Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 13. Juli 2016 - 2 K 3758/14

bei uns veröffentlicht am13.07.2016

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Streitig ist noch, nachdem hinsichtlich des Streitjahres 2009 während des Gerichtsverfahrens die Hauptsache für erledigt erklärt und das Verfahren insoweit abgetrennt wurde, ob für die Jahre 2010 und 2011 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen zu Lasten der Kläger Einkommensteueränderungsbescheide erlassen werden konnten.
Der in zweiter Ehe verheiratete Kläger ist geschieden. In einer Verhandlung vor dem Amtsgericht, Familiengericht, A am 21. November 2008 schlossen der Kläger und seine geschiedene Ehefrau einen Unterhaltsvergleich, wonach der Kläger zur Abgeltung aller weitergehenden nachehelichen Unterhaltsansprüche 65.000 EUR bis zum 31. März 2009 zu zahlen hatte. Für die Zeit bis zur Zahlung der Abfindung verpflichtete sich der Kläger, unverändert monatlichen nachehelichen Unterhalt i.H.v. 1.320 EUR an seine Ehefrau zu bezahlen. Die ab Dezember 2008 bezahlten monatlichen Unterhaltsbeträge sollten auf die Summe von 65.000 EUR angerechnet werden (vergleiche Protokoll der Sitzung des Amtsgerichts A, Finanzgerichtsakte Bl. 15). Ein Betrag i.H.v. 59.568,75 EUR wurde am 23. März 2009 in Erfüllung dieses Vergleichs vom Kläger an seine geschiedene Ehefrau überwiesen (vergleiche Kontoauszug vom 31. März 2009 sowie Bestätigungsschreiben der Bank vom 24. Februar 2014, Finanzgerichtsakte Bl. 17 und Bl. 18). In den Streitjahren 2010 und 2011 musste der Kläger deshalb seiner geschiedenen Ehefrau keinen Unterhalt mehr bezahlen.
In seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2009 bis 2011, die am 26. April 2010, 24. Mai 2011 und 16. Mai 2012 beim Beklagten eingingen, machte der Kläger jeweils Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten i.H.v. 15.840 EUR als Sonderausgaben geltend (Einkommensteuerakten Bl. 76 Rückseite, Bl. 94 Rückseite und Bl. 115 Rückseite). In der Einkommensteuerakte, so wie sie dem Gericht vom Beklagten vorgelegt wurde, befinden sich keine Erläuterungen zu diesen angesetzten Unterhaltsbeträgen, sondern nur die Anlage U (Unterhalt) für die Jahre 2010 und 2011 mit dem Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben (Einkommensteuerakten Bl. 96, 98, 129).
Am 20. Mai 2010, 25. August 2011 und 18. Juli 2012 (Finanzgerichts Akte Bl. 10, 33 und 18 ff.) ergingen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2009 bis 2011, in denen jeweils der Höchstbetrag von 13.805 EUR für Unterhaltsleistungen nach § 10 Abs. 1 EStG als Sonderausgaben in Abzug gebracht wurden.
Am 11. Februar 2013 erhielt der Beklagte vom Finanzamt A den Hinweis, die Unterhaltsempfängerin, also die geschiedene Ehefrau des Klägers, habe dort vorgesprochen und mitgeteilt, dass seit 2010 kein Unterhalt geleistet werde (vgl. Bl. 130 der Einkommensteuerakte, Vermerk vom 11. Februar 2013). Am 13. Februar 2013 ging, offensichtlich auf Anfrage des Beklagten, ein Fax des Steuerberaters des Klägers, Herrn [ ___ ], mit einem undatierten Schreiben des Klägers ein, das den Betreff „Steuer 2009“ trägt und in dem u.a. ausgeführt wird, dass die Unterhaltszahlungen für die Jahre 2009 bis 2012 durch Beschluss des Familiengerichts A als Einmalzahlung ab dem Monat Dezember 2008 i.H.v. 65.000 EUR festgelegt worden seien. Der Gesamtbetrag werde, analog wie bei Abschreibung für Abnutzung, auf vier Jahre gesplittet, da ansonsten die ihm, dem Kläger, unstreitig zustehenden Steuervorteile vorenthalten würden (Einkommensteuerakten Bl. 131).
Mit Schreiben vom 8. März 2013 hörte der Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Änderung der Einkommensteuerbescheide 2009 bis 2011 an. Nach Mitteilung des für die Unterhaltsempfängerin zuständigen Finanzamts A seien die Unterhaltszahlungen für die Jahre 2009 bis 2012 mit einer Einmalzahlung im Dezember 2008 abgegolten worden. Diese Tatsache sei dem Beklagten bei der Bearbeitung der Steuererklärungen für die Jahre 2009 bis 2011 nicht bekannt gewesen. Der Unterhalt könne nur in dem Jahr der Zahlung, also 2008, als Sonderausgabe berücksichtigt werden.
Mit Schreiben vom 21. März 2013 erklärte der Steuerberater des Klägers, [ ___ ], dass die Unterhaltszahlungen im Jahr 2008 mit einer Einmalzahlung geleistet worden seien. Das Schreiben des Steuerpflichtigen, wie er diese Zahlungen steuerlich berücksichtigt haben wolle, sei dem Beklagten bei der Bearbeitung der Steuererklärungen bekannt gewesen, so dass dies keine neue Tatsache für den Beklagten sei. Das Schreiben des Klägers sowie eine Ausfertigung des Protokolls des Amtsgerichts A seien dem Beklagten mit den übrigen der Steuererklärung beigefügten Unterlagen vorgelegt worden (Einkommensteuerakten Bl. 138).
Mit Schreiben vom 4. April 2013 teilte der Beklagte dem Steuerberater mit, dass bei der Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2009 bis 2011 keine Informationen über die Gestaltung der Unterhaltszahlungen vorgelegen hätten.
Am 17. April 2013 ergingen geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2009 bis 2011 (Finanzgerichtsakte Bl. 7, 21 und 24), in denen keine Sonderausgaben für Unterhaltsleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG mehr berücksichtigt wurden. Der Bescheid für das Jahr 2011 wurde mit Bescheid vom 17. April 2014 nochmals geändert (vergleiche Rechtsbehelfsakten Bl. 79). Diese Änderung erfolgte nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO wegen eines geänderten Feststellungsbescheids über Beteiligungseinkünfte aus einer Grundstücksgemeinschaft, steht also nicht im Zusammenhang mit den streitigen Sonderausgaben.
10 
Gegen die Änderungsbescheide vom 17. April 2013 ließen die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten am 24. April 2013 Einspruch einlegen (Rechtsbehelfsakten Bl. 6, Finanzgerichtsakte Bl. 19). Mit dem Einspruch beantragte der Prozessbevollmächtigte, die Vollziehung der Bescheide auszusetzen.
11 
Mit Bescheid vom 13. Mai 2013 (Rechtsbehelfsakten Bl. 11) lehnte der Beklagte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab.
12 
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 begründet der Prozessbevollmächtigte seinen Einspruch und teilte unter Vorlage eines Kontoauszugs mit, dass die Unterhaltsabfindung i.H.v. 59.568,75 EUR im Kalenderjahr 2009 bezahlt worden sei (Rechtsbehelfsakten Bl. 24 ff.).
13 
Im weiteren Schriftverkehr zwischen den Beteiligten wurden Beweise für die Zahlung im Jahr 2009 statt 2008 angefordert und vorgelegt. Im Übrigen führte der Prozessbevollmächtigte aus, dass das Schreiben des Klägers zur Verteilung der Unterhaltszahlungen vom Steuerberater mit der Steuererklärung für das Kalenderjahr 2010 eingereicht worden sei. Der Beklagte habe diese Unterlagen dem Steuerberater zurückgeschickt, und sie seien im Original an den Kläger zurückgereicht worden. Zum Beweis dieser Behauptung legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger eine eidesstattliche Versicherung des Steuerberaters vor, dass dieser mit der Steuererklärung für das Jahr 2010 die Erklärung des Klägers zur Verteilung der Unterhaltszahlungen und das Protokoll des Verfahrens vor dem Familiengericht A eingereicht habe (Rechtsbehelfsakten Bl. 36, Finanzgerichtsakte Bl. 39). Auf diese Erklärung wird hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen.
14 
Am 8. April 2014 wurde der Einspruch an die Rechtsbehelfsstelle abgegeben (Rechtsbehelfsakten Bl. 38).
15 
Mit Schreiben vom 12. Mai 2014 (Rechtsbehelfsakten Bl. 39) bat der Prozessbevollmächtigte des Klägers um Aufhebung der geänderten Einkommensteuerbescheide 2009 bis 2011 vom 26. Mai 2014.
16 
Mit Schreiben vom 30. Juli 2014 forderte der Prozessbevollmächtigte den Beklagten nochmals zur Rücknahme des Änderungsbescheides zumindest für das Jahr 2009 auf.
17 
Am 1. Dezember 2014 ließen die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2009 bis 2011 Untätigkeitsklage erheben, nachdem bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht über die Einsprüche entschieden worden war. Eine Einspruchsentscheidung erging erst am 6. Februar 2015.
18 
Der Kläger wiederholt seinen Vortrag aus dem Einspruchsverfahren, dass sein Schreiben zur Aufteilung der Unterhaltszahlungen von seinem Steuerberater mit der Einkommensteuererklärung des Jahres 2010 beim Finanzamt eingereicht worden sei. Er ist der Auffassung, dass damit die Verteilung der Unterhaltszahlungen keine neue Tatsache für den Beklagten bei Erlass der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010 und 2011 gewesen sei. Die ursprünglichen Bescheide hätten deshalb nicht zu seinem Nachteil geändert werden dürfen.
19 
Die Kläger beantragen,
die geänderten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010 und 2011 und die Einspruchsentscheidung vom 6. Mai 2015 abzuändern und Unterhaltszahlungen des Klägers an seine geschiedene Ehefrau i.H.v. jeweils 13.805 EUR als Sonderausgaben zu berücksichtigen.
20 
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
21 
In der Klageerwiderung vom 30. Januar 2015 wird die Auffassung vertreten, dass die Klage bereits unzulässig sei, da kein Untätigkeitseinspruch vor Klageerhebung eingelegt worden sei. Erst wenn über diesen Untätigkeitseinspruch nicht in einer angemessenen Frist entschieden worden wäre, wäre eine Untätigkeitsklage nach § 46 FGO zulässig gewesen.
22 
Die Klage sei außerdem unbegründet. Der Umstand, dass in den Jahren 2010 und 2011 tatsächlich keine Unterhaltszahlungen geleistet worden seien, sei dem Beklagten erst nach dem Hinweis des Finanzamts A und der anschließenden Nachfrage beim Steuerbüro [ ___ ] am 12. Februar 2013 bekannt geworden. Aus der Akte sei nicht ersichtlich, dass eine Auflistung von Unterhaltszahlungen oder eine Ausfertigung über den Beschluss des Amtsgerichts A zum Zeitpunkt der Veranlagung vorgelegen hätten. Es sei unverständlich, wieso ohne jeden weiteren Kommentar oder Begleitschreiben seitens des Steuerberaters das Original des Beschlusses des Amtsgerichts A aus dem Jahr 2008 der Einkommensteuererklärung 2010 beigefügt worden sein solle. Dies widerspreche jedem üblichen Korrespondenzverhalten mit dem Finanzamt. Auch die Tatsache, dass sich jetzt dieses Original bei den Unterlagen des Klägers befinde, beweise nicht, dass es sich während des Veranlagungsvorgangs 2010 beim Beklagten befunden haben müsse. Für die klägerische Annahme, der Beklagte habe im Rahmen eines Bearbeitungsfehlers die vorgelegten Unterlagen nicht kopiert und seine Pflicht der sorgfältigen Sachbearbeitung verletzt, bleibe kein Raum. Vielmehr seien die Unterhaltszahlungen in der Einkommensteuererklärung als laufende Unterhaltszahlungen dargestellt und in der weiteren Bearbeitung des Sachverhaltes von der damaligen Sachbearbeiterin auch folgerichtig an das Finanzamt A zu Kontrollzwecken weitergeleitet worden. Dies habe die Sachbearbeiterin am 11. August 2011 auch dokumentiert.
23 
Hinsichtlich des Streitjahres 2009 erging am 5. Februar 2015 ein Abhilfebescheid, da die Abfindung nachweislich erst im Jahr 2009 bezahlt worden war (vergleiche Rechtsbehelfsakten Bl. 95).
24 
Hinsichtlich der Streitjahre 2010 und 2011 wurden die Einsprüche durch Einspruchsentscheidung vom 6. Februar 2015 als unbegründet zurückgewiesen (Rechtsbehelfsakten Bl. 86). Die Änderungsbescheide hätten wegen neuer Tatsachen im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO erlassen werden können. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen.
25 
Mit Schreiben vom 4. März 2015 (Finanzgerichtsakte Blatt 71) hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Rechtsstreit bezüglich der Einkommensteuer 2009 für erledigt erklärt. Der Rechtsstreit wurde hinsichtlich der Einkommensteuer 2009 nach Anhörung der Beteiligten abgetrennt und die Kosten des Rechtsstreits insoweit dem Beklagten auferlegt (Finanzgerichtsakte Bl. 99).
26 
Der Senat hat am 13. Juli 2016 eine mündliche Verhandlung mit Beweisaufnahme durchgeführt und die mit der Veranlagung in den Jahren 2010 und 2011 betraute Sachbearbeiterin des Beklagten, die Finanzbeamtin [ ___ ], sowie den Steuerberater des Klägers, Steuerberater [ ___ ], als Zeugen vernommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift und die Tonaufzeichnung der Zeugenaussagen auf CD (Finanzgerichtsakte Bl. 154 ff.) verwiesen.
27 
Dem Senat lagen bei seiner Entscheidung die den Streitfall betreffenden Steuerakten des Finanzamts vor (1 Band Rechtsbehelfsakten und 1 Band Einkommensteuerakten).

