Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 30. Apr. 2012 - 6 K 3775/08

bei uns veröffentlicht am30.04.2012

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Streitig ist, ob der Anteil des Gewinns aus der Veräußerung eines forstwirtschaftlichen Betriebs, der auf ein mitveräußertes Kalkvorkommen entfällt, Teil des Veräußerungsgewinns ist, oder ob es sich bei dem Kalkvorkommen um ein selbständiges Wirtschaftsgut im Privatvermögen handelt.
Der Kläger hatte im Streitjahr 2001 sowohl einen Wohnsitz im Inland als auch einen Wohnsitz in Kanada, hielt sich aber überwiegend in Kanada auf; er lebt mit seiner Ehefrau A und seinen Kindern B, C und D, die jeweils Inhaber der kanadischen Staatsbürgerschaft sind, seit längerer Zeit in Kanada. Im Inland war er Inhaber eines Forstbetriebs, dessen Geschäfte von einem angestellten Förster geführt wurden. Ein weiterer landwirtschaftlicher Hofbetrieb war verpachtet.
Unter dem zum Forstbetrieb gehörenden Grundstück in der Gemarkung X, Flurstück Nr. 1.., eingetragen im Grundbuch von Y für Z Blatt 2.. BV Nr. (künftig: Flst. 1..), mit einer Fläche von xx,xxxx ha, befindet sich ein Kalkvorkommen.
Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 12. Februar 2001 veräußerte der Kläger seinen gesamten forstwirtschaftlichen Betrieb mit einer Fläche von  x.xxx,x ha zum Kaufpreis von 23.500.000 DM an die V KG (firmiert heute unter V KG, künftig: V), einem Zementwerk und Abbauunternehmen mit Sitz in S. In der Vorbemerkung zu dem notariellen Kaufvertrag befinden sich u. a. folgende Klauseln:
„02. Um der Firma V Eigentum an Forstgrundstücken zu verschaffen, die als Tauschgaben geeignet sein könnten, schließen Q als Verkäufer und die Firma. V als Käufer, über den gesamten forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz… nachstehenden Kaufvertrag. …
        
04. Im Grundbuch von Z Blatt 5.. ist in Abt. II Nr. zulasten von Flst. 1.. der Gemarkung X ein befristetes Vorkaufsrecht auf die Dauer von 15 Jahren ab 1. Januar 1974 für die Fa. W GmbH, Sitz E, eingetragen. Das Vorkaufsrecht ist erloschen. Der Käufer verzichtet derzeit auf Vorlage ordnungsgemäßer Löschungsbewilligung und Löschung des Vorkaufsrechts im Grundbuch.“
Unter Ziff. 4 des Kaufvertrags findet sich folgende Klausel:
„Der Verkauf erfolgt mit allen Rechten, Pflichten , Bestandteilen und dem Zubehör, einschließlich Bodenschatz/Gesteinsvorkommen...“
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den schriftlichen Kaufvertrag vom 12. Februar 2001 (Akte Verträge, Bl. 1 ff.) Bezug genommen. Zum Veräußerungszeitpunkt bestand für das Kalkvorkommen keine Abbaugenehmigung.
Bereits am 9. Februar 2001 schlossen V und der Kläger eine schriftliche Vereinbarung „betreffend Veräußerung des Forstes Z, Notartermin am 12.2.2001 um 10.00 Uhr in S“ mit folgendem Wortlaut:
10 
„Zwischen den vorstehend aufgeführten Vertragspartnern besteht Einigkeit darüber, daß in der notariellen Urkunde, wie sie am 12.2.2001 abgeschlossen wird, keine Kaufpreisaufteilung erfolgt.
                 
Unter den Beteiligten besteht jedoch Einigkeit darüber, daß dem Gesamtkaufpreis von DM 23,5 Mio folgende aus den Kaufpreisverhandlungen resultierende Wertfindung zugrunde liegt. Dementsprechend ist der Kaufpreis wie folgt aufzuteilen:
                 
Bodenschatz
DM   7.000.000
Grund und Boden
DM   8.250.000
Bestockung
DM   8.250.000           
        
