Bundesgerichtshof Urteil, 30. Sept. 2014 - XI ZR 168/13

bei uns veröffentlicht am30.09.2014
vorgehend
Landgericht Landshut, 23 O 2386/12, 04.10.2012
Oberlandesgericht München, 17 U 4579/12, 25.03.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
XI ZR168/13
Verkündet am:
30. September 2014
Herrwerth
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Der Einwendungsdurchgriff gemäß §§ 358, 359 BGB in der bis zum
3. August 2011 geltenden Fassung setzt einen entgeltlichen Darlehensvertrag
voraus.

b) Ein entgeltlicher Darlehensvertrag liegt nicht deshalb vor, weil der Darlehensgeber
das zinslos gewährte Darlehen aufgrund einer Vereinbarung mit
dem Unternehmer nur teilweise an diesen auszahlt.
BGH, Urteil vom 30. September 2014 - XI ZR 168/13 - OLG München
LG Landshut
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. September 2014 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden, die
Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges
und Dr. Derstadt

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. März 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Darlehensvertrag.
2
Der Kläger erwarb am 4. März 2011 von der B. KG (im Folgenden: Unternehmer) zwei Türen zum Preis von 6.389,15 € inklusive Montage. Gleichzeitig unterschrieb er in den Geschäftsräumen des Unternehmers , der seine Produkte mit einer "0%-Finanzierung" bewarb, auf einem dort bereitliegenden Formular der beklagten Bank unter dem Datum des 1. März 2011 einen Antrag auf Abschluss eines Darlehensvertrages, den die Beklagte am 21. Juni 2011 annahm. Danach betrug der Nettodarlehensbetrag 6.389,15 €, den der Kläger in einer Rate von 264,25 € und 23 weiteren monatlichen Raten von 266,30 € zurückzuzahlen hatte. Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten trat der Kläger ihr den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens ab. Der formularmäßige Vertrag enthielt die Anweisung des Klägers an die Beklagte, den "als Zwischensumme ausgewiesenen Betrag", d.h. 6.389,15 €, an den Unternehmer auszuzahlen. Aufgrund einer Vereinbarung mit dem Unternehmer zahlte die Beklagte nur 5.973,86 € an diesen.
3
Nach dem Einbau der Türen rügte der Kläger Mängel und beantragte die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens. Der gerichtlich bestellte Sachverständige stellte Mängelbeseitigungskosten von 5.415,50 € und eine Minderung von 550 € fest. Der Kläger trat gegenüber dem Unternehmer vom Vertrag zurück und ist der Auffassung, er sei gemäß §§ 358, 359 BGB zur Rückzahlung des Darlehens an die Beklagte nicht verpflichtet.
4
Seine Klage auf Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehensund Lohnabtretungsvertrag vom 1. März/21. Juni 2011 keine Rechte mehr zustehen , ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision ist unbegründet.

I.

6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
7
Die Beklagte habe gegen den Kläger gemäß § 488 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des an den Unternehmer ausgezahlten Betrages von 5.973,86 €. Der Kläger könne sich demgegenüber nicht auf Mängel der Türen und seinen Rücktritt vom Vertrag mit dem Unternehmer berufen. Die Voraussetzungen eines Einwendungsdurchgriffs gemäß §§ 358, 359 BGB lägen nicht vor. § 358 BGB setze einen Verbraucherdarlehensvertrag, d.h. einen entgeltlichen Darlehensvertrag gemäß § 491 Abs. 1 BGB voraus. Ein solcher liege nicht vor, weil der Kläger der Beklagten für die Gewährung des Darlehens kein gesondertes Entgelt habe zahlen müssen. Er habe an die Beklagte denselben Betrag zu zahlen gehabt, den er dem Unternehmer geschuldet habe. Dass dieser bei der Überweisung des Kaufpreises durch die Beklagte einen Abschlag akzeptiert habe, komme dem Kläger nicht zugute, weil er dem Unternehmer trotzdem nur den vereinbarten Preis habe zahlen müssen. Der Darlehensvertrag habe ihm faktisch den Vorteil verschafft, seine Kaufpreisschuld nicht in einer Summe, sondern in Raten zu begleichen.

II.

