Bundessozialgericht Beschluss, 02. Sept. 2014 - B 9 V 17/14 B

bei uns veröffentlicht am02.09.2014

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwältin L aus
B beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Februar 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 5.2.2014 hat das LSG Rheinland-Pfalz einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt und Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten beantragt. Zur Begründung macht sie geltend, das Urteil beruhe auf einem Verfahrensmangel, weil es unzureichende tatsächliche Feststellungen enthalte. Gerügt werde insbesondere die Verletzung von § 128 Abs 1 S 2 SGG.

3

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist hier nicht der Fall. Die von ihrer Prozessbevollmächtigten begründete Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

4

Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil kein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

5

Die von der Beschwerde behaupteten Verfahrensmängel sind nicht hinreichend dargelegt.

6

Die von der Beschwerde gerügte Verletzung von § 128 Abs 1 S 2 SGG ist nicht hinreichend dargelegt. Nach dieser Vorschrift sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Eine Rüge der Verletzung der Norm mit der Nichtzulassungsbeschwerde setzt die Darlegung voraus, dass, ausgehend von der Rechtsauffassung des LSG, wesentliche entscheidungserhebliche Gesichtspunkte, insbesondere die Tatsachenfeststellungen, in den Entscheidungsgründen nicht behandelt worden sind (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 128 RdNr 18). Eine solche Darlegung enthält die Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Denn sie wirft dem LSG nicht vor, bestimmte Tatsachenfeststellungen überhaupt nicht behandelt zu haben, sondern meint vielmehr, das LSG habe Tatsachen unrichtig festgestellt und in seinem Urteil falsch gewürdigt.

7

Soweit die Klägerin ihre Beschwerde deshalb darauf stützen will, der Tatbestand des Urteils enthalte falsche Feststellungen über den Verfasser eines bestimmten Schriftsatzes, übersieht sie, dass Unrichtigkeiten des Tatbestandes mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht als Verfahrensfehler geltend gemacht werden können. Vielmehr muss der Beteiligte, der Nachteile aus einer Unrichtigkeit im Tatbestand befürchtet, statt einer Verfahrensrüge mit der Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Tatbestandsberichtigungsantrag stellen (Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 768 unter Hinweis auf BVerwG Urteil vom 16.10.1984 - 9 C 67/83 - Juris sowie BGH Beschluss vom 22.09.2008 - II ZR 235/07 - Juris; vgl auch BSG SozR 4-1500 § 140 Nr 1). Die Klägerin hat nicht vorgetragen, rechtzeitig innerhalb der Frist von § 139 Abs 1 SGG einen solchen Antrag auf Tatbestandsberichtigung gestellt zu haben.

8

Indem die Beschwerde darüber hinaus geltend macht, die Begründung des angefochtenen Urteils entspreche nicht den Feststellungen eines vom LSG darin zitierten rechtsmedizinischen Gutachtens aus dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und lasse vermuten, das Gericht habe dieses Gutachten gar nicht zur Kenntnis genommen, so wendet sie sich in der Sache gegen die Beweiswürdigung des LSG und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen. Damit kann die Beschwerde nicht durchdringen. Denn nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann sie den geltend gemachten Verfahrensmangel von vornherein nicht auf eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung aus § 128 Abs 1 S 1 SGG stützen.

9

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

10

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

11

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Urteilsbesprechung zu Bundessozialgericht Beschluss, 02. Sept. 2014 - B 9 V 17/14 B

Urteilsbesprechungen zu Bundessozialgericht Beschluss, 02. Sept. 2014 - B 9 V 17/14 B

Referenzen - Gesetze

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160a


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder
Bundessozialgericht Beschluss, 02. Sept. 2014 - B 9 V 17/14 B zitiert 9 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 73a


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 128


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 169


Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 139


(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden. (2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschlu

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Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Sept. 2008 - II ZR 235/07

bei uns veröffentlicht am 22.09.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 235/07 vom 22. September 2008 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Caliebe, Dr. Reichart u

Referenzen

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 235/07
vom
22. September 2008
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. September 2008
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,
Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher

beschlossen:
Die Beschwerden der Klägerinnen zu 5, 10 und 11 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. September 2007 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 5 52 %, die Klägerin zu 10 20 % und die Klägerin zu 11 28 %. Die Klägerin zu 5 trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und 3. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 tragen die Klägerin zu 5 27 %, die Klägerin zu 10 30 % und die Klägerin zu 11 43 %. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten werden der Klägerin zu 5 zu 42 %, der Klägerin zu 10 zu 24 % und der Klägerin zu 11 zu 34 % auferlegt. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerinnen zu 5, 10 und 11 selbst.

Gründe:

1
I. Die Nichtzulassungsbeschwerden der Klägerinnen zu 5, 10 und 11 sind unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechts- streit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat auch die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
2
II. Das Berufungsurteil wird entgegen der Ansicht der Klägerinnen bereits von der revisionsrechtlich einwandfreien Primärbegründung des Berufungsgerichts getragen, dass sämtliche von diesen Klägerinnen geltend gemachten Ersatzansprüche jedenfalls verjährt sind.
3
1. Die hierzu getroffenen tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts , das im Wesentlichen auf die einwandfreien diesbezüglichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteils Bezug nimmt, beruhen entgegen der Ansicht der Klägerinnen nicht auf zulassungsrelevanten, das rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG betreffenden Verfahrensfehlern.
4
a) Zwar haben die Klägerinnen - wie sie geltend machen - mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 4. September 2007 vortragen lassen, dass "den Klägerinnen und Zedenten die beklagtenseits herangezogene Medienberichterstattung über die Anklageerhebung nicht bekannt" gewesen sei; so sei ihnen im Oktober 2001 weder bekannt gewesen, dass die Staatsanwaltschaft im Jahr 2000 irgendwelche Vorgänge bei der Beklagten zu 1 untersucht habe, noch hätten sie als "juristisch ungebildete Laien" gewusst, dass das "Ermittlungsverfahren abgeschlossen" gewesen sei.
5
Hierauf lässt sich jedoch der - von den Klägerinnen insoweit geltend gemachte - Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Variante ZPO nicht stützen, weil die Klägerinnen die ihrem Vorbringen entgegenstehenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht - wie es geboten gewesen wäre - mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag (§ 320 ZPO) angegriffen ha- ben und nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine Richtigstellung des Tatbestandes nicht mit Hilfe einer Verfahrensrüge durchgesetzt werden kann (vgl. nur: Senatsurteil vom 2. Juli 2007 - II ZR 111/05, ZIP 2007, 1942 Tz. 24 m.w.Nachw.). Hieran ändert nichts, dass die betreffenden Feststellungen des Berufungsgerichts in den Entscheidungsgründen seines Urteils enthalten sind, da zum Tatbestand insbesondere auch das in den Entscheidungsgründen wiedergegebene tatsächliche Vorbringen gehört (BGH, Urt. v. 29. April 1993 - IX ZR 215/92, ZIP 1993, 930, 931). Da es an einer Berichtigung des Tatbestandes nach § 320 ZPO fehlt, sind die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts für das weitere Verfahren bindend (§ 314 ZPO).
6
b) Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Berufungsgericht auch nicht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG den Vortrag der Klägerin übergangen, dass weder in der Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft noch in Medienberichten über die Anklageerhebung die jeweiligen Adhoc -Mitteilungen erwähnt würden, auf die die Klägerinnen ihre Schadensersatzansprüche stützten und dass hieraus im Übrigen auch keine Kenntnis aller anspruchsbegründenden Tatsachen habe gewonnen werden können.
7
Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen - wenn auch knapp - gewürdigt , indem es ausführt, dass der Umstand, dass die Klägerinnen bzw. die Zedenten aufgrund der Presseberichterstattung über die Anklageerhebung nicht alle Einzelheiten gekannt hätten, nichts daran ändere, dass sie spätestens seit Herbst 2001 "von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt" hätten. Die vom Berufungsgericht ausdrücklich in Bezug genommenen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichtsurteils enthalten - unter B. I 4 b, B. 2.3 sowie B. III der Entscheidungsgründe (LGU 18 ff.) - nähere Einzelheiten hinsichtlich der insoweit erforderlichen Kenntniserlangung. Für die Kenntnis im Sinne von § 852 BGB a.F. genügt insbesondere, dass nach der Überzeugung des Tatrichters der Anspruchsberechtigte den Hergang der Schädigung in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt Anhaltspunkte für eine Ersatzpflicht des Verantwortlichen bietet (BGH, Urt. v. 29. Juni 1989 - III ZR 92/87, WM 1989, 1822, 1826).
8
2. Entgegen der Ansicht der Klägerinnen liegt auch nicht der Zulassungsgrund der Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr.2, 2. Variante ZPO) vor, weil das Berufungsgericht die Ansicht vertreten hat, die Verjährungsfrist beginne bereits mit Kenntnis von der Anklageerhebung.
9
a) Insoweit hat das Berufungsgericht keinen von höchstrichterlicher oder obergerichtlicher Rechtsprechung abweichenden, die Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt. Zwar kann der Verjährungsbeginn bei unübersichtlicher oder zweifelhafter Rechtslage wegen Rechtsunkenntnis hinausgeschoben sein. Das Berufungsgericht vertritt hier indessen aufgrund seiner vertretbaren Würdigung des vorliegenden Einzelfalls die Auffassung, dass - positive - Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen spätestens im Herbst 2001 im Zusammenhang mit der Kenntnis von der Anklageerhebung vorgelegen habe.
10
b) Es liegt auch keine zulassungsrelevante Divergenz des Berufungsurteils zur Rechtsprechung des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vor, weil eine derartige Abweichung begriffsnotwendig voraussetzt, dass die anders lautende Entscheidung bereits bei Erlass des angefochtenen Urteils existent war. Das war hier aber - wie auch die Beschwerde einräumt - nicht der Fall.
11
3. Im Hinblick auf die abweichende Beurteilung der Verjährungsfrage durch jenen 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München ist auch nicht etwa die Zulassung der Revision wegen Grundsatzbedeutung veranlasst.
12
Anders als die Beschwerde meint, stellt das Berufungsgericht im vorliegenden Fall nicht allein auf den Umstand der Anklageerhebung ab. Vielmehr ändert nach seiner Auffassung die Tatsache, dass die Klägerinnen bzw. die Zedenten aufgrund der Presseberichterstattung über die Anklageerhebung nicht alle Einzelheiten des Ermittlungsverfahrens gekannt hätten, nichts daran, dass sie spätestens im Herbst 2001 gemäß dem Gesetz "von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt" hatten. Nach den - von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen - tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts hatten die Klägerinnen/Zedenten die erforderliche Kenntnis "spätestens mit der Erhebung der Anklage gegen die Beklagten zu 2 und 3 vom 16. Oktober 2001 durch die Staatsanwaltschaft München I". Sie haben nämlich u.a. vorgetragen , dass die Beklagte zu 1 im Mai 2001 einen Geschäftsbericht vorgelegt habe, aus dem ihre finanzielle Belastung durch den "Formel-1-Einstieg" ersichtlich gewesen sei. Aufgrund dessen ist der Tatrichter zu der revisionsrechtlich einwandfreien Überzeugung gelangt, die Klägerinnen/Zedenten hätten bereits spätestens seit der Vorlage jenes Geschäftsberichts Kenntnis von der in der Ad-hoc-Mitteilung vom 22. März 2000 nicht angegebenen Option auf den Erwerb weiterer 25 %, sowie davon gehabt, dass die Beklagte zu 1 im Jahre 2000 statt eines Gewinns einen Verlust von 2,8 Milliarden DM erwirtschaft gehabt habe.
13
4. Soweit die Beschwerde in den Ausführungen des Berufungsgerichts zum Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist "spätestens im Herbst 2002" einen symptomatischen Rechtsfehler sieht, fehlt es bereits an der erforderlichen Relevanz für den behaupteten Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Dieser Angriff richtet sich lediglich gegen eine nicht entscheidungstragende Alternativerwägung des Berufungsgerichts, weil dieses - wie bereits erwähnt - auf der Grundlage der insoweit in Bezug genommenen, revisionsrechtlich einwandfreien Feststellungen des Landgerichts primär davon ausgegangen ist, dass die Klägerinnen bzw. die Zedenten schon früher - nämlich (spätestens) im Herbst 2001 - "von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt" hatten.
14
Unter Zugrundelegung dieser Feststellungen erweist sich die Primärerwägung , dass die Verjährung spätestens im Herbst 2001 begonnen habe, als zutreffend. Denn die Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. beginnt mit positiver Kenntnis des Geschädigten von dem Schaden, einschließlich des Schadenshergangs und des Schädigers (vgl. nur BGH, Urt. v. 10. April 1990 - VI ZR 174/89, VersR 1991, 1032). Nach dieser Vorschrift war bei Einreichung der Klage am 31. Dezember 2005 die Verjährung bereits vollendet.
15
III. Auf die Angriffe der Beschwerde gegen die weiteren Hilfserwägungen des Berufungsgerichts kommt es mangels Entscheidungserheblichkeit nicht mehr an.
16
IV. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
17
V. Streitwert: 207.058,06 € (Klägerin zu 5: 55.455,91 €; Klägerin zu 10: 62.300,00 €; Klägerin zu 11: 89.302,15€) Goette Kraemer Caliebe Reichart Drescher
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 09.11.2006 - 12 O 25580/05 -
OLG München, Entscheidung vom 17.09.2007 - 21 U 5658/06 -

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt.

(3) Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.