Bundesgerichtshof Urteil, 12. Dez. 2001 - X ZR 141/00

bei uns veröffentlicht am12.12.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 141/00 Verkündet am:
12. Dezember 2001
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Durchstanzanker
Daß eine Partei ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits modifiziert, macht
das neue Vorbringen nicht unerheblich. Die Tatsache der Änderung kann jedoch
im Rahmen der richterlichen Tatsachenwürdigung berücksichtigt und bewertet
werden.
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2001 -X ZR 141/00 - OLG München
LG München I
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,
die Richter Scharen und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den
Richter Asendorf

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das am 18. Mai 2000 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München aufgehoben , soweit dadurch die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 11. Mai 1999 zurückgewiesen worden ist.
Insoweit wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger verlangt die Zustimmung der Beklagten zur Umschreibung von Gebrauchsmustern und Patentanmeldungen auf sich als den alleinigen Inhaber und nimmt die Beklagten darüber hinaus auf Schadensersatz wegen
Verzögerungen bei diesen Umschreibungen in Anspruch. Die Parteien streiten darüber, ob Rechte an diesen Erfindungen in eine und gegebenenfalls welche von den Parteien gegründeten Gesellschaft eingebracht worden sind.
Die Parteien sind gemeinsam Anmelder der deutschen Gebrauchsmuster G 296 12 053.7 ("verschieblicher Durchstanzanker"), G 296 15 017.7 ("Zugstoß"), G 296 15 018.5 ("Druck-Querkraftkombination"), G 296 15 016.9 ("Fugenträger") sowie G 296 15 019.3 ("Lochplattenverankerung"). Die Parteien haben diese Erfindungen unter den Nr. 97 110 613.3, 97 114 443.1, 97 114 441.5, 97 114 442.3 und 97 114 472.0 ebenfalls gemeinsam als europäische Patente angemeldet. Die Patentanmeldung 97 116 013.3 gilt inzwischen gemäß Art. 96 Abs. 3 EPÜ als zurückgenommen.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 25. November 1994 hatten die Parteien sich zu der Ingenieurgesellschaft bürgerlichen Rechts "T. R. + P. (TRP)" zusammengeschlossen. Die Parteien vereinbarten die Auseinandersetzung dieser Gesellschaft mit Wirkung zum 31. Dezember 1997 24.00 Uhr, und zwar in der Weise, daß die Beklagten aus der Gesellschaft ausschieden und alle Aktiva und Passiva auf den Kläger übergingen.
Streit besteht, ob daneben zwischen den Parteien mündlich eine BGBGesellschaft "F. + E. R. + P. (F + E)" gegründet wurde sowie eine weitere "Erfindergesellschaft". Der Kläger hat durch Anwaltsschreiben vom 26. Januar 1998 die F + E kündigen lassen und durch Anwaltsschreiben vom 16. Dezember 1997 die "Erfindergesellschaft".
Am 16. März 1998 unterzeichneten die Parteien ein Schriftstück, in dem sich die Beklagten damit einverstanden erklärten, daû der Kläger bei den Gebrauchsmustern und Patentanmeldungen "Zugstoû", "Druck-Querkraftkombination" , "Fugenträger" und "Lochplattenverankerung" als Alleinerfinder benannt werde bzw. sich als Alleinerfinder benenne. Es wird dort weiter ausgeführt, daû durch diese Erklärung nicht berührt werden sollten die bereits im Rahmen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts F + E eingegangenen Verpflichtungen sowie die materielle Verfügungsbefugnis im Rahmen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts F + E und die durch die Benennung als Anmelder erworbene Rechtsstellung der Beklagten im Hinblick auf diese Gebrauchsmuster/Patente.
Der Kläger verlangt mit seiner Klage von den Beklagten die Übertragung aller Rechte an den Gebrauchsmustern und europäischen Patentanmeldungen und die Zustimmung zur Umschreibung auf den Kläger allein sowie die Feststellung , daû die Beklagten dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet sind im Hinblick auf die nicht bereits zum 19. Dezember 1997 erfolgte Umschreibung der Gebrauchsmuster und Patentanmeldungen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat in der Berufungsinstanz vorgetragen, es habe auûer der TRP keine wirksam begründete weitere Gesellschaft gegeben. Die Mitbenennung der Beklagten als Erfinder sei in der Erwartung einer Einigung der Parteien über den Abschluû eines Gesellschaftsvertrages erfolgt. Hierüber sei auch in der Folgezeit verhandelt worden, jedoch ohne daû es zum Abschluû eines Gesellschaftsvertrages gekommen sei. Die Kündigungen der F + E und der "Erfindergesellschaft" seien nur vorsorglich ausgesprochen worden.