Entscheidungsgründe

28 
I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO hebt das Gericht einen Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf, wenn der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Zu Recht hat der Beklagte die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 2010 und 2011 geändert und die geltend gemachten Sonderausgaben für Unterhaltszahlungen an die geschiedene Ehefrau des Klägers nicht mehr berücksichtigt.
29 
Die Änderung der Bescheide war nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO möglich, da dem Beklagten nachträglich Tatsachen bekannt wurden, die zu einer höheren Steuer führen. Unstreitig hat der Kläger in den Streitjahren keine Zahlungen an seine geschiedene Ehefrau geleistet, sondern im Jahr 2009 aufgrund des vor dem Familiengericht abgeschlossenen Vergleichs eine Unterhaltsabfindung zur Begleichung sämtlicher zukünftiger Unterhaltsansprüche bezahlt. Diese Tatsache ist dem Beklagten erst nachträglich bekannt geworden, als das Finanzamt A mitteilte, dass die geschiedene Ehefrau des Klägers in den Streitjahren keinen laufenden Unterhalt mehr erhalten habe. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010 und 2011 war dieser Umstand hingegen nicht bekannt (dazu 1.). Der Beklagte war auch nicht wegen des Rechtsgrundsatzes von Treu und Glauben daran gehindert, aufgrund der nachträglich bekannt gewordenen Tatsache die Steuerbescheide für die Jahre 2010 und 2011 zu ändern (dazu 2.). Die Änderung hatte nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO auch zu erfolgen, weil angesichts der nachträglich bekannt gewordenen Tatsache, dass im Jahr 2009 eine Unterhaltsabfindung geleistet wurde und in den Folgejahren keine Unterhaltszahlungen mehr erfolgten, eine Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen in den Streitjahren nicht mehr möglich war (dazu 3.).
30 
1. Der Senat ist davon überzeugt, dass das Schreiben des Klägers, in dem die Aufteilung der einmaligen Unterhaltsabfindung im Jahr 2009 auf die Folgejahre mitgeteilt und erläutert wird, zum Zeitpunkt des Erlasses der Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 dem Beklagten nicht bekannt war. Bekannt ist eine Tatsache nur, wenn die Finanzbehörde positive Kenntnis von ihr hat. Dass die Tatsache hätte bekannt sein können oder sogar müssen, genügt nicht, kann aber dazu führen, dass eine Änderung wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben ausgeschlossen ist (vergleiche Rüsken in: Klein, Abgabenordnung, 13. Aufl. 2016, § 173 Rn. 48a und 49, mit weiteren Nachweisen). Allerdings gelten nach der Rechtsprechung des BFH alle diejenigen Tatsachen als bekannt, die sich aus den von der zuständigen Stelle geführten Akten ergeben (Urteil des BFH vom 31. Juli 2002 X R 49/00, BFH/NV 2003, 2, unter II.3.; vgl. kritisch dazu aus methodischen Überlegungen v. Groll in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 238. Lieferung 05.2016, § 173 AO, Rn. 191 und Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 1. Aufl. 2006, 143. Lieferung 01.2016, § 173 AO, Rn. 32).
31 
Die Finanzbehörde trifft die Feststellungslast dafür, dass sie die Tatsache bei Erlass des zu ändern Bescheides nicht kannte (vgl. BFH-Urteil vom 6. Dezember 1994 IX R 11/91, BFHE 176, 221, BStBl II 1995, 192, unter 1., m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung).
32 
Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze ist die Tatsache erst nachträglich bekannt geworden.
33 
a) Die Tatsache, dass in den Jahren 2010 und 2011 keine Unterhaltszahlungen geflossen sind, gilt nicht als bekannt, weil sie sich schon zum Zeitpunkt der Veranlagung aus den Akten des Beklagten ergeben würde. Die Steuererklärungen selbst und die eingereichten Anlagen U enthalten keinen Hinweis hierauf. Das Schreiben des Klägers zur Verteilung der im Jahr 2009 bezahlten Unterhaltsabfindung auf die Folgejahre und das Protokoll des Familiengerichts A befinden sich nicht in der Einkommensteuerakte. Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Schriftstücke einmal in der Akte gewesen und nachträglich entfernt worden sein könnten. Der Senat hält dies für ausgeschlossen.
34 
b) Das Gericht ist weiter davon überzeugt, dass der Finanzbeamtin [ ___ ], die die Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2010 vornahm, für das der Steuererklärung das Schreiben zur Verteilung der Unterhaltsabfindung und das Protokoll des Familiengerichts A beigefügt gewesen sein sollen, diese Schriftstücke nicht bekannt waren. Diese Überzeugung beruht auf der Vernehmung der Zeugin [ ___ ], einer Steueroberinspektorin. Sie erklärte ohne Zögern auf Nachfrage, wie sie auf das Schreiben des Klägers reagiert hätte, dass die Aufteilung der Rechtslage nicht entspreche. Es gelte das Zufluss-/Abflussprinzip des § 11 EStG. Bei einer steuerlichen Auswirkung von über 1.000 EUR hätte sie deshalb den Kläger angehört, ansonsten die Nichtberücksichtigung im Bescheid erläutert. Auf die Frage, ob sie die rechtliche Kenntnis, dass eine Verteilung der Unterhaltsabfindung auf spätere Jahre nicht möglich ist, schon damals gehabt habe, erklärte die Zeugin bestimmt, dass ihr das schon damals bewusst gewesen sei. Das Gericht hat keine Zweifel, dass diese Aussage zutrifft. Die Zeugin machte einen kompetenten Eindruck und ist als Steueroberinspektoren eine Beamtin des gehobenen Dienstes. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass die Zeugin das Schreiben des Klägers und das Protokoll des Familiengerichts mit dem Vergleich bewusst wahrgenommen und darauf dennoch in keiner Weise reagiert hat. Dass die Zeugin, um sich nicht zu blamieren oder einen Klageerfolg des Klägers zu verhindern, falsch ausgesagt hätte, hält der Senat ebenfalls für ausgeschlossen. Die Zeugin hat am Ausgang des Rechtsstreits kein persönliches Interesse, das so stark sein könnte, vor Gericht falsch auszusagen. Außerdem hat die Zeugin da, wo sie selbst Zweifel an der absoluten Zuverlässigkeit der Verfahrensabläufe beim Beklagten hatte, diese eingeräumt. So hat sie erklärt, es sei denkbar, dass Teile einer Steuererklärung im Finanzamt verloren gehen, z.B. beim Scanvorgang.
35 
Anhaltspunkte dafür, dass die Unterlagen zwar nicht mit der Steuererklärung des Jahres 2010, aber mit der für das Streitjahr 2011 vorgelegt worden sein könnten, sind nicht ersichtlich. Eine entsprechende Behauptung wurde auch von Klägerseite nicht aufgestellt.
36 
2. Der Beklagte war nicht aufgrund von Treu und Glauben daran gehindert, die Steuerbescheide aufgrund der neuen Tatsache zu ändern. Der Grundsatz von Treu und Glauben stünde einer Änderung entgegen, wenn das Schreiben des Klägers zur Verteilung der Unterhaltsabfindung auf mehrere Jahre und das Protokoll des Familiengerichts mit dem Vergleich tatsächlich mit der Steuererklärung des Jahres 2010 beim Beklagten eingegangen wären und die Unterlagen dort verloren gegangen bzw. bei der Veranlagung der Steuererklärung übersehen und, ohne dass man daraus Konsequenzen gezogen hätte, zurückgeschickt worden wären (vgl. Rüsken in: Klein, Abgabenordnung, 13. Aufl. 2016, § 173 Rn. 80, mit weiteren Nachweisen für die ständige Rechtsprechung).  Dafür, dass einer dieser oder vergleichbare Fehler beim Beklagten gemacht wurden, ist der Kläger beweispflichtig (so ausdrücklich für einen Fall, in dem ein Steuerpflichtiger, der in seiner Erklärung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hatte, behauptet hatte, er habe ergänzende Unterlagen vorgelegt, BFH-Urteil vom 19. Mai 1998 I R 140/97, BFHE 186, 124, BStBl II 1998, 599, im Orientierungssatz und unter II.2.b; vgl. auch BFH-Beschluss vom 18. Juni 2015 VI R 84/13, BFH/NV 2015, 1342). Dies bedeutet, dass der Senat sich davon hätte überzeugen müssen, dass ein entsprechender Fehler beim Beklagten begangen wurde. Diese Überzeugung konnte sich der Senat nicht verschaffen. Für die Hypothese, dass die Unterlagen beim Beklagten eingegangen sein könnten und aufgrund eines dortigen Fehlers letztlich bei der Steuerveranlagung nicht berücksichtigt wurden, spricht die Aussage des Steuerberaters des Klägers, des als Zeugen vernommenen Steuerberaters [ ___ ]. Dieser sagte aus, er sei sich sicher, das Schreiben des Klägers und das Protokoll des Familiengerichts über den Vergleichsschluss mit der Steuererklärung für das Jahr 2010 beim Beklagten eingereicht zu haben. Das Gericht hat Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage, ohne dem Zeugen damit eine bewusste Falschaussage unterstellen zu wollen. Der Zeuge hat seine eigene Überzeugung von der Einreichung der Unterlagen damit begründet, dass er auf Kopien der beiden Schriftstücke, die sich bei seinen Mandantenakten befunden hätten, mit Bleistift den Vermerk „an FA“ angebracht habe (vgl. die Kopien in der Finanzgerichtsakte Bl. 159 bis 161). Auf Nachfrage des Gerichts erklärte er, die Steuererklärung selbst angefertigt zu haben. Er habe auch selbst die Erklärung mit den Anlagen kuvertiert, nachdem die Dinge zuvor von einem Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin gerichtet worden seien. Der genaue Ablauf von der Anfertigung der Steuererklärung bis zu deren Absenden ist für das Gericht damit nicht geklärt. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass in diesem Zusammenhang versehentlich Unterlagen, die der Zeuge [ ___ ] an sich mit der Erklärung verschicken wollte, tatsächlich nicht mitversandt wurden, weil ihm oder dem beteiligten Mitarbeiter ein Fehler unterlaufen ist. Für diese Möglichkeit spricht, dass die mit der Steuererklärung eingereichten Belege dem Kläger zurückgesandt wurden, wie dieser selbst unter Vorlage der zurückgesandten Urkunden, die gelocht waren und sich in einem Schnellhefter befanden, erklärt hat. Das Schreiben des Klägers zur Verteilung der Unterhaltsabfindung und das Protokoll des Familiengerichts waren bei diesen zurückgesandten Urkunden (vgl. die vor dem Hauptverhandlungstermin vorgelegten Unterlagen und das Begleitschreiben des Klägervertreters in der Finanzgerichtsakte Bl. 138 bis 151) nicht dabei. Die Rücksendung eingereichter Unterlagen an den Kläger direkt deckt sich mit der Erklärung der Zeugin [ ___ ], dass sie die Anlagen zur Steuererklärung an den Steuerpflichtigen selbst zurücksende, falls nicht ausdrücklich darum gebeten werde, die Anlagen dem Steuerberater zurückzugeben. Da sich die maßgeblichen Schriftstücke nicht bei den zurückgesandten Unterlagen befanden, hätten sie entweder in der Akte sein müssen, in der sie aber nicht enthalten sind, oder von der Zeugin [ ___ ] versehentlich weggeworfen oder zu einer anderen Akte gebracht worden oder aber auf dem Weg zur Zeugin [ ___ ] innerhalb des Finanzamts verloren gegangen sein müssen. Keine dieser Varianten erscheint plausibel: Dass die Zeugin [ ___ ] diese beiden Schriftstücke versehentlich weggeworfen oder zu einer anderen Akte gebracht hätte, hält das Gericht für äußerst unwahrscheinlich. Die Zeugin hat glaubhaft erklärt, dass sie Unterlagen zu Unterhaltsleistungen, die ein Dauersachverhalt seien, zur Akte nehmen würde, zumindest in Kopie. So würde sie z.B. ein Urteil eines Familiengerichts kopieren und das Original zurückgeben. Falls bereits eine Kopie übersandt werde, würde sie diese zur Akte bringen. Sie hat weiter erklärt, grundsätzlich überhaupt keine Unterlagen wegzuwerfen, was bei vernünftiger Betrachtungsweise als absoluter Mindeststandard einer ordentlichen Bearbeitung einer Steuererklärung so auch zu erwarten ist. Gegen die Hypothese, die Zeugin könnte die Unterlagen versehentlich zu einer falschen Akte gebracht haben, spricht, dass die Anlage U in die Einkommensteuerakte eingefügt wurde. Es wäre ein sehr ungewöhnlicher Vorgang, wenn die Zeugin diese Anlage in die richtige Akte eingeordnet hätte, Unterlagen, die denselben Sachverhalt betreffen, aber versehentlich in eine andere Akte.
37 
Ähnlich unwahrscheinlich ist die Vermutung, dass die Unterlagen auf dem Weg zur Zeugin [ ___ ] im Finanzamt verloren gegangen sein könnten. Denn nachdem die Unterlagen sich auf einem Schnellhefter befanden und Anlagen nicht gescannt werden, so dass keinerlei Anlass bestand, diese Unterlagen vom Schnellhefter auszusortieren, ist nicht nachvollziehbar, wie es passiert sein könnte, dass die restlichen Belege, insbesondere auch die Anlage U, zur Zeugin [ ___ ] gelangten, die im selben Hefter abgelegten Schriftstücke des Klägers bzw. des Familiengerichts aber im Gegensatz zu allen anderen Unterlagen nicht.
38 
Da demnach ein Verlust der Unterlagen im Finanzamt beim Beklagten äußerst unwahrscheinlich ist, vermag die Behauptung des Zeugen [ ___ ], er sei davon überzeugt, die Unterlagen beim Beklagten eingereicht zu haben, das Gericht nicht so weit zu überzeugen, dass jeder vernünftige Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage schweigen müsste. Dabei hat das Gericht auch gesehen, dass es einige Ungereimtheiten gibt und Gesichtspunkte dafür sprechen, dass der Zeuge [ ___ ] jedenfalls nicht mit höchster Präzision gearbeitet hat. Zum einen ist es schwer verständlich, warum nicht in der Steuererklärung selbst oder in der Anlage U ein deutlicher Hinweis auf die Aufteilung der Unterhaltszahlungen erfolgte. Außerdem hatte der Zeuge [ ___ ] in seinem Schreiben an den Beklagten vom 21. März 2013 (Einkommensteuerakten Bl. 138) erklärt, dass die Unterhaltsabfindung im Jahr 2008 - statt richtigerweise 2009 - mit einer Einmalzahlung bezahlt worden sei. Erst später, unter Mitwirkung des jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers, wurde dieser falsche Sachvortrag richtig gestellt. Des Weiteren hat der Zeuge [ ___ ], offensichtlich auf Anfrage des Beklagten, per Fax ein Schreiben des Klägers zur Steuer 2009 eingereicht (vergleiche Einkommensteuerakten Bl. 131). Zum Erstaunen des Gerichts wurde erstmals in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sich nicht dieses Schreiben bei der Steuererklärung 2010 befunden habe, sondern eine aktualisierte Version mit dem Betreff „Steuer 2010“ (vgl. die Kopie in der Finanzgerichtsakte Bl. 159). Diese aktualisierte Version, die im Gegensatz zu der dem Beklagten gefaxten älteren Version auch eine Unterschrift trägt, befand sich nach der Aussage des Zeugen [ ___ ], der sie im Termin zur mündlichen Verhandlung übergab, in seiner Mandantenakte. Die Version mit dem Betreff „Steuer 2009“ konnte er hingegen nicht vorlegen, obwohl er gebeten worden war, seine Unterlagen zum Termin mitzubringen. Bedenklich stimmt auch, dass der Zeuge [ ___ ] sich in einem Schreiben vom 13. März 2011 (vgl. die Kopie in der Finanzgerichtsakte Bl. 162) beim Kläger erkundigt, ob er das Protokoll des Familiengerichts, fälschlich als „Amtsgerichtsbeschluss“ bezeichnet, der Steuererklärung beifügen solle, nachdem nur so für das Finanzamt ersichtlich sei, dass die Unterhaltszahlungen in dieser Form geleistet worden seien. Offensichtlich wurde mit dem Gedanken gespielt, diese besonderen Umstände zu verschweigen, also eine Steuerhinterziehung zu begehen.
39 
Diese Auffälligkeiten beweisen zwar aus Sicht des Senats nicht, dass der Zeuge absichtlich falsch ausgesagt hat, um den Sachverhalt für seinen Mandanten, den Kläger, günstiger zu gestalten. Dagegen spricht insbesondere, dass der Kläger selbst vor Gericht für den Senat glaubhaft erklärt hat, er habe im Nachgang zu der Besprechung zur Steuererklärung des Jahres 2009 das Schreiben zur Aufteilung der Unterhaltsabfindung auf Bitten des Zeugen [ ___ ] erstellt und dieses aktualisiert mit dem Betreff „Steuer 2010“ dem Zeugen später nochmals zur Verfügung gestellt. Der Senat hält diese Angaben für glaubwürdig, nachdem der Kläger, wäre er böswillig und würde vor falschen Angaben nicht zurückscheuen, sicherlich bei den vom Beklagten zurückgegebenen Unterlagen eine Kopie dieses Schreibens und auch des Protokolls des Familiengerichts nachträglich eingefügt hätte, um damit zu dokumentieren, dass die Unterlagen tatsächlich beim Beklagten vorlagen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Obwohl danach die Behauptung, dass es eine entsprechende Erklärung des Klägers zur Verteilung der Unterhaltsabfindung gab und dass diese beim Beklagten eingereicht werden sollte, durchaus glaubhaft ist, hält es der Senat für nicht unwahrscheinlich, dass versehentlich die Unterlagen eben nicht eingereicht wurden. Angesichts dessen, dass der Sachverhalt sich nicht eindeutig aufklären lässt, kann ein Bearbeitungsfehler des Beklagten, der die nachträgliche Änderung aufgrund neuer Tatsachen ausgeschlossen hätte, nicht festgestellt werden, so dass es bei der Änderungsbefugnis verbleibt.
40 
3. Zu Recht hat der Beklagte die neuen Tatsachen auch so rechtlich gewürdigt, dass eine Berücksichtigung der im Jahr 2009 geleisteten Unterhaltsabfindung in den Folgejahren nicht mehr möglich war. Das Zufluss- und Abflussprinzip des § 11 EStG schließt in der vorliegenden Fallkonstellation eine Berücksichtigung der im Jahr 2009 bezahlten Abfindung in den Folgejahren aus. Es kommt wegen der Geltung des Abflussprinzips des § 11 Abs. 2 EStG weder eine Berücksichtigung als Sonderausgaben (vgl. BFH-Urteil vom 22. Januar 1992 I R 55/90, BFHE 167, 58, BStBl II 1992, 550) noch, wegen des Vorrangs des Sonderausgabenabzugs nach Zustimmung zum Realsplitting und im Hinblick auf die fehlende Zwangsläufigkeit einer entsprechenden Unterhaltsvereinbarung, als außergewöhnliche Belastung in Betracht (vgl. BFH-Urteile vom 26. Februar 1998 III R 59/97, BFHE 185, 409, BStBl II 1998, 605 und vom 7. November 2000 III R 23/98, BFHE 193, 383, BStBl II 2001, 338). Dies wird von der Klägerseite auch nicht angezweifelt.
41 
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
42 
III. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind.

