Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juni 2018 - XI ZR 371/16

bei uns veröffentlicht am05.06.2018
vorgehend
Amtsgericht Stuttgart, 4 C 650/15, 12.08.2015
Landgericht Stuttgart, 4 S 259/15, 22.06.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
XI ZR 371/16
Verkündet am:
5. Juni 2018
Weber
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:050618UXIZR371.16.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 22. Juni 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger begehrt von der beklagten Bank die Erstattung von Bearbeitungsentgelt , das er im Zusammenhang mit zwei zur Finanzierung von Fotovoltaikanlagen geschlossenen Darlehensverträgen an die Beklagte bezahlt hat.
2
Die Parteien schlossen am 28. Mai/1. Juni 2010 einen Darlehensvertrag über 192.000 € zur Finanzierung einer Fotovoltaikanlage in Offenburg und am 21. Februar/3. März 2012 einen Darlehensvertrag über 63.800 € zur Finanzierung einer Fotovoltaikanlage in Blieskastel. Wie in Ziffer 3.3 bzw. 3.2 des jeweiligen Vertrages festgelegt war, zahlte der Kläger an die Beklagte jeweils ein einmaliges, sofort fälliges, nicht laufzeitabhängiges "Bearbeitungsentgelt" in Höhe von 1% des Darlehensbetrages, mithin 1.920 € (netto) bzw. 638 € (netto) zzgl. Mehrwertsteuer. Vor und nach diesen beiden Verträgen schlossen die Parteien weitere Darlehensverträge, die keine Bearbeitungsentgelte vorsahen, darunter am 24./25. April 2012 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung einer Fotovoltaikanlage in Saarbrücken. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Vereinbarungen über die Bearbeitungsentgelte. Die Beklagte erhebt zudem die Einrede der Verjährung.
3
Der Kläger behauptet, die Beklagte mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 zur Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts in Höhe von 1.920 € aus dem Darlehensvertrag zur Finanzierung der Fotovoltaikanlage in Offenburg sowie zur Rückzahlung eines Bearbeitungsentgelts in Höhe von 759,22 € aus dem Darlehensvertrag zur Finanzierung der Fotovoltaikanlage in Saarbrücken - insgesamt 2.679,22 € - aufgefordert zu haben. Mit einem am 29. Dezember 2014 beantragten und der Beklagten am 3. Januar 2015 zugestellten Mahnbescheid hat der Kläger die Zahlung von 2.679,22 € nebst Zinsen in Höhe von 8% seit dem 1. Juni 2010 begehrt und dabei die Hauptforderung wie folgt be- zeichnet "Ungerechtfertigte Bereicherung gem. 23. Dezember 2014 vom 01. Juni 10". In der Anspruchsbegründung vom 20. April 2015 hat er die Zinsforderung zunächst auf 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2010 abgeändert und nach Hinweis des Erstrichters dahin gehend korrigiert , dass er Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.920 € seit dem 1. Juni 2010 und aus 759,22 € seit dem 25. April 2012 begehre. Noch vor der mündlichen Verhandlung hat der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessvertreters vom 9. Juni 2015 mitgeteilt, bei der Rückforderung eines Bearbeitungsentgelts aus dem Darlehensvertrag zur Finanzierung der Fotovoltaikanlage in Saarbrücken habe es sich um eine Verwechslung gehandelt , und stattdessen die Rückzahlung eines Bearbeitungsentgelts "von 759,22 € (638,00 € + 19% Steuer)" aus dem Darlehensvertrag zur Finanzierung der Fotovoltaikanlage in Blieskastel begehrt.
4
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landgericht hat sie abgewiesen. Mit seiner von dem Landgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

6
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung (LG Stuttgart, Urteil vom 22. Juni 2016 - 4 S 259/15, juris) im Wesentlichen wie folgt begründet:
7
Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Rückzahlung der streitgegenständlichen Bearbeitungsentgelte und damit auch kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu, da die Leistungen des Klägers nicht ohne Rechts- grund erfolgt seien. Er habe unstreitig als Unternehmer gehandelt und die im Streit stehenden Darlehensverträge zur Finanzierung gewerblich betriebener Fotovoltaikanlagen abgeschlossen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehensverträgen könne auf eine solche Fallgestaltung nicht übertragen werden.
8
Sollte es sich um individuelle Vereinbarungen handeln, ergebe sich deren Wirksamkeit aus der allgemeinen Vertragsfreiheit, in deren Rahmen auch die Vereinbarung der streitgegenständlichen Bearbeitungsentgelte zulässig sei.
9
Sollte es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handeln, hielten diese einer eröffneten Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand, weil es zu keiner unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders komme. Bei der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gegenüber Unternehmern sei auf die Gewohnheiten und Gebräuche des Handelsverkehrs Rücksicht zu nehmen und darüber hinaus den Besonderheiten des kaufmännischen Rechtsverkehrs angemessen Rechnung zu tragen. Zwar fehle es an einem auf die Entrichtung einer Darlehensgebühr gerichteten Handelsbrauch. Zu berücksichtigen sei aber der in § 354 HGB normierte Handelsbrauch, dass aus Sicht eines Kaufmanns jede Leistung grundsätzlich entgeltlich erbracht werde. Von Unternehmern werde erwartet, dass sie ihre Kosten sorgfältig kalkulierten und deshalb einer Preisnebenklausel besondere Aufmerksamkeit schenkten. Ebenfalls müsse berücksichtigt werden, dass es einem Unternehmer anders als einem Verbraucher generell möglich sei, Kosten und Lasten weiterzugeben.
10
Schließlich bestünden strukturelle Unterschiede zwischen Verbraucherund Unternehmerdarlehen. Die Vereinbarung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts sei für den unternehmerisch tätigen Darlehensnehmer steuerrechtlich in aller Regel vorteilhaft. Zudem führe die im Unterschied zu Verbraucherdarlehen vielfach deutlich kürzere Zinsbindung dazu, dass der Un- ternehmer vergleichsweise früh zur Kündigung des Darlehensvertrages berechtigt sei und deshalb keine gesicherte Zinserwartung der Bank bestehe. Dann stehe dieser kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung zu und es bestehe das Risiko, dass sich der Bearbeitungsaufwand allein durch eine Einpreisung in den Zins nicht erwirtschaften lasse.

II.