Demgegenüber haben die Beklagten vorgetragen, die Parteien hätten mündlich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts F + E gegründet. In diese Gesellschaft seien die streitgegenständlichen Schutzrechte eingebracht worden. Eine Auseinandersetzung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts F + E sei noch nicht erfolgt. Eine dritte Gesellschaft, eine "Erfindergesellschaft", habe es hingegen nie gegeben.
Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg.
Mit seiner Revision strebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils an, soweit dadurch die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen worden ist, und verfolgt in diesem Umfang sein Klagebegehren weiter.
Hinsichtlich der europäischen Patentanmeldung 97 110 613.3 - das Berufungsgericht hat insoweit die in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageerweiterung nach §§ 263, 264 Nr. 2 ZPO für unzulässig gehalten - verfolgt der Kläger die Klage nicht weiter, weil inzwischen die europäische Patentanmeldung gemäû Art. 96 Abs. 3 EPÜ als zurückgenommen gilt.
Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt in dem beantragten Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, nicht die Beklagten müûten darlegen und beweisen, wann und wodurch sie Schutzrechte des Klägers erworben hätten, vielmehr sei der Kläger darlegungs- und beweispflichtig.
Das Berufungsgericht hat sodann einen "Lebenssachverhalt" festgestellt , den es seiner Bewertung zugrunde gelegt hat. Es ist von wirksamem Abschluû dreier Gesellschaftsverträge ausgegangen. Auûerhalb der TRP sei im Januar 1996 ein weiterer gesellschaftsrechtlicher Zusammenschluû der Parteien mit dem verabredeten Ziel erfolgt, neuartige Tragelemente zu erfinden und Schutzrechte daran zu erwerben. Jeder Partner dieser Vereinbarung sei verpflichtet gewesen, Erfindungen in die Gesellschaft einzubringen. Dementsprechend habe der Kläger, zunächst die Erfindung "Durchstanzanker" und dann die weiteren als Gebrauchsmuster angemeldeten Erfindungen in die Gesellschaft eingebracht. Am 15. Januar 1997 hätten die Parteien sodann auf Empfehlung eines zugezogenen Rechtsanwalts beschlossen, für die Vergabe von Lizenzen eine weitere Gesellschaft zu gründen. Diese Gesellschaft, die als GmbH habe errichtet werden sollen, sei zunächst als Gesellschaft bürgerlichen Rechts etabliert worden und als "F. + E. R. + P. (F + E)" bezeichnet worden. Zwischen der Erfindergesellschaft und der geplanten F + E GmbH hätten Lizenzverträge über die von der Erfindergesellschaft erwirkten Schutzrechte geschlossen werden sollen, die von der F + E GmbH wiederum durch Vergabe von Lizenzen an Dritte hätten vermarktet werden sollen. Danach habe es eine
Gesellschaft gegeben, die die streitigen Schutzrechte innegehabt habe, und eine Verwertungsgesellschaft, die nur Auswertungsrechte bekommen und Lizenzen an den Schutzrechten habe vergeben sollen.
Abschlieûend hat das Berufungsgericht festgestellt, daû eine Rechtsübertragung auf eine im Januar 1996 gegründete Gesellschaft stattgefunden habe, deren Name belanglos sei. Die Vorgänge um die weitere Gesellschaftsgründung von Ende 1996 bzw. Anfang 1997 seien nicht streitentscheidend. Die Schutzrechte seien im Jahre 1996 in die damals neben der TRP bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingebracht worden.
Das Berufungsgericht hat sich insofern auf das Vorbringen des Klägers in der ersten Instanz gestützt. Es hat den Vortrag des Klägers in der Berufungsinstanz , neben der TRP hätten die Parteien keine weitere Gesellschaft gegründet, unberücksichtigt gelassen, da der Kläger erstinstanzlich anderes vorgetragen habe. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, es sei nicht zulässig , ohne überzeugende Begründung im Laufe des Verfahrens vom früheren eigenen Vortrag abzuweichen.
Dies greift die Revision mit Erfolg an. Bindungen an Prozeûvortrag, wie das Berufungsgericht diese angenommen hat, bestehen nicht. Das Berufungsgericht hätte den Vortrag des Klägers in der Berufungsinstanz nicht unbeachtet lassen dürfen. Eine Partei ist nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere auch zu berichtigen. Sie ist auch in der Berufungsinstanz nicht an ihr erstinstanzliches Vorbringen gebunden (§ 525 ZPO). Lediglich ein gerichtliches Geständnis nach § 288 ZPO entfaltet eine Bindungswirkung. Ein solches liegt hier jedoch nicht vor. Ein Geständnis im
Sinne von § 288 ZPO ist die Erklärung, daû eine von der Gegenseite behauptete Tatsache wahr ist. Eine solche Erklärung hat der Kläger nicht abgegeben. Allerdings kann der Umstand, daû eine Partei im Laufe des Prozesses ihr Vorbringen modifiziert, im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden (BGH, Urt. v. 05.07.1995 - KZR 15/94, GRUR 1995, 700, 701 - SesamstraûeAufnäher ; vgl. BGH, Urt. v. 24.02.2000 - I ZR 141/97, GRUR 2000, 866 - Programmfehlerbeseitigung). Das Berufungsgericht hat sein Ergebnis jedoch nicht allein aufgrund einer solchen freien Beweiswürdigung gefunden, sondern hat dieses rechtsfehlerhaft in erster Linie auf eine Bindung des Klägers an sein früheres Vorbringen gestützt.
II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht danach auf der fehlerhaften Annahme, der Kläger sei an sein erstinstanzliches Vorbringen gebunden gewesen. Ist somit für das Revisionsverfahren von dem zweitinstanzlichen Vortrag des Klägers auszugehen, so greift auch die von der Revision erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast verkannt.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daû die streitigen Rechte vom Kläger in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingebracht worden seien. Damit ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daû der Kläger Alleinerfinder war. Dann aber stehen ihm grundsätzlich die Rechte an der Erfindung zu; einem darauf gestützten Herausgabeverlangen können die Beklagten allenfalls Gegenrechte entgegensetzen. Für deren Bestand tragen sie die Darlegungs - und Beweislast. Auf der Grundlage der vorausgegangenen Feststellung des Berufungsgerichts muûten deshalb sie - unabhängig von der rechtlichen Einordnung des Anspruchs aus § 8 PatG, § 13 Abs. 3 GebrMG - darlegen und
beweisen, daû sie Rechtsnachfolger des Klägers geworden, oder sonst dem Kläger gegenüber zur Innehabung des Patents oder Gebrauchsmusters berechtigt sind (BGHZ 82, 13, 16 ff - pneumatische Einrichtung).
Diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast greift allerdings dann nicht, wenn der Klagevortrag selbst Tatsachen enthält, aus denen sich ein Übergang der Rechte auf die in Anspruch Genommenen ergibt. Enthält der Klagevortrag solche Tatsachen, so können diese ihm die Grundlage, d.h. die Schlüssigkeit im Hinblick auf das Klagebegehren entziehen (BGHZ, aaO, 18 - pneumatische Einrichtung).
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht deshalb weiter zu berücksichtigen haben, daû, wenn der Kläger Alleinerfinder ist, die Beklagten darlegen und beweisen müssen, daû und wodurch sie Rechtsnachfolger des Klägers oder auf andere Weise Berechtigte geworden sind, sofern sich nicht bereits aus dem maûgeblichen Klägervortrag Tatsachen ergeben, die dem Klagebegehren die Schlüssigkeit entziehen. Bei der dazu erforderlichen Beurteilung des Klägervortrages wird das Berufungsgericht davon auszugehen haben, daû der erstinstanzliche Prozeûvortrag des Klägers keine Bindungswirkung erzeugt hat. Es wird vielmehr den geänderten Prozeûvortrag des Klägers zu würdigen haben. Es wird sodann, wenn von der Schlüssigkeit des Klagevortrags auszugehen ist, den Vortrag der Beklagten zu der von ihnen darzulegenden Rechtsübertragung zu würdigen haben. Bei dieser Gelegenheit
wird das Berufungsgericht auch die von ihm herangezogenen Indizien unter Berücksichtigung des Klägervortrages in der Revisionsinstanz neu zu bewerten haben.
Melullis Scharen Keukenschrijver
Mühlens Asendorf