DM 23.500.000
        
============
                 
Es besteht desweiteren Einigkeit darüber, daß beide Parteien diese Kaufpreisaufteilung, soweit aus steuerlichen Gründen erforderlich, in einem Nachtrag zu der Urkunde vom 12.2.2001 des Notariats R vornehmen werden.“
11 
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2000 teilte H, Diplom-Forstwirt (Univ), Assessor des Forstdienstes, den Prozessbevollmächtigten des Klägers bezugnehmend auf das Spitzengespräch bei V am 5. Oktober 2000 die Kalkulationsgrundlagen aus Sicht des Klägers für die Bewertung des Bodenschatzes mit. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf dieses Schreiben (Bl. 26 ff. der FG-Akten) ergänzend Bezug genommen.
12 
Zum Verkaufszeitpunkt betrieb die Firma W GmbH auf einem dem Flst. 1.. unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstück bereits einen Steinbruch zum Abbau von Kalkvorkommen (Steinbruch N). Teile dieser benachbarten Abbaugrundstücke hatte der Kläger zu früheren Zeitpunkten mit Kaufverträgen vom 30. Juni 1969: 2,61 ha aus Flst. 87, vom 21. August 1973: 26,6 ha aus Flst. 87/1 und vom 3. September 1997: 1,5 ha aus Flst. 1.. (grün schraffierte Flächen in Karte auf Anlage K 11 zum Schriftsatz der Klägervertreterin vom 4. März 2011, Bl. 134 der FG-Akte) an die W GmbH (bzw. deren Rechtsvorgänger) veräußert. Diese Veräußerungen erfolgten sämtlich im Hinblick auf den Abbau der dort vorhandenen Kalksteinvorkommen.
13 
Das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg (LGRB) wies das Kalkvorkommen auf dem Flst. 1.. in seiner Karte der mineralischen Rohstoffe von Baden-Württemberg mit Stand 2001 als „Vorkommen nachgewiesen“ und mit der Beschreibung „Bauwürdigkeit wahrscheinlich“ aus (Bl. 140 f. der FG-Akte).
14 
Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 16. Dezember 2002 verkaufte V das Flst. 1.. einschließlich des darunter befindlichen Bodenschatzes, jedoch ohne das darauf stehende Holz, an die W GmbH. In diesem Vertrag, auf den wegen weiterer Einzelheiten ergänzend Bezug genommen wird (Akte Verträge), wurde ein Kaufpreis in Höhe von 4.222.607 EUR vereinbart, von dem auf das Kalkvorkommen der Betrag von 3.579.000 EUR (= 6.999.915,57 DM) und auf den Grund und Boden der Betrag von 643.607 EUR entfällt.
15 
Zwischen V und der W GmbH schwebte zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses ein Rechtsstreit, der schließlich einvernehmlich beigelegt wurde. Der Weiterverkauf des Flst. 1.. war Bestandteil der einvernehmlichen Beilegung dieses Rechtsstreits.
16 
V erstellte unter dem Datum vom 17. Juli 2003 eine Mitteilung für den internen Schriftverkehr zum Thema „Chronologie der Erschließung des Kalkvorkommens N“, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 154 der FG-Akte).
17 
Im Januar 2010 stellte die W GmbH einen Antrag auf Erteilung einer Abbaugenehmigung für eine Teilfläche von ca. x ha aus dem Flst. 1... Daraufhin erteilte das Landratsamt O am 23. Dezember 2010 der W GmbH die endgültige Abbaugenehmigung für diese erste beantragte Teilfläche.
18 
Bereits mit Schreiben vom 4. Juli 2000 beantragte der Kläger beim beklagten Finanzamt (Finanzamt -FA-) die Erteilung einer verbindlichen Auskunft, die das FA mit Bescheid vom 14. August 2000, auf den ergänzend Bezug genommen wird, erteilte.
19 
Am 22. April 2003 ging beim FA die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr ein. Auf der zugehörigen Anlage L erklärte der Kläger in Zeile 18 und 20 einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 8.096.701 DM.
20 
Das FA vertrat die Rechtsauffassung, der Bodenschatz stelle kein eigenständiges Wirtschaftsgut dar, weil das Flst. 1.. am 16. Dezember 2002 weiter veräußert worden sei. Deshalb berücksichtigte es - nach vorheriger Anhörung des Klägers - mit Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 11. Juli 2003, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 Abgabenordnung -AO-) erging, einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 15.096.701 DM. Mit Änderungsbescheid vom 12. August 2003 berücksichtigte das FA nach entsprechendem Einspruch des Klägers nunmehr einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 11.596.701 DM, weil bislang ein Buchwert für den Grund und Boden in Höhe von 3,5 Mio DM nicht berücksichtigt worden sei. Im Änderungsbescheid blieb der Vorbehalt der Nachprüfung zunächst bestehen.
21 
Am 15. September 2003 ging eine berichtigte Einkommensteuererklärung des Klägers für das Streitjahr beim FA ein, in der der Kläger nunmehr einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 8.213.355 DM erklärte und dessen Ermittlung auf einem gesonderten Blatt (Bl. 43 der ESt-Akten 2001) erläuterte. Von Dezember 2002 bis Juni 2005 führte das Finanzamt S beim Kläger eine Betriebsprüfung durch. Nach dem vom Prüfer ermittelten Sachverhalt, liegt das Flst. 1.. aufgrund des regionalen Rohstoffsicherungskonzepts des Regionalverbandes J (beschlossen von der Verbandsversammlung am 29. April 1997) in einem sog. „langfristigen Interessengebiet des Betriebes“. Deshalb sei mit seiner planungsrechtlichen Aufschließung nicht vor 30 Jahren zu rechnen. Darüber hinaus liege das Grundstück in einer Wasserschutzzone und in einem Landschaftsschutzgebiet und damit planungsrechtlich nicht im schutzbedürftigen Bereich für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe (A: für 15 Jahre) und auch nicht im Bereich zur Sicherung von Rohstoffvorkommen (B: für weitere 15 Jahre). Daher sei nach Auffassung des Prüfers mit einer alsbaldigen Aufschließung des Kalkvorkommens auf dem Grundstück zum fraglichen Zeitpunkt nicht zu rechnen gewesen. Der Prüfer monierte darüber hinaus, dass die von den Vertragsparteien bereits am 9. Februar 2001 getroffene Vereinbarung keine nähere Bestimmung darüber enthalte, in welchem der Grundstücke der Bodenschatz enthalten sei und um welche Art von Bodenschatz es sich handele. Im notariellen Kaufvertrag vom 12. Februar 2001 sei auf die bereits zuvor getroffene Vereinbarung zur Kaufpreisaufteilung nicht hingewiesen worden. In Kapital B III Ziffer 7 des notariellen Kaufvertrags werde nur die Gewährleistung des Verkäufers für die in Flst. Nr. 1.. der Markung X vorhandenen Gesteinsvorkommen hinsichtlich ihrer Abbaumächtigkeit, -würdigkeit und -fähigkeit ausgeschlossen. Aufgrund dieser Feststellungen ermittelt der Prüfer einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 11.524.345,43 DM. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Ziffer 23 des Betriebsprüfungsberichts vom 15. Dezember 2005 ergänzend Bezug genommen.
22 
Das FA schloss sich der Ansicht des Prüfers an und erließ am 19. Juni 2006 einen erneuten Änderungsbescheid, in dem der vom Prüfer ermittelte Veräußerungsgewinn berücksichtigt und der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wurde.
23 
Gegen diesen Änderungsbescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 26. Juni 2006, der am selben Tag beim FA einging, Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 14. Juli 2008 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
24 
Mit seiner am 13. August 2008 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Berücksichtigung eines Veräußerungsgewinns in Höhe von 8.024.345 DM anstatt in Höhe von 11.524.345 DM. Nach Ansicht des Klägers handelt es sich bei dem Bodenschatz Kalkvorkommen um ein selbständiges Wirtschaftsgut, das sich zum Zeitpunkt seiner Veräußerung im Privatvermögen des Klägers befunden habe. Der Bodenschatz sei mit dem Verkauf am 12. Februar 2001 in den Verkehr gebracht worden.
25 
Der Erwerber habe im Anschluss an den Kauf zur Herbeiführung der Genehmigungsreife am 23. August 2001 bereits das LGRB für die Rohstoffkartierung KOR 50 eingeschaltet. Das LGRB habe hierzu am 5. September 2001 Erkundungsbohrungen durchgeführt. Im Zeitraum von Juni bis September 2002 seien weitere Analysebohrungen durchgeführt worden. Die Frage der Entgeltlichkeit der Veräußerung des Wirtschaftsgutes Bodenschatz könne mangels Anschaffungskosten beim Veräußerer nur aus Sicht des Erwerbers beurteilt werden. V baue Rohstoffe ab und verarbeite diese in vielfältiger Weise weiter. V habe daher an dem Erwerb derartiger Gesteinsvorkommen ein klares eigenbetriebliches Interesse und sei aus diesem Grunde bereit gewesen, sich entsprechende Erwerbe „etwas kosten zu lassen“. Die Parteien seien sich bereits vor Abschluss des notariellen Kaufvertrags am 9. Februar 2001 über die Aufteilung des Kaufpreises einig gewesen. Für die Kaufpreisaufteilung bestehe keine gesetzlich vorgeschriebene Form. Herr Rechtsanwalt M habe nach Vorliegen der ersten Vertragsentwürfe darauf hingewiesen, dass die Kaufpreisaufteilung auf die Grundstücksflächen wegen der vielen vorhandenen Vorkaufsrechte zu erheblichen Problemen in der Abwicklung des Vertrags führen könnte, welche durch Aufführung nur eines Gesamtkaufpreises faktisch umgangen werden könnten. Deshalb haben sich die Beteiligten zuvor hinsichtlich der Kaufpreisaufteilung schriftlich klar verständigt und vereinbart, dass eine Nachbeurkundung der Aufteilung erfolgen würde, sofern dies erforderlich sei.
26 
V habe ca. xxxx Mitarbeiter beschäftigt und einen Konzernumsatz von ca. xxx Mio EUR. Der Erwerb von Grundstücken mit abbaufähigen Bodenschätzen gehöre zum Alltagsgeschäft des Unternehmens. Es könne auf eine Beurteilung durch hauseigene Sachverständige zurückgreifen und bedürfe hierfür keines externen Gutachters. Der Kaufpreis für den Bodenschatz sei zwischen den Beteiligten durch Hinzuziehung von Sachverständigen so vereinbart worden, als ob eine eigenständige Begutachtung stattgefunden hätte. Beim Weiterverkauf des bodenschatzführenden Grundstückes am 17. Dezember 2002 durch V sei ein weiteres Abbauunternehmen, nämlich die W GmbH, bereit gewesen, eben diesen Preis in Höhe von 7 Mio DM nur für das Kalkvorkommen zu zahlen. Diese Bewertung am Markt belege, dass ein entsprechendes werthaltiges Wirtschaftsgut vorhanden gewesen und in Verkehr gebracht worden sei. Ein nicht bodenschatzführendes Grundstück würde einen deutlich niedrigeren, am forstwirtschaftlichen Wert orientierten Kaufpreis erzielen. Der Bodenschatz habe daher im Rahmen der Veräußerung eine erhebliche Bedeutung gehabt.
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Sowohl V als auch die W GmbH hätten die Absicht gehabt, den Bodenschatz zu verwerten und seien alsbald tätig geworden, um als Eingangsstufe des Aufschlusses des Grundstückes dessen umfangreiches Genehmigungsverfahren bzw. die vorgeschaltete Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu beginnen. Es sei unbeachtlich, in welchem Stadium sich das Genehmigungsverfahren befände, da die Veräußerung stichtags- und nicht zeitraumbezogen sei. Selbst im Fall einer künftigen Versagung würde das Wirtschaftsgut in der Hand des aktuellen Inhabers wertlos, dessen Bestand als solches jedoch nicht in Frage gestellt.
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Entgegen der Darstellung unter Tz. 7.1 des Betriebsprüfungsberichts könne aus der Kartierung von Flst. 1.. als langfristiges Interessengebiet des Betriebs der W GmbH in der Raumordnungsplanung Stand 1996 nicht geschlossen werden, dass zum Zeitpunkt des Verkaufs in 2001 ein alsbaldiger Aufschluss nicht beabsichtigt gewesen sei. Vielmehr sei die tatsächliche Entwicklung des Flst. 1.. zu beachten. Die Karte habe lediglich den Stand der damaligen Raumordnungsplanung festgehalten. Diese Planung sei jedoch rechtlich mit der Zielabweichung im Rahmen des ab 2003 angestrengten Genehmigungsverfahrens für das Flst. 1.. überholt. Tatsächlich sei sie bereits wesentlich früher überholt gewesen. Denn die Grundlagen für die neue Planung seien zum Zeitpunkt des Verkaufs längst gelegt gewesen. Die Kenntnisse über die Abbauwürdigkeit des Gesteinsvorkommens hätten sich im Zuge der Untersuchungen für die Rohstoffkartierung 2001 (KMR 50) konkretisiert. Der Kläger habe Anfang 2001 das Flst. 1.. an ein Abbauunternehmen veräußert, das in direkter Konkurrenz zur W GmbH als Eigentümerin und Ausbeuterin der benachbarten Flächen gestanden habe.
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Dem Landratsamt O seien keine Gründe bekannt, die die Erteilung einer Abbaugenehmigung von vornherein hätten ausschließen können oder sehr unwahrscheinlich gemacht hätten. Im Rahmen weiterer Verhandlungen habe sich ergeben, dass eine Genehmigung vorbehaltlich der Erfüllung von Auflagen zum Wasserschutz sowie der Bereitschaft zur finanziellen Beteiligung an erforderlichen Wasserschutzmaßnahmen erteilt werden könne.
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Der feststellbare Ertragswert für Grund und Boden und Bestockung habe 16,5 Mio DM betragen. Gleichwohl habe die Erwerberin einen Kaufpreis in Höhe von 23,5 Mio DM und damit einen Mehrpreis in Höhe von 7 Mio DM bezahlt. Dieser Mehrpreis sei nach der Vereinbarung der Parteien des Kaufvertrags für den Bodenschatz Kalkvorkommen bezahlt worden, dessen Wert die Parteien im Rahmen der Kaufpreisverhandlungen unter Hinzuziehung von Sachverständigen mit 7 Mio DM veranschlagt hätten. Im weiteren Verlauf habe sich durch den Weiterverkauf des bodenschatzführenden Grundstücks am 16. Dezember 2002 an die W GmbH die durchgeführte Bewertung inhaltlich bestätigt, denn auch in diesem Kaufvertrag sei der Bodenschatz mit 7 Mio DM angesetzt worden.
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Der Kläger habe schon zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses seit längerer Zeit in Kanada gelebt und habe sich daher vorstellen können, sich im Rahmen einer Vermögensumschichtung von seinem Besitz in Deutschland zu trennen. Zudem seien die angestellten Mitarbeiter im Forstbetrieb kurz vor der Pensionierung gestanden, so dass der Kläger sich von Kanada aus eine neue Personalstruktur hätte aufbauen müssen. Der Kläger habe zwar auch Überlegungen angestellt, das Flst. 1.. separat zu verkaufen, um den besonderen Wert des Bodenschatzes zu realisieren. Da jedoch V zeitig Interesse an dem Forst insgesamt sowie als Abbauunternehmen an dem konkreten Bodenschatz unter Flst. 1.. bekundet habe, habe der Kläger die Chance genutzt, beides an V als einen einheitlichen Erwerber zu verkaufen. Auf diese Weise habe der Kläger den Wert des Bodenschatzes sicher realisieren können und sich nicht in die Lage begeben müssen, ein einzelnes, bodenschatzführendes Grundstück veräußern zu müssen. Vor dem Hintergrund der konkreten Verkaufsverhandlungen mit V über den Wert des Bodenschatzes sei der Kläger davon ausgegangen, dass V selbst dessen Aufschließung beabsichtigt habe.
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Der Kläger beantragt, den ändernden Einkommensteuerbescheid 2001 vom 19. Juni 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Juli 2008 dahingehend abzuändern, dass der dort berücksichtigte Veräußerungsgewinn von 11.524.345 DM um 3.571.914,84 DM vermindert wird, hilfsweise für den Fall des vollständigen oder teilweisen Unterliegens, die Revision zuzulassen.
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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
34 
Zur Begründung verweist der Beklagte auf die Einspruchsentscheidung. Seiner Auffassung nach sei der Bodenschatz nicht Teil des Privatvermögens des Klägers geworden und deshalb ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn anzunehmen. Im Streitfall sei das Entgelt für den Bodenschatz nichts bereits im eigentlichen Kaufvertrag, sondern erst in einer Ergänzungsvereinbarung vereinbart worden. Es erscheine deshalb nicht abwegig zu behaupten, dass es den Beteiligten auf das Vorhandensein eines Bodenschatzes überhaupt nicht angekommen sei. Es sei nicht ausreichend, dass ein Abbauunternehmen als Erwerber ein gesondertes Entgelt für den Bodenschatz bezahlt habe, vielmehr müsse zusätzlich die Voraussetzung gegeben sein, dass mit der Aufschließung des Bodenschatzes alsbald begonnen werde. Daran scheitere es im Streitfall. Dies sei insbesondere bei V nicht der Fall gewesen, weil sie allgemein am Einkauf größeren Grundbesitzes (Vorratshaltung) interessiert sei, um im Firmeninteresse Grundstückstauschgeschäfte durchführen zu können. Ob es für die Frage der alsbaldigen Aufschließung überhaupt auf die Interessenlage des weiteren Erwerbers, der W GmbH ankomme, sei dahingestellt. Aber auch bei der W GmbH scheitere es an der alsbaldigen Aufschließung.
35 
Den bereits durchgeführten Maßnahmen sei kein zu hohes Gewicht beizumessen. Die im Jahr 2001 eingeholten Auskünfte sowie die im Jahr 2002 durchgeführten Analysebohrungen und der im März 2003 abgehaltene Scopingtermin sowie die Rodungen erfüllten nicht das Merkmal der alsbaldigen Aufschließung. Es handele sich hier allenfalls um marginale Vorbereitungshandlungen für ein behördliches Abbaugenehmigungsverfahren. Nach Auskunft der Genehmigungsbehörde wären für einen Antrag erforderlich: Ein geologisches Gutachten, eine Lärm-Erschütterungsprognose, ein hydrogeologisches Gutachten, eine Rekultivierungs-Abbauplanung und eine Anhörung der Träger öffentlicher Belange. Dem Beklagten sei durch das zuständige Landratsamt O mitgeteilt worden, dass auch im Jahr 2008 noch keinerlei Anträge über eine Abbauerlaubnis vorgelegen hätten. Zuletzt sei am 18. Dezember 2007 eine Vorantragsbesprechung abgehalten worden, weil eine Planung darüber vorliege, dass ein Teil des Grundstücks Flst. 1.. mit sechs ha für einen Abbau in Anspruch genommen werden solle. Von der alsbaldigen Absicht seitens der Fa. W GmbH zur Verwertung des Bodenschatzes könne daher keine Rede sein. Nach alledem sei die Entstehung eines selbständigen Wirtschaftsgutes Bodenschatz nicht herzuleiten.
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Jedenfalls habe der Kläger die Voraussetzung für das Vorliegen eines eigenständigen Wirtschaftsgutes Bodenschatz nicht dargetan. V habe dieses Grundstück laut Notarvertrag vom 12. Februar 2001 als eine Art Vorratsgrundstück bzw. als Ausgleichsfläche gekauft.
37 
Selbst wenn für die steuerliche Behandlung beim Beklagten die Geschehnisse herangezogen werden würden, die nach der Veräußerung von V an die Fa. W GmbH eingetreten seien, liege gleichwohl kein eigenständiges Wirtschaftsgut Bodenschatz vor. Denn die Maßnahme, die in den Jahren nach dem Erwerb durch die W GmbH bis heute erfolgt seien, könne das steuerlich erforderliche Kriterium des alsbaldigen Beginns mit der Aufschließung nicht erfüllen.
38 
Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen Anlage K10, K 11 und K 12 seien allgemeine Karten, die vom LGRB erstellt worden seien. Deren Aussagewert für die hier strittige Frage der alsbaldigen Aufschließung müsse als gering eingeschätzt werden. Ein alsbaldiger Abbau werde dahingehend dokumentiert, dass sich das Abbauunternehmen, also die Fa. W GmbH, zeitnah mit den Genehmigungen, die für den Abbau notwendig seien, auseinandergesetzt habe. Dies sei jedoch nicht geschehen. Vielmehr sei die Tatsache festzuhalten, dass sich das Grundstück in einem sog. langfristigen Interessengebiet des Betriebs befunden habe. Dies sei im regionalen Rohstoffsicherungskonzept des Regionalverbandes J festgestellt worden. Deshalb sei die Aussage des Betriebsprüfers auf Seite 8 des BP-Berichts den Tatsachen entsprechend. Zum Zeitpunkt beider Kaufverträge sei nicht mit einer alsbaldigen Aufschließung zu rechnen gewesen. Fest stehe, dass seit Vertragsabschluss in dem Jahr 2001 nunmehr zehn Jahre vergangen seien und bis 2010 noch keine Aufschließung erfolgt sei.
39 
Zum Vortrag des Klägers hinsichtlich der Genehmigungsanfragen beim Landratsamt O ist der Beklagte der Ansicht, dass beim Landratsamt lediglich am 18. Dezember 2007 eine Vorantragsbesprechung stattgefunden habe. Die maßgebliche emissionsschutzrechtliche Genehmigung, von der ein Abbau zwingend abhänge, sei erst am 14. Januar 2010 beantragt worden und erst am 15. Januar 2010 beim Landratsamt eingegangen. Vom Landratsamt sei dann erst am 23. Dezember 2010 eine endgültige Abbaugenehmigung, und zwar  lediglich für eine Teilfläche des Flst. 1.., erteilt worden.
40 
Die Aufnahme in die Regionalplanung verbunden mit der Aufnahme in die Raumnutzungskarte und in die Karte der mineralischen Rohstoffe in Baden-Württemberg seien keine ausschlaggebenden Maßnahmen, die die alsbaldige Aufschließung begründeten.
41 
Am 9. Dezember 2010 ist die Sach- und Rechtslage vor der Berichterstatterin des Senats ausführlich erörtert worden.
42 
Mit Senatsbeschluss vom 26. März 2012 ist die Vernehmung des persönlich haftenden Gesellschafters von V, Ü, sowie der Wirtschaftsprüferin/Steuerberaterin Ö und des Rechtsanwalts Ä als Zeugen angeordnet worden.
43 
Die Zeugen Ä und Ö haben jeweils mit Schreiben vom 24. April 2012 dem Gericht mitgeteilt, dass sie von V nicht von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden worden sind.
44 
Der Zeuge Ü hat in seiner Eigenschaft als persönlich haftender Gesellschafter von V in der mündlichen Verhandlung bekräftigt, dass V die beiden Zeugen Ä und Ö nicht von deren Verschwiegenheitspflicht entbinden möchte. Hinsichtlich seiner eigenen Zeugenaussage wird auf die auf Tonträger aufgezeichnete Version verwiesen.
45 
Nach Erörterung der Beweisaufnahme haben die Beteiligten folgende Erklärung zu Protokoll gegeben:
46 
Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die V KG das streitgegenständliche Grundstück deswegen erworben hat, weil sie ein Tauschgrundstück mit Bodenschatz für einen Tauschvorgang mit dem Land Baden-Württemberg Forstverwaltung für die Erweiterung des Betriebes in L benötigte. Da der Kläger als Veräußerer in der besseren Verhandlungsposition war, war die V KG gezwungen, den gesamten Forst mit mehr als x.xxx ha zu erwerben. Erst wenn die beantragte erweiterte Abbaugenehmigung auf der letztlich vom Land Baden-Württemberg zugepachteten Fläche in L fehlgeschlagen wäre, hätte man sich um den Abbau in X gekümmert.“
47 
Auf die gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Akten des FA sowie die Protokolle über den Erörterungstermin und die mündliche Verhandlung wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
48 
I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
49 
1. Deutschland hat im Streitfall das Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung seines forstwirtschaftlichen Betriebs, obwohl der Kläger im Streitjahr auch einen Wohnsitz in Kanada hatte. Kanada gilt gem. Art. 4 Abs. 2 Buchst. a) DBA Kanada (Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern, zur Verhinderung der Steuerverkürzung und zur Amtshilfe in Steuersachen vom 19. April 2001, BGBl 2002 II, S. 670) als Ansässigkeitsstaat. Der Kläger hatte im Streitjahr sowohl in Deutschland als auch in Kanada einen Wohnsitz und ist daher in beiden Staaten ansässig. Da der Kläger aber zusammen mit seiner Familie in Kanada lebt, ist dort der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen. Gem. Art. 13 Abs. 1 DBA Kanada hat Deutschland das Besteuerungsrecht für Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens. Diese Vorschrift gilt auch für Veräußerungsgewinne aus Betriebsvermögen (Wassermeyer in: Debatin/Wassermeyer, DBA-Kommentar, Band I, Loseblatt, Stand März 2003, Art. 13 MA, Anm. 22) und ist daher im Streitfall anzuwenden.
50 
