Bundesgerichtshof Urteil, 26. Nov. 2013 - X ZR 3/13

bei uns veröffentlicht am26.11.2013
vorgehend
Landgericht Mannheim, 7 O 117/10, 20.05.2011
Oberlandesgericht Karlsruhe, 6 U 80/11, 12.12.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 3/13 Verkündet am:
26. November 2013
Wermes
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Profilstrangpressverfahren
BGB § 204 Abs. 1 Nrn. 4 und 12; ArbEG §§ 28, 29, 37
Die Anrufung der durch das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen beim Deutschen
Patent- und Markenamt eingerichteten Schiedsstelle hemmt die Verjährung nicht
nach § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB, wohl aber in entsprechender Anwendung des § 204
Abs. 1 Nr. 4 BGB. Die Schiedsstelle steht insoweit einer durch die Landesjustizverwaltung
eingerichteten oder anerkannten Gütestelle gleich.
BGH, Urteil vom 26. November 2013 - X ZR 3/13 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die
Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher und Hoffmann und die Richterin Schuster

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das am 12. Dezember 2012 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen die Abweisung der Vergütungsansprüche, die die Kläger für die Nutzung der dem deutschen Patent 196 05 885 zugrunde liegenden Diensterfindung bis zur Umstellung des Verfahrens im Jahre 2005 geltend gemacht haben, zurückgewiesen worden ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger zu 1 und 3 waren und die Kläger zu 2 und 4 sind weiterhin Arbeit1 nehmer der Beklagten. Sie machten während ihrer Tätigkeit für die Beklagte gemeinsam eine Diensterfindung, die die Beklagte unbeschränkt in Anspruch nahm und für die sie das am 21. August 1997 erteilte, ein Verfahren zum Strangpressen eines Profils betreffende deutsche Patent 196 05 885 erwirkte. Die Beklagte verwertete das erfindungsgemäße Verfahren nach Umbau einer
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Presse gegen Ende 1998 unstreitig bis ins Jahr 2005 als ein Regelverfahren bei der eigenen Produktion. Im Jahr 2005 stellte die Beklagte das Produktionsverfahren um. Die Parteien haben darüber gestritten, ob die Beklagte seither noch von der Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht hat. Nachdem die Kläger mit Schreiben vom 8. Mai 2003 von der Beklagten eine
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Vergütung der Erfindung verlangt hatten, führten die Parteien Verhandlungen über die Höhe der Ansprüche. Mit Schreiben vom 4. Mai 2007 teilte die Beklagte mit, sie sehe die Verhandlungen als gescheitert an, und setzte die Vergütung fest. Dem Einigungsvorschlag vom 20. November 2008 der von den Klägern am 16. Mai 2007 angerufenen Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt widersprachen beide Seiten. Das Landgericht hat die am 21. Mai 2010 eingereichte und der Beklagten am
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28. Mai 2010 zugestellte Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre
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Klageforderung beschränkt auf den Zeitraum bis einschließlich des Jahres 2005 weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Kläger führt im weiter verfolgten Umfang zur Aufhebung des
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Berufungsurteils und Zurückverweisung zu neuer Verhandlung und Entscheidung. I. Das Berufungsgericht hat die mit der Revision allein weiterverfolgten An7 sprüche der Kläger auf Vergütung der Nutzung der Diensterfindung in den Jahren 1999 bis 2005 als verjährt angesehen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Mit Zugang der wirksamen Inanspruchnahmeerklärung sei der Vergütungsan8 spruch der Kläger dem Grunde nach entstanden. Er sei auch fällig geworden, nach- dem die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung festgestanden habe, jedenfalls drei Monate nach der Aufnahme der Benutzung durch die Beklagte im Jahr 1998. Die Fälligkeit der Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung hänge nicht davon ab, dass deren Art und Höhe durch Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer festgestellt oder vom Arbeitgeber einseitig festgesetzt werde, da der Arbeitnehmer nach Inanspruchnahme auch die Möglichkeit habe, den Arbeitgeber sofort auf Zahlung einer Vergütung in Anspruch zu nehmen. Die für die Fälligkeit maßgebende Leistungszeit werde mangels einer Vergütungsregelung durch die Umstände bestimmt. Entsprechend den Maßstäben der Nr. 40 der Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst und verbreiteter Praxis sei die Vergütung für eine fortdauernde Nutzung der Erfindung grundsätzlich jährlich fällig und abzurechnen. So verhalte es sich auch im Streitfall. Die Vergütungsansprüche der Kläger für die Jahre 1999 bis 2005 seien bei
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Klageerhebung im Mai 2010 verjährt gewesen. Die jeweilige dreijährige Verjährungsfrist sei zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage abgelaufen gewesen, da die Kläger jedenfalls seit ihrem Schreiben vom 8. Mai 2003 auch Kenntnis von allen anspruchsbegründenden Tatsachen gehabt hätten und die durch die Verhandlungen der Parteien bewirkte Hemmung der Verjährung in der Zeit vom 8. Mai 2003 bis zum 4. Mai 2007 mithin am Eintritt der Verjährung vor Klageeinreichung nichts ändere. Eine weitere Hemmung der Verjährung durch das Schiedsstellenverfahren
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nach § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB zugunsten der Kläger zu 2 und 4 scheitere daran, dass diese die Klage nicht innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Schiedsstellenverfahrens erhoben hätten. Eine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB durch das Schiedsstellenverfahren sei ebenso wenig eingetreten, weil die Schiedsstelle keine Gütestelle im Sinne dieser Norm sei. Eine (analoge) Anwendung von § 204 Abs. 1 Nr. 11 BGB habe das Landgericht ebenfalls zu Recht verneint; die Schiedsstelle sei kein Schiedsgericht im Sinn der Vorschrift, da ihr keine materielle Entscheidungsbefugnis zustehe. Schließlich sei die Verjährung während des Schiedsstellenverfahrens auch nicht nach § 203 BGB gehemmt gewesen, da die Be- klagte nicht zu erneuten Verhandlungen mit den Klägern bereit gewesen sei. Der Umstand, dass sie sich dem Schiedsstellenverfahren nicht von vornherein entzogen habe, rechtfertige keine andere Beurteilung. II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen
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Prüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht im Anschluss an das Landgericht an12 genommen, dass die Vergütungsansprüche der Kläger mit Inanspruchnahme der Erfindung durch die Beklagte dem Grunde nach entstanden und jeweils jährlich abzurechnen waren. Die für die Fälligkeit maßgebliche Leistungszeit richtet sich, wenn es - wie hier - an einer gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung fehlt, nach den jeweiligen Umständen (§ 271 Abs. 1 BGB). Nach Nr. 40 Absatz 1 der Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst und verbreiteter Praxis (Bartenbach/Volz, ArbEG, 5. Aufl., 2013, § 9 Rn. 24) erfolgt bei Ansprüchen auf Arbeitnehmererfindungsvergütung eine jährliche Abrechnung, wenn die Vergütungshöhe - wie die Kläger im Streitfall geltend gemacht haben - von dem erfassbaren betrieblichen Nutzen abhängig ist und zweckmäßigerweise nachkalkulatorisch errechnet wird. Nichts anderes gilt, wenn - wie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig der Fall (vgl. nur BGH, Urteil vom 6. März 2012 - X ZR 104/09, GRUR 2012, 959 Rn. 18 - antimykotischer Nagellack mwN) - der wirtschaftliche Wert der Nutzung der Diensterfindung und damit die Höhe des Vergütungsanspruchs im Wege der Lizenzanalogie zu ermitteln ist und demgemäß die jährlichen Umsätze des Arbeitgebers mit Erzeugnissen, die erfindungsgemäß ausgebildet sind oder bei deren Herstellung von der Erfindung Gebrauch gemacht worden ist, den in die Vergütungsermittlung einzustellenden wirtschaftlichen Wert der Diensterfindung bestimmen. Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf den Einigungsvorschlag der Schieds13 stelle, in dem diese im Hinblick darauf, dass es sich bei dem erfindungsgemäßen Verfahren um eine kleinere, wirtschaftlich eher unbedeutende Erfindung handele, vorgeschlagen hat, die Benutzung durch eine Einmalzahlung für die gesamte Zeit der Benutzung durch die Beklagte zu vergüten. Auf eine solche Vergütung hätten sich die Parteien aus Gründen der Praktikabilität verständigen können, und aus diesen Gründen hat sie die Schiedsstelle vorgeschlagen. Für die Fälligkeit des gesetzlichen Anspruchs der Kläger ist hieraus nichts herzuleiten. Unbehelflich ist ferner die Rüge der Revision, die nachschüssige Zahlung des
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durch die Erfindung vermittelten wirtschaftlichen Vorteils könne erst erfolgen, wenn der Arbeitgeber seinen Jahresabschluss erstellt habe, und daher trete die Fälligkeit erst ein, wenn der Arbeitgeber seinen Jahresabschluss erstellt habe oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt habe erstellen können, was regelmäßig erst drei bis sechs Monate nach Jahresende in Betracht komme. Dies mag zutreffen, aber hierauf kommt es nicht an. Denn auch wenn die Verjährungsfrist für die zuletzt fällig gewordenen Ansprüche für das Jahr 2005 erst mit Ablauf des Jahres 2006 begonnen hätte, wäre die Verjährung unter Berücksichtigung ihrer Hemmung durch die Verhandlungen der Parteien in der Zeit vom 1. Januar bis zum 4. Mai 2007 am 4. Mai 2010 und damit vor Klageeinreichung abgelaufen, wenn nicht - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - ein weiterer Hemmungstatbestand verwirklicht worden wäre. 2. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Revision, die Verjährungsfrist sei
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während des Schiedsstellenverfahrens nach § 203 BGB gehemmt gewesen. Nach § 203 BGB wird die Verjährung durch schwebende Verhandlungen über
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den Anspruch und die den Anspruch begründenden Umstände gehemmt. Das Berufungsgericht hat insbesondere im Hinblick auf die klare Äußerung der Beklagten im Schreiben vom 4. Mai 2007 dem Umstand, dass es die Beklagte nicht abgelehnt hat, sich auf das Verfahren vor der Schiedsstelle einzulassen, nicht die erneute Bereitschaft der Beklagten entnommen, in Verhandlungen mit den Klägern einzutreten. Dies ist eine mögliche und daher das Revisionsgericht bindende tatrichterliche Bewertung. Indem die Revision dem entgegenhält, das Einlassen der Beklagten auf das Verfahren vor der Schiedsstelle zeige trotz der Äußerungen im Schreiben vom 4. Mai 2007 weitere Verhandlungsbereitschaft, setzt sie lediglich ihre Bewertung an die Stelle der Beurteilung des Berufungsgerichts, ohne insoweit einen Rechtsfehler aufzuzeigen. Gleiches gilt im Hinblick auf das Schreiben der Beklagten vom 19. Juli 2007, das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ebenfalls zu keinen erneuten Verhandlungen über die Vergütungsansprüche der Kläger geführt hat. 3. Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht darin beigetreten werden, dass
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das Schiedsstellenverfahren auch sonst keinen Hemmungstatbestand ausfüllt.
a) Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings eine Hemmung der Verjäh18 rungsfrist nach § 204 Abs. 1 Nr. 11 BGB verneint. Die Vorschrift setzt den Beginn eines schiedsrichterlichen Verfahrens voraus.
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Daran fehlt es selbst bei der Anrufung eines Schiedsgerichts, wenn die Parteien dieses nicht zum Zwecke der Streitentscheidung anrufen, sondern als Güte- oder Schlichtungsstelle, um einen Vergleichsvorschlag zu erhalten, wie der Senat bereits zu § 220 Abs. 2 BGB aF, der durch § 204 Abs. 1 Nr. 11 BGB nF ersetzt worden ist, entschieden hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1992 - X ZR 123/90, GRUR 1993, 469 - Mauerrohrdurchführungen). Entsprechend kann auch in dem Verfahren vor der Schiedsstelle kein schiedsrichterliches Verfahren gesehen werden. Denn dieses ist auf einen Einigungsvorschlag der Schiedsstelle ausgerichtet, der nur dann als angenommen und eine entsprechende Vereinbarung als zustande gekommen gilt, wenn die Parteien nicht innerhalb eines Monats widersprechen (§ 34 Abs. 3 ArbEG). Entgegen einer im Schrifttum erwogenen Ansicht (Bartenbach/Volz, aaO, § 31 ArbEG Rn. 19), die sich die Revision zu eigen macht, kommt deshalb auch keine analoge Anwendung von § 204 Abs. 1 Nr. 11 BGB in Betracht.
