Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 14. Sept. 2010 - 1 BvR 1842/08, 1 BvR 2538/08, 1 BvR 6/09

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100914.1bvr184208
bei uns veröffentlicht am14.09.2010

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 2. Juni 2008 und das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. November 2007 (1 BvR 1842/08) wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Der Beschluss des Kammergerichts vom 24. November 2008 - 10 U 277/07 - und das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. November 2007 - 27 O 572/07 - verletzen die Beschwerdeführerin zu 1) in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache (1 BvR 6/09) wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.

3. Das Urteil des Kammergerichts vom 19. Mai 2008 - 10 U 35/08 - und das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Januar 2008 - 27 O 943/07 - verletzen die Beschwerdeführerin zu 2) in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache (1 BvR 2538/08) wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) nicht zur Entscheidung angenommen.

4. ...

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, mit denen den Beschwerdeführerinnen die Wort- und Bildberichterstattung über eine prominente Person untersagt worden ist.

I.

2

Den Verfassungsbeschwerden liegen Artikel in Illustrierten zugrunde, die von den Beschwerdeführerinnen verlegt werden. Alle Artikel befassen sich mit der Teilnahme C.s (im Folgenden: Klägerin), einer Tochter der monegassischen Prinzessin Caroline von Hannover, an Festivitäten in Paris.

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1. a) Die Beschwerdeführerin zu 1) betreibt einen Presseverlag, der die Illustrierte "Neue Post" herausgibt. In deren Ausgabe vom 21. März 2007 erschien ein Artikel über die Klägerin. Dieser war auf dem Titelblatt mit einem großformatigen Portraitfoto der Klägerin und folgendem Text angekündigt:

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"Schockierende Fotos

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Carolines Tochter C. (21)

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Wie gefährlich ist das süße Leben?"

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Das Titelfoto war zudem mit der kleingedruckten Beschriftung "C. auf der AIDS-Gala in Paris" versehen. Der Artikel im Heftinnern berichtete sodann unter der Überschrift "Prinzessin Carolines Tochter C. - Wie gefährlich ist das süße Leben?" über die Klägerin. Diese wurde als "Monacos schönste Rose" vorgestellt, der "in der feinen Gesellschaft (...) eine glänzende Zukunft vorausgesagt" werde. Sie bewege sich erst seit kurzem "auf dem gesellschaftlichen Parkett" und sei bei einer Reihe von Feiern prominenter Gastgeber gesehen worden, unter anderem bei einer Gala zugunsten einer französischen AIDS-Hilfe-Organisation. Der Artikel war mit mehreren Fotos bebildert, die die Klägerin als Partygast zeigen. Eine der Aufnahmen, die die Klägerin in etwas derangiertem Zustand zeigte, war mit dem Text "Empfänge, auf denen der Champagner fließt..." beschrieben. Ein weiteres Foto zeigte schließlich die Mutter der Klägerin im Alter von 23 Jahren.

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b) Die Klägerin wandte sich mit zwei gesonderten Klagen gegen die Berichterstattung. In dem der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 6/09 zugrunde liegenden Ausgangsverfahren griff sie allein den Artikeltext an, während der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1842/08 der Rechtsstreit um die Veröffentlichung ihres Bildnisses auf dem Titelblatt zugrunde liegt.

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aa) Die Unterlassungsklage gegen die Wortberichterstattung hatte Erfolg.

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(1) Mit dem hier angegriffenen Urteil vom 20. November 2007 verurteilte das Landgericht die Beschwerdeführerin zu 1) antragsgemäß, es zu unterlassen, unter Bezugnahme auf die Klägerin die folgenden Äußerungen zu verbreiten:

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- "Wie gefährlich ist das süße Leben?"

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- "Sie ist jung, schön und entdeckt die Welt des Glamours. Auf dem gesellschaftlichen Parkett hatte C. einen guten Start. Aber jetzt gab's die ersten Ausrutscher."

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- "In der feinen Gesellschaft von Adel, Kultur und Geld wird C. eine glänzende Zukunft vorausgesagt. Viele glauben, dass sie in allerhöchsten Kreisen einen wichtigen Platz einnehmen wird."

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- "Es ist das süße Leben, das bei solchen Feiern lockt - und C. ist mittendrin. Auf den Partys, die ein Jahrmarkt der Eitelkeiten und der Verführung sind."

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- "(Wie gefährlich ist das süße Leben?). So mancher ist dabei schon zu Fall gekommen. Doch jeder weiß: Die Partys gehören einfach dazu, wenn man in höchsten Kreisen verkehrt. Das war schon immer so - auch damals, als Caroline noch eine junge Prinzessin war. Ihren ersten Ehemann J. lernte sie bei einer Feier von Freunden in Paris kennen. Caroline ist in der Gesellschaft ganz oben angekommen. Nun folgt C. ihrer Mutter auf diesem Weg."

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Der Klägerin stehe ein Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog BGB, Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zu. Die Veröffentlichung verletze ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht, weil sie unzulässig in ihre Privatsphäre eingreife. Zwar fielen die streitgegenständlichen Äußerungen unabhängig davon, ob sie als Tatsachenbehauptungen oder Werturteile einzustufen seien, in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG. Demgegenüber genieße das Persönlichkeitsrecht der Klägerin hier aber den Vorrang. Die vorliegend beanstandeten Aussagen beträfen die Privatsphäre der Klägerin, weil es allein um Spekulationen über Aspekte ihrer privaten Lebensführung gehe. Zwar sei die Privatsphäre nicht absolut geschützt, sondern sie stehe in einem Spannungsverhältnis mit der ebenfalls grundrechtlich verbürgten Pressefreiheit, die auch die Unterhaltungs- und Sensationspresse schütze. Allerdings sei der Informationsgehalt in der Abwägung zu berücksichtigen. Vorliegend falle die Interessenabwägung danach zugunsten der Klägerin aus. Diese sei jedenfalls keine absolute Person der Zeitgeschichte. Ob sie in der Öffentlichkeit bekannt sei, könne dahinstehen, da aus dem Faktum der Bekanntheit nicht auf ein normativ schutzwürdiges Interesse an einer umfassenden Information über den Betroffenen geschlossen werden könne. Die Klägerin brauche es nicht hinzunehmen, dass sie über einen konkreten Anlass hinaus durch eine Berichterstattung über ihre Person und ihr Privatleben zu einem Objekt der Medien gemacht werde.

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(2) Hiergegen wandte sich die Beschwerdeführerin zu 1) mit der Berufung. Mit Beschluss vom 24. November 2008 wies das Kammergericht das Rechtsmittel nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Zur Begründung führte es unter Bezugnahme auf einen zuvor erteilten Hinweis aus, das allgemeine Persönlichkeitsrecht beinhalte unter anderem das Recht, in gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen. Im Hinblick hierauf sei der Klägerin ein schutzwürdiges Interesse daran zuzubilligen, nicht durch die Bewertung ihrer Persönlichkeit und ihres Erscheinungsbildes und durch die Ausbreitung von Belanglosigkeiten vielfältigster Art der Öffentlichkeit uneingeschränkt präsentiert zu werden. Obwohl Mitglied der monegassischen Fürstenfamilie, sei sie nicht in gerader Linie mit dem regierenden Fürsten verwandt und bekleide selbst kein politisches Amt. Das angeblich ausschweifende Verhalten der Klägerin stelle daher kein Ereignis der Zeitgeschichte dar und der Bericht über es stoße keine Sachdebatte an.

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Die Klägerin müsse die Berichterstattung auch nicht deshalb dulden, weil sie als Gast herausragender Veranstaltungen aufgetreten sei, die von hohem öffentlichen Informationsinteresse seien. Ob den im Artikeltext erwähnten Veranstaltungen eine zeitgeschichtliche Bedeutung zukomme, könne dahinstehen. Die Berichterstattung gehe nämlich auf diese Feiern gar nicht im Einzelnen ein, sondern konzentriere sich in Wort und Bild derart auf das Erscheinungsbild und die persönlichen Eigenschaften der Klägerin, dass die Erwähnung der Feierlichkeiten allein als Anlass für die beanstandete Berichterstattung erscheine.

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bb) Auch die auf Unterlassung einer erneuten Veröffentlichung des auf dem Titelblatt gezeigten Bildnisses der Klägerin gerichtete Klage führte zum Erfolg.

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(1) Mit dem angegriffenen Urteil vom 20. November 2007 verurteilte das Landgericht die Beschwerdeführerin zu 1) antragsgemäß. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin folge aus § 823 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog BGB, §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Sie habe in die streitgegenständliche Veröffentlichung nicht eingewilligt. Zwar sei davon auszugehen, dass sie bei der Veranstaltung, auf der das Foto entstanden sei, durchaus damit gerechnet habe, dass auch Fotografen anwesend seien und sie zur Bebilderung von Presseveröffentlichungen über sie fotografieren würden. Dies bedeute aber kein Einverständnis hinsichtlich der Verwendung von Fotos für jedwede Berichterstattung, sondern allein hinsichtlich eines Berichts über die Veranstaltung und in diesem Rahmen auch über sie.

