Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juli 2017 - VIII ZR 147/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:050717UVIIIZR147.16.0
bei uns veröffentlicht am05.07.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 21. Juni 2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Netzbetreiberin in Schleswig-Holstein. Der Beklagte, ein Landwirt, betreibt auf seinem Grundstück eine Photovoltaik-Dachanlage. Diese nahm er am 30. März 2012 zunächst ohne Netzanschluss in Betrieb. Seit dem 8. Mai 2012 speist er den damit erzeugten Strom in das Netz der Klägerin ein. Bereits vor der Inbetriebnahme der Anlage hatte er am 17. Januar 2012 ein ihm von der Klägerin übersandtes Formblatt mit Angaben zu der Anlage ausgefüllt und zurückgesandt. Dieses Formblatt trägt die Überschrift "Verbindliche Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit und der maßgeblichen Vergütungshöhe für Strom aus Photovoltaikanlagen nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz-EEG)". Die unter Ziffer 17 des Formblattes gestellte Frage "Wurde der Standort und die Leistung der Photovoltaikanlage der Bundesnetzagentur gemeldet? (§ 16 Abs. 2 EEG)" bejahte der Beklagte. Weiter heißt es in dem Formblatt (unmittelbar über der Unterschrift des Beklagten): "Der Betreiber der Stromerzeugungsanlage versichert hiermit, dass die vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen. [...]. Sofern vorstehende Angaben des Betreibers der Stromerzeugungsanlage unzutreffend sein sollten, behält sich der Netzbetreiber eine verzinsliche Rückforderung gezahlter Einspeisevergütungen im entsprechenden Umfang vom Betreiber der Stromerzeugungsanlage vor."

2

In dem Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum 5. November 2014 zahlte die Klägerin an den Beklagten eine Einspeisevergütung nach den Fördersätzen des EEG in Höhe von insgesamt 52.429,40 €. Im Herbst 2014 stellte die Klägerin bei einer stichprobenartigen Überprüfung fest, dass der Beklagte die vorbezeichnete Meldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur nicht vorgenommen hatte. Am 6. November 2014 holte der Beklagte diese Meldung nach.

3

Aufgrund der bis dahin unterbliebenen Meldung korrigierte die Klägerin ihre Abrechnungen dahingehend, dass dem Beklagten für den Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum 31. Juli 2014 nur ein Anspruch auf Vergütung des eingespeisten Stroms nach dem Marktwert und für den darauf folgenden Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 5. November 2014 gar keine Vergütung zustehe. Sie verlangte von dem Beklagten daraufhin die Rückzahlung der um den- rechnerisch unstreitigen - Marktwert von 6.890,85 € (für den erstgenannten Zeitraum) verringerten oben genannten gesamten Einspeisevergütung von 52.429,40 €, mithin einen Betrag von 45.538,55 €. Der Beklagte trat dem entgegen, ließ aber durch seinen Prozessbevollmächtigten den Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum 30. Mai 2015 erklären.

4

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten die Rückzahlung des vorbezeichneten Betrages von 45.538,55 € nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen geringfügigen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

6

Das Berufungsgericht (OLG Schleswig, ZNER 2016, 340) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:

7

Der Klägerin stehe der von ihr geltend gemachte Rückzahlungsanspruch aus § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 und § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 zu. Gemäß diesen Vorschriften, die nach dem Willen des Gesetzgebers eine eigene Anspruchsgrundlage enthielten, sei ein Netzbetreiber verpflichtet, von dem Anlagenbetreiber einen etwaigen Mehrbetrag zurückzufordern, den dieser über die gesetzlich vorgesehene Förderung hinaus erhalten habe. Das Vorliegen der Rückforderungsvoraussetzungen für den Klagebetrag sei schlüssig dargetan und unstreitig. Ein Anspruch auf Einspeisevergütung in der von der Klägerin gezahlten Höhe von 52.429,40 € habe dem Beklagten weder nach dem EEG 2012 noch nach dem seit dem 1. August 2014 geltenden EEG 2014 zugestanden, da die Anlage in dem klagegegenständlichen Zeitraum nicht bei der Bundesnetzagentur gemeldet gewesen sei. Nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 habe sich der Vergütungsanspruch des Beklagten für den Zeitraum bis zum 31. Juli 2014 auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwerts - hier rechnerisch unstreitig insgesamt 6.890,85 € - verringert, für den darauf folgenden Zeitraum bis zum 5. November 2014 sei er nach § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 ganz entfallen.

8

Der deshalb in Höhe der Klageforderung bestehende Rückzahlungsanspruch der Klägerin sei nicht verjährt. Nach § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 verjähre der Rückforderungsanspruch mit Ablauf des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres. Damit wäre der im Jahre 2012 entstandene Anspruch verjährt. Der Beklagte könne sich darauf jedoch nicht berufen, weil er mit Anwaltsschreiben vom 10. Dezember 2014 auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe. Ein solcher Verzicht sei hier auch zulässig gewesen. Entgegen der - auf eine in der Kommentarliteratur vereinzelt vertretene Auffassung gestützten - Ansicht des Beklagten sei dieser Einredeverzicht nicht deshalb unbeachtlich, weil § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 und § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 keine Verjährung, sondern ein gänzliches Erlöschen des Anspruchs und damit eine von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfrist regelten. Diese Auffassung lasse sich schon mit dem Wortlaut des § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 201435 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012) nicht überzeugend begründen. Im ersten Halbsatz werde die Verjährung des Rückforderungsanspruchs, im zweiten das Erlöschen der Pflicht zur Geltendmachung dieses Anspruchs geregelt. Es sei nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber den Begriff des Erlöschens auch auf den Anspruch bezogen hätte. Die Unterscheidung zwischen Anspruch und Pflicht habe dem Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 35 Abs. 4 EEG 2012 auch klar vor Augen gestanden.

9

Ebenfalls ohne Erfolg halte der Beklagte die Geltendmachung der Klageforderung deshalb für treuwidrig (§ 242 BGB), weil der Klägerin der zurückgeforderte Betrag letztlich nicht zustünde, da sie ihn an den Übertragungsnetzbetreiber abführen müsste, der jedoch - nach dem Vortrag des Beklagten - diesen Anspruch nicht geltend mache. Zwar treffe es zu, dass der Gesetzgeber den Netzbetreiber nicht in dessen eigenem Interesse, sondern im Allgemeininteresse zur Rückforderung überzahlter Vergütungsbeträge berechtigt und verpflichtet habe. Der Beklagte habe jedoch schon nicht hinreichend darzutun vermocht, dass die Klägerin den geforderten Betrag behalten werde; auch sei er für seine Behauptung, der Übertragungsnetzbetreiber mache seinen Anspruch nicht geltend, beweisfällig geblieben. Die Klägerin hingegen habe unter Beweisantritt sinngemäß vorgetragen, sie werde die zurückgeflossenen Vergütungen in ihre- gemäß § 75 EEG 201450 EEG 2012) durch einen sachkundigen Dritten nachzuprüfenden - Abrechnungen gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber einstellen. Der Vortrag der Klägerin entspreche insoweit der zwingenden Rechtslage. Danach seien die gemäß § 57 Abs. 5 EEG 201435 Abs. 4 EEG 2012) zurückverlangten Vergütungen nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EEG 201438 Nr. 1 EEG 2012) bei der jeweils nächsten Abrechnung als Einnahmen im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 5 AusglMechV zu berücksichtigen. Es sei daher ohne Aussagekraft, dass der Übertragungsnetzbetreiber bisher offenbar nicht seinerseits Rückforderungsansprüche gegen die Klägerin geltend mache. Auch müsse die Klägerin den zurückgeforderten Betrag erst dann in ihre Abrechnung einstellen, wenn sie ihn erhalten habe. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei die Weiterreichung der zurückgeforderten Vergütung daher nicht bereits ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 57 Abs. 5 EEG 201435 Abs. 4 EEG 2012). Vielmehr sei nach der Systematik des Gesetzes die Weiterleitung des vom Anlagenbetreiber zurückgeforderten Vergütungsbetrages an den Übertragungsnetzbetreiber eine nach dem Rückerhalt des Geldes entstehende Pflicht des Netzbetreibers.

10

Dem Beklagten stehe gegenüber der Klägerin ein aufrechenbarer Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB wegen einer seines Erachtens vorliegenden Verletzung einer Pflicht aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis der Parteien nicht zu. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei eine solche Pflichtverletzung weder darin zu sehen, dass die Klägerin ihn nicht deutlich genug auf seine Anmeldepflicht hingewiesen hätte, noch darin, dass der in dem vom Beklagten unterzeichneten Formblatt enthaltene Hinweis falsch gewesen wäre und dadurch bei dem Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Unschädlichkeit einer verspäteten Anmeldung hervorgerufen hätte.

11

Selbst im Falle einer Pflichtverletzung wäre ein hieraus folgender Schadensersatzanspruch des Beklagten mit dem Rückforderungsanspruch der Klägerin nicht aufrechenbar, da nach der Natur des Rechtsverhältnisses die Aufrechnung einer aus einer individuellen Pflichtverletzung des Netzbetreibers folgenden Schadensersatzforderung des Anlagenbetreibers gegen den im öffentlichen Interesse bestehenden Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers ausgeschlossen sei.

12

Der Rückforderungsanspruch und die Rückforderungspflicht des Netzbetreibers nach § 57 Abs. 5 EEG 201435 Abs. 4 EEG 2012) dienten in zweierlei Hinsicht dem öffentlichen Interesse. Die zeitnahe und vollständige Meldung neu installierter Photovoltaikanlagen bei der Bundesnetzagentur sei für die Umsetzung des EEG von grundlegender Bedeutung. Denn die gesetzlich vorgesehene monatliche Verringerung der Vergütung für den aus Solarenergie erzeugten Strom richte sich nach der Menge der im vorangegangenen Quartal neu installierten Leistung geförderter Anlagen (§ 31 EEG 2014, § 20b EEG 2012). Grundlage der zur Ermittlung dieser sogenannten Zubau-Leistung von der Bundesnetzagentur bereitgestellten Angaben seien die Meldungen der Anlagenbetreiber. Der Abgleich der gemeldeten installierten Leistung mit den Ausbauzielen Erneuerbarer Energien sei Grundlage für die Anwendung der zubauabhängigen Degressionsvorschriften. Mithilfe der Degression sollten die volkswirtschaftlichen Kosten der Energiewende eingedämmt werden, indem die Förderung von dem erreichten Umfang des Ausbauziels abhängig gemacht werde (Prinzip des "atmenden Deckels"). Aufgrund der hohen Bedeutung, die der Erfüllung der Meldepflicht durch die Anlagenbetreiber hierbei zukomme, habe es der Gesetzgeber im Rahmen der EEG-Reform 2014 sogar für richtig gehalten, die Nichterfüllung mit dem vollständigen Entfallen der Förderung zu sanktionieren.

13

Auch das Zurückerlangen der Förderbeträge durch den Netzbetreiber liege im allgemeinen Interesse. Der Netzbetreiber dürfe diese nicht für sich verwenden, sondern habe sie an den Übertragungsnetzbetreiber weiterzureichen, der seinerseits die Umlage neu - geringer - berechnen müsse. Dies komme den Stromversorgungsunternehmen und über deren Preiskalkulation dem Verbraucher zugute. Die Durchsetzung des Rückforderungsanspruchs dürfe deshalb nicht an einem etwaigen individuellen Fehlverhalten des Netzbetreibers scheitern. Deshalb sei ein Aufrechnungsverbot kraft Natur der Sache erforderlich.

14

Es liege allerdings auch keine Pflichtverletzung der Klägerin vor. Diese habe gegenüber dem Beklagten weder eine Hinweispflicht verletzt noch pflichtwidrig einen Vertrauenstatbestand hinsichtlich der Vergütung geschaffen. Das EEG sehe eine Hinweispflicht des Netzbetreibers auf die Notwendigkeit der Meldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur nicht vor. Die in § 16 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Anlagenregisterverordnung vom 1. August 2014 (AnlRegV) vorgesehene Hinweispflicht beziehe sich allein auf den - hier nicht gegebenen - Fall einer nach dem 31. Juli 2014 erfolgten Erhöhung oder Verringerung der installierten Leistung einer bereits bestehenden Anlage.

15

Im Übrigen habe die Klägerin dem Beklagten in dem von diesem unterzeichneten Formblatt durch die Frage, ob die Anlage der Bundesnetzagentur gemeldet worden sei, einen Hinweis auf die Notwendigkeit einer solchen Meldung erteilt. Bereits aus der Überschrift des Formblattes werde deutlich, dass die folgenden Fragen für die Vergütungshöhe von Bedeutung seien. Hinzu komme, dass es grundsätzlich Sache des Beklagten gewesen sei, sich über die Fördervoraussetzungen - zu denen die Anmeldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur gehöre - zu informieren. Die Klägerin habe davon ausgehen dürfen, dass er dies auch getan habe. Sie hätte auch keine Anhaltspunkte für die Annahme gehabt, dass der Beklagte die Frage nach der Anmeldung der Anlage fehlerhaft mit ja beantwortet habe. Anlass für eine Nachfrage habe daher nicht bestanden.

16

Die Klägerin habe auch nicht etwa durch den in der Frage nach der Meldung der Anlage enthaltenen Hinweis auf § 16 Abs. 2 des für die Anlage des Beklagten nicht mehr geltenden EEG 2009 einen Vertrauenstatbestand zu dessen Gunsten geschaffen. Es sei schon nicht vorgetragen, dass der Beklagte in Kenntnis des Inhalts dieser Vorschrift von einer Meldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur abgesehen habe. Aus § 16 Abs. 2 EEG 2009 lasse sich aber auch kein Vertrauensschutz für den Beklagten begründen. Denn entgegen einer in der Literatur teilweise vertretenen Auffassung führe diese Vorschrift- wie deren Wortlaut und die Gesetzesmaterialien zeigten - zum Entfallen des Vergütungsanspruchs und schiebe nicht etwa lediglich dessen Fälligkeit bis zur Meldung der Anlage hinaus mit der Folge, dass der Anspruch nach der Anmeldung rückwirkend in vollem Umfang entstehe.

17

Der Beklagte könne dem Rückzahlungsanspruch schließlich auch nicht entgegenhalten, die Klägerin werde im Falle einer Rückzahlung der Vergütung für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 5. November 2014, in welchem die Vergütung auf null verringert sei, um den Marktwert des von dem Beklagten in ihr Netz eingespeisten Stroms ungerechtfertigt bereichert sein. Dem stehe bereits der gesetzessystematische Vorrang der genau aufeinander abgestimmten Spezialregelungen des EEG gegenüber den allgemeinen Vorschriften des Bereicherungsrechts entgegen. Zudem hätte die Klägerin im Falle einer Rückzahlung der Vergütung diese nicht ohne Rechtsgrund erlangt (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) und wäre zudem im Wege der Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber entreichert (§ 818 Abs. 3 BGB).

II.

18

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung der an ihn im Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum 5. November 2014 gezahlten Einspeisevergütung in Höhe von 45.538,55 € nebst Zinsen zusteht, da der Beklagte die Meldung seiner Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur erst am 6. November 2014 vorgenommen hat.

19

1. Dieser Rückforderungsanspruch folgt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat und auch von der Revision im Ausgangspunkt nicht in Zweifel gezogen wird, für den Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum 31. Juli 2014 aus § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634; im Folgenden: EEG 2012) und für den anschließenden Zeitraum bis zum 5. November 2014 aus dem am 1. August 2014 in Kraft getretenen § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz- EEG 2014) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066; im Folgenden: EEG 2014).

20

a) Gemäß den vorbezeichneten, im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorschriften muss der aufnehmende Netzbetreiber von dem Anlagenbetreiber, wenn er diesem eine höhere als die im EEG vorgesehene finanzielle Förderung gezahlt hat, den Mehrbetrag zurückfordern. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, enthalten sowohl § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 als auch § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 eine spezielle Anspruchsgrundlage für die Zurückforderung zuviel gezahlter EEG-Vergütung (ebenso Salje, EEG 2012, 6. Aufl., § 35 Rn. 44, 48; ders., EEG 2014, 7. Aufl., § 57 Rn. 30, 34; Hendrich in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Band 2, 3. Aufl., § 35 EEG [2012] Rn. 22; Cosack in Frenz/Müggenborg/Cosack/Ekardt, EEG [2014], 4. Aufl., § 57 Rn. 48; Schäfermeier in Reshöft/Schäfermeier, EEG [2012], 4. Aufl., § 35 Rn. 22; Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG [2012], 4. Aufl., § 35 Rn. 29; BeckOK-EEG/Böhme, Stand 1. April 2015, § 35 EEG 2012 Rn. 19 f., und Stand 1. April 2016, § 57 EEG 2014 Rn. 19 f.; ebenso LG Mainz ZNER 2015, 278 Rn. 15; LG Offenburg, Urteil vom 17. März 2017 - 6 O 139/16, juris Rn. 23 f.).

21

Dafür, dass es sich bei den genannten Vorschriften um eine spezielle Anspruchsgrundlage handelt, spricht bereits der Wortlaut des Gesetzes. Sowohl in § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 als auch in § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 wird - jeweils im Rahmen der Regelung über die Verjährung - die Formulierung "der Rückforderungsanspruch" verwendet. Wie sich den Gesetzesmaterialien zu § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 und § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 entnehmen lässt, ist auch der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass diese Vorschriften eine eigene Anspruchsgrundlage enthalten. Denn im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Rückforderung überhöhter Vergütungszahlungen ist in den Gesetzesmaterialien mehrfach von einem "Rückforderungsanspruch" des Netzbetreibers beziehungsweise des Übertragungsnetzbetreibers die Rede (BT-Drucks. 17/6071, S. 82 [zu § 35 EEG 2012]); siehe ferner BT-Drucks. 18/1304, S. 151 [zu § 55 EEG-E = § 57 EEG 2014]).

22

Gegen diese rechtliche Beurteilung erhebt auch die Revision keine Einwände.

23

b) Rechtsfehlerfrei und von der Revision im Ausgangspunkt ebenfalls nicht angegriffen ist das Berufungsgericht zu der Beurteilung gelangt, dass die Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum 5. November 2014 an den Beklagten für den von diesem in das Netz der Klägerin eingespeisten Strom eine höhere als die im EEG vorgesehene Vergütung gezahlt hat (§ 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012, § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014). Da der Beklagte erst am 6. November 2014 die Meldung seiner Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur vorgenommen und die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben übermittelt hat, verringerte sich sein Vergütungsanspruch für die Einspeisung des in seiner Anlage erzeugten Stroms in der Zeit vom 7. Juni 2012 bis zum 31. Juli 2014 (dem letzten Geltungstag des EEG 2012) auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwerts (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012) und in der Zeit vom 1. August 2014 (dem Tag des Inkrafttretens des EEG 2014) bis zum 5. November 2014 "auf null" (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014).

24

Ohne Rechtsfehler und insoweit von der Revision nicht angegriffen ist das Berufungsgericht - wie bereits das Landgericht - zu der Annahme gelangt, dass unter Zugrundelegung der vorbezeichneten Maßstäbe dem Beklagten für den erstgenannten Zeitraum lediglich ein Anspruch auf Zahlung des Marktwertes in Höhe von 6.890,85 € zusteht und für den letztgenannten Zeitraum der Vergütungsanspruch - entgegen der Auffassung der Revision, die insoweit unter Hinweis auf § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 lediglich von einer Verringerung um 20 Prozent ausgeht - auf null verringert ist.

25

aa) Bereits unter der Geltung des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I 2074; im Folgenden: EEG 2009) waren Betreiber neuer Photovoltaikanlagen verpflichtet, die Inbetriebnahme ihrer Anlage bei der Bundesnetzagentur zu melden (vgl. BT-Drucks. 18/3820, S. 2; 18/6785, S. 3). Nach der - bis zum 31. Dezember 2011 geltenden - Vergütungsregelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 EEG 2009 bestand für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie die Verpflichtung zur Vergütung nur, wenn der Anlagenbetreiber den Standort und die Leistung der Anlage der Bundesnetzagentur gemeldet hatte. Grund für die Einfügung dieser Regelung war die im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens aufgrund der starken Zunahme der Einspeisung von Strom aus Photovoltaikanlagen deutlich gewordene Notwendigkeit der Erfassung, wie viele Photovoltaikanlagen installiert werden und wie hoch die installierte Leistung ist (BT-Drucks. 16/9477, S. 23; siehe hierzu auch Reshöft in Reshöft/Schäfermeier, aaO, § 17 Rn. 9).

26

bb) Hieran anknüpfend hat der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die vorgenannte Pflicht zur Meldung des Standorts und der installierten Leistung der Anlage an die Bundesnetzagentur durch § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a des am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen EEG 2012 dahingehend geändert, dass zwar weiterhin Strom nicht mit dem üblichen Vergütungssatz des EEG zu vergüten war, wenn die Anlage nicht im Photovoltaik-Anlagenregister registriert ist, der Vergütungsanspruch aber - anders als bisher gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 EEG 2009 - nicht vollständig entfällt, sondern sich für die Dauer des Pflichtverstoßes auf die Höhe des tatsächlichen Monatsmittelwerts des energieträgerspezifischen Marktwerts verringert (vgl. BT-Drucks. 17/6071, S. 66; BT-Drucks. 18/3820, S. 2). Hierdurch sollten nach dem Willen des Gesetzgebers unbillige Ergebnisse verhindert werden (BT-Drucks. 17/6071, aaO).

27

Das Berufungsgericht hat unter Zugrundelegung dieser zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage des Beklagten geltenden Regelung die Höhe der dem Beklagten für den Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum 31. Juli 2014 zustehende Vergütung rechtsfehlerfrei und von den Parteien im Revisionsverfahren nicht angegriffen nach dem vorgenannten Marktwert mit 6.890,85 € bemessen, da der Beklagte seine Photovoltaikanlage nicht im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme, sondern erst am 6. November 2014 bei der Bundesnetzagentur angemeldet hat.

28

cc) Durch § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des am 1. August 2014 in Kraft getretenen EEG 2014 hat der Gesetzgeber die vorbezeichnete Regelung der Verringerung der Förderung bei Pflichtverstößen dergestalt geändert und verschärft, dass sich der anzulegende Wert der finanziellen Förderung "auf null verringert", solange die Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht nach Maßgabe der - das durch § 6 EEG 2014 eingeführte, bei der Bundesnetzagentur eingerichtete und von dieser betriebene Anlagenregister betreffenden - Verordnung über ein Register für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas (Anlagenregisterverordnung - AnlRegV) vom 1. August 2014 (BGBl. I 1320) übermittelt haben.

29

(1) Nach der Gesetzesbegründung zu § 25 Abs. 1 EEG 2014 erachtete der Gesetzgeber diese stärker als nach der bisherigen Rechtslage ausgestaltete Sanktionierung einer fehlenden Registrierung der Anlage für notwendig, damit umfassend und zeitnah sämtliche Anlagen, die eine Förderung in Anspruch nehmen, im Anlagenregister erfasst werden und so eine hohe Datenqualität erreicht wird (BT-Drucks. 18/1304, S. 129 f. [zu § 24 Abs. 1 EEG-E = § 25 Abs. 1 EEG 2014]). Diese Erwägungen des Gesetzgebers sind, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, vor dem Hintergrund zu sehen, dass § 23 Abs. 4 Nr. 3, § 31 EEG 2014 - wie bereits § 20b EEG 2012 - für den aus Solarenergie erzeugten Strom eine an dem Umfang des sogenannten Zubaus bei Photovoltaikanlagen ausgerichtete monatliche Absenkung (zubauabhängige Degression) der Förderung vorsieht (sogenannter "atmender Deckel"; siehe hierzu nur BT-Drucks. 18/1304, S. 133 ff.; Thorbecke/Schumacher in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, aaO, § 20b EEG Rn. 1 ff.) und die gegenüber der Bundesnetzagentur erfolgten Meldungen und Angaben der Anlagenbetreiber für die Ermittlung des Zubaus von entscheidender Bedeutung sind.

30

Dementsprechend wird auch in den Antworten der Bundesregierung vom 26. Januar 2015 und vom 24. November 2015 auf zwei Kleine Anfragen zu "Rückforderungen von Netzbetreibern an landwirtschaftliche Betriebe" (BT-Drucks. 18/3640 und 18/6535) ausgeführt:

"Diese starke Sanktionierung versäumter Meldungen im EEG ist erforderlich, um das System des sog. atmenden Deckels umzusetzen. Hiernach wird die Förderung der Photovoltaik [...] in Abhängigkeit vom Zubau neuer Anlagen abgesenkt. Je höher der Zubau ist, desto stärker wird die Förderung abgesenkt. Für die Funktionsfähigkeit dieses Mechanismus muss der tatsächliche Anlagenzubau soweit wie möglich vollständig erfasst werden. Aufgrund der hohen Dynamik im Photovoltaik-Segment erfolgt die Berechnung der Vergütungsabsenkung hier vierteljährlich. Daher ist gerade auch die zeitnahe Erfassung der einzelnen Anlagen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme von Bedeutung. Erforderlich ist somit eine wirksame Sanktionierung fehlender Meldungen, wie sie im EEG vorgesehen ist. Würden Anlagen in relevanter Anzahl bzw. Größe nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet, sind zu hoch berechnete Fördersätze die Folge und damit eine Kostenwirkung für die Allgemeinheit." (BT-Drucks. 18/3820, S. 3; 18/6785, S. 2)

"Es handelt sich bei der Meldepflicht aus den [...] genannten Gründen nicht um eine bloße Formvorgabe, sondern um ein wesentliches Element des Fördermechanismus. Insofern ist die im EEG vorgesehene Sanktionierung für Meldeversäumnisse im Grundsatz angemessen. Dies gilt auch für die Rückforderungspflicht der Netzbetreiber. Nur hierdurch kann gewährleistet werden, dass die Stromverbraucherinnen und -verbraucher nicht stärker belastet werden, als es die Vergütungsbestimmungen des EEG vorsehen." (BT-Drucks. 18/3820, aaO)

31

(2) § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nach der Übergangsbestimmung des § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 ab dem Inkrafttreten des EEG 2014 auf die Vergütung des in der Anlage des Beklagten erzeugten Stroms anzuwenden, hier mithin auf den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 5. November 2014. Nach der vorbezeichneten Übergangsbestimmung sind für Strom aus Anlagen und KWK-Anlagen, die - wie die Anlage des Beklagten - nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, die Bestimmungen des EEG 2014 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die - wie hier - nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen worden sind, § 25 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 anzuwenden ist, solange der Anlagenbetreiber die Anlage nicht nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a des EEG 2012 als geförderte Anlage im Sinne des § 20a Abs. 5 EEG 2012 registriert und den Standort und die installierte Leistung der Anlage nicht an die Bundesnetzagentur mittels der von ihr bereitgestellten Formularvorgaben übermittelt hat.

32

Der Gesetzgeber wollte mit der Übergangsregelung des § 100 Abs. 1 EEG 2014, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt (BT-Drucks. 18/1304, S. 176 [zu § 96 Abs. 1 EEG-E = § 100 Abs. 1 EEG 2014], grundsätzlich die Geltung des neuen Rechts auch für Bestandsanlagen anordnen. Da aber die Betreiber von Bestandsanlagen nicht verpflichtet waren, die in § 25 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 als Grundlage für einen Meldepflichtverstoß vorgesehene Registrierung ihrer Anlage bei dem - neu eingerichteten - Anlagenregister vornehmen zu lassen (§ 6 EEG 2014 iVm § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 AnlRegV; siehe hierzu auch Salje, EEG 2014, aaO, § 100 Rn. 15), hat der Gesetzgeber insoweit durch § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 eine besondere Übergangsregelung geschaffen und zu deren Notwendigkeit in der Gesetzesbegründung ausgeführt:

"Nummer 3 regelt, dass § 24 Abs. 1 Nr. 1 EEG[-E] 2014 [= § 25 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014] bei Bestandsanlagen nur auf Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen wurden, entsprechend anzuwenden ist. Für diese bestand eine Meldepflicht nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a EEG 2012. Nach der Anlagenregisterverordnung, auf die § 24 Absatz 1 Nummer 1 EEG 2014 verweist, sind Betreiber von Bestandsanlagen nicht verpflichtet, diese beim Anlagenregister registrieren zu lassen. Um die Sanktionswirkung von § 24 Absatz 1 Nummer 1 EEG 2014 auch auf Photovoltaik-Bestandsanlagen zu erstrecken, und die Beachtung von deren Meldepflicht nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 EEG 2012 sicherzustellen, ordnet Nummer 3 mit der entsprechenden Anwendung von § 24 Absatz 1 Nummer 1 EEG 2014 einen Rechtsfolgenverweis an, nämlich die Verringerung des anzulegenden Wertes auf null. Die Meldepflicht für Leistungserhöhungen nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 EEG 2014 ist hingegen nicht in Bezug genommen und gilt daher auch für Bestandsanlagen." (BT-Drucks. 18/1304, S. 177)

33

Diese Erwägungen sind in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Bundestagsausschusses für Wirtschaft und Energie bestätigt worden. Darin heißt es:

"Im Übrigen bleibt es in Nummer 3 bei der Fassung des Regierungsentwurfs, wonach auch für bestehende Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die ihrer bisherigen Meldepflicht nach § 17 Abs. 2 Nummer 1 Buchstabe a EEG 2012 nicht nachgekommen sind, die Sanktion des § 25 Absatz 1 Nummer 1 EEG 2014 (Reduzierung des Anspruchs) greift." (BT-Drucks. 18/1891, S. 114 f., 218)

34

(3) Die Rechtsfolge des damit auch auf eine Bestandsanlage wie diejenige des Beklagten anwendbaren § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 ist die Verringerung des Vergütungsanspruchs des Anlagenbetreibers auf null. Dies bedeutet, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, dass der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers für den Zeitraum des Pflichtverstoßes gänzlich entfällt und dem Anlagenbetreiber nicht etwa - wie von einem Teil der Literatur (Salje, EEG 2014, aaO, § 25 Rn. 9; Reshöft in Reshöft/Schäfermeier, aaO, § 17 Rn. 17 f.; Ekardt/Hennig in Frenz/Müggenborg/Cosack/Ekardt, aaO, § 25 Rn. 17; vgl. auch Lehnert in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 17 Rn. 6 f. [letztlich aber wohl verneinend]; aA BeckOK-EEG/Sösemann/Hölder, Stand 1. April 2016, § 25 EEG 2014 Rn 3; vgl. auch Thorbecke/Schumacher in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, aaO, § 17 EEG 2012 Rn. 10 f.) vertreten wird - lediglich der Förderanspruch genommen wird, ihm aber eine - unterhalb des Niveaus der Mindestvergütung, etwa nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen, zu bemessende - Entschädigung für die tatsächlich eingespeiste Energie zusteht.

35

Bereits der Gesetzeswortlaut bietet keinen Anhaltspunkt dafür, mit der in § 25 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 angeordneten Verringerung auf null könne etwas anderes gemeint sein als ein - abschließend geregeltes - Entfallen jeglichen Anspruchs auf Vergütung für den eingespeisten Strom. Dementsprechend geht bereits aus der Gesetzesbegründung zu § 17 EEG 2012 eindeutig hervor, dass der Gesetzgeber unter der Formulierung der Verringerung auf null verstanden hat, dass "die gesetzliche Vergütung vollständig entfällt" (BT-Drucks. 17/6071, S. 66). Hierfür spricht auch die Systematik des § 25 EEG 2014, da der Gesetzgeber - wie bereits in der Vorgängerregelung des § 17 EEG 2012 - klar zwischen einer Verringerung des anzulegenden Wertes - hier der Vergütung einerseits auf null und andererseits auf den Monatsmarktwert unterschieden hat.

36

Dementsprechend hat auch der Senat zu der - ebenfalls die Verringerung des Vergütungsanspruchs des Anlagenbetreibers auf null betreffenden - Vorschrift des § 17 Abs. 1 EEG 2012 entschieden, dass neben dieser - mit Sanktionscharakter versehenen - Bestimmung, nach der ein Vergütungsanspruch vollständig entfällt und die - ebenso wie die übrigen in § 17 EEG 2012 für Pflichtverstöße des Anlagenbetreibers vorgesehenen Rechtsfolgen abschließenden Charakter hat, ein Anspruch des Anlagenbetreibers aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Wertersatz für den eingespeisten Strom (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 2 BGB) nicht in Betracht kommt. Die Absicht des Gesetzgebers des EEG 2012 war es vielmehr, ein differenziertes Sanktionssystem zu schaffen, das zur Vermeidung einer Verfehlung oder Verfälschung des gesetzgeberischen Ziels einem Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze der §§ 812 ff. BGB entgegensteht (Senatsurteil vom 18. November 2015 - VIII ZR 304/14, WM 2016, 656 Rn. 23, 25 ff.).

37

Für die im vorliegenden Fall in Rede stehende Verringerung der Vergütung auf null wegen eines Pflichtverstoßes gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 gilt nichts anderes.

38

(4) Entgegen der Auffassung der Revision ändert sich an der genannten Rechtsfolge des vollständigen Entfallens des Vergütungsanspruchs des Beklagten für den im Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 5. November 2014 eingespeisten Strom nichts durch die Vorschrift des § 52 EEG 2017.

39

(a) Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in der Fassung des am 1. Januar 2017 - nach Erlass des Berufungsurteils - in Kraft getretenen Art. 2 (Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes) des Gesetzes zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3106, 3124; im Folgenden: EEG 2017) verringert sich der anzulegende Wert auf null, solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht an das Register übermittelt haben und die Meldung nach § 71 Nr. 1 EEG 2017 - mithin die Mitteilung aller für die Endabrechnung des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres erforderlichen Daten an den Netzbetreiber - noch nicht erfolgt ist. Gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 verringert sich der anzulegende Wert um jeweils 20 Prozent, solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht an das Register übermittelt haben, aber die Meldung nach § 71 Nr. 1 EEG 2017 erfolgt ist.

40

Die Revision vertritt die Auffassung, § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 sei nach den Übergangsvorschriften des EEG 2017 auf den im vorliegenden Fall nach dem 31. Juli 2014 in das Netz der Klägerin eingespeisten Strom anzuwenden mit der Folge, dass entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht eine Verringerung der Vergütung auf null, sondern (allenfalls) eine Verringerung der Vergütung um 20 Prozent vorzunehmen sei. Dies trifft, wie die Revisionserwiderung mit Recht ausführt, nicht zu.

41

(b) Allerdings weist die Revision mit Recht darauf hin, dass nach der Übergangsvorschrift des § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 die vorstehend genannte Vorschrift des § 52 Absatz 3 EEG 2017 hinsichtlich der Bestandsanlagen nur für Zahlungen für Strom anzuwenden ist, der nach dem 31. Juli 2014 eingespeist wird; bis zu diesem Zeitpunkt ist die entsprechende Bestimmung des EEG 2012 anzuwenden. Ausgenommen von dieser Übergangsregelung sind gemäß § 100 Abs. 1 Satz 6 EEG 2017 Fälle, in denen vor dem 1. Januar 2017 ein Rechtsstreit zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber rechtskräftig entschieden wurde. Für Anlagenbetreiber, deren Anlagen vor dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen wurden, wird der Zahlungsanspruch nach § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 erst am 1. Januar 2017 fällig (§ 100 Abs. 1 Satz 7 EEG 2017).

42

Ebenfalls zutreffend führt die Revision an, dass § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 in der ursprünglichen Fassung des Art. 1 (Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes) des Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) in § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 vorsah, dass § 52 Abs. 3 EEG nur für Zahlungen für Strom anzuwenden ist, der nach dem 31. Dezember 2015 eingespeist wird, und bis zu diesem Zeitpunkt die entsprechende Bestimmung des EEG 2014 anzuwenden ist.

43

(c) Nach den Gesetzesmaterialien zu der Übergangsvorschrift des § 100 EEG 2017 beabsichtigte der Gesetzgeber die Geltung des neuen Rechts grundsätzlich auch für bestehende Anlagen, sofern nicht in den §§ 100 ff. EEG 2017 Ausnahmen hiervon vorgesehen sind, welche sich auf Regelungen beziehen, die mit dem neuen EEG geändert werden und nicht für Bestandsanlagen gelten sollen (BT-Drucks. 18/8860, S. 260). Speziell zu § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 enthielten die Gesetzesmaterialien zu dem vorgenannten Gesetz vom 13. Oktober 2016 lediglich die Angabe, dass Satz 5 eine Sonderregelung für § 52 EEG 2016 (in Kraft getreten als EEG 2017) enthalte (BT-Drucks., aaO).

44

Zum Grund der durch das Gesetz vom 22. Dezember 2016 vorgenommenen oben genannten Änderung des § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 und der Einfügung der Sätze 6 und 7 in § 100 Abs. 1 EEG 2017, die jeweils auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des Bundestagsausschusses für Wirtschaft und Energie zurückgehen (BT-Drucks. 18/10668, S. 97 f.), heißt es in den Gesetzesmaterialien, diese Änderungen dienten dazu, die mit dem EEG 2017 neu geregelte Rechtsfolge für den Fall, dass eine Anlage nicht im Anlagenregister gemeldet sei, auch auf den Zeitraum nach dem Inkrafttreten des EEG 2014 anzuwenden (BT-Drucks., aaO S. 148).

45

(d) Hieraus folgt jedoch - entgegen der Auffassung der Revision - nicht, dass § 52 Abs. 3 EEG 2017 auch auf die Vergütung für den Strom anzuwenden wäre, der in der Anlage des Beklagten während des in § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 genannten Zeitraums nach dem 31. Juli 2014 - hier vom 1. August 2014 bis zum 5. November 2014 - erzeugt und in das Netz der Klägerin eingespeist worden ist. Die Revision übersieht bei ihrer gegenteiligen Sichtweise, dass die vorbezeichnete Übergangsregelung zwar die Anwendung des § 52 Abs. 3 EEG 2017 auf den gesamten Zeitraum nach dem Inkrafttreten des EEG 2014 erstreckt, dies jedoch nur die (Bestands-)Anlagen betrifft, die während dieses Zeitraums in Betrieb genommen worden sind und für die demgemäß nach § 6 EEG 2014 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Anlagenregisterverordnung vom 1. August 2014 - anders als nach der vorherigen Rechtslage - eine Pflicht zu der in § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EEG 2017 genannten Registrierung der Anlage bestand.

46

Für ältere Bestandsanlagen hingegen, die - wie die Anlage des Beklagten - im Zeitraum nach dem 31. Dezember 2011 und bis zum Inkrafttreten des EEG 2014 am 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, geht es hingegen- wie die Revisionserwiderung zutreffend ausführt - nicht um die vergütungsrechtlichen Folgen einer fehlenden Registrierung der Anlage im Anlagenregister, sondern um die Folgen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012, den Standort und die installierte Leistung der Anlage an die Bundesnetzagentur zu melden. Das Gesetz sieht deshalb für diese älteren Bestandsanlagen und für die vorgenannte Meldepflicht - was die Revision übersieht - in § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2017 eine besondere Übergangsvorschrift vor. Danach ist für Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen worden sind, § 25 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 anzuwenden, solange der Anlagenbetreiber die Anlage nicht nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 als geförderte Anlage im Sinn des § 20a Abs. 5 EEG 2012 registriert und den Standort und die installierte Leistung der Anlage nicht an die Bundesnetzagentur mittels der von ihr bereitgestellten Formularvorgaben übermittelt hat. Eine Übergangsvorschrift dieses Inhalts sah das Gesetz - was die Bedeutung dieser Regelung unterstreicht - auch bereits in § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 vor.

47

Dementsprechend verweist auch die Gesetzesbegründung zu § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2017 auf die - bis auf redaktionelle Änderungen - bestehende Übereinstimmung dieser Übergangsvorschrift mit der genannten Vorgängervorschrift (BT-Drucks. 18/8860, S. 260), deren Gesetzesmaterialien oben (unter II 1 b cc (2)) im Einzelnen dargestellt worden sind und aus denen sich ebenso wie aus § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2017 die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 für den hier gegebenen Fall des Meldepflichtverstoßes nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 ergibt. Mit Recht weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass diese rechtliche Beurteilung der in den Gesetzesmaterialien zu § 100 Abs. 2 EEG 2017 zum Ausdruck gebrachten Absicht des Gesetzgebers entspricht, wonach Bestandsanlagen, die vor dem Inkrafttreten des EEG 2014 in Betrieb genommen worden sind, grundsätzlich nicht von den Änderungen des EEG 2014 durch das EEG 2017 betroffen sind und grundsätzlich auch nicht in das neue Recht überführt werden, sofern dies nicht ausnahmsweise bestimmt ist (BT-Drucks., aaO). Letzteres ist hinsichtlich des hier zu beurteilenden Meldepflichtverstoßes des Beklagten nicht der Fall. Damit hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht auf den Einspeisezeitraum vom 1. August 2014 bis zum 5. November 2014 die Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 angewendet und insoweit den Rückforderungsanspruch in voller Höhe zuerkannt.

48

2. Der Rückforderungsanspruch der Klägerin aus § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG für den Zeitraum bis zum 31. Juli 2014 ist, soweit er sich auf die an den Beklagten gezahlte Vergütung für die im Jahre 2012 erfolgte Stromeinspeisung bezieht, entgegen der Auffassung der Revision nicht gemäß § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 erloschen.

49

a) Nach § 35 Abs. 4 Satz 2, 3 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 2, 3 EEG 2014 verjährt der die Zahlung einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Vergütung betreffende Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers gegen den Anlagenbetreiber mit Ablauf des 31. Dezember des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres; die Pflicht des Netzbetreibers zur Rückforderung des Mehrbetrages erlischt insoweit.

50

Die Revision meint, in den genannten Vorschriften werde trotz der Verwendung des Begriffs "Verjährung" keine Verjährungsfrist im rechtstechnischen Sinne geregelt, sondern eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, die von Amts wegen zu beachten sei und zum Erlöschen des Rückforderungsanspruchs führe. Daran vermöge auch ein etwaiger Verzicht des Beklagten auf die Einrede der Verjährung nichts zu ändern. Die Revision stützt sich insoweit auf eine dahingehende, in der Literatur vereinzelt vertretene Auffassung (Salje, EEG 2012, aaO, § 35 Rn. 50; ders., EEG 2014, aaO, § 57 Rn. 36; im Ergebnis ebenso Schäfermeier in Reshöft/Schäfermeier, aaO, § 35 Rn. 24-26).

51

b) Diese Auffassung trifft jedoch nicht zu. Sie findet, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, bereits im Wortlaut der genannten Vorschriften keine Stütze. Gegen sie sprechen zudem sowohl die Systematik des Gesetzes als auch der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers.

52

Im ersten Halbsatz sowohl des § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 als auch des § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 wird die Verjährung des Rückforderungsanspruchs, im zweiten Halbsatz das Erlöschen der Pflicht zur Geltendmachung dieses Anspruchs geregelt. Der Gesetzgeber hat mithin deutlich sowohl zwischen dem Anspruch einerseits und der Pflicht andererseits als auch zwischen den beiden jeweiligen Rechtsfolgen unterschieden. Wortlaut und Systematik der genannten Vorschriften sprechen damit eindeutig gegen die von der Revision befürwortete Auffassung.

53

Diese Beurteilung wird durch die Gesetzesmaterialien zu § 35 Abs. 4 EEG 2012 bestätigt. Dort heißt es:

"Um eine Rückabwicklung über längere Zeiträume zu vermeiden, verjährt der Rückforderungsanspruch in Abweichung von der Regelverjährung nach den §§ 195, 199 BGB mit Ablauf des 31. Dezembers des auf die Einspeisung folgenden Jahres (Satz 2). Satz 2 zweiter Halbsatz stellt klar, dass mit Verjährung des Rückforderungsanspruchs auch die Pflicht zu dessen Geltendmachung nach Satz 1 erlischt." (BT-Drucks. 17/6071, S. 82)

54

Hieraus ergibt sich ebenfalls eindeutig, dass der Gesetzgeber hinsichtlich des Rückforderungsanspruchs - welcher im Rahmen der Nachfolgeregelung in § 57 Abs. 5 EEG 2014 nur redaktionelle Änderungen erfahren hat (BT-Drucks. 18/1304, S. 151 [zu § 55 EEG-E = § 57 EEG 2017]) - eine zeitliche Begrenzung in Gestalt der Verjährung und nicht etwa mittels einer Ausschlussfrist wollte. Soweit die Revision meint, Gegenteiliges aus der vorstehend genannten Zielsetzung, eine Rückabwicklung über längere Zeiträume zu vermeiden, herleiten zu können, verkennt sie, dass diese Zielsetzung (auch) durch die Einführung einer Verjährungsregelung erreicht wird.