b) Im Ergebnis ebenso zutreffend geht das angefochtene Urteil davon aus,
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dass die Anrufung der Schiedsstelle die Verjährung der Klageansprüche nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gehemmt hat. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts, das die Anwendung der Vor21 schrift nur hinsichtlich der Kläger zu 2 und 4 in Betracht gezogen hat, weil insoweit die Zulässigkeit der Klage ein Verfahren vor der Schiedsstelle voraussetzte (§ 37 Abs. 1 ArbEG), ergibt sich dies allerdings nicht daraus, dass die Klage nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Verfahrens erhoben wurde. Denn § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB erfasst das Verfahren vor der Schiedsstelle überhaupt nicht. Auf die Ansprüche der aus dem Betrieb der Beklagten ausgeschiedenen Klä22 ger zu 1 und 3 ist § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, schon deshalb nicht anwendbar, weil die Zulässigkeit der Klage nicht von der vorherigen Anrufung der Schiedsstelle abhängig war (§ 37 Abs. 2 Nr. 3 ArbEG). Dies zeigt bereits, dass die Vorschrift auf das Verfahren vor der Schiedsstelle nicht passt, denn es wäre schwer verständlich, warum die Anrufung der Schiedsstelle, die das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen für alle Streitfälle zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Grund dieses Gesetzes zulässt, damit diese ihrem gesetzlichen Auftrag gemäß versucht, eine gütliche Einigung herbeizuführen (§ 28 ArbEG), nur dann einen Einfluss auf den Lauf der Verjährungsfrist haben sollte, wenn diese Anrufung Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage ist. Weitere Ungereimtheiten ergäben sich aus der Vorschrift des § 37 Abs. 2 Nr. 2 ArbEG, nach der Absatz 1 der Vorschrift keine Anwendung findet und die Klage mithin zulässig ist, wenn seit der Anrufung der Schiedsstelle sechs Monate vergangen sind. Diese Schwierigkeiten, die sich aus der komplexen gesetzlichen Verknüpfung
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zwischen Anrufung der Schiedsstelle und Zulässigkeit der Klage in § 37 ArbEG ergeben , verdeutlichen, dass das für die Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB maßgebliche Kriterium in dem Tatbestandsmerkmal der Vorentscheidung einer Behörde liegt, von der die Zulässigkeit der Klage abhängt. Entscheidend ist mithin, dass der Behörde - nicht anders als dem Schiedsgericht - eine Entscheidungskompetenz zukommen muss. Die Schiedsstelle trifft jedoch - wie bereits ausgeführt - keine Entscheidung , sondern macht den Parteien einen Vorschlag für eine gütliche Einigung.
c) Zu Recht rügt die Revision jedoch, dass das Berufungsgericht eine Hem24 mung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB verneint hat.
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Die nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen beim Deutschen Patentund Markenamt eingerichtete Schiedsstelle ist zwar keine durch die Landesjustizverwaltung eingerichtete oder anerkannte Gütestelle, weshalb § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB nicht unmittelbar zur Anwendung kommen kann. Die Schiedsstelle steht einer solchen Gütestelle jedoch aufgrund ihrer rechtlichen Stellung und Funktion gleich, weshalb § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB entsprechend anwendbar ist. Die Schiedsstelle ist auf gesetzlicher Grundlage beim Deutschen Patent- und
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Markenamt als einer selbständigen Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz (§ 26 Abs. 1 PatG) errichtet (§ 29 Abs. 1 ArbEG). Das vor ihr geführte Schiedsverfahren ist nicht anders als ein vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten Gütestelle eingeleitetes Güteverfahren auf die gütliche Einigung des Streitfalles ausgerichtet (§ 28 Satz 2 ArbEG). Zu diesem Zweck macht die Schiedsstelle den Beteiligten einen Einigungsvorschlag (§ 34 Abs. 2 ArbEG). Das Verfahren ist erfolglos beendet, wenn einer der Beteiligten zu erkennen gibt, dass er zu einer gütlichen Einigung nicht bereit ist, indem er sich zu dem Antrag, mit dem die Schiedsstelle angerufen ist, nicht äußert, es ablehnt, sich auf das Verfahren einzulassen oder dem Einigungsvorschlag schriftlich widerspricht (§ 35 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 ArbEG). Die (erfolglose) Durchführung eines Verfahrens vor der Schiedsstelle ist grundsätzlich ebenso Voraussetzung für eine nachfolgende Klage (§ 37 Abs. 1 ArbEG), wie durch Landesgesetz bestimmt werden kann, dass die Erhebung einer Klage erst zulässig ist, nachdem ein Güteversuch vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle erfolgt ist (§ 15a Abs. 1 EGZPO). Dass in den in § 37 Abs. 2 bis 5 ArbEG vorgesehenen Fällen Rechte oder Rechtsverhältnisse nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen auch ohne vorheriges Schiedsverfahren eingeklagt werden können, steht der Vergleichbarkeit der Schiedsstelle mit den durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestellen nicht entgegen. Denn die Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen der Güteversuch Prozessvoraussetzung für die Klageerhebung ist (Palandt/Ellenberger, 73. Aufl., 2014, § 204 BGB Rn. 19; vgl. aber auch Staudinger/Eidenmüller, NJW 2004, 23, 24).
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Nach alledem gibt es keine sachliche Rechtfertigung, die vor der Schiedsstelle als einer gesetzlich eingerichteten Gütestelle eingeleiteten Schiedsverfahren im Hinblick auf die verjährungshemmende Wirkung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB anders zu behandeln als die vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten Gütestellen eingeleiteten Güteverfahren. Dass der Gesetzgeber Verfahren vor der Schiedsstelle nicht ausdrücklich in
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den Anwendungsbereich des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB einbezogen hat, ist nur dadurch erklärbar, dass er die Notwendigkeit einer solchen Regelung nicht erkannt und ungewollt eine Regelungslücke geschaffen hat. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 14 Abs. 8 UrhWG. Danach ist zwar ausdrücklich vorgesehen, dass durch die Anrufung der nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz beim Deutschen Patent- und Markenamt eingerichteten Schiedsstelle die Verjährung in gleicher Weise wie durch Klageerhebung gehemmt wird. Das Fehlen einer entsprechenden Vorschrift im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen lässt aber nicht den Schluss zu, dass die Verjährung bei Anrufung der nach diesem Gesetz beim Deutschen Patent- und Markenamt eingerichteten Schiedsstelle vom Gesetzgeber nicht gewollt war. § 14 Abs. 8 UrhWG hat im Rahmen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetz § 14 Abs. 7 UrhWG aF ersetzt , der - in Anlehnung an die Rechtslage vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes nach § 209 Abs. 1 BGB aF - bei Anrufung der Schiedsstelle die Unterbrechung der Verjährung in gleicher Weise wie durch Klageerhebung vorgesehen hatte. Demgegenüber enthielt das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen auch schon vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes keine Vorschrift, die - entsprechend § 14 Abs. 7 UrhWG aF - eine verjährungsunterbrechende Wirkung an die Anrufung der Schiedsstelle knüpfte, was dadurch erklärbar ist, dass Vergütungsansprüche nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen damals noch der regelmäßigen Verjährung von dreißig Jahren nach § 195 BGB aF unterlagen und für einen Unterbrechungstatbestand daher keine Notwendigkeit bestand. Ein Anhalt dafür, dass es nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht, die nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vorgesehene Schiedsstelle einer durch die Landes- justizverwaltung eingerichteten Gütestelle nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gleichzustellen , ergibt sich aus alledem nicht. Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die analoge
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Anwendung von Vorschriften des Verjährungsrechts im Hinblick auf dessen formalen Charakter und die damit verbundene Funktion, den Rechtsfrieden und die Rechtssicherheit zu bewahren, grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 30. September 2003 - XI ZR 426/01, BGHZ 156, 232, 243 f. mwN). Eine analoge Anwendung ist insoweit aber auch nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. etwa BGH, Urteile vom 14. Mai 1986 - VIII ZR 99/85, BGHZ 98, 59, 63; vom 11. Februar 1988 - III ZR 221/86, BGHZ 103, 242, 246). Dem hohen Maßstab wird die analoge Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB auf die nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingerichtete Schiedsstelle gerecht, weil ein vor der Schiedsstelle eingeleitetes Schiedsverfahren mit einem vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten Gütestelle eingeleiteten Güteverfahren unter dem Gesichtspunkt der Verjährungshemmung durch Rechtsverfolgung in jeder Hinsicht vergleichbar und der der entsprechenden Anwendung der Vorschrift unterworfene Tatbestand klar und eindeutig umrissen ist. 4. Bei der danach gebotenen entsprechenden Anwendung von § 204 Abs. 1
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Nr. 4 BGB sind die von den Klägern mit der Revision allein weiterverfolgten Ansprüche auf Vergütung der Nutzung ihrer Diensterfindungen in den Jahren 1999 bis 2005 bis zur Umstellung des Verfahrens noch nicht verjährt. Nach den dem Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Feststellungen des
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Berufungsgerichts ist die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB hinsichtlich der Vergütungsansprüche für die Jahre 1999 bis 2003 frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2003, für das Jahr 2004 frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2004 und für das Jahr 2005 frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2005 in Gang gesetzt worden (Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB, § 195 BGB). Die Verjährung dieser Ansprüche war im Hinblick auf die zwischen den Parteien zwischen dem 8. Mai 2005 und dem 4. Mai 2007 geführten Verhandlungen zunächst bis zum 4. Mai 2007 ge- hemmt (§ 203 BGB). Die Verjährung wurde sodann erneut durch Anrufung der Schiedsstelle durch die Kläger am 16. Mai 2007 gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Die Hemmung endete sechs Monate, nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 29. Januar 2009 (wie später auch die Kläger mit Schriftsatz vom 12. Februar 2009) frist- und formgemäß Widerspruch gegen den Einigungsvorschlag der Schiedsstelle vom 20. November 2008 eingelegt hatte, womit das Schiedsverfahren erfolglos beendet wurde (§ 34 Abs. 3 ArbEG), am 29. Juli 2009 (§ 204 Abs. 2 Satz 1 BGB). Danach waren die von den Klägern geltend gemachten Vergütungsansprüche bei Einreichung der der Beklagten sieben Tage später zugestellten (§ 167 ZPO) Klage am 21. Mai 2010 noch nicht verjährt.
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III. Das Berufungsurteil ist hiernach aufzuheben. Der Senat kann den Rechtsstreit nicht selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht (aus seiner Sicht folgerichtig ) keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen hat, ob den Klägern die gegen die Beklagte geltend gemachten Vergütungsansprüche für die Zeit bis zur Umstellung des Verfahrens im Jahre 2005 zustehen. Das Berufungsgericht wird die entsprechende Prüfung nachzuholen haben. Meier-Beck Grabinski Bacher Hoffmann Schuster
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 20.05.2011 - 7 O 117/10 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.12.2012 - 6 U 80/11 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 26. Nov. 2013 - X ZR 3/13

