuellen Anschlußverträgen hiermit meine Ansprüche auf Ersatz von Mietwagenkosten gegen den Schädiger und seine Haftpflichtversicherung bis zur Höhe der Forderung von A. an A. ab. Ich weiß, daß ich unabhängig von dieser Sicherungsabtretung den Schaden selbst beim Haftpflichtversicherer des Schädigers anmelden muß und mich um die Schadensregulierung selbst zu kümmern habe und werde dies tun." Die Klägerin stellte dem Geschädigten die Miete des Fahrzeugs mit 3.020,86 € in Rechnung und übersandte eine Kopie der Rechnung an die Beklagte. Diese bezahlte 1.879,01 €; weitere Zahlungen lehnte sie wegen des ihrer Ansicht nach überhöhten Unfallersatztarifs ab. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2002 forderte die Klägerin den Geschädigten zur Begleichung des Restbetrages von 1.141,85 € unter Fristsetzung bis zum 20. Dezember 2002 auf. Dieser reagierte nicht. Daraufhin verlangte die Klägerin Anfang Januar 2003 die restlichen 1.141,85 € von der Beklagten, welche die Zahlung verweigerte. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen, mit welcher die Klägerin ihr Klagebegehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert , denn die Abtretung sei wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG ge-
mäß § 134 BGB nichtig. Bei Berücksichtigung aller Umstände und der erforderlichen wirtschaftlichen Betrachtung habe die Klägerin nicht ihre eigenen Rechtsangelegenheiten , sondern die des Geschädigten besorgen sollen. Die vereinbarte Sicherungsabtretung stelle sich im Streitfall als eine Umgehung der Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes dar. Das nachvertragliche Verhalten der Klägerin zeige nämlich, daß die Durchsetzung ihrer Mietzinsforderung gegen den Geschädigten nicht ernsthaft gewollt gewesen sei, sondern daß die Klägerin die Forderung des Geschädigten gegen den Schädiger einziehen und durchsetzen sollte. Damit sei die Abtretung erfüllungshalber im wirtschaftlichen Interesse der Klägerin erfolgt, der daran gelegen gewesen sei, Schadensersatzansprüche wegen Mietkosten für Unfallersatzfahrzeuge federführend zu begleiten.

II.

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt die Abtretung der Forderung gegen den Schädiger unter den Umständen des vorliegenden Falls nach den getroffenen Feststellungen nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG.
a) Nach ständiger Rechtsprechung bedarf der Inhaber eines Mietwagenunternehmens , das es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten läßt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366;
61, 317, 319; vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - VersR 1994, 950; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - VersR 2003, 656; vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 - VersR 2004, 1062, 1063 und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241). Die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG kommt ihm nicht zugute (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 368; vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO und vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 - aaO). Bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten diesen zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, daß Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 317, 320 f.; vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO; vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 - aaO und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO). Geht es dem Mietwagenunternehmen im wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Denn damit werden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366 f.; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241 f.).

b) Diesen Grundsätzen wird die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Klägerin sei es bei der Einziehung der abgetretenen Forderung vorliegend nicht um die Besorgung einer eigenen Rechtsangelegenheit, sondern einer solchen des Geschädigten gegangen, nicht gerecht. Die in erster Linie dem Tatrichter obliegende Würdigung der den vertraglichen Vereinbarungen zugrunde liegenden Umstände ist einer revisionsrechtlichen Nachprüfung allerdings nur beschränkt zugänglich (vgl. Senatsurteil vom 18. März 2003, aaO). Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob der Tatrichter die gesetzlichen Auslegungsregeln beachtet hat, seine Auslegung nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt und Verfahrensvorschriften nicht verletzt worden sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 24, 15, 19; BGH, Urteile vom 8. Dezember 1989 - V ZR 53/88 - NJW-RR 1990, 455; vom 13. Dezember 1990 - IX ZR 33/90 - WM 1991, 495, 496 und vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90 - VersR 1993, 593). Ein im Revisionsverfahren beachtlicher Rechtsfehler liegt vor, wenn die Auslegung des Tatrichters von den festgestellten Tatsachen nicht getragen wird (vgl. BGHZ 24, 39, 41). Dies ist vorliegend der Fall.
c) Bei der Auslegung des zwischen der Klägerin und dem Geschädigten geschlossenen Sicherungsvertrages ist zunächst von dessen Wortlaut auszugehen. Danach sollte sich nicht die Klägerin, sondern der Geschädigte selbst um die Schadensregulierung kümmern. Der Wortlaut der Vereinbarung spricht demnach nicht für die Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit durch die Klägerin. Das wird vom Berufungsgericht auch nicht verkannt. Es meint jedoch, aus dem nachvertraglichen Verhalten der Klägerin ergebe sich, daß die Mietvertragsparteien tatsächlich etwas anderes gewollt hätten. Der Abtretung liege keine echte Sicherungsvereinbarung zugrunde; vielmehr handele es sich um ein Leistungsversprechen erfüllungshalber. Es sei von vornherein beabsichtigt gewesen, die Mietwagenkosten gegenüber dem Geschädigten bzw. dessen
Haftpflichtversicherer von der Klägerin durchsetzen zu lassen. Diese habe den Geschädigten nämlich erst, nachdem die Beklagte nur einen Teil der Mietwagenkosten beglichen gehabt habe, ohne großen Nachdruck zur Bezahlung der restlichen Mietforderung aufgefordert. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin genau gewußt, daß die Beklagte weitere Zahlungen freiwillig nicht leisten werde und eine streitige und kostenträchtige gerichtliche Auseinandersetzung mit ihr daher unvermeidbar sei. Demgegenüber habe der Geschädigte die Forderung nicht in Abrede gestellt. Da dessen Zahlungsverpflichtung dem Grunde nach auch nicht zweifelhaft und seine Liquidität nicht in Frage zu ziehen sei, hätte ein wirtschaftlich vernünftig denkender Gläubiger in der Lage der Klägerin sich nicht an die Beklagte, sondern an den Mieter gewandt. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts lassen außer Acht, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats eine Mitwirkung des KfzVermieters an der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers in gewissem Umfang zulässig ist (Senatsurteil vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO). So stellt es keine unerlaubte Rechtsberatung dar, wenn ein Mietwagenunternehmen von seinen unfallgeschädigten Kunden, die ihm ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten sicherheitshalber abgetreten haben, einen Unfallbericht fertigen läßt und diesen zusammen mit der Aufforderung, die Mietwagenkosten zu begleichen, an den Haftpflichtversicherer des Schädigers weiterleitet, sofern zweifelsfrei klargestellt ist, daß die Kunden für die Verfolgung und Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche selbst tätig werden müssen (vgl. Senatsurteile vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO und vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO, S. 657). Der Mietwagenunternehmer besorgt auch keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit , wenn es ihm bei der Einziehung der abgetretenen Forderung im wesentlichen darum geht, die durch Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirkli-