55

3. Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin hängt, anders als die Revision meint, auch nicht davon ab, dass der Übertragungsnetzbetreiber ihr gegenüber einen entsprechenden Rückzahlungsanspruch geltend macht. Entgegen der Auffassung der Revision handelt die Klägerin deshalb auch nicht treuwidrig im Sinne des § 242 BGB, wenn sie ihren Rückzahlungsanspruch gegen den Beklagten unabhängig hiervon verfolgt.

56

a) Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat und auch die Revision im Ausgangspunkt nicht in Zweifel zieht, steht dem Netzbetreiber der für den Fall der Zahlung einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Vergütung gegenüber dem Anlagenbetreiber vorgesehene Anspruch auf Rückforderung des Mehrbetrags (§ 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 bzw. § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014) nicht im eigenen Interesse, sondern im Interesse der Allgemeinheit zu. Durch den Rückforderungsanspruch und die damit korrespondierende Rückforderungspflicht soll vermieden werden, das System des EEG-Belastungsausgleichs mit gesetzlich nicht vorgesehenen Vergütungen zu belasten; damit sollen die Kosten der Energiewende möglichst gering gehalten werden (vgl. BT-Drucks. 17/6071, S. 82; Salje, EEG 2012, aaO, § 35 Rn. 48; ders., EEG 2014, aaO, § 57 Rn. 34; Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 35 Rn. 29).

57

b) Ebenfalls richtig ist die Annahme des Berufungsgerichts, wonach die von dem Netzbetreiber aus dem vorgenannten Grund zurückgeforderten - und auch zurückerhaltenen - Vergütungen bei der nächsten Abrechnung gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber als Einnahmen zu berücksichtigen sind (vgl. BT-Drucks., aaO; Hendrich in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, aaO, § 35 EEG Rn. 30; Salje, EEG 2014, aaO, § 62 Rn. 6 ff.). Auch hiergegen wendet sich die Revision nicht.

58

c) Sie meint jedoch, der Netzbetreiber müsse, wenn er gegen den Anlagenbetreiber einen Rückforderungsanspruch nach § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 geltend mache, zumindest vortragen, dass der Übertragungsnetzbetreiber ihm gegenüber ebenfalls einen solchen Rückforderungsanspruch als nachträgliche Korrektur der bisherigen Abrechnung erhebe. Denn auch der Rückforderungsanspruch des Übertragungsnetzbetreibers unterliege - was das Berufungsgericht nicht ausreichend bedacht habe - der Verjährung nach § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014, so dass damit auch die Pflicht des Übertragungsnetzbetreibers zur Rückforderung von Mehrbeträgen gegenüber dem Netzbetreiber erlösche. Deshalb könne - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - nicht ohne weiteres angenommen werden, dass eine Rückzahlung des Anlagenbetreibers an den Netzbetreiber im Rahmen der nächsten Abrechnung an den Übertragungsnetzbetreiber weitergeleitet werde und über den Ausgleichsmechanismus den Letztverbrauchern zugutekomme.

59

aa) Diese Rüge der Revision greift aus mehreren Gründen nicht durch. Weder dem Wortlaut des Gesetzes noch der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks., aaO; 18/1304, S. 151) sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass Voraussetzung für die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs des Netzbetreibers gegenüber dem Anlagenbetreiber wäre, dass ersterer von dem Übertragungsnetzbetreiber ebenfalls auf Rückzahlung in Anspruch genommen wird. Auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschriften über den EEG-Belastungsausgleich ergibt sich dies nicht.

60

Mit ihrer gegenteiligen Sichtweise verkennt die Revision sowohl die Aufgabe des EEG-Ausgleichsmechanismus als auch dessen mehrstufige Funktionsweise und die damit im Zusammenhang zu sehende Zielrichtung der Verjährungsvorschriften in § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 und § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014.

61

bb) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sieht das Gesetz in § 38 Nr. 1 EEG 2012 beziehungsweise § 62 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 vor, dass die durch den Netzbetreiber zurückgeforderten Vergütungen, wenn hierdurch Einnahmen erzielt werden (BT-Drucks. 17/6071, S. 82), bei der folgenden Abrechnung als Einnahmen im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 5 der Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV) zu berücksichtigen sind (siehe hierzu auch Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 35 Rn. 29). Dies gilt, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, unabhängig davon, ob der Netzbetreiber seinerseits einem entsprechenden Rückforderungsanspruch des Übertragungsnetzbetreibers ausgesetzt ist oder er einem solchen Anspruch die Einrede der Verjährung gemäß § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 und § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 entgegenhalten könnte.

62

Denn die auch im Rechtsverhältnis zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber und dem Netzbetreiber gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Verjährung eines möglichen Rückforderungsanspruchs und des Erlöschens der Rückforderungspflicht - womit der Gesetzgeber, wie die Revisionserwiderung zu Recht ausführt, ersichtlich die Fallgestaltung einer auf dieser Stufe des EEG-Belastungsausgleichs verursachten (und damit regelmäßig im Kenntnisbereich des Übertragungsnetzbetreibers liegenden) Überzahlung regeln wollte - entbinden den Netzbetreiber nicht von der oben genannten gesetzlichen Verpflichtung nach § 38 Nr. 1 EEG 2012 beziehungsweise § 62 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014, Einnahmen aus Rückforderungen in den EEG-Belastungsausgleich einfließen zu lassen. Der Rückforderungsanspruch und die Rückforderungspflicht nach § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 und § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG dienen, wie bereits erwähnt, nicht dem eigenen Interesse des Netzbetreibers, sondern vielmehr dem Interesse der Allgemeinheit, das System des EEG-Belastungsausgleichs nicht mit gesetzlich nicht vorgesehenen Vergütungen zu belasten und so die Kosten der Energiewende möglichst gering zu halten (vgl. BT-Drucks., aaO; Salje, EEG 2012, aaO, § 35 Rn. 48; ders., EEG 2014, aaO, § 57 Rn. 34; Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO).

63

Angesichts dieser Zielsetzung des EEG und der oben dargestellten Funktionsweise des EEG-Belastungsausgleichs sowie unter zusätzlicher Berücksichtigung des von der Revisionserwiderung zutreffend angeführten Umstands, dass der Übertragungsnetzbetreiber in vielen Fällen keine Kenntnis von den seitens des Netzbetreibers gegenüber dem Anlagenbetreiber geleisteten Überzahlungen haben wird, besteht kein sachlicher Grund dafür, den Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers an die von der Revision befürwortete zusätzliche Voraussetzung zu knüpfen, dass der Netzbetreiber seinerseits von dem Übertragungsnetzbetreiber auf Rückzahlung in Anspruch genommen wird.

64

Deshalb musste - entgegen der Auffassung der Revision - insoweit weder die Klägerin weiteren Vortrag halten noch das Berufungsgericht nähere Feststellungen treffen. Besondere Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass die Klägerin den mit der vorliegenden Klage zurückgeforderten Betrag nach dessen Erhalt nicht in dem vorbezeichneten Sinne verwenden, sondern- gesetzeswidrig - für sich vereinnahmen und behalten könnte, lassen sich den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen. Übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision insoweit nicht auf.

65

4. Ebenfalls vergeblich macht die Revision geltend, die Rückzahlungsforderung der Klägerin in Höhe von 45.538,55 € sei durch die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung mit einer in gleicher Höhe gegen die Klägerin bestehenden Schadensersatzforderung (§ 280 Abs. 1 BGB) wegen Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten erloschen.

66

a) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Aufrechnung - wie das Berufungsgericht angenommen hat - bereits ein aus der Natur des Rechtsverhältnisses folgendes Aufrechnungsverbot (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 24. Juni 1985 - III ZR 219/83, BGHZ 95, 109, 113; vom 22. März 2011 - II ZR 271/08, BGHZ 189, 45 Rn. 27; vom 12. November 2015 - III ZR 204/15, BGHZ 207, 365 Rn. 12) entgegensteht oder ob ein solches Aufrechnungsverbot - wie die Revision meint - zu verneinen ist, weil gemäß § 35 Abs. 4 Satz 4 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 4 EEG 2014 auf Rückforderungsansprüche gegen den Anlagenbetreiber - zwecks deren effizienter Abwicklung (vgl. BT-Drucks. 17/6071, S. 82) - das in § 22 Abs. 1 EEG 2012 beziehungsweise § 33 Abs. 1 EEG 2014 vorgesehene teilweise Aufrechnungsverbot nicht anzuwenden ist und im Übrigen der Netzbetreiber auch eine durch Aufrechnung erloschene Rückzahlungsforderung in dieser Höhe in die gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber vorzunehmende Abrechnung einzustellen hätte.

67

b) Denn wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, fehlt es an einem aufrechenbaren Schadensersatzanspruch des Beklagten. Ein Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen die Klägerin aus § 280 Abs. 1 BGB (zur Anwendbarkeit der Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts vgl. Senatsurteile vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 46 mwN; vom 11. Mai 2016 - VIII ZR 123/15, WM 2017, 389 Rn. 18) scheidet bereits deshalb aus, weil die Klägerin dem Beklagten gegenüber weder eine Hinweis- oder Aufklärungspflicht verletzt noch pflichtwidrig einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat.

68

aa) Die Revision meint, aus dem zwischen den Parteien bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis (§ 4 EEG 2012, § 7 EEG 2014) sowie aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergebe sich eine über den Inhalt des von dem Beklagten unterzeichneten Formblatts hinausgehende Pflicht, den Anlagenbetreiber spätestens bei Beginn der Stromeinspeisung auf die gegenüber der Bundesnetzagentur bestehenden Meldepflichten und auf die - schwerwiegenden - Sanktionen hinzuweisen, die sich bei einer Nichterfüllung dieser Meldepflichten ergeben. Der Netzbetreiber verfüge über die entsprechenden Kenntnisse, während solche beim Anlagenbetreiber nicht vorausgesetzt werden könnten. Mit dem oben genannten Formblatt sei der Beklagte zwar über seine Meldepflicht informiert worden; es fehle darin indessen jeder Hinweis darauf, welche schwerwiegenden Folgen an die Nichterfüllung der Meldepflicht geknüpft seien. Der Beklagte habe in der Folge die Meldepflicht als reine Formalität angesehen. Die Klägerin habe auch nicht erwarten können, dass dem Beklagten der Inhalt des im Formblatt genannten § 16 Abs. 2 EEG bekannt gewesen sei oder dass er den Hinweis auf diese Bestimmung zum Anlass nehmen würde, sich mit dem Gesetzestext zu befassen, zumal diese Bestimmung - über deren Folgen im Schrifttum zudem Uneinigkeit bestanden habe - für die Anlage des Beklagten nicht mehr einschlägig gewesen sei.

69

bb) Diese Auffassung der Revision trifft nicht zu. Die Klägerin war nicht verpflichtet, den Beklagten auf dessen Pflicht zur Meldung seiner Photovoltaikanlage und zur Übermittlung von deren Standort und installierter Leistung an die Bundesnetzagentur hinzuweisen und ihn über die rechtlichen Folgen einer Nichterfüllung dieser Pflicht aufzuklären.

70

(1) Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat und auch die Revision nicht bezweifelt, sieht das Gesetz eine solche Hinweis- und Aufklärungspflicht für den - hier gegebenen - Fall der Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage nicht vor. Vielmehr ist der Anlagenbetreiber, der eine Förderung in Anspruch nimmt, verantwortlich für die Erfüllung der Meldepflichten (vgl. BT-Drucks. 18/3820 [Antwort der Bundesregierung], S. 4). Es obliegt grundsätzlich ihm, sich über die geltende Rechtslage und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zu informieren (BT-Drucks. 18/6785 [Antwort der Bundesregierung], S. 3).

71

(2) Deshalb lässt sich, anders als die Revision meint, eine Hinweis- und Aufklärungspflicht des Netzbetreibers insoweit grundsätzlich auch nicht als Nebenpflicht aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis oder aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Hinblick auf die Schwere der im Erneuerbare-Energien-Gesetz für einen Verstoß gegen die Meldepflicht vorgesehenen Sanktion ableiten. Die gegenteilige Auffassung (so etwa Ekardt/Hennig in Frenz/Müggenborg/Cosack/Ekardt, aaO, § 25 Rn. 15) ist bereits mit der erwähnten - maßgeblichen - Eigenverantwortung des Anlagenbetreibers nicht zu vereinbaren. Dieser hat, wenn er staatliche Fördermittel (Subventionen) erhalten will, selbst für die Erfüllung der hierfür erforderlichen Voraussetzungen Sorge zu tragen und hat sich dementsprechend umfassend zu informieren.

72

Die eine Hinweis- und Aufklärungspflicht bei der hier gegebenen Fallgestaltung befürwortende Auffassung lässt zudem außer Betracht, dass dem Netzbetreiber die Verpflichtung zur Aufnahme und Vergütung des von dem Anlagenbetreiber aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms unabhängig von einem eigenen Willensentschluss durch die Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gesetzlich auferlegt wird. Dem Netzbetreiber darüber hinaus noch eine - im Gesetz weder vorgesehene noch angelegte - Pflicht aufzuerlegen, den Anlagenbetreiber bezüglich der Einhaltung der seiner eigenen Verantwortung obliegenden Fördervoraussetzungen durch Hinweise auf Meldepflichten und Aufklärung über die wirtschaftlichen Folgen einer Zuwiderhandlung zu beraten, würde den Rahmen des dem aufnehmenden Netzbetreiber nach dem EEG Zumutbaren überschreiten.

73

Die gegenteilige Auffassung der Revision liefe darauf hinaus, neben das Kaufvertragsverhältnis der Parteien einen Beratungsvertrag zu stellen, für dessen Vorliegen hier nichts ersichtlich ist.

74

(3) Dessen ungeachtet hat die Klägerin den Beklagten in dem von ihm unterzeichneten Formblatt nicht nur - was die Revision hinnimmt - durch die Frage, ob der Standort und die Leistung der Photovoltaikanlage der Bundesnetzagentur gemeldet worden sei, über seine Meldepflicht informiert; sie hat den Beklagten zudem in dem seiner Unterschrift unmittelbar vorangestellten Absatz sowohl auf die Notwendigkeit wahrheitsgemäßer Angaben hingewiesen als auch über die möglichen schwerwiegenden Folgen unzutreffender Angaben aufgeklärt, indem sie sich für diesen Fall ausdrücklich eine verzinsliche Rückforderung gezahlter Einspeisevergütungen vorbehalten hat. Bei verständiger und objektiver Betrachtung musste dem Beklagten damit klar sein, dass (auch) eine Missachtung seiner Meldepflicht gegenüber der Bundesnetzagentur die- gegebenenfalls sogar vollständige - Rückforderung der von der Klägerin an ihn gezahlten Einspeisevergütung zur Folge haben kann.

75

Hieran ändert der von der Revision angeführte Umstand nichts, dass in dem Formblatt in einem Klammerzusatz hinter der oben genannten Frage nach der Meldung der Anlage zu Unrecht die Vorschrift des § 16 Abs. 2 EEG- gemeint war offenbar das EEG 2009 - anstelle des für die Anlage des Beklagten damals bereits geltenden § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 angeführt worden ist. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und insoweit von der Revision nicht angegriffen festgestellt hat, hat der Beklagte schon nicht vorgetragen, dass er in Kenntnis des Inhalts der in dem Klammerzusatz genannten Vorschrift von einer Meldung seiner Anlage abgesehen habe.

76

Im Übrigen hätte sich für den Beklagten bei Kenntnisnahme des Inhalts des § 16 Abs. 2 EEG 2009 ohne Weiteres ergeben, dass nach dem Wortlaut des Satzes 2 dieser Vorschrift die Verpflichtung zur Vergütung nur besteht, wenn der Anlagenbetreiber den Standort und die Leistung der Anlage der Bundesnetzagentur gemeldet hat. Anhaltspunkte dafür, dass diese von ihrem Wortlaut her eindeutige - und auch aus der Sicht des Gesetzgebers mit einem vollständigen Entfallen des Vergütungsanspruchs verbundene (BT-Drucks. 17/6071, S. 66) - Regelung, wie dies in der Literatur vereinzelt vertreten wird (Salje, EEG 2009, 5. Aufl., § 16 Rn. 53 ff.), lediglich als ein Hinausschieben der Fälligkeit eines nach erfolgter Meldung der Anlage rückwirkend in voller Höhe entstehenden Vergütungsanspruchs verstanden werden könnte, hätten für den Beklagten hingegen bereits aufgrund der vorbezeichneten Eindeutigkeit des § 16 Abs. 2 EEG 2009 nicht bestanden.

77

5. Entgegen der Auffassung der Revision verstoßen weder die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 für den Fall einer Nichterfüllung der Meldepflicht des Anlagenbetreibers vorgesehene Verringerung der Vergütung auf den Marktwert noch die in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 für einen solchen Pflichtverstoß angeordnete (stärkere) Sanktion einer Verringerung der Vergütung auf null gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. zu letzterem nur BVerfGE 70, 278, 286; 78, 232, 245; 92, 262, 273; BVerfG, NJW 1996, 983; 2009, 980 Rn. 42).

78

a) Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besagt, dass eine Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich sein muss; sie ist geeignet, wenn der gewünschte Erfolg mit ihrer Hilfe gefördert werden kann, und erforderlich, wenn der Gesetzgeber dazu kein anderes, den Betroffenen weniger belastendes Mittel hätte wählen können. Ferner darf der mit der Maßnahme verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen (BVerfGE 70, aaO; 78, aaO; 92, aaO).

79

b) Wie oben (unter II 1 b aa, bb und cc (1)) im Einzelnen ausgeführt, verfolgen § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 und § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 den Zweck, die Betreiber von Photovoltaikanlagen zur umfassenden und zeitnahen Erfüllung ihrer gegenüber der Bundesnetzagentur bestehenden Meldepflicht anzuhalten, da die von ihnen zu übermittelnden Daten von entscheidender Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der nach dem Gesetz vorgesehenen zubauabhängigen Degression der Förderung (sogenannter "atmenderDeckel"; siehe hierzu im Einzelnen oben unter II 1 b cc (1)) sind. Sowohl die Verringerung der Vergütung auf den Marktwert als auch die Verringerung der Vergütung auf null stellen geeignete Maßnahmen dar, um das vorstehend genannte Ziel zu erreichen.

80

Die beiden vorbezeichneten Maßnahmen, die der Gesetzgeber ersichtlich im Bewusstsein der mit ihnen für die Anlagenbetreiber verbundenen Härten und im Hinblick darauf gewählt hat, dass eine Nichtmeldung oder eine nicht rechtzeitige Meldung von Anlagen in relevanter Anzahl beziehungsweise Größe zu hoch berechnete Fördersätze und damit eine dem Gesetz nicht entsprechende nachteilige Kostenwirkung für die Allgemeinheit zur Folge hat (vgl. BT-Drucks. 18/3820, S. 3; 18/6785, S. 2), sind auch erforderlich. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, steht dem Gesetzgeber - auch im Bereich des Energierechts - ein weiter Gestaltungsspielraum zu, auf welche Weise er ein als förderwürdig erachtetes Verhalten unterstützen will. Auch in der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, ist der Gesetzgeber weitgehend frei. Er ist lediglich insoweit gebunden, als er die Leistung nicht willkürlich, das heißt nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, verteilen darf. Sind die von ihm vorgesehenen Fördermaßnahmen und Sanktionen jedoch innerhalb eines vertretbaren gesetzgeberischen Konzepts aufeinander abgestimmt, kann die jeweilige Maßnahme oder Sanktion verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht beanstandet werden (vgl. BVerfGE 110, 274, 293 mwN; vgl. ferner Senatsurteile vom 4. März 2015 - VIII ZR 325/13, WM 2015, 1341 Rn. 26; vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 300/12, NVwZ 2014, 94 Rn. 21, und VIII ZR 301/12, juris Rn. 21; vgl. auch Senatsurteile vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 241/07, WM 2011, 514 Rn. 19; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 169/13, BGHZ 201, 355 Rn. 19, 26; vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 56/14, BGHZ 205, 228 Rn. 24).

81

Innerhalb des so gezogenen Rahmens hat sich der Gesetzgeber hier gehalten und sowohl mit § 17 EEG 2012 - wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 18. November 2015 - VIII ZR 304/14, WM 2016, 656 Rn. 30) - als auch mit § 25 EEG 2014 ein differenziertes Sanktionssystem geschaffen. Hierbei durfte der Gesetzgeber im Interesse der Praktikabilität und Einfachheit des Rechts als notwendige Voraussetzungen eines gleichheitsgerechten Gesetzesvollzugs auch generalisierende und typisierende Regelungen - wie die hier in Rede stehenden Sanktionen - treffen (vgl. BVerfG, GewArch 2009, 450 f. mwN; Senatsurteile vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09, NVwZ-RR 2010, 315 Rn. 29; vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 56/14, aaO Rn. 26).

82

Die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 und § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 vorgesehenen Sanktionen sind auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Wie oben (unter II 4 b bb (1)) bereits ausgeführt, obliegt es grundsätzlich dem Anlagenbetreiber, sich über die geltende Rechtslage und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung nach dem EEG zu informieren (BT-Drucks. 18/6785 [Antwort der Bundesregierung], S. 3). Er ist daher auch verantwortlich für die Erfüllung der Meldepflichten (BT-Drucks. 18/3820 [Antwort der Bundesregierung], S. 4). Deren Einhaltung ist ihm auch ohne weiteres zumutbar. Dies gilt erst recht, wenn der Anlagenbetreiber - wie im vorliegenden Fall der Beklagte - durch den Netzbetreiber auf das Bestehen der Meldepflicht und zusätzlich auch noch auf die möglichen Folgen einer Nichterfüllung dieser Pflicht hingewiesen wird.

83

c) Aus den vorstehend genannten Gründen sind die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 und § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 vorgesehenen Sanktionen schließlich auch mit dem Eigentumsgrundrecht der Anlagenbetreiber aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (zur Abgrenzung der sich regelmäßig gegenseitig ausschließenden Gewährleistungen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und nach Art. 12 Abs. 1 GG siehe Senatsurteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 45/16, GE 2017, 653 Rn. 31) vereinbar.

Dr. Milger   

        

   Dr. Hessel   

        

Dr. Achilles

        

RiBGH Dr. Schneider ist
wegen Urlaubs an der
Unterschrift verhindert.
Karlsruhe, 11.07.2017

                          
        

Dr. Milger

        

Dr. Bünger   

        

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juli 2017 - VIII ZR 147/16

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juli 2017 - VIII ZR 147/16

Referenzen - Gesetze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg
Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juli 2017 - VIII ZR 147/16 zitiert 24 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs


(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt

Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien


Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2023

Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014 | § 3 Begriffsbestimmungen


Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind1.„Anlage“ jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, wobei im Fall von Solaranlagen jedes Modul eine eigenständige Anlage ist; als Anlage gelten auch Einrichtungen, die

Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014 | § 50 Zahlungsanspruch für Flexibilität


(1) Anlagenbetreiber haben gegen den Netzbetreiber einen Zahlungsanspruch nach Maßgabe des § 50a oder § 50b für die Bereitstellung installierter Leistung, wenn für den in der Anlage erzeugten Strom dem Grunde nach auch ein Anspruch auf Zahlung nach d

Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014 | § 100 Übergangsbestimmungen


(1) Soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts anderes ergibt, sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden1.für Strom aus Anlagen,a)die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb geno

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(1) Mehrere Anlagen sind unabhängig von den Eigentumsverhältnissen zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 und zur Bestimmung der Größe der Anlage nach § 21 Absatz 1 oder § 22 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator a

Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014 | § 25 Beginn, Dauer und Beendigung des Anspruchs


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Erneuerbare-Energien-Verordnung - AusglMechV 2015 | § 3 Transparenz der Vermarktungstätigkeiten


Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, folgende Daten ergänzend zu den Daten nach der Anlage 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format in nicht personenbezogener Form zu veröffe

Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014 | § 33 Ausschluss von Geboten


(1) Die Bundesnetzagentur schließt Gebote von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn1.die Anforderungen und Formatvorgaben für Gebote nach den §§ 30 und 30a nicht vollständig eingehalten wurden,2.die für den jeweiligen Energieträger nach den §§ 36, 36c und

Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014 | § 31 Sicherheiten


(1) Bieter müssen bei der Bundesnetzagentur für ihre Gebote bis zum jeweiligen Gebotstermin eine Sicherheit leisten. Durch die Sicherheit werden die jeweiligen Forderungen der Übertragungsnetzbetreiber auf Pönalen nach § 55 gesichert. (2) Bieter

Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014 | § 6 Finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau


(1) Anlagenbetreiber sollen Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind, finanziell beteiligen. Zu diesem Zweck dürfen folgende Anlagenbetreiber den Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind, Beträge durch einsei

Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014 | § 38 Zahlungsberechtigung für Solaranlagen des ersten Segments


(1) Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag eines Bieters, dem mindestens ein Zuschlag bei einer Ausschreibung für Solaranlagen des ersten Segments erteilt worden ist, eine Zahlungsberechtigung für Solaranlagen aus. (2) Der Antrag nach Absatz 1 m

Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014 | § 35 Bekanntgabe der Zuschläge und anzulegender Wert


(1) Die Bundesnetzagentur gibt die Zuschläge mit den folgenden Angaben auf ihrer Internetseite bekannt:1.dem Gebotstermin der Ausschreibung, dem Energieträger, für den die Zuschläge erteilt werden, und den bezuschlagten Mengen,2.den Namen der Bieter,

Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014 | § 23 Allgemeine Bestimmungen zur Höhe der Zahlung


(1) Die Höhe des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 bestimmt sich nach den hierfür als Berechnungsgrundlage anzulegenden Werten für Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas. (2) In den anzulegenden Werten ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.

Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014 | § 7 Gesetzliches Schuldverhältnis


(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen. (2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende vertragliche Regelungen1.müssen klar und verständlich sein,2.dürfe

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juli 2017 - VIII ZR 147/16 zitiert oder wird zitiert von 23 Urteil(en).

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bei uns veröffentlicht am 17.03.2017

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Bundesgerichtshof Urteil, 11. Mai 2016 - VIII ZR 123/15

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 169/13 Verkündet am: 25. Juni 2014 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja
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Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2019 - EnVR 24/18

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 24/18 Verkündet am: 26. Februar 2019 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Mai 2019 - VIII ZR 135/18

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 135/18 Verkündet am: 15. Mai 2019 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ECLI:DE:BGH:2019:150519UVIIIZR135.18.0 Der VIII. Zivilsenat des

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Mai 2019 - VIII ZR 110/18

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 110/18 Verkündet am: 15. Mai 2019 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:150519UVIIIZR110.18.0 Der

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Mai 2019 - VIII ZR 51/18

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 51/18 Verkündet am: 15. Mai 2019 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:150519UVIIIZR51.18.0 Der

Referenzen

(1) Die Bundesnetzagentur gibt die Zuschläge mit den folgenden Angaben auf ihrer Internetseite bekannt:

1.
dem Gebotstermin der Ausschreibung, dem Energieträger, für den die Zuschläge erteilt werden, und den bezuschlagten Mengen,
2.
den Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, mit
a)
dem jeweils in dem Gebot angegebenen Standort der Anlage,
b)
der Nummer des Gebots, sofern ein Bieter mehrere Gebote abgegeben hat,
c)
einer eindeutigen Zuschlagsnummer,
d)
sofern vorhanden, den Registernummern der bezuschlagten Anlagen und
e)
der jeweils bezuschlagten Gebotsmenge,
3.
dem niedrigsten und höchsten Gebotswert, die einen Zuschlag erhalten haben, sofern einschlägig, gesondert für die Südregion, und
4.
dem mengengewichteten durchschnittlichen Zuschlagswert, sofern einschlägig, gesondert für die Südregion.

(2) Der Zuschlag ist eine Woche nach der öffentlichen Bekanntgabe nach Absatz 1 als bekanntgegeben anzusehen.

(3) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, unverzüglich über die Zuschlagserteilung und den Zuschlagswert.

(4) Die Bundesnetzagentur gibt auf ihrer Internetseite spätestens drei Monate nach Ablauf der Fristen nach § 36e Absatz 1, § 37d, § 39e Absatz 1, § 39g Absatz 5 Nummer 4 und § 39j in Verbindung mit § 39e Absatz 1 die Projektrealisierungsrate des jeweiligen Gebotstermins bekannt.

(1) Die Höhe des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 bestimmt sich nach den hierfür als Berechnungsgrundlage anzulegenden Werten für Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas.

(2) In den anzulegenden Werten ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.

(3) Die Höhe des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 verringert sich nach Berücksichtigung der §§ 23a bis 26 in folgender Reihenfolge, wobei der Anspruch keinen negativen Wert annehmen kann:

1.
nach Maßgabe des § § 39i Absatz 2 Satz 1 oder § 44b Absatz 1 Satz 2 für den dort genannten Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge aus Biogas,
2.
nach Maßgabe des § 51 bei negativen Preisen,
3.
nach Maßgabe der §§ 52 und 44c Absatz 8 sowie der Anlage 3 Nummer I.5 bei einem Verstoß gegen eine Bestimmung dieses Gesetzes,
4.
nach Maßgabe des § 53 bei der Inanspruchnahme einer Einspeisevergütung,
5.
(weggefallen)
6.
nach Maßgabe des § 53b bei der Inanspruchnahme von Regionalnachweisen,
7.
nach Maßgabe des § 53c bei einer Stromsteuerbefreiung und
8.
für Solaranlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen ermittelt wird,
a)
nach Maßgabe des § 54 Absatz 1 im Fall der verspäteten Inbetriebnahme einer Solaranlage und
b)
nach Maßgabe des § 54 Absatz 2 im Fall der Übertragung der Zahlungsberechtigung für eine Solaranlage auf einen anderen Standort.

(1) Marktprämien, Einspeisevergütungen oder Mieterstromzuschläge sind jeweils für die Dauer von 20 Jahren zu zahlen, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt. Bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, verlängert sich dieser Zeitraum bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres der Zahlung. Beginn der Frist nach Satz 1 ist, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 bei ausgeförderten Anlagen bis zum 31. Dezember 2027 zu zahlen.

(1) Die Bundesnetzagentur gibt die Zuschläge mit den folgenden Angaben auf ihrer Internetseite bekannt:

1.
dem Gebotstermin der Ausschreibung, dem Energieträger, für den die Zuschläge erteilt werden, und den bezuschlagten Mengen,
2.
den Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, mit
a)
dem jeweils in dem Gebot angegebenen Standort der Anlage,
b)
der Nummer des Gebots, sofern ein Bieter mehrere Gebote abgegeben hat,
c)
einer eindeutigen Zuschlagsnummer,
d)
sofern vorhanden, den Registernummern der bezuschlagten Anlagen und
e)
der jeweils bezuschlagten Gebotsmenge,
3.
dem niedrigsten und höchsten Gebotswert, die einen Zuschlag erhalten haben, sofern einschlägig, gesondert für die Südregion, und
4.
dem mengengewichteten durchschnittlichen Zuschlagswert, sofern einschlägig, gesondert für die Südregion.

(2) Der Zuschlag ist eine Woche nach der öffentlichen Bekanntgabe nach Absatz 1 als bekanntgegeben anzusehen.

(3) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, unverzüglich über die Zuschlagserteilung und den Zuschlagswert.

(4) Die Bundesnetzagentur gibt auf ihrer Internetseite spätestens drei Monate nach Ablauf der Fristen nach § 36e Absatz 1, § 37d, § 39e Absatz 1, § 39g Absatz 5 Nummer 4 und § 39j in Verbindung mit § 39e Absatz 1 die Projektrealisierungsrate des jeweiligen Gebotstermins bekannt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Anlagenbetreiber haben gegen den Netzbetreiber einen Zahlungsanspruch nach Maßgabe des § 50a oder § 50b für die Bereitstellung installierter Leistung, wenn für den in der Anlage erzeugten Strom dem Grunde nach auch ein Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht; dieser Anspruch bleibt unberührt.

(2) § 24 Absatz 1, § 26 und § 27 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Der Zahlungsanspruch nach Absatz 1 besteht unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur, wenn in der Anlage in dem jeweiligen Kalenderjahr

1.
in mindestens 4 000 Viertelstunden eine Strommenge erzeugt wird, die mindestens 85 Prozent der installierten Leistung der Anlage entspricht, oder
2.
im Fall von Anlagen, die unter Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 fallen, in mindestens 2 000 Viertelstunden eine Strommenge erzeugt wird, die mindestens 85 Prozent der installierten Leistung der Anlage entspricht.
Im ersten und im letzten Jahr der Inanspruchnahme des Flexibilitätszuschlags nach § 50a oder der Flexibilitätsprämie nach § 50b reduziert sich die Anzahl der nach Satz 1 erforderlichen Viertelstunden anteilig im Verhältnis der vollen Kalendermonate, in denen der Flexibilitätszuschlag nach § 50a oder die Flexibilitätsprämie nach § 50b geltend gemacht wird, zu zwölf Kalendermonaten. Die Anzahl der nach Satz 1 in einem Kalenderjahr erforderlichen Viertelstunden reduziert sich ferner auch dann, wenn die Anlage aufgrund von technischen Defekten oder Instandsetzungsarbeiten in dem jeweiligen Kalenderjahr
1.
im Fall des Satzes 1 Nummer 1 in mehr als 672 zusammenhängenden Viertelstunden keinen Strom erzeugt oder
2.
im Fall des Satzes 1 Nummer 2 in mehr als 336 zusammenhängenden Viertelstunden keinen Strom erzeugt.
In den Fällen des Satzes 2 wird die Anzahl der nach Satz 1 erforderlichen Viertelstunden sowie der Flexibilitätszuschlag nach § 50a oder die Flexibilitätsprämie nach § 50b anteilig um das Verhältnis der Viertelstunden, in denen die Anlage keinen Strom erzeugt, zu sämtlichen Viertelstunden des jeweiligen Kalenderjahres gekürzt.

(1) Die Bundesnetzagentur gibt die Zuschläge mit den folgenden Angaben auf ihrer Internetseite bekannt:

1.
dem Gebotstermin der Ausschreibung, dem Energieträger, für den die Zuschläge erteilt werden, und den bezuschlagten Mengen,
2.
den Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, mit
a)
dem jeweils in dem Gebot angegebenen Standort der Anlage,
b)
der Nummer des Gebots, sofern ein Bieter mehrere Gebote abgegeben hat,
c)
einer eindeutigen Zuschlagsnummer,
d)
sofern vorhanden, den Registernummern der bezuschlagten Anlagen und
e)
der jeweils bezuschlagten Gebotsmenge,
3.
dem niedrigsten und höchsten Gebotswert, die einen Zuschlag erhalten haben, sofern einschlägig, gesondert für die Südregion, und
4.
dem mengengewichteten durchschnittlichen Zuschlagswert, sofern einschlägig, gesondert für die Südregion.

(2) Der Zuschlag ist eine Woche nach der öffentlichen Bekanntgabe nach Absatz 1 als bekanntgegeben anzusehen.

(3) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, unverzüglich über die Zuschlagserteilung und den Zuschlagswert.

(4) Die Bundesnetzagentur gibt auf ihrer Internetseite spätestens drei Monate nach Ablauf der Fristen nach § 36e Absatz 1, § 37d, § 39e Absatz 1, § 39g Absatz 5 Nummer 4 und § 39j in Verbindung mit § 39e Absatz 1 die Projektrealisierungsrate des jeweiligen Gebotstermins bekannt.

(1) Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag eines Bieters, dem mindestens ein Zuschlag bei einer Ausschreibung für Solaranlagen des ersten Segments erteilt worden ist, eine Zahlungsberechtigung für Solaranlagen aus.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss die folgenden Angaben enthalten:

1.
die Nummer, unter der die Solaranlagen an das Register gemeldet worden sind,
2.
die Art der Fläche, insbesondere ob die Anforderungen nach § 38a Absatz 1 Nummer 3 erfüllt sind,
3.
(weggefallen)
4.
den Umfang der Gebotsmenge pro bezuschlagtem Gebot, der den Solaranlagen zugeteilt werden soll, einschließlich der jeweils für die Gebote registrierten Zuschlagsnummern und
5.
die Angabe des Bieters, dass er zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme Betreiber der Solaranlagen war.

(1) Die Bundesnetzagentur gibt die Zuschläge mit den folgenden Angaben auf ihrer Internetseite bekannt:

1.
dem Gebotstermin der Ausschreibung, dem Energieträger, für den die Zuschläge erteilt werden, und den bezuschlagten Mengen,
2.
den Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, mit
a)
dem jeweils in dem Gebot angegebenen Standort der Anlage,
b)
der Nummer des Gebots, sofern ein Bieter mehrere Gebote abgegeben hat,
c)
einer eindeutigen Zuschlagsnummer,
d)
sofern vorhanden, den Registernummern der bezuschlagten Anlagen und
e)
der jeweils bezuschlagten Gebotsmenge,
3.
dem niedrigsten und höchsten Gebotswert, die einen Zuschlag erhalten haben, sofern einschlägig, gesondert für die Südregion, und
4.
dem mengengewichteten durchschnittlichen Zuschlagswert, sofern einschlägig, gesondert für die Südregion.

(2) Der Zuschlag ist eine Woche nach der öffentlichen Bekanntgabe nach Absatz 1 als bekanntgegeben anzusehen.

(3) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, unverzüglich über die Zuschlagserteilung und den Zuschlagswert.

(4) Die Bundesnetzagentur gibt auf ihrer Internetseite spätestens drei Monate nach Ablauf der Fristen nach § 36e Absatz 1, § 37d, § 39e Absatz 1, § 39g Absatz 5 Nummer 4 und § 39j in Verbindung mit § 39e Absatz 1 die Projektrealisierungsrate des jeweiligen Gebotstermins bekannt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die Bundesnetzagentur gibt die Zuschläge mit den folgenden Angaben auf ihrer Internetseite bekannt:

1.
dem Gebotstermin der Ausschreibung, dem Energieträger, für den die Zuschläge erteilt werden, und den bezuschlagten Mengen,
2.
den Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, mit
a)
dem jeweils in dem Gebot angegebenen Standort der Anlage,
b)
der Nummer des Gebots, sofern ein Bieter mehrere Gebote abgegeben hat,
c)
einer eindeutigen Zuschlagsnummer,
d)
sofern vorhanden, den Registernummern der bezuschlagten Anlagen und
e)
der jeweils bezuschlagten Gebotsmenge,
3.
dem niedrigsten und höchsten Gebotswert, die einen Zuschlag erhalten haben, sofern einschlägig, gesondert für die Südregion, und
4.
dem mengengewichteten durchschnittlichen Zuschlagswert, sofern einschlägig, gesondert für die Südregion.

(2) Der Zuschlag ist eine Woche nach der öffentlichen Bekanntgabe nach Absatz 1 als bekanntgegeben anzusehen.

(3) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, unverzüglich über die Zuschlagserteilung und den Zuschlagswert.

(4) Die Bundesnetzagentur gibt auf ihrer Internetseite spätestens drei Monate nach Ablauf der Fristen nach § 36e Absatz 1, § 37d, § 39e Absatz 1, § 39g Absatz 5 Nummer 4 und § 39j in Verbindung mit § 39e Absatz 1 die Projektrealisierungsrate des jeweiligen Gebotstermins bekannt.

(1) Bieter müssen bei der Bundesnetzagentur für ihre Gebote bis zum jeweiligen Gebotstermin eine Sicherheit leisten. Durch die Sicherheit werden die jeweiligen Forderungen der Übertragungsnetzbetreiber auf Pönalen nach § 55 gesichert.

(2) Bieter müssen bei der Leistung der Sicherheit das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, eindeutig bezeichnen.

(3) Wer eine Sicherheit leisten muss, kann dies bewirken durch

1.
die unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft auf erstes Anfordern, die durch ein Kreditinstitut oder einen Kreditversicherer zugunsten des Übertragungsnetzbetreibers ausgestellt wurde und für die eine Bürgschaftserklärung an die Bundesnetzagentur übergeben wurde oder
2.
die Zahlung eines Geldbetrags auf ein nach Absatz 5 eingerichtetes Verwahrkonto der Bundesnetzagentur.

(4) Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich in deutscher Sprache unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit nach § 770 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzureichen. Der Bürge muss in der Europäischen Union oder in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Kreditinstitut oder als Kreditversicherer zugelassen sein. Die Bundesnetzagentur kann im Einzelfall bei begründeten Bedenken gegen die Tauglichkeit des Bürgen vom Bieter verlangen, die Tauglichkeit des Bürgen nachzuweisen. Für den Nachweis der Tauglichkeit im Einzelfall ist der Maßstab des § 239 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs heranzuziehen.

(5) Die Bundesnetzagentur verwahrt die Sicherheiten nach Absatz 3 Nummer 2 treuhänderisch zugunsten der Bieter und der Übertragungsnetzbetreiber. Hierzu richtet sie ein Verwahrkonto ein. Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, die Sicherheiten einzubehalten, bis die Voraussetzungen zur Rückgabe oder zur Befriedigung der Übertragungsnetzbetreiber vorliegen. Die Sicherheitsleistungen werden nicht verzinst.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 30.203,29 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 57.151,04 vom 26.02.2016 bis zum 12.01.2017 und aus EUR 30.203,29 seit dem 13.01.2017 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit im Übrigen hinsichtlich der Klage in der Hauptsache erledigt ist.

3. Die Widerklage wird abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

6. Der Streitwert wird auf 84.098,79 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Rückzahlung bezahlter Einspeisevergütung nach den Vorschriften des Gesetzes über den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) für die Jahre 2014 und 2015. Der Beklagte begehrt widerklagend eine Einspeisevergütung für das Jahr 2016.
Der Beklagte betreibt in A. eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 99,33 Kilowatt, deren Inbetriebnahme am 17.12.2011 erfolgte. Die Klägerin betreibt das Stromnetz in A. Am 12.03./14.03.2013 schlossen die Parteien einen Stromeinspeisevertrag (Anlage K1).
Die Anlage des Beklagten war bis zum 25.02.2016 nicht mit einem sogenannten Funkrundsteuerempfänger (im Folgenden: FRE) ausgestattet. Ein FRE ermöglicht es dem Netzbetreiber, die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert zu reduzieren. Nach der Gesetzeslage mussten Anlagen mit einer Leistung zwischen 30 und 100 Kilowatt ab dem 01.01.2014 mit einem solchen FRE ausgestattet sein. Mit Schreiben vom 30.11.2015 teilte die Klägerin dem Beklagten erstmals mit, dass an seiner Anlage ein solcher FRE zu installieren sei. Mit Schreiben vom 16.12.2015 (Anlage K3) wies die Klägerin den Beklagten auf die gesetzlichen Folgen eines fehlenden FRE hin (Verringerung des Vergütungsanspruchs auf null), forderte ihn zur Rückzahlung der Einspeisevergütung für das Jahr 2014 auf und kündigte an, auch die Abrechnung für das Jahr 2015 zu überprüfen und ggfs. zu korrigieren. Daraufhin bestellte der Beklagte am 10.12.2015 einen FRE bei der Klägerin, welcher am 10.02.2016 geliefert und am 25.02.2016 installiert wurde.
Die Klägerin bezahlte in der Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2015 insgesamt 57.143,61 EUR Einspeisevergütung für die Jahre 2014 und 2015 an den Beklagten, die sie nunmehr - zuzüglich 7,43 EUR für ein vom Beklagten zu tragendes Messentgelt - zurückfordert (vgl. Anlage K 6).
Mit Schreiben vom 17.02.2016 setzte die Klägerin dem Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 25.02.2016 (Anlage K7).
Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe wegen des fehlenden FRE einen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung der ausbezahlten Einspeisevergütung für die Jahre 2014 und 2015.
Sie hat demgemäß zunächst beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 57.151,04 EUR zu verurteilen. In der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2017 hat sie sodann gegen den dem Beklagten zustehenden Vergütungsanspruch für das Jahr 2016 in Höhe von 26.947,75 EUR (Abrechnung vom 12.01.2017 als Anlage B1) die Aufrechnung erklärt und den Rechtsstreit in dieser Höhe für erledigt erklärt.
Die Klägerin beantragte zuletzt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 30.203,29 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 57.151,04 vom 26.02.2016 bis 12.01.2017 und aus EUR 30.203,29 seit dem 13.01.2017 zu bezahlen.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Der Teilerledigungserklärung schließt er sich nicht an.
13 
Er behauptet, die Klägerin habe gewusst, dass er keinen FRE eingebaut habe, was sich aus dem Hinweis vom 30.11.2015 und der alleinigen Bezugsmöglichkeit des FRE über die Klägerin ergebe. Die jetzige Rückforderung der über zwei Jahre hinweg ausbezahlten Einspeisevergütung verstoße deswegen gegen Treu und Glauben und sei zudem gemäß § 814 BGB ausgeschlossen. Zudem sei die Rückforderung für das Jahr 2015 schon deshalb treuwidrig, weil die Klägerin mit Schreiben vom 16.12.2015 (Anlage K3) mitgeteilt habe, dass die Abrechnung für das Jahr 2015 korrigiert werde, wenn die Anlage des Beklagten nicht bis Jahresende mit einem FRE ausgestattet sei. Eine rechtzeitige Ausstattung habe die Klägerin dann jedoch selbst durch die verzögerte Lieferung des FRE verhindert.
14 
Der Beklagte ist zudem der Auffassung, die Klägerin habe ihn auf die ab dem 01.01.2014 bestehende Verpflichtung, einen FRE einzubauen, rechtzeitig hinweisen müssen. Diese vertragliche Nebenpflicht habe die Klägerin verletzt und sich damit schadensersatzpflichtig gemacht, mit der Folge, dass der Beklagte so zu stellen sei, wie er stünde, wenn er einen FRE rechtzeitig eingebaut hätte.
15 
Der Beklagte erhebt Widerklage bezüglich der Einspeisevergütung für das Jahr 2016 und beantragt:
16 
Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten EUR 26.947,75 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
17 
Die Klägerin beantragt,
18 
die Widerklage abzuweisen.
19 
Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2017 verwiesen (As. 55-61).

