Bundessozialgericht Beschluss, 20. Dez. 2012 - B 13 R 333/12 B

bei uns veröffentlicht am20.12.2012

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Juli 2012 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das LSG Baden-Württemberg hat im Urteil vom 11.7.2012 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung auch für den Zeitraum 2.8.2004 bis 30.11.2006 verneint.

2

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten LSG-Urteil ausschließlich Verfahrensmängel geltend.

3

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 1.11.2012 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn er hat einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

Für die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels ist in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die bundesrechtliche Verfahrensnorm, die das Berufungsgericht verletzt haben soll, hinreichend genau zu benennen. Zudem müssen die tatsächlichen Umstände, welche den Verstoß begründen sollen, substantiiert dargetan und darüber hinaus muss dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4, Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 202 ff). Dabei ist zu beachten, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden kann(§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG)und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist(§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG).

5

Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht.

6

Er macht geltend, das LSG habe § 103 SGG verletzt, indem es einem von ihm gestellten Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei. Er habe - nachdem bereits zuvor von ihm in Schriftsätzen vom 16.11.2009 und vom 3.8.2010 Anträge zur weiteren Sachaufklärung angebracht worden seien - "im Termin" Hilfsbeweisanträge auf Einholung eines ergänzenden psychosomatischen Sachverständigengutachtens und weiter hilfsweise auf Ladung des Sachverständigen Dr. H. und höchst hilfsweise auch von Dr. R. zur mündlichen Erläuterung ihrer Gutachten gestellt. Das LSG sei diesen Beweisanträgen jedoch nicht gefolgt und habe die Berufung zurückgewiesen.

7

Es kann hier offenbleiben, ob dem Vortrag des Klägers, der bereits im Berufungsverfahren anwaltlich vertreten war, mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden kann, dass er einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten bzw dass das LSG einen solchen in seinem Urteil wiedergegeben habe (zu diesem nach stRspr des BSG zu beachtenden Erfordernis s BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Selbst wenn hiervon auszugehen wäre, hat der Kläger jedoch nicht aufgezeigt, aus welchen Gründen das LSG verpflichtet gewesen sein könnte, trotz bereits vorhandener Gutachten auf psychosomatischem Fachgebiet eine weitere Begutachtung auf demselben Fachgebiet zu veranlassen (vgl § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 412 Abs 1 ZPO - s hierzu zB Senatsbeschluss vom 23.5.2006 - B 13 RJ 272/05 B - Juris RdNr 7). Er selbst erwähnt, dass dem Berufungsgericht bereits das in einem parallelen Krankengeld-Rechtsstreit eingeholte Gutachten des Neurologen und Psychiaters M. vom 30.12.2005, das dort nach § 109 SGG eingeholte Gutachten des Dr. R. zum Vorliegen psychosomatischer Erkrankungen vom 14.8.2006 (zutreffend: 14.6.2006) sowie das im vorliegenden Verfahren auf dem Fachgebiet der psychosomatischen Medizin erstellte Gutachten des Dr. H. vom 27.3.2007 vorgelegen habe. Bei dieser Sachlage hätte das LSG zur weiteren Beweiserhebung auf psychosomatischem Fachgebiet nur verpflichtet sein können, wenn es die bereits vorhandenen Gutachten für "ungenügend" hätte erachten müssen. Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen.

