Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 16. Juli 2014 - 2 K 4322/13 E

ECLI:ECLI:DE:FGD:2014:0716.2K4322.13E.00
bei uns veröffentlicht am16.07.2014

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52

Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 16. Juli 2014 - 2 K 4322/13 E

Urteilsbesprechungen zu Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 16. Juli 2014 - 2 K 4322/13 E

Referenzen - Gesetze

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu
Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 16. Juli 2014 - 2 K 4322/13 E zitiert 16 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 100


(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an di

Abgabenordnung - AO 1977 | § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel


(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,1.soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,2.soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer

Abgabenordnung - AO 1977 | § 110 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen. (2) Der Antrag ist innerhal

Einkommensteuergesetz - EStG | § 10a Zusätzliche Altersvorsorge


(1)1In der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte können Altersvorsorgebeiträge (§ 82) zuzüglich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden Zulage jährlich bis zu 2 100 Euro als Sonderausgaben abziehen; das Gleiche gilt für1.Emp

Einkommensteuergesetz - EStG | § 86 Mindesteigenbeitrag


(1) 1Die Zulage nach den §§ 84 und 85 wird gekürzt, wenn der Zulageberechtigte nicht den Mindesteigenbeitrag leistet. 2Dieser beträgt jährlich 4 Prozent der Summe der in dem dem Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahr 1. erzielten beitragspflichtig

Einkommensteuergesetz - EStG | § 89 Antrag


(1) 1Der Zulageberechtigte hat den Antrag auf Zulage nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr (§ 88) folgt, bei dem Anbieter seines Vertrages einzureichen. 2Hat der Zulageberechtigte i

Einkommensteuergesetz - EStG | § 91 Datenerhebung und Datenabgleich


(1) 1Für die Berechnung und Überprüfung der Zulage sowie die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs nach § 10a übermitteln die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse, die Bunde

Einkommensteuergesetz - EStG | § 81 Zentrale Stelle


Zentrale Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Deutsche Rentenversicherung Bund.

Einkommensteuergesetz - EStG | § 85 Kinderzulage


(1) 1Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das gegenüber dem Zulageberechtigten Kindergeld festgesetzt wird, jährlich 185 Euro. 2Für ein nach dem 31. Dezember 2007 geborenes Kind erhöht sich die Kinderzulage nach Satz 1 auf 300 Euro. 3Der Ansp

Einkommensteuergesetz - EStG | § 81a Zuständige Stelle


1Zuständige Stelle ist bei einem 1. Empfänger von Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz oder einem Landesbesoldungsgesetz die die Besoldung anordnende Stelle,2. Empfänger von Amtsbezügen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die die Amtsbez

Einkommensteuergesetz - EStG | § 88 Entstehung des Anspruchs auf Zulage


Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Altersvorsorgebeiträge geleistet worden sind (Beitragsjahr).

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Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 16. Juli 2014 - 2 K 4322/13 E zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 16. Juli 2014 - 2 K 4322/13 E zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesfinanzhof Urteil, 29. Feb. 2012 - IX R 3/11

bei uns veröffentlicht am 29.02.2012

Tatbestand 1 I. Die Beteiligten streiten darüber, ob wegen Versäumnisses der Einspruchsfrist gegen den Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags z

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 28. Okt. 2011 - 13 K 1051/11

bei uns veröffentlicht am 28.10.2011

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Streitig sind die Voraussetzungen einer steuerlichen Förderung nach § 10a des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.

Referenzen

(1)1In der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte können Altersvorsorgebeiträge (§ 82) zuzüglich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden Zulage jährlich bis zu 2 100 Euro als Sonderausgaben abziehen; das Gleiche gilt für

1.
Empfänger von inländischer Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz oder einem Landesbesoldungsgesetz,
2.
Empfänger von Amtsbezügen aus einem inländischen Amtsverhältnis, deren Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des § 69e Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht,
3.
die nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei Beschäftigten, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder nach § 230 Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten, deren Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des § 69e Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht,
4.
Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die ohne Besoldung beurlaubt sind, für die Zeit einer Beschäftigung, wenn während der Beurlaubung die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf diese Beschäftigung erstreckt wird, und
5.
Steuerpflichtige im Sinne der Nummern 1 bis 4, die beurlaubt sind und deshalb keine Besoldung, Amtsbezüge oder Entgelt erhalten, sofern sie eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen könnten, wenn die Versicherungsfreiheit in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehen würde,
wenn sie spätestens bis zum Ablauf des Beitragsjahres (§ 88) gegenüber der zuständigen Stelle (§ 81a) schriftlich eingewilligt haben, dass diese der zentralen Stelle (§ 81) jährlich mitteilt, dass der Steuerpflichtige zum begünstigten Personenkreis gehört, dass die zuständige Stelle der zentralen Stelle die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags (§ 86) und die Gewährung der Kinderzulage (§ 85) erforderlichen Daten übermittelt und die zentrale Stelle diese Daten für das Zulageverfahren verarbeiten darf.2Bei der Erteilung der Einwilligung ist der Steuerpflichtige darauf hinzuweisen, dass er die Einwilligung vor Beginn des Kalenderjahres, für das sie erstmals nicht mehr gelten soll, gegenüber der zuständigen Stelle widerrufen kann.3Versicherungspflichtige nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte stehen Pflichtversicherten gleich; dies gilt auch für Personen, die
1.
eine Anrechnungszeit nach § 58 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten und
2.
unmittelbar vor einer Anrechnungszeit nach § 58 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch einer der im ersten Halbsatz, in Satz 1 oder in Satz 4 genannten begünstigten Personengruppen angehörten.
4Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Steuerpflichtige, die nicht zum begünstigten Personenkreis nach Satz 1 oder 3 gehören und eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit oder eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit aus einem der in Satz 1 oder 3 genannten Alterssicherungssysteme beziehen, wenn unmittelbar vor dem Bezug der entsprechenden Leistungen der Leistungsbezieher einer der in Satz 1 oder 3 genannten begünstigten Personengruppen angehörte; dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige das 67. Lebensjahr vollendet hat.5Bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage nach Satz 1 bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.

(1a)1Steuerpflichtige, die eine Kinderzulage für ein Kind beantragen, das im Beitragsjahr sein viertes Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für das gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten Kindergeld festgesetzt worden ist, stehen einem in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten gleich, wenn eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nur auf Grund eines fehlenden oder noch nicht beschiedenen Antrags auf Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bislang nicht erfolgt ist.2Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige spätestens am Tag nach der Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes die Kindererziehungszeiten beim zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt.3Werden die Kindererziehungszeiten vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nicht anerkannt, entfällt rückwirkend die Förderberechtigung nach Satz 1.4Wurde das Kind am 1. Januar geboren, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet sein darf.

(1b)1Sofern eine Zulagenummer (§ 90 Absatz 1 Satz 2) durch die zentrale Stelle oder eine Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch noch nicht vergeben ist, haben die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Steuerpflichtigen über die zuständige Stelle eine Zulagenummer bei der zentralen Stelle zu beantragen.2Für Empfänger einer Versorgung im Sinne des Absatzes 1 Satz 4 gilt Satz 1 entsprechend.

(2)1Ist der Sonderausgabenabzug nach Absatz 1 für den Steuerpflichtigen günstiger als der Anspruch auf die Zulage nach Abschnitt XI, erhöht sich die unter Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Zulage.2In den anderen Fällen scheidet der Sonderausgabenabzug aus.3Die Günstigerprüfung wird von Amts wegen vorgenommen.

(2a) (weggefallen)

(3)1Der Abzugsbetrag nach Absatz 1 steht im Fall der Veranlagung von Ehegatten nach § 26 Absatz 1 jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 gesondert zu.2Gehört nur ein Ehegatte zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis und ist der andere Ehegatte nach § 79 Satz 2 zulageberechtigt, sind bei dem nach Absatz 1 abzugsberechtigten Ehegatten die von beiden Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge und die dafür zustehenden Zulagen bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 zu berücksichtigen.3Der Höchstbetrag nach Absatz 1 Satz 1 erhöht sich in den Fällen des Satzes 2 um 60 Euro.4Dabei sind die von dem Ehegatten, der zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis gehört, geleisteten Altersvorsorgebeiträge vorrangig zu berücksichtigen, jedoch mindestens 60 Euro der von dem anderen Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge.5Gehören beide Ehegatten zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis und liegt ein Fall der Veranlagung nach § 26 Absatz 1 vor, ist bei der Günstigerprüfung nach Absatz 2 der Anspruch auf Zulage beider Ehegatten anzusetzen.

(4)1Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 stellt das Finanzamt die über den Zulageanspruch nach Abschnitt XI hinausgehende Steuerermäßigung gesondert fest und teilt diese der zentralen Stelle (§ 81) mit; § 10d Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.2Sind Altersvorsorgebeiträge zugunsten von mehreren Verträgen geleistet worden, erfolgt die Zurechnung im Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge.3Ehegatten ist der nach Satz 1 festzustellende Betrag auch im Fall der Zusammenveranlagung jeweils getrennt zuzurechnen; die Zurechnung erfolgt im Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge.4Werden Altersvorsorgebeiträge nach Absatz 3 Satz 2 berücksichtigt, die der nach § 79 Satz 2 zulageberechtigte Ehegatte zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrages geleistet hat, ist die hierauf entfallende Steuerermäßigung dem Vertrag zuzurechnen, zu dessen Gunsten die Altersvorsorgebeiträge geleistet wurden.5Die Übermittlung an die zentrale Stelle erfolgt unter Angabe der Vertragsnummer und der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) sowie der Zulage- oder Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.

(5)1Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung hat der Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle auch unter Angabe der Vertragsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge sowie die Zulage- oder die Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die zentrale Stelle zu übermitteln.2§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.3Die Übermittlung muss auch dann erfolgen, wenn im Fall der mittelbaren Zulageberechtigung keine Altersvorsorgebeiträge geleistet worden sind.4§ 72a Absatz 4 der Abgabenordnung findet keine Anwendung.5Die übrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach den Absätzen 1 bis 3 werden im Wege der Datenerhebung und des automatisierten Datenabgleichs nach § 91 überprüft.6Erfolgt eine Datenübermittlung nach Satz 1 und wurde noch keine Zulagenummer (§ 90 Absatz 1 Satz 2) durch die zentrale Stelle oder keine Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vergeben, gilt § 90 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(6)1Für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 stehen den in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten nach Absatz 1 Satz 1 die Pflichtmitglieder in einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem gleich, wenn diese Pflichtmitgliedschaft

1.
mit einer Pflichtmitgliedschaft in einem inländischen Alterssicherungssystem nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 vergleichbar ist und
2.
vor dem 1. Januar 2010 begründet wurde.
2Für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 stehen den Steuerpflichtigen nach Absatz 1 Satz 4 die Personen gleich,
1.
die aus einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem eine Leistung erhalten, die den in Absatz 1 Satz 4 genannten Leistungen vergleichbar ist,
2.
die unmittelbar vor dem Bezug der entsprechenden Leistung nach Satz 1 oder Absatz 1 Satz 1 oder 3 begünstigt waren und
3.
die noch nicht das 67. Lebensjahr vollendet haben.
3Als Altersvorsorgebeiträge (§ 82) sind bei den in Satz 1 oder 2 genannten Personen nur diejenigen Beiträge zu berücksichtigen, die vom Abzugsberechtigten zugunsten seines vor dem 1. Januar 2010 abgeschlossenen Vertrags geleistet wurden.4Endet die unbeschränkte Steuerpflicht eines Zulageberechtigten im Sinne des Satzes 1 oder 2 durch Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts und wird die Person nicht nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, so gelten die §§ 93 und 94 entsprechend; § 99 Absatz 1 in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist anzuwenden.

(7) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Regelungen des § 10a und des Abschnitts XI in der für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Fassung anzuwenden.

(1)1Für die Berechnung und Überprüfung der Zulage sowie die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs nach § 10a übermitteln die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse, die Bundesagentur für Arbeit, die Meldebehörden, die Familienkassen und die Finanzämter der zentralen Stelle auf Anforderung unter Angabe der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Steuerpflichtigen die bei ihnen vorhandenen Daten nach § 89 Absatz 2 durch Datenfernübertragung; für Zwecke der Berechnung des Mindesteigenbeitrags für ein Beitragsjahr darf die zentrale Stelle bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und der landwirtschaftlichen Alterskasse die bei ihnen vorhandenen Daten zu den beitragspflichtigen Einnahmen sowie in den Fällen des § 10a Absatz 1 Satz 4 zur Höhe der bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit erheben, sofern diese nicht vom Anbieter nach § 89 übermittelt worden sind; im Datenabgleich mit den Familienkassen sind auch die Identifikationsnummern des Kindergeldberechtigten und des Kindes anzugeben.2Für Zwecke der Überprüfung nach Satz 1 darf die zentrale Stelle die ihr übermittelten Daten mit den ihr nach § 89 Absatz 2 übermittelten Daten automatisiert abgleichen.3Führt die Überprüfung zu einer Änderung der ermittelten oder festgesetzten Zulage, ist dies dem Anbieter mitzuteilen.4Ergibt die Überprüfung eine Abweichung von dem in der Steuerfestsetzung berücksichtigten Sonderausgabenabzug nach § 10a oder der gesonderten Feststellung nach § 10a Absatz 4, ist dies dem Finanzamt mitzuteilen; die Steuerfestsetzung oder die gesonderte Feststellung ist insoweit zu ändern.

(2)1Die zuständige Stelle hat der zentralen Stelle die Daten nach § 10a Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz bis zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres durch Datenfernübertragung zu übermitteln.2Liegt die Einwilligung nach § 10a Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz erst nach dem im Satz 1 genannten Meldetermin vor, hat die zuständige Stelle die Daten spätestens bis zum Ende des folgenden Kalendervierteljahres nach Erteilung der Einwilligung nach Maßgabe von Satz 1 zu übermitteln.

(1)1In der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte können Altersvorsorgebeiträge (§ 82) zuzüglich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden Zulage jährlich bis zu 2 100 Euro als Sonderausgaben abziehen; das Gleiche gilt für

1.
Empfänger von inländischer Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz oder einem Landesbesoldungsgesetz,
2.
Empfänger von Amtsbezügen aus einem inländischen Amtsverhältnis, deren Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des § 69e Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht,
3.
die nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei Beschäftigten, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder nach § 230 Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten, deren Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des § 69e Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht,
4.
Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die ohne Besoldung beurlaubt sind, für die Zeit einer Beschäftigung, wenn während der Beurlaubung die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf diese Beschäftigung erstreckt wird, und
5.
Steuerpflichtige im Sinne der Nummern 1 bis 4, die beurlaubt sind und deshalb keine Besoldung, Amtsbezüge oder Entgelt erhalten, sofern sie eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen könnten, wenn die Versicherungsfreiheit in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehen würde,
wenn sie spätestens bis zum Ablauf des Beitragsjahres (§ 88) gegenüber der zuständigen Stelle (§ 81a) schriftlich eingewilligt haben, dass diese der zentralen Stelle (§ 81) jährlich mitteilt, dass der Steuerpflichtige zum begünstigten Personenkreis gehört, dass die zuständige Stelle der zentralen Stelle die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags (§ 86) und die Gewährung der Kinderzulage (§ 85) erforderlichen Daten übermittelt und die zentrale Stelle diese Daten für das Zulageverfahren verarbeiten darf.2Bei der Erteilung der Einwilligung ist der Steuerpflichtige darauf hinzuweisen, dass er die Einwilligung vor Beginn des Kalenderjahres, für das sie erstmals nicht mehr gelten soll, gegenüber der zuständigen Stelle widerrufen kann.3Versicherungspflichtige nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte stehen Pflichtversicherten gleich; dies gilt auch für Personen, die
1.
eine Anrechnungszeit nach § 58 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten und
2.
unmittelbar vor einer Anrechnungszeit nach § 58 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch einer der im ersten Halbsatz, in Satz 1 oder in Satz 4 genannten begünstigten Personengruppen angehörten.
4Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Steuerpflichtige, die nicht zum begünstigten Personenkreis nach Satz 1 oder 3 gehören und eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit oder eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit aus einem der in Satz 1 oder 3 genannten Alterssicherungssysteme beziehen, wenn unmittelbar vor dem Bezug der entsprechenden Leistungen der Leistungsbezieher einer der in Satz 1 oder 3 genannten begünstigten Personengruppen angehörte; dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige das 67. Lebensjahr vollendet hat.5Bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage nach Satz 1 bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.

(1a)1Steuerpflichtige, die eine Kinderzulage für ein Kind beantragen, das im Beitragsjahr sein viertes Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für das gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten Kindergeld festgesetzt worden ist, stehen einem in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten gleich, wenn eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nur auf Grund eines fehlenden oder noch nicht beschiedenen Antrags auf Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bislang nicht erfolgt ist.2Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige spätestens am Tag nach der Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes die Kindererziehungszeiten beim zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt.3Werden die Kindererziehungszeiten vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nicht anerkannt, entfällt rückwirkend die Förderberechtigung nach Satz 1.4Wurde das Kind am 1. Januar geboren, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet sein darf.

(1b)1Sofern eine Zulagenummer (§ 90 Absatz 1 Satz 2) durch die zentrale Stelle oder eine Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch noch nicht vergeben ist, haben die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Steuerpflichtigen über die zuständige Stelle eine Zulagenummer bei der zentralen Stelle zu beantragen.2Für Empfänger einer Versorgung im Sinne des Absatzes 1 Satz 4 gilt Satz 1 entsprechend.

(2)1Ist der Sonderausgabenabzug nach Absatz 1 für den Steuerpflichtigen günstiger als der Anspruch auf die Zulage nach Abschnitt XI, erhöht sich die unter Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Zulage.2In den anderen Fällen scheidet der Sonderausgabenabzug aus.3Die Günstigerprüfung wird von Amts wegen vorgenommen.

(2a) (weggefallen)

(3)1Der Abzugsbetrag nach Absatz 1 steht im Fall der Veranlagung von Ehegatten nach § 26 Absatz 1 jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 gesondert zu.2Gehört nur ein Ehegatte zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis und ist der andere Ehegatte nach § 79 Satz 2 zulageberechtigt, sind bei dem nach Absatz 1 abzugsberechtigten Ehegatten die von beiden Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge und die dafür zustehenden Zulagen bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 zu berücksichtigen.3Der Höchstbetrag nach Absatz 1 Satz 1 erhöht sich in den Fällen des Satzes 2 um 60 Euro.4Dabei sind die von dem Ehegatten, der zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis gehört, geleisteten Altersvorsorgebeiträge vorrangig zu berücksichtigen, jedoch mindestens 60 Euro der von dem anderen Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge.5Gehören beide Ehegatten zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis und liegt ein Fall der Veranlagung nach § 26 Absatz 1 vor, ist bei der Günstigerprüfung nach Absatz 2 der Anspruch auf Zulage beider Ehegatten anzusetzen.

(4)1Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 stellt das Finanzamt die über den Zulageanspruch nach Abschnitt XI hinausgehende Steuerermäßigung gesondert fest und teilt diese der zentralen Stelle (§ 81) mit; § 10d Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.2Sind Altersvorsorgebeiträge zugunsten von mehreren Verträgen geleistet worden, erfolgt die Zurechnung im Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge.3Ehegatten ist der nach Satz 1 festzustellende Betrag auch im Fall der Zusammenveranlagung jeweils getrennt zuzurechnen; die Zurechnung erfolgt im Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge.4Werden Altersvorsorgebeiträge nach Absatz 3 Satz 2 berücksichtigt, die der nach § 79 Satz 2 zulageberechtigte Ehegatte zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrages geleistet hat, ist die hierauf entfallende Steuerermäßigung dem Vertrag zuzurechnen, zu dessen Gunsten die Altersvorsorgebeiträge geleistet wurden.5Die Übermittlung an die zentrale Stelle erfolgt unter Angabe der Vertragsnummer und der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) sowie der Zulage- oder Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.

(5)1Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung hat der Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle auch unter Angabe der Vertragsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge sowie die Zulage- oder die Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die zentrale Stelle zu übermitteln.2§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.3Die Übermittlung muss auch dann erfolgen, wenn im Fall der mittelbaren Zulageberechtigung keine Altersvorsorgebeiträge geleistet worden sind.4§ 72a Absatz 4 der Abgabenordnung findet keine Anwendung.5Die übrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach den Absätzen 1 bis 3 werden im Wege der Datenerhebung und des automatisierten Datenabgleichs nach § 91 überprüft.6Erfolgt eine Datenübermittlung nach Satz 1 und wurde noch keine Zulagenummer (§ 90 Absatz 1 Satz 2) durch die zentrale Stelle oder keine Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vergeben, gilt § 90 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(6)1Für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 stehen den in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten nach Absatz 1 Satz 1 die Pflichtmitglieder in einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem gleich, wenn diese Pflichtmitgliedschaft

1.
mit einer Pflichtmitgliedschaft in einem inländischen Alterssicherungssystem nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 vergleichbar ist und
2.
vor dem 1. Januar 2010 begründet wurde.
2Für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 stehen den Steuerpflichtigen nach Absatz 1 Satz 4 die Personen gleich,
1.
die aus einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem eine Leistung erhalten, die den in Absatz 1 Satz 4 genannten Leistungen vergleichbar ist,
2.
die unmittelbar vor dem Bezug der entsprechenden Leistung nach Satz 1 oder Absatz 1 Satz 1 oder 3 begünstigt waren und
3.
die noch nicht das 67. Lebensjahr vollendet haben.
3Als Altersvorsorgebeiträge (§ 82) sind bei den in Satz 1 oder 2 genannten Personen nur diejenigen Beiträge zu berücksichtigen, die vom Abzugsberechtigten zugunsten seines vor dem 1. Januar 2010 abgeschlossenen Vertrags geleistet wurden.4Endet die unbeschränkte Steuerpflicht eines Zulageberechtigten im Sinne des Satzes 1 oder 2 durch Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts und wird die Person nicht nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, so gelten die §§ 93 und 94 entsprechend; § 99 Absatz 1 in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist anzuwenden.

(7) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Regelungen des § 10a und des Abschnitts XI in der für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Fassung anzuwenden.

(1)1Für die Berechnung und Überprüfung der Zulage sowie die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs nach § 10a übermitteln die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse, die Bundesagentur für Arbeit, die Meldebehörden, die Familienkassen und die Finanzämter der zentralen Stelle auf Anforderung unter Angabe der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Steuerpflichtigen die bei ihnen vorhandenen Daten nach § 89 Absatz 2 durch Datenfernübertragung; für Zwecke der Berechnung des Mindesteigenbeitrags für ein Beitragsjahr darf die zentrale Stelle bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und der landwirtschaftlichen Alterskasse die bei ihnen vorhandenen Daten zu den beitragspflichtigen Einnahmen sowie in den Fällen des § 10a Absatz 1 Satz 4 zur Höhe der bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit erheben, sofern diese nicht vom Anbieter nach § 89 übermittelt worden sind; im Datenabgleich mit den Familienkassen sind auch die Identifikationsnummern des Kindergeldberechtigten und des Kindes anzugeben.2Für Zwecke der Überprüfung nach Satz 1 darf die zentrale Stelle die ihr übermittelten Daten mit den ihr nach § 89 Absatz 2 übermittelten Daten automatisiert abgleichen.3Führt die Überprüfung zu einer Änderung der ermittelten oder festgesetzten Zulage, ist dies dem Anbieter mitzuteilen.4Ergibt die Überprüfung eine Abweichung von dem in der Steuerfestsetzung berücksichtigten Sonderausgabenabzug nach § 10a oder der gesonderten Feststellung nach § 10a Absatz 4, ist dies dem Finanzamt mitzuteilen; die Steuerfestsetzung oder die gesonderte Feststellung ist insoweit zu ändern.

(2)1Die zuständige Stelle hat der zentralen Stelle die Daten nach § 10a Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz bis zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres durch Datenfernübertragung zu übermitteln.2Liegt die Einwilligung nach § 10a Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz erst nach dem im Satz 1 genannten Meldetermin vor, hat die zuständige Stelle die Daten spätestens bis zum Ende des folgenden Kalendervierteljahres nach Erteilung der Einwilligung nach Maßgabe von Satz 1 zu übermitteln.

(1)1In der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte können Altersvorsorgebeiträge (§ 82) zuzüglich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden Zulage jährlich bis zu 2 100 Euro als Sonderausgaben abziehen; das Gleiche gilt für

1.
Empfänger von inländischer Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz oder einem Landesbesoldungsgesetz,
2.
Empfänger von Amtsbezügen aus einem inländischen Amtsverhältnis, deren Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des § 69e Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht,
3.
die nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei Beschäftigten, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder nach § 230 Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten, deren Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des § 69e Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht,
4.
Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die ohne Besoldung beurlaubt sind, für die Zeit einer Beschäftigung, wenn während der Beurlaubung die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf diese Beschäftigung erstreckt wird, und
5.
Steuerpflichtige im Sinne der Nummern 1 bis 4, die beurlaubt sind und deshalb keine Besoldung, Amtsbezüge oder Entgelt erhalten, sofern sie eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen könnten, wenn die Versicherungsfreiheit in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehen würde,
wenn sie spätestens bis zum Ablauf des Beitragsjahres (§ 88) gegenüber der zuständigen Stelle (§ 81a) schriftlich eingewilligt haben, dass diese der zentralen Stelle (§ 81) jährlich mitteilt, dass der Steuerpflichtige zum begünstigten Personenkreis gehört, dass die zuständige Stelle der zentralen Stelle die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags (§ 86) und die Gewährung der Kinderzulage (§ 85) erforderlichen Daten übermittelt und die zentrale Stelle diese Daten für das Zulageverfahren verarbeiten darf.2Bei der Erteilung der Einwilligung ist der Steuerpflichtige darauf hinzuweisen, dass er die Einwilligung vor Beginn des Kalenderjahres, für das sie erstmals nicht mehr gelten soll, gegenüber der zuständigen Stelle widerrufen kann.3Versicherungspflichtige nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte stehen Pflichtversicherten gleich; dies gilt auch für Personen, die
1.
eine Anrechnungszeit nach § 58 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten und
2.
unmittelbar vor einer Anrechnungszeit nach § 58 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch einer der im ersten Halbsatz, in Satz 1 oder in Satz 4 genannten begünstigten Personengruppen angehörten.
4Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Steuerpflichtige, die nicht zum begünstigten Personenkreis nach Satz 1 oder 3 gehören und eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit oder eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit aus einem der in Satz 1 oder 3 genannten Alterssicherungssysteme beziehen, wenn unmittelbar vor dem Bezug der entsprechenden Leistungen der Leistungsbezieher einer der in Satz 1 oder 3 genannten begünstigten Personengruppen angehörte; dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige das 67. Lebensjahr vollendet hat.5Bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage nach Satz 1 bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.

(1a)1Steuerpflichtige, die eine Kinderzulage für ein Kind beantragen, das im Beitragsjahr sein viertes Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für das gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten Kindergeld festgesetzt worden ist, stehen einem in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten gleich, wenn eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nur auf Grund eines fehlenden oder noch nicht beschiedenen Antrags auf Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bislang nicht erfolgt ist.2Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige spätestens am Tag nach der Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes die Kindererziehungszeiten beim zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt.3Werden die Kindererziehungszeiten vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nicht anerkannt, entfällt rückwirkend die Förderberechtigung nach Satz 1.4Wurde das Kind am 1. Januar geboren, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet sein darf.

(1b)1Sofern eine Zulagenummer (§ 90 Absatz 1 Satz 2) durch die zentrale Stelle oder eine Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch noch nicht vergeben ist, haben die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Steuerpflichtigen über die zuständige Stelle eine Zulagenummer bei der zentralen Stelle zu beantragen.2Für Empfänger einer Versorgung im Sinne des Absatzes 1 Satz 4 gilt Satz 1 entsprechend.

(2)1Ist der Sonderausgabenabzug nach Absatz 1 für den Steuerpflichtigen günstiger als der Anspruch auf die Zulage nach Abschnitt XI, erhöht sich die unter Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Zulage.2In den anderen Fällen scheidet der Sonderausgabenabzug aus.3Die Günstigerprüfung wird von Amts wegen vorgenommen.

(2a) (weggefallen)

(3)1Der Abzugsbetrag nach Absatz 1 steht im Fall der Veranlagung von Ehegatten nach § 26 Absatz 1 jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 gesondert zu.2Gehört nur ein Ehegatte zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis und ist der andere Ehegatte nach § 79 Satz 2 zulageberechtigt, sind bei dem nach Absatz 1 abzugsberechtigten Ehegatten die von beiden Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge und die dafür zustehenden Zulagen bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 zu berücksichtigen.3Der Höchstbetrag nach Absatz 1 Satz 1 erhöht sich in den Fällen des Satzes 2 um 60 Euro.4Dabei sind die von dem Ehegatten, der zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis gehört, geleisteten Altersvorsorgebeiträge vorrangig zu berücksichtigen, jedoch mindestens 60 Euro der von dem anderen Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge.5Gehören beide Ehegatten zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis und liegt ein Fall der Veranlagung nach § 26 Absatz 1 vor, ist bei der Günstigerprüfung nach Absatz 2 der Anspruch auf Zulage beider Ehegatten anzusetzen.

(4)1Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 stellt das Finanzamt die über den Zulageanspruch nach Abschnitt XI hinausgehende Steuerermäßigung gesondert fest und teilt diese der zentralen Stelle (§ 81) mit; § 10d Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.2Sind Altersvorsorgebeiträge zugunsten von mehreren Verträgen geleistet worden, erfolgt die Zurechnung im Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge.3Ehegatten ist der nach Satz 1 festzustellende Betrag auch im Fall der Zusammenveranlagung jeweils getrennt zuzurechnen; die Zurechnung erfolgt im Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge.4Werden Altersvorsorgebeiträge nach Absatz 3 Satz 2 berücksichtigt, die der nach § 79 Satz 2 zulageberechtigte Ehegatte zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrages geleistet hat, ist die hierauf entfallende Steuerermäßigung dem Vertrag zuzurechnen, zu dessen Gunsten die Altersvorsorgebeiträge geleistet wurden.5Die Übermittlung an die zentrale Stelle erfolgt unter Angabe der Vertragsnummer und der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) sowie der Zulage- oder Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.

(5)1Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung hat der Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle auch unter Angabe der Vertragsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge sowie die Zulage- oder die Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die zentrale Stelle zu übermitteln.2§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.3Die Übermittlung muss auch dann erfolgen, wenn im Fall der mittelbaren Zulageberechtigung keine Altersvorsorgebeiträge geleistet worden sind.4§ 72a Absatz 4 der Abgabenordnung findet keine Anwendung.5Die übrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach den Absätzen 1 bis 3 werden im Wege der Datenerhebung und des automatisierten Datenabgleichs nach § 91 überprüft.6Erfolgt eine Datenübermittlung nach Satz 1 und wurde noch keine Zulagenummer (§ 90 Absatz 1 Satz 2) durch die zentrale Stelle oder keine Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vergeben, gilt § 90 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(6)1Für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 stehen den in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten nach Absatz 1 Satz 1 die Pflichtmitglieder in einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem gleich, wenn diese Pflichtmitgliedschaft

1.
mit einer Pflichtmitgliedschaft in einem inländischen Alterssicherungssystem nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 vergleichbar ist und
2.
vor dem 1. Januar 2010 begründet wurde.
2Für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 stehen den Steuerpflichtigen nach Absatz 1 Satz 4 die Personen gleich,
1.
die aus einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem eine Leistung erhalten, die den in Absatz 1 Satz 4 genannten Leistungen vergleichbar ist,
2.
die unmittelbar vor dem Bezug der entsprechenden Leistung nach Satz 1 oder Absatz 1 Satz 1 oder 3 begünstigt waren und
3.
die noch nicht das 67. Lebensjahr vollendet haben.
3Als Altersvorsorgebeiträge (§ 82) sind bei den in Satz 1 oder 2 genannten Personen nur diejenigen Beiträge zu berücksichtigen, die vom Abzugsberechtigten zugunsten seines vor dem 1. Januar 2010 abgeschlossenen Vertrags geleistet wurden.4Endet die unbeschränkte Steuerpflicht eines Zulageberechtigten im Sinne des Satzes 1 oder 2 durch Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts und wird die Person nicht nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, so gelten die §§ 93 und 94 entsprechend; § 99 Absatz 1 in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist anzuwenden.

(7) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Regelungen des § 10a und des Abschnitts XI in der für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Fassung anzuwenden.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Finanzbehörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(1)1Für die Berechnung und Überprüfung der Zulage sowie die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs nach § 10a übermitteln die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse, die Bundesagentur für Arbeit, die Meldebehörden, die Familienkassen und die Finanzämter der zentralen Stelle auf Anforderung unter Angabe der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Steuerpflichtigen die bei ihnen vorhandenen Daten nach § 89 Absatz 2 durch Datenfernübertragung; für Zwecke der Berechnung des Mindesteigenbeitrags für ein Beitragsjahr darf die zentrale Stelle bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und der landwirtschaftlichen Alterskasse die bei ihnen vorhandenen Daten zu den beitragspflichtigen Einnahmen sowie in den Fällen des § 10a Absatz 1 Satz 4 zur Höhe der bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit erheben, sofern diese nicht vom Anbieter nach § 89 übermittelt worden sind; im Datenabgleich mit den Familienkassen sind auch die Identifikationsnummern des Kindergeldberechtigten und des Kindes anzugeben.2Für Zwecke der Überprüfung nach Satz 1 darf die zentrale Stelle die ihr übermittelten Daten mit den ihr nach § 89 Absatz 2 übermittelten Daten automatisiert abgleichen.3Führt die Überprüfung zu einer Änderung der ermittelten oder festgesetzten Zulage, ist dies dem Anbieter mitzuteilen.4Ergibt die Überprüfung eine Abweichung von dem in der Steuerfestsetzung berücksichtigten Sonderausgabenabzug nach § 10a oder der gesonderten Feststellung nach § 10a Absatz 4, ist dies dem Finanzamt mitzuteilen; die Steuerfestsetzung oder die gesonderte Feststellung ist insoweit zu ändern.

(2)1Die zuständige Stelle hat der zentralen Stelle die Daten nach § 10a Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz bis zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres durch Datenfernübertragung zu übermitteln.2Liegt die Einwilligung nach § 10a Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz erst nach dem im Satz 1 genannten Meldetermin vor, hat die zuständige Stelle die Daten spätestens bis zum Ende des folgenden Kalendervierteljahres nach Erteilung der Einwilligung nach Maßgabe von Satz 1 zu übermitteln.

(1)1In der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte können Altersvorsorgebeiträge (§ 82) zuzüglich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden Zulage jährlich bis zu 2 100 Euro als Sonderausgaben abziehen; das Gleiche gilt für

1.
Empfänger von inländischer Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz oder einem Landesbesoldungsgesetz,
2.
Empfänger von Amtsbezügen aus einem inländischen Amtsverhältnis, deren Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des § 69e Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht,
3.
die nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei Beschäftigten, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder nach § 230 Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten, deren Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des § 69e Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht,
4.
Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die ohne Besoldung beurlaubt sind, für die Zeit einer Beschäftigung, wenn während der Beurlaubung die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf diese Beschäftigung erstreckt wird, und
5.
Steuerpflichtige im Sinne der Nummern 1 bis 4, die beurlaubt sind und deshalb keine Besoldung, Amtsbezüge oder Entgelt erhalten, sofern sie eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen könnten, wenn die Versicherungsfreiheit in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehen würde,
wenn sie spätestens bis zum Ablauf des Beitragsjahres (§ 88) gegenüber der zuständigen Stelle (§ 81a) schriftlich eingewilligt haben, dass diese der zentralen Stelle (§ 81) jährlich mitteilt, dass der Steuerpflichtige zum begünstigten Personenkreis gehört, dass die zuständige Stelle der zentralen Stelle die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags (§ 86) und die Gewährung der Kinderzulage (§ 85) erforderlichen Daten übermittelt und die zentrale Stelle diese Daten für das Zulageverfahren verarbeiten darf.2Bei der Erteilung der Einwilligung ist der Steuerpflichtige darauf hinzuweisen, dass er die Einwilligung vor Beginn des Kalenderjahres, für das sie erstmals nicht mehr gelten soll, gegenüber der zuständigen Stelle widerrufen kann.3Versicherungspflichtige nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte stehen Pflichtversicherten gleich; dies gilt auch für Personen, die
1.
eine Anrechnungszeit nach § 58 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten und
2.
unmittelbar vor einer Anrechnungszeit nach § 58 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch einer der im ersten Halbsatz, in Satz 1 oder in Satz 4 genannten begünstigten Personengruppen angehörten.
4Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Steuerpflichtige, die nicht zum begünstigten Personenkreis nach Satz 1 oder 3 gehören und eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit oder eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit aus einem der in Satz 1 oder 3 genannten Alterssicherungssysteme beziehen, wenn unmittelbar vor dem Bezug der entsprechenden Leistungen der Leistungsbezieher einer der in Satz 1 oder 3 genannten begünstigten Personengruppen angehörte; dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige das 67. Lebensjahr vollendet hat.5Bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage nach Satz 1 bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.

(1a)1Steuerpflichtige, die eine Kinderzulage für ein Kind beantragen, das im Beitragsjahr sein viertes Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für das gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten Kindergeld festgesetzt worden ist, stehen einem in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten gleich, wenn eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nur auf Grund eines fehlenden oder noch nicht beschiedenen Antrags auf Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bislang nicht erfolgt ist.2Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige spätestens am Tag nach der Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes die Kindererziehungszeiten beim zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt.3Werden die Kindererziehungszeiten vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nicht anerkannt, entfällt rückwirkend die Förderberechtigung nach Satz 1.4Wurde das Kind am 1. Januar geboren, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet sein darf.

(1b)1Sofern eine Zulagenummer (§ 90 Absatz 1 Satz 2) durch die zentrale Stelle oder eine Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch noch nicht vergeben ist, haben die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Steuerpflichtigen über die zuständige Stelle eine Zulagenummer bei der zentralen Stelle zu beantragen.2Für Empfänger einer Versorgung im Sinne des Absatzes 1 Satz 4 gilt Satz 1 entsprechend.

