Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2003 - VII ZR 216/02

bei uns veröffentlicht am08.05.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 216/02 Verkündet am:
8. Mai 2003
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Wird in einem Vergleich ein Teilverzicht unter der Voraussetzung vereinbart, daß
Ratenzahlungen zu bestimmten Terminen zu leisten sind, kann sich der Gläubiger
nach Treu und Glauben nicht auf Fristüberschreitungen berufen, wenn er einen Vertrauenstatbestand
geschaffen hat, nach dem der Schuldner sich darauf verlassen
durfte, daß der Gläubiger aus einer Fristüberschreitung nicht die vereinbarten Folgen
herleiten werde (im Anschluß an BGH, Urteil vom 19. Dezember 1979 - VIII ZR
46/79, NJW 1980, 1043, 1044).
BGH, Urteil vom 8. Mai 2003 - VII ZR 216/02 - OLG Frankfurt
LG Frankfurt
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Mai 2003 durch die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer,
Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 2002 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt, die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil für unzulässig zu erklären. Die Beklagte hatte wegen einer Werklohnforderung ein Urteil des Landgerichts Frankfurt erwirkt, in dem die Klägerin zur Zahlung von 75.722,63 DM nebst Zinsen verurteilt worden war. Die Klägerin hatte Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens verglichen sich die Parteien am 29. März 2000 außergerichtlich dahin, daß die Klägerin die Berufung zurücknimmt. Die Klägerin sollte, eingehend beim Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, bis zum 10. April, 21. April, 20. Mai und 15. Juni 2000 jeweils 10.000 DM zahlen. Die Restforderung sollte erlassen werden.
Die Klägerin nahm ihre Berufung zurück. Sie übergab je einen Scheck über 10.000 DM am 30. März, 28. April, 23. Mai und 19. Juni 2000. Alle Schecks wurden von der Beklagten eingelöst. Nach Erhalt des zweiten Schecks bestätigte die Beklagte am 28. April 2000, daß "nach Einhaltung" der Zahlungsbedingungen die zu ihren Gunsten eingetragenen Sicherungen im Grundbuch gelöscht würden. Die Beklagte vertritt die Auffassung, daß die erlassene Forderung wieder aufgelebt sei, weil die Klägerin die vereinbarten Zahlungstermine nicht eingehalten habe. Sie betreibt die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt in Höhe von 61.143,93 DM. Das Landgericht hat die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Die Beklagte verfolgt mit ihrer zugelassen Revision ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet. Auf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagten sei es nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Überschreitung der Zahlungsfristen zu berufen. Sie habe durch ihr Verhalten einen Vertrauenstatbestand geschaffen, auf Grund dessen sich die Klägerin darauf habe verlassen dürfen, daß die geringfügigen Fristüberschreitungen nicht dazu führen würden, daß die Beklagte die gesamte titulierte Forderung geltend machen werde. Zwar könne sich nach der Rechtsprechung der verspätet zahlende Schuldner nicht allein deshalb auf einen Verstoß gegen Treu und Glauben berufen , weil die Zahlungsfrist nur geringfügig überschritten sei. Dennoch seien Fälle denkbar, in denen die Nichteinhaltung der Zahlungsfristen wegen eines zu Gunsten des Schuldners wirkenden Vertrauenstatbestandes nicht zum Wiederaufleben der Hauptforderung führe. Ein solcher Fall liege vor. Die Beklagte habe stets akzeptiert, daß abweichend vom Vertrag mit Scheck bezahlt werde, was zu einer unvermeidlichen Verzögerung bei der Einlösung und damit Fristüberschreitung führe. Sie habe zudem den verspäteten Zahlungen nicht widersprochen. Vielmehr habe sie die Schecks ohne Beanstandungen eingelöst. Sie habe zudem mit ihrem Schreiben vom 28. April 2000 den Eindruck erweckt, daß die Abwicklung des Vergleichs ihren geordneten Gang gehe. Die Klägerin habe danach darauf vertrauen dürfen, daß die Beklagte die geringfügigen Fristüberschreitungen nicht zum Anlaß nehmen werde, sich auf das Aufleben der Forderung zu berufen. Die Beklagte hätte das bei der Klägerin entstandene Vertrauen durch einen Hinweis zerstören müssen.

II.

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil der Frage, ob im Falle eines Vergleichs mit auflösend bedingtem Teilerlaß und Ratenzahlungsvereinbarung durch wiederholte widerspruchslose Hinnahme geringfügig verspäteter Ratenzahlungen ein Vertrauenstatbestand zu Gunsten des Vergleichsschuldners geschaffen wird, grundsätzliche Bedeutung zukomme. Diese Begründung rechtfertigt die Zulassung nicht. Die vom Berufungsgericht abstrakt formulierte Rechtsfrage stellt sich nicht. Das Berufungsgericht leitet den Verstoß gegen Treu und Glauben aus einem Bündel von Umständen her. Die widerspruchslose Hinnahme der Ratenzahlungen ist nur einer dieser Umstände. Die Frage, ob in dem vom Berufungsgericht entschiedenen Einzelfall ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegt, ist nicht grundsätzlich. Der Senat ist gleichwohl an die Zulassung gebunden, § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO.

