Bundessozialgericht Beschluss, 30. Aug. 2016 - B 2 U 40/16 B

bei uns veröffentlicht am30.08.2016

Tenor

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 10. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Der beigeladene Beschwerdeführer begehrt die Feststellung, dass die Klägerin einen Arbeitsunfall erlitten hat.

2

Die Klägerin war eingeschriebene Studentin einer Universität und nahm am 18.7.2012 nach Beendigung eines Praktikums an einer Abschlussfeier teil, bei der traditionell Laborkittel in einer Metalltonne verbrannt werden. Bei dieser Feier waren andere Studierende und auch der Beigeladene anwesend. Der Beigeladene goss Ethanol in die Metalltonne. Hierdurch entstand eine Verpuffung, wodurch die Klägerin schwere Verbrennungen der Schulter, des Armes und des Rumpfes erlitt. Ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen den Beigeladenen wurde eingestellt. Der Beigeladene wird von der Klägerin auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Die Beklagte lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab, weil es sich um eine private, nicht dem versicherten Bereich zuzurechnende Feier der Studierenden gehandelt habe (Bescheid vom 31.7.2012). Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 17.12.2012). Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 4.9.2014). Das LSG hat die Berufung des Beigeladenen zurückgewiesen (Urteil vom 10.12.2015).

3

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Beigeladene die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG geltend.

4

II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist unzulässig. Der Beigeladene hat den von ihm allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nicht in der gebotenen Weise dargelegt(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

5

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine konkrete Rechtsfrage zu einer Norm des Bundesrechts aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. In der Beschwerdebegründung muss daher angegeben werden, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Vorschrift des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellt. Sodann ist unter Auswertung der Rechtsprechung insbesondere des BSG darzulegen, dass diese Rechtsfrage klärungsbedürftig, dh höchstrichterlich nicht geklärt und im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65; BSG vom 19.4.2012 - B 2 U 348/11 B - UV-Recht Aktuell 2012, 755; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Anforderungen vgl zB BVerfG vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24). Schließlich ist auch aufzuzeigen, dass die Rechtssache über den Einzelfall hinaus von allgemeiner Bedeutung ist. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

6
        

Der Beigeladene hält die Fragen für grundsätzlich bedeutsam,

        

"inwieweit Studierende gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII im Rahmen eines bei einer 'Kittelverbrennung' erlittenen Unfalls unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen oder aber dem unversicherten eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen sind",

        

"inwieweit Traditionsveranstaltungen, die selbstverständlich auch der sozialen Förderung der Studierenden dienen und direkt auf dem Studiengelände und mit Wissen und Billigung des Instituts um den Charakter der Veranstaltung stattfinden, dem Unfallversicherungsschutz unterworfen sind"

        

und     

        

"inwieweit die 'Kittelverbrennung' dem Mitverantwortungsbereich der Universität zuzuordnen ist".

7

Es kann dahinstehen, ob der Beigeladene damit hinreichend klar konkrete Rechtsfragen zur Auslegung und zum Anwendungsbereich einer revisiblen Norm des Bundesrechts formuliert hat, denn in der Beschwerdebegründung wird nicht in der erforderlichen Art und Weise dargelegt, dass die aufgeworfenen Fragen klärungsbedürftig sein könnten. Um die Klärungsbedürftigkeit darzutun, genügt es nicht, vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung zu einer bestimmten Norm auf ihre unmittelbar in der Fragestellung zum Ausdruck kommende thematische Einschlägigkeit hin zu untersuchen. Eine Rechtsfrage ist nämlich auch dann als höchstrichterlich geklärt anzusehen, wenn das BSG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2; vgl auch BSG vom 2.9.2008 - B 2 U 196/07 B - LSV RdSchr V 60/2008).

8

Das LSG hat unter Bezugnahme auf höchstrichterliche Entscheidungen die Voraussetzungen dargelegt, unter denen Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII bestehen kann. Der Beigeladene führt selbst aus, dass der Versicherungsschutz in der Gesetzlichen Unfallversicherung nach der Rechtsprechung des BSG zu dieser Vorschrift auf den organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule beschränkt ist. In der Beschwerdebegründung hätte deshalb dargelegt werden müssen, dass und aus welchen Gründen sich aus der vorhandenen Rechtsprechung des Senats zu den Voraussetzungen der versicherten Tätigkeit iS des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII, insbesondere aus den jüngsten Urteilen des Senats vom 4.12.2014 (B 2 U 10/13 R - BSGE 118, 1 = SozR 4-2700 § 2 Nr 32; - B 2 U 13/13 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 31 und - B 2 U 14/13 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 30), keine Anhaltspunkte zur Beantwortung der gestellten Fragen entnehmen lassen. So hat der Senat in seinen Entscheidungen vom 4.12.2014 (aaO) ua ausgeführt, der organisatorische Verantwortungsbereich erfordere grundsätzlich einen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang der unfallbringenden Tätigkeit mit der Hochschule, jedenfalls aber eine Einflussmöglichkeit der Universität auf das Geschehen. Daran fehle es, wenn eine Einwirkung durch Aufsichtsmaßnahmen der Hochschule nicht (mehr) gewährleistet sei. Ob und aus welchen Gründen diesen Entscheidungen keine Anhaltspunkte zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen entnommen werden können, legt die Beschwerdebegründung nicht dar. Der Hinweis, die bisherigen Entscheidungen des Senats seien zum Hochschulsport ergangen und der vorliegende Fall den bereits entschiedenen Fällen nicht gleichzusetzen, genügt nicht. Insbesondere hätte sich die Beschwerde mit dem Urteil des Senats (B 2 U 14/13 R) auseinanderzusetzen gehabt, nach dem eine lediglich durch den Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) einer Hochschule organisierte Veranstaltung (Fußballturnier) nicht dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Universität iS des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII zugeordnet werden kann, weil der AStA nicht die Hochschule vertritt, sondern das mit Außenvertretung betraute Exekutivorgan der aus sämtlichen an der Hochschule eingeschriebenen Studierenden bestehenden Studierendenschaft darstellt(aaO, RdNr 15). Inwieweit nach dieser Entscheidung des BSG noch klärungsbedürftig bleibt, inwiefern eine lediglich von einer Gruppe von Studierenden privat organisierte Kittelverbrennung dem organisatorischen Bereich der Hochschule zuzurechnen ist, hätte im Einzelnen in der Beschwerde dargelegt werden müssen.

9

Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).

10

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG. Der Beigeladene gehört als Beschwerdeführer zu den kostenrechtlich privilegierten Versicherten iS des § 183 SGG, sodass § 197a Abs 1 SGG nicht anzuwenden ist und die Kostenentscheidung nach § 193 SGG zu ergehen hat.

11

Gemäß § 183 SGG ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Gehört dagegen in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens(§ 202 Satz 2 SGG iVm § 198 GVG), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden(§ 197a Abs 1 Satz 1 SGG). Abzustellen ist auf den jeweiligen Rechtszug. Die Kostenentscheidung nach § 193 iVm § 183 SGG setzt deshalb voraus, dass einer der Kläger oder Beklagten bzw Rechtsmittelführer oder -gegner Versicherter, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderter Mensch oder dessen Sonderrechtsnachfolger und in dieser Eigenschaft am Verfahren beteiligt ist(vgl BSG vom 13.4.2006 - B 12 KR 21/05 B - SozR 4-1500 § 193 Nr 2 und vom 29.5.2006 - B 2 U 391/05 B - SozR 4-1500 § 193 Nr 3). Diese Voraussetzung erfüllt der Beigeladene, denn er ist als "Versicherter" iS des § 183 SGG kostenprivilegierter Beschwerdeführer des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde.

12

Der Beigeladene verfolgt allerdings keinen eigenen Anspruch auf Feststellung eines selbst erlittenen Arbeitsunfalls gegen die Beklagte, sondern im Wege der Prozessstandschaft gemäß § 109 SGB VII einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung eines von ihr als Versicherte erlittenen Unfalls als Arbeitsunfall. Grundsätzlich ist ein potentiell Versicherter oder Leistungsempfänger nur dann gemäß § 183 SGG kostenprivilegiert, wenn er in dieser Eigenschaft Beteiligter des Rechtsstreits ist, dh regelmäßig einen eigenen Anspruch als Versicherter bzw Leistungsempfänger geltend macht. Allein die Verfolgung eines fremden Anspruchs gemäß § 109 SGB VII ohne Rücksicht auf den Grund dieser verfahrensrechtlichen Position genügt deshalb nicht, um die Kostenprivilegierung des § 183 SGG auszulösen. Gemäß § 109 Satz 1 SGB VII können Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist und gegen die Versicherte, ihre Angehörigen und Hinterbliebene Schadenersatzforderungen erheben, statt der Berechtigten die Feststellung eines Versicherungsfalls nach § 108 SGB VII beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem SGG betreiben. Damit verschafft § 109 SGB VII haftungsprivilegierten Personen die verfahrensrechtliche Position, statt des Versicherten das Verfahren zur Feststellung des Versicherungsfalls zu betreiben und damit im eigenen Namen einen fremden materiell-rechtlichen Anspruch eines Versicherten als Prozessstandschafter zu verfolgen(vgl dazu BSG vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R - BSGE 109, 285 = SozR 4-2700 § 109 Nr 1 und BSG vom 27.3.2012 - B 2 U 5/11 R - NZS 2012, 826), um die ihnen durch §§ 104 bis 106 SGB VII eingeräumte Haftungsbeschränkung geltend machen zu können. Hierzu gehören ua Unternehmer iS des § 104 Abs 1 SGB VII, aber auch Haftpflichtversicherer(vgl BSG vom 27.3.2012 - B 2 U 5/11 R - NZS 2012, 826; vgl zu § 639 RVO BSG vom 1.7.1997 - 2 RU 26/96 - BSGE 80, 279 = SozR 3-2200 § 639 Nr 1), deren Haftungsprivilegierung und damit verfahrensrechtliche Position iS des § 109 SGB VII allerdings nicht auf ihrer eigenen Eigenschaft als Versicherte beruhen. Dementsprechend ist der Senat davon ausgegangen, dass die Verfolgung des Anspruchs eines Versicherten auf Feststellung eines Arbeitsunfalls durch den Arbeitgeber als Prozessstandschafter gemäß § 109 SGB VII(vgl BSG vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R - BSGE 109, 285 = SozR 4-2700 § 109 Nr 1, RdNr 31; Bayerisches LSG vom 26.2.2015 - L 17 U 248/14 - UV-Recht Aktuell 2015, 592; aA LSG Berlin-Brandenburg vom 24.9.2008 - L 31 U 467/08 - UV-Recht Aktuell 2008, 1481 und vom 18.12.2008 - L 31 U 479/08 - UV-Recht Aktuell 2009, 323) nicht zu dessen Kostenprivilegierung iS des § 183 SGG führt. Dasselbe gilt für den nach § 109 SGB VII vorgehenden Haftpflichtversicherer (vgl BSG vom 29.5.2006 - B 2 U 391/05 B - SozR 4-1500 § 193 Nr 3 RdNr 16; LSG Baden-Württemberg vom 22.5.2014 - L 6 U 5225/13 - UV-Recht Aktuell 2014, 874; Hessisches LSG vom 31.1.2011 - L 9 U 120/10 - UV-Recht Aktuell 2011, 660).

13

Dagegen ist ein Versicherter, der gemäß § 109 Satz 1 SGB VII nach §§ 105, 106 SGB VII aufgrund seiner Versicherteneigenschaft potentiell haftungsprivilegiert ist und aus diesem Grunde als Prozessstandschafter einen fremden Anspruch eines Versicherten oder Leistungsempfängers im eigenen Namen verfolgen darf, an dem Rechtsstreit in seiner Eigenschaft als "Versicherter" iS des § 183 SGG beteiligt und damit kostenprivilegiert. Nach § 105 SGB VII sind Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs 2 Nr 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Diese Regelung gilt gemäß § 106 SGB VII entsprechend ua für die dort genannten Versicherten. § 106 Abs 1 Nr 1 SGB VII bestimmt ausdrücklich, dass Studierende als Versicherte iS des § 2 Abs 1 Nr 8 SGB VII untereinander haftungsbeschränkt sind und damit auch gemäß § 109 Satz 1 SGB VII die Feststellung eines Arbeitsunfalls herbeiführen können. Damit wird diesen Personen durch §§ 105, 106 SGB VII gerade aufgrund ihrer Versicherteneigenschaft das Haftungsprivileg und zu dessen Durchsetzung die verfahrensrechtliche Position des § 109 SGB VII eingeräumt. Nehmen die in §§ 105, 106 SGB VII ausdrücklich genannten Personen diese prozessuale Gestaltungsmöglichkeit wahr, so führen sie einen ihnen nur aufgrund ihrer Versicherteneigenschaft möglichen Prozess zur Verwirklichung der ihnen gerade aufgrund ihrer Versicherteneigenschaft eingeräumten Haftungsbeschränkung. In einem solchen Verfahren sind sie folglich als "Versicherte" gemäß § 183 SGG kostenprivilegiert.

14

Zu diesem Personenkreis gehört nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG auch der Beigeladene als Beschwerdeführer. Er ist gemäß §§ 105, 106 Abs 1 Nr 1, § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII aufgrund seiner Versicherteneigenschaft als Student potentiell haftungsprivilegiert und verfolgt nach § 109 SGB VII einen Anspruch der als Studentin potentiell Versicherten auf Feststellung eins Arbeitsunfalls. Er ist damit kostenprivilegiert iS des § 183 SGG.

Urteilsbesprechung zu Bundessozialgericht Beschluss, 30. Aug. 2016 - B 2 U 40/16 B

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 31. August 2011 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Klägerin möchte aus der Pflichtmitgliedschaft bei der beklagten Berufsgenossenschaft (BG) ausscheiden.

2

Das klägerische Unternehmen wurde im November 2003 gegründet. Die BG stellte im Zuständigkeitsbescheid vom 27.1.2004 die Mitgliedschaft der Klägerin bei ihr gemäß § 136 Abs 1 SGB VII fest. Gegen diesen Verwaltungsakt legte die Klägerin keinen Widerspruch ein.

3

Mit Schreiben vom 1.11.2004 erklärte die Klägerin, sie "kündige" die Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten zum Jahresende 2004, weil beabsichtigt sei, sich privat gegen die Risiken zu versichern. Die Beklagte lehnte eine Feststellung des Ausscheidens der Klägerin im Bescheid vom 15.11.2004 ab, da ein Austritt aus der Versicherung bzw eine "Kündigung" einer gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft rechtlich nicht möglich sei. Mit dem Widerspruch wandte sich die nunmehr rechtskundig vertretene Klägerin sowohl gegen die Ablehnung des Austritts durch Kündigung als auch gegen eine "Ablehnung der Entlassung" aus der Pflichtmitgliedschaft. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 20.4.2005 zurück, weil ein "Austritt" oder eine "Kündigung" der Zugehörigkeit zu einer BG gesetzlich nicht vorgesehen sei.

4

Das SG hat die auf Entlassung aus der Mitgliedschaft zum 31.12.2004 gerichtete Klage durch Urteil vom 21.11.2005 abgewiesen.

5

Das LSG hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 24.7.2007 ausgesetzt und dem EuGH nach Art 234 EG die Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es sich bei der Beklagten um ein Unternehmen iS der Art 81 und 82 EG handele und ob die Pflichtmitgliedschaft der Klägerin gegen gemeinschaftsrechtliche Vorschriften verstoße.

6

           

Der EuGH hat durch Urteil vom 5.3.2009 (C 350/07) entschieden:

1. Die Beklagte sei kein Unternehmen iS der Art 81 und 82 EG, sondern nehme eine Aufgabe rein sozialer Natur wahr, soweit sie im Rahmen eines Systems tätig werde, mit dem der Grundsatz der Solidarität umgesetzt werde und das staatlicher Aufsicht unterliege, was vom vorlegenden LSG zu prüfen sei.

2. Die Art 49 und 50 EG seien dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegenstünden, soweit das System nicht über das hinausgehe, was zur Erreichung des Ziels der Gewährleistung des finanziellen Gleichgewichts eines Zweigs der sozialen Sicherheit erforderlich sei, was ebenfalls vom vorlegenden Gericht zu prüfen sei.

7

Das LSG hat durch Urteil vom 31.8.2011 die auf die Feststellung eines bedingten Austrittsrechts aus der Mitgliedschaft bei der Beklagten gerichtete Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

8

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.

9

Das LSG habe ausgeführt, streitgegenständlich sei lediglich die Europarechtskonformität des Systems der gesetzlichen Unfallversicherung in der Bundesrepublik Deutschland. Für seine Entscheidung komme es nicht darauf an, ob man die Frage der Europarechtskonformität offenlasse, weil das System nicht ad hoc durch eine Gerichtsentscheidung außer Kraft gesetzt werden könne, oder ob man die Europarechtskonformität der nationalen Regelungen bejahe. Denn in beiden Fällen laufe es auf die Beitragspflicht der Klägerin zur Beklagten hinaus. Letztlich handele es sich bei der Beantwortung des vom EuGH gestellten Überprüfungsauftrags um eine "politische Streitfrage" und es sei nicht Aufgabe des LSG, dies zu entscheiden.

10

Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Rechtstreit habe grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Ferner liege ein Verfahrensfehler iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vor.

11

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung stellt sie folgende Fragen (Bl 6 der Beschwerdebegründung):

"1. Darf ein im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art 267 AEUV (ex Art 234 EGV) eine Rechtsfrage vorlegendes deutsches Gericht nach Entscheidung dieser Rechtsfrage durch den EUGH in Verbindung mit dem Auftrag, die zugrunde liegende tatsächliche Feststellung 'ob das im Ausgangsverfahren streitige gesetzliche Versicherungssystem im Hinblick auf das damit verfolgte Ziel des finanziellen Gleichgewichts der sozialen Sicherheit erforderlich ist' dahinstehen lassen, mit der Begründung, die Frage der Europarechtskonformität könne dahinstehen, da nur der deutsche Gesetzgeber befugt sei, ein solches, von ihm per Gesetz beschlossenes System zu ändern oder abzuschaffen?

2. Bleibt trotz Beteiligung des betroffenen Mitgliedsstaats - hier: Deutschland - an einem Verfahren, in dem es um die Rechtfertigung der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nach Art 56 und Art 57 AEUV geht, nach Beweiserhebung die Frage 'einer erheblichen Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit' im Fall der Öffnung des Monopols der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung gegen die Risiken von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ungeklärt und damit offen, zu wessen Lasten ist dann bei der Urteilsfindung die streitige Rechtsfrage (hier: Rechtfertigung des Monopols nach EU-Recht) zu entscheiden?"

12

Beide Fragen seien Rechtsfragen und sowohl entscheidungserheblich als auch klärungsbedürftig.

13

Das LSG habe bei der Frage 1 verkannt, dass jeder einzelne sich auf die Anwendung eines europarechtskonformen Zustands berufen könne. Die bisherige Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf das Urteil vom 20.3.2007 - B 2 U 9/06 R), nach der die Rechtmäßigkeit der Systementscheidung als solche in einem Beitragsstreit nicht überprüft werden dürfe und der das LSG gefolgt sei, sei spätestens seit der Entscheidung des EuGH im vorliegenden Fall nicht mehr haltbar. Die Rechtsprechung des EuGH weiche von der des BSG ab.

14

Zu der Frage 2 führt die Klägerin ua aus, dass nach der Rechtsprechung des EuGH die Beweislast denjenigen treffe, der die beschränkende Regelung (hier das Versicherungsmonopol der BG'en) erlassen habe. Die Nichterweislichkeit von Nachteilen für das System der gesetzlichen Unfallversicherung gehe hier - entgegen der Rechtsansicht des LSG - zu Lasten der Bundesrepublik bzw der Beklagten.

15

Verweigere das BSG in diesem Verfahren die Zulassung der Revision, so entziehe es der Klägerin den gesetzlichen Richter iS des Art 101 Abs 1 Satz 2 GG.

16

Ein Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG liege vor, weil das LSG ein "Überraschungsurteil" gefällt habe. Denn es habe erstmalig in der mündlichen Verhandlung vom 31.8.2011 seine Rechtsauffassung mitgeteilt, dass es nicht befugt sei, eine so weitreichende Entscheidung zu treffen. Diese Rechtsauffassung habe das Gericht zuvor nicht ansatzweise erkennen lassen und auch nicht deutlich gemacht, dass es - entgegen vorherigen Ankündigungen - die Revision nicht zulassen werde.

17

Das BSG hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben ua zur Unanfechtbarkeit des die Zuständigkeit der Beklagten für die Klägerin feststellenden Verwaltungsakts vom 27.1.2004. Die Klägerin hat dazu mit Schriftsatz vom 15.3.2012 (Bl 53 bis 57 der BSG-Akte) Stellung genommen. Darauf wird Bezug genommen.

18

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und des Vorliegens eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), nicht ausreichend dargelegt bzw bezeichnet. Die Revision war daher ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

19

I. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist schon deshalb nicht ausreichend dargelegt, weil beide genannten Fragen den Anforderungen an die Bezeichnung einer Rechtsfrage zur Auslegung oder Anwendung einer bestimmten Vorschrift des Bundesrechts nicht genügen.

20

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bundesrechtliche Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Beschwerdeführer müssen daher in der Beschwerdebegründung als Erstes angeben, welche rechtlichen Fragen sich zu einer bestimmten Vorschrift des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellen. Sodann haben sie darzutun, dass diese Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung sowie klärungsbedürftig und im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sind (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65).

21

Diesen Anforderungen, deren Verfassungsmäßigkeit das BVerfG bestätigt hat (vgl nur BVerfG Beschluss vom 24.10.2000 - 1 BvR 1412/99 - SozR 3-1500 § 160a Nr 31; 11.9.2008 - 1 BvR 1616/05; 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24), genügt die Beschwerdebegründung nicht.

22

1. Die Beschwerdeführerin hat die grundsätzliche Bedeutung ihrer ersten Frage aus mehreren Gründen nicht dargetan.

23

a) Sie hat keine Rechtsfrage zur Auslegung oder Anwendung einer Vorschrift des Bundesrechts (§ 162 SGG) gestellt. Denn sie hat schon nicht angegeben, welche Vorschrift(en) des Bundesrechts diese Frage überhaupt und weshalb aufwerfen soll(en).

24

Zudem hat sie nicht mitgeteilt, welche nach dem Grundgesetz gültigen Vorschrift(en) des Bundesrechts nicht "europarechtskonform" sein sollen, sondern nur ein "im Ausgangsverfahren streitiges Versicherungssystem" erwähnt.

25

Es ist aber Aufgabe der Beschwerdeführerin, die Vorschriften des Bundesrechts in ihrer Beschwerdebegründung genau zu bezeichnen, die nach ihrer Ansicht zu klären sind.

26

In Bezug auf die erste von der Klägerin gestellte Frage ist die Zulässigkeit der Beschwerde allein schon aus diesem Grund zu verneinen.

27

b) Mit Blick auf den Verfahrensgang, in dem das LSG sogar eine Vorabentscheidung des EuGH eingeholt hat, ist beiläufig darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdebegründung auch weitere Voraussetzungen dieses Revisionszulassungsgrundes nicht dargelegt hat.

28

aa) Sie hat auch die Klärungsbedürftigkeit ihrer Frage nicht aufgezeigt.

29

Hierfür hätte sie unter Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung vortragen müssen, dass das BSG zu ihrer Frage noch keine einschlägigen Entscheidungen gefällt hat bzw dass durch schon vorliegende Urteile die aufgeworfene Frage noch nicht oder nicht umfassend beantwortet ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 65).

30

Die Beschwerdeführerin trägt aber selbst vor, dass das BSG (Urteil vom 20.3.2007 - B 2 U 9/06 R) ihre Frage bereits genauso beantwortet hat, wie es das LSG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.

31

Die Beschwerde beschränkt sich hierzu auf den Vortrag, diese Rechtsansicht des BSG sei aufgrund der (neueren) Rechtsprechung des EuGH nicht (mehr) haltbar. Das wird aber nur behauptet, ohne dass die diesem Urteil zu entnehmende rechtliche Antwort mit ihren Gründen dargestellt wird und neue, dh vom BSG noch nicht bedachte Gegengründe angeführt werden. Mithin wird von der Beschwerde lediglich die inhaltliche Unrichtigkeit einer vorliegenden höchstrichterlichen Entscheidung gerügt, ohne eine erneute Klärungsbedürftigkeit aufzuzeigen.

32

Zudem hätte sich die Klägerin auch mit dem nach dem EuGH-Urteil vom 5.3.2009 ergangenen Beschluss des BVerfG vom 10.3.2011 - 1 BvR 2891/07 - auseinandersetzen müssen, mit dem das BVerfG die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BSG vom 20.3.2007 nicht zur Entscheidung angenommen hat.

33

bb) Die Beschwerdeführerin hat darüber hinaus auch die Klärungsfähigkeit ihrer Frage nicht dargetan.

34

Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur, wenn sie für den zu entscheidenden Fall, in dem es hier, wie vor dem LSG allein geltend gemacht, um ein Recht auf Austritt mittels Kündigung der Mitgliedschaft geht, rechtserheblich ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31; BFHE 105, 335, 336). Das Revisionsgericht muss gezwungen sein, über die aufgeworfene Frage konkret-individuell sachlich zu entscheiden (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 39 und 53 und § 160a Nr 31; BVerwG Buchholz 310 § 75 VwGO Nr 11; BFHE 96, 41, 44).

35

Der Beschwerdeführer muss daher in der Beschwerdebegründung den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und dabei insbesondere den Schritt darstellen, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

36

aaa) Schon die Zulässigkeit der Berufung hätte dargetan werden müssen. Denn die Beschwerdeführerin hat vor dem LSG nur die Feststellung eines bedingten Austrittsrechts, also eines Rechts begehrt, unmittelbar durch eigene gestaltende Erklärung das gesetzliche Pflichtmitgliedschaftsverhältnis (zum 31.12.2004) zu beenden. Demgegenüber hat sie vor dem SG die Entlassung aus der Pflichtmitgliedschaft, also die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines statusbeendenden Verwaltungsaktes, begehrt. Hierzu hätte es Ausführungen zur Berufungsbeschwer und zur Zulässigkeit der vor dem LSG geänderten Klage bedurft, zumal beide Begehren anscheinend einander ausschließen. Hieran ändert nichts, dass der EuGH sich bereits mit dem Rechtsstreit befasst hat. Denn er prüft (abgesehen von offensichtlichen Fällen) nicht die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen für das innerstaatliche Ausgangsverfahren.

37

bbb) Es fehlt auch an Darlegungen dazu, weshalb das BSG im angestrebten Revisionsverfahren die Frage der gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der Beklagten anders entscheiden müsste, als sie in dem unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt der Zuständigkeitsfeststellung vom 27.1.2004 geregelt wurde. Ein solcher Verwaltungsakt ist für die Beteiligten (und die Sozialgerichtsbarkeit) materiell bestandskräftig und in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist (§ 77 SGG).

38

Die Beschwerdebegründung zeigt nicht auf, dass dieser Verwaltungsakt nichtig ist oder unwirksam geworden sein könnte. Insbesondere wird nicht aufgezeigt, dass dessen sinngemäß behauptete "Europarechtswidrigkeit", die nur auf der Nichtanwendbarkeit einer durch ihn angewandten, nicht genannten Bundesrechtsvorschrift beruhen könnte, zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts führen könnte.

39

Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, sie habe von einer der ihr durch spezielle gesetzliche Vorschriften (vgl ua §§ 44 ff SGB X)eröffneten Verfahrensmöglichkeiten, die Aufhebung des Zuständigkeitsbescheides vom 27.1.2004 zu erreichen, erfolgreich Gebrauch gemacht.

40

ccc) Gleichfalls wird nicht aufgezeigt, dass es eine gesetzliche Rechtsgrundlage für das behauptete Austrittsrecht oder eine Anspruchsgrundlage für das Begehren geben könnte, aus der Mitgliedschaft bei der Beklagten entlassen zu werden.

41

2. Auch mit der zweiten Frage der Beschwerdeführerin ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargelegt worden.

42

Erstens wird auch hierzu nicht gesagt, zu welcher Norm des Bundesrechts sich diese Beweislastfrage stellen soll.

43

Zweitens behauptet die Beschwerde nicht, dass diese Frage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG klärungsbedürftig sei, weil entsprechende höchstrichterliche Entscheidungen fehlten. Eine Ausein-andersetzung mit der Rechtsprechung des BSG zur materiellen Beweislast liegt nicht vor. Dargelegt wird lediglich, dass der EUGH die Beweislastfrage angeblich bereits im Sinne der Klägerin entschieden habe und das Urteil des LSG insofern falsch sei. Ob eine Entscheidung inhaltlich zutreffend ist oder nicht, ist jedoch keine Frage, die den Zugang zur Revisionsinstanz eröffnet. Außerdem fehlt es auch hier ua aus den oben genannten Gründen an der hinreichenden Darlegung der Klärungsfähigkeit. Es ist daher nicht dargetan, weshalb das BSG im angestrebten Revisionsverfahren zu der Beweislastfrage Stellung nehmen müsste.

