Bundesgerichtshof Urteil, 20. Mai 2003 - X ZR 246/02

bei uns veröffentlicht am20.05.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 246/02 Verkündet am:
20. Mai 2003
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Wird einem im Sinne von § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB bedürftigen Schenker
Sozialhilfe gewährt und der Rückforderungsanspruch gegen den Beschenkten
nach § 90 BSHG auf den Träger der Sozialhilfe übergeleitet, ist
für die Einstandspflicht des verschenkten Vermögens die Einkommensund
Vermögenslage des Schenkers im Zeitpunkt der zur Bewilligung der
Hilfe führenden Beantragung von Sozialhilfe maßgeblich, nicht dagegen
die Einkommens- und Vermögenslage des Schenkers im Zeitpunkt der
letzten mündlichen Verhandlung über den übergeleiteten Anspruch (Ergänzung
zu BGHZ 96, 380, 382).
BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - X ZR 246/02 - OLG München
LG München I
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlicher Verhandlung
vom 20. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die
Richter Scharen und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter
Asendorf

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 22. Oktober 2002 verkündete Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte ist die Mutter des D. K. . Dieser ist Miterbe zur Hälfte nach dem 1978 verstorbenen J. A. . Zu dessen Nachlaß gehörte ein Grundstück. 1996 hat D. K. seinen Erbteil unentgeltlich an die Beklagte übertragen. Vom 26. März 1999 bis zum 28. Juni 1999 und vom 24. Juli 1999 bis zum 25. Juli 1999 befand sich D. K. im Bezirkskrankenhaus H. in stationärer Behandlung. Hierfür gewährte ihm der Kläger mit Bescheid vom 6. Mai 1999 Sozialhilfe. Die gewährten Sozialhilfeleistungen beliefen sich auf insgesamt
22.213,56 DM. Mit Bescheid vom 11. August 1999 zeigte der Kläger der Beklagten gemäß § 90 BSHG an, daß er den Rückforderungsanspruch aus der Schenkung vom 26. November 1996 auf sich übergeleitet habe. Der Bescheid ist bestandskräftig.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung in Höhe der geleisteten Sozialhilfe in Anspruch. Er vertritt die Auffassung, ihm stehe gegen die Beklagte ein Schenkungsrückforderungsanspruch zu, da bei dem Sohn der Beklagten nach der Schenkung Notbedarf eingetreten sei. Maßgeblich sei insoweit der Zeitpunkt der Gewährung von Sozialhilfe und nicht der Schluß der mündlichen Verhandlung über den Rückforderungsanspruch. Die Beklagte ist dem Anspruch entgegengetreten und hat geltend gemacht, ihr Sohn sei wieder arbeitsfähig, gesund und habe seine Bedürftigkeit grob fahrlässig herbeigeführt. Maßgeblich für die Frage, ob der Schenker bedürftig sei, sei der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung über den Rückforderungsanspruch. Außerdem hat sie auf ihre geringen Einkünfte verwiesen und geltend gemacht, sie habe ihren hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück für 100.000,-- DM an ihre Tochter verkauft. Den Kaufpreis habe sie zur Tilgung ihrer Schulden verwendet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 11.357,61 % Zinsen hieraus seit dem 13. April 2000 an den Kläger verurteilt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger tritt der Revision entgegen.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision ist unbegründet.
1. Das Berufungsgericht ist mit dem erstinstanzlichen Urteil davon ausgegangen , daß der Sohn der Beklagten seinen Miteigentumsanteil an dem Grundstück der Beklagten im Wege der Schenkung zugewendet hat. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen; davon geht auch die Revision aus.
2. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Zahlungsanspruch in Höhe der vom Kläger für die Krankenhausbehandlung des Schenkers belegten und unbestrittenen Kosten aus § 528 Abs. 1 BGB hergeleitet. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß der Anspruch auf Herausgabe des Geschenks gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1, § 812 BGB lediglich in dem Umfang besteht, in welchem der Schenkungsgegenstand zur Deckung des angemessenen Unterhalts des Schenkers erforderlich ist, so daß er bei einem nicht teilbaren Geschenk wie einem Grundstück von vornherein auf die wiederkehrende Zahlung eines der jeweiligen Bedürftigkeit des Schenkers entsprechenden Wertanteils gerichtet ist, bis der Wert des Geschenks erschöpft ist (BGHZ 94, 141, 144; 96, 380, 382; 125, 283, 284). Davon geht auch die Revision aus.
3. Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf Zahlung des Wertanteils für begründet gehalten, weil sich der Schenker zur Zeit der Gewährung von Sozialhilfe in einer Notlage befunden habe. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt , die Bestätigung des behandelnden Krankenhauses vom 20. November 2000 zeige, daß der Schenker bei seiner Einlieferung arbeitsunfähig gewesen
