Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2013 - XII ZR 132/12

bei uns veröffentlicht am08.05.2013
vorgehend
Landgericht Bremen, 4 O 2420/08, 19.11.2010
Landgericht Bremen, 5 U 50/10, 09.06.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 132/12 Verkündet am:
8. Mai 2013
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen Ausgleichsansprüche
wegen finanzieller Zuwendungen (hier: Darlehensraten) des einen Partners
für den Erwerb und Umbau eines im Alleineigentum des anderen Partners stehenden
Wohnhauses grundsätzlich insoweit nicht in Betracht, als die Leistungen nicht deutlich
über die Miete hinausgehen, die für vergleichbaren Wohnraum aufzuwenden wäre.
BGH, Urteil vom 8. Mai 2013 - XII ZR 132/12 - OLG Bremen
LG Bremen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter WeberMonecke
, Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 9. Juni 2011 aufgehoben, soweit die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 19. November 2010 wegen eines Betrages in Höhe von 28.500 € nebst Zinsen (Arbeitsleistungen des Klägers) zurückgewiesen worden ist. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ausgleichsansprüche nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien geltend.
2
Die Parteien lebten von 1995 an in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Am 13. Dezember 1996 wurde ihre gemeinsame Tochter geboren.
Ende 1996 erwarb die Beklagte eine Immobilie zu einem Kaufpreis von 64.000 DM zu Alleineigentum. Zur Finanzierung nahm sie einen Kredit in Höhe von 80.000 DM auf. An der Immobilie wurden in der Folgezeit erhebliche Renovierungsarbeiten durchgeführt, außerdem wurde ein Anbau errichtet. An den Arbeiten wirkte der Kläger mit. Die Parteien, die zunächst bei der Mutter der Beklagten gewohnt hatten, zogen 1998 in das Haus ein. Bis Oktober 2000 floss das Gehalt des vollschichtig erwerbstätigen Klägers auf das Konto der Beklagten , von dem die Kreditrate für die Immobilie in Höhe von monatlich 340 € bezahlt wurde. Ab November 2000 unterhielt der Kläger ein eigenes Konto, von dem er bis einschließlich Dezember 2004 monatlich 409,03 € auf das Konto der Beklagten überwies. Anfang 2005 kam es nach der Trennung der Parteien zum Auszug des Klägers aus dem Haus.
3
Mit seiner Klage hat der Kläger Zahlung von 65.537,55 € nebst Zinsen begehrt. Er hat geltend gemacht, das Haus habe als Familienheim genutzt werden sollen. Wegen eines für ihn bestehenden Schufa-Eintrags hätten die Parteien beschlossen, dass die Beklagte Alleineigentümerin werden solle. Aus formellen Gründen sei sie auch Alleinkreditnehmerin geworden. Die Parteien seien sich aber einig gewesen, die Kreditkosten jeweils hälftig zu tragen. In der Zeit von Januar 1997 bis Dezember 2004 habe er die Kreditrate allein gezahlt. Außerdem habe er erhebliche Renovierungsarbeiten an dem Haus durchgeführt. Insofern habe er mindestens 1.900 Stunden aufgewandt, für die ein Stundenlohn von 15 € anzusetzen sei, da er gelernter Tischler sei. Für Baumaterial habe er Aufwendungen in Höhe von 10.491,71 € getätigt. Aufgrund seiner Leistungen sei der Wert des Hauses auf mindestens 110.000 € gestiegen.
4
Die Beklagte hat vorgetragen, bei den Zahlungen des Klägers habe es sich um dessen Beitrag zu den Lebenshaltungskosten gehandelt. An den Re- novierungsarbeiten habe er sich nur in sehr geringem Umfang beteiligt und an Material allenfalls Kleinteile finanziert.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren in Höhe von 43.266,95 € nebst Zinsen weiterverfolgt hat, ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen richtet sich seine zugelassene Revision.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
7
Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 10).

I.

8
Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, die in FamRZ 2012, 463 veröffentlicht ist, im Wesentlichen ausgeführt:
9
Der Kläger könne von der Beklagten keinen Ausgleich verlangen. Rückforderungsansprüche nach Schenkungsrecht bestünden nicht. Zuwendungen zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die der Verwirklichung der Lebensgemeinschaft dienten, fehle regelmäßig der Schenkungscharakter. Auch gesellschaftsrechtliche Ansprüche des Klägers schieden aus. Die- se würden voraussetzen, dass zwischen den Parteien zumindest konkludent ein Gesellschaftsvertrag zustande gekommen sei. Darauf könne schon deshalb nicht geschlossen werden, weil der Kläger bereit gewesen sei, mit seinen Leistungen einen Wert zu schaffen, der von den Parteien nur gemeinsam habe genutzt werden, ihnen jedoch nicht gemeinsam habe gehören sollen.
