Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juni 2005 - XII ZR 82/02

bei uns veröffentlicht am15.06.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 82/02 Verkündet am:
15. Juni 2005
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur den Anforderungen an die Darlegungslast einer Mietvertragspartei, die sich darauf
beruft, eine im Mietvertrag in Bezug genommene Baubeschreibung habe der anderen
Mietvertragspartei vor Vertragsschluß vorgelegen.
BGH, Urteil vom 15. Juni 2005 - XII ZR 82/02 - OLGMünchen
LG Passau
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. Januar 2002 aufgehoben. Die Zwischenfeststellungswiderklage des Beklagten wird als unzulässig abgewiesen, soweit mit ihr die Feststellung begehrt wird, daß zwischen dem Beklagten einerseits und Susan H. und Klaus M. andererseits kein Mietvertrag über das Mietobjekt M. straße 5 in P. geschlossen worden ist. Im übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, verlangt vom Beklagten , einem eingetragenen Verein, Mietzins aus einem gewerblichen Mietverhältnis für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. August 2000 zuzüglich Zin-
sen. Der Beklagte begehrt widerklagend die Feststellung, daß zwischen den Parteien sowie zwischen den beiden Gesellschaftern der Klägerin - Susan H. und Klaus M. - und dem Beklagten kein Mietvertrag geschlossen worden sei. Die Parteien haben unter dem 25. März 1997 einen Mietvertrag samt Zusatzvereinbarung unterschrieben, wonach der beklagte Verein von der Klägerin zum 1. August 1997 auf die Dauer von 15 Jahren ein ehemaliges Kasernengelände zum Betrieb einer M. -Schule anmietete. Zur Höhe des Mietzinses heißt es in § 4 Abs. 1 des Mietvertrages: "§ 4 Mietzins, Kaution (1) Der monatliche Mietzins beträgt für das Schulgebäude DM 15,--/qm, für die Außenanlagen DM 1,15/qm und für die Parkplätze á DM 30,-- monatlich. Sollte sich der von derRegierung von N. als förderfähig anerkannte Mietzins ändern, werden die Vertragsparteien den Mietzins neu verhandeln. Bei der der Mietzinsermittlung zugrundezulegenden Flächenberechnung werden nur staatlicherseits geförderte Flächen einbezogen ; nicht geförderte Flächen bleiben außer Ansatz." Der Gesellschafter der Klägerin Klaus M. hatte der Regierung von N. mit Schreiben vom 20. Januar 1997 ein Sanierungskonzept vom 3. Januar 1997 für das Mietobjekt vorgelegt. Daraufhin hatte die Regierung mit Schreiben an den Beklagten vom 27. Februar 1997 als ortsübliche und damit förderfähige Miete Beträge genannt, die mit den in § 4 Abs. 1 des Mietvertrages bezeichneten übereinstimmen. Nach der Präambel des Mietvertrages sollte die Klägerin das Kasernengebäude funktionsgerecht umbauen bzw. sanieren, um dem Beklagten ein den spezifischen Anforderungen einer Schule gerecht werdendes Objekt zur Verfügung zu stellen. In § 1 Abs. 3 des Mietvertrages heißt es, daß Ausführung und
Ausstattung des Schulgebäudes, die schulspezifischen Anforderungen entsprechen müßten, sich aus den dem Vertrag als Bestandteile beigefügten Bau- und Ausstattungsbeschreibungen ergäben. Nach § 9 des Mietvertrages sollte das Mietobjekt gemäß der Bau- und Ausstattungsbeschreibungen erstellt werden und Abweichungen hiervon nur zulässig sein, wenn sie aus technischen Gründen oder wegen behördlicher Anordnungen notwendig seien. Dem Vertrag selbst war eine Beschreibung nicht beigefügt. Unstreitig ist die in den genannten Bestimmungen angesprochene Beschreibung nicht in der Zustands- und Planungsbeschreibung (Sanierungskonzept) vom 3. Januar 1997 zu sehen, die Klaus M. der Regierung von N. im Januar 1997 vorgelegt hat. Nach Vortrag der Klägerin handelt es sich vielmehr um eine undatierte "Baubeschreibung, Ausstattungsbeschreibung" , die handschriftlich mit "Anlage zum Mietvertrag M. überschrieben " ist und von der der Beklagte behauptet, daß er sie erst am 23. September 1998 erhalten habe. Der Beklagte hat Mitte September 1997 die Räume bezogen und bis Ende 1998 die Miete bezahlt. Ab Mai 1998 machte er zahlreiche Mängel geltend. Mit Schreiben vom 30. August 1999 (B 32) hat die Regierung die ortsübliche und damit förderfähige Miete auf 9 DM/qm für das Schulgebäude und auf 2 DM/qm für die Kellerräume, soweit überhaupt nutzbar, reduziert, weil wesentliche Teile des Sanierungskonzepts vom 3. Januar 1997 nicht umgesetzt worden seien. Der Beklagte kündigte mit Schreiben vom 2. November 1999 das Mietverhältnis fristlos, weil die Klägerin die Mängel nicht beseitigt habe. Die Klägerin kündigte ihrerseits wegen rückständiger Zahlungen am 18. Dezember 2000 fristlos. Der Beklagte hat das Schulgebäude am 25. Juli 2001 geräumt. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an die beiden Gesellschafter der Klägerin, die erstinstanzlich als solche den Klageanspruch geltend machten, für die Zeit vom Januar 1999 bis August 2000 den geforderten Mietzins von 408.420,60 DM nebst Zinsen zu bezahlen. Die Widerklage der Beklag-
ten auf Feststellung, daß zwischen den Parteien kein Mietverhältnis über das Mietobjekt geschlossen worden sei, hat es abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten, nachdem in der Berufungsinstanz an die Stelle der beiden Gesellschafter ausdrücklich die GbR selbst als Klägerin getreten war, durch Teilurteil das Endurteil des Landgerichts aufgehoben, soweit es die Widerklage abgewiesen hat; auf Antrag des Beklagten hat es weiter festgestellt , daß weder zwischen der Klägerin und dem Beklagten noch zwischen Susan H. und Klaus M. auf der einen und dem Beklagten auf der anderen Seite ein Mietvertrag über das Mietobjekt geschlossen worden sei. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat angenommene Revision der Klägerin, mit der sie die Abweisung der Zwischenfeststellungswiderklage erstrebt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils , zur Abweisung der Widerklage als unzulässig, soweit der Beklagte die Feststellung begehrt, daß zwischen ihm und Susan H. und Klaus M. kein Mietvertrag geschlossen worden sei, und im übrigen zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