2. Der angefochtene Einkommensteueränderungsbescheid vom 19. Juni 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Juli 2008 ist sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe nach rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das FA hat zu Recht den gesamten Erlös aus der Veräußerung an V in Höhe von 11.524.345 DM als Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft erfasst. Der Kaufpreis wurde – auch nicht teilweise – für ein zum Privatvermögen des Klägers gehörendes Wirtschaftsgut gezahlt.
51 
a) Das FA war durch die zuvor mit Bescheid vom 14. August 2000 erteilte verbindliche Auskunft nicht gebunden, den Bodenschatz steuerlich als selbständiges Wirtschaftsgut des Privatvermögens zu behandeln, weil der vom Beklagten erteilten verbindlichen Auskunft ein anderer Sachverhalt zugrunde lag als dem hier angefochtenen Steuerbescheid. Die verbindliche Auskunft wurde unter der Voraussetzung erteilt, dass mit der Aufschließung des Bodenschatzes alsbald (innerhalb von zwei bis drei Jahren) nach dem Erwerb begonnen wird. Zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Änderungsbescheids vom 19. Juni 2006 war mit der Aufschließung noch nicht begonnen worden. Diese Voraussetzung war daher nicht eingetreten.
52 
Zudem schilderte der Klägervertreter in seinem Schreiben vom 28. Juli 2010 den zugrunde liegenden Sachverhalt so, als sei davon auszugehen, dass „der Erwerber eine Aufschließung des für das Fortbestehen seines Zementwerkes bedeutsamen und notwendigen Bodenvorkommens sehr wohl beabsichtigt“, bzw. dass „das erwerbende Unternehmen von Anfang an die Ausbeutung des Bodenschatzes“ beabsichtige. Tatsächlich hat sich aber in der mündlichen Verhandlung ein anderer Sachverhalt ergeben. Nach der Aussage des Zeugen Ü hat V das Flst. 1.. samt dem darunter befindlichen Bodenschatz deswegen erworben, weil er ein Tauschgrundstück zur Erlangung seines Betriebs in L benötigte. Die Intention war daher nicht „von Anfang an“ auf die Ausbeutung des Bodenschatzes gerichtet, sondern in erster Linie auf den Erwerb eines Vorratsgrundstücks. Dies ist ein anderer Sachverhalt, der eine andere rechtliche Beurteilung nach sich ziehen kann. Damit entfaltet die verbindliche Auskunft des Beklagten keine Bindungswirkung (§ 206 Abs. 1 AO analog).
53 
b) Das FA war dem Grunde nach berechtigt, den Teil des Veräußerungsgewinns, der auf den Bodenschatz entfällt, der Besteuerung zu unterwerfen. Der Bodenschatz Kalkvorkommen ist kein selbständiges Wirtschaftsgut, sondern Teil des Wirtschaftsgutes Grundstück.
54 
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bilden Bodenschätze wie z.B. Sand- und Kiesvorkommen grundsätzlich bürgerlich-rechtlich und auch steuerrechtlich mit dem Grund und Boden eine Einheit, solange sie im Boden lagern und nicht abgebaut werden. Ein unter der Erdoberfläche befindlicher Bodenschatz ist solange kein selbständiges Wirtschaftsgut, wie der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte den Bodenschatz nicht selbst nutzt oder durch einen anderen nutzen lässt. Als Wirtschaftsgut greifbar und damit zum eigenständigen Wirtschaftsgut wird der Bodenschatz erst dann, wenn der Eigentümer über ihn in dem Sinne verfügt, dass er, der Bodenschatz, zur nachhaltigen Nutzung in den Verkehr gebracht wird. Die Entdeckung oder allein die Tatsache des Bekanntseins eines Bodenschatzes reicht für die Annahme eines Wirtschaftsguts noch nicht aus (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 28. Oktober 1982 IV R 73/81, BFHE 137, 32, BStBl II 1983, 106; vom 26. November 1993 III R 58/89, BFHE 173, 115, BStBl II 1994, 293, und vom 4. September 1997 IV R 88/96, BFHE 184, 400, BStBl II 1998, 657, m.w.N.). Nachhaltig in den Verkehr gebracht ist der Bodenschatz nach der Rechtsprechung dann, wenn mit seiner Aufschließung oder Verwertung begonnen wird, zumindest aber mit dieser Verwertung unmittelbar zu rechnen ist (BFH-Urteil vom 6. Dezember 1990 IV R 3/89, BFHE 163, 126; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4. Dezember 2006 GrS 1/05, BFHE 216, 168, BStBl II 2007, 508, unter C.II.1.d der Gründe; BFH-Urteil vom 13. Juli 2006 IV R 51/05, BFH/NV 2006, 2064). Diese Voraussetzungen sind spätestens zu dem Zeitpunkt erfüllt, in dem die erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigung zum Abbau des Bodenschatzes erteilt wird (BFH-Urteil vom 26. November 1993 III R 58/89, a.a.O.).
55 
Wird das den Bodenschatz enthaltende Grundstück an einen Abbauunternehmer veräußert und zahlt dieser nicht nur den Kaufpreis für den Grund und Boden, sondern zusätzlich auch für den Bodenschatz, so ist der Bodenschatz im Regelfall zur nachhaltigen Nutzung in den Verkehr gebracht und damit als Wirtschaftsgut greifbar geworden. Allerdings gilt diese Vermutung nicht, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ausnahmsweise nicht in absehbarer Zeit mit einem Beginn der Aufschließung gerechnet werden kann (BFH-Urteil vom 4. September 1997 IV R 88/96, a.a.O., m.w.N.). Das ist nach BFH etwa dann der Fall, wenn der Erwerber eine Aufschließung des Bodenschatzes nach den getroffenen Feststellungen nicht beabsichtigt (so wie im BFH-Urteil vom 29. Oktober 1993 III R 36/93, BFH/NV 1994, 473, wo die Stadt ein Grundstück mit Wirtschaftsgut Sandvorkommen erstanden hat, jedoch nach Feststellungen des FG dieses Grundstück allein zum Zwecke der Friedhofserweiterung erworben hat).
56 
Ein Kaufvertrag über die Veräußerung von Grund und Boden macht darin enthaltene bodenschatzführende Schichten nicht zu einem gegenüber dem Grund und Boden selbständigen Wirtschaftsgut, wenn diese weder abgebaut noch einem anderen Nutzungs- und Funktionszusammenhang als der Grund und Boden im Übrigen zugeführt werden sollen (BFH-Urteile vom 6. Dezember 1990 IV R 3/89, a.a.O.; und vom 13. Juli 2006 IV R 51/05, a.a.O.). Dabei ist es unerheblich, wenn der Erwerber des Grundstücks mit Rücksicht auf den vorhandenen Bodenschatz einen höheren Quadratmeter-Preis oder zusätzlich zu dem üblichen Quadratmeter-Preis für den Grund und Boden wegen des Bodenschatzes ein zusätzliches Entgelt bezahlt. Dieser Mehrpreis wird nicht für ein bereits vorhandenes Wirtschaftsgut Bodenschatz, sondern für eine dem Veräußerer entgehende Nutzungsmöglichkeit entrichtet, die sich noch nicht zu einem selbständigen Wirtschaftsgut entwickelt hatte (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1989 IV R 1/88, BFHE 159, 177, BStBl II 1990, 317 -zur Veräußerung eines Grundstücks, unter dem sich ein Kiesvorkommen befindet, an ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen-).
57 
bb) Im Streitfall hat der Kläger durch die Veräußerung des Flst. 1.. an V den darin lagernden Bodenschatz Kalkvorkommen nicht zur nachhaltigen Nutzung in den Verkehr gebracht. Daher ist zum Veräußerungszeitpunkt das Wirtschaftsgut Kalkvorkommen (noch) nicht entstanden. Vielmehr bildet zu diesem Zeitpunkt der Bodenschatz mit dem Grundstück Flst. 1.. steuerrechtlich eine Einheit.
58 
aaa) Bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts war für den Senat die  Intention des Erwerbers V beim Kauf des Flst. 1.. ausschlaggebend. Aufgrund der Beweisaufnahme ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass V dieses Grundstück samt dem darin enthaltenden Bodenschatz deshalb erworben hat, weil er ein Tauschgrundstück mit entsprechendem Bodenschatz für einen Tauschvorgang mit dem Land Baden-Württemberg benötigte.
59 
Nach glaubhafter Aussage des Zeugen Ü erwarb V das streitgegenständliche Grundstück in erster Linie deshalb, weil V ein werthaltiges Tauschgrundstück benötigte. V unterhielt in L einen Abbaubetrieb und beabsichtigte, zu dessen Erweiterung vom Land Baden-Württemberg weitere Flächen hinzu zu erwerben. Hierzu hatte V bereits eine erweiterte Abbaugenehmigung beantragt. Das Land war aber nur bereit, mit entsprechend werthaltigen Grundstücken zu tauschen. Um ein solches Tauschgrundstück zu erhalten, erwarb V im Februar 2001 vom Kläger das streitgegenständliche Grundstück samt dem wertvollen Kalkvorkommen, das entsprechende Anforderungen (hochprozentiger Kalkstein) erfüllt. Der Erwerb des Grundstücks erfolgte daher zu dem Zwecke, ein Tauschgrundstück mit einem entsprechenden Bodenschatz für das Abbaugebiet in L zur Verfügung zu haben. Dafür kamen laut Aussage des Zeugen Ü nur Grundstücke mit entsprechenden Bodenschatzvorkommen im Bereich des Forstamtes Y in Betracht, weil die staatliche Forstverwaltung nur mit Grundstücken innerhalb desselben Forstbezirkes tauschen wollte, die mit entsprechenden Bodenschätzen ausgestattet sind und deshalb einen entsprechenden Wert hatten. Lediglich für den Fall, dass in L die beantragte erweiterte Abbaugenehmigung fehlgeschlagen wäre, hätte V den Bodenschatz auf dem streitgegenständlichen Grundstück ausgebeutet.
60 
Damit ist das Interesse Vs als Grundstückserwerber nicht unmittelbar auf die Ausbeutung des auf diesem Grundstück befindlichen Bodenschatzes, sondern auf eine anderweitige Nutzung des Grundstücks als solchem gerichtet, nämlich die Nutzung als  Tauschgabe für andere Grundstücke mit entsprechenden Bodenschätzen, die unmittelbar neben einem bereits in Abbau befindlichen Bodenschatz belegen sind. Die Absicht, den streitgegenständlichen Bodenschatz abzubauen bestand nach Aussage des Zeugen Ü nur für den Fall, dass die Tauschfunktion des Flst. 1.. fehlgeschlagen wäre. Aufgrund der durch das Fehlschlagen des Tausches bedingten und damit lediglich mittelbaren Absicht zum Abbau des streitgegenständlichen Bodenschatzes war jedenfalls zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs nicht unmittelbar mit einer Verwertung dieses Bodenschatzes zu rechnen.
61 
bbb) Die unmittelbare Absicht des Grundstückserwerbers, das Grundstück samt Bodenschatz als Tauschgabe zu nutzen, ergibt sich auch aus der notariell beurkundeten Kaufvertragsurkunde. Aus deren Vorbemerkung (Nr. 2), wonach der Kaufvertrag  geschlossen wird, „um der Firma V Eigentum an Forstgrundstücken zu verschaffen, die als Tauschgaben geeignet sein könnten“, ergibt sich der auf den Erwerb einer Tauschgabe gerichteten Beweggrund von V. In der umfangreichen Vertragsurkunde findet sich hingegen kein Hinweis darauf, dass die Erwerberin den Abbau eines Bodenschatzes beabsichtigt.
62 
Der bereits am 9. Februar 2001 außerhalb der notariellen Kaufvertragsurkunde getroffenen Vereinbarung ist kein Beweggrund der Erwerberin für den Grundstückserwerb zu entnehmen. Die Beteiligten sind sich lediglich darin einig, dass dem Gesamtkaufpreis von 23,5 Mio DM eine bestimmte, aus Kaufpreisverhandlungen resultierende Wertfindung zugrunde liegt, die dann im Folgenden dargelegt wird.
63 
Daraus schließt das Gericht, dass der im notariellen Kaufvertrag ausgedrückte und auf den Erwerb von Tauschgaben gerichtete Beweggrund ausschlaggebend war für die Erwerberin, jedenfalls das Flst. 1.. zu erwerben. Der Erwerb eines Wirtschaftsguts Bodenschatz mit dem unmittelbaren Ziel, das in dem Grund und Boden vorhandene Kalkvorkommen auszubeuten, war daher nach Ansicht des Senats nicht Grundlage des Kaufvertrags.
64 
ccc) Entgegen der Ansicht des Klägers steht im Streitfall der Bodenschatz nicht in einem anderen Nutzungs- und Funktionszusammenhang als der Grund und Boden im Übrigen (unter Verweis auf das BFH-Urteil vom 6. Dezember 1990 IV R 3/89, a.a.O.).
65 
Wie bereits dargestellt war das Interesse der Fa. V an dem erworbenen Flst. 1.. in erster Linie (unmittelbar) auf dessen Nutzung als Tauschgabe gerichtet. Zwar hat V das Flst. 1.. erworben, weil sich darauf auch ein geeigneter Bodenschatz befindet, und es in demselben Forstbezirk belegen ist wie auch der Abbaubetrieb L. Das Interesse von V war aber nicht unmittelbar auf den Abbau dieses Bodenschatzes gerichtet. Allein die Möglichkeit, das Grundstück wegen seines Bodenschatzes in bestimmter Weise als Tauschgabe zu nutzen, hat aber nicht zur Folge, dass diese Nutzungsmöglichkeit als besonderes Wirtschaftsgut neben dem Grund und Boden anzusehen wäre (so auch BFH-Urteil vom 6. Dezember 1990 IV R 3/89, a.a.O. für den Fall der Nutzung eines Salzvorkommens als Tiefspeicher).
66 
Die Absicht von V, das erworbene Grundstück als Tauschgabe zu nutzen, reicht für sich genommen nicht aus, das Kalkvorkommen im Hinblick auf seinen Verwendungszweck als ein gegenüber dem Grundstück selbständiges Wirtschaftsgut anzusehen, auch nicht, wenn dem Vorhandensein des Bodenschatzes gerade bei der Nutzung als Tauschgabe eine besondere, werterhöhende  Bedeutung zukommt. Dem Senat ist bewusst, dass V das Grundstück gerade deshalb erworben hat, weil sich unter dem Grundstück ein Kalkvorkommen befindet und es in demselben Forstbezirk belegen ist. Diese Merkmale machten das Grundstück samt dem Bodenschatz für V erst zu einem tauglichen Tauschobjekt. Nichtsdestotrotz würde die insoweit angestrebte Nutzung als Tauschgabe nur dann eine selbständige Bewertung der entsprechenden Grundstücksteile erfordern, wenn diese Teile aufgrund des spezifischen Verwendungszwecks in einem anderen Nutzungs- und Funktionszusammenhang als der Grund und Boden im Übrigen gestellt würden. An dieser Voraussetzung fehlt es jedoch schon deshalb, weil nach dem Wortlaut der Vertragsurkunde und der Würdigung der Aussage des Zeugen Ü sowohl der Bodenschatz als auch der Grund und Boden ohne Differenzierung demselben Zweck dienen, nämlich als geeignete Tauschgabe zur Verfügung zu stehen. Als Tauschgabe ist das Flst. 1.. nur in Einheit mit dem Bodenschatz geeignet. Eine Differenzierung zwischen Grundstück einerseits und Bodenschatz andererseits ist erst möglich, wenn es um die Ausbeutung des Bodenschatzes als solchem geht, nicht aber bereits bei der Nutzung als Tauschgabe. Eine Ausbeutung des Bodenschatzes kam für V nach dem festgestellten Sachverhalt aber nur dann in Betracht, wenn die für L bereits beantragte erweiterte Abbaugenehmigung fehlgeschlagen wäre. Das war aber gerade nicht der Fall. Die Genehmigung für L wurde im August 2002 erteilt. Kurze Zeit darauf – im Dezember 2002 – hat V das nun nicht mehr als Tauschgabe benötigte Flst. 1.. weiterverkauft.
67 
ddd) Allein der Umstand, dass die Parteien des notariellen Kaufvertrags vom 12. Februar 2001 unter Einbeziehung der schriftlichen Vereinbarung vom 9. Februar 2001 darin überein gekommen sind, allein für den Bodenschatz 7 Mio DM zu bezahlen, macht den Bodenschatz noch nicht zu einem eigenständigen Wirtschaftsgut. Dieser Mehrpreis von 7 Mio DM wurde im Streitfall nicht für ein bereits vorhandenes Wirtschaftsgut Bodenschatz, sondern für eine dem Kläger als Veräußerer entgehende Nutzungsmöglichkeit entrichtet, die sich noch nicht zu einem selbständigen Wirtschaftsgut entwickelt hat (so auch BFH-Urteile vom 7. Dezember 1989 IV R 1//, BFHE 159, 177, BStBl II 1990, 317; und vom 13. Juli 2006 IV R 51/05, a.a.O).
68 
eee) Der Senat verkennt nicht, dass der Kläger seinen gesamten forstwirtschaftlichen Betrieb an ein Abbauunternehmen veräußert und dieses Unternehmen einen zusätzlichen Kaufpreis von 7 Mio DM für den auf einem der veräußerten Grundstücke befindlichen Bodenschatz entrichtet hat. Nach der zuvor dargestellten Rechtsprechung des BFH ist aber nur im Regelfall bei Vorliegen dieser Voraussetzungen davon auszugehen, dass damit ebenfalls der Bodenschatz zur nachhaltigen Nutzung in den Verkehr gebracht worden ist. Im Streitfall liegt jedoch kein solcher Regelfall vor, weil aufgrund der dargestellten Umstände des Einzelfalles zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses ausnahmsweise nicht mit einem Beginn der Aufschließung gerechnet werden konnte.
69 
Nach der unter aaa) bis ddd) ausführlich dargelegten Intention der Erwerberin war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Februar 2011 nicht unmittelbar mit einer isolierten Verwertung des Bodenschatzes zu rechnen. Diese Erwartung hat sich im tatsächlichen Ablauf der Geschehnisse bestätigt. V selbst hat weder eine Abbaugenehmigung beantragt – dies ist erst im Januar 2010 durch die W GmbH geschehen – noch hat sie in anderer Weise mit einem Abbau oder Verwertung des Bodenschatzes in absehbarer Zeit nach dem Erwerb des Grundstücks begonnen. Vielmehr wurde im Ergebnis eine ganz andere Lösung gefunden, indem das Grundstück samt Bodenschatz im Dezember 2002 an ein anderes Abbauunternehmen veräußert wurde. Der Senat hat nicht zu entscheiden, ob bei diesem Veräußerungsgeschäft der Bodenschatz zur nachhaltigen Nutzung in den Verkehr gebracht worden ist.
70 
fff) Es kann dahinstehen, ob V nach dem Erwerb Erkundungsbohrungen auf dem Grundstück durchführen ließ. Dies kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, obwohl sich der Zeuge Ü an die Durchführung solcher Bohrungen nicht mehr erinnern konnte. Solche Erkundungsbohrungen stellen allenfalls Vorbereitungshandlungen dar, sind aber kein unmittelbares Ansetzen zur Ausbeutung oder Verwertung des Bodenschatzes. Sie können auch der Wertermittlung des Gesamtgrundstücks zur Durchführung der Tauschverhandlungen mit dem Land Baden-Württemberg gedient haben.
71 
Auch dass V als Grundstückserwerber im August 2001 das LGRB für die Rohstoffkartierung KOR 50 eingeschaltet hat, ist kein Indiz dafür, dass V bereits zu diesem Zeitpunkt die Ausbeutung des Kalkvorkommens unmittelbar beabsichtigte. Dies alles waren lediglich Vorbereitungshandlungen für eine spätere Abbaugenehmigung. Eine solche war zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal beantragt. Das bloße Vorbereiten eines Genehmigungsantrags reicht nicht aus.
72 
ggg) Keine entscheidende Rolle spielt nach Ansicht des Senats der Umstand, dass der Kläger mit notariellem Kaufvertrag vom 12. Februar 2001 nicht nur das Flst. 1.., auf dem sich der Bodenschatz befindet, sondern überdies seinen gesamten, xxxx ha großen  forstwirtschaftlichen Betrieb verkauft hat. Der Zeuge hat in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig vorgetragen, V sei faktisch gezwungen gewesen, den gesamten Betrieb zu erwerben, um an das Flst. 1.. zu gelangen. Der Kläger habe sich in der besseren Verhandlungsposition befunden. Daraus schließt der Senat, dass für V das Flst. 1.. das eigentliche „Objekt der Begierde“ darstellte und V die zusätzliche Fläche von x.xxx,x ha (=x.xxx,x ha ./. xx,x ha) nur deshalb erworben hat, um das Flst. 1.. als Tauschgrundstück zu erhalten. Der Kläger war nur bereit gewesen, seinen Betrieb im Ganzen zu veräußern.
73 
c) Die Höhe des vom FA berücksichtigten Veräußerungsgewinns ist nicht zu beanstanden.
74 
Nach § 14 S. 2 i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG ist Veräußerungsgewinn der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens übersteigt. Die Berechnung des Veräußerungsgewinns von insgesamt 11.524.345,43 DM (siehe Bl. 83 der BP-Akte) entspricht dieser gesetzlichen Vorgabe.
75 
Da es sich bei dem an V veräußerten Grund und Boden um alten „Familienbesitz“ handelt, findet – dies ist zwischen den Parteien unstreitig – § 55 Abs. 6 EStG Anwendung, wonach bei Land- und Forstwirten Verluste, die bei der Veräußerung von älterem Grund und Boden entstehen, bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nicht berücksichtigt werden dürfen. Der Beklagte hat diese Vorschrift nach Ansicht des Senats zwar nicht fehlerfrei angewendet, indem er den in den Veräußerungspreis insgesamt einzubeziehenden Bodenschatzanteil von 7.000.000 DM je zur Hälfte auf die Bestockung und je zur Hälfte auf den Grund und Boden verteilt hat. Diese fehlerhafte Berechnung wirkt sich aber zugunsten des Klägers aus.
76 
aa) Nach § 55 Abs. 6 EStG dürfen Verluste, die bei der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 entstehen, bei der Ermittlung des Gewinns in Höhe des Betrags nicht berücksichtigt werden, um den der ausschließlich auf den Grund und Boden entfallende Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten unter dem Zweifachen des Ausgangsbetrags (fiktive Anschaffungskosten) liegt. Die Verlustausschlussklausel des § 55 Abs. 6 EStG ergänzt die pauschale Wertermittlung des Grund und Bodens nach § 55 Abs. 1 EStG (vgl. BFH-Urteile vom 17. November 2011 IV R 2/09, juris; vom 10. August 1978 IV R 181/77, BFHE 126, 191, BStBl II 1979, 103; vom 25. November 1999 IV R 64/98, BFHE 190, 214, BStBl II 2003, 61). Sie soll verhindern, dass es zur Berücksichtigung von Verlusten kommt, die sich allein deshalb ergeben, weil der Teilwert des Grund und Bodens nicht konkret, sondern pauschal ermittelt und deshalb zu hoch angesetzt worden ist. Verhindert werden soll der Ansatz von Buchverlusten, d.h. von Verlusten, die nicht auf eine tatsächliche Vermögenseinbuße zurückgehen (BTDrucks VI/1901, S. 14).
77 
bb) Die Klägervertreter sind der Ansicht, der auf den Bodenschatz entfallende Betrag von 7 Mio DM mindere den gem. § 55 Abs. 6 EStG nicht abziehbaren Verlust in voller Höhe und nicht – wie vom FA vertreten – nur zu 50 %. Dieser Argumentation folgt der Senat nicht. Es ist zwar richtig, dass der Bodenschatz zum Zeitpunkt der Veräußerung an V mit dem Grundstück Flst. 1.. sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich eine Einheit bildet und damit auch den Wert dieses einen Grundstücks erhöht. Das führt aber nicht dazu, dass die für den Bodenschatz bezahlten 7 Mio DM in voller Höhe den gem. § 55 Abs. 6 EStG nicht abziehbaren Veräußerungsverlust ermäßigen. Dies ist mit Sinn und Zweck dieser Vorschrift, den Ansatz von Buchverlusten zu berücksichtigen, nicht vereinbar.
78 
cc) Im Streitfall hätte das FA entweder für die Anwendung des § 55 Abs. 6 EStG den durch den Bodenschatz erhöhten Wert des Grundstücks bereits im Rahmen der Ermittlung der Anschaffungskosten gem. § 55 Abs. 1 EStG erhöhend berücksichtigen oder aber den Veräußerungsgewinn grundstücksbezogen ermitteln müssen. Dies ist beides erkennbar nicht geschehen.
79 
Aus dem vom Kläger vorgelegten Grundstücksverzeichnis (Anlage K 9 zum Schriftsatz der Klägervertreter vom 4. März 2011, Bl. 130 der FG-Akte) ergibt sich, dass für das Flst. 1.. ein Buchwert von 1.480.710 DM angesetzt worden ist. Darin ist ersichtlich der Wert des Bodenschatzes nicht berücksichtigt worden. Der Bodenschatz als Teil des Grundstücks muss jedoch in die Ermittlung der Anschaffungskosten einbezogen werden. Ist das – wie im Streitfall – unterblieben, so kann nicht im Rahmen des § 55 Abs. 6 EStG der für den Bodenschatz bezahlte Veräußerungspreis berücksichtigt werden. Dies führt entgegen dem Sinn und Zweck der Vorschrift zur Berücksichtigung von Verlusten, die nicht auf eine tatsächliche Vermögenseinbuße zurückgehen.
80 
Selbst wenn der Senat die vom Kläger für das Flst. 1.. ermittelten Anschaffungskosten zugrunde legt, so muss jedenfalls berücksichtigt werden, dass dem auf den Bodenschatz entfallenden Kaufpreis von 7 Mio DM lediglich der Buchwert des Flst 1.. gegengerechnet werden kann, denn der Bodenschatz befindet sich ausschließlich auf diesem Grundstück. Die Anschaffungskosten (Buchwerte) der anderen Grundstücke können im Rahmen des § 55 Abs. 6 EStG nicht den für den Bodenschatz bemessenen Kaufpreis (7 Mio DM) mindern. Auch dies würde dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift widersprechen.
81 
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der vom FA ermittelte Veräußerungsgewinn eher zu niedrig, aber keinesfalls zu hoch angesetzt.
82 
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
83 
II. Die Revision war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen.

