Bundesverfassungsgericht Beschluss, 16. Okt. 2020 - 1 BvR 2805/19

ECLI:bverfg
bei uns veröffentlicht am15.12.2021

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Gericht

Bundesverfassungsgericht

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Zusammenfassung des Autors

Das höchste Gericht entschied, dass die Frage eines Bürgers gegenüber einem Polizisten, ob dieser kein Deutsch verstehe, während einer Auseinandersetzung, weder Schmähkritik noch eine Formalbeleidigung darstellt. Um festzustellen, ob es sich bei dieser Frage, um eine strafbare Beleidigung handelt, muss die Meinungsfreiheit des Bürgers gegen das allgemeine Persönlichkeitsrechts des Grenzpolizisten abgewogen werden. Das haben die Gerichte zuvor versäumt.

Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Beschluss vom 16.10.2020

Az.: 1 BvR 2805/19
 

Tenor

Das Urteil des Amtsgerichts Erding vom 26. Juni 2019 - 2 Cs 303 Js 3598/19 - und der Beschluss des Landgerichts Landshut vom 11. November 2019 - 5 Ns 303 Js 3598/19 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.

2. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Erding zurückverwiesen.

3. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

4. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung aufgrund von Äußerungen gegenüber einem Bundespolizeibeamten im Zusammenhang mit einer Einreisekontrolle.

1. Der Beschwerdeführer reiste im Oktober 2018 über den Flughafen München nach Deutschland ein. Nach seiner Darstellung im fachgerichtlichen Verfahren wartete er dabei zusammen mit seiner Arbeitskollegin, einer Nicht-EU-Bürgerin, in der Schlange für die Ausweiskontrolle für Nicht-EU-Bürger. Dabei habe er sich über die Abfertigung geärgert, weil diese seiner Meinung nach zu lange gedauert habe, aufgrund längerer Einzelbefragungen gegen die "Schengen-Regeln" verstoßen habe und keine Toiletten verfügbar gewesen seien. Nach Passieren der Kontrollstelle forderte der Beschwerdeführer nach übereinstimmenden Zeugenaussagen zunächst von einem beistehenden Praktikanten der Bundespolizei die Angabe seines Namens und seiner Dienstnummer, um Dienstaufsichtsbeschwerde einlegen zu können. Da der Angesprochene nur in beobachtender Funktion anwesend war, verwies er den Beschwerdeführer an einen der diensthabenden Grenzbeamten. Dieser Polizeibeamte, der nach eigener Aussage den Beschwerdeführer nicht selbst kontrolliert hatte, gab die geforderten Informationen nicht sofort heraus, sondern versuchte, wie von ihm selbst im Verfahren bestätigt, den Grund der Erregung des Beschwerdeführers zu erfahren. In dem darauffolgenden Wortwechsel fragte der Beschwerdeführer nach den Feststellungen des Amtsgerichts den Beamten, ob dieser der deutschen Sprache mächtig sei, und stellte infrage, ob beziehungsweise dass dieser in der Lage sei, einfachste Sachverhalte zu erfassen und zu bewältigen. Hierdurch hat er nach den Feststellungen des Amtsgerichts den Betroffenen in seiner Ehre herabwürdigen wollen. Im Rahmen des nach übereinstimmenden Zeugenaussagen zwischen fünf- und zehnminütigen Wortwechsels händigte der Beamte dem Beschwerdeführer eine Karte mit Namen und Dienstnummer schließlich aus. Nachdem später tatsächlich eine Dienstaufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers eingegangen war, stellte der Dienstvorgesetzte Strafantrag.

2. Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer deshalb wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen je 50 Euro. Die nur als rhetorisch gemeinte Frage, ob er kein Deutsch verstehe, enthalte als Tatsachenkern die Behauptung, der Geschädigte sei intellektuell nicht in der Lage, die einfachen deutsch gesprochenen Sätze des Beschwerdeführers zu verstehen. Eine solche Behauptung stelle eine Kundgabe der Miss- oder Nichtachtung dar, ebenso wie die im selben Zusammenhang geäußerte weitere rhetorische Frage, ob der Geschädigte nicht in der Lage sei, die einfachsten Sachverhalte zu begreifen. Die Äußerungen seien nicht nach § 193 StGB gerechtfertigt, da jedenfalls die Form der Äußerungen diese zu Beleidigungen gemacht habe. Es sei nicht Ziel des Beschwerdeführers gewesen, den Betroffenen in möglicherweise überspitzter Form auf ein Fehlverhalten hinzuweisen. Die Formulierung zeige vielmehr, dass es dem Angeklagten um die Diffamierung der Person des Betroffenen gegangen sei, dessen Verhalten er überhaupt nicht nachzuvollziehen versucht habe, sondern den er durch Infragestellung seiner intellektuellen Fähigkeiten in seiner Person herabgewürdigt habe. Für die Strafzumessung sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich durch das aus seiner Sicht verzögernde Verhalten des Betroffenen provoziert gefühlt habe und schon vorher aufgrund der langanhaltenden Grenzkontrolle verärgert gewesen sei sowie, dass sich die gewählten beleidigenden Worte am unteren Rand des tatbestandlichen Spektrums bewegten.

3. Das Landgericht verwarf die Berufung des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet. Das Amtsgericht habe dezidiert und prägnant ausgeführt, weshalb es in der konkreten Fallkonstellation von der Tatbestandsverwirklichung des § 185 StGB ausgegangen sei.

4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Grundrechts auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

5. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die Verfahrensakten haben der Kammer bei ihrer Entscheidung vorgelegen.

II.

1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 61, 1 <7 ff.>; 90, 241 <246 ff.>; 93, 266 <292 ff.>). Dies gilt namentlich für den Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit auf die Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Vorschriften der §§ 185 ff. StGB (vgl. BVerfGE 82, 43 <50 ff.>; 85, 23 <30 ff.>; 93, 266 <292 ff.>).

2. Die zulässige Verfassungsbeschwerde fällt in die Entscheidungszuständigkeit der Kammer (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) und ist offensichtlich begründet. Die Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

a) Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beleidigung greift in dessen Grundrecht auf Meinungsfreiheit ein.

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Grundrechtlich geschützt sind insbesondere Werturteile, also Äußerungen, die durch ein Element der Stellungnahme gekennzeichnet sind. Dies gilt ungeachtet des womöglich ehrschmälernden Gehalts einer Äußerung. Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 <138 f.>; 61, 1 <7 f.>; 93, 266 <289 f.>; stRspr).

Die strafrechtliche Sanktionierung knüpft an die in erster Linie wertenden, den Grenzbeamten in seiner Ehre herabsetzenden Äußerungen des Beschwerdeführers an und schränkt damit seine Meinungsfreiheit ein.

b) Dieser Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

aa) Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet das Grundrecht der Meinungsfreiheit seine Schranken unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und dem Recht der persönlichen Ehre. Dazu gehört auch § 185 StGB (vgl. BVerfGE 93, 266 <290 ff.>), auf den sich die angegriffenen Entscheidungen stützen.