sei. Darüber hinaus sei durch den Kostenübernahmeantrag des behandelnden Krankenhauses die Diagnose "Alkoholabhängigkeit" nachgewiesen. Schließlich habe die Beklagte selbst vorgetragen, der Schenker sei keiner geregelten Arbeit nachgegangen und nicht sozialversichert gewesen. Daraus folge, daß sich der Schenker zur Zeit der Sozialhilfegewährung in einer Notlage befunden habe.
Die dagegen erhobenen Rügen der Revision greifen nicht durch. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, der Schenker sei alkoholabhängig , infolge der Alkoholabhängigkeit arbeitsunfähig krank und nicht sozialversichert gewesen, zieht die Revision nicht in Zweifel. Aus diesen Feststellungen konnte das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung ohne Rechtsverstoß den Schluß ziehen, daß der Schenker zur Zeit der Beantragung und Gewährung von Sozialhilfe außerstande war, seinen angemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten, und sich daher in einer Notlage im Sinne von § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB befand. Diese rechtliche Würdigung durch das Berufungsgericht ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil - wie die Revision meint - aus diesen Feststellungen lediglich eine vorübergehende Notlage des Schenkers folge. War der Schenker infolge seiner Alkoholabhängigkeit in einer gesundheitlichen Situation, die eine stationäre Behandlung von über drei Monaten erforderlich gemacht hat, wovon nach den von der Revision nicht in Zweifel gezogenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen ist, dann ist die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts, der Schenker sei ohne ärztliche Hilfe auf Dauer nicht in der Lage gewesen, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Tatsächliche Umstände, die dieser Würdigung entgegenstehen könnten und vom Berufungsgericht außer Acht gelassen worden seien, zeigt die Revision nicht auf. Das Berufungsgericht
hat zwar nicht ausdrücklich festgestellt, daß der Sohn der Beklagten nicht nur über keine eigenen Einkünfte, sondern darüber hinaus auch sonst über kein Vermögen verfügt hat. Gegenteiliges war von der Beklagten aber nicht behauptet worden und wird auch von der Revision nicht geltend gemacht.
4. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der Annahme von Notbedarf im Sinne des § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB stehe die von der Beklagten behauptete spätere Verbesserung der Einkommensverhältnisse ihres Sohnes entgegen, der wieder eine geregelte Arbeit aufgenommen habe; seine Unfähigkeit, die Krankenhauskosten zu tragen, sei nur vorübergehend gewesen. Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage nach der Beweislast für den Wegfall eines Notbedarfs stelle sich nicht, weil ein Notbedarf nicht vorgelegen habe. Für die Frage des Notbedarfs komme es zwar auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an, es könne aber offen bleiben, ob dies auch für Fälle gelte, in denen ein Schenker nur vermeintlich dauerhaft die Fähigkeit verloren habe, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten, und diese Fähigkeit dann nach einem längeren Zeitraum auf Grund neuer Umstände wiedergewinne.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Überleitungsanzeige nach § 90 BSHG zur Folge, daß der Sozialhilfeträger mit unmittelbarer Wirkung die Rechtsstellung erlangt, die der zu Lebzeiten verarmte Schenker hinsichtlich des Rückforderungsanspruchs aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB innehat. Die Überleitung erfolgt mit die ordentlichen Gerichte bindender Wirkung und erfaßt den Anspruch so, wie er im Zeitpunkt der Überleitung bestanden hat (BGHZ 94, 141, 142; 96, 380, 381). Es ist insbesondere anerkannt, daß der Sozialhilfeträger , der Hilfe nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes gewährt, obwohl dem Hilfeempfänger ein Anspruch gegen einen Dritten zu-
steht, mit seinen Leistungen für den Dritten nur in Vorlage tritt und durch die Überleitung des Anspruchs gegen den Dritten Anspruch auf Erstattung der gewährten Hilfe erlangt (BGHZ 96, 380, 383), wobei die Überleitung des Anspruchs der Durchsetzung des Grundsatzes des Nachrangs der Sozialhilfe dient (§ 2 Abs. 1 BSHG; BGH Urt. v. 14.6.1995 - IV ZR 212/94, NJW 1995, 2287) und den Zweck verfolgt, beim Sozialhilfeträger die Haushaltslage herzustellen , die bestehen würde, wenn der Dritte den Anspruch des Hilfeempfängers schon früher erfüllt hätte (BGHZ 123, 264, 267; BGH Urt. v. 14.6.1995 - IV ZR 212/94, aa0). Insoweit übersieht die Revision, daß der Anspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht durch die Überleitungsanzeige des Trägers der Sozialhilfe entsteht, sondern mit dem Eintritt der Bedürftigkeit des Schenkers, so daß das verschenkte Vermögen unabhängig vom Willen des Schenkers in den Grenzen der Haftung aus § 528 BGB dem Träger der Sozialhilfe gegenüber materiell-rechtlich mit der Pflicht belastet ist, die erbrachten Sozialleistungen zu erstatten. Die Haftung des Beschenkten aus § 528 BGB hängt daher jedenfalls in Höhe der Sozialhilfeleistungen nicht davon ab, ob der Schenker noch lebt oder der Anspruch vor seinem Tod übergeleitet oder geltend gemacht wurde (BGH Urt. v. 14.6.1995 - IV ZR 212/94, aaO; Senat BGHZ 147, 288, 292).
