Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 05. Mai 2014 - 13 Ko 435/14

published on 05.05.2014 00:00
Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 05. Mai 2014 - 13 Ko 435/14
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Tenor

1. Auf die Erinnerung wird die Kostenrechnung vom 29. November 2012 dahin abgeändert, dass die Kosten aus einem Streitwert von 66.769 EUR angesetzt werden.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

2. Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

3. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Tatbestand

I. Im Verfahren 13 K 1863/11 (ursprüngliches Az. 13 K 2850/09) war streitig, ob Freistellungsbescheinigungen gemäß § 39 b Abs. 6 EStG (2002) widerrufen werden konnten und die Nachforderung von Lohnsteuer für Januar 2007 bis Dezember 2008 rechtmäßig war.
Der Kläger und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) war Geschäftsführer  einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts in der Bundesrepublik Deutschland und hatte seinen Wohnsitz seit 1999 in Frankreich. Das Finanzamt (FA) hatte dem Erinnerungsführer in der Folge in mehreren (befristeten und widerruflichen) Freistellungsbescheinigungen den Status als Grenzgänger bestätigt. Entsprechend wurde der Erinnerungsführer auch in Frankreich zur französischen Einkommensteuer herangezogen.
Mit Bescheid vom 22. März 2007 widerrief das FA gegenüber dem Arbeitgeber des Erinnerungsführers die erteilte Freistellungsbescheinigung rückwirkend zum 1. Januar 2007. Zur Begründung wies das FA darauf hin, die Besteuerung habe im Streitfall nach dem sog. Kassenstaatsprinzip zu erfolgen und die sog. Grenzgängerregelung des Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich sei nicht anwendbar. Das FA erließ gegen den Kläger in der Folge mehrere Bescheide über nachzufordernde Lohnsteuer in Höhe insgesamt 66.769 EUR. Der Kläger erhob dagegen Einspruch und Klage. Mit der Klage begehrte der Kläger die  Aufhebung des Bescheids über den Widerruf der Freistellungsbescheinigung und außerdem die  Aufhebung der Bescheide über die nachzufordernde Lohnsteuer.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat die Klage mit Urteil vom 23. Februar 2012 13 K 1863/11 abgewiesen. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision wurde durch Beschluss des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 23. Februar 2012 I B 98/12 als unzulässig verworfen.
Die Kostenstelle des Finanzgerichts hat die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens in Höhe von insgesamt 4.224 EUR durch Kostenrechnung vom 29. November 2012 angesetzt. Die Kostenstelle ging dabei von einem Streitwert von 133.538 EUR aus. Es wurde insoweit angenommen, der Wert von 66.769 EUR sei zu verdoppeln (s.  FG-Akten 13 K 1863/11, Kosten- und Auslagenblatt, Vermerk vom 13. April 2012; Hinweis auf BFH-Beschluss vom 18. Juni 1999  I E 1/99, BFH/NV 1999, 1505, betreffend den Streitwert einer Klage auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 50d Abs.3 Satz 1 EStG, für den die aufgrund der Freistellungsbescheinigung zu erwartende Steuerersparnis maßgeblich ist).