(2)1Ist der Sonderausgabenabzug nach Absatz 1 für den Steuerpflichtigen günstiger als der Anspruch auf die Zulage nach Abschnitt XI, erhöht sich die unter Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Zulage.2In den anderen Fällen scheidet der Sonderausgabenabzug aus.3Die Günstigerprüfung wird von Amts wegen vorgenommen.

(2a) (weggefallen)

(3)1Der Abzugsbetrag nach Absatz 1 steht im Fall der Veranlagung von Ehegatten nach § 26 Absatz 1 jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 gesondert zu.2Gehört nur ein Ehegatte zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis und ist der andere Ehegatte nach § 79 Satz 2 zulageberechtigt, sind bei dem nach Absatz 1 abzugsberechtigten Ehegatten die von beiden Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge und die dafür zustehenden Zulagen bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 zu berücksichtigen.3Der Höchstbetrag nach Absatz 1 Satz 1 erhöht sich in den Fällen des Satzes 2 um 60 Euro.4Dabei sind die von dem Ehegatten, der zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis gehört, geleisteten Altersvorsorgebeiträge vorrangig zu berücksichtigen, jedoch mindestens 60 Euro der von dem anderen Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge.5Gehören beide Ehegatten zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis und liegt ein Fall der Veranlagung nach § 26 Absatz 1 vor, ist bei der Günstigerprüfung nach Absatz 2 der Anspruch auf Zulage beider Ehegatten anzusetzen.

(4)1Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 stellt das Finanzamt die über den Zulageanspruch nach Abschnitt XI hinausgehende Steuerermäßigung gesondert fest und teilt diese der zentralen Stelle (§ 81) mit; § 10d Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.2Sind Altersvorsorgebeiträge zugunsten von mehreren Verträgen geleistet worden, erfolgt die Zurechnung im Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge.3Ehegatten ist der nach Satz 1 festzustellende Betrag auch im Fall der Zusammenveranlagung jeweils getrennt zuzurechnen; die Zurechnung erfolgt im Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge.4Werden Altersvorsorgebeiträge nach Absatz 3 Satz 2 berücksichtigt, die der nach § 79 Satz 2 zulageberechtigte Ehegatte zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrages geleistet hat, ist die hierauf entfallende Steuerermäßigung dem Vertrag zuzurechnen, zu dessen Gunsten die Altersvorsorgebeiträge geleistet wurden.5Die Übermittlung an die zentrale Stelle erfolgt unter Angabe der Vertragsnummer und der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) sowie der Zulage- oder Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.

(5)1Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung hat der Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle auch unter Angabe der Vertragsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge sowie die Zulage- oder die Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die zentrale Stelle zu übermitteln.2§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.3Die Übermittlung muss auch dann erfolgen, wenn im Fall der mittelbaren Zulageberechtigung keine Altersvorsorgebeiträge geleistet worden sind.4§ 72a Absatz 4 der Abgabenordnung findet keine Anwendung.5Die übrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach den Absätzen 1 bis 3 werden im Wege der Datenerhebung und des automatisierten Datenabgleichs nach § 91 überprüft.6Erfolgt eine Datenübermittlung nach Satz 1 und wurde noch keine Zulagenummer (§ 90 Absatz 1 Satz 2) durch die zentrale Stelle oder keine Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vergeben, gilt § 90 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(6)1Für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 stehen den in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten nach Absatz 1 Satz 1 die Pflichtmitglieder in einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem gleich, wenn diese Pflichtmitgliedschaft

1.
mit einer Pflichtmitgliedschaft in einem inländischen Alterssicherungssystem nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 vergleichbar ist und
2.
vor dem 1. Januar 2010 begründet wurde.
2Für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 stehen den Steuerpflichtigen nach Absatz 1 Satz 4 die Personen gleich,
1.
die aus einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem eine Leistung erhalten, die den in Absatz 1 Satz 4 genannten Leistungen vergleichbar ist,
2.
die unmittelbar vor dem Bezug der entsprechenden Leistung nach Satz 1 oder Absatz 1 Satz 1 oder 3 begünstigt waren und
3.
die noch nicht das 67. Lebensjahr vollendet haben.
3Als Altersvorsorgebeiträge (§ 82) sind bei den in Satz 1 oder 2 genannten Personen nur diejenigen Beiträge zu berücksichtigen, die vom Abzugsberechtigten zugunsten seines vor dem 1. Januar 2010 abgeschlossenen Vertrags geleistet wurden.4Endet die unbeschränkte Steuerpflicht eines Zulageberechtigten im Sinne des Satzes 1 oder 2 durch Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts und wird die Person nicht nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, so gelten die §§ 93 und 94 entsprechend; § 99 Absatz 1 in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist anzuwenden.

(7) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Regelungen des § 10a und des Abschnitts XI in der für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Fassung anzuwenden.

(1)1Für die Berechnung und Überprüfung der Zulage sowie die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs nach § 10a übermitteln die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse, die Bundesagentur für Arbeit, die Meldebehörden, die Familienkassen und die Finanzämter der zentralen Stelle auf Anforderung unter Angabe der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Steuerpflichtigen die bei ihnen vorhandenen Daten nach § 89 Absatz 2 durch Datenfernübertragung; für Zwecke der Berechnung des Mindesteigenbeitrags für ein Beitragsjahr darf die zentrale Stelle bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und der landwirtschaftlichen Alterskasse die bei ihnen vorhandenen Daten zu den beitragspflichtigen Einnahmen sowie in den Fällen des § 10a Absatz 1 Satz 4 zur Höhe der bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit erheben, sofern diese nicht vom Anbieter nach § 89 übermittelt worden sind; im Datenabgleich mit den Familienkassen sind auch die Identifikationsnummern des Kindergeldberechtigten und des Kindes anzugeben.2Für Zwecke der Überprüfung nach Satz 1 darf die zentrale Stelle die ihr übermittelten Daten mit den ihr nach § 89 Absatz 2 übermittelten Daten automatisiert abgleichen.3Führt die Überprüfung zu einer Änderung der ermittelten oder festgesetzten Zulage, ist dies dem Anbieter mitzuteilen.4Ergibt die Überprüfung eine Abweichung von dem in der Steuerfestsetzung berücksichtigten Sonderausgabenabzug nach § 10a oder der gesonderten Feststellung nach § 10a Absatz 4, ist dies dem Finanzamt mitzuteilen; die Steuerfestsetzung oder die gesonderte Feststellung ist insoweit zu ändern.

(2)1Die zuständige Stelle hat der zentralen Stelle die Daten nach § 10a Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz bis zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres durch Datenfernübertragung zu übermitteln.2Liegt die Einwilligung nach § 10a Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz erst nach dem im Satz 1 genannten Meldetermin vor, hat die zuständige Stelle die Daten spätestens bis zum Ende des folgenden Kalendervierteljahres nach Erteilung der Einwilligung nach Maßgabe von Satz 1 zu übermitteln.

(1)1In der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte können Altersvorsorgebeiträge (§ 82) zuzüglich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden Zulage jährlich bis zu 2 100 Euro als Sonderausgaben abziehen; das Gleiche gilt für

1.
Empfänger von inländischer Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz oder einem Landesbesoldungsgesetz,
2.
Empfänger von Amtsbezügen aus einem inländischen Amtsverhältnis, deren Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des § 69e Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht,
3.
die nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei Beschäftigten, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder nach § 230 Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten, deren Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des § 69e Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht,
4.
Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die ohne Besoldung beurlaubt sind, für die Zeit einer Beschäftigung, wenn während der Beurlaubung die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf diese Beschäftigung erstreckt wird, und
5.
Steuerpflichtige im Sinne der Nummern 1 bis 4, die beurlaubt sind und deshalb keine Besoldung, Amtsbezüge oder Entgelt erhalten, sofern sie eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen könnten, wenn die Versicherungsfreiheit in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehen würde,
wenn sie spätestens bis zum Ablauf des Beitragsjahres (§ 88) gegenüber der zuständigen Stelle (§ 81a) schriftlich eingewilligt haben, dass diese der zentralen Stelle (§ 81) jährlich mitteilt, dass der Steuerpflichtige zum begünstigten Personenkreis gehört, dass die zuständige Stelle der zentralen Stelle die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags (§ 86) und die Gewährung der Kinderzulage (§ 85) erforderlichen Daten übermittelt und die zentrale Stelle diese Daten für das Zulageverfahren verarbeiten darf.2Bei der Erteilung der Einwilligung ist der Steuerpflichtige darauf hinzuweisen, dass er die Einwilligung vor Beginn des Kalenderjahres, für das sie erstmals nicht mehr gelten soll, gegenüber der zuständigen Stelle widerrufen kann.3Versicherungspflichtige nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte stehen Pflichtversicherten gleich; dies gilt auch für Personen, die
1.
eine Anrechnungszeit nach § 58 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten und
2.
unmittelbar vor einer Anrechnungszeit nach § 58 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch einer der im ersten Halbsatz, in Satz 1 oder in Satz 4 genannten begünstigten Personengruppen angehörten.
4Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Steuerpflichtige, die nicht zum begünstigten Personenkreis nach Satz 1 oder 3 gehören und eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit oder eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit aus einem der in Satz 1 oder 3 genannten Alterssicherungssysteme beziehen, wenn unmittelbar vor dem Bezug der entsprechenden Leistungen der Leistungsbezieher einer der in Satz 1 oder 3 genannten begünstigten Personengruppen angehörte; dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige das 67. Lebensjahr vollendet hat.5Bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage nach Satz 1 bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.

(1a)1Steuerpflichtige, die eine Kinderzulage für ein Kind beantragen, das im Beitragsjahr sein viertes Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für das gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten Kindergeld festgesetzt worden ist, stehen einem in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten gleich, wenn eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nur auf Grund eines fehlenden oder noch nicht beschiedenen Antrags auf Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bislang nicht erfolgt ist.2Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige spätestens am Tag nach der Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes die Kindererziehungszeiten beim zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt.3Werden die Kindererziehungszeiten vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nicht anerkannt, entfällt rückwirkend die Förderberechtigung nach Satz 1.4Wurde das Kind am 1. Januar geboren, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet sein darf.

(1b)1Sofern eine Zulagenummer (§ 90 Absatz 1 Satz 2) durch die zentrale Stelle oder eine Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch noch nicht vergeben ist, haben die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Steuerpflichtigen über die zuständige Stelle eine Zulagenummer bei der zentralen Stelle zu beantragen.2Für Empfänger einer Versorgung im Sinne des Absatzes 1 Satz 4 gilt Satz 1 entsprechend.

(2)1Ist der Sonderausgabenabzug nach Absatz 1 für den Steuerpflichtigen günstiger als der Anspruch auf die Zulage nach Abschnitt XI, erhöht sich die unter Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Zulage.2In den anderen Fällen scheidet der Sonderausgabenabzug aus.3Die Günstigerprüfung wird von Amts wegen vorgenommen.

(2a) (weggefallen)

(3)1Der Abzugsbetrag nach Absatz 1 steht im Fall der Veranlagung von Ehegatten nach § 26 Absatz 1 jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 gesondert zu.2Gehört nur ein Ehegatte zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis und ist der andere Ehegatte nach § 79 Satz 2 zulageberechtigt, sind bei dem nach Absatz 1 abzugsberechtigten Ehegatten die von beiden Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge und die dafür zustehenden Zulagen bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 zu berücksichtigen.3Der Höchstbetrag nach Absatz 1 Satz 1 erhöht sich in den Fällen des Satzes 2 um 60 Euro.4Dabei sind die von dem Ehegatten, der zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis gehört, geleisteten Altersvorsorgebeiträge vorrangig zu berücksichtigen, jedoch mindestens 60 Euro der von dem anderen Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge.5Gehören beide Ehegatten zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis und liegt ein Fall der Veranlagung nach § 26 Absatz 1 vor, ist bei der Günstigerprüfung nach Absatz 2 der Anspruch auf Zulage beider Ehegatten anzusetzen.

(4)1Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 stellt das Finanzamt die über den Zulageanspruch nach Abschnitt XI hinausgehende Steuerermäßigung gesondert fest und teilt diese der zentralen Stelle (§ 81) mit; § 10d Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.2Sind Altersvorsorgebeiträge zugunsten von mehreren Verträgen geleistet worden, erfolgt die Zurechnung im Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge.3Ehegatten ist der nach Satz 1 festzustellende Betrag auch im Fall der Zusammenveranlagung jeweils getrennt zuzurechnen; die Zurechnung erfolgt im Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge.4Werden Altersvorsorgebeiträge nach Absatz 3 Satz 2 berücksichtigt, die der nach § 79 Satz 2 zulageberechtigte Ehegatte zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrages geleistet hat, ist die hierauf entfallende Steuerermäßigung dem Vertrag zuzurechnen, zu dessen Gunsten die Altersvorsorgebeiträge geleistet wurden.5Die Übermittlung an die zentrale Stelle erfolgt unter Angabe der Vertragsnummer und der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) sowie der Zulage- oder Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.

(5)1Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung hat der Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle auch unter Angabe der Vertragsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge sowie die Zulage- oder die Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die zentrale Stelle zu übermitteln.2§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.3Die Übermittlung muss auch dann erfolgen, wenn im Fall der mittelbaren Zulageberechtigung keine Altersvorsorgebeiträge geleistet worden sind.4§ 72a Absatz 4 der Abgabenordnung findet keine Anwendung.5Die übrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach den Absätzen 1 bis 3 werden im Wege der Datenerhebung und des automatisierten Datenabgleichs nach § 91 überprüft.6Erfolgt eine Datenübermittlung nach Satz 1 und wurde noch keine Zulagenummer (§ 90 Absatz 1 Satz 2) durch die zentrale Stelle oder keine Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vergeben, gilt § 90 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(6)1Für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 stehen den in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten nach Absatz 1 Satz 1 die Pflichtmitglieder in einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem gleich, wenn diese Pflichtmitgliedschaft

1.
mit einer Pflichtmitgliedschaft in einem inländischen Alterssicherungssystem nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 vergleichbar ist und
2.
vor dem 1. Januar 2010 begründet wurde.
2Für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 stehen den Steuerpflichtigen nach Absatz 1 Satz 4 die Personen gleich,
1.
die aus einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem eine Leistung erhalten, die den in Absatz 1 Satz 4 genannten Leistungen vergleichbar ist,
2.
die unmittelbar vor dem Bezug der entsprechenden Leistung nach Satz 1 oder Absatz 1 Satz 1 oder 3 begünstigt waren und
3.
die noch nicht das 67. Lebensjahr vollendet haben.
3Als Altersvorsorgebeiträge (§ 82) sind bei den in Satz 1 oder 2 genannten Personen nur diejenigen Beiträge zu berücksichtigen, die vom Abzugsberechtigten zugunsten seines vor dem 1. Januar 2010 abgeschlossenen Vertrags geleistet wurden.4Endet die unbeschränkte Steuerpflicht eines Zulageberechtigten im Sinne des Satzes 1 oder 2 durch Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts und wird die Person nicht nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, so gelten die §§ 93 und 94 entsprechend; § 99 Absatz 1 in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist anzuwenden.

(7) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Regelungen des § 10a und des Abschnitts XI in der für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Fassung anzuwenden.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1)1In der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte können Altersvorsorgebeiträge (§ 82) zuzüglich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden Zulage jährlich bis zu 2 100 Euro als Sonderausgaben abziehen; das Gleiche gilt für

1.
Empfänger von inländischer Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz oder einem Landesbesoldungsgesetz,
2.
Empfänger von Amtsbezügen aus einem inländischen Amtsverhältnis, deren Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des § 69e Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht,
3.
die nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei Beschäftigten, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder nach § 230 Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten, deren Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des § 69e Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht,
4.
Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die ohne Besoldung beurlaubt sind, für die Zeit einer Beschäftigung, wenn während der Beurlaubung die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf diese Beschäftigung erstreckt wird, und
5.
Steuerpflichtige im Sinne der Nummern 1 bis 4, die beurlaubt sind und deshalb keine Besoldung, Amtsbezüge oder Entgelt erhalten, sofern sie eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen könnten, wenn die Versicherungsfreiheit in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehen würde,
wenn sie spätestens bis zum Ablauf des Beitragsjahres (§ 88) gegenüber der zuständigen Stelle (§ 81a) schriftlich eingewilligt haben, dass diese der zentralen Stelle (§ 81) jährlich mitteilt, dass der Steuerpflichtige zum begünstigten Personenkreis gehört, dass die zuständige Stelle der zentralen Stelle die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags (§ 86) und die Gewährung der Kinderzulage (§ 85) erforderlichen Daten übermittelt und die zentrale Stelle diese Daten für das Zulageverfahren verarbeiten darf.2Bei der Erteilung der Einwilligung ist der Steuerpflichtige darauf hinzuweisen, dass er die Einwilligung vor Beginn des Kalenderjahres, für das sie erstmals nicht mehr gelten soll, gegenüber der zuständigen Stelle widerrufen kann.3Versicherungspflichtige nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte stehen Pflichtversicherten gleich; dies gilt auch für Personen, die
1.
eine Anrechnungszeit nach § 58 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten und
2.
unmittelbar vor einer Anrechnungszeit nach § 58 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch einer der im ersten Halbsatz, in Satz 1 oder in Satz 4 genannten begünstigten Personengruppen angehörten.
4Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Steuerpflichtige, die nicht zum begünstigten Personenkreis nach Satz 1 oder 3 gehören und eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit oder eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit aus einem der in Satz 1 oder 3 genannten Alterssicherungssysteme beziehen, wenn unmittelbar vor dem Bezug der entsprechenden Leistungen der Leistungsbezieher einer der in Satz 1 oder 3 genannten begünstigten Personengruppen angehörte; dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige das 67. Lebensjahr vollendet hat.5Bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage nach Satz 1 bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.

(1a)1Steuerpflichtige, die eine Kinderzulage für ein Kind beantragen, das im Beitragsjahr sein viertes Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für das gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten Kindergeld festgesetzt worden ist, stehen einem in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten gleich, wenn eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nur auf Grund eines fehlenden oder noch nicht beschiedenen Antrags auf Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bislang nicht erfolgt ist.2Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige spätestens am Tag nach der Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes die Kindererziehungszeiten beim zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt.3Werden die Kindererziehungszeiten vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nicht anerkannt, entfällt rückwirkend die Förderberechtigung nach Satz 1.4Wurde das Kind am 1. Januar geboren, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet sein darf.

(1b)1Sofern eine Zulagenummer (§ 90 Absatz 1 Satz 2) durch die zentrale Stelle oder eine Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch noch nicht vergeben ist, haben die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Steuerpflichtigen über die zuständige Stelle eine Zulagenummer bei der zentralen Stelle zu beantragen.2Für Empfänger einer Versorgung im Sinne des Absatzes 1 Satz 4 gilt Satz 1 entsprechend.

(2)1Ist der Sonderausgabenabzug nach Absatz 1 für den Steuerpflichtigen günstiger als der Anspruch auf die Zulage nach Abschnitt XI, erhöht sich die unter Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Zulage.2In den anderen Fällen scheidet der Sonderausgabenabzug aus.3Die Günstigerprüfung wird von Amts wegen vorgenommen.

(2a) (weggefallen)

(3)1Der Abzugsbetrag nach Absatz 1 steht im Fall der Veranlagung von Ehegatten nach § 26 Absatz 1 jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 gesondert zu.2Gehört nur ein Ehegatte zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis und ist der andere Ehegatte nach § 79 Satz 2 zulageberechtigt, sind bei dem nach Absatz 1 abzugsberechtigten Ehegatten die von beiden Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge und die dafür zustehenden Zulagen bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 zu berücksichtigen.3Der Höchstbetrag nach Absatz 1 Satz 1 erhöht sich in den Fällen des Satzes 2 um 60 Euro.4Dabei sind die von dem Ehegatten, der zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis gehört, geleisteten Altersvorsorgebeiträge vorrangig zu berücksichtigen, jedoch mindestens 60 Euro der von dem anderen Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge.5Gehören beide Ehegatten zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis und liegt ein Fall der Veranlagung nach § 26 Absatz 1 vor, ist bei der Günstigerprüfung nach Absatz 2 der Anspruch auf Zulage beider Ehegatten anzusetzen.

(4)1Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 stellt das Finanzamt die über den Zulageanspruch nach Abschnitt XI hinausgehende Steuerermäßigung gesondert fest und teilt diese der zentralen Stelle (§ 81) mit; § 10d Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.2Sind Altersvorsorgebeiträge zugunsten von mehreren Verträgen geleistet worden, erfolgt die Zurechnung im Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge.3Ehegatten ist der nach Satz 1 festzustellende Betrag auch im Fall der Zusammenveranlagung jeweils getrennt zuzurechnen; die Zurechnung erfolgt im Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge.4Werden Altersvorsorgebeiträge nach Absatz 3 Satz 2 berücksichtigt, die der nach § 79 Satz 2 zulageberechtigte Ehegatte zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrages geleistet hat, ist die hierauf entfallende Steuerermäßigung dem Vertrag zuzurechnen, zu dessen Gunsten die Altersvorsorgebeiträge geleistet wurden.5Die Übermittlung an die zentrale Stelle erfolgt unter Angabe der Vertragsnummer und der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) sowie der Zulage- oder Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.

(5)1Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung hat der Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle auch unter Angabe der Vertragsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge sowie die Zulage- oder die Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die zentrale Stelle zu übermitteln.2§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.3Die Übermittlung muss auch dann erfolgen, wenn im Fall der mittelbaren Zulageberechtigung keine Altersvorsorgebeiträge geleistet worden sind.4§ 72a Absatz 4 der Abgabenordnung findet keine Anwendung.5Die übrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach den Absätzen 1 bis 3 werden im Wege der Datenerhebung und des automatisierten Datenabgleichs nach § 91 überprüft.6Erfolgt eine Datenübermittlung nach Satz 1 und wurde noch keine Zulagenummer (§ 90 Absatz 1 Satz 2) durch die zentrale Stelle oder keine Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vergeben, gilt § 90 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(6)1Für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 stehen den in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten nach Absatz 1 Satz 1 die Pflichtmitglieder in einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem gleich, wenn diese Pflichtmitgliedschaft

1.
mit einer Pflichtmitgliedschaft in einem inländischen Alterssicherungssystem nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 vergleichbar ist und
2.
vor dem 1. Januar 2010 begründet wurde.
2Für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 stehen den Steuerpflichtigen nach Absatz 1 Satz 4 die Personen gleich,
1.
die aus einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem eine Leistung erhalten, die den in Absatz 1 Satz 4 genannten Leistungen vergleichbar ist,
2.
die unmittelbar vor dem Bezug der entsprechenden Leistung nach Satz 1 oder Absatz 1 Satz 1 oder 3 begünstigt waren und
3.
die noch nicht das 67. Lebensjahr vollendet haben.
3Als Altersvorsorgebeiträge (§ 82) sind bei den in Satz 1 oder 2 genannten Personen nur diejenigen Beiträge zu berücksichtigen, die vom Abzugsberechtigten zugunsten seines vor dem 1. Januar 2010 abgeschlossenen Vertrags geleistet wurden.4Endet die unbeschränkte Steuerpflicht eines Zulageberechtigten im Sinne des Satzes 1 oder 2 durch Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts und wird die Person nicht nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, so gelten die §§ 93 und 94 entsprechend; § 99 Absatz 1 in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist anzuwenden.

(7) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Regelungen des § 10a und des Abschnitts XI in der für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Fassung anzuwenden.

(1)1Für die Berechnung und Überprüfung der Zulage sowie die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs nach § 10a übermitteln die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse, die Bundesagentur für Arbeit, die Meldebehörden, die Familienkassen und die Finanzämter der zentralen Stelle auf Anforderung unter Angabe der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Steuerpflichtigen die bei ihnen vorhandenen Daten nach § 89 Absatz 2 durch Datenfernübertragung; für Zwecke der Berechnung des Mindesteigenbeitrags für ein Beitragsjahr darf die zentrale Stelle bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und der landwirtschaftlichen Alterskasse die bei ihnen vorhandenen Daten zu den beitragspflichtigen Einnahmen sowie in den Fällen des § 10a Absatz 1 Satz 4 zur Höhe der bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit erheben, sofern diese nicht vom Anbieter nach § 89 übermittelt worden sind; im Datenabgleich mit den Familienkassen sind auch die Identifikationsnummern des Kindergeldberechtigten und des Kindes anzugeben.2Für Zwecke der Überprüfung nach Satz 1 darf die zentrale Stelle die ihr übermittelten Daten mit den ihr nach § 89 Absatz 2 übermittelten Daten automatisiert abgleichen.3Führt die Überprüfung zu einer Änderung der ermittelten oder festgesetzten Zulage, ist dies dem Anbieter mitzuteilen.4Ergibt die Überprüfung eine Abweichung von dem in der Steuerfestsetzung berücksichtigten Sonderausgabenabzug nach § 10a oder der gesonderten Feststellung nach § 10a Absatz 4, ist dies dem Finanzamt mitzuteilen; die Steuerfestsetzung oder die gesonderte Feststellung ist insoweit zu ändern.

(2)1Die zuständige Stelle hat der zentralen Stelle die Daten nach § 10a Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz bis zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres durch Datenfernübertragung zu übermitteln.2Liegt die Einwilligung nach § 10a Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz erst nach dem im Satz 1 genannten Meldetermin vor, hat die zuständige Stelle die Daten spätestens bis zum Ende des folgenden Kalendervierteljahres nach Erteilung der Einwilligung nach Maßgabe von Satz 1 zu übermitteln.

(1)1In der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte können Altersvorsorgebeiträge (§ 82) zuzüglich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden Zulage jährlich bis zu 2 100 Euro als Sonderausgaben abziehen; das Gleiche gilt für

1.
Empfänger von inländischer Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz oder einem Landesbesoldungsgesetz,
2.
Empfänger von Amtsbezügen aus einem inländischen Amtsverhältnis, deren Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des § 69e Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht,
3.
die nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei Beschäftigten, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder nach § 230 Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten, deren Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des § 69e Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht,
4.
Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die ohne Besoldung beurlaubt sind, für die Zeit einer Beschäftigung, wenn während der Beurlaubung die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf diese Beschäftigung erstreckt wird, und
5.
Steuerpflichtige im Sinne der Nummern 1 bis 4, die beurlaubt sind und deshalb keine Besoldung, Amtsbezüge oder Entgelt erhalten, sofern sie eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen könnten, wenn die Versicherungsfreiheit in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehen würde,
wenn sie spätestens bis zum Ablauf des Beitragsjahres (§ 88) gegenüber der zuständigen Stelle (§ 81a) schriftlich eingewilligt haben, dass diese der zentralen Stelle (§ 81) jährlich mitteilt, dass der Steuerpflichtige zum begünstigten Personenkreis gehört, dass die zuständige Stelle der zentralen Stelle die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags (§ 86) und die Gewährung der Kinderzulage (§ 85) erforderlichen Daten übermittelt und die zentrale Stelle diese Daten für das Zulageverfahren verarbeiten darf.2Bei der Erteilung der Einwilligung ist der Steuerpflichtige darauf hinzuweisen, dass er die Einwilligung vor Beginn des Kalenderjahres, für das sie erstmals nicht mehr gelten soll, gegenüber der zuständigen Stelle widerrufen kann.3Versicherungspflichtige nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte stehen Pflichtversicherten gleich; dies gilt auch für Personen, die
1.
eine Anrechnungszeit nach § 58 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten und
2.
unmittelbar vor einer Anrechnungszeit nach § 58 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch einer der im ersten Halbsatz, in Satz 1 oder in Satz 4 genannten begünstigten Personengruppen angehörten.
4Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Steuerpflichtige, die nicht zum begünstigten Personenkreis nach Satz 1 oder 3 gehören und eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit oder eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit aus einem der in Satz 1 oder 3 genannten Alterssicherungssysteme beziehen, wenn unmittelbar vor dem Bezug der entsprechenden Leistungen der Leistungsbezieher einer der in Satz 1 oder 3 genannten begünstigten Personengruppen angehörte; dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige das 67. Lebensjahr vollendet hat.5Bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage nach Satz 1 bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.

(1a)1Steuerpflichtige, die eine Kinderzulage für ein Kind beantragen, das im Beitragsjahr sein viertes Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für das gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten Kindergeld festgesetzt worden ist, stehen einem in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten gleich, wenn eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nur auf Grund eines fehlenden oder noch nicht beschiedenen Antrags auf Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bislang nicht erfolgt ist.2Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige spätestens am Tag nach der Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes die Kindererziehungszeiten beim zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt.3Werden die Kindererziehungszeiten vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nicht anerkannt, entfällt rückwirkend die Förderberechtigung nach Satz 1.4Wurde das Kind am 1. Januar geboren, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet sein darf.

(1b)1Sofern eine Zulagenummer (§ 90 Absatz 1 Satz 2) durch die zentrale Stelle oder eine Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch noch nicht vergeben ist, haben die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Steuerpflichtigen über die zuständige Stelle eine Zulagenummer bei der zentralen Stelle zu beantragen.2Für Empfänger einer Versorgung im Sinne des Absatzes 1 Satz 4 gilt Satz 1 entsprechend.

(2)1Ist der Sonderausgabenabzug nach Absatz 1 für den Steuerpflichtigen günstiger als der Anspruch auf die Zulage nach Abschnitt XI, erhöht sich die unter Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Zulage.2In den anderen Fällen scheidet der Sonderausgabenabzug aus.3Die Günstigerprüfung wird von Amts wegen vorgenommen.

(2a) (weggefallen)

(3)1Der Abzugsbetrag nach Absatz 1 steht im Fall der Veranlagung von Ehegatten nach § 26 Absatz 1 jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 gesondert zu.2Gehört nur ein Ehegatte zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis und ist der andere Ehegatte nach § 79 Satz 2 zulageberechtigt, sind bei dem nach Absatz 1 abzugsberechtigten Ehegatten die von beiden Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge und die dafür zustehenden Zulagen bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 zu berücksichtigen.3Der Höchstbetrag nach Absatz 1 Satz 1 erhöht sich in den Fällen des Satzes 2 um 60 Euro.4Dabei sind die von dem Ehegatten, der zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis gehört, geleisteten Altersvorsorgebeiträge vorrangig zu berücksichtigen, jedoch mindestens 60 Euro der von dem anderen Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge.5Gehören beide Ehegatten zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis und liegt ein Fall der Veranlagung nach § 26 Absatz 1 vor, ist bei der Günstigerprüfung nach Absatz 2 der Anspruch auf Zulage beider Ehegatten anzusetzen.

(4)1Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 stellt das Finanzamt die über den Zulageanspruch nach Abschnitt XI hinausgehende Steuerermäßigung gesondert fest und teilt diese der zentralen Stelle (§ 81) mit; § 10d Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.2Sind Altersvorsorgebeiträge zugunsten von mehreren Verträgen geleistet worden, erfolgt die Zurechnung im Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge.3Ehegatten ist der nach Satz 1 festzustellende Betrag auch im Fall der Zusammenveranlagung jeweils getrennt zuzurechnen; die Zurechnung erfolgt im Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge.4Werden Altersvorsorgebeiträge nach Absatz 3 Satz 2 berücksichtigt, die der nach § 79 Satz 2 zulageberechtigte Ehegatte zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrages geleistet hat, ist die hierauf entfallende Steuerermäßigung dem Vertrag zuzurechnen, zu dessen Gunsten die Altersvorsorgebeiträge geleistet wurden.5Die Übermittlung an die zentrale Stelle erfolgt unter Angabe der Vertragsnummer und der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) sowie der Zulage- oder Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.

(5)1Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung hat der Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle auch unter Angabe der Vertragsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge sowie die Zulage- oder die Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die zentrale Stelle zu übermitteln.2§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.3Die Übermittlung muss auch dann erfolgen, wenn im Fall der mittelbaren Zulageberechtigung keine Altersvorsorgebeiträge geleistet worden sind.4§ 72a Absatz 4 der Abgabenordnung findet keine Anwendung.5Die übrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach den Absätzen 1 bis 3 werden im Wege der Datenerhebung und des automatisierten Datenabgleichs nach § 91 überprüft.6Erfolgt eine Datenübermittlung nach Satz 1 und wurde noch keine Zulagenummer (§ 90 Absatz 1 Satz 2) durch die zentrale Stelle oder keine Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vergeben, gilt § 90 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(6)1Für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 stehen den in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten nach Absatz 1 Satz 1 die Pflichtmitglieder in einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem gleich, wenn diese Pflichtmitgliedschaft

1.
mit einer Pflichtmitgliedschaft in einem inländischen Alterssicherungssystem nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 vergleichbar ist und
2.
vor dem 1. Januar 2010 begründet wurde.
2Für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 stehen den Steuerpflichtigen nach Absatz 1 Satz 4 die Personen gleich,
1.
die aus einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem eine Leistung erhalten, die den in Absatz 1 Satz 4 genannten Leistungen vergleichbar ist,
2.
die unmittelbar vor dem Bezug der entsprechenden Leistung nach Satz 1 oder Absatz 1 Satz 1 oder 3 begünstigt waren und
3.
die noch nicht das 67. Lebensjahr vollendet haben.
3Als Altersvorsorgebeiträge (§ 82) sind bei den in Satz 1 oder 2 genannten Personen nur diejenigen Beiträge zu berücksichtigen, die vom Abzugsberechtigten zugunsten seines vor dem 1. Januar 2010 abgeschlossenen Vertrags geleistet wurden.4Endet die unbeschränkte Steuerpflicht eines Zulageberechtigten im Sinne des Satzes 1 oder 2 durch Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts und wird die Person nicht nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, so gelten die §§ 93 und 94 entsprechend; § 99 Absatz 1 in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist anzuwenden.

