Bundesgerichtshof Urteil, 27. Nov. 2003 - VII ZR 93/01

bei uns veröffentlicht am27.11.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 93/01 Verkündet am:
27. November 2003
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Ein Auftraggeber, der den Auftragnehmer zur Nachbesserung auffordert, eine
von diesem vorgeschlagene geeignete Nachbesserung aber nicht annimmt,
verhält sich widersprüchlich.
BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 93/01 - OLG Köln
LG Aachen
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Bauner

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Januar 2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt Rückzahlung von 60.000 DM, die sie zur Sicherheit geleistet hat, sowie von 150.000 DM, mit denen sie aus einer Gewährleistungsbürgschaft belastet wurde. Die Klägerin errichtete als Generalübernehmerin eine Wohnanlage. Diese wurde von den Beklagten zu 1) bis 41) als Mitgliedern einer Investorengemeinschaft sowie von den Beklagten zu 42) bis 55) übernommen. Zur Sicherung der in der fünfjährigen Gewährleistungsfrist entstehenden Ansprüche der Beklagten zu 1) bis 41) stellte die Klägerin eine Bürgschaft. In einem vom Beklagten zu 39) eingeleiteten selbständigen Beweisverfahren kam der Sachverständige N. zu dem Ergebnis, daß an den Balkontüren nicht die zum Schutz vor Durchfeuchtung erforderlichen Aufkantungen und Abdichtungen vorhanden und deshalb Ausblühungen an der Fassade entstanden seien. Er stellte weiter fest, daß die Kelleraußentreppe und die Wohnungsein-
gangstür des Beklagten zu 39) Mängel aufwiesen. Die Beseitigung aller Mängel koste etwa 60.000 DM. Die Beklagten zu 1) bis 41), die die Klägerin unter anderem am 8. März 1995 vergeblich zur Mängelbeseitigung gemahnt hatten, kündigten daraufhin eine Inanspruchnahme der Bürgschaft an. Um diese abzuwenden, zahlte die Klägerin 60.000 DM an die Wohnungseigentümergemeinschaft. Auf Antrag der Klägerin erstattete der Sachverständige S. im selbständigen Beweisverfahren ein weiteres Gutachten, das im wesentlichen die Auffassung des Sachverständigen N. bestätigte. Die Beklagtenvertreterin schrieb am 1. April 1997 unter Beifügung des Gutachtens an die Klägerin: "Namens und im Auftrag der von uns vertretenen Eigentümergemeinschaft setzen wir Ihnen hiermit eine letzte Frist zur Beseitigung der Mängel gem. den Ihnen vorliegenden Gutachten. Sollten wir bis zum 10.04.1997 von Ihnen keine verbindliche Erklärung darüber erhalten haben, wann und wie die Instandsetzungsarbeiten durchgeführt werden sollen, lehnen wir die weitere Durchführung der Arbeiten durch Sie ab und werden im Rahmen der Ersatzvornahme die Arbeiten entsprechend in Auftrag geben." Am 7. April 1997 teilte die Klägerin mit, daß sie Material zum Einbau der in dem Gutachten S. geforderten Schwellen bestellt habe. Die Beklagten erwiderten am 16. April 1997, daß die angebotene Nachbesserung nicht normgerecht sein werde und sie durch einen Sachverständigen prüfen lassen wollten, ob sie zur Mängelbeseitigung geeignet sei. Am 5. Mai 1997 untersagten die Beklagten der Klägerin eine weitere Tätigkeit und teilten mit, daß sie ein Drittunternehmen beauftragt hätten. Die Klägerin bestand auf einer Nachbesserung und forderte die Beklagten vergeblich auf, ihr hierfür einen Termin zu benennen. Ihrer Aufforderung, den für die Nachbesserung gezahlten Betrag und die Bürgschaftsurkunde zurückzugeben, kamen die Beklagten nicht nach. Die Be-
klagten zu 1) bis 41) gingen vielmehr aus der Bürgschaft erfolgreich gerichtlich gegen die bürgende Bank vor, die den gezahlten Betrag dem Konto der Klägerin belastete. Diese verlangt von den Beklagten die Rückzahlung der von ihr geleisteten 60.000 DM und von den Beklagten zu 1) bis 41) zusätzlich die Erstattung der aus der Bürgschaft in Anspruch genommenen 150.000 DM. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten ihr Begehren auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten, über die nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen zu entscheiden ist, ist nicht begründet.

I.