Daraus folgt, daß mit der Geltendmachung und der daraufhin erfolgenden Gewährung von Sozialhilfe das verschenkte Vermögen mit dem Anspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB belastet wird, sofern der Anspruch nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB bei der Geldendmachung von Sozialhilfe besteht. Deshalb kann sich der Beschenkte in diesen Fällen gegenüber der Inanspruchnahme aus dem übergeleiteten Anspruch nicht damit verteidigen, daß der Schenker nach Beantragung und Gewährung von Sozialhilfe wieder über Einkommen oder Vermögen verfügt. Wird einem im Sinne von § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB be-
dürftigen Schenker Sozialhilfe gewährt und der Rückforderungsanspruch gegen den Beschenkten nach § 90 BSHG auf den Träger der Sozialhilfe übergeleitet, ist daher für die Einstandspflicht des verschenkten Vermögens die Einkommens - und Vermögenslage des Schenkers im Zeitpunkt der zur Bewilligung der Hilfe führenden Beantragung von Sozialhilfe maßgeblich, nicht dagegen die Einkommens- und Vermögenslage des Schenkers im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung über den übergeleiteten Anspruch (offengelassen in BGHZ 96, 380, 382).
5. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Beklagten, den ihr geschenkten Grundstücksteil an ihre Tochter verkauft, den Verkaufserlös zur Schuldentilgung verwendet zu haben und mithin entreichert zu sein, nicht durchgreifen lassen. Es hat festgestellt, die Beklagte habe das Geschenk ihres Sohnes in Kenntnis von dessen Alkoholabhängigkeit entgegengenommen, bereits mit Schreiben vom 4. Juni 1999 im Rahmen der Anhörung nach § 24 SGB X Kenntnis von der beabsichtigten Rückforderung der Schenkung erhalten und daher den Miteigentumsanteil an dem Grundstück in Kenntnis der Bedürftigkeit ihres Sohnes, der Inanspruchnahme von Sozialhilfe und der bevorstehenden Überleitung des Anspruchs auf den Träger der Sozialhilfe an ihre Tochter verkauft. Sie sei bösgläubig gewesen und mit dem Einwand der Entreicherung ausgeschlossen (§ 819 Abs. 1, § 818 Abs. 3 BGB). Auch die Einrede aus § 529 Abs. 2 BGB hat das Berufungsgericht nicht durchgreifen lassen und im übrigen ausgeführt, die Beklagte sei nicht außerstande, die Leistung ohne Gefährdung ihres Lebensunterhalts zu erbringen. Angesichts der von ihr behaupteten Einkommensverhältnisse und im Hinblick auf das bestehende mietfreie Wohnrecht sei die Aufnahme eines Darlehens zumutbar.
Auch das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei mit dem Einwand der Entreicherung ausgeschlossen, wird von seinen tatsächlichen Feststellungen getragen und von der Revision nicht angegriffen. Das Berufungsgericht ist demzufolge zu Recht von der verschärften Haftung der Beklagten nach § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB ausgegangen.
Durch § 818 Abs. 2 BGB wird die Haftung des Bereicherungsschuldners beschränkt, soweit nicht die verschärfte Haftung nach § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB eintritt. Deshalb kann sich die Beklagte auch nicht mit der Einrede aus § 529 Abs. 2 BGB verteidigen. Denn der nach § 818 Abs. 4, § 819 BGB verschärft haftende Bereicherungsschuldner hat nach § 279 BGB stets für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen (BGHZ 83, 293, 299). Das gilt auch für den Beschenkten, der wie die Beklagte auf Wertersatz wegen Notbedarfs des Schenkers in Anspruch genommen wird. Dem entspricht, daß die Geltendmachung der Einrede nach § 529 Abs. 2 BGB dann, wenn die Voraussetzungen der verschärfen Haftung nach §§ 818 Abs. 4, 819 BGB nicht vorliegen, nach der Rechtsprechung des Senats eine unzulässige Rechtsausübung darstellen kann, wenn der Beschenkte seine Leistungsunfähigkeit durch unterhaltsbezogene Mutwilligkeit selbst herbeigeführt hat, wobei Mutwilligkeit nicht nur vorsätzliches oder absichtliches, sondern auch leichtfertiges Handeln umfaßt (Sen.Urt. v. 19.12.2000 - X ZR 146/99, NJW 2001, 1207, 1208 m.w.N.). Zwar verwehrt nicht jede Verwertung des Vermögens im Rahmen der Lebensführung, die nach dem Zeitpunkt vorgenommen wird, zu dem der Beschenkte von seiner drohenden Inanspruchnahme hinreichende Kenntnis hat, dem Beschenkten die Berufung auf die eigene Bedürftigkeit und damit die Erhebung der Einrede aus § 529 Abs.
2 BGB unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs. Dies gilt jedoch nicht für den Beschenkten, der der verschärften Haftung nach §§ 818 Abs. 4, § 819 BGB unterliegt. Darauf, ob - wie die Revision geltend macht - die Einkommensund Vermögensverhältnisse der Beklagten eine Darlehensaufnahme ausschließen , kommt es deshalb nicht an.
III. Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Melullis Scharen Keukenschrijver
Mühlens Asendorf

