Bundesgerichtshof Urteil, 07. Juni 2011 - XI ZR 212/10

bei uns veröffentlicht am07.06.2011
vorgehend
Landgericht Berlin, 10 O 170/09, 30.06.2009
Kammergericht, 26 U 143/09, 31.05.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 212/10 Verkündet am:
7. Juni 2011
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im
schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 10. Mai 2011 eingereicht
werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter
Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und
Dr. Matthias

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 31. Mai 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 10 des Landgerichts in Berlin-Charlottenburg vom 30. Juni 2009 wegen der Abweisung der Zahlungsklage in Höhe von 3.999,99 € nebst Zinsen sowie wegen der Abweisung der Feststellungsklage zurückgewiesen hat. Das erstgenannte Urteil wird insgesamt wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 10 des Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg vom 30. Juni 2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.999,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 249,99 € seit dem 31. März 2005, aus weiteren 249,99 € seit dem 30. Juni 2005, aus weiteren 249,99 € seit dem 30. September 2005, aus weiteren 249,99 € seit dem 31. Dezember 2005, aus weiteren 249,99 € seit dem 31. März 2006, aus weiteren 249,99 € seit dem 30. Juni 2006, aus weiteren 249,99 € seit dem 30. September 2006, aus weiteren 249,99 € seit dem 31. Dezember 2006, aus weiteren 249,99 € seit dem 31. März 2007, aus weiteren 249,99 € seit dem 30. Juni 2007, aus weiteren 249,99 € seit dem 30. September 2007, aus weiteren 249,99 € seit dem 31. Dezember 2007, aus weiteren 249,99 € seit dem 31. März 2008, aus weiteren 249,99 € seit dem 30. Juni 2008, aus weiteren 249,99 € seit dem 30. September 2008 und aus weiteren 249,99 € seit dem 31. Dezember 2008 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass das Darlehen der Beklagten (Darlehensnummer ) jährlich in Höhe von 4% zu verzinsen ist. Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die weitergehenden Rechtsmittel des Klägers zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in I. und II. Instanz sowie die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte. Von den außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger ein Drittel und die Beklagte zwei Drittel.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Zinsen aus einem Darlehensvertrag , den der Kläger zur Finanzierung eines Anlagemodells mit der Bezeichnung "EuroPlan" abgeschlossen hat.
2
Der Kläger beteiligte sich im Jahre 2001 zum Zwecke der Altersvorsorge an dem aus drei Bausteinen bestehenden Anlagemodell EuroPlan, bei dem durch ein Darlehen (Baustein 1) eine einmalige Einzahlung in eine britische Lebensversicherung (Baustein 2) finanziert wird und gleichzeitig eine Beteiligung an einem Investmentfonds (Baustein 3) mit dem Ziel erfolgt, den Ertrag der Fondsbeteiligung später zur Darlehenstilgung zu verwenden. In diesem Zusammenhang unterschrieb der Kläger einen "ZEICHNUNGSSCHEIN EuroPlan" , in dem er einen Vermittler beauftragte, ihm ein Bruttodarlehen in Höhe von 111.111,11 € mit 10% Disagio, einer Zinsfestschreibung für zehn Jahre und einer Darlehenstilgung nach fünfzehn Jahren zu vermitteln. Zugleich zeichnete er eine Einmaleinlage in Höhe von 100.000 DM in den Pool 2000EINS der englischen Lebensversicherung "Clerical Medical Wealthmaster Noble Police" (im Folgenden: Lebensversicherung) sowie eine Beteiligung an dem Investmentfonds "Metzler Wachstum" (im Folgenden: Fonds) mit einer Einmaleinlage in Höhe von 5.000 € und einer monatlichen Sparrate in Höhe von 283 € bei fünfzehn Jahren Anspardauer.
3
Zur Finanzierung dieses Anlagemodells gewährte eine Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) dem Kläger mit Vertrag vom 6./28. August 2002 einen endfälligen Festkredit mit Tilgungsaussetzung in Höhe von 111.111,11 € mit einem Disagio von 10% des Bruttokreditbetrages. Der bis zum 31. Juli 2012 festgeschriebene Nominalzinssatz beträgt 4,90% p.a. bei vierteljährlich zu zahlenden Zinsen. Hierzu heißt es in der Vertragsurkunde: "Vor Ablauf dieser Frist sind aufgrund der dann gegebenen Kapitalmarktverhältnisse neue Konditionen ggf. einschließlich Geldbeschaffungskosten zu vereinbaren. Kommt eine neue, schriftliche Vereinbarung nicht zustande, ist das Restdarlehen zum Ende der Zinsbindungsfrist zur Rückzahlung fällig."
4
Die Laufzeit des Darlehens betrug fünfzehn Jahre und soll am 31. Juli 2017 enden. Als Gesamtbelastung des Klägers wurde die "Gesamtsumme aller Darlehensleistungen" bis zum Ende der Zinsbindungsfrist in Höhe von 165.434,57 € angegeben. Als Sicherheiten trat der Kläger der Beklagten seine Ansprüche aus der Lebensversicherung ab und verpfändete ihr den Fondsanteil. Ergänzend erteilte die Beklagte dem Kläger in einem Anhang zum Darlehensvertrag "Hinweise zum Darlehen in Verbindung mit der Finanzierung des R. - EuroPlans". Darin heißt es im Hinblick auf die Risiken des EuroPlanModells , dass es geplant ist, die "Darlehenszinsen durch Erträge der Lebensversicherung zu begleichen". Weiter ist in Bezug auf die Investmentfondsanteile von der "geplanten Rückzahlung des Darlehens" die Rede. Zur Erläuterung des Anlagemodells erhielt der Kläger außerdem ein "EuroPlan Kurzexposé", in dem es unter anderem heißt: "Statt wie bisher, für Ihre Altersversorgung eine Immobilie per Darlehen zu erwerben und über 20 bis 30 Jahre abzuzahlen, erwerben Sie beim EuroPlan eine Lebensversicherung mit Einmalbetrag per Darlehen. Das Darlehen zahlen Sie in 10 bis 15 Jahren mit einem anzusparenden Investmentfonds ab." Unter der Überschrift "BAUSTEIN 1: Das Darlehen" heißt es sodann: "Für das Darlehen zahlen Sie 10 - 15 Jahre nur die Zinsen. Diese erbringen Sie nicht aus Eigenkapital, sondern durch laufende Teilauszahlungen aus Ihrer Lebensversicherung. Nach 10 bis 15 Jahren wird das Darlehen mit Ihrem angesammelten Investmentfondsguthaben in einer Summe getilgt (siehe Baustein 3)." Unter der Überschrift "BAUSTEIN 3: Der Investmentfonds" heißt es weiter: "Zur Darlehenstilgung verwenden Sie beim EuroPlan einen Investmentfonds , den Sie aus Eigenkapital entweder laufend ansparen oder als Einmalanlage einbringen." Dieser Erläuterung ist ein Piktogramm mit dem farblich und drucktechnisch hervorgehobenen Inhalt "Intelligentes Tilgungsinstrument" beigefügt.
5
Der Kläger hat ursprünglich die Rückzahlung des Disagios sowie der bei Zugrundelegung eines Zinssatzes von 4% p.a. in den Jahren 2003 bis 2008 von ihm zuviel gezahlten Zinsen in Höhe von 17.111,10 € nebst Rechtshängigkeitszinsen sowie der daraus gezogenen Nutzungen begehrt, weil der Darlehensvertrag keine Angaben über die bis zum Laufzeitende am 31. Juli 2017 anfallende Gesamtbelastung enthalte. Außerdem hat er die Feststellung verlangt, dass das Darlehen auch in Zukunft nur mit 4% p.a. zu verzinsen ist. Die Beklagte ist dem entgegen getreten und hat die Einrede der Verjährung erhoben.
6
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren hinsichtlich des Zahlungsantrages angesichts der Verjährungseinrede der Beklagten nur noch wegen der von ihm in den Jahren 2005 bis 2008 überzahlten Zinsen in Höhe von 3.999,99 € nebst Rechtshängigkeitszinsen, hinsichtlich des diesbezüglichen Nutzungsentgeltes sowie hinsichtlich der begehrten Feststellung weiter.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision ist im Wesentlichen begründet.

I.