chen. Ein solcher Fall liegt zwar nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmers die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden (Senatsurteil BGHZ 47, 364, 366 f.). Daß die Klägerin nach einer solchen Geschäftspraxis verfahre, hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt. Im Streitfall hat die Klägerin die Mietwagenrechnung zunächst gegenüber dem Geschädigten geltend gemacht. Daß sie der Beklagten durch gleichzeitige Übersendung einer Kopie der Rechnung Gelegenheit gegeben hat, die Verbindlichkeiten des Geschädigten direkt durch Zahlung an sie zu tilgen, stellt noch keine unerlaubte Rechtsberatung dar. Dieses Vorgehen erforderte keine besonderen Rechtskenntnisse und nahm dem Geschädigten nicht seine Verpflichtung zur eigenen Rechtsbesorgung ab. Es oblag vielmehr weiterhin ihm, seine Schadensersatzansprüche, auch soweit sie nicht die Mietwagenkosten betrafen , gegenüber dem Schädiger bzw. der Beklagten geltend zu machen. Wie der erkennende Senat in einer Entscheidung zu einem vergleichbaren Fall mit gleichlautenden Vertragsbestimmungen - zeitlich nach Verkündung des Berufungsurteils - ausgeführt hat, dient das Handeln eines Mietwagenunternehmens bei dieser Sachlage regelmäßig der Vereinfachung der Schadensabwicklung und nicht der Schadensregulierung (Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241; vgl. auch BGH, Urteile vom 10. Mai 1974 - I ZR 46/73 - VersR 1974, 973; vom 5. Juli 1984 - I ZR 90/82 - VersR 1984, 986 und vom 30. März 2000 - I ZR 289/97 - VersR 2001, 80, 81). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts spricht auch das weitere Vorgehen der Klägerin nicht für eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Nachdem die Beklagte nur einen Teil der Mietwagenkosten ersetzt hatte , forderte die Klägerin nämlich nicht sie, sondern den Geschädigten unter
Fristsetzung zur Bezahlung des Restbetrages auf. Das Berufungsgericht erkennt selbst, daß dieses Schreiben eine Mahnung darstellt, die geeignet war, den Geschädigten in Verzug zu setzen (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB). Soweit es jedoch meint, die bloße Mahnung sei in solchen Fallgestaltungen keine ernsthafte Rechtsverfolgung, solange der Mieter davon ausgehen könne, daß ihm keine weiteren Nachteile entstünden, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat nämlich keine Feststellungen getroffen, die eine solche Bewertung rechtfertigen könnten. Es weist im Gegenteil vielmehr selbst darauf hin, daß der Geschädigte ausweislich seines Schreibens vom 30. November 2002 in Sorge um die ordnungsgemäße Bezahlung der Rechnung gewesen sei. Bei dieser Sachlage ist nichts dafür ersichtlich, daß er bei Erhalt der Mahnung davon ausgehen konnte, die Klägerin werde ihn wegen der Restforderung nicht selbst in Anspruch nehmen. Erst als der Geschädigte auf die Mahnung nicht reagierte, eine freiwillige Bezahlung des Restbetrages mithin auch von ihm nicht mehr zu erwarten war, hat die Klägerin die Forderung gerichtlich gegen die Beklagte geltend gemacht. Soweit das Berufungsgericht meint, ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Gläubiger hätte sich in dieser Situation an den unfallgeschädigten Mieter gehalten , ist nicht erkennbar, daß dies die Durchsetzung der Forderung erleichtert hätte. Es war der Klägerin nicht verwehrt, von der Inanspruchnahme ihres Vertragspartners abzusehen und statt dessen von der ihr eingeräumten Sicherheit Gebrauch zu machen, indem sie nunmehr den Haftpflichtversicherer des Schädigers in Anspruch nahm. Darin liegt keine Besorgung einer Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern einer eigenen Angelegenheit des Mietwagenunternehmens (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO).
2. Da das angefochtene Urteil auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen keinen Bestand haben kann, ist es aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird im weiteren Verfahren gegebenenfalls auch zu prüfen haben, inwieweit der geltend gemachte Mietzins bei einem Unfallersatztarif als "erforderlich" im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377 und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 sowie vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850).
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 300/03 Verkündet:
am 26. Oktober 2004
Böhringer-Mangold
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 249 Gb; RBerG Art. 1 § 1

a) Geht es dem Mietwagenunternehmen im wesentlichen darum, die durch die
Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine
Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit.

b) Ein "Unfallersatztarif" ist nur insoweit ein "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung
nach § 249 Satz 2 BGB a.F., als die Besonderheiten dieses
Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif"
höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen,
die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen zur Schadensbehebung
erforderlich sind (Anschluß an Senatsurteil vom 12. Oktober
2004 - VI ZR 151/03 -, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
BGH, Urteil vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - LG Düsseldorf
AG Düsseldorf
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19. September 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend, die ein Unfallgeschädigter an sie zur Sicherheit abgetreten hat. Die Haftung ist dem Grunde nach außer Streit. Der Geschädigte mietete nach einem Verkehrsunfall im April 2002 bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug zu einem Unfallersatztarif an, der rund 89 %
über dem Normaltarif lag. Bei Abschluß des Mietvertrages unterzeichnete er eine Abtretungserklärung zugunsten der Klägerin. Darin heißt es: "Anstelle der sonst üblichen Mietvorauszahlung trete ich zur Sicherheit für alle Forderungen von A. aus dem Mietvertrag und evtl. Anschlussverträgen hiermit meine Ansprüche auf Ersatz von Mietwagenkosten gegen den Schädiger und seine Haftpflichtversicherung bis zur Höhe der Forderung von A. an A. ab. Ich weiß, daß ich unabhängig von dieser Sicherungsabtretung den Schaden selbst beim Haftpflichtversicherer des Schädigers anmelden muß und mich um die Schadensregulierung selbst zu kümmern habe und werde dies tun." Die Klägerin stellte dem Geschädigten die Miete des Fahrzeugs mit 1.894,02 € in Rechnung und übersandte eine Kopie der Rechnung an die Beklagte. Diese bezahlte 998,-- €; weitere Zahlungen lehnte sie wegen des ihrer Ansicht nach überhöhten Unfallersatztarifs ab. Mit Schreiben vom 11. Juli 2002 forderte die Klägerin den Geschädigten zur Begleichung des Restbetrags von 896,02 € unter Fristsetzung bis zum 25. Juli 2002 auf. Dieser reagierte nicht. Daraufhin verlangte die Klägerin Ende August 2002 die restlichen 896,02 € von der Beklagten, welche die Zahlung verweigerte. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht vertritt in seiner - in SP 2004, 53 abgedruckten - Entscheidung die Auffassung, die Klägerin sei aktivlegitimiert, da die Abtretung
nicht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG nichtig sei. Bei Berücksichtigung der gesamten Umstände und der erforderlichen wirtschaftlichen Betrachtung habe die Klägerin nicht die Rechtsangelegenheiten des Geschädigten besorgen , sondern die ihr eingeräumte Sicherheit verwirklichen wollen. Dafür sprächen der Wortlaut und der begrenzte Umfang der Sicherungsabtretung, die hervorhebe, daß der Geschädigte sich selbst um die Schadensabwicklung zu kümmern habe. Allein der Umstand, daß die Klägerin ihre Rechnung auch an die Beklagte versandt habe, erfülle noch nicht den Tatbestand der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Auch die weitere Vorgehensweise der Klägerin rechtfertige nicht den Vorwurf einer Umgehung des Rechtsberatungsgesetzes , zumal der Geschädigte zu keinem Zeitpunkt gehindert gewesen sei, seine Ansprüche selbst gegen die Beklagte geltend zu machen. Der Anspruch scheitere auch nicht an der Höhe des Unfallersatztarifs. Dieser halte sich im Rahmen des nach § 249 Satz 2 BGB a.F. erstattungsfähigen Aufwands, da er die – hier maßgebliche – übliche Höhe anderer Unfallersatztarife nicht übersteige. Die Beklagte könne sich auch nicht nach § 404 BGB auf einen Freistellungs- bzw. Schadensersatzanspruch des Geschädigten wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht berufen. Der Vermieter sei nämlich nicht verpflichtet, den Geschädigten auf die mögliche Inanspruchnahme des preiswerteren Normaltarifs hinzuweisen.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. 1. Entgegen deren Auffassung ist allerdings nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht unter den Umständen des konkreten Falls einen Verstoß