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 26. Nov. 2013 - X ZR 3/13

Referenzen - Gesetze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 167 Rückwirkung der Zustellung


Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächs

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 271 Leistungszeit


(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken. (2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläu
Bundesgerichtshof Urteil, 26. Nov. 2013 - X ZR 3/13 zitiert 8 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 167 Rückwirkung der Zustellung


Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächs

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 271 Leistungszeit


(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken. (2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen


Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjähru

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 209 Wirkung der Hemmung


Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Patentgesetz - PatG | § 26


(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Es hat seinen Sitz in München. (2) Das Deutsche Patent- und Markenamt besteht aus eine

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Nov. 2013 - X ZR 3/13 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Nov. 2013 - X ZR 3/13 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Sept. 2003 - XI ZR 426/01

bei uns veröffentlicht am 30.09.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 426/01 Verkündet am: 30. September 2003 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja __________
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 26. Nov. 2013 - X ZR 3/13.

Oberlandesgericht München Endurteil, 09. März 2015 - 21 U 3190/14

bei uns veröffentlicht am 09.03.2015

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 19.03.2014, Az. 10 O 4858/12 Ver, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses und das in Ziffer

Oberlandesgericht München Endurteil, 24. Nov. 2014 - 21 U 5058/13

bei uns veröffentlicht am 24.11.2014

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21.11.2013, Az. 12 O 20538/12, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses und das in Ziffer 1

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Okt. 2015 - IV ZR 405/14

bei uns veröffentlicht am 28.10.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR405/14 Verkündet am: 28. Oktober 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja

Referenzen

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Es hat seinen Sitz in München.

(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt besteht aus einem Präsidenten und weiteren Mitgliedern. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen (rechtskundige Mitglieder) oder in einem Zweig der Technik sachverständig sein (technische Mitglieder). Die Mitglieder werden auf Lebenszeit berufen.

(3) Als technisches Mitglied soll in der Regel nur angestellt werden, wer im Inland an einer Universität, einer technischen oder landwirtschaftlichen Hochschule oder einer Bergakademie in einem technischen oder naturwissenschaftlichen Fach eine staatliche oder akademische Abschlußprüfung bestanden hat, danach mindestens fünf Jahre im Bereich der Naturwissenschaften oder Technik beruflich tätig war und im Besitz der erforderlichen Rechtskenntnisse ist. Abschlußprüfungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen der inländischen Abschlußprüfung nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Gemeinschaften gleich.

(4) Wenn ein voraussichtlich zeitlich begrenztes Bedürfnis besteht, kann der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts Personen, welche die für die Mitglieder geforderte Vorbildung haben (Absatz 2 und 3), mit den Verrichtungen eines Mitglieds des Deutschen Patent- und Markenamts beauftragen (Hilfsmitglieder). Der Auftrag kann auf eine bestimmte Zeit oder für die Dauer des Bedürfnisses erteilt werden und ist so lange nicht widerruflich. Im übrigen gelten die Vorschriften über Mitglieder auch für die Hilfsmitglieder.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 426/01 Verkündet am:
30. September 2003
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
_____________________
FKPG Art. 38 Abs. 1; DDR: ZGB § 330

a) Es wird daran festgehalten, daß die Berechtigung zur Teilnahme am sog.
Transferrubel-Abrechnungsverfahren eine staatliche Zulassung voraussetzt
(Bestätigung von BGHZ 133, 117).

b) Bei der Anwendung von Verjährungsvorschriften kommt dem Gesetzeswortlaut
besondere Bedeutung zu; an eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung
sind im Interesse der Rechtssicherheit strenge Anforderungen zu stellen.

