Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juli 2018 - XI ZR 652/16

bei uns veröffentlicht am10.07.2018
vorgehend
Landgericht Braunschweig, 5 O 599/15, 17.11.2015
Oberlandesgericht Braunschweig, 9 U 134/15, 03.11.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 652/16 Verkündet am:
10. Juli 2018
Weber
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:100718UXIZR652.16.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 26. Juni 2018 eingereicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 3. November 2016 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 17. November 2015 wird betreffend den Antrag festzustellen, dass sich die Darlehensverträge Nr. 13, 29, 35 und 41 durch wirksamen Widerruf der auf ihren Abschluss gerichteten Erklärungen der Klägerin vom 19. August 2009 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt haben, mit der Maßgabe zurückgewiesen , dass der Antrag als unzulässig abgewiesen wird. Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss verschiedener Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen der Klägerin.
2
Zum Zwecke der Finanzierung einer Immobilie schloss die Klägerin mit der Beklagten im August 2009 unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln vier Darlehensverträge über insgesamt 313.000 €. Zur Sicherung der Beklagten diente ein Grundpfandrecht. Die Beklagte belehrte die Klägerin über ihr Widerrufsrecht für alle vier Darlehensverträge - hier beispielhaft anhand eines Widerrufsformulars dargestellt - gleichlautend wie folgt:
3
Die Klägerin erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen. Unter dem 14. Juli 2014 widerrief sie ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.
4
Ihre Klage auf Herausgabe mutmaßlich von der Beklagten auf Zins- und Tilgungsleistungen gezogener Nutzungen und nach ihrer Auffassung überzahlter Zinsen - insgesamt 13.014,03 € - zuzüglich Zinsen "Zug um Zug gegen Rückzahlung der noch offenen Darlehensvaluta" zum Zeitpunkt des Widerrufs, auf Rückzahlung der nach Widerruf erbrachten Leistungen in Höhe von 16.699,69 € zuzüglich Zinsen, auf Feststellung, "dass die Darlehensverträge der Klägerin […] wirksam widerrufen worden" seien, auf Verurteilung der Be- klagten, der Löschung der zu ihren Gunsten bestellten Grundschuld zuzustimmen , und auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten hat das Landgericht abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin, mit der sie zuletzt noch beantragt hat festzustellen, "dass sich die Darlehensverträ- ge […] durch wirksamen Widerruf […] in ein Rückgewährschuldverhältnis um- gewandelt haben und der Beklagten aus diesen Verträgen keine Ansprüche mehr zustehen", festzustellen, "dass aufgrund des wirksam erklärten Widerrufs" die Beklagte von der Klägerin "unter Berücksichtigung aller Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis" die Zahlung bestimmter Beträge verlangen könne , die Beklagte zu verurteilen, der Löschung der zu ihren Gunsten bestimmten Grundschuld zuzustimmen, und die Beklagte zu verurteilen, außergerichtlich verauslagte Anwaltskosten zu erstatten, hat das Berufungsgericht durch Teilurteil das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert. Es hat antragsgemäß festgestellt , "dass sich die Darlehensverträge […] durch wirksamen Widerruf […] in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt haben und der Beklagten aus diesen Verträgen keine Ansprüche mehr zustehen". Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision der Beklagten hat Erfolg.

I.

6
Das Berufungsgericht hat - soweit für die Revision der Beklagten relevant - ausgeführt:
7
Der durch Teilurteil beschiedene Feststellungsantrag sei zulässig. Er kombiniere eine Zwischenfeststellungsklage auf Umwandlung der Darlehensverträge in ein Rückgewährschuldverhältnis mit einer Klage auf (negative) Feststellung , dass die Pflichten der Klägerin aus den Darlehensverhältnissen aufgrund des Widerrufs nicht mehr fortbestünden. Da er auch eine Zwischenfeststellungsklage enthalte, habe über ihn vorab im Wege des Teilurteils erkannt werden können.
8
Der Feststellungsantrag sei auch begründet. Die Beklagte habe in die Widerrufsbelehrungen im konkreten Fall nicht einschlägige Passagen zu "Finanzierten Geschäften" eingefügt, die die Belehrungen insgesamt inhaltlich und gestalterisch undeutlich gemacht hätten. Die Klägerin habe ihr Widerrufsrecht weder verwirkt noch sonst rechtsmissbräuchlich ausgeübt.

II.

9
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
10
1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, der von ihm beschiedene Feststellungsantrag sei auch hinsichtlich des positiven Feststellungsbegehrens als Zwischenfeststellungsklage zulässig.
11
a) Allerdings konnte die Klägerin zulässig im Wege der leugnenden Feststellungsklage zur Entscheidung stellen, die Beklagte habe aufgrund einer Widerrufserklärung gegen sie keine Ansprüche aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB mehr (Senatsurteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 10 ff.). Einen Antrag dieses Inhalts hat das Berufungsgericht zutreffend dem Zusatz entnommen, es möge festgestellt werden, dass "der Beklagten aus diesen [im Antrag näher bezeichneten] Verträgen keine Ansprüche mehr zustehen".
12
b) Eine Klage auf positive Feststellung, ein Darlehensvertrag habe sich zum - grundsätzlich wiederum im Antrag zu bezeichnenden - Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt , kann dagegen, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat (Senatsurteil vom 17. April 2018 - XI ZR 446/16, n.n.v.), nicht zulässig zum Gegenstand einer Zwischenfeststellungsklage gemacht werden. Dies widerstritte , wie der Senat mit Urteil vom 17. April 2018 (aaO) näher ausgeführt hat, den Grundsätzen, die der Senat für das prozessuale Verfahren nach Widerruf bei Verbraucherdarlehensverträgen aufgestellt hat.
13
2. Außerdem weisen die Ausführungen des Berufungsgerichts revisionsrechtlich erhebliche Rechtsfehler auf, soweit es auf der Grundlage des nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, § 32 Abs. 1, § 38 Abs. 1 EGBGB maßgeblichen Rechts davon ausgegangen ist, die Beklagte habe die Klägerin unzureichend deutlich über das ihr zukommende Widerrufsrecht belehrt. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, genügten die Hin- weise unter der Überschrift "Finanzierte Geschäfte" als Sammelbelehrung (Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 49 f. und vom 27. Februar 2018 - XI ZR 160/17, WM 2018, 729 Rn. 29; Senatsbeschluss vom 24. Januar 2017 - XI ZR 66/16, WM 2017, 370 Rn. 9) den gesetzlichen Vorgaben. Das galt unbeschadet dessen, ob die Widerrufsbelehrungen als Nachbelehrungen erteilt wurden oder die Parteien - weil ausschließlich zugunsten der Klägerin wirkend zulässig - die reguläre Widerrufsfrist auf einen Monat verlängert haben. Auch der Gestaltungshinweis (1) der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der vom 4. August 2009 bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: aF), an der sich die Widerrufsbelehrungen der Beklagten orientierten , enthielt insoweit keine Einschränkung des in Gestaltungshinweis (10) enthaltenen Grundsatzes, die Übernahme von Hinweisen zu "Finanzierten Geschäften" werde in das Ermessen des Verwenders gestellt. Auch ansonsten genügten die Widerrufsbelehrungen der Beklagten sowohl inhaltlich als auch entgegen den Einwänden der Revisionserwiderung gestalterisch den gesetzlichen Vorgaben (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 21 ff.). Der Verweis auf § 312c Abs. 2 BGB in der zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung genügte, um zu verdeutlichen, dass für das Anlaufen der Widerrufsfrist die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mitzuteilen seien.

III.

14
Das Berufungsurteil unterliegt mithin der Aufhebung (§ 562 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). In dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang entscheidet der Senat in der Sache selbst (§ 563 Abs. 3 ZPO). Im Übrigen kommt eine eigene Sachentscheidung des Senats nicht in Betracht:
15
1. Der Senat kann die (positive) Zwischenfeststellungsklage selbst als unzulässig abweisen. Schon das Landgericht hat eine Zwischenfeststellungsklage als unzulässig erachtet. Die Parteien haben über die Zulässigkeit der Zwischenfeststellungsklage sowohl vor dem Berufungsgericht als auch in der Revisionsinstanz gestritten. Weil die Klägerin, was die Revisionserwiderung nochmals bekräftigt hat, den ersten Teil ihres vom Berufungsgericht zuerkannten Feststellungsantrags ausdrücklich als Zwischenfeststellungsklage verstanden wissen will und im Übrigen die von ihr aus dem Rückgewährschuldverhältnis erstrebten Rechtsfolgen in weitere Anträge gefasst hat, muss ihr vorab keine Gelegenheit gegeben werden, ihren Antrag in einer wiedereröffneten Berufungsverhandlung anzupassen.
16
2. Die das Fortbestehen von Ansprüchen der Beklagten aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB leugnende Feststellungsklage ist dagegen nicht zur Endentscheidung reif. Der Senat kann sie nicht als unbegründet abweisen. Zwar ging der am 14. Juli 2014 erklärte Widerruf der Klägerin mangels fortbestehender Widerruflichkeit ihrer auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen ins Leere, so dass mit seinem Zugang die Pflichten der Klägerin aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht geendet haben. Ein sachliches Erkenntnis über die negative Feststellungsklage begründete aber die Gefahr widersprechender Entscheidungen im Instanzenzug (vgl. Senatsurteile vom 12. April 2016 - XI ZR 305/14, BGHZ 210, 30 Rn. 29 und vom 20. Juni 2017 - XI ZR 72/16, WM 2017, 1599 Rn. 17), weil nach Abweisung der Zwischenfeststellungsklage als unzulässig keine Gewähr dafür besteht, dass das Berufungsgericht bei seinem Erkenntnis über die bei ihm noch anhängigen weiteren Anträge der Klägerin die maßgeblichen Rechtsfragen - Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbeleh- rungen, Wirkungslosigkeit der Widerrufserklärung vom 14. Juli 2014 - ebenso wie der Senat beurteilen wird. Eine Bindung an die Rechtsauffassung des Senats bestünde im Fall einer eigenen Entscheidung nach § 563 Abs. 3 ZPO - anders als in den Fällen des § 563 Abs. 2 ZPO - nicht. Andererseits kann der Senat einen Widerspruch nicht dadurch vermeiden, dass er die vom Berufungsgericht nicht beschiedenen Anträge an sich zieht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 2001 - IV ZR 62/00, WM 2001, 1384).

IV.