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Klage ist zulässig und begründet (I.-III.). Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet (IV.).
I.
21 
Die Klage ist insgesamt zulässig. Die einseitige Teilerledigungserklärung ist als Antrag auf Feststellung auszulegen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 26.947,75 EUR erledigt hat, dass also insoweit die Klage zunächst zulässig und begründet war und dann unzulässig oder unbegründet wurde. Die darin liegende Klageänderung ist nach § 264 Nr. 2 ZPO stets zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist im Hinblick darauf, dass die Klägerin nur durch Umstellung auf die Feststellungsklage die Auferlegung der Kostenlast vermeiden kann, gegeben.
II.
22 
Die nach der Teilerledigungserklärung noch aufrechterhaltene Leistungsklage ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 30.203,29 EUR.
23 
1. Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten in Höhe von 30.203,29 EUR ergibt sich für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.07.2014 aus § 35 Abs. 4 S. 3, 1 EEG 2012 und für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis zum 31.12.2015 aus § 57 Abs. 5 S. 3, 1 EEG 2014.
24 
a) § 35 Abs. 4 S. 3, 1 in der bis zum 31.07.2014 gültigen Fassung vom 17.08.2012 (EEG 2012) und § 57 Abs. 5 S. 3, 1 in der bis zum 31.12.2016 gültigen Fassung vom 21.07.2014 (EEG 2014) sind spezielle bereicherungsrechtliche Anspruchsgrundlagen für die Rückforderung überzahlter Einspeisevergütungen durch den Netzbetreiber. Zwar regeln die Normen ausdrücklich nur die Verpflichtung zur Rückforderung. Die Auslegung ergibt jedoch, dass es auch um entsprechende Anspruchsgrundlagen handelt. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass § 35 Abs. 4 S. 2 EEG 2012 und § 57 Abs. 5 S. 2 EEG 2014 eigenständige Verjährungsregelungen in Hinblick auf den Rückforderungsanspruch enthalten. Zum anderen heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 35 EEG 2012 (BT-Drs. 17/6071, S. 82), durch den neu eingeführten Absatz 4 solle klargestellt werden, dass eine Verpflichtung zur Rückforderung sowohl für die Übertragungsnetzbetreiber als auch die aufnehmenden Netzbetreiber bestehe und dass zur effizienten Abwicklung dieser Rückforderungsansprüche das Aufrechnungsverbot des § 22 Abs. 1 EEG 2012 diesbezüglich nicht anwendbar sei. Mithin ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass er mit dem § 35 Abs. 4 EEG 2012 eine eigene Anspruchsgrundlage geschaffen hat (vgl. dazu Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urt. v. 21.06.2016 - 3 U 108/15, juris Rn. 16 m.w.N. (Revision anhängig); Salje, EEG, 6. Aufl. 2012, § 35 Rn. 48; Altrock in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Aufl. 2013, § 35 Rn. 29 mit dem Verweis auf Anspruchskonkurrenz zu den §§ 812ff. BGB; BeckOK-EEG/Böhme, EEG 2012, 5. Edition, Stand: 01.04.2015, § 35 Rn. 19f.). Diese Aussage lässt sich auch auf den - bis auf redaktionelle Abweichungen gleichlautenden - § 57 Abs. 5 EEG 2014 übertragen.
25 
b) Die Normen sind im vorliegenden Fall auch anwendbar.
26 
aa) Für § 35 Abs. 4 S. 3, 1 EEG 2012 folgt dies aus den nachstehenden Überlegungen: Zwar fällt die Anlage des Beklagten als sog. Altanlage grundsätzlich in den Geltungsbereich des EEG in der bis zum 31.12.2011 gültigen Fassung vom 25.10.2008 (EEG 2009), da die Inbetriebnahme bereits am 17.12.2011 stattfand und § 66 Abs. 1 EEG 2012 die Fortgeltung des EEG 2009 in modifizierter Form für solche Altanlagen anordnet. Allerdings ergibt sich die Notwendigkeit der Anwendung des § 35 Abs. 4 EEG 2012 im vorliegenden Fall aus einer wertenden Betrachtung: Trotz fehlender ausdrücklicher Anwendungsanordnung in § 66 EEG 2012 ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Ausgleichsmechanismus des § 35 EEG 2012 - insbesondere in Zusammenschau mit den Nachrüstungsverpflichtungen in § 66 Abs. 1 Nr. 1 - 3 EEG 2012 und der entsprechenden Sanktionsanordnung in § 66 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2012 iVm § 17 Abs. 1 EEG 2012 in den Übergangsbestimmungen - nur bei gleichzeitiger Anwendung des § 35 Abs. 4 EEG 2012 ein abwicklungstechnisch und gesetzessystematisch sinnvolles Ergebnis. Andernfalls wären überzahlte Einspeisevergütungen aus Altanlagen und solche aus anderen Anlagen unterschiedlich abzuwickeln. Soweit der Anwendung des § 35 Abs. 4 EEG 2012 hier der Wortlaut des § 66 Abs. 1 EEG 2012 entgegensteht, ist deswegen davon auszugehen, dass ein redaktionelles Versehen vorliegt (so auch Altrock in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Aufl. 2013, § 35 Rn. 30f.).
27 
bb) Die Anwendbarkeit von § 57 Abs. 5 S. 3, 1 EEG 2014 folgt aus der Grundregel des § 100 Abs. 1 EEG 2014, wonach die Vorschriften des EEG 2014 - mit Ausnahme von anderslautenden, ausdrücklichen Anwendungsanordnungen bezogen auf frühere Fassungen des EEG - für alle Anlagen gelten sollen (BT-Drs. 18/1891, S. 219). Mit dem EEG 2014 hat demnach der Gesetzgeber die Idee eines einheitlichen Rückforderungsregimes für alle EEG-Anlagen ausdrücklich normiert.
28 
c) Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rückzahlung liegen vor.
29 
aa) Der Anspruch setzt nach § 35 Abs. 4 S. 3, 1 EEG 2012 bzw. § 57 Abs. 5 S. 3, 1 EEG 2014 voraus, dass der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber eine höhere als die in den „§§ 16 bis 18 (…)“ bzw. „Teil 3“ vorgesehene Vergütung ausbezahlt hat, es sei denn, dass eine Zahlungspflicht anderweitig begründet war. Unstreitig hat die Klägerin an den Beklagten eine Einspeisevergütung in Höhe von insgesamt 57.143,61 EUR im Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2015 ausbezahlt.
30 
bb) Ein Anspruch des Beklagten als Anlagenbetreiber auf Einspeisevergütung bestand jedoch nicht.
31 
(1) Abzustellen ist insoweit einzig auf die gesetzliche Regelung, da der zwischen den Parteien geschlossene Einspeisevertrag vom 12.03./14.03.2013 (Anlage K1) für Vergütungszahlungen in Ziffer 2 lediglich auf die Vorgaben des EEG in der jeweils für die Erzeugungsanlage gültigen Fassung verweist (vgl. BGH, Urt. v. 18.11.2015 - VIII ZR 304/14, juris Rn. 23).
32 
(2) Nach den gesetzlichen Regelungen bestand dem Grunde nach ein Anspruch auf Einspeisevergütung nach § 66 Abs. 1 Nr. 6 EEG 2012 iVm § 16 Abs. 1 EEG 2009 bzw. § 100 Abs. 1 Nr. 10 EEG 2014 iVm § 66 Abs. 1 Nr. 6 EEG 2012 iVm § 16 Abs. 1 EEG 2009.
33 
(3) Dieser Anspruch ist jedoch gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 4, 2 iVm § 6 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1 iVm § 17 Abs. 1 EEG 2012 bzw. § 100 Abs. 1 Nr. 10 EEG 2014 iVm § 66 Abs. 1 Nr. 4, 2 iVm § 6 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1 iVm § 17 Abs. 1 EEG 2012 auf null reduziert.
34 
(a) Die am 17.12.2011 in Betrieb genommene Anlage (vgl. § 3 Nr. 5 EEG 2009 „Inbetriebnahme“) des Beklagten war als Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 30 Kilowatt und höchstens 100 Kilowatt gemäß der Übergangsbestimmung in § 66 Abs. 1 Nr. 2 iVm § 6 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 ab dem 01.01.2014 mit einem FRE auszustatten.
35 
(b) Unstreitig erfüllte die Anlage diese gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 vorgeschriebenen technischen Vorgaben erst seit dem 25.02.2016.
36 
(c) Damit verstieß die Anlage seit dem 01.01.2014 bis zum 24.02.2016 gegen die Nachrüstungspflicht, mit der Folge, dass sich der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers aus § 66 Abs. 1 Nr. 6 EEG 2012 iVm § 16 Abs. 1 EEG 2009 bzw. § 100 Abs. 1 Nr. 10 EEG 2014 iVm § 66 Abs. 1 Nr. 6 EEG 2012 iVm § 16 Abs. 1 EEG 2009 in dem Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.07.2014 nach § 66 Abs. 1 Nr. 4, 2 iVm § 6 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1 iVm § 17 Abs. 1 EEG 2012 und in dem Zeitraum vom 01.08.2014 bis zum 31.12.2015 nach § 100 Abs. 1 Nr. 10 EEG 2014 iVm § 66 Abs. 1 Nr. 4, 2 iVm § 6 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1 iVm § 17 Abs. 1 EEG 2012 auf null verringerte.
37 
(d) Diese erstaunlich harte Regelung ist auch verfassungsgemäß (vgl. LG Mainz, Urteil vom 10. März 2015 - 6 S 73/14 -, Rn. 53 f., juris).
38 
2. Ergänzend ergibt sich der Rückzahlungsanspruch auch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Zwischen dem Anspruch aus § 35 Abs. 4 S. 3, 1 EEG 2012 bzw. § 57 Abs. 5 S. 3, 1 EEG 2014 und den §§ 812 ff. BGB besteht Anspruchskonkurrenz (BeckOK-EEG/Böhme, EEG 2012, 5. Edition, Stand: 01.04.2015, § 35 Rn. 19; Salje, EEG, 6. Aufl. 2012, § 35 Rn. 44, 51).
39 
3. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen.
40 
a) Es ist schon fraglich, ob diese Vorschrift auf den speziellen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch aus § 35 Abs. 4 EEG 2012 bzw. § 57 Abs. 5 EEG 2014 überhaupt anwendbar ist. Dagegen spricht der Normzweck des § 35 Abs. 4 EEG 2012 bzw. § 57 Abs. 5 EEG 2014, nämlich die effiziente Rückabwicklung von Rückforderungsansprüchen (vgl. auch BGH, Urt. v. 18.11.2015 - VIII ZR 304/14, juris Rn. 29). Anderseits finden sich weder im Gesetzeswortlaut noch in der Gesetzesbegründung eindeutige Hinweise darauf, dass die allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Kondiktionssperren, die besondere Ausprägungen des Grundsatzes von Treu und Glauben darstellen, ausgeschlossen sein sollen (vgl. dazu Anm. Bösche/Dalibor zu OLG Brandenburg, Urt. v. 03.03.2015 - 6 U 55/13 = EnWZ 2015, 415, 419 m.w.N.; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urt. v. 21.06.2016 - 3 U 108/15, juris Rn. 26). Letztlich kann diese Frage dahinstehen, da die Voraussetzungen des § 814 BGB nicht vorliegen.
41 
b) Nach § 814 S. 1 BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete dann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Da die Norm eine besondere Ausprägung des Verbots widersprüchlichen Verhaltens und damit des Grundsatzes von Treu und Glauben darstellt, ist es erforderlich, dass dem Leistenden die tatsächlichen Umstände bekannt waren, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt und dass er daraus auch den zutreffenden Schluss gezogen hat, nicht zur Leistung verpflichtet zu sein (positive Rechtsfolgenkenntnis). Abzustellen ist hier auf den die Auszahlung veranlassenden Mitarbeiter der Klägerin. Die Kenntnis anderer Mitarbeiter innerhalb des Unternehmens ist irrelevant, eine Wissenszurechnung zulasten der juristischen Person findet insoweit grds. nicht statt (OLG Köln, NJW-RR 2010, 244 m.w.N.; Sprau in: Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 814 Rn. 7; für das EEG: OLG Braunschweig, Urt. v. 16.10.2014 - 9 U 135/14 = BeckRS 2015, 07356 Rn. 48 m.w.N.).
42 
c) Dass derjenige Mitarbeiter der Abrechnungsabteilung der Klägerin, der die Auszahlung veranlasste, - oder auch sonst irgendein Mitarbeiter - positive Kenntnis von der Nichtschuld der Klägerin hatte, konnte nicht festgestellt werden.
43 
aa) Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte stellt hier darauf ab, dass der FRE nur über die Klägerin zu beziehen sei und dass diese somit zwingend gewusst habe, dass ein Einbau noch nicht erfolgt sei. Die Klägerin hat dies allerdings bestritten, sie hat behauptet, es sei technisch möglich, einen FRE anderweitig zu erwerben und ohne Rücksprache mit der Klägerin einzubauen. Der Beklagte ist somit für seine Behauptung beweisfällig geblieben. Zudem würde sich aus dem Beklagtenvortrag auch nicht ergeben, dass Kenntnis gerade bei dem zuständigen Mitarbeiter der Zahlungsabteilung vorlag.
44 
bb) Entsprechendes gilt für den Hinweis des Beklagten darauf, dass der Einbau des FRE der Klägerin zu melden gewesen wäre, dass eine solche Meldung jedoch - mangels Einbau - nicht erfolgt sei, woraus sich die Kenntnis der Klägerin ergebe. Die Klägerin hat insoweit behauptet, es komme auch vor, dass die Meldung unterbleibe. Kenntnis der Klägerin kann somit allein aufgrund des Umstands, dass sie keine Einbaumeldung erhalten hatte, nicht festgestellt werden, schon gar nicht Kenntnis des die Auszahlung veranlassenden Mitarbeiters.
45 
cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis der Klägerin auf den fehlenden Einbau (Anlage K3). Es heißt hier nur, der Klägerin liege „noch keine Bestätigung über den Einbau eines Funkrundsteuerempfängers vor“.
46 
dd) Im Übrigen würde selbst Kenntnis des die Auszahlung veranlassenden Mitarbeiters - oder eines anderen Mitarbeiters - von dem fehlenden Einbau des FRE nicht für die Anwendung des § 814 BGB genügen. Hinzukommen müsste wie ausgeführt zumindest die laienhafte rechtliche Bewertung, dass die Klägerin nach der Rechtslage nichts schulde (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 28.11.1990 - XII ZR 130/89, juris Rn. 25 = BGHZ 113, 62). Derartiges ist nicht ersichtlich, bzw. kann zumindest nicht bewiesen werden.
47 
ee) Insgesamt konnte eine Kenntnis der Nichtschuld im Sinne des § 814 BGB somit nicht festgestellt werden. Es erscheint durchaus möglich, dass die Klägerin einfach nachlässig agierte. Dafür spricht, dass es sich bei der Vergütung nach dem EEG um ein komplexes Thema handelt, welches ständigen gesetzgeberischen Änderungen unterworfen ist und dass der Beklagte selbst - aufgrund anderer Abrechnungsvorgänge - davon ausgeht, dass die Klägerin ein „schlampiger Laden“ ist.
48 
4. Die Klägerin handelt auch nicht rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB), indem sie sich auf § 17 Abs. 1 EEG 2012 beruft und die Rückzahlung überzahlter Einspeisevergütungen geltend macht. Besondere Umstände, welche die Ausübung des der Klägerin gesetzlich eingeräumten Rechts als treuwidrig erscheinen lassen, liegen nicht vor.
49 
a) Der Beklagte durfte nicht schon aufgrund der Auszahlung des monatlich fällig werdenden Vergütungsanspruchs über zwei Jahre hinweg davon ausgehen, dass die Klägerin Rückforderungsansprüche nicht geltend machen werde. Eine Kenntnis der Klägerin von dem Nichtbestehen der Schuld kann wie ausgeführt nicht festgestellt werden, so dass auch kein Vertrauenstatbestand für den Beklagten geschaffen wurde (vgl. zu dieser Voraussetzung BGH, Urt. v. 17.03.2004 - VIII ZR 161/03, juris Rn. 20). Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch nach § 35 Abs. 4 S. 3, 2 EEG 2012 bzw. § 57 Abs. 5 S. 3, 2 EEG 2014 erst mit Ablauf des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres verjährt. Diese Wertung würde unterlaufen, wenn man bereits die Rückforderung einer über zwei Jahre hinweg ausgezahlten Vergütung als treuwidrig ansähe.
50 
b) Auch aus dem Schreiben der Klägerin vom 16.12.2015 (Anlage K3) ergibt sich keine Treuwidrigkeit der nachfolgenden Rückforderung. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann dieses Schreiben nicht dahingehend verstanden werden, dass die Klägerin darin zusagt, das Jahr 2015 insgesamt bei kurzfristiger Nachrüstung der Anlage durch Einbau eines FRE nicht zu sanktionieren. In dem Schreiben heißt es lediglich: „Sollte ihre Anlage bis zum Jahresende 2015 nach wie vor nicht nach § 6 Abs. 2 EEG 2012 ausgestattet sein, werden wir die Abrechnung für das Jahr 2015 ebenfalls sanktionieren“. Daraus konnte der Beklagte nicht den schutzwürdigen Gegenschluss ziehen, bei einer Nachrüstung bis Jahresende werde eine Sanktionierung unterbleiben. Dies ergibt sich auch aus dem Zusammenhang mit dem nachstehenden Satz, der erkennen lässt, dass der Sachverhalt im Gesamten gerade noch geprüft werden soll („Sobald uns der Nachweis über den Einbau eines Funkrundsteuerempfängers vorliegt, werden wir den Sachverhalt erneut prüfen und ggf. die Korrektur Ihrer Abrechnung(en) vornehmen.“). Ergänzend ist hier auch zu berücksichtigten, dass die Klägerin als Netzbetreiberin zur Rückforderung überzahlter Einspeisevergütungen nach § 35 Abs. 4 S. 3, 1 EEG 2012 bzw. § 57 Abs. 5 S. 3, 1 EEG 2014 gesetzlich verpflichtet ist (s.o.) und ihrerseits von ihrem Übertragungsnetzbetreiber nach § 35 Abs. 4 S. 1 EEG 2012 bzw. § 57 Abs. 5 S. 1 EEG 2014 in Anspruch genommen werden könnte. Dies spricht dagegen, ihre offen gehaltenen Äußerungen dahingehend auszulegen, dass unter bestimmten Voraussetzungen auf eine Rückforderung verzichtet werde.
51 
c) Bezogen auf den Rückforderungsanspruch aus dem Jahr 2015 erlaubt auch die lange Lieferdauer für den FRE von 2 Monaten keine andere Beurteilung. Denn nach der Gesetzeslage besteht gerade keine Möglichkeit für den Anlagenbetreiber, die Pflichten nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2012 nachzuholen, sodass ein rückwirkendes „Wiederaufleben“ des Vergütungsanspruchs nach Installation eines FRE nicht in Betracht kommt (vgl. dazu LG Frankfurt (Oder), Urt. v. 20.05.2016 - 11 O 368/15, juris Rn. 13). Folglich hätte auch ein zeitnah nach der FRE-Bestellung durch den Beklagten vom 10.12.2015 gelieferter FRE den bis dahin bereits entfallenden Vergütungsanspruch nicht wiederaufleben lassen.
52 
5. Es bestehen auch keine Gegenansprüche des Beklagten.
53 
a) Es besteht kein Schadensersatzanspruch des Beklagten aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB wegen Verletzung einer Hinweispflicht durch die Klägerin. Eine schuldhafte Pflichtverletzung der Klägerin konnte nicht festgestellt werden.
54 
aa) Zwischen den Parteien bestand zum einen ein Vertragsverhältnis, das durch Abschluss des Einspeisevertrags vom 12.03./14.03.2013 begründet wurde und zum anderen ein gesetzliches Schuldverhältnis nach § 4 Abs. 1 EEG 2012 bzw. § 7 Abs. 1 EEG 2014, das im Kern diejenigen Verpflichtungen des Netzbetreibers begründet, die ihm das EEG auferlegt (BeckOK-EEG/Böcker, EEG 2012, 5. Edition, Stand: 01.04.2015, § 4 Rn. 9). Indem der Einspeisevertrag unter Ziffer 1 regelt, dass „Errichtung, Betrieb, Instandhaltung und Änderung der Erzeugungsanlage sowie Messstellenbetrieb und Messung (…) nach den entsprechenden gesetzlichen Vorgaben zu erfolgen“ haben, ist auch mit Blick auf den Vertrag auf die Verpflichtungen aus dem EEG abzustellen. Jedes dieser Schuldverhältnisse begründet gemäß § 241 Abs. 2 BGB gegenseitige Rücksichtnahmepflichten, deren Verletzung eine Schadensersatzpflicht begründen kann.
55 
bb) Es besteht jedoch grundsätzlich keine Pflicht des Netzbetreibers, den Anlagenbetreiber über seine Verpflichtung zur Erfüllung der technischen Vorgaben aus § 6 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 EEG 2012 aufzuklären.
56 
(1) Zwar ließe sich für eine Hinweispflicht des Netzbetreibers anführen, dass der vollständige und verschuldensunabhängige Wegfall des Vergütungsanspruchs gemäß § 17 Abs. 1 EEG 2012 aus Sicht des Anlagenbetreibers besonders schwer wiegt und auch zumindest regelmäßig die Mitwirkung des Netzbetreibers für den Bezug bzw. die Installation des FRE notwendig ist.
57 
(2) Dies ändert jedoch nichts an der gesetzlichen vorgesehenen Pflichtenaufteilung: Der Wortlaut des § 6 Abs. 2 EEG 2012, wonach die Ausstattungspflicht ausdrücklich alleine dem Anlagenbetreiber obliegt: „(…) Anlagenbetreiber (…) müssen die Pflicht nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen“ sowie der des § 6 Abs. 1 EEG 2012: „(…) Anlagenbetreiber (…) müssen ihre Anlagen (…) mit technischen Einrichtungen ausstatten (…)“ spricht klar gegen eine derartige Pflicht des Netzbetreibers (vgl. dazu OLG Braunschweig, Urt. v. 16.10.2014 - 9 U 135/14 = BeckRS 2015, 07356 Rn. 43; OLG Koblenz, Beschluss v. 13.07.2015 - 1 U 123/15, juris Rn. 10; vgl. auch BGH, Urt. v. 18.11.2015 - VIII ZR 304/14, juris Rn. 23). Unmittelbar an diese Verpflichtung knüpft sodann die verschuldensunabhängige Sanktionsregelung des § 17 Abs. 1 EEG 2012 zulasten des Anlagenbetreibers an, die in ihrer Schwere gerade durch den Gesetzgeber beabsichtigt war, was sich in dem abgestuften Sanktionssystem des § 17 EEG 2012 zeigt. Insbesondere lassen dieses abgestufte Sanktionssystem, das funktionell und systematisch in § 25 EEG 2014 weiterentwickelt wurde, und die zunehmende Übertragung von Verantwortung auf die Anlagenbetreiber seit dem EEG 2012 einen klaren gesetzgeberischen Willen zu Lasten des Anlagenbetreibers erkennen (vgl. Ekardt/Hennig in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Ekardt, EEG, 4. Aufl. 2015, § 25 Rn. 1). Auch ist der Anlagenbetreiber nicht schutzwürdig, da er um die Anwendbarkeit des EEG weiß und mit Gesetzesänderungen rechnen muss. Eine Ausnahme bildet insoweit die normierte Hinweispflicht in § 16 Abs. 3 der Anlagenregisterverordnung vom 01.08.2014 (AnlRegV) (BGBl. I S. 1320), wonach es dem Netzbetreiber in bestimmten Fällen obliegt, den Anlagenbetreiber über seine Registrierungspflicht zu informieren. Dass eine entsprechende Pflicht für den Einbau eines FRE nicht vorgesehen wurde, zeigt, dass sie nicht gewollt ist.
58 
(3) Soweit der Beklagte auf das Positionspapier der BNetzA (Auszug als Anlage B2) hinweist, wonach der Netzbetreiber zur Nachrüstung auffordern müsse, ist anzumerken, dass es sich hierbei um eine unverbindliche Rechtsansicht handelt, der aus den genannten Gründen nicht zu folgen ist (vgl. LG Frankfurt (Oder), Urt. v. 20.05.2016 - 11 O 368/15, juris Rn. 17; zum inhaltlich ähnlichen Anwendungshinweis des BMU/BMWi s. OLG Braunschweig, Urt. v. 16.10.2014 - 9 U 135/14 = BeckRS 2015, 07356, Rn. 36).
59 
(4) Eine Hinweispflicht ergibt sich auch nicht aus Treu und Glauben. Angesichts der klaren gesetzgeberischen Entscheidung könnte eine solche Pflicht allenfalls bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden, welche nicht vorliegen. Eine Abwägung im Einzelfall wäre mit Rechtsunsicherheit verbunden und nicht praktikabel (vgl. die Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts zur unterlassenen Meldung von Anlagedaten im Rahmen des § 17 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2012 an die Bundesnetzagentur, Urt. v. 21.06.2016 - 3 U 108/15, juris Rn. 50f.; zu § 25 EEG 2014 und Ekardt/Hennig in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Ekardt, EEG, 4. Aufl. 2015, § 25 Rn. 15).
60 
b) Dem Beklagten steht auch kein Anspruch gegen die Klägerin auf Wertersatz aus ungerechtfertigter Bereicherung für den eingespeisten Strom nach §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 18.11.2015 - VIII ZR 304/14, juris Rn. 25ff.) ist die Anwendbarkeit bereicherungsrechtlicher Normen zur Geltendmachung eines Wertersatzanspruchs durch den Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber ausgeschlossen. Mit § 17 EEG 2012 habe der Gesetzgeber ein differenziertes und abschließendes Sanktionssystem schaffen wollen, das insoweit den Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze der §§ 812 ff. BGB verwehre. Das überzeugt, da nur so dem Sinn und Zweck des § 17 EEG 2012, den Pflichten des Anlagenbetreibers im Sinne eines funktionierenden Einspeisemanagements zur Durchsetzung zu verhelfen, umfassend Rechnung getragen werden kann. Im Übrigen hat die Klägerin auch kein „etwas“ im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB erlangt, da der Netzbetreiber den Strom an den Übertragungsnetzbetreiber ohne Anspruch auf Erstattung bilanziell weiterreichen muss (vgl. BT-Drs. 16/8148, S. 62; BGH, Urt. v. 18.11.2015 - VIII ZR 304/14, juris Rn. 15; LG Frankfurt (Oder), Urt. v. 20.05.2016 - 11 O 368/15, juris Rn. 19). Schließlich bilden das zwischen den Parteien nach § 4 Abs. 1 EEG 2012 bzw. § 7 Abs. 1 EEG 2014 bestehende gesetzliche Schuldverhältnis, sowie der zwischen den Parteien abgeschlossene Stromeinspeisevertrag als vertragliches Schuldverhältnis, auch einen Rechtsgrund, sodass die Leistung nicht rechtsgrundlos erfolgt ist (vgl. BGH, Urt. v. 18.11.2015 - VIII ZR 304/14, juris Rn. 15).
61 
6. Insgesamt besteht damit ein durchsetzbarer Zahlungsanspruch in zuletzt geltend gemachter Höhe, welcher gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 antragsgemäß zu verzinsen ist.
62 
7. Zusammenfassend ist anzumerken, dass sich dieses Ergebnis auch aus Sicht des Gerichts als erhebliche Härte für den Beklagten darstellt. Dieser muss wegen eines folgenlos gebliebenen Verstoßes die gesamte Vergütung für tatsächlich erbrachte Stromlieferungen zurückzahlen. Dieses Ergebnis ist jedoch das vom Gesetzgeber gewollte. Das Gericht sieht sich wegen der Bindung an das Gesetz gehindert, es durch Billigkeitserwägungen - beispielsweise im Rahmen des § 242 BGB oder bei der Konstruktion von Nebenpflichten - zu korrigieren.
III.
63 
Auch die Feststellungsklage ist begründet.
64 
1. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass über den zugesprochenen Betrag hinaus ursprünglich ein Rückforderungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten wegen überzahlter Einspeisevergütung für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2015 in Höhe weiterer 26.947,75 EUR bestand.
65 
2. Dieser weitergehende Anspruch ist durch Aufrechnung (§§ 387, 389 BGB) gegen den mit der Widerklage geltend gemachten Gegenanspruch des Beklagten auf Vergütung für die Zeit vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 in Höhe von 26.947,75 EUR erloschen, da die Aufrechnungsvoraussetzungen vorlagen.
66 
a) Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2017 gegenüber dem Beklagten durch Übergabe und Bezugnahme auf die im Schriftsatz vom 24.01.2017 enthaltenen Erklärungen eine entsprechende Aufrechnungserklärung abgegeben.
67 
b) Es bestand auch kein Aufrechnungsverbot.
68 
aa) Gemäß § 22 Abs. 1 EEG 2012 ist allerdings „die Aufrechnung von Vergütungsansprüchen (…) des Anlagenbetreibers nach § 16 mit einer Forderung des Netzbetreibers nur zulässig, soweit die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist“. Nach diesem Aufrechnungsverbot käme im vorliegenden Fall zunächst eine Aufrechnung durch die Klägerin als Netzbetreiberin nicht in Betracht. Der nunmehr sprachlich an den Vorrang der Direktvermarktung angepasste § 33 Abs. 1 EEG 2014 entspricht inhaltlich der Vorgängerregelung des § 22 Abs. 1 EEG 2012 und normiert ebenfalls ein Aufrechnungsverbot.
69 
bb) Dieses Aufrechnungsverbot gilt jedoch gemäß § 35 Abs. 4 S. 4 EEG 2012 im vorliegenden Fall nicht. Zwar könnte der Beklagte als Betreiber einer sog. Altanlage schützenswert sein, da die jeweiligen Übergangsvorschriften hierzu keine ausdrückliche Anwendungsanordnung beinhalten und er möglicherweise auf die Anwendbarkeit des Aufrechnungsverbots vertraut. Allerdings sind die hier streitgegenständlichen Stromlieferungen erst nach dem 01.01.2012 erfolgt, sodass die Aufrechnungslage gerade erst nach dem Inkrafttreten des EEG 2012 entstanden ist. Zudem ist mit den obigen Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 35 Abs. 4 S. 3, 1 EEG 2012 hervorzuheben, dass diese systematischen und teleologischen Erwägungen folgt. Auch ist die Gesetzesbegründung zu § 35 Abs. 4 S. 4 EEG 2012 zu berücksichtigen, wonach die Norm der effizienten Abwicklung der Rückforderungsansprüche dient (BT-Drs. 17/6071, S. 82). Folglich ist ein weitergehendes, schützenswertes Vertrauen der Anlagenbetreiber von sog. Altanlagen, das die Anwendung des Aufrechnungsverbots als Privileg rechtfertigt, nicht anzunehmen (dazu Altrock in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Aufl. 2013, § 35 Rn. 31; vgl. dazu auch die Anm. Bösche/Dalibor zu OLG Brandenburg, Urt. v. 03.03.2015 - 6 U 55/13 = EnWZ 2015, 415, 419 m.w.N).
70 
cc) In Bezug auf das Aufrechnungsverbot in § 33 Abs. 1 EEG 2014 ergibt sich der Ausschluss der Anwendbarkeit der Norm aus dem nach § 100 Abs. 1 EEG 2014 ausdrücklich anwendbaren § 57 Abs. 5 S. 4 EEG 2014.
71 
3. Das erledigende Ereignis ist auch erst nach Rechtshängigkeit der Klage eingetreten. Insoweit ist auf die Aufrechnungserklärung abzustellen, es ist unerheblich, wann sich die beiden Forderungen aufrechenbar gegenüberstanden.
IV.
72 
Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet.
73 
1. Die Erhebung der Widerklage ist gemäß §§ 261 Abs. 2, 78 Abs. 1 ZPO ordnungsgemäß erfolgt. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich jedenfalls durch rügeloses Verhandeln der Klägerin zur Sache aus § 39 ZPO. Die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderliche Konnexität (§ 33 ZPO) ist vorliegend zwischen dem im Wege der Widerklage geltend gemachten Anspruch und dem Streitgegenstand der Klage zu bejahen. Im Übrigen greift § 295 Abs. 1 ZPO.
74 
2. Der Anspruch des Beklagten gegen die Klägerin auf Zahlung einer Einspeisevergütung für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016 in Höhe von 26.947,75 EUR ist jedoch durch die Aufrechnung erloschen.
V.
75 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
VI.
76 
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 GKG aus der Addition der Klageforderung und der Widerklageforderung.