8
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
9
Der Kläger könne eine Rückzahlung des Disagios sowie angeblich überzahlter Zinsen nicht beanspruchen, da im Darlehensvertrag keine Gesamtbetragsangabe erforderlich gewesen sei. Zwar hätten die Parteien eine Gesamtlaufzeit von 15 Jahren vereinbart und den Zinssatz nur bis zum 30. November 2012 festgeschrieben. Bei Vertragsschluss hätten jedoch die für die Gesamtlaufzeit maßgeblichen Eckdaten noch nicht festgestanden, weshalb es zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen sei, den Gesamtbetrag aller vom Kläger zu leistenden Zahlungen genau zu beziffern. Auch handele es sich vorliegend nicht um einen Darlehensvertrag mit veränderlichen Bedingungen. Zwar werde das Darlehen zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne weiteres zur Rückzahlung fällig, weil weitere Verhandlungen und Vereinbarungen der Parteien darüber erforderlich seien, wann der Kläger das Darlehen an die Beklagte zurückzuzahlen habe. Die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger am Ende der Zinsbindungsfrist neue Darlehenskonditionen anzubieten, könne jedoch nicht bedeuten, dass der Kläger auf das neue Angebot der Beklagten eingehen müsse; vielmehr sei er insoweit in seiner Entscheidung frei gewesen, ob er das Angebot annehme oder ablehne. Zudem hätten die Parteien zwar die Rückführung des Darlehens mit Hilfe einer Tilgungsersatzleistung vereinbart, denn das Darlehen solle bei Fälligkeit durch den Verkauf der Fondsbeteiligung getilgt werden. Insoweit fehle es jedoch an einer engen Verbindung dergestalt, dass die Zahlungen auf den Ansparvertrag wirtschaftlich betrachtet als regelmäßige Tilgungsleistungen angesehen werden könnten. Da das Darlehen nach dem Ende der Zinsbindungsfrist nur weiterlaufen solle, wenn es zu einer Vereinbarung komme und der Restbetrag andernfalls zum Ende der Zinsbindungsfrist zur Rückzahlung fällig werde, liege keine unechte, sondern eine echte Abschnittsfinanzierung vor. Unabhängig davon seien die vermeintlichen Ansprüche des Klägers, soweit sie in den Jahren bis 2004 fällig geworden seien, verjährt.

II.