I.

Das Berufungsgericht hält die Feststellungswiderklage für zulässig und begründet. Am 25. März 1997 sei ein Mietvertrag weder zwischen den Parteien noch zwischen dem Beklagten und Susan H. und Klaus M. zustande gekom-
men. Denn die Parteien hätten sich über den Sollzustand der Mietsache einigen wollen. Dies ergebe sich aus der Vertragsurkunde, nach der die Parteien den von der Klägerin geschuldeten Zustand des Gebäudes in einer Bau- und Ausstattungsbeschreibung festlegen wollten. Dies sei jedoch tatsächlich nicht geschehen. Zwar verweise der Mietvertrag auf eine "beigefügte" Bau- und Ausstattungsbeschreibung. Die Klägerin habe jedoch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, um welche Beschreibung es sich insoweit handeln solle. Offen bleibe nach dem Vortrag der Beklagten, wann welche Beschreibung von dem Architekturbüro Me. fertiggestellt worden sei und welches Exemplar dem Beklagten vor dem 25. März 1997 übergeben worden sein soll und welche verhandelnden Personen für die vertragschließenden Parteien Erklärungen ausdrücklich oder konkludent abgegeben haben sollen, daß eine bestimmte Beschreibung von nun an bindend sein solle. Die von der Klägerin vorgelegte undatierte Beschreibung weise nach dem Vortrag des Beklagten eine weitaus geringere Ausbauqualität auf als die Beschreibung vom 3. Januar 1997, die der Regierung von N. zur Prüfung der Förderfähigkeit vorgelegt worden sei. Es liege daher nicht nahe, daß der Beklagte die undatierte Beschreibung ohne jede Erläuterung und Besprechung der Abweichungen hingenommen habe. Solche Erläuterungen gegenüber den früheren Vorstandsmitgliedern des Beklagten lege die Klägerin aber nicht dar. Mangels konkreten Vortrags seien die angebotenen Zeugen nicht zu vernehmen. Erst durch die Vernehmung könne klargestellt werden, wann welche Beschreibung vom Architekturbüro erstellt worden sei, um dann den Weg dieses Papiers zu verfolgen. Der Beklagte hingegen habe hinreichend dargetan, erst am 23. September 1998 in den Besitz der Beschreibung gekommen zu sein. Die Parteien seien auch nicht überein gekommen, sich trotz fehlender Einigung über den Sollzustand mietvertraglich zu binden. Auch lasse die tatsächliche Übernahme des Objekts, die folgende Nutzung und der Beginn der
Mängelrügen im Mai 1998 durchaus die Auslegung zu, daß erst vorläufig der Gebrauch überlassen worden sei, um den Schulbetrieb zu ermöglichen und die Verhandlungen über den Sollzustand des Mietobjekts ohne Druck zu Ende zu führen. Dieser Sollzustand des Mietobjekts lasse sich angesichts der unterschiedlichen Qualität der jeweiligen Ausstattungen, die im Sanierungskonzept vom 3. Januar 1997 bzw. in der undatierten Bau- und Ausstattungsbeschreibung vorgesehen seien, nicht durch ergänzende Vertragsauslegung bestimmen. Vielmehr liege ein offener Einigungsmangel im Sinne von § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB vor. Ein konkludenter Vertragsschluß sei zu verneinen. Die Entwicklung der Vertragsverhandlungen, der Vertragsschluß mit Regelungslücke vom 25. März 1997 und die weitere Entwicklung bis zum 23. September 1998 lasse es auch nach den Darlegungen der Klägerin nicht zu, auf einen eindeutigen Geschäftswillen der Parteien zu schließen.