8
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
9
Die Beklagte hat gegen den Kläger aufgrund des Darlehensvertrages vom 1. März/21. Juni 2011 gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des an den Unternehmer ausgezahlten Darlehens. Die Voraussetzungen eines Einwendungsdurchgriffs gemäß §§ 358, 359 BGB in der bei Abschluss des Darlehensvertrages am 1. März/21. Juni 2011 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) sind nicht erfüllt.
10
1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die §§ 358, 359 BGB aF einen Verbraucherdarlehensvertrag i.S.d. § 491 Abs. 1 BGB, d.h. einen entgeltlichen Darlehensvertrag voraussetzen (vgl. Staudinger/ Kessal-Wulf, BGB, Neubearb. 2004, § 358 Rn. 21).
11
a) Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschriften, die ausdrücklich von einem Verbraucherdarlehensvertrag sprechen. Diese Formulierung ist im Gesetzgebungsverfahren bewusst zur "Anpassung an die Begrifflichkeit in den §§ 491 ff. BGB-BE" (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 9. Oktober 2001 zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/7052, S. 194 f.) gewählt worden.
12
b) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, auf das Erfordernis einer Entgeltlichkeit des Darlehensvertrages sei im Wege einer teleologischen Reduktion zu verzichten. Dies erfordere der Regelungszweck der §§ 358, 359 BGB aF, den Verbraucher vor Risiken zu schützen, die ihm durch die Aufspaltung eines Erwerbsgeschäftes in ein Bargeschäft und einen damit verbundenen Darlehensvertrag drohten. Diese Gefahr bestehe unabhängig davon, ob es sich um einen entgeltlichen oder unentgeltlichen Darlehensvertrag handele.
13
Diese Auffassung ist unzutreffend. Die Voraussetzungen einer teleologischen Reduktion liegen nicht vor. Eine teleologische Reduktion setzt eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (BGH, Urteile vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 22 und vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 31). Ob eine derartige Lücke vorhanden ist, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrundeliegenden Regelungsabsicht zu beurteilen. Das Gesetz muss also, gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht, unvollständig sein (BGH, Urteil vom 13. November 2001 - X ZR 134/00, BGHZ 149, 165, 174). Nach diesen Maßstäben liegt keine verdeckte Regelungslücke vor, weil der Gesetzgeber, wie dargelegt, den Anwendungsbereich der §§ 358, 359 BGB aF bewusst auf Verbraucherdarlehensverträge begrenzt und diese in § 491 Abs. 1 BGB als entgeltliche Darlehensverträge definiert hat.
14
c) Dass die §§ 358, 359 BGB aF nur entgeltliche Darlehensverträge erfassen , steht in Einklang mit der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. EU L 133 S. 66), deren Umsetzungsfrist im Jahr 2011 abgelaufen war. Der Einwendungsdurchgriff gemäß Art. 15 Abs. 2 dieser Richtlinie gilt gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie nicht für zins- und gebührenfreie Kreditverträge. Von der im zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie eröffneten Möglichkeit, die Bestimmungen der Richtlinie auch auf Kreditverträge bzw. verbundene Kredite, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie bzw. unter deren Begriffsbestimmung für verbundene Kreditverträge fallen, anzuwenden, hat der deutsche Gesetzgeber, wie dargelegt, in §§ 358, 359 BGB aF für unentgeltliche Darlehensverträge keinen Gebrauch gemacht.
15
d) Durch Art. 1 Nr. 5 und 6 des am 4. August 2011 in Kraft getretenen Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1600) sind in § 358 Abs. 1 und 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 2 BGB und § 359a Abs. 3 BGB die Wörter "Verbraucherdarlehensvertrag" bzw. "Verbraucherdarlehensverträge" jeweils durch die Wörter "Darlehensvertrag", "Darlehensvertrag gemäß Abs. 1 oder 2" bzw. "Darlehensverträge" ersetzt worden. Damit sollte dem geänderten Begriff des Verbraucherdarlehensvertrags Rechnung getragen werden, dem früher generell entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Dar- lehensnehmer unterfielen (§ 491 Abs. 1 BGB), während seit dem 11. Juni 2010 bestimmte Vertragsarten (§ 491 Abs. 2 BGB) ausgenommen sind (Begr. des RegEntwurfs vom 17. März 2011, BT-Drucks. 17/5097, S. 17 f.). Angesichts dieses Regelungszwecks erscheint fraglich, ob aufgrund dieser Gesetzesänderung der Einwendungsdurchgriff auch bei unentgeltlichen Darlehensverträgen eröffnet ist. Dies bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, weil der vorliegende Darlehensvertrag vom 1. März/21. Juni 2011 nicht in den zeitlichen Anwendungsbereich der seit dem 4. August 2011 geltenden geänderten Vorschriften fällt.
16
2. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts , der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag sei kein Verbraucherdarlehensvertrag, d.h. kein entgeltlicher Darlehensvertrag i.S.d. § 491 Abs. 1 BGB.
17
a) Unter Entgelt ist jede Art von Gegenleistung des Verbrauchers für das eingeräumte Kapitalnutzungsrecht (Senatsurteil vom 16. Oktober 2007 - XI ZR 132/06, BGHZ 174, 39 Rn. 17) zu verstehen (MünchKommBGB/Schürnbrand, 6. Aufl., § 491 Rn. 37). Darunter fallen zunächst Zinsen und andere laufzeitabhängige Kosten (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearb. 2012, § 491 Rn. 48). Auch ein Disagio oder Damnum stellt im Zweifel ein Entgelt für die Kapitalnutzung dar (Senatsurteil vom 29. Mai 1990 - XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287, 288 f.). Die Höhe des Entgelts ist unerheblich (OLG Köln, ZIP 1994, 776). Nur unerhebliche Kleinstbeträge begründen keine Entgeltlichkeit (LG Karlsruhe, NJW-RR 2000, 1442, 1443). Entsprechend Art. 2 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie 2008/48/EG werden mit dem Erfordernis der Entgeltlichkeit nur zinslose und gebührenfreie Darlehen aus dem Verbraucherdarlehensrecht ausgenommen (Begr. des RegEntwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie , des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 21. Januar 2009, BT-Drucks. 16/11643, S. 75 f.).
18
b) Gemessen hieran ist der Darlehensvertrag vom 1. März/21. Juni 2011 kein entgeltlicher Darlehensvertrag. In dem Vertrag sind keine Zinsen oder Gebühren vereinbart worden. Dass die Beklagte an den Unternehmer nicht den vollen Nettodarlehensbetrag von 6.389,15 €, sondern nur 5.973,86 € ausgezahlt hat, rechtfertigt die Annahme einer Entgeltlichkeit nicht. Der von der Beklagten einbehaltene Differenzbetrag stellt kein Entgelt für die Kapitalnutzung dar. Vielmehr hat die Beklagte den Darlehensvertrag in Höhe dieses Betrages nicht erfüllt. Der vertragliche Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Auszahlung des vollen Darlehensnettobetrages in Höhe von 6.389,15 € ist durch die Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem Unternehmer, die der Auszahlung des verminderten Betrages von 5.973,86 € zugrunde liegt, unberührt geblieben. Gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB schuldet der Kläger, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, nur die Rückzahlung des tatsächlich zur Verfügung gestellten Darlehens in Höhe von 5.973,86 €.
19
c) Die Ausführungen der Revision rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die Revision meint, weder § 491 BGB noch Art. 2 Abs. 2 Buchst. f i.V.m. Art. 3 Buchst. n der Richtlinie 2008/48/EG setze eine unmittelbare Entgeltzahlung durch den Verbraucher selbst voraus. Entscheidend sei, dass irgendeine Gegenleistung erfolge, die sich zum finanziellen Nachteil des Verbrauchers auswirken könne. Eine solche Belastung beinhalte die vorliegende NullFinanzierung in verschleierter Form. Die vom Unternehmer verlangte Vergütung für die Warenleistung dürfte in der vorliegenden Konstellation höher ausfallen als ohne zusätzlich vereinbarte Finanzierung. In diesem Zusammenhang sei, um den Verbraucherschutz nicht auszuhöhlen, eine generalisierende Betrachtung geboten und die Möglichkeit einer Umlegung der Vergütung für die Kredit- gewährung im Wege einer Kaufpreiserhöhung als ausreichend anzusehen. Da der Verbraucher die Kalkulationsgrundlagen des Unternehmers nicht kenne, könnten von ihm nicht die Darlegung und der Beweis verlangt werden, dass die vereinbarte Gegenleistung wegen der Finanzierung höher ausgefallen sei. Um eine Umgehung der §§ 358, 359 BGB aF, § 491 BGB zu verhindern, sei von einer vom Darlehensgeber bzw. vom Unternehmer zu widerlegenden Vermutung auszugehen, dass bei verbundenen Verträgen trotz angeblicher NullFinanzierung ein entgeltlicher Darlehensvertrag vorliege.
20
Mit dieser Argumentation kann die Revision nicht durchdringen. Die Beklagte erlangt bei der vorliegenden Null-Finanzierung weder vom Kläger noch vom Unternehmer noch von dritter Seite eine irgendwie geartete Gegenleistung, die sich zum finanziellen Nachteil des Klägers auswirken könnte. Als eine solche Gegenleistung kommt insbesondere nicht die Differenz zwischen dem Darlehensnettobetrag in Höhe von 6.389,15 € und dem von der Beklagten an den Unternehmer ausgezahlten Betrag von 5.973,86 € in Betracht. Die Beklagte hat gegen den Kläger, wie bereits dargelegt und vom Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt, gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nur einen Anspruch auf Rückzahlung des zur Verfügung gestellten Darlehens, d.h. auf Rückzahlung von 5.973,86 €. Sie erhält also nur das ausgezahlte Kapital zurück, aber keinen darüber hinausgehenden Vermögensvorteil, der sich irgendwie zum Nachteil des Klägers auswirken könnte. Sofern der Unternehmer den Kläger auf Zahlung des vollen Preises von 6.389,15 € in Anspruch nimmt, ergibt sich auch daraus keine der Beklagten zufließende Gegenleistung.
Joeres Ellenberger Matthias
Menges Derstadt
Vorinstanzen:
LG Landshut, Entscheidung vom 04.10.2012 - 23 O 2386/12 -
OLG München, Entscheidung vom 25.03.2013 - 17 U 4579/12 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 30. Sept. 2014 - XI ZR 168/13

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag


(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit da

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 358 Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag


(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 491 Verbraucherdarlehensvertrag


(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge. (2) Allgemein-

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 359 Einwendungen bei verbundenen Verträgen


(1) Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.
Bundesgerichtshof Urteil, 30. Sept. 2014 - XI ZR 168/13 zitiert 5 §§.