10
Der Kläger habe gegen die Beklagte auch keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB unter dem Gesichtspunkt der Zweckverfehlung. Auf den täglichen Bedarf der Gemeinschaft gerichtete Leistungen, die, wie die Erfüllung der laufenden Unterhaltsbedürfnisse oder die Entrichtung der Miete für die gemeinsam benutzte Wohnung, das Zusammenleben in der gewollten Art erst ermöglicht hätten, seien von einem Ausgleich grundsätzlich ausgenommen. Deshalb stehe dem Kläger ein Anspruch in Höhe von 13.914,95 € wegen Zahlung der monatlichen Raten auf das von der Beklagten zur Finanzierung der Immobilie aufgenommene Darlehen nicht zu. Zwar sei die genaue Trennlinie zwischen nicht auszugleichenden Leistungen einerseits und deutlich darüber hinausgehenden und deshalb einem Ausgleich unterliegenden Leistungen andererseits unklar. Aber jedenfalls dann, wenn es um monatliche Zins- und Tilgungsleistungen eines Partners auf ein von dem anderen Partner aufgenommenes Darlehen zur Finanzierung der in dessen Alleineigentum stehenden und von den Partnern und deren Kind gemeinsam genutzten Immobilie gehe, die nicht deutlich das Maß dessen überstiegen, was für die Anmietung vergleichbaren Wohnraums aufzuwenden gewesen wäre, schieden Ausgleichsansprüche aus. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Kreditraten offenkundig zumindest nicht deutlich über dem Betrag liegen, den der Kläger an Miete für entsprechenden Wohnraum hätte aufwenden müssen. Nach der von den Parteien gewählten Aufgabenverteilung hätte es dem Kläger oblegen, auch für die Miete aufzukommen, ohne dass er deshalb für die Zeit des Zusammenlebens der Parteien nachträglich einen Ausgleich hätte verlangen können. Der Umstand, dass von dem Kläger erbrachte Tilgungsleistungen zu einer Vermögensmehrung auf Seiten der Beklagten geführt hätten, rechtfertige kein anderes Ergebnis. Aus denselben Erwägungen scheide insoweit auch ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) aus. Denn auch dieser komme hinsichtlich der im Rahmen des täglichen Zusammenlebens ersatzlos erbrachten Leistungen nicht in Betracht.
11
Ein Ausgleichsanspruch des Klägers in Höhe von 852,60 € wegen der behaupteten Materialeinkäufe lasse sich ebenfalls weder aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB noch aus § 313 BGB herleiten. Auch insoweit scheitere ein Anspruch bereits daran, dass die behaupteten Leistungen nicht über das Maß dessen hinausgingen, was im Rahmen des Zusammenlebens in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft als üblich anzusehen sei.
12
Schließlich könne der Kläger auch weder nach Bereicherungsrecht noch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage die Zahlung von 28.500 € wegen von ihm erbrachter Arbeitsleistungen verlangen. Den Beweis dafür, die von ihm behaupteten 1.900 Arbeitsstunden geleistet zu haben, habe er nicht geführt. Die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme habe nicht ergeben, in welchem konkreten - oder zumindest eine Schätzung nach § 287 ZPO ermöglichenden - Umfang der Kläger tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht habe. Fest stehe vielmehr, dass außer dem Kläger noch zahlreiche weitere Personen aus dem Umfeld beider Parteien an den Arbeiten beteiligt gewesen seien. Welchen Anteil der Kläger daran tatsächlich gehabt habe, habe nicht geklärt werden können. Vor diesem Hintergrund sei nicht einmal feststellbar, ob die Arbeitsleistungen des Klägers deutlich über das Maß dessen hinausgegangen seien, was das tägliche Zusammenleben im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfordert habe, geschweige denn ob und gegebenenfalls inwieweit sie zu einem messbaren und noch vorhandenen Wertzuwachs auf Seiten der Beklagten geführt hätten.

II.

13
Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand.
14
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings einen Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft verneint.
15
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Ausgleich nach den §§ 730 ff. BGB in Betracht kommen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen Gesellschaftsvertrag geschlossen haben. Eine rein faktische Willensübereinstimmung reicht für eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Zusammenarbeit dagegen nicht aus. Die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Regeln kann in Frage kommen, wenn die Partner die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb oder dem Umbau einer Immobilie einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte (Senatsurteile BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 18 ff. und vom 6. Juli 2011 - XII ZR 190/08 - FamRZ 2011, 1563 Rn. 14 jew. m.w.N.).
16
b) Nach den getroffenen Feststellungen sind die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen, unter denen ein gesellschaftsrechtliches Zusammenwirken der Partner in Betracht zu ziehen ist, hier nicht vorliegen. Wenn die Parteien, wie hier, einen Zweck verfolgen, der nicht über die Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht, bestehen grundsätzlich Zweifel an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen. Denn in diesem Punkt haben die Partner regelmäßig keine über die Ausgestaltung ihrer Gemeinschaft hinausgehenden rechtlichen Vorstellungen (Senatsurteile BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 22 und vom 6. Juli 2011 - XII ZR 190/08 - FamRZ 2011, 1563 Rn. 16). Abgesehen davon hat der Kläger bewusst die formal -dingliche Alleinberechtigung der Beklagten akzeptiert, da wegen seiner Schufa-Eintragung auch die Finanzierung über ein von der Beklagten allein aufgenommenes Darlehen erfolgen sollte. Gegen die betreffende Beurteilung erhebt auch die Revision keine Einwendungen.
17
2. Einen Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) hat das Berufungsgericht allerdings mit unzutreffenden Erwägungen in vollem Umfang abgelehnt.
18
a) Ein solcher Anspruch kommt in Betracht, soweit gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben (Senatsurteile BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 40; BGHZ 183, 242 = FamRZ 2010, 277 Rn. 25 und Urteil vom 6. Juli 2011 - XII ZR 190/08 - FamRZ 2011, 1563 Rn. 19). Die Rückabwicklung hat allerdings nicht zur Folge, dass sämtliche Zuwendungen bei Scheitern der Beziehung auszugleichen wären. Auszuscheiden sind zunächst die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens ohne die Erwartung des Fortbestehens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen. Ebenso zu beurteilen sind die Leistungen desjenigen Partners, der nicht zu den laufenden Kosten beiträgt, sondern größere Einmalzahlungen erbringt. Er kann insofern nicht bessergestellt werden als derjenige Partner, dessen Aufwendungen den täglichen Bedarf decken oder der sonst erforderlich werdende Beiträge übernimmt (Senatsurteile vom 6. Juli 2011 - XII ZR 190/08 - FamRZ 2011, 1563 Rn. 19 und vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 261/04 - FamRZ 2008, 247, 249).
19
b) Als gemeinschaftsbezogene Zuwendungen kommen die Leistung der monatlichen Kreditraten sowie die Bezahlung von Baumaterial in Betracht.