Der Erinnerungsführer bat mit Schreiben vom 30. August 2013 um (Über-) Prüfung der Rechnung und der Berechnungsgrundlagen. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 wies die Bezirksrevisorin darauf hin, dass der Kläger mit seiner Klage zwei Verwaltungsakte angegriffen habe und daher eine objektive Klagehäufung vorliege mit der Folge, dass die Streitwerte entsprechend dem BFH-Beschluss vom 10. Oktober 2006 (BStBl II 2007, 54) zu addieren seien. Der Streitwert der Klage auf Aufhebung des Widerrufs der Freistellungsbescheinigung betrage -über den bisher angesetzten Betrag von 66.769 EUR hinaus- sogar 71.769 EUR, da noch die Lohnsteuerzahlungen für 2009 (durch  Ansatz des Auffangstreitwerts in Höhe  von 5000 EUR) zu berücksichtigen seien. Bei Hinzurechnung des Streitwertes der Klage wegen Nachforderung der Lohnsteuer 2007 bis Dezember 2008 in Höhe von 66.769 EUR ergebe sich ein Gesamtstreitwert von 138.538 EUR. Gemäß KV 6110 falle eine 4,0 fache Verfahrensgebühr (1056 EUR) an. Die Erhöhung des Streitwerts um 5.000 EUR führe insoweit allerdings  zu keiner Änderung.
Der Erinnerungsführer hat dagegen mit Schriftsatz vom 11. November 2013 vorgetragen, eine Klagehäufung liege nicht schon dann vor, wenn zwei oder mehr Verwaltungsakte angegriffen würden, sondern nur dann, wenn mehrere Ansprüche eines Klägers mit verschiedenem Streitgegenstand in einer Klage geltend gemacht würden. Daran fehle es hier. Streitgegenstand sei nur die Steuerzahlung in den Jahren 2007 und 2008 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewesen. Der Streitwert bemesse sich nach der wirtschaftlichen Auswirkung und entspreche daher höchstens der Lohnsteuer für 2007 und 2008. Genau genommen sei sogar nur die Differenz zwischen der  in Frankreich für 2007 und 2008 gezahlten Einkommensteuer und der deutschen Lohnsteuer maßgeblich. Im vorliegenden  Verfahren sei dem Erinnerungsführer diese Differenz aber noch nicht bekannt geworden und er habe sie daher bei der Antragstellung auch nicht berücksichtigen können. Die Differenz sei ihm auch heute noch nicht bekannt. Er habe zwar inzwischen zwei Rückzahlungen aus Frankreich erhalten, jedoch ohne weitere Erläuterung und ohne nachprüfbare Abrechnung.
Die Bezirksrevisorin hat den Streitwert und den Gebührenansatz überprüft und der Erinnerung nicht abgeholfen (s. FG-Akten 13 Ko 435/14, Bl. 6). Die Bezirksrevisorin hat mit Schreiben vom 30. Januar  2014 darauf hingewiesen, dass zwei Streitgegenstände  vorliegen. Entsprechend den Anträgen des Erinnerungsführers habe das Finanzgericht sowohl über die Klage auf Aufhebung des Widerrufs der Freistellungsbescheinigung als auch über die Klage auf Aufhebung der Nachforderungsbescheide entschieden. Entsprechend dem BFH-Beschluss vom 26. Mai 2000 (BFH/NV 2001, 43) betreffend die  Verdoppelung des Streitwertes bei einer Klage gegen einen Steuerbescheid und wegen abweichender Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen sei im Streitfall bei der Bildung des einheitlichen Streitwertes der Streitwert zu verdoppeln, auch wenn der Erinnerungsführer im Falle des Obsiegens letztlich nur einen Betrag von 66.769 EUR hätte erstattet verlangen können.

