Bundesgerichtshof Urteil, 03. Feb. 2016 - XII ZR 29/13

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:030216UXIIZR29.13.0
bei uns veröffentlicht am03.02.2016
vorgehend
Landgericht Frankfurt (Oder), 14 O 106/09, 08.02.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 29/13 Verkündet am:
3. Februar 2016
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 705 ff., 722 Abs. 1, 730 Abs. 1
Haben Ehegatten stillschweigend eine Innengesellschaft vereinbart, so dass
ausdrückliche Absprachen über ihre jeweilige Beteiligung am Gewinn fehlen, ist
- gegebenenfalls anhand einer Vertragsauslegung - zu prüfen, ob sich aus anderen
feststellbaren Umständen Hinweise auf eine bestimmte Verteilungsabsicht
ergeben. Erst wenn es hieran fehlt, greift ergänzend die Regelung des
BGH, Urteil vom 3. Februar 2016 - XII ZR 29/13 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt (Oder)
ECLI:DE:BGH:2016:030216UXIIZR29.13.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Guhling
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25. Januar 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten nach der Übernahme des unter dem Namen Tierzuchthof P. von der Beklagten nach außen allein geführten landwirtschaftlichen Betriebs durch den Kläger um wechselseitige Ansprüche aus der beiderseitigen Nutzung ihrer im Miteigentum stehenden Immobilien sowie um Ausgleich verschiedener weiterer Positionen.
2
Die Parteien, die 1991 geheiratet und sich im Jahr 2000 getrennt hatten, sind seit Mai 2007 rechtskräftig geschieden. 1994 erwarben sie von der Treuhandanstalt zu hälftigem Miteigentum Grundstücke, die mit Stallungen und einem Sozialgebäude bebaut waren. Zur Finanzierung nahmen sie gemeinsam zwei Darlehen auf. Für die Errichtung eines neuen Wohn- und Wirtschaftsgebäudes (im Folgenden: Gebäude Nr. 7) erhielt die Beklagte Zuschüsse des Landes und nahm deshalb zu dessen Finanzierung allein ein weiteres Darlehen auf. Auf den Grundstücken führten die Parteien zunächst zwei unterschiedliche landwirtschaftliche Betriebe, zum einen den "Tierzuchthof P." und zum anderen den "Bauernhof mit Lehre und Forschung Dr. P.".
3
Im Zuge der Trennung schlossen die Parteien 2001 eine Vereinbarung "zwecks Fortführung der Teilung bzw. Klärung unserer Vermögensverhältnisse". Diese hat folgenden Wortlaut: "1. Der landwirtschaftliche Betrieb "Tierzuchthof P." wird mit dem Landwirtschaftsbetrieb "Bauernhof mit Lehre und Forschung Dr. P." verschmolzen und mit allen Rechten und Pflichten von Dr. P. übernommen. … Ich (= Beklagte) führe in Zukunft auf einem Teil des uns gemeinsam gehörenden Geländes einen Gewerbebetrieb. 2. Mir wird zur Nutzung das bereits besprochene Teilgelände am Standort L. nebst Verkaufs-/Wirtschaftsgebäude und einem Stall auf Dauer überlassen. Zwischen den so entstehenden Betriebsgeländen wird eine Trennung aller Medien ebenfalls bis zum 30.6.2001 betrieben. 3. Die aus dem Landerwerb (L.) und der Errichtung des Verkaufs /Wirtschaftsgebäudes noch vorhandenen Verbindlichkeiten bei Dritten (…) werden in dem Verhältnis geteilt, wie sie von dem jeweiligen Unternehmen genutzt werden. Die bestehenden Kreditverträge bleiben nach außen unberührt, die Bedienung der Kapitaldienste richtet sich nach der oben genannten Formel. 4. Alle sonstigen Vermögensfragen werden unabhängig von den Regelungen dieses Schreibens in einem etwaigen Scheidungsverfahren gesondert geregelt. 5. Die Nutzung des Eigentums des jeweils anderen wird durch einen Nutzungsvertrag bzw. Verträge geregelt, wobei ein Lastenausgleich beider Seiten das Ziel sein sollte. …"
4
Durch Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. Juni 2006 in einem vorausgegangenen Rechtsstreit wurde festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger Ausgleichsansprüche betreffend der im Zuge der Verschmelzung des Landwirtschaftsbetriebs "Tierzuchthof P." mit dem Landwirtschaftsbetrieb "Bauernhof mit Lehre und Forschung P." übergegangenen betrieblichen Gegenstände und Sachen zustehen, die unter Berücksichtigung bestimmter Werte und Forderungen in eine Auseinandersetzungsbilanz einzufließen hätten. Am 7. Juni 2007 schlossen die Parteien vor dem Oberlandesgericht Brandenburg einen Vergleich.
5
Darin heißt es: "1. …. 2. Die Parteien sind darüber einig, dass in die zur Auseinandersetzung ihrer Ehegatteninnengesellschaft noch erforderliche Auseinandersetzungsbilanz folgende Positionen als von der Klägerin (hier: Beklagte ) gegenüber den Gläubigern beglichen aufzunehmen sind: … (es fol- gen diverse Positionen, die u.a. Versicherungsbeiträge und Stromkosten betreffen). 3. Die Parteien sind ferner darüber einig, dass in die nach Auflösung der Gesellschaft und deren Abwicklung durchzuführende Abrechnung gemäß § 748 BGB bezüglich der im Miteigentum stehenden Grundstücke der Parteien zu berücksichtigen sind die Zahlungen der Klägerin (hier: Beklagte) für die Gebäudeversicherung … sowie die von ihr aufgrund Grundsteuerbescheids geleisteten … sowie die von den Parteien jeweils in der Zeit ab dem 27.1.2001 durch die Bewirtschaftung der in ihrem Miteigentum stehenden Grundstücke gezogenen Nutzungen."
6
Nachdem die vorgenannten Darlehen im Zuge der Auseinandersetzung der Parteien nicht mehr bedient worden waren, kündigte die Sparkasse die Kredite und beantragte die Zwangsverwaltung sowie die Zwangsversteigerung der Grundstücke. Nach Anordnung dieser Maßnahmen durch das Amtsgericht leistete der Kläger die Darlehensraten, später löste er die Darlehen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung ab und nahm zu diesem Zweck seinerseits Kredite auf.
7
Mit der Klage hat der Kläger zunächst nur einen Ausgleichsanspruch wegen der Darlehensablösung geltend gemacht. Die Beklagte hat Widerklage erhoben und auf Entschädigung wegen der Nutzung ihrerMiteigentumsanteile durch den Beklagten angetragen. Daraufhin hat der Kläger seine Klage erweitert und Zahlung von insgesamt 177.333,69 € nebst Zinsen, seinerseits Nutzungsentschädigung sowie Übernahme der hälftigen Zinsen für die beiden neu aufgenommenen Darlehen verlangt. Damit will er eine Abrechnung für die Zeit vom 27. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2009 erreichen.
8
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 63.352,31 € nebst Zinsen zu zahlen (Ziffer 1), den Kläger von den ab 1. Juli 2010 zu zahlenden Zinsen freizustellen (Ziffer 3), und hat unter Ziffer 2 und 5 über die wechselseitigen Anträge auf Nutzungsentschädigung ab 1. Januar 2010 entschieden. Im Rahmen der Abrechnung ist das Landgericht zu der Beklagten zuzurechnenden Vermögenswerten von 152.958,50 € gelangt, denen zugunsten des Klägers Aktiva von 182.546,90 € gegenüberstünden. Zu der Differenz von 29.588,40 € kamen seitens der Beklagten vereinnahmte Pachtzinsen von 33.763,91 € hinzu.
9
Die Berufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage zu Ziffer 1 und 3 erstrebt hat, ist erfolglos geblieben. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht diesem weitere 26.343,16 € nebst Zinsen (insgesamt also 89.695,47 €) zuerkannt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr zweitinstanzliches Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

10
Die Revision ist begründet. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

I.