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Die Zwischenfeststellungswiderklage ist unzulässig, soweit der Beklagte gegenüber der Klägerin die Feststellung begehrt, daß zwischen ihm und Susan H. sowie Klaus M. kein Mietvertrag über das streitgegenständliche Mietobjekt geschlossen worden sei. Dies ist bereits deswegen der Fall, weil der Antrag des Beklagten entgegen § 256 Abs. 2 ZPO nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses zielt. Der Antrag ist nicht dahin umzudeuten, daß die Feststellung begehrt werde, zwischen den genannten Personen habe kein Mietver-
hältnis bestanden. Ein solcher Antrag wäre allerdings auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet. Dennoch wäre er unzulässig. Zwar kann Gegenstand einer Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO auch ein Rechtsverhältnis sein, das zwischen einer Partei und einem Dritten besteht (vgl. BGH Beschluß vom 7. November 1997 - BLw 26/97 - FamRZ 1998, 226). Voraussetzung der Zulässigkeit ist jedoch, daß dieses Rechtsverhältnis für die Entscheidung der Hauptsache präjudiziell ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Vielmehr ist es für die Entscheidung der Hauptsache ohne Bedeutung, ob zwischen dem Beklagten und den nicht am Rechtsstreit beteiligten Personen Susan H. und Klaus M. ein Mietverhältnis bestand. Die Zwischenfeststellungswiderklage des Beklagten ist daher insoweit als unzulässig abzuweisen. Im übrigen ist die Zwischenfeststellungswiderklage zulässig. Zwar ist der Feststellungsantrag des Beklagten an sich unzulässig. Für das Vorliegen eines Mietverhältnisses ist nämlich der Abschluß eines Mietvertrages nur eine bloße Vorfrage, die nicht zum Gegenstand einer Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO gemacht werden kann, da es sich insoweit nicht um ein Rechtsverhältnis handelt. Jedoch ist der an sich unzulässige Antrag des Beklagten hier in einen zulässigen Antrag dahin umzudeuten, daß die Feststellung begehrt werde, zwischen den Parteien habe über das streitgegenständliche Objekt kein Mietverhältnis bestanden (vgl. Senatsurteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98 - NJW 2000, 354, 356). 2. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß nach der Auslegungsregel des § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Vertrag im Zweifel nicht geschlossen ist, solange die Parteien sich noch nicht über alle Punkte geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll. Doch liegen die Voraussetzungen hierfür nicht vor.