(1) Aufbauend auf eine der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung des Sinns der infrage stehenden Äußerung erfordert das Grundrecht der Meinungsfreiheit als Voraussetzung einer strafgerichtlichen Verurteilung nach § 185 StGB im Normalfall eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen (vgl. BVerfGE 7, 198 <212>; 85, 1 <16>; 93, 266 <293>; stRspr). Diese grundrechtlich angeleitete Abwägung knüpft an die wertungsoffenen Tatbestandsmerkmale und Rechtfertigungsgründe des Strafgesetzbuchs an, insbesondere die Begriffe der "Beleidigung" und der "Wahrnehmung berechtigter Interessen" (vgl. BVerfGE 12, 113 <124 ff.>; 90, 241 <248>; 93, 266 <290>). Sie erfordert - auf Grundlage entsprechend gehaltvoller tatgerichtlicher Sachverhaltsfeststellungen - eine umfassende Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Falles und der Situation, in der eine Äußerung gefallen ist (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 15 ff.). Das Ergebnis dieser Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben (vgl. BVerfGE 85, 1 <16>; 99, 185 <196 f.>; stRspr). Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist es lediglich zu überprüfen, ob die Fachgerichte Bedeutung und Tragweite der durch die strafrechtliche Sanktion betroffenen Meinungsfreiheit ausreichend berücksichtigt und innerhalb des ihnen zustehenden Wertungsrahmens die jeweils für den Fall erheblichen Abwägungsgesichtspunkte identifiziert und ausreichend in Rechnung gestellt haben.

(2) Abweichend davon tritt ausnahmsweise bei herabsetzenden Äußerungen, die die Menschenwürde konkreter Personen antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit hinter den Ehrenschutz zurück, ohne dass es einer Einzelfallabwägung bedarf (vgl. BVerfGE 82, 43 <51>; 85, 1 <16>; 90, 241 <248>; 93, 266 <293 f.>; 99, 185 <196>; stRspr). Bei diesen Ausnahmen vom grundsätzlichen Abwägungserfordernis handelt es sich um verschiedene Fallkonstellationen, an die jeweils strenge Kriterien anzulegen sind (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 18 bis 22) und deren fachgerichtliche Feststellung eine tragfähige, auf objektiv feststellbare Umstände gestützte Begründung in Ansehung der konkreten Umstände erfordert (siehe näher dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 23 bis 25).

(3) Bei der danach im Regelfall gebotenen abwägenden Gewichtung der durch eine Äußerung berührten grundrechtlichen Interessen ist je nach Umständen des Falles der Aspekt der Machtkritik zu berücksichtigen, wobei dieser in eine Abwägung eingebunden bleibt (vgl. dazu näher BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 30 bis 32). Mit Blick auf Form und Begleitumstände einer Äußerung kann für deren Würdigung als strafbare Beleidigung auch erheblich sein, ob sie spontan in einer hitzigen Situation oder mit längerem Vorbedacht gefallen ist und ob sie von einem größeren Kreis von Personen wahrgenommen werden konnte (vgl. dazu näher BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 33 f.).

bb) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen die angegriffenen Entscheidungen nicht.

(1) Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings die Einordnung der Äußerungen als ehrkränkend. Die dieser Einordnung vorausliegende tatgerichtliche Würdigung des Geschehens, wonach der Beschwerdeführer sich nicht ernsthaft über die Sprach- und intellektuellen Kompetenzen seines Gegenübers erkundigen, sondern seinen Unwillen und Kritik äußern wollte, lässt verfassungsrechtliche Mängel nicht erkennen. Dass die öffentlich und unter namentlicher Nennung des Betroffenen zum Ausdruck gebrachten Zweifel des Beschwerdeführers an den Deutschkenntnissen des Beamten und seiner Fähigkeit, mit einfachen Sachverhalten umzugehen, diesen in seiner beruflichen Geltung und Eignung in Frage stellten, bedurfte vorliegend keiner weiteren Darlegung.

(2) Die angegriffenen Entscheidungen stützen die Verurteilung jedoch nicht auf eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende, kontextspezifische Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des betroffenen Polizeibeamten und der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers.

(a) Eine solche die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers berücksichtigende Abwägung war hier nicht unter dem Gesichtspunkt der Schmähung oder Formalbeleidigung entbehrlich. Zwar ordnet das Amtsgericht die Äußerungen "aufgrund ihrer Form" als Beleidigung ein, da es dem Beschwerdeführer nur um eine Diffamierung der Person des Betroffenen gegangen sei. Damit wird der Sache nach eine Einordnung als Schmähkritik zumindest angedeutet. Dass es dem Beschwerdeführer nicht um eine Äußerung in der Sache, sondern allein um eine Herabsetzung des Betroffenen gegangen sei, wird jedoch nicht in der erforderlichen, die konkreten, objektiv feststellbaren Umstände des Falles in den Blick nehmenden Weise begründet (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 23), sondern ohne nähere Ausführungen behauptet. Dabei lässt das Amtsgericht in seiner Einordnung der Äußerungen als Schmähung ohne Begründung außer Acht, dass der Beschwerdeführer diese aus Anlass der aus seiner Sicht problematischen Abfertigung am Flughafen tätigte, er sich über das Kontrollgeschehen nachträglich beschweren wollte und die Äußerung mit dem Gegenstand des Wortwechsels mit dem Grenzbeamten - der zögerlichen Herausgabe seines Namens und seiner Dienstnummer zum Zweck einer Beschwerdeerhebung - in noch nachvollziehbarem Zusammenhang stand. Ebenso wäre als objektivierbarer Umstand zu berücksichtigen gewesen, dass die Äußerungen spontan während einer mündlichen Auseinandersetzung fielen. Eine alleinige, von dem Gesamtgeschehen gelöste Zielrichtung der Äußerung, den Grenzbeamten in seiner Ehre herabzuwürdigen, lässt sich auf dieser Grundlage nicht objektiv ausmachen. Die Äußerungen fielen vielmehr bei der für eine Einordnung als Schmähkritik maßgeblichen Gesamtbetrachtung ersichtlich im Kontext einer hoheitlichen Maßnahme (Einreisekontrolle), der Kritik an deren Durchführungsweise und angesichts des Umgangs eines Hoheitsträgers mit dieser Kritik. Insofern entbehrten sie nicht jedes sachlichen Bezugs. Die Äußerungen können daher - mit der gegebenen Begründung - nicht aus diesem Kontext herausgelöst als allein auf die Diffamierung der Person des Beamten gerichtet verstanden werden. Weder zeichnen sich die Äußerungen durch eine besonders gehässige Form aus, noch verwendete der Beschwerdeführer schwerwiegende Schimpfwörter, die als Formalbeleidigung eingestuft werden könnten.