11
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt :
12
Zwischen den Parteien habe in Bezug auf den Betrieb des Tierzuchthofs eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Form einer Innengesellschaft bestanden. Da die Beklagte dem Verweis des Klägers auf die im Vorprozess getroffenen Feststellungen zu seiner finanziellen und - durch entsprechenden Arbeitseinsatz erbrachten - persönlichen Beteiligung an dem Betrieb nicht entgegengetreten sei, könne das betreffende Vorbringen als unstreitig angesehen werden. Dies gelte umso mehr, als die Parteien in Ziffer 2 des Vergleichs übereinstimmend von der Existenz einer Innengesellschaft ausgegangen seien.
13
Für die Entstehung einer Innengesellschaft reiche es aus, dass die Gesellschafter konkludent die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks vereinbart hätten und nach außen nicht als Gesellschaft am Rechtsverkehr teilnähmen. Das sei hier der Fall. Unstreitig hätten die Parteien den Grund und Boden, auf dem die Tierzucht betrieben worden sei, gemeinsam erworben und durch gemeinsame Darlehensaufnahme finanziert. Beide Parteien hätten darüber hinaus Beiträge zur Erreichung des gemeinsamen Zwecks erbracht. Die Beklagte als nicht ausgebildete Landwirtin hätte die Tierzucht ohne den Kläger nicht führen können.
14
Ihr Abfindungsanspruch nach Übertragung des beweglichen Betriebsvermögens des Tierzuchthofs auf den Kläger sei entsprechend der Beteiligung beider Parteien an der Innengesellschaft zu bemessen. Nachdem insoweit eine Bestimmung nicht getroffen worden sei, komme die Zweifelsregel des § 722 BGB zur Anwendung. Deshalb sei der Anspruch der Beklagten nur in Höhe der Hälfte, nämlich von 53.871,28 €, anzusetzen. Andererseits seien auch die zu- gunsten des Klägers aufgeführten Positionen der Auseinandersetzungsbilanz nur in Höhe von 50 % in Ansatz zu bringen. Auf den Abfindungsanspruch der Beklagten habe der Kläger unstreitig bereits eine Zahlung in Höhe von 15.000 € geleistet.
15
Bei der Ermittlung des Nutzungsentschädigungsanspruchs der Beklagten wegen der alleinigen Nutzung des Gebäudes Nr. 8 sowie bestimmter Stallgebäude durch den Kläger seien die von diesem allein geleisteten Zahlungen auf die Verbindlichkeiten aus den gemeinsam für den Erwerb des Grundbesitzes aufgenommenen Darlehen zu berücksichtigen. Gemäß §§ 743, 748 BGB, deren Anwendung die Parteien sowohl in ihrer Vereinbarung als auch in dem Vergleich zur Herbeiführung eines angemessenen Ausgleichs von Nutzen und Lasten vereinbart hätten, müsse sich im Innenverhältnis jeder Teilhaber entsprechend seinem Bruchteil an den Lasten beteiligen. Der Teilhaber, der mehr geleistet habe, als seinem Bruchteil entspreche, habe intern einen Ausgleichsanspruch gegen die übrigen Teilhaber. Unstreitig habe der Kläger sämtliche Darlehen in Höhe von 27.190,52 €, 32.219,02 € und 77.809,49 € allein bedient und schließlich abgelöst. Darüber hinaus habe er laufende Zahlungen auf die gemeinschaftlich aufgenommenen Darlehen für den Landerwerb in Höhe von 22.541,93 € geleistet. Im Rahmen eines angemessenen Ausgleichs von Nutzungen und Lasten sei ein dem Miteigentumsanteil entsprechender Erstattungsanspruch des Klägers von 50 % von den Nutzungsentgelten abzusetzen. Demgegenüber könne die Regelung in Ziffer 3 der Vereinbarung zur anteiligen Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten im Rahmen der Nutzungsregelung nicht uneingeschränkt Geltung beanspruchen.
16
Die Aufwendungen zur Ablösung des Darlehens für das GebäudeNr. 7 seien in voller Höhe als Forderung des Klägers in die Abrechnung einzustellen. Der Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für dieses Darlehen beruhe auf §§ 683, 670, 677 BGB in Verbindung mit Ziffer 3 der Vereinbarung. Mit der Ablösung des Darlehens habe der Kläger ein fremdes Geschäft geführt. Sowohl nach dem Darlehensvertrag als auch nach Ziffer 3 der Vereinbarung habe die Beklagte die Zahlungen auf das Darlehen geschuldet, da ihr das Gebäude Nr. 7 zum alleinigen Gebrauch zugewiesen sei. Nachdem sie ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei und der Kläger zur Vermeidung der Zwangsversteigerung das Darlehen abgelöst habe, habe er einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen. Im Hinblick auf das hälftige Miteigentum der Parteien seien die Aufwendungen für dieses Darlehen nach § 748 BGB an sich zwar zu jeweils 50 % von ihnen zu tragen. § 748 BGB sei jedoch durch Ziffer 3 der Vereinbarung abbedungen worden. Die Parteien seien nicht davon ausgegangen, dass die in Ziffer 5 der Vereinbarung vorgesehene Regelung der Nutzung des Eigentums des jeweils anderen derjenigen in Ziffer 3 entgegenstehe. Dies zeige sich bereits daran, dass sie in ihre Gesamtabrechnungen einerseits Nutzungsentgelte und andererseits die auf ihre jeweilige Nutzung entfallenden Bruchteilsforderungen wegen der Ablösung der Darlehen eingestellt hätten.
17
Hinsichtlich der Wasserkosten sei ein Verteilungsmaßstab von jeweils 50 % nicht zu beanstanden. Die Aufteilung der Lasten in diesem Verhältnis folge der gesetzlichen Regel. Der Wortlaut der Abreden gebe für eine andere Verteilung nichts her.

II.