(7) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Regelungen des § 10a und des Abschnitts XI in der für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Fassung anzuwenden.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig sind die Voraussetzungen einer steuerlichen Förderung nach § 10a des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. den §§ 79 ff. EStG.
Die Klägerin ist verheiratet und wurde in den Streitjahren 2005 bis 2007 getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielt als Oberstudienrätin Einkünfte aus nichtselb-ständiger Arbeit. Mit ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre legte sie dem Beklagten zur Anlage AV jeweils eine Bescheinigung nach § 10a Abs. 5 EStG über geleistete Altersvorsorgebeiträge in einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag bei der... Versicherungs AG (früher: K-Versicherung) vor. Darin bescheinigte der Anbieter geleistete Altersvorsorgebeiträge für 2005 in Höhe von 935,71 EUR, für 2006 in Höhe von 1.403,57 EUR und für 2007 in Höhe von 1.445,68 EUR.
Weiterhin erhielt die Klägerin von ihrem Anbieter für die Streitjahre Bescheinigungen nach § 92 EStG, mit denen er ihr u.a. die Höhe der in den abgelaufenen Beitragsjahren geleisteten Altersvorsorgebeiträge bestätigte.
Der Beklagte berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 23. Januar 2007, für 2006 vom 3. März 2008 und für 2007 vom 6. April 2009 die geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen (zuzüglich der Altersvorsorgezulagen) nach § 10a EStG als Sonderausgaben.
Mit Schreiben vom 21. November 2009 teilte die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) dem Beklagten mit, dass die Klägerin in den Streitjahren nicht zum berechtigten Personenkreis gehöre. Es handele sich bei ihr möglicherweise um einen Anleger des Personenkreises aus § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 EStG, der keine Einwilligung zum Datenaustausch erteilt habe. Der Beklagte forderte die Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 auf, Nachweise dafür zu erbringen, dass sie ihrer Besoldungsstelle fristgerecht eine Einwilligung zum Datenaustausch mit der ZfA erteilt habe. Da die Klägerin hierauf nicht reagierte, erließ der Beklagte am 15. Februar 2010 nach § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre, in denen die Altersvorsorgeaufwendungen sowie die Altersvorsorgezulage nicht mehr als Sonderausgaben berücksichtigt wurden.
Hiergegen erhob die Klägerin Einspruch und trug im Wesentlichen vor, in den Streitjahren habe der Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG lediglich für Empfänger von Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz gegolten. Die Erweiterung auf Besoldungsempfänger nach dem Landesbesoldungsgesetz sei erst mit Wirkung von 2008 an in die Vorschrift aufgenommen worden. Ein Sonderausgabenabzug wäre ihr damit bei zutreffender Anwendung der Vorschrift nicht zu gewähren gewesen. Die Finanzverwaltung setze ihr gesetzeswidriges Verhalten fort und fordere rechtswidrig eine Einwilligungserklärung. Es sei aber eindeutig gesetzlich geregelt, dass § 10a Abs. 1a des EStG nur anzuwenden sei, wenn eine Versicherungsnummer nach § 147 des Sozialgesetzbuchs (SGB) Sechstes Buch (VI) noch nicht vergeben sei. Sie besitze aber eine solche Versicherungsnummer, sodass für sie keine gesetzliche Verpflichtung bestehe, eine Zulagenummer zu beantragen. Aus diesem Grund könne auch das Einwilligungsverfahren für sie nicht gelten. Für ihre Steuerveranlagung sei dieses Verfahren auch unnötig, da der Finanzverwaltung alle Daten dafür vorlägen. Überdies sei § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG keine zulässige Änderungsvorschrift. Eine Änderung nach § 173 der Abgabenordnung (AO) komme ebenfalls nicht in Betracht, da keine neuen Tatsachen gegeben seien. Die nicht erteilte Einwilligung zur Datenübertragung sei dem Finanzamt bekannt gewesen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 2011 wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung komme der zusätzliche Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen auch für Empfänger von Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz zur Anwendung. Der Bundesgesetzgeber habe nach Artikel 74a des Grundgesetzes (GG) bis zum Inkrafttreten der Föderalismusreform zum 1. September 2006 auf dem Gebiet der Besoldung und Versorgung der Beamten die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz gehabt. Aufgrund dieser Ermächtigung habe er das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und das Beamtenversorgungsgesetz erlassen. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a.F. habe das Bundesbesoldungsgesetz insbesondere für die Besoldung der Bundesbeamten und der Beamten der Länder gegolten. Demgemäß hätten bis zum 31. August 2006 auch Landesbeamte ihre Besoldung nach dem BBesG erhalten. Die Beamten der Länder erfüllten daher auch bis zum 31. August 2006 die Voraussetzungen für den zusätzlichen Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Mit dem Jahressteuergesetz 2008 sei § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dahingehend geändert worden, dass der Sonderausgabenabzug auch für Empfänger von Besoldung nach dem Bundes- oder einem Landesbesoldungsgesetz gelte. Die Gesetzesänderung sei erforderlich gewesen, da zum 1. September 2006 Bund und Länder die Kompetenz für die Regelung der Besoldung ihrer Beamten erhalten hätten. Dementsprechend sei § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG um Personen zu ergänzen gewesen, die eine Besoldung nach den Landesbesoldungsgesetzen erhielten. In der Begründung des Jahressteuergesetzes 2008 (Bundesratsdrucksache - BR-Drs. - 544/07, S. 68) werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit dieser Änderung eine Ausweitung des Kreises der Förderberechtigten nicht verbunden sei. Demnach sei auch der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die bis zum 31. August 2006 gültige Fassung des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG auch die Beamten der Länder umfasse. Die Änderung sei im Übrigen rückwirkend zum 1. September 2006 in Kraft getreten, da es sich lediglich um eine Konkretisierung des Kreises der unmittelbar begünstigten Personengruppen handele und sich hierdurch keine Schlechterstellung ergeben habe. Die Klägerin gehöre somit in den Streitjahren zum begünstigten Personenkreis des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Weiterhin sei nach § 10a Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz EStG in der vom 1. Januar 2005 an geltenden Fassung auch bei Beamten für den zusätzlichen Sonderausgabenabzug erforderlich, dass sie der Weitergabe der für einen maschinellen Datenabgleich notwendigen Daten durch die für die Besoldung zuständige Stelle an die ZfA schriftlich einwilligten. Die Einwilligungserklärung sei nach sämtlichen in den Streitjahren anzuwendenden Fassungen des EStG zwingende Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug. Der Datenabgleich setze nicht zwingend eine Zulagenummer im Sinne des § 90 Abs. 1 Satz 2 EStG voraus. Der Abgleich könne vielmehr aufgrund einer Sozialversicherungsnummer oder einer Zulagenummer erfolgen. Das ergebe sich eindeutig aus § 10a Abs. 1a EStG, wonach eine Zulagenummer zu beantragen sei, soweit eine Zulagenummer oder eine Versicherungsnummer nach § 147 SGB VI noch nicht vergeben sei. Entsprechendes regele auch § 90 Abs. 1 Satz 2 EStG.
Da die Klägerin über eine Sozialversicherungsnummer verfüge, bestehe für sie keine Verpflichtung, eine Zulagenummer zu beantragen. Dies ändere jedoch nichts daran, dass es sich bei der Einwilligungserklärung nach § 10a Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz EStG um eine zwingende Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug handele. § 10a Abs. 1a EStG greife nicht in den Regelungsbereich des § 10a Abs. 1 EStG ein. Die Vorschrift des § 10a Abs. 1a Satz 1 EStG besage nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur, dass der Steuerpflichtige eine Zulagenummer beantragen könne, wenn dieser weder über eine Sozialversicherungsnummer noch eine Zulagenummer verfüge. § 10a Abs. 1a Satz 1 EStG regele dementsprechend im Zusammenhang mit § 90 Abs. 1 EStG die verfahrensrechtliche Durchführung des Datenabgleichs.
10 
Schließlich sei der Wortlaut des § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG mit Gesetz vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I 2007, S. 2794) geändert worden und nach § 52 Abs. 65 Satz 1 EStG vom Veranlagungszeitraum 2002 an anzuwenden. Bereits vor dieser redaktionellen Änderung habe es sich um eine eigenständige Änderungsvorschrift gehandelt. Da die Änderung nur klarstellenden Charakter habe (BR-Drs. 544/07 [B], S. 46), liege keine verfassungswidrige Rückwirkung vor. Im Übrigen wäre eine Änderung der Steuerbescheide auch nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO möglich gewesen. Bei der Erteilung der Zustimmung zur Übermittlung der Daten nach § 10a Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz EStG handele es sich um ein Merkmal des Tatbestands des zusätzlichen Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG und somit um eine Tatsache im Sinne des § 173 AO. Es sei ihm auch nicht bekannt gewesen, dass diese Einwilligung nicht erteilt worden sei. Maßgebend sei der Kenntnisstand zu dem Zeitpunkt, in dem die erstmaligen Einkommensteuerbescheide erlassen worden seien. Der Umstand, dass die Klägerin keine Einwilligung zur Datenübertragung erteilt habe, sei ihm erst durch die Meldung der ZfA vom 21. November 2009 bekannt geworden.
11 
Mit ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, der Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgebeiträge sei keine Steuervergünstigung, sondern solle lediglich eine doppelte Besteuerung von Beiträgen und Altersleistungen verhindern. Die steuergesetzlichen Regelungen zur Gewährung von Altersvorsorgezulagen und zum Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG seien unzulänglich.
12 
Grundsätzlich sei zwar nach § 10a Abs. 1 EStG Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug, dass ein Besoldungsempfänger gegenüber der die Besoldung anordnende Stelle schriftlich einwillige, dass sie der zentralen Stelle jährlich mitteile, dass der Steuerpflichtige zum begünstigten Personenkreis gehöre und dass die die Besoldung anordnende Stelle der zentralen Stelle die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags sowie die Gewährung der Kinderzulage erforderlichen Daten übermittle und die zentrale Stelle diese Daten für das Zulageverfahren verwenden dürfe. Aus den gesetzlichen Regelungen des § 10a EStG und der §§ 79 ff. EStG ergebe sich aber, dass bei Vorhandensein einer Versicherungsnummer die zentrale Stelle keine Zulagenummer zu vergeben habe. Die zentrale Stelle könne die ihr nach den §§ 79 ff. EStG zugewiesenen Aufgaben auch ohne Zulagenummer erfüllen. Der Anbieter sei verpflichtet, die für die Übermittlung und Überprüfung des Zulageanspruchs und die Durchführung des Zulageverfahrens erforderlichen Daten zu erfassen und an die zentrale Stelle zu übermitteln (§ 89 Abs. 2 EStG). Eine Datenerhebung und ein Datenabgleich gem. § 91 EStG sei der ZfA mit den vom Anbieter zur Verfügung gestellten Daten möglich gewesen. Im Zulageverfahren und bei der Datenerhebung regele das Gesetz keine Rangfolge zwischen Sozialversicherungsnummer und Zulagenummer. Sei wie im Streitfall eine Sozialversicherungsnummer nach § 147 SGB VI vorhanden, so erübrige sich die Einwilligungserklärung. Damit stünden ihr die Altersvorsorgezulagen für die Jahre 2005 bis 2007 zu, auch wenn sie keine Einwilligungserklärung zum maschinellen Datenabgleich abgegeben habe. Sie habe selbst dann einen Anspruch auf die Zulagen, wenn man zu dem Ergebnis käme, der Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG stünde ihr nicht zu. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Zulagen wichen von denen für die Gewährung des Sonderausgabenabzugs ab, und die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Zulagen seien erfüllt.
13 
Ferner führe die Argumentation des Beklagten, wonach über ihren Anspruch auf Altersvorsorgezulage nicht im Verfahren wegen Einkommensteuerfestsetzung zu entscheiden sei, zu einer Aushöhlung ihres grundgesetzlich vorgesehenen Rechtsschutzes. Die Bescheinigungen nach § 92 EStG seien im Streitfall am 9. Februar 2006 für 2005, am 11. April 2007 für 2006 und am 7. Mai 2008 für 2007 erstellt worden. Der in den §§ 79 ff. EStG geregelte Weg zur Erlangung effektiven Rechtsschutzes sei faktisch nicht gangbar. Die Anträge auf Festsetzung der Zulage hätten nämlich erfolgen müssen, bevor sie von der Rückforderung der Zulagen Kenntnis erlangt habe. Zudem sei der Rechtsschutz davon abhängig, dass der Anbieter den Antrag mit seiner Stellungnahme und Unterlagen der zentralen Stelle zur Festsetzung weiterleite. Mit diesen Anforderungen sei Rechtsschutz unmöglich. Da materiell-rechtliche Steuerfragen im Streit seien, könne für die Klärung der Frage ihrer Zulageberechtigung nur das Finanzgericht zuständig sein.
14 
Hinsichtlich des Sonderausgabenabzugs sei eindeutig gesetzlich geregelt, dass § 10a Abs. 1a EStG nur anzuwenden sei, wenn eine Versicherungsnummer nach § 147 SGB VI noch nicht vergeben sei. Sie besitze aber eine solche Versicherungsnummer, sodass für sie keine gesetzliche Verpflichtung bestehe, eine Zulagenummer zu beantragen.
15 
Überdies sei § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG keine wirksame Rechtsgrundlage für die Änderung der ursprünglichen Einkommensteuerbescheide. Aus den Änderungsbescheiden vom 15. Februar 2010 werde der Grund für die Änderung der ursprünglich ergangenen Einkommensteuerbescheide nicht ersichtlich. In den Änderungsbescheiden werde lediglich auf eine Mitteilung der ZfA hingewiesen. Vermutlich ergebe sich die Begründung aus dem Schreiben des Beklagten vom 17. Dezember 2009, in dem darauf abgestellt werde, dass sie ihrer Besoldungsstelle keine Einwilligung zum Datenaustausch mit der ZfA erteilt habe. Die Vorschrift des § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG sei mit Gesetz vom 20. Dezember 2007 in das EStG eingefügt worden und rückwirkend vom Veranlagungszeitraum 2002 an anzuwenden. Diese rückwirkende Einführung sei grundgesetzwidrig. Ohne diese Norm hätte der Beklagte die ursprünglichen Steuerbescheide nicht mehr ändern können. Die Unterscheidung von echter und unechter Rückwirkung sei unerheblich, da ein belastendes Gesetz vorliege, das die Rechtsposition des Normadressaten verschlechtere.
16 
Im Ergebnis ergebe sich die Rechtswidrigkeit der Änderungsbescheide auch daraus, dass die steuergesetzlichen Regelungen der Altersvorsorge für den Steuerpflichtigen undurchschaubar und nicht handhabbar seien.
17 
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung der Einkommensteuerbescheide für 2005 und 2006, jeweils vom 15. Februar 2010, und für 2007 vom 14. Februar 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 2011 den beantragten Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG anzuerkennen und die versagte Altersvorsorgezulage zu gewähren, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
18 
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
19 
Er trägt unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung ergänzend vor, die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf die Altersvorsorgezulage nach § 83 EStG habe, sei nicht im Rahmen der streitigen Einkommensteuerfestsetzung zu entscheiden. Für die Festsetzung der Altersvorsorgezulage sei nicht er, sondern die zentrale Stelle im Sinne des § 81 EStG zuständig. Im Streitfall sei nur darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für den zusätzlichen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG vorlägen.
20 
Es sei nicht zutreffend, dass ein wirksamer Rechtsschutz gegen die Rückforderung der Altersvorsorgezulage durch die zentrale Stelle nicht gegeben sei. Erkenne die zentrale Stelle nachträglich, dass der Zulageanspruch ganz oder teilweise nicht bestehe oder weggefallen sei, so habe sie zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen zurückzufordern und dies dem Anbieter durch Datensatz mitzuteilen. Über diese Rückforderung habe der Anbieter dem Zulageberechtigten nach § 92 Satz 1 Nr. 2 EStG eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen.
21 
Falls der Zulageberechtigte mit der Rückforderung der Altersvorsorgezulage nicht einverstanden sei, könne er nach § 90 Abs. 4 EStG einen Antrag auf Festsetzung der Altersvorsorgezulage stellen. Dieser Antrag sei schriftlich innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Bescheinigung nach § 92 Satz 1 Nr. 2 EStG gegenüber dem Anbieter zu stellen. Aufgrund dieses Antrags erlasse die zuständige Stelle einen Festsetzungsbescheid. Gegen diesen Bescheid sei das Rechtsmittel des Einspruchs sowie der Klage beim Finanzgericht möglich. Soweit die Klägerin für die Streitjahre die Festsetzung der Altersvorsorgezulagen begehre, haben sie diesen Rechtsweg zu beschreiten. Erst nach Ergehen einer abschließenden Entscheidung durch die zentrale Stelle sei der Finanzrechtsweg gegeben. Die Klage sei dann jedoch gegen die zentrale Stelle zu richten.
22 
Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2011 hat die Klägerin dem Gericht die Bescheinigung ihres Anbieters nach § 92 EStG für das Jahr 2010 vorgelegt, aus der sich ergibt, dass die Altersvorsorgezulagen für die Streitjahre von ihr zurückgefordert wurden.
23 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen Akten des Beklagten (je ein Heft Einkommensteuer- und Rechtsbehelfsakten) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
25 
Der Beklagte hat zu Recht für die von der Klägerin in den Streitjahren zugunsten eines Altersvorsorgevertrags im Sinne des § 82 EStG geleisteten Vorsorgeaufwendungen weder einen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG gewährt noch eine Altersvorsorgezulage auf die tarifliche Einkommensteuer angerechnet.
26 
Die Klägerin hat in den Streitjahren keinen Anspruch auf den zusätzlichen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG, da sie nicht in die Übermittlung der für einen automatisierten Datenabgleich notwendigen Daten von der ihre Besoldung anordnenden Stelle an die zentrale Stelle eingewilligt hat. Zur zentralen Stelle hat der Gesetzgeber dabei in § 81 EStG die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt, die zur Durchführung der damit verbundenen Aufgaben die ZfA eröffnet hat.
27 
Nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steht der zusätzliche Sonderausgabenabzug auch Besoldungsempfängern zu, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr (§ 88) folgt, gegenüber der zuständigen Stelle (§ 81a) schriftlich eingewilligt haben, dass diese der zentralen Stelle (§ 81) jährlich mitteilt, dass der Steuerpflichtige zum begünstigten Personenkreis gehört, dass die zuständige Stelle der zentralen Stelle die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags (§ 86) und die Gewährung der Kinderzulage (§ 85) erforderlichen Daten übermittelt und die zentrale Stelle diese Daten für das Zulageverfahren verwenden darf.
28 
Die Erteilung dieser Einwilligung in die Datenübermittlung ist neben der Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, die bei der Klägerin als verbeamtete Lehrerin zu bejahen ist, ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal der Förderberechtigung. Erteilt der Steuerpflichtige - wie im Streitfall - diese Einwilligung nicht, besteht kein Anspruch auf den zusätzlichen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG (vgl. Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 10a EStG Rz. 17; Myßen in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10a Rz. C 11; Lindberg in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 10a EStG Rz. 32; Kauffmann in Frotscher, EStG, § 10a Rz. 51).
29 
Die schriftliche Einwilligung der Besoldungsempfänger zur Datenübermittlung ist ein unverzichtbares Tatbestandsmerkmal des § 10a Abs. 1 EStG, da diese Norm und die §§ 79 ff. EStG nach ihrer gesetzlichen Konzeption darauf aufbauen, dass die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die steuerliche Förderung der geleisteten Altersvorsorgebeiträge in einem nachgeschalteten automatisierten Datenabgleich überprüft wird.
30 
Ein Steuerpflichtiger muss daher im Hinblick auf den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung nur die Anlage AV ausfüllen und - wie in den Streitjahren - die Bescheinigung nach § 10a Abs. 5 Satz 1 in der in den Streitjahren geltenden Fassung des EStG beifügen. Weitergehende Unterlagen brauchen nicht eingereicht zu werden. Das Finanzamt übernimmt die Angaben des Steuerpflichtigen aus der Anlage AV, ohne eine weitere Überprüfung vorzunehmen (vgl. Myßen in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10a Rz. G  34). Das Vorliegen der neben der Bescheinigung weiterhin erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen für den zusätzlichen Sonderausgabenabzug, wie etwa die persönliche Berechtigung oder die Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder, werden nicht im Veranlagungsverfahren geprüft, sondern erst in einem nachgeschalteten automatisierten Kontrollverfahren nach § 91 EStG (vgl. Myßen in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10a Rz. G  35; Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 10a EStG Rz. 17).
31 
Ferner besteht ein Anspruch auf Altersvorsorgezulage nach dem XI. Abschnitt gemäß § 86 Abs. 1 EStG nur dann in voller Höhe, wenn der Zulageberechtigte gewisse Mindesteigenbeiträge leistet, die sich bei den in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten aus den beitragspflichtigen Vorjahreseinnahmen ableiten lassen. Bei den Empfängern von Besoldung nach den Besoldungsgesetzen ist die Bemessungsgrundlage für die Mindesteigenbeitragsberechnung die bezogene Besoldung (§ 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG). Da die Berechnung und Auszahlung der Zulage aufgrund der elektronisch übermittelten Angaben des jeweiligen Anbieters ohne Nachweise erfolgt, ist eine Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen auch im Zulageverfahren nur durch einen nachgeschalteten Datenabgleich möglich (Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 91 EStG Rz. 4).
32 
Um diesen Datenabgleich zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 10a EStG und §§ 79 ff. EStG durchführen zu können, wurden durch § 91 Abs. 1 EStG gerade auch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und die Familienkassen verpflichtet, der ZfA durch Datenfernübertragung die Versicherungsnummer nach § 147 SGB VI und die beitragspflichtigen Einnahmen bzw. die Daten zur Gewährung oder Rückforderung von Kindergeld zu übermitteln. Damit bei den Besoldungsempfängern die Daten ebenfalls elektronisch abgeglichen werden können, sieht § 91 Abs. 2 EStG vor, dass die die Besoldung anordnende Stelle der ZfA die Daten nach § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG bis zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres durch Datenfernübertragung übermittelt. Die die Besoldung anordnende Stelle darf die Daten jedoch nur dann an die ZfA übermitteln, wenn der Zulageberechtigte ihr gegenüber schriftlich in die Datenübermittlung eingewilligt hat (vgl. Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 91 EStG Rz. 6). Bei fehlender Einwilligung kann die ZfA mithin nicht überprüfen, ob und inwieweit die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersvorsorgezulage nach den §§ 79 ff. EStG und den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG vorliegen.
33 
Die schriftliche Einwilligung nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erübrigt sich im Streitfall auch nicht deshalb, weil die Klägerin eine Sozialversicherungsnummer hat. Bei der ZfA werden die Zulageberechtigten grundsätzlich über ihre Sozialversicherungsnummer erfasst (Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 10a EStG Rz. 22). Aus den in den Akten befindlichen Bescheinigungen nach § 10a Abs. 5 Satz 1 EStG und § 92 EStG ergibt sich, dass auch bei der Klägerin die Sozialversicherungsnummer als Erfassungsmerkmal genutzt wird. Allerdings sind bei der Klägerin im Gegensatz zu den in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten keine für den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG und das Zulageverfahren nach §§ 79 ff. EStG relevanten Daten mit ihrer Sozialversicherungsnummer verknüpft.
34 
Bei den Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung sind in der Regel die jeweiligen Arbeitgeber gemäß § 28a SGB IV i.V.m. § 190 SGB VI verpflichtet, verschiedene personen- und beschäftigungsbezogene Daten (etwa das beitragspflichtige Arbeitsentgelt) unter Angabe der jeweiligen Sozialversicherungsnummer den Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu melden. Die zur Überprüfung der Voraussetzungen des Zulageanspruchs und des Sonderausgabenabzugs erforderlichen Daten sind somit bei den Rentenversicherungsträgern unter der jeweiligen Sozialversicherungsnummer bereits gespeichert (Myßen in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10a Rz. C 4). Die maßgeblichen Daten werden jedoch bei der Klägerin als Landesbeamtin ausschließlich unter ihrer Personalnummer beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg verwaltet. Sie stehen der ZfA ohne die Einwilligungserklärung der Klägerin nicht zu einem Datenabgleich zur Verfügung. Die ZfA hat über die Sozialversicherungsnummer keinen Zugriff auf relevante Daten der Klägerin. Die Sozialversicherungsnummer kann daher bei ihr als Erfassungsmerkmal dienen, sie macht aber nicht die Einwilligung in die Datenübertragung hinfällig.
35 
Da die Definition der Begünstigten in § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG aufgrund des Verweises in § 79 Satz 1 EStG nicht nur für den Sonderausgabenabzug, sondern ebenfalls für das Zulageverfahren gilt (vgl. Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 10a EStG Rz. 17; Kauffmann in Frotscher, EStG, § 10a Rz. 51), führt die fehlende Einwilligung der Klägerin auch dazu, dass für die Streitjahre ein Anspruch auf Altersvorsorgezulage zu verneinen wäre.
36 
Die Rechtmäßigkeit der Rückforderung der Altersvorsorgezulagen durch die ZfA konnte allerdings im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden. Es fehlt nämlich bereits an einem Verwaltungsakt der ZfA, der Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung sein könnte.
37 
Nach § 90 Abs. 1 Satz 1 EStG ermittelt die ZfA auf Grund der von ihr erhobenen oder der ihr übermittelten Daten, ob und in welcher Höhe ein Zulageanspruch besteht. Nach § 90 Abs. 2 Satz 1 EStG veranlasst sie die Auszahlung an den Anbieter zugunsten der Zulageberechtigten durch die zuständige Kasse. Ein gesonderter Zulagebescheid ergeht vorbehaltlich des § 90 Abs. 4 EStG nicht (§ 90 Abs. 2 Satz 2 EStG). Erkennt die ZfA nachträglich, dass der Zulageanspruch ganz oder teilweise nicht besteht oder weggefallen ist, so hat sie zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen zurückzufordern und dies dem Anbieter durch Datensatz mitzuteilen (§ 90 Abs. 3 Satz 1 EStG). Dies geschieht nicht durch einen Verwaltungsakt, sondern formlos auf elektronischem Wege (vgl. Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 98 EStG Rz. 2). Nach § 90 Abs. 4 Satz 1 EStG erfolgt eine Festsetzung der Zulage nur auf besonderen Antrag des Zulageberechtigten. Der Antrag ist schriftlich innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Bescheinigung nach § 92 durch den Anbieter vom Antragsteller an den Anbieter zu richten. Der Anbieter leitet den Antrag der ZfA zur Festsetzung zu (§ 90 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG).
38 
Die Altersvorsorgezulagen werden demnach zwar grundsätzlich in einem nicht-förmlichen Verfahren gewährt und gegebenenfalls zurückgefordert. Der Zulageberechtigte erlangt aber Rechtsschutz gegen die Rückforderung der Altersvorsorgezulage, indem er nach Erhalt der Bescheinigung nach § 92 EStG, aus der sich erstmalig die Rückforderung der Zulage ergibt, gemäß § 90 Abs. 4 EStG den fristgebundenen Antrag auf Festsetzung der Zulage stellt. Die ZfA erlässt dann einen Festsetzungsbescheid, gegen den der Zulageberechtigte Einspruch einlegen kann (§ 347 Abs. 1 Nr. 4 AO i.V.m. § 96 EStG). Im Falle einer ablehnenden Einspruchsentscheidung wäre dann nach § 98 EStG der Finanzrechtsweg eröffnet.
39 
Die Klägerin hat diesen für das Zulageverfahren gesetzlich geregelten Rechtsweg nicht gewählt. Es liegt kein Festsetzungsbescheid der ZfA vor, dessen Rechtmäßigkeit - nach erfolglosem Vorfahren (§ 44 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) - durch das für eine solche Klage zuständige Finanzgericht (§ 98 FGO) überprüft werden könnte. Die Klägerin trägt zwar vor, dass der in den §§ 79 ff. EStG geregelte Weg zur Erlangung effektiven Rechtsschutzes faktisch nicht gangbar sei. Die Gründe hierfür hat sie aber nicht dargetan. Die Regelungen zum Rechtsweg tragen insbesondere auch dem als Anbieterverfahren ausgestalteten Altersvorsorgezulageverfahren (vgl. dazu Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 90 EStG Rz. 3) Rechnung. Da der Anbieter von Altersvorsorgeverträgen bei der Durchführung des Zulageverfahrens kraft Gesetzes mitwirken muss, ist es folgerichtig, dass an ihn der Antrag auf Festsetzung der Zulage zu richten ist. Denn er ist derjenige, der von Anfang an unmittelbar gegenüber dem Zulageberechtigten auftritt und dessen persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse aufgrund seiner Beratungs- und Betreuungstätigkeit kennt bzw. kennen muss. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird dadurch der Rechtsschutz eines Zulageberechtigten nicht eingeschränkt.
40 
Das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs auf Altersvorsorgezulage wäre im Übrigen auch nicht für den zusätzlichen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG zu beachten gewesen. Nach der gesetzlichen Formulierung der Günstigerprüfung in § 10a Abs. 2 EStG wird die tarifliche Einkommensteuer immer um den Anspruch auf Zulage erhöht, wenn der Sonderausgabenabzug günstiger ist, also um die höchstmögliche dem Steuerpflichtigen zustehende Zulage (Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 10a EStG Rz. 23; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 30. Aufl., § 10a Rz. 27). Unerheblich ist insoweit, ob die Zulage überhaupt beantragt und gewährt wurde oder wann sie tatsächlich auf den begünstigten Vertrag überwiesen wurde (Myßen in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10a Rz. D 4; Lindberg in Blümich, EStG, § 10a EStG Rz. 19; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 30. Aufl., § 10a Rz. 19). Damit wird es möglich, die Veranlagung des Steuerpflichtigen unabhängig von dem Verfahren der Zulagegewährung durchzuführen (Kauffmann in Frotscher, EStG, § 10a Rz. 60).
41 
Schließlich lagen auch die Voraussetzungen für eine Änderung der Steuerfestsetzungen der Jahre 2005 bis 2007 vor.
42 
Da ein Änderungsbescheid selbst bei Angabe einer fehlerhaften Änderungsgrundlage rechtmäßig ist, falls er durch den Tatbestand einer anderen Änderungsvorschrift gedeckt ist (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 16. 8. 1995 VIII B 156/94, BFH/NV 1996, 125), kann im Streitfall dahinstehen, ob die Änderung in den geänderten Bescheiden auf § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG gestützt werden konnte. Denn jedenfalls waren - wie der Beklagte dann auch in seiner Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 2011 festgestellt hat - die Voraussetzungen für eine Änderung der Steuerfestsetzungen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO erfüllt. Nach dieser Norm sind Steuerbescheide zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Tatsache ist dabei jeder Lebensvorgang, der insgesamt oder teilweise den gesetzlichen Steuertatbestand oder ein einzelnes Merkmal dieses Tatbestands erfüllt (Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 173 AO Rz. 2). Die Einwilligung zur Übermittlung der Daten nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist ein Tatbestandsmerkmal des zusätzlichen Sonderausgabenabzugs nach § 10a Abs. 1 EStG und damit eine Tatsache im Sinne des § 173 AO. Dass die Klägerin diese Einwilligung nicht erteilt hatte, wurde dem Beklagten erst nach Erlass der erstmaligen Einkommensteuerbescheide aufgrund der Mitteilung der ZfA vom 21. November 2009 bekannt.
43 
Einer Änderung der streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheide stand auch nicht § 10a Abs. 5 Satz 3 EStG i.V.m. § 52 Abs. 24a EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I 2007, 3150) entgegen, der ausnahmsweise in bestimmten Fällen die Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide wegen materiell unzutreffender Bescheinigungen nach § 10a Abs. 5 Satz 1 in der in den Streitjahren geltenden Fassungen des EStG nur zuließ, soweit sich die Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen auswirkt. Im Streitfall hat der Anbieter der Klägerin zwar für jedes Beitragsjahr solche Bescheinigungen ausgestellt. Er hat sie aber - wie es im Gesetz ausdrücklich vorausgesetzt wird - nicht nachträglich aufgehoben oder korrigiert. Dazu bestand auch kein Anlass, da er die geleisteten Altersvorsorgebeiträge zutreffend bescheinigt hatte. Somit ist § 10a Abs. 5 Satz 3 EStG i.V.m. § 52 Abs. 24a EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2008 schon seinem Wortlaut nach nicht anwendbar.
44 
Nach alledem war die Klage daher abzuweisen.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

Gründe

24 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
25 
Der Beklagte hat zu Recht für die von der Klägerin in den Streitjahren zugunsten eines Altersvorsorgevertrags im Sinne des § 82 EStG geleisteten Vorsorgeaufwendungen weder einen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG gewährt noch eine Altersvorsorgezulage auf die tarifliche Einkommensteuer angerechnet.
26 
Die Klägerin hat in den Streitjahren keinen Anspruch auf den zusätzlichen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG, da sie nicht in die Übermittlung der für einen automatisierten Datenabgleich notwendigen Daten von der ihre Besoldung anordnenden Stelle an die zentrale Stelle eingewilligt hat. Zur zentralen Stelle hat der Gesetzgeber dabei in § 81 EStG die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt, die zur Durchführung der damit verbundenen Aufgaben die ZfA eröffnet hat.
27 
Nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steht der zusätzliche Sonderausgabenabzug auch Besoldungsempfängern zu, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr (§ 88) folgt, gegenüber der zuständigen Stelle (§ 81a) schriftlich eingewilligt haben, dass diese der zentralen Stelle (§ 81) jährlich mitteilt, dass der Steuerpflichtige zum begünstigten Personenkreis gehört, dass die zuständige Stelle der zentralen Stelle die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags (§ 86) und die Gewährung der Kinderzulage (§ 85) erforderlichen Daten übermittelt und die zentrale Stelle diese Daten für das Zulageverfahren verwenden darf.
28 
Die Erteilung dieser Einwilligung in die Datenübermittlung ist neben der Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, die bei der Klägerin als verbeamtete Lehrerin zu bejahen ist, ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal der Förderberechtigung. Erteilt der Steuerpflichtige - wie im Streitfall - diese Einwilligung nicht, besteht kein Anspruch auf den zusätzlichen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG (vgl. Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 10a EStG Rz. 17; Myßen in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10a Rz. C 11; Lindberg in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 10a EStG Rz. 32; Kauffmann in Frotscher, EStG, § 10a Rz. 51).
29 
Die schriftliche Einwilligung der Besoldungsempfänger zur Datenübermittlung ist ein unverzichtbares Tatbestandsmerkmal des § 10a Abs. 1 EStG, da diese Norm und die §§ 79 ff. EStG nach ihrer gesetzlichen Konzeption darauf aufbauen, dass die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die steuerliche Förderung der geleisteten Altersvorsorgebeiträge in einem nachgeschalteten automatisierten Datenabgleich überprüft wird.
30 
Ein Steuerpflichtiger muss daher im Hinblick auf den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung nur die Anlage AV ausfüllen und - wie in den Streitjahren - die Bescheinigung nach § 10a Abs. 5 Satz 1 in der in den Streitjahren geltenden Fassung des EStG beifügen. Weitergehende Unterlagen brauchen nicht eingereicht zu werden. Das Finanzamt übernimmt die Angaben des Steuerpflichtigen aus der Anlage AV, ohne eine weitere Überprüfung vorzunehmen (vgl. Myßen in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10a Rz. G  34). Das Vorliegen der neben der Bescheinigung weiterhin erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen für den zusätzlichen Sonderausgabenabzug, wie etwa die persönliche Berechtigung oder die Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder, werden nicht im Veranlagungsverfahren geprüft, sondern erst in einem nachgeschalteten automatisierten Kontrollverfahren nach § 91 EStG (vgl. Myßen in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10a Rz. G  35; Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 10a EStG Rz. 17).
31 
Ferner besteht ein Anspruch auf Altersvorsorgezulage nach dem XI. Abschnitt gemäß § 86 Abs. 1 EStG nur dann in voller Höhe, wenn der Zulageberechtigte gewisse Mindesteigenbeiträge leistet, die sich bei den in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten aus den beitragspflichtigen Vorjahreseinnahmen ableiten lassen. Bei den Empfängern von Besoldung nach den Besoldungsgesetzen ist die Bemessungsgrundlage für die Mindesteigenbeitragsberechnung die bezogene Besoldung (§ 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG). Da die Berechnung und Auszahlung der Zulage aufgrund der elektronisch übermittelten Angaben des jeweiligen Anbieters ohne Nachweise erfolgt, ist eine Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen auch im Zulageverfahren nur durch einen nachgeschalteten Datenabgleich möglich (Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 91 EStG Rz. 4).
32 
Um diesen Datenabgleich zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 10a EStG und §§ 79 ff. EStG durchführen zu können, wurden durch § 91 Abs. 1 EStG gerade auch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und die Familienkassen verpflichtet, der ZfA durch Datenfernübertragung die Versicherungsnummer nach § 147 SGB VI und die beitragspflichtigen Einnahmen bzw. die Daten zur Gewährung oder Rückforderung von Kindergeld zu übermitteln. Damit bei den Besoldungsempfängern die Daten ebenfalls elektronisch abgeglichen werden können, sieht § 91 Abs. 2 EStG vor, dass die die Besoldung anordnende Stelle der ZfA die Daten nach § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG bis zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres durch Datenfernübertragung übermittelt. Die die Besoldung anordnende Stelle darf die Daten jedoch nur dann an die ZfA übermitteln, wenn der Zulageberechtigte ihr gegenüber schriftlich in die Datenübermittlung eingewilligt hat (vgl. Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 91 EStG Rz. 6). Bei fehlender Einwilligung kann die ZfA mithin nicht überprüfen, ob und inwieweit die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersvorsorgezulage nach den §§ 79 ff. EStG und den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG vorliegen.
33 
Die schriftliche Einwilligung nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erübrigt sich im Streitfall auch nicht deshalb, weil die Klägerin eine Sozialversicherungsnummer hat. Bei der ZfA werden die Zulageberechtigten grundsätzlich über ihre Sozialversicherungsnummer erfasst (Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 10a EStG Rz. 22). Aus den in den Akten befindlichen Bescheinigungen nach § 10a Abs. 5 Satz 1 EStG und § 92 EStG ergibt sich, dass auch bei der Klägerin die Sozialversicherungsnummer als Erfassungsmerkmal genutzt wird. Allerdings sind bei der Klägerin im Gegensatz zu den in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten keine für den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG und das Zulageverfahren nach §§ 79 ff. EStG relevanten Daten mit ihrer Sozialversicherungsnummer verknüpft.
34 
Bei den Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung sind in der Regel die jeweiligen Arbeitgeber gemäß § 28a SGB IV i.V.m. § 190 SGB VI verpflichtet, verschiedene personen- und beschäftigungsbezogene Daten (etwa das beitragspflichtige Arbeitsentgelt) unter Angabe der jeweiligen Sozialversicherungsnummer den Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu melden. Die zur Überprüfung der Voraussetzungen des Zulageanspruchs und des Sonderausgabenabzugs erforderlichen Daten sind somit bei den Rentenversicherungsträgern unter der jeweiligen Sozialversicherungsnummer bereits gespeichert (Myßen in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10a Rz. C 4). Die maßgeblichen Daten werden jedoch bei der Klägerin als Landesbeamtin ausschließlich unter ihrer Personalnummer beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg verwaltet. Sie stehen der ZfA ohne die Einwilligungserklärung der Klägerin nicht zu einem Datenabgleich zur Verfügung. Die ZfA hat über die Sozialversicherungsnummer keinen Zugriff auf relevante Daten der Klägerin. Die Sozialversicherungsnummer kann daher bei ihr als Erfassungsmerkmal dienen, sie macht aber nicht die Einwilligung in die Datenübertragung hinfällig.
35 
Da die Definition der Begünstigten in § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG aufgrund des Verweises in § 79 Satz 1 EStG nicht nur für den Sonderausgabenabzug, sondern ebenfalls für das Zulageverfahren gilt (vgl. Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 10a EStG Rz. 17; Kauffmann in Frotscher, EStG, § 10a Rz. 51), führt die fehlende Einwilligung der Klägerin auch dazu, dass für die Streitjahre ein Anspruch auf Altersvorsorgezulage zu verneinen wäre.
36 
Die Rechtmäßigkeit der Rückforderung der Altersvorsorgezulagen durch die ZfA konnte allerdings im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden. Es fehlt nämlich bereits an einem Verwaltungsakt der ZfA, der Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung sein könnte.
37 
Nach § 90 Abs. 1 Satz 1 EStG ermittelt die ZfA auf Grund der von ihr erhobenen oder der ihr übermittelten Daten, ob und in welcher Höhe ein Zulageanspruch besteht. Nach § 90 Abs. 2 Satz 1 EStG veranlasst sie die Auszahlung an den Anbieter zugunsten der Zulageberechtigten durch die zuständige Kasse. Ein gesonderter Zulagebescheid ergeht vorbehaltlich des § 90 Abs. 4 EStG nicht (§ 90 Abs. 2 Satz 2 EStG). Erkennt die ZfA nachträglich, dass der Zulageanspruch ganz oder teilweise nicht besteht oder weggefallen ist, so hat sie zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen zurückzufordern und dies dem Anbieter durch Datensatz mitzuteilen (§ 90 Abs. 3 Satz 1 EStG). Dies geschieht nicht durch einen Verwaltungsakt, sondern formlos auf elektronischem Wege (vgl. Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 98 EStG Rz. 2). Nach § 90 Abs. 4 Satz 1 EStG erfolgt eine Festsetzung der Zulage nur auf besonderen Antrag des Zulageberechtigten. Der Antrag ist schriftlich innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Bescheinigung nach § 92 durch den Anbieter vom Antragsteller an den Anbieter zu richten. Der Anbieter leitet den Antrag der ZfA zur Festsetzung zu (§ 90 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG).
38 
Die Altersvorsorgezulagen werden demnach zwar grundsätzlich in einem nicht-förmlichen Verfahren gewährt und gegebenenfalls zurückgefordert. Der Zulageberechtigte erlangt aber Rechtsschutz gegen die Rückforderung der Altersvorsorgezulage, indem er nach Erhalt der Bescheinigung nach § 92 EStG, aus der sich erstmalig die Rückforderung der Zulage ergibt, gemäß § 90 Abs. 4 EStG den fristgebundenen Antrag auf Festsetzung der Zulage stellt. Die ZfA erlässt dann einen Festsetzungsbescheid, gegen den der Zulageberechtigte Einspruch einlegen kann (§ 347 Abs. 1 Nr. 4 AO i.V.m. § 96 EStG). Im Falle einer ablehnenden Einspruchsentscheidung wäre dann nach § 98 EStG der Finanzrechtsweg eröffnet.
39 
Die Klägerin hat diesen für das Zulageverfahren gesetzlich geregelten Rechtsweg nicht gewählt. Es liegt kein Festsetzungsbescheid der ZfA vor, dessen Rechtmäßigkeit - nach erfolglosem Vorfahren (§ 44 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) - durch das für eine solche Klage zuständige Finanzgericht (§ 98 FGO) überprüft werden könnte. Die Klägerin trägt zwar vor, dass der in den §§ 79 ff. EStG geregelte Weg zur Erlangung effektiven Rechtsschutzes faktisch nicht gangbar sei. Die Gründe hierfür hat sie aber nicht dargetan. Die Regelungen zum Rechtsweg tragen insbesondere auch dem als Anbieterverfahren ausgestalteten Altersvorsorgezulageverfahren (vgl. dazu Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 90 EStG Rz. 3) Rechnung. Da der Anbieter von Altersvorsorgeverträgen bei der Durchführung des Zulageverfahrens kraft Gesetzes mitwirken muss, ist es folgerichtig, dass an ihn der Antrag auf Festsetzung der Zulage zu richten ist. Denn er ist derjenige, der von Anfang an unmittelbar gegenüber dem Zulageberechtigten auftritt und dessen persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse aufgrund seiner Beratungs- und Betreuungstätigkeit kennt bzw. kennen muss. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird dadurch der Rechtsschutz eines Zulageberechtigten nicht eingeschränkt.
40 
Das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs auf Altersvorsorgezulage wäre im Übrigen auch nicht für den zusätzlichen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG zu beachten gewesen. Nach der gesetzlichen Formulierung der Günstigerprüfung in § 10a Abs. 2 EStG wird die tarifliche Einkommensteuer immer um den Anspruch auf Zulage erhöht, wenn der Sonderausgabenabzug günstiger ist, also um die höchstmögliche dem Steuerpflichtigen zustehende Zulage (Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 10a EStG Rz. 23; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 30. Aufl., § 10a Rz. 27). Unerheblich ist insoweit, ob die Zulage überhaupt beantragt und gewährt wurde oder wann sie tatsächlich auf den begünstigten Vertrag überwiesen wurde (Myßen in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10a Rz. D 4; Lindberg in Blümich, EStG, § 10a EStG Rz. 19; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 30. Aufl., § 10a Rz. 19). Damit wird es möglich, die Veranlagung des Steuerpflichtigen unabhängig von dem Verfahren der Zulagegewährung durchzuführen (Kauffmann in Frotscher, EStG, § 10a Rz. 60).
41 
Schließlich lagen auch die Voraussetzungen für eine Änderung der Steuerfestsetzungen der Jahre 2005 bis 2007 vor.
42 
Da ein Änderungsbescheid selbst bei Angabe einer fehlerhaften Änderungsgrundlage rechtmäßig ist, falls er durch den Tatbestand einer anderen Änderungsvorschrift gedeckt ist (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 16. 8. 1995 VIII B 156/94, BFH/NV 1996, 125), kann im Streitfall dahinstehen, ob die Änderung in den geänderten Bescheiden auf § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG gestützt werden konnte. Denn jedenfalls waren - wie der Beklagte dann auch in seiner Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 2011 festgestellt hat - die Voraussetzungen für eine Änderung der Steuerfestsetzungen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO erfüllt. Nach dieser Norm sind Steuerbescheide zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Tatsache ist dabei jeder Lebensvorgang, der insgesamt oder teilweise den gesetzlichen Steuertatbestand oder ein einzelnes Merkmal dieses Tatbestands erfüllt (Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 173 AO Rz. 2). Die Einwilligung zur Übermittlung der Daten nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist ein Tatbestandsmerkmal des zusätzlichen Sonderausgabenabzugs nach § 10a Abs. 1 EStG und damit eine Tatsache im Sinne des § 173 AO. Dass die Klägerin diese Einwilligung nicht erteilt hatte, wurde dem Beklagten erst nach Erlass der erstmaligen Einkommensteuerbescheide aufgrund der Mitteilung der ZfA vom 21. November 2009 bekannt.
43 
Einer Änderung der streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheide stand auch nicht § 10a Abs. 5 Satz 3 EStG i.V.m. § 52 Abs. 24a EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I 2007, 3150) entgegen, der ausnahmsweise in bestimmten Fällen die Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide wegen materiell unzutreffender Bescheinigungen nach § 10a Abs. 5 Satz 1 in der in den Streitjahren geltenden Fassungen des EStG nur zuließ, soweit sich die Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen auswirkt. Im Streitfall hat der Anbieter der Klägerin zwar für jedes Beitragsjahr solche Bescheinigungen ausgestellt. Er hat sie aber - wie es im Gesetz ausdrücklich vorausgesetzt wird - nicht nachträglich aufgehoben oder korrigiert. Dazu bestand auch kein Anlass, da er die geleisteten Altersvorsorgebeiträge zutreffend bescheinigt hatte. Somit ist § 10a Abs. 5 Satz 3 EStG i.V.m. § 52 Abs. 24a EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2008 schon seinem Wortlaut nach nicht anwendbar.
44 
Nach alledem war die Klage daher abzuweisen.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