c) Die Verlängerung der Verjährungsfrist für Ansprüche wegen unberechtigter oder
rechtswidriger Teilnahme am Transferrubel-Abrechnungsverfahren durch
Art. 38 Abs. 1 FKPG gilt nur für Fälle, in denen - nach dem 30. Juni 1990 -
Transferrubel unmittelbar in DM umgestellt wurden.
BGH, Urteil vom 30. September 2003 - XI ZR 426/01 - OLG Brandenburg
LG Cottbus
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 29. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und
die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. Oktober 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an den 7. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die klagende Bank verlangt als Rechtsnachfolgerin der Staatsbank Berlin von der Beklagten im Zusammenhang mit sog. TransferrubelGeschäften aus eigenem Recht und aus abgetretenem Recht der D. AG (im folgenden: D.) Schadensersatz in Höhe von 515.801,50 DM nebst Zinsen. Die D. war in der früheren DDR im Rahmen des Außenhandels mit den Ländern des Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW) mit
der Durchführung des Zahlungsverkehrs betraut. Dieser Zahlungsverkehr wurde über die Internationale Bank für Wirtschaftliche Zusammenarbeit in Moskau abgewickelt und fand in Verrechnungseinheiten statt, die als transferable Rubel (XTR) bezeichnet wurden.
Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der LPG S. (im folgenden ebenfalls: Beklagte), die eine Vermehrungszucht für Schweinehybriden betrieb. Mit Verträgen vom 16. Mai 1990 verkauften sie und fünf weitere Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften Mastschweine und Mastläufer an ein polnisches Staatsgut. Die Beklagte, die weder über eine Exportlizenz noch über eine Exportgenehmigung in Form einer sogenannten Trockensiegelung verfügte, berechnete dem polnischen Staatsgut darauf zwischen dem 21. Mai und dem 7. Juni 1990 für die Lieferung von 1.160 Mastschweinen und 400 Mastläufern insgesamt 1.324.152,10 Mark der DDR. Die Rechnungen waren in Transferrubeln zu begleichen. Zolldokumente oder sonstige Ausfuhrbelege sind nicht vorhanden. Bereits am 14. Mai 1990 war auf Veranlassung des polnischen Staatsguts ein für die nicht an den Verträgen vom 16. Mai 1990 beteiligte LPG Milchproduktion O. (im folgenden: LPG O.) bestimmter Betrag von 70.900 XTR bei der D. eingegangen, die ihn zu einem Kurs von 1 : 4,67 in 331.103 Mark der DDR umstellte und an die LPG O. überwies. Diese leitete den erlangten Betrag Ende Mai 1990 an die Beklagte weiter. Am 12. Juni 1990 gingen auf Veranlassung des polnischen Staatsguts weitere 150.000 XTR, die für die Beklagte bestimmt waren, bei der D. ein, die sie zum gleichen Kurs in 700.500 Mark der DDR konvertierte und auf ein Konto der Beklagten bei der BLN F. überwies.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 1994 forderte die Klägerin die Beklagte auf, den aus der Gesamtsumme von 1.031.603 Mark der DDR bei einer Währungsumstellung zum Kurs von 2 : 1 sich ergebenden Betrag von 515.801,50 DM an sie zurückzuzahlen.
Die Klägerin macht geltend, daß die Beklagte unberechtigt am Transferrubel-Abrechnungsverfahren teilgenommen habe. Sie habe nicht über die dafür erforderliche staatliche Zulassung verfügt und die Viehlieferungen nach Polen im Zusammenwirken mit der LPG O. lediglich vorgespiegelt. Durch das rechtswidrige Verhalten der Beklagten sei der D. oder der Staatsbank Berlin ein Schaden in Höhe der umgestellten Beträge entstanden.
Die Beklagte behauptet, sie und die anderen beteiligten Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften hätten die dem Staatsgut berechneten Mastschweine und Mastläufer nach Polen geliefert. Die Ausfuhr sei von dem 1. Stellvertreter des Leiters des Fachorgans für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft beim Rat des Bezirks C. und von dem 1. Stellvertreter des zuständigen Fachorgans des Rats des Kreises F., von deren Zuständigkeit sie habe ausgehen dürfen, initiiert und gestattet worden. Die Überweisung des Betrages von 331.103 Mark der DDR durch die LPG O. an sie sei dadurch zu erklären, daß dem polnischen Staatsgut aus dem XTR-Vorauskasseverfahren ein Rückerstattungsanspruch gegen die LPG O. zugestanden habe, den es an sie abgetreten habe. Sie habe den ihr im Mai und Juni 1990 zugeflossenen Betrag von insgesamt 1.031.603 Mark der DDR bis auf einen auf die Lieferungen aus ihren eigenen Viehbeständen entfallenden Anteil von 176.176 Mark der DDR an die anderen an den Verträgen vom 16. Mai
1990 beteiligten Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und als sogenannte Organisationspauschale an den Direktor des polnischen Staatsguts weitergeleitet. Die Beklagte stellt ferner einen Schaden der D. und der Staatsbank Berlin in Abrede und erhebt die Einrede der Verjährung.
Das Landgericht hat der am 11. Mai 2000 eingereichten Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
Der Klägerin stehe gegen die Beklagte aus eigenem Recht oder aus abgetretenem Recht der D. ein Anspruch nach § 330 des Zivilgesetzbuchs der DDR (ZGB) zu. Gemäß Art. 232 §§ 1, 10 EGBGB sei das Recht der DDR anzuwenden. Die Beklagte habe unter Verletzung ihr ob-
liegender Pflichten rechtswidrig und schuldhaft einen Schaden der beteiligten Banken verursacht.
Dies folge daraus, daß sie die aus dem Transferrubel-Abrechnungsverfahren erlangten Beträge für tatsächlich nicht durchgeführte Liefergeschäfte in Anspruch genommen habe. Zwar sei die Klägerin für die negative Tatsache darlegungs- und beweispflichtig, daß die Beklagte die von ihr behaupteten Viehlieferungen nicht vorgenommen habe. Die Beklagte habe jedoch der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nicht entsprochen und die Erfüllung der Verträge vom 16. Mai 1990 nicht ausreichend dargelegt.
Außerdem habe sie schon deshalb rechtswidrig gehandelt, weil sie nicht über die erforderliche Zulassung zur Teilnahme am TransferrubelAbrechnungsverfahren verfügt habe. Der 1. Stellvertreter des Leiters des Fachorgans für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft und der 1. Stellvertreter des zuständigen Fachorgans des Rats des Kreises F. seien für eine solche Zulassung nicht zuständig gewesen. Die Beklagte habe sich zumindest fahrlässig verhalten, weil sie sich über die geltenden Bestimmungen habe informieren müssen.
Auf ein Mitverschulden der D. könne sie sich nicht berufen, da die Vorschriften über die Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Geschädigten in keinem Fall dazu führen könnten, daß dem Schädiger ein Teil des rechtswidrig erlangten Vorteils verbleibe. Ob das Handeln der Beklagten einen Schaden der Klägerin oder aber der D. verursacht habe, könne dahinstehen, da die Klägerin auch aus abgetretenem Recht der D. vorgehe.

Die Klageforderung sei nicht verjährt. Für sie gelte die zehnjährige Verjährungsfrist nach Art. 38 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) vom 23. Juni 1993. Als dieses Gesetz am 26. Juni 1993 in Kraft getreten sei, sei die zunächst vierjährige Verjährungsfrist (§ 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB), die durch Art. 231 § 6 Abs. 1 und 2 EGBGB auf drei Jahre (§ 852 Abs. 1 BGB a.F.), beginnend mit dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts, verkürzt worden sei, noch nicht abgelaufen gewesen. Obwohl die Beklagte aus der Verrechnung von Transferrubeln nicht DM-Gegenwerte, sondern Beträge in Mark der DDR erlangt habe, erfasse Art. 38 FKPG die gegen sie gerichteten Ansprüche. Zwar spreche der Wortlaut nur von DM-Beträgen und ergebe die Gesetzesbegründung keine letzte Klarheit. In der Überschrift sei aber allgemein von Ansprüchen wegen unberechtigter oder rechtswidriger Erlangung von Gegenwerten aus Transferrubelgeschäften die Rede. Auch hätten nach der Gesetzesbegründung alle Fallgruppen erfaßt werden sollen, in denen es aufgrund der Teilnahme am TransferrubelVerrechnungsverkehr zu materiell ungerechtfertigten Vermögensverschiebungen gekommen sein könne. Unter DM-Gegenwerten seien daher auch DM-Beträge zu verstehen, die aus der Umstellung von zu Unrecht in Mark der DDR erlangten Beträgen resultierten.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts , daß die Frage, ob die Beklagte sich durch die streitgegenständlichen Transferrubel-Geschäfte schadensersatzpflichtig gemacht hat, nach dem Zivilgesetzbuch der früheren DDR zu beurteilen ist. Da die Aktivitäten , in denen die Klägerin eine zum Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung sieht, vor dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 stattgefunden hatten, ist für sie nach Art. 232 §§ 1 und 10 EGBGB das Recht der DDR maßgebend.
2. Das Berufungsgericht ist auch zu Recht zu dem Ergebnis gelangt , daß die Beklagte unter Verletzung ihr obliegender Pflichten rechtswidrig im Sinne von § 330 ZGB handelte, indem sie ohne staatliche Zulassung am Transferrubel-Abrechnungsverfahren teilnahm.
Im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang kann daher dahinstehen , ob die Beklagte, wie vom Berufungsgericht angenommen, die von ihr abgerechneten Viehlieferungen nicht durchgeführt und das - zur Finanzierung des Warenaustauschs zwischen den Mitgliedsländern des RGW bestimmte (vgl. BGHZ 131, 149, 154) - Verfahren schon deshalb unbefugt in Anspruch genommen hat.

a) Ein Schadensersatzanspruch wegen unberechtigter Teilnahme am Transferrubel-Abrechnungsverfahren setzt unmittelbare Geschäfts-
beziehungen zwischen der Bank und dem Anspruchsgegner nicht zwin- gend voraus; es genügt, wenn der Anspruchsgegner bewußt einen Weg beschritten hat, auf dem er in den Genuß der Vorteile des Abrechnungsverfahrens gelangte (BGHZ 133, 117, 123). Diese Voraussetzungen liegen sowohl hinsichtlich des unmittelbar von der D. auf ein Konto der Beklagten bei der BLN F. überwiesenen Betrags von 700.500 Mark der DDR als auch in Bezug auf den von der LPG O. an die Beklagte weitergeleiteten Betrag von 331.103 Mark der DDR vor. Wer, wie die Beklagte, aufgrund eines in Transferrubeln zu erfüllenden Vertrags Leistungen eines Dritten in Mark der DDR entgegennahm, deren Gegenwert der Dritte auf Veranlassung des ausländischen Vertragspartners durch Konvertierung von Transferrubeln erlangt hatte, nutzte ebenfalls bewußt die Vorteile des Abrechnungsverfahrens.

b) Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 133, 117, 123 f.) setzte die Berechtigung zur Teilnahme am Transferrubel-Abrechnungsverfahren eine staatliche Zulassung voraus.
aa) An dieser von der Revision angegriffenen Rechtsprechung ist festzuhalten.
(1) Das Erfordernis einer staatlichen Zulassung ergab sich aus dem System der Verrechnung gegenseitiger Lieferungen und Leistungen der Mitgliedsstaaten des RGW auf Transferrubelbasis und dem Abkommen der Mitgliedsländer des RGW über die mehrseitige Verrechnung in transferablen Rubeln und die Gründung der Internationalen Bank für Wirtschaftliche Zusammenarbeit (GBl. 1981 II, 93) sowie den Allgemeinen Bedingungen für die Warenlieferungen zwischen den Organisationen
der Mitgliedsländer des RGW (ALB/RGW) 1968/1988 (GBl. 1989 II, 41). Nach Art. I des Abkommens hatte jedes Mitgliedsland der Bank zu gewährleisten , daß die Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge in transferablen Rubeln innerhalb des Kalenderjahres oder eines anderen von den Mitgliedsländern der Bank abgestimmten Zeitraumes mit allen anderen Mitgliedsländern der Bank insgesamt ausgeglichen waren. Dieses war nur möglich, wenn die einzelnen Außenhandelspartner jeweils nur mit staatlicher Zulassung am Transferrubel-Abrechnungsverfahren teilnehmen durften und die Mitgliedsländer der Bank, darunter die DDR, auf diese Weise den Umfang der auf Transferrubelbasis abgewickelten Exporte und Importe und damit die Zahlungseingänge und -ausgänge kontrollieren und beeinflussen konnten (BGHZ aaO, S. 124).
(2) Die Revision rügt zu Unrecht, daß das Erfordernis einer staatlichen Zulassung zur Teilnahme am Transferrubel-Abrechnungsverfahren in den oben genannten Vorschriften nicht ausreichend bestimmt sei. Das Zulassungserfordernis kommt in deren Wortlaut hinreichend zum Ausdruck. Nach der Präambel der ALB/RGW 1968/1988 galten diese - und damit auch das in §§ 58 ff. geregelte Zahlungsverfahren in transferablen Rubeln - nur für Organisationen der Mitgliedsländer des RGW, die zur Durchführung von Außenhandelsoperationen berechtigt waren (vgl. BGHZ aaO, S. 124 f.).
(3) Der Revision ist in diesem Zusammenhang zuzugeben, daß es eine gesonderte Zulassung zum Transferrubel-Abrechnungsverfahren in der früheren DDR jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Errichtung der Wirtschafts- und Währungsunion am 1. Juli 1990 nicht gab. Da der Handel zwischen den Mitgliedsstaaten des RGW nach Art. I
des Abkommens grundsätzlich in Transferrubeln abzuwickeln war, begründete jedoch die Genehmigung des Warenexports in einen Mitgliedsstaat des RGW zugleich die Berechtigung, den Zahlungsverkehr in Transferrubeln durchzuführen. Eine derartige, für eine berechtigte Teilnahme am Transferrubel-Abrechnungsverfahren jedenfalls hinreichende Genehmigung war nach § 9 Abs. 1 des Zollgesetzes vom 28. März 1962 (GBl. 1962 I, 42) in Verbindung mit § 2 der 15. Durchführungsbestimmung zum Zollgesetz vom 20. Oktober 1970 (GBl. 1970 II, 611) für die Ausfuhr von Handelswaren erforderlich. Die genannten Vorschriften sind gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 1 und 11 des Zollgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBl. 1990 I, 451) erst am 1. Juli 1990 außer Kraft getreten.
(4) Das Erfordernis einer Zulassung zur Teilnahme am Transferrubel -Abrechnungsverfahren ist auch nicht durch § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 (GBl. 1990 I, 141) beseitigt worden. Danach durften Unternehmen Exportverträge ausdrücklich nur "im Rahmen der Ein- und Ausfuhrbestimmungen" abschließen.
(5) Die Rechtsprechung des Senats steht schließlich nicht im Widerspruch zu den Urteilen des VII. Zivilsenats vom 26. März 1998 (VII ZR 123/96, WM 1998, 1637) und des 5. Strafsenats vom 18. Februar 1998 (5 StR 682/96, wistra 1998, 179), auf die sich die Revision beruft.
Der VII. Zivilsenat hat die Frage geprüft und verneint, ob eine nach dem 1. Juli 1990 vereinbarte Umwandlung von Importverträgen, die in transferablen Rubeln abgeschlossen worden waren, in eine konvertierbare Währung und der Neuabschluß von Importverträgen nach dem 1. Juli
1990 in konvertierbarer Währung mit Ländern, mit denen in transferablen Rubeln verrechnet worden ist, gegen ein gesetzliches Verbot verstieß (BGH aaO, S. 1639 f.). Das Urteil enthält dagegen keine Aussage zu den Voraussetzungen, unter denen das Transferrubel-Abrechnungsverfahren für Exporte in Mitgliedsstaaten des RGW in Anspruch genommen werden durfte.
Der 5. Strafsenat hat zwar ausgeführt, daß in der früheren DDR ansässige Firmen bis zum 30. Juni 1990 Exportverträge auf XTR-Basis abschließen durften (BGH aaO, S. 180). Dies ist aber vor dem Hintergrund zu sehen, daß in dem zu entscheidenden Fall nicht die vorgeschobene Ost-Berliner Gesellschaft, sondern ein Unternehmen mit Sitz in Berlin (West) Lieferantin sein sollte, der das Transferrubel-Abrechnungsverfahren in keinem Fall offen stand. Mit den Voraussetzungen, unter denen in der DDR ansässige natürliche und juristische Personen dieses nutzen durften, hat sich der 5. Strafsenat daher ebenfalls nicht befaßt.
bb) Die Beklagte verfügte weder über eine Exportlizenz noch über eine Exportgenehmigung in Form einer Trockensiegelung oder eine sonstige staatliche Zulassung zum Transferrubel-Abrechnungsverfahren.
Ihre Behauptung, daß der Abschluß der Exportverträge vom 1. Stellvertreter des Leiters des Fachorgans für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft beim Rat des Bezirks C. und durch den 1. Stellvertreter des zuständigen Fachorgans des Rats des Kreises F. gestattet worden sei, ist unerheblich. Die Zuständigkeit lag zunächst beim Ministerium für Außenwirtschaft, dessen Geschäftsbereich nach der
Volkskammerwahl im März 1990 vom Ministerium für Wirtschaft übernommen wurde (vgl. Budde/Flüh ZIP 1992, 369, 370; Horn, Das Zivilund Wirtschaftsrecht im neuen Bundesgebiet 2. Aufl. § 7 Rdn. 32).
3. Der Einwand der Beklagten, daß die von ihr aufgrund der Verträge vom 16. Mai 1990 vorgenommenen Ausfuhren im Fall einer Antragstellung genehmigt worden wären, ist nach dem Zweck der verletzten Pflicht unbeachtlich.
Wie bereits ausgeführt wurde, bedurfte es einer staatlichen Zulassung zum Transferrubelverkehr, damit die frühere DDR den Umfang der auf Transferrubelbasis abgewickelten Exporte und Importe kontrollieren und beeinflussen und damit die Ausgeglichenheit der Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge in transferablen Rubeln gewährleisten konnte. Wer einen genehmigungsfähigen, aber nicht genehmigten Export durchführte , entzog sich dieser Steuerung und nahm der früheren DDR in diesem Umfang die Möglichkeit, einen nicht mehr ausgleichbaren Handelsüberschuß gegenüber den übrigen Mitgliedsstaaten des RGW zu vermeiden.
4. Auch die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe das Transferrubel-Abrechnungsverfahren zumindest fahrlässig (§ 333 ZGB) ohne staatliche Zulassung in Anspruch genommen, ist nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf abgestellt, daß sich die Beklagte - und zwar bei einer für den Außenwirtschaftsverkehr zuständigen Einrichtung - darüber hätte informieren müssen, welche Genehmigungen und Zulassungen für die von ihr beabsichtigte Ausfuhr von Mastschweinen und Mastläufern notwendig waren. Dies gilt insbesonde-
re deshalb, weil die Beklagte ausweislich der Verträge vom 16. Mai 1990 selbst davon ausging, daß sie für "den grenzüberschreitenden Handel erforderliche Dokumente" beizubringen hatte.
5. Die Beklagte hat durch ihr rechtwidriges Handeln jedenfalls einen Schaden der D. oder der Staatsbank Berlin in Höhe von 350.250 DM verursacht. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte einen weiteren Schaden in Höhe von 165.551,50 DM verursacht habe, wird dagegen von den bisher getroffenen Feststellungen nicht getragen.

a) Der D. ist dadurch, daß sie den ihr im XTR-Verfahren zugeflossenen Betrag von 150.000 XTR, auf den die Beklagte keinen Anspruch hatte, nach erfolgter Umstellung auf ein Konto der Beklagten bei der BLN F. überwies, ein Schaden in Höhe von 700.500 Mark der DDR oder 350.250 DM entstanden. Sofern die Staatsbank Berlin, der gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Staatsbank Berlin vom 29. Juni 1990 (GBl. 1990 I, 504) die bankmäßige Abwicklung des Transferrubelverkehrs der früheren DDR oblag, die D. refinanzierte, verlagerte sich der Schaden auf die Staatsbank Berlin. In diesem Fall wäre entweder die D. zur Drittschadensliquidation befugt oder es bestünde ein Schadensersatzanspruch der Staatsbank Berlin als mittelbarer Geschädigter gemäß § 332 Satz 2 ZGB (vgl. BGHZ 133, 117, 126). Da die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Staatsbank Berlin aus eigenem Recht und aus abgetretenem Recht der D. vorgeht, hat das Berufungsgericht mit Recht offen gelassen, wer zunächst Inhaber des Schadensersatzanspruchs war.

b) Soweit die Klägerin wegen des weiteren Betrags von 331.103 Mark der DDR, den die D. an die LPG O. überwiesen und den diese an die Beklagte weitergeleitet hat, Ersatz verlangt, ist die Verursachung eines Schadens der D. oder der Staatsbank Berlin durch die Beklagte nach den bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zu verneinen.
Der Schaden ist bereits mit der Überweisung an die LPG O. entstanden , die unstreitig unbefugt am Transferrubel-Abrechnungsverfahren teilnahm und daher keinen Anspruch auf den ihr überwiesenen Betrag hatte. Eine Haftung der Beklagten hierfür wäre allerdings wegen gemeinschaftlicher Schadensverursachung im Sinne von § 342 Abs. 1 Satz 1 ZGB zu bejahen, wenn sie im Zusammenwirken mit der LPG O. Viehlieferungen vorgespiegelt hätte, um in das Transferrubel-Abrechnungsverfahren einzudringen. Das Berufungsgericht hat jedoch zu dem von der Klägerin behaupteten gemeinschaftlichen Vorgehen keine Feststellungen getroffen. Im übrigen hätte das rechtswidrige Verhalten der Beklagten einen Schaden der D. oder der Staatsbank Berlin in Höhe von 331.103 Mark der DDR oder 165.551,50 DM nur verursacht, sofern deren gegen die LPG O. gerichteter Erstattungsanspruch infolge der Weiterleitung der überwiesenen Summe an die Beklagte nicht mehr durchsetzbar gewesen wäre. Einen entsprechenden Sachverhalt hat die Klägerin nicht vorgetragen.
6. Das Berufungsgericht hat den Schadensersatzanspruch im Ergebnis zutreffend nicht wegen eines Mitverschuldens der D. gemäß § 341 ZGB gemindert.
Die nach dieser Vorschrift - ebenso wie bei § 254 BGB - vorzu- nehmende Abwägung der Verantwortlichkeiten ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Dem Revisionsgericht ist aber eine Nachprüfung dahingehend möglich, ob der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde liegen, der Tatrichter alle Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat (BGHZ 98, 148, 158; 133, 117, 127 f.).