17
Der Senat verweist die Sache daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen:
LG Braunschweig, Entscheidung vom 17.11.2015 - 5 O 599/15 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 03.11.2016 - 9 U 134/15 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juli 2018 - XI ZR 652/16

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juli 2018 - XI ZR 652/16

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 561 Revisionszurückweisung


Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 14 Unternehmer


(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. (2) Eine rechtsfähig

Zivilprozessordnung - ZPO | § 128 Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren


(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich. (2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche V
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Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

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(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich. (2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche V

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag


(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit da

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 312c Fernabsatzverträge


(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es se

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Referenzen

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

10
a) Der Feststellungsantrag ist im konkreten Fall dahin auszulegen, der Kläger leugne Ansprüche der Beklagten nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab dem Entstehen des Rückgewährschuldverhältnisses.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 446/16
Verkündet am:
17. April 2018
Weber
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 495 Abs. 1, § 357 Abs. 1 Satz 1 (Fassung bis 12. Juni 2014), § 346
Abs. 1, § 242 Be.
Der Darlehensnehmer, dem nach Widerruf seiner auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags
gerichteten Willenserklärung als Rückgewährgläubiger
die widerlegliche Vermutung zugutekommt, die Bank als Rückgewährschuldner
habe aus Zins- und Tilgungsleistungen Nutzungen in Höhe des gesetzlichen
Verzugszinses gezogen, hat daneben aus § 242 BGB keinen Anspruch auf
Auskunft über die von der Bank konkret gezogenen Nutzungen (Bestätigung
von Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 24).
BGH, Urteil vom 17. April 2018 - XI ZR 446/16 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
ECLI:DE:BGH:2018:170418UXIZR446.16.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt

für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 1. August 2016 wird, soweit die Kläger die Zurückweisung der Berufung betreffend den in dem Teil-Endurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts NürnbergFürth vom 4. August 2015 vorbehaltenen Teil angegriffen haben, mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Berufung der Kläger als unzulässig verworfen wird. Die Revision der Kläger gegen das vorbezeichnete Urteil wird weiter zurückgewiesen, soweit die Berufung der Kläger betreffend die in dem Teil-Endurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. August 2015 abgewiesenen Anträge auf Auskunft und Versicherung an Eides Statt zu den Darlehensverträgen mit den Nummern 047 , 057 und 067 zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 1. August 2016 auf die Revision der Kläger - soweit vorstehend nicht zurückgewiesen - und auf die Revision der Beklagten aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil-Endurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. August 2015 teilweise abgeändert. Die Klage betreffend den Darlehensvertrag mit der Nummer 077 wird abgewiesen. Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss verschiedener Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen der Kläger.
2
Die Parteien schlossen am 3. April 2003 einen Darlehensvertrag über 39.000 € mit der Anfangsnummer 027- zu einem zunächst bis zum 30. März 2013 festgeschriebenen Nominalzinssatz von 4,5% p.a. und einem effektiven Jahreszins von 4,594%. Anlässlich des Abschlusses dieses Darlehensvertrags belehrte die Beklagte die Kläger unzureichend deutlich über das ihnen zukommende Widerrufsrecht.
3
Am 30. Januar 2007 schlossen die Parteien zwei weitere Darlehensverträge über jeweils 50.000 €, zum einen zu der Anfangsnummer 047- zu einem bis zum 30. Januar 2017 festgeschriebenen Nominalzinssatz von 4,25% p.a. und einem anfänglichen effektiven Jahreszins von 4,33%, zum anderen zu der Anfangsnummer 057- zu einem bis zum 30. August 2018 festgeschriebenen Nominalzinssatz von 4,3% p.a. und einem effektiven Jahreszins von 4,39%. Die Parteien erklärten Angebot und Annahme zeitgleich in einer Filiale der Beklagten. Die Beklagte belehrte die Kläger zum einen und zum anderen über ihr Widerrufsrecht wie folgt, wobei sie die Widerrufsbelehrungen bei Vertragsschluss den Klägern mit den Vertragserklärungen aushändigte:
4
Die Parteien schlossen außerdem am 12. Mai 2008 zu der Anfangsnummer 067- einen Darlehensvertrag über 40.000 € zu einem bis zum 30. April 2011 festgeschriebenen Nominalzinssatz von 5,05% p.a. und einem anfänglichen effektiven Jahreszins von 5,17%. Die Parteien erklärten Angebot und Annahme zeitgleich in einer Filiale der Beklagten. Die Beklagte belehrte die Kläger über ihr Widerrufsrecht wie folgt, wobei sie die Widerrufsbelehrung bei Vertragsschluss den Klägern mit den Vertragserklärungen aushändigte:
5
Schließlich schlossen die Parteien am 18. November 2010 zu der Anfangsnummer 077- einen Darlehensvertrag über 90.000 € mit einem bis zum 30. Mai 2024 festgeschriebenen Nominalzinssatz von 3,6% p.a. und einem anfänglichen effektiven Jahreszins von 3,66%. In den Darlehensvertrag war unter Nr. 11 folgende Widerrufsinformation eingefügt:
6
Die Kläger erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Unter dem 22. Juli 2014 widerriefen sie ihre auf Abschluss aller fünf Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen und forderten die Beklagte auf, ihnen "die Beträge zur Ablösung der Darlehen" bis zum 31. Juli 2014 mitzuteilen. Weiter verlangten sie, die Beklagte solle bis zum 31. Juli 2014 ihre Bereitschaft erklären, "die für die Kredite gestellten Sicherheiten Zug um Zug gegen Zahlung der Beträge aufzugeben" oder nach Weisung der Kläger zu übertragen. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 24. Juli 2014 zurück. Mit Schreiben ihres vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 1. September 2014 bekräftigten die Kläger den Widerruf und boten "die Rückzahlung der Darlehen im Hinblick auf die durch den Widerruf erforderliche Rückabwicklung an". Die Beklagte wies den Widerruf neuerlich zurück.
7
Die Kläger haben Klage erhoben mit dem Ziel festzustellen, "dass die Darlehensverträge […] durch die Widerrufserklärung" mit Schreiben vom 22. Juli 2014 "gegenstandslos geworden" seien, die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen, Auskunft über die Höhe der Nutzungen zu erteilen, die die Beklagte aus den auf die fünf Darlehensverträge von den Klägern geleisteten Zins- und Tilgungsraten gezogen habe, die Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides Statt zu versichern und die so ermittelten Nutzungen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz herauszugeben, sowie die Beklagte zu verurteilen, vorgerichtlich verauslagte Anwaltskosten zu erstatten. Das Landgericht, das den Feststellungsantrag als Zwischenfeststellungsklage behandelt hat, hat der Klage durch "Teil-Endurteil" insoweit entsprochen, als es festgestellt hat, die Darlehensverträge mit der Anfangsnummer 027- und mit der Anfangsnummer 077- hätten sich durch den Widerruf der Kläger vom 22. Juli 2014 "in ein Rückgewährschuldverhältnis" umgewandelt, und die Beklagte betreffend diese beiden Darlehensverträge zur Auskunft über die Höhe der von ihr aus Zins- und Tilgungsleistungen gezogenen Nutzungen verurteilt hat. Im Übrigen hat es betreffend diese Darlehensverträge die Entscheidung über die zweite und dritte Stufe und über die Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten vorbehalten. Die die Darlehensverträge mit den Anfangsnummern 047-, 057- und 067- betreffende Klage hat es insgesamt abgewiesen. Die dagegen gerichteten Berufungen beider Parteien, mit der die Kläger ihre Anträge erster Instanz - soweit nicht zuerkannt und auch, soweit das Landgericht eine Entscheidung vorbehalten hat - weiterverfolgt haben und die Beklagte ihre Verurteilung betreffend den Darlehensvertrag mit der Anfangsnummer 077-, nicht aber ihre Verurteilung betreffend den Darlehensvertrag mit der Anfangsnummer 027- mit dem Ziel einer vollständigen Abweisung der Klage angegriffen hat, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen begehren die Parteien eine Entscheidung gemäß ihren Schlussanträgen in zweiter Instanz.

Entscheidungsgründe:


A. Revision der Beklagten
8
Die Revision der Beklagten hat Erfolg.

I.

9
Das Berufungsgericht (OLG Nürnberg, Urteil vom 1. August 2016 - 14 U 1780/15, juris) hat - soweit für die Revision der Beklagten relevant - ausgeführt:
10
Die Feststellungsklage betreffend den Darlehensvertrag mit der Anfangsnummer 077- sei zulässig. Die Kläger verfügten über das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Den Klägern sei eine Leistungsklage nicht zumutbar. Die aus einem Rückgewährschuldverhältnis resultierenden Ansprüche der Beklagten überstiegen die der Kläger. Da der Widerruf der auf Abschluss eines Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung in dieser Konstellation nach einer zu erwartenden Aufrechnung des Darlehensgebers wirtschaftlich regelmäßig zu einem um die Ansprüche des Darlehensnehmers verringerten Zahlungsanspruch der Bank führe, könne dem Darlehensnehmer nicht zugemutet werden, die Last der weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht gänzlich unproblematischen Berechnung eigener Ansprüche zu übernehmen und einen Rechtsstreit zu beginnen, an dessen Ende mit allergrößter Wahrscheinlichkeit nicht die beantragte Verurteilung der Bank zu einer Leistung stehe.
11
Der Widerruf sei auch rechtzeitig erklärt worden, da die Beklagte die Kläger bei Vertragsschluss nicht zutreffend über das ihnen zukommende Widerrufsrecht informiert habe. Die dem Verbraucher mitgeteilte Information, die Frist beginne nach Abschluss des Vertrags, aber erst nach Erhalt aller "Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB", ermögliche es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn verlässlich und mit zumutbarem Zeitaufwand zu ermitteln. Denn ihm werde - von den beispielhaft genannten drei Pflichtangaben abgesehen - nicht aufgezeigt, wie viele und welche Pflichtangaben auf seinen konkreten Vertrag bezogen existierten und welche weiteren Pflichtangaben er ggf. noch erhalten müsse. Damit sei nicht klar, wann die Widerrufsfrist beginne. Da die Widerrufsinformation nicht hervorgehoben und deutlich gestaltet sei, könne sich die Beklagte nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge berufen. Die Kläger hätten ihr Widerrufsrecht auch nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben stehe ihnen ein Anspruch auf Auskunft über die Höhe der von der Beklagten aus Zins- und Tilgungsleistungen gezogenen Nutzungen zu.

II.