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 12. Dez. 2001 - X ZR 141/00

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 12. Dez. 2001 - X ZR 141/00

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 264 Keine Klageänderung


Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes1.die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;2.der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert od

Zivilprozessordnung - ZPO | § 263 Klageänderung


Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 288 Gerichtliches Geständnis


(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind. (
Bundesgerichtshof Urteil, 12. Dez. 2001 - X ZR 141/00 zitiert 8 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 264 Keine Klageänderung


Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes1.die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;2.der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert od

Zivilprozessordnung - ZPO | § 263 Klageänderung


Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 288 Gerichtliches Geständnis


(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind. (

Zivilprozessordnung - ZPO | § 525 Allgemeine Verfahrensgrundsätze


Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedar

Patentgesetz - PatG | § 8


Der Berechtigte, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet ist, oder der durch widerrechtliche Entnahme Verletzte kann vom Patentsucher verlangen, daß ihm der Anspruch auf Erteilung des Patents abgetreten wird. Hat die Anmeldung bereits

Gebrauchsmustergesetz - GebrMG | § 13


(1) Der Gebrauchsmusterschutz wird durch die Eintragung nicht begründet, soweit gegen den als Inhaber Eingetragenen für jedermann ein Anspruch auf Löschung besteht (§ 15 Abs. 1 und 3). (2) Wenn der wesentliche Inhalt der Eintragung den Beschreibunge

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Dez. 2001 - X ZR 141/00 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

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(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.

(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 141/97 Verkündet am:
24. Februar 2000
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Programmfehlerbeseitigung
Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von
Computerprogrammen (ABl. Nr. L 122 v. 17.5.1991, S. 42) Art. 4 Nr. 2, Art. 5
Abs. 1

a) Zur Auslegung einer Vertragsklausel, nach der eine bestimmte Software nicht
für Zwecke Dritter benutzt oder Dritten zugänglich gemacht werden darf.

b) Dem Erwerber eines urheberrechtlich geschützten Computerprogramms, der
sich vertraglich dazu verpflichtet hat, das Programm Dritten nicht zugänglich
zu machen, kann nicht generell untersagt werden, für die Fehlerbeseitigung
einen Dritten einzuschalten.
BGH, Urt. v. 24. Februar 2000 – I ZR 141/97 – OLG Celle
LG Hannover
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Starck, Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Raebel

