Bundesgerichtshof Urteil, 03. Dez. 2003 - XII ZR 238/01

bei uns veröffentlicht am03.12.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 238/01 Verkündet am:
3. Dezember 2003
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Hinterlegung.
BGH, Urteil vom 3. Dezember 2003 - XII ZR 238/01 - OLG Brandenburg
LG Neuruppin
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 3. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne,
die Richterin Weber-Monecke, die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und die
Richterin Dr. Vézina

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten werden das Versäumnisteilurteil vom 28. März 2001 und das Urteil vom 22. August 2001 des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts aufgehoben , soweit das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 3. Februar 2000 abgeändert wurde. Die auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichtete Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten sämtlicher Rechtszüge.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin macht Miete für ein gewerbliches Mietobjekt geltend. Die frühere Grundstückseigentümerin O-GmbH vermietete mit schriftlichem Vertrag vom 21. Mai 1991 an die Beklagte ein Gewerbeobjekt zu einem
monatlichen Mietzins von zuletzt 19.270,08 DM. Mit notariellem Vertrag vom 11. November 1996 kaufte die Klägerin das Objekt. § 2 des Kaufvertrages lau- tet: "Die Übergabe des Grundstücks erfolgt mit Wirkung zum 1.12.1996. Hat der Verkäufer das Grundstück bis zum 1.12.1996 trotz Kaufpreiszahlung nicht übergeben, steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu. Bis zur Übergabe des Grundstücks trägt der Verkäufer alle Lasten und erhält alle Einnahmen. Ab Übergabe gehen alle Einnahmen und wiederkehrenden Lasten sowie grundsätzlich Nutzungen, Lasten, Abgaben und Gefahr auf den Käufer über."
Mit Schreiben vom 22. November 1996 forderte die Klägerin die Beklagte auf, die fällige Miete auf ihr Konto zu zahlen, da mit dem Kauf auch die Nutzungsrechte übergegangen seien. In weiteren Schreiben vom 19. und 30. Dezember 1996 übermittelte sie der Beklagten den notariellen Kaufvertrag. Mit Beschluß vom 31. Dezember 1996 eröffnete das Amtsgericht Neuruppin das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der O-GmbH. Die Gesamtvollstreckungsverwalterin verlangte mit Schreiben vom 3. und 30. Januar 1997 von der Beklagten Zahlung der fälligen Miete an sich. Sie machte geltend, daß eine Abtretung nicht erfolgt sei, der Kaufvertrag wegen Verstoßes gegen § 283 c StGB (Gläubigerbegünstigung) nichtig und anfechtbar sei, und drohte der Beklagten für den Fall, daß sie die Miete an die Klägerin zahle, mit Geltendmachung im Wege der Klage. Auf Anraten ihres Rechtsanwaltes hinterlegte die Beklagte die Miete für die Monate April 1997 bis Fe-
bruar 1999, insgesamt 348.346,52 DM, unter Verzicht auf das Recht zur Rück- nahme. Mit ihrer Klage hat die Klägerin rückständige Mieten in Höhe von 354.827,92 DM geltend gemacht. Das Landgericht hat ihr nur 18,05 DM zugesprochen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die landgerichtliche Entscheidung abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 348.346,52 DM zuzüglich Zinsen verurteilt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Senat angenommenen Revision. Nach Einlegung und Begründung der Revision ist die hinterlegte Summe an die Klägerin ausbezahlt worden. Die Klägerin erklärt deshalb den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Beklagte stimmt der Erledigungserklärung nicht zu.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Abweisung der Klage, soweit das Landgericht ihr nicht stattgegeben hat. 1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Aktivlegitimation der Klägerin ergebe sich zwar nicht aus § 571 BGB, da sie bislang noch nicht als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen sei. Ihr seien die geltend gemachten Forderungen aber abgetreten worden. § 2 des Grundstückskaufvertrages enthalte eine dingliche Abtretungserklärung. Mit der Übergabe des Grundstücks zum 1. November (richtig: Dezember) 1996 hätten "alle Einnahmen und wiederkehrenden Lasten sowie grundsätzlich Nutzungen, Lasten, Abgaben und