Gründe

28 
I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO hebt das Gericht einen Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf, wenn der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Zu Recht hat der Beklagte die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 2010 und 2011 geändert und die geltend gemachten Sonderausgaben für Unterhaltszahlungen an die geschiedene Ehefrau des Klägers nicht mehr berücksichtigt.
29 
Die Änderung der Bescheide war nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO möglich, da dem Beklagten nachträglich Tatsachen bekannt wurden, die zu einer höheren Steuer führen. Unstreitig hat der Kläger in den Streitjahren keine Zahlungen an seine geschiedene Ehefrau geleistet, sondern im Jahr 2009 aufgrund des vor dem Familiengericht abgeschlossenen Vergleichs eine Unterhaltsabfindung zur Begleichung sämtlicher zukünftiger Unterhaltsansprüche bezahlt. Diese Tatsache ist dem Beklagten erst nachträglich bekannt geworden, als das Finanzamt A mitteilte, dass die geschiedene Ehefrau des Klägers in den Streitjahren keinen laufenden Unterhalt mehr erhalten habe. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010 und 2011 war dieser Umstand hingegen nicht bekannt (dazu 1.). Der Beklagte war auch nicht wegen des Rechtsgrundsatzes von Treu und Glauben daran gehindert, aufgrund der nachträglich bekannt gewordenen Tatsache die Steuerbescheide für die Jahre 2010 und 2011 zu ändern (dazu 2.). Die Änderung hatte nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO auch zu erfolgen, weil angesichts der nachträglich bekannt gewordenen Tatsache, dass im Jahr 2009 eine Unterhaltsabfindung geleistet wurde und in den Folgejahren keine Unterhaltszahlungen mehr erfolgten, eine Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen in den Streitjahren nicht mehr möglich war (dazu 3.).
30 
1. Der Senat ist davon überzeugt, dass das Schreiben des Klägers, in dem die Aufteilung der einmaligen Unterhaltsabfindung im Jahr 2009 auf die Folgejahre mitgeteilt und erläutert wird, zum Zeitpunkt des Erlasses der Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 dem Beklagten nicht bekannt war. Bekannt ist eine Tatsache nur, wenn die Finanzbehörde positive Kenntnis von ihr hat. Dass die Tatsache hätte bekannt sein können oder sogar müssen, genügt nicht, kann aber dazu führen, dass eine Änderung wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben ausgeschlossen ist (vergleiche Rüsken in: Klein, Abgabenordnung, 13. Aufl. 2016, § 173 Rn. 48a und 49, mit weiteren Nachweisen). Allerdings gelten nach der Rechtsprechung des BFH alle diejenigen Tatsachen als bekannt, die sich aus den von der zuständigen Stelle geführten Akten ergeben (Urteil des BFH vom 31. Juli 2002 X R 49/00, BFH/NV 2003, 2, unter II.3.; vgl. kritisch dazu aus methodischen Überlegungen v. Groll in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 238. Lieferung 05.2016, § 173 AO, Rn. 191 und Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 1. Aufl. 2006, 143. Lieferung 01.2016, § 173 AO, Rn. 32).
31 
Die Finanzbehörde trifft die Feststellungslast dafür, dass sie die Tatsache bei Erlass des zu ändern Bescheides nicht kannte (vgl. BFH-Urteil vom 6. Dezember 1994 IX R 11/91, BFHE 176, 221, BStBl II 1995, 192, unter 1., m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung).
32 
Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze ist die Tatsache erst nachträglich bekannt geworden.
33 
a) Die Tatsache, dass in den Jahren 2010 und 2011 keine Unterhaltszahlungen geflossen sind, gilt nicht als bekannt, weil sie sich schon zum Zeitpunkt der Veranlagung aus den Akten des Beklagten ergeben würde. Die Steuererklärungen selbst und die eingereichten Anlagen U enthalten keinen Hinweis hierauf. Das Schreiben des Klägers zur Verteilung der im Jahr 2009 bezahlten Unterhaltsabfindung auf die Folgejahre und das Protokoll des Familiengerichts A befinden sich nicht in der Einkommensteuerakte. Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Schriftstücke einmal in der Akte gewesen und nachträglich entfernt worden sein könnten. Der Senat hält dies für ausgeschlossen.
34 
b) Das Gericht ist weiter davon überzeugt, dass der Finanzbeamtin [ ___ ], die die Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2010 vornahm, für das der Steuererklärung das Schreiben zur Verteilung der Unterhaltsabfindung und das Protokoll des Familiengerichts A beigefügt gewesen sein sollen, diese Schriftstücke nicht bekannt waren. Diese Überzeugung beruht auf der Vernehmung der Zeugin [ ___ ], einer Steueroberinspektorin. Sie erklärte ohne Zögern auf Nachfrage, wie sie auf das Schreiben des Klägers reagiert hätte, dass die Aufteilung der Rechtslage nicht entspreche. Es gelte das Zufluss-/Abflussprinzip des § 11 EStG. Bei einer steuerlichen Auswirkung von über 1.000 EUR hätte sie deshalb den Kläger angehört, ansonsten die Nichtberücksichtigung im Bescheid erläutert. Auf die Frage, ob sie die rechtliche Kenntnis, dass eine Verteilung der Unterhaltsabfindung auf spätere Jahre nicht möglich ist, schon damals gehabt habe, erklärte die Zeugin bestimmt, dass ihr das schon damals bewusst gewesen sei. Das Gericht hat keine Zweifel, dass diese Aussage zutrifft. Die Zeugin machte einen kompetenten Eindruck und ist als Steueroberinspektoren eine Beamtin des gehobenen Dienstes. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass die Zeugin das Schreiben des Klägers und das Protokoll des Familiengerichts mit dem Vergleich bewusst wahrgenommen und darauf dennoch in keiner Weise reagiert hat. Dass die Zeugin, um sich nicht zu blamieren oder einen Klageerfolg des Klägers zu verhindern, falsch ausgesagt hätte, hält der Senat ebenfalls für ausgeschlossen. Die Zeugin hat am Ausgang des Rechtsstreits kein persönliches Interesse, das so stark sein könnte, vor Gericht falsch auszusagen. Außerdem hat die Zeugin da, wo sie selbst Zweifel an der absoluten Zuverlässigkeit der Verfahrensabläufe beim Beklagten hatte, diese eingeräumt. So hat sie erklärt, es sei denkbar, dass Teile einer Steuererklärung im Finanzamt verloren gehen, z.B. beim Scanvorgang.
35 
Anhaltspunkte dafür, dass die Unterlagen zwar nicht mit der Steuererklärung des Jahres 2010, aber mit der für das Streitjahr 2011 vorgelegt worden sein könnten, sind nicht ersichtlich. Eine entsprechende Behauptung wurde auch von Klägerseite nicht aufgestellt.
36 
2. Der Beklagte war nicht aufgrund von Treu und Glauben daran gehindert, die Steuerbescheide aufgrund der neuen Tatsache zu ändern. Der Grundsatz von Treu und Glauben stünde einer Änderung entgegen, wenn das Schreiben des Klägers zur Verteilung der Unterhaltsabfindung auf mehrere Jahre und das Protokoll des Familiengerichts mit dem Vergleich tatsächlich mit der Steuererklärung des Jahres 2010 beim Beklagten eingegangen wären und die Unterlagen dort verloren gegangen bzw. bei der Veranlagung der Steuererklärung übersehen und, ohne dass man daraus Konsequenzen gezogen hätte, zurückgeschickt worden wären (vgl. Rüsken in: Klein, Abgabenordnung, 13. Aufl. 2016, § 173 Rn. 80, mit weiteren Nachweisen für die ständige Rechtsprechung).  Dafür, dass einer dieser oder vergleichbare Fehler beim Beklagten gemacht wurden, ist der Kläger beweispflichtig (so ausdrücklich für einen Fall, in dem ein Steuerpflichtiger, der in seiner Erklärung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hatte, behauptet hatte, er habe ergänzende Unterlagen vorgelegt, BFH-Urteil vom 19. Mai 1998 I R 140/97, BFHE 186, 124, BStBl II 1998, 599, im Orientierungssatz und unter II.2.b; vgl. auch BFH-Beschluss vom 18. Juni 2015 VI R 84/13, BFH/NV 2015, 1342). Dies bedeutet, dass der Senat sich davon hätte überzeugen müssen, dass ein entsprechender Fehler beim Beklagten begangen wurde. Diese Überzeugung konnte sich der Senat nicht verschaffen. Für die Hypothese, dass die Unterlagen beim Beklagten eingegangen sein könnten und aufgrund eines dortigen Fehlers letztlich bei der Steuerveranlagung nicht berücksichtigt wurden, spricht die Aussage des Steuerberaters des Klägers, des als Zeugen vernommenen Steuerberaters [ ___ ]. Dieser sagte aus, er sei sich sicher, das Schreiben des Klägers und das Protokoll des Familiengerichts über den Vergleichsschluss mit der Steuererklärung für das Jahr 2010 beim Beklagten eingereicht zu haben. Das Gericht hat Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage, ohne dem Zeugen damit eine bewusste Falschaussage unterstellen zu wollen. Der Zeuge hat seine eigene Überzeugung von der Einreichung der Unterlagen damit begründet, dass er auf Kopien der beiden Schriftstücke, die sich bei seinen Mandantenakten befunden hätten, mit Bleistift den Vermerk „an FA“ angebracht habe (vgl. die Kopien in der Finanzgerichtsakte Bl. 159 bis 161). Auf Nachfrage des Gerichts erklärte er, die Steuererklärung selbst angefertigt zu haben. Er habe auch selbst die Erklärung mit den Anlagen kuvertiert, nachdem die Dinge zuvor von einem Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin gerichtet worden seien. Der genaue Ablauf von der Anfertigung der Steuererklärung bis zu deren Absenden ist für das Gericht damit nicht geklärt. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass in diesem Zusammenhang versehentlich Unterlagen, die der Zeuge [ ___ ] an sich mit der Erklärung verschicken wollte, tatsächlich nicht mitversandt wurden, weil ihm oder dem beteiligten Mitarbeiter ein Fehler unterlaufen ist. Für diese Möglichkeit spricht, dass die mit der Steuererklärung eingereichten Belege dem Kläger zurückgesandt wurden, wie dieser selbst unter Vorlage der zurückgesandten Urkunden, die gelocht waren und sich in einem Schnellhefter befanden, erklärt hat. Das Schreiben des Klägers zur Verteilung der Unterhaltsabfindung und das Protokoll des Familiengerichts waren bei diesen zurückgesandten Urkunden (vgl. die vor dem Hauptverhandlungstermin vorgelegten Unterlagen und das Begleitschreiben des Klägervertreters in der Finanzgerichtsakte Bl. 138 bis 151) nicht dabei. Die Rücksendung eingereichter Unterlagen an den Kläger direkt deckt sich mit der Erklärung der Zeugin [ ___ ], dass sie die Anlagen zur Steuererklärung an den Steuerpflichtigen selbst zurücksende, falls nicht ausdrücklich darum gebeten werde, die Anlagen dem Steuerberater zurückzugeben. Da sich die maßgeblichen Schriftstücke nicht bei den zurückgesandten Unterlagen befanden, hätten sie entweder in der Akte sein müssen, in der sie aber nicht enthalten sind, oder von der Zeugin [ ___ ] versehentlich weggeworfen oder zu einer anderen Akte gebracht worden oder aber auf dem Weg zur Zeugin [ ___ ] innerhalb des Finanzamts verloren gegangen sein müssen. Keine dieser Varianten erscheint plausibel: Dass die Zeugin [ ___ ] diese beiden Schriftstücke versehentlich weggeworfen oder zu einer anderen Akte gebracht hätte, hält das Gericht für äußerst unwahrscheinlich. Die Zeugin hat glaubhaft erklärt, dass sie Unterlagen zu Unterhaltsleistungen, die ein Dauersachverhalt seien, zur Akte nehmen würde, zumindest in Kopie. So würde sie z.B. ein Urteil eines Familiengerichts kopieren und das Original zurückgeben. Falls bereits eine Kopie übersandt werde, würde sie diese zur Akte bringen. Sie hat weiter erklärt, grundsätzlich überhaupt keine Unterlagen wegzuwerfen, was bei vernünftiger Betrachtungsweise als absoluter Mindeststandard einer ordentlichen Bearbeitung einer Steuererklärung so auch zu erwarten ist. Gegen die Hypothese, die Zeugin könnte die Unterlagen versehentlich zu einer falschen Akte gebracht haben, spricht, dass die Anlage U in die Einkommensteuerakte eingefügt wurde. Es wäre ein sehr ungewöhnlicher Vorgang, wenn die Zeugin diese Anlage in die richtige Akte eingeordnet hätte, Unterlagen, die denselben Sachverhalt betreffen, aber versehentlich in eine andere Akte.
37 
Ähnlich unwahrscheinlich ist die Vermutung, dass die Unterlagen auf dem Weg zur Zeugin [ ___ ] im Finanzamt verloren gegangen sein könnten. Denn nachdem die Unterlagen sich auf einem Schnellhefter befanden und Anlagen nicht gescannt werden, so dass keinerlei Anlass bestand, diese Unterlagen vom Schnellhefter auszusortieren, ist nicht nachvollziehbar, wie es passiert sein könnte, dass die restlichen Belege, insbesondere auch die Anlage U, zur Zeugin [ ___ ] gelangten, die im selben Hefter abgelegten Schriftstücke des Klägers bzw. des Familiengerichts aber im Gegensatz zu allen anderen Unterlagen nicht.
38 
Da demnach ein Verlust der Unterlagen im Finanzamt beim Beklagten äußerst unwahrscheinlich ist, vermag die Behauptung des Zeugen [ ___ ], er sei davon überzeugt, die Unterlagen beim Beklagten eingereicht zu haben, das Gericht nicht so weit zu überzeugen, dass jeder vernünftige Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage schweigen müsste. Dabei hat das Gericht auch gesehen, dass es einige Ungereimtheiten gibt und Gesichtspunkte dafür sprechen, dass der Zeuge [ ___ ] jedenfalls nicht mit höchster Präzision gearbeitet hat. Zum einen ist es schwer verständlich, warum nicht in der Steuererklärung selbst oder in der Anlage U ein deutlicher Hinweis auf die Aufteilung der Unterhaltszahlungen erfolgte. Außerdem hatte der Zeuge [ ___ ] in seinem Schreiben an den Beklagten vom 21. März 2013 (Einkommensteuerakten Bl. 138) erklärt, dass die Unterhaltsabfindung im Jahr 2008 - statt richtigerweise 2009 - mit einer Einmalzahlung bezahlt worden sei. Erst später, unter Mitwirkung des jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers, wurde dieser falsche Sachvortrag richtig gestellt. Des Weiteren hat der Zeuge [ ___ ], offensichtlich auf Anfrage des Beklagten, per Fax ein Schreiben des Klägers zur Steuer 2009 eingereicht (vergleiche Einkommensteuerakten Bl. 131). Zum Erstaunen des Gerichts wurde erstmals in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sich nicht dieses Schreiben bei der Steuererklärung 2010 befunden habe, sondern eine aktualisierte Version mit dem Betreff „Steuer 2010“ (vgl. die Kopie in der Finanzgerichtsakte Bl. 159). Diese aktualisierte Version, die im Gegensatz zu der dem Beklagten gefaxten älteren Version auch eine Unterschrift trägt, befand sich nach der Aussage des Zeugen [ ___ ], der sie im Termin zur mündlichen Verhandlung übergab, in seiner Mandantenakte. Die Version mit dem Betreff „Steuer 2009“ konnte er hingegen nicht vorlegen, obwohl er gebeten worden war, seine Unterlagen zum Termin mitzubringen. Bedenklich stimmt auch, dass der Zeuge [ ___ ] sich in einem Schreiben vom 13. März 2011 (vgl. die Kopie in der Finanzgerichtsakte Bl. 162) beim Kläger erkundigt, ob er das Protokoll des Familiengerichts, fälschlich als „Amtsgerichtsbeschluss“ bezeichnet, der Steuererklärung beifügen solle, nachdem nur so für das Finanzamt ersichtlich sei, dass die Unterhaltszahlungen in dieser Form geleistet worden seien. Offensichtlich wurde mit dem Gedanken gespielt, diese besonderen Umstände zu verschweigen, also eine Steuerhinterziehung zu begehen.
39 
Diese Auffälligkeiten beweisen zwar aus Sicht des Senats nicht, dass der Zeuge absichtlich falsch ausgesagt hat, um den Sachverhalt für seinen Mandanten, den Kläger, günstiger zu gestalten. Dagegen spricht insbesondere, dass der Kläger selbst vor Gericht für den Senat glaubhaft erklärt hat, er habe im Nachgang zu der Besprechung zur Steuererklärung des Jahres 2009 das Schreiben zur Aufteilung der Unterhaltsabfindung auf Bitten des Zeugen [ ___ ] erstellt und dieses aktualisiert mit dem Betreff „Steuer 2010“ dem Zeugen später nochmals zur Verfügung gestellt. Der Senat hält diese Angaben für glaubwürdig, nachdem der Kläger, wäre er böswillig und würde vor falschen Angaben nicht zurückscheuen, sicherlich bei den vom Beklagten zurückgegebenen Unterlagen eine Kopie dieses Schreibens und auch des Protokolls des Familiengerichts nachträglich eingefügt hätte, um damit zu dokumentieren, dass die Unterlagen tatsächlich beim Beklagten vorlagen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Obwohl danach die Behauptung, dass es eine entsprechende Erklärung des Klägers zur Verteilung der Unterhaltsabfindung gab und dass diese beim Beklagten eingereicht werden sollte, durchaus glaubhaft ist, hält es der Senat für nicht unwahrscheinlich, dass versehentlich die Unterlagen eben nicht eingereicht wurden. Angesichts dessen, dass der Sachverhalt sich nicht eindeutig aufklären lässt, kann ein Bearbeitungsfehler des Beklagten, der die nachträgliche Änderung aufgrund neuer Tatsachen ausgeschlossen hätte, nicht festgestellt werden, so dass es bei der Änderungsbefugnis verbleibt.
40 
3. Zu Recht hat der Beklagte die neuen Tatsachen auch so rechtlich gewürdigt, dass eine Berücksichtigung der im Jahr 2009 geleisteten Unterhaltsabfindung in den Folgejahren nicht mehr möglich war. Das Zufluss- und Abflussprinzip des § 11 EStG schließt in der vorliegenden Fallkonstellation eine Berücksichtigung der im Jahr 2009 bezahlten Abfindung in den Folgejahren aus. Es kommt wegen der Geltung des Abflussprinzips des § 11 Abs. 2 EStG weder eine Berücksichtigung als Sonderausgaben (vgl. BFH-Urteil vom 22. Januar 1992 I R 55/90, BFHE 167, 58, BStBl II 1992, 550) noch, wegen des Vorrangs des Sonderausgabenabzugs nach Zustimmung zum Realsplitting und im Hinblick auf die fehlende Zwangsläufigkeit einer entsprechenden Unterhaltsvereinbarung, als außergewöhnliche Belastung in Betracht (vgl. BFH-Urteile vom 26. Februar 1998 III R 59/97, BFHE 185, 409, BStBl II 1998, 605 und vom 7. November 2000 III R 23/98, BFHE 193, 383, BStBl II 2001, 338). Dies wird von der Klägerseite auch nicht angezweifelt.
41 
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
42 
III. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind.

Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 13. Juli 2016 - 2 K 3758/14

Urteilsbesprechungen zu Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 13. Juli 2016 - 2 K 3758/14

Referenzen - Gesetze

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 100


(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an di
Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 13. Juli 2016 - 2 K 3758/14 zitiert 10 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 100


(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an di

Einkommensteuergesetz - EStG | § 10


(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:1.(weggefallen)1a.(weggefallen)1b.(weggefallen)2.a)Beiträge zu den gesetzliche

Abgabenordnung - AO 1977 | § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel


(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,1.soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,2.soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer

Abgabenordnung - AO 1977 | § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen


(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,1.soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,2.soweit ein Ereignis eintritt, das steu

Einkommensteuergesetz - EStG | § 11


(1) 1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. 2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 46


(1) Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig. Die Klag

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 13. Juli 2016 - 2 K 3758/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 13. Juli 2016 - 2 K 3758/14 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesfinanzhof Beschluss, 18. Juni 2015 - VI R 84/13

bei uns veröffentlicht am 18.06.2015

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 13. März 2013  2 K 1503/08 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:

1.
(weggefallen)
1a.
(weggefallen)
1b.
(weggefallen)
2.
a)
Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen;
b)
Beiträge des Steuerpflichtigen
aa)
zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder zusätzlich die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen (Hinterbliebenenrente) vorsieht.2Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte des Steuerpflichtigen und die Kinder, für die er Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 hat.3Der Anspruch auf Waisenrente darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 erfüllt;
bb)
für seine Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit (Versicherungsfall), wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente für einen Versicherungsfall vorsieht, der bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres eingetreten ist.2Der Vertrag kann die Beendigung der Rentenzahlung wegen eines medizinisch begründeten Wegfalls der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit vorsehen.3Die Höhe der zugesagten Rente kann vom Alter des Steuerpflichtigen bei Eintritt des Versicherungsfalls abhängig gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat.
2Die Ansprüche nach Buchstabe b dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein.3Anbieter und Steuerpflichtiger können vereinbaren, dass bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden oder eine Kleinbetragsrente im Sinne von § 93 Absatz 3 Satz 2 abgefunden wird.4Bei der Berechnung der Kleinbetragsrente sind alle bei einem Anbieter bestehenden Verträge des Steuerpflichtigen jeweils nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder Doppelbuchstabe bb zusammenzurechnen.5Neben den genannten Auszahlungsformen darf kein weiterer Anspruch auf Auszahlungen bestehen.6Zu den Beiträgen nach den Buchstaben a und b ist der nach § 3 Nummer 62 steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und ein diesem gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers hinzuzurechnen.7Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch werden abweichend von Satz 6 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen hinzugerechnet;
3.
Beiträge zu
a)
Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlangung eines durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind und sofern auf die Leistungen ein Anspruch besteht.2Für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind dies die nach dem Dritten Titel des Ersten Abschnitts des Achten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder die nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte festgesetzten Beiträge.3Für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung sind dies die Beitragsanteile, die auf Vertragsleistungen entfallen, die, mit Ausnahme der auf das Krankengeld entfallenden Beitragsanteile, in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar sind; § 158 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt entsprechend.4Wenn sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 2 ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ergeben kann, ist der jeweilige Beitrag um 4 Prozent zu vermindern;
b)
gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung).
2Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen können auch eigene Beiträge im Sinne der Buchstaben a oder b eines Kindes behandelt werden, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge des Kindes, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld besteht, durch Leistungen in Form von Bar- oder Sachunterhalt wirtschaftlich getragen hat, unabhängig von Einkünften oder Bezügen des Kindes; Voraussetzung für die Berücksichtigung beim Steuerpflichtigen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Kindes in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen.3Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge für ein unterhaltsberechtigtes Kind trägt, welches nicht selbst Versicherungsnehmer ist, sondern der andere Elternteil.4Hat der Steuerpflichtige in den Fällen des Absatzes 1a Nummer 1 eigene Beiträge im Sinne des Buchstaben a oder des Buchstaben b zum Erwerb einer Krankenversicherung oder gesetzlichen Pflegeversicherung für einen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten geleistet, dann werden diese abweichend von Satz 1 als eigene Beiträge des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten behandelt.5Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden;
3a.
Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese nicht nach Nummer 3 zu berücksichtigen sind; Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht unter Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b fallen, zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen; Beiträge zu Versicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde; § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 6 und Absatz 2 Satz 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist in diesen Fällen weiter anzuwenden;
4.
gezahlte Kirchensteuer; dies gilt nicht, soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die nach dem gesonderten Tarif des § 32d Absatz 1 ermittelte Einkommensteuer gezahlt wurde;
5.
zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4 000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Absatz 1, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.2Dies gilt nicht für Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.3Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der in Satz 1 genannte Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist.4Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist;
6.
(weggefallen)
7.
Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 6 000 Euro im Kalenderjahr.2Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen, gilt Satz 1 für jeden Ehegatten.3Zu den Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung.4§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c sowie § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5, Absatz 2, 4 Satz 8 und Absatz 4a sind bei der Ermittlung der Aufwendungen anzuwenden.
8.
(weggefallen)
9.
30 Prozent des Entgelts, höchstens 5 000 Euro, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat, für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule entrichtet, mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.2Voraussetzung ist, dass die Schule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt.3Der Besuch einer anderen Einrichtung, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss im Sinne des Satzes 2 ordnungsgemäß vorbereitet, steht einem Schulbesuch im Sinne des Satzes 1 gleich.4Der Besuch einer Deutschen Schule im Ausland steht dem Besuch einer solchen Schule gleich, unabhängig von ihrer Belegenheit.5Der Höchstbetrag nach Satz 1 wird für jedes Kind, bei dem die Voraussetzungen vorliegen, je Elternpaar nur einmal gewährt.

(1a)1Sonderausgaben sind auch die folgenden Aufwendungen:

1.
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu 13 805 Euro im Kalenderjahr.2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten aufgewandten Beiträge.3Der Antrag kann jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden.4Die Zustimmung ist mit Ausnahme der nach § 894 der Zivilprozessordnung als erteilt geltenden bis auf Widerruf wirksam.5Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Zustimmung erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanzamt zu erklären.6Die Sätze 1 bis 5 gelten für Fälle der Nichtigkeit oder der Aufhebung der Ehe entsprechend.7Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.8Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.9Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen;
2.
auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Dies gilt nur für
a)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne der §§ 13, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder des § 18 Absatz 1 ausübt,
b)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs, sowie
c)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 Prozent betragenden Anteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.
3Satz 2 gilt auch für den Teil der Versorgungsleistungen, der auf den Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft entfällt.4Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Empfängers in der Steuererklärung des Leistenden; Nummer 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend;
3.
Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 23 des Versorgungsausgleichsgesetzes sowie § 1408 Absatz 2 und § 1587 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit der Verpflichtete dies mit Zustimmung des Berechtigten beantragt und der Berechtigte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Nummer 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Berechtigten in der Steuererklärung des Verpflichteten; Nummer 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend;
4.
Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach den §§ 20 bis 22 und 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes und nach den §§ 1587f, 1587g und 1587i des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung sowie nach § 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung unterliegen, wenn die ausgleichsberechtigte Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Nummer 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(2)1Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a bezeichneten Beträge (Vorsorgeaufwendungen) ist, dass sie

1.
nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen; ungeachtet dessen sind Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a zu berücksichtigen, soweit
a)
sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stehen,
b)
diese Einnahmen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Inland steuerfrei sind und
c)
der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt;
steuerfreie Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung stehen insgesamt in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3,
2.
geleistet werden an
a)
1Versicherungsunternehmen,
aa)
die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und das Versicherungsgeschäft im Inland betreiben dürfen, oder
bb)
denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist.
2Darüber hinaus werden Beiträge nur berücksichtigt, wenn es sich um Beträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a an eine Einrichtung handelt, die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder eine der Beihilfe oder freien Heilfürsorge vergleichbare Absicherung im Sinne des § 193 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes gewährt.3Dies gilt entsprechend, wenn ein Steuerpflichtiger, der weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, mit den Beiträgen einen Versicherungsschutz im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 erwirbt,
b)
berufsständische Versorgungseinrichtungen,
c)
einen Sozialversicherungsträger oder
d)
einen Anbieter im Sinne des § 80.
2Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden nur berücksichtigt, wenn die Beiträge zugunsten eines Vertrags geleistet wurden, der nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, wobei die Zertifizierung Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung ist.

(2a)1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b hat der Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten Beiträge und die Zertifizierungsnummer an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln.2§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.3§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(2b)1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 hat das Versicherungsunternehmen, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die Künstlersozialkasse oder eine Einrichtung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge sowie die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung genannten Daten mit der Maßgabe, dass insoweit als Steuerpflichtiger die versicherte Person gilt, an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln; sind Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch, sind zusätzlich die Identifikationsnummer und der Tag der Geburt des Versicherungsnehmers anzugeben.2Satz 1 gilt nicht, soweit diese Daten mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) oder der Rentenbezugsmitteilung (§ 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) zu übermitteln sind.3§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.4Zuständige Finanzbehörde im Sinne des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung ist das Bundeszentralamt für Steuern.5Wird in den Fällen des § 72a Absatz 4 der Abgabenordnung eine unzutreffende Höhe der Beiträge übermittelt, ist die entgangene Steuer mit 30 Prozent des zu hoch ausgewiesenen Betrags anzusetzen.

(3)1Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind bis zu dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro, zu berücksichtigen.2Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag.3Der Höchstbetrag nach Satz 1 oder 2 ist bei Steuerpflichtigen, die

1.
Arbeitnehmer sind und die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres
a)
in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit waren und denen für den Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht oder die in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sind oder
b)
nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erworben haben, oder
2.
Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 erzielen und die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben,
um den Betrag zu kürzen, der, bezogen auf die Einnahmen aus der Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum genannten Personenkreis begründen, dem Gesamtbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur allgemeinen Rentenversicherung entspricht.4Im Kalenderjahr 2013 sind 76 Prozent der nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelten Vorsorgeaufwendungen anzusetzen.5Der sich danach ergebende Betrag, vermindert um den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers, ist als Sonderausgabe abziehbar.6Der Prozentsatz in Satz 4 erhöht sich in den folgenden Kalenderjahren bis zum Kalenderjahr 2022 um je 2 Prozentpunkte je Kalenderjahr; ab dem Kalenderjahr 2023 beträgt er 100 Prozent.7Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vermindern den abziehbaren Betrag nach Satz 5 nur, wenn der Steuerpflichtige die Hinzurechnung dieser Beiträge zu den Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Satz 7 beantragt hat.

(4)1Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 und 3a können je Kalenderjahr insgesamt bis 2 800 Euro abgezogen werden.2Der Höchstbetrag beträgt 1 900 Euro bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3 Nummer 9, 14, 57 oder 62 erbracht werden.3Bei zusammen veranlagten Ehegatten bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen von Satz 1 und 2 zustehenden Höchstbeträge.4Übersteigen die Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 die nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen, sind diese abzuziehen und ein Abzug von Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3a scheidet aus.

(4a)1Ist in den Kalenderjahren 2013 bis 2019 der Abzug der Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des § 10 Absatz 3 mit folgenden Höchstbeträgen für den Vorwegabzug

KalenderjahrVorwegabzug für
den Steuerpflichtigen
Vorwegabzug im
Fall der Zusammen-
veranlagung von
Ehegatten
20132 1004 200
20141 8003 600
20151 5003 000
20161 2002 400
20179001 800
20186001 200
2019300600


zuzüglich des Erhöhungsbetrags nach Satz 3 günstiger, ist der sich danach ergebende Betrag anstelle des Abzugs nach Absatz 3 und 4 anzusetzen.2Mindestens ist bei Anwendung des Satzes 1 der Betrag anzusetzen, der sich ergeben würde, wenn zusätzlich noch die Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b in die Günstigerprüfung einbezogen werden würden; der Erhöhungsbetrag nach Satz 3 ist nicht hinzuzurechnen.3Erhöhungsbetrag sind die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, soweit sie nicht den um die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss verminderten Höchstbetrag nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 überschreiten; Absatz 3 Satz 4 und 6 gilt entsprechend.

(4b)1Erhält der Steuerpflichtige für die von ihm für einen anderen Veranlagungszeitraum geleisteten Aufwendungen im Sinne des Satzes 2 einen steuerfreien Zuschuss, ist dieser den erstatteten Aufwendungen gleichzustellen.2Übersteigen bei den Sonderausgaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 3a die im Veranlagungszeitraum erstatteten Aufwendungen die geleisteten Aufwendungen (Erstattungsüberhang), ist der Erstattungsüberhang mit anderen im Rahmen der jeweiligen Nummer anzusetzenden Aufwendungen zu verrechnen.3Ein verbleibender Betrag des sich bei den Aufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 ergebenden Erstattungsüberhangs ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen.4Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben Behörden im Sinne des § 6 Absatz 1 der Abgabenordnung und andere öffentliche Stellen, die einem Steuerpflichtigen für die von ihm geleisteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a steuerfreie Zuschüsse gewähren oder Vorsorgeaufwendungen im Sinne dieser Vorschrift erstatten als mitteilungspflichtige Stellen, neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben, die zur Gewährung und Prüfung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 erforderlichen Daten an die zentrale Stelle zu übermitteln.5§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.6§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(5) Durch Rechtsverordnung wird bezogen auf den Versicherungstarif bestimmt, wie der nicht abziehbare Teil der Beiträge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 3 durch einheitliche prozentuale Abschläge auf die zugunsten des jeweiligen Tarifs gezahlte Prämie zu ermitteln ist, soweit der nicht abziehbare Beitragsteil nicht bereits als gesonderter Tarif oder Tarifbaustein ausgewiesen wird.

