Bundesgerichtshof Urteil, 09. Nov. 2000 - VII ZR 362/99

bei uns veröffentlicht am09.11.2000

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 362/99 Verkündet am:
9. November 2000
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Die Sorgfaltspflichten des mit der Bauaufsicht beauftragten Architekten sind nicht
deshalb gemindert, weil die ausgeschriebenen Arbeiten vom Bauherrn selbst vergeben
werden.
BGH, Urteil vom 9. November 2000 - VII ZR 362/99 - KG Berlin
LG Berlin
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. November 2000 durch die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Kuffer,
Dr. Kniffka und Wendt

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. Juli 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt vom Beklagten Architektenhonorar. Der Beklagte begehrt mit der Widerklage, den Kläger zum Schadensersatz in Höhe von 100.200 DM zu verurteilen sowie festzustellen, daß der Kläger verpflichtet ist, Ersatz zu leisten für Schäden, die durch unzureichende Ausschachtungsarbeiten entstanden sind oder noch entstehen werden. Der Beklagte beauftragte den Kläger mit den Architektenleistungen über die Modernisierung und Instandsetzung eines Mehrfamilienhauses. Gegenstand des Vertrages war unter anderem die Objektüberwachung. Im Rahmen der Instandsetzungsarbeiten war es notwendig, auf einer Strecke von etwa
35 m entlang der Rückseite des Gebäudes und einer Remise einen Graben zu verlegen. Das vom Kläger gefertigte Leistungsverzeichnis sah für den Verbau des Arbeitsgrabens bis 2,5 m Tiefe vor "Bohlen und Kanthölzer für Verbau liefern , einbauen, sichern, unterhalten und ausbauen". Der vom Beklagten mündlich mit der Aushebung des Grabens beauftragte K. begann am Freitag, 8. November 1996, mit den Arbeiten. Der Sicherungsverbau wurde bei den Arbeiten nicht errichtet. Wegen der fehlenden Sicherung stürzte die Außenfassade der Remise am Montag, 11. November 1996, in den bis dahin 1,60 m tief ausgeschachteten Graben. Der Beklagte macht den Kläger in der Widerklage dafür wegen behaupteter Verletzung der Bauaufsicht verantwortlich. Das Landgericht hat die Widerklage durch Teilurteil abgewiesen. Die Berufung des Beklagten war ohne Erfolg. Mit der dagegen gerichteten Revision verfolgt der Beklagte sein Widerklagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Kläger habe seine Pflichten aus dem Architektenvertrag weder bei der Vergabe noch bei der Bauüberwachung verletzt. Die Ausschreibung sei in Ordnung gewesen, weil der Kläger den Sicherungsverbau ausdrücklich vorgesehen habe. Der Beklagte habe nicht den Nachweis geführt, daß der Kläger seine Pflichten bei der Bauüberwachung verletzt habe. Die Überwachungspflicht habe hier einen geringeren Umfang gehabt, weil der Beklagte die Vergabe absprachegemäß allein übernommen habe. Es sei nicht bewiesen, daß der Kläger bei Baustellenbesuchen erkannt habe oder hätte erkennen können, daß der Sicherungsverbau nicht angelegt werde. Bewiesen sei, daß mit den Arbeiten am 8. November (Freitag) 1996 begonnen worden sei. Der Kläger sei am Morgen dieses Tages anwesend gewesen. Im übrigen habe das Gericht nicht die sichere Überzeugung davon gewinnen können, daß der Kläger die Baustelle am 11. November 1996, also zu einem Zeitpunkt besucht habe, in welchem sich die Grabungsarbeiten in einem kritischen Stadium befanden, und daß sich dem Kläger die Nichtausführung des erforderlichen Sicherungsverbaus aufdrängen mußte. Selbst wenn man von einer Schadensmitverursachung des Klägers ausgehe , komme allenfalls ein Unterlassen und damit ein fahrlässiges Verhalten in Betracht. Dagegen habe der Beklagte "gegen seine eigenen Interessen verstoßend vorsätzlich" gehandelt, weil er den Unternehmer K. beauftragt habe, ohne dafür Sorge zu tragen, daß der Sicherungsverbau hergestellt wird. Der Beklagte müsse also wissentlich und willentlich bei der Auftragsvergabe an K. von dem vom Kläger in Erfüllung seiner Architektenpflichten aufgestellten Leistungsverzeichnis abgewichen sein.