Gefahr auf den Käufer" übergehen sollen. Damit komme zum Ausdruck, daß die Parteien sich über den Übergang aller aus dem Grundstück folgenden Rechte einig gewesen seien. Das Nutzungsentgelt für die Überlassung des Grundstücks stelle sich als Einnahme bzw. Nutzung dar, die nach § 2 des Kaufvertrages uneingeschränkt der Klägerin habe zustehen sollen. Der Kaufvertrag sei wirksam. Ein Verstoß gegen § 283 StGB (Bankrott) sei nicht hinreichend dargetan. Vor allem bleibe offen, ob der gesetzliche Vertreter der Veräußerin vorsätzlich gehandelt habe. § 138 Abs. 1 BGB finde nur Anwendung, wenn außerhalb des Anfechtungstatbestandes liegende sittenwidrige Umstände hinzuträten. Das sei hier nicht der Fall. Die bloße Anfechtbarkeit nach § 10 GesO führe nicht zur Nichtigkeit des Vertrages, sondern begründe nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückgewähr des weggegebenen Vermögensgegenstandes. Die Beklagte sei nicht nach § 378 BGB von ihrer Leistungspflicht frei geworden. § 372 Satz 2 BGB setze voraus, daß der Schuldner infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewißheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen könne. Von Ungewißheit sei auszugehen, wenn objektiv verständliche Zweifel über die Person des Gläubigers vorlägen und dem Schuldner deshalb nach verständigem Ermessen nicht zugemutet werden könne, die Zweifel auf eigene Gefahr zu lösen. Der Schuldner müsse die Sach- und Rechtslage mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt prüfen. Die Sorgfaltsanforderungen richteten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Eine Pflicht, Rechtsrat einzuholen, bestehe auch bei schwierigen Rechtsfragen grundsätzlich nicht. Objektive Zweifel an der Person des Gläubigers habe die Beklagte nicht zu hegen brauchen, weil sie bei Zahlung der Miete an die Klägerin wegen § 409 Abs. 1 Satz 2 BGB von
ihrer Zahlungspflicht in jedem Fall frei geworden wäre. Selbst wenn der Grundstückskaufvertrag und die darin enthaltene Abtretungserklärung nicht wirksam abgeschlossen oder nichtig gewesen wären, hätte die Beklagte auf den Schein einer Berechtigung der Klägerin vertrauen dürfen, weil ihr die Klägerin den notariellen Kaufvertrag zur Kenntnis gebracht und sie unter Hinweis auf die Abtretungsregelung aufgefordert habe, den Mietzins künftig an sie zu zahlen. Aus dem Kaufvertrag habe die Beklagte die Abtretung objektiv entnehmen und daher trotz angenommener oder tatsächlicher Unwirksamkeit des Kaufvertrages schuldbefreiend leisten können. 2. Diese Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 27. Februar 1992 - I ZR 35/90 - NJW 1992, 2235, 2236) hat die Feststellung der Erledigung der Hauptsache eines Rechtsstreits nicht nur den Eintritt eines erledigenden Ereignisses zur Voraussetzung, sondern auch, daß die Klage im Zeitpunkt dieses Eintritts zulässig und begründet war. Eine von Anfang an unbegründete Klage ist trotz Erledigungserklärung abzuweisen (Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 91 a Rdn. 33 m.w.N.). Die Klage war hier von Anfang an unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin die Mietzinsansprüche gegen die Beklagte erworben hat, da die Beklagte jedenfalls durch die Hinterlegung gemäß § 378 BGB von einer etwa vorhandenen Verbindlichkeit gegenüber der Klägerin frei geworden ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts waren bei der Hinterlegung die Voraussetzungen des § 372 Satz 2 BGB erfüllt.