Auch die Revision der Beklagten zu 42) bis 55) ist statthaft, obwohl das Berufungsgericht ihre Beschwer auf 60.000 DM festgesetzt hat und deshalb für sie allein der Mindestbetrag des § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht erreicht ist. Denn für die Berechnung der Beschwer bei mehreren Streitgenossen sind die Streitwerte nach § 5 ZPO jedenfalls dann zusammenzuzählen, wenn das Rechtmittel von mehreren von ihnen eingelegt wird (BGH, Urteil vom 18. Februar 1957 - II ZR 287/54, BGHZ 23, 333).

II.

Das Berufungsgericht sieht die Beklagten als verpflichtet an, die von der Bürgin und der Klägerin empfangenen Beträge zurückzuzahlen. Durch die Ablehnung der ihnen angebotenen Nachbesserung im Schreiben vom 5. Mai 1997 sei der Zweck der Sicherheiten weggefallen. Der Nachbesserungsanspruch sei bis zu diesem Zeitpunkt nicht untergegangen. Das Schreiben der Beklagten vom 1. April 1997 habe keine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung enthalten, weil die Klägerin darin nur zu einer Erklärung gemahnt geworden sei, wann und wie sie die Nachbesserung durchführen wolle. Diese Erklärung sei fristgerecht abgegeben worden. Die von der Klägerin geplanten Maßnahmen seien zum Zeitpunkt des Angebots geeignet gewesen. Der Sachverständige S. habe bestätigt , daß das Sanierungskonzept der Klägerin bei exakter Verarbeitung konstruktiv und bauphysikalisch fachgerecht sei. Das Nachbesserungsangebot der Klägerin für die im selbständigen Beweisverfahren festgestellten und zuletzt unstreitigen Mängel sei ausreichend gewesen. Die Klägerin habe nicht zum Ausdruck gebracht, daß sie einen Teil der Mängel nicht beseitigen wolle. Zwar habe sie am 7. April 1997 mitgeteilt, daß für die Abdichtung bzw. Abdeckung der Balkone bereits Arbeiten in Auftrag gegeben worden seien und eine Mängelbeseitigung nicht sofort durchgeführt werden könne. Damit habe sie aber nicht erklärt, nur einen Teil der Mängel beseitigen zu wollen. Die Erklärung der Klägerin sei, wie der weitere Schriftverkehr zeige, von den Beklagten auch nicht so aufgefaßt worden, daß nur eine unzureichende, weil nicht alle Mängel betreffende Mängelbeseitigung angeboten worden sei. Die Beklagten könnten sich bei ihrer Ablehnung der Nachbesserung nicht darauf stützen, daß diese keine Neuherstellung sei. Ein Anspruch hierauf bestehe nach Abnahme nur, wenn eine nachhaltige Mangelbeseitigung auf andere Weise nicht erreichbar sei.

III.