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 20. Mai 2003 - X ZR 246/02

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 20. Mai 2003 - X ZR 246/02

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs


(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 24 Anhörung Beteiligter


(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn 1. eine sof
Bundesgerichtshof Urteil, 20. Mai 2003 - X ZR 246/02 zitiert 9 §§.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 819 Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß


(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit recht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 528 Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers


(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 529 Ausschluss des Rückforderungsanspruchs


(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschen

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Bundesgerichtshof Urteil, 19. Dez. 2000 - X ZR 146/99

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 146/99 Verkündet am: 19. Dezember 2000 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 529
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Bundesgerichtshof Urteil, 20. Nov. 2018 - X ZR 115/16

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Bundesgerichtshof Urteil, 17. Apr. 2018 - X ZR 65/17

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 65/17 Verkündet am: 17. April 2018 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Referenzen

(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.

(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.

(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.

(2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.

(2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.

(2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 146/99 Verkündet am:
19. Dezember 2000
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) Für die Berechtigung der Einrede nach § 529 Abs. 2 BGB ist es grundsätzlich
unerheblich, wann und wodurch die eigene Bedürftigkeit des Beschenkten
bzw. seines Erben entstanden ist.

b) Die Berufung auf die eigene Bedürftigkeit stellt allerdings eine unzulässige
Rechtsausübung dar, wenn der Beschenkte bzw. sein Erbe Kenntnis von
dem Notbedarf des Schenkers gehabt und gleichwohl die eigene Bedürftigkeit
mutwillig herbeigeführt hat.
BGH, Urt. v. 19. Dezember 2000 - X ZR 146/99 - OLG Köln
LG Aachen
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die
Richter Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter
Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 14. Juli 1999 verkündete Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte ist die Erbin ihres Ehemanns, des am 14. März 1993 verstorbenen L. M.. Dessen Mutter M. M. ist seit dem 10. März 1994 pflegebedürftig und in einem Pflegeheim untergebracht. Da ihre Renteneinkünfte zur Bestreitung der Heimkosten nicht ausreichen, übernahm der Kläger die Kostenträgerschaft hinsichtlich der nicht gedeckten Heimkosten aus Mitteln der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz.

Nachdem die Beklagte und L. M. geheiratet hatten, übertrug Frau M. M. ihrem Sohn 1990 ein damals ihr gehörendes Hausgrundstück in E.. Zwischen den Parteien ist streitig, ob L. M. von seiner Mutter damals auch einen Geldbetrag als Schenkung erhalten hat. 1991 veräußerte L. M. das Hausgrundstück zu einem Kaufpreis von ca. 348.000,-- DM; für ca. 265.000,-- DM erwarb er für sich und die Beklagte zu je hälftigem Miteigentumsanteil ein Hausgrundstück in W.. Nachdem die Eheleute die Absicht gefaßt hatten, sich zu trennen, kaufte die Beklagte im Januar 1993 für sich eine Eigentumswohnung. Das Hausgrundstück in W. veräußerte sie im März 1993 nach dem Tode des Ehemanns.
Mit Bescheid vom 2. August 1994 leitete der Kläger den sich seiner Meinung nach aus § 528 Abs. 1 BGB ergebenden Rückforderungsanspruch der Frau M. M. gegen die Beklagte auf sich über. Da die Beklagte Zahlungen nicht leistete, hat er mittels Klage, die der Beklagten am 24. August 1995 zugestellt worden ist, Wertersatz für die Geschenke verlangt. Am 21. Mai 1996 veräußerte die Beklagte die Anfang 1993 erworbene Eigentumswohnung zu einem Kaufpreis von 90.000,-- DM und zog in eine Mietwohnung.
Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht erhielt die Beklagte eine Witwenrente in Höhe von 890,53 DM monatlich. Durch eine Aushilfstätigkeit in einer Gaststätte verdiente sie monatlich 240,-- DM netto hinzu. Außerdem erhielt sie einen monatlichen Mietkostenzuschuß in Höhe von 100,-- DM. Für ihre Wohnung zahlte sie monatlich 500,-- DM Miete. Hinzu kamen Aufwendungen in Höhe von etwa 80,-- DM monatlich für Heizkosten. Für eine Lebensversicherung wendete die Beklagte mo-
natlich 17,33 DM auf. Abgesehen von einem Guthaben in Höhe von ca. 400,-- DM auf ihrem Girokonto verfügte sie über kein Vermögen.
Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen die Beklagte verurteilt, an den Kläger 54.977,36 DM nebst Zinsen zu zahlen. Außerdem hat es die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, dem Kläger seit dem 1. September 1995 alle Aufwendungen bis zur Höhe eines Betrages von 66.000,-- DM zu ersetzen, die diesem aus der Heimunterbringung von Frau M. M. künftig entstehen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungs- und Feststellungsbegehren weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:


Das zulässige Rechtsmittel des Klägers hat im Ergebnis keinen Erfolg.
I. Bezugnehmend auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß Frau M. M. ihrem Sohn das Hausgrundstück in E. mit einem Wert von 86.000,-- DM geschenkt hat; lediglich hinsichtlich der weiteren Feststellung des Landgerichts, L. M. habe von seiner Mutter ferner 35.000,-- DM schenkweise erhalten, hat das Berufungsgericht Bedenken gehabt. Da es zu der behaupteten schenkweisen Hingabe des Geldbetrages eigene abschließende Feststellungen nicht getroffen hat, ist deshalb jedoch für die revisionsrechtliche Überprüfung des angefochtenen Ur-
teils davon auszugehen, daß Frau M. M. ihrem Sohn, den die Beklagte beerbt hat, 1990 Gegenstände im Gesamtwert von 121.000,-- DM geschenkt hat.
II. Das Berufungsgericht hat ferner unter Bezugnahme auf die landgerichtliche Entscheidung angenommen, daß der für den der Klage zugrundeliegenden Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB außerdem noch notwendige Notbedarf der Schenkerin ebenfalls gegeben ist. Auch das ist der revisionsrechtlichen Überprüfung zugrunde zu legen; die Revision hat die ihr günstige Feststellung nicht angegriffen; Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.
III. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil dem geltend gemachten Anspruch die Einrede des § 529 Abs. 2 BGB entgegenstehe. Nach den Unterhaltsrichtsätzen der Düsseldorfer Tabelle Stand 1. Juli 1998 und auch Stand 1. Juli 1999 betrage der angemessene Eigenbedarf in der Regel mindestens monatlich 1.800,-- DM bei einer darin enthaltenen Warmmiete von 800,-- DM. Der Beklagten verblieben indessen nach Abzug der realen Miet-, Neben- und Heizkosten sowie des Beitrages für die Lebensversicherung monatlich lediglich 633,20 DM, tatsächlich also ohnehin schon weniger, als sie für ihren angemessenen Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle für sich beanspruchen dürfe. Demgegenüber sei ohne Belang, daß die Beklagte nach der Klagezustellung den beim Verkauf der Eigentumswohnung erlangten Erlös von 90.000,-- DM verbraucht habe. Nach Wortlaut und Schutzzweck des § 529 Abs. 2 BGB sei es unerheblich, wann und wodurch - ob verschuldet oder unverschuldet - der "Notbedarf" entstanden sei. Die Vorschrift des § 529 Abs. 2 BGB beruhe von ihrer Entstehung her auf der Erwägung des Gesetzgebers, daß die Rechtsordnung kein Interesse daran haben könne, den einen in die Notlage zu stürzen, nur um den anderen der Notlage zu entreißen. Nur der Be-
schenkte habe nach § 529 Abs. 1 BGB das Privileg, gegenüber dem Herausgabeanspruch nach § 528 BGB einzuwenden, der andere habe seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt.
Diese Ausführungen tragen der gesetzlichen Regelung nicht hinreichend Rechnung.
1. Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, daß § 819 Abs. 1 BGB hier dazu führen müsse, daß sich die Beklagte gegenüber dem Anspruch nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht auf § 529 Abs. 2 BGB berufen könne.
Die Revision verkennt den rechtssystematischen Zusammenhang zwischen § 529 Abs. 2 BGB und den §§ 812 ff. BGB, auf die § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB verweist. Bei dieser Verweisung handelt es sich um eine Rechtsfolgenverweisung (allgemeine Meinung, vgl. etwa MünchKomm./Kollhosser, BGB, 3. Aufl., § 528 Rdn. 5; Staudinger/Cremer, BGB, 13. Bearb., 1995, § 528 Rdn. 6; Soergel/Mühl/Teichmann, BGB, 12. Aufl., § 528 Rdn. 4); die bereicherungsrechtlichen Voraussetzungen bestimmen Art und Umfang des schenkungsrechtlichen Rückforderungsanspruchs. § 529 Abs. 2 BGB gibt hingegen nach allgemeiner Meinung (vgl. z.B. Staudinger/Cremer, aaO, § 529 Rdn. 2; Soergel/Mühl/Teichmann, aaO, § 529 Rdn. 5; MünchKomm./Kollhosser, aaO, § 529 Rdn. 6), eine Einrede, die dem Beschenkten und nach dessen Tod seinem Erben zusteht, wenn dann in seiner Person die gesetzlichen Voraussetzungen bestehen. Zu diesen Voraussetzungen gehört, daß überhaupt ein Anspruch auf Herausgabe des Geschenks nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit den §§ 812 ff. BGB besteht. Die Anwendung der §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB mag deshalb zwar dazu führen, daß der nach Kenntnis der
Beklagten von der Überleitungsanzeige und nach Klageerhebung vorgenommene Verbrauch des Erlöses aus dem Verkauf der Eigentumswohnung dem Kläger nicht als Entreicherungseinwand gemäß § 818 Abs. 3 BGB entgegengehalten werden kann. Der Tatbestand des § 529 Abs. 2 BGB bleibt davon jedoch unberührt, weil er erst eingreift, wenn unter Heranziehung der §§ 812 ff. BGB vom Bestehen eines Rückforderungsanspruchs nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB auszugehen ist.
2. Rechtlichen Bedenken begegnet es aber, daß das Berufungsgericht gemeint hat, für die Anwendung des § 529 Abs. 2 BGB könne es schlechthin keine Rolle spielen, ob es selbst verschuldet sei, daß das Geschenk oder sein Wert ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts nicht herausgegeben werden könne.

a) Dem Berufungsgericht kann allerdings darin gefolgt werden, daß es wie bei der Notbedarfseinrede des § 519 Abs. 1 BGB auch bei § 529 Abs. 2 BGB nach Wortlaut und Schutzzweck grundsätzlich unerheblich ist, wann und wodurch der Notbedarf entstanden ist (zu § 519 BGB: vgl. MünchKomm./Kollhosser, aaO, § 519 Rdn. 3; Staudinger/Cremer, aaO, § 519 Rdn. 3). Wie die Regelung des § 529 Abs. 1 BGB zeigt, hat der Gesetzgeber den Fall, daß nach vollzogener Schenkung die eigene Bedürftigkeit selbst herbeigeführt wird, durchaus bedacht, jedoch für den Anwendungsbereich des § 529 Abs. 2 BGB darauf verzichtet, eine entsprechende Regelung zu treffen. Dies steht im Einklang damit, daß Übermaß und Verschwendung - obwohl ein solches Verhalten in früheren deutschen Rechtsordnungen sanktioniert werden konnte - nach dem BGB einen eigenen Grund für den Widerruf der Schenkung nicht bilden (vgl. Motive II, S. 305). Für die grundsätzliche Geltung des § 529
Abs. 2 BGB auch in Fällen selbstverschuldeter Bedürftigkeit spricht ferner, daß für die erst durch die Reichstagskommission eingefügte Norm maßgebend die Erwägung gewesen ist, daß die Rechtsordnung kein Interesse daran haben könne, den einen in die Notlage zu stürzen, nur um den anderen ihr zu entreißen (so Oertmann, Recht der Schuldverhältnisse, 5. Aufl., Anm. 2 zu § 529 BGB).
Der Grundsatz, daß die eigene Bedürftigkeit auch dann zur Einrede nach § 529 Abs. 2 BGB berechtigen kann, wenn sie selbst - auch schuldhaft - herbeigeführt ist, wird entgegen der Auffassung der Revision auch nicht durch das seit Einführung des BGB geschaffene Sozialstaatssystem in Frage gestellt. Die von Teilen des Schrifttums vertretene Ansicht, daß das Interesse der Allgemeinheit im Zweifel für eine anspruchsgünstige Auslegung der §§ 528 f. BGB spreche (vgl. nur MünchKomm./Kollhosser, aaO, § 528 Rdn. 3 m.w.N.), verkennt, daß es in Fällen wie den vorliegenden auch zu Lasten der Allgemeinheit geht, wenn die Anwendung des § 529 Abs. 2 BGB ausgeschlossen wird; dann nämlich hat der verarmte Beschenkte bzw. sein verarmter Erbe statt des verarmten Schenkers dem Grunde nach einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen.