a) Nach § 372 Satz 2 BGB ist der Schuldner unter anderem dann zur Hinterlegung berechtigt, wenn er infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewißheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeiten nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann. Das ist dann der Fall, wenn eine mit verkehrsüblicher Sorgfalt vorgenommene Prüfung zu begründeten Zweifeln über die Person des Gläubigers führt, deren Behebung auf eigene Gefahr dem Schuldner nicht zugemutet werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, daß von einem Schuldner, dem die Erkenntnismöglichkeit eines Gerichts nicht zur Verfügung steht, billigerweise nur begrenzte Anstrengungen zur Ermittlung des Sachverhalts und zu seiner Subsumtion unter das auf vielen Gebieten immer unübersichtlicher werdende geschriebene und ungeschriebene Recht verlangt werden kann. Das gilt insbesondere dann, wenn die Ungewißheit über die Person des Gläubigers überwiegend auf unklare Abtretungsvorgänge zurückzuführen ist, die außerhalb des Einflußbereichs des Schuldners liegen und allein von den davon Beteiligten zu verantworten sind (BGH, Urteil vom 28. Januar 1997 - XI ZR 211/95 - WM 1997, 515, 517).
b) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet. Die Beklagte befand sich in einer schwierigen Lage, weil sowohl die Klägerin als Zessionarin als auch die Gesamtvollstreckungsverwalterin der Zedentin als Inhaber der Mietzinsforderungen auftraten und der Zahlung an die jeweils andere Seite entschieden widersprachen. Zwar erfüllt dieser Umstand für sich allein nicht die Voraussetzungen des § 372 Satz 2 BGB, weil das Auftreten mehrerer Forderungsprätendenten den Schuldner grundsätzlich nicht von seiner Prüfungspflicht befreit (BGH aaO). Im vorliegenden Fall kamen aber noch weitere Umstände hinzu, aufgrund deren die Beklagte keine Gewißheit über die Person ihres Gläubigers zu gewinnen vermochte.
aa) Dazu gehört in erster Linie die Unklarheit und Auslegungsbedürftigkeit von § 2 Abs. 3 Satz 2 des Kaufvertrages, wonach "Einnahmen" auf den "Käufer" übergehen. Zu Recht wendet die Revision ein, die Klausel lasse sich zwanglos - entsprechend § 446 BGB - auch dahin auslegen, daß im Innenverhältnis der Kaufvertragsparteien die Einnahmen der Käuferin zustehen sollten, es dagegen im Außenverhältnis bei der gesetzlichen Regelung des § 571 BGB a.F. verbleiben sollte, wonach der Erwerber erst mit Eigentumsübergang am Mietobjekt Inhaber der Mietzinsansprüche wird. Für die entsprechende Regelung in § 446 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht Einigkeit, daß sie nur im Innenverhältnis der Parteien regelt, wem nunmehr die Mietzinsen gebühren (Palandt /Putzo, BGB 62. Aufl. § 446 Rdn. 16; OLG Düsseldorf MDR 1994, 1009; Wolf/Eckert/ Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts 8. Aufl. Rdn. 1398; Heile in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl. Kap. II Rdn. 865; Staudinger/Emmerich, BGB 13. Bearb. § 571 Rdn. 57). Darüber hinaus bleibt im vorliegenden Fall offen, wann die "Miete" auf den Erwerber übergehen sollte. Nach § 2 Abs. 1 des Kaufvertrages sollte dies zwar einerseits zum 1. Dezember 1996 der Fall sein, weil die Übergabe zu diesem Datum vereinbart war. Andererseits sollte aber wohl eine tatsächliche Übergabe erfolgen, was sich aus Abs. 2 ergibt. bb) Zu dieser - wenig präzisen - Regelung kommt hinzu, daß vor dem dinglichen Vollzug des Kaufvertrages über das Vermögen der Verkäuferin am 31. Dezember 1996 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet wurde. Die Gesamtvollstreckungsverwalterin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 30. Januar und 12. Mai 1997 zur Zahlung der fälligen Miete auf. Sie erklärte, daß die Vermieterin die Mietzinsforderung an die Käuferin nicht abgetreten habe , der Kaufvertrag im übrigen wegen Verstoßes gegen § 283 c StGB nichtig
sei und eine schuldbefreiende Leistung nur an sie als Vollstreckungsverwalte- rin möglich sei. In dem genannten Schreiben vom 30. Januar 1997 teilte die Gesamtvollstreckungsverwalterin der Beklagten überdies mit, sie werde mit allen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln zu verhindern suchen, daß Mieteinnahmen an die Käuferin flössen. Unter diesen Umständen lagen objektiv verständliche Zweifel über die Person des Gläubigers vor, aufgrund deren auch der Rechtsanwalt des Beklagten von einer Hinterlegungslage ausging. Zu weiteren eigenen Ermittlungen über die außerhalb seines eigenen Einfluß- und Kenntnisbereichs liegenden Abtretungsvorgänge war die Beklagte nicht verpflichtet. Danach kommt es auf die Frage, ob der Beklagten ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen ist, nicht mehr an. cc) Mit seiner Annahme, die in § 372 Satz 2 BGB geforderte Ungewißheit bestehe nicht, weil die Beklagte nach § 409 Abs. 1 Satz 2 BGB mit befreiender Wirkung habe leisten können, weicht das Oberlandesgericht, worauf die Revision zu Recht hinweist, von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 28. Januar 1997 - XI ZR 211/95 - WM 1997, 515, 517 und vom 19. Oktober 2000 - IX ZR 255/99 - NJW 2001, 231, 232) ab, ohne sich mit der Problematik näher auseinanderzusetzen. Ob überhaupt ein Fall des § 409 Abs. 1 Satz 2 BGB vorliegt und die Beklagte im Falle der Leistung an die Klägerin danach von ihrer Verbindlichkeit frei geworden wäre, kann offenbleiben. Jedenfalls brauchte sie ihre Zweifel an der Berechtigung der Klägerin wegen der etwaigen Abtretungsanzeige nicht zurückzustellen. § 409 BGB begründet ebenso wie andere Schuldnerschutzvorschriften (z.B. §§ 407, 808, 893 BGB) für den Schuldner nur ein Recht, aber keine Pflicht zur Leistung an den Scheinberechtigten und schließt daher eine Befugnis zur Hinterlegung nicht
aus (BGH, Urteile vom 28. Januar 1997 und 19. Oktober 2000, aaO). Würde dem Schuldner in diesen Fällen ein Hinterlegungsrecht versagt, entstünde für ihn ein mittelbarer Zwang zur Leistung an den Scheinberechtigten (MünchKomm /Wenzel aaO Rdn. 12). Das ist aber nicht der Zweck der Schuldnerschutzvorschriften.
Hahne Weber-Monecke Wagenitz Fuchs Vézina