Das hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daß die Beklagten keine Gewährleistungsansprüche aus § 635 BGB haben (1.). Die Revision beanstandet im Ergebnis auch ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht nicht erörtert, ob den Beklagten Ansprüche aus § 633 Abs. 3 BGB zustehen; auf solche Ansprüche können sich die Beklagten nämlich jedenfalls wegen widersprüchlichen Verhaltens nicht berufen (2.). 1. Ein durch die Gewährleistungsbürgschaft gesicherter Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB steht den Beklagten nicht zu, weil eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung fehlt und auch nicht entbehrlich ist.
a) Den Anforderungen des § 634 Abs. 1 BGB wird nicht durch die Aufforderung an den Unternehmer genügt, innerhalb einer Frist die Bereitschaft zur Mangelbeseitigung zu erklären (BGH, Urteil vom 16. September 1999 - VII ZR 456/98, BGHZ 142, 278, 282). Die Beklagten haben lediglich eine Erklärung verlangt, wann und wie diese durchgeführt werden sollen. Sie haben zudem nur eine Ersatzvornahme angekündigt.
b) Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung war nicht entbehrlich, weil die Klägerin eine Nachbesserung nicht ernsthaft und endgültig verweigert hat. aa) Eine Verweigerung läßt sich nicht daraus ableiten, daß sie im Schreiben vom 7. April 1997 nur auf das Gutachten S., nicht aber auf das Gutachten N. Bezug genommen hat. Das Berufungsgericht hat das Schreiben in Kenntnis dieses Umstands dahin ausgelegt, daß die Klägerin die Mängelbeseitigung auch nicht teilweise verweigern wollte. Rechtsfehler bei dieser Auslegung zeigt die Revision nicht auf.
bb) Die Klägerin hat die Beklagten nicht hingehalten und damit dokumentiert , daß sie zur Nachbesserung nicht bereit sei. Die Parteien haben sich bezüglich des Hauptmangels unter Berücksichtigung der Sachverständigengutachten darüber gestritten, wie dieser nachhaltig zu beseitigen sei. Genügende Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin gezielt versucht haben könnte, eine notwendige Mangelbeseitigung hinauszuzögern, zeigt die Revision nicht auf. cc) Das Schreiben vom 28. Juni 1996, mit dem sich das Berufungsgericht nicht ausdrücklich befaßt hat, kann nicht als Beleg für eine Verweigerung der Mängelbeseitigung aufgefaßt werden. Auch wenn darin Zweifel an den Sachverständigengutachten des selbständigen Beweisverfahrens geäußert werden, schließt das Schreiben doch mit dem Angebot, daß die Klägerin "nach Benennung eines Termins ... berechtigten Mängelrügen" nachgehen werde.
c) Auf die Eignung des Sanierungskonzepts der Klägerin könnte es nur ankommen, wenn die Beklagten ohne Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung Schadensersatz verlangen könnten, weil sich in der Vorlage eines offensichtlich ungeeigneten Konzepts eine Ablehnung sachgerechter Sanierung durch die Klägerin zeigte. Das hat das Berufungsgericht aber, ohne daß ihm insoweit Rechtsfehler unterlaufen wären, nicht festgestellt. Das Berufungsgericht hat aus dem Sachverständigengutachten vertretbar abgeleitet, daß der Mangel in der von der Klägerin vorgesehenen Weise hätte behoben werden können.
d) Zur Vorlage eines Sanierungskonzepts war die Klägerin nicht verpflichtet. Das einmalige Scheitern eines nach Auffassung des Sachverständigen an sich tauglichen Sanierungsversuchs rechtfertigte ein Absehen von einer formgerechten Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht. Die Sachverständigengutachten lassen erkennen, daß es sich um eine nicht ganz einfache Sanierung handelte. Daß diese bei einem Versuch mißlungen ist, berechtigte die
Beklagten noch nicht, ohne weitere Fristsetzung zu einem Schadensersatzan- spruch überzugehen. 2. Den Beklagten steht auch kein Anspruch auf Ersatz von Fremdnachbesserungskosten gemäß § 633 Abs. 3 BGB zu, der sie berechtigen würde, die als Sicherheiten empfangenen Beträge bis zu einer endgültigen Abrechnung zu behalten.
a) Die Verfolgung des Anspruchs ist allerdings nicht schon aus prozessualen Gründen ausgeschlossen. Die Beklagten habe diese Anspruchsgrundlage anders als in erster Instanz im Berufungsverfahren zwar nicht ausdrücklich herangezogen. Das hat aber die Berufung in diesem Punkt nicht wegen fehlender Angabe der Gründe der Anfechtung gemäß § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO unzulässig gemacht. Die Berufungsbegründung greift die Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils insgesamt an, ohne sich auf einen bestimmten Gewährleistungsanspruch zu beschränken. Es liegt damit eine formal ausreichende Begründung vor, die eine Prüfung auch des gegenüber einer Schadensersatzforderung unter anderen Voraussetzungen stehenden und mit anderen Rechtsfolgen verbundenen Anspruch aus § 633 Abs. 3 BGB ermöglicht.
b) Die Beklagten können sich indes nicht darauf berufen, daß ihnen Ansprüche aus § 633 Abs. 3 BGB zustehen. Die Klägerin war zwar mit der Mangelbeseitigung bereits aufgrund des Schreibens der Beklagtenvertreterin vom 8. März 1995 in Verzug, in dem sie unter Setzung von Fristen für Beginn und Abschluß der Arbeiten zur Beseitigung von Mängeln aufgefordert worden war, die durch die Beifügung der Stellungnahme eines privaten Sachverständigen hinreichend konkretisiert waren. Ein Unternehmer, der sich mit der Mängelbeseitigung im Verzug befindet und der eine ihm hierfür gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung hat verstreichen lassen, hat auch bei einem BGB-Werkvertrag
keinen Anspruch mehr, den Mangel selbst nachbessern zu dürfen (BGH, Urteil vom 27. Februar 2003 - VII ZR 338/01, BauR 2003, 693 = ZfBR 2003, 363). Die Beklagten hätten deshalb nach Ablauf der gesetzten Fristen eine Mangelbeseitigung durch die Klägerin ablehnen dürfen. Die Beklagten haben jedoch ihrerseits als Auftraggeber nicht das Recht verloren, Nachbesserung zu verlangen. Davon haben sie im Schreiben vom 1. April 1997 Gebrauch gemacht, indem sie Mängelbeseitigung verlangt und der Klägerin Frist zur Erklärung gesetzt haben, wann und wie sie die notwendigen Instandsetzungsarbeiten vornehmen wolle. Die Klägerin war hierzu bereit; die von ihr angebotenen Maßnahmen der Mängelbeseitigung waren nach den auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auch konstruktiv und bauphysikalisch fachgerecht. Die Beklagten haben jedoch im Schreiben vom 5. Mai 1997 der Klägerin eine weitere Tätigkeit untersagt und ein Baustellenverbot ausgesprochen. Sie haben sich widersprüchlich verhalten, weil sie die Klägerin trotz der verstrichenen Frist erneut zur Nachbesserung aufgefordert, dann aber deren Angebot zur Durchführung objektiv geeigneter Maßnahmen abgelehnt haben. Ein solches wider-
sprüchliches Verhalten ist treuwidrig (§ 242 BGB) mit der Folge, daß die Beklagten sich auf einen Anspruch aus § 633 Abs. 3 BGB nicht berufen können.
Dressler Hausmann Wiebel Kuffer Bauner