20
aa) Einen in Höhe von 13.914,95 € geltend gemachten Ausgleichsanspruch wegen der Finanzierungsleistungen hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, die Zuwendungen hätten dem Zweck gedient, das Zusammenleben in der gewünschten Art zu ermöglichen und seien deshalb von einem Ausgleich auszunehmen. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
21
(1) Bei der Abwägung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Zuwendungen zurückerstattet oder Arbeitsleistungen ausgeglichen werden müssen , ist zu berücksichtigen, dass der Partner es einmal für richtig erachtet hat, dem anderen diese Leistungen zu gewähren. Ein korrigierender Eingriff ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistung geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Insofern ist es sachgerecht, auf den Maßstab der Unbilligkeit zurückzugreifen, der für den Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten gilt, die im Güterstand der Gütertrennung leben. Das Merkmal der Unbilligkeit impliziert zugleich, dass ein Ausgleich nur wegen solcher Leistungen in Betracht kommt, denen nach den jeweiligen Verhältnissen erhebliche Bedeutung zukommt. Maßgebend ist eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls (Senatsurteil vom 6. Juli 2011 - XII ZR 190/08 - FamRZ 2011, 1563 Rn. 23).
22
Ob und gegebenenfalls inwieweit ein Anspruch besteht, hängt mithin insbesondere von der Dauer der Lebensgemeinschaft, dem Alter der Parteien, Art und Umfang der erbrachten Leistungen, der Höhe der dadurch bedingten und noch vorhandenen Vermögensmehrung sowie von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 84, 361, 368 = FamRZ 1982, 910, 912 und vom 6. Juli 2011 - XII ZR 190/08 - FamRZ 2011, 1563 Rn. 24).
23
(2) Danach hat das Berufungsgericht zu Recht in seine Beurteilung einbezogen , dass die Höhe der monatlichen Darlehensraten nach den getroffenen Feststellungen die für gemieteten Wohnraum aufzubringende Miete nicht deutlich überstiegen hätte. In dieser Größenordnung sind Wohnkosten aber zu dem Aufwand zu rechnen, den die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt und der deshalb von einem Ausgleich auszunehmen ist. Dem steht nicht entgegen, dass mit der Zahlung der Kreditraten ein Vermögenszuwachs bei der Beklagten eingetreten ist. Dieser betrifft allein den in den monatlichen Raten enthaltenen Tilgungsanteil. In welcher Höhe Tilgungen erfolgt sind, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, ohne dass die Revision rügt, dass Vortrag des Klägers übergangen worden sei. Schon deshalb ist der Umfang einer Vermögensmehrung nicht ersichtlich. Abgesehen davon ist der Tilgungsanteil erfahrungsgemäß gering , so dass von einem erheblichen Vermögenszuwachs auch aus diesem Grund nicht ausgegangen werden kann. Dann ist die tatrichterliche Würdigung, aus Gründen der Billigkeit sei auch insoweit kein Ausgleich vorzunehmen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
24
(3) Die Revision ist ebensowenig begründet, soweit die Zahlungen der Kreditraten durch den Kläger den Zeitraum vor dem Einzug in das Haus der Beklagten betreffen. Insoweit handelt es sich allerdings nicht um Aufwendungen für Leistungen, die die Gemeinschaft täglich benötigte, sondern der Aufwand diente dem Erwerb und dem Umbau des im Alleineigentum der Beklagten stehenden , erst künftig zu beziehenden Hauses. Zwar war der Kläger nach seinem Vorbringen finanziell allein in der Lage, die Zahlungen vorzunehmen, da er im Gegensatz zu der Beklagten über Einkommen aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verfügte. Bei einer solchen Fallgestaltung können sich während des Bestehens einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Einkommensverhältnisse der Partner dahin auswirken, dass der Partner mit dem höheren Einkommen in größerem Umfang als der andere zu den Kosten der gemeinsamen Lebensführung und einer geplanten Veränderung der gemeinsamen Wohnsituation beiträgt. Soweit er damit aber einen Vermögenszuwachs des anderen bewirkt hat und die Geschäftsgrundlage hierfür weggefallen ist, gebieten es Treu und Glauben nicht generell, die Vermögenszuordnung mit dem Hinweis auf die während der Zeit des Zusammenlebens günstigeren Einkommensverhältnisse des Zuwendenden beizubehalten (Senatsurteil vom 6. Juli 2011 - XII ZR 190/08 - FamRZ 2011, 1563 Rn. 25). Vielmehr ist insbesondere unter Berücksichtigung des Vermögenszuwachses durch die betreffenden Leistungen zu entscheiden, ob und inwieweit dem Zuwendenden die Aufrechterhaltung der hierdurch geschaffenen Vermögensverhältnisse zuzumuten ist.
25
Auch in dieser Hinsicht hat das Berufungsgericht einen Ausgleichsanspruch zu Recht abgelehnt. Eine noch vorhandene Vermögensmehrung der Beklagten, auf die ein Ausgleich begrenzt ist, kann auch insofern allenfalls im Umfang des in den Kreditraten enthaltenen Tilgungsanteils liegen. Dieser Anteil ist, wie bereits ausgeführt, nicht festgestellt. Er würde aber bezüglich des hier in Rede stehenden Zeitraums ebenfalls keine Größenordnung erreichen, der erhebliche Bedeutung zukommt, so dass die Beibehaltung der durch die Zahlungen des Klägers geschaffenen Vermögensverhältnisse nicht unbillig ist.