11
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
12
Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die vom Kläger angegriffenen Vereinbarungen über die Erhebung von Bearbeitungsentgelten auch als Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam seien. Mangels Feststellungen des Berufungsgerichts dazu ist im Revisionsverfahren zugunsten des Klägers zu unterstellen, dass den streitigen Bearbeitungsentgelten Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten zugrunde lagen.
13
1. Das Berufungsgericht nimmt noch zutreffend an, dass die streitigen Vereinbarungen jeweils Preisnebenabreden darstellen. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, unterliegt eine in einer Darlehensurkunde eines Kreditinstituts für den Abschluss von Kreditverträgen mit Unternehmern enthaltene formularmäßige Klausel über die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle (Senatsurteile vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, WM 2017, 1643 Rn. 23 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen und XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 32 ff.).
14
Die von der Beklagten verwendete Klausel, die der Senat selbstständig auslegen kann (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 26), ist vom Berufungsgericht zutreffend als kontrollfähige Preisnebenabrede eingeordnet worden. Nach der verwendeten Bezeichnung "Bear- beitungsentgelt" handelt es sich um Entgelt für die Bearbeitung des Darlehensantrages einschließlich der Vorbereitung des Vertragsschlusses sowie für Verwaltungsaufwand der Beklagten bei Kreditbearbeitung und -auszahlung (vgl. dazu Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 28 f. und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 36 ff.).
15
Unerheblich ist für diese Auslegung Vortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen , sie habe durch die formularmäßige Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts das wirtschaftliche Risiko einer kurzfristigen Kündbarkeit der Darlehen ausgleichen wollen. Solche Motive oder betriebswirtschaftliche Zwecke haben - ungeachtet ihrer fehlenden Relevanz - weder im Wortlaut der Klausel noch in der Systematik der Vertragsbedingungen einen Niederschlag gefunden.
16
2. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils weiterentschieden hat, sind formularmäßige Klauseln über die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts in Darlehensverträgen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB auch im Verhältnis zu Unternehmern unwirksam. Die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts ist auch für die Bearbeitung eines Unternehmerdarlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB) unvereinbar und benachteiligt die Kunden des Kreditinstituts entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (Senatsurteile vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, WM 2017, 1643 Rn. 37 ff. und XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 45 ff.). Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
17
3. Ob die Regelungen in den Darlehensverträgen über die Erhebung von Bearbeitungsentgelten dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BGB genügen, bedarf hiernach keiner Entscheidung.

III.

18
Da das Berufungsgericht offen gelassen hat, ob es sich bei den beiden im Streit stehenden Vertragsbedingungen um Individualvereinbarungen oder um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
19
1. Das Berufungsgericht wird zu berücksichtigen haben, dass Vertragsbedingungen vorformuliert sind, wenn sie für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert sind. Dabei ist unerheblich , ob bei Abschluss von Darlehensverträgen regelmäßig ein Bearbeitungsentgelt in Höhe festgelegter Prozentsätze verlangt oder das Entgelt im Einzelfall anhand der Daten des konkreten Darlehensvertrages nach bestimmten Vorgaben errechnet wird (Senatsurteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 20 mwN).
20
Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung kann von einem Aushandeln der Vertragsbedingungen nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB nur dann gesprochen werden, wenn der Verwender zunächst den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt, also die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen, inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der effektiven Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen (Senatsurteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 23). Die entsprechenden Umstände hat der Verwender darzulegen (BGH, Urteil vom 20. März 2014 - VII ZR 248/13, BGHZ 200, 326 Rn. 27 mwN). In der Regel wird sich das Aushandeln in Änderungen des vorformulierten Textes niederschlagen. Die allgemein geäußerte Bereitschaft, belastende Klauseln abzuändern, genügt nicht (Senatsurteil vom 28. Juli 2015 - XI ZR 434/14, BGHZ 206, 305 Rn. 23). Diese Anforderungen gelten auch im Rechtsverkehr zwischen Unternehmern (Senatsurteil vom 4. Juli 2017, aaO Rn. 24 mwN).
21
2. Sollte das Berufungsgericht danach einen Anspruch des Klägers bejahen , wird es bei der Prüfung der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede die Entscheidungen des Senats zum Beginn der Verjährungsfrist in diesen Fällen anzuwenden (Senatsurteile vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, WM 2017, 1643 Rn. 84 ff. und XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 93 ff.) und weiter hinsichtlich des Darlehens aus dem Jahr 2010 zu prüfen haben, ob die Anforderungen der Rechtsprechung an die Individualisierung eines Anspruchs rechtzeitig erfüllt worden sind (vgl. Senatsurteil vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07, WM 2009, 420 Rn. 18 ff. mwN).
Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, Entscheidung vom 12.08.2015 - 4 C 650/15 -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.06.2016 - 4 S 259/15 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juni 2018 - XI ZR 371/16

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juni 2018 - XI ZR 371/16

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag


(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag


(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit da
Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juni 2018 - XI ZR 371/16 zitiert 6 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag


(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag


(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit da

Handelsgesetzbuch - HGB | § 354


(1) Wer in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafür auch ohne Verabredung Provision und, wenn es sich um Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den an dem Orte üblichen Sätzen fordern. (2) Für

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Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 12.08.2015 - 4 C 650/15 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, es sei denn, die Beklagte leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert d. Berufung: 2.679,22 EUR