gegen Art. 1 § 1 RBerG verneint hat. Die in erster Linie dem Tatrichter obliegende Würdigung der den vertraglichen Vereinbarungen zugrundeliegenden Umstände steht in Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats und läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
a) Nach ständiger Rechtsprechung bedarf der Inhaber eines Mietwagenunternehmens , das es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366; 61, 317, 319; vom 26. April 1994 – VI ZR 305/93 – VersR 1994, 950; vom 18. März 2003 – VI ZR 152/02 – VersR 2003, 656 und vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 – VersR 2004, 1062, 1063). Die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG kommt ihm nicht zugute (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 368; vom 26. April 1994 – VI ZR 305/93 – aaO; vom 18. März 2003 – VI ZR 152/02 – aaO und vom 22. Juni 2004 – VI ZR 272/03 - VersR 2004, 1062, 1064). Bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten diesen zugrundeliegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, daß Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 317, 320 f.; vom 26. April 1994 – VI ZR 305/93 – aaO; vom 18. März 2003 – VI ZR 152/02 – aaO und vom 22. Juni 2004 – VI ZR 272/03 – VersR 2004, 1062, 1063). Deshalb kommt es darauf an, wie sämtliche Teilstücke der getroffenen Vereinbarung wirtschaftlich ineinander greifen, ob sie sich wirtschaftlich als Teilstücke
eines Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung einschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten darstellen; insbesondere ist von maßgeblicher Bedeutung, in welcher Eigenschaft und in welchem Verhältnis zueinander die Beteiligten an der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche mitwirken sollen (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 317, 321; vom 18. März 2003 – VI ZR 152/02 – aaO und vom 22. Juni 2004 – VI ZR 272/03 – aaO). Geht es dem Mietwagenunternehmen im wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Denn damit werden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366 f. und vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 – aaO).
b) Unter Beachtung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler zu der Überzeugung gelangt, daß es der Klägerin bei der Einziehung der abgetretenen Forderung nicht um die Besorgung solcher Rechtsgeschäfte ging, die eigentlich dem Geschädigten oblagen, sondern darum, die ihr eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen. Die Rechtsprechungsgrundsätze lassen es dabei durchaus zu, dem praktischen Bedürfnis nach einer gewissen Mitwirkung des Fahrzeugvermieters bei der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 317, 322 f.; vom
26. April 1994 – VI ZR 305/93 – VersR 1994, 950, 952 und vom 18. März 2003 – VI ZR 152/02 – VersR 2003, 656, 657). Die Abtretungserklärung enthält bereits ihrem Wortlaut nach eine Zweckbestimmung zur Sicherung der Zahlungsansprüche der Klägerin gegen den Geschädigten und einen deutlichen Hinweis darauf, daß dieser die Schadensersatzansprüche selbst durchzusetzen habe. Anders als in den den Senatsurteilen vom 18. April 1967 (BGHZ 47, 364) und 6. November 1973 (BGHZ 61, 317) zugrunde liegenden Fällen hat sich die Klägerin zudem nicht sämtliche Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger abtreten lassen; die Abtretung ist vielmehr auf die Ersatzansprüche hinsichtlich der Mietwagenkosten beschränkt. Auch dies spricht gegen eine umfassende Besorgung fremder Angelegenheiten im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG. Ebenso ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht auch aufgrund des weiteren Vorgehens der Klägerin nicht eine Umgehung des Rechtsberatungsgesetzes angenommen hat. Insoweit verweist es darauf, daß die Klägerin den Geschädigten ernsthaft aufgefordert habe, die noch offene Forderung zu bezahlen. Seine Wertung, weder der Wortlaut des Schreibens vom 11. Juli 2002 noch die darin gesetzte Zahlungsfrist von zwei Wochen ließen den Rückschluß zu, daß von Anfang an eine ernsthafte Rechtsverfolgung allein gegenüber dem Haftpflichtversicherer beabsichtigt gewesen sei, und Anhaltspunkte für eine entsprechende mündliche Absprache zwischen der Klägerin und dem Geschädigten seien nicht ersichtlich, läßt keine Rechtsfehler erkennen. Ohne Erfolg macht die Revision demgegenüber geltend, es sei tatsächlich beabsichtigt gewesen, in Höhe der Mietwagenkosten von vornherein gegen den Haftpflichtversicherer vorzugehen. Sie will dies aus einer Formulierung in
einer weiteren Vereinbarung zur Sicherungsabtretung ableiten, die wie folgt lautet : "Forderungen von A. aus dem Mietvertrag gegen mich werden von dieser Abtretung nicht berührt; A. kann sie gegen mich jederzeit nach den Bestimmungen des Mietvertrages geltend machen und wird dieses tun, falls die gegnerische Versicherung sich außerstande sieht, binnen drei Wochen einen vollständigen Ausgleich der Forderung von A. vorzunehmen". Dieser Vereinbarung läßt sich jedoch nur entnehmen, daß die Klägerin dem Versicherer Gelegenheit geben sollte, den Ausgleich der Forderung vorzunehmen, bevor sie gegen den Geschädigten vorgehen konnte. Dies trägt dem Umstand Rechnung, daß der Ersatz des Schadens letztlich durch den Versicherer erfolgen soll, ohne daß etwas über eine etwaige Durchsetzung der Ansprüche ausgesagt wird. Wie der Senat im Urteil vom 26. April 1994 (VI ZR 305/93, aaO) bereits entschieden hat, ist in gewissem Umfang eine Mitwirkung des Kfz-Vermieters an der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zulässig. So stellt es keine unerlaubte Rechtsberatung dar, wenn ein Mietwagenunternehmen von seinen unfallgeschädigten Kunden, die ihm ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten sicherheitshalber abgetreten haben, einen Unfallbericht fertigen läßt und diesen zusammen mit der Aufforderung, die Mietwagenkosten zu begleichen, an die Haftpflichtversicherung des Schädigers weiterleitet, sofern zweifelsfrei klargestellt ist, daß die Kunden für die Verfolgung und Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche selbst tätig werden müssen (vgl. Senatsurteile vom 26. April 1994 – VI ZR 305/93 – aaO und vom 18. März 2003 – VI ZR 152/02 – VersR 2003, 656, 657). Dieser Gedanke gilt auch hier. Deshalb muß nicht darin eine unerlaubte Rechtsberatung gesehen werden, daß die Klägerin der Beklagten durch Übersendung einer Kopie der Rechnung Gelegenheit gegeben hat, die Verbindlichkeiten des Geschädigten direkt durch Zahlung an sie zu tilgen. Dieses Vorge-
hen erforderte keine besonderen Rechtskenntnisse und nahm dem Geschädigten nicht seine Verpflichtung zur eigenen Rechtsbesorgung ab. Es oblag vielmehr weiterhin ihm, seine Schadensersatzansprüche – auch soweit sie nicht die Mietwagenkosten betrafen – gegenüber dem Schädiger bzw. der Beklagten geltend zu machen. Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler annehmen, daß die Klägerin nur zur Vereinfachung der Schadensabwicklung und nicht zur Schadensregulierung handelte (vgl. auch BGH, Urteile vom 10. Mai 1974 - I ZR 46/73 - NJW 1974, 1244 ff.; vom 5. Juli 1984 – I ZR 90/82 – VersR 1984, 986; vom 30. März 2000 – I ZR 289/97 – VersR 2001, 80, 81). 2. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht demgemäß davon aus, daß die Klägerin von der Beklagten aus abgetretenem Recht nach § 249 Satz 2 BGB a.F. (vgl. Art. 2 Nr. 1 des Zweiten Schadensrechtsänderungsgesetzes vom 19. Juli 2002 – BGBl. I 2674) als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietkosten verlangen kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 375 f. m.w.N.). Daraus folgt aber nicht ohne weiteres, daß der Klägerin der rund 89 % über dem Normaltarif liegende Unfallersatztarif schon deswegen in voller Höhe zusteht, weil er die übliche Höhe anderer Unfallersatztarife nicht übersteigt.
a) Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 Satz 2 BGB a.F. (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1974 – VI ZR 27/73 – VersR 1974, 90 – insoweit nicht in BGHZ 61, 346 ff.; vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82 – VersR 1985, 283, 284; vom 2. Juli 1985 - VI ZR 177/84 - VersR 1985, 1092). Der Schädiger hat sie jedoch nicht unbegrenzt zu ersetzen. So ist der Anspruch auf Schadensersatz bei Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs durch § 251 Abs. 2 BGB begrenzt (vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 1984
VI ZR 225/82 – aaO und vom 19. Oktober 1993 – VI ZR 20/93 – VersR 1994, 64, 65). Auch sind Mietwagenkosten grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als dies tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen würde. Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen , die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 346, 349 f.; 132, 373, 375 f.; 154, 395, 398; 155, 1, 4 f.; Senatsurteil vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82 – aaO). Der Geschädigte ist dabei unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile BGHZ 132, aaO.; 155, aaO.; vom 2. Juli 1985 – VI ZR 86/84 – VersR 1985, 1090 und – VI ZR 177/84 – aaO, jeweils m.w.N.).
b) Im allgemeinen ist davon auszugehen, daß der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem "Unfallersatztarif" anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 378 f.). Dieser Grundsatz, an dem der Senat festhält, kann jedoch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen in den Fällen, in denen sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Dies wird etwa dann anzunehmen sein, wenn die Preise für Ersatzmietwagen durch weitgehend gleichförmiges Verhalten der Anbieter geprägt sind. Für die hier zu beurteilende Konstellation ist es typisch, daß die Kraftfahrzeugmieter kein eigenes Interesse an der
Wahl eines bestimmten Tarifs haben, während die am Mietvertrag nicht beteiligten Dritten wie Schädiger oder Haftpflichtversicherer zwar die Verpflichtungen aus diesem Vertrag wirtschaftlich zu tragen haben, auf die Tarifwahl aber keinen Einfluß nehmen können. Das kann – wie im Schrifttum geltend gemacht wird und inzwischen auch in der Rechtsprechung der Instanzgerichte anklingt (vgl. OLG München NZV 1994, 359; OLG Naumburg NZV 1996, 233; OLG Jena OLGR 2003, 316 f.) – zur Folge haben, daß die Preise der dem Unfallgeschädigten angebotenen "Unfallersatztarife" erheblich über den für Selbstzahler angebotenen "Normaltarifen" liegen (vgl. Albrecht NZV 1996, 49 ff.; Cavada, Die Unfallersatztarife, S. 3 ff.; a.A. Göhringer ZfS 2004, 437 ff.). Wenn das so ist, kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung "erforderliche" Geldbetrag nicht ohne weiteres mit dem "Unfallersatztarif" gleichgesetzt werden. Vielmehr ist zu prüfen, ob und inwieweit ein solcher Tarif nach seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Dies kann nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.
c) Im hier zu entscheidenden Fall hat die Beklagte darauf hingewiesen, daß die Preise nach dem "Unfallersatztarif" der Klägerin deutlich über den Preisen anderer Tarife lägen, und geltend gemacht, im "Normaltarif" sei eine Anmietung zu dem von ihr bereits gezahlten Betrag möglich gewesen. Sie hat damit bestritten, daß der vom Geschädigten mit der Klägerin vereinbarte Mietzins zur Herstellung "erforderlich" (§ 249 Satz 2 BGB a.F.) war. Nach Aufhebung
und Zurückverweisung wird das Berufungsgericht daher – gegebenenfalls nach weiterem Sachvortrag der Parteien – mit sachverständiger Hilfe zu prüfen haben , ob der von der Klägerin mit dem Geschädigten vereinbarte Tarif nach den oben dargelegten Grundsätzen in seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung zu werten und deshalb im Rahmen des § 249 BGB erstattungsfähig ist. Soweit das nicht der Fall ist, wird es darauf ankommen, ob dem Geschädigten im hier zu entscheidenden Fall ein günstigerer "Normaltarif" zugänglich war. Anknüpfungspunkt kann nämlich nur ein "Normaltarif" sein, also regelmäßig ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Eine Erhöhung dieses Betrags ist nur gerechtfertigt, soweit sie nach den vorstehenden Ausführungen unfallbedingt ist. Inwieweit dies der Fall ist, wird der Tatrichter auf Grund des Vortrags der Klägerin gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen haben. Die Beweislast für die Berechtigung einer Erhöhung des Tarifs obliegt dem Geschädigten bzw. seinem Rechtsnachfolger.
3) Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen kommt es auf die weitere Rüge der Revision, daß eine Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin vorliege , weil diese verpflichtet gewesen sei, den Geschädigten auf die mögliche Inanspruchnahme des preiswerteren Normaltarifs hinzuweisen, nicht mehr an. Die Sache ist nämlich schon deswegen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , um mit Hilfe eines Sachverständigen zu klären, ob der von der Klägerin geltend gemachte Mietzins bei einem Unfallersatztarif als "erforderlich" im Sinne des § 249 Satz 2 BGB a.F. anzusehen ist. Unter diesen Umständen kommt es schadensrechtlich nicht darauf an, ob der Geschädigte einem etwaigen
Nachforderungsanspruch der Klägerin die etwaige Verletzung einer Aufklärungspflicht entgegenhalten kann.
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 151/03 Verkündet am:
12. Oktober 2004
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Ein "Unfallersatztarif" ist nur insoweit ein "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung
gemäß § 249 Satz 2 BGB a.F. als die Besonderheiten dieses Tarifs
mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines
Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen
durch den Kunden oder den Kfz-Vermieter u.ä.) einen gegenüber dem
"Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie
auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation
veranlaßt und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind.
BGH, Urteil vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - LG Essen
AG Essen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 9. April 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landgericht Essen zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, die ein zur Rechtsberatung und zum geschäftsmäßigen Erwerb von Forderungen zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung zugelassenes Inkassobüro und Mietwagenunternehmen betreibt, macht gegen die Beklagte, einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend, die der Unfallgeschädigte an sie abgetreten hat. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit.
