Bundesgerichtshof Urteil, 09. Feb. 2005 - XII ZR 93/02

bei uns veröffentlicht am09.02.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 93/02 Verkündet am:
9. Februar 2005
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 242 D, 1375 Abs. 2, 1379 Abs. 1
Zum Recht eines Ehegatten auf Auskunft über illoyale Vermögensminderungen
des anderen Ehegatten i.S. des § 1375 Abs. 2 BGB.
BGH, Urteil vom 9. Februar 2005 - XII ZR 93/02 - OLG Karlsruhe
AG Rastatt
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des 20. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. März 2002 aufgehoben. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 27. September 2000 wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien sind Ehegatten und leben seit 1996 getrennt. In dem seit dem 4. Februar 1997 rechtshängigen Scheidungsverfahren streiten sie unter anderem - im Wege wechselseitiger Stufenklagen - um Zugewinnausgleich. Die Ehefrau (Antragsgegnerin) hatte vorprozessual ein Verzeichnis übermittelt , nach dem ihr Endvermögen aus dem hälftigen Miteigentum am Hausgrundstück der Parteien, einem Pkw und einem Guthaben von 3.813,37 DM auf dem Girokonto Nr. 5… bei der Sparkasse G. (im
folgenden "Sparkasse G.") bestand. Nachdem der Ehefrau bereits mit Teilurteil vom 14. Oktober 1998 eine ergänzende Auskunft über ihr Endvermögen aufgegeben worden war, hatte das Amtsgericht sie mit Teilurteil vom 26. Januar 2000 verurteilt, dem Ehemann (Antragsteller) Auskunft "über die Verwendung des durch monatliche Einzahlungen von 1.200 DM aufgelaufenen Sparguthabens bei der Sparkasse G. , Konto Nr. 3… " zu erteilen. Dabei ist das Amtsgericht vom Vortrag des Ehemannes ausgegangen, daß von November 1987 bis September 1995 von seinem Girokonto, auf das die monatlichen Gehälter der Parteien überwiesen worden seien, monatlich 1.200 DM auf das vorgenannte Sparkonto der Ehefrau überwiesen worden seien. Da das Guthaben auf diesem Konto im Dezember 1995 - unstreitig - nur noch knapp 30.000 DM betragen habe, müsse die Ehefrau einen Teil dieses Guthabens "zur Seite geschafft" haben. Die Ehefrau erteilte dahin Auskunft, daß das Sparguthaben am 1. September 1995 29.134,14 DM betragen habe und von ihr auf den gemeinsamen Sohn der Parteien übertragen worden sei. Eine weitergehende, auf den Verbleib der überwiesenen, aber nicht mehr vorhandenen Beträge bezogene Auskunft lehnte die Ehefrau ab, da das Teilurteil vom 26. Januar 2000 sie zur Auskunft nur über das "aufgelaufene" Sparguthaben verpflichte. Auf einen erneuten Auskunftsantrag des Ehemannes hat das Amtsgericht mit Teilurteil vom 27. September 2000 die Ehefrau verurteilt, dem Ehemann "Auskunft über die Verwendung der von November 1987 bis September 1995 auf das Konto bei der Sparkasse G. , Konto 3… , monatlich eingezahlten 1.200 DM zu erteilen". Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Ehefrau hat das Oberlandesgericht den Antrag abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Ehemann sein Auskunftsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Berufung zulässig, da der Ehefrau durch die Erfüllung des titulierten Auskunftsanspruchs Aufwendungen entstünden, deren Höhe die Berufungssumme übersteige. Die Ehefrau sei nicht mehr im Besitz des Sparbuchs. Die Rekonstruktion allein der Überweisungen erfordere deshalb nach Schätzung der Sparkasse G. einen Kostenaufwand von 1.800 bis 2.000 DM, wenn vier bis sechs Überweisungen monatlich zugrunde gelegt würden. Zwar habe sich die Ehefrau zur Angabe der Zahl der Abbuchungen außerstande erklärt. Zusätzlicher Aufwand entstehe ihr jedoch durch die Angabe des Verwendungszwecks der Abhebungen; dieser Aufwand sei schon deshalb erheblich, weil er Überlegungen und Nachforschungen zu Vorgängen erfordere, die sich über acht Jahre erstreckten und zudem bis zu vierzehn Jahre zurücklägen. Diese auf § 3 ZPO gestützten Überlegungen lassen revisionsrechtlich bedeutsame Ermessensfehler (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 24. Juli 2002 - XII ZB 31/02 - FamRZ 2003, 597) nicht erkennen; sie werden auch von der Revision nicht angegriffen. 2. Die Berufung hat nach Ansicht des Oberlandesgerichts allerdings nicht schon deshalb Erfolg, weil das Amtsgericht über denselben Streitgegenstand schon einmal rechtskräftig entschieden habe. Das Teilurteil vom 26. Januar 2000 habe durch den Bezug auf das "aufgelaufene Sparguthaben" nur die Verwendung des zu einem bestimmten Zeitpunkt vorhandenen Guthabens erfaßt; für eine Verurteilung zur Auskunft über einen längeren, bis 1987 zurückreichenden Zeitraum fänden sich weder in den Entscheidungsgründen noch in der Antragsbegründung Anhaltspunkte. Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum ; auch die Revision erinnert gegen sie nichts.
3. Die Berufung ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts jedoch begründet , weil die Ehefrau dem Ehemann nicht zu der begehrten Auskunft verpflichtet sei. Der Einrichtung und Unterhaltung des Sparkontos der Ehefrau liege keine Ehegatteninnengesellschaft zugrunde, da die Ehegatten mit dem Konto keinen über die eheliche Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgt hätten. Auch sei insoweit zwischen den Ehegatten kein Auftragsverhältnis begründet worden. Die Ehefrau sei zwar als Kontoinhaberin über das Konto verfügungsberechtigt, aber keinen Weisungen des Ehemannes in bezug auf die Verwendung des Guthabens unterworfen gewesen. Soweit die monatliche Überweisung von 1.200 DM auf das Sparkonto aus dem Einkommen des Ehemannes gestammt und die Ehefrau damit auch dessen Vermögen verwaltet habe, liege darin kein Auftrag, sondern eine Regelung der Aufgabenbereiche innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft. Ein Anspruch auf Auskunft über die Verwendung der auf das Sparguthaben überwiesenen Gelder ergebe sich auch nicht aus § 242 in Verbindung mit § 1375 BGB, da der Ehemann keine illoyale Vermögensverfügung durch die Ehefrau behaupte. Sein Vortrag beschränke sich darauf, die Ehefrau habe einen Teil des Sparguthabens "beiseite geschafft"; damit werde die von § 1375 Abs. 2 BGB vorausgesetzte Vermögensverfügung aber gerade verneint. Eine Pflicht zur Erteilung der begehrten Auskunft folge auch nicht aus § 1353 BGB. Zwar sei diese Vorschrift Grundlage eines Anspruchs auf Unterrichtung über die Vermögensbewegungen während der Ehe "in großen Zügen"; auch werde aus ihr eine Obliegenheit der Ehegatten zur wechselseitigen Unterrichtung über die Verwendung des Familieneinkommens "in groben Zügen" hergeleitet. Eine solche Verpflichtung oder Obliegenheit sei hier jedoch ausgeschlossen, weil die Ehe der Parteien gescheitert sei. Dies folge aus § 1353 Abs. 2 2. Alt. BGB sowie aus dem Zweck der sich aus § 1353 BGB ergebenden Unterrichtungsansprüche : Diese seien Ausfluß der sich aus der ehelichen Lebensgemeinschaft