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 03. Dez. 2003 - XII ZR 238/01

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(1) Gibt der Mieter den gemieteten Wohnraum nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter einen weiteren Schaden im Sinne des § 546a Abs. 2 nur geltend machen, wenn die Rückgabe infolge von Umständen unterblieben ist, die der Mieter zu vertreten hat. Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert. Dies gilt nicht, wenn der Mieter gekündigt hat.

(2) Wird dem Mieter nach § 721 oder § 794a der Zivilprozessordnung eine Räumungsfrist gewährt, so ist er für die Zeit von der Beendigung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Räumungsfrist zum Ersatz eines weiteren Schadens nicht verpflichtet.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit

1.
Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
2.
in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
3.
Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
4.
Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
5.
Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
6.
Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
7.
entgegen dem Handelsrecht
a)
Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
b)
es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
8.
in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.

(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer in den Fällen

1.
des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen

1.
des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen, so wird der Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte.

Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen, wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund oder infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann.

(1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.

(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, welcher als der neue Gläubiger bezeichnet worden ist.

Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen, so wird der Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte.

Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen, wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund oder infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann.

Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

(1) Gibt der Mieter den gemieteten Wohnraum nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter einen weiteren Schaden im Sinne des § 546a Abs. 2 nur geltend machen, wenn die Rückgabe infolge von Umständen unterblieben ist, die der Mieter zu vertreten hat. Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert. Dies gilt nicht, wenn der Mieter gekündigt hat.

(2) Wird dem Mieter nach § 721 oder § 794a der Zivilprozessordnung eine Räumungsfrist gewährt, so ist er für die Zeit von der Beendigung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Räumungsfrist zum Ersatz eines weiteren Schadens nicht verpflichtet.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen, wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund oder infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann.

(1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.

(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, welcher als der neue Gläubiger bezeichnet worden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 255/99
Verkündet am:
19. Oktober 2000
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
Allein die nachträgliche Kenntnis des Schuldners davon, daß der Gläubiger den titulierten
Anspruch vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an
einen Dritten abgetreten hat, begründet grundsätzlich keinen Einwand, auf den eine
Vollstreckungsabwehrklage gegen den aus dem Titel vorgehenden Zedenten gestützt
werden kann.
Verlangt der Titelgläubiger Zahlung, obwohl er den geltend gemachten Anspruch
während des Rechtsstreits abgetreten hat, und erhält der Schuldner, der davon erfährt,
auf Anforderung keine inhaltlich übereinstimmenden Erklärungen des alten und des
neuen Gläubigers, an wen er leisten soll, kann er mit schuldbefreiender Wirkung
hinterlegen.
BGH, Urteil vom 19. Oktober 2000 - IX ZR 255/99 - OLG München
LG München I
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Oktober 2000 durch die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer,
Dr. Zugehör und Dr. Ganter

