Bundesgerichtshof Urteil, 23. Sept. 2015 - XII ZR 99/14

bei uns veröffentlicht am23.09.2015
vorgehend
Landgericht Stuttgart, 2 O 86/13, 24.01.2014
Oberlandesgericht Stuttgart, 13 U 30/14, 04.09.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR99/14 Verkündet am:
23. September 2015
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Eine Vereinbarung, mit welcher ein Mann die Einwilligung zu einer heterologen
künstlichen Befruchtung einer Frau mit dem Ziel erteilt, die Vaterstellung für das
zu zeugende Kind einzunehmen, enthält regelmäßig zugleich einen von familienrechtlichen
Besonderheiten geprägten Vertrag zugunsten des aus der künstlichen
Befruchtung hervorgehenden Kindes, aus dem sich für den Mann dem Kind
gegenüber die Pflicht ergibt, für dessen Unterhalt wie ein rechtlicher Vater einzustehen
(im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 129, 297 = FamRZ 1995, 861).

b) Die Einwilligung des Mannes muss gegenüber der Frau erklärt werden und bedarf
keiner besonderen Form.
BGH, Urteil vom 23. September 2015 - XII ZR 99/14 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter
Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. September 2014 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Unterhalt geltend und stützt den Anspruch auf eine zwischen ihrer Mutter und dem Beklagten im Rahmen einer heterologen Insemination geschlossene Vereinbarung.
2
Die Mutter der Klägerin und der Beklagte unterhielten seit 2000 bis mindestens September 2007 eine intime Beziehung, ohne in einem gemeinsamen Haushalt zusammenzuleben. Da die Mutter sich ein Kind wünschte und der Beklagte zeugungsunfähig war, führte der Hausarzt der Mutter am 23. Juli 2007 mit Zustimmung des Beklagten, der auch das Fremdsperma beschafft hatte, eine heterologe Insemination durch, die jedoch erfolglos blieb. Der Beklagte hatte auf einem seitens des Hausarztes vorgelegten "Notfall-/Vertretungsschein" vom selben Datum handschriftlich vermerkt: "Hiermit erkläre ich, dass ich für alle Folgen einer eventuell eintretenden Schwangerschaft aufkommen werde und die Verantwortung übernehmen werde!". Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gab es im Dezember 2007 und Januar 2008 weitere einvernehmliche Inseminationen, von denen die letzte zum Erfolg führte. Die Klägerin wurde am 18. Oktober 2008 geboren. Der Beklagte zahlte für die Klägerin die Erstausstattung sowie für die Zeit von Oktober bis Dezember 2008 Unterhalt. Eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft des Beklagten blieb ohne Erfolg , weil dieser nicht der leibliche Vater der Klägerin ist.
3
Die Klägerin macht für die Zeit ab März 2009 vertraglichen Unterhalt in einer am gesetzlichen Kindesunterhalt orientierten Höhe geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage auf die Berufung der Klägerin in der Hauptsache stattgegeben. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Beklagten, der weiterhin Klageabweisung erstrebt.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

5
Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil in FamRZ 2015, 514 veröffentlicht ist, steht der Klägerin ein Anspruch aufgrund eines berechtigenden Vertrags zu Gunsten Dritter zu. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Klägerin im Januar 2008 mit Zustimmung des Beklagten und mittels von ihm beschafften Fremdspermas durch heterologe Insemination gezeugt worden sei. Bei der mit Einwilligung eines Ehemanns vorgenommenen heterologen Insemination handele es sich aus dessen Sicht um die "Übernahme der Elternschaft kraft Willensakts". Er gebe zu erkennen, dass er wie ein ehelicher Vater für das Kind sorgen wolle. Das Verhalten könne aus Sicht der Ehefrau nur so interpretiert werden, dass er die Unterhaltspflicht unabhängig davon übernehmen wolle, ob eine gesetzliche Unterhaltspflicht bestehe. Daher enthalte eine entsprechende Vereinbarung zwischen Ehegatten regelmäßig einen von familienrechtlichen Besonderheiten geprägten berechtigenden Vertrag zu Gunsten des aus der heterologen Insemination hervorgehenden Kindes, aus dem sich für den Ehemann dem Kind gegenüber die Pflicht ergebe, für dessen Unterhalt wie ein ehelicher Vater zu sorgen.
6
Dies gelte in gleicher Weise für einen nicht verheirateten Mann, der eine Einwilligung zur heterologen Insemination erteile, jedoch später die Vaterschaft nicht anerkenne. Die vom Gesetzgeber mit § 1600 Abs. 5 BGB aufgewertete Einwilligung habe den Sinn, die Unterhaltspflicht von der biologischen wie rechtlichen Abstammung abzukoppeln. Weiter sei entscheidend, dass der Wunschvater durch seine Einwilligung in die Verwendung von Spendersamen die (Mit-) Verantwortung für die Zeugung des Kindes übernommen habe, woran er sich festhalten lassen müsse. Die bloße Kenntnis von der Zeugung durch künstliche Insemination würde einen vertraglichen Unterhaltsanspruch noch nicht rechtfertigen. Vielmehr bedürfe es einer Einverständniserklärung, die hier vorliege, weil der Beklagte auch die zum Erfolg führende dritte Samenspende beschafft und außerdem schriftlich erklärt habe, für alle Folgen einer eventuell auftretenden Schwangerschaft aufzukommen.
7
Die Höhe des Anspruchs ergebe sich aus § 1612 a BGB.

