Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juni 2004 - XI ZR 220/03

bei uns veröffentlicht am15.06.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 220/03 Verkündet am:
15. Juni 2004
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________

a) § 676 a BGB hindert Kreditinstitute nicht daran, sich rechtsgeschäftlich zum
Abschluß von Überweisungsverträgen und zur Durchführung von Überweisungen
zu verpflichten.

b) Zum Rückzahlungsanspruch von Eltern, die Geld auf Konten ihrer Kinder überwiesen
haben, um die Besteuerung der Kapitalerträge zu vermeiden.
BGH, Urteil vom 15. Juni 2004 - XI ZR 220/03 - OLG Frankfurt am Main
LG Darmstadt
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Mai 2003 wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verurteilt wird, die Anträge der Kläger, die Guthaben der bei der Beklagten unter den Nummern … (Inhaber: F. M. ) und … (Inhaber: D. M. ) geführten Konten auf das ebenfalls bei ihr geführte Konto mit der Nummer … (Inhaber: Eheleute P. M. und E. M. ) zu überweisen, anzunehmen und die Überweisungen auszuführen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die 1997 bzw. 1999 geborenen Kläger nehmen, vertre ten durch ihre Eltern, die beklagte Bank auf Überweisung gekündigter Spareinlagen auf ein Konto ihrer Eltern in Anspruch.

