Bundesgerichtshof Urteil, 30. Jan. 2018 - X ZR 119/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:300118UXZR119.15.0
bei uns veröffentlicht am30.01.2018
vorgehend
Oberlandesgericht Köln, 16 U 177/14, 01.09.2015
Landgericht Köln, 32 O 424/12, 29.10.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 119/15 Verkündet am:
30. Januar 2018
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Verfügt ein Erblasser in einem Testament umfassend über sein Vermögen,
so kann dies jedenfalls dann als konkludenter Widerruf einer früheren entgegenstehenden
rechtsgeschäftlichen Erklärung anzusehen sein, wenn der
Erblasser sich von dieser Erklärung auch schon zu Lebzeiten jederzeit hätte
einseitig lösen können.

b) Das Bewusstsein, in einem Testament die Verteilung des Vermögens umfassend
zu regeln, schließt das Bewusstsein, dass damit etwaige entgegenstehende
frühere Verfügungen widerrufen werden, mit ein. Ein gesondertes Erklärungsbewusstsein
, das gezielt auf den Widerruf einer bestimmten Willenserklärung
gerichtet ist, ist darüber hinaus nicht erforderlich.

c) Eine Willenserklärung in einem in amtliche Verwahrung genommenen Testament
ist gegenüber jedem als abgegeben anzusehen, den es angeht, auch
wenn er in dem Testament nicht bedacht ist.
BGH, Urteil vom 30. Januar 2018 - X ZR 119/15 - OLG Köln
LG Köln
ECLI:DE:BGH:2018:300118UXZR119.15.0

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Bacher und Hoffmann und die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Marx

für Recht erkannt:
Die Revision gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. September 2015 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Kläger verlangen als Erben und Testamentsvollstrecker der im Februar 2009 verstorbenen R. T. (Erblasserin) die Herausgabe der in einem von der Streithelferin des Beklagten verwalteten Wertpapierdepot der Erblasserin noch vorhandenen Wertpapiere und - soweit über diese vom Beklagten in der Zwischenzeit verfügt worden ist - Erstattung des Wertes. Der Beklagte ist der Ehemann einer Cousine der Erblasserin.
2
Die Erblasserin, die bei der Streithelferin des Beklagten ein Wertpapierdepot unterhielt, schloss mit dieser am 13. September 1976 eine schriftliche Vereinbarung, nach der mit dem Tod der Erblasserin das Eigentum an den zu diesem Zeitpunkt noch im Depot verwahrten Wertpapieren zunächst auf die Streithelferin übergehen sollte. Der Beklagte sollte mit dem Tod der Erblasserin das Recht erwerben, von der Streithelferin die Übertragung der auf diese übergegangenen Wertpapiere auf sich zu fordern, wobei der Beklagte ein von der Streithelferin zu übermittelndes Schenkungsangebot der Erblasserin mit dem Empfang der Nachricht über seine Begünstigung sollte stillschweigend annehmen können. Die Erblasserin behielt sich das Recht vor, die Vereinbarung gegenüber der Streithelferin einseitig durch schriftliche Erklärung aufheben zu können. Den Erben sollte dieses Recht nach dem Tode der Erblasserin nur bis zur Annahme des Schenkungsangebots durch den Beklagten zustehen. Diese Vereinbarung wurde dem Beklagten zu Lebzeiten der Erblasserin absprachegemäß nicht bekannt gegeben.
3
Mit privatschriftlichem, in amtliche Verwahrung gegebenem Testament vom 19. April 2007 setzte die Erblasserin die Kläger zu Erben und Testamentsvollstreckern ein. In Abschnitt 2c des Testaments teilte sie ihr gesamtes bei der Streithelferin des Beklagten angelegtes Kapitalvermögen in der Weise auf, dass die eine Hälfte zu gleichen Teilen an namentlich benannte Mitglieder der Familie H. und die andere Hälfte zu gleichen Teilen an namentlich benannte Mitglieder der Familie W. gehen sollte. Der Beklagte ist in dem Testament weder in Abschnitt 2c noch im Zusammenhang mit den weiteren Verfügungen bedacht oder erwähnt.
4
Die Streithelferin benachrichtigte den Beklagten am 27. Mai 2011 und damit gut zwei Jahre nach der Eröffnung des Testaments der Erblasserin telefonisch von der Vereinbarung vom 13. September 1976 und übertrug im Anschluss hieran den Inhalt des Wertpapierdepots auf den Beklagten. Die Kläger widerriefen die Verfügung der Erblasserin zugunsten des Beklagten am 11. Juli 2011. Zwischen den Parteien herrscht Streit darüber, ob der Inhalt des Wertpapierdepots wirksam auf den Beklagten übergegangen oder Bestandteil des Nachlasses geblieben ist.
5
Die von den Klägern erhobene Stufenklage, die auf der ersten Stufe auf Auskunft über den Bestand und Verbleib des bei der Streithelferin des Beklagten verwalteten Depots, auf der zweiten Stufe auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und auf der dritten Stufe auf Herausgabe der noch vorhandenen Wertpapiere bzw. - soweit der Beklagte über die Wertpapiere Verfügungen getroffen hatte - auf Erstattung des Wertes gerichtet ist, hat das Landgericht abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht den Beklagten zur Erteilung der beantragten Auskunft über den Bestand und Verbleib des Wertpapierdepots verurteilt und die Sache hinsichtlich der übrigen Anträge zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
6
Das Landgericht hat den Beklagten mit Schlussurteil zur Herausgabe der noch vorhandenen Wertpapiere und zur Erstattung des Wertes der von ihm veräußerten Wertpapiere in Höhe von 270.630,16 Euro verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die Kläger treten dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