II.

8
Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
9
1. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Mutter der Klägerin und der Beklagte einen die Klägerin unmittelbar berechtigenden Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinn von § 328 Abs. 1 BGB abgeschlossen haben.
10
a) Nach der zur (Schein-)Vaterschaft des Ehemanns ergangenen Rechtsprechung des Senats enthält eine Vereinbarung zwischen Eheleuten, mit welcher der Ehemann sein Einverständnis zu einer heterologen Insemination erteilt , regelmäßig zugleich einen von familienrechtlichen Besonderheiten geprägten berechtigenden Vertrag zugunsten des aus der heterologen Insemination hervorgehenden Kindes, aus dem sich für den Ehemann dem Kind gegenüber die Pflicht ergibt, für dessen Unterhalt wie ein ehelicher Vater zu sorgen (Senatsurteil BGHZ 129, 297 = FamRZ 1995, 861, 862). Bei der mit Einwilligung des Ehemanns vorgenommenen heterologen Insemination handelt es sich aus seiner Sicht um die Übernahme der Elternschaft (der Scheinvaterschaft) durch Willensakt. Insofern ist aus der Sicht des Ehemanns das Einverständnis mit der heterologen Insemination einer Adoption (§§ 1741 ff. BGB) ähnlich. Anders als bei der Adoption handelt es sich allerdings nicht um die Übernahme der Elternschaft für ein bereits gezeugtes oder geborenes Kind, durch den Willensakt soll vielmehr die Entstehung des Kindes erst ermöglicht werden (BGHZ 129, 297 = FamRZ 1995, 861, 862; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209 Rn. 24; Coester-Waltjen NJW 1983, 2059). Wenn der Ehemann auf diese Weise zu der Geburt eines Kindes durch seine Ehefrau beiträgt, gibt er damit zu erkennen, dass er für das Kind wie ein ehelicher Vater sorgen will. Das Verhalten des Ehemanns kann aus der Sicht seiner Ehefrau nur dahin interpretiert werden, dass er eine Unterhaltspflicht unabhängig davon übernehmen will, ob die gesetzliche Unterhaltspflicht, deren Voraussetzungen an sich nicht gegeben sind, (fort-)besteht (Senatsurteil BGHZ 129, 297 = FamRZ 1995, 861, 862).
11
b) Die Willenserklärung des Ehemanns besteht in der Einwilligung in die künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten und entspricht insoweit der Einwilligung im Sinn von § 1600 Abs. 5 BGB. Die Einwilligung nach § 1600 Abs. 5 BGB richtet sich - wenigstens mittelbar - auf die Begründung einer der Vaterschaft entsprechenden Verantwortung und ist eine Willenserklärung (vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 297 = FamRZ 1995, 861; OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 1150; OLG Oldenburg FamRZ 2015, 67; Roth DNotZ 2003, 805, 809 f.; Helms in Helms/Kieninger/Rittner Abstammungsrecht Rn. 63; MünchKommBGB/Wellenhofer 6. Aufl. § 1600 Rn. 35 mwN; aA Wanitzek Rechtliche Elternschaft bei medizinisch unterstützter Fortpflanzung S. 285 ff., 327 ff.: willensgetragener Realakt, der die Feststellung der rechtlichen Vaterschaft ermögliche; vgl. auch Wanitzek FamRZ 2003, 730, 733 f.). Ob wegen der besonderen Natur der Erklärung die allgemeinen Regeln über Willenserklärungen uneingeschränkte Anwendung finden oder diese - etwa im Hinblick auf die Geschäftsfähigkeit - der Modifikation bedürfen (vgl. Roth DNotZ 2003, 805, 811 f.; Wanitzek Rechtliche Elternschaft bei medizinisch unterstützter Fortpflanzung S. 318 ff. sowie OLG Oldenburg FamRZ 2015, 67, 68), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Ebenfalls braucht nicht entschieden zu werden , ob über den Tatbestand des § 1600 Abs. 5 BGB hinausgehend eine Unterhaltsvereinbarung auch mit dem Inhalt abgeschlossen werden kann, dass das Kind nicht durch künstliche Befruchtung, sondern durch Geschlechtsverkehr der Frau mit einem Dritten gezeugt werden soll (vgl. etwa Spickhoff FS Schwab S. 923, 931).
12