10
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in mehreren Punkten nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den Erstattungsanspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB hinsichtlich der von ihm seit dem 1. Januar 2005 überzahlten Zinsen und der daraus von der Beklagten gezogenen Nutzungen sowie den Feststellungsanspruch des Klägers verneint.
11
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schuldet der Kläger gemäß § 494 Abs. 2 Satz 2 BGB in der seit dem 1. August 2002 gültigen Fassung (im Folgenden: aF) nur die gesetzlichen Zinsen, da der Darlehensvertrag entgegen § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB in der seit dem 1. August 2002 gültigen Fassung (im Folgenden: aF) keine Angabe des Gesamtbetrags aller vom Kläger zu entrichtenden Teilzahlungen enthält.
12
a) Im Ansatzpunkt zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags gemäß § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB aF auch in Fällen besteht, in denen eine so genannte unechte Abschnittsfinanzierung vereinbart worden ist.
13
Dabei handelt es sich um Kredite, bei denen dem Verbraucher ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode getroffen wird, wobei das Darlehen zum Ende des Finanzierungsab- schnitts nicht ohne weiteres, sondern nur dann fällig wird, wenn der Darlehensnehmer der vorgeschlagenen Änderung der Konditionen widerspricht. Eine solche unechte Abschnittsfinanzierung ist ein Darlehen mit "veränderlichen Bedingungen" im Sinne von § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB aF, da die Zinskonditionen und das Vertragsschicksal bei Abschluss des Kreditvertrages noch nicht für die gesamte Laufzeit feststehen (st. Rspr., vgl. zuletzt Senatsurteile vom 1. März 2011 - XI ZR 135/10, WM 2011, 656 Rn. 17 und XI ZR 136/10, juris Rn. 18 mwN).
14
b) Zu Recht rügt die Revision hingegen, dass das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft das Vorliegen dieser Voraussetzungen verneint hat.
15
Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils in zwei Parallelfällen entschieden hat, wird nach dem Vertragsinhalt das hier für eine Laufzeit von fünfzehn Jahren gewährte Darlehen - entgegen der Rechtsansicht der Revisionserwiderung - nach Ablauf der Zinsbindungsfrist von zehn Jahren nicht ohne weiteres, sondern nur dann fällig, wenn vorher keine schriftliche Vereinbarung über neue Konditionen zustande kommt. Diese Regelung verpflichtet die Parteien - worauf die Revision zutreffend hinweist - dazu, vor dem Ablauf der Zinsbindungsfrist ernsthafte Verhandlungen über die zukünftigen Vertragskonditionen zu führen. Eine vorzeitige Fälligkeit des Restschuldbetrages kann mithin nur dann eintreten, wenn der Darlehensnehmer der im Rahmen dieser Verhandlungen von der Beklagten vorgeschlagenen Änderung der Konditionen widerspricht (Senatsurteile vom 1. März 2011 - XI ZR 135/10, WM 2011, 656 Rn. 18 und XI ZR 136/10, juris Rn. 19).
16
2. Anders als das Berufungsgericht meint, ist der von der Beklagten gewährte , endfällige Festkredit mit Tilgungsaussetzung auch im Sinne des § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB aF "in Teilzahlungen" zu tilgen.
17
a) Eine Rückzahlung des Kredits in Teilbeträgen mit der Folge einer Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags liegt nach der Rechtsprechung des Senats auch dann vor, wenn ein endfälliger Festkredit mit einem Bausparvertrag, einer Kapitallebensversicherung oder einem sonstigen Ansparvertrag derart verbunden ist, dass die Tilgung des Kredits für die Laufzeit des Darlehens ausgesetzt wird und dafür parallel Zahlungen auf den Ansparvertrag geleistet werden. Aus der maßgeblichen Sicht des Darlehensnehmers, dessen Information § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB aF dient, ist es dabei von nachrangiger Bedeutung , ob die Tilgungsraten direkt an den Kreditgeber oder zunächst an eine Versicherung, eine Bausparkasse, eine Fondsgesellschaft oder an sonstige Partner eines Ansparvertrages erbracht werden, wenn nur von vornherein feststeht , dass diese Zahlungen mindestens zur teilweisen Rückzahlung des Kredits verwendet werden sollen (Senatsurteile vom 1. März 2011 - XI ZR 135/10, WM 2011, 656 Rn. 20 und XI ZR 136/10, juris Rn. 21 mwN).
18
b) Eine solche Tilgung des Kredits in Teilbeträgen liegt auch bei Darlehensverträgen vor, die Kreditnehmern - wie hier - im Rahmen des Anlagemodells EuroPlan gewährt werden. Wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, stand von vornherein fest, dass nicht nur die an den Fonds zu erbringende Einmalzahlung in Höhe von 5.000 €, sondern auch die an ihn zu leistenden monatlichen Zahlungen in Höhe von 283 € bei planmäßigem Verlauf der vertraglichen Beziehungen zur Tilgung des Darlehens verwendet werden sollen. Die enge Verbindung zwischen Kredit, Tilgungsaussetzung und gleichzeitig anzusparender Fondsbeteiligung sowie deren Tilgungsfunktion ergibt sich - worauf die Revision zutreffend hinweist - entgegen der nicht näher begründeten gegenteiligen Ansicht des Berufungsgerichts aus der Verflechtung der drei "Bausteine" des Anlagemodells EuroPlan. Ausweislich sowohl des Zeichnungsscheines als auch des Kurzexposés und der dem Darlehensvertrag beigefügten Hinweise der Beklagten ist die Fondsbeteiligung von vornherein als "Intelligentes Til- gungsinstrument" für das Darlehen konzipiert. Angesichts der wechselseitigen Abhängigkeit von darlehensfinanzierter Lebensversicherung und fondsgestützter Darlehenstilgung bedurfte es keiner ausdrücklichen Vereinbarung im Kreditvertrag selbst darüber, dass das Darlehen zumindest teilweise durch den Ertrag des Investmentfonds getilgt werden soll. Aus der maßgeblichen Sicht des Klägers als Verbraucher konnte deshalb kein Zweifel daran bestehen, dass seine für die Fondsbeteiligung zu erbringenden monatlichen Zahlungen wirtschaftlich entsprechenden monatlichen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstehen.
19
Entgegen der Rechtsansicht der Revisionserwiderung steht auch der spekulative Charakter einer Investmentfondsbeteiligung als Ansparvertrag deren enger Verbindung mit einem später zu tilgenden Darlehen nicht entgegen. Ebenso wie bei einem Investmentfonds haben auch bei Lebensversicherungen und Bausparverträgen zahlreiche, bei Vertragsabschluss nicht berechenbare Faktoren Einfluss darauf, ob und in welchem Umfang dem Verbraucher bei Vertragsende eine Ansparleistung zur Verfügung steht. Insbesondere die Erträge von Kapitallebensversicherungen, die ihr Vermögen zumindest teilweise in Aktien - oder Immobilienfonds anlegen, werden deshalb in ähnlicher Weise wie die streitgegenständliche Investmentfondsbeteiligung von spekulativen Elementen beeinflusst.
20
c) Rechtsfehlerhaft ist schließlich auch die Auffassung des Berufungsgerichts , bei Abschluss des Darlehensvertrages hätten die für eine Berechnung der Gesamtbelastung des Klägers maßgeblichen Eckdaten noch nicht festgestanden , weshalb es zu diesem Zeitpunkt unmöglich gewesen sei, den Gesamtbetrag aller bis zum Ende der Vertragslaufzeit zur Tilgung des Kredits zu entrichtenden Teilleistungen zu beziffern. Wie der Senat für vergleichbare Fälle unechter Abschnittsfinanzierungen bereits wiederholt entschieden hat, rechtfer- tigt dies nicht, von einer Gesamtbetragsangabe im Sinne von § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB aF gänzlich abzusehen. Die Angabe hat vielmehr auch hier auf der Grundlage der bei Abschluss des Darlehensvertrages geltenden Anfangskonditionen zu erfolgen (Senatsurteile vom 1. März 2011 - XI ZR 135/10, WM 2011, 656 Rn. 23 und XI ZR 136/10, juris Rn. 24 mwN).
21
3. Die danach gemäß § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB aF erforderliche Angabe des Gesamtbetrags aller vom Kläger zu entrichtenden Teilzahlungen fehlt im Kreditvertrag. Dies hat, nachdem die Darlehensvaluta vereinbarungsgemäß ausgezahlt wurde, nach § 494 Abs. 2 Satz 2 BGB aF zur Folge, dass der Kläger nur den gesetzlichen Zinssatz in Höhe von 4% p.a. (§ 246 BGB) schuldet.
22
a) Der Kläger hat deshalb gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB einen - unstreitig nicht verjährten - Anspruch auf Rückzahlung der von ihm seit dem 1. Januar 2005 auf den Darlehensnennbetrag rechtsgrundlos gezahlten Zinsen in Höhe der Differenz zwischen dem gesetzlichen Zinssatz von 4% p.a. und dem vertraglich vereinbarten Zinssatz von 4,90%. Der von der Beklagten rechtsgrundlos erlangte Zinsdifferenzbetrag beträgt 0,90% p.a. aus 111.111,11 €, mithin jährlich 999,99 €, so dass sich für den geltend gemachten Zeitraum ab dem 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008 ein Betrag von 3.999,99 € ergibt.
23
b) Außerdem hat der Kläger gemäß § 818 Abs. 1 BGB Anspruch auf Erstattung der von der Beklagten aus den ohne Rechtsgrund vereinnahmten Zinsbeträgen gezogenen Nutzungen.
24
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Kreditinstitute zur Herausgabe tatsächlich gezogener Nutzungen nach § 818 Abs. 1 BGB verpflichtet , soweit ihnen Vermögenswerte rechtsgrundlos zugeflossen sind, die sie wirtschaftlich nutzen konnten. Ist - wie hier - Geld der Gegenstand eines Anspruches aus ungerechtfertigter Bereicherung, sind die tatsächlich erlangten Zinsen seit der Entstehung des Anspruches herauszugeben. Dabei entspricht es der Lebenserfahrung, dass Kreditinstitute vereinnahmte Gelder zinsbringend anlegen (Senatsurteile vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1326 und vom 14. Mai 2002 - XI ZR 148/01, juris Rn. 23, jeweils mwN).
25
Die Höhe der von der Beklagten gezogenen Nutzungen im Sinne von § 818 Abs. 1 BGB ist, wenn - wie hier - hinreichende Angaben zur Berechnung der durchschnittlichen Wiederanlagezinsen fehlen, gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen. Dabei sind das allgemeine Zinsniveau und seine Veränderungen in dem Zeitraum, in dem der rechtgrundlos erlangte Betrag zur Anlage zur Verfügung stand, zu berücksichtigen. Dies kann durch Anknüpfung an den jeweiligen Basiszinssatz und einen Aufschlag von 5 Prozentpunkten erfolgen, denn was für die Berechnung des Verzugsschadens nach § 288 Abs. 1 BGB zugunsten einer Bank gilt, muss auch bei der Schätzung von Nutzungszinsen nach § 818 Abs. 1 BGB zu ihren Lasten gelten (Senatsurteile vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1326 f. und vom 14. Mai 2002 - XI ZR 148/01, juris, Rn. 23).
26
c) Neben dem Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen nach § 818 Abs. 1 BGB steht dem Kläger kein Anspruch auf Prozesszinsen nach § 291 BGB zu, denn diese haben die Funktion, den Nachteil auszugleichen, den der Kläger dadurch erleidet, dass er infolge nicht rechtzeitiger Zahlung des Schuldners daran gehindert ist, einen ihm zustehenden Geldbetrag zu nutzen. Wenn dem Kläger - wie hier - ein Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zuerkannt wird, ist dieser Nachteil ausgeglichen. Die zusätzliche Zubilligung von Prozesszinsen in gleicher Höhe würde ihn ohne Grund besser stellen, als er bei rechtzeitiger Zahlung gestanden hätte (Senatsurteil vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1327 mwN).
27
d) Gleichfalls aus § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB aF in Verbindungmit § 494 Abs. 2 Satz 2 BGB aF begründet ist hingegen der Antrag des Klägers auf die Feststellung, dass das Darlehens während der verbleibenden Restlaufzeit bis zum 31. Juli 2017 nur in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4% p. a. (§ 246 BGB) zu verzinsen ist.

III.

28
Das Berufungsurteil ist daher unter Zurückweisung der Revision im Übrigen aufzuheben, soweit das Berufungsgericht einen Zahlungsanspruch in Höhe von 3.999,99 € nebst der daraus von der Beklagten seit dem 1. Januar 2005 gezogenen Nutzungen sowie das Feststellungsbegehren des Klägers verneint hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und der Klage in dem vorbezeichneten Umfang stattzugeben.
Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias

Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 30.06.2009 - 10 O 170/09 -
KG Berlin, Entscheidung vom 31.05.2010 - 26 U 143/09 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 07. Juni 2011 - XI ZR 212/10

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(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

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(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi
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Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 246 Gesetzlicher Zinssatz


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 494 Rechtsfolgen von Formmängeln


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bei uns veröffentlicht am 21.10.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1Tatbestand: 2Die Kläger nehmen die Beklagte

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 22. Mai 2015 - 12 U 122/12 (14)

bei uns veröffentlicht am 22.05.2015

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 26.06.2012 - 2 O 344/11 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.902,65 EUR nebst Z

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(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag und die auf Abschluss eines solchen Vertrags vom Verbraucher erteilte Vollmacht sind nichtig, wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in Artikel 247 §§ 6 und 10 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben fehlt.

(2) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der Verbraucherdarlehensvertrag gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt. Jedoch ermäßigt sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn die Angabe des Sollzinssatzes, des effektiven Jahreszinses oder des Gesamtbetrags fehlt.

(3) Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.

(4) Nicht angegebene Kosten werden vom Darlehensnehmer nicht geschuldet. Ist im Vertrag nicht angegeben, unter welchen Voraussetzungen Kosten oder Zinsen angepasst werden können, so entfällt die Möglichkeit, diese zum Nachteil des Darlehensnehmers anzupassen.

(5) Wurden Teilzahlungen vereinbart, ist deren Höhe vom Darlehensgeber unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu berechnen.