7
Die zulässige Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg.
8
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
9
Der Beklagte sei den Klägern gegenüber zur Herausgabe der noch vorhandenen Wertpapiere sowie zur Erstattung des Wertes der von ihm veräußerten Wertpapiere aus dem Depot verpflichtet, da er diese ohne Rechtsgrund erlangt habe und sie somit Bestandteil des Nachlasses geblieben seien. Er könne seine Berufung nicht mit Erfolg darauf stützen, dass das Testament der Erblasserin nicht als Widerruf des Schenkungsangebots auszulegen sei und die Erblasserin nicht zielgerichtet dafür Sorge getragen habe, dass der Beklagte von diesem Widerruf Kenntnis nehme.
10
Das Berufungsgericht hat sich bei der Beurteilung der geltend gemachten Herausgabeansprüche an sein Urteil auf der ersten Stufe der Stufenklage gebunden gesehen, mit dem der Beklagte zur Erteilung der von den Klägern begehrten Auskunft über den Bestand und Verbleib des bei der Streithelferin geführten Depots verurteilt worden ist. Danach sei ein wirksamer Schenkungsvertrag nicht zustande gekommen, da die Erblasserin mit dem Testament vom 19. April 2007 ihr Schenkungsangebot widerrufen habe und der Beklagte dieses im Zeitpunkt der Benachrichtigung durch die Streithelferin nicht mehr habe annehmen können. Der Inhalt des Wertpapierdepots sei damit in den Nachlass der Erblasserin gefallen. Die sich aus der vom Beklagten erteilten Auskunft nunmehr ergebende Klageforderung sei rechtlich wie der Auskunftsanspruch zu beurteilen. Werde gegen ein nach Zurückverweisung durch das Rechtsmittelgericht ergangenes Urteil der Vorinstanz erneut Berufung eingelegt, sei das Berufungsgericht grundsätzlich an die seinem ersten Berufungsurteil zugrundeliegende Rechtsauffassung gebunden. Eine Bindung sei nur dann zu verneinen, wenn sich in der Tatsacheninstanz ein neuer Sachverhalt ergebe, auf den die bisherige rechtliche Beurteilung nicht zutreffe. Daran fehle es.
11
II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung insofern nicht stand, als das Berufungsgericht angenommen hat, es sei bei der Beurteilung, ob die Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe der noch vorhandenen Wertpapiere und auf Erstattung des Wertes der in der Zwischenzeit veräußerten Wertpapiere haben, an seine Entscheidung auf der ersten Stufe der Stufenklage gebunden.
12
1. Zwar trifft es zu, dass ein Berufungsgericht, das ein erstinstanzliches Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen hat, an seine der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zugrunde gelegte Rechtsauffassung auch selbst gebunden ist. § 563 Abs. 2 ZPO, der die Bindungswirkung eines Revisionsurteils regelt, gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sinngemäß auch für den Fall, dass ein Berufungsgericht das Urteil der Vorinstanz aufhebt und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverweist (BGH, Urteil vom 23. Juni 1992 - XI ZR 227/91, NJW 1992, 2831).
13
2. Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass diese Bindungswirkung auch im Verhältnis zwischen der Verurteilung auf der ersten Stufe einer Stufenklage und der Entscheidung über den auf der letzten Stufe verfolgten Anspruch bestehe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erwächst die Verurteilung auf der ersten Stufe einer Stufenklage nicht in Rechtskraft und entfaltet auch keine Bindungswirkung für den Grund des auf der dritten Stufe verfolgten Herausgabe- oder Zahlungsanspruchs (BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 62/09, NJW-RR 2011, 189 Rn. 24; Beschluss vom 15. Februar 2000 - X ZR 127/99, NJW 2000, 1724, 1725; Urteil vom 26. April 1989 - IVb ZR 48/88, BGHZ 107, 236, 242; Urteil vom 14. November 1984 - VIII ZR 228/83, NJW 1985, 862).
14
III. Die Revision bleibt gleichwohl ohne Erfolg, da das Urteil sich aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig darstellt, § 561 ZPO. Den Klägern stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Herausgabe und Erstattung des Wertes der aus dem von der Streithelferin verwalteten Wertpapierdepot der Erblasserin stammenden Wertpapiere zu, da ein Schenkungsvertrag zwischen der Erblasserin und dem Beklagten nicht zustande gekommen ist und somit im Verhältnis zu den Klägern kein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der von der Streithelferin dem Beklagten übertragenen Vermögensgegenstände besteht.
15
1. Bei der Vereinbarung zwischen der Erblasserin und der Streithelferin der Beklagten vom 13. September 1976 handelt es sich um eine Verfügung unter Lebenden zugunsten Dritter auf den Todesfall. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem Deckungsverhältnis des Verfügenden zum Versprechenden einerseits , das die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch des Begünstigten gegenüber dem Versprechenden regelt, und dem Valutaverhältnis zwischen dem Verfügenden und dem Begünstigten andererseits, nach dem sich bestimmt , ob der Begünstigte die Zuwendung im Verhältnis zu den Erben des Verfügenden behalten darf. Beide Rechtsverhältnisse unterliegen allein dem Schuldrecht; erbrechtliche Bestimmungen finden insoweit keine Anwendung (BGH, Urteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 243/12, NJW 2013, 3448 Rn. 8; Urteil vom 21. Mai 2008 - IV ZR 238/06, NJW 2010, 2702 Rn. 19; Urteil vom 26. November 2003 - IV ZR 438/02, BGHZ 157, 79, 82).
16
a) Im Deckungsverhältnis liegt ein Vertrag zugunsten Dritter vor, durch den der Beklagte als Begünstigter gegenüber der Streithelferin einen Anspruch auf die Übertragung der mit dem Tod der Erblasserin zunächst in das Eigentum der Streithelferin übergegangenen Wertpapiere in dem in der Vereinbarung bezeichneten Depot erhalten hat (§§ 328, 331 BGB).
17
b) Ob der Beklagte das auf diese Weise Erlangte im Verhältnis zu den Klägern behalten darf oder nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben hat, richtet sich nach dem Valutaverhältnis. Im Streitfall liegt dem Valutaverhältnis eine Schenkung nach § 516 BGB zugrunde. In der Vereinbarung vom 13. September 1976 ist ausdrücklich von einem Schenkungsangebot der Erblasserin die Rede. Nach der Vereinbarung sollte der Schenkungsvertrag in der Weise zustande kommen, dass das Schenkungsangebot der Erblasserin von der Streithelferin als Botin dem Beklagten übermittelt wurde und dieser das Angebot - wie nach der Vereinbarung vorgesehen gegebenenfalls stillschweigend mit dem Empfang der Nachricht der Streithelferin - annahm. Dass eine wirksame Schenkung auch noch nach dem Tod des Verfügenden zustande kommen kann, ergibt sich aus § 130 Abs. 2 BGB, wonach der Tod des Erklärenden keinen Einfluss auf die Wirksamkeit seiner Willenserklärung hat, sowie aus § 153 BGB, wonach das Zustandekommen eines Vertrags nicht dadurch gehindert wird, dass der Antragende vor der Annahme seines Angebots stirbt. Der Formmangel wird in diesem Fall durch die Bewirkung der Leistung nach § 518 Abs. 2 BGB geheilt (BGH, Urteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, NJW 2010, 3232 Rn. 20; Urteil vom 29. Mai 1984 - IX ZR 86/82, BGHZ 91, 288, 291).
18
2. Im Streitfall ist ein wirksamer Schenkungsvertrag zwischen der Erblasserin und dem Beklagten indessen nicht zu Stande gekommen, da zum Zeitpunkt der Benachrichtigung des Beklagten durch die Streithelferin über die zu seinen Gunsten getroffene Verfügung ein wirksames Schenkungsangebot, das der Beklagte hätte annehmen können, nicht mehr vorlag.
19
Eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die in Abwesenheit des Empfängers abgegeben wird, wird nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. Dabei kann ein Schenkungsangebot auch durch Testament widerrufen werden. Dies ist im Streitfall geschehen. Anders als die Revision meint, steht dieser Annahme nicht bereits entgegen, dass die Vereinbarung über die Begünstigung des Beklagten vom 13. September 1976 nur durch schriftliche Erklärung gegenüber der Streithelferin hätte aufgehoben werden können. Diese in der Vereinbarung vorgesehene Form der Aufhebung betrifft nur das Deckungsverhältnis zwischen der Erblasserin oder ihren Erben und der Streithelferin. Dadurch war nicht ausgeschlossen , dass die Erblasserin ihr Schenkungsangebot im Valutaverhältnis gegenüber dem Begünstigten widerrief.
20
a) Die Erblasserin hat ihr auf der Vereinbarung mit der Streithelferin vom 13. September 1976 beruhendes Schenkungsangebot mit ihrem Testament vom 19. April 2007 widerrufen.
21
aa) Der Senat kann die vom Berufungsgericht im Hinblick auf die angenommene Bindungswirkung unterlassene Auslegung des Testaments selbst vornehmen, weil die hierzu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 12. Dezember 1997 - V ZR 250/96, NJW 1998, 1219).
22
bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist eine Auslegung des Testaments als Widerruf des von der Streithelferin dem Beklagten zu übermittelnden Schenkungsangebots der Erblasserin nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Inhalt des Wertpapierdepots von vorneherein nicht Gegenstand der testamentarischen Verfügungen der Erblasserin gewesen wäre.
23
Die Revision macht insoweit geltend, die Erblasserin habe nach dem Eingangssatz ihres Testaments allein das bei ihrem Tode noch vorhandene Vermögen aufteilen wollen; nachdem sie weder selbst bis zu ihrem Tod die Aufhebung der Vereinbarung vom 13. September 1976 erklärt noch dafür Sorge getragen habe, dass die Kläger rechtzeitig vor Annahme des Schenkungsangebots gegenüber der Streithelferin dessen Widerruf hätten erklären können, habe der Inhalt des Wertpapierdepots aus ihrer Sicht nicht zu dem bei ihrem Tode noch vorhandenen Vermögen gehört, da er nach der Vereinbarung vom 13. September 1976 mit ihrem Tod zunächst auf die Streithelferin habe übergehen sollen.
24