b) Das Berufungsgericht hat aber zu Unrecht nicht in Betracht gezogen, daß gerade die Geltendmachung einer Einrede eine unzulässige Rechtsausübung darstellen kann (vgl. BGHZ 121, 179) und daß die insoweit zu berücksichtigenden Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gebieten, bei besonderen, schwerwiegenden Gründen dem Beschenkten bzw. seinem Erben im Einzelfall die Berufung auf seine eigene Bedürftigkeit zu verwehren.
Unter Hinweis auf die Voraussetzungen, unter denen ein Unterhaltsberechtigter nach § 1579 Nr. 3 BGB oder § 1611 Abs. 1 BGB bei selbstverschuldeter Herbeiführung seiner Bedürftigkeit seinen Unterhaltsanspruch verliert, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung auf dem Gebiet des Unterhaltsrechts dem Verpflichteten die Berufung auf seine Leistungsunfähigkeit versagt, wenn ihm ein verantwortungsloses Verhalten vorzuwerfen ist (BGH, Urt. v. 12.05.1993 - XII ZR 24/92, NJW 1993, 1974, 1975). Dem Unterhaltsschuldner ist die Berufung auf die eigene Leistungsunfähigkeit dann verwehrt, wenn er diese durch unterhaltsbezogene Mutwilligkeit herbeigeführt hat, die nicht nur vorsätzliches oder absichtliches, sondern auch leichtfertiges Handeln umfaßt (BGH, Urt. v. 12.04.2000 - XII ZR 79/98, FamRZ 2000, 815, 817). Die Interessenlage , der diese Rechtsprechung gerecht werden will, ist derjenigen vergleichbar , die bei Verarmung von Schenker und Beschenktem bzw. seinem Erben besteht. Die zum Unterhaltsrecht entwickelten Grundsätze sind deshalb unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Schenkungsrechts auch bei der Einrede des § 529 Abs. 2 BGB anzuwenden. Dem Beschenkten bzw. seinem Erben ist danach die Berufung auf seine eigene Bedürftigkeit zu versagen, wenn er diese, nachdem er Kenntnis davon hat, daß der Schenker bedürftig ist und deshalb ein Rückforderungsanspruch gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen ihn geltend gemacht wird, durch Mutwilligkeit herbeigeführt hat.
Da der Beschenkte bzw. sein Erbe die das Geschenk betreffende Rechtsposition aus einer verbindlichen vertraglichen Zusage des Schenkers herleitet, wird im Rahmen des § 529 Abs. 2 BGB die danach erforderliche hinreichende Kenntnis von der Bedürftigkeit des Schenkers regelmäßig erst ab dem Zeitpunkt angenommen werden können, zu dem der Beschenkte bzw. sein Erbe von Umständen erfahren hat, aus denen er die Bedürftigkeit des Schen-
kers erkennen kann, und er durch eindeutige Leistungsaufforderung auf die ihm deshalb drohende Inanspruchnahme auf Rückgabe des Geschenks oder Wertersatz hingewiesen bzw. ihm eine entsprechende Klage zugestellt ist. Die ferner erforderliche Mutwilligkeit hingegen ist gegeben, wenn der Beschenkte bzw. sein Erbe die Möglichkeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit als Folge des eigenen Verhaltens erkennt, im Bewußtsein dieser Möglichkeit, wenn auch im Vertrauen auf den Nichteintritt jener Folge gleichwohl handelt und sich dabei unter grober Mißachtung dessen, was jedem einleuchten muß, oder in Verantwortungs - und Rücksichtslosigkeit gegen den Schenker über die erkannte Möglichkeit nachteiliger Folgen für seine Fähigkeit, seinen eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten, hinwegsetzt (vgl. BGH, Urt. v. 12.04.2000, aaO).
Die Feststellung dieser Voraussetzungen erfordert vom Tatrichter eine genaue Bewertung und Abwägung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls. Nicht jede Verwertung des Vermögens im Rahmen der Lebensführung, die nach dem Zeitpunkt geschieht, zu dem der Beschenkte bzw. sein Erbe von seiner drohenden Inanspruchnahme hinreichende Kenntnis hat, rechtfertigt es unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben, diesem die Berufung auf die eigene Bedürftigkeit zu verwehren. Von grober Mißachtung dessen, was jedem einleuchtet, oder von Verantwortungs- und Rücksichtslosigkeit kann erst dann gesprochen werden, wenn wesentlich mehr ausgegeben wird, als die im Einzelfall vorliegenden Verhältnisse unter Beachtung auch eines alters- oder krankheitsbedingten Mehrbedarfs angemessen erscheinen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.1983 - IVb ZR 38/82, FamRZ 1984, 364, 368 zu § 1579 Abs. 1 Nr. 3 a.F.). Wer sein Vermögen verbraucht, weil er über kein ausreichendes Einkommen verfügt und deshalb auch aus der Vermögenssubstanz seinen Lebensunterhalt bestreiten muß, handelt nicht mutwillig. Darüber hinaus wird es