18
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
19
1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien habe in Bezug auf den Betrieb des Tierzuchthofs eine Ehegatteninnengesellschaft bestanden. Die Revision beanstandet insofern, soweit das Berufungsgericht ausführe, der Kläger habe auf sein Vorbringen im Vorprozess und die dort getroffenen Feststellungen zu seiner finanziellen und - durch entsprechenden Arbeitseinsatz erbrachten - persönlichen Beteiligung verwiesen, sei dies unzutreffend. Wie das Berufungsgericht zu der Erkenntnis habe kommen können, der Kläger habe neben seiner vollschichtigen Tätigkeit an der Universität einen nennenswerten Beitrag in dem Tierzuchthof geleistet, sei nicht ersichtlich. Damit dringt die Revision nicht durch.
20
a) Das Berufungsgericht konnte im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers zu dem von ihm behaupteten Bestehen einer Ehegatteninnengesellschaft davon ausgehen, dass er auf das in dem vorausgegangenen Rechtsstreit ergangene Urteil insgesamt Bezug genommen hat. Er hat sich insoweit auf die vermeintliche Rechtskraftwirkung des betreffenden Urteils bezogen und damit auch auf das Urteil und die in diesem getroffenen Feststellungen selbst. Dass die Beklagte diesen Feststellungen im Grundsatz entgegengetreten wäre, macht die Revision nicht geltend. Die Beklagte ist vielmehr zunächst selbst von einem Zusammenwirken im Rahmen einer Ehegatteninnengesellschaft ausgegangen , wie insbesondere ihre Widerklage zeigt. Hinzu kommt, dass auch bei Abschluss des Vergleichs vor dem Oberlandesgericht Einvernehmen in dieser Hinsicht bestanden haben muss, denn andernfalls ist die Formulierung unter Ziffer 2 "zur Auseinandersetzung ihrer Ehegatteninnengesellschaft" nicht zu erklären.
21
Das Berufungsgericht konnte deshalb davon ausgehen, die in dem genannten Urteil getroffenen Feststellungen zu der finanziellen und - durch ent- sprechenden Arbeitseinsatz erbrachten - persönlichen Beteiligung des Klägers an dem Tierzuchthof seien unstreitig.
22
b) Auf dieser Grundlage ist die Bewertung der Zusammenarbeit der Parteien im Rahmen des Tierzuchthofs als Ehegatteninnengesellschaft nicht zu beanstanden.
23
Für das Vorliegen einer solchen kommt es maßgeblich darauf an, welche Zielvorstellungen die Ehegatten mit der Vermögensbildung verfolgen, insbesondere ob sie mit ihrer Tätigkeit einen über die bloße Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck erreichen wollen, und ob ihrem Tun die Vorstellung zugrunde liegt, dass das gemeinsam geschaffene Vermögen wirtschaftlich betrachtet nicht nur dem formal Berechtigten, sondern auch dem anderen Ehegatten zustehen soll. Indizien für eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertende Zusammenarbeit der Ehegatten ergeben sich zum Beispiel aus Planung, Umfang und Dauer der Vermögensbildung , ferner aus Absprachen über die Verwendung und Wiederanlage erzielter Erträge. Dagegen darf das Erfordernis der gleich geordneten Mitarbeit wegen der unterschiedlichen Möglichkeiten der Beteiligung nicht überbetont werden, so lange nur jeder Ehegatte für die Gesellschaft einen nennenswerten und für den erstrebten Erfolg bedeutsamen Beitrag leisten soll (Senatsurteile vom 28. September 2005 - XII ZR 189/02 - FamRZ 2006, 607, 608 und BGHZ 142, 137 = FamRZ 1999, 1580, 1581 f.).
24
Nach den getroffenen Feststellungen haben die Parteien die Grundstücke , auf denen die Tierzucht betrieben wurde, gemeinsam erworben und durch gemeinsam aufgenommene Darlehen finanziert. Damit haben beide wesentliche Beiträge zur Erreichung des mit dem Betrieb verfolgten, über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zwecks erbracht.
Darüber hinaus hat der Kläger den Betrieb jedenfalls auch durch seine Fachkenntnisse unterstützt. Dass er, wie die Revision meint, gleichwohl keinen nennenswerten Beitrag geleistet haben kann, ergibt sich jedenfalls nicht aus einer anderweitigen vollschichtigen Tätigkeit. Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht eine konkludente Einigung über die Zusammenarbeit der Parteien im Rahmen einer Ehegatteninnengesellschaft annehmen.
25
2. Soweit die Revision rügt, der Kläger sei an der Ehegatteninnengesellschaft jedenfalls nicht zu 50 % beteiligt, kann ihr ein Erfolg indessen nicht versagt werden. Die Revision macht insoweit geltend, die Beklagte habe vorgetragen, sie sei Inhaberin des Betriebs mit allen steuerlichen Auswirkungen und mit allein ihr gewährten Förderungsmitteln sowie alleinige Halterin der Tiere gewesen. Sie habe bis auf die geringe Arbeitsleistung des Klägers, der wegen seiner vollschichtigen Tätigkeit an der Universität nur nebenberuflich habe mitarbeiten können, alles allein erwirtschaftet und die Kosten getragen.
26
a) Die Frage, mit welchem Anteil die Gesellschafter am Gewinn teilnehmen , ist grundsätzlich nach der Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag zu beantworten. Haben Ehegatten stillschweigend eine Innengesellschaft vereinbart, so dass ausdrückliche Absprachen fehlen, ist - gegebenenfalls anhand einer Vertragsauslegung - zu prüfen, ob sich aus anderen feststellbaren Umständen Hinweise auf eine bestimmte Verteilungsabsicht ergeben. Erst wenn es hieran fehlt, greift ergänzend die Regelung des § 722 Abs. 1 BGB ein, wonach jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf Art und Größe seines Beitrags einen gleich hohen Anteil hat. Wer mehr als die Hälfte für sich beansprucht, muss dies nach allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts darlegen und beweisen (Senatsurteile BGHZ 142, 137 = FamRZ 1999, 1580, 1585 und vom 14. März 1990 - XII ZR 98/88 - FamRZ 1990, 973, 974).
27
b) Die Beklagte beansprucht für sich mehr als die Hälfte, nämlich das gesamte bewegliche Betriebsvermögen, und hat dazu vorgetragen, der Kläger habe vollschichtig an der Universität gearbeitet, außerdem habe sie das Darlehen zur Finanzierung des Betriebsgebäudes allein aufgenommen. Ein Indiz dafür , dass die Gesellschafter eine vom Grundsatz gleicher Beteiligung abweichende Verteilung gewollt haben, sind unterschiedlich hohe Beiträge. Dabei sind nicht nur Arbeitsleistungen, sondern auch Geld- und Sachleistungen einzubeziehen. Haben die Ehegatten etwa Arbeitsleistungen in deutlich unterschiedlichem Umfang erbracht, spricht dies gegen eine hälftige Beteiligung. Das Gleiche gilt, wenn beide Ehegatten in gleichem Umfang mitgearbeitet haben, ein Ehegatte aber zusätzlich nennenswerte finanzielle Investitionen erbracht hat (Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 6. Aufl. Rn. 652 f.).
28
c) Danach hätte das Berufungsgericht die vorgenannten Umstände in seine Beurteilung einbeziehen müssen und die Zweifelsregel des § 722 Abs. 1 BGB erst mangels feststellbarer anderer Umstände heranziehen dürfen. Darauf, dass die Beklagte nach ihren Ausführungen alleinige Betriebsinhaberin war, kommt es demgegenüber nicht an.
29
3. Zu Recht rügt die Revision außerdem die vom Berufungsgericht angesetzte Quote für das Nutzungsentgelt und die Einbeziehung des vollen Kapitaldienstes auf Seiten der Beklagten. Insofern macht sie geltend, die Begründung des Berufungsgerichts setze sich über die Vereinbarung der Parteien hinweg und lasse außer Acht, dass diese die Bedienung der Darlehen jahrelang anders gehandhabt hätten. Das Berufungsgericht weise einerseits darauf hin, § 748 BGB sei die Kehrseite von § 743 BGB, der allein nutzende Teilhaber müsse auch die Lasten tragen, weshalb die Beklagte das Darlehen für das Gebäude Nr. 7 allein zu tragen habe; andererseits solle die Beklagte 50 % der auf den Nutzungsanteil des Klägers von 91 % entfallenden gemeinsamen Darlehensverbindlichkeiten übernehmen.
30
