Bundesgerichtshof Urteil, 25. Sept. 2018 - X ZR 76/16

bei uns veröffentlicht am25.09.2018
vorgehend
Amtsgericht Düsseldorf, 35 C 321/15, 01.12.2015
Landgericht Düsseldorf, 22 S 494/15, 24.06.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 76/16 Verkündet am:
25. September 2018
Zöller
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:250918UXZR76.16.0

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 3. September 2018 eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning und Dr. Grabinski und die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Marx

für Recht erkannt:
Das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Juni 2016 ist im Kostenpunkt und insoweit wirkungslos, als das Berufungsgericht der Anschlussberufung der Kläger entsprochen hat. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden zu zwei Dritteln der Beklagten und zu einem Drittel den Klägern auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Kläger begehren Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. EU L 46 vom 17. Februar 2004, S. 1 ff.; nach- folgend: Fluggastrechteverordnung oder Verordnung) sowie Zahlung von Verzugszinsen.
2
Die Kläger schlossen mit der Beklagten, deren Unternehmenssitz in Finnland liegt, einen Luftbeförderungsvertrag, der Flüge von Düsseldorf nach Helsinki und von Helsinki nach Jekaterinburg am 28. Dezember 2014 sowie Rückflüge von Jekaterinburg nach Helsinki und von Helsinki nach Düsseldorf am 12. Januar 2015 umfasste. Sämtliche Flüge führten eine Flugnummer der Beklagten, die Flüge von Düsseldorf nach Helsinki und von Helsinki nach Düsseldorf wurden jedoch, wie in den Buchungsunterlagen vorgesehen, von dem Luftfahrtunternehmen F. ausgeführt. Der Start des Fluges von Jekaterinburg nach Helsinki, der von der Beklagten selbst ausgeführt wurde und um 6.50 Uhr landen sollte, verzögerte sich, so dass die Kläger den für 7.40 Uhr vorgesehenen Weiterflug nicht mehr erreichten und an ihrem Endziel in Düsseldorf mit einer Verspätung von über fünf Stunden eintrafen. Die direkte Entfernung zwischen Jekaterinburg und Helsinki beträgt 3.475 km, die Summe der gebuchten Teilstrecken 3.580 km. Die Kläger haben mit ihrer Klage zunächst Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c FluggastrechteVO in Höhe von jeweils 600 € nebst Zinsen verlangt und geltend gemacht , für die Höhe der Ausgleichszahlung komme es auf die tatsächlich zurückgelegte Flugstrecke an, so dass die Entfernungen der gebuchten Teilstrecken zu addieren seien.
3
Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Kläger jeweils 400 € nebst Zinsen zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf die Anschlussberufung der Kläger hat das Berufungsgericht unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zur Zahlung von jeweils 600 € an die Kläger nebst Zinsen verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter. Die Kläger, die die Klage in der Revisionsinstanz teilweise zurückgenommen haben und nunmehr noch Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 400 € nebst Zinsen verlangen, treten dem Rechtsmittel entgegen.
4
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 28. November 2017 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Auslegung von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b 2. Spiegelstrich der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vorgelegt. Da die Frage mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. März 2018 (C-274/16, C-447/16 und C-448/16, NJW 2018, 2105) beantwortet ist, hat der Bundesgerichtshof das Vorabentscheidungsersuchen mit Beschluss vom 3. April 2018 aufgehoben.

Entscheidungsgründe:


5
Die zulässige Revision ist, nachdem die Kläger die Klage teilweise zurückgenommen haben und nunmehr noch Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b FluggastrechteVO in Höhe von jeweils 400 € nebst Zinsen verlangen, nicht begründet.
6
I. Das Berufungsgericht hat zutreffend die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Nr. 1 Buchst. a, Buchst. b, 2. Spiegelstrich, Art. 63 Abs. 1 Buchst. a, Art. 66 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO bejaht.
7
1. Nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. a, Buchst. b, 2. Spiegelstrich, Art. 63 Abs. 1 Buchst. a Brüssel-Ia-VO kann ein Unternehmen, das seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, wegen Ansprüchen aus einem Vertrag in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem die vertragliche Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen gewesen wäre.
8
2. Der geltend gemachte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO ist als Anspruch "aus einem Vertrag" im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a Brüssel-Ia-VO anzusehen. Der Anspruch folgt zwar nicht unmittelbar aus dem mit einem Luftfahrtunternehmen abgeschlossenen Beförderungsvertrag, setzt aber voraus, dass der Anspruchsteller über eine bestätigte Buchung verfügt, was wiederum regelmäßig vom Bestehen eines Beförderungsvertrages abhängig ist. Ein solcher Beförderungsvertrag kann entweder mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen selbst bestehen oder mit einem anderen Unternehmen, für welches das ausführende Luftfahrtunternehmen die Beförderungsleistung erbringt (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10, BGHZ 188, 85 Rn. 26; Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, RRa 2010, 34 Rn. 18; Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08, RRa 2009, 242 Rn. 9; Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 78/08, RRa 2009, 239 Rn. 13). Im Streitfall ist die erstere Voraussetzung erfüllt. Nach den vom Amtsgericht und vom Landgericht getroffenen Feststellungen liegt eine einheitlich bei der Beklagten gebuchte Personenbeförderung ohne nennenswerten Aufenthalt auf dem Umsteigeflughafen Helsinki vor. Die Beklagte schuldete den Klägern die Luftbeförderung von Jekaterinburg nach Düsseldorf über Helsinki. Dass diese Beförderungsverpflichtung durch die Beförderung auf zwei voneinander zu unterscheidenden Flügen im Sinne der Fluggastrechteverordnung erfüllt werden sollte, ändert ebenso wenig etwas an der Einheitlichkeit der vertraglichen Verpflichtung wie der Umstand, dass der zweite Flug nicht von der Beklagten selbst, sondern einem anderen Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden sollte. Da die Leistungsstörung in Gestalt einer Verspätung den Flug betraf, für den die Beklagte Vertragspartner der Kläger und zugleich ausführendes Luftfahrtunternehmen war, ist in Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Eu- ropäischen Union (EuGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - C-204/08, Slg. 2009, I-6073 Rn. 47 - Rehder) der geltend gemachte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO als Anspruch "aus einem Vertrag" im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a Brüssel-Ia-VO anzusehen.
9
3. Der Ankunftsort des zweiten Flugs, der Flughafen Düsseldorf, ist Erfüllungsort im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b, 2. Spiegelstrich Brüssel-Ia-VO.
10
a) Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 7. März 2018 (C-274/16, C-447/16 und C-448/16 - Flightright/Air Nostrum) ist Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, 2. Spiegelstrich Brüssel-Ia-VO dahin auszulegen, dass bei einer aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise "Erfüllungsort" im Sinne dieser Bestimmung der Ankunftsort der zweiten Teilstrecke ist, wenn die Beförderungen auf den beiden Teilstrecken von verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden und die Klage gemäß der Verordnung Nr. 261/2004 auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei dieser aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise auf eine Störung gestützt wird, die auf dem ersten Flug eingetreten ist, der von dem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde, das nicht Vertragspartner der betreffenden Fluggäste ist. Der Unionsgerichtshof hat zur Begründung ausgeführt, ein durch eine einheitliche Buchung für die gesamte Reise gekennzeichneter Vertrag über eine Beförderung im Luftverkehr begründe die Verpflichtung eines Luftfahrtunternehmens, einen Fluggast von A nach C zu befördern. Eine derartige Beförderung stelle eine Dienstleistung dar, bei der einer der Orte, an denen sie hauptsächlich erbracht werde, C (d.h. der Ankunftsort des zweiten Flugs) sei, weil der Beförderungsvertrag über die aus Teilstrecken bestehende Flugreise die Beförderung der Fluggäste bis zum Ankunftsort der zweiten Teilstrecke umfasse (EuGH, NJW 2018, 2105 Rn. 71 f.).