8

Auch soweit der Kläger beanstandet, das LSG sei seinem Antrag auf Ladung der Sachverständigen Dr. H. und Dr. R. zur Erläuterung ihrer Gutachten in der mündlichen Verhandlung nicht nachgekommen, und damit sinngemäß eine Verletzung seines Rechts auf Befragung der Sachverständigen (§ 116 S 2, § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 411 Abs 4 ZPO) geltend macht, genügt die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge. Denn der Kläger zeigt nicht auf, dass er sachdienliche Fragen an die Sachverständigen oder weiteren Aufklärungs- bzw Ermittlungsbedarf bezüglich der von ihnen erstellten Gutachten innerhalb eines angemessenen Zeitraums gegenüber dem Berufungsgericht angekündigt habe (zu diesem Erfordernis s zB BSG vom 4.9.2012 - B 5 R 82/12 B - BeckRS 2012, 75212 RdNr 10). Er trägt zwar vor, er habe bereits mit Schriftsatz vom 16.11.2009 die Ladung von Dr. H. zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens verlangt; an das LSG gerichtete konkrete Fragen oder erläuterungsbedürftige Punkte, die in jenem Schriftsatz enthalten gewesen seien, gibt er jedoch nicht wieder. Entsprechendes gilt für den weiteren Antrag im Schriftsatz vom 3.8.2010, in dem der Kläger nach eigenen Angaben keine Fragen benannt, sondern lediglich dem Gericht das Angebot zur Formulierung von an den Sachverständigen zu richtenden Fragen übermittelt habe. Die erstmalige Benennung konkreter aufklärungsbedürftiger Punkte zu dem Gutachten des Dr. H. aus dem Jahr 2007 im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.7.2012 ist offenkundig außerhalb eines "angemessenen Zeitraums" iS von § 411 Abs 4 ZPO erfolgt und kann deshalb einen Verfahrensmangel nicht schlüssig bezeichnen. Dies gilt in gleicher Weise auch für die nach den Darlegungen in der Beschwerdebegründung erstmals im Verhandlungstermin vor dem LSG "höchst hilfsweise" beantragte Ladung des Sachverständigen Dr. R. zur Erläuterung von dessen Gutachten aus dem Jahr 2006.

9

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

10

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Urteilsbesprechung zu Bundessozialgericht Beschluss, 20. Dez. 2012 - B 13 R 333/12 B

Urteilsbesprechungen zu Bundessozialgericht Beschluss, 20. Dez. 2012 - B 13 R 333/12 B

Referenzen - Gesetze

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160a


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 103


Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
Bundessozialgericht Beschluss, 20. Dez. 2012 - B 13 R 333/12 B zitiert 12 §§.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 128


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 169


Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfu

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(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschieß

Zivilprozessordnung - ZPO | § 412 Neues Gutachten


(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. (2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein S

Zivilprozessordnung - ZPO | § 411 Schriftliches Gutachten


(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat. (2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverst

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(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 363, 365 bis 378, 380 bis 386, 387 Abs. 1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozeßordnung entsprech

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Die Beteiligten werden von allen Beweisaufnahmeterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten lassen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

Referenzen - Urteile

Bundessozialgericht Beschluss, 20. Dez. 2012 - B 13 R 333/12 B zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Referenzen

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 363, 365 bis 378, 380 bis 386, 387 Abs. 1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung nach § 387 der Zivilprozeßordnung ergeht durch Beschluß.

(2) Zeugen und Sachverständige werden nur beeidigt, wenn das Gericht dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses oder Gutachtens für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet.

(3) Der Vorsitzende kann das Auftreten eines Prozeßbevollmächtigten untersagen, solange die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

Die Beteiligten werden von allen Beweisaufnahmeterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten lassen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 363, 365 bis 378, 380 bis 386, 387 Abs. 1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung nach § 387 der Zivilprozeßordnung ergeht durch Beschluß.

(2) Zeugen und Sachverständige werden nur beeidigt, wenn das Gericht dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses oder Gutachtens für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet.

(3) Der Vorsitzende kann das Auftreten eines Prozeßbevollmächtigten untersagen, solange die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird.

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.

(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.

(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Januar 2012 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 17.1.2012 hat das LSG einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung werden Verfahrensmängel und eine grundsätzliche Bedeutung geltend gemacht.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

4

Die Revision ist aber nur zuzulassen, wenn

-       

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

        

-       

das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

        

-       

ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

        
5

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

6

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht.

7

Der Kläger trägt vor, er habe im SG-Verfahren (Schriftsatz vom 15.7.2010) und auch im LSG-Verfahren beantragt, die gerichtlichen Sachverständigen O. und Dr. med. W. zur mündlichen Erörterung der erstellten Gutachten zum Termin zu laden; dem seien weder das SG noch das LSG gefolgt. Dies verstoße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG), gleichzeitig sei das LSG damit seiner Pflicht zur Sachaufklärung (§ 103 SGG) nicht nachgekommen.

8

Damit ist ein Verfahrensfehler indessen nicht schlüssig gerügt.

9

Soweit der Kläger die Verletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG)geltend macht und dabei sinngemäß rügt, das LSG habe es ermessensfehlerhaft unterlassen, das Erscheinen der Sachverständigen von Amts wegen anzuordnen, damit sie ihre schriftlichen Gutachten erläutern (§ 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 411 Abs 3 ZPO), muss sich diese Sachaufklärungsrüge gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG auf einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag beziehen, der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch einen entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten worden ist und dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist(BSG SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 11). Einen derartigen Antrag, der notwendig die Bezeichnung von Beweistatsache und Beweismittel erfordert, hat der Kläger schon seiner Art nach nicht bezeichnet.

10

Das Entschließungsermessen, das § 411 Abs 3 ZPO dem Tatsachengericht einräumt, wandelt sich in eine (revisible) Rechtspflicht(BGH Urteil vom 18.6.1997 - XII ZR 96/95 - NJW-RR 1997, 1487 - Juris RdNr 5; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 118 RdNr 12c), den Sachverständigen mündlich (BGH Urteil vom 11.7.2001 - VIII ZR 215/00 - NJW 2001, 3269 - Juris RdNr 15) oder schriftlich (BSG SozR 3-1750 § 411 Nr 1 S 5 f mwN) anzuhören, wenn der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren sachdienliche Fragen zu einem im ersten Rechtszug eingeholten Gutachten angekündigt (Udsching, NZS 1992, 50, 53) oder weiteren Aufklärungs- bzw Ermittlungsbedarf aufgezeigt hat (BSG, Beschluss vom 3.3.1999 - B 9 VJ 1/98 B - SGb 2000, 269 - Juris RdNr 5). Der Kläger hat schon nicht dargelegt, dass und ggf welche sachdienlichen Fragen er dem LSG angekündigt hatte und bei welchen konkreten Punkten er noch weiteren Aufklärungs- und Erläuterungsbedarf gesehen hat. Der Hinweis, dass die Sachverständige O. im Gegensatz zum Sachverständigen Dr. med. W. die vorliegende schwerwiegende Schmerzerkrankung nicht ausreichend gewichte, reicht hierfür nicht aus.

11

Im Übrigen hat er auch nicht aufgezeigt, dass er den am 15.7.2010 gestellten und im Berufungsverfahren wiederholten Antrag im Zeitpunkt der Entscheidung des LSG am 17.1.2012 noch aufrechterhalten hat. Er hat damit auch nicht schlüssig behauptet, selbst alles getan zu haben, sein Recht auf rechtliches Gehör im Berufungsverfahren durchzusetzen (vgl auch insofern BSG SGb 2000, 269 - Juris RdNr 13).

12

Schließlich hat der Kläger auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt.

13

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

14

Der Kläger misst der Frage grundsätzliche Bedeutung bei,

        

"inwieweit die Gerichte, um hinreichendes Gehör zu gewähren, diesem Antrag nachkommen müssen, zumal sich diese Frage in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann (vgl. nur SG Karlsruhe S 8 U 5233/09 Urteil vom 21.12.2011 Seite 14: 'Der Antrag, die Sachverständigen Dr. van B., Dr. S. mündlich ergänzend zu befragen, war mangels Sachdienlichkeit abzulehnen') und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt".

15

Mit dieser Formulierung wird die Beschwerdebegründung schon dem ersten Erfordernis nicht gerecht. Denn der Kläger hat keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zum Inhalt oder Anwendungsbereich einer revisiblen Norm (vgl § 162 SGG) gestellt, die der Senat mit "Ja" oder "Nein" beantworten könnte (vgl Senatsbeschluss vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - BeckRS 2010, 68786 RdNr 10; BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - BeckRS 2009, 50073 RdNr 7 sowie BAGE 121, 52 RdNr 5 f). Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX, RdNr 181). Es gehört nicht zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag daraufhin zu analysieren, ob sich ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage entnehmen ließe (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48).

16

Soweit der Kläger eigenständig das Ergebnis der Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 S 1 SGG) des LSG angreift, kann eine Verfahrensrüge nach der ausdrücklichen Regelung des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG hierauf nicht gestützt werden. Auch die - vermeintliche - inhaltliche Unrichtigkeit des Berufungsurteils kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angegriffen werden (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

17

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

18

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.

(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.

(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.