26
bb) Soweit der Kläger einen Ausgleichsanspruch wegen der Bezahlung von Baumaterial in Höhe von 852,60 € weiterverfolgt, bleibt seine Revision dagegen erfolglos. Die Annahme des Berufungsgerichts, solche Leistungen gin- gen nicht über das Maß des Üblichen hinaus und seien deshalb nicht ausgleichspflichtig , ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht die genannten Aufwendungen auch nicht isoliert betrachtet, sondern die Situation mit derjenigen bei einem Zusammenleben in gemieteten Räumen verglichen. Auch dann wären im Laufe der Jahre neben der Miete Aufwendungen für Renovierungsarbeiten und dergleichen angefallen. Die Gesamtbelastung des Klägers wäre in diesem Fall somit vergleichbar gewesen.
27
c) Soweit das Berufungsgericht einen Ausgleich wegen der Arbeitsleistungen des Klägers abgelehnt hat, begegnet die Entscheidung allerdings durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
28
aa) Hinsichtlich der Arbeitsleistungen handelt es sich zwar nicht um gemeinschaftsbezogene Zuwendungen in dem vorgenannten Sinne. Derartige Leistungen können begrifflich nicht als Zuwendung angesehen werden, weil es nicht zu einer Übertragung von Vermögenssubstanz kommt. Gleichwohl können Arbeitsleistungen nach dem Scheitern einer Lebensgemeinschaft zu Ausgleichsansprüchen führen, weil sie wirtschaftlich betrachtet ebenso eine geldwerte Leistung darstellen wie die Übertragung von Vermögenssubstanz (Senatsurteil vom 6. Juli 2011 - XII ZR 190/08 - FamRZ 2011, 1563 Rn. 20).
29
Nach der Rechtsprechung des Senats kann deshalb davon auszugehen sein, dass Arbeitsleistungen nach einer stillschweigenden Übereinkunft mit dem anderen Partner zur Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft erbracht werden und darin ihre Geschäftsgrundlage haben. Das kann in Betracht kommen, wenn die Arbeitsleistungen erheblich über bloße Gefälligkeiten oder das, was das tägliche Zusammenleben erfordert, hinausgehen und zu einem messbaren und noch vorhandenen Vermögenszuwachs des anderen Partners geführt haben (Senatsurteile BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 41 ff. und vom 6. Juli 2011 - XII ZR 190/08 - FamRZ 2011, 1563 Rn. 21).
30
Das Berufungsgericht hat einen solchen Anspruch verneint, weil nicht feststellbar sei, dass die Arbeitsleistungen deutlich über das Maß des Üblichen hinausgegangen sei. Mit dieser Begründung kann ein Anspruch indessen nicht in vollem Umfang versagt werden.
31
bb) Entgegen der Rüge der Revision musste das Berufungsgericht allerdings nicht die Großmutter der Beklagten zu der klägerischen Behauptung vernehmen , die Parteien hätten im Rahmen der Trennung eine Vereinbarung geschlossen und schriftlich fixiert, nach der der Kläger keine Ausgleichsansprüche wegen seiner Investitionen und Arbeitsleistungen geltend machen werde, während die Beklagte ihn von den Unterhaltskosten für das gemeinsame Kind freizustellen habe. Dabei kann dahinstehen, ob der Vortrag hinreichend substantiiert und deshalb einer Beweisaufnahme zugänglich war. Selbst wenn das Vorbringen als richtig unterstellt wird, lässt sich daraus nicht entnehmen, von welchem Umfang oder Wert der Arbeitsleistungen des Klägers die Parteien ausgegangen wären.
32
cc) Die Revision macht ferner ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe die Beweisaufnahme über den Umfang der Arbeitsleistungen des Klägers unter Verstoß gegen § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht wiederholt. Die behaupteten Widersprüche in der Beweiswürdigung erforderten dies nicht, vielmehr hätte das Berufungsgericht eine abweichende Würdigung vornehmen können, soweit es nicht die Glaubwürdigkeit der Zeugen anderweitig beurteilt.
33
Die Rügen gegen die Beweiswürdigung führen ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Beweiswürdigung ist Aufgabe des Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur auf die Einhaltung gesetzlicher Beweisregeln, Vermutungen und anerkann- ter Grundsätze, rechtliche Möglichkeit, Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit sowie auf Verstöße gegen Erfahrungssätze und Denkgesetze überprüfbar (BGH Urteil vom 9. Juli 1999 - V ZR 12/98 - NJW 1999, 3481, 3482). Solche Verstöße zeigt die Revision nicht auf. Ihr Vortrag läuft vielmehr darauf hinaus, ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu setzen.
34
Soweit die Revision ausführt, das Näheverhältnis der Zeugen zu der jeweiligen Partei sei nicht gewürdigt worden, wird damit kein revisionsrechtlich beachtlicher Fehler aufgezeigt. Das Berufungsgericht konnte dem Landgericht in der Annahme folgen, das Gericht habe sich nicht von der Wahrheit oder Unwahrheit einzelner Zeugenaussagen überzeugen können. Dabei durfte das Berufungsgericht in seine Beurteilung einbeziehen, dass auch die der Beklagten nahe stehenden Zeugen die Mitarbeit des Klägers bestätigt haben bzw. - so der Zeuge O., ein Onkel der Beklagten - dass dieser bei allen Arbeiten mitgeholfen habe. Davon, dass die gegen die Behauptung des Klägers sprechenden Aussagen inhaltlich widersprüchlich seien, brauchte das Berufungsgericht nicht auszugehen. Die Angaben der Mutter der Beklagten, die Zeugen F., D., M., B. und O. hätten die Hauptarbeit geleistet, kann eine Erklärung darin finden, dass mehrere Helfer ein größeres Ausmaß an Arbeit zu bewältigen vermögen als der Kläger allein. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist danach rechtlich möglich.