aa) Die Einwilligung setzt ihrem Inhalt nach voraus, dass der einwilligende Mann die Stellung als Vater übernehmen will (Roth DNotZ 2003, 805, 809) und ein entsprechender Rechtsbindungswille besteht. Ein solcher ist im Zweifel gegeben, wenn die Frau die Durchführung der heterologen Insemination (oder der sonstigen künstlichen Befruchtung mit Fremdsperma) von der Mitwirkung des Mannes abhängig gemacht hat. Die bloße Kenntnis des Mannes von der heterologen Insemination stellt dagegen noch keine Willenserklärung dar und kann als solche abgesehen davon, dass sie im Fall der rechtlichen Vaterschaft den Lauf der Anfechtungsfrist in Gang setzt (§ 1600 b BGB), keine Rechtsfolgen auslösen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 1150 und FamRZ 2014, 313; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209 Rn. 15, 21).
13
bb) Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt die Abgabe der Erklärung gegenüber der (ebenfalls einwilligenden) Frau voraus (Erman/Hammermann BGB 14. Aufl. § 1600 Rn. 28 mwN; Eckersberger MittBayNot 2002, 261, 263). Diese kann auch in der Weise erfolgen, dass die Einwilligung auf Veranlassung des die heterologe Insemination durchführenden Arztes erklärt wird, wenn diese zugleich der Frau zur Kenntnis gebracht werden soll. So kann die Einwilligung des Mannes etwa im Rahmen einer ärztlich assistierten künstlichen Befruchtung erklärt werden, indem sie auf Veranlassung des Arztes gemäß Nr. 3.2.6 der (Muster-)Richtlinie zur Durchführung der assistierten Reproduktion (Deutsches Ärzteblatt 2006, A-1396) dokumentiert und unterzeichnet wird. Die Erklärung wird in solchen Fällen nicht (nur) gegenüber dem behandelnden Arzt abgegeben, sondern zumindest auch gegenüber der Frau. Diese wird sodann jedenfalls dadurch die Annahme erklären, dass sie die Behandlung mit Rücksicht auf die Einwilligung des Mannes durchführen lässt. Ob die Geltungsdauer der Einwilligung des Mannes etwa im Einzelfall zeitlich begrenzt oder unbefristet erklärt ist, ist schließlich durch Auslegung zu ermitteln.
14
cc) Die Vertragserklärungen sind formfrei. Entgegen der Auffassung der Revision gilt für den Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung der Wunscheltern zugunsten des zu zeugenden Kindes das für die Leibrente (§ 761 Satz 1 BGB) vorgesehene Schriftformerfordernis weder unmittelbar noch entsprechend. Auch aus sonstigen Gründen lässt sich ein Formerfordernis nicht herleiten.
15
(1) Bei der Unterhaltsvereinbarung handelt es sich um eine Vereinbarung eigener Art, die sich von der Leibrente in wesentlicher Hinsicht unterscheidet (BGHZ 5, 302, 305 = NJW 1952, 741; RGZ 145, 119; RGZ 150, 385,391; vgl. BFHE 165, 225 = NJW 1992, 710; OLG Koblenz OLGZ 78, 245). Anders als die Leibrente ist die Unterhaltspflicht ihrem Wesen nach von der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten wie auch von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen abhängig. Das Gleiche gilt auch für den vertraglichen Unterhalt jedenfalls dann, wenn dieser von den Vertragsparteien seinem Inhalt nach (ganz oder teilweise) am gesetzlichen Unterhalt orientiert worden ist. Demgegenüber ist die Leibrente einer Anpassung an veränderte Verhältnisse grundsätzlich nicht zugänglich (RGZ 150, 385, 391; Staudinger/Mayer BGB [2008] Vorbem. zu §§ 759 - 761 Rn. 15 mwN), woraus sich nicht zuletzt auch das Schriftformerfordernis des § 761 Satz 1 BGB rechtfertigt (vgl. Staudinger/Mayer BGB [2008] § 761 Rn. 1 mwN).
16
(2) Auch der Rechtsgedanke des Übereilungsschutzes rechtfertigt die Annahme einer Formbedürftigkeit nicht. Zwar hat der Senat bereits hervorgehoben , dass das Gesetz an anderer Stelle für die Übernahme der Elternschaft durch Willensakt (namentlich durch Adoption oder Vaterschaftsanerkennung) besondere Schutzmechanismen vorsieht, die verhindern sollen, dass der Mann vorschnell eine derart starke und lange nachwirkende Bindung eingeht (Senatsurteil BGHZ 129, 297 = FamRZ 1995, 861, 863). Gleichzeitig hat der Senat aber betont, die Lösung könne nicht darin bestehen, dass dem Ehemann, der durch seine Zustimmung zur heterologen Insemination die Geburt des Kindes entscheidend mitveranlasst habe, aus allgemeinen Gerechtigkeitsüberlegungen die Möglichkeit eröffnet werde, sich durch eine - von Fällen des Missbrauchs abgesehen - in seinem Belieben stehende Anfechtungsklage seiner Verantwortung für das Kind zu entziehen (Senatsurteil BGHZ 129, 297 = FamRZ 1995, 861, 863).
17