Gründe

 
20 
Die Klage ist zulässig und begründet (I.-III.). Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet (IV.).
I.
21 
Die Klage ist insgesamt zulässig. Die einseitige Teilerledigungserklärung ist als Antrag auf Feststellung auszulegen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 26.947,75 EUR erledigt hat, dass also insoweit die Klage zunächst zulässig und begründet war und dann unzulässig oder unbegründet wurde. Die darin liegende Klageänderung ist nach § 264 Nr. 2 ZPO stets zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist im Hinblick darauf, dass die Klägerin nur durch Umstellung auf die Feststellungsklage die Auferlegung der Kostenlast vermeiden kann, gegeben.
II.
22 
Die nach der Teilerledigungserklärung noch aufrechterhaltene Leistungsklage ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 30.203,29 EUR.
23 
1. Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten in Höhe von 30.203,29 EUR ergibt sich für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.07.2014 aus § 35 Abs. 4 S. 3, 1 EEG 2012 und für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis zum 31.12.2015 aus § 57 Abs. 5 S. 3, 1 EEG 2014.
24 
a) § 35 Abs. 4 S. 3, 1 in der bis zum 31.07.2014 gültigen Fassung vom 17.08.2012 (EEG 2012) und § 57 Abs. 5 S. 3, 1 in der bis zum 31.12.2016 gültigen Fassung vom 21.07.2014 (EEG 2014) sind spezielle bereicherungsrechtliche Anspruchsgrundlagen für die Rückforderung überzahlter Einspeisevergütungen durch den Netzbetreiber. Zwar regeln die Normen ausdrücklich nur die Verpflichtung zur Rückforderung. Die Auslegung ergibt jedoch, dass es auch um entsprechende Anspruchsgrundlagen handelt. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass § 35 Abs. 4 S. 2 EEG 2012 und § 57 Abs. 5 S. 2 EEG 2014 eigenständige Verjährungsregelungen in Hinblick auf den Rückforderungsanspruch enthalten. Zum anderen heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 35 EEG 2012 (BT-Drs. 17/6071, S. 82), durch den neu eingeführten Absatz 4 solle klargestellt werden, dass eine Verpflichtung zur Rückforderung sowohl für die Übertragungsnetzbetreiber als auch die aufnehmenden Netzbetreiber bestehe und dass zur effizienten Abwicklung dieser Rückforderungsansprüche das Aufrechnungsverbot des § 22 Abs. 1 EEG 2012 diesbezüglich nicht anwendbar sei. Mithin ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass er mit dem § 35 Abs. 4 EEG 2012 eine eigene Anspruchsgrundlage geschaffen hat (vgl. dazu Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urt. v. 21.06.2016 - 3 U 108/15, juris Rn. 16 m.w.N. (Revision anhängig); Salje, EEG, 6. Aufl. 2012, § 35 Rn. 48; Altrock in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Aufl. 2013, § 35 Rn. 29 mit dem Verweis auf Anspruchskonkurrenz zu den §§ 812ff. BGB; BeckOK-EEG/Böhme, EEG 2012, 5. Edition, Stand: 01.04.2015, § 35 Rn. 19f.). Diese Aussage lässt sich auch auf den - bis auf redaktionelle Abweichungen gleichlautenden - § 57 Abs. 5 EEG 2014 übertragen.
25 
b) Die Normen sind im vorliegenden Fall auch anwendbar.
26 
aa) Für § 35 Abs. 4 S. 3, 1 EEG 2012 folgt dies aus den nachstehenden Überlegungen: Zwar fällt die Anlage des Beklagten als sog. Altanlage grundsätzlich in den Geltungsbereich des EEG in der bis zum 31.12.2011 gültigen Fassung vom 25.10.2008 (EEG 2009), da die Inbetriebnahme bereits am 17.12.2011 stattfand und § 66 Abs. 1 EEG 2012 die Fortgeltung des EEG 2009 in modifizierter Form für solche Altanlagen anordnet. Allerdings ergibt sich die Notwendigkeit der Anwendung des § 35 Abs. 4 EEG 2012 im vorliegenden Fall aus einer wertenden Betrachtung: Trotz fehlender ausdrücklicher Anwendungsanordnung in § 66 EEG 2012 ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Ausgleichsmechanismus des § 35 EEG 2012 - insbesondere in Zusammenschau mit den Nachrüstungsverpflichtungen in § 66 Abs. 1 Nr. 1 - 3 EEG 2012 und der entsprechenden Sanktionsanordnung in § 66 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2012 iVm § 17 Abs. 1 EEG 2012 in den Übergangsbestimmungen - nur bei gleichzeitiger Anwendung des § 35 Abs. 4 EEG 2012 ein abwicklungstechnisch und gesetzessystematisch sinnvolles Ergebnis. Andernfalls wären überzahlte Einspeisevergütungen aus Altanlagen und solche aus anderen Anlagen unterschiedlich abzuwickeln. Soweit der Anwendung des § 35 Abs. 4 EEG 2012 hier der Wortlaut des § 66 Abs. 1 EEG 2012 entgegensteht, ist deswegen davon auszugehen, dass ein redaktionelles Versehen vorliegt (so auch Altrock in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Aufl. 2013, § 35 Rn. 30f.).
27 
bb) Die Anwendbarkeit von § 57 Abs. 5 S. 3, 1 EEG 2014 folgt aus der Grundregel des § 100 Abs. 1 EEG 2014, wonach die Vorschriften des EEG 2014 - mit Ausnahme von anderslautenden, ausdrücklichen Anwendungsanordnungen bezogen auf frühere Fassungen des EEG - für alle Anlagen gelten sollen (BT-Drs. 18/1891, S. 219). Mit dem EEG 2014 hat demnach der Gesetzgeber die Idee eines einheitlichen Rückforderungsregimes für alle EEG-Anlagen ausdrücklich normiert.
28 
c) Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rückzahlung liegen vor.
29 
aa) Der Anspruch setzt nach § 35 Abs. 4 S. 3, 1 EEG 2012 bzw. § 57 Abs. 5 S. 3, 1 EEG 2014 voraus, dass der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber eine höhere als die in den „§§ 16 bis 18 (…)“ bzw. „Teil 3“ vorgesehene Vergütung ausbezahlt hat, es sei denn, dass eine Zahlungspflicht anderweitig begründet war. Unstreitig hat die Klägerin an den Beklagten eine Einspeisevergütung in Höhe von insgesamt 57.143,61 EUR im Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2015 ausbezahlt.
30 
bb) Ein Anspruch des Beklagten als Anlagenbetreiber auf Einspeisevergütung bestand jedoch nicht.
31 
(1) Abzustellen ist insoweit einzig auf die gesetzliche Regelung, da der zwischen den Parteien geschlossene Einspeisevertrag vom 12.03./14.03.2013 (Anlage K1) für Vergütungszahlungen in Ziffer 2 lediglich auf die Vorgaben des EEG in der jeweils für die Erzeugungsanlage gültigen Fassung verweist (vgl. BGH, Urt. v. 18.11.2015 - VIII ZR 304/14, juris Rn. 23).
32 
(2) Nach den gesetzlichen Regelungen bestand dem Grunde nach ein Anspruch auf Einspeisevergütung nach § 66 Abs. 1 Nr. 6 EEG 2012 iVm § 16 Abs. 1 EEG 2009 bzw. § 100 Abs. 1 Nr. 10 EEG 2014 iVm § 66 Abs. 1 Nr. 6 EEG 2012 iVm § 16 Abs. 1 EEG 2009.
33 
(3) Dieser Anspruch ist jedoch gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 4, 2 iVm § 6 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1 iVm § 17 Abs. 1 EEG 2012 bzw. § 100 Abs. 1 Nr. 10 EEG 2014 iVm § 66 Abs. 1 Nr. 4, 2 iVm § 6 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1 iVm § 17 Abs. 1 EEG 2012 auf null reduziert.
34 
(a) Die am 17.12.2011 in Betrieb genommene Anlage (vgl. § 3 Nr. 5 EEG 2009 „Inbetriebnahme“) des Beklagten war als Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 30 Kilowatt und höchstens 100 Kilowatt gemäß der Übergangsbestimmung in § 66 Abs. 1 Nr. 2 iVm § 6 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 ab dem 01.01.2014 mit einem FRE auszustatten.
35 
(b) Unstreitig erfüllte die Anlage diese gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 vorgeschriebenen technischen Vorgaben erst seit dem 25.02.2016.
36 
(c) Damit verstieß die Anlage seit dem 01.01.2014 bis zum 24.02.2016 gegen die Nachrüstungspflicht, mit der Folge, dass sich der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers aus § 66 Abs. 1 Nr. 6 EEG 2012 iVm § 16 Abs. 1 EEG 2009 bzw. § 100 Abs. 1 Nr. 10 EEG 2014 iVm § 66 Abs. 1 Nr. 6 EEG 2012 iVm § 16 Abs. 1 EEG 2009 in dem Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.07.2014 nach § 66 Abs. 1 Nr. 4, 2 iVm § 6 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1 iVm § 17 Abs. 1 EEG 2012 und in dem Zeitraum vom 01.08.2014 bis zum 31.12.2015 nach § 100 Abs. 1 Nr. 10 EEG 2014 iVm § 66 Abs. 1 Nr. 4, 2 iVm § 6 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1 iVm § 17 Abs. 1 EEG 2012 auf null verringerte.
37 
(d) Diese erstaunlich harte Regelung ist auch verfassungsgemäß (vgl. LG Mainz, Urteil vom 10. März 2015 - 6 S 73/14 -, Rn. 53 f., juris).
38 
2. Ergänzend ergibt sich der Rückzahlungsanspruch auch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Zwischen dem Anspruch aus § 35 Abs. 4 S. 3, 1 EEG 2012 bzw. § 57 Abs. 5 S. 3, 1 EEG 2014 und den §§ 812 ff. BGB besteht Anspruchskonkurrenz (BeckOK-EEG/Böhme, EEG 2012, 5. Edition, Stand: 01.04.2015, § 35 Rn. 19; Salje, EEG, 6. Aufl. 2012, § 35 Rn. 44, 51).
39 
3. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen.
40 
a) Es ist schon fraglich, ob diese Vorschrift auf den speziellen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch aus § 35 Abs. 4 EEG 2012 bzw. § 57 Abs. 5 EEG 2014 überhaupt anwendbar ist. Dagegen spricht der Normzweck des § 35 Abs. 4 EEG 2012 bzw. § 57 Abs. 5 EEG 2014, nämlich die effiziente Rückabwicklung von Rückforderungsansprüchen (vgl. auch BGH, Urt. v. 18.11.2015 - VIII ZR 304/14, juris Rn. 29). Anderseits finden sich weder im Gesetzeswortlaut noch in der Gesetzesbegründung eindeutige Hinweise darauf, dass die allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Kondiktionssperren, die besondere Ausprägungen des Grundsatzes von Treu und Glauben darstellen, ausgeschlossen sein sollen (vgl. dazu Anm. Bösche/Dalibor zu OLG Brandenburg, Urt. v. 03.03.2015 - 6 U 55/13 = EnWZ 2015, 415, 419 m.w.N.; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urt. v. 21.06.2016 - 3 U 108/15, juris Rn. 26). Letztlich kann diese Frage dahinstehen, da die Voraussetzungen des § 814 BGB nicht vorliegen.
41 
b) Nach § 814 S. 1 BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete dann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Da die Norm eine besondere Ausprägung des Verbots widersprüchlichen Verhaltens und damit des Grundsatzes von Treu und Glauben darstellt, ist es erforderlich, dass dem Leistenden die tatsächlichen Umstände bekannt waren, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt und dass er daraus auch den zutreffenden Schluss gezogen hat, nicht zur Leistung verpflichtet zu sein (positive Rechtsfolgenkenntnis). Abzustellen ist hier auf den die Auszahlung veranlassenden Mitarbeiter der Klägerin. Die Kenntnis anderer Mitarbeiter innerhalb des Unternehmens ist irrelevant, eine Wissenszurechnung zulasten der juristischen Person findet insoweit grds. nicht statt (OLG Köln, NJW-RR 2010, 244 m.w.N.; Sprau in: Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 814 Rn. 7; für das EEG: OLG Braunschweig, Urt. v. 16.10.2014 - 9 U 135/14 = BeckRS 2015, 07356 Rn. 48 m.w.N.).
42 
c) Dass derjenige Mitarbeiter der Abrechnungsabteilung der Klägerin, der die Auszahlung veranlasste, - oder auch sonst irgendein Mitarbeiter - positive Kenntnis von der Nichtschuld der Klägerin hatte, konnte nicht festgestellt werden.
43 
aa) Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte stellt hier darauf ab, dass der FRE nur über die Klägerin zu beziehen sei und dass diese somit zwingend gewusst habe, dass ein Einbau noch nicht erfolgt sei. Die Klägerin hat dies allerdings bestritten, sie hat behauptet, es sei technisch möglich, einen FRE anderweitig zu erwerben und ohne Rücksprache mit der Klägerin einzubauen. Der Beklagte ist somit für seine Behauptung beweisfällig geblieben. Zudem würde sich aus dem Beklagtenvortrag auch nicht ergeben, dass Kenntnis gerade bei dem zuständigen Mitarbeiter der Zahlungsabteilung vorlag.
44 
bb) Entsprechendes gilt für den Hinweis des Beklagten darauf, dass der Einbau des FRE der Klägerin zu melden gewesen wäre, dass eine solche Meldung jedoch - mangels Einbau - nicht erfolgt sei, woraus sich die Kenntnis der Klägerin ergebe. Die Klägerin hat insoweit behauptet, es komme auch vor, dass die Meldung unterbleibe. Kenntnis der Klägerin kann somit allein aufgrund des Umstands, dass sie keine Einbaumeldung erhalten hatte, nicht festgestellt werden, schon gar nicht Kenntnis des die Auszahlung veranlassenden Mitarbeiters.
45 
cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis der Klägerin auf den fehlenden Einbau (Anlage K3). Es heißt hier nur, der Klägerin liege „noch keine Bestätigung über den Einbau eines Funkrundsteuerempfängers vor“.
46 
dd) Im Übrigen würde selbst Kenntnis des die Auszahlung veranlassenden Mitarbeiters - oder eines anderen Mitarbeiters - von dem fehlenden Einbau des FRE nicht für die Anwendung des § 814 BGB genügen. Hinzukommen müsste wie ausgeführt zumindest die laienhafte rechtliche Bewertung, dass die Klägerin nach der Rechtslage nichts schulde (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 28.11.1990 - XII ZR 130/89, juris Rn. 25 = BGHZ 113, 62). Derartiges ist nicht ersichtlich, bzw. kann zumindest nicht bewiesen werden.
47 
ee) Insgesamt konnte eine Kenntnis der Nichtschuld im Sinne des § 814 BGB somit nicht festgestellt werden. Es erscheint durchaus möglich, dass die Klägerin einfach nachlässig agierte. Dafür spricht, dass es sich bei der Vergütung nach dem EEG um ein komplexes Thema handelt, welches ständigen gesetzgeberischen Änderungen unterworfen ist und dass der Beklagte selbst - aufgrund anderer Abrechnungsvorgänge - davon ausgeht, dass die Klägerin ein „schlampiger Laden“ ist.
48 
4. Die Klägerin handelt auch nicht rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB), indem sie sich auf § 17 Abs. 1 EEG 2012 beruft und die Rückzahlung überzahlter Einspeisevergütungen geltend macht. Besondere Umstände, welche die Ausübung des der Klägerin gesetzlich eingeräumten Rechts als treuwidrig erscheinen lassen, liegen nicht vor.
49 
a) Der Beklagte durfte nicht schon aufgrund der Auszahlung des monatlich fällig werdenden Vergütungsanspruchs über zwei Jahre hinweg davon ausgehen, dass die Klägerin Rückforderungsansprüche nicht geltend machen werde. Eine Kenntnis der Klägerin von dem Nichtbestehen der Schuld kann wie ausgeführt nicht festgestellt werden, so dass auch kein Vertrauenstatbestand für den Beklagten geschaffen wurde (vgl. zu dieser Voraussetzung BGH, Urt. v. 17.03.2004 - VIII ZR 161/03, juris Rn. 20). Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch nach § 35 Abs. 4 S. 3, 2 EEG 2012 bzw. § 57 Abs. 5 S. 3, 2 EEG 2014 erst mit Ablauf des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres verjährt. Diese Wertung würde unterlaufen, wenn man bereits die Rückforderung einer über zwei Jahre hinweg ausgezahlten Vergütung als treuwidrig ansähe.
50 
b) Auch aus dem Schreiben der Klägerin vom 16.12.2015 (Anlage K3) ergibt sich keine Treuwidrigkeit der nachfolgenden Rückforderung. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann dieses Schreiben nicht dahingehend verstanden werden, dass die Klägerin darin zusagt, das Jahr 2015 insgesamt bei kurzfristiger Nachrüstung der Anlage durch Einbau eines FRE nicht zu sanktionieren. In dem Schreiben heißt es lediglich: „Sollte ihre Anlage bis zum Jahresende 2015 nach wie vor nicht nach § 6 Abs. 2 EEG 2012 ausgestattet sein, werden wir die Abrechnung für das Jahr 2015 ebenfalls sanktionieren“. Daraus konnte der Beklagte nicht den schutzwürdigen Gegenschluss ziehen, bei einer Nachrüstung bis Jahresende werde eine Sanktionierung unterbleiben. Dies ergibt sich auch aus dem Zusammenhang mit dem nachstehenden Satz, der erkennen lässt, dass der Sachverhalt im Gesamten gerade noch geprüft werden soll („Sobald uns der Nachweis über den Einbau eines Funkrundsteuerempfängers vorliegt, werden wir den Sachverhalt erneut prüfen und ggf. die Korrektur Ihrer Abrechnung(en) vornehmen.“). Ergänzend ist hier auch zu berücksichtigten, dass die Klägerin als Netzbetreiberin zur Rückforderung überzahlter Einspeisevergütungen nach § 35 Abs. 4 S. 3, 1 EEG 2012 bzw. § 57 Abs. 5 S. 3, 1 EEG 2014 gesetzlich verpflichtet ist (s.o.) und ihrerseits von ihrem Übertragungsnetzbetreiber nach § 35 Abs. 4 S. 1 EEG 2012 bzw. § 57 Abs. 5 S. 1 EEG 2014 in Anspruch genommen werden könnte. Dies spricht dagegen, ihre offen gehaltenen Äußerungen dahingehend auszulegen, dass unter bestimmten Voraussetzungen auf eine Rückforderung verzichtet werde.
51 
c) Bezogen auf den Rückforderungsanspruch aus dem Jahr 2015 erlaubt auch die lange Lieferdauer für den FRE von 2 Monaten keine andere Beurteilung. Denn nach der Gesetzeslage besteht gerade keine Möglichkeit für den Anlagenbetreiber, die Pflichten nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2012 nachzuholen, sodass ein rückwirkendes „Wiederaufleben“ des Vergütungsanspruchs nach Installation eines FRE nicht in Betracht kommt (vgl. dazu LG Frankfurt (Oder), Urt. v. 20.05.2016 - 11 O 368/15, juris Rn. 13). Folglich hätte auch ein zeitnah nach der FRE-Bestellung durch den Beklagten vom 10.12.2015 gelieferter FRE den bis dahin bereits entfallenden Vergütungsanspruch nicht wiederaufleben lassen.
52 
5. Es bestehen auch keine Gegenansprüche des Beklagten.
53 
a) Es besteht kein Schadensersatzanspruch des Beklagten aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB wegen Verletzung einer Hinweispflicht durch die Klägerin. Eine schuldhafte Pflichtverletzung der Klägerin konnte nicht festgestellt werden.
54 
aa) Zwischen den Parteien bestand zum einen ein Vertragsverhältnis, das durch Abschluss des Einspeisevertrags vom 12.03./14.03.2013 begründet wurde und zum anderen ein gesetzliches Schuldverhältnis nach § 4 Abs. 1 EEG 2012 bzw. § 7 Abs. 1 EEG 2014, das im Kern diejenigen Verpflichtungen des Netzbetreibers begründet, die ihm das EEG auferlegt (BeckOK-EEG/Böcker, EEG 2012, 5. Edition, Stand: 01.04.2015, § 4 Rn. 9). Indem der Einspeisevertrag unter Ziffer 1 regelt, dass „Errichtung, Betrieb, Instandhaltung und Änderung der Erzeugungsanlage sowie Messstellenbetrieb und Messung (…) nach den entsprechenden gesetzlichen Vorgaben zu erfolgen“ haben, ist auch mit Blick auf den Vertrag auf die Verpflichtungen aus dem EEG abzustellen. Jedes dieser Schuldverhältnisse begründet gemäß § 241 Abs. 2 BGB gegenseitige Rücksichtnahmepflichten, deren Verletzung eine Schadensersatzpflicht begründen kann.
55 
bb) Es besteht jedoch grundsätzlich keine Pflicht des Netzbetreibers, den Anlagenbetreiber über seine Verpflichtung zur Erfüllung der technischen Vorgaben aus § 6 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 EEG 2012 aufzuklären.
56 
(1) Zwar ließe sich für eine Hinweispflicht des Netzbetreibers anführen, dass der vollständige und verschuldensunabhängige Wegfall des Vergütungsanspruchs gemäß § 17 Abs. 1 EEG 2012 aus Sicht des Anlagenbetreibers besonders schwer wiegt und auch zumindest regelmäßig die Mitwirkung des Netzbetreibers für den Bezug bzw. die Installation des FRE notwendig ist.
57 
(2) Dies ändert jedoch nichts an der gesetzlichen vorgesehenen Pflichtenaufteilung: Der Wortlaut des § 6 Abs. 2 EEG 2012, wonach die Ausstattungspflicht ausdrücklich alleine dem Anlagenbetreiber obliegt: „(…) Anlagenbetreiber (…) müssen die Pflicht nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen“ sowie der des § 6 Abs. 1 EEG 2012: „(…) Anlagenbetreiber (…) müssen ihre Anlagen (…) mit technischen Einrichtungen ausstatten (…)“ spricht klar gegen eine derartige Pflicht des Netzbetreibers (vgl. dazu OLG Braunschweig, Urt. v. 16.10.2014 - 9 U 135/14 = BeckRS 2015, 07356 Rn. 43; OLG Koblenz, Beschluss v. 13.07.2015 - 1 U 123/15, juris Rn. 10; vgl. auch BGH, Urt. v. 18.11.2015 - VIII ZR 304/14, juris Rn. 23). Unmittelbar an diese Verpflichtung knüpft sodann die verschuldensunabhängige Sanktionsregelung des § 17 Abs. 1 EEG 2012 zulasten des Anlagenbetreibers an, die in ihrer Schwere gerade durch den Gesetzgeber beabsichtigt war, was sich in dem abgestuften Sanktionssystem des § 17 EEG 2012 zeigt. Insbesondere lassen dieses abgestufte Sanktionssystem, das funktionell und systematisch in § 25 EEG 2014 weiterentwickelt wurde, und die zunehmende Übertragung von Verantwortung auf die Anlagenbetreiber seit dem EEG 2012 einen klaren gesetzgeberischen Willen zu Lasten des Anlagenbetreibers erkennen (vgl. Ekardt/Hennig in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Ekardt, EEG, 4. Aufl. 2015, § 25 Rn. 1). Auch ist der Anlagenbetreiber nicht schutzwürdig, da er um die Anwendbarkeit des EEG weiß und mit Gesetzesänderungen rechnen muss. Eine Ausnahme bildet insoweit die normierte Hinweispflicht in § 16 Abs. 3 der Anlagenregisterverordnung vom 01.08.2014 (AnlRegV) (BGBl. I S. 1320), wonach es dem Netzbetreiber in bestimmten Fällen obliegt, den Anlagenbetreiber über seine Registrierungspflicht zu informieren. Dass eine entsprechende Pflicht für den Einbau eines FRE nicht vorgesehen wurde, zeigt, dass sie nicht gewollt ist.
58 
(3) Soweit der Beklagte auf das Positionspapier der BNetzA (Auszug als Anlage B2) hinweist, wonach der Netzbetreiber zur Nachrüstung auffordern müsse, ist anzumerken, dass es sich hierbei um eine unverbindliche Rechtsansicht handelt, der aus den genannten Gründen nicht zu folgen ist (vgl. LG Frankfurt (Oder), Urt. v. 20.05.2016 - 11 O 368/15, juris Rn. 17; zum inhaltlich ähnlichen Anwendungshinweis des BMU/BMWi s. OLG Braunschweig, Urt. v. 16.10.2014 - 9 U 135/14 = BeckRS 2015, 07356, Rn. 36).
59 
(4) Eine Hinweispflicht ergibt sich auch nicht aus Treu und Glauben. Angesichts der klaren gesetzgeberischen Entscheidung könnte eine solche Pflicht allenfalls bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden, welche nicht vorliegen. Eine Abwägung im Einzelfall wäre mit Rechtsunsicherheit verbunden und nicht praktikabel (vgl. die Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts zur unterlassenen Meldung von Anlagedaten im Rahmen des § 17 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2012 an die Bundesnetzagentur, Urt. v. 21.06.2016 - 3 U 108/15, juris Rn. 50f.; zu § 25 EEG 2014 und Ekardt/Hennig in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Ekardt, EEG, 4. Aufl. 2015, § 25 Rn. 15).
60 
b) Dem Beklagten steht auch kein Anspruch gegen die Klägerin auf Wertersatz aus ungerechtfertigter Bereicherung für den eingespeisten Strom nach §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 18.11.2015 - VIII ZR 304/14, juris Rn. 25ff.) ist die Anwendbarkeit bereicherungsrechtlicher Normen zur Geltendmachung eines Wertersatzanspruchs durch den Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber ausgeschlossen. Mit § 17 EEG 2012 habe der Gesetzgeber ein differenziertes und abschließendes Sanktionssystem schaffen wollen, das insoweit den Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze der §§ 812 ff. BGB verwehre. Das überzeugt, da nur so dem Sinn und Zweck des § 17 EEG 2012, den Pflichten des Anlagenbetreibers im Sinne eines funktionierenden Einspeisemanagements zur Durchsetzung zu verhelfen, umfassend Rechnung getragen werden kann. Im Übrigen hat die Klägerin auch kein „etwas“ im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB erlangt, da der Netzbetreiber den Strom an den Übertragungsnetzbetreiber ohne Anspruch auf Erstattung bilanziell weiterreichen muss (vgl. BT-Drs. 16/8148, S. 62; BGH, Urt. v. 18.11.2015 - VIII ZR 304/14, juris Rn. 15; LG Frankfurt (Oder), Urt. v. 20.05.2016 - 11 O 368/15, juris Rn. 19). Schließlich bilden das zwischen den Parteien nach § 4 Abs. 1 EEG 2012 bzw. § 7 Abs. 1 EEG 2014 bestehende gesetzliche Schuldverhältnis, sowie der zwischen den Parteien abgeschlossene Stromeinspeisevertrag als vertragliches Schuldverhältnis, auch einen Rechtsgrund, sodass die Leistung nicht rechtsgrundlos erfolgt ist (vgl. BGH, Urt. v. 18.11.2015 - VIII ZR 304/14, juris Rn. 15).
61 
6. Insgesamt besteht damit ein durchsetzbarer Zahlungsanspruch in zuletzt geltend gemachter Höhe, welcher gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 antragsgemäß zu verzinsen ist.
62 
7. Zusammenfassend ist anzumerken, dass sich dieses Ergebnis auch aus Sicht des Gerichts als erhebliche Härte für den Beklagten darstellt. Dieser muss wegen eines folgenlos gebliebenen Verstoßes die gesamte Vergütung für tatsächlich erbrachte Stromlieferungen zurückzahlen. Dieses Ergebnis ist jedoch das vom Gesetzgeber gewollte. Das Gericht sieht sich wegen der Bindung an das Gesetz gehindert, es durch Billigkeitserwägungen - beispielsweise im Rahmen des § 242 BGB oder bei der Konstruktion von Nebenpflichten - zu korrigieren.
III.
63 
Auch die Feststellungsklage ist begründet.
64 
1. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass über den zugesprochenen Betrag hinaus ursprünglich ein Rückforderungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten wegen überzahlter Einspeisevergütung für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2015 in Höhe weiterer 26.947,75 EUR bestand.
65 
2. Dieser weitergehende Anspruch ist durch Aufrechnung (§§ 387, 389 BGB) gegen den mit der Widerklage geltend gemachten Gegenanspruch des Beklagten auf Vergütung für die Zeit vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 in Höhe von 26.947,75 EUR erloschen, da die Aufrechnungsvoraussetzungen vorlagen.
66 
a) Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2017 gegenüber dem Beklagten durch Übergabe und Bezugnahme auf die im Schriftsatz vom 24.01.2017 enthaltenen Erklärungen eine entsprechende Aufrechnungserklärung abgegeben.
67 
b) Es bestand auch kein Aufrechnungsverbot.
68 
aa) Gemäß § 22 Abs. 1 EEG 2012 ist allerdings „die Aufrechnung von Vergütungsansprüchen (…) des Anlagenbetreibers nach § 16 mit einer Forderung des Netzbetreibers nur zulässig, soweit die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist“. Nach diesem Aufrechnungsverbot käme im vorliegenden Fall zunächst eine Aufrechnung durch die Klägerin als Netzbetreiberin nicht in Betracht. Der nunmehr sprachlich an den Vorrang der Direktvermarktung angepasste § 33 Abs. 1 EEG 2014 entspricht inhaltlich der Vorgängerregelung des § 22 Abs. 1 EEG 2012 und normiert ebenfalls ein Aufrechnungsverbot.
69 
bb) Dieses Aufrechnungsverbot gilt jedoch gemäß § 35 Abs. 4 S. 4 EEG 2012 im vorliegenden Fall nicht. Zwar könnte der Beklagte als Betreiber einer sog. Altanlage schützenswert sein, da die jeweiligen Übergangsvorschriften hierzu keine ausdrückliche Anwendungsanordnung beinhalten und er möglicherweise auf die Anwendbarkeit des Aufrechnungsverbots vertraut. Allerdings sind die hier streitgegenständlichen Stromlieferungen erst nach dem 01.01.2012 erfolgt, sodass die Aufrechnungslage gerade erst nach dem Inkrafttreten des EEG 2012 entstanden ist. Zudem ist mit den obigen Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 35 Abs. 4 S. 3, 1 EEG 2012 hervorzuheben, dass diese systematischen und teleologischen Erwägungen folgt. Auch ist die Gesetzesbegründung zu § 35 Abs. 4 S. 4 EEG 2012 zu berücksichtigen, wonach die Norm der effizienten Abwicklung der Rückforderungsansprüche dient (BT-Drs. 17/6071, S. 82). Folglich ist ein weitergehendes, schützenswertes Vertrauen der Anlagenbetreiber von sog. Altanlagen, das die Anwendung des Aufrechnungsverbots als Privileg rechtfertigt, nicht anzunehmen (dazu Altrock in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Aufl. 2013, § 35 Rn. 31; vgl. dazu auch die Anm. Bösche/Dalibor zu OLG Brandenburg, Urt. v. 03.03.2015 - 6 U 55/13 = EnWZ 2015, 415, 419 m.w.N).
70 
cc) In Bezug auf das Aufrechnungsverbot in § 33 Abs. 1 EEG 2014 ergibt sich der Ausschluss der Anwendbarkeit der Norm aus dem nach § 100 Abs. 1 EEG 2014 ausdrücklich anwendbaren § 57 Abs. 5 S. 4 EEG 2014.
71 
3. Das erledigende Ereignis ist auch erst nach Rechtshängigkeit der Klage eingetreten. Insoweit ist auf die Aufrechnungserklärung abzustellen, es ist unerheblich, wann sich die beiden Forderungen aufrechenbar gegenüberstanden.
IV.
72 
Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet.
73 
1. Die Erhebung der Widerklage ist gemäß §§ 261 Abs. 2, 78 Abs. 1 ZPO ordnungsgemäß erfolgt. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich jedenfalls durch rügeloses Verhandeln der Klägerin zur Sache aus § 39 ZPO. Die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderliche Konnexität (§ 33 ZPO) ist vorliegend zwischen dem im Wege der Widerklage geltend gemachten Anspruch und dem Streitgegenstand der Klage zu bejahen. Im Übrigen greift § 295 Abs. 1 ZPO.
74 
2. Der Anspruch des Beklagten gegen die Klägerin auf Zahlung einer Einspeisevergütung für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016 in Höhe von 26.947,75 EUR ist jedoch durch die Aufrechnung erloschen.
V.
75 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
VI.
76 
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 GKG aus der Addition der Klageforderung und der Widerklageforderung.

(1) Anlagenbetreiber sollen Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind, finanziell beteiligen. Zu diesem Zweck dürfen folgende Anlagenbetreiber den Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind, Beträge durch einseitige Zuwendungen ohne Gegenleistung anbieten:

1.
Betreiber von Windenergieanlagen an Land nach Maßgabe von Absatz 2 und
2.
Betreiber von Freiflächenanlagen nach Maßgabe von Absatz 3.

(2) Bei Windenergieanlagen an Land dürfen den betroffenen Gemeinden Beträge von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge nach Nummer 7.2 der Anlage 2 angeboten werden, wenn die Anlage eine installierte Leistung von mehr als 1 000 Kilowatt hat. Als betroffen gelten Gemeinden, deren Gemeindegebiet sich zumindest teilweise innerhalb eines um die Windenergieanlage gelegenen Umkreises von 2 500 Metern um die Turmmitte der Windenergieanlage befindet. Befinden sich in diesem Umkreis Gebiete, die keiner Gemeinde zugehörig sind (gemeindefreie Gebiete), gilt für diese Gebiete der nach Landesrecht jeweils zuständige Landkreis als betroffen. Sind mehrere Gemeinden oder Landkreise betroffen, müssen die Anlagenbetreiber, wenn sie sich für Zahlungen nach Absatz 1 entscheiden, allen betroffenen Gemeinden oder Landkreisen eine Zahlung anbieten. Im Fall des Satzes 4 ist die Höhe der angebotenen Zahlung pro Gemeinde oder Landkreis anhand des Anteils ihres jeweiligen Gemeindegebiets oder des jeweiligen gemeindefreien Gebiets an der Fläche des Umkreises der Anlage im Bundesgebiet aufzuteilen, so dass insgesamt höchstens der Betrag nach Satz 1 angeboten wird. Lehnen eine oder mehrere Gemeinden oder Landkreise eine Zahlung ab, kann der auf die ablehnenden Gemeinden oder Landkreise entfallende Betrag auf die Gemeinden oder Landkreise verteilt werden, die einer Zahlung zugestimmt haben. Im Fall des Satzes 6 erfolgt die Aufteilung des Betrags auf die Gemeinden oder Landkreise, die einer Zahlung zugestimmt haben, anhand des Verhältnisses der Anteile der Gemeindegebiete oder gemeindefreien Gebiete an der Gesamtfläche des Umkreises im Bundesgebiet zueinander.

(3) Bei Freiflächenanlagen dürfen den betroffenen Gemeinden Beträge von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge angeboten werden. Als betroffen gelten Gemeinden, auf deren Gemeindegebiet sich die Freiflächenanlagen befinden. Befinden sich die Freiflächenanlagen auf gemeindefreien Gebieten, gilt für diese Gebiete der nach Landesrecht jeweils zuständige Landkreis als betroffen. Im Übrigen ist Absatz 2 Satz 4 bis 7 entsprechend anzuwenden.

(4) Vereinbarungen über Zuwendungen nach diesem Paragrafen bedürfen der Schriftform und dürfen bereits geschlossen werden

1.
vor der Genehmigung der Windenergieanlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder
2.
vor der Genehmigung der Freiflächenanlage, jedoch nicht vor dem Beschluss des Bebauungsplans für die Fläche zur Errichtung der Freiflächenanlage.
Bei Freiflächenanlagen dürfen die betroffenen Kommunen den Abschluss der Vereinbarungen davon abhängig machen, dass der Betreiber ein Konzept, das fachlichen Kriterien für die naturschutzverträgliche Gestaltung von Freiflächenanlagen entspricht, vorgelegt oder nachgewiesen hat, dass die Umsetzung dieser Kriterien nicht möglich ist. Die Vereinbarungen gelten nicht als Vorteil im Sinn der §§ 331 bis 334 des Strafgesetzbuchs. Satz 3 ist auch für Angebote zum Abschluss einer solchen Vereinbarung und für die darauf beruhenden Zuwendungen anzuwenden.

(5) Für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge nach Nummer 7.2 der Anlage 2, für die Betreiber von Windenergieanlagen an Land oder Freiflächenanlagen eine finanzielle Förderung nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung in Anspruch genommen haben und für die sie Zahlungen nach diesem Paragrafen an die Gemeinden oder Landkreise geleistet haben, können sie die Erstattung dieses im Vorjahr an die Gemeinden oder Landkreise geleisteten Betrages im Rahmen der Endabrechnung vom Netzbetreiber verlangen.

(1) Marktprämien, Einspeisevergütungen oder Mieterstromzuschläge sind jeweils für die Dauer von 20 Jahren zu zahlen, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt. Bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, verlängert sich dieser Zeitraum bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres der Zahlung. Beginn der Frist nach Satz 1 ist, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 bei ausgeförderten Anlagen bis zum 31. Dezember 2027 zu zahlen.

(1) Die Höhe des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 bestimmt sich nach den hierfür als Berechnungsgrundlage anzulegenden Werten für Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas.

(2) In den anzulegenden Werten ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.

(3) Die Höhe des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 verringert sich nach Berücksichtigung der §§ 23a bis 26 in folgender Reihenfolge, wobei der Anspruch keinen negativen Wert annehmen kann:

1.
nach Maßgabe des § § 39i Absatz 2 Satz 1 oder § 44b Absatz 1 Satz 2 für den dort genannten Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge aus Biogas,
2.
nach Maßgabe des § 51 bei negativen Preisen,
3.
nach Maßgabe der §§ 52 und 44c Absatz 8 sowie der Anlage 3 Nummer I.5 bei einem Verstoß gegen eine Bestimmung dieses Gesetzes,
4.
nach Maßgabe des § 53 bei der Inanspruchnahme einer Einspeisevergütung,
5.
(weggefallen)
6.
nach Maßgabe des § 53b bei der Inanspruchnahme von Regionalnachweisen,
7.
nach Maßgabe des § 53c bei einer Stromsteuerbefreiung und
8.
für Solaranlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen ermittelt wird,
a)
nach Maßgabe des § 54 Absatz 1 im Fall der verspäteten Inbetriebnahme einer Solaranlage und
b)
nach Maßgabe des § 54 Absatz 2 im Fall der Übertragung der Zahlungsberechtigung für eine Solaranlage auf einen anderen Standort.

(1) Bieter müssen bei der Bundesnetzagentur für ihre Gebote bis zum jeweiligen Gebotstermin eine Sicherheit leisten. Durch die Sicherheit werden die jeweiligen Forderungen der Übertragungsnetzbetreiber auf Pönalen nach § 55 gesichert.

(2) Bieter müssen bei der Leistung der Sicherheit das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, eindeutig bezeichnen.

(3) Wer eine Sicherheit leisten muss, kann dies bewirken durch

1.
die unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft auf erstes Anfordern, die durch ein Kreditinstitut oder einen Kreditversicherer zugunsten des Übertragungsnetzbetreibers ausgestellt wurde und für die eine Bürgschaftserklärung an die Bundesnetzagentur übergeben wurde oder
2.
die Zahlung eines Geldbetrags auf ein nach Absatz 5 eingerichtetes Verwahrkonto der Bundesnetzagentur.

(4) Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich in deutscher Sprache unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit nach § 770 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzureichen. Der Bürge muss in der Europäischen Union oder in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Kreditinstitut oder als Kreditversicherer zugelassen sein. Die Bundesnetzagentur kann im Einzelfall bei begründeten Bedenken gegen die Tauglichkeit des Bürgen vom Bieter verlangen, die Tauglichkeit des Bürgen nachzuweisen. Für den Nachweis der Tauglichkeit im Einzelfall ist der Maßstab des § 239 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs heranzuziehen.

(5) Die Bundesnetzagentur verwahrt die Sicherheiten nach Absatz 3 Nummer 2 treuhänderisch zugunsten der Bieter und der Übertragungsnetzbetreiber. Hierzu richtet sie ein Verwahrkonto ein. Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, die Sicherheiten einzubehalten, bis die Voraussetzungen zur Rückgabe oder zur Befriedigung der Übertragungsnetzbetreiber vorliegen. Die Sicherheitsleistungen werden nicht verzinst.

(1) Marktprämien, Einspeisevergütungen oder Mieterstromzuschläge sind jeweils für die Dauer von 20 Jahren zu zahlen, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt. Bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, verlängert sich dieser Zeitraum bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres der Zahlung. Beginn der Frist nach Satz 1 ist, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 bei ausgeförderten Anlagen bis zum 31. Dezember 2027 zu zahlen.

(1) Anlagenbetreiber sollen Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind, finanziell beteiligen. Zu diesem Zweck dürfen folgende Anlagenbetreiber den Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind, Beträge durch einseitige Zuwendungen ohne Gegenleistung anbieten:

1.
Betreiber von Windenergieanlagen an Land nach Maßgabe von Absatz 2 und
2.
Betreiber von Freiflächenanlagen nach Maßgabe von Absatz 3.

(2) Bei Windenergieanlagen an Land dürfen den betroffenen Gemeinden Beträge von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge nach Nummer 7.2 der Anlage 2 angeboten werden, wenn die Anlage eine installierte Leistung von mehr als 1 000 Kilowatt hat. Als betroffen gelten Gemeinden, deren Gemeindegebiet sich zumindest teilweise innerhalb eines um die Windenergieanlage gelegenen Umkreises von 2 500 Metern um die Turmmitte der Windenergieanlage befindet. Befinden sich in diesem Umkreis Gebiete, die keiner Gemeinde zugehörig sind (gemeindefreie Gebiete), gilt für diese Gebiete der nach Landesrecht jeweils zuständige Landkreis als betroffen. Sind mehrere Gemeinden oder Landkreise betroffen, müssen die Anlagenbetreiber, wenn sie sich für Zahlungen nach Absatz 1 entscheiden, allen betroffenen Gemeinden oder Landkreisen eine Zahlung anbieten. Im Fall des Satzes 4 ist die Höhe der angebotenen Zahlung pro Gemeinde oder Landkreis anhand des Anteils ihres jeweiligen Gemeindegebiets oder des jeweiligen gemeindefreien Gebiets an der Fläche des Umkreises der Anlage im Bundesgebiet aufzuteilen, so dass insgesamt höchstens der Betrag nach Satz 1 angeboten wird. Lehnen eine oder mehrere Gemeinden oder Landkreise eine Zahlung ab, kann der auf die ablehnenden Gemeinden oder Landkreise entfallende Betrag auf die Gemeinden oder Landkreise verteilt werden, die einer Zahlung zugestimmt haben. Im Fall des Satzes 6 erfolgt die Aufteilung des Betrags auf die Gemeinden oder Landkreise, die einer Zahlung zugestimmt haben, anhand des Verhältnisses der Anteile der Gemeindegebiete oder gemeindefreien Gebiete an der Gesamtfläche des Umkreises im Bundesgebiet zueinander.

(3) Bei Freiflächenanlagen dürfen den betroffenen Gemeinden Beträge von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge angeboten werden. Als betroffen gelten Gemeinden, auf deren Gemeindegebiet sich die Freiflächenanlagen befinden. Befinden sich die Freiflächenanlagen auf gemeindefreien Gebieten, gilt für diese Gebiete der nach Landesrecht jeweils zuständige Landkreis als betroffen. Im Übrigen ist Absatz 2 Satz 4 bis 7 entsprechend anzuwenden.

(4) Vereinbarungen über Zuwendungen nach diesem Paragrafen bedürfen der Schriftform und dürfen bereits geschlossen werden

1.
vor der Genehmigung der Windenergieanlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder
2.
vor der Genehmigung der Freiflächenanlage, jedoch nicht vor dem Beschluss des Bebauungsplans für die Fläche zur Errichtung der Freiflächenanlage.
Bei Freiflächenanlagen dürfen die betroffenen Kommunen den Abschluss der Vereinbarungen davon abhängig machen, dass der Betreiber ein Konzept, das fachlichen Kriterien für die naturschutzverträgliche Gestaltung von Freiflächenanlagen entspricht, vorgelegt oder nachgewiesen hat, dass die Umsetzung dieser Kriterien nicht möglich ist. Die Vereinbarungen gelten nicht als Vorteil im Sinn der §§ 331 bis 334 des Strafgesetzbuchs. Satz 3 ist auch für Angebote zum Abschluss einer solchen Vereinbarung und für die darauf beruhenden Zuwendungen anzuwenden.

(5) Für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge nach Nummer 7.2 der Anlage 2, für die Betreiber von Windenergieanlagen an Land oder Freiflächenanlagen eine finanzielle Förderung nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung in Anspruch genommen haben und für die sie Zahlungen nach diesem Paragrafen an die Gemeinden oder Landkreise geleistet haben, können sie die Erstattung dieses im Vorjahr an die Gemeinden oder Landkreise geleisteten Betrages im Rahmen der Endabrechnung vom Netzbetreiber verlangen.

Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind

1.
„Anlage“ jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, wobei im Fall von Solaranlagen jedes Modul eine eigenständige Anlage ist; als Anlage gelten auch Einrichtungen, die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln,
2.
„Anlagenbetreiber“, wer unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt,
3.
„anzulegender Wert“ der Wert, den die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) im Rahmen einer Ausschreibung nach § 22 in Verbindung mit den §§ 28 bis 39q ermittelt oder der durch die §§ 40 bis 49 gesetzlich bestimmt ist und der die Grundlage für die Berechnung der Marktprämie, der Einspeisevergütung oder des Mieterstromzuschlags ist,
3a.
„ausgeförderte Anlagen“ Anlagen, die keine Windenergieanlagen an Land sind, eine installierte Leistung von bis zu 100 Kilowatt haben und vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind und bei denen der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beendet ist; mehrere ausgeförderte Anlagen sind zur Bestimmung der Größe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu ausgeförderten Anlagen als eine Anlage anzusehen, wenn sie nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs auf Zahlung als eine Anlage galten,
4.
„Ausschreibung“ ein transparentes, diskriminierungsfreies und wettbewerbliches Verfahren zur Bestimmung des Anspruchsberechtigten und des anzulegenden Werts,
5.
„Ausschreibungsvolumen“ die Summe der zu installierenden Leistung, für die der Anspruch auf Zahlung einer Marktprämie zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird,
6.
„Bemessungsleistung“ der Quotient aus der Summe der in dem jeweiligen Kalenderjahr erzeugten Kilowattstunden und der Summe der vollen Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres abzüglich der vollen Stunden vor der erstmaligen Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas durch eine Anlage und nach endgültiger Stilllegung dieser Anlage,
7.
„benachteiligtes Gebiet“ ein Gebiet im Sinn
a)
der Richtlinie 86/465/EWG des Rates vom 14. Juli 1986 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (Deutschland) (ABl. L 273 vom 24.9.1986, S. 1), die zuletzt durch die Entscheidung 97/172/EG (ABl. L 72 vom 13.3.1997, S. 1) geändert worden ist, oder
b)
des Artikels 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487) in der Fassung, die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1017 vom 15. April 2021 (ABl. L 224 vom 24.6.2021, S. 1) geändert worden ist,
8.
„bezuschlagtes Gebot“ ein Gebot, für das ein Zuschlag erteilt worden ist,
9.
„Bilanzkreis“ ein Bilanzkreis nach § 3 Nummer 10d des Energiewirtschaftsgesetzes,
10.
„Bilanzkreisvertrag“ ein Vertrag nach § 26 Absatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung,
11.
„Biogas“ jedes Gas, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse gewonnen wird,
12.
„Biomasseanlage“ jede Anlage zur Erzeugung von Strom aus Biomasse,
13.
„Biomethan“ jedes Biogas oder sonstige gasförmige Biomasse, das oder die aufbereitet und in das Erdgasnetz eingespeist worden ist,
14.
(weggefallen)
15.
„Bürgerenergiegesellschaft“ jede Genossenschaft oder sonstige Gesellschaft,
a)
die aus mindestens 50 natürlichen Personen als stimmberechtigten Mitgliedern oder stimmberechtigten Anteilseignern besteht,
b)
bei der mindestens 75 Prozent der Stimmrechte bei natürlichen Personen liegen, die in einem Postleitzahlengebiet, das sich ganz oder teilweise im Umkreis von 50 Kilometern um die geplante Anlage befindet, nach dem Bundesmeldegesetz mit einer Wohnung gemeldet sind, wobei der Abstand im Fall von Solaranlagen vom äußeren Rand der jeweiligen Anlage und im Fall von Windenergieanlagen von der Turmmitte der jeweiligen Anlage gemessen wird,
c)
bei der die Stimmrechte, die nicht bei natürlichen Personen liegen, ausschließlich bei Kleinstunternehmen, kleinen oder mittleren Unternehmen nach der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) oder bei kommunalen Gebietskörperschaften sowie deren rechtsfähigen Zusammenschlüssen liegen, und
d)
bei der kein Mitglied oder Anteilseigner der Gesellschaft mehr als 10 Prozent der Stimmrechte an der Gesellschaft hält,
wobei mit den Stimmrechten nach Buchstabe b in der Regel auch eine entsprechende tatsächliche Möglichkeit der Einflussnahme auf die Gesellschaft und der Mitwirkung an Entscheidungen der Gesellschafterversammlung verbunden sein muss, es beim Zusammenschluss von mehreren juristischen Personen oder Personengesellschaften zu einer Gesellschaft ausreicht, wenn jedes der Mitglieder der Gesellschaft die Voraussetzungen nach den Buchstaben a bis d erfüllt und es bei einer Gesellschaft, an der eine andere Gesellschaft 100 Prozent der Stimmrechte hält, ausreicht, wenn die letztere die Voraussetzungen nach den Buchstaben a bis d erfüllt,
16.
„Direktvermarktung“ die Veräußerung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an Dritte, es sei denn, der Strom wird in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht und nicht durch ein Netz durchgeleitet,
17.
„Direktvermarktungsunternehmer“, wer von dem Anlagenbetreiber mit der Direktvermarktung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas beauftragt ist oder Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas kaufmännisch abnimmt, ohne insoweit Letztverbraucher dieses Stroms oder Netzbetreiber zu sein,
18.
(weggefallen)
19.
(weggefallen)
20.
(weggefallen)
21.
„erneuerbare Energien“
a)
Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie,
b)
Windenergie,
c)
solare Strahlungsenergie,
d)
Geothermie,
e)
Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Biomethan, Deponiegas und Klärgas sowie aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie,
22.
„Freiflächenanlage“ jede Solaranlage, die nicht auf, an oder in einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage angebracht ist, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist,
23.
„Gebäude“ jede selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann und vorrangig dazu bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen,
24.
„Gebotsmenge“ die zu installierende Leistung in Kilowatt, für die der Bieter ein Gebot abgegeben hat,
25.
„Gebotstermin“ der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft,
26.
„Gebotswert“ der anzulegende Wert, den der Bieter in seinem Gebot angegeben hat,
27.
„Generator“ jede technische Einrichtung, die mechanische, chemische, thermische oder elektromagnetische Energie direkt in elektrische Energie umwandelt,
27a.
„Grüner Wasserstoff“ Wasserstoff, der nach Maßgabe der Verordnung nach § 93 elektrochemisch durch den Verbrauch von Strom aus erneuerbaren Energien hergestellt wird, wobei der Wasserstoff zur Speicherung oder zum Transport auch in anderen Energieträgern chemisch oder physikalisch gespeichert werden kann,
28.
„Gülle“ jeder Stoff, der Gülle ist im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1385/2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 86) geändert worden ist,
29.
„Herkunftsnachweis“ ein elektronisches Dokument, das ausschließlich dazu dient, gegenüber einem Letztverbraucher im Rahmen der Stromkennzeichnung nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nachzuweisen, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge des Stroms aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde,
29a.
„hocheffiziente KWK-Anlage“ eine KWK-Anlage, die den Vorgaben der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/944 (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entspricht,
30.
„Inbetriebnahme“ die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage ausschließlich mit erneuerbaren Energien oder Grubengas nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage; die technische Betriebsbereitschaft setzt voraus, dass die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde; der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme führt nicht zu einer Änderung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme,
31.
„installierte Leistung“ die elektrische Wirkleistung, die eine Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen unbeschadet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen technisch erbringen kann,
32.
„KWK-Anlage“ jede KWK-Anlage im Sinn von § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
33.
„Letztverbraucher“ jede natürliche oder juristische Person, die Strom verbraucht,
34.
„Marktwert“ der für die Berechnung der Höhe der Marktprämie für den Strom aus einer Anlage nach Anlage 1 Nummer 2 maßgebliche Wert:
a)
der energieträgerspezifische Marktwert von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der sich nach Anlage 1 Nummer 3 aus dem tatsächlichen Monatsmittelwert des Spotmarktpreises bezogen auf einen Kalendermonat ergibt (Monatsmarktwert), oder
b)
der energieträgerspezifische Marktwert von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der sich nach Anlage 1 Nummer 4 aus dem tatsächlichen Jahresmittelwert des Spotmarktpreises bezogen auf ein Kalenderjahr ergibt (Jahresmarktwert),
soweit der Marktwert maßgeblich ist für Strom, der in einer Veräußerungsform einer Einspeisevergütung veräußert wird, ist „Marktwert“ der Wert, der maßgeblich wäre, wenn dieser Strom direkt vermarktet würde,
34a.
„Moorboden“ jeder Boden, der die Voraussetzungen des § 11 Absatz 2 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung erfüllt und der Erstellung der Gebietskulisse nach § 11 Absatz 3 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung zugrunde gelegt werden kann,
34b.
„naturschutzrelevante Ackerflächen“ Flächen, die landwirtschaftlich genutzt werden und mindestens einen hohen Biotopwert im Sinn des § 5 Absatz 2 Nummer 4 der Bundeskompensationsverordnung aufweisen,
35.
„Netz“ die Gesamtheit der miteinander verbundenen technischen Einrichtungen zur Abnahme, Übertragung und Verteilung von Elektrizität für die allgemeine Versorgung,
36.
„Netzbetreiber“ jeder Betreiber eines Netzes für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität, unabhängig von der Spannungsebene,
37.
„Pilotwindenergieanlagen an Land“
a)
die jeweils ersten zwei als Pilotwindenergieanlagen an Land an das Register gemeldeten Windenergieanlagen eines Typs an Land, die nachweislich
aa)
wesentliche technische Weiterentwicklungen oder Neuerungen insbesondere bei der Generatorleistung, dem Rotordurchmesser, der Nabenhöhe, dem Turmtypen oder der Gründungsstruktur aufweisen und
bb)
einer Typenprüfung oder einer Einheitenzertifizierung bedürfen, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme noch nicht erteilt ist und erst nach der Inbetriebnahme einer Anlage erteilt werden kann, oder
b)
die als Pilotwindenergieanlagen an Land an das Register gemeldeten Windenergieanlagen an Land,
aa)
die vorwiegend zu Zwecken der Forschung und Entwicklung errichtet werden und
bb)
mit denen eine wesentliche, weit über den Stand der Technik hinausgehende Innovation erprobt wird; die Innovation kann insbesondere die Generatorleistung, den Rotordurchmesser, die Nabenhöhe, den Turmtypen, die Gründungsstruktur oder die Betriebsführung der Anlage betreffen,
38.
„Regionalnachweis“ ein elektronisches Dokument, das ausschließlich dazu dient, im Rahmen der Stromkennzeichnung nach § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes gegenüber einem Letztverbraucher die regionale Herkunft eines bestimmten Anteils oder einer bestimmten Menge des verbrauchten Stroms aus erneuerbaren Energien nachzuweisen,
39.
„Register“ das Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes,
40.
(weggefallen)
41.
„Solaranlage“ jede Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie,
41a.
„Solaranlage des ersten Segments“ jede Freiflächenanlage und jede Solaranlage auf, an oder in einer baulichen Anlage, die weder Gebäude noch Lärmschutzwand ist,
41b.
„Solaranlage des zweiten Segments“ jede Solaranlage auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand,
42.
„Speichergas“ jedes Gas, das keine erneuerbare Energie ist, aber zum Zweck der Zwischenspeicherung von Strom aus erneuerbaren Energien ausschließlich unter Einsatz von Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wird,
42a.
„Spotmarktpreis“ der Strompreis in Cent pro Kilowattstunde, der sich in der Preiszone für Deutschland aus der Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen in der vortägigen Auktion von Stromstundenkontrakten ergibt; wenn die Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen nicht oder nur teilweise erfolgt, ist für die Dauer der unvollständigen Kopplung der Durchschnittspreis aller Strombörsen gewichtet nach dem jeweiligen Handelsvolumen zugrunde zu legen,
43.
(weggefallen)
43a.
„Strombörse“ eine Börse, an der für die Preiszone für Deutschland Stromprodukte gehandelt werden können,
43b.
(weggefallen)
43c.
„Südregion“ das Gebiet, das die Gebietskörperschaften umfasst, die in Anlage 5 aufgeführt sind,
44.
„Übertragungsnetzbetreiber“ der regelverantwortliche Netzbetreiber von Hoch- und Höchstspannungsnetzen, die der überregionalen Übertragung von Elektrizität zu anderen Netzen dienen,
45.
(weggefallen)
46.
„Umweltgutachter“ jede Person oder Organisation, die nach dem Umweltauditgesetz in der jeweils geltenden Fassung als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation tätig werden darf,
47.
„Unternehmen in Schwierigkeiten“ ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1),
48.
„Windenergieanlage an Land“ jede Anlage zur Erzeugung von Strom aus Windenergie, die keine Windenergieanlage auf See ist,
49.
„Windenergieanlage auf See“ jede Anlage im Sinn von § 3 Nummer 11 des Windenergie-auf-See-Gesetzes,
50.
„Wohngebäude“ jedes Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnlichen Einrichtungen,
50a.
„Zuschlag“ der Verwaltungsakt, mit dem die Bundesnetzagentur ein Gebot in einem Ausschreibungsverfahren bezuschlagt,
51.
„Zuschlagswert“ der anzulegende Wert, zu dem ein Zuschlag in einer Ausschreibung erteilt wird; er entspricht dem Gebotswert, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

(1) Anlagenbetreiber sollen Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind, finanziell beteiligen. Zu diesem Zweck dürfen folgende Anlagenbetreiber den Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind, Beträge durch einseitige Zuwendungen ohne Gegenleistung anbieten:

1.
Betreiber von Windenergieanlagen an Land nach Maßgabe von Absatz 2 und
2.
Betreiber von Freiflächenanlagen nach Maßgabe von Absatz 3.

(2) Bei Windenergieanlagen an Land dürfen den betroffenen Gemeinden Beträge von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge nach Nummer 7.2 der Anlage 2 angeboten werden, wenn die Anlage eine installierte Leistung von mehr als 1 000 Kilowatt hat. Als betroffen gelten Gemeinden, deren Gemeindegebiet sich zumindest teilweise innerhalb eines um die Windenergieanlage gelegenen Umkreises von 2 500 Metern um die Turmmitte der Windenergieanlage befindet. Befinden sich in diesem Umkreis Gebiete, die keiner Gemeinde zugehörig sind (gemeindefreie Gebiete), gilt für diese Gebiete der nach Landesrecht jeweils zuständige Landkreis als betroffen. Sind mehrere Gemeinden oder Landkreise betroffen, müssen die Anlagenbetreiber, wenn sie sich für Zahlungen nach Absatz 1 entscheiden, allen betroffenen Gemeinden oder Landkreisen eine Zahlung anbieten. Im Fall des Satzes 4 ist die Höhe der angebotenen Zahlung pro Gemeinde oder Landkreis anhand des Anteils ihres jeweiligen Gemeindegebiets oder des jeweiligen gemeindefreien Gebiets an der Fläche des Umkreises der Anlage im Bundesgebiet aufzuteilen, so dass insgesamt höchstens der Betrag nach Satz 1 angeboten wird. Lehnen eine oder mehrere Gemeinden oder Landkreise eine Zahlung ab, kann der auf die ablehnenden Gemeinden oder Landkreise entfallende Betrag auf die Gemeinden oder Landkreise verteilt werden, die einer Zahlung zugestimmt haben. Im Fall des Satzes 6 erfolgt die Aufteilung des Betrags auf die Gemeinden oder Landkreise, die einer Zahlung zugestimmt haben, anhand des Verhältnisses der Anteile der Gemeindegebiete oder gemeindefreien Gebiete an der Gesamtfläche des Umkreises im Bundesgebiet zueinander.

(3) Bei Freiflächenanlagen dürfen den betroffenen Gemeinden Beträge von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge angeboten werden. Als betroffen gelten Gemeinden, auf deren Gemeindegebiet sich die Freiflächenanlagen befinden. Befinden sich die Freiflächenanlagen auf gemeindefreien Gebieten, gilt für diese Gebiete der nach Landesrecht jeweils zuständige Landkreis als betroffen. Im Übrigen ist Absatz 2 Satz 4 bis 7 entsprechend anzuwenden.

(4) Vereinbarungen über Zuwendungen nach diesem Paragrafen bedürfen der Schriftform und dürfen bereits geschlossen werden

1.
vor der Genehmigung der Windenergieanlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder
2.
vor der Genehmigung der Freiflächenanlage, jedoch nicht vor dem Beschluss des Bebauungsplans für die Fläche zur Errichtung der Freiflächenanlage.
Bei Freiflächenanlagen dürfen die betroffenen Kommunen den Abschluss der Vereinbarungen davon abhängig machen, dass der Betreiber ein Konzept, das fachlichen Kriterien für die naturschutzverträgliche Gestaltung von Freiflächenanlagen entspricht, vorgelegt oder nachgewiesen hat, dass die Umsetzung dieser Kriterien nicht möglich ist. Die Vereinbarungen gelten nicht als Vorteil im Sinn der §§ 331 bis 334 des Strafgesetzbuchs. Satz 3 ist auch für Angebote zum Abschluss einer solchen Vereinbarung und für die darauf beruhenden Zuwendungen anzuwenden.

(5) Für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge nach Nummer 7.2 der Anlage 2, für die Betreiber von Windenergieanlagen an Land oder Freiflächenanlagen eine finanzielle Förderung nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung in Anspruch genommen haben und für die sie Zahlungen nach diesem Paragrafen an die Gemeinden oder Landkreise geleistet haben, können sie die Erstattung dieses im Vorjahr an die Gemeinden oder Landkreise geleisteten Betrages im Rahmen der Endabrechnung vom Netzbetreiber verlangen.

(1) Marktprämien, Einspeisevergütungen oder Mieterstromzuschläge sind jeweils für die Dauer von 20 Jahren zu zahlen, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt. Bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, verlängert sich dieser Zeitraum bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres der Zahlung. Beginn der Frist nach Satz 1 ist, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 bei ausgeförderten Anlagen bis zum 31. Dezember 2027 zu zahlen.

(1) Mehrere Anlagen sind unabhängig von den Eigentumsverhältnissen zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 und zur Bestimmung der Größe der Anlage nach § 21 Absatz 1 oder § 22 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage anzusehen, wenn

1.
sie sich auf demselben Grundstück, demselben Gebäude, demselben Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,
2.
sie Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen,
3.
für den in ihnen erzeugten Strom der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung besteht und
4.
sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.
Abweichend von Satz 1 sind mehrere Anlagen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 und zur Bestimmung der Größe der Anlage nach § 21 Absatz 1 oder § 22 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage anzusehen, wenn sie Strom aus Biogas mit Ausnahme von Biomethan erzeugen und das Biogas aus derselben Biogaserzeugungsanlage stammt. Abweichend von Satz 1 werden Freiflächenanlagen nicht mit Solaranlagen auf, in oder an Gebäuden und Lärmschutzwänden zusammengefasst. Abweichend von Satz 1 werden Solaranlagen, die nicht an demselben Anschlusspunkt betrieben werden, zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 nicht zusammengefasst.

(2) Unbeschadet von Absatz 1 Satz 1 stehen mehrere Windenergieanlagen an Land oder Freiflächenanlagen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Anlagengröße nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 38a Absatz 1 Nummer 5 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator einer Anlage gleich, wenn sie

1.
innerhalb derselben Gemeinde, die für den Erlass eines Bebauungsplans zuständig ist oder gewesen wäre, errichtet worden sind und
2.
innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in einem Abstand von bis zu 2 Kilometern Luftlinie, gemessen im Fall von Freiflächenanlagen vom äußeren Rand der jeweiligen Anlage und im Fall von Windenergieanlagen von der Turmmitte der jeweiligen Anlage, in Betrieb genommen worden sind.

(3) Anlagenbetreiber können Strom aus mehreren Anlagen, die gleichartige erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, über eine gemeinsame Messeinrichtung abrechnen. In diesem Fall sind für die Berechnung der Einspeisevergütung oder Marktprämie bei mehreren Windenergieanlagen an Land die Zuordnung der Strommengen zu den Windenergieanlagen im Verhältnis des jeweiligen Referenzertrags nach Anlage 2 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung für Windenergieanlagen an Land, deren anzulegender Wert durch § 46 bestimmt wird, und des jeweilig zuletzt berechneten Standortertrags nach Anlage 2 Nummer 7 für Windenergieanlagen an Land, deren anzulegender Wert durch § 36h bestimmt wird, maßgeblich; bei allen anderen Anlagen erfolgt die Zuordnung der Strommengen im Verhältnis zu der installierten Leistung der Anlagen.

(1) Marktprämien, Einspeisevergütungen oder Mieterstromzuschläge sind jeweils für die Dauer von 20 Jahren zu zahlen, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt. Bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, verlängert sich dieser Zeitraum bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres der Zahlung. Beginn der Frist nach Satz 1 ist, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 bei ausgeförderten Anlagen bis zum 31. Dezember 2027 zu zahlen.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger, der eine Photovoltaikanlage mit einer Einspeiseleistung von 172,8 Kilowatt betreibt, begehrt von der Beklagten, der örtlichen Netzbetreiberin, Vergütung für die Zeit vom 29. Juni 2012 bis zum 21. Januar 2013. Die Parteien streiten darüber, ob es dem Vergütungsanspruch entgegensteht, dass die Anlage in diesem Zeitraum noch nicht mit den erforderlichen technischen Einrichtungen ausgestattet war, mit deren Hilfe der Netzbetreiber die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung jederzeit ferngesteuert reduzieren kann.

2

Die Beklagte erteilte dem Kläger durch eine E-Mail vom 5. Juli 2012 folgenden Hinweis: "[…] erforderliches Einspeisemanagement nach EEG (Vergütungsvoraussetzung!) laut den vorliegenden Unterlagen noch nicht beauftragt und umgesetzt!" Der Kläger antwortete mit einer E-Mail vom selben Tag: "Die Vorrichtungen für [das] Einspeisemanagement werden nachgerüstet!" Unstreitig ist die Anlage dazu mit zwei technischen Komponenten auszustatten, einer sogenannten iGrid-Box (eine Einrichtung zur Datenüberwachung für das Einspeisemanagement) sowie einem Funkrundsteuerempfänger. Dabei handelt es sich um eine technische Einrichtung, die es dem Netzbetreiber ermöglicht, die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung jederzeit ferngesteuert zu reduzieren.

3

Nach Inbetriebnahme der Anlage am 29. Juni 2012 montierte der Kläger am 11. Juli 2012 eine iGrid-Box. Spätestens seit dem 19. September 2012 wird der durch die Anlage erzeugte Strom in das Netz der Beklagten eingespeist.

4

Im Rahmen eines Ortstermins am 19. November 2012 wies die Beklagte darauf hin, dass ein Funkrundsteuerempfänger fehle, so dass die Anlage nach wie vor nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für die Entrichtung einer Einspeisevergütung erfülle. Der Kläger notierte daraufhin unter anderem: "Einspeisemanagement […] ist zu prüfen […]". Am 21. Januar 2013 baute er einen Funkrundsteuerempfänger ein und erhält seitdem von der Beklagten eine Einspeisevergütung.

5

Am 11./18. Februar 2013 schlossen die Parteien rückwirkend zum 29. Juni 2012 einen "Vertrag über die Stromeinspeisung in das Stromverteilnetz". § 2 regelt "Technische Vorgaben für Erzeugungsanlagen" und sieht unter anderem vor:

"Der Einspeiser ist verpflichtet, seine Erzeugungsanlage mit den gemäß § 6 EEG jeweils gesetzlich vorgeschriebenen technischen Einrichtungen auszustatten. […]

Die Kosten für die gesetzlich vorgeschriebenen technischen Einrichtungen trägt der Einspeiser."

6

Die zuletzt auf Zahlung einer Einspeisevergütung in Höhe von 23.316,74 € nebst Zinsen sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsverlangen weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

8

Das Berufungsgericht (OLG Stuttgart, REE 2014, 220) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:

9

Die Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch des Klägers gemäß § 19 Abs. 1 EEG 2014 seien nicht gegeben. Diese Bestimmung sei anwendbar, weil nach § 100 Abs. 1 EEG 2014 im Grundsatz die Bestimmungen dieses Gesetzes maßgeblich seien, soweit es um Strom aus Anlagen gehe, die im Rahmen des am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriffes vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden seien.

10

Der Anspruch des Klägers sei gemäß § 17 Abs. 1 EEG 2012, der nach § 100 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014, § 6 Abs. 6 EEG 2012 anzuwenden sei, bis zum 21. Januar 2013 auf null verringert, weil der Kläger der ihn als Betreiber einer Anlage mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt treffenden Verpflichtung nicht nachgekommen sei, diese mit technischen Einrichtungen auszustatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren könne (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014). Diese Vorschrift weise dem Anlagenbetreiber die Verpflichtung zu, die Anlage mit einem Funkrundsteuerempfänger auszustatten.

11

Eine Übertragung dieser Pflicht auf die Beklagte sei nicht nachgewiesen. Dagegen spreche bereits die E-Mail der Beklagten vom 5. Juli 2012, mit der sie den Kläger ausdrücklich auf die Einhaltung des erforderlichen Einspeisemanagements als Vergütungsvoraussetzung hingewiesen habe. Zudem habe sie dem Kläger am 19. November 2012 erklärt, dass die Anlage (noch) nicht sämtliche Voraussetzungen für einen Anspruch auf Einspeisevergütung erfülle, weil insbesondere ein Funkrundsteuerempfänger fehle. Der Kläger selbst habe in seinem Besprechungsprotokoll notiert, dass er die Voraussetzungen des Einspeisemanagements zu prüfen und auf den von ihm beauftragten Anlagenbauer zuzugehen habe.

12

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Besprechung der Parteien am 25. Januar 2012. Eine Überwälzung der Betreiberpflicht auf die Beklagte könne dem vom Kläger gefertigten Besprechungsprotokoll nicht entnommen werden. Seine im Berufungsverfahren aufgestellte Behauptung, die Beklagte habe in diesem Termin zugesagt, die für den Anschluss und die Einspeisung erforderlichen Geräte zur Verfügung zu stellen, finde darin keine Stütze.

13

Der Vergütungsanspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus dem Stromeinspeisungsvertrag vom 11./18. Februar 2013. Das Landgericht habe das Vertragswerk in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgelegt. Danach ergäben sich aus dem Vertrag keine weitergehenden als die nach dem EEG bestehenden gesetzlichen Ansprüche des Klägers. § 2 Abs. 1 des Vertrages verpflichte nämlich den Einspeiser, seine Anlage mit den gemäß § 6 EEG 2012 (jetzt: § 9 EEG 2014) jeweils gesetzlich vorgeschriebenen technischen Einrichtungen, zu denen auch der Funkrundsteuerempfänger rechne, auszustatten.

14

Dem Kläger stehe auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. Die gesetzgeberisch gewollte und in § 17 Abs. 1 EEG 2012 ausdrücklich angeordnete Rechtsfolge einer temporären Reduktion des Vergütungsanspruchs des Anlagenbetreibers auf null bei einem Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 würde unterlaufen, wenn dem Anlagenbetreiber dennoch ein Anspruch nach allgemeinem Bereicherungsrecht zustünde.

15

Unabhängig davon habe die Beklagte kein "etwas" im Sinne von § 812 BGB erlangt. Auf die vermeintlich kostenlose Zurverfügungstellung von Strom könne in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden, weil dieser nicht gegenständlich zur Verfügung gestellt werden könne. Vielmehr sei, wie bereits das Landgericht ausgeführt habe, im Energierecht auf eine bilanzielle Betrachtungsweise abzustellen.

16

Die Leistung sei auch nicht rechtsgrundlos erfolgt, weil sowohl das zwischen den Parteien zunächst bestehende gesetzliche Schuldverhältnis gemäß § 7 Abs. 1 EEG 2014 als auch das später durch den Stromeinspeisungsvertrag begründete vertragliche Schuldverhältnis durchgängig und unabhängig von der Einhaltung der Vorgaben des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 bestanden habe.

II.

17

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass dem Kläger für den Strom, den er in dem Zeitraum vom 29. Juni 2012 bis zum 21. Januar 2013 in das Netz der Beklagten eingespeist hat, kein Vergütungsanspruch zusteht.

18

1. Dem Kläger steht für den streitigen Zeitraum kein gesetzlicher Anspruch auf eine Einspeisevergütung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066; im Folgenden: EEG 2014) zu. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass ein solcher Anspruch nach dem hier anwendbaren § 17 Abs. 1 EEG 2012 auf null reduziert ist. Denn der Kläger hat die Anlage erst am 21. Januar 2013 mit der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 erforderlichen technischen Ausstattung versehen, die eine ferngesteuerte Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ermöglicht.

19

a) Für Strom aus Anlagen, die nach Maßgabe des am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriffes - wie hier - vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden, sind gemäß § 100 Abs. 1 EEG 2014 im Grundsatz die Bestimmungen dieses Gesetzes - also auch die Vergütungsregelung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 anzuwenden. Bezüglich der Regelungen über die technischen Vorgaben (§ 9 EEG 2014) gilt dies gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 allerdings mit der Maßgabe, dass statt des § 9 Abs. 3 und 7 EEG 2014 die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 und 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der bis 31. Juli 2014 geltenden Fassung (Gesetz vom 28. Juli 2011, BGBl. I S. 1634, im Folgenden: EEG 2012) anzuwenden sind. Dies bedeutet, dass bei der vom Kläger betriebenen Anlage die Nichteinhaltung der technischen Vorgaben zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung gemäß § 6 Abs. 6, § 17 Abs. 1 EEG 2012 zur Folge hat, dass der Vergütungsanspruch während der Dauer des Verstoßes auf null reduziert ist.

20

b) Einen solchen Verstoß hat das Berufungsgericht bei der Anlage des Klägers, die eine installierte Nennleistung von mehr als 100 Kilowatt aufweist und deshalb von ihm mit einem - erst am 21. Januar 2013 installierten - Funkrundsteuerempfänger auszustatten war, rechtsfehlerfrei feststellt.

21

aa) Die gebotene Ausstattung der Anlage mit einer technischen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduktion der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung obliegt nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung nicht dem Netz-, sondern dem Anlagenbetreiber. Entgegen der Auffassung der Revision gilt dies nicht nur für die sogenannte "iGridBox", sondern auch für den Funkrundsteuerempfänger als weitere technisch erforderliche Komponente. Zur Beurteilung dieser rein rechtlichen Frage war die Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens von vornherein nicht veranlasst, so dass die diesbezügliche Verfahrensrüge der Revision unbegründet ist.

22

bb) Auch der weitere Einwand der Revision, es bedürfe vor dem Einbau des Funkrundsteuerempfängers einer Abstimmung dieser Komponente auf die Betreibersoftware des Energieversorgers, ist unerheblich. Zwar kann und muss der Anlagenbetreiber der Verpflichtung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 erst dann nachkommen, wenn der Netzbetreiber ihm die dafür notwendigen technischen Informationen mitgeteilt hat. Es obliegt aber dem Anlagenbetreiber, diese anzufordern (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/1304, S. 121 f.). Versäumnisse der Beklagten, etwa bei der Vorgabe notwendiger technischer Parameter, die der Installation oder Kalibrierung des Funkrundsteuerempfängers vor dem 21. Januar 2013 entgegen gestanden hätten, macht der Kläger nicht geltend. Das Vorbringen der Revision, wonach die Beklagte die tatsächlichen Umstände, auf denen der Vergütungsausschluss beruhe, zu vertreten habe, findet in den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Stütze; übergangenes Vorbringen zeigt die Revision nicht auf.

23

cc) Der Verstoß des Klägers gegen die technischen Vorgaben hat - wie bereits ausgeführt - zur Folge, dass sein gesetzlicher Vergütungsanspruch gemäß § 6 Abs. 6, § 17 Abs. 1 EEG 2012, § 100 Abs. 1 Halbs. 2 Nr. 2 EEG 2014 für die Dauer des Verstoßes auf null reduziert ist (siehe auch Senatsurteil vom 6. November 2013 - VIII ZR 194/12, NVwZ 2014, 962 Rn. 28, zu den Vorläuferbestimmungen der §§ 6, 16 Abs. 6 EEG 2009). Mit dieser Regelung, die Sanktionscharakter hat (Ekardt/Hennig in Frenz/Müggenborg EEG, 3. Aufl., § 17 EEG 2012 Rn. 1; siehe auch BT-Drucks. 17/6071, S. 66 f.), wird im Interesse der Systemstabilität sichergestellt, dass der Netzbetreiber, dessen Netz in seiner Sicherheit und Stabilität durch Anlagen gefährdet sein kann, die technischen Vorgaben nicht entsprechen, solchen Strom nicht vergütungspflichtig abzunehmen hat (vgl. Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Aufl., § 6 EEG 2012 Rn. 50; Cosack in Frenz/Müggenborg, aaO, § 6 EEG 2012 Rn. 5; Ekardt/Hennig in Frenz/Müggenborg, aaO, § 17 EEG 2012 Rn. 5; zur Systemstabilität siehe auch Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 17/6247, S. 7 unter Hinweis auf den Fraktionsentwurf, BT-Drucks. 17/6071, S. 63).

24

2. Dem Kläger steht die begehrte Vergütung auch nicht als Schadensersatz wegen einer Verletzung vertraglicher Pflichten der Beklagten zu. Das Berufungsgericht hat bereits nicht feststellen können, dass die Parteien die dem Kläger als Anlagenbetreiber obliegende Pflicht zum Einbau eines Funkrundsteuerempfängers durch eine mündliche Vereinbarung vom 25. Januar 2012 auf die Beklagte übertragen hätten. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe unter Zeugenbeweis gestelltes Vorbringen des Klägers übergangen, wonach am 25. Januar 2012 mündlich vereinbart worden sei, dass die Anlage bis zum 30. Juni 2012 an das Verteilernetz der Beklagten angeschlossen und die Beklagte sämtliche technischen Voraussetzungen untersuchen sowie erforderlichenfalls entsprechende Maßnahmen durchführen und Geräte zur Verfügung stellen werde. Die Revision verkennt, dass die vom Kläger dargelegte Parteivereinbarung vom 25. Januar 2012, worauf die Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erneut hingewiesen hat, nicht die Einrichtung einer Funkrundsteuerung zur Reduktion der Einspeiseleistung betrifft, sondern die davon zu unterscheidende Einspeisung von Strom in das Verteilernetz. Der dargelegten Vereinbarung hat die Beklagte aber Rechnung getragen, denn spätestens seit dem 15. September 2012 - also bereits deutlich vor Einrichtung des Funkrundsteuerempfängers - wird der durch die Anlage des Klägers erzeugte Strom in das Netz der Beklagten eingespeist.

25

3. Schließlich steht dem Kläger auch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) kein Anspruch auf Wertersatz für den im streitgegenständlichen Zeitraum in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom zu.

26

a) Im Schrifttum ist allerdings die Auffassung verbreitet, der temporäre Anspruchsausschluss nach § 17 Abs. 1 EEG 2012 erfasse lediglich die gesetzliche Mindestvergütung; ein Anspruch des Anlagenbetreibers unterhalb dieses Niveaus sei weiterhin gegeben, denn andernfalls erhalte der Netzbetreiber eine kostenfreie Stromeinspeisung. Rechtsgrundlage dieses Anspruchs sei das allgemeine Bereicherungsrecht der §§ 812, 818 Abs. 2 BGB (Reshöft in Reshöft/Schäfermeier, EEG, 4. Aufl., § 17 EEG 2012 Rn. 17, 19; zu § 16 EEG 2009 siehe Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 3. Aufl., § 6 EEG 2009 Rn. 17; Lehnert in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 16 EEG 2009 Rn. 64) oder jedenfalls ein "Entschädigungsanspruch entsprechend den zur ungerechtfertigten Bereicherung entwickelten Grundsätzen" (Koukakis, REE 2014, 9, 13; siehe auch Ohms, Recht der Erneuerbaren Energien, 2014, Rn. 643). Der Anspruchsumfang sei nach den vom Netzbetreiber eingesparten Beschaffungskosten zu bemessen; maßgeblich seien die Kosten, die ihm entstanden wären, wenn er anderweitig Energie bei Dritten hätte beschaffen müssen (Koukakis, aaO S. 13; Ekardt/Hennig in Frenz/Müggenborg, aaO, § 17 EEG 2012 Rn. 6; Salje, EEG 2012, 6. Aufl., § 6 Rn. 33, § 17 Rn. 6; BeckOK EEG/Boewe/Bues, Stand: 1. Mai 2014, § 17 EEG 2012 Rn. 8; siehe auch BeckOK EEG/Bues/Lippert, Stand: 1. September 2015, § 9 Abs. 7 EEG 2014 Rn. 2).

27

b) Die vorstehend genannte Auffassung verkennt indes, dass bereits der abschließende Charakter der von § 17 Abs. 1 EEG 2012 angeordneten Rechtsfolge einer Anwendung des Bereicherungsrechts entgegensteht.

Die Gesetzesmaterialien zu § 6 Abs. 6 EEG 2012 bestimmen:

"Zur besseren Übersichtlichkeit des Gesetzes führt Absatz 6 alle Rechtsfolgen im Zusammenhang auf und verweist dabei u. a. auf § 17 EEG […]" (BT-Drucks. 17/6071, S. 64).

28

In den Gesetzesmaterialien zu § 17 EEG 2012 heißt es weiter:

"Der neue § 17 fasst nunmehr - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit und Verständlichkeit des Gesetzes - die Rechtsfolgen von Verstößen gegen verschiedene Anforderungen des EEG zusammen" (BT-Drucks. 17/6071, S. 66).

29

Diesem Regelungszweck widerspräche es, davon abweichende Rechtsfolgen aus den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung herzuleiten. Die ausdrücklichen Hinweise auf die zusammenhängende Regelung aller Rechtsfolgen verdeutlichen, dass von § 6 Abs. 6, § 17 EEG 2012 abweichende Rechtsfolgen nicht vom Willen des Gesetzgebers des EEG 2012 gedeckt sind.

30

Auch die Regelungssystematik des § 17 EEG 2012 lässt erkennen, dass die Gewährung eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung dem Ziel des Gesetzes zuwiderliefe. Während Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers (zeitweilig) vollständig entfällt, sehen die folgenden Absätze vor, dass sich der Vergütungsanspruch unter bestimmten, hier nicht gegebenen Umständen bei anderen Pflichtverstößen nicht insgesamt wegfällt, sondern sich lediglich verringert, sei es für die Dauer des Verstoßes (§ 17 Abs. 2 EEG 2012) oder im Fall des § 17 Abs. 3 EEG 2012 auch für die ersten drei Folgemonate (vgl. BT-Drucks. 17/6071, S. 66 f.). Dies untermauert die Absicht des Gesetzgebers des EEG 2012, ein differenziertes Sanktionssystem zu schaffen, das zur Vermeidung einer Verfehlung oder Verfälschung des gesetzgeberischen Ziels einem Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze der §§ 812 ff. BGB entgegensteht (vgl. OLG Braunschweig, RdE 2015, 259, 261 f.; Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 6 EEG 2012 Rn. 50; Lehnert in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 17 EEG 2012 Rn. 7).

Dr. Milger     

        

     Dr. Achilles     

        

Dr. Schneider

        

RinBGH Dr. Fetzer ist wegen
Urlaubs an der Unterschrift
verhindert.

        

Kosziol     

        
        

Dr. Milger, 25.11.2015

                          

(1) Anlagenbetreiber sollen Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind, finanziell beteiligen. Zu diesem Zweck dürfen folgende Anlagenbetreiber den Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind, Beträge durch einseitige Zuwendungen ohne Gegenleistung anbieten:

1.
Betreiber von Windenergieanlagen an Land nach Maßgabe von Absatz 2 und
2.
Betreiber von Freiflächenanlagen nach Maßgabe von Absatz 3.

(2) Bei Windenergieanlagen an Land dürfen den betroffenen Gemeinden Beträge von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge nach Nummer 7.2 der Anlage 2 angeboten werden, wenn die Anlage eine installierte Leistung von mehr als 1 000 Kilowatt hat. Als betroffen gelten Gemeinden, deren Gemeindegebiet sich zumindest teilweise innerhalb eines um die Windenergieanlage gelegenen Umkreises von 2 500 Metern um die Turmmitte der Windenergieanlage befindet. Befinden sich in diesem Umkreis Gebiete, die keiner Gemeinde zugehörig sind (gemeindefreie Gebiete), gilt für diese Gebiete der nach Landesrecht jeweils zuständige Landkreis als betroffen. Sind mehrere Gemeinden oder Landkreise betroffen, müssen die Anlagenbetreiber, wenn sie sich für Zahlungen nach Absatz 1 entscheiden, allen betroffenen Gemeinden oder Landkreisen eine Zahlung anbieten. Im Fall des Satzes 4 ist die Höhe der angebotenen Zahlung pro Gemeinde oder Landkreis anhand des Anteils ihres jeweiligen Gemeindegebiets oder des jeweiligen gemeindefreien Gebiets an der Fläche des Umkreises der Anlage im Bundesgebiet aufzuteilen, so dass insgesamt höchstens der Betrag nach Satz 1 angeboten wird. Lehnen eine oder mehrere Gemeinden oder Landkreise eine Zahlung ab, kann der auf die ablehnenden Gemeinden oder Landkreise entfallende Betrag auf die Gemeinden oder Landkreise verteilt werden, die einer Zahlung zugestimmt haben. Im Fall des Satzes 6 erfolgt die Aufteilung des Betrags auf die Gemeinden oder Landkreise, die einer Zahlung zugestimmt haben, anhand des Verhältnisses der Anteile der Gemeindegebiete oder gemeindefreien Gebiete an der Gesamtfläche des Umkreises im Bundesgebiet zueinander.

(3) Bei Freiflächenanlagen dürfen den betroffenen Gemeinden Beträge von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge angeboten werden. Als betroffen gelten Gemeinden, auf deren Gemeindegebiet sich die Freiflächenanlagen befinden. Befinden sich die Freiflächenanlagen auf gemeindefreien Gebieten, gilt für diese Gebiete der nach Landesrecht jeweils zuständige Landkreis als betroffen. Im Übrigen ist Absatz 2 Satz 4 bis 7 entsprechend anzuwenden.

(4) Vereinbarungen über Zuwendungen nach diesem Paragrafen bedürfen der Schriftform und dürfen bereits geschlossen werden

1.
vor der Genehmigung der Windenergieanlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder
2.
vor der Genehmigung der Freiflächenanlage, jedoch nicht vor dem Beschluss des Bebauungsplans für die Fläche zur Errichtung der Freiflächenanlage.
Bei Freiflächenanlagen dürfen die betroffenen Kommunen den Abschluss der Vereinbarungen davon abhängig machen, dass der Betreiber ein Konzept, das fachlichen Kriterien für die naturschutzverträgliche Gestaltung von Freiflächenanlagen entspricht, vorgelegt oder nachgewiesen hat, dass die Umsetzung dieser Kriterien nicht möglich ist. Die Vereinbarungen gelten nicht als Vorteil im Sinn der §§ 331 bis 334 des Strafgesetzbuchs. Satz 3 ist auch für Angebote zum Abschluss einer solchen Vereinbarung und für die darauf beruhenden Zuwendungen anzuwenden.

(5) Für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge nach Nummer 7.2 der Anlage 2, für die Betreiber von Windenergieanlagen an Land oder Freiflächenanlagen eine finanzielle Förderung nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung in Anspruch genommen haben und für die sie Zahlungen nach diesem Paragrafen an die Gemeinden oder Landkreise geleistet haben, können sie die Erstattung dieses im Vorjahr an die Gemeinden oder Landkreise geleisteten Betrages im Rahmen der Endabrechnung vom Netzbetreiber verlangen.

(1) Marktprämien, Einspeisevergütungen oder Mieterstromzuschläge sind jeweils für die Dauer von 20 Jahren zu zahlen, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt. Bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, verlängert sich dieser Zeitraum bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres der Zahlung. Beginn der Frist nach Satz 1 ist, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 bei ausgeförderten Anlagen bis zum 31. Dezember 2027 zu zahlen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

27
Über die gesetzlich oder vertraglich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ist eine Aufrechnung verboten, wenn nach dem besonderen Inhalt des zwischen den Parteien begründeten Schuldverhältnisses der Ausschluss als stillschweigend vereinbart angesehen werden muss (§ 157 BGB) oder wenn die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar (§ 242 BGB) erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 24. Juni 1985 - III ZR 219/83, BGHZ 95, 109, 113 m.w.N.). Die Treuhandkommanditistin hat die Beteiligung treuhänderisch für Rechnung der Treugeber übernommen und gehalten. Bei einer Gestaltung der Anlegerbeteiligung wie der vorliegenden darf der Anleger zwar grundsätzlich, soweit sich das nicht aus der Zwischenschaltung des Treuhänders unvermeidbar ergibt, nicht schlechter stehen, als wenn er selbst Kommanditist wäre; er darf aber auch nicht besser gestellt werden, als wenn er sich unmittelbar beteiligt hätte. Ihn trifft daher, wenn keine besonderen Verhältnisse vorliegen, auch das Anlagerisiko so, als ob er sich unmittelbar als Kommanditist beteiligt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1979 - II ZR 240/78, ZIP 1980, 277, 278; Urteil vom 21. März 1988 - II ZR 135/87, BGHZ 104, 50, 55). Die Einbindung der Anleger durch das Treuhandverhältnis erfasst auch die Haftung der Treuhandkommanditistin gegenüber Gesellschaftsgläubigern, soweit die Einlagen nicht erbracht oder wieder zurückbezahlt worden sind. Aus diesem Grund kann sich der Anleger der ihn mittelbar über die Inanspruchnahme durch die Treuhandkommanditistin treffenden Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern nach §§ 171, 172 Abs. 4 HGB nicht durch Aufrechnung mit Ansprüchen gegen die Treuhandkommanditistin entziehen (vgl. OLG Düsseldorf, ZIP 1991, 1494, 1499; OLG Köln, NZG 2009, 543, 544; Henze in Ebenroth/Boujong/ Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 177a Anh. B Rn. 102; Heymann/Horn, HGB, 2. Aufl., § 161 Rn. 176).
12
a) Nach § 242 BGB ist eine Aufrechnung ausgeschlossen, wenn die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar erscheinen lassen (vgl. nur Senat, Urteil vom 24. Juni 1985 - III ZR 219/83, BGHZ 95, 109, 113; BGH, Urteile vom 22. März 2011 - II ZR 271/08, BGHZ 189, 45 Rn. 27 und vom 24. Juli 2012 - II ZR 297/11, BGHZ 194, 180 Rn. 33). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.

(1) Die Bundesnetzagentur schließt Gebote von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn

1.
die Anforderungen und Formatvorgaben für Gebote nach den §§ 30 und 30a nicht vollständig eingehalten wurden,
2.
die für den jeweiligen Energieträger nach den §§ 36, 36c und 36j, den §§ 37 und 37c, dem § 38c, den §§ 39, 39c, 39g und 39i oder den §§ 39j und 39k oder die in den Rechtsverordnungen nach den §§ 88 bis 88f gestellten Anforderungen nicht erfüllt sind,
3.
bis zum Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur die Gebühr, die für die Durchführung des Zuschlagsverfahrens zu erheben ist, die Sicherheit oder der Projektsicherungsbeitrag nicht vollständig geleistet worden sind,
4.
der Gebotswert des Gebots den für die jeweilige Ausschreibung oder die Anlage festgelegten Höchstwert überschreitet,
5.
das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält oder
6.
das Gebot nicht den bekanntgemachten Festlegungen der Bundesnetzagentur entspricht, soweit diese die Gebotsabgabe betreffen.
Die Bundesnetzagentur kann Gebote vom Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn bis zum Gebotstermin dem Gebot die Sicherheit oder die Gebühr nicht eindeutig zugeordnet werden können.

(2) Die Bundesnetzagentur kann ein Gebot ausschließen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Bieter keine Anlage auf dem in dem Gebot angegebenen Standort plant, und

1.
auf den in dem Gebot angegebenen Flurstücken bereits eine Anlage in Betrieb genommen worden ist oder
2.
die in dem Gebot angegebenen Flurstücke ganz oder teilweise übereinstimmen
a)
mit den in einem anderen Gebot in derselben Ausschreibung angegebenen Flurstücken oder
b)
mit den in einem anderen bezuschlagten Gebot in einer vorangegangenen Ausschreibung angegebenen Flurstücken, sofern der Zuschlag nicht entwertet worden ist.
Ein Ausschluss von Geboten nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe b ist nicht zulässig, wenn zu einer Anlage weitere Anlagen zugebaut werden sollen oder eine bestehende Anlage ersetzt werden soll und hierfür Gebote abgegeben werden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

46
Die so entstandene Regelungslücke ist deshalb durch Anwendung des in Betracht kommenden dispositiven Rechts, hier des § 271 Abs. 1 BGB, zu schließen. Denn für das gesetzlich regulierte Einspeiseschuldverhältnis (§ 7 EEG 2014, § 4 EEG 2012, § 4 EEG 2009, § 12 EEG 2004) mit seinem darin enthaltenen kaufrechtlichen Kern (vgl. Senatsurteile vom 26. November 2003 - VIII ZR 89/03, WM 2004, 745 unter II 2 a aa; vom 27. Juni 2007 - VIII ZR 149/06, NJW 2007, 3637 Rn. 15; vom 6. April 2011 - VIII ZR 31/09, WM 2011, 1870 Rn. 31; ferner etwa Danner/Theobald/Oschmann, Energierecht, Stand 2014, § 4 EEG Rn. 15 mwN) hat es nach dem Willen des Gesetzgebers stets außer Zweifel gestanden, dass für Fragestellungen, die im EEG nicht oder nicht abschließend geregelt sind, auf das allgemeine Zivilrecht zurückzugreifen ist (vgl. BT-Drucks. 15/2864, S. 32, 45; 16/8148, S. 41, 46). Zu den danach heranzuziehenden Bestimmungen werden deshalb mit Recht etwa auch die in den §§ 269 f. BGB getroffenen Regelungen zum Leistungs- und Zahlungsort (Danner /Theobald/Oschmann, aaO; Hempel/Franke/Salje, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Stand Dezember 2012, § 16 EEG Rn. 9) oder in der vorliegenden Frage § 271 BGB gezählt (Säcker/Thorbecke/Schumacher, aaO Rn. 59; vgl. ferner Empfehlung der Clearingstelle EEG Nr. 2011/12 vom 9. Dezember 2011, Rn. 69, abrufbar unter https://www.clearingstelleeeg.de /empfv/2011/12).
18
1. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 280 Abs. 1 BGB (zur Anwendbarkeit der Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts vgl. Senatsurteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 46 mwN) scheidet bereits deshalb aus, weil die Beklagte ihre Pflichten aus dem Einspeiseschuldverhältnis nicht verletzt hat. Insbesondere liegt eine Pflichtverletzung - anders als die Revision meint - nicht darin, dass die Beklagte die Anlage der Klägerin am 25./26. Oktober 2011 wegen dringender Wartungsarbeiten (Austausch der Lastschaltanlage) vom Netz genommen hat, so dass die Klägerin während dieses Zeitraums den erzeugten Strom nicht einspeisen konnte. Denn die Beklagte ist mit den von ihr ergriffenen Reparaturmaßnahmen lediglich ihrer Pflicht zur Gewährleistung der Netzsicherheit gerecht geworden, die ihr sowohl durch die Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes als auch durch den zwischen den Parteien geschlossenen Einspeisevertrag auferlegt ist. Die von der Revision vertretene gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, der Beklagten als Netzbetreiberin in unzulässiger Weise eine weder gesetzlich noch vertraglich vorgesehene Garantie für eine ununterbrochene Einspeisung aufzubürden.

(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen.

(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende vertragliche Regelungen

1.
müssen klar und verständlich sein,
2.
dürfen keinen Vertragspartner unangemessen benachteiligen,
3.
dürfen nicht zu höheren als im Teil 3 vorgesehenen Zahlungen führen und
4.
müssen mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, vereinbar sein.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Marktprämien, Einspeisevergütungen oder Mieterstromzuschläge sind jeweils für die Dauer von 20 Jahren zu zahlen, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt. Bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, verlängert sich dieser Zeitraum bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres der Zahlung. Beginn der Frist nach Satz 1 ist, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 bei ausgeförderten Anlagen bis zum 31. Dezember 2027 zu zahlen.