a) Einer solchen Nachprüfung hält die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Berücksichtigung eines Mitverschuldens der D. verneint hat, allerdings nicht stand. Es hat darauf abgestellt, daß die Minderung eines Schadensersatzanspruchs wegen eines Mitverschuldens des Geschädigten in keinem Fall dazu führen darf, daß dem Schädiger ein Teil des rechtswidrig erlangten Vorteils verbleibt (vgl. hierzu BGHZ 131, 149, 156 m.w.Nachw.). Für das Revisionsverfahren ist jedoch, da das Berufungsgericht keine gegenteiligen Feststellungen getroffen hat, von dem Vortrag der Beklagten auszugehen, daß ihr von dem im Mai und Juni 1990 zugeflossenen Betrag von insgesamt 1.031.603 Mark der DDR selbst nur 176.176 Mark der DDR verblieben seien, nachdem sie die auf die Lieferungen der anderen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften entfallenden Anteile und die an den Direktor des polnischen Staatsguts zu entrichtende Organisationspauschale ausgezahlt habe. Danach würde selbst eine Kürzung des Schadensersatzanspruchs wegen eines erheblichen Mitverschuldens der D. nicht dazu führen, daß der Beklagten ein Teil des rechtswidrig erlangten Vorteils verbliebe.

b) Ein fahrlässiges Verhalten, das bei einer Abwägung der Verantwortlichkeiten nach § 341 ZGB zu berücksichtigen wäre, ist der D. indessen nicht vorzuwerfen.
Die ALB/RGW 1968/1988 sahen nur für das Sofortbezahlungsverfahren in § 59 Nr. 2 vor, daß die Bank des Verkäuferlandes vor der Bezahlung des Verkäufers bestimmte von diesem vorzulegende Dokumente zu überprüfen hatte. Wählten die Vertragspartner dagegen, wie das polnische Staatsgut und die in der DDR ansässigen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften, das sogenannte Vorauskasseverfahren, also eine direkte Überweisung, so traf sie eine entsprechende Prüfungspflicht nicht (vgl. KG Berlin KG-Report 1998, 324, 326). Besondere Umstände , die für die D. eine unberechtigte Teilnahme der Beklagten am Transferrubel-Abrechnungsverfahren nahe legten, und die ihr, die den Transferrubelverkehr als Massengeschäft abwickelte, daher ausnahmsweise Anlaß zu einer Überprüfung hätten geben können, sind weder von den Parteien vorgetragen worden noch ersichtlich.
7. Der Schadensersatzanspruch aus § 330 ZGB ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gemäß Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, § 852 Abs. 1 BGB a.F. verjährt. Die Verjährung ist spätestens im Dezember 1997 eingetreten.

a) In der früheren DDR betrug die regelmäßige Verjährungsfrist für einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung nach § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB vier Jahre und begann nach § 475 Nr. 2 Satz 1 ZGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte vom Entstehen des Anspruchs und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangte. Mit Wirkung vom
3. Oktober 1990 wurde diese Regelung durch Art. 231 § 6 EGBGB modi- fiziert. Danach trat die hinsichtlich ihres Beginns ebenfalls kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. grundsätzlich an die Stelle der bisherigen Vierjahresfrist (Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB), wobei jedoch die Dreijahresfrist frühestens am 3. Oktober 1990 beginnen konnte (Art. 231 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB) und dann nicht maßgeblich war, wenn die Vierjahresfrist vorher endete (Art. 231 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB).

b) Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Beklagte in einem Schreiben vom 23. Dezember 1994 zur Rückzahlung der rechtswidrig erlangten Gelder aus der Transferrubel-Umstellung aufgefordert. Damit steht fest, daß die Klägerin spätestens im Dezember 1994 Kenntnis vom Schaden und - soweit eine Schadensersatzpflicht entstanden ist - auch von der Person des Ersatzpflichtigen hatte. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. lief daher spätestens im Dezember 1997 ab. Da die Klägerin erst im Mai 2000 Klage erhoben hat, konnte eine Unterbrechung der Verjährung nach § 209 Abs. 1 BGB a.F. dadurch nicht mehr eintreten.

c) Aus Art. 38 Abs. 1 FKPG ergibt sich nichts anderes. Diese Vorschrift kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall keine Anwendung finden.
aa) Nach Art. 38 Abs. 1 FKPG verjähren Ansprüche wegen unberechtigter oder rechtswidriger Erlangung von DM-Gegenwerten aus der Verrechnung von Transferrubeln unabhängig von ihrem Rechtsgrund in
zehn Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die für die Geltendmachung der DM-Forderungen zuständige Stelle von den den Anspruch begründenden Tatsachen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis mit Ablauf des 31. Dezember 2020. Aus der Verrechnung von Transferrubeln hat die Beklagte im Mai und Juni 1990 keine DM, sondern Gegenwerte in Mark der DDR erlangt. Diese fallen nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht unter Art. 38 Abs. 1 FKPG.
bb) Daran würde sich nichts ändern, wenn die Mark-Beträge, die die Beklagte aus der Transferrubel-Verrechnung erlangt hatte, später im Zuge der Währungsumstellung zum 1. Juli 1990 vollständig oder teilweise in DM umgestellt wurden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann Art. 38 Abs. 1 FKPG nicht dahin ausgelegt werden, daß unter DM-Gegenwerten auch DM-Beträge verstanden werden müssen, die aus der Umstellung von zu Unrecht erlangten Beträgen in Mark der DDR resultieren.
Dieser Auslegung steht schon der klare Wortlaut der Vorschrift entgegen, der von der Erlangung von DM-Gegenwerten "aus der Verrechnung von Transferrubeln" spricht und damit auf das unmittelbare Ergebnis des Verrechnungsvorgangs abstellt. Demgegenüber ist es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts unerheblich, daß die Überschrift des Art. 38 FKPG weiter gefaßt ist. Die konkreten Einzelheiten einer gesetzlichen Regelung können regelmäßig nur dem Inhalt der maßgebenden Vorschrift, nicht aber deren naturgemäß - schon wegen des Zwangs zur Kürze - häufig mehr oder weniger ungenauer Überschrift entnommen werden.

Außerdem ist die vom Berufungsgericht für richtig gehaltene Auslegung auch sinnwidrig, weil nach ihr die Frage der Verjährung von der weiteren Verwendung der erlangten Mark-Beträge abhinge, ohne daß dafür ein Sachgrund ersichtlich ist. Warum derjenige, der seine aus der Transferrubel-Verrechnung erlangten Mark der DDR später nicht in DM getauscht hat - etwa weil er sie in ausländische Währung gewechselt oder noch vor dem 1. Juli 1990 für den Erwerb von Immobilien oder sonstigen Vermögensgegenständen verwandt hat -, bei der Frage der Verjährung besser stehen soll als jemand, der solche Mark-Beträge in DM umstellen ließ, ist nicht erkennbar. Schließlich widerspräche ein solches Abstellen auf die spätere Verwendung aus einer unrechtmäßigen Transferrubel -Verrechnung erlangter Mark-Beträge - die für verschiedene Teile eines solchen Betrages unterschiedlich gewesen sein kann - auch dem Zweck des Verjährungsrechts. Rechtssicherheit und Rechtsfrieden vermag es nur herbeizuführen, wenn es an klare und für den gesamten Anspruch einheitlich feststellbare Voraussetzungen anknüpft.
cc) Eine vom Wortlaut des Art. 38 Abs. 1 FKPG nicht gedeckte Verlängerung der Verjährungsfrist läßt sich auch nicht mit einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift auf Ansprüche wegen der unberechtigten oder rechtswidrigen Erlangung von Mark der DDR aus der Verrechnung von Transferrubeln rechtfertigen. Es fehlt an einer ausfüllungsbedürftigen planwidrigen Gesetzeslücke.
(1) Bei der Anwendung von Verjährungsvorschriften kommt dem Wortlaut des Gesetzes besondere Bedeutung zu. Dem Verjährungsrecht liegt der Gedanke zugrunde, daß gewisse tatsächliche Zustände, die
längere Zeit hindurch unangefochten bestanden haben, im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit nicht mehr in Frage gestellt werden sollen. Da der Rechtsverkehr klare Verhältnisse erfordert und die Vorschriften über die Verjährung dementsprechend eine formale Regelung enthalten, ist es grundsätzlich geboten, sich bei der Anwendung solcher Vorschriften eng an deren Wortlaut zu halten (BGHZ 53, 43, 47; 59, 323, 326; 123, 337, 343; BGH, Urteil vom 8. Dezember 1992 - X ZR 123/90, WM 1993, 620, 622). Das schließt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die analoge Anwendung von Vorschriften des Verjährungsrechts zwar nicht von vorneherein aus (vgl. BGHZ 93, 278, 280 ff.; 95, 238, 242 ff.; 98, 59, 63 f.). Im Bereich des Verjährungsrechts sind aber mit Rücksicht auf dessen formalen Charakter an die Rechtfertigung einer über den Wortlaut der Vorschriften hinausgehenden Anwendung besonders strenge Anforderungen zu stellen. Das gilt im Hinblick auf die dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit dienende Funktion des Verjährungsrechts insbesondere dann, wenn sich die Frage stellt, ob eine Sondervorschrift über die Verjährung bestimmter Ansprüche auf Fallgestaltungen entsprechend angewandt werden kann, die in ihr nicht ausdrücklich genannt sind.
(2) Eine entsprechende Anwendung des Art. 38 Abs. 1 FKPG auf Fälle, in denen aus einer Verrechnung von Transferrubeln Gegenwerte in Mark der DDR erlangt wurden, kommt danach nicht in Betracht.
Die Vorschrift bewirkt dadurch, daß sie auf DM-Gegenwerte abstellt , eine zeitliche Eingrenzung ihres Anwendungsbereichs auf Fälle, in denen Transferrubel-Verrechnungen nach dem Inkrafttreten der deutschen Währungsunion am 1. Juli 1990 stattfanden und damit zu
DM-Gutschriften führten. Daß eine solche Eingrenzung nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprach, läßt sich nicht feststellen, insbesondere der in der Beschlußempfehlung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages vom 12. Mai 1993 (BT-Drucks. 12/4801, S. 184, 185) enthaltenen Gesetzesbegründung nicht entnehmen. Soweit dort davon gesprochen wurde, es sollten "alle Fallgruppen" unberechtigter Vermögensverschiebungen aufgrund der Teilnahme am TransferrubelVerrechnungsverkehr erfaßt werden, ging es ersichtlich nur um die sachliche , nicht aber um die zeitliche Reichweite der angestrebten gesetzlichen Regelung. Der Umstand, daß dabei auf "Rückforderungen bereits ausgezahlter DM-Gegenwerte" abgestellt wurde und daß an anderer Stelle der Gesetzesbegründung Mißbräuche "im 2. Halbjahr 1990" als Grund für die gesetzliche Regelung genannt wurden, deutet darauf hin, daß der Gesetzgeber mit Art. 38 Abs. 1 FKPG lediglich TransferrubelVerrechnungen erfassen wollte, die nach dem 30. Juni 1990 stattgefunden und zur Umstellung von Transferrubeln in DM geführt haben.
Eine solche Eingrenzung erscheint auch sinnvoll, weil sie die Verlängerung der Verjährungsfrist auf Transferrubel-Mißbräuche beschränkt, die in die durch eine verstärkte Hinwendung zur freien Marktwirtschaft gekennzeichnete Zeit ab dem 1. Juli 1990 fielen, und Vorgänge aus dem alten Wirtschaftssystem der DDR, die innerhalb der allgemein geltenden Verjährungsfristen nicht aufgearbeitet werden können, auf sich beruhen läßt. Ohne diese Eingrenzung würde Art. 38 Abs. 1 FKPG dazu führen, daß selbst Ansprüche aus der Zeit vor dem politischen Umbruch in der DDR im Herbst 1989 der verlängerten Verjährungsfrist unterfielen. Für solche Ansprüche war die allgemein geltende Verjährungsfrist von vier bzw. drei Jahren gemäß § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB, § 852 Abs. 1 BGB a.F.,
die erst mit der Kenntnis des Berechtigten von der Entstehung des Schadens bzw. des Anspruchs und von der Person des Verpflichteten begann, bei Inkrafttreten des Art. 38 Abs. 1 FKPG im Juni 1993 in vielen Fällen noch nicht abgelaufen.