Dem kann - in Übereinstinmmung mit der Auslegung des Landgerichts und des Berufungsgerichts im Verfahren zur ersten Stufe - nicht beigetreten werden. Zwar leitet die Erblasserin auch den Abschnitt 2 des Testaments, in dem sie die Verteilung ihres Kapitalvermögen regelt, mit den Worten ein: "Über die bei meinem Tode noch vorhandenen Sparbücher, Wertpapiere sowie sonstige Vermögensgegenstände (Beteiligungen etc.) bei den einzelnen Kreditinsti- tuten verfüge ich wie folgt: …". Unter Abschnitt 2c, der sich auf das Kapitalver- mögen bei der Streithelferin bezieht, heißt es aber: "Mein gesamtes Kapitalver- mögen bei der … (Konten, Sparbücher und Depots) teile ich wie folgt auf: …". Schon dies legt die Annahme nahe, dass die Erblasserin auch das in Rede stehende Wertpapierdepot zu dem bei ihrem Tode noch vorhandenen und dementsprechend zu verteilenden Vermögen zählte. Hinzu kommt, dass der Aufbau des Testaments dafür spricht, dass die Erblasserin eine umfassende Regelung bezüglich ihres gesamten Vermögens treffen wollte. Das Testament ist in drei Abschnitte gegliedert, in denen die Erblasserin ihr Vermögen nach der Art der Vermögensgegenstände unterscheidet - Abschnitt 1 betrifft das Immobilienvermögen , Abschnitt 2 das Kapitalvermögen und Abschnitt 3 die restlichen Gegenstände wie Mobiliar, Schmuck und persönliche Gebrauchsgegenstände - und deren Zuweisung an die Erben und sonstigen Begünstigten detailliert regelt. Bei dieser Gestaltung wäre zu erwarten gewesen, dass die Erblasserin das Wertpapierdepot gesondert erwähnte, wenn dieses nicht von der unter Abschnitt 2c getroffenen Verfügung hätte erfasst werden sollen. Auch wenn das Eigentum an den Wertpapieren nach der Vereinbarung vom 13. September 1976 mit dem Tode der Erblasserin auf die Streithelferin übergehen und damit im Rechtssinne nicht in den Nachlass fallen sollte, solange die Erblasserin gegenüber der Streithelferin nicht die Aufhebung der Vereinbarung erklärte, war damit nicht ausgeschlossen, dass die Erblasserin hierüber testamentarische Verfügungen traf. Denn trotz der - im Übrigen jederzeit frei widerruflichen - Vereinbarung mit der Streithelferin standen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung im Eigentum der Erblasserin, und es erscheint fernliegend, dass die Erblasserin die Wertpapiere, sofern ihr die mit der Streithelferin getroffene Vereinbarung überhaupt bewusst gewesen sein sollte, wegen dieser den Übergang eines Teils ihres Vermögens mit ihrem Tode regelnden Vereinbarung nicht mehr als Bestandteil eben dieses Vermögens betrachtete.
25
cc) Zwar hat die Erblasserin ihr Schenkungsangebot in ihrem Testament nicht ausdrücklich widerrufen. Die Verfügung unter Abschnitt 2c des Testaments ist aber als stillschweigender Widerruf des Schenkungsangebots anzusehen.
26
(1) Verfügt ein Erblasser in einem Testament umfassend über sein Vermögen , so ist dies im Zweifel jedenfalls dann als konkludenter Widerruf einer früheren entgegenstehenden rechtsgeschäftlichen Erklärung anzusehen, wenn der Erblasser sich von dieser Erklärung jederzeit einseitig lösen kann.
27
(2) So verhält es sich hier. Die Erblasserin hat verfügt, dass sie ihr "gesamtes Kapitalvermögen" bei der Streithelferin aufteile, und angegeben, dass es sich dabei um "Konten, Sparbücher und Depots" handle. Die Namen der insoweit Bedachten sind unter Angabe des Geburtsdatums und der Wohnanschrift aufgelistet. Dagegen sind in diesem Zusammenhang weder der Name des Beklagten noch die Vereinbarung zwischen der Erblasserin und der Streithelferin erwähnt. Ebenso wenig ist der Beklagte bei den weiteren Verfügungen über das Immobilienvermögen und die sonstigen Vermögenswerte (Abschnitte 1 und 3 des Testaments) aufgeführt, bei denen die Erblasserin ebenfalls eine detaillierte Aufteilung unter namentlicher Benennung der jeweils Bedachten, darunter auch der Frau und der Töchter des Beklagten, vorgenommen hat. Die umfassende Regelung der Verteilung ihres Kapitalvermögens bei der Streithelferin sowie ihres sonstigen Vermögens lässt damit den Willen der Erblasserin erkennen, dass sie entgegenstehende frühere Verfügungen, unabhängig davon , ob es sich dabei um testamentarische Verfügungen oder Erklärungen anderer Art handelte, insgesamt nicht mehr gelten lassen und sich von diesen lösen wollte. Dazu war sie auch in der Lage, denn die Erblasserin konnte, wie ausgeführt, die Vereinbarung mit der Streithelferin jederzeit einseitig aufheben und das Schenkungsangebot, das die Streithelferin dem Beklagten übermitteln sollte, jederzeit ohne weiteres widerrufen.
28
(3) Dass der Erblasserin die Vereinbarung mit der Streithelferin im Zeitpunkt der Errichtung ihres Testaments möglicherweise nicht mehr gegenwärtig war, schließt eine Bewertung der testamentarischen Verfügungen als Widerruf nicht aus.
29
Entgegen der Auffassung der Revision kann aus dem genannten Umstand nicht geschlossen werden, der Erblasserin habe das für eine Wertung der Erklärung als Widerruf notwendige Erklärungsbewusstsein gefehlt. Bei den testamentarischen Verfügungen der Erblasserin handelt es sich anders als im Fall des von der Revision in Bezug genommenen Urteils des Bundesgerichtshofs nicht um ein bloß tatsächliches Verhalten, das nur unter bestimmten Voraussetzungen als Willenserklärung behandelt werden kann (BGH, Urteil vom 29. November 1994 - XI ZR 175/93, NJW 1995, 953), sondern um Regelungen, denen nach dem Willen der Erblasserin eine Rechtswirkung zukommen sollte, auch wenn sie diese jederzeit hätte frei widerrufen können (§ 2253 BGB). Das Bewusstsein, in einem Testament die Verteilung des Vermögens umfassend zu regeln, schließt das Bewusstsein, dass damit etwaige entgegenstehende frühe- re Erklärungen, die gegenüber dem Bedachten noch nicht bindend geworden sind, widerrufen werden, regelmäßig mit ein. Ein weitergehendes Erklärungsbewusstsein , das auf den Widerruf einer bestimmten, mit der testamentarischen Verfügung nicht in Einklang stehenden Erklärung gerichtet ist - hier auf den Widerruf des Schenkungsangebots -, ist darüber hinaus nicht erforderlich.
30
b) Der Widerruf ist dem Beklagten zugegangen, bevor ihm am 27. Mai 2011 von der Streithelferin das Schenkungsangebot der Erblasserin übermittelt wurde. Damit war das Angebot nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB zu diesem Zeitpunkt nicht mehr wirksam, so dass der Beklagte mit der am 27. Mai 2011 der Streithelferin gegenüber erklärten Annahme den Abschluss einer Schenkungsvereinbarung mit der Erblasserin nicht mehr herbeiführen konnte.
31
aa) Der Beklagte hat bei seiner Anhörung im Berufungsverfahren betreffend das auf der ersten Stufe von den Klägern verfolgte Auskunftsbegehren bekundet, er habe im Mai 2009 von dem Testament Kenntnis erhalten. Er sei erstaunt gewesen, im Testament nicht bedacht worden zu sein. Der Beklagte hatte demnach an dem Tag, an dem er die Nachricht der Streithelferin über die in der Vereinbarung vom 13. September 1976 zu seinen Gunsten getroffene Verfügung erhalten hat, Kenntnis von den testamentarischen Bestimmungen, mit denen die Erblasserin eine anderweitige Verfügung hinsichtlich des bei der Streithelferin verwalteten Vermögens und damit auch des fraglichen Wertpapierdepots getroffen hatte. Demnach musste er das Testament der Erblasserin spätestens mit der Benachrichtigung durch die Streithelferin am 27. Mai 2011 als Widerruf seiner Begünstigung in der Vereinbarung vom 13. September 1976 verstehen.
32
bb) Der Beklagte kann sich weder mit Erfolg darauf berufen, er habe nach dem Wortlaut der Vereinbarung vom 13. September 1976 davon ausgehen können, dass das Wertpapierdepot nicht zu dem vom Testament erfassten "vorhandenen" Vermögen gehöre, noch kann er geltend machen, er habe das Testament nicht als Widerruf des Schenkungsangebots verstehen müssen, weil seine Begünstigung nur schriftlich gegenüber der Streithelferin habe widerrufen werden können. Insoweit handelt es sich um einen unbeachtlichen Irrtum des Beklagten hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung des von der Erblasserin geschlossenen Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall, der nichts daran ändert , dass Absprachen im Deckungsverhältnis nicht notwendig auch für das Valutaverhältnis gelten.
33
cc) Entgegen der Auffassung der Revision ist ein wirksamer Zugang der Widerrufserklärung an den Beklagten auch nicht deshalb zu verneinen, weil nicht feststände, dass die Erblasserin habe annehmen können, der Beklagte werde mit der Testamentseröffnung von dem Inhalt der letztwilligen Verfügung und damit von dem Widerruf des Schenkungsangebots Kenntnis erhalten.
34
Für das Wirksamwerden einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist - außer dem Zugang an den Erklärungsgegner - erforderlich, aber auch ausreichend , dass die Erklärung mit Willen des Erklärenden in den Verkehr gelangt ist und der Erklärende damit rechnen konnte, dass sie (sei es auch auf Umwegen) den richtigen Empfänger erreichen werde (BGH, Urteil vom 11. Mai 1979 - V ZR 177/77, NJW 1979, 2032, 2033).
35
Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Die Erblasserin hat das Testament in amtliche Verwahrung gegeben (§ 2248 BGB) und damit eine Verwahrungsart gewählt, die das Auffinden der Verfügung von Todes wegen und die Unterrichtung der Betroffenen hierüber sicherstellte. Eine in einem derartigen Testament abgegebene Erklärung gilt als gegenüber jedem abgegeben, den es angeht. Dies bedeutet, dass Adressaten einer Willenserklärung in einem in amtliche Verwahrung gegebenen Testament nicht nur diejenigen Personen sind, die in dem Testament ausdrücklich erwähnt werden, sondern auch solche, die aufgrund ihrer Beziehung zum Erblasser zum Kreis der möglicherweise Betroffenen gehören, auch wenn sie in dem Testament nicht bedacht worden sind.
36
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Meier-Beck Bacher Hoffmann
Kober-Dehm Marx
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 29.10.2014 - 32 O 424/12 -
OLG Köln, Entscheidung vom 01.09.2015 - 16 U 177/14 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 30. Jan. 2018 - X ZR 119/15