26
Dem Gesetzgeber steht ein weiter Gestaltungsspielraum zu, auf welche Weise er ein als förderwürdig erachtetes Verhalten unterstützen will. Auch in der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, ist der Gesetzgeber weitgehend frei. Er ist lediglich insoweit gebunden, als er die Leistung nicht willkürlich , das heißt nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, verteilen darf. Solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützt und die Gründe für die Ungleichbehandlung innerhalb eines vertretbaren gesetzgeberischen Konzepts aufeinander abgestimmt sind, kann die Maßnahme verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (BVerfGE 110, 274, 293 mwN; vgl. auch Senatsurteile vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 300/12, aaO Rn. 21, und VIII ZR 301/12, aaO Rn. 21). Innerhalb des so gezogenen Rahmens hat sich der Gesetzgeber hier gehalten. Soweit die Revision geltend macht, es sei unter keinem Gesichts- punkt sachlich zu rechtfertigen, dass der unbeschränkte KWK-Bonus des § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EEG 2009 solchen Anlagebetreibern vorbehalten bliebe, die vor dem Stichtag keinerlei Strom in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt hätten, verkennt sie die vom Gesetzgeber intendierte Anreizwirkung. Die weitere Annahme der Revision, der Zweck des § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EEG 2009 bestehe darin, auch für Bestandsanlagen durch einen unbegrenzten KWK-Bonus einen Anreiz für den Aufbau einer sinnvollen Wärmenutzung zu setzen, findet in den Gesetzesmaterialien - wie bereits dargelegt - keine Stütze. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol
21
3. Entgegen der Auffassung der Revision verstößt die im Gesetz angelegte Ungleichbehandlung von Alt- und Neuanlagen sowie von verschiedenen Anlagen je nach ihrer Effizienz nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Dem Gesetzgeber steht ein weiter Gestaltungsspielraum zu, auf welche Weise er ein als förderwürdig erachtetes Verhalten unterstützen will. Auch in der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendung des Staates gefördert werden sollen, ist der Gesetzgeber weitgehend frei. Er ist lediglich insoweit gebunden, als er die Leistung nicht willkürlich, das heißt nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, verteilen darf. Solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützt und die Gründe für die Ungleichbehandlung innerhalb eines vertretbaren gesetzgeberischen Konzepts aufeinander abgestimmt sind, kann die Maßnahme verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (BVerfGE 110, 274, 293 mwN; vgl. auch Senat, Urteil vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 241/07, WM 2011, 514 Rn. 15 ff.). In dem so gezogenen Rahmen hat sich der Gesetzgeber hier gehalten.
21
3. Entgegen der Auffassung der Revision verstößt die im Gesetz angelegte Ungleichbehandlung von Alt- und Neuanlagen sowie von verschiedenen Anlagen je nach ihrer Effizienz nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Dem Gesetzgeber steht ein weiter Gestaltungsspielraum zu, auf welche Weise er ein als förderwürdig erachtetes Verhalten unterstützen will. Auch in der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendung des Staates gefördert werden sollen, ist der Gesetzgeber weitgehend frei. Er ist lediglich insoweit gebunden, als er die Leistung nicht willkürlich, das heißt nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, verteilen darf. Solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützt und die Gründe für die Ungleichbehandlung innerhalb eines vertretbaren gesetzgeberischen Konzepts aufeinander abgestimmt sind, kann die Maßnahme verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (BVerfGE 110, 274, 293 mwN; vgl. auch Senat, Urteil vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 241/07, WM 2011, 514 Rn. 15 ff.). In dem so gezogenen Rahmen hat sich der Gesetzgeber hier gehalten. Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider
19
Will der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten fördern, das ihm aus wirtschafts-, sozial-, umwelt- oder gesellschaftspolitischen Gründen erwünscht ist, hat er eine große Gestaltungsfreiheit. In der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendung des Staates gefördert werden sollen, ist der Gesetzgeber weitgehend frei. Zwar bleibt er auch hier an den Gleichheitssatz gebunden. Das bedeutet aber nur, dass er seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen darf. Sachbezogene Gesichtspunkte - zu denen beispielsweise auch die durch Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht verwehrte Einführung von Stichtagen zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte gehört, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (BVerfGE 87, 1, 43) - stehen ihm in weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebens- sachverhalte stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (vgl. BVerfGE 110, 274, 293 und 299).
19
Das Verfolgen unterschiedlicher Ziele innerhalb des EEG 2012 ist aufgrund des politischen und rechtlichen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers verfassungsrechtlich unbedenklich. Am Fehlen einer Aufkommenswirkung der EEG-Umlage zugunsten der öffentlichen Hand ändert die Ausnahmeregelung des § 40 Abs. 1 EEG 2012 nichts. Sie führt nicht dazu, dass die öffentliche Hand Verfügungsgewalt über die mit der EEG-Umlage generierten Geldmittel erlangte. Auch der Hinweis der Revision auf das beträchtliche finanzielle Volumen dieser Art der Förderung der Anlagenbetreiber einerseits und der stromintensiven Unternehmen andererseits rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. Februar 2014 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 4. April 2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Teilnahme am EEG-Belastungsausgleich für den Zeitraum vom 1. August 2004 bis zum 31. Dezember 2008.

2

Die Klägerin ist die für den Betrieb der Übertragungsnetze regelverantwortliche Netzbetreiberin. Die Beklagte gehört zu einem Konzernverbund und betreibt an zwei Standorten Braunkohle-Tagebaue sowie in deren unmittelbarer Nähe drei Braunkohle-Kraftwerke und ein eigenes Stromverteilernetz. Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Belastungsausgleich für Stromlieferungen in Anspruch, die deren Rechtsvorgängerin, die ebenfalls zum Konzern gehörende M.                     Vertriebs GmbH (im Folgenden: Vertriebs-GmbH) im oben genannten Zeitraum an andere juristisch selbständige Konzerngesellschaften und an Dritte erbracht hat.

3

Die Beklagte hatte im Jahr 1994 ihre drei Braunkohle-Kraftwerke an die ebenfalls zu ihrem Konzernverbund gehörende M.               GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) veräußert, um sich Kapital zur Sanierung der Tagebaubetriebe zu verschaffen. Ein Rückkauf der Anlagen war zum 31. Dezember 2008 vorgesehen und wurde zu diesem Zeitpunkt auch vollzogen. Mit der M.                    Betriebs GmbH (im Folgenden: Betriebs-GmbH) wurde ein Dienstleistungsunternehmen geschaffen, das bis zum 31. Dezember 2008 den Betrieb der Kraftwerke sicherstellte, während der Vertrieb des von der KG produzierten Stroms der Vertriebs-GmbH übertragen wurde. Mit Wirkung zum 1. Januar 2009 gingen die Verbindlichkeiten sowohl der Vertriebs-GmbH als auch der Betriebs-GmbH wegen der Verschmelzung der Unternehmen auf die Beklagte über (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG).

4

Wesentliche Grundlage der Tätigkeit der Vertriebs-GmbH waren zwei Vertragsverhältnisse. Zwischen der KG - laut Vertragseingang "als Eigentümerin und Betreiberin der Kraftwerke" - und der Vertriebs-GmbH wurde am 1. Juli 1995 ein Vertrag über die vollständige Abnahme des von der KG netto erzeugten Stroms bis zum 31. Dezember 2008 geschlossen. Die im Vertrag vorgesehenen Preisbestimmungen führten für die Vertriebs-GmbH zu einem deutlich über den Marktpreisen liegenden Einkaufspreis. Die Haftung der KG für Einschränkungen oder bei Unmöglichkeit der Energielieferungen wurde ausgeschlossen.

5

Ferner hatte die Vertriebs-GmbH den ursprünglich zwischen der Betriebs-GmbH und der Beklagten geschlossenen Energielieferungsvertrag vom 1. Juli 1994 übernommen. Danach verpflichtete sich die Vertriebs-GmbH, gegen ein teilweise nicht kostendeckendes Entgelt den Großteil des ihrerseits von der KG bezogenen Stroms an die Beklagte zum Betrieb der Tagebaue zu liefern. Die restlichen Teilmengen des von der KG gelieferten Stroms wurden von der Vertriebs-GmbH an weitere konzernverbundene Unternehmen sowie an Dritte verkauft, zu einem geringen Teil auch zu Marktpreisen.

6

Das Landgericht hat dem auf der ersten Stufe der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruch hinsichtlich des Umfangs der Stromlieferungen der Vertriebs-GmbH an verbundene Unternehmen oder Dritte in dem Zeitraum vom 1. August 2004 bis zum 31. Dezember 2008 stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

8

Das Berufungsgericht (OLG Naumburg, RdE 2014, 299) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

9

Die Klägerin habe gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Vertriebs-GmbH einen Anspruch auf Auskunftserteilung im Sinne von § 14 Abs. 3 EEG 2004 beziehungsweise § 14a Abs. 5 EEG 2006 sowie einen Anspruch auf Bescheinigung der vorgenannten Endabrechnungen durch einen Wirtschaftsprüfer beziehungsweise einen vereidigten Buchprüfer im Sinne von § 14a Abs. 7 EEG 2006.

10

Die Vertriebs-GmbH sei im streitgegenständlichen Zeitraum ein nach § 14 Abs. 3 EEG 2004 zur Teilnahme am Belastungsausgleich verpflichtetes Elektrizitätsunternehmen gewesen; dabei seien als der "an Letztverbraucher gelieferte" Strom sowohl der an außerhalb des Konzernverbunds stehende Dritte gelieferte Strom als auch solche Strommengen zu berücksichtigen, welche die Vertriebs-GmbH an verbundene Unternehmen, darunter die Beklagte als Betreiberin der Tagebaue, geliefert habe.

11

Vom Anwendungsbereich des § 14 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004 seien zwar diejenigen Strommengen ausgenommen, die nicht an andere abgegeben, sondern vom Letztverbraucher selbst erzeugt und selbst verbraucht würden (sog. "Eigenstrom"). Diese Bereichsausnahme sei für den von der Beklagten verbrauchten Strom aber nicht einschlägig, da die Beklagte bei der nach dem Wortlaut gebotenen formalen Betrachtungsweise den Strom nicht selbst erzeugt, sondern von der Vertriebs-GmbH geliefert erhalten habe.

12

Soweit die Beklagte geltend mache, dass die bisher in der Rechtsprechung ausschließlich angewandte formale Betrachtungsweise in der vorliegenden Konstellation, in der lediglich eine vorübergehende Änderung der Unternehmensstruktur durch Aufspaltung in mehrere rechtlich selbständige Unternehmungen erfolgt sei und die verbundenen Unternehmen wegen der finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Verknüpfungen gleichwohl als Einheit zu betrachten seien, zu unbilligen Ergebnissen führe, möge es sich dabei zwar um gewichtige Aspekte handeln, die eine andere gesetzliche Regelung rechtfertigen könnten. Sie hätten jedoch letztlich gerade nicht zu einer entsprechenden Regelung durch den Gesetzgeber geführt; ein entsprechender Rechtsetzungswille sei auch im Wege der Auslegung nicht erkennbar.

13

Der Wortlaut des § 14 Abs. 3 EEG 2004 biete keine Anhaltspunkte für eine "erweiterte" Bereichsausnahme, wie sie von der Klägerin [richtig: Beklagten] hier geltend gemacht werde und für die in der Literatur zum Teil der Begriff des "industriellen Eigenverbrauchs" verwendet werde. Eine solche Privilegierung des "industriellen Eigenverbrauchs" sei auch im Rahmen der Neuregelungen des EEG vom Gesetzgeber ausdrücklich verworfen worden. Nach der Systematik und dem Zweck der Regelungen zum Belastungsausgleich sei zudem davon auszugehen, dass grundsätzlich möglichst alle Stromlieferungen einbezogen werden sollten (sog. Gemeinlastprinzip), um die Belastungen für den einzelnen Stromkunden so gering wie möglich zu halten. Auch gehe ein Anreiz zur Energieeinsparung und zur Reduzierung der klima- und umweltgefährdenden Energieerzeugung nur von einer Verteuerung des Stroms bei allen Elektrizitätsversorgungsunternehmen aus. Ausnahmen von der EEG-Umlage für die Industrie sollten nur über eine behördliche Entscheidung im Einzelfall (in dem Verfahren nach § 16 EEG 2004 bzw. §§ 40 ff. EEG 2009 bzw. §§ 40 ff. EEG 2012) individuell zuerkannt werden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die formale Betrachtungsweise der Regelung in § 14 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004 bestünden nicht.

14

Den von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen auf Auskunft und Erteilung von Bescheinigungen stehe der inzwischen eingetretene Zeitablauf unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt entgegen. Die in § 14 EEG 2004 und § 14a EEG 2006 geregelten Fristen für die Geltendmachung der Ansprüche gegenüber dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen seien keine materiell-rechtlichen Ausschlussfristen. Den vorgenannten Ansprüchen stehe auch die Einrede der Verjährung nicht entgegen. Eine Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB von den tatsächlichen Grundlagen für die hier geltend gemachten Ansprüche habe jedenfalls bis zu einer Mitteilung der Beklagten vom 1. Februar 2011 nicht bestanden, da die Klägerin keine Kenntnis über die nicht in ihr Netz eingespeisten Strommengen, welche die Vertriebs-GmbH über ein eigenes Netz an Letztverbraucher geliefert habe, hätte haben können. Eine Pflicht zur Nachforschung ohne konkrete Anhaltspunkte habe nicht bestanden. Einer Verwirkung der streitgegenständlichen Ansprüche stehe ebenfalls entgegen, dass die Klägerin keine Kenntnisse über solche in den Belastungsausgleich einzubeziehenden Stromlieferungen der Vertriebs-GmbH gehabt habe.

15

Der Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung stünden auch beihilferechtliche Aspekte nicht entgegen. Die Eröffnung eines förmlichen Beihilfeprüfverfahrens durch die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV habe nach dem Wortlaut des Eröffnungsbeschlusses vom 18. Dezember 2013 keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Rechtsstreit. Dem Eröffnungsbeschluss sei nicht zu entnehmen, dass die Kommission die hier betroffenen Regelungen, insbesondere § 14 Abs. 3 EEG 2004, § 14a Abs. 5 und Abs. 7 EEG 2006, von vornherein als rechtswidrig bewerte, woraus sich eine vorläufige Unanwendbarkeit dieser Normen ergeben könnte. Die Kommission habe auch keine ausdrückliche vorläufige Aussetzung der Anwendbarkeit des EEG 2004 angeordnet. Im Zentrum der Prüfung der beihilferechtlichen Zulässigkeit stünden zwei Regelungen, die individuelle Ausnahmen vom Gemeinlastprinzip (§§ 40 ff. EEG 2012) beträfen. Diese Regelungen seien für die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung. Aus einzelnen rechtlichen Ausführungen der Kommission sowie aus der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu Regelungssystemen in anderen EU-Mitgliedsstaaten ergäben sich auch keine ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass das im EEG 2004 geregelte System des Belastungsausgleichs insgesamt eine unerlaubte staatliche Beihilfe darstelle. Aus den vorgenannten Gründen lägen auch die Voraussetzungen für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof nach Art. 267 AEUV nicht vor.

II.

16

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.

17

Der Klägerin steht der von ihr gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Vertriebs-GmbH geltend gemachte Auskunftsanspruch gemäß § 14 Abs. 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918; im Folgenden: EEG 2004; vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09, RdE 2010, 225 Rn. 31) beziehungsweise aus § 14a Abs. 5, 7 EEG in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 7. November 2006 (BGBl. I S. 2550; im Folgenden: EEG 2006) zu.

18

1. Nach § 14 Abs. 6 EEG 2004 beziehungsweise § 14a Abs. 5, 7 EEG 2006 sind Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet, ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich ihren Strombezug und die an Letztverbraucher gelieferte Energiemenge mitzuteilen sowie die Endabrechnungen vorzulegen und diese auf entsprechendes Verlangen durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer bescheinigen zu lassen. Wie das Berufungsgericht - entgegen der Auffassung der Revision - zutreffend angenommen hat, lieferte die Vertriebs-GmbH - als Rechtsvorgängerin der Beklagten - im streitgegenständlichen Zeitraum als Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne dieser Vorschriften Strom an Letztverbraucher und war daher zur Auskunftserteilung verpflichtet. Dies gilt auch für Strom, den sie an mit ihr verbundene Unternehmen - wie die Beklagte als damalige Betreiberin der Tagebaue - lieferte. Das sogenannte Eigenstromprivileg, wonach Strom, der von dem Letztverbraucher selbst erzeugt und verbraucht wird, nicht dem Belastungsausgleich gemäß § 14 EEG 2004 beziehungsweise §§ 14, 14a EEG 2006 unterfällt, kommt der Beklagten nicht zugute.

19

a) Wie der Senat mit Urteil vom 9. Dezember 2009 (VIII ZR 35/09, aaO Rn. 23 ff.) entschieden hat, werden von dem in § 14 Abs. 3 EEG 2004 geregelten Belastungsausgleich auch Strommengen erfasst, die - wie vorliegend - von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen außerhalb eines der allgemeinen Versorgung dienenden Netzes an verbundene Unternehmen geliefert werden. Von dem Belastungsausgleich sind als sogenannter "Eigenstrom" lediglich solche Strommengen ausgenommen, die von dem Letztverbraucher selbst erzeugt und verbraucht und nicht an andere abgegeben werden; in diesen Fällen fehlt es an einer Lieferung des Stroms im Sinne des Gesetzes (Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09, aaO Rn. 24, 30). Eine einschränkende Auslegung des eindeutigen Wortlauts des § 14 Abs. 3 EEG 2004 dahin, dass Lieferungen an juristisch selbständige Personen im Konzernverbund vom Belastungsausgleich ausgenommen sind, kommt nicht in Betracht. Dem steht insbesondere das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel einer möglichst gleichmäßigen Einbeziehung aller Stromlieferanten als Verursacher einer klima- und umweltgefährdenden Energieerzeugung entgegen (dazu eingehend Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09, aaO Rn. 25 f.).

20

b) Zu Recht hat das Berufungsgericht deshalb entscheidend darauf abgestellt, dass es sich bei der KG, die den Strom erzeugt hat, ebenso wie bei der Vertriebs-GmbH, die den Strom bezogen hat, sowie bei den Letztverbrauchern, an die der Strom von der Vertriebs-GmbH weiterveräußert worden ist, um juristisch selbständige Personen handelt. Eine Ausnahme von dieser durch die gesetzliche Regelung vorgegebenen formalen Betrachtungsweise ist auch dann nicht geboten, wenn die betreffenden juristisch selbständigen Unternehmen - wie die Revision hier geltend macht - im konkreten Konzernverbund wirtschaftlich, finanziell, personell und organisatorisch so eng miteinander verflochten sind, dass sie bei einer rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise "unselbständigen Teilbetrieben" vergleichbar wären und die - die anderen Gesellschaften beherrschende - Beklagte deren gesamtes unternehmerisches Risiko zu tragen gehabt hätte. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es auch nicht darauf an, ob ein Missbrauch oder eine Wettbewerbsverzerrung bei Konstellationen wie der hier im Konzern der Beklagten vorgenommenen "Umorganisation" auszuschließen sind, denn hierauf stellt die gesetzliche Regelung nicht ab.

21

c) Vergeblich beruft sich die Revision für die von ihr befürwortete weite Auslegung des Eigenstrom-Privilegs nach dem EEG 2004 auf die spätere Einschränkung in § 37 Abs. 3 Satz 2 EEG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28. Juli 2011 (BGBl. I 1634; im Folgenden: EEG 2012). Unabhängig davon, dass einer verbindlichen Auslegung des EEG 2004 durch den nachfolgenden Gesetzgeber Grenzen gezogen wären (vgl. BVerfG, NVwZ 2014, 577, 579 ff.; Senatsurteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 37), sind mit der von der Revision herangezogenen Norm lediglich die räumlichen Voraussetzungen für eine vom Belastungsausgleich ausgenommene Eigenversorgung enger gefasst worden, während auch der Gesetzgeber des EEG 2012 an der formalen Betrachtungsweise festgehalten hat, dass der Strom durch dieselbe juristische Person erzeugt und verbraucht werden muss (BT-Drucks. 17/6071, S. 83 linke Spalte).

22

3. Entgegen der Auffassung der Revision begegnet die Einbeziehung von Stromlieferungen zwischen wirtschaftlich und organisatorisch eng miteinander verflochtenen, aber juristisch selbständigen Unternehmen in den Belastungsausgleich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

23

a) Die von der Revision als gleichheitswidrig gerügte Ungleichbehandlung rechtlich unselbständiger Teilbetriebe - die keine Stromlieferung im Sinne des § 14 Abs. 3 EEG 2004 beziehungsweise des § 14 Abs. 3 EEG 2006 an andere Teile des einheitlichen Unternehmens vornehmen und daher nicht dem Belastungsausgleich unterliegen - gegenüber selbständigen konzernangehörigen Gesellschaften entspricht vielmehr der jeweils bewusst - mit Blick auf hierdurch zu erzielende Vorteile - gewählten Rechtsform. Zu Recht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass auch die hier vorgenommene (teils nur vorübergehende) Aufspaltung des Konzerns und die Gründung rechtlich selbständiger Konzerneinheiten bewusst und mit der Zielsetzung erfolgt seien, als vorteilhaft bewertete Rechtswirkungen für die Erhaltung des Tagebaubetriebes (Kapitalzufluss und Auslagerung "fremder" wirtschaftlicher Risiken), für die Akquise von Investoren (Schaffung der KG als risikoärmeres Anlageobjekt) oder für steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zu erzeugen.

24

Eine Differenzierung, die an die von den Betroffenen selbst gewählten Rechtsformen anknüpft, ist aufgrund des weiten Spielraums des Gesetzgebers, Lebenssachverhalte je nach dem Regelungszusammenhang unterschiedlich zu behandeln, jedoch grundsätzlich zulässig. Dieser Spielraum endet erst dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (BVerfGE 55, 72, 89 f.; 99, 367, 388 ff.; 110, 141, 167; jeweils mwN). Dies ist hier indes nicht der Fall.

25

Dass der Gesetzgeber an die formale Personenidentität angeknüpft und davon abgesehen hat, eine Bereichsausnahme für die Stromlieferung durch rechtlich selbständige (juristische) Personen an andere, rechtlich selbständige konzernangehörige Gesellschaften zu normieren, wird sowohl durch das gesetzgeberische Ziel einer möglichst gleichmäßigen Einbeziehung aller Stromlieferanten als Verursacher einer klima- und unweltgefährdenden Energieerzeugung als auch durch die weitere Zielsetzung einer gleichmäßigen, möglichst verursachergerechten Kostenverteilung auf alle Stromabnehmer (vgl. BT-Drucks. 15/2327, S. 37; Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09, aaO Rn. 25 f., 30 mwN) gerechtfertigt.

26

Darüber hinaus darf der Gesetzgeber im Interesse der Praktikabilität und Einfachheit des Rechts als notwendige Voraussetzungen eines gleichheitsgerechten Gesetzesvollzugs auch generalisierende und typisierende Regelungen treffen (vgl. BVerfG, GewArch 2009, 450 f. mwN; Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09, aaO Rn. 29). Schon aus diesem Grund durfte der Gesetzgeber davon absehen, zwischen unterschiedlichen Abstufungen der gesellschaftsrechtlichen Einflussnahmemöglichkeiten zu unterscheiden, und stattdessen ausschließlich auf formale Kriterien - hier die Lieferung von Strom zwischen unterschiedlichen Rechtssubjekten - abstellen.

27

b) Auch der zwischenzeitliche Ablauf der Antragsfristen für eine nachträgliche Befreiung von der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen (§ 16 Abs. 6 EEG 2004) und die fehlende Verlängerung dieser Fristen in Bezug auf die streitgegenständlichen Abrechnungsjahre 2004 bis 2008 (vgl. § 66 Abs. 5 EEG in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 11. August 2010 [BGBl. 2010 I 1170]; hierzu BT-Drucks. 17/1604, S. 17) führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Selbst wenn - was hier nicht entschieden werden muss - der Gesetzgeber insoweit seinen weiten Entscheidungsspielraum überschritten haben sollte, wäre allenfalls die fehlende Erstreckung der Übergangsregelung auf den hier streitgegenständlichen Sachverhalt, nicht aber die grundsätzliche Verpflichtung der Vertriebs-GmbH zur Teilnahme am Belastungsausgleich als verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung zu qualifizieren.

28

3. Schließlich entfällt, anders als die Revision annimmt, der Auskunftsanspruch nicht deshalb, weil der sich nach Auskunftserteilung gegebenenfalls errechnende Anspruch auf Abnahme und Vergütung einer entsprechenden Menge an Strom (§ 14 Abs. 3 EEG 2004) nicht mehr erfüllt werden könnte (zum Wegfall eines Auskunftsanspruchs bei fehlendem Hauptanspruch vgl. MünchKommBGB/Krüger, 6. Aufl., § 259 Rn. 16 mwN). Es trifft nicht zu, dass die Abnahme einer entsprechenden Menge Strom nunmehr unmöglich sei. Zwar ist der damals konkret - physikalisch - zu liefernde Strom heute nicht mehr vorhanden. Auch damals wäre jedoch lediglich eine dem aus erneuerbaren Energien erzeugten und seitens der Anlagenbetreiber in das Netz eingespeisten Strom entsprechende Strommenge geliefert worden. Dies ist auch heute noch möglich (OLG Celle, CuR 2014, 89, 96). Darüber hinaus weist die Revisionserwiderung zu Recht darauf hin, dass jedenfalls Sekundäransprüche wegen der Verletzung der Abnahme- und Vergütungspflicht nicht von vornherein ausgeschlossen sind.

29

4. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ist der Auskunftsanspruch weder verjährt noch verwirkt.

30

a) Gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt der Auskunftsanspruch in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem er entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können. Zur erforderlichen Tatsachenkenntnis gehört im Streitfall, anders als die Revision annimmt, nicht nur die Kenntnis von der Existenz der Tagebaue, der Kraftwerke und des Arealnetzes, sondern auch die Kenntnis von der Existenz der Vertriebs-GmbH und den Lieferbeziehungen zwischen den konzernangehörigen Gesellschaften. Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen dazu, wann die Klägerin diese Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Übergangenen Sachvortrag der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten zeigt die Revision nicht auf, insbesondere keine vom Berufungsgericht übergangenen Anhaltspunkte für die Existenz der Vertriebs-GmbH und der entsprechenden Lieferbeziehungen, die der Klägerin Anlass zu weiteren Nachforschungen über die Aufspaltung der Beklagten in selbständige Gesellschaften, etwa durch Einsichtnahme in das Handelsregister, hätten geben können. Aus dem Umstand, dass die Klägerin der Beklagten keinen Meldebogen zur Erfassung der Lieferungen übersandt hat, ergeben sich - entgegen der Auffassung der Revision - gerade keine Anhaltspunkte für eine der Klägerin anzulastende grob fahrlässige Unkenntnis von den jetzt geltend gemachten Ansprüchen. Denn zu einer Übersendung von Meldebögen hätte die Klägerin erst in dem Zeitpunkt Anlass gehabt, in dem sie Anhaltspunkte für die Existenz der Vertriebs-GmbH und entsprechende Lieferbeziehungen zu anderen rechtlich selbständigen Gesellschaften des Konzerns erhalten hätte.

31

b) Für die Annahme einer Verwirkung fehlt es - entgegen der Auffassung der Revision - an jeglichen Anknüpfungspunkten. Wie sich aus den obigen Ausführungen zur Verjährung ergibt, hat die Beklagte schon nicht dargelegt, dass die Klägerin seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Anspruchs längere Zeit hat verstreichen lassen. In jedem Fall aber sind zu einem Zeitmoment hinzutretende zusätzliche Umstände, durch die die Klägerin bei der Beklagten oder der Vertriebs-GmbH schutzwürdiges Vertrauen darauf erweckt hätte, bestehende Ansprüche nicht mehr geltend zu machen, oder durch die sich das Verhalten der Klägerin als widersprüchlich darstellen würde, weder vorgetragen noch ersichtlich.

32

5. Entgegen der Auffassung der Revision besteht kein Anlass, das vorliegende Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) zu der Frage einzuholen, ob der Belastungsausgleich nach dem EEG 2004 eine mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare Beihilfe darstellt. Ebenso wenig steht dem auf § 14 Abs. 6 EEG 2004 beziehungsweise § 14a Abs. 5, 7 EEG 2006 gestützten Auskunftsanspruch der Klägerin entgegen, dass es den deutschen Gerichten wegen eines Durchführungsverbotes nach § 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV untersagt wäre, diese Normen anzuwenden.

33

a) Ob eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs über die Auslegung von Gemeinschaftsrecht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist, entscheidet das jeweilige nationale Gericht selbst (EuGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - C-416/10, NVwZ 2013, 347 Rn. 53 mwN - Krizan). Für die hier streitentscheidenden Vorschriften (§ 14 Abs. 6 EEG 2004 bzw. § 14a Abs. 5, 7 EEG 2006) bedarf es einer Vorlage an den Gerichtshof nicht, weil sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Beihilfen im Sinne des Art. 87 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden: EGV; jetzt: Art. 107 Abs. 1 AEUV) darstellen.

34

Denn der hierin geregelte Auskunftsanspruch des Übertragungsnetzbetreibers gegen das Elektrizitätsversorgungsunternehmen wie auch der hierdurch vorbereitete Vergütungsanspruch begründen für die einzig möglichen Empfänger einer Beihilfe - die Anlagenbetreiber und die Adressaten der Regelung in § 16 EEG 2004 - keinen Vorteil im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EGV. Der Auskunftsanspruch gemäß § 14 Abs. 6 EEG 2004 beziehungsweise § 14a Abs. 5, 7 EEG 2006 dient allein dazu, die in § 14 Abs. 3 EEG 2004 beziehungsweise § 14 Abs. 3 EEG 2006 vorgesehene Weitergabe und Vergütung des seitens der Übertragungsnetzbetreiber an die Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Rahmen des bundesweiten Belastungsausgleichs zu liefernden Stroms aus erneuerbaren Energien vorzubereiten. Das System der bundesweiten Ausgleichsregelung gemäß § 14 EEG 2004 beziehungsweise § 14 EEG 2006 gewährt keine Vorteile, sondern regelt lediglich die Finanzierung der Einspeisevergütung durch entgeltliche Weitergabe der eingespeisten erneuerbaren Energie an die privaten Betreiber der vorgelagerten Stromnetze und die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die jeweils zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet sind. Eine Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EGV ist in einem solchen Finanzierungsmechanismus - wie durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt ist - daher nicht zu sehen (EuGH, Urteile vom 13. März 2001 - C-379/98, Slg. 2001, I-2159 Rn. 58 ff., 66 - PreussenElektra; vom 19. Dezember 2013 - C-262/12, RIW 2014, 295 Rn. 34 ff. - Vent De Colère; vgl. auch Senatsurteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 169/13, BGHZ 201, 355 Rn. 16-20).

35

b) Das von der Kommission am 18. Dezember 2013 eröffnete förmliche Beihilfeprüfungsverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV hat - entgegen der Auffassung der Revision - keine Auswirkungen für den vorliegenden Rechtsstreit. Denn dieses Prüfungsverfahren bezieht sich ausschließlich auf die darin als "neue Beihilfen" bezeichneten Fördermaßnahmen, die nach dem EEG 2012 ab 1. Januar 2012 gewährt werden.

36

Eine Nichtanwendung der im Zentrum des vorliegenden Rechtsstreits stehenden Vorschriften (§ 14 Abs. 6 EEG 2004 bzw. § 14a Abs. 5, 7 EEG 2006) nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV käme deshalb nur dann in Betracht, wenn es sich dabei um staatliche Beihilfen handeln würde, was - mangels eines förmlichen Prüfungsverfahrens der Kommission hierzu - wiederum der Entscheidung des jeweiligen nationalen Gerichts unterliegt (vgl. EuGH, Urteil vom 21. November 2013 - C-284/12, NJW 2013, 3771 Rn. 34 f. - Deutsche Lufthansa). Wie bereits ausgeführt, ist dies jedoch zu verneinen.

Dr. Milger                     Dr. Achilles                                    Dr. Bünger

                   Kosziol                           Dr. Schoppmeyer

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger, der eine Photovoltaikanlage mit einer Einspeiseleistung von 172,8 Kilowatt betreibt, begehrt von der Beklagten, der örtlichen Netzbetreiberin, Vergütung für die Zeit vom 29. Juni 2012 bis zum 21. Januar 2013. Die Parteien streiten darüber, ob es dem Vergütungsanspruch entgegensteht, dass die Anlage in diesem Zeitraum noch nicht mit den erforderlichen technischen Einrichtungen ausgestattet war, mit deren Hilfe der Netzbetreiber die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung jederzeit ferngesteuert reduzieren kann.

2

Die Beklagte erteilte dem Kläger durch eine E-Mail vom 5. Juli 2012 folgenden Hinweis: "[…] erforderliches Einspeisemanagement nach EEG (Vergütungsvoraussetzung!) laut den vorliegenden Unterlagen noch nicht beauftragt und umgesetzt!" Der Kläger antwortete mit einer E-Mail vom selben Tag: "Die Vorrichtungen für [das] Einspeisemanagement werden nachgerüstet!" Unstreitig ist die Anlage dazu mit zwei technischen Komponenten auszustatten, einer sogenannten iGrid-Box (eine Einrichtung zur Datenüberwachung für das Einspeisemanagement) sowie einem Funkrundsteuerempfänger. Dabei handelt es sich um eine technische Einrichtung, die es dem Netzbetreiber ermöglicht, die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung jederzeit ferngesteuert zu reduzieren.

3

Nach Inbetriebnahme der Anlage am 29. Juni 2012 montierte der Kläger am 11. Juli 2012 eine iGrid-Box. Spätestens seit dem 19. September 2012 wird der durch die Anlage erzeugte Strom in das Netz der Beklagten eingespeist.

4

Im Rahmen eines Ortstermins am 19. November 2012 wies die Beklagte darauf hin, dass ein Funkrundsteuerempfänger fehle, so dass die Anlage nach wie vor nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für die Entrichtung einer Einspeisevergütung erfülle. Der Kläger notierte daraufhin unter anderem: "Einspeisemanagement […] ist zu prüfen […]". Am 21. Januar 2013 baute er einen Funkrundsteuerempfänger ein und erhält seitdem von der Beklagten eine Einspeisevergütung.

5

Am 11./18. Februar 2013 schlossen die Parteien rückwirkend zum 29. Juni 2012 einen "Vertrag über die Stromeinspeisung in das Stromverteilnetz". § 2 regelt "Technische Vorgaben für Erzeugungsanlagen" und sieht unter anderem vor:

"Der Einspeiser ist verpflichtet, seine Erzeugungsanlage mit den gemäß § 6 EEG jeweils gesetzlich vorgeschriebenen technischen Einrichtungen auszustatten. […]

Die Kosten für die gesetzlich vorgeschriebenen technischen Einrichtungen trägt der Einspeiser."

6

Die zuletzt auf Zahlung einer Einspeisevergütung in Höhe von 23.316,74 € nebst Zinsen sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsverlangen weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

8

Das Berufungsgericht (OLG Stuttgart, REE 2014, 220) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:

9

Die Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch des Klägers gemäß § 19 Abs. 1 EEG 2014 seien nicht gegeben. Diese Bestimmung sei anwendbar, weil nach § 100 Abs. 1 EEG 2014 im Grundsatz die Bestimmungen dieses Gesetzes maßgeblich seien, soweit es um Strom aus Anlagen gehe, die im Rahmen des am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriffes vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden seien.

10

Der Anspruch des Klägers sei gemäß § 17 Abs. 1 EEG 2012, der nach § 100 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014, § 6 Abs. 6 EEG 2012 anzuwenden sei, bis zum 21. Januar 2013 auf null verringert, weil der Kläger der ihn als Betreiber einer Anlage mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt treffenden Verpflichtung nicht nachgekommen sei, diese mit technischen Einrichtungen auszustatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren könne (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014). Diese Vorschrift weise dem Anlagenbetreiber die Verpflichtung zu, die Anlage mit einem Funkrundsteuerempfänger auszustatten.

11

Eine Übertragung dieser Pflicht auf die Beklagte sei nicht nachgewiesen. Dagegen spreche bereits die E-Mail der Beklagten vom 5. Juli 2012, mit der sie den Kläger ausdrücklich auf die Einhaltung des erforderlichen Einspeisemanagements als Vergütungsvoraussetzung hingewiesen habe. Zudem habe sie dem Kläger am 19. November 2012 erklärt, dass die Anlage (noch) nicht sämtliche Voraussetzungen für einen Anspruch auf Einspeisevergütung erfülle, weil insbesondere ein Funkrundsteuerempfänger fehle. Der Kläger selbst habe in seinem Besprechungsprotokoll notiert, dass er die Voraussetzungen des Einspeisemanagements zu prüfen und auf den von ihm beauftragten Anlagenbauer zuzugehen habe.

12

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Besprechung der Parteien am 25. Januar 2012. Eine Überwälzung der Betreiberpflicht auf die Beklagte könne dem vom Kläger gefertigten Besprechungsprotokoll nicht entnommen werden. Seine im Berufungsverfahren aufgestellte Behauptung, die Beklagte habe in diesem Termin zugesagt, die für den Anschluss und die Einspeisung erforderlichen Geräte zur Verfügung zu stellen, finde darin keine Stütze.

13

Der Vergütungsanspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus dem Stromeinspeisungsvertrag vom 11./18. Februar 2013. Das Landgericht habe das Vertragswerk in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgelegt. Danach ergäben sich aus dem Vertrag keine weitergehenden als die nach dem EEG bestehenden gesetzlichen Ansprüche des Klägers. § 2 Abs. 1 des Vertrages verpflichte nämlich den Einspeiser, seine Anlage mit den gemäß § 6 EEG 2012 (jetzt: § 9 EEG 2014) jeweils gesetzlich vorgeschriebenen technischen Einrichtungen, zu denen auch der Funkrundsteuerempfänger rechne, auszustatten.

14

Dem Kläger stehe auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. Die gesetzgeberisch gewollte und in § 17 Abs. 1 EEG 2012 ausdrücklich angeordnete Rechtsfolge einer temporären Reduktion des Vergütungsanspruchs des Anlagenbetreibers auf null bei einem Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 würde unterlaufen, wenn dem Anlagenbetreiber dennoch ein Anspruch nach allgemeinem Bereicherungsrecht zustünde.

15

Unabhängig davon habe die Beklagte kein "etwas" im Sinne von § 812 BGB erlangt. Auf die vermeintlich kostenlose Zurverfügungstellung von Strom könne in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden, weil dieser nicht gegenständlich zur Verfügung gestellt werden könne. Vielmehr sei, wie bereits das Landgericht ausgeführt habe, im Energierecht auf eine bilanzielle Betrachtungsweise abzustellen.

16

Die Leistung sei auch nicht rechtsgrundlos erfolgt, weil sowohl das zwischen den Parteien zunächst bestehende gesetzliche Schuldverhältnis gemäß § 7 Abs. 1 EEG 2014 als auch das später durch den Stromeinspeisungsvertrag begründete vertragliche Schuldverhältnis durchgängig und unabhängig von der Einhaltung der Vorgaben des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 bestanden habe.

II.

17

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass dem Kläger für den Strom, den er in dem Zeitraum vom 29. Juni 2012 bis zum 21. Januar 2013 in das Netz der Beklagten eingespeist hat, kein Vergütungsanspruch zusteht.

18

1. Dem Kläger steht für den streitigen Zeitraum kein gesetzlicher Anspruch auf eine Einspeisevergütung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066; im Folgenden: EEG 2014) zu. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass ein solcher Anspruch nach dem hier anwendbaren § 17 Abs. 1 EEG 2012 auf null reduziert ist. Denn der Kläger hat die Anlage erst am 21. Januar 2013 mit der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 erforderlichen technischen Ausstattung versehen, die eine ferngesteuerte Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ermöglicht.

19

a) Für Strom aus Anlagen, die nach Maßgabe des am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriffes - wie hier - vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden, sind gemäß § 100 Abs. 1 EEG 2014 im Grundsatz die Bestimmungen dieses Gesetzes - also auch die Vergütungsregelung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 anzuwenden. Bezüglich der Regelungen über die technischen Vorgaben (§ 9 EEG 2014) gilt dies gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 allerdings mit der Maßgabe, dass statt des § 9 Abs. 3 und 7 EEG 2014 die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 und 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der bis 31. Juli 2014 geltenden Fassung (Gesetz vom 28. Juli 2011, BGBl. I S. 1634, im Folgenden: EEG 2012) anzuwenden sind. Dies bedeutet, dass bei der vom Kläger betriebenen Anlage die Nichteinhaltung der technischen Vorgaben zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung gemäß § 6 Abs. 6, § 17 Abs. 1 EEG 2012 zur Folge hat, dass der Vergütungsanspruch während der Dauer des Verstoßes auf null reduziert ist.

20

b) Einen solchen Verstoß hat das Berufungsgericht bei der Anlage des Klägers, die eine installierte Nennleistung von mehr als 100 Kilowatt aufweist und deshalb von ihm mit einem - erst am 21. Januar 2013 installierten - Funkrundsteuerempfänger auszustatten war, rechtsfehlerfrei feststellt.

21

aa) Die gebotene Ausstattung der Anlage mit einer technischen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduktion der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung obliegt nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung nicht dem Netz-, sondern dem Anlagenbetreiber. Entgegen der Auffassung der Revision gilt dies nicht nur für die sogenannte "iGridBox", sondern auch für den Funkrundsteuerempfänger als weitere technisch erforderliche Komponente. Zur Beurteilung dieser rein rechtlichen Frage war die Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens von vornherein nicht veranlasst, so dass die diesbezügliche Verfahrensrüge der Revision unbegründet ist.

22

bb) Auch der weitere Einwand der Revision, es bedürfe vor dem Einbau des Funkrundsteuerempfängers einer Abstimmung dieser Komponente auf die Betreibersoftware des Energieversorgers, ist unerheblich. Zwar kann und muss der Anlagenbetreiber der Verpflichtung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 erst dann nachkommen, wenn der Netzbetreiber ihm die dafür notwendigen technischen Informationen mitgeteilt hat. Es obliegt aber dem Anlagenbetreiber, diese anzufordern (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/1304, S. 121 f.). Versäumnisse der Beklagten, etwa bei der Vorgabe notwendiger technischer Parameter, die der Installation oder Kalibrierung des Funkrundsteuerempfängers vor dem 21. Januar 2013 entgegen gestanden hätten, macht der Kläger nicht geltend. Das Vorbringen der Revision, wonach die Beklagte die tatsächlichen Umstände, auf denen der Vergütungsausschluss beruhe, zu vertreten habe, findet in den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Stütze; übergangenes Vorbringen zeigt die Revision nicht auf.

23

cc) Der Verstoß des Klägers gegen die technischen Vorgaben hat - wie bereits ausgeführt - zur Folge, dass sein gesetzlicher Vergütungsanspruch gemäß § 6 Abs. 6, § 17 Abs. 1 EEG 2012, § 100 Abs. 1 Halbs. 2 Nr. 2 EEG 2014 für die Dauer des Verstoßes auf null reduziert ist (siehe auch Senatsurteil vom 6. November 2013 - VIII ZR 194/12, NVwZ 2014, 962 Rn. 28, zu den Vorläuferbestimmungen der §§ 6, 16 Abs. 6 EEG 2009). Mit dieser Regelung, die Sanktionscharakter hat (Ekardt/Hennig in Frenz/Müggenborg EEG, 3. Aufl., § 17 EEG 2012 Rn. 1; siehe auch BT-Drucks. 17/6071, S. 66 f.), wird im Interesse der Systemstabilität sichergestellt, dass der Netzbetreiber, dessen Netz in seiner Sicherheit und Stabilität durch Anlagen gefährdet sein kann, die technischen Vorgaben nicht entsprechen, solchen Strom nicht vergütungspflichtig abzunehmen hat (vgl. Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Aufl., § 6 EEG 2012 Rn. 50; Cosack in Frenz/Müggenborg, aaO, § 6 EEG 2012 Rn. 5; Ekardt/Hennig in Frenz/Müggenborg, aaO, § 17 EEG 2012 Rn. 5; zur Systemstabilität siehe auch Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 17/6247, S. 7 unter Hinweis auf den Fraktionsentwurf, BT-Drucks. 17/6071, S. 63).

24

2. Dem Kläger steht die begehrte Vergütung auch nicht als Schadensersatz wegen einer Verletzung vertraglicher Pflichten der Beklagten zu. Das Berufungsgericht hat bereits nicht feststellen können, dass die Parteien die dem Kläger als Anlagenbetreiber obliegende Pflicht zum Einbau eines Funkrundsteuerempfängers durch eine mündliche Vereinbarung vom 25. Januar 2012 auf die Beklagte übertragen hätten. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe unter Zeugenbeweis gestelltes Vorbringen des Klägers übergangen, wonach am 25. Januar 2012 mündlich vereinbart worden sei, dass die Anlage bis zum 30. Juni 2012 an das Verteilernetz der Beklagten angeschlossen und die Beklagte sämtliche technischen Voraussetzungen untersuchen sowie erforderlichenfalls entsprechende Maßnahmen durchführen und Geräte zur Verfügung stellen werde. Die Revision verkennt, dass die vom Kläger dargelegte Parteivereinbarung vom 25. Januar 2012, worauf die Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erneut hingewiesen hat, nicht die Einrichtung einer Funkrundsteuerung zur Reduktion der Einspeiseleistung betrifft, sondern die davon zu unterscheidende Einspeisung von Strom in das Verteilernetz. Der dargelegten Vereinbarung hat die Beklagte aber Rechnung getragen, denn spätestens seit dem 15. September 2012 - also bereits deutlich vor Einrichtung des Funkrundsteuerempfängers - wird der durch die Anlage des Klägers erzeugte Strom in das Netz der Beklagten eingespeist.

25

3. Schließlich steht dem Kläger auch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) kein Anspruch auf Wertersatz für den im streitgegenständlichen Zeitraum in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom zu.

26

a) Im Schrifttum ist allerdings die Auffassung verbreitet, der temporäre Anspruchsausschluss nach § 17 Abs. 1 EEG 2012 erfasse lediglich die gesetzliche Mindestvergütung; ein Anspruch des Anlagenbetreibers unterhalb dieses Niveaus sei weiterhin gegeben, denn andernfalls erhalte der Netzbetreiber eine kostenfreie Stromeinspeisung. Rechtsgrundlage dieses Anspruchs sei das allgemeine Bereicherungsrecht der §§ 812, 818 Abs. 2 BGB (Reshöft in Reshöft/Schäfermeier, EEG, 4. Aufl., § 17 EEG 2012 Rn. 17, 19; zu § 16 EEG 2009 siehe Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 3. Aufl., § 6 EEG 2009 Rn. 17; Lehnert in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 16 EEG 2009 Rn. 64) oder jedenfalls ein "Entschädigungsanspruch entsprechend den zur ungerechtfertigten Bereicherung entwickelten Grundsätzen" (Koukakis, REE 2014, 9, 13; siehe auch Ohms, Recht der Erneuerbaren Energien, 2014, Rn. 643). Der Anspruchsumfang sei nach den vom Netzbetreiber eingesparten Beschaffungskosten zu bemessen; maßgeblich seien die Kosten, die ihm entstanden wären, wenn er anderweitig Energie bei Dritten hätte beschaffen müssen (Koukakis, aaO S. 13; Ekardt/Hennig in Frenz/Müggenborg, aaO, § 17 EEG 2012 Rn. 6; Salje, EEG 2012, 6. Aufl., § 6 Rn. 33, § 17 Rn. 6; BeckOK EEG/Boewe/Bues, Stand: 1. Mai 2014, § 17 EEG 2012 Rn. 8; siehe auch BeckOK EEG/Bues/Lippert, Stand: 1. September 2015, § 9 Abs. 7 EEG 2014 Rn. 2).

27

b) Die vorstehend genannte Auffassung verkennt indes, dass bereits der abschließende Charakter der von § 17 Abs. 1 EEG 2012 angeordneten Rechtsfolge einer Anwendung des Bereicherungsrechts entgegensteht.

Die Gesetzesmaterialien zu § 6 Abs. 6 EEG 2012 bestimmen:

"Zur besseren Übersichtlichkeit des Gesetzes führt Absatz 6 alle Rechtsfolgen im Zusammenhang auf und verweist dabei u. a. auf § 17 EEG […]" (BT-Drucks. 17/6071, S. 64).

28

In den Gesetzesmaterialien zu § 17 EEG 2012 heißt es weiter:

"Der neue § 17 fasst nunmehr - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit und Verständlichkeit des Gesetzes - die Rechtsfolgen von Verstößen gegen verschiedene Anforderungen des EEG zusammen" (BT-Drucks. 17/6071, S. 66).

29

Diesem Regelungszweck widerspräche es, davon abweichende Rechtsfolgen aus den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung herzuleiten. Die ausdrücklichen Hinweise auf die zusammenhängende Regelung aller Rechtsfolgen verdeutlichen, dass von § 6 Abs. 6, § 17 EEG 2012 abweichende Rechtsfolgen nicht vom Willen des Gesetzgebers des EEG 2012 gedeckt sind.

30

Auch die Regelungssystematik des § 17 EEG 2012 lässt erkennen, dass die Gewährung eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung dem Ziel des Gesetzes zuwiderliefe. Während Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers (zeitweilig) vollständig entfällt, sehen die folgenden Absätze vor, dass sich der Vergütungsanspruch unter bestimmten, hier nicht gegebenen Umständen bei anderen Pflichtverstößen nicht insgesamt wegfällt, sondern sich lediglich verringert, sei es für die Dauer des Verstoßes (§ 17 Abs. 2 EEG 2012) oder im Fall des § 17 Abs. 3 EEG 2012 auch für die ersten drei Folgemonate (vgl. BT-Drucks. 17/6071, S. 66 f.). Dies untermauert die Absicht des Gesetzgebers des EEG 2012, ein differenziertes Sanktionssystem zu schaffen, das zur Vermeidung einer Verfehlung oder Verfälschung des gesetzgeberischen Ziels einem Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze der §§ 812 ff. BGB entgegensteht (vgl. OLG Braunschweig, RdE 2015, 259, 261 f.; Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 6 EEG 2012 Rn. 50; Lehnert in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 17 EEG 2012 Rn. 7).

Dr. Milger     

        

     Dr. Achilles     

        

Dr. Schneider

        

RinBGH Dr. Fetzer ist wegen
Urlaubs an der Unterschrift
verhindert.

        

Kosziol     

        
        

Dr. Milger, 25.11.2015

                          

(1) Marktprämien, Einspeisevergütungen oder Mieterstromzuschläge sind jeweils für die Dauer von 20 Jahren zu zahlen, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt. Bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, verlängert sich dieser Zeitraum bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres der Zahlung. Beginn der Frist nach Satz 1 ist, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 bei ausgeförderten Anlagen bis zum 31. Dezember 2027 zu zahlen.

29
(1) Außerhalb des Verbots einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung mehrerer Personengruppen lässt der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte und das Verhalten einer Person je nach dem Regelungszusammenhang unterschiedlich zu behandeln. Es ist dann grundsätzlich Sache des Betroffenen, sich auf diese Regelung einzustellen und nachteiligen Auswirkungen durch eigenes Verhalten zu begegnen. Dabei endet der Spielraum des Gesetzgebers erst dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (BVerfGE 55, 72, 89 f. m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 99, 367, 388 ff.; 110, 141, 167). Da Praktikabilität und Einfachheit des Rechts zu den notwendigen Voraussetzungen eines gleichheitsgerechten Gesetzesvollzugs gehören, ist der Gesetzgeber befugt, auch generalisierende und typisierende Regelungen zu treffen (BVerfG, GewArch 2009, 450 f. m.w.N.).

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. Februar 2014 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 4. April 2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Teilnahme am EEG-Belastungsausgleich für den Zeitraum vom 1. August 2004 bis zum 31. Dezember 2008.

2

Die Klägerin ist die für den Betrieb der Übertragungsnetze regelverantwortliche Netzbetreiberin. Die Beklagte gehört zu einem Konzernverbund und betreibt an zwei Standorten Braunkohle-Tagebaue sowie in deren unmittelbarer Nähe drei Braunkohle-Kraftwerke und ein eigenes Stromverteilernetz. Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Belastungsausgleich für Stromlieferungen in Anspruch, die deren Rechtsvorgängerin, die ebenfalls zum Konzern gehörende M.                     Vertriebs GmbH (im Folgenden: Vertriebs-GmbH) im oben genannten Zeitraum an andere juristisch selbständige Konzerngesellschaften und an Dritte erbracht hat.

3

Die Beklagte hatte im Jahr 1994 ihre drei Braunkohle-Kraftwerke an die ebenfalls zu ihrem Konzernverbund gehörende M.               GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) veräußert, um sich Kapital zur Sanierung der Tagebaubetriebe zu verschaffen. Ein Rückkauf der Anlagen war zum 31. Dezember 2008 vorgesehen und wurde zu diesem Zeitpunkt auch vollzogen. Mit der M.                    Betriebs GmbH (im Folgenden: Betriebs-GmbH) wurde ein Dienstleistungsunternehmen geschaffen, das bis zum 31. Dezember 2008 den Betrieb der Kraftwerke sicherstellte, während der Vertrieb des von der KG produzierten Stroms der Vertriebs-GmbH übertragen wurde. Mit Wirkung zum 1. Januar 2009 gingen die Verbindlichkeiten sowohl der Vertriebs-GmbH als auch der Betriebs-GmbH wegen der Verschmelzung der Unternehmen auf die Beklagte über (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG).

4

Wesentliche Grundlage der Tätigkeit der Vertriebs-GmbH waren zwei Vertragsverhältnisse. Zwischen der KG - laut Vertragseingang "als Eigentümerin und Betreiberin der Kraftwerke" - und der Vertriebs-GmbH wurde am 1. Juli 1995 ein Vertrag über die vollständige Abnahme des von der KG netto erzeugten Stroms bis zum 31. Dezember 2008 geschlossen. Die im Vertrag vorgesehenen Preisbestimmungen führten für die Vertriebs-GmbH zu einem deutlich über den Marktpreisen liegenden Einkaufspreis. Die Haftung der KG für Einschränkungen oder bei Unmöglichkeit der Energielieferungen wurde ausgeschlossen.

5

Ferner hatte die Vertriebs-GmbH den ursprünglich zwischen der Betriebs-GmbH und der Beklagten geschlossenen Energielieferungsvertrag vom 1. Juli 1994 übernommen. Danach verpflichtete sich die Vertriebs-GmbH, gegen ein teilweise nicht kostendeckendes Entgelt den Großteil des ihrerseits von der KG bezogenen Stroms an die Beklagte zum Betrieb der Tagebaue zu liefern. Die restlichen Teilmengen des von der KG gelieferten Stroms wurden von der Vertriebs-GmbH an weitere konzernverbundene Unternehmen sowie an Dritte verkauft, zu einem geringen Teil auch zu Marktpreisen.

6

Das Landgericht hat dem auf der ersten Stufe der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruch hinsichtlich des Umfangs der Stromlieferungen der Vertriebs-GmbH an verbundene Unternehmen oder Dritte in dem Zeitraum vom 1. August 2004 bis zum 31. Dezember 2008 stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

8

Das Berufungsgericht (OLG Naumburg, RdE 2014, 299) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

9

Die Klägerin habe gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Vertriebs-GmbH einen Anspruch auf Auskunftserteilung im Sinne von § 14 Abs. 3 EEG 2004 beziehungsweise § 14a Abs. 5 EEG 2006 sowie einen Anspruch auf Bescheinigung der vorgenannten Endabrechnungen durch einen Wirtschaftsprüfer beziehungsweise einen vereidigten Buchprüfer im Sinne von § 14a Abs. 7 EEG 2006.

10

Die Vertriebs-GmbH sei im streitgegenständlichen Zeitraum ein nach § 14 Abs. 3 EEG 2004 zur Teilnahme am Belastungsausgleich verpflichtetes Elektrizitätsunternehmen gewesen; dabei seien als der "an Letztverbraucher gelieferte" Strom sowohl der an außerhalb des Konzernverbunds stehende Dritte gelieferte Strom als auch solche Strommengen zu berücksichtigen, welche die Vertriebs-GmbH an verbundene Unternehmen, darunter die Beklagte als Betreiberin der Tagebaue, geliefert habe.

11

Vom Anwendungsbereich des § 14 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004 seien zwar diejenigen Strommengen ausgenommen, die nicht an andere abgegeben, sondern vom Letztverbraucher selbst erzeugt und selbst verbraucht würden (sog. "Eigenstrom"). Diese Bereichsausnahme sei für den von der Beklagten verbrauchten Strom aber nicht einschlägig, da die Beklagte bei der nach dem Wortlaut gebotenen formalen Betrachtungsweise den Strom nicht selbst erzeugt, sondern von der Vertriebs-GmbH geliefert erhalten habe.

12

Soweit die Beklagte geltend mache, dass die bisher in der Rechtsprechung ausschließlich angewandte formale Betrachtungsweise in der vorliegenden Konstellation, in der lediglich eine vorübergehende Änderung der Unternehmensstruktur durch Aufspaltung in mehrere rechtlich selbständige Unternehmungen erfolgt sei und die verbundenen Unternehmen wegen der finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Verknüpfungen gleichwohl als Einheit zu betrachten seien, zu unbilligen Ergebnissen führe, möge es sich dabei zwar um gewichtige Aspekte handeln, die eine andere gesetzliche Regelung rechtfertigen könnten. Sie hätten jedoch letztlich gerade nicht zu einer entsprechenden Regelung durch den Gesetzgeber geführt; ein entsprechender Rechtsetzungswille sei auch im Wege der Auslegung nicht erkennbar.

13

Der Wortlaut des § 14 Abs. 3 EEG 2004 biete keine Anhaltspunkte für eine "erweiterte" Bereichsausnahme, wie sie von der Klägerin [richtig: Beklagten] hier geltend gemacht werde und für die in der Literatur zum Teil der Begriff des "industriellen Eigenverbrauchs" verwendet werde. Eine solche Privilegierung des "industriellen Eigenverbrauchs" sei auch im Rahmen der Neuregelungen des EEG vom Gesetzgeber ausdrücklich verworfen worden. Nach der Systematik und dem Zweck der Regelungen zum Belastungsausgleich sei zudem davon auszugehen, dass grundsätzlich möglichst alle Stromlieferungen einbezogen werden sollten (sog. Gemeinlastprinzip), um die Belastungen für den einzelnen Stromkunden so gering wie möglich zu halten. Auch gehe ein Anreiz zur Energieeinsparung und zur Reduzierung der klima- und umweltgefährdenden Energieerzeugung nur von einer Verteuerung des Stroms bei allen Elektrizitätsversorgungsunternehmen aus. Ausnahmen von der EEG-Umlage für die Industrie sollten nur über eine behördliche Entscheidung im Einzelfall (in dem Verfahren nach § 16 EEG 2004 bzw. §§ 40 ff. EEG 2009 bzw. §§ 40 ff. EEG 2012) individuell zuerkannt werden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die formale Betrachtungsweise der Regelung in § 14 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004 bestünden nicht.

14

Den von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen auf Auskunft und Erteilung von Bescheinigungen stehe der inzwischen eingetretene Zeitablauf unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt entgegen. Die in § 14 EEG 2004 und § 14a EEG 2006 geregelten Fristen für die Geltendmachung der Ansprüche gegenüber dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen seien keine materiell-rechtlichen Ausschlussfristen. Den vorgenannten Ansprüchen stehe auch die Einrede der Verjährung nicht entgegen. Eine Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB von den tatsächlichen Grundlagen für die hier geltend gemachten Ansprüche habe jedenfalls bis zu einer Mitteilung der Beklagten vom 1. Februar 2011 nicht bestanden, da die Klägerin keine Kenntnis über die nicht in ihr Netz eingespeisten Strommengen, welche die Vertriebs-GmbH über ein eigenes Netz an Letztverbraucher geliefert habe, hätte haben können. Eine Pflicht zur Nachforschung ohne konkrete Anhaltspunkte habe nicht bestanden. Einer Verwirkung der streitgegenständlichen Ansprüche stehe ebenfalls entgegen, dass die Klägerin keine Kenntnisse über solche in den Belastungsausgleich einzubeziehenden Stromlieferungen der Vertriebs-GmbH gehabt habe.

15

Der Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung stünden auch beihilferechtliche Aspekte nicht entgegen. Die Eröffnung eines förmlichen Beihilfeprüfverfahrens durch die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV habe nach dem Wortlaut des Eröffnungsbeschlusses vom 18. Dezember 2013 keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Rechtsstreit. Dem Eröffnungsbeschluss sei nicht zu entnehmen, dass die Kommission die hier betroffenen Regelungen, insbesondere § 14 Abs. 3 EEG 2004, § 14a Abs. 5 und Abs. 7 EEG 2006, von vornherein als rechtswidrig bewerte, woraus sich eine vorläufige Unanwendbarkeit dieser Normen ergeben könnte. Die Kommission habe auch keine ausdrückliche vorläufige Aussetzung der Anwendbarkeit des EEG 2004 angeordnet. Im Zentrum der Prüfung der beihilferechtlichen Zulässigkeit stünden zwei Regelungen, die individuelle Ausnahmen vom Gemeinlastprinzip (§§ 40 ff. EEG 2012) beträfen. Diese Regelungen seien für die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung. Aus einzelnen rechtlichen Ausführungen der Kommission sowie aus der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu Regelungssystemen in anderen EU-Mitgliedsstaaten ergäben sich auch keine ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass das im EEG 2004 geregelte System des Belastungsausgleichs insgesamt eine unerlaubte staatliche Beihilfe darstelle. Aus den vorgenannten Gründen lägen auch die Voraussetzungen für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof nach Art. 267 AEUV nicht vor.

II.

16

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.

17

Der Klägerin steht der von ihr gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Vertriebs-GmbH geltend gemachte Auskunftsanspruch gemäß § 14 Abs. 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918; im Folgenden: EEG 2004; vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09, RdE 2010, 225 Rn. 31) beziehungsweise aus § 14a Abs. 5, 7 EEG in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 7. November 2006 (BGBl. I S. 2550; im Folgenden: EEG 2006) zu.

18

1. Nach § 14 Abs. 6 EEG 2004 beziehungsweise § 14a Abs. 5, 7 EEG 2006 sind Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet, ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich ihren Strombezug und die an Letztverbraucher gelieferte Energiemenge mitzuteilen sowie die Endabrechnungen vorzulegen und diese auf entsprechendes Verlangen durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer bescheinigen zu lassen. Wie das Berufungsgericht - entgegen der Auffassung der Revision - zutreffend angenommen hat, lieferte die Vertriebs-GmbH - als Rechtsvorgängerin der Beklagten - im streitgegenständlichen Zeitraum als Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne dieser Vorschriften Strom an Letztverbraucher und war daher zur Auskunftserteilung verpflichtet. Dies gilt auch für Strom, den sie an mit ihr verbundene Unternehmen - wie die Beklagte als damalige Betreiberin der Tagebaue - lieferte. Das sogenannte Eigenstromprivileg, wonach Strom, der von dem Letztverbraucher selbst erzeugt und verbraucht wird, nicht dem Belastungsausgleich gemäß § 14 EEG 2004 beziehungsweise §§ 14, 14a EEG 2006 unterfällt, kommt der Beklagten nicht zugute.

19

a) Wie der Senat mit Urteil vom 9. Dezember 2009 (VIII ZR 35/09, aaO Rn. 23 ff.) entschieden hat, werden von dem in § 14 Abs. 3 EEG 2004 geregelten Belastungsausgleich auch Strommengen erfasst, die - wie vorliegend - von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen außerhalb eines der allgemeinen Versorgung dienenden Netzes an verbundene Unternehmen geliefert werden. Von dem Belastungsausgleich sind als sogenannter "Eigenstrom" lediglich solche Strommengen ausgenommen, die von dem Letztverbraucher selbst erzeugt und verbraucht und nicht an andere abgegeben werden; in diesen Fällen fehlt es an einer Lieferung des Stroms im Sinne des Gesetzes (Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09, aaO Rn. 24, 30). Eine einschränkende Auslegung des eindeutigen Wortlauts des § 14 Abs. 3 EEG 2004 dahin, dass Lieferungen an juristisch selbständige Personen im Konzernverbund vom Belastungsausgleich ausgenommen sind, kommt nicht in Betracht. Dem steht insbesondere das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel einer möglichst gleichmäßigen Einbeziehung aller Stromlieferanten als Verursacher einer klima- und umweltgefährdenden Energieerzeugung entgegen (dazu eingehend Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09, aaO Rn. 25 f.).

20

b) Zu Recht hat das Berufungsgericht deshalb entscheidend darauf abgestellt, dass es sich bei der KG, die den Strom erzeugt hat, ebenso wie bei der Vertriebs-GmbH, die den Strom bezogen hat, sowie bei den Letztverbrauchern, an die der Strom von der Vertriebs-GmbH weiterveräußert worden ist, um juristisch selbständige Personen handelt. Eine Ausnahme von dieser durch die gesetzliche Regelung vorgegebenen formalen Betrachtungsweise ist auch dann nicht geboten, wenn die betreffenden juristisch selbständigen Unternehmen - wie die Revision hier geltend macht - im konkreten Konzernverbund wirtschaftlich, finanziell, personell und organisatorisch so eng miteinander verflochten sind, dass sie bei einer rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise "unselbständigen Teilbetrieben" vergleichbar wären und die - die anderen Gesellschaften beherrschende - Beklagte deren gesamtes unternehmerisches Risiko zu tragen gehabt hätte. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es auch nicht darauf an, ob ein Missbrauch oder eine Wettbewerbsverzerrung bei Konstellationen wie der hier im Konzern der Beklagten vorgenommenen "Umorganisation" auszuschließen sind, denn hierauf stellt die gesetzliche Regelung nicht ab.

21

c) Vergeblich beruft sich die Revision für die von ihr befürwortete weite Auslegung des Eigenstrom-Privilegs nach dem EEG 2004 auf die spätere Einschränkung in § 37 Abs. 3 Satz 2 EEG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28. Juli 2011 (BGBl. I 1634; im Folgenden: EEG 2012). Unabhängig davon, dass einer verbindlichen Auslegung des EEG 2004 durch den nachfolgenden Gesetzgeber Grenzen gezogen wären (vgl. BVerfG, NVwZ 2014, 577, 579 ff.; Senatsurteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 37), sind mit der von der Revision herangezogenen Norm lediglich die räumlichen Voraussetzungen für eine vom Belastungsausgleich ausgenommene Eigenversorgung enger gefasst worden, während auch der Gesetzgeber des EEG 2012 an der formalen Betrachtungsweise festgehalten hat, dass der Strom durch dieselbe juristische Person erzeugt und verbraucht werden muss (BT-Drucks. 17/6071, S. 83 linke Spalte).

22

3. Entgegen der Auffassung der Revision begegnet die Einbeziehung von Stromlieferungen zwischen wirtschaftlich und organisatorisch eng miteinander verflochtenen, aber juristisch selbständigen Unternehmen in den Belastungsausgleich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

23

a) Die von der Revision als gleichheitswidrig gerügte Ungleichbehandlung rechtlich unselbständiger Teilbetriebe - die keine Stromlieferung im Sinne des § 14 Abs. 3 EEG 2004 beziehungsweise des § 14 Abs. 3 EEG 2006 an andere Teile des einheitlichen Unternehmens vornehmen und daher nicht dem Belastungsausgleich unterliegen - gegenüber selbständigen konzernangehörigen Gesellschaften entspricht vielmehr der jeweils bewusst - mit Blick auf hierdurch zu erzielende Vorteile - gewählten Rechtsform. Zu Recht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass auch die hier vorgenommene (teils nur vorübergehende) Aufspaltung des Konzerns und die Gründung rechtlich selbständiger Konzerneinheiten bewusst und mit der Zielsetzung erfolgt seien, als vorteilhaft bewertete Rechtswirkungen für die Erhaltung des Tagebaubetriebes (Kapitalzufluss und Auslagerung "fremder" wirtschaftlicher Risiken), für die Akquise von Investoren (Schaffung der KG als risikoärmeres Anlageobjekt) oder für steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zu erzeugen.

24

Eine Differenzierung, die an die von den Betroffenen selbst gewählten Rechtsformen anknüpft, ist aufgrund des weiten Spielraums des Gesetzgebers, Lebenssachverhalte je nach dem Regelungszusammenhang unterschiedlich zu behandeln, jedoch grundsätzlich zulässig. Dieser Spielraum endet erst dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (BVerfGE 55, 72, 89 f.; 99, 367, 388 ff.; 110, 141, 167; jeweils mwN). Dies ist hier indes nicht der Fall.

25

Dass der Gesetzgeber an die formale Personenidentität angeknüpft und davon abgesehen hat, eine Bereichsausnahme für die Stromlieferung durch rechtlich selbständige (juristische) Personen an andere, rechtlich selbständige konzernangehörige Gesellschaften zu normieren, wird sowohl durch das gesetzgeberische Ziel einer möglichst gleichmäßigen Einbeziehung aller Stromlieferanten als Verursacher einer klima- und unweltgefährdenden Energieerzeugung als auch durch die weitere Zielsetzung einer gleichmäßigen, möglichst verursachergerechten Kostenverteilung auf alle Stromabnehmer (vgl. BT-Drucks. 15/2327, S. 37; Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09, aaO Rn. 25 f., 30 mwN) gerechtfertigt.

26

Darüber hinaus darf der Gesetzgeber im Interesse der Praktikabilität und Einfachheit des Rechts als notwendige Voraussetzungen eines gleichheitsgerechten Gesetzesvollzugs auch generalisierende und typisierende Regelungen treffen (vgl. BVerfG, GewArch 2009, 450 f. mwN; Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09, aaO Rn. 29). Schon aus diesem Grund durfte der Gesetzgeber davon absehen, zwischen unterschiedlichen Abstufungen der gesellschaftsrechtlichen Einflussnahmemöglichkeiten zu unterscheiden, und stattdessen ausschließlich auf formale Kriterien - hier die Lieferung von Strom zwischen unterschiedlichen Rechtssubjekten - abstellen.

27

b) Auch der zwischenzeitliche Ablauf der Antragsfristen für eine nachträgliche Befreiung von der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen (§ 16 Abs. 6 EEG 2004) und die fehlende Verlängerung dieser Fristen in Bezug auf die streitgegenständlichen Abrechnungsjahre 2004 bis 2008 (vgl. § 66 Abs. 5 EEG in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 11. August 2010 [BGBl. 2010 I 1170]; hierzu BT-Drucks. 17/1604, S. 17) führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Selbst wenn - was hier nicht entschieden werden muss - der Gesetzgeber insoweit seinen weiten Entscheidungsspielraum überschritten haben sollte, wäre allenfalls die fehlende Erstreckung der Übergangsregelung auf den hier streitgegenständlichen Sachverhalt, nicht aber die grundsätzliche Verpflichtung der Vertriebs-GmbH zur Teilnahme am Belastungsausgleich als verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung zu qualifizieren.

28

3. Schließlich entfällt, anders als die Revision annimmt, der Auskunftsanspruch nicht deshalb, weil der sich nach Auskunftserteilung gegebenenfalls errechnende Anspruch auf Abnahme und Vergütung einer entsprechenden Menge an Strom (§ 14 Abs. 3 EEG 2004) nicht mehr erfüllt werden könnte (zum Wegfall eines Auskunftsanspruchs bei fehlendem Hauptanspruch vgl. MünchKommBGB/Krüger, 6. Aufl., § 259 Rn. 16 mwN). Es trifft nicht zu, dass die Abnahme einer entsprechenden Menge Strom nunmehr unmöglich sei. Zwar ist der damals konkret - physikalisch - zu liefernde Strom heute nicht mehr vorhanden. Auch damals wäre jedoch lediglich eine dem aus erneuerbaren Energien erzeugten und seitens der Anlagenbetreiber in das Netz eingespeisten Strom entsprechende Strommenge geliefert worden. Dies ist auch heute noch möglich (OLG Celle, CuR 2014, 89, 96). Darüber hinaus weist die Revisionserwiderung zu Recht darauf hin, dass jedenfalls Sekundäransprüche wegen der Verletzung der Abnahme- und Vergütungspflicht nicht von vornherein ausgeschlossen sind.

29

4. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ist der Auskunftsanspruch weder verjährt noch verwirkt.

30

a) Gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt der Auskunftsanspruch in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem er entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können. Zur erforderlichen Tatsachenkenntnis gehört im Streitfall, anders als die Revision annimmt, nicht nur die Kenntnis von der Existenz der Tagebaue, der Kraftwerke und des Arealnetzes, sondern auch die Kenntnis von der Existenz der Vertriebs-GmbH und den Lieferbeziehungen zwischen den konzernangehörigen Gesellschaften. Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen dazu, wann die Klägerin diese Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Übergangenen Sachvortrag der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten zeigt die Revision nicht auf, insbesondere keine vom Berufungsgericht übergangenen Anhaltspunkte für die Existenz der Vertriebs-GmbH und der entsprechenden Lieferbeziehungen, die der Klägerin Anlass zu weiteren Nachforschungen über die Aufspaltung der Beklagten in selbständige Gesellschaften, etwa durch Einsichtnahme in das Handelsregister, hätten geben können. Aus dem Umstand, dass die Klägerin der Beklagten keinen Meldebogen zur Erfassung der Lieferungen übersandt hat, ergeben sich - entgegen der Auffassung der Revision - gerade keine Anhaltspunkte für eine der Klägerin anzulastende grob fahrlässige Unkenntnis von den jetzt geltend gemachten Ansprüchen. Denn zu einer Übersendung von Meldebögen hätte die Klägerin erst in dem Zeitpunkt Anlass gehabt, in dem sie Anhaltspunkte für die Existenz der Vertriebs-GmbH und entsprechende Lieferbeziehungen zu anderen rechtlich selbständigen Gesellschaften des Konzerns erhalten hätte.

31

b) Für die Annahme einer Verwirkung fehlt es - entgegen der Auffassung der Revision - an jeglichen Anknüpfungspunkten. Wie sich aus den obigen Ausführungen zur Verjährung ergibt, hat die Beklagte schon nicht dargelegt, dass die Klägerin seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Anspruchs längere Zeit hat verstreichen lassen. In jedem Fall aber sind zu einem Zeitmoment hinzutretende zusätzliche Umstände, durch die die Klägerin bei der Beklagten oder der Vertriebs-GmbH schutzwürdiges Vertrauen darauf erweckt hätte, bestehende Ansprüche nicht mehr geltend zu machen, oder durch die sich das Verhalten der Klägerin als widersprüchlich darstellen würde, weder vorgetragen noch ersichtlich.

32

5. Entgegen der Auffassung der Revision besteht kein Anlass, das vorliegende Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) zu der Frage einzuholen, ob der Belastungsausgleich nach dem EEG 2004 eine mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare Beihilfe darstellt. Ebenso wenig steht dem auf § 14 Abs. 6 EEG 2004 beziehungsweise § 14a Abs. 5, 7 EEG 2006 gestützten Auskunftsanspruch der Klägerin entgegen, dass es den deutschen Gerichten wegen eines Durchführungsverbotes nach § 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV untersagt wäre, diese Normen anzuwenden.

33

a) Ob eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs über die Auslegung von Gemeinschaftsrecht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist, entscheidet das jeweilige nationale Gericht selbst (EuGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - C-416/10, NVwZ 2013, 347 Rn. 53 mwN - Krizan). Für die hier streitentscheidenden Vorschriften (§ 14 Abs. 6 EEG 2004 bzw. § 14a Abs. 5, 7 EEG 2006) bedarf es einer Vorlage an den Gerichtshof nicht, weil sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Beihilfen im Sinne des Art. 87 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden: EGV; jetzt: Art. 107 Abs. 1 AEUV) darstellen.

34

Denn der hierin geregelte Auskunftsanspruch des Übertragungsnetzbetreibers gegen das Elektrizitätsversorgungsunternehmen wie auch der hierdurch vorbereitete Vergütungsanspruch begründen für die einzig möglichen Empfänger einer Beihilfe - die Anlagenbetreiber und die Adressaten der Regelung in § 16 EEG 2004 - keinen Vorteil im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EGV. Der Auskunftsanspruch gemäß § 14 Abs. 6 EEG 2004 beziehungsweise § 14a Abs. 5, 7 EEG 2006 dient allein dazu, die in § 14 Abs. 3 EEG 2004 beziehungsweise § 14 Abs. 3 EEG 2006 vorgesehene Weitergabe und Vergütung des seitens der Übertragungsnetzbetreiber an die Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Rahmen des bundesweiten Belastungsausgleichs zu liefernden Stroms aus erneuerbaren Energien vorzubereiten. Das System der bundesweiten Ausgleichsregelung gemäß § 14 EEG 2004 beziehungsweise § 14 EEG 2006 gewährt keine Vorteile, sondern regelt lediglich die Finanzierung der Einspeisevergütung durch entgeltliche Weitergabe der eingespeisten erneuerbaren Energie an die privaten Betreiber der vorgelagerten Stromnetze und die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die jeweils zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet sind. Eine Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EGV ist in einem solchen Finanzierungsmechanismus - wie durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt ist - daher nicht zu sehen (EuGH, Urteile vom 13. März 2001 - C-379/98, Slg. 2001, I-2159 Rn. 58 ff., 66 - PreussenElektra; vom 19. Dezember 2013 - C-262/12, RIW 2014, 295 Rn. 34 ff. - Vent De Colère; vgl. auch Senatsurteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 169/13, BGHZ 201, 355 Rn. 16-20).

35

b) Das von der Kommission am 18. Dezember 2013 eröffnete förmliche Beihilfeprüfungsverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV hat - entgegen der Auffassung der Revision - keine Auswirkungen für den vorliegenden Rechtsstreit. Denn dieses Prüfungsverfahren bezieht sich ausschließlich auf die darin als "neue Beihilfen" bezeichneten Fördermaßnahmen, die nach dem EEG 2012 ab 1. Januar 2012 gewährt werden.

36

Eine Nichtanwendung der im Zentrum des vorliegenden Rechtsstreits stehenden Vorschriften (§ 14 Abs. 6 EEG 2004 bzw. § 14a Abs. 5, 7 EEG 2006) nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV käme deshalb nur dann in Betracht, wenn es sich dabei um staatliche Beihilfen handeln würde, was - mangels eines förmlichen Prüfungsverfahrens der Kommission hierzu - wiederum der Entscheidung des jeweiligen nationalen Gerichts unterliegt (vgl. EuGH, Urteil vom 21. November 2013 - C-284/12, NJW 2013, 3771 Rn. 34 f. - Deutsche Lufthansa). Wie bereits ausgeführt, ist dies jedoch zu verneinen.

Dr. Milger                     Dr. Achilles                                    Dr. Bünger

                   Kosziol                           Dr. Schoppmeyer

(1) Marktprämien, Einspeisevergütungen oder Mieterstromzuschläge sind jeweils für die Dauer von 20 Jahren zu zahlen, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt. Bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, verlängert sich dieser Zeitraum bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres der Zahlung. Beginn der Frist nach Satz 1 ist, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 bei ausgeförderten Anlagen bis zum 31. Dezember 2027 zu zahlen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 18 des Landgerichts Berlin vom 13. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Beklagte ist seit dem 1. Juli 1977 Mieter einer 27 qm großen, im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses (Gartenhaus) gelegenen Zweizimmerwohnung in B.  . Die Klägerin hat die Wohnung im Jahr 2008 durch Zuschlag im Rahmen einer Zwangsversteigerung erworben und ist als Vermieterin in den Mietvertrag eingetreten. Der Ehemann der Klägerin betreibt nach ihrer Darstellung im ersten Geschoss des Vorderhauses des Anwesens, in dem sich die vom Beklagten genutzte Wohnung befindet, ein Beratungsunternehmen.

2

Mit Schreiben vom 24. Juni 2013 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis zum 1. März 2014. Zur Begründung führte sie aus, ihr Ehemann benötige die Wohnung zur Erweiterung seines seit 14 Jahren ausgeübten Gewerbes, da die räumliche Kapazität der zum Betrieb des Gewerbes angemieteten Räume im ersten Obergeschoss des Anwesens ausgeschöpft sei. Die auch als Beratungsräume genutzten Büroräume seien überfrachtet mit bis an die Decke reichenden, überfüllten Aktenregalen. Ihr Ehemann beabsichtige daher, in der Wohnung des Beklagten einen weiteren Arbeitsplatz samt Archiv einzurichten. Zur Verwirklichung dieses Vorhabens wolle sie ihm die vom Beklagten genutzte Mietwohnung zur Verfügung stellen. Der Beklagte hat der Kündigung widersprochen. Er hat geltend gemacht, der Verlust der Wohnung begründe für ihn eine nicht zu rechtfertigende Härte. Außerdem stelle die beabsichtigte gewerbliche Nutzung eine Zweckentfremdung von Wohnraum dar.

3

Die Vorinstanzen haben zwar das Vorliegen eines Kündigungsgrunds bejaht, jedoch die auf Räumung und Herausgabe gerichtete Klage im Hinblick auf die nach dem Ausspruch der Kündigung in B.   in Kraft getretenen Regelungen des Zweckentfremdungsverbots-Gesetzes und der Zweckentfremdungsverbots-Verordnung abgewiesen, die einer beabsichtigten gewerblichen Nutzung der Wohnung des Beklagten derzeit entgegenstünden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

5

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

6

Zwar stelle der von der Klägerin geltend gemachte Bedarf an der vermieteten Wohnung für die berufliche Tätigkeit ihres Ehemannes ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, welches den beispielhaft in § 573 Abs. 2 BGB aufgeführten Kündigungsgründen und damit auch dem Kündigungstatbestand des Eigenbedarfs (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) gleichstehe.

7

Ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung stehe ihr jedoch nicht zu, da das berechtigte Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses noch vor Ablauf der Kündigungsfrist entfallen sei. Nach den im Mietvertrag enthaltenen Regelungen habe die Klägerin das Mietverhältnis mit der am 24. Juni 2013 ausgesprochenen Kündigung nicht vor dem 30. Juni 2014 beenden können. Bereits am 1. Mai 2014 sei aber die auf Grundlage des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes vom 29. November 2013 (im Folgenden: ZwVbG) durch den B.    Senat erlassene Zweckentfremdungsverbot-Verordnung in Kraft getreten. Von diesem Zeitpunkt an sei eine von der Klägerin bislang nicht erwirkte Zweckentfremdungsgenehmigung Voraussetzung für die beabsichtigte Umnutzung der Wohnung zu gewerblichen Zwecken. Abgesehen davon, dass völlig unklar sei, ob die Voraussetzungen für eine solche Genehmigung überhaupt gegeben seien, sei das Vorliegen einer solchen Genehmigung nunmehr auch Wirksamkeitsvoraussetzung einer Kündigung. Gegen die in § 1 Abs. 2 Satz 1 ZwVbG enthaltene Ermächtigungsgrundlage, nach welcher der B.     Senat durch Rechtsverordnung feststellen dürfe, ob im Land oder in einzelnen Bezirken die Voraussetzungen für ein Zweckentfremdungsverbot vorliegen, bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Verordnungsgeber habe auch die vom Gesetz gezogenen Grenzen eingehalten und insbesondere nicht den ihm eingeräumten Spielraum überschritten.

II.

8

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung - wenn auch nur im Ergebnis - stand. Die Revision der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

9

Der Klägerin steht nach § 546 Abs. 1, § 985 BGB kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der von dem Beklagten genutzten Wohnung zu. Denn entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Wohnraummietverhältnisses (§ 573 Abs. 1 Satz 1 BGB) nicht gegeben. Die vom Berufungsgericht und auch von der Revision in den Mittelpunkt ihrer Überlegungen gestellte Frage, ob durch das Inkrafttreten des Berliner Zweckentfremdungsverbots-Gesetzes und der darauf beruhenden Zweckentfremdungsverbots-Verordnung ein bestehender Kündigungsgrund nachträglich vor Ablauf der Kündigungsfrist entfallen ist, stellt sich daher nicht.

10

1. Da die Klägerin die Wohnung nicht zu Wohnzwecken benötigt, sondern sie einer gewerblichen Nutzung (Einrichtung eines weiteren Arbeitsplatzes und Verwendung als Aktenaufbewahrungsraum) zuführen will, ist der Kündigungstatbestand des Eigenbedarfs (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) nicht erfüllt (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2005 - VIII ZR 127/05, NZM 2005, 943, 944; Senatsurteil vom 26. September 2012 - VIII ZR 330/11, NJW 2013, 225 Rn. 14).

11

2. Auch die Voraussetzungen einer - von einzelnen Stimmen in der früheren Instanzrechtsprechung und im Schrifttum in solchen Fällen herangezogenen (vgl. etwa LG Berlin, NJW-RR 1992, 1231 und die Nachweise unten unter II 3 c cc (3) (b) (aa) (aaa)) - Verwertungskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB liegen nicht vor.

12

Dieser Kündigungstatbestand setzt zunächst voraus, dass der Vermieter durch das bestehende Wohnraummietverhältnis an einer wirtschaftlichen Verwertung "des Grundstücks", also an einer Realisierung des diesem innewohnenden materiellen Werts gehindert ist (Senatsurteil vom 24. März 2004 - VIII ZR 188/03, NJW 2004, 1736 unter II 1 a aa). Es kann offen bleiben, ob sich ein solcher Hinderungsgrund unter Umständen auch daraus ergeben kann, dass dem Vermieter bei Fortbestehen des Wohnraummietverhältnisses die Möglichkeit genommen ist, die Mietwohnung zu besseren Konditionen an Gewerbetreibende, an Freiberufler oder an eine Behörde zu vermieten (so Staudinger/Rolfs, BGB, Neubearb. 2014, § 573 Rn. 147; MünchKommBGB/Häublein, 7. Aufl., § 573 Rn. 84 mwN; Emmerich in Emmerich/Sonnenschein, Miete, 11. Aufl., § 573 BGB Rn. 63). Denn die Klägerin, die ihre Kündigung allein auf § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB gestützt hat, hat bereits dies nicht geltend gemacht. Sie hat sich nicht darauf berufen, die bisher vom Beklagten genutzten Räume ihrem Ehemann mietweise überlassen zu wollen und hierdurch höhere Mieteinnahmen als bisher zu erzielen. Ausweislich ihrer Darstellung geht es ihr nicht um eigene wirtschaftliche Interessen, sondern allein darum, ihrem Ehemann für dessen Beratungsunternehmen weitere Räumlichkeiten zu Akteneinlagerungszwecken und zur Einrichtung eines weiteren Arbeitsplatzes zur Verfügung zu stellen. Schon aus diesem Grunde scheidet eine Verwertungskündigung aus. Die Frage, ob eine solche wirtschaftliche Verwertung "angemessen", also von vernünftigen, nachvollziehbaren Erwägungen getragen wäre (Senatsurteile vom 28. Januar 2009 - VIII ZR 8/08, BGHZ 179, 289 Rn. 12; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 155/10, NJW 2011, 1135 Rn. 17), stellt sich damit ebenso wenig wie die weitere Frage, ob die Klägerin dadurch erhebliche (wirtschaftliche) Nachteile erleidete, dass ihr Ehemann nicht zusätzlich die Wohnung des Beklagten zu Archivzwecken und zur Einrichtung eines weiteren Arbeitsplatzes nutzen könnte.

13

3. Die Klägerin kann die ausgesprochene Kündigung auch nicht mit Erfolg auf § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB stützen. Soweit das Berufungsgericht dem Amtsgericht folgend meint, der Bedarf an einer vermieteten Wohnung ausschließlich für eine berufliche Tätigkeit begründe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohne Weiteres ein berechtigtes Interesse im Sinne dieser Vorschrift, das den beispielhaft in § 573 Abs. 2 BGB aufgeführten Kündigungsgründen gleichstehe, hat es die Rechtsprechung des Senats missverstanden.

14

a) Mit den typisierten Regeltatbeständen des § 573 Abs. 2 BGB hat der Gesetzgeber für die praktisch bedeutsamsten Fallgruppen selbst geregelt, unter welchen Umständen der Erlangungswunsch des Vermieters Vorrang vor dem Bestandsinteresse des Mieters hat, und hat damit zugleich bestimmt, welches Gewicht den gegenläufigen Belangen jeweils zukommen soll (BVerfGE 81, 29, 32). Die dabei vom Gesetzgeber gemachten Vorgaben und getroffenen Interessenabwägungen haben die Gerichte zu respektieren (BVerfGE aaO, S. 33). Bei der Generalklausel des § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB ist es dagegen Aufgabe der Gerichte, festzustellen, ob ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses besteht.

15

b) Die Beantwortung der Frage, ob ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses im Sinne von § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt, erfordert eine umfassende Würdigung der Umstände des Einzelfalls (Senatsurteile vom 9. Mai 2012 - VIII ZR 238/11, NJW 2012, 2342 Rn. 10; vom 26. September 2012 - VIII ZR 330/11, aaO Rn. 12; Senatsbeschluss vom 20. Juli 2016 - VIII ZR 238/15, WuM 2016, 682 Rn. 9). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Generalklausel des § 573 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Vielzahl möglicher Kündigungstatbestände umfasst (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2009 - VIII ZR 127/08, NJW 2009, 1808 Rn. 16; Senatsbeschluss vom 20. Juli 2016 - VIII ZR 238/15, aaO). Im Hinblick auf die Vielgestaltigkeit der Geschehensabläufe und der auf beiden Seiten zu berücksichtigenden Belange entzieht sich die Beurteilung, unter welchen Voraussetzungen ein berechtigtes Interesse in diesem Sinne gegeben ist, einer verallgemeinerungsfähigen Betrachtung (Senatsbeschluss vom 20. Juli 2016 - VIII ZR 238/15, aaO). Es obliegt daher in erster Linie dem Tatrichter, unter Bewertung und Gewichtung aller für die jeweilige Beurteilung maßgeblichen Gesichtspunkte darüber zu befinden, ob ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB gegeben ist. Dessen Bewertungsergebnis kann vom Revisionsgericht nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob es auf einer rechtsfehlerfrei gewonnenen Tatsachengrundlage beruht, alle maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt worden sind und der Tatrichter den zutreffenden rechtlichen Maßstab angewandt hat (Senatsurteile vom 23. Mai 2007 - VIII ZR 122/06, WuM 2007, 457 Rn. 11 mwN; vom 9. Mai 2012 - VIII ZR 238/11, aaO; vom 26. September 2012 - VIII ZR 330/11, aaO; Senatsbeschluss vom 20. Juli 2016 - VIII ZR 238/15, aaO).

16

c) Diese Anforderungen hat das Berufungsgericht - was auch ohne die in der mündlichen Revisionsverhandlung von der Revisionserwiderung erhobene Gegenrüge zu beachten gewesen wäre - nicht hinreichend beachtet, weil es von einen unzutreffenden materiell-rechtlichen Maßstab ausgegangen ist. Es hat - dem Amtsgericht folgend - der Entscheidung des Senats vom 26. September 2012 (VIII ZR 330/11, aaO Rn. 14 ff.) entnommen, dass ein Nutzungsbedarf für (frei-)berufliche oder gewerbliche Zwecke den in § 573 Abs. 2 BGB aufgeführten Kündigungsgründen generell gleichzusetzen ist.

17

aa) Eine solche Aussage war mit dem genannten Senatsurteil - wie der in Randnummer 12 dieser Entscheidung enthaltene Hinweis auf eine stets erforderliche umfassende Würdigung aller Einzelfallumstände zeigt - aber nicht beabsichtigt. Die sich daran anschließenden - in missverständlicher Weise verallgemeinerungsfähig klingenden - Ausführungen dazu, ob die Absicht eines mit seiner Ehefrau im selben Anwesen wie der Mieter wohnenden Vermieters, die vermietete Wohnung seiner Ehefrau zum Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei zur Verfügung zu stellen, ein berechtigtes Interesse an einer Beendigung des Wohnraummietverhältnisses begründet, waren der Sache nach ausschließlich auf die konkret zu beurteilende Fallgestaltung bezogen. Die verallgemeinerungsfähig gefasste Begründung des genannten Senatsurteils war letztlich dem Umstand geschuldet, dass das Berufungsgericht in jenem Fall nur dem Mieter, nicht aber auch dem Vermieter eine verfassungsrechtlich geschützte Position zugebilligt (LG Berlin, Urteil vom 8. November 2011 - 65 S 475/10, Seite 7, nicht veröffentlicht) und das Amtsgericht sogar aus dem Kündigungstatbestand des Eigenbedarfs (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) eine Sperrwirkung für eine auf einen Berufsbedarf gestützte Kündigung des Mietverhältnisses nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB abgeleitet hatte (AG Charlottenburg, Urteil vom 8. Dezember 2010 - 212 C 72/10, S. 5, nicht veröffentlicht).

18

bb) Ob ein (frei-)beruflicher oder gewerblicher Bedarf eine Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB rechtfertigt, lässt sich nicht allgemein beantworten.

19

(1) Entgegen der oben angeführten Auffassung des Amtsgerichts Charlottenburg, die auch vereinzelt in der Literatur vertreten wird (Staudinger/Rolfs, BGB, aaO Rn. 177), ist dem typisierten Regeltatbestand des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht im Wege des Umkehrschlusses zu entnehmen, dass der Gesetzgeber einen (frei-)beruflichen oder gewerblichen Bedarf gerade nicht als Kündigungsgrund anerkennen wollte, so dass insoweit ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgeschlossen wäre (so auch LG Braunschweig, Beschluss vom 28. August 2009 - 6 S 301/09, juris Rn. 6; Lützenkirchen, Mietrecht, 2. Aufl., § 573 Rn. 40a; MünchKommBGB/Häublein, aaO Rn. 34 mwN; Herrlein in Herrlein/Kandelhard, Mietrecht, 4. Aufl., § 573 BGB Rn. 8). Der Gesetzgeber hat in § 573 Abs. 1 Satz 1 und § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB die Interessen des Vermieters, denen er eine Anerkennung versagen wollte, ausdrücklich aufgeführt. Zu den aufgezählten Ausschlussgründen (Mieterhöhung, Erzielung höherer Miete durch Neuvermietung als Wohnraum, Veräußerung im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder erfolgten Umwandlung in Wohnungseigentum) gehört eine beabsichtigte Nutzung der Wohnung zu (frei-)beruflichen oder gewerblichen Zwecken aber gerade nicht. Auch die Gesetzesmaterialien zu § 573 BGB und seinen Vorgängerbestimmungen geben keinen Anhalt dafür, dass (frei-)berufliche oder gewerbliche Nutzungsabsichten von vornherein als Kündigungsgründe ausgenommen sein sollten.

20

Die Vorschrift des § 573 BGB geht ebenso wie die Vorgängerregelung des § 564b BGB aF zurück auf Art. 1 § 1 des Gesetzes vom 25. November 1971 über den Kündigungsschutz von Mietverhältnissen von Wohnraum (BGBl. I S. 1839 - Erstes WKSchG; vgl. hierzu BT-Drucks. 7/2011, S. 8 [zu § 564b BGB aF] und BT-Drucks. 14/4553, S. 65 [zu § 573 BGB]; vgl. auch Senatsurteil vom 14. Dezember 2016 - VIII ZR 232/15, ZIP 2017, 122 Rn. 25). Ausweislich der dazu vorliegenden Gesetzesmaterialien sollten die in Art. 1 § 1 Absatz 2 des Ersten WKSchG aufgeführten drei Kündigungstatbestände eine - nicht abschließende - beispielhafte Aufzählung der Umstände enthalten, die als berechtigte Interessen des Vermieters anzuerkennen sind (BT-Drucks. VI/1549, S. 8; vgl. auch BT-Drucks. 14/4553, S. 65 [zu § 564b BGB aF]). Diese Absicht hat in Absatz 2 der genannten Vorschrift durch die Verwendung des - sich auch in den Nachfolgebestimmungen des § 564b Abs. 2 BGB aF und des § 573 Abs. 2 BGB findenden - Begriffs "insbesondere" ihren Niederschlag gefunden. Nach der Gesetzesbegründung sollen allerdings nur solche Interessen in Betracht zu ziehen sein, die ein den aufgeführten Gründen ähnliches Gewicht aufweisen (BT-Drucks. aaO).

21

Bei den Beratungen zur Einführung der - mit Art. 1 § 1 des Ersten WKSchG im wesentlichen inhaltsgleichen - Nachfolgeregelung des § 564b BGB aF hat der Rechtsausschuss des Bundesrats in seiner Sitzung am 20. März 1974 zwar einerseits von einer Empfehlung abgesehen, eine Erweiterung des Katalogs der Fälle in § 564b Abs. 2 BGB vorzuschlagen, in denen der Vermieter anerkanntermaßen ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Gleichzeitig hat er in seiner Entschließung jedoch ausgesprochen, er gehe "aber davon aus, dass der Vermieter in der Regel auch ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses zum Beispiel auch in den Fällen des sogenannten Betriebsbedarfs hat […]" (Niederschrift über die 405. Sitzung des Rechtsausschusses des Bundesrats, 0055 - Nr. R 33/74, S. 55). Dieser Ansicht hat sich später auch der Rechtsausschuss des Bundestags angeschlossen (BT-Drucks. 7/2638, S. 2).

22

An dieser Ausgestaltung des Kündigungstatbestands bei Wohnraummietverhältnissen hat sich im Zuge der Reform des Mietrechts im Jahr 2001 nichts geändert. Die an die Stelle des § 564b BGB aF getretene Vorschrift des § 573 BGB führt - wie bisher - in Absatz 2 einzelne Kündigungsgründe beispielhaft auf, wobei die Aufzählung mit geringen sprachlichen Änderungen inhaltlich der Vorgängerregelung des § 564b Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 BGB aF entspricht (BT-Drucks. 14/4553, S. 65; vgl. auch Senatsurteil vom 14. Dezember 2016 - VIII ZR 232/15, aaO Rn. 25, 39). Auch der Gesetzgeber des Mietrechtsreformgesetzes sah keinen Anlass, gewerblichen oder (frei-)beruflichen Bedarf als Kündigungsgrund im Sinne von § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB auszunehmen. Im Gegenteil findet sich in der Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung der Hinweis, die Rechtsprechung stelle zuweilen im Einzelfall überhöhte Anforderungen an das Vorliegen eines berechtigten Interesses (BT-Drucks. 14/4553 aaO).

23

Aus der Konzeption des § 573 BGB und seiner Vorgängerregelungen lässt sich damit gerade nicht ableiten, dass eine auf einen (frei-)beruflichen oder gewerblichen Bedarf gestützte Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses von vornherein ausgeschlossen wäre.

24

(2) Umgekehrt ist es aber auch nicht zulässig, den Berufs- oder Geschäftsbedarf als ungeschriebene weitere Kategorie eines typischerweise anzuerkennenden Vermieterinteresses an der Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses zu behandeln. Denn der Gesetzgeber hat eine solche Fallgestaltung gerade nicht als typisierten Regelfall eines berechtigten Interesses an der Beendigung des Mietverhältnisses aufgeführt, sondern verlangt eine - von den Gerichten vorzunehmende - einzelfallbezogene Feststellung und Abwägung der beiderseitigen Belange der betroffenen Mietvertragsparteien nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB. Zwar ist der generalklauselartige Kündigungstatbestand des § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB den in Absatz 2 dieser Vorschrift beispielhaft genannten Kündigungsgründen gleichgewichtig (BVerfE 84, 366, 371 f. [zu § 564b BGB aF]; Senatsurteile vom 23. Mai 2007 - VIII ZR 122/06, aaO Rn.13 und VIII ZR 113/06, WuM 2007, 459 Rn. 13; vom 9. Mai 2012 - VIII ZR 238/11, aaO Rn. 13; vom 26. September 2012 - VIII ZR 330/11, aaO Rn. 13). Daraus folgt aber nicht, dass bestimmte - in § 573 Abs. 2 BGB nicht aufgezählte - Fallgruppen eines Vermieterbedarfs von vornherein ein berechtigtes Interesse an der Kündigung des Mietverhältnisses begründeten. Vielmehr ergibt sich daraus nur, dass es für das Vorliegen eines berechtigten Interesses im Sinne von § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB allein darauf ankommt, ob das geltend gemachte Interesse ebenso schwer wiegt wie die in § 573 Abs. 2 BGB beispielhaft aufgeführten Kündigungsgründe (Senatsurteil vom 9. Mai 2012 - VIII ZR 238/11, aaO mwN).

25

cc) Die Auslegung und die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs "berechtigtes Interesse" erfordert damit eine an den Umständen des Einzelfalls ausgerichtete Abwägung der beiderseits grundrechtlich geschützten Interessen (BVerfGE 89, 1, 9 ff.; BVerfG, NJW-RR 1999, 1097, 1098; NJW-RR 2004, 440, 441; vgl. ferner BVerfG, NJW-RR 2005, 454, 455 [zur Wohnungseigentümergemeinschaft]). Dabei ist zu beachten, dass sowohl die Rechtsposition des Vermieters als auch das vom Vermieter abgeleitete Besitzrecht des Mieters von der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt sind (BVerfGE 89, 1, 6 ff.; BVerfG, NJW 2000, 2658, 2659; NJW-RR 2004, aaO; NZM 2011, 479 Rn. 29).

26

(1) Auf Seiten des Vermieters ist zu beachten, dass nicht nur dessen Wunsch, die Mietwohnung zu Wohnzwecken zu nutzen, vom Schutzbereich der verfassungsrechtlichen Eigentumsgewährleistung erfasst ist, sondern auch dessen Absicht, die Wohnung für (frei-)berufliche oder gewerbliche Tätigkeiten zu verwenden.

27

(a) Das grundgesetzlich geschützte Eigentum ist durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfGE 79, 292, 303 f.; 100, 226, 241; 102, 1, 15; jeweils mwN). Seine Nutzung soll es dem Eigentümer ermöglichen, sein Leben nach eigenen, selbstverantwortlich entwickelten Vorstellungen zu gestalten (BVerfGE 46, 325, 334; 79, 292, 303, BVerfG, NJW 1998, 2662). Das gilt nicht nur für den privaten Bereich des Einzelnen, sondern auch für seine wirtschaftliche Betätigung (BVerfGE 79, 283, 289 ["Grundlage privater und unternehmerischer Initiative"]; BVerfG, NJW 1998, aaO ["wirtschaftliche Betätigung"]). Dieses Schutzes begibt sich der Vermieter nicht dadurch, dass er die Wohnung vermietet hat (vgl. BVerfGE 79, 283, 289).

28

(b) Da damit auch eine (frei-)berufliche oder gewerbliche Betätigung in den vermieteten Räumlichkeiten unter den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fällt, stellt sich die Frage, ob die verfassungsrechtliche Eigentumsverbürgung alleiniger Prüfungsmaßstab für die Grundrechtsposition des Vermieters ist oder ob daneben auch die von Art. 12 Abs. 1 GG erfasste Berufsfreiheit oder jedenfalls das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG berührt sind.

29

(aa) Art. 12 Abs. 1 GG schützt auch die Freiheit der Berufsausübung (BVerfGE 138, 261, Rn. 52; BVerfG, NJW-RR 2016, 1349 Rn. 49). Dazu zählt die gesamte berufliche Tätigkeit, namentlich deren Form, Mittel, Umfang und Inhalt (Gaier in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., Art. 12 GG Rn. 21 mwN; Jarass/Pieroth, GG, 14. Aufl., Art. 12 Rn. 10 mwN; Hergenröder in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht, 7. Aufl., Art. 12 GG Rn. 14). Auch die regelmäßig nur von Art. 2 Abs. 1 GG erfasste Freiheit zu wirtschaftlicher beziehungsweise unternehmerischer Betätigung (vgl. BVerfGE 95, 267, 303 f.; 97, 169, 176; BVerfGK 12, 308, 327; BVerfG, GRUR 2001, 266; jeweils mwN) kann dem Schutz von Art. 12 Abs. 1 GG unterfallen (BVerfGK 12, 308, 327 f. mwN; BVerfG, GRUR 2011, aaO; vgl. auch BVerfGE 97, 228, 254). Ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG liegt aber in sämtlich genannten Fällen nur dann vor, wenn die in Frage stehende gesetzliche Regelung sich unmittelbar auf die Berufsausübung bezieht oder zumindest eine objektiv berufsregelnde Tendenz aufweist (BVerfGE 95, 267, 302; 97, 228, 253 f.; 113, 29, 48; BVerfG, NJW-RR 2012, 1071, 1072). Deswegen kann Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich auch dann berührt sein, wenn eine nicht unmittelbar auf die Berufsfreiheit abzielende Vorschrift oder Maßnahme in ihren tatsächlichen Auswirkungen geeignet ist, diese zu beeinträchtigen (BVerfGE 81, 108, 121 f.; 110, 226, 254 mwN; 110, 370, 393). Erforderlich ist dabei jedoch, dass die Berufstätigkeit zumindest nennenswert erschwert wird (BVerfGE 81, 108, 122; 110, 370, 393 f.; Gaier, aaO Rn. 29). Letzteres ist bei § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB, der die Kündigung von vermieteten Wohnräumen, die der Vermieter für seine (frei-)berufliche oder gewerbliche Tätigkeit beansprucht, vom Vorliegen eines berechtigten Interesses und damit von einer Einzelfallabwägung abhängig macht, nicht von vornherein auszuschließen (so aber im Ergebnis Schmidt, NZM 2014, 609, 614; NK-BGB/Hinz, 3. Aufl. § 573 Rn. 94). Denn die darin liegende Einschränkung der freien Verwendungsfähigkeit der vermieteten Räumlichkeiten kann die (frei-)berufliche oder wirtschaftliche Betätigung von Vermietern, die - etwa im Existenzgründerstadium oder wegen mangelnder Finanzkraft - auf die Nutzung dieser Räume angewiesen sind, deutlich erschweren. Falls man § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB gleichwohl eine objektiv berufsregelnde Tendenz absprechen wollte, wäre jedenfalls der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG in seiner Ausgestaltung als wirtschaftliche Betätigungsfreiheit eröffnet (vgl. BVerfGE 37, 1, 18; 113, 29, 49; 125, 104, 133).

30

(bb) Daraus folgt aber - anders als dies in den bereits angeführten Senatsentscheidungen vom 5. Oktober 2005 (VIII ZR 127/05, aaO) und vom 26. September 2012 (VIII ZR 330/11, aaO Rn. 16) zum Ausdruck kommt - nicht, dass eine dem Vermieter verwehrte Befugnis, eine zu Wohnzwecken vermietete Wohnung zu (frei-)beruflichen oder gewerblichen Zwecken zu nutzen, neben dem Maßstab von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich auch an den Grundrechtsverbürgungen des Art. 12 Abs. 1 GG oder des Art. 2 Abs. 1 GG zu messen wäre.

31

(aaa) Die Gewährleistungen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und nach Art. 12 Abs. 1 GG schließen sich regelmäßig gegenseitig aus. Während die Eigentumsgarantie das Erworbene schützt, stellt die Berufsfreiheit den Erwerb, mithin die Betätigung an sich, unter Schutz (BVerfGE 30, 292, 334 f.; 84, 133, 157; 85, 360, 383; 126, 112, 135). Daher ist Art. 14 Abs. 1 GG als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab heranzuziehen, wenn es um eine Begrenzung der Innehabung und Verwendung vorhandener Vermögensgüter geht, während ein Eingriff in die Freiheit der individuellen Erwerbs- und Leistungstätigkeit an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen ist (BVerfGE 30, 292, 335; 84, 133, 157; 85, 360, 383; jeweils mwN; BVerfGE 126, 112, 135). Gibt es gleichwohl Überschneidungen, verdrängt das jeweils sachnähere Grundrecht regelmäßig das nur mittelbar betroffene weitere Grundrecht (BVerfGE 84, 133, 157; 102, 26, 40; 126, 112, 136; vgl. auch BVerfG, NJW 1994, 994).

32

Soweit in den Senatsentscheidungen vom 5. Oktober 2005 (VIII ZR 127/05, aaO) und vom 26. September 2012 (VIII ZR 330/11, aaO) demgegenüber Art. 12 Abs. 1 GG als (allein) maßgeblicher Prüfungsmaßstab herangezogen wurde, hält der Senat hieran im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen nicht fest. In der letztgenannten Entscheidung blieb auch unberücksichtigt, dass in den Fällen, in denen eine Mietwohnung nicht für eigene Berufszwecke des Vermieters, sondern für eine (frei-)berufliche oder gewerbliche Tätigkeit eines Ehegatten genutzt werden soll, neben dem hierbei grundsätzlich in Betracht kommenden Schutz der Eigentumsgarantie des Vermieters nicht auch dessen Berufsfreiheit betroffen sein kann (siehe auch Häublein, WuM 2014, 635, 639), sondern allenfalls das Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG). Auch diesem Grundrecht kommt aber neben der Eigentumsgarantie regelmäßig keine selbständige Bedeutung zu (vgl. BVerfG, NJW 1994, 994 [zum Fall der Eigenbedarfskündigung]).

33

(bbb) Die Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG verdrängt als speziellere Regelung in der Regel auch das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG (BVerfGE 79, 292, 304). Denn die grundrechtliche Eigentumsverbürgung enthält bereits Elemente der allgemeinen Handlungsfreiheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, weil sie es dem Eigentümer ermöglichen soll, sein Leben unter Nutzung des Eigentumsgegenstands nach eigenen, selbstverantwortlich entwickelten Vorstellungen zu gestalten (BVerfGE 79, 292, 303 f.).

34

(2) Auf Seiten des Mieters ist zu beachten, dass auch dessen Besitzrecht an der vermieteten Wohnung Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist (BVerfGE 89, 1, 6 ff.; BVerfG, NJW-RR 1999, 1097, 1098; NJW 2000, 2658, 2659; WuM 2001, 330; NJW-RR 2004, 440, 441; NJW 2006, 2033; NZM 2011, 479 Rn. 29). Die Wohnung ist für jedermann Mittelpunkt seiner privaten Existenz. Der Einzelne ist auf ihren Gebrauch zur Befriedigung elementarer Lebensbedürfnisse sowie zur Freiheitssicherung und Entfaltung seiner Persönlichkeit angewiesen (BVerfGE 89, 1, 6). Ein Großteil der Bevölkerung kann zur Deckung seines Wohnbedarfs jedoch nicht auf Eigentum zurückgreifen, sondern ist gezwungen, Wohnraum anzumieten. Das vom Vermieter abgeleitete Besitzrecht des Mieters erfüllt unter diesen Umständen Funktionen, wie sie typischerweise dem Sacheigentum zukommen (BVerfGE 89, 1, 6, 8).

35

(3) Im Falle der Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses geraten damit zwei widerstreitende verfassungsrechtliche Eigentumsverbürgungen in Konflikt. Dieser ist unter Beachtung der Vorgaben des Gesetzgebers sowie unter Gewichtung und unter Abwägung des betroffenen Erlangungsinteresses des Vermieters und des Bestandsinteresses des Mieters im konkreten Einzelfall zu lösen.

36

(a) Der Gesetzgeber hat im Rahmen des § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Abgrenzung der verfassungsrechtlich verbürgten Eigentumspositionen von Vermieter und Mieter gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG eine Inhalts- und Schrankenbestimmung dahin vorgenommen, dass die Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses das Vorliegen eines berechtigten Interesses des Vermieters voraussetzt (vgl. BVerfGE 68, 361, 370 f.; 81, 29, 32 [jeweils zu § 564b BGB aF]). Dabei hatte er wegen der Sozialbindung des Eigentums von - nicht uneingeschränkt zur Verfügung stehendem - Wohnraum (Art. 14 Abs. 2 GG) zu berücksichtigen, dass große Teile der Bevölkerung aus wirtschaftlichen Gründen auf die Nutzung fremden Wohnraums angewiesen sind, der für sie den räumlichen Mittelpunkt freier Entfaltung ihrer Persönlichkeit bildet (BVerfGE 68, 361, 370; 81, 29, 32; BVerfG, Beschluss vom 15. März 1990 - 1 BvR 83/90, juris Rn. 4). Jeder Umzug ist daher unabhängig von der Lage auf dem Wohnungsmarkt mit Belastungen verbunden, die den engeren persönlichen Lebenskreis betreffen (BVerfGE 81, 29, 32; 68, 361, 370). Der Vermieter hat dem Mieter die Räumlichkeiten zu Wohnzwecken zur Verfügung gestellt und hat damit angemessen auf dessen Belange Rücksicht zu nehmen (BVerfGE 79, 283, 289).

37

(b) Bei der Auslegung und Anwendung des § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB sind die Gerichte gehalten, die durch die Eigentumsgarantie (jeweils) gezogenen Grenzen zu beachten und die im Gesetz aufgrund verfassungsmäßiger Grundlage zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise nachzuvollziehen, die den beiderseitigen Eigentumsschutz beachtet und unverhältnismäßige Eigentumseinschränkungen vermeidet (vgl. BVerfGE 89, 1, 9 [zu § 564b Abs. 1 BGB aF]; BVerfG, NJW 2000, aaO; NJW-RR 2004, aaO; NZM 2011, aaO Rn. 30). Allgemein verbindliche Betrachtungen verbieten sich dabei.

38

(aa) Allerdings geben die typisierten Regeltatbestände des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB (Eigenbedarf) und Nr. 3 BGB (wirtschaftliche Verwertung) einen ersten Anhalt für eine Interessenbewertung und -abwägung (im Ansatz ähnlich Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 12. Aufl., § 573 BGB Rn. 188 aE).

39

Will der Vermieter die Wohnung (aus nachvollziehbaren und vernünftigen Gründen; vgl. hierzu Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 20. Januar 1988 - VIII ARZ 4/87, BGHZ 103, 91, 100; BVerfG, WuM 2002, 21) selbst zu Wohnzwecken nutzen oder sie hierfür dem im Gesetz genannten Kreis von Angehörigen zur Verfügung stellen (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB), reicht bereits ein ernsthafter Nutzungsentschluss für ein vorrangiges Erlangungsinteresse des Vermieters aus (vgl. BVerfGE 81, 29, 32 [zu § 564b Abs. 2 Nr. 2 BGB aF]). Bei einer Verwertungskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist dagegen auf Seiten des Vermieters ein Interesse mit geringerem personalen Bezug betroffen als bei einer Eigenbedarfskündigung (BVerfGE 79, 283, 289 [zu § 564b Abs. 2 Nr. 3 BGB aF]).

40

Das Gesetz gibt dem (von vernünftigen und nachvollziehbaren Erwägungen getragenen [vgl. hierzu Senatsurteile vom 28. Januar 2009 - VIII ZR 8/08, BGHZ 179, 289, 293 mwN; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 155/10, NJW 2011, 1135 Rn. 17]) wirtschaftlichen Verwertungsinteresse des Vermieters deshalb nur dann den Vorrang, wenn diesem bei Fortsetzung des Wohnraummietverhältnisses erhebliche Nachtteile entstünden  (BVerfGE 81, 29, 33), wobei jedoch nicht gefordert werden darf, dass die dem Vermieter entstehenden Einbußen einen Umfang annehmen, welcher die Nachteile weit übersteigt, die dem Mieter im Falle des Verlusts der Wohnung erwüchsen (BVerfGE 79, 283, 290; Senatsurteil vom 28. Januar 2009 - VIII ZR 8/08, aaO Rn. 14). Insbesondere darf das Kündigungsrecht des Eigentümers bei einer Verwertungskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht auf die Fälle andernfalls drohenden Existenzverlusts reduziert oder so restriktiv gehandhabt werden, dass die Verwertung als wirtschaftlich sinnlos erscheint (vgl. hierzu BVerfGE 79, 283, 290; 84, 382, 385; BVerfG, NJW 1991, 3270, 3271).

41

(aaa) Das Interesse des Vermieters, die vermietete Wohnung zu (frei-)beruflichen oder gewerblichen Zwecken selbst zu nutzen, ist von der Interessenlage her zwischen den genannten typisierten Regeltatbeständen anzusiedeln. Anders als bei einer Verwertungskündigung soll die Wohnung beziehungsweise das Grundstück, auf dem die Wohnung gelegen ist, nicht veräußert, für einen Neubau abgerissen oder auf sonstige Weise wirtschaftlich verwertet werden. Entgegen einer in der früheren Instanzrechtsprechung (vgl. etwa LG Berlin, NJW-RR 1992, 1231) und von einzelnen Stimmen im Schrifttum vertretenen Ansicht (Wiek, WuM 2013, 271, 273; Schmidt-Futterer/Blank, aaO Rn. 204) stellt die Eigennutzung der vermieteten Wohnräume zu (frei-)beruflichen oder gewerblichen Zwecken keine wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks oder der Wohnung im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB dar, denn es geht dabei nicht um die Ertragskraft der Mieträume oder des Grundstücks, sondern um die Ermöglichung einer unter Einsatz dieses "Sachmittels" ausgeübten (frei-)beruflichen oder gewerblichen Betätigung.

42

(bbb) In Anbetracht dessen, dass der Vermieter die vermieteten Räume nicht auf ihre wirtschaftliche Ertragskraft (Realisierung des ihnen innewohnenden Werts) reduzieren, sondern sie zur Eigennutzung verwenden will, ist in solchen Fällen ein etwas größerer personaler Bezug als bei der Verwertungskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB gegeben. Der persönliche Bezug bleibt aber, da die Wohnräume nicht (überwiegend) zu Wohnzwecken, sondern für eine gewerbliche oder (frei-)berufliche Tätigkeit genutzt werden sollen, hinter dem personalen Bezug des Kündigungstatbestands des Eigenbedarfs (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) zurück (vgl. auch LG Braunschweig, Beschluss vom 28. August 2009 - 6 S 301/09, aaO). Daraus lässt sich ableiten, dass einerseits dem ernsthaften, von nachvollziehbaren und vernünftigen Gründen getragenen Nutzungswunsch des Vermieters - anders als bei der Kündigung wegen Eigenbedarfs - nicht schon von vornherein der Vorzug zu geben ist, dass aber andererseits für eine berechtigte Kündigung des Vermieters wegen einer geplanten (frei-)beruflichen oder gewerblichen Eigennutzung keine höheren, vielmehr sogar eher etwas geringere Anforderungen als bei einer Verwertungskündigung zu stellen sind.

43

(bb) Letztlich hängt es von den konkreten Einzelfallumständen ab, ob eine Nutzung der Wohnräume durch den Vermieter zu (frei-)beruflichen oder gewerblichen Zwecken eher in die Nähe des Tatbestands der Eigenbedarfskündigung (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) zu rücken ist oder mehr Gemeinsamkeiten mit der Verwertungskündigung (§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB) aufweist. Auch insoweit verbietet sich eine Festlegung allgemein verbindlicher Grundsätze. Es lassen sich lediglich anhand bestimmter Fallgruppen grobe Leitlinien bilden.

44

(aaa) So weist etwa der ernsthafte, auf nachvollziehbare und vernünftige Gründe gestützte Entschluss des Vermieters, die Mietwohnung nicht nur zu Wohnzwecken zu beziehen, sondern dort zugleich überwiegend (im Falle einer untergeordneten geschäftlichen Mitnutzung dürfte bereits der Tatbestand des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB greifen - vgl. LG Berlin, GE 1991, 683; Staudinger/Rolfs, aaO Rn. 96 mwN; NK-BGB/Hinz, aaO; Emmerich in Emmerich/Sonnenschein, aaO Rn. 44 mwN; Schmidt-Futterer/Blank, aaO Rn. 59 unter ee) einer (frei-)beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit nachzugehen, eine größere Nähe zum Tatbestand des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB als zum Tatbestand der Verwertungskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB auf (so auch Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., Rn. XI 289). Denn in solchen Fallgestaltungen macht der Vermieter nicht nur von seiner durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ebenfalls geschützten Rechtsposition Gebrauch, sein Wohnungseigentum zu eigenen geschäftlichen Zwecken zu nutzen (vgl. BVerfGE 79, 283, 289), sondern er will in der Mietwohnung auch einen persönlichen Lebensmittelpunkt begründen.

45

Da allerdings ein Tatbestandsmerkmal des typisierten Regeltatbestands des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB fehlt, nämlich eine alleinige oder zumindest überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken, ist zusätzlich zu den für eine Eigenbedarfskündigung genügenden Voraussetzungen ein weiterer Gesichtspunkt zu fordern, der für das Erlangungsinteresse des Vermieters spricht (Lützenkirchen, aaO; MünchKommBGB/Häublein, aaO § 573 Rn. 34; aaO Rn. XI 288; Häublein, WuM 2014, 635, 636 mwN; Wiek, aaO S. 274; Schmidt, NZM 2014, 609, 617). Im Hinblick auf die bei der beschriebenen Fallgestaltung gegebene deutliche Nähe zum Tatbestand des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist es jedoch nicht erforderlich, dass die Vorenthaltung der Mieträume für den Vermieter einen gewichtigen Nachteil begründet; vielmehr genügt bereits ein beachtenswerter Nachteil. Daher ist dem Erlangungsinteresse des Vermieters in solchen Fällen regelmäßig der Vorzug vor dem Bestandsinteresse des Mieters zu geben, wenn der ernsthaft verfolgte Nutzungswunsch von vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen getragen ist (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2005 - VIII ZR 127/05, aaO sowie vorgehend LG Stralsund, WuM 2005, 779 ff.) und dem Vermieter bei einem ihm verwehrten Bezug der Mieträume ein nach den Umständen des Falles anerkennenswerter Nachteil entstünde, was bei einer auf nachvollziehbaren und vernünftigen Erwägungen beruhenden Lebens- und Berufsplanung des Vermieters aufgrund lebensnaher Betrachtung häufig der Fall sein dürfte. Höhere Anforderungen werden allerdings dann zu stellen sein, wenn die Nutzung zu Wohnzwecken einen völlig untergeordneten Raum einnimmt, was wiederum von den Umständen des Einzelfalls abhängt.

46

(bbb) Der oben beschriebenen Fallgruppe vergleichbar sind die Fälle, in denen eine gemischte Nutzung überwiegend zur Ausübung einer geschäftlichen Tätigkeit und daneben auch zu Wohnzwecken nicht durch den Vermieter selbst, sondern durch seinen Ehegatten oder seinen Lebenspartner erfolgen soll. Denn die verfassungsrechtlich verbürgte Privatnützigkeit des Eigentums, wonach es dem Eigentümer ermöglicht werden soll, sein Leben nach eigenen, selbstverantwortlich entwickelten Vorstellungen zu gestalten (BVerfGE 46, 325, 334; 79, 292, 303 f.), ist - wie der Tatbestand des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB zeigt - nicht auf die Person des Vermieters beschränkt, sondern umfasst auch nahe Angehörige. In den Fällen, in denen keine reine Wohnnutzung, sondern vorrangig eine (frei-)berufliche oder gewerbliche Nutzung angestrebt ist, ist zwar eine Ausdehnung der Nutzungsberechtigten auf den in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB beschriebenen Kreis privilegierten Dritter im Hinblick auf die Bedeutung des Wohnraums für den Mieter nicht gerechtfertigt. Jedoch hat zumindest im Falle einer ehelichen Lebensgemeinschaft oder einer (eingetragenen) Lebenspartnerschaft eine Ausnahme zu gelten. Denn Ehegatten und Lebenspartner sind einander zur gegenseitigen Unterstützung, auch bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit (vgl. § 1353 Abs. 1 Satz 2, § 1356 Abs. 2 BGB; § 2 LPartG), sowie dazu verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die eheliche oder partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten (§ 1360 BGB; § 5 LPartG).

47

(ccc) Dagegen weisen die Fälle, in denen eine vermietete Wohnung ausschließlich zu (frei-)beruflichen oder gewerblichen Zwecken genutzt werden soll, eine größere Nähe zu dem Tatbestand der Verwertungskündigung (§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB) auf, weswegen es angesichts des Umstands, dass der Mieter allein aus geschäftlich motivierten Gründen von seinem räumlichen Lebensmittelpunkt verdrängt werden soll, weitere Umstände hinzutreten müssen, um den Vermieterinteressen den Vorzug geben zu können (anders noch Senatsurteil vom 26. September 2012 - VIII ZR 330/11, aaO Rn. 14 ff.). Dabei begründet - ebenso wenig wie bei der Verwertungskündigung (vgl. hierzu BVerfGE 79, 283, 289 f.; 84, 382, 385) - nicht bereits jeder aus dem Fortbestand des Mietverhältnis dem Vermieter erwachsende wirtschaftliche Nachteil einen Anspruch des Vermieters auf Räumung der Mietwohnung. Vielmehr muss der Fortbestand des Wohnraummietverhältnisses für den Vermieter einen Nachteil von einigem Gewicht darstellen, der allerdings nicht unbedingt den Grad von erheblichen Beeinträchtigungen im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB erreichen muss.

48

Solche, vom Vermieter konkret und nachvollziehbar darzulegende (und im Streitfall zu beweisende) Gründe können je nach Fallgestaltung etwa darin bestehen, dass eine Ausübung der geschäftlichen Tätigkeit durch den Vermieter oder seinen Ehegatten/Lebenspartner in anderen (angemieteten oder eigenen) Räumen aufgrund dort zu zahlender hoher Gewerberaummieten oder dort zu tätigender größerer Aufwendungen (etwa Umbaumaßnahmen) nicht rentabel erscheint. Aber auch der auf der konkreten Lebensgestaltung des Vermieters und/oder seines Ehegatten/Lebenspartner beruhende Wunsch, die (frei-)berufliche oder gewerbliche Tätigkeit eng mit dem privaten Lebensbereich zu verbinden und daher eine (frei-)berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in Räumlichkeiten auszuüben, die im selben (oder gegebenenfalls auch in einem nahegelegenen) Anwesen wie die von ihm/ihnen genutzte Wohnung gelegen sind (etwa, weil Kinder oder pflegebedürftige Personen zu betreuen sind [vgl. auch Häublein, aaO S. 639], weil gesundheitliche Einschränkungen bestehen [ähnlich Wiek, WuM aaO S. 276] oder weil nach dem persönlichen Lebenszuschnitt des Vermieters und seines Ehegatten/Lebenspartners aus sonstigen Gründen nur ein eng bemessenes Zeitfenster für eine geschäftliche Tätigkeit zur Verfügung steht), kann gegebenenfalls dazu führen, dass dem Erlangungsinteresse des Vermieters der Vorrang vor dem Bestandsinteresse des Mieters gebührt (vgl. auch Blank, WuM 2013, 47, 49).

49

(cc) Im Rahmen der Interessenabwägung ist allerdings im Hinblick auf die vom Gesetzgeber zum Schutz des Mieters eigens geschaffene Härteregelung des § 574 BGB (früher § 556a BGB aF) zu beachten, dass die besonderen Belange des Mieters im Einzelfall (individuelle Härte) erst auf Widerspruch des Mieters und nicht schon bei der Abwägung der gegenseitigen Belange im Rahmen der Beurteilung, ob ein berechtigtes Interesse für die Kündigung vorliegt, zu berücksichtigen sind. Dies gilt nicht nur für die typisierten Regeltatbestände des § 573 Abs. 2 BGB (vgl. Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 20. Januar 1988 - VIII ARZ 4/87, aaO S. 100 f. [zu § 564b Abs. 2 Nr. 2 BGB aF]), sondern auch für den generalklauselartigen Kündigungstatbestand des § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum Ersten WKSchG, BT-Drucks. VI/1549, S. 8; BVerfGE 79, 292, 303 [zu § 564b Abs. 1 BGB aF]; Senatsurteil vom 26. September 2012 - VIII ZR 330/11, aaO Rn. 18). Bei der nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB gebotenen Interessenabwägung der widerstreitenden Belange sind daher auf Seiten des Mieters - anders als bei den Vermieterinteressen, die vollständig einzufließen haben (vgl. Häublein, aaO S. 638) - (nur) die unabhängig von seiner konkreten Situation bestehenden Belange in die Abwägung einzustellen, also das generell bestehende Interesse, die Wohnung und damit den Lebensmittelpunkt nicht zu verlieren und nicht mit den unbeträchtlichen Kosten und anderen erheblichen Unzuträglichkeiten belastet zu werden, die ein Wohnungswechsel in der Regel mit sich bringt (vgl. BT-Drucks. 7/2011, S. 7; BVerfGE 68, 361, 370). Im Falle eines Widerspruchs des Mieters gegen die Kündigung hat daran anschließend eine weitere, nun auch die individuelle Situation des Mieters einbeziehende, umfassende Abwägung der im Einzelfall gegebenen beiderseitigen Interessen stattzufinden.

50

dd) Gemessen an den vorstehend aufgeführten Maßstäben ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein berechtigtes Interesse der Klägerin im Sinne von § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB an der Beendigung des mit dem Beklagten bestehenden Wohnraummietverhältnisses nicht anzuerkennen.

51

Zwar obliegt es - wie eingangs unter II 3 b ausgeführt - in erster Linie dem Tatrichter, unter Bewertung und Gewichtung aller für die jeweilige Beurteilung maßgeblichen Gesichtspunkte darüber zu befinden, ob ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht. Es ist jedoch unschädlich, dass das Berufungsurteil eine solche Abwägung vermissen lässt. Denn der Senat kann nach Lage des Falles die Interessenabwägung selbst vornehmen, weil weitere Feststellungen nicht zu erwarten und auch nicht erforderlich sind (vgl. BGH, Urteile vom 16. Januar 2008 - VIII ZR 222/06, NJW 2008, 1216 Rn. 15; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06, NJW-RR 2008, 913 Rn. 17; vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08, NJW 2010, 760 Rn. 21).

52

Der im Kündigungsschreiben aufgeführte Wunsch der Klägerin, die vermietete Zweizimmerwohnung ihrem Ehemann, der im Vorderhaus desselben Gesamtareals ein Beratungsunternehmen betreibe, zur Einrichtung eines weiteren Arbeitsplatzes und eines Aktenarchivs zu überlassen, ist nicht der Vorzug vor dem Bestandsinteresse des Beklagten zu geben. Die Mietwohnung soll allein für gewerbliche Zwecke genutzt werden und nicht auch zu Wohnzwecken dienen, so dass der Nutzungswunsch eine größere Nähe zur Verwertungskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB als zur Kündigung wegen Eigenbedarfs nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB aufweist. Daher ist für ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses erforderlich, dass die Fortsetzung des Wohnraummietverhältnisses für den Vermieter einen Nachteil von einigem Gewicht darstellt, auch wenn dieser nicht unbedingt den Grad von erheblichen Einbußen im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB erreichen muss.

53

Ein solcher Nachteil von einigem Gewicht ist vorliegend nicht einmal im Ansatz zu erkennen. Die Mieträume werden nach der Darstellung der Klägerin nicht zur Aufnahme oder Fortsetzung einer (frei-)beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit benötigt, sondern allein zur räumlichen Erweiterung eines Beratungsunternehmens. Diese Fallgestaltung kann von vornherein nicht ohne Weiteres mit den erstgenannten Sachverhalten gleichgesetzt werden (ähnlich NK-BGB/Hinz, aaO Rn. 95). Nachteile von einigem Gewicht kommen bei einer geplanten Betriebserweiterung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Vermieter oder sein Ehegatte/Lebenspartner hierauf - wenn auch nicht unbedingt dringend - angewiesen ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Das Erfordernis einer räumlichen Ausdehnung des Beratungsunternehmens wird damit begründet, die bisher genutzten Räume seien mit an bis an die Decke reichenden, überfüllten Aktenregalen überfrachtet. Es ist nach Aktenlage nicht ersichtlich, dass der Klägerin oder ihrem Ehemann durch eine Auslagerung eines größeren Teils des Aktenbestands in andere, etwas entfernter gelegene Räumlichkeiten eine wirtschaftliche Einbuße von einigem Gewicht oder ein die Organisation des Unternehmers nicht unerheblich beeinträchtigender Nachteil entstehen würde und sie deswegen auf die beabsichtigte Nutzung der Mietwohnung angewiesen wären. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der vom Ehemann der Klägerin in seiner - im angefochtenen Urteil mit in Bezug genommenen - Zeugenvernehmung angegebenen zusätzlichen Einzelheiten. Ausweislich seiner Bekundungen soll die an den Beklagten vermietete Zweizimmerwohnung zu Aktenlagerungszwecken und zur Schaffung eines Platzes zur Akteneinsicht verwendet werden mit der Folge, dass in den bisherigen Büroräumen ein weiterer Arbeitsplatz für die dort betriebenen zwei Beratungsunternehmen, von denen er eines allein und das zweite gemeinsam mit zwei Partnern leite, geschaffen werden könne. Die Notwendigkeit dieser Maßnahmen hat er damit begründet, die Akten könnten deswegen nicht in weiter entfernt gelegene Räume ausgelagert werden, weil immer wieder auf die Akten zugegriffen werden müsse, auch wenn sie bereits 30 Jahre alt seien. Die von der Klägerin und ihrem Ehemann angeführten Gründe rechtfertigen es nicht, den Beklagten aus seinem persönlichen Lebensmittelpunkt zu verdrängen.

Dr. Milger     

        

Dr. Hessel     

        

     Dr. Schneider

        

Dr. Fetzer     

        

Dr. Bünger ist wegen Urlaubs
verhindert, seine Unterschrift
beizufügen.

        
                          

Dr. Milger
Karlsruhe, 3. April 2017