Bundesgerichtshof Urteil, 20. Feb. 2013 - VIII ZR 40/12

bei uns veröffentlicht am20.02.2013
vorgehend
Landgericht Koblenz, 16 O 400/08, 28.10.2010
Oberlandesgericht Koblenz, 1 U 1374/10, 26.01.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 40/12 Verkündet am:
20. Februar 2013
Ermel
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter
Dr. Bünger

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. Januar 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger kaufte von der Beklagten am 14. September 2007 den Wallach "S. " für 9.250 €. Im schriftlichen Kaufvertrag heißt es unter anderem : "Beschreibung laut Verkaufsanzeige, Galle am Sprunggelenk links, sonst ohne gesundheitlichen Befund. Die Verkäuferin legt Wert darauf, dass das Pferd in gute fördernde Hände kommt. Es soll mindestens bis zur Klasse M auf Turnieren vorgestellt werden. Aktuell bereits A gesiegt."
2
Im Frühjahr 2008 wurde bei dem Tier eine Schädigung des linken hinteren Sprunggelenks (Arthritis) festgestellt, die seine weitere Verwendung als Dressurpferd in Frage stellte. Nach vergeblicher Fristsetzung zur Nacherfüllung erklärte der Kläger mit Schreiben vom 11. August 2008 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit Schreiben vom 8. März 2010 stützte er den Rücktritt zusätzlich darauf , dass bei dem Tier bereits im Zeitpunkt der Übergabe eine Osteochondrose vorgelegen habe, die seine Verwendung als Dressurpferd der Klasse M ebenfalls ausschließe.
3
Der Kläger verlangt Zug um Zug gegen Rückgabe des Wallachs Rückzahlung des Kaufpreises sowie Erstattung der ihm entstandenen Unterhaltungskosten des Tieres, insgesamt 16.736,81 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten, ferner Feststellung des Annahmeverzugs und der Pflicht der Beklagten, ihm die bis zur Rücknahme des Pferdes entstehenden weiteren Unterhaltungskosten zu erstatten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision hat Erfolg.

I.

5
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
6
Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags nicht zu. Bezüglich der im Frühjahr 2008 festgestellten Schädigung des Sprunggelenks lasse sich nicht feststellen, dass diese Beeinträchtigung schon im Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen habe.
7
Soweit der Kläger den Rücktritt auf die Osteochondrose gestützt habe, könne offen bleiben, ob es sich dabei um eine - nicht als Mangel zu qualifizierende - bloße Abweichung von der physiologischen Norm oder um eine Erkrankung handele. Ein hierauf gestützter Rücktritt sei jedenfalls deshalb ausgeschlossen , weil der (unterstellte) Mangel dem Kläger infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sei (§ 442 Abs. 1 Satz 2 BGB). Denn der Kläger habe die verkehrsübliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt, indem er dem Verdacht, der sich einem sorgfältigen Käufer angesichts der Informationen über die "Galle am Sprunggelenk links" und die Entfernung eines Chips aus einem Sprunggelenk hätte aufdrängen müssen, nicht nachgegangen sei und keine weitere Aufklärung verlangt habe. Mit dem Hinweis der Beklagten, das Pferd sei "in Ordnung", habe sich der Kläger nicht begnügen dürfen, zumal er es für die Teilnahme an Turnieren, also nicht nur im Freizeitbereich, habe einsetzen wollen. Der Kläger habe sich selbst als Pferdeliebhaber bezeichnet und die Absicht verfolgt, ein Sportpferd zum Zwecke des Turnier-Dressurreitens zu erwerben; es sei deshalb anzunehmen, dass er sich näher mit den hierfür erforderlichen Eigenschaften eines Dressurpferdes beschäftigt und auch entsprechende Kenntnisse erworben habe. Hätte der Kläger vor dem Ankauf eine tierärztliche Untersuchung oder die Vorlage tierärztlicher Unterlagen verlangt, wäre ihm die Osteochondrose bekannt geworden.
8
Dem Kläger stehe auch aus §§ 812 ff. BGB kein Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages zu. Eine Nichtigkeit des Vertrages wegen Wuchers (§ 138 Abs. 2 BGB) komme nicht in Betracht, weil schon nicht ersichtlich sei, dass der Kläger unter Ausbeutung einer Zwangslage, seiner Unerfahrenheit oder des Mangels an Urteilsvermögen oder einer erheblichen Willensschwäche zum Abschluss des Kaufvertrages gedrängt worden sei.

II.