12
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
13
1. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht von der Zulässigkeit der Feststellungsklage ausgegangen.
14
a) Für den Antrag festzustellen, der Darlehensvertrag mit der Anfangsnummer 077- habe sich aufgrund des Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, fehlt, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils näher ausgeführt hat (Senatsurteile vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 11 ff., vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 13 ff., vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 19, vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 16 und vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 16 f.), das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Die Feststellungsklage ist nicht nach den Maßgaben des Senatsurteils vom 24. Januar 2017 (aaO, Rn. 16) abweichend von der Regel ausnahmsweise zulässig, weil nicht feststeht, dass der Rechtsstreit die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig bereinigt.
15
b) Die mangels Feststellungsinteresses unzulässige Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann nicht in eine zulässige Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO umgedeutet werden.
16
Allerdings ist die Umdeutung einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO in eine Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO grundsätzlich möglich (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1990 - VIII ZR 165/89, WM 1990, 2128, 2131; Beschluss vom 11. Oktober 2012 - IX ZR 130/10, juris Rn. 2).
17
Eine Umdeutung widerstreitet aber den Grundsätzen, die der Senat für das prozessuale Verfahren nach Widerruf bei Verbraucherdarlehensverträgen aufgestellt hat. In den Fällen, in denen - wie hier - nicht gesichert ist, dass der Rechtsstreit die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig bereinigt, verneint der Senat für Feststellungsklagen nach § 256 Abs. 1 ZPO wie der von den Klägern anhängig gemachten das Feststellungsinteresse und verweist die Kläger auf die Leistungsklage. Nur so wird das Ziel erreicht, im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den wesentlichen Streitstoff in einem Prozess zu klären. Wäre die Umdeutung einer mangels Feststellungsinteresses unzulässigen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO in eine Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO in Fällen wie dem vorliegenden zulässig, könnten die Anforderungen, die der Senat im Interesse der Prozesswirtschaftlichkeit an die Begründung des Feststellungsinteresses gestellt hat (Senatsurteile vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 11 ff., vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 13 ff., vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 19, vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 16 und vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 16 f.), durch eine Kombination einer (für sich unzulässigen) Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO mit einer Leistungsklage auf Herausgabe gezogener Nutzungen umgangen werden. Mittels der betragsmäßigen Auseinandersetzung über die Nebenforderung könnte so eine Prozesslage geschaffen werden , bei der - entgegen dem Zweck des § 256 Abs. 1 ZPO - der Streit über Bestehen und Umfang der Hauptforderung auf zwei Prozesse aufgespalten würde.
18
2. Rechtsfehlerhaft ist überdies die Annahme des Berufungsgerichts, der Darlehensvertrag habe die nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der zwischen dem 30. Juli 2010 und dem 3. August 2011 geltenden Fassung erforderlichen Angaben zum Widerrufsrecht nicht enthalten, so dass die vierzehntägige Widerrufsfrist nicht angelaufen sei.
19
Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, ist die Wendung, die Widerrufsfrist beginne "nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB […] erhalten hat", klar und verständlich. Die Information zum Beginn der Wider- rufsfrist leidet in ihrer Klarheit und Verständlichkeit nicht aufgrund des Umstands , dass die Beklagte den Regelungsgehalt des § 492 Abs. 2 BGB anhand von Beispielen erläutert hat (Senatsurteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 16 ff.). Desgleichen genügen die weiteren Angaben der Beklagten den gesetzlichen Anforderungen (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 23).
20
Einer besonderen Hervorhebung der klaren und verständlichen Widerrufsinformation bedurfte es, da die Beklagte die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge - hier: gemäß Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der zwischen dem 30. Juli 2010 und dem 3. August 2011 geltenden Fassung - nicht für sich in Anspruch nimmt, nicht (Senatsurteile vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86 Rn. 24 ff. und - XI ZR 549/14, juris Rn. 21 ff.).
21
Dass die Widerrufsfrist nicht angelaufen sei, weil die Beklagte tatsächlich nicht alle Pflichtangaben erteilt habe, haben die Kläger in den Vorinstanzen nicht vorgetragen. Soweit die Revisionserwiderung in den Raum stellt, den Klägern seien möglicherweise nicht alle Pflichtangaben erteilt worden, handelt es sich um neuen Sachvortrag, der nach § 559 ZPO in der Revisionsinstanz unzulässig ist (vgl. Senatsurteile vom 11. Januar 2011 - XI ZR 326/08, WM 2011, 397 Rn. 15 und vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, WM 2012, 2322 Rn. 16).
22
3. Einer revisionsrechtlichen Überprüfung überdies nicht stand hält die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kläger könnten die Beklagte auf Auskunft über die von der Beklagten aus Zins- und Tilgungsleistungen mutmaßlich gezogenen Nutzungen in Anspruch nehmen.
23
Der Darlehensnehmer, der vom Darlehensgeber nach Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB die Herausgabe der auf Zins- und Tilgungsleistungen mutmaßlich gezogenen Nutzungen verlangt, hat nach allgemeinen Grundsätzen die Nutzungsziehung als solche und die Höhe der erzielten Nutzungen darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 1991 - V ZR 160/90, WM 1992, 442, 443; Baumgärtel/Eyinck, Beweislast, 3. Aufl., § 346 BGB Rn. 5). Da zur Nutzung der konkret überlassenen Mittel vorzutragen ist (Senatsurteil vom 25. April 2017 - XI ZR 573/15, WM 2017, 1004 Rn. 18), der Darlehensnehmer indessen keinen Einblick in die Betriebsabläufe des Darlehensgebers hat, befindet er sich insoweit in Beweisschwierigkeiten.
24
Das rechtfertigt einen Anspruch des Darlehensnehmers auf Auskunft indessen nicht. Mit einem Auskunftsanspruch mit dem Ziel der Ausforschung des Beweisgegners dürfen nicht die allgemeinen Beweisgrundsätze unterlaufen werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1989 - VI ZR 63/89, WM 1990, 445, 446). Das gilt umso mehr, als Beweisschwierigkeiten auch durch Beweiserleichterungen in Gestalt widerleglicher Vermutungen gemildert werden können (vgl. etwa zu § 252 Satz 2 BGB Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 252 Rn. 4 ff.), was im Verhältnis von Darlehensnehmer und Darlehensgeber der Fall ist. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats wird zugunsten des Darlehensnehmers (widerleglich) vermutet, die Bank als Darlehensgeber habe Nutzungen auf vom Darlehensnehmer vereinnahmte Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe der von ihr spiegelbildlich beanspruchbaren Verzugszinsen gezo- gen (Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 58 und vom 25. April 2017 - XI ZR 573/15, WM 2017, 1004 Rn. 15). § 242 BGB erfordert es nicht, dem Darlehensnehmer neben dieser, dem gesetzlichen Leitbild entlehnten und im Allgemeinen auskömmlichen Vermutung auch noch einen Auskunftsanspruch zuzugestehen.
25
Im Übrigen hat der Senat die Widerleglichkeit der Vermutung, die Bank als Darlehensgeberin habe Nutzungen in Höhe eines von ihr zu beanspruchenden Verzugszinses gezogen, an § 497 Abs. 1 BGB (ursprünglich: § 11 Abs. 1 VerbrKrG) angeknüpft. Auch im Falle des § 497 Abs. 1 BGB steht dem Darlehensnehmer , der den konkreten Nachweis eines niedrigeren Schadens erbringen will, ein Anspruch auf Auskunft gegen den Darlehensgeber nicht zu (vgl. MünchKommBGB/Schürnbrand, 7. Aufl., § 497 Rn. 17; Soergel/Seifert, BGB, 13. Aufl., § 497 Rn. 19; zu § 11 VerbrKrG vgl. noch MünchKommBGB/ Habersack, 3. Aufl., § 11 VerbrKrG Rn. 21).

III.

26
Das Berufungsurteil unterliegt mithin, soweit das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten den Darlehensvertrag mit der Anfangsnummer 077betreffend zurückgewiesen hat, der Aufhebung (§ 562 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO).
27
Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Senat kann selbst auf die Unbegründetheit des Feststellungsbegehrens erkennen. Denn das Feststellungsinteresse, das hier fehlt, ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung. Ein Feststellungsbegehren , das das Berufungsgericht für zulässig erachtet hat, kann bei tatsächlich fehlendem Feststellungsinteresse in der Revisionsinstanz aus sach- lichen Gründen abgewiesen werden (Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 41, vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 33 und vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 31).
28
Abweisungsreif ist auch die den Darlehensvertrag mit der Anfangsnummer 077- betreffende Stufenklage. Zwar haben die Vorinstanzen über die zweite und dritte Stufe noch nicht entschieden. Das steht der beantragten Abweisung aber nicht entgegen. Denn mit der Abweisung der Feststellungsklage steht rechtskräftig fest, dass den Klägern ein Anspruch auf Rückgewähr erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen nicht zusteht und sie folglich auch die Herausgabe mutmaßlich auf solche Zins- und Tilgungsleistungen gezogener Nutzungen nicht beanspruchen können (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 1995 - XI ZR 10/95, WM 1996, 251, 253).
B. Revision der Kläger
29
Die Revision der Kläger ist in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang erfolgreich. Im Übrigen ist die Revision zurückzuweisen.

I.

30
Die Revision der Kläger führt nur insoweit zu einer sachlichen Überprüfung des Berufungsurteils, als das Berufungsgericht die Berufung der Kläger zurückgewiesen hat, soweit sie sich mit ihrem Rechtsmittel gegen die in der Sache getroffenen - und nicht bloß vorbehaltenen - Entscheidungen des Landgerichts gewandt haben. Soweit die Kläger die vom Landgericht vorbehaltenen Entscheidungen zum Gegenstand ihres Berufungsangriffs gemacht haben, ist die Berufung unzulässig. Im Falle des Erlasses eines Teilurteils besteht grund- sätzlich keine Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts für den beim unteren Gericht anhängig gebliebenen Teil des Streitgegenstands. Ein auf diesen Teil bezogener Berufungsantrag ist zu verwerfen (BGH, Urteil vom 8. November 1978 - VIII ZR 199/77, WM 1979, 170, 171).

II.

31
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - die Revision der Kläger im Übrigen betreffend - ausgeführt:
32
Der Widerruf der Kläger sei ins Leere gegangen, weil die Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs am 22. Juli 2014 längstens abgelaufen gewesen sei. Darauf, ob die Widerrufsbelehrungen den Fristbeginn missverständlich darstellten , komme es nicht an, weil die Darlehensverträge mit den Anfangsnummern 047-, 057- und 067- als Präsenzgeschäfte zustande gekommen seien. Die Kläger hätten mithin über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht im Unklaren sein können. Der Fußnotenzusatz in der am 12. August 2008 erteilten Widerrufsbelehrung habe die Angabe zur Länge der Frist nicht verunklart. Gleiches gelte für die alle drei Darlehensverträge betreffenden (entbehrlichen) Angaben zu den Widerrufsfolgen und zu finanzierten Geschäften.

III.

