Bundessozialgericht Urteil, 28. Sept. 2010 - B 1 KR 31/09 R

bei uns veröffentlicht am28.09.2010

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Krankengeld (Krg) in der Zeit vom 1.9. bis 31.12.2005.

2

Der 1952 geborene Kläger war als selbstständig tätiger staatlich bestellter Bezirkskaminkehrermeister bei der beklagten Krankenkasse (KK) freiwillig mit Anspruch auf Krg versichert. Satzungsgemäß erhielt er wegen einer seit 24.2.2005 bestehenden Arbeitsunfähigkeit (AU) nach Ablauf der Karenzfrist ab 24.3.2005 fortlaufend Krg. Am 15.4.2005 beantragte er bei der Rechtsvorgängerin (LVA) der beigeladenen Rentenversicherungsträgerin Rente wegen Erwerbsminderung und am 20.4.2005 bei seinem Dienstherrn die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand. Die LVA gewährte ihm mit Rentenbeginn 1.9.2005 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung, wobei die LVA wegen Überschreitung des Hinzuverdienstes nach § 96a SGB VI zu einem Zahlbetrag von null Euro gelangte(Bescheid vom 30.8.2005).

3

Der Kläger teilte der LVA unter dem 21.10.2005 mit, er habe seine Tätigkeit noch nicht aufgegeben. Die Beklagte stellte daraufhin die Krg-Zahlung mit dem 31.8.2005 ein und berief sich auf den Ausschluss des Krg-Anspruchs nach § 50 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V wegen der Rentenbewilligung(Hinweisschreiben vom 14.10.2005; Bescheid vom 8.11.2005; Widerspruchsbescheid vom 28.3.2006). Der Kläger, der sein Gewerbe zum 31.12.2005 abmeldete und dann ab 1.1.2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung ausgezahlt erhielt, ist mit seiner auf Zahlung von Krg vom 1.9. bis 31.12.2005 gerichteten Klage beim SG (Urteil vom 15.1.2008) und mit seiner Berufung ohne Erfolg geblieben. Zur Begründung hat das LSG ua ausgeführt, der Krg-Anspruch habe nach § 50 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V wegen der Rentenbewilligung mit Ablauf des 31.8.2005 geendet. Es würde zu unsinnigen und widersprüchlichen Ergebnissen führen, wenn man für das Bestehen eines Krg-Anspruchs je nach Höhe des Rentenzahlbetrags in Abhängigkeit vom Hinzuverdienst nach § 96a SGB VI differenziere. Der Kläger könne sein Krg-Begehren auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs durchsetzen, da er weder um Beratung ersucht habe noch eine Pflicht zur Spontanberatung bestanden habe (Urteil vom 22.10.2009).

4

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 50 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V, des § 14 SGB I und der Grundsätze über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Ein Krg-Anspruch sei nur dann ausgeschlossen, wenn Versicherte eine werthaltige Rente wegen voller Erwerbsminderung "beziehen", nicht aber bei einem "Rentenzahlbetrag" von null Euro, wie es vorliegend der Fall sei. Das entspreche dem Wortlaut des § 50 Abs 1 Satz 1 SGB V und der Kommentarliteratur(Noftz in Hauck/Noftz, SGB V, Stand Juni 2010, K § 50 RdNr 43). Es widerspräche dagegen dem Regelungszweck, Doppelleistungen auszuschließen, wenn ein Krg-Anspruch bereits wegen eines gar nicht zur Auszahlung kommenden Rentenanspruchs entfiele. Der Gesetzgeber hätte § 50 Abs 1 SGB V bestimmter fassen müssen, wenn er ein anderes Regelungsziel hätte verfolgen wollen. Der Beklagten und der Beigeladenen sei die Verletzung ihrer Pflicht zu spontaner Beratung ihm (dem Kläger) gegenüber anzulasten, da sie ihn nicht auf die Möglichkeit hingewiesen hätten, den Rentenantrag zurückzunehmen. Es habe klar auf der Hand gelegen, dass er (der Kläger) durch Rücknahme und spätere Stellung des Rentenantrags Vorteile gehabt hätte.

5

Der Kläger beantragt,
die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. Oktober 2009 sowie des Sozialgerichts Würzburg vom 15. Januar 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 8. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Krankengeld auch vom 1. September bis 31. Dezember 2005 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

8

Die Beigeladene schließt sich dem Vorbringen der Beklagten an.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet. Zu Recht hat das LSG die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende SG-Urteil zurückgewiesen. Der Kläger hat ab 1.9.2005 keinen Anspruch gegen die beklagte KK auf Krg, da die Beigeladene ihm vom selben Zeitpunkt an Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligte. Für den Krg-Anspruch ist es unerheblich, dass die Beigeladene erst ab 1.1.2006 unter Berücksichtigung der Hinzuverdienstgrenze gemäß § 96a SGB VI einen Rentenzahlbetrag errechnete.

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1. Der Kläger konnte Krg nur bis zum Ablauf des 31.8.2005 beanspruchen. Auch wenn die übrigen Voraussetzungen eines Krg-Anspruchs erfüllt gewesen sein sollten, wozu das LSG keine Feststellungen getroffen hat, stand dem Kläger ab 1.9.2005 nach § 50 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V kein Krg mehr zu. Nach dieser Norm endet für Versicherte, die Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, ein Anspruch auf Krg vom Beginn dieser Leistung an; nach Beginn dieser Leistung entsteht ein neuer Krg-Anspruch nicht. Ist über den Beginn der in § 50 Abs 1 Satz 1 SGB V genannten Leistungen hinaus Krg gezahlt worden und übersteigt dieses den Betrag der Leistungen, kann die KK den überschießenden Betrag vom Versicherten nicht zurückfordern(§ 50 Abs 1 Satz 2 SGB V). Wird eine der in § 50 Abs 1 Satz 1 SGB V genannten Leistungen nicht mehr gezahlt, entsteht ein Anspruch auf Krg, wenn das Mitglied bei Eintritt einer erneuten AU mit Anspruch auf Krg versichert ist(§ 50 Abs 1 Satz 4 SGB V).

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Die Voraussetzungen des § 50 Abs 1 Satz 2 SGB V liegen nach den Feststellungen des LSG nicht vor, die nicht mit Revisionsrügen angegriffen worden und deshalb für den erkennenden Senat bindend sind(§ 163 SGG). Denn die Beklagte hat die Krg-Zahlungen mit Ablauf des 31.8.2005 eingestellt. Auch ein Fall des § 50 Abs 1 Satz 4 SGB V ist nicht gegeben, da beim Kläger ab 24.2.2005 bis zum Jahresende 2005 durchgehend AU bestand.

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2. Entgegen der Auffassung des Klägers unterfällt er ab 1.9.2005 dem Ausschlusstatbestand des § 50 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V, obwohl die LVA vom selben Zeitpunkt an Rente unter Berücksichtigung des anzurechnenden Erwerbseinkommens bestandskräftig nur mit einem "Zahlbetrag" in Höhe von null Euro bewilligte. Für den Ausschluss des Krg-Anspruchs nach § 50 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V genügt es, dass Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt worden ist, ohne dass es auf die Höhe des Zahlbetrags im Hinblick auf § 96a SGB VI ankommt. Das lässt der Wortlaut des § 50 Abs 1 Satz 1 SGB V zu und es entspricht Entstehungsgeschichte(dazu a), Regelungssystem (dazu b) sowie Sinn und Zweck der Regelung (dazu c).

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a) Versicherte "beziehen" Renten wegen voller Erwerbsminderung, wenn ihnen der Rentenversicherungsträger eine solche Leistung bewilligt hat. Davon ging bereits die Rechtsprechung zur Vorgängerregelung des § 183 Abs 3 RVO aus, der auf die "Zubilligung" einer Rente abstellte(vgl BSGE 48, 253, 254 = SozR 2200 § 183 Nr 25 S 65 mwN). Diese Regelung hat der Gesetzgeber bewusst in § 50 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V übernommen(s Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, BT-Drucks 11/2237 S 182 zu § 49 zu Abs 1, wonach Satz 1 Nr 1 mit redaktionellen Änderungen § 183 Abs 3 Satz 1 RVO entspricht). Dem entsprechend ist das BSG davon ausgegangen, dass mit dem "Beginn" der jeweiligen Rente, auch soweit sie nur auf Zeit gewährt wird, der Zeitpunkt zu verstehen ist, von dem an sie im rentenversicherungsrechtlichen Sinne beansprucht werden kann (vgl BSGE 71, 294, 296 = SozR 3-2500 § 48 Nr 4 S 19 unter Hinweis auf §§ 1247, 1276 RVO für den Beginn der EU-Rente).

14

Allerdings hatte der erkennende Senat zur früheren Regelung in § 50 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB V aF(idF des GRG vom 20.12.1988, BGBl I 2477) die Auffassung vertreten, die Norm sei nur in den Fällen anwendbar, in denen das Ruhegehalt nach Entstehung des Krg-Anspruchs beginnt (BSG NZS 1994, 316 f = SGb 1994, 523 f = USK 93110). Mit Blick auf diese Entscheidung ersetzte der Gesetzgeber in der Überschrift das Wort "Wegfall" durch das Wort "Ausschluss" und änderte § 50 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB V. Er ging davon aus, ein zeitlich deckungsgleicher Bezug mehrerer Lohnersatzleistungen sei sozialpolitisch nicht sinnvoll. Um den gleichzeitigen Bezug von Leistungen iS von § 50 Abs 1 SGB V und von Krg zu vermeiden, seien die Änderungen der Überschrift und des Wortlauts der Vorschrift erforderlich. Danach werde jeglicher Krg-Bezug neben den in § 50 Abs 1 SGB V genannten Leistungen ausgeschlossen(vgl Gesetzentwurf eines Dritten SGB V-Änderungsgesetzes der Bundesregierung, BT-Drucks 13/340 S 9 zu Nr 2). Dieser Änderungsgeschichte hat der erkennende Senat in der Folgezeit in ständiger Rechtsprechung entnommen, die Neufassung von Satz 1 habe den Ausschluss jeglichen Krg-Bezuges neben den anderen dort genannten Lohnersatzleistungen bewirken sollen (vgl zB BSGE 83, 13, 16 = SozR 3-2500 § 50 Nr 5 S 22; BSG Urteil vom 30.5.2006 - B 1 KR 14/05 R - USK 2006-11; BSG Beschluss vom 27.7.2006 - B 1 KR 68/06 B - RdNr 3 mwN).

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b) Das Regelungssystem unterstreicht, dass der Gesetzgeber mit § 50 Abs 1 SGB V eine grundsätzliche Systementscheidung zur Zuordnung der Lohnersatzleistungen getroffen hat. Während für die Dauer des Krg-Anspruchs Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen den Krg-Anspruch nach § 49 Abs 1 Nr 1 SGB V zum Ruhen bringen, führt nach dem Ausschluss des Krg-Anspruchs aufgrund Bewilligung einer der Rentenleistungen nach § 50 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V die Hinzuverdienstregelung des § 96a SGB VI dazu, dass der monatliche Rentenzahlungsanspruch (ganz oder teilweise) wegfallen kann (vgl zum Regelungssystem in der gesetzlichen Rentenversicherung zB BSG Urteil vom 22.6.2010 - B 1 KR 21/09 R - RdNr 13 f mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Zu der angesprochenen Systemabgrenzung gehört es ebenfalls, dass nach § 101 Abs 1 SGB VI befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet werden. Diese Regelung bezweckt, die Risiken zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) zu verteilen (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU; SPD und FDP eines Rentenreformgesetzes - RRG -, BT-Drucks 11/4124 S 176 zu § 100 Entwurf RRG). Die Regelung geht typisierend davon aus, dass ein in der GKV Versicherter im allgemeinen für die ersten sechs Monate seiner AU noch Krg erhält und erst für die sich anschließende Zeit den Schutz der GRV genießt, weil erst dann davon auszugehen ist, dass seine Leistungsfähigkeit nicht nur vorübergehend beeinträchtigt ist (vgl BSG SozR 3-2600 § 101 Nr 2 S 4 mwN).

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c) § 50 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V bezweckt danach, die Eintrittspflicht der Systeme der GKV und der GRV in Bezug auf Entgeltersatzleistungen einschließlich ihrer Anrechnungsvorschriften durch den rechtstechnischen Zeitpunkt des Rentenbeginns voneinander abzugrenzen. Dieser Zeitpunkt ist leicht und verwaltungspraktikabel feststellbar, da der Beginn der Rente notwendiger Verfügungssatz eines Bescheides über die Gewährung von Rente ist (stRspr; vgl dazu zB BSG SozR 3-2600 § 101 Nr 2 S 3 mwN). Der im Rentenbescheid festgesetzte, maßgebliche Zeitpunkt des Rentenbeginns darf nicht mit dem Datum des Rentenbescheides verwechselt werden. Die LVA hat denn auch klar den Zeitpunkt des Beginns der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf den 1.9.2005 festgelegt (Bescheid vom 30.8.2005).

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3. Der Kläger kann Krg von der Beklagten auch nicht im Wege des Herstellungsanspruchs beanspruchen. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch greift nach den allgemeinen richterrechtlichen Grundsätzen bei einer dem zuständigen Sozialleistungsträger zuzurechnenden Pflichtverletzung ein, durch welche dem Berechtigten ein sozialrechtlicher Nachteil oder Schaden entstanden ist. Auf der Rechtsfolgenseite muss durch die Vornahme einer Amtshandlung des Trägers ein Zustand hergestellt werden können, der bestehen würde, wenn die Pflichtverletzung nicht erfolgt wäre (stRspr; vgl dazu zB BSG Urteil vom 6.11.2008 - B 1 KR 8/08 R - USK 2008-128, RdNr 22; BSGE 99, 180 = SozR 4-2500 § 13 Nr 15, RdNr 20 mwN). Dafür liegt hier nichts vor.

18

a) Eine Pflichtverletzung besteht nicht wegen einer unzutreffenden Beratung des Klägers. Der Kläger hat weder von der beklagten KK oder der beigeladenen Rentenversicherungsträgerin eine (dann unterbliebene) Beratung erbeten noch ist daraufhin eine Fehlberatung seitens dieser Leistungsträger erfolgt. Bei dieser Sachlage bedarf es insoweit hier noch keines Eingehens darauf, ob der Beklagten eine Pflichtverletzung der Beigeladenen zuzurechnen wäre.

19

b) Eine Beratung des Klägers ist auch nicht pflichtwidrig unterblieben. In der BSG-Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass der Leistungsträger unabhängig von einem konkreten Beratungsbegehren gehalten ist, bei Vorliegen eines konkreten Anlasses auf klar zu Tage tretende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und von jedem verständigen Versicherten mutmaßlich genutzt würden (sog Spontanberatung, vgl BSGE 99, 180 = SozR 4-2500 § 13 Nr 15, RdNr 31 mwN; BSG SozR 4-1200 § 14 Nr 5 RdNr 9 mwN; BSGE 92, 34 = SozR 4-3100 § 60 Nr 1 RdNr 26; BSG SozR 3-4100 § 110 Nr 2 S 9; BSG SozR 3-1200 § 14 Nr 16 S 49 f; BSG SozR 3-1200 § 14 Nr 6 S 13, alle mwN). Ist das von den KKn zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf einem Gebiet bereitgestellte Leistungsangebot für die Versicherten so unübersichtlich, dass sich im Einzelfall nicht vermeiden lässt, einen konkreten Weg aufzuzeigen, der zu den gesetzlich möglichen Leistungen führt, ist eine solche Spontanberatung geboten (BSGE 96, 161 = SozR 4-2500 § 13 Nr 8, RdNr 14). Das gilt insbesondere dann, wenn sich aus dem Verhalten eines Versicherten ergibt, dass er über die gesetzlichen Möglichkeiten nicht ausreichend informiert ist (vgl BSG SozR 2200 § 182 Nr 57 S 108 f). Das setzt aber voraus, dass der Beklagten oder der Beigeladenen als einem zu berücksichtigenden Dritten ein solcher Informationsbedarf überhaupt erkennbar ist. Daran fehlt es.

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c) Die Beklagte war nicht zu einer Spontanberatung verpflichtet. Der erkennende Senat kann nach den für ihn bindenden Feststellungen (§ 163 SGG)schon nicht davon ausgehen, dass nach den dargelegten Grundsätzen dem Kläger ein sozialrechtlich erheblicher Nachteil dadurch entstand, dass er ab 1.9.2005 Rente zugebilligt erhielt und kein Krg mehr ausgezahlt bekam. Ein solcher Nachteil ergibt sich weder aus den Feststellungen des LSG noch aus dem Revisionsvorbringen. Hierbei ist nämlich zu berücksichtigen, dass sich Arbeitseinkommen, welches (noch) aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt wird, auf beide der hier vom Kläger beantragten Entgeltersatzleistungen auswirkt, sowohl auf den Bezug von Rente als auch auf die Gewährung von Krg:

21

§ 96a Abs 1 SGB VI regelt, dass eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet wird, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird(Satz 1). Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Abs 2 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Abs 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt (Satz 2). Die in Satz 2 genannten Einkünfte werden zusammengerechnet (Satz 3). Dementsprechend geht die Rechtsprechung des BSG davon aus, dass erst mit dem Erwerb von Arbeitseinkommen, welches die Hinzuverdienstgrenze iS von § 96a SGB VI überschreitet, der monatliche Rentenzahlungsanspruch (teilweise) wegfällt(vgl BSG Urteil vom 22.6.2010 - B 1 KR 21/09 R - RdNr 14 mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; entsprechend zB zum Arbeitsentgelt BSG SozR 3-2600 § 96a Nr 1; SozR 4-2600 § 313 Nr 1; SozR 4-2600 § 313 Nr 2; SozR 4-2600 § 313 Nr 4). Insoweit ist schon nicht klar, dass der Kläger überhaupt noch nach dem 31.8.2005 selbstständig erwerbstätig war - wofür seine Mitteilung an die LVA unter dem 21.10.2005 sprechen könnte, er habe seine Tätigkeit noch nicht aufgegeben, wogegen aber evtl die Bestellung eines Stellvertreters sprechen könnte (Bescheid des Landratsamts vom 30.8.2005 auf Antrag des Klägers) - und welches Arbeitseinkommen er ggf aus seiner Tätigkeit noch erzielte.

22

Nach der gegenüber dem Satzungsrecht der beklagten KK vorrangigen Regelung des § 49 Abs 1 Nr 1 SGB V war indes auch Krg nicht auszuzahlen, soweit ein Anspruch hierauf ruhte, weil und solange der Kläger aus einer weiterhin bis 31.12.2005 ausgeübten Tätigkeit als Selbstständiger beitragspflichtiges Arbeitseinkommen erzielte. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass den Kläger unter Berücksichtigung der Ruhensregelung beim Krg ein Rechtsnachteil traf. Unter diesen Umständen vermag der Senat nicht von der Verletzung einer Pflicht der Beklagten zur Spontanberatung auszugehen.

23

d) Auch die Beigeladene und ihre Rechtsvorgängerin waren aus weiteren Gründen heraus nicht zu einer Spontanberatung verpflichtet. Sie mussten - auch als evtl einzubeziehende Dritte (dazu aa) den Kläger nicht spontan auf die Möglichkeit hinweisen, seinen Rentenantrag zurückzunehmen (dazu bb).

24

aa) Der Senat lässt die Frage offen, ob sich die Beklagte Pflichtverletzungen der Beigeladenen im Rahmen des Herstellungsanspruchs zurechnen lassen müsste. Es ist jedenfalls entgegen der Auffassung des LSG nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass einen Träger der GRV Beratungspflichten treffen, die sich ein Träger der GKV im Rahmen des Herstellungsanspruchs bei einer unterlassenen Leistungsgewährung entgegenhalten lassen muss. Die Rechtsprechung des BSG hat beim sozialrechtlichen Herstellungsanspruch in bestimmten Fallgestaltungen vom Grundsatz der Verantwortlichkeit nur für eigene Fehler Ausnahmen gemacht und einem Leistungsträger die Pflichtverletzung eines anderen Leistungsträgers oder sonstigen Dritten wie eine eigene Pflichtverletzung zugerechnet (stRspr seit BSGE 51, 89 = SozR 2200 § 381 Nr 44). Sie bejaht eine solche Zurechnung insbesondere, wenn zwei Leistungsträger im Sinne einer Funktionseinheit mit einer Aufgabenerfüllung arbeitsteilig betraut sind (BSGE 71, 217 = SozR 3-1200 § 14 Nr 8) oder ein Leistungsträger einen anderen Leistungsträger oder einen Dritten in die Abwicklung eines Versicherungsverhältnisses mit einbezogen hat (vgl zB BSGE 52, 254, 256 f = SozR 2200 § 216 Nr 5 S 10 f; BSG SozR 3-5670 § 5 Nr 1) und wenn spezifische Beratungspflichten aufgrund der Verknüpfung zweier Leistungsträger oder seitens eines Leistungsträgers aufgrund besonderer Aufgaben bestehen (vgl insgesamt zB BSG SGb 2010, 47; bejahend zB BSGE 73, 56 = SozR 3-1200 § 14 Nr 9; zum einer KK erkennbaren Beratungsbedarf zur Pflichtversicherung auf Antrag nach § 4 Abs 2 SGB VI in der GRV: BSG SozR 4-2600 § 4 Nr 2; verneinend etwa BSGE 71, 217 = SozR 3-1200 § 14 Nr 8; BSG SozR 3-3100 § 60 Nr 3).

25

bb) Ein auf nachträgliche Zahlung des Krg gerichteter Herstellungsanspruch des Klägers wegen von der Beigeladenen bzw der LVA unterlassener Spontanberatung ist hier jedenfalls nach der Zielsetzung des Rechtsinstituts des Herstellungsanspruchs zu verneinen. Der Anspruch ist auf Herstellung des dem Gesetz und seinen Zielen entsprechenden Zustandes gerichtet (vgl insgesamt BSG SozR 3-2200 § 183 Nr 1 S 3 mwN; BSGE 63, 112, 114 = SozR 1300 § 14 SGB I Nr 28; s auch BSG Urteil vom 25.10.1989 - 7 RAr 150/88 -; BSG Urteil vom 12.7.1989 - 7 RAr 62/88 - mwN). Den Herstellungsanspruch beurteilen die Gerichte nach der Rechtslage zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung und prüfen danach, ob die begehrte Amtshandlung auch den Zielen des Gesetzes entspricht. Der Herstellungsanspruch darf nicht zu Ergebnissen führen, die mit dem Gesetz nicht übereinstimmen. Dabei geht es nicht um die Rechtmäßigkeit der jeweiligen Amtshandlung als Mittel zur Herstellung des gewünschten Zustandes, sondern um diesen Zustand selbst, also um das Ziel, das durch die Amtshandlung herbeigeführt werden soll (vgl BSG SozR 3-2200 § 183 Nr 1 S 3 unter Hinweis auf Wallerath, DÖV 1987, 505, 514). Die vom Kläger angestrebte Beratung über eine Rücknahme des Rentenantrags hätte den gesetzlichen Zielen widersprochen.

26

Der Rentenbeginn mit dem 1.9.2005 stimmt nämlich mit dem vom Gesetz erstrebten Zustand überein. Der Kläger hätte nach Beginn seiner vollen Erwerbsunfähigkeit am 24.2.2005 - bei entsprechender Versicherung mit Krg-Anspruch - zunächst länger als sechs Monate Krg beanspruchen können, bevor ihm Rente bewilligt wurde. Das entspricht der dargelegten Risiko- und Lastenverteilung zwischen GKV und GRV in § 101 Abs 1 SGB VI, die den Rentenbeginn trotz Erfüllung aller anderen rentenrechtlichen Voraussetzungen um sechs Monate hinausschiebt. In Kenntnis der wahren Sach- und Rechtslage hätte die Beklagte den Kläger in der ersten Hälfte des Juni 2005 - gestützt auf den Bericht der Ärztin Dr. K. vom 2.6.2005 und § 51 Abs 1 SGB V - dazu auffordern können, innerhalb von 10 Wochen sein Einverständnis mit einer Reha-Maßnahme zu erklären(vgl zur Einschränkung der Dispositionsfreiheit für eine sog nachträgliche Aufforderung, nachdem der Versicherte bereits von sich aus einen Reha- oder Rentenantrag gestellt hat, BSG SGb 2009, 309). Damit stimmt auch die Bewertung in § 50 Abs 1 Satz 2 SGB V überein. Sie billigt Versicherten lediglich zu, dass sie empfangenes Krg behalten dürfen, soweit es die Rente wegen voller Erwerbsminderung übersteigt. Sie können dagegen eine nachträgliche Optimierung der Zahlungen im Wege der Einforderung einer Spontanberatung nicht beanspruchen.

27

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Urteilsbesprechung zu Bundessozialgericht Urteil, 28. Sept. 2010 - B 1 KR 31/09 R

Urteilsbesprechungen zu Bundessozialgericht Urteil, 28. Sept. 2010 - B 1 KR 31/09 R

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 163


Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

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Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 05.05.2015 und der Bescheid der Beklagten vom 06.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2013 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger K

Sozialgericht Duisburg Beschluss, 26. Mai 2015 - S 10 R 55/15 ER

bei uns veröffentlicht am 26.05.2015

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 1Gründe: 2I. 3Im Streit ist die Frage, ob die Antragstellerin im Rahmen ihrer zurzeit bei der RWE Deutschland AG ausgeübten

Bundessozialgericht Urteil, 21. Juni 2011 - B 1 KR 15/10 R

bei uns veröffentlicht am 21.06.2011

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 24. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.

(1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

(1b) (weggefallen)

(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
3.
bei einer Rente für Bergleute das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße.

(2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,

1.
das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
2.
das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält.

(3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:

1.
Krankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
2.
Versorgungskrankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
3.
Übergangsgeld,
a)
dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
b)
das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und
4.
die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:
1.
Verletztengeld und
2.
Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Als Hinzuverdienst ist die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.

(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.

(6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.

(7) Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.

(8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).

(9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

(1) Für Versicherte, die

1.
Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
Ruhegehalt, das nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahlt wird,
3.
Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3,
4.
Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt werden,
5.
Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltenden Bestimmungen gezahlt werden,
beziehen, endet ein Anspruch auf Krankengeld vom Beginn dieser Leistungen an; nach Beginn dieser Leistungen entsteht ein neuer Krankengeldanspruch nicht. Ist über den Beginn der in Satz 1 genannten Leistungen hinaus Krankengeld gezahlt worden und übersteigt dieses den Betrag der Leistungen, kann die Krankenkasse den überschießenden Betrag vom Versicherten nicht zurückfordern. In den Fällen der Nummer 4 gilt das überzahlte Krankengeld bis zur Höhe der dort genannten Leistungen als Vorschuß des Trägers oder der Stelle; es ist zurückzuzahlen. Wird eine der in Satz 1 genannten Leistungen nicht mehr gezahlt, entsteht ein Anspruch auf Krankengeld, wenn das Mitglied bei Eintritt einer erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist.

(2) Das Krankengeld wird um den Zahlbetrag

1.
der Altersrente, der Rente wegen Erwerbsminderung oder der Landabgaberente aus der Alterssicherung der Landwirte,
2.
der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder der Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
3.
der Knappschaftsausgleichsleistung oder der Rente für Bergleute oder
4.
einer vergleichbaren Leistung, die von einem Träger oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt wird,
5.
von Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 bis 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets geltenden Bestimmungen gezahlt werden,
gekürzt, wenn die Leistung von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung an zuerkannt wird.

(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.

(1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

(1b) (weggefallen)

(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
3.
bei einer Rente für Bergleute das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße.

(2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,

1.
das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
2.
das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält.

(3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:

1.
Krankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
2.
Versorgungskrankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
3.
Übergangsgeld,
a)
dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
b)
das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und
4.
die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:
1.
Verletztengeld und
2.
Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Als Hinzuverdienst ist die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.

(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.

(6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.

(7) Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.

(8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).

(9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

(1) Für Versicherte, die

1.
Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
Ruhegehalt, das nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahlt wird,
3.
Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3,
4.
Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt werden,
5.
Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltenden Bestimmungen gezahlt werden,
beziehen, endet ein Anspruch auf Krankengeld vom Beginn dieser Leistungen an; nach Beginn dieser Leistungen entsteht ein neuer Krankengeldanspruch nicht. Ist über den Beginn der in Satz 1 genannten Leistungen hinaus Krankengeld gezahlt worden und übersteigt dieses den Betrag der Leistungen, kann die Krankenkasse den überschießenden Betrag vom Versicherten nicht zurückfordern. In den Fällen der Nummer 4 gilt das überzahlte Krankengeld bis zur Höhe der dort genannten Leistungen als Vorschuß des Trägers oder der Stelle; es ist zurückzuzahlen. Wird eine der in Satz 1 genannten Leistungen nicht mehr gezahlt, entsteht ein Anspruch auf Krankengeld, wenn das Mitglied bei Eintritt einer erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist.

(2) Das Krankengeld wird um den Zahlbetrag

1.
der Altersrente, der Rente wegen Erwerbsminderung oder der Landabgaberente aus der Alterssicherung der Landwirte,
2.
der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder der Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
3.
der Knappschaftsausgleichsleistung oder der Rente für Bergleute oder
4.
einer vergleichbaren Leistung, die von einem Träger oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt wird,
5.
von Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 bis 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets geltenden Bestimmungen gezahlt werden,
gekürzt, wenn die Leistung von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung an zuerkannt wird.

Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.

(1) Für Versicherte, die

1.
Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
Ruhegehalt, das nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahlt wird,
3.
Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3,
4.
Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt werden,
5.
Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltenden Bestimmungen gezahlt werden,
beziehen, endet ein Anspruch auf Krankengeld vom Beginn dieser Leistungen an; nach Beginn dieser Leistungen entsteht ein neuer Krankengeldanspruch nicht. Ist über den Beginn der in Satz 1 genannten Leistungen hinaus Krankengeld gezahlt worden und übersteigt dieses den Betrag der Leistungen, kann die Krankenkasse den überschießenden Betrag vom Versicherten nicht zurückfordern. In den Fällen der Nummer 4 gilt das überzahlte Krankengeld bis zur Höhe der dort genannten Leistungen als Vorschuß des Trägers oder der Stelle; es ist zurückzuzahlen. Wird eine der in Satz 1 genannten Leistungen nicht mehr gezahlt, entsteht ein Anspruch auf Krankengeld, wenn das Mitglied bei Eintritt einer erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist.

(2) Das Krankengeld wird um den Zahlbetrag

1.
der Altersrente, der Rente wegen Erwerbsminderung oder der Landabgaberente aus der Alterssicherung der Landwirte,
2.
der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder der Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
3.
der Knappschaftsausgleichsleistung oder der Rente für Bergleute oder
4.
einer vergleichbaren Leistung, die von einem Träger oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt wird,
5.
von Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 bis 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets geltenden Bestimmungen gezahlt werden,
gekürzt, wenn die Leistung von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung an zuerkannt wird.

(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.

(1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

(1b) (weggefallen)

(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
3.
bei einer Rente für Bergleute das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße.

(2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,

1.
das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
2.
das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält.

(3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:

1.
Krankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
2.
Versorgungskrankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
3.
Übergangsgeld,
a)
dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
b)
das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und
4.
die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:
1.
Verletztengeld und
2.
Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Als Hinzuverdienst ist die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.

(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.

(6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.

(7) Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.

(8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).

(9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

(1) Für Versicherte, die

1.
Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
Ruhegehalt, das nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahlt wird,
3.
Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3,
4.
Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt werden,
5.
Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltenden Bestimmungen gezahlt werden,
beziehen, endet ein Anspruch auf Krankengeld vom Beginn dieser Leistungen an; nach Beginn dieser Leistungen entsteht ein neuer Krankengeldanspruch nicht. Ist über den Beginn der in Satz 1 genannten Leistungen hinaus Krankengeld gezahlt worden und übersteigt dieses den Betrag der Leistungen, kann die Krankenkasse den überschießenden Betrag vom Versicherten nicht zurückfordern. In den Fällen der Nummer 4 gilt das überzahlte Krankengeld bis zur Höhe der dort genannten Leistungen als Vorschuß des Trägers oder der Stelle; es ist zurückzuzahlen. Wird eine der in Satz 1 genannten Leistungen nicht mehr gezahlt, entsteht ein Anspruch auf Krankengeld, wenn das Mitglied bei Eintritt einer erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist.

(2) Das Krankengeld wird um den Zahlbetrag

1.
der Altersrente, der Rente wegen Erwerbsminderung oder der Landabgaberente aus der Alterssicherung der Landwirte,
2.
der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder der Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
3.
der Knappschaftsausgleichsleistung oder der Rente für Bergleute oder
4.
einer vergleichbaren Leistung, die von einem Träger oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt wird,
5.
von Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 bis 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets geltenden Bestimmungen gezahlt werden,
gekürzt, wenn die Leistung von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung an zuerkannt wird.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(1) Für Versicherte, die

1.
Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
Ruhegehalt, das nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahlt wird,
3.
Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3,
4.
Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt werden,
5.
Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltenden Bestimmungen gezahlt werden,
beziehen, endet ein Anspruch auf Krankengeld vom Beginn dieser Leistungen an; nach Beginn dieser Leistungen entsteht ein neuer Krankengeldanspruch nicht. Ist über den Beginn der in Satz 1 genannten Leistungen hinaus Krankengeld gezahlt worden und übersteigt dieses den Betrag der Leistungen, kann die Krankenkasse den überschießenden Betrag vom Versicherten nicht zurückfordern. In den Fällen der Nummer 4 gilt das überzahlte Krankengeld bis zur Höhe der dort genannten Leistungen als Vorschuß des Trägers oder der Stelle; es ist zurückzuzahlen. Wird eine der in Satz 1 genannten Leistungen nicht mehr gezahlt, entsteht ein Anspruch auf Krankengeld, wenn das Mitglied bei Eintritt einer erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist.

(2) Das Krankengeld wird um den Zahlbetrag

1.
der Altersrente, der Rente wegen Erwerbsminderung oder der Landabgaberente aus der Alterssicherung der Landwirte,
2.
der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder der Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
3.
der Knappschaftsausgleichsleistung oder der Rente für Bergleute oder
4.
einer vergleichbaren Leistung, die von einem Träger oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt wird,
5.
von Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 bis 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets geltenden Bestimmungen gezahlt werden,
gekürzt, wenn die Leistung von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung an zuerkannt wird.

(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.

(1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

(1b) (weggefallen)

(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
3.
bei einer Rente für Bergleute das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße.

(2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,

1.
das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
2.
das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält.

(3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:

1.
Krankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
2.
Versorgungskrankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
3.
Übergangsgeld,
a)
dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
b)
das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und
4.
die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:
1.
Verletztengeld und
2.
Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Als Hinzuverdienst ist die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.

(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.

(6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.

(7) Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.

(8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).

(9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

(1) Für Versicherte, die

1.
Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
Ruhegehalt, das nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahlt wird,
3.
Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3,
4.
Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt werden,
5.
Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltenden Bestimmungen gezahlt werden,
beziehen, endet ein Anspruch auf Krankengeld vom Beginn dieser Leistungen an; nach Beginn dieser Leistungen entsteht ein neuer Krankengeldanspruch nicht. Ist über den Beginn der in Satz 1 genannten Leistungen hinaus Krankengeld gezahlt worden und übersteigt dieses den Betrag der Leistungen, kann die Krankenkasse den überschießenden Betrag vom Versicherten nicht zurückfordern. In den Fällen der Nummer 4 gilt das überzahlte Krankengeld bis zur Höhe der dort genannten Leistungen als Vorschuß des Trägers oder der Stelle; es ist zurückzuzahlen. Wird eine der in Satz 1 genannten Leistungen nicht mehr gezahlt, entsteht ein Anspruch auf Krankengeld, wenn das Mitglied bei Eintritt einer erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist.

(2) Das Krankengeld wird um den Zahlbetrag

1.
der Altersrente, der Rente wegen Erwerbsminderung oder der Landabgaberente aus der Alterssicherung der Landwirte,
2.
der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder der Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
3.
der Knappschaftsausgleichsleistung oder der Rente für Bergleute oder
4.
einer vergleichbaren Leistung, die von einem Träger oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt wird,
5.
von Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 bis 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets geltenden Bestimmungen gezahlt werden,
gekürzt, wenn die Leistung von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung an zuerkannt wird.

(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,

1.
soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt,
2.
solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen; dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt worden ist,
3.
soweit und solange Versicherte Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld beziehen,
3a.
solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch ruht,
4.
soweit und solange Versicherte Entgeltersatzleistungen, die ihrer Art nach den in Nummer 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, von einem Träger der Sozialversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland erhalten,
5.
solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten im elektronischen Verfahren nach § 295 Absatz 1 Satz 10 erfolgt,
6.
soweit und solange für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 7 Abs. 1a des Vierten Buches) eine Arbeitsleistung nicht geschuldet wird,
7.
während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 abgegeben haben,
8.
solange bis die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nach § 46 Satz 3 ärztlich festgestellt wurde.

(2) (weggefallen)

(3) Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen dürfen bei der Anwendung des Absatzes 1 nicht aufgestockt werden.

(4) (weggefallen)

(1) Für Versicherte, die

1.
Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
Ruhegehalt, das nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahlt wird,
3.
Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3,
4.
Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt werden,
5.
Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltenden Bestimmungen gezahlt werden,
beziehen, endet ein Anspruch auf Krankengeld vom Beginn dieser Leistungen an; nach Beginn dieser Leistungen entsteht ein neuer Krankengeldanspruch nicht. Ist über den Beginn der in Satz 1 genannten Leistungen hinaus Krankengeld gezahlt worden und übersteigt dieses den Betrag der Leistungen, kann die Krankenkasse den überschießenden Betrag vom Versicherten nicht zurückfordern. In den Fällen der Nummer 4 gilt das überzahlte Krankengeld bis zur Höhe der dort genannten Leistungen als Vorschuß des Trägers oder der Stelle; es ist zurückzuzahlen. Wird eine der in Satz 1 genannten Leistungen nicht mehr gezahlt, entsteht ein Anspruch auf Krankengeld, wenn das Mitglied bei Eintritt einer erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist.

(2) Das Krankengeld wird um den Zahlbetrag

1.
der Altersrente, der Rente wegen Erwerbsminderung oder der Landabgaberente aus der Alterssicherung der Landwirte,
2.
der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder der Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
3.
der Knappschaftsausgleichsleistung oder der Rente für Bergleute oder
4.
einer vergleichbaren Leistung, die von einem Träger oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt wird,
5.
von Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 bis 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets geltenden Bestimmungen gezahlt werden,
gekürzt, wenn die Leistung von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung an zuerkannt wird.

(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.

(1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

(1b) (weggefallen)

(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
3.
bei einer Rente für Bergleute das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße.

(2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,

1.
das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
2.
das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält.

(3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:

1.
Krankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
2.
Versorgungskrankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
3.
Übergangsgeld,
a)
dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
b)
das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und
4.
die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:
1.
Verletztengeld und
2.
Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Als Hinzuverdienst ist die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.

(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.

(6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.

(7) Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.

(8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).

(9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

Tatbestand

1

Die beteiligten Leistungsträger streiten über einen Erstattungsanspruch.

2

Der Rentner R. (im Folgenden: Versicherter) ist bei der beklagten AOK versichert. Er hat seit 1998 Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU-Rente; Bescheid vom 24.11.1998), welche inzwischen die klagende Rentenversicherungsträgerin als Rechtsnachfolgerin der LVA Berlin zahlt. Weil ihm der Betrieb einer "Ich-AG" misslang, eröffnete das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg durch Beschluss vom 17.5.2005 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Versicherten. Der Versicherte stand 2006 in einem bis zum Jahresende befristeten Beschäftigungsverhältnis mit in der Höhe wechselndem Arbeitsentgelt und bezog zudem laufend jeweils zu Monatsbeginn BU-Rente im Umfang von zwei Dritteln (Bescheid vom 7.4.2006). Die Klägerin informierte die Beklagte im Rahmen der elektronischen Meldung zur Krankenversicherung der Rentner im Juni 2006 über die Höhe der Rentenleistungen. Der Versicherte war seit dem 22.12.2006 arbeitsunfähig krank und erhielt zunächst Entgeltfortzahlung. Die Beklagte gewährte ihm - ausgehend von einem Regelentgelt von 1590 Euro - vom 1.1. bis 23.3.2007 Krankengeld (Krg). Sie informierte die Klägerin über die Krg-Zahlung (28.3.2007), welche daraufhin bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 335,82 Euro anmeldete. Ab 29.3.2007 erhielt der Versicherte Arbeitslosengeld (Alg) nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 46,90 Euro, entsprechend monatlich 1407 Euro. Die Klägerin meinte, die BU-Rente des Versicherten sei wegen der Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze - beim Versicherten für eine BU-Rente von zwei Dritteln 1404,57 Euro - auf ein Drittel zu kürzen gewesen. Die Beklagte lehnte eine Erstattung ab. Die Klägerin änderte den Bescheid über die BU-Rentenhöhe ab 1.11.2006, da der Versicherte im Januar und ab Oktober 2006 die Hinzuverdienstgrenze überschritten habe, und forderte insgesamt 337,71 Euro vom Versicherten zurück (Bescheid vom 24.9.2007). Ihre Klage auf Erstattung von 335,82 Euro von der Beklagten hat beim SG keinen Erfolg gehabt (Urteil vom 28.8.2008), während das LSG auf die zugelassene Berufung der Klägerin hin die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt hat: Die Voraussetzungen des § 103 Abs 1 SGB X seien erfüllt. Die Beklagte habe Krg in Kenntnis der BU-Rentenzahlung geleistet (Urteil vom 10.7.2009).

3

Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung der §§ 103, 104 SGB X und trägt vor, die Klägerin habe dem Versicherten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (AU) bereits Rente wegen BU zuerkannt, sodass sie (die Beklagte) zur Zahlung ungekürzten Krg verpflichtet gewesen sei und kein Erstattungsfall vorliege. Es habe an der relevanten Kenntnis des Sachbearbeiters der Beklagten über die Höhe der BU-Rente und der Rentenminderung nach § 96a SGB VI iVm § 313 Abs 1 bis 3 SGB VI gefehlt.

4

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juli 2009 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. August 2008 zurückzuweisen.

5

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der beklagten AOK ist begründet. Der Senat ist prozessual an einer Entscheidung nicht gehindert (dazu 1.). Die klagende deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 335,82 Euro. Der Anspruch scheitert entweder deshalb, weil im vorliegenden Fall überhaupt keine Erstattungsansprüche eingreifen (dazu 2.). Oder ein Anspruch besteht nicht, weil - hält man die Grundvoraussetzungen von Erstattungsansprüchen hier für gegeben - jedenfalls die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Ansprüche nach §§ 103 Abs 1, 104 Abs 1 SGB X nicht erfüllt sind, da die Beklagte bereits selbst geleistet hatte, bevor sie im Sinne des Gesetzes "Kenntnis" von der Leistung der Klägerin erlangte (dazu 3.).

8

1. Im Revisionsverfahren fortwirkende prozessrechtliche Umstände, die einer Sachentscheidung des Senats entgegenstehen könnten, liegen nicht vor. Einer notwendigen Beiladung des Versicherten nach § 75 Abs 2 Alt 1 SGG bedurfte es nicht. Der Versicherte hat bereits von der Beklagten Krg und von der Klägerin BU-Rente erhalten. Er kann diese Leistungen - unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Erstattungsrechtsstreits - weder nochmals von den hier Beteiligten beanspruchen noch kommt in Betracht, dass er der Klägerin wegen § 107 SGB X den Wert der überzahlten BU-Rente erstatten muss(vgl hierzu BSG SozR 4-1300 § 111 Nr 3 RdNr 10 mwN). Soweit die Klägerin gegenüber dem Versicherten die Rentenbewilligung wegen Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze für Januar bis März 2007 aufgehoben hat, ist dieser Bescheid bestandskräftig geworden. Der Versicherte zweifelt die Rechtmäßigkeit der Rentenminderung nicht an. Eine etwaige Rückforderung der rechtsgrundlos gezahlten Rente vom Versicherten (§ 50 SGB X) hängt nicht davon ab, ob die Klägerin mit ihrem Erstattungsbegehren gegen die Beklagte Erfolg hat. Vorliegend geht es lediglich noch um die Verteilung leistungsrechtlicher Verpflichtungen zwischen Leistungsträgern (vgl ähnlich BSG SozR 4-2500 § 39a Nr 1 RdNr 9 mwN).

9

2. Der Senat lässt die Frage offen, ob überhaupt Erstattungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte gegeben sein können. Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn beide Leistungsträger - Klägerin und Beklagte - nebeneinander verpflichtet waren, ihre Sozialleistungen Rente und Krg dem Versicherten parallel ab 1.1. bis 23.3.2007 in dem Umfang zu erbringen, in dem sie tatsächlich zahlten (dazu a). Ob diese Pflicht zur gleichzeitigen Leistung der beiden beteiligten Leistungsträger bestand, hängt davon ab, ob man einer rein wortgetreuen Auslegung der Hinzuverdienstregelungen in §§ 313, 96a SGB VI folgen will (dazu b). Hierüber muss der Senat indes nicht entscheiden, weil auch bei Ablehnung einer wortgetreuen und Befürwortung einer restriktiven Auslegung der §§ 313, 96a SGB VI Erstattungsansprüche nicht gegeben sind (siehe 3.).

10

a) Die Klägerin hat für den Fall der Bejahung einer parallelen eigenen Zahlungspflicht neben der Beklagten keinen Anspruch gegen die Beklagte, denn es fehlt dann bereits an einer der Grundvoraussetzungen: Alle Erstattungsansprüche iS der §§ 102 ff SGB X setzen voraus, dass anstelle des letztlich verpflichteten Leistungsträgers ein anderer Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat(vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Sozialgesetzbuchs - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - BT-Drucks 9/95 S 24; Roos in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, vor § 102 RdNr 1 mwN). Zu keinem Erstattungsanspruch führt es dagegen, wenn zwei zuständige Leistungsträger Sozialleistungen erbracht haben, zu denen sie jeweils im Zeitpunkt der Leistung verpflichtet waren. Dann hat nicht ein Träger anstelle des anderen geleistet. Entfällt in einem solchen Fall später die Leistungspflicht eines der Leistungsträger, ist es (allein) dessen Aufgabe, seine Leistung vom scheinbar Berechtigten zurückzufordern: Er steht der Rückforderung näher als der andere Leistungsträger, der seine Pflichten kompetenzgemäß erfüllt hat. Er darf sein damit verknüpftes Rückforderungsrisiko nicht mittels eines Erstattungsanspruchs nach §§ 102 ff SGB X auf den anderen Leistungsträger verlagern, der rechtmäßig geleistet hat und nicht dazu berechtigt war, seine Leistung im Hinblick auf die weitere erbrachte Sozialleistung zurückzuhalten.

11

b) Eine solche gleichzeitige Verpflichtung der beiden Leistungsträger - Klägerin und Beklagte - im Umfang der vom 1.1. bis 23.3.2007 bewirkten Leistungen Krg und BU-Rente bestand hier, wenn man - was offen bleibt - einer rein wortgetreuen Auslegung der §§ 313, 96a SGB VI folgen will: Denn die beiden betroffenen Träger haben - folgt man dieser Rechtsauffassung - als zuständige Leistungsträger(§ 12 SGB I) Sozialleistungen (§ 11 Satz 1 SGB I) erbracht, zu denen sie im Zeitpunkt der Leistung verpflichtet waren. Dass die Klägerin ab 1.1.2007 zur - von ihr auch tatsächlich erbrachten - BU-Rentenleistung in Höhe von zwei Dritteln verpflichtet war, ist wegen der zunächst unsicheren Prognose über die Höhe des zu erwartenden Hinzuverdienstes des Versicherten 2007 möglich, während die Pflicht der Beklagten zur Krg-Zahlung unzweifelhaft in der von ihr errechneten Höhe bestand.

12

Nach dem Wortlaut der Regelung der §§ 313, 96a SGB VI konnte der Versicherte von der Klägerin zunächst für die Monate Januar bis März 2007 BU-Rente jedenfalls im Umfang von zwei Dritteln beanspruchen. Denn die Hinzuverdienstgrenze wurde zunächst nicht überschritten, vielmehr war der künftige Hinzuverdienst des Versicherten unsicher. Die Höhe des Zahlungsanspruchs auf Rente des Versicherten richtet sich nach § 313 SGB VI. Diese Regelung greift ein, wenn - wie hier - am 31.12.2000 Anspruch auf eine Rente wegen BU bestand. Ein solcher Anspruch des Versicherten bestand seit Juni 1998 (Bescheid vom 24.11.1998). Rechtsfolge des § 313 SGB VI ist, dass § 96a SGB VI unter Beachtung der Hinzuverdienstgrenzen des § 313 Abs 3 SGB VI mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Regelungen zur Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Rente wegen BU entsprechend gelten(§ 313 Abs 1 SGB VI). Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst wird eine Rente wegen BU in voller Höhe, in Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel geleistet (§ 313 Abs 2 Nr 1 SGB VI). Die Hinzuverdienstgrenze beträgt bei einer Rente wegen BU in voller Höhe das 0,57fache, in Höhe von zwei Dritteln das 0,76fache und in Höhe von einem Drittel das 0,94fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Abs 1 Nr 1 bis 3 SGB VI)des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der BU, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten (§ 313 Abs 3 Nr 2 SGB VI).

13

§ 96a Abs 1 SGB VI regelt, dass eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet wird, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird(Satz 1). Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Abs 2 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Abs 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt (Satz 2). Die in Satz 2 genannten Einkünfte werden zusammengerechnet (Satz 3). Nach § 96a Abs 3 SGB VI stehen bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes, der neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erzielt wird, dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich der Bezug von ua Krg, das aufgrund einer AU geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, von Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld und den weiteren in § 18a Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB IV genannten Sozialleistungen(Satz 1). Als Hinzuverdienst ist das der Sozialleistung zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen (Satz 3).

14

Auch nach dem Zweck der Regelung von Hinzuverdienstgrenzen, bei Hinzuverdienst die Renten wegen BU bzw wegen Erwerbsminderung derart abzusenken, dass beim Vergleich zum Einkommen vor Eintritt des Versicherungsfalls keine Überversorgung eintritt (vgl zB BSG, Urteil vom 31.1.2008 - B 13 R 23/07 R - RdNr 41, ZFE 2008, 395; siehe auch bereits BSG SozR 4-2600 § 313 Nr 3), kommt es grundsätzlich erst auf das tatsächliche Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen an, sodass auch bei unsicherer Prognose zunächst die höhere Rentenleistung zu zahlen ist. Dementsprechend geht die Rechtsprechung des BSG davon aus, dass erst mit dem Erwerb von Arbeitsentgelt, welches die Hinzuverdienstgrenze iS von § 96a SGB VI überschreitet, der monatliche Rentenzahlungsanspruch (teilweise) wegfällt(vgl BSG SozR 3-2600 § 96a Nr 1; BSG SozR 4-2600 § 313 Nr 1; BSG SozR 4-2600 § 313 Nr 2; BSG SozR 4-2600 § 313 Nr 4), wodurch sich die tatsächlichen Verhältnisse gegenüber dem zuvor ergangenen Rentenbescheid nachträglich wesentlich ändern (vgl zB BSG SozR 4-2600 § 96a Nr 9 RdNr 22).

15

Dass der Versicherte die Hinzuverdienstgrenzen für eine BU-Rente von zwei Dritteln tatsächlich 2007 überschritt, stand - ausgehend von dem nach § 96a Abs 1 Satz 2 SGB VI maßgeblichen Kalenderjahr - erst im April 2007 fest. Die Rentenzahlungen wurden für den Versicherten nicht etwa jeweils am Monatsende fällig (vgl § 118 Abs 1 Satz 1 SGB VI idF durch Gesetz vom 27.12.2003, BGBl I 3019), sondern zu Beginn des Monats, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren (§ 272a Abs 1 Satz 1 SGB VI, eingefügt durch Gesetz vom 27.12.2003, BGBl I 3019). Denn er bezieht seit 1998 BU-Rente.

16

Die Klägerin konnte im Zeitpunkt der Auszahlung der monatlichen Rentenbeträge für Januar bis März 2007 jeweils nur darüber mutmaßen, ob unter Berücksichtigung der Hinzuverdienstgrenzen BU-Rente in Höhe von einem Drittel oder von zwei Dritteln zu zahlen war. Das beruht darauf, dass zu Monatsanfang die weitere Entwicklung der Erwerbsbiografie des Versicherten unklar war. Der Versicherte war nämlich Mitte Dezember 2005 in ein bis Jahresende 2006 befristetes Beschäftigungsverhältnis mit in der Höhe wechselndem Entgelt eingetreten, bei dem zunächst lediglich im Januar und Oktober 2006 die Hinzuverdienstgrenze für die Gewährung von BU-Rente zu zwei Dritteln überschritten wurde (Monatseinkommen von 1495 Euro und 1435 Euro), während im November 2006 eine weitere Überschreitung (1590 Euro) und ebenfalls im Dezember 2006 eine solche folgte (1875 Euro Monatseinkommen). Zwar lag der Krg-Höhe ab 1.1.2007 ein Regelentgelt in Höhe von 1590 Euro zugrunde, während die Hinzuverdienstgrenze für Rente in Höhe von einem Drittel 1755,71 Euro, für Rente in Höhe von zwei Dritteln 1404,57 Euro und für Rente in voller Höhe 1053,42 Euro betrug (Bescheid der Klägerin vom 5.7.2007). Es war aber schon nicht abzusehen, wann der Versicherte wieder arbeitsfähig werden würde, was dann am 24.3.2007 geschah. Unklar war ebenso, ob er in der Folgezeit für das Kalenderjahr 2007 einen Hinzuverdienst erzielen würde, der es bei einem Anspruch auf Fortzahlung von zwei Dritteln der BU-Rente belassen würde.

17

Tatsächlich ging der Versicherte nach Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit am 24.3.2007 zunächst nicht ein neues Beschäftigungsverhältnis ein, sondern bezog ab 29.3.2007 Alg nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 46,90 Euro, entsprechend einem monatlichen Bemessungsentgelt von 1407 Euro. Unter Zusammenrechnung des für die betroffenen Tage jeweils dem Krg und Alg zugrundeliegenden Arbeitsentgelts unterschritt der Versicherte im März 2007 damit die Hinzuverdienstgrenze für BU-Rente in Höhe von zwei Dritteln. Erst dadurch, dass der Versicherte auch in der Folgezeit ab April 2007 - tatsächlich zumindest bis zum Ablauf des Juli 2007 - Alg in der genannten Höhe bezog, stand fest, dass er 2007 die Hinzuverdienstgrenzen für eine Fortzahlung von BU-Rente in Höhe von zwei Dritteln überschritt.

18

3. Auch wenn man - abweichend von den unter 2. dargelegten Prämissen - die Grundvoraussetzungen von Erstattungsansprüchen hier für gegeben hält, weil bei restriktiver Auslegung der Hinzuverdienstregelungen auch ab Januar 2007 BU-Rente in Höhe von einem Drittel zu zahlen war (dazu a), sind die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs nicht erfüllt. Für die Klägerin kommen dann als öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche dem Grunde nach lediglich ein Anspruch aus § 103 Abs 1 SGB X oder aus § 104 Abs 1 SGB X in Betracht (dazu b). Diesen Ansprüchen steht jedenfalls entgegen, dass die Beklagte bereits selbst geleistet hat, bevor sie im Sinne des Gesetzes "Kenntnis" von der Leistung der Klägerin erlangt hat (dazu c).

19

a) Eine restriktivere Auslegung der §§ 313, 96a SGB VI, die eine BU-Rentenzahlung an den Versicherten nur in Höhe von einem Drittel auch ab Beginn des ersten Quartals 2007 rechtfertigt, lässt sich im Hinblick auf die Vermeidung unerwünschter Privilegierungen erwägen. Die Rechtsprechung des BSG hat in § 96a Abs 1 Satz 2 Halbs 2 SGB VI eine Vergünstigung, ein privilegiertes Überschreiten, gesehen, die bei gleichbleibendem Verdienst nicht anzuwenden, sondern ausgeschlossen ist(BSG SozR 4-2600 § 96a Nr 9 RdNr 24 ff mwN). Die Überschreitensregelung ist danach auch auf solche Versicherte von vornherein nicht anwendbar, die über Einkünfte verfügen, die nicht in unterschiedlicher Höhe einzelnen Kalendermonaten zugeordnet werden können (BSGE 94, 286, RdNr 17 = SozR 4-2600 § 96a Nr 7 RdNr 16). Ob diese Rechtsgedanken auch in Fällen wie dem Vorliegenden greifen, bei dem es wegen Beendigung eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses mit in der Vergangenheit in wechselnder Höhe gezahltem Arbeitsentgelt zu einem deutlichen Einschnitt mit anschließender Unsicherheit über den künftigen Hinzuverdienst gekommen ist, ist indes höchstrichterlich nicht geklärt. Der Senat muss - wie dargelegt - nicht hierüber entscheiden. Wollte man diesem einschränkenden Ansatz folgen, wäre die Klägerin auch ab Januar 2007 berechtigt gewesen, dem Versicherten BU-Rente in Höhe von einem Drittel zu zahlen. In diesem Falle wäre es durch die Zahlung von BU-Rente und die kurze Zeit darauf erfolgte Krg-Zahlung insgesamt zu einer Überzahlung gekommen, die grundsätzlich zu Erstattungsansprüchen führen könnte. Die Beklagte leistete nämlich ab 1.1.2007 Krg in rechtmäßig berechneter, gesetzlicher Höhe, da die AU des Versicherten nach Beginn des Bezuges seiner BU-Rente eingetreten war.

20

b) Die Klägerin kann sich - ausgehend von einer unterstellten Pflicht zur Zahlung von BU-Rente in Höhe von einem Drittel (vgl 3a) - lediglich auf Erstattungsansprüche aus § 103 Abs 1 SGB X oder aus § 104 Abs 1 SGB X berufen. § 103 Abs 1 SGB X bestimmt: "Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat". Ein Anspruch aus § 103 Abs 1 SGB X könnte hier deshalb als einschlägig angesehen werden, weil unter Berücksichtigung der Regelung über die Hinzuverdienstgrenzen gemäß §§ 313, 96a SGB VI der Anspruch auf BU-Rente nachträglich teilweise entfallen sein könnte und die Beklagte in der Zeit vom 1.1. bis 23.3.2007 für eine entsprechende Lohnersatzleistung, nämlich das Krg, zuständig gewesen ist. Weniger naheliegend wäre es, den Regelungen über die Hinzuverdienstgrenze des SGB VI insoweit ein Nachrangverhältnis zu entnehmen, sodass § 104 Abs 1 SGB X einschlägig wäre(vgl demgegenüber für die Anwendbarkeit des § 104 SGB X beim Zusammentreffen von Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung BSG SozR 4-1300 § 107 Nr 2 im Anschluss an BSG SozR 3-2600 § 93 Nr 12).

21

§ 104 Abs 1 Satz 1 bis 3 SGB X lautet: "Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs 1 SGB X vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen".

22

c) Beide Ansprüche - sowohl derjenige aus § 103 Abs 1 SGB X als auch der auf § 104 Abs 1 SGB X gestützte - begründen eine Erstattungspflicht indes nur, soweit der verpflichtete Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers "Kenntnis" erlangt hat. Daran fehlt es.

23

Rechtserhebliche Kenntnis iS von § 103 Abs 1 und § 104 Abs 1 SGB X besteht, wenn der erstattungspflichtige Leistungsträger aufgrund der ihm mitgeteilten Tatsachen rechtlich in der Lage ist, dem Leistungsanspruch des (vermeintlich) Sozialleistungsberechtigten die Erfüllungswirkung des § 107 Abs 1 SGB X entgegenzuhalten, sodass der erstattungspflichtige Leistungsträger die Leistung gegenüber dem Leistungsberechtigten verweigern und anstelle dessen den Erstattungsanspruch des erstattungsberechtigten Trägers befriedigen kann. Das folgt aus Regelungszweck und -systematik in Einklang mit den Gesetzesmaterialien, ohne dass der Gesetzeswortlaut entgegensteht.

24

Zweck der gesetzlichen Regelung der Erstattungsansprüche der Leistungsträger ist es, eine einfache, sachgerechte Regelung der Erstattungsansprüche und ihres Verhältnisses untereinander zu treffen, wenn anstelle des letztlich verpflichteten Leistungsträgers ein anderer Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat. Zugleich sollen Doppelleistungen vermieden werden. In der Sache geht es um eigenständige Ausgleichsansprüche zwischen Leistungsträgern untereinander, die komplizierte Rückabwicklungen unter Einbeziehung der Leistungsberechtigten vermeiden (vgl bereits Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung Bd I/1, Stand 1.9.1989 S 81d II mwN; s auch Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Sozialgesetzbuchs - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - BT-Drucks 9/95 S 24).

25

Rechtssystematisch verklammert die Erfüllungsregelung in § 107 SGB X die Erstattungsansprüche des vorläufig leistenden(§ 102 SGB X), des unzuständigen (§ 105 SGB X), des nachrangig verpflichteten (§ 104 SGB X) und den Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist (§ 103 SGB X). Soweit nach diesen Regelungen ein Erstattungsanspruch besteht, gilt nämlich der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt (§ 107 Abs 1 SGB X; zur Situation des Berechtigten bei Ansprüchen gegen mehrere Leistungsträger s § 107 Abs 2 SGB X).

26

§ 107 SGB X spiegelt den notwendigen Ausgleich im gegliederten Sozialsystem zwischen verschiedenen Leistungsträgern wider(zur diesbezüglichen Funktion von Erstattungsansprüchen vgl auch BSGE 98, 277 = SozR 4-2500 § 40 Nr 4, RdNr 2 mwN)und vermeidet es, in den geregelten Erstattungskonstellationen jeweils zwischen Berechtigtem und dem Leistungsträger, der tatsächlich zunächst geleistet hat, eine Rückabwicklung vorzunehmen, wenn letztlich ein anderer Leistungsträger verpflichtet ist, eine entsprechende Sozialleistung zeitgleich zu erbringen. Ausgleichsansprüche gemäß § 104 Abs 1 SGB X zu Gunsten des nachrangig Verpflichteten oder gemäß § 103 Abs 1 SGB X zu Gunsten des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist, sollen aber einen eigentlich zuständigen, erstattungsverpflichteten Leistungsträger nicht treffen, wenn er in Unkenntnis von der Möglichkeit geleistet hat, sich auf die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X zu berufen. Insoweit ist der tatsächlich leistende Leistungsträger einem Schuldner vergleichbar, der an den ehemaligen Gläubiger in Unkenntnis von einer erfolgten Zession leistet (§ 407 Abs 1 BGB).

27

Die Folgen dieses Regelungssystems bewirken, dass zB ein Leistungsträger, der von der subsidiären Leistung eines nach dem Rechtssystem aufgrund einer Auffangzuständigkeit nachrangig zur Leistung verpflichteten, anderen Leistungsträgers im betroffenen Leistungszeitraum erfährt, allein aufgrund dieser Kenntnis eine sofortige Leistung gegenüber dem Berechtigten verweigern darf, da er von einer teilweisen Erfüllung nach § 107 Abs 1 SGB X ausgehen kann. Fehlt es dagegen an hinreichenden Anknüpfungstatsachen, um von einer Erfüllungsfiktion auszugehen, darf der solcher Art zur Leistung verpflichtete Leistungsträger auch nicht im Nachhinein in den Fällen des § 103 oder § 104 SGB X mit Erstattungsansprüchen belastet werden: Er ist im Vergleich zum anderen Leistungsträger nicht gegenüber der Belastung näherstehend, eine überzahlte Leistung vom insoweit nicht berechtigten Empfänger zurückzufordern. Welche "Kenntnis" für Erstattungsansprüche nach § 103 Abs 1 und § 104 Abs 1 SGB X rechtserheblich ist, hängt in diesem Sinne von der betroffenen Erstattungskonstellation ab.

28

Ist eine Krankenkasse (KK) zur Zahlung von Krg verpflichtet, so genügt danach ihre bloße Kenntnis von zeitgleich gewährter BU-Rente nicht schon, um die Krg-Zahlung zunächst einzubehalten und das Eingreifen der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs 1 SGB X zu überprüfen. Vielmehr ersetzt das Krg regelmäßig den neben der BU-Rente erworbenen Lohn, also den Hinzuverdienst, der bereits bei der Höhe der Rentenzahlung vom Rentenversicherungsträger zu berücksichtigen ist, wenn es - wie hier - um AU-Zeiten geht, die im Laufe des Rentenbezugs eingetreten sind und bei denen nicht etwa im Laufe der AU-Zeit BU-Rente bewilligt worden ist (vgl § 50 Abs 2 Nr 2 SGB V). Um die Krg-Zahlung zunächst einzubehalten und nicht auszuzahlen, müsste die KK in solchen Fällen Kenntnis davon haben, dass durch die Auskehrung des Krg eine Überzahlung eintritt, weil der Rentenversicherungsträger die von ihm zu zahlende Rentenhöhe noch nicht an die Hinzuverdienstgrenzen angepasst hat, die - wie dargelegt - in gleicher Weise für zusammen zu rechnendes Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und Lohnersatzleistungen gelten.

29

Unter Berücksichtigung der dargestellten Umstände kann der Beklagten hier nicht vorgehalten werden, sie habe Krg "in Kenntnis" einer erfolgten Überzahlung von BU-Rente durch die Klägerin geleistet. Die Beklagte durfte vielmehr nach ihrem Kenntnisstand zur Zeit der Bewilligung und Leistung des Krg am 26.2.2007 für Januar 2007, am 8.3.2007 für Februar 2007 und am 23.3.2007 für die restliche Zeit bis 23.3.2007 von Rechts wegen dem Versicherten das Krg in der berechneten Höhe nicht vorenthalten. Sie wusste, dass die Klägerin unter Berücksichtigung der bisherigen Hinzuverdienste des Versicherten keinen Anlass gesehen hatte, die Höhe der BU-Rentenzahlung weiter abzusenken. Es war für die Beklagte nicht einmal sicher absehbar, dass es 2007 zur Minderung des BU-Rentenzahlbetrags kommen würde.

30

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 1 und 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts aus § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm § 52 Abs 3 GKG.

(1) Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.

(1a) Befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung, auf die Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet, wenn

1.
entweder
a)
die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung zur Folge hat, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt, oder
b)
nach Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung ein Anspruch auf Krankengeld nach § 48 des Fünften Buches oder auf Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen endet und
2.
der siebte Kalendermonat nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht erreicht ist.
In diesen Fällen werden die Renten von dem Tag an geleistet, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Krankentagegeld endet.

(2) Befristete große Witwenrenten oder befristete große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.

(3) Ist nach Beginn der Rente ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird die Rente der leistungsberechtigten Person von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Bei einer rechtskräftigen Abänderung des Versorgungsausgleichs gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt nach § 226 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzustellen ist. § 30 des Versorgungsausgleichsgesetzes bleibt unberührt.

(3a) Hat das Familiengericht über eine Abänderung der Anpassung nach § 33 des Versorgungsausgleichsgesetzes rechtskräftig entschieden und mindert sich der Anpassungsbetrag, ist dieser in der Rente der leistungsberechtigten Person von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, der sich aus § 34 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes ergibt. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3b) Der Rentenbescheid der leistungsberechtigten Person ist aufzuheben

1.
in den Fällen des § 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt
a)
des Beginns einer Leistung an die ausgleichsberechtigte Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes),
b)
des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes) oder
c)
der vollständigen Einstellung der Unterhaltszahlungen der ausgleichspflichtigen Person (§ 34 Abs. 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes),
2.
in den Fällen des § 35 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 36 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes) und
3.
in den Fällen des § 37 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Aufhebung der Kürzung des Anrechts (§ 37 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes).
Die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(4) Ist nach Beginn der Rente ein Rentensplitting durchgeführt, wird die Rente von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings.

(5) Ist nach Beginn einer Waisenrente ein Rentensplitting durchgeführt, durch das die Waise nicht begünstigt ist, wird die Rente erst zu dem Zeitpunkt um Abschläge oder Zuschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dem eine Rente aus der Versicherung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, der durch das Rentensplitting begünstigt ist, beginnt. Der Rentenbescheid der Waise ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings.

(1) Für Versicherte, die

1.
Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
Ruhegehalt, das nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahlt wird,
3.
Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3,
4.
Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt werden,
5.
Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltenden Bestimmungen gezahlt werden,
beziehen, endet ein Anspruch auf Krankengeld vom Beginn dieser Leistungen an; nach Beginn dieser Leistungen entsteht ein neuer Krankengeldanspruch nicht. Ist über den Beginn der in Satz 1 genannten Leistungen hinaus Krankengeld gezahlt worden und übersteigt dieses den Betrag der Leistungen, kann die Krankenkasse den überschießenden Betrag vom Versicherten nicht zurückfordern. In den Fällen der Nummer 4 gilt das überzahlte Krankengeld bis zur Höhe der dort genannten Leistungen als Vorschuß des Trägers oder der Stelle; es ist zurückzuzahlen. Wird eine der in Satz 1 genannten Leistungen nicht mehr gezahlt, entsteht ein Anspruch auf Krankengeld, wenn das Mitglied bei Eintritt einer erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist.

(2) Das Krankengeld wird um den Zahlbetrag

1.
der Altersrente, der Rente wegen Erwerbsminderung oder der Landabgaberente aus der Alterssicherung der Landwirte,
2.
der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder der Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
3.
der Knappschaftsausgleichsleistung oder der Rente für Bergleute oder
4.
einer vergleichbaren Leistung, die von einem Träger oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt wird,
5.
von Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 bis 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets geltenden Bestimmungen gezahlt werden,
gekürzt, wenn die Leistung von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung an zuerkannt wird.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.

(1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

(1b) (weggefallen)

(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
3.
bei einer Rente für Bergleute das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße.

(2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,

1.
das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
2.
das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält.

(3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:

1.
Krankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
2.
Versorgungskrankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
3.
Übergangsgeld,
a)
dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
b)
das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und
4.
die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:
1.
Verletztengeld und
2.
Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Als Hinzuverdienst ist die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.

(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.

(6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.

(7) Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.

(8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).

(9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

Tatbestand

1

Die beteiligten Leistungsträger streiten über einen Erstattungsanspruch.

2

Der Rentner R. (im Folgenden: Versicherter) ist bei der beklagten AOK versichert. Er hat seit 1998 Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU-Rente; Bescheid vom 24.11.1998), welche inzwischen die klagende Rentenversicherungsträgerin als Rechtsnachfolgerin der LVA Berlin zahlt. Weil ihm der Betrieb einer "Ich-AG" misslang, eröffnete das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg durch Beschluss vom 17.5.2005 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Versicherten. Der Versicherte stand 2006 in einem bis zum Jahresende befristeten Beschäftigungsverhältnis mit in der Höhe wechselndem Arbeitsentgelt und bezog zudem laufend jeweils zu Monatsbeginn BU-Rente im Umfang von zwei Dritteln (Bescheid vom 7.4.2006). Die Klägerin informierte die Beklagte im Rahmen der elektronischen Meldung zur Krankenversicherung der Rentner im Juni 2006 über die Höhe der Rentenleistungen. Der Versicherte war seit dem 22.12.2006 arbeitsunfähig krank und erhielt zunächst Entgeltfortzahlung. Die Beklagte gewährte ihm - ausgehend von einem Regelentgelt von 1590 Euro - vom 1.1. bis 23.3.2007 Krankengeld (Krg). Sie informierte die Klägerin über die Krg-Zahlung (28.3.2007), welche daraufhin bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 335,82 Euro anmeldete. Ab 29.3.2007 erhielt der Versicherte Arbeitslosengeld (Alg) nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 46,90 Euro, entsprechend monatlich 1407 Euro. Die Klägerin meinte, die BU-Rente des Versicherten sei wegen der Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze - beim Versicherten für eine BU-Rente von zwei Dritteln 1404,57 Euro - auf ein Drittel zu kürzen gewesen. Die Beklagte lehnte eine Erstattung ab. Die Klägerin änderte den Bescheid über die BU-Rentenhöhe ab 1.11.2006, da der Versicherte im Januar und ab Oktober 2006 die Hinzuverdienstgrenze überschritten habe, und forderte insgesamt 337,71 Euro vom Versicherten zurück (Bescheid vom 24.9.2007). Ihre Klage auf Erstattung von 335,82 Euro von der Beklagten hat beim SG keinen Erfolg gehabt (Urteil vom 28.8.2008), während das LSG auf die zugelassene Berufung der Klägerin hin die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt hat: Die Voraussetzungen des § 103 Abs 1 SGB X seien erfüllt. Die Beklagte habe Krg in Kenntnis der BU-Rentenzahlung geleistet (Urteil vom 10.7.2009).

3

Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung der §§ 103, 104 SGB X und trägt vor, die Klägerin habe dem Versicherten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (AU) bereits Rente wegen BU zuerkannt, sodass sie (die Beklagte) zur Zahlung ungekürzten Krg verpflichtet gewesen sei und kein Erstattungsfall vorliege. Es habe an der relevanten Kenntnis des Sachbearbeiters der Beklagten über die Höhe der BU-Rente und der Rentenminderung nach § 96a SGB VI iVm § 313 Abs 1 bis 3 SGB VI gefehlt.

4

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juli 2009 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. August 2008 zurückzuweisen.

5

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der beklagten AOK ist begründet. Der Senat ist prozessual an einer Entscheidung nicht gehindert (dazu 1.). Die klagende deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 335,82 Euro. Der Anspruch scheitert entweder deshalb, weil im vorliegenden Fall überhaupt keine Erstattungsansprüche eingreifen (dazu 2.). Oder ein Anspruch besteht nicht, weil - hält man die Grundvoraussetzungen von Erstattungsansprüchen hier für gegeben - jedenfalls die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Ansprüche nach §§ 103 Abs 1, 104 Abs 1 SGB X nicht erfüllt sind, da die Beklagte bereits selbst geleistet hatte, bevor sie im Sinne des Gesetzes "Kenntnis" von der Leistung der Klägerin erlangte (dazu 3.).

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1. Im Revisionsverfahren fortwirkende prozessrechtliche Umstände, die einer Sachentscheidung des Senats entgegenstehen könnten, liegen nicht vor. Einer notwendigen Beiladung des Versicherten nach § 75 Abs 2 Alt 1 SGG bedurfte es nicht. Der Versicherte hat bereits von der Beklagten Krg und von der Klägerin BU-Rente erhalten. Er kann diese Leistungen - unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Erstattungsrechtsstreits - weder nochmals von den hier Beteiligten beanspruchen noch kommt in Betracht, dass er der Klägerin wegen § 107 SGB X den Wert der überzahlten BU-Rente erstatten muss(vgl hierzu BSG SozR 4-1300 § 111 Nr 3 RdNr 10 mwN). Soweit die Klägerin gegenüber dem Versicherten die Rentenbewilligung wegen Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze für Januar bis März 2007 aufgehoben hat, ist dieser Bescheid bestandskräftig geworden. Der Versicherte zweifelt die Rechtmäßigkeit der Rentenminderung nicht an. Eine etwaige Rückforderung der rechtsgrundlos gezahlten Rente vom Versicherten (§ 50 SGB X) hängt nicht davon ab, ob die Klägerin mit ihrem Erstattungsbegehren gegen die Beklagte Erfolg hat. Vorliegend geht es lediglich noch um die Verteilung leistungsrechtlicher Verpflichtungen zwischen Leistungsträgern (vgl ähnlich BSG SozR 4-2500 § 39a Nr 1 RdNr 9 mwN).

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2. Der Senat lässt die Frage offen, ob überhaupt Erstattungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte gegeben sein können. Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn beide Leistungsträger - Klägerin und Beklagte - nebeneinander verpflichtet waren, ihre Sozialleistungen Rente und Krg dem Versicherten parallel ab 1.1. bis 23.3.2007 in dem Umfang zu erbringen, in dem sie tatsächlich zahlten (dazu a). Ob diese Pflicht zur gleichzeitigen Leistung der beiden beteiligten Leistungsträger bestand, hängt davon ab, ob man einer rein wortgetreuen Auslegung der Hinzuverdienstregelungen in §§ 313, 96a SGB VI folgen will (dazu b). Hierüber muss der Senat indes nicht entscheiden, weil auch bei Ablehnung einer wortgetreuen und Befürwortung einer restriktiven Auslegung der §§ 313, 96a SGB VI Erstattungsansprüche nicht gegeben sind (siehe 3.).

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a) Die Klägerin hat für den Fall der Bejahung einer parallelen eigenen Zahlungspflicht neben der Beklagten keinen Anspruch gegen die Beklagte, denn es fehlt dann bereits an einer der Grundvoraussetzungen: Alle Erstattungsansprüche iS der §§ 102 ff SGB X setzen voraus, dass anstelle des letztlich verpflichteten Leistungsträgers ein anderer Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat(vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Sozialgesetzbuchs - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - BT-Drucks 9/95 S 24; Roos in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, vor § 102 RdNr 1 mwN). Zu keinem Erstattungsanspruch führt es dagegen, wenn zwei zuständige Leistungsträger Sozialleistungen erbracht haben, zu denen sie jeweils im Zeitpunkt der Leistung verpflichtet waren. Dann hat nicht ein Träger anstelle des anderen geleistet. Entfällt in einem solchen Fall später die Leistungspflicht eines der Leistungsträger, ist es (allein) dessen Aufgabe, seine Leistung vom scheinbar Berechtigten zurückzufordern: Er steht der Rückforderung näher als der andere Leistungsträger, der seine Pflichten kompetenzgemäß erfüllt hat. Er darf sein damit verknüpftes Rückforderungsrisiko nicht mittels eines Erstattungsanspruchs nach §§ 102 ff SGB X auf den anderen Leistungsträger verlagern, der rechtmäßig geleistet hat und nicht dazu berechtigt war, seine Leistung im Hinblick auf die weitere erbrachte Sozialleistung zurückzuhalten.

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b) Eine solche gleichzeitige Verpflichtung der beiden Leistungsträger - Klägerin und Beklagte - im Umfang der vom 1.1. bis 23.3.2007 bewirkten Leistungen Krg und BU-Rente bestand hier, wenn man - was offen bleibt - einer rein wortgetreuen Auslegung der §§ 313, 96a SGB VI folgen will: Denn die beiden betroffenen Träger haben - folgt man dieser Rechtsauffassung - als zuständige Leistungsträger(§ 12 SGB I) Sozialleistungen (§ 11 Satz 1 SGB I) erbracht, zu denen sie im Zeitpunkt der Leistung verpflichtet waren. Dass die Klägerin ab 1.1.2007 zur - von ihr auch tatsächlich erbrachten - BU-Rentenleistung in Höhe von zwei Dritteln verpflichtet war, ist wegen der zunächst unsicheren Prognose über die Höhe des zu erwartenden Hinzuverdienstes des Versicherten 2007 möglich, während die Pflicht der Beklagten zur Krg-Zahlung unzweifelhaft in der von ihr errechneten Höhe bestand.

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Nach dem Wortlaut der Regelung der §§ 313, 96a SGB VI konnte der Versicherte von der Klägerin zunächst für die Monate Januar bis März 2007 BU-Rente jedenfalls im Umfang von zwei Dritteln beanspruchen. Denn die Hinzuverdienstgrenze wurde zunächst nicht überschritten, vielmehr war der künftige Hinzuverdienst des Versicherten unsicher. Die Höhe des Zahlungsanspruchs auf Rente des Versicherten richtet sich nach § 313 SGB VI. Diese Regelung greift ein, wenn - wie hier - am 31.12.2000 Anspruch auf eine Rente wegen BU bestand. Ein solcher Anspruch des Versicherten bestand seit Juni 1998 (Bescheid vom 24.11.1998). Rechtsfolge des § 313 SGB VI ist, dass § 96a SGB VI unter Beachtung der Hinzuverdienstgrenzen des § 313 Abs 3 SGB VI mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Regelungen zur Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Rente wegen BU entsprechend gelten(§ 313 Abs 1 SGB VI). Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst wird eine Rente wegen BU in voller Höhe, in Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel geleistet (§ 313 Abs 2 Nr 1 SGB VI). Die Hinzuverdienstgrenze beträgt bei einer Rente wegen BU in voller Höhe das 0,57fache, in Höhe von zwei Dritteln das 0,76fache und in Höhe von einem Drittel das 0,94fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Abs 1 Nr 1 bis 3 SGB VI)des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der BU, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten (§ 313 Abs 3 Nr 2 SGB VI).

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§ 96a Abs 1 SGB VI regelt, dass eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet wird, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird(Satz 1). Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Abs 2 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Abs 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt (Satz 2). Die in Satz 2 genannten Einkünfte werden zusammengerechnet (Satz 3). Nach § 96a Abs 3 SGB VI stehen bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes, der neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erzielt wird, dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich der Bezug von ua Krg, das aufgrund einer AU geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, von Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld und den weiteren in § 18a Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB IV genannten Sozialleistungen(Satz 1). Als Hinzuverdienst ist das der Sozialleistung zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen (Satz 3).

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Auch nach dem Zweck der Regelung von Hinzuverdienstgrenzen, bei Hinzuverdienst die Renten wegen BU bzw wegen Erwerbsminderung derart abzusenken, dass beim Vergleich zum Einkommen vor Eintritt des Versicherungsfalls keine Überversorgung eintritt (vgl zB BSG, Urteil vom 31.1.2008 - B 13 R 23/07 R - RdNr 41, ZFE 2008, 395; siehe auch bereits BSG SozR 4-2600 § 313 Nr 3), kommt es grundsätzlich erst auf das tatsächliche Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen an, sodass auch bei unsicherer Prognose zunächst die höhere Rentenleistung zu zahlen ist. Dementsprechend geht die Rechtsprechung des BSG davon aus, dass erst mit dem Erwerb von Arbeitsentgelt, welches die Hinzuverdienstgrenze iS von § 96a SGB VI überschreitet, der monatliche Rentenzahlungsanspruch (teilweise) wegfällt(vgl BSG SozR 3-2600 § 96a Nr 1; BSG SozR 4-2600 § 313 Nr 1; BSG SozR 4-2600 § 313 Nr 2; BSG SozR 4-2600 § 313 Nr 4), wodurch sich die tatsächlichen Verhältnisse gegenüber dem zuvor ergangenen Rentenbescheid nachträglich wesentlich ändern (vgl zB BSG SozR 4-2600 § 96a Nr 9 RdNr 22).

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Dass der Versicherte die Hinzuverdienstgrenzen für eine BU-Rente von zwei Dritteln tatsächlich 2007 überschritt, stand - ausgehend von dem nach § 96a Abs 1 Satz 2 SGB VI maßgeblichen Kalenderjahr - erst im April 2007 fest. Die Rentenzahlungen wurden für den Versicherten nicht etwa jeweils am Monatsende fällig (vgl § 118 Abs 1 Satz 1 SGB VI idF durch Gesetz vom 27.12.2003, BGBl I 3019), sondern zu Beginn des Monats, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren (§ 272a Abs 1 Satz 1 SGB VI, eingefügt durch Gesetz vom 27.12.2003, BGBl I 3019). Denn er bezieht seit 1998 BU-Rente.

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Die Klägerin konnte im Zeitpunkt der Auszahlung der monatlichen Rentenbeträge für Januar bis März 2007 jeweils nur darüber mutmaßen, ob unter Berücksichtigung der Hinzuverdienstgrenzen BU-Rente in Höhe von einem Drittel oder von zwei Dritteln zu zahlen war. Das beruht darauf, dass zu Monatsanfang die weitere Entwicklung der Erwerbsbiografie des Versicherten unklar war. Der Versicherte war nämlich Mitte Dezember 2005 in ein bis Jahresende 2006 befristetes Beschäftigungsverhältnis mit in der Höhe wechselndem Entgelt eingetreten, bei dem zunächst lediglich im Januar und Oktober 2006 die Hinzuverdienstgrenze für die Gewährung von BU-Rente zu zwei Dritteln überschritten wurde (Monatseinkommen von 1495 Euro und 1435 Euro), während im November 2006 eine weitere Überschreitung (1590 Euro) und ebenfalls im Dezember 2006 eine solche folgte (1875 Euro Monatseinkommen). Zwar lag der Krg-Höhe ab 1.1.2007 ein Regelentgelt in Höhe von 1590 Euro zugrunde, während die Hinzuverdienstgrenze für Rente in Höhe von einem Drittel 1755,71 Euro, für Rente in Höhe von zwei Dritteln 1404,57 Euro und für Rente in voller Höhe 1053,42 Euro betrug (Bescheid der Klägerin vom 5.7.2007). Es war aber schon nicht abzusehen, wann der Versicherte wieder arbeitsfähig werden würde, was dann am 24.3.2007 geschah. Unklar war ebenso, ob er in der Folgezeit für das Kalenderjahr 2007 einen Hinzuverdienst erzielen würde, der es bei einem Anspruch auf Fortzahlung von zwei Dritteln der BU-Rente belassen würde.

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Tatsächlich ging der Versicherte nach Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit am 24.3.2007 zunächst nicht ein neues Beschäftigungsverhältnis ein, sondern bezog ab 29.3.2007 Alg nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 46,90 Euro, entsprechend einem monatlichen Bemessungsentgelt von 1407 Euro. Unter Zusammenrechnung des für die betroffenen Tage jeweils dem Krg und Alg zugrundeliegenden Arbeitsentgelts unterschritt der Versicherte im März 2007 damit die Hinzuverdienstgrenze für BU-Rente in Höhe von zwei Dritteln. Erst dadurch, dass der Versicherte auch in der Folgezeit ab April 2007 - tatsächlich zumindest bis zum Ablauf des Juli 2007 - Alg in der genannten Höhe bezog, stand fest, dass er 2007 die Hinzuverdienstgrenzen für eine Fortzahlung von BU-Rente in Höhe von zwei Dritteln überschritt.

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3. Auch wenn man - abweichend von den unter 2. dargelegten Prämissen - die Grundvoraussetzungen von Erstattungsansprüchen hier für gegeben hält, weil bei restriktiver Auslegung der Hinzuverdienstregelungen auch ab Januar 2007 BU-Rente in Höhe von einem Drittel zu zahlen war (dazu a), sind die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs nicht erfüllt. Für die Klägerin kommen dann als öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche dem Grunde nach lediglich ein Anspruch aus § 103 Abs 1 SGB X oder aus § 104 Abs 1 SGB X in Betracht (dazu b). Diesen Ansprüchen steht jedenfalls entgegen, dass die Beklagte bereits selbst geleistet hat, bevor sie im Sinne des Gesetzes "Kenntnis" von der Leistung der Klägerin erlangt hat (dazu c).

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a) Eine restriktivere Auslegung der §§ 313, 96a SGB VI, die eine BU-Rentenzahlung an den Versicherten nur in Höhe von einem Drittel auch ab Beginn des ersten Quartals 2007 rechtfertigt, lässt sich im Hinblick auf die Vermeidung unerwünschter Privilegierungen erwägen. Die Rechtsprechung des BSG hat in § 96a Abs 1 Satz 2 Halbs 2 SGB VI eine Vergünstigung, ein privilegiertes Überschreiten, gesehen, die bei gleichbleibendem Verdienst nicht anzuwenden, sondern ausgeschlossen ist(BSG SozR 4-2600 § 96a Nr 9 RdNr 24 ff mwN). Die Überschreitensregelung ist danach auch auf solche Versicherte von vornherein nicht anwendbar, die über Einkünfte verfügen, die nicht in unterschiedlicher Höhe einzelnen Kalendermonaten zugeordnet werden können (BSGE 94, 286, RdNr 17 = SozR 4-2600 § 96a Nr 7 RdNr 16). Ob diese Rechtsgedanken auch in Fällen wie dem Vorliegenden greifen, bei dem es wegen Beendigung eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses mit in der Vergangenheit in wechselnder Höhe gezahltem Arbeitsentgelt zu einem deutlichen Einschnitt mit anschließender Unsicherheit über den künftigen Hinzuverdienst gekommen ist, ist indes höchstrichterlich nicht geklärt. Der Senat muss - wie dargelegt - nicht hierüber entscheiden. Wollte man diesem einschränkenden Ansatz folgen, wäre die Klägerin auch ab Januar 2007 berechtigt gewesen, dem Versicherten BU-Rente in Höhe von einem Drittel zu zahlen. In diesem Falle wäre es durch die Zahlung von BU-Rente und die kurze Zeit darauf erfolgte Krg-Zahlung insgesamt zu einer Überzahlung gekommen, die grundsätzlich zu Erstattungsansprüchen führen könnte. Die Beklagte leistete nämlich ab 1.1.2007 Krg in rechtmäßig berechneter, gesetzlicher Höhe, da die AU des Versicherten nach Beginn des Bezuges seiner BU-Rente eingetreten war.

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b) Die Klägerin kann sich - ausgehend von einer unterstellten Pflicht zur Zahlung von BU-Rente in Höhe von einem Drittel (vgl 3a) - lediglich auf Erstattungsansprüche aus § 103 Abs 1 SGB X oder aus § 104 Abs 1 SGB X berufen. § 103 Abs 1 SGB X bestimmt: "Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat". Ein Anspruch aus § 103 Abs 1 SGB X könnte hier deshalb als einschlägig angesehen werden, weil unter Berücksichtigung der Regelung über die Hinzuverdienstgrenzen gemäß §§ 313, 96a SGB VI der Anspruch auf BU-Rente nachträglich teilweise entfallen sein könnte und die Beklagte in der Zeit vom 1.1. bis 23.3.2007 für eine entsprechende Lohnersatzleistung, nämlich das Krg, zuständig gewesen ist. Weniger naheliegend wäre es, den Regelungen über die Hinzuverdienstgrenze des SGB VI insoweit ein Nachrangverhältnis zu entnehmen, sodass § 104 Abs 1 SGB X einschlägig wäre(vgl demgegenüber für die Anwendbarkeit des § 104 SGB X beim Zusammentreffen von Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung BSG SozR 4-1300 § 107 Nr 2 im Anschluss an BSG SozR 3-2600 § 93 Nr 12).

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§ 104 Abs 1 Satz 1 bis 3 SGB X lautet: "Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs 1 SGB X vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen".

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c) Beide Ansprüche - sowohl derjenige aus § 103 Abs 1 SGB X als auch der auf § 104 Abs 1 SGB X gestützte - begründen eine Erstattungspflicht indes nur, soweit der verpflichtete Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers "Kenntnis" erlangt hat. Daran fehlt es.

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Rechtserhebliche Kenntnis iS von § 103 Abs 1 und § 104 Abs 1 SGB X besteht, wenn der erstattungspflichtige Leistungsträger aufgrund der ihm mitgeteilten Tatsachen rechtlich in der Lage ist, dem Leistungsanspruch des (vermeintlich) Sozialleistungsberechtigten die Erfüllungswirkung des § 107 Abs 1 SGB X entgegenzuhalten, sodass der erstattungspflichtige Leistungsträger die Leistung gegenüber dem Leistungsberechtigten verweigern und anstelle dessen den Erstattungsanspruch des erstattungsberechtigten Trägers befriedigen kann. Das folgt aus Regelungszweck und -systematik in Einklang mit den Gesetzesmaterialien, ohne dass der Gesetzeswortlaut entgegensteht.

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Zweck der gesetzlichen Regelung der Erstattungsansprüche der Leistungsträger ist es, eine einfache, sachgerechte Regelung der Erstattungsansprüche und ihres Verhältnisses untereinander zu treffen, wenn anstelle des letztlich verpflichteten Leistungsträgers ein anderer Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat. Zugleich sollen Doppelleistungen vermieden werden. In der Sache geht es um eigenständige Ausgleichsansprüche zwischen Leistungsträgern untereinander, die komplizierte Rückabwicklungen unter Einbeziehung der Leistungsberechtigten vermeiden (vgl bereits Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung Bd I/1, Stand 1.9.1989 S 81d II mwN; s auch Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Sozialgesetzbuchs - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - BT-Drucks 9/95 S 24).

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Rechtssystematisch verklammert die Erfüllungsregelung in § 107 SGB X die Erstattungsansprüche des vorläufig leistenden(§ 102 SGB X), des unzuständigen (§ 105 SGB X), des nachrangig verpflichteten (§ 104 SGB X) und den Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist (§ 103 SGB X). Soweit nach diesen Regelungen ein Erstattungsanspruch besteht, gilt nämlich der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt (§ 107 Abs 1 SGB X; zur Situation des Berechtigten bei Ansprüchen gegen mehrere Leistungsträger s § 107 Abs 2 SGB X).

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§ 107 SGB X spiegelt den notwendigen Ausgleich im gegliederten Sozialsystem zwischen verschiedenen Leistungsträgern wider(zur diesbezüglichen Funktion von Erstattungsansprüchen vgl auch BSGE 98, 277 = SozR 4-2500 § 40 Nr 4, RdNr 2 mwN)und vermeidet es, in den geregelten Erstattungskonstellationen jeweils zwischen Berechtigtem und dem Leistungsträger, der tatsächlich zunächst geleistet hat, eine Rückabwicklung vorzunehmen, wenn letztlich ein anderer Leistungsträger verpflichtet ist, eine entsprechende Sozialleistung zeitgleich zu erbringen. Ausgleichsansprüche gemäß § 104 Abs 1 SGB X zu Gunsten des nachrangig Verpflichteten oder gemäß § 103 Abs 1 SGB X zu Gunsten des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist, sollen aber einen eigentlich zuständigen, erstattungsverpflichteten Leistungsträger nicht treffen, wenn er in Unkenntnis von der Möglichkeit geleistet hat, sich auf die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X zu berufen. Insoweit ist der tatsächlich leistende Leistungsträger einem Schuldner vergleichbar, der an den ehemaligen Gläubiger in Unkenntnis von einer erfolgten Zession leistet (§ 407 Abs 1 BGB).

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Die Folgen dieses Regelungssystems bewirken, dass zB ein Leistungsträger, der von der subsidiären Leistung eines nach dem Rechtssystem aufgrund einer Auffangzuständigkeit nachrangig zur Leistung verpflichteten, anderen Leistungsträgers im betroffenen Leistungszeitraum erfährt, allein aufgrund dieser Kenntnis eine sofortige Leistung gegenüber dem Berechtigten verweigern darf, da er von einer teilweisen Erfüllung nach § 107 Abs 1 SGB X ausgehen kann. Fehlt es dagegen an hinreichenden Anknüpfungstatsachen, um von einer Erfüllungsfiktion auszugehen, darf der solcher Art zur Leistung verpflichtete Leistungsträger auch nicht im Nachhinein in den Fällen des § 103 oder § 104 SGB X mit Erstattungsansprüchen belastet werden: Er ist im Vergleich zum anderen Leistungsträger nicht gegenüber der Belastung näherstehend, eine überzahlte Leistung vom insoweit nicht berechtigten Empfänger zurückzufordern. Welche "Kenntnis" für Erstattungsansprüche nach § 103 Abs 1 und § 104 Abs 1 SGB X rechtserheblich ist, hängt in diesem Sinne von der betroffenen Erstattungskonstellation ab.

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Ist eine Krankenkasse (KK) zur Zahlung von Krg verpflichtet, so genügt danach ihre bloße Kenntnis von zeitgleich gewährter BU-Rente nicht schon, um die Krg-Zahlung zunächst einzubehalten und das Eingreifen der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs 1 SGB X zu überprüfen. Vielmehr ersetzt das Krg regelmäßig den neben der BU-Rente erworbenen Lohn, also den Hinzuverdienst, der bereits bei der Höhe der Rentenzahlung vom Rentenversicherungsträger zu berücksichtigen ist, wenn es - wie hier - um AU-Zeiten geht, die im Laufe des Rentenbezugs eingetreten sind und bei denen nicht etwa im Laufe der AU-Zeit BU-Rente bewilligt worden ist (vgl § 50 Abs 2 Nr 2 SGB V). Um die Krg-Zahlung zunächst einzubehalten und nicht auszuzahlen, müsste die KK in solchen Fällen Kenntnis davon haben, dass durch die Auskehrung des Krg eine Überzahlung eintritt, weil der Rentenversicherungsträger die von ihm zu zahlende Rentenhöhe noch nicht an die Hinzuverdienstgrenzen angepasst hat, die - wie dargelegt - in gleicher Weise für zusammen zu rechnendes Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und Lohnersatzleistungen gelten.

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Unter Berücksichtigung der dargestellten Umstände kann der Beklagten hier nicht vorgehalten werden, sie habe Krg "in Kenntnis" einer erfolgten Überzahlung von BU-Rente durch die Klägerin geleistet. Die Beklagte durfte vielmehr nach ihrem Kenntnisstand zur Zeit der Bewilligung und Leistung des Krg am 26.2.2007 für Januar 2007, am 8.3.2007 für Februar 2007 und am 23.3.2007 für die restliche Zeit bis 23.3.2007 von Rechts wegen dem Versicherten das Krg in der berechneten Höhe nicht vorenthalten. Sie wusste, dass die Klägerin unter Berücksichtigung der bisherigen Hinzuverdienste des Versicherten keinen Anlass gesehen hatte, die Höhe der BU-Rentenzahlung weiter abzusenken. Es war für die Beklagte nicht einmal sicher absehbar, dass es 2007 zur Minderung des BU-Rentenzahlbetrags kommen würde.

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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 1 und 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts aus § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm § 52 Abs 3 GKG.

(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,

1.
soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt,
2.
solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen; dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt worden ist,
3.
soweit und solange Versicherte Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld beziehen,
3a.
solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch ruht,
4.
soweit und solange Versicherte Entgeltersatzleistungen, die ihrer Art nach den in Nummer 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, von einem Träger der Sozialversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland erhalten,
5.
solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten im elektronischen Verfahren nach § 295 Absatz 1 Satz 10 erfolgt,
6.
soweit und solange für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 7 Abs. 1a des Vierten Buches) eine Arbeitsleistung nicht geschuldet wird,
7.
während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 abgegeben haben,
8.
solange bis die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nach § 46 Satz 3 ärztlich festgestellt wurde.

(2) (weggefallen)

(3) Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen dürfen bei der Anwendung des Absatzes 1 nicht aufgestockt werden.

(4) (weggefallen)

(1) Auf Antrag versicherungspflichtig sind folgende Personen, wenn die Versicherung von einer Stelle beantragt wird, die ihren Sitz im Inland hat:

1.
Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes, die Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
2.
Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind,
3.
sekundierte Personen nach dem Sekundierungsgesetz.
Auf Antrag ihres Arbeitgebers versicherungspflichtig sind auch Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei einem Leiter, Mitglied oder Bediensteten einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder beschäftigt sind. Personen, denen für die Zeit des Dienstes oder der Beschäftigung im Ausland Versorgungsanwartschaften gewährleistet sind, gelten im Rahmen der Nachversicherung auch ohne Antrag als versicherungspflichtig.

(2) Auf Antrag versicherungspflichtig sind Personen, die nicht nur vorübergehend selbständig tätig sind, wenn sie die Versicherungspflicht innerhalb von fünf Jahren nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder dem Ende einer Versicherungspflicht aufgrund dieser Tätigkeit beantragen.

(3) Auf Antrag versicherungspflichtig sind Personen, die

1.
eine der in § 3 Satz 1 Nr. 3 genannten Sozialleistungen oder Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften nach § 3 Satz 1 Nummer 3a beziehen und nicht nach diesen Vorschriften versicherungspflichtig sind,
2.
nur deshalb keinen Anspruch auf Krankengeld haben, weil sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind oder in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zuletzt versicherungspflichtig waren, längstens jedoch für 18 Monate.
Dies gilt auch für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(3a) Die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit und die Befreiung von der Versicherungspflicht gelten auch für die Versicherungspflicht auf Antrag nach Absatz 3. Bezieht sich die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht auf jede Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, kann ein Antrag nach Absatz 3 nicht gestellt werden. Bezieht sich die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht auf eine bestimmte Beschäftigung oder bestimmte selbständige Tätigkeit, kann ein Antrag nach Absatz 3 nicht gestellt werden, wenn die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht auf der Zugehörigkeit zu einem anderweitigen Alterssicherungssystem, insbesondere einem abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag oder der Mitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), beruht und die Zeit des Bezugs der jeweiligen Sozialleistung in dem anderweitigen Alterssicherungssystem abgesichert ist oder abgesichert werden kann.

(4) Die Versicherungspflicht beginnt

1.
in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 vorliegen, wenn sie innerhalb von drei Monaten danach beantragt wird, sonst mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt,
2.
in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 mit Beginn der Leistung und in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten danach gestellt wird, andernfalls mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt, frühestens jedoch mit dem Ende der Versicherungspflicht aufgrund einer vorausgehenden versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit.
Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen weggefallen sind.

Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.

(1) Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.

(1a) Befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung, auf die Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet, wenn

1.
entweder
a)
die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung zur Folge hat, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt, oder
b)
nach Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung ein Anspruch auf Krankengeld nach § 48 des Fünften Buches oder auf Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen endet und
2.
der siebte Kalendermonat nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht erreicht ist.
In diesen Fällen werden die Renten von dem Tag an geleistet, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Krankentagegeld endet.

(2) Befristete große Witwenrenten oder befristete große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.

(3) Ist nach Beginn der Rente ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird die Rente der leistungsberechtigten Person von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Bei einer rechtskräftigen Abänderung des Versorgungsausgleichs gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt nach § 226 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzustellen ist. § 30 des Versorgungsausgleichsgesetzes bleibt unberührt.

(3a) Hat das Familiengericht über eine Abänderung der Anpassung nach § 33 des Versorgungsausgleichsgesetzes rechtskräftig entschieden und mindert sich der Anpassungsbetrag, ist dieser in der Rente der leistungsberechtigten Person von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, der sich aus § 34 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes ergibt. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3b) Der Rentenbescheid der leistungsberechtigten Person ist aufzuheben

1.
in den Fällen des § 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt
a)
des Beginns einer Leistung an die ausgleichsberechtigte Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes),
b)
des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes) oder
c)
der vollständigen Einstellung der Unterhaltszahlungen der ausgleichspflichtigen Person (§ 34 Abs. 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes),
2.
in den Fällen des § 35 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 36 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes) und
3.
in den Fällen des § 37 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Aufhebung der Kürzung des Anrechts (§ 37 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes).
Die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(4) Ist nach Beginn der Rente ein Rentensplitting durchgeführt, wird die Rente von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings.

(5) Ist nach Beginn einer Waisenrente ein Rentensplitting durchgeführt, durch das die Waise nicht begünstigt ist, wird die Rente erst zu dem Zeitpunkt um Abschläge oder Zuschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dem eine Rente aus der Versicherung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, der durch das Rentensplitting begünstigt ist, beginnt. Der Rentenbescheid der Waise ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings.

(1) Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. Haben diese Versicherten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie entweder einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben bei einem Leistungsträger mit Sitz im Inland oder einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit Sitz im Inland zu stellen haben.

(1a) (weggefallen)

(2) Erfüllen Versicherte die Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte mit Erreichen der Regelaltersgrenze, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie den Antrag auf diese Leistung zu stellen haben.

(3) Stellen Versicherte innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist. Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf.

(1) Für Versicherte, die

1.
Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
Ruhegehalt, das nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahlt wird,
3.
Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3,
4.
Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt werden,
5.
Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltenden Bestimmungen gezahlt werden,
beziehen, endet ein Anspruch auf Krankengeld vom Beginn dieser Leistungen an; nach Beginn dieser Leistungen entsteht ein neuer Krankengeldanspruch nicht. Ist über den Beginn der in Satz 1 genannten Leistungen hinaus Krankengeld gezahlt worden und übersteigt dieses den Betrag der Leistungen, kann die Krankenkasse den überschießenden Betrag vom Versicherten nicht zurückfordern. In den Fällen der Nummer 4 gilt das überzahlte Krankengeld bis zur Höhe der dort genannten Leistungen als Vorschuß des Trägers oder der Stelle; es ist zurückzuzahlen. Wird eine der in Satz 1 genannten Leistungen nicht mehr gezahlt, entsteht ein Anspruch auf Krankengeld, wenn das Mitglied bei Eintritt einer erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist.

(2) Das Krankengeld wird um den Zahlbetrag

1.
der Altersrente, der Rente wegen Erwerbsminderung oder der Landabgaberente aus der Alterssicherung der Landwirte,
2.
der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder der Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
3.
der Knappschaftsausgleichsleistung oder der Rente für Bergleute oder
4.
einer vergleichbaren Leistung, die von einem Träger oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt wird,
5.
von Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 bis 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets geltenden Bestimmungen gezahlt werden,
gekürzt, wenn die Leistung von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung an zuerkannt wird.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.