44

II. Der geltend gemachte Verfahrensfehler iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG - Überraschungsentscheidung - ist nicht in zulässiger Weise bezeichnet worden(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

45

Nach der Rechtsprechung des BSG (Beschluss vom 22.9.2009 - B 2 U 182/09 B) muss das Gericht sicherstellen, dass die Beteiligten sich sachgemäß zum Prozessstoff äußern können. Wenn ein Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung eine unerwartete Wendung nimmt und bisher nicht erörterte, eventuell entscheidungserhebliche Gesichtspunkte auftauchen oder das Gericht den Beteiligten mit einer geänderten Rechtsauffassung gegenübertritt, muss es den Beteiligten eine angemessene Frist zur Stellungnahme einräumen. Dazu muss es erforderlichenfalls auf Antrag vertagen (vgl BSG vom 23.10.2003 - B 4 RA 37/03 B - SozR 4-1500 § 62 Nr 1 RdNr 6). Die Beschwerde behauptet aber nicht, einen Vertagungsantrag gestellt zu haben. Insofern hätte sie darlegen müssen, weshalb sie entgegen ihrer rügelosen Einlassung (§ 295 ZPO iVm § 202 SGG) von der ihr vorher mitgeteilten Rechtsansicht des LSG in dessen Urteil überrascht worden sein könnte.

46

III. Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.

47

IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird gemäß §§ 197a, 183 SGG iVm § 52 Abs 2 Gerichtskostengesetz auf 5000 Euro festgesetzt(vgl hierzu Urteil des Senats vom 18.1.2011 - B 2 U 16/10 R - RdNr 32), da es nicht um einen bezifferbaren Beitrag, sondern um das Bestehen einer Mitgliedschaft geht (G. Becker/Spellbrink, NZS 2012, 283).

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist.

2

Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht ordnungsgemäß erschöpft, weil er die Nichtzulassungsbeschwerde in unzulässiger Weise eingelegt hat.

3

Eine Verfassungsbeschwerde ist in der Regel unzulässig, wenn - wie hier - ein an sich gegebenes Rechtsmittel, durch dessen Gebrauch der behauptete Grundrechtsverstoß hätte ausgeräumt werden können, aus prozessualen Gründen erfolglos bleibt (vgl. BVerfGE 74, 102 <114>; BVerfGK 1, 222 <223>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. September 2007 - 1 BvR 691/06 -, juris, Rn. 6 - insoweit in BVerfGK 12, 104 <105> nicht abgedruckt; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. September 2008 - 1 BvR 1616/05 -, juris, Rn. 6; stRspr). Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, die Beschreitung des Rechtswegs von der Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig zu machen. Dies gilt insbesondere für Begründungs-, Darlegungs- und Bezeichnungserfordernisse im Verfahren vor dem Revisionsgericht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 2000 - 1 BvR 1412/99 -, NVwZ 2001, S. 425; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. September 2008 - 1 BvR 1616/05 -, juris, Rn. 6).

4

Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes ist es jedoch unvereinbar, wenn der Zugang zur Revision auf einer erschwerenden Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Vorschrift des einfachen Prozessrechts beruht, die schlechterdings nicht vertretbar ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und damit den Zugang zur nächsten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. BVerfGK 12, 341 <343 f.> m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.

5

Das Bundessozialgericht hat weder § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG noch § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG in objektiv willkürlicher Weise rechtsfehlerhaft angewendet. Vielmehr ist die Auffassung des Bundessozialgerichts, dass grundsätzliche Bedeutung einer Sache im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG nur dann zukomme, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann, nicht zu beanstanden, sondern steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2009 - 1 BvR 3598/08 -, juris, Rn. 12 - insoweit in NJW-RR 2009, S. 1026 nicht abgedruckt; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juni 2009 - 1 BvR 893/09 -, NJW 2009, S. 3710 <3712>).

6

Auch die Anforderungen des Bundessozialgerichts an die Darlegung dieses Revisionszulassungsgrundes nach § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG sind im vorliegenden Verfahren nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere für die Anforderung, dass derjenige, der die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehrt, darlegen muss, inwiefern die umstrittene Rechtsfrage klärungsbedürftig ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2006 - 1 BvR 1786/01 -, juris, Rn. 3), und sich deshalb mit der bisherigen einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts auseinandersetzen muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2006 - 1 BvR 1786/01 -, juris, Rn. 4; vgl. insoweit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren Hömig, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 92 Rn. 48 m.w.N.; Magen, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 92 Rn. 48 m.w.N.), weil bereits bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung einer erneuten Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage unter Umständen entgegenstehen kann (vgl. BVerfGK 12, 341 <344>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2009 - 1 BvR 3598/08 -, juris, Rn. 12 - insoweit in NJW-RR 2009, S. 1026 nicht abgedruckt).

7

Eine solche Auseinandersetzung, die dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zumutbar war, ist hier in der Nichtzulassungsbeschwerde nicht erfolgt. Das Bundessozialgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Nichtzulassungsbeschwerde weder im Einzelnen mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 3. April 2001 (BVerfGE 103, 242 ff.) zur Berücksichtigung von Kinderbetreuung und -erziehung bei der Beitragshöhe zur sozialen Pflegeversicherung noch mit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 5. Juli 2006 (B 12 KR 20/04 R, NZS 2007, S. 311 ff.) zur Berücksichtigung von Kinderbetreuung und -erziehung bei der Beitragshöhe zur gesetzlichen Rentenversicherung auseinandergesetzt hat. Dem kann der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass es gerade angesichts der bereits vorhandenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts überflüssig gewesen wäre, sich damit auseinanderzusetzen. Der Umstand, dass zu einer bestimmten Rechtsfrage höchstrichterliche Rechtsprechung existiert, ist kein Anlass, den Zugang zur Revisionsinstanz durch eine Reduzierung der Darlegungsanforderungen zu erleichtern. Die Notwendigkeit, die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage darzulegen, liefe gerade dann leer, wenn angesichts bereits bestehender höchstrichterlicher Rechtsprechung besonderer Anlass für eine vertiefte Darlegung besteht.

8

Damit hat der Beschwerdeführer nicht alles ihm Zumutbare getan, um Zugang zur Revisionsinstanz zu erlangen. Somit kommt es auf die Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt hinreichend konkrete und entscheidungserhebliche Rechtsfragen benannt hat, was angesichts deren weiten Formulierung durchaus fraglich ist, nicht mehr an.

9

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

10

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein bei einem Basketballspiel erlittener Unfall als Arbeitsunfall festzustellen ist.

2

Der 1980 geborene Kläger war als Student an der J.-Universität M. im Fachbereich Wirtschaftspädagogik mit dem Doppelwahlpflichtfach "Sport" eingeschrieben. Im Sommer 2009 nahm er mit der Hochschulmannschaft der Universität M. an den Deutschen Hochschulmeisterschaften im Basketball in Köln teil. Diese wurden vom Allgemeinen Deutschen Hochschulsport (ADH) organisiert und von der Universität Köln veranstaltet. Die Universität M. rekrutierte die Teilnehmer der Universitätsmannschaft aus den Basketball als Hochschulsport betreibenden Studierenden. Sie stellte die Mannschaft auf und organisierte deren Teilnahme an den Deutschen Hochschulmeisterschaften. Ferner organisierte sie die An- und Abreise, die Unterbringung und die Verpflegung während des Turniers und trug die Kosten hierfür.

3

Am 27.6.2009 erlitt der Kläger bei einem Basketballspiel im Rahmen der Meisterschaften eine Verletzung am linken Knie in Form eines schweren Anpralltraumas mit Kniegelenkserguss und einer vorderen Kreuzbandruptur. Die Beklagte lehnte die Anerkennung dieses Unfalls als Arbeitsunfall ab (Bescheid vom 31.8.2009; Widerspruchsbescheid vom 4.11.2009). Versicherungsschutz für Studierende bestehe nicht bei Leistungssport und der Teilnahme an Wettkämpfen. Die Deutsche Hochschulmeisterschaft habe auch nicht im organisatorischen Verantwortungsbereich der Universität M. stattgefunden, weil sie vom ADH organisiert und finanziert worden sei.

4

Auf die Klage hat das SG Mainz durch Urteil vom 27.1.2012 das Vorliegen eines Arbeitsunfalls festgestellt. Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. In seinem Urteil vom 20.6.2013 hat es ausgeführt, der organisatorische Verantwortungsbereich der Universität M. erstrecke sich auch auf die Hochschulmeisterschaften. Hierfür genüge es, dass die Teilnahme des Klägers von der Hochschule als Organisation verantwortet worden sei. Der Versicherungsschutz sei auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Kläger sich seine Verletzung im Rahmen des Wettkampfsports zugezogen habe. Die für Beschäftigte geltenden Grundsätze zum Betriebssport seien für Studierende nicht anwendbar. Bei der Teilnahme des Klägers an den Hochschulmeisterhaften habe es sich nicht um eine private, sondern um eine wesentlich der Universität dienende Tätigkeit gehandelt.

5

Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung der § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c und § 8 Abs 1 SGB VII. Der Kläger stehe nur im Rahmen einer studienbezogenen Sportausübung unter Versicherungsschutz. Der ADH verfolge hingegen im Wesentlichen allgemeine gesellschaftspolitische Ziele. Indem das LSG für die Definition des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Universität auf diese Ziele abstelle, gehe es über das gesetzgeberische Ziel einer Gleichstellung von Schülern und Studierenden im Versicherungsschutz hinaus. Bei Schülern käme es auf das Bildungsziel der Einrichtung an. Daher finde auch bei Studierenden der organisatorische Verantwortungsbereich der Hochschule dort seine Grenze, wo der Bildungsbereich überschritten werde. Dies sei beim Allgemeinen Hochschulsport der Fall, wenn er vom "Ausgleichssport" in den Leistungssport übergehe und der Wettkampf im Sinne eines Vergleichs der Höchstleistungen im Vordergrund stehe. Mit dem Bildungsauftrag der Hochschule habe dies nichts mehr zu tun. Aus der bloßen Teilnahme des Klägers mit finanzieller und organisatorischer Unterstützung der Hochschule allein könne nicht deren organisatorischer Verantwortungsbereich abgeleitet werden. Wie ein in einem Unternehmen beschäftigter Spitzensportler müsse zur Begründung eines Versicherungsschutzes auch ein an den Meisterschaften teilnehmender Studierender einem Direktions- und Weisungsrechts der Hochschule unterstehen. Die Teilnahme am Allgemeinen Hochschulsport sei darüber hinaus nur versichert, soweit dieser als "Ausgleichssport" oder "Betriebssport" anzusehen sei. Die sportliche Betätigung von Universitätsangehörigen und Studierenden dürfe aus Gleichheitsgesichtspunkten nicht besser behandelt werden als der Betriebssport in Unternehmen. Spätestens bei der Teilnahme an den Wettkämpfen der Hochschulmeisterschaften habe daher kein Versicherungsschutz mehr bestanden.

6

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.6.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er schließt sich dem angefochtenen Urteil an. Insbesondere gehöre die Teilnahme am Universitätssport einschließlich aller damit zusammenhängenden Wettkampfveranstaltungen originär zur "Aus- und Fortbildung an der Hochschule".

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das LSG hat zu Recht die Berufung gegen das den Arbeitsunfall feststellende Urteil des SG zurückgewiesen.

10

Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs 1 iVm § 55 Abs 1 Nr 1 SGG, vgl zuletzt BSG vom 26.6.2014 - B 2 U 7/13 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, Juris RdNr 10) ist begründet. Bei dem Ereignis vom 27.6.2009 handelte es sich um einen Arbeitsunfall des Klägers.

11

Nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl BSG Urteil vom 15.5.2012 - B 2 U 16/11 R - BSGE 111, 52 = SozR 4-2700 § 2 Nr 21, RdNr 10 mwN; vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 44, RdNr 26 f; vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr 46, RdNr 20; vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 47, RdNr 12; vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2700 § 2 Nr 27 vorgesehen, Juris RdNr 11; BSG Urteil vom 26.6.2014 - B 2 U 4/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 52, Juris RdNr 11).

12

Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt als Studierender iS des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII kraft Gesetzes versichert(dazu 1.). Die konkrete Verrichtung des Basketballspielens stand auch in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit der Aus- und Fortbildung als Studierender iS des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII(vgl unter 2a). Dem steht der Wettkampfcharakter der Veranstaltung mit dem Ziel der Erlangung eines Meisterschaftstitels nicht entgegen (dazu 2b). Die Hochschulmeisterschaften fanden schließlich im organisatorischen Verantwortungsbereich der Universität statt (vgl unter 3.).

13

1. Erste Voraussetzung für den Versicherungsschutz bei einer sportlichen Betätigung von Studierenden iS des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c ist die Zulassung (in der Regel: Immatrikulation) des Studierenden durch die Hochschule. Der Senat hat dies zu § 539 Nr 14 Buchst d RVO, der Vorläufernorm des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII, unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung des Versicherungsschutzes für Studierende und der Systematik der den Versicherungsschutz von Personen in Aus- und Fortbildung betreffenden Regelungen(BSG Urteil vom 13.2.2013 - B 2 U 24/11 R - SozR 4-2200 § 539 Nr 2 zu § 539 RVO) im Einzelnen begründet. Dies gilt auch für den im Wortlaut nahezu identischen § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII. Nach den Feststellungen des LSG war der Kläger zum Unfallzeitpunkt eingeschriebener Student der J.-Universität M., einer Hochschule iS des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII.

14

2. Die konkrete Verrichtung unmittelbar vor Eintritt des Unfallereignisses - die Teilnahme an einem Basketballspiel der Hochschulmeisterschaften - war auch studienbezogen. Der erforderliche Studienbezug einer Verrichtung ist grundsätzlich auch während der sportlichen Betätigung der Studierenden im Rahmen des Hochschulsports gegeben, was hier aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des LSG noch bejaht werden kann (hierzu unter a). Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der Deutschen Hochschulmeisterschaft um einen Wettkampf gehandelt hat (siehe unter b).

15

a) Versicherter iS des § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII ist jemand nur, wenn, solange und soweit er den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit durch eigene Verrichtungen erfüllt. Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln eines Verletzten, das (objektiv) seiner Art nach von Dritten beobachtbar und (subjektiv) - zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestandes der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist (s zur Handlungstendenz BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr 20, RdNr 21 f und zuletzt BSG vom 26.6.2014 - B 2 U 4/13 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Der erforderliche sachliche Zusammenhang zwischen einer Verrichtung und der Aus- und Fortbildung ist jedenfalls bei studienfachbezogenen Tätigkeiten, die als solche im Vorlesungsverzeichnis enthalten oder die zur Erlangung eines Studienabschlusses erforderlich sind, gegeben. Durch das Studienangebot kommen die Hochschulen ihrem gesetzlichen Bildungsauftrag nach (vgl § 2 Hochschulrahmengesetz - HRG - in der Fassung, die er durch das Gesetz zur Gleichstellung Behinderter und zur Änderung anderer Gesetze vom 27.4.2002, BGBl I 1467, mit Wirkung zum 1.5.2002 erfahren hat).

16

Der Versicherungsschutz Studierender ist aber unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Aus- und Fortbildung an der Hochschule nicht auf rein studienfachbezogene Verrichtungen beschränkt. Im Unterschied zu Schülern sind Studierende in ihrer Wahl, an welchen Lehrveranstaltungen sie über ihr Fach hinaus teilnehmen, regelmäßig frei, sofern die Hochschule den Teilnehmerkreis nicht ihrerseits konkreter eingrenzt. Studierende sind deshalb in der Regel auch versichert, wenn sie andere Hochschuleinrichtungen wie Universitätsbibliotheken, Seminare und Institute zu Studienzwecken aufsuchen oder sich an Exkursionen der Universität beteiligen (BSG Urteil vom 28.2.1990 - 2 RU 34/89 - SozR 3-2200 § 539 Nr 1 S 4; vom 30.6.1993 - 2 RU 43/92 - BSGE 73, 5, 6 = SozR 3-2200 § 539 Nr 26 S 91 f; BSG vom 4.7.1995 - 2 RU 45/94 - Juris). Diese von der Rechtsprechung zu § 539 Abs 1 Nr 14d RVO entwickelten Grundsätze gelten auch für § 2 Abs 1 Nr 8 c SGB VII. Diese Norm übernahm den Regelungsinhalt des § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst d RVO unverändert. Es ist nicht ersichtlich, dass bei Kenntnis der zu § 539 RVO ergangenen Rechtsprechung trotz nahezu gleichen Wortlauts mit der Neuregelung eine inhaltliche Änderung des Umfanges des Versicherungsschutzes erfolgt sein könnte(vgl Entwurf des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes BT-Drucks 13/2204, S 74; vgl auch BSG Urteil vom 13.2.2013 - B 2 U 24/11 R - SozR 4-2200 § 539 Nr 2 RdNr 18).

17

Der erforderliche Studienbezug ist grundsätzlich auch während der sportlichen Betätigung der Studierenden im Rahmen des Hochschulsports gegeben, denn die Aus- und Fortbildung an einer Hochschule beschränkt sich nicht nur auf die Teilnahme an studienfachbezogenen Veranstaltungen, sondern umfasst auch die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen der Hochschule. Die gesetzlichen Aufgaben der Hochschulen erstrecken sich über die Berufsvorbereitung hinaus auf die soziale Förderung der Studierenden und damit auch auf die Förderung ihrer sportlichen Betätigung. Neben der gesundheitlichen Ausgleichsfunktion des Sports zur oft einseitigen Körperhaltung bei hoher geistiger Belastung dient der Hochschulsport zugleich ua der sozialen Integration der häufig an wohnortfremden Hochschulorten wohnenden Studierenden, der Identifikation mit der eigenen Hochschule und nicht zuletzt der Persönlichkeitsentwicklung (vgl auch Erklärung der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder zum Allgemeinen Hochschulsport - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 9.11.1990 S 3). So bestimmte § 2 Abs 4 Satz 3 HRG(aaO) bzw dessen Satz 2 in der vor dem 1.5.2002 geltenden Fassung, dass die Hochschulen in ihrem Bereich den Sport zu fördern haben. Dadurch, dass sie den Hochschulmitgliedern Gelegenheit zu sportlicher Betätigung bieten, sollen sie sowohl eine soziale als auch eine Funktion der gesundheitlichen Vorsorge erfüllen (vgl Entwurf zum HRG BT-Drucks 7/1328, S 31).

18

Nach dem vom LSG festgestellten Inhalt des § 101 des Hochschulgesetzes für Rheinland-Pfalz(HochSchG - idF vom 21.7.2003 zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.3.2008, GVBl 2008, S 57) ist der für den Sport zuständige Fachbereich der für die Durchführung des sportwissenschaftlichen Auftrags in Forschung, Lehre und Studium und damit auch den zum Studium zählenden Hochschulsport verantwortlich. Die Eingliederung des Hochschulsports in die Aus- und Fortbildung an der Hochschule wird damit auch durch das Vorhandensein einer für den Hochschulsport zuständigen gesonderten Einheit - hier des Fachbereichs - belegt, deren Aufgabe die Durchführung der sportlichen Veranstaltungen des Hochschulsports ist. Mit dem Angebot einer Hochschule an die Studierenden, sich im Rahmen ihres Hochschulsports sportlich zu betätigen, erfüllt sie diesen Bildungsauftrag. Die Teilnahme am Hochschulsport gehört damit zur Aus- und Fortbildung an einer Hochschule und ist eine studienbezogene Tätigkeit (vgl Behrendt/Bigge, Unfallversicherung für Schüler und Studierende sowie für Kinder in Tageseinrichtungen, 6. Aufl 2002, Kap 3.4.4; S 35: der allgemeine Sportbetrieb ist, ähnlich wie das Studium generale, ein Teil des gesamten Lehrprogrammes der Hochschulen"; Schlaeger/Linder, Unfallversicherung für Kinder in Tagesbetreuung, Schüler und Studierende, 2011, § 5 RdNr 61 f).

19

Die Teilnahme des Klägers an der Hochschulmeisterschaft gehörte zum - grundsätzlich versicherten - Hochschulsport iS des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII. Die an dem unfallbringenden Meisterschaftsspiel teilnehmenden Spieler wurden nach den Feststellungen des LSG als Universitätsmannschaft aus den Basketball als Hochschulsport betreibenden Studierenden rekrutiert. Während des regelmäßigen Hochschulsports wurden besonders talentierte Studenten gezielt auf eine Teilnahme in der Hochschulmannschaft angesprochen, sodass diese sich aus den (besten) Studenten des Hochschulsports zusammensetzte. Insofern handelte es sich um eine reine Studierendenmannschaft, die den "Wettkampf" als bloße Fortsetzung des Hochschulsports betrieb, zumal Basketball als Mannschaftssportart schon von seinem Wesen her auf ein gegenseitiges sich Messen von Mannschaften, die beide gewinnen möchten, angelegt ist.

20

Nach den gemäß § 162 SGG bindenden Feststellungen des LSG regelt das einschlägige Landesrecht in § 101 Satz 3 HochSchG zudem, dass der Hochschulsport an der Universität M. nicht nur der Förderung des Breitensports, sondern auch des Leistungssports dient. Leistungssport ist ohne Durchführung von die jeweilige Leistung messbar werden lassenden Wettkämpfen nicht denkbar (s auch Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 9.11.1990 veröffentlicht bei Luchterhand: Leitzahl 80.2; Dateiname KMK: 1990_80.2-Hochschulsport.doc, wonach auch leistungssportorientierte Studierende einen Anspruch auf Berücksichtigung haben). Damit ist auch die Teilnahme des Klägers an dem Meisterschaftsspiel als eine direkte Folge des erfolgreich betriebenen Hochschulsports und somit auch als studienbezogene Verrichtung anzusehen.

21

b) Gegen diese grundsätzliche Einbeziehung auch von Hochschulmeisterschaften in den Schutzbereich des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII stehen schließlich die zum Versicherungsschutz Beschäftigter nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII entwickelten Grundsätze zum Betriebssport nicht entgegen. Diese sind auf Studierende nicht übertragbar (dazu unter aa). Hierin ist keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung iS von Art 3 Abs 1 GG zu sehen (dazu unter bb).

22

aa) Die Nichtübertragbarkeit der zum Betriebssport Beschäftigter nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII entwickelten Grundsätze auf Studierende folgt bereits aus der unterschiedlichen rechtlichen Begründung des jeweiligen Versicherungsschutzes. Während eine Versicherung von Verrichtungen im Rahmen des Betriebssports auf einer den Gesetzeswortlaut ausweitenden Rechtsfortbildung beruht, findet der Versicherungsschutz des Hochschulsports im Gesetz selbst in dem Tatbestandsmerkmal der Aus- und Fortbildung seine Stütze. Letztere wird durch den gesetzlichen Förderauftrag konkretisiert und damit zur Verpflichtung der Hochschulen. Betriebssport wird im Gegensatz dazu von einem Unternehmer auf freiwilliger Basis angeboten. Kerngedanke der Einbeziehung des Betriebssports in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ist die Erkenntnis, dass eine solche sportliche Betätigung mit dem Ziel der körperlichen Schulung und Ausbildung nicht nur dem Sporttreibenden, sondern durch die günstige Beeinflussung der Gesunderhaltung des Arbeitnehmers letztlich auch dem Unternehmerinteresse durch eine Reduzierung des Krankenstandes sowie Steigerung der Motivation der Mitarbeiter zugutekommt (vgl BSG Urteil vom 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 16; BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 2 U 27/08 R - UV-Recht Aktuell 2010, 275; vom 27.10.2009 - B 2 U 29/08 R - UV-Recht Aktuell 2010, 279; zuletzt BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 5/12 R - SozR 4-2200 § 1150 Nr 2, SozR 4-2200 § 539 Nr 3 sowie vom 13.11.2012 - B 2 U 27/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 45, SozR 4-2700 § 2 Nr 23; s auch Bieresborn, SGb 2007, 472 ff). Dies rechtfertigt zugleich die entsprechende Beitragsbelastung der Unternehmer. Der Ausgleichscharakter zur ggf körperlich gering belastenden Arbeit steht dabei im Vordergrund. Das BSG hat deshalb neben den einschränkenden Voraussetzungen der Regelmäßigkeit, Betriebsbezogenheit und des Ausgleichscharakters der betriebenen Sportart verlangt, dass es sich beim versicherten Betriebssport nicht um eine Veranstaltung des allgemeinen sportlichen Wettkampfverkehrs oder eine solche zur Erzielung von Spitzenleistungen handelt (BSG Beschluss vom 11.8.1998 - B 2 U 26/98 B - veröffentlicht in Juris RdNr 7).

23

Für einen vergleichbaren, eine Einschränkung des Schutzbereichs des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII rechtfertigenden Grundgedanken findet sich im Rahmen des Hochschulstudiums hingegen kein Anknüpfungspunkt. Auch wenn das konkrete Angebot und die Ausgestaltung des Sports grundsätzlich den Hochschulen überlassen bleibt, ist Hochschulsport als integraler Bestandteil des Hochschulangebots gesetzlich verankert. Der Versicherungsschutz muss damit im Gegensatz zum Betriebssport nicht erst im Wege der Rechtsfortbildung und nicht erst über eine Erweiterung eines gesetzlichen Tatbestands konstruiert werden. Die Gegenansicht, die den Sportförderauftrag in den Hochschulgesetzen als nicht ausreichend für die Begründung des Versicherungsschutzes erachtet (Schlaeger/Linder, aaO, RdNr 66), verkennt, dass im Beschäftigungsverhältnis ein solcher Sportförderauftrag gerade nicht besteht. Wie soeben ausgeführt (vgl oben 2a) regelt das einschlägige Landesrecht in § 101 Satz 3 HochSchG ja gerade, dass der Hochschulsport an der Universität M. nicht nur der Förderung des Breitensports, sondern auch derjenigen des Leistungssports dient.

24

bb) In dieser "Bevorzugung" der an einer Hochschulmeisterschaft teilnehmenden Studierenden gegenüber Beschäftigten, die mit einer Werksmannschaft an Meisterschaften teilnehmen, liegt entgegen der Rechtsansicht der Revision kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG, sodass es hier auch nicht darauf ankommt, inwieweit die Beklagte aus einem solchen Verstoß überhaupt eigene Rechte ableiten könnte. Zwischen der Gruppe der Beschäftigten und der Gruppe der Studierenden, die jeweils Wettkampfsport betreiben, bestehen Unterschiede von solcher Art und Gewicht, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen (stRspr; vgl BVerfG vom 28.4.1999 - 1 BvR 1926/96, 1 BvR 485/97 - BVerfGE 100, 104 = SozR 3-2600 § 307b Nr 6; BSG Urteil vom 18.6.2013 - B 2 U 6/12 R - SozR 4-2700 § 9 Nr 22). Erstere verrichten eine dem Unterhaltserwerb dienende Tätigkeit und haben - typisierend betrachtet - ihre Ausbildung abgeschlossen, weshalb sich die Gewährung von Versicherungsschutz für gemeinsame Sportausübung im Wesentlichen auf den auch dem die Beiträge zahlenden Arbeitgeber zugutekommenden Ausgleichscharakter reduzieren lässt. Demgegenüber dient der Hochschulsport - ebenfalls typisierend betrachtet - jungen, noch in der Ausbildung befindlichen Menschen, bei denen dem Sport neben dem Ausgleichscharakter zum vornehmlich intellektuell fordernden Studium auch eine persönlichkeitsbildende Funktion zukommt. Dies rechtfertigt es auch, der Allgemeinheit die Finanzierung des insoweit weitergehenden Unfallversicherungsschutzes für Studierende aufzuerlegen, weil die Aus- und Fortbildung an Hochschulen letztlich einem gesamtgesellschaftlichen Interesse entspricht. Maßgebendes Kriterium für den Versicherungsschutz bei einer konkreten Verrichtung ist der sachliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, die je nach versichertem Personenkreis einen unterschiedlichen Inhalt (Schutzbereich) hat. Dementsprechend muss die konkret zu beurteilende Verrichtung für die Annahme von Versicherungsschutz im Falle des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII den Interessen des Betriebes dienen, im Falle des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII dagegen dem Erfolg der Aus- oder Fortbildung(BSG vom 5.10.1995 - 2 RU 36/94 - SozR 3-2200 § 539 Nr 33). Dass das Unfallversicherungsrecht insofern unterschiedlich weite Schutzbereiche für Studierende und Beschäftigte eröffnet, ist durch die aufgezeigten Unterschiede zwischen den beiden Gruppen gerechtfertigt.

25

3. Auch die dritte Voraussetzung für einen Versicherungsschutz Studierender während der Teilnahme am Hochschulsport gemäß § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII liegt vor. Die Veranstaltung fand (noch) im organisatorischen Verantwortungsbereich der Universität statt. Dem steht nicht entgegen, dass das Spiel nicht auf dem Gelände der Universität M. ausgetragen und auch nicht unmittelbar von dieser, sondern vom ADH organisiert wurde. Zwar ist der Versicherungsschutz - ebenso wie während des Besuchs allgemeinbildender Schulen - während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen zur Abgrenzung vom eigenwirtschaftlichen Bereich des Studierenden auf Tätigkeiten innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule beschränkt (BSG Urteil vom 23.6.1977 - 8 RU 86/76 - BSGE 44, 100, 102 = SozR 2200 § 539 Nr 36 S 110; vom 26.5.1987 - 2 RU 35/86 - SozR 2200 § 539 Nr 122 S 351; vom 28.2.1990 - 2 RU 34/89 - SozR 3-2200 § 539 Nr 1 S 3; vom 30.6.1993 - 2 RU 43/92 - BSGE 73, 5, 6 = SozR 3-2200 § 539 Nr 26 S 91). Außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule besteht hingegen in der Regel kein Versicherungsschutz auch bei Verrichtungen, die wesentlich durch den (Hoch-)Schulbesuch bedingt sind (BSG Urteil vom 27.1.1976 - 8 RU 114/75 - BSGE 41, 149, 151 = SozR 2200 § 539 Nr 16 S 40; vom 31.3.1981 - 2 RU 29/79 - BSGE 51, 257, 259 = SozR 2200 § 548 Nr 55 S 147 f; vom 25.2.1993 - 2 RU 11/92 - SozR 3-2200 § 539 Nr 22 S 77; vom 30.6.1993 - 2 RU 43/92 - BSGE 73, 5, 6 = SozR 3-2200 § 539 Nr 26 S 91).