III.

Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand. 1. Die Parteien haben nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts einen Vergleich geschlossen, nach dem der der Beklagten zustehende Betrag in Höhe von 75.722,63 DM nebst Zinsen durch Rücknahme der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt rechtskräftig tituliert wurde und die Beklagte auf den 40.000 DM übersteigenden Betrag verzichtete. Dieser Teilverzicht sollte unter der Bedingung entfallen, daß die Klägerin die Raten nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten zahlte. 2. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß es bei einer solchen Fallgestaltung grundsätzlich verfehlt ist, die an den Eintritt der Bedingung
geknüpften nachteiligen Folgen für den Schuldner über eine Anwendung von § 242 BGB nur deshalb wieder aufzuheben, weil die Fristüberschreitung geringfügig ist (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1979 - VIII ZR 46/79, NJW 1980, 1043, 1044; Urteil vom 8. Juli 1981 - VIII ZR 247/80, NJW 1981, 2686, 2687). Damit ist der Einwand des Schuldners, der Gläubiger verstoße gegen Treu und Glauben, wenn er sich auf die geringfügige Fristüberschreitung berufe, nicht generell ausgeschlossen. Der Gläubiger kann sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf eine Fristüberschreitung berufen, wenn er selbst einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, nach dem der Schuldner sich darauf verlassen durfte, daß der Gläubiger aus einer Fristüberschreitung nicht die vereinbarten Folgen herleiten werde (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1979 - VIII ZR 46/79, NJW 1980, 1043, 1044). Ob der Gläubiger einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat und die Berufung auf die Fristüberschreitung sich deshalb als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt, kann nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Diese vom Tatrichter vorzunehmende Beurteilung ist in der Revision nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1993 - V ZR 234/91, BGHZ 122, 308, 314; Urteil vom 7. Juli 1965 - VIII ZR 138/63, WM 1965, 799, 780). 3. Revisionsrechtlich ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte verstoße gegen Treu und Glauben, wenn sie sich angesichts ihres vorherigen Verhaltens bei der Abwicklung des Vergleichs auf die geringfügigen Überschreitungen der vereinbarten Fristen berufe, nicht zu beanstanden. Die Revision hat keine Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten aufgezeigt.
a) Soweit sie sich dagegen wendet, daß die Klägerin aufgrund der festgestellten Umstände ein Vertrauen nicht habe bilden können, versucht sie erfolglos , die tatrichterliche Beurteilung durch ihre eigene zu ersetzen. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung ist hinzunehmen. Sie hält sich in
den Grenzen des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsspielraums. Daraus, daß die Beklagte Scheckübergaben trotz des Umstandes akzeptierte, daß damit die Zahlung im Sinne des Vertrages nicht rechtzeitig eingegangen ist, sie die Schecks einlöste, die Fristüberschreitungen nicht rügte und im Schreiben vom 28. April 2000 den Eindruck erweckte, die bereits erfolgte geringfügige Fristüberschreitung sei für die Durchführung des Vergleichs ohne Belang, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler herleiten, die Klägerin habe sich darauf verlassen dürfen, die Beklagte werde sich auf geringfügige Fristüberschreitungen , auch bei der letzten Rate, nicht berufen. Dieser Schluß verstößt entgegen der Auffassung der Revision weder gegen die Lebenserfahrung noch gegen § 286 ZPO.
b) Unbegründet ist die Rüge, das Berufungsgericht lege den Vergleich fehlerhaft dahin aus, daß allein die Scheckübergabe keine bei der Beklagten im Sinne des Vertrages "eingehende" Zahlung darstelle und die Fristen allein dadurch nicht gewahrt seien, sondern es auf die Einlösung der Schecks ankomme. Die dem Tatrichter vorbehaltene Auslegung durch das Berufungsgericht ist möglich. Die Beklagte selbst hat den Vergleich so ausgelegt. Das Berufungsgericht konnte deshalb ohne Rechtsfehler die tatsächliche Handhabung als einen den Vertrauenstatbestand mit bildenden Umstand würdigen.
c) Ohne Bedeutung ist entgegen der Auffassung der Revision, ob der Ehemann der Klägerin von der Beklagten am 28. April 2000 darauf hingewiesen worden ist, daß der Inhalt des den Vergleich vom 29. März 2000 bestätigenden Schreibens vom 30. März 2000 maßgebend sei. Dieser von der Beklagten behauptete Hinweis war auf der Grundlage der tatrichterliche Würdigung nicht geeignet , den vom Berufungsgericht angenommenen Vertrauenstatbestand zu verhindern. Denn er bestätigte lediglich den Inhalt des Vergleichs in der vom Berufungsgericht vorgenommen Auslegung.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Thode Wiebel Kuffer
Kniffka Bauner

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2003 - VII ZR 216/02

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2003 - VII ZR 216/02

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.
Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2003 - VII ZR 216/02 zitiert 5 §§.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 12. Dezember 2013 aufgehoben.

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)