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Die Fotoveröffentlichung sei aber auch nicht nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gerechtfertigt. Insoweit bedürfe es einer Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den Ereignissen, bei denen die Fotos entstanden seien, zwar um grundsätzlich zulässige Gegenstände einer Presseberichterstattung gehandelt habe. Dabei habe auch mitgeteilt werden dürfen, wer an den Feierlichkeiten teilgenommen habe. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin zu 1) aber gar nicht über bestimmte Festivitäten berichtet und in diesem Zusammenhang die Teilnahme der Klägerin vermeldet, sondern der Artikel habe sich seiner Überschrift, seinem Inhalt und seiner Bebilderung nach ausschließlich mit Aspekten des Lebens der Klägerin befasst.

22

Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen sei allerdings zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit der Fertigung der streitgegenständlichen Aufnahme einverstanden gewesen sein dürfte und somit jedenfalls nicht jeglicher Art der Bildberichterstattung über sich abgeneigt sei. Gleichwohl überwiege vorliegend das persönlichkeitsrechtliche Unterlassungsinteresse der Klägerin das Veröffentlichungsinteresse der Beschwerdeführerin zu 1). Denn maßgeblich sei hier, dass es sich bei den Mitteilungen in dem streitgegenständlichen Artikel um Belanglosigkeiten handele, die keinerlei Beitrag zu einer Sachdebatte von allgemeinem Interesse leisteten.

23

(2) Auch gegen dieses Urteil wandte sich die Beschwerdeführerin zu 1) mit der Berufung. Mit Beschluss vom 2. Juni 2008 wies das Kammergericht das Rechtsmittel gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück.

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c) Die Beschwerdeführerin zu 1) sieht sich durch die in beiden Verfassungsbeschwerdeverfahren (1 BvR 1842/08 und 1 BvR 6/09) angegriffenen Entscheidungen in ihrer Pressefreiheit und in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzt. Mit ihrer die untersagte Wortberichterstattung betreffenden Verfassungsbeschwerde rügt sie außerdem einen Verstoß gegen ihr Grundrecht auf Meinungsfreiheit.

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2. a) Die Beschwerdeführerin zu 2) betreibt einen Presseverlag, der die Illustrierte "Bunte" herausgibt. In deren Ausgabe vom 8. März 2007 erschien ebenfalls ein Artikel über die Klägerin. Darin wurde unter der Überschrift "C. erobert Paris" über die "Pariser Modewoche" und in deren Rahmen stattfindende Feierlichkeiten berichtet. In einem kleiner gedruckten Text oberhalb der Artikelüberschrift hieß es:

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"Modewoche - Die junge Society genießt die eleganten Tage. Der neue Mittelpunkt: Carolines schöne Tochter".

27

Der Text war mit mehreren Fotos versehen, die die Klägerin zeigten. Auf zwei der Aufnahmen, die ausweislich der Bildunterschriften während der auch in dem Artikel der Beschwerdeführerin zu 1) gegenständlichen Feier der französischen Aidshilfe entstanden sind, war sie allein zu sehen; ein weiteres, großformatiges Bild zeigte sie als Gast einer Feier anlässlich der Präsentation eines Buches des Fotografen T. innerhalb einer Gruppe junger Frauen, die durch die Bildbeschriftungen überwiegend als die Töchter bekannter Eltern vorgestellt wurden. Auf den Folgeseiten wurden weitere Prominente gezeigt, die auf den Modeschauen in Paris zugegen gewesen seien. Der daneben gesetzte Artikeltext lautete:

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"Die Party der Saison! Die Gäste der Pariser Modewoche werden immer jünger! In ihren Adern scheint Dom-Pérignon-Champagner zu fließen! Ausschlafen können sie in Daddys Privatfliegern zwischen New York, Los Angeles, London und Paris! Jeden Abend ein neues, sündhaft teures Cocktailkleid! Mit exklusiven Kreditkarten winken sie noch selbstverständlicher als mit langen Wimpern!

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Starfotograf T. ist fasziniert von der neuen Generation:  'Ich bin verrückt nach Jugend und Schönheit.' 

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Bon soir, wir begrüßen den neuen 1-A-Goldrand-Jetset rund um C. Die kleine Monegassin ist auf dem Weg zur Gesellschaftsspitze. Bald wird sie den Thron ihrer Mutter besetzen, wenn die ihn freigibt - oder teilt. Sie zu sehen ist wie der jungen Caroline zu begegnen. Dieselbe Schönheit, Grazie, Faszination. Es war die Modewoche der C. Aufgestiegen wie Phönix von der Côte d'Azur."

31

b) Die Klägerin wandte sich gegen den zuletzt zitierten Absatz ("Bon soir...") zunächst im Verfahren der einstweiligen Verfügung. Mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 17. April 2007 erließ das Landgericht Berlin die beantragte Unterlassungsverfügung gegen den Text und bestätigte sie nach Widerspruch durch das ebenfalls angegriffene Urteil vom 9. August 2007. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Klägerin der Unterlassungsanspruch aus § 823, § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog BGB in Verbindung mit ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zustehe, weil die Berichterstattung unzulässig in die Privatsphäre der Klägerin eingreife. Ein Schutzbedürfnis bestehe auch für solche Personen, die wegen ihrer Stellung oder ihrer Taten besondere öffentliche Beachtung fänden. Vorliegend sei die Privatsphäre der Klägerin berührt, weil es allein um Spekulationen über ihr Aussehen und ihren Lebenswandel gehe.

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Zwar stehe die Privatsphäre bei einer Presseveröffentlichung in einem Spannungsverhältnis mit der ebenfalls grundrechtlich geschützten Äußerungs- und Pressefreiheit. Dabei wiege der Schutz der Persönlichkeit umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Öffentlichkeit sei. Hiernach falle die Abwägung zugunsten der Klägerin aus. Diese nehme allenfalls untergeordnet und nicht selbständig repräsentative Aufgaben wahr und sei anders als ihre Mutter keine sogenannte absolute Person der Zeitgeschichte. Sie müsse es daher nicht hinnehmen, dass sie über einen konkreten Anlass hinaus durch eine Berichterstattung über ihre Person und ihr Privatleben zu einem Objekt der Medien gemacht und durch die - wenn auch positive - Bewertung ihres Erscheinungsbildes sowie die Ausbreitung von Belanglosigkeiten vielfältigster Art der Öffentlichkeit uneingeschränkt präsentiert werde.

33

c) Auf Antrag der Beschwerdeführerin zu 2) gemäß § 926 ZPO erhob die Klägerin die Hauptsacheklage. Im Hauptsacheverfahren verurteilte das Landgericht die Beschwerdeführerin zu 2) mit dem hier angegriffenen Urteil vom 10. Januar 2008, die Verbreitung des bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren streitgegenständlichen Artikeltextes zu unterlassen. Zur Begründung bezog es sich auf die Gründe des Urteils vom 9. August 2007.

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d) Sowohl gegen das Urteil im einstweiligen Rechtsschutzverfahren als auch gegen die Verurteilung im Hauptsacheverfahren legte die Beschwerdeführerin zu 2) Berufung ein. Das Kammergericht beraumte einen Termin zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung über beide Rechtsmittel an. Darin ließ es erkennen, dass es die Zurückweisung der Berufung im Hauptsacheverfahren beabsichtige. Daraufhin nahm die Beschwerdeführerin die Berufung gegen das im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene Urteil im Hinblick darauf, dass sich im Hauptsacheverfahren dieselben Rechtsfragen stellten, zurück.

35

Mit dem hier ebenfalls angegriffenen Urteil vom 19. Mai 2008 wies das Kammergericht ankündigungsgemäß die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts vom 10. Januar 2008 zurück. Zu Recht habe das Landgericht eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin bejaht. Diese Rechtsposition umfasse unter anderem das Recht, in gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen. Bei den beanstandeten Aussagen handele es sich um Meinungsäußerungen, die an das Auftreten der Klägerin in der Öffentlichkeit anknüpften. Grundlage der Wertungen seien Vorgänge aus der Sozialsphäre. Auch insoweit bleibe es aber grundsätzlich der Entscheidung des Einzelnen überlassen, welcher Öffentlichkeit er als Person vorgestellt werden wolle. Zwar könne sich die Beschwerdeführerin zu 2) demgegenüber auf ihre gemäß Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Pressefreiheit und das öffentliche Informationsbedürfnis berufen. Die danach erforderliche Güter- und Interessenabwägung falle aber im Ergebnis zugunsten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin aus.

36

e) Die Beschwerdeführerin zu 2) sieht sich in ihren Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GG verletzt. Die Gerichte hätten die Anforderungen an den Ereignisbezug eines Presseberichts überzogen und so der Presse den Spielraum genommen, der notwendig sei, um die Öffentlichkeit über das gesellschaftliche Leben zu informieren.

37

3. In den Verfahren 1 BvR 2538/08 und 1 BvR 6/09 hatten die Klägerin der Ausgangsverfahren, der Bundesgerichtshof und die Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin Gelegenheit zur Äußerung.