Die tatrichterliche Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ist zwar revisionsrechtlich nur dahingehend überprüfbar, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorliegen oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; vgl. BGH Urteil vom 22. Januar 2015 - VII ZR 87/14, NJW 2015, 1107 Rn. 14 mwN). Das ist hier indessen der Fall, denn die Auslegung erweist sich als widersprüchlich.
31
Das Berufungsgericht hat einerseits ausgeführt, beide Parteien hätten jeweils von dem anderen ein Nutzungsentgelt in Höhe von 50 % verlangt und sich dabei erkennbar an den Miteigentumsanteilen orientiert. Ausgehend davon könne die Regelung in Ziffer 3 der Vereinbarung zur anteiligen Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten nicht uneingeschränkt Geltung beanspruchen. Eine Verwaltungs- und Benutzungsregelung dahin, dass ein Teilhaber zu 50 % an dem Nutzen zu beteiligen sei, ohne zugleich einen entsprechenden Beitrag zu den Kosten und Lasten tragen zu müssen, liefe dem gesetzlichen Leitbild der §§ 743, 748 BGB zuwider. Eine abweichende Regelung hätten die Parteien nicht getroffen, wie sich insbesondere aus Ziffer 5 der Vereinbarung (angemessener Lastenausgleich) ergebe. Andererseits wird ausgeführt, der Beklagten sei nach Ziffer 3 der Vereinbarung das Gebäude Nr. 7 zum alleinigen Gebrauch zugewiesen, weshalb sie ausgehend von dem Wortlaut der Vereinbarung die noch vorhandenen Verbindlichkeiten für die Errichtung des Gebäudes übernommen habe. Mit Blick darauf, dass die Parteien hälftige Miteigentümer seien, wären die Aufwendungen zwar an sich von jeder Partei zu 50 % zu tragen. § 748 BGB sei jedoch abdingbar. Bei einer entsprechenden Verwaltungsregelung müsse der allein nutzende Teilhaber auch die Lasten allein tragen. Im vor- liegenden Fall sei § 748 BGB mit der Vereinbarung der Nutzung durch die Beklagte abbedungen worden. Bei der Berücksichtigung der Lasten im Rahmen des jeweiligen Anspruchs auf Nutzungsentschädigung geht es indessen um dieselbe Fragestellung. Im Wege der Auslegung kann deshalb hier nur einheitlich beantwortet werden, ob § 748 BGB von den Parteien abbedungen worden ist oder nicht. Die tatrichterliche Auslegung kann daher keinen Bestand haben.
32
4. Entgegen der Auffassung der Revision ist es rechtlich hingegen nicht zu beanstanden, dass das von der Beklagten allein aufgenommene Darlehen bei der Abrechnung der Parteien berücksichtigt worden ist. Der Revision kann insbesondere nicht darin gefolgt werden, die Abwendung der Zwangsversteigerung habe zwar im mutmaßlichen Willen der Beklagten gelegen, nicht indessen die sofortige Tilgung des Darlehens, sondern allenfalls eine Umschuldung, wie sie der Kläger auch tatsächlich vorgenommen habe.
33
Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für das von der Beklagten allein aufgenommene Darlehen nach den §§ 683, 670, 677 BGB in Verbindung mit Ziffer 3 der Vereinbarung der Parteien zuerkannt, weil er mit der Ablösung des Kredits ein fremdes Geschäft, nämlich das der Beklagten, geführt habe. Gegen diese Würdigung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Nachdem das Darlehen mangels Zahlungen gekündigt worden war und die Zwangsversteigerung des Grundstücks drohte, lag es im Interesse und entsprach dem mutmaßlichen Willen der Beklagten, die Schuld zur Abwendung der Zwangsversteigerung zu tilgen. Daran vermögen die von der Revision angeführten Gesichtspunkte, dass die Absicherung der Umfinanzierung auf dem gemeinsamen Grundstück stattgefunden habe und das Darlehen nur aus steuerlichen Gründen sowie wegen der Landeszuschüsse von der Beklagten allein aufgenommen worden sei, nichts zu ändern. Auch die Nutzung des Grundstücks als dingliche Sicherheit steht der Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe mit der Ablösung des Darlehens ein Geschäft der Beklagten geführt, nicht entgegen. Der Kläger kann deshalb gemäß §§ 683, 670 BGB Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Dass er seinerseits ein Darlehen aufnehmen musste, um die Zahlung erbringen zu können, vermag daran nichts zu ändern. Nach Ziffer 3 der Vereinbarung der Parteien ist die Beklagte verpflichtet, das Darlehen für das von ihr allein genutzte Gebäude Nr. 7 weiterhin zu bedienen. Die bestehenden Kredite sollten unberührt bleiben. Müsste sie dagegen nur den Kapitaldienst für das von dem Kläger aufgenommene Darlehen übernehmen, entspräche das nicht der Vereinbarung, weil sie nicht mehr Darlehensnehmerin war. Eine davon zu unterscheidende Frage ist, ob und gegebenenfalls wie sich die Übernahme der Lasten aus der Finanzierung der Immobilien auf die Nutzungsentgeltansprüche auswirkt.
34
5. Hinsichtlich des Ausgleichs für den Wasserverbrauch vertritt die Revision die Auffassung, dass der Maßstab nach Ziffer 5 der Vereinbarung nicht zugrunde gelegt werden könne; jedenfalls bei den verbrauchsabhängigen Kosten führe diese nicht zu einem gerechten Ausgleich. Die Beklagte habe vorgetragen , dass sie den Kläger mehrfach vergeblich aufgefordert habe, eine separate Wasseruhr für das von ihr genutzte Gebäude zu installieren, weil er aufgrund der Tierhaltung erhebliche Wasser- und Abwasserkosten verursache. Wenn aber der überwiegende Teil der Kosten für Wasser- und Abwasser auf den Verbrauch durch den Kläger zurückzuführen sei, widerspreche es dem in Ziffer 5 der Vereinbarung vereinbarten Lastenausgleich, wenn der Kläger sich auf gesetzliche Regelungen berufe, nach denen er einen hälftigen Erstattungsanspruch habe.
35
Auch damit hat die Revision Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Aufteilung der Wasser- und Abwasserkosten jeweils zur Hälfte damit begründet, dass eine Abweichung von der Regelung des § 742 BGB nicht veranlasst sei, weil der Wortlaut der Abreden der Parteien für einen - der gesetzlichen Regelung vorgehenden - abweichenden Verteilungsmaßstab nichts hergebe. Damit hat das Berufungsgericht die gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB, nach denen der wirkliche Wille der Parteien zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist, nicht beachtet. Es hat sich insbesondere nicht die nahe liegende Frage vorgelegt, ob das mit Ziffer 5 der Vereinbarung angestrebte Ziel eines Lastenausgleichs beider Seiten nicht ein angemessener Ausgleich sein sollte. Mangels rechtsfehlerfreier Auslegung kann das Berufungsurteil deshalb auch in diesem Punkt keinen Bestand haben.
36
6. Das gilt gleichermaßen für die Bestätigung der uneingeschränkten Verpflichtung der Beklagten zur Freistellung des Klägers von den auf die beiden neu aufgenommenen Darlehen zu zahlenden Zinsen. Wenn die Beklagte im Umfang des ehemals von ihr allein aufgenommenen Darlehens die Darlehensvaluta - wie ausgeurteilt - an den Kläger zahlen muss, kann das Darlehen getilgt werden, so dass dann keine weiteren Zinsen anfallen. Entsprechendes gilt für die Umschuldung der weiteren Kredite, die hinsichtlich der auf die Beklagte entfallenden Anteile bereits in die vorgenommene Abrechnung eingeflossen sind.
37
7. Die Revision macht schließlich geltend, es sei nicht nachvollziehbar, wieso das Berufungsgericht angenommen habe, der Abfindungsanspruch der Beklagten sei durch Zahlung eines Betrags von 15.000 € teilweise getilgt worden. Die Annahme sei unzutreffend. Damit kann die Revision allerdings nicht durchdringen.
38
Das Revisionsgericht ist an die beanstandete tatbestandliche Feststellung gebunden, auch wenn sich diese in den Entscheidungsgründen befindet (vgl. BGH Beschluss vom 26. März 1997 - IV ZR 275/96 - NJW 1997, 1931), weil die Beklagte es versäumt hat, einen Tatbestandsberichtigungsantrag zu stellen. Verfahrensrügen nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO kommen insofern nicht in Betracht (vgl. BGH Beschluss vom 15. April 2010 - IX ZB 175/09 - WM 2010, 976 Rn. 6 f. und BGHZ 182, 76 = WM 2009, 1597 Rn. 11).