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. April 1997 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist ein Softwarehaus, die Beklagte ein Großhandelsunternehmen , das seit 1987 das Computerprogramm "S. " der Klägerin einsetzt. Mit Hilfe des Programms können Buchhaltung, Kostenrechnung, Warenwirtschaft, Statistik, Mahnwesen und der Ausdruck der Lieferscheine erledigt werden. Als die Beklagte ihren Betrieb 1993 auf eine neue IBM-Anlage mit einem anderen Betriebssystem umstellte, erwarb die Beklagte von der Klägerin gegen Zahlung einer einmaligen Nutzungsgebühr von 60.000 DM eine Lizenz, um das Programm"S. " auch auf der neuen Anlage nutzen zu können. In dem von den Parteien am 29. Januar und 2. Februar 1993 unterzeichneten "Software-Nutzungsvertrag" heißt es u.a.:
Die Software darf nicht für Zwecke Dritter benutzt oder Dritten zugänglich gemacht werden.
Für den Fall eines Verstoßes gegen den Vertrag verpflichtete sich die Beklagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe der zehnfachen Nutzungsgebühr. Um das Programm auf dem neuen Betriebssystem laufen zu lassen, benötigte die Beklagte noch ein Übersetzungsprogramm , das sie bei einem anderen Unternehmen erwarb. Die Klägerin übernahm keine Gewähr dafür, daß "S. " in der neuen Umgebung problemlos laufen würde.
Beim Betrieb der neuen Anlage mit "S. " traten Schwierigkeiten auf: Obwohl das Programm anzeigte, daß ein Lieferschein ausgedruckt worden und die Ware an den Kunden herausgegangen sei, unterblieb der Ausdruck des Lieferscheins , ohne daß dies der Sachbearbeiter erkennen konnte. Die Klägerin, an die die Beklagte sich wegen des Fehlers wandte, führte die Schwierigkeiten auf eine Inkompatibilität der Systembestandteile zurück und verwies die Beklagte an IBM und an die Lieferantin des Übersetzungsprogramms. Da die Beklagte den Fehler jedoch bei dem von der Klägerin gelieferten Programm "S. " vermutete, schaltete sie ein anderes Softwarehaus ein, das dem Programm "S. " ein Modul hinzufügte und dadurch den Fehler beseitigte.
Bei einer auf eine Strafanzeige der Klägerin zurückgehenden Durchsuchung der Geschäftsräume des von der Beklagten eingeschalteten Softwarehauses wurde einige Zeit später eine mehr oder weniger vollständige Kopie des Programms "S. " aufgefunden, die dem Softwarehaus zur Behebung des Ablauffehlers überlassen worden war.
Die Klägerin hat im Verhalten der Beklagten einen Verstoß gegen das vertraglich vereinbarte Verbot gesehen, die Software einem Dritten zugänglich zu machen, und hat mit der vorliegenden Klage die für diesen Fall festgelegte Vertragsstrafe in Höhe der zehnfachen Nutzungsgebühr, also 600.000 DM, beansprucht.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, sie habe das Programm nicht an Dritte weitergegeben, sondern es nur im Rahmen ihrer vertraglichen Rechte genutzt; hierzu zähle auch die Fehlerbeseitigung durch ein anderes Unternehmen, nachdem die Klägerin hierzu nicht in der Lage gewesen sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß der Beklagten gegen die vertraglich übernommenen Verpflichtungen verneint und hierzu ausgeführt:
Die Beklagte habe nicht gegen die Vertragsklausel verstoßen, wonach es ihr untersagt gewesen sei, die Software Dritten zugänglich zu machen. Von dieser vertraglichen Bestimmung werde es nicht erfaßt, wenn das Programm einem Dritten allein zum Zwecke der Fehlerbeseitigung zugänglich gemacht werde. Das
wohlverstandene Geheimhaltungsinteresse der Klägerin könne nichts an der Berechtigung der Beklagten ändern, Fehler des Programms durch eigene Mitarbeiter oder durch Dritte beheben zu lassen. Wolle man der Beklagten, die selbst nicht über die nötige fachliche Kompetenz verfügt habe, untersagen, Hilfe von außen in Anspruch zu nehmen, hindere man sie auch daran, Probleme im Zusammenspiel der verschiedenen Programme zu erkennen und zu lösen. Eine solche Auslegung des Vertrages scheide als unbillig und überraschend aus. Daher komme es auch nicht darauf an, ob die aufgetretenen Schwierigkeiten wirklich auf einen Fehler im Programm der Klägerin zurückzuführen gewesen seien oder nicht. Denn allein die von der Klägerin eingeräumten Kompatibilitätsprobleme machten eine Prüfung aller Systembestandteile erforderlich.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die im Software-Nutzungsvertrag vereinbarte Vertragsstrafe nicht verwirkt, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei trotz der vertraglich übernommenen Verpflichtung, das Programm "S. " keinem Dritten zugänglich zu machen, nicht daran gehindert gewesen, in der fraglichen Situation für die Fehlerbeseitigung ein Drittunternehmen einzuschalten. Dies begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Revision verkennt nicht, daß die Frage, ob der Beklagten nach dem Vertrag ein bestimmtes Verhalten untersagt war oder nicht, in erster Linie vom Tatrichter zu beantworten ist. Sie meint jedoch, das Berufungsgericht habe durch die vorgenommene Vertragsauslegung anerkannte Auslegungsgrundsätze verletzt , sich ohne tragfähige Begründung über den eindeutigen Wortlaut der Ver-
einbarung hinweggesetzt und bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen das Gebot einer nach beiden Seiten möglichst interessengerechten Auslegung nicht beachtet. Dem kann nicht beigetreten werden.