Gründe

 
48 
I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
49 
1. Deutschland hat im Streitfall das Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung seines forstwirtschaftlichen Betriebs, obwohl der Kläger im Streitjahr auch einen Wohnsitz in Kanada hatte. Kanada gilt gem. Art. 4 Abs. 2 Buchst. a) DBA Kanada (Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern, zur Verhinderung der Steuerverkürzung und zur Amtshilfe in Steuersachen vom 19. April 2001, BGBl 2002 II, S. 670) als Ansässigkeitsstaat. Der Kläger hatte im Streitjahr sowohl in Deutschland als auch in Kanada einen Wohnsitz und ist daher in beiden Staaten ansässig. Da der Kläger aber zusammen mit seiner Familie in Kanada lebt, ist dort der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen. Gem. Art. 13 Abs. 1 DBA Kanada hat Deutschland das Besteuerungsrecht für Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens. Diese Vorschrift gilt auch für Veräußerungsgewinne aus Betriebsvermögen (Wassermeyer in: Debatin/Wassermeyer, DBA-Kommentar, Band I, Loseblatt, Stand März 2003, Art. 13 MA, Anm. 22) und ist daher im Streitfall anzuwenden.
50 
2. Der angefochtene Einkommensteueränderungsbescheid vom 19. Juni 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Juli 2008 ist sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe nach rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das FA hat zu Recht den gesamten Erlös aus der Veräußerung an V in Höhe von 11.524.345 DM als Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft erfasst. Der Kaufpreis wurde – auch nicht teilweise – für ein zum Privatvermögen des Klägers gehörendes Wirtschaftsgut gezahlt.
51 
a) Das FA war durch die zuvor mit Bescheid vom 14. August 2000 erteilte verbindliche Auskunft nicht gebunden, den Bodenschatz steuerlich als selbständiges Wirtschaftsgut des Privatvermögens zu behandeln, weil der vom Beklagten erteilten verbindlichen Auskunft ein anderer Sachverhalt zugrunde lag als dem hier angefochtenen Steuerbescheid. Die verbindliche Auskunft wurde unter der Voraussetzung erteilt, dass mit der Aufschließung des Bodenschatzes alsbald (innerhalb von zwei bis drei Jahren) nach dem Erwerb begonnen wird. Zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Änderungsbescheids vom 19. Juni 2006 war mit der Aufschließung noch nicht begonnen worden. Diese Voraussetzung war daher nicht eingetreten.
52 
Zudem schilderte der Klägervertreter in seinem Schreiben vom 28. Juli 2010 den zugrunde liegenden Sachverhalt so, als sei davon auszugehen, dass „der Erwerber eine Aufschließung des für das Fortbestehen seines Zementwerkes bedeutsamen und notwendigen Bodenvorkommens sehr wohl beabsichtigt“, bzw. dass „das erwerbende Unternehmen von Anfang an die Ausbeutung des Bodenschatzes“ beabsichtige. Tatsächlich hat sich aber in der mündlichen Verhandlung ein anderer Sachverhalt ergeben. Nach der Aussage des Zeugen Ü hat V das Flst. 1.. samt dem darunter befindlichen Bodenschatz deswegen erworben, weil er ein Tauschgrundstück zur Erlangung seines Betriebs in L benötigte. Die Intention war daher nicht „von Anfang an“ auf die Ausbeutung des Bodenschatzes gerichtet, sondern in erster Linie auf den Erwerb eines Vorratsgrundstücks. Dies ist ein anderer Sachverhalt, der eine andere rechtliche Beurteilung nach sich ziehen kann. Damit entfaltet die verbindliche Auskunft des Beklagten keine Bindungswirkung (§ 206 Abs. 1 AO analog).
53 
b) Das FA war dem Grunde nach berechtigt, den Teil des Veräußerungsgewinns, der auf den Bodenschatz entfällt, der Besteuerung zu unterwerfen. Der Bodenschatz Kalkvorkommen ist kein selbständiges Wirtschaftsgut, sondern Teil des Wirtschaftsgutes Grundstück.
54 
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bilden Bodenschätze wie z.B. Sand- und Kiesvorkommen grundsätzlich bürgerlich-rechtlich und auch steuerrechtlich mit dem Grund und Boden eine Einheit, solange sie im Boden lagern und nicht abgebaut werden. Ein unter der Erdoberfläche befindlicher Bodenschatz ist solange kein selbständiges Wirtschaftsgut, wie der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte den Bodenschatz nicht selbst nutzt oder durch einen anderen nutzen lässt. Als Wirtschaftsgut greifbar und damit zum eigenständigen Wirtschaftsgut wird der Bodenschatz erst dann, wenn der Eigentümer über ihn in dem Sinne verfügt, dass er, der Bodenschatz, zur nachhaltigen Nutzung in den Verkehr gebracht wird. Die Entdeckung oder allein die Tatsache des Bekanntseins eines Bodenschatzes reicht für die Annahme eines Wirtschaftsguts noch nicht aus (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 28. Oktober 1982 IV R 73/81, BFHE 137, 32, BStBl II 1983, 106; vom 26. November 1993 III R 58/89, BFHE 173, 115, BStBl II 1994, 293, und vom 4. September 1997 IV R 88/96, BFHE 184, 400, BStBl II 1998, 657, m.w.N.). Nachhaltig in den Verkehr gebracht ist der Bodenschatz nach der Rechtsprechung dann, wenn mit seiner Aufschließung oder Verwertung begonnen wird, zumindest aber mit dieser Verwertung unmittelbar zu rechnen ist (BFH-Urteil vom 6. Dezember 1990 IV R 3/89, BFHE 163, 126; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4. Dezember 2006 GrS 1/05, BFHE 216, 168, BStBl II 2007, 508, unter C.II.1.d der Gründe; BFH-Urteil vom 13. Juli 2006 IV R 51/05, BFH/NV 2006, 2064). Diese Voraussetzungen sind spätestens zu dem Zeitpunkt erfüllt, in dem die erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigung zum Abbau des Bodenschatzes erteilt wird (BFH-Urteil vom 26. November 1993 III R 58/89, a.a.O.).
55 
Wird das den Bodenschatz enthaltende Grundstück an einen Abbauunternehmer veräußert und zahlt dieser nicht nur den Kaufpreis für den Grund und Boden, sondern zusätzlich auch für den Bodenschatz, so ist der Bodenschatz im Regelfall zur nachhaltigen Nutzung in den Verkehr gebracht und damit als Wirtschaftsgut greifbar geworden. Allerdings gilt diese Vermutung nicht, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ausnahmsweise nicht in absehbarer Zeit mit einem Beginn der Aufschließung gerechnet werden kann (BFH-Urteil vom 4. September 1997 IV R 88/96, a.a.O., m.w.N.). Das ist nach BFH etwa dann der Fall, wenn der Erwerber eine Aufschließung des Bodenschatzes nach den getroffenen Feststellungen nicht beabsichtigt (so wie im BFH-Urteil vom 29. Oktober 1993 III R 36/93, BFH/NV 1994, 473, wo die Stadt ein Grundstück mit Wirtschaftsgut Sandvorkommen erstanden hat, jedoch nach Feststellungen des FG dieses Grundstück allein zum Zwecke der Friedhofserweiterung erworben hat).
56 
Ein Kaufvertrag über die Veräußerung von Grund und Boden macht darin enthaltene bodenschatzführende Schichten nicht zu einem gegenüber dem Grund und Boden selbständigen Wirtschaftsgut, wenn diese weder abgebaut noch einem anderen Nutzungs- und Funktionszusammenhang als der Grund und Boden im Übrigen zugeführt werden sollen (BFH-Urteile vom 6. Dezember 1990 IV R 3/89, a.a.O.; und vom 13. Juli 2006 IV R 51/05, a.a.O.). Dabei ist es unerheblich, wenn der Erwerber des Grundstücks mit Rücksicht auf den vorhandenen Bodenschatz einen höheren Quadratmeter-Preis oder zusätzlich zu dem üblichen Quadratmeter-Preis für den Grund und Boden wegen des Bodenschatzes ein zusätzliches Entgelt bezahlt. Dieser Mehrpreis wird nicht für ein bereits vorhandenes Wirtschaftsgut Bodenschatz, sondern für eine dem Veräußerer entgehende Nutzungsmöglichkeit entrichtet, die sich noch nicht zu einem selbständigen Wirtschaftsgut entwickelt hatte (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1989 IV R 1/88, BFHE 159, 177, BStBl II 1990, 317 -zur Veräußerung eines Grundstücks, unter dem sich ein Kiesvorkommen befindet, an ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen-).
57 
bb) Im Streitfall hat der Kläger durch die Veräußerung des Flst. 1.. an V den darin lagernden Bodenschatz Kalkvorkommen nicht zur nachhaltigen Nutzung in den Verkehr gebracht. Daher ist zum Veräußerungszeitpunkt das Wirtschaftsgut Kalkvorkommen (noch) nicht entstanden. Vielmehr bildet zu diesem Zeitpunkt der Bodenschatz mit dem Grundstück Flst. 1.. steuerrechtlich eine Einheit.
58 
aaa) Bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts war für den Senat die  Intention des Erwerbers V beim Kauf des Flst. 1.. ausschlaggebend. Aufgrund der Beweisaufnahme ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass V dieses Grundstück samt dem darin enthaltenden Bodenschatz deshalb erworben hat, weil er ein Tauschgrundstück mit entsprechendem Bodenschatz für einen Tauschvorgang mit dem Land Baden-Württemberg benötigte.
59 
Nach glaubhafter Aussage des Zeugen Ü erwarb V das streitgegenständliche Grundstück in erster Linie deshalb, weil V ein werthaltiges Tauschgrundstück benötigte. V unterhielt in L einen Abbaubetrieb und beabsichtigte, zu dessen Erweiterung vom Land Baden-Württemberg weitere Flächen hinzu zu erwerben. Hierzu hatte V bereits eine erweiterte Abbaugenehmigung beantragt. Das Land war aber nur bereit, mit entsprechend werthaltigen Grundstücken zu tauschen. Um ein solches Tauschgrundstück zu erhalten, erwarb V im Februar 2001 vom Kläger das streitgegenständliche Grundstück samt dem wertvollen Kalkvorkommen, das entsprechende Anforderungen (hochprozentiger Kalkstein) erfüllt. Der Erwerb des Grundstücks erfolgte daher zu dem Zwecke, ein Tauschgrundstück mit einem entsprechenden Bodenschatz für das Abbaugebiet in L zur Verfügung zu haben. Dafür kamen laut Aussage des Zeugen Ü nur Grundstücke mit entsprechenden Bodenschatzvorkommen im Bereich des Forstamtes Y in Betracht, weil die staatliche Forstverwaltung nur mit Grundstücken innerhalb desselben Forstbezirkes tauschen wollte, die mit entsprechenden Bodenschätzen ausgestattet sind und deshalb einen entsprechenden Wert hatten. Lediglich für den Fall, dass in L die beantragte erweiterte Abbaugenehmigung fehlgeschlagen wäre, hätte V den Bodenschatz auf dem streitgegenständlichen Grundstück ausgebeutet.
60 
Damit ist das Interesse Vs als Grundstückserwerber nicht unmittelbar auf die Ausbeutung des auf diesem Grundstück befindlichen Bodenschatzes, sondern auf eine anderweitige Nutzung des Grundstücks als solchem gerichtet, nämlich die Nutzung als  Tauschgabe für andere Grundstücke mit entsprechenden Bodenschätzen, die unmittelbar neben einem bereits in Abbau befindlichen Bodenschatz belegen sind. Die Absicht, den streitgegenständlichen Bodenschatz abzubauen bestand nach Aussage des Zeugen Ü nur für den Fall, dass die Tauschfunktion des Flst. 1.. fehlgeschlagen wäre. Aufgrund der durch das Fehlschlagen des Tausches bedingten und damit lediglich mittelbaren Absicht zum Abbau des streitgegenständlichen Bodenschatzes war jedenfalls zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs nicht unmittelbar mit einer Verwertung dieses Bodenschatzes zu rechnen.
61 
bbb) Die unmittelbare Absicht des Grundstückserwerbers, das Grundstück samt Bodenschatz als Tauschgabe zu nutzen, ergibt sich auch aus der notariell beurkundeten Kaufvertragsurkunde. Aus deren Vorbemerkung (Nr. 2), wonach der Kaufvertrag  geschlossen wird, „um der Firma V Eigentum an Forstgrundstücken zu verschaffen, die als Tauschgaben geeignet sein könnten“, ergibt sich der auf den Erwerb einer Tauschgabe gerichteten Beweggrund von V. In der umfangreichen Vertragsurkunde findet sich hingegen kein Hinweis darauf, dass die Erwerberin den Abbau eines Bodenschatzes beabsichtigt.
62 
Der bereits am 9. Februar 2001 außerhalb der notariellen Kaufvertragsurkunde getroffenen Vereinbarung ist kein Beweggrund der Erwerberin für den Grundstückserwerb zu entnehmen. Die Beteiligten sind sich lediglich darin einig, dass dem Gesamtkaufpreis von 23,5 Mio DM eine bestimmte, aus Kaufpreisverhandlungen resultierende Wertfindung zugrunde liegt, die dann im Folgenden dargelegt wird.
63 
Daraus schließt das Gericht, dass der im notariellen Kaufvertrag ausgedrückte und auf den Erwerb von Tauschgaben gerichtete Beweggrund ausschlaggebend war für die Erwerberin, jedenfalls das Flst. 1.. zu erwerben. Der Erwerb eines Wirtschaftsguts Bodenschatz mit dem unmittelbaren Ziel, das in dem Grund und Boden vorhandene Kalkvorkommen auszubeuten, war daher nach Ansicht des Senats nicht Grundlage des Kaufvertrags.
64 
ccc) Entgegen der Ansicht des Klägers steht im Streitfall der Bodenschatz nicht in einem anderen Nutzungs- und Funktionszusammenhang als der Grund und Boden im Übrigen (unter Verweis auf das BFH-Urteil vom 6. Dezember 1990 IV R 3/89, a.a.O.).
65 
Wie bereits dargestellt war das Interesse der Fa. V an dem erworbenen Flst. 1.. in erster Linie (unmittelbar) auf dessen Nutzung als Tauschgabe gerichtet. Zwar hat V das Flst. 1.. erworben, weil sich darauf auch ein geeigneter Bodenschatz befindet, und es in demselben Forstbezirk belegen ist wie auch der Abbaubetrieb L. Das Interesse von V war aber nicht unmittelbar auf den Abbau dieses Bodenschatzes gerichtet. Allein die Möglichkeit, das Grundstück wegen seines Bodenschatzes in bestimmter Weise als Tauschgabe zu nutzen, hat aber nicht zur Folge, dass diese Nutzungsmöglichkeit als besonderes Wirtschaftsgut neben dem Grund und Boden anzusehen wäre (so auch BFH-Urteil vom 6. Dezember 1990 IV R 3/89, a.a.O. für den Fall der Nutzung eines Salzvorkommens als Tiefspeicher).
66 
Die Absicht von V, das erworbene Grundstück als Tauschgabe zu nutzen, reicht für sich genommen nicht aus, das Kalkvorkommen im Hinblick auf seinen Verwendungszweck als ein gegenüber dem Grundstück selbständiges Wirtschaftsgut anzusehen, auch nicht, wenn dem Vorhandensein des Bodenschatzes gerade bei der Nutzung als Tauschgabe eine besondere, werterhöhende  Bedeutung zukommt. Dem Senat ist bewusst, dass V das Grundstück gerade deshalb erworben hat, weil sich unter dem Grundstück ein Kalkvorkommen befindet und es in demselben Forstbezirk belegen ist. Diese Merkmale machten das Grundstück samt dem Bodenschatz für V erst zu einem tauglichen Tauschobjekt. Nichtsdestotrotz würde die insoweit angestrebte Nutzung als Tauschgabe nur dann eine selbständige Bewertung der entsprechenden Grundstücksteile erfordern, wenn diese Teile aufgrund des spezifischen Verwendungszwecks in einem anderen Nutzungs- und Funktionszusammenhang als der Grund und Boden im Übrigen gestellt würden. An dieser Voraussetzung fehlt es jedoch schon deshalb, weil nach dem Wortlaut der Vertragsurkunde und der Würdigung der Aussage des Zeugen Ü sowohl der Bodenschatz als auch der Grund und Boden ohne Differenzierung demselben Zweck dienen, nämlich als geeignete Tauschgabe zur Verfügung zu stehen. Als Tauschgabe ist das Flst. 1.. nur in Einheit mit dem Bodenschatz geeignet. Eine Differenzierung zwischen Grundstück einerseits und Bodenschatz andererseits ist erst möglich, wenn es um die Ausbeutung des Bodenschatzes als solchem geht, nicht aber bereits bei der Nutzung als Tauschgabe. Eine Ausbeutung des Bodenschatzes kam für V nach dem festgestellten Sachverhalt aber nur dann in Betracht, wenn die für L bereits beantragte erweiterte Abbaugenehmigung fehlgeschlagen wäre. Das war aber gerade nicht der Fall. Die Genehmigung für L wurde im August 2002 erteilt. Kurze Zeit darauf – im Dezember 2002 – hat V das nun nicht mehr als Tauschgabe benötigte Flst. 1.. weiterverkauft.
67 
ddd) Allein der Umstand, dass die Parteien des notariellen Kaufvertrags vom 12. Februar 2001 unter Einbeziehung der schriftlichen Vereinbarung vom 9. Februar 2001 darin überein gekommen sind, allein für den Bodenschatz 7 Mio DM zu bezahlen, macht den Bodenschatz noch nicht zu einem eigenständigen Wirtschaftsgut. Dieser Mehrpreis von 7 Mio DM wurde im Streitfall nicht für ein bereits vorhandenes Wirtschaftsgut Bodenschatz, sondern für eine dem Kläger als Veräußerer entgehende Nutzungsmöglichkeit entrichtet, die sich noch nicht zu einem selbständigen Wirtschaftsgut entwickelt hat (so auch BFH-Urteile vom 7. Dezember 1989 IV R 1//, BFHE 159, 177, BStBl II 1990, 317; und vom 13. Juli 2006 IV R 51/05, a.a.O).
68 
eee) Der Senat verkennt nicht, dass der Kläger seinen gesamten forstwirtschaftlichen Betrieb an ein Abbauunternehmen veräußert und dieses Unternehmen einen zusätzlichen Kaufpreis von 7 Mio DM für den auf einem der veräußerten Grundstücke befindlichen Bodenschatz entrichtet hat. Nach der zuvor dargestellten Rechtsprechung des BFH ist aber nur im Regelfall bei Vorliegen dieser Voraussetzungen davon auszugehen, dass damit ebenfalls der Bodenschatz zur nachhaltigen Nutzung in den Verkehr gebracht worden ist. Im Streitfall liegt jedoch kein solcher Regelfall vor, weil aufgrund der dargestellten Umstände des Einzelfalles zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses ausnahmsweise nicht mit einem Beginn der Aufschließung gerechnet werden konnte.
69 
Nach der unter aaa) bis ddd) ausführlich dargelegten Intention der Erwerberin war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Februar 2011 nicht unmittelbar mit einer isolierten Verwertung des Bodenschatzes zu rechnen. Diese Erwartung hat sich im tatsächlichen Ablauf der Geschehnisse bestätigt. V selbst hat weder eine Abbaugenehmigung beantragt – dies ist erst im Januar 2010 durch die W GmbH geschehen – noch hat sie in anderer Weise mit einem Abbau oder Verwertung des Bodenschatzes in absehbarer Zeit nach dem Erwerb des Grundstücks begonnen. Vielmehr wurde im Ergebnis eine ganz andere Lösung gefunden, indem das Grundstück samt Bodenschatz im Dezember 2002 an ein anderes Abbauunternehmen veräußert wurde. Der Senat hat nicht zu entscheiden, ob bei diesem Veräußerungsgeschäft der Bodenschatz zur nachhaltigen Nutzung in den Verkehr gebracht worden ist.
70 
fff) Es kann dahinstehen, ob V nach dem Erwerb Erkundungsbohrungen auf dem Grundstück durchführen ließ. Dies kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, obwohl sich der Zeuge Ü an die Durchführung solcher Bohrungen nicht mehr erinnern konnte. Solche Erkundungsbohrungen stellen allenfalls Vorbereitungshandlungen dar, sind aber kein unmittelbares Ansetzen zur Ausbeutung oder Verwertung des Bodenschatzes. Sie können auch der Wertermittlung des Gesamtgrundstücks zur Durchführung der Tauschverhandlungen mit dem Land Baden-Württemberg gedient haben.
71 
Auch dass V als Grundstückserwerber im August 2001 das LGRB für die Rohstoffkartierung KOR 50 eingeschaltet hat, ist kein Indiz dafür, dass V bereits zu diesem Zeitpunkt die Ausbeutung des Kalkvorkommens unmittelbar beabsichtigte. Dies alles waren lediglich Vorbereitungshandlungen für eine spätere Abbaugenehmigung. Eine solche war zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal beantragt. Das bloße Vorbereiten eines Genehmigungsantrags reicht nicht aus.
72 
ggg) Keine entscheidende Rolle spielt nach Ansicht des Senats der Umstand, dass der Kläger mit notariellem Kaufvertrag vom 12. Februar 2001 nicht nur das Flst. 1.., auf dem sich der Bodenschatz befindet, sondern überdies seinen gesamten, xxxx ha großen  forstwirtschaftlichen Betrieb verkauft hat. Der Zeuge hat in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig vorgetragen, V sei faktisch gezwungen gewesen, den gesamten Betrieb zu erwerben, um an das Flst. 1.. zu gelangen. Der Kläger habe sich in der besseren Verhandlungsposition befunden. Daraus schließt der Senat, dass für V das Flst. 1.. das eigentliche „Objekt der Begierde“ darstellte und V die zusätzliche Fläche von x.xxx,x ha (=x.xxx,x ha ./. xx,x ha) nur deshalb erworben hat, um das Flst. 1.. als Tauschgrundstück zu erhalten. Der Kläger war nur bereit gewesen, seinen Betrieb im Ganzen zu veräußern.
73 
c) Die Höhe des vom FA berücksichtigten Veräußerungsgewinns ist nicht zu beanstanden.
74 
Nach § 14 S. 2 i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG ist Veräußerungsgewinn der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens übersteigt. Die Berechnung des Veräußerungsgewinns von insgesamt 11.524.345,43 DM (siehe Bl. 83 der BP-Akte) entspricht dieser gesetzlichen Vorgabe.
75 
Da es sich bei dem an V veräußerten Grund und Boden um alten „Familienbesitz“ handelt, findet – dies ist zwischen den Parteien unstreitig – § 55 Abs. 6 EStG Anwendung, wonach bei Land- und Forstwirten Verluste, die bei der Veräußerung von älterem Grund und Boden entstehen, bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nicht berücksichtigt werden dürfen. Der Beklagte hat diese Vorschrift nach Ansicht des Senats zwar nicht fehlerfrei angewendet, indem er den in den Veräußerungspreis insgesamt einzubeziehenden Bodenschatzanteil von 7.000.000 DM je zur Hälfte auf die Bestockung und je zur Hälfte auf den Grund und Boden verteilt hat. Diese fehlerhafte Berechnung wirkt sich aber zugunsten des Klägers aus.
76 
aa) Nach § 55 Abs. 6 EStG dürfen Verluste, die bei der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 entstehen, bei der Ermittlung des Gewinns in Höhe des Betrags nicht berücksichtigt werden, um den der ausschließlich auf den Grund und Boden entfallende Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten unter dem Zweifachen des Ausgangsbetrags (fiktive Anschaffungskosten) liegt. Die Verlustausschlussklausel des § 55 Abs. 6 EStG ergänzt die pauschale Wertermittlung des Grund und Bodens nach § 55 Abs. 1 EStG (vgl. BFH-Urteile vom 17. November 2011 IV R 2/09, juris; vom 10. August 1978 IV R 181/77, BFHE 126, 191, BStBl II 1979, 103; vom 25. November 1999 IV R 64/98, BFHE 190, 214, BStBl II 2003, 61). Sie soll verhindern, dass es zur Berücksichtigung von Verlusten kommt, die sich allein deshalb ergeben, weil der Teilwert des Grund und Bodens nicht konkret, sondern pauschal ermittelt und deshalb zu hoch angesetzt worden ist. Verhindert werden soll der Ansatz von Buchverlusten, d.h. von Verlusten, die nicht auf eine tatsächliche Vermögenseinbuße zurückgehen (BTDrucks VI/1901, S. 14).
77 
bb) Die Klägervertreter sind der Ansicht, der auf den Bodenschatz entfallende Betrag von 7 Mio DM mindere den gem. § 55 Abs. 6 EStG nicht abziehbaren Verlust in voller Höhe und nicht – wie vom FA vertreten – nur zu 50 %. Dieser Argumentation folgt der Senat nicht. Es ist zwar richtig, dass der Bodenschatz zum Zeitpunkt der Veräußerung an V mit dem Grundstück Flst. 1.. sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich eine Einheit bildet und damit auch den Wert dieses einen Grundstücks erhöht. Das führt aber nicht dazu, dass die für den Bodenschatz bezahlten 7 Mio DM in voller Höhe den gem. § 55 Abs. 6 EStG nicht abziehbaren Veräußerungsverlust ermäßigen. Dies ist mit Sinn und Zweck dieser Vorschrift, den Ansatz von Buchverlusten zu berücksichtigen, nicht vereinbar.
78 
cc) Im Streitfall hätte das FA entweder für die Anwendung des § 55 Abs. 6 EStG den durch den Bodenschatz erhöhten Wert des Grundstücks bereits im Rahmen der Ermittlung der Anschaffungskosten gem. § 55 Abs. 1 EStG erhöhend berücksichtigen oder aber den Veräußerungsgewinn grundstücksbezogen ermitteln müssen. Dies ist beides erkennbar nicht geschehen.
79 
Aus dem vom Kläger vorgelegten Grundstücksverzeichnis (Anlage K 9 zum Schriftsatz der Klägervertreter vom 4. März 2011, Bl. 130 der FG-Akte) ergibt sich, dass für das Flst. 1.. ein Buchwert von 1.480.710 DM angesetzt worden ist. Darin ist ersichtlich der Wert des Bodenschatzes nicht berücksichtigt worden. Der Bodenschatz als Teil des Grundstücks muss jedoch in die Ermittlung der Anschaffungskosten einbezogen werden. Ist das – wie im Streitfall – unterblieben, so kann nicht im Rahmen des § 55 Abs. 6 EStG der für den Bodenschatz bezahlte Veräußerungspreis berücksichtigt werden. Dies führt entgegen dem Sinn und Zweck der Vorschrift zur Berücksichtigung von Verlusten, die nicht auf eine tatsächliche Vermögenseinbuße zurückgehen.
80 
Selbst wenn der Senat die vom Kläger für das Flst. 1.. ermittelten Anschaffungskosten zugrunde legt, so muss jedenfalls berücksichtigt werden, dass dem auf den Bodenschatz entfallenden Kaufpreis von 7 Mio DM lediglich der Buchwert des Flst 1.. gegengerechnet werden kann, denn der Bodenschatz befindet sich ausschließlich auf diesem Grundstück. Die Anschaffungskosten (Buchwerte) der anderen Grundstücke können im Rahmen des § 55 Abs. 6 EStG nicht den für den Bodenschatz bemessenen Kaufpreis (7 Mio DM) mindern. Auch dies würde dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift widersprechen.
81 
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der vom FA ermittelte Veräußerungsgewinn eher zu niedrig, aber keinesfalls zu hoch angesetzt.
82 
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
83 
II. Die Revision war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen.

Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 30. Apr. 2012 - 6 K 3775/08

Urteilsbesprechungen zu Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 30. Apr. 2012 - 6 K 3775/08

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Abgabenordnung - AO 1977 | § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung


(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets
Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 30. Apr. 2012 - 6 K 3775/08 zitiert 8 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

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Abgabenordnung - AO 1977 | § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung


(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets

Einkommensteuergesetz - EStG | § 16 Veräußerung des Betriebs


(1) 1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung 1. des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs. 2Als Teilbetrieb gilt auch die das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapit

Einkommensteuergesetz - EStG | § 55 Schlussvorschriften (Sondervorschriften für die Gewinnermittlung nach § 4 oder nach Durchschnittssätzen bei vor dem 1. Juli 1970 angeschafftem Grund und Boden)


(1) 1Bei Steuerpflichtigen, deren Gewinn für das Wirtschaftsjahr, in das der 30. Juni 1970 fällt, nicht nach § 5 zu ermitteln ist, gilt bei Grund und Boden, der mit Ablauf des 30. Juni 1970 zu ihrem Anlagevermögen gehört hat, als Anschaffungs- oder H

Abgabenordnung - AO 1977 | § 206 Bindungswirkung


(1) Die verbindliche Zusage ist für die Besteuerung bindend, wenn sich der später verwirklichte Sachverhalt mit dem der verbindlichen Zusage zugrunde gelegten Sachverhalt deckt. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die verbindliche Zusage zuungunsten de

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 30. Apr. 2012 - 6 K 3775/08 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bundesfinanzhof Urteil, 17. Nov. 2011 - IV R 2/09

bei uns veröffentlicht am 17.11.2011

Tatbestand 1 I. Der Vater des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) war Landwirt. Zum landwirtschaftlichen Vermögen gehörte --bereits vor dem Jahr 1970-- ein Grundstück

Referenzen

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Die verbindliche Zusage ist für die Besteuerung bindend, wenn sich der später verwirklichte Sachverhalt mit dem der verbindlichen Zusage zugrunde gelegten Sachverhalt deckt.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die verbindliche Zusage zuungunsten des Antragstellers dem geltenden Recht widerspricht.

(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung

1.
des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs.2Als Teilbetrieb gilt auch die das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft; im Fall der Auflösung der Kapitalgesellschaft ist § 17 Absatz 4 Satz 3 sinngemäß anzuwenden;
2.
des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2);
3.
des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3).
2Gewinne, die bei der Veräußerung eines Teils eines Anteils im Sinne von Satz 1 Nummer 2 oder 3 erzielt werden, sind laufende Gewinne.

(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) übersteigt.2Der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 zu ermitteln.3Soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn insoweit jedoch als laufender Gewinn.

(3)1Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs sowie eines Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3.2Werden im Zuge der Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; der übernehmende Mitunternehmer ist an diese Werte gebunden; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.3Dagegen ist für den jeweiligen Übertragungsvorgang rückwirkend der gemeine Wert anzusetzen, soweit bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen worden sind, zum Buchwert übertragener Grund und Boden, übertragene Gebäude oder andere übertragene wesentliche Betriebsgrundlagen innerhalb einer Sperrfrist nach der Übertragung veräußert oder entnommen werden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung der Mitunternehmerschaft für den Veranlagungszeitraum der Realteilung.4Satz 2 ist bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen werden, nicht anzuwenden, soweit die Wirtschaftsgüter unmittelbar oder mittelbar auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse übertragen werden; in diesem Fall ist bei der Übertragung der gemeine Wert anzusetzen.5Soweit einzelne dem Betrieb gewidmete Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert werden und soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn aus der Aufgabe des Gewerbebetriebs als laufender Gewinn.6Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert, so sind die Veräußerungspreise anzusetzen.7Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen.8Bei Aufgabe eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.