Dementsprechend sieht das Gesetz auch in § 1600 Abs. 5 BGB keine bestimmte Form der Einwilligung vor, obwohl diese Regelung die rechtliche Eltern -Kind-Beziehung als solche perpetuiert und zu Gunsten des Kindes im Rahmen des Status nicht nur den Unterhaltsanspruch festschreibt, sondern auch andere wichtige Rechte und Rechtspositionen wie das Erbrecht und gegebenenfalls die vom Vater vermittelte Staatsangehörigkeit. Die Einwilligung nach § 1600 Abs. 5 BGB ist formfrei (OLG Oldenburg FamRZ 2015, 67; OLG Hamm FamRZ 2008, 630; OLG Hamburg FamRZ 2013, 228, 229; Staudinger/ Rauscher BGB [2011] § 1600 Rn. 78 f. mwN; MünchKommBGB/Wellenhofer 6. Aufl. § 1600 Rn. 35; Roth JZ 2002, 651, 653; Schomburg KindPrax 2002, 75, 77). Einer im Gesetzgebungsverfahren zum Kinderrechteverbesserungsgesetz vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1239) erhobenen Forderung, die Einwilligung formbedürftig zu stellen, ist der Gesetzgeber nicht gefolgt (vgl. BT-Drucks. 14/2096 S. 10; Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1600 Rn. 78 f. mwN; Roth JZ 2002, 651, 653; Schomburg KindPrax 2002, 75, 77).
18
Es fehlt mithin an einer Rechtfertigung, aus dem Gesichtspunkt des Schutzes vor übereilten Erklärungen an die Unterhaltsvereinbarung höhere Anforderungen zu stellen als an die mit ihren Rechtsfolgen wesentlich weiterreichende Erklärung nach § 1600 Abs. 5 BGB, zumal die Folge der Einwilligung, die Zeugung des Kindes, sich von der (bloßen) Anerkennung oder Adoption eines Kindes deutlich unterscheidet (vgl. bereits zur früheren Rechtslage Senatsurteil BGHZ 129, 297 = FamRZ 1995, 861, 863).
19
dd) Der Annahme eines Vertrages zugunsten Dritter auch gegenüber dem Kind steht nicht entgegen, dass das Kind zu dem Zeitpunkt, in dem der Beklagte sein Einverständnis mit der heterologen Insemination erklärt hat, noch nicht gezeugt war. Zwar beginnt die Rechtsfähigkeit des Menschen erst mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB). Es ist aber allgemein anerkannt, dass auch dem noch nicht erzeugten Kind für den Fall seiner Lebendgeburt Rechte zugewendet werden können, insbesondere auch durch einen Vertrag zugunsten Dritter (Senatsurteil BGHZ 129, 297 = FamRZ 1995, 861, 863 mwN; Staudinger/Jagmann BGB [2009] § 328 Rn. 12 sowie § 331 Rn. 24 mwN; vgl. § 331 Abs. 2 BGB).
20
ee) Bis die zur Schwangerschaft führende künstliche Befruchtung durchgeführt worden ist, kann der Mann seine Zustimmung der Frau gegenüber im Grundsatz frei widerrufen und auf diese Weise die mit der Zustimmung verbundene Vereinbarung kündigen. Danach kann er sich dagegen weder durch eine einseitige Erklärung noch durch eine Vereinbarung mit der Frau von seinen dem Kind gegenüber übernommenen Verpflichtungen lösen (Senatsurteil BGHZ 129, 297 = FamRZ 1995, 861, 863 f. und vom 12. Juli 1995 - XII ZR 128/94 - FamRZ 1995, 1272, 1273 f.). Darüber hinaus hat der Senat auch den Wegfall des Unterhaltsanspruchs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage für möglich gehalten und den Einwand etwa bei Anfechtung der Vaterschaft durch das Kind für durchgreifend erachtet (Senatsurteil BGHZ 129, 297 = FamRZ 1995, 861, 864 und vom 12. Juli 1995 - XII ZR 128/94 - FamRZ 1995, 1272, 1274 f.).
21
c) Die ehelich geborene Kinder betreffende Rechtsprechung des Senats ist vom Oberlandesgericht folgerichtig auf die von nicht verheirateten Wunscheltern vereinbarte Zeugung eines Kindes durch heterologe Insemination übertragen worden. Die Tatbestände der konsentierten heterologen Befruchtungsind - abgesehen von der abstammungsrechtlichen Anknüpfung der Vaterschaft - nicht wesentlich verschieden. Das ergibt sich schon aus ihrer Gleichstellung in § 1600 Abs. 5 BGB, welche nach den Gesetzesmaterialien des Kinderrechteverbesserungsgesetzes ausdrücklich dazu dienen soll, dass es für ehelich und nichtehelich geborene Kinder nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen kommt (BT-Drucks. 14/2096 S. 7). Dass entgegen dieser Zielsetzung dennoch unter- schiedliche Ergebnisse gezeitigt werden, wenn der konsentierende nicht verheiratete Wunschvater später die Vaterschaft nicht anerkennt und der Schutz des nichtehelichen Kindes gegenüber dem ehelichen, für das eine Vaterschaft des Ehemanns nur in seltenen Ausnahmefällen scheitern dürfte, demzufolge unvollkommen bleibt, zeigt allenfalls eine Unvollständigkeit der bestehenden Gesetzeslage auf (vgl. auch Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1600 Rn. 71, 75 mwN), gibt indessen keinen Grund, das nichteheliche Kind im Hinblick auf den Unterhalt schlechter zu behandeln als das eheliche.