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 30. Jan. 2018 - X ZR 119/15

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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 561 Revisionszurückweisung


Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
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Bundesgerichtshof Urteil, 28. Apr. 2010 - IV ZR 73/08

bei uns veröffentlicht am 28.04.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 73/08 Verkündetam: 28.April2010 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Juni 2010 - VIII ZR 62/09

bei uns veröffentlicht am 16.06.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 62/09 Verkündet am: 16. Juni 2010 Vorusso Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB § 87c; ZPO §§

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(1) Wird die Willenserklärung einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegeben, so wird sie nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die Willenserklärung einer in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person gegenüber abgegeben wird. Bringt die Erklärung jedoch der in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person lediglich einen rechtlichen Vorteil oder hat der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung erteilt, so wird die Erklärung in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihr zugeht.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

24
aa) Im Falle einer Stufenklage darf das Gericht zunächst nur über den Auskunftsanspruch (hier: Ansprüche auf Buchauszug und Abrechnung) verhandeln und durch Teilurteil hierüber entscheiden; eine Entscheidung über den auf der letzten Stufe der Klage verfolgten Anspruch ist grundsätzlich nicht zulässig (BGHZ 107, 236, 242; Senatsurteil vom 28. November 2001 - VIII ZR 37/01, NJW 2002, 1042, unter II 4). Die auf die Stufenklage ergangene Entscheidung über den Auskunftsanspruch erwächst im Hinblick auf den auf der letzten Stufe verfolgten Anspruch (hier: Zahlungsanspruch) nicht in Rechtskraft und entfaltet insoweit auch keine Bindung im Sinne von § 318 ZPO. Damit ist es rechtlich nicht ausgeschlossen, dass die maßgeblichen Vorfragen im weiteren Verfahren über den Zahlungsanspruch anders als im Teilurteil beurteilt werden (BGHZ aaO; BGH, Urteil vom 19. Dezember 1969 - V ZR 114/66, WM 1970, 405, unter 1; Beschluss vom 10. Juni 1999 - VII ZB 17/98, NJW 1999, 3049, unter II 1). Eine einheitliche Entscheidung über die mehreren in einer Stufenklage verbundenen Anträge kommt nur dann in Betracht, wenn schon die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (Senatsurteil vom 28. November 2001, aaO, m.w.N.). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Auch die Möglichkeit, mit dem Teilurteil zur ersten Stufe der Stufenklage ein Grundurteil über den Zahlungsanspruch der weiteren Stufe zu verbinden (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 1999 - II ZR 312/97, NJW 1999, 1706, unter III), kommt nicht in Betracht, weil im Streitfall nicht feststeht, ob überhaupt ein Zahlungsanspruch der Beklagten gegeben ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 127/99
vom
15. Februar 2000
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO vor § 1/Rechtsmittel
Urteilsbeschwer bei Stufenklage
Für den Wert der Beschwer ist bei einer Stufenklage allein der Auskunftsanspruch
maßgebend, wenn das Urteil lediglich über diesen entscheidet und die
Sache wegen des Zahlungsanspruchs an die Vorinstanz zurückverweist.
BGH, Beschluß vom 15. Februar 2000 - X ZR 127/99 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und
Keukenschrijver
am 15. Februar 2000

beschlossen:
Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,- DM.