35
dd) Das Berufungsgericht hat sich nicht in der Lage gesehen, einen bestimmten Arbeitsumfang des Klägers festzustellen. Ausschlaggebend dafür war, dass nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme zahlreiche Personen auf der Baustelle gearbeitet hatten. Diese Begründung schließt es indessen nicht aus, einen Mindestumfang der Arbeitsleistungen zu schätzen. Vor einer Prüfung, ob nicht unter diesem Gesichtspunkt - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der gesamten für die Anbau- und Renovierungsarbeiten erforderliche Anzahl von Stunden - ein Mindestanteil, der auf den Kläger entfällt, angesetzt werden kann, ist die volle Abweisung des Ausgleichsanspruchs nicht gerechtfertigt.
36
3. Die Revision wendet sich schließlich mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht auch einen Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB abgelehnt hat.
37
a) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft auch ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung in Betracht, soweit Leistungen in Rede stehen, die über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht und die bei einem oder beiden Partnern zur Bildung von der Beendigung der Lebensgemeinschaft überdauernden Vermögenswerten geführt haben (Senatsurteile BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 34 ff.; BGHZ 183, 242 = FamRZ 2010, 277 Rn. 32 ff. und vom 6. Juli 2011 - XII ZR 190/08 - FamRZ 2011, 1563 Rn. 30 ff.).
38
b) Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Dass es auszugleichende Leistungen nicht hat feststellen können, unterliegt den bereits aufgeführten Bedenken.
39
4. Danach kann das angefochtene Urteil in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden, da es hierzu weiterer Feststellungen und der tatrichterlichen Beurteilung bedarf. Die Sache ist deshalb insoweit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Dose Weber-Monecke Klinkhammer Günter Botur
Vorinstanzen:
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi
Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2013 - XII ZR 132/12 zitiert 7 §§.

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(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

10
aa) Verfahren im Sinne des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG ist nicht nur das Verfahren bis zum Abschluss einer Instanz. Vielmehr bezeichnet der Begriff die gesamte, bei Einlegung entsprechender Rechtsmittel auch mehrere Instanzen umfassende gerichtliche Tätigkeit in einer Sache (BGH Beschluss vom 1. März 2010 - II ZB 1/10 - FamRZ 2010, 639 Rn. 8). Zwar könnte der Wortlaut des Art. 111 Abs. 2 FGG-RG, der auf das Vorhandensein einer Endentscheidung verweist, zu der Fehldeutung verleiten, gerichtliches Verfahren im Sinne des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG sei das Verfahren innerhalb eines Rechts- zugs, nicht das gerichtliche Verfahren über den Instanzenzug hinweg, weil nach der Legaldefinition in § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG die Endentscheidung als instanzbeendende Entscheidung konzipiert sei. Dass der Gesetzgeber das Verfahren jedoch instanzübergreifend verstanden hat, ergibt sich eindeutig sowohl aus der Entstehungsgeschichte der Gesetzesvorschrift als auch aus deren Sinn und Zweck, während die Regelung in Art. 111 Abs. 2 FGG-RG nur der Klarstellung in Bestandsverfahren wie Betreuung oder Vormundschaft dienen sollte (BGH Beschluss vom 1. März 2010 - II ZB 1/10 - FamRZ 2010, 639 Rn. 9 ff. mwN).

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 261/04 Verkündet am:
31. Oktober 2007
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 705 ff., 313, 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2
Zu Ausgleichsansprüchen des Erben gegen den überlebenden Partner einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die bis zum Tod des Erblassers bestanden
hat.
BGH, Urteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 261/04 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 31. Oktober 2007 durch den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke,
den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage stattgegeben worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Zahlung von 38.932,97 € nebst Zinsen in Anspruch. Er ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des W. G., der den Anspruch im vorliegenden Rechtsstreit zunächst geltend gemacht hat. W. G. ist der Erbe seines im Oktober 1999 verstorbenen Vaters.
2
Letzterer tätigte am 22. März 1999 eine Überweisung in Höhe von 79.146,28 DM auf ein Konto der Beklagten. Der Überweisungsbeleg trägt den Vermerk "Umbuchung". W. G. nahm die Beklagte bereits in einem vorausgegangenen Rechtsstreit mit Erfolg auf Zahlung eines Teilbetrages von 3.000 DM des überwiesenen Betrages in Anspruch. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist der Restbetrag der an die Beklagte überwiesenen Summe. W. G. hat den geltend gemachten Anspruch damit begründet, dass sein Vater der Beklagten mit der Zuwendung lediglich ein zurückzuzahlendes Darlehen gewährt habe. Die Beklagte habe im Vorprozess eingeräumt, dass es sich nicht um eine Schenkung gehandelt habe, die Vereinbarung eines Darlehens aber bestritten. Mit diesem einfachen Bestreiten genüge sie ihrer Darlegungslast jedoch nicht. Zu näheren Angaben sei sie auch deshalb verpflichtet, weil ihm selbst nähere Erkenntnismöglichkeiten über den Hintergrund der Zahlung nicht zur Verfügung stünden.
3
Durch Beschluss vom 10. Oktober 2001 - vor Eingang des eingereichten Mahnantrages - wurde über das Vermögen des W. G. das Insolvenzverfahren eröffnet. Der bestellte Insolvenzverwalter teilte gegenüber der Klägervertreterin mit, dass er ihr die Genehmigung erteile, den Rechtsstreit fortzuführen. Die Genehmigung gelte jedoch nur für den Fall, dass die Insolvenzmasse nicht für die Kosten aufkommen müsse, diese also durch die Rechtsschutzversicherung gedeckt seien. Daraufhin hat die Klägervertreterin angezeigt, dass sie nunmehr den Insolvenzverwalter über das Vermögen des W. G. vertrete, und um entsprechende Berichtigung des Aktivrubrums gebeten.