a) Verfahrensfehlerhaft ist bereits die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nicht hinreichend dargelegt, daß sich die Parteien über die Geltung einer bestimmten Baubeschreibung geeinigt hätten. Insoweit hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegungslast verfahrensfehlerhaft verkannt. Die Klägerin hat behauptet, daß im Mietvertrag auf die genannte undatierte Bau- und Ausstattungsbeschreibung Bezug genommen und daß diese dem ehemaligen Vorstand des Beklagten als Vertragsgrundlage bekannt gewesen sei. Dies hat die Klägerin durch die Vernehmung von Zeugen, darunter auch die ehemaligen Vorstandsmitglieder der Beklagten, die den Mietvertrag vom 25. März 1997 unterschrieben haben, unter Beweis gestellt. Die Klägerin hat weiter vorgetragen, daß die genannte Bau- und Ausstattungsbeschreibung vor dem Mietvertragsschluß (25. März 1997) durch das Architekturbüro Me. fertiggestellt und der Beklagtenseite auch vor dem 25. März 1997 übergeben worden sei. Auch dies hat die Klägerin durch die Vernehmung von Zeugen, darunter ehemalige Vorstandsmitglieder der Beklagten, unter Beweis gestellt. Damit hat die Klägerin - im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts - ausreichend dargelegt, daß dem Beklagten ein Exemplar der von ihr im Rechtsstreit vorgelegten Bau- und Ausstattungsbeschreibung vor dem 25. März 1997 übergeben worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Sachvortrag dann schlüssig und damit erheblich, wenn er Tatsachen beinhaltet, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht oder die geltend gemachte Verbindlichkeit als entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten, die den Zeitpunkt und Ablauf bestimmter Ereignisse betreffen, ist nicht erforderlich, soweit diese Einzelheiten für die Rechts-
lage nicht von Bedeutung sind (vgl. Senatsurteil vom 27. August 2003 - XII ZR 300/01 - NJW 2003, 3339, 3341). Diesen Anforderungen genügen die Behauptungen der Klägerin. Wenn die genannte Beschreibung dem Beklagten vor dem 25. März 1997 vorlag, so ist sie, wie sich aus dem Wortlaut des Vertrags vom 25. März 1997 in Verbindung mit der genannten Beschreibung ergibt, auch Bestandteil des Vertrages und damit verbindlich geworden. Die Klägerin hat auch hinreichend dargelegt, daß es sich dabei um die von ihr in Abschrift überreichte undatierte Baubeschreibung handelt. Denn unstreitig verweist der Vertrag nicht auf die Beschreibung vom 3. Januar 1997. Das Vorhandensein einer dritten Bau- und Ausstattungsbeschreibung wird von keiner Partei behauptet. Auf die Frage, wann genau vor dem 25. März 1997 die Bau- und Ausstattungsbeschreibung im Architekturbüro erstellt worden ist, kommt es ebensowenig an, wie auf die genaue Art und Weise, wie die Beschreibung vor der Vertragsunterzeichnung in den Besitz des Beklagten gelangt ist. Schließlich brauchte die Klägerin für die Substantiierung ihres Vortrages nicht darzulegen, warum und gegebenenfalls aufgrund welcher Erläuterungen die Vorstandsmitglieder des Beklagten eine Minderung in der Qualität der Ausstattung des Gebäudes im Vergleich zur Beschreibung vom 3. Januar 1997 akzeptiert haben. Vielmehr spielt der Umstand, daß es wenig wahrscheinlich ist, daß die Vorstandsmitglieder des Beklagten eine solche Qualitätsminderung ohne weiteres hingenommen haben, erst bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen eine Rolle. Das Berufungsgericht hätte daher die angebotenen Zeugen vernehmen müssen.
b) Aber selbst wenn die Klägerin eine Einigung der Parteien über eine bestimmte Bau- und Ausstattungsbeschreibung nicht hinreichend dargelegt hätte , hätte das Berufungsgericht - wie die Revision zu Recht rügt - nicht annehmen dürfen, daß wegen eines offenen Einigungsmangels nach § 154 Abs. 1
Satz 1 BGB ein Mietvertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei. Zutreffend und von der Revision nicht beanstandet geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß sich die Parteien über die Ausstattung des Gebäudes in Form einer genauen Bau- und Ausstattungsbeschreibung einigen wollten. Das Oberlandesgericht übersieht jedoch, daß die Auslegungsregel des § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB, derzufolge ein Vertrag im Zweifel nicht geschlossen ist, solange die Parteien sich noch nicht über alle Punkte geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, angesichts der feststehenden Umstände der tatsächlichen Durchführung des Vertrages hier nicht anwendbar ist (vgl. Senatsurteil vom 29. September 1999 aaO 356). Die Vertragsparteien sahen den Vertrag nämlich als abgeschlossen an und setzten ihn in Vollzug: Der Beklagte benutzte die Gebäude als Schule und entrichtete den Mietzins. Der Beklagte machte Mängelrügen geltend. Wie den Kündigungsschreiben beider Parteien zu entnehmen ist, betrachteten sie den Vertrag als kündbar und nicht etwa als nicht geschlossen. Wie der Beklagte in der Berufungsbegründung vorträgt, sind beide Parteien auch noch während des Rechtsstreits lange Zeit davon ausgegangen, daß sie wirksam einen Mietvertrag abgeschlossen haben. Auch die salvatorische Klausel des § 15 Abs. 4 des Mietvertrages, wonach im Falle der Unwirksamkeit einer seiner Bestimmungen der übrige Vertrag unberührt bleiben und eine dem Sinne und der wirtschaftlichen Bedeutung nach möglichst nahe kommende andere Bestimmung an die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten soll, spricht für den Willen der Vertragsparteien, das Zustandekommen des Vertrages nicht vom Vorliegen einer speziellen Bau- und Ausstattungsbeschreibung abhängig zu machen. Hinzu kommt, daß nach den Bestimmungen des Vertrages die Klägerin dem Beklagten auch in diesem Fall einen Bauzustand schuldete , der den spezifischen Anforderungen einer M. -Schule gerecht wurde
und der die staatliche Förderfähigkeit des vereinbarten Mietzinses aufwies. Zur Konkretisierung dieser Verpflichtung der Klägerin hätte dann im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung auf die der Regierung von N. vorgelegte Beschreibung vom 3. Januar 1997 zurückgegriffen werden können. Die Nichteinhaltung des dort beschriebenen Standards würde Gewährleistungsansprüche des Beklagten auslösen (§§ 536 ff. BGB a. F.). 4. Für den Fall der Nichtexistenz der im Mietvertrag in Bezug genommenen Bau- und Ausstattungsbeschreibung wäre der Mietvertrag auch nicht gemäß §§ 125 Satz 2, 127 BGB formunwirksam. Zwar wäre es denkbar, daß die Parteien mit der Bezeichnung einer Anlage als "wesentlicher Bestandteil" deren Beifügung zum Vertrag als gewillkürte Form im Sinne des § 127 BGB a.F. vereinbaren und die Wirksamkeit des Vertrages von deren Einhaltung abhängig machen wollten (vgl. Senatsurteil vom 7. Juli 1999 - XII ZR 15/97 - NJW 1999, 3257, 3258). Nichts spricht jedoch dafür, daß dies hier der Fall war. Vielmehr folgt das Gegenteil daraus, daß die Parteien den Vertrag tatsächlich durchgeführt haben und daß nach der salvatorischen Klausel des § 15 Abs. 4 des Mietvertrages die vertragliche Bindung durch die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen nicht beeinträchtigt werden sollte.
5. Im weiteren Verfahren wird das Oberlandesgericht allerdings zu prüfen haben, ob die vom Beklagten erklärte Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB), weil die Klägerin angeblich von Anfang an nicht beabsichtigt habe, das Mietobjekt in einen förderungsfähigen Zustand zu versetzen , durchgreift und der Mietvertrag zwischen den Parteien somit unwirksam ist.
Hahne Sprick Fuchs Ahlt Vézina

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juni 2005 - XII ZR 82/02

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juni 2005 - XII ZR 82/02

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit
Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juni 2005 - XII ZR 82/02 zitiert 9 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung


(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. (2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels


Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 154 Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung


(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzel

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 127 Vereinbarte Form


(1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form. (2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehme

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juni 2005 - XII ZR 82/02 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juni 2005 - XII ZR 82/02 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Aug. 2003 - XII ZR 300/01

bei uns veröffentlicht am 27.08.2003

++ BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 300/01 Verkündet am: 27. August 2003 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juni 2005 - XII ZR 82/02.