9
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nach § 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 437 Nr. 2, §§ 440, 323 BGB nicht verneint werden.
10
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass das Rückabwicklungsbegehren des Klägers nicht schon deswegen (aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 BGB) begründet ist, weil der Kaufvertrag wegen Wuchers (§ 138 Abs. 2 BGB) oder wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB) unwirksam wäre. Entgegen der Auffassung der Revision kommt eine Unwirksamkeit des Kaufvertrages nach § 138 Abs. 1 BGB wegen eines auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung nicht in Betracht. Die Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis vorliegt, ist durch einen Vergleich der von den Parteien jeweils vertraglich geschuldeten Leistungen zu beantworten. Ergibt sich ein Missverhältnis erst daraus, dass eine Partei ihre Leistung nicht mangelfrei erbracht hat, führt das nicht zur Sittenwidrigkeit des Vertrages, sondern zur Anwendung des Gewährleistungsrechts. So liegt der Fall hier. Denn der Kläger leitet das von ihm behauptete auffällige Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung daraus her, dass das Pferd "S. " mit Rücksicht darauf, dass es entgegen den vertraglichen Vereinbarungen nicht als Turnierpferd für Dressuren bis Klasse M verwendet werden könne, nur einen Bruchteil des vereinbarten Kaufpreises wert sei.
11
2. Zutreffend geht das Berufungsgericht ferner davon aus, dass das Pferd "S. " bei Gefahrübergang mit einem Sachmangel behaftet war, wenn es - wie vom Kläger behauptet und vom Berufungsgericht unterstellt - wegen einer schon bei Übergabe bestehenden Osteochondrose nicht als Dressurpferd geeignet war. Soweit es sich dabei entsprechend der Behauptung des Klägers um eine systemische Erkrankung handeln sollte, läge der Sachmangel darin, dass "S. " nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit ("ohne gesundheitlichen Befund") aufwies (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB); anderenfalls fehlte dem Tier nach dem revisionsrechtlich zu Grunde zu legenden Sachvortrag des Klägers zumindest die Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) als Dressurpferd bis Klasse M.
12
3. Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Haftung der Beklagten für den (unterstellten) Sachmangel sei jedenfalls deshalb gemäß § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen, weil er dem Kläger infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sei, ist jedoch von Rechtsfehlern beeinflusst.
13
Das Berufungsgericht nimmt an, dass der Kläger die verkehrsübliche Sorgfalt in ungewöhnlich grober Weise verletzt habe, weil die Angaben der Beklagten zu der Chip-Entfernung bei "S. " Anlass geboten hätten, gesundheitliche Beeinträchtigungen in Erwägung zu ziehen; der Kläger hätte deshalb auf eine tierärztliche Ankaufsuntersuchung bestehen oder zumindest Einsicht in die Operationsunterlagen verlangen müssen. Als Pferdeliebhaber, der ein Dressurpferd für Turniere habe erwerben wollen, habe der Kläger auch über gewisse Sachkunde verfügt. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.
14
Zwar obliegt die tatrichterliche Beurteilung, ob einer Partei der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen ist, der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur dahin, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt, bei der Beurteilung des Verschuldensgrads wesentliche Umstände außer Acht gelassen oder gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstoßen hat (st. Rspr., z.B. BGH, Urteil vom 22. September 2011 - III ZR 186/10, NJW-RR 2012, 111 Rn. 8; vom 24. April 2012 - XI ZR 96/11, NJW 2012, 2422 Rn. 24, jeweils mwN). Auch dieser eingeschränkten Nachprüfung hält die Beurteilung des Berufungsgerichts indessen nicht stand.
15
Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus (BGH, Urteil vom 22. September 2011 - III ZR 186/10, aaO). Insoweit hat das Berufungsgericht verkannt, dass es dem Käufer im Allgemeinen nicht als Sorgfaltsverstoß angelastet werden kann, wenn er sich auf die Angaben des Verkäufers zum Kaufgegenstand verlässt und deshalb keine eigenen Nachforschungen anstellt. Zudem hat sich die Beklagte nicht auf den allgemeinen Hinweis, dass das Pferd "in Ordnung" sei, beschränkt; vielmehr ist im Kaufvertrag ausdrücklich festgehalten, dass das Pferd - abgesehen von der "Galle" - ohne gesundheitlichen Befund sei und für mittelschwere Dressurprüfungen eingesetzt werden solle. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann auch nicht ohne weiteres eine Sachkunde des Klägers unterstellt werden, die ihn hätte veranlassen müssen, zumindest bezüglich der Operation ("Chipentfernung") näher nachzufragen. Der vom Berufungsgericht herangezogene Umstand, dass der Kläger ein Sportpferd für Turniere habe kaufen wollen und sich selbst als "Pferdeliebhaber" bezeichnet habe, erlaubt keinen tragfähigen Rückschluss auf eine nähere Sachkenntnis des Klägers im Hinblick auf Erkrankungen des Bewegungsapparats bei Pferden.