(6) Fehlen im Vertrag Angaben zur Laufzeit oder zum Kündigungsrecht, ist der Darlehensnehmer jederzeit zur Kündigung berechtigt. Fehlen Angaben zu Sicherheiten, so können Sicherheiten nicht gefordert werden; dies gilt nicht bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen, wenn der Nettodarlehensbetrag 75 000 Euro übersteigt. Fehlen Angaben zum Umwandlungsrecht bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung, so kann das Umwandlungsrecht jederzeit ausgeübt werden.

(7) Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung, in der die Vertragsänderungen berücksichtigt sind, die sich aus den Absätzen 2 bis 6 ergeben.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

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a) Dabei handelt es sich um Kredite, bei denen dem Verbraucher ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode getroffen wird, wobei das Darlehen zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne weiteres fällig wird, sondern nur dann, wenn der Darlehensnehmer der vorgeschlagenen Änderung der Konditionen widerspricht. Eine solche unechte Abschnittsfinanzierung ist ein Kredit mit "veränderlichen Bedingungen" im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 VerbrKrG aF, da die Zinskonditionen und das Vertragsschicksal bei Abschluss des Kreditvertrages noch nicht für die gesamte Laufzeit feststehen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, BGHZ 159, 270, 274, vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2307, vom 19. Oktober 2004 - XI ZR 337/03, WM 2004, 2436, 2437 und vom 19. Februar 2008 - XI ZR 23/07, WM 2008, 681 Rn. 11).
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a) Dabei handelt es sich um Kredite, bei denen dem Verbraucher ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode getroffen wird, wobei das Darlehen zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne weiteres fällig wird, sondern nur dann, wenn der Darlehensnehmer der vorgeschlagenen Änderung der Konditionen widerspricht. Eine solche unechte Abschnittsfinanzierung ist ein Kredit mit "veränderlichen Bedingungen" im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 VerbrKrG aF, da die Zinskonditionen und das Vertragsschicksal bei Abschluss des Kreditvertrages noch nicht für die gesamte Laufzeit feststehen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, BGHZ 159, 270, 274, vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2307, vom 19. Oktober 2004 - XI ZR 337/03, WM 2004, 2436, 2437 und vom 19. Februar 2008 - XI ZR 23/07, WM 2008, 681 Rn. 11).
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a) Dabei handelt es sich um Kredite, bei denen dem Verbraucher ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode getroffen wird, wobei das Darlehen zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne weiteres fällig wird, sondern nur dann, wenn der Darlehensnehmer der vorgeschlagenen Änderung der Konditionen widerspricht. Eine solche unechte Abschnittsfinanzierung ist ein Kredit mit "veränderlichen Bedingungen" im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 VerbrKrG aF, da die Zinskonditionen und das Vertragsschicksal bei Abschluss des Kreditvertrages noch nicht für die gesamte Laufzeit feststehen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, BGHZ 159, 270, 274, vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2307, vom 19. Oktober 2004 - XI ZR 337/03, WM 2004, 2436, 2437 und vom 19. Februar 2008 - XI ZR 23/07, WM 2008, 681 Rn. 11).
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a) Dabei handelt es sich um Kredite, bei denen dem Verbraucher ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode getroffen wird, wobei das Darlehen zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne weiteres fällig wird, sondern nur dann, wenn der Darlehensnehmer der vorgeschlagenen Änderung der Konditionen widerspricht. Eine solche unechte Abschnittsfinanzierung ist ein Kredit mit "veränderlichen Bedingungen" im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 VerbrKrG aF, da die Zinskonditionen und das Vertragsschicksal bei Abschluss des Kreditvertrages noch nicht für die gesamte Laufzeit feststehen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, BGHZ 159, 270, 274, vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2307, vom 19. Oktober 2004 - XI ZR 337/03, WM 2004, 2436, 2437 und vom 19. Februar 2008 - XI ZR 23/07, WM 2008, 681 Rn. 11).

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

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a) Dabei handelt es sich um Kredite, bei denen dem Verbraucher ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode getroffen wird, wobei das Darlehen zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne weiteres fällig wird, sondern nur dann, wenn der Darlehensnehmer der vorgeschlagenen Änderung der Konditionen widerspricht. Eine solche unechte Abschnittsfinanzierung ist ein Kredit mit "veränderlichen Bedingungen" im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 VerbrKrG aF, da die Zinskonditionen und das Vertragsschicksal bei Abschluss des Kreditvertrages noch nicht für die gesamte Laufzeit feststehen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, BGHZ 159, 270, 274, vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2307, vom 19. Oktober 2004 - XI ZR 337/03, WM 2004, 2436, 2437 und vom 19. Februar 2008 - XI ZR 23/07, WM 2008, 681 Rn. 11).
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a) Dabei handelt es sich um Kredite, bei denen dem Verbraucher ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode getroffen wird, wobei das Darlehen zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne weiteres fällig wird, sondern nur dann, wenn der Darlehensnehmer der vorgeschlagenen Änderung der Konditionen widerspricht. Eine solche unechte Abschnittsfinanzierung ist ein Kredit mit "veränderlichen Bedingungen" im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 VerbrKrG aF, da die Zinskonditionen und das Vertragsschicksal bei Abschluss des Kreditvertrages noch nicht für die gesamte Laufzeit feststehen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, BGHZ 159, 270, 274, vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2307, vom 19. Oktober 2004 - XI ZR 337/03, WM 2004, 2436, 2437 und vom 19. Februar 2008 - XI ZR 23/07, WM 2008, 681 Rn. 11).

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

17
a) Dabei handelt es sich um Kredite, bei denen dem Verbraucher ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode getroffen wird, wobei das Darlehen zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne weiteres fällig wird, sondern nur dann, wenn der Darlehensnehmer der vorgeschlagenen Änderung der Konditionen widerspricht. Eine solche unechte Abschnittsfinanzierung ist ein Kredit mit "veränderlichen Bedingungen" im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 VerbrKrG aF, da die Zinskonditionen und das Vertragsschicksal bei Abschluss des Kreditvertrages noch nicht für die gesamte Laufzeit feststehen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, BGHZ 159, 270, 274, vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2307, vom 19. Oktober 2004 - XI ZR 337/03, WM 2004, 2436, 2437 und vom 19. Februar 2008 - XI ZR 23/07, WM 2008, 681 Rn. 11).
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a) Dabei handelt es sich um Kredite, bei denen dem Verbraucher ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode getroffen wird, wobei das Darlehen zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne weiteres fällig wird, sondern nur dann, wenn der Darlehensnehmer der vorgeschlagenen Änderung der Konditionen widerspricht. Eine solche unechte Abschnittsfinanzierung ist ein Kredit mit "veränderlichen Bedingungen" im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 VerbrKrG aF, da die Zinskonditionen und das Vertragsschicksal bei Abschluss des Kreditvertrages noch nicht für die gesamte Laufzeit feststehen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, BGHZ 159, 270, 274, vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2307, vom 19. Oktober 2004 - XI ZR 337/03, WM 2004, 2436, 2437 und vom 19. Februar 2008 - XI ZR 23/07, WM 2008, 681 Rn. 11).

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag und die auf Abschluss eines solchen Vertrags vom Verbraucher erteilte Vollmacht sind nichtig, wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in Artikel 247 §§ 6 und 10 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben fehlt.

(2) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der Verbraucherdarlehensvertrag gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt. Jedoch ermäßigt sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn die Angabe des Sollzinssatzes, des effektiven Jahreszinses oder des Gesamtbetrags fehlt.

(3) Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.

(4) Nicht angegebene Kosten werden vom Darlehensnehmer nicht geschuldet. Ist im Vertrag nicht angegeben, unter welchen Voraussetzungen Kosten oder Zinsen angepasst werden können, so entfällt die Möglichkeit, diese zum Nachteil des Darlehensnehmers anzupassen.

(5) Wurden Teilzahlungen vereinbart, ist deren Höhe vom Darlehensgeber unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu berechnen.

(6) Fehlen im Vertrag Angaben zur Laufzeit oder zum Kündigungsrecht, ist der Darlehensnehmer jederzeit zur Kündigung berechtigt. Fehlen Angaben zu Sicherheiten, so können Sicherheiten nicht gefordert werden; dies gilt nicht bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen, wenn der Nettodarlehensbetrag 75 000 Euro übersteigt. Fehlen Angaben zum Umwandlungsrecht bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung, so kann das Umwandlungsrecht jederzeit ausgeübt werden.