(3a) Einer Aufgabe des Gewerbebetriebs steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung sämtlicher Wirtschaftsgüter des Betriebs oder eines Teilbetriebs gleich; § 4 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(3b)1In den Fällen der Betriebsunterbrechung und der Betriebsverpachtung im Ganzen gilt ein Gewerbebetrieb sowie ein Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 nicht als aufgegeben, bis

1.
der Steuerpflichtige die Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt erklärt oder
2.
dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 erfüllt sind.
2Die Aufgabe des Gewerbebetriebs oder Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 rückwirkend für den vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt anzuerkennen, wenn die Aufgabeerklärung spätestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt abgegeben wird.3Wird die Aufgabeerklärung nicht spätestens drei Monate nach dem vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt abgegeben, gilt der Gewerbebetrieb oder Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erst in dem Zeitpunkt als aufgegeben, in dem die Aufgabeerklärung beim Finanzamt eingeht.

(4)1Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45 000 Euro übersteigt.2Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren.3Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136 000 Euro übersteigt.

(5) Werden bei einer Realteilung, bei der Teilbetriebe auf einzelne Mitunternehmer übertragen werden, Anteile an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse unmittelbar oder mittelbar von einem nicht von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Steuerpflichtigen auf einen von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Mitunternehmer übertragen, ist abweichend von Absatz 3 Satz 2 rückwirkend auf den Zeitpunkt der Realteilung der gemeine Wert anzusetzen, wenn der übernehmende Mitunternehmer die Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach der Realteilung unmittelbar oder mittelbar veräußert oder durch einen Vorgang nach § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 bis 5 des Umwandlungssteuergesetzes weiter überträgt; § 22 Absatz 2 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes gilt entsprechend.

(1)1Bei Steuerpflichtigen, deren Gewinn für das Wirtschaftsjahr, in das der 30. Juni 1970 fällt, nicht nach § 5 zu ermitteln ist, gilt bei Grund und Boden, der mit Ablauf des 30. Juni 1970 zu ihrem Anlagevermögen gehört hat, als Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 4 Absatz 3 Satz 4 und § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1) das Zweifache des nach den Absätzen 2 bis 4 zu ermittelnden Ausgangsbetrags.2Zum Grund und Boden im Sinne des Satzes 1 gehören nicht die mit ihm in Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgüter und Nutzungsbefugnisse.

(2)1Bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags des zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (§ 33 Absatz 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1965 – BGBl. I S. 1861 –, zuletzt geändert durch das Bewertungsänderungsgesetz 1971 vom 27. Juli 1971 – BGBl. I S. 1157) gehörenden Grund und Bodens ist seine Zuordnung zu den Nutzungen und Wirtschaftsgütern (§ 34 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes) am 1. Juli 1970 maßgebend; dabei sind die Hof- und Gebäudeflächen sowie die Hausgärten im Sinne des § 40 Absatz 3 des Bewertungsgesetzes nicht in die einzelne Nutzung einzubeziehen.2Es sind anzusetzen:

1.
bei Flächen, die nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176) in der jeweils geltenden Fassung zu schätzen sind, für jedes katastermäßig abgegrenzte Flurstück der Betrag in Deutsche Mark, der sich ergibt, wenn die für das Flurstück am 1. Juli 1970 im amtlichen Verzeichnis nach § 2 Absatz 2 der Grundbuchordnung (Liegenschaftskataster) ausgewiesene Ertragsmesszahl vervierfacht wird.2Abweichend von Satz 1 sind für Flächen der Nutzungsteile
a)
Hopfen, Spargel, Gemüsebau und Obstbau2,05 Euro je Quadratmeter,
b)
Blumen- und Zierpflanzenbau sowie Baumschulen2,56 Euro je Quadratmeter
anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt gegenüber bis zum 30. Juni 1972 eine Erklärung über die Größe, Lage und Nutzung der betreffenden Flächen abgibt,
2.
für Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzungje Quadratmeter 0,51 Euro,
3.
für Flächen der weinbaulichen Nutzung der Betrag, der sich unter Berücksichtigung der maßgebenden Lagenvergleichszahl (Vergleichszahl der einzelnen Weinbaulage, § 39 Absatz 1 Satz 3 und § 57 Bewertungsgesetz), die für ausbauende Betriebsweise mit Fassweinerzeugung anzusetzen ist, aus der nachstehenden Tabelle ergibt:

LagenvergleichszahlAusgangsbetrag
je Quadratmeter
in Euro
bis 201,28
21 bis 301,79
31 bis 402,56
41 bis 503,58
51 bis 604,09
61 bis 704,60
71 bis 1005,11
über 1006,39


4.
für Flächen der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, auf die Nummer 1 keine Anwendung findet,je Quadratmeter 0,51 Euro,
5.
für Hofflächen, Gebäudeflächen und Hausgärten im Sinne des § 40 Absatz 3 des Bewertungsgesetzesje Quadratmeter 2,56 Euro,
6.
für Flächen des Geringstlandesje Quadratmeter 0,13 Euro,
7.
für Flächen des Abbaulandesje Quadratmeter 0,26 Euro,
8.
für Flächen des Unlandesje Quadratmeter 0,05 Euro.

(3)1Lag am 1. Juli 1970 kein Liegenschaftskataster vor, in dem Ertragsmesszahlen ausgewiesen sind, so ist der Ausgangsbetrag in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 Nummer 1 Satz 1 auf der Grundlage der durchschnittlichen Ertragsmesszahl der landwirtschaftlichen Nutzung eines Betriebs zu ermitteln, die die Grundlage für die Hauptfeststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar 1964 bildet.2Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Bei nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörendem Grund und Boden ist als Ausgangsbetrag anzusetzen:

1.
Für unbebaute Grundstücke der auf den 1. Januar 1964 festgestellte Einheitswert.2Wird auf den 1. Januar 1964 kein Einheitswert festgestellt oder hat sich der Bestand des Grundstücks nach dem 1. Januar 1964 und vor dem 1. Juli 1970 verändert, so ist der Wert maßgebend, der sich ergeben würde, wenn das Grundstück nach seinem Bestand vom 1. Juli 1970 und nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1964 zu bewerten wäre;
2.
für bebaute Grundstücke der Wert, der sich nach Nummer 1 ergeben würde, wenn das Grundstück unbebaut wäre.

(5)1Weist der Steuerpflichtige nach, dass der Teilwert für Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 am 1. Juli 1970 höher ist als das Zweifache des Ausgangsbetrags, so ist auf Antrag des Steuerpflichtigen der Teilwert als Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.2Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 1975 bei dem Finanzamt zu stellen, das für die Ermittlung des Gewinns aus dem Betrieb zuständig ist.3Der Teilwert ist gesondert festzustellen.4Vor dem 1. Januar 1974 braucht diese Feststellung nur zu erfolgen, wenn ein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen gegeben ist.5Die Vorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gelten entsprechend.

(6)1Verluste, die bei der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 entstehen, dürfen bei der Ermittlung des Gewinns in Höhe des Betrags nicht berücksichtigt werden, um den der ausschließlich auf den Grund und Boden entfallende Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten unter dem Zweifachen des Ausgangsbetrags liegt.2Entsprechendes gilt bei Anwendung des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2.

(7) Grund und Boden, der nach § 4 Absatz 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes 1969 nicht anzusetzen war, ist wie eine Einlage zu behandeln; er ist dabei mit dem nach Absatz 1 oder Absatz 5 maßgebenden Wert anzusetzen.

Tatbestand

1

I. Der Vater des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) war Landwirt. Zum landwirtschaftlichen Vermögen gehörte --bereits vor dem Jahr 1970-- ein Grundstück mit Kies- und Sandvorkommen (im Folgenden: Kiesgrundstück).

2

Mit Tauschvertrag vom 22. September 1982 zwischen dem Vater des Klägers und einem Kiesbauunternehmen verpflichtete sich der Vater zur Übertragung des Kiesgrundstücks (… ha) an das Kiesbauunternehmen zum 1. Januar 1983. Als Gegenleistung wurde ein Grundstück über … ha sofort auf den Vater übertragen. Daneben verpflichtete sich das Kiesbauunternehmen, dem Vater ein in der Nähe des Hofes gelegenes Grundstück in einer Größe von … ha (im Folgenden: hofnahes Grundstück) nach Ende der Entkiesung zu beschaffen. Für den Fall, dass das Kiesbauunternehmen der Pflicht zur Übertragung des hofnahen Grundstücks nicht nachkommt, sollte der Vater ein näher bezeichnetes Grundstück "in entsprechender Größe und entsprechendem Wert" erhalten (im Folgenden: Ersatzgrundstück). Letzterer Anspruch wurde durch eine Auflassungsvormerkung gesichert. Die steuerliche Behandlung des Tauschvertrags beim Vater kann nicht mehr ermittelt werden.

3

Hoferbe des Vaters war zunächst dessen Ehefrau, die sodann vom Kläger beerbt wurde. Der Kläger ist Nebenerwerbslandwirt und ermittelt seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für das Wirtschaftsjahr nach § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG vom 1. Juli eines Jahres bis 30. Juni des Folgejahres.

4

Mit notariellem Vertrag vom 29. Juli 1997 vereinbarte der Kläger mit dem Kiesbauunternehmen, dass er anstelle des hofnahen Grundstücks bzw. des Ersatzgrundstücks eine als Barleistung bezeichnete Geldzahlung in Höhe von 150.000 DM erhalten soll (im Weiteren Barleistung). Die Barleistung wurde noch im Jahr 1997 an den Kläger ausgezahlt.

5

Der Kläger erklärte weder in seiner Einkommensteuererklärung 1997 vom 25. Februar 1999 noch in seiner Einkommensteuererklärung 1998 vom 9. Mai 2000 die Einnahme von 150.000 DM (oder einen Teilbetrag). Das Finanzamt X veranlagte die Kläger mit Einkommensteuerbescheid 1997 vom 25. März 1999 und mit Einkommensteuerbescheid 1998 vom 26. Mai 2000 erklärungsgemäß.

6

Nach einer im Jahr 2004 durchgeführten Außenprüfung ordnete das Finanzamt X ein Drittel der Barleistung dem Grund und Boden zu und erhöhte die Betriebseinnahmen im Wirtschaftsjahr 1997/98 in den hier streitigen geänderten Einkommensteuerbescheiden 1997 und 1998 vom 18. November 2005 um 50.000 DM.

7

Nach erfolglosem Einspruch wies das Finanzgericht (FG) die Klage ab. In den Streitjahren (1997 und 1998) sei eine Betriebseinnahme von 50.000 DM anzusetzen. Hiervon könnten die Anschaffungskosten für das Kiesgrundstück nicht abgezogen werden, da diese bereits bei der Veräußerung des Grundstücks im Jahr 1983 vom Vater des Klägers hätten berücksichtigt werden müssen. Festsetzungsverjährung sei noch nicht eingetreten, weil der Kläger eine leichtfertige Steuerverkürzung begangen habe, indem er die Betriebseinnahme in Höhe von 50.000 DM nicht erklärt habe. Die Vorentscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 389 veröffentlicht.

8

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Die Gegenleistung für die Veräußerung des Kiesgrundstücks sei dem Vater des Klägers bereits im Jahr 1982 zugeflossen. Im Wirtschaftsjahr 1997/98 sei kein Wertzuwachs mehr zu versteuern.

9

Sollte gleichwohl im Wirtschaftsjahr 1997/98 eine Betriebseinnahme von 50.000 DM anzusetzen sein, wären jedenfalls die --nach § 55 Abs. 1 EStG ermittelten-- fiktiven Anschaffungskosten des Kiesgrundstücks anteilig als Betriebsausgabe abzuziehen, weil der Kläger von der gesamten Gegenleistung im Wirtschaftsjahr 1997/98 nur einen Teilbetrag erhalten habe. Dies folge aus § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen (StEindämmG) vom 28. April 2006 (BGBl I 2006, 1095). Danach seien die Anschaffungskosten u.a. für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wie Grund und Boden erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses zu berücksichtigen. Die Vorschrift sei auf alle noch offenen Fälle, in denen das Grundstück vor dem 5. Mai 2006 angeschafft worden sei, anwendbar. Denn die Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 10 Satz 3 EStG stelle allein auf das Anschaffungsdatum ab. Eine Einschränkung hinsichtlich des Veräußerungszeitpunkts enthalte diese Vorschrift nicht.

10

Der Abzug der anteiligen Anschaffungskosten als Betriebsausgabe ergebe sich auch aus R 4.5 Abs. 5 Satz 1 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) 2008 bzw. den identischen Vorgängerbestimmungen, wonach bei Ratenzahlung eines Kaufpreises in jedem Wirtschaftsjahr der Teilbetrag des Buchwertes anzusetzen sei, der den zugeflossenen Kaufpreisraten entspreche.

11

Außerdem seien die Besonderheiten der Verlustausschlussklausel des § 55 Abs. 6 Satz 1 EStG zu berücksichtigen. Es könne nicht richtig sein, dass im Jahr 1983 ein --wegen des Betriebsausgabenabzugs der gesamten Anschaffungskosten für das Kiesgrundstück zwangsläufig entstehender-- Verlust dem Abzugsverbot des § 55 Abs. 6 Satz 1 EStG unterliege, während im Wirtschaftsjahr 1997/98 --wegen des Zahlungseingangs-- ein Gewinn zu versteuern sei.

12

Für die Einkommensteuer 1997 sei schließlich bereits Festsetzungsverjährung eingetreten. Das FG habe zu Unrecht eine leichtfertige Steuerverkürzung angenommen; insbesondere habe es den Kläger nicht persönlich angehört.

13

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung sowie die geänderten Einkommensteuerbescheide 1997 und 1998 vom 18. November 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Dezember 2006 aufzuheben.

14

Das Finanzamt X beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

15

Im Verlauf des Revisionsverfahrens ist durch einen Zuständigkeitswechsel das Finanzamt Y (FA) neuer Beklagter und Revisionsbeklagter geworden.

Entscheidungsgründe

16

II. Die Revision wegen Einkommensteuer 1998 ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Revision wegen Einkommensteuer 1997 ist begründet. Sie führt insoweit zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).

17

Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Barleistung in Höhe von 50.000 DM im Wirtschaftsjahr 1997/98 als Betriebseinnahme zu erfassen ist (dazu unter 1.) und anteilige Anschaffungskosten des Kiesgrundstücks in diesem Wirtschaftsjahr nicht als Betriebsausgaben abzuziehen sind (dazu unter 2.). Ebenfalls zutreffend hat das FG angenommen, dass der Änderung des Einkommensteuerbescheids 1998 die Festsetzungsverjährung nicht entgegenstand (dazu unter 3.). Die Feststellungen des FG lassen indes eine Beurteilung der Frage, ob der geänderte Einkommensteuerbescheid 1997 innerhalb der Festsetzungsfrist erlassen worden ist, nicht zu (dazu unter 4.).

18

1. Der Kläger hat im Wirtschaftsjahr 1997/98 eine Betriebseinnahme in Höhe von 50.000 DM erzielt.

19

a) Der im eigenen Grundstück befindliche Bodenschatz stellt im Streitfall Privatvermögen dar, da er nicht für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft gewonnen und verwertet wurde (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Oktober 1982 IV R 73/81, BFHE 137, 32, BStBl II 1983, 106). Die Gegenleistung ist daher nur insoweit bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu erfassen, als sie auf den zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Grund und Boden entfällt. Die Aufteilung ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

20

b) Die Zahlung ist dem Kläger in der zweiten Hälfte des Jahres 1997 zugeflossen und war somit im Wirtschaftsjahr 1997/98 zu erfassen.

21

aa) Der Kläger hat seinen Gewinn in den Streitjahren durch Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Daher gilt das Zuflussprinzip (§ 11 Abs. 1 EStG). Eine Einnahme fließt dem Steuerpflichtigen i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zu, wenn er die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter erlangt hat (BFH-Urteil vom 21. November 1989 IX R 170/85, BFHE 159, 72, BStBl II 1990, 310). Dies ist dann der Fall, wenn er zivilrechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Wirtschaftsguts i.S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) wird.

22

bb) Eine Betriebseinnahme im Wirtschaftsjahr 1997/98 kann der Kläger nicht damit in Abrede stellen, dass sein Vater bereits im Jahr 1982 einen Grundstücksübertragungsanspruch zu versteuern gehabt habe und ein Wertzuwachs im Wirtschaftsjahr 1997/98 nicht mehr zu erfassen sei. Dies gilt unabhängig davon, nach welcher Methode der Vater des Klägers seinen Gewinn ermittelt hat.

23

Sollte der Vater seinen Gewinn ebenfalls durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt haben, hätte der Anspruch auf Übertragung des hofnahen Grundstücks bzw. des Ersatzgrundstücks seinen Gewinn noch nicht erhöht, weil von einer Betriebseinnahme erst mit Übergang des wirtschaftlichen Eigentums (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO) auszugehen ist. Bei Grundstücken erlangt der Erwerber wirtschaftliches Eigentum regelmäßig ab dem Zeitpunkt, von dem ab er nach dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich über das Grundstück verfügen kann. Das ist der Fall, sobald Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergegangen sind (BFH-Urteile vom 2. Oktober 1987 VI R 65/84, BFH/NV 1988, 86; vom 10. November 1989 VI R 155/85, BFH/NV 1990, 290; BFH-Beschluss vom 23. März 1994 VIII B 50/93, BFH/NV 1994, 786; vgl. auch BFH-Urteil vom 2. Mai 1984 VIII R 276/81, BFHE 141, 498, BStBl II 1984, 820). Der Abschluss des notariellen Kaufvertrags und die Eintragung einer Auflassungsvormerkung reichen für den Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums noch nicht aus (BFH-Beschluss vom 23. März 2007 IX B 114/06, BFH/NV 2007, 1272); daher ist es auch ohne Bedeutung, ob der Kauf der Grunderwerbsteuer unterliegt. Im Streitfall wäre bei dem Vater danach durch die Einräumung eines Anspruchs auf Übertragung des hofnahen Grundstücks bzw. auf Übertragung des Ersatzgrundstücks im Jahr 1982 eine Betriebseinnahme nicht zu erfassen gewesen.

24

Sollte der Vater dagegen seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt haben, hätte er mit Abschluss des Tauschvertrags im Wirtschaftsjahr 1982/83 eine Forderung in entsprechender Höhe erfolgswirksam einzubuchen gehabt. Diese wäre auf den Kläger als den (mittelbaren) Gesamtrechtsnachfolger nach § 7 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung a.F. (entspricht § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999, BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) zum Buchwert übergegangen. Durch den zwischenzeitlichen Übergang von der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich zur Einnahmenüberschussrechnung wäre jedoch der Gewinn um die bestehende Forderung gekürzt worden, um eine doppelte Versteuerung des betreffenden Gewinns zu vermeiden (vgl. Anlage zu R 4.6 EStR 2008). Die --erneute-- Erfassung des der Forderung zugrunde liegenden Betrags im Zeitpunkt der Zahlung im Wirtschaftsjahr 1997/98 wäre dann ebenfalls rechtmäßig.

25

2. Das FG hat zu Recht die (anteiligen) Anschaffungskosten des Kiesgrundstücks im Wirtschaftsjahr 1997/98 nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt. Diese waren bereits im Wirtschaftsjahr 1982/83 abzuziehen.

26

a) Nach § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG in der Fassung vor dem StEindämmG sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme dieser Wirtschaftsgüter als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Veräußerung ist die Übertragung des rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO) an einem Wirtschaftsgut (BFH-Urteil vom 16. Februar 1995 IV R 29/94, BFHE 177, 389, BStBl II 1995, 635, m.w.N.). Auf die Vereinnahmung der Gegenleistung kommt es nicht an.

27

Im Streitfall sollten nach dem notariell beurkundeten Tauschvertrag vom 22. September 1982 Nutzungen, Lasten und Gefahr des Kiesgrundstücks zum 1. Januar 1983 auf den Erwerber übergehen. Weil die Veräußerung damit zum 1. Januar 1983 stattgefunden hat, waren die Anschaffungskosten des Kiesgrundstücks bereits insgesamt im Wirtschaftsjahr 1982/83 abzuziehen.

28

b) Der Abzug der Anschaffungskosten erst im Wirtschaftsjahr 1997/98 ergibt sich nicht aus § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG i.d.F. des StEindämmG. Die Vorschrift ist im Streitfall nicht anzuwenden.

29

Gemäß der Neufassung des § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie für bestimmte Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme erst im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Abgesehen von der erstmaligen Regelung für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens wird damit auch für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens --wie insbesondere Grundstücke-- der Abzug der Anschaffungskosten auf einen späteren Zeitpunkt verschoben (Zufluss des Veräußerungserlöses statt Veräußerung des Grundstücks). Der Vorschrift kommt insoweit eine "Gewinnglättungsfunktion" zu, d.h. es sollen mögliche Progressionsnachteile durch das Auseinanderfallen von Veräußerung und Kaufpreiseingang vermieden werden (vgl. die Gesetzesbegründung, BTDrucks 16/975, S. 12).

30

Nach der Anwendungsregel des § 52 Abs. 10 Satz 3 EStG sind die Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die vor dem 5. Mai 2006 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden, erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Die Regelung enthält indes keine Aussage dazu, ob sich die Neufassung des § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG auch auf Wirtschaftsgüter erstreckt, die bereits vor dem 5. Mai 2006 veräußert worden sind.

31

Mit dem FG ist der Senat der Auffassung, dass die vom Wortlaut her offene Neuregelung nach ihrem Sinn und Zweck und unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien nur für Wirtschaftsgüter gilt, die nach dem 5. Mai 2006 veräußert worden sind. Bereits aus der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses vom 15. März 2006 (BTDrucks 16/975, S. 12) ergibt sich, dass die Neuregelung nur für Veräußerungen nach dem Stichtag gelten soll. Danach war die Ergänzung des Absatzes 10 um einen weiteren Satz erforderlich, weil die Änderung (gemeint ist § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG) auch für Wirtschaftsgüter gelten soll (nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens), für die bereits nach der bisherigen gesetzlichen Regelung die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung als Betriebsausgabe abziehbar waren und die nach der Neuregelung des § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG veräußert oder entnommen werden. Der Gesetzgeber hat damit ersichtlich die Neuregelung nur auf künftige und nicht bereits getätigte Veräußerungs- bzw. Entnahmevorgänge erstrecken wollen (ebenso Meurer in Lademann, EStG, § 4 EStG Rz 461 a.E., und Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, C Rz 33). Nur diese Auslegung vermeidet --wie das FG zutreffend erkannt hat--, dass die Anschaffungskosten für das Grundstück doppelt berücksichtigt werden. Das wäre aber der Fall, wenn die Anschaffungskosten nach der alten Rechtslage schon im Zeitpunkt der Veräußerung und nach der neuen Rechtslage --erneut-- beim Zufluss des Veräußerungserlöses abgezogen werden könnten.