11
b) Daraus ergibt sich zugleich, dass der Ankunftsort der zweiten Teilstrecke erst recht als Erfüllungsort im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, 2. Spiegelstrich Brüssel-Ia-VO anzusehen ist, wenn - wie im Streitfall - die erste Teilstrecke der Flugreise, auf dem die zu der großen Verspätung führende Störung eingetreten ist, von dem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde, das Vertragspartner der betreffenden Fluggäste ist, auch wenn die zweite Teilstrecke von einem Luftfahrtunternehmen ausgeführt wurde, das nicht Vertragspartner der betreffenden Fluggäste ist.
12
II. Auch in der Sache hat die Revision keinen Erfolg.
13
1. Das Berufungsgericht hat die Ausgleichsansprüche der Kläger für begründet erachtet und dazu - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - ausgeführt:
14
Die Beklagte könne nicht mit Erfolg geltend machen, von der Ausgleichszahlung befreit zu sein, weil die Verspätung auf heftigen Schneefall in Helsinki zurückzuführen sei. Das Amtsgericht habe - unabhängig von der Frage, ob der Schneefall überhaupt einen außergewöhnlichen Umstand darstellen könne - zutreffend angenommen, die Beklagte habe nicht dargelegt, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe, um die Verspätung auf der ersten Teilstrecke zu verhindern. Auch in der Berufungsbegründung habe die Beklagte hierzu nichts vorgetragen.
15
2. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
a) Die Revision ist auch insoweit zulässig.
16
Die Entscheidungsformel des Berufungsurteils enthält keinen Zusatz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Revision einschränkt. Indessen muss die Beschränkung nicht im Tenor des Urteils angeordnet sein, sondern kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Allerdings muss sich in diesem Fall die Beschränkung den Entscheidungsgründen eindeutig entnehmen lassen (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 206/11, WuM 2012, 163 Rn. 4; Beschluss vom 17. April 2012 - VI ZR 140/11, NJW-RR 2012, 759 Rn. 4). Das ist hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat in den Gründen ausgeführt, dass es die Revision im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zulässt. Dass es darauf verwiesen hat, dass der Fall klärungsbedürftige Rechtsfragen hinsichtlich des Gerichtsstands des Erfüllungsorts und der Berechnung der Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO aufwerfe , ist im Streitfall nicht als Beschränkung der Zulassung der Revision zu verstehen , sondern gibt lediglich die Begründung für die Zulassungsentscheidung an.
17
b) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Ausgleichsansprüche der Kläger nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO nicht nach Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO ausgeschlossen sind.
18
aa) Außergewöhnliche Umstände, die nach Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO einem Ausgleichsanspruch wegen Annullierung oder erheblicher Verspätung entgegenstehen können, sind Umstände, die außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Dies sind Ereignisse, die nicht zum Betrieb des Luftfahrtunternehmens gehören, sondern als - jedenfalls in der Regel von außen kommende - besondere Umstände dessen ordnungs- und plangemäße Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können. Dementsprechend führen außergewöhnliche Ereignisse nicht per se zum Wegfall der Ausgleichspflicht. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn sich ihre Folgen für die planmäßige Durchführung des Flugplans des Luftverkehrsunternehmens auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn von diesem alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Dies macht zugleich deutlich, dass ein bestimmtes außergewöhnliches Ereignis wie beispielsweise ein Erdbeben oder ein Orkan nicht schon für sich genommen zur Entlastung des Luftverkehrsunternehmens führt, sondern nur dann, wenn die hierdurch hervorgerufenen Bedingungen für die Durchführung eines geplanten Flugs auch bei Aufbietung aller möglichen und zumutbaren Mittel nicht in der Weise verändert oder sonst beeinflusst werden können, dass ein hiervon betroffener Flug planmäßig durchgeführt werden kann (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008, C-549/07, NJW 2009, 347 Rn. 22 = RRa 2009, 35 - Wallentin-Hermann/Alitalia; BGH, Urteil vom 21. August 2012 - X ZR 138/11, BGHZ 194, 258 Rn. 11; Urteil vom 16. September 2014 - X ZR 102/13, NJW-RR 2015, 111 Rn. 9).
19
bb) Das Berufungsgericht hat damit rechtsfehlerfrei angenommen, dass Gegebenheiten wie der in Rede stehende heftige Schneefall nur dann außergewöhnliche Umstände begründen, auf die die große Verspätung zurückgeht, wenn das Luftfahrtunternehmen trotz Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen die große Verspätung nicht verhindern kann oder sie auch mit diesen Maßnahmen nicht hätte verhindern können.
20
cc) Das Berufungsgericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, die Beklagte habe nicht nachvollziehbar dargetan, dass sie alles ihr Mögliche und Zumutbare unternommen habe, um die große Verspätung des von den Klägern gebuchten Flugs zu vermeiden.
21
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Substantiierungsanforderungen für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Maßnahmen zur Ver- meidung der großen Verspätung überspannt, ist unbegründet. Mit ihrem Vortrag , in Helsinki habe wegen des heftigen Schneefalls nur eine von drei Startund Landebahnen genutzt werden können und das Flugzeug, das von Helsinki nach Jekaterinburg unterwegs gewesen sei, um den von den Klägern gebuchten Flug in umgekehrter Richtung auszuführen, habe unplanmäßig in Stockholm landen müssen, hat die Beklagte nicht nachvollziehbar dargelegt, warum sie den Flug von Jekaterinburg nach Helsinki nicht ordnungsgemäß durchführen konnte. Wenn das Flugzeug in Helsinki nach Jekaterinenburg starten konnte, kann dies jedenfalls nicht an den wetterbedingten Einschränkungen in Helsinki gelegen haben.
22
3. Soweit das Berufungsgericht den Klägern auf deren Anschlussberufung über den Betrag von 400 € hinausgehende Ausgleichszahlungen zugesprochen hat, ist das Berufungsurteil nach § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos , nachdem die Kläger die Klage insoweit in der Revisionsinstanz mit Blick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 7. September 2017 in der Rechtssache C-559/16 (NJW 2018, 529 = RRa 2017, 229 - Bossen/ Brussels Airlines) zurückgenommen haben.
23
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 und § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Meier-Beck Gröning Grabinski
Kober-Dehm Marx
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.12.2015 - 35 C 321/15 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.06.2016 - 22 S 494/15 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 25. Sept. 2018 - X ZR 76/16

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(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a
Bundesgerichtshof Urteil, 25. Sept. 2018 - X ZR 76/16 zitiert 2 §§.