(7) Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung, in der die Vertragsänderungen berücksichtigt sind, die sich aus den Absätzen 2 bis 6 ergeben.

Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 148/01 Verkündet am:
14. Mai 2002
Weber,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. März 2001 aufgehoben und das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 16. Juli 1999 insoweit abgeändert, als zum Nachteil der Kläger entschieden worden ist.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Der Tenor des landgerichtlichen Urteils wird insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 17.746,14 ? nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 1999 und zuvor in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank aus 142,86 ? seit dem 30. März 1994, aus 754,22 ? seit dem 30. Juni 1994, aus 651,26 ? seit dem 30. September 1994, aus 803,16 ? seit dem 29. Dezember 1994, aus 942,67 ? seit dem 30. März 1995, aus 942,67 ? seit dem 30. Juni 1995, aus 1.237,59 ? seit dem 29. September 1995, aus 14,11 ? seit dem 31. Dezember 1995, aus 1.272,54 ? seit dem 5. Februar 1996, aus 1.257,76 ? seit dem 30. Juni 1996, aus 1.257,43 ? seit dem 30. September 1996, aus 1.434,49 ? seit dem 30. Dezember 1996, aus 1.273,46 ? seit dem 30. März 1997, aus 2,40 ? seit dem 30. Dezember 1997, aus 1.442,33 ? seit dem 8. April 1997, aus 1.440,86 ? seit dem 26. Juni 1997, aus 1.437,86 ? seit dem 1. Oktober 1997, aus 1.438,46 ? seit dem 13. Januar 1998 Zug um Zug gegen Abtretung des Auflassungsanspruchs an der Wohnung Nr. .., J.weg 2-6, M., Flst. 3... Gebäude und Freifläche Grundbuchband 6... Gemarkung M. zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte keine Ansprüche aus den Darlehensverträgen Nr. ...88 und Nr. ...96 vom 31. Dezember 1993 gegen die Kläger hat.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier Darlehensverträge zur Finanzierung einer Eigentumswohnung. Dem liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger wurden im Jahre 1993 von einem Anlagevermittler geworben , ohne Einsatz von Eigenkapital eine Eigentumswohnung in einem Modernisierungsobjekt in M. zu kaufen. Die beklagte Sparkasse finanzierte das Gesamtobjekt für die Bauträgerin und übernahm auch bei einem großen Teil der Erwerber die Finanzierung.
Mit notarieller Urkunde vom 10. Dezember 1993 boten die Kläger der H. GmbH (im folgenden: Geschäftsbesorgerin) den Abschluß eines umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrages zum Erwerb der Eigentumswohnung an. Zugleich erteilten sie ihr zur Ausführung des Geschäftsbesorgungsvertrages eine Vollmacht zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte , Rechtshandlungen und Maßnahmen, die für den Eigentumserwerb und ggf. die Rückabwicklung erforderlich oder zweckdienlich erschienen. Unter anderem wurde die Geschäftsbesorgerin bevollmächtigt , namens und für Rechnung der Kläger den Kaufvertrag, Darlehensverträge und alle erforderlichen Sicherungsverträge abzuschließen. Die Geschäftsbesorgerin nahm das Angebot der Kläger mit notarieller Erklärung vom 30. Dezember 1993 an. Sie schloß am selben Tag namens der Kläger mit der Verkäuferin einen notariellen Kaufvertrag über die Eigentumswohnung ab und am folgenden Tag zur Finanzierung des Kaufpreises von 135.979 DM sowie der Nebenkosten mit der Beklagten zwei
Darlehensverträge über 135.900 DM und 44.300 DM. Sie bestellte der Beklagten Sicherheiten in Form einer Grundschuld sowie der Abtretung der Ansprüche aus einer Lebensversicherung und wies sie zur Zahlung der Darlehensvaluta an die Verkäuferin an. Die Kläger sind bislang nicht Eigentümer der Wohnung. Zu ihren Gunsten ist im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Die Wohnung ist nicht vermietet.
Mit der Klage begehren die Kläger die Rückerstattung der auf die Darlehensverträge erbrachten Leistungen von 34.708,44 DM zuzüglich 5% Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank Zug um Zug gegen Abtretung des Auflassungsanspruchs sowie die Feststellung , daû der Beklagten aus den Darlehensverträgen keine Ansprüche zustehen. Sie machen geltend: Der Geschäftsbesorgungsvertrag und die mit ihm verbundene Vollmacht seien wegen Verstoûes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. Kaufvertrag und Darlehensverträge seien zudem verbundene Geschäfte im Sinne des § 9 VerbrKrG, so daû die Nichtigkeit des Kaufvertrags der Darlehensrückzahlungsforderung entgegen gehalten werden könne. Auûerdem hafte die Beklagte wegen unterlassener Aufklärung und Fehlberatung.
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten insgesamt abgewiesen und die Anschluûberufung der Kläger zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet. Sie führt zur antragsgemäûen Verurteilung der beklagten Sparkasse.

I.


Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Die Darlehensverträge seien wirksam, auch wenn man zugunsten der Kläger davon ausgehe, der Geschäftsbesorgungsvertrag sei wegen Verstoûes gegen Art. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes nichtig und die Nichtigkeit die notarielle Vollmacht erfasse, da sie mit dem Grundgeschäft ein einheitliches Rechtsgeschäft bilde. Die Vollmacht sei nämlich der Beklagten gegenüber aus Rechtsscheingesichtspunkten wirksam, da dieser bei Abschluû der Darlehensverträge eine beglaubigte Abschrift des notariell beurkundeten Geschäftsbesorgungsvertrages nebst Vollmacht vorgelegen habe und das Gesamtverhalten der Kläger eine Reihe von Anhaltspunkten für eine zugunsten der Beklagten eingreifende Duldungsvollmacht erkennen lasse. Die Darlehensverträge seien zudem weder nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig noch seien die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 VerbrKrG für ein verbundenes Geschäft erfüllt. Schlieûlich sei auch ein Schadensersatzanspruch der Kläger wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht nicht gegeben. Es stehe weder fest, daû die Beklagte in bezug auf die speziellen Risiken des Objekts einen konkreten Wissensvorsprung gegenüber den Klägern gehabt habe, noch hätten
sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, daû die Beklagte ihre Rolle als Kreditgeberin überschritten habe. Der Beklagten könne insbesondere nicht zur Last gelegt werden, daû sie die Erwerber nicht auf die im Kaufpreis enthaltene Innenprovision hingewiesen habe. Ein etwaiges Fehlverhalten des Kreditvermittlers müsse sich die Beklagte nicht über § 278 BGB zurechnen lassen.

II.


Diese Ausführungen halten in einem wesentlichen Punkt rechtlicher Prüfung nicht stand.
1. Die Revision wendet sich zu Recht gegen die Ansicht des Berufungsgerichts , die der Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht sei der Beklagten gegenüber als gültig zu behandeln, obwohl der Geschäftsbesorgungsvertrag selbst unwirksam sei.

a) Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, der Geschäftsbesorgungsvertrag sei wegen Verstoûes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG nichtig (§ 134 BGB). Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Danach bedarf derjenige, der ausschlieûlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag ist nichtig (BGHZ 145, 265, 269 ff.; Senatsurteil vom 18. September
2001 - XI ZR 321/00, WM 2001, 2113, 2114 f.; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261).
Auch der hier in Rede stehende Geschäftsbesorgungsvertrag erweist sich danach als unwirksam. Die Geschäftsbesorgerin hatte eine umfassende Rechtsbetreuung im Zusammenhang mit dem Erwerb der Eigentumswohnung zu erbringen. Sie sollte alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vornehmen, die zum Erwerb der Eigentumswohnung notwendig waren oder zweckdienlich erschienen, insbesondere den Kaufvertrag, Darlehens- und Finanzierungsvermittlungsverträge, Mietund Mietgarantieverträge sowie Sicherungsverträge abschlieûen. Bei den von ihr zu erbringenden Dienstleistungen ging es damit nicht primär um die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange der Käufer. Es handelte sich vielmehr ganz überwiegend um rechtsbesorgende Tätigkeiten von Gewicht. Der Bundesgerichtshof hat denn auch einen mit dem hier in Rede stehenden Geschäftsbesorgungsvertrag übereinstimmenden Vertrag derselben Geschäftsbesorgerin bereits wegen Verstoûes gegen Art. 1 § 1 RBerG als nichtig angesehen (BGHZ 145 aaO).

b) Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrags erfaût auch die der Geschäftsbesorgerin zur Ausführung des Vertrags erteilte Vollmacht. Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daû Grundgeschäft und Vollmacht hier ein einheitliches Rechtsgeschäft im Sinne des § 139 BGB bilden. Im übrigen erstreckt sich die auf einem Verstoû gegen das Rechtsberatungsgesetz beruhende Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrags nach Auffassung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs mit Rücksicht auf die Zweckrichtung des Rechtsberatungsge-
setzes, die Rechtssuchenden vor unsachgemäûer Erledigung ihrer rechtlichen Angelegenheiten zu schützen, ohnedies regelmäûig auch auf die dem Geschäftsbesorger erteilte Vollmacht (Urteil vom 11. Oktober 2001 aaO S. 2262).

c) Die Nichtigkeit der Vollmacht hat zur Folge, daû auch die beiden Darlehensverträge, die die Geschäftsbesorgerin für die Kläger abgeschlossen hat, unwirksam sind.
aa) Die Verträge wurden den Klägern gegenüber nicht wirksam, weil die Geschäftsbesorgerin bei Abschluû mangels wirksam erteilter Vollmacht als Vertreterin ohne Vertretungsmacht gehandelt hat (§ 177 Abs. 1 BGB). Auch eine Rechtsscheinvollmacht bestand entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht.
(1) Die an die Vorlage der Vollmachtsurkunde anknüpfende Rechtsscheinhaftung aus §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB greift, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, nicht ein, weil sie voraussetzt, daû die Vollmacht dem Vertragspartner im Original bzw. bei notarieller Beurkundung in Ausfertigung vorgelegt wird (BGHZ 102, 60, 63; Senatsurteil vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232). Das war hier nicht der Fall. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lag der Beklagten bei Abschluû der Darlehensverträge keine Ausfertigung , sondern nur eine beglaubigte Abschrift der notariellen Vollmachtsurkunde vor.
(2) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts greifen auch die
Grundsätze über die Duldungsvollmacht zugunsten der Beklagten nicht ein.
(a) Allerdings ist dem Berufungsgericht im Ausgangspunkt darin zuzustimmen, daû eine nicht wirksam erteilte Vollmacht auch über die in §§ 171 bis 173 BGB geregelten Fälle hinaus aus allgemeinen Rechtsscheingesichtspunkten dem Geschäftsgegner gegenüber als wirksam zu behandeln sein kann (BGHZ 102, 62, 64 ff.). Das ist der Fall, wenn das Vertrauen des Dritten auf den Bestand der Vollmacht an andere Umstände als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und nach den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint (BGHZ 102, 62, 64; Senatsurteil vom 22. Oktober 1996 aaO). In Betracht kommen dabei nur bei oder vor Vertragsschluû vorliegende Umstände. Denn eine Duldungsvollmacht ist nur gegeben, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen läût, daû ein anderer für ihn als Vertreter auftritt und der Vertragspartner dieses Dulden dahin versteht und nach Treu und Glauben auch verstehen darf, daû der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (BGH, Urteile vom 10. März 1953 - I ZR 76/52, LM § 167 BGB Nr. 4, vom 15. Dezember 1955 - II ZR 181/54, WM 1956, 154, 155 und vom 13. Mai 1992 - IV ZR 79/91, VersR 1992, 989, 990). Das Verhalten des Vertretenen nach Vertragsschluû kann nur unter dem Gesichtspunkt der Genehmigung des Vertrages rechtlich bedeutsam sein.
(b) Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Gegenzeichnung und Rücksendung des Schreibens der Geschäftsbesorgerin vom 4. Januar 1994, mit dem über den Abschluû der Darlehensverträge informiert wurde , durch die Kläger und ihr jahrelanges vertragskonformes Verhalten
rechtfertigten die Annahme einer Duldungsvollmacht, ist danach verfehlt. Die Kläger haben das Schreiben vom 4. Januar 1994 erst nach Abschluû der Darlehensverträge am 31. Dezember 1993 zurückgesandt. Aus dem gleichen Grunde ist auch die jahrelange Erfüllung der Darlehensverträge durch die Kläger kein geeigneter Anknüpfungspunkt für eine Haftung aus wissentlich veranlaûtem Rechtsschein.
Der Hinweis des Berufungsgerichts auf das Urteil des erkennenden Senats vom 22. Oktober 1996 (XI ZR 249/95, NJW 1997, 312 ff. = WM 1996, 2230, 2232) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dort hat der Senat zwar die Rechtsscheinhaftung eines Vertretenen bejaht, der auf eine Mitteilung der Bank, sie werde für ihn Darlehenskonten einrichten , geschwiegen und in der Folge die Begründung der Darlehensverbindlichkeiten hingenommen hatte. Entscheidend war dort aber, daû das maûgebliche Verhalten des Vertretenen - das Schweigen auf die Mitteilung von der bevorstehenden Bereitstellung der Darlehensmittel - bereits vor Abgabe der Willenserklärung durch den Vertreter lag.
bb) Die durch die vollmachtlose Vertreterin abgeschlossenen Darlehensverträge sind auch nicht durch Genehmigung der Kläger (§§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB) nachträglich wirksam geworden. Weder der Rücksendung des Schreibens vom 4. Januar 1994 noch dem späteren vertragskonformen Verhalten der Kläger kann Genehmigungscharakter zugemessen werden. Eine Genehmigung schwebend unwirksamer Geschäfte durch schlüssiges Verhalten setzt regelmäûig voraus, daû der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und daû in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das
bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen (Senatsurteil vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232 m.w.Nachw.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da alle Beteiligten von der Wirksamkeit der erteilten Vollmacht ausgingen.
Ausnahmsweise kann zwar auch schlüssiges Verhalten ohne Erklärungsbewuûtsein als wirksame Erklärung zu werten sein. Dies setzt aber voraus, daû der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, daû seine Äuûerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefaût werden durfte, und daû der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (BGHZ 109, 171, 177 m.w.Nachw.). An diesen beiden Voraussetzungen für eine Genehmigung durch schlüssiges Verhalten fehlt es hier. Das Berufungsgericht weist zu Recht darauf hin, daû die Beteiligten den Verstoû des Geschäftsbesorgungsvertrags und der Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht erkennen konnten. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sogar bei einem Notar, der im Dezember 1993 ein Angebot zum Abschluû eines gegen § 134 BGB, Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG verstoûenden Geschäftsbesorgungsvertrages beurkundet hatte, ein Verschulden verneint (BGHZ 145, 265, 275).
2. Da die Darlehensverträge danach unwirksam sind, steht den Klägern gemäû § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen rechtsgrundlos auf die Darlehensverträge erbrachten Leistungen zu. Gemäû § 818 Abs. 1 BGB umfaût der Anspruch auch von der Beklagten gezogene Nutzungen, die entgegen der Auffas-
sung des Landgerichts nach der Rechtsprechung des Senats mit einem Zinssatz von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet werden können (Senatsurteil vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1327). Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit einem Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der Darlehensvaluta greift nicht durch, da der Beklagten ein solcher Anspruch gegen die Kläger nicht zusteht. Die Darlehenssummen sind aufgrund der - unwirksamen - Anweisung der vollmachtlosen Geschäftsbesorgerin nicht an die Kläger, sondern an die Verkäuferin und ggf. auch andere Beteiligte ausgezahlt worden. Die Beklagte muû sich deshalb an die Zuwendungsempfänger halten.

III.