(b) Um zu einer verfassungsrechtlich tragfähigen Verurteilung gemäß § 185 StGB zu gelangen, wäre daher eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Grenzbeamten in den konkreten Umständen des Falles erforderlich gewesen. Dabei wären bereits bei der Einstufung der inkriminierten Äußerungen als ehrherabsetzender und rechtswidriger Ausdruck der Missachtung des Betroffenen - und nicht erst auf Ebene der Strafzumessung - die besonderen Umstände des Falles, insbesondere die Veranlassung durch die verbale, mehrminütige Auseinandersetzung im weiteren Kontext einer hoheitlichen Einreisekontrolle, die Spontaneität der Äußerung, deren flüchtiger Charakter und der vom Amtsgericht selbst als relativ geringfügig bewertete ehrschmälernde Gehalt, die Öffentlichkeitswirksamkeit der Äußerungen und die Betroffenheit des Beschwerdeführers durch die Amtsausübung des Beamten zu berücksichtigen gewesen. Eine solche Abwägung kommt in den angegriffenen Entscheidungen nicht zum Ausdruck. Vielmehr fehlt es bereits an gehaltvollen tatgerichtlichen Feststellungen, die Voraussetzung einer solchen kontextspezifischen Würdigung sind und ohne die sich die tatgerichtliche Einordnung der Äußerungen einer insbesondere verfassungsrechtlichen Überprüfung weitgehend entzieht.

cc) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf diesem Fehler. Das ist schon deshalb der Fall, weil mangels hinreichender tatgerichtlicher Feststellungen zum Kontext der Äußerungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Amtsgericht bei erneuter Befassung im Rahmen einer Abwägung zu einer anderen Entscheidung kommt. Es ist dem Bundesverfassungsgericht in solchen Fällen verwehrt, die Sachverhaltsfeststellung und die gebotene Abwägung selbst vorzunehmen (vgl. BVerfGK 1, 289 <292>).

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Bundesverfassungsgericht Beschluss, 16. Okt. 2020 - 1 BvR 2805/19

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BVerfG: Frage gegenüber Polizisten, ob dieser kein deutsch verstehe ist keine Beleidigung

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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

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Bundesverfassungsgericht

Beschluss vom 19.05.2020

Az.: 1 BvR 2397/19

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung aufgrund auf einem im Internet zugänglichen Blog veröffentlichter Äußerungen über mit einem familienrechtlichen Verfahren befasste Richter.

1. Der mehrfach wegen Beleidigung vorbestrafte Beschwerdeführer, der seit der Trennung von seiner damaligen Partnerin im Jahr 2002 vor verschiedenen bayerischen Gerichten zahlreiche rechtliche Auseinandersetzungen um das Umgangsrecht mit der gemeinsamen Tochter geführt hatte, erhielt ab 2012 keinen Umgang mehr mit dieser. Seit 2013 erstellte der Beschwerdeführer, der seine Rechte in dem Verfahren als systematisch verletzt ansieht, ein mehr als 450 Einträge enthaltendes Weblog über seine Auseinandersetzungen mit seiner ehemaligen Partnerin und der bayerischen Justiz, wobei die Einträge die an den jeweils angegriffenen Entscheidungen beteiligten Amtsträger oftmals namentlich nennen und teilweise mit öffentlich verfügbaren Bildnissen dieser Personen versehen sind.

In Reaktion auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg, das die vollständige Entziehung des Umgangsrechts durch die Vorinstanz bestätigte, verfasste der Beschwerdeführer im Februar und August 2016 auf seinem Weblog drei Einträge, in denen er die Entscheidung des Oberlandesgerichts als ein weiteres Beispiel der ihm gegenüber vermeintlich begangenen Ungerechtigkeiten seitens der bayerischen Justiz angriff. In den Beiträgen nennt er die drei beteiligten Richter und den Präsidenten des Oberlandesgerichts Bamberg namentlich, stellt zugleich Fotos von ihnen ins Netz und bezeichnet sie mehrfach als „asoziale Justizverbrecher“, „Provinzverbrecher“ und „Kindesentfremder“, die Rechtsbeugung begingen und Drahtzieher einer Vertuschung von Verbrechen im Amt seien. Der erste Beitrag behauptet insbesondere einen „Tatverdacht struktureller Korruption in einem Netzwerk bayerischer Justizjuristen“, einen „Umgangsboykott“, eine „asoziale … parteipolitisch verseuchte Justiz“ und macht ohne nähere Erläuterung geltend, der Senat habe auf Geheiß des namentlich genannten „rechtsradikalen“ Präsidenten des Oberlandesgerichts offenkundig massiv rechtsbeugend agiert. Im zweiten Beitrag, der mit einer Reihe von Schlagwörtern wie „Rechtsradikale in der Justiz“, „strukturelle Korruption“, „Straftaten im Amt“ und den Namen verschiedener an diesem und an vorangegangenen Verfahren beteiligter Personen versehen und mit der Überschrift „Justizverbrecher und Hauptakteure“ überschrieben ist, wiederholt der Beschwerdeführer seine Vorwürfe. Diverse Personen werden namentlich genannt, abgebildet und als „Täter“, „Verantwortliche“ oder „Justizverbrecher“ bezeichnet, unter anderem die Anwältin der Gegenseite, die abgebildet und als „widerwärtige und bösartige Hetzerin“ bezeichnet wird. In einem dritten Beitrag mit der Überschrift „Asozialer Justizverbrecher und Kindesentfremder [es folgt der volle Name des Vorsitzenden des OLG-Senats] weiter durch Täterumfeld OLG Bamberg gedeckt: Klageerzwingung und weitere Strafanzeige“ werden erneut der Vorsitzende des entscheidenden Senats des Oberlandesgerichts und dessen Präsident abgebildet und als „Drahtzieher“ verschiedener Verbrechen und Vertuschungen beziehungsweise als „Justizverbrecher“ bezeichnet. Verschiedenen Beteiligten wird erneut Rechtsbeugung vorgeworfen, mit der beabsichtigt sei, den Beschwerdeführer in den Suizid zu treiben.

2. Wegen dieser Blogeinträge verurteilte das Amtsgericht den Beschwerde- führer nach vorherigem Strafbefehl und Einspruch wegen je zwei beziehungsweise vier tateinheitlicher Beleidigungen in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15 Euro.

3. Die Berufung des Beschwerdeführers wies das Landgericht mit im Wesentlichen gleicher umfassender Begründung mit der Maßgabe zurück, dass er zu 90 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt werde, wobei 30 Tagessätze wegen überlanger Verfahrensdauer als vollstreckt gälten. Zwar handele es sich wegen des sachlichen Bezugs und der verständlichen schweren emotionalen Situation des Beschwerdeführers nicht um Schmähkritik. Bei einer Abwägung der widerstreitenden grundrechtlichen Interessen überwiege jedoch der Ehrschutz. Den drei unter Namensnennung und Bebilderung im Internet veröffentlichten Beiträgen sei der Vorwurf zu entnehmen, dass die Mitglieder des entscheidenden Senats des Oberlandesgerichts und ihr Dienstvorgesetzter allgemein dazu neigten, Bürger in kollusivem Zusammenwirken gleich einer organisierten Bande ohne Ansehen des Rechts um ihre gesetzlichen Rechte zu bringen. Dabei handele es sich um einen erheblichen Angriff auf die Ehre und Integrität der Betroffenen, bei dem die Diffamierung im Vordergrund gestanden habe. Zwar spreche für einen Vorrang der Meinungsfreiheit, dass es sich für den Beschwerdeführer bei dem anlassgebenden Beschluss des Oberlandesgerichts um eine massiv einschneidende Maßnahme gehandelt habe, sodass auch Verständnis für scharfe Kritik bestehe. Auf der anderen Seite stehe jedoch der erhebliche, über das Internet gegenüber einer Vielzahl von Personen geäußerte Vorwurf, Verbrecher und Rechtsbeuger zu sein, der die Integrität der Betroffenen schwer erschüttere. Insbesondere die über einen längeren Zeitraum wiederkehrende, mit Abbildungen untermalte, aufreißerische und anprangernde Darstellung lasse die persönliche Kränkung in den Vordergrund und das sachliche Anliegen in den Hintergrund treten. Die Grenze der Wahrnehmung berechtigter Interessen sei dadurch deutlich überschritten. Es sei nicht hinzunehmen, dass Amtspersonen keinerlei Schutz mehr beanspruchen könnten, wenn im Rahmen der beleidigenden Äußerungen auch sachliche Erwägungen vorgetragen würden.