II.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung weitgehend nicht stand. Das Berufungsgericht geht rechtsfehlerhaft davon aus, der Kläger habe bei der Objektüberwachung nicht die üblichen Sorgfaltspflichten eines Architekten beachten müssen (1). Davon ausgehend gelangt es verfehlt zu der Ansicht , der Kläger habe den Bau ordnungsgemäß überwacht (2). Rechtsfehlerhaft ist zudem die Beurteilung der beiderseitigen Verantwortlichkeit (3). 1. Der die Bauaufsicht führende Architekt ist nicht verpflichtet, sich ständig auf der Baustelle aufzuhalten. Er muß jedoch die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen und sich durch häufige Kontrollen vergewissern , daß seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1978 - VII ZR 15/78 = BauR 1978, 498 = ZfBR 1978, 17). Bei wichtigen oder bei kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist der Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet (BGH, Urteil vom 26. September 1985 - VII ZR 50/84 = BauR 1986, 112, 113 = ZfBR 1986, 17, 18). Dies gilt in besonderem Maße, wenn das Bauwerk nicht nach einer eigenen Planung des Architekten, sondern nach den Vorgaben eines Dritten ausgeführt wird (BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - VII ZR 82/98, zur Veröffentlichung vorgesehen). Besondere Aufmerksamkeit hat der Architekt auch solchen Baumaßnahmen zu widmen, bei denen sich im Verlauf der Bauausführung Anhaltspunkte für Mängel ergeben (BGH, Urteil vom 10. Februar 1994 - VII ZR 20/93 = BGHZ 126, 111 = BauR 1994, 392 = ZfBR 1994, 131).
Nach diesen Grundsätzen war die Verpflichtung des Klägers zur Bauaufsicht nicht gemindert, weil er einen Teil der Arbeiten nicht selbst vergeben hat. Wenn der Bauherr die ausgeschriebenen Leistungen selbst vergibt, hat der Architekt weder die Möglichkeit, auf die Beauftragung eines bestimmten, den Qualitätsanforderungen genügenden Bauunternehmers Einfluß zu nehmen noch hat er Kenntnis, ob die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Arbeiten auch in der ausgeschriebenen Art vergeben werden. 2. Die vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Tatsachen sprechen dafür, daß der Kläger seiner Bauüberwachungspflicht nicht genügt hat. Danach war der Kläger nur am Morgen des 8. November 1996 (Freitag), an dem nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit den Grabungsarbeiten begonnen wurde, an der Baustelle, nicht aber am 11. November 1996, zu einem Zeitpunkt , in welchem sich die Grabungsarbeiten in einem kritischen Stadium befanden. Der Kläger wäre also nur zu Beginn der Grabungsarbeiten anwesend und gerade in der wichtigen und kritischen Situation, in der der Graben eine bestimmte Tiefe erreicht hatte, in dem die im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Bohlen und Kanthölzer hätten eingebaut werden müssen, abwesend gewesen. 3. Zu beanstanden ist auch die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, ein eventuelles Verschulden des Klägers trete hinter einem überwiegenden Verschulden des Beklagten zurück, so daß eine Haftung des Klägers auch deswegen ausscheide. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte sei wissentlich und willentlich, also vorsätzlich vom Leistungsverzeichnis abgewichen, ist nicht mit Tatsachen belegt. Im Tatbestand des Berufungsurteils wird nur festgestellt, daß der Beklagte den Unternehmer K. beauftragt habe. Daß dabei vorsätzlich
angeordnet worden sei, daß keine Verbaumaßnahmen durchgeführt würden, wird dort nicht ausgeführt.
Thode Haß Kuffer Kniffka Wendt

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 09. Nov. 2000 - VII ZR 362/99

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 09. Nov. 2000 - VII ZR 362/99

Referenzen - Gesetze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 633 Sach- und Rechtsmangel


(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei v

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 635 Nacherfüllung


(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. (2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-
Bundesgerichtshof Urteil, 09. Nov. 2000 - VII ZR 362/99 zitiert 3 §§.