Entscheidungsgründe

II. Die Erinnerung ist überwiegend begründet.
10 
Der  Streitwert beträgt (lediglich) 66.769 EUR.
11 
1. a) Gemäß § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG).
12 
b) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 39 Abs. 1 GKG). Im Rahmen der danach regelmäßig erfolgenden Zusammenrechnung gelten allerdings die Maßstäbe des § 5 der Zivilprozessordnung -ZPO-; s. Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., § 39 GKG Anm. 3 sowie Anh I § 48 (§ 5 ZPO). Es gilt damit das sog. Additionsverbot wegen wirtschaftlicher Identität (s. Zöller/Herget, Zivilprozessordnung, 30. Aufl., § 5 Rn 8, m.w.N.): Wird neben einem Anspruch ein anderer geltend gemacht, der nur  aus diesem folgt oder auf dasselbe Interesse ausgerichtet  ist oder nur  den Zweck verfolgt, ihn zu rechtfertigen oder ihm als Voraussetzung oder Begründung zu dienen, so liegt nur das Begehren einer einheitlichen Leistung vor. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu -in einer Entscheidung zur Bewertung der Beschwer bei Gesamtschuldnern- ausgeführt, dass das Additionsverbot eine Ausnahme zu der gesetzlichen Regelung in § 5 Halbsatz 1 ZPO darstellt. Es ergebe sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern aus der Überlegung, dass eine Wertaddition bei der Berechnung des Streitwerts oder der Beschwer nicht gerechtfertigt ist, wenn zwar mehrere Schuldner in Anspruch genommen werden und damit auch verschiedene Streitgegenstände vorliegen, die Leistung, auf die jeder (Gesamt-) Schuldner in Anspruch genommen werden kann, indes nur einmal zu bewirken ist und die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner auch für die übrigen Gesamtschuldner wirkt (§§ 421 f. BGB). Da die mehreren in Anspruch genommenen Gesamtschuldner im Falle der Verurteilung insgesamt nicht mehr schulden als den eingeklagten Betrag (vgl. auch § 426 BGB), sei diese Überlegung auch für die Bewertung ihrer Beschwer maßgebend (s. BGH-Beschluss vom 25. November 2003 VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638).
13 
2. Diese Maßstäbe sind auf den Streitfall übertragbar. Der Streitwert beträgt danach  im Streitfall lediglich 66.769 EUR.
14 
a) Die Kostenstelle des Finanzgerichts hat (zwar) zutreffend angenommen, dass ein Fall der objektiven Klagehäufung mit mehreren Streitgegenständen vorliegt. Denn der Erinnerungsführer hat (in einer Klageschrift) mehrere Klagen gegen unterschiedliche Bescheide erhoben. Unterschiedliche Streitgegenstände liegen dabei schon deshalb vor, weil die Klagen auf Aufhebung verschiedener Verwaltungsakte gerichtet sind.
15 
b) Der Streitwert der Klagen gegen die Lohnsteuernachforderungsbescheide -der Streitwert entspricht der nachgeforderten Steuer und beträgt 66.769 EUR (s. § 52 Abs. 1 GKG)- und der Streitwert der Klage auf Aufhebung des Widerrufs der Freibestellungsbescheinigung werden jedoch abweichend von § 39 GKG nicht zusammengerechnet. Anzusetzen ist lediglich der Streitwert der Klage gegen die Lohnsteuernachforderungsbescheide. Es  kann daher offen bleiben, ob der Streitwert der Klage auf Aufhebung des Widerrufs der Freistellungsbescheinigung -wie zunächst angenommen- ebenfalls 66.769 EUR beträgt oder ob dieser (Teil-) Streitwert -wegen Berücksichtigung der Lohnsteuer für 2009- auf  71.769 EUR zu erhöhen wäre.
16 
Der Erinnerungsführer begehrte  zwar gleichermaßen die Aufhebung der Freistellungsbescheinigung und die Aufhebung der Lohnsteuernachforderungsbescheide. Die Klage auf  Aufhebung der Freistellungsbescheinigung war jedoch wirtschaftlich auf dasselbe Interesse ausgerichtet  wie die Klagen auf Aufhebung der Lohnsteuernachforderungsbescheide und  diente nur dazu, die Voraussetzung für den Erfolg der Klagen auf Aufhebung der Lohnsteuernachforderungsbescheide zu schaffen. Da die Klagen danach das gleiche wirtschaftliche Ziel verfolgten, war eine Zusammenrechnung nicht zulässig und es ist nur der Streitwert der Klagen auf Aufhebung der Lohnsteuernachforderungsbescheide anzusetzen.
17 
c) Soweit der Erinnerungsführer außerdem geltend macht, im Grunde dürfe sogar nur die Differenz zwischen der französischen Einkommensteuer und der nachgeforderten deutschen Lohnsteuer angesetzt werden, konnte die Erinnerung dagegen keinen Erfolg haben. Der Streitwert bemisst sich nach dem gestellten Antrag. Der Erinnerungsführer hat indes die vollständige Aufhebung  der Lohnsteuernachforderungsbescheide beantragt und den Antrag nicht zahlenmäßig auf die Differenz zwischen deutscher und französischer Steuer beschränkt.
18 
d) Die nach dem sog. Mindeststreitwert bemessene und sofort zu entrichtende Gebühr von 220 EUR (s. Kostenrechnung vom 1. August 2009) wurde in der Kostenrechnung vom 29. November 2012 angerechnet.
19 
3. Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 Satz 2 GKG).
20 
4. Der Beschluss erfolgt gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter. Die Entscheidung ist gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht anfechtbar.