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juli 2018 - XI ZR 674/16

bei uns veröffentlicht am 10.07.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 674/16 Verkündet am: 10. Juli 2018 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:100718UXIZR674.16.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgericht

Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Aug. 2007 - III ZR 35/07

bei uns veröffentlicht am 01.08.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 35/07 vom 1. August 2007 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdo

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Okt. 2017 - KZR 24/15

bei uns veröffentlicht am 17.10.2017

Tenor Die Revision gegen das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 2015 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.

(2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.

(2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.

++

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 300/01 Verkündet am:
27. August 2003
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
Zur Berücksichtigung laufenden Einkommens, das am Stichtag in Form von Bar- oder
Bankguthaben vorhanden ist, beim Endvermögen.
BGH, Urteil vom 27. August 2003 - XII ZR 300/01 - OLG Hamburg
AG Hamburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des 3. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 7. September 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Antragsgegners hinsichtlich des Zugewinnausgleichs zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamburg vom 25. Juni 1999 wurde die Ehe der Parteien geschieden; insoweit ist das Urteil mit Ablauf des 24. September 1999 rechtskräftig geworden. Ferner wurde über das Sorgerecht für die drei Kinder der Parteien entschieden, der Versorgungsausgleich durchgeführt und der Antragsgegner zu monatlichen Unterhaltszahlungen für die Antragstellerin und die Kinder verurteilt. Außerdem wurde er verurteilt, an die Antragstellerin einen Zugewinnausgleich von 4.044,99 DM zuzüglich Zinsen zu zahlen.
Im Revisionsverfahren streiten die Parteien noch um den Zugewinnaus- gleich; sie halten die jeweils andere Partei für ausgleichspflichtig. Unstreitig hatten beide Parteien kein Anfangsvermögen. Zum Stichtag 28. November 1997 (Zustellung des Scheidungsantrags) waren sie zu je 1/2 Miteigentümer eines Hausgrundstücks, dessen Wert sie übereinstimmend mit 650.000 DM angegeben haben. Unstreitig sind ferner zwei Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der H. er Sparkasse und der Wohnungsbaukreditanstalt , die sich zum Stichtag für beide Parteien auf jeweils 56.231,01 DM und 47.109,17 DM beliefen. Unstreitig ist ferner, daß dem Antragsgegner ein PKW gehörte, der am Stichtag einen Wert von 3.965 DM (nicht: 3.963 DM) hatte, und daß sein Girokonto zum Stichtag ein Guthaben von 4.124,97 DM aufwies. Das Berufungsgericht ist daher - dem Amtsgericht folgend - von einem um 3.965,00 DM + 4.124,97 DM = 8.089,97 DM höheren Zugewinn des Antragsgegners ausgegangen und hat dessen Berufung auch insoweit zurückgewiesen, als er zur Zahlung der Hälfte dieses Betrages = 4.044,99 DM nebst Zinsen an die Antragstellerin verurteilt worden ist. Dagegen richtet sich die Revision des Antragsgegners, mit der er seinen Antrag weiterverfolgt, die Entscheidung des Amtsgerichts über den Zugewinnausgleich dahingehend abzuändern, daß die Antragstellerin verurteilt wird, an ihn einen Zugewinnausgleich in Höhe von 110.517,50 DM nebst Zinsen zu zahlen. Insoweit macht die Revision geltend, bei der Berechnung des Endvermögens des Antragsgegners habe das Berufungsgericht zu Unrecht Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 225.000 DM nicht berücksichtigt, nämlich 125.000 DM, die er von seinem Bruder E. G. und 100.000 DM, die er von
dem Bruder seiner Schwägerin, J. O. , zur Finanzierung des Hauses erhalten habe. Ferner sei das Guthaben auf seinem Girokonto per 28. November 1997 zu Unrecht als Endvermögen berücksichtigt worden, da er davon die zum 1. Dezember 1997 fälligen Unterhaltsforderungen und die zum Ende des 4. Quartals 1997 fälligen Kapitaldienstleistungen für seine Bankverbindlichkeiten habe begleichen müssen. Daraus ergebe sich ein um 225.000 DM - 3.965 DM (PKW) = 221.035 DM höherer Zugewinn der Antragstellerin, mithin ein Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von 110.517,50 DM.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Beide Vorinstanzen sind von der Geltung deutschen Ehegüterrechts ausgegangen. Dies wird von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen und hält der rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand. Zwar waren die Parteien nach den getroffenen Feststellungen noch türkische Staatsangehörige, als sie 1976 bzw. 1978 als Asylbewerber nach Deutschland kamen und 1984 dort heirateten. Sie wurden erst 1989 eingebürgert.
Artt. 220 Abs. 2 Satz 5, 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB, denen zufol- ge in einem solchen Fall grundsätzlich türkisches Ehegüterrecht maßgebend ist, das keinen Zugewinnausgleich kennt, sind indes nicht anzuwenden, da den Asylanträgen der Parteien nach den getroffenen Feststellungen stattgegeben wurde. Anerkannte Asylbewerber haben gemäß § 2 Abs. 1 AsylVfG die Rechtsstellung nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention, BGBl. 1953 II 559), und zwar auch schon für die Zeit vor der (nicht konstitutiven) Asylentscheidung (vgl. Palandt/ Heldrich BGB 62. Aufl. Anhang zu Art. 5 EGBGB Rdn. 31), so daß es auf deren vom Berufungsgericht nicht festgestellten Zeitpunkt nicht ankommt. Art. 5 Abs. 2 EGBGB ersetzt für diesen Personenkreis allgemein die Staatsangehörigkeit durch das Personalstatut des Art. 12 der Konvention (vgl. Staudinger/ v. Bar/Mankowski BGB [1996] Art. 14 EGBGB Rdn. 33), das sich nach ihrem gewöhnlichen Aufenthalt richtet, hier also: Deutschland (vgl. Palandt/Heldrich aaO Art. 14 EGBGB Rdn. 7 a.E.).