Gründe

 
I.
Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 12.08.2015 - 4 C 650/15 - , mit dem der Klage stattgegeben wurde, zwei jeweils aufgrund eines zwischen den Parteien einmal in 2010 und zum anderen in 2012 vereinbarten Darlehensvertrages zur Finanzierung einer Photovoltaikanlage für gewerbliche Zwecke an die Beklagte geleistete sog. Bearbeitungsentgelte zurück zu zahlen (vgl. Anlage K 2, Bl. 17 ff d.A. und B 1, Bl. 46 ff d.A.). Zur Begründung der angegriffenen Entscheidung führt das Amtsgericht im Wesentlichen an, dass die in Frage stehende Entgeltabrede eine Preisnebenabrede darstelle und als solche der damit eröffneten Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalte. Hieran ändere insbesondere § 310 BGB nichts. Der Kläger sei zwar Unternehmer im Sinne des Gesetzes. Allein dieser Umstand führe zwar dazu, dass es sich bei dem in Frage stehenden Darlehensvertrag nicht um ein Verbraucherdarlehen handle, wie es der Fall war in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit per Allgemeiner Geschäftsbedingungen vereinbarter Bearbeitungsentgeltklauseln im Verbraucherdarlehen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.05.2015 - XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 = NJW 2014, 2420 bzw. NJW-RR 2014, 1133), weshalb diese Rechtsprechung nicht ohne Weiteres auf Darlehensverträge mit Unternehmern übertragen werden könne. Jedoch werde der Unternehmer durch die Vereinbarung der streitgegenständlichen Bearbeitungsentgeltklausel - ebenso wie ein Verbraucher - entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB), so dass die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch auf den vorliegenden Fall im Ergebnis anwendbar sei; bzgl. der Bewertung eines solchen Darlehensvertrages ergeben sich letztlich keine Unterschiede zur Behandlung von Verbraucherdarlehensverträgen bzw. in einem solchen Vertrag vereinbarter Bearbeitungsentgeltklauseln. Die Beklagte hat gegen die Entscheidung form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
1) Die Parteien schlossen zum einen am 28.05./01.06.2010 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung einer Photovoltaikanlage in Offenburg mit einer Leistung von ca. 69, 12 kWp. (Anlage K 2, Bl. 17 ff d.A.) und zum andern am 21.02./03.03.2012 zur Finanzierung einer Photovoltaikanlage in Blieskastel mit einer Leistung von ca. 45,360 kWp (Anlage B 1, Bl. 46 ff d.A.). Hiernach hatte der Kläger jeweils aufgrund von Ziff. 3.3 des jeweiligen Vertrages ein „einmaliges, sofort fälliges, nicht laufzeitabhängiges Bearbeitungsentgelt [in Höhe] von 1,0 % vom Darlehensbetrag“, mithin einmal 1.920,- EUR (netto) sowie 638,- EUR (netto) zu zahlen. Der Kläger hat die Beträge jeweils zzgl. MwSt in der Folgezeit auch an die Beklagte bezahlt. Die Parteien hatten bereits vor den streitgegenständlichen Verträgen, wie auch danach (vgl. Anlage K 1) entsprechende Darlehensverträge zur Finanzierung anderer Photovoltaikanlagen des Klägers geschlossen, die keine Bearbeitungsentgeltvereinbarung beinhalteten. Zwar hat der Kläger anlässlich seiner informatorischen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung erklärt, dass er lediglich im ersten Darlehensvertrag keine Bearbeitungsgebühr, fortan jedoch immer habe zahlen müssen (vgl. Bl. 99 f d.A.), dem widerspricht aber Anlage K 1, die einen entsprechenden Darlehensvertrag zum Gegenstand hat, keine Bearbeitungsgebühr enthält und zeitlich weit nach dem als Anlage K 2 vorgelegten Vertrag geschlossen wurde.
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass aufgrund der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 13.05.2015 - XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 (= NJW 2014, 2420 bzw. NJW-RR 2014, 1133) die Inrechnungstellung von Kreditbearbeitungsgebühren im vorliegenden Vertrag unzulässig sei mit der Folge, dass die zu Unrecht vereinnahmte Kreditgebühr zzgl. gezogener Nutzungen herauszugeben sei (vgl. Bl. 10 ff d.A.).
Die Beklagte ließ in I. Instanz sowie mit der Berufung vortragen, dass es sich bei dem in Frage stehenden Entgelt nicht um unzulässige „Bearbeitungsgebühren“ im Sinne der jüngeren, zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Verbraucherkreditverträgen handle. Da der Kläger unstreitig Unternehmer sei und als solcher agiert habe, liege kein Verbrauchervertrag vor. Zwar möge die Beklagte in einem Fall ein Formular verwandt haben, dass mit „Verbraucherdarlehen“ überschrieben worden sei, was jedoch nichts daran ändere, dass der Kläger die Darlehen in seiner Eigenschaft als Unternehmer, weil Photovoltaikanlagen gewerblich betreibend, in Anspruch genommen habe. Die fragliche Entgeltklausel möge zwar auch von wesentlichen Grundgedanken gesetzlicher Regelungen abweichen, jedoch ergebe die nach § 307 BGB vorzunehmende Interessensabwägung wegen der Unterschiede zwischen Unternehmern und Verbrauchern, dass die Klausel in einem Unternehmerdarlehensvertrag angemessen sei.
2) Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die obigen Ausführungen sowie das angegriffene Urteil Bezug genommen.
3) Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Sie wiederholt im Wesentlichen ihre zur Begründung der Klage schon in erster Instanz geäußerte Rechtsansicht.
Die Beklagte und Berufungsführerin beantragt (Bl. 75 ff d.A.),
das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 12.08.2015 - 4 C 650/15 wird abgeändert; die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen (Bl. 90 ff d.A.).
11 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
12 
Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung über die Berufung vom 01.06.2016 wird Bezug genommen (Bl. 99 ff d.A.).
II.
13 
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
14 
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf (Rück-)Zahlung des streitgegenständlichen Bearbeitungsentgelts zu. Mangels eines solchen besteht auch kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung.
15 
Soweit der Kläger meint, er habe das vorliegend in Frage stehende Bearbeitungsentgelt entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehensverträgen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.05.2015 - XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 = NJW 2014, 2420 bzw. NJW-RR 2014, 1133) ohne Rechtsgrund geleistet, trifft dies nicht zu.
16 
Das in Frage stehende Entgelt bzw. die streitgegenständliche Bearbeitungsentgeltklausel ist, da nicht in einem Verbraucher-, sondern Darlehensvertrag mit einem Unternehmer (iSd Gesetzes) vereinbart, wirksam (vgl. ebenso: LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15; LG Frankfurt, Urt. v. 31.07.2015 - 2/25 O 52/15; LG Itzehoe, Urt. v. 17.11.2015 - 7 O 37/15; LG Wiesbaden, Urt. v. 12.06.2015 - 2 O 298/14; LG Saarbrücken, Urt. v. 29.05.2015 - 1 O 334/14; OLG München, Beschl. v. 13.10.2014 - 27 U 1088/14; a.A.: OLG Frankfurt, Urt. v. 25.02.2016 - 3 U 110/15 = BB 2016, 834).
17 
Dass es sich bei dem Kläger um einen Unternehmer im Sinne von § 13 BGB handelt und die in Frage stehenden Darlehensverträge jeweils der Finanzierung gewerblich betriebener Photovoltaikanlagen dienten, ist unstreitig, wie der Kläger noch mit der Berufungserwiderung ausdrücklich vortragen lässt (vgl. Bl. 91 d.A.). Hieran ändert nichts, dass der Kläger die in Frage stehenden Anlagen womöglich „lediglich“ nebenberuflich betreibt. Auch nebenberufliche Tätigkeiten können unternehmerisch ausgeübt werden. Keine unternehmerische Tätigkeit ist zwar in der Regel die Verwaltung und Anlage eigenen Vermögens. Auch in diesen Fällen liegt Unternehmerhandeln aber vor, wenn mit der Verwaltung und Anlage des Vermögens ein organisatorischer und zeitlicher Aufwand verbunden ist, der nach den Umständen des Einzelfalls das Bild eines planmäßigen Geschäftsbetriebs vermittelt (vgl. hierzu BGH 149, 80 = NJW 2002, 368). So liegen die Dinge aber hier, denn es geht vorliegend nicht um eine (im Zuge einer Dachsanierung) auf seinem eigenen, selbst bewohnten Privathaus installierte und fortan betriebene Photovoltaikanlage (vgl. hierzu OLG Hamm NZBau 2016, 362). In einem solchen Fall wäre der Betrieb der Photovoltaikanlage dem privaten Bereich zuzuordnen und, da sich die Frage, ob ein Vertragsschluss als Unternehmer oder Verbraucher anzunehmen ist, danach richtet, ob sich der Betrieb der Photovoltaikanlage als unternehmerisches Handeln darstellt oder dem privaten Bereich zuzuordnen ist, trotz allem von einem Verbrauchervertrag auszugehen. Vorliegend wird jedoch bereits angesichts der Vielzahl der vom Kläger betriebenen Photovoltaikanlagen auf diversen, in der gesamten Bundesrepublik verstreut liegenden Häusern und der allein aufgrund der im vorliegenden Verfahren vorgelegten bzw. thematisierten Darlehensverträgen belegten Investitionshöhe von nahezu einer halben Million EUR das Bild eines planmäßigen Geschäftsbetriebs vermittelt.