33
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
34
1. Das Berufungsgericht ist aus den oben genannten Gründen unrichtig davon ausgegangen, die Klage auf Feststellung, die Darlehensverträge mit den Anfangsnummern 047-, 057- und 067- hätten sich in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt, sei zulässig. Das trifft, weil die Kläger vorrangig auf Leistung hätten klagen müssen, nicht zu.
35
2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht weiter angenommen, die Beklagte habe die Kläger aufgrund der konkreten Umstände der Erteilung der Widerrufsbelehrungen hinreichend deutlich über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist belehrt.
36
Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 16, vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 401/10, WM 2012, 262 Rn. 25 sowie - XI ZR 442/10, juris Rn. 32 und vom 21. Februar 2017 - XI ZR 381/16, WM 2017, 806 Rn. 13; Senatsbeschluss vom 15. Februar 2011 - XI ZR 148/10, WM 2011, 655 Rn. 13), dass eine Widerrufsbelehrung den Vorgaben des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung nicht genügt, wenn der Fristbeginn mit der Wendung "eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages" oder mit der Wendung "die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags" bezeichnet wird. Dadurch wird das unrichtige Verständnis nahegelegt, die Widerrufsfrist beginne einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Vertragsantrags des Unternehmers ohne Rücksicht darauf, ob der Verbraucher bereits seine auf Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung abgegeben habe. Diese Unklarheit räumte die Beklagte bei der am 12. August 2008 zu dem Darlehensvertrag mit der Anfangsnummer 067- erteilten Widerrufsbelehrung nicht durch den Zusatz "aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses" hinter den Worten "zur Verfügung gestellt wurden" aus (Senatsurteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 22 ff.).
37
Der durch objektive Auslegung ermittelte Belehrungsfehler kann, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden und näher ausgeführt hat, entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts nicht anhand des nicht in der Widerrufsbelehrung selbst in Textform dokumentierten gemeinsamen Verständnisses der Parteien nach Maßgabe der besonderen Umstände ihrer Erteilung korrigiert werden (Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 381/16, WM 2017, 806 Rn. 16 f. und vom 21. November 2017 - XI ZR 106/16, WM 2018, 51 Rn. 14).

IV.

38
Das Berufungsurteil unterliegt mithin in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang der Aufhebung (§ 562 ZPO), weil es sich nur insoweit als richtig erweist, als das Berufungsgericht die Berufung der Kläger gegen die Abweisung ihrer Anträge auf der ersten und zweiten Stufe zurückgewiesen hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1957 - I ZR 192/56, LM Nr. 3 zu § 254 ZPO). Insoweit hat das Berufungsgericht im Ergebnis richtig gesehen, dass den Klägern aus den oben genannten Gründen ein Auskunftsanspruch und damit auch ein Anspruch auf Versicherung der erteilten Auskunft an Eides Statt nicht zusteht. Soweit die Berufung der Kläger unzulässig ist, entscheidet der Senat im Sinne ihrer Verwerfung in der Sache selbst (§ 563 Abs. 3 ZPO).
39
Im Übrigen verweist der Senat aus den oben genannten Gründen die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird den Klägern Gelegenheit zu geben haben, anstelle des Feststellungsantrags einen zulässigen Antrag zu stellen und ihr Begehren auf Herausgabe mutmaßlich gezogener Nutzungen zu beziffern.
Ellenberger Grüneberg Maihold
Menges Derstadt
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 04.08.2015 - 10 O 9199/14 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 01.08.2016 - 14 U 1780/15 -

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. September 2015 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 13. Mai 2015 wird zurückgewiesen, soweit die Klägerin beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.085,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31. Dezember 2014 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Feststellung in Anspruch, dass zwei von ihr mit der Beklagten geschlossene Darlehensverträge aufgrund des Widerrufs der Klägerin rückabzuwickeln sind. Außerdem begehrt sie Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten.

2

Die Parteien schlossen im Juni und November 2007 im Wege des Fernabsatzes zwei - überwiegend noch valutierende - Verbraucherdarlehensverträge über 70.000 € und 10.000 €. Die Beklagte belehrte die Klägerin über ihr Widerrufsrecht jeweils wie folgt:

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3

Mit Schreiben vom 8. Juli 2014 widerrief die Klägerin ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Zugleich bat sie die Beklagte um Bestätigung des Eingangs ihres Schreibens und Mitteilung der "aktuellen Salden der Darlehen", die sie von ihrer "Hausbank ablösen lassen" werde. Außerdem bat sie darum, ihr und der Beklagten "rechtliche Schritte zur Durchsetzung des Widerrufes" zu ersparen. Mit Schreiben vom 9. September 2014 und vom 11. September 2014 - dort unter Bezugnahme auf ein weiteres, im Rechtsstreit nicht vorgelegtes Schreiben der Klägerin vom 9. September 2014 - wies die Beklagte den Widerruf der Klägerin zurück und unterbreitete Vergleichsvorschläge. Die Klägerin legte der Beklagten im September 2014 ein "Kurzgutachten über die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung" ihres Prozessbevollmächtigten vor, auf das die Beklagte im Oktober 2014 erneut mit der Zurückweisung des Widerrufs reagierte.

4

Ihre Klage auf Feststellung, sie habe die Darlehensverträge "wirksam widerrufen" und es bestünden "keine Zahlungsverpflichtungen aus diesen Darlehensverträgen", auf Erteilung einer "löschungsfähige[n] Quittung" für eine der Beklagten gestellte Grundschuld und auf Zahlung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten hat das Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin, mit der sie zuletzt nur noch ihre Feststellungs- und Zahlungsklage weiterverfolgt hat, hat das Berufungsgericht, das die Klägerin zu einer entsprechenden Änderung ihres Feststellungsbegehrens veranlasst hat, dahin erkannt, es werde festgestellt, dass aufgrund des Widerrufs vom 8. April 2014 (richtig: 8. Juli 2014) die Darlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse "umgewandelt" worden seien. Weiter hat es die Beklagte zur Zahlung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten verurteilt. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Zurückweisung der Berufung weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und insoweit, als sie das Zahlungsbegehren zum Gegenstand hat, zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin, im Übrigen zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Über die Revision ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Ladung zum Termin nicht vertreten war. Inhaltlich ist das Urteil insoweit jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 f.).

I.

6

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

7

Die Feststellungsklage sei in der zuletzt gestellten Fassung zulässig. Das Bestehen eines Rückgewährschuldverhältnisses sei feststellungsfähig. Die Klägerin müsse sich nicht auf die Leistungsklage verweisen lassen. Die Beklagte habe sich darauf berufen, die Parteien stritten wirtschaftlich lediglich über die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Eine Klage der Beklagten auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung könne die Klägerin nicht durch eine eigene Leistungsklage abwehren. Im Falle einer Leistungsklage der Klägerin betreffe im ihr günstigen Fall die Rechtsmeinung des Gerichts, die Darlehensverträge hätten sich in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt, lediglich eine der Rechtskraft nicht fähige Vorfrage.

8

Die Feststellungsklage sei auch begründet. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des vom Verordnungsgeber geschaffenen Musters für die Widerrufsbelehrung könne sich die Beklagte nicht berufen, weil sie das Muster nicht verwandt habe. Die von ihr erteilten Belehrungen hätten nicht deutlich gemacht, von der Erteilung welcher Informationen das Anlaufen der Widerrufsfrist habe abhängen sollen. Ein Widerrufsrecht der Klägerin nach fernabsatzrechtlichen Vorschriften habe nicht bestanden, so dass die Klägerin Informationen auf der Grundlage solcher Vorschriften nicht erhalten habe und der Verweis auf die Erteilung solcher Informationen missverständlich gewesen sei. Die Klägerin habe ihr Widerrufsrecht nicht verwirkt. Da die Darlehen noch teilweise valutierten, fehle es jedenfalls am Umstandsmoment. Eine sonst unzulässige Rechtsausübung sei nicht ersichtlich.

9

Aus dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs begründet sei das Begehren der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten. Mit ihrem Schreiben vom 8. Juli 2014 habe die Klägerin den Widerruf ihrer auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen erklärt, um eine Eingangsbestätigung sowie Mitteilung der Salden der Darlehen gebeten und zugleich rechtliche "Schritte zur Durchsetzung des Widerrufs gegen die Bank" angekündigt. Unbeschadet des Umstands, dass die Klägerin der Beklagten keine bestimmte Frist gesetzt habe, reiche dies als Mahnung aus. Die Beklagte habe sich im September 2014 geweigert, den Widerruf anzuerkennen.

II.

10

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

11

1. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, die Feststellungsklage sei zulässig, weil das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben sei. Das trifft nicht zu. Die Klägerin kann und muss vielmehr, wie die Revision zu Recht geltend macht, vorrangig mit der Leistungsklage auf der Grundlage der § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: a.F.) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB gegen die Beklagte vorgehen.

12

a) Allerdings ist die Feststellungsklage der Klägerin in der zuletzt gestellten Form nicht schon deshalb unzulässig, weil die Klägerin die Wirksamkeit des Widerrufs als eine nicht feststellungsfähige bloße Vorfrage geklärt sehen will (Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 2008 - XI ZR 173/07, - XI ZR 248/07 und - XI ZR 260/07, juris). Vielmehr ist ihr Antrag - insoweit vom Berufungsgericht richtig veranlasst - in Übereinstimmung mit § 256 Abs. 1 ZPO auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet.

13

b) Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitert aber am Vorrang der Leistungsklage.

14

aa) Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann. Die auf Feststellung des Anspruchsgrundes gerichtete Feststellungsklage ist dann unzulässig (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 1952 - III ZA 20/52, BGHZ 5, 314, 315 und Urteil vom 2. März 2012 - V ZR 159/11, WM 2013, 232 Rn. 14; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 256 Rn. 7a). Das Vorhandensein eines Feststellungsinteresses ist auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (Senatsurteil vom 1. Juli 2014 - XI ZR 247/12, WM 2014, 1621 Rn. 18; BGH, Urteile vom 8. Juli 1955 - I ZR 201/53, BGHZ 18, 98, 105 f. und vom 11. Oktober 1989 - IVa ZR 208/87, WM 1990, 243).

15

bb) Sämtliche Voraussetzungen, unter denen die Leistungsklage Vorrang hat, sind gegeben, so dass die Feststellungsklage unzulässig ist.

16

(1) Anders als vom Berufungsgericht zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen genommen, hat die Klägerin nicht die (negative) Feststellung begehrt, der Beklagten stehe eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht zu. Vielmehr hat sie ihr Klagebegehren umfassender formuliert. Damit hängt die Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht davon ab, ob die Klägerin ein Leistungsbegehren der Beklagten auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung effizient anders abwehren kann, sondern davon, ob sie den wirtschaftlichen Gegenstand ihres weiter gefassten Feststellungsbegehrens - ihr aus dem Rückgewährschuldverhältnis resultierendes eigenes Leistungsinteresse (Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 5 ff.) - möglich, zumutbar und das der konkreten Feststellungsklage zugrundeliegende Rechtsschutzziel erschöpfend mit einer Leistungsklage verfolgen kann.