26

Das Basketballspiel, bei dem sich der streitgegenständliche Unfall ereignete, war jedoch noch vom organisatorischen Verantwortungsbereich der Universität M. umfasst. Dies erfordert grundsätzlich, dass ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang der Verrichtung zur Schule oder Hochschule besteht, der verlassen wird, wenn eine Einwirkung auf die Verrichtung durch Aufsichtsmaßnahmen nicht mehr gewährleistet ist (BSG vom 18.4.2000 - B 2 U 5/99 R - SozR 3-2200 § 539 Nr 49). Der organisatorische Verantwortungsbereich ist aber auch dann gegeben, wenn die Hochschule zumindest organisatorische Mitverantwortung für die Teilnahme an der Veranstaltung trägt, der Studierende in der Ausgestaltung der Verrichtung nicht völlig frei ist und sich die Tätigkeit der Hochschule nicht auf eine reine Unterstützungsleistung einer ansonsten in der Organisationshoheit des Studierenden liegenden Verrichtung beschränkt (BSG vom 30.6.1993 - 2 RU 43/92 - BSGE 73, 5 = SozR 3-2200 § 539 Nr 26, Juris RdNr 21 f). Die Universität M. trug hier mit der Auswahl aus den Basketball als Hochschulsport betreibenden Studierenden für die Universitätsmannschaft die organisatorische Verantwortung für den Teilnehmerkreis. Eine eigenständige Entscheidung zur Teilnahme war Studenten nicht eröffnet. Die Universität organisierte nach den Feststellungen des LSG auch die An- und Abfahrt, die Unterbringung der Mannschaft, sowie die Verpflegung während des Turniers. Aus der Satzung des ADH (jeweils aktuelle Fassung abrufbar unter http://www.adh.de/service/verbandsdokumente.html), dem die Universität als Mitglied beigetreten ist und deren Inhalt der Senat gemäß § 162 SGG selbst feststellen kann, folgt zudem, dass die jeweilige Universität als Mitglied (mittelbare) Mitveranstalterin der durch den ADH veranstalteten Meisterschaften ist. Nach Art 1 Abs 1 Satz 2 der Satzung des ADH wirken die Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags, den Hochschulsport zu fördern, rechtlich selbständig und in parteipolitischer Neutralität überregional zusammen. Nach Art 3 Abs 1 der zum Unfallzeitpunkt geltenden Satzung können ordentliche Mitglieder des ADH nur durch Landesgesetz als solche ausgewiesene Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland sowie Berufsakademien sein, sofern die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife Zulassungsvoraussetzung ist. Die Universität M. ist gemäß § 1 Abs 2 Satz 1 Nr 3 HochSchG eine Hochschule. Dieses rheinland-pfälzische Landesrecht konnte der Senat ebenfalls heranziehen, weil es vom LSG nicht berücksichtigt worden ist (BSG vom 10.3.2011 - B 3 P 3/10 R - BSGE 108, 14 = SozR 4-3300 § 82 Nr 5 RdNr 25 mwN). Im Übrigen unterstreicht § 2 der in der Satzung des ADH enthaltenen Wettkampfordnung, dass die Veranstaltung von Verbandswettbewerben wie auch die Deutschen Hochschulmeisterschaften, die dort ausdrücklich genannt werden, insofern zum gesetzlichen Bildungsauftrag gehört. Durch die ordentliche Mitgliedschaft im ADH, der als Dachverband des Hochschulsports fungiert, ist die Veranstaltung des Basketballspiels damit letztlich auch der Universität M. organisatorisch zuzurechnen, als deren Repräsentanten die Mannschaftsmitglieder auftraten (vgl Schlaeger/Linder, Unfallversicherung für Kinder in Tagesbetreuung, Schüler und Studierende, 2011, § 5 RdNr 69, die auch die Teilnahme am Hochschulsport fremder Hochschulen im Falle der Kooperation der Hochschulen als unfallversichert ansehen). Im Übrigen würde das Abstellen auf eine unmittelbare Organisation durch die Hochschule selbst zu dem kaum vor Art 3 Abs 1 GG zu rechtfertigenden Ergebnis führen, dass nur die Teilnehmer an den Meisterschaften, die als Studierende an der Universität K. als Austragungsort eingeschrieben waren, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung standen.

27

Der Kläger war also im Zeitpunkt der Vornahme der Verrichtung Basketballspielen als Mitglied einer Hochschulmannschaft versicherter Studierender iS des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII. Er erlitt auch einen Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs 1 SGB VII. Der Kläger hat - wie sich den Feststellungen des LSG noch hinreichend entnehmen lässt - durch einen von außen auf den Körper einwirkenden Zusammenprall bei dem Basketballspiel einen Unfall in Form eines zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignisses iS von § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII und dadurch einen Gesundheitsschaden erlitten.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. September 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Skiunfall der Klägerin als Arbeitsunfall festzustellen ist.

2

Die 1986 geborene Klägerin war an der W. Universität M. als ordentliche Studierende der Fächer Mathematik und Germanistik sowie Katholische Religion eingeschrieben. Sie meldete sich im August 2007 zu einem Sporttouren-Skikurs an, der vom Hochschulsport M. im Rahmen des Hochschulsport-Programms im Zeitraum vom 29.12.2007 bis 5.1.2008 in C. in der Schweiz veranstaltet wurde. Nach einer Vorbesprechung in den Räumlichkeiten der Universität im November 2007 reiste die Klägerin am 29.12.2007 vom Büro des Hochschulsports aus mit insgesamt etwa 50 Teilnehmern in einem vom Hochschulsport M. gebuchten Bus nach C. Die Teilnehmer waren gemeinsam in einem Haus untergebracht und verpflegten sich teilweise selbst. Die Klägerin belegte mit anderen mitgereisten Studierenden einen Skikurs für Anfänger, der von einem vom Hochschulsport M. gestellten Skilehrer geleitet wurde, der auch für den organisatorischen Ablauf vor Ort verantwortlich war. Am 3.1.2008 wurde sie während der Teilnahme an diesem Skikurs auf der Skipiste von einem Snowboardfahrer umgefahren und erlitt einen Schlüsselbein- und einen Oberschenkelbruch.

3

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 11.6.2008 die Anerkennung dieses Ereignisses als Arbeitsunfall ab und wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2008 zurück. Zur Begründung führte sie ua aus, während der Teilnahme an der Sporttour in die Schweiz habe kein Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung als Studierende gemäß § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII bestanden, weil kein wesentlicher sachlicher Zusammenhang mit den gesundheitlichen, sozialen und persönlichkeitsbildenden Aufgaben des Hochschulsports ersichtlich sei, sondern der Freizeit- bzw Urlaubscharakter im Vordergrund gestanden habe.

4

Das SG Münster hat die Klage mit Urteil vom 18.8.2010 abgewiesen. Zur Begründung hat es ua ausgeführt, für den Unfallversicherungsschutz im Rahmen des Hochschulsports bedürfe es einer gewissen Regelmäßigkeit der sportlichen Betätigung, die hier nicht vorliege. Auch schütze die gesetzliche Unfallversicherung Studierende nicht vor Risiken, die mit einer einwöchigen Skitour während der Weihnachtsferien verbunden seien. Vielmehr sei die Skitour - auch weil nicht der Universität angehörende Personen teilnehmen konnten - wie eine private Urlaubsreise zu behandeln. Sachliche Gründe, für Studierende während einer solchen Skitour Versicherungsschutz zu gewähren, während in der Beschäftigtenversicherung hierfür nach den Grund-sätzen des Betriebssports kein Versicherungsschutz bestehe, seien nicht ersichtlich. Das LSG hat auf die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 27.9.2013 das Urteil des SG sowie die Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass es sich bei dem Ereignis vom 3.1.2008 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat. Der Versicherungsschutz als Studierende bestehe auch während der Teilnahme an einer von der Hochschule im Rahmen des Hochschulsports organisierten Skisporttour mit Skikurs. Diese Teilnahme diene wie auch andere Formen des Hochschulsports der Persönlichkeitsbildung und damit letztlich der beruflichen Ausbildung der Studierenden. Der von der Klägerin belegte Sporttouren-Kurs sei offizieller Bestandteil des Hochschulsportprogramms der Universität gewesen und vom Hochschulsport der Universität als deren selbständige Betriebseinheit organisiert, angeboten und veranstaltet worden. Der Zurechnung zum organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule stehe nicht entgegen, dass die Veranstaltung im Ausland über Silvester stattgefunden und dass der Kurs auch Hochschulexternen zu denselben Bedingungen offengestanden habe.

5

Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung der §§ 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c und 8 Abs 1 SGB VII. Der Skiunfall der Klägerin sei kein infolge ihrer versicherten Tätigkeit als Studierende erlittener Arbeitsunfall. Die Skisporttour habe nicht im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule stattgefunden. Auch sei der erforderliche konkrete Studienbezug nicht erkennbar, denn ein sachlicher Zusammenhang zur Aus- und Fortbildung der Klägerin bestehe nicht. Das LSG habe die öffentlich-rechtliche Natur der Rechtsbeziehung zwischen Hochschule und Studierenden außer Acht gelassen, die einer Regelung durch privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nicht zugänglich sei. Auch hätten sich Nicht-Studierende zu der Tour anmelden können. Schließlich seien die für den Betriebssport geltenden Maßstäbe, die den Unfallversicherungsschutz während einer Skireise ausschlössen, auf den Hochschulsport zu übertragen.

6

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. September 2013 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 18. August 2010 zurückzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz der Studierenden sei mit dem Versicherungsschutz von Schülern an allgemeinen und berufsbildenden Schulen vergleichbar, nicht dagegen mit dem Versicherungsschutz der am Betriebssport teilnehmenden Beschäftigten.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Die vom LSG festgestellten Tatsachen reichen nicht für eine abschließende Entscheidung darüber aus, ob ein Arbeitsunfall iS des § 8 SGB VII vorliegt. Die Klägerin stand bei der konkreten Verrichtung des Skifahrens nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII, wenn es sich bei dem Skifahren um eine "studienbezogene" Verrichtung handelte. Dies kann der Senat nicht abschließend entscheiden.

10

Die Klägerin hat ihre Klagen zulässig auf die Anfechtung der Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Feststellung des Eintritts eines Versicherungsfalles beschränkt (§ 54 Abs 1 SGG iVm § 55 Abs 1 Nr 1 SGG; vgl zuletzt BSG vom 26.6.2014 - B 2 U 7/13 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen - Juris RdNr 10).

11

Nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb Versicherte ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod der Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 16/11 R - BSGE 111, 52 = SozR 4-2700 § 2 Nr 21, RdNr 10 mwN; vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 44 RdNr 26 f; vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr 46, RdNr 20; vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - SozR 4-2700 § 47 RdNr 12; vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 27 RdNr 11; zuletzt BSG vom 26.6.2014 - B 2 U 4/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 52 RdNr 11 und - B 2 U 7/13 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, Juris RdNr 11).

12

Das zum Unfallzeitpunkt von außen beobachtbare Handeln (Verrichtung) ist hier im Skifahren in der Schweiz zu erblicken. Ob diese sportliche Betätigung der Klägerin noch zu deren Hochschulausbildung iS des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII gehörte, kann nicht abschließend entschieden werden. Nach § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII sind kraft Gesetzes Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen versichert. Der Schutzbereich dieses Versicherungstatbestands ist eröffnet (vgl hierzu die Urteile des Senats vom 4.12.2014 - B 2 U 10/13 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen und - B 2 U 14/13 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen), wenn die Klägerin Studierende war (sogleich unter 1.), die Studienbezogenheit der unfallbringenden Verrichtung vorlag (vgl unter 2.) und die Sportausübung im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule (hierzu unter 3.) erfolgte.

13

1. Erste Voraussetzung für den Versicherungsschutz bei einer sportlichen Betätigung von Studierenden iS des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII ist die Zulassung (in der Regel: Immatrikulation) der Studierenden durch die Hochschule. Der Senat hat dies zu § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst d RVO, der Vorläufernorm des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII, unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung des Versicherungsschutzes für Studierende und der Systematik der den Versicherungsschutz von Personen in Aus- und Fortbildung betreffenden Regelungen(BSG vom 13.2.2013 - B 2 U 24/11 R - SozR 4-2200 § 539 Nr 2 zu § 539 RVO) im Einzelnen begründet. Dies gilt auch für den im Wortlaut nahezu identischen § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII. Nach den Feststellungen des LSG war die Klägerin zum Unfallzeitpunkt eingeschriebene Studentin der W. Universität M., einer Hochschule iS des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII.

14

2. Es kann jedoch nicht abschließend entschieden werden, ob die unmittelbar vor dem Unfallereignis ausgeübte Verrichtung des Skifahrens studienbezogen war iS des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII. Der erforderliche Studienbezug einer Verrichtung ist grundsätzlich auch während der sportlichen Betätigung der Studierenden im Rahmen des Hochschulsports gegeben, was hier aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des LSG bejaht werden kann (hierzu unter a). Allerdings setzt der Studienbezug - und damit die Eröffnung des Schutzbereichs des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII - zwingend voraus, dass es sich um eine (Hochschul-) Sportveranstaltung handelt, die im Wesentlichen nur Studierenden offensteht. Zum Teilnehmerkreis der Sporttour fehlen Feststellungen des LSG (hierzu unter b).

15

a) Versicherter iS des § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII ist jemand nur, wenn, solange und soweit er den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit durch eigene Verrichtungen erfüllt. Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln eines Verletzten, das (objektiv) seiner Art nach von Dritten beobachtbar und (subjektiv) - zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestandes der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist (s zur Handlungstendenz BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr 20, RdNr 21 f und zuletzt BSG vom 26.6.2014 - B 2 U 4/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 52 RdNr 14). Der erforderliche sachliche Zusammenhang zwischen einer Verrichtung und der Aus- und Fortbildung ist jedenfalls bei studienfachbezogenen Tätigkeiten, die als solche im Vorlesungsverzeichnis enthalten oder die zur Erlangung eines Studienabschlusses erforderlich sind, gegeben. Durch das Studienangebot kommen die Hochschulen ihrem gesetzlichen Bildungsauftrag nach (vgl § 2 Hochschulrahmengesetz - in der Fassung, die er durch das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze vom 27.4.2002, BGBl I 1467, mit Wirkung zum 1.5.2002 erfahren hat).

16

Der Versicherungsschutz Studierender ist aber unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Aus- und Fortbildung an der Hochschule nicht auf rein studienfachbezogene Verrichtungen beschränkt. Im Unterschied zu Schülern sind Studierende in ihrer Wahl, an welchen Lehrveranstaltungen sie über ihr Fach hinaus teilnehmen, regelmäßig frei, sofern die Hochschule den Teilnehmerkreis nicht ihrerseits konkreter eingrenzt. Studierende sind deshalb in der Regel auch versichert, wenn sie andere Hochschuleinrichtungen wie Universitätsbibliotheken, Seminare und Institute zu Studienzwecken aufsuchen oder sich an Exkursionen der Universität beteiligen (BSG vom 28.2.1990 - 2 RU 34/89 - SozR 3-2200 § 539 Nr 1 S 4; vom 30.6.1993 - 2 RU 43/92 - BSGE 73, 5, 6 = SozR 3-2200 § 539 Nr 26 S 91 f; BSG vom 4.7.1995 - 2 RU 45/94 - Juris). Diese von der Rechtsprechung zu § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst d RVO entwickelten Grundsätze gelten auch für § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII. Diese Norm übernahm den Regelungsinhalt des § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst d RVO unverändert. Es ist nicht ersichtlich, dass bei Kenntnis der zu § 539 RVO ergangenen Rechtsprechung trotz nahezu gleichen Wortlauts mit der Neuregelung eine inhaltliche Änderung des Umfanges des Versicherungsschutzes erfolgt sein könnte(vgl Entwurf des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes BT-Drucks 13/2204 S 74; vgl auch BSG vom 13.2.2013 - B 2 U 24/11 R - SozR 4-2200 § 539 Nr 2 RdNr 18).

17

Der erforderliche Studienbezug ist grundsätzlich auch während der sportlichen Betätigung der Studierenden im Rahmen des Hochschulsports gegeben (vgl im Einzelnen auch BSG vom 4.12.2014 - B 2 U 10/13 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Die Aus- und Fortbildung an einer Hochschule beschränkt sich nicht nur auf die Teilnahme an studienfachbezogenen Veranstaltungen, sondern umfasst auch die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen der Hochschule. Die gesetzlichen Aufgaben der Hochschulen erstrecken sich über die Berufsvorbereitung hinaus auf die soziale Förderung der Studierenden und damit auch auf die Förderung ihrer sportlichen Betätigung. Neben der gesundheitlichen Ausgleichsfunktion des Sports zur oft einseitigen Körperhaltung bei hoher geistiger Belastung dient der Hochschulsport zugleich ua der sozialen Integration der häufig an wohnortfremden Hochschulorten wohnenden Studierenden, der Identifikation mit der eigenen Hochschule und nicht zuletzt der Persönlichkeitsentwicklung (vgl auch Erklärung der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder zum Allgemeinen Hochschulsport - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 9.11.1990 S 3). So bestimmte § 2 Abs 4 Satz 3 HRG in der ab 1.5.2002 geltenden Fassung des BGuaÄndG bzw Satz 2 in der vor dem 1.5.2002 geltenden Fassung, dass die Hochschulen in ihrem Bereich den Sport zu fördern haben. Dadurch, dass sie den Hochschulmitgliedern Gelegenheit zu sportlicher Betätigung bieten, sollen sie sowohl eine soziale als auch eine Funktion der gesundheitlichen Vorsorge erfüllen (vgl Entwurf zum HRG BT-Drucks 7/1328 S 31). Nach dem vom LSG festgestellten Inhalt des § 3 des Hochschulgesetzes für Nordrhein-Westfalen vom 31.10.2006 (GV NRW S 474 in der vom 1.1.2007 bis zum 30.9.2014 gültigen Fassung) umfasste der Bildungsauftrag der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen die Förderung der sportlichen Betätigung der Studierenden. Mit ihrem Angebot an die Studierenden, sich im Rahmen ihres Hochschulsports sportlich zu betätigen, erfüllt die Hochschule diesen Bildungsauftrag. Dies muss jedenfalls für eine Sportart gelten, die - wie das Skifahren - in der Breite der Bevölkerung betrieben wird. Die Eingliederung des Hochschulsports in die Aus- und Fortbildung an einer Hochschule wird auch durch das Vorhandensein von für den Hochschulsport zuständigen gesonderten Einheiten der Hochschulen - wie hier dem Hochschulsport M. als Betriebseinheit der Universität M. belegt, deren Aufgabe die Durchführung der sportlichen Veranstaltungen des Hochschulsports ist. Die Teilnahme am Hochschulsport gehört damit zur Aus- und Fortbildung an einer Hochschule und ist eine studienbezogene Tätigkeit (vgl Behrendt/Bigge, Unfallversicherung für Schüler, Studierende sowie für Kinder in Tageseinrichtungen, 6. Aufl 2002, Kap 3.4.4 S 35: "der allgemeine Sportbetrieb ist, ähnlich wie das Studium generale, ein Teil des gesamten Lehrprogrammes der Hochschulen"; Schlaeger/Linder, Unfallversicherung für Kinder in Tagesbetreuung, Schüler und Studierende, 2011, § 5 RdNr 61 f).

18

Der Skikurs, an dem die Klägerin am 3.1.2008 teilnahm, war Teil des Hochschulsports in diesem Sinne. Er war Bestandteil eines vom Hochschulsport der Universität in dem Hochschulsport-Programm angebotenen Sporttourenkurses. Dass es sich um eine einmalige Skireise und nicht um eine regelmäßige (wöchentliche oä) sportliche Betätigung handelte, vermag an der Studienbezogenheit des Skifahrens nichts zu ändern.

19

b) Insbesondere der auch in den Hochschulgesetzen betonte Bildungsauftrag des Sports führt - wie oben unter a) dargelegt - dazu, dass sportliche Aktivitäten der Studierenden im Rahmen des Hochschulsports in den Schutzbereich des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII fallen. Die Teilnahme am Skikurs war folglich nur dann eine nach § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII versicherte Tätigkeit, wenn es sich um eine sportliche Betätigung handelte, die im Wesentlichen nur den Studierenden offenstand. Nur dann lag eine für den Versicherungsschutz erforderliche Sportveranstaltung des Hochschulsports vor. Schutzzweck des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII ist es, wie soeben aufgezeigt, die Teilnahme der Studierenden an von der Hochschule durchgeführten Veranstaltungen der Aus- und Fortbildung unter Versicherungsschutz zu stellen. Hierzu gehört die sportliche Betätigung der Studierenden aber nur insoweit, als sie soziale und persönlichkeitsbildende Funktionen im Rahmen des Studiums erfüllt. Es muss sich daher jeweils um eine Sportveranstaltung handeln, die für die Studierenden zum Zwecke der Erfüllung des gesetzlichen Auftrags der Sportförderung durchgeführt wird. Deshalb ist grundsätzlich nur die Teilnahme an solchen Veranstaltungen vom Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII erfasst, deren Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf die Studierenden beschränkt ist. Dies schließt es allerdings nicht aus, dass ggf auch andere Hochschulangehörige an dem Sportangebot der Universität teilnehmen. Es wird damit sichergestellt, dass die soziale Funktion des Sports, Kontakte innerhalb der Hochschule, insbesondere zu anderen Studierenden, aber auch ggf zu sonstigen Hochschulangehörigen, wie zB an der Universität Lehrenden, zu knüpfen, zur Identifikation mit der Hochschule beizutragen und damit letztlich der Persönlichkeitsbildung der Studierenden zu dienen, erreicht werden kann. Bietet dagegen die Universität eine Sporttour an, an der unbeschränkt jeder teilnehmen kann, liegt keine unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehende Sportveranstaltung vor, selbst wenn der Sportkurs im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule durchgeführt wird (hierzu sogleich unter 3.). Eine solche Veranstaltung dient nicht der Erfüllung des gesetzlichen Auftrags der Hochschule, den Sport der Studierenden zu fördern, sondern schafft allenfalls eine Gelegenheit zur sportlichen Betätigung, an der dann unter anderem auch Studierende teilnehmen können. Es liegt dann eine mit einer Reisebürotätigkeit vergleichbare Angebotsleistung einer Hochschule für Dritte vor, die in keinem Zusammenhang mit dem gesetzlichen Förderauftrag steht. Die von der Revision mehrfach ins Feld geführte Verwendung von AGB durch den Hochschulsport der Universität M. könnte in diesem Zusammenhang ggf Bedeutung erlangen. Die bloße Verwendung einer zivilrechtlichen Rechtsform - wie AGB - ändert freilich grundsätzlich nichts daran, dass es sich um versicherten Hochschulsport gehandelt hat, wenn der Kreis der Teilnehmenden von vornherein im Wesentlichen auf Universitätsangehörige beschränkt war. Steht die sportliche Betätigung im Wesentlichen nur Studierenden und sonstigen Hochschulangehörigen offen, entfällt deren Versicherungsschutz nicht deshalb, weil im Einzelfall ausnahmsweise auch Dritte teilnehmen können oder sich der Hochschulsport auch zivilrechtlicher Handlungsformen bedient. Versicherter Hochschulsport liegt jedenfalls dann vor, wenn die zur Verfügung stehenden Plätze vorrangig an Studierende vergeben werden, denn dann kann die Sportveranstaltung die oben genannten Funktionen des Hochschulsports erfüllen.

20

Von diesen Grundsätzen ausgehend kann der Senat nicht abschließend entscheiden, ob die Klägerin unmittelbar vor ihrem Unfall als Teilnehmerin an dem Skikurs unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Nach den Feststellungen des LSG stand die Teilnahme an der Skisporttour und damit auch am Skiunterricht auch Hochschulexternen zu denselben Bedingungen offen. Nicht festgestellt hat das LSG allerdings, um welche Hochschulexternen und um welche Bedingungen es sich handelte, ob grundsätzlich auch Dritte ohne Vorrang für Studierende und sonstige Angehörige der Hochschule teilnehmen konnten oder ob und welche besonderen Voraussetzungen für die Teilnahme Dritter erfüllt sein mussten.

21

3. Stand die Teilnahme am Skiunterricht des Sporttourenkurses im Wesentlichen nur Studierenden und sonstigen Hochschulangehörigen offen (soeben 2.), dann bestand für die Klägerin Versicherungsschutz während des Skifahrens, denn auch die dritte Voraussetzung für einen Versicherungsschutz Studierender während der Teilnahme am Hochschulsport gemäß § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII lag vor. Die Veranstaltung fand (noch) im organisatorischen Verantwortungsbereich der Universität statt.

22

Zwar ist der Versicherungsschutz - ebenso wie während des Besuchs allgemeinbildender Schulen - während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen zur Abgrenzung vom eigenwirtschaftlichen Bereich des Studierenden auf Tätigkeiten innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule beschränkt (BSG vom 23.6.1977 - 8 RU 86/76 - BSGE 44, 100, 102 = SozR 2200 § 539 Nr 36 S 110; vom 26.5.1987 - 2 RU 35/86 - SozR 2200 § 539 Nr 122 S 351; vom 28.2.1990 - 2 RU 34/89 - SozR 3-2200 § 539 Nr 1 S 3; vom 30.6.1993 - 2 RU 43/92 - BSGE 73, 5, 6 = SozR 3-2200 § 539 Nr 26 S 91). Außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule besteht hingegen in der Regel kein Versicherungsschutz, und zwar auch bei Verrichtungen, die wesentlich durch den (Hoch-) Schulbesuch bedingt sind (BSG vom 27.1.1976 - 8 RU 114/75 - BSGE 41, 149, 151 = SozR 2200 § 539 Nr 16 S 40; vom 31.3.1981 - 2 RU 29/79 - BSGE 51, 257, 259 = SozR 2200 § 548 Nr 55 S 147 f; vom 25.2.1993 - 2 RU 11/92 - SozR 3-2200 § 539 Nr 22 S 77; vom 30.6.1993 - 2 RU 43/92 - BSGE 73, 5, 6 = SozR 3-2200 § 539 Nr 26 S 91).

23

Die Skifahrt der Klägerin am 3.1.2008 war noch vom organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule umfasst. Dies erfordert grundsätzlich, dass ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang der Verrichtung zur Schule oder Hochschule besteht, der verlassen wird, wenn eine Einwirkung auf die Verrichtung durch Aufsichtsmaßnahmen nicht mehr gewährleistet ist (BSG vom 18.4.2000 - B 2 U 5/99 R - SozR 3-2200 § 539 Nr 49). Der organisatorische Verantwortungsbereich ist aber auch dann gegeben, wenn die Hochschule zumindest organisatorische Mitverantwortung für die Teilnahme an der Veranstaltung trägt, die Studierenden in der Ausgestaltung der Verrichtung nicht völlig frei sind und sich die Tätigkeit der Hochschule nicht auf eine reine Unterstützungsleistung einer ansonsten in der Organisationshoheit der Studierenden liegenden Verrichtung beschränkt (vgl BSG vom 4.12.2014 - B 2 U 10/13 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; BSG vom 30.6.1993 - 2 RU 43/92 - BSGE 73, 5, 7 f = SozR 3-2200 § 539 Nr 26 S 92 f). Nach den nicht mit zulässigen und begründeten Rügen angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) erfolgte der Skiunterricht im Rahmen der vom Hochschulsport der Universität im Hochschulsportprogramm angebotenen Sporttour. Die Studierenden meldeten sich beim Hochschulsport der Hochschule an. In der Universität fand auch eine durch den Hochschulsport organisierte Vorbesprechung statt. Ausgangspunkt der Fahrt in die Alpen war das Büro des Hochschulsports. Die Fahrt in die Schweiz erfolgte gemeinsam in einem vom Hochschulsport gebuchten Bus. Auch die Unterkunft wurde durch den Hochschulsport organisiert. Die Skilehrer wurden vom Hochschulsport gestellt und waren für den Ablauf der Sporttour vor Ort verantwortlich. Die Studierenden waren grundsätzlich gehalten, am Unterricht teilzunehmen. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das LSG auch festgestellt, dass der Unterricht unmittelbar vor dem Unfall von einem vom Hochschulsport gestellten Skilehrer erteilt wurde. Damit waren zahlreiche objektive Einflussmöglichkeiten eröffnet, weshalb der Skikurs im organisatorischen Verantwortungsbereich der Universität durchgeführt wurde.