a) Das Berufungsgericht hat sich bei der Vertragsauslegung entgegen der Auffassung der Revision nicht über den eindeutigen Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung hinweggesetzt. Es hat vielmehr – auch unter Hinweis auf die eingehende Darstellung der zugrundeliegenden Interessen der Vertragsparteien im landgerichtlichen Urteil – angenommen, das Verbot, das überlassene Programm Dritten zugänglich zu machen, betreffe nicht den Fall der Fehlerbeseitigung. Diese am Parteiwillen und am Gebot der Berücksichtigung von Treu und Glauben (§§ 133, 157 BGB) orientierte Beurteilung hält der rechtlichen Prüfung stand.
Das vereinbarte Verbot, das Programm für Zwecke Dritter zu benutzen oder Dritten zugänglich zu machen, besagt aus der Sicht der vertragsschließenden Parteien zunächst, daß nur die Beklagte berechtigt sein sollte, das fragliche Programm für ihren Ein- und Verkauf zu benutzen. Ihr sollte es verwehrt sein, mit Hilfe des Programms andere als ihre eigenen betrieblichen Aufgaben zu erledigen oder das Programm an ein anderes Unternehmen weiterzugeben. Die vertragsgemäße Verwendung des Programms wurde durch dieses Verbot nicht tangiert. Denn der Beklagten ging es allein um ein Programm zur Bewältigung der eigenen Betriebsabläufe. Eine Erledigung der Aufgaben anderer Handelsunternehmen durch die Beklagte oder eine Versorgung anderer Unternehmen mit der notwendigen Software wäre über diesen Vertragszweck eindeutig hinausgegangen. Würde das Verbot, das Programm Dritten zugänglich zu machen, dagegen auch die Fehlerbeseitigung betreffen, so wäre damit der von der Beklagten verfolgte Vertragszweck berührt. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß ein solches Verbot dazu führen könnte, daß das überlassene Programm für
die Beklagte völlig nutzlos werden würde. Denn es ging nicht allein um Fehler des Programms "S. ", die die Klägerin zu beseitigen verpflichtet gewesen wäre, sondern auch um das Zusammenspiel dieses Programms mit der von anderer Seite gelieferten Software, insbesondere dem Betriebssystem und dem Übersetzungsprogramm. Die Kompatibilität mit diesen Programmen war von der Klägerin – worauf im landgerichtlichen Urteil zutreffend hingewiesen wird – nicht geschuldet, so daß die Beklagte auch keine Handhabe hatte, auf einer Beseitigung der Kompatibilitätsprobleme durch die Klägerin zu bestehen. Nachdem die Beklagte die aufgetretenen Fehler nicht selbst beheben konnte, war sie in dieser Situation auf die Hilfe Dritter angewiesen. Wollte man ihr verwehren, diese Hilfe in Anspruch zu nehmen, wäre das von der Klägerin überlassene Programm für sie nutzlos geworden.
Es ist unter diesen Umständen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht das in Rede stehende Verbot nicht auf den Fall der Behebung von Programmfehlern oder der Ausräumung von Kompatibilitätsschwierigkeiten bezogen hat. Zu erwägen wäre allenfalls, ob das durch das Verbot geschützte umfassende Geheimhaltungsinteresse der Klägerin dazu führt, daß sich die Beklagte für die Fehlerbeseitigung zunächst an die Klägerin wenden mußte. Dies ist jedoch im Streitfall geschehen. Nach den v om Landgericht getroffenen Feststellungen, die dem unstreitigen Parteivorbringen entsprechen, hat die Beklagte die Hilfe Dritter erst in Anspruch genommen, nachdem die Klägerin sich wiederholt ohne Erfolg um die Fehlerbeseitigung bemüht und erklärt hatte, die Schwierigkeiten lägen in der fehlenden Kompatibilität der Programme; die Beklagte möge sich deswegen an den Hersteller des Betriebssystems oder den Lieferanten des Übersetzungsprogramms wenden.

b) Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, daß ein Verbot, das Programm einem Dritten auch zum Zwecke der Fehlerbeseitigung zugänglich zu machen, mit der gesetzlichen Regelung in §§ 69a ff. UrhG in Einklang stehe. Dem kann nicht beigetreten werden.
aa) Zutreffend weist die Revisionserwiderung zunächst darauf hin, daß die gesetzliche Regelung der §§ 69a ff. UrhG nicht ohne weiteres auf die hier in Rede stehende vertragliche Regelung Anwendung findet. Der Vertrag, um dessen Auslegung es im Streitfall geht, ist vor dem Inkrafttreten der §§ 69a bis 69g UrhG – also vor dem 24. Juni 1993 – abgeschlossen worden. Zwar sind diese Vorschriften nach § 137d Abs. 1 Satz 1 UrhG auch auf Computerprogramme anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten geschaffen worden sind. Für die Auslegung von Willenserklärungen ist jedoch auf die Umstände bei Vertragsschluß abzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 10.7.1998 – V ZR 360/96, NJW 1998, 3268, 3269 f.). Daß den Bestimmungen der §§ 69a bis 69e UrhG insofern keine generelle Rückwirkung zukommen kann, zeigt auch die Bestimmung des § 137d Abs. 2 UrhG, die eine ausdrückliche Ausnahme von der allgemeinen Regel vorsieht, wonach sich die Wirksamkeit eines Vertrages nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses richtet.
bb) Ob gleichwohl auf die gesetzliche Regelung oder auf die Regelung der zugrundeliegenden Richtlinie zurückgegriffen werden kann, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Denn die vom Berufungsgericht vorgenommene Vertragsauslegung entspricht der Wertung, die der gesetzlichen Regelung in § 69c Nr. 2, § 69d UrhG sowie der Regelung in Art. 4 Nr. 2, Art. 5 der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. Nr. L 122 v. 17.5.1991, S. 42 = GRUR Int. 1991, 545) – auf sie gehen die genannten Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zurück – zugrunde liegt.
(1) Wie die Revision mit Recht betont, ist davon auszugehen, daß das in Rede stehende Programm die Schutzvoraussetzungen des § 69a Abs. 3 UrhG (Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie) erfüllt.
(2) Ob es sich – wie die Revision meint – bei dem Hinzufügen eines zusätzlichen Moduls durch das von der Beklagten eingeschaltete Softwarehaus um eine Umarbeitung des Programms der Klägerin i.S. von § 69c Nr. 2 UrhG (Art. 4 Nr. 2 der Richtlinie) handelt, bedarf keiner abschließenden Klärung. Denn der Einbau des zusätzlichen Moduls ist jedenfalls durch die Regelung des § 69d Abs. 1 UrhG (Art. 5 Abs.1 der Richtlinie) gedeckt. Vorbehaltlich einer entgegenstehenden vertraglichen Vereinbarung – an der es im Streitfall fehlt (s. oben unter II.1.a) – bedürfen danach "die in § 69c Nr. 1 und 2 [Art. 4 Nr. 1 und 2 der Richtlinie] genannten Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers nicht, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig sind". Soweit sich daraus eine Berechtigung zur urheberrechtlich relevanten Nutzung eines Programms im Rahmen einer notwendigen Fehlerbeseitigung ergibt, kann der Vertragspartner dieses Recht auch dadurch ausüben, daß er einen Dritten mit der Fehlerbeseitigung betraut (vgl. Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 69d UrhG Rdn. 5; Caduff, Die urheberrechtlichen Konsequenzen der Veräußerung von Computerprogrammen , 1997, S. 160 f.).
(3) Unter diesen Umständen bedarf es an sich keiner abschließenden Klärung , ob das durch § 69d Abs. 1 UrhG (Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie) vermittelte Recht zur Fehlerbeseitigung durch eine ausdrückliche vertragliche Regelung – sie liegt nach der rechtsfehlerfreien Auslegung des Berufungsgerichts gerade nicht vor – ausgeschlossen werden könnte. Jedenfalls könnte aufgrund eines sol-