III.

39
Das angefochtene Urteil kann danach im Umfang des Revisionsangriffs keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden, da es hierzu weiterer Feststellungen bedarf. Die Sache ist deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
40
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass es in der Regel angemessen ist, die Lastentragung des eine Immobilie allein nutzenden Miteigentümers in der Form zu berücksichtigen, dass der auf den anderen Ehegatten entfallende Anteil der Lasten dem festzusetzenden Nutzungsentgelt gegengerechnet wird. Die Festsetzung eines Nutzungsentgelts entfällt jedenfalls dann, wenn Lasten und zuzurechnender Nutzungswert sich in etwa entsprechen (Senatsurteil vom 13. April 1994 - XII ZR 3/93 - FamRZ 1994, 822, 824; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 6. Aufl. Rn. 135).
Dose Weber-Monecke Klinkhammer
Nedden-Boeger Guhling

Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 08.02.2012 - 14 O 106/09 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25.01.2013 - 13 U 1/12 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 03. Feb. 2016 - XII ZR 29/13

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 03. Feb. 2016 - XII ZR 29/13

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 670 Ersatz von Aufwendungen


Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
Bundesgerichtshof Urteil, 03. Feb. 2016 - XII ZR 29/13 zitiert 13 §§.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 551 Revisionsbegründung


(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen. (2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründun

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 683 Ersatz von Aufwendungen


Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht diese

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 677 Pflichten des Geschäftsführers


Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 705 Inhalt des Gesellschaftsvertrags


Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 743 Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis


(1) Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte. (2) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 748 Lasten- und Kostentragung


Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 742 Gleiche Anteile


Im Zweifel ist anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 722 Anteile am Gewinn und Verlust


(1) Sind die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verlust nicht bestimmt, so hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und die Größe seines Beitrags einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust. (2) Ist nur der Anteil am Gewinn oder

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Feb. 2016 - XII ZR 29/13 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Feb. 2016 - XII ZR 29/13 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Sept. 2005 - XII ZR 189/02

bei uns veröffentlicht am 28.09.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 189/02 Verkündet am: 28. September 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Jan. 2015 - VII ZR 87/14

bei uns veröffentlicht am 22.01.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VII ZR87/14 Verkündet am: 22. Januar 2015 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Apr. 2010 - IX ZB 175/09

bei uns veröffentlicht am 15.04.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 175/09 vom 15. April 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5 Der Schuldner hat den Erwerb von Geschäftsanteilen an einer GmbH und die Übernahme
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 03. Feb. 2016 - XII ZR 29/13.

Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 21. Aug. 2018 - 7 Sa 128/17

bei uns veröffentlicht am 21.08.2018

Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 07.03.2017 klarstellend abgeändert wie folgt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für Januar 2016 944,94 € netto sow

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2017 - XII ZB 157/16

bei uns veröffentlicht am 03.05.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 157/16 vom 3. Mai 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1628, 1687 a) Die Schutzimpfung eines Kindes ist auch dann eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung

Referenzen

(1) Sind die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verlust nicht bestimmt, so hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und die Größe seines Beitrags einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust.

(2) Ist nur der Anteil am Gewinn oder am Verlust bestimmt, so gilt die Bestimmung im Zweifel für Gewinn und Verlust.

Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.

(1) Sind die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verlust nicht bestimmt, so hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und die Größe seines Beitrags einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust.

(2) Ist nur der Anteil am Gewinn oder am Verlust bestimmt, so gilt die Bestimmung im Zweifel für Gewinn und Verlust.

(1) Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte.

(2) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird.

Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 189/02 Verkündet am:
28. September 2005
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Bei einer Ehegatteninnengesellschaft kommt ein Ausgleichsanspruch eines
Ehegatten nicht erst dann in Betracht, wenn der Zugewinnausgleich nicht zu
einem angemessenen Ergebnis führt. Ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch
besteht vielmehr neben einem Anspruch auf Zugewinnausgleich
(im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 155, 249, 255).

b) Auch im Rahmen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft setzt die Annahme
einer nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilenden Zusammenarbeit
der Partner einen zumindest schlüssig zustande gekommenen
Vertrag voraus (in Abweichung von BGHZ 77, 55 und 84, 388; im Anschluss
an Senatsurteil BGHZ 142, 137, 153).
BGH, Urteil vom 28. September 2005 - XII ZR 189/02 - OLG München
LG München II
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. September 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. Juni 2002 aufgehoben. Die Sache wird, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte, seine geschiedene Ehefrau, auf Auskunft und Ausgleichszahlung aus einer Ehegatteninnengesellschaft in Anspruch.
2
Am 7. Oktober 1996 schlossen die Parteien die Ehe. Im Jahr zuvor, nämlich gemäß Arbeitsvertrag vom 16. August 1995, wurde der Kläger, der zuvor wegen erheblicher Schulden die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, als Lagerarbeiter zu einem Bruttolohn von 1.800 DM in dem auf den Namen der Beklagten betriebenen Unternehmen "M. S. , Dienstleistungen" angestellt. Der Nettolohn von 1.250 DM wurde ihm zunächst bar ausbezahlt. Ab Januar 1998 bis Dezember 1999 floss er auf ein Privatkonto der Beklagten, von dem der gemeinsame Lebensunterhalt bestritten wurde. Abweichend von seiner im Arbeitsvertrag angegebenen Funktion führte der Kläger tatsächlich bis einschließlich Juli 1998 selbständig die Geschäfte des Unternehmens, während die Beklagte anderweitig als Angestellte tätig war. Erst ab August 1998 führten die Parteien das Geschäft gemeinsam.
3
Infolge einer Ehekrise ab Ende 1999 trennten sich die Parteien am 1. Februar 2000. Am 17. April 2000 schlossen sie einen notariellen Ehevertrag, der u.a. folgende Regelungen enthält: "2.1 Güterstandsvereinbarung Die Beteiligten vereinbaren hiermit für ihre Ehe den Güterstand der G Ü T E R T R E N N U N G gemäß § 1414 BGB. … 3. Zugewinnausgleich für die Vergangenheit Die Beteiligten haben am 7. Oktober 1996 die Ehe geschlossen. Für einen von diesem Tage bis heute angefallenen Zugewinn vereinbaren die Beteiligten folgendes: • Herr J. D. S. und Frau M. G. S. sind sich darüber einig, dass ein Zugewinnausgleichsanspruch seit Eheschließung bis heute nicht entstanden ist. • Soweit ein Zugewinnausgleichsanspruch entstanden sein sollte, sind sich beide Beteiligten darüber einig, dass dieser bereits ausgeglichen worden ist durch Zahlungen bis heute, und verzichten gegenseitig auf die Geltendmachung von Zugewinnausgleichsansprüchen (Erlass ). Eine Wiedergabe der Zahlungen im Einzelnen hier in dieser Urkunde wünschen die Beteiligten nicht.
Die eheliche Wohnung ist der Ehefrau zugeteilt worden. Der Hausrat ist abschließend geteilt. 4. Unterhaltsverzicht 1. Gemäß § 1585 c BGB verzichten hiermit die Beteiligten für die Zeit nach der Scheidung ihrer Ehe gegenseitig auf jedweden Unterhalt in allen Lebenslagen… Die Beteiligten nehmen diese Verzichte hiermit gegenseitig je an. … 5. Klarstellung Die Beteiligten treffen über die vorstehenden Vereinbarungen hinaus keine weiteren Vereinbarungen, wie sie häufig in einen Ehevertrag aufgenommen werden, insbesondere nicht • Vereinbarungen betreffend den Ausschluss des Versorgungsausgleichs (§ 1408 BGB). Der Versorgungsausgleich bleibt dem Richter vorbehalten."
4
Ebenfalls im April 2000 hoben die Eheleute durch nicht datierte Vereinbarung das Arbeitsverhältnis des Klägers einvernehmlich zum 31. Dezember 2000 auf. Am 10. Mai 2000 beantragte die Beklagte die Scheidung der Ehe; der Scheidungsantrag wurde am 23. Juni 2000 zugestellt. Mit Schreiben vom 1. August 2000 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis aus persönlichen Gründen zum 1. September 2000.
5
Der Kläger vertritt die Auffassung, zwischen ihm und der Beklagten habe eine Ehegatteninnengesellschaft bestanden, nach deren Auflösung durch die zum 1. September 2000 erfolgte Kündigung des Arbeitverhältnisses ihm ein Ausgleichsanspruch in Höhe des hälftigen Unternehmenswertes zustehe. Der Anspruch sei unabhängig vom Güterstand gegeben und insbesondere nicht durch den vereinbarten Verzicht auf Zugewinnausgleich ausgeschlossen. Der Kläger hat deshalb in der ersten Stufe beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft über den Wert des Unternehmens durch Vorlage der - im einzelnen bezeichneten - Jahresabschlüsse für die Jahre 1995 bis 1999 zu erteilen.
6
Die Beklagte ist dem Klagebegehren entgegengetreten. Sie meint, eine Ehegatteninnengesellschaft habe nicht bestanden, weil das Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Kläger durch den abgeschlossenen Arbeitsvertrag ausdrücklich geregelt worden sei. Einer Ehegatteninnengesellschaft stehe weiter entgegen, dass die erzielten Einkünfte gerade zum Leben ausgereicht hätten, weshalb ein über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehender Zweck nicht verfolgt worden sei. Jedenfalls stehe dem Anspruch aber der Ehevertrag entgegen, der zur Vorbereitung der Scheidung abgeschlossen worden sei. Maßgeblich sei der bis dahin bestehende gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei diesem komme ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch nur dann zum Tragen, soweit der Zugewinnausgleich nicht zu einem angemessenen Ergebnis geführt habe. Über den Zugewinnausgleich hätten die Parteien sich aber geeinigt.
7
Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit seiner Revision, die der Senat auf Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen hat, verfolgt dieser sein Auskunftsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

