Bundessozialgericht Urteil, 20. Okt. 2010 - B 13 R 15/10 R

bei uns veröffentlicht am20.10.2010

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Februar 2010 und des Sozialgerichts Heilbronn vom 27. August 2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger ein Drittel der außergerichtlichen Kosten für alle Rechtszüge zu erstatten.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Erstattung von Kosten, die ihm anlässlich der Einlegung eines Widerspruchs entstanden sind.

2

Seit 1997 ist vor dem SG Heilbronn gegen einen Feststellungsbescheid nach § 149 Abs 5 SGB VI der damaligen LVA Württemberg vom 25.2.1997 und gegen den Widerspruchsbescheid vom 26.9.1997 ein Rechtsstreit des Klägers anhängig; das Verfahren hat seit April 1999 geruht.

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In der Folgezeit ergingen (zunächst noch durch die LVA Württemberg, sodann durch deren Rechtsnachfolgerin DRV Baden-Württemberg, danach durch die inzwischen zuständig gewordene DRV Unterfranken und schließlich durch deren Rechtsnachfolgerin DRV Nordbayern ) im Rentenverfahren des Klägers zahlreiche Bescheide, teils mit einer Rechtsbehelfsbelehrung "Widerspruch", teils jedoch mit dem Hinweis, dass der jeweilige Bescheid gemäß § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des anhängigen (seit Oktober 2006 fortgeführten) Klageverfahrens sei.

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Der Bescheid der Beklagten vom 22.8.2007 lehnte einen Antrag des Klägers, die mit Bescheid vom 28.4.2000 ab Juni 2000 bewilligte Altersrente neu festzustellen, mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen der Übergangsregelung, die durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz (RVAltGrAnpG) vom 20.4.2007 (BGBl I 554) in Umsetzung der Entscheidung des BVerfG vom 13.6.2006 (1 BvL 9/00 ua - BVerfGE 116, 96 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5) in Art 6 § 4c Abs 2 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG) eingefügt worden war, nicht vorlägen.

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Hiergegen legte der Kläger durch seinen Rentenberater der Rechtsbehelfsbelehrung folgend Widerspruch ein und trug ua vor, der Rentenbescheid vom 28.4.2000 sei Gegenstand des beim SG anhängigen Klageverfahrens geworden, weil er den Feststellungsbescheid vom 25.2.1997 ersetzt habe.

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Mit Schriftsatz vom 12.11.2007 teilte die Beklagte dem SG mit, ihr Bescheid vom 22.8.2007 sei entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 20.12.2007 die Altersrente für den Monat Juni 2000 neu fest und bewilligte dem Kläger eine Nachzahlung von 16,69 Euro, weil sich gemäß Art 6 § 4c Abs 2 FANG idF des RVAltGrAnpG ein Zuschlag an Entgeltpunkten (EP) ergab. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass er nach § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens sei.

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Zuvor hatte der Kläger mit Schreiben vom 10.12.2007 seinen Widerspruch in der Hauptsache für erledigt erklärt und um Kostengrundentscheidung nach § 63 SGB X gebeten. Die Beklagte lehnte eine Kostenerstattung ab, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Denn der Widerspruch sei nicht erfolgreich und trotz der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung weder erforderlich noch sinnvoll gewesen (Bescheid vom 23.1.2008 und Widerspruchsbescheid vom 17.3.2008).

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Das SG hat mit Urteil vom 27.8.2008 der Klage stattgegeben. Die Voraussetzungen des § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X lägen zwar nicht vor, weil der Widerspruch nicht erfolgreich gewesen sei. Auch komme eine erweiternde Auslegung des § 63 Abs 1 Satz 2 SGB X nicht in Betracht. Die Kosten für das Widerspruchsverfahren seien jedoch aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu erstatten (Hinweis auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 1.7.2003 - L 11 RJ 514/03 - Juris), denn die Beklagte habe gegen ihre in § 36 SGB X normierte Pflicht verstoßen, eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen.

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Die vom LSG zugelassene Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Zur Begründung hat es in seinem Urteil vom 12.2.2010 (L 4 R 803/09 - Juris) im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe aufgrund einer erweiternden Auslegung des § 63 Abs 1 Satz 2 iVm § 41 Abs 1 SGB X ein Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte zu. Durch die unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 22.8.2007 habe die Beklagte den unzulässigen Widerspruch des Klägers "provoziert". Die Beifügung einer falschen Rechtsbehelfsbelehrung sei ein Verfahrensfehler. Zwar werde dieser Mangel in § 41 Abs 1 SGB X nicht erwähnt. Er sei jedoch zumindest mit der in Nr 2 getroffenen Regelung - dem Fehlen einer notwendigen Begründung (§ 35 SGB X) - vergleichbar. Zudem müsse das bei einer Kostenentscheidung nach § 193 SGG zu berücksichtigende Veranlassungsprinzip auch im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 63 Abs 1 SGB X beachtet werden. Es sei kein Grund ersichtlich, warum ein Gericht bei einer Kostenentscheidung nach § 193 SGG, die auch die Kosten des Vorverfahrens umfasse, den Umstand der Veranlassung für ein Widerspruchs- oder Klageverfahren berücksichtigen dürfe, dies aber der Behörde selbst bei einer Kostenentscheidung nach § 63 SGB X verwehrt sein solle. Auch das BSG habe in seiner Entscheidung vom 18.12.2001 (B 12 KR 42/00 R - Juris) eine Kostenerstattungspflicht nach § 63 Abs 1 SGB X bei erfolglosem Widerspruch für gerechtfertigt gehalten, wenn die Einlegung des unzulässigen Widerspruchs "durch das Verhalten der Beklagten verursacht" worden sei.

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Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 63 Abs 1 Satz 2 SGB X. Die Vorschrift könne nicht erweiternd ausgelegt werden. Mängel in der Rechtsbehelfsbelehrung führten nicht dazu, dass diese ebenso wie die in § 41 SGB X aufgeführten Form- oder Verfahrensfehler nachträglich geheilt werden könnten. Im vorliegenden Fall sei eine Heilung durch Nachholen einer Handlung schon deshalb nicht möglich, weil der Bescheid vom 22.8.2007 gemäß § 96 Abs 1 SGG kraft Gesetzes Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden sei. Veranlassungsgesichtspunkte seien im Rahmen des § 63 SGB X im Gegensatz zu einer Kostenentscheidung nach § 193 SGG nicht zu berücksichtigen. Wollte man dies anders sehen, hätte das LSG im Übrigen auch das Verhalten der Prozessbevollmächtigten des Klägers berücksichtigen müssen. Denn diese hätten gewusst, dass der Bescheid vom 28.4.2000 Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens gewesen sei und damit die Voraussetzungen für die Anwendung des Art 6 § 4c Abs 2 FANG idF des RVAltGrAnpG vorgelegen hätten. Eines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 22.8.2007 hätte es nicht bedurft. Dem Urteil des BSG vom 18.12.2001 (aaO) lasse sich nichts für eine erweiternde Auslegung des § 63 Abs 1 Satz 2 SGB X entnehmen.

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Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Februar 2010 und des Sozialgerichts Heilbronn vom 27. August 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht durch einen vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten.

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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündlichen Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 165 Satz 1, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 SGG).

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet.

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A. Von Amts wegen zu beachtende Verfahrenshindernisse stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen. Berufung und Revision sind kraft Zulassung durch das LSG statthaft. Sie sind auch nicht gemäß § 144 Abs 4 iVm § 165 Satz 1 SGG ausgeschlossen. Denn Kosten des Verfahrens iS dieser Vorschriften, die zu einem Ausschluss der Rechtsmittel führen, sind nur die Kosten des laufenden Rechtsstreits, nicht aber die Kosten eines anderen Verfahrens (stRspr, zB BSG Urteil vom 29.1.1998 - SozR 3-1500 § 144 Nr 13 S 30 mwN). Der Ausschluss erfasst daher keine Rechtsstreitigkeiten, in denen in der Hauptsache über die Kosten "isolierter" Vorverfahren gestritten wird (BSG Urteil vom 25.2.2010 - SozR 4-1300 § 63 Nr 12 RdNr 11 mwN).

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B. Die angefochtenen Entscheidungen der Vorinstanzen können keinen Bestand haben; die Klage ist abzuweisen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.8.2007 gemäß § 63 Abs 1 SGB X.

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Denn die Beklagte war von vornherein nicht berechtigt, inhaltlich über die Kosten des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 22.8.2007 zu entscheiden (1.). Selbst wenn man eine Entscheidungsbefugnis der Beklagten über die Kosten des Widerspruchsverfahrens bejahen wollte, lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs weder nach § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X (2.) noch gemäß § 63 Abs 1 Satz 2 SGB X (3.) vor. Eine erweiternde Auslegung des § 63 Abs 1 Satz 2 iVm § 41 SGB X in dem Sinne, dass die Regelung auch auf den Mangel einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung Anwendung finde, kommt ebenso wenig in Betracht (4.). Schließlich kann der Kläger sein Begehren nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen (5.).

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1. Die Beklagte war nicht befugt, eine inhaltliche Entscheidung über die Erstattung der vom Kläger geltend gemachten Kosten des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 22.8.2007 zu treffen, denn dieser wurde bereits mit seinem Erlass Gegenstand der gegen den (Feststellungs-)Bescheid vom 25.2.1997 gerichteten Klage. Auch über die Kosten eines - an sich überflüssigen - Widerspruchsverfahrens entscheidet gemäß § 193 Abs 1 SGG nach Prozessbeendigung ausschließlich das Gericht; ein Kostenerstattungsanspruch nach § 63 Abs 1 SGB X kommt dann nicht mehr in Betracht.

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Verfahrensrechtlich bedeutet dies, dass die Beklagte zwar verpflichtet war, den Antrag des Klägers auf Erlass einer Kostengrundentscheidung zu bescheiden; sie durfte jedoch keine inhaltliche Entscheidung über die geltend gemachten Kosten treffen. Denn diese (hoheitliche) Kostenentscheidung steht gemäß § 193 Abs 1 SGG nur dem Gericht zu. Bereits deshalb hätte die Beklagte den Kostenantrag ablehnen müssen. Insoweit war die im Bescheid vom 23.1.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.3.2008 (vgl § 95 SGG) getroffene ablehnende Entscheidung in ihrer Begründung ebenso falsch wie irreführend.

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a) Die in § 63 Abs 1 SGB X geregelte Kostenerstattungspflicht gilt nur für ein isoliertes Vorverfahren(§ 62 SGB X), also für ein solches, dem - jedenfalls in der Hauptsache - kein gerichtliches Verfahren folgt (BSG Urteil vom 20.4.1983 - BSGE 55, 92, 93 = SozR 1300 § 63 Nr 1 S 2; BSG Urteil vom 12.12.1990 - SozR 3-1300 § 63 Nr 1 S 5; BSG Urteil vom 30.6.2004 - BSGE 93, 69 = SozR 4-2500 § 85 Nr 11, RdNr 27; BSG Urteil vom 31.5.2006 - SozR 4-1300 § 63 Nr 4 RdNr 11; BSG Urteil vom 25.2.2010 - SozR 4-1300 § 63 Nr 12 RdNr 15; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 193 RdNr 5a; Roos in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 63 RdNr 4). Denn war ein Beteiligter im Vorverfahren schon mit seinem Widerspruch erfolgreich, erübrigt sich eine Anrufung des Gerichts. Deshalb besteht dann die Möglichkeit der Kostenerstattung nach § 63 SGB X(BSG Urteil vom 20.4.1983 aaO; BSG Urteil vom 25.2.2010 aaO).

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Schließt sich hingegen eine Klage an, kommt § 63 SGB X nicht mehr zur Anwendung. Denn dann hat (nur noch) das Gericht gemäß § 193 Abs 1 SGG von Amts wegen im Urteil(Satz 1 aaO) oder bei anderweitiger Verfahrensbeendigung auf Antrag durch Beschluss (Satz 3 aaO) darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Zu den Kosten, über deren Erstattung das Gericht zu befinden hat, gehören die gesamten (außergerichtlichen) Kosten des Rechtsstreits und daher nach § 193 Abs 2 SGG auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen für ein Vorverfahren(BSG Beschluss vom 24.8.1976 - SozR 1500 § 193 Nr 3 S 1 ff; BSG Urteil vom 20.4.1983 - BSGE 55, 92, 93 = SozR 1300 § 63 Nr 1 S 2). Nichts anderes gilt, wenn es trotz der Einbeziehung des Bescheids in ein bereits anhängiges Gerichtsverfahren nach § 96 Abs 1 SGG noch - wie hier - zu einem (unnötigen) Widerspruchsverfahren kommt.

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b) Der Kläger hatte gegen den Bescheid vom 22.8.2007 Widerspruch erhoben. Damit begann nach § 83 SGG ein Vorverfahren; der Widerspruch war jedoch mangels Rechtsschutzbedürfnisses wegen des bereits (auch) gegen diesen Bescheid anhängigen Klageverfahrens unzulässig (vgl BSG Urteil vom 29.1.1998 - SozR 3-1500 § 144 Nr 13 S 30).

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In dieser Verfahrenssituation kommt eine gesonderte Erstattung der Kosten nach § 63 SGB X nicht (mehr) in Betracht, auch soweit der Kläger durch die (fehlerhafte) Rechtsbehelfsbelehrung zur Einlegung des (unzulässigen) Widerspruchs veranlasst worden sein sollte. Über die Kosten des Widerspruchs gegen einen solchen Bescheid ist (ausschließlich) in der Kostenentscheidung des Gerichtsverfahrens mitzuentscheiden, in das er einbezogen worden ist (so bereits BSG Urteil vom 18.12.2001 - B 12 KR 42/00 R - Juris RdNr 12; ebenso LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 19.10.2000 - L 16 KR 35/98 - Juris RdNr 70; Thüringer LSG Urteil vom 13.1.2010 - L 7 AS 1042/07 - Juris RdNr 12).

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Denn nach dem Grundsatz der Einheit der Kostenentscheidung hat das Gericht bei Verfahrensbeendigung über die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden (vgl BSG Beschluss vom 7.9.1998 - SozR 3-1500 § 193 Nr 10 S 26; Bayerisches LSG Beschluss vom 10.10.1996 - L 5 B 198/95 - Breith 1998, 454, 458; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 193 RdNr 2). Hierzu gehören - wie oben bereits ausgeführt - auch die Kosten eines Vorverfahrens.

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Dem steht nicht entgegen, dass nach § 193 Abs 2 SGG Kosten nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung "notwendigen" Aufwendungen der Beteiligten sind und die Kosten für einen Widerspruch gegen einen nach § 96 Abs 1 SGG in den Rechtsstreit einbezogenen Verwaltungsakt ein objektiv unnötiges ("überflüssiges") Vorverfahren betreffen. Denn die "Notwendigkeit" einer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung getätigten Aufwendung beurteilt sich allein aus der Sicht eines verständigen Beteiligten, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt, in dem die mit Aufwendungen verbundene Handlung vorgenommen worden ist (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 193 RdNr 7; Groß in Lüdtke, Handkomm SGG, 3. Aufl 2009, § 193 RdNr 11); ohne Belang ist, ob sich die Handlung hinterher als unnötig herausstellt (vgl BVerwG Beschluss vom 3.7.2000 - 11 A 1/99 - NJW 2000, 2832 f; Niedersächsisches OVG Beschluss vom 20.5.2005 - 8 OB 57/05 - NVwZ-RR 2005, 660 § 162 abs 1 vwgo>, jeweils mwN).

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Ein verständiger Beteiligter wird gegen einen ihn belastenden, für rechtswidrig erachteten Verwaltungsakt Widerspruch einlegen, wenn dies der beigefügten, nicht erkennbar falschen Rechtsbehelfsbelehrung entspricht (vgl BGH Beschluss vom 11.6.1996 - VI ZB 10/96 - VersR 1996, 1522 f zum Anwaltsverschulden bei offenkundig falscher Rechtsmittelbelehrung; vgl auch SG Freiburg Urteil vom 17.12.2002 - S 9 RJ 1875/02 - ASR 2003, 123, 124; s zum sog Grundsatz des "sichersten Weges" BGH Urteil vom 16.11.1989 - IX ZR 190/88 - NJW-RR 1990, 204, 205; BGH Urteil vom 11.2.1999 - IX ZR 14/98 - NJW 1999, 1391 f; Saarländisches OLG Urteil vom 22.12.2009 - 4 U 107/09 ua - MDR 2010, 534, 535). Hieran gemessen müssen die durch die Einlegung eines unzulässigen Widerspruchs entstandenen Kosten im sozialgerichtlichen Verfahren zu den erstattungsfähigen Kosten iS des § 193 Abs 2 SGG gehören, wenn gegen den angefochtenen Verwaltungsakt nach der ihm beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung Widerspruch zu erheben und diese Rechtsbehelfsbelehrung für den Betroffenen bzw seinen Bevollmächtigten nicht erkennbar unzutreffend war. Bei der Kostenentscheidung hat das Gericht darüber zu befinden, ob es der Billigkeit entspricht, dass eine Behörde, die dadurch Anlass zur Einlegung eines Widerspruchs gegeben hat, dass sie zu Unrecht über dessen Notwendigkeit belehrt hat, im sozialgerichtlichen Verfahren (zusätzlich) die Kosten dieses objektiv unnötigen Widerspruchsverfahrens tragen muss.

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Mit der hier vertretenen Auffassung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des 12. Senats des BSG in seinem Beschluss vom 24.8.1976 (SozR 1500 § 193 Nr 3), soweit dort ausgeführt ist, dass die Kosten iS des § 193 Abs 2 SGG auch die notwendigen Aufwendungen eines für das Klageverfahren gemäß § 78 SGG zwingend vorgeschriebenen Vorverfahrens umfassen. Denn der 12. Senat hat damit die Erstattung von Kosten in der hier vorliegenden Fallkonstellation nicht ausgeschlossen.

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2. Aber selbst wenn man - mit der generellen Rechtsansicht des LSG - davon ausginge, dass die Beklagte berechtigt gewesen wäre, inhaltlich über die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu entscheiden, hätte der Kläger keinen Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X.

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Nach dieser Bestimmung hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Der Tatbestand dieser Vorschrift ist vorliegend nicht erfüllt, weil der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 22.8.2007 nicht "erfolgreich" war.

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Ein Widerspruch hat dann "Erfolg" iS des Gesetzes, wenn die Behörde ihm stattgibt (BSG Urteil vom 21.7.1992 - SozR 3-1300 § 63 Nr 3 S 13; BSG Urteil vom 17.10.2006 - SozR 4-1300 § 63 Nr 5 RdNr 14; BVerwG Urteil vom 14.1.1983 - 8 C 80/80 - NVwZ 1983, 544, 545). Dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.8.2007 hat die Beklagte jedoch nicht stattgegeben; der Bescheid ist vielmehr Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens geworden. Der Widerspruch war damit unzulässig und wurde nach entsprechendem Hinweis der Beklagten vom Kläger für erledigt erklärt.

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Eine "Stattgabe" bzw ein "Erfolg" des Widerspruchs kann auch nicht darin gesehen werden, dass die Beklagte mit Bescheid vom 20.12.2007 die Altersrente - wie vom Kläger mit dem Widerspruch in der Sache begehrt - in Anwendung des Art 6 § 4c Abs 2 FANG idF des RVAltGrAnpG vom 20.4.2007 (BGBl I 554) neu berechnet und einen Zuschlag an EP für den Monat Juni 2000 bewilligt hat. Denn es fehlt an der erforderlichen Kausalität zwischen dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.8.2007 und der Neufeststellung mit Bescheid vom 20.12.2007. Ein Widerspruch ist nur dann erfolgreich iS des § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X, wenn zwischen Rechtsbehelf und begünstigender Entscheidung der Behörde eine ursächliche Verknüpfung im Rechtssinne besteht(stRspr, zB BSG Urteil vom 21.7.1992 - SozR 3-1300 § 63 Nr 3 S 13; BSG Urteil vom 29.1.1998 - SozR 3-1500 § 144 Nr 13 S 34; BSG Urteil vom 18.12.2001 - B 12 KR 42/00 R - Juris RdNr 13; BSG Urteil vom 25.3.2004 - SozR 4-1300 § 63 Nr 1 RdNr 9; BSG Urteil vom 31.5.2006 - SozR 4-1300 § 63 Nr 4 RdNr 11; BSG Urteil vom 17.10.2006 - SozR 4-1300 § 63 Nr 5 RdNr 15). Dies war hier nicht der Fall. Denn der Bescheid vom 22.8.2007 war gemäß § 96 Abs 1 SGG automatisch Gegenstand des anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens geworden. Des Widerspruchs bedurfte es nicht; ihm ist daher der "Erfolg" der Rentenneufeststellung rechtlich nicht zuzurechnen.

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3. Ebenso wenig liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 63 Abs 1 Satz 2 SGB X vor. Danach gilt die Rechtsfolge des § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X (Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen im Vorverfahren) auch, wenn der Widerspruch "nur" deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 SGB X unbeachtlich ist. Einer der Anwendungsfälle des § 41 SGB X ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Mangel einer unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung (§ 36 SGB X) wird von § 41 SGB X nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut nicht erfasst.

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4. Die Ansicht des LSG, § 63 Abs 1 Satz 2 SGB X sei in erweiternder Auslegung bei einer unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung mit der Folge anzuwenden, dass ein Kostenerstattungsanspruch auch bei einem wegen der Rechtsfolge des § 96 Abs 1 SGG unzulässigen Widerspruch gegen einen bereits in einem Gerichtsverfahren einbezogenen Verwaltungsakt zu bejahen sei(ebenso Roos in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 63 RdNr 22 - ohne nähere Begründung), teilt der Senat nicht. Vielmehr kommt eine Erweiterung des Anwendungsbereichs dieser Regelung auf den Fall einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung nicht in Betracht (vgl ebenso LSG Baden-Württemberg Urteil vom 1.7.2003 - L 11 RJ 514/03 - RV 2004 56, 58; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 3.8.2009 - L 10 AS 391/09 NZB - Juris RdNr 6; SG Freiburg Urteil vom 17.12.2002 - S 9 RJ 1875/02 - ASR 2003, 123, 124; Rieker in JurisPR-SozR 7/2010 Anm 6; VG München Urteil vom 13.6.2001 - M 17 K 98.5674 - Juris RdNr 19 zum wortgleichen Art 80 Abs 1 Satz 1 Halbs 2 Bayerisches VwVfG; Schneider-Danwitz, SGB X, § 63 Anm 37, Stand März 1989; Othmer, SGb 1998, 513, 515; Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl 2008, § 80 RdNr 41 zur Parallelvorschrift des § 80 Abs 1 Satz 2 VwVfG).

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a) Eine über den Wortlaut hinausgehende erweiternde Auslegung ist schon aufgrund der Entstehungsgeschichte der Norm abzulehnen. Nach den Materialien zu § 63 SGB X(Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren -, BT-Drucks 8/2034 S 36 )entspricht diese Vorschrift (bis auf hier nicht einschlägige Abweichungen) § 80 VwVfG. Dort aber ist bewusst von der Aufnahme einer gesonderten Bestimmung über die Kostentragung bei einer unrichtig erteilten Rechtsbehelfsbelehrung abgesehen worden, und zwar in der Überzeugung, dass derartige Fälle nach staatshaftungsrechtlichen Grundsätzen abgewickelt werden sollten. In der Begründung zum Gesetzentwurf des (späteren) § 80 VwVfG heißt es(BT-Drucks 7/910 S 92 ): "Um eine zu kasuistische Regelung zu vermeiden, sind auch besondere Bestimmungen über die Kostentragung bei falscher Rechtsmittelbelehrung oder falscher Sachbehandlung durch die Behörde nicht aufgenommen. Fälle dieser Art können weitgehend nach § 839 BGB abgewickelt werden."

35

Der in diesen Materialien zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers steht einer analogen Anwendung des § 63 Abs 1 Satz 2 SGB X entgegen, da hiernach keine dem gesetzgeberischen Konzept widersprechende (planwidrige) Gesetzeslücke(vgl dazu BVerfG Beschluss vom 3.4.1990 - 1 BvR 1186/89 - BVerfGE 82, 6, 11 ff; BSG Urteil vom 31.5.2006 - SozR 4-1300 § 63 Nr 3 RdNr 14, jeweils mwN) besteht.

36

b) Überdies begegnet eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 41 SGB X und damit auch des § 63 Abs 1 Satz 2 SGB X auf Mängel in der Rechtsbehelfsbelehrung systematischen Bedenken. Im Gegensatz zu den in § 41 SGB X genannten Verfahrens- und Formfehlern sind die Folgen bei einer unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung nicht im SGB X, sondern in § 66 Abs 2 SGG ausdrücklich und abschließend geregelt. Zwar kann eine falsche Rechtsbehelfsbelehrung innerhalb der Jahresfrist des § 66 Abs 2 SGG noch richtig erteilt werden mit der Folge, dass ab diesem Zeitpunkt die übliche Frist von einem Monat(§ 84 Abs 1 Satz 1 SGG) zu laufen beginnt (vgl Senatsurteil vom 28.5.1991 - BSGE 69, 9, 14 = SozR 3-1500 § 66 Nr 1 S 6). Dieser Fehler kann aber nur ex nunc und nicht, wie bei den Verfahrens- und Formfehlern nach § 41 SGB X, ex tunc "geheilt" werden(zu § 41 SGB X s BSG Großer Senat Beschluss vom 6.10.1994 - BSGE 75, 159, 163 = SozR 3-1300 § 41 Nr 7 S 12). Zudem macht eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung den Verwaltungsakt - im Gegensatz zu den in § 41 SGB X genannten Verfahrens- und Formfehlern(Waschull in Lehr- und PraxisKomm SGB X, 2. Aufl 2007, § 41 RdNr 1) -nicht rechtswidrig, sondern führt zu den erweiterten Rechtsbehelfsfristen nach § 66 Abs 2 SGG(Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 36 RdNr 15; Waschull aaO, § 36 RdNr 9).

37

c) Dass Veranlassungsgesichtspunkte aus Billigkeitsgründen im Rahmen der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden gerichtlichen Kostenentscheidung nach § 193 SGG Berücksichtigung finden können(BSG Urteil vom 29.5.1996 - BSGE 78, 233, 243 = SozR 3-2500 § 109 Nr 1 S 11; BSG Urteil vom 16.6.1999 - SozR 3-3100 § 5 Nr 7 S 26; BSG Urteil vom 30.8.2001 - SozR 3-5050 § 22b Nr 1 S 16; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 193 RdNr 12b), kann allein eine Ausdehnung des § 63 Abs 1 Satz 2 SGB X auf den Mangel einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung nicht begründen(vgl LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 3.8.2009 - L 10 AS 391/09 NZB - Juris RdNr 6). Wie bereits oben aufgezeigt, hatte schon der Regierungsentwurf zur Parallelvorschrift des § 80 Abs 1 VwVfG eine Berücksichtigung fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrungen abgelehnt, weil er eine zu kasuistische Regelung vermeiden wollte(BT-Drucks 7/910 S 92 ). Dass beide - im Wesentlichen übereinstimmenden - Vorschriften die Berücksichtigung von Billigkeitsgesichtspunkten ausschließen, wird auch dadurch deutlich, dass einige VwVfG der Länder im Gegensatz zum VwVfG des Bundes und des SGB X ausdrückliche Bestimmungen über eine Kostenerstattung nach "billigem Ermessen" enthalten (vgl § 80 Abs 1 Satz 5 Saarländisches VwVfG, § 80 Abs 1 Satz 5 VwVfG für Baden-Württemberg, Art 80 Abs 1 Satz 5 Bayerisches VwVfG, § 80 Abs 1 Satz 5 Thüringer VwVfG, wonach bei einer Erledigung des Widerspruchs "auf andere Weise" eine Entscheidung über die Kostenerstattung nach "billigem Ermessen" unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstandes zu erfolgen hat).

38

5. Schließlich kann der Kläger sein Begehren nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen. Dieses Rechtsinstitut gibt die begehrte Rechtsfolge nicht her.

39

Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt voraus, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund Gesetzes oder Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung (§ 14 SGB I) und Auskunft (§ 15 SGB I), verletzt hat. Weiter ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können (stRspr, Senatsurteile vom 11.3.2004 - BSGE 92, 241 RdNr 13 = SozR 4-2600 § 58 Nr 3 RdNr 19 mwN; vom 19.11.2009 - SozR 4-2600 § 236 Nr 1 RdNr 25 ). Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist somit nicht auf die Gewährung von Schadensersatz im Sinne einer Kompensation in Geld, sondern auf Naturalrestitution gerichtet, dh auf Vornahme einer Handlung zur Herstellung einer sozialrechtlichen Position im Sinne desjenigen Zustands, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger die ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis erwachsenen Nebenpflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (stRspr, zB BSG Urteil vom 27.1.2000 - SozR 3-2400 § 28h Nr 11 S 44 mwN).

40

Der Sache nach macht der Kläger den Ersatz eines Schadens wegen eines Fehlverhaltens der Beklagten geltend, denn die "unnötige" Widerspruchseinlegung aufgrund der von der Beklagten im Bescheid vom 22.8.2007 erteilten unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung soll zu zusätzlichen Kosten geführt haben. Ein solcher Schadensersatzanspruch in Geld ist aber keine Rechtsfolge des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (vgl ebenso LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 4.11.2008 - L 10 R 4433/08 - Juris RdNr 17; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 3.8.2009 - L 10 AS 391/09 NZB - Juris RdNr 7; aA ohne Diskussion dieses Gesichtspunkts LSG Baden-Württemberg Urteil vom 1.7.2003 - L 11 RJ 514/03 - RV 2004, 56, 57; SG Freiburg Urteil vom 17.12.2002 - S 9 RJ 1875/02 - ASR 2003, 123).

41

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Obwohl der Kläger im vorliegenden Verfahren mit seinem Begehren auf Kostenerstattung für seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.8.2007 nicht durchdringen konnte, rechtfertigt sich die Auferlegung von einem Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers auf die Beklagte daraus, dass sie durch ihre ebenso falsche wie irreführende Begründung in den im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheiden Anlass zur Durchführung des Verfahrens gegeben hat.

Urteilsbesprechung zu Bundessozialgericht Urteil, 20. Okt. 2010 - B 13 R 15/10 R

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
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(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

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(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. (2) Eine Abschrift des neuen Ver

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Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 149 Versicherungskonto


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Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. § 153 Abs. 2 und 4 sowie § 155 Abs. 2 bis 4 finden keine Anwendung.

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 15 Auskunft


(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen. (2) Die Auskunftspf

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Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 62 Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte


Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gelten, wenn der Sozialrechtsweg gegeben ist, das Sozialgerichtsgesetz, wenn der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschrif

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 36 Rechtsbehelfsbelehrung


Erlässt die Behörde einen schriftlichen Verwaltungsakt oder bestätigt sie schriftlich einen Verwaltungsakt, ist der durch ihn beschwerte Beteiligte über den Rechtsbehelf und die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, de

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(1) Für Berechtigte, die vor dem 7. Mai 1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Rente vor dem 1. Oktober 1996 beginnt, sind für die Berechnung dieser Rente das § 22 Abs. 3 des Fremdrentenge

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(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Für Berechtigte, die vor dem 7. Mai 1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Rente vor dem 1. Oktober 1996 beginnt, sind für die Berechnung dieser Rente das § 22 Abs. 3 des Fremdrentengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung und § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes in der ab dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung sowie § 4 Abs. 5 und 7 in der am 6. Mai 1996 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Für Berechtigte,

1.
die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben,
2.
deren Rente nach dem 30. September 1996 beginnt und
3.
über deren Rentenantrag oder über deren bis 31. Dezember 2004 gestellten Antrag auf Rücknahme des Rentenbescheides am 30. Juni 2006 noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist,
wird für diese Rente einmalig zum Rentenbeginn ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ermittelt. Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ergibt sich aus der Differenz zwischen der mit und ohne Anwendung von § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes ermittelten Summe aller persönlichen Entgeltpunkte. Dieser Zuschlag wird monatlich für die Zeit des Rentenbezuges
vom 1. Oktober 1996 bis 30. Juni 1997 voll,
vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 zu drei Vierteln,
vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 zur Hälfte und
vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 zu einem Viertel
gezahlt. Für die Zeit des Rentenbezuges ab 1. Juli 2000 wird der Zuschlag nicht gezahlt. § 88 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung. § 44 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet Anwendung.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

Erlässt die Behörde einen schriftlichen Verwaltungsakt oder bestätigt sie schriftlich einen Verwaltungsakt, ist der durch ihn beschwerte Beteiligte über den Rechtsbehelf und die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, deren Sitz, die einzuhaltende Frist und die Form schriftlich zu belehren. Erlässt die Behörde einen elektronischen Verwaltungsakt oder bestätigt sie elektronisch einen Verwaltungsakt, hat die Rechtsbehelfsbelehrung nach Satz 1 elektronisch zu erfolgen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 27. August 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erstattung seiner Kosten für ein durch Rücknahme des Widerspruchs erledigtes Vorverfahren.
Auf Antrag des am 1940 in Rumänien geborenen Klägers erließ die damalige Landesversicherungsanstalt Württemberg, jetzt Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg (DRVBW) den Bescheid vom 25. Februar 1997 über die Feststellung rentenrechtlicher Zeiten nach § 149 Abs. 5 Satz 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI). Hierbei berücksichtigte sie die in Rumänien zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten der Jahre 1957 bis 1961 sowie 1964 bis 1973 nur zu 5/6 (§ 22 Abs. 3 des Fremdrentengesetzes - FRG -), weil diese Zeiten nur glaubhaft gemacht seien und setzte für die Jahre, in denen weniger als 365 Normen erreicht wurden, einen Teilzeitfaktor an. Außerdem stellte sie fest, dass „für die nach dem FRG anerkannten Zeiten (…) 60 % der maßgebenden Entgeltpunkte berücksichtigt (Faktor 0,6)“ würden (S. 2 des Bescheids). Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 26. September 1997). Hiergegen erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG, S 8 RJ 2638/97). Das SG ordnete das Ruhen des Verfahrens an.
Die DRVBW bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 18. Oktober 1999 Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 01. Mai 1999. Dieser Bescheid enthielt den Hinweis, er werde Gegenstand des ruhenden Klageverfahrens vor dem SG. Mit Bescheid vom 28. April 2000 bewilligte die DRVBW dem Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01. Juni 2000. Dieser Bescheid enthielt die Rechtsbehelfsbelehrung Widerspruch. Bei der Berechnung der Rente berücksichtigte die DRVBW in beiden Bescheiden die in Rumänien zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten der Jahre 1957 bis 1961 sowie 1964 bis 1973 nur zu 5/6, teilweise den Teilzeitfaktor und für die nach dem FRG anerkannten Zeiten nur 60 v.H. der maßgebenden Entgeltpunkte.
Der Kläger beantragte bei der DRVBW mit Schreiben vom 28. Juli 2006 die Neufeststellung seiner Altersrente. Dabei ging es ihm sowohl um die volle Berücksichtigung der Zeiten ohne Kürzung der Entgeltpunkte auf 5/6 und ohne Teilzeitfaktor als auch um die Anerkennung höherer Qualifikationsgruppen. Des Weiteren bat er darum, die notwendige Neufeststellungsentscheidung mit einem Vorbehalt in Bezug auf § 22 Abs. 4 FRG zu versehen. Insoweit solle die Bindungswirkung des Bescheids vom 28. April 2000 aufgehoben werden. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 13. Juni 2006 (1 BvL 9/00 u. a.) wolle er auf jeden Fall von der Neuregelung profitieren, die der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2007 erlassen müsse. Die DRVBW wies den Kläger mit Schreiben vom 14. September 2006 darauf hin, dass wegen der ungekürzten Anrechnung von Zeiten in Rumänien vor dem SG das derzeit ruhende Verfahren anhängig sei. Mit Schreiben vom 27. September 2006 teilte der Kläger der DRVBW mit, dass hinsichtlich der Einstufung in höhere Qualifikationsgruppen keine Identität mit dem beim SG anhängigen Streitverfahren bestehe. Insoweit bitte er um eine Entscheidung. Die Fragen der ungekürzten Anrechnung der Zeiten seien dagegen im Rahmen des Klagverfahrens zu bearbeiten. Wegen des gewünschten Vorbehalts sei es sachgerecht, wenn die DRVBW dem SG gegenüber bestätige, dass der Rentenbescheid vom 28. April 2000 „nach § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ergangen“ sei.
Die DRVBW leitete den Antrag auf Neufeststellung an die nach Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über Soziale Sicherheit vom 08. April 2005 zuständige Deutsche Rentenversicherung Unterfranken, eine der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagte) weiter. Mit Bescheid vom 22. August 2007 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der Kläger habe die Neufeststellung unter Hinweis auf den Beschluss des BVerfG vom 13. Juni 2006 beantragt. Durch Art. 16 des RV-Altersanpassungsgesetzes (RVAltAnpG) vom 20. April 2007 sei in Art. 6 § 4c Abs. 2 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) eine entsprechende Vertrauensschutzvorschrift eingefügt worden. Diese setze aber voraus, dass über einen Rentenantrag oder über einen bis zum 31. Dezember 2004 gestellten Überprüfungsantrag am 30. Juni 2006 noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei. Der Kläger habe seinen Überprüfungsantrag erst am 28. Juli 2006 gestellt. Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden könne.
Außerdem stellte die Beklagte mit Bescheid vom 05. September 2007 die Rente des Klägers ab dem 01. Juni 2000 neu fest. Hierbei hob sie die Teilzeitwerte auf und stufte die Tätigkeiten des Klägers für einen Teil des begehrten Zeitraums in eine höhere Qualifikationsgruppe ein. Es ergab sich eine Nachzahlung von EUR 4.437,74. Auf Seite 2 des Bescheids gab sie an, der Bescheid werde nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens. Gleichwohl erteilte sie am Ende des Bescheids die Rechtsbehelfsbelehrung für den Widerspruch. In gleicher Weise stellte die Beklagte mit Bescheid vom 28. November 2007 die Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit vom 01. Mai 1999 bis zum 31. Mai 2000 neu fest, es ergab sich eine Nachzahlung von DM 369,80. Dieser Bescheid enthielt den Hinweis, er werde nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens.
Mit Schreiben vom 21. September 2007 legte der Kläger Widerspruch „gegen den Bescheid vom 22. August 2007“ ein und trug vor, die Voraussetzungen des Art. 16 des RVAltAnpG lägen vor, weil der Bescheid vom 28. April 2004 Gegenstand des beim SG anhängigen Klageverfahrens geworden sei. Unter dem 14. November 2007 verwies die Beklagte auf ihren Schriftsatz vom 12. November 2007 an das SG, in dem mitgeteilt worden sei, dass der Bescheid vom 22. August 2007 entgegen den Ausführungen im Bescheid nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden sei. Der Kläger wurde gebeten, mitzuteilen, ob er seinen unzulässigen Widerspruch zurücknehme.
Mit Bescheid vom 06. Dezember 2007 stellte die Beklagte die Altersrente des Klägers im Hinblick auf die durch die Neuberechnung der zuvor bezogenen Rente wegen Berufsunfähigkeit veränderten Entgeltpunkte neu fest. Es ergab sich eine Nachzahlung von EUR 673,71. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2007 berechnete die Beklagte die Rente wegen Berufsunfähigkeit erneut neu, hierbei berücksichtigte sie für die Zeit vom 01. Mai 1999 bis zum 31. Mai 2000 einen Zuschlag an Entgeltpunkten entsprechend der Übergangsregelung im FANG (Nachzahlung DM 392,95). Letztlich berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 20. Dezember 2007 auch die Altersrente des Klägers neu, weil sich auch für Juni 2000 noch ein Zuschlag an Entgeltpunkten nach dem FANG ergebe (Nachzahlung DM 16,69). Alle Bescheide enthielten den Hinweis, der Bescheid werde nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2007 erklärte der Kläger seinen Widerspruch vom 21. September 2007 im Hinblick auf den Hinweis der Beklagten vom 14. November 2007 für erledigt und bat um Kostengrundentscheidung nach § 63 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X). Die Beklagte lehnte eine Kostenübernahme ab (Bescheid vom 23. Januar 2008). Der Widerspruch sei nicht erfolgreich gewesen, so dass eine Kostenübernahme nicht in Betracht komme. Die dem Verwaltungsakt angefügte Rechtsbehelfsbelehrung stelle keine eigenständige Regelung dar. Die Frage, ob ein Bescheid mit einem Widerspruch angefochten werden könne oder gemäß § 96 SGG Gegenstand eines bereits anhängigen Klageverfahrens werde, könne von ihr (der Beklagten) nicht geregelt werden, da § 96 SGG nicht zur Disposition der Beteiligten stehe. Zur Klärung dieser Frage sei ein Widerspruchsverfahren auch weder sinnvoll noch erforderlich (gewesen), vielmehr hätte eine Information des Gerichts über die Bescheiderteilung genügt mit der Bitte um einen richterlichen Hinweis, ob der Bescheid Gegenstand des Klagverfahrens geworden sei. Der Kläger(bevollmächtigte) habe sich durch die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung nicht veranlasst sehen müssen, ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. In dem Widerspruchsbescheid vom 17. März 2008 führte die Widerspruchsstelle der Beklagten ergänzend aus, der einmalige Zuschlag an Entgeltpunkten sei mit Bescheiden vom 14. Dezember 2007 bei der Rente wegen Berufsunfähigkeit und vom 20. Dezember 2007 bei der Altersrente berücksichtigt worden.
10 
Mit seiner am 17. April 2008 beim SG erhobenen Klage (Az.: S 8 R 1207/08) verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Gegen den Bescheid vom 22. August 2007 sei Widerspruch eingelegt worden, weil er eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung enthalten habe und auch die Begründung für eine unzutreffende Sachbehandlung der Beklagten gesprochen habe. Die Kosten für die Einlegung des Widerspruchs seien wegen der unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung durch das Verhalten der Beklagten verursacht worden.
11 
Die Beklagte trat der Klage entgegen.
12 
Mit Urteil vom 27. August 2008 hob das SG den Bescheid vom 23. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2008 auf und verurteilte die Beklagte, die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 22. August 2007 dem Grunde nach zu erstatten. Die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 SGB X lägen nicht vor, weil der Widerspruch des Klägers nicht erfolgreich gewesen sei. Eine erweiternde Auslegung des § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X sei unzulässig. Der Anspruch des Klägers ergebe sich jedoch aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (Bezugnahme auf die Ausführungen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg [LSG] in dem Urteil vom 01. Juli 2003 - L 11 RJ 514/03 - veröffentlicht in Juris). Die Beklagte habe mit der sachlich unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung gegen die in § 36 SGB X normierte Pflicht verstoßen, den Beteiligten über den (statthaften) Rechtsbehelf zu informieren. Die Berufungssumme von EUR 750,00 sei nicht erreicht. Gründe, die Berufung zuzulassen, lägen nicht vor.
13 
Gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG, das der Beklagten am 03. September 2008 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden war, erhob die Beklagte am 29. September 2008 schriftlich Beschwerde zum LSG. Sie trug dort vor, der Rechtsstreit habe grundsätzliche Bedeutung und darüber hinaus weiche das SG von dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18. Dezember 2001 (B 12 KR 42/00 R, veröffentlicht in Juris) ab und beruhe hierauf. Die Auffassung des LSG in seinem Urteil vom 01. Juli 2003 (L 11 RJ 514/03), wonach die Entscheidung des BSG vom 18. Dezember 2001 (a.a.O.) nicht anwendbar sei, wenn der Widerspruch zurückgenommen worden sei, treffe nicht zu. Das BSG habe in der genannten Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass eine gesonderte Erstattung von Kosten des Vorverfahrens selbst dann nicht in Betracht komme, wenn der Kläger durch die Rechtsbehelfsbelehrung zur Einlegung von Widersprüchen veranlasst gewesen sein sollte. Eine Übertragung des im sozialgerichtlichen Verfahren nach § 193 SGG geltenden Veranlassungsprinzips auf eine isolierte Kostengrundentscheidung nach § 63 SGB X sei danach ausgeschlossen. Im Übrigen liege eine Pflichtverletzung hinsichtlich des vom SG angenommenen sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht vor, da der erlassene Bescheid bereits gemäß § 96 SGG mit angefochten gewesen sei und deshalb bereits keine Bindungswirkung habe eintreten können. Eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung berühre nicht den Verwaltungsakt, sondern vielmehr den Lauf der Frist nach § 66 Abs. 1 SGG.
14 
Mit Beschluss vom 18. Februar 2009 ließ der erkennende Senat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG vom 27. August 2008 zu. Das Urteil des SG weiche von dem Beschluss des LSG vom 04. November 2008 - L 10 R 4433/08 - (veröffentlicht in Juris) ab. Das LSG habe in diesem Beschluss entschieden, dass das Begehren auf Erstattung von Kosten eines Vorverfahrens nicht auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gestützt werden könne.
15 
Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2009 hat die Beklagte zur weiteren Begründung ihrer Berufung ausgeführt, einem Kostenerstattungsanspruch stehe die Entscheidung des BSG vom 18. Dezember 2001 entgegen. Für eine Kostenentscheidung nach § 63 SGB X bestehe kein Bedarf, weil Kosten, die aus Anlass ins Verfahren einbezogener Bescheide entstanden seien, Teil der gerichtlichen Kostenentscheidung seien. Mit Hilfe des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs lasse sich der durch ein Fehlverhalten des Leistungsträgers bewirkte Nachteil nur dann ausgleichen, wenn die Korrektur „mit dem jeweiligen Gesetzeszweck“ in Einklang stehe. Der vom Kläger geltend gemachte Nachteil bestehe in den durch die Erhebung eines (unzulässigen) Widerspruchs entstandenen Kosten. Sein Begehren richte sich damit letztlich auf Schadensersatzleistungen. Die Voraussetzungen eines Herstellungsanspruchs seien hier nicht gegeben. Das mit dem Widerspruch verfolgte Ziel, nämlich zunächst der Nichteintritt der Bindungswirkung des angefochtenen Bescheids, sei bereits über § 96 SGG abgesichert gewesen. Ein Nachteil in seinen Sozialrechten sei dem Kläger nicht entstanden.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 27. August 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
18 
Der Kläger beantragt,
19 
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
20 
Er verteidigt das angegriffene Urteil.
21 
Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
22 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die Berufung der Beklagten, über die der Senat nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig. Sie ist - nach ihrer bindenden Zulassung durch den Beschluss des erkennenden Senats vom 18. Februar 2009 - statthaft. Die Berufung ist auch nicht nach § 144 Abs. 4 SGG unzulässig. Die in jener Norm genannten „Kosten des Verfahrens“, die allein nicht einer Überprüfung des Berufungsgerichts unterzogen werden können, sind die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens. Dagegen ist in Rechtsstreitigkeiten, in denen als Hauptsache über Kosten isolierter Vorverfahren gestritten wird, die Berufung nicht nach dieser Vorschrift ausgeschlossen (BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 13).
24 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das SG auf die Klage des Klägers die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 23. Januar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2009 verurteilt, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 22. August 2007 zu erstatten.
25 
1. Die Klage ist als Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Variante 1, Abs. 4 SGG) statthaft. Die isolierte Entscheidung eines Sozialleistungsträgers über die Erstattung außergerichtlicher Kosten eines Widerspruchsverfahrens nach Rücknahme oder sonstiger Erledigung des Widerspruchs selbst ist ein Verwaltungsakt (Roos, in: v. Wulffen, SGB X, 6. Aufl. 2008, § 63 Rn. 33). Das nach § 78 Abs. 1 SGG notwendige Vorverfahren wurde insoweit durchgeführt, die Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2008 über den Widerspruch des Klägers gegen die (ablehnende) Kostengrundentscheidung vom 23. Januar 2008 entschieden. Es war auch zulässig, dass der Kläger seinen Leistungsanspruch nicht beziffert hat, sondern insoweit den Erlass eines Grundurteils beantragt hat (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Höhe der Kostenerstattung setzt der Leistungsträger in einem gesonderten Bescheid nach § 63 Abs. 3 Abs. 1 SGG fest, sie bestimmt sich - bei Rechtsanwälten und Rentenberatern - nach den Voraussetzungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).
26 
2. Die Klage war auch begründet. Der angegriffene Bescheid war rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der Kläger kann von der Beklagten die Erstattung der Kosten aus dem Vorverfahren gegen den Bescheid vom 22. August 2007 verlangen.
27 
a) Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Der Senat lässt die Frage offen, ob der Kläger hier bereits aufgrund dieser Vorschrift zumindest einen Teil der Kosten des Vorverfahrens verlangen kann. Im Ergebnis hat die Beklagte mit den Bescheiden vom 14. und 20. Dezember 2007 den begehrten einmaligen Zuschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt und die Renten des Klägers entsprechend neu festgestellt. Dies hatte sie mit dem angegriffenen Bescheid vom 22. August 2007 zunächst abgelehnt, weil die Rentenbescheide bindend und die Neufeststellungsanträge zu spät gestellt worden seien. Insofern ließe sich argumentieren, der Kläger habe mit seinem Widerspruch letztlich - zu einem Teil - Erfolg gehabt, selbst wenn dieser unzulässig gewesen sein mag.
28 
b) Unabhängig hiervon steht dem Kläger wegen der unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung ein Kostenerstattungsanspruch zu.
29 
aa) Ein Widerspruch hat dann „Erfolg" im Sinne des Gesetzes, wenn die Behörde ihm stattgibt. Dabei kommt es - formal - einzig auf das Stattgeben an (BSG SozR 4-1300 § 63 Nr. 5 m.w.N.). Dem Widerspruch des Klägers wurde indes nicht stattgegeben. Denn der Kläger erklärte seinen Widerspruch für erledigt.
30 
Wenn der Widerspruch keinen Erfolg hatte, kommt gleichwohl eine Erstattung von Aufwendungen nach § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X in Betracht. Danach gilt Satz 1 der Vorschrift auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 SGB X unbeachtlich ist. Einer der Fälle des § 41 SGB X ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Vielmehr erklärte der Kläger seinen Widerspruch deswegen für erledigt, weil der Widerspruch unzulässig war. Denn der Bescheid vom 22 August 2007 war nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des beim SG ruhenden Klageverfahrens geworden.
31 
Der Senat ist der Ansicht, dass aufgrund einer erweiternden Auslegung des § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X ein Kostenerstattungsanspruch auch nach der Rücknahme eines unzulässigen Widerspruchs gegen einen Bescheid mit unzutreffender Rechtsbehelfsbelehrung besteht (so auch Roos, a.a.O., Rn. 22). Im Ergebnis, wenn auch nicht in der Begründung, schließt sich der Senat damit dem bereits genannten Urteil des LSG vom 01. Juli 2003 (L 11 RJ 514/03, veröffentlicht in Juris, Rn. 24) an.
32 
Anerkannt ist, dass es bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X nicht darauf ankommt, ob der Widerspruch förmlich zurückgewiesen wird oder ihn der Widerspruchsführer vor einer Entscheidung der Widerspruchsbehörde zurücknimmt, etwa nach einem Hinweis auf die Unbeachtlichkeit des formellen Fehlers. Auch wird die Auffassung vertreten, dass § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X insoweit erweiternd ausgelegt werden kann, als auch in den Fällen des § 42 SGB X, also bei einer unterbliebenen oder nicht wirksam nachgeholten Anhörung, eine Kostenerstattung in Betracht kommt (Roos, a.a.O., Rn. 24; a.A. Krasney-Kasseler Kommentar § 63 SGB X Rn. 9; Becker in Hauck/Noftz, SGB X, § 63 Rn. 38). Diese Regelung zeigt, dass der Gesetzgeber eine Kostenerstattung auch bei nicht erfolgreichen Widersprüchen für angezeigt hält, die - möglicherweise - auf einem Verfahrensfehler der Behörde beruhen. Auch die Beifügung einer unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung ist ein Verfahrensfehler in diesem Sinne. Sie fällt zwar nicht direkt unter § 41 Abs. 1 SGB X, weil sie in dieser Vorschrift nicht erwähnt ist. Sie ist jedoch mit zumindest mit dem dort in Nr. 2 geregelten Fall, dem Fehlen der notwendigen Begründung, vergleichbar. Die Vorschriften in § 35 SGB X über die notwendige Begründung eines Verwaltungsakts und in § 36 SGB X über die Beifügung einer - zutreffenden - Rechtsbehelfsbelehrung gehören insofern zusammen, als sie den Adressaten des Verwaltungsakts in Stand setzen sollen, verantwortlich über die Anfechtung des Verwaltungsakts zu entscheiden. Hierbei ist unerheblich, dass ein Verstoß gegen § 36 SGB X den Verwaltungsakt nicht rechtswidrig macht (Engelmann, in: v. Wulffen, a.a.O., § 36 Rn. 15). Auch eine Verletzung des § 35 SGB X führt nur zu einer formellen Rechtswidrigkeit, die - gerade nach § 41 SGB X - unbeachtlich ist. Entsprechend führt ein Verstoß gegen § 36 SGB X nur zu einer Verlängerung der Rechtsbehelfsfrist zu Lasten der Behörde. Hinzu kommt, dass der Adressat eines Bescheides im Zweifel das Rechtsmittel einlegen darf, das ihm in dem Bescheid als zutreffendes benannt wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Frage stellt, ob ein Bescheid nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand eines anhängigen Rechtsstreites wird oder nicht. Es wird weder dem Adressat des Bescheids noch der den Bescheid erlassenden Behörde in jedem Fall vor Einlegung des im Bescheid genannten Rechtsbehelfes möglich sein, dies abschließend zu klären, zumal diese Frage das jeweilige Gericht entscheidet, nicht aber der Adressat des Bescheids und die den Bescheid erlassende Behörde.
33 
Für eine erweiternde Auslegung des § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X in diesem Sinne spricht auch das Urteil des BSG vom 18. Dezember 2001 (B 12 KR 42/00 R). Das BSG hat darin eine Kostener-stattungspflicht auch dann für gerechtfertigt gehalten, wenn der Widerspruch keinen Erfolg hatte, jedoch die Einlegung des unzulässigen Widerspruchs (im dortigen Fall lagen gar keine Verwaltungsakte vor) „durch das Verhalten der Beklagten verursacht worden“ seien. Diese Entscheidung betraf nicht eine gerichtliche Kostenentscheidung nach § 193 SGG, bei der auch andere Erwägungen als das Obsiegen und Unterliegen eine Rolle spielen können, sondern - wie hier - einen isolierten, gerichtlich geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch nach § 63 Abs. 1 SGB X.
34 
Hinter diesen Erwägungen steht das Veranlasserprinzip, das in verschiedenen Regelungen des formellen Rechts (vgl. nur § 93 der Zivilprozessordnung - ZPO -) zu einer Kostentragungspflicht eines Verfahrensbeteiligten führt, auch wenn das Verfahren letztlich zu seinen Gunsten ausgeht. In Fällen wie hier Fällen hat die Behörde den unzulässigen Widerspruch „provoziert“. Entsprechend ist auch in einem - späteren - gerichtlichen Verfahren eine Kostenerstattungspflicht der Behörde anerkannt, wenn sie durch eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung in einem Widerspruchsbescheid eine unzulässige Klage provoziert hat (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 193 Rn. 12b). Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum ein Gericht im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 193 SGG - die auch die Kosten eines Vorverfahrens umfasst - die Veranlassung von Widerspruch und/oder Klage durch fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrungen der Behörde berücksichtigen kann, die Behörde selbst aber bei einer Entscheidung nach § 63 Abs. 1 SGB X hierzu nicht ermächtigt sein soll. Ein solches Verständnis könnte dazu führen, dass sich der Adressat eines Verwaltungsakts mit fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung dazu gedrängt fühlen könnte, seinen unzulässigen Widerspruch nicht zurückzunehmen, sondern eine - im Ergebnis aussichtslose - Klage zu erheben, um sich die Chance einer Kostenerstattung für das Vorverfahren zu erhalten.
35 
Aus diesen Gründen kann sich der Senat nicht dem Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 03. August 2009 (L 10 AS 391/09 NZB, veröffentlicht in Juris, Rn. 6 f.) anschließen, das eine Kostenerstattungspflicht der Behörde nach Rücknahme eines Widerspruchs gegen einen Bescheid mit fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung verneint hat. Anders als dort ausgeführt, können Veranlassergesichtspunkte durchaus im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 63 SGB X berücksichtigt werden, wie Abs. 1 Satz 2 dieser Norm zeigt. Auch sind die rechtlichen Unterschiede zwischen Kostenentscheidungen nach § 193 SGG und nach § 63 Abs. 1 SGB X nicht so groß, dass unterschiedliche Gesichtspunkte gelten müssten, zumal - wie ausgeführt - im Rahmen des § 193 SGG auch über die Kosten des Vorverfahrens entschieden wird.
36 
Mit dieser Rechtsansicht weicht der Senat nicht von dem Beschluss des 10. Senats des LSG vom 04. November 2008 ab. In jenem Beschluss hat das LSG - zur Frage des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs - nur ausgeführt, eine Kostenerstattung für das Vorverfahren könne nicht mit der Begründung hergeleitet werden, der Leistungsträger hätte dem Leistungsbescheid im Hinblick auf die beim BVerfG anhängigen Verfahren (in denen der Beschluss vom 13. Juni 2006 erging) nur mit einem „Vorbehalt“ erlassen dürfen. Dass in solchen Fällen kein Kostenerstattungsanspruch besteht, ist weitgehend anerkannt (LSG, Beschluss vom 04. November 2008, L 10 R 4433/08 m.w.N.; anders nur Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 27. Juni 2008, L 18 B 1125/07 R). Um diese Konstellation geht es jedoch im Falle des Klägers nicht. Auch der 10. Senat des LSG hat in dem genannten Beschluss vom 04. November 2008 u. a. ausgeführt, dass Fälle eines falschen Hinweises auf den Widerspruch eine gänzlich andere Fallgestaltung darstellten als der dort entschiedene Fall eines fehlenden „Vorbehalts“ (a.a.O., juris Rn. 18 m.w.N.).
37 
bb) Die Rechtsbehelfsbelehrung in dem Bescheid der Beklagten vom 22. August 2007 war fehlerhaft. Wie die Beklagte später selbst anerkannt hat, war der Bescheid in das ruhende Klagverfahren vor dem SG einbezogen worden.
38 
§ 96 Abs. 1 SGG in der bis zum 31. März 2008 geltenden und daher für den Bescheid der Beklagten vom 22. August 2007 noch anwendbaren Fassung (a.F.) bestimmte: Wird nach Klageerhebung der Verwaltungsakt durch einen neuen abgeändert oder ersetzt, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das BSG hat sowohl zu § 96 Abs. 1 SGG a.F. (Urteil vom 22. September 1981, 1 RA 31/80, veröffentlicht in Juris, Rn. 26 mit Hinweisen auf BSG, SozR 1500 § 96 Nr. 13 S. 19 ff; SozR 1500 § 96 Nr. 18 S. 27 f und SozR 2200 § 1251 Nr. 75 S. 194) als auch zu § 86 SGG (Urteil vom 23. August 2005, B 4 RA 21/04 R, veröffentlicht in Juris, Rn. 41) entschieden, dass durch einen Rentenbescheid die Feststellungen eines zuvor erlassenen Feststellungs- bzw. Vormerkungsbescheids nach § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI in die Regelungswirkung des Rentenbescheids übernommen werden, wodurch sich der Vormerkungs- bzw. Feststellungsbescheid („auf andere Weise“) erledigt und der Rentenbescheid in ein laufendes Widerspruchs- oder Klagverfahren gegen diesen Bescheid einbezogen wird. Ob dies nach der seit 01. April 2008 geltenden Fassung des § 96 Abs. 1 SGG weiterhin gilt, kann hier offen bleiben.
39 
In dem Bescheid vom 22. August 2007 hatte die Beklagte eine Neuberechnung der Entgeltpunkte des Klägers nach der Vertrauensschutzregelung in Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG abgelehnt. Diese Neuberechnung betraf die Kürzung der Entgeltpunkte der Fremdrentner auf 0,6 nach § 22 Abs. 4 FRG, die das BVerfG in dem Beschluss vom 13. Juni 2006 zumindest für die 1996 rentennahen Jahrgänge teilweise für verfassungswidrig erklärt hatte. Jedoch hatte der Kläger für die Zeit des Bezugs der Rente wegen Berufsunfähigkeit (01. Mai 1999 bis 30. Mai 2000) und auch für den ersten Monat des Bezugs der Altersrente (Juni 2000) einen Anspruch auf den Zuschlag an Entgeltpunkten. Auch in dem Feststellungs- und Vormerkungsbescheid vom 25. Februar 1997 hatte die Beklagte, und zwar für eine später zu gewährende Rente insgesamt, die Kürzung der Entgeltpunkte auf 0,6 festgestellt. Der Bescheid vom 22. August 2007 bestätigte dies. Er hatte also - insoweit - den gleichen Gegenstand. Hierbei ist unerheblich, ob die Beklagte berechtigt war, in dem Bescheid vom 25. Februar 1997 auch Aussagen über die Kürzung auf 0,6 zu treffen oder ob sich hierbei um eine Anrechnung bzw. Bewertung der festgestellten Zeiten handelte, die nach § 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI späteren Rentenbescheiden vorbehalten ist.
40 
cc) Es sprechen keine Gesichtspunkte gegen einen Kostenerstattungsanspruch des Klägers. Insbesondere ist ihm kein Mitverschulden oder dgl. vorzuwerfen. § 63 Abs. 1 SGB X ist für derartige Einwände nicht offen. Mitverschulden bzw. Mitverantwortlichkeiten können allenfalls zu einem Ausschluss oder einer Kürzung von Schadensersatzansprüchen führen (vgl. den Gedanken des § 254 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB -). Es kann daher die Frage offen bleiben, ob der Bevollmächtigte des Klägers die Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung erkennen konnte und ob er in diesem Falle nicht doch gehalten gewesen wäre, Widerspruch zu erheben, um die Bindungswirkung des Bescheids vom 22. August 2007 zu verhindern.
41 
d) Da ein Kostenerstattungsanspruch bereits aus einer erweiternden Auslegung des § 63 Abs. 1 SGB X folgt, kann hier offen bleiben, ob ein solcher Anspruch (allein oder auch) nach den Kriterien des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs begründet wäre, wie es das LSG in dem mehrfach genannten Urteil vom 01. Juli 2003 (L 11 RJ 514/03) angenommen hat (a.A: Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 27. Juni 2008, L 18 B 1125/07 R).
42 
3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
43 
4. Der Senat lässt wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG die Revision zu. Das Urteil des BSG vom 18. Dezember 2001 hat die Frage nach einer Kostenerstattungspflicht von Behörden nach der Rücknahme unzulässiger Widersprüche wegen fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrungen nicht abschließend klären können, wie die divergierenden Entscheidungen des LSG vom 01. Juli 2003 und des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 03. August 2009 zeigen.

Gründe

 
23 
Die Berufung der Beklagten, über die der Senat nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig. Sie ist - nach ihrer bindenden Zulassung durch den Beschluss des erkennenden Senats vom 18. Februar 2009 - statthaft. Die Berufung ist auch nicht nach § 144 Abs. 4 SGG unzulässig. Die in jener Norm genannten „Kosten des Verfahrens“, die allein nicht einer Überprüfung des Berufungsgerichts unterzogen werden können, sind die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens. Dagegen ist in Rechtsstreitigkeiten, in denen als Hauptsache über Kosten isolierter Vorverfahren gestritten wird, die Berufung nicht nach dieser Vorschrift ausgeschlossen (BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 13).
24 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das SG auf die Klage des Klägers die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 23. Januar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2009 verurteilt, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 22. August 2007 zu erstatten.
25 
1. Die Klage ist als Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Variante 1, Abs. 4 SGG) statthaft. Die isolierte Entscheidung eines Sozialleistungsträgers über die Erstattung außergerichtlicher Kosten eines Widerspruchsverfahrens nach Rücknahme oder sonstiger Erledigung des Widerspruchs selbst ist ein Verwaltungsakt (Roos, in: v. Wulffen, SGB X, 6. Aufl. 2008, § 63 Rn. 33). Das nach § 78 Abs. 1 SGG notwendige Vorverfahren wurde insoweit durchgeführt, die Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2008 über den Widerspruch des Klägers gegen die (ablehnende) Kostengrundentscheidung vom 23. Januar 2008 entschieden. Es war auch zulässig, dass der Kläger seinen Leistungsanspruch nicht beziffert hat, sondern insoweit den Erlass eines Grundurteils beantragt hat (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Höhe der Kostenerstattung setzt der Leistungsträger in einem gesonderten Bescheid nach § 63 Abs. 3 Abs. 1 SGG fest, sie bestimmt sich - bei Rechtsanwälten und Rentenberatern - nach den Voraussetzungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).
26 
2. Die Klage war auch begründet. Der angegriffene Bescheid war rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der Kläger kann von der Beklagten die Erstattung der Kosten aus dem Vorverfahren gegen den Bescheid vom 22. August 2007 verlangen.
27 
a) Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Der Senat lässt die Frage offen, ob der Kläger hier bereits aufgrund dieser Vorschrift zumindest einen Teil der Kosten des Vorverfahrens verlangen kann. Im Ergebnis hat die Beklagte mit den Bescheiden vom 14. und 20. Dezember 2007 den begehrten einmaligen Zuschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt und die Renten des Klägers entsprechend neu festgestellt. Dies hatte sie mit dem angegriffenen Bescheid vom 22. August 2007 zunächst abgelehnt, weil die Rentenbescheide bindend und die Neufeststellungsanträge zu spät gestellt worden seien. Insofern ließe sich argumentieren, der Kläger habe mit seinem Widerspruch letztlich - zu einem Teil - Erfolg gehabt, selbst wenn dieser unzulässig gewesen sein mag.
28 
b) Unabhängig hiervon steht dem Kläger wegen der unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung ein Kostenerstattungsanspruch zu.
29 
aa) Ein Widerspruch hat dann „Erfolg" im Sinne des Gesetzes, wenn die Behörde ihm stattgibt. Dabei kommt es - formal - einzig auf das Stattgeben an (BSG SozR 4-1300 § 63 Nr. 5 m.w.N.). Dem Widerspruch des Klägers wurde indes nicht stattgegeben. Denn der Kläger erklärte seinen Widerspruch für erledigt.
30 
Wenn der Widerspruch keinen Erfolg hatte, kommt gleichwohl eine Erstattung von Aufwendungen nach § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X in Betracht. Danach gilt Satz 1 der Vorschrift auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 SGB X unbeachtlich ist. Einer der Fälle des § 41 SGB X ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Vielmehr erklärte der Kläger seinen Widerspruch deswegen für erledigt, weil der Widerspruch unzulässig war. Denn der Bescheid vom 22 August 2007 war nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des beim SG ruhenden Klageverfahrens geworden.
31 
Der Senat ist der Ansicht, dass aufgrund einer erweiternden Auslegung des § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X ein Kostenerstattungsanspruch auch nach der Rücknahme eines unzulässigen Widerspruchs gegen einen Bescheid mit unzutreffender Rechtsbehelfsbelehrung besteht (so auch Roos, a.a.O., Rn. 22). Im Ergebnis, wenn auch nicht in der Begründung, schließt sich der Senat damit dem bereits genannten Urteil des LSG vom 01. Juli 2003 (L 11 RJ 514/03, veröffentlicht in Juris, Rn. 24) an.
32 
Anerkannt ist, dass es bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X nicht darauf ankommt, ob der Widerspruch förmlich zurückgewiesen wird oder ihn der Widerspruchsführer vor einer Entscheidung der Widerspruchsbehörde zurücknimmt, etwa nach einem Hinweis auf die Unbeachtlichkeit des formellen Fehlers. Auch wird die Auffassung vertreten, dass § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X insoweit erweiternd ausgelegt werden kann, als auch in den Fällen des § 42 SGB X, also bei einer unterbliebenen oder nicht wirksam nachgeholten Anhörung, eine Kostenerstattung in Betracht kommt (Roos, a.a.O., Rn. 24; a.A. Krasney-Kasseler Kommentar § 63 SGB X Rn. 9; Becker in Hauck/Noftz, SGB X, § 63 Rn. 38). Diese Regelung zeigt, dass der Gesetzgeber eine Kostenerstattung auch bei nicht erfolgreichen Widersprüchen für angezeigt hält, die - möglicherweise - auf einem Verfahrensfehler der Behörde beruhen. Auch die Beifügung einer unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung ist ein Verfahrensfehler in diesem Sinne. Sie fällt zwar nicht direkt unter § 41 Abs. 1 SGB X, weil sie in dieser Vorschrift nicht erwähnt ist. Sie ist jedoch mit zumindest mit dem dort in Nr. 2 geregelten Fall, dem Fehlen der notwendigen Begründung, vergleichbar. Die Vorschriften in § 35 SGB X über die notwendige Begründung eines Verwaltungsakts und in § 36 SGB X über die Beifügung einer - zutreffenden - Rechtsbehelfsbelehrung gehören insofern zusammen, als sie den Adressaten des Verwaltungsakts in Stand setzen sollen, verantwortlich über die Anfechtung des Verwaltungsakts zu entscheiden. Hierbei ist unerheblich, dass ein Verstoß gegen § 36 SGB X den Verwaltungsakt nicht rechtswidrig macht (Engelmann, in: v. Wulffen, a.a.O., § 36 Rn. 15). Auch eine Verletzung des § 35 SGB X führt nur zu einer formellen Rechtswidrigkeit, die - gerade nach § 41 SGB X - unbeachtlich ist. Entsprechend führt ein Verstoß gegen § 36 SGB X nur zu einer Verlängerung der Rechtsbehelfsfrist zu Lasten der Behörde. Hinzu kommt, dass der Adressat eines Bescheides im Zweifel das Rechtsmittel einlegen darf, das ihm in dem Bescheid als zutreffendes benannt wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Frage stellt, ob ein Bescheid nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand eines anhängigen Rechtsstreites wird oder nicht. Es wird weder dem Adressat des Bescheids noch der den Bescheid erlassenden Behörde in jedem Fall vor Einlegung des im Bescheid genannten Rechtsbehelfes möglich sein, dies abschließend zu klären, zumal diese Frage das jeweilige Gericht entscheidet, nicht aber der Adressat des Bescheids und die den Bescheid erlassende Behörde.
33 
Für eine erweiternde Auslegung des § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X in diesem Sinne spricht auch das Urteil des BSG vom 18. Dezember 2001 (B 12 KR 42/00 R). Das BSG hat darin eine Kostener-stattungspflicht auch dann für gerechtfertigt gehalten, wenn der Widerspruch keinen Erfolg hatte, jedoch die Einlegung des unzulässigen Widerspruchs (im dortigen Fall lagen gar keine Verwaltungsakte vor) „durch das Verhalten der Beklagten verursacht worden“ seien. Diese Entscheidung betraf nicht eine gerichtliche Kostenentscheidung nach § 193 SGG, bei der auch andere Erwägungen als das Obsiegen und Unterliegen eine Rolle spielen können, sondern - wie hier - einen isolierten, gerichtlich geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch nach § 63 Abs. 1 SGB X.
34 
Hinter diesen Erwägungen steht das Veranlasserprinzip, das in verschiedenen Regelungen des formellen Rechts (vgl. nur § 93 der Zivilprozessordnung - ZPO -) zu einer Kostentragungspflicht eines Verfahrensbeteiligten führt, auch wenn das Verfahren letztlich zu seinen Gunsten ausgeht. In Fällen wie hier Fällen hat die Behörde den unzulässigen Widerspruch „provoziert“. Entsprechend ist auch in einem - späteren - gerichtlichen Verfahren eine Kostenerstattungspflicht der Behörde anerkannt, wenn sie durch eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung in einem Widerspruchsbescheid eine unzulässige Klage provoziert hat (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 193 Rn. 12b). Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum ein Gericht im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 193 SGG - die auch die Kosten eines Vorverfahrens umfasst - die Veranlassung von Widerspruch und/oder Klage durch fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrungen der Behörde berücksichtigen kann, die Behörde selbst aber bei einer Entscheidung nach § 63 Abs. 1 SGB X hierzu nicht ermächtigt sein soll. Ein solches Verständnis könnte dazu führen, dass sich der Adressat eines Verwaltungsakts mit fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung dazu gedrängt fühlen könnte, seinen unzulässigen Widerspruch nicht zurückzunehmen, sondern eine - im Ergebnis aussichtslose - Klage zu erheben, um sich die Chance einer Kostenerstattung für das Vorverfahren zu erhalten.
35 
Aus diesen Gründen kann sich der Senat nicht dem Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 03. August 2009 (L 10 AS 391/09 NZB, veröffentlicht in Juris, Rn. 6 f.) anschließen, das eine Kostenerstattungspflicht der Behörde nach Rücknahme eines Widerspruchs gegen einen Bescheid mit fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung verneint hat. Anders als dort ausgeführt, können Veranlassergesichtspunkte durchaus im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 63 SGB X berücksichtigt werden, wie Abs. 1 Satz 2 dieser Norm zeigt. Auch sind die rechtlichen Unterschiede zwischen Kostenentscheidungen nach § 193 SGG und nach § 63 Abs. 1 SGB X nicht so groß, dass unterschiedliche Gesichtspunkte gelten müssten, zumal - wie ausgeführt - im Rahmen des § 193 SGG auch über die Kosten des Vorverfahrens entschieden wird.
36 
Mit dieser Rechtsansicht weicht der Senat nicht von dem Beschluss des 10. Senats des LSG vom 04. November 2008 ab. In jenem Beschluss hat das LSG - zur Frage des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs - nur ausgeführt, eine Kostenerstattung für das Vorverfahren könne nicht mit der Begründung hergeleitet werden, der Leistungsträger hätte dem Leistungsbescheid im Hinblick auf die beim BVerfG anhängigen Verfahren (in denen der Beschluss vom 13. Juni 2006 erging) nur mit einem „Vorbehalt“ erlassen dürfen. Dass in solchen Fällen kein Kostenerstattungsanspruch besteht, ist weitgehend anerkannt (LSG, Beschluss vom 04. November 2008, L 10 R 4433/08 m.w.N.; anders nur Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 27. Juni 2008, L 18 B 1125/07 R). Um diese Konstellation geht es jedoch im Falle des Klägers nicht. Auch der 10. Senat des LSG hat in dem genannten Beschluss vom 04. November 2008 u. a. ausgeführt, dass Fälle eines falschen Hinweises auf den Widerspruch eine gänzlich andere Fallgestaltung darstellten als der dort entschiedene Fall eines fehlenden „Vorbehalts“ (a.a.O., juris Rn. 18 m.w.N.).
37 
bb) Die Rechtsbehelfsbelehrung in dem Bescheid der Beklagten vom 22. August 2007 war fehlerhaft. Wie die Beklagte später selbst anerkannt hat, war der Bescheid in das ruhende Klagverfahren vor dem SG einbezogen worden.
38 
§ 96 Abs. 1 SGG in der bis zum 31. März 2008 geltenden und daher für den Bescheid der Beklagten vom 22. August 2007 noch anwendbaren Fassung (a.F.) bestimmte: Wird nach Klageerhebung der Verwaltungsakt durch einen neuen abgeändert oder ersetzt, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das BSG hat sowohl zu § 96 Abs. 1 SGG a.F. (Urteil vom 22. September 1981, 1 RA 31/80, veröffentlicht in Juris, Rn. 26 mit Hinweisen auf BSG, SozR 1500 § 96 Nr. 13 S. 19 ff; SozR 1500 § 96 Nr. 18 S. 27 f und SozR 2200 § 1251 Nr. 75 S. 194) als auch zu § 86 SGG (Urteil vom 23. August 2005, B 4 RA 21/04 R, veröffentlicht in Juris, Rn. 41) entschieden, dass durch einen Rentenbescheid die Feststellungen eines zuvor erlassenen Feststellungs- bzw. Vormerkungsbescheids nach § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI in die Regelungswirkung des Rentenbescheids übernommen werden, wodurch sich der Vormerkungs- bzw. Feststellungsbescheid („auf andere Weise“) erledigt und der Rentenbescheid in ein laufendes Widerspruchs- oder Klagverfahren gegen diesen Bescheid einbezogen wird. Ob dies nach der seit 01. April 2008 geltenden Fassung des § 96 Abs. 1 SGG weiterhin gilt, kann hier offen bleiben.
39 
In dem Bescheid vom 22. August 2007 hatte die Beklagte eine Neuberechnung der Entgeltpunkte des Klägers nach der Vertrauensschutzregelung in Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG abgelehnt. Diese Neuberechnung betraf die Kürzung der Entgeltpunkte der Fremdrentner auf 0,6 nach § 22 Abs. 4 FRG, die das BVerfG in dem Beschluss vom 13. Juni 2006 zumindest für die 1996 rentennahen Jahrgänge teilweise für verfassungswidrig erklärt hatte. Jedoch hatte der Kläger für die Zeit des Bezugs der Rente wegen Berufsunfähigkeit (01. Mai 1999 bis 30. Mai 2000) und auch für den ersten Monat des Bezugs der Altersrente (Juni 2000) einen Anspruch auf den Zuschlag an Entgeltpunkten. Auch in dem Feststellungs- und Vormerkungsbescheid vom 25. Februar 1997 hatte die Beklagte, und zwar für eine später zu gewährende Rente insgesamt, die Kürzung der Entgeltpunkte auf 0,6 festgestellt. Der Bescheid vom 22. August 2007 bestätigte dies. Er hatte also - insoweit - den gleichen Gegenstand. Hierbei ist unerheblich, ob die Beklagte berechtigt war, in dem Bescheid vom 25. Februar 1997 auch Aussagen über die Kürzung auf 0,6 zu treffen oder ob sich hierbei um eine Anrechnung bzw. Bewertung der festgestellten Zeiten handelte, die nach § 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI späteren Rentenbescheiden vorbehalten ist.
40 
cc) Es sprechen keine Gesichtspunkte gegen einen Kostenerstattungsanspruch des Klägers. Insbesondere ist ihm kein Mitverschulden oder dgl. vorzuwerfen. § 63 Abs. 1 SGB X ist für derartige Einwände nicht offen. Mitverschulden bzw. Mitverantwortlichkeiten können allenfalls zu einem Ausschluss oder einer Kürzung von Schadensersatzansprüchen führen (vgl. den Gedanken des § 254 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB -). Es kann daher die Frage offen bleiben, ob der Bevollmächtigte des Klägers die Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung erkennen konnte und ob er in diesem Falle nicht doch gehalten gewesen wäre, Widerspruch zu erheben, um die Bindungswirkung des Bescheids vom 22. August 2007 zu verhindern.
41 
d) Da ein Kostenerstattungsanspruch bereits aus einer erweiternden Auslegung des § 63 Abs. 1 SGB X folgt, kann hier offen bleiben, ob ein solcher Anspruch (allein oder auch) nach den Kriterien des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs begründet wäre, wie es das LSG in dem mehrfach genannten Urteil vom 01. Juli 2003 (L 11 RJ 514/03) angenommen hat (a.A: Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 27. Juni 2008, L 18 B 1125/07 R).
42 
3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
43 
4. Der Senat lässt wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG die Revision zu. Das Urteil des BSG vom 18. Dezember 2001 hat die Frage nach einer Kostenerstattungspflicht von Behörden nach der Rücknahme unzulässiger Widersprüche wegen fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrungen nicht abschließend klären können, wie die divergierenden Entscheidungen des LSG vom 01. Juli 2003 und des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 03. August 2009 zeigen.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist,
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Für Berechtigte, die vor dem 7. Mai 1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Rente vor dem 1. Oktober 1996 beginnt, sind für die Berechnung dieser Rente das § 22 Abs. 3 des Fremdrentengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung und § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes in der ab dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung sowie § 4 Abs. 5 und 7 in der am 6. Mai 1996 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Für Berechtigte,

1.
die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben,
2.
deren Rente nach dem 30. September 1996 beginnt und
3.
über deren Rentenantrag oder über deren bis 31. Dezember 2004 gestellten Antrag auf Rücknahme des Rentenbescheides am 30. Juni 2006 noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist,
wird für diese Rente einmalig zum Rentenbeginn ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ermittelt. Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ergibt sich aus der Differenz zwischen der mit und ohne Anwendung von § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes ermittelten Summe aller persönlichen Entgeltpunkte. Dieser Zuschlag wird monatlich für die Zeit des Rentenbezuges
vom 1. Oktober 1996 bis 30. Juni 1997 voll,
vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 zu drei Vierteln,
vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 zur Hälfte und
vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 zu einem Viertel
gezahlt. Für die Zeit des Rentenbezuges ab 1. Juli 2000 wird der Zuschlag nicht gezahlt. § 88 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung. § 44 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet Anwendung.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
4.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
6.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
7.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
8.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
9.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. § 157 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.

(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. § 153 Abs. 2 und 4 sowie § 155 Abs. 2 bis 4 finden keine Anwendung.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. § 153 Abs. 2 und 4 sowie § 155 Abs. 2 bis 4 finden keine Anwendung.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gelten, wenn der Sozialrechtsweg gegeben ist, das Sozialgerichtsgesetz, wenn der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzbuches.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn

1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder
2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Für Berechtigte, die vor dem 7. Mai 1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Rente vor dem 1. Oktober 1996 beginnt, sind für die Berechnung dieser Rente das § 22 Abs. 3 des Fremdrentengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung und § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes in der ab dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung sowie § 4 Abs. 5 und 7 in der am 6. Mai 1996 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Für Berechtigte,

1.
die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben,
2.
deren Rente nach dem 30. September 1996 beginnt und
3.
über deren Rentenantrag oder über deren bis 31. Dezember 2004 gestellten Antrag auf Rücknahme des Rentenbescheides am 30. Juni 2006 noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist,
wird für diese Rente einmalig zum Rentenbeginn ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ermittelt. Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ergibt sich aus der Differenz zwischen der mit und ohne Anwendung von § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes ermittelten Summe aller persönlichen Entgeltpunkte. Dieser Zuschlag wird monatlich für die Zeit des Rentenbezuges
vom 1. Oktober 1996 bis 30. Juni 1997 voll,
vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 zu drei Vierteln,
vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 zur Hälfte und
vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 zu einem Viertel
gezahlt. Für die Zeit des Rentenbezuges ab 1. Juli 2000 wird der Zuschlag nicht gezahlt. § 88 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung. § 44 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet Anwendung.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

Erlässt die Behörde einen schriftlichen Verwaltungsakt oder bestätigt sie schriftlich einen Verwaltungsakt, ist der durch ihn beschwerte Beteiligte über den Rechtsbehelf und die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, deren Sitz, die einzuhaltende Frist und die Form schriftlich zu belehren. Erlässt die Behörde einen elektronischen Verwaltungsakt oder bestätigt sie elektronisch einen Verwaltungsakt, hat die Rechtsbehelfsbelehrung nach Satz 1 elektronisch zu erfolgen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen

1.
eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder
2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen

1.
eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder
2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.

(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat. Im übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen

1.
eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder
2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.

Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.

(3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.

(4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sollen über Möglichkeiten zum Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge produkt- und anbieterneutral Auskünfte erteilen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21.08.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

 
I.
Streitig ist die Erstattung von Kosten im Vorverfahren.
Die am 1941 geborene Klägerin siedelte im Jahre 1990 aus R. nach Deutschland aus. Auf ihren Antrag vom Mai 2002 bewilligte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 24.7.2002 ab 1.9.2002 Altersrente für Frauen. Das Widerspruchsverfahren, mit dem sich die durch Rentenberater vertretene Klägerin gegen die erfolgte Anwendung des § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes (FRG) gewandt hatte, ruhte im Hinblick auf - durch Aussetzungsbeschlüsse nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) des Bundessozialgerichtes (BSG) - beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 22 Abs. 4 FRG anhängig gewordene Verfahren.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 13.6.2006 (u.a. 1 BvL 9/00 in SozR 4-5050 § 22 Nr. 5) die Regelung als solche für verfassungsrechtlich unbedenklich und nur eine Übergangsregelung für verfassungsrechtlich erforderlich gehalten und der Gesetzgeber dem entsprechend mit Gesetz vom 20.4.2007 (BGBl. I, Seite 554) in Art. 6 § 4c Abs. 2 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) eine solche Übergangsregelung in Form eines zeitlich gestaffelten Zuschlages eingeführt hatte, die allerdings für die Zeit ab 1.7.2000 und damit für die Klägerin einen solchen Zuschlag ausschließt, rief die Klägerin im Oktober 2007 das Widerspruchverfahren wieder an und erklärte den Widerspruch in der Hauptsache für erledigt.
Den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Kosten lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 1.11.2007 und Widerspruchsbescheid vom 14.4.2008 ab. Das hiergegen am 8.5.2008 angerufene Sozialgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 21.8.2008 die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Weder § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) noch der sozialrechtliche Herstellungsanspruch begründeten das Begehren.
Hiergegen hat die Klägerin am 17.9.2008 Berufung eingelegt. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass ihr im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches - die Beklagte hätte im Rahmen ihres Ermessens einen Vorbehalt in den Rentenbescheid aufnehmen müssen, sie habe gegen das Verbot vorzeitigen Verfahrensabschlusses verstoßen und sie habe nicht auf die Aussetzungsbeschlüsse des BSG hingewiesen - der in Form von Kosten des Widerspruchsverfahrens entstandene Schaden zu ersetzen sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21.8.2008 und den Bescheid vom 1.11.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.4.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren gegen den Rentenbescheid vom 24.7.2002 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
10 
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist darauf, dass keine Rechtsvorschriften die Aufnahme eines Vorläufigkeitsvorbehaltes erlauben würde.
11 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
12 
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
13 
Die Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
14 
Zutreffend hat das Sozialgericht einen Anspruch nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X - danach hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist - mit der Begründung verneint, der von der Klägerin eingelegte Widerspruch sei nicht erfolgreich gewesen. Es hat dabei zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin den Widerspruch für erledigt erklärt hatte, nachdem ihr klar geworden war, dass ihr keine höhere Rente zusteht und das Ruhen des Widerspruchsverfahrens allein keinen Erfolg darstellt (Hinweis auf BSG, Urteil vom 25.3.2004, B 12 KR 1/03 R in SozR 4-1300 § 63 Nr. 1, wonach eine Kostenerstattung bei ruhenden Widerspruchsverfahren nur unter der Voraussetzung anzunehmen sei, dass das Musterverfahren zu Gunsten der Versicherten ausgegangen und das Ergebnis auf den Widerspruchsführer des ruhenden Verfahrens übertragen worden sei). Den Ausführungen der Klägerin im Klageverfahren, ein Erfolg des Widerspruchsverfahrens liege schon darin, dass durch den Widerspruch der Eintritt der Bestandskraft verhindert worden sei und die Klägerin nur so ihre mögliche Rechtsposition habe wahren können, hat das Sozialgericht zu Recht entgegengehalten, dass § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf einen Erfolg abstellt, nicht auf im Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung mögliche Erfolgsaussichten.
15 
Diesen Ausführungen des Sozialgerichts ist die Klägerin in ihrer Berufung nicht entgegengetreten. Der Senat sieht daher gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer weiteren Begründung ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Lediglich ergänzend ist nochmals darauf hinzuweisen, dass für einen Anspruch nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X allein ausschlaggebend ist, ob der Widerspruchsführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt wurde. In Fällen des Ruhens im Hinblick auf Musterverfahren kommt es deshalb ausschlaggebend darauf an, ob ohne das Ruhen des Widerspruchsverfahrens bei einem üblichen weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens und eines anschließenden Gerichtsverfahrens ein Erfolg zu verzeichnen gewesen wäre (BSG, a.a.O., zit. nach juris Rdnr. 20). Dementsprechend hat der Senat in einem vergleichbaren Fall bereits entschieden (Beschluss vom 30.9.2008, L 10 R 3620/08 NZB), dass der Widerspruchsführer, der im Hinblick auf in anderen Gerichtsverfahren vor dem BVerfG erfolgende verfassungsrechtliche Prüfungen das Ruhen seines Widerspruchsverfahrens beantragt, nicht besser stehen kann, als derjenige, der das Musterverfahren selbst durchführt.
16 
Die Klägerin kann ihr Begehren auch nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen. Dieses Rechtsinstitut gibt die begehrte Rechtsfolge nicht her.
17 
Der von der Rechtsprechung des BSG entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt voraus, dass der Sozialleistungsträger eine ihm auf Grund Gesetzes oder Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung, verletzt hat. Weiter ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können (BSG, Urteil vom 16.12.2004, B 9 VJ 2/03 R, m.w.N.). Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ist somit nicht auf die Gewährung von Schadensersatz im Sinne einer Kompensationsleistung in Geld, sondern auf Naturalrestitution gerichtet, d.h. auf Vornahme einer Handlung zur Herstellung einer sozialrechtlichen Position im Sinne desjenigen Zustandes, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger die ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis erwachsenen Nebenpflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (BSG, Urteil vom 27.1.2000, B 12 KR 10/99 R in SozR 3-2400 § 28h Nr. 11). Der Sache nach - und von ihr auch so formuliert - macht die Klägerin aber den Ersatz eines Schadens wegen eines behaupteten Fehlverhaltens der Beklagten geltend. Ein solcher Schadensersatzanspruch aber ist keine Rechtsfolge des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs.
18 
Soweit in gerichtlichen Entscheidungen auf Fehlverhalten der Beklagten im Zusammenhang mit einer Bescheiderteilung und im Ergebnis erfolglosem Widerspruch zur Begründung eines Kostenerstattungsanspruches abgestellt wird, handelt es sich um eine Entscheidung nach § 193 SGG mit gegenüber § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X gänzlich anderen Kriterien, nämlich auf der Grundlage des Veranlassungsprinzips (BSG, Urteil vom 30.8.2001, B 4 RA 87/00 R in SozR 3-5050 § 22b Nr. 1: irreführende Begründung im Ausgangsbescheid) oder um gänzlich andere Fallgestaltungen und ohne Berücksichtigung der dargestellten Problematik (BSG, Urteil vom 18.12.2001, B 12 KR 42/00 R: falscher Hinweis auf Widerspruch, tatsächlich war der Widerspruch unzulässig; ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 1.7.2003, L 11 RJ 514/03).
19 
Im Übrigen hat das Sozialgericht im angefochtenen Urteil zutreffend auch die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verneint, weil kein objektives Fehlverhalten der Beklagten vorliegt. Es ist dabei richtigerweise davon ausgegangen, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, einen Vorbehalt in den Rentenbescheid aufzunehmen: Insbesondere verstieß die Beklagte nicht gegen das so genannte Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses, weil - wie vom Sozialgericht unter Hinweis u.a. auf BSG, Urteil vom 28.6.1990, 4 RA 57/89 in SozR 3-1300 § 32 Nr. 2 näher ausgeführt - sich dieser Grundsatz auf Fälle bezieht, in denen noch keine Klarheit besteht, ob die tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen für die beantragte Leistung erfüllt sind, die Sachlage also nicht abschließen geklärt ist. Auch insoweit weist der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
20 
Der Senat teilt auch die Auffassung des Sozialgerichts, dass dieses Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses - bezogen auf die Klärung der Rechtslage - jedenfalls nicht Fälle erfasst, in denen die Behörde selbst keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die von ihr angewandte einfachgesetzliche Regelung hat. Denn - so auch das Sozialgericht - andernfalls müsste die Behörde immer schon dann einen Vorbehalt aussprechen, wenn die bloße Möglichkeit einer verfassungsgerichtlichen Unvereinbarkeits- oder Nichtigerklärung besteht, was nicht erst bei vor dem BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahren anzunehmen wäre, sondern unter Umständen und bei unklaren Grenzen bereits bei in Literatur oder Rechtsprechung angesprochenen Bedenken. In solchen Fällen aber käme es - eben wegen des von der Klägerin geforderten Vorbehaltes - zu keiner abschließenden verfassungsrechtlichen Prüfung, weil keine insoweit anfechtbare Behördenentscheidung erginge. Im Grunde würde dieses Vorgehen dazu führen, dass sich die Behörde eine verfassungsrechtliche Prüfungskompetenz mit Anwendungsvorbehalt anmaßt, die nach Art. 100 Abs. 1 GG den Gerichten vorbehalten ist. Nach dieser Vorschrift haben die Gerichte die Verfassungsmäßigkeit von entscheidungsrelevanten formellen Bundesgesetzen zwar zu prüfen, die abschließende Entscheidung im Falle angenommener Verfassungswidrigkeit obliegt aber ausschließlich dem BVerfG. Aus dieser Vorschrift ergibt sich umgekehrt, dass vom BVerfG (noch) nicht für nichtig oder unvereinbar mit dem GG erklärte Gesetze vom Gericht anzuwenden sind, solange es das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht einleitet. Der Beklagten als Behörde und damit Teil der Exekutive steht diese, der dritten Staatsgewalt Judikative zustehende und verpflichtende Möglichkeit des Art. 100 Abs. 1 GG nicht offen. Hieraus folgt zugleich, dass sie verpflichtet ist, die geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden. Genau dies hat sie im vorliegenden Fall getan. Aus diesen Gründen vermag sich der Senat der von der Klägerin angeführten, diese Erwägungen nicht enthaltenden Rechtsauffassung des Bayerischen Landessozialgerichts (Beschluss vom 14.07.2008, L 18 B 1146/07 R und Beschluss vom 27.06.2008, L 18 B 1125/07 R) nicht anzuschließen.
21 
Wenn die Klägerin in ihrer Berufung vorträgt, die Beklagte hätte im Rahmen des Ermessens die Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG unter Vorbehalt stellen müssen, diese Anwendung von der Bindungswirkung des Bescheides ausnehmen müssen, verkennt sie nicht nur, dass der Beklagten beim Erlass des in Rede stehenden Rentenbescheides - worauf diese in der Berufungserwiderung hingewiesen hat - keinerlei Ermessen zustand, sodass diesem Vortrag von vornherein der Boden entzogen ist, sondern auch, dass die Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG nicht durch gesonderten Verfügungssatz erfolgte oder hätte erfolgen können. Es handelt sich vielmehr um eine Vorschrift im Rahmen der Rentenberechnung. Kann die Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG aber somit nicht durch gesonderten Verfügungssatz geregelt werden, kann auch insoweit - hinsichtlich der Anwendung dieser Regelung - keine Bestandskraft eintreten oder verhindert werden. Die Ausführungen der Klägerin, wonach ein Fall des § 32 Abs. 1 zweite Variante SGB X (Nebenbestimmung zur Sicherstellung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden) vorliege, geht an der Sache vorbei. Im Zeitpunkt des Erlasses des Rentenbescheides vom 24.7.2002 lagen alle Voraussetzungen für seinen Regelungsinhalt vor, gerade und auch hinsichtlich einer Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG als geltendem Recht.
22 
Das Sozialgericht hat im angefochtenen Urteil auch die Behauptung der Klägerin widerlegt, die Beklagte habe gegen ihre Pflicht zur „verständnisvollen Förderung“ (Hinweis auf BSG, Urteil vom 25.4.1978, 5 RJ 18/77) verstoßen: Eben weil die Beklagte als Teil der Exekutive das bestehende Recht anzuwenden und umzusetzen hatte, musste sie nicht Hinweise erteilen, welche Möglichkeiten bestünden, falls das Gesetz vom BVerfG für verfassungswidrig erachtet würde. Ohnehin ist aus dem Vortrag der Klägerin, die Beklagte habe noch nicht einmal auf die Vorlage- und Aussetzungsbeschlüsse des BSG hingewiesen, nicht zu entnehmen, welche Folgen dies für die Klägerin gehabt haben soll. Denn der Klägerin waren diese Vorlage- und Aussetzungsbeschlüsse des BSG bereits bekannt, wie sich aus ihrem Widerspruchsschreiben ergibt.
23 
Es bleibt somit dabei: Die Klägerin kann nach ruhendem und wegen Erfolglosigkeit für erledigt erklärtem Widerspruch nicht besser stehen, als wenn - wie es der vom Gesetz vorgesehene Normalfall ist - die Beklagte eine auch das Widerspruchsverfahren abschließende Entscheidung getroffen und die Klägerin den entsprechenden Rechtsstreit geführt hätte. In diesem Fall wäre - da das Verfahren im Ergebnis insgesamt erfolglos geblieben wäre - eine Kostenerstattung nicht erfolgt.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
25 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil sich alle Fragen unmittelbar aus dem Gesetz oder auf Grund feststehender höchstrichterlicher Rechtsprechung beantworten lassen (so schon der Senat im Beschluss vom 30.09.2008, L 10 R 3620/08 NZB).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.