Bei einem Verkehrsunfall vom 12. März 1999 beschädigte der Versicherungsnehmer der Beklagten eines von zwei Fahrzeugen des Taxiunternehmers S.; dieses fiel reparaturbedingt bis 26. März 1999 aus. S. mietete bei der Klägerin vom 12. bis 17. März und vom 18. bis 26. März 1999 jeweils ein Ersatzfahrzeug entsprechend dem Unfallersatztarif der Klägerin zu einem Tagesgrundpreis von 170 DM, einem Kilometerpreis von 1,40 DM und einem Preis für die Zusatzausstattung eines Taxis von 27 DM/Tag, jeweils netto. Unstreitig bietet die Klägerin die Vermietung von Ersatzfahrzeugen im Rahmen einer "Mobilitätsgarantie" von Automobilherstellern bzw. KFZ–Händlern deutlich günstiger an. Der Geschädigte trat am 12. März 1999 in einer weiteren Vereinbarung seine Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten an Erfüllungs Statt an die Klägerin ab. Die Klägerin war hierbei mit dem Geschädigten einig darüber, daß dieser keine Zahlungen zu leisten habe, gleichgültig welchen Betrag die Klägerin werde beitreiben können. Die Klägerin stellte der Beklagten für die Vermietung der Ersatzfahrzeuge 4/5 aus 8.920 DM ohne Mehrwertsteuer abzüglich 10 % Eigenersparnis, nämlich 6.313,20 DM in Rechnung. Die Beklagte zahlte hierauf lediglich 4.419,24 DM; nur dieser Betrag sei angemessen. Die restlichen 1.893,96 DM = 968,37 € macht die Klägerin im Rechtsstreit geltend.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen, aber die Revision zugelassen , mit der die Klägerin ihr Klagebegehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Zahlung zu. Ein Mietpreis in Geld sei nicht vereinbart gewesen. Eine Gesamtschau der Vereinbarungen ergebe vielmehr, daß der Geschädigte keine Mietzinsen habe zahlen sollen. Die völlige Freistellung des Geschädigten von jeder Zuzahlung führe dazu, daß die "Preisvereinbarung" diesen nicht betroffen und ihm insoweit ein Rechtsbindungswille gefehlt habe. Seine Gegenleistung für die Anmietung der Fahrzeuge sei allein die Abtretung des Schadensersatzanspruchs gewesen, ohne daß ein Nachforderungsrecht bestanden habe. Der Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht des Geschädigten beschränke sich deshalb auf den Betrag, der gemäß § 249 Satz 2 BGB zur Schadloshaltung "erforderlich" gewesen sei. Unter Berücksichtigung einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung komme der Unfallersatztarif der Klägerin als Maßstab nicht in Betracht. Der Geschädigte habe sich mit der konkreten Vertragsgestaltung deutlich mehr erkauft als nur die Schadloshaltung. So habe er sich keine Eigenersparnis bei Anmietung eines Fahrzeugs derselben Klasse anrechnen lassen müssen; auch habe er weder vorfinanzieren noch sich mit der Beklagten wegen eines Vorschusses in Verbindung setzen müssen. Vor allem habe die Klägerin das Risiko übernommen , daß der Ersatzanspruch nicht in vollem Umfang durchsetzbar sei. Auf diese geldwerten Vorteile bestehe kein Anspruch des Geschädigten. Dieser sei
bei der vorliegenden Vertragsgestaltung in keiner Weise schutzwürdig. Weil er die Preisgestaltung faktisch der Klägerin überlassen habe, müsse er sich deren Marktüberblick zurechnen lassen. Angemessen sei somit ein geringerer Mietpreis. Dieser liege nicht über dem von der Beklagten bereits bezahlten Betrag. Das zeige schon der Preis, den die Klägerin im Rahmen der Mobilitätsgarantie mit (pauschal) 329 DM/Tag berechne. Auch unter Berücksichtigung anderer Anbieter mit erheblich günstigeren Preisen sei nicht erkennbar, daß der Geschädigte mehr als 360 DM/Tag an Taximiete habe aufbringen müssen.

II.

Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Geschädigte mit der Klägerin den in den Mietverträgen festgehaltenen Preis als Mietzins für die Anmietung der Ersatzfahrzeuge vereinbart. Die gegenteilige Auslegung der von den Beteiligten geschlossenen Vereinbarung durch das Berufungsgericht verletzt anerkannte Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) und ist daher für das Revisionsgericht nicht bindend (st. Rspr., z.B. BGHZ 131, 136, 138 m.w.N.). Die Auslegung von Willenserklärungen und Individualvereinbarungen ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters und unterliegt der revisionsrechtlichen Prüfung lediglich darauf, ob anerkannte Auslegungsgrundsätze, gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze und Erfahrungssätze verletzt sind oder ob sie auf Verfahrensfehlern beruht, etwa indem unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften wesentliches Auslegungsmaterial außer acht gelassen wurde (vgl. BGH, Urteile vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90 - BGHR ZPO § 549 Abs. 1 Vertragsauslegung 1; vom 17. Dezember 2003 - XII ZR 308/00 - NJW 2004, 848, demnächst BGHZ 157, 233). Das ist hier indes der Fall, weil das Beru-
fungsgericht den Wortlaut des Vertrages und die Interessenlage der Parteien nicht hinreichend berücksichtigt hat.
a) Nach dem Wortlaut der zwischen der Klägerin und dem Geschädigten geschlossenen Mietverträge war der Geschädigte verpflichtet, als Miete für die Fahrzeuge einen Tagesgrundpreis von 170 DM, einen Kilometer-Preis von 1,40 DM und einen Preis für die Taxi-Ausstattung in Höhe von 27 DM/Tag (jeweils netto) zu entrichten. Das ergibt bei einer Mietzeit von 12 Tagen unter Abzug ersparter Eigenaufwendungen in Höhe von 10 % den von der Klägerin geforderten Gesamtbetrag. Das Berufungsgericht verkennt dies nicht. Es hält den Wortlaut des geschlossenen Vertrages jedoch nicht für maßgeblich, weil den Willenserklärungen der Vertragsparteien vor dem Hintergrund der von ihnen vereinbarten Abtretung der Schadensersatzforderung des Geschädigten an die Beklagte ein abweichender Sinn beizulegen sei. Dem ist nicht zu folgen.
b) Der Wortlaut einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist allerdings , selbst wenn er eindeutig ist, dann nicht maßgeblich, wenn die Vertragsparteien die Erklärung übereinstimmend in einem vom Wortlaut abweichenden Sinn verstehen (st. Rspr., z.B. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - VIII ZR 361/02 – NJW-RR 2004, 628, 629 m.w.N.). Ein solcher übereinstimmender , vom Wortlaut des Mietvertrages abweichender Geschäftswille der Klägerin und des Geschädigten ist hier jedoch nicht festzustellen. Bei seiner abweichenden Ansicht berücksichtigt das Berufungsgericht den wesentlichen Auslegungsstoff nicht hinreichend und läßt den Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. BGHZ 131, 136, 138 m.w.N.) außer Acht.