chen vertraglichen Ausschlusses die Fehlerbeseitigung durch einen Dritten nicht generell untersagt werden. Wie sich nicht zuletzt aus Erwägungsgrund 17 zur Richtlinie über den Schutz von Computerprogrammen ergibt, enthält Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie insofern einen zwingenden Kern, als urheberrechtlich relevante Nutzungen, die für die vertragsgemäße Verwendung des Programms unerläßlich sind, nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden können (Czarnota/Hart, The Legal Protection of Computer Programs in Europe – A Guide to the EC Directive, 1991, S. 64 f. u. 67; Marly, Urheberrechtsschutz für Computersoftware in der Europäischen Union, 1995, S. 229). Dies gilt entsprechend für § 69d Abs. 1 UrhG (vgl. Begr. des RegE, BT-Drucks. 12/4022, S. 12; Schulte, CR 1992, 648, 652 f.; Günther, CR 1994, 321, 326 f.; Schricker/Loewenheim aaO § 69d Rdn. 12; Haberstumpf , GRUR Int. 1992, 715, 719; Lehmann, NJW 1993, 1822, 1824; Marly, Softwareüberlassungsverträge, 3. Aufl. 2000, Rdn. 1083 f.; Lehmann in Festschrift Schricker, 1995, S. 543, 555; Haberstumpf in Lehmann (Hrsg.), Rechtsschutz und Verwertung von Computerprogrammen, 2. Aufl. 1991, Teil II Rdn. 169).
Könnte danach die Einschaltung eines Dritten zur Fehlerbeseitigung nicht generell ausgeschlossen werden, wäre doch – worauf die Revision zutreffend hinweist – gegen eine vertragliche Regelung nichts einzuwenden, die die Fehlerbeseitigung (einschließlich der Behebung von Kompatibilitätsproblemen) dem Softwarehersteller vorbehält, solange sie dem Vertragspartner das Recht einräumt , den Fehler durch einen Dritten beheben zu lassen, wenn der Hersteller selbst hierzu nicht willens oder in der Lage ist. Entgegen der Auffassung der Revision kann dem hier in Rede stehenden Vertrag eine solche Vereinbarung jedoch nicht entnommen werden. Denn die Klägerin hat in diesem Vertrag keine Verpflichtung übernommen, etwaige Fehler oder Kompatibilitätsprobleme – gegebenenfalls gegen Entgelt – zu beheben.
2. Die Revision rügt schließlich ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe erhebliches Vorbringen der Klägerin dazu übergangen, daß die Beklagte dem von ihr eingeschalteten Softwarehaus das Programm in Wahrheit nicht zur Fehlerbeseitigung , sondern als Gegenleistung für kostengünstige andere Leistungen überlassen habe. Allerdings hat das entsprechende Vorbringen der Klägerin, das im Widerspruch zum früheren Klagevorbringen steht, keinen Eingang in das Berufungsurteil gefunden. Ob insofern ein Verfahrensfehler vorliegt, bedarf aber keiner Entscheidung. Denn jedenfalls beruht das Berufungsurteil hierauf nicht.
Die Klägerin hat im Berufungsverfahren in der Einspruchsschrift nach Erlaß eines Versäumnisurteils erstmals vorgetragen, es sei der Beklagten bei der Weitergabe des Programms "S. " an das von ihr eingeschaltete Softwarehaus nicht um die Fehlerbeseitigung, sondern um die Erlangung geschäftlicher Vorteile gegangen , die darin bestanden haben sollen, daß sie im Gegenzug Serviceleistungen günstiger erhalten könne. Der Fehler habe den Geschäftsablauf der Beklagten auch nicht besonders beeinträchtigt, weil es noch zwei andere Möglichkeiten zum Ausdruck der Lieferscheine gegeben habe.
Daß sich die Klägerin damit in Widerspruch zu ihrem eigenen früheren Vorbringen in der Berufungsinstanz gesetzt hat (vgl. Berufungsbegründung S. 2, GA 115), macht freilich den neuen Vortrag nicht unbeachtlich (vgl. BGH, Urt. v. 5.7.1995 – KZR 15/94, GRUR 1995, 700, 701 = WRP 1995, 819 – SesamstraßeAufnäher ). Doch hätte die Klägerin deutlich machen müssen, daß sie über neue tatsächliche Erkenntnisse verfügt und es sich nicht bloß um eine andere Wertung des bis dahin unstreitigen Sachverhalts handelte. Soweit das vom Berufungsgericht unbeachtet gelassene Vorbringen neuen Tatsachenstoff enthält – insbesondere die Behauptung, der Beklagten sei es bei der Programmüberlassung nicht um eine Fehlerbeseitigung, sondern darum gegangen, sich geschäftliche Vorteile
zu verschaffen –, ist die Klägerin im übrigen beweisfällig geblieben. Die Beklagte hat dieses Vorbringen bestritten. Das Beweisangebot der Klägerin – Vernehmung des Geschäftsführers und eines früheren Mitarbeiters des eingeschalteten Softwarehauses – läßt nicht erkennen, daß die behauptete Motivation der Beklagten in das Wissen der benannten Zeugen gestellt werden sollte.
III. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Erdmann Starck Bornkamm
Büscher Raebel