Gründe

II. Die Erinnerung ist überwiegend begründet.
10 
Der  Streitwert beträgt (lediglich) 66.769 EUR.
11 
1. a) Gemäß § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG).
12 
b) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 39 Abs. 1 GKG). Im Rahmen der danach regelmäßig erfolgenden Zusammenrechnung gelten allerdings die Maßstäbe des § 5 der Zivilprozessordnung -ZPO-; s. Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., § 39 GKG Anm. 3 sowie Anh I § 48 (§ 5 ZPO). Es gilt damit das sog. Additionsverbot wegen wirtschaftlicher Identität (s. Zöller/Herget, Zivilprozessordnung, 30. Aufl., § 5 Rn 8, m.w.N.): Wird neben einem Anspruch ein anderer geltend gemacht, der nur  aus diesem folgt oder auf dasselbe Interesse ausgerichtet  ist oder nur  den Zweck verfolgt, ihn zu rechtfertigen oder ihm als Voraussetzung oder Begründung zu dienen, so liegt nur das Begehren einer einheitlichen Leistung vor. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu -in einer Entscheidung zur Bewertung der Beschwer bei Gesamtschuldnern- ausgeführt, dass das Additionsverbot eine Ausnahme zu der gesetzlichen Regelung in § 5 Halbsatz 1 ZPO darstellt. Es ergebe sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern aus der Überlegung, dass eine Wertaddition bei der Berechnung des Streitwerts oder der Beschwer nicht gerechtfertigt ist, wenn zwar mehrere Schuldner in Anspruch genommen werden und damit auch verschiedene Streitgegenstände vorliegen, die Leistung, auf die jeder (Gesamt-) Schuldner in Anspruch genommen werden kann, indes nur einmal zu bewirken ist und die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner auch für die übrigen Gesamtschuldner wirkt (§§ 421 f. BGB). Da die mehreren in Anspruch genommenen Gesamtschuldner im Falle der Verurteilung insgesamt nicht mehr schulden als den eingeklagten Betrag (vgl. auch § 426 BGB), sei diese Überlegung auch für die Bewertung ihrer Beschwer maßgebend (s. BGH-Beschluss vom 25. November 2003 VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638).
13 
2. Diese Maßstäbe sind auf den Streitfall übertragbar. Der Streitwert beträgt danach  im Streitfall lediglich 66.769 EUR.
14 
a) Die Kostenstelle des Finanzgerichts hat (zwar) zutreffend angenommen, dass ein Fall der objektiven Klagehäufung mit mehreren Streitgegenständen vorliegt. Denn der Erinnerungsführer hat (in einer Klageschrift) mehrere Klagen gegen unterschiedliche Bescheide erhoben. Unterschiedliche Streitgegenstände liegen dabei schon deshalb vor, weil die Klagen auf Aufhebung verschiedener Verwaltungsakte gerichtet sind.
15 
b) Der Streitwert der Klagen gegen die Lohnsteuernachforderungsbescheide -der Streitwert entspricht der nachgeforderten Steuer und beträgt 66.769 EUR (s. § 52 Abs. 1 GKG)- und der Streitwert der Klage auf Aufhebung des Widerrufs der Freibestellungsbescheinigung werden jedoch abweichend von § 39 GKG nicht zusammengerechnet. Anzusetzen ist lediglich der Streitwert der Klage gegen die Lohnsteuernachforderungsbescheide. Es  kann daher offen bleiben, ob der Streitwert der Klage auf Aufhebung des Widerrufs der Freistellungsbescheinigung -wie zunächst angenommen- ebenfalls 66.769 EUR beträgt oder ob dieser (Teil-) Streitwert -wegen Berücksichtigung der Lohnsteuer für 2009- auf  71.769 EUR zu erhöhen wäre.
16 
Der Erinnerungsführer begehrte  zwar gleichermaßen die Aufhebung der Freistellungsbescheinigung und die Aufhebung der Lohnsteuernachforderungsbescheide. Die Klage auf  Aufhebung der Freistellungsbescheinigung war jedoch wirtschaftlich auf dasselbe Interesse ausgerichtet  wie die Klagen auf Aufhebung der Lohnsteuernachforderungsbescheide und  diente nur dazu, die Voraussetzung für den Erfolg der Klagen auf Aufhebung der Lohnsteuernachforderungsbescheide zu schaffen. Da die Klagen danach das gleiche wirtschaftliche Ziel verfolgten, war eine Zusammenrechnung nicht zulässig und es ist nur der Streitwert der Klagen auf Aufhebung der Lohnsteuernachforderungsbescheide anzusetzen.
17 
c) Soweit der Erinnerungsführer außerdem geltend macht, im Grunde dürfe sogar nur die Differenz zwischen der französischen Einkommensteuer und der nachgeforderten deutschen Lohnsteuer angesetzt werden, konnte die Erinnerung dagegen keinen Erfolg haben. Der Streitwert bemisst sich nach dem gestellten Antrag. Der Erinnerungsführer hat indes die vollständige Aufhebung  der Lohnsteuernachforderungsbescheide beantragt und den Antrag nicht zahlenmäßig auf die Differenz zwischen deutscher und französischer Steuer beschränkt.
18 
d) Die nach dem sog. Mindeststreitwert bemessene und sofort zu entrichtende Gebühr von 220 EUR (s. Kostenrechnung vom 1. August 2009) wurde in der Kostenrechnung vom 29. November 2012 angerechnet.
19 
3. Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 Satz 2 GKG).
20 
4. Der Beschluss erfolgt gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter. Die Entscheidung ist gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht anfechtbar.
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 25.11.2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 418/02 vom 25. November 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 2, 3, 5; EGZPO § 26 Nr. 8 Sind mehrere Beklagte als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt , s
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Annotations