17

(2) Das ist hier der Fall:

18

(a) Eine Leistungsklage ist der Klägerin möglich. Sie kann die Beklagte auf Zahlung aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB in Anspruch nehmen. Dem steht nicht entgegen, dass - die Umwandlung der Darlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse unterstellt - eine "Saldierung" der aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB resultierenden wechselseitigen Ansprüche nicht zu einem Überschuss zu Gunsten der Klägerin führte. Wechselseitige Ansprüche nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB unterliegen keiner automatischen Verrechnung (Senatsurteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 19 f., Senatsbeschlüsse vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15, ZIP 2016, 109 Rn. 7 und vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 16). Bis zur Aufrechnung hat die Klägerin einen Zahlungsanspruch auf Rückgewähr der von ihr auf die Darlehensverträge erbrachten Leistungen, den sie im Wege der Leistungsklage geltend machen kann.

19

(b) Eine Leistungsklage ist der Klägerin auch zumutbar. Zwar hat der Bundesgerichtshof in Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadensersatzforderungen entschieden, eine Leistungsklage könne dem Kläger unzumutbar sein, wenn sein Schaden noch in der Entstehung begriffen oder nicht hinreichend bezifferbar sei, weil voraussichtlich eine Begutachtung erforderlich werde. Der Kläger soll in solchen Fällen davon entlastet werden, möglicherweise umfangreiche Privatgutachten vor Klageerhebung einholen zu müssen, um seinen Anspruch zu beziffern (BGH, Urteile vom 12. Juli 2005 - VI ZR 83/04, BGHZ 163, 351, 361 f. und vom 21. Januar 2000 - V ZR 387/98, WM 2000, 872, 873). Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor. Der Klägerin ist die Ermittlung der von ihr erbrachten Leistungen, die sie nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB zurückverlangen kann, ohne weiteres möglich. Soweit sie von der Beklagten Nutzungsersatz auf von ihr erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen beansprucht, kann sie sich auf die widerlegliche Vermutung berufen, die Beklagte habe, sofern zu Gunsten der Klägerin spiegelbildlich § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB in der zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung Anwendung findet, Nutzungen in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und sonst Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen (Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 58, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). Einer aufwändigen Vorbereitung einer bezifferten Zahlungsklage bedarf es daher nicht.

20

Zugunsten der Klägerin streitet auch nicht der im Schadensrecht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, sofern eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen sei, könne der Kläger nicht hinsichtlich des bereits entstandenen Schadens auf eine Leistungsklage verwiesen werden, sondern dürfe in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht begehren (Senatsurteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rn. 51; BGH, Urteile vom 4. Dezember 1986 - III ZR 205/85, NVwZ 1987, 733, vom 21. Februar 1991 - III ZR 204/89, VersR 1991, 788 und vom 17. Juli 2009 - V ZR 254/08, NJW-RR 2010, 200 Rn. 11; Beschluss vom 6. März 2012 - VI ZR 167/11, r+s 2012, 461 Rn. 3). Nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB zurückzugewähren sind die bis zum Zugang der Widerrufserklärung ausgetauschten Leistungen. Mit der Umwandlung des Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis tritt, was den Rechtsgrund der Ansprüche des Widerrufenden betrifft, eine Zäsur ein. Erbringt er danach Zins- und Tilgungsleistungen an den Darlehensgeber, richtet sich der Anspruch auf Rückgewähr nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 814 BGB (Senatsbeschluss vom 10. Januar 2017 - XI ZB 17/16), da die primären Leistungspflichten aus dem Verbraucherdarlehensvertrag entfallen sind. Damit ist die allein die Rechtsfolgen, nicht den Rechtsgrund betreffende schadensersatzrechtliche Rechtsprechung nicht übertragbar.

21

(c) Eine Leistungsklage erschöpft das Feststellungsziel der Klägerin. Wie der Senat mit Beschluss vom 12. Januar 2016 (XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 5 ff.) entschieden hat, deckt sich das Begehren, die Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis feststellen zu lassen, in Fällen wie dem vorliegenden, dem kein verbundener Vertrag zugrunde liegt, wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Leistungen. Nur auf den Austausch dieser Leistungen ist das Rückgewährschuldverhältnis gerichtet. Es unterscheidet sich darin maßgeblich vom Verbraucherdarlehensvertrag selbst, der als Dauerschuldverhältnis eine Vielzahl in die Zukunft gerichteter Pflichten statuiert, die durch den Austausch von Zahlungen nicht vollständig abgebildet werden können. Deshalb geht das Feststellungsinteresse der Klägerin wirtschaftlich in einer auf die § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB gestützten Leistungsklage vollständig auf. Darin liegt der maßgebliche Unterschied zu den Fallkonstellationen, die Gegenstand früherer Entscheidungen des Senats (Senatsurteile vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rn. 48 f. und vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 110/09, WM 2010, 331 Rn. 10) und des XII. Zivilsenats auf dem Gebiet des gewerblichen Mietrechts (BGH, Urteile vom 7. Mai 2008 - XII ZR 69/06, BGHZ 176, 301 Rn. 37 und vom 3. Juli 2002 - XII ZR 234/99, NJW-RR 2002, 1377, 1378) waren und in denen die dortigen Kläger die Feststellung des Fortbestands des Dauerschuldverhältnisses begehrten.

22

c) Die Leistungsklage tritt auch nicht zurück, weil die Beklagte als Bank die Erwartung rechtfertigte, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedürfe (Senatsurteile vom 30. April 1991 - XI ZR 223/90, WM 1991, 1115, vom 30. Mai 1995 - XI ZR 78/94, WM 1995, 1219, 1220, insofern in BGHZ 130, 59 nicht abgedruckt, und vom 5. Dezember 1995 - XI ZR 70/95, WM 1996, 104). Im Gegenteil könnte in Fällen wie dem vorliegenden ein dem Feststellungsantrag rechtskräftig stattgebendes Erkenntnis zu keiner endgültigen Erledigung führen (vgl. BGH, Urteile vom 17. Juni 1994 - V ZR 34/92, WM 1994, 1888, 1889 f. und vom 27. März 2015 - V ZR 296/13, WM 2015, 1005 Rn. 8; anderer Sachverhalt Senatsurteil vom 27. Juni 1995 - XI ZR 8/94, BGHZ 130, 115, 119 f.).

23

2. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung überdies nicht stand, soweit das Berufungsgericht unter II.2. der Entscheidungsformel ausgeurteilt hat, die Klägerin könne von der Beklagten aus Schuldnerverzug vorprozessual aufgewendete Anwaltskosten in Höhe von 2.085,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf - richtig: - Prozentpunkten (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - VII ZB 2/12, WM 2013, 509 Rn. 12) über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31. Dezember 2014 ersetzt verlangen.

24

a) Das Berufungsgericht hat - seinen Rechtsstandpunkt als richtig unterstellt, der Eintritt des Schuldnerverzugs der Beklagten richte sich allein nach § 286 BGB - rechtsfehlerhaft die Feststellung unterlassen, mit welcher Leistung die Beklagte in Schuldnerverzug sei. Der Schuldnerverzug setzt einen vollwirksamen und fälligen Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner voraus (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 286 Rn. 8 ff.), auf den sich die - zumindest mit der die Fälligkeit des Anspruchs begründenden Handlung zu verbindende (Senatsurteil vom 13. Juli 2010 - XI ZR 27/10, WM 2010, 1596 Rn. 14) - Mahnung beziehen muss (BGH, Urteile vom 6. Mai 1981 - IVa ZR 170/80, BGHZ 80, 269, 276 f. und vom 1. Dezember 1961 - VI ZR 60/61, VRS 22, 169, 171). Gleiches gilt für die ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung. Die von der Klägerin beanspruchte Leistung haben weder sie selbst in ihrem Schreiben vom 8. Juli 2014 noch das Berufungsgericht klar bezeichnet. Damit hat das Berufungsgericht zugleich den Bezugspunkt für eine Mahnung oder Erfüllungsverweigerung nicht hinreichend festgestellt. Die Klägerin benötigte keine Auskünfte von der Beklagten, um eine Ungewissheit hinsichtlich der Höhe ihrer Ansprüche aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB zu beseitigen. Deshalb greift zu ihren Gunsten nicht der allgemeine Grundsatz, dass der auskunftspflichtige Schuldner durch eine unbezifferte, einem zulässigen Antrag in einer Stufenklage entsprechende Mahnung in Verzug kommt (BGH, Urteil vom 6. Mai 1981 - IVa ZR 170/80, BGHZ 80, 269, 277).

25

b) Auch nach Maßgabe der § 357 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB a.F. in Verbindung mit § 286 Abs. 3 BGB hätte das Berufungsgericht nicht davon ausgehen dürfen, die Beklagte habe sich wenigstens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs in Schuldnerverzug mit der Rückgewähr von Leistungen nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB befunden.

26

Zwar wollte der Gesetzgeber - wie der Gesetzgebungsgeschichte zu entnehmen - mittels des Zusatzes in § 357 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB a.F., die Frist des § 286 Abs. 3 BGB beginne "mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers", sowohl den Verbraucher als auch den Unternehmer abweichend von den sonst geltenden Grundsätzen von der Bezifferung des Rückgewähranspruchs als fingierter Entgeltforderung mittels einer Zahlungsaufstellung als Voraussetzung des Schuldnerverzugs freistellen (vgl. BT-Drucks. 14/3195, S. 33; 14/6040, S. 199; 15/2946, S. 23 f.; 15/3483, S. 22; außerdem Erman/Saenger, BGB, 13. Aufl., § 357 Rn. 3, 5; MünchKommBGB/ Masuch, 6. Aufl., § 357 Rn. 40; Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2012, § 357 Rn. 8; PWW/Medicus/Stürner, BGB, 8. Aufl., § 357 Rn. 3).

27

Da der Gesetzgeber allerdings nur § 286 Abs. 3 BGB an die besondere Situation des Verbraucherwiderrufs angepasst hat, unterliegt der Eintritt des Schuldnerverzugs im Übrigen den allgemeinen Voraussetzungen (MünchKommBGB/Masuch, 6. Aufl., § 357 Rn. 40). Folglich konnte die Beklagte wegen §§ 348, 320 BGB nur dann in Schuldnerverzug geraten, wenn ihr die Klägerin die von ihr selbst nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB geschuldete Leistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise anbot. Dies war hier nicht der Fall.

28

Die Klägerin hat der Beklagten nach § 294 BGB ihre Leistung nicht so angeboten, wie sie zu bewirken war (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 294 Rn. 2).