(1)1In der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte können Altersvorsorgebeiträge (§ 82) zuzüglich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden Zulage jährlich bis zu 2 100 Euro als Sonderausgaben abziehen; das Gleiche gilt für

1.
Empfänger von inländischer Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz oder einem Landesbesoldungsgesetz,
2.
Empfänger von Amtsbezügen aus einem inländischen Amtsverhältnis, deren Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des § 69e Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht,
3.
die nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei Beschäftigten, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder nach § 230 Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten, deren Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des § 69e Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht,
4.
Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die ohne Besoldung beurlaubt sind, für die Zeit einer Beschäftigung, wenn während der Beurlaubung die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf diese Beschäftigung erstreckt wird, und
5.
Steuerpflichtige im Sinne der Nummern 1 bis 4, die beurlaubt sind und deshalb keine Besoldung, Amtsbezüge oder Entgelt erhalten, sofern sie eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen könnten, wenn die Versicherungsfreiheit in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehen würde,
wenn sie spätestens bis zum Ablauf des Beitragsjahres (§ 88) gegenüber der zuständigen Stelle (§ 81a) schriftlich eingewilligt haben, dass diese der zentralen Stelle (§ 81) jährlich mitteilt, dass der Steuerpflichtige zum begünstigten Personenkreis gehört, dass die zuständige Stelle der zentralen Stelle die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags (§ 86) und die Gewährung der Kinderzulage (§ 85) erforderlichen Daten übermittelt und die zentrale Stelle diese Daten für das Zulageverfahren verarbeiten darf.2Bei der Erteilung der Einwilligung ist der Steuerpflichtige darauf hinzuweisen, dass er die Einwilligung vor Beginn des Kalenderjahres, für das sie erstmals nicht mehr gelten soll, gegenüber der zuständigen Stelle widerrufen kann.3Versicherungspflichtige nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte stehen Pflichtversicherten gleich; dies gilt auch für Personen, die
1.
eine Anrechnungszeit nach § 58 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten und
2.
unmittelbar vor einer Anrechnungszeit nach § 58 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch einer der im ersten Halbsatz, in Satz 1 oder in Satz 4 genannten begünstigten Personengruppen angehörten.
4Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Steuerpflichtige, die nicht zum begünstigten Personenkreis nach Satz 1 oder 3 gehören und eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit oder eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit aus einem der in Satz 1 oder 3 genannten Alterssicherungssysteme beziehen, wenn unmittelbar vor dem Bezug der entsprechenden Leistungen der Leistungsbezieher einer der in Satz 1 oder 3 genannten begünstigten Personengruppen angehörte; dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige das 67. Lebensjahr vollendet hat.5Bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage nach Satz 1 bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.

(1a)1Steuerpflichtige, die eine Kinderzulage für ein Kind beantragen, das im Beitragsjahr sein viertes Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für das gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten Kindergeld festgesetzt worden ist, stehen einem in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten gleich, wenn eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nur auf Grund eines fehlenden oder noch nicht beschiedenen Antrags auf Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bislang nicht erfolgt ist.2Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige spätestens am Tag nach der Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes die Kindererziehungszeiten beim zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt.3Werden die Kindererziehungszeiten vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nicht anerkannt, entfällt rückwirkend die Förderberechtigung nach Satz 1.4Wurde das Kind am 1. Januar geboren, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet sein darf.

(1b)1Sofern eine Zulagenummer (§ 90 Absatz 1 Satz 2) durch die zentrale Stelle oder eine Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch noch nicht vergeben ist, haben die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Steuerpflichtigen über die zuständige Stelle eine Zulagenummer bei der zentralen Stelle zu beantragen.2Für Empfänger einer Versorgung im Sinne des Absatzes 1 Satz 4 gilt Satz 1 entsprechend.

(2)1Ist der Sonderausgabenabzug nach Absatz 1 für den Steuerpflichtigen günstiger als der Anspruch auf die Zulage nach Abschnitt XI, erhöht sich die unter Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Zulage.2In den anderen Fällen scheidet der Sonderausgabenabzug aus.3Die Günstigerprüfung wird von Amts wegen vorgenommen.

(2a) (weggefallen)

(3)1Der Abzugsbetrag nach Absatz 1 steht im Fall der Veranlagung von Ehegatten nach § 26 Absatz 1 jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 gesondert zu.2Gehört nur ein Ehegatte zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis und ist der andere Ehegatte nach § 79 Satz 2 zulageberechtigt, sind bei dem nach Absatz 1 abzugsberechtigten Ehegatten die von beiden Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge und die dafür zustehenden Zulagen bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 zu berücksichtigen.3Der Höchstbetrag nach Absatz 1 Satz 1 erhöht sich in den Fällen des Satzes 2 um 60 Euro.4Dabei sind die von dem Ehegatten, der zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis gehört, geleisteten Altersvorsorgebeiträge vorrangig zu berücksichtigen, jedoch mindestens 60 Euro der von dem anderen Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge.5Gehören beide Ehegatten zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis und liegt ein Fall der Veranlagung nach § 26 Absatz 1 vor, ist bei der Günstigerprüfung nach Absatz 2 der Anspruch auf Zulage beider Ehegatten anzusetzen.

(4)1Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 stellt das Finanzamt die über den Zulageanspruch nach Abschnitt XI hinausgehende Steuerermäßigung gesondert fest und teilt diese der zentralen Stelle (§ 81) mit; § 10d Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.2Sind Altersvorsorgebeiträge zugunsten von mehreren Verträgen geleistet worden, erfolgt die Zurechnung im Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge.3Ehegatten ist der nach Satz 1 festzustellende Betrag auch im Fall der Zusammenveranlagung jeweils getrennt zuzurechnen; die Zurechnung erfolgt im Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge.4Werden Altersvorsorgebeiträge nach Absatz 3 Satz 2 berücksichtigt, die der nach § 79 Satz 2 zulageberechtigte Ehegatte zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrages geleistet hat, ist die hierauf entfallende Steuerermäßigung dem Vertrag zuzurechnen, zu dessen Gunsten die Altersvorsorgebeiträge geleistet wurden.5Die Übermittlung an die zentrale Stelle erfolgt unter Angabe der Vertragsnummer und der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) sowie der Zulage- oder Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.

(5)1Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung hat der Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle auch unter Angabe der Vertragsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge sowie die Zulage- oder die Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die zentrale Stelle zu übermitteln.2§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.3Die Übermittlung muss auch dann erfolgen, wenn im Fall der mittelbaren Zulageberechtigung keine Altersvorsorgebeiträge geleistet worden sind.4§ 72a Absatz 4 der Abgabenordnung findet keine Anwendung.5Die übrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach den Absätzen 1 bis 3 werden im Wege der Datenerhebung und des automatisierten Datenabgleichs nach § 91 überprüft.6Erfolgt eine Datenübermittlung nach Satz 1 und wurde noch keine Zulagenummer (§ 90 Absatz 1 Satz 2) durch die zentrale Stelle oder keine Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vergeben, gilt § 90 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(6)1Für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 stehen den in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten nach Absatz 1 Satz 1 die Pflichtmitglieder in einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem gleich, wenn diese Pflichtmitgliedschaft

1.
mit einer Pflichtmitgliedschaft in einem inländischen Alterssicherungssystem nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 vergleichbar ist und
2.
vor dem 1. Januar 2010 begründet wurde.
2Für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 stehen den Steuerpflichtigen nach Absatz 1 Satz 4 die Personen gleich,
1.
die aus einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem eine Leistung erhalten, die den in Absatz 1 Satz 4 genannten Leistungen vergleichbar ist,
2.
die unmittelbar vor dem Bezug der entsprechenden Leistung nach Satz 1 oder Absatz 1 Satz 1 oder 3 begünstigt waren und
3.
die noch nicht das 67. Lebensjahr vollendet haben.
3Als Altersvorsorgebeiträge (§ 82) sind bei den in Satz 1 oder 2 genannten Personen nur diejenigen Beiträge zu berücksichtigen, die vom Abzugsberechtigten zugunsten seines vor dem 1. Januar 2010 abgeschlossenen Vertrags geleistet wurden.4Endet die unbeschränkte Steuerpflicht eines Zulageberechtigten im Sinne des Satzes 1 oder 2 durch Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts und wird die Person nicht nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, so gelten die §§ 93 und 94 entsprechend; § 99 Absatz 1 in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist anzuwenden.

(7) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Regelungen des § 10a und des Abschnitts XI in der für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Fassung anzuwenden.

Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Altersvorsorgebeiträge geleistet worden sind (Beitragsjahr).

1Zuständige Stelle ist bei einem

1.
Empfänger von Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz oder einem Landesbesoldungsgesetz die die Besoldung anordnende Stelle,
2.
Empfänger von Amtsbezügen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die die Amtsbezüge anordnende Stelle,
3.
versicherungsfrei Beschäftigten sowie bei einem von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der die Versorgung gewährleistende Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäftigung,
4.
Beamten, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtete Arbeitgeber und
5.
Empfänger einer Versorgung im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 4 die die Versorgung anordnende Stelle.
2Für die in § 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 genannten Steuerpflichtigen gilt Satz 1 entsprechend.

Zentrale Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Deutsche Rentenversicherung Bund.

(1)1Die Zulage nach den §§ 84 und 85 wird gekürzt, wenn der Zulageberechtigte nicht den Mindesteigenbeitrag leistet.2Dieser beträgt jährlich 4 Prozent der Summe der in dem dem Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahr

1.
erzielten beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
2.
bezogenen Besoldung und Amtsbezüge,
3.
in den Fällen des § 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Nummer 4 erzielten Einnahmen, die beitragspflichtig wären, wenn die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehen würde und
4.
bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit oder bezogenen Versorgungsbezüge wegen Dienstunfähigkeit in den Fällen des § 10a Absatz 1 Satz 4,
jedoch nicht mehr als der in § 10a Absatz 1 Satz 1 genannte Höchstbetrag, vermindert um die Zulage nach den §§ 84 und 85; gehört der Ehegatte zum Personenkreis nach § 79 Satz 2, berechnet sich der Mindesteigenbeitrag des nach § 79 Satz 1 Begünstigten unter Berücksichtigung der den Ehegatten insgesamt zustehenden Zulagen.3Auslandsbezogene Bestandteile nach den §§ 52 ff. des Bundesbesoldungsgesetzes oder entsprechender Regelungen eines Landesbesoldungsgesetzes bleiben unberücksichtigt.4Als Sockelbetrag sind ab dem Jahr 2005 jährlich 60 Euro zu leisten.5Ist der Sockelbetrag höher als der Mindesteigenbeitrag nach Satz 2, so ist der Sockelbetrag als Mindesteigenbeitrag zu leisten.6Die Kürzung der Zulage ermittelt sich nach dem Verhältnis der Altersvorsorgebeiträge zum Mindesteigenbeitrag.

(2)1Ein nach § 79 Satz 2 begünstigter Ehegatte hat Anspruch auf eine ungekürzte Zulage, wenn der zum begünstigten Personenkreis nach § 79 Satz 1 gehörende Ehegatte seinen geförderten Mindesteigenbeitrag unter Berücksichtigung der den Ehegatten insgesamt zustehenden Zulagen erbracht hat.2Werden bei einer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Person beitragspflichtige Einnahmen zu Grunde gelegt, die höher sind als das tatsächlich erzielte Entgelt oder die Entgeltersatzleistung, ist das tatsächlich erzielte Entgelt oder der Zahlbetrag der Entgeltersatzleistung für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags zu berücksichtigen.3Für die nicht erwerbsmäßig ausgeübte Pflegetätigkeit einer nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch rentenversicherungspflichtigen Person ist für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags ein tatsächlich erzieltes Entgelt von 0 Euro zu berücksichtigen.

(3)1Für Versicherungspflichtige nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 des zweiten dem Beitragsjahr vorangegangenen Veranlagungszeitraums als beitragspflichtige Einnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres gelten.2Negative Einkünfte im Sinne des Satzes 1 bleiben unberücksichtigt, wenn weitere nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu berücksichtigende Einnahmen erzielt werden.

(4) Wird nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Kinderzulage nicht vorgelegen haben, ändert sich dadurch die Berechnung des Mindesteigenbeitrags für dieses Beitragsjahr nicht.

(5) Bei den in § 10a Absatz 6 Satz 1 und 2 genannten Personen ist der Summe nach Absatz 1 Satz 2 die Summe folgender Einnahmen und Leistungen aus dem dem Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahr hinzuzurechnen:

1.
die erzielten Einnahmen aus der Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 10a Absatz 6 Satz 1 begründet, und
2.
die bezogenen Leistungen im Sinne des § 10a Absatz 6 Satz 2 Nummer 1.

(1)1Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das gegenüber dem Zulageberechtigten Kindergeld festgesetzt wird, jährlich 185 Euro.2Für ein nach dem 31. Dezember 2007 geborenes Kind erhöht sich die Kinderzulage nach Satz 1 auf 300 Euro.3Der Anspruch auf Kinderzulage entfällt für den Veranlagungszeitraum, für den das Kindergeld insgesamt zurückgefordert wird.4Erhalten mehrere Zulageberechtigte für dasselbe Kind Kindergeld, steht die Kinderzulage demjenigen zu, dem gegenüber für den ersten Anspruchszeitraum (§ 66 Absatz 2) im Kalenderjahr Kindergeld festgesetzt worden ist.

(2)1Bei Eltern verschiedenen Geschlechts, die miteinander verheiratet sind, nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist, wird die Kinderzulage der Mutter zugeordnet, auf Antrag beider Eltern dem Vater.2Bei Eltern gleichen Geschlechts, die miteinander verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft führen, nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat haben, auf den das EWR-Abkommen anwendbar ist, ist die Kinderzulage dem Elternteil zuzuordnen, dem gegenüber das Kindergeld festgesetzt wird, auf Antrag beider Eltern dem anderen Elternteil.3Der Antrag kann für ein abgelaufenes Beitragsjahr nicht zurückgenommen werden.

1Zuständige Stelle ist bei einem

1.
Empfänger von Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz oder einem Landesbesoldungsgesetz die die Besoldung anordnende Stelle,
2.
Empfänger von Amtsbezügen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die die Amtsbezüge anordnende Stelle,
3.
versicherungsfrei Beschäftigten sowie bei einem von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der die Versorgung gewährleistende Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäftigung,
4.
Beamten, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtete Arbeitgeber und
5.
Empfänger einer Versorgung im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 4 die die Versorgung anordnende Stelle.
2Für die in § 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 genannten Steuerpflichtigen gilt Satz 1 entsprechend.

(1)1In der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte können Altersvorsorgebeiträge (§ 82) zuzüglich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden Zulage jährlich bis zu 2 100 Euro als Sonderausgaben abziehen; das Gleiche gilt für

1.
Empfänger von inländischer Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz oder einem Landesbesoldungsgesetz,
2.
Empfänger von Amtsbezügen aus einem inländischen Amtsverhältnis, deren Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des § 69e Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht,
3.
die nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei Beschäftigten, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder nach § 230 Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten, deren Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des § 69e Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht,
4.
Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die ohne Besoldung beurlaubt sind, für die Zeit einer Beschäftigung, wenn während der Beurlaubung die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf diese Beschäftigung erstreckt wird, und
5.
Steuerpflichtige im Sinne der Nummern 1 bis 4, die beurlaubt sind und deshalb keine Besoldung, Amtsbezüge oder Entgelt erhalten, sofern sie eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen könnten, wenn die Versicherungsfreiheit in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehen würde,
wenn sie spätestens bis zum Ablauf des Beitragsjahres (§ 88) gegenüber der zuständigen Stelle (§ 81a) schriftlich eingewilligt haben, dass diese der zentralen Stelle (§ 81) jährlich mitteilt, dass der Steuerpflichtige zum begünstigten Personenkreis gehört, dass die zuständige Stelle der zentralen Stelle die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags (§ 86) und die Gewährung der Kinderzulage (§ 85) erforderlichen Daten übermittelt und die zentrale Stelle diese Daten für das Zulageverfahren verarbeiten darf.2Bei der Erteilung der Einwilligung ist der Steuerpflichtige darauf hinzuweisen, dass er die Einwilligung vor Beginn des Kalenderjahres, für das sie erstmals nicht mehr gelten soll, gegenüber der zuständigen Stelle widerrufen kann.3Versicherungspflichtige nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte stehen Pflichtversicherten gleich; dies gilt auch für Personen, die
1.
eine Anrechnungszeit nach § 58 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten und
2.
unmittelbar vor einer Anrechnungszeit nach § 58 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch einer der im ersten Halbsatz, in Satz 1 oder in Satz 4 genannten begünstigten Personengruppen angehörten.
4Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Steuerpflichtige, die nicht zum begünstigten Personenkreis nach Satz 1 oder 3 gehören und eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit oder eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit aus einem der in Satz 1 oder 3 genannten Alterssicherungssysteme beziehen, wenn unmittelbar vor dem Bezug der entsprechenden Leistungen der Leistungsbezieher einer der in Satz 1 oder 3 genannten begünstigten Personengruppen angehörte; dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige das 67. Lebensjahr vollendet hat.5Bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage nach Satz 1 bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.

(1a)1Steuerpflichtige, die eine Kinderzulage für ein Kind beantragen, das im Beitragsjahr sein viertes Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für das gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten Kindergeld festgesetzt worden ist, stehen einem in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten gleich, wenn eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nur auf Grund eines fehlenden oder noch nicht beschiedenen Antrags auf Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bislang nicht erfolgt ist.2Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige spätestens am Tag nach der Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes die Kindererziehungszeiten beim zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt.3Werden die Kindererziehungszeiten vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nicht anerkannt, entfällt rückwirkend die Förderberechtigung nach Satz 1.4Wurde das Kind am 1. Januar geboren, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet sein darf.

(1b)1Sofern eine Zulagenummer (§ 90 Absatz 1 Satz 2) durch die zentrale Stelle oder eine Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch noch nicht vergeben ist, haben die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Steuerpflichtigen über die zuständige Stelle eine Zulagenummer bei der zentralen Stelle zu beantragen.2Für Empfänger einer Versorgung im Sinne des Absatzes 1 Satz 4 gilt Satz 1 entsprechend.

(2)1Ist der Sonderausgabenabzug nach Absatz 1 für den Steuerpflichtigen günstiger als der Anspruch auf die Zulage nach Abschnitt XI, erhöht sich die unter Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Zulage.2In den anderen Fällen scheidet der Sonderausgabenabzug aus.3Die Günstigerprüfung wird von Amts wegen vorgenommen.

(2a) (weggefallen)

(3)1Der Abzugsbetrag nach Absatz 1 steht im Fall der Veranlagung von Ehegatten nach § 26 Absatz 1 jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 gesondert zu.2Gehört nur ein Ehegatte zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis und ist der andere Ehegatte nach § 79 Satz 2 zulageberechtigt, sind bei dem nach Absatz 1 abzugsberechtigten Ehegatten die von beiden Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge und die dafür zustehenden Zulagen bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 zu berücksichtigen.3Der Höchstbetrag nach Absatz 1 Satz 1 erhöht sich in den Fällen des Satzes 2 um 60 Euro.4Dabei sind die von dem Ehegatten, der zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis gehört, geleisteten Altersvorsorgebeiträge vorrangig zu berücksichtigen, jedoch mindestens 60 Euro der von dem anderen Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge.5Gehören beide Ehegatten zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis und liegt ein Fall der Veranlagung nach § 26 Absatz 1 vor, ist bei der Günstigerprüfung nach Absatz 2 der Anspruch auf Zulage beider Ehegatten anzusetzen.

(4)1Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 stellt das Finanzamt die über den Zulageanspruch nach Abschnitt XI hinausgehende Steuerermäßigung gesondert fest und teilt diese der zentralen Stelle (§ 81) mit; § 10d Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.2Sind Altersvorsorgebeiträge zugunsten von mehreren Verträgen geleistet worden, erfolgt die Zurechnung im Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge.3Ehegatten ist der nach Satz 1 festzustellende Betrag auch im Fall der Zusammenveranlagung jeweils getrennt zuzurechnen; die Zurechnung erfolgt im Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge.4Werden Altersvorsorgebeiträge nach Absatz 3 Satz 2 berücksichtigt, die der nach § 79 Satz 2 zulageberechtigte Ehegatte zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrages geleistet hat, ist die hierauf entfallende Steuerermäßigung dem Vertrag zuzurechnen, zu dessen Gunsten die Altersvorsorgebeiträge geleistet wurden.5Die Übermittlung an die zentrale Stelle erfolgt unter Angabe der Vertragsnummer und der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) sowie der Zulage- oder Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.

(5)1Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung hat der Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle auch unter Angabe der Vertragsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge sowie die Zulage- oder die Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die zentrale Stelle zu übermitteln.2§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.3Die Übermittlung muss auch dann erfolgen, wenn im Fall der mittelbaren Zulageberechtigung keine Altersvorsorgebeiträge geleistet worden sind.4§ 72a Absatz 4 der Abgabenordnung findet keine Anwendung.5Die übrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach den Absätzen 1 bis 3 werden im Wege der Datenerhebung und des automatisierten Datenabgleichs nach § 91 überprüft.6Erfolgt eine Datenübermittlung nach Satz 1 und wurde noch keine Zulagenummer (§ 90 Absatz 1 Satz 2) durch die zentrale Stelle oder keine Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vergeben, gilt § 90 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(6)1Für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 stehen den in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten nach Absatz 1 Satz 1 die Pflichtmitglieder in einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem gleich, wenn diese Pflichtmitgliedschaft

1.
mit einer Pflichtmitgliedschaft in einem inländischen Alterssicherungssystem nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 vergleichbar ist und
2.
vor dem 1. Januar 2010 begründet wurde.
2Für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 stehen den Steuerpflichtigen nach Absatz 1 Satz 4 die Personen gleich,
1.
die aus einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem eine Leistung erhalten, die den in Absatz 1 Satz 4 genannten Leistungen vergleichbar ist,
2.
die unmittelbar vor dem Bezug der entsprechenden Leistung nach Satz 1 oder Absatz 1 Satz 1 oder 3 begünstigt waren und
3.
die noch nicht das 67. Lebensjahr vollendet haben.
3Als Altersvorsorgebeiträge (§ 82) sind bei den in Satz 1 oder 2 genannten Personen nur diejenigen Beiträge zu berücksichtigen, die vom Abzugsberechtigten zugunsten seines vor dem 1. Januar 2010 abgeschlossenen Vertrags geleistet wurden.4Endet die unbeschränkte Steuerpflicht eines Zulageberechtigten im Sinne des Satzes 1 oder 2 durch Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts und wird die Person nicht nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, so gelten die §§ 93 und 94 entsprechend; § 99 Absatz 1 in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist anzuwenden.