(6) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist für Vertragsabschlüsse vor dem 1. Januar 2012 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vertrag die Zahlung der Leibrente nicht vor der Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen darf.

(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.

(1) Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Das Gericht kann das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aussetzen; wird dem außergerichtlichen Rechtsbehelf innerhalb dieser Frist stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen.

(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt für die Fälle sinngemäß, in denen geltend gemacht wird, dass eine der in § 348 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung genannten Stellen über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1)1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2.5Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(2)1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist.5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 13. März 2013  2 K 1503/08 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Gesamtrechtsnachfolgerin ihres 2007 verstorbenen Ehemanns (E). In ihrer am 22. Oktober 2001 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) eingereichten Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2000) machten die Eheleute Unterhaltsaufwendungen für ihren Sohn (S) als außergewöhnliche Belastungen geltend. Aus der Erklärung ergab sich, dass S als Student in Frankreich lebte und dort einen gemeinsamen Haushalt mit Ehefrau und zwei Kindern unterhielt. Die Klägerin und E teilten die eigenen Einkünfte des S, die sich im Streitjahr tatsächlich auf 31.047 DM beliefen, durch vier und gaben sie in der Einkommensteuererklärung dementsprechend nur in Höhe von 7.762 DM an.

3

In dem am 24. Oktober 2001 vom zuständigen Sachbearbeiter (B) freigegebenen Einkommensteuerbescheid vom 7. November 2001 berücksichtigte das FA die Unterhaltsaufwendungen für S in Höhe von 6.938 DM als außergewöhnliche Belastungen. Das FA ging dabei von eigenen Einkünften des S in Höhe von 7.762 DM aus.

4

S hatte seine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr am 9. Oktober 2001 beim FA abgegeben. Er war ebenfalls von dem Sachbearbeiter B mit Bescheid vom 29. Oktober 2001 veranlagt worden, nachdem dieser am 12. Oktober 2001 die abschließende Zeichnung vorgenommen hatte. Der Gesamtbetrag der Einkünfte des S belief sich auf 31.047 DM.

5

Das FA änderte den Einkommensteuerbescheid vom 7. November 2001 am 19. Dezember 2002 --soweit es hier von Bedeutung ist-- gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO). Es ließ in diesem Bescheid wegen der Höhe der Einkünfte des S die Unterhaltsaufwendungen nicht mehr zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zu.

6

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) im ersten Rechtsgang ab. Allerdings berücksichtigte das FA in dem während des Klageverfahrens gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geänderten Bescheid vom 2. Juli 2009 Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 3.920 DM.

7

Mit Urteil vom 13. Juni 2012 VI R 85/10 (BFHE 238, 295, BStBl II 2013, 5) hob der Bundesfinanzhof (BFH) das FG-Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück. Das FG habe nicht aufgeklärt, ob der für die Veranlagung der Klägerin und des S zuständige Sachbearbeiter B im maßgeblichen Zeitpunkt, in dem die Willensbildung über die Steuerfestsetzung abgeschlossen gewesen sei, positive Kenntnis von der Höhe der Einkünfte des S gehabt habe. Das FG müsse daher im zweiten Rechtsgang aufklären, ob B im Zeitpunkt der Veranlagung der Klägerin und des E aufgrund der wenige Tage zuvor erfolgten Bearbeitung des Steuerfalls des S positive Kenntnis von dessen verwandtschaftlichen Beziehungen zur Klägerin sowie von dessen Einkünften im Streitjahr besessen habe. Könne der Sachverhalt nicht (mehr) aufgeklärt werden, sei nach den Regeln der Beweislast zu entscheiden.

8

Im zweiten Rechtsgang wies das FG die Klage nach Vernehmung des B als Zeuge erneut ab. Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass der Zeuge B, an dessen Glaubwürdigkeit keine Zweifel bestünden, im Zeitpunkt der Veranlagung der Klägerin und des E aufgrund der wenige Tage zuvor erfolgten Bearbeitung des Steuerfalls des S positive Kenntnis von dessen verwandtschaftlichen Beziehungen zur Klägerin und von dessen Einkünften im Streitjahr besessen habe. B habe glaubhaft bekundet, dass er sich weder an den Namen der Klägerin und des S noch an den konkreten Fall erinnern könne.

9

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

10

Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und unter Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2000 vom 2. Juli 2009 die Einkommensteuer unter Berücksichtigung von weiteren außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von 3.018 DM (1.543,08 €) festzusetzen.

11

Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

13

Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass das FA den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid vom 7. November 2001 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO berichtigen durfte.

14

1. Im ersten Rechtsgang hat der beschließende Senat --für das FG bindend (§ 126 Abs. 5 FGO)-- entschieden, dass das FG im zweiten Rechtsgang aufklären müsse, ob B im Zeitpunkt der Veranlagung der Klägerin und des E aufgrund der wenige Tage zuvor erfolgten Bearbeitung des Steuerfalls des S positive Kenntnis von dessen verwandtschaftlichen Beziehungen zur Klägerin und von dessen Einkünften im Streitjahr besessen habe.

15

Das FG hat daraufhin im zweiten Rechtsgang unter Beachtung der Bindungswirkung des § 126 Abs. 5 FGO den B als Zeuge für die von dem beschließenden Senat als entscheidungserheblich erachtete Frage vernommen.

16

Das FG hat aufgrund der in der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung wiedergegebenen Aussage des Zeugen B --insoweit nachvollziehbar-- festgestellt, dass sich der Zeuge B weder an den Namen der Klägerin oder des S noch sonst an den konkreten Fall erinnern konnte. Da dem Zeugen B der nach dem Senatsurteil in BFHE 238, 295, BStBl II 2013, 5 entscheidungserhebliche Sachverhalt bei seiner Vernehmung durch das FG somit überhaupt nicht mehr erinnerlich war, verbleibt es bei der auch für den Senat im zweiten Rechtsgang grundsätzlich bindenden rechtlichen Würdigung in dem zurückverweisenden Urteil (dazu BFH-Urteile vom 4. November 2004 III R 38/02, BFHE 208, 155, BStBl II 2005, 271, und vom 23. Oktober 1991 I R 52/90, BFH/NV 1992, 271), dass nach den Regeln der objektiven Beweislast zu entscheiden ist, wenn der Sachverhalt nicht (mehr) aufgeklärt werden kann.

17

Zwar hat das FG gegen die Bindungswirkung des § 126 Abs. 5 FGO verstoßen, indem es die Auffassung vertreten hat, dass die Regeln über die objektive Feststellungslast im Streitfall nicht maßgeblich seien. Die Vorentscheidung stellt sich jedoch aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar. Denn auch bei Anwendung der Regeln über die objektive Feststellungslast durfte das FA den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ändern.

18

2. Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die tatsächlichen Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO trägt grundsätzlich das FA (BFH-Urteile vom 23. Januar 2002 XI R 55/00, BFH/NV 2002, 1009; vom 6. Dezember 1994 IX R 11/91, BFHE 176, 221, BStBl II 1995, 192; vom 22. April 1988 III R 89/86, BFH/NV 1988, 768, und vom 20. Dezember 1988 VIII R 121/83, BFHE 156, 339, BStBl II 1989, 585; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 173 AO Rz 53, 85). Dies gilt jedoch nicht, soweit es nicht um die objektive Beweislast für die "neue Tatsache", sondern um die Verletzung der Ermittlungspflicht des FA geht. Diese Feststellungslast trifft den Steuerpflichtigen (BFH-Urteil vom 19. Mai 1998 I R 140/97, BFHE 186, 124, BStBl II 1998, 599).

19

a) Nach ständiger Rechtsprechung gilt dem FA der Inhalt der Akten als bekannt, die in der zuständigen Dienststelle für den zu veranlagenden Steuerpflichtigen geführt werden (Senatsurteil in BFHE 238, 295, BStBl II 2013, 5, unter II.2.c, m.w.N.). Dagegen gelten Tatsachen, die sich aus den Akten anderer Steuerpflichtiger ergeben, auch dann nicht als bekannt, wenn für deren Bearbeitung dieselbe Person zuständig ist. Nach diesen Maßstäben war die tatsächliche Höhe der Einkünfte des S in Bezug auf die Einkommensteuerfestsetzung der Klägerin und des E im Grundsatz eine neue steuererhöhende Tatsache, die das FA grundsätzlich zum Erlass des angefochtenen Änderungsbescheids gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO berechtigte. Denn nach den nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffenen und den Senat daher nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG ergaben sich die von S im Streitjahr tatsächlich erzielten Einkünfte nicht aus den für die Klägerin und E beim FA geführten Steuerakten.

20

b) Allerdings muss sich der zuständige Bearbeiter das Wissen aus einem anderen steuerlichen Verfahren zurechnen lassen, wenn zur Hinzuziehung des entsprechenden Vorgangs nach den Umständen des Falles, insbesondere nach dem Inhalt der zu bearbeitenden Steuererklärung oder der präsenten Akten, eine besondere Veranlassung bestand. Denn andernfalls zöge das Unterlassen der Beiziehung eine Verletzung der Ermittlungspflicht nach sich. Deshalb hat der beschließende Senat dem FG in dem zurückverweisenden Urteil aufgegeben aufzuklären, ob der für die Veranlagung der Klägerin und des S zuständige Sachbearbeiter in sonstiger Weise im maßgeblichen Zeitpunkt positive Kenntnis von der Höhe der Einkünfte des S hatte.

21

c) Die Beweislast dafür, dass dem für die Veranlagung des Steuerpflichtigen zuständigen Sachbearbeiter ausnahmsweise auch nicht aktenkundige Tatsachen dienstlich bekannt waren oder nach dem Inhalt der zu bearbeitenden Steuererklärung oder der präsenten Akten als bekannt zuzurechnen sind, trägt jedoch der Steuerpflichtige. Dies gilt insbesondere dann, wenn wegen des Unterlassens der Beiziehung "anderer" Akten die Verletzung der Ermittlungspflicht in Rede steht. Lassen sich entsprechende Umstände oder ein dahingehendes Fehlverhalten --wie im Streitfall-- nicht nachweisen, gelten nicht aktenkundige Tatsachen folglich nicht als bekannt und erlauben dem FA eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO.

22

Da der Zeuge B im Streitfall bei seiner Vernehmung durch das FG keinerlei Erinnerung mehr an den konkreten Steuerfall der Klägerin und des S hatte, lässt sich nicht mehr feststellen, ob dem Zeugen B als dem damals zuständigen Sachbearbeiter im Zeitpunkt der Veranlagung der Klägerin und des E die verwandtschaftlichen Beziehungen der Klägerin zu S und die Einkünfte des S im Streitjahr bekannt waren. Es ist somit auch nicht mehr feststellbar, ob der Zeuge B seinerzeit bei der Veranlagung der Klägerin und des E eine besondere Veranlassung hatte, hinsichtlich der Höhe der Einkünfte des S dessen Steuerakten beizuziehen. Folglich kann auch nicht (mehr) festgestellt werden, ob der Zeuge B durch das Unterlassen der Beiziehung der Steuerakten des S seine Ermittlungspflicht verletzt hat. Der Umstand, dass hiernach eine Verletzung der Ermittlungspflicht des FA im Streitfall nicht feststellbar ist, geht nach den oben dargelegten Grundsätzen der objektiven Beweislast zu Lasten der Klägerin.