29

Ein der Erklärung der Beklagten, sie werde die ihr gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB geschuldete Leistung nicht annehmen, nachfolgendes (BGH, Urteil vom 20. Januar 1988 - IVa ZR 128/86, WM 1988, 459; Palandt/Grüneberg, aaO, § 295 Rn. 4; MünchKommBGB/Ernst, 7. Aufl., § 295 Rn. 7) wörtliches Angebot der Klägerin nach § 295 Satz 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1991 - V ZR 229/90, BGHZ 116, 244, 250) hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Das Schreiben vom 8. Juli 2014, auf das das Berufungsgericht Bezug genommen hat, datiert vor den Schreiben der Beklagten vom 9. September 2014 und 11. September 2014.

30

Ein wörtliches Angebot war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, weil etwa offenkundig gewesen wäre, die Beklagte werde auf ihrer Weigerung beharren (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2000 - II ZR 75/99, WM 2000, 2384). Vielmehr hat die Beklagte in ihren Schreiben vom 9. September 2014 und 11. September 2014 ihre grundsätzliche Vergleichsbereitschaft zu erkennen gegeben.

31

Davon abgesehen hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, der ausweislich der Akten zumindest seit Mitte September 2014 mit der Angelegenheit befasste Prozessbevollmächtigte der Klägerin sei nach Eintritt des Schuldnerverzugs mandatiert worden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 208/15, VersR 2016, 1139 Rn. 20).

III.

32

Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Es kann nicht aus anderen Gründen aufrecht erhalten werden (§ 561 ZPO).

33

1. Soweit das Berufungsgericht zulasten der Beklagten die unter I.1. der Entscheidungsformel tenorierte Feststellung getroffen hat, gilt dies schon deswegen, weil die Feststellungsklage unzulässig ist.

34

2. Der Klägerin steht entgegen dem Ausspruch unter I.2. der Entscheidungsformel unter keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt als dem des Schuldnerverzugs der Beklagten ein Anspruch auf vorgerichtlich verauslagte Anwaltskosten zu. Insbesondere kann die Klägerin die Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten nicht mit der Begründung verlangen, die Beklagte sei ihr zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie ihre Verpflichtung zur Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung oder der nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge geschuldeten Informationen verletzt habe.

35

Rechtsverfolgungskosten sind nur dann ersatzfähig, wenn sie sich auf einen vom Schädiger zu ersetzenden Schaden beziehen (MünchKommBGB/Oetker, 7. Aufl., § 249 Rn. 180). Daran fehlt es hier. Vor der Entstehung von Ansprüchen nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB soll die Widerrufsbelehrung nicht schützen (Senatsurteil vom 19. September 2006 - XI ZR 242/05, WM 2006, 2303 Rn. 16). Gleiches gilt für die Erteilung von Informationen nach fernabsatzrechtlichen Vorschriften.

IV.

36

Eine eigene Sachentscheidung zugunsten der Beklagten (§ 563 Abs. 3 ZPO) kann der Senat nur insoweit fällen, als sie sich gegen ihre Verurteilung zur Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten wendet. Insoweit stehen der Klägerin keine Ansprüche zu, so dass die Berufung unbegründet ist. Im Übrigen ist dem Senat eine eigene Sachentscheidung verwehrt.

37

1. Unbeschadet der Frage, ob im Juli 2014 ein Widerrufsrecht der Klägerin noch fortbestand, ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht, dass sich die Beklagte vor Entstehung der Rechtsverfolgungskosten mit der Erbringung der von ihr nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB geschuldeten Leistung in Schuldnerverzug befand. Der Zahlungsantrag ist daher, ohne dass es vorab eines Hinweises bedarf (§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO), abweisungsreif (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 70, vom 22. Juni 1999 - XI ZR 316/98, WM 1999, 1555 f. und vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 387/15, WM 2017, 84 Rn. 39; BGH, Urteil vom 21. November 1991 - I ZR 98/90, NJW-RR 1992, 868, 869 f.).

38

2. Nicht abweisungsreif ist dagegen der Feststellungsantrag.

39

a) Der Senat kann auf die Revision der Beklagten die Feststellungsklage nicht als unzulässig abweisen. Denn das Berufungsgericht hätte, wenn es die Unzulässigkeit des Feststellungsantrags erkannt hätte, auf diese Tatsache hinweisen müssen. In solchen Fällen muss, sofern dies - wie hier - noch möglich ist, dem Kläger durch Zurückverweisung der Sache Gelegenheit gegeben werden, eine nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Umstellung vorzunehmen (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juli 2005 - VI ZR 83/04, BGHZ 163, 351, 362, vom 17. Juni 1994 - V ZR 34/92, WM 1994, 1888, 1890 und vom 27. März 2015 - V ZR 296/13, WM 2015, 1005 Rn. 9).

40

b) Der Senat kann aber auch nicht auf die Unbegründetheit der Feststellungsklage erkennen.

41

aa) Freilich ist das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (BGH, Beschluss vom 27. September 2011 - II ZR 256/09, juris Rn. 9). Ein Feststellungsbegehren, das das Berufungsgericht für zulässig erachtet hat, kann bei tatsächlich fehlendem Feststellungsinteresse in der Revisionsinstanz aus sachlichen Gründen abgewiesen werden (Senatsurteil vom 1. Juli 2014 - XI ZR 247/12, WM 2014, 1621 Rn. 18; BGH, Urteile vom 24. Februar 1954 - II ZR 3/53, BGHZ 12, 308, 316, vom 9. November 1967 - KZR 10/65, GRUR 1968, 219, 221 unter I. und vom 27. März 2015 - V ZR 296/13, WM 2015, 1005 Rn. 9 a.E.). Gründe der prozessualen Fairness gebieten es in einem solchen Fall nicht, dem Kläger zuvor die Möglichkeit zu geben, von der unzulässigen und unbegründeten Feststellungs- zu einer ebenso unbegründeten Leistungsklage überzugehen.

42

bb) Aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist die Klage indessen nicht in der Sache abweisungsreif.

43

(1) Allerdings entsprachen die von der Beklagten erteilten Widerrufsbelehrungen den gesetzlichen Vorgaben, so dass das Widerrufsrecht nicht nach § 355 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 BGB in der zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: a.F.) noch am 8. Juli 2014 fortbestand.

44

(a) Die Beklagte hat die Klägerin über die Voraussetzungen, von denen der Beginn der Widerrufsfrist abhing, richtig belehrt.

45

Sie hat die Bedingungen des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. zutreffend wiedergegeben (Senatsbeschluss vom 27. September 2016 - XI ZR 309/15, WM 2016, 2215 Rn. 8).

46

Der Verweis auf § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: a.F.) und auf § 1 BGB-InfoV in der zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: a.F.) umschrieb hinreichend deutlich die Voraussetzungen, von denen nach § 312d Abs. 2 und 5 Satz 2 BGB in der zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 3. August 2009 geltenden Fassung (künftig: a.F.) das Anlaufen der Widerrufsfrist außerdem abhängig war. Eine Verweisung auf eine konkret bezeichnete gesetzliche Vorschrift stellt, wenn der Gesetzestext - wie hier das Bürgerliche Gesetzbuch und die BGB-Informationspflichten-Verordnung - für jedermann ohne weiteres zugänglich ist, keinen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot dar, sondern dient im Gegenteil der Verständlichkeit, Übersichtlichkeit und Vollständigkeit der Belehrung (Senatsurteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, Umdruck Rn. 19, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).

47

Der Zusatz, die Frist beginne nicht "vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages", war auch im Verein mit der Einleitung "Die Frist beginnt einen Tag nachdem …" nicht irreführend. Er erweckte nicht den (unzutreffenden) Eindruck, im Falle der Abgabe und des Zugangs von Antrag und Annahme am selben, der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen nachfolgenden Tag sei die Widerrufsfrist nicht nach § 187 Abs. 1 BGB, sondern nach § 187 Abs. 2 BGB zu berechnen. Er orientierte sich vielmehr am Wortlaut des § 312d Abs. 2 BGB a.F. und war damit hinreichend bestimmt.

48

(b) Die Angaben der Beklagten zu den Widerrufsfolgen entsprachen bis auf wenige sprachliche Anpassungen denen unter der Überschrift "Widerrufsfolgen" gemäß dem Muster für die Widerrufsbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen, zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 31. März 2008 geltenden Fassung (künftig: a.F.). Sie waren, ohne dass es auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters ankommt, in Ordnung (vgl. Senatsbeschluss vom 27. September 2016 - XI ZR 309/15, WM 2016, 2215 Rn. 9).

49

(c) Die Ausführungen im Abschnitt "Finanzierte Geschäfte", die mit einigen unmaßgeblichen Anpassungen im Wesentlichen einer Kombination der Texte im Gestaltungshinweis (9) des Musters für die Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. gleichkamen, machten die Widerrufsbelehrung der Beklagten ebenfalls nicht undeutlich, obwohl verbundene Verträge nicht vorlagen.

50

Formularverträge müssen für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein (Senatsurteil vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2234 unter II.2.b.aa). Wie der Senat mit Urteil vom 23. Juni 2009 (XI ZR 156/08, WM 2009, 1497 Rn. 17) entschieden hat, ist eine Widerrufsbelehrung nicht generell unwirksam, weil sie Elemente zu finanzierten Geschäften enthält, zu deren Aufnahme der Unternehmer nicht verpflichtet ist.

51

Auch der Gestaltungshinweis (9) der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. sah den nur fakultativen Wegfall der "nachfolgenden Hinweise für finanzierte Geschäfte" vor, wenn ein verbundener Vertrag nicht vorlag. Dass der Verordnungsgeber in der Folgeversion des Musters für die Widerrufsbelehrung offenlegte, er stelle die Verwendung dieser Hinweise frei, weil "die Beurteilung, ob ein verbundenes Geschäft vorliegt oder nicht, im Einzelfall schwierig sein" könne (BMJ, Begründung zur Dritten Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung, BAnz. 2008, 957, 962 unter B.II.2.i.[2]), führt nicht dazu, dass "Sammelbelehrungen" als undeutlich und unwirksam zu behandeln sind. Vielmehr hat der (Parlaments-)Gesetzgeber - wenn auch für andere als Verbraucherdarlehensverträge - selbst durch die Übernahme des insoweit nicht veränderten Gestaltungshinweises der Folgeversionen der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. (dazu BT-Drucks. 16/11643, S. 147) in Gestaltungshinweis (11), später (10) und schließlich (12) der Anlage 1 zu Art. 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB und Gestaltungshinweis (7), später (8) der Anlage 2 zu Art. 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB in Verbindung mit § 360 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB, jeweils in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: a.F.), zu erkennen gegeben, von der hinreichenden Deutlichkeit einer Widerrufsbelehrung (und Rückgabebelehrung) auch dann auszugehen, wenn sie nicht erforderliche Hinweise zu finanzierten Geschäften enthält (vgl. OLG München, BKR 2015, 337, 338 f.).