1.
18 
Die Leistung des Klägers erfolgte nicht ohne Rechtsgrund, vielmehr aufgrund der im Darlehensvertrag in zitierter Ziffer (s.o.) verankerten wirksamen Vereinbarung und das unabhängig davon, ob man diese als individuelle Vereinbarung der Parteien oder als Allgemeine Geschäftsbedingung ansehen möchte, weshalb es nicht (mehr) darauf ankommt, ob die in Frage stehenden Bearbeitungsentgelte seinerzeit, wie von der Beklagten behauptet, im Einzelnen zwischen den Parteien ausgehandelt worden sind.
1.1
19 
Im Falle der Annahme einer individuellen Vereinbarung ergibt sich die Wirksamkeit aus der allgemeinen Vertragsfreiheit, die nur durch das Verbot der Sittenwidrigkeit, das Verbot eines Gesetzesverstoßes und den Grundsatz von Treu und Glauben beschränkt ist. Die individuelle Vereinbarung eines Bearbeitungsentgeltes von 1.920,- EUR bei einem Darlehen von 192.000,- EUR bzw. 638,- EUR bei 63.800,- EUR hält sich ohne Zweifel in dem zulässigen Rahmen der Vertragsfreiheit.
1.2
20 
Im Falle der Annahme einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ergibt sich die Wirksamkeit daraus, dass die gegenüber dem Kläger als Unternehmer gestellte Klausel nicht gegen die in §§ 305 ff BGB normierten Vorgaben verstößt, soweit diese nach § 310 Abs. 1 BGB für Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber Unternehmern verwendet werden, anwendbar sind.
21 
Aus § 310 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass die in § 307 BGB normierte Inhaltskontrolle auch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gegenüber Unternehmern verwendet werden, Anwendung findet. § 307 Abs. 1 BGB besagt, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, wobei gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel dann anzunehmen ist, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.
22 
Darunter fallen grundsätzlich weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Kontrollfähig sind aber Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen (vgl. statt vieler: BGH, Urt. v. 17.12.2013 - XI ZR 66/13). Weiter kontrollfähig sind Klauseln, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders oder für Tätigkeiten in dessen eigenem Interesse auf den Kunden abwälzen (vgl. statt vieler: BGH, Urt. v. 21.04.2009 - XI ZR 78/08; BGH, Urt. v. 07.12.2010 - XI ZR 3/10). Dies gilt auch dann, wenn die Entgeltklausel in einem Regelwerk enthalten ist, das Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt (vgl. BGH, Urt. v. 18.05.1999 - XI ZR 219/98; BGH, Urt. v. 27.01.2015 - XI ZR 174/13 = WM 2015, 519; BGH, Urt. v. 28.07.2015 - XI ZR 434/14 = BKR 2015, 477).
1.2.1
23 
Die vom Kläger beanstandete Klausel enthält von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen in diesem Sinne (vgl. allgemein zu der Frage, wann eine Bestimmung über ein Bearbeitungsentgelt in einem Darlehensvertrag als „vorformuliert“ iSv § 305 Abs. 1 S. 1 BGB, mithin als Allgemeine Geschäftsbedingung iSd Gesetzes anzusehen ist (= hierzu BGH, Urt. v. 13.05.2015 -XI ZR 170/13 = NJW-RR 2014, 1133)).
a)
24 
Zwar wird vereinzelt vertreten, dass das in Ziffer 3.3 des streitgegenständlichen Darlehensvertrages vereinbarte Bearbeitungsentgelt als (Haupt-)Preisabrede, bei welcher der Zahlungspflicht eine echte (Gegen-)Leistung gegenübersteht, aufzufassen sei. Dann wäre bereits eine Abweichung von einer gesetzlichen Regelung nicht zu verzeichnen, da es dem Recht und Gesetz nicht entgegensteht, eine echte Leistung vergüten zu lassen.
25 
Dass es sich bei Bearbeitungsentgeltklauseln in Unternehmerdarlehensverträgen um eine solche (Haupt-)Preisabrede handelt, wird mit der Begründung vertreten, dies sei schon deshalb der Fall, weil durch Auslegung zu ermitteln sei, ob eine Klausel eine kontrollfreie Preishauptabrede oder eine kontrollfähige Preisnebenabrede enthalte (vgl. hierzu Hanke/Adler, Keine Gleichbehandlung von Unternehmern und Verbrauchern bei der Rückforderung von Bearbeitungsentgelten, in: WM 2015, 1313 ff; Casper/Möllers, Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei gewerblichen Darlehensverträgen, in: WM 2015, 1689 ff; jeweils m.w.N.). Da sich die Auslegung, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten habe, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werde, liege eine Preishauptabrede schon deshalb vor, weil es beim Unternehmerdarlehen für beide Seiten um ein Handelsgeschäft geht und aus Sicht eines Kaufmanns jede Leistung grundsätzlich entgeltlich erbracht wird, § 354 HGB (vgl. Hanke/Adler, aaO). Zudem sei die Bonitätsprüfung gem. § 18 Abs. 2 KWG nur bei Verbraucherdarlehen verpflichtend (vgl. Hanke/Adler, aaO; Casper/Möllers, aaO). Auch erhalte der Unternehmer bei der Überprüfung verschiedener Absicherungsmöglichkeiten und/oder dem Angebot mehrerer Darlehensverträge mit jeweils unterschiedlichen Vertragskonditionen mit Blick auf Laufzeit, Zinshöhe, Kündigungsmöglichkeiten mit/ohne Vorfälligkeitsentschädigung u.dgl. eine vergütungspflichtige wie -fähige selbständige Beratungsleistung (vgl. Hanke/Adler, aaO; Casper/Möllers, aaO; hierzu auch LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15).
26 
Ersteres überzeugt bereits deshalb nicht, weil die in § 488 Abs. 1 BGB verankerte Zinspflicht (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.05.2015 - XI ZR 405/12 = NJW 2014, 2420 (Rn. 32-42) das Argument, dass Kaufleute jede Form von Leistung nur entgeltlich erbringen, bereits bedient.
27 
Dass Letzteres vorliegend erfolgt wäre, mithin keine bloße Akquise- und Vorbereitungstätigkeiten im Rahmen der Antragsbearbeitung (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.05.2015 - XI ZR 405/12 = NJW 2014, 2420 (insbes. Rn. 48-55), wurde allerdings bereits nicht vorgetragen und würde wohl eher die Frage aufwerfen, ob die zuletzt verabredeten Konditionen nach alledem nicht ohnehin als Individualvereinbarung zu werten wären. Schlussendlich gilt auch im kaufmännischen Verkehr die Unklarheitsregel nach § 305 BGB (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 29.09.1987 - VI ZR 70/87 = NJW-RR 1988, 113).
28 
Danach bleibt festzustellen, dass das „Bearbeitungsentgelt“ seinem Wortlaut nach auch „bloß“ allgemeine Betriebskosten, den Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige im eigenen Interesse erbrachte Tätigkeiten abdecken soll - so unstreitig der Fall in der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgeltklauseln in Verbraucherdarlehensverträgen und auch hier seitens der beklagten Bank so nicht in Abrede gestellt, obgleich von Klägerseite zumindest aufgrund des Verweises auf die zitierte Entscheidung entsprechend behauptet.
b)
29 
Letzteres bedeutet, dass das in Ziffer 3.3 des streitgegenständlichen Darlehensvertrages vereinbarte Bearbeitungsentgelt als Preisnebenabrede zu verstehen ist, wovon das Gericht vorliegend auch ausgeht.
30 
Bei einer Preisnebenabrede handelt es sich um eine Preisabrede, bei der die Zahlung nicht für eine eigenständige Leistung erbracht werden soll, sondern mit welcher der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, den Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige im eigenen Interesse erbrachte Tätigkeiten abgedeckt wissen möchte (vgl. statt vieler: BGH, Urt. vom 13.05.2014 - XI ZR 170/13 = aaO).
31 
Im Darlehensvertragsrecht ist eine solche Abrede - grundsätzlich - insoweit nicht mit dem wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken vereinbar, als nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB die Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins zu decken sind (vgl. statt vieler: BGH, Urt. vom 13.05.2014 - XI ZR 170/13 = aaO).
1.2.2
32 
Nichtsdestotrotz ist vorliegend von einer zulässigen Abweichung dieses gesetzlichen Grundgedankens auszugehen, da nicht jede Abweichung vom gesetzlichen Leitgedanken per se schädlich ist, sondern - wie der Wortlaut von § 307 BGB besagt - nur dann, wenn durch die Abweichung letztlich auch eine den Geboten von Treu und Glauben gegenläufige unangemessene Benachteiligung zu verzeichnen ist (vgl. statt vieler: BGH, Urt. v. 14.01.2014 - XI ZR 355/12; BGH, Urt. v. 28.07.2015 - XI ZR 434/14 = BKR 2015, 477).