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. Mai 1999 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger wurde durch Urteil des OLG München vom 8. Juli 1997 wegen eines vom EC e.V. abgetretenen Schadensersatzanspruchs verurteilt, an die jetzigen Beklagten als Zessionare 308.687 DM zuzüglich Zinsen zu zahlen. Die Revision gegen dieses Urteil wurde nicht angenommen. Der Kläger, der erst nach Rechtskraft dieser Entscheidung erfuhr, daß die Beklagten ihre Ansprüche bereits im März 1996 an ihren Prozeßbevollmächtigten zediert hatten, wendet sich gegen die Vollstreckung aus dem Urteil des OLG München sowie aus zwei auf der Grundlage dieses Urteils ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüssen. Weiter verlangt er Herausgabe einer Bürgschaft, die er zur Abwehr der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vor Rechtskraft gestellt hat.
Der Kläger hat eine gegen den Beklagten zu 1 gerichtete Bürgschaftsforderung von 600.000 DM im Wege der Abtretung erworben und damit aufgerechnet. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr nur, soweit sie sich gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse richtet, zur Hälfte stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Kläger den nicht zuerkannten Teil seiner Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision bleibt ohne Erfolg.

I.


Die revisionsrechtliche Prüfung hat davon auszugehen, daß die Beklagten nicht mehr berechtigt sind, den titulierten Schadensersatzanspruch geltend zu machen.
1. Die Beklagten haben zwar vorgetragen, bei der Abtretung an ihren Prozeßbevollmächtigten habe es sich um eine stille Sicherungszession gehandelt. Der Zessionar habe sie zur Einziehung ermächtigt. Trifft dies zu, scheitert der Einwand der fehlenden Aktivlegitimation schon aus diesem Grund. Der Titelgläubiger behält trotz Abtretung die Legitimation, den Anspruch im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, wenn er aufgrund einer Einziehungsermächtigung materiell weiterhin befugt bleibt, Leistung an sich zu verlangen.
Von einer solchen Sachlage ist bei einer sogenannten stillen Sicherungsabtretung grundsätzlich auszugehen, wenn keine Tatsachen vorgetragen sind, die im Einzelfall auf eine von der Regel abweichende Abrede hindeuten (BGHZ 120, 387, 395; BGH, Urt. v. 21. April 1980 - II ZR 107/79, NJW 1980, 2527, 2528; v. 28. September 1982 - VI ZR 221/80, WM 1982, 1313).
2. Der Kläger hat den von den Beklagten behaupteten Sachverhalt jedoch bestritten. Das Berufungsgericht hat dazu keine tatrichterlichen Feststellungen getroffen. Daher ist für die rechtliche Beurteilung zu unterstellen, daß die Beklagten nicht einziehungsermächtigt sind.

II.


Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Kläger sei mit dem Einwand, den Beklagten fehle infolge der Abtretung die Aktivlegitimation, gemäß § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert, weil dieser Einwand schon im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter begründet gewesen sei und es nur auf dessen objektiven Bestand, nicht dagegen dessen Kenntnis ankomme. Eventuelle Unbilligkeiten seien durch § 826 BGB auszugleichen, dessen Voraussetzungen im Streitfall nicht erfüllt seien.
Diese Auffassung verdient trotz der besonderen Umstände des Streitfalles im Ergebnis Zustimmung.
1. Die Vollstreckungsabwehrklage kann gemäß § 767 Abs. 2 ZPO nur auf solche Gründe gestützt werden, die erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung entstanden sind, in der sie im Vorprozeß spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, um in den Tatsacheninstanzen berücksichtigt werden zu können (vgl. BGHZ 139, 214, 215, 220 ff.). Der Entstehungszeitpunkt des Einwands ist allein nach objektivem Recht zu bestimmen; es kommt daher nicht darauf an, ab wann die Partei die entsprechenden Tatsachen kannte oder hätte erkennen können (BGHZ 34, 274, 279; 61, 25, 27; 100, 222, 225; 131, 82, 88). Danach stellt der Gläubigerwechsel keine neue Tatsache im Sinne des § 767 Abs. 2 ZPO dar; denn die Beklagten haben ihre materielle Rechtszuständigkeit aufgrund der Abtretung schon vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtszug des Vorprozesses verloren.
2. Hat der Gläubiger die ihm zustehende Forderung schon vor dem Schluß der mündlichen Verhandlungen im Vorprozeß abgetreten, der Schuldner davon jedoch erst später erfahren, so soll nach einer im Schrifttum im Anschluß an RGZ 84, 286, 292 nahezu einhellig vertretenen Auffassung die nachträgliche Kenntnis des Schuldners von der Zession eine im Sinne des § 767 Abs. 2 ZPO beachtliche Tatsache darstellen, weil der Schuldner dadurch den ihm von § 407 Abs. 1 BGB gewährten Schutz, schuldbefreiend an den alten Gläubiger leisten zu können, verloren habe (Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO 58. Aufl. § 767 Rdnr. 23; MünchKomm-ZPO/K. Schmidt, § 767 Rdnr. 77; Musielak/Lackmann, ZPO 2. Aufl. § 767 Rdnr. 39; Rosenberg/Gaul/ Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht 10. Aufl. § 40 V 1 a a.E.; Stein/Jonas/ Münzberg, ZPO 21. Aufl. § 767 Rdnr. 30; Thomas/Putzo, ZPO 22. Aufl. § 767 Rdnr. 22; Wieczorek/Schütze/Salzmann, ZPO 3. Aufl. § 767 Rdnr. 54; Zöller/ Herget, ZPO 21. Aufl. § 767 Rdnr. 14; ebenso OLG Koblenz JurBüro 1989,
704; a.A. Karst MDR 1995, 559; OLG Dresden NJW-RR 1996, 444). Diese Ansicht vermag nicht zu überzeugen. Sie ist mit Wortlaut und Inhalt des § 767 ZPO nicht zu vereinbaren. Die von ihr vorgenommene Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Vollstreckungsabwehrklage ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerschutzes gerechtfertigt.