Das Berufungsurteil war danach aufzuheben und der Klage in vollem Umfang stattzugeben.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 148/01 Verkündet am:
14. Mai 2002
Weber,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. März 2001 aufgehoben und das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 16. Juli 1999 insoweit abgeändert, als zum Nachteil der Kläger entschieden worden ist.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Der Tenor des landgerichtlichen Urteils wird insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 17.746,14 ? nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 1999 und zuvor in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank aus 142,86 ? seit dem 30. März 1994, aus 754,22 ? seit dem 30. Juni 1994, aus 651,26 ? seit dem 30. September 1994, aus 803,16 ? seit dem 29. Dezember 1994, aus 942,67 ? seit dem 30. März 1995, aus 942,67 ? seit dem 30. Juni 1995, aus 1.237,59 ? seit dem 29. September 1995, aus 14,11 ? seit dem 31. Dezember 1995, aus 1.272,54 ? seit dem 5. Februar 1996, aus 1.257,76 ? seit dem 30. Juni 1996, aus 1.257,43 ? seit dem 30. September 1996, aus 1.434,49 ? seit dem 30. Dezember 1996, aus 1.273,46 ? seit dem 30. März 1997, aus 2,40 ? seit dem 30. Dezember 1997, aus 1.442,33 ? seit dem 8. April 1997, aus 1.440,86 ? seit dem 26. Juni 1997, aus 1.437,86 ? seit dem 1. Oktober 1997, aus 1.438,46 ? seit dem 13. Januar 1998 Zug um Zug gegen Abtretung des Auflassungsanspruchs an der Wohnung Nr. .., J.weg 2-6, M., Flst. 3... Gebäude und Freifläche Grundbuchband 6... Gemarkung M. zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte keine Ansprüche aus den Darlehensverträgen Nr. ...88 und Nr. ...96 vom 31. Dezember 1993 gegen die Kläger hat.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier Darlehensverträge zur Finanzierung einer Eigentumswohnung. Dem liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger wurden im Jahre 1993 von einem Anlagevermittler geworben , ohne Einsatz von Eigenkapital eine Eigentumswohnung in einem Modernisierungsobjekt in M. zu kaufen. Die beklagte Sparkasse finanzierte das Gesamtobjekt für die Bauträgerin und übernahm auch bei einem großen Teil der Erwerber die Finanzierung.
Mit notarieller Urkunde vom 10. Dezember 1993 boten die Kläger der H. GmbH (im folgenden: Geschäftsbesorgerin) den Abschluß eines umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrages zum Erwerb der Eigentumswohnung an. Zugleich erteilten sie ihr zur Ausführung des Geschäftsbesorgungsvertrages eine Vollmacht zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte , Rechtshandlungen und Maßnahmen, die für den Eigentumserwerb und ggf. die Rückabwicklung erforderlich oder zweckdienlich erschienen. Unter anderem wurde die Geschäftsbesorgerin bevollmächtigt , namens und für Rechnung der Kläger den Kaufvertrag, Darlehensverträge und alle erforderlichen Sicherungsverträge abzuschließen. Die Geschäftsbesorgerin nahm das Angebot der Kläger mit notarieller Erklärung vom 30. Dezember 1993 an. Sie schloß am selben Tag namens der Kläger mit der Verkäuferin einen notariellen Kaufvertrag über die Eigentumswohnung ab und am folgenden Tag zur Finanzierung des Kaufpreises von 135.979 DM sowie der Nebenkosten mit der Beklagten zwei
Darlehensverträge über 135.900 DM und 44.300 DM. Sie bestellte der Beklagten Sicherheiten in Form einer Grundschuld sowie der Abtretung der Ansprüche aus einer Lebensversicherung und wies sie zur Zahlung der Darlehensvaluta an die Verkäuferin an. Die Kläger sind bislang nicht Eigentümer der Wohnung. Zu ihren Gunsten ist im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Die Wohnung ist nicht vermietet.
Mit der Klage begehren die Kläger die Rückerstattung der auf die Darlehensverträge erbrachten Leistungen von 34.708,44 DM zuzüglich 5% Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank Zug um Zug gegen Abtretung des Auflassungsanspruchs sowie die Feststellung , daû der Beklagten aus den Darlehensverträgen keine Ansprüche zustehen. Sie machen geltend: Der Geschäftsbesorgungsvertrag und die mit ihm verbundene Vollmacht seien wegen Verstoûes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. Kaufvertrag und Darlehensverträge seien zudem verbundene Geschäfte im Sinne des § 9 VerbrKrG, so daû die Nichtigkeit des Kaufvertrags der Darlehensrückzahlungsforderung entgegen gehalten werden könne. Auûerdem hafte die Beklagte wegen unterlassener Aufklärung und Fehlberatung.
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten insgesamt abgewiesen und die Anschluûberufung der Kläger zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet. Sie führt zur antragsgemäûen Verurteilung der beklagten Sparkasse.

I.


Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Die Darlehensverträge seien wirksam, auch wenn man zugunsten der Kläger davon ausgehe, der Geschäftsbesorgungsvertrag sei wegen Verstoûes gegen Art. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes nichtig und die Nichtigkeit die notarielle Vollmacht erfasse, da sie mit dem Grundgeschäft ein einheitliches Rechtsgeschäft bilde. Die Vollmacht sei nämlich der Beklagten gegenüber aus Rechtsscheingesichtspunkten wirksam, da dieser bei Abschluû der Darlehensverträge eine beglaubigte Abschrift des notariell beurkundeten Geschäftsbesorgungsvertrages nebst Vollmacht vorgelegen habe und das Gesamtverhalten der Kläger eine Reihe von Anhaltspunkten für eine zugunsten der Beklagten eingreifende Duldungsvollmacht erkennen lasse. Die Darlehensverträge seien zudem weder nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig noch seien die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 VerbrKrG für ein verbundenes Geschäft erfüllt. Schlieûlich sei auch ein Schadensersatzanspruch der Kläger wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht nicht gegeben. Es stehe weder fest, daû die Beklagte in bezug auf die speziellen Risiken des Objekts einen konkreten Wissensvorsprung gegenüber den Klägern gehabt habe, noch hätten
sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, daû die Beklagte ihre Rolle als Kreditgeberin überschritten habe. Der Beklagten könne insbesondere nicht zur Last gelegt werden, daû sie die Erwerber nicht auf die im Kaufpreis enthaltene Innenprovision hingewiesen habe. Ein etwaiges Fehlverhalten des Kreditvermittlers müsse sich die Beklagte nicht über § 278 BGB zurechnen lassen.

II.


Diese Ausführungen halten in einem wesentlichen Punkt rechtlicher Prüfung nicht stand.
1. Die Revision wendet sich zu Recht gegen die Ansicht des Berufungsgerichts , die der Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht sei der Beklagten gegenüber als gültig zu behandeln, obwohl der Geschäftsbesorgungsvertrag selbst unwirksam sei.

a) Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, der Geschäftsbesorgungsvertrag sei wegen Verstoûes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG nichtig (§ 134 BGB). Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Danach bedarf derjenige, der ausschlieûlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag ist nichtig (BGHZ 145, 265, 269 ff.; Senatsurteil vom 18. September
2001 - XI ZR 321/00, WM 2001, 2113, 2114 f.; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261).
Auch der hier in Rede stehende Geschäftsbesorgungsvertrag erweist sich danach als unwirksam. Die Geschäftsbesorgerin hatte eine umfassende Rechtsbetreuung im Zusammenhang mit dem Erwerb der Eigentumswohnung zu erbringen. Sie sollte alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vornehmen, die zum Erwerb der Eigentumswohnung notwendig waren oder zweckdienlich erschienen, insbesondere den Kaufvertrag, Darlehens- und Finanzierungsvermittlungsverträge, Mietund Mietgarantieverträge sowie Sicherungsverträge abschlieûen. Bei den von ihr zu erbringenden Dienstleistungen ging es damit nicht primär um die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange der Käufer. Es handelte sich vielmehr ganz überwiegend um rechtsbesorgende Tätigkeiten von Gewicht. Der Bundesgerichtshof hat denn auch einen mit dem hier in Rede stehenden Geschäftsbesorgungsvertrag übereinstimmenden Vertrag derselben Geschäftsbesorgerin bereits wegen Verstoûes gegen Art. 1 § 1 RBerG als nichtig angesehen (BGHZ 145 aaO).

b) Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrags erfaût auch die der Geschäftsbesorgerin zur Ausführung des Vertrags erteilte Vollmacht. Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daû Grundgeschäft und Vollmacht hier ein einheitliches Rechtsgeschäft im Sinne des § 139 BGB bilden. Im übrigen erstreckt sich die auf einem Verstoû gegen das Rechtsberatungsgesetz beruhende Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrags nach Auffassung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs mit Rücksicht auf die Zweckrichtung des Rechtsberatungsge-
setzes, die Rechtssuchenden vor unsachgemäûer Erledigung ihrer rechtlichen Angelegenheiten zu schützen, ohnedies regelmäûig auch auf die dem Geschäftsbesorger erteilte Vollmacht (Urteil vom 11. Oktober 2001 aaO S. 2262).