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Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 19.11.2015, Az. 6 O 76/15, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Part

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(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. Dies gilt nicht bei Einwendungen, die auf einer Vertragsänderung beruhen, welche zwischen diesem Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des Darlehensvertrags vereinbart wurde. Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen, oder wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. Dies gilt nicht bei Einwendungen, die auf einer Vertragsänderung beruhen, welche zwischen diesem Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des Darlehensvertrags vereinbart wurde. Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen, oder wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. Dies gilt nicht bei Einwendungen, die auf einer Vertragsänderung beruhen, welche zwischen diesem Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des Darlehensvertrags vereinbart wurde. Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen, oder wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. Dies gilt nicht bei Einwendungen, die auf einer Vertragsänderung beruhen, welche zwischen diesem Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des Darlehensvertrags vereinbart wurde. Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen, oder wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.

(2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,

1.
bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt,
2.
bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt,
3.
bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind,
4.
die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden,
5.
die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind,
6.
bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.

(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die

1.
durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder
2.
für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 4. Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist nur § 491a Absatz 4 anwendbar. Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Immobilienverzehrkreditverträge, bei denen der Kreditgeber
1.
pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und
2.
erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.

(4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. Dies gilt nicht bei Einwendungen, die auf einer Vertragsänderung beruhen, welche zwischen diesem Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des Darlehensvertrags vereinbart wurde. Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen, oder wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. Dies gilt nicht bei Einwendungen, die auf einer Vertragsänderung beruhen, welche zwischen diesem Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des Darlehensvertrags vereinbart wurde. Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen, oder wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt.

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.

(2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,

1.
bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt,
2.
bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt,
3.
bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind,
4.
die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden,
5.
die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind,
6.
bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.

(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die

1.
durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder
2.
für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 4. Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist nur § 491a Absatz 4 anwendbar. Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Immobilienverzehrkreditverträge, bei denen der Kreditgeber
1.
pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und
2.
erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.

(4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. Dies gilt nicht bei Einwendungen, die auf einer Vertragsänderung beruhen, welche zwischen diesem Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des Darlehensvertrags vereinbart wurde. Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen, oder wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt.

22
aa) Eine Rechtsfortbildung im Wege der teleologischen Reduktion setzt eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (vgl. BGHZ 149, 165, 174; BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 – IX ZB 134/04, NJW 2005, 1508, unter II 3 b aa (1), jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzung ist erfüllt.
31
a) Eine Rechtsfortbildung im Wege der teleologischen Reduktion setzt eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (Senatsurteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, aaO Rn. 22 mwN). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 134/00 Verkündet am:
13. November 2001
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
SortenschutzG § 10a Abs. 6

a) Eine Vereinigung von Sortenschutzinhabern ist nicht befugt, nationale Sortenschutzrechte
für Sortenschutzinhaber gerichtlich geltend zu machen, die
nicht unmittelbare oder mittelbare Mitglieder der Vereinigung sind.

b) Der Inhaber eines nationalen Sortenschutzrechts kann von einem Landwirt
keine Auskunft darüber verlangen, in welchem Umfang er Erntegut durch
Anbau von Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte im eigenen Betrieb
gewonnen und dieses als Vermehrungsmaterial im eigenen Betrieb verwendet
hat (Nachbau), solange nicht ersichtlich ist, daß er tatsächlich Nachbau
betrieben hat.
BGH, Urteil vom 13. November 2001 - X ZR 134/00 -OLG Braunschweig
LG Braunschweig
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die
Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter
Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 29. Juni 2000 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin nimmt die Rechte einer Vielzahl von Sortenschutzinhabern und Nutzungsberechtigten von Sortenschutzrechten wahr.
Gesellschafter der Klägerin sind verschiedene Züchter. Seit dem 19. April 2000 ist auch der B. D. P. e.V. (im folgenden: BDP) Gesellschafter der Klägerin. Bis auf die D. A/S, die S. R. S.A. und die W. W. GmbH & Co. KG sind
alle Züchter, deren Sortenschutzrechte noch Gegenstand des Berufungsverfahrens waren, Mitglieder im BDP.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, der als Landwirt tätig ist, ihr Auskunft darüber zu erteilen, ob er in der Vegetationsperiode 1997/98 (Anbau zur Ernte 1998) in seinem Betrieb Erntegut, das er durch Anbau von Vermehrungsmaterial von im einzelnen bezeichneten Sorten im eigenen Betrieb gewonnen hat, als Vermehrungsmaterial verwendet hat (Nachbau). Außerdem begehrt sie Auskunft über die Menge des vom Beklagten verwendeten Saatguts.
Die Sortenschutzinhaber bzw. Nutzungsberechtigten an den Sortenschutzrechten , deren Sortenschutzrechte im Rechtsstreit geltend gemacht werden , haben die Klägerin jeweils ermächtigt, im eigenen Namen sämtliche Rechte des Züchters bezüglich Nachbau und Aufbereitung von Saat-/Pflanzgut der Vertragssorten sowie Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend zu machen, eine angemessene Nachbauvergütung zu erheben und die dem Züchter gegenüber den Landwirten und sonstigen Dritten zustehenden Auskunftsrechte wahrzunehmen sowie im Namen der Züchter mit den Landwirten Vereinbarungen abzuschließen und geeigneten Dritten Aufbereitungslizenzen zu erteilen.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, gemäß Art. 14 Abs. 3 6. Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom 27. Juli 1994 (GemSortVO) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 lit. b und c der dazu ergangenen (Durchführungs-) Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 (NachbauVO) bzw. gemäß
§ 10 a Abs. 6 SortG nicht nur für die von ihr betreuten EU-Sorten, sondern auch für die nationalen Sorten Auskunft über den Nachbau und dessen Umfang verlangen zu können, ohne dazu einen konkreten Nachbau der betroffenen Sorte aufzeigen zu müssen.
Das Landgericht hat die Prozeûstandschaft der Klägerin insgesamt für zulässig erachtet und dem Auskunftsbegehren für die EU-Sorten stattgegeben, Auskunftsansprüche hinsichtlich der nationalen Sorten hingegen verneint. Die gegen die teilweise Klageabweisung gerichtete Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Wegen der Ansprüche der nicht dem BDP angehörenden Züchter hat das Berufungsgericht die erteilte Prozeûführungsermächtigung als unwirksam und die erhobene Klage schon als unzulässig angesehen, soweit sie noch Gegenstand der Berufungsinstanz war. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Auskunftsbegehren für die nationalen Sorten weiter.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg.
I. 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig, soweit die Klägerin Ansprüche der Züchter geltend mache, die weder zu ihren Gesellschaftern gehörten noch Mitglieder des BDP seien. Für die darüber hinausgehenden nationalen Sorten sei die erteilte Prozeûführungsermächtigung nicht zu beanstanden.
Hierzu hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Für die drei Sortenschutzrechte der nicht dem BDP angehörigen Züchter (die Kartoffelsorte T. der D. A/S, die Wintergerstensorte J. der S. R. S.A. und die Kartoffelsorte M. der W. W. GmbH & Co. KG) liege keine zulässige Prozeûstandschaft vor. Die Prozeûführungsermächtigung dieser Züchter sei rechtlich nicht zu billigen , weil die Klägerin mit deren Ausübung ungeachtet eines etwaigen Provisionsinteresses gegen die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) verstoûe, was der erteilten Ermächtigung zugleich gemäû § 134 BGB die Wirksamkeit nehme. Die Wahrnehmung sämtlicher aus einem Nachbau resultierenden Rechte der Züchter einschlieûlich der Geltendmachung und Durchsetzung von Vergütungs-, Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen sowie eines Lizenzvertragsschlusses stelle eine Besorgung von Rechtsangelegenheiten im Sinne von Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG dar. Soweit die Klägerin die Rechte von Nichtgesellschaftern wahrnehme, könne sie sich bei ihrer Prozeûführung nicht auf die in Art. 1 § 3 Nr. 7, § 7 RBerG ausgesprochene Privilegierung der Genossenschaften und berufsständischen Vereinigungen stützen. Nach der von ihrem Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung überzeugend abgegebenen Darstellung sei zwar davon auszugehen, daû der als nicht wirtschaftlicher Verein organisierte BDP die berufsständische Organisation der mittelständischen Züchter darstelle und daû die mit diesem eng verflochtene Klägerin dessen rechtlich verselbständigter Dienstleister in den berufsständischen Angelegenheiten der Züchter sei. Aus diesem Grunde sei es auch möglich, die Mitglieder des BDP als (mittelbare) Mitglieder der Klägerin im Sinne des Art. 1 § 7 RBerG anzusehen, denen in Angelegenheiten des Sortenschutzes Rat und Hilfe, und zwar auch über Prozeûführungsermächtigungen, gewährt werden könne. Eine derart weite Auslegung sei im übrigen auch nahegelegt durch die im europäischen Recht anzutreffende parallele Vorschrift des Art. 3 Abs. 2
NachbauVO. Anders sei es nur, wenn mitgliedschaftliche Beziehungen, wie sie auch das europäische Recht voraussetze, überhaupt nicht anzutreffen seien. In diesem Fall könne selbst bei weiter Auslegung Art. 1 § 3 Nr. 7, § 7 RBerG nicht zur Anwendung kommen, so daû die erteilte Prozeûführungsermächtigung auf eine unzulässige Rechtsberatung abziele.
2. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts beanstandet die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.