a) § 407 BGB begründet für den Schuldner nur einen Einwand gegenüber dem neuen Gläubiger, also dem Zessionar. Auf die Rechtsbeziehung zum Abtretenden (Zedenten), der aus dem Titel vollstreckt, hat die Vorschrift keinen Einfluß. Nach § 767 Abs. 1 ZPO sind nur solche Einwendungen bedeutsam, die den titulierten Anspruch selbst betreffen. Hat der Zedent ein rechtskräftiges Urteil zu seinen Gunsten erwirkt, läßt sich aus der nachträglichen Kenntnis von der Abtretung ihm gegenüber schon deshalb kein gemäß § 767 Abs. 2 ZPO zulässiger Einwand herleiten, weil der Schuldner damit nach Schluß der mündlichen Verhandlung lediglich eine Verteidigungsmöglichkeit gegenüber dem Zessionar verloren hat, in dem Rechtsverhältnis zum Zedenten dagegen keine Ä nderungen eingetreten sind.

b) Eine analoge Anwendung von § 767 Abs. 2 ZPO käme allerdings in Betracht, wenn die wortlaut- und inhaltsgetreue Auslegung der Vorschrift zu einer mit Sinn und Zweck der §§ 404 ff BGB nicht vereinbaren Rechtsschutzlücke beim Schuldner führen würde. Das ist indessen nicht der Fall.
aa) Zwar wird der Kläger infolge der Kenntnis von der Abtretung durch eine Leistung an die Beklagten nunmehr dem Zessionar gegenüber nicht von seiner Verbindlichkeit frei. Die Rechtskraftwirkung nach § 325 Abs. 1 ZPO beschränkt sich auf den ausgeurteilten Anspruch. § 325 Abs. 1 ZPO verdrängt die
Vorschrift des § 407 Abs. 1 BGB nicht; der Schuldner kann sich dem neuen Gläubiger also nicht mit Erfolg auf eine an den Zedenten als Titelgläubiger nach Kenntnis von der Abtretung erbrachte Leistung berufen (BGHZ 86, 337, 340). § 407 Abs. 2 BGB erstreckt lediglich die Rechtskraftwirkung des § 325 ZPO auf die Fälle, in denen die Abtretung schon vor Rechtshängigkeit erfolgt ist (vgl. BGHZ 35, 165, 168; 86, 337, 339). Um einen solchen Fall geht es hier nicht.
bb) Der Kläger kann jedoch seine berechtigten Belange auf einem einfacheren Wege wahren als mittels einer Klage aus § 767 ZPO, die sich auf die dem Titelgläubiger fehlende Aktivlegitimation stützt.
Verlangt in einem Fall, wie er hier gegeben ist, der Titelgläubiger Zahlung , obwohl er den geltend gemachten Anspruch abgetreten hat, verdient der Schuldner lediglich Schutz vor der Gefahr, daß seine Zahlung keine Erfüllung der Verbindlichkeit bewirkt und er ein zweites Mal leisten muß. Weist der Titelgläubiger nicht nach, daß ihm eine Einziehungsermächtigung erteilt wurde, und erhält der Schuldner auf entsprechende Anforderung auch keine inhaltlich übereinstimmenden Erklärungen des alten und des neuen Gläubigers, an wen er leisten soll, besitzt er nicht die notwendige Gewißheit über die Person des Gläubigers. Diese Unsicherheit hat er nicht zu vertreten; denn gerade bei Abtretungsvorgängen , die außerhalb seines Einflußbereichs liegen, können von ihm grundsätzlich keine weiteren Anstrengungen zur Ermittlung des Sachverhalts verlangt werden (vgl. BGH, Urt. v. 28. Januar 1997 - XI ZR 211/95, WM 1997, 515, 517). Der Schuldner hat dann die Möglichkeit, seine Verbindlichkeit im Wege der Hinterlegung (§§ 372 Satz 2, 378 BGB) zu erfüllen. Daß er auch nach § 409 BGB von seiner Schuld hätte frei werden können (vgl. unten zu cc),