4
Die Beklagte ist dem Klagebegehren entgegengetreten. Neben Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Klage hat sie geltend gemacht, dass ein Rechtsgrund für die Zuwendung des Erblassers bestehe. Sie sei mit diesem seit 1982 eng verbunden gewesen, ohne dass es zu einer Eheschließung gekommen sei. Sie habe ihn in seinem Abbruchunternehmen unterstützt und dieses mit ihm gemeinsam aufgebaut. Dabei habe sie ihm auch Darlehen gewährt, die nur teilweise zurückgezahlt worden seien. Nach seiner Erkrankung im Jahre 1995 habe sie ihn gepflegt. Seit 1998 habe er bei ihr gewohnt. Sie habe bei finanziellen Engpässen des Erblassers zeitweise die Löhne seiner Arbeitnehmer gezahlt. Selbst nach seiner Einlieferung ins Krankenhaus im August 1999, in dem er Ende Oktober 1999 verstorben sei, habe sie nach seinen Anweisungen das Unternehmen fortgeführt und sein Haus versorgt. Aufgrund des engen Verhältnisses zwischen ihr und dem Erblasser seien über die finanziellen Zuwendungen und Darlehen schriftliche Abmachungen und Aufzeichnungen nicht erfolgt. Sie sei an ihn nicht mit Rückforderungsansprüchen herangetreten und habe von ihm auch zu keiner Zeit ein Entgelt für ihre Tätigkeiten verlangt. Dennoch habe sich der Erblasser ihr gegenüber in finanzieller Schuld gefühlt. Die Zahlung stelle deshalb rechtlich eine Darlehensrückzahlung, ein Entgelt für die von ihr erbrachten Dienste oder eine Schenkung aus sittlichem Grund oder eine Mischung aus diesen Rechtsgründen dar.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit der Klage stattgegeben worden ist, und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

7
1. Das Berufungsgericht hat die Klage für zulässig gehalten. Zur Begründung hat es insofern ausgeführt: Zwischen dem ursprünglichen und dem jetzigen Kläger sei es vor der ersten mündlichen Verhandlung zu einem wirksamen Parteiwechsel gekommen. Die Änderung einer Partei sei grundsätzlich nach den Regelungen über die Klageänderung zu beurteilen, wobei die jeweilige Fallgestaltung - Parteiwechsel oder -beitritt auf der Kläger- oder auf der Beklagtenseite in erster oder zweiter Instanz - hinreichende Berücksichtigung finden müsse. Demgemäß hänge die Wirksamkeit einer Auswechslung des Klägers grundsätzlich von der Einwilligung der beklagten Partei oder von der Sachdienlichkeit der prozessualen Vorgehensweise ab. Das Landgericht habe die Sachdienlichkeit des Parteiwechsels jedenfalls zu Recht bejaht. Entscheidend sei insoweit, ob der bisherige Streitstoff für die zu treffende Entscheidung über den Klageanspruch weiterhin zugrunde gelegt und durch die Zulassung der Klageänderung die erneute Erhebung einer Klage durch den eintretenden Kläger vermieden werden könne. Diese Voraussetzungen lägen eindeutig vor. Der Eintritt des jetzigen Klägers sei auch nicht unter einer Bedingung erfolgt. Der Hinweis der Beklagten auf das außergerichtliche Schreiben des Klägers lasse die Schlussfolgerung auf eine nur bedingt erteilte Genehmigung nicht zu. Der Kläger habe lediglich seine Genehmigungserklärung davon abhängig gemacht, dass die vorhandene Rechtsschutzversicherung das Kostenrisiko des bereits anhängigen Rechtsstreits trage. Dass diese Bedingung nicht vorgelegen habe, als die Prozessbevollmächtigten beider Kläger den Parteiwechsel erklärt hätten, behaupte auch die Beklagte nicht. Damit sei aber eine unbedingte prozessuale Eintrittserklärung des jetzigen Klägers gegeben.
8
2. Dies hält im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand. Auch die Revision wendet sich insoweit allein gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Zustimmung des jetzigen Klägers sei nicht unter eine Bedingung gestellt worden. Das Schreiben des Klägers enthalte hinsichtlich der Kostenfrage eine Bedingung ; prozessuale Erklärungen seien indessen bedingungsfeindlich.
9
Damit vermag die Revision nicht durchzudringen. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat dessen Eintritt in den Rechtsstreit unbedingt erklärt. Ob ihre Bevollmächtigung durch den Kläger, dessen Eintritt dem Gericht gegenüber anzuzeigen und die bisherige Prozessführung in seinem Namen zu genehmigen, im Innenverhältnis zunächst bedingt erfolgt ist, kann dahinstehen. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Bedingung - Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung - im Zeitpunkt des Eintritts jedenfalls erfüllt. Dass diese Feststellungen verfahrensfehlerhaft erfolgt wären, macht die Revision nicht geltend.

II.

10
Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB für durchgreifend erachtet. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
11
Im Streit stehe lediglich die Frage, ob die Beklagte die Leistung des Erblassers mit Rechtsgrund erlangt habe. Eine solche Feststellung sei jedoch nicht gerechtfertigt, vielmehr sei aufgrund des einen konkreten Rechtsgrund nicht belegenden Vortrags der Beklagten davon auszugehen, dass die Leistung ihr Vermögen rechtsgrundlos und damit ungerechtfertigt bereichert habe. Grundsätzlich habe im Streitfall einer Leistungskondiktion zwar der Bereicherungsgläubiger sämtliche Voraussetzungen seines Anspruchs vorzutragen und nachzuweisen. Dies gelte auch für die Rechtsgrundlosigkeit der Leistung. Vorliegend mache der Kläger geltend, der Vater des W. G. habe der Beklagten den überwiesenen Betrag nicht endgültig zur Verfügung stellen wollen, vielmehr habe die Überweisung dazu gedient, den Betrag dem Zugriff der von dem Vater getrennt lebenden Ehefrau zu entziehen. Die Beklagte verteidige sich damit, dass die Überweisung der Rückzahlung von Darlehen sowie der Bezahlung von Diensten gedient habe, welche sie zugunsten des Erblassers erbracht habe. In einem solchen Fall, in dem mögliche Rechtsgründe von dem in Anspruch genommenen Bereicherungsschuldner vorgebracht würden, obliege die Beweislast dem Bereicherungsgläubiger auch insoweit, als er die vom Schuldner vorgetragenen Gründe auszuräumen habe. Es obliege aber dem in Anspruch genommenen Schuldner, den Sachverhalt, aus dem er sein Recht zum Behaltendürfen der empfangenen Leistung herleite, vollständig vorzutragen und damit den Gläubiger in die Lage zu versetzen, die behaupteten Tatsachen gerichtlich prüfen zu lassen.