c) Die Nichtigkeit der Vollmacht hat zur Folge, daû auch die beiden Darlehensverträge, die die Geschäftsbesorgerin für die Kläger abgeschlossen hat, unwirksam sind.
aa) Die Verträge wurden den Klägern gegenüber nicht wirksam, weil die Geschäftsbesorgerin bei Abschluû mangels wirksam erteilter Vollmacht als Vertreterin ohne Vertretungsmacht gehandelt hat (§ 177 Abs. 1 BGB). Auch eine Rechtsscheinvollmacht bestand entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht.
(1) Die an die Vorlage der Vollmachtsurkunde anknüpfende Rechtsscheinhaftung aus §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB greift, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, nicht ein, weil sie voraussetzt, daû die Vollmacht dem Vertragspartner im Original bzw. bei notarieller Beurkundung in Ausfertigung vorgelegt wird (BGHZ 102, 60, 63; Senatsurteil vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232). Das war hier nicht der Fall. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lag der Beklagten bei Abschluû der Darlehensverträge keine Ausfertigung , sondern nur eine beglaubigte Abschrift der notariellen Vollmachtsurkunde vor.
(2) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts greifen auch die
Grundsätze über die Duldungsvollmacht zugunsten der Beklagten nicht ein.
(a) Allerdings ist dem Berufungsgericht im Ausgangspunkt darin zuzustimmen, daû eine nicht wirksam erteilte Vollmacht auch über die in §§ 171 bis 173 BGB geregelten Fälle hinaus aus allgemeinen Rechtsscheingesichtspunkten dem Geschäftsgegner gegenüber als wirksam zu behandeln sein kann (BGHZ 102, 62, 64 ff.). Das ist der Fall, wenn das Vertrauen des Dritten auf den Bestand der Vollmacht an andere Umstände als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und nach den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint (BGHZ 102, 62, 64; Senatsurteil vom 22. Oktober 1996 aaO). In Betracht kommen dabei nur bei oder vor Vertragsschluû vorliegende Umstände. Denn eine Duldungsvollmacht ist nur gegeben, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen läût, daû ein anderer für ihn als Vertreter auftritt und der Vertragspartner dieses Dulden dahin versteht und nach Treu und Glauben auch verstehen darf, daû der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (BGH, Urteile vom 10. März 1953 - I ZR 76/52, LM § 167 BGB Nr. 4, vom 15. Dezember 1955 - II ZR 181/54, WM 1956, 154, 155 und vom 13. Mai 1992 - IV ZR 79/91, VersR 1992, 989, 990). Das Verhalten des Vertretenen nach Vertragsschluû kann nur unter dem Gesichtspunkt der Genehmigung des Vertrages rechtlich bedeutsam sein.
(b) Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Gegenzeichnung und Rücksendung des Schreibens der Geschäftsbesorgerin vom 4. Januar 1994, mit dem über den Abschluû der Darlehensverträge informiert wurde , durch die Kläger und ihr jahrelanges vertragskonformes Verhalten
rechtfertigten die Annahme einer Duldungsvollmacht, ist danach verfehlt. Die Kläger haben das Schreiben vom 4. Januar 1994 erst nach Abschluû der Darlehensverträge am 31. Dezember 1993 zurückgesandt. Aus dem gleichen Grunde ist auch die jahrelange Erfüllung der Darlehensverträge durch die Kläger kein geeigneter Anknüpfungspunkt für eine Haftung aus wissentlich veranlaûtem Rechtsschein.
Der Hinweis des Berufungsgerichts auf das Urteil des erkennenden Senats vom 22. Oktober 1996 (XI ZR 249/95, NJW 1997, 312 ff. = WM 1996, 2230, 2232) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dort hat der Senat zwar die Rechtsscheinhaftung eines Vertretenen bejaht, der auf eine Mitteilung der Bank, sie werde für ihn Darlehenskonten einrichten , geschwiegen und in der Folge die Begründung der Darlehensverbindlichkeiten hingenommen hatte. Entscheidend war dort aber, daû das maûgebliche Verhalten des Vertretenen - das Schweigen auf die Mitteilung von der bevorstehenden Bereitstellung der Darlehensmittel - bereits vor Abgabe der Willenserklärung durch den Vertreter lag.
bb) Die durch die vollmachtlose Vertreterin abgeschlossenen Darlehensverträge sind auch nicht durch Genehmigung der Kläger (§§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB) nachträglich wirksam geworden. Weder der Rücksendung des Schreibens vom 4. Januar 1994 noch dem späteren vertragskonformen Verhalten der Kläger kann Genehmigungscharakter zugemessen werden. Eine Genehmigung schwebend unwirksamer Geschäfte durch schlüssiges Verhalten setzt regelmäûig voraus, daû der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und daû in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das
bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen (Senatsurteil vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232 m.w.Nachw.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da alle Beteiligten von der Wirksamkeit der erteilten Vollmacht ausgingen.
Ausnahmsweise kann zwar auch schlüssiges Verhalten ohne Erklärungsbewuûtsein als wirksame Erklärung zu werten sein. Dies setzt aber voraus, daû der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, daû seine Äuûerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefaût werden durfte, und daû der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (BGHZ 109, 171, 177 m.w.Nachw.). An diesen beiden Voraussetzungen für eine Genehmigung durch schlüssiges Verhalten fehlt es hier. Das Berufungsgericht weist zu Recht darauf hin, daû die Beteiligten den Verstoû des Geschäftsbesorgungsvertrags und der Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht erkennen konnten. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sogar bei einem Notar, der im Dezember 1993 ein Angebot zum Abschluû eines gegen § 134 BGB, Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG verstoûenden Geschäftsbesorgungsvertrages beurkundet hatte, ein Verschulden verneint (BGHZ 145, 265, 275).
2. Da die Darlehensverträge danach unwirksam sind, steht den Klägern gemäû § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen rechtsgrundlos auf die Darlehensverträge erbrachten Leistungen zu. Gemäû § 818 Abs. 1 BGB umfaût der Anspruch auch von der Beklagten gezogene Nutzungen, die entgegen der Auffas-
sung des Landgerichts nach der Rechtsprechung des Senats mit einem Zinssatz von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet werden können (Senatsurteil vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1327). Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit einem Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der Darlehensvaluta greift nicht durch, da der Beklagten ein solcher Anspruch gegen die Kläger nicht zusteht. Die Darlehenssummen sind aufgrund der - unwirksamen - Anweisung der vollmachtlosen Geschäftsbesorgerin nicht an die Kläger, sondern an die Verkäuferin und ggf. auch andere Beteiligte ausgezahlt worden. Die Beklagte muû sich deshalb an die Zuwendungsempfänger halten.

III.


Das Berufungsurteil war danach aufzuheben und der Klage in vollem Umfang stattzugeben.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag und die auf Abschluss eines solchen Vertrags vom Verbraucher erteilte Vollmacht sind nichtig, wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in Artikel 247 §§ 6 und 10 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben fehlt.

(2) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der Verbraucherdarlehensvertrag gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt. Jedoch ermäßigt sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn die Angabe des Sollzinssatzes, des effektiven Jahreszinses oder des Gesamtbetrags fehlt.

(3) Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.

(4) Nicht angegebene Kosten werden vom Darlehensnehmer nicht geschuldet. Ist im Vertrag nicht angegeben, unter welchen Voraussetzungen Kosten oder Zinsen angepasst werden können, so entfällt die Möglichkeit, diese zum Nachteil des Darlehensnehmers anzupassen.

(5) Wurden Teilzahlungen vereinbart, ist deren Höhe vom Darlehensgeber unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu berechnen.

(6) Fehlen im Vertrag Angaben zur Laufzeit oder zum Kündigungsrecht, ist der Darlehensnehmer jederzeit zur Kündigung berechtigt. Fehlen Angaben zu Sicherheiten, so können Sicherheiten nicht gefordert werden; dies gilt nicht bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen, wenn der Nettodarlehensbetrag 75 000 Euro übersteigt. Fehlen Angaben zum Umwandlungsrecht bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung, so kann das Umwandlungsrecht jederzeit ausgeübt werden.

(7) Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung, in der die Vertragsänderungen berücksichtigt sind, die sich aus den Absätzen 2 bis 6 ergeben.

Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.