32

c) Die Anschaffungskosten für das Kiesgrundstück sind auch nicht unter Heranziehung der Verwaltungsauffassung in R 16 Abs. 5 EStR 1997 (heute R 4.5 Abs. 5 Satz 1 EStR 2008) im Wirtschaftsjahr 1997/98 abzuziehen.

33

Danach ist u.a. bei einem in Raten zu zahlenden Kaufpreis in jedem Wirtschaftsjahr in Höhe der in demselben Wirtschaftsjahr zufließenden Kaufpreisraten ein Teilbetrag der Anschaffungs- und Herstellungskosten als Betriebsausgaben anzusetzen. Die Regelung kann entgegen der Auffassung des Klägers schon deshalb nicht "automatisch" anzuwenden sein, weil sie von der gesetzlichen Vorgabe des § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG in der Fassung vor dem StEindämmG abweicht und daher z.B. nicht einseitig zu Lasten des Steuerpflichtigen angewendet werden dürfte. Demgemäß wird die Richtlinienregelung in der Literatur als Kann-Bestimmung verstanden (z.B. Meurer in Lademann, a.a.O., § 4 EStG Rz 462 a.E.; Leingärtner/Kanzler, Besteuerung der Landwirte, Kap. 26, Rz 222; Blümich/Wied, § 4 EStG Rz 163 a.E.). Darüber hinaus weist das FG für den Streitfall zutreffend darauf hin, dass der Vater des Klägers entgegen der Verpflichtung hierzu (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG) kein Anlageverzeichnis geführt hat, aus dem eine etwaige unterbliebene oder nur teilweise Berücksichtigung der Anschaffungskosten im Jahr 1983 ersichtlich wäre. Die Nichtaufklärbarkeit der für den Kläger günstigen Tatsache geht daher zu seinen Lasten (vgl. Leingärtner/ Kanzler, a.a.O., Kap. 27, Rz 8 f.; Meurer in Lademann, a.a.O., § 4 EStG Rz 464).

34

d) Die Verlustausschlussklausel des § 55 Abs. 6 Satz 1 EStG steht dem hier gefundenen Auslegungsergebnis ebenfalls nicht entgegen.

35

Nach dieser Vorschrift dürfen Verluste, die bei der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 entstehen, bei der Ermittlung des Gewinns in Höhe des Betrags nicht berücksichtigt werden, um den der ausschließlich auf den Grund und Boden entfallende Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten unter dem Zweifachen des Ausgangsbetrags (fiktive Anschaffungskosten) liegt.

36

Die Verlustausschlussklausel des § 55 Abs. 6 EStG ergänzt die pauschale Wertermittlung des Grund und Bodens nach § 55 Abs. 1 EStG (vgl. BFH-Urteile vom 10. August 1978 IV R 181/77, BFHE 126, 191, BStBl II 1979, 103; vom 25. November 1999 IV R 64/98, BFHE 190, 214, BStBl II 2003, 61). Sie soll verhindern, dass es zur Berücksichtigung von Verlusten kommt, die sich allein deshalb ergeben, weil der Teilwert des Grund und Bodens nicht konkret, sondern pauschal ermittelt und deshalb zu hoch angesetzt worden ist. Verhindert werden soll der Ansatz von Buchverlusten, d.h. von Verlusten, die nicht auf eine tatsächliche Vermögenseinbuße zurückgehen (BTDrucks VI/1901, S. 14).

37

Auch wenn --wie im Streitfall-- bei einem zeitlich gestreckten Veräußerungsgeschäft Leistung und Gegenleistung (bzw. Teile hiervon) in verschiedenen Besteuerungszeiträumen zu berücksichtigen sind, ist das Rechtsgeschäft bei der Ermittlung des nichtabzugsfähigen Verlusts i.S. des § 55 Abs. 6 Satz 1 EStG von Anfang an einheitlich zu beurteilen (vgl. Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, § 55 EStG Rz 115). Es dürfen weder die Veräußerung des Grundstücks in dem einen Besteuerungszeitraum noch der Zufluss des Veräußerungserlöses (bzw. Teile hiervon) in dem anderen Besteuerungszeitraum isoliert betrachtet werden. Die Verlustausschlussklausel greift nur insoweit, als bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung die fiktiven Anschaffungskosten nach § 55 Abs. 1 EStG die gesamte vereinbarte Gegenleistung übersteigen. Nur in Höhe dieses Differenzbetrags liegt ein Verlust i.S. des § 55 Abs. 6 EStG vor, der in dem Jahr, in dem nach der jeweils gültigen Gesetzeslage der Buchwert des Grundstücks auf Grund des Veräußerungsvorgangs gewinnwirksam auszubuchen ist, nicht zu berücksichtigen ist. Ändert sich --wie im Streitfall-- nachträglich die Gegenleistung, ist dies ggf. als rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu werten (vgl. zu einer nachträglichen Kaufpreisminderung bei einer Betriebsaufgabe gemäß § 16 Abs. 3 EStG: BFH-Urteil vom 12. Oktober 2005 VIII R 66/03, BFHE 211, 458, BStBl II 2006, 307, unter II.2.c).

38

Entgegen der Auffassung des Klägers entspricht das FG-Urteil dieser Vorgabe. Die Vorentscheidung stellt zutreffend heraus, dass bei der Ermittlung des nichtabzugsfähigen Verlusts im Jahr 1982/83 als Gegenleistung nicht nur das in diesem Jahr übertragene Grundstück, sondern auch die weitere Gegenleistung in Gestalt des hofnahen Grundstücks bzw. des Ersatzgrundstücks einzubeziehen war. Bei zutreffender rechtlicher Beurteilung waren die fiktiven Anschaffungskosten des Kiesgrundstücks daher gemäß § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG a.F. bereits im Wirtschaftsjahr 1982/83 bis zur Höhe der vereinbarten Gesamtgegenleistung gewinnwirksam zu berücksichtigen. Bei dieser Auslegung des § 55 Abs. 6 Satz 1 EStG ist der vom Kläger gerügte Verstoß gegen den Grundsatz der Gesamtgewinngleichheit von Betriebsvermögensvergleich und Einnahmenüberschussrechnung nicht zu erkennen. Dass das Rechtsgeschäft insgesamt zu einem Verlust geführt hat, macht der Kläger im Übrigen auch nicht geltend.

39

3. Dem geänderten Einkommensteuerbescheid 1998 vom 18. November 2005 stand die Festsetzungsverjährung nicht entgegen.

40

Nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist, wenn eine Steuererklärung einzureichen ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird. Die Festsetzungsfrist für Steuern beträgt vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO). Bei Steuerhinterziehung verlängert sie sich auf zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung auf fünf Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO).

41

Im Streitfall begann die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer 1998 mit Ablauf des Jahres 2000, da der Kläger in diesem Jahr die Steuererklärung abgegeben hat, und endete regulär nach vier Jahren mit Ablauf des Jahres 2004. Der Fristablauf wurde aber durch den Beginn der Außenprüfung im Jahr 2004 insoweit nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO gehemmt. Auf das Vorliegen einer leichtfertigen Steuerverkürzung kam es daher für die Einkommensteuer 1998 --was das FG übersehen hat-- nicht an.

42

4. Die Feststellungen des FG lassen indes eine Beurteilung nicht zu, ob der geänderte Einkommensteuerbescheid 1997 innerhalb der Festsetzungsfrist erlassen worden ist.

43

Die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer 1997 begann mit Ablauf des Jahres 1999 und endete regulär mit Ablauf des Jahres 2003. Die Frist verlängert sich jedoch auf fünf Jahre bis zum Ablauf des Jahres 2004, soweit eine leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) begangen worden ist. Nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO wäre dann der Ablauf der Festsetzungsfrist durch den Beginn der Außenprüfung im Jahr 2004, die sich nach Erlass der erweiterten Prüfungsanordnung u.a. auch auf die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 erstreckte, gehemmt.

44

a) Zutreffend hat das FG den objektiven Tatbestand einer leichtfertigen Steuerverkürzung bejaht. Der Kläger hat die Betriebseinnahme von 50.000 DM nicht in der Einkommensteuererklärung 1997 erklärt. Dadurch wurden Steuern zu niedrig festgesetzt.

45

b) Die weiteren Feststellungen des FG rechtfertigen indes nicht dessen rechtliche Würdigung, dass der Kläger auch den subjektiven Tatbestand einer leichtfertigen Steuerverkürzung verwirklicht hat.

46

aa) Leichtfertig handelt, wer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den besonderen Umständen des Falles und seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet und imstande ist, obwohl sich ihm hätte aufdrängen müssen, dass dadurch Steuern verkürzt werden (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Januar 1988  3 StR 450/87, Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht 1988, 196; BFH-Urteil vom 24. April 1996 II R 73/93, BFH/NV 1996, 731).

47

Ob Leichtfertigkeit vorliegt, ist im Wesentlichen Tatfrage. Die hierzu getroffenen Feststellungen des FG hinsichtlich des subjektiven Tatbestands können in der Revisionsinstanz grundsätzlich nur darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff der Leichtfertigkeit richtig erkannt wurde und ob die Würdigung der Verhältnisse hinsichtlich dieses individuellen Verschuldens den Denkgesetzen und Erfahrungssätzen entspricht (BFH-Urteil vom 30. Juni 2010 II R 14/09, BFH/NV 2010, 2002). Die Bindung entfällt nur dann, wenn die Folgerungen mit den Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen unvereinbar sind. Die Gesamtwürdigung durch das FG bindet das Revisionsgericht auch dann, wenn sie zwar nicht zwingend, aber möglich ist (BFH-Urteil vom 29. April 2008 VIII R 28/07, BFHE 220, 332, BStBl II 2009, 842).

48

bb) Das FG hat diesbezüglich ausgeführt, dass dem Kläger nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen habe klar sein müssen, dass er die Zahlung im Rahmen seiner Einnahmenüberschussrechnung zu erfassen gehabt habe. Ihm habe der Zusammenhang der Zahlung mit seinem Verpachtungsbetrieb und generell die Relevanz von Zahlungen im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung bewusst gewesen sein müssen. Wegen des auf der Hand liegenden Zusammenhangs der Einnahmen mit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb habe sich ihm aufdrängen müssen, dass solche Einnahmen gegenüber dem Finanzamt zu erklären gewesen seien, um die Behörde in die Lage zu versetzen, den Sachverhalt von Amts wegen steuerlich zu würdigen. Aus dem Vorliegen der objektiven Tatumstände könne auf den subjektiven Tatbestand der Leichtfertigkeit geschlossen werden. Weiterer Feststellungen bedürfe es nicht. Insbesondere habe der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht persönlich gehört werden müssen. Es komme nämlich nicht darauf an, ob ihm die mit der Nichterklärung der Einnahme verbundene Steuerverkürzung bewusst gewesen sei, sondern darauf, dass sich ihm diese hätte aufdrängen müssen. Letzteres sei nach der Überzeugung des Senats der Fall.

49

cc) Die Ausführungen des FG halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, worauf das FG seine Ausgangsprämisse stützt, dass sich dem Kläger habe aufdrängen müssen, er sei verpflichtet gewesen, die Barleistung gegenüber dem Finanzamt zu erklären, um dieses in die Lage zu versetzen, den Sachverhalt von Amts wegen steuerlich zu würdigen. Eine solche Erklärungspflicht könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn sich dem Kläger hätte aufdrängen müssen, dass die Barleistung in den Streitjahren steuerlich zu erfassen ist. Allein die dem Kläger zu unterstellende und von ihm auch nicht in Abrede gestellte Kenntnis davon, dass die Barleistung im Zusammenhang mit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gestanden hat, rechtfertigt eine solche Annahme aber, anders als das FG meint, nicht. Es ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass der Kläger, wie er bereits im Klageverfahren vorgetragen hat, davon ausgegangen ist, der gesamte Veräußerungsgewinn sei bereits im Wirtschaftsjahr 1982/83 vollständig bei seinem Vater steuerlich berücksichtigt worden bzw. hätte dort berücksichtigt werden müssen. Eine derartige rechtliche Würdigung, die der Annahme einer leichtfertigen Steuerverkürzung entgegenstünde, erscheint dem Senat jedenfalls deshalb nicht ganz fernliegend, weil es, wie den Entscheidungsgründen im Übrigen und auch der Vorentscheidung zu entnehmen ist, einer umfänglichen rechtlichen Würdigung bedurfte, um die steuerliche Erfassung der Barleistung in den vorliegenden Streitjahren zu begründen. Um gleichwohl den subjektiven Tatbestand einer leichtfertigen Steuerverkürzung zu bejahen, hätte es daher zwingend einer persönlichen Anhörung des Klägers durch das FG bedurft. Nur dadurch wäre es dem FG möglich gewesen, einen persönlichen Eindruck von dem Kläger zu gewinnen, der es ggf. ungeachtet der rechtlichen Komplexität der vorliegenden Rechtsfragen erlaubt hätte, Rückschlüsse auf das Vorliegen einer leichtfertigen Steuerverkürzung zu ziehen. Von einer Anhörung des Klägers hätte das FG für seine Überzeugungsbildung nur dann absehen dürfen, wenn sich z.B. aus Äußerungen des Klägers, Urkunden oder sonstigen Indizien eindeutig die Leichtfertigkeit ergeben hätte (vgl. für die Bejahung von Hinterziehungsvorsatz: BFH-Urteil vom 27. August 1991 VIII R 84/89, BFHE 165, 330, BStBl II 1992, 9, unter 2.b bb). Derartige Umstände sind vom FG aber nicht festgestellt worden. Von der persönlichen Anhörung des Klägers konnte das FG auch nicht mit der Begründung absehen, der Kläger habe ausreichend Gelegenheit gehabt, zu dem Vorliegen der objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer leichtfertigen Steuerverkürzung vorzutragen. Das FG übersieht insoweit, dass das FA zunächst auf Grund der ihm obliegenden Beweislast diejenige Tatsachen vorzutragen hat, die den subjektiven Vorwurf einer leichtfertigen Steuerverkürzung rechtfertigen können. Es ist nicht Aufgabe des Klägers, etwaige Gründe vorzutragen, die der Annahme einer leichtfertigen Steuerverkürzung entgegenstehen, solange das FA seinerseits keine ausreichenden Tatsachen zum Vorliegen des subjektiven Tatbestands vorgetragen hat.

50

5. Die Übertragung der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 143 Abs. 2 FGO. Auch bei nur teilweiser Zurückverweisung der Sache muss dem FG die Entscheidung über die gesamten Kosten des Verfahrens übertragen werden (Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung).

(1)1Bei Steuerpflichtigen, deren Gewinn für das Wirtschaftsjahr, in das der 30. Juni 1970 fällt, nicht nach § 5 zu ermitteln ist, gilt bei Grund und Boden, der mit Ablauf des 30. Juni 1970 zu ihrem Anlagevermögen gehört hat, als Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 4 Absatz 3 Satz 4 und § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1) das Zweifache des nach den Absätzen 2 bis 4 zu ermittelnden Ausgangsbetrags.2Zum Grund und Boden im Sinne des Satzes 1 gehören nicht die mit ihm in Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgüter und Nutzungsbefugnisse.

(2)1Bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags des zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (§ 33 Absatz 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1965 – BGBl. I S. 1861 –, zuletzt geändert durch das Bewertungsänderungsgesetz 1971 vom 27. Juli 1971 – BGBl. I S. 1157) gehörenden Grund und Bodens ist seine Zuordnung zu den Nutzungen und Wirtschaftsgütern (§ 34 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes) am 1. Juli 1970 maßgebend; dabei sind die Hof- und Gebäudeflächen sowie die Hausgärten im Sinne des § 40 Absatz 3 des Bewertungsgesetzes nicht in die einzelne Nutzung einzubeziehen.2Es sind anzusetzen:

1.
bei Flächen, die nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176) in der jeweils geltenden Fassung zu schätzen sind, für jedes katastermäßig abgegrenzte Flurstück der Betrag in Deutsche Mark, der sich ergibt, wenn die für das Flurstück am 1. Juli 1970 im amtlichen Verzeichnis nach § 2 Absatz 2 der Grundbuchordnung (Liegenschaftskataster) ausgewiesene Ertragsmesszahl vervierfacht wird.2Abweichend von Satz 1 sind für Flächen der Nutzungsteile
a)
Hopfen, Spargel, Gemüsebau und Obstbau2,05 Euro je Quadratmeter,
b)
Blumen- und Zierpflanzenbau sowie Baumschulen2,56 Euro je Quadratmeter
anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt gegenüber bis zum 30. Juni 1972 eine Erklärung über die Größe, Lage und Nutzung der betreffenden Flächen abgibt,
2.
für Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzungje Quadratmeter 0,51 Euro,
3.
für Flächen der weinbaulichen Nutzung der Betrag, der sich unter Berücksichtigung der maßgebenden Lagenvergleichszahl (Vergleichszahl der einzelnen Weinbaulage, § 39 Absatz 1 Satz 3 und § 57 Bewertungsgesetz), die für ausbauende Betriebsweise mit Fassweinerzeugung anzusetzen ist, aus der nachstehenden Tabelle ergibt:

LagenvergleichszahlAusgangsbetrag
je Quadratmeter
in Euro
bis 201,28
21 bis 301,79
31 bis 402,56
41 bis 503,58
51 bis 604,09
61 bis 704,60
71 bis 1005,11
über 1006,39


4.
für Flächen der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, auf die Nummer 1 keine Anwendung findet,je Quadratmeter 0,51 Euro,
5.
für Hofflächen, Gebäudeflächen und Hausgärten im Sinne des § 40 Absatz 3 des Bewertungsgesetzesje Quadratmeter 2,56 Euro,
6.
für Flächen des Geringstlandesje Quadratmeter 0,13 Euro,
7.
für Flächen des Abbaulandesje Quadratmeter 0,26 Euro,
8.
für Flächen des Unlandesje Quadratmeter 0,05 Euro.

(3)1Lag am 1. Juli 1970 kein Liegenschaftskataster vor, in dem Ertragsmesszahlen ausgewiesen sind, so ist der Ausgangsbetrag in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 Nummer 1 Satz 1 auf der Grundlage der durchschnittlichen Ertragsmesszahl der landwirtschaftlichen Nutzung eines Betriebs zu ermitteln, die die Grundlage für die Hauptfeststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar 1964 bildet.2Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Bei nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörendem Grund und Boden ist als Ausgangsbetrag anzusetzen:

1.
Für unbebaute Grundstücke der auf den 1. Januar 1964 festgestellte Einheitswert.2Wird auf den 1. Januar 1964 kein Einheitswert festgestellt oder hat sich der Bestand des Grundstücks nach dem 1. Januar 1964 und vor dem 1. Juli 1970 verändert, so ist der Wert maßgebend, der sich ergeben würde, wenn das Grundstück nach seinem Bestand vom 1. Juli 1970 und nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1964 zu bewerten wäre;
2.
für bebaute Grundstücke der Wert, der sich nach Nummer 1 ergeben würde, wenn das Grundstück unbebaut wäre.

(5)1Weist der Steuerpflichtige nach, dass der Teilwert für Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 am 1. Juli 1970 höher ist als das Zweifache des Ausgangsbetrags, so ist auf Antrag des Steuerpflichtigen der Teilwert als Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.2Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 1975 bei dem Finanzamt zu stellen, das für die Ermittlung des Gewinns aus dem Betrieb zuständig ist.3Der Teilwert ist gesondert festzustellen.4Vor dem 1. Januar 1974 braucht diese Feststellung nur zu erfolgen, wenn ein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen gegeben ist.5Die Vorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gelten entsprechend.

(6)1Verluste, die bei der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 entstehen, dürfen bei der Ermittlung des Gewinns in Höhe des Betrags nicht berücksichtigt werden, um den der ausschließlich auf den Grund und Boden entfallende Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten unter dem Zweifachen des Ausgangsbetrags liegt.2Entsprechendes gilt bei Anwendung des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2.

(7) Grund und Boden, der nach § 4 Absatz 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes 1969 nicht anzusetzen war, ist wie eine Einlage zu behandeln; er ist dabei mit dem nach Absatz 1 oder Absatz 5 maßgebenden Wert anzusetzen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die verbindliche Zusage ist für die Besteuerung bindend, wenn sich der später verwirklichte Sachverhalt mit dem der verbindlichen Zusage zugrunde gelegten Sachverhalt deckt.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die verbindliche Zusage zuungunsten des Antragstellers dem geltenden Recht widerspricht.

(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung

1.
des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs.2Als Teilbetrieb gilt auch die das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft; im Fall der Auflösung der Kapitalgesellschaft ist § 17 Absatz 4 Satz 3 sinngemäß anzuwenden;
2.
des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2);
3.
des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3).
2Gewinne, die bei der Veräußerung eines Teils eines Anteils im Sinne von Satz 1 Nummer 2 oder 3 erzielt werden, sind laufende Gewinne.

(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) übersteigt.2Der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 zu ermitteln.3Soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn insoweit jedoch als laufender Gewinn.