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Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juli 2000 - VII ZR 82/98

bei uns veröffentlicht am 06.07.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 82/98 Verkündet am: 6. Juli 2000 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgeric
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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 15. Jan. 2016 - I-22 U 92/15

bei uns veröffentlicht am 15.01.2016

Tenor  Die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 02.07.2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten des Streithelfers des Klägers im Berufungsv

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(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,

1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.

(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.

(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.

(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 82/98 Verkündet am:
6. Juli 2000
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Wendt

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. November 1997 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den beklagten Ingenieur auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Planung eines Wintergartens und unzureichender Bauaufsicht in Anspruch. Der Kläger ließ ab 1985 an sein Haus einen Wintergarten anbauen. Er beauftragte den Beklagten mit der Erstellung der Statik. Inwieweit der Beklagte darüber hinaus beauftragt war, ist streitig.
Nach Fertigstellung des Wintergartens im Jahr 1986 zeigten sich alsbald Mängel. Im Traufbereich drang wiederholt Wasser ein. Bis zum Jahr 1994 kam es zu mehreren Mängelrügen, die der Beklagte für den Kläger gegenüber den an der Ausführung beteiligten Unternehmen schriftlich erhob. Diese versuchten daraufhin erfolglos, die Mängel nachzubessern. Dem Kläger wurde 1994 mitgeteilt , daß das ausführende Unternehmen nicht mehr existiere. Im Jahr 1995 war die Holzkonstruktion teilweise verfault. Der Kläger ließ den Wintergarten sanieren. Danach gab er ein Privatgutachten zur Schadensursache in Auftrag, das zum Ergebnis kam, daß eine Fehlkonstruktion vorliege, weil die schrägen Glasscheiben im Traufbereich nicht über die senkrechten Scheiben hinausragend ausgeführt worden seien. Auf der Grundlage dieses Gutachtens verlangt der Kläger vom Beklagten Schadensersatz wegen der für die Mängelbeseitigung und die Begutachtung aufgewandten Kosten in Höhe von 106.538,53 DM. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt er seinen Klagantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Das Berufungsurteil ist aufzuheben. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

I.

1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich eine Haftung des Beklagten für die mangelbedingten Schäden nicht aus fehlerhafter Planung der Traufenkonstruktion. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Kläger habe nicht bewiesen, daß er den Beklagten über die Statik hinaus mit weiteren Planungsleistungen beauftragt habe. 2. Die gegen diese tatrichterliche Feststellung und Würdigung erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).

II.

Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das Berufungsgericht auch eine Haftung des Beklagten nach § 635 BGB wegen verletzter Bauaufsichtspflicht ablehnt. 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte habe die Bauleitung nicht nur in Bezug auf die Statik, sondern umfassend übernommen. Ein im Rahmen der Bauüberwachung festzustellender Mangel verpflichte den Architekten, den Unternehmer zur Mangelbeseitigung aufzufordern, notfalls unter Fristsetzung und Ablehnungsandrohung. Diese Verpflichtung habe der Beklagte erfüllt. Daß er sich damit möglicherweise in Verzug befunden habe , führe nicht zur Haftung. Allein der Kläger habe die Entscheidung treffen müssen, den ausführenden Unternehmer zur endgültigen Schadensbeseitigung bzw. zum Schadensersatz heranzuziehen. Der Beklagte habe dem Kläger ge-
raten, einen Gutachter einzuschalten. Wenn der Kläger diesem Rat schon im Jahr 1992 gefolgt wäre, dann hätte er den Unternehmer veranlassen können, die Glasscheiben auszuwechseln. Statt dessen habe der Kläger zugewartet und erst im Jahr 1994 erfolgreich die Feststellung der Mangelursache veranlaßt. Eine zusätzliche frühere Rüge hätte nach allem am Geschehensablauf nichts geändert. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Auszugehen ist von der Feststellung des Berufungsgerichts, wonach der Kläger den Beklagten mit der uneingeschränkten Bauaufsicht beauftragt hat.
b) Diese Pflicht zur Bauüberwachung hat der Beklagte verletzt. Er haftet deshalb nach § 635 BGB für die Schäden, die dem Kläger infolge der pflichtwidrig nicht verhinderten Mängel der Dachkonstruktion im Traufenbereich entstanden sind. Mit seiner gegenteiligen Auffassung verkennt das Berufungsgericht die Reichweite der Bauüberwachungspflicht. Wer vertraglich die Bauaufsicht übernimmt , hat schon während der Ausführung dafür zu sorgen, daß der Bau plangerecht und frei von Mängeln errichtet wird. Er muß die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen. Bei wichtigen oder bei kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist er zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1994 - VII ZR 20/93, BauR 1994, 392, 393 = ZfBR 1994, 131 m.w.N.). Das gilt in besonderem Maße dann, wenn das Bauwerk nicht nach einer eigenen Planung
des Auftragnehmers, sondern nach den Vorgaben eines Dritten ausgeführt wird (Locher/Koeble/Frik, HOAI, 7. Aufl., § 15 Rdn. 203). Demnach war der Beklagte verpflichtet, die Traufe des Glasdachs, die ein besonders schadensträchtiges Detail darstellt, bereits während ihrer Ausführung im Jahr 1986 daraufhin zu überprüfen, ob sie einen ausreichenden Schutz gegen eindringendes Wasser bewirken konnte. Für das Revisionsverfahren ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts der Vortrag des Klägers zu unterstellen, daß das Glasdach im Traufbereich fehlerhaft ausgeführt war. Das hätte der Beklagte bei fachgerechter Überprüfung schon während der Errichtung des Wintergartens erkennen müssen. Er hätte alsdann den Unternehmer zur fehlerfreien Ausführung der Dachkonstruktion veranlassen müssen. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß der Beklagte diese Überprüfung pflichtwidrig versäumt hat.
c) Auf die Frage, ob es der Beklagte auch nach dem Auftreten des Wassereintritts und den entsprechenden Beanstandungen des Klägers vertragswidrig versäumt hat, die Mängelursachen hinreichend festzustellen und geeignete Maßnahmen zur Mängelbeseitigung zu veranlassen, kommt es nicht an. 3. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht deshalb als richtig dar (§ 563 ZPO), weil die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede greift. Der Ablauf der Verjährungsfrist von 5 Jahren (§ 638 BGB) kann nicht festgestellt werden. Die Verjährungsfrist für die gegen einen Architekten oder Ingenieur gerichteten Gewährleistungsansprüche beginnt erst mit Abnahme seiner Werkleistung oder mit der abnahmereifen Herstellung sämtlicher geschuldeter Leistungen einschließlich einer etwa vereinbarten Objektbetreuung
während der Gewährleistungszeit zu laufen (BGH, Urteil vom 10. Februar 1994 - VII ZR 20/93, BGHZ 125, 111 = BauR 1994, 392, 393 = ZfBR 1994, 131; Urteil vom 25. Februar 1999 - VII ZR 190/97, BauR 1999, 934 = NJW 1999, 2112 = ZfBR 1999, 202). Die dazu erforderlichen Feststellungen sind nicht getroffen. Im übrigen wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, den Kläger auf die Möglichkeit eines Anspruchs wegen fehlerhafter Bauaufsicht hinzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 1996 - VII ZR 85/95, BauR 1996, 418 = NJW 1996, 1278 = ZfBR 1996, 155).
Ullmann Thode Haß Wiebel Wendt