Gründe:


I. Der Kläger, der bis 1993 Arbeitnehmer der Beklagten war, hat die Beklagte auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung weiterer Erfindervergütung für eine von ihm zusammen mit zwei Miterfindern am 27. April 1990 gemeldete Erfindung "..." sowie zu entsprechender Auskunftsleistung verklagt. Die Beklagte hat sich damit verteidigt, daß die gemeldete Erfindung als Rechenregel von der Patentierung ausgeschlossen sei, daß der Kläger durch eine Vereinbarung vom 6./7. Juni 1990, auf Grund derer er einen Betrag von 633,-- DM erhalten hat, abgefunden sei und daß er in einem Schreiben vom 9. Juni 1993 auf weitere Ansprüche verzichtet habe; der Kläger hat sich demgegenüber darauf berufen, daß er sich bei Abgabe dieser Erklärung in einem die Handlungsfähigkeit ausschließenden
Zustand der Störung der Geistestätigkeit befunden habe. Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Im Berufungsverfahren ist der Kläger im Weg der Anschlußberufung auf eine Stufenklage übergegangen; er hat beantragt , die Beklagte zu verurteilen, ihm über die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ... "..." seit Aufnahme der Fabrikation und des Vertriebs Angaben zu machen und Rechnung zu legen über die Art der Nutzung bei der Beklagten selbst, verbundenen Konzernunternehmen und außerbetrieblichen Verwertungshandlungen, insbesondere durch Lizenzvergabe, Austausch oder Verkauf der Erfindungsrechte im Inund Ausland, weiter über den Umfang der Verwertung, insbesondere Herstellungs - und Liefermengen, Herstellungskosten und Lieferpreise bzw. Verkaufspreise , Lieferzeiten und Abnehmer, Lizenzeinnahmen, Einnahmen aus Kaufoder Austauschverträgen sowie Angaben über sonstige Vermögensvorteile sowie die bisherige Nutzungsdauer; weiter hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen , auf der Grundlage der erteilten Auskunft und Rechnungslegung für die Benutzung der Erfindung eine angemessene, vom Gericht zu bestimmende Vergütung zu zahlen. Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten nach dem mit der Anschlußberufung gestellten Antrag zu Auskunft und Rechnungslegung erkannt und den Rechtsstreit zur Entscheidung über den in zweiter Instanz anhängig gewordenen Zahlungsanspruch und die Kosten an das Landgericht zurückverwiesen. Den Wert der Beschwer der Beklagten hat es auf 10.000,-- DM festgesetzt. Die Beklagte hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt, die sie noch nicht begründet hat. Sie beantragt zunächst, den Wert der Entscheidungsbeschwer durch das angefochtene Urteil auf über 60.000,-- DM festzusetzen.
II. Dem nach §§ 546 Abs. 2 Satz 2, 554 Abs. 4 ZPO zulässigen Antrag (vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 16.6.1988 - III ZR 65/88, BGHR ZPO § 546 Abs. 2 Satz 2 - Grundstücksherausgabe 1) kann der Erfolg nicht versagt bleiben.
1. An den vom Berufungsgericht auf 10.000,-- DM festgesetzten Wert der Beschwer für die Beklagte ist der Senat nicht gebunden (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO; vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 10.10.1983 - III ZR 87/83; NJW 1984, 371).
2. a) Die Beklagte macht geltend, dem Berufungsgericht könne nicht dahin gefolgt werden, daß der Zahlungsantrag in zweiter Instanz nicht angefallen sei. Der Antrag sei gestellt und über ihn sei auch in der Weise entschieden worden, daß insoweit die Sache - wenngleich nach Auffassung der Beklagten in unzulässiger Weise - an die erste Instanz zurückverwiesen worden sei.

b) Diesem Angriff muß der Erfolg versagt bleiben. Da die Verurteilung zur Auskunft für die Entscheidung über den Zahlungsanspruch nicht präjudiziell ist und sich demzufolge die Beschwer der zur Auskunft verurteilten Partei nur nach dem mit der Auskunft verbundenen Aufwand bemißt (vgl. BGH, Beschl. v. 22.4.1997 - XI ZB 10/97; BGHR ZPO § 3, Rechtsmittelinteresse 37; vgl. auch BGH, Beschl. v. 3.7.1959 - I ZR 169/55, GRUR 1959, 552, 553 - Bundfitsche; Beschl. v. 12.3.1992 - I ZR 296/91, GRUR 1992, 562 f., zum Fall der Abweisung der Stufenklage insgesamt), hat das Berufungsgericht zutreffend allein auf den Wert des Auskunftsanspruchs abgestellt. Die von der Beklagten angezogenen Entscheidungen (BGH, Urt. v. 2.12.1964 - VIII ZR 260/63, NJW 1964, 441 f.; Urt. v. 27.3.1972 - VIII ZR 184/70, MDR 1972, 601) betreffen lediglich die Frage der Beschwer bei Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz,
nicht aber die im Fall einer Stufenklage zu beachtenden besonderen Gesichtspunkte.
3. a) Die Beklagte beanstandet weiter, daß der Wert des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs unzutreffend angesetzt worden sei. Sie macht geltend, daß der zur Erfüllung dieses Anspruchs erforderliche Aufwand allein die Revisionssumme von 60.000,-- DM bei weitem übersteige. Der Konzern, dem die Beklagte angehöre, umfasse weltweit ca. 620 Unternehmen, von denen rund 50 für die Entwicklung oder Produktion von Getrieben in Betracht kämen. Die Zahl der mit dem Verkauf der Getriebe befaßten Unternehmen belaufe sich auf einige Hundert. Die zum Umfang der Verwertung geforderten Angaben verursachten einen weit über 60.000,-- DM hinausgehenden Arbeits-, Reise- und Kommunikationsaufwand, zumal es den Getrieben nicht anzusehen sei, ob von der Lehre der in Anspruch genommenen Erfindung Gebrauch gemacht werde. Es sei allein mit Personalkosten von rund 144.000,-- DM zu rechnen, insgesamt belaufe sich der Aufwand voraussichtlich auf 840.000,-- DM.

b) Diesem Angriff kann der Erfolg nicht versagt bleiben.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels maßgebliche Beschwer die von der Verurteilung ausgehende Belastung für den Rechtsmittelkläger. Dementsprechend bestimmt sich die Beschwer der Beklagten bei einer Verurteilung zu Auskunft und Rechnungslegung nach deren Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (Großer Senat in Zivilsachen BGHZ 128, 85, 87; BGH, Urt. v. 24.6.1999 - IX ZR 351/98, GRUR 1999, 1037 - Wert der Auskunftsklage). Für dessen Er-
mittlung bilden neben dem Wunsch des Auskunftsschuldners, die von der Auskunft erfaßten Tatsachen vor dem Prozeßgegner geheimzuhalten (vgl. dazu BGH, Urt. v. 20.6.1991 - I ZR 13/90, GRUR 1991, 873 f. - eidesstattliche Versicherung ; Urt. v. 27.11.1991 - VIII ZR 37/91, NJW-RR 1992, 697 f.), einen wesentlichen Anhaltspunkt der Aufwand und die Kosten, die er für die Erteilung der Auskunft aufwenden müßte (u.a. BGH, Beschl. v. 13.4.1994 - XII ZB 33/94, NJW-RR 1994, 898; Sen.Beschl. v. 24.11.1998 - X ZB 18/98, Umdruck S. 4). Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten gehören neben dem Eigenaufwand einschließlich der Ausgaben für Hilfskräfte (vgl. BGH, Urt. v. 10.2.1994 - VII ZR 77/93, MDR 1994, 507) auch die Ausgaben für die Inanspruchnahme fachkundiger Dritter, auf deren Hilfe der Verpflichtete zur Vorbereitung einer nicht ohne weiteres zu leistenden Auskunft zurückgreifen darf (BGH, Urt. v. 2.6.1993 - IV ZR 211/92, NJW-RR 1993, 1154).
bb) Angesichts dieser Rechtslage muß auf Grund der Angaben der Beklagten unabhängig von der Frage, ob die Angaben zum erforderlichen Aufwand , zu denen sich der Kläger bisher nicht geäußert hat, in jeder Hinsicht zutreffen , davon ausgegangen werden, daß der zur Erfüllung des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs erforderliche Aufwand jedenfalls einen Betrag von 60.000,-- DM übersteigt. Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts beruht nicht auf tatsächlichen Feststellungen zum Umfang des mit der Auskunft verbundenen Aufwands. Das Berufungsgericht hat seine Bewertung allein auf Grund der Angabe des Klägers und des sonstigen Akteninhalts vorgenommen.
Diese Bewertung kann gegenüber den ausreichend detaillierten Angaben keinen Bestand haben (vgl. Sen.Beschl. v. 24.11.1998 - X ZB 18/98, Umdruck S. 5).
Rogge Jestaedt Melullis
Scharen Keukenschrijver