(3)1Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs sowie eines Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3.2Werden im Zuge der Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; der übernehmende Mitunternehmer ist an diese Werte gebunden; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.3Dagegen ist für den jeweiligen Übertragungsvorgang rückwirkend der gemeine Wert anzusetzen, soweit bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen worden sind, zum Buchwert übertragener Grund und Boden, übertragene Gebäude oder andere übertragene wesentliche Betriebsgrundlagen innerhalb einer Sperrfrist nach der Übertragung veräußert oder entnommen werden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung der Mitunternehmerschaft für den Veranlagungszeitraum der Realteilung.4Satz 2 ist bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen werden, nicht anzuwenden, soweit die Wirtschaftsgüter unmittelbar oder mittelbar auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse übertragen werden; in diesem Fall ist bei der Übertragung der gemeine Wert anzusetzen.5Soweit einzelne dem Betrieb gewidmete Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert werden und soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn aus der Aufgabe des Gewerbebetriebs als laufender Gewinn.6Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert, so sind die Veräußerungspreise anzusetzen.7Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen.8Bei Aufgabe eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.

(3a) Einer Aufgabe des Gewerbebetriebs steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung sämtlicher Wirtschaftsgüter des Betriebs oder eines Teilbetriebs gleich; § 4 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(3b)1In den Fällen der Betriebsunterbrechung und der Betriebsverpachtung im Ganzen gilt ein Gewerbebetrieb sowie ein Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 nicht als aufgegeben, bis

1.
der Steuerpflichtige die Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt erklärt oder
2.
dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 erfüllt sind.
2Die Aufgabe des Gewerbebetriebs oder Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 rückwirkend für den vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt anzuerkennen, wenn die Aufgabeerklärung spätestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt abgegeben wird.3Wird die Aufgabeerklärung nicht spätestens drei Monate nach dem vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt abgegeben, gilt der Gewerbebetrieb oder Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erst in dem Zeitpunkt als aufgegeben, in dem die Aufgabeerklärung beim Finanzamt eingeht.

(4)1Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45 000 Euro übersteigt.2Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren.3Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136 000 Euro übersteigt.

(5) Werden bei einer Realteilung, bei der Teilbetriebe auf einzelne Mitunternehmer übertragen werden, Anteile an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse unmittelbar oder mittelbar von einem nicht von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Steuerpflichtigen auf einen von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Mitunternehmer übertragen, ist abweichend von Absatz 3 Satz 2 rückwirkend auf den Zeitpunkt der Realteilung der gemeine Wert anzusetzen, wenn der übernehmende Mitunternehmer die Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach der Realteilung unmittelbar oder mittelbar veräußert oder durch einen Vorgang nach § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 bis 5 des Umwandlungssteuergesetzes weiter überträgt; § 22 Absatz 2 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes gilt entsprechend.

(1)1Bei Steuerpflichtigen, deren Gewinn für das Wirtschaftsjahr, in das der 30. Juni 1970 fällt, nicht nach § 5 zu ermitteln ist, gilt bei Grund und Boden, der mit Ablauf des 30. Juni 1970 zu ihrem Anlagevermögen gehört hat, als Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 4 Absatz 3 Satz 4 und § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1) das Zweifache des nach den Absätzen 2 bis 4 zu ermittelnden Ausgangsbetrags.2Zum Grund und Boden im Sinne des Satzes 1 gehören nicht die mit ihm in Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgüter und Nutzungsbefugnisse.

(2)1Bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags des zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (§ 33 Absatz 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1965 – BGBl. I S. 1861 –, zuletzt geändert durch das Bewertungsänderungsgesetz 1971 vom 27. Juli 1971 – BGBl. I S. 1157) gehörenden Grund und Bodens ist seine Zuordnung zu den Nutzungen und Wirtschaftsgütern (§ 34 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes) am 1. Juli 1970 maßgebend; dabei sind die Hof- und Gebäudeflächen sowie die Hausgärten im Sinne des § 40 Absatz 3 des Bewertungsgesetzes nicht in die einzelne Nutzung einzubeziehen.2Es sind anzusetzen:

1.
bei Flächen, die nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176) in der jeweils geltenden Fassung zu schätzen sind, für jedes katastermäßig abgegrenzte Flurstück der Betrag in Deutsche Mark, der sich ergibt, wenn die für das Flurstück am 1. Juli 1970 im amtlichen Verzeichnis nach § 2 Absatz 2 der Grundbuchordnung (Liegenschaftskataster) ausgewiesene Ertragsmesszahl vervierfacht wird.2Abweichend von Satz 1 sind für Flächen der Nutzungsteile
a)
Hopfen, Spargel, Gemüsebau und Obstbau2,05 Euro je Quadratmeter,
b)
Blumen- und Zierpflanzenbau sowie Baumschulen2,56 Euro je Quadratmeter
anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt gegenüber bis zum 30. Juni 1972 eine Erklärung über die Größe, Lage und Nutzung der betreffenden Flächen abgibt,
2.
für Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzungje Quadratmeter 0,51 Euro,
3.
für Flächen der weinbaulichen Nutzung der Betrag, der sich unter Berücksichtigung der maßgebenden Lagenvergleichszahl (Vergleichszahl der einzelnen Weinbaulage, § 39 Absatz 1 Satz 3 und § 57 Bewertungsgesetz), die für ausbauende Betriebsweise mit Fassweinerzeugung anzusetzen ist, aus der nachstehenden Tabelle ergibt:

LagenvergleichszahlAusgangsbetrag
je Quadratmeter
in Euro
bis 201,28
21 bis 301,79
31 bis 402,56
41 bis 503,58
51 bis 604,09
61 bis 704,60
71 bis 1005,11
über 1006,39


4.
für Flächen der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, auf die Nummer 1 keine Anwendung findet,je Quadratmeter 0,51 Euro,
5.
für Hofflächen, Gebäudeflächen und Hausgärten im Sinne des § 40 Absatz 3 des Bewertungsgesetzesje Quadratmeter 2,56 Euro,
6.
für Flächen des Geringstlandesje Quadratmeter 0,13 Euro,
7.
für Flächen des Abbaulandesje Quadratmeter 0,26 Euro,
8.
für Flächen des Unlandesje Quadratmeter 0,05 Euro.

(3)1Lag am 1. Juli 1970 kein Liegenschaftskataster vor, in dem Ertragsmesszahlen ausgewiesen sind, so ist der Ausgangsbetrag in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 Nummer 1 Satz 1 auf der Grundlage der durchschnittlichen Ertragsmesszahl der landwirtschaftlichen Nutzung eines Betriebs zu ermitteln, die die Grundlage für die Hauptfeststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar 1964 bildet.2Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Bei nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörendem Grund und Boden ist als Ausgangsbetrag anzusetzen:

1.
Für unbebaute Grundstücke der auf den 1. Januar 1964 festgestellte Einheitswert.2Wird auf den 1. Januar 1964 kein Einheitswert festgestellt oder hat sich der Bestand des Grundstücks nach dem 1. Januar 1964 und vor dem 1. Juli 1970 verändert, so ist der Wert maßgebend, der sich ergeben würde, wenn das Grundstück nach seinem Bestand vom 1. Juli 1970 und nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1964 zu bewerten wäre;
2.
für bebaute Grundstücke der Wert, der sich nach Nummer 1 ergeben würde, wenn das Grundstück unbebaut wäre.

(5)1Weist der Steuerpflichtige nach, dass der Teilwert für Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 am 1. Juli 1970 höher ist als das Zweifache des Ausgangsbetrags, so ist auf Antrag des Steuerpflichtigen der Teilwert als Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.2Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 1975 bei dem Finanzamt zu stellen, das für die Ermittlung des Gewinns aus dem Betrieb zuständig ist.3Der Teilwert ist gesondert festzustellen.4Vor dem 1. Januar 1974 braucht diese Feststellung nur zu erfolgen, wenn ein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen gegeben ist.5Die Vorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gelten entsprechend.

(6)1Verluste, die bei der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 entstehen, dürfen bei der Ermittlung des Gewinns in Höhe des Betrags nicht berücksichtigt werden, um den der ausschließlich auf den Grund und Boden entfallende Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten unter dem Zweifachen des Ausgangsbetrags liegt.2Entsprechendes gilt bei Anwendung des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2.

(7) Grund und Boden, der nach § 4 Absatz 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes 1969 nicht anzusetzen war, ist wie eine Einlage zu behandeln; er ist dabei mit dem nach Absatz 1 oder Absatz 5 maßgebenden Wert anzusetzen.

Tatbestand

1

I. Der Vater des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) war Landwirt. Zum landwirtschaftlichen Vermögen gehörte --bereits vor dem Jahr 1970-- ein Grundstück mit Kies- und Sandvorkommen (im Folgenden: Kiesgrundstück).

2

Mit Tauschvertrag vom 22. September 1982 zwischen dem Vater des Klägers und einem Kiesbauunternehmen verpflichtete sich der Vater zur Übertragung des Kiesgrundstücks (… ha) an das Kiesbauunternehmen zum 1. Januar 1983. Als Gegenleistung wurde ein Grundstück über … ha sofort auf den Vater übertragen. Daneben verpflichtete sich das Kiesbauunternehmen, dem Vater ein in der Nähe des Hofes gelegenes Grundstück in einer Größe von … ha (im Folgenden: hofnahes Grundstück) nach Ende der Entkiesung zu beschaffen. Für den Fall, dass das Kiesbauunternehmen der Pflicht zur Übertragung des hofnahen Grundstücks nicht nachkommt, sollte der Vater ein näher bezeichnetes Grundstück "in entsprechender Größe und entsprechendem Wert" erhalten (im Folgenden: Ersatzgrundstück). Letzterer Anspruch wurde durch eine Auflassungsvormerkung gesichert. Die steuerliche Behandlung des Tauschvertrags beim Vater kann nicht mehr ermittelt werden.

3

Hoferbe des Vaters war zunächst dessen Ehefrau, die sodann vom Kläger beerbt wurde. Der Kläger ist Nebenerwerbslandwirt und ermittelt seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für das Wirtschaftsjahr nach § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG vom 1. Juli eines Jahres bis 30. Juni des Folgejahres.

4

Mit notariellem Vertrag vom 29. Juli 1997 vereinbarte der Kläger mit dem Kiesbauunternehmen, dass er anstelle des hofnahen Grundstücks bzw. des Ersatzgrundstücks eine als Barleistung bezeichnete Geldzahlung in Höhe von 150.000 DM erhalten soll (im Weiteren Barleistung). Die Barleistung wurde noch im Jahr 1997 an den Kläger ausgezahlt.

5

Der Kläger erklärte weder in seiner Einkommensteuererklärung 1997 vom 25. Februar 1999 noch in seiner Einkommensteuererklärung 1998 vom 9. Mai 2000 die Einnahme von 150.000 DM (oder einen Teilbetrag). Das Finanzamt X veranlagte die Kläger mit Einkommensteuerbescheid 1997 vom 25. März 1999 und mit Einkommensteuerbescheid 1998 vom 26. Mai 2000 erklärungsgemäß.

6

Nach einer im Jahr 2004 durchgeführten Außenprüfung ordnete das Finanzamt X ein Drittel der Barleistung dem Grund und Boden zu und erhöhte die Betriebseinnahmen im Wirtschaftsjahr 1997/98 in den hier streitigen geänderten Einkommensteuerbescheiden 1997 und 1998 vom 18. November 2005 um 50.000 DM.

7

Nach erfolglosem Einspruch wies das Finanzgericht (FG) die Klage ab. In den Streitjahren (1997 und 1998) sei eine Betriebseinnahme von 50.000 DM anzusetzen. Hiervon könnten die Anschaffungskosten für das Kiesgrundstück nicht abgezogen werden, da diese bereits bei der Veräußerung des Grundstücks im Jahr 1983 vom Vater des Klägers hätten berücksichtigt werden müssen. Festsetzungsverjährung sei noch nicht eingetreten, weil der Kläger eine leichtfertige Steuerverkürzung begangen habe, indem er die Betriebseinnahme in Höhe von 50.000 DM nicht erklärt habe. Die Vorentscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 389 veröffentlicht.

8

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Die Gegenleistung für die Veräußerung des Kiesgrundstücks sei dem Vater des Klägers bereits im Jahr 1982 zugeflossen. Im Wirtschaftsjahr 1997/98 sei kein Wertzuwachs mehr zu versteuern.

9

Sollte gleichwohl im Wirtschaftsjahr 1997/98 eine Betriebseinnahme von 50.000 DM anzusetzen sein, wären jedenfalls die --nach § 55 Abs. 1 EStG ermittelten-- fiktiven Anschaffungskosten des Kiesgrundstücks anteilig als Betriebsausgabe abzuziehen, weil der Kläger von der gesamten Gegenleistung im Wirtschaftsjahr 1997/98 nur einen Teilbetrag erhalten habe. Dies folge aus § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen (StEindämmG) vom 28. April 2006 (BGBl I 2006, 1095). Danach seien die Anschaffungskosten u.a. für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wie Grund und Boden erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses zu berücksichtigen. Die Vorschrift sei auf alle noch offenen Fälle, in denen das Grundstück vor dem 5. Mai 2006 angeschafft worden sei, anwendbar. Denn die Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 10 Satz 3 EStG stelle allein auf das Anschaffungsdatum ab. Eine Einschränkung hinsichtlich des Veräußerungszeitpunkts enthalte diese Vorschrift nicht.

10

Der Abzug der anteiligen Anschaffungskosten als Betriebsausgabe ergebe sich auch aus R 4.5 Abs. 5 Satz 1 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) 2008 bzw. den identischen Vorgängerbestimmungen, wonach bei Ratenzahlung eines Kaufpreises in jedem Wirtschaftsjahr der Teilbetrag des Buchwertes anzusetzen sei, der den zugeflossenen Kaufpreisraten entspreche.

11

Außerdem seien die Besonderheiten der Verlustausschlussklausel des § 55 Abs. 6 Satz 1 EStG zu berücksichtigen. Es könne nicht richtig sein, dass im Jahr 1983 ein --wegen des Betriebsausgabenabzugs der gesamten Anschaffungskosten für das Kiesgrundstück zwangsläufig entstehender-- Verlust dem Abzugsverbot des § 55 Abs. 6 Satz 1 EStG unterliege, während im Wirtschaftsjahr 1997/98 --wegen des Zahlungseingangs-- ein Gewinn zu versteuern sei.

12

Für die Einkommensteuer 1997 sei schließlich bereits Festsetzungsverjährung eingetreten. Das FG habe zu Unrecht eine leichtfertige Steuerverkürzung angenommen; insbesondere habe es den Kläger nicht persönlich angehört.

13

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung sowie die geänderten Einkommensteuerbescheide 1997 und 1998 vom 18. November 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Dezember 2006 aufzuheben.

14

Das Finanzamt X beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

15

Im Verlauf des Revisionsverfahrens ist durch einen Zuständigkeitswechsel das Finanzamt Y (FA) neuer Beklagter und Revisionsbeklagter geworden.

Entscheidungsgründe

16

II. Die Revision wegen Einkommensteuer 1998 ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Revision wegen Einkommensteuer 1997 ist begründet. Sie führt insoweit zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).

17

Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Barleistung in Höhe von 50.000 DM im Wirtschaftsjahr 1997/98 als Betriebseinnahme zu erfassen ist (dazu unter 1.) und anteilige Anschaffungskosten des Kiesgrundstücks in diesem Wirtschaftsjahr nicht als Betriebsausgaben abzuziehen sind (dazu unter 2.). Ebenfalls zutreffend hat das FG angenommen, dass der Änderung des Einkommensteuerbescheids 1998 die Festsetzungsverjährung nicht entgegenstand (dazu unter 3.). Die Feststellungen des FG lassen indes eine Beurteilung der Frage, ob der geänderte Einkommensteuerbescheid 1997 innerhalb der Festsetzungsfrist erlassen worden ist, nicht zu (dazu unter 4.).

18

1. Der Kläger hat im Wirtschaftsjahr 1997/98 eine Betriebseinnahme in Höhe von 50.000 DM erzielt.

19

a) Der im eigenen Grundstück befindliche Bodenschatz stellt im Streitfall Privatvermögen dar, da er nicht für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft gewonnen und verwertet wurde (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Oktober 1982 IV R 73/81, BFHE 137, 32, BStBl II 1983, 106). Die Gegenleistung ist daher nur insoweit bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu erfassen, als sie auf den zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Grund und Boden entfällt. Die Aufteilung ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

20

b) Die Zahlung ist dem Kläger in der zweiten Hälfte des Jahres 1997 zugeflossen und war somit im Wirtschaftsjahr 1997/98 zu erfassen.

21

aa) Der Kläger hat seinen Gewinn in den Streitjahren durch Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Daher gilt das Zuflussprinzip (§ 11 Abs. 1 EStG). Eine Einnahme fließt dem Steuerpflichtigen i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zu, wenn er die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter erlangt hat (BFH-Urteil vom 21. November 1989 IX R 170/85, BFHE 159, 72, BStBl II 1990, 310). Dies ist dann der Fall, wenn er zivilrechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Wirtschaftsguts i.S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) wird.

22

bb) Eine Betriebseinnahme im Wirtschaftsjahr 1997/98 kann der Kläger nicht damit in Abrede stellen, dass sein Vater bereits im Jahr 1982 einen Grundstücksübertragungsanspruch zu versteuern gehabt habe und ein Wertzuwachs im Wirtschaftsjahr 1997/98 nicht mehr zu erfassen sei. Dies gilt unabhängig davon, nach welcher Methode der Vater des Klägers seinen Gewinn ermittelt hat.

23

Sollte der Vater seinen Gewinn ebenfalls durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt haben, hätte der Anspruch auf Übertragung des hofnahen Grundstücks bzw. des Ersatzgrundstücks seinen Gewinn noch nicht erhöht, weil von einer Betriebseinnahme erst mit Übergang des wirtschaftlichen Eigentums (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO) auszugehen ist. Bei Grundstücken erlangt der Erwerber wirtschaftliches Eigentum regelmäßig ab dem Zeitpunkt, von dem ab er nach dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich über das Grundstück verfügen kann. Das ist der Fall, sobald Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergegangen sind (BFH-Urteile vom 2. Oktober 1987 VI R 65/84, BFH/NV 1988, 86; vom 10. November 1989 VI R 155/85, BFH/NV 1990, 290; BFH-Beschluss vom 23. März 1994 VIII B 50/93, BFH/NV 1994, 786; vgl. auch BFH-Urteil vom 2. Mai 1984 VIII R 276/81, BFHE 141, 498, BStBl II 1984, 820). Der Abschluss des notariellen Kaufvertrags und die Eintragung einer Auflassungsvormerkung reichen für den Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums noch nicht aus (BFH-Beschluss vom 23. März 2007 IX B 114/06, BFH/NV 2007, 1272); daher ist es auch ohne Bedeutung, ob der Kauf der Grunderwerbsteuer unterliegt. Im Streitfall wäre bei dem Vater danach durch die Einräumung eines Anspruchs auf Übertragung des hofnahen Grundstücks bzw. auf Übertragung des Ersatzgrundstücks im Jahr 1982 eine Betriebseinnahme nicht zu erfassen gewesen.

24

Sollte der Vater dagegen seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt haben, hätte er mit Abschluss des Tauschvertrags im Wirtschaftsjahr 1982/83 eine Forderung in entsprechender Höhe erfolgswirksam einzubuchen gehabt. Diese wäre auf den Kläger als den (mittelbaren) Gesamtrechtsnachfolger nach § 7 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung a.F. (entspricht § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999, BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) zum Buchwert übergegangen. Durch den zwischenzeitlichen Übergang von der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich zur Einnahmenüberschussrechnung wäre jedoch der Gewinn um die bestehende Forderung gekürzt worden, um eine doppelte Versteuerung des betreffenden Gewinns zu vermeiden (vgl. Anlage zu R 4.6 EStR 2008). Die --erneute-- Erfassung des der Forderung zugrunde liegenden Betrags im Zeitpunkt der Zahlung im Wirtschaftsjahr 1997/98 wäre dann ebenfalls rechtmäßig.

25

2. Das FG hat zu Recht die (anteiligen) Anschaffungskosten des Kiesgrundstücks im Wirtschaftsjahr 1997/98 nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt. Diese waren bereits im Wirtschaftsjahr 1982/83 abzuziehen.

26

a) Nach § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG in der Fassung vor dem StEindämmG sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme dieser Wirtschaftsgüter als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Veräußerung ist die Übertragung des rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO) an einem Wirtschaftsgut (BFH-Urteil vom 16. Februar 1995 IV R 29/94, BFHE 177, 389, BStBl II 1995, 635, m.w.N.). Auf die Vereinnahmung der Gegenleistung kommt es nicht an.

27

Im Streitfall sollten nach dem notariell beurkundeten Tauschvertrag vom 22. September 1982 Nutzungen, Lasten und Gefahr des Kiesgrundstücks zum 1. Januar 1983 auf den Erwerber übergehen. Weil die Veräußerung damit zum 1. Januar 1983 stattgefunden hat, waren die Anschaffungskosten des Kiesgrundstücks bereits insgesamt im Wirtschaftsjahr 1982/83 abzuziehen.

28

b) Der Abzug der Anschaffungskosten erst im Wirtschaftsjahr 1997/98 ergibt sich nicht aus § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG i.d.F. des StEindämmG. Die Vorschrift ist im Streitfall nicht anzuwenden.

29

Gemäß der Neufassung des § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie für bestimmte Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme erst im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Abgesehen von der erstmaligen Regelung für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens wird damit auch für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens --wie insbesondere Grundstücke-- der Abzug der Anschaffungskosten auf einen späteren Zeitpunkt verschoben (Zufluss des Veräußerungserlöses statt Veräußerung des Grundstücks). Der Vorschrift kommt insoweit eine "Gewinnglättungsfunktion" zu, d.h. es sollen mögliche Progressionsnachteile durch das Auseinanderfallen von Veräußerung und Kaufpreiseingang vermieden werden (vgl. die Gesetzesbegründung, BTDrucks 16/975, S. 12).