Die Vertragsparteien haben in den Mietverträgen konkrete Preise festgehalten. Daß die Klägerin nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten diese Preise nicht gegen den Geschädigten, sondern gegen die Beklagte durchsetzen sollte, ist kein hinreichendes Indiz dafür, daß der Mietzins entgegen dem Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung in der Abtretung des Ersatzanspruchs des Geschädigten bestehen sollte. Anderes ist auch dem Umstand, daß die Klägerin mit dem Abzug einer Eigenersparnis rechnen mußte, nicht zu entnehmen. Dagegen entsprach es den Interessen der Klägerin, mit dem Geschädigten eine feste Preisvereinbarung zu treffen, da nur so die Möglichkeit bestand, Ersatz in Höhe des vereinbarten Mietpreises zu erhalten. Den Interessen des Geschädigten als Mieter entsprach es, durch Vereinbarung eines Mietzinses Einfluß auf den Preis zu nehmen, um diesen im Rahmen des nach § 249 Satz 2 BGB a.F. (vgl. Art. 2 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 – BGBl. I 2674) zu erstattenden Betrages zu halten. Eine Vereinbarung, die als "Mietzins" lediglich eine Abtretung des Schadensersatzanspruches vorsah, lag hiernach weder im Interesse der Klägerin noch des Geschädigten und kann daher nicht als vom Willen der Beteiligten umfaßt angesehen werden.
c) Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, es sei zu unterscheiden zwischen dem Mietvertrag und einem Forderungskauf ("Factoring-Vertrag"). Die Schadensersatzforderung sei zu einem Preis angekauft worden, der der Höhe des vereinbarten Mietpreises entspreche; sodann sei eine Erfüllung durch Verrechnung durchgeführt worden. Dies ist bereits im Ansatz unzutreffend. Die Vereinbarung über die Miete des Ersatzfahrzeuges und die Forderungsabtretung sind als Einheit zu betrachten. Die Vertragsparteien waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits bei Abschluß des Mietvertrages einig, daß der Geschädigte keine Zahlungen erbringen, sondern die Abtre-
tung an Erfüllungs Statt erfolgen solle. In einem solchen Fall liegt ein einheitlicher Mietvertrag vor, bei dem der Mieter das Recht erhält, den vereinbarten Mietpreis durch Abtretung der Schadensersatzforderung zu tilgen (vgl. BGHZ 89, 126, 128 ff.; allgemein zur Vereinbarung einer Leistung an Erfüllungs Statt: MüKo-BGB/Wenzel, 4. Auflage, § 364 Rdnr. 1). Das Berufungsgericht durfte daher nicht von einem selbständigen Forderungskauf ausgehen. Ob die Vereinbarung hier – wie die Revision meint – als "Factoring" gewertet werden könnte, obwohl sie lediglich die Übertragung einer einzigen fälligen Forderung gegen einen solventen Schuldner betrifft (vgl. Staudinger/Busche, BGB, 13. Bearbeitung, Einl. zu §§ 398 ff., Rdnr. 136; Soergel/Zeiss, BGB, 12. Auflage , § 398 Rdnr. 18; Martinek, Moderne Vertragstypen, Band 1, Kapitel III § 9 I. 1.), ist nach allem nicht abschließend zu entscheiden. 2. Ist mithin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts von der Vereinbarung des Unfallersatztarifs auszugehen, bedeutet das nicht ohne weiteres , daß die Klägerin Ersatz der Mietwagenkosten nach diesem Tarif von der Beklagten verlangen kann.
a) Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 Satz 2 BGB (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1974 – VI ZR 27/73 – VersR 1974, 90 – insoweit nicht in BGHZ 61, 346 ff.; vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82 – VersR 1985, 283, 284; vom 2. Juli 1985 - VI ZR 177/84 - VersR 1985, 1092). Der Schädiger hat sie jedoch nicht unbegrenzt zu ersetzen. So ist der Anspruch auf Schadensersatz bei Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs durch § 251 Abs. 2 BGB begrenzt (vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82 – aaO und vom 19. Oktober 1993 – VI ZR 20/93 – VersR 1994, 64, 65). Auch sind Mietwagenkosten grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als dies tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne die
Schädigung bestehen würde. Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen , die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 346, 349 f.; 132, 373, 375 f.; 154, 395, 398; 155, 1, 4 f.; Senatsurteil vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82 – aaO). Der Geschädigte ist dabei unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile BGHZ 132, aaO.; 155, aaO.; vom 2. Juli 1985 – VI ZR 86/84 – VersR 1985, 1090 und - VI ZR 177/84 - aaO, jeweils m.w.N.).
b) Im allgemeinen ist davon auszugehen, daß der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem „Unfallersatztarif“ anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 378 f.). Dieser Grundsatz, an dem der Senat festhält, kann jedoch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen in den Fällen, in denen sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Dies wird etwa dann anzunehmen sein, wenn die Preise für Ersatzmietwagen durch weitgehend gleichförmiges Verhalten der Anbieter geprägt sind. Für die hier zu beurteilende Konstellation ist es typisch, daß die Kraftfahrzeugmieter kein eigenes Interesse an der Wahl eines bestimmten Tarifs haben, während die am Mietvertrag nicht beteiligten Dritten wie Schädiger oder Haftpflichtversicherer zwar die Verpflichtungen aus diesem Vertrag wirtschaftlich zu tragen haben, auf die Tarifwahl aber keinen Einfluß nehmen können. Das kann – wie im Schrifttum geltend gemacht wird und inzwischen auch in der Rechtsprechung der Instanzgerichte anklingt
(vgl. OLG München NZV 1994, 359; OLG Naumburg NZV 1996, 233; OLG Jena OLGR 2003, 316 f.) – zur Folge haben, daß die Preise der dem Unfallgeschädigten angebotenen "Unfallersatztarife" erheblich über den für Selbstzahler angebotenen "Normaltarifen" liegen (vgl. Albrecht NZV 1996, 49 ff.; Cavada, Die Unfallersatztarife, S. 3 ff.; a.A. Göhringer ZfS 2004, 437 ff.). Wenn das so ist, kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung "erforderliche" Geldbetrag nicht ohne weiteres mit dem "Unfallersatztarif" gleichgesetzt werden. Deshalb ist zu prüfen, ob und inwieweit ein solcher Tarif nach seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Dies kann nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder den Kfz-Vermieter u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die zu dem von § 249 BGB erfaßten, für die Schadenbeseitigung erforderlichen Aufwand gehören.
c) Im hier zu entscheidenden Fall hatte die Beklagte darauf hingewiesen, daß die Preise nach dem "Unfallersatztarif" der Klägerin deutlich über den Preisen anderer Tarife lägen. Sie hat vor dem Tatrichter geltend gemacht, es seien nur die Kosten zu ersetzen, die bei "Selbstzahlermiete" anfielen und damit bestritten, daß der vom Geschädigten mit der Klägerin vereinbarte Mietzins zur Herstellung "erforderlich" (§ 249 Satz 2 BGB) war. Nach Aufhebung und Zurückverweisung wird das Berufungsgericht daher – gegebenenfalls nach weiterem Sachvortrag der Parteien – mit sachverständiger Hilfe zu prüfen haben, ob der von der Klägerin mit dem Geschädigten vereinbarte Tarif nach den oben dargelegten Grundsätzen in seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung zu werten und deshalb im Rahmen des § 249 BGB erstattungsfähig ist.