Jeder Kläger ist Inhaber eines von seinen Eltern b ei der Beklagten für ihn eingerichteten Sparkontos, das für seine Rechnung geführt wird und über das jeder Elternteil allein verfügungsberechtigt ist. Im September 1999 überwiesen die Eltern von eigenen Konten auf das Konto des Klägers zu 1) 60.886,72 DM und auf das des Klägers zu 2) 96.833,81 DM. In Sparurkunden vereinbarten die Parteien einen Festzinssatz bis zum 31. März 2000 und die anschließende Verfügbarkeit der Kontoguthaben nach fristgerechter Kündigung.
Nach ordnungsgemäßer Kündigung wiesen die Kläger, vertreten durch ihre Eltern, die Beklagte vergeblich an, die Guthaben auf ein Konto ihrer Eltern zu überweisen. Sie machen geltend, ihre Eltern hätten das Geld in der irrigen Annahme, die Kapitalertragsteuer sparen zu können, auf ihre - der Kläger - Konten überwiesen. Sie hätten ihnen das Geld nicht schenken wollen, sondern sich vorbehalten, jederzeit darüber verfügen zu können. Gemäß § 812 BGB seien sie - die Kläger - zur Rücküberweisung des von ihren Eltern ohne Rechtsgrund geleisteten Geldes verpflichtet. Die Beklagte trägt demgegenüber vor, die Eltern hätten den Klägern die überwiesenen Beträge unentgeltlich und endgültig überlassen. Die Rückübertragung erfordere die Mitwirkung eines Ergänzungspflegers.
Das Landgericht hat die Klage auf Überweisung der Guthaben der Sparkonten der Kläger in Höhe von 59.530,88 DM und 99.782,25 DM auf ein Konto der Eltern abgewiesen (WM 2002, 1604 f.). Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben (WM 2003, 2092 f. = ZIP 2003, 1390 ff. =
BKR 2003, 999 f.). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist nicht begründet.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Ent scheidung im wesentlichen ausgeführt:
Der Anspruch der Kläger auf Ausführung der Überwei sungen ergebe sich aus der in den Sparurkunden getroffenen Vereinbarung, daß zum Ende der Festzinsvereinbarung nach fristgerechter Kündigung über die Guthaben verfügt werden könne. Die Pflicht der kontoführenden Bank, Verfügungen des Kontoinhabers auszuführen, werde durch § 676 a BGB, der den Überweisungsauftrag nicht mehr als Weisung, sondern als Vertrag ausgestalte, nicht berührt. Allerdings sei die Beklagte zur Eingehung eines Überweisungsvertrages nur in den Grenzen des gewöhnlichen Zahlungsverkehrs verpflichtet.
Diese Grenzen seien nicht wegen des Verdachts, die Eltern mißbrauchten ihre Vertretungsmacht zum Nachteil der Kläger, überschritten. Dieser Verdacht sei nicht begründet, weil das für die Kläger angelegte Geld aus dem Vermögen ihrer Eltern stamme und ihnen nicht etwa von
dritter Seite geschenkt worden sei. Die Einzahlung des Geldes auf Konten , die auf die Namen der Kläger eingerichtet worden seien, sei aus praktischer Sicht bedeutungslos, da die Vermögensinteressen von Kindern zwangsläufig durch ihre Eltern wahrzunehmen und in aller Regel mit deren Vermögensinteressen identisch seien.
Die Überweisungsaufträge seien auch nicht gemäß § 181, § 1797 (richtig: § 1795) Abs. 2 BGB unwirksam. Der Auftrag, einen Geldbetrag zu überweisen, führe im Fall seiner Annahme nicht zu einem Rechtsgeschäft zwischen den Eltern als Vertretern und den Klägern als Vertretenen , sondern zu einem Vertrag zwischen den Klägern und der Beklagten.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