22
Entgegen der von der Revision im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung ist die Regelung in § 1600 Abs. 5 BGB demzufolge nicht als in dem Sinne abschließend zu verstehen, dass den einwilligenden Mann nur Rechtsfolgen treffen sollen, wenn er neben der Einwilligung auch die (formbedürftige) Anerkennung des Kindes erklärt hat. Vielmehr gebot die Gleichstellung nichtehelicher und ehelicher Kinder bereits vor der Gesetzesänderung eine Anwendung der Senatsrechtsprechung zur Einwilligung des Ehemanns auch auf den nicht verheirateten Partner der Mutter, der die Vaterschaft nicht anerkennt. Mit § 1600 Abs. 5 BGB verfolgt der Gesetzgeber hingegen das Ziel, dem Kind im Unterschied zur vorausgegangenen Rechtslage einen einmal erworbenen Status zu sichern. Daraus folgt aber nicht, dass dem aus einer heterologen Befruchtung hervorgegangenen Kind, das den Status nicht erlangt hat, nicht der gleiche Schutz zukommen soll wie vor der Gesetzesänderung , zumal das Kinderrechteverbesserungsgesetz die Rechtsstellung des Kindes nur verbessern, nicht aber verschlechtern sollte (vgl. auch Senatsurteil vom 26. Januar 2005 - XII ZR 70/03 - FamRZ 2005, 612, 614).
23
d) Der Inhalt der vertraglichen Unterhaltspflicht entspricht der Erklärung des Mannes, die Stellung als Vater übernehmen zu wollen. Der hieraus entstehende Unterhaltsanspruch des Kindes bestimmt sich also hinsichtlich der grundlegenden Voraussetzungen (Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit und Anspruchshöhe ) entsprechend der gesetzlichen Regelung zum Verwandtenunterhalt (insbesondere §§ 1602, 1603, 1610, 1612 a, 1612 b BGB).
24
2. Die angefochtene Entscheidung entspricht den genannten Grundsätzen und hält den Angriffen der Revision stand.
25
Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wurde die Klägerin im Januar 2008 mit Zustimmung des Beklagten und durch heterologe Insemination gezeugt. Die Zeugung entsprach danach dem gemeinsamen Kinderwunsch der Mutter der Klägerin und des Beklagten sowie dessen Erklärung vom 23. Juli 2007, für alle Folgen einer eventuell eintretenden Schwangerschaft aufkommen zu wollen, was die Zahlung des Kindesunterhalts zweifelsfrei umfasst. Dass der Beklagte nach den getroffenen Feststellungen auch noch im Januar 2008 in die Behandlung einwilligte, hat das Berufungsgericht zu Recht daraus gefolgert, dass er die zum Erfolg führende Samenspende beschafft hatte. Zudem trat er nach der Geburt der Klägerin wie ein Vater auf und ließ sich mit der neugeborenen Klägerin und deren Mutter fotografieren. Außerdem zahlte er Teile der Erstausstattung sowie dreimal monatlichen Unterhalt.
26
Entgegen der Auffassung der Revision ist damit auch festgestellt, dass der Beklagte die Einwilligungserklärung zumindest auch gegenüber der Mutter abgab. Dass die schriftliche Erklärung beim Arzt verblieb, hindert die Abgabe der Erklärung gegenüber der Mutter nicht. Da die Erklärung zudem formfrei ist, ist schließlich auch aus dem weiteren Verhalten des Beklagten vor der Zeugung jedenfalls im Zusammenhang mit der Erklärung vom 23. Juli 2007 zweifelsfrei eine gegenüber der Mutter abgegebene Einwilligungserklärung zu entnehmen. Die Mutter hat die Erklärung spätestens dadurch angenommen, dass sie mit Rücksicht auf die Einwilligung des Beklagten - mit dessen Kenntnis - die künstliche Befruchtung durchführen ließ, welche zur Geburt der Klägerin führte.
27
Der Höhe nach entspricht der vom Berufungsgericht zuerkannte Anspruch §§ 1610, 1612 a, 1612 b BGB und ist weder von der Revision angegriffen noch sonst zu beanstanden.
Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 24.01.2014 - 2 O 86/13 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.09.2014 - 13 U 30/14 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 23. Sept. 2015 - XII ZR 99/14