II.

Zu Recht hat das Berufungsgericht bei der Berechnung des Endvermögens des Antragsgegners auch das zum Stichtag (28. November 1997) vorhandene Guthaben auf seinem Girokonto (4.124,97 DM) berücksichtigt. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dieser Betrag sei dem Endvermögen nicht hinzuzurechnen , weil die drei Tage später fällig werdenden Unterhaltszahlungen für Dezember 1997 in Höhe von 2.200 DM sowie die zum Ende des vierten Quartals 1997 fällig werdenden Kapitaldienstleistungen in Höhe von 2.692 DM
für die beiden Bankdarlehen aus diesem Kontoguthaben hätten bestritten werden müssen. 1. Die erst nach dem Stichtag fällig werdenden Tilgungs- und Zinsbelastungen aus den beiden Darlehen der H. er Sparkasse und der Wohnungsbaukreditanstalt hat das Berufungsgericht zutreffend weder als Verbindlichkeiten berücksichtigt, die das Endvermögen des Antragsgegners mindern, noch als einen Umstand, der es rechtfertigt, das am Stichtag vorhandene Kontoguthaben des Antragsgegners in entsprechender Höhe nicht als Teil seines Endvermögens anzusehen. Denn die Darlehensverbindlichkeiten sind mit ihren zum Stichtag jeweils noch offenen Salden bereits zutreffend berücksichtigt worden ; zumindest hat der Antragsgegner nicht vorgetragen, die bis zum Stichtag aufgelaufenen anteiligen Zinsen seien in diesem Betrag noch nicht enthalten. Ein darüber hinausgehender Abzug künftig fällig werdender Zins- und Tilgungsleistungen widerspräche dem Stichtagsprinzip und würde auf eine doppelte Berücksichtigung der Darlehensverbindlichkeiten hinauslaufen. Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgen würde, könnte dies am Ergebnis nichts ändern. Denn auch die Antragstellerin war aus den von beiden Parteien gemeinsam aufgenommenen Darlehen mit Kreditverbindlichkeiten in gleicher Höhe belastet. Wären die erst nach dem Stichtag fälligen Zins- und Tilgungsverbindlichkeiten, soweit sie auf den Antragsgegner entfallen, als dessen Endvermögen mindernd zu berücksichtigen, hätte die andere, auf die Antragstellerin entfallende Hälfte entsprechend auch bei der Berechnung ihres Endvermögens berücksichtigt werden müssen, so daß sich der Betrag, um den der Zugewinn einer Partei höher ist als der der anderen, hierdurch im Ergebnis nicht verändert hätte.
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch die zum 1. Dezember 1997 fällig werdenden Unterhaltszahlungen des Antragsgegners bei der Berechnung seines Endvermögens zum Stichtag nicht als das Endvermögen mindernde Verbindlichkeit angesehen. Bereits entstandene Verbindlichkeiten sind zwar grundsätzlich auch dann, wenn sie am Stichtag noch nicht fällig sind, als Verbindlichkeiten im Sinne des § 1375 Abs. 1 BGB anzusehen, die das Endvermögen mindern. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt für Dauerschuldverhältnisse (vgl. MünchKommBGB /Koch § 1375 Rdn. 11). Insbesondere ist die Unterhaltspflicht nicht als einheitliche , sondern als eine sich ständig erneuernde, erst beim Vorhandensein bestimmter Voraussetzungen zur Entstehung gelangende Verbindlichkeit aufzufassen , die mit jeder Zeiteinheit, in der ihre Voraussetzungen vorliegen, von neuem entsteht (vgl. Senatsurteile BGHZ 85, 16, 25 und 82, 246, 250 ff.). Rechtsverhältnisse, die wiederkehrende Ansprüche auf Unterhaltsleistungen vermitteln, sind daher im Rahmen des § 1375 BGB bei der Berechnung des Endvermögens des Unterhaltsberechtigten nicht zu berücksichtigen, soweit sie künftiges Einkommen vorwegnehmen und ihre Berücksichtigung den Zugewinnausgleich in die Zeit nach der Beendigung des Güterstandes verlängern würde (vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 - IV ZR 103/78 - NJW 1980, 229 m.N.). Umgekehrt mindern auch Unterhaltsverpflichtungen das Endvermögen des Unterhaltspflichtigen nur insoweit, als sie am Stichtag bereits fällig sind (vgl. auch OLG Frankfurt FamRZ 1990, 998 und OLG Celle FamRZ 1991, 944, 945). Soweit die Revision geltend macht, mit Rücksicht auf den drei Tage nach dem Stichtag fällig werdenden Unterhalt dürfe andererseits aber das am Stichtag vorhandene Kontoguthaben nicht als beim Endvermögen zu berücksichtigender Vermögenswert angesehen werden, weil und soweit es zur Erfüllung dieser Verbindlichkeit benötigt werde, läuft dies - selbst bei unterstellter ent-
sprechender Zweckbindung des Guthabens - auf den Versuch hinaus, eine beim Zugewinnausgleich nicht zu berücksichtigende künftige Verbindlichkeit auf dem Umweg der "Verrechnung" mit am Stichtag vorhandenen und deshalb beim Zugewinn zu berücksichtigenden Bankguthaben doch noch als den Zugewinn mindernd geltend zu machen. Auch dies ist weder mit dem Stichtagsprinzip zu vereinbaren noch mit dem Grundsatz, daß beim Zugewinnausgleich unter Lebenden zum Endvermögen alle objektivierbaren Werte gehören, die bei einem für den Bewertungsstichtag unterstellten Erbfall auf die Erben übergehen würden (vgl. BGHZ 82, 145, 147 m.N.). Es läßt sich auch nicht mit der Begründung rechtfertigen, anderenfalls habe der ausgleichs- und unterhaltsberechtigte Ehegatte auf zweifache Weise an diesem Kontoguthaben teil: zum einen über den Zugewinnausgleich und zum anderen über den Unterhalt, der wenig später aus dem Guthaben zu zahlen sei.
a) Abgesehen davon, daß der Antragsgegner nicht vorgetragen hat, das Guthaben auf seinem Girokonto resultiere aus laufendem Einkommen, das der Bestreitung des Lebensunterhalts für ihn selbst und die ihm gegenüber Unterhaltsberechtigten für den laufenden, am Stichtag noch nicht abgeschlossenen Zeitabschnitt bestimmt sei, trifft das Argument einer doppelten Teilhabe des ausgleichs- und unterhaltsberechtigten Ehegatten auf den am 1. Dezember 1997 fällig werdenden Kindesunterhalt und den vom Antragsgegner selbst für Dezember 1997 benötigten Lebensunterhalt ohnehin nicht zu. Aber auch der nach dem Stichtag fällig werdende Ehegattenunterhalt steht der Berücksichtigung des am Stichtag vorhandenen Kontoguthabens im Endvermögen nicht entgegen, und zwar auch nicht, soweit er aus diesem Guthaben zu begleichen sein mag.

b) Richtig ist zwar, daß ein güterrechtlicher Ausgleich grundsätzlich nicht stattzufinden hat, wenn und soweit eine Vermögensposition bereits auf andere Weise, sei es unterhaltsrechtlich oder im Wege des Versorgungsausgleichs, zugunsten des anderen Ehegatten auszugleichen ist (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2002 - XII ZR 27/00 - FamRZ 2003, 432, 433). Dieser Grundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt. So ist anerkannt, daß auch Unterhaltsrückstände das Endvermögen des Unterhaltspflichtigen mindern. Erweist sich dieser Rückstand in der Folgezeit als nicht beitreibbar, führt dies dazu, daß der unterhaltsberechtigte Ehepartner als in doppelter Weise benachteiligt angesehen werden kann, nämlich einerseits durch die Schmälerung seines Zugewinnausgleichsanspruchs wegen eines ihm zustehenden Unterhalts , den er andererseits nicht erhält. Ebenso kann sich der ausgleichsberechtigte Ehegatte gegen die Berücksichtigung am Stichtag noch bestehender Verbindlichkeiten des Ausgleichspflichtigen bei dessen Endvermögen nicht mit der Begründung wehren, er habe wegen dieser Verbindlichkeiten bereits eine Reduzierung seines Unterhaltsanspruchs hinnehmen müssen. Denn ein etwaiger Einfluß der Schuldenlast auf die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit hat mit dem Vermögensausgleich des § 1378 BGB nichts zu tun (vgl. Senatsurteil vom 23. April 1986 - IVb ZR 2/85 - NJW-RR 1986, 1325).
c) Wegen des für den Zugewinnausgleich geltenden starren Stichtagsprinzips , mit dem das Gesetz eine schematische Saldierung über einen regelmäßig mehrere Ehejahre umfassenden Zeitraum vorsieht, sind auch zufällige geringfügige zeitliche Überschneidungen - hier in der Größenordnung bis zu einem Monat - zwischen den einerseits für den Zugewinnausgleich und andererseits für den laufenden Unterhalt maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnissen hinzunehmen, weil sie sich in Massenfällen dieser Art auf praxisgerechte Weise nicht vermeiden lassen. Solche Überschneidungen ergeben sich not-
wendigerweise unter anderem stets dann, wenn der Stichtag zwischen dem Monatsersten, an dem die Unterhaltsverpflichtung für den laufenden Monat fällig wird, und dem Zeitpunkt liegt, an dem das laufende Einkommen fällig wird, das der Unterhaltspflichtige für diesen Monatszeitraum bezieht. Entgegen einer verschiedentlich vertretenen Auffassung (vgl. Johannsen/ Henrich/Jaeger Eherecht 3. Aufl. § 1375 BGB Rdn. 4, § 1374 BGB Rdn. 9; Schwab Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. Kap. VII Rdn. 34) muß daher auch hingenommen werden, daß bereits bezogenes laufendes Einkommen, das am Stichtag in Gestalt eines Bar- oder Kontoguthabens noch vorhanden ist, dem Zugewinnausgleich auch insoweit unterliegt, als es den laufenden Lebensunterhalt für einen Monatszeitraum zu decken bestimmt ist, der am Stichtag noch nicht abgelaufen ist (im Gegensatz zu Vorschüssen, soweit sie für darüber hinausgehende Zeiträume geleistet werden wie etwa der Vorschuß, den ein Schriftsteller für einen noch zu schreibenden Roman erhält). Ebenso ist im umgekehrten Fall hinzunehmen, daß die am Stichtag bereits fällige Unterhaltsverpflichtung für den laufenden Monat das Endvermögen auch dann in vollem Umfang mindert, wenn dieser Monatszeitraum am Stichtag noch nicht abgelaufen ist, während das laufende Einkommen, das unter anderem diesen Bedarf zu decken bestimmt ist, dem Endvermögen nicht zuzurechnen ist, weil es erst nach dem Stichtag fällig wird. Dies ergibt sich auch aus § 1381 BGB, aus dem ersichtlich ist, daß der Gesetzgeber nachteilige Auswirkungen, die sich aus der schematisierenden Regelung des Stichtagsprinzips ergeben können, hinzunehmen bereit ist und nur bei grob unbilligen Ergebnissen eine Korrekturmöglichkeit vorsieht. Aus alledem folgt auch hier, daß das Kontoguthaben des Antragsgegners in vollem Umfang dem Zugewinnausgleich unterliegt.