schließt die Befugnis zur Hinterlegung nicht aus; denn § 409 BGB begründet lediglich ein Recht und keine Pflicht zur Leistung an die von dem Zedenten bezeichnete Person (BGH, Urt. v. 28. Januar 1997, aaO). Solange der Schuldner bereits auf diese Weise verhindern kann, daß der Titelgläubiger gegen ihn vorgeht, gibt es keinen anzuerkennenden Grund, ihm die Vollstreckungsabwehrklage zu eröffnen. Erst dann, wenn die Vollstreckung trotzdem fortgesetzt wird, steht dem Schuldner die Klage aus § 767 ZPO zur Verfügung, die dann auf die erfolgte Hinterlegung als nachträgliche Tatsache gestützt werden kann (vgl. Zöller/Herget, aaO § 767 Rdnr. 12; allgemeine Meinung). Der Kläger hat nicht behauptet, daß er auf dem beschriebenen Weg seine berechtigten Interessen gegenüber den Beklagten und dem neuen Gläubiger nicht hat wahren können.
cc) Der Schuldner, dem der Titelgläubiger mitgeteilt hat, der Anspruch sei abgetreten, wird zudem durch eine Leistung an den ihm benannten neuen Gläubiger zugleich vor einer Inanspruchnahme durch den Zedenten geschützt; denn dieser muß eine solche Leistung gegen sich gelten lassen (§ 409 Abs. 1 BGB). Mit diesem Einwand kann anschließend einer eventuellen Fortsetzung der Vollstreckung ebenfalls wirksam nach § 767 ZPO begegnet werden. Auch auf diesem Weg werden die berechtigten Belange des Schuldners gewahrt; denn durch Zahlung an den ihm bezeichneten neuen Gläubiger wird er von der Verbindlichkeit befreit und erwirbt gleichzeitig einen dem Zedenten gegenüber durchgreifenden Einwand. Unterläßt es der Schuldner dagegen aus von ihm zu vertretenden Gründen, die Möglichkeiten zu nutzen, mit denen er die Gefahr einer doppelten Zahlung ausschließen kann, ist er im Verhältnis zum vollstreckenden Gläubiger nicht schutzwürdig. In diesem Falle wird er da-
her durch die strikte Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO nicht unangemessen benachteiligt.

c) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung bindet die Vorschrift des § 407 Abs. 1 BGB den Schuldner nicht in dem Sinne, daß er dem Zedenten die Leistung, die er ihm in Unkenntnis der Abtretung erbracht hat, belassen muß und sich dem Zessionar gegenüber nur auf die Erfüllung an den Altgläubiger berufen kann. Vielmehr hat der Schuldner auch die Möglichkeit, statt dessen vom Zedenten die Leistung aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückzufordern (BGHZ 52, 150, 153 f; 102, 68, 71 f; BGH, Urt. v. 27. Januar 1995 - II ZR 206/53, LM BGB § 407 Nr. 3; a.A. OLG Dresden NJW-RR 1996, 444). Zu dieser Rechtsprechung steht die hier aufgezeigte Lösung nicht in Widerspruch ; denn sie eröffnet dem Schuldner gerade die Möglichkeit, ohne Leistung an den Zedenten als Titelgläubiger seine schutzwürdigen Belange zu wahren.