8
Das Rechtsmittel ist begründet. Es führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
9
1. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, mit Abschluss des notariellen Ehevertrages vom 17. April 2000 sei von einem bindenden Ausschluss des Zugewinnausgleichs auszugehen, der auch den gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch des Klägers aufgrund der Auflösung der Ehegatteninnengesellschaft umfasst habe. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt : Das Landgericht habe zutreffend angenommen, dass die Rechtsbeziehungen der Parteien hinsichtlich des von der Beklagten betriebenen Unternehmens nach dem unstreitigen Sachvortrag als Ehegatteninnengesellschaft zu beurteilen seien. Im Verhältnis der Auseinandersetzung einer Innengesellschaft zum Güterrecht ergebe der gesellschaftsrechtliche Ausgleichsanspruch nur dann einen Sinn, wenn ein Zugewinnausgleich nicht vorgenommen werde, weil der gesellschaftsrechtliche Ausgleichsanspruch in diesem Fall einen billigen Ausgleich des in der Ehe Erwirtschafteten ermögliche. Vorrangig werde daher der Zugewinnausgleich durchgeführt, in dessen Rahmen geprüft werden müsse , ob dieser zu einem angemessenen Ausgleich der Mitwirkung des Ehegatten in der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des anderen Ehegatten führe. Sei dies der Fall, so habe es mit der Durchführung des Zugewinnausgleichs sein Bewenden. Erst wenn dies nicht zutreffe, sei ein zusätzlicher gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch zu prüfen. Letzterem komme danach lediglich eine subsidiäre Bedeutung zu, und er lebe erst auf, wenn der Zugewinnausgleich nicht als Billigkeitskorrektiv diene. Im vorliegenden Fall hätten die Parteien den notariellen Vertrag und den Aufhebungsvertrag bezüglich des Arbeitsverhältnisses in engem zeitlichem Zusammenhang abgeschlossen und in Zif- fer 5 des notariellen Vertrages bestimmt, dass über die getroffenen Vereinbarungen hinaus keine weiteren Regelungen erfolgen sollten. Da mit den beiden Vereinbarungen die Scheidung hätte vorbereitet und die vermögensrechtliche Auseinandersetzung abgeschlossen werden sollen, sei davon auszugehen, dass von den in Ziffer 3 und 5 des notariellen Vertrages getroffenen Bestimmungen auch ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch des Klägers umfasst gewesen sei und er auf solche Ansprüche verzichtet habe, zumal er sich deren Geltendmachung nicht ausdrücklich vorbehalten habe. Das gelte insbesondere deshalb, weil der erhebliche Firmenwert auf Seiten der Beklagten vorhanden sei. Im Übrigen ergäben die Vereinbarungen in Ziffer 3 des notariellen Vertrages keinen Sinn, wenn damit nicht auch der gesellschaftsrechtliche Ausgleichsanspruch des Klägers miterfasst wäre. Denn dieser sei im vorliegenden Fall nahezu identisch mit dem Zugewinnausgleichsanspruch, weil das Unternehmen der einzige wesentliche Vermögenswert der Beklagten sei. Der Kläger habe deshalb substantiiert vortragen und unter Beweis stellen müssen, dass der Zugewinn nicht zu einem angemessenen Ergebnis geführt habe. Daran fehle es.
10
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
11
2. Die Annahme, dass zwischen den Parteien in Bezug auf das unter dem Namen der Beklagten betriebene Unternehmen eine Ehegatteninnengesellschaft bestanden hat, wird von der Revision als ihr günstig allerdings nicht angegriffen. Dagegen bestehen aus Rechtsgründen auch keine Bedenken.
12
a) Der Senat hat bei Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand leben, zwar nur in seltenen Fällen den Bestand einer Innengesellschaft angenommen, weil der im Fall der Scheidung gebotene Vermögensausgleich in der Regel be- reits durch die Vorschriften über den Zugewinnausgleich gesichert ist (Senatsurteil vom 29. Januar 1986 - IVb ZR 11/85 - FamRZ 1986, 558, 559). Die Vorstellung der Ehegatten, über den Zugewinnausgleich an dem gemeinsam Erarbeiteten teilzuhaben, wird vielfach dagegen sprechen, ihr Verhalten hinsichtlich ihrer gemeinsamen Arbeit oder Wertschöpfung als Abschluss eines Gesellschaftsvertrages auszulegen. Der Umstand, dass die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand leben, ist deshalb als gewichtiges Indiz gegen das Zustandekommen einer Innengesellschaft durch schlüssiges Verhalten anzusehen (vgl. auch Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 3. Aufl. Rdn. 458). Ausgeschlossen ist diese Möglichkeit indessen nicht (Senatsurteil BGHZ 142, 137, 143 ff.).
13
b) Wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer durch schlüssiges Verhalten zustande gekommenen Ehegatteninnengesellschaft ist nach der Rechtsprechung des Senats ein über die Verwirklichung der Ehegemeinschaft hinausgehender Zweck, wie er etwa vorliegt, wenn die Eheleute durch den Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Unternehmen aufbauen oder gemeinsam eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben (Senatsurteile BGHZ 142 aaO 150 und vom 26. April 1995 - XII ZR 132/93 - FamRZ 1995, 1062, 1063 unter 2 a). Das gilt auch dann, wenn das Betreiben des Geschäfts nur der Sicherung des Familienunterhalts dient (Senatsurteil vom 14. März 1990 - XII ZR 98/88 - FamRZ 1990, 973).
14
Eine weitere Voraussetzung stellt das Erfordernis dar, dass die Tätigkeit des mitarbeitenden Ehegatten von ihrer Funktion her als gleichberechtigte Mitarbeit anzusehen ist (Senatsurteil vom 14. März 1990 aaO), auch wenn dieser Gesichtspunkt bei einem Vermögenserwerb im Rahmen einer Ehegatteninnengesellschaft mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Möglichkeiten der Beteiligungen nicht überbewertet werden darf, solange nur ein Ehegatte für die Ge- sellschaft einen nennenswerten und für den erstrebten Erfolg bedeutsamen Beitrag geleistet hat (Senatsurteil BHGZ aaO 154).
15
Schließlich darf die Annahme einer durch schlüssiges Verhalten zustande gekommenen Ehegatteninnengesellschaft nicht zu den von den Ehegatten ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen in Widerspruch stehen. Denn ausdrückliche Abreden gehen einem nur konkludent zum Ausdruck gekommenen Parteiwillen vor (Senatsurteile vom 11. April 1990 - XII ZR 44/89 - FamRZ 1990, 1219, 1220; vom 26. April 1995 aaO S. 1063 f. und vom 8. April 1987 - IVb ZR 43/86 - FamRZ 1987, 907, 908 f.).
16
c) Nach den getroffenen Feststellungen sind die Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen, unter denen eine Ehegatteninnengesellschaft vorliegen kann, erfüllt sind. Der Kläger war ab August 1995 in dem auf den Namen der Beklagten laufenden Unternehmen tätig und hat bis einschließlich Juli 1998 selbständig die Geschäfte geführt, während die Beklagte anderweitig vollschichtig als Angestellte gearbeitet hat. Ab August 1998 führten die Parteien den Betrieb gemeinsam.
17
Ob bei dieser Sachlage ein konkludent geschlossener Gesellschaftsvertrag angenommen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie müssen den Schluss auf den Willen der Beteiligten zulassen, eine rechtliche Bindung gesellschaftsrechtlicher Art einzugehen. Einen solchen Willen hat das Landgericht, auf dessen Ausführungen das Berufungsgericht insoweit Bezug genommen hat, rechtsfehlerfrei bejaht, indem es maßgebend darauf abgestellt hat, dass die Parteien gemeinsam einen Betrieb aufbauen wollten und sich nur im Hinblick auf die Verschuldung des Klägers und zur Vermeidung des Zugriffs seiner Gläubiger dafür entschieden haben, im Außenverhältnis allein die Beklagte als Betriebsinhaberin auftreten zu lassen.
18
Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass die aus dem Betrieb erwirtschafteten Erträge gerade für den Lebensunterhalt der Parteien ausreichten (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1990 aaO). Auch der von ihnen abgeschlossene Arbeitsvertrag steht dazu nicht in Widerspruch. Denn er sieht für den Kläger ein Entgelt von 1.800 DM brutto (= 1.250 DM netto) monatlich vor, das für eine Tätigkeit als Lagerarbeiter vereinbart worden ist, für die tatsächlich ausgeübte Geschäftsführungstätigkeit aber keine adäquate Vergütung darstellt.
19
3. Bei der Beendigung der Innengesellschaft findet keine gegenständliche Auseinandersetzung statt. Es besteht vielmehr ein Ausgleichsanspruch in Form eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens , der sich nach den §§ 738 ff. BGB sowie einzelnen Vorschriften der §§ 730 ff. BGB bestimmt (Senatsurteil BGHZ 142 aaO 155, Arens FamRZ 2000, 266, 268).
20