33 
Von einer solchen unangemessenen Benachteiligung ist vorliegend nicht auszugehen, weshalb die angegriffene Klausel - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - mit dem Verständnis als Preisnebenabrede einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB im Ergebnis standhält.
a)
34 
Unangemessen ist eine Benachteiligung im dargelegten Sinne nämlich nur dann, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorneherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. statt vieler: BGH, Urt. v. 01.02.2005 - X ZR 10/04), wobei jeweils die Art des konkreten Vertrags, die typischen Interessen beider Parteien, die Anschauung der beteiligten Verkehrskreise und die sich aus der Gesamtheit der Rechtsordnung ergebenden Bewertungskriterien zu berücksichtigen sind (Palandt, BGB-Kommentar, 73. Aufl., § 307 Rn. 12).
35 
Hiernach ergibt die nach § 307 Abs. 2 BGB erforderliche Abwägung letztlich, dass der in Frage stehenden Klausel der Makel der unangemessenen Kundenbenachteiligung aufgrund der Umstände des Einzelfalls genommen und sie damit wirksam ist. Bei den Umständen des Einzelfalls kommt es allerdings nicht auf einzelne, allein den konkreten Fall betreffende Umstände an, da es für die Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen auf eine typisierende Sichtweise ankommt (vgl. hierzu statt vieler: BGH, NZM 2008, 243; BGH NJW 1997, 3022; LG Itzehoe, Urt. v. 17.11.2015 - 7 O 37/15).
b)
36 
Vorstehendes, sowie vorliegend vor allem der in § 310 Abs. 1 S. 2 HS 2 BGB ausdrücklich verankerte gesetzgeberische Wille, führen dazu, dass bei der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, insbesondere auf die Gewohnheiten und Gebräuche des Handelsverkehrs Rücksicht zu nehmen und darüber hinaus den Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs angemessen Rechnung zu tragen ist (vgl. statt vieler: BGH, Urt. v. 14.05.2014 - VIII ZR 114/13; BGH, Urt. v. 28.07.2015 - XI ZR 434/14 = BKR 2015, 477). Der kaufmännische Rechtsverkehr ist wegen der dort herrschenden Handelsbräuche, Usancen, Verkehrssitten und wegen der zumeist größeren rechtsgeschäftlichen Erfahrung der Beteiligten auf eine stärkere Elastizität der für ihn maßgeblichen vertragsrechtlichen Normen angewiesen als ein Verbraucher (vgl. hierzu BT-Drs. 7/3919, 14; BGH, Urt. v. 28.07.2015 - XI ZR 434/14 = BKR 2015, 477). Dementsprechend indiziert ein Handelsbrauch grundsätzlich auch die Wirksamkeit einer Klausel, so dass derjenige die Beweislast trägt, der sich auf die Unwirksamkeit der Klausel beruft (vgl. hierzu LG Wiesbaden, Urt. v. 12.06.2015 - 2 O 298/15; LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15).
37 
Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass anders als bei einem Darlehensnehmer, der Verbraucher ist, bei einem unternehmerischen Kreditnehmer eine Klausel, die ein Bearbeitungsentgelt für den Darlehensgeber statuiert, nicht zu beanstanden ist. Die vorgenannten Funktionen treten im Rahmen der nach § 307 BGB erforderlichen Abwägung vielmehr nicht so weit zurück, dass den gesetzlichen Regelungen des Darlehens Vorrang einzuräumen wäre, sondern umgekehrt.
38 
aa) Dies folgt zwar nicht ohne Weiteres bereits daraus, dass Unternehmern gegenüber ein Handelsbrauch auf Entrichtung einer Darlehensgebühr existiert (vgl. so zwar: LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15; van Bevern/Schmitt, Bearbeitungsentgelte bei gewerblichen Darlehensverträgen - ist die BGH-Rechtsprechung zu Verbraucherdarlehen übertragbar ?, in: BKR 2015, 323; a.A.: OLG Frankfurt, Urt. v. 25.02.2016 - 3 U 110/15). Derartiges trägt die Beklagte nicht einmal selbst schlüssig vor. Ein solcher Handelsbrauch existiert auch nicht, was bereits daraus folgt, dass der erkennenden Kammer aus gleichgelagerten Fällen bekannt ist, dass Unternehmern auch Darlehen ohne Bearbeitungsgebühr gewährt werden und zwar ohne dass dies zwischen den Parteien jeweils individuell ausgehandelt worden wäre. Auch im vorliegenden Fall vereinbarten die Parteien unstreitig andere Darlehensverträge (s.o.), ebenfalls der Finanzierung von gewerblich betriebenen Photovoltaikanlagen, ohne dass ein Bearbeitungsentgelt vereinbart worden wäre (vgl. K 1 u.die unbestritten gebliebene Einlassung des Klägers im Rahmen seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung über die Berufung).
39 
bb) Zu berücksichtigen ist aber zumindest der in § 354 HGB normierte Handelsbrauch, der dazu führt, dass aus Sicht eines Kaufmanns jede Leistung grundsätzlich entgeltlich erbracht wird und der Umstand, dass aus dieser Gebräuchlichkeit und der Vertrautheit des Unternehmers mit derselben der Unternehmer im Vergleich zu Verbrauchern weniger schutzwürdig ist, was sich nicht zuletzt aus der Vielzahl der zivilrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften ergibt.
40 
Vor allem die Existenz der §§ 491 ff. BGB, die zahlreiche Sonderregelungen für Verbraucherdarlehensverträge vorsehen und insbesondere iVm § 247 EGBGB den Kreditinstituten weitreichende Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher auferlegen, zeigen, dass von Unternehmern erwartet wird, im Gegensatz zu Verbrauchern über ein wirtschaftliches Verständnis zu verfügen und das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung eigenständig bewerten zu können. So müssen Kreditinstitute gegenüber Unternehmern z.B. den effektiven Jahreszins nicht offenlegen (vgl. Art. 491 a Abs. 1 BGB iVm Art. 247 § 3 Abs. 3 EGBGB; siehe hierzu auch Casper/Möllers und van Bevern/Schmitt, jeweils aaO). Auch die Erwägung des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung zur Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgeltklauseln im Verbraucherdarlehen, wonach der vollständige Einbehalt des Bearbeitungsentgelts das in §§ 500 Abs. 2, 511 BGB zwingend verankerte Recht des Kunden gefährde, ein nicht grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen jederzeit abzulösen, verfängt beim hiesigen Kredit nicht. Die Klägerin schloss den Kreditvertrag als Unternehmerin, weshalb ihr das Gesetz ein derartiges unabdingbares Recht nicht gewährt.
41 
Der Gesetzgeber geht damit offenkundig jedenfalls davon aus, dass ein Unternehmer aufgrund seiner Geschäftstätigkeit in der Regel Erfahrung mit der Aufnahme von Krediten hat und die marktüblichen Gepflogenheiten kennt. Bei einem Verbraucher wird hingegen unterstellt, dass dieser sich erst nach einer eingehenden Erläuterung und Beratung durch das Kreditinstitut in der Lage sieht, ein Angebot mit dem anderer Banken zu vergleichen, und auch wirtschaftlich nicht in der Position ist, andere Konditionen durchzusetzen. Die unterschiedliche Schutzbedürftigkeit rechtfertigt damit auch einen unterschiedlichen Ansatz im Hinblick auf Bearbeitungsentgelte. Von einem Unternehmer ist nämlich anders als von einem Verbraucher zu erwarten, dass er seine Kosten sorgfältig kalkuliert und deshalb einer ihm gegenüber verwendeten Preisnebenklausel besondere Aufmerksamkeit schenkt (vgl. LG Frankfurt, Urt. v. 31.07.2015 - 2/25 O 52/15 = BeckRS 2015, 17556 in Anlehnung an BGH, Urt. v. 14.05.2014 - VIII ZR 114/13 = NJW 2014, 2708). Ebenfalls berücksichtigt werden muss in diesem Zusammenhang die generelle Möglichkeit der Weitergabe der Kosten und Lasten durch den Unternehmer als Vertragspartner des Verwenders, die dem Verbraucher nicht zur Seite steht (vgl. hierzu Prof. Dr. Berger, Für eine Reform des AGB-Rechts im Unternehmerverkehr, in: NJW 2010, 465). Es ist deshalb in einer marktwirtschaftlichen Ordnung Aufgabe des Unternehmers, selbstverantwortlich zu prüfen und zu entscheiden, ob ein zusätzliches Entgelt, dem keine echte (Gegen-) Leistung gegenübersteht, für ihn als Kunden akzeptabel ist (in Anlehnung an BGH, Urt. v. 14.05.2014 - VIII ZR 114/13, aaO). Es ist dagegen nicht Aufgabe der Gerichte, die ureigene unternehmerische Entscheidung zur Lukrativität eines Geschäfts darauf hin zu überprüfen, ob sie sachgerecht ist, und sie gegebenenfalls zugunsten des einen Unternehmens sowie zulasten des anderen zu korrigieren ist (in Anlehnung an Urt. v. 14.05.2014 - VIII ZR 114/13, aaO). Dies umso mehr als es bei der Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen auf eine typisierende Sichtweise ankommt, mithin nicht auf die konkrete Geschäftserfahrung des jeweiligen Unternehmers und/oder die Frage, inwiefern das in Frage stehende Geschäft zu seinem Kernbereich zu rechnen ist.