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 438/02 Verkündet am:
26. November 2003
Heinekamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
Überträgt eine Erblasserin Vermögen durch eine unter Lebenden vollzogene Verfügung
zugunsten Dritter auf den Todesfall (§§ 518 Abs. 2, 2301 Abs. 2 BGB),
unterliegen die auf diese Weise begründeten Rechtsbeziehungen nicht nur im
Deckungs-, sondern auch im Valutaverhältnis den allgemeinen Regeln für Rechtsgeschäfte
unter Lebenden, nicht aber dem Erbrecht. Das gilt sowohl für die rechtliche
Einordnung der im Valutaverhältnis begründeten Rechtsbeziehung als auch
für deren Anfechtung (Fortführung von BGH, Urteil vom 19. Oktober 1983 – IVa
ZR 71/82 – NJW 1984, 480 unter 1).
BGH, Urteil vom 26. November 2003 - IV ZR 438/02 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom
26. November 2003

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. November 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt im Hinblick auf das Testament der Erblasserin Zahlung von 52.317,67 DM (jetzt: 26.749,59 vom 5. Juni 1996 teilt die Erblasserin ihre Sparbriefe, die ihr wesentliches Vermögen darstellten, zu je einem Drittel auf die Klägerin, den Beklagten und einen weiteren Miterben auf. Nach Abzug des Guthabens eines Kontos, das die Erblasserin dem Beklagten bereits im Jahre 1984 durch Verfügung zugunsten Dritter zugewandt hatte, sowie zweier Vermächtnisse zugunsten der Kinder der Klägerin belief sich das restliche

Guthaben der Erblasserin bei ihrer Sparkasse beim Erbfall auf 156.953 DM, d.h. das Dreifache der Klageforderung. Die Erblasserin hat im Testament angeordnet, daß der Beklagte berechtigt sei, ihr Vermögen zu verwalten. Er hat das Amt des Testamentsvollstreckers mit Schreiben vom 27. Mai 1997 angenommen.
Vor der Klägerin forderte bereits der an diesem Verfahren nicht beteiligte dritte Miterbe die Aufteilung des Guthabens der Erblasserin bei der Sparkasse. Der Beklagte berief sich demgegenüber auf eine weitere Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall, mit der die Erblasserin am 25. März 1996 durch ihre Unterschrift auf einem vorgedruckten Formular der Sparkasse den Beklagten bezüglich des gesamten, von den Miterben herausverlangten Guthabens begünstigt hatte, sofern der Beklagte die Erblasserin überleben werde. Mithin stehen nach Ansicht des Beklagten den anderen Miterben keine Ansprüche auf das Sparkassenguthaben zu; ein Widerruf der zu seinen Gunsten getroffenen Verfügung durch das Testament der Erblasserin sei nicht möglich. Der weitere Miterbe erklärte darauf mit Anwaltsschreiben vom 11. September 1997 gegenüber dem Anwalt des Beklagten, er fechte die Verfügung zugunsten Dritter vom 25. März 1996 an; die Erblasserin sei unmittelbar nach Beerdigung ihres Mannes am 21. März 1996 wegen ihrer Krebserkrankung zur Sterbebegleitung in das Hospiz aufgenommen worden, in dem sie am 22. September 1996 verstarb; der Beklagte habe lediglich als Testamentsvollstrecker Verfügungsgewalt über das Guthaben der Erblasserin erlangen sollen, die Verteilung des Guthabens ergebe sich aber aus dem wenig später errichteten Testament. Es kam zu einem Rechtsstreit zwischen dem weiteren Miterben und dem Beklagten, in dem letzterer rechtskräftig zur Zahlung von 52.317,67 DM verurteilt wurde.

Im Anschluß an jenes Verfahren macht die Klägerin geltend, die Erblasserin habe sich bei Unterzeichnung der Verfügung zugunsten Dritter vom 25. März 1996 in einem Irrtum befunden, da sie dem Beklagten lediglich Kontenvollmacht habe einräumen wollen. Er habe das Sparkassenguthaben nach Abzug von Nachlaßverbindlichkeiten unmittelbar an die anderen Erben auszahlen sollen. Die Anfechtung des weiteren Miterben wirke auch zu ihren Gunsten. Der Beklagte behauptet dagegen , die Erblasserin habe ihm das gesamte Guthaben geschenkt. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt; das Oberlandesgericht hat dessen Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt er die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Nach Ansicht der Vorinstanzen kann die Klägerin den geforderten Betrag vom Beklagten gemäß §§ 2218, 667 BGB verlangen. Denn die Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall vom 25. März 1996 sei wirksam angefochten worden. Die Vorschrift des § 2078 BGB sei auf den vorliegenden Fall entsprechend anwendbar. Nach Meinung des Berufungsgerichts entfalten die Urteile in dem vorangegangenen Verfahren des dritten Miterben gegen den Beklagten zwar keine Rechtskraft im Verhältnis der Klägerin zum Beklagten. Wie aber aus der im Urkundenbeweis verwertbaren Zeugenvernehmung in jenem Verfahren hervorge-

he, habe sich die Erblasserin tatsächlich in dem behaupteten Irrtum befunden. Dafür spreche insbesondere ihr nur gut zwei Monate später errichtetes Testament. Für eine zwischenzeitliche Änderung des Zuwendungswillens fehle jeder Anhalt. Einer erneuten Vernehmung des Mitarbeiters der Sparkasse, in dessen Gegenwart die Erblasserin die Verfügung vom 25. März 1996 errichtet habe, bedürfe es nicht. Auf ihn komme es zwar entscheidend an, er habe sich aber schon bei seiner Vernehmung in dem vorangegangenen Verfahren nicht mehr erinnern können, was mit der Erblasserin konkret besprochen worden sei. Die von dem dritten Miterben mithin wirksam erklärte Anfechtung komme nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 8. Mai 1985 - IVa ZR 230/83 - NJW 1985, 2025 unter III) auch der Klägerin zugute.
II. Diese Würdigung ist in rechtlicher Hinsicht aus mehreren Gründen zu beanstanden.
1. Sie läßt zunächst außer Betracht, daß bei der am 25. März 1996 zwischen der Erblasserin, ihrer Sparkasse und dem Beklagten vereinbarten Verfügung zugunsten Dritter auf den Todesfall zu unterscheiden ist zwischen dem Deckungsverhältnis der Erblasserin zur Sparkasse einerseits und dem Valutaverhältnis der Erblasserin zum Beklagten andererseits.

a) Im Deckungsverhältnis liegt ein Vertrag zugunsten Dritter, nämlich zugunsten des Beklagten vor, durch den dieser einen Anspruch auf das Guthaben gegenüber der Sparkasse nach dem Tod der Erblasserin erworben hat (§§ 328, 331 BGB). Nach gefestigter höchstrichterlicher