a) Die Klägerin kann ihre Prozeûführungsbefugnis in dem vom Berufungsgericht beanstandeten Umfang nicht mit Erfolg auf gewillkürte Prozeûstandschaft stützen; dabei handelt es sich um eine Prozeûvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (st. Rspr., BGH, Urt. v. 09.10.1997 - I ZR 122/95, GRUR 1998, 417 - Verbandsklage in Prozeûstandschaft ; BGHZ 119, 237, 240).
Voraussetzungen einer gewillkürten Prozeûstandschaft sind eine wirksame Ermächtigung des Prozeûstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an dieser Rechtverfolgung, das auch durch ein wirtschaftliches Interesse begründet werden kann (st. Rspr., BGHZ 119, 237, 242; BGHZ 89, 1, 2; BGH, Urt. v. 11.03.1999 - III ZR 205/97, NJW 1999, 1717). Ob die der Klägerin von Züchtern, die weder ihre Gesellschafter noch Mitglieder des BDP sind, erteilten Ermächtigungen zur Prozeûführung wegen Verstoûes gegen das Rechtsberatungsgesetz gemäû § 134 BGB von vornherein unwirksam gewesen sind, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls hat die Klägerin kein eigenes schutzwürdiges Interesse daran, die Ansprüche der drei Züchter, die weder
ihre Gesellschafter noch Mitglieder des BDP sind, im eigenen Namen im Prozeû zu verfolgen.
Ein solches Interesse folgt nicht aus der Tätigkeit der Klägerin, die als Vereinigung gewerbliche Interessen von Sortenschutzinhabern wahrnimmt. Ein eigenes schutzwürdiges Interesse ist bei Vereinigungen und Verbänden nur für ihre Mitglieder anerkannt (Ullmann, Festschrift v. Gamm, S. 315, 324; vgl. Pastor /Ahrens, Der Wettbewerbsprozeû, 4. Aufl., Kap. 23 Rdn. 45) und auch nur soweit, als sich die Rechtsverfolgung im Rahmen der satzungsmäûigen Zwekke des Verbandes hält (BGH, Urt. v. 09.10.1997 - I ZR 122/95, GRUR 1998, 417, 418 - Verbandsklage in Prozeûstandschaft; Lindacher in MünchKomm. z. ZPO, 2. Aufl., vor § 50 Rdn. 60), wobei zur Klagebefugnis auch solche mittelbaren Verbandsmitglieder genügen, die einer Einrichtung angehören, die ihrerseits Mitglied des klagenden Verbandes ist, sofern der Verband berechtigt ist, mit der Klage auch die Interessen dieser mittelbaren Mitglieder wahrzunehmen (BGH, Urt. v. 20.05.1999 - I ZR 66/97, GRUR 1999, 1116, 1118 - Wir dürfen nicht feiern). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die drei fraglichen Unternehmen nicht Gesellschafter der Klägerin oder Mitglieder des BDP.

b) Die Anerkennung eines schutzwürdigen Interesses der Klägerin, auch Rechte von Nichtmitgliedern im eigenen Namen geltend zu machen, wäre auch mit den Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) nicht zu vereinbaren , die Genossenschaften und berufsständischen Vereinigungen entsprechende Tätigkeiten nur für ihre Mitglieder erlauben (Art. 1, §§ 3 Nr. 7 und 7 RBerG).
aa) Die Klägerin übt mit der Wahrnehmung sämtlicher aus einem Nachbau resultierenden Rechte der Züchter einschlieûlich der Geltendmachung und Durchsetzung von Vergütungs-, Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen sowie eines Lizenzvertragsschlusses Tätigkeiten aus, die als nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG erlaubnispflichtige geschäftsmäûige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zu beurteilen sind. Von der Erlaubnispflicht nach dieser Vorschrift werden Tätigkeiten erfaût, die darauf gerichtet und geeignet sind, konkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechte zu gestalten (BGH, Urt. v. 16.03.1989 - I ZR 30/87, GRUR 1989, 437, 438 - Erbensucher; BGHZ 48, 12, 19).
bb) Nach Art. 1 § 7 RBerG bedarf es einer Erlaubnis nicht, wenn auf berufsständischer oder ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Rat und Hilfe in Rechtsangelegenheiten gewähren. Entgegen der Auffassung der Revision kann sich die Klägerin nicht auf diese Vorschrift berufen. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daû diese keine Anwendung findet, wenn gesellschaftsrechtliche oder mitgliedschaftliche Beziehungen zwischen der Vereinigung und dem Ermächtigungsgeber fehlen. Die Vereinigung darf nur im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Hilfe in Rechtsangelegenheiten leisten. Nur insoweit stellt die Durchsetzung des Auskunftsanspruchs im Klageweg aufgrund der Prozeûführungsermächtigung keine unzulässige Rechtsberatung dar. Hingegen darf die Vereinigung nicht für auûenstehende Dritte tätig werden (Altenhoff /Busch/Chemnitz, RBerG, 10. Aufl., Art. 1 § 7 Rdn. 694, 706; Rennen /Caliebe, RBerG, 3. Aufl., Art. 1 § 7 Rdn. 12).
Zu Unrecht meint die Revision, im Streitfall seien über den Kreis der Gesellschafter der Klägerin und der Mitglieder des BDP hinaus ferner alle Sortenschutzinhaber bzw. ausschlieûliche Nutzungsberechtigten als Mitglieder der Klägerin im Sinne des Art. 1 § 7 RBerG anzusehen, welche die Klägerin zur Wahrnehmung ihrer aus einem Nachbau resultierenden Rechte ermächtigt hätten. Zwar setzt Art. 1 § 7 RBerG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht voraus, daû die im Gesetzestext genannten Vereinigungen in der Rechtsform eines Vereins betrieben werden; auch ein nichtrechtsfähiger Verein (§ 54 BGB) oder eine bürgerlichrechtliche Gesellschaft sind befugt, im Rahmen des Art. 1 § 7 RBerG ihre Mitglieder zu betreuen (BGHZ 15, 315, 320); die Gesellschaftsform der Klägerin steht daher der Anwendung der Privilegierungsvorschrift nicht entgegen. Die drei nicht dem BDP angehörenden Züchter sind jedoch entgegen der Auffassung der Revision nicht gesellschaftsrechtlich mit der Klägerin verbunden. Sie haben die Klägerin lediglich ermächtigt , ihre Auskunftsansprüche gerichtlich geltend zu machen. Diese Prozeûführungsermächtigung begründet kein Gesellschaftsverhältnis.

c) Ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Geltendmachung der Rechte der fraglichen Züchter ergibt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 2 NachbauVO. Danach kann eine Vereinigung von Sortenschutzinhabern unter den dort angegebenen Voraussetzungen bestimmte Rechte im eigenen Namen verfolgen. Es kann hier dahinstehen, ob diese dem Gemeinschaftsrecht angehörende Vorschrift auf Vereinigungen von Sortenschutzinhabern auch dann Anwendung findet, wenn diese Ansprüche aufgrund des nationalen Sortenschutzrechts geltend machen. Es kann auch davon ausgegangen werden, daû die Klägerin eine Vereinigung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 NachbauVO und als solche befugt ist, Rechte der Sortenschutzinhaber auf Auskunft, Zahlung der
angemessenen Entschädigung für den Nachbau, Unterlassung sowie Zahlung von Schadensersatz im Klageweg durchzusetzen. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 NachbauVO begrenzt diese Befugnis jedoch nach seinem eindeutigen Wortlaut auf die Wahrnehmung der Rechte der Mitglieder, zu denen die drei fraglichen Unternehmen gerade nicht gehören.
II. 1. Soweit es um die Auskunftsansprüche der unmittelbaren und mittelbaren Mitglieder der Klägerin aus nationalen Sortenschutzrechten geht, hat das Berufungsgericht die Klage für unbegründet gehalten.
Es hat hierzu im wesentlichen ausgeführt: Nach dem Wortlaut von § 10 a Abs. 6 SortG seien zur Auskunft über den Umfang des Nachbaus nur Landwirte verpflichtet, "die von der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch machen...". Das bedeute keine Erstreckung auf sämtliche Landwirte, denen § 10 a Abs. 2 SortG die Möglichkeit des Nachbaus einräume. Zusätzliches Erfordernis einer Auskunftspflicht sei vielmehr das Gebrauchmachen von dieser eingeräumten Möglichkeit, also die Gewinnung von Erntegut durch Anbau von Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte im eigenen Betrieb und die dortige Verwendung dieses Erntegutes als Vermehrungsmaterial. Die von der Klägerin erstrebte Auslegung überschreite die Grenze des sprachlich möglichen Wortsinns und verlasse damit den Bereich der zulässigen Auslegung. In besonderen Fällen könne zwar von einem sprachlich unzweideutigen Wortlaut abgewichen werden, wenn dieser mit dem Gesetzeszweck in einer Weise kollidiere , daû eine abweichende Auslegung nicht nur nahegelegt, sondern geboten sei. Davon könne vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Insbesondere lasse sich nicht sicher feststellen, daû der Gesetzgeber sich bei der Wahl des Gesetzeswortlauts vergriffen habe und in Wirklichkeit etwas anderes zum
Ausdruck habe bringen wollen, nämlich eine mit dem gemeinschaftsrechtlichen Sortenschutz exakt deckungsgleiche Auskunftsverpflichtung. Den im Gesetzgebungsverfahren zur derzeitigen Fassung des § 10 a SortG dokumentierten Äuûerungen lasse sich derartiges jedenfalls nicht mit der notwendigen Klarheit entnehmen.
Der Vergleich mit ähnlichen Regelungen auf anderem Gebiet führe ebenfalls nicht zu dem von der Klägerin erstrebten Auslegungsergebnis. Das gelte insbesondere für das in § 26 UrhG geregelte Folgerecht und für die Betreibervergütung nach § 54 UrhG. Der Gesetzgeber habe sich veranlaût gesehen , eine von einem konkreten Vergütungstatbestand unabhängige Auskunftspflicht vorzusehen, weil im deutschen Recht eine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Auskunftspflicht unbekannt sei und insbesondere keine Auskunftspflicht zu dem Zweck bestehe, Beweismittel zur Durchsetzung eines anderen Anspruchs zu erlangen. Für die Beurteilung könne die zur GEMA-Vermutung ergangene Rechtsprechung nicht herangezogen werden. Auch § 49 UrhG komme hierfür nicht in Betracht; der Auskunftsanspruch setze die Entstehung eines gesetzlichen Schuldverhältnisses durch Vornahme der Werknutzung und einen durch diese Nutzungshandlung ausgelösten Vergütungsanspruch voraus.
Aus der bloûen Möglichkeit eines Nachbaus lasse sich kein gesetzliches Schuldverhältnis mit daran anknüpfenden Auskunftspflichten nach den aus § 242 BGB abgeleiteten allgemeinen Grundsätzen ableiten. Die durch § 10 a Abs. 2 SortG im Wege einer gesetzlichen Lizenz eingeräumte Möglichkeit zum Nachbau führe erst dann zu rechtlichen Beziehungen zum Sortenschutzinhaber , wenn der Nachbauberechtigte auf dieses gesetzliche Lizenzangebot ein-
gehe und tatsächlich von der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch mache. Nur für diesen Fall sehe § 10 a Abs. 3 und 6 SortG eine Vergütungs- und Auskunftspflicht vor. Das gesetzliche Lizenzverhältnis entstehe nicht schon mit der Landwirtseigenschaft eines Beteiligten. Über die im Gesetz ausdrücklich normierten Fälle hinaus könne ein Auskunftsanspruch grundsätzlich nur dann entstehen , wenn eine besondere rechtliche Beziehung zwischen dem bestehe, der eine Auskunft fordere, und dem, der in Anspruch genommen werde. § 10 a Abs. 6 SortG enthalte keine Regelungslücke. Wann und unter welchen Voraussetzungen bei einem Nachbau Auskunft zu erteilen sei, habe in dieser Vorschrift eine eindeutige und abschlieûende Regelung gefunden.
Auch höherrangiges Recht verlange nicht das von der Klägerin erstrebte Auslegungsergebnis. Die von ihr angenommene Verpflichtung zu einer gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung des nationalen Sortenschutzrechts bestehe nicht. Deutscher und europäischer Sortenschutz stünden selbständig nebeneinander, da die Regelungen für die gewerblichen Schutzrechte für Pflanzensorten auf Gemeinschaftsebene gerade nicht harmonisiert worden seien, so daû nach wie vor die inhaltlich verschiedenen Bestimmungen der Mitgliedstaaten Anwendung fänden.
Ebensowenig sei es geboten, die Auskunftpflichten unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes in dem von der Klägerin erstrebten Sinne durch eine verfassungskonforme Auslegung zu erweitern. Es sei grundsätzlich Sache eines jeden Rechtsinhabers, sich um seinen Rechtsschutz selbst zu kümmern und eigene Vorkehrungen für eine effektive Rechtswahrung zu treffen. So könnten die Züchter z.B. auf die Alternative verwiesen werden, sich selbst eine taugliche Überwachungsorganisation zu schaffen, wie dies ähnlich
im Urheberrecht anzutreffen sei. Ebenso lieûe sich daran denken, unter Aufgreifen urheberrechtlicher Vorbilder Zweckveranlasservergütungen bei den vorgelagerten Vertreibern von geschützten Sorten vorzusehen, um auf diese Weise zu einer pauschalen Vergütungspflicht zu kommen. Insbesondere könnten sich die Züchter bereits durch Erhebung einer Nachbaugebühr bei dem ersten Inverkehrbringen der geschützten Sorte die eingeräumte Nachbaumöglichkeit pauschal abgelten lassen und so ihre Entschädigungsansprüche wahren.
2. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand.