52

Sein erst ab dem 30. Juli 2010 wirksamer gesetzgeberischer Wille, bei der Gestaltung des Musters für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge gemäß Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB eine Information über verbundene Verträge nur bei deren Vorliegen zuzulassen (BT-Drucks. 17/1394, S. 30, linke Spalte oben; dazu auch MünchKommBGB/ Habersack, 7. Aufl., § 358 Rn. 71), betrifft nicht den Anwendungsbereich des § 360 BGB a.F. und ist für die Interpretation des Deutlichkeitsgebots des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. nicht maßgeblich. Entsprechend geht auch die obergerichtliche Rechtsprechung davon aus, "Sammelbelehrungen" seien nicht per se undeutlich und unwirksam (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Januar 2016 - 22 U 126/15, juris Rn. 111; OLG Köln, Urteil vom 24. Februar 2016 - 13 U 84/15, juris Rn. 76 ff.; Beschluss vom 23. März 2015 - 13 U 168/14, juris Rn. 6; Beschluss vom 3. Mai 2016 - 13 U 33/16, juris Rn. 9 ff.; OLG München, BKR 2015, 337, 338 f. und WM 2016, 123, 124 ff.; Beschluss vom 21. Mai 2015 - 17 U 709/15, juris Rn. 5; OLG Naumburg, Urteil vom 7. Oktober 2015 - 5 U 95/15, juris Rn. 24).

53

(d) Schließlich gaben die Hinweise der Beklagten zum Widerrufsrecht mehrerer Darlehensnehmer und den Folgen des Widerrufs nur eines Darlehensnehmers die Rechtslage korrekt wieder (Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 13 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).

54

(2) Mangels tragfähiger Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, die Beklagte habe die Informationen nach § 312d Abs. 2 und 5 Satz 2, § 312c Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 BGB, § 1 BGB-InfoV a.F. erteilt, steht wegen § 355 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 BGB a.F. indessen nicht fest, dass der im Juli 2014 erklärte Widerruf der Klägerin ins Leere gegangen ist und deshalb Ansprüche der Klägerin aus einem Rückgewährschuldverhältnis nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB nicht bestehen. Im Gegenteil hat das Berufungsgericht ausgeführt, "die Klägerin" habe "keinerlei diesbezügliche Informationen […] erhalten".

55

Zwar hat das Berufungsgericht diesen Umstand, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt, allein mit seiner rechtsfehlerhaften Auffassung begründet, aufgrund des Vorrangs eines Widerrufsrechts nach den für Verbraucherdarlehensverträge geltenden Regelungen seien solche Informationen "aus Rechtsgründen" nicht zu erteilen gewesen. Deshalb gehen die Aussagen des Berufungsgerichts zur Erfüllung fernabsatzrechtlicher Informationspflichten nicht über die Kundgabe einer bloßen Rechtsmeinung hinaus. Auch die Revisionsrüge einer Verletzung des § 286 ZPO führt indessen nicht dazu, dass der Senat vom der Beklagten günstigen Gegenteil ausgehen kann.

V.

56

Da die Sache, soweit das Berufungsgericht auf die Berufung der Klägerin dem Feststellungsbegehren entsprochen hat, nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht - sollte die Klägerin zur Leistungsklage übergehen - Feststellungen zur Erfüllung gesetzlicher Informationspflichten der Beklagten nachzuholen haben wird.

Rechtsbehelfsbelehrung

57

Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.

Ellenberger      

        

Grüneberg      

        

Maihold

        

Menges      

        

Derstadt      

        

29
Die Hinweise unter der Überschrift "Finanzierte Geschäfte" in der im Mai 2007 erteilten Widerrufsbelehrung genügten als Sammelbelehrung (Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 50; Senatsbeschluss vom 24. Januar 2017 - XI ZR 66/16, WM 2017, 370 Rn. 9) den gesetzlichen Vorgaben. Die Beklagte hat zwar die Konjunktion "oder" in § 358 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BGB aF ("wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient") durch die Konjunktion "und" ("wenn wir uns bei Vorbereitung und Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen") ersetzt. Sie hat sich dabei allerdings an der Formulierung des Gestaltungshinweises (8) der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der zwischen dem 1. September 2002 und dem 7. Dezember 2004 geltenden Fassung orientiert. Wenn auch der Verordnungsgeber in Gestaltungshinweis (9) der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen, zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 31. März 2008 geltenden Fassung wieder enger am Gesetzestext orientiert formuliert hat, lässt die Formulierung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der zwischen dem 1. September 2002 und dem 7. Dezember 2004 geltenden Fassung einen hinreichenden Rückschluss darauf zu, dass der (materielle) Gesetzgeber auch eine Belehrung wie von der Beklagten erteilt nicht für undeutlich erachtet hat. Insofern liegt der Fall anders als der, der Gegenstand des Senatsbeschlusses vom 12. Dezember 2017 (XI ZR 769/16, juris) war. Dort hatte die Beklagte - vom Verordnungsgeber nie so vorgegeben und erheblich missverständlich - die beiden Varianten des § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB aF entgegen der gesetzlichen Vorgabe durch die Konjunktion "und" und nicht durch die Konjunktion "oder" verbunden. Damit ist der hiesige Fall nicht vergleichbar.
9
d) Die Ausführungen im Abschnitt "Finanzierte Geschäfte" machten die Widerrufsbelehrung der Beklagten ebenfalls nicht undeutlich, obwohl verbundene Verträge nicht vorlagen. Formularverträge müssen für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein (Senatsurteil vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2234 unter II.2.b.aa). Wie der Senat mit Urteil vom 23. Juni 2009 (XI ZR 156/08, WM 2009, 1497 Rn. 17) entschieden hat, ist eine Widerrufsbelehrung nicht generell unwirksam, weil sie Elemente zu finanzierten Geschäften enthält, zu deren Aufnahme der Unternehmer nicht verpflichtet ist.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

21
aa) Freilich hat die Beklagte die Kläger entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts über die Voraussetzungen, von denen der Beginn der Widerrufsfrist abhing, richtig belehrt.

(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

29
b) Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ist dann gegeben , wenn in einem Teilurteil oder, wie hier, in einem Urteil, das in seinen Wirkungen einem Teilurteil gleich kommt, eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann (BGH, Urteile vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, BGHZ 189, 356 Rn. 13 mwN und vom 9. November 2011 - IV ZR 171/10, NJW-RR 2012, 101 Rn. 29 mwN). Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (BGH, Urteile vom 11. Mai 2011, aaO Rn. 13 mwN, vom 9. November 2011, aaO Rn. 29 und vom 17. Juni 2015 - XII ZR 98/13, NJW 2015, 2648 Rn. 25). Es genügt die Gefahr durch die abweichende Beurteilung eines Rechtsmittelgerichts im Instanzenzug (vgl. BGH, Urteile vom 11. Januar 2012 - XII ZR 40/10, WM 2012, 1094 Rn. 19 und vom 17. Juni 2015 - XII ZR 98/13, NJW 2015, 2648 Rn. 25).
17
b) Das Berufungsgericht hat indessen außer Acht gelassen, dass auch in Fällen der eventualen Klagehäufung ein Teilurteil nur ergehen darf, wenn mit der Entscheidung über den Hauptantrag der Entscheidung über den Hilfsantrag sachlich nicht vorgegriffen wird (BGH, Urteil vom 1. April 1971 - VII ZR 297/69, BGHZ 56, 79, 80 f.; Beschluss vom 20. März 2014 - X ZB 18/13, WM 2014, 1409 Rn. 14). Denn durch Teilurteil darf nur entschieden werden, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist. Diese Gefahr besteht, wenn in einem Teilurteil über eine Frage erkannt wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Sie muss nicht notwendigerweise den Entscheidungstenor betreffen. Es reicht aus, wenn die Gefahr der widersprüchlichen Bewertung von Streitstoff entsteht, die als solche weder in Rechtskraft erwächst noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren bindet (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2016 - XI ZR 305/14, BGHZ 210, 30 Rn. 29; BGH, Urteile vom 28. November 2003 - V ZR 123/03, BGHZ 157, 133, 142 f., vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, BGHZ 189, 356 Rn. 13 und vom 23. September 2015 - I ZR 78/14, WRP 2015, 1487 Rn. 26; BGH, Beschluss vom 20. März 2014 aaO).

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 62/00 Verkündet am:
23. Mai 2001
Heinekamp
Justizsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
BGB §§ 225, 1934 b Abs. 1 Satz 1

a) Zur Auslegung einer Verjährungsvereinbarung.

b) Zum Stichtagsprinzip des § 1934 b Abs. 1 Satz 1 BGB (entsprechend § 2311
Abs. 1 Satz 1 BGB).
BGH, Urteil vom 23. Mai 2001 - IV ZR 62/00 - OLG Frankfurt/Main
LG Frankfurt/Main
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambrosius
, den Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche
Verhandlung vom 23. Mai 2001

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Februar 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Kläger erheben Erbersatzansprüche aufgrund des bis zum 31. März 1998 geltenden § 1934 a BGB. Sie sind nichteheliche Kinder des am 13. November 1992 verstorbenen Erblassers. Die Beklagte ist dessen eheliche Tochter und Alleinerbin. Die Parteien nahmen schon am 16. November 1992 außergerichtliche Verhandlungen auf, die u.a. mit dem Ziel einer Realteilung durch notariellen Vertrag geführt wurden, aber letzten Endes scheiterten, weil sich die Parteien über die Bewer-