24

Liegen die Voraussetzungen einer von der Hochschule in ihrem organisatorischen Verantwortungsbereich angebotenen und durchgeführten sportlichen Betätigung damit dem Grunde nach vor, so entfällt der Versicherungsschutz der teilnehmenden Studierenden nach § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII nicht deshalb wieder, weil diese sportliche Betätigung im Ausland und außerhalb der Vorlesungszeit stattfand. Besteht gemäß § 2 Abs 3 Satz 4 SGB VII iVm § 4 SGB IV für die Studierenden Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII, so steht der Anerkennung eines Arbeitsunfalls grundsätzlich nicht entgegen, dass der Unfall sich im Ausland ereignete. Der Versicherungsschutz bei der Teilnahme an von der Hochschule angebotenen und durchgeführten Sportveranstaltungen setzt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht zwingend voraus, dass diese einen zeitlichen und örtlichen Bezug zum Studium an der Hochschule haben. Der dem Hochschulsport zugrunde liegende Zweck, durch sportliche Betätigung den körperlichen Ausgleich zu den Belastungen des Studiums, aber auch die soziale Integration und Persönlichkeitsentwicklung der Studierenden zu fördern, kann auch durch die Teilnahme an einem Skikurs außerhalb der Vorlesungszeit im Ausland erreicht werden.

25

Schließlich folgt auch nichts anderes daraus, dass bei Beschäftigten iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII die Teilnahme an einer mehrtägigen Skiausfahrt nach Italien nicht als versicherter Betriebssport unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, weil es an einem zeitlichen und örtlichen Bezug zu der regulären versicherten Tätigkeit fehlt(vgl BSG vom 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 16). Die zum Versicherungsschutz Beschäftigter nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII während der Teilnahme am sog Betriebssport entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung sind auf den Versicherungsschutz der am allgemeinen Hochschulsport teilnehmenden Studierenden nach § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII nicht übertragbar. Hierin liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG unabhängig davon, ob sich die Beklagte vorliegend hierauf berufen könnte (vgl Urteil des Senats vom 4.12.2014 - B 2 U 10/13 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

26

Steht nach den nachzuholenden Feststellungen des LSG die Studienbezogenheit (s im Einzelnen oben 2. b) des Skikurses fest, so dürfte auch ein Arbeitsunfall iS des § 8 Abs 1 SGB VII vorliegen. Die Klägerin hat durch einen von außen auf den Körper einwirkenden Zusammenprall beim Skifahren einen Unfall in Form eines zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignisses iS von § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII und dadurch einen Gesundheitsschaden erlitten.

27

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. September 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung eines Arbeitsunfalls streitig.

2

Der Kläger war eingeschriebener Student der Katholischen Fachhochschule Nordrhein-Westfalen (FH NW), Abteilung Paderborn. Er nahm am 19.6.2007 an einem Fußballturnier teil, bei dem er sich während eines Fußballspiels das linke Knie verdrehte und einen Riss des vorderen Kreuzbandes erlitt. Nach den Angaben des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA) der FH NW in Paderborn fand das Turnier jährlich wechselnd an einem anderen Standort der vier Abteilungen der FH NW (Aachen, Köln, Münster, Paderborn) statt. Im Jahr 2007 sei es vom AStA der Abteilung Paderborn in Zusammenarbeit mit den AStAen der anderen Abteilungen und unter Mitwirkung des Klägers als AStA-Mitglied organisiert worden. Es hätten ca 60 Studenten und 15 Mitglieder des AStA sowie des Studentenparlaments im Organisationskomitee aktiv teilgenommen. Die Kosten der Veranstaltung seien aus dem Etat des AStA der ausrichtenden Abteilung übernommen, die Sportstätte, ein Kunstrasenplatz, kostenlos von der Stadt Paderborn überlassen worden.

3

Die Beklagte lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Der Kläger habe während des Fußballspiels weder eine studienbezogene Tätigkeit ausgeübt noch am allgemeinen Hochschulsport, sondern einer Freizeitveranstaltung teilgenommen (Bescheid vom 14.1.2008; Widerspruchsbescheid vom 8.7.2008).

4

Das SG Detmold hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 21.10.2010). Das LSG Nordrhein-Westfalen hat die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, Verrichtungen als AStA-Mitglied seien zwar grundsätzlich vom Unfallversicherungsschutz der Studierenden während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen umfasst. Der Kläger habe sich aber nicht bei der Organisation des Turniers, sondern durch die aktive Teilnahme als Spieler verletzt. Das Fußballturnier sei auch nicht Bestandteil des von der Hochschule organisierten Hochschulsports gewesen. Der organisatorische Verantwortungsbereich der Hochschule werde nicht schon durch die Organisationsverantwortung des AStA Paderborn begründet. Die Voraussetzungen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung seien nicht erfüllt. Daher könne offen bleiben, ob sich Studierende einer Hochschule darauf überhaupt berufen könnten (Urteil vom 10.9.2013).

5

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Nr 1 und Nr 8 Buchst c sowie § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII. Er habe mit der Sportbetätigung keine privatwirtschaftlichen Interessen verfolgt, sondern wie ein Beschäftigter das Fußballturnier mitorganisiert und daran teilgenommen. Die Sportveranstaltung sei Teil des Hochschulsports gewesen. Zudem habe es sich um eine betriebsähnliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt.

6

Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. September 2013 und des Sozialgerichts Detmold vom 21. Oktober 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2008 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei dem Ereignis vom 19. Juni 2007 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Einem Versicherungsschutz als Beschäftigter oder Wie-Beschäftigter stehe entgegen, dass sich der Unfall beim Fußballspielen und nicht bei der Organisation des Turniers ereignet habe.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Das LSG hat zwar zu Recht entschieden, dass der Kläger bei dem Fußballspiel nicht als Studierender iS des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII versichert war(vgl insb unter 1.). Die vom LSG festgestellten Tatsachen reichen aber nicht für eine abschließende Entscheidung darüber aus, ob der Kläger im Unfallzeitpunkt als abhängig Beschäftigter iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII oder als sog Wie-Beschäftigter iS des § 2 Abs 2 Satz 1 iVm § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII einen Arbeitsunfall erlitten hat(hierzu unter 3.).

10

Nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 16/11 R - BSGE 111, 52 = SozR 4-2700 § 2 Nr 21, RdNr 10 mwN; vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 44 RdNr 26 f; vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr 46, RdNr 20; vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 47 RdNr 12; vom 4.7.2013 - B 2 U 12/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 49 RdNr 14 und - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50 RdNr 10; zuletzt vom 26.6.2014 - B 2 U 4/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 52 RdNr 11).

11

Der Kläger hat unzweifelhaft einen Unfall und dadurch einen Gesundheitserstschaden erlitten. Zum Unfallzeitpunkt war er allerdings nicht als Studierender einer Hochschule versichert. Seine Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses - das Fußballspielen - stand mit der Hochschulausbildung nicht in einem sachlichen Zusammenhang (dazu 1.). Sie war auch nicht nach den Grundsätzen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung versichert (dazu 2.). Aufgrund fehlender Feststellungen des LSG kann aber nicht entschieden werden, ob der Kläger mit der Teilnahme am Fußballturnier einer (Wie-)Beschäftigung nachgegangen ist (dazu 3.).

12

1. Versicherter iS des § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII ist jemand nur, wenn, solange und soweit er den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit durch eigene Verrichtungen erfüllt. Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln eines Verletzten, das (objektiv) seiner Art nach von Dritten beobachtbar und (subjektiv) - zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestands der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist. Diese innere Tatsache der subjektiven Ausrichtung des objektiven konkreten Handelns des Verletzten wird auch als "Handlungstendenz" bezeichnet. Wenn das beobachtbare objektive Verhalten allein noch keine abschließende Subsumtion unter den jeweiligen Tatbestand der versicherten Tätigkeit erlaubt, diese aber auch nicht ausschließt, kann die finale Ausrichtung des Handelns auf die Erfüllung des jeweiligen Tatbestands, soweit die Intention objektiviert ist (sog objektivierte Handlungstendenz), die Subsumtion tragen. Die bloße Absicht einer Tatbestandserfüllung reicht hingegen nicht (BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr 20, RdNr 21 f; zuletzt vom 26.6.2014 - B 2 U 4/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 52 RdNr 14).

13

Das zum Unfallzeitpunkt von außen beobachtbare Handeln ist hier im Fußballspielen zu erblicken. Diese sportliche Betätigung des Klägers gehörte nicht zu seiner Hochschulausbildung iS des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII. Danach sind kraft Gesetzes Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen versichert. Dieser Versicherungstatbestand setzt die Zulassung des Studierenden durch die Hochschule, in der Regel durch Immatrikulation (vgl hierzu BSG vom 13.2.2013 - B 2 U 24/11 R - SozR 4-2200 § 539 Nr 2 RdNr 13 ff), die Studienbezogenheit der unfallbringenden Verrichtung, sowie deren Zuordnung zum organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule voraus (vgl zu diesen drei Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelnen die Urteile des Senats vom 4.12.2014 - B 2 U 10/13 R - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen und - B 2 U 13/13 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Als an der FH NW eingeschriebener Student ist der Kläger zwar Studierender einer Hochschule. Ob die Teilnahme am Fußballspiel studienbezogen iS der vom Senat zu § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII aufgestellten Kriterien war(Urteile des Senats vom 4.12.2014 - B 2 U 10/13 R - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen und - B 2 U 13/13 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen), kann dahinstehen. Denn der Unfall ereignete sich jedenfalls nicht bei einer im organisatorischen Verantwortungsbereich der FH NW liegenden Verrichtung.

14

Der Versicherungsschutz während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen ist ebenso wie derjenige während des Besuchs allgemeinbildender Schulen zur Abgrenzung vom eigenwirtschaftlichen Bereich des Studierenden auf Tätigkeiten innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule beschränkt (BSG vom 23.6.1977 - 8 RU 86/76 - BSGE 44, 100, 102 = SozR 2200 § 539 Nr 36 S 110; vom 26.5.1987 - 2 RU 35/86 - SozR 2200 § 539 Nr 122 S 351; vom 28.2.1990 - 2 RU 34/89 - SozR 3-2200 § 539 Nr 1 S 3; vom 30.6.1993 - 2 RU 43/92 - BSGE 73, 5, 6 = SozR 3-2200 § 539 Nr 26 S 91). Der Versicherungsschutz für Studierende knüpft daher insbesondere nicht alleine an den Status als "Studierender" an (grundlegend unter Bezugnahme auf die Begründung zum Gesetzentwurf in BT-Drucks VI/1333 S 4, BSG vom 23.6.1977 - 8 RU 86/76 - BSGE 44, 100, 102 f = SozR 2200 § 539 Nr 36 S 110). Außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs besteht in der Regel auch dann kein Versicherungsschutz bei Verrichtungen, wenn diese wesentlich durch den (Hoch-)Schulbesuch bedingt sind und deshalb an sich nach dem Recht der gewerblichen Unfallversicherung zuzuordnen wären (BSG vom 27.1.1976 - 8 RU 114/75 - BSGE 41, 149, 151 = SozR 2200 § 539 Nr 16 S 40; vom 31.3.1981 - 2 RU 29/79 - BSGE 51, 257, 259 = SozR 2200 § 548 Nr 55 S 147 f; vom 25.2.1993 - 2 RU 11/92 - SozR 3-2200 § 539 Nr 22 S 77). Insoweit ist der Schutzbereich der Schüler- und Studentenunfallversicherung enger als der Versicherungsschutz in der gewerblichen Unfallversicherung (BSG vom 30.6.1993 - 2 RU 43/92 - BSGE 73, 5, 6 = SozR 3-2200 § 539 Nr 26 S 91 mwN; vom 18.4.2000 - B 2 U 5/99 R - SozR 3-2200 § 539 Nr 49 S 213 mwN). Der organisatorische Verantwortungsbereich erfordert grundsätzlich einen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Schule oder Hochschule (vgl allerdings zu Hochschulsport im Ausland: BSG vom 4.12.2014 - B 2 U 13/13 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; zur Teilnahme an Hochschulmeisterschaften: BSG vom 4.12.2014 - B 2 U 10/13 R - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen), jedenfalls aber eine Einflussmöglichkeit der Universität. Daran fehlt es, wenn - wie hier - eine Einwirkung durch Aufsichtsmaßnahmen der (Hoch-)Schule nicht (mehr) gewährleistet ist (BSG vom 30.6.2009 - B 2 U 19/08 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 13 RdNr 25 mwN).

15

Das Fußballturnier wurde allein durch den AStA organisiert. Es wurde nach den nicht mit zulässig erhobenen sowie begründeten Verfahrensrügen angegriffenen und damit für den Senat bindenden (§ 163 SGG) tatsächlichen Feststellungen des LSG ohne Beteiligung der FH NW bzw der Hochschulleitung veranstaltet und war auch nicht Bestandteil des Hochschulsports. Vom organisatorischen Verantwortungsbereich erfasst und damit unfallversichert ist zwar nicht nur die Teilnahme an Veranstaltungen der Hochschule selbst, sondern auch der Besuch von anderen der Hochschule zuzurechnenden Institutionen (BSG vom 23.6.1977 - 8 RU 86/76 - BSGE 44, 100, 102 ff = SozR 2200 § 539 Nr 36 S 110 ff). Bei dem AStA als Ausrichter der unfallbringenden Sportveranstaltung handelt es sich aber nicht um eine der FH NW zuzurechnende Einrichtung. Der AStA der FH NW ist nach §§ 53 und 55 Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen idF vom 31.10.2006 (GV NRW 2006, 474) das Organ zur Vertretung der Studierendenschaft, die als eigenständige rechtsfähige Gliedkörperschaft der Hochschule unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule und des Studentenwerks ihre eigenen Angelegenheiten selbst verwaltet. Dieses nordrhein-westfälische Landesrecht, das nach § 162 SGG grundsätzlich nicht revisibel ist, konnte der Senat heranziehen, weil es vom LSG nicht berücksichtigt worden ist(BSG vom 10.3.2011 - B 3 P 3/10 R - BSGE 108, 14 = SozR 4-3300 § 82 Nr 5, RdNr 25 mwN). Der AStA vertritt damit nicht die Hochschule, sondern ist das mit Außenvertretung betraute Exekutivorgan der aus sämtlichen an der Hochschule eingeschriebenen Studierenden bestehenden Studierendenschaft.

16

Dass eine lediglich vom AStA getragene und verantwortete Veranstaltung nicht dem organisatorischen Verantwortungsbereich der FH NW iS des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII zuzurechnen ist, widerspricht auch nicht dem Urteil des Senats vom 28.8.1968 (2 RU 67/67 - BSGE 28, 204 = SozR Nr 9 zu § 539 RVO). In dieser Entscheidung wurde zwar für Ingenieurschüler bei der Teilnahme an einer vom AStA durchgeführten Sportveranstaltung Unfallversicherungsschutz angenommen. Die genannte Entscheidung betraf jedoch schon nicht Studierende einer Hochschule, sondern den versicherten Personenkreis der Lernenden während der beruflichen Aus- und Fortbildung in bestimmten Einrichtungen iS des § 539 Abs 1 Nr 14 RVO(heute § 2 Abs 1 Nr 2 SGB VII). Zudem war die damals zu beurteilende Sportveranstaltung - anders als im vorliegenden Fall - von der Schulleitung ausdrücklich genehmigt worden und der AStA fungierte wohl als Veranstalter des gesamten Hochschulsports.

17

2. Die Teilnahme an dem Fußballturnier als Fußballspieler stand auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dieser für die in der allgemeinen gewerblichen Unfallversicherung geschützten Beschäftigten (§ 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII)entwickelte Versicherungsschutz überhaupt auf Studenten einer Hochschule übertragen werden kann (zur Nichtübertragbarkeit der Kriterien des Versicherungsschutzes bei Betriebssport aus § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII auf den Hochschulsport vgl i E Urteil des Senats vom 4.12.2014 - B 2 U 10/13 R - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats setzt eine unfallversicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung voraus, dass die Unternehmensleitung sie als eigene betriebliche gemeinschaftsfördernde Veranstaltung durchführt oder durchführen lässt, der jeweilige Veranstalter also nicht nur aus eigenem Antrieb und freier Entschließung handelt (vgl zuletzt BSG vom 26.6.2014 - B 2 U 7/13 R - Juris RdNr 13, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Daran fehlt es hier. Das Fußballturnier war - wie bereits ausgeführt - allein vom AStA und nicht von der Hochschulleitung veranstaltet und auch nicht zumindest von deren Autorität als Gemeinschaftsveranstaltung getragen worden.

18

3. Anhand der tatsächlichen Feststellungen kann jedoch nicht entschieden werden, ob der Kläger im Unfallzeitpunkt als abhängig Beschäftigter iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII oder als sog Wie-Beschäftigter iS des § 2 Abs 2 Satz 1 iVm § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII einen Arbeitsunfall erlitten hat.

19

Eine Tätigkeit als Beschäftigter wird verrichtet, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines von ihm begründeten Rechts- und damit Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen. Dabei kommt es objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll. Eine Beschäftigung iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt(BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr 20, RdNr 27 ff; vom 13.11.2012 - B 2 U 27/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 45 RdNr 23 f; vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 27, RdNr 13; zuletzt vom 26.6.2014 - B 2 U 4/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 52 RdNr 16).

20

Ob der Kläger nach Maßgabe dieser Grundsätze mit seiner Teilnahme am Fußballturnier zur Erfüllung eines mit ihm begründeten Rechts- und Beschäftigungsverhältnisses gehandelt hat, kann anhand der berufungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen nicht beurteilt werden. Das LSG hat in Bezug auf die Organisation des Fußballturniers und die teilnehmenden Personen keine eigenen Feststellungen getroffen, sondern lediglich die Angaben des AStA im Konjunktiv wiedergegeben, ohne sprachlich zu verdeutlichen, ob es diese Aussagen des AStA als festgestellt betrachtet. Das LSG wird daher zu klären haben, ob der Kläger lediglich als Student an dem Fußballturnier teilgenommen hat oder ob er (zudem) als Mitglied des AStA zur aktiven Mitwirkung am unfallbringenden Fußballspiel (vermeintlich) verpflichtet war.

21

Sollte eine Beschäftigung nicht vorliegen, der Kläger aber auch in seiner Eigenschaft als Mitglied des AStA am Fußballspiel teilgenommen haben, wird ferner zu prüfen sein, ob er zum Unfallzeitpunkt als Wie-Beschäftigter iS des § 2 Abs 2 Satz 1 iVm Abs 1 Nr 1 SGB VII tätig war. Danach ist eine Betätigung, Handlung oder Verrichtung versichert, die einer Beschäftigung vergleichbar ist. Voraussetzung für eine solche Wie-Beschäftigung ist, dass eine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (BSG vom 18.1.2011 - B 2 U 9/10 R - BSGE 107, 197 = SozR 4-2700 § 2 Nr 17, RdNr 35 mwN). Auch die insoweit notwendigen Tatsachenfeststellungen wird das LSG nachzuholen haben. Dabei wird allerdings zu beachten sein, dass besondere mitgliedschaftliche Beziehungen einer Wie-Beschäftigung entgegenstehen können und vom AStA die Teilnahme seiner Mitglieder am Fußballspiel möglicherweise als Erfüllung mitgliedschaftlicher Verpflichtungen erwartet werden durfte (vgl BSG vom 13.8.2002 - B 2 U 29/01 R - Juris RdNr 20 ff mwN).

22

Den für den Kläger als Beschäftigter nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII oder Wie-Beschäftigter nach § 2 Abs 2 Satz 1 iVm § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII zuständigen Unfallversicherungsträger wird das LSG ggf nach § 75 Abs 2 Alt 2 SGG notwendig beizuladen haben.

23

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die dem Bundesgerichtshof nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO eingeräumte Möglichkeit, einen Beschluss über die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht näher zu begründen, und die Anwendung dieser Vorschrift auf die Entscheidung über eine nachfolgende Anhörungsrüge nach § 321a ZPO.

2

1. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Beschwerdeführerin im Ausgangsverfahren verurteilt, mehr als 2 Millionen Euro an den Kläger zu zahlen, der als Insolvenzverwalter Zahlung für eine Insolvenzschuldnerin aus einem mit der Beschwerdeführerin geschlossenen Unternehmenskaufvertrag begehrt hat.

3

2. Der Bundesgerichtshof hat die vorrangig auf Verletzungen von Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG gestützte Nichtzulassungsbeschwerde mit der an den Wortlaut der § 544 Abs. 4 Satz 2, § 543 Abs. 2 ZPO angelehnten, formelhaften Begründung zurückgewiesen, die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderten eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Anhörungsrüge hat der Bundesgerichtshof ebenfalls zurückgewiesen. Der Senat habe das von der Anhörungsrüge als übergangen gerügte Vorbringen geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiterreichenden Begründung werde in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

II.

4

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Rechts auf Justizgewährung und effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.

5

1. Die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde, soweit diese auf eine Gehörsverletzung durch das Berufungsgericht gestützt werde, müsse mit Rücksicht auf eine im Anschluss daran in Frage kommende Anhörungsrüge nach § 321a ZPO unter Reduzierung des durch § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO eingeräumten Ermessens in einer Weise begründet werden, die eine inhaltliche Auseinandersetzung ermögliche; andernfalls werde die Durchsetzung der Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 103 Abs. 1 GG in unzumutbarer Weise erschwert.

6

Die Effektivität des Rechtsschutzes werde in unzumutbarer Weise beeinträchtigt und das Anhörungsrügeverfahren ungeachtet der damit auch verfolgten Zielsetzung, das Bundesverfassungsgericht zu entlasten, zu einem bloßen "Durchlauferhitzer", wenn Anhörungsrügen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof von diesem lediglich formal beschieden würden und ein Beschwerdeführer keinen Aufschluss darüber erhalte, mit welcher Begründung die von ihm erhobenen Gehörsrügen vom Bundesgerichtshof für nicht durchgreifend erachtet worden seien. Die diesbezügliche Praxis des Bundesgerichtshofs könne nicht mit einem Hinweis auf § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO begründet werden.

7

2. Wenn der Beschluss über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde auch bei einer Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht begründet werde, müsse der Beschwerdeführer das Bundesverfassungsgericht mit den gleichen Gehörsrügen konfrontieren, die er bereits im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und gegebenenfalls im Anhörungsrügeverfahren erhoben habe; bei Anrufung des Bundesverfassungsgerichts stehe der Beschwerdeführer "mit leeren Händen dar".

III.

8

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig (1.) und hat im Übrigen keinen Erfolg (2.).

9

1. Mangels einer den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Begründung unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde, soweit die Beschwerdeführerin sich nach ihrem Antrag auch gegen die Entscheidungen der Instanzgerichte wendet. Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts durch das angegriffene Urteil des Landgerichts behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin zwar ausgeführt, dass sie mit der Nichtzulassungsbeschwerde einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG gerügt habe. Der Verfassungsbeschwerdeschrift lässt sich eine hinreichende Darstellung einer Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör durch das Oberlandesgericht jedoch nicht entnehmen. Die Beschwerdeführerin hat hierzu auch nicht ausdrücklich auf die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung verwiesen. Selbst wenn man ihr Vorbringen aber in diesem Sinne auslegte, genügte dies den Anforderungen an eine substantiierte Begründung nicht, weil es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, aufgrund eines undifferenzierten Hinweises auf Schriftsätze im Ausgangsverfahren den dortigen Vortrag auf verfassungsrechtlich relevante Lebenssachverhalte hin zu untersuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>; 83, 216 <228>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. Januar 2010 - 1 BvR 2973/06 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 -, NVwZ 2008, S. 780 <781 f.>).

10

2. Dass der Bundesgerichtshof die angegriffenen Beschlüsse nicht näher begründet hat, verletzt weder den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Justizgewährung und effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip noch ihr Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.

11

a) Der Bundesgerichtshof ist auch in Ansehung dieser grundgesetzlichen Gewährleistungen nicht gehalten gewesen, seine Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde über einen formelhaften Hinweis auf die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO hinaus näher zu begründen. § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO räumt diese Möglichkeit ausdrücklich ein.

12

aa) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung von Verfassungs wegen regelmäßig keiner Begründung bedarf (vgl. BVerfGE 50, 287 <289 f.>; 65, 293 <295>; 71, 122 <135 f.>; 81, 97 <106>; 86, 133 <146>; 94, 166 <210>; 104, 1 <7 f.>; 118, 212 <238>; BVerfGK 2, 213 <220>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 1996 - 1 BvR 1485/89 -, NJW 1997, S. 1693). Dies gilt auch für Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, mit denen - wie hier - eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 544 Abs. 4 ZPO zurückgewiesen wird (vgl. BVerfGK 2, 213 <220>).

13

bb) Ausnahmsweise ist eine Begründung geboten, wenn von dem eindeutigen Wortlaut einer Norm abgewichen werden soll und der Grund hierfür nicht ohne weiteres erkennbar ist (vgl. BVerfGE 71, 122 <136>) oder ein im Zeitpunkt der Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde bestehender Zulassungsgrund vor der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde wegfällt und deswegen eine Prüfung der Erfolgsaussichten auf der Grundlage anderer als der von der Vorinstanz für tragend erachteten Gründe erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. September 2010 - 1 BvR 2649/06 -, juris, Rn. 25 f.). Eine solche Ausnahme ist jedoch weder dargetan noch anderweitig ersichtlich.

14

cc) An diesen Grundsätzen zur Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen ändert sich auch dann nichts, wenn mit der Nichtzulassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz gerügt wird. Dass die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 ZPO mit einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO angefochten werden kann, wenn mit dieser eine nicht nur sekundäre, sondern neue und eigenständige Gehörsverletzung gerügt wird (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08 -, NJW 2008, S. 2635), bleibt ohne Einfluss auf die Begründungserleichterungen bei Beschlüssen über die Nichtzulassungsbeschwerde.

15

(1) In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass der für Zivilverfahren aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgende Anspruch auf Justizgewährung die Möglichkeit einer einmaligen Kontrolle einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör garantiert, auch wenn diese erstmals in einem Rechtsmittelverfahren geschieht (vgl. BVerfGE 107, 395 <406 f., 410 f.>). Die Prüfung einer behaupteten Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG kann im allgemeinen Rechtsmittelsystem oder im Rahmen eines Sonderrechtsbehelfs ohne Anrufung einer weiteren Instanz erfolgen (vgl. BVerfGE 107, 395 <411 f.>). Dem Gesetzgeber steht bei der näheren Ausgestaltung ein Spielraum offen, bei dessen Ausfüllung auch die Interessen der anderen Verfahrensbeteiligten und Anforderungen an die Funktionsfähigkeit der Gerichte zu beachten sind (vgl. BVerfGE 107, 395 <412>).

16

Der Anspruch auf Justizgewährung garantiert neben dem Recht auf Zugang zu den Gerichten effektiven Rechtsschutz durch eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands sowie eine verbindliche richterliche Entscheidung (vgl. BVerfGE 54, 277 <291>; 107, 395 <401>; 108, 341 <347>). Die gebotene wirksame gerichtliche Kontrolle darf nicht in einer für den Rechtsschutzsuchenden unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 88, 118 <123 f.>; 101, 397 <408>; 107, 395 <413>). Ein in der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel darf das Gericht nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>).

17

(2) Mit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 1 ZPO kann eine Verletzung rechtlichen Gehörs seitens des Berufungsgerichts mit Erfolg gerügt werden, weil bei einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen ist (vgl. nur BGHZ 154, 288 <295 f.>); nach § 544 Abs. 7 ZPO kann das Revisionsgericht im Falle einer begründeten Gehörsrüge auch schon im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverweisen. Die Nichtzulassungsbeschwerde eröffnet auf diese Weise die verfassungsrechtlich gebotene Möglichkeit zur einmaligen Kontrolle einer Gehörsverletzung.

18

Die Effektivität dieser Kontrolle der Entscheidung des Berufungsgerichts auf eine Gehörsverletzung wird jedoch nicht davon beeinflusst, ob der Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde näher begründet wird. Da die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde als letztinstanzliche Entscheidung nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann, ist eine nähere Begründung dieser Entscheidung auch nicht geeignet, die Wirksamkeit des Rechtsschutzes im fachgerichtlichen Rechtsmittelzug weiter zu beeinflussen. Eine Begründung mag daher zwar aus Gründen der Nachvollziehbarkeit für die Parteien wünschenswert sein (vgl. Sangmeister, NJW 2007, S. 2363 <2365>), der aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gebietet eine solche jedoch nicht (vgl. BVerfGE 50, 287 <289 f.>); ebensowenig folgt aus der Gewährleistung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG ein Anspruch der Beteiligten auf eine mit Gründen versehene letztinstanzliche Entscheidung (vgl. BVerfGE 104, 1 <7 f.>).

19

(3) Eine ausführlichere Begründung der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ist auch nicht deswegen geboten, weil gegen sie - im Übrigen unabhängig davon, ob die Beschwerde auf eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör gestützt wurde - eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO erhoben werden kann, wenn damit eine nicht nur sekundäre, sondern neue und eigenständige Gehörsverletzung durch den Bundesgerichtshof gerügt wird (vgl. BVerfGK 13, 496 <499>; BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 -, NJW 2008, S. 923).

20

(a) Die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt eine letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidung, weil die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO als außerordentlicher Rechtsbehelf keine weitere Instanz eröffnet.

21

(b) Zwar wird es einem Beschwerdeführer durch das Fehlen einer näheren Begründung zu den Zulassungsvoraussetzungen erschwert, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf eine neue und eigenständige Gehörsverletzung zu überprüfen (vgl. Kirchberg, in: Festschrift für Krämer, 2009, S. 43 <56 f.>; Zuck, NJW 2008, S. 479). Eine solche Erschwerung lässt die von Verfassungs wegen zu gewährleistende einmalige fachgerichtliche Kontrolle auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG weder "leerlaufen" noch ist diese unzumutbar. Mit der Begründungserleichterung in § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO hält sich der Gesetzgeber vielmehr innerhalb seines weiten Spielraums bei der Ausgestaltung der Kontrolle (vgl. BVerfGE 107, 395 <411>), wobei er auch die Anforderungen an die Funktionsfähigkeit der Gerichte zu beachten hat (vgl. BVerfGE 107, 395 <412>). Die dem Bundesgerichtshof eingeräumte Arbeitserleichterung, von einer näheren Begründung nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abzusehen, ist mit Blick auf die besonderen Aufgaben eines obersten Gerichts des Bundes sachgerecht, dient der Erhaltung seiner Funktionsfähigkeit und damit der Effektivität der Rechtsverfolgung im Interesse aller Rechtsschutzsuchenden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 1996 - 1 BvR 1485/89 -, NJW 1997, S. 1693, zu § 115 Abs. 5 FGO a.F.; vgl. auch BTDrucks V/2849, S. 3, zum Entwurf des späteren Gesetzes zur Entlastung des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen vom 15. August 1969, BGBl I S. 1141). Von Verfassungs wegen geboten ist lediglich eine einmalige Kontrolle gerichtlichen Verfahrenshandelns auf eine Gehörsverletzung, nicht aber eine Begründung der hierauf ergehenden Entscheidung (vgl. BVerfGE 107, 395 <411>; BVerfGK 2, 213 <217, 220>).

22

(4) Die Verfassungsbeschwerde selbst ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf außerhalb des fachgerichtlichen Verfahrens, der der Abwehr von Eingriffen der öffentlichen Gewalt und der Durchsetzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten dient (vgl. BVerfGE 107, 395 <413 f.>). Der Anspruch auf Justizgewährung und effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verlangt deswegen nicht, dass das Verfassungsbeschwerdeverfahren durch eine ausführliche Darlegung der fachgerichtlichen Auffassung zu einer möglichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG für die Beschwerdeführerin gleichsam vorbereitet und erleichtert wird, auch wenn es zunächst den Fachgerichten obliegt, die Grundrechte zu wahren und durchzusetzen (vgl. BVerfGE 107, 395 <414>), denn Letzteres geschieht unabhängig von einer Begründung der fachgerichtlichen Entscheidungen.

23

Die mit der Einführung der Anhörungsrüge bezweckte Entlastung des Bundesverfassungsgerichts durch Eröffnung der Möglichkeit einer Selbstkorrektur auch bei Gehörsverstößen des Bundesgerichtshofs wird dadurch hinreichend gewahrt, dass die Anhörungsrüge, wenn trotz der Begründungserleichterung genügend Anhaltspunkte für einen eigenständigen Gehörsverstoß durch den Bundesgerichtshof vorliegen, eröffnet bleibt, so dass der Bundesgerichtshof die angegriffene Entscheidung auf einen solchen überprüfen und gegebenenfalls korrigieren kann. Ohne solche Anhaltspunkte und bei einer nur "sekundären Gehörsrüge" besteht hingegen keine Veranlassung für eine Anhörungsrüge gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs und kann sofort Verfassungsbeschwerde erhoben werden (vgl. BVerfGK 13, 496 <499>; BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 -, NJW 2008, S. 923).

24

b) Die Auslegung und Anwendung des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO durch den Bundesgerichtshof, nach der auf eine Begründung der Entscheidung über die Anhörungsrüge in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO verzichtet werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 -, NJW-RR 2006, S. 63; BTDrucks 15/3706, S. 16), ist vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich hinzunehmen. Sie steht im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Gewährleistungen effektiven Rechtsschutzes und rechtlichen Gehörs, da die vorgenannten Gründe für die Begründungserleichterung bei der Entscheidung über die Anhörungsrüge erst recht gelten.

25

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander

1.
dem Ehegatten,
1a.
dem Lebenspartner,
2.
den Kindern,
3.
den Eltern,
4.
dem Haushaltsführer
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.

(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch

1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,
2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind),
3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.

(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch

1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie,
2.
Stiefeltern,
3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).

(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist und gegen die Versicherte, ihre Angehörigen und Hinterbliebene Schadenersatzforderungen erheben, können statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz betreiben. Der Ablauf von Fristen, die ohne ihr Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen sie; dies gilt nicht, soweit diese Personen das Verfahren selbst betreiben.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist und gegen die Versicherte, ihre Angehörigen und Hinterbliebene Schadenersatzforderungen erheben, können statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz betreiben. Der Ablauf von Fristen, die ohne ihr Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen sie; dies gilt nicht, soweit diese Personen das Verfahren selbst betreiben.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist und gegen die Versicherte, ihre Angehörigen und Hinterbliebene Schadenersatzforderungen erheben, können statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz betreiben. Der Ablauf von Fristen, die ohne ihr Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen sie; dies gilt nicht, soweit diese Personen das Verfahren selbst betreiben.

(1) Hat ein Gericht über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 genannten Art zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung nach diesem Buch oder nach dem Sozialgerichtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung gebunden, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist.

(2) Das Gericht hat sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Absatz 1 ergangen ist. Falls ein solches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt das Gericht dafür eine Frist, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist.

Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist und gegen die Versicherte, ihre Angehörigen und Hinterbliebene Schadenersatzforderungen erheben, können statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz betreiben. Der Ablauf von Fristen, die ohne ihr Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen sie; dies gilt nicht, soweit diese Personen das Verfahren selbst betreiben.

Tenor

Die Revision der Revisionsklägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. November 2010 wird zurückgewiesen.

Die Revisionsklägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 5000 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Im Rahmen eines Rechtsstreits um die Feststellung eines Arbeitsunfalls ist streitig, ob die Revisionsklägerin berechtigt gewesen ist, das Berufungsverfahren neben der Verletzten und früheren Berufungsklägerin zu führen.

2

Die am 18.1.1937 geborene Verletzte ist die Mutter des Geschäftsführers der Revisionsklägerin. Sie war bis Ende 2004 bei der Revisionsklägerin ca eine Stunde täglich gegen Entgelt mit Aufgaben wie Buchhaltung, Zahlungsverkehr sowie im Firmengebäude beschäftigt. Seit dem 1.1.2005 befand sie sich im Ruhestand, verrichtete die genannten Tätigkeiten aber gegen private Zahlungen ihres Sohnes weiter. Die Verletzte stürzte am 2.8.2007 gegen 17.30 Uhr im Firmengebäude der Revisionsklägerin über eine Schwelle und zog sich dabei eine Mehrfragmentfraktur des distalen Femurschaftes rechts zu. Die Revisionsklägerin meldete das Ereignis der Beklagten als möglichen Arbeitsunfall.

3

Mit an die Verletzte adressiertem Bescheid vom 15.1.2008 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall und die Erbringung von Leistungen ab. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 14.3.2008).

4

Die Verletzte hat am 21.4.2008 bei dem SG Karlsruhe Klage mit dem Begehren erhoben, das Ereignis als Arbeitsunfall feststellen zu lassen. Das SG hat die Klage nach Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Urteil vom 17.12.2008 abgewiesen. Die Verletzte genieße keinen Unfallversicherungsschutz.

5

Die Verletzte hat gegen das ihr am 9.1.2009 zugestellte Urteil des SG am 12.2.2009 Berufung eingelegt. Das LSG wies sie darauf hin, dass die Berufungsfrist versäumt sein könne. Mit am 25.3.2009 bei dem LSG eingegangenem Schriftsatz hat die Revisionsklägerin beantragt, sie "gemäß § 12 SGB X als Beteiligte hinzuzuziehen". Am 7.4.2009 hat die Revisionsklägerin sodann selbst Berufung eingelegt.

6

Das LSG hat die Berufungen der Verletzten und der Revisionsklägerin mit Urteil vom 19.11.2010 als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Berufung der Verletzten sei unzulässig, weil sie die Berufungsfrist versäumt habe und ihr Wiedereinsetzung nicht zu gewähren sei. Die Berufung der Revisionsklägerin sei ebenfalls unzulässig. Zwar sei sie nach §§ 109 Satz 1, 108 SGB VII grundsätzlich befugt, die Feststellung zu beantragen, ob ein Arbeitsunfall vorliege und das entsprechende Verfahren nach dem SGG zu betreiben. Wenn und solange die Verletzte das Berufungsverfahren aber - wie hier - selbst führe, sei die Revisionsklägerin nicht nach § 109 Satz 1 SGB VII berechtigt, "an deren Stelle" die Rechte geltend zu machen. Weil die Revisionsklägerin das Verfahren als Hauptbeteiligte geführt habe, habe das LSG auch nicht über eine Beiladung entscheiden müssen. Aus dem Umstand, dass sich die Berufung der Verletzten wegen Fristversäumnis als unzulässig erweise, ergebe sich nichts anderes. Unabhängig davon habe die Revisionsklägerin die Berufung verspätet erhoben, sodass diese auch deshalb unzulässig sei.

7

Die Revisionsklägerin hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung des § 109 SGB VII. Weder sie selbst noch die Verletzte hätten die Berufungen verspätet eingelegt. Die Berufungen seien auch im Übrigen zulässig. Die Revisionsklägerin sei unter Verletzung der §§ 12 SGB X, 75 SGG weder am Verwaltungsverfahren noch am Rechtsstreit beteiligt worden. Der Revisionsklägerin gegenüber habe die Berufungsfrist mit der Zustellung des Urteils an die Verletzte nicht zu laufen begonnen. Schon deshalb sei ihre Berufungseinlegung am 7.4.2009 fristgerecht erfolgt. Jedenfalls habe die Revisionsklägerin die Berufungsfrist nicht schuldhaft versäumt, was gemäß § 109 Satz 2 SGB VII zur Folge habe, dass der Ablauf der Berufungsfrist ihr gegenüber keine Wirkung habe. Im Übrigen müsse ein nach § 109 SGB VII feststellungsbefugter Unternehmer in der Lage sein, nicht nur "statt des Berechtigten" das Verfahren zu betreiben und zB Berufung gegen ein abweisendes Urteil einzulegen, wenn der Berechtigte selbst keine Berufung einlegt, sondern auch dann, wenn die Berufung des Berechtigten unzulässig sei. Anderenfalls habe es der Berechtigte etwa durch Einlegung einer unzulässigen Berufung in der Hand, eine Nachprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch die nach § 109 SGB VII feststellungsbefugten Personen zu verhindern.

8

Die Revisionsklägerin beantragt,

        

die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. November 2010 und des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. Dezember 2008 und die ablehnende Entscheidung im Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2008 aufzuheben und festzustellen, dass die Verletzte am 2. August 2007 einen Arbeitsunfall erlitten hat.

9

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Revisionsklägerin ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.

11

1. Die Revisionsklägerin erstrebt die Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile, die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 15.1.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.3.2008 sowie die Feststellung, dass die Verletzte am 2.8.2007 einen Arbeitsunfall erlitten hat. Sie verfolgt damit letztlich die von der Verletzten bei dem SG erhobene und von dieser im Revisionsverfahren nicht mehr betriebene kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage iS der §§ 54 Abs 1 Satz 1, 55 Abs 1 Nr 1 SGG weiter.

12

2. Die Revision ist unbegründet, denn das LSG hat die Berufung der Revisionsklägerin im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen (§ 158 Satz 1 SGG).

13

Die Berufung war - entgegen der Auffassung des LSG - schon nicht iS der §§ 143, 158 Satz 1 SGG statthaft(vgl zu den Voraussetzungen der Statthaftigkeit der Berufung: Bernsdorff in Hennig, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, Stand April 1996, Vorbemerkung zu §§ 143 bis 178 RdNr 17 f; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Vor § 143 RdNr 3b ff). Die Revisionsklägerin war weder als Beteiligte des vorinstanzlichen Verfahrens (a) noch als Feststellungsberechtigte iS des § 109 Satz 1 SGB VII (b) befugt, das Rechtsmittel der Berufung einzulegen.

14

a) Gemäß § 143 SGG findet die Berufung an das LSG statt, soweit sich aus den Vorschriften des ersten Unterabschnitts des zweiten Abschnittes des zweiten Teils des SGG nicht etwas anderes ergibt. Neben der Frage, ob die Berufung überhaupt (ihrer Art nach) vorgesehen ist und ob eine mit ihr angreifbare Entscheidung vorliegt, gehört zur Statthaftigkeit eines jeden Rechtsmittels auch, dass der Rechtsmittelführer grundsätzlich berechtigt ist, das jeweilige Rechtsmittel einzulegen, also rechtsmittelberechtigt ist (s zur Frage der von der Rechtsmittelbefugnis zu unterscheidenden Rechtsmittelberechtigung Bernsdorff in Hennig, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, Stand April 1996, Vorbemerkung zu §§ 143 bis 178 RdNr 23 und § 143 RdNr 20, wonach der Rechtsmittelführer aufgrund seiner Beteiligung am bisherigen Verfahren zur Einlegung des Rechtsmittels berechtigt sein muss; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Vor § 143 RdNr 3b und RdNr 4, wonach ein Rechtsmittel ua statthaft ist, wenn es von einer berechtigten Person eingelegt worden ist, wenn diese also rechtsmittelberechtigt ist; Eckertz in Lüdtke, Handkommentar zum Sozialgerichtsgesetz, § 143 RdNr 7; für die VwGO: Kopp/Schenke, VwGO, Vorb § 124 RdNr 34; Redeker in Redeker/von Oertzen, VwGO, § 124 RdNr 5, der von anfechtungsberechtigter Person spricht; für die Zivilgerichtsbarkeit: Gummer/ Heßler in Zöller, ZPO, Vor § 511 RdNr 6; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, Grundz § 511 RdNr 7 und § 511 RdNr 6: "Statthaftigkeit nach der Person"; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl 2010, § 135 RdNr 5). Zur Einlegung eines Rechtsmittels ist daher (nur) derjenige berechtigt, gegen den sich das anzufechtende Urteil richtet. Grundsätzlich ist nur derjenige rechtsmittelberechtigt, dem die angegriffene Entscheidung gegenüber verkündet oder zugestellt wurde, weil er am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt gewesen ist und deshalb auch gemäß § 141 Abs 1 SGG der Bindungswirkung der vorinstanzlichen Entscheidung unterliegen kann(vgl BSG vom 4.6.2002 - B 12 KR 36/01 B - unter Bezugnahme auf BSG vom 14.12.1978 - 2 BU 183/78; BVerwGE 38, 290, 296; BVerwG, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr 52; BFHE 113, 350; BFH vom 12.11.1996 - II K 1/93 - BFH/NV 1997, 193; VGH Baden-Württemberg NVwZ 1986, 141).

15

Nach diesen allgemeinen Grundsätzen ist die Revisionsklägerin jedenfalls nicht berechtigt gewesen, das Rechtsmittel "Berufung" zu führen, denn ihr gegenüber wurde das Urteil des SG nicht wirksam, da es ihr nicht zugestellt wurde und sie keine Beteiligte des Verfahrens vor dem SG war. Beteiligte iS des § 69 SGG sind Kläger(Nr 1), Beklagte (Nr 2) und Beigeladene (Nr 3). Die Revisionsklägerin ist im erstinstanzlichen Verfahren aber weder Klägerin noch Beklagte gewesen. Auch war sie keine Beigeladene iS des § 75 SGG. Die Rechtsstellung eines Beteiligten erlangt eine beizuladende Person erst mit der Zustellung des Beiladungsbeschlusses (vgl § 75 Abs 3 Satz 1 SGG; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 69 RdNr 5 und § 75 RdNr 14b; R. Wagner in Hennig, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, Stand Mai 2006, § 69 RdNr 44). Auch wenn die Revisionsklägerin meint, sie sei beizuladen gewesen (vgl hierzu noch unter 3.), ändert dies - ihre Auffassung als richtig unterstellt - nichts daran, dass sie keine Beteiligte iS des § 69 SGG war. Denn auch derjenige, der möglicherweise beizuladen gewesen wäre, aber nicht beigeladen worden ist, ist nicht Beteiligter geworden (BSG Beschluss vom 14.12.1978 - 2 BU 183/78; BVerwG, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr 45 S 10; BVerwG, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr 52; BFHE 113, 350; Ulmer in Hennig, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, Stand November 2006, § 75 RdNr 34; Kopp/Schenke, VwGO, § 65 RdNr 43).

16

b) Eine Rechtsmittelberechtigung der Revisionsklägerin ergibt sich auch nicht aus der Regelung des § 109 Satz 1 SGB VII.

17

Nach dieser Vorschrift können Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist und gegen die Verletzte, ihre Angehörigen oder ihre Hinterbliebenen Schadensersatzforderungen erheben, statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 SGB VII beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem SGG betreiben. Nach § 109 Satz 2 SGB VII wirkt der Ablauf von Fristen, die ohne ihr Verschulden verstrichen sind, nicht gegen sie, soweit diese Personen das Verfahren nicht selbst betreiben.

18

§ 109 SGB VII entspricht der Regelung des § 639 RVO aF(vgl BT-Drucks 13/2204, S 101), die ihrerseits auf § 902 RVO aF beruhte. § 109 Satz 1 SGB VII und seine Vorläufernormen sind dabei im Wesentlichen gleichlautend. Die Regelungen ermöglichen den möglicherweise in ihrer Haftung beschränkten Personen, die Schadensersatzforderungen von geschädigten Verletzten, ihren Angehörigen oder Hinterbliebenen ausgesetzt sind, die in § 108 Abs 1 SGB VII genannten drei Rechtspositionen des Versicherten feststellen zu lassen. Hierdurch können sie Entscheidungen herbeiführen, die für die ordentlichen Gerichte und die Arbeitsgerichte prozessrechtlich bindend sind (§ 108 SGB VII).

19

aa) Durch die Regelung des § 109 SGB VII wird daher denjenigen Personen, die angesichts einer privatrechtlichen Schadensersatzforderung eine sozialrechtliche Haftungsbeschränkung nach §§ 104 bis 107 SGB VII geltend machen wollen, eine Feststellungsberechtigung und damit eine verfahrensrechtliche Position eingeräumt, ohne dass dieser Position ein eigener materiell-rechtlicher Anspruch entspricht. Die in § 109 SGB VII genannten Personen sind unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen berechtigt, im eigenen Namen eine Rechtsposition überprüfen zu lassen, die materiell-rechtlich nicht ihnen selbst, sondern dem Versicherten zusteht(sog Verfahrens- und Prozessstandschaft; Seewald, Anm zu BSG Urteil vom 1.7.1997 - 2 RU 26/96 - SGb 1998, 280, 283). § 109 Satz 1 SGB VII verleiht einem bislang am Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren Unbeteiligten mithin die Befugnis, gegen eine dem Versicherten gegenüber ergehende behördliche oder gerichtliche Entscheidung an dessen Stelle vorzugehen. Ohne den (oben a) abgehandelten Aspekt der Rechtsmittelberechtigung zu erörtern, wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass ein Unternehmer auch ohne vorherige Beteiligung am sozialgerichtlichen Verfahren ua berechtigt ist, selbständig Rechtsmittel wie Berufung und Revision einzulegen (vgl Schmitt, SGB VII, § 109 RdNr 6 "Anfechtung einer ablehnenden Entscheidung des Unfallversicherungsträgers"; Nehls in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 109 RdNr 7 "Berufung gegen die vom Verletzten erstrittene Entscheidung des SG"; Dahm in Lauterbach, UV-SGB VII, Stand März 2011, § 109 RdNr 6 "Prozessstandschaft bzw. Verfahrensbefugnis erst dann, wenn Verletzter das Verfahren nicht selbst betreibt"; vgl auch Grüner in LPK-SGB VII, § 109 RdNr 6; Kater in Kater/Leube, SGB VII, § 109 RdNr 6; Ebsen in jurisPK-SGB VII, § 109 RdNr 10).

20

Die Vorschrift des § 109 SGB VII gibt den Personen, deren Haftung nach §§ 104 bis 107 SGB VII möglicherweise beschränkt ist, mithin die Berechtigung, in einem Verwaltungsverfahren die Feststellungen nach § 108 Abs 1 SGB VII zu beantragen oder - in jedem Stadium des Rechtsstreits - das Verfahren nach dem SGG "statt der Berechtigten" (weiter) zu betreiben. Grundsätzlich können also haftungsbeschränkte Personen, gegen die Versicherte Schadensersatzforderungen erheben, statt der Berechtigten das Verfahren betreiben. § 109 Satz 1 SGB VII gibt von seiner rechtshistorischen Bedeutung sowie von seinem Wortlaut her den haftungsprivilegierten Personen die Berechtigung, ein Rechtsmittel - hier Revision - dann einzulegen, wenn der oder die Berechtigte - wie hier die Verletzte - an diesem Verfahren nicht mehr beteiligt ist.

21

bb) Obwohl § 109 Satz 1 SGB VII der Revisionsklägerin damit grundsätzlich die Berechtigung einräumt, ein Rechtsmittel eigenständig zu führen, war die Berufung der Revisionsklägerin dennoch nicht statthaft, weil nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 109 Satz 1 SGB VII vorlagen.

22

Nach § 109 Satz 1 SGB VII kann die Revisionsführerin das Verwaltungsverfahren oder das Verfahren nach dem SGG erstens nur "statt des Berechtigten" und zweitens nur dann betreiben, wenn sie von einem Versicherten, dessen Angehörigen oder Hinterbliebenen auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Die Revisionsklägerin hat zwar diese zweite Voraussetzung des § 109 SGB VII erfüllt, denn sie hat belegt, dass sie von der Versicherten auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden ist. Sie hat die Berufung aber nicht "statt der Berechtigten" einlegen können, weil die Verletzte selbst die Berufung eingelegt und diese auch bis zuletzt verfolgt hat.

23

Bereits nach dem Wortlaut der Norm des § 109 SGB VII ist eine haftungsbeschränkte Person - hier ein Unternehmer - von einer eigenen Hauptbeteiligung ausgeschlossen, wenn und solange der oder die Verletzte selbst seine bzw ihre Rechte im Sozialverwaltungsverfahren oder im sozialgerichtlichen Verfahren wahrnimmt. Dies entspricht auch dem Zweck der Norm, denn der Haftungsprivilegierte soll den Berechtigten in dessen Rechtswahrnehmung nicht beeinträchtigen, also auch nicht neben ihm das Verfahren betreiben können. Nur wenn der Verletzte selbst das Verfahren zur Feststellung eines Versicherungsfalls nicht betreibt, zB weil er kein Interesse hat oder er anstatt Leistungen nach dem SGB VII zu beanspruchen, den Schädiger auf zivilrechtlichen Schadensersatz in Anspruch nehmen möchte, ist der Haftungsprivilegierte an Stelle des Versicherten berechtigt, das Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zu betreiben.

24

Vorliegend hat die Verletzte aber das Berufungsverfahren bis zur Entscheidung des LSG tatsächlich selbst betrieben. Die Revisionsklägerin ist deshalb nicht gemäß § 109 SGB VII befugt gewesen, die Rechte der Versicherten "statt" dieser im eigenen Namen im Berufungsverfahren geltend zu machen.

25

Dem steht das Urteil des BSG vom 18.12.1969 (2 RU 238/66 - SozR Nr 1 zu § 639 RVO) nicht entgegen. Dort hatte der Senat ein prozessuales "Nebeneinander" des Verletzten und des Unternehmers für möglich erachtet. Allerdings war zum Zeitpunkt der damaligen Entscheidung des BSG der Verletzte aus dem Kreis der Rechtsmittelführer - was zudem zuvor schon erwartet worden war - ausgeschieden. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Rechtsmittel einer haftungsprivilegierten Person, das zu einem Zeitpunkt eingelegt worden ist, zu dem der Versicherte noch selbst am Verfahren beteiligt war, durch dessen Ausscheiden aus dem Kreis der am SGG-Verfahren beteiligten Personen zulässig wird. Eine solche Konstellation hat hier gerade nicht vorgelegen.

26

Der Einwand der Revision, die Versicherte habe es dadurch in der Hand, durch die Erhebung einer unzulässigen Berufung den Unternehmer vom Berufungsverfahren auszuschließen, ist aufgrund des insoweit eindeutigen Wortlauts des § 109 Satz 1 SGB VII hinzunehmen.

27

Die Revisionsklägerin erleidet hierdurch schließlich auch keinen Nachteil, denn § 108 Abs 1 SGB VII, der eine Bindung der Zivil- und Arbeitsgerichte an unanfechtbare Entscheidungen über das Vorliegen etwa eines Arbeitsunfalls iS des § 8 SGB VII normiert, setzt seinerseits voraus, dass die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers bzw des Gerichts gegenüber Versicherten und Haftungsprivilegierten unanfechtbar geworden ist. Dies ist hier hinsichtlich des Urteils des SG aber gerade nicht der Fall, weil dieses Urteil mangels Beteiligung der Revisionsklägerin ihr gegenüber nicht wirksam gemacht wurde und gegen sie daher keine formelle Rechtskraft entfalten kann. Die Sachentscheidungen der Beklagten und des SG binden die Revisionsklägerin nicht, sodass sie (nach wie vor) berechtigt ist, das unfallversicherungsrechtliche Feststellungsverfahren selbständig zu betreiben, ohne dass sich indes die Verletzte auf eine der Revisionsklägerin gegenüber eingetretene Unanfechtbarkeit der ihr erteilten Verwaltungsakte und Urteile berufen könnte (vgl Ricke in Kasseler Kommentar, Stand Dezember 2010 § 108 SGB VII RdNr 2b; Dahm in Lauterbach, UV-SGB VII, Stand März 2011, § 108 RdNr 4).

28

Da die Revisionsklägerin schon nicht nach § 109 Satz 1 SGB VII berechtigt war, das Rechtsmittel der Berufung einzulegen, kommt es auf die von ihr und dem LSG in den Vordergrund gerückte Frage, ob sie die Berufung rechtzeitig eingelegt hat, nicht an. Nur beiläufig ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 151 Abs 1 SGG die Berufung bei einem LSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen ist. Damit stellt die Zustellung des Urteils eine unabdingbare Voraussetzung dafür dar, dass die einmonatige Berufungsfrist in Gang gesetzt wird. Mangels Beteiligung der Revisionsklägerin am erstinstanzlichen Verfahren hat das SG ihr das Urteil zu Recht nicht zugestellt. Damit kann auch eine Berufungsfrist gegenüber der Revisionsklägerin nicht zu laufen beginnen. Ob und inwieweit eine haftungsprivilegierte Person, die ein Rechtsmittel einlegen darf und will, nach Maßgabe des § 109 Satz 2 SGB VII die Zustellung an den Versicherten beobachten und nachhalten muss, ist hier nicht zu entscheiden.

29

3. Auf die weitere, von der Revision hervorgehobene Frage, ob ein Fall der notwendigen Beiladung iS des § 75 Abs 2 Alt 1 SGG vorliegt, kommt es vorliegend schon deshalb nicht an, weil die Revisionsklägerin als Berufungsklägerin ohnehin die Position einer Hauptbeteiligten einnimmt. Zweifelhaft ist auch, ob in diesen und vergleichbaren Fällen, die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung gemäß § 75 Abs 2 SGG überhaupt vorliegen. Gemäß § 75 Abs 2 Alt 1 SGG sind Dritte zum Verfahren beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Die Verpflichtung zur Beiladung besteht danach nicht nur bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung, sondern bereits dann, wenn eine Entscheidung in dem streitigen Rechtsverhältnis unmittelbar in die Rechtssphäre eines Dritten eingreifen kann (stRspr; vgl zB BSGE 46, 232, 233; 61, 271, 272; BSG SozR 1500 § 75 Nr 8, Nr 34; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 75 RdNr 10).

30

Das streitige Rechtsverhältnis zwischen einem Versicherten und einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung muss im Grundsatz nicht einheitlich - auch gegenüber dem Unternehmer - festgestellt werden. Anderes kann aber gelten, wenn gemäß § 109 und § 108 Abs 1 SGB VII eine Entscheidung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit begehrt wird, die für ein Zivil- oder Arbeitsgericht, das über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Art zu entscheiden hat, unanfechtbar sowohl gegenüber dem Versicherten als auch gegenüber der haftungsprivilegierten Person sein soll. Durch die Entscheidung über die Feststellung eines Versicherungsfalles, den Umfang der Leistungen oder die Zuständigkeit des Trägers im Rahmen des § 108 Abs 1 SGB VII wird mithin - wie für § 75 Abs 2 Alt 1 SGG erforderlich - in die Rechte einer möglicherweise haftungsprivilegierten Person (hier der Revisionsklägerin) eingegriffen, wenn die Verletzte diese auf Schadensersatz in Anspruch nimmt(vgl Nehls in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 108 RdNr 2; allgemein zur Bindungswirkung: Krasney in Becker/Burchardt/ Krasney/Kruschinsky, § 108 RdNr 3: Vermeidung divergierender Beurteilungen und Gewährleistung einer einheitlichen Bewertung unfallversicherungsrechtlicher Kriterien; Nehls in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 108 RdNr 1; Grüner in LPK-SGB VII, § 108 RdNr 2; Kater in Kater/Leube, § 108 RdNr 1; Schmitt, SGB VII, § 108 RdNr 2). Stünde nämlich gegenüber der Revisionsklägerin unanfechtbar fest, dass es sich bei dem Ereignis vom 2.8.2007 um einen Versicherungsfall handelt, könnte sie sich gegenüber Schadensersatzansprüchen der Verletzten auf die mit prozessrechtlicher Bindung entschiedene Vorfrage berufen (vgl zum Erfordernis der notwendigen Beiladung etwa Ricke in Kasseler Kommentar, Stand Dezember 2010, § 108 SGB VII RdNr 2a; Grüner in LPK-SGB VII, § 108 RdNr 3; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Dezember 2010, § 109 RdNr 3; Krasney, Unfallversicherungsrechtliche Bindungswirkung bei Beschränkung der Unternehmerhaftung - vermeidbare Lücken, ZTR 2010, 184 ff; ders, Haftungsbeschränkung bei Verursachung von Arbeitsunfällen, NZS 2004, 68 ff; vgl auch BSG Urteil vom 26.6.2007 - B 2 U 35/06 R - in dem die notwendige Beiladung des Verletzten durch das SG in einem Verfahren nach § 109 SGB VII nicht beanstandet worden ist; BSG Urteil vom 1.7.1997 - 2 RU 26/96 - BSGE 80, 279 = SozR 3-2200 § 639 Nr 1 zu einem Fall, in dem der Unternehmer das Verfahren nach § 109 Abs 1 SGB VII betreibt und der Verletzte beigeladen worden ist).

31

4. Die ausschließlich für das Revisionsverfahren zu treffende Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG. Insoweit ist auf den jeweiligen Rechtszug abzustellen. Da im Revisionsverfahren weder die Revisionsklägerin noch die Beklagte zu den in § 183 SGG im Einzelnen genannten Personen gehört, für die Kostenfreiheit hinsichtlich der Gerichtskosten bestünde, folgt die Kostenlast der Revisionsklägerin aus deren Unterliegen(§ 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO).

32

Der Senat hatte keine Veranlassung, die Kostenentscheidung des LSG abzuändern, weil die Revisionsklägerin als nicht kostenprivilegierte Person am Berufungsverfahren beteiligt gewesen ist und bei isolierter Betrachtung des Streitverhältnisses zwischen ihr und der Beklagten eine Kostenentscheidung gemäß § 197a SGG zu treffen gewesen wäre. Denn der Senat hat bereits entschieden, dass die Vorschrift des § 197a SGG nicht eingreift, wenn - wie hier im Berufungsverfahren - außer dem kostenrechtlich nicht begünstigten Beteiligten (der Revisionsklägerin) noch eine weitere, zum Kreis der Verletzten, Leistungsempfänger oder Behinderten zählende Person - hier die Verletzte - beteiligt war. In einem solchen Fall gilt für alle Beteiligten des betreffenden Rechtszugs einheitlich das Kostenregime der §§ 184 bis 195 SGG mit der Folge, dass sich die zugunsten des einen Beteiligten bestehende Kostenfreiheit auf den anderen, nicht privilegierten Beteiligten - hier also die Revisionsklägerin - erstreckt(vgl BSG Beschluss vom 29.5.2006 - B 2 U 391/05 B - SozR 4-1500 § 193 Nr 3).

33

5. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm § 52 Abs 1 und 2 und § 47 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Nach § 52 Abs 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs 3 GKG). Der Antrag der Revisionsklägerin zielt auf die Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls unter Aufhebung der Urteile des LSG und des SG sowie der sozialverwaltungsbehördlichen Entscheidungen. Da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, hält der Senat die Festsetzung des Auffangstreitwertes in Höhe von 5000 € für geboten (vgl § 52 Abs 2 GKG; vgl zur Festsetzung des Streitwertes in Höhe des Auffangstreitwertes auch BSG Urteil vom 26.6.2007 - B 2 U 35/06 R - UV-Recht Aktuell 2007, 1455 f).

(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.

(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 31. Januar 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Unfall des beigeladenen Verletzten vom 20.8.2004 ein Arbeitsunfall war.

2

Der damals 14 Jahre alte Beigeladene arbeitete am 20.8.2004 im Wald bei B. (Nieder-sachsen) zusammen mit seinem Vater, seinem Bruder und seinem Onkel an der Gewinnung von Brennholz mit. Seine Aufgabe war es ua Holzteile unter einen Holzspalter zu stellen, der von seinem Onkel bedient wurde. Der Holzspalter war an einen Traktor angeschlossen und wurde von dessen Maschine angetrieben. Halter des Traktors war ein Dritter (D), die Klägerin ist dessen Kfz-Haftpflichtversicherung. Die vier Personen hatten am Vormittag mit der Arbeit begonnen. Gegen 17.20 Uhr geriet die rechte Hand des Beigeladenen in den herunterschnellenden Holzspalter. Sie wurde so erheblich verletzt, dass mehrere Finger der rechten Hand teilweise amputiert wurden. Nach Abschluss der Behandlung blieben daneben Funktionsbeeinträchtigungen der Hand zurück.

3

Der Beigeladene half bei der Brennholzgewinnung regelmäßig an fast jedem Wochenende seit seinem 6. Lebensjahr. Zum Unfallzeitpunkt lebte er im Haushalt seiner Eltern. Das Holz diente "im Wesentlichen" zum Eigengebrauch in den Haushalten seiner Eltern sowie seines Onkels. Insgesamt wurden für einen Winter ca 40 Raummeter Holz zubereitet. Der Onkel des Beigeladenen erhielt davon 10 Raummeter, die anderen Beteiligten (Vater, Bruder und Beigeladener) je 10 Raummeter. Der Beigeladene hatte ein Taschengeld von 20 Euro monatlich, gelegentlich erhielt er bei guter Arbeit 5 Euro extra.

4

Im Februar 2007 erhob der Beigeladene gegen den Halter des Traktors D, gegen seinen Onkel sowie gegen die Klägerin Klagen auf Schadenersatz wegen der erlittenen Verletzungen beim Landgericht Hildesheim (LG). Das LG setzte den Rechtsstreit unter Berufung auf § 108 Abs 2 SGB VII bis zur Entscheidung der Sozialgerichtsbarkeit aus.

5

Die Beklagte lehnte gegenüber dem Verletzten die Feststellung von Rechten auf Leistungen der GUV ab. Es habe sich nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt (Bescheid vom 9.11.2007). Nach erfolglosem Widerspruch der Klägerin (Widerspruchsbescheid vom 13.5.2008) hat diese beim SG Wiesbaden geklagt. Das SG hat die Klagen mit Urteil vom 30.4.2010 abgewiesen. Die Tätigkeit des Beigeladenen zum Unfallzeitpunkt sei nicht versichert gewesen, da sie durch die familiäre Bindung im Rahmen eines engen verwandtschaftlichen Verhältnisses geprägt gewesen sei.

6

Das LSG hat die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 31.1.2011 zurückgewiesen. Zwar sei die Klägerin in analoger Anwendung des § 109 SGB VII als haftender Kfz-Haftpflichtversicherer für Schäden, die durch den Betrieb eines bei ihr versicherten Kraftfahrzeugs entstehen, klagebefugt(unter Hinweis auf BSG vom 1.7.1997 - 2 RU 26/96 - BSGE 80, 279). Die Berufung sei aber unbegründet, da der Beigeladene keinen Arbeitsunfall erlitten habe. Er sei weder als Arbeitnehmer noch als Wie-Beschäftigter tätig geworden. Die geleistete Tätigkeit habe nicht außerhalb des Umfangs gelegen, der aufgrund familiärer Gemeinschaft zwischen dem Beigeladenen und seinem Vater zu erwarten sei (§ 1618a BGB).

7

Die Klägerin hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung der §§ 8 Abs 1, 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII. Der Beigeladene sei nicht im Rahmen einer verwandtschaftlichen Gefälligkeit tätig geworden. Dagegen spreche der Umfang der Holzgewinnung, durch den sowohl der Haushalt der Familie des Beigeladenen als auch der Haushalt der Familie des Onkels für den kompletten Winter mit Holz versorgt werden konnten. Durch die Tätigkeit hätten die beteiligten Personen einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil erlangt. Eine Pflicht von Kindern, leichte Haushaltstätigkeiten zu übernehmen, bestehe in einem Umfang von ca einer Stunde täglich oder sieben Stunden wöchentlich (unter Hinweis auf OLG Oldenburg NZVN 2010, 156; OLG Stuttgart VersR 1993, 536; OLG Hamburg VersR 1993, 1538). Die vom Beigeladenen geleistete Arbeit habe das übliche Maß an Mithilfe innerhalb der Familie bei Weitem überstiegen. Die Entscheidung des LSG berücksichtige nicht den Wandel der gesellschaftlichen Anschauung zum Umfang familiärer Unterstützungspflicht. Auch sei das Familienverhältnis nicht das alleinige Kriterium, um eine Tätigkeit nach § 2 Abs 2 SGB VII zu beurteilen.

8

           

Die Klägerin beantragt,

        

die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 31. Januar 2011 und des Sozialgerichts Wiesbaden vom 30. April 2010 sowie die ablehnende Entscheidung im Bescheid des Beklagten vom 9. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Mai 2008 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 20. August 2004 ein Arbeitsunfall des Beigeladenen ist.

9

           

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

10

Sie hält das angefochtene Urteil des LSG für zutreffend. Der Umfang der vom Beigeladenen geleisteten Tätigkeiten sei nicht geeignet, das enge Verwandtschaftsverhältnis zu verneinen.

11

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Klägerin ist zulässig und im Sinne der Aufhebung des Urteils des Hessischen LSG und der Zurückverweisung des Rechtsstreits an dieses zur erneuten Verhandlung und Entscheidung der Sache begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen kann der Senat nicht entscheiden, ob der Beigeladene eine versicherte Tätigkeit verrichtet hat, als er Holzteile unter den mechanischen Holzstapler stellte, wodurch er sich verletzte.

13

1. Die Klägerin darf als Kfz-Haftpflichtversicherer in analoger Anwendung des § 109 Satz 1 SGB VII die Rechte des Beigeladenen gegen den beklagten Unfallversicherungsträger, die jener nicht selbst verfolgt hat, im eigenen Namen geltend machen(vgl hierzu BSG vom 1.7.1997 - 2 RU 26/96 - BSGE 80, 279 = SozR 3-2200 § 639 Nr 1; zur rechtlichen Qualifizierung der Befugnis aus § 109 SGB VII vgl BSG vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R - und vom 31.1.2012 - B 2 U 12/11 R - jeweils zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).

14

Nach § 109 Satz 1 SGB VII können Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist und gegen die Versicherte, ihre Angehörigen und Hinterbliebene Schadenersatzforderungen erheben, statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 SGB VII beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz betreiben.

15

Der Beigeladene, der durch seine Verrichtung möglicherweise nach § 2 SGB VII versichert war, hat ua gegen die Klägerin als Kfz-Haftpflichtversicherer des Halters des Fahrzeugs, das den Holzspalter antrieb, durch den er verletzt wurde, vor dem LG Schadenersatzforderungen erhoben. Das LG hat die Verfahren bis zur Entscheidung der Beklagten und der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach § 108 Abs 2 SGB VII ausgesetzt.

16

Allerdings ist die Klägerin als eine Kfz-Haftpflichtversicherung betreibende Aktiengesellschaft kein Rechtssubjekt, dessen Haftung nach §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt sein kann, wie dies jedoch in § 109 Satz 1 SGB VII vorausgesetzt wird. Das BSG hat aber bereits entschieden, dass auch ein unmittelbar aus der Kfz-Haftpflichtversicherung auf Schadenersatz in Anspruch genommener Kfz-Haftpflichtversicherer in "analoger" Anwendung des § 109 Satz 1 SGB VII berechtigt ist, die Rechte des verletzten Versicherten im eigenen Namen geltend zu machen(BSG vom 1.7.1997 - 2 RU 26/96 - BSGE 80, 279 = SozR 3-2200 § 639 Nr 1).

17

Dies wurde damit begründet, dass der Verletzte berechtigt sei, seine Schadenersatzansprüche aus einem im Straßenverkehr erlittenen Unfall unmittelbar gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer geltend zu machen (Hinweis auf § 3 Nr 1 Pflichtversicherungs-Gesetz aF). Das Versicherungsunternehmen und der möglicherweise ersatzpflichtige Schädiger (zugleich Versicherungsnehmer) hafteten als Gesamtschuldner (Hinweis auf § 3 Nr 2 PflVG aF). Der Kfz-Haftpflichtversicherer sei aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung in gleicher Weise wie der (möglicherweise) haftungsprivilegierte Schädiger berechtigt, gegen die Schadenersatzforderung die Haftungsfreistellung aus §§ 104 bis 107 SGB VII einzuwenden(BSG vom 1.7.1997 - 2 RU 26/96 - BSGE 80, 279 = SozR 3-2200 § 639 Nr 1).

18

Das BSG hat auch entschieden (BSG vom 13.8.2002 - B 2 U 33/01 R - veröffentlicht in Juris), dass eine Privat-Haftpflichtversicherung - anders als eine auf gesetzlicher Versicherungspflicht beruhende und dem Geschädigten direkt haftende Kfz-Haftpflichtversicherung - nicht berechtigt ist, die einer Person, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, nach § 109 Satz 1 SGB VII zustehenden Befugnisse auszuüben. Anders als gegenüber einem Kfz-Haftpflichtversicherer entstehe zwischen dem Geschädigten und der Privat-Haftpflichtversicherung des Schädigers im Schadensfall kein gesetzliches Rechtsverhältnis, aus dem die Privat-Haftpflichtversicherung gegenüber dem Geschädigten hafte (BSG aaO, RdNr 19).

19

           

An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.

§ 109 Satz 1 SGB VII verschafft zwar nach seinem Wortlaut nur den Personen, deren Haftung (möglicherweise) nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, die Befugnis, anstatt des Versicherten dessen Rechte im eigenen Namen geltend zu machen, wenn sie auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden(Verfahrens- und Prozessstandschaft; dazu BSG vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R - und vom 31.1.2012 - B 2 U 12/11 R - jeweils zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Allerdings sind Kfz-Haftpflichtversicherungen, die den Schädiger im Rahmen der gesetzlichen Pflichtversicherung gegen Schadenersatzforderungen des Verletzten absichern, nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht unmittelbar Begünstigte des § 109 SGB VII.

20

Die Regelung ist aber auf Kfz-Haftpflichtversicherungen analog anzuwenden. Eine im Wege der Analogie zu schließende Gesetzeslücke wird allgemein als "planwidrige Unvollständigkeit" des Gesetzes definiert. Ob eine solche vorliegt, ist nach dem Konzept des Gesetzes selbst vor allem im Wege der systematischen, historischen und der daraus gewonnenen teleologischen Auslegung zu beurteilen (vgl BSG vom 27.5.2008 - B 2 U 11/07 R - BSGE 100, 243 = SozR 4-2700 § 150 Nr 3, RdNr 25 mwN).

21

Aus der Entstehungsgeschichte der Norm (BT-Drucks 13/2204, S 101 zu § 109) ergibt sich, dass den nach §§ 104 bis 107 SGB VII haftungsbeschränkten Personen, gegen die Ersatzansprüche geltend gemacht werden, die "Antragsrechte" entsprechend dem zuvor geltenden Recht(§ 639 RVO) zustehen sollen. Das so formulierte Regelungsziel impliziert nicht, dass der Gesetzgeber den Kfz-Haftpflichtversicherern die Befugnisse nach dieser Regelung einräumen wollte, lässt aber auch nicht erkennen, dass er sie bewusst ausschließen wollte. Die Vorschrift verhält sich zu den Befugnissen der Kfz-Haftpflichtversicherer nicht, obwohl diese bei einem durch Kraftfahrzeuge verursachten Unfall dem Verletzten gegenüber kraft Gesetzes unmittelbar und in gleichem Umfang haften wie die Personen, deren Haftung nach §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt sein kann. Der Gesetzgeber hat die Situation, dass die Kfz-Haftpflichtversicherer früher nach § 3 Nr 1 und 2 PflVG aF, heute gemäß §§ 115, 117 VVG, rechtlich unmittelbar und neben einem Schädiger haften und im Innenverhältnis die wirtschaftlichen Folgen der Haftung uU sogar allein tragen, nicht bedacht. Die Regelung ist deshalb lückenhaft.

22

Dagegen, dass diese Lücke des Gesetzes "planwidrig" ist, spricht zwar, dass das Konzept für den Anwendungsbereich des § 109 SGB VII nicht offen zu Tage liegt. Sicher sind von der Regelung Personen begünstigt, die sich auf §§ 104 f SGB VII berufen können. Andererseits muss noch geklärt werden (BSG vom 31.1.2012 - B 2 U 12/11 R - Juris RdNr 34 - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen), ob nicht auch die von einem Unfallversicherungsträger nach §§ 110 f SGB VII auf Aufwendungsersatz in Anspruch genommenen Personen, die gemäß § 112 SGB VII berechtigt sind, eine unanfechtbare Entscheidung des Trägers oder der Gerichte nach § 108 SGB VII herbeizuführen, auch berechtigt sein müssen, die Befugnisse nach § 109 Satz 1 SGB VII auszuüben.

23

Die Vorschrift befugt die (möglicherweise) haftungsprivilegierten Personen, an Stelle des Berechtigten dessen (möglicherweise bestehenden) Rechte im eigenen Namen im Verwaltungs- und Klageverfahren wegen der in § 108 Abs 1 SGB VII bezeichneten Regelungsgegenstände geltend zu machen. Dadurch sollen diese unfallversicherungsrechtlichen Vorfragen für einen zivilrechtlichen Rechtsstreit um Schadenersatz vor den Arbeits- oder Zivilgerichten, für den sie vorgreiflich sind, durch die sachnähere Verwaltung oder Gerichtsbarkeit unanfechtbar geklärt werden.

24

Eine solche vorgreifliche Klärung entspricht auch den Interessen des Geschädigten und des ihm (möglicherweise) unmittelbar kraft Gesetzes haftenden Kfz-Haftpflichtversicherers. Sie trägt ferner dem rechtlichen Regelungszweck der §§ 115, 117 VVG (früher § 3 PflVG aF) Rechnung, die durch den Direktanspruch dem Schutz von Unfallopfern dienen, die den Risiken des Kraftfahrzeugverkehrs ausgesetzt sind(vgl BGH vom 1.7.2008 - VI ZR 188/07 - Juris RdNr 11), indem er ihnen einen in aller Regel zahlungsfähigen Schuldner verschafft.

25

2. Die Klägerin kann von dem beklagten Unfallversicherungsträger nach §§ 102, 109 Satz 1 SGB VII die Feststellung eines Versicherungsfalles - hier eines Arbeitsunfalles des Beigeladenen - beanspruchen, wenn ein solcher eingetreten(näher BSG vom 5.7.2011 - B 2 U 17/10 R - BSGE 108, 274 = SozR 4-2700 § 11 Nr 1 RdNr 15 f)und die Beklagte der für die Feststellung des Versicherungsfalls (verbands-)zuständige Träger ist.

26

Nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz (ua nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII) begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Abs 1 Satz 2 aaO).

27

Nach den Feststellungen des LSG hat der Beigeladene zwar einen "Unfall" iS von § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII erlitten, als er mit seiner Hand unter den Holzspalter geriet (Unfallereignis) und dadurch an ihr verletzt wurde (Gesundheitserstschaden).

28

Noch nicht entscheidungsreif ist aber, ob dieser Unfall ein "Arbeitsunfall" iS von § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII war.

29

Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Beigeladene vor dem Unfallereignis ("zur Zeit des Unfalls") durch das Einlegen des Holzes unter den Holzspalter (Verrichtung) den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hätte.

30

Gegebenenfalls wäre allerdings rechtlich nicht fraglich, ob diese Verrichtung einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, die auch rechtlich wesentliche Ursache von Unfallereignis und Gesundheitserstschaden war (zu diesen Voraussetzungen siehe schon BSG vom 29.11.2011 - B 2 U 10/11 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; BSG vom 18.1.2011 - B 2 U 9/10 R - BSGE 107, 197 = SozR 4-2700 § 2 Nr 17, RdNr 10; BSG vom 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 30, RdNr 10 mwN).

31

a) Der Senat kann schon nicht entscheiden, ob der Beigeladene zum Zeitpunkt des Unfall-ereignisses vom 20.8.2004 eine versicherte Tätigkeit verrichtet hat.

32

Er hat in der genannten Weise Holz gespaltet. Diese Verrichtung könnte den Tatbestand des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII erfüllt haben, so dass er dabei kraft Gesetzes unfallversichert gewesen wäre. Dann müsste er durch sie eine Beschäftigung ausgeübt haben. Das wäre der Fall gewesen, wenn er durch seine Beteiligung am Holzspalten (gemäß § 123 Abs 1 SGB VII ein Unternehmen) in funktionaler Eingliederung in ein anderes Unternehmen (vgl § 7 Abs 1 SGB IV)so in diesem mitgewirkt hätte, dass der Erfolg seiner Verrichtung unmittelbar jenem anderen Unternehmen und damit dessen Unternehmer zum Vor- oder Nachteil gereicht hätte (§ 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII).

33

Insoweit hat das LSG zwar bindend festgestellt, dass der Beigeladene zum Zeitpunkt des Unfalls nicht in einem Arbeitsverhältnis zu seinem Vater oder Onkel gestanden hat. Da der Begriff der Beschäftigung aber weiter ist als der Begriff des Arbeitsverhältnisses (vgl nur § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV), kann der Senat aus der Feststellung des Nichtbestehens eines Arbeitsverhältnisses nicht rechtslogisch fehlerfrei den Schluss ziehen, dass eine Beschäftigung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses nicht vorgelegen hat. Das LSG hat zum Vorliegen der Ausübung einer (uU unentgeltlichen) Beschäftigung iS von § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII keine Feststellungen getroffen. Zudem ist offen, in wessen Unternehmen (uU eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen Vater und Onkel oder auch Bruder) der Beigeladene eingegliedert gearbeitet hat und wessen Weisungen er ggf unterlag oder ob er selbst Mitunternehmer war und deshalb keine Beschäftigung ausgeübt hat.

34

Das Urteil des LSG ist schon deshalb aufzuheben und zur Klärung der Frage, ob zum Unfallzeitpunkt durch die Verrichtung des Holzspaltens der Versicherungstatbestand der Beschäftigung erfüllt war, zurückzuverweisen.

35

Falls sich ergibt, dass der Beigeladene als Beschäftigter tätig geworden ist, wird das LSG auch zu prüfen haben, ob die Beklagte der für die Feststellung des Versicherungsfalls nach §§ 121 f SGB VII zuständige Träger der Unfallversicherung ist. Die Beklagte ist als Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich zuständig, falls der Beigeladene eine Beschäftigung für einen Haushalt ausgeübt haben sollte (§§ 129 Abs 1 Nr 2, 133 SGB VII). Falls er aber in einem forstwirtschaftlichen Unternehmen beschäftigt gewesen sein sollte, wäre die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft der zuständige Träger (§§ 123 Abs 1 Nr 1 oder 3, 133 SGB VII).

36

Das LSG wird deshalb zu erwägen haben, ob die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zu dem durch Zurückverweisung wieder eröffneten Berufungsverfahren beizuladen ist (§ 75 Abs 2 Alt 2, Abs 5 SGG). Denn die Zurückverweisung kann ua auch dazu erfolgen, Verfahrenshindernisse, die einer Entscheidung über den erhobenen Anspruch entgegenstehen, zu beseitigen (zur Zurückverweisung bei fehlender Passivlegitimation des beklagten Trägers: BSG vom 5.9.2006 - B 2 U 8/05 R - BSGE 97, 47 = SozR 4-2700 § 34 Nr 1, RdNr 9 bis 11; auch BSG vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R - BSGE 102, 1 f = SozR 4-1500 § 75 Nr 9, RdNr 29 hat zurückverwiesen, um Grund und Höhe des Anspruchs, aber auch die Frage des "richtigen Beklagten" zu klären).

37

b) Das Holzspalten des Beigeladenen könnte, was mangels Tatsachenfeststellungen ebenfalls nicht entschieden werden kann, stattdessen Ausübung einer versicherten Tätigkeit als landwirtschaftlicher (Mit-)Unternehmer (§ 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a SGB VII) oder als in einem landwirtschaftlichen Unternehmen mitarbeitender Familienangehöriger (§ 2 Abs 1 Nr 5 Buchst b SGB VII)gewesen sein.

38

Nach § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a SGB VII sind kraft Gesetzes Personen unfallversichert, die Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner. Nach Buchst b aaO sind Personen versichert, die im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige (vgl § 2 Abs 4 SGB VII)sind.

39

Landwirtschaftliche Unternehmen sind insbesondere auch solche der Forstwirtschaft (§ 123 Abs 1 Nr 1 Alt 2 SGB VII). Ein forstwirtschaftliches Unternehmen wird geführt, wenn die Tätigkeit zu einer planmäßigen forstwirtschaftlichen Nutzung gehört (§ 123 Abs 1 Nr 1 SGB VII; zur Tätigkeit für einen Haushalt, der dem landwirtschaftlichen Unternehmen wesentlich dient, § 124 Nr 1 SGB VII, unter c>). Solche Unternehmen betreiben planmäßig den Anbau und Abschlag von Holz.

40

Eine Tätigkeit für ein forstwirtschaftliches Unternehmen läge wohl vor, wenn die handelnden Personen das gewonnene Brennholz teilweise verkauft hätten. Insoweit hat das LSG aber nur festgestellt, dass das Brennholz "im Wesentlichen" zum privaten Verbrauch gewonnen wurde. In welchem Ausmaß und mit welchem wirtschaftlichen Wert ein Verkauf stattfand, ist damit nicht festgestellt.

41

Dennoch lässt sich nicht ausschließen, dass der Beigeladene in einem forstwirtschaftlichen Unternehmen tätig geworden ist. Zwar wird angenommen, dass die Brennholzaufbereitung, also bloße Tätigkeiten wie das Zersägen, Zerkleinern und Spalten von Brennholz für den privaten Gebrauch, keine Tätigkeit für ein forstwirtschaftliches Unternehmen ist und deshalb bei der Brennholzgewinnung kein Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a oder Nr 5 Buchst b SGB VII besteht(BSG vom 31.1.1989 - 2 BU 131/88 - HV-INFO 1989, 885; BSG vom 12.6.1989 - 2 RU 13/88 - HV-INFO 1989, 1923; so auch Rundschreiben UV 10/81 des Bundesverbands der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften vom 23.11.1981 - VII 1 a; Rundschreiben Nr 5/96 des Bundesverbands der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften vom 12.1.1996 - VII 1 a; Langheineken, Die Sozialversicherung 1983, 194, 195; maßgebend ist allerdings nicht die räumliche Abgrenzung vgl BSG vom 12.6.1989 - 2 RU 13/88).

42

Nach dieser Auffassung wird keine forstwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, wenn das Holz nicht im Wald geschlagen, sondern nur auf einem Waldweg für den Eigenverbrauch zerkleinert, verarbeitet oder gespalten wird. Es ist hier (noch) nicht zu entscheiden, ob dieser Rechtsansicht zu folgen ist.

43

Jedenfalls dann aber, wenn das Fällen der Bäume (Ernte des Holzes) einen Teil der Arbeiten bildet, liegt eine forstwirtschaftliche Tätigkeit vor. Wird eine solche ausgeübt, kann auch das Zerkleinern des Holzes mit der forstwirtschaftlichen Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang stehen. Die der Holzernte folgenden Verrichtungen sind ebenfalls versicherte Tätigkeiten, die bei der Ausübung der forstwirtschaftlichen Unternehmung anfallen. Dies gilt sogar dann, wenn das geerntete Holz zum Hof oder Haushalt des forstwirtschaftlichen Unternehmers gebracht und dort zu Brennholz für den privaten Haushalt verarbeitet wird (BSG vom 31.1.1989 - 2 BU 131/88 - HV-INFO 1989, 885; BSG vom 12.6.1989 - 2 RU 13/88 - HV-INFO 1989, 1923).

44

Nach diesen Maßstäben hätte der Beigeladene durch das Holzspalten eine forstwirtschaftliche Tätigkeit verrichtet, wenn er zusammen mit seinen Verwandten das Holz (falls es ihnen noch nicht gehörte, auf dem Stamm erworben) abgeerntet, zugesägt und gespalten hätte. Wäre die Holzgewinnung auf diese Weise erfolgt, könnte die Tätigkeit nicht in eine (versicherte) Holzernte und eine (nicht versicherte) Holzaufarbeitung zerlegt werden, sondern wäre einheitlich als forstwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen.

45

Dazu, wie die Verhältnisse im Falle des Beigeladenen waren, fehlt es an Feststellungen des LSG. Daher kann nicht entschieden werden, ob der Beigeladene bei einer Tätigkeit als forstwirtschaftlicher Unternehmer oder als mitarbeitender Familienangehöriger in einem forstwirtschaftlichen Unternehmen des Vaters oder Onkels verunglückt ist.

46

Auch bei Prüfung dieses Versicherungstatbestands wird zu bedenken sein, dass die Beklagte als Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich für einen solchen Versicherungsfall nicht verbandszuständig wäre. Für Versicherungsfälle, die in land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmen eintreten, ist die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft der zuständige Träger (§§ 123 Abs 1 Nr 1 oder 3, 133 SGB VII). Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft könnte zu dem wieder eröffneten Berufungsverfahren beizuladen sein (siehe oben 2. a).

47

c) Der Beigeladene ist nach den Feststellungen des LSG allerdings nicht deshalb versichert, weil er für den "Haushalt eines landwirtschaftlichen Unternehmens" tätig geworden wäre (§ 8 Abs 1, § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst b, § 123 Abs 1, § 124 Nr 1 SGB VII).

48

Nach § 124 Nr 1 SGB VII gilt der Haushalt als Teil eines landwirtschaftlichen Unternehmens, wenn er dem Unternehmen wesentlich dient. Trotz der Verwendung des Begriffs "Haushalt" im Wortlaut des § 124 Nr 1 SGB VII wird in Rechtsprechung und Literatur oft auf den früheren Begriff "Haushaltung"(vgl § 657 Abs 1 Nr 3 RVO aF, § 777 Nr 1 RVO aF, vgl auch § 4 Abs 4 SGB VII, dazu Bayerisches LSG vom 17.11.1999 - L 2 U 26/98; Diel in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 124 RdNr 5)zurückgegriffen. Die Zugehörigkeit des Haushalts zu einem landwirtschaftlichen Unternehmen setzt nach § 124 Nr 1 SGB VII voraus, dass der Haushalt dem Unternehmen nützlich und die Land- oder Forstwirtschaft nicht derart klein ist, dass ihr der Haushalt an Bedeutung gleichsteht oder gar überlegen ist. Ein Haushalt ist kein Bestandteil eines landwirtschaftlichen Unternehmens, wenn er sich trotz eines örtlichen Zusammenhangs nicht wesentlich von anderen Haushalten unterscheidet (Bayerisches LSG vom 30.7.1997 - L 2 U 150/95 - Leitsatz 1). So ist es hier.

49

Die Verarbeitung zu Brennholz ist keine Tätigkeit, die wesentlich dem Haushalt eines Unternehmens der Forstwirtschaft dienen kann. Bei den Betriebsverhältnissen eines Selbstwerbers, der lediglich in der Freizeit möglicherweise Holz erntet und dieses zu Brennholz für den privaten Gebrauch weiter verarbeitet, hat ein Haushalt nicht die Bedeutung, dass er dem forstwirtschaftlichen Unternehmen dient (LSG für das Saarland vom 17.5.2006 - L 2 U 38/05). Vielmehr liegt der Fall so, dass die Tätigkeit der Holzgewinnung dem Haushalt dient.

50

Die Tätigkeit des Beigeladenen war daher nicht als solche für den Haushalt eines forstwirtschaftlichen Unternehmens versichert.

51

3. Der Senat kann nach dem oben zu 2. Gesagten auch nicht entscheiden, ob der Beigeladene beim Holzspalten "wie ein Beschäftigter" iS des § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII tätig und deshalb versichert war.

52

Es steht schon nicht fest, ob der Beigeladene nach dem vorrangigen (§ 135 Abs 1 Nr 7 SGB VII)Versicherungstatbestand des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versichert war oder nicht(vgl oben II 2. a). Nur wenn dies nach den noch zu treffenden Feststellungen des LSG zu verneinen ist und auch eine Versicherung kraft Gesetzes nach § 2 Abs 1 Nr 5 SGB VII nicht bestand, ist zu prüfen, ob er bei der zum Unfall führenden Tätigkeit gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII als "Wie-Beschäftigter" versichert war.

53

Für eine mögliche Prüfung dieses Versicherungstatbestands weist der Senat das LSG beiläufig auf Folgendes hin: Der Beigeladene dürfte nach den (bisherigen) Feststellungen nicht nach § 4 Abs 4 SGB VII versicherungsfrei sein (a). Fraglich erscheint auch, ob er im Rahmen einer Gefälligkeit unter Verwandten handelte (b). Auch hier stellt sich die Frage, welcher Träger ggf für den Unfall verbandszuständig ist (c).

54

a) Gemäß § 4 Abs 4 SGB VII ist von der Pflichtversicherung nach § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII kraft Gesetzes frei, dh aus dem Kreis der Versicherten nach dem SGB VII ausgenommen(vgl Ziegler in LPK-SGB VII, § 4 RdNr 1),wer in einem Haushalt als Verwandter oder Verschwägerter … unentgeltlich tätig ist, es sei denn, er ist in einem der in § 124 Nr 1 SGB VII genannten Haushalte tätig. Der Beigeladene war nicht in einem Haushalt tätig. Er unterstützte zwar die Herstellung von Brennholz, das für den privaten Haushalt der Eltern, in dem er lebte, und für den Haushalt des mitarbeitenden Onkels bestimmt war. Die Gewinnung von Brennholz im Wald zum späteren Verbrauch ist keine Tätigkeit "in einem Haushalt" iS des § 4 Abs 4 SGB VII. In einem Haushalt ist tätig, wer die Mahlzeiten beschafft und zubereitet, die Kleidung pflegt, die Betreuung und Pflege der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen übernimmt sowie die Wohnräume in Stand hält (Riebel in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 4 RdNr 54). Die Aufarbeitung von Brennholz im Wald dient zwar dem späteren Verbrauch des Holzes im Haushalt, sie ist aber keine solche "in" einem Haushalt. Sie ist auch nicht mit den Tätigkeiten vergleichbar, die - wie die Genannten - typischerweise im Haushalt anfallen und die innerhalb des Hauses erledigt werden.

55

b) Zweifelhaft erscheint, ob die Versicherung gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII ausgeschlossen ist, weil er nicht wie ein Beschäftigter, sondern im Rahmen der verwandtschaftlichen Beziehungen zu seinem Vater und seinem Onkel tätig geworden ist.

56

Nach § 2 Abs 2 Satz 1 iVm Abs 1 Nr 1 SGB VII ist jede Verrichtung versichert, die einer Ausübung einer Beschäftigung vergleichbar ist(BSG vom 15.6.2010 - B 2 U 12/09 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 15, RdNr 22). § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII erfasst tatbestandlich Tätigkeiten, die ihrer Art nach zwar nicht sämtliche Merkmale der Ausübung einer Beschäftigung iS von § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII aufweisen, in ihrer Grundstruktur aber einer solchen ähneln. Es muss ebenfalls eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert verrichtet werden, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte und regelmäßig verrichtet wird, die in einem fremden Unternehmen dafür eingestellt sind (vgl BSG vom 31.5.2005 - B 2 U 35/04 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 5; BSG vom 5.7.2005 - B 2 U 22/04 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 6; BSG vom 13.9.2005 - B 2 U 6/05 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 7 RdNr 14 mwN).

57

Eine der Ausübung einer Beschäftigung ähnliche Tätigkeit kann uU zu verneinen sein, wenn die Verrichtung wegen und im Rahmen einer Sonderbeziehung zum Unternehmer erfolgt. Eine "Sonderbeziehung" liegt vor bei Verwandtschaft oder bei einer Gefälligkeit für Bekannte bzw Freunde. Jedoch sind auch dann, wenn eine solche "Sonderbeziehung" besteht, alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Dabei kann sich ergeben, dass die konkrete Verrichtung außerhalb dessen liegt, was für enge Verwandte, Freunde oder Bekannte getan wird, oder nicht wegen der Sonderbeziehung vorgenommen wird. Dann kann sie den Tatbestand der "Wie-Beschäftigung" erfüllen.

58

Die rechtliche Qualifikation der Verrichtung des Beigeladenen als solche "wie ein Beschäftigter" dürfte hier nicht allein daran scheitern, dass sie für Verwandte verrichtet wurde. Jedenfalls schuldete der Beigeladene Verrichtungen in dem hier fraglichen Umfang weder als Beistand und Unterstützung nach § 1618a BGB(aktive Unterstützung zB im Alltag, bei Krankheit oder Not; vgl Schwer in jurisPK-BGB § 1618a RdNr 5) noch als Dienstleistung im Hauswesen der Eltern nach § 1619 BGB(räumlich abgrenzbarer Bereich, in dem das Familienleben stattfindet, insbesondere Haus und Garten; vgl Schwer aaO § 1619 RdNr 11). Die hier zu beurteilende Verrichtung könnte auch über den Umfang dessen hinausgehen, was aufgrund verwandtschaftlicher Beziehungen üblicherweise erwartet und geleistet wird (vgl auch BSG vom 30.4.1991 - 2 RU 78/90; BSG vom 21.8.1991 - 2 RU 2/91).

59

c) Auch in diesem Zusammenhang wird zu beachten sein, dass die Beklagte (und das Gericht ihr gegenüber) einen Versicherungsfall im Rahmen ihrer Zuständigkeit nur feststellen kann, wenn der Beigeladene wie ein Beschäftigter "in einem Haushalt" tätig war (§§ 129 Abs 1 Nr 2, 133 Abs 1 SGB VII). Denn verbandszuständig für die Entschädigung von Unfällen nach § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII ist der Versicherungsträger, dessen Unternehmen die unfallbringende Tätigkeit gedient hat(§ 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII). Wenn der Beigeladene den Unfall bei einer Tätigkeit wie ein im Haushalt Beschäftigter erlitten hätte, wäre die Beklagte zuständig. Wenn der Beigeladene wie ein Beschäftigter in der Land- oder Forstwirtschaft tätig geworden sein sollte, wäre die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft der verbandszuständige Träger (s o).

60

Da die für eine abschließende Entscheidung dieser Fragen notwendigen Feststellungen fehlen, war das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung dorthin zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

61

Das LSG hat mit der zu treffenden Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.

Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist und gegen die Versicherte, ihre Angehörigen und Hinterbliebene Schadenersatzforderungen erheben, können statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz betreiben. Der Ablauf von Fristen, die ohne ihr Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen sie; dies gilt nicht, soweit diese Personen das Verfahren selbst betreiben.

Tenor

Die Revision der Revisionsklägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. November 2010 wird zurückgewiesen.

Die Revisionsklägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 5000 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Im Rahmen eines Rechtsstreits um die Feststellung eines Arbeitsunfalls ist streitig, ob die Revisionsklägerin berechtigt gewesen ist, das Berufungsverfahren neben der Verletzten und früheren Berufungsklägerin zu führen.

2

Die am 18.1.1937 geborene Verletzte ist die Mutter des Geschäftsführers der Revisionsklägerin. Sie war bis Ende 2004 bei der Revisionsklägerin ca eine Stunde täglich gegen Entgelt mit Aufgaben wie Buchhaltung, Zahlungsverkehr sowie im Firmengebäude beschäftigt. Seit dem 1.1.2005 befand sie sich im Ruhestand, verrichtete die genannten Tätigkeiten aber gegen private Zahlungen ihres Sohnes weiter. Die Verletzte stürzte am 2.8.2007 gegen 17.30 Uhr im Firmengebäude der Revisionsklägerin über eine Schwelle und zog sich dabei eine Mehrfragmentfraktur des distalen Femurschaftes rechts zu. Die Revisionsklägerin meldete das Ereignis der Beklagten als möglichen Arbeitsunfall.

3

Mit an die Verletzte adressiertem Bescheid vom 15.1.2008 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall und die Erbringung von Leistungen ab. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 14.3.2008).

4

Die Verletzte hat am 21.4.2008 bei dem SG Karlsruhe Klage mit dem Begehren erhoben, das Ereignis als Arbeitsunfall feststellen zu lassen. Das SG hat die Klage nach Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Urteil vom 17.12.2008 abgewiesen. Die Verletzte genieße keinen Unfallversicherungsschutz.

5

Die Verletzte hat gegen das ihr am 9.1.2009 zugestellte Urteil des SG am 12.2.2009 Berufung eingelegt. Das LSG wies sie darauf hin, dass die Berufungsfrist versäumt sein könne. Mit am 25.3.2009 bei dem LSG eingegangenem Schriftsatz hat die Revisionsklägerin beantragt, sie "gemäß § 12 SGB X als Beteiligte hinzuzuziehen". Am 7.4.2009 hat die Revisionsklägerin sodann selbst Berufung eingelegt.

6

Das LSG hat die Berufungen der Verletzten und der Revisionsklägerin mit Urteil vom 19.11.2010 als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Berufung der Verletzten sei unzulässig, weil sie die Berufungsfrist versäumt habe und ihr Wiedereinsetzung nicht zu gewähren sei. Die Berufung der Revisionsklägerin sei ebenfalls unzulässig. Zwar sei sie nach §§ 109 Satz 1, 108 SGB VII grundsätzlich befugt, die Feststellung zu beantragen, ob ein Arbeitsunfall vorliege und das entsprechende Verfahren nach dem SGG zu betreiben. Wenn und solange die Verletzte das Berufungsverfahren aber - wie hier - selbst führe, sei die Revisionsklägerin nicht nach § 109 Satz 1 SGB VII berechtigt, "an deren Stelle" die Rechte geltend zu machen. Weil die Revisionsklägerin das Verfahren als Hauptbeteiligte geführt habe, habe das LSG auch nicht über eine Beiladung entscheiden müssen. Aus dem Umstand, dass sich die Berufung der Verletzten wegen Fristversäumnis als unzulässig erweise, ergebe sich nichts anderes. Unabhängig davon habe die Revisionsklägerin die Berufung verspätet erhoben, sodass diese auch deshalb unzulässig sei.

7

Die Revisionsklägerin hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung des § 109 SGB VII. Weder sie selbst noch die Verletzte hätten die Berufungen verspätet eingelegt. Die Berufungen seien auch im Übrigen zulässig. Die Revisionsklägerin sei unter Verletzung der §§ 12 SGB X, 75 SGG weder am Verwaltungsverfahren noch am Rechtsstreit beteiligt worden. Der Revisionsklägerin gegenüber habe die Berufungsfrist mit der Zustellung des Urteils an die Verletzte nicht zu laufen begonnen. Schon deshalb sei ihre Berufungseinlegung am 7.4.2009 fristgerecht erfolgt. Jedenfalls habe die Revisionsklägerin die Berufungsfrist nicht schuldhaft versäumt, was gemäß § 109 Satz 2 SGB VII zur Folge habe, dass der Ablauf der Berufungsfrist ihr gegenüber keine Wirkung habe. Im Übrigen müsse ein nach § 109 SGB VII feststellungsbefugter Unternehmer in der Lage sein, nicht nur "statt des Berechtigten" das Verfahren zu betreiben und zB Berufung gegen ein abweisendes Urteil einzulegen, wenn der Berechtigte selbst keine Berufung einlegt, sondern auch dann, wenn die Berufung des Berechtigten unzulässig sei. Anderenfalls habe es der Berechtigte etwa durch Einlegung einer unzulässigen Berufung in der Hand, eine Nachprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch die nach § 109 SGB VII feststellungsbefugten Personen zu verhindern.

8

Die Revisionsklägerin beantragt,

        

die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. November 2010 und des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. Dezember 2008 und die ablehnende Entscheidung im Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2008 aufzuheben und festzustellen, dass die Verletzte am 2. August 2007 einen Arbeitsunfall erlitten hat.

9

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Revisionsklägerin ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.

11

1. Die Revisionsklägerin erstrebt die Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile, die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 15.1.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.3.2008 sowie die Feststellung, dass die Verletzte am 2.8.2007 einen Arbeitsunfall erlitten hat. Sie verfolgt damit letztlich die von der Verletzten bei dem SG erhobene und von dieser im Revisionsverfahren nicht mehr betriebene kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage iS der §§ 54 Abs 1 Satz 1, 55 Abs 1 Nr 1 SGG weiter.

12

2. Die Revision ist unbegründet, denn das LSG hat die Berufung der Revisionsklägerin im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen (§ 158 Satz 1 SGG).

13

Die Berufung war - entgegen der Auffassung des LSG - schon nicht iS der §§ 143, 158 Satz 1 SGG statthaft(vgl zu den Voraussetzungen der Statthaftigkeit der Berufung: Bernsdorff in Hennig, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, Stand April 1996, Vorbemerkung zu §§ 143 bis 178 RdNr 17 f; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Vor § 143 RdNr 3b ff). Die Revisionsklägerin war weder als Beteiligte des vorinstanzlichen Verfahrens (a) noch als Feststellungsberechtigte iS des § 109 Satz 1 SGB VII (b) befugt, das Rechtsmittel der Berufung einzulegen.

14

a) Gemäß § 143 SGG findet die Berufung an das LSG statt, soweit sich aus den Vorschriften des ersten Unterabschnitts des zweiten Abschnittes des zweiten Teils des SGG nicht etwas anderes ergibt. Neben der Frage, ob die Berufung überhaupt (ihrer Art nach) vorgesehen ist und ob eine mit ihr angreifbare Entscheidung vorliegt, gehört zur Statthaftigkeit eines jeden Rechtsmittels auch, dass der Rechtsmittelführer grundsätzlich berechtigt ist, das jeweilige Rechtsmittel einzulegen, also rechtsmittelberechtigt ist (s zur Frage der von der Rechtsmittelbefugnis zu unterscheidenden Rechtsmittelberechtigung Bernsdorff in Hennig, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, Stand April 1996, Vorbemerkung zu §§ 143 bis 178 RdNr 23 und § 143 RdNr 20, wonach der Rechtsmittelführer aufgrund seiner Beteiligung am bisherigen Verfahren zur Einlegung des Rechtsmittels berechtigt sein muss; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Vor § 143 RdNr 3b und RdNr 4, wonach ein Rechtsmittel ua statthaft ist, wenn es von einer berechtigten Person eingelegt worden ist, wenn diese also rechtsmittelberechtigt ist; Eckertz in Lüdtke, Handkommentar zum Sozialgerichtsgesetz, § 143 RdNr 7; für die VwGO: Kopp/Schenke, VwGO, Vorb § 124 RdNr 34; Redeker in Redeker/von Oertzen, VwGO, § 124 RdNr 5, der von anfechtungsberechtigter Person spricht; für die Zivilgerichtsbarkeit: Gummer/ Heßler in Zöller, ZPO, Vor § 511 RdNr 6; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, Grundz § 511 RdNr 7 und § 511 RdNr 6: "Statthaftigkeit nach der Person"; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl 2010, § 135 RdNr 5). Zur Einlegung eines Rechtsmittels ist daher (nur) derjenige berechtigt, gegen den sich das anzufechtende Urteil richtet. Grundsätzlich ist nur derjenige rechtsmittelberechtigt, dem die angegriffene Entscheidung gegenüber verkündet oder zugestellt wurde, weil er am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt gewesen ist und deshalb auch gemäß § 141 Abs 1 SGG der Bindungswirkung der vorinstanzlichen Entscheidung unterliegen kann(vgl BSG vom 4.6.2002 - B 12 KR 36/01 B - unter Bezugnahme auf BSG vom 14.12.1978 - 2 BU 183/78; BVerwGE 38, 290, 296; BVerwG, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr 52; BFHE 113, 350; BFH vom 12.11.1996 - II K 1/93 - BFH/NV 1997, 193; VGH Baden-Württemberg NVwZ 1986, 141).

15

Nach diesen allgemeinen Grundsätzen ist die Revisionsklägerin jedenfalls nicht berechtigt gewesen, das Rechtsmittel "Berufung" zu führen, denn ihr gegenüber wurde das Urteil des SG nicht wirksam, da es ihr nicht zugestellt wurde und sie keine Beteiligte des Verfahrens vor dem SG war. Beteiligte iS des § 69 SGG sind Kläger(Nr 1), Beklagte (Nr 2) und Beigeladene (Nr 3). Die Revisionsklägerin ist im erstinstanzlichen Verfahren aber weder Klägerin noch Beklagte gewesen. Auch war sie keine Beigeladene iS des § 75 SGG. Die Rechtsstellung eines Beteiligten erlangt eine beizuladende Person erst mit der Zustellung des Beiladungsbeschlusses (vgl § 75 Abs 3 Satz 1 SGG; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 69 RdNr 5 und § 75 RdNr 14b; R. Wagner in Hennig, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, Stand Mai 2006, § 69 RdNr 44). Auch wenn die Revisionsklägerin meint, sie sei beizuladen gewesen (vgl hierzu noch unter 3.), ändert dies - ihre Auffassung als richtig unterstellt - nichts daran, dass sie keine Beteiligte iS des § 69 SGG war. Denn auch derjenige, der möglicherweise beizuladen gewesen wäre, aber nicht beigeladen worden ist, ist nicht Beteiligter geworden (BSG Beschluss vom 14.12.1978 - 2 BU 183/78; BVerwG, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr 45 S 10; BVerwG, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr 52; BFHE 113, 350; Ulmer in Hennig, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, Stand November 2006, § 75 RdNr 34; Kopp/Schenke, VwGO, § 65 RdNr 43).

16

b) Eine Rechtsmittelberechtigung der Revisionsklägerin ergibt sich auch nicht aus der Regelung des § 109 Satz 1 SGB VII.

17

Nach dieser Vorschrift können Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist und gegen die Verletzte, ihre Angehörigen oder ihre Hinterbliebenen Schadensersatzforderungen erheben, statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 SGB VII beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem SGG betreiben. Nach § 109 Satz 2 SGB VII wirkt der Ablauf von Fristen, die ohne ihr Verschulden verstrichen sind, nicht gegen sie, soweit diese Personen das Verfahren nicht selbst betreiben.

18

§ 109 SGB VII entspricht der Regelung des § 639 RVO aF(vgl BT-Drucks 13/2204, S 101), die ihrerseits auf § 902 RVO aF beruhte. § 109 Satz 1 SGB VII und seine Vorläufernormen sind dabei im Wesentlichen gleichlautend. Die Regelungen ermöglichen den möglicherweise in ihrer Haftung beschränkten Personen, die Schadensersatzforderungen von geschädigten Verletzten, ihren Angehörigen oder Hinterbliebenen ausgesetzt sind, die in § 108 Abs 1 SGB VII genannten drei Rechtspositionen des Versicherten feststellen zu lassen. Hierdurch können sie Entscheidungen herbeiführen, die für die ordentlichen Gerichte und die Arbeitsgerichte prozessrechtlich bindend sind (§ 108 SGB VII).

19

aa) Durch die Regelung des § 109 SGB VII wird daher denjenigen Personen, die angesichts einer privatrechtlichen Schadensersatzforderung eine sozialrechtliche Haftungsbeschränkung nach §§ 104 bis 107 SGB VII geltend machen wollen, eine Feststellungsberechtigung und damit eine verfahrensrechtliche Position eingeräumt, ohne dass dieser Position ein eigener materiell-rechtlicher Anspruch entspricht. Die in § 109 SGB VII genannten Personen sind unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen berechtigt, im eigenen Namen eine Rechtsposition überprüfen zu lassen, die materiell-rechtlich nicht ihnen selbst, sondern dem Versicherten zusteht(sog Verfahrens- und Prozessstandschaft; Seewald, Anm zu BSG Urteil vom 1.7.1997 - 2 RU 26/96 - SGb 1998, 280, 283). § 109 Satz 1 SGB VII verleiht einem bislang am Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren Unbeteiligten mithin die Befugnis, gegen eine dem Versicherten gegenüber ergehende behördliche oder gerichtliche Entscheidung an dessen Stelle vorzugehen. Ohne den (oben a) abgehandelten Aspekt der Rechtsmittelberechtigung zu erörtern, wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass ein Unternehmer auch ohne vorherige Beteiligung am sozialgerichtlichen Verfahren ua berechtigt ist, selbständig Rechtsmittel wie Berufung und Revision einzulegen (vgl Schmitt, SGB VII, § 109 RdNr 6 "Anfechtung einer ablehnenden Entscheidung des Unfallversicherungsträgers"; Nehls in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 109 RdNr 7 "Berufung gegen die vom Verletzten erstrittene Entscheidung des SG"; Dahm in Lauterbach, UV-SGB VII, Stand März 2011, § 109 RdNr 6 "Prozessstandschaft bzw. Verfahrensbefugnis erst dann, wenn Verletzter das Verfahren nicht selbst betreibt"; vgl auch Grüner in LPK-SGB VII, § 109 RdNr 6; Kater in Kater/Leube, SGB VII, § 109 RdNr 6; Ebsen in jurisPK-SGB VII, § 109 RdNr 10).

20

Die Vorschrift des § 109 SGB VII gibt den Personen, deren Haftung nach §§ 104 bis 107 SGB VII möglicherweise beschränkt ist, mithin die Berechtigung, in einem Verwaltungsverfahren die Feststellungen nach § 108 Abs 1 SGB VII zu beantragen oder - in jedem Stadium des Rechtsstreits - das Verfahren nach dem SGG "statt der Berechtigten" (weiter) zu betreiben. Grundsätzlich können also haftungsbeschränkte Personen, gegen die Versicherte Schadensersatzforderungen erheben, statt der Berechtigten das Verfahren betreiben. § 109 Satz 1 SGB VII gibt von seiner rechtshistorischen Bedeutung sowie von seinem Wortlaut her den haftungsprivilegierten Personen die Berechtigung, ein Rechtsmittel - hier Revision - dann einzulegen, wenn der oder die Berechtigte - wie hier die Verletzte - an diesem Verfahren nicht mehr beteiligt ist.

21

bb) Obwohl § 109 Satz 1 SGB VII der Revisionsklägerin damit grundsätzlich die Berechtigung einräumt, ein Rechtsmittel eigenständig zu führen, war die Berufung der Revisionsklägerin dennoch nicht statthaft, weil nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 109 Satz 1 SGB VII vorlagen.

22

Nach § 109 Satz 1 SGB VII kann die Revisionsführerin das Verwaltungsverfahren oder das Verfahren nach dem SGG erstens nur "statt des Berechtigten" und zweitens nur dann betreiben, wenn sie von einem Versicherten, dessen Angehörigen oder Hinterbliebenen auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Die Revisionsklägerin hat zwar diese zweite Voraussetzung des § 109 SGB VII erfüllt, denn sie hat belegt, dass sie von der Versicherten auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden ist. Sie hat die Berufung aber nicht "statt der Berechtigten" einlegen können, weil die Verletzte selbst die Berufung eingelegt und diese auch bis zuletzt verfolgt hat.

23

Bereits nach dem Wortlaut der Norm des § 109 SGB VII ist eine haftungsbeschränkte Person - hier ein Unternehmer - von einer eigenen Hauptbeteiligung ausgeschlossen, wenn und solange der oder die Verletzte selbst seine bzw ihre Rechte im Sozialverwaltungsverfahren oder im sozialgerichtlichen Verfahren wahrnimmt. Dies entspricht auch dem Zweck der Norm, denn der Haftungsprivilegierte soll den Berechtigten in dessen Rechtswahrnehmung nicht beeinträchtigen, also auch nicht neben ihm das Verfahren betreiben können. Nur wenn der Verletzte selbst das Verfahren zur Feststellung eines Versicherungsfalls nicht betreibt, zB weil er kein Interesse hat oder er anstatt Leistungen nach dem SGB VII zu beanspruchen, den Schädiger auf zivilrechtlichen Schadensersatz in Anspruch nehmen möchte, ist der Haftungsprivilegierte an Stelle des Versicherten berechtigt, das Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zu betreiben.

24

Vorliegend hat die Verletzte aber das Berufungsverfahren bis zur Entscheidung des LSG tatsächlich selbst betrieben. Die Revisionsklägerin ist deshalb nicht gemäß § 109 SGB VII befugt gewesen, die Rechte der Versicherten "statt" dieser im eigenen Namen im Berufungsverfahren geltend zu machen.

25

Dem steht das Urteil des BSG vom 18.12.1969 (2 RU 238/66 - SozR Nr 1 zu § 639 RVO) nicht entgegen. Dort hatte der Senat ein prozessuales "Nebeneinander" des Verletzten und des Unternehmers für möglich erachtet. Allerdings war zum Zeitpunkt der damaligen Entscheidung des BSG der Verletzte aus dem Kreis der Rechtsmittelführer - was zudem zuvor schon erwartet worden war - ausgeschieden. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Rechtsmittel einer haftungsprivilegierten Person, das zu einem Zeitpunkt eingelegt worden ist, zu dem der Versicherte noch selbst am Verfahren beteiligt war, durch dessen Ausscheiden aus dem Kreis der am SGG-Verfahren beteiligten Personen zulässig wird. Eine solche Konstellation hat hier gerade nicht vorgelegen.

26

Der Einwand der Revision, die Versicherte habe es dadurch in der Hand, durch die Erhebung einer unzulässigen Berufung den Unternehmer vom Berufungsverfahren auszuschließen, ist aufgrund des insoweit eindeutigen Wortlauts des § 109 Satz 1 SGB VII hinzunehmen.

27

Die Revisionsklägerin erleidet hierdurch schließlich auch keinen Nachteil, denn § 108 Abs 1 SGB VII, der eine Bindung der Zivil- und Arbeitsgerichte an unanfechtbare Entscheidungen über das Vorliegen etwa eines Arbeitsunfalls iS des § 8 SGB VII normiert, setzt seinerseits voraus, dass die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers bzw des Gerichts gegenüber Versicherten und Haftungsprivilegierten unanfechtbar geworden ist. Dies ist hier hinsichtlich des Urteils des SG aber gerade nicht der Fall, weil dieses Urteil mangels Beteiligung der Revisionsklägerin ihr gegenüber nicht wirksam gemacht wurde und gegen sie daher keine formelle Rechtskraft entfalten kann. Die Sachentscheidungen der Beklagten und des SG binden die Revisionsklägerin nicht, sodass sie (nach wie vor) berechtigt ist, das unfallversicherungsrechtliche Feststellungsverfahren selbständig zu betreiben, ohne dass sich indes die Verletzte auf eine der Revisionsklägerin gegenüber eingetretene Unanfechtbarkeit der ihr erteilten Verwaltungsakte und Urteile berufen könnte (vgl Ricke in Kasseler Kommentar, Stand Dezember 2010 § 108 SGB VII RdNr 2b; Dahm in Lauterbach, UV-SGB VII, Stand März 2011, § 108 RdNr 4).

28

Da die Revisionsklägerin schon nicht nach § 109 Satz 1 SGB VII berechtigt war, das Rechtsmittel der Berufung einzulegen, kommt es auf die von ihr und dem LSG in den Vordergrund gerückte Frage, ob sie die Berufung rechtzeitig eingelegt hat, nicht an. Nur beiläufig ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 151 Abs 1 SGG die Berufung bei einem LSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen ist. Damit stellt die Zustellung des Urteils eine unabdingbare Voraussetzung dafür dar, dass die einmonatige Berufungsfrist in Gang gesetzt wird. Mangels Beteiligung der Revisionsklägerin am erstinstanzlichen Verfahren hat das SG ihr das Urteil zu Recht nicht zugestellt. Damit kann auch eine Berufungsfrist gegenüber der Revisionsklägerin nicht zu laufen beginnen. Ob und inwieweit eine haftungsprivilegierte Person, die ein Rechtsmittel einlegen darf und will, nach Maßgabe des § 109 Satz 2 SGB VII die Zustellung an den Versicherten beobachten und nachhalten muss, ist hier nicht zu entscheiden.

29

3. Auf die weitere, von der Revision hervorgehobene Frage, ob ein Fall der notwendigen Beiladung iS des § 75 Abs 2 Alt 1 SGG vorliegt, kommt es vorliegend schon deshalb nicht an, weil die Revisionsklägerin als Berufungsklägerin ohnehin die Position einer Hauptbeteiligten einnimmt. Zweifelhaft ist auch, ob in diesen und vergleichbaren Fällen, die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung gemäß § 75 Abs 2 SGG überhaupt vorliegen. Gemäß § 75 Abs 2 Alt 1 SGG sind Dritte zum Verfahren beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Die Verpflichtung zur Beiladung besteht danach nicht nur bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung, sondern bereits dann, wenn eine Entscheidung in dem streitigen Rechtsverhältnis unmittelbar in die Rechtssphäre eines Dritten eingreifen kann (stRspr; vgl zB BSGE 46, 232, 233; 61, 271, 272; BSG SozR 1500 § 75 Nr 8, Nr 34; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 75 RdNr 10).

30

Das streitige Rechtsverhältnis zwischen einem Versicherten und einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung muss im Grundsatz nicht einheitlich - auch gegenüber dem Unternehmer - festgestellt werden. Anderes kann aber gelten, wenn gemäß § 109 und § 108 Abs 1 SGB VII eine Entscheidung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit begehrt wird, die für ein Zivil- oder Arbeitsgericht, das über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Art zu entscheiden hat, unanfechtbar sowohl gegenüber dem Versicherten als auch gegenüber der haftungsprivilegierten Person sein soll. Durch die Entscheidung über die Feststellung eines Versicherungsfalles, den Umfang der Leistungen oder die Zuständigkeit des Trägers im Rahmen des § 108 Abs 1 SGB VII wird mithin - wie für § 75 Abs 2 Alt 1 SGG erforderlich - in die Rechte einer möglicherweise haftungsprivilegierten Person (hier der Revisionsklägerin) eingegriffen, wenn die Verletzte diese auf Schadensersatz in Anspruch nimmt(vgl Nehls in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 108 RdNr 2; allgemein zur Bindungswirkung: Krasney in Becker/Burchardt/ Krasney/Kruschinsky, § 108 RdNr 3: Vermeidung divergierender Beurteilungen und Gewährleistung einer einheitlichen Bewertung unfallversicherungsrechtlicher Kriterien; Nehls in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 108 RdNr 1; Grüner in LPK-SGB VII, § 108 RdNr 2; Kater in Kater/Leube, § 108 RdNr 1; Schmitt, SGB VII, § 108 RdNr 2). Stünde nämlich gegenüber der Revisionsklägerin unanfechtbar fest, dass es sich bei dem Ereignis vom 2.8.2007 um einen Versicherungsfall handelt, könnte sie sich gegenüber Schadensersatzansprüchen der Verletzten auf die mit prozessrechtlicher Bindung entschiedene Vorfrage berufen (vgl zum Erfordernis der notwendigen Beiladung etwa Ricke in Kasseler Kommentar, Stand Dezember 2010, § 108 SGB VII RdNr 2a; Grüner in LPK-SGB VII, § 108 RdNr 3; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Dezember 2010, § 109 RdNr 3; Krasney, Unfallversicherungsrechtliche Bindungswirkung bei Beschränkung der Unternehmerhaftung - vermeidbare Lücken, ZTR 2010, 184 ff; ders, Haftungsbeschränkung bei Verursachung von Arbeitsunfällen, NZS 2004, 68 ff; vgl auch BSG Urteil vom 26.6.2007 - B 2 U 35/06 R - in dem die notwendige Beiladung des Verletzten durch das SG in einem Verfahren nach § 109 SGB VII nicht beanstandet worden ist; BSG Urteil vom 1.7.1997 - 2 RU 26/96 - BSGE 80, 279 = SozR 3-2200 § 639 Nr 1 zu einem Fall, in dem der Unternehmer das Verfahren nach § 109 Abs 1 SGB VII betreibt und der Verletzte beigeladen worden ist).

31

4. Die ausschließlich für das Revisionsverfahren zu treffende Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG. Insoweit ist auf den jeweiligen Rechtszug abzustellen. Da im Revisionsverfahren weder die Revisionsklägerin noch die Beklagte zu den in § 183 SGG im Einzelnen genannten Personen gehört, für die Kostenfreiheit hinsichtlich der Gerichtskosten bestünde, folgt die Kostenlast der Revisionsklägerin aus deren Unterliegen(§ 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO).

32

Der Senat hatte keine Veranlassung, die Kostenentscheidung des LSG abzuändern, weil die Revisionsklägerin als nicht kostenprivilegierte Person am Berufungsverfahren beteiligt gewesen ist und bei isolierter Betrachtung des Streitverhältnisses zwischen ihr und der Beklagten eine Kostenentscheidung gemäß § 197a SGG zu treffen gewesen wäre. Denn der Senat hat bereits entschieden, dass die Vorschrift des § 197a SGG nicht eingreift, wenn - wie hier im Berufungsverfahren - außer dem kostenrechtlich nicht begünstigten Beteiligten (der Revisionsklägerin) noch eine weitere, zum Kreis der Verletzten, Leistungsempfänger oder Behinderten zählende Person - hier die Verletzte - beteiligt war. In einem solchen Fall gilt für alle Beteiligten des betreffenden Rechtszugs einheitlich das Kostenregime der §§ 184 bis 195 SGG mit der Folge, dass sich die zugunsten des einen Beteiligten bestehende Kostenfreiheit auf den anderen, nicht privilegierten Beteiligten - hier also die Revisionsklägerin - erstreckt(vgl BSG Beschluss vom 29.5.2006 - B 2 U 391/05 B - SozR 4-1500 § 193 Nr 3).

33

5. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm § 52 Abs 1 und 2 und § 47 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Nach § 52 Abs 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs 3 GKG). Der Antrag der Revisionsklägerin zielt auf die Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls unter Aufhebung der Urteile des LSG und des SG sowie der sozialverwaltungsbehördlichen Entscheidungen. Da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, hält der Senat die Festsetzung des Auffangstreitwertes in Höhe von 5000 € für geboten (vgl § 52 Abs 2 GKG; vgl zur Festsetzung des Streitwertes in Höhe des Auffangstreitwertes auch BSG Urteil vom 26.6.2007 - B 2 U 35/06 R - UV-Recht Aktuell 2007, 1455 f).

Tenor

I.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.03.2014 wird zurückgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Punkt II des Entscheidungssatzes des oben genannten Urteils wird entsprechend abgeändert.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein von der Beigeladenen am 23.01.2011 erlittener Unfall unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.

Die Kläger schlossen mit der Beigeladenen am 15.12.2010 einen Pferdeeinstellungsvertrag (im Folgenden: Vertrag). Mit diesem wurde unter anderem geregelt, dass sich die Beigeladene und deren Ehemann verpflichten, dem Pferd der Kläger namens P. für einen Versorgungs- und Futterkostenpreis von monatlich 220,00 € eine Box zur Verfügung zu stellen und die Versorgung und Betreuung des Pferdes zu übernehmen.

Am 23.01.2011 wurde die Beigeladene durch das Pferd der Kläger schwer verletzt. Es schlug auf dem Weg in die Box unvermittelt aus und traf die Beigeladene am Kopf. Die Beigeladene macht deswegen gegenüber dem Kläger zu 1) vor dem Landgericht B-Stadt (LG) Schadensersatzansprüche geltend. Das LG setzte im Hinblick auf eine mögliche Haftungsbeschränkung das Verfahren aus. Die Beklagte sollte zunächst entscheiden, ob es sich bei dem Ereignis vom 23.01.2011 um einen Arbeitsunfall der Beigeladenen handele.

Mit Bescheid vom 25.04.2012 (Widerspruchsbescheid vom 08.08.2012) lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 23.01.2011 als Arbeitsunfall ab. Es bestehe weder ein Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch - SGB - VII noch nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII. Die Beigeladene sei zum Zeitpunkt des Unfalles aufgrund eines Tierbetreuungsvertrages tätig gewesen, bei dem es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) handele. Bei einer derartigen Fallgestaltung sei ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII nicht anzuerkennen. Die Beigeladene und die Kläger hätten sich als gleichrangige Vertragspartner gegenübergestanden.

Dagegen haben die Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Mit Urteil vom 27. März 2014 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Beigeladene habe am 23.01.2011 keinen Arbeitsunfall im Sinne des SGB VII erlitten. Sie habe zum Unfallzeitpunkt nicht zum Kreis der versicherten Personen gehört. Sie sei keine Beschäftigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gewesen. Es fehle auch an einer arbeitnehmerähnlichen Handlungstendenz. Die Beigeladene sei im Rahmen des mit den Klägern geschlossenen Pferdeeinstellungsvertrages tätig gewesen. Sie sei daher zum Unfallzeitpunkt nicht wie eine Arbeitnehmerin, sondern wie eine Unternehmerin tätig gewesen.

Dagegen haben die Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt und ausgeführt, die Beigeladene sei im Interesse der Kläger und nicht im Eigeninteresse tätig geworden. Der Pferdeeinstellungsvertrag sei mutmaßlich nicht tatsächlich gelebt worden. Die Betreuung des Pferdes habe unentgeltlich erfolgen sollen, lediglich das Futter sei zu bezahlen gewesen. Das unentgeltliche Einstellen des Pferdes habe dem Willen der Kläger entsprochen und habe für diese einen wirtschaftlichen Wert gehabt. Die Kläger vertreten die Auffassung, die Tätigkeit der Beigeladenen zum Unfallzeitpunkt stelle eine auf ein fremdes Unternehmen gerichtete Tätigkeit dar. Die Beigeladene sei zum Zeitpunkt des Unfalls als eine Wie-Beschäftigte tätig geworden.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.03.2014 und den Bescheid vom 25.04.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Unfall der Beigeladenen vom 23.01.2011 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.03.2014 zurückzuweisen.

Die Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und der Akte der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Berufung der Kläger ist aber nicht begründet, weil das SG die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen hat. Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen.

Die von den Klägern als potentiell Haftungsbeschränkten erhobene Klage war zulässig. Gemäß § 109 S. 1 SGB VII können Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist und gegen die Versicherte Schadenersatzforderungen erheben, statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz betreiben. Es handelt sich um eine Verfahrens- bzw. Prozessstandschaft (BSG vom 29.11.2011, B 2 U 27/10 R Rn. 19). Berechtigt sind Personen, die - wie hier die Kläger - bei Vorliegen eines Versicherungsfalls Haftungsbeschränkung nach §§ 104 bis 107 geltend machen können. Es genügt, dass sie sich auf diese Haftungsbeschränkung berufen (BSG Urt. v. 29.11.2011, B 2 U 27/10 R Rn. 18, 19). Sie müssen nur tatsächlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden (Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht 82. EL 2014 Rn. 6). Die Kläger werden von der Beigeladenen in Anspruch genommen, und zwar per Klage vor dem LG.

Die Klage war aber unbegründet. Denn die Beigeladene gehörte nicht zum versicherten Personenkreis (§ 2 SGB VII), woran auch die von den Klägern begehrte Feststellung eines Arbeitsunfalls scheitert.

1. Die Beigeladene war nicht als Beschäftigte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert.

Der Begriff des Beschäftigten ist im Wesentlichen deckungsgleich mit der entsprechenden Definition des allgemeinen Sozialversicherungsrechts in § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Ob zwischen zwei Personen ein Beschäftigungsverhältnis (Arbeitsverhältnis) im Sinne der Sozialversicherung besteht, hängt insbesondere nicht von der gewählten Bezeichnung oder der rechtlichen Einordnung durch die Beteiligten ab. Maßgebend ist vielmehr das sich aus der tatsächlichen Gestaltung der Beziehungen ergebende Gesamtbild (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 20.01.1977, 8 RU 38/76 juris Rn. 8). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers, § 7 Abs. 1 S 2 SGB IV. Es hat stets eine wertende Betrachtung des Einzelfalls zu erfolgen, wobei das wesentliche Merkmal die „persönliche Abhängigkeit“ darstellt, die wiederum vor allem in der Weisungsgebundenheit zum Ausdruck kommt (vgl. BSG, Urteil vom 19.08.2003, B 2 U 38/02 R juris Rn. 23 m. w. N.).

Unter Zugrundelegung dieser Vorschriften und rechtlichen Grundsätze liegt keine Beschäftigung der Beigeladenen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII vor.

Ein Arbeitsvertrag zwischen den Klägern und der Beigeladenen bestand nicht. Im Hinblick auf die Art der geschuldeten Tätigkeiten - artgerechte Versorgung und Betreuung des eingestellten Pferdes durch Einstreuen und Entmisten, Fütterung und Tränken und mindestens einmal täglichen Freilauf (vgl. Punkt 1 und 2 des Vertrags) - bestand für den Abschluss eines Arbeitsvertrages auch überhaupt kein einleuchtender Grund.

Auch sonstige für eine Beschäftigung oder für ein Arbeitsverhältnis typische Merkmale sind nicht erfüllt. Es lag keine persönliche Abhängigkeit der Beigeladenen von den Klägern vor, insbesondere war sie den Klägern gegenüber nicht weisungsgebunden hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit, und auch nicht verpflichtet, ihre Arbeitskraft den Klägern zur Verfügung zu stellen. Die Bestimmung des Zeitpunkts der Arbeit, insbesondere den Zeitpunkt des täglichen Auslaufs, lag im Ermessen der Beigeladenen. Dies bestätigen auch die Ausführungen der Klägerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Danach bestimmte allein die Beigeladene, wann und wie oft das eingestellte Pferd P. rausgelassen und gefüttert wurde. Die Tierbetreuung erfolgte im Zusammenhang mit der Betreuung der eigenen Tiere der Beigeladenen; bei einer solchen gemeinsamen Betreuung ereignete sich auch der Unfall. Es stand ihr insbesondere frei, die geschuldeten Tätigkeiten von Dritten erledigen zu lassen. Nach den eigenen Angaben der Kläger (Schreiben vom 23.12.2011) und nach Punkt 15 des Vertrags war insbesondere die Tochter der Kläger zu einer nach Bedarf mündlich abzusprechenden, regelmäßigen Stallhilfe verpflichtet.

Gegen eine Weisungsgebundenheit der Beigeladenen sprechen auch die Umstände, die die Tätigkeit als Gefälligkeit erscheinen lassen. Für einen Gefälligkeitsdienst spricht, dass Beigeladene und Kläger Nachbarn waren und die Beigeladene die Pferdeversorgung nur hobbymäßig machte; sie ist selbstständige Musiklehrerin und hat nebenbei zwei eigene Pferde. Kläger und Beigeladene gingen, wie der Hinweis in Punkt 18 des Vertrags zeigt, auch übereinstimmend davon aus, dass die Anlage der Beigeladenen keinen „Pensionsbetrieb im wirtschaftlichen bzw. gewerblichen Sinne darstellt“. Das Pferd sollte „ausschließlich auf Gefahr des Eigentümers“ (Vertrag, Punkt 10), also der Kläger, stehen, es war durch diese versichert (Vertrag Punkt 7) und nicht durch die Beigeladene (Vertrag Punkt 11). Tierärztliche Versorgung sollte auf Kosten der Kläger erfolgen (Vertrag Punkt 13). Ferner hatten die Tätigkeiten der Beigeladenen nur einen sehr geringen Umfang. Dementsprechend betrugen die finanziellen Zuwendungen auch nur monatlich 220,00 € in Form von Versorgungs- und Futterkosten. Auch die Kläger gehen im Übrigen davon aus, dass lediglich das Futter bezahlt werden sollte.

Die Beigeladene war auch nicht in einen „Betrieb“ der Kläger eingegliedert. Der Beigeladenen gehörten die für die zu verrichtenden Tätigkeiten erforderlichen Arbeitsmittel, ebenso die Box, in der das Pferd stand. Die Beigeladene hat entgegen der Annahme der Versicherungskammer Bayern im Schreiben vom 29.08.2011 und der Auffassung der Kläger (vgl. Schreiben vom 25.06.2012: „private Reittierhaltung der Familie P.“) mit der unfallbringenden Tätigkeit kein Unternehmen der Kläger unterstützt. Umgekehrt sollte die Tochter der Kläger die Beigeladene unterstützen. Auf die Bezeichnung durch die Beteiligten kommt es ohnehin nicht an. Es war auch keine Meldung zur Sozialversicherung erfolgt. Dass die Beigeladene etwa einen Urlaubsanspruch oder einen Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall gehabt hätte, wird von den Klägern selbst nicht behauptet. Umstände, die hierfür sprechen, sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Beigeladene hatte - wie bereits oben erwähnt - auch keine festen Bezüge im Sinne einer regelmäßigen Vergütung; dies wird auch von den Klägern selbst nicht behauptet. Gezahlt wurden - wie bereits ausgeführt - nur einen Versorgungs- und Futterkostenpreis von monatlich 220,00 €; dabei handelt es sich offensichtlich nicht um eine Gegenleistung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses.

Nach alledem bestand kein Versicherungsschutz der Beigeladenen als Beschäftigte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII.

2. Entgegen der Auffassung der Kläger bestand auch kein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII. Die Beigeladene wurde nicht wie ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherter tätig.

Nach § 2 Abs. 2 SGB VII sind in der Unfallversicherung versichert Personen, die wie ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherter tätig werden. Die Frage, ob eine Person „wie ein Beschäftigter“ tätig geworden ist, richtet sich nach dem Wortlaut der Formulierung im Kern nach den Kriterien für eine Beschäftigung. § 2 Abs. 2 SGB VII will jedoch Versicherungsschutz auch auf Tätigkeiten erstrecken, die zwar nicht sämtliche Merkmale eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses aufweisen, in ihrer Grundstruktur aber einer abhängigen Beschäftigung ähneln. Voraussetzung ist, dass eine ernstliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert vorliegt, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen, die einem fremden Unternehmen dienen soll (Handlungstendenz) und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht, und zwar unter solchen Umständen, die einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich sind und nicht auf einer Sonderbeziehung beruhen (st. Rspr: vgl. z. B. BSG, Urteil vom 13.08.2002, B 2 U 29/01 R und B 2 U 33/01; vom 31.05.2005, B 2 U 35/04 R; vom 05.07.2005, B 2 U 22/04 R; vom 31.05.2005, B 2 U 35/04 R; LSG Bayern vom 28.05.2008, L 2 U 28/08; vom 29.07.2009, L 17 U 350/06; Niedermeyer, NZS 2010, 312, 313 f).

Für die Abgrenzung zwischen einer Tätigkeit als arbeitnehmerähnlicher Wie-Beschäftigter und einer unternehmerähnlichen Tätigkeit ist von der Abgrenzung zwischen Beschäftigtem und Unternehmer auszugehen. Hiervon sind jedoch gewisse Abstriche zu machen, weil nur eine arbeitnehmerähnliche Beschäftigung und eine unternehmerähnliche Tätigkeit gegenüberzustellen sind. Dabei ist zu beachten, dass bei einer Tätigkeit als Wie-Beschäftigter i. S. des § 2 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nicht alle Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses und bei einer unternehmerähnlichen Tätigkeit nicht alle Merkmale eines Unternehmers erfüllt sein müssen. Entscheidend ist vielmehr, ob nach dem Gesamtbild die Tätigkeit wie von einem Beschäftigten oder einem Unternehmer ausgeübt wurde (BSG vom 17.03.1992, 2 RU 22/91, SozR 3-2200 § 539 Nr. 16 - Kfz-Mechaniker). So braucht bei einer Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmen nicht vorzuliegen, und für ein Unternehmen ist weder ein Geschäftsbetrieb noch eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit erforderlich (BSG, Urteil vom 10.03.1994, 2 RU 20/93; vgl. auch BSG, Urteil vom 27.10.1987, 2 RU 9/87).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist vorliegend eine „Wie - Beschäftigung“ im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VII zu verneinen und mit dem SG eine unternehmerähnliche Tätigkeit zu bejahen. Die Beigeladene hat die Tätigkeiten nicht wie eine Beschäftigte, sondern wie eine Unternehmerin erbracht. Sie versorgte das Pferd in eigener Verantwortung und war dabei nicht an Weisungen gebunden. Sie hat auch kein Unternehmen der Kläger unterstützt. Die für die zu verrichtenden Tätigkeiten erforderlichen Arbeitsmittel, ebenso die Box, in der das Pferd stand, gehörten der Beigeladenen selbst. Bei ihrer unternehmerähnlichen Tätigkeit wurde sie von der Klägerin zu 2) unterstützt. Diese hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt, der Beigeladenen öfter mal beim Ausmisten und bei anderen Versorgungstätigkeiten geholfen zu haben. Die Beigeladene übte die Tätigkeit in freier planerischer Gestaltung aus. Auch dies wird durch die Angaben der Klägerin zu 2) belegt, die in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, wann und wie oft die Pferde, also auch das eingestellte Pferd P., rausgelassen wurden und wann die Pferde gefüttert wurden, habe allein die Beigeladene bestimmt. Für eine Weisungsgebundenheit der Beigeladenen oder deren Eingliederung in einen Betrieb der Kläger lassen sich auch sonst keine Gesichtspunkte finden. Auf das Fehlen einer direkten Bezahlung in Geld kommt es nicht an (BSG, Urteil vom 31.05.2005, B 2 U 35/04 R juris Rn. 17 m. w. N.). Die Beigeladene übte die Tätigkeit mithin nach dem Gesamtbild wie ein Unternehmer aus.

3. Die auf § 197 a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beruhende Kostenentscheidung folgt aus dem Umstand, dass die Klage in beiden Instanzen ohne Erfolg blieb. Das SG hat in den Entscheidungsgründen zutreffende Ausführungen zur Kostenentscheidung gemacht (siehe S. 5 des Urteils), dem aber im Entscheidungssatz nicht Rechnung getragen. Daher war der Tenor des erstinstanzlichen Urteils insoweit entsprechend abzuändern.

Da weder die Kläger noch die beklagte Berufsgenossenschaft zu dem Personenkreis des § 183 SGG gehören, liegt bei der gebotenen isolierten Betrachtung nur dieser Beteiligter ein Anwendungsfall des § 197a SGG vor (BSG, Beschluss vom 29.05.2006, B 2 U 391/05 B, SozR 4-1500 § 193 Nr. 3, SozR 4-1500 § 197a Nr. 3, Rn. 15). Der Fall, dass außer dem kostenrechtlich nicht begünstigten Beteiligten, hier den Klägern, noch ein weiterer, potenziell zum Kreis der Versicherten zählender Beteiligter, hier die Beigeladene, Rechtsmittel einlegt - in einem solchen Fall würde für alle Beteiligten des betreffenden Rechtszugs einheitlich das Kostenregime der §§ 184 bis 195 SGG gelten, BSGvom 29.05.2006, B 2 U 391/05 B juris Rn. 18; BSG vom 29.11.2011, B 2 U 27/10 R juris Rn. 32 - liegt nicht vor, so dass unter keinem Gesichtspunkt Gerichtskostenfreiheit in Betracht kommt. Über die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen war gesondert zu entscheiden, §§ 197 a Abs. 1 S. 1 3. Halbsatz SGG; 162 Abs. 3 VwGO. Sie waren den Klägern aufzuerlegen, da die Beigeladene, auch wenn sie selbst keinen Antrag gestellt hat, zusammen mit der Beklagten obsiegt hat, was insbesondere im anhängigen zivilgerichtlichen Verfahren bedeutsam werden kann. Die Kostenauferlegung entspricht nach Auffassung des Senats auch der Billigkeit (vgl. zu § 163 Abs. 3 VwGO Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 197 a Rn. 28 f).

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG), sind nicht ersichtlich.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist und gegen die Versicherte, ihre Angehörigen und Hinterbliebene Schadenersatzforderungen erheben, können statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz betreiben. Der Ablauf von Fristen, die ohne ihr Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen sie; dies gilt nicht, soweit diese Personen das Verfahren selbst betreiben.

(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Satz 1 gilt entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind. § 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind. Soweit nach Satz 1 eine Haftung ausgeschlossen ist, werden die Unternehmer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen. Für die Berechnung von Geldleistungen gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. Geldleistungen werden jedoch nur bis zur Höhe eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs erbracht.

(1) In den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Unternehmen gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht

1.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten untereinander,
2.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten gegenüber den Betriebsangehörigen desselben Unternehmens,
3.
der Betriebsangehörigen desselben Unternehmens gegenüber den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten.

(2) Im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 17 gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht

1.
der Pflegebedürftigen gegenüber den Pflegepersonen,
2.
der Pflegepersonen gegenüber den Pflegebedürftigen,
3.
der Pflegepersonen desselben Pflegebedürftigen untereinander.

(3) Wirken Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder Unternehmen des Zivilschutzes zusammen oder verrichten Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte, gelten die §§ 104 und 105 für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander.

(4) Die §§ 104 und 105 gelten ferner für die Ersatzpflicht von Betriebsangehörigen gegenüber den nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Versicherten.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Satz 1 gilt entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind. § 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind. Soweit nach Satz 1 eine Haftung ausgeschlossen ist, werden die Unternehmer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen. Für die Berechnung von Geldleistungen gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. Geldleistungen werden jedoch nur bis zur Höhe eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs erbracht.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) In den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Unternehmen gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht

1.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten untereinander,
2.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten gegenüber den Betriebsangehörigen desselben Unternehmens,
3.
der Betriebsangehörigen desselben Unternehmens gegenüber den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten.

(2) Im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 17 gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht

1.
der Pflegebedürftigen gegenüber den Pflegepersonen,
2.
der Pflegepersonen gegenüber den Pflegebedürftigen,
3.
der Pflegepersonen desselben Pflegebedürftigen untereinander.

(3) Wirken Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder Unternehmen des Zivilschutzes zusammen oder verrichten Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte, gelten die §§ 104 und 105 für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander.

(4) Die §§ 104 und 105 gelten ferner für die Ersatzpflicht von Betriebsangehörigen gegenüber den nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Versicherten.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist und gegen die Versicherte, ihre Angehörigen und Hinterbliebene Schadenersatzforderungen erheben, können statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz betreiben. Der Ablauf von Fristen, die ohne ihr Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen sie; dies gilt nicht, soweit diese Personen das Verfahren selbst betreiben.

(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Satz 1 gilt entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind. § 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind. Soweit nach Satz 1 eine Haftung ausgeschlossen ist, werden die Unternehmer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen. Für die Berechnung von Geldleistungen gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. Geldleistungen werden jedoch nur bis zur Höhe eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs erbracht.

(1) In den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Unternehmen gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht

1.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten untereinander,
2.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten gegenüber den Betriebsangehörigen desselben Unternehmens,
3.
der Betriebsangehörigen desselben Unternehmens gegenüber den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten.

(2) Im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 17 gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht

1.
der Pflegebedürftigen gegenüber den Pflegepersonen,
2.
der Pflegepersonen gegenüber den Pflegebedürftigen,
3.
der Pflegepersonen desselben Pflegebedürftigen untereinander.

(3) Wirken Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder Unternehmen des Zivilschutzes zusammen oder verrichten Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte, gelten die §§ 104 und 105 für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander.

(4) Die §§ 104 und 105 gelten ferner für die Ersatzpflicht von Betriebsangehörigen gegenüber den nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Versicherten.

Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist und gegen die Versicherte, ihre Angehörigen und Hinterbliebene Schadenersatzforderungen erheben, können statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz betreiben. Der Ablauf von Fristen, die ohne ihr Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen sie; dies gilt nicht, soweit diese Personen das Verfahren selbst betreiben.

(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Satz 1 gilt entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind. § 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind. Soweit nach Satz 1 eine Haftung ausgeschlossen ist, werden die Unternehmer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen. Für die Berechnung von Geldleistungen gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. Geldleistungen werden jedoch nur bis zur Höhe eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs erbracht.

(1) In den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Unternehmen gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht

1.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten untereinander,
2.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten gegenüber den Betriebsangehörigen desselben Unternehmens,
3.
der Betriebsangehörigen desselben Unternehmens gegenüber den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten.

(2) Im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 17 gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht

1.
der Pflegebedürftigen gegenüber den Pflegepersonen,
2.
der Pflegepersonen gegenüber den Pflegebedürftigen,
3.
der Pflegepersonen desselben Pflegebedürftigen untereinander.

(3) Wirken Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder Unternehmen des Zivilschutzes zusammen oder verrichten Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte, gelten die §§ 104 und 105 für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander.

(4) Die §§ 104 und 105 gelten ferner für die Ersatzpflicht von Betriebsangehörigen gegenüber den nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Versicherten.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist und gegen die Versicherte, ihre Angehörigen und Hinterbliebene Schadenersatzforderungen erheben, können statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz betreiben. Der Ablauf von Fristen, die ohne ihr Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen sie; dies gilt nicht, soweit diese Personen das Verfahren selbst betreiben.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).