42 
Nach alledem ist für das erkennende Gericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit einer Bearbeitungsentgeltklausel im Rahmen eines Verbraucherdarlehensvertrag schon wegen der fehlenden Vergleichbarkeit nicht auf unternehmensbezogene Darlehensverträge übertragbar (so im Ergebnis auch LG München, Urt. v. 22.08.2014 - 22 O 21794/13; LG Augsburg, Urt. v. 16.12.2014 - 31 O 3164/14; LG Frankfurt, Urt. v. 31.07.2015 - 2/25 O 52/15; Hanke/Adler, Keine Gleichbehandlung von Unternehmern und Verbrauchern bei der Rückforderung von Bearbeitungsentgelten, WM 2015, 1313). Die konkreten Erwägungen des Bundesgerichtshofs, die ihn zur Annahme einer Unzulässigkeit einer Bearbeitungsentgeltklausel im Rahmen eines Verbraucherdarlehensvertrags bewogen haben, zeigen, dass immer wieder auf die Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers eingegangen wurde, mithin das Kriterium einer fehlenden besonderen Schutzbedürftigkeit von Nichtverbrauchern vorliegend auch - anders als es das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 25.02.2016 - 3 U 110/15 meint - ein für die Anwendung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB entscheidendes Kriterium darstellt.
43 
cc) Schlussendlich weisen Unternehmensdarlehen vor allem aber auch wesentliche strukturelle Unterschiede zu Verbraucherdarlehen auf, die im Rahmen der nach § 307 BGB vorzunehmenden Abwägung zu Gunsten des Klauselverwenders zu berücksichtigen sind bzw. der Klausel den Makel der unangemessenen Kundenbenachteiligung nehmen. Diese sind zwar nicht in jedem Einzelfall erfüllt, im Rahmen der nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB vorzunehmenden Abwägung als Interesse des Verwenders an der Aufrechterhaltung der Klausel aber schon deshalb zu berücksichtigen, weil die Frage der Unwirksamkeit eine typisierende Betrachtung erfordert (s.o.).
44 
Zentral ist, dass die Vereinbarung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgeltes für den unternehmerisch tätigen Darlehensnehmer steuerrechtlich in aller Regel vorteilhaft ist. Das Bearbeitungsentgelt wirkt sich nämlich steuerrechtlich ebenso aus wie - in anderen Bereichen - ein Disagio, also eine Zinsvorauszahlung am Anfang (vgl. hierzu LG Itzehoe, Urt. v. 17.11.2015 - 7 O 37/15). Insbesondere im Fall der sofortigen steuerlichen Abzugsfähigkeit erwächst dem jeweiligen Unternehmer zudem ein Liquiditätsvorteil (vgl. hierzu LG Itzehoe, Urt. v. 17.11.2015 - 7 O 37/15). Gleiches gilt im Ergebnis, wenn das Bearbeitungsentgelt im Rahmen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 1 lit. a GewStG als „Entgelt für Schulden“ zu berücksichtigen ist und damit die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage mindert (vgl. hierzu LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15; van Bevern/Schmitt, aaO).
45 
Ein weiterer Unterschied zwischen Verbraucher- und Unternehmerdarlehen ist auch die Zinsstruktur. Bei Verbraucherdarlehen sind in Deutschland Zinsfestschreibungen von bis zu zehn Jahren üblich, während gewerbliche Darlehen hingegen vielfach auf Basis eines variablen Referenzzinses zzgl. Marge gewährt werden, wobei der Referenzzins in der Regel eine wesentlich kürzere Laufzeit aufweist - z. B. des 3-​Monats-​Euribor. Zwar liegt auch während dieser Laufzeit rechtlich ein gebundener Sollzinssatz gem. § 489 Abs. 1 BGB vor, jedoch ist der Darlehensnehmer nach dieser Vorschrift zum Ende des Referenzzeitraums zur Kündigung berechtigt (vgl. hierzu LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15; van Bevern/Schmitt, aaO). Würde man nun statt eines Bearbeitungsentgelts die Kosten der Bonitätsprüfung und der Prüfung der angebotenen Sicherheiten in den Zins einpreisen, so hätte die Bank bei vorzeitiger Kündigung des Darlehens keinen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung, denn eine Vorfälligkeitsentschädigung setzt voraus, dass ein Ausgleich der Nachteile verlangt wird, der durch die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens besteht. Hierbei ist die rechtlich gesicherte Zinserwartung maßgeblich. Ist jedoch ein Darlehen mit variablem Zins vereinbart worden, hat die Bank über die Laufzeit des Referenzzinses hinaus mangels rechtlich geschützter Zinserwartung keinen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung. Die Bank hätte somit das Risiko, dass eine Einpreisung des Bearbeitungsaufwands in den Zins nicht mit der (künftigen) Gegenleistung des Darlehensnehmers abgegolten werden könnte (vgl. hierzu LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15; van Bevern/Schmitt, aaO); gewerbliche Darlehen werden in der Praxis auch regelmäßig vor Laufzeitende zurückgezahlt, da es bspw. auf dem Markt günstigere Zinskonditionen gibt und/oder es die unternehmerische Tätigkeit (vgl. hierzu LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15; van Bevern/Schmitt, aaO).
46 
dd) Auch vor diesem Hintergrund bzw. Vorstehendes insgesamt berücksichtigend kann zuletzt auch der mit dem Verbot von Bearbeitungsentgeltklauseln einhergehende Eingriff in die Berufsfreiheit des Darlehensnehmers (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.05.2015 - XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 = NJW 2014, 2420 bzw. NJW-RR 2014, 1133)) nicht (mehr) als verhältnismäßig angesehen werden und damit die im Rahmen von § 307 BGB gebotene Interessensabwägung nicht zugunsten des unternehmerisch tätigen Darlehensnehmers ausgehen.
2.
47 
Die Klausel ist auch nicht deswegen unwirksam, weil sie intransparent wäre.
48 
Vereinbart ist vorliegend ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 1.920,- EUR bzw. 638,- EUR (vgl. K 2 und B1). Dieses sollte nach den Bedingungen für das Darlehen mit Vertragsabschluss fällig werden, denn nach Ziffer 3.3 des jeweiligen, streitgegenständlichen Darlehensvertrages hat die Beklagte dem Kläger das Darlehen gewährt und zudem die streitgegenständliche „Bearbeitungsgebühr“ erhoben, die sofort fällig war und als solche gesondert gebucht wurde, mithin damit zwar nicht Bestandteil des Darlehensnennbetrages und daher mitkreditiert wurde, jedoch bereits im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens durch gesonderte Zahlung/Abbuchung in voller Höhe geleistet (vgl. Anlage K 2 und B 1, Bl. 17 ff und Bl. 46 ff d.A.). Dass die demnach bei Vertragsabschluss fälligen „Bearbeitungsgebühren“, die schon sprachlich eben die mit der Bearbeitung des Darlehensantrags zusammenhängenden Kosten ersetzen sollen, im Falle einer vorzeitigen Kündigung nicht erstattet werden, liegt auf der Hand. Nur so war die Formulierung zu verstehen und ist sie auch von dem Kläger verstanden worden, wie die Anspruchsbegründung, insbesondere auch der geforderte Nutzungsersatz ab 2010 zeigen.
49 
Eine fehlende Transparenz kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass vermeintlich unklar wäre, was mit den entrichteten Bearbeitungskosten bei einer vorzeitigen Kündigung des Darlehensvertrages geschehe. Dass die Klausel nicht ausdrücklich erwähnt, wofür genau die Bearbeitungsgebühr erhoben wird und wie genau sie in die Zinsberechnung einfließt, führt nicht zu ihrer Intransparenz, weil es dabei nur um Fragen der internen Kalkulation der Beklagten geht. Das Transparenzgebot bezieht sich aber nur auf den rechtlichen Inhalt und die Anwendbarkeit einer Klausel, nicht auf die internen wirtschaftlichen/kalkulatorischen Erwägungen des Verwenders.
50 
Dementsprechend war das angegriffene Urteil aufzuheben bzw. abzuändern und die Klage abzuweisen.
III.
51 
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
52 
2. Es besteht ein Bedürfnis für die Zulassung der Revision.
53 
Die Sache hat schon mit Blick auf die Vielzahl der am hiesigen Gericht eingegangenen Berufungen in gleich- oder ähnlich gelagerten Fällen mit denselben Rechtsproblemen grundsätzlich Bedeutung. Die Revisionszulassung erfolgt zudem zwecks Vereinheitlichung der Rechtsprechung, da es bereits eine Vielzahl divergierender Entscheidungen - auch derselben Ausgangsgerichte - gibt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Wer in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafür auch ohne Verabredung Provision und, wenn es sich um Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den an dem Orte üblichen Sätzen fordern.