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 23. Sept. 2015 - XII ZR 99/14

Referenzen - Gesetze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 328 Vertrag zugunsten Dritter


(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. (2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1 Beginn der Rechtsfähigkeit


Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1600 Anfechtungsberechtigte


(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:1.der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,2.der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,3.die Mutter und4

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 331 Leistung nach Todesfall


(1) Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tode desjenigen erfolgen, welchem sie versprochen wird, so erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Versprechensempfängers. (2) Stirbt der Versprechensempfänger vor de
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(1) Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tode desjenigen erfolgen, welchem sie versprochen wird, so erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Versprechensempfängers. (2) Stirbt der Versprechensempfänger vor de

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 761 Form des Leibrentenversprechens


Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leibrente versprochen wird, ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Leibrentenversprechens in elektronischer Form ist

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Bundesgerichtshof Urteil, 26. Jan. 2005 - XII ZR 70/03

bei uns veröffentlicht am 26.01.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 70/03 Verkündet am: 26. Januar 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Referenzen

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leibrente versprochen wird, ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Leibrentenversprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen, soweit das Versprechen der Gewährung familienrechtlichen Unterhalts dient.

(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:

1.
der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,
2.
der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
3.
die Mutter und
4.
das Kind.

(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.

(3) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

(4) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:

1.
der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,
2.
der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
3.
die Mutter und
4.
das Kind.

(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.

(3) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

(4) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leibrente versprochen wird, ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Leibrentenversprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen, soweit das Versprechen der Gewährung familienrechtlichen Unterhalts dient.

(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:

1.
der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,
2.
der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
3.
die Mutter und
4.
das Kind.

(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.

(3) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

(4) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

(1) Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tode desjenigen erfolgen, welchem sie versprochen wird, so erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Versprechensempfängers.

(2) Stirbt der Versprechensempfänger vor der Geburt des Dritten, so kann das Versprechen, an den Dritten zu leisten, nur dann noch aufgehoben oder geändert werden, wenn die Befugnis dazu vorbehalten worden ist.

(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:

1.
der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,
2.
der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
3.
die Mutter und
4.
das Kind.

(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.

(3) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

(4) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 70/03 Verkündet am:
26. Januar 2005
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1600 Abs. 4 (= BGB Stand 12. April 2002 § 1600 Abs. 2)
§ 1600 Abs. 4 BGB gilt auch für Anfechtungsfälle, über die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Neuregelung noch nicht entschieden war.
BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - XII ZR 70/03 - OLG Stuttgart
AG Stuttgart
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Februar 2003 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß der Beklagte nicht der Vater ihres Sohnes ist. Das Kind wurde im Einvernehmen der Eltern während ihrer Ehe mittels heterologer Insemination gezeugt und ist am 29. August 2000 geboren. Im Februar 2001 trennten sich die Parteien. Mit der am 16. Januar 2002 eingegangenen Klage hat die Klägerin die Vaterschaft des Beklagten angefochten. Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Anfechtungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.

I.

1. Seit Inkrafttreten der gesetzlichen Neufassung des § 1600 BGB zum 1. Juli 1998 ist neben dem Kind und dem Mann, dessen Vaterschaft nach §§ 1592 Nr. 1 und 2, 1593 BGB besteht, grundsätzlich auch die Mutter berechtigt , die Vaterschaft anzufechten. Für Fälle der heterologen Insemination hat der Gesetzgeber das Anfechtungsrecht durch das Kinderrechteverbesserungsgesetz vom 9. April 2002 (BGBl. I 1239) allerdings wieder eingeschränkt. Denn nach der zum 12. April 2002 in Kraft getretenen Neufassung des § 1600 Abs. 2 BGB (jetzt § 1600 Abs. 4 BGB) ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen, wenn das Kind mit Einwilligung beider durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden ist. Eine Übergangsregelung für schon zuvor erhobene Anfechtungsklagen sieht das Gesetz nicht vor. 2. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die zum 12. April 2002 in Kraft getretene Neuregelung des § 1600 Abs. 2 BGB mangels Übergangsregelung auf die Anfechtung der Vaterschaft auch dann anwendbar, wenn das Kind vor der Gesetzesänderung geboren wurde, selbst wenn - wie hier - schon eine Anfechtungsklage rechtshängig war. Obwohl die gesetzliche Neuregelung damit auch ein schon bestehendes Anfechtungsrecht entfallen lasse, liege darin kein Fall einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung. Solange über eine Vaterschaftsanfechtungsklage nicht entschieden sei, liege noch kein in der Vergangenheit abgeschlossener Tatbestand und damit auch keine echte Rückwir-
kung vor. Die mit der gesetzlichen Neuregelung bewirkte unechte Rückwirkung sei hingegen zulässig, weil das gesetzlich verfolgte Ziel, nämlich der Schutz der persönlichen Beziehungen der Kinder zu beiden Elternteilen, ein Vertrauen auf den Fortbestand der Anfechtungsmöglichkeit überwiege.

II.