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1. Das Berufungsgericht kann eine nach § 543 Abs. 2 ZPO auszusprechende Zulassung der Revision auf Teile des Streitstoffs beschränken. Die Beschränkung muss nicht im Tenor des Urteils angeordnet sein, sondern kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Allerdings muss sich in diesem Fall die Beschränkung den Entscheidungsgründen eindeutig entnehmen lassen. Das ist anzunehmen, wenn die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Be- rufungsgericht die Revision zugelassen hat, bei mehreren teilbaren Gegenständen nur für einen von ihnen erheblich ist, weil dann in der Angabe dieses Zulassungsgrundes regelmäßig die eindeutige Beschränkung der Zulassung auf diesen Anspruch zu sehen ist (st. Rspr., z.B. Senatsurteile vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 129/09, WuM 2010, 495 Rn. 15; vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09, WuM 2010, 484 Rn. 18; vom 14. April 2010 - VIII ZR 123/09, NJW 2010, 2122 Rn. 9; jeweils mwN). So verhält es sich hier.
4
2. Von einer derartigen beschränkten Revisionszulassung ist vorliegend auszugehen. Zwar enthält die Entscheidungsformel des Berufungsurteils keinen Zusatz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Revision einschränkt. Die Beschränkung der Rechtsmittelzulassung kann sich aber auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gründen der Beschränkung klar ergibt. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt (vgl. etwa Senatsurteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269 Rn. 9; vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, NJW 2011, 155 Rn. 8; BGH, Urteile vom 29. Juni 1967 - VII ZR 266/64, BGHZ 48, 134, 136; vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89, WM 1990, 784, 786; vom 30. März 2007 - V ZR 179/06, VersR 2007, 1230 Rn. 7; vom 21. Januar 2010 - I ZR 215/07, NJW-RR 2010, 909 Rn. 13 f., jeweils mwN).
11
Der Unionsgesetzgeber hat damit einen Begriff gewählt, der - im Ausgangspunkt ähnlich wie das auch in Betracht gezogene (Begründung des Rates zum Gemeinsamen Standpunkt (EG) Nr. 27/2003 vom 18. März 2003, ABl. EU Nr. C125 E v. 27. Mai 2003, S. 70) Kriterium der höheren Gewalt - auf die Erfassung von Ereignissen abzielt, die nicht mit dem Luftverkehr verbunden sind, sondern als - jedenfalls in der Regel von außen kommende - besondere Um- stände seine ordnungs- und plangemäße Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können. Den dem Begriff der höheren Gewalt immanenten Gesichtspunkt der Unabwendbarkeit hat der Gesetzgeber dabei in der Weise berücksichtigt, dass außergewöhnliche Umstände nicht per se zum Wegfall der Ausgleichspflicht führen. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn sich die außergewöhnlichen Umstände auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn von dem Luftverkehrsunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Dies macht zugleich deutlich, dass ein bestimmtes außergewöhnliches Ereignis wie beispielsweise ein Erdbeben oder ein Orkan nicht schon für sich genommen zur Entlastung des Luftverkehrsunternehmens führt, sondern nur dann, wenn die hierdurch hervorgerufenen Bedingungen für die Durchführung eines geplanten Flugs auch bei Aufbietung aller möglichen und zumutbaren Mittel nicht in der Weise verändert oder sonst beeinflusst werden können, dass der Flug planmäßig durchgeführt werden kann (vgl. EuGH, WallentinHermann /Alitalia Rn. 22).
9
dass Gegebenheiten wie der in Rede stehende Vogelschlag nur dann außergewöhnliche Umstände, auf die die Annullierung oder große Verspätung zu- rückgeht, begründen, wenn das Luftverkehrsunternehmen trotz Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen die Annullierung oder große Verspätung nicht verhindern kann oder sie auch mit diesen Maßnahmen nicht hätte verhindern können (EuGH, Wallentin-Hermann/Alitalia Rn. 22; BGHZ 194, 258 Rn. 11). Zu Art und Umfang in Betracht kommender zumutbarer Maßnahmen hat

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.