(2) Für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen kann er vom Tage der Leistung an Zinsen berechnen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

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3. Die angegriffene Klausel unterliegt entgegen der Ansicht der Revision auch bei Verwendung gegenüber einem Unternehmer nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle.
32
3. Die angegriffene Klausel unterliegt entgegen der Ansicht der Beklagten auch bei Verwendung gegenüber einem Unternehmer nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle.
26
aa) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht die angegriffene Klausel, die der Senat selbständig auslegen darf (vgl. Senatsurteil vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15), zu Recht als kontrollfähige Preisnebenabrede eingeordnet.
36
Zwar wird das Bearbeitungsentgelt ausweislich des Darlehensvertrages als Entgelt erhoben, das für die "Kapitalüberlassung" geschuldet ist. Zugleich wird es aber ausdrücklich als "Bearbeitungsentgelt" bezeichnet. Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht aus Sicht eines durchschnittlichen, rechtlich nicht gebildeten, verständigen Kunden rechtsfehlerfrei angenommen, die Be- klagte verlange ein zusätzliches Entgelt zur Abgeltung ihres Bearbeitungsaufwandes im Zusammenhang mit der Kreditgewährung und der Auszahlung der Darlehensvaluta. Diese Auslegung ist ebenso naheliegend wie zutreffend (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 23 U 101/12, S. 5, n.v.). Die Revision wendet hiergegen ohne Erfolg ein, dieses Klauselverständnis sei praktisch fernliegend und deshalb für die AGB-rechtliche Beurteilung bedeutungslos , weil der Kunde das Bearbeitungsentgelt "nicht mehr und nicht weniger" als Bestandteil des zu zahlenden Gesamtentgelts wahrnehme, das zwar mit der erfolgreichen Bearbeitung des Darlehensantrages fällig werde, aber keinen bestimmten Arbeitsschritten zuzuordnen sei.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