III.

16
Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben , es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht - vor dem Hintergrund der von ihm vertretenen Rechtsauffassung folgerichtig - den vom Kläger behaupteten Sachmangel des Tieres lediglich unterstellt und insoweit keine Feststellungen getroffen hat. Der Rechtsstreit ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 28.10.2010 - 16 O 400/08 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 26.01.2012 - 1 U 1374/10 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 20. Feb. 2013 - VIII ZR 40/12

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 20. Feb. 2013 - VIII ZR 40/12

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W
Bundesgerichtshof Urteil, 20. Feb. 2013 - VIII ZR 40/12 zitiert 11 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 346 Wirkungen des Rücktritts


(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. (2)

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung


#BJNR001950896BJNE031602377 (1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 434 Sachmangel


(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht. (2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln


Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.nach § 439 Nacherfüllung verlangen,2.nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz


Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 442 Kenntnis des Käufers


(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend mac

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Feb. 2013 - VIII ZR 40/12 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Feb. 2013 - VIII ZR 40/12 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Sept. 2011 - III ZR 186/10

bei uns veröffentlicht am 22.09.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 186/10 Verkündet am: 22. September 2011 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgericht

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Apr. 2012 - XI ZR 96/11

bei uns veröffentlicht am 24.04.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 96/11 Verkündet am: 24. April 2012 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 20. Feb. 2013 - VIII ZR 40/12.

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 18. Aug. 2016 - I-3 U 20/15

bei uns veröffentlicht am 18.08.2016

Tenor Auf die Berufung des Klägers werden das am 19. März 2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg sowie deren Teilversäumnisurteil vom 14. August 2014 teilweise geändert und insgesamt – unter Einbeziehung des Schlussurtei

Referenzen

(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

(2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn es der Käufer kennt.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

(2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn es der Käufer kennt.

8
2. Nach § 199 Abs. 1 BGB setzt der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist neben der Entstehung des Anspruchs voraus, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Hierbei obliegt die tatrichterliche Beurteilung, ob einer Partei der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen ist, der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur dahin, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt, bei der Beurteilung des Verschuldensgrads wesentliche Umstände außer Acht gelassen oder gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Grobe Fahrlässigkeit setzt dabei einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt demnach nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung ("Verschulden gegen sich selbst") vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat. Hierbei trifft den Gläubiger aber generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlun- gen nach Lage des Falls als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (vgl. nur Senatsurteile vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 27 f, vom 22. Juli 2010 aaO Rn. 12, vom 16. Juni 2011 - III ZR 200/09, juris Rn. 22 und vom 7. Juli 2011 aaO Rn. 17, jeweils mwN).
24
c) Das Berufungsgericht hat das Verhalten des Klägers in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als einfach fahrlässig eingestuft. Diese Beurteilung unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur dahin, ob der Tatrichter den Begriff der Fahrlässigkeit verkannt, bei der Beurteilung wesentliche Umstände außer Betracht gelassen oder gegen Verfahrensvorschriften , Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 11. Mai 1953 - IV ZR 170/52, BGHZ 10, 14, 18; vom 21. Mai 1953 - IV ZR 192/52, BGHZ 10, 69, 74; vom 4. Dezember 1985 - IVa ZR 130/84, NJW-RR 1986, 705, 706; vom 17. Dezember 2008 - IV ZR 9/08, NJW 2009, 1147 Rn. 13 und vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 27 mwN). Derartige Verstöße zeigt die Revision nicht auf.
8
2. Nach § 199 Abs. 1 BGB setzt der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist neben der Entstehung des Anspruchs voraus, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Hierbei obliegt die tatrichterliche Beurteilung, ob einer Partei der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen ist, der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur dahin, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt, bei der Beurteilung des Verschuldensgrads wesentliche Umstände außer Acht gelassen oder gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Grobe Fahrlässigkeit setzt dabei einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt demnach nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung ("Verschulden gegen sich selbst") vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat. Hierbei trifft den Gläubiger aber generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlun- gen nach Lage des Falls als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (vgl. nur Senatsurteile vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 27 f, vom 22. Juli 2010 aaO Rn. 12, vom 16. Juni 2011 - III ZR 200/09, juris Rn. 22 und vom 7. Juli 2011 aaO Rn. 17, jeweils mwN).

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.