(7) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Regelungen des § 10a und des Abschnitts XI in der für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Fassung anzuwenden.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig sind die Voraussetzungen einer steuerlichen Förderung nach § 10a des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. den §§ 79 ff. EStG.
Die Klägerin ist verheiratet und wurde in den Streitjahren 2005 bis 2007 getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielt als Oberstudienrätin Einkünfte aus nichtselb-ständiger Arbeit. Mit ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre legte sie dem Beklagten zur Anlage AV jeweils eine Bescheinigung nach § 10a Abs. 5 EStG über geleistete Altersvorsorgebeiträge in einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag bei der... Versicherungs AG (früher: K-Versicherung) vor. Darin bescheinigte der Anbieter geleistete Altersvorsorgebeiträge für 2005 in Höhe von 935,71 EUR, für 2006 in Höhe von 1.403,57 EUR und für 2007 in Höhe von 1.445,68 EUR.
Weiterhin erhielt die Klägerin von ihrem Anbieter für die Streitjahre Bescheinigungen nach § 92 EStG, mit denen er ihr u.a. die Höhe der in den abgelaufenen Beitragsjahren geleisteten Altersvorsorgebeiträge bestätigte.
Der Beklagte berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 23. Januar 2007, für 2006 vom 3. März 2008 und für 2007 vom 6. April 2009 die geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen (zuzüglich der Altersvorsorgezulagen) nach § 10a EStG als Sonderausgaben.
Mit Schreiben vom 21. November 2009 teilte die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) dem Beklagten mit, dass die Klägerin in den Streitjahren nicht zum berechtigten Personenkreis gehöre. Es handele sich bei ihr möglicherweise um einen Anleger des Personenkreises aus § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 EStG, der keine Einwilligung zum Datenaustausch erteilt habe. Der Beklagte forderte die Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 auf, Nachweise dafür zu erbringen, dass sie ihrer Besoldungsstelle fristgerecht eine Einwilligung zum Datenaustausch mit der ZfA erteilt habe. Da die Klägerin hierauf nicht reagierte, erließ der Beklagte am 15. Februar 2010 nach § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre, in denen die Altersvorsorgeaufwendungen sowie die Altersvorsorgezulage nicht mehr als Sonderausgaben berücksichtigt wurden.
Hiergegen erhob die Klägerin Einspruch und trug im Wesentlichen vor, in den Streitjahren habe der Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG lediglich für Empfänger von Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz gegolten. Die Erweiterung auf Besoldungsempfänger nach dem Landesbesoldungsgesetz sei erst mit Wirkung von 2008 an in die Vorschrift aufgenommen worden. Ein Sonderausgabenabzug wäre ihr damit bei zutreffender Anwendung der Vorschrift nicht zu gewähren gewesen. Die Finanzverwaltung setze ihr gesetzeswidriges Verhalten fort und fordere rechtswidrig eine Einwilligungserklärung. Es sei aber eindeutig gesetzlich geregelt, dass § 10a Abs. 1a des EStG nur anzuwenden sei, wenn eine Versicherungsnummer nach § 147 des Sozialgesetzbuchs (SGB) Sechstes Buch (VI) noch nicht vergeben sei. Sie besitze aber eine solche Versicherungsnummer, sodass für sie keine gesetzliche Verpflichtung bestehe, eine Zulagenummer zu beantragen. Aus diesem Grund könne auch das Einwilligungsverfahren für sie nicht gelten. Für ihre Steuerveranlagung sei dieses Verfahren auch unnötig, da der Finanzverwaltung alle Daten dafür vorlägen. Überdies sei § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG keine zulässige Änderungsvorschrift. Eine Änderung nach § 173 der Abgabenordnung (AO) komme ebenfalls nicht in Betracht, da keine neuen Tatsachen gegeben seien. Die nicht erteilte Einwilligung zur Datenübertragung sei dem Finanzamt bekannt gewesen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 2011 wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung komme der zusätzliche Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen auch für Empfänger von Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz zur Anwendung. Der Bundesgesetzgeber habe nach Artikel 74a des Grundgesetzes (GG) bis zum Inkrafttreten der Föderalismusreform zum 1. September 2006 auf dem Gebiet der Besoldung und Versorgung der Beamten die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz gehabt. Aufgrund dieser Ermächtigung habe er das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und das Beamtenversorgungsgesetz erlassen. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a.F. habe das Bundesbesoldungsgesetz insbesondere für die Besoldung der Bundesbeamten und der Beamten der Länder gegolten. Demgemäß hätten bis zum 31. August 2006 auch Landesbeamte ihre Besoldung nach dem BBesG erhalten. Die Beamten der Länder erfüllten daher auch bis zum 31. August 2006 die Voraussetzungen für den zusätzlichen Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Mit dem Jahressteuergesetz 2008 sei § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dahingehend geändert worden, dass der Sonderausgabenabzug auch für Empfänger von Besoldung nach dem Bundes- oder einem Landesbesoldungsgesetz gelte. Die Gesetzesänderung sei erforderlich gewesen, da zum 1. September 2006 Bund und Länder die Kompetenz für die Regelung der Besoldung ihrer Beamten erhalten hätten. Dementsprechend sei § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG um Personen zu ergänzen gewesen, die eine Besoldung nach den Landesbesoldungsgesetzen erhielten. In der Begründung des Jahressteuergesetzes 2008 (Bundesratsdrucksache - BR-Drs. - 544/07, S. 68) werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit dieser Änderung eine Ausweitung des Kreises der Förderberechtigten nicht verbunden sei. Demnach sei auch der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die bis zum 31. August 2006 gültige Fassung des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG auch die Beamten der Länder umfasse. Die Änderung sei im Übrigen rückwirkend zum 1. September 2006 in Kraft getreten, da es sich lediglich um eine Konkretisierung des Kreises der unmittelbar begünstigten Personengruppen handele und sich hierdurch keine Schlechterstellung ergeben habe. Die Klägerin gehöre somit in den Streitjahren zum begünstigten Personenkreis des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Weiterhin sei nach § 10a Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz EStG in der vom 1. Januar 2005 an geltenden Fassung auch bei Beamten für den zusätzlichen Sonderausgabenabzug erforderlich, dass sie der Weitergabe der für einen maschinellen Datenabgleich notwendigen Daten durch die für die Besoldung zuständige Stelle an die ZfA schriftlich einwilligten. Die Einwilligungserklärung sei nach sämtlichen in den Streitjahren anzuwendenden Fassungen des EStG zwingende Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug. Der Datenabgleich setze nicht zwingend eine Zulagenummer im Sinne des § 90 Abs. 1 Satz 2 EStG voraus. Der Abgleich könne vielmehr aufgrund einer Sozialversicherungsnummer oder einer Zulagenummer erfolgen. Das ergebe sich eindeutig aus § 10a Abs. 1a EStG, wonach eine Zulagenummer zu beantragen sei, soweit eine Zulagenummer oder eine Versicherungsnummer nach § 147 SGB VI noch nicht vergeben sei. Entsprechendes regele auch § 90 Abs. 1 Satz 2 EStG.
Da die Klägerin über eine Sozialversicherungsnummer verfüge, bestehe für sie keine Verpflichtung, eine Zulagenummer zu beantragen. Dies ändere jedoch nichts daran, dass es sich bei der Einwilligungserklärung nach § 10a Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz EStG um eine zwingende Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug handele. § 10a Abs. 1a EStG greife nicht in den Regelungsbereich des § 10a Abs. 1 EStG ein. Die Vorschrift des § 10a Abs. 1a Satz 1 EStG besage nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur, dass der Steuerpflichtige eine Zulagenummer beantragen könne, wenn dieser weder über eine Sozialversicherungsnummer noch eine Zulagenummer verfüge. § 10a Abs. 1a Satz 1 EStG regele dementsprechend im Zusammenhang mit § 90 Abs. 1 EStG die verfahrensrechtliche Durchführung des Datenabgleichs.
10 
Schließlich sei der Wortlaut des § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG mit Gesetz vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I 2007, S. 2794) geändert worden und nach § 52 Abs. 65 Satz 1 EStG vom Veranlagungszeitraum 2002 an anzuwenden. Bereits vor dieser redaktionellen Änderung habe es sich um eine eigenständige Änderungsvorschrift gehandelt. Da die Änderung nur klarstellenden Charakter habe (BR-Drs. 544/07 [B], S. 46), liege keine verfassungswidrige Rückwirkung vor. Im Übrigen wäre eine Änderung der Steuerbescheide auch nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO möglich gewesen. Bei der Erteilung der Zustimmung zur Übermittlung der Daten nach § 10a Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz EStG handele es sich um ein Merkmal des Tatbestands des zusätzlichen Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG und somit um eine Tatsache im Sinne des § 173 AO. Es sei ihm auch nicht bekannt gewesen, dass diese Einwilligung nicht erteilt worden sei. Maßgebend sei der Kenntnisstand zu dem Zeitpunkt, in dem die erstmaligen Einkommensteuerbescheide erlassen worden seien. Der Umstand, dass die Klägerin keine Einwilligung zur Datenübertragung erteilt habe, sei ihm erst durch die Meldung der ZfA vom 21. November 2009 bekannt geworden.
11 
Mit ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, der Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgebeiträge sei keine Steuervergünstigung, sondern solle lediglich eine doppelte Besteuerung von Beiträgen und Altersleistungen verhindern. Die steuergesetzlichen Regelungen zur Gewährung von Altersvorsorgezulagen und zum Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG seien unzulänglich.
12 
Grundsätzlich sei zwar nach § 10a Abs. 1 EStG Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug, dass ein Besoldungsempfänger gegenüber der die Besoldung anordnende Stelle schriftlich einwillige, dass sie der zentralen Stelle jährlich mitteile, dass der Steuerpflichtige zum begünstigten Personenkreis gehöre und dass die die Besoldung anordnende Stelle der zentralen Stelle die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags sowie die Gewährung der Kinderzulage erforderlichen Daten übermittle und die zentrale Stelle diese Daten für das Zulageverfahren verwenden dürfe. Aus den gesetzlichen Regelungen des § 10a EStG und der §§ 79 ff. EStG ergebe sich aber, dass bei Vorhandensein einer Versicherungsnummer die zentrale Stelle keine Zulagenummer zu vergeben habe. Die zentrale Stelle könne die ihr nach den §§ 79 ff. EStG zugewiesenen Aufgaben auch ohne Zulagenummer erfüllen. Der Anbieter sei verpflichtet, die für die Übermittlung und Überprüfung des Zulageanspruchs und die Durchführung des Zulageverfahrens erforderlichen Daten zu erfassen und an die zentrale Stelle zu übermitteln (§ 89 Abs. 2 EStG). Eine Datenerhebung und ein Datenabgleich gem. § 91 EStG sei der ZfA mit den vom Anbieter zur Verfügung gestellten Daten möglich gewesen. Im Zulageverfahren und bei der Datenerhebung regele das Gesetz keine Rangfolge zwischen Sozialversicherungsnummer und Zulagenummer. Sei wie im Streitfall eine Sozialversicherungsnummer nach § 147 SGB VI vorhanden, so erübrige sich die Einwilligungserklärung. Damit stünden ihr die Altersvorsorgezulagen für die Jahre 2005 bis 2007 zu, auch wenn sie keine Einwilligungserklärung zum maschinellen Datenabgleich abgegeben habe. Sie habe selbst dann einen Anspruch auf die Zulagen, wenn man zu dem Ergebnis käme, der Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG stünde ihr nicht zu. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Zulagen wichen von denen für die Gewährung des Sonderausgabenabzugs ab, und die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Zulagen seien erfüllt.
13 
Ferner führe die Argumentation des Beklagten, wonach über ihren Anspruch auf Altersvorsorgezulage nicht im Verfahren wegen Einkommensteuerfestsetzung zu entscheiden sei, zu einer Aushöhlung ihres grundgesetzlich vorgesehenen Rechtsschutzes. Die Bescheinigungen nach § 92 EStG seien im Streitfall am 9. Februar 2006 für 2005, am 11. April 2007 für 2006 und am 7. Mai 2008 für 2007 erstellt worden. Der in den §§ 79 ff. EStG geregelte Weg zur Erlangung effektiven Rechtsschutzes sei faktisch nicht gangbar. Die Anträge auf Festsetzung der Zulage hätten nämlich erfolgen müssen, bevor sie von der Rückforderung der Zulagen Kenntnis erlangt habe. Zudem sei der Rechtsschutz davon abhängig, dass der Anbieter den Antrag mit seiner Stellungnahme und Unterlagen der zentralen Stelle zur Festsetzung weiterleite. Mit diesen Anforderungen sei Rechtsschutz unmöglich. Da materiell-rechtliche Steuerfragen im Streit seien, könne für die Klärung der Frage ihrer Zulageberechtigung nur das Finanzgericht zuständig sein.
14 
Hinsichtlich des Sonderausgabenabzugs sei eindeutig gesetzlich geregelt, dass § 10a Abs. 1a EStG nur anzuwenden sei, wenn eine Versicherungsnummer nach § 147 SGB VI noch nicht vergeben sei. Sie besitze aber eine solche Versicherungsnummer, sodass für sie keine gesetzliche Verpflichtung bestehe, eine Zulagenummer zu beantragen.
15 
Überdies sei § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG keine wirksame Rechtsgrundlage für die Änderung der ursprünglichen Einkommensteuerbescheide. Aus den Änderungsbescheiden vom 15. Februar 2010 werde der Grund für die Änderung der ursprünglich ergangenen Einkommensteuerbescheide nicht ersichtlich. In den Änderungsbescheiden werde lediglich auf eine Mitteilung der ZfA hingewiesen. Vermutlich ergebe sich die Begründung aus dem Schreiben des Beklagten vom 17. Dezember 2009, in dem darauf abgestellt werde, dass sie ihrer Besoldungsstelle keine Einwilligung zum Datenaustausch mit der ZfA erteilt habe. Die Vorschrift des § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG sei mit Gesetz vom 20. Dezember 2007 in das EStG eingefügt worden und rückwirkend vom Veranlagungszeitraum 2002 an anzuwenden. Diese rückwirkende Einführung sei grundgesetzwidrig. Ohne diese Norm hätte der Beklagte die ursprünglichen Steuerbescheide nicht mehr ändern können. Die Unterscheidung von echter und unechter Rückwirkung sei unerheblich, da ein belastendes Gesetz vorliege, das die Rechtsposition des Normadressaten verschlechtere.
16 
Im Ergebnis ergebe sich die Rechtswidrigkeit der Änderungsbescheide auch daraus, dass die steuergesetzlichen Regelungen der Altersvorsorge für den Steuerpflichtigen undurchschaubar und nicht handhabbar seien.
17 
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung der Einkommensteuerbescheide für 2005 und 2006, jeweils vom 15. Februar 2010, und für 2007 vom 14. Februar 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 2011 den beantragten Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG anzuerkennen und die versagte Altersvorsorgezulage zu gewähren, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
18 
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
19 
Er trägt unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung ergänzend vor, die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf die Altersvorsorgezulage nach § 83 EStG habe, sei nicht im Rahmen der streitigen Einkommensteuerfestsetzung zu entscheiden. Für die Festsetzung der Altersvorsorgezulage sei nicht er, sondern die zentrale Stelle im Sinne des § 81 EStG zuständig. Im Streitfall sei nur darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für den zusätzlichen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG vorlägen.
20 
Es sei nicht zutreffend, dass ein wirksamer Rechtsschutz gegen die Rückforderung der Altersvorsorgezulage durch die zentrale Stelle nicht gegeben sei. Erkenne die zentrale Stelle nachträglich, dass der Zulageanspruch ganz oder teilweise nicht bestehe oder weggefallen sei, so habe sie zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen zurückzufordern und dies dem Anbieter durch Datensatz mitzuteilen. Über diese Rückforderung habe der Anbieter dem Zulageberechtigten nach § 92 Satz 1 Nr. 2 EStG eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen.
21 
Falls der Zulageberechtigte mit der Rückforderung der Altersvorsorgezulage nicht einverstanden sei, könne er nach § 90 Abs. 4 EStG einen Antrag auf Festsetzung der Altersvorsorgezulage stellen. Dieser Antrag sei schriftlich innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Bescheinigung nach § 92 Satz 1 Nr. 2 EStG gegenüber dem Anbieter zu stellen. Aufgrund dieses Antrags erlasse die zuständige Stelle einen Festsetzungsbescheid. Gegen diesen Bescheid sei das Rechtsmittel des Einspruchs sowie der Klage beim Finanzgericht möglich. Soweit die Klägerin für die Streitjahre die Festsetzung der Altersvorsorgezulagen begehre, haben sie diesen Rechtsweg zu beschreiten. Erst nach Ergehen einer abschließenden Entscheidung durch die zentrale Stelle sei der Finanzrechtsweg gegeben. Die Klage sei dann jedoch gegen die zentrale Stelle zu richten.
22 
Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2011 hat die Klägerin dem Gericht die Bescheinigung ihres Anbieters nach § 92 EStG für das Jahr 2010 vorgelegt, aus der sich ergibt, dass die Altersvorsorgezulagen für die Streitjahre von ihr zurückgefordert wurden.
23 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen Akten des Beklagten (je ein Heft Einkommensteuer- und Rechtsbehelfsakten) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
25 
Der Beklagte hat zu Recht für die von der Klägerin in den Streitjahren zugunsten eines Altersvorsorgevertrags im Sinne des § 82 EStG geleisteten Vorsorgeaufwendungen weder einen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG gewährt noch eine Altersvorsorgezulage auf die tarifliche Einkommensteuer angerechnet.
26 
Die Klägerin hat in den Streitjahren keinen Anspruch auf den zusätzlichen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG, da sie nicht in die Übermittlung der für einen automatisierten Datenabgleich notwendigen Daten von der ihre Besoldung anordnenden Stelle an die zentrale Stelle eingewilligt hat. Zur zentralen Stelle hat der Gesetzgeber dabei in § 81 EStG die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt, die zur Durchführung der damit verbundenen Aufgaben die ZfA eröffnet hat.
27 
Nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steht der zusätzliche Sonderausgabenabzug auch Besoldungsempfängern zu, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr (§ 88) folgt, gegenüber der zuständigen Stelle (§ 81a) schriftlich eingewilligt haben, dass diese der zentralen Stelle (§ 81) jährlich mitteilt, dass der Steuerpflichtige zum begünstigten Personenkreis gehört, dass die zuständige Stelle der zentralen Stelle die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags (§ 86) und die Gewährung der Kinderzulage (§ 85) erforderlichen Daten übermittelt und die zentrale Stelle diese Daten für das Zulageverfahren verwenden darf.
28 
Die Erteilung dieser Einwilligung in die Datenübermittlung ist neben der Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, die bei der Klägerin als verbeamtete Lehrerin zu bejahen ist, ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal der Förderberechtigung. Erteilt der Steuerpflichtige - wie im Streitfall - diese Einwilligung nicht, besteht kein Anspruch auf den zusätzlichen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG (vgl. Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 10a EStG Rz. 17; Myßen in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10a Rz. C 11; Lindberg in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 10a EStG Rz. 32; Kauffmann in Frotscher, EStG, § 10a Rz. 51).
29 
Die schriftliche Einwilligung der Besoldungsempfänger zur Datenübermittlung ist ein unverzichtbares Tatbestandsmerkmal des § 10a Abs. 1 EStG, da diese Norm und die §§ 79 ff. EStG nach ihrer gesetzlichen Konzeption darauf aufbauen, dass die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die steuerliche Förderung der geleisteten Altersvorsorgebeiträge in einem nachgeschalteten automatisierten Datenabgleich überprüft wird.
30 
Ein Steuerpflichtiger muss daher im Hinblick auf den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung nur die Anlage AV ausfüllen und - wie in den Streitjahren - die Bescheinigung nach § 10a Abs. 5 Satz 1 in der in den Streitjahren geltenden Fassung des EStG beifügen. Weitergehende Unterlagen brauchen nicht eingereicht zu werden. Das Finanzamt übernimmt die Angaben des Steuerpflichtigen aus der Anlage AV, ohne eine weitere Überprüfung vorzunehmen (vgl. Myßen in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10a Rz. G  34). Das Vorliegen der neben der Bescheinigung weiterhin erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen für den zusätzlichen Sonderausgabenabzug, wie etwa die persönliche Berechtigung oder die Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder, werden nicht im Veranlagungsverfahren geprüft, sondern erst in einem nachgeschalteten automatisierten Kontrollverfahren nach § 91 EStG (vgl. Myßen in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10a Rz. G  35; Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 10a EStG Rz. 17).
31 
Ferner besteht ein Anspruch auf Altersvorsorgezulage nach dem XI. Abschnitt gemäß § 86 Abs. 1 EStG nur dann in voller Höhe, wenn der Zulageberechtigte gewisse Mindesteigenbeiträge leistet, die sich bei den in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten aus den beitragspflichtigen Vorjahreseinnahmen ableiten lassen. Bei den Empfängern von Besoldung nach den Besoldungsgesetzen ist die Bemessungsgrundlage für die Mindesteigenbeitragsberechnung die bezogene Besoldung (§ 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG). Da die Berechnung und Auszahlung der Zulage aufgrund der elektronisch übermittelten Angaben des jeweiligen Anbieters ohne Nachweise erfolgt, ist eine Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen auch im Zulageverfahren nur durch einen nachgeschalteten Datenabgleich möglich (Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 91 EStG Rz. 4).
32 
Um diesen Datenabgleich zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 10a EStG und §§ 79 ff. EStG durchführen zu können, wurden durch § 91 Abs. 1 EStG gerade auch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und die Familienkassen verpflichtet, der ZfA durch Datenfernübertragung die Versicherungsnummer nach § 147 SGB VI und die beitragspflichtigen Einnahmen bzw. die Daten zur Gewährung oder Rückforderung von Kindergeld zu übermitteln. Damit bei den Besoldungsempfängern die Daten ebenfalls elektronisch abgeglichen werden können, sieht § 91 Abs. 2 EStG vor, dass die die Besoldung anordnende Stelle der ZfA die Daten nach § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG bis zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres durch Datenfernübertragung übermittelt. Die die Besoldung anordnende Stelle darf die Daten jedoch nur dann an die ZfA übermitteln, wenn der Zulageberechtigte ihr gegenüber schriftlich in die Datenübermittlung eingewilligt hat (vgl. Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 91 EStG Rz. 6). Bei fehlender Einwilligung kann die ZfA mithin nicht überprüfen, ob und inwieweit die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersvorsorgezulage nach den §§ 79 ff. EStG und den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG vorliegen.
33 
Die schriftliche Einwilligung nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erübrigt sich im Streitfall auch nicht deshalb, weil die Klägerin eine Sozialversicherungsnummer hat. Bei der ZfA werden die Zulageberechtigten grundsätzlich über ihre Sozialversicherungsnummer erfasst (Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 10a EStG Rz. 22). Aus den in den Akten befindlichen Bescheinigungen nach § 10a Abs. 5 Satz 1 EStG und § 92 EStG ergibt sich, dass auch bei der Klägerin die Sozialversicherungsnummer als Erfassungsmerkmal genutzt wird. Allerdings sind bei der Klägerin im Gegensatz zu den in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten keine für den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG und das Zulageverfahren nach §§ 79 ff. EStG relevanten Daten mit ihrer Sozialversicherungsnummer verknüpft.
34 
Bei den Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung sind in der Regel die jeweiligen Arbeitgeber gemäß § 28a SGB IV i.V.m. § 190 SGB VI verpflichtet, verschiedene personen- und beschäftigungsbezogene Daten (etwa das beitragspflichtige Arbeitsentgelt) unter Angabe der jeweiligen Sozialversicherungsnummer den Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu melden. Die zur Überprüfung der Voraussetzungen des Zulageanspruchs und des Sonderausgabenabzugs erforderlichen Daten sind somit bei den Rentenversicherungsträgern unter der jeweiligen Sozialversicherungsnummer bereits gespeichert (Myßen in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10a Rz. C 4). Die maßgeblichen Daten werden jedoch bei der Klägerin als Landesbeamtin ausschließlich unter ihrer Personalnummer beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg verwaltet. Sie stehen der ZfA ohne die Einwilligungserklärung der Klägerin nicht zu einem Datenabgleich zur Verfügung. Die ZfA hat über die Sozialversicherungsnummer keinen Zugriff auf relevante Daten der Klägerin. Die Sozialversicherungsnummer kann daher bei ihr als Erfassungsmerkmal dienen, sie macht aber nicht die Einwilligung in die Datenübertragung hinfällig.
35 
Da die Definition der Begünstigten in § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG aufgrund des Verweises in § 79 Satz 1 EStG nicht nur für den Sonderausgabenabzug, sondern ebenfalls für das Zulageverfahren gilt (vgl. Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 10a EStG Rz. 17; Kauffmann in Frotscher, EStG, § 10a Rz. 51), führt die fehlende Einwilligung der Klägerin auch dazu, dass für die Streitjahre ein Anspruch auf Altersvorsorgezulage zu verneinen wäre.
36 
Die Rechtmäßigkeit der Rückforderung der Altersvorsorgezulagen durch die ZfA konnte allerdings im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden. Es fehlt nämlich bereits an einem Verwaltungsakt der ZfA, der Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung sein könnte.
37 
Nach § 90 Abs. 1 Satz 1 EStG ermittelt die ZfA auf Grund der von ihr erhobenen oder der ihr übermittelten Daten, ob und in welcher Höhe ein Zulageanspruch besteht. Nach § 90 Abs. 2 Satz 1 EStG veranlasst sie die Auszahlung an den Anbieter zugunsten der Zulageberechtigten durch die zuständige Kasse. Ein gesonderter Zulagebescheid ergeht vorbehaltlich des § 90 Abs. 4 EStG nicht (§ 90 Abs. 2 Satz 2 EStG). Erkennt die ZfA nachträglich, dass der Zulageanspruch ganz oder teilweise nicht besteht oder weggefallen ist, so hat sie zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen zurückzufordern und dies dem Anbieter durch Datensatz mitzuteilen (§ 90 Abs. 3 Satz 1 EStG). Dies geschieht nicht durch einen Verwaltungsakt, sondern formlos auf elektronischem Wege (vgl. Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 98 EStG Rz. 2). Nach § 90 Abs. 4 Satz 1 EStG erfolgt eine Festsetzung der Zulage nur auf besonderen Antrag des Zulageberechtigten. Der Antrag ist schriftlich innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Bescheinigung nach § 92 durch den Anbieter vom Antragsteller an den Anbieter zu richten. Der Anbieter leitet den Antrag der ZfA zur Festsetzung zu (§ 90 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG).
38 
Die Altersvorsorgezulagen werden demnach zwar grundsätzlich in einem nicht-förmlichen Verfahren gewährt und gegebenenfalls zurückgefordert. Der Zulageberechtigte erlangt aber Rechtsschutz gegen die Rückforderung der Altersvorsorgezulage, indem er nach Erhalt der Bescheinigung nach § 92 EStG, aus der sich erstmalig die Rückforderung der Zulage ergibt, gemäß § 90 Abs. 4 EStG den fristgebundenen Antrag auf Festsetzung der Zulage stellt. Die ZfA erlässt dann einen Festsetzungsbescheid, gegen den der Zulageberechtigte Einspruch einlegen kann (§ 347 Abs. 1 Nr. 4 AO i.V.m. § 96 EStG). Im Falle einer ablehnenden Einspruchsentscheidung wäre dann nach § 98 EStG der Finanzrechtsweg eröffnet.
39 
Die Klägerin hat diesen für das Zulageverfahren gesetzlich geregelten Rechtsweg nicht gewählt. Es liegt kein Festsetzungsbescheid der ZfA vor, dessen Rechtmäßigkeit - nach erfolglosem Vorfahren (§ 44 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) - durch das für eine solche Klage zuständige Finanzgericht (§ 98 FGO) überprüft werden könnte. Die Klägerin trägt zwar vor, dass der in den §§ 79 ff. EStG geregelte Weg zur Erlangung effektiven Rechtsschutzes faktisch nicht gangbar sei. Die Gründe hierfür hat sie aber nicht dargetan. Die Regelungen zum Rechtsweg tragen insbesondere auch dem als Anbieterverfahren ausgestalteten Altersvorsorgezulageverfahren (vgl. dazu Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 90 EStG Rz. 3) Rechnung. Da der Anbieter von Altersvorsorgeverträgen bei der Durchführung des Zulageverfahrens kraft Gesetzes mitwirken muss, ist es folgerichtig, dass an ihn der Antrag auf Festsetzung der Zulage zu richten ist. Denn er ist derjenige, der von Anfang an unmittelbar gegenüber dem Zulageberechtigten auftritt und dessen persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse aufgrund seiner Beratungs- und Betreuungstätigkeit kennt bzw. kennen muss. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird dadurch der Rechtsschutz eines Zulageberechtigten nicht eingeschränkt.
40 
Das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs auf Altersvorsorgezulage wäre im Übrigen auch nicht für den zusätzlichen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG zu beachten gewesen. Nach der gesetzlichen Formulierung der Günstigerprüfung in § 10a Abs. 2 EStG wird die tarifliche Einkommensteuer immer um den Anspruch auf Zulage erhöht, wenn der Sonderausgabenabzug günstiger ist, also um die höchstmögliche dem Steuerpflichtigen zustehende Zulage (Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 10a EStG Rz. 23; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 30. Aufl., § 10a Rz. 27). Unerheblich ist insoweit, ob die Zulage überhaupt beantragt und gewährt wurde oder wann sie tatsächlich auf den begünstigten Vertrag überwiesen wurde (Myßen in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10a Rz. D 4; Lindberg in Blümich, EStG, § 10a EStG Rz. 19; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 30. Aufl., § 10a Rz. 19). Damit wird es möglich, die Veranlagung des Steuerpflichtigen unabhängig von dem Verfahren der Zulagegewährung durchzuführen (Kauffmann in Frotscher, EStG, § 10a Rz. 60).
41 
Schließlich lagen auch die Voraussetzungen für eine Änderung der Steuerfestsetzungen der Jahre 2005 bis 2007 vor.
42 
Da ein Änderungsbescheid selbst bei Angabe einer fehlerhaften Änderungsgrundlage rechtmäßig ist, falls er durch den Tatbestand einer anderen Änderungsvorschrift gedeckt ist (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 16. 8. 1995 VIII B 156/94, BFH/NV 1996, 125), kann im Streitfall dahinstehen, ob die Änderung in den geänderten Bescheiden auf § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG gestützt werden konnte. Denn jedenfalls waren - wie der Beklagte dann auch in seiner Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 2011 festgestellt hat - die Voraussetzungen für eine Änderung der Steuerfestsetzungen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO erfüllt. Nach dieser Norm sind Steuerbescheide zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Tatsache ist dabei jeder Lebensvorgang, der insgesamt oder teilweise den gesetzlichen Steuertatbestand oder ein einzelnes Merkmal dieses Tatbestands erfüllt (Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 173 AO Rz. 2). Die Einwilligung zur Übermittlung der Daten nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist ein Tatbestandsmerkmal des zusätzlichen Sonderausgabenabzugs nach § 10a Abs. 1 EStG und damit eine Tatsache im Sinne des § 173 AO. Dass die Klägerin diese Einwilligung nicht erteilt hatte, wurde dem Beklagten erst nach Erlass der erstmaligen Einkommensteuerbescheide aufgrund der Mitteilung der ZfA vom 21. November 2009 bekannt.
43 
Einer Änderung der streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheide stand auch nicht § 10a Abs. 5 Satz 3 EStG i.V.m. § 52 Abs. 24a EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I 2007, 3150) entgegen, der ausnahmsweise in bestimmten Fällen die Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide wegen materiell unzutreffender Bescheinigungen nach § 10a Abs. 5 Satz 1 in der in den Streitjahren geltenden Fassungen des EStG nur zuließ, soweit sich die Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen auswirkt. Im Streitfall hat der Anbieter der Klägerin zwar für jedes Beitragsjahr solche Bescheinigungen ausgestellt. Er hat sie aber - wie es im Gesetz ausdrücklich vorausgesetzt wird - nicht nachträglich aufgehoben oder korrigiert. Dazu bestand auch kein Anlass, da er die geleisteten Altersvorsorgebeiträge zutreffend bescheinigt hatte. Somit ist § 10a Abs. 5 Satz 3 EStG i.V.m. § 52 Abs. 24a EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2008 schon seinem Wortlaut nach nicht anwendbar.
44 
Nach alledem war die Klage daher abzuweisen.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

Gründe

24 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
25 
Der Beklagte hat zu Recht für die von der Klägerin in den Streitjahren zugunsten eines Altersvorsorgevertrags im Sinne des § 82 EStG geleisteten Vorsorgeaufwendungen weder einen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG gewährt noch eine Altersvorsorgezulage auf die tarifliche Einkommensteuer angerechnet.
26 
Die Klägerin hat in den Streitjahren keinen Anspruch auf den zusätzlichen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG, da sie nicht in die Übermittlung der für einen automatisierten Datenabgleich notwendigen Daten von der ihre Besoldung anordnenden Stelle an die zentrale Stelle eingewilligt hat. Zur zentralen Stelle hat der Gesetzgeber dabei in § 81 EStG die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt, die zur Durchführung der damit verbundenen Aufgaben die ZfA eröffnet hat.
27 
Nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steht der zusätzliche Sonderausgabenabzug auch Besoldungsempfängern zu, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr (§ 88) folgt, gegenüber der zuständigen Stelle (§ 81a) schriftlich eingewilligt haben, dass diese der zentralen Stelle (§ 81) jährlich mitteilt, dass der Steuerpflichtige zum begünstigten Personenkreis gehört, dass die zuständige Stelle der zentralen Stelle die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags (§ 86) und die Gewährung der Kinderzulage (§ 85) erforderlichen Daten übermittelt und die zentrale Stelle diese Daten für das Zulageverfahren verwenden darf.
28 
Die Erteilung dieser Einwilligung in die Datenübermittlung ist neben der Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, die bei der Klägerin als verbeamtete Lehrerin zu bejahen ist, ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal der Förderberechtigung. Erteilt der Steuerpflichtige - wie im Streitfall - diese Einwilligung nicht, besteht kein Anspruch auf den zusätzlichen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG (vgl. Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 10a EStG Rz. 17; Myßen in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10a Rz. C 11; Lindberg in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 10a EStG Rz. 32; Kauffmann in Frotscher, EStG, § 10a Rz. 51).
29 
Die schriftliche Einwilligung der Besoldungsempfänger zur Datenübermittlung ist ein unverzichtbares Tatbestandsmerkmal des § 10a Abs. 1 EStG, da diese Norm und die §§ 79 ff. EStG nach ihrer gesetzlichen Konzeption darauf aufbauen, dass die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die steuerliche Förderung der geleisteten Altersvorsorgebeiträge in einem nachgeschalteten automatisierten Datenabgleich überprüft wird.
30 
Ein Steuerpflichtiger muss daher im Hinblick auf den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung nur die Anlage AV ausfüllen und - wie in den Streitjahren - die Bescheinigung nach § 10a Abs. 5 Satz 1 in der in den Streitjahren geltenden Fassung des EStG beifügen. Weitergehende Unterlagen brauchen nicht eingereicht zu werden. Das Finanzamt übernimmt die Angaben des Steuerpflichtigen aus der Anlage AV, ohne eine weitere Überprüfung vorzunehmen (vgl. Myßen in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10a Rz. G  34). Das Vorliegen der neben der Bescheinigung weiterhin erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen für den zusätzlichen Sonderausgabenabzug, wie etwa die persönliche Berechtigung oder die Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder, werden nicht im Veranlagungsverfahren geprüft, sondern erst in einem nachgeschalteten automatisierten Kontrollverfahren nach § 91 EStG (vgl. Myßen in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10a Rz. G  35; Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 10a EStG Rz. 17).
31 
Ferner besteht ein Anspruch auf Altersvorsorgezulage nach dem XI. Abschnitt gemäß § 86 Abs. 1 EStG nur dann in voller Höhe, wenn der Zulageberechtigte gewisse Mindesteigenbeiträge leistet, die sich bei den in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten aus den beitragspflichtigen Vorjahreseinnahmen ableiten lassen. Bei den Empfängern von Besoldung nach den Besoldungsgesetzen ist die Bemessungsgrundlage für die Mindesteigenbeitragsberechnung die bezogene Besoldung (§ 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG). Da die Berechnung und Auszahlung der Zulage aufgrund der elektronisch übermittelten Angaben des jeweiligen Anbieters ohne Nachweise erfolgt, ist eine Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen auch im Zulageverfahren nur durch einen nachgeschalteten Datenabgleich möglich (Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 91 EStG Rz. 4).
32 
Um diesen Datenabgleich zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 10a EStG und §§ 79 ff. EStG durchführen zu können, wurden durch § 91 Abs. 1 EStG gerade auch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und die Familienkassen verpflichtet, der ZfA durch Datenfernübertragung die Versicherungsnummer nach § 147 SGB VI und die beitragspflichtigen Einnahmen bzw. die Daten zur Gewährung oder Rückforderung von Kindergeld zu übermitteln. Damit bei den Besoldungsempfängern die Daten ebenfalls elektronisch abgeglichen werden können, sieht § 91 Abs. 2 EStG vor, dass die die Besoldung anordnende Stelle der ZfA die Daten nach § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG bis zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres durch Datenfernübertragung übermittelt. Die die Besoldung anordnende Stelle darf die Daten jedoch nur dann an die ZfA übermitteln, wenn der Zulageberechtigte ihr gegenüber schriftlich in die Datenübermittlung eingewilligt hat (vgl. Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 91 EStG Rz. 6). Bei fehlender Einwilligung kann die ZfA mithin nicht überprüfen, ob und inwieweit die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersvorsorgezulage nach den §§ 79 ff. EStG und den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG vorliegen.
33 
Die schriftliche Einwilligung nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erübrigt sich im Streitfall auch nicht deshalb, weil die Klägerin eine Sozialversicherungsnummer hat. Bei der ZfA werden die Zulageberechtigten grundsätzlich über ihre Sozialversicherungsnummer erfasst (Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 10a EStG Rz. 22). Aus den in den Akten befindlichen Bescheinigungen nach § 10a Abs. 5 Satz 1 EStG und § 92 EStG ergibt sich, dass auch bei der Klägerin die Sozialversicherungsnummer als Erfassungsmerkmal genutzt wird. Allerdings sind bei der Klägerin im Gegensatz zu den in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten keine für den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG und das Zulageverfahren nach §§ 79 ff. EStG relevanten Daten mit ihrer Sozialversicherungsnummer verknüpft.
34 
Bei den Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung sind in der Regel die jeweiligen Arbeitgeber gemäß § 28a SGB IV i.V.m. § 190 SGB VI verpflichtet, verschiedene personen- und beschäftigungsbezogene Daten (etwa das beitragspflichtige Arbeitsentgelt) unter Angabe der jeweiligen Sozialversicherungsnummer den Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu melden. Die zur Überprüfung der Voraussetzungen des Zulageanspruchs und des Sonderausgabenabzugs erforderlichen Daten sind somit bei den Rentenversicherungsträgern unter der jeweiligen Sozialversicherungsnummer bereits gespeichert (Myßen in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10a Rz. C 4). Die maßgeblichen Daten werden jedoch bei der Klägerin als Landesbeamtin ausschließlich unter ihrer Personalnummer beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg verwaltet. Sie stehen der ZfA ohne die Einwilligungserklärung der Klägerin nicht zu einem Datenabgleich zur Verfügung. Die ZfA hat über die Sozialversicherungsnummer keinen Zugriff auf relevante Daten der Klägerin. Die Sozialversicherungsnummer kann daher bei ihr als Erfassungsmerkmal dienen, sie macht aber nicht die Einwilligung in die Datenübertragung hinfällig.
35 
Da die Definition der Begünstigten in § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG aufgrund des Verweises in § 79 Satz 1 EStG nicht nur für den Sonderausgabenabzug, sondern ebenfalls für das Zulageverfahren gilt (vgl. Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 10a EStG Rz. 17; Kauffmann in Frotscher, EStG, § 10a Rz. 51), führt die fehlende Einwilligung der Klägerin auch dazu, dass für die Streitjahre ein Anspruch auf Altersvorsorgezulage zu verneinen wäre.
36 
Die Rechtmäßigkeit der Rückforderung der Altersvorsorgezulagen durch die ZfA konnte allerdings im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden. Es fehlt nämlich bereits an einem Verwaltungsakt der ZfA, der Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung sein könnte.
37 
Nach § 90 Abs. 1 Satz 1 EStG ermittelt die ZfA auf Grund der von ihr erhobenen oder der ihr übermittelten Daten, ob und in welcher Höhe ein Zulageanspruch besteht. Nach § 90 Abs. 2 Satz 1 EStG veranlasst sie die Auszahlung an den Anbieter zugunsten der Zulageberechtigten durch die zuständige Kasse. Ein gesonderter Zulagebescheid ergeht vorbehaltlich des § 90 Abs. 4 EStG nicht (§ 90 Abs. 2 Satz 2 EStG). Erkennt die ZfA nachträglich, dass der Zulageanspruch ganz oder teilweise nicht besteht oder weggefallen ist, so hat sie zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen zurückzufordern und dies dem Anbieter durch Datensatz mitzuteilen (§ 90 Abs. 3 Satz 1 EStG). Dies geschieht nicht durch einen Verwaltungsakt, sondern formlos auf elektronischem Wege (vgl. Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 98 EStG Rz. 2). Nach § 90 Abs. 4 Satz 1 EStG erfolgt eine Festsetzung der Zulage nur auf besonderen Antrag des Zulageberechtigten. Der Antrag ist schriftlich innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Bescheinigung nach § 92 durch den Anbieter vom Antragsteller an den Anbieter zu richten. Der Anbieter leitet den Antrag der ZfA zur Festsetzung zu (§ 90 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG).
38 
Die Altersvorsorgezulagen werden demnach zwar grundsätzlich in einem nicht-förmlichen Verfahren gewährt und gegebenenfalls zurückgefordert. Der Zulageberechtigte erlangt aber Rechtsschutz gegen die Rückforderung der Altersvorsorgezulage, indem er nach Erhalt der Bescheinigung nach § 92 EStG, aus der sich erstmalig die Rückforderung der Zulage ergibt, gemäß § 90 Abs. 4 EStG den fristgebundenen Antrag auf Festsetzung der Zulage stellt. Die ZfA erlässt dann einen Festsetzungsbescheid, gegen den der Zulageberechtigte Einspruch einlegen kann (§ 347 Abs. 1 Nr. 4 AO i.V.m. § 96 EStG). Im Falle einer ablehnenden Einspruchsentscheidung wäre dann nach § 98 EStG der Finanzrechtsweg eröffnet.
39 
Die Klägerin hat diesen für das Zulageverfahren gesetzlich geregelten Rechtsweg nicht gewählt. Es liegt kein Festsetzungsbescheid der ZfA vor, dessen Rechtmäßigkeit - nach erfolglosem Vorfahren (§ 44 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) - durch das für eine solche Klage zuständige Finanzgericht (§ 98 FGO) überprüft werden könnte. Die Klägerin trägt zwar vor, dass der in den §§ 79 ff. EStG geregelte Weg zur Erlangung effektiven Rechtsschutzes faktisch nicht gangbar sei. Die Gründe hierfür hat sie aber nicht dargetan. Die Regelungen zum Rechtsweg tragen insbesondere auch dem als Anbieterverfahren ausgestalteten Altersvorsorgezulageverfahren (vgl. dazu Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 90 EStG Rz. 3) Rechnung. Da der Anbieter von Altersvorsorgeverträgen bei der Durchführung des Zulageverfahrens kraft Gesetzes mitwirken muss, ist es folgerichtig, dass an ihn der Antrag auf Festsetzung der Zulage zu richten ist. Denn er ist derjenige, der von Anfang an unmittelbar gegenüber dem Zulageberechtigten auftritt und dessen persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse aufgrund seiner Beratungs- und Betreuungstätigkeit kennt bzw. kennen muss. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird dadurch der Rechtsschutz eines Zulageberechtigten nicht eingeschränkt.
40 
Das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs auf Altersvorsorgezulage wäre im Übrigen auch nicht für den zusätzlichen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG zu beachten gewesen. Nach der gesetzlichen Formulierung der Günstigerprüfung in § 10a Abs. 2 EStG wird die tarifliche Einkommensteuer immer um den Anspruch auf Zulage erhöht, wenn der Sonderausgabenabzug günstiger ist, also um die höchstmögliche dem Steuerpflichtigen zustehende Zulage (Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 10a EStG Rz. 23; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 30. Aufl., § 10a Rz. 27). Unerheblich ist insoweit, ob die Zulage überhaupt beantragt und gewährt wurde oder wann sie tatsächlich auf den begünstigten Vertrag überwiesen wurde (Myßen in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10a Rz. D 4; Lindberg in Blümich, EStG, § 10a EStG Rz. 19; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 30. Aufl., § 10a Rz. 19). Damit wird es möglich, die Veranlagung des Steuerpflichtigen unabhängig von dem Verfahren der Zulagegewährung durchzuführen (Kauffmann in Frotscher, EStG, § 10a Rz. 60).
41 
Schließlich lagen auch die Voraussetzungen für eine Änderung der Steuerfestsetzungen der Jahre 2005 bis 2007 vor.
42 
Da ein Änderungsbescheid selbst bei Angabe einer fehlerhaften Änderungsgrundlage rechtmäßig ist, falls er durch den Tatbestand einer anderen Änderungsvorschrift gedeckt ist (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 16. 8. 1995 VIII B 156/94, BFH/NV 1996, 125), kann im Streitfall dahinstehen, ob die Änderung in den geänderten Bescheiden auf § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG gestützt werden konnte. Denn jedenfalls waren - wie der Beklagte dann auch in seiner Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 2011 festgestellt hat - die Voraussetzungen für eine Änderung der Steuerfestsetzungen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO erfüllt. Nach dieser Norm sind Steuerbescheide zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Tatsache ist dabei jeder Lebensvorgang, der insgesamt oder teilweise den gesetzlichen Steuertatbestand oder ein einzelnes Merkmal dieses Tatbestands erfüllt (Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 173 AO Rz. 2). Die Einwilligung zur Übermittlung der Daten nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist ein Tatbestandsmerkmal des zusätzlichen Sonderausgabenabzugs nach § 10a Abs. 1 EStG und damit eine Tatsache im Sinne des § 173 AO. Dass die Klägerin diese Einwilligung nicht erteilt hatte, wurde dem Beklagten erst nach Erlass der erstmaligen Einkommensteuerbescheide aufgrund der Mitteilung der ZfA vom 21. November 2009 bekannt.
43 
Einer Änderung der streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheide stand auch nicht § 10a Abs. 5 Satz 3 EStG i.V.m. § 52 Abs. 24a EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I 2007, 3150) entgegen, der ausnahmsweise in bestimmten Fällen die Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide wegen materiell unzutreffender Bescheinigungen nach § 10a Abs. 5 Satz 1 in der in den Streitjahren geltenden Fassungen des EStG nur zuließ, soweit sich die Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen auswirkt. Im Streitfall hat der Anbieter der Klägerin zwar für jedes Beitragsjahr solche Bescheinigungen ausgestellt. Er hat sie aber - wie es im Gesetz ausdrücklich vorausgesetzt wird - nicht nachträglich aufgehoben oder korrigiert. Dazu bestand auch kein Anlass, da er die geleisteten Altersvorsorgebeiträge zutreffend bescheinigt hatte. Somit ist § 10a Abs. 5 Satz 3 EStG i.V.m. § 52 Abs. 24a EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2008 schon seinem Wortlaut nach nicht anwendbar.
44 
Nach alledem war die Klage daher abzuweisen.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

(1)1In der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte können Altersvorsorgebeiträge (§ 82) zuzüglich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden Zulage jährlich bis zu 2 100 Euro als Sonderausgaben abziehen; das Gleiche gilt für

1.
Empfänger von inländischer Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz oder einem Landesbesoldungsgesetz,
2.
Empfänger von Amtsbezügen aus einem inländischen Amtsverhältnis, deren Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des § 69e Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht,
3.
die nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei Beschäftigten, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder nach § 230 Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten, deren Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des § 69e Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht,
4.
Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die ohne Besoldung beurlaubt sind, für die Zeit einer Beschäftigung, wenn während der Beurlaubung die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf diese Beschäftigung erstreckt wird, und
5.
Steuerpflichtige im Sinne der Nummern 1 bis 4, die beurlaubt sind und deshalb keine Besoldung, Amtsbezüge oder Entgelt erhalten, sofern sie eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen könnten, wenn die Versicherungsfreiheit in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehen würde,
wenn sie spätestens bis zum Ablauf des Beitragsjahres (§ 88) gegenüber der zuständigen Stelle (§ 81a) schriftlich eingewilligt haben, dass diese der zentralen Stelle (§ 81) jährlich mitteilt, dass der Steuerpflichtige zum begünstigten Personenkreis gehört, dass die zuständige Stelle der zentralen Stelle die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags (§ 86) und die Gewährung der Kinderzulage (§ 85) erforderlichen Daten übermittelt und die zentrale Stelle diese Daten für das Zulageverfahren verarbeiten darf.2Bei der Erteilung der Einwilligung ist der Steuerpflichtige darauf hinzuweisen, dass er die Einwilligung vor Beginn des Kalenderjahres, für das sie erstmals nicht mehr gelten soll, gegenüber der zuständigen Stelle widerrufen kann.3Versicherungspflichtige nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte stehen Pflichtversicherten gleich; dies gilt auch für Personen, die
1.
eine Anrechnungszeit nach § 58 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten und
2.
unmittelbar vor einer Anrechnungszeit nach § 58 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch einer der im ersten Halbsatz, in Satz 1 oder in Satz 4 genannten begünstigten Personengruppen angehörten.
4Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Steuerpflichtige, die nicht zum begünstigten Personenkreis nach Satz 1 oder 3 gehören und eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit oder eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit aus einem der in Satz 1 oder 3 genannten Alterssicherungssysteme beziehen, wenn unmittelbar vor dem Bezug der entsprechenden Leistungen der Leistungsbezieher einer der in Satz 1 oder 3 genannten begünstigten Personengruppen angehörte; dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige das 67. Lebensjahr vollendet hat.5Bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage nach Satz 1 bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.