tung insbesondere von Nachlaßgrundstücken und den Umfang abzusetzender Verbindlichkeiten nicht einigen konnten. Die Beklagte verzichtete auf Wunsch der Kläger mehrmals auf die Einrede der Verjährung, zuletzt bis zum 30. Juni 1996. Am 28. Juni 1996 reichten die Kläger Mahnbescheidsanträge über je 666.677 DM ein, die auf Rückfrage des Gerichts durch Schriftsätze vom 8. und 29. Juli 1996 ergänzt werden mußten und erst am 5. August 1996 zugestellt wurden. Außerdem reichten die Kläger am 28. Juni 1996 eine Klage auf Zahlung von je 206.270 DM ein, die am 4. Juli 1996 zugestellt worden ist. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von je 814.204,04 DM verurteilt.
Mit ihrer Berufung hat die Beklagte u.a. Verjährung geltend gemacht. Das Oberlandesgericht hat eine Beweisaufnahme zur Klärung von Gegenforderungen der Beklagten in Höhe von 12.821,80 DM angeordnet , nach Abzug dieses Betrages von der im übrigen festgestellten Höhe des Anspruchs die Berufung aber durch Teilurteil zurückgewiesen, soweit die Beklagte zur Zahlung von je 810.596,77 DM verurteilt worden war. Dagegen wendet sich die Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Wie die Revision mit Recht rügt, war der Erlaß eines Teilurteils unzulässig, weil das Berufungsgericht nicht zugleich über den Grund des einheitlichen Anspruchs gemäß § 304 ZPO entschieden hat und daher die Gefahr einer insoweit widersprüchlichen Entscheidung über den noch beim Berufungsgericht anhängigen Teil des Anspruchs besteht (st.Rspr., jetzt auch § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. BGHZ 107, 236, 242; Urteil vom 8. Dezember 1994 - IX ZR 254/93 - NJW 1995, 2106 unter I 1 und 2; Urteil vom 13. Oktober 2000 - V ZR 356/99 - NJW 2001, 78 unter II 2 und 3). Obwohl die Einrede der Verjährung nach dem Inhalt des angegriffenen Teilurteils nicht durchgreift, ist nicht auszuschließen, daß der Erbersatzanspruch, soweit das Berufungsgericht darüber in Höhe von 12.821,80 DM noch nicht entschieden hat, wegen Verjährung abgewiesen werden könnte. Denn das Berufungsgericht ist nach § 318 ZPO nur an seinen Urteilsausspruch, nicht aber an die dafür gegebene Begründung gebunden.
Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung nicht möglich. Er kann den noch nicht beschiedenen Teil des Anspruchs nicht an sich ziehen. Ein Grundurteil nur über den noch in zweiter Instanz anhängigen Teil des Anspruchs wäre auch deshalb nicht möglich, weil nicht sicher ist, daß dieser Teil mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht.
II. Im übrigen sind die Rügen der Revision nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht begründet.

1. Die Revision meint, nicht nur die Beklagte habe bis zum 30. Juni 1996 auf die Einrede der Verjährung verzichtet, sondern auch die Kläger hätten ihrerseits darauf verzichtet, geltend zu machen, Verjährung könne aus anderen Gründen (Hemmung, Unterbrechung) nicht mit Ablauf dieses Tages eingetreten sein. Das sei aus dem Schreiben des Vertreters der Kläger vom 4. Oktober 1995 an die Vertreterin der Beklagten zu schließen, in dem es heißt:
"...Zwar wird man die Auffassung vertreten können, daß die Verjährung durch die Verhandlungen gehemmt ist, wobei es allerdings keinem Betroffenen zugemutet werden kann, sich hierauf zu verlassen. Um die Verjährung nicht eintreten zu lassen, wäre ich Ihnen deshalb sehr verbunden, wenn Sie für Ihre Mandantin - gegebenenfalls zeitlich begrenzt - auf die Einrede der Verjährung verzichten könnten, damit Zeit bleibt, die Angelegenheit einvernehmlich mit allen Beteiligten zu klären..." Daraufhin hat die Vertreterin der Beklagten mehrfach jeweils bis zu einem bestimmten Termin "auf die Einrede der Verjährung verzichtet", zuletzt bis zum 30. Juni 1996. Für ihre Ansicht, auch die Kläger dürften nicht geltend machen, die Verjährungsfrist sei am 30. Juni 1996 etwa wegen einer Hemmung oder Unterbrechung noch nicht abgelaufen, hebt die Revision auf die Formulierung im Schreiben vom 4. Oktober 1995 ab, es könne "keinem Betroffenen" zugemutet werden, sich auf eine Hemmung der Verjährung zu verlassen. Die daraufhin getroffenen Abreden könnten also nicht lediglich zum Nachteil der Beklagten ausgelegt werden. Die Kläger hätten ihre Klage und ihre Mahnanträge mit Bedacht vor dem 30. Juni 1996 bei Gericht eingereicht.

Diese Anhaltspunkte tragen die von der Revision gewünschte Auslegung nicht. Die Bitte der Kläger im Schreiben vom 4. Oktober 1995 richtete sich nach ihrem klaren Wortlaut auf nichts anderes als einen Verzicht der Beklagten auf die Einrede der Verjährung. Dem hat die Beklagte entsprochen. Von einem Verzicht der Kläger war nie die Rede, selbst wenn das Schreiben vom 4. Oktober 1995 die Auffassung für vertretbar hält, die Verjährung sei schon durch die Verhandlungen gehemmt gewesen (dazu vgl. BGHZ 93, 64, 66).
Die Vertreterin der Beklagten hatte darüber hinaus schon in einem Schreiben an die Kläger vom 16. Mai 1994 im einzelnen Auskunft über den Bestand des Nachlasses und die Verbindlichkeiten erteilt sowie eine notarielle Protokollierung der sich daraus ergebenden Erbausgleichung vorgeschlagen. Darin hat das Berufungsgericht mit Recht ein Anerkenntnis der gesamten Klageforderung jedenfalls dem Grunde nach und damit eine Unterbrechung der Verjährung nach § 208 BGB gesehen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1975 - IV ZR 19/74 - NJW 1975, 1409; Urteil vom 19. Juni 1985 - IVa ZR 114/83 - NJW 1985, 2945 unter I 1, insoweit in BGHZ 95, 76 nicht abgedruckt; Urteil vom 27. Juni 1990 - IV ZR 115/89 - FamRZ 1990, 1107 unter 2). Die Vertreterin der Beklagten hat mit Schreiben vom 14. Mai 1996 die Auskünfte ergänzt und erklärt: "Insgesamt verbleibt es dann bei einem vorläufigen Nachlaßwert von 2.000.033,10 DM, mithin einem vorläufig als Forderung ihrer Mandanten anzuerkennenden Betrag von je 666.677,70 DM." Damit war die dreijährige Verjährungsfrist des § 1934 b Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. ein weiteres Mal unterbrochen. Gegen diese Feststellungen des Berufungsgerichts wendet sich die Revision auch nicht. Wenn die Beklagte bei dieser

Sachlage einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung nur unter der Voraussetzung hätte erklären wollen, daß auch die Kläger darauf verzichteten , sich auf eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung zu berufen, hätte die Beklagte dies ausdrücklich klarstellen müssen. Näher liegt, daß sie aus Gründen der Vereinfachung auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat, weil sie ihr jedenfalls bis zu den von ihr gesetzten Endterminen ohnehin nicht zugestanden hätte.
Mithin ist das Berufungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt , daß die Einrede der Verjährung auch im Hinblick auf die erst am 5. August 1996 zugestellten Mahnbescheide keinen Erfolg hat.
2. Das Berufungsgericht hat den Nachlaß gemäß § 1934 b Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. auf den Stichtag des Erbfalls bewertet. Daß die Parteien etwa dreieinhalb Jahre lang über die Aufteilung des Nachlasses auch mit dem Ziel einer Realteilung verhandelt haben, sei entgegen der Ansicht der Beklagten kein ausreichender Grund, nach § 242 BGB für den nach ihrem Vortrag seit dem Erbfall gesunkenen Wert der Häuser auf den Zeitpunkt des Abbruchs der Verhandlungen am 23. Mai 1996 abzustellen. Die Beklagte sei durch die Verhandlungen nicht gehindert gewesen , den Wert der Hausgrundstücke durch regelmäßige Pflege zu erhalten und frei werdende Wohnungen zu vermieten.
Dem hält die Revision entgegen, nach dem unter Beweis gestellten Vorbringen der Beklagten in der Berufungsbegründung, von dem mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts in der Revisionsinstanz auszugehen sei, hätten die Kläger die Beklagte inständig ge-

beten, die Wohnungen nicht mehr zu vermieten bzw. mietfrei zu machen und keine Investitionen mehr vorzunehmen; darüber habe jeder nach einer Realteilung selbst entscheiden sollen. Insoweit habe wechselseitig Einverständnis bestanden. Das habe nach der Lebenserfahrung zwangsläufig zu einer Beeinträchtigung der Bausubstanz und zur Verwahrlosung der Häuser geführt (Wasserrohrbruch, Verwilderung der Gartenanlage). Über diesen Sachvortrag habe sich das Berufungsgericht hinweggesetzt.
Daß sich die Kläger auf den Erbfall als den gemäß § 1934 b Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. maßgebenden Stichtag berufen, verstößt jedoch auch im Hinblick auf die von der Revision hervorgehobenen Umstände nicht gegen Treu und Glauben. Es ist der Sinn der Stichtagsregelung, daß Wertsteigerungen oder Wertverluste nach dem Erbfall außer Betracht bleiben (so zu dem entsprechenden Stichtag für den Pflichtteilsanspruch BGHZ 7, 134, 138; 123, 76, 80). Außergewöhnliche Verhältnisse (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. März 1973 - IV ZR 157/71 - NJW 1973, 995 unter 3 b), die eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen könnten, sind hier nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Beklagte auf eigenes Risiko gehandelt, wenn sie frei werdende Wohnungen nicht mehr vermietete, um den Klägern entgegenzukommen und dadurch zu einer einverständlichen Realteilung zu gelangen. Aus dem Interesse der Kläger an freiem Wohnraum, den sie nach eigenen Vorstellungen nutzen konnten, ergibt sich im übrigen nicht, daß sie auch die zur Erhaltung der Gebäude notwendigen Maßnahmen abgelehnt hätten. Die dafür erforderlichen verhältnismäßig geringen Kosten hätte die Beklagte zur Vermeidung größerer Schäden oder des von ihr behaupteten erheblichen Wertverlustes schon im eigenen Interesse aufwenden müssen.

Im übrigen rechtfertigt das Vorbringen der Beklagten einen Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen nicht, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat. Bis zum Abschluß der von den Parteien angestrebten einverständlichen Erbauseinandersetzung hat jede Vertragspartei im Rahmen der Vertragsfreiheit das Recht, von dem in Aussicht genommenen Vertragsschluß Abstand zu nehmen; nur wenn der Abschluß als sicher anzunehmen war und in dem hierdurch begründeten Vertrauen Aufwendungen gemacht oder Nutzungen nicht gezogen werden, können diese vom Verhandlungspartner zu erstatten sein, wenn er den Vertragsschluß später ohne triftigen Grund ablehnt; bei Verträgen, die – wie hier - der Formvorschrift des § 313 Satz 1 BGB unterliegen, besteht keine Verpflichtung zum Schadensersatz (wegen eines damit etwa verbundenen indirekten Zwanges zum Vertragsschluß), selbst wenn es für den Abbruch der Verhandlungen keinen triftigen Grund gab (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 1996 - V ZR 332/94 - NJW 1996, 1885 unter II 1 a).
Terno Dr. Schlichting Ambrosius
Wendt Dr. Kessal-Wulf

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.