III.


Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand stellt sich das Berufungsurteil auch insoweit nicht aus einem anderen Grund als richtig dar (§ 563 ZPO a.F.), als ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 330 ZGB in Höhe von 350.250 DM besteht.
Der Eintritt der Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. steht der Anspruchsdurchsetzung zwar nicht entgegen, soweit der Ersatzpflichtige durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat; insoweit bleibt der Ersatzpflichtige gemäß § 852 Abs. 3 BGB a.F. zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.
Die Beklagte kann sich aber nach ihrem Vortrag, der mangels anderweitiger Feststellungen des Berufungsgerichts im Revisionsverfahren zugrunde zu legen ist, hinsichtlich des zunächst erlangten Betrags von 700.500 Mark der DDR in vollem Umfang oder jedenfalls ganz überwiegend auf den Wegfall der Bereicherung berufen (§ 818 Abs. 3 BGB), sofern sie nicht, was ebenfalls nicht aufgeklärt ist, nach den allgemeinen Vorschriften haftet (§ 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB).
1. § 852 BGB a.F. findet einschließlich seines Abs. 3 gemäß Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB auf den am 3. Oktober 1990 bestehenden und noch nicht verjährten Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 330 ZGB Anwendung. Die Vorschrift hat den Charakter einer Rechtsverteidigung gegenüber der Einrede der Verjährung (BGHZ 71, 86, 99). Der verjährte Deliktsanspruch bleibt als solcher bestehen. Er wird nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist nur in seinem Umfang auf das durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Geschädigten Erlangte beschränkt. Bei der Bezugnahme auf die Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung handelt es sich demnach um eine Rechtsfolgen- und nicht um eine Rechtsgrundverweisung (BGHZ 130, 288, 297), so daß es nicht darauf ankommt, ob die Voraussetzungen der §§ 812 ff. BGB - oder vorliegend des § 356 ZGB - erfüllt sind. Derjenige, der durch eine unerlaubte Handlung einen anderen geschädigt und dadurch sein eigenes Vermögen vermehrt hat, soll in keinem Fall bereits nach Ablauf der kurzen dreijährigen Verjährungsfrist im Genuß des unrechtmäßig erlangten Vorteils bleiben. Insoweit gilt die mit Begehung der unerlaubten Handlung beginnende dreißigjährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 letzter Halbs. BGB a.F. (BGHZ 98, 77, 82 f.).
2. Nach § 852 Abs. 3 BGB a.F. ist, entsprechend der Regelung in §§ 812 ff. BGB, grundsätzlich das Erlangte oder dessen Wert herauszugeben. Die Beklagte hat dadurch, daß sie unberechtigt am TransferrubelAbrechnungsverfahren teilnahm und die D. den Betrag von 150.000 XTR nach Umstellung in 700.500 Mark der DDR an sie überwies, eine Kontogutschrift in dieser Höhe bei der BLN F. erlangt.

a) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Werts ist jedoch ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist (§ 852 Abs. 3 BGB a.F., § 818 Abs. 3 BGB).
Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, daß sie den ihr insgesamt für die im Mai und Juni 1990 ausgeführten Viehlieferungen zugeflossenen Betrag bis auf einen auf ihre eigenen Lieferungen entfallenden Anteil von 176.176 Mark der DDR an die anderen an den Verträgen vom 16. Mai 1990 beteiligten Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und als sogenannte Organisationspauschale an den Direktor des polnischen Staatsguts weitergeleitet habe.
aa) Durch die teilweise Abführung des Erlöses ist die Beklagte entreichert worden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGHZ 47, 128, 130; BGH, Urteil vom 15. Januar 1992 - IV ZR 317/90, WM 1992, 745, 747 f.), soweit sie hierdurch gegenüber den Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und dem Direktor des polnischen Staatsguts Verbindlichkeiten getilgt hat, die ihr infolge des die Bereicherung begründenden Vorgangs, also der Ausfuhr von Mastschweinen und Mastläufern unter Inanspruchnahme des Transferrubel-Abrechnungsverfahrens, entstanden sind.
Soweit solche Verbindlichkeiten dagegen nicht bestanden und die Beklagte zur Rückforderung der weitergeleiteten Beträge berechtigt ist, ist die Bereicherung grundsätzlich nicht weggefallen, da die Beklagte einen ihren Nachteil ausgleichenden Wert erlangt hat (vgl. BGHZ 72, 9, 13; BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, WM 1993, 251, 258). Dies kommt insbesondere deshalb in Betracht, weil die Beklagte ohne
die erforderliche staatliche Zulassung am Transferrubel-Verkehr teilnahm , den erlangten Betrag im Wege des Schadensersatzes sofort wie- der an die D. oder die Klägerin herauszugeben hatte und daher möglicherweise nicht zu dessen teilweiser Weiterleitung an die anderen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und den Direktor des polnischen Staatsguts verpflichtet war. Sollten Rückforderungsansprüche der Beklagten bestehen, aber nicht oder nicht mehr durchsetzbar und daher wertlos sein, verbliebe es allerdings bei einer Entreicherung der Beklagten (vgl. BGH aaO). Ist die Durchsetzbarkeit bestehender Rückforderungsansprüche zweifelhaft, so kann die Klägerin von der Beklagten allein deren Abtretung verlangen (vgl. BGHZ 72, 9, 13).
Feststellungen zur Abführung des Erlöses an die anderen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und den Direktor des polnischen Staatsguts sowie zu etwaigen Rückforderungsansprüchen der Beklagten hat das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig , bisher nicht getroffen.
bb) Soweit die Beklagte Mastschweine und Mastläufer aus eigenen Viehbeständen an das polnische Staatsgut geliefert und hierfür einen Teil des ihr überwiesenen Betrages behalten hat, ist sie um den Wert der gelieferten Tiere entreichert.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind im Rahmen von § 818 Abs. 3 BGB grundsätzlich alle Vermögensnachteile zu berücksichtigen, die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise mit dem die Grundlage der Bereicherung bildenden Tatbestand in einem adäquatursächlichen Zusammenhang stehen (BGHZ 1, 75, 81; 14, 7, 9; BGH,
Urteile vom 1. Oktober 1970 - VII ZR 224/68, WM 1970, 1421, 1422 und vom 23. Oktober 1980 - IVa ZR 45/80, ZIP 1981, 61, 64; jeweils m.w.Nachw.). Ein Teil des Schrifttums hält den Ursachenbegriff dagegen für zu weitgehend und sieht nur solche Aufwendungen und Vermögensnachteile als bereicherungsmindernd an, die der gutgläubige Bereicherte im Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des vermeintlichen Vermögenszuwachses gemacht hat (Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts Bd. II/2 13. Aufl. § 73 I 1 b; Esser/Weyers, Schuldrecht Bd. II 7. Aufl. § 51 II 2 b; MünchKomm/Lieb, BGB 3. Aufl. § 818 Rdn. 59; Erman /Westermann, BGB 10. Aufl. § 818 Rdn. 32). Einer Auseinandersetzung mit dieser Meinung bedarf es hier indessen nicht. Der der Beklagten durch die Viehlieferungen aus eigenen Beständen entstandene Nachteil beruht nicht nur auf dem die Bereicherung bildenden Tatbestand , also der Ausfuhr von Mastschweinen und Mastläufern unter Inanspruchnahme des Transferrubel-Abrechnungsverfahrens, sondern er ist ihr nach ihrem Vortrag auch deshalb entstanden, weil sie darauf vertraut hat, die ihr über das Verfahren zufließende Gegenleistung des polnischen Staatsguts behalten zu dürfen.
Die Lieferung und den Wert der aus den Beständen der Beklagten stammenden Tiere wird das Berufungsgericht, soweit erforderlich, noch aufzuklären haben. In diesem Punkt ist eine weitere Klärung des Sachverhalts trotz der in dem angefochtenen Urteil enthaltenen Feststellung, daß die abgerechneten Viehlieferungen nicht durchgeführt worden seien, geboten, da jene - wie noch darzustellen sein wird - vom Berufungsgericht rechts- und verfahrensfehlerhaft getroffen worden ist.