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 27. Nov. 2003 - VII ZR 93/01

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 27. Nov. 2003 - VII ZR 93/01

Referenzen - Gesetze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 546 Begriff der Rechtsverletzung


Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
Bundesgerichtshof Urteil, 27. Nov. 2003 - VII ZR 93/01 zitiert 9 §§.

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Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 633 Sach- und Rechtsmangel


(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei v

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln


Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.nach § 635 Nacherfüllung verlangen,2.nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforde

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 635 Nacherfüllung


(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. (2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-

Zivilprozessordnung - ZPO | § 5 Mehrere Ansprüche


Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

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Bundesgerichtshof Urteil, 27. Nov. 2003 - VII ZR 93/01 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,

1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.

(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.

(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,

1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.

(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.

(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.

(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,

1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.

(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,

1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.

(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 338/01 Verkündet am:
27. Februar 2003
Heinzelmann,
Justizangestelle
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2 C;
BGB a.F. § 633 Abs. 3;
BGB n.F. § 636 i.V.m. § 323 Abs. 1; § 637
Nach dem fruchtlosen Ablauf der dem Auftragnehmer zur Nachbesserung oder
Nacherfüllung gesetzten Frist ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, das Angebot des
Auftragnehmers zur Mängelbeseitigung anzunehmen.
BGH, Urteil vom 27. Februar 2003 - VII ZR 338/01 - OLG Celle
LG Hannover
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 23. August 2001 insoweit aufgehoben , als die Klage hinsichtlich der Forderung eines Kostenvorschusses in Höhe von 400.000 DM und der Forderung auf Erstattung der Vergütung des Sachverständigen in Höhe von 9.944,10 DM abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

I.

Die Kläger, der Bauträger und die Erwerber, verlangen aus eigenem und abgetretenem Recht von dem Generalübernehmer, der die Wohnanlage für den Bauträger errichtet hat, Vorschuß, Minderung und Schadensersatz.

II.