Rechtsprechung unterliegen die Rechtsbeziehungen im Deckungsver- hältnis nicht dem Erbrecht, sondern dem Schuldrecht. Deshalb gilt § 2301 Abs. 1 BGB für sie auch dann nicht, wenn es sich im Valutaverhältnis um eine unentgeltliche Zuwendung handelt (BGHZ 41, 95, 96; 66, 8, 12 f.; Urteil vom 19. Oktober 1983 - IVa ZR 71/82 - NJW 1984, 480 unter 1). Die besonderen erbrechtlichen Auslegungsregeln für letztwillige Verfügungen sind auf die Auslegung der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung , durch die der Anspruch aus § 331 BGB begründet wird, auch nicht entsprechend anwendbar (BGH, Urteil vom 12. Mai 1993 - IV ZR 227/92 - NJW 1993, 2171 unter 2).

b) Dementsprechend ist auch die Frage, ob der Begünstigte den auf diese Weise erlangten Anspruch behalten darf oder an die Erben nach § 812 BGB herausgeben muß, also die Frage nach dem rechtlichen Grund im Valutaverhältnis, nicht nach Erbrecht, sondern nach Schuldrecht zu beurteilen (Urteil vom 19. Oktober 1983 aaO). Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob derartige Zuwendungen zwar nicht in der Rechtsform, wohl aber in anderen Beziehungen erbrechtlichen Normen unterstellt werden müssen, im Hinblick auf erbvertragliche oder diesen gleichstehende Bindungen des Erblassers durch wechselbezügliches gemeinschaftliches Testament erwogen, aber verneint, um erhebliche Abgrenzungschwierigkeiten sowie Rechtsunsicherheit zu vermeiden (BGHZ 66, 8, 12 ff.). Als Valutaverhältnis kommt, wenn eine unentgeltliche Zuwendung gewollt ist, im allgemeinen nur eine Schenkung in Betracht ; im Hinblick auf den "Von-Selbst-Erwerb" des Begünstigten ist sowohl Vollziehung im Sinne von § 2301 Abs. 2 BGB als auch Heilung des Formmangels gemäß § 518 Abs. 2 BGB anzunehmen (Urteil vom 19. Oktober 1983 aaO). Es sind aber auch andere Rechtsgeschäfte unter

Lebenden im Valutaverhältnis möglich, etwa eine ehebedingte Zuwendung ; die erbrechtliche Vorschrift des § 2077 BGB ist in einem solchen Fall auf die Begünstigung nicht anwendbar (BGHZ 128, 125, 132 ff.). An diesen Grundsätzen hält der Senat fest.

c) Die Urteile der Vorinstanzen befassen sich demgegenüber undifferenziert mit der Anfechtung des Vertrages zugunsten Dritter für den Todesfall vom 25. März 1996. Nach den Urteilen im vorangegangenen Verfahren betrifft die Anfechtung des dritten Miterben vom 11. September 1997, die er dem Beklagten gegenüber erklärt hat, nicht das Deckungsverhältnis gegenüber der Sparkasse, sondern eine im Valutaverhältnis gegenüber dem Beklagten vorliegende Schenkung. Insoweit bedarf es auch im vorliegenden Verfahren tatrichterlicher Feststellungen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die unter den Parteien streitige Frage, was die Erblasserin mit dem Rechtsgeschäft vom 25. März 1996 bezweckt hat, nicht erst für einen eventuellen Anfechtungsgrund, sondern schon für die rechtliche Charakterisierung des Valutaverhältnisses Bedeutung erlangen kann.
2. a) Nach dem Vortrag der Klägerin ging es im Valutaverhältnis um einen Auftrag oder eine Geschäftsbesorgung; der Beklagte habe die Guthaben für die Erblasserin verwalten sollen. Insoweit ist wie bei jedem Rechtsgeschäft unter Lebenden gemäß §§ 133, 157 BGB maßgebend, was als Wille der Erblasserin für den Beklagten als Empfänger ihrer Erklärung erkennbar geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1992 - IX ZR 141/91 - NJW 1992, 1446 unter II 1 b). Für die Behauptung der Klägerin , der Beklagte habe die Guthaben lediglich verwalten sollen, ist die Klägerin beweispflichtig (vgl. Palandt/Sprau, BGB 62. Aufl. § 667

Rdn. 10). Da sie aber an dem Rechtsgeschäft zwischen der Erblasserin, der Sparkasse und dem Beklagten vom 25. März 1996 nicht beteiligt war, ist der Beklagte zu einer substantiierten Darlegung verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 1999 - VIII ZR 14/98 - NJW 1999, 1404 unter II 2 b aa).

b) Die Klägerin hat sich in ihrer Berufungserwiderung auf die Protokolle der Aussagen der vom Amtsgericht im vorangegangenen Verfahren vernommenen Zeugen bezogen. Danach habe die Erblasserin stets erklärt, ihr Nachlaß werde gleichmäßig verteilt. Insbesondere habe sie nach der Beerdigung ihres Mannes am 21. März 1996 im Hinblick auf ihre eigene Erkrankung erklärt, der Beklagte solle, da er örtlich und zeitlich am besten verfügbar sei, die Gelddinge für sie regeln, da sie nicht mehr aus dem Hospiz herauskomme.
Diesem Vortrag steht nicht etwa der Wortlaut der Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall vom 25. März 1996 entgegen. Im vorgedruckten Text heißt es zwar: "Für den Fall des Widerrufs der Vereinbarung gelten auch ein darin liegendes Schenkungsversprechen bzw. Schenkungsangebot an den Begünstigten sowie ein etwaiger Auftrag zur Weiterleitung dieses Versprechens/Angebots an ihn als widerrufen." Daraus geht aber nicht hervor, daß in der hier getroffenen Vereinbarung zugleich eine Schenkung an den Beklagten als anwesendem Begünstigten liegen sollte.
Der Beklagte hat demgegenüber zum Beweis seines Vortrags, das Bankguthaben der Erblasserin sei ihm durch deren Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall vom 25. März 1996 geschenkt worden, in der

Berufungsbegründung ausdrücklich die Vernehmung des seinerzeit anwesenden Sparkassenangestellten als Zeugen beantragt.

c) Die Entscheidung des Berufungsgerichts, im Hinblick auf die von ihm als Urkunden verwerteten Vernehmungsprotokolle des vorangegangenen Verfahrens sowie den Inhalt des Testaments von der erneuten Vernehmung auch des vom Beklagten zum Zwecke des unmittelbaren Beweises benannten Zeugen abzusehen, ist rechtsfehlerhaft, wie die Revision mit Recht rügt (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98 - NJW 2000, 1420 unter II 2 a). Daran ändert die Meinung des Berufungsgerichts, der Zeuge werde sich jetzt nicht genauer erinnern können als bei seiner Vernehmung im Jahre 1999, nichts. Der Richter darf auch im Zivilverfahren von der Erhebung zulässiger und rechtzeitig angetretener Beweise nur dann absehen, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache bereits erwiesen ist; bei der Zurückweisung eines Beweismittels als ungeeignet ist größte Zurückhaltung geboten; es muß jede Möglichkeit ausgeschlossen sein, daß der übergangene Beweisantrag Sachdienliches ergeben könnte (BVerfG NJW 1993, 254 unter 1 b; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Oktober 1998 - II ZR 164/97 - BGHR ZPO § 286 Abs. 1, Beweisantrag , Ablehnung 20). Hier hat der Zeuge im vorangegangenen Verfahren u.a. bekundet, wenn jemand möchte, daß das Guthaben zum Zeitpunkt seines Todes vom Begünstigten verteilt werden solle, werde von Seiten der Sparkasse darauf hingewiesen, daß die Verfügung zugunsten Dritter nicht der richtige Vertrag sei. Das Berufungsgericht hat mithin unzulässig eine vorweggenommene Beweiswürdigung vorgenommen.