b) Die Beklagte haftet allerdings nach den allgemeinen Vorschrif- ten und kann sich daher grundsätzlich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen (vgl. hierzu BGHZ 55, 128, 132; 118, 383, 390), sofern die Voraussetzungen der § 852 Abs. 3 BGB a.F., §§ 819, 818 Abs. 4 BGB vorliegen.
aa) Gemäß § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB tritt eine verschärfte Haftung des Bereicherungsschuldners ab dem Zeitpunkt ein, in dem er den Mangel des rechtlichen Grundes erfährt. Er muß nicht nur Kenntnis der hierfür maßgeblichen Tatsachen, sondern auch der sich aus ihnen ergebenden Rechtsfolge haben (BGHZ 118, 383, 392; 133, 246, 249 f.). Dem steht es gleich, wenn der Bereicherungsschuldner sich der wahren Rechtslage bewußt verschließt (BGHZ 133, 246, 250 f.). Dementsprechend haftet auch der Schädiger, dessen Ersatzpflicht sich gemäß § 852 Abs. 3 BGB a.F. mit Vollendung der Verjährung auf das Erlangte beschränkt hat, von dem Zeitpunkt an verschärft, in dem er um die die unerlaubte Handlung begründenden Tatsachen und seine Verpflichtung zum Schadensersatz gewußt oder sich diesem Wissen bewußt verschlossen hatte.
bb) Diese Voraussetzungen sind allerdings nach den bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht gegeben.
(1) Sie lägen vor, wenn die Beklagte, wie die Klägerin vorträgt, die Viehlieferungen nach Polen im Zusammenwirken mit der LPG O. vorgespiegelt hätte, um in das Transferrubel-Abrechnungsverfahren einzudringen. Es unterliegt keinem Zweifel, daß sich die für die Beklagte handeln-
den Personen in diesem Fall ihrer Schadensersatzpflicht bewußt gewesen wären.
(2) Das Berufungsgericht hat in anderem rechtlichen Zusammenhang jedoch lediglich festgestellt, daß die Beklagte die Viehlieferungen nicht durchgeführt habe. Dies bleibt hinter dem Vortrag der Klägerin zurück und verhält sich insbesondere nicht zu dem ausdrücklich von ihr behaupteten betrügerischen Vorgehen der Beklagten. Ob die Feststellung des Berufungsgerichts gleichwohl den Schluß auf eine Bösgläubigkeit der Beklagten im Sinne von §§ 852 Abs. 3 BGB a.F., 819 Abs. 1 BGB zuließe, kann schon deshalb dahinstehen, weil sie rechts- und verfahrensfehlerhaft ist.
(a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast treffe, da die Nichtausführung der Viehlieferungen eine von der Klägerin darzulegende und zu beweisende negative Tatsache darstelle und von der Beklagten daher im Rahmen des Zumutbaren ein substantiiertes Bestreiten verlangt werden könne. Ob dieser Ausgangspunkt zutrifft (vgl. zur sekundären Darlegungslast: BGHZ 140, 156, 158 f.; 145, 35, 41; 145, 170, 184; BGH, Urteil vom 24. November 1998 - VI ZR 388/97, ZIP 1999, 105, 106), kann gleichfalls offenbleiben.
(b) Die Revision wendet sich jedenfalls zu Recht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte einer ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nicht entsprochen habe. Sie hat die Erfüllung der Verträge vom 16. Mai 1990 substantiiert dargelegt, insbesondere im einzelnen aufgeführt, an welchen Tagen zwischen dem 21. Mai und
7. Juni 1990 welche Zahl an Mastschweinen oder Mastläufern zu wel- chen Preisen an das polnische Staatsgut ausgeliefert worden sei und aus welcher der an den Verträgen vom 16. Mai 1990 beteiligten Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften die Tiere jeweils gestammt hätten. Die Lieferdaten, -mengen und -preise ergeben sich auch aus den vorgelegten Rechnungen. Die Beklagte hat dazu vorgetragen, daß die Tiere durch Mitarbeiter der damaligen Betriebe verladen worden und über den Grenzübergang G. zum polnischen Staatsgut und dann zum Schlachtbetrieb verbracht worden seien. Sie hat ferner einen der an den Transporten beteiligten Fahrer als Zeugen benannt und Veterinärzeugnisse des Rates des Kreises F. für 1.100 Mastschweine und 400 Mastläufer vorgelegt.
Das Berufungsgericht hat auch nicht aufgezeigt, in welcher Hinsicht oder hinsichtlich welcher Umstände die Beklagte gehalten gewesen wäre, ihren Vortrag weiter zu substantiieren. Es hat vielmehr zum einen darauf verwiesen, daß das polnische Staatsgut die Zahlung von 150.000 XTR mit dem unzutreffenden Verwendungszweck "Vertrag vom 17.05.90" versehen habe. Ferner entsprächen in Bezug auf die Mastläufer die vereinbarten (13,80 Mark der DDR/kg) und die abgerechneten (10,50 Mark der DDR/kg) Preise einander nicht. Das gleiche gelte für die vereinbarten (700 Mastläufer) und die gelieferten (400 Mastläufer) Mengen. Schließlich ließen sich die Zahlungen des polnischen Staatsguts dem insgesamt berechneten Kaufpreis von 1.324.152,10 Mark der DDR nicht zuordnen. Neben den streitgegenständlichen Zahlungen seien unstreitig auf Veranlassung des polnischen Staatsguts am 15. August 1990 170.000 XTR und am 4. September 1990 99.657 XTR bei der D. einge-
gangen und nach Umstellung an die Beklagte überwiesen worden. Hieraus errechne sich eine erhebliche Überzahlung.
Das Berufungsgericht hat damit Widersprüche und Indizien angeführt , die vor dem Hintergrund fehlender Zolldokumente und sonstiger Ausfuhrbelege möglicherweise geeignet sein könnten, die Darstellung der Beklagten zu widerlegen. Dieser Schluß ist aber verfahrensrechtlich nur zulässig, sofern die von der Beklagten angetretenen Beweise erhoben und in die Würdigung einbezogen werden. Das Berufungsgericht wird dabei, wie die Revision zu Recht geltend macht, zu berücksichtigen haben, daß einer der Verträge vom 16. Mai 1990 mit einem abgezeichneten handschriftlichen Zusatz "10,50 M/kg" versehen ist und daß die weiteren Zahlungen des polnischen Staatsguts von 170.000 XTR und 99.657 XTR, die von der Klägerin weder zurückgefordert noch beanstandet werden, durch Exporte aufgrund des sogenannten Zusatzprotokolls vom 24. Juli 1990, also eines Vertrags über weitere Viehlieferungen, zu erklären sein können. Außerdem wird es den zwischen den Parteien unstreitigen Umstand zu erwägen haben, daß die Beklagte und die anderen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften im Frühjahr 1990 auf die Ausfuhr ihrer Tiere angewiesen waren, nachdem die Aufzuchtbetriebe und Schlachthöfe in der früheren DDR Mastschweine und Mastläufer aus heimischer Produktion nicht mehr abnahmen und daher ausreichende Kapazitäten für die Haltung der Tiere nicht mehr vorhanden waren.

IV.


Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.). Dabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. Gebrauch gemacht.
Das Berufungsgericht wird die erforderlichen Feststellungen dazu zu treffen haben, ob die Beklagte den weiteren Schaden der D. bzw. der Staatsbank Berlin in Höhe von 331.103 Mark der DDR oder 165.501,50 DM gemeinschaftlich (§ 342 Abs. 1 Satz 1 ZGB) mit der LPG O. verursacht hat, ob sie hinsichtlich des Betrags von 700.500 Mark der DDR oder 350.250 DM gemäß § 852 Abs. 3 BGB a.F., § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB nach den allgemeinen Vorschriften haftet und, falls dies nicht der Fall ist, ob und in welchem Umfang sie nach § 852 Abs. 3 BGB a.F., § 818 Abs. 3 BGB entreichert ist.
Für das weitere Verfahren wird noch auf folgendes hingewiesen: Sollte die Beklagte die abgerechneten Viehlieferungen im Zusammenwirken mit der LPG O. lediglich vorgespiegelt haben, um in das Transferrubel -Abrechnungsverfahren einzudringen, so wäre der von der LPG O. an sie weitergeleitete Betrag von 331.103 Mark der DDR als von ihr im Sinne von § 852 Abs. 3 BGB a.F. erlangt anzusehen. Der an einer unerlaubten Handlung Beteiligte haftet auch bei mittelbarem Erwerb (BGHZ 71, 86, 100; BGH, Urteil vom 10. Juni 1965 - VII ZR 198/63, NJW 1965, 1914, 1915).
Das Berufungsgericht wird schließlich, sofern der Klägerin der für die Zeit seit dem 15. Mai bzw. 14. Juni 1990 geltend gemachte Zinsanspruch zusteht, die von ihm übersehene, nach Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB anwendbare Vorschrift des § 197 BGB a.F. zu beachten haben, nach der Ansprüche auf Rückstände von Zinsen in vier Jahren verjähren.
Nobbe Bungeroth Müller
Wassermann Appl

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.