d) Der hier aufgezeigte Weg führt ebenfalls zu einem interessegerechten Ergebnis, wenn der Schuldner erst nach dem gemäß § 767 Abs. 2 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt eine Forderung gegen den Zedenten erworben hat. In diesem Falle ist er berechtigt, auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufzurechnen , wenn ihm die Forderung gehörte, bevor er von dem Gläubigerwechsel erfuhr, und sie zu diesem Zeitpunkt bereits fällig war (§ 406 BGB). Mit einer solchen Aufrechnung kann eine weitere Zwangsvollstreckung durch den Altgläubiger erfolgreich bekämpft werden; denn insoweit sind alle Voraussetzungen des § 767 Abs. 2 ZPO erfüllt.

e) Die Literatur beruft sich für die von ihr vertretene Auffassung zu Unrecht auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. April 1980 (II ZR 107/79 - NJW 1980, 2527, 2528). Im dort entschiedenen Fall scheiterte der Einwand aus § 767 ZPO bereits deshalb, weil der Zessionar dem Altgläubiger im Vorprozeß eine Einziehungsermächtigung erteilt hatte. Die hier erörterte Frage wurde daher nicht entscheidungserheblich; das Urteil ist auf sie auch nicht eingegangen.

III.


Den Aufrechnungseinwand hat das Berufungsgericht nicht gelten lassen, weil es an einer Aufrechnungslage gegenüber beiden Beklagten fehle. Die titulierte Forderung habe den Beklagten nicht als Gesamtgläubigern zugestanden; vielmehr seien die Beklagten insoweit Mitgläubiger (§ 432 BGB) gewesen.
Dem ist zuzustimmen; die vom Kläger erklärte Aufrechnung scheitert, weil es an der von § 387 BGB geforderten Gegenseitigkeit fehlt. Entgegen der Meinung des Klägers waren die Beklagten hinsichtlich der titulierten Forderung keine Gesamtgläubiger. Die Beklagten waren Vorstandsmitglieder des Vereins, der ihnen seinen Regreßanspruch gegen den Kläger abgetreten hat. Gesamtgläubigerschaft (§ 428 BGB) liegt nur dann vor, wenn mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt sind, daß jeder die ganze Leistung an sich fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken braucht. Eine solche Berechtigung muß sich entweder aus dem Gesetz oder aufgrund einer vertraglichen Regelung ergeben. Entsprechende Voraussetzungen sind in der Regel weder bei einer zum Vermögen einer Personenge-
sellschaft gehörenden Forderung (BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 248/95, NJW 1996, 2859, 2860) noch bei Forderungen einer Gemeinschaft im Sinne des § 741 BGB gegeben (vgl. BGHZ 106, 222, 226; 121, 22, 25). Im letzteren Fall handelt es sich grundsätzlich um eine gemeinschaftliche Berechtigung im Sinne des § 432 BGB, mit der Folge, daß jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern kann. Davon ist auch im Streitfall auszugehen. Der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen, die darauf hindeuten, daß die Beteiligten bei Übertragung des Anspruchs etwas anderes als eine einfache Forderungsgemeinschaft zwischen den Abtretungsempfängern begründen wollten.

IV.


Ein Anspruch des Klägers aus § 826 BGB kommt, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, nicht in Betracht. Allein daraus, daß die Beklagten dem Kläger im Prozeß die Abtretung nicht mitgeteilt haben und die Vollstreckung aus dem Urteil trotz der Zession betreiben, läßt sich ein Schädigungsvorsatz nicht herleiten.

V.


Der Kläger kann schließlich auch nicht Rückgabe der Bürgschaftsurkunde verlangen.
Die Bürgschaft ist zur Sicherung der titulierten Ansprüche erteilt worden. Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ist weiterhin zulässig. Solange der titulierte Anspruch nicht erfüllt oder die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt ist, steht dem Kläger kein Anspruch auf Rückgabe der Bürgschaft zu. Ob der von ihm gestellte Antrag schon aus prozeßrechtlichen Gründen scheitert , weil der nach § 109 ZPO vorgesehene Weg vorrangig ist (vgl. Senatsurt. v. 24. Februar 1994 - IX ZR 120/93, ZIP 1994, 654), kann dahingestellt bleiben.
Kreft Kirchhof Fischer
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Zugehör ist wegen urlaubsbedingter Ortsabwesenheit verhindert , seine Unterschrift beizufügen. Kreft Ganter

(1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.

(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, welcher als der neue Gläubiger bezeichnet worden ist.

(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.

(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.

(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.

(2) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Die in § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.

Die Vorschrift des § 892 findet entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, für welchen ein Recht im Grundbuch eingetragen ist, auf Grund dieses Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung dieses Rechts ein nicht unter die Vorschrift des § 892 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enthält.