a) § 10 a Abs. 6 SortG sieht den von der Klägerin geltend gemachten, lediglich an die Landwirtseigenschaft des Schuldners geknüpften weiteren Auskunftsanspruch nicht vor.
aa) Maûgebend für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang, in den sie hineingestellt ist, ergibt (BGHZ 46, 74, 76; BGH, Urt. v. 04.05.1988 - VIII ZR 196/87, NJW 1988, 2109). Nach dem für sich verständlichen, eindeutigen und klaren Wortlaut des § 10 a Abs. 6 SortG haben Landwirte, "die von der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch machen, sowie von ihnen beauftragte Aufbereiter" den Inhabern des Sortenschutzes Auskunft über den Umfang des Nachbaus zu erteilen. Der Wortlaut der Vorschrift knüpft - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - die Auskunftspflicht damit an den tatsächlichen Nachbau. Die Formulierung des Auskunftsanspruchs mit der Be-
schränkung auf den Umfang des Nachbaus macht zusätzlich deutlich, daû das deutsche Sortenschutzgesetz die Auskunftspflicht des Landwirts entsprechend den bei Verletzungen gewerblicher Schutzrechte üblichen Regelungen an Benutzungshandlungen bindet, die im Streitfall vom Rechtsinhaber darzulegen und zu beweisen sind.
bb) Diesem Verständnis des § 10 a Abs. 6 SortG stehen die Gesetzesmaterialien nicht entgegen. Der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ist ein vom Wortsinn des Relativsatzes "die von der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch machen" abweichender Wille des Gesetzgebers nicht mit der hierzu erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 10 a Abs. 6 SortG reicht es nicht aus, daû in der Begründung des Gesetzentwurfs zur Nachbauregelung (BT-Drucks. 13/7038, S. 14) zum Ausdruck gekommen ist, Ziel der Regelung sei es, für nationale Sortenschutzrechte die gleichen Nachbaugrundsätze anwendbar zu machen, die für den gemeinschaftsrechtlichen Sortenschutz entwickelt worden seien.
cc) Da das Gesetz die Auskunfts- und Zahlungspflicht des Landwirts an die tatsächliche Nutzungshandlung knüpft und nicht an die bloûe Berechtigung zum Nachbau, entsteht der Auskunftsanspruch nach § 10 a Abs. 6 SortG nur unter der Voraussetzung, daû der in Anspruch genommene Landwirt von der ihm durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit zum Nachbau auch tatsächlich Gebrauch gemacht hat. Daû dies hier der Fall war, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Revision zeigt auch nicht auf, daû es in diesem Zusammenhang erheblichen Sachvortrag der Klägerin übergangen hat. Da mithin nicht davon ausgegangen werden kann, daû der Beklagte überhaupt Nachbau geschützter Sorten betrieben hat, kann dahingestellt bleiben, ob insoweit zu
verlangen ist, daû der Anspruchsberechtigte darlegt, daû der Landwirt bestimmte für den Sortenschutzinhaber geschützte Sorten nachbaut, oder ob es ausreicht, wenn er allgemein den tatsächlichen Nachbau einer Sorte - unabhängig davon, ob diese für den Sortenschutzinhaber geschützt ist - behauptet. Ob aus der Tatsache, daû ein Landwirt geschützte Sorten erworben hat, Darlegungs- und Beweiserleichterungen hinsichtlich der Feststellung des tatsächlichen Nachbaus hergeleitet werden können, bedarf hier ebenfalls keiner Entscheidung.