1. Die Kläger haben gegen die Beklagte aufgrund de r in den Sparurkunden getroffenen Vereinbarung in Verbindung mit § 676 a Abs. 1 Satz 1 BGB Anspruch auf Abschluß von Überweisungsverträgen und Ausführung der begehrten Überweisungen. Die Auslegung der Sparurkunden durch das Berufungsgericht, daß sich die Beklagte zur Eingehung von Überweisungsverträgen und zur Ausführung der Überweisungen verpflichtet hat, ist rechtsfehlerfrei und wird von der Revision nicht angegriffen. Sie führt nicht dazu, daß Sparkonten zu Zwecken des Zahlungsverkehrs genutzt werden können, sondern betrifft nur die Art und
Weise, in der die Kontoinhaber nach Beendigung der Sparverträge über ihre Guthaben verfügen können.
Der Auslegung durch das Berufungsgericht steht § 6 76 a BGB nicht entgegen, der gemäß Art. 228 Abs. 2 EGBGB anwendbar ist, weil mit der Abwicklung der begehrten Überweisungen vor dem 1. Januar 2002 nicht begonnen worden ist (vgl. Gößmann/van Look WM 2000 Sonderbeilage 1, S. 13 f.; Palandt/Sprau, BGB 63. Aufl. Art. 228 EGBGB Rdn. 2 f.). Nach § 676 a Abs. 1 BGB erfolgen Banküberweisungen aufgrund von Überweisungsverträgen, zu deren Abschluß Kreditinstitute nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht verpflichtet sind (Begr.RegE ÜG, BT-Drucks. 14/745, S. 19; vgl. zu der hier unerheblichen Streitfrage eines Kontrahierungszwangs: Langenbucher, in: Langenbucher /Gößmann/Werner, Zahlungsverkehr § 1 Rdn. 28 ff. m.w.Nachw.), und die sie bis zum Beginn der Ausführungsfrist ohne Angabe von Gründen kündigen können (§ 676 a Abs. 3 Satz 1 BGB). Diese Regelungen hindern Kreditinstitute indes nicht daran, sich rechtsgeschäftlich zum Abschluß von Überweisungsverträgen und zur Durchführung von Überweisungen zu verpflichten (vgl. Feldhahn, Die Bankenhaftung des neuen Überweisungsrechts S. 39 f.; Langenbucher, in: Langenbucher/Gößmann /Werner, Zahlungsverkehr § 1 Rdn. 31).
Daß die Kläger die Beklagte konkludent nicht nur a uf Abschluß von Überweisungsverträgen, sondern zugleich auf Ausführung der Überweisungen als der aufgrund der Überweisungsverträge geschuldeten Leistungen in Anspruch nehmen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
2. Die Kläger sind bei der Abgabe der Anträge auf Abschluß der Überweisungsverträge wirksam durch ihre Eltern vertreten worden (§ 1629 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BGB).

a) Die Vertretungsmacht der Eltern war nicht gemäß § 1629 Abs. 2 Satz 1, § 1795 Abs. 2, § 181 BGB ausgeschlossen. Da der Überweisungsvertrag mit der Beklagten als Überweisungsbank, nicht aber mit den Eltern als Überweisungsempfängern zu schließen ist, fällt er nicht in den Anwendungsbereich des § 181 BGB. Diese Vorschrift gilt für Überweisungen des Vertreters des Kontoinhabers auf ein Konto des Vertreters weder unmittelbar noch analog (BGH, Urteil vom 27. März 1958 - II ZR 31/57, WM 1958, 552, 553 und Beschluß vom 25. Februar 1982 - III ZR 188/81, WM 1982, 549).