23

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

(1)1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2.5Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(2)1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist.5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1)1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2.5Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(2)1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist.5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 13. März 2013  2 K 1503/08 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Gesamtrechtsnachfolgerin ihres 2007 verstorbenen Ehemanns (E). In ihrer am 22. Oktober 2001 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) eingereichten Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2000) machten die Eheleute Unterhaltsaufwendungen für ihren Sohn (S) als außergewöhnliche Belastungen geltend. Aus der Erklärung ergab sich, dass S als Student in Frankreich lebte und dort einen gemeinsamen Haushalt mit Ehefrau und zwei Kindern unterhielt. Die Klägerin und E teilten die eigenen Einkünfte des S, die sich im Streitjahr tatsächlich auf 31.047 DM beliefen, durch vier und gaben sie in der Einkommensteuererklärung dementsprechend nur in Höhe von 7.762 DM an.

3

In dem am 24. Oktober 2001 vom zuständigen Sachbearbeiter (B) freigegebenen Einkommensteuerbescheid vom 7. November 2001 berücksichtigte das FA die Unterhaltsaufwendungen für S in Höhe von 6.938 DM als außergewöhnliche Belastungen. Das FA ging dabei von eigenen Einkünften des S in Höhe von 7.762 DM aus.

4

S hatte seine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr am 9. Oktober 2001 beim FA abgegeben. Er war ebenfalls von dem Sachbearbeiter B mit Bescheid vom 29. Oktober 2001 veranlagt worden, nachdem dieser am 12. Oktober 2001 die abschließende Zeichnung vorgenommen hatte. Der Gesamtbetrag der Einkünfte des S belief sich auf 31.047 DM.

5

Das FA änderte den Einkommensteuerbescheid vom 7. November 2001 am 19. Dezember 2002 --soweit es hier von Bedeutung ist-- gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO). Es ließ in diesem Bescheid wegen der Höhe der Einkünfte des S die Unterhaltsaufwendungen nicht mehr zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zu.

6

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) im ersten Rechtsgang ab. Allerdings berücksichtigte das FA in dem während des Klageverfahrens gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geänderten Bescheid vom 2. Juli 2009 Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 3.920 DM.

7

Mit Urteil vom 13. Juni 2012 VI R 85/10 (BFHE 238, 295, BStBl II 2013, 5) hob der Bundesfinanzhof (BFH) das FG-Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück. Das FG habe nicht aufgeklärt, ob der für die Veranlagung der Klägerin und des S zuständige Sachbearbeiter B im maßgeblichen Zeitpunkt, in dem die Willensbildung über die Steuerfestsetzung abgeschlossen gewesen sei, positive Kenntnis von der Höhe der Einkünfte des S gehabt habe. Das FG müsse daher im zweiten Rechtsgang aufklären, ob B im Zeitpunkt der Veranlagung der Klägerin und des E aufgrund der wenige Tage zuvor erfolgten Bearbeitung des Steuerfalls des S positive Kenntnis von dessen verwandtschaftlichen Beziehungen zur Klägerin sowie von dessen Einkünften im Streitjahr besessen habe. Könne der Sachverhalt nicht (mehr) aufgeklärt werden, sei nach den Regeln der Beweislast zu entscheiden.

8

Im zweiten Rechtsgang wies das FG die Klage nach Vernehmung des B als Zeuge erneut ab. Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass der Zeuge B, an dessen Glaubwürdigkeit keine Zweifel bestünden, im Zeitpunkt der Veranlagung der Klägerin und des E aufgrund der wenige Tage zuvor erfolgten Bearbeitung des Steuerfalls des S positive Kenntnis von dessen verwandtschaftlichen Beziehungen zur Klägerin und von dessen Einkünften im Streitjahr besessen habe. B habe glaubhaft bekundet, dass er sich weder an den Namen der Klägerin und des S noch an den konkreten Fall erinnern könne.

9

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

10

Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und unter Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2000 vom 2. Juli 2009 die Einkommensteuer unter Berücksichtigung von weiteren außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von 3.018 DM (1.543,08 €) festzusetzen.

11

Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

13

Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass das FA den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid vom 7. November 2001 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO berichtigen durfte.

14

1. Im ersten Rechtsgang hat der beschließende Senat --für das FG bindend (§ 126 Abs. 5 FGO)-- entschieden, dass das FG im zweiten Rechtsgang aufklären müsse, ob B im Zeitpunkt der Veranlagung der Klägerin und des E aufgrund der wenige Tage zuvor erfolgten Bearbeitung des Steuerfalls des S positive Kenntnis von dessen verwandtschaftlichen Beziehungen zur Klägerin und von dessen Einkünften im Streitjahr besessen habe.

15

Das FG hat daraufhin im zweiten Rechtsgang unter Beachtung der Bindungswirkung des § 126 Abs. 5 FGO den B als Zeuge für die von dem beschließenden Senat als entscheidungserheblich erachtete Frage vernommen.

16

Das FG hat aufgrund der in der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung wiedergegebenen Aussage des Zeugen B --insoweit nachvollziehbar-- festgestellt, dass sich der Zeuge B weder an den Namen der Klägerin oder des S noch sonst an den konkreten Fall erinnern konnte. Da dem Zeugen B der nach dem Senatsurteil in BFHE 238, 295, BStBl II 2013, 5 entscheidungserhebliche Sachverhalt bei seiner Vernehmung durch das FG somit überhaupt nicht mehr erinnerlich war, verbleibt es bei der auch für den Senat im zweiten Rechtsgang grundsätzlich bindenden rechtlichen Würdigung in dem zurückverweisenden Urteil (dazu BFH-Urteile vom 4. November 2004 III R 38/02, BFHE 208, 155, BStBl II 2005, 271, und vom 23. Oktober 1991 I R 52/90, BFH/NV 1992, 271), dass nach den Regeln der objektiven Beweislast zu entscheiden ist, wenn der Sachverhalt nicht (mehr) aufgeklärt werden kann.

17

Zwar hat das FG gegen die Bindungswirkung des § 126 Abs. 5 FGO verstoßen, indem es die Auffassung vertreten hat, dass die Regeln über die objektive Feststellungslast im Streitfall nicht maßgeblich seien. Die Vorentscheidung stellt sich jedoch aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar. Denn auch bei Anwendung der Regeln über die objektive Feststellungslast durfte das FA den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ändern.

18

2. Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die tatsächlichen Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO trägt grundsätzlich das FA (BFH-Urteile vom 23. Januar 2002 XI R 55/00, BFH/NV 2002, 1009; vom 6. Dezember 1994 IX R 11/91, BFHE 176, 221, BStBl II 1995, 192; vom 22. April 1988 III R 89/86, BFH/NV 1988, 768, und vom 20. Dezember 1988 VIII R 121/83, BFHE 156, 339, BStBl II 1989, 585; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 173 AO Rz 53, 85). Dies gilt jedoch nicht, soweit es nicht um die objektive Beweislast für die "neue Tatsache", sondern um die Verletzung der Ermittlungspflicht des FA geht. Diese Feststellungslast trifft den Steuerpflichtigen (BFH-Urteil vom 19. Mai 1998 I R 140/97, BFHE 186, 124, BStBl II 1998, 599).

19

a) Nach ständiger Rechtsprechung gilt dem FA der Inhalt der Akten als bekannt, die in der zuständigen Dienststelle für den zu veranlagenden Steuerpflichtigen geführt werden (Senatsurteil in BFHE 238, 295, BStBl II 2013, 5, unter II.2.c, m.w.N.). Dagegen gelten Tatsachen, die sich aus den Akten anderer Steuerpflichtiger ergeben, auch dann nicht als bekannt, wenn für deren Bearbeitung dieselbe Person zuständig ist. Nach diesen Maßstäben war die tatsächliche Höhe der Einkünfte des S in Bezug auf die Einkommensteuerfestsetzung der Klägerin und des E im Grundsatz eine neue steuererhöhende Tatsache, die das FA grundsätzlich zum Erlass des angefochtenen Änderungsbescheids gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO berechtigte. Denn nach den nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffenen und den Senat daher nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG ergaben sich die von S im Streitjahr tatsächlich erzielten Einkünfte nicht aus den für die Klägerin und E beim FA geführten Steuerakten.

20

b) Allerdings muss sich der zuständige Bearbeiter das Wissen aus einem anderen steuerlichen Verfahren zurechnen lassen, wenn zur Hinzuziehung des entsprechenden Vorgangs nach den Umständen des Falles, insbesondere nach dem Inhalt der zu bearbeitenden Steuererklärung oder der präsenten Akten, eine besondere Veranlassung bestand. Denn andernfalls zöge das Unterlassen der Beiziehung eine Verletzung der Ermittlungspflicht nach sich. Deshalb hat der beschließende Senat dem FG in dem zurückverweisenden Urteil aufgegeben aufzuklären, ob der für die Veranlagung der Klägerin und des S zuständige Sachbearbeiter in sonstiger Weise im maßgeblichen Zeitpunkt positive Kenntnis von der Höhe der Einkünfte des S hatte.

21

c) Die Beweislast dafür, dass dem für die Veranlagung des Steuerpflichtigen zuständigen Sachbearbeiter ausnahmsweise auch nicht aktenkundige Tatsachen dienstlich bekannt waren oder nach dem Inhalt der zu bearbeitenden Steuererklärung oder der präsenten Akten als bekannt zuzurechnen sind, trägt jedoch der Steuerpflichtige. Dies gilt insbesondere dann, wenn wegen des Unterlassens der Beiziehung "anderer" Akten die Verletzung der Ermittlungspflicht in Rede steht. Lassen sich entsprechende Umstände oder ein dahingehendes Fehlverhalten --wie im Streitfall-- nicht nachweisen, gelten nicht aktenkundige Tatsachen folglich nicht als bekannt und erlauben dem FA eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO.

22

Da der Zeuge B im Streitfall bei seiner Vernehmung durch das FG keinerlei Erinnerung mehr an den konkreten Steuerfall der Klägerin und des S hatte, lässt sich nicht mehr feststellen, ob dem Zeugen B als dem damals zuständigen Sachbearbeiter im Zeitpunkt der Veranlagung der Klägerin und des E die verwandtschaftlichen Beziehungen der Klägerin zu S und die Einkünfte des S im Streitjahr bekannt waren. Es ist somit auch nicht mehr feststellbar, ob der Zeuge B seinerzeit bei der Veranlagung der Klägerin und des E eine besondere Veranlassung hatte, hinsichtlich der Höhe der Einkünfte des S dessen Steuerakten beizuziehen. Folglich kann auch nicht (mehr) festgestellt werden, ob der Zeuge B durch das Unterlassen der Beiziehung der Steuerakten des S seine Ermittlungspflicht verletzt hat. Der Umstand, dass hiernach eine Verletzung der Ermittlungspflicht des FA im Streitfall nicht feststellbar ist, geht nach den oben dargelegten Grundsätzen der objektiven Beweislast zu Lasten der Klägerin.

23

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

(1)1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2.5Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(2)1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist.5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.