Der Berechtigte, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet ist, oder der durch widerrechtliche Entnahme Verletzte kann vom Patentsucher verlangen, daß ihm der Anspruch auf Erteilung des Patents abgetreten wird. Hat die Anmeldung bereits zum Patent geführt, so kann er vom Patentinhaber die Übertragung des Patents verlangen. Der Anspruch kann vorbehaltlich der Sätze 4 und 5 nur innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach der Veröffentlichung der Erteilung des Patents (§ 58 Abs. 1) durch Klage geltend gemacht werden. Hat der Verletzte Einspruch wegen widerrechtlicher Entnahme (§ 21 Abs. 1 Nr. 3) erhoben, so kann er die Klage noch innerhalb eines Jahres nach rechtskräftigem Abschluß des Einspruchsverfahrens erheben. Die Sätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Patentinhaber beim Erwerb des Patents nicht in gutem Glauben war.

(1) Der Gebrauchsmusterschutz wird durch die Eintragung nicht begründet, soweit gegen den als Inhaber Eingetragenen für jedermann ein Anspruch auf Löschung besteht (§ 15 Abs. 1 und 3).

(2) Wenn der wesentliche Inhalt der Eintragung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen ohne dessen Einwilligung entnommen ist, tritt dem Verletzten gegenüber der Schutz des Gesetzes nicht ein.

(3) Die Vorschriften des Patentgesetzes über das Recht auf den Schutz (§ 6), über den Anspruch auf Erteilung des Schutzrechts (§ 7 Abs. 1), über den Anspruch auf Übertragung (§ 8), über das Vorbenutzungsrecht (§ 12) und über die staatliche Benutzungsanordnung (§ 13) sind entsprechend anzuwenden.