(1a)1Steuerpflichtige, die eine Kinderzulage für ein Kind beantragen, das im Beitragsjahr sein viertes Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für das gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten Kindergeld festgesetzt worden ist, stehen einem in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten gleich, wenn eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nur auf Grund eines fehlenden oder noch nicht beschiedenen Antrags auf Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bislang nicht erfolgt ist.2Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige spätestens am Tag nach der Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes die Kindererziehungszeiten beim zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt.3Werden die Kindererziehungszeiten vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nicht anerkannt, entfällt rückwirkend die Förderberechtigung nach Satz 1.4Wurde das Kind am 1. Januar geboren, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet sein darf.

(1b)1Sofern eine Zulagenummer (§ 90 Absatz 1 Satz 2) durch die zentrale Stelle oder eine Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch noch nicht vergeben ist, haben die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Steuerpflichtigen über die zuständige Stelle eine Zulagenummer bei der zentralen Stelle zu beantragen.2Für Empfänger einer Versorgung im Sinne des Absatzes 1 Satz 4 gilt Satz 1 entsprechend.

(2)1Ist der Sonderausgabenabzug nach Absatz 1 für den Steuerpflichtigen günstiger als der Anspruch auf die Zulage nach Abschnitt XI, erhöht sich die unter Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Zulage.2In den anderen Fällen scheidet der Sonderausgabenabzug aus.3Die Günstigerprüfung wird von Amts wegen vorgenommen.

(2a) (weggefallen)

(3)1Der Abzugsbetrag nach Absatz 1 steht im Fall der Veranlagung von Ehegatten nach § 26 Absatz 1 jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 gesondert zu.2Gehört nur ein Ehegatte zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis und ist der andere Ehegatte nach § 79 Satz 2 zulageberechtigt, sind bei dem nach Absatz 1 abzugsberechtigten Ehegatten die von beiden Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge und die dafür zustehenden Zulagen bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 zu berücksichtigen.3Der Höchstbetrag nach Absatz 1 Satz 1 erhöht sich in den Fällen des Satzes 2 um 60 Euro.4Dabei sind die von dem Ehegatten, der zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis gehört, geleisteten Altersvorsorgebeiträge vorrangig zu berücksichtigen, jedoch mindestens 60 Euro der von dem anderen Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge.5Gehören beide Ehegatten zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis und liegt ein Fall der Veranlagung nach § 26 Absatz 1 vor, ist bei der Günstigerprüfung nach Absatz 2 der Anspruch auf Zulage beider Ehegatten anzusetzen.

(4)1Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 stellt das Finanzamt die über den Zulageanspruch nach Abschnitt XI hinausgehende Steuerermäßigung gesondert fest und teilt diese der zentralen Stelle (§ 81) mit; § 10d Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.2Sind Altersvorsorgebeiträge zugunsten von mehreren Verträgen geleistet worden, erfolgt die Zurechnung im Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge.3Ehegatten ist der nach Satz 1 festzustellende Betrag auch im Fall der Zusammenveranlagung jeweils getrennt zuzurechnen; die Zurechnung erfolgt im Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge.4Werden Altersvorsorgebeiträge nach Absatz 3 Satz 2 berücksichtigt, die der nach § 79 Satz 2 zulageberechtigte Ehegatte zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrages geleistet hat, ist die hierauf entfallende Steuerermäßigung dem Vertrag zuzurechnen, zu dessen Gunsten die Altersvorsorgebeiträge geleistet wurden.5Die Übermittlung an die zentrale Stelle erfolgt unter Angabe der Vertragsnummer und der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) sowie der Zulage- oder Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.

(5)1Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung hat der Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle auch unter Angabe der Vertragsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge sowie die Zulage- oder die Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die zentrale Stelle zu übermitteln.2§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.3Die Übermittlung muss auch dann erfolgen, wenn im Fall der mittelbaren Zulageberechtigung keine Altersvorsorgebeiträge geleistet worden sind.4§ 72a Absatz 4 der Abgabenordnung findet keine Anwendung.5Die übrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach den Absätzen 1 bis 3 werden im Wege der Datenerhebung und des automatisierten Datenabgleichs nach § 91 überprüft.6Erfolgt eine Datenübermittlung nach Satz 1 und wurde noch keine Zulagenummer (§ 90 Absatz 1 Satz 2) durch die zentrale Stelle oder keine Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vergeben, gilt § 90 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(6)1Für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 stehen den in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten nach Absatz 1 Satz 1 die Pflichtmitglieder in einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem gleich, wenn diese Pflichtmitgliedschaft

1.
mit einer Pflichtmitgliedschaft in einem inländischen Alterssicherungssystem nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 vergleichbar ist und
2.
vor dem 1. Januar 2010 begründet wurde.
2Für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 stehen den Steuerpflichtigen nach Absatz 1 Satz 4 die Personen gleich,
1.
die aus einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem eine Leistung erhalten, die den in Absatz 1 Satz 4 genannten Leistungen vergleichbar ist,
2.
die unmittelbar vor dem Bezug der entsprechenden Leistung nach Satz 1 oder Absatz 1 Satz 1 oder 3 begünstigt waren und
3.
die noch nicht das 67. Lebensjahr vollendet haben.
3Als Altersvorsorgebeiträge (§ 82) sind bei den in Satz 1 oder 2 genannten Personen nur diejenigen Beiträge zu berücksichtigen, die vom Abzugsberechtigten zugunsten seines vor dem 1. Januar 2010 abgeschlossenen Vertrags geleistet wurden.4Endet die unbeschränkte Steuerpflicht eines Zulageberechtigten im Sinne des Satzes 1 oder 2 durch Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts und wird die Person nicht nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, so gelten die §§ 93 und 94 entsprechend; § 99 Absatz 1 in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist anzuwenden.

(7) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Regelungen des § 10a und des Abschnitts XI in der für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Fassung anzuwenden.

(1)1Für die Berechnung und Überprüfung der Zulage sowie die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs nach § 10a übermitteln die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse, die Bundesagentur für Arbeit, die Meldebehörden, die Familienkassen und die Finanzämter der zentralen Stelle auf Anforderung unter Angabe der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Steuerpflichtigen die bei ihnen vorhandenen Daten nach § 89 Absatz 2 durch Datenfernübertragung; für Zwecke der Berechnung des Mindesteigenbeitrags für ein Beitragsjahr darf die zentrale Stelle bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und der landwirtschaftlichen Alterskasse die bei ihnen vorhandenen Daten zu den beitragspflichtigen Einnahmen sowie in den Fällen des § 10a Absatz 1 Satz 4 zur Höhe der bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit erheben, sofern diese nicht vom Anbieter nach § 89 übermittelt worden sind; im Datenabgleich mit den Familienkassen sind auch die Identifikationsnummern des Kindergeldberechtigten und des Kindes anzugeben.2Für Zwecke der Überprüfung nach Satz 1 darf die zentrale Stelle die ihr übermittelten Daten mit den ihr nach § 89 Absatz 2 übermittelten Daten automatisiert abgleichen.3Führt die Überprüfung zu einer Änderung der ermittelten oder festgesetzten Zulage, ist dies dem Anbieter mitzuteilen.4Ergibt die Überprüfung eine Abweichung von dem in der Steuerfestsetzung berücksichtigten Sonderausgabenabzug nach § 10a oder der gesonderten Feststellung nach § 10a Absatz 4, ist dies dem Finanzamt mitzuteilen; die Steuerfestsetzung oder die gesonderte Feststellung ist insoweit zu ändern.

(2)1Die zuständige Stelle hat der zentralen Stelle die Daten nach § 10a Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz bis zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres durch Datenfernübertragung zu übermitteln.2Liegt die Einwilligung nach § 10a Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz erst nach dem im Satz 1 genannten Meldetermin vor, hat die zuständige Stelle die Daten spätestens bis zum Ende des folgenden Kalendervierteljahres nach Erteilung der Einwilligung nach Maßgabe von Satz 1 zu übermitteln.

(1)1In der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte können Altersvorsorgebeiträge (§ 82) zuzüglich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden Zulage jährlich bis zu 2 100 Euro als Sonderausgaben abziehen; das Gleiche gilt für

1.
Empfänger von inländischer Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz oder einem Landesbesoldungsgesetz,
2.
Empfänger von Amtsbezügen aus einem inländischen Amtsverhältnis, deren Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des § 69e Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht,
3.
die nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei Beschäftigten, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder nach § 230 Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten, deren Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des § 69e Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht,
4.
Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die ohne Besoldung beurlaubt sind, für die Zeit einer Beschäftigung, wenn während der Beurlaubung die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf diese Beschäftigung erstreckt wird, und
5.
Steuerpflichtige im Sinne der Nummern 1 bis 4, die beurlaubt sind und deshalb keine Besoldung, Amtsbezüge oder Entgelt erhalten, sofern sie eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen könnten, wenn die Versicherungsfreiheit in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehen würde,
wenn sie spätestens bis zum Ablauf des Beitragsjahres (§ 88) gegenüber der zuständigen Stelle (§ 81a) schriftlich eingewilligt haben, dass diese der zentralen Stelle (§ 81) jährlich mitteilt, dass der Steuerpflichtige zum begünstigten Personenkreis gehört, dass die zuständige Stelle der zentralen Stelle die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags (§ 86) und die Gewährung der Kinderzulage (§ 85) erforderlichen Daten übermittelt und die zentrale Stelle diese Daten für das Zulageverfahren verarbeiten darf.2Bei der Erteilung der Einwilligung ist der Steuerpflichtige darauf hinzuweisen, dass er die Einwilligung vor Beginn des Kalenderjahres, für das sie erstmals nicht mehr gelten soll, gegenüber der zuständigen Stelle widerrufen kann.3Versicherungspflichtige nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte stehen Pflichtversicherten gleich; dies gilt auch für Personen, die
1.
eine Anrechnungszeit nach § 58 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten und
2.
unmittelbar vor einer Anrechnungszeit nach § 58 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch einer der im ersten Halbsatz, in Satz 1 oder in Satz 4 genannten begünstigten Personengruppen angehörten.
4Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Steuerpflichtige, die nicht zum begünstigten Personenkreis nach Satz 1 oder 3 gehören und eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit oder eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit aus einem der in Satz 1 oder 3 genannten Alterssicherungssysteme beziehen, wenn unmittelbar vor dem Bezug der entsprechenden Leistungen der Leistungsbezieher einer der in Satz 1 oder 3 genannten begünstigten Personengruppen angehörte; dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige das 67. Lebensjahr vollendet hat.5Bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage nach Satz 1 bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.

(1a)1Steuerpflichtige, die eine Kinderzulage für ein Kind beantragen, das im Beitragsjahr sein viertes Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für das gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten Kindergeld festgesetzt worden ist, stehen einem in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten gleich, wenn eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nur auf Grund eines fehlenden oder noch nicht beschiedenen Antrags auf Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bislang nicht erfolgt ist.2Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige spätestens am Tag nach der Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes die Kindererziehungszeiten beim zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt.3Werden die Kindererziehungszeiten vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nicht anerkannt, entfällt rückwirkend die Förderberechtigung nach Satz 1.4Wurde das Kind am 1. Januar geboren, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet sein darf.

(1b)1Sofern eine Zulagenummer (§ 90 Absatz 1 Satz 2) durch die zentrale Stelle oder eine Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch noch nicht vergeben ist, haben die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Steuerpflichtigen über die zuständige Stelle eine Zulagenummer bei der zentralen Stelle zu beantragen.2Für Empfänger einer Versorgung im Sinne des Absatzes 1 Satz 4 gilt Satz 1 entsprechend.

(2)1Ist der Sonderausgabenabzug nach Absatz 1 für den Steuerpflichtigen günstiger als der Anspruch auf die Zulage nach Abschnitt XI, erhöht sich die unter Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Zulage.2In den anderen Fällen scheidet der Sonderausgabenabzug aus.3Die Günstigerprüfung wird von Amts wegen vorgenommen.

(2a) (weggefallen)

(3)1Der Abzugsbetrag nach Absatz 1 steht im Fall der Veranlagung von Ehegatten nach § 26 Absatz 1 jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 gesondert zu.2Gehört nur ein Ehegatte zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis und ist der andere Ehegatte nach § 79 Satz 2 zulageberechtigt, sind bei dem nach Absatz 1 abzugsberechtigten Ehegatten die von beiden Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge und die dafür zustehenden Zulagen bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 zu berücksichtigen.3Der Höchstbetrag nach Absatz 1 Satz 1 erhöht sich in den Fällen des Satzes 2 um 60 Euro.4Dabei sind die von dem Ehegatten, der zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis gehört, geleisteten Altersvorsorgebeiträge vorrangig zu berücksichtigen, jedoch mindestens 60 Euro der von dem anderen Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge.5Gehören beide Ehegatten zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis und liegt ein Fall der Veranlagung nach § 26 Absatz 1 vor, ist bei der Günstigerprüfung nach Absatz 2 der Anspruch auf Zulage beider Ehegatten anzusetzen.

(4)1Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 stellt das Finanzamt die über den Zulageanspruch nach Abschnitt XI hinausgehende Steuerermäßigung gesondert fest und teilt diese der zentralen Stelle (§ 81) mit; § 10d Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.2Sind Altersvorsorgebeiträge zugunsten von mehreren Verträgen geleistet worden, erfolgt die Zurechnung im Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge.3Ehegatten ist der nach Satz 1 festzustellende Betrag auch im Fall der Zusammenveranlagung jeweils getrennt zuzurechnen; die Zurechnung erfolgt im Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge.4Werden Altersvorsorgebeiträge nach Absatz 3 Satz 2 berücksichtigt, die der nach § 79 Satz 2 zulageberechtigte Ehegatte zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrages geleistet hat, ist die hierauf entfallende Steuerermäßigung dem Vertrag zuzurechnen, zu dessen Gunsten die Altersvorsorgebeiträge geleistet wurden.5Die Übermittlung an die zentrale Stelle erfolgt unter Angabe der Vertragsnummer und der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) sowie der Zulage- oder Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.

(5)1Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung hat der Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle auch unter Angabe der Vertragsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge sowie die Zulage- oder die Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die zentrale Stelle zu übermitteln.2§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.3Die Übermittlung muss auch dann erfolgen, wenn im Fall der mittelbaren Zulageberechtigung keine Altersvorsorgebeiträge geleistet worden sind.4§ 72a Absatz 4 der Abgabenordnung findet keine Anwendung.5Die übrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach den Absätzen 1 bis 3 werden im Wege der Datenerhebung und des automatisierten Datenabgleichs nach § 91 überprüft.6Erfolgt eine Datenübermittlung nach Satz 1 und wurde noch keine Zulagenummer (§ 90 Absatz 1 Satz 2) durch die zentrale Stelle oder keine Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vergeben, gilt § 90 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(6)1Für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 stehen den in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten nach Absatz 1 Satz 1 die Pflichtmitglieder in einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem gleich, wenn diese Pflichtmitgliedschaft

1.
mit einer Pflichtmitgliedschaft in einem inländischen Alterssicherungssystem nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 vergleichbar ist und
2.
vor dem 1. Januar 2010 begründet wurde.
2Für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 stehen den Steuerpflichtigen nach Absatz 1 Satz 4 die Personen gleich,
1.
die aus einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem eine Leistung erhalten, die den in Absatz 1 Satz 4 genannten Leistungen vergleichbar ist,
2.
die unmittelbar vor dem Bezug der entsprechenden Leistung nach Satz 1 oder Absatz 1 Satz 1 oder 3 begünstigt waren und
3.
die noch nicht das 67. Lebensjahr vollendet haben.
3Als Altersvorsorgebeiträge (§ 82) sind bei den in Satz 1 oder 2 genannten Personen nur diejenigen Beiträge zu berücksichtigen, die vom Abzugsberechtigten zugunsten seines vor dem 1. Januar 2010 abgeschlossenen Vertrags geleistet wurden.4Endet die unbeschränkte Steuerpflicht eines Zulageberechtigten im Sinne des Satzes 1 oder 2 durch Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts und wird die Person nicht nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, so gelten die §§ 93 und 94 entsprechend; § 99 Absatz 1 in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist anzuwenden.

(7) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Regelungen des § 10a und des Abschnitts XI in der für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Fassung anzuwenden.

(1)1Für die Berechnung und Überprüfung der Zulage sowie die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs nach § 10a übermitteln die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse, die Bundesagentur für Arbeit, die Meldebehörden, die Familienkassen und die Finanzämter der zentralen Stelle auf Anforderung unter Angabe der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Steuerpflichtigen die bei ihnen vorhandenen Daten nach § 89 Absatz 2 durch Datenfernübertragung; für Zwecke der Berechnung des Mindesteigenbeitrags für ein Beitragsjahr darf die zentrale Stelle bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und der landwirtschaftlichen Alterskasse die bei ihnen vorhandenen Daten zu den beitragspflichtigen Einnahmen sowie in den Fällen des § 10a Absatz 1 Satz 4 zur Höhe der bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit erheben, sofern diese nicht vom Anbieter nach § 89 übermittelt worden sind; im Datenabgleich mit den Familienkassen sind auch die Identifikationsnummern des Kindergeldberechtigten und des Kindes anzugeben.2Für Zwecke der Überprüfung nach Satz 1 darf die zentrale Stelle die ihr übermittelten Daten mit den ihr nach § 89 Absatz 2 übermittelten Daten automatisiert abgleichen.3Führt die Überprüfung zu einer Änderung der ermittelten oder festgesetzten Zulage, ist dies dem Anbieter mitzuteilen.4Ergibt die Überprüfung eine Abweichung von dem in der Steuerfestsetzung berücksichtigten Sonderausgabenabzug nach § 10a oder der gesonderten Feststellung nach § 10a Absatz 4, ist dies dem Finanzamt mitzuteilen; die Steuerfestsetzung oder die gesonderte Feststellung ist insoweit zu ändern.

(2)1Die zuständige Stelle hat der zentralen Stelle die Daten nach § 10a Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz bis zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres durch Datenfernübertragung zu übermitteln.2Liegt die Einwilligung nach § 10a Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz erst nach dem im Satz 1 genannten Meldetermin vor, hat die zuständige Stelle die Daten spätestens bis zum Ende des folgenden Kalendervierteljahres nach Erteilung der Einwilligung nach Maßgabe von Satz 1 zu übermitteln.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig sind die Voraussetzungen einer steuerlichen Förderung nach § 10a des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. den §§ 79 ff. EStG.
Die Klägerin ist verheiratet und wurde in den Streitjahren 2005 bis 2007 getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielt als Oberstudienrätin Einkünfte aus nichtselb-ständiger Arbeit. Mit ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre legte sie dem Beklagten zur Anlage AV jeweils eine Bescheinigung nach § 10a Abs. 5 EStG über geleistete Altersvorsorgebeiträge in einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag bei der... Versicherungs AG (früher: K-Versicherung) vor. Darin bescheinigte der Anbieter geleistete Altersvorsorgebeiträge für 2005 in Höhe von 935,71 EUR, für 2006 in Höhe von 1.403,57 EUR und für 2007 in Höhe von 1.445,68 EUR.
Weiterhin erhielt die Klägerin von ihrem Anbieter für die Streitjahre Bescheinigungen nach § 92 EStG, mit denen er ihr u.a. die Höhe der in den abgelaufenen Beitragsjahren geleisteten Altersvorsorgebeiträge bestätigte.
Der Beklagte berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 23. Januar 2007, für 2006 vom 3. März 2008 und für 2007 vom 6. April 2009 die geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen (zuzüglich der Altersvorsorgezulagen) nach § 10a EStG als Sonderausgaben.
Mit Schreiben vom 21. November 2009 teilte die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) dem Beklagten mit, dass die Klägerin in den Streitjahren nicht zum berechtigten Personenkreis gehöre. Es handele sich bei ihr möglicherweise um einen Anleger des Personenkreises aus § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 EStG, der keine Einwilligung zum Datenaustausch erteilt habe. Der Beklagte forderte die Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 auf, Nachweise dafür zu erbringen, dass sie ihrer Besoldungsstelle fristgerecht eine Einwilligung zum Datenaustausch mit der ZfA erteilt habe. Da die Klägerin hierauf nicht reagierte, erließ der Beklagte am 15. Februar 2010 nach § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre, in denen die Altersvorsorgeaufwendungen sowie die Altersvorsorgezulage nicht mehr als Sonderausgaben berücksichtigt wurden.
Hiergegen erhob die Klägerin Einspruch und trug im Wesentlichen vor, in den Streitjahren habe der Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG lediglich für Empfänger von Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz gegolten. Die Erweiterung auf Besoldungsempfänger nach dem Landesbesoldungsgesetz sei erst mit Wirkung von 2008 an in die Vorschrift aufgenommen worden. Ein Sonderausgabenabzug wäre ihr damit bei zutreffender Anwendung der Vorschrift nicht zu gewähren gewesen. Die Finanzverwaltung setze ihr gesetzeswidriges Verhalten fort und fordere rechtswidrig eine Einwilligungserklärung. Es sei aber eindeutig gesetzlich geregelt, dass § 10a Abs. 1a des EStG nur anzuwenden sei, wenn eine Versicherungsnummer nach § 147 des Sozialgesetzbuchs (SGB) Sechstes Buch (VI) noch nicht vergeben sei. Sie besitze aber eine solche Versicherungsnummer, sodass für sie keine gesetzliche Verpflichtung bestehe, eine Zulagenummer zu beantragen. Aus diesem Grund könne auch das Einwilligungsverfahren für sie nicht gelten. Für ihre Steuerveranlagung sei dieses Verfahren auch unnötig, da der Finanzverwaltung alle Daten dafür vorlägen. Überdies sei § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG keine zulässige Änderungsvorschrift. Eine Änderung nach § 173 der Abgabenordnung (AO) komme ebenfalls nicht in Betracht, da keine neuen Tatsachen gegeben seien. Die nicht erteilte Einwilligung zur Datenübertragung sei dem Finanzamt bekannt gewesen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 2011 wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung komme der zusätzliche Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen auch für Empfänger von Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz zur Anwendung. Der Bundesgesetzgeber habe nach Artikel 74a des Grundgesetzes (GG) bis zum Inkrafttreten der Föderalismusreform zum 1. September 2006 auf dem Gebiet der Besoldung und Versorgung der Beamten die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz gehabt. Aufgrund dieser Ermächtigung habe er das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und das Beamtenversorgungsgesetz erlassen. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a.F. habe das Bundesbesoldungsgesetz insbesondere für die Besoldung der Bundesbeamten und der Beamten der Länder gegolten. Demgemäß hätten bis zum 31. August 2006 auch Landesbeamte ihre Besoldung nach dem BBesG erhalten. Die Beamten der Länder erfüllten daher auch bis zum 31. August 2006 die Voraussetzungen für den zusätzlichen Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Mit dem Jahressteuergesetz 2008 sei § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dahingehend geändert worden, dass der Sonderausgabenabzug auch für Empfänger von Besoldung nach dem Bundes- oder einem Landesbesoldungsgesetz gelte. Die Gesetzesänderung sei erforderlich gewesen, da zum 1. September 2006 Bund und Länder die Kompetenz für die Regelung der Besoldung ihrer Beamten erhalten hätten. Dementsprechend sei § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG um Personen zu ergänzen gewesen, die eine Besoldung nach den Landesbesoldungsgesetzen erhielten. In der Begründung des Jahressteuergesetzes 2008 (Bundesratsdrucksache - BR-Drs. - 544/07, S. 68) werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit dieser Änderung eine Ausweitung des Kreises der Förderberechtigten nicht verbunden sei. Demnach sei auch der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die bis zum 31. August 2006 gültige Fassung des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG auch die Beamten der Länder umfasse. Die Änderung sei im Übrigen rückwirkend zum 1. September 2006 in Kraft getreten, da es sich lediglich um eine Konkretisierung des Kreises der unmittelbar begünstigten Personengruppen handele und sich hierdurch keine Schlechterstellung ergeben habe. Die Klägerin gehöre somit in den Streitjahren zum begünstigten Personenkreis des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Weiterhin sei nach § 10a Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz EStG in der vom 1. Januar 2005 an geltenden Fassung auch bei Beamten für den zusätzlichen Sonderausgabenabzug erforderlich, dass sie der Weitergabe der für einen maschinellen Datenabgleich notwendigen Daten durch die für die Besoldung zuständige Stelle an die ZfA schriftlich einwilligten. Die Einwilligungserklärung sei nach sämtlichen in den Streitjahren anzuwendenden Fassungen des EStG zwingende Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug. Der Datenabgleich setze nicht zwingend eine Zulagenummer im Sinne des § 90 Abs. 1 Satz 2 EStG voraus. Der Abgleich könne vielmehr aufgrund einer Sozialversicherungsnummer oder einer Zulagenummer erfolgen. Das ergebe sich eindeutig aus § 10a Abs. 1a EStG, wonach eine Zulagenummer zu beantragen sei, soweit eine Zulagenummer oder eine Versicherungsnummer nach § 147 SGB VI noch nicht vergeben sei. Entsprechendes regele auch § 90 Abs. 1 Satz 2 EStG.
Da die Klägerin über eine Sozialversicherungsnummer verfüge, bestehe für sie keine Verpflichtung, eine Zulagenummer zu beantragen. Dies ändere jedoch nichts daran, dass es sich bei der Einwilligungserklärung nach § 10a Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz EStG um eine zwingende Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug handele. § 10a Abs. 1a EStG greife nicht in den Regelungsbereich des § 10a Abs. 1 EStG ein. Die Vorschrift des § 10a Abs. 1a Satz 1 EStG besage nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur, dass der Steuerpflichtige eine Zulagenummer beantragen könne, wenn dieser weder über eine Sozialversicherungsnummer noch eine Zulagenummer verfüge. § 10a Abs. 1a Satz 1 EStG regele dementsprechend im Zusammenhang mit § 90 Abs. 1 EStG die verfahrensrechtliche Durchführung des Datenabgleichs.
10 
Schließlich sei der Wortlaut des § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG mit Gesetz vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I 2007, S. 2794) geändert worden und nach § 52 Abs. 65 Satz 1 EStG vom Veranlagungszeitraum 2002 an anzuwenden. Bereits vor dieser redaktionellen Änderung habe es sich um eine eigenständige Änderungsvorschrift gehandelt. Da die Änderung nur klarstellenden Charakter habe (BR-Drs. 544/07 [B], S. 46), liege keine verfassungswidrige Rückwirkung vor. Im Übrigen wäre eine Änderung der Steuerbescheide auch nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO möglich gewesen. Bei der Erteilung der Zustimmung zur Übermittlung der Daten nach § 10a Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz EStG handele es sich um ein Merkmal des Tatbestands des zusätzlichen Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG und somit um eine Tatsache im Sinne des § 173 AO. Es sei ihm auch nicht bekannt gewesen, dass diese Einwilligung nicht erteilt worden sei. Maßgebend sei der Kenntnisstand zu dem Zeitpunkt, in dem die erstmaligen Einkommensteuerbescheide erlassen worden seien. Der Umstand, dass die Klägerin keine Einwilligung zur Datenübertragung erteilt habe, sei ihm erst durch die Meldung der ZfA vom 21. November 2009 bekannt geworden.
11 
Mit ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, der Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgebeiträge sei keine Steuervergünstigung, sondern solle lediglich eine doppelte Besteuerung von Beiträgen und Altersleistungen verhindern. Die steuergesetzlichen Regelungen zur Gewährung von Altersvorsorgezulagen und zum Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG seien unzulänglich.
12 
Grundsätzlich sei zwar nach § 10a Abs. 1 EStG Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug, dass ein Besoldungsempfänger gegenüber der die Besoldung anordnende Stelle schriftlich einwillige, dass sie der zentralen Stelle jährlich mitteile, dass der Steuerpflichtige zum begünstigten Personenkreis gehöre und dass die die Besoldung anordnende Stelle der zentralen Stelle die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags sowie die Gewährung der Kinderzulage erforderlichen Daten übermittle und die zentrale Stelle diese Daten für das Zulageverfahren verwenden dürfe. Aus den gesetzlichen Regelungen des § 10a EStG und der §§ 79 ff. EStG ergebe sich aber, dass bei Vorhandensein einer Versicherungsnummer die zentrale Stelle keine Zulagenummer zu vergeben habe. Die zentrale Stelle könne die ihr nach den §§ 79 ff. EStG zugewiesenen Aufgaben auch ohne Zulagenummer erfüllen. Der Anbieter sei verpflichtet, die für die Übermittlung und Überprüfung des Zulageanspruchs und die Durchführung des Zulageverfahrens erforderlichen Daten zu erfassen und an die zentrale Stelle zu übermitteln (§ 89 Abs. 2 EStG). Eine Datenerhebung und ein Datenabgleich gem. § 91 EStG sei der ZfA mit den vom Anbieter zur Verfügung gestellten Daten möglich gewesen. Im Zulageverfahren und bei der Datenerhebung regele das Gesetz keine Rangfolge zwischen Sozialversicherungsnummer und Zulagenummer. Sei wie im Streitfall eine Sozialversicherungsnummer nach § 147 SGB VI vorhanden, so erübrige sich die Einwilligungserklärung. Damit stünden ihr die Altersvorsorgezulagen für die Jahre 2005 bis 2007 zu, auch wenn sie keine Einwilligungserklärung zum maschinellen Datenabgleich abgegeben habe. Sie habe selbst dann einen Anspruch auf die Zulagen, wenn man zu dem Ergebnis käme, der Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG stünde ihr nicht zu. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Zulagen wichen von denen für die Gewährung des Sonderausgabenabzugs ab, und die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Zulagen seien erfüllt.
13 
Ferner führe die Argumentation des Beklagten, wonach über ihren Anspruch auf Altersvorsorgezulage nicht im Verfahren wegen Einkommensteuerfestsetzung zu entscheiden sei, zu einer Aushöhlung ihres grundgesetzlich vorgesehenen Rechtsschutzes. Die Bescheinigungen nach § 92 EStG seien im Streitfall am 9. Februar 2006 für 2005, am 11. April 2007 für 2006 und am 7. Mai 2008 für 2007 erstellt worden. Der in den §§ 79 ff. EStG geregelte Weg zur Erlangung effektiven Rechtsschutzes sei faktisch nicht gangbar. Die Anträge auf Festsetzung der Zulage hätten nämlich erfolgen müssen, bevor sie von der Rückforderung der Zulagen Kenntnis erlangt habe. Zudem sei der Rechtsschutz davon abhängig, dass der Anbieter den Antrag mit seiner Stellungnahme und Unterlagen der zentralen Stelle zur Festsetzung weiterleite. Mit diesen Anforderungen sei Rechtsschutz unmöglich. Da materiell-rechtliche Steuerfragen im Streit seien, könne für die Klärung der Frage ihrer Zulageberechtigung nur das Finanzgericht zuständig sein.
14 
Hinsichtlich des Sonderausgabenabzugs sei eindeutig gesetzlich geregelt, dass § 10a Abs. 1a EStG nur anzuwenden sei, wenn eine Versicherungsnummer nach § 147 SGB VI noch nicht vergeben sei. Sie besitze aber eine solche Versicherungsnummer, sodass für sie keine gesetzliche Verpflichtung bestehe, eine Zulagenummer zu beantragen.
15 
Überdies sei § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG keine wirksame Rechtsgrundlage für die Änderung der ursprünglichen Einkommensteuerbescheide. Aus den Änderungsbescheiden vom 15. Februar 2010 werde der Grund für die Änderung der ursprünglich ergangenen Einkommensteuerbescheide nicht ersichtlich. In den Änderungsbescheiden werde lediglich auf eine Mitteilung der ZfA hingewiesen. Vermutlich ergebe sich die Begründung aus dem Schreiben des Beklagten vom 17. Dezember 2009, in dem darauf abgestellt werde, dass sie ihrer Besoldungsstelle keine Einwilligung zum Datenaustausch mit der ZfA erteilt habe. Die Vorschrift des § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG sei mit Gesetz vom 20. Dezember 2007 in das EStG eingefügt worden und rückwirkend vom Veranlagungszeitraum 2002 an anzuwenden. Diese rückwirkende Einführung sei grundgesetzwidrig. Ohne diese Norm hätte der Beklagte die ursprünglichen Steuerbescheide nicht mehr ändern können. Die Unterscheidung von echter und unechter Rückwirkung sei unerheblich, da ein belastendes Gesetz vorliege, das die Rechtsposition des Normadressaten verschlechtere.
16 
Im Ergebnis ergebe sich die Rechtswidrigkeit der Änderungsbescheide auch daraus, dass die steuergesetzlichen Regelungen der Altersvorsorge für den Steuerpflichtigen undurchschaubar und nicht handhabbar seien.
17 
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung der Einkommensteuerbescheide für 2005 und 2006, jeweils vom 15. Februar 2010, und für 2007 vom 14. Februar 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 2011 den beantragten Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG anzuerkennen und die versagte Altersvorsorgezulage zu gewähren, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
18 
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
19 
Er trägt unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung ergänzend vor, die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf die Altersvorsorgezulage nach § 83 EStG habe, sei nicht im Rahmen der streitigen Einkommensteuerfestsetzung zu entscheiden. Für die Festsetzung der Altersvorsorgezulage sei nicht er, sondern die zentrale Stelle im Sinne des § 81 EStG zuständig. Im Streitfall sei nur darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für den zusätzlichen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG vorlägen.
20 
Es sei nicht zutreffend, dass ein wirksamer Rechtsschutz gegen die Rückforderung der Altersvorsorgezulage durch die zentrale Stelle nicht gegeben sei. Erkenne die zentrale Stelle nachträglich, dass der Zulageanspruch ganz oder teilweise nicht bestehe oder weggefallen sei, so habe sie zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen zurückzufordern und dies dem Anbieter durch Datensatz mitzuteilen. Über diese Rückforderung habe der Anbieter dem Zulageberechtigten nach § 92 Satz 1 Nr. 2 EStG eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen.
21 
Falls der Zulageberechtigte mit der Rückforderung der Altersvorsorgezulage nicht einverstanden sei, könne er nach § 90 Abs. 4 EStG einen Antrag auf Festsetzung der Altersvorsorgezulage stellen. Dieser Antrag sei schriftlich innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Bescheinigung nach § 92 Satz 1 Nr. 2 EStG gegenüber dem Anbieter zu stellen. Aufgrund dieses Antrags erlasse die zuständige Stelle einen Festsetzungsbescheid. Gegen diesen Bescheid sei das Rechtsmittel des Einspruchs sowie der Klage beim Finanzgericht möglich. Soweit die Klägerin für die Streitjahre die Festsetzung der Altersvorsorgezulagen begehre, haben sie diesen Rechtsweg zu beschreiten. Erst nach Ergehen einer abschließenden Entscheidung durch die zentrale Stelle sei der Finanzrechtsweg gegeben. Die Klage sei dann jedoch gegen die zentrale Stelle zu richten.
22 
Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2011 hat die Klägerin dem Gericht die Bescheinigung ihres Anbieters nach § 92 EStG für das Jahr 2010 vorgelegt, aus der sich ergibt, dass die Altersvorsorgezulagen für die Streitjahre von ihr zurückgefordert wurden.
23 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen Akten des Beklagten (je ein Heft Einkommensteuer- und Rechtsbehelfsakten) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
25 
Der Beklagte hat zu Recht für die von der Klägerin in den Streitjahren zugunsten eines Altersvorsorgevertrags im Sinne des § 82 EStG geleisteten Vorsorgeaufwendungen weder einen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG gewährt noch eine Altersvorsorgezulage auf die tarifliche Einkommensteuer angerechnet.
26 
Die Klägerin hat in den Streitjahren keinen Anspruch auf den zusätzlichen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG, da sie nicht in die Übermittlung der für einen automatisierten Datenabgleich notwendigen Daten von der ihre Besoldung anordnenden Stelle an die zentrale Stelle eingewilligt hat. Zur zentralen Stelle hat der Gesetzgeber dabei in § 81 EStG die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt, die zur Durchführung der damit verbundenen Aufgaben die ZfA eröffnet hat.
27 
Nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steht der zusätzliche Sonderausgabenabzug auch Besoldungsempfängern zu, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr (§ 88) folgt, gegenüber der zuständigen Stelle (§ 81a) schriftlich eingewilligt haben, dass diese der zentralen Stelle (§ 81) jährlich mitteilt, dass der Steuerpflichtige zum begünstigten Personenkreis gehört, dass die zuständige Stelle der zentralen Stelle die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags (§ 86) und die Gewährung der Kinderzulage (§ 85) erforderlichen Daten übermittelt und die zentrale Stelle diese Daten für das Zulageverfahren verwenden darf.
28 
Die Erteilung dieser Einwilligung in die Datenübermittlung ist neben der Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, die bei der Klägerin als verbeamtete Lehrerin zu bejahen ist, ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal der Förderberechtigung. Erteilt der Steuerpflichtige - wie im Streitfall - diese Einwilligung nicht, besteht kein Anspruch auf den zusätzlichen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG (vgl. Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 10a EStG Rz. 17; Myßen in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10a Rz. C 11; Lindberg in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 10a EStG Rz. 32; Kauffmann in Frotscher, EStG, § 10a Rz. 51).
29 
Die schriftliche Einwilligung der Besoldungsempfänger zur Datenübermittlung ist ein unverzichtbares Tatbestandsmerkmal des § 10a Abs. 1 EStG, da diese Norm und die §§ 79 ff. EStG nach ihrer gesetzlichen Konzeption darauf aufbauen, dass die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die steuerliche Förderung der geleisteten Altersvorsorgebeiträge in einem nachgeschalteten automatisierten Datenabgleich überprüft wird.
30 
Ein Steuerpflichtiger muss daher im Hinblick auf den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung nur die Anlage AV ausfüllen und - wie in den Streitjahren - die Bescheinigung nach § 10a Abs. 5 Satz 1 in der in den Streitjahren geltenden Fassung des EStG beifügen. Weitergehende Unterlagen brauchen nicht eingereicht zu werden. Das Finanzamt übernimmt die Angaben des Steuerpflichtigen aus der Anlage AV, ohne eine weitere Überprüfung vorzunehmen (vgl. Myßen in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10a Rz. G  34). Das Vorliegen der neben der Bescheinigung weiterhin erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen für den zusätzlichen Sonderausgabenabzug, wie etwa die persönliche Berechtigung oder die Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder, werden nicht im Veranlagungsverfahren geprüft, sondern erst in einem nachgeschalteten automatisierten Kontrollverfahren nach § 91 EStG (vgl. Myßen in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10a Rz. G  35; Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 10a EStG Rz. 17).
31 
Ferner besteht ein Anspruch auf Altersvorsorgezulage nach dem XI. Abschnitt gemäß § 86 Abs. 1 EStG nur dann in voller Höhe, wenn der Zulageberechtigte gewisse Mindesteigenbeiträge leistet, die sich bei den in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten aus den beitragspflichtigen Vorjahreseinnahmen ableiten lassen. Bei den Empfängern von Besoldung nach den Besoldungsgesetzen ist die Bemessungsgrundlage für die Mindesteigenbeitragsberechnung die bezogene Besoldung (§ 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG). Da die Berechnung und Auszahlung der Zulage aufgrund der elektronisch übermittelten Angaben des jeweiligen Anbieters ohne Nachweise erfolgt, ist eine Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen auch im Zulageverfahren nur durch einen nachgeschalteten Datenabgleich möglich (Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 91 EStG Rz. 4).
32 
Um diesen Datenabgleich zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 10a EStG und §§ 79 ff. EStG durchführen zu können, wurden durch § 91 Abs. 1 EStG gerade auch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und die Familienkassen verpflichtet, der ZfA durch Datenfernübertragung die Versicherungsnummer nach § 147 SGB VI und die beitragspflichtigen Einnahmen bzw. die Daten zur Gewährung oder Rückforderung von Kindergeld zu übermitteln. Damit bei den Besoldungsempfängern die Daten ebenfalls elektronisch abgeglichen werden können, sieht § 91 Abs. 2 EStG vor, dass die die Besoldung anordnende Stelle der ZfA die Daten nach § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG bis zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres durch Datenfernübertragung übermittelt. Die die Besoldung anordnende Stelle darf die Daten jedoch nur dann an die ZfA übermitteln, wenn der Zulageberechtigte ihr gegenüber schriftlich in die Datenübermittlung eingewilligt hat (vgl. Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 91 EStG Rz. 6). Bei fehlender Einwilligung kann die ZfA mithin nicht überprüfen, ob und inwieweit die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersvorsorgezulage nach den §§ 79 ff. EStG und den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG vorliegen.
33 
Die schriftliche Einwilligung nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erübrigt sich im Streitfall auch nicht deshalb, weil die Klägerin eine Sozialversicherungsnummer hat. Bei der ZfA werden die Zulageberechtigten grundsätzlich über ihre Sozialversicherungsnummer erfasst (Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 10a EStG Rz. 22). Aus den in den Akten befindlichen Bescheinigungen nach § 10a Abs. 5 Satz 1 EStG und § 92 EStG ergibt sich, dass auch bei der Klägerin die Sozialversicherungsnummer als Erfassungsmerkmal genutzt wird. Allerdings sind bei der Klägerin im Gegensatz zu den in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten keine für den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG und das Zulageverfahren nach §§ 79 ff. EStG relevanten Daten mit ihrer Sozialversicherungsnummer verknüpft.
34 
Bei den Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung sind in der Regel die jeweiligen Arbeitgeber gemäß § 28a SGB IV i.V.m. § 190 SGB VI verpflichtet, verschiedene personen- und beschäftigungsbezogene Daten (etwa das beitragspflichtige Arbeitsentgelt) unter Angabe der jeweiligen Sozialversicherungsnummer den Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu melden. Die zur Überprüfung der Voraussetzungen des Zulageanspruchs und des Sonderausgabenabzugs erforderlichen Daten sind somit bei den Rentenversicherungsträgern unter der jeweiligen Sozialversicherungsnummer bereits gespeichert (Myßen in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10a Rz. C 4). Die maßgeblichen Daten werden jedoch bei der Klägerin als Landesbeamtin ausschließlich unter ihrer Personalnummer beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg verwaltet. Sie stehen der ZfA ohne die Einwilligungserklärung der Klägerin nicht zu einem Datenabgleich zur Verfügung. Die ZfA hat über die Sozialversicherungsnummer keinen Zugriff auf relevante Daten der Klägerin. Die Sozialversicherungsnummer kann daher bei ihr als Erfassungsmerkmal dienen, sie macht aber nicht die Einwilligung in die Datenübertragung hinfällig.
35 
Da die Definition der Begünstigten in § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG aufgrund des Verweises in § 79 Satz 1 EStG nicht nur für den Sonderausgabenabzug, sondern ebenfalls für das Zulageverfahren gilt (vgl. Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 10a EStG Rz. 17; Kauffmann in Frotscher, EStG, § 10a Rz. 51), führt die fehlende Einwilligung der Klägerin auch dazu, dass für die Streitjahre ein Anspruch auf Altersvorsorgezulage zu verneinen wäre.
36 
Die Rechtmäßigkeit der Rückforderung der Altersvorsorgezulagen durch die ZfA konnte allerdings im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden. Es fehlt nämlich bereits an einem Verwaltungsakt der ZfA, der Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung sein könnte.
37 
Nach § 90 Abs. 1 Satz 1 EStG ermittelt die ZfA auf Grund der von ihr erhobenen oder der ihr übermittelten Daten, ob und in welcher Höhe ein Zulageanspruch besteht. Nach § 90 Abs. 2 Satz 1 EStG veranlasst sie die Auszahlung an den Anbieter zugunsten der Zulageberechtigten durch die zuständige Kasse. Ein gesonderter Zulagebescheid ergeht vorbehaltlich des § 90 Abs. 4 EStG nicht (§ 90 Abs. 2 Satz 2 EStG). Erkennt die ZfA nachträglich, dass der Zulageanspruch ganz oder teilweise nicht besteht oder weggefallen ist, so hat sie zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen zurückzufordern und dies dem Anbieter durch Datensatz mitzuteilen (§ 90 Abs. 3 Satz 1 EStG). Dies geschieht nicht durch einen Verwaltungsakt, sondern formlos auf elektronischem Wege (vgl. Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 98 EStG Rz. 2). Nach § 90 Abs. 4 Satz 1 EStG erfolgt eine Festsetzung der Zulage nur auf besonderen Antrag des Zulageberechtigten. Der Antrag ist schriftlich innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Bescheinigung nach § 92 durch den Anbieter vom Antragsteller an den Anbieter zu richten. Der Anbieter leitet den Antrag der ZfA zur Festsetzung zu (§ 90 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG).
38 
Die Altersvorsorgezulagen werden demnach zwar grundsätzlich in einem nicht-förmlichen Verfahren gewährt und gegebenenfalls zurückgefordert. Der Zulageberechtigte erlangt aber Rechtsschutz gegen die Rückforderung der Altersvorsorgezulage, indem er nach Erhalt der Bescheinigung nach § 92 EStG, aus der sich erstmalig die Rückforderung der Zulage ergibt, gemäß § 90 Abs. 4 EStG den fristgebundenen Antrag auf Festsetzung der Zulage stellt. Die ZfA erlässt dann einen Festsetzungsbescheid, gegen den der Zulageberechtigte Einspruch einlegen kann (§ 347 Abs. 1 Nr. 4 AO i.V.m. § 96 EStG). Im Falle einer ablehnenden Einspruchsentscheidung wäre dann nach § 98 EStG der Finanzrechtsweg eröffnet.
39 
Die Klägerin hat diesen für das Zulageverfahren gesetzlich geregelten Rechtsweg nicht gewählt. Es liegt kein Festsetzungsbescheid der ZfA vor, dessen Rechtmäßigkeit - nach erfolglosem Vorfahren (§ 44 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) - durch das für eine solche Klage zuständige Finanzgericht (§ 98 FGO) überprüft werden könnte. Die Klägerin trägt zwar vor, dass der in den §§ 79 ff. EStG geregelte Weg zur Erlangung effektiven Rechtsschutzes faktisch nicht gangbar sei. Die Gründe hierfür hat sie aber nicht dargetan. Die Regelungen zum Rechtsweg tragen insbesondere auch dem als Anbieterverfahren ausgestalteten Altersvorsorgezulageverfahren (vgl. dazu Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 90 EStG Rz. 3) Rechnung. Da der Anbieter von Altersvorsorgeverträgen bei der Durchführung des Zulageverfahrens kraft Gesetzes mitwirken muss, ist es folgerichtig, dass an ihn der Antrag auf Festsetzung der Zulage zu richten ist. Denn er ist derjenige, der von Anfang an unmittelbar gegenüber dem Zulageberechtigten auftritt und dessen persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse aufgrund seiner Beratungs- und Betreuungstätigkeit kennt bzw. kennen muss. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird dadurch der Rechtsschutz eines Zulageberechtigten nicht eingeschränkt.
40 
Das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs auf Altersvorsorgezulage wäre im Übrigen auch nicht für den zusätzlichen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG zu beachten gewesen. Nach der gesetzlichen Formulierung der Günstigerprüfung in § 10a Abs. 2 EStG wird die tarifliche Einkommensteuer immer um den Anspruch auf Zulage erhöht, wenn der Sonderausgabenabzug günstiger ist, also um die höchstmögliche dem Steuerpflichtigen zustehende Zulage (Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 10a EStG Rz. 23; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 30. Aufl., § 10a Rz. 27). Unerheblich ist insoweit, ob die Zulage überhaupt beantragt und gewährt wurde oder wann sie tatsächlich auf den begünstigten Vertrag überwiesen wurde (Myßen in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10a Rz. D 4; Lindberg in Blümich, EStG, § 10a EStG Rz. 19; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 30. Aufl., § 10a Rz. 19). Damit wird es möglich, die Veranlagung des Steuerpflichtigen unabhängig von dem Verfahren der Zulagegewährung durchzuführen (Kauffmann in Frotscher, EStG, § 10a Rz. 60).
41 
Schließlich lagen auch die Voraussetzungen für eine Änderung der Steuerfestsetzungen der Jahre 2005 bis 2007 vor.
42 
Da ein Änderungsbescheid selbst bei Angabe einer fehlerhaften Änderungsgrundlage rechtmäßig ist, falls er durch den Tatbestand einer anderen Änderungsvorschrift gedeckt ist (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 16. 8. 1995 VIII B 156/94, BFH/NV 1996, 125), kann im Streitfall dahinstehen, ob die Änderung in den geänderten Bescheiden auf § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG gestützt werden konnte. Denn jedenfalls waren - wie der Beklagte dann auch in seiner Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 2011 festgestellt hat - die Voraussetzungen für eine Änderung der Steuerfestsetzungen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO erfüllt. Nach dieser Norm sind Steuerbescheide zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Tatsache ist dabei jeder Lebensvorgang, der insgesamt oder teilweise den gesetzlichen Steuertatbestand oder ein einzelnes Merkmal dieses Tatbestands erfüllt (Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 173 AO Rz. 2). Die Einwilligung zur Übermittlung der Daten nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist ein Tatbestandsmerkmal des zusätzlichen Sonderausgabenabzugs nach § 10a Abs. 1 EStG und damit eine Tatsache im Sinne des § 173 AO. Dass die Klägerin diese Einwilligung nicht erteilt hatte, wurde dem Beklagten erst nach Erlass der erstmaligen Einkommensteuerbescheide aufgrund der Mitteilung der ZfA vom 21. November 2009 bekannt.
43 
Einer Änderung der streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheide stand auch nicht § 10a Abs. 5 Satz 3 EStG i.V.m. § 52 Abs. 24a EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I 2007, 3150) entgegen, der ausnahmsweise in bestimmten Fällen die Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide wegen materiell unzutreffender Bescheinigungen nach § 10a Abs. 5 Satz 1 in der in den Streitjahren geltenden Fassungen des EStG nur zuließ, soweit sich die Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen auswirkt. Im Streitfall hat der Anbieter der Klägerin zwar für jedes Beitragsjahr solche Bescheinigungen ausgestellt. Er hat sie aber - wie es im Gesetz ausdrücklich vorausgesetzt wird - nicht nachträglich aufgehoben oder korrigiert. Dazu bestand auch kein Anlass, da er die geleisteten Altersvorsorgebeiträge zutreffend bescheinigt hatte. Somit ist § 10a Abs. 5 Satz 3 EStG i.V.m. § 52 Abs. 24a EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2008 schon seinem Wortlaut nach nicht anwendbar.
44 
Nach alledem war die Klage daher abzuweisen.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