b) Die Eltern sind auch nicht durch § 1641 Satz 1 BGB gehindert, namens ihrer Kinder Überweisungsaufträge zu erteilen. § 1641 Satz 1 BGB erfaßt nur Rechtsgeschäfte zwischen Kindern als Schenkern und den Beschenkten (vgl. MünchKomm/Huber, BGB 4. Aufl. § 1641 Rdn. 7 m.w.Nachw.; Erman/Michalski, BGB 11. Aufl. § 1641 Rdn. 1; Bamberger /Roth/Veit, BGB § 1641 Rdn. 3 m.w.Nachw.), schränkt aber, anders als etwa § 1643 Abs. 1 BGB, § 1822 Nr. 8 BGB (vgl. hierzu Canaris, Bankvertragsrecht 2. Aufl. Rdn. 168; Schramm, in: Schimansky/Bunte/ Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 32 Rdn. 17), im Außenverhältnis zur Bank die Vertretungsmacht der Eltern zum Abschluß eines Überweisungsvertrages nicht ein.

c) Es liegt auch kein objektiv evidenter Mißbrauch der elterlichen Vertretungsmacht vor, der zur Folge hätte, daß die Kläger die Überwei-
sungsaufträge nicht gegen sich gelten lassen müssen und nach Eintritt der Volljährigkeit erneut die Auszahlung der Sparguthaben an sich verlangen können.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtsho fs hat grundsätzlich der Vertretene das Risiko eines Vollmachtsmißbrauchs zu tragen; den Vertragspartner trifft keine Prüfungspflicht, ob und inwieweit der Vertreter im Innenverhältnis gebunden ist, von seiner nach außen unbeschränkten Vertretungsmacht nur begrenzten Gebrauch zu machen. Der Vertretene ist gegen einen erkennbaren Mißbrauch der Vertretungsmacht im Verhältnis zum Vertragspartner nur dann geschützt, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat, so daß beim Vertragspartner begründete Zweifel bestehen müssen, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliege. Notwendig ist dabei eine massive Verdachtsmomente voraussetzende objektive Evidenz des Mißbrauchs (Senat, BGHZ 127, 239, 241 und Urteile vom 28. April 1992 - XI ZR 164/91, WM 1992, 1362, 1363, vom 19. April 1994 - XI ZR 18/93, WM 1994, 1204, 1206 und vom 29. Juni 1999 - XI ZR 277/98, WM 1999, 1617, 1618).
Diese Voraussetzungen, deren Feststellung als tatr ichterliche Würdigung im Revisionsverfahren nur beschränkt überprüfbar ist (Senat, Urteil vom 29. Juni 1999 - XI ZR 277/98, WM 1999, 1617, 1618), hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Die begehrten Überweisungen verstoßen nicht evident gegen Bindungen, denen die Eltern im Innenverhältnis zu den Klägern unterliegen (vgl. für Überweisungen des Vertreters des Kontoinhabers auf ein eigenes Konto des Vertreters: BGH, Be-
schluß vom 25. Februar 1982 - III ZR 188/81, WM 1982, 549). Nach dem Vortrag der Kläger dienen die Überweisungen der Erfüllung eines Anspruches ihrer Eltern gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB. Unter dieser Voraussetzung wäre sogar eine unmittelbare Übereignung des Geldes von den Klägern an ihre Eltern von deren Vertretungsmacht gedeckt , da § 1629 Abs. 2 Satz 1, § 1795 Abs. 2, § 181 BGB Rechtsgeschäfte , die ausschließlich der Erfüllung einer Verbindlichkeit dienen, zuläßt.
Ein Mißbrauch der Vertretungsmacht läge nur vor, w enn der Vortrag der Kläger unrichtig wäre, weil die Überweisungen der Eltern auf die Konten der Kläger Schenkungen waren und deshalb mit Rechtsgrund erfolgten. Dies war aber nicht objektiv evident. Das Berufungsgericht hat, anders als die Revision meint, eine Schenkung der Eltern nicht festgestellt. Es geht lediglich davon aus, daß das eingezahlte Geld aus dem Vermögen der Eltern stammt, trifft aber keine Feststellungen zu einem den Einzahlungen zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und den Klägern.
Eine Schenkung kann entgegen Klein/Meinhardt BKR 2 004, 180, 182 auch nicht deshalb mit Evidenz angenommen werden, weil die Eltern durch die Einzahlung des Geldes auf Konten ihrer Kinder ihre Einkommensteuer vermindern wollten. Diese Zielsetzung spricht zwar dafür, daß die Kläger - wie zwischen den Parteien ohnehin unstreitig ist - materiellrechtlich Inhaber der Sparkonten und der Einlagenforderungen gegen die Beklagte werden sollten. Sie rechtfertigt aber auch unter Berücksichtigung des § 39 AO sowie der Angaben der Eltern zu § 8 GwG nicht mit Evidenz die Annahme, daß die Kläger und ihre Eltern sich über die Un-
entgeltlichkeit der Zuwendung einig waren (§ 516 Abs. 1 BGB). Die steuer - und strafrechtlichen Folgen einer ohne zugrunde liegende Schenkung erfolgten Einzahlung der Eltern auf die Konten der Kläger bedürfen in diesem Zusammenhang keiner näheren Beurteilung, weil sie am Rückzahlungsanspruch der Eltern nichts ändern.
3. Die Beklagte kann den Abschluß der Überweisungs verträge und die Ausführung der Überweisungen auch unter keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt verweigern. Nach dem Prinzip der formalen Auftragsstrenge (vgl. zum alten Überweisungsrecht: BGHZ 98, 24, 31; BGH, Urteile vom 31. Januar 1972 - II ZR 145/69, WM 1972, 308, 309 und vom 11. März 1976 - II ZR 116/74, WM 1976, 904, 905; zum neuen Überweisungsrecht : Grundmann WM 2000, 2269, 2277 f.; Langenbucher, in: Langenbucher/Gößmann/Werner, Zahlungsverkehr § 1 Rdn. 43; Nobbe WM 2001 Sonderbeilage 4, S. 8, 10) darf sie die den Überweisungen zugrunde liegenden Valutaverhältnisse, d.h. die Rechtsverhältnisse zwischen den Klägern und ihren Eltern, nicht beachten. Die Minderjährigkeit der Kläger führt entgegen der Auffassung der Revision zu keiner anderen Beurteilung. Minderjährige sind dadurch geschützt, daß sie im Rechtsverkehr nicht selbst, sondern nur durch ihre gesetzlichen Vertreter handeln können. Die gesetzliche Vertretungsmacht unterliegt beim Abschluß von Überweisungsverträgen, anders als bei anderen Rechtsgeschäften (vgl. § 1629 Abs. 2 Satz 1, § 1795 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB, § 1643 Abs. 1 i.V. mit § 1821, § 1822 Nr. 1, 3, 5, 8-11 BGB, § 1643 Abs. 2 BGB) keinen Beschränkungen. Ein evidenter Mißbrauch der Vertretungsmacht liegt - wie dargelegt - nicht vor. Die weitergehende Überprüfung des Handelns eines gesetzlichen Vertreters eines Minderjährigen durch Kreditinstitute entbehrt einer rechtlichen Grundlage.

III.


Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuw eisen.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen

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(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Die Eltern können nicht in Vertretung des Kindes Schenkungen machen. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:

1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen.
2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.