(1) (weggefallen)

(1a) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3)1Eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse hat auf der Grundlage eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung keinen Anspruch auf Entlastung von der Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug nach § 50a, soweit

1.
Personen an ihr beteiligt oder durch die Satzung, das Stiftungsgeschäft oder die sonstige Verfassung begünstigt sind, denen dieser Anspruch nicht zustünde, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten, und
2.
die Einkunftsquelle keinen wesentlichen Zusammenhang mit einer Wirtschaftstätigkeit dieser Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse aufweist; das Erzielen der Einkünfte, deren Weiterleitung an beteiligte oder begünstigte Personen sowie eine Tätigkeit, soweit sie mit einem für den Geschäftszweck nicht angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb ausgeübt wird, gelten nicht als Wirtschaftstätigkeit.
2Satz 1 findet keine Anwendung, soweit die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nachweist, dass keiner der Hauptzwecke ihrer Einschaltung die Erlangung eines steuerlichen Vorteils ist, oder wenn mit der Hauptgattung der Anteile an ihr ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer anerkannten Börse stattfindet.3§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) (weggefallen)

(7) Werden Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 aus einer Kasse einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Sinne der Vorschrift eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung über den öffentlichen Dienst gewährt, so ist diese Vorschrift bei Bestehen eines Dienstverhältnisses mit einer anderen Person in der Weise auszulegen, dass die Vergütungen für der erstgenannten Person geleistete Dienste gezahlt werden, wenn sie ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht werden.

(8)1Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19) nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wird die Freistellung bei der Veranlagung ungeachtet des Abkommens nur gewährt, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden.2Wird ein solcher Nachweis erst geführt, nachdem die Einkünfte in eine Veranlagung zur Einkommensteuer einbezogen wurden, ist der Steuerbescheid insoweit zu ändern.3§ 175 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.

(9)1Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, so wird die Freistellung der Einkünfte ungeachtet des Abkommens nicht gewährt, soweit

1.
der andere Staat die Bestimmungen des Abkommens so anwendet, dass die Einkünfte in diesem Staat von der Besteuerung auszunehmen sind oder nur zu einem durch das Abkommen begrenzten Steuersatz besteuert werden können,
2.
die Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie von einer Person bezogen werden, die in diesem Staat nicht auf Grund ihres Wohnsitzes, ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Sitzes oder eines ähnlichen Merkmals unbeschränkt steuerpflichtig ist, oder
3.
die Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie einer Betriebsstätte in einem anderen Staat zugeordnet werden oder auf Grund einer anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehung die steuerliche Bemessungsgrundlage in dem anderen Staat gemindert wird.
2Nummer 2 gilt nicht für Dividenden, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind, es sei denn, die Dividenden sind bei der Ermittlung des Gewinns der ausschüttenden Gesellschaft abgezogen worden.3Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie Absatz 8 und § 20 Absatz 2 des Außensteuergesetzes bleiben unberührt, soweit sie jeweils die Freistellung von Einkünften in einem weitergehenden Umfang einschränken.4Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, nach denen Einkünfte aufgrund ihrer Behandlung im anderen Vertragsstaat nicht von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen werden, sind auch auf Teile von Einkünften anzuwenden, soweit die Voraussetzungen der jeweiligen Bestimmung des Abkommens hinsichtlich dieser Einkunftsteile erfüllt sind.