Gründe

24 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
25 
Der Beklagte hat zu Recht für die von der Klägerin in den Streitjahren zugunsten eines Altersvorsorgevertrags im Sinne des § 82 EStG geleisteten Vorsorgeaufwendungen weder einen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG gewährt noch eine Altersvorsorgezulage auf die tarifliche Einkommensteuer angerechnet.
26 
Die Klägerin hat in den Streitjahren keinen Anspruch auf den zusätzlichen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG, da sie nicht in die Übermittlung der für einen automatisierten Datenabgleich notwendigen Daten von der ihre Besoldung anordnenden Stelle an die zentrale Stelle eingewilligt hat. Zur zentralen Stelle hat der Gesetzgeber dabei in § 81 EStG die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt, die zur Durchführung der damit verbundenen Aufgaben die ZfA eröffnet hat.
27 
Nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steht der zusätzliche Sonderausgabenabzug auch Besoldungsempfängern zu, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr (§ 88) folgt, gegenüber der zuständigen Stelle (§ 81a) schriftlich eingewilligt haben, dass diese der zentralen Stelle (§ 81) jährlich mitteilt, dass der Steuerpflichtige zum begünstigten Personenkreis gehört, dass die zuständige Stelle der zentralen Stelle die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags (§ 86) und die Gewährung der Kinderzulage (§ 85) erforderlichen Daten übermittelt und die zentrale Stelle diese Daten für das Zulageverfahren verwenden darf.
28 
Die Erteilung dieser Einwilligung in die Datenübermittlung ist neben der Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, die bei der Klägerin als verbeamtete Lehrerin zu bejahen ist, ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal der Förderberechtigung. Erteilt der Steuerpflichtige - wie im Streitfall - diese Einwilligung nicht, besteht kein Anspruch auf den zusätzlichen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG (vgl. Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 10a EStG Rz. 17; Myßen in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10a Rz. C 11; Lindberg in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 10a EStG Rz. 32; Kauffmann in Frotscher, EStG, § 10a Rz. 51).
29 
Die schriftliche Einwilligung der Besoldungsempfänger zur Datenübermittlung ist ein unverzichtbares Tatbestandsmerkmal des § 10a Abs. 1 EStG, da diese Norm und die §§ 79 ff. EStG nach ihrer gesetzlichen Konzeption darauf aufbauen, dass die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die steuerliche Förderung der geleisteten Altersvorsorgebeiträge in einem nachgeschalteten automatisierten Datenabgleich überprüft wird.
30 
Ein Steuerpflichtiger muss daher im Hinblick auf den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung nur die Anlage AV ausfüllen und - wie in den Streitjahren - die Bescheinigung nach § 10a Abs. 5 Satz 1 in der in den Streitjahren geltenden Fassung des EStG beifügen. Weitergehende Unterlagen brauchen nicht eingereicht zu werden. Das Finanzamt übernimmt die Angaben des Steuerpflichtigen aus der Anlage AV, ohne eine weitere Überprüfung vorzunehmen (vgl. Myßen in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10a Rz. G  34). Das Vorliegen der neben der Bescheinigung weiterhin erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen für den zusätzlichen Sonderausgabenabzug, wie etwa die persönliche Berechtigung oder die Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder, werden nicht im Veranlagungsverfahren geprüft, sondern erst in einem nachgeschalteten automatisierten Kontrollverfahren nach § 91 EStG (vgl. Myßen in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10a Rz. G  35; Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 10a EStG Rz. 17).
31 
Ferner besteht ein Anspruch auf Altersvorsorgezulage nach dem XI. Abschnitt gemäß § 86 Abs. 1 EStG nur dann in voller Höhe, wenn der Zulageberechtigte gewisse Mindesteigenbeiträge leistet, die sich bei den in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten aus den beitragspflichtigen Vorjahreseinnahmen ableiten lassen. Bei den Empfängern von Besoldung nach den Besoldungsgesetzen ist die Bemessungsgrundlage für die Mindesteigenbeitragsberechnung die bezogene Besoldung (§ 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG). Da die Berechnung und Auszahlung der Zulage aufgrund der elektronisch übermittelten Angaben des jeweiligen Anbieters ohne Nachweise erfolgt, ist eine Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen auch im Zulageverfahren nur durch einen nachgeschalteten Datenabgleich möglich (Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 91 EStG Rz. 4).
32 
Um diesen Datenabgleich zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 10a EStG und §§ 79 ff. EStG durchführen zu können, wurden durch § 91 Abs. 1 EStG gerade auch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und die Familienkassen verpflichtet, der ZfA durch Datenfernübertragung die Versicherungsnummer nach § 147 SGB VI und die beitragspflichtigen Einnahmen bzw. die Daten zur Gewährung oder Rückforderung von Kindergeld zu übermitteln. Damit bei den Besoldungsempfängern die Daten ebenfalls elektronisch abgeglichen werden können, sieht § 91 Abs. 2 EStG vor, dass die die Besoldung anordnende Stelle der ZfA die Daten nach § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG bis zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres durch Datenfernübertragung übermittelt. Die die Besoldung anordnende Stelle darf die Daten jedoch nur dann an die ZfA übermitteln, wenn der Zulageberechtigte ihr gegenüber schriftlich in die Datenübermittlung eingewilligt hat (vgl. Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 91 EStG Rz. 6). Bei fehlender Einwilligung kann die ZfA mithin nicht überprüfen, ob und inwieweit die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersvorsorgezulage nach den §§ 79 ff. EStG und den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG vorliegen.
33 
Die schriftliche Einwilligung nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erübrigt sich im Streitfall auch nicht deshalb, weil die Klägerin eine Sozialversicherungsnummer hat. Bei der ZfA werden die Zulageberechtigten grundsätzlich über ihre Sozialversicherungsnummer erfasst (Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 10a EStG Rz. 22). Aus den in den Akten befindlichen Bescheinigungen nach § 10a Abs. 5 Satz 1 EStG und § 92 EStG ergibt sich, dass auch bei der Klägerin die Sozialversicherungsnummer als Erfassungsmerkmal genutzt wird. Allerdings sind bei der Klägerin im Gegensatz zu den in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten keine für den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG und das Zulageverfahren nach §§ 79 ff. EStG relevanten Daten mit ihrer Sozialversicherungsnummer verknüpft.
34 
Bei den Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung sind in der Regel die jeweiligen Arbeitgeber gemäß § 28a SGB IV i.V.m. § 190 SGB VI verpflichtet, verschiedene personen- und beschäftigungsbezogene Daten (etwa das beitragspflichtige Arbeitsentgelt) unter Angabe der jeweiligen Sozialversicherungsnummer den Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu melden. Die zur Überprüfung der Voraussetzungen des Zulageanspruchs und des Sonderausgabenabzugs erforderlichen Daten sind somit bei den Rentenversicherungsträgern unter der jeweiligen Sozialversicherungsnummer bereits gespeichert (Myßen in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10a Rz. C 4). Die maßgeblichen Daten werden jedoch bei der Klägerin als Landesbeamtin ausschließlich unter ihrer Personalnummer beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg verwaltet. Sie stehen der ZfA ohne die Einwilligungserklärung der Klägerin nicht zu einem Datenabgleich zur Verfügung. Die ZfA hat über die Sozialversicherungsnummer keinen Zugriff auf relevante Daten der Klägerin. Die Sozialversicherungsnummer kann daher bei ihr als Erfassungsmerkmal dienen, sie macht aber nicht die Einwilligung in die Datenübertragung hinfällig.
35 
Da die Definition der Begünstigten in § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG aufgrund des Verweises in § 79 Satz 1 EStG nicht nur für den Sonderausgabenabzug, sondern ebenfalls für das Zulageverfahren gilt (vgl. Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 10a EStG Rz. 17; Kauffmann in Frotscher, EStG, § 10a Rz. 51), führt die fehlende Einwilligung der Klägerin auch dazu, dass für die Streitjahre ein Anspruch auf Altersvorsorgezulage zu verneinen wäre.
36 
Die Rechtmäßigkeit der Rückforderung der Altersvorsorgezulagen durch die ZfA konnte allerdings im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden. Es fehlt nämlich bereits an einem Verwaltungsakt der ZfA, der Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung sein könnte.
37 
Nach § 90 Abs. 1 Satz 1 EStG ermittelt die ZfA auf Grund der von ihr erhobenen oder der ihr übermittelten Daten, ob und in welcher Höhe ein Zulageanspruch besteht. Nach § 90 Abs. 2 Satz 1 EStG veranlasst sie die Auszahlung an den Anbieter zugunsten der Zulageberechtigten durch die zuständige Kasse. Ein gesonderter Zulagebescheid ergeht vorbehaltlich des § 90 Abs. 4 EStG nicht (§ 90 Abs. 2 Satz 2 EStG). Erkennt die ZfA nachträglich, dass der Zulageanspruch ganz oder teilweise nicht besteht oder weggefallen ist, so hat sie zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen zurückzufordern und dies dem Anbieter durch Datensatz mitzuteilen (§ 90 Abs. 3 Satz 1 EStG). Dies geschieht nicht durch einen Verwaltungsakt, sondern formlos auf elektronischem Wege (vgl. Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 98 EStG Rz. 2). Nach § 90 Abs. 4 Satz 1 EStG erfolgt eine Festsetzung der Zulage nur auf besonderen Antrag des Zulageberechtigten. Der Antrag ist schriftlich innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Bescheinigung nach § 92 durch den Anbieter vom Antragsteller an den Anbieter zu richten. Der Anbieter leitet den Antrag der ZfA zur Festsetzung zu (§ 90 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG).
38 
Die Altersvorsorgezulagen werden demnach zwar grundsätzlich in einem nicht-förmlichen Verfahren gewährt und gegebenenfalls zurückgefordert. Der Zulageberechtigte erlangt aber Rechtsschutz gegen die Rückforderung der Altersvorsorgezulage, indem er nach Erhalt der Bescheinigung nach § 92 EStG, aus der sich erstmalig die Rückforderung der Zulage ergibt, gemäß § 90 Abs. 4 EStG den fristgebundenen Antrag auf Festsetzung der Zulage stellt. Die ZfA erlässt dann einen Festsetzungsbescheid, gegen den der Zulageberechtigte Einspruch einlegen kann (§ 347 Abs. 1 Nr. 4 AO i.V.m. § 96 EStG). Im Falle einer ablehnenden Einspruchsentscheidung wäre dann nach § 98 EStG der Finanzrechtsweg eröffnet.
39 
Die Klägerin hat diesen für das Zulageverfahren gesetzlich geregelten Rechtsweg nicht gewählt. Es liegt kein Festsetzungsbescheid der ZfA vor, dessen Rechtmäßigkeit - nach erfolglosem Vorfahren (§ 44 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) - durch das für eine solche Klage zuständige Finanzgericht (§ 98 FGO) überprüft werden könnte. Die Klägerin trägt zwar vor, dass der in den §§ 79 ff. EStG geregelte Weg zur Erlangung effektiven Rechtsschutzes faktisch nicht gangbar sei. Die Gründe hierfür hat sie aber nicht dargetan. Die Regelungen zum Rechtsweg tragen insbesondere auch dem als Anbieterverfahren ausgestalteten Altersvorsorgezulageverfahren (vgl. dazu Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 90 EStG Rz. 3) Rechnung. Da der Anbieter von Altersvorsorgeverträgen bei der Durchführung des Zulageverfahrens kraft Gesetzes mitwirken muss, ist es folgerichtig, dass an ihn der Antrag auf Festsetzung der Zulage zu richten ist. Denn er ist derjenige, der von Anfang an unmittelbar gegenüber dem Zulageberechtigten auftritt und dessen persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse aufgrund seiner Beratungs- und Betreuungstätigkeit kennt bzw. kennen muss. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird dadurch der Rechtsschutz eines Zulageberechtigten nicht eingeschränkt.
40 
Das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs auf Altersvorsorgezulage wäre im Übrigen auch nicht für den zusätzlichen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG zu beachten gewesen. Nach der gesetzlichen Formulierung der Günstigerprüfung in § 10a Abs. 2 EStG wird die tarifliche Einkommensteuer immer um den Anspruch auf Zulage erhöht, wenn der Sonderausgabenabzug günstiger ist, also um die höchstmögliche dem Steuerpflichtigen zustehende Zulage (Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 10a EStG Rz. 23; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 30. Aufl., § 10a Rz. 27). Unerheblich ist insoweit, ob die Zulage überhaupt beantragt und gewährt wurde oder wann sie tatsächlich auf den begünstigten Vertrag überwiesen wurde (Myßen in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10a Rz. D 4; Lindberg in Blümich, EStG, § 10a EStG Rz. 19; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 30. Aufl., § 10a Rz. 19). Damit wird es möglich, die Veranlagung des Steuerpflichtigen unabhängig von dem Verfahren der Zulagegewährung durchzuführen (Kauffmann in Frotscher, EStG, § 10a Rz. 60).
41 
Schließlich lagen auch die Voraussetzungen für eine Änderung der Steuerfestsetzungen der Jahre 2005 bis 2007 vor.
42 
Da ein Änderungsbescheid selbst bei Angabe einer fehlerhaften Änderungsgrundlage rechtmäßig ist, falls er durch den Tatbestand einer anderen Änderungsvorschrift gedeckt ist (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 16. 8. 1995 VIII B 156/94, BFH/NV 1996, 125), kann im Streitfall dahinstehen, ob die Änderung in den geänderten Bescheiden auf § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG gestützt werden konnte. Denn jedenfalls waren - wie der Beklagte dann auch in seiner Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 2011 festgestellt hat - die Voraussetzungen für eine Änderung der Steuerfestsetzungen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO erfüllt. Nach dieser Norm sind Steuerbescheide zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Tatsache ist dabei jeder Lebensvorgang, der insgesamt oder teilweise den gesetzlichen Steuertatbestand oder ein einzelnes Merkmal dieses Tatbestands erfüllt (Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 173 AO Rz. 2). Die Einwilligung zur Übermittlung der Daten nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist ein Tatbestandsmerkmal des zusätzlichen Sonderausgabenabzugs nach § 10a Abs. 1 EStG und damit eine Tatsache im Sinne des § 173 AO. Dass die Klägerin diese Einwilligung nicht erteilt hatte, wurde dem Beklagten erst nach Erlass der erstmaligen Einkommensteuerbescheide aufgrund der Mitteilung der ZfA vom 21. November 2009 bekannt.
43 
Einer Änderung der streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheide stand auch nicht § 10a Abs. 5 Satz 3 EStG i.V.m. § 52 Abs. 24a EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I 2007, 3150) entgegen, der ausnahmsweise in bestimmten Fällen die Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide wegen materiell unzutreffender Bescheinigungen nach § 10a Abs. 5 Satz 1 in der in den Streitjahren geltenden Fassungen des EStG nur zuließ, soweit sich die Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen auswirkt. Im Streitfall hat der Anbieter der Klägerin zwar für jedes Beitragsjahr solche Bescheinigungen ausgestellt. Er hat sie aber - wie es im Gesetz ausdrücklich vorausgesetzt wird - nicht nachträglich aufgehoben oder korrigiert. Dazu bestand auch kein Anlass, da er die geleisteten Altersvorsorgebeiträge zutreffend bescheinigt hatte. Somit ist § 10a Abs. 5 Satz 3 EStG i.V.m. § 52 Abs. 24a EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2008 schon seinem Wortlaut nach nicht anwendbar.
44 
Nach alledem war die Klage daher abzuweisen.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

(1)1In der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte können Altersvorsorgebeiträge (§ 82) zuzüglich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden Zulage jährlich bis zu 2 100 Euro als Sonderausgaben abziehen; das Gleiche gilt für

1.
Empfänger von inländischer Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz oder einem Landesbesoldungsgesetz,
2.
Empfänger von Amtsbezügen aus einem inländischen Amtsverhältnis, deren Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des § 69e Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht,
3.
die nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei Beschäftigten, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder nach § 230 Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten, deren Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des § 69e Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht,
4.
Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die ohne Besoldung beurlaubt sind, für die Zeit einer Beschäftigung, wenn während der Beurlaubung die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf diese Beschäftigung erstreckt wird, und
5.
Steuerpflichtige im Sinne der Nummern 1 bis 4, die beurlaubt sind und deshalb keine Besoldung, Amtsbezüge oder Entgelt erhalten, sofern sie eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen könnten, wenn die Versicherungsfreiheit in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehen würde,
wenn sie spätestens bis zum Ablauf des Beitragsjahres (§ 88) gegenüber der zuständigen Stelle (§ 81a) schriftlich eingewilligt haben, dass diese der zentralen Stelle (§ 81) jährlich mitteilt, dass der Steuerpflichtige zum begünstigten Personenkreis gehört, dass die zuständige Stelle der zentralen Stelle die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags (§ 86) und die Gewährung der Kinderzulage (§ 85) erforderlichen Daten übermittelt und die zentrale Stelle diese Daten für das Zulageverfahren verarbeiten darf.2Bei der Erteilung der Einwilligung ist der Steuerpflichtige darauf hinzuweisen, dass er die Einwilligung vor Beginn des Kalenderjahres, für das sie erstmals nicht mehr gelten soll, gegenüber der zuständigen Stelle widerrufen kann.3Versicherungspflichtige nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte stehen Pflichtversicherten gleich; dies gilt auch für Personen, die
1.
eine Anrechnungszeit nach § 58 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten und
2.
unmittelbar vor einer Anrechnungszeit nach § 58 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch einer der im ersten Halbsatz, in Satz 1 oder in Satz 4 genannten begünstigten Personengruppen angehörten.
4Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Steuerpflichtige, die nicht zum begünstigten Personenkreis nach Satz 1 oder 3 gehören und eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit oder eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit aus einem der in Satz 1 oder 3 genannten Alterssicherungssysteme beziehen, wenn unmittelbar vor dem Bezug der entsprechenden Leistungen der Leistungsbezieher einer der in Satz 1 oder 3 genannten begünstigten Personengruppen angehörte; dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige das 67. Lebensjahr vollendet hat.5Bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage nach Satz 1 bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.

(1a)1Steuerpflichtige, die eine Kinderzulage für ein Kind beantragen, das im Beitragsjahr sein viertes Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für das gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten Kindergeld festgesetzt worden ist, stehen einem in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten gleich, wenn eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nur auf Grund eines fehlenden oder noch nicht beschiedenen Antrags auf Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bislang nicht erfolgt ist.2Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige spätestens am Tag nach der Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes die Kindererziehungszeiten beim zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt.3Werden die Kindererziehungszeiten vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nicht anerkannt, entfällt rückwirkend die Förderberechtigung nach Satz 1.4Wurde das Kind am 1. Januar geboren, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet sein darf.

(1b)1Sofern eine Zulagenummer (§ 90 Absatz 1 Satz 2) durch die zentrale Stelle oder eine Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch noch nicht vergeben ist, haben die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Steuerpflichtigen über die zuständige Stelle eine Zulagenummer bei der zentralen Stelle zu beantragen.2Für Empfänger einer Versorgung im Sinne des Absatzes 1 Satz 4 gilt Satz 1 entsprechend.

(2)1Ist der Sonderausgabenabzug nach Absatz 1 für den Steuerpflichtigen günstiger als der Anspruch auf die Zulage nach Abschnitt XI, erhöht sich die unter Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Zulage.2In den anderen Fällen scheidet der Sonderausgabenabzug aus.3Die Günstigerprüfung wird von Amts wegen vorgenommen.

(2a) (weggefallen)

(3)1Der Abzugsbetrag nach Absatz 1 steht im Fall der Veranlagung von Ehegatten nach § 26 Absatz 1 jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 gesondert zu.2Gehört nur ein Ehegatte zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis und ist der andere Ehegatte nach § 79 Satz 2 zulageberechtigt, sind bei dem nach Absatz 1 abzugsberechtigten Ehegatten die von beiden Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge und die dafür zustehenden Zulagen bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 zu berücksichtigen.3Der Höchstbetrag nach Absatz 1 Satz 1 erhöht sich in den Fällen des Satzes 2 um 60 Euro.4Dabei sind die von dem Ehegatten, der zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis gehört, geleisteten Altersvorsorgebeiträge vorrangig zu berücksichtigen, jedoch mindestens 60 Euro der von dem anderen Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge.5Gehören beide Ehegatten zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis und liegt ein Fall der Veranlagung nach § 26 Absatz 1 vor, ist bei der Günstigerprüfung nach Absatz 2 der Anspruch auf Zulage beider Ehegatten anzusetzen.

(4)1Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 stellt das Finanzamt die über den Zulageanspruch nach Abschnitt XI hinausgehende Steuerermäßigung gesondert fest und teilt diese der zentralen Stelle (§ 81) mit; § 10d Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.2Sind Altersvorsorgebeiträge zugunsten von mehreren Verträgen geleistet worden, erfolgt die Zurechnung im Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge.3Ehegatten ist der nach Satz 1 festzustellende Betrag auch im Fall der Zusammenveranlagung jeweils getrennt zuzurechnen; die Zurechnung erfolgt im Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge.4Werden Altersvorsorgebeiträge nach Absatz 3 Satz 2 berücksichtigt, die der nach § 79 Satz 2 zulageberechtigte Ehegatte zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrages geleistet hat, ist die hierauf entfallende Steuerermäßigung dem Vertrag zuzurechnen, zu dessen Gunsten die Altersvorsorgebeiträge geleistet wurden.5Die Übermittlung an die zentrale Stelle erfolgt unter Angabe der Vertragsnummer und der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) sowie der Zulage- oder Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.

(5)1Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung hat der Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle auch unter Angabe der Vertragsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge sowie die Zulage- oder die Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die zentrale Stelle zu übermitteln.2§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.3Die Übermittlung muss auch dann erfolgen, wenn im Fall der mittelbaren Zulageberechtigung keine Altersvorsorgebeiträge geleistet worden sind.4§ 72a Absatz 4 der Abgabenordnung findet keine Anwendung.5Die übrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach den Absätzen 1 bis 3 werden im Wege der Datenerhebung und des automatisierten Datenabgleichs nach § 91 überprüft.6Erfolgt eine Datenübermittlung nach Satz 1 und wurde noch keine Zulagenummer (§ 90 Absatz 1 Satz 2) durch die zentrale Stelle oder keine Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vergeben, gilt § 90 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(6)1Für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 stehen den in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten nach Absatz 1 Satz 1 die Pflichtmitglieder in einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem gleich, wenn diese Pflichtmitgliedschaft

1.
mit einer Pflichtmitgliedschaft in einem inländischen Alterssicherungssystem nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 vergleichbar ist und
2.
vor dem 1. Januar 2010 begründet wurde.
2Für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 stehen den Steuerpflichtigen nach Absatz 1 Satz 4 die Personen gleich,
1.
die aus einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem eine Leistung erhalten, die den in Absatz 1 Satz 4 genannten Leistungen vergleichbar ist,
2.
die unmittelbar vor dem Bezug der entsprechenden Leistung nach Satz 1 oder Absatz 1 Satz 1 oder 3 begünstigt waren und
3.
die noch nicht das 67. Lebensjahr vollendet haben.
3Als Altersvorsorgebeiträge (§ 82) sind bei den in Satz 1 oder 2 genannten Personen nur diejenigen Beiträge zu berücksichtigen, die vom Abzugsberechtigten zugunsten seines vor dem 1. Januar 2010 abgeschlossenen Vertrags geleistet wurden.4Endet die unbeschränkte Steuerpflicht eines Zulageberechtigten im Sinne des Satzes 1 oder 2 durch Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts und wird die Person nicht nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, so gelten die §§ 93 und 94 entsprechend; § 99 Absatz 1 in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist anzuwenden.