Soweit das nicht der Fall ist, wird es darauf ankommen, ob dem Geschädigten im hier zu entscheidenden Fall ein günstigerer "Normaltarif" zugänglich war. Die von der Klägerin im Rahmen einer "Mobilitätsgarantie" verlangten Preise können allerdings zu diesem Vergleich nicht herangezogen werden, weil das Fahrzeug des Klägers nicht unter eine solche Mobilitätsgarantie fiel. Es handelte sich auch nicht um ein Fahrschulfahrzeug; die von der Schwesterfirma der Klägerin für Fahrschulfahrzeuge verlangten Tarife konnte der Geschädigte daher ebenfalls nicht erlangen. Er kann auch nicht auf die Preise der M. TaxiVertragswerkstatt in D. vom November 2001 verwiesen werden; das Ersatzfahrzeug wurde weder im Jahr 2001 angemietet noch wurde das Unfallfahrzeug in dieser Vertragswerkstatt repariert. Anknüpfungspunkt kann vielmehr nur ein "Normaltarif" sein, also regelmäßig ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Eine Erhöhung dieses Betrags ist nur gerechtfertigt, soweit sie nach den vorstehenden Ausführungen unfallbedingt ist. Inwieweit dies der Fall ist, wird der Tatrichter auf Grund des Vortrags der Klägerin gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen ge-
mäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen haben. Die Beweislast für die Berechtigung einer Erhöhung des Tarifs obliegt dem Geschädigten bzw. seinem Rechtsnachfolger.
Müller Greiner Pauge Stöhr Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 37/04 Verkündet am:
19. April 2005
H o l m e s ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Ein "Unfallersatztarif" ist nur insoweit ein "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung
gemäß § 249 Satz 2 BGB a.F. als die Besonderheiten dieses Tarifs einen gegenüber dem
"Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen
des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen
zur Schadensbehebung erforderlich sind (Bestätigung des Senatsurteils vom
12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - VersR 2005, 239, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen
).

b) Einen ungerechtfertigt überhöhten "Unfallersatztarif" kann der Geschädigte nur ersetzt verlangen
, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, daß ihm unter Berücksichtigung seiner
individuellen Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten sowie den gerade für ihn bestehenden
Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich
relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war.

c) Zur Frage, wann der Geschädigte zur Nachfrage nach einem günstigeren Tarif und zum Einsatz
seiner Kreditkarte oder zu einer sonstigen Form einer Vorfinanzierung verpflichtet ist.
BGH, Urteil vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - LG Bonn
AG Rheinbach
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 14. Januar 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Autovermieterin, macht gegen den beklagten KfzHaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht der Unfallgeschädigten den Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus (ursprünglich) drei Verkehrsunfällen geltend , die sich in den Jahren 2001 bzw. 2002 ereignet haben. Die Haftung des Beklagten ist dem Grunde nach außer Streit.
Die Unfallgeschädigten mieteten jeweils nach den Verkehrsunfällen bei der Klägerin Mietwagen zu sogenannten Unfallersatztarifen an und traten ihre Schadensersatzforderungen an die Klägerin ab. Die Klägerin ist im Besitz der erforderlichen Erlaubnis im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes (vgl. Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RBerG). Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von 1.446,08 € gerichteten Klage in vollem Umfang stattgegeben mit der Begründung, die Geschädigten hätten grundsätzlich ein Fahrzeug zum sogenannten Unfallersatztarif anmieten dürfen und dieser sei in den vorliegenden Fällen im Vergleich mit anderen Unfallersatztarifen nicht unangemessen hoch. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil in einem Schadensfall abgeändert und diesbezüglich die Klage auf Zahlung von 296,81 € über dem vorgerichtlich von der Beklagten geleisteten Betrag abgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat die Klägerin zwar ebenso wie das erstinstanzliche Gericht für berechtigt erachtet, die an sie abgetretenen Forderungen der Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten durchzusetzen. In einem der drei Fälle seien sie jedoch nicht in dem von der Klägerin geltend gemachten Umfang erforderlich gewesen im Sinne des § 249 Satz 2 BGB a.F.. Der Maßstab für die Bestimmung der Erforderlichkeit richte sich dabei nach dem Markt der örtlich verfügbaren Autovermieter und zwar ohne Einschränkung auf den
Markt der speziellen Unfallersatztarife. Es sei nämlich weder vorgetragen noch ersichtlich, daß das allgemeine Angebot von Autovermietern sich nicht grundsätzlich auch an diejenigen Autofahrer richte, die wegen eines Unfalls ein Ersatzfahrzeug benötigten. Der Vergleich der von der Klägerin berechneten Tarife mit dem Normaltarif (Tagespreis im gewichteten Mittel zuzüglich Kilometerpreis nach Schwacke-Automietpreisspiegel für das Jahr 2000) zeige, daß die Unfallersatztarife um über 50% überhöht seien, und zwar in dem die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils betreffenden Fall um 50% gegenüber dem Normaltarif und um 136% gegenüber dem günstigeren Langzeittarif für eine Anmietung von mindestens 7 Tagen. Seien die geltend gemachten Kosten objektiv nicht erforderlich im Sinne des § 249 Satz 2 a.F. BGB, so habe der Geschädigte darzulegen , daß er sie aufgrund besonderer Umstände dennoch für erforderlich halten durfte. Insoweit habe die Klägerin nichts dafür vorgetragen, daß die Geschädigten vor der Anmietung Vergleichsangebote eingeholt hätten. Habe der Geschädigte gegen seine aus der Schadensminderungspflicht resultierende Pflicht, Vergleichsangebote einzuholen, verstoßen, so wirke sich dieser Verstoß allerdings nicht aus, sofern er auch bei entsprechender Nachfrage nicht die Möglichkeit gehabt hätte, ein günstigeres Angebot wahrzunehmen. Dies sei hier bei zwei der drei Geschädigten der Fall gewesen wegen der Dringlichkeit, mit der sie auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen gewesen seien. In dem dritten Fall, in dem der Geschädigte B. das Fahrzeug erst zwei Tage nach dem Unfall angemietet habe, sei dagegen nicht hinreichend dargelegt, daß er nicht auch zu einem günstigeren Tarif hätte mieten können.

II.

Das angefochtene Urteil hält nicht in allen Punkten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. 1. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht in dem allein noch den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden Fall B. eine Ersatzfähigkeit des geltend gemachten Unfallersatztarifs abgelehnt und die Mietwagenkosten auf den von ihm geschätzten Normaltarif beschränkt hat, ist nicht frei von Rechtsfehlern.
a) Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß die Klägerin von der Beklagten aus abgetretenem Recht nach § 249 Satz 2 BGB a.F. (vgl. Art. 2 Nr. 1 des 2. Schadensersatzrechtsänderungsgesetzes vom 19. Juli 2002 - BGBl. I 2674) als Herstellungsaufwand nur den Ersatz der erforderlichen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf, und daß der Geschädigte dabei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - VersR 2005, 239, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241 und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - NJW 2005, 1041 und - VI ZR 160/04 - NJW 2005, 1043). Hierzu hatte der erkennende Senat im Urteil vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95 - ausgeführt, daß der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstoße, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem "Unfallersatztarif" anmiete, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar sei (vgl. BGHZ 132, 373, 378 f.).