aber auch zu billigen sein, wenn aus dem Vermögen Ausgaben bestritten werden , die unterhaltsrechtlich als Sonderbedarf (§ 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB) anzusehen sind und die nicht aus den laufenden Einkünften beglichen werden können. Dagegen wird ein mutwilliges Herbeiführen der eigenen Bedürftigkeit naheliegen , wenn das Vermögen zur Bestreitung von Luxusausgaben, z.B. für teuere Hobbies, Reisen, Kleidung usw. (vgl. dazu Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 4 Rdn. 686), verbraucht wird. Das gleiche gilt, wenn das Vermögen angegriffen wird, obwohl der Lebensunterhalt einschließlich eines etwaigen Mehr- oder Sonderbedarfs ohne weiteres aus den laufenden Einkünften hätte bestritten werden können und die Bedürftigkeit des Beschenkten eintritt, weil gleichwohl das ursprünglich vorhandene Vermögen verbraucht wird und deshalb Einkünfte aus dem Vermögen ausbleiben. Insoweit wird der Tatrichter in solchen Fällen regelmäßig im einzelnen bewerten müssen, ob es sich um eine anerkennenswerte Verwertung des Vermögens handelt oder nicht.
Im zu entscheidenden Fall hat es das Berufungsgericht zu Unrecht unterlassen , das Verhalten der Beklagten (Verkauf der Eigentumswohnung nach Klageerhebung und anschließender Verbrauch des erlösten Geldes) unter Heranziehung dieser Maßstäbe zu würdigen. Insbesondere hätte das Berufungsgericht die in der von der Beklagten vorgelegten Aufstellung im Schriftsatz vom 30. Oktober 1997 enthaltenen Ausgaben unter Beachtung dieser Grundsätze im Hinblick auf ihre Berücksichtigungswürdigkeit einer eingehenden Prüfung unterziehen müssen. Bei den dort angeführten Beträgen von 3.000,-- DM für "Lotto, Glücksspiele", 5.000,-- DM für "Urlaub (Taschengeld)" oder 5.000,-- DM für "Freizeit", aber auch bei anderen Positionen, kommt in Betracht, daß es
sich um unter den ansonsten gegebenen Umständen nicht zu billigende Luxusausgaben handelte.
IV. Gleichwohl stellt sich die angefochtene Entscheidung als richtig dar. Sie wird getragen von den hilfsweisen Erwägungen des Berufungsgerichts, daß die Beklagte auch dann, wenn man ihr - in Anbetracht der vorstehend erörterten , sich möglicherweise aus § 242 BGB ergebenden Einrede - als noch vorhandenen Vermögenswert den Erlös von 90.000,-- DM zurechnete, zu Recht die Einrede nach § 529 Abs. 2 BGB geltend gemacht habe.
Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt: Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 529 Abs. 2 BGB entsprächen völlig denjenigen des § 519 Abs. 1 BGB. Danach gelte auch hier, daß die bloße Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts ausreiche; eine Beeinträchtigung müsse nicht bereits eingetreten sein. Es reiche die begründete Besorgnis, daß die Mittel des Beschenkten künftig nicht ausreichen werden. Diese Besorgnis sei hier gegeben angesichts eines bereits bestehenden Fehlbetrages von monatlich 366,80 DM. Selbst wenn die Beklagte bis zur Vollendung ihres 60. Lebensjahres noch monatlich 240,-- DM zu ihrer Witwenrente werde hinzuverdienen können, errechne sich bis zu diesem Zeitpunkt bei zugrunde gelegten 36 Monaten ein Gesamtfehlbetrag von 13.204,80 DM. Bei Wegfall des zusätzlichen Einkommens aus der Aushilfstätigkeit erhöhe sich der Fehlbetrag zum angemessenen Eigenbedarf auf 606,80 DM. Ausgehend von einer durchschnittlichen Lebenserwartung der Beklagten von dann noch ca. 20 Jahren errechne sich ein Mindestfehlbetrag von 145.632,-- DM. Das zeige, daß der Beklagten zur Sicherung ihres angemessenen Unterhalts für die zu erwartende Dauer ihres restlichen Lebens ein Mindestbetrag von insgesamt rund
159.000,-- DM zusätzlich zu ihrem laufenden Einkommen in ihrem Vermögen verbleiben müßte. Ein Ausgleich der streitgegenständlichen Klageforderung würde somit selbst unter der Prämisse eines bei der Beklagten noch vorhandenen Vermögenswertes von 90.000,-- DM eine aktuelle Gefährdung ihres zukünftigen angemessenen Lebensunterhalts herbeiführen.
Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Einrede des § 529 Abs. 2 BGB nicht zur Voraussetzung hat, daß der Berechtigte bei ihrer Geltendmachung schon außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten oder ihm obliegende Unterhaltspflichten zu erfüllen. Das Gesetz stellt auf eine Gefährdung ab. Die Einrede besteht deshalb bereits dann, wenn zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz ernstlich damit zu rechnen ist, daß der Beschenkte bei Erfüllung des Rückforderungsanspruchs in Zukunft nicht mehr genügend Mittel für seinen angemessenen Unterhalt und die Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten hat (MünchKomm./Kollhosser, aaO, § 529 Rdn. 4, § 519 Rdn. 2).
2. Das Berufungsgericht hat bei der Bestimmung des danach maßgeblichen zukünftigen Unterhaltsbedarfs sich auch zu Recht an den Unterhaltsrichtsätzen der Düsseldorfer Tabelle orientiert. Denn das Gesetz knüpft mit der in § 529 Abs. 2 BGB enthaltenen Bezugnahme auf den Unterhalt des Beschenkten bzw. die ihm obliegenden Unterhaltspflichten an die Begrifflichkeiten des Unterhaltsrechts an, weshalb die jeweils einschlägigen familienrechtlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Maßstäbe