d) Die Sache muß daher zur weiteren Aufklärung schon der Frage, wie der Beklagte unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Umstände das von der Erblasserin ihm gegenüber am 25. März 1996 begründete Valutaverhältnis verstehen durfte, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Die Klägerin nimmt den Beklagten im übrigen nicht, wie das Landgericht gemeint hat, in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker aus § 2218 BGB in Anspruch, sondern persönlich. Auch nach der Behauptung des Beklagten ist das streitige Guthaben nicht in den Nachlaß gefallen. Zwar macht die Klägerin ihren Anspruch als Miterbin geltend (§§ 2039, 667 BGB in Verbindung mit dem Testament; der Nachlaß ist nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts im übrigen bereits auseinandergesetzt und eine Klage unmittelbar auf Zahlung an die Klägerin ohne besondere Erbauseinandersetzung daher zulässig ). Der Anspruch richtet sich gegen den Beklagten aber in seiner Eigenschaft als Nachlaßschuldner, so daß das Prozeßführungsrecht der Erbin selbst zusteht (BGH, Urteil vom 14. November 2002 - III ZR 19/02 - ZEV 2003, 75 unter I).
3. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, daß im Valutaverhältnis von einer Schenkung an den Beklagten auszugehen ist, kommt es weiterhin auf die hier erklärte Anfechtung an. Hierzu gibt der Senat folgende Hinweise:

a) Im Schrifttum wird die - von den Vorinstanzen zugrunde gelegte - Ansicht vertreten, die erbrechtliche Anfechtungsregelung in § 2078 BGB sei entsprechend auch auf Verträge zugunsten Dritter auf den To-

desfall anzuwenden (MünchKomm/Leipold, BGB 3. Aufl. § 2078 Rdn. 15; Palandt/Edenhofer, aaO § 2078 Rdn. 12; Soergel/Loritz, BGB 13. Aufl. § 2078 Rdn. 9; v.Hippel NJW 1966, 867 f.; a.A. Staudinger/Otte, BGB [2003] § 2078 Rdn. 4). Nach Auffassung des Senats steht jedoch der Schutz des Vertragspartners der Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die im Deckungs-, aber auch im Valutaverhältnis geschlossen werden, einer Erweiterung der sich aus §§ 119 ff. BGB ergebenden Anfechtungsmöglichkeiten entgegen. Es wäre auch nicht gerechtfertigt, dem Vertragspartner den von § 2078 Abs. 3 BGB ausgeschlossenen Schadensersatzanspruch aus § 122 BGB zu nehmen. Daß die verfügende Partei durch einen solchen Vertrag zu ihren Lebzeiten wirtschaftlich nicht belastet und insofern nicht mehr mit den Folgen des Geschäfts konfrontiert wird, wie das Berufungsgericht und die Klägerin hervorheben, ist nicht allein maßgebend.

b) Das Anfechtungsrecht nach § 119 BGB geht beim Tod des Erklärenden auf dessen Erben über; es kann grundsätzlich nur von allen Miterben gemeinschaftlich ausgeübt werden (RGZ 107, 238, 239; BGH, Urteil vom 26. Januar 1951 - V ZR 61/50 - NJW 1951, 308; MünchKomm/ Mayer-Maly/Busche, BGB 4. Aufl. § 142 Rdn. 6). Da es hier der Begründung eines Anspruchs gegen den Beklagten persönlich dient, steht diesem als Miterben wegen des Interessenwiderstreits kein Stimmrecht zu (vgl. BGHZ 56, 47, 53; Urteil vom 25. Juni 2003 - IV ZR 285/02 - MDR 2003, 1116, 1117). Die Anfechtung muß nicht von allen Miterben gleichzeitig und in einem einheitlichen Rechtsakt erklärt werden; wie auch sonst bei Verfügungsgeschäften der Miterben genügen zeitlich aufeinander folgende Erklärungen oder die Genehmigung einer Erklärung, die von einem Miterben zugleich für die anderen abgegeben worden ist (vgl.

MünchKomm/Dütz, aaO § 2040 Rdn. 14). Insoweit wird der Tatrichter das Verhalten der Klägerin gegebenenfalls aufzuklären und auszulegen haben. Die Anfechtung ist gegenüber dem Empfänger der anzufechtenden Willenserklärung zu erklären; da es hier um das Valutaverhältnis geht, war der Beklagte (und nicht, wie die Revision meint, die Sparkasse ) der richtige Erklärungsempfänger. Die Anfechtung muß gemäß § 121 BGB unverzüglich erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Insoweit bliebe also weiterhin zu klären, wann die Klägerin des vorliegenden und der Kläger des vorangegangenen Verfahrens die erforderliche Kenntnis erlangt und ob sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Überlegungsfrist rechtzeitig angefochten haben. Dabei kommt die Kenntnis eines Anfechtungsgrundes erst in Betracht, wenn überhaupt von einem durch Irrtum beeinflußten Rechtsgeschäft im Valutaverhältnis auszugehen ist. Eine Verzögerung könnte überdies entschuldbar sein, soweit nach der Rechtsauffassung beider Vorinstanzen eine eigene Anfechtung durch die Klägerin nicht erforderlich war.

c) Schließlich bliebe zu prüfen, ob die Erblasserin in einem zur Anfechtung berechtigenden Irrtum war. Auch insofern durfte das Berufungsgericht nicht ohne Vernehmung des von dem Beklagten als Zeugen benannten Mitarbeiters der Sparkasse entscheiden.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

(1) Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tode desjenigen erfolgen, welchem sie versprochen wird, so erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Versprechensempfängers.

(2) Stirbt der Versprechensempfänger vor der Geburt des Dritten, so kann das Versprechen, an den Dritten zu leisten, nur dann noch aufgehoben oder geändert werden, wenn die Befugnis dazu vorbehalten worden ist.

(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert, dass der Antragende vor der Annahme stirbt oder geschäftsunfähig wird, es sei denn, dass ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist.

(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.

(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.

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bb) Da der Vertragsschluss als solcher unstreitig ist, kann hier offen bleiben, ob der Schenkungsvertrag bereits zu Lebzeiten des Erblassers oder erst postmortal - etwa durch konkludente Übermittlung einer entsprechenden Willenserklärung des Erblassers durch den Versicherer bei Auszahlung der Versicherungsleistung - zu Stande gekommen ist. Zwar wäre ein lebzeitiges Schenkungsversprechen wegen des Verstoßes gegen § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB formunwirksam gewesen. Eine Lebensversicherung , bei der der Versicherungsnehmer hinsichtlich der Todesfallleistung eine widerrufliche Bezugsberechtigung zu Gunsten eines Dritten bestimmt, ist jedoch - ab Eintritt des Todes - ein Vertrag zu Gunsten Dritter (§§ 328, 331 BGB) auf den Todesfall. Der Formmangel wäre somit im Zeitpunkt des Todes durch die Bewirkung der Leistung - in Form des ("Von-selbst-")Erwerbs auf Grund des Vertrags zu Gunsten Dritter - geheilt worden (vgl. Senatsurteile vom 10. Mai 1989 - IVa ZR 66/88 - NJW-RR 1989, 1282 unter 4; vom 5. März 1986 - IVa ZR 141/84 - NJW 1986, 2107 unter II; vom 19. Oktober 1983 - IVa ZR 71/82 - NJW 1984, 480 unter 1; vom 14. Juli 1976 - IV ZR 123/75 - WM 1976, 1130 unter II). Da es sich um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden handelt, war die Einhaltung der Form des § 2301 BGB nicht erforderlich (vgl. BGHZ 157, 79, 82; 99, 97, 100; Senatsurteil vom 25. April 1975 - IV ZR 63/74 - NJW 1975, 1360 unter 1 a).

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen.

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

Ein nach § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)