Im Schrifttum ist allerdings umstritten, ob dieser Anspruch nur dann in Betracht kommt, wenn der Zugewinnausgleich nicht zu einem angemessenen Ergebnis führt (so Schwab/Schwab Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Kap. VII Rdn. 249; Schwab/Borth aaO Kap. IX Rdn. 31), oder ob beide Ansprüche nebeneinander bestehen, der gesellschaftsrechtliche Anspruch also nicht nur subsidiär gegeben ist (so Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 4. Aufl. Kap. 6 Rdn. 192; Schulz FamRB 2005, 142; Wever aaO Rdn. 478; ders. in Schröder/Bergschneider Familienvermögensrecht Rdn. 5.152; Arens aaO S. 269 f.).
21
Der Senat hat sich - nach Erlass des Berufungsurteils - der zuletzt genannten Auffassung angeschlossen (Senatsurteil BGHZ 155, 249, 255). Er hat die Rechtslage insoweit anders beurteilt als bei Ausgleichsansprüchen, die aus Wegfall der Geschäftsgrundlage eines familienrechtlichen Vertrages eigener Art und damit aus § 313 BGB hergeleitet werden, wie es insbesondere bei ehebezogenen Zuwendungen der Fall ist. Während dort die Unzumutbarkeit der bisherigen Vermögenszuordnung für den Anspruchsteller zu den anspruchsbegründenden Voraussetzungen gehört, also von ausschlaggebender Bedeutung ist, ob der betreffende Ehegatte nicht schon durch andere Ansprüche genügend abgesichert ist, besteht bei dem Ausgleichsanspruch nach den §§ 738 ff. BGB für Zumutbarkeitsabwägungen kein Raum. Dieser Anspruch setzt - ebenso wenig wie der auf Ausgleich nach § 426 BGB gerichtete - nicht voraus, dass die bisherige Vermögenszuordnung unter Berücksichtung des Güterrechts zu einem untragbaren Ergebnis führt (vgl. Haußleiter/Schulz aaO Rdn. 192; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts aaO Rdn. 478). Er besteht deshalb neben einem Anspruch auf Zugewinnausgleich. Die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit sich der Auseinandersetzungsanspruch wegen der Systematik des Zugewinnausgleichs auswirkt, ist insofern ohne Bedeutung (vgl. dazu die Beispiele bei Schulz aaO S. 142 f.).
22
4. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass mit dem notariellen Vertrag vom 17. April 2000 von einem rechtlichen Ausschluss des Zugewinnausgleichs auszugehen sei, der auch den gesellschaftsrechtlichen Anspruch des Klägers aufgrund der Ehegatteninnengesellschaft umfasst habe. Dieses Ergebnis hat es aufgrund einer Auslegung der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen - notarieller Vertrag und Vereinbarung über die Aufhebung des Arbeitsvertrages - gewonnen.
23
a) Die betreffende Auslegung ist als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob dabei gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob sie auf Verfahrensfehlern beruht, etwa indem unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften wesentliches Auslegungsma- terial außer Acht gelassen wurde (st. Rspr. vgl. BGH Urteil vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90 - NJW 1992, 1967, 1968 m.w.N.).
24
Die Auslegung des notariellen Vertrages in Verbindung mit der Aufhebungsvereinbarung bezüglich des Arbeitsvertrages ist in diesem Sinne fehlerhaft.
25
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, mit den vorgenannten Vereinbarungen , die zusammen zu betrachten seien, hätten die Parteien die Scheidung vorbereiten und eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung untereinander abschließen wollen. Die Vereinbarung in Ziffer 3 des notariellen Vertrages ergäbe keinen Sinn, wenn damit nicht auch der gesellschaftsrechtliche Ausgleichsanspruch des Klägers miterfasst wäre. Denn dieser Anspruch sei vorliegend nahezu identisch mit dem Zugewinnausgleichsanspruch, weil das Unternehmen der einzige wesentliche Vermögenswert der Beklagten sei.
26
Dabei verkennt das Berufungsgericht, dass der Zugewinnausgleichsanspruch nur die Zeit vom Beginn bis zum Ende des Güterstandes erfasst, hier also den Zeitraum von der Heirat der Parteien am 7. Oktober 1996 bis zum Abschluss des notariellen Vertrages vom 17. April 2000, durch den die Parteien Gütertrennung vereinbart haben. Die Innengesellschaft bestand indessen jedenfalls in der Zeit von der Heirat bis zum Ausscheiden des Klägers aus dem Betrieb zum 1. September 2000. Bei Abschluss des notariellen Vertrages mussten die Parteien sogar von dem vereinbarten Ausscheiden des Klägers zum 31. Dezember 2000 ausgehen.
27
Aber auch der Zeitraum, in dem vor der Eheschließung bereits eine gemeinsam erarbeitete Vermögensmehrung im Vermögen der Beklagten stattgefunden hat, kann für die Bemessung des Ausgleichs ebenso maßgebend sein wie derjenige, der nach dem erfolgten Güterstandswechsel liegt (vgl. Arens aaO S. 270). Denn eine gesellschaftsrechtliche Bindung kommt nicht nur für die Zeit von der Heirat an (als Ehegatteninnengesellschaft) in Betracht, sondern kann auch schon zuvor, also insbesondere während des Bestehens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, vorgelegen haben. Ob dies hier der Fall war, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Davon wird es jedoch abhängen, ob auch bezogen auf diesen Zeitraum ein Ausgleich in Frage kommt. Nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs kann selbst dann, wenn die Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft kein Gesellschaftsrechtsverhältnis begründet haben, eine Auseinandersetzung nach gesellschaftsrechtlichen Regeln in entsprechender Anwendung der §§ 730 ff. BGB in Betracht kommen, u.a. wenn die Partner durch beiderseitige Arbeit, finanzielle Aufwendungen und sonstige Leistungen zusammen ein Unternehmen aufbauen , betreiben und als gemeinsamen Wert betrachten und behandeln (BGHZ 84, 388, 390 f.). An dieser Beurteilung hält der (nach der Geschäftsverteilung inzwischen zuständige) Senat allerdings nicht uneingeschränkt fest. Er vertritt vielmehr die Auffassung, dass eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Zusammenarbeit auch im Rahmen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft einen zumindest schlüssig zustande gekommenen Vertrag voraussetzt , eine rein faktische Willensübereinstimmung mithin nicht als ausreichend erachtet werden kann. Gerade, weil die nichteheliche Lebensgemeinschaft vom Ansatz her eine Verbindung ohne Rechtsbindungswillen ist, erscheint ein solcher für die Annahme einer nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertenden Zusammenarbeit der Partner erforderlich. Indizien hierfür können sich - ebenso wie für die Beurteilung, ob eine Ehegatteninnengesellschaft vorliegt - etwa aus Planung, Umfang und Dauer der Zusammenarbeit ergeben.
28
In jedem Fall entsteht der Auseinandersetzungsanspruch erst mit der Auflösung der Innengesellschaft. Maßgebender Stichtag ist deshalb nicht ohne weiteres der Tag, an dem die Ehegatten sich getrennt haben, sondern der Zeit- punkt, zu dem sie ihre Zusammenarbeit tatsächlich beendet haben und der Geschäftsinhaber das Unternehmen allein weitergeführt hat (Wever aaO Rdn. 468; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 142 aaO 155). Schon daraus folgt, dass Zugewinnausgleichs - und Auseinandersetzungsanspruch im vorliegenden Fall gerade nicht nahezu identisch sein dürften, da der Kläger - nach dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Sachvortrag der Parteien - auch tatsächlich weiterhin in dem Unternehmen mitgearbeitet hat, wenn auch in streitigem Umfang.
29
Abgesehen davon ist die Würdigung des Berufungsgerichts nicht mit der in Ziffer 3 des notariellen Vertrages in erster Linie getroffenen Regelung zu vereinbaren. Danach waren die Parteien sich darüber einig, dass "ein Zugewinnausgleichsanspruch seit Eheschließung bis heute nicht entstanden ist". Wenn in der der Vereinbarung zugrunde gelegten Berechnung der Firmenwert in voller Höhe als Endvermögen auf Seiten der Beklagten berücksichtigt worden ist - was grundsätzlich allein geeignet wäre, einen zusätzlichen gesellschaftsrechtlichen Ausgleich zu vermeiden -, ist nicht verständlich, dass ein Zugewinnausgleichsanspruch nicht entstanden sein soll.
30
Die genannten Gesichtspunkte sprechen gegen die Würdigung, dass der - ausgeschlossene - Zugewinnausgleich auch den gesellschaftsrechtlichen Anspruch des Klägers umfasst. Dieser ist vielmehr erst zu einem späteren Zeitpunkt entstanden und kann neben der erfolgten Zugewinnausgleichsregelung geltend gemacht werden, soweit er darin nicht - teilweise - berücksichtigt worden ist. Ob und gegebenenfalls inwieweit dies der Fall ist, hat die Beklagte, die sich auf einen bereits erfolgten Ausgleich beruft, darzulegen und zu beweisen.
31
5. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, welche Jahresab- schlüsse für das Unternehmen der Beklagten erstellt worden sind, diese aber geltend gemacht hat, die Abschlüsse, deren Vorlage der Kläger verlange, existierten teilweise nicht, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das die erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben wird.
Hahne Sprick Weber-Monecke Ahlt Dose

Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 19.12.2001 - 11 O 3998/01 -
OLG München, Entscheidung vom 03.06.2002 - 17 U 1791/02 -

(1) Sind die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verlust nicht bestimmt, so hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und die Größe seines Beitrags einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust.

(2) Ist nur der Anteil am Gewinn oder am Verlust bestimmt, so gilt die Bestimmung im Zweifel für Gewinn und Verlust.

Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.

(1) Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte.

(2) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird.

14
Die tatrichterliche Vertragsauslegung ist allerdings revisionsrechtlich nur dahingehend überprüfbar, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorliegen oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - VII ZR 4/13, juris Rn. 17; Urteil vom 26. Juni 2014 - VII ZR 289/12, BauR 2014, 1773 Rn. 13 = NZBau 2014, 555; Urteil vom 12. September 2013 - VII ZR 227/11, BauR 2013, 2017 Rn. 11 = NZBau 2013, 695). Das Berufungsurteil beruht indes auf derartigen Auslegungsfehlern. Das Berufungsgericht hat den Wortlaut der Provisionsvereinbarung nicht hinreichend berücksichtigt und dem Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung nicht ausreichend Rechnung getragen.

(1) Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte.

(2) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird.

Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Im Zweifel ist anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.

(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.

(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.

(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.

6
a) Ohne Erfolg macht der Beschwerdeführer unter Berufung auf Art. 103 Abs. 1 GG geltend, das Beschwerdegericht habe seinen Sachvortrag zu Unrecht dahin gewürdigt, dass der ihm angelastete Verstoß unstreitig sei. Der Beachtlichkeit dieser Rüge stehen die tatbestandlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts entgegen.