12
Die Beklagte habe indessen nicht hinreichend konkret vorgetragen, welcher Rechtsgrund der streitgegenständlichen Überweisung zugrunde gelegen haben solle. Mangels eines ausreichend substantiierten Vortrags sei es dem Kläger nicht möglich, einen bestimmten Rechtsgrund durch entsprechendes Bestreiten und Benennung von Beweismitteln zu widerlegen und auszuschließen. Das habe zur Folge, dass die Behauptungen des Klägers, die Zahlung sei rechtsgrundlos erfolgt, von der Beklagten nicht in prozessual wirksamer Weise bestritten worden sei und daher im Ergebnis als unstreitig behandelt werden müsse. Entscheidend sei insofern insbesondere, dass die Beklagte eine bestimmte Abrede, die zwischen ihr und dem Erblasser getroffen worden sein solle und sich konkret auf die Überweisung beziehe, nicht vorgetragen habe. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass eine solche Abrede auch tatsächlich nicht getroffen worden sei. Der Sachvortrag der Beklagten lasse auch konkrete Angaben zu den behaupteten Darlehen im Einzelnen und den von ihr er- brachten Diensten vermissen. Sie trage auch keine konkreten Tatsachen vor, aus denen sich eine wirksame Vereinbarung über die Vergütungspflicht des Erblassers sowie die Erbringung von Diensten in bestimmten, einem Nachweis zugänglichen Ausmaß ergäben.
13
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
14
2. Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung der Darlegungslast außer Acht gelassen, dass es nach dem für das Revisionsverfahren mangels Feststellungen zu unterstellenden Vortrag der Beklagten einen Vorgang aus dem Bereich einer nichtehelich geführten Lebensgemeinschaft zu prüfen hatte. Als solche ist eine Lebensgemeinschaft anzusehen, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushaltsund Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (BVerfG FamRZ 1993, 164, 168). Danach ist für eine solche Lebensgemeinschaft weniger ein räumliches Zusammenleben oder ein gemeinsamer Haushalt von Bedeutung als vielmehr eine Verflechtung der Lebensbereiche im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft.
15
Von einer solchen Gestaltung ist nach dem Vorbringen der Beklagten auszugehen. Danach war sie mit dem Vater des W. G. seit 1982 eng verbunden , hat mit diesem zusammen dessen Abbruchunternehmen aufgebaut und ihn - bei finanziellen Engpässen auch mit Geldmitteln - im Betrieb unterstützt. Nach der Erkrankung des Erblassers im Jahr 1995 hat sie diesen gepflegt; von 1998 an hat er auch bei ihr gewohnt. Auch nach seiner Einlieferung ins Krankenhaus im August 1999, in dem er Ende Oktober 1999 verstorben ist, hat die Beklagte den Betrieb nach seinen Anweisungen weitergeführt und sein Haus versorgt. Das so beschriebene Verhältnis war mithin auf Dauer angelegt und von einem durch innere Bindungen getragenen Einstehen füreinander geprägt.
16
3. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden gemeinschaftsbezogene Zuwendungen der Partner grundsätzlich nicht ausgeglichen. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensbezogene Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich keine Rechtsgemeinschaft besteht. Wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt haben, werden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet. Beiträge werden geleistet , sofern Bedürfnisse auftreten und, wenn nicht von beiden, so von demjenigen erbracht, der dazu in der Lage ist. Soweit nachträglich noch etwas ausgeglichen wird, geschieht das aus Solidarität und nicht in Erfüllung einer Rechtspflicht. Denn Gemeinschaften dieser Art ist - ähnlich wie einer Ehe - die Vorstellung grundsätzlich fremd, für Leistungen im gemeinsamen Interesse könnten ohne besondere Vereinbarung "Gegenleistung", "Wertersatz", "Ausgleichung" oder "Entschädigung" verlangt werden (BGHZ 77, 55, 58 f.; BGH Urteile vom 4. November 1991 - II ZR 26/91 - FamRZ 1992, 408; vom 1. Februar 1993 - II ZR 106/92 - FamRZ 1993, 939, 940; vom 8. Juli 1996 - II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473; vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533 und vom 6. Oktober 2003 - II ZR 63/02 - FamRZ 2004, 94).
17
b) Allerdings kann ein Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft bestehen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben (vgl. etwa BGH Urteil vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533). Eine rein faktische Willensübereinstimmung reicht für eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Zusammenarbeit dagegen nicht aus. Gerade weil die nichteheliche Lebensgemeinschaft vom Ansatz her eine Verbindung ohne Rechtsbindungswillen darstellt, ist ein solcher für die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Regelungen erforderlich (Senatsurteil BGHZ 165, 1, 10). Das kann etwa in Betracht kommen, wenn die Parteien die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes, etwa einer Immobilie, einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte. Dabei können sich Indizien für ein nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertendes Handeln z.B. aus Planung, Umfang und Dauer des Zusammenwirkens ergeben.