b) Dieser Grundsatz kann jedoch, wie der Senat in den Urteilen vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 -; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - und - VI ZR 160/04 - (jeweils aaO) entschieden hat, keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen in den Fällen, in denen sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird, sondern insbesondere durch gleichförmiges Verhalten der Anbieter. Insoweit kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung "erforderliche" Geldbetrag nicht ohne weiteres mit einem solchen "Unfallersatztarif" gleichgesetzt werden. Vielmehr sind die nach einem sogenannten Unfallersatztarif geschuldeten Kosten grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als sie tatsächlich zur Herstellung des Zustandes erforderlich sind, der ohne die Schädigung bestehen würde. Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus. Indessen stehen die Ausführungen , mit denen es für den Schadensfall B. die Erstattungsfähigkeit des Unfallersatztarifs verneint, nicht durchweg in Einklang mit den nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen und vorstehend zitierten Entscheidungen des Senats. Hiernach kommt es darauf an, ob und inwieweit der geltend gemachte "Unfallersatztarif" nach seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Dies kann nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Anknüpfungspunkt für diese Prüfung kann nur ein "Normaltarif" sein, also regelmäßig ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter markt-
wirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Eine Erhöhung des sich bei der Anknüpfung an einen "Normaltarif" ergebenden Betrages ist nur gerechtfertigt, wenn und soweit sie nach den vorstehenden Ausführungen unfallbedingt ist. Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter aufgrund des Vortrags des Geschädigten - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen. Die Beweislast für die Berechtigung einer Erhöhung gegenüber dem "Normaltarif" obliegt dabei dem Geschädigten bzw. seinem Rechtsnachfolger. 2. Mit diesen Grundsätzen ist es nicht vereinbar, daß das Berufungsgericht generell den Unfallersatztarif nicht für erstattungsfähig bzw. eine Erhöhung gegenüber dem "Normaltarif" für ausgeschlossen hält, anstatt - gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen - zu prüfen, inwieweit eine solche Erhöhung nach dem Maßstab des § 249 BGB durch die besondere Unfallsituation gerechtfertigt war. Hierbei kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch eine Vorfinanzierung der Mietwagenkosten zu berücksichtigen sein, zu der der Geschädigte nicht unter allen Umständen verpflichtet ist (hierzu unten c)) sowie Senatsurteil vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90 und BGH, Urteil vom 26. Mai 1988 - III ZR 42/87 - VersR 1988, 1178; vgl. auch die Nachweise bei Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozeß, 24. Aufl., Kap. 3, Rdn. 99).
a) Ergibt diese Prüfung, daß der "Unfallersatztarif" auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich" war, kann der Geschädigte oder dessen Rechtsnachfolger im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (hierzu Senatsurteil BGHZ 132, 373, 376) den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer "Normaltarif" nicht ohne weiteres zugänglich war (Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - und - VI ZR 160/04 - jeweils
aaO). Auf die Frage der Zugänglichkeit kommt es also erst an, wenn und soweit eine Erhöhung des "Unfallersatztarifs" gegenüber dem "Normaltarif" nicht durch die besondere Unfallsituation gerechtfertigt ist. Hierfür haben der Geschädigte bzw. sein Rechtsnachfolger darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, daß dem Geschädigten unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnisund Einflußmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war.
b) Soweit der erkennende Senat in seinem Urteil vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95 - BGHZ 132, 373 davon ausgegangen ist, daß unfallgeschädigten Verkehrsteilnehmern von Mietwagenunternehmen allein der "Unfallersatztarif" angeboten werde, beruhte dies auf den nach der damaligen Prozeßlage zugrunde zu legenden Marktgepflogenheiten. Diese hat das Berufungsgericht im Streitfall aufgrund einer von ihm durchgeführten telefonischen Umfrage bei den örtlichen Autovermietern abweichend beurteilt. Ob die hiergegen von der Revision erhobene Verfahrensrüge durchgreift, bedarf keiner Entscheidung, weil das angefochtene Urteil ohnehin der Aufhebung unterliegt. Jedenfalls könnten sich die Marktgepflogenheiten nach dem Vorbringen der Beklagten inzwischen dahin geändert haben, daß Unfallgeschädigten zumindest auf Nachfrage auch ein "Normaltarif" angeboten wird. Die Klägerin, die möglicherweise in diesem Zusammenhang die Darlegungs- und Beweislast verkannt hat, wird nach Aufhebung und Zurückverweisung Gelegenheit haben, hierzu gegebenenfalls unter Beweisantritt erneut vorzutragen. Dem müßte das Berufungsgericht sodann in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise nachgehen. Zu einer solchen Nachfrage nach einem günstigeren Tarif ist ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter schon unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots gehalten, wenn er Bedenken gegen die Angemessen-
heit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muß, die sich aus dessen Höhe sowie der kontroversen Diskussion und der neueren Rechtsprechung zu diesen Tarifen ergeben können. Auch liegt eine Nachfrage im eigenen Interesse des Geschädigten, weil er andernfalls Gefahr läuft, daß ihm ein nach den oben dargelegten Grundsätzen überhöhter Unfallersatztarif nicht in vollem Umfang erstattet wird. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich anderweitig nach günstigeren Tarifen zu erkundigen. Der Senat hat bereits in früheren Entscheidungen (vgl. Senatsurteile vom 2. Juli 1985 - VI ZR 86/84 - VersR 1985, 1090 und - VI ZR 177/84 - VersR 1985, 1092 sowie vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95 - BGHZ 132, 373, 378) darauf hingewiesen, daß der Geschädigte unter Umständen zur Einholung von ein oder zwei Konkurrenzangeboten gehalten sein kann. In diesem Zusammenhang kann es auch eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt, was das Berufungsgericht vorliegend in zwei Fällen als maßgeblichen Umstand für die Erstattungsfähigkeit des Unfallersatztarifs hat ausreichen lassen. Daß es in dem hier zu entscheidenden Fall B. unter den von ihm festgestellten Umständen eine solche Dringlichkeit verneint hat, bewegt sich im Bereich tatrichterlicher Würdigung und läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
c) Soweit es allerdings die Erforderlichkeit der geltend gemachten Mietwagenkosten mit der Begründung verneint, B. sei zur Erlangung eines "Normaltarifs" verpflichtet gewesen, seine Kreditkarte einzusetzen, vermag der erkennende Senat dem in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Zwar wird die Frage, ob der Geschädigte in derartigen Fällen zum Einsatz seiner Kreditkarte verpflichtet ist, vielfach nur aufgrund tatrichterlicher Feststellungen für den jeweiligen Einzelfall beantwortet werden können. Indessen ist bei der rechtlichen Beurteilung von den Grundsätzen auszugehen, die der Senat in seinem bereits erwähnten Urteil vom 6. November 1973
- VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90 für die Erforderlichkeit von Finanzierungskosten (auch) zur Anmietung eines Ersatzfahrzeugs aufgestellt hat. Danach kommt es darauf an, ob dem Geschädigten die Schadensbeseitigung nur durch Aufnahme von Fremdmitteln möglich oder zuzumuten ist. Auch wenn die Frage, ob der Geschädigte im Interesse des Schädigers an der Geringhaltung des Schadens bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zum Einsatz einer etwa vorhandenen Kreditkarte verpflichtet ist, nicht die Erforderlichkeit der Herstellungskosten im Sinne des § 249 BGB betrifft, sondern die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB, kommt es auch unter diesem Blickwinkel darauf an, ob dem Geschädigten eine derartige Form der Vorfinanzierung, zu der auch der Einsatz einer ec-Karte oder die Stellung einer Kaution gerechnet werden könnten, möglich und zumutbar ist. Das kann angesichts der heutigen wirtschaftlichen Gepflogenheiten nicht generell ausgeschlossen, für den Streitfall aber mangels hinreichender tatsächlicher Grundlagen auch nicht abschließend bejaht werden. Vielmehr bedarf es hierzu weiterer tatrichterlicher Feststellungen auf der Grundlage ergänzenden Vortrags der Parteien, wobei sich für die im Rahmen des § 254 BGB zunächst nicht darlegungs- und beweispflichtige Klägerin je nach
dem Inhalt des Beklagtenvortrags eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast ergeben kann.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr