Bundessozialgericht Beschluss, 06. Apr. 2017 - B 9 V 89/16 B

ECLI:ECLI:DE:BSG:2017:060417BB9V8916B0
bei uns veröffentlicht am06.04.2017

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. November 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Der Kläger begehrt Beschädigtenversorgung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz, hilfsweise als Kann-Versorgung, wegen eines zerebralen Anfallsleidens und einer danach eingetretenen Entwicklungsretardierung als Folgen einer Schädigung durch die Impfung gegen Poliomyelitis mit dem Impfstoff "IPV-Virelon" am 7.7.1999, hilfsweise wegen einer Schädigung durch die Impfungen ab dem 21.1.1998.

2

Der am 10.9.1997 geborene Kläger beantragte am 17.6.2010 die Gewährung von Versorgung wegen Impfschäden nach dem IfSG, die er sämtlichst auf die Dreifachimpfung wegen "Diphterie, Tetanus, Polio" im Februar 1999 zurückführte. Dieser Antrag blieb nach Beiziehung umfangreichen Befundmaterials zur Krankengeschichte des Klägers sowie nach Einholung versorgungsärztlicher Stellungnahmen erfolglos, weil nicht mit der geforderten Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass ein Impfschaden eingetreten sei. Im anschließenden Klageverfahren hat das SG weitere Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte beigezogen und ein Gutachten von Prof. Dr. H., Leiter der Abteilung pädiatrische Neurologie, Entwicklungsneurologie und Sozialpädiatrie des Klinikums der L.-Universität M. eingeholt. Auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG hat das SG ferner ein Gutachten von Dr. Ha. nach Aktenlage eingeholt nebst einer ergänzenden Stellungnahme von Prof. Dr. H. Sodann hat das SG die Klage abgewiesen, weil keine der beim Kläger durchgeführten Impfungen den aktuellen gesundheitlichen Zustand mit Wahrscheinlichkeit verursacht habe (Urteil vom 22.7.2015). Das LSG hat nach ergänzender Befragung von Dr. Ha. die Berufung ebenfalls zurückgewiesen, weil der Kläger keinen Anspruch auf Beschädigtenrente und Heilbehandlung wegen der im Zeitraum vom 21.1.1998 bis 7.7.1999 durchgeführten Impfungen gegen Hib, Diphterie, Tetanus und Poliomyelitis mit den Impfstoffen "PedvaxHIB", "Hib-Vaccinol", "Hib-DT", "DT-Impfstoff Behring für Kinder" und "IPV-Virelon" habe. Durch die verwendeten Impfstoffe habe der Kläger weder eine über die übliche Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigung, also eine Impfkomplikation, noch eine sonstige Gesundheitsstörung, also einen Impfschaden, erlitten. Keine der beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen sei unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers und seiner Mutter im gesamten Verfahren, nach Auswertung der Befundunterlagen sowie der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. H. mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf mindestens eine der Versorgungsmaßnahmen zurückzuführen. Demgegenüber überzeuge das weitgehend abweichende Gutachten des Sachverständigen Dr. Ha. den Senat einzig, soweit er die Hyperkyphose der Wirbelsäule nicht in einen Ursachenzusammenhang mit den streitgegenständlichen Impfungen gebracht habe. Es bestehe des Weiteren kein Recht auf die hilfsweise beanspruchte Kann-Versorgung, weil nach den überzeugenden Ausführungen von Prof. Dr. H. nach dem allgemeinen wissenschaftlichen Kenntnisstand keine der beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen Folgen der Impfungen gegen Hib, Diphterie, Tetanus und Poliomyelitis im Zeitraum vom 21.1.1998 bis 7.7.1999 seien und die Wahrscheinlichkeit nicht allein deshalb nicht gegeben sei, weil über die Ursache der Leiden in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit bestehe. Die demgegenüber von Dr. Ha. wiedergegebenen Meinungen stellten nicht mehr als wissenschaftliche Einzelmeinungen dar, losgelöst von der konkreten Impfung und der konkreten Erkrankung, woraus noch keine Ungewissheit gemäß § 61 S 2 IfSG abzuleiten sei. Vor diesem Hintergrund sei dem Hilfsantrag, Dr. Ha. mündlich zu hören, nicht stattzugeben. Denn es sei vorliegend nicht erkennbar, dass eine mündliche Befragung von Dr. Ha. einen über die Wiederholung seiner bereits getätigten schriftlichen Äußerungen hinausgehenden Mehrwert hätte. Der Kläger habe diesen auch nicht konkret aufgezeigt, was aber angesichts des Umstandes, dass beide gerichtlichen Sachverständigen ergänzend angehört worden seien, erforderlich und zu erwarten gewesen wäre. Darüber hinaus habe der Senat auch sonst keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen gehabt, zumal der Kläger keinen Beweisantrag in prozessordnungsgerechter Weise gestellt habe. Es sei weder ein Beweisthema angegeben noch umrissen worden, was die Beweisaufnahme ergeben solle. Auch bestehe keine Verpflichtung zur Einholung eines sog "Obergutachtens". Lägen mehrere Gutachten oder fachkundige Angaben vor, sei das Tatsachengericht nur dann zu weiteren Beweiserhebungen verpflichtet, wenn diese grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthielten, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgingen oder es Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde der sie erstellenden bzw tätigenden Personen gäbe. Derartige Umstände habe der Kläger weder hinreichend vorgetragen, noch seien diese ersichtlich (Urteil vom 17.11.2016).

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe ihm nicht ausreichendes rechtliches Gehör gewährt und weitere Verfahrensfehler begangen.

4

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil weder eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (1.) noch der geltend gemachte Gehörsverstoß (2.) ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

5

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG, ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht, auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

6

Soweit - wie vorliegend - Verstöße gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt werden, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1.) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2.) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3.) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4.) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5.) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

7

Die Beschwerde hat es bereits versäumt, einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag zu bezeichnen. Zwar hat der Kläger mit der Beschwerde ua vorgetragen, im Termin zur mündlichen Verhandlung hilfsweise beantragt zu haben, Dr. Ha. mündlich anzuhören. Hierzu habe er bereits mit Schriftsatz vom 7.9.2016 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Dr. Ha. zu einem wahrscheinlichen kausalen Zusammenhang zwischen der Verabreichung von aluminiumhydroxidhaltigen Impfstoffen und Thiomersal einerseits und dem Auftreten einer epileptischen Erkrankung andererseits Stellung nehmen möge, wobei insbesondere die Erläuterung der Frage von Bedeutung sei, ob und ggf auf welche Weise diese Stoffe geeignet seien, eine Hirnschädigung hervorzurufen. In diesem Zusammenhang sei auf die ergänzende Stellungnahme des Dr. Ha. vom 15.8.2016 hinzuweisen. Mit diesen Ausführungen hat der Kläger indes keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag dargelegt. Dafür muss nicht nur die Stellung des Antrags, sondern auch aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte Beweis erhoben werden sollte. Merkmal eines substantiierten Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 mwN). Dafür ist die behauptete Tatsache möglichst präzise und bestimmt zu behaupten und zumindest hypothetisch zu umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben hätte. Nur dies versetzt die Vorinstanz in die Lage, die Entscheidungserheblichkeit seines Antrags zu prüfen und ggf seine Ablehnung iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ausreichend zu begründen(Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 160a RdNr 96 mwN). Unbestimmte bzw unsubstantiierte Beweisanträge brauchen dem Gericht dagegen keine Beweisaufnahme nahezulegen (vgl BSG Urteil vom 19.10.2011 - B 13 R 33/11 R - NZS 2012, 230; BSG Beschluss vom 19.11.2009 - B 13 R 303/09 B - BeckRS 2010, 65789 = Juris RdNr 12).

8

Das LSG ist als letztinstanzliche Tatsacheninstanz zudem nur dann einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt, wenn es sich hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben (BSG SozR 1500 § 160 Nr 5). Insoweit hätte es des klägerseitigen Vortrags bedurft, weshalb nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen und medizinischen Sachverhalt aus der rechtlichen Sicht des LSG erkennbar offengeblieben sind und damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden haben soll (vgl Becker, Die Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG , SGb 2007, 328, 332 zu RdNr 188 unter Hinweis auf BSG Beschluss vom 14.12.1999 - B 2 U 311/99 B - mwN). Dies hat der Kläger versäumt. Die bloße Darlegung, weshalb aus seiner Sicht weitere Ermittlungen erforderlich gewesen wären, entspricht diesem Erfordernis nicht (vgl BSG Beschluss vom 4.12.2006 - B 2 U 227/06 B - RdNr 3). Vielmehr weist er selbst auf die Stellungnahme von Dr. Ha. vom 15.8.2016 hin, in der dieser zum Problemkreis bereits Ausführungen gemacht habe. Im Übrigen fehlt es auch an einer nachvollziehbaren Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen könnte, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem materiellen Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN). Die Ausführungen des Klägers enthalten jedoch keine ausreichenden Angaben, denn die Angaben der zu begutachtenden Punkte iS von § 403 ZPO bzw eines konkreten Beweisthemas in dem Beweisantrag ist grundsätzlich nicht entbehrlich(BSG Beschluss vom 9.3.2001 - B 2 U 404/00 B; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6). Tatsächlich kritisiert der Kläger die Beweiswürdigung des LSG (vgl § 128 Abs 1 S 1 SGG), womit er nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG von vornherein keine Revisionszulassung erreichen kann. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger eine unzureichende Rechtsanwendung des LSG rügen wollte (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).

9

2. Soweit der Kläger eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, §§ 62, 128 Abs 2 SGG) durch das LSG darin sieht, dass es dieses unterlassen hat, den Gutachter Dr. Ha. in der mündlichen Verhandlung zur Ergänzung seines schriftlich erstatteten Gutachtens anzuhören und sich mit der Stellungnahme des Dr. Ho. vom 26.6.2012 auseinanderzusetzen, genügt sein Vorbringen ebenfalls nicht den Darlegungserfordernissen. § 62 SGG konkretisiert den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör(Art 103 Abs 1 GG). Die Vorschrift soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (s § 128 Abs 2 SGG; vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 12; BVerfGE 84, 188, 190), und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen miteinbezogen wird (BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f). Das Gericht muss jedoch nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten bescheiden. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist nur dann anzunehmen, wenn sich dieses aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (BVerfGE aaO), zB wenn ein Gericht das Gegenteil des Vorgebrachten - ohne entsprechende Beweisaufnahme - annimmt, oder den Vortrag eines Beteiligten als nicht existent behandelt (vgl BVerfGE 22, 267, 274), oder wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern der Tatsachenvortrag nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht unerheblich ist (BVerfGE 86, 133, 146). Art 103 Abs 1 GG schützt indes nicht davor, dass ein Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (BVerfGE 64, 1, 12; 76, 93, 98).

10

Der Kläger hat es in seiner Beschwerdebegründung zunächst versäumt darzulegen, welcher sachgerechte Vortrag zum Prozessstoff durch die Nichtberücksichtigung der Stellungnahme von Dr. Ho. keine Beachtung gefunden haben soll und welches Ergebnis bei dessen Beachtung zu erwarten gewesen wäre. Voraussetzung für den Erfolg einer Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist es zudem, dass der Kläger darlegt, seinerseits alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22 S 35; vgl auch BSGE 68, 205, 210 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 S 6). Hieran fehlt es ebenfalls. Der Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Prozessgericht grundsätzlich nicht, die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte vorher mit den Beteiligten zu erörtern (vgl BSG SozR 3-1500 § 112 Nr 2 S 3 mwN). Einen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte zuvor mit den Beteiligten zu erörtern, gibt es nicht (BSG SozR 3-1500 § 112 Nr 2 S 3 = NJW 2000, 3590, 3591; BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 1 S 3).

11

Der Kläger führt zudem nicht aus, welches Vorbringen des Dr. Ha. im Rahmen einer mündlichen Anhörung als neuer Vortrag zu erwarten gewesen wäre und welches Ergebnis nach der Rechtsauffassung des LSG hieraus resultieren könnte. Vielmehr weist er selbst unter Benennung eines Schriftsatzes vom 7.9.2016 sowie seines in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrages auf die ergänzende Stellungnahme des Dr. Ha. vom 15.8.2016 hin. Damit gibt der Kläger aber zu erkennen, dass es ihm lediglich um eine Wiederholung der Ausführungen des Dr. Ha. geht, ohne dass grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche oder unzutreffende sachliche Voraussetzungen im Rahmen der Beweiserhebung durch das LSG aufgezeigt werden. Tatsächlich weist der Kläger selbst auf die Darstellung des LSG zu den Ausführungen in dem Gutachten von Prof. Dr. H. und die daran geübte Kritik des Dr. Ha. hin. Beides hat das LSG somit zur Kenntnis genommen. Der Kläger musste vielmehr bereits nach der Entscheidung des SG davon ausgehen, dass im Rahmen einer Beweiswürdigung der umfangreich vorliegenden Ermittlungsergebnisse auch zu seinen Ungunsten entschieden werden könnte.

12

Da der Kläger mit seiner Gehörsrüge ebenfalls eine Verletzung des § 103 SGG geltend macht, so vermag diese Rüge nur dann durchzudringen, wenn eine Sachaufklärungsrüge ordnungsgemäß dargetan worden ist. Ansonsten würden die Vorgaben des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG umgangen. Einen Verstoß gegen § 103 SGG hat der Kläger aber aus den bereits oben genannten Gründen nicht ausreichend vorgetragen. Darüber hinaus kann die gerügte Verletzung des Fragerechts nach § 116 S 2 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO zudem den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen, weil jedem Beteiligten das Recht zusteht, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet(vgl BSG Beschluss vom 9.12.2010 - B 13 R 170/10 B - Juris RdNr 10 mwN). Dabei müssen die dem Sachverständigen zu stellenden Fragen nicht formuliert werden. Es reicht aus, die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen (vgl BSG SozR 3-1750 § 411 Nr 1 S 5; BSG SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 7). Mit der Darstellung, dass das LSG unter Bezugnahme auf das Gutachten von Prof. Dr. H. einen den Versuch von Dr. Ha."aushebelt", eine toxische Wirkung von Thiomersal nachzuweisen, weil dieses keine erwiesene toxische Wirkung habe, hat die Beschwerde keine weiteren erläuterungsbedürftigen Punkte bezeichnet. Soweit der Kläger umfangreich zu vermeintlichen Widersprüchen des vom LSG herangezogenen Gutachtens und zu angeblichen Schwächen der Argumentation des LSG vorträgt, wendet er sich gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Diese entzieht § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG - wie ebenfalls oben ausgeführt - der Beurteilung durch das Revisionsgericht. Kraft der darin enthaltenen ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung kann die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts mit der Nichtzulassungsbeschwerde weder unmittelbar noch mittelbar angegriffen werden (Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 160 RdNr 58 mwN).

13

3. Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

14

4. Die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG).

15

5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Urteilsbesprechung zu Bundessozialgericht Beschluss, 06. Apr. 2017 - B 9 V 89/16 B

Urteilsbesprechungen zu Bundessozialgericht Beschluss, 06. Apr. 2017 - B 9 V 89/16 B

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 116


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Zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge einer Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn diese Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des

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(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

Zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge einer Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn diese Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde der Gesundheitsschaden als Folge einer Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 anerkannt werden. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 27. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Witwenrente.

2

Die 1939 geborene Klägerin war mit dem im selben Jahr geborenen W. S. (Versicherter) bereits (von 1986 bis zur Scheidung im Jahr 1993) verheiratet; in diese Ehe hatte sie zwei Kinder aus einer vorangegangenen Ehe mitgebracht.

3

Im Mai 2002 wurde bei dem Versicherten ein Hirntumor diagnostiziert. Nach einer Strahlentherapie bis September 2003 nahm er an einer onkologischen Rehabilitationsmaßnahme teil. Zu dieser Zeit litt er an gelegentlichem Schwindel, einer leichten Gangunsicherheit bei deutlicher allgemeiner Schwäche, Gedächtnisstörungen und einer leichten Aphasie (Sprachstörung). Die Befunde besserten sich nicht wesentlich. Eine am 26.4.2004 durchgeführte Magnetresonanztomographie des Kopfes belegte eine Persistenz des Tumorgeschehens. Ab Oktober 2004 verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Versicherten zunehmend. Er wurde mehrfach stationär behandelt und erhielt ab November 2004 Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe III.

4

Seit Juni 2003 wohnte der Versicherte wieder bei der Klägerin; im Dezember 2003 bezogen sie gemeinsam eine neue Wohnung. Die Klägerin bezieht seit Februar 2004 eine Rente aus eigener Versicherung. Der Versicherte und sie meldeten am 4.5.2004 beim Standesamt die Eheschließung an, die dort am 11.5.2004 erfolgte. Am 16.4.2005 verstarb der Versicherte.

5

Den Antrag der Klägerin vom 4.5.2005 auf Gewährung einer großen Witwenrente lehnte die Beklagte ab, weil die Ehe kein volles Jahr gedauert und die Klägerin die Vermutung einer Versorgungsehe nicht widerlegt habe (Bescheid vom 26.7.2005, Widerspruchsbescheid vom 30.11.2006).

6

Das SG hat nach Beiziehung von Pflegegutachten des MDK Schleswig-Holstein vom November und Dezember 2004 sowie des Gutachtens einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie die Klage mit Urteil vom 16.12.2008 abgewiesen. Die besonderen Umstände des Falls stünden einer Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe entgegen. Die Sachverständige habe bestätigt, dass sich die Tumorerkrankung bereits bis zur Eheschließung wesentlich verschlimmert habe. Die am 26.4.2004 durchgeführte Magnetresonanztomographie habe eindeutig eine Persistenz des Tumorgeschehens belegt. Es hätten weiterhin generalisierte Anfälle und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch eine deutlich wahrnehmbare Sprachstörung bestanden. Der Versicherte und die Klägerin hätten daher nicht annehmen können, dass der Tumor durch die Therapien zurückgedrängt worden sei. Zudem hätten sie sich erst zu einem Zeitpunkt zur Heirat entschlossen, als ihnen die Verschlechterung des Gesundheitszustands des Versicherten und die schlechte Prognose bereits bekannt gewesen seien.

7

Das LSG hat in der mündlichen Verhandlung vom 27.1.2011 die Klägerin persönlich angehört sowie den Sohn der Klägerin aus erster Ehe und eine gemeinsame Freundin der Klägerin und des Versicherten als Zeugen vernommen. Die ebenfalls als Zeugin geladene Tochter der Klägerin aus erster Ehe hat von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.

8

Mit Urteil vom selben Tage hat das LSG die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide und des Urteils des SG verurteilt, der Klägerin Witwenrente aus der Versicherung des Verstorbenen zu gewähren. Die gesetzliche Vermutung des § 46 Abs 2a SGB VI sei nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens widerlegt, weil zur Überzeugung des Senats die erneute Eheschließung am 11.5.2004 nicht ausschließlich oder überwiegend von Versorgungsgedanken der Ehepartner motiviert gewesen sei. Nach den glaubhaften Einlassungen der Klägerin und der Zeugen stehe fest, dass bei beiden Ehepartnern von finanziellen Erwägungen unabhängige bzw diesen zumindest gleichwertige emotionale Beweggründe für die Heirat vorgelegen hätten, die aus der langjährigen inneren Verbundenheit sowie von dem Wunsch nach Beistand und Unterstützung des Versicherten in dessen schwerer Lebensphase getragen gewesen seien. Dies seien besondere Umstände iS des § 46 Abs 2a SGB VI, die die Annahme zuließen, dass die Eheschließung nicht bzw nicht überwiegend zum Zwecke der Begründung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung erfolgt sei.

9

Der Senat habe sich nicht gedrängt gefühlt, dem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag der Beklagten zu folgen und "den damals zuständigen Standesbeamten hinsichtlich der Durchführung der Heirat des Verstorbenen mit der Klägerin, insbesondere dem Inhalt der Vorgespräche, die Daten der Bestellung des Aufgebots, die Motivation zur Heirat zu vernehmen". Das von der Beklagten unter Beweis gestellte Datum der Bestellung des Aufgebots sei bereits bekannt. Soweit sie die Vernehmung des Standesbeamten zu den weiteren Umständen der Eheschließung, insbesondere zum Inhalt der Vorgespräche und der Motivation der Eheleute beantragt habe, begehre sie Ermittlungen "ins Blaue hinein", zu denen der Amtsermittlungsgrundsatz nicht verpflichte. Der Beweisantrag ziele auf eine unzulässige Ausforschung ab, weil noch nicht einmal eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass sich die Eheleute dem Standesbeamten gegenüber zu den Motiven der Eheschließung geäußert haben könnten. Denn es sei kein Grund für die Annahme ersichtlich, ein Standesbeamter, der eine reguläre Eheschließung im Standesamt vornehme, könne sich zu Eheentschließungsmotiven äußern. Dass die schwerwiegende Erkrankung des Versicherten gegenüber dem Standesbeamten thematisiert worden sei, liege auch deshalb fern, weil an der anschließenden Hochzeitsfeier ca 20 Gäste teilgenommen hätten, die gemeinsam mit dem Brautpaar in einer Gaststätte das Essen eingenommen hätten.

10

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der §§ 103, 128 SGG. Das LSG hätte sich gedrängt fühlen müssen, ihrem Beweisantrag, den zuständigen Standesbeamten zu vernehmen, nachzugehen. Dies gelte nicht nur für den Fall einer Nottrauung am Krankenbett (Hinweis auf das Senatsurteil vom 6.5.2010 - B 13 R 134/08 R - veröffentlicht in Juris), sondern auch für den hier vorliegenden besonderen Umstand, dass zwischen der Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt kurz nach einer ärztlichen Untersuchung, bei der eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustands dokumentiert worden sei, und der Vornahme der Trauung lediglich sechs Tage gelegen hätten. Der Beweisantrag ziele nicht auf eine unzulässige Ausforschung ab. Vielmehr sei die Vernehmung des Standesbeamten zur Objektivierung der gewonnenen Erkenntnisse geboten gewesen. Denn dessen Aussage hätte Anhaltspunkte zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin und weitere Erkenntnisse zu den Beweggründen beider Eheleute ergeben können. Indem das LSG die Vernehmung des Standesbeamten mit der Begründung abgelehnt habe, es sei fernliegend, dass die schwerwiegende Erkrankung des Versicherten gegenüber dem Standesbeamten thematisiert worden sei, habe es die Beweiswürdigung unzulässig vorweggenommen.

11

Die Beklagte beantragt,

        

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 27. Januar 2011 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.

12

Die Klägerin beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

13

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

14

Nach Einlegung der Revision hat die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 10.5.2011 "aufgrund des Urteils vom 27.01.2011" große Witwenrente ab 1.5.2005 bewilligt. Diesen hat sie nach Anhörung der Klägerin mit Bescheid vom 31.8.2011 zurückgenommen.

15

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 165 Satz 1, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 SGG).

Entscheidungsgründe

16

A. Die statthafte Revision der Beklagten ist zulässig. Sie ist frist- und formgerecht eingelegt sowie begründet worden (§ 164 Abs 1 Satz 1, Abs 2 SGG).

17

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Revision nicht durch den Rentenbescheid vom 10.5.2011 unzulässig geworden. Der - nach der am 18.3.2011 eingelegten Revision erlassene - Bescheid ist ausdrücklich "aufgrund des Urteils vom 27.01.2011" ergangen. Allein in dem Erlass eines solchen Ausführungsbescheids liegt kein durch die Beklagte erfolgtes Anerkenntnis des Witwenrentenanspruchs der Klägerin in dem vom LSG festgestellten Umfang (vgl Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl, § 154 RdNr 16, Stand: Einzelkommentierung März 1996).

18

B. Die Revision der Beklagten ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht der von der Vorinstanz bereits zugesprochene Anspruch auf große Witwenrente gemäß § 46 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI ab 1.5.2005 zu (§ 99 Abs 2 Satz 1 SGB VI).

19

1. Der Leistungsausschlussgrund des § 46 Abs 2a SGB VI(hierzu im Einzelnen Senatsurteil vom 5.5.2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr 6, RdNr 18 ff)liegt bei der Klägerin nicht vor. Nach dieser Vorschrift haben zwar Witwen keinen Anspruch auf Witwenrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat (Regeltatbestand); die Klägerin erfüllt jedoch den Ausnahmetatbestand, "dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen".

20

Das LSG hat aufgrund der Beweisaufnahme, insbesondere der Zeugenvernehmung und der persönlichen Anhörung der Klägerin festgestellt, dass bei ihrer Heirat mit dem Versicherten nicht allein oder überwiegend der Zweck verfolgt wurde, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Im Vordergrund standen vielmehr von finanziellen Erwägungen unabhängige bzw diesen zumindest gleichwertige emotionale Beweggründe für die Heirat, die aus der langjährigen inneren Verbundenheit sowie von dem Wunsch nach Beistand und Unterstützung des Versicherten in dessen schwerer Lebensphase getragen waren.

21

2. Das Berufungsgericht hat ausreichende Einzeltatsachen festgestellt, aus denen es die vorgenannten Schlussfolgerungen gezogen hat. Das BSG ist an die vom LSG getroffenen klaren und einander nicht widersprechenden Feststellungen gebunden. Denn die Beklagte hat in Bezug auf diese keine zulässige und begründete Revisionsrüge vorgebracht (§ 163 SGG).

22

Der Senat hat zuletzt in seiner Entscheidung vom 6.5.2010 (B 13 R 134/08 R) darauf hingewiesen, dass der Frage, ob besondere (innere und äußere) Umstände im Sinne des Ausnahmetatbestands vorliegen, die gegen die Annahme einer Versorgungsehe sprechen, anhand aller Ermittlungsmöglichkeiten (§ 103 SGG) nachzugehen ist. Sie ist in erster Linie auf tatsächlicher Ebene zu beantworten. Somit obliegt es zuvörderst den Tatsacheninstanzen, sich nach Ausschöpfung aller Erkenntnisquellen und unter Würdigung aller Tatsachen bzw Indizien eine Überzeugung davon zu verschaffen, ob im Einzelfall die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass die Erlangung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war. Ein Rentenversicherungsträger, der vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit seine Annahme, dass eine Versorgungsehe vorliege, verteidigen will, kann deshalb durch das Stellen von Beweisanträgen darauf hinwirken, dass alle Umstände - auch die für eine Versorgungsehe sprechenden Tatsachen bzw Indizien - in die Beweiswürdigung des Gerichts einbezogen werden (aaO - Juris RdNr 19). Im Übrigen hat er bereits im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren (zeitnah) entsprechende eigene Ermittlungen durchzuführen (§ 20 SGB X).

23

3. Die auf § 103 Satz 1 SGG gestützte Verfahrensrüge der Beklagten greift nicht durch. Das LSG musste sich, ausgehend von seiner Rechtsansicht, nach den Umständen des vorliegenden Falls nicht gedrängt fühlen, weiter zu ermitteln. Insbesondere musste es nicht dem von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag nachgehen, "den damals zuständigen Standesbeamten hinsichtlich der Durchführung der Heirat des Verstorbenen mit der Klägerin, insbesondere dem Inhalt der Vorgespräche, die Daten der Bestellung des Aufgebots, die Motivation zur Heirat zu vernehmen". Es konnte auf die Vernehmung des Zeugen verzichten, ohne gegen das Verbot einer Vorwegnahme der Beweiswürdigung zu verstoßen.

24

a) Das Gericht muss im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) von allen Ermittlungsmöglichkeiten, die vernünftigerweise zur Verfügung stehen, Gebrauch machen. Von einer Beweisaufnahme darf es nur dann absehen bzw einen Beweisantrag nur dann ablehnen, wenn es auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, wenn sie also als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder unerreichbar ist, wenn die behauptete Tatsache oder ihr Fehlen bereits erwiesen oder wenn die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist (vgl BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-1500 § 160 Nr 12 RdNr 10; BSG vom 28.5.2008 - B 12 KR 2/07 B - Juris RdNr 11; Senatsurteil vom 6.5.2010 - B 13 R 134/08 R - Juris RdNr 21; BSG vom 7.4.2011 - B 9 SB 47/10 B - Juris RdNr 4; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 103 RdNr 8, jeweils mwN). Ferner ist das Gericht nicht verpflichtet, unsubstantiierten Beweisanträgen nachzugehen (vgl BFH vom 1.2.2007 - VI B 118/04 - Juris RdNr 5; BVerwG vom 13.6.2007 - 4 BN 6/07 - Juris RdNr 10). Unsubstantiiert sind nicht nur Beweisanträge, die das Beweisthema nicht hinreichend konkretisieren, sondern auch Beweisanträge, die dazu dienen, unsubstantiierte Behauptungen zu stützen, etwa solche, die ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen bestimmter Tatsachen aufgestellt worden sind (vgl BVerwG vom 29.3.1995 - Buchholz 310 § 86 Abs 1 VwGO Nr 266; Greger in Zöller, ZPO, 28. Aufl 2010, Vor § 284 RdNr 5; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl 2011, Einf § 284 RdNr 27).

25

b) Zwar darf eine Tatsachenbehauptung nicht schon dann als unsubstantiiert oder unerheblich behandelt werden, wenn sie nicht auf dem Wissen des Behauptenden, sondern auf einer Vermutung beruht. Denn ein Prozessbeteiligter wird häufig von einer entscheidungserheblichen Tatsache, die sich ihm als möglich oder wahrscheinlich darstellt, keine genaue Kenntnis haben, wozu auch innere Tatsachen (also Vorgänge des Seelenlebens, zB Beweggründe, Überlegungen, Willensrichtungen; vgl hierzu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, Einf § 284 RdNr 20) bei einer anderen Person zählen (vgl BVerwG vom 29.3.1995 - aaO; BGH vom 25.4.1995 - NJW 1995, 2111, 2112; Greger, aaO, Vor § 284 RdNr 5). Daher steht es ihm - insbesondere wenn er von dieser Person keine wahrheitsgemäße Aussage erwartet - frei, andere Zeugen, denen gegenüber die betreffende Person sich über ihre Absichten und Motive geäußert hat, zu benennen und so einen mittelbaren Beweis der inneren Tatsache anzustreben (vgl BGH vom 4.5.1983 - NJW 1983, 2034, 2035; BGH vom 11.2.1992 - NJW 1992, 1899, 1900; BGH vom 30.4.1992 - NJW 1992, 2489). Allerdings muss dann regelmäßig auch dargelegt werden, wie der Zeuge die innere Tatsache bei der anderen Person erfahren hat, die in sein Wissen gestellt wird (vgl BGH vom 30.4.1992 - aaO; Greger, aaO, Vor § 284 RdNr 5). Ausnahmen hiervon sind allerdings denkbar, wenn zB nach der Lebenserfahrung naheliegt, dass eine Person regelmäßig Kenntnis von den bei einer anderen Person eingetretenen inneren Tatsachen hat - etwa im Verhältnis von Ehegatten (vgl BGH vom 4.5.1983 - NJW 1983, 2034, 2035 f).

26

c) Einer "aufs Geratewohl" gemachten oder "ins Blaue hinein" aufgestellten Tatsachenbehauptung braucht das Gericht jedoch nicht nachzugehen (vgl BSG vom 19.9.1979 - 11 RA 84/78 - Urteilsumdruck S 5 - in Juris nur als Kurztext veröffentlicht; Senatsbeschluss vom 19.11.2009 - B 13 R 303/09 B - Juris RdNr 12; BVerwG vom 29.3.1995 - aaO; BVerwG vom 12.3.2010 - 8 B 90/09 - Juris RdNr 21; BGH vom 3.5.2011 - XI ZR 374/08 - Juris RdNr 66; Greger, aaO, Vor § 284 RdNr 5; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, Einf § 284 RdNr 29). Beweisanträge, die so unbestimmt bzw unsubstantiiert sind, dass im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungs- und damit beweiserheblichen Tatsachen aufdecken soll bzw die allein den Zweck haben, dem Beweisführer, der nicht genügend Anhaltspunkte für seine Behauptungen angibt, erst die Grundlage für substantiierte Tatsachenbehauptungen zu verschaffen, brauchen dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahezulegen (vgl BSG vom 19.9.1979 - aaO; Senatsbeschluss vom 19.11.2009 - aaO; BVerwG vom 29.3.1995 - aaO; BAG vom 12.7.2007 - AP Nr 168 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, aaO, Einf § 284 RdNr 27; vgl auch BVerfG vom 18.6.1993 - DVBl 1993, 1002, 1003); sie sind als Beweisausforschungs- bzw -ermittlungsanträge auch im vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten sozialgerichtlichen Verfahren unzulässig.

27

Dies ist vorliegend der Fall. Denn soweit die Beklagte die Vernehmung des damals zuständigen Standesbeamten "insbesondere" zum Inhalt der Vorgespräche und der Motivation der Eheleute beantragt hat, hat sie keine in das Wissen des Standesbeamten gestellten Tatsachen benannt, die belegen könnten, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, für die Klägerin einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung aus der Versicherung des Verstorbenen zu begründen.

28

d) Zu Unrecht bezieht sich die Beklagte auf das Senatsurteil vom 6.5.2010 (B 13 R 134/08 R). Wenn der Senat damals als Verfahrensfehler gewertet hat, dass das LSG den zuständigen Standesbeamten zu den Umständen der Eheschließung nicht vernommen hat, lag dies darin begründet, dass dort die Eheschließung nicht routinemäßig in der neutralen Umgebung des Standesamts, sondern als sogenannte Nottrauung gemäß § 7 Personenstandsgesetz (PersStdG) aF(ab 1.1.2009: § 13 Abs 3 PersStdG) auf einer Krankenstation erfolgte (aaO - Juris RdNr 22 f). Denn durch eine solche Nottrauung soll den Verlobten auch die Möglichkeit eröffnet werden, dem überlebenden Verlobten die mit der Ehe verbundenen materiellen Vorteile zu sichern (vgl Hepting/Gaaz, Personenstandsrecht, Komm Bd 1, Stand Februar 2009, 42. Lieferung, § 5 RdNr 50; Gaaz in Gaaz/Bornhofen, Personenstandsgesetz, Handkomm, 2. Aufl 2010, § 13 RdNr 29; vgl auch BGH vom 13.7.1989 - NJW 1990, 505; OLG Düsseldorf vom 15.10.2003 - FamRZ 2004, 703, 704; Sprau in Palandt, BGB, 70. Aufl 2011, § 839 RdNr 141; hiernach obliegt dem Standesbeamten gegenüber den Verlobten die Amtspflicht, ihnen in Fällen dringender Todesgefahr eine unverzügliche Eheschließung zu ermöglichen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Amtspflicht und dem Eintritt eines wirtschaftlichen Schadens haftet er dem Hinterbliebenen nach § 839 BGB iVm Art 34 GG). Schon deshalb ist in derartigen Fällen nicht auszuschließen, dass bei einer solchen Trauung etwaige Versorgungsgesichtspunkte bzw finanzielle Motive zwischen dem Standesbeamten und den Verlobten zur Sprache kommen können.

29

e) Demgegenüber lag hier kein Fall einer Nottrauung vor. Denn die Heirat zwischen der Klägerin und dem Versicherten erfolgte im Standesamt. Hier aber ist kein Grund für die Annahme ersichtlich, der als Zeuge benannte Standesbeamte könne sich zu den Heiratsmotiven des Versicherten und der Klägerin äußern. Auch hat die Beklagte keine konkreten (greifbaren) Anhaltspunkte dargelegt, woraus sie ihre Annahme herleiten will, die Aussage des damals zuständigen Standesbeamten könne - auch nach einem zeitlichen Abstand von über 6 ½ Jahren zwischen Trauung und Beweisantrag - (weitere) Erkenntnisse zu den Motiven des Versicherten und der Klägerin für die Heirat erbringen.

30

aa) Zutreffend hat das LSG darauf hingewiesen, dass das PersStdG vom 4.5.1998 (BGBl I 833) in der hier maßgeblichen bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung (aF) den Standesbeamten nicht dazu verpflichtet, die Heiratsmotive zu ermitteln. Vielmehr hat er gemäß § 5 Abs 2 Satz 1 PersStdG aF(vgl ab 1.1.2009: § 13 Abs 1 Satz 1 PersStdG) lediglich zu prüfen, ob der Eheschließung ein materiell-rechtliches Ehehindernis entgegensteht. Ein solches liegt vor, wenn eine der Voraussetzungen für die Eheschließung nicht erfüllt ist, dh die Ehefähigkeit (§ 1303 BGB und § 1304 BGB) nicht gegeben ist oder ein Eheverbot (§ 1306 BGB, § 1307 BGB und § 1308 BGB) vorliegt. Ferner muss der Standesbeamte gemäß § 1310 Abs 1 Satz 2 Halbs 2 BGB seine Mitwirkung an der Eheschließung verweigern, wenn offenkundig ist, dass die Ehe aus einem der in § 1314 Abs 2 BGB genannten Gründe aufhebbar wäre(Nr 1 aaO: Bewusstlosigkeit oder vorübergehende Störung der Geistestätigkeit iS des § 105 Abs 2 BGB eines Ehegatten bei der Erschließung; Nr 2 aaO: Unkenntnis, dass es sich um eine Eheschließung gehandelt hat; Nr 3 aaO: Eingehung der Eheschließung durch arglistige Täuschung; Nr 4 aaO: Herbeiführung der Eheschließung durch Drohung; Nr 5 aaO: Eingehung einer sog "Scheinehe"). All dies war hier nicht einschlägig (zum Verhältnis von Scheinehe und Versorgungsehe vgl Senatsurteil vom 5.5.2009 - BSGE 103, 91 = SozR 4-2600 § 46 Nr 5, RdNr 25, 43 mwN; vgl auch Hepting/Gaaz, Personenstandsrecht, Komm Bd 1, Stand Februar 2009, 42. Lieferung, § 5 RdNr 47). Anhaltspunkte dafür, dass die Eheleute ihre Heiratsmotive dem Standesbeamten ungefragt offenbart haben, sind nicht ersichtlich.

31

bb) Soweit die Beklagte meint, dass sich im hier zu beurteilenden Fall "besondere Umstände" daraus ergäben, dass zwischen der Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt kurz nach einer ärztlichen Untersuchung, bei der eine - weitere - Verschlechterung des Gesundheitszustands des Versicherten dokumentiert worden sei, und der Vornahme der Trauung lediglich "sechs Tage" gelegen hätten, ist dies nicht zutreffend.

32

Zwar mag der Versicherte zur Zeit der Anmeldung der Eheschließung und Trauung äußerlich bereits von der Krankheit gezeichnet gewesen sein. Jedoch ist weder ersichtlich, dass der zuständige Standesbeamte von einer aktuellen Verschlechterung des Gesundheitszustands oder gar von einer lebensgefährlichen Erkrankung des Versicherten Kenntnis gehabt hätte, noch, dass aus einer solchen etwaigen Kenntnis etwas zum entscheidungserheblichen Beweisthema hätte folgen können.

33

Zwar war der Abstand zwischen Anmeldung beim Standesamt (4.5.2004) und Eheschließung (11.5.2004) kurz; eine gesetzliche Mindest- oder Regelfrist wurde damit aber nicht unterschritten. Denn nach dem 2004 geltenden Personenstandsrecht war eine bestimmte Aufgebotsfrist gesetzlich nicht (mehr) vorgegeben. Aus § 6 Abs 1 Satz 2 PersStdG aF ergab sich lediglich, dass die Anmeldung frühestens sechs Monate vor der Eheschließung erfolgen durfte. Im Übrigen wäre aber selbst die bis zum 30.6.1998 noch geltende (kürzbare) (Mindest-)Aufgebotsfrist von einer Woche (vgl § 3 Satz 2 und 3 PersStdG in der bis dahin geltenden Fassung) nicht unterschritten worden. Denn die Eheschließung am 11.5. erfolgte eine Woche nach deren Anmeldung beim Standesamt am 4.5., sodass selbst nach der bis zum 30.6.1998 geltenden Rechtslage kein (besonderer) Ausnahmefall vorgelegen hätte.

34

4. Nach allem durfte das LSG zu Recht den von der Beklagten gestellten Beweisantrag ablehnen, ohne gegen § 103 SGG zu verstoßen. Anhaltspunkte dafür, dass das LSG die Grenzen der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG; vgl hierzu BSG vom 8.11.2005 - SozR 4-2500 § 44 Nr 7 RdNr 16; Senatsurteil vom 27.8.2009 - B 13 R 101/08 R - Juris RdNr 15; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 128 RdNr 10 ff) überschritten hat, bestehen nicht.

35

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Der Beweis wird durch die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte angetreten.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Die Beteiligten werden von allen Beweisaufnahmeterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten lassen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 363, 365 bis 378, 380 bis 386, 387 Abs. 1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung nach § 387 der Zivilprozeßordnung ergeht durch Beschluß.

(2) Zeugen und Sachverständige werden nur beeidigt, wenn das Gericht dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses oder Gutachtens für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet.

(3) Der Vorsitzende kann das Auftreten eines Prozeßbevollmächtigten untersagen, solange die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird.

(1) Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten.

(2) Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten und hat ihren Anwälten auf Verlangen zu gestatten, an den Zeugen unmittelbar Fragen zu richten.

(3) Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet das Gericht.

Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.

(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.

(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Januar 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Ihr Rentenantrag vom April 2006 blieb im Verwaltungs-, Widerspruchs-, Klage- und Berufungsverfahren erfolglos.

2

Im Verfahren über die Berufung der unvertretenen Klägerin hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) ua das orthopädische Gutachten des Dr. L. vom 15.9.2009 und das psychiatrische Gutachten der Dr. M. vom 19.10.2009 nebst ergänzender Stellungnahme vom 3.11.2009 eingeholt. Beide Sachverständigen sind zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin leichte Tätigkeiten unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts von mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne.

3

Mit Schriftsatz vom 30.11.2009 hat die Klägerin ihre Einwendungen zu den Feststellungen der Dr. M. mitgeteilt, insbesondere dazu, dass ihr Tinnitus (Ohrgeräusche) in psychiatrischer Hinsicht kompensiert sei. Die Ärztin habe diese Einschätzung ohne Kenntnis der hals-nasen-ohrenärztlichen (hno) Befunde getroffen. Im Übrigen leide sie an psychischen Beeinträchtigungen, die Begleitsymptome des Tinnitus seien. Zu dieser Erkenntnis sei sie gelangt, nachdem sie im Internet Studien von W. Hausotter recherchiert habe, auf den sich Dr. M. in ihrer Stellungnahme bezogen habe (Neurologische und psychosomatische Aspekte bei der Begutachtung des Tinnitus, W. Hausotter, MED SACH 100 <2004>, 5). Sie halte daher an ihrem bereits mit Schreiben vom 17.9.2009 gestellten Antrag fest, aktuelle Befunde des behandelnden Ohrenarztes Dr. H. einzuholen, der neben einem Tinnitus eine begleitende Schwerhörigkeit festgestellt habe. Daneben sei die Einholung eines hno Gutachtens zur Frage der Kompensation des Tinnitus erforderlich.

4

Mit Schriftsatz vom 22.12.2009 hat die Klägerin zu den Gutachten des Dr. L. und der Dr. M. umfänglich Stellung genommen und die nach ihrer Auffassung offenen Punkte vorgetragen. Erneut hat sie die Einholung der ohrenärztlichen Befunde bzw eines hno Gutachtens beantragt. Mit weiterem Schriftsatz vom 23.12.2009 hat sie die Ladung der Sachverständigen Dr. L. und Dr. M. zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 27.1.2010 beantragt. Die nach ihrer Ansicht klärungsbedürftigen Punkte seien im Schriftsatz vom 22.12.2009 benannt worden. Es sei beabsichtigt, an beide Sachverständigen Fragen zu stellen. Mit richterlichem Schreiben vom 29.12.2009 ist die Klägerin gebeten worden, die beabsichtigten Fragen an die Sachverständigen zu konkretisieren. Mit Schriftsatz vom 7.1.2010 hat die Klägerin ihren Antrag auf Ladung der Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung und zur Erläuterung ihrer Gutachten unter Bezugnahme auf ihre Schriftsätze vom 22. und 23.12.2009 wiederholt.

5

In der mündlichen Verhandlung vom 27.1.2010 hat die Klägerin je einen Fragenkatalog für Dr. M. und für Dr. L. dem Gericht überreicht, ferner einen Schriftsatz vom 27.1.2010, in dem sie ihren Antrag auf Ladung dieser Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung aufrechterhalten hat. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat sie ua beantragt, "hilfsweise die Anhörung der Sachverständigen Dr. L. und Dr. M., hilfsweise die schriftliche Ergänzung deren Gutachten, hilfsweise die Einholung eines hno Befundberichts".

6

Das LSG hat die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 27.1.2010 zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin sei jedenfalls noch in der Lage, im erlernten Beruf der Reiseverkehrskauffrau im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Umstellungsphase zu arbeiten. Sie sei daher weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Diese Überzeugung habe der Senat aus den übereinstimmenden medizinischen Gutachten im erstinstanzlichen und im Berufungsverfahren gewonnen. Der Amtsermittlungspflicht entsprechend habe kein weiterer Ermittlungsbedarf mehr bestanden. Daher seien die Beweisanträge der Klägerin, einen hno Befundbericht einzuholen, die Sachverständigen Dr. L. und Dr. M. zur mündlichen Verhandlung zu laden sowie diese ergänzend mündlich oder schriftlich zu hören, abgelehnt worden. Hierfür habe kein Anlass bestanden, denn der Senat sei von der Richtigkeit der Gutachten überzeugt. Für die an Dr. L. und Dr. M. gerichteten Fragen bestehe kein Klärungsbedarf. Auch wenn die Klägerin in der Sache mit den Ergebnissen der Gutachten nicht einverstanden sei, sei dieser Umstand irrelevant für die Frage, ob weitere gerichtliche Aufklärungsmaßnahmen geboten seien. Im Übrigen seien die von der Klägerin verfolgten Ziele nicht prozessdienlich. Ihr gehe es offensichtlich darum, "die Gutachter vor Gericht in Verlegenheit zu bringen". Hierfür spreche ihre Weigerung, die an die Sachverständigen gerichteten Fragen dem Gericht vorab mitzuteilen. Diese Taktik verfolge lediglich den Zweck, "die Kompetenz der Gutachter durch ins Detail gehende Fragen in ungünstigem Licht erscheinen zu lassen" (S 16 Mitte Entscheidungsgründe). Die in der mündlichen Verhandlung überreichten Schriftsätze hätten den beim Senat entstandenen Eindruck nicht zu korrigieren vermocht.

7

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt die Klägerin Verfahrensmängel und eine Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 und 3 SGG. Das LSG habe ihren verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, indem es den Antrag auf Einholung eines hno Befundberichts und den Antrag auf mündliche Anhörung der Sachverständigen Dr. L. und Dr. M. unter Verstoß gegen § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 411 Abs 3 ZPO übergangen habe. Hierauf könne das Urteil auch beruhen. Angesichts dieser Verfahrensweise liege eine Abweichung von der Rechtsprechung des BSG bzw des BVerfG vor.

8

II. Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet.

9

1. Die Klägerin hat eine Verletzung ihres Fragerechts nach § 116 Satz 2 SGG, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO und damit ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs(§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) hinreichend bezeichnet. Die Gehörsrüge trifft auch zu. Das LSG hat die Sachverständigen Dr. L. und Dr. M. zu Unrecht nicht erneut angehört. Insoweit liegt ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.

10

a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BSG, dass unabhängig von der nach § 411 Abs 3 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegenden Möglichkeit, das Erscheinen des Sachverständigen zum Termin von Amts wegen anzuordnen, jedem Beteiligten gemäß § 116 Satz 2 SGG, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO das Recht zusteht, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet(vgl BSG SozR 4-1500 § 116 Nr 1 und 2; Senatsbeschlüsse vom 12.12.2006 - B 13 R 427/06 B - Juris RdNr 7; vom 27.8.2009 - B 13 R 185/09 B - Juris RdNr 15; vom 19.11.2009 - B 13 R 247/09 B - Juris RdNr 10; vgl auch BVerfG vom 3.2.1998 - 1 BvR 909/94 - NJW 1998, 2273 - Juris RdNr 11; BGH vom 7.10.1997 - NJW 1998, 162, 163; jeweils mwN).

11

Dabei müssen die dem Sachverständigen zu stellenden Fragen nicht formuliert werden. Es reicht vielmehr aus, die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen (vgl BSG SozR 3-1750 § 411 Nr 1 S 5; BSG SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 7), zB auf Lücken, Widersprüche oder Unklarheiten hinzuweisen. Solche Einwendungen sind dem Gericht rechtzeitig mitzuteilen (vgl § 411 Abs 4 ZPO). Eine Form für die Befragung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, sodass sie sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen kann. Da die Rüge der Verletzung des Rechts auf Befragung eines Sachverständigen letztlich eine Gehörsrüge darstellt, müssen zudem deren Voraussetzungen erfüllt sein. Insbesondere muss der Beschwerdeführer alles getan haben, um eine Anhörung des Sachverständigen zu erreichen (vgl allgemein zu dieser Voraussetzung: BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22; vgl auch BSGE 68, 205, 210 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 S 6 f). Dieser Obliegenheit ist ein Beteiligter jedenfalls dann nachgekommen, wenn er rechtzeitig den Antrag gestellt hat, einen Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens anzuhören und er schriftliche Fragen im oben dargelegten Sinne angekündigt hat, die objektiv sachdienlich sind; liegen diese Voraussetzungen vor, muss das Gericht dem Antrag folgen (vgl BSG SozR 4-1500 § 62 Nr 4 RdNr 5). Dies gilt selbst dann, wenn das Gutachten nach Auffassung des Gerichts ausreichend und überzeugend ist und es keiner Erläuterung bedarf (vgl BVerfG vom 3.2.1998 - 1 BvR 909/94 - NJW 1998, 2273 - Juris RdNr 11).

12

b) Diesen Anforderungen an die Bemühungen des Beteiligten um rechtliches Gehör ist hier genügt. Die Klägerin hat mit Schriftsätzen vom 30.11. und 22.12.2009 die nach ihrer Ansicht konkreten erläuterungsbedürftigen Punkte zu den Gutachten aufgezeigt und im Schreiben vom 23.12.2009 beantragt, die Sachverständigen Dr. L. und Dr. M. zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 27.1.2010 zur Erläuterung ihrer Gutachten zu laden. Diesen Antrag hat sie bis zuletzt in der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten.

13

Der Antrag war rechtzeitig. Das LSG hat der Klägerin keine Frist zur Stellungnahme zu den Gutachten gesetzt. Die zuletzt erfolgte ergänzende Stellungnahme der Dr. M. vom 3.11.2009 ist der Klägerin am 27.11.2009 übersandt worden. Bereits am 30.11.2009 hat sie ihre Einwendungen hiergegen geäußert. Nach Eingang der mit Schriftsatz vom 22.12.2009 zu beiden Gutachten aufgeworfenen klärungsbedürftigen Punkte und des am 23.12.2009 gestellten Antrags auf Ladung der Sachverständigen wäre ausreichend Zeit verblieben, diesen die Einwendungen zur Kenntnis zu geben und sie zur mündlichen Verhandlung am 27.1.2010 nachzuladen, falls eine schriftliche Stellungnahme nicht ausreichend gewesen wäre.

14

Die angekündigten Fragen sind jedenfalls teilweise sachdienlich. Entgegen der Ansicht des LSG bedurften die im Schriftsatz vom 22.12.2009 mitgeteilten Einwendungen keiner weiteren Konkretisierung. Die erläuterungsbedürftigen Punkte ergaben sich hieraus bereits hinreichend konkret. Die im Schriftsatz vom 27.1.2010 aufgestellten Fragenkataloge sind im Wesentlichen aus diesen Einwendungen formuliert worden.

15

Sachdienlichkeit ist insbesondere dann zu bejahen, wenn sich die Fragen im Rahmen des Beweisthemas halten und nicht abwegig oder bereits eindeutig beantwortet sind; andernfalls kann das Begehren rechtsmissbräuchlich sein (BSG SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 10 mwN); weitergehende Anforderungen sind nicht zu stellen. Unabhängig davon, ob das Gericht ein Gutachten für erklärungsbedürftig hält, soll das Fragerecht dem Antragsteller erlauben, im Rahmen des Beweisthemas aus seiner Sicht unverständliche, unvollständige oder widersprüchliche Ausführungen eines Sachverständigen zu hinterfragen, um auf das Verfahren Einfluss nehmen und die Grundlagen der gerichtlichen Entscheidung verstehen zu können. Nur dieses Verständnis trägt der Bedeutung des Fragerechts im Rahmen des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs hinreichend Rechnung (BSG aaO).

16

Insofern steht beim Fragerecht nach § 116 Satz 2 SGG ein anderes Ziel im Vordergrund als bei der Rückfrage an den Sachverständigen nach § 118 Abs 1 Satz 1 SGG, § 411 Abs 3 ZPO; diese dient in erster Linie der Sachaufklärung und nicht der Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl BSG SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 11 mwN).

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c) Im konkreten Fall kann der Klägerin nicht entgegengehalten werden, die Berufung auf ihr Fragerecht sei rechtsmissbräuchlich bzw die von ihr verfolgten Ziele seien nicht "prozessdienlich". Die aufgeworfenen Fragen halten sich jedenfalls überwiegend innerhalb des Beweisthemas und sind insofern auch nicht abwegig oder eindeutig geklärt. Zum Beweisthema des vorliegenden Rechtsstreits gehören die vorhandenen Gesundheitsstörungen und deren Auswirkungen auf das Leistungsvermögen. Aus diesem Grund kann die Sachdienlichkeit der an Dr. L. gerichteten Fragen (Fragen 1 bis 3, 5, 7 im Schriftsatz vom 27.1.2010 bzw unter I. 1. b), II. 2., 3. im Schriftsatz vom 22.12.2009), etwa zur vollen Gebrauchsfähigkeit der Hände unter Berücksichtigung der Orthese am Daumen der linken Hand und die Auswirkungen auf ein vollschichtiges Leistungsvermögen; zu den Befunden im Bereich der Wirbelsäule und der durch Dr. L. attestierten Diagnose eines “leichtgradigste(n) Halswirbelsäulensyndrom(s)" im Vergleich zu den schon im Jahre 2008 gefertigten Röntgenaufnahmen bzw der im Jahre 2007 erstellten Kernspintomographie und den durch die Vorgutachter attestierten degenerativen Veränderungen im Bereich der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule; zur Beurteilung der Wegefähigkeit unter Berücksichtigung weiterer Beeinträchtigungen im Bereich der Wirbelsäule und einer Harninkontinenz nicht verneint werden. Nichts anderes gilt für die an Dr. M. gerichteten Fragen wie etwa, ob bei der Klägerin eine Schwerhörigkeit vorliege, ob deren Feststellung einer ohrenärztlichen Befunderhebung bedürfe, ob eine begleitende Schwerhörigkeit Auswirkungen auf die Tinnituserkrankung haben könne; zur möglichen psychischen Begleitsymptomatik eines (dekompensierten) Tinnitus, wie sie in Veröffentlichungen von W. H. beschrieben werde; zur Berücksichtigung des chronischen Asthma bronchiale und dessen Auswirkungen auf das Leistungsvermögen (Fragen 1, 2, 6 bis 8, 13 im Schriftsatz vom 27.1.2010 bzw im Schriftsatz vom 30.11.2009 und im Schriftsatz vom 22.12.2009 unter II. 5.).

18

Dadurch hat das LSG das Recht der Klägerin auf Anhörung der Sachverständigen Dr. L. und Dr. M. verletzt. Das LSG hätte auf ihren Antrag entweder die Sachverständigen schriftlich anhören oder zur mündlichen Verhandlung laden müssen. Hieran fehlt es. Stattdessen hat sich das LSG lediglich mit den Einwendungen der Klägerin gegen die Gutachten auseinandergesetzt und sie im Ergebnis für unerheblich gehalten. Dies reicht aber als Ablehnungsgrund nicht aus. Vielmehr hat die Klägerin Anspruch auf Beantwortung der sachdienlichen Fragen durch die Sachverständigen. Schließlich hat das LSG sein Urteil maßgeblich auf deren Gutachten gestützt.

19

d) Auf dem aufgezeigten Verfahrensmangel kann die Entscheidung des LSG beruhen. Es ist nicht auszuschließen, dass das LSG die Gutachten der Sachverständigen Dr. L. und Dr. M. im Fall der Anhörung zu den von der Klägerin gestellten Fragen, soweit diese sachdienlich sind, anders gewürdigt oder weitere Sachaufklärung, zB durch Einholung der hno Befunde des behandelnden Ohrenarztes, für notwendig gehalten hätte.

20

2. Da die Beschwerde bereits aus den oben dargelegten Gründen erfolgreich ist, bedarf es keiner Entscheidung des Senats mehr, ob sich das LSG hätte gedrängt sehen müssen, die hno Befunde einzuholen.

21

3. Das BSG kann in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160a Abs 5 SGG die angefochtene Entscheidung auch dann wegen eines Verfahrensfehlers aufheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen, wenn die Beschwerde zusätzlich auf eine Divergenz gestützt wird, der Verfahrensmangel aber selbst bei Annahme einer Divergenz und bei Zulassung der Revision voraussichtlich zur Zurückverweisung führen würde(vgl Senatsbeschlüsse vom 27.8.2009 - B 13 R 185/09 B - Juris RdNr 14 und vom 23.5.2006 - B 13 RJ 253/05 B - Juris RdNr 8 - zur Grundsatzrüge).

22

Zur Vermeidung von weiteren Verfahrensverzögerungen macht der Senat von der ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch.

23

4. Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.