4. Die Revision des Beschwerdeführers verwarf das Oberlandesgericht einstimmig als offensichtlich unbegründet.

5. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer im Schwerpunkt eine Verletzung seiner Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie teilweise unzulässig und im Übrigen offensichtlich unbegründet ist.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit sie eine Verletzung der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG durch die Urteile des Amts- und Landgerichts sowie durch den Revisionsverwerfungsbeschluss des Oberlandes- gerichts rügt. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts richtet, ist sie unzulässig, weil diese Entscheidung prozessual überholt ist (vgl. BVerfGK 10, 134 <138>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18.2 BvR 1833/12, 2 BvR 12 BvR 12 BvR 1945/12 -, Rn. 21945/12 -, Rn. 21; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1 BvR 2433/17 -‚ Rn. 143/17 -‚ Rn. 14).

2. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie zulässig ist, nicht begründet. Die Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer insbesondere nicht in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

a) Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beleidigung greift in dessen Grundrecht auf Meinungsfreiheit ein.

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Grundrechtlich geschützt sind damit insbesondere Werturteile, also Äußerungen, die durch ein Element der Stellungnahme gekennzeichnet sind. Dies gilt ungeachtet des womöglich ehrschmälernden Gehalts einer Äußerung. Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 <138 f.>; 61, 1 <7 f.>; 93, 266 <289 f.>; stRspr). Die strafrechtliche Sanktionierung knüpft an diese dementsprechend in den Schutzbereich fallenden und als Werturteil zu qualifizierenden Äußerungen an und greift damit in die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers ein.

b) Dieser Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

aa) Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet das Grundrecht der Meinungsfreiheit seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Dazu gehört auch § 185 StGB (vgl. BVerfGE 93, 266 <290 ff.>), auf den sich die angegriffenen Entscheidungen stützen.

(1) Bei Anwendung dieser Strafnorm auf Äußerungen im konkreten Fall verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zunächst eine der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung des Sinns der infrage stehenden Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266 <295 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1 BvR 2732/15 -, Rn. 12732/15 -, Rn. 12 f.). Darauf aufbauend erfordert das Grundrecht der Meinungsfreiheit als Voraussetzung einer strafgerichtlichen Verurteilung nach § 185 StGB im Normalfall eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen (vgl. BVerfGE 7, 198 <212>; 85, 1 <16>; 93, 266 <293>; stRspr). Abweichend davon tritt ausnahmsweise bei herabsetzenden Äußerungen, die die Menschenwürde eines anderen antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit hinter den Ehrenschutz zurück, ohne dass es einer Einzelfallabwägung bedarf (vgl. BVerfGE 82, 43 <51>; 85, 1 <16>; 90, 241 <248>; 93, 266 <293 f.>; 99, 185 <196>; stRspr).

Aus dem Nichtvorliegen einer solchen – unabhängig von einer Abwägung strafbaren – Antastung der Menschenwürde, Schmähung oder Formalbeleidigung folgt noch keine Vorfestlegung dahingehend, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht bei der dann gebotenen Abwägungsentscheidung zurückzutreten habe. Eine solche Vorfestlegung ergibt sich auch nicht aus der Vermutung zugunsten der freien Rede. Diese Vermutung zielt insbesondere darauf, der Meinungsfreiheit dann zur Durchsetzung zu verhelfen, wenn es sich bei einer Äußerung um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt (vgl. BVerfGE 7, 198 <208, 212>; 93, 266 <294 f.>). Sie ist Ausfluss der schlechthin konstituierenden Bedeutung der Meinungsfreiheit für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung, deren Lebenselement der ständige Kampf der Meinungen ist (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>). Als solche begründet die Vermutungsregel keinen generellen Vorrang der Meinungsfreiheit gegenüber dem Persönlichkeitsschutz. Aus ihr folgt aber, dass auch dann, wenn Meinungsäußerungen die Ehre anderer beeinträchtigen und damit deren Persönlichkeitsrechte betreffen, diese nur nach Maßgabe einer Abwägung sanktioniert werden können. Dabei ist diese Abwägung offen und verlangt eine der konstitutiven Bedeutung der Meinungsfreiheit Rechnung tragende Begründung in Fällen, in denen Äußerungen im oben genannten Sinne im Wege der Abwägung hinter dem Persönlichkeitsschutz zurücktreten sollen (vgl. BVerfGE 93, 266 <295>). Darüber hinaus können sich hieraus auch für die Konfliktbewältigung im Einzelnen Vorrangregeln ergeben (vgl. etwa zur Auslegung von Äußerungen BVerfGE 93, 266 <295 f., 297 f., 303 f.>). Eine Asymmetrie zwischen den Grundrechten bei der Abwägung insgesamt ergibt sich hieraus jedoch nicht.

(2) Während Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG demnach als Voraussetzung von Verurteilungen nach § 185 StGB grundsätzlich eine die konkreten Umstände des Falles berücksichtigende Abwägung der widerstreitenden grundrechtlichen Interessen verlangt, kann eine Verurteilung ausnahmsweise auch ohne eine solche Abwägung gerechtfertigt sein, wenn es sich um Äußerungen handelt, die sich als Angriff auf die Menschenwürde, Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen (vgl. BVerfGE 82, 43 <51>; 85, 1 <16>; 90, 241 <248>; 93, 266 <293 f.>; 99, 185 <196>). Dabei handelt es sich um verschiedene Fallkonstellationen, an die jeweils strenge Kriterien anzulegen sind.

(a) Der Charakter einer Äußerung als Schmähung oder Schmähkritik folgt nicht schon aus einem besonderen Gewicht der Ehrbeeinträchtigung als solcher und ist damit nicht ein bloßer Steigerungsbegriff. Auch eine überzogene, völlig unverhältnismäßige oder sogar ausfällige Kritik macht eine Äußerung noch nicht zur Schmähung, so dass selbst eine Strafbarkeit von Äußerungen, die die persönliche Ehre erheblich herabsetzen, in aller Regel eine Abwägung erfordert (vgl. BVerfGE 82, 272 <283>). Eine Äußerung nimmt den Charakter als Schmähung vielmehr erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 <283 f.>; 85, 1 <16>; 93, 266 <294, 303>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1 BvR 2433/17 -‚ Rn. 183/17 -‚ Rn. 18). Zu beachten ist hierbei, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen schützt, sondern gerade Kritik auch grundlos, pointiert, polemisch und überspitzt geäußert werden darf; die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen liegt nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist (vgl. BVerfGE 82, 272 <283 f.>; 85, 1 <16>) oder wo Gründe für die geäußerte kritische Bewertung nicht gegeben werden. Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre erfordern regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266 <303>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1 BvR 2433/17 -, Rn. 183/17 -, Rn. 18). Eine isolierte Betrachtung eines einzelnen Begriffs kann allenfalls unter dem eigenen Gesichtspunkt der Formalbeleidigung eine Abwägung entbehrlich machen (dazu sogleich [b]).

Die Antwort auf die Frage, wann es sich um Schmähkritik in diesem Sinne handelt, ergibt sich danach nicht aus einer Abwägung im Vorgriff auf die nach den allgemeinen Regeln erforderliche Abwägungsentscheidung, resultiert also nicht aus einer Abwägung vor der Abwägung. Sie folgt vielmehr einem eigenen, sachlich zu bestimmenden Gesichtspunkt: Schmähung im verfassungsrechtlichen Sinn ist gegeben, wenn eine Äußerung keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es bei ihr im Grunde nur um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solcher geht. Es sind dies Fälle, in denen eine vorherige Auseinandersetzung erkennbar nur äußerlich zum Anlass genommen wird, um über andere Personen herzuziehen oder sie niederzumachen, etwa in Fällen der Privatfehde (vgl. BVerfGE 93, 266 <294>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. S1 BvR 2979/10 -, Rn. 30979/10 -, Rn. 30). Erfolgen solche allein auf die persönliche Kränkung zielenden Äußerungen unter den Kommunikationsbedingungen des Internets, sind sie aber nicht selten auch von Privatfehden losgelöst. Sie können persönlich nicht bekannte Personen, auch des öffentlichen Lebens, betreffen, die im Schutz der Anonymität des Internets ohne jeden nachvollziehbaren Bezug zu einer Sachkritik grundlos aus verwerflichen Motiven wie Hass- oder Wutgefühlen heraus verunglimpft und verächtlich gemacht werden.

Davon abzugrenzen sind Fälle, in denen die Äußerung, auch wenn sie gravierend ehrverletzend und damit unsachlich ist, letztlich als (überschießendes) Mittel zum Zweck der Kritik eines Sachverhaltes dient. Dann geht es dem Äußernden nicht allein darum, den Betroffenen als solchen zu diffamieren, sondern stellt sich die Äußerung als Teil einer anlassbezogenen Auseinandersetzung dar. Gerade darin unterscheiden sich diese Fälle von den Fällen der Privatfehde oder von den Fällen, in denen es sonst – insbesondere im Internet – bezugslos allein um die Verächtlichmachung von Personen geht. Demnach sind Herabsetzungen in der Ehre, auch wenn sie besonders krass und drastisch sind, nicht als Schmähung anzusehen, wenn sie ihren Bezug noch in sachlichen Auseinandersetzungen haben. Dass die Einordnung ehrkränkender Äußerungen als Schmähung eine eng zu handhabende Ausnahme bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1 BvR 2646/15 -, Rn. 17646/15 -, Rn. 17; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8.1 BvR 2973/14 -, Rn. 14973/14 -, Rn. 14), entspricht dem Grundsatz des Ausgleichs von Grundrechten durch Abwägung. Für den Normalfall ist danach sicherzustellen, dass eine Verurteilung wegen Beleidigung nicht ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles und nicht ohne Blick auf seine grundrechtliche Dimension zustande kommt.

(b) Ähnlich verhält es sich in den ebenfalls an strenge Maßstäbe geknüpften Fällen der Formalbeleidigung im verfassungsrechtlichen Sinn, die deshalb von der Rechtsprechung mit der Schmähung stets in unmittelbarem Zusammenhang behandelt und zum Teil auch als deren Unterfall behandelt worden sind (vgl. BVerfGE 93, 266 <294>; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. 1 BvR 1318/07 -, Rn. 16318/07 -, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom1 BvR 2272/04 -, Rn. 35272/04 -, Rn. 35; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19.1 BvR 1954/17 -, Rn. 11954/17 -, Rn. 11). Um solche Fälle kann es sich etwa bei mit Vorbedacht und nicht nur in der Hitze einer Auseinandersetzung verwendeten, nach allgemeiner Auffassung besonders krassen, aus sich heraus herabwürdigenden Schimpfwörtern – etwa aus der Fäkalsprache – handeln. Auch dort ist es – wie bei der Schmähkritik – im Regelfall nicht erforderlich, in eine Grundrechtsabwägung einzutreten (vgl. BVerfGE 82, 43 <51>; 93, 266 <294>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1 BvR 2433/17 -, Rn. 18433/17 -, Rn. 18). In Fällen der Formalbeleidigung ist das Kriterium der Strafbarkeit nicht der fehlende Sachbezug einer Herabsetzung, sondern die kontextunabhängig gesellschaftlich absolut missbilligte und tabuisierte Begrifflichkeit und damit die spezifische Form dieser Äußerung. Dem liegt zugrunde, dass die Bezeichnung anderer Personen mit solchen Begriffen sich gerade ihrer allein auf die Verächtlichmachung zielenden Funktion bedient, um andere unabhängig von einem etwaigen sachlichen Anliegen herabzusetzen. Sie ist daher in aller Regel unabhängig von den konkreten Umständen als Beleidigung zu werten. Um Fälle der Formalbeleidigung in diesem verfassungsrechtlichen Sinn handelt es sich bei Beleidigungen nicht immer schon dann, wenn im Sinne des § 192 StGB unabhängig von einem Wahrheitsbeweis „das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht“. Fachrechtlich werden auch diese Fallkonstellationen unter den Begriff der Formalbeleidigung gefasst (vgl. Valerius, in: BeckOK StGB, § 192 Rn. 3 ff. [1. Mai 2020]) und können als Beleidigung strafbar sein. Eine Verurteilung setzt hier aber – dem Normalfall entsprechend – eine grundrechtlich angeleitete Abwägung voraus.

(c) Da die Menschenwürde als Wurzel aller Grundrechte mit keinem Einzelgrundrecht abwägungsfähig ist, muss die Meinungsfreiheit stets zurücktreten, wenn eine Äußerung die Menschenwürde eines anderen verletzt. Allerdings bedarf es einer sorgfältigen Begründung, wenn ausnahmsweise angenommen werden soll, dass der Gebrauch der Meinungsfreiheit auf die unantastbare Menschenwürde durchschlägt (vgl. BVerfGE 93, 266 <293>; 107, 275 <284>; BVerfGK 15, 93 <99>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4.1 BvR 369/04 u.a. -, Rn. 294 u.a. -, Rn. 29 f.). Eine Menschenwürdeverletzung kommt nur in Betracht, wenn sich eine Äußerung nicht lediglich gegen einzelne Persönlichkeitsrechte richtet, sondern einer konkreten Person den ihre menschliche Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit abspricht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. S1 BvR 1056/95 -, Rn. 40056/95 -, Rn. 40; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4.1 BvR 369/04 u.a. -, Rn. 314 u.a. -, Rn. 31; jeweils m.w.N.).

(d) Der eine Abwägung entbehrlich machende und damit die Meinungsfreiheit verdrängende Effekt, der mit einer Einordnung als Angriff auf die Menschenwürde, Schmähkritik oder Formalbeleidigung verbunden ist, gebietet es zudem, diese Einordnung klar kenntlich zu machen und sie in einer auf die konkreten Umstände des Falles bezogenen, gehaltvollen und verfassungsrechtlich tragfähigen Weise zu begründen (vgl. BVerfGE 61, 1 <12>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1 BvR 2646/15 -, Rn. 18646/15 -, Rn. 18). Diese Begründung darf sich bei der Schmähkritik nicht in der bloßen Behauptung erschöpfen, für den Äußernden habe die Diffamierung der Person im Vordergrund gestanden. Vielmehr sind die für diese Beurteilung maßgebenden Gründe unter Auseinandersetzung mit objektiv feststellbaren Umständen des Falles nachvollziehbar darzulegen. Insbesondere muss das Gericht deutlich machen, warum aus seiner Sicht ein gegebenenfalls vorhandenes sachliches Anliegen des Äußernden in der konkreten Situation derart vollständig in den Hintergrund tritt, dass sich die Äußerung in einer persönlichen Kränkung erschöpft. Entsprechend ist bei der Formalbeleidigung festzustellen, dass die verwendete Beschimpfung das absolute Mindestmaß menschlichen Respekts verlässt und unabhängig von den Umständen grundsätzlich nicht mit der Meinungsfreiheit vereinbar sein kann.

(e) Hält ein Gericht eine Äußerung ohne hinreichende Begründung für eine Antastung der Menschenwürde, Formalbeleidigung oder Schmähung, mit der Folge, dass eine konkrete Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entbehrlich wird, so liegt darin ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn diese darauf beruht (vgl. BVerfGE 93, 266 <294>; BVerfGK 8, 89 <98>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19.1 BvR 1954/17 -, Rn. 124/17 -, Rn. 12).

Die gerichtliche Feststellung des Vorliegens der genannten Ausnahmetatbestände schließt eine – hilfsweise – Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Schutz der Persönlichkeit nach den konkreten Umständen des Falles nicht etwa aus. Ein solches Vorgehen bietet sich vielmehr in den vielfach nicht eindeutig gelagerten Grenzfällen an, zumal sich in solchen Fällen ohnehin die Waagschale nicht selten zum Persönlichkeitsschutz hin neigen wird, weil es nicht in erster Linie um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung geht, die Äußerung aber auf der anderen Seite das Persönlichkeitsrecht erheblich beeinträchtigt.

(3) Liegt keine dieser eng umgrenzten Ausnahmekonstellationen vor, begründet dies bei Äußerungen, mit denen bestimmte Personen in ihrer Ehre herabgesetzt werden, kein Indiz für einen Vorrang der Meinungsfreiheit. Voraussetzung einer strafrechtlichen Sanktion ist dann allerdings – wie es der Normalfall für den Ausgleich von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht ist – eine grundrechtlich angeleitete Abwägung, die an die wertungsoffenen Tatbestandsmerkmale und Strafbarkeitsvoraussetzungen des Strafgesetzbuchs, insbesondere die Begriffe der „Beleidigung“ und der „Wahrnehmung berechtigter Interessen“, anknüpft (vgl. BVerfGE 12, 113 <124 ff.>; 90, 241 <248>; 93, 266 <290>). Hierfür bedarf es einer umfassenden Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Falles und der Situation, in der die Äußerung erfolgte.

Das Ergebnis der von den Fachgerichten vorzunehmenden Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben (vgl. BVerfGE 85, 1 <16>; 99, 185 <196 f.>; stRspr). Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist es lediglich zu überprüfen, ob die Fachgerichte dabei Bedeutung und Tragweite der durch die strafrechtliche Sanktion betroffenen Meinungsfreiheit ausreichend berücksichtigt und innerhalb des ihnen zustehenden Wertungsrahmens die jeweils für den Fall erheblichen Abwägungsgesichtspunkte identifiziert und ausreichend in Rechnung gestellt haben. Zu den hierbei zu berücksichtigenden Umständen können insbesondere Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der betreffenden Äußerung sowie Person und Anzahl der Äußernden, der Betroffenen und der Rezipienten gehören (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 93, 266 <296>).

(a) Mit Blick auf den Inhalt einer Äußerung kann zunächst deren konkreter ehrschmälernder Gehalt einen erheblichen Abwägungsgesichtspunkt bilden. Dieser hängt insbesondere davon ab, ob und inwieweit die Äußerung grundlegende, allen Menschen gleichermaßen zukommende Achtungsansprüche betrifft oder ob sie eher das jeweils unterschiedliche soziale Ansehen des Betroffenen schmälert. Ebenfalls kann in Rechnung zu stellen sein, ob eine abschätzige Äußerung die Person als ganze oder nur einzelne ihrer Tätigkeiten und Verhaltensweisen betrifft. Ungeachtet dessen, dass die Meinungsfreiheit sowohl die Form als auch den Inhalt einer Äußerung schützt (vgl. BVerfGE 54, 129 <138 f.>; 76, 171 <192>), kann für das Gewicht der in die Abwägung einzustellenden Meinungsfreiheitsinteressen insbesondere erheblich sein, ob durch die strafrechtliche Sanktion die Freiheit berührt wird, bestimmte Inhalte und Wertungen überhaupt zum Ausdruck zu bringen, ob und wieweit also alternative Äußerungsmöglichkeiten selben oder ähnlichen Inhalts verbleiben. Mit Blick auf die eine gleichberechtigte Beteiligung aller an der öffentlichen Kommunikation gewährleistende Dimension der Meinungsfreiheit (vgl. BVerfGE 12, 113 <125>) darf die Handhabung des § 185 StGB zugleich nicht dazu führen, Anstands- und Ehrvorstellungen eines Teils der Gesellschaft allen übrigen Mitgliedern aufzuzwingen; in diesem Sinn kann auch eine gegebenenfalls beschränkte Ausdrucksfähigkeit und sonstige soziale Bedingtheit des jeweiligen Sprechers in Rechnung zu stellen sein.

(b) Das bei der Abwägung anzusetzende Gewicht der Meinungsfreiheit ist umso höher, je mehr die Äußerung darauf zielt, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, und umso geringer, je mehr es hiervon unabhängig lediglich um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen geht (vgl. BVerfGE 7, 198 <212>; 93, 266 <294>).

(c) Bei der Gewichtung der durch eine Äußerung berührten grundrechtlichen Interessen ist zudem davon auszugehen, dass der Schutz der Meinungsfreiheit gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet (vgl. BVerfGE 93, 266 <293>). Teil dieser Freiheit ist, dass Bürger von ihnen als verantwortlich angesehene Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für deren Art und Weise der Machtausübung angreifen können, ohne befürchten zu müssen, dass die personenbezogenen Elemente solcher Äußerungen aus diesem Kontext herausgelöst werden und die Grundlage für einschneidende gerichtliche Sanktionen bilden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom1 BvR 2272/04 -, Rn. 38272/04 -, Rn. 38). In die Abwägung ist daher einzustellen, ob die Privatsphäre des Betroffenen oder sein öffentliches Wirken mit seinen – unter Umständen weitreichenden – gesellschaftlichen Folgen Gegenstand der Äußerung ist und welche Rückwirkungen auf die persönliche Integrität des Betroffenen von einer Äußerung ausgehen können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1 BvR 2126/93 -, Rn. 31126/93 -, Rn. 31).

Unter dem Aspekt der Machtkritik haben die Gerichte auch Auslegung und Anwendung des Art. 10 Abs. 2 EMRK durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 111, 307 <316 f.>; 128, 326 <369>). In ständiger Rechtsprechung betont der Gerichtshof, dass die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern weiter zu ziehen sind als bei Privatpersonen (vgl. EGMR [Plenum], Lingens v. Austria, Urteil vom 8. Juli 1986, Nr. 9815/82, § 42; Oberschlick v. Austria I, Urteil vom 23. Mai 1991, Nr. 11662/85, § 59; EGMR, Oberschlick v. Austria II, Urteil vom 1. Juli 1997, Nr. 20834/92, § 29; EON v. France, Urteil vom 14. März 2013, Nr. 26118/10, § 59). Insofern Politiker bewusst in die Öffentlichkeit treten, unterscheidet sich ihre Situation auch von derjenigen staatlicher Amtswalter, denen ohne ihr besonderes Zutun im Rahmen ihrer Berufsausübung eine Aufgabe mit Bürgerkontakt übertragen wurde.

Allerdings bleiben auch die Gesichtspunkte der Machtkritik und der Veranlassung durch vorherige eigene Wortmeldungen im Rahmen der öffentlichen Debatte (vgl. dazu BVerfGE 12, 113 <131>; 24, 278 <286>; 54, 129 <138>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11 BvR 2844/13 -, Rn. 25844/13 -, Rn. 25) in eine Abwägung eingebunden und erlauben nicht jede auch ins Persönliche gehende Beschimpfung von Amtsträgern oder Politikern. Gegenüber einer auf die Person abzielenden, insbesondere öffentlichen Verächtlichmachung oder Hetze setzt die Verfassung allen Personen gegenüber äußerungsrechtliche Grenzen und nimmt hiervon Personen des öffentlichen Lebens und Amtsträger nicht aus (vgl. BVerfGE 42, 143 <153>). Auch hier sind Äußerungen desto weniger schutzwürdig, je mehr sie sich von einem Meinungskampf in die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen wegbewegen und die Herabwürdigung der betreffenden Personen in den Vordergrund tritt. Welche Äußerungen sich Personen des öffentlichen Lebens gefallen lassen müssen und welche nicht, liegt dabei nicht nur an Art und Umständen der Äußerung, sondern auch daran, welche Position sie innehaben und welche öffentliche Aufmerksamkeit sie für sich beanspruchen. Einem Bundes- minister gegenüber können insoweit härtere Äußerungen zuzumuten sein als etwa einem Lokalpolitiker. Dabei liegt insbesondere unter den Bedingungen der Verbreitung von Informationen durch „soziale Netzwerke“ im Internet ein wirksamer Schutz der Persönlichkeitsrechte von Amtsträgern und Politikern über die Bedeutung für die jeweils Betroffenen hinaus auch im öffentlichen Interesse, was das Gewicht dieser Rechte in der Abwägung verstärken kann. Denn eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft kann nur erwartet werden, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. 1 BvR 16/13 -, Rn. 10816/13 -, Rn. 108 – Recht auf Vergessen I).

(d) Mit Blick auf Form und Begleitumstände einer Äußerung kann nach den Umständen des Falles insbesondere erheblich sein, ob sie ad hoc in einer hitzigen Situation oder im Gegenteil mit längerem Vorbedacht gefallen ist. Denn für die Freiheit der Meinungsäußerung wäre es besonders abträglich, wenn vor einer mündlichen Äußerung jedes Wort auf die Waagschale gelegt werden müsste (vgl. BVerfGE 76, 171 <192>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29.1 BvR 2883/11 -, Rn. 16883/11 -, Rn. 16; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. S1 BvR 3217/14 -, Rn. 16217/14 -, Rn. 16). Der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit als unmittelbarer Ausdruck der Persönlichkeit (vgl. BVerfGE 12, 113 <125>) impliziert – in den Grenzen zumutbarer Selbstbeherrschung – die rechtliche Anerkennung menschlicher Subjektivität (vgl. BVerfGE 33, 1 <14 f.>) und damit auch von Emotionalität und Erregbarkeit. Demgegenüber kann bei schriftlichen Äußerungen im Allgemeinen ein höheres Maß an Bedacht und Zurückhaltung erwartet werden. Dies gilt – unter Berücksichtigung der konkreten Kommunikationsumstände – grundsätzlich auch für textliche Äußerungen in den „sozialen Netzwerken“ im Internet. Abwägungsrelevant kann dabei auch sein, ob Äußernden aufgrund ihrer beruflichen Stellung, Bildung und Erfahrung zuzumuten ist, auch in besonderen Situationen – beispielsweise gerichtlichen und behördlichen Verfahren – die äußerungsrechtlichen Grenzen zu kennen und zu wahren. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls erheblich, ob und inwieweit für die betreffende Äußerung ein konkreter und nachvollziehbarer Anlass bestand oder ob sie aus nichtigen oder vorgeschobenen Gründen getätigt wurde. Hierbei ist auch der Gesichtspunkt des sogenannten „Kampfs um das Recht“ zu berücksichtigen. Danach ist es im Kontext rechtlicher Auseinandersetzungen grundsätzlich erlaubt, auch besonders starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um Rechtspositionen und Anliegen zu unterstreichen (vgl. BVerfGE 76, 171 <192>).

(e) Ebenfalls bei der Abwägung in Rechnung zu stellen ist die konkrete Verbreitung und Wirkung einer Äußerung (vgl. ebenso für zivilrechtliche Löschungsverlangen und Unterlassungsansprüche BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. 1 BvR 16/13 -, Rn. 12516/13 -, Rn. 125 – Recht auf Vergessen I). Maßgeblich hierfür sind Form und Begleitumstände der Kommunikation. Erhält nur ein kleiner Kreis von Personen von einer ehrbeeinträchtigenden Äußerung Kenntnis oder handelt es sich um eine nicht schriftlich oder anderweitig perpetuierte Äußerung, ist die damit verbundene Beeinträchtigung der persönlichen Ehre geringfügiger und flüchtiger als im gegenteiligen Fall. Demgegenüber ist die beeinträchtigende Wirkung einer Äußerung beispielsweise gesteigert, wenn sie in wiederholender und anprangernder Weise (vgl. BVerfGK 8, 107 <116>), etwa unter Nutzung von Bildnissen der Betroffenen, oder besonders sichtbar in einem der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglichen Medium getätigt wird. Ein solches die ehrbeeinträchtigende Wirkung einer Äußerung verstärkendes Medium kann insbesondere das Internet sein, wobei auch hier nicht allgemein auf das Medium als solches, sondern auf die konkrete Breitenwirkung abzustellen ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. 1 BvR 16/13 -, Rn. 12516/13 -, Rn. 125 – Recht auf Vergessen I).

(f) Diese dargelegten Gesichtspunkte, die für die konkrete Abwägung relevant sein können, müssen dabei nicht in jedem Fall in ihrer Gesamtheit „abgearbeitet“ werden. Vielmehr ist es Aufgabe der Fachgerichte, aufgrund der Umstände des Einzelfalles die je abwägungsrelevanten Gesichtspunkte herauszuarbeiten und miteinander abzuwägen. Je nach Umständen kann auch eine recht knappe Abwägung ausreichen. Maßgeblich ist, dass die konkrete Situation der Äußerung erfasst und unter Berücksichtigung der auf beiden Seiten betroffenen Grundrechte hinreichend gewürdigt wird.

bb) Diesen verfassungsrechtlichen Maßgaben werden das vom Oberlandes- gericht nicht beanstandete Urteil des Landgerichts und das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts gerecht. Dies gilt nicht zuletzt angesichts der öffentlichen und anprangernden Form der zugrundeliegenden Äußerungen. Dass sich diese auf staatliche Amtsträger und deren dienstliche Handlungen bezogen, rechtfertigt sie vorliegend nicht.

(1) Eine Einordnung der Äußerungen als unabhängig von einer Abwägung strafbare Formalbeleidigung scheidet offensichtlich aus, weil es sich bei den vom Beschwerdeführer verwendeten Begrifflichkeiten („Justizverbrecher“, „Rechtsbeuger“) um Begriffe handelt, mit denen in einem anderen Kontext durchaus sachliche Kritik an Personen und deren Verhalten zum Ausdruck gebracht werden könnte.

Die Entscheidungen erkennen zutreffend, dass es für die Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik auf das Fehlen eines erkennbaren Bezugs zu einem sachlichen Anliegen ankommt. Beide Gerichte sind in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass wegen des vorhandenen Sachbezugs noch keine Schmähkritik vorlag und eine strafrechtliche Verurteilung der inkriminierten Äußerungen daher eine abwägende Berücksichtigung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Interessen in den konkreten Umständen des Falles zur Voraussetzung hatte. Zwar kann in Fällen, in denen Äußerungen in einem Blog einen konkreten Bezug zu einem kritisierten Vorgehen nicht mehr erkennen lassen, auch eine Schmähung in Betracht kommen. Vorliegend haben die Gerichte jedoch festgestellt, dass den Äußerungen ein Sachbezug nicht fehle. Sie haben ausdrücklich ausgeführt, dass sie in Auseinandersetzung mit der aktuellen und der vergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg erfolgten und dass sie „sich keinesfalls in den Diffamierungen der Amtsträger losgelöst von jedem Tatsachenbezug erschöpfen, sondern die von diesen Organen getroffenen Entscheidungen, die vom Angeklagten als rechtswidrig und falsch angesehen werden, betreffen“ (Urteil des Landgerichts, S. 12 f.). Hiervon ausgehend sind die angegriffenen Entscheidungen zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass vorliegend nicht von einer Schmähung auszugehen ist, sondern eine Abwägung vorzunehmen war.

(2) Die Abwägung seitens des Amts- und Landgerichts ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und hätte im Ergebnis kaum anders ausfallen können.

(a) Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich den drei Blogeinträgen das der Abwägung zugrundeliegende Verständnis ihrer Gesamt- aussage, wonach den beteiligten Richtern ein kollusives und systematisch rechtsbeugendes Verhalten im Amt vorgeworfen werde, nachvollziehbar entnehmen. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die rechtliche Würdigung durch die Strafgerichte allein an diese drei Blogeinträge anknüpft und nicht den gesamten Kontext der inzwischen mehr als 450 Einträge auf eine das Element der persönlichen Kränkung in den Hintergrund drängende argumentative Auseinandersetzung mit den bemängelten gerichtlichen Entscheidungen untersucht haben. Ein selbständiger zusammenhängender Lebensvorgang wie die Erstellung und Veröffentlichung eines Beitrags auf einem Blog verliert nicht dadurch seinen gegebenenfalls beleidigenden Charakter, dass zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt eine auch sachliche und nicht beleidigende Auseinandersetzung stattgefunden hat. Der bei der rechtlichen Beurteilung als Beleidigung in Rechnung zu stellende Kontext ist nicht grenzenlos. Zudem werden Vorgeschichte und Hintergrund der der Verurteilung zugrundeliegenden Äußerungen insbesondere im landgerichtlichen Urteil umfassend aufgearbeitet.

(b) Tragfähig und überzeugend verneint das Landgericht einen Vorrang des Schutzes des Persönlichkeitsrechts hier auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Machtkritik und des „Kampfs um das Recht“. Die Entscheidung des Landgerichts geht auf beides umfassend ein, hält aber zu Recht daran fest, dass diese Aspekte den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der persönlichen Ehre auch von Amtsträgern nicht in unzumutbarer Weise zurückdrängen können, zumal wenn – wie es hier der Fall ist – die persönliche Kränkung das sachliche Anliegen weitgehend überlagert. Dabei ist die Erwägung des Landgerichts schlüssig, dass der Gesichtspunkt des „Kampfs um das Recht“, in dessen Rahmen besonders heftige und zugespitzte Äußerungen zulässig sein können, hier dadurch zurückgenommen war, dass die Äußerung nicht mehr während der rechtlichen Auseinandersetzung, sondern erst nach deren Abschluss getätigt wurde.

(c) Ebenfalls und vor allem stellen die Entscheidungen in nachvollziehbarer Weise auf die wiederkehrende, besonders hartnäckige und durch die Namensnennung, den anklagenden Duktus und die Untermalung durch Bilder anprangernde Form der Äußerungen ab, die diesen eine gesteigerte verletzende Wirkung verlieh.

(d) Daneben weist insbesondere das Landgericht schlüssig darauf hin, dass es sich um Äußerungen handelt, die die berufliche Integrität der betroffenen Richter grundsätzlich infrage stellen. Zugleich stellen beide Entscheidungen nachvollziehbar darauf ab, dass die Äußerungen gegenüber einer unbestimmten Vielzahl von Personen in einem der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglichen Internetblog verbreitet wurden. Die Fachgerichte haben damit der spezifischen Verbreitungswirkung durch das Internet Rechnung getragen und in ihre Beurteilung eingestellt, dass sich hieraus besonders schwerwiegende Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und spiegelbildlich auch besondere Grenzen für die rechtliche Zulässigkeit von Äußerungen ergeben können. Sowohl der ehrschmälernde Gehalt als auch die Breitenwirkung der Äußerungen waren daher gravierend, was maßgeblich zu berücksichtigen war.

(e) Schließlich begegnet es auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Entscheidungen bei der Abwägung davon ausgegangen sind, dass der Sachzusammenhang der drei Blogeinträge zu dem anlassgebenden Beschluss des Oberlandesgerichts bestenfalls vage erkennbar ist, sodass deren Funktion eher in der öffentlichen Verächtlichmachung der Beteiligten als in einer Kritik des Beschlusses oder einer Aufklärung über aus Sicht des Beschwerdeführers darin enthaltene Ungerechtigkeiten bestand, sowie ferner, dass dem Erfordernis, Amtspersonen Schutz gegenüber verächtlichmachenden Äußerungen im öffentlichen Netz zu gewähren, hier erhebliches Gewicht beizumessen ist.

(f) Soweit der Beschwerdeführer anführt, bei den inkriminierten Äußerungen handele es sich um seine einzige Möglichkeit, angeblicher Lobhudelei seitens der lokalen Presse und vermeintlichen Seilschaften in der bayerischen Justiz und Politik etwas entgegenzusetzen und seiner Stimme Gehör zu verschaffen, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, sich öffentlich über die ihm aus seiner Sicht widerfahrenen Ungerechtigkeiten oder allgemeine Missstände auch in deutlichen Worten zu empören. Aus den angegriffenen Entscheidungen geht jedoch klar hervor, dass und inwiefern er hier das Maß und die Form durch die Meinungsfreiheit gedeckter Kritik und Empörung verlassen hat.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.