ergebenden Rechtspflicht, auch in vermögensrechtlichen Angelegenheiten aufeinander Rücksicht zu nehmen. Blieben diese Ansprüche auch nach dem Scheitern der Ehe bestehen, würden sie nicht mehr der ehelichen Lebensgemeinschaft , sondern - zweckwidrig - der Kontrolle der vermögensmäßigen Aktivitäten des anderen Ehegatten und der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen diesen dienen. Im gesetzlichen Güterstand würde die Zubilligung eines solchen Unterrichtungsanspruchs zudem die Systematik der Auskunftspflichten sprengen. 4. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Dem Oberlandesgericht ist allerdings darin zu folgen, daß sich das Auskunftsverlangen des Ehemannes weder aus § 713 BGB noch aus § 666 BGB rechtfertigt. Zwischen den Parteien bestand keine über den Zweck der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehende Ehegatteninnengesellschaft. Auch kann aus den vom Oberlandesgericht genannten Gründen nicht von einem Auftragsverhältnis zwischen den Parteien (zu den Anforderungen Senatsurteile vom 5. Juli 2000 - XII ZR 26/98 - FamRZ 2001, 23, 24 und vom 29. Januar 1986 - IVb ZR 11/85 - FamRZ 1986, 558, 559) ausgegangen werden.
b) Richtig ist auch, daß sich das Verlangen des Ehemannes auf Auskunft über Verbleib und Verwendung der in der Zeit von November 1987 bis September 1995 auf das Sparkonto der Ehefrau überwiesenen Beträge nicht auf § 1379 Abs. 1 BGB stützen läßt. Der Anspruch aus § 1379 Abs. 1 BGB ist auf Auskunft über das Endvermögen zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§ 1375 Abs. 1, § 1384 BGB) gerichtet; er erstreckt sich, wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat, nicht auf illoyale Vermögensminderungen , die nach § 1375 Abs. 2 BGB dem Endvermögen hinzuzu-
rechnen sind (BGHZ 82, 132, 138 = FamRZ 1982, 27; Senatsurteile vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 - FamRZ 2000, 948, 950 und vom 26. März 1997 - XII ZR 250/95 - FamRZ 1997, 800, 803).
c) Hinsichtlich derartiger illoyaler Vermögensverfügungen kommt allerdings ein Recht auf Auskunft gemäß § 242 BGB in Betracht, wenn und soweit der die Auskunft beanspruchende Ehegatte Auskunft über einzelne Vorgänge verlangt und konkrete Anhaltspunkte für ein Handeln im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB vorträgt (BGHZ aaO; Senatsurteile vom 19. April 2000 und vom 26. März 1997, jeweils aaO). An einem solchen Vortrag soll es hier nach Auffassung des Oberlandesgerichts fehlen. Der Ehemann habe keine illoyalen Vermögensverfügungen der Ehefrau behauptet. Er habe - im Gegenteil - geltend gemacht, die Ehefrau habe einen Teil des Sparguthabens "beiseite geschafft"; damit werde die von § 1375 Abs. 2 BGB vorausgesetzte Vermögensminderung aber gerade verneint. Mit diesen Erwägungen hat das Oberlandesgericht, wie die Revision zu Recht rügt, den Vortrag des Ehemannes indes unzutreffend gewürdigt (§ 286 ZPO). Die Ehefrau hatte vorprozessual über den Bestand ihres Vermögens zum Ehezeitende Auskunft erteilt und dabei als Aktiva lediglich ihr hälftiges Miteigentum am Hausgrundstück der Parteien, einen Pkw und ein Guthaben von 3.813,37 DM auf ihrem Girokonto bei der Sparkasse G. benannt. In der ihr vom Amtsgericht durch Teilurteil vom 26. Januar 2000 aufgegebenen ergänzenden, das Sparguthaben bei der Sparkasse G. betreffenden Auskunft hat sie mitgeteilt , daß dieses Guthaben am 1. September 1995 29.134,14 DM betragen habe und von ihr auf den gemeinsamen Sohn der Parteien übertragen worden sei. Aus dem Vortrag des Ehemannes in den Schriftsätzen vom 9. Juni 2000 in erster Instanz und vom 19. März 2001 in zweiter Instanz ergibt sich, daß sich der Ehemann die Darlegungen der Ehefrau über den Bestand ihres Endvermögens
zum Stichtag zu eigen gemacht hat. Denn er hat ihre Auskunft als solche nicht mehr bestritten und insbesondere nicht mehr beantragt, deren Richtigkeit an Eides statt zu versichern. Vielmehr hat er ihre Auskunft zum Anlaß genommen, nunmehr Auskunft über die Verwendung der zum Stichtag nicht mehr vorhandenen Gelder zu verlangen. Seine Behauptung, die Ehefrau habe Gelder vom Sparkonto bei der Sparkasse G. "beiseite geschafft", bedeutet deshalb keineswegs , daß diese Beträge im Vermögen der Ehefrau noch vorhanden, die Auskunft der Ehefrau über ihr Endvermögen also unrichtig sei. Vielmehr ist der Vortrag des Ehemannes vor dem Hintergrund der Einlassung der Ehefrau, über kein weiteres als das von ihr angegebene Vermögen zu verfügen, dahin zu verstehen , daß die Ehefrau in Benachteiligungsabsicht Gelder von diesem Konto verlagert, ihr Vermögen mithin im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB "vermindert" habe. Mit dieser Behauptung hat der Kläger seiner Darlegungspflicht hinsichtlich der einen Auskunftsanspruch nach § 242 in Verbindung mit § 1375 Abs. 2 BGB begründenden Tatsachen genügt. Wie der Senat ausgeführt hat, dürfen an den Vortrag ausreichend konkreter Verdachtsgründe, aus denen sich die naheliegende Möglichkeit unentgeltlicher Zuwendungen an Dritte, von Verschwendungen oder von in Benachteiligungsabsicht begangenen Handlungen, die das Endvermögen des Handelnden vermindert haben, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden (BGHZ aaO = FamRZ aaO 28). Das wäre hier der Fall, wollte man von dem Kläger eine nähere Darlegung über die - letztlich von ihm nur zu vermutenden - vermögensmindernden Manipulationen der Ehefrau hinsichtlich ihres Sparkontos erwarten.
d) Erweist sich das Klagbegehren somit bereits aus § 242 in Verbindung mit § 1375 Abs. 2 BGB als begründet, kommt es auf die vom Oberlandesgericht erörterte (Zulassungs-)Frage, ob dem Ehemann ein Anspruch auf die begehrte Auskunft aus § 1353 BGB zuzuerkennen ist, nicht an.
3. Das Berufungsurteil kann danach nicht bestehen bleiben. Der Senat kann - mit Ausnahme der Kosten - in der Sache abschließend entscheiden. Die Klage auf Auskunftserteilung ist - wie dargelegt - begründet, ohne daß es hierzu weiterer Feststellungen bedarf. Die Berufung der Ehefrau gegen das Teilurteil des Amtsgerichts, das sie zur Auskunftserteilung verpflichtet hat, ist dementsprechend als unbegründet zurückzuweisen. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 09. Feb. 2005 - XII ZR 93/02

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 09. Feb. 2005 - XII ZR 93/02

Referenzen - Gesetze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 666 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht


Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
Bundesgerichtshof Urteil, 09. Feb. 2005 - XII ZR 93/02 zitiert 10 §§.