Das hält den Angriffen der Revision stand. 1. Das Berufungsgericht hat das im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Recht angewandt. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats und wird auch von der Revision nicht angegriffen. Dem steht auch nicht entgegen, daß die gesetzliche Neuregelung erst im Lauf des Berufungsverfahrens nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils in Kraft getreten ist (Senatsurteil vom 24. März 1999 - XII ZR 190/97 - FamRZ 1999, 778, 780). 2. Die Anwendbarkeit der zum 12. April 2002 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung des § 1600 Abs. 2 BGB (jetzt § 1600 Abs. 4 BGB) auf zuvor erhobene, aber noch nicht rechtskräftig beschiedene Anfechtungsklagen führt nicht zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen echten Rückwirkung.
a) Das grundsätzliche Verbot rückwirkender belastender Gesetze beruht auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Es schützt das Vertrauen in die Verläßlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte (BVerfGE 45, 142, 167 f.). Wegen des unterschiedlichen Vertrauensschutzes verlaufen dabei die Grenzen der Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung anders als diejenigen einer echten Rückwirkung (BVerfGE 31, 222, 226 f.).
Eine echte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Sie liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfGE 11, 139, 145 f.). Auch für diesen Fall können sich allerdings Ausnahmen ergeben. Das Rückwirkungsverbot , das seinen Grund im Vertrauensschutz hat, tritt zurück, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (BVerfGE 95, 64, 86 f.). Ferner kommt ein Vertrauensschutz nicht in Betracht , wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung von Normen erfordern (BVerfGE 101, 239, 263 f.; 88, 384, 404; 13, 261, 272). Demgegenüber ist eine unechte Rückwirkung verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig (BVerfGE 95, 64, 86; 30, 392, 402 f.). Sie liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (BVerfGE 101, 239, 263). Allerdings können sich auch insoweit aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Diese sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszweckes nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (BVerfGE 30, 392, 402 f.; 95, 64, 86; 101, 239, 263). Entscheidend für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Geltung des § 1600 Abs. 2 BGB a.F. für schon rechtshängige Anfechtungsklagen ist mithin, ob die gesetzliche Regelung nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift oder ob sie auf nicht abgeschlossene Sachverhalte oder Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit
lediglich zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. Letzteres ist hier der Fall.
b) Die gesetzliche Neuregelung des § 1600 Abs. 2 BGB (jetzt § 1600 Abs. 4 BGB) greift nicht in schon in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte ein und führt deswegen nicht zu einer echten Rückwirkung. Denn insoweit ist zwischen der in § 1592 BGB geregelten Statusfrage und der späteren Anfechtung der Vaterschaft zu unterscheiden. Nach § 1592 Nr. 1 BGB ist der Beklagte Vater des Kindes geworden, weil er im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war. Eines besonderen Hoheitsaktes bedurfte es für diese Rechtsfolge nicht. Deswegen war schon mit der Geburt ein abgeschlossener Rechtszustand hinsichtlich der Vaterschaft eingetreten, in den nur unter den Voraussetzungen einer echten Rückwirkung eingegriffen werden könnte. Grundlegend abweichend gestaltet sich die Situation hingegen bei Eingriffen in das bloße Recht zur Anfechtung der Vaterschaft. Zwar stand den Parteien seit der Geburt ihres Sohnes am 29. August 2000 nach der seinerzeit gültigen Fassung der §§ 1600 Abs. 1, 1600 b Abs. 1 BGB ein auf zwei Jahre befristetes Recht zur Anfechtung der Vaterschaft zu. Allerdings konnte weder das bloße Anfechtungsrecht, noch dessen Ausübung durch Erhebung einer Anfechtungsklage einen Vertrauenstatbestand im Sinne eines endgültig abgeschlossenen Sachverhalts begründen. Denn es handelt sich dabei nicht um ein eigenes Gestaltungsrecht des Anfechtungsberechtigten, weil die begehrte Rechtsfolge nach § 1599 Abs. 1 BGB i.V. mit § 640 h ZPO erst mit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung eintritt. Bis zum rechtskräftigen Abschluß hätte das Verfahren auch noch durch Klagrücknahme oder in anderer Weise (vgl. z.B. § 640 g ZPO) enden können. Eine abschließende Rechtsposition wäre der Klägerin deswegen erst mit Rechtskraft der auf ihren Anfechtungsantrag ergangenen Entscheidung erwachsen. Gesetzliche Änderungen bis zu diesem Zeit-
punkt konnten deswegen nur eine unechte Rückwirkung entfalten, soweit sie die (noch nicht endgültige) Rechtsposition der Klägerin nachträglich entwertet haben. Entsprechend enthält auch die mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz eingeführte einheitliche zweijährige Anfechtungsfrist keine verfassungsrechtlich bedenkliche echte Rückwirkung, weil zwischen der Entstehung des Abstammungsverhältnisses als abgeschlossener Sachverhalt und der Anfechtung der Vaterschaft zu unterscheiden ist (vgl. Senatsurteil vom 24. März 1999 aaO, 779 f.). 3. Die aus der fehlenden Übergangsregelung für die gesetzliche Neuregelung des § 1600 Abs. 2 BGB a.F. folgende unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn die vom Gesetzgeber angeordnete sofortige Geltung war für die Erreichung des Gesetzeszweckes geeignet und erforderlich, und die Gründe des Gesetzgebers für die Än derung der bisherigen Regelung überwiegen das Interesse der Klägerin an einem Fortbestand ihres uneingeschränkten Anfechtungsrechts.
a) Das bisherige Recht der Kindesmutter zur Anfechtung der Vaterschaft auch in Fällen der heterologen Insemination lief den Zielen eines besseren Schutzes des Kindeswohls zuwider. Zwar hatte der Senat die Rechtsbeziehungen und die unterhaltsrechtlichen Ansprüche in Fällen der heterologen Insemination auf der Grundlage des früheren Rechts geklärt. Danach erstreckte sich das Anfechtungsrecht der Eltern auch auf Fälle der heterologen Insemination; die spätere Anfechtung der Ehelichkeit war nicht allein wegen der Zustimmung zu dieser Art der Zeugung rechtsmißbräuchlich (Senatsurteil vom 12. Juli 1995 - XII ZR 128/94 - FamRZ 1995, 1272). Allerdings ließ die erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft Unterhaltsansprüche des minderjährigen Kindes nicht entfallen, weil die Vereinba-
rung der Ehegatten zur Durchführung einer heterologen Insemination regelmäßig einen von familienrechtlichen Besonderheiten geprägten Vertrag zugunsten des aus dieser Zeugung hervorgegangenen Kindes enthält, aus dem sich für den Ehemann eine Unterhaltspflicht wie gegenüber einem ehelichen Kind ergibt (Senatsurteile vom 3. Mai 1995 - XII ZR 29/94 - BGHZ 129, 297 = FamRZ 1995, 861 und - XII ZR 89/94 - FamRZ 1995, 865). Die gesetzliche Neuregelung geht aus Gründen des Kindeswohls allerdings über diese frühere Rechtslage hinaus. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist die eingeschränkte Anfechtbarkeit geeignet, aber auch erforderlich, um den auf diese Weise gezeugten Kindern eine vergleichbare Rechtsstellung im Verhältnis zu dem als ihrem Vater geltenden Mann zu verschaffen und zu erhalten , wie sie angenommene minderjährige Kinder haben (BT-Drucks. 14/2096 S. 7). Nur so können die dem Kindeswohl widersprechenden Konsequenzen, nämlich ein Verlust des Erbrechts und insbesondere der persönlichen Beziehungen zu dem (gesetzlichen) Vater vermieden werden. Wenn sich Eheleute und nicht miteinander verheiratete Paare bewußt für die Zeugung eines Kindes durch künstliche heterologe Insemination entscheiden, kann im Hinblick auf die Verantwortung der beteiligten Eltern für das auf diese Weise gezeugte Kind eine Aufkündigung der hierdurch rechtlich begründeten Vaterschaft durch nachträgliche Anfechtung nicht zugelassen werden (BT-Drucks. aaO). Dieser gesetzliche Zweck erforderte eine unmittelbare Geltung der Neuregelung für alle noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Anfechtungsklagen in Fällen heterologer Insemination. Die damit verbundene unechte Rückwirkung ist deswegen aus Verfassungsgründen nicht zu beanstanden. Der mit der Neuregelung verfolgte Zweck überwiegt auch entgegenstehende Interessen der Klägerin an einer Fortgeltung des Anfechtungsrechts.

b) Im übrigen ist das Vertrauen der Klägerin auf eine Fortgeltung ihres ohnehin erst zum 1. Juli 1998 eingeführten Anfechtungsrechts schon deswegen begrenzt, weil der Entwurf des Kinderrechteverbesserungsgesetzes bei Ausübung ihres Anfechtungsrechts durch Eingang der Klageschrift vom 14. Januar 2002 bereits vorlag und im Bundestag am 1. Februar 2002 beraten wurde. Der Ausschluß des Anfechtungsrechts in Fällen heterologer Insemination greift außerdem nur sehr eingeschränkt in die Rechte der Kindesmutter ein. Soweit mit der Anfechtung der Vaterschaft Unterhalts- und Erbrechte betroffen sind, handelt es sich um Ansprüche des Kindes gegenüber dem Vater. Das Rechtsverhältnis der Mutter zu dem Kind ist dadurch nur mittelbar betroffen. Auf die Kindesinteressen kommt es insoweit nicht an, weil dem Kind ein eigenes Anfechtungsrecht zusteht. Sofern sich ein mit der Trennung verbundener Streit der Kindeseltern nachteilig auf das Kindeswohl auswirkt, bieten die Vorschriften der §§ 1671, 1684 BGB hinreichend Möglichkeiten, dem zu begegnen. Gegenüber diesem Eingriff überwiegt der gesetzliche Zweck einer Stärkung des Kindeswohls. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist nämlich entscheidend darauf abzustellen, daß dem Kind mit einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung die weitere Bezugsperson entzogen würde, zumal der Samenspender anonym und nicht zu ermitteln ist. Eine solche unwiderrufliche Rechtsfolge soll dem Kind gegen seinen Willen nicht zugemutet werden. 4. Der Ausschluß des Anfechtungsrechts der Eltern in Fällen heterologer Insemination verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG. Von anderen Fällen der Vaterschaftsanfechtung unterscheidet sich der Ausschluss nach § 1600 Abs. 4 BGB schon dadurch, daß in Fällen heterologer
Insemination der Samenspender regelmäßig nicht bekannt ist. Das Gesetz will dem Kind aber aus Gründen des Kindeswohls stets einen Vater erhalten. Entsprechend ist auch der bloße Samenspender nicht zur Anfechtung der Vaterschaft berechtigt. Denn § 1600 Abs. 1 BGB räumt neben dem Kind, der Mutter und dem Mann, dessen Vaterschaft nach §§ 1592 Nr. 1 und 2, 1593 BGB besteht, nur solchen weiteren Männern ein Anfechtungsrecht ein, die an Eides statt versichern, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben (§ 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Das trifft für den Samenspender aber regelmäßig nicht zu (vgl. Dauner-Lieb/Heidel/Ring/Gutzeit/Klebeck BGB § 1600 Rdn. 20).
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose