Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. Juni 2013 - 6 PB 8/13

bei uns veröffentlicht am28.06.2013

Gründe

1

Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Der Antragsteller wendet sich dagegen, dass das Oberverwaltungsgericht entgegen der erstinstanzlichen Feststellung des Verwaltungsgerichts keine Verletzung eines Unterrichtungsanspruchs des Antragstellers gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG darin gesehen hat, dass dieser über die Einstellung bestimmter leitender Bühnentechniker vom Beteiligten nicht vor ihrer Einstellung unter Vorlage der abzuschließenden Verträge unterrichtet worden ist. Eine solche Unterrichtungspflicht des Beteiligten hat das Oberverwaltungsgericht unter Verweis darauf verneint, dass wegen § 82 Abs. 1 SächsPersVG kein Mitbestimmungsrecht nach § 80 Abs. 1 Nr. 1, 2 SächsPersVG bestanden habe und folglich keine Aufgabe des Personalrats berührt gewesen sei. Dies wirft nach Auffassung des Antragstellers die rechtsgrundsätzliche Frage auf, "ob zum Informationsanspruch des Personalrats Informationen gehören, die es dem Personalrat erst ermöglichen, festzustellen, ob ein Mitbestimmungstatbestand vorliegt" (Beschwerdebegründung S. 4).

3

2. Diese Frage ist nicht im Rahmen eines Rechtsbeschwerdeverfahrens klärungsbedürftig, da sie - soweit für den vorliegenden Fall entscheidungserheblich - bereits als geklärt gelten kann:

4

Zu den Aufgaben des Personalrats im Sinne von § 73 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG zählt auch die Wahrnehmung von Beteiligungsrechten. Die Informationen, die er hierfür benötigt, hat die Dienststelle ihm rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Unterliegen Maßnahmen der Dienststelle nicht der Beteiligung der Personalvertretung, darf die Dienststelle sie vornehmen, ohne vorab den Personalrat hierüber zu informieren. § 73 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG begründet keinen umfassenden Unterrichtungsanspruch im Hinblick auf sämtliche Vorgänge in der Dienststelle. Der Unterrichtungsanspruch der Personalvertretung ist nach dieser Vorschrift streng aufgabenakzessorisch ausgestaltet (vgl. Beschlüsse vom 13. September 2010 - BVerwG 6 P 14.09 - Buchholz 251.92 § 71 PersVG LSA Nr. 2 Rn. 15 und vom 29. August 1990 - BVerwG 6 P 30.87 - Buchholz 251.8 § 68 RhPPersVG Nr. 3 S. 8; stRspr).

5

Ob Beteiligungstatbestände erfüllt sind, ist allerdings nicht stets auf Anhieb eindeutig zu beantworten. Die Beteiligungsrechte des Personalrats wären nicht hinreichend effektiv, wäre die Dienststelle in sämtlichen tatsächlichen oder rechtlichen Zweifelsfällen der Pflicht ledig, dem Personalrat durch vorherige Unterrichtung die Möglichkeit zu verschaffen, sich durch Vornahme einer eigenen Prüfung selbst ein Urteil darüber zu bilden, ob ein Beteiligungstatbestand eröffnet und hiermit eine Aufgabe der Personalvertretung berührt ist oder nicht. In der betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsprechung zur Parallelvorschrift in § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist dementsprechend anerkannt, dass, sofern den Umständen nach eine "gewisse Wahrscheinlichkeit" für das Bestehen eines Beteiligungsrechts besteht, der Betriebsrat auch dann unterrichtet werden muss, wenn der Arbeitgeber selbst das Bestehen des Rechts im Ergebnis verneint; kommt ein Beteiligungsrecht offensichtlich nicht in Betracht, besteht hingegen keine Unterrichtungspflicht (BAG, Beschlüsse vom 23. März 2010 - 1 ABR 81/08 - AP Nr. 72 zu § 80 BetrVG 1972 und vom 15. Dezember 1998 - 1 ABR 9/98 - BAGE 90, 288 <295 f.>; stRspr). Es sind keine Gründe ersichtlich, die ein abweichendes Rechtsverständnis im Rahmen des Personalvertretungsrechts gebieten könnten.

6

Durch die Pflicht der Dienststelle zur Vorabunterrichtung des Personalrats bei Überschreiten der genannten Wahrscheinlichkeitsschwelle erhält der Personalrat Gelegenheit, seine unter Umständen abweichende Sicht der Dinge rechtzeitig, d.h. im Vorfeld einer Maßnahme diskursiv einzubringen. Insofern tritt ein Bezug zum Gebot einer vertrauensvollen Zusammenarbeit in der Dienststelle zutage (§ 2 Abs. 1 SächsPersVG; in diesem Sinne auch BAG, Beschluss vom 15. Dezember 1998 a.a.O.). Die Unterrichtspflicht enthebt die Dienststelle nicht ihrer Auslegungs- und Subsumtionszuständigkeit, erweitert ihre hieraus folgende Verantwortung aber im Interesse eines partnerschaftlichen Zusammenwirkens bei der personalvertretungsrechtlichen Rechtsanwendung in bestimmten schwierig oder unübersichtlich gelagerten Fällen. In Wahrnehmung dieser erweiterten Verantwortung hat sich die Dienststelle zu fragen, ob der Personalrat bei Kenntnis der Sachlage mit hinreichender Berechtigung zu einer anderen rechtlichen Beurteilung als sie selbst gelangen könnte. Wann dies der Fall ist, kann auf einer abstrakten Ebene nicht beantwortet werden, sondern ist tatrichterlich anhand der jeweiligen Einzelumstände zu klären.

7

3. Sollte die Beschwerde die Frage für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig halten, ob ein Unterrichtungsanspruch des Personalrats - jenseits rechtlicher oder tatsächlicher Zweifelsfälle - allgemein zur Überprüfung der Anwendung von Beteiligungsvorschriften durch die Dienststelle - selbst in objektiv eindeutig gelagerten Fällen - besteht, so würde diese Frage keine Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen, da sie auf Grundlage der gesetzlichen Vorschriften unter Beachtung der üblichen Regeln juristischer Methodik ohne weiteres verneint werden kann.

8

a. Die Konsequenzen einer dahingehenden Rechtsauffassung lassen sich anhand des vorliegenden Falls illustrieren. Die hier betroffenen Bühnentechniker fielen nach ihrer arbeitsvertraglich festgelegten Funktion unter den persönlichen Geltungsbereich des Normalvertrags Bühne. Dies ergab sich - wie beide Vorinstanzen zu Recht angenommen haben - für einen von ihnen bereits aus seiner Anstellung als technischer Leiter Bühne (§ 1 Abs. 3 Satz 1 NV Bühne) und für die beiden anderen aus ihrer Anstellung als Bühnen- bzw. Beleuchtungsmeister sowie der zusätzlichen arbeitsvertraglichen Vereinbarung einer überwiegend künstlerischen Tätigkeit, § 1 Abs. 3 Satz 2 NV Bühne (vgl. Beschluss vom 7. Oktober 2003 - BVerwG 6 P 4.03 - Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 31 S. 54 f.). Da die Bühnentechniker keinen Antrag auf Beteiligung des Antragstellers gestellt hatten, stand somit - was die Beschwerde nicht in Abrede stellt - in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht zweifelsfrei fest, dass ihre Einstellung gemäß § 82 Abs. 1 SächsPersVG nicht der Mitbestimmung des Antragstellers unterfiel. Eine Vorab-Unterrichtungspflicht der Dienststelle hätte dem Personalrat lediglich Gelegenheit verschafft, die rein abstrakte Möglichkeit auszuschließen, dass die Dienststelle - etwa durch absichtliches oder versehentliches Unterlassen der vertraglichen Vereinbarung einer überwiegend künstlerischen Tätigkeit - die Mitbestimmungsfreiheit der Einstellung zu Unrecht reklamiert hat. So verstanden würde die Unterrichtungspflicht nicht der partnerschaftlichen Bewältigung von Rechtsanwendungsproblemen dienen, sondern sich zu einem allgemeinen Instrument präventiver Kontrolle der Rechtmäßigkeit der personalvertretungsrechtlichen Rechtsanwendung durch die Dienststelle weiten.

9

b. Ein solches Verständnis würde den durch § 73 SächsPersVG gezogenen Rahmen überschreiten:

10

Die Möglichkeit, dass Maßnahmen der Dienststelle vorsätzlich oder fahrlässig Beteiligungsrechte des Personalrats verletzen, gewinnt einen Bezug zum Aufgabenkreis des Personalrats über dessen in § 73 Abs. 1 Nr. 2 SächsPersVG normierte Aufgabe, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Rechtsbestimmungen durchgeführt werden. Diese Kontrollaufgabe nimmt der Personalrat vorwiegend durch Nutzung von Beteiligungsrechten wahr. Würden diese ihrerseits verletzt, könnte er die Kontrollaufgabe zugunsten der Beschäftigten nicht vollumfänglich wahrnehmen. Im Lichte dessen wird man § 73 Abs. 1 Nr. 2 SächsPersVG bei weiter Auslegung auch eine Aufgabe des Personalrats entnehmen können, darüber zu wachen, dass seine eigenen Beteiligungsrechte nicht verletzt werden. Hieraus begründen sich Unterrichtungsansprüche im Sinne von § 73 Abs. 2 SächsPersVG dann, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte für mögliche - drohende oder bereits eingetretene - Verletzungen von Beteiligungsrechten vorliegen. Ob der Personalrat auch dann, wenn er nicht über solche Anhaltspunkte verfügt, Unterrichtungsverlangen an die Dienststelle richten darf, um sich allgemein oder bezogen auf bestimmte Einzelfälle der Rechtmäßigkeit des dienststellenseitigen Verkehrs mit ihm zu vergewissern, bedarf anhand des vorliegenden Falls keiner Klärung. Jedenfalls hat er keinen Anspruch darauf, dass die Dienststelle ihn über Einzelmaßnahmen, die objektiv eindeutig nicht seiner Beteiligung unterfallen - d.h. bei denen im konkreten Fall keine Auslegungs- oder Subsumtionszweifel bestehen -, systematisch vorab und eigeninitiativ nur wegen der abstrakten Möglichkeit unterrichtet, dass bei Prüfung der Beteiligungspflichtigkeit einer Maßnahme durch die Dienststelle willentlich oder unwillentlich Fehler auftreten können. In dieser weiten Fassung wäre ein Informationsanspruch für die Dienststelle praktisch kaum handhabbar. Vor allem aber würde ihm die sachliche Rechtfertigung fehlen, da er - geradezu entgegen dem Gebot vertrauensvoller Zusammenarbeit in der Dienststelle - von der Vorstellung getragen wäre, die Bereitschaft bzw. Fähigkeit der Dienststelle zur Einhaltung des Personalvertretungsrechts sei prinzipiell zweifelhaft und ihre personalvertretungsrechtliche Rechtsanwendung aus diesem Grund lückenloser, jeden Einzelschritt umfassender Kontrolle zu unterwerfen. Eine so weitgefasste Vorstellung lässt sich mit § 73 Abs. 1 Nr. 2 SächsPersVG ebenso wenig in Verbindung bringen wie etwa die Vorstellung, sämtliche Personalmaßnahmen der Dienststelle - unabhängig von ihrer Beteiligungspflichtigkeit - bedürften aufgrund von § 73 Abs. 1 Nr. 2 SächsPersVG einer präventiven Kontrolle seitens des Personalrats daraufhin, ob sie möglicherweise Beschäftigtenrechte verletzen. Im einen wie im anderen Fall würde der Personalrat in die Nähe eines allgemeinen Kontrollorgans der Dienststelle rücken, was er seiner Stellung und seinem Auftrag nach nicht ist (Beschluss vom 29. August 1990 a.a.O.).

Urteilsbesprechung zu Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. Juni 2013 - 6 PB 8/13

Urteilsbesprechungen zu Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. Juni 2013 - 6 PB 8/13

Referenzen - Gesetze

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 80 Allgemeine Aufgaben


(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben: 1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;2. Maßnahmen,
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. Juni 2013 - 6 PB 8/13 zitiert 2 §§.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 80 Allgemeine Aufgaben


(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben: 1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;2. Maßnahmen,

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. Juni 2013 - 6 PB 8/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bundesarbeitsgericht Beschluss, 23. März 2010 - 1 ABR 81/08

bei uns veröffentlicht am 23.03.2010

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 24. Juli 2008 - 3 TaBV 4/08 - aufgehoben, soweit es der Beschwerde des Betr
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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 09. März 2016 - 5 K 1467/15.MZ

bei uns veröffentlicht am 09.03.2016

Tenor Es wird festgestellt, dass die Beteiligte verpflichtet ist, dem Antragsteller im Falle der Einstellung von Beamten in den Dienst des Landes Rheinland-Pfalz im Rahmen des Erlasses der Stufenfestsetzungsbescheide mitzuteilen, welche Stufe

Referenzen

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;
2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;
4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;
5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern;
6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;
7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;
8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.

(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.

(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.

(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 24. Juli 2008 - 3 TaBV 4/08 - aufgehoben, soweit es der Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 23. November 2007 - 37 BV 101/07 - entsprochen hat.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den genannten Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 23. November 2007 wird insgesamt zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über Unterrichtungsansprüche.

2

Die Arbeitgeberin ist ein zur Deutsche Bahn Gruppe gehörendes Unternehmen. Antragsteller ist der in ihrem Betrieb Technik/Beschaffung Süd(T Süd) gebildete Betriebsrat.

3

Bei der Arbeitgeberin sind auch Beamte beschäftigt, die ihr nach § 12 Abs. 2 und 3 DBGrG zugewiesen sind. Die Dienstherrenfunktion für diese im Bundesdienst stehenden Beamten nimmt das Bundeseisenbahnvermögen(BEV) wahr. Die Ausübung des Weisungsrechts gegenüber den zugewiesenen Beamten ist der Arbeitgeberin übertragen, soweit dies die Dienstausübung in ihrem Betrieb erfordert.

4

Die DB AG schrieb in ihren geschäftlichen Mitteilungen Nr. 4 vom 27. Januar 2006 Aufstiegsdienstposten des höheren Dienstes für beurlaubte und zugewiesene Beamte im gehobenen technischen und nichttechnischen Dienst nach § 20 der Eisenbahn-Laufbahnverordnung(ELV) aus. Der in dieser Vorschrift vorgesehene Praxisaufstieg in die nächsthöhere Laufbahn kommt in Betracht, wenn ein Beamter aufgrund seiner Lebens- und Berufserfahrung befähigt ist, die Aufgaben dieser Laufbahn wahrzunehmen (§ 20 Satz 1 ELV). Nach § 20 Satz 2 ELV trifft die dazu erforderlichen Feststellungen ein von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft zu bestimmender unabhängiger Ausschuss. Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung und die Prüfungsanforderungen regelt das BEV im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (§ 20 Satz 3 ELV).

5

Das Verfahren für den Praxisaufstieg ist in den auf Grundlage von § 20 Satz 3 ELV ergangenen Verwaltungsvorschriften vom 10. November 2004(ELV-R 20) geregelt. Danach ist die Bewerbung des Beamten der personalverantwortlichen Stelle der Gesellschaft zuzuleiten, der der Beamte zugewiesen ist (§ 2 Abs. 2 Satz 1 ELV-R 20). Diese veranlasst die Prüfung der laufbahn- und beamtenrechtlichen Voraussetzungen durch die zuständige BEV-Dienststelle (§ 2 Abs. 3 ELV-R 20). Anschließend treffen die DB AG und die verbundenen Konzerngesellschaften in eigener Zuständigkeit eine Vorauswahl über diejenigen Bewerber, die nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für einen Aufstieg geeignet erscheinen (§ 2 Abs. 4 Satz 1 ELV-R 20). Dazu bewerten sie die Bewerbungen mit einer Punktzahl und legen eine Reihenfolge der Bewerber fest. Anschließend erhalten die leistungsstärksten Bewerber die Gelegenheit, an einem von der DB AG organisierten Assessment-Center teilzunehmen. Der Präsident des BEV entscheidet auf der Grundlage der Vorschläge des Personalvorstands der DB AG über die Bewerber, die dem nach § 20 Satz 2 ELV errichteten Ausschuss vorgestellt werden(§ 3 Satz 1 ELV-R 20).

6

Auf die Ausschreibung im Jahr 2006 gingen aus der DB AG und den verbundenen Konzerngesellschaften 339 Bewerbungen aus dem gehobenen Dienst ein, von denen 309 Bewerbungen die formellen Aufstiegsvoraussetzungen erfüllten. An dem Assessment-Center nahmen 59 Bewerber teil, von denen 16 Bewerber dem Präsidenten des BEV für den Laufbahnaufstieg vorgeschlagen wurden.

7

Die Arbeitgeberin informierte den Betriebsrat über die Namen der im Betrieb T Süd beschäftigten Bewerber. Mit Schreiben vom 6. September 2006 und vom 9. Oktober 2006 verlangte dieser von der Arbeitgeberin erfolglos weitere Auskünfte über das im Jahr 2006 durchgeführte Aufstiegsverfahren.

8

Der Betriebsrat hat daraufhin das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet und gemeint, die Arbeitgeberin habe ihre Unterrichtungspflichten nur unvollständig erfüllt. Er benötige weitere Informationen und Unterlagen über den Ablauf des Aufstiegsverfahrens. Andernfalls könne er nicht beurteilen, ob er Beteiligungsrechte nach § 92 BetrVG sowie §§ 96 bis 98 BetrVG wahrnehmen kann.

9

Der Betriebsrat hat beantragt,

        

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihn umfassend und unverzüglich über die aus dem Bereich der Arbeitgeberin stammenden Bewerber für den höheren Dienst umfassend und unverzüglich anhand von Unterlagen zu unterrichten und ihm insbesondere sämtliche Bewerbungsunterlagen zur Verfügung zu stellen.

10

Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen.

11

Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Beschwerde des Betriebsrats bezüglich der aus dem Betrieb T Süd stammenden Bewerber entsprochen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses.

12

B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hätte den Antrag insgesamt abweisen müssen. Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf eine weitergehende Unterrichtung über den Ablauf des Aufstiegsverfahrens und auf die Vorlage von Bewerbungsunterlagen der im Betrieb T Süd beschäftigten Aufstiegsbewerber.

13

I. Der Antrag ist zulässig.

14

Der Betriebsrat hat in der Anhörung vor dem Senat klargestellt, dass sich die geforderte Unterrichtung trotz des weitergehenden Antragswortlauts nur auf die von der DB AG im Rahmen des Verfahrens nach § 20 ELV vorgenommene Vorauswahl der eingegangenen Bewerbungen bezieht. Der Betriebsrat möchte von der Arbeitgeberin über die Platzziffer der aus dem Betrieb T Süd stammenden Bewerber und die von ihnen erreichte Punktzahl unterrichtet werden. Daneben verlangt er die Überlassung der eingereichten Bewerbungsunterlagen. Mit diesem Inhalt ist der Antrag hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

15

II. Der Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats folgt nicht aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG.

16

1. Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Der Verpflichtung des Arbeitgebers korrespondiert ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats. Der Unterrichtungsanspruch besteht nicht nur dann, wenn allgemeine Aufgaben oder Beteiligungsrechte des Betriebsrats bereits feststehen. Die Unterrichtung soll es dem Betriebsrat vielmehr auch ermöglichen, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sich Aufgaben im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ergeben und er zu ihrer Wahrnehmung tätig werden muss. Dabei genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen von Aufgaben. Die Grenzen des Unterrichtungsanspruchs liegen dort, wo ein Beteiligungsrecht offensichtlich nicht in Betracht kommt. Der Betriebsrat kann nicht losgelöst von dem Bestehen einer gesetzlichen Aufgabe verlangen, dass er vom Arbeitgeber über betriebliche Vorgänge informiert oder über dessen Kenntnisstand unterrichtet wird. Daraus folgt eine zweistufige Prüfung darauf hin, ob überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben und ob im Einzelfall die begehrte Information zu ihrer Wahrnehmung erforderlich ist(BAG 30. September 2008 - 1 ABR 54/07 - Rn. 28 mwN, AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 71 = EzA BetrVG 2001 § 80 Nr. 10).

17

2. Im Streitfall besteht entweder kein Bezug zu den Aufgaben des Betriebsrats oder es fehlt an der Erforderlichkeit der geforderten Unterrichtung für die Wahrnehmung der in Betracht kommenden Beteiligungsrechte.

18

a) Die Arbeitgeberin hat den Betriebsrat über die betriebsangehörigen Bewerber für das im Jahr 2006 durchgeführte Aufstiegsverfahren unterrichtet. Darüber hinaus hat sie in der Betriebsratssitzung vom 24. August 2006 anhand von Unterlagen den Ablauf des Bewerbungsverfahrens und die für die Vorauswahl geltenden Beurteilungskriterien sowie deren Wertigkeit dargestellt. Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit, dass die Arbeitgeberin die ihr obliegenden Unterrichtungspflichten bei den von ihr durchgeführten personellen Maßnahmen in der Vergangenheit erfüllt hat. Dies hat der Betriebsrat in der Anhörung vor dem Senat nochmals bestätigt. Er hat auch keine Umstände dargetan, die eine Besorgnis begründen könnten, die Arbeitgeberin werde zukünftig seine Unterrichtungsansprüche in den anstehenden Beteiligungsverfahren nicht mehr wahren. Die vom Betriebsrat geforderte Unterrichtung über das Ergebnis der Vorauswahl kann danach nur für Beteiligungsrechte in personellen Angelegenheiten bedeutsam sein, bei denen der Betriebsrat über ein Vorschlags- oder Initiativrecht verfügt.

19

b) Bei den Beteiligungsrechten aus § 94 Abs. 2, § 95 Abs. 2 BetrVG fehlt es an einem Bezug zu den gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats.

20

aa) Die Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze unterliegt nach § 94 Abs. 2 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats. Es erscheint schon fraglich, ob der Betriebsrat nach dieser Vorschrift bei der Aufstellung von Beurteilungsgrundsätzen für beamtenrechtliche Laufbahnentscheidungen zu beteiligen ist oder nach § 21 Abs. 2 ELV die auf Unternehmensebene gebildeten Arbeitnehmervertretungen der Gesellschaften zuständig sind. Dies kann indes dahinstehen. Das Beteiligungsrecht aus § 94 Abs. 2 BetrVG ermöglicht es dem Betriebsrat nicht, von sich aus an den Arbeitgeber heranzutreten und von diesem die Aufstellung von allgemeinen Beurteilungsgrundsätzen zu verlangen.

21

bb) Nach § 95 Abs. 2 Satz 1 BetrVG kann der Betriebsrat in Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern ua. die Aufstellung von Richtlinien der bei Versetzungen zu beachtenden fachlichen und persönlichen Voraussetzungen und sozialen Gesichtspunkte verlangen. Die Vorinstanzen haben keine Feststellungen darüber getroffen, ob im Betrieb T Süd die von § 95 Abs. 2 Satz 1 BetrVG vorausgesetzte Arbeitnehmerzahl überhaupt erreicht wird. Dies kann jedoch zu Gunsten des Betriebsrats unterstellt werden; der Laufbahnaufstieg betrifft keine der in § 95 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bezeichneten personellen Maßnahmen.

22

c) Die Unterrichtung über das Ergebnis der Vorauswahl ist für die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte bei der Personalplanung und bei der Durchführung von Qualifizierungs- und Bildungsmaßnahmen nicht erforderlich.

23

aa) Nach § 92 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie über die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen und Maßnahmen der Berufsbildung anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Zur Personalplanung gehören die Personalbedarfsplanung, die Personaldeckungsplanung, die Personalentwicklungsplanung und die Personaleinsatzplanung(BAG 6. November 1990 - 1 ABR 60/89 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 66, 186). Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für die Einführung einer Personalplanung und ihre Durchführung machen (§ 92 Abs. 2 BetrVG).

24

Die Teilnahme von innerbetrieblichen Bewerbern am Aufstiegsverfahren hat zwar einen Bezug zu den sich aus § 92 Abs. 2 BetrVG ergebenden Aufgaben des Betriebsrats. Dieser kann der Arbeitgeberin im Rahmen der Personaleinsatzplanung Vorschläge für den künftigen Einsatz von Arbeitnehmern unterbreiten, die das Verfahren nach § 20 ELV erfolgreich durchlaufen haben und in die nächst höhere Laufbahn aufgestiegen sind. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Betriebsrat die geforderten Angaben benötigt, um sein Vorschlagsrecht aus § 92 Abs. 2 BetrVG auszuüben. Das Ergebnis der Vorauswahl betrifft nur einen unselbständigen Zwischenschritt im Verfahren nach § 20 ELV. Sie dient der Sichtung der aus den Gesellschaften des DB AG Konzerns eingegangenen Bewerbungen. Diese werden nach den in § 2 Abs. 4 Satz 1 ELV-R 20 bestimmten Grundsätzen bewertet und in eine Reihenfolge gebracht. Die leistungsstärksten Bewerber erhalten die Möglichkeit, an einem Gruppenauswahlverfahren teilzunehmen. Nach dessen Durchführung und einer erneuten Auswahl werden die Vorschläge dem Präsidenten des BEV übermittelt, der die Bewerber dem für die Ziellaufbahn zuständigen Ausschuss vorstellt. Erst dieser entscheidet über den Laufbahnaufstieg.

25

bb) Nach § 92a Abs. 1 BetrVG kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung machen, die die Qualifizierung der Arbeitnehmer zum Gegenstand haben können. Daneben hat der Arbeitgeber auf Verlangen des Betriebsrats den Berufsbildungsbedarf zu ermitteln und mit ihm Fragen der Berufsbildung der Arbeitnehmer des Betriebs zu beraten. Der Betriebsrat kann hierzu Vorschläge machen(§ 96 Abs. 1 Satz 2 und 3 BetrVG). Führt der Arbeitgeber betriebliche Maßnahmen der Berufsbildung durch oder stellt er für außerbetriebliche Maßnahmen der Berufsbildung Arbeitnehmer frei oder trägt er die durch die Teilnahme von Arbeitnehmern an solchen Maßnahmen entstehenden Kosten ganz oder teilweise, kann der Betriebsrat nach § 98 Abs. 3 BetrVG Vorschläge für die Teilnahme von Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern des Betriebs an diesen Maßnahmen der beruflichen Bildung machen.

26

Danach besteht der für den Anspruch aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG notwendige Bezug zu den gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats. Dieser kann der Arbeitgeberin die Durchführung von Qualifizierungs- bzw. Bildungsmaßnahmen für die Arbeitnehmer vorschlagen, die für einen Laufbahnaufstieg in Betracht kommen oder einen solchen anstreben. Zu Gunsten des Betriebsrats kann weiter unterstellt werden, dass die Arbeitgeberin Berufsbildungsmaßnahmen iSd. § 98 Abs. 3 BetrVG durchführt, die sich auch an Aufstiegsbewerber richten. Es ist aber weder ersichtlich noch vom Betriebsrat dargetan, dass eine Unterrichtung über das Abschneiden der Bewerber in der Vorauswahl zur Ausübung seiner Vorschlagsrechte erforderlich ist.

27

III. Ein Anspruch auf Vorlage der Bewerbungsunterlagen besteht nach § 80 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. BetrVG nicht. Danach sind dem Betriebsrat auf Verlangen die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen jederzeit zur Verfügung zu stellen. Der Bewerbung für den Laufbahnaufstieg nach § 20 ELV sind ein Lebenslauf, die Darstellung des beruflichen Werdegangs, Qualifikationsnachweise sowie die dienstliche Beurteilung gem. § 21 ELV beizufügen(§ 2 Abs. 2 Satz 2 ELV-R 20). Trotz dieser Vorinformation hat der Betriebsrat im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte vorgetragen, für welche Aufgaben er die von den Aufstiegsbewerbern eingereichten Unterlagen benötigt.

        

    Schmidt    

        

    Linck    

        

    Koch    

        

        

        

    Münzer    

        

    Sibylle Spoo    

                 

(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;
2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;
4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;
5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern;
6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;
7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;
8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.

(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.

(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.

(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.