b) Entgegen der Auffassung der Revision ist ein weitergehender allgemeiner Auskunftsanspruch nicht gegeben.
aa) Die Revision kann nicht mit Erfolg geltend machen, aus dem in Art. 10 EG (früher: Art. 5 EG-Vertrag) normierten "Diskriminierungsverbot" folge , daû nationale Behörden keinen Unterschied machen dürften zwischen Sachverhalten, die nach dem Gemeinschaftsrecht zu beurteilen sind und gleichartigen Sachverhalten, auf die allein nationales Recht anwendbar ist. Das in Art. 10 EG enthaltene Diskriminierungsverbot verbietet nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, bei der Anwendung nationalen Rechts zur Durchführung des Gemeinschaftsrechts Unterschiede gegenüber Verfahren zu machen, in denen über gleichartige, aber rein national bestimmte Sachverhalte entschieden wird (EuGH, Urt. v. 12.06.1980, Rs. 119 u. 126/79 - "Lippische Hauptgenossenschaft", Slg. 1980, 1863, 1879 Tz. 10; Urt. v. 21.09.1983, Rs. 205-215/82 - "Deutsche Milchkontor", Slg. 1983, 2633, 2665 f. Tz. 19; Grabitz/Hilf/v. Bogdandy, Recht der Europäischen Union, Art. 5 EG Rdn. 45).
Dieses Diskriminierungsverbot trifft jedoch nicht den vorliegenden Streitfall; denn im Rahmen des Sortenschutzgesetzes wird nicht nationales Recht zur Durchführung des Gemeinschaftsrechts angewandt. Vielmehr stehen das Gemeinschaftsrecht (GemSortVO) und das nationale Recht (SortG) mit jeweils eigenständigen Bestimmungen nebeneinander. Die nationalen Regelungen für die gewerblichen Schutzrechte für Pflanzensorten sind auf der Gemeinschaftsebene bislang nicht harmonisiert worden, weshalb nach wie vor die inhaltlich unterschiedlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten Anwendung finden. Das Recht der Mitgliedstaaten, nationale Schutzrechte zu erteilen, wird durch das Gemeinschaftsrecht nicht berührt (Art. 3 GemSortVO; Wuesthoff/Leûmann/ Würtenberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Sortenschutz, Bd. 1, Rdn. 27).
Aus diesem Grunde kann der Revision auch darin nicht gefolgt werden, daû eine europarechtskonforme Auslegung dazu zwinge, die nationalen Nachbaubestimmungen entsprechend der gemeinschaftsrechtlichen Nachbauregelung auszulegen. Zwar steht einer solchen gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung nicht entgegen, daû es sich bei der GemSortVO nicht um eine Richtlinie handelt, sondern um eine Verordnung, die nach Art. 249 Abs. 2 EG unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt. Die Prinzipien der richtlinienkonformen Auslegung mögen auf das übrige Gemeinschaftsrecht und damit neben dem Primärrecht auch auf die Handlungsform der Verordnung übertragbar sein (so Hatje in Schwarze, EU-Kommentar, Art. 10 EGV Rdn. 29; Jarass, EuR 1991, 211, 223). Angesichts der parallelen Geltung des gemeinschaftsrechtlichen Sortenschutzes und der nationalen Sortenschutzrechte (Art. 3 GemSortVO) könnte eine verordnungskonforme Auslegung bzw. Rechtsfortbil-
dung (dazu etwa Nettesheim, AöR 1994, 261, 282 ff.) aber nur insoweit in Betracht kommen, als es etwa darum ginge, unbestimmte Rechtsbegriffe durch Inhalte oder Wertungen des Gemeinschaftsrechts zu füllen, oder darum, Regelungslücken , die infolge einer planwidrigen Unvollständigkeit bestehen, im Wege einer Analogie zu schlieûen. Notwendige, aber auch hinreichende Voraussetzung für eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung ist, daû der Wortlaut der nationalen Norm einen Entscheidungsspielraum eröffnet (Nettesheim , aaO, 275), woran es hier angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 10 a Abs. 6 SortG fehlt.
bb) Ein allgemeiner Auskunftsanspruch folgt nicht aus § 8 Abs. 2 NachbauVO; diese Vorschrift findet im nationalen Sortenschutzgesetz keine entsprechende Anwendung.
Eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes als Voraussetzung für eine "gesetzesimmanente Rechtsfortbildung" (dazu etwa BGH, Urt. v. 05.02.1981 - III ZR 66/80, NJW 1981, 1726, 1727; Urt. v. 04.05.1988 - VIII ZR 196/87, NJW 1988, 2109, 2110; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., S. 373) liegt nicht vor. Ob eine derartige Lükke vorhanden ist, die etwa im Wege der Analogie ausgefüllt werden kann, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrundeliegenden Regelungsabsicht zu beurteilen. Das Gesetz muû also, gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht , unvollständig sein. Der Gesetzgeber hat den Auskunftsanspruch ausdrücklich von einem tatsächlichen Nachbau abhängig gemacht. Für einen weitergehenden Auskunftsanspruch ist aus den Gesetzesmaterialien nichts zu entnehmen. Die Gesetzesbegründung läût auch nicht den Schluû zu, daû der Gesetzgeber eine inhaltsgleiche Übernahme der gemeinschaftsrechtlichen
Sortenschutzbestimmungen anstrebte. Da es bereits an einer "planwidrigen Unvollständigkeit" des Gesetzes fehlt, braucht der Frage nicht nachgegangen zu werden, ob § 8 Abs. 2 NachbauVO einen selbständigen, nichtakzessorischen Auskunftsanspruch gewährt (so Keukenschrijver, SortG, § 10 a Rdn. 40; zweifelnd OLG Frankfurt GRUR Int. 2000, 1015, 1016).
cc) Ein solcher Auskunftsanspruch der Klägerin kann auch nicht aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) hergeleitet werden.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, daû eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch dann bestehen kann, wenn der Kläger in entschuldbarer Weise nicht nur über den Umfang, sondern auch über das Bestehen seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchführung seines Zahlungsanspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag (st. Rspr.; u.a. BGHZ 95, 274, 278 f. - GEMA-Vermutung I; BGH, Urt. v. 21.04.1988 - I ZR 210/86, GRUR 1988, 604, 605 - Kopierwerk). Voraussetzung eines solchen unselbständigen Auskunftsanspruchs ist dabei stets, daû zwischen den Beteiligten eine besondere rechtliche Beziehung besteht, wobei ein gesetzliches Schuldverhältnis, z.B. aus unerlaubter Handlung, genügt (BGHZ 95, 274, 278 f. - GEMA-Vermutung I), und daû ein Eingriff in Rechte des Auskunftsberechtigten stattgefunden hat.
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daû eine solche rechtliche Sonderbeziehung zwischen Sortenschutzinhaber bzw. Nutzungsberechtigtem und Landwirt nur entsteht, wenn der zum Nachbau Berechtigte tat-
sächlich von der ihm durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch macht.
Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, daû schon vor der Entstehung eines solchen Schuldverhältnisses eine Auskunftspflicht besteht. Zwar ist anerkannt, daû von einer rechtlichen Sonderbeziehung nicht nur bei Vertragsbeziehungen und gesetzlichen Schuldverhältnissen ausgegangen werden kann, sondern etwa auch beim Vorhandensein besonderer familienrechtlicher oder erbrechtlicher Beziehungen (vgl. nur Erman/Kuckuk, BGB, 10. Aufl., §§ 259, 260 Rdn. 4 m.w.N.). Die Landwirtseigenschaft für sich allein, mit der dadurch nach dem Gesetz eingeräumten Möglichkeit, Nachbau zu betreiben, begründet jedoch keine für die Bejahung einer Auskunftspflicht nach § 242 BGB notwendige rechtliche Sonderbeziehung, da die durch Gesetz begründete Möglichkeit zum Nachbau im Verhältnis zwischen Sortenschutzinhaber und Landwirt keine besonderen Rechte oder Pflichten hervorbringt. Die Tatsache allein, daû jemand über Sachverhalte informiert ist oder sein könnte, die für einen anderen von Bedeutung sind, begründet keine Auskunftspflicht (BGH, Urt. v. 07.05.1980 - VIII ZR 120/79, NJW 1980, 2463, 2464; vgl. auch Urt. v. 18.01.1978 - VIII ZR 262/76, NJW 1978, 1002; Urt. v. 07.12.1988 - IVa ZR 290/87, NJW-RR 1989, 450).
dd) Die Revision kann ihre Auffassung auch nicht auf Fallgestaltungen stützen, in denen die Rechtsprechung dem Auskunftsberechtigten einen umfassenden Auskunftsanspruch zugesprochen hat, der auch die zur Feststellung des Bestehens eines Anspruchs erforderliche Auskunft umfaût. Insbesondere läût sich aus diesen konkreten Fallgestaltungen kein allgemeiner Auskunftsanspruch folgern.