(10)1Sind auf eine Vergütung im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Nummer 3 zweiter Halbsatz die Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden und enthält das Abkommen keine solche Vergütungen betreffende ausdrückliche Regelung, gilt die Vergütung für Zwecke der Anwendung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ausschließlich als Teil des Unternehmensgewinns des vergütungsberechtigten Gesellschafters.2Satz 1 gilt auch für die durch das Sonderbetriebsvermögen veranlassten Erträge und Aufwendungen.3Die Vergütung des Gesellschafters ist ungeachtet der Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung über die Zuordnung von Vermögenswerten zu einer Betriebsstätte derjenigen Betriebsstätte der Gesellschaft zuzurechnen, der der Aufwand für die der Vergütung zugrunde liegende Leistung zuzuordnen ist; die in Satz 2 genannten Erträge und Aufwendungen sind der Betriebsstätte zuzurechnen, der die Vergütung zuzuordnen ist.4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch in den Fällen des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 sowie in den Fällen des § 15 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.5Sind Einkünfte im Sinne der Sätze 1 bis 4 einer Person zuzurechnen, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als im anderen Staat ansässig gilt, und weist der Steuerpflichtige nach, dass der andere Staat die Einkünfte besteuert, ohne die darauf entfallende deutsche Steuer anzurechnen, ist die in diesem Staat nachweislich auf diese Einkünfte festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte, der deutschen Einkommensteuer entsprechende, anteilige ausländische Steuer bis zur Höhe der anteilig auf diese Einkünfte entfallenden deutschen Einkommensteuer anzurechnen.6Satz 5 gilt nicht, wenn das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine ausdrückliche Regelung für solche Einkünfte enthält.7Die Sätze 1 bis 6

1.
sind nicht auf Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 2 anzuwenden;
2.
gelten entsprechend, wenn die Einkünfte zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 gehören; dabei tritt der Artikel über die selbständige Arbeit an die Stelle des Artikels über die Unternehmenseinkünfte, wenn das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung einen solchen Artikel enthält.
8Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt.

(11)1Sind Dividenden bei einem unbeschränkt steuerpflichtigen Zahlungsempfänger nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wird die Freistellung ungeachtet des Abkommens nur insoweit gewährt, als die Dividenden nach deutschem Steuerrecht nicht einer anderen Person zuzurechnen sind.2Soweit die Dividenden nach deutschem Steuerrecht einer anderen Person zuzurechnen sind, werden sie bei dieser Person freigestellt, wenn sie bei ihr als Zahlungsempfänger nach Maßgabe des Abkommens freigestellt würden.

(11a) Ist der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen eine Person, der die Kapitalerträge oder Vergütungen nach diesem Gesetz oder nach dem Steuerrecht des anderen Vertragsstaats nicht zugerechnet werden, steht der Anspruch auf völlige oder teilweise Erstattung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag oder nach § 50a auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Person zu, der die Kapitalerträge oder Vergütungen nach den Steuergesetzen des anderen Vertragsstaats als Einkünfte oder Gewinne einer ansässigen Person zugerechnet werden.

(12)1Abfindungen, die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, gelten für Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als für frühere Tätigkeit geleistetes zusätzliches Entgelt.2Dies gilt nicht, soweit das Abkommen in einer gesonderten, ausdrücklich solche Abfindungen betreffenden Vorschrift eine abweichende Regelung trifft.3Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 sowie Rechtsverordnungen gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung bleiben unberührt.

(13) Werden Aktien einer Gesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert, sind vom Erwerber an Stelle von Dividenden erhaltene sonstige Bezüge für Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung den Dividenden, die von dieser Gesellschaft gezahlt werden, gleichgestellt.

(14)1Dem Gläubiger der Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 aus Anteilen an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes steht ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung kein Anspruch auf Entlastung von der Kapitalertragsteuer zu, wenn die Kapitalerträge im anderen Staat aufgrund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Behandlung der optierenden Gesellschaft nicht der Besteuerung unterliegen.2Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes sind ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu versteuern, wenn sie im anderen Staat aufgrund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Behandlung der optierenden Gesellschaft nicht der Besteuerung unterliegen.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.