auch im Rahmen des § 529 Abs. 2 BGB heranzuziehen sind (Sen.Urt. v. 11.07.2000 - X ZR 126/98, NJW 2000, 3488 ff.).
Bei der Anwendung der Unterhaltsrichtsätze der Düsseldorfer Tabelle hat das Berufungsgericht den Selbstbehalt, den es mit mindestens 1.800,-- DM angenommen hat, auch keinesfalls zu hoch angesetzt. Da die Beklagte sich wegen ihrer Bedürftigkeit auf § 529 Abs. 2 BGB beruft und zwischen ihr und Frau M. M. mangels Abstammung in gerader Linie keine Unterhaltsverpflichtung besteht, ist ihr jedenfalls so viel zu belassen, wie sie auch gegenüber ihren eigenen Eltern beanspruchen könnte (vgl. Sen.Urt. v. 11.07.2000, aaO). Das sind einschließlich 800,-- DM Warmmiete monatlich 2.250,-- DM. Unter Zugrundelegung der sonstigen Berechnung des Berufungsgerichts, nach welcher der Beklagten zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts Nettoeinkünfte in Höhe von 633,20 DM monatlich verbleiben, bestand daher zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz sogar ein Fehlbetrag in Höhe von monatlich 816,80 DM. Angesichts dieser Höhe ist es unschädlich, daß das Berufungsgericht es unterlassen hat, in seine Berechnung des Bedarfs der Beklagten einzubeziehen, daß die Beklagte aus den erlösten 90.000,-- DM bzw. - bei Verbrauch von Teilbeträgen - aus dem noch unverbrauchten Rest Zinserträge hätte erzielen können.
3. Die aus dem zutreffenden Ausgangspunkt und dem mithin gegebenen Unterhaltsbedarf der Beklagten abgeleitete Folgerung des Berufungsgerichts, auch bei Annahme der Existenz eines Vermögenswertes von 90.000,-- DM seien die Voraussetzungen des § 529 Abs. 2 BGB gegeben, begegnet schließlich ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Vermögen dient, zusammen mit Einkünften, der lebenslangen Unterhaltssicherung. Muß der Unterhalt ganz oder - wie hier angesichts des bereits bestehenden monatlichen Fehlbetrages - teilweise aus dem Vermögen bestritten werden, muß auf dieses zurückgegriffen werden. Die Verwertung hat so zu erfolgen, daß bei Berücksichtigung der überschaubaren wirtschaftlichen Entwicklung der Unterhaltsbedarf während der voraussichtlichen Lebensdauer gedeckt werden kann (Wendl/Haußleiter, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 1 Rdn. 322; vgl. auch BGH, Urt. v. 27.06.1984 - IVb ZR 20/83, FamRZ 1985, 354, 356). Bei der Bestimmung des Vermögens, das zur Sicherung des eigenen Unterhaltsbedarfs zu schonen ist, ist deshalb die voraussichtliche Lebensdauer des Verpflichteten zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 02.11.1988 - IVb ZR 7/88, NJW 1989, 524, 525). Da sie im vorhinein nicht festgestellt werden kann, bietet die durchschnittliche Lebenserwartung des sich auf § 529 Abs. 2 BGB Berufenden eine verläßliche Entscheidungsgrundlage. Die durchschnittliche Lebenserwartung wiederum kann unter Heranziehung gebräuchlicher Sterbetafeln ermittelt werden.
All diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht Rechnung getragen. Auch die Revision zeigt nicht auf, daß sie verkannt oder bei ihrer Anwendung entscheidungserhebliche Rechtsfehler gemacht worden seien. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte einen 90.000,-- DM übersteigenden Betrag benötigt, um nach der bereits zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz bestehenden Einkommenslage ihren künftigen Lebensunterhalt bestreiten zu können, rechtfertigt nach allem die Klageabweisung. Anders als in Fällen, in denen Vermögenswerte allein für die künftige Altersversorgung dienen sollen (vgl. hierzu OLG Düsseldorf FamRZ 1984, 887, 888), bestand hier bereits eine aktuelle wirtschaftliche Notlage der
Beklagten. Nur bei einem Rückgriff auf den Verkaufserlös hätte die Beklagte sicherstellen können, daß ihr ausreichende Geldmittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung stehen.
4. An diesem Ergebnis würde sich auch dann nichts ändern, wenn man zusätzlich das vom Kläger behauptete Geldgeschenk berücksichtigen wollte. Nach den insoweit nicht angefochtenen Feststellungen des Berufungsurteils könnte es sich dabei höchstens um einen Betrag von 35.000,-- DM handeln. Zusammen mit dem bereits erörterten Betrag würde sich dann eine Summe von 125.000,-- DM ergeben, die immer noch unter dem liegt, was zur Sicherung des Unterhaltsbedarfs der Beklagten erforderlich ist.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Rogge Jestaedt Scharen
Mühlens Meier-Beck

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)