18
c) Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sowie nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) hat der Bundesgerichtshof dagegen grundsätzlich verneint. Der Grundsatz, dass die Partner einer gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft ihre persönlichen und wirtschaftlichen Leistungen nicht gegeneinander aufrechnen könnten, stehe der Annahme entgegen, das Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft lasse die Geschäftsgrundlage für die bisher erbrachten Leistungen entfallen. Ein Vertrag, dessen Geschäftsgrundlage wegfallen könne, liege nicht in dem Umstand , dass zwei Partner sich zu einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenschlössen. Regelten sie ihre Beziehungen nicht besonders, so handele es sich um einen rein tatsächlichen Vorgang, der keine Rechtsgemeinschaft begründe (BGH Urteile vom 8. Juli 1996 - II ZR 340/95 - FamRZ 1996, 1141, 1142 und - II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473, 1474 sowie vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533, 1534).
19
4. a) Diese Rechtsprechung ist nicht ohne Widerspruch geblieben. So wird generell kritisiert, die Entscheidung für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bedeute zwar eine Entscheidung gegen die Rechtsform der Ehe, enthalte aber keinen Verzicht darauf, Konflikte nach festen Rechtsregeln auszutragen (Soergel/Lange BGB 12. Aufl. NehelLG Rdn. 6). Wenn die Annahme einer gänzlichen Rechtsfreiheit des nichtehelichen Zusammenlebens ernst genommen werde, so müsse daraus gefolgert werden, dass Zuwendungen unter den Partnern ohne Rücksicht auf ihre Größenordnung ausschließlich dem außerrechtlichen Bereich zuzuweisen wären. Dies wäre indessen schon deshalb unhaltbar , weil die Partner mit solchen Zuwendungen zumindest dinglich ohne Zweifel Rechtsfolgen herbeiführen wollten; die Änderung der Rechtszuständigkeit sei aber bei Vermögensverschiebungen im Verhältnis der Partner zueinander ein nur innerhalb der Rechtsordnung erreichbares Ziel. Fordere aber die Änderung der Eigentumszuordnung einen hierauf gerichteten Rechtsfolgewillen der Partner, so werde ein solcher bezüglich des zugrunde liegenden Kausalgeschäfts nur schwerlich geleugnet werden können (Hausmann/Hohloch Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2. Aufl. Kap. 4 Rdn. 3).
20
b) Gleichwohl wird überwiegend die Auffassung vertreten, ein Ausgleich habe für solche Leistungen auszuscheiden, die das Zusammenleben in der gewollten Art erst ermöglicht hätten. Solche Leistungen würden in dem Bewusstsein erbracht, dass jeder Partner nach seinem Vermögen zur Gemeinschaft beizutragen habe (Soergel/Lange BGB 12. Aufl. NehelLG Rdn. 26; Hausmann/ Hohloch Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2. Aufl. Kap. 4 Rdn. 8 f.; Staudinger/Strätz BGB <2000> Anh. zu §§ 1297 ff. Rdn. 115; Grziwotz Nichteheliche Lebensgemeinschaft 4. Aufl. § 5 Rdn. 20, 29; Gernhuber /Coester-Waltjen Familienrecht 5. Aufl. § 44 Rdn. 20).
21
c) Bei darüber hinausgehenden Zuwendungen werden sowohl Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB als auch solche nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage für möglich gehalten (vgl. etwa Staudinger /Strätz BGB <2000> Anh. zu §§ 1297 ff. Rdn. 110; Soergel/Lange BGB 12. Aufl. Nichteheliche Lebensgemeinschaft Rdn. 91, 95; Hausmann/Hohloch Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2. Aufl. Kap. 4 Rdn. 23; Grziwotz Nichteheliche Lebensgemeinschaft 4. Aufl. § 5 Rdn. 42; Gernhuber /Coester-Waltjen Familienrecht 5. Aufl. § 44 Rdn. 24).
22
5. Ob dem zu folgen ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn der Klageanspruch ist auf der Grundlage des Beklagtenvortrags unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.
23
a) Bei der in Rede stehenden Überweisung handelt es sich um eine gemeinschaftsbezogene Zuwendung. Als solche müssen auch die Leistungen desjenigen Partners beurteilt werden, der nicht zu den laufenden Kosten beiträgt , sondern größere Einmalzahlungen erbringt. Er kann insofern nicht besser gestellt werden als derjenige Partner, dessen Aufwendungen den täglichen Bedarf decken oder der sonst erforderlich werdende Beiträge übernimmt (vgl. Burger in Schröder/Bergschneider Familien- und Vermögensrecht Rdn. 7.19; Hausmann/Hohloch Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2. Aufl. Kap. 4 Rdn. 5).
24
b) Ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch scheidet aus, da hinsichtlich der in Rede stehenden Überweisung keine Anhaltspunkte für ein nach gesellschaftlichen Grundsätzen zu bewertendes Zusammenwirken vorliegen.
25
c) Bereicherungsrechtlich wird in der Literatur allenfalls § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB erwogen. Voraussetzung dafür ist eine tatsächliche Willensübereinstimmung der Partner über einen mit der Leistung bezweckten Erfolg, der indessen nicht eingetreten ist. Davon kann nach dem Vorbringen der Beklagten schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Zuwendung wegen und in Anerkennung der ihrerseits bereits erbrachten Leistungen vorgenommen wurde.
26
d) Ein Anspruch nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage würde zunächst voraussetzen, dass die Zuwendung im Vertrauen auf den Fortbestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt ist. Schon das war hier nicht der Fall. Der seit 1995 an Krebs erkrankte Vater des W. G. soll die Zuwendung in der Erwartung seines Ablebens vorgenommen haben, dürfte also nicht im Vertrauen auf einen längerfristigen Fortbestand der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft gehandelt haben.
27
3. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Da zu der von der Beklagten behaupteten nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine Feststellungen getroffen worden sind, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das die erforderlichen Feststellungen nachzuholen und den Sachverhalt erneut tatrichterlich zu beurteilen haben wird.
Sprick Weber-Monecke Wagenitz Vézina Dose

Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.02.2003 - 3 O 205/02 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.01.2004 - I-16 U 62/03 -

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.