1. Die Beklagte errichtete aufgrund eines Generalübernehmervertrages mit der Projektgesellschaft A. mbH, der Klägerin zu 1 a, eine Wohnungseigentumsanlage mit elf Eigentumswohnungen. Nach dem Vertrag war die Beklagte zur schlüsselfertigen Errichtung der Anlage verpflichtet. Die VOB/B war vereinbart. Die für die Bauausführung erforderliche Genehmigungs- und Ausführungsplanung , die ein Planungsbüro im Auftrag der Klägerin zu 1 a erstellte, waren Gegenstand des Vertrages. Die Klägerin zu 1 a trat in den Erwerberverträgen ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Beklagte an die Erwerber ab. 2. Im Jahre 1997 leiteten die Kläger zu 2 und 8 und 1 e ein selbständiges Beweisverfahren gegen die Klägerin zu 1 a als Veräußerer der Eigentumswohnungen ein und erklärten der Beklagten den Streit. Anschließend übermittelte Rechtsanwalt F. als Vertreter der Kläger der Beklagten am 11. September 1998 das im Beweisverfahren erstellte Gutachten und forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 15. November 1998 auf, die in diesem Gutachten festgestellten und die Beklagte betreffenden Mängel zu beseitigen. Die Beklagte beanstandete die Mängelrüge als zu pauschal und erbat eine angemessene Prüfungsfrist. Rechtsanwalt F. verlängerte daraufhin im Namen der Kläger die Frist zur Nachbesserung bis zum 30. November 1998. Die Frist ließ die Beklagte verstreichen, ohne Mängelnachbesserungsarbeiten durchzuführen. Am 13. November 1998 faßten die Wohnungseigentumsgemeinschaft, Kläger zu 1 a bis d, und die übrigen Erwerber, die noch nicht als Eigentümer eingetragen waren, auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens folgenden Beschluß:
"Die Eigentümerversammlung bevollmächtigt die Verwalterin, einen Rechtsstreit gegen die Projektgesellschaft A. und die Firma F. + v.d. L. zur Durchsetzung der Mängelbeseitigung/zur Erlangung der Aufwendungen für die Mängelbeseitigung (Kostenvorschuss) zu führen. Eingeschlossen sind - soweit vorhanden - weitergehende Schadensersatzansprüche. Die Verwalterin wird weiterhin ermächtigt, Rechtsanwalt F. mit der Führung des Rechtsstreites zu beauftragen." Als die Beklagte Anfang 1999 damit begann, die Balkonbeläge nachzubessern , verwies Rechtsanwalt F. die Beklagte von der Baustelle und verbot ihr jede weitere Nachbesserung. Mit ihrer Klage verlangen die Kläger Kostenvorschuß in Höhe von 400.000 DM, Minderung wegen der mangelhaften Trittschalldämmung in Höhe von insgesamt 90.000 DM sowie Ersatz der Kosten für zwei Sachverständigengutachten.

III.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Mit ihrer Revision erstreben die Kläger die Verurteilung der Beklagten. Der Senat hat die Revision insoweit angenommen, als die Klage hinsichtlich des Kostenvorschusses in Höhe von 400.000 DM und der an den Sachverständigen S. gezahlten Vergütung in Höhe von 9.944,10 DM keinen Erfolg hatte.

Entscheidungsgründe:

I.

1. Die Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg. Sie führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 2. Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

II.

1. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Kläger auf Kostenvorschuß mit folgenden Erwägungen verneint: Der Anspruch sei nicht begründet, weil die Kläger die Beklagte nicht gemäß § 13 Nr. 5 VOB/B unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung aufgefordert hätten. Die Mängelbeseitigungsaufforderung der Kläger enthalte keine hinreichende Bezeichnung der Mängelerscheinungen und der Mängel, deren Beseitigung von der Beklagten verlangt werde. Das Gutachten des Sachverständigen U., auf das sich die Kläger bezogen hätten, enthalte Mängel, die auf der Bauausführung beruhen würden, andere Mängel, die auf Planungsmängel zurückzuführen seien, und eine Kategorie von Mängeln, die der Sachverständige nicht habe zuordnen können. Folglich hätten die Kläger gegenüber der Beklagten nicht ausreichend klargestellt, welche Mängel die Beklagte habe beseitigen sollen. Die Beklagte habe mehrfach darauf hingewiesen, daß sie nicht erkennen könne, welche Mängel sie beseitigen solle.
Es sei der Beklagten nicht zumutbar, daß sie die Auswahl treffe. Sie sei nicht verpflichtet, eine derartige Entscheidung zu ihren Lasten zu treffen, die von den Klägern sicherer hätte getroffen werden können und müssen. 2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Die Bezeichnung der Mängel in dem Aufforderungsschreiben zur Mängelbeseitigung war ausreichend. (1) Der Auftraggeber genügt den Anforderungen an die Bezeichnung des Mangels, wenn er die Mangelerscheinungen rügt. Er ist nicht verpflichtet, die Mangelursachen und die Verantwortlichkeit der am Bau beteiligten Unternehmer für die Mängel vorprozessual zu klären (st. Rspr.: vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2002 - VII ZR 493/00, BGHZ 150, 226 = ZfBR 2002, 661 = BauR 2002, 1385 = NZBau 2002, 495). (2) Diesen Anforderungen genügt die Bezeichnung der Mängel in dem Aufforderungsschreiben vom 11. September 1998. Aus dem Schreiben und dem als Anlage übersandten Gutachten war für die Beklagte erkennbar, daß die Kläger die Beklagte für alle im Gutachten genannten Mängel verantwortlich hielten und daß die Aufforderung zur Mängelbeseitigung alle Mängel umfaßte.
b) Der Umstand, daß die Kläger der Beklagten nach Ablauf der ihr zur Nachbesserung gesetzten Frist die Nachbesserung untersagt haben, berührt die den Klägern nach Ablauf der Frist zustehenden Gewährleistungsansprüche nicht. Nach Ablauf der dem Auftragnehmer gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B gesetzten Frist ist der Auftragnehmer gehindert, ohne Zustimmung des Auftrag-
gebers nachzubessern. Nach Ablauf der Frist ist der Auftraggeber nicht verpflichtet , die vom Auftragnehmer angebotene Nachbesserung anzunehmen. Die dem Auftraggeber nach dem fruchtlosen Ablauf der Nachbesse- rungsfrist zustehenden unterschiedlichen Gewährleistungsansprüche berechtigen ihn zu entscheiden, welche Ansprüche er gegen den Auftragnehmer geltend machen will. Mit dem berechtigten Interesse des Auftraggebers, diese Entscheidung über die Art der Vertragsabwicklung zu treffen, ist es unvereinbar, daß der Auftragnehmer gegen dessen Willen die Mängel nachbessert. Der Auftragnehmer wird dadurch nicht unangemessen benachteiligt. Die Situation nach dem fruchtlosen Ablauf der Frist beruht darauf, daß der Auftragnehmer zweifach gegen seine Vertragspflichten verstoßen hat. Er hat die geschuldete Leistung vertragswidrig ausgeführt und auf die Aufforderung zur Mängelbeseitigung die geschuldete Mängelbeseitigung nicht durchgeführt. Dieser Grundsatz gilt auch für den BGB-Vertrag nach dem fruchtlosen Ablauf einer für die Nachbesserung ohne Ablehnungsandrohung gesetzten Frist (§ 633 Abs. 3 BGB a.F.) und für den BGB-Vertrag nach fruchtlosem Ablauf einer dem Auftragnehmer zur Nacherfüllung gesetzten Frist (§ 636 i.V.m. § 323 Abs. 1 BGB; 637 BGB n.F.). Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 16. September 1999 – VII ZR 456/98, BauR 2000, 98) kann nichts anderes entnommen werden. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß das Abwicklungsverhältnis aus § 634 BGB a.F. nicht automatisch, sondern erst mit der Wahl des Bestellers eintritt, wenn der Unternehmer die Mängelbeseitigung endgültig verweigert. In diesem Zusammenhang hat er zwar erwähnt, daß das Nachbesserungsrecht des Unternehmers bis zu dieser Wahl nicht erlischt (a.a.O., S. 100). Damit hat er aber nicht zum Ausdruck gebracht, daß der Auftraggeber im Ver-
zug des Auftragnehmers gemäß § 633 Abs. 1 BGB a.F. verpflichtet ist, dessen Angebot zur Mängelbeseitigung anzunehmen.

IV.

1. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Kläger auf Erstattung der an den Sachverständigen S. gezahlten Vergütung in Höhe von 9.044,10 DM mit folgenden Erwägungen verneint: Die Kosten in Höhe von 9.044,10 DM seien nicht durch eine mangelhafte Leistung der Beklagten verursacht, weil die Kläger den Sachverständigen S. beauftragt hätten, bevor die Beklagte in Verzug mit der Nachbesserung geraten sei. Es habe an einer ausreichenden Aufforderung zur Mängelbeseitigung gefehlt. 2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand: Der Verzug des Auftragnehmers mit der Nachbesserung ist nicht Voraussetzung des Anspruchs auf Erstattung der an den Sachverständigen gezahlten Vergütung. Die Kosten für ein Privatgutachten über Ursache und Ausmaß der eingetretenen und vielleicht noch zu erwartenden Mängel sind Man-
gelfolgeschäden. Dieser Schadensersatzanspruch entsteht neben dem Nachbesserungsanspruch , so daß eine Fristsetzung gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B keine Anspruchsvoraussetzung ist (BGH, Urteil vom 13. September 2001 - VII ZR 392/00, BauR 2002, 86 = ZfBR 2002, 57 = NZBau 2002, 31).
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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,

1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.

(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.