38

Die Klägerin hat in beiden Verfahren Stellung genommen. Sie meint, dass Annahmegründe gem. § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben seien. Beide Verfassungsbeschwerden seien jedenfalls unbegründet. Der Bundesgerichtshof hat zu dem Verfahren 1 BvR 6/09 auf das Urteil des VI. Zivilsenats vom 13. April 2010 (VI ZR 125/08) sowie auf weitere dort anhängige Verfahren gegen Presseberichte über die Klägerin hingewiesen. Weitere Stellungnahmen sind nicht erfolgt.

II.

39

1. Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1842/08, mit der sich die Beschwerdeführerin zu 1) gegen ihre Verurteilung zur Unterlassung der  Bildnisveröffentlichung wendet, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil Annahmegründe gem. § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

40

Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die von ihr aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits im Wesentlichen geklärt (vgl. BVerfGE 101, 361 <389 ff.>; 120, 180 <196 ff.>). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der geltend gemachten Grundrechte der Beschwerdeführerin zu 1) angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie teils unzulässig und im Übrigen unbegründet ist.

41

a) Soweit die Beschwerdeführerin zu 1) eine Verletzung ihres Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 522 Abs. 2 ZPO zeigen die Begründungsausführungen nicht einmal die Möglichkeit eines behaupteten Verfassungsverstoßes schlüssig auf.

42

b) Demgegenüber ist die Rüge, die angegriffenen Entscheidungen verletzten die Beschwerdeführerin zu 1) in ihrer Pressefreiheit, unbegründet. Die Verurteilung, die erneute Veröffentlichung der Fotografie der Klägerin zu unterlassen, begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

43

aa) Allerdings greifen die angegriffenen Entscheidungen in den Schutzbereich des Grundrechts auf Pressefreiheit ein (vgl. BVerfGE 120, 180 <196 f.>). Die Pressefreiheit ist aber nicht vorbehaltlos gewährleistet, sondern sie steht gemäß Art. 5 Abs. 2 GG insbesondere unter den Schranken der allgemeinen Gesetze. Hierunter fallen die vorliegend von den Gerichten herangezogenen Vorschriften des § 823 Abs. 1 und 2, § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog BGB, §§ 22 f. KUG, Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 120, 180 <200> m.w.N.). Deren Auslegung und Anwendung obliegt zunächst den Fachgerichten und wird von dem Bundesverfassungsgericht nur daraufhin nachgeprüft, ob der Einfluss der Grundrechte auf die Auslegung der zivilrechtlichen Normen auf die Abwägung der kollidierenden Schutzgüter hinreichend beachtet ist oder ob die Entscheidung des Zivilgerichts auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung des Grundrechts beruht (vgl. BVerfGE 7, 198 <205 ff.>; 91, 125 <136>; 99, 185 <196>; 120, 180 <199 f.>; stRspr). Demgegenüber kann das Bundesverfassungsgericht einer zivilgerichtlichen Entscheidung nicht schon dann entgegentreten, wenn es bei der Beurteilung der widerstreitenden Grundrechtspositionen lediglich die Akzente anders gesetzt und daher selbst anders entscheiden hätte (vgl. BVerfGE 42, 143 <148>; 120, 180 <210>).

44

bb) Nach diesem Maßstab sind die im Verfahren 1 BvR 1842/08 angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Unbedenklich erscheint insbesondere, dass die Gerichte nicht von einer Einwilligung der Klägerin in die Bildnisveröffentlichung (§ 22 Satz 1 KUG) ausgegangen sind. Bei der Begründung, auf die sich die angegriffenen Entscheidungen insoweit stützen - die konkrete Veröffentlichung stehe in einem anderen Zusammenhang als demjenigen, auf den sich die konkludent erteilte Zustimmung der Klägerin bezogen habe - handelt es sich um die Auslegung des Erklärungswertes eines Verhaltens und damit um eine Frage des einfachen Rechts, die die Gerichte in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beantwortet haben (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03 -, NJW 2005, S. 56).

45

Anlass zu einer verfassungsrechtlichen Beanstandung ergibt sich ebenso wenig daraus, dass die angegriffenen Entscheidungen die streitgegenständliche Bildnisveröffentlichung auch nicht als Abbildung eines zeitgeschichtlichen Ereignisses gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG für zulässig gehalten haben. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass im Bereich der Berichterstattung über Prominente auch die Darstellung von Umständen aus dem Alltagsleben dieses Personenkreises geeignet sein kann, die Veröffentlichung eines Fotos zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 120, 180 <203 ff.>). Allerdings gilt dies nur insoweit, als die Veröffentlichung der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen kann (vgl. BVerfGE 101, 361 <390>; 120, 180 <204>). Dass die Gerichte dieses Kriterium vorliegend nicht als erfüllt angesehen haben, überschreitet den fachgerichtlichen Wertungsrahmen nicht. Insbesondere erscheint es angesichts der Textbeigabe zu dem Titelfoto vertretbar, dass die angegriffenen Entscheidungen es für unerheblich gehalten haben, ob die AIDS-Gala, auf der das Foto entstanden ist, ihrerseits als zeitgeschichtliches Ereignis einzustufen war, weil der fragliche Artikel jedenfalls nicht als Berichterstattung hierüber anzusehen sei. Denn der Text "Schockierende Fotos ...", der wesentlich größer gedruckt ist als der leicht zu übersehende Hinweis auf die Veranstaltung, rechtfertigt es, diese als bloß äußeren Anlass eines Berichts zu bewerten, der sich im Wesentlichen mit dem Lebenswandel der Klägerin befasst.

46

Soweit die Beschwerdeführerin zu 1) auch diesem Thema zeitgeschichtliche Bedeutung beimessen will, zeigt ihr Vortrag ebenfalls keinen Verfassungsverstoß auf. Insbesondere ist nicht erkennbar, wie der auf die Klägerin konzentrierte, in keiner Weise auf allgemeine Probleme der Adoleszenz eingehende Artikel, den das Titelfoto ankündigt, zu einer Sachdebatte über Ausschweifungen im Jugendalter beitragen sollte. Ebenso wenig enthält die Wortberichterstattung irgendwelche näheren Angaben zu der Krankheit AIDS oder dem gesellschaftlichen Umgang mit ihr.

47

Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich auch erheblich von der dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 1626/07 zugrunde liegenden Konstellation. Dort wurde die Erkrankung des regierenden Fürsten von Monaco als das zeitgeschichtliche Ereignis angesehen, das es rechtfertigen könne, ein Bildnis von dessen Tochter und Schwiegersohn zu veröffentlichen (vgl. BVerfGE 120, 180 <217>). Ein mit dem Interesse an dem Leben eines Staatsoberhauptes vergleichbares öffentliches Informationsbedürfnis besteht aber an der Klägerin, wie die Gerichte zutreffend festgestellt haben, nicht. Dabei haben sie auch den von der Beschwerdeführerin hervorgehobenen Umstand, dass die Klägerin in der Vergangenheit Fotoaufnahmen ihrer Person offenbar gestattet hatte, nicht unberücksichtigt gelassen. Dass sie hierin kein die Abwägung maßgeblich zugunsten der Beschwerdeführerin zu 1) beeinflussendes Kriterium gesehen, sondern angenommen haben, dass mit der Einwilligung in die früheren Aufnahmen keine generelle Öffnung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der eigenen Person verbunden sei, liegt ebenfalls noch innerhalb des fachgerichtlichen Einschätzungs- und Abwägungsspielraums.

48

2. Soweit sich die Beschwerdeführerin zu 1) in dem Verfahren 1 BvR 6/09 gegen die Untersagung der  Wortberichterstattung wendet, ist die Verfassungsbeschwerde zwar ebenfalls nur teilweise zulässig; im Umfang ihrer Zulässigkeit ist sie jedoch offensichtlich begründet (§ 93c BVerfGG).

49

a) Soweit die Beschwerdeführerin zu 1) auch hier eine Verletzung ihres Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz rügt, ist ihre Verfassungsbeschwerde ebenso wenig wie in dem Verfahren 1 BvR 1842/08 hinreichend substantiiert begründet.

50

b) Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin zu 1) allerdings in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Die beanstandeten Textteile fallen in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Es handelt sich, wie die Gerichte zutreffend angenommen haben, um Werturteile über die Klägerin oder subjektiv geprägte Einschätzungen hinsichtlich deren Zukunft.

51

Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist freilich nicht vorbehaltlos gewährt. Vorliegend haben die Gerichte aber bei der Anwendung des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts verkannt, indem sie ihm im konkreten Fall ein geringeres Gewicht beigemessen haben als den auf Seiten der Klägerin zu berücksichtigenden Persönlichkeitsbelangen. Anders als in dem die Bildberichterstattung betreffenden Verfahren haben die Gerichte hier schon eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin nicht tragfähig begründet.