(1) Die Revision kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, für die Fallgruppe der gesetzlichen Lizenz sei im Urheberrecht anerkannt, daû neben der Auskunftsverpflichtung eine darüber hinausgehende Benachrichtigungspflicht bestehe. Eine solche Benachrichtigungspflicht ist nur zu bejahen, wenn durch eine Tathandlung ein gesetzliches Schuldverhältnis geschaffen worden ist, das sonst dem Urheberberechtigten verborgen geblieben wäre (vgl. Schricker/ Melichar, Urheberrecht, 2. Aufl., vor §§ 45 ff. Rdn. 27). Erst durch die urheberrechtlich relevante Tathandlung der Nutzung entsteht zwischen dem Verwerter und dem Urheberberechtigten ein gesetzliches Schuldverhältnis (Schricker/ Melichar, aaO, Rdn. 17).
(2) Nichts anderes ergibt sich aus § 49 UrhG. Auch für den urheberrechtlichen Anspruch auf Zahlung der Pressespiegelvergütung gemäû § 49 Abs. 1 Satz 2 UrhG gilt, daû ein Auskunftsanspruch, der der Vorbereitung des Vergütungsanspruchs dient, nur besteht, wenn eine Nutzungshandlung, die das gesetzliche Schuldverhältnis begründet, vorgenommen worden ist (vgl. OLG München GRUR 1980, 234; OLG Düsseldorf GRUR 1991, 908, 909).
(3) Ein allgemeiner Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Markenverletzung durch den Weitervertrieb von im Wege des Parallelimports eingeführten und umverpackten verschreibungspflichtigen Arzneimitteln (BGH, Urt. v. 10.04.1997 - I ZR 65/92, GRUR 1997, 629 - Sermion II). Danach gehört zu den fünf Voraussetzungen, unter denen sich der Markeninhaber dem weiteren Vertrieb von solchen Arzneimitteln nicht widersetzen kann und die kumulativ erfüllt sein müssen, daû der Markeninhaber durch den Importeur vorab vom Feilhalten des umgepack-
ten Arzneimittels unterrichtet wird (BGH, Urt. v. 10.04.1997, aaO, 631, 633). Die Verpflichtung zur Vorinformation begründet keinen allgemeinen Auskunftsanspruch , sondern berechtigt den Importeur, sich unter anderem durch eine rechtzeitige Information des Markeninhabers die Möglichkeit zum Vertrieb der genannten Arzneimittel zu erhalten.
(4) Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur sogenannten GEMA-Vermutung berufen (BGHZ 95, 274, 278 ff. - GEMA-Vermutung I; BGHZ 95, 285, 288 ff. - GEMAVermutung II). Der Bundesgerichtshof hat in diesen Fällen nicht auf das Erfordernis einer rechtlichen Sonderbeziehung als Grundlage für einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB verzichtet, sondern durch die Zulassung von Vermutungstatbeständen die Darlegungs- und Beweislast der GEMA für eine Urheberrechtsverletzung erleichtert. Nach dieser Rechtsprechung besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, daû bei Verwendung von Unterhaltungsmusik in den von der GEMA wahrgenommenen Bestand eingegriffen wird (BGHZ 95, 285, 288 - GEMA-Vermutung II). Demnach muû auch hier eine Verletzungshandlung vorliegen.
ee) Entgegen der Auffassung der Revision folgt eine Pflicht des Landwirts mitzuteilen, ob er überhaupt Nachbau betreibt, auch nicht aus verfassungsrechtlichen Grundsätzen.
Der Revision ist zuzugeben, daû die Durchsetzung von Vergütungsansprüchen nach § 10 a Abs. 3 Satz 1 SortG erschwert wird, wenn der Landwirt dem Sortenschutzinhaber nur im Fall der tatsächlichen Benutzung Auskunft darüber geben muû, in welchem Umfang er dem Sortenschutz unterliegende
Sorten nachbaut. Auch erscheint es zweifelhaft, ob der vom Berufungsgericht aufgezeigte Weg über ein Überwachungssystem geeignet ist, die Rechte des Sortenschutzinhabers auf Dauer zu sichern; denn in den Boden eingebrachtes Saatgut läût nicht erkennen, ob es sich um lizenziertes oder im Wege des Nachbaus erzeugtes Vermehrungsmaterial handelt. Das Berufungsgericht zeigt aber mit der von ihm angesprochenen Möglichkeit, Nachbaugebühren beim ersten Inverkehrbringen des Saatgutes zu erheben, auf, daû die Sortenschutzinhaber nicht praktisch rechtlos gestellt werden - wie die Revision meint -, wenn ihnen der erstrebte Auskunftsanspruch nicht zugestanden wird. Der Umstand, daû Schwierigkeiten bei der Durchsetzung eines solchen Entgelts am Markt zu erwarten sind, rechtfertigt es nicht, den Sortenschutzinhabern aus verfassungsrechtlichen Gründen unter Berufung auf den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes einen vom Gesetz nicht vorgesehenen allgemeinen Auskunftsanspruch zuzuerkennen, der nur die Landwirtseigenschaft des Auskunftsverpflichteten zur Voraussetzung hat.
III. Der Senat hat davon abgesehen, entsprechend der Anregung der Revision das Verfahren auszusetzen, um den Rechtsstreit zur Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 EG dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorzulegen.
Nach Art. 234 Abs. 1 lit. a EG entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften über die Auslegung des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und ist damit grundsätzlich auch zur Auslegung des Art. 10 EG berufen, auf den sich die Revision stützt. Erlangt die Frage der Auslegung von Gemeinschaftsrecht in einem vor einem innerstaatlichen Gericht rechtshängigen Verfahren Bedeutung und können dessen Entscheidun-
gen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden, ist dieses Gericht grundsätzlich verpflichtet, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu ersuchen, die Auslegung im Wege der Vorabentscheidung vorzunehmen (Art. 234 Abs. 3 EG). Einer Vorlage bedarf es jedoch dann nicht, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, daû für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage für den betreffenden Streitfall kein Raum bleibt (EuGH, Urt. v. 06.10.1982, Rs. 283/81 - "C.I.L.F.I.T.", Slg. 1982, 3415, 3431 f.; BGH, Urt. v. 22.05.1989 - II ZR 206/88, RIW 1989, 745, 746).
Wie ausgeführt, ist das in Art. 10 EG normierte Diskriminierungsverbot hier offenkundig nicht einschlägig, da im Rahmen des Sortenschutzgesetzes kein nationales Recht diskriminierend zu Lasten des gemeinschaftsrechtlich geregelten Sachverhalts angewandt wird. Soweit die Revision eine Vorabentscheidung zur Frage der europarechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts erreichen will, kommt eine Vorlage nicht in Betracht, da der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nicht zur Auslegung innerstaatlichen Rechts berufen ist (EuGH, Urt. v. 18.12.1997 - Rs. C-309/96 - "Annibaldi", Slg. 1997, I-7493, 7510 Tz. 13; Lenz/Borchardt, EG-Vertrag, 2. Aufl., Art. 234 Rdn. 16).
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Jestaedt Jestaedt Scharen Zugleich für den infolge seines Ausscheidens aus dem Dienst an der Unterzeichnung verhinderten Vorsitzenden Richter Rogge.
Mühlens Meier-Beck

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. Dies gilt nicht bei Einwendungen, die auf einer Vertragsänderung beruhen, welche zwischen diesem Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des Darlehensvertrags vereinbart wurde. Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen, oder wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt.

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.

(2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,

1.
bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt,
2.
bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt,
3.
bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind,
4.
die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden,
5.
die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind,
6.
bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.

(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die

1.
durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder
2.
für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 4. Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist nur § 491a Absatz 4 anwendbar. Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Immobilienverzehrkreditverträge, bei denen der Kreditgeber
1.
pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und
2.
erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.

(4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. Dies gilt nicht bei Einwendungen, die auf einer Vertragsänderung beruhen, welche zwischen diesem Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des Darlehensvertrags vereinbart wurde. Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen, oder wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. Dies gilt nicht bei Einwendungen, die auf einer Vertragsänderung beruhen, welche zwischen diesem Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des Darlehensvertrags vereinbart wurde. Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen, oder wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.

(2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,

1.
bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt,
2.
bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt,
3.
bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind,
4.
die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden,
5.
die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind,
6.
bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.

(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die

1.
durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder
2.
für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 4. Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist nur § 491a Absatz 4 anwendbar. Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Immobilienverzehrkreditverträge, bei denen der Kreditgeber
1.
pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und
2.
erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.

(4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.

17
c) Anders als das Berufungsgericht meint, stellen die vom Kläger geltend gemachten 6% Zinsen auch kein Entgelt i.S. des § 1 Abs. 2 VerbrKrG für ein der GmbH eingeräumtes Kapitalnutzungsrecht dar. Der Zinsanspruch des Klägers beruht vielmehr auf § 44a Abs. 3 Satz 1 ThürLHO i.V. mit Art. 3 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 10. Oktober 1997 (ThürGVBl. 1997, 349, 352). Gesetzliche Fälligkeits- oder Verzugszinsen sind indes kein Entgelt i.S. des § 1 Abs. 2 VerbrKrG (Bülow, VerbrKrG 4. Aufl. § 1 Rdn. 80), sondern werden ausschließlich gerade für den Zeitraum geschuldet, in dem ein Kapitalnutzungsrecht nicht besteht.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.

(2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,

1.
bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt,
2.
bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt,
3.
bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind,
4.
die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden,
5.
die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind,
6.
bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.

(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die

1.
durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder
2.
für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 4. Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist nur § 491a Absatz 4 anwendbar. Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Immobilienverzehrkreditverträge, bei denen der Kreditgeber
1.
pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und
2.
erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.

(4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. Dies gilt nicht bei Einwendungen, die auf einer Vertragsänderung beruhen, welche zwischen diesem Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des Darlehensvertrags vereinbart wurde. Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen, oder wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt.

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.

(2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,

1.
bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt,
2.
bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt,
3.
bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind,
4.
die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden,
5.
die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind,
6.
bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.

(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die

1.
durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder
2.
für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 4. Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist nur § 491a Absatz 4 anwendbar. Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Immobilienverzehrkreditverträge, bei denen der Kreditgeber
1.
pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und
2.
erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.

(4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.