(1) Vom Verpflichteten aufzuzeichnen und aufzubewahren sind

1.
die im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten erhobenen Angaben und eingeholten Informationen
a)
über die Vertragspartner, die Vertragsparteien des vermittelten Rechtsgeschäfts nach § 11 Absatz 2 und gegebenenfalls über die für die Vertragspartner oder die Vertragsparteien des vermittelten Rechtsgeschäfts auftretenden Personen und wirtschaftlich Berechtigten,
b)
über Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, insbesondere Transaktionsbelege, soweit sie für die Untersuchung von Transaktionen erforderlich sein können,
2.
hinreichende Informationen über die Durchführung und über die Ergebnisse der Risikobewertung nach § 10 Absatz 2, § 14 Absatz 1 und § 15 Absatz 3 und über die Angemessenheit der auf Grundlage dieser Ergebnisse ergriffenen Maßnahmen,
3.
die Ergebnisse der Untersuchung nach § 15 Absatz 6 Nummer 1,
4.
von den Beteiligten vorgelegte Nachweise nach § 16a Absatz 2 und
5.
die Erwägungsgründe und eine nachvollziehbare Begründung des Bewertungsergebnisses eines Sachverhalts hinsichtlich der Meldepflicht nach § 43 Absatz 1.
Die Aufzeichnungen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a schließen Aufzeichnungen über die getroffenen Maßnahmen zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten sowie die Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur nach § 12 Absatz 4 Satz 1 ein. Bei Personen, die nach § 3 Absatz 2 Satz 5 als wirtschaftlich Berechtigte gelten, sind zudem die Maßnahmen zur Überprüfung der Identität nach § 11 Absatz 5 und etwaige Schwierigkeiten, die während des Überprüfungsvorgangs aufgetreten sind, aufzuzeichnen.

(2) Zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a sind in den Fällen des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auch die Art, die Nummer und die Behörde, die das zur Überprüfung der Identität vorgelegte Dokument ausgestellt hat, aufzuzeichnen. Soweit zur Überprüfung der Identität einer natürlichen Person Dokumente nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 oder 5 oder zur Überprüfung der Identität einer juristischen Person Unterlagen nach § 12 Absatz 2 vorgelegt werden oder soweit Dokumente, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 3 bestimmt sind, vorgelegt oder herangezogen werden, haben die Verpflichteten das Recht und die Pflicht, Kopien dieser Dokumente oder Unterlagen anzufertigen oder sie optisch digitalisiert zu erfassen oder, bei einem Vor-Ort-Auslesen nach § 18a des Personalausweisgesetzes, nach § 78 Absatz 5 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 13 des eID-Karte-Gesetzes, das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen sowie die Tatsache aufzuzeichnen, dass die Daten im Wege des Vor-Ort-Auslesens übernommen wurden. Diese gelten als Aufzeichnung im Sinne des Satzes 1. Die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a umfasst auch die zur Erfüllung geldwäscherechtlicher Sorgfaltspflichten angefertigten Aufzeichnungen von Video- und Tonaufnahmen. Wird nach § 11 Absatz 3 Satz 1 von einer erneuten Identifizierung abgesehen, so sind der Name des zu Identifizierenden und der Umstand, dass er bei früherer Gelegenheit identifiziert worden ist, aufzuzeichnen. Im Fall des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist anstelle der Art, der Nummer und der Behörde, die das zur Überprüfung der Identität vorgelegte Dokument ausgestellt hat, das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen und die Tatsache, dass die Prüfung anhand eines elektronischen Identitätsnachweises erfolgt ist, aufzuzeichnen. Bei der Überprüfung der Identität anhand einer qualifizierten Signatur nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist auch deren Validierung aufzuzeichnen. Bei Einholung von Angaben und Informationen durch Einsichtnahme in elektronisch geführte Register oder Verzeichnisse gemäß § 12 Absatz 2 gilt die Anfertigung eines Ausdrucks als Aufzeichnung der darin enthaltenen Angaben oder Informationen.

(3) Die Aufzeichnungen können auch digital auf einem Datenträger gespeichert werden. Die Verpflichteten müssen sicherstellen, dass die gespeicherten Daten

1.
mit den festgestellten Angaben und Informationen übereinstimmen,
2.
während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und
3.
jederzeit innerhalb einer angemessenen Frist lesbar gemacht werden können.

(4) Die Aufzeichnungen und sonstigen Belege nach den Absätzen 1 bis 3 sind fünf Jahre aufzubewahren, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen über Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten eine längere Frist vorsehen. In jedem Fall sind die Aufzeichnungen und sonstigen Belege spätestens nach Ablauf von zehn Jahren zu vernichten. Die Aufbewahrungsfrist im Fall des § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Geschäftsbeziehung endet. In den übrigen Fällen beginnt sie mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die jeweilige Angabe festgestellt worden ist.

(5) Soweit aufzubewahrende Unterlagen einer öffentlichen Stelle vorzulegen sind, gilt für die Lesbarmachung der Unterlagen § 147 Absatz 5 der Abgabenordnung entsprechend.

(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.