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3. Die angegriffene Klausel unterliegt entgegen der Ansicht der Revision auch bei Verwendung gegenüber einem Unternehmer nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle.
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3. Die angegriffene Klausel unterliegt entgegen der Ansicht der Beklagten auch bei Verwendung gegenüber einem Unternehmer nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

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3. Die angegriffene Klausel unterliegt entgegen der Ansicht der Beklagten auch bei Verwendung gegenüber einem Unternehmer nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

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3. Die angegriffene Klausel unterliegt entgegen der Ansicht der Beklagten auch bei Verwendung gegenüber einem Unternehmer nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert Aushandeln mehr als Verhandeln. Von einem Aushandeln in diesem Sinne kann nur dann gesprochen werden, wenn der Verwender zunächst den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt, also die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen, inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Er muss sich also deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklären (BGH, Urteil vom 22. November 2012 - VII ZR 222/12, BauR 2013, 462 Rn. 10). Die entsprechenden Umstände hat der Verwender darzulegen (BGH, Urteil vom 3. April 1998 - V ZR 6/97, NJW 1998, 2600, 2601). Dieser Darlegungslast ist die Klägerin nicht nachgekommen. Dem Vortrag der Klägerin kann nicht entnommen werden, ob und inwieweit sie bereit gewesen wäre, die Vereinbarungen zur Vertragserfüllungsbürgschaft zu ändern. Der allgemeine Hinweis, alle Vertragsbedingungen hätten zur Disposition gestanden, enthält nicht die notwendige Konkretisierung hinsichtlich der Kerngehalte der einzelnen Klauseln, insbesondere zur Sicherheitsleistung. Deshalb ist auch Ziffer 10 Satz 1 des Verhandlungsprotokolls vom 12. Mai 2005, in dem der Generalunternehmer bestätigte, über die Vertragsklauseln sei "ausgiebig und ernsthaft verhandelt worden", zur Darlegung eines Aushandelns bedeutungslos. Könnte der Verwender allein durch eine solche Klausel die Darlegung eines Aushandelns stützen, bestünde die Gefahr der Manipulation und der Umgehung des Schutzes der §§ 305 ff. BGB (Soergel/Stein, BGB, 12. Aufl., § 1 AGBG Rn. 30 a.E.; Erman/Roloff, BGB, 13. Aufl., § 305 Rn. 58; Staudinger/Schlosser, BGB, Neubearbeitung 2013, § 305 Rn. 53; a.A. Ulmer/Habersack in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 305 Rn. 65).
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Individuelle Vertragsabreden sind Vereinbarungen, die im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB im Einzelnen ausgehandelt worden sind. Sie können auch stillschweigend (vgl. BGH, Urteile vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1013 und vom 6. Februar 1996 - XI ZR 121/95, WM 1996, 2233, 2234) und nachträglich getroffen werden (BGH, Urteil vom 21. September 2005 - XII ZR 312/02, BGHZ 164, 133, 136). In der Regel schlägt sich das Aushandeln in Änderungen des vorformulierten Textes nieder. Auch wenn der Text unverändert bleibt, kann aber ausnahmsweise eine Individualvereinbarung vorliegen , wenn der andere Teil nach gründlicher Erörterung von der Sachgerechtigkeit der Regelung überzeugt wird und ihr zustimmt (vgl. BGH, Urteile vom 22. November 2012 - VII ZR 222/12, NJW 2013, 856 Rn. 10 mwN und vom 26. März 2015 - VII ZR 92/14, WM 2015, 867 Rn. 33, für BGHZ bestimmt). Eine allgemein geäußerte Bereitschaft, belastende Klauseln abzuändern, genügt aber nicht (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2005 - VII ZR 56/04, WM 2005, 1188, 1189). Zu berücksichtigen sind alle Umstände des Einzelfalls, vor allem die intellektuellen Fähigkeiten und die berufliche Position der Verhandlungspartner sowie das Bestehen oder Fehlen eines wirtschaftlichen Machtgefälles (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2015 - VIII ZR 243/13, ZIP 2015, 979 Rn. 55, für BGHZ bestimmt).
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3. Die angegriffene Klausel unterliegt entgegen der Ansicht der Revision auch bei Verwendung gegenüber einem Unternehmer nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle.
32
3. Die angegriffene Klausel unterliegt entgegen der Ansicht der Beklagten auch bei Verwendung gegenüber einem Unternehmer nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle.
18
Der aa) von der Klägerin geltend gemachte Darlehensanspruch war in dem Mahnbescheidsantrag nicht ausreichend individualisiert. Dazu ist erforderlich, dass er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (st.Rspr.; BGHZ 172, 42, 55 Tz. 39; Senat, Urteile vom 3. Juni 2008 - XI ZR 353/07, WM 2008, 1298, 1299 Tz. 16 und vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07, Umdruck S. 10 f. Tz. 18; BGH, Urteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220 f. Tz. 13). Diesen Anforderungen genügt der Mahnbescheid nicht. Zwar ergab sich daraus, dass gegen die Beklagte eine Darlehensforderung geltend gemacht wurde. Für die Beklagte war aber nicht erkennbar, auf welche Forderung aus den beiden Bankkonten mit den Endziffern 00 und 01 und in welcher Höhe die Klägerin den geltend gemachten Teilbetrag in Höhe von 25.000 € beziehen wollte. Ein auf der Grundlage des Mahnbescheids erlassener Vollstreckungsbescheid hätte daher keinen der materiellen Rechtskraft fähigen Inhalt gehabt.