Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2014 - V ZR 74/14

published on 22.10.2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2014 - V ZR 74/14
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
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Tenor

Die Erinnerung gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel am 1. Juli 2014 durch die Urkundsbeamtin des Bundesgerichtshofs wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Erinnerungsverfahrens beträgt 43.800 €.

Gründe

I.

1

Das Landgericht hat die Beklagte am 8. November 2013 verurteilt, ein näher bezeichnetes Haus zu räumen und dieses an den Kläger herauszugeben, wobei es ausgesprochen hat, dass sich diese Verpflichtung nicht darauf erstreckt, auch Sachen aus dem Haus zu entfernen. Mit Teilurteil vom 19. Februar 2014 hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Landgerichts über die vorläufige Vollstreckbarkeit abgeändert. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht ihr mit Beschluss vom 5. März 2014 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen eine Räumungsfrist gewährt. Die in diesem Beschluss enthaltene Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 2. April 2014 berichtigt. Die Beklagte hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

2

Auf Antrag des Klägers hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs am 1. Juli 2014 bezüglich des landgerichtlichen Urteils in der Fassung des Teilurteils vom 19. Februar 2014 und des Beschlusses vom 5. März 2014 eine Vollstreckungsklausel erteilt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Erinnerung.

II.

3

Die Erinnerung der Beklagten gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist nach § 732 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwar statthaft. Mit ihren Einwendungen hat die Beklagte aber keinen Erfolg.

4

1. Ihre Rüge, die Vollstreckungsklausel sei in unrichtiger Form erteilt worden, weil sie nicht den Berichtigungsbeschluss des Berufungsgerichts vom 2. April 2014 aufführe, die ergangenen Urteile und Beschlüsse bei der vollstreckbaren Ausfertigung nicht miteinander verbunden seien und es sich bei dem Teilurteil sowie den beiden Beschlüssen des Berufungsgerichts nicht um Ausfertigungen handele, stellt zwar eine Einwendung dar, die die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betrifft (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 732 Rn. 11). Sie ist aber unbegründet.

5

Ausreichend für die Vollstreckung des Räumungs- und Herausgabetitels ist eine vollstreckbare Ausfertigung des landgerichtlichen Urteils. Dieses stellt, da die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen wurde, den Vollstreckungstitel dar, aus dem sich Inhalt und Umfang der Leistungspflicht ergeben. In einem solchen Fall genügt die Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteils, auf die die Klausel zu setzen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 22/97, NJW 1998, 613). Dass die Ausfertigung des landgerichtlichen Urteils ordnungsgemäß ist, wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt.

6

Das Teilurteil des Berufungsgerichts vom 19. Februar 2014, mit dem die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des landgerichtlichen Urteils abgeändert wurde, ist ohnehin durch die mit Beschluss vom 5. März 2014 erfolgte Zurückweisung der Berufung und der mit ihr verbundenen Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit überholt. Einer vollstreckbaren Ausfertigung dieses Beschlusses und des ihn hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit berichtigenden Beschlusses vom 2. April 2014 bedurfte es nicht. Den Wegfall einer in diesem Urteil enthaltenen Anordnung einer Sicherheitsleistung kann der Kläger dem Vollstreckungsorgan dadurch nachweisen, dass er eine einfache Ausfertigung der Entscheidung des Berufungsgerichts beifügt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 22/97, NJW 1998, 613; Hk-ZPO/Kindl, 5. Aufl., § 725 Rn. 3; Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., § 725 Rn. 3; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 725 Rn. 4; vgl. auch MünchKomm-ZPO/Wolfsteiner, 4. Aufl., § 725 Rn. 5). Die - ersichtlich nur der Klarstellung dienende (vgl. zur Zulässigkeit eines entsprechenden Vermerks: Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 725 Rn. 3) - Aufnahme des Teilurteils und des Beschlusses vom 5. März 2014 in der Vollstreckungsklausel wie auch die fehlende Aufnahme des Berichtigungsbeschlusses vom 2. April 2014 sind daher unschädlich.

7

2. Soweit die Beklagte rügt, sowohl in dem landgerichtlichen Urteil wie auch in den Beschlüssen des Oberlandesgerichts werde ihr Nachname fehlerhaft mit "S. "           statt richtig mit "S.                " angegeben, führt dies nicht zum Erfolg der Erinnerung gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel. Die Frage, ob die in der Vollstreckungsklausel genannte Person Vollstreckungsschuldner ist, unterliegt zwar im Klauselerinnerungsverfahren der Nachprüfung (Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 732 Rn. 10). Daran, dass die Beklagte Vollstreckungsschuldnerin ist, bestehen jedoch keine vernünftigen Zweifel. Trotz des gerügten Schreibfehlers, bei dem es sich offensichtlich um einen "Buchstabendreher" handelt, ist deren eindeutige Identifizierung möglich (vgl. dazu Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 750 Rn. 5 f.).

8

3. Schließlich ist die Rüge der Beklagten, es fehle an einem vollstreckungsfähigen Inhalt des Titels - auch hierbei handelt es sich um eine nach § 732 ZPO beachtliche Einwendung (BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 54/05, MDR 2006, 352; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 732 Rn. 8) - unbegründet. Die Beklagte wurde zur Räumung und Herausgabe eines näher bezeichneten Hauses verurteilt. Der in der Entscheidungsformel enthaltene Ausschluss einer Verpflichtung zur Entfernung von Gegenständen führt nicht zu einer Unbestimmtheit oder gar Widersprüchlichkeit des Vollstreckungstitels. Der Titel verpflichtet die Beklagte mit ihren minderjährigen Kindern zum Verlassen des Hauses und bildet für den Gerichtsvollzieher die Grundlage, die Beklagte aus dem Besitz zu setzen, falls sie der Verpflichtung nicht nachkommt. Zudem kann die Räumung auch gegen nicht besitzende Personen, die sich in den Räumen aufhalten, durchgesetzt werden (Hk-ZPO/Pukall, 5. Aufl., § 885 Rn. 12; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 885 Rn. 7, 9).

III.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO. Maßgebend ist dabei der Wert des zu vollstreckenden Anspruchs (Stein/Jonas/ Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 732 Rn. 16; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 35. Aufl., § 732 Rn. 12, § 731 Rn. 8 jeweils mwN).

Stresemann                         Schmidt-Räntsch                        Czub

                     Weinland                                     Kazele

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. (2) Das Gericht
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

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(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.