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 666 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht


Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1353 Eheliche Lebensgemeinschaft


(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung. (2) Ein Ehegatte ist nicht ver

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1379 Auskunftspflicht


(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, ka

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1375 Endvermögen


(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen. (2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der B

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1384 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung


Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 713 Rechte und Pflichten der geschäftsführenden Gesellschafter


Die Rechte und Verpflichtungen der geschäftsführenden Gesellschafter bestimmen sich nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670, soweit sich nicht aus dem Gesellschaftsverhältnis ein anderes ergibt.

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands

1.
unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
2.
Vermögen verschwendet hat oder
3.
Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist.

(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 31/02
vom
24. Juli 2002
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2002 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs
und Dr. Vézina

beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 18. Dezember 2001 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Wert: 511 DM).

Gründe:


I.

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Zur Vorbereitung eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich hat die Klägerin den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft über den Bestand seines Endvermögens zum 31. Oktober 1996 in Anspruch genommen. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klage durch Teilurteil stattgegeben und wie folgt entschieden: "Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin
a) Auskunft zu erteilen über sein Endvermögen zum 31.10.1996 mit allen zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Aktiv- und Schuldposten durch Vorlage eines schriftlichen, systematisch gegliederten Bestandsverzeichnisses unter Angabe von Art und Umfang der Einzelposten, ins-
besondere hinsichtlich seiner Beteiligung an der T. AG in S. 7, E. , Schweiz, sowie
b) Auskunft zu erteilen über den gesamten Bestand der am 31.10.1996 in seinem Eigentum befindlichen Teppiche, auch soweit sie in einem Zollfreilager der Schweiz gelagert waren, unter gleichzeitiger Vorlage entsprechender Bestandslisten." Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat den Beschwerdewert für die Berufungsinstanz auf 1.000 DM festgesetzt und das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Mit Beschluß vom 12. November 2001 hat das Oberlandesgericht den Streitwert auf 1000 DM festgesetzt und ausgeführt, bei einer Verurteilung zur Auskunft bemesse sich der Streitwert für die Berufung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten für die Erstellung der Auskunft. Dieser betrage 1.000 DM. Ein höherer Wert könne nur angesetzt werden, wenn ein besonderes Abwehrinteresse bestehe. Das sei hier nicht der Fall. Die Auskunft sei für den Stichtag 31. Oktober 1996 zu erteilen, eine Auskunft zum 30. April 1996 reiche nicht aus. Sie erleichtere lediglich dem Beklagten die Auskunftserteilung zum 31. Oktober 1996. Die dagegen erhobenen Gegenvorstellungen des Beklagten hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 5. Dezember 2001 zurückgewiesen und
ergänzend ausgeführt, die Auskunft sei eine Wissenserklärung, die vom Beklagten persönlich in Schriftform abzugeben sei. Da der Beklagte selbst vortrage , daß sich zum Stichtag 31. Oktober 1996 keine wesentliche Abweichung ergeben habe, sei der Aufwand für die Auskunft nicht hoch. Es bedürfe lediglich der Überprüfung, ob alles ordnungsgemäß angegeben worden sei. Neue Bilanzen müßten nicht erstellt werden. Ein streitwerterhöhendes Interesse liege nicht vor, wenn der Beklagte eine Hilfsperson einschalte, obwohl er die Auskunft höchstpersönlich zu erteilen habe. Im anschließenden Beschluß über die Verwerfung der Berufung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, die Berufung sei unzulässig, da die Berufungssumme nicht erreicht werde. Da der Beklagte trotz richterlichen Hinweises die Berufung nicht zurückgenommen habe, müsse sie nach § 519 b ZPO verworfen werden. Die dagegen erhobenen Bedenken des Beschwerdeführers greifen nicht durch. 2. Soweit die sofortige Beschwerde rügt, das Oberlandesgericht habe in seinem Verwerfungsbeschluß nicht näher begründet, warum der Wert der Beschwer 1.000 DM betrage, hat sie keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hatte mit dem Beschluß vom 12. November 2001 seine Entscheidung über die Beschwer begründet und mit Beschluß vom 5. Dezember 2001 ergänzt und vertieft. Einer erneuten Begründung im Verwerfungsbeschluß bedurfte es nicht, da das Berufungsgericht seine Entscheidung ersichtlich auf die Erwägungen in den vorangegangenen Beschlüssen gestützt hat. 3. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß sich der Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511 a Abs. 1 ZPO a.F.), den das Gericht im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, nach dem Aufwand an Zeit und Kosten für die Erteilung der Auskunft bemißt. Daneben kann ein Interesse des Beklagten an einer Geheimhaltung der zu of-
fenbarenden Verhältnisse bei der Bemessung des Wertes zu berücksichtigen sein. Dagegen bleibt ein Interesse des Beklagten, die von der Klägerin erstrebte und mit der Auskunftsklage vorbereitete Durchsetzung des Leistungsanspruchs zu verhindern oder zu erschweren, bei der Berechnung außer Betracht (st. Rspr., vgl. BGHZ 128, 85 ff.). Die Festsetzung des Beschwerdewertes (§ 511 a Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.) unterliegt in der Beschwerdeinstanz nur einer eingeschränkten Kontrolle. Das Beschwerdegericht kann nur überprüfen, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder ob es von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Senatsbeschluß vom 31. Januar 2001 - XII ZB 121/00 - NJW 2001, 1652, 1653). Das ist nicht der Fall.
a) Der Beklagte macht in erster Linie geltend, nach den Angaben seines Steuerberaters belaufe sich der Kostenaufwand für die Neuerteilung der Auskunft zum 31. Oktober 1996 auf 3.000 SFR. Zu Recht hat das Berufungsgericht bei der Festsetzung der Beschwer die Kosten des Steuerberaters nicht berücksichtigt. Zwar ergibt sich aus dem Urteil des Amtsgerichts nicht ausdrücklich, daß die Entscheidung auf § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB gestützt ist. Die Verurteilung lehnt sich aber ersichtlich an die gesetzliche Regelung in § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB an. Diese umfaßt, im Gegensatz zu § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB, nicht eine Verpflichtung zur Ermittlung des Wertes der - in das Vermögensverzeichnis aufzunehmenden - Vermögensgegenstände, die der auskunftsberechtigte Ehegatte gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB zusätzlich verlangen kann, die Klägerin hier aber nicht begehrt. Eine solche Auskunft über den Bestand des Endvermögens am Stichtag soll den auskunftsberechtigten Ehegatten in die Lage versetzen, das Endvermögen ungefähr selbst zu berechnen und auf diese Weise, ausgehend vom Anfangsvermögen, den Zugewinn zu ermitteln. Zu die-
sem Zweck muß der Auskunftsverpflichtete die zu seinem Endvermögen gehörenden Gegenstände nach Anzahl, Art und wertbildenden Faktoren in dem Vermögensverzeichnis angeben, wobei sich Umfang und Art der notwendigen Einzelangaben nach den Besonderheiten der jeweiligen Vermögensgegenstände richten. Der Zuziehung eines Steuerberaters bedarf es für diese im eigenen Wissen des Auskunftspflichtigen stehenden Angaben nicht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 27/88 - BGHR BGB § 1379 Abs. 1 Satz 1 Endvermögen 1). Der Beklagte ist ohne weiteres selbst in der Lage anzugeben, welche Forderungen er u.a. gegen die T. AG hat, in welchem Umfang er an dieser AG beteiligt ist und welche Teppiche er zum Stichtag noch hatte.
b) Der Beklagte hat weiter geltend gemacht, wenn die Auskunft zum 30. April 1996 nicht genüge, sei die Neuerstellung eines Abschlusses für die T. AG erforderlich. Das ist indes nicht der Fall. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß zwar eine neue Auskunft des Beklagten zum 31. Oktober 1996 erforderlich ist, der Aufwand für die Auskunft aber schon deshalb gering ist, weil der Beklagte bereits zum Stichtag 30. April 1996 Auskunft erteilt hat. Der Beklagte braucht damit nur anzugeben, welche Vermögensgegenstände er in den sechs Monaten hinzuerworben hat und welche aus seinem Vermögen ausgeschieden sind. Entgegen der Auffassung des Beklagten bedarf es hierzu nicht der Neuerstellung eines Abschlusses für die T. AG. Das hat das Amtsgericht in seinem Urteil nicht verlangt, sondern lediglich ausgeführt, daß eine Vermögensübersicht zum 30. April 1996 nicht automatisch eine solche zum 31. Oktober 1996 sein könne. Auch das Oberlandesgericht hat
lediglich eine Überprüfung der Veränderungen verlangt und im übrigen ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es einer neuen, vom Beklagten erst zu erstellenden Bilanz nicht bedürfe. Hahne Bundesrichter Sprick Weber-Monecke ist urlaubsbedingt ver- hindert zu unterschreiben Hahne Fuchs Vézina

(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands

1.
unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
2.
Vermögen verschwendet hat oder
3.
Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist.

(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.

(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.

Die Rechte und Verpflichtungen der geschäftsführenden Gesellschafter bestimmen sich nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670, soweit sich nicht aus dem Gesellschaftsverhältnis ein anderes ergibt.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 26/98 Verkündet am:
5. Juli 2000
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zur Frage der Rechenschaftspflicht des Ehegatten, der während des Zusammenlebens
der Ehegatten die Wirtschaftsführung übernommen hat.
BGH, Urteil vom 5. Juli 2000 - XII ZR 26/98 - OLG Köln
LG Köln
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Dr. Hahne, Sprick, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Dezember 1997 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Zahlung von Geldern, die für sie bestimmt gewesen, vom Beklagten jedoch für eigene Zwecke verwandt worden seien. 1985 wurden die Parteien, damals noch miteinander verheiratet, bei einem Kfz-Unfall erheblich verletzt. Um die Schadensregulierung kümmerte sich - jedenfalls zunächst - der Beklagte. Als Folge des Unfalls wurden an jeden der beiden Ehegatten Versicherungsleistungen - und zwar an die Klägerin in Höhe von rund 517.000 DM, an den Beklagten in Höhe von rund 218.000 DM er-
bracht. Dabei sind für die Klägerin bestimmte Leistungen zum Teil auf ein Konto des Beklagten gezahlt worden; zum Teil sind solche Leistungen zwar auf ein Konto der Klägerin gezahlt, aber vom Beklagten kraft einer ihm erteilten Bankvollmacht abgehoben worden. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe von den so an ihn gelangten Geldern der Klägerin in den Jahren 1985 bis 1992 einen Betrag in Höhe der Klagforderung für eigene Zwecke verwandt oder für sich beiseite geschafft. Zur Berechnung dieses Betrags stellt die Klägerin den von beiden Parteien insgesamt erlangten Versicherungsleistungen eine Summe von Ausgaben gegenüber , welche die Parteien für gemeinsame Zwecke getätigt haben. Von der sich ergebenden Differenz beansprucht sie vom Beklagten den Vom-Hundert-Satz, der sich ergibt, wenn man die für die Klägerin bestimmten Versicherungsleistungen zu den von den Parteien insgesamt erlangten Versicherungsleistungen ins Verhältnis setzt. Das Landgericht hat die auf Zahlung gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat in einer als Grundurteil bezeichneten Entscheidung "festgestellt, daß der Beklagte der Klägerin zur Rechenschaftslegung über die Verwendung der anläßlich des Unfallgeschehens ... gezahlten und von ihm verwalteten Gelder sowie zur Herausgabe eventueller Überschüsse verpflichtet ist". Hinsichtlich der Feststellungen zur Höhe hat es die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Mit seiner Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht. 1. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts ist der Beklagte der Klägerin aufgrund der §§ 662, 666 BGB zur Rechenschaft verpflichtet. Gegen den Ausspruch einer dahingehenden Feststellung im Berufungsurteil wendet sich die Revision mit Recht. Die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung kann nicht Gegenstand eines Grundurteils sein (vgl. BGH Urteil vom 13. Mai 1997 - VI ZR 145/96 - NJW 1997, 3176, 3177; Zöller, ZPO 21. Aufl. 1999, § 304 Rdn. 3). Ob der Ausspruch deshalb als ein - hier mit einem Grundurteil über den geltend gemachten Zahlungsanspruch verbundenes - Teilurteil angesehen werden kann, erscheint zweifelhaft. Die Frage kann indes dahinstehen. Die Feststellung einer Rechenschaftspflicht bedarf jedenfalls eines auf diese Feststellung gerichteten Antrags (§ 308 ZPO). Ein solcher Antrag ist dem Klagbegehren nicht zu entnehmen. Der Anspruch auf Rechnungslegung ist zwar nur ein Hilfsanspruch, welcher der Durchsetzung des Haupt- (Leistungs-) Anspruchs dient (Palandt/ Heinrichs BGB 59. Aufl. 2000, § 261 Rdn. 15). Gleichwohl handelt es sich um ein dem Geschäftsherrn gegenüber dem Geschäftsführer selbständig zustehendes Recht, das also nicht bloß unselbständige Vorstufe oder in sonstiger Weise Teil eines auf § 667 BGB gestützten Herausgabeanspruchs ist. Deshalb ist der Anspruch auf Rechnungslegung nicht als ein minus im Herausgabeverlangen enthalten.
Das Begehren der im Berufungsurteil getroffenen Feststellung einer Rechnungslegungspflicht läßt sich der Klage auch nicht im Wege einzelfallbezogener Auslegung als zusätzliches Klageziel entnehmen. Zum einen macht eine Auskunftsklage wenig Sinn, wenn - wie hier von der Klägerin - zugleich ein nicht nur vorläufig bezifferter Leistungsantrag gestellt wird. Zum andern mangelt einem auf bloße Feststellung der Rechnungslegungspflicht gerichteten Antrag - angesichts einer an sich möglichen auf Rechnungslegung gerichteten Leistungsklage - das Rechtsschutzbedürfnis. 2. Soweit das Berufungsurteil den Beklagten dem Grunde nach für verpflichtet erklärt, der Klägerin etwaige Überschüsse herauszugeben, die sich aus seiner Verwaltung der für die Klägerin gezahlten Gelder ergeben, fehlt es ebenfalls an den - von Amts wegen zu prüfenden (Zöller/Gummer, ZPO 21. Aufl. 1999, § 561 Rdn. 8 m.w.N.) - Voraussetzungen für ein Grundurteil. Ein Grundurteil ist nur zulässig, wenn der Klaganspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht (Zöller/Vollkommer, 21. Aufl. 1999, § 304 Rdn. 6 m.w.N.). Das hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt. Nach der Urteilsformel ist der Beklagte nur "zur Herausgabe eventueller Überschüsse verpflichtet". Dazu lassen die Entscheidungsgründe ausdrücklich offen, ob sich - bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts - "noch ein Zahlungsanspruch der Klägern ergeben" kann.

II.

Das Urteil kann danach insgesamt keinen Bestand haben. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht folgendes zu berücksichtigen haben: 1. Das Berufungsgericht stützt seinen Ausspruch auf ein zwischen den Parteien bestehendes Auftragsverhältnis: Der Beklagte habe nämlich eingeräumt , die Vermögensangelegenheiten der Klägerin nach dem Unfall von 1985 wahrgenommen und Gelder verwaltet zu haben. Diese Feststellung allein trägt die Annahme eines Auftragsverhältnisses nicht:
a) Regeln Ehegatten während des Zusammenlebens die Aufgabenbereiche innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Weise, daß einer von ihnen die Wirtschaftsführung im wesentlichen allein übernimmt, so entsteht daraus selbst dann kein Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 662 ff. BGB, wenn die verfügbaren Mittel im wesentlichen aus den Einkünften oder dem Vermögen des anderen Ehegatten zufließen. Deshalb kann der andere Ehegatte von dem die Wirtschaftsführung wahrnehmenden Ehegatten - und zwar weder nach Auftragsrecht noch aufgrund eines eigenständigen familienrechtlichen Anspruchs - die Rückzahlung von Geldern verlangen, deren familienbezogene Verwendung dieser Ehegatte nicht belegen kann. Eine unmittelbare oder analoge Anwendung des § 667 BGB kommt, wie der Senat wiederholt klargestellt hat, hier nicht in Betracht (Urteile vom 29. Januar 1986 - IVb ZR 11/85 - FamRZ 1986, 558, 559 und vom 24. Juni 1987 - IVb ZR 49/86 - FamRZ 1988, 42, 43). Dieser Grundsatz beruht letztlich auf der Überlegung, daß sich Ehegatten durch derartige Regelungen ihrer Aufgabenbereiche besonderes Vertrauen schenken. Dem wirtschaftenden Ehegatten darf deshalb nicht einseitig das Risiko auferlegt werden, im Nachhinein Ausgaben nicht mit der gleichen
Genauigkeit angeben und belegen zu können, wie das in Rechtsverhältnissen ohne Inanspruchnahme von personalem Vertrauen erforderlich oder geboten ist.
b) Diese Überlegungen hindern zwar nicht die Annahme, daß im Einzelfall ein Ehegatte den anderen gleichwohl mit der Verwaltung seiner Einkünfte und seines Vermögens im Rechtssinne "beauftragt". Das Gesetz geht in § 1413 BGB selbst von der Möglichkeit aus, daß ein Ehegatte sein Vermögen der Verwaltung des andern Ehegatten "überläßt". Eine solche Überlassung der Vermögensverwaltung setzt einen Vertrag voraus, der zwar auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen kann, stets aber den Rechtsbindungswillen beider Ehegatten erfordert. Im Hinblick auf die bei einer Vermögensverwaltung entstehenden Pflichten des verwaltenden Ehegatten zur Befolgung von Weisungen , Auskunftserteilung, Rechenschaftslegung, Herausgabe des Erlangten und zur Haftung auf Schadensersatz bei Verstößen gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung dürfen, wie der Senat wiederholt erkannt hat, deshalb an die Feststellung eines Verwaltungsvertrages keine geringen Anforderungen gestellt werden (Urteile vom 29. Januar 1986 und vom 24. Juni 1987 aaO). Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts dürften die Annahme eines solchen Vertragsschlusses zwischen den Parteien nicht rechtfertigen. Die dem Beklagten von der Klägerin erteilte Vollmacht begründet nur Dritten gegenüber eine Vertretungsmacht, läßt aber - für sich genommen - keine verläßlichen Schlüsse auf einen im Verhältnis der Parteien zueinander bestehenden Rechtsbindungswillen zu. Ebensowenig reicht für die Annahme eines Auftrags zur Vermögensverwaltung aus, daß der Beklagte im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft - aus Gefälligkeit gegenüber der Klägerin oder im Hinblick auf deren im Vergleich zum Beklagten ungünstigeren Gesundheits-
zustand - deren finanzielle Angelegenheiten miterledigt hat (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 1986 aaO). 2. Soweit das Berufungsgericht bei seiner erneuten Verhandlung - unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe - dazu gelangt, das Vorliegen eines Auftragsverhältnisses zwischen den Parteien zu bejahen, ist ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Herausgabe von Überschüssen aus seiner Verwaltungstätigkeit nach § 667 BGB jedenfalls nur begründet, wenn die - von der Klägerin darzulegende - Summe der Gelder, die der Beklagte für sie vereinnahmt oder von ihren Konten abgebucht hat, die Summe der - sodann vom Beklagten darzulegenden - Ausgaben übersteigt, die der Beklagte in Geschäftsführung für die Klägerin getätigt, also etwa auch für gemeinsame Anschaffungen oder für die gemeinsame Lebensführung der Parteien verwandt hat. Die Höhe der an den Beklagten, aber für die Klägerin erfolgten Zahlungen oder der vom Beklagten zu Lasten der Klägerin getätigten Abbuchungen kennzeichnet dabei den Umfang der Geschäftsführung des Beklagten; für diesen Geschäftsumfang ist die Klägerin darlegungspflichtig, wenn sie vom Beklagten Herausgabe des aus seiner Geschäftsführung Erlangten fordert. Der - unstreitige - Umstand, daß der Beklagte überhaupt für die Klägerin Gelder vereinnahmt oder Beträge von deren Konten abgebucht hat, besagt über den Umfang der Geschäftsführung nichts; er rechtfertigt insbesondere nicht die Annahme , daß der Beklagte alle an die Parteien geflossenen Zahlungen, soweit sie nicht durch die in den Listen der Parteien aufgeführten Ausgaben aufgezehrt sind, vereinnahmt hat und deshalb deren anteilig-sachgerechte Verwendung für die Klägerin darlegen muß. Wollte man dem Beklagten die Darlegungslast für die Frage zuweisen, welche für die Klägerin bestimmten Zahlungen er vereinnahmt und welche Abbuchungen er zu deren Lasten getätigt hat, müßte der Beklagte im Bestreitensfall den Negativbeweis erbringen, daß er
andere als die von ihm vorgetragenen Einnahmen und Abbuchungen nicht getätigt habe, welche Geschäfte er m.a.W. für die Klägerin nicht geführt habe. Das kann von ihm nicht verlangt werden. 3. Diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast gilt im Grundsatz auch insoweit, als die Klägerin ihr Zahlungsverlangen auf die §§ 823 ff. BGB stützt. Zwar hat ein Ehegatte - unabhängig davon, ob er vom anderen Ehegatten mit dessen Vermögensverwaltung beauftragt ist oder nicht - kein Recht, sich ohne erklärtes oder stillschweigendes Einverständnis des anderen Ehegatten dessen Vermögenswerte anzueignen. Tut er es gleichwohl, kommt ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung in Betracht. Für die Voraussetzungen dieses Anspruchs trägt jedoch der Anspruchsteller - hier die Klägerin - die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 1986 - IVb ZR 11/85 - aaO 559 f.). Die Geltung dieser allgemeinen Grundsätze wird nicht durch die Besonderheiten der ehelichen Lebensgemeinschaft eingeschränkt : Die eheliche Lebensgemeinschaft begründet zwar für jeden Ehegatten die Obliegenheit, den jeweils anderen Ehegatten über die Verwendung des Familieneinkommens wenigstens in groben Zügen zu unterrichten. Eine Verletzung dieser Obliegenheit führt aber nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast. Vielmehr gilt auch gegenüber deliktischer Inanspruchnahme die Überlegung, daß Eheleute während ihres Zusammenlebens Ausgaben nicht mit
derselben Genauigkeit verbuchen und abrechnen wie Vertragsparteien, die nicht in ehelicher Lebensgemeinschaft verbunden sind. Die daraus resultierenden Beschränkungen in der wechselseitigen Rechenschaftspflicht behalten für in der Vergangenheit liegende Ausgaben auch dann ihre Gültigkeit, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht. Blumenröhr Hahne Sprick Bundesrichterin Weber-Monecke ist im Urlaub und verhindert zu unterschreiben. Blumenröhr Wagenitz

(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten

1.
Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen;
2.
Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.
Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands

1.
unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
2.
Vermögen verschwendet hat oder
3.
Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist.

(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.

Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.

(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands

1.
unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
2.
Vermögen verschwendet hat oder
3.
Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist.

(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄ UMNISURTEIL
XII ZR 62/98 Verkündet am:
19. April 2000
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB §§ 430, 741 ff., 1375 Abs. 2, 1379, 1384
Zur Frage der Teilhabe eines Ehegatten an Guthaben auf dem Sparkonto des anderen
Ehegatten, wenn beide darauf Mittel angespart haben, sowie zur Frage eines
Auskunftsanspruches über die Verwendung dieser Mittel nach der Trennung (Anschluß
an BGH, Urteil vom 7. April 1966 - II ZR 275/63 - FamRZ 1966, 442).
BGH, Urteil vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 - OLG Düsseldorf
AG Geldern
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Dr. Hahne, Gerber, Sprick und Prof. Dr. Wagenitz

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Februar 1998 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Geldern vom 5. Juni 1997 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtsmittelzüge. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft in Anspruch. Mit Urteil vom 11. Januar 1996, rechtskräftig seit 20. Februar 1996, wurde die Ehe der Parteien auf den am 31. August 1995 zugestellten Scheidungsantrag der Klägerin geschieden. Während der Ehe hatten die Parteien, die bei-
de berufstätig waren, ein gemeinsames Girokonto unterhalten und hiervon laufend Beträge auf zwei auf den Namen des Beklagten lautende Sparkonten überwiesen. Die angesparten Beträge hatten sie für gemeinsame Anschaffungen wie Hausrat, Pkw und anderes verwendet. Eine nach der Trennung im August 1994 von den Anwälten der Klägerin vorgeschlagene Trennungs- und Scheidungsvereinbarung, wonach der Beklagte unter anderem die Hälfte der Sparguthaben von ca. 25.000 DM an die Klägerin auszahlen sollte, scheiterte am endgültig verweigerten Einverständnis des Beklagten. Im Rahmen der Vorbereitung des Zugewinnausgleichsverfahrens erteilte der Beklagte mit Schreiben vom 15. März 1996 Auskunft über den Wert seiner Lebensversicherung und über das Girokonto, welches am Stichtag für das Endvermögen einen Negativsaldo aufwies, und teilte mit, daß sich kein Zugewinn ergebe. Mit ihrer daraufhin erhobenen Stufenklage verlangte die Klägerin Auskunft über den Bestand des Endvermögens des Beklagten zum 31. August 1995 einschließlich gemäß § 1375 Abs. 2 BGB hinzuzurechnender Beträge und forderte unter anderem Vorlage der beiden auf ihn lautenden Sparbücher. Das Amtsgericht wies durch Teilurteil das Auskunftsbegehren ab, weil der Beklagte bereits Auskunft erteilt habe, ein Anspruch auf Vorlage der Sparbücher zu Kontrollzwecken nicht bestehe und für eine illoyale Vermögensminderung nichts Ausreichendes dargetan sei. Auf die Berufung der Klägerin, mit der sie zunächst für die Zeit vom 29. August 1994 bis 31. August 1995 Auskunft über Verbleib und Verwendung
a) der beiden Sparguthaben nebst Vorlage von Ablichtungen der Sparbücher,
b) des Guthabens auf dem Girokonto nebst Vorlage der Kontoauszüge ver-
langt, den Antrag hinsichtlich des Girokontos aber zurückgenommen hat, hat das Oberlandesgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und den Beklagten entsprechend ihrem Antrag verurteilt. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg.

I.

Da die Klägerin und Revisionsbeklagte in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Bekanntmachung des Termins nicht vertreten war, ist über die Revision antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, §§ 557, 331 ZPO (BGHZ 37, 79, 81). Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer Sachprüfung.

II.

Das Oberlandesgericht hat dahinstehen lassen, ob sich ein Anspruch auf Auskunftserteilung und Vorlage von Belegen aus den Bestimmungen des Zugewinnausgleichs ergibt und auch illoyale Vermögensminderungen im Sinne von § 1375 Abs. 2 BGB erfaßt. Es hat vielmehr ein Vertragsverhältnis eigener Art gemäß § 305 BGB angenommen, aus dem sich gemäß § 242 BGB wegen
Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach Scheitern der Ehe entsprechend den Vorschriften der §§ 666, 675, 681 BGB ein eigener Anspruch auf Auskunftserteilung und Vorlage von Belegen ergebe. Dazu hat es ausgeführt, zwar könne mit Blick auf die Behandlung der Sparguthaben nicht von einer Ehegatteninnengesellschaft ausgegangen werden, da die Parteien keinen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgt hätten. Auch habe die Klägerin dem Beklagten insoweit keine unbenannten Zuwendungen gemacht. Ebensowenig liege ein Auftragsverhältnis vor, da der Beklagte das auf seine Sparkonten geflossene Geld nicht treuhänderisch habe verwalten sollen. Indessen sei nach der Interessenlage der Parteien eine besondere vermögensrechtliche Beziehung anzunehmen, die derjenigen bei Einzahlungen auf ein Oderkonto entspreche. Dafür sprächen die tatsächliche Handhabung der Konten und die damit verbundenen Vorstellungen der Parteien. Beide Gehälter der Parteien (das der Klägerin mit rund 1.600 DM, das des Beklagten mit rund 2.500 DM) seien zunächst auf das Gemeinschaftskonto geflossen, um daraus die laufenden Lebenshaltungskosten zu bestreiten. Die sodann per Dauerauftrag oder Einzelüberweisung auf die Sparkonten des Beklagten abgezweigten Gelder seien entsprechend dem Lebensplan der Parteien für besondere gemeinsame Anschaffungen verwendet worden. Beide Parteien seien dabei stillschweigend davon ausgegangen, daß ihnen die Sparguthaben wie bei einem Oderkonto gemeinschaftlich zustehen sollten. Geschäftsgrundlage dieses stillschweigend zustande gekommenen Vertrages sei die Vorstellung gewesen, daß die eingezahlten Beträge der weiteren Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen sollten. Nachdem diese Geschäftsgrundlage mit der endgültigen Trennung entfallen sei, habe die Klägerin einen vermögensrechtlichen Anspruch auf Teilhabe der zum Zeitpunkt der Trennung am (richtig) 29. August 1994 vorhandenen Sparguthaben. Da die
Guthaben nach der Trennung auseinanderzusetzen und nur für Ausgaben betreffend Gemeinschaftszwecke einzusetzen seien, habe die Klägerin auch ein Interesse daran, zu erfahren, in welcher Weise der Beklagte das Geld inzwischen verbraucht habe. Dazu gehöre auch die Vorlage von Kopien der Sparbücher. Vorrangige Vorschriften des ehelichen Güterrechts ständen dem Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht entgegen, weil sich an dem für den Zugewinnausgleich maßgeblichen Stichtag 31. August 1995 mangels noch vorhandener Sparguthaben kein dem Zugewinnausgleich unterliegendes Vermögen des Beklagten mehr ergeben habe. Zum Endvermögen der Klägerin zähle möglicherweise nur ihre sich aus der Auskunft ergebende Teilhabeforderung. Das hindere aber nicht die Geltendmachung allgemeiner vermögensrechtlicher Ansprüche gegen den anderen Ehegatten außerhalb des Zugewinnausgleichs.

III.

Dagegen wendet sich die Revision zu Recht. 1. Allerdings kann der Revision insoweit nicht gefolgt werden, als sie geltend macht, die Berufung der Klägerin gegen das die Auskunftsklage abweisende amtsgerichtliche Urteil sei schon deshalb unzulässig, weil der Wert des Auskunftsanspruchs mit weniger als 1.500 DM zu bemessen sei. Für den Beschwerdewert der Rechtsmittelinstanz ist das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend. Legt - wie hier - der Auskunftskläger nach Unterliegen in der Vorinstanz das Rechtsmittel ein, dann bestimmt sich der Wert seines Auskunftsanspruchs nach seinem wirtschaftlichen Interesse, das er an der Erteilung der Auskunft hat. Dafür bildet der Leistungsanspruch, zu
dessen Durchsetzung die Auskunft gefordert wird, die Grundlage der nach §§ 2, 3 ZPO vorzunehmenden Schätzung. Dabei ist anhand des Tatsachenvortrags des Klägers zu fragen, welche Vorstellungen er sich vom Wert des Leistungsanspruchs gemacht hat. Der Wert des Auskunftsanspruchs bemißt sich nach einem Bruchteil dieses Leistungsanspruchs, da er dessen Geltendmachung erst vorbereiten und erleichtern soll. Die Rechtsprechung geht dabei üblicherweise von einer Spanne von 1/4 bis 1/10 des Leistungsanspruchs aus (vgl. Senatsurteil vom 31. März 1993 - XII ZR 67/92 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 22). Im vorliegenden Fall kommt es daher - unabhängig davon, ob das Oberlandesgericht den Leistungsanspruch der Klägerin zutreffend als Teilhabeanspruch eigener Art entsprechend der Teilhabe an einem Oderkonto eingeordnet hat oder ob es sich um den Zugewinnausgleichsanspruch nach §§ 1375 Abs. 2, 1378 BGB handelt - darauf an, welche Vorstellungen die Klägerin von der Höhe des ihr angeblich zustehenden Zahlungsanspruches hat. Sie hat in ihrer Berufung, in der sie zunächst Auskunft über Verbleib und Verwendung der auf den beiden Sparkonten des Beklagten und auf dem gemeinsamen Girokonto befindlichen Guthaben in der Zeit ab der Trennung (29. August 1994) bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (31. August 1995) verlangt hatte, die Auffassung vertreten, daß sie im Rahmen des Zugewinnausgleichs hälftig an den zum Zeitpunkt der Trennung noch vorhandenen Guthaben von 25.000 DM und 9.000 DM zu beteiligen sei, weil die Annahme nahe liege, daß der Beklagte die Gelder "illoyal verschwendet" habe und sie daher gemäß § 1375 Abs. 2 BGB seinem Endvermögen zuzurechnen seien. Das ergibt nach ihren Vorstellungen einen Leistungsanspruch von (25.000 DM + 9.000 DM = 34.000 DM : 2 =) 17.000 DM. Diesen hat auch das Oberlandesgericht seinem begründeten Streitwertbeschluß vom 5. Dezember 1997 zugrunde gelegt und den Wert des Auskunftsanspruchs - rechtlich be-
denkenfrei - nach seinem Ermessen mit rund 20 %, nämlich aufgerundet 3.500 DM bemessen. Damit ist die Berufungssumme überschritten und die Berufung zulässig. Nichts anderes ergäbe sich aber auch dann, wenn man mit der Revision davon ausginge, daß bei dem vom Oberlandesgericht angenommenen Teilhabeanspruch eigener Art gemäß § 430 BGB kein hälftiger Ausgleich, sondern nur eine Beteiligungsquote entsprechend dem Umfang ihrer beiderseitigen Beiträge (gemessen an ihren Einkommen) in Betracht kommen könne. Dann würde zwar die Klägerin bei den Einkommensverhältnissen der Parteien, wie die Revision anführt, mit rund 40 % bzw. 33 %, somit mit 13.600 DM bzw. 11.220 DM, an den Guthaben beteiligt. Der sich danach ergebende Wert des Auskunftsanspruchs in Höhe von 20 % dieser Beträge übersteigt aber immer noch die Berufungssumme. 2. Die Berufung der Klägerin ist jedoch, wie die Revision zutreffend geltend macht, unbegründet.
a) Dem Oberlandesgericht ist allerdings darin zu folgen, daß zwischen den Parteien weder eine über den Zweck der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehende Ehegatteninnengesellschaft, noch eine Treuhandabrede oder ein Auftragsverhältnis bestand, noch von unbenannten Zuwendungen der Klägerin an den Beklagten auszugehen ist.
b) Bedenken bestehen jedoch gegen die Annahme eines Ausgleichsanspruchs eigener Art entsprechend den Grundsätzen zum Oderkonto. Sind Ehegatten als Inhaber eines Gemeinschaftskontos mit jeweiliger Einzelverfügungsbefugnis (sogenanntes Oderkonto) Gesamtgläubiger der Bank im Sinne des § 428 BGB, kann zwar im Innenverhältnis grundsätzlich eine Ausgleichspflicht eines Ehegatten nach § 430 BGB in Betracht kommen, soweit er von dem Guthaben mehr für sich allein verwendet hat, als ihm nach der rechtlichen Ausge-
staltung des Innenverhältnisses zusteht (Senatsurteil vom 29. November 1989 - IVb ZR 4/89 - FamRZ 1990, 370 f.). Ein solcher Ausgleichsanspruch wird auch durch die Vorschriften des Zugewinnausgleichs grundsätzlich nicht verdrängt (vgl. zum Fall des Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426 BGB BGHZ 87, 265, 273; Senatsurteile vom 30. September 1987 - IVb ZR 94/86 - FamRZ 1987, 1239, 1240; vom 5. Oktober 1988 - IVb ZR 52/87 - FamRZ 1989, 147, 149; und zum Fall einer Schadensersatzforderung zwischen Ehegatten Senatsurteil vom 13. Januar 1988 - IVb ZR 110/86 - FamRZ 1988, 476, 478; zum Ganzen vgl. Johannsen/Henrich/Jäger Eherecht 3. Aufl. § 1375 BGB Rdn. 16). Ein Oderkonto unterhielten die Parteien aber nur in Gestalt des laufenden Girokontos, um das es hier nicht mehr geht. Die Sparguthaben lauteten dagegen allein auf den Beklagten. Es begegnet Bedenken, gleichwohl in einem derartigen Fall, in dem die Ehegatten das einem von ihnen gehörende Konto gemeinsam zur Ansparung von Geldmitteln nutzen, um daraus ehegemeinsame Anschaffungen zu tätigen, eine dem Oderkonto vergleichbare Lage anzunehmen , aus der nach Scheitern der Ehe gemäß § 242 BGB ein vom Zugewinnausgleich unabhängiger Ausgleichsanspruch analog § 430 BGB hergeleitet werden könne. Ein Rückgriff auf diese Konstruktion erscheint entbehrlich. Wie der Bundesgerichtshof in einem vergleichbaren Fall entschieden hat, besteht zwischen den Ehegatten eine Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung gegen die Bank gemäß § 741 ff. BGB, bei der im Zweifel anzunehmen ist, daß ihnen im Innenverhältnis als Teilhaber gleiche Anteile zustehen (§ 742 BGB; BGH, Urteil vom 7. April 1966 - II ZR 275/63 - FamRZ 1966, 442 ff.; Staudinger / Langhein BGB 13. Bearb. 1996, § 741 Rdn. 38). Im übrigen ist zu fragen, ob nicht in den Fällen, in denen die Eheleute lediglich um der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft willen zusammengewirkt und Mittel angespart
haben, die nur einem von ihnen formal zugeordnet sind, der Zugewinnausgleich einen ausreichenden Interessenausgleich bewirkt, indem er dem anderen Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn einen Ausgleichsanspruch zubilligt. Die Frage bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Teilhabe an den Sparguthaben bedarf es keiner Kenntnis über den Verbleib oder die Verwendung der Gelder im Zeitraum zwischen Trennung und Scheidung. Denn der Anspruch wäre auf Teilhabe an dem zum Zeitpunkt der Trennung der Parteien noch bestehenden Guthaben von 25.000 DM gerichtet. Er hängt weder davon ab, daß, noch wie der Beklagte das Geld verbraucht hat. Entscheidend ist nur, daß der Beklagte mehr erhalten hat, als ihm im Innenverhältnis zusteht. Da die Klägerin den Guthabensstand zum maßgebenden Zeitpunkt bereits kennt, fehlt ihrer Klage das Rechtsschutzbedürfnis. Eine Stufenklage nach § 254 ZPO ist nur zulässig, wo die Auskunft dazu benötigt wird, den Leistungsantrag nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO beziffern zu können (MünchKomm-ZPO/Lüke § 254 Rdn. 6; Musielak/Foerste ZPO Kommentar § 254 Rdn. 3; Zöller/Greger ZPO 21. Aufl. § 254 Rdn. 2 und

6).


c) Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Unter dem Gesichtspunkt des Zugewinnausgleichs ist die Stufenklage zwar zulässig, da erst das Wissen darum, welche Beträge an Vermögensminderungen dem Endvermögen gemäß § 1375 Abs. 2 BGB hinzuzurechnen sind, die Klägerin zur Bezifferung ihres Leistungsanspruchs befähigt. Die Klage ist aber unbegründet. Denn der Klägerin steht nur ein Auskunftsanspruch über das Endvermögen des Beklagten zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (31. August 1995) zu (§§ 1379 Abs. 1, 1384 BGB). Hierüber hat
der Beklagte bereits vorprozessual mit Schreiben vom 15. März 1996 Auskunft dergestalt erteilt, daß nur noch eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 5.372 DM und das Girokonto mit einem Minussaldo von 8.686,38 DM vorhanden sei. Insoweit hat die Klägerin ihren Anspruch auch nicht weiterverfolgt. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Auskunft über Verbleib und Verwendung der Sparguthaben in der Zeit vom 29. August 1994 bis 31. August 1995, den die Klägerin auf den Verdacht illoyaler Vermögensminderungen im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB stützt, besteht nicht. Wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat, erstreckt sich der Auskunftsanspruch aus § 1379 Abs. 1 BGB nicht auf die nach § 1375 Abs. 2 BGB dem Endvermögen hinzuzurechnenden Vermögensminderungen. Ein Recht auf Auskunft kommt insoweit nur ausnahmsweise gemäß § 242 BGB in Betracht, wenn und soweit der Kläger Auskunft über einzelne Vorgänge verlangt und konkrete Anhaltspunkte für ein Handeln im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB vorträgt (BGHZ 82, 132, 138; Senatsurteil vom 26. März 1997 - XII ZR 250/95 - FamRZ 1997, 800, 803; Johannsen/Henrich/Jäger aaO § 1379 Rdn. 3 m.w.N.). Für Vermögensminderungen im Sinne von § 1375 Abs. 2 Nr. 2 BGB reicht im übrigen ein großzügiger Lebensstil oder ein Leben über die Verhältnisse nicht aus. Außerdem muß die Benachteiligungsabsicht im Sinne von Abs. 2 Nr. 3 gegenüber dem anderen Ehegatten das leitende Motiv gewesen sein (Johannsen/Henrich/Jäger aaO § 1375 Rdn. 22, 23). Diesen Kriterien genügt der Vortrag der Klägerin nicht. Sie begründet ihren Verdacht allein mit dem Umstand, daß der Beklagte neben seinem laufenden Einkommen binnen Jahresfrist das Sparguthaben von 25.000 DM, das laufende Guthaben von 9.000 DM und zusätzlich rund 8.600 DM (Minussaldo)
verbraucht habe, was angesichts seines bisherigen Finanzgebarens nicht nachvollziehbar sei. Der Beklagte hat demgegenüber dargelegt, daß er Prozeßkosten für zwei Unterhaltsverfahren mit der Klägerin, nämlich Trennungsund Kindesunterhalt, sowie für eine notwendig gewordene Vaterschaftsfeststellungsklage aufbringen mußte, weil die Klägerin noch in der Ehe ein (scheineheliches) Kind zur Welt gebracht habe. Außerdem habe er in der trennungsbedingt schwierigen Zeit nach Weggang der Klägerin Urlaube mit seinem Sohn, Wochenendfahrten und sonstige Freizeitvergnügungen unternommen, die er nicht einzeln belegen könne, die sich aber situationsangemessen im Rahmen eines üblichen Konsumverhaltens hielten. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Daher war das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Teilurteil des Amtsgerichts als unbegründet zurückzuweisen. Blumenröhr Hahne Gerber Sprick Wagenitz

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands

1.
unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
2.
Vermögen verschwendet hat oder
3.
Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist.

(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands

1.
unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
2.
Vermögen verschwendet hat oder
3.
Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist.

(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.

(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.