30

Nach der Anwendungsregel des § 52 Abs. 10 Satz 3 EStG sind die Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die vor dem 5. Mai 2006 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden, erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Die Regelung enthält indes keine Aussage dazu, ob sich die Neufassung des § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG auch auf Wirtschaftsgüter erstreckt, die bereits vor dem 5. Mai 2006 veräußert worden sind.

31

Mit dem FG ist der Senat der Auffassung, dass die vom Wortlaut her offene Neuregelung nach ihrem Sinn und Zweck und unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien nur für Wirtschaftsgüter gilt, die nach dem 5. Mai 2006 veräußert worden sind. Bereits aus der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses vom 15. März 2006 (BTDrucks 16/975, S. 12) ergibt sich, dass die Neuregelung nur für Veräußerungen nach dem Stichtag gelten soll. Danach war die Ergänzung des Absatzes 10 um einen weiteren Satz erforderlich, weil die Änderung (gemeint ist § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG) auch für Wirtschaftsgüter gelten soll (nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens), für die bereits nach der bisherigen gesetzlichen Regelung die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung als Betriebsausgabe abziehbar waren und die nach der Neuregelung des § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG veräußert oder entnommen werden. Der Gesetzgeber hat damit ersichtlich die Neuregelung nur auf künftige und nicht bereits getätigte Veräußerungs- bzw. Entnahmevorgänge erstrecken wollen (ebenso Meurer in Lademann, EStG, § 4 EStG Rz 461 a.E., und Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, C Rz 33). Nur diese Auslegung vermeidet --wie das FG zutreffend erkannt hat--, dass die Anschaffungskosten für das Grundstück doppelt berücksichtigt werden. Das wäre aber der Fall, wenn die Anschaffungskosten nach der alten Rechtslage schon im Zeitpunkt der Veräußerung und nach der neuen Rechtslage --erneut-- beim Zufluss des Veräußerungserlöses abgezogen werden könnten.

32

c) Die Anschaffungskosten für das Kiesgrundstück sind auch nicht unter Heranziehung der Verwaltungsauffassung in R 16 Abs. 5 EStR 1997 (heute R 4.5 Abs. 5 Satz 1 EStR 2008) im Wirtschaftsjahr 1997/98 abzuziehen.

33

Danach ist u.a. bei einem in Raten zu zahlenden Kaufpreis in jedem Wirtschaftsjahr in Höhe der in demselben Wirtschaftsjahr zufließenden Kaufpreisraten ein Teilbetrag der Anschaffungs- und Herstellungskosten als Betriebsausgaben anzusetzen. Die Regelung kann entgegen der Auffassung des Klägers schon deshalb nicht "automatisch" anzuwenden sein, weil sie von der gesetzlichen Vorgabe des § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG in der Fassung vor dem StEindämmG abweicht und daher z.B. nicht einseitig zu Lasten des Steuerpflichtigen angewendet werden dürfte. Demgemäß wird die Richtlinienregelung in der Literatur als Kann-Bestimmung verstanden (z.B. Meurer in Lademann, a.a.O., § 4 EStG Rz 462 a.E.; Leingärtner/Kanzler, Besteuerung der Landwirte, Kap. 26, Rz 222; Blümich/Wied, § 4 EStG Rz 163 a.E.). Darüber hinaus weist das FG für den Streitfall zutreffend darauf hin, dass der Vater des Klägers entgegen der Verpflichtung hierzu (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG) kein Anlageverzeichnis geführt hat, aus dem eine etwaige unterbliebene oder nur teilweise Berücksichtigung der Anschaffungskosten im Jahr 1983 ersichtlich wäre. Die Nichtaufklärbarkeit der für den Kläger günstigen Tatsache geht daher zu seinen Lasten (vgl. Leingärtner/ Kanzler, a.a.O., Kap. 27, Rz 8 f.; Meurer in Lademann, a.a.O., § 4 EStG Rz 464).

34

d) Die Verlustausschlussklausel des § 55 Abs. 6 Satz 1 EStG steht dem hier gefundenen Auslegungsergebnis ebenfalls nicht entgegen.

35

Nach dieser Vorschrift dürfen Verluste, die bei der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 entstehen, bei der Ermittlung des Gewinns in Höhe des Betrags nicht berücksichtigt werden, um den der ausschließlich auf den Grund und Boden entfallende Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten unter dem Zweifachen des Ausgangsbetrags (fiktive Anschaffungskosten) liegt.

36

Die Verlustausschlussklausel des § 55 Abs. 6 EStG ergänzt die pauschale Wertermittlung des Grund und Bodens nach § 55 Abs. 1 EStG (vgl. BFH-Urteile vom 10. August 1978 IV R 181/77, BFHE 126, 191, BStBl II 1979, 103; vom 25. November 1999 IV R 64/98, BFHE 190, 214, BStBl II 2003, 61). Sie soll verhindern, dass es zur Berücksichtigung von Verlusten kommt, die sich allein deshalb ergeben, weil der Teilwert des Grund und Bodens nicht konkret, sondern pauschal ermittelt und deshalb zu hoch angesetzt worden ist. Verhindert werden soll der Ansatz von Buchverlusten, d.h. von Verlusten, die nicht auf eine tatsächliche Vermögenseinbuße zurückgehen (BTDrucks VI/1901, S. 14).

37

Auch wenn --wie im Streitfall-- bei einem zeitlich gestreckten Veräußerungsgeschäft Leistung und Gegenleistung (bzw. Teile hiervon) in verschiedenen Besteuerungszeiträumen zu berücksichtigen sind, ist das Rechtsgeschäft bei der Ermittlung des nichtabzugsfähigen Verlusts i.S. des § 55 Abs. 6 Satz 1 EStG von Anfang an einheitlich zu beurteilen (vgl. Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, § 55 EStG Rz 115). Es dürfen weder die Veräußerung des Grundstücks in dem einen Besteuerungszeitraum noch der Zufluss des Veräußerungserlöses (bzw. Teile hiervon) in dem anderen Besteuerungszeitraum isoliert betrachtet werden. Die Verlustausschlussklausel greift nur insoweit, als bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung die fiktiven Anschaffungskosten nach § 55 Abs. 1 EStG die gesamte vereinbarte Gegenleistung übersteigen. Nur in Höhe dieses Differenzbetrags liegt ein Verlust i.S. des § 55 Abs. 6 EStG vor, der in dem Jahr, in dem nach der jeweils gültigen Gesetzeslage der Buchwert des Grundstücks auf Grund des Veräußerungsvorgangs gewinnwirksam auszubuchen ist, nicht zu berücksichtigen ist. Ändert sich --wie im Streitfall-- nachträglich die Gegenleistung, ist dies ggf. als rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu werten (vgl. zu einer nachträglichen Kaufpreisminderung bei einer Betriebsaufgabe gemäß § 16 Abs. 3 EStG: BFH-Urteil vom 12. Oktober 2005 VIII R 66/03, BFHE 211, 458, BStBl II 2006, 307, unter II.2.c).

38

Entgegen der Auffassung des Klägers entspricht das FG-Urteil dieser Vorgabe. Die Vorentscheidung stellt zutreffend heraus, dass bei der Ermittlung des nichtabzugsfähigen Verlusts im Jahr 1982/83 als Gegenleistung nicht nur das in diesem Jahr übertragene Grundstück, sondern auch die weitere Gegenleistung in Gestalt des hofnahen Grundstücks bzw. des Ersatzgrundstücks einzubeziehen war. Bei zutreffender rechtlicher Beurteilung waren die fiktiven Anschaffungskosten des Kiesgrundstücks daher gemäß § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG a.F. bereits im Wirtschaftsjahr 1982/83 bis zur Höhe der vereinbarten Gesamtgegenleistung gewinnwirksam zu berücksichtigen. Bei dieser Auslegung des § 55 Abs. 6 Satz 1 EStG ist der vom Kläger gerügte Verstoß gegen den Grundsatz der Gesamtgewinngleichheit von Betriebsvermögensvergleich und Einnahmenüberschussrechnung nicht zu erkennen. Dass das Rechtsgeschäft insgesamt zu einem Verlust geführt hat, macht der Kläger im Übrigen auch nicht geltend.

39

3. Dem geänderten Einkommensteuerbescheid 1998 vom 18. November 2005 stand die Festsetzungsverjährung nicht entgegen.

40

Nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist, wenn eine Steuererklärung einzureichen ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird. Die Festsetzungsfrist für Steuern beträgt vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO). Bei Steuerhinterziehung verlängert sie sich auf zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung auf fünf Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO).

41

Im Streitfall begann die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer 1998 mit Ablauf des Jahres 2000, da der Kläger in diesem Jahr die Steuererklärung abgegeben hat, und endete regulär nach vier Jahren mit Ablauf des Jahres 2004. Der Fristablauf wurde aber durch den Beginn der Außenprüfung im Jahr 2004 insoweit nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO gehemmt. Auf das Vorliegen einer leichtfertigen Steuerverkürzung kam es daher für die Einkommensteuer 1998 --was das FG übersehen hat-- nicht an.

42

4. Die Feststellungen des FG lassen indes eine Beurteilung nicht zu, ob der geänderte Einkommensteuerbescheid 1997 innerhalb der Festsetzungsfrist erlassen worden ist.

43

Die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer 1997 begann mit Ablauf des Jahres 1999 und endete regulär mit Ablauf des Jahres 2003. Die Frist verlängert sich jedoch auf fünf Jahre bis zum Ablauf des Jahres 2004, soweit eine leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) begangen worden ist. Nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO wäre dann der Ablauf der Festsetzungsfrist durch den Beginn der Außenprüfung im Jahr 2004, die sich nach Erlass der erweiterten Prüfungsanordnung u.a. auch auf die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 erstreckte, gehemmt.

44

a) Zutreffend hat das FG den objektiven Tatbestand einer leichtfertigen Steuerverkürzung bejaht. Der Kläger hat die Betriebseinnahme von 50.000 DM nicht in der Einkommensteuererklärung 1997 erklärt. Dadurch wurden Steuern zu niedrig festgesetzt.

45

b) Die weiteren Feststellungen des FG rechtfertigen indes nicht dessen rechtliche Würdigung, dass der Kläger auch den subjektiven Tatbestand einer leichtfertigen Steuerverkürzung verwirklicht hat.

46

aa) Leichtfertig handelt, wer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den besonderen Umständen des Falles und seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet und imstande ist, obwohl sich ihm hätte aufdrängen müssen, dass dadurch Steuern verkürzt werden (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Januar 1988  3 StR 450/87, Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht 1988, 196; BFH-Urteil vom 24. April 1996 II R 73/93, BFH/NV 1996, 731).

47

Ob Leichtfertigkeit vorliegt, ist im Wesentlichen Tatfrage. Die hierzu getroffenen Feststellungen des FG hinsichtlich des subjektiven Tatbestands können in der Revisionsinstanz grundsätzlich nur darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff der Leichtfertigkeit richtig erkannt wurde und ob die Würdigung der Verhältnisse hinsichtlich dieses individuellen Verschuldens den Denkgesetzen und Erfahrungssätzen entspricht (BFH-Urteil vom 30. Juni 2010 II R 14/09, BFH/NV 2010, 2002). Die Bindung entfällt nur dann, wenn die Folgerungen mit den Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen unvereinbar sind. Die Gesamtwürdigung durch das FG bindet das Revisionsgericht auch dann, wenn sie zwar nicht zwingend, aber möglich ist (BFH-Urteil vom 29. April 2008 VIII R 28/07, BFHE 220, 332, BStBl II 2009, 842).

48

bb) Das FG hat diesbezüglich ausgeführt, dass dem Kläger nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen habe klar sein müssen, dass er die Zahlung im Rahmen seiner Einnahmenüberschussrechnung zu erfassen gehabt habe. Ihm habe der Zusammenhang der Zahlung mit seinem Verpachtungsbetrieb und generell die Relevanz von Zahlungen im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung bewusst gewesen sein müssen. Wegen des auf der Hand liegenden Zusammenhangs der Einnahmen mit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb habe sich ihm aufdrängen müssen, dass solche Einnahmen gegenüber dem Finanzamt zu erklären gewesen seien, um die Behörde in die Lage zu versetzen, den Sachverhalt von Amts wegen steuerlich zu würdigen. Aus dem Vorliegen der objektiven Tatumstände könne auf den subjektiven Tatbestand der Leichtfertigkeit geschlossen werden. Weiterer Feststellungen bedürfe es nicht. Insbesondere habe der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht persönlich gehört werden müssen. Es komme nämlich nicht darauf an, ob ihm die mit der Nichterklärung der Einnahme verbundene Steuerverkürzung bewusst gewesen sei, sondern darauf, dass sich ihm diese hätte aufdrängen müssen. Letzteres sei nach der Überzeugung des Senats der Fall.

49

cc) Die Ausführungen des FG halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, worauf das FG seine Ausgangsprämisse stützt, dass sich dem Kläger habe aufdrängen müssen, er sei verpflichtet gewesen, die Barleistung gegenüber dem Finanzamt zu erklären, um dieses in die Lage zu versetzen, den Sachverhalt von Amts wegen steuerlich zu würdigen. Eine solche Erklärungspflicht könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn sich dem Kläger hätte aufdrängen müssen, dass die Barleistung in den Streitjahren steuerlich zu erfassen ist. Allein die dem Kläger zu unterstellende und von ihm auch nicht in Abrede gestellte Kenntnis davon, dass die Barleistung im Zusammenhang mit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gestanden hat, rechtfertigt eine solche Annahme aber, anders als das FG meint, nicht. Es ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass der Kläger, wie er bereits im Klageverfahren vorgetragen hat, davon ausgegangen ist, der gesamte Veräußerungsgewinn sei bereits im Wirtschaftsjahr 1982/83 vollständig bei seinem Vater steuerlich berücksichtigt worden bzw. hätte dort berücksichtigt werden müssen. Eine derartige rechtliche Würdigung, die der Annahme einer leichtfertigen Steuerverkürzung entgegenstünde, erscheint dem Senat jedenfalls deshalb nicht ganz fernliegend, weil es, wie den Entscheidungsgründen im Übrigen und auch der Vorentscheidung zu entnehmen ist, einer umfänglichen rechtlichen Würdigung bedurfte, um die steuerliche Erfassung der Barleistung in den vorliegenden Streitjahren zu begründen. Um gleichwohl den subjektiven Tatbestand einer leichtfertigen Steuerverkürzung zu bejahen, hätte es daher zwingend einer persönlichen Anhörung des Klägers durch das FG bedurft. Nur dadurch wäre es dem FG möglich gewesen, einen persönlichen Eindruck von dem Kläger zu gewinnen, der es ggf. ungeachtet der rechtlichen Komplexität der vorliegenden Rechtsfragen erlaubt hätte, Rückschlüsse auf das Vorliegen einer leichtfertigen Steuerverkürzung zu ziehen. Von einer Anhörung des Klägers hätte das FG für seine Überzeugungsbildung nur dann absehen dürfen, wenn sich z.B. aus Äußerungen des Klägers, Urkunden oder sonstigen Indizien eindeutig die Leichtfertigkeit ergeben hätte (vgl. für die Bejahung von Hinterziehungsvorsatz: BFH-Urteil vom 27. August 1991 VIII R 84/89, BFHE 165, 330, BStBl II 1992, 9, unter 2.b bb). Derartige Umstände sind vom FG aber nicht festgestellt worden. Von der persönlichen Anhörung des Klägers konnte das FG auch nicht mit der Begründung absehen, der Kläger habe ausreichend Gelegenheit gehabt, zu dem Vorliegen der objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer leichtfertigen Steuerverkürzung vorzutragen. Das FG übersieht insoweit, dass das FA zunächst auf Grund der ihm obliegenden Beweislast diejenige Tatsachen vorzutragen hat, die den subjektiven Vorwurf einer leichtfertigen Steuerverkürzung rechtfertigen können. Es ist nicht Aufgabe des Klägers, etwaige Gründe vorzutragen, die der Annahme einer leichtfertigen Steuerverkürzung entgegenstehen, solange das FA seinerseits keine ausreichenden Tatsachen zum Vorliegen des subjektiven Tatbestands vorgetragen hat.

50

5. Die Übertragung der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 143 Abs. 2 FGO. Auch bei nur teilweiser Zurückverweisung der Sache muss dem FG die Entscheidung über die gesamten Kosten des Verfahrens übertragen werden (Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung).

(1)1Bei Steuerpflichtigen, deren Gewinn für das Wirtschaftsjahr, in das der 30. Juni 1970 fällt, nicht nach § 5 zu ermitteln ist, gilt bei Grund und Boden, der mit Ablauf des 30. Juni 1970 zu ihrem Anlagevermögen gehört hat, als Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 4 Absatz 3 Satz 4 und § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1) das Zweifache des nach den Absätzen 2 bis 4 zu ermittelnden Ausgangsbetrags.2Zum Grund und Boden im Sinne des Satzes 1 gehören nicht die mit ihm in Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgüter und Nutzungsbefugnisse.

(2)1Bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags des zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (§ 33 Absatz 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1965 – BGBl. I S. 1861 –, zuletzt geändert durch das Bewertungsänderungsgesetz 1971 vom 27. Juli 1971 – BGBl. I S. 1157) gehörenden Grund und Bodens ist seine Zuordnung zu den Nutzungen und Wirtschaftsgütern (§ 34 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes) am 1. Juli 1970 maßgebend; dabei sind die Hof- und Gebäudeflächen sowie die Hausgärten im Sinne des § 40 Absatz 3 des Bewertungsgesetzes nicht in die einzelne Nutzung einzubeziehen.2Es sind anzusetzen:

1.
bei Flächen, die nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176) in der jeweils geltenden Fassung zu schätzen sind, für jedes katastermäßig abgegrenzte Flurstück der Betrag in Deutsche Mark, der sich ergibt, wenn die für das Flurstück am 1. Juli 1970 im amtlichen Verzeichnis nach § 2 Absatz 2 der Grundbuchordnung (Liegenschaftskataster) ausgewiesene Ertragsmesszahl vervierfacht wird.2Abweichend von Satz 1 sind für Flächen der Nutzungsteile
a)
Hopfen, Spargel, Gemüsebau und Obstbau2,05 Euro je Quadratmeter,
b)
Blumen- und Zierpflanzenbau sowie Baumschulen2,56 Euro je Quadratmeter
anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt gegenüber bis zum 30. Juni 1972 eine Erklärung über die Größe, Lage und Nutzung der betreffenden Flächen abgibt,
2.
für Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzungje Quadratmeter 0,51 Euro,
3.
für Flächen der weinbaulichen Nutzung der Betrag, der sich unter Berücksichtigung der maßgebenden Lagenvergleichszahl (Vergleichszahl der einzelnen Weinbaulage, § 39 Absatz 1 Satz 3 und § 57 Bewertungsgesetz), die für ausbauende Betriebsweise mit Fassweinerzeugung anzusetzen ist, aus der nachstehenden Tabelle ergibt:

LagenvergleichszahlAusgangsbetrag
je Quadratmeter
in Euro
bis 201,28
21 bis 301,79
31 bis 402,56
41 bis 503,58
51 bis 604,09
61 bis 704,60
71 bis 1005,11
über 1006,39


4.
für Flächen der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, auf die Nummer 1 keine Anwendung findet,je Quadratmeter 0,51 Euro,
5.
für Hofflächen, Gebäudeflächen und Hausgärten im Sinne des § 40 Absatz 3 des Bewertungsgesetzesje Quadratmeter 2,56 Euro,
6.
für Flächen des Geringstlandesje Quadratmeter 0,13 Euro,
7.
für Flächen des Abbaulandesje Quadratmeter 0,26 Euro,
8.
für Flächen des Unlandesje Quadratmeter 0,05 Euro.

(3)1Lag am 1. Juli 1970 kein Liegenschaftskataster vor, in dem Ertragsmesszahlen ausgewiesen sind, so ist der Ausgangsbetrag in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 Nummer 1 Satz 1 auf der Grundlage der durchschnittlichen Ertragsmesszahl der landwirtschaftlichen Nutzung eines Betriebs zu ermitteln, die die Grundlage für die Hauptfeststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar 1964 bildet.2Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Bei nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörendem Grund und Boden ist als Ausgangsbetrag anzusetzen:

1.
Für unbebaute Grundstücke der auf den 1. Januar 1964 festgestellte Einheitswert.2Wird auf den 1. Januar 1964 kein Einheitswert festgestellt oder hat sich der Bestand des Grundstücks nach dem 1. Januar 1964 und vor dem 1. Juli 1970 verändert, so ist der Wert maßgebend, der sich ergeben würde, wenn das Grundstück nach seinem Bestand vom 1. Juli 1970 und nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1964 zu bewerten wäre;
2.
für bebaute Grundstücke der Wert, der sich nach Nummer 1 ergeben würde, wenn das Grundstück unbebaut wäre.

(5)1Weist der Steuerpflichtige nach, dass der Teilwert für Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 am 1. Juli 1970 höher ist als das Zweifache des Ausgangsbetrags, so ist auf Antrag des Steuerpflichtigen der Teilwert als Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.2Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 1975 bei dem Finanzamt zu stellen, das für die Ermittlung des Gewinns aus dem Betrieb zuständig ist.3Der Teilwert ist gesondert festzustellen.4Vor dem 1. Januar 1974 braucht diese Feststellung nur zu erfolgen, wenn ein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen gegeben ist.5Die Vorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gelten entsprechend.

(6)1Verluste, die bei der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 entstehen, dürfen bei der Ermittlung des Gewinns in Höhe des Betrags nicht berücksichtigt werden, um den der ausschließlich auf den Grund und Boden entfallende Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten unter dem Zweifachen des Ausgangsbetrags liegt.2Entsprechendes gilt bei Anwendung des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2.

(7) Grund und Boden, der nach § 4 Absatz 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes 1969 nicht anzusetzen war, ist wie eine Einlage zu behandeln; er ist dabei mit dem nach Absatz 1 oder Absatz 5 maßgebenden Wert anzusetzen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.