52

aa) Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG reicht hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und der Berichterstattung durch Wortbeiträge andererseits verschieden weit. Während die Veröffentlichung eines Bildes von einer Person grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet, die unabhängig davon ist, ob die Person in privaten oder öffentlichen Zusammenhängen und in vorteilhafter oder unvorteilhafter Weise abgebildet ist (vgl. BVerfGE 97, 228 <268>; 101, 361 <381>; 120, 180 <198>), ist dies bei personenbezogenen Wortberichten nicht ohne weiteres der Fall. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bietet hier nicht schon davor Schutz, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden, sondern nur in spezifischen Hinsichten. Dabei kommt es vor allem auf den Inhalt der Berichterstattung an. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt insoweit freilich insbesondere auch vor einer Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre. Des Weiteren schützt es vor herabsetzenden, vor allem ehrverletzenden Äußerungen oder davor, dass einem Betroffenen Äußerungen unterschoben werden, die er nicht getan hat (vgl. BVerfGE 54, 148 <155>). Ein von dem Kommunikationsinhalt unabhängiger Schutz ist im Bereich der Textberichterstattung hingegen nur unter dem Gesichtspunkt des Rechts am gesprochenen Wort anerkannt, das die Selbstbestimmung über die unmittelbare Zugänglichkeit der Kommunikation - etwa über die Herstellung einer Tonbandaufnahme oder die Zulassung eines Dritten zu einem Gespräch - garantiert (vgl. BVerfGE 54, 148 <154 f.>; 106, 28 <41>).

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Ebenso wenig beeinträchtigt die personenbezogene Wortberichterstattung privater Presseorgane ohne weiteres das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistet insbesondere nicht, dass der Einzelne nur so dargestellt und nur dann Gegenstand öffentlicher Berichterstattung werden kann, wenn und wie er es wünscht.

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Nach diesen Maßstäben haben die angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtlich keinen Bestand.

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bb) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt der angegriffenen Entscheidung, dass die Privatsphäre als Teil des grundrechtlichen Persönlichkeitsschutzes anerkannt ist (vgl. BVerfGE 35, 202 <220>; 79, 256 <268>; 101, 361 <382>; 120, 274 <311>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2000 - 1 BvR 1353/99 -, NJW 2000, S. 2191 <2192>). Nicht hinreichend begründet ist aber die Annahme, dass der fragliche Artikel diese Privatsphäre zum Gegenstand hat. Denn wie im Berufungsurteil selbst ausgeführt ist, beruhen die in dem Artikel geäußerten Wertungen auf Vorgängen aus der Sozialsphäre. Die beanstandeten Textpassagen kommentieren zwar die Lebensführung der Klägerin, dies aber nur im Hinblick auf Verhaltensweisen, die sie auf Veranstaltungen gezeigt hat, welche erkennbar an die Öffentlichkeit gerichtet waren und in diese ausstrahlten.

56

Angesichts dessen erweist sich auch die Erwägung der Gerichte, dass das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG den Anspruch umfasse, in gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen, als nicht tragfähig. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht die Befugnis des Einzelnen gehört, selbst zu entscheiden, wie er sich Dritten oder der Öffentlichkeit gegenüber darstellen will und inwieweit von Dritten über seine Persönlichkeit verfügt werden kann (vgl. BVerfGE 54, 148 <154>). Die dem Grundrechtsträger hiermit eingeräumte ausschließliche Rechtsmacht erstreckt sich aber allein auf die tatsächlichen Grundlagen seines sozialen Geltungsanspruchs. Ob darüber hinaus aus dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ein Recht darauf hergeleitet werden kann, nicht gegen seinen Willen zum Objekt bestimmter medialer, die selbst gewählte Öffentlichkeit verbreiternder Erörterung gemacht zu werden, ist fraglich, kann im vorliegenden Fall aber offen bleiben. Denn auf ein solches Recht könnte sich jedenfalls derjenige Grundrechtsträger nicht berufen, der sich in freier Entscheidung gerade der Medienöffentlichkeit aussetzt, indem er Veranstaltungen besucht, die - aus welchem Grund auch immer - erkennbar auf ein so großes Interesse von Teilen der Öffentlichkeit stoßen, dass mit einer Berichterstattung durch die Medien gerechnet werden muss. So liegt der Fall hier. Bei den Feiern, die in dem beanstandeten Artikel - als Belege des "süßen Lebens" - in Bezug genommen werden, handelt es sich ersichtlich um Veranstaltungen, die wegen ihres illustren Teilnehmerkreises nicht nur auf großes Interesse eines bestimmten Publikums stoßen mussten, sondern jedenfalls teilweise gerade auf eine Außenwirkung angelegt waren, wie dies bei der Benefiz-Gala zugunsten der AIDS-Hilfe angenommen werden muss. Musste die Klägerin daher die öffentliche Erörterung ihrer Teilnahme an den Feiern und ihres hierbei an den Tag gelegten Verhaltens dulden, so kann sie auch nicht beanspruchen, dass dieses nicht zum Ausgangspunkt kommentierender Bemerkungen der Presse gewählt wird, sofern diese nicht ihrerseits eines der Schutzgüter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, insbesondere die Ehre oder des Rechts am eigenen Bild verletzen. Denn eine umfassende Verfügungsbefugnis über die Darstellung der eigenen Person (vgl. BVerfGE 82, 236 <269>; 101, 361 <380>; 120, 180 <198>) im Sinne einer ausschließlichen Herrschaft des Grundrechtsträgers auch über den Umgang der Öffentlichkeit mit denjenigen Aussagen oder Verhaltensweisen, deren er sich öffentlich entäußert hat, gewährleistet das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht.

57

Ob vorliegend eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin deshalb anzunehmen ist, weil der beanstandete Artikel sich möglicherweise abträglich auf die Ehre oder den guten Ruf der Klägerin auswirkt, indem er insinuiert, diese pflege einen nicht unproblematischen Umgang mit dem Alkohol ("schockierende Fotos"; "Empfänge, bei denen der Champagner in Strömen fließt"; "erste Ausrutscher"), kann dahinstehen. Denn auf diesen Gesichtspunkt haben die angegriffenen Entscheidungen nicht abgestellt. Das Bundesverfassungsgericht kann aber die Abwägung, die die Gerichte zwischen dieser Beeinträchtigung der Persönlichkeitsbelange - hätten sie sie festgestellt - und der Grundrechtsposition der Beschwerdeführerin zu 1) hätten vornehmen müssen, nicht ersetzen. Hinzu kommt, dass auch dieser Gesichtspunkt ersichtlich allenfalls einen Teil des tenorierten Äußerungsverbots zu tragen vermöchte. So wäre er ersichtlich nicht geeignet, das Verbot der Aussage zu begründen, dass der Klägerin eine "glänzende Zukunft vorausgesagt" werde oder dass sie "jung und schön" sei und "die Welt des Glamours" entdecke.

58

Im Übrigen ist der vorliegend zu beurteilende Fall auch nicht mit dem Sachverhalt des Beschlusses der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2000 vergleichbar (1 BvR 1353/99, NJW 2000, S. 2191; vgl. zum Sachverhalt des Ausgangsverfahrens auch Hans.OLG, Urteil vom 22. Juni 1999 - 7 U 19/99 -, NJW-RR 1999, S. 1550), mit dem das Bundesverfassungsgericht es gebilligt hat, dass die Fachgerichte in der Mitteilung nicht ehrverletzender Umstände der Privat- wie auch der Sozialsphäre über eine bekannte Person eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gesehen hatten. Denn die Entscheidung beruhte wesentlich darauf, dass der seinerzeit betroffene Kläger des Ausgangsverfahrens minderjährig und daher besonders schutzbedürftig war.

59

3. Schließlich ist auch die die Wortberichterstattung der Beschwerdeführerin zu 2) betreffende Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 1 BvR 2538/08 im Wesentlichen im Sinne des § 93c BVerfGG offensichtlich begründet.

60

a) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde allerdings gegen die Entscheidungen des Landgerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes richtet, ist sie unzulässig, weil das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis an einer Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 105, 239 <246>) nicht besteht. Denn der Beschwerdeführerin zu 2) steht ein einfacheres Mittel zur Beseitigung der Beschwer zu Gebote. Nach der einhelligen zivilgerichtlichen Rechtsprechung ist nämlich davon auszugehen, dass mit Eintritt der Rechtskraft eines dem Titel im Verfügungsverfahren gleichlautenden Hauptsacheurteils der Verfügungsgrund entfällt, wodurch die einstweilige Verfügung ihre Erledigung findet (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 12. November 1987 - 4 U 131/87 -, EWiR 1988, S. 205; OLG Düsseldorf, Urteil vom 3. Mai 1990 - 2 U 10/90 -, GRUR 1990, S. 547). Der Schuldner kann daher regelmäßig die Aufhebung der einstweiligen Verfügung gemäß §§ 936, 927 ZPO verlangen. Da ein ausnahmsweise bestehendes Interesse des Gläubigers am Fortbestand der einstweiligen Verfügung (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 3. Mai 1990, a.a.O.) vorliegend nicht ersichtlich ist, hätte die Beschwerdeführerin mithin bei dem Landgericht die Aufhebung des im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Unterlassungstitels erwirken können.

61

Darauf, dass die Beschwerdeführerin zu 2) auch den ihr im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes offen stehenden Rechtsweg nicht erschöpft hat, indem sie ihre Berufung gegen das dort ergangene Urteil des Landgerichts zurückgenommen hat, kommt es demnach nicht mehr an.

62

b) Demgegenüber verletzen die angegriffenen Entscheidungen des Hauptsacheverfahrens die Beschwerdeführerin zu 2) in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit. Die hier verfahrensgegenständlichen Äußerungen lassen ebenso wenig wie die Berichterstattung der Beschwerdeführerin zu 1) eine Ehrverletzung oder sonstige Herabwürdigung der Klägerin erkennen. Hiervon gehen offenbar auch die angegriffenen Entscheidungen aus. Die Erwägungen, mit denen sie gleichwohl eine Beeinträchtigung dieses Grundrechts bejaht haben, sind aus den bereits zu der Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) in dem Verfahren 1 BvR 6/09 genannten Gründen verfassungsrechtlich nicht tragfähig. Dies gilt insbesondere auch für die Aussagen über das Aussehen der Klägerin in dem hier beanstandeten Artikel. Zwar mag es sich bei dem äußeren Erscheinungsbild einer Person insofern um eine "private" Angelegenheit handeln, als die Öffentlichkeit regelmäßig kein anerkennenswertes Interesse an deren Erörterung haben wird. Dies ändert aber nichts daran, dass das Aussehen einer öffentlich auftretenden Person gleichsam in die Öffentlichkeit hineinwirkt und daher regelmäßig nicht als Teil der Privatsphäre beurteilt werden kann.

63

Entgegen der Auffassung des Kammergerichts ist des Weiteren auch hier ein Selbstbestimmungsrecht der Klägerin über den Adressatenkreis ihrer Selbstdarstellung nicht betroffen. Zwar hat die pressemäßige Verbreitung eine Erweiterung des Publikums bewirkt, das von dem Erscheinungsbild der Klägerin während der Pariser Modewoche Kenntnis nehmen konnte. Indes durfte die Klägerin auch hinsichtlich des hier vorliegenden Berichtsgegenstandes nicht erwarten, von keiner über die anwesenden Personen hinausgehenden Medienöffentlichkeit wahrgenommen und in ihrem äußeren Erscheinungsbild thematisiert zu werden. Denn sie trat nicht nur auf Feiern auf, die wegen ihrer glamourösen Teilnehmerkreise das Interesse eines bestimmten Teils der Öffentlichkeit erwarten ließen und - wie die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die erwünschte Multiplikatorwirkung bei der Buchpräsentation plausibel geltend macht - hierauf gerade abzielten, sondern sie fand sich hierbei auch bereit, sich von einem Pressefotografen aufnehmen zu lassen.

64

Im Übrigen wären die angegriffenen Entscheidungen selbst dann verfassungsrechtlich zu beanstanden, wenn entgegen den bisherigen Ausführungen eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bejaht werden müsste. Denn diese wöge jedenfalls so leicht, dass die Gerichte nicht ohne Überschreitung des ihnen zukommenden Abwägungsspielraums dem Unterlassungsinteresse der Klägerin den Vorrang vor dem Veröffentlichungsinteresse der Beschwerdeführerin zu 2) einräumen durften. Insofern ist zu berücksichtigen, dass der streitgegenständliche Artikel zwar zweifellos die Klägerin in den Mittelpunkt stellt, aber entgegen der Auffassung der Gerichte keineswegs anlasslos deren Aussehen und Erscheinungsbild thematisiert. Berichtet wird vielmehr insgesamt über das Publikum auf der Pariser Modewoche und in deren Rahmen veranstalteter Partys. Dabei erörtert der Artikel - ohne dass dies als bloßer Vorwand für eine Befassung mit der Klägerin erscheint - insbesondere das Auftreten einer Gruppe reicher junger Frauen, die aufgrund ihrer Abstammung ein sorgenfreies, genussorientiertes Leben führe. Diesen Personen, zu denen der Bericht auch die Klägerin zählt, kommt allerdings ersichtlich wenn nicht eine Leitbild-, so doch eine Kontrastfunktion im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu (vgl. BVerfGE 120, 180 <203 f.>). Auch diesen Kontext, in dem die Berichterstattung über die Klägerin steht, haben die Gerichte nicht hinreichend gewürdigt.

65

4. Die in den Verfahren 1 BvR 2538/08 und 1 BvR 6/09 zulässigerweise angegriffenen Entscheidungen beruhen auch auf den dargelegten Verfassungsverstößen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Gerichte bei erneuter Befassung unter angemessener Berücksichtigung der erfolgten Grundrechtsbeeinträchtigung zu einer anderen Entscheidung in der Sache kommen werden.

66

5. Die Entscheidungen über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerinnen folgen aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Urteilsbesprechung zu Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 14. Sept. 2010 - 1 BvR 1842/08, 1 BvR 2538/08, 1 BvR 6/09

Urteilsbesprechungen zu Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 14. Sept. 2010 - 1 BvR 1842/08, 1 BvR 2538/08, 1 BvR 6/09

Referenzen - Gesetze

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer
Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 14. Sept. 2010 - 1 BvR 1842/08, 1 BvR 2538/08, 1 BvR 6/09 zitiert 14 §§.

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch


(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 93a


(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung. (2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen, a) soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,b) wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angez

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 34a


(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen ein

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(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsb

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(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe. (2) Wird dieser Anordnu

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Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 14. Sept. 2010 - 1 BvR 1842/08, 1 BvR 2538/08, 1 BvR 6/09 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 14. Sept. 2010 - 1 BvR 1842/08, 1 BvR 2538/08, 1 BvR 6/09 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Sept. 2004 - VI ZR 305/03

bei uns veröffentlicht am 28.09.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 305/03 Verkündet am: 28. September 2004 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Apr. 2010 - VI ZR 125/08

bei uns veröffentlicht am 13.04.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 125/08 Verkündet am: 13. April 2010 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Referenzen

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.

(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 125/08 Verkündet am:
13. April 2010
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GG Art. 5 Abs. 1, 2 Abs. 1; MRK Art. 8, 10; KUG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
Die Bildberichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis kann auch zulässig
sein, wenn einzelne Aussagen der Wortberichterstattung für unzulässig erklärt
worden sind.
BGH, Urteil vom 13. April 2010 - VI ZR 125/08 - KG Berlin
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. April 2010 durch die Richter Zoll, Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin
von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. April 2008 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Landgerichts Berlin abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin macht gegen die Beklagte, welche die Zeitschrift "Revue" verlegt, Unterlassungsansprüche wegen einer Bildberichterstattung in der Zeitschrift "Revue" Nr. 42/06 vom 12. Oktober 2006 geltend, in der über eine Auftaktveranstaltung zu einer Ausstellung mit Bildern des Malers und Fotografen Yves Klein im Pariser Centre Pompidou und über die Beziehung der zu dieser Veranstaltung erschienenen Klägerin zu ihrem Begleiter, Herrn W., berichtet wird. Das Inhaltsverzeichnis ist bebildert mit einem auf dem Rosenball 2006 entstandenen Portraitfoto der Klägerin; der Artikel zeigt ein Foto, das sie mit Herrn W. bei einem Gala-Diner im Centre Pompidou anlässlich einer Ausstellung zeigt, und ein Foto, das im Jahre 2005 anlässlich der Amtseinführung von Prinz Albert von Monaco aufgenommen wurde.
2
Das erste Bild ist mit einer Bildnebenschrift versehen: "Prinzessin Charlotte im Himmel der ersten Liebe. Sie ist wunderschön. Zarte 20 Jahre. Bei einem Gala-Dinner in Paris verzauberte sie mit ihrem Freund F. W. die Gesellschaft. Wer der Mann ist, der die Tochter von Prinzessin Caroline so glücklich macht".
3
Das zweite Bild trägt die Überschrift: "Charlotte im Himmel der Liebe" und den Begleittext: "Ein zartes Glück. F. W. ist seit zwei Jahren an Charlottes Seite. Wer ist der junge Mann, der so gut zur Tochter von Prinzessin Caroline passt?" und den Bildnebentext: "Sie haben nur Augen für sich. F. W. und Charlotte beim Gala-Diner im Pariser Centre Pompidou. Er redet, sie hört aufmerksam zu".
4
Das dritte Foto ist mit der Bildinnenschrift versehen: "So schön wie Mama : Charlotte mit ihrer Mutter Prinzessin Caroline und ihrem Bruder Andrea beim Fest in Monaco zu Alberts Amtseinführung am 12. Juli 2005".
5
Die Wortberichterstattung wird im vorliegenden Rechtsstreit nicht beanstandet. Sie ist jedoch in einem anderen Prozess zwischen denselben Parteien, den die Beklagte rechtskräftig werden ließ, teilweise untersagt worden, allerdings nicht, soweit sie sich mit dem Ereignis selbst, der Auftaktveranstaltung zu einer Ausstellung mit Bildern des Malers und Fotografen Yves Klein im Pariser Centre Pompidou befasste. Die Stiftung Claude Pompidou hatte aus diesem Anlass zum Gala-Diner geladen. Der Artikel erwähnt einige der dort erschienen Prominenten, befasst sich aber hauptsächlich mit der Klägerin und ihrem Be- gleiter F. W., der seit Sommer 2004 an ihrer Seite gesehen werde und sie auch zum letzten Rosenball begleitet habe.
6
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen , "im Zusammenhang mit einer Berichterstattung, die sich um eine Liebesbeziehung der Klägerin dreht", die zuvor bezeichneten Bilder erneut zu veröffentlichen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Kammergericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Unterlassungstenor dahin laute, es zu unterlassen, "im Rahmen einer Berichterstattung wie in Revue Nr. 42/06, S. 4, 16, 17 die folgend beschriebenen Bilder erneut zu veröffentlichen". In den Entscheidungsgründen heißt es hierzu, die gewählte Tenorierung solle klarstellen, dass die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Bilder in "kerngleichem" Berichtzusammenhang verboten werde.
7
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

8
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die Veröffentlichung der drei Fotos das Recht der Klägerin am eigenen Bild verletze. Es sei bereits fraglich , ob allein die Teilnahme der Klägerin an (unterstellt) zeitgeschichtlichen Ereignissen die konkrete Einwilligung in eine Veröffentlichung dort entstandener Bildnisse im Rahmen eines Berichts über das Ereignis der Zeitgeschichte beinhalte. Jedenfalls liege keine stillschweigend erteilte Zustimmung zur Veröffentlichung in anderem Zusammenhang vor. Eine Einwilligung sei nicht deshalb entbehrlich , weil es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handele.
Keines der Fotos enthalte eine Aussage über ein zeitgeschichtliches Ereignis. Es sei deshalb auf die begleitende Wortberichterstattung abzustellen. Beschränke sich der die Bildveröffentlichung begleitende Wortbeitrag allein darauf, irgendeinen Anlass für die Abbildung einer in der Öffentlichkeit bekannten Person zu schaffen, so lasse die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung nicht erkennen. In einem solchen Fall müsse das Informationsinteresse hinter dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Abgebildeten zurücktreten. So verhalte es sich hinsichtlich der drei Bildveröffentlichungen. Soweit das Portraitfoto der Klägerin eine Aufnahme des sechs Monate zurückliegenden Rosenballs wiedergebe, sei bereits die Aktualität fraglich. Zum anderen werde der Rosenball nur als Anlass genommen, um die angebliche Liebesbeziehung der Klägerin zu F. W. zu thematisieren. Diese Erwägung führe auch zur Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung des großen Bildnisses, das anlässlich des Gala-Diners aufgenommen worden sei. Entspechendes gelte für das dritte Foto des Berichts. Die Klägerin habe sich auch nicht derart der Presse geöffnet, dass ein von ihr selbst erzeugtes öffentliches Informationsinteresse Vorrang vor dem Interesse am Schutz ihrer Privatsphäre genießen könne. Der Unterlassungsanspruch sei mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 174, 262) zu tenorieren, wobei die gewählte Tenorierung klarstellen solle, dass die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Bilder in "kerngleichem" Berichtzusammenhang verboten werde.

II.

9
Das Urteil des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
10
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Klägerin die geltend gemachten Unterlassungsansprüche entsprechend §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG nicht zu.
11
a) Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (vgl. Senatsurteile BGHZ 171, 275; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 - VersR 2007, 1135; vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - VersR 2007, 1283; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06 - VersR 2008, 1268; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - VersR 2008, 1411 und - VI ZR 243/06 - VersR 2008, 1506; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 256/06 - VersR 2009, 76 und - VI ZR 272/06 - VersR 2009, 78 sowie - VI ZR 271/06 - und - VI ZR 260/06 -, beide z.V.b.; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07 - GRUR 2009, 150 und vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07 - VersR 2009, 843), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180 ff.) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR, NJW 2004, 2647 und NJW 2006, 591). Nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, die Klägerin habe nicht bereits durch die Teilnahme an den Ereignissen in die erfolgte Veröffentlichung der Aufnahmen eingewilligt (vgl. § 22 KUG). Zulässig war diese daher nur, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) und die Veröffentlichung berechtigte Interessen der Klägerin nicht verletzte (§ 23 Abs. 2 KUG).
12
aa) Schon die Beurteilung, ob Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegen, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits. Der für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, maßgebende Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (auch hierzu Senatsurteile vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - aaO, S. 1412 und - VI ZR 243/06 - aaO, S. 1506 f., jeweils m.w.N.).
13
bb) Zum Kern der Pressefreiheit gehört es, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - aaO m.w.N.; BVerfGE 87, 181, 201; 95, 220, 234; 97, 228, 257; 101, 361, 389; 120, 180, 197, 205; BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860; NJW 2008, 1793, 1794). Die grundrechtliche Gewährleistung umfasst auch die Abbildung von Personen (vgl. etwa Senatsurteil vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07 - aaO, S. 151 m.w.N.; BVerfGE 120, 180, 197). Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- oder Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil (vgl. etwa Senatsurteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06 - VersR 2009, 78, 79; BVerfGE 35, 202, 222 f.; 59, 231, 258; 101, 361, 389 f.; 120, 180, 197, 204; BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860 f.), ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau der Berichterstattung abhängt (vgl. BVerfGE 35, 202, 222 f.; 66, 116, 134; 120, 180, 196 f.). Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- oder Kontrastfunktionen erfüllen. Auch die Normalität ihres Alltagslebens kann der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (vgl. etwa Senatsurteile vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - aaO, S. 1413 und - VI ZR 243/06 - aaO, S. 1507 f.; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06 - aaO; BVerfGE 101, 361, 390; 120, 180, 204).
14
cc) Allerdings bedarf es gerade bei unterhaltenden Inhalten in besonderem Maß einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06 - aaO, S. 1508; BVerfGE 120, 180, 205). Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich zum Persönlichkeitsschutz des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen, insbesondere zum Schutz des Kernbereichs der Privatsphäre (vgl. Senatsurteile BGHZ 131, 332, 337 f. und vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 523), der in Form der Gewährleistung des Rechts am eigenen Bild sowie der Garantie der Privatsphäre teilweise auch verfassungsrechtlich fundiert ist (vgl. BVerfGE 101, 361, 381 ff.; 120, 180, 214). Für die Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06 - aaO, S. 1508; BVerfGE 34, 269, 283; 101, 361, 391; 120, 180, 205, 214; BVerfG, NJW 2006, 3406, 3407). Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung.
15
b) Nach diesen Maßstäben kann der Auffassung des Berufungsgerichts, die angegriffene Bildberichterstattung sei wegen der fehlenden Einwilligung der Klägerin unzulässig, nicht gefolgt werden.
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aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei den beanstandeten Fotos um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG). Der dafür maßgebende Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Dazu gehören auch gesellschaftliche Ereignisse wie die Amtseinführung von Prinz Albert, der Rosenball in Monaco und das Gala-Diner der Stiftung Claude Pompidou anlässlich der Ausstellung eines bekannten Künstlers im Pariser Centre Pompidou.
17
bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts beschränkt sich der Informationsgehalt der Bildberichterstattung nicht auf die Darstellung der angeblichen Liebesbeziehung zwischen der Klägerin und Herrn W. Gegenstand der Bildberichterstattung ist vielmehr auch die Auftaktveranstaltung zu einer Ausstellung mit Bildern des Malers und Fotografen Yves Klein im Pariser Centre Pompidou, zu der die Stiftung Claude Pompidou geladen hatte und bei der eine Vielzahl bekannter Persönlichkeiten, u.a. die Klägerin in Begleitung von Herrn W., erschienen waren. Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 180, 114 und vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - aaO; BVerfGE 120, 180, 196 ff.), dass die Presse bei Auftritten "prominenter Personen" bei zeitgeschichtlichen Ereignissen grundsätzlich nicht nur über das Ereignis selbst, sondern auch darüber berichten darf, welche Personen dort erschienen sind und in wessen Begleitung sie sich dabei befunden haben. Das zeitgeschichtliche gesellschaftliche Ereignis beinhaltet dann neben der Anwesenheit der betreffenden Personen auch ihr gemeinsames Erscheinen.
18
cc) Nach diesen Grundsätzen begegnet die Bebilderung der Berichterstattung über das Gala-Diner mit einem dort aufgenommenen und insoweit kontextbezogenen Bild der Klägerin mit Herrn W. keinen rechtlichen Bedenken. Wenn die Klägerin bei offiziellen gesellschaftlichen Anlässen mehrfach in Begleitung von Herrn W. auftritt, ist es der Presse im Hinblick auf den Bekanntheitsgrad der Klägerin und ihrer Familie nicht verwehrt, eine Berichterstattung über das zeitgeschichtliche Ereignis mit entsprechenden Bildern zu illustrieren. Der Zulässigkeit steht insoweit auch nicht entgegen, dass die Beklagte in einem anderen Rechtsstreit rechtskräftig zur Unterlassung einzelner Aussagen der zugehörigen Wortberichterstattung über die persönlichen Verhältnisse der Klägerin verurteilt worden ist. Denn diese Verurteilung betrifft nicht die Berichterstattung über das Ereignis als solches und die dabei erschienenen Personen.
19
Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des Fotos, das beim Rosenball aufgenommen worden ist. Es spielt dabei - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - keine Rolle, dass der Rosenball zum Zeitpunkt des Erscheinens des Artikels in der Zeitschrift der Beklagten bereits ca. sechs Monate zurücklag. Bei dem Bild handelt es sich um ein kontextneutrales Foto von der Klägerin, das ebenfalls bei einem offiziellen Ereignis aufgenommen worden ist, und dessen Veröffentlichung im Zusammenhang mit ihrem Auftreten beim Gala-Diner im Centre Pompidou rechtlich unbedenklich ist.
20
Dementsprechend ist es auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in diesem Zusammenhang das kontextneutrale Foto von der Klägerin verwendet hat, das bei der Amtseinführung Prinz Alberts von Monaco aufgenommen worden ist. Dadurch wird keine zusätzliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin bewirkt.
21
dd) Der Streitfall ist insoweit anders gelagert als der Fall, welcher dem Senatsurteil vom 17. Februar 2009 - VI ZR 75/08 - (VersR 2009, 841) zugrunde lag. Dort wurden die Bilder über die neue Beziehung der dortigen Klägerin nicht bei öffentlichen Auftritten auf gesellschaftlichen Veranstaltungen gefertigt, sondern heimlich in erkennbar privaten Situationen.
22
c) Da das Berufungsurteil bereits mangels Bestehens eines Anspruchs auf Unterlassung erneuter Verbreitung der Fotos keinen Bestand hat, kommt es im Ergebnis nicht mehr darauf an, dass die Ausführungen des Berufungsgerichts zur vorbeugenden Unterlassungsklage gegen "kerngleiche" Verletzungshandlungen nicht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile BGHZ 174, 262, 266 und vom 23. Juni 2009 - VI ZR 232/08 - VersR 2009, 1272) entsprechen dürfte. Zoll Wellner Pauge Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 31.05.2007 - 27 O 98/07 -
KG Berlin, Entscheidung vom 28.04.2008 - 10 U 183/07 -

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 305/03 Verkündet am:
28. September 2004
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 823 Ah, 1004; KUG §§ 22, 23; GG Art. 1 Abs.1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2

a) Die (ausdrücklich oder stillschweigend erklärte) Einwilligung in die Verbreitung
von Bildnissen einer Person über deren Teilnahme an einem internationalen
Sportwettbewerb beinhaltet grundsätzlich kein Einverständnis mit der
Veröffentlichung der dort entstandenen Fotos in anderem Zusammenhang.

b) Die Verwendung eines bei einem Sportwettbewerb entstandenen Bildnisses
zur Illustration eines Pressebeitrags, der keine Berichterstattung über diese
Veranstaltung ist, sondern nahezu ausschließlich persönliche Belange der
abgebildeten Person zum Inhalt hat, ist unzulässig, wenn diese Verbreitung
des Fotos die berechtigten Interessen des Abgebildeten verletzt. Bei der
hierbei gebotenen Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen
und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit kommt dem Schutzbedürfnis
von Kindern und Jugendlichen besonderes Gewicht zu.
BGH, Urteil vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03 - KG Berlin
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. September 2004 durch den Richter Dr. Greiner, die Richterin
Diederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 2. September 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Tochter der Prinzessin Caroline von Hannover, nimmt die Beklagte auf Unterlassung der erneuten Veröffentlichung eines Fotos in Anspruch.
Die Beklagte ist Verlegerin der Wochen-Zeitung "Welt am Sonntag". In deren Ausgabe vom 30. Juni 2002 erschien unter der Überschrift "Immer hoch zu Roß: Die begehrtesten Teenager beim Turnier in Paris" ein Beitrag, der sich u.a. mit der Teilnahme der Klägerin und Athina Onassis' an einem Reitturnier befaßt. Der Bericht ist mit zwei Fotos, darunter auch mit einem Bild der Klägerin
illustriert, das diese als Reiterin auf einem Pferd darstellt. In dem nebenstehenden Textbeitrag heißt es u.a.: "Im Leben jedes Mädchens gibt es eine Phase, die nur den Pferden gehört. Jungs haben nichts zu melden. Was ist das gegen den Rücken der Pferde, auf dem ja bekanntlich das Glück dieser Erde liegt - aber das schreiben sich die Mädchen ins Poesiealbum, das auch zu dieser Phase gehört. Das ist normal, und insofern sind Charlotte Casiraghi, Tochter von Caroline von Monaco, und Athina Onassis ganz normale Mädchen. Beide reiten, beide nahmen am Freitag an einem internationalen Springturnier in Le Touquet in Frankreich teil. Doch sonst ist manches anders als bei ihren Altersgenossinnen. Denn Athina, 17, und Charlotte, knapp 16 Jahre alt, dürften die beiden jungen Frauen sein, denen die internationale High Society derzeit die größte Aufmerksamkeit schenkt...,Charlotte, bildschön, 'witzig und wirklich cool', wie Karl Lagerfeld ihr attestierte, gilt als Glamourprinzessin der Zukunft. Doch wer, wie die beiden jungen Frauen, Springreiten auf Wettbewerbsniveau betreibt, braucht Ehrgeiz, Disziplin und muß viel Zeit mit den Pferden verbringen. Nicht viele kommen so weit, weil die Pferdephase meist schon mit 15 Jahren endet. Aber Athina und Charlotte bleiben offenbar noch lieber hoch zu Roß, als zu den Jungen hinabzusteigen." Die Klägerin, die der Beklagten die Verbreitung des Textes untersagen ließ, hält auch die Veröffentlichung des Bildes für unzulässig. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Kammergericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht verneint eine Einwilligung der Klägerin und ihrer Mutter im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 KUG und führt aus, von einem stillschweigenden Einverständnis, das Bild der Klägerin in der erfolgten Weise zu veröffentlichen, könne nicht ausgegangen werden. Zwar habe die Klägerin bei ihrer Teilnahme an dem internationalen Reitturnier, zu dem Pressefotografen offiziell zugelassen gewesen seien, mit der Fertigung von Bildern zu Veröffentlichungszwecken rechnen müssen. Da das Recht am eigenen Bild im Zweifel nur für einen beschränkten Zweck übertragen werde, erstrecke sich eine konkludente Einwilligung der Klägerin aber nur auf eine Bildberichterstattung über die Veranstaltung. Der Artikel der Beklagten liefere jedoch - abgesehen von der Nennung des Veranstaltungsortes und der Erwähnung der Teilnahme der Klägerin und Athina Onassis' - keine näheren Informationen über die Veranstaltung. Im Vordergrund stehe vielmehr, die Klägerin als "bildschön" und "Glamourprinzessin der Zukunft" zu präsentieren und Vermutungen über ihre Beziehung zu Pferden und zu "Jungs" anzustellen. Eine Veröffentlichung ohne deren Einwilligung sei nicht zulässig. Allerdings handele es sich bei dem Foto um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Zwar sei die Klägerin keine "absolute Person der Zeitgeschichte", deren Bild die Öffentlichkeit um der dargestellten Person willen der Beachtung wert finde, doch sei das Auftreten der Klägerin bei dem internationalen CSIJ-Reitturnier als zeitgeschichtliches Ereignis anzusehen. Die gebotene Abwägung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin einerseits und des öffentlichen Informationsbedürfnisses andererseits ergebe aber, daß durch die Veröffentlichung ein berechtigtes Interesse der Klägerin im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG verletzt werde.

II.

Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision stand. Die Klägerin kann der Beklagten die erneute Veröffentlichung des beanstandeten Fotos untersagen. 1. Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daraus ergibt sich, daß grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird (st. Rspr., vgl. Senatsurteil BGHZ 131, 332, 336 m.w.N.). Ist der Abgebildete minderjährig und deshalb nur beschränkt geschäftsfähig, bedarf es zusätzlich der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (Löffler/Steffen, Presserecht, Bd. I, 4. Aufl., Rdn. 125 zu § 6 LPG; Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 7, Rdn. 69).
a) Im Streitfall ist eine Einwilligung in die Veröffentlichung des Bildnisses ausdrücklich weder von der Klägerin selbst noch von ihrer Mutter in deren Eigenschaft als gesetzlicher Vertreterin erteilt worden.
b) Allerdings kann eine Einwilligung gemäß § 22 Satz 1 KUG auch stillschweigend erteilt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 49, 288, 295; vom 14. Oktober 1986 - VI ZR 10/86 - NJW-RR 1987, 231 und vom 14. November 1995 - VI ZR 410/94 - VersR 1996, 204, 205 [Abschiedsmedaille]). Zutreffend nimmt das Berufungsgericht jedoch an, daß die Klägerin durch die Teilnahme an dem internationalen Reitturnier, bei dem Pressefotografen offiziell zugelassen waren, zwar stillschweigend ihr Einverständnis mit der Verbreitung von Bildnissen über
ihre Teilnahme an dieser Veranstaltung erklärt hat, diese Einwilligung aber nicht über eine Verbreitung im Rahmen einer Berichterstattung über dieses Turnier hinausging. Die Reichweite einer Einwilligung gemäß § 22 Satz 1 KUG ist durch Auslegung nach den Umständen des Einzelfalles zu ermitteln. Sie hängt wesentlich von der Art der Veröffentlichung ab, die den unmittelbaren Anstoß für ihre Erteilung gegeben hat; ihr darüber hinaus Bedeutung auch für spätere Veröffentlichungen eines anderen Zuschnitts beizulegen, ist in aller Regel nur aufgrund eines dahingehenden besonderen Interesses des Betroffenen möglich (Senatsurteile vom 6. Februar 1979 - VI ZR 46/77 - NJW 1979, 2203 [Fußballkalender ] und vom 14. November 1995 - VI ZR 410/94 - aaO). Einer ausdrücklichen Beschränkung seitens des Betroffenen bedarf es entgegen der Auffassung der Revision nicht. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht auf der Grundlage der von ihm in rechtsfehlerfreier Weise getroffenen Feststellungen mit Recht zu der Auffassung gelangt, daß die Veröffentlichung des Fotos der Klägerin in der "Welt am Sonntag" vom 30. Juni 2002 ohne die dafür erforderliche Einwilligung erfolgt ist. Der mit dem Bildnis der Klägerin illustrierte Artikel ist keine Berichterstattung über das Reitturnier. Zutreffend stellt das Berufungsgericht darauf ab, daß weder die beanstandete Abbildung selbst noch der begleitende Textbeitrag dazu dienen, das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich des Turniers zu befriedigen, sondern sich nahezu ausschließlich mit der äußeren Erscheinung und persönlichen Belangen der Klägerin befassen. In dem für die Abwägung in seiner Gesamtheit zu beurteilenden Artikel wird lediglich über das Auftreten der Klägerin und Athina Onassis' berichtet. Der Beitrag liefert keinerlei Informationen über weitere Teilnehmer des Turniers, dessen Verlauf oder die Plazierungen anderer Reiter. Im Vordergrund steht die Präsentation der Klägerin, die u.a. mit den Attributen "bildschön" und "Glamourprinzessin der Zukunft" beschrieben wird. Daneben werden Vermutungen an-
gestellt über ihre Beziehung zu Pferden und zu Jungen. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagte von einem Einverständnis der Klägerin und ihrer Mutter, das Foto zur Illustration eines solchen Artikels zu verwenden, nicht ausgehen konnte. Revisionsrechtlich unbedenklich ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, für den Umfang der stillschweigenden Einwilligung sei unwesentlich, daß die Klägerin einem von der Firma M. P. gesponserten Team angehört habe. 2. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht angenommen, daß ohne Einwilligung eine erneute Veröffentlichung des betreffenden Fotos nicht zulässig ist. Der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, wonach Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte einwilligungsfrei veröffentlicht werden dürfen, greift vorliegend nicht durch (§ 23 Abs. 2 KUG).
a) Die Klägerin gehört nicht zu einem Personenkreis, deren Bildnisse allein schon der Person wegen grundsätzlich einwilligungsfrei verbreitet werden dürfen. Die Beurteilung der Frage, ob ein Bildnis einer Person unabhängig von einem bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis veröffentlicht werden darf, erfordert stets eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den berechtigten Interessen der abgebildeten Person (vgl. BVerfGE 101, 361, 392 = NJW 2000, 1021, 1025; BVerfG NJW 2001, 1921, 1922; Senatsurteil vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - VersR 2004, 863 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Wenn eine Person - wie die Klägerin - weder ein Amt bekleidet noch eine sonstige Position im öffentlichen Leben ausfüllt, kommt regelmäßig dem Schutz ihres Persönlichkeitsrechts gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit ein höheres Gewicht zu (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - NJW 1996, 985, 986). Das Interesse der Öffentlichkeit und der Presse an der Bildberichterstattung ist in den Fällen weniger schutzwürdig, in denen es wie hier ausschließlich auf die Zugehörigkeit zu
einer Herrscherfamilie gestützt ist, während die abgebildete Person selbst keine offiziellen Funktionen ausübt, mag sie auch in die "internationale Gesellschaft (Jet-Set)“ eingeführt sein (vgl. EGMR, NJW 2004, 2647, 2650, Tz. 72). Eine andere Beurteilung wäre vorliegend auch dann nicht geboten, wenn die Klägerin , wie die Revision geltend macht, in anderen Fällen und zu bestimmten Zwecken in die Veröffentlichung anderer Fotos von sich eingewilligt hätte. Deswegen kann offenbleiben, ob die Veröffentlichung von Fotos der Klägerin in der französischen Publikation "Oh La!" mit Billigung ihrer Mutter erfolgte. Ebensowenig ist entscheidungserheblich, welche Funktion die Klägerin in dem Junioren -Reitteam der Firma bekleidet, die für den von ihr gesponserten Wettbewerb "Prix d'Amérique" Abbildungen der Klägerin in einem Programmheft verwandt hat und deren Logo auf dem Halstuch der Klägerin zu erkennen ist. Diese Umstände wären nicht geeignet, eine generell einwilligungsfreie Verbreitung von Bildnissen der Klägerin zu erlauben.
b) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, bei der beanstandeten Abbildung der Klägerin handele es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Das wird von der Revision als ihr günstig hingenommen und ist - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat bei seiner Bewertung mit Recht berücksichtigt, daß das Foto die Klägerin als Teilnehmerin einer öffentlichen Sportveranstaltung zeigt, nämlich einem CSIJTurnier , d.h. einem internationalen Junioren-Springturnier. Eine Bildberichterstattung über eine solche Veranstaltung ist grundsätzlich zulässig.
c) Zutreffend stellt das Berufungsgericht bei der gebotenen Abwägung zwischen den persönlichkeitsrechtlichen Belangen der Klägerin (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und den durch die Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 GG geschützten Interessen der Beklagten darauf ab, daß der Zei-
tungsartikel hier keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis ist. Die beanstandete Abbildung hat für sich allein keinen Ereignisbezug, denn das Foto zeigt die Klägerin lediglich als Reiterin; die Örtlichkeit ist nicht zu erkennen. Auch der begleitende Textbeitrag liefert - abgesehen von der namentlichen Nennung des Turnierorts und der Mitteilung, daß neben der Klägerin auch Athina Onassis an dem Wettbewerb teilgenommen habe - keinerlei Informationen über die Sportveranstaltung, sondern nimmt diese und das dort aufgenommene Foto lediglich zum Anlaß zu Ausführungen über die Person der Klägerin und ihr Aussehen. Die Verwendung ihres Bildnisses zur Illustration eines solchen Artikels, der keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis darstellt, sondern nahezu ausschließlich persönliche Belange zum Inhalt hat und dadurch in besonderem Maße das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Recht der Klägerin auf ungehinderte Entfaltung ihrer Persönlichkeit tangiert, muß diese nicht hinnehmen (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - aaO, S. 864). Auch Bildnisse der Zeitgeschichte dürfen nämlich nicht uneingeschränkt verbreitet werden. So erstreckt sich die Befugnis zur Veröffentlichung gemäß § 23 Abs. 2 KUG nicht auf eine Verbreitung und Veröffentlichung , durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Im Rahmen der nach dieser Vorschrift erforderlichen Prüfung ist die Bildberichterstattung grundsätzlich in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Das bedeutet, daß sich die Unzulässigkeit der Bildnisveröffentlichung im Einzelfall auch allein oder im wesentlichen aus dem begleitenden Text ergeben kann (vgl. Senatsurteile vom 30. September 2003 - VI ZR 89/02 - VersR 2004, 205, 206 und vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - aaO; Wenzel/von Strobl-Albeg, aaO, Kap. 8, Rdn. 102 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die schutzwürdigen Belange der Klägerin werden dadurch tangiert, daß das veröffentlichte Foto keinen Bezug auf das konkrete Ereignis erkennen läßt und einen Begleittext illustriert, der keine Be-
richterstattung über dieses Ereignis selbst liefert, sondern sich nahezu ausschließlich mit der äußeren Erscheinung der Klägerin befaßt. Diese Art der Verwendung des Bildnisses verletzt die berechtigten Interessen der Klägerin. Auch wenn diese als mittlerweile Achtzehnjährige heute nicht mehr in demselben Maße des besonderen Schutzes bedarf, wie er Kindern und Jugendlichen hinsichtlich der Gefahren gebührt, die von dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer an Abbildungen von ihnen ausgehen (vgl. BVerfGE aaO, S. 385 = NJW 2000, 1021, 1023; BVerfG NJW 2000, 2191 und 2191 f.), so genießt ihr Persönlichkeitsrecht bei dieser Sachlage Vorrang gegenüber dem Grundrecht der Beklagten auf Presse- und Informationsfreiheit. 3. Da es für eine erneute Veröffentlichung des Bildnisses als Illustration einer Berichterstattung über das damalige Reitturnier an der dafür grundsätzlich erforderlichen Aktualität fehlen würde (vgl. dazu Wenzel/von Strobl-Albeg, aaO, Rdn. 18; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rdn. 851; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rdn. 21.8), kann die Klägerin der Beklagten die Verbreitung des Fotos uneingeschränkt verbieten. Konkrete Umstände, unter denen eine erneute Veröffentlichung dieses Bildes in anderem Zusammenhang erlaubnisfrei zulässig sein könnte, zeigt die Revision nicht auf. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von der dem Senatsurteil vom 9. März 2004 (VI ZR 217/03 - aaO) zugrunde liegenden Fallgestaltung.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Greiner Diederichsen Pauge
Stöhr Zoll

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.

Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden.

(2) Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie ergeht durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache.

(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.