III.

Mit Erfolg rügt die Revision jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts , das Endvermögen des Antragstellers sei nicht um den Betrag von 225.000 DM gemindert, da er nicht hinreichend substantiiert vorgetragen habe, daß ihm E. G. und J. O. Darlehen in dieser Gesamthöhe für die Errichtung des Familieneigenheims gewährt hätten. Insoweit habe das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegungslast verfahrensfehlerhaft verkannt. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der Frage zugelassen, ob an die prozessuale Darlegungspflicht der Parteien wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der aramäischen Christen und mit Rücksicht auf deren besondere Gepflogenheiten, namentlich unter Familienangehörigen keine schriftlichen Vereinbarungen zu treffen und auch größere Transaktionen bar abzuwickeln, geringere Anforderungen zu stellen seien. Auf diese Frage, die unter Hinweis auf die für alle Rechtssuchenden gleichermaßen geltende lex fori zu verneinen ist, kommt es indes nicht an; derartige Gepflogenheiten können allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, von der das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - im Gegensatz zur Vorinstanz abgesehen hat. Der Ansicht des Berufungsgerichts, der Antragsgegner habe die Entstehung von Darlehensverpflichtungen in Höhe von 225.000 DM nicht hinreichend dargelegt, vermag der Senat nicht zu folgen. Insbesondere läßt sie sich nicht - wie geschehen -- damit begründen, es verblieben so viele offene Fragen, daß die Antragstellerin darauf verwiesen sei, den Vortrag des Antragsgegners pauschal zu bestreiten, ohne auf nachprüfbare Einzelheiten der Darlehenshingabe eingehen zu können.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Sachvortrag dann schlüssig und damit erheblich, wenn er Tatsachen beinhaltet, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht oder die geltend gemachte Verbindlichkeit als entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten, die den Zeitpunkt und Ablauf bestimmter Ereignisse betreffen, ist nicht erforderlich, soweit diese Einzelheiten für die Rechtslage nicht von Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteile vom 1. Februar 1995 - V ZR 265/93 - NJW-RR 1995, 724, 725 und vom 8. Mai 1992 - V ZR 95/91 - BGHR ZPO § 138 Abs. 1 Darlegungslast 2). Diesen Anforderungen genügen die Behauptungen des Antragsgegners. Er hat vorgetragen und unter Beweis gestellt, zur Finanzierung des Hauses von seinem Bruder E. G. ein Darlehen von insgesamt 125.000 DM und durch dessen Vermittlung von J. O. ein weiteres Darlehen von insgesamt 100.000 DM erhalten und beide bis zum Stichtag nicht zurückgezahlt zu haben. Beide Darlehen seien ihm durch seinen Bruder bar und entsprechend dem Baufortschritt des Hauses in den Jahren 1990 und 1991 in Teilbeträgen zwischen 20.000 und 50.000 DM ausgezahlt worden. Damit wird ein Sachverhalt behauptet, der die Voraussetzungen der Entstehung von Darlehensverbindlichkeiten in dieser Höhe nach § 607 Abs. 1 BGB a.F. erfüllt. Auf die weiteren vom Berufungsgericht zur Substantiierung für erforderlich gehaltenen Umstände im einzelnen, namentlich die präzise Angabe der jeweiligen Teilbeträge und des Zeitpunkts ihrer Auszahlung, deren Relation zum jeweiligen Baufortschritt sowie die Herkunft der von den Darlehensgebern gewährten Geldbeträge, kommt es für die Rechtsfolge nicht an. Sie mögen - ebenso wie die einerseits vom Berufungsgericht aufgezeigten Zweifel hinsichtlich der Datierung der vorgelegten Bestätigungen und andererseits die von ihm aufgeworfene Frage, wie anders als durch die behaupteten Darlehen der Hausbau
finanziert worden sein soll - für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussa- gen der vom Familiengericht vernommenen Zeugen von Bedeutung sein, die indes dem Tatrichter vorzubehalten ist, so daß das Revisionsgericht nicht selbst in der Sache entscheiden kann. Die Sache war daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erhobenen Beweise - gegebenenfalls nach erneuter Vernehmung der Zeugen - würdigen kann.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt

(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.

(2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

(1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form.

(2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.

(3) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere als die in § 126a bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von Angebots- und Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elektronischen Signatur versehen sind. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126a entsprechende elektronische Signierung oder, wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.