(7) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Regelungen des § 10a und des Abschnitts XI in der für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Fassung anzuwenden.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig sind die Voraussetzungen einer steuerlichen Förderung nach § 10a des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. den §§ 79 ff. EStG.
Die Klägerin ist verheiratet und wurde in den Streitjahren 2005 bis 2007 getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielt als Oberstudienrätin Einkünfte aus nichtselb-ständiger Arbeit. Mit ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre legte sie dem Beklagten zur Anlage AV jeweils eine Bescheinigung nach § 10a Abs. 5 EStG über geleistete Altersvorsorgebeiträge in einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag bei der... Versicherungs AG (früher: K-Versicherung) vor. Darin bescheinigte der Anbieter geleistete Altersvorsorgebeiträge für 2005 in Höhe von 935,71 EUR, für 2006 in Höhe von 1.403,57 EUR und für 2007 in Höhe von 1.445,68 EUR.
Weiterhin erhielt die Klägerin von ihrem Anbieter für die Streitjahre Bescheinigungen nach § 92 EStG, mit denen er ihr u.a. die Höhe der in den abgelaufenen Beitragsjahren geleisteten Altersvorsorgebeiträge bestätigte.
Der Beklagte berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 23. Januar 2007, für 2006 vom 3. März 2008 und für 2007 vom 6. April 2009 die geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen (zuzüglich der Altersvorsorgezulagen) nach § 10a EStG als Sonderausgaben.
Mit Schreiben vom 21. November 2009 teilte die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) dem Beklagten mit, dass die Klägerin in den Streitjahren nicht zum berechtigten Personenkreis gehöre. Es handele sich bei ihr möglicherweise um einen Anleger des Personenkreises aus § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 EStG, der keine Einwilligung zum Datenaustausch erteilt habe. Der Beklagte forderte die Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 auf, Nachweise dafür zu erbringen, dass sie ihrer Besoldungsstelle fristgerecht eine Einwilligung zum Datenaustausch mit der ZfA erteilt habe. Da die Klägerin hierauf nicht reagierte, erließ der Beklagte am 15. Februar 2010 nach § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre, in denen die Altersvorsorgeaufwendungen sowie die Altersvorsorgezulage nicht mehr als Sonderausgaben berücksichtigt wurden.
Hiergegen erhob die Klägerin Einspruch und trug im Wesentlichen vor, in den Streitjahren habe der Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG lediglich für Empfänger von Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz gegolten. Die Erweiterung auf Besoldungsempfänger nach dem Landesbesoldungsgesetz sei erst mit Wirkung von 2008 an in die Vorschrift aufgenommen worden. Ein Sonderausgabenabzug wäre ihr damit bei zutreffender Anwendung der Vorschrift nicht zu gewähren gewesen. Die Finanzverwaltung setze ihr gesetzeswidriges Verhalten fort und fordere rechtswidrig eine Einwilligungserklärung. Es sei aber eindeutig gesetzlich geregelt, dass § 10a Abs. 1a des EStG nur anzuwenden sei, wenn eine Versicherungsnummer nach § 147 des Sozialgesetzbuchs (SGB) Sechstes Buch (VI) noch nicht vergeben sei. Sie besitze aber eine solche Versicherungsnummer, sodass für sie keine gesetzliche Verpflichtung bestehe, eine Zulagenummer zu beantragen. Aus diesem Grund könne auch das Einwilligungsverfahren für sie nicht gelten. Für ihre Steuerveranlagung sei dieses Verfahren auch unnötig, da der Finanzverwaltung alle Daten dafür vorlägen. Überdies sei § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG keine zulässige Änderungsvorschrift. Eine Änderung nach § 173 der Abgabenordnung (AO) komme ebenfalls nicht in Betracht, da keine neuen Tatsachen gegeben seien. Die nicht erteilte Einwilligung zur Datenübertragung sei dem Finanzamt bekannt gewesen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 2011 wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung komme der zusätzliche Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen auch für Empfänger von Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz zur Anwendung. Der Bundesgesetzgeber habe nach Artikel 74a des Grundgesetzes (GG) bis zum Inkrafttreten der Föderalismusreform zum 1. September 2006 auf dem Gebiet der Besoldung und Versorgung der Beamten die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz gehabt. Aufgrund dieser Ermächtigung habe er das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und das Beamtenversorgungsgesetz erlassen. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a.F. habe das Bundesbesoldungsgesetz insbesondere für die Besoldung der Bundesbeamten und der Beamten der Länder gegolten. Demgemäß hätten bis zum 31. August 2006 auch Landesbeamte ihre Besoldung nach dem BBesG erhalten. Die Beamten der Länder erfüllten daher auch bis zum 31. August 2006 die Voraussetzungen für den zusätzlichen Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Mit dem Jahressteuergesetz 2008 sei § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dahingehend geändert worden, dass der Sonderausgabenabzug auch für Empfänger von Besoldung nach dem Bundes- oder einem Landesbesoldungsgesetz gelte. Die Gesetzesänderung sei erforderlich gewesen, da zum 1. September 2006 Bund und Länder die Kompetenz für die Regelung der Besoldung ihrer Beamten erhalten hätten. Dementsprechend sei § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG um Personen zu ergänzen gewesen, die eine Besoldung nach den Landesbesoldungsgesetzen erhielten. In der Begründung des Jahressteuergesetzes 2008 (Bundesratsdrucksache - BR-Drs. - 544/07, S. 68) werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit dieser Änderung eine Ausweitung des Kreises der Förderberechtigten nicht verbunden sei. Demnach sei auch der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die bis zum 31. August 2006 gültige Fassung des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG auch die Beamten der Länder umfasse. Die Änderung sei im Übrigen rückwirkend zum 1. September 2006 in Kraft getreten, da es sich lediglich um eine Konkretisierung des Kreises der unmittelbar begünstigten Personengruppen handele und sich hierdurch keine Schlechterstellung ergeben habe. Die Klägerin gehöre somit in den Streitjahren zum begünstigten Personenkreis des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Weiterhin sei nach § 10a Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz EStG in der vom 1. Januar 2005 an geltenden Fassung auch bei Beamten für den zusätzlichen Sonderausgabenabzug erforderlich, dass sie der Weitergabe der für einen maschinellen Datenabgleich notwendigen Daten durch die für die Besoldung zuständige Stelle an die ZfA schriftlich einwilligten. Die Einwilligungserklärung sei nach sämtlichen in den Streitjahren anzuwendenden Fassungen des EStG zwingende Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug. Der Datenabgleich setze nicht zwingend eine Zulagenummer im Sinne des § 90 Abs. 1 Satz 2 EStG voraus. Der Abgleich könne vielmehr aufgrund einer Sozialversicherungsnummer oder einer Zulagenummer erfolgen. Das ergebe sich eindeutig aus § 10a Abs. 1a EStG, wonach eine Zulagenummer zu beantragen sei, soweit eine Zulagenummer oder eine Versicherungsnummer nach § 147 SGB VI noch nicht vergeben sei. Entsprechendes regele auch § 90 Abs. 1 Satz 2 EStG.
Da die Klägerin über eine Sozialversicherungsnummer verfüge, bestehe für sie keine Verpflichtung, eine Zulagenummer zu beantragen. Dies ändere jedoch nichts daran, dass es sich bei der Einwilligungserklärung nach § 10a Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz EStG um eine zwingende Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug handele. § 10a Abs. 1a EStG greife nicht in den Regelungsbereich des § 10a Abs. 1 EStG ein. Die Vorschrift des § 10a Abs. 1a Satz 1 EStG besage nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur, dass der Steuerpflichtige eine Zulagenummer beantragen könne, wenn dieser weder über eine Sozialversicherungsnummer noch eine Zulagenummer verfüge. § 10a Abs. 1a Satz 1 EStG regele dementsprechend im Zusammenhang mit § 90 Abs. 1 EStG die verfahrensrechtliche Durchführung des Datenabgleichs.
10 
Schließlich sei der Wortlaut des § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG mit Gesetz vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I 2007, S. 2794) geändert worden und nach § 52 Abs. 65 Satz 1 EStG vom Veranlagungszeitraum 2002 an anzuwenden. Bereits vor dieser redaktionellen Änderung habe es sich um eine eigenständige Änderungsvorschrift gehandelt. Da die Änderung nur klarstellenden Charakter habe (BR-Drs. 544/07 [B], S. 46), liege keine verfassungswidrige Rückwirkung vor. Im Übrigen wäre eine Änderung der Steuerbescheide auch nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO möglich gewesen. Bei der Erteilung der Zustimmung zur Übermittlung der Daten nach § 10a Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz EStG handele es sich um ein Merkmal des Tatbestands des zusätzlichen Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG und somit um eine Tatsache im Sinne des § 173 AO. Es sei ihm auch nicht bekannt gewesen, dass diese Einwilligung nicht erteilt worden sei. Maßgebend sei der Kenntnisstand zu dem Zeitpunkt, in dem die erstmaligen Einkommensteuerbescheide erlassen worden seien. Der Umstand, dass die Klägerin keine Einwilligung zur Datenübertragung erteilt habe, sei ihm erst durch die Meldung der ZfA vom 21. November 2009 bekannt geworden.
11 
Mit ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, der Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgebeiträge sei keine Steuervergünstigung, sondern solle lediglich eine doppelte Besteuerung von Beiträgen und Altersleistungen verhindern. Die steuergesetzlichen Regelungen zur Gewährung von Altersvorsorgezulagen und zum Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG seien unzulänglich.
12 
Grundsätzlich sei zwar nach § 10a Abs. 1 EStG Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug, dass ein Besoldungsempfänger gegenüber der die Besoldung anordnende Stelle schriftlich einwillige, dass sie der zentralen Stelle jährlich mitteile, dass der Steuerpflichtige zum begünstigten Personenkreis gehöre und dass die die Besoldung anordnende Stelle der zentralen Stelle die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags sowie die Gewährung der Kinderzulage erforderlichen Daten übermittle und die zentrale Stelle diese Daten für das Zulageverfahren verwenden dürfe. Aus den gesetzlichen Regelungen des § 10a EStG und der §§ 79 ff. EStG ergebe sich aber, dass bei Vorhandensein einer Versicherungsnummer die zentrale Stelle keine Zulagenummer zu vergeben habe. Die zentrale Stelle könne die ihr nach den §§ 79 ff. EStG zugewiesenen Aufgaben auch ohne Zulagenummer erfüllen. Der Anbieter sei verpflichtet, die für die Übermittlung und Überprüfung des Zulageanspruchs und die Durchführung des Zulageverfahrens erforderlichen Daten zu erfassen und an die zentrale Stelle zu übermitteln (§ 89 Abs. 2 EStG). Eine Datenerhebung und ein Datenabgleich gem. § 91 EStG sei der ZfA mit den vom Anbieter zur Verfügung gestellten Daten möglich gewesen. Im Zulageverfahren und bei der Datenerhebung regele das Gesetz keine Rangfolge zwischen Sozialversicherungsnummer und Zulagenummer. Sei wie im Streitfall eine Sozialversicherungsnummer nach § 147 SGB VI vorhanden, so erübrige sich die Einwilligungserklärung. Damit stünden ihr die Altersvorsorgezulagen für die Jahre 2005 bis 2007 zu, auch wenn sie keine Einwilligungserklärung zum maschinellen Datenabgleich abgegeben habe. Sie habe selbst dann einen Anspruch auf die Zulagen, wenn man zu dem Ergebnis käme, der Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG stünde ihr nicht zu. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Zulagen wichen von denen für die Gewährung des Sonderausgabenabzugs ab, und die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Zulagen seien erfüllt.
13 
Ferner führe die Argumentation des Beklagten, wonach über ihren Anspruch auf Altersvorsorgezulage nicht im Verfahren wegen Einkommensteuerfestsetzung zu entscheiden sei, zu einer Aushöhlung ihres grundgesetzlich vorgesehenen Rechtsschutzes. Die Bescheinigungen nach § 92 EStG seien im Streitfall am 9. Februar 2006 für 2005, am 11. April 2007 für 2006 und am 7. Mai 2008 für 2007 erstellt worden. Der in den §§ 79 ff. EStG geregelte Weg zur Erlangung effektiven Rechtsschutzes sei faktisch nicht gangbar. Die Anträge auf Festsetzung der Zulage hätten nämlich erfolgen müssen, bevor sie von der Rückforderung der Zulagen Kenntnis erlangt habe. Zudem sei der Rechtsschutz davon abhängig, dass der Anbieter den Antrag mit seiner Stellungnahme und Unterlagen der zentralen Stelle zur Festsetzung weiterleite. Mit diesen Anforderungen sei Rechtsschutz unmöglich. Da materiell-rechtliche Steuerfragen im Streit seien, könne für die Klärung der Frage ihrer Zulageberechtigung nur das Finanzgericht zuständig sein.
14 
Hinsichtlich des Sonderausgabenabzugs sei eindeutig gesetzlich geregelt, dass § 10a Abs. 1a EStG nur anzuwenden sei, wenn eine Versicherungsnummer nach § 147 SGB VI noch nicht vergeben sei. Sie besitze aber eine solche Versicherungsnummer, sodass für sie keine gesetzliche Verpflichtung bestehe, eine Zulagenummer zu beantragen.
15 
Überdies sei § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG keine wirksame Rechtsgrundlage für die Änderung der ursprünglichen Einkommensteuerbescheide. Aus den Änderungsbescheiden vom 15. Februar 2010 werde der Grund für die Änderung der ursprünglich ergangenen Einkommensteuerbescheide nicht ersichtlich. In den Änderungsbescheiden werde lediglich auf eine Mitteilung der ZfA hingewiesen. Vermutlich ergebe sich die Begründung aus dem Schreiben des Beklagten vom 17. Dezember 2009, in dem darauf abgestellt werde, dass sie ihrer Besoldungsstelle keine Einwilligung zum Datenaustausch mit der ZfA erteilt habe. Die Vorschrift des § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG sei mit Gesetz vom 20. Dezember 2007 in das EStG eingefügt worden und rückwirkend vom Veranlagungszeitraum 2002 an anzuwenden. Diese rückwirkende Einführung sei grundgesetzwidrig. Ohne diese Norm hätte der Beklagte die ursprünglichen Steuerbescheide nicht mehr ändern können. Die Unterscheidung von echter und unechter Rückwirkung sei unerheblich, da ein belastendes Gesetz vorliege, das die Rechtsposition des Normadressaten verschlechtere.
16 
Im Ergebnis ergebe sich die Rechtswidrigkeit der Änderungsbescheide auch daraus, dass die steuergesetzlichen Regelungen der Altersvorsorge für den Steuerpflichtigen undurchschaubar und nicht handhabbar seien.
17 
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung der Einkommensteuerbescheide für 2005 und 2006, jeweils vom 15. Februar 2010, und für 2007 vom 14. Februar 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 2011 den beantragten Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG anzuerkennen und die versagte Altersvorsorgezulage zu gewähren, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
18 
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
19 
Er trägt unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung ergänzend vor, die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf die Altersvorsorgezulage nach § 83 EStG habe, sei nicht im Rahmen der streitigen Einkommensteuerfestsetzung zu entscheiden. Für die Festsetzung der Altersvorsorgezulage sei nicht er, sondern die zentrale Stelle im Sinne des § 81 EStG zuständig. Im Streitfall sei nur darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für den zusätzlichen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG vorlägen.
20 
Es sei nicht zutreffend, dass ein wirksamer Rechtsschutz gegen die Rückforderung der Altersvorsorgezulage durch die zentrale Stelle nicht gegeben sei. Erkenne die zentrale Stelle nachträglich, dass der Zulageanspruch ganz oder teilweise nicht bestehe oder weggefallen sei, so habe sie zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen zurückzufordern und dies dem Anbieter durch Datensatz mitzuteilen. Über diese Rückforderung habe der Anbieter dem Zulageberechtigten nach § 92 Satz 1 Nr. 2 EStG eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen.
21 
Falls der Zulageberechtigte mit der Rückforderung der Altersvorsorgezulage nicht einverstanden sei, könne er nach § 90 Abs. 4 EStG einen Antrag auf Festsetzung der Altersvorsorgezulage stellen. Dieser Antrag sei schriftlich innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Bescheinigung nach § 92 Satz 1 Nr. 2 EStG gegenüber dem Anbieter zu stellen. Aufgrund dieses Antrags erlasse die zuständige Stelle einen Festsetzungsbescheid. Gegen diesen Bescheid sei das Rechtsmittel des Einspruchs sowie der Klage beim Finanzgericht möglich. Soweit die Klägerin für die Streitjahre die Festsetzung der Altersvorsorgezulagen begehre, haben sie diesen Rechtsweg zu beschreiten. Erst nach Ergehen einer abschließenden Entscheidung durch die zentrale Stelle sei der Finanzrechtsweg gegeben. Die Klage sei dann jedoch gegen die zentrale Stelle zu richten.
22 
Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2011 hat die Klägerin dem Gericht die Bescheinigung ihres Anbieters nach § 92 EStG für das Jahr 2010 vorgelegt, aus der sich ergibt, dass die Altersvorsorgezulagen für die Streitjahre von ihr zurückgefordert wurden.
23 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen Akten des Beklagten (je ein Heft Einkommensteuer- und Rechtsbehelfsakten) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
25 
Der Beklagte hat zu Recht für die von der Klägerin in den Streitjahren zugunsten eines Altersvorsorgevertrags im Sinne des § 82 EStG geleisteten Vorsorgeaufwendungen weder einen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG gewährt noch eine Altersvorsorgezulage auf die tarifliche Einkommensteuer angerechnet.
26 
Die Klägerin hat in den Streitjahren keinen Anspruch auf den zusätzlichen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG, da sie nicht in die Übermittlung der für einen automatisierten Datenabgleich notwendigen Daten von der ihre Besoldung anordnenden Stelle an die zentrale Stelle eingewilligt hat. Zur zentralen Stelle hat der Gesetzgeber dabei in § 81 EStG die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt, die zur Durchführung der damit verbundenen Aufgaben die ZfA eröffnet hat.
27 
Nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steht der zusätzliche Sonderausgabenabzug auch Besoldungsempfängern zu, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr (§ 88) folgt, gegenüber der zuständigen Stelle (§ 81a) schriftlich eingewilligt haben, dass diese der zentralen Stelle (§ 81) jährlich mitteilt, dass der Steuerpflichtige zum begünstigten Personenkreis gehört, dass die zuständige Stelle der zentralen Stelle die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags (§ 86) und die Gewährung der Kinderzulage (§ 85) erforderlichen Daten übermittelt und die zentrale Stelle diese Daten für das Zulageverfahren verwenden darf.
28 
Die Erteilung dieser Einwilligung in die Datenübermittlung ist neben der Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, die bei der Klägerin als verbeamtete Lehrerin zu bejahen ist, ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal der Förderberechtigung. Erteilt der Steuerpflichtige - wie im Streitfall - diese Einwilligung nicht, besteht kein Anspruch auf den zusätzlichen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG (vgl. Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 10a EStG Rz. 17; Myßen in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10a Rz. C 11; Lindberg in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 10a EStG Rz. 32; Kauffmann in Frotscher, EStG, § 10a Rz. 51).
29 
Die schriftliche Einwilligung der Besoldungsempfänger zur Datenübermittlung ist ein unverzichtbares Tatbestandsmerkmal des § 10a Abs. 1 EStG, da diese Norm und die §§ 79 ff. EStG nach ihrer gesetzlichen Konzeption darauf aufbauen, dass die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die steuerliche Förderung der geleisteten Altersvorsorgebeiträge in einem nachgeschalteten automatisierten Datenabgleich überprüft wird.
30 
Ein Steuerpflichtiger muss daher im Hinblick auf den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung nur die Anlage AV ausfüllen und - wie in den Streitjahren - die Bescheinigung nach § 10a Abs. 5 Satz 1 in der in den Streitjahren geltenden Fassung des EStG beifügen. Weitergehende Unterlagen brauchen nicht eingereicht zu werden. Das Finanzamt übernimmt die Angaben des Steuerpflichtigen aus der Anlage AV, ohne eine weitere Überprüfung vorzunehmen (vgl. Myßen in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10a Rz. G  34). Das Vorliegen der neben der Bescheinigung weiterhin erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen für den zusätzlichen Sonderausgabenabzug, wie etwa die persönliche Berechtigung oder die Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder, werden nicht im Veranlagungsverfahren geprüft, sondern erst in einem nachgeschalteten automatisierten Kontrollverfahren nach § 91 EStG (vgl. Myßen in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10a Rz. G  35; Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 10a EStG Rz. 17).
31 
Ferner besteht ein Anspruch auf Altersvorsorgezulage nach dem XI. Abschnitt gemäß § 86 Abs. 1 EStG nur dann in voller Höhe, wenn der Zulageberechtigte gewisse Mindesteigenbeiträge leistet, die sich bei den in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten aus den beitragspflichtigen Vorjahreseinnahmen ableiten lassen. Bei den Empfängern von Besoldung nach den Besoldungsgesetzen ist die Bemessungsgrundlage für die Mindesteigenbeitragsberechnung die bezogene Besoldung (§ 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG). Da die Berechnung und Auszahlung der Zulage aufgrund der elektronisch übermittelten Angaben des jeweiligen Anbieters ohne Nachweise erfolgt, ist eine Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen auch im Zulageverfahren nur durch einen nachgeschalteten Datenabgleich möglich (Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 91 EStG Rz. 4).
32 
Um diesen Datenabgleich zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 10a EStG und §§ 79 ff. EStG durchführen zu können, wurden durch § 91 Abs. 1 EStG gerade auch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und die Familienkassen verpflichtet, der ZfA durch Datenfernübertragung die Versicherungsnummer nach § 147 SGB VI und die beitragspflichtigen Einnahmen bzw. die Daten zur Gewährung oder Rückforderung von Kindergeld zu übermitteln. Damit bei den Besoldungsempfängern die Daten ebenfalls elektronisch abgeglichen werden können, sieht § 91 Abs. 2 EStG vor, dass die die Besoldung anordnende Stelle der ZfA die Daten nach § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG bis zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres durch Datenfernübertragung übermittelt. Die die Besoldung anordnende Stelle darf die Daten jedoch nur dann an die ZfA übermitteln, wenn der Zulageberechtigte ihr gegenüber schriftlich in die Datenübermittlung eingewilligt hat (vgl. Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 91 EStG Rz. 6). Bei fehlender Einwilligung kann die ZfA mithin nicht überprüfen, ob und inwieweit die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersvorsorgezulage nach den §§ 79 ff. EStG und den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG vorliegen.
33 
Die schriftliche Einwilligung nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erübrigt sich im Streitfall auch nicht deshalb, weil die Klägerin eine Sozialversicherungsnummer hat. Bei der ZfA werden die Zulageberechtigten grundsätzlich über ihre Sozialversicherungsnummer erfasst (Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 10a EStG Rz. 22). Aus den in den Akten befindlichen Bescheinigungen nach § 10a Abs. 5 Satz 1 EStG und § 92 EStG ergibt sich, dass auch bei der Klägerin die Sozialversicherungsnummer als Erfassungsmerkmal genutzt wird. Allerdings sind bei der Klägerin im Gegensatz zu den in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten keine für den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG und das Zulageverfahren nach §§ 79 ff. EStG relevanten Daten mit ihrer Sozialversicherungsnummer verknüpft.
34 
Bei den Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung sind in der Regel die jeweiligen Arbeitgeber gemäß § 28a SGB IV i.V.m. § 190 SGB VI verpflichtet, verschiedene personen- und beschäftigungsbezogene Daten (etwa das beitragspflichtige Arbeitsentgelt) unter Angabe der jeweiligen Sozialversicherungsnummer den Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu melden. Die zur Überprüfung der Voraussetzungen des Zulageanspruchs und des Sonderausgabenabzugs erforderlichen Daten sind somit bei den Rentenversicherungsträgern unter der jeweiligen Sozialversicherungsnummer bereits gespeichert (Myßen in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10a Rz. C 4). Die maßgeblichen Daten werden jedoch bei der Klägerin als Landesbeamtin ausschließlich unter ihrer Personalnummer beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg verwaltet. Sie stehen der ZfA ohne die Einwilligungserklärung der Klägerin nicht zu einem Datenabgleich zur Verfügung. Die ZfA hat über die Sozialversicherungsnummer keinen Zugriff auf relevante Daten der Klägerin. Die Sozialversicherungsnummer kann daher bei ihr als Erfassungsmerkmal dienen, sie macht aber nicht die Einwilligung in die Datenübertragung hinfällig.
35 
Da die Definition der Begünstigten in § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG aufgrund des Verweises in § 79 Satz 1 EStG nicht nur für den Sonderausgabenabzug, sondern ebenfalls für das Zulageverfahren gilt (vgl. Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 10a EStG Rz. 17; Kauffmann in Frotscher, EStG, § 10a Rz. 51), führt die fehlende Einwilligung der Klägerin auch dazu, dass für die Streitjahre ein Anspruch auf Altersvorsorgezulage zu verneinen wäre.
36 
Die Rechtmäßigkeit der Rückforderung der Altersvorsorgezulagen durch die ZfA konnte allerdings im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden. Es fehlt nämlich bereits an einem Verwaltungsakt der ZfA, der Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung sein könnte.
37 
Nach § 90 Abs. 1 Satz 1 EStG ermittelt die ZfA auf Grund der von ihr erhobenen oder der ihr übermittelten Daten, ob und in welcher Höhe ein Zulageanspruch besteht. Nach § 90 Abs. 2 Satz 1 EStG veranlasst sie die Auszahlung an den Anbieter zugunsten der Zulageberechtigten durch die zuständige Kasse. Ein gesonderter Zulagebescheid ergeht vorbehaltlich des § 90 Abs. 4 EStG nicht (§ 90 Abs. 2 Satz 2 EStG). Erkennt die ZfA nachträglich, dass der Zulageanspruch ganz oder teilweise nicht besteht oder weggefallen ist, so hat sie zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen zurückzufordern und dies dem Anbieter durch Datensatz mitzuteilen (§ 90 Abs. 3 Satz 1 EStG). Dies geschieht nicht durch einen Verwaltungsakt, sondern formlos auf elektronischem Wege (vgl. Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 98 EStG Rz. 2). Nach § 90 Abs. 4 Satz 1 EStG erfolgt eine Festsetzung der Zulage nur auf besonderen Antrag des Zulageberechtigten. Der Antrag ist schriftlich innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Bescheinigung nach § 92 durch den Anbieter vom Antragsteller an den Anbieter zu richten. Der Anbieter leitet den Antrag der ZfA zur Festsetzung zu (§ 90 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG).
38 
Die Altersvorsorgezulagen werden demnach zwar grundsätzlich in einem nicht-förmlichen Verfahren gewährt und gegebenenfalls zurückgefordert. Der Zulageberechtigte erlangt aber Rechtsschutz gegen die Rückforderung der Altersvorsorgezulage, indem er nach Erhalt der Bescheinigung nach § 92 EStG, aus der sich erstmalig die Rückforderung der Zulage ergibt, gemäß § 90 Abs. 4 EStG den fristgebundenen Antrag auf Festsetzung der Zulage stellt. Die ZfA erlässt dann einen Festsetzungsbescheid, gegen den der Zulageberechtigte Einspruch einlegen kann (§ 347 Abs. 1 Nr. 4 AO i.V.m. § 96 EStG). Im Falle einer ablehnenden Einspruchsentscheidung wäre dann nach § 98 EStG der Finanzrechtsweg eröffnet.
39 
Die Klägerin hat diesen für das Zulageverfahren gesetzlich geregelten Rechtsweg nicht gewählt. Es liegt kein Festsetzungsbescheid der ZfA vor, dessen Rechtmäßigkeit - nach erfolglosem Vorfahren (§ 44 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) - durch das für eine solche Klage zuständige Finanzgericht (§ 98 FGO) überprüft werden könnte. Die Klägerin trägt zwar vor, dass der in den §§ 79 ff. EStG geregelte Weg zur Erlangung effektiven Rechtsschutzes faktisch nicht gangbar sei. Die Gründe hierfür hat sie aber nicht dargetan. Die Regelungen zum Rechtsweg tragen insbesondere auch dem als Anbieterverfahren ausgestalteten Altersvorsorgezulageverfahren (vgl. dazu Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 90 EStG Rz. 3) Rechnung. Da der Anbieter von Altersvorsorgeverträgen bei der Durchführung des Zulageverfahrens kraft Gesetzes mitwirken muss, ist es folgerichtig, dass an ihn der Antrag auf Festsetzung der Zulage zu richten ist. Denn er ist derjenige, der von Anfang an unmittelbar gegenüber dem Zulageberechtigten auftritt und dessen persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse aufgrund seiner Beratungs- und Betreuungstätigkeit kennt bzw. kennen muss. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird dadurch der Rechtsschutz eines Zulageberechtigten nicht eingeschränkt.
40 
Das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs auf Altersvorsorgezulage wäre im Übrigen auch nicht für den zusätzlichen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG zu beachten gewesen. Nach der gesetzlichen Formulierung der Günstigerprüfung in § 10a Abs. 2 EStG wird die tarifliche Einkommensteuer immer um den Anspruch auf Zulage erhöht, wenn der Sonderausgabenabzug günstiger ist, also um die höchstmögliche dem Steuerpflichtigen zustehende Zulage (Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 10a EStG Rz. 23; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 30. Aufl., § 10a Rz. 27). Unerheblich ist insoweit, ob die Zulage überhaupt beantragt und gewährt wurde oder wann sie tatsächlich auf den begünstigten Vertrag überwiesen wurde (Myßen in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10a Rz. D 4; Lindberg in Blümich, EStG, § 10a EStG Rz. 19; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 30. Aufl., § 10a Rz. 19). Damit wird es möglich, die Veranlagung des Steuerpflichtigen unabhängig von dem Verfahren der Zulagegewährung durchzuführen (Kauffmann in Frotscher, EStG, § 10a Rz. 60).
41 
Schließlich lagen auch die Voraussetzungen für eine Änderung der Steuerfestsetzungen der Jahre 2005 bis 2007 vor.
42 
Da ein Änderungsbescheid selbst bei Angabe einer fehlerhaften Änderungsgrundlage rechtmäßig ist, falls er durch den Tatbestand einer anderen Änderungsvorschrift gedeckt ist (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 16. 8. 1995 VIII B 156/94, BFH/NV 1996, 125), kann im Streitfall dahinstehen, ob die Änderung in den geänderten Bescheiden auf § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG gestützt werden konnte. Denn jedenfalls waren - wie der Beklagte dann auch in seiner Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 2011 festgestellt hat - die Voraussetzungen für eine Änderung der Steuerfestsetzungen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO erfüllt. Nach dieser Norm sind Steuerbescheide zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Tatsache ist dabei jeder Lebensvorgang, der insgesamt oder teilweise den gesetzlichen Steuertatbestand oder ein einzelnes Merkmal dieses Tatbestands erfüllt (Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 173 AO Rz. 2). Die Einwilligung zur Übermittlung der Daten nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist ein Tatbestandsmerkmal des zusätzlichen Sonderausgabenabzugs nach § 10a Abs. 1 EStG und damit eine Tatsache im Sinne des § 173 AO. Dass die Klägerin diese Einwilligung nicht erteilt hatte, wurde dem Beklagten erst nach Erlass der erstmaligen Einkommensteuerbescheide aufgrund der Mitteilung der ZfA vom 21. November 2009 bekannt.
43 
Einer Änderung der streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheide stand auch nicht § 10a Abs. 5 Satz 3 EStG i.V.m. § 52 Abs. 24a EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I 2007, 3150) entgegen, der ausnahmsweise in bestimmten Fällen die Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide wegen materiell unzutreffender Bescheinigungen nach § 10a Abs. 5 Satz 1 in der in den Streitjahren geltenden Fassungen des EStG nur zuließ, soweit sich die Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen auswirkt. Im Streitfall hat der Anbieter der Klägerin zwar für jedes Beitragsjahr solche Bescheinigungen ausgestellt. Er hat sie aber - wie es im Gesetz ausdrücklich vorausgesetzt wird - nicht nachträglich aufgehoben oder korrigiert. Dazu bestand auch kein Anlass, da er die geleisteten Altersvorsorgebeiträge zutreffend bescheinigt hatte. Somit ist § 10a Abs. 5 Satz 3 EStG i.V.m. § 52 Abs. 24a EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2008 schon seinem Wortlaut nach nicht anwendbar.
44 
Nach alledem war die Klage daher abzuweisen.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

Gründe

24 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
25 
Der Beklagte hat zu Recht für die von der Klägerin in den Streitjahren zugunsten eines Altersvorsorgevertrags im Sinne des § 82 EStG geleisteten Vorsorgeaufwendungen weder einen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG gewährt noch eine Altersvorsorgezulage auf die tarifliche Einkommensteuer angerechnet.
26 
Die Klägerin hat in den Streitjahren keinen Anspruch auf den zusätzlichen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG, da sie nicht in die Übermittlung der für einen automatisierten Datenabgleich notwendigen Daten von der ihre Besoldung anordnenden Stelle an die zentrale Stelle eingewilligt hat. Zur zentralen Stelle hat der Gesetzgeber dabei in § 81 EStG die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt, die zur Durchführung der damit verbundenen Aufgaben die ZfA eröffnet hat.
27 
Nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steht der zusätzliche Sonderausgabenabzug auch Besoldungsempfängern zu, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr (§ 88) folgt, gegenüber der zuständigen Stelle (§ 81a) schriftlich eingewilligt haben, dass diese der zentralen Stelle (§ 81) jährlich mitteilt, dass der Steuerpflichtige zum begünstigten Personenkreis gehört, dass die zuständige Stelle der zentralen Stelle die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags (§ 86) und die Gewährung der Kinderzulage (§ 85) erforderlichen Daten übermittelt und die zentrale Stelle diese Daten für das Zulageverfahren verwenden darf.
28 
Die Erteilung dieser Einwilligung in die Datenübermittlung ist neben der Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, die bei der Klägerin als verbeamtete Lehrerin zu bejahen ist, ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal der Förderberechtigung. Erteilt der Steuerpflichtige - wie im Streitfall - diese Einwilligung nicht, besteht kein Anspruch auf den zusätzlichen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG (vgl. Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 10a EStG Rz. 17; Myßen in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10a Rz. C 11; Lindberg in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 10a EStG Rz. 32; Kauffmann in Frotscher, EStG, § 10a Rz. 51).
29 
Die schriftliche Einwilligung der Besoldungsempfänger zur Datenübermittlung ist ein unverzichtbares Tatbestandsmerkmal des § 10a Abs. 1 EStG, da diese Norm und die §§ 79 ff. EStG nach ihrer gesetzlichen Konzeption darauf aufbauen, dass die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die steuerliche Förderung der geleisteten Altersvorsorgebeiträge in einem nachgeschalteten automatisierten Datenabgleich überprüft wird.
30 
Ein Steuerpflichtiger muss daher im Hinblick auf den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung nur die Anlage AV ausfüllen und - wie in den Streitjahren - die Bescheinigung nach § 10a Abs. 5 Satz 1 in der in den Streitjahren geltenden Fassung des EStG beifügen. Weitergehende Unterlagen brauchen nicht eingereicht zu werden. Das Finanzamt übernimmt die Angaben des Steuerpflichtigen aus der Anlage AV, ohne eine weitere Überprüfung vorzunehmen (vgl. Myßen in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10a Rz. G  34). Das Vorliegen der neben der Bescheinigung weiterhin erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen für den zusätzlichen Sonderausgabenabzug, wie etwa die persönliche Berechtigung oder die Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder, werden nicht im Veranlagungsverfahren geprüft, sondern erst in einem nachgeschalteten automatisierten Kontrollverfahren nach § 91 EStG (vgl. Myßen in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10a Rz. G  35; Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 10a EStG Rz. 17).
31 
Ferner besteht ein Anspruch auf Altersvorsorgezulage nach dem XI. Abschnitt gemäß § 86 Abs. 1 EStG nur dann in voller Höhe, wenn der Zulageberechtigte gewisse Mindesteigenbeiträge leistet, die sich bei den in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten aus den beitragspflichtigen Vorjahreseinnahmen ableiten lassen. Bei den Empfängern von Besoldung nach den Besoldungsgesetzen ist die Bemessungsgrundlage für die Mindesteigenbeitragsberechnung die bezogene Besoldung (§ 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG). Da die Berechnung und Auszahlung der Zulage aufgrund der elektronisch übermittelten Angaben des jeweiligen Anbieters ohne Nachweise erfolgt, ist eine Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen auch im Zulageverfahren nur durch einen nachgeschalteten Datenabgleich möglich (Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 91 EStG Rz. 4).
32 
Um diesen Datenabgleich zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 10a EStG und §§ 79 ff. EStG durchführen zu können, wurden durch § 91 Abs. 1 EStG gerade auch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und die Familienkassen verpflichtet, der ZfA durch Datenfernübertragung die Versicherungsnummer nach § 147 SGB VI und die beitragspflichtigen Einnahmen bzw. die Daten zur Gewährung oder Rückforderung von Kindergeld zu übermitteln. Damit bei den Besoldungsempfängern die Daten ebenfalls elektronisch abgeglichen werden können, sieht § 91 Abs. 2 EStG vor, dass die die Besoldung anordnende Stelle der ZfA die Daten nach § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG bis zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres durch Datenfernübertragung übermittelt. Die die Besoldung anordnende Stelle darf die Daten jedoch nur dann an die ZfA übermitteln, wenn der Zulageberechtigte ihr gegenüber schriftlich in die Datenübermittlung eingewilligt hat (vgl. Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 91 EStG Rz. 6). Bei fehlender Einwilligung kann die ZfA mithin nicht überprüfen, ob und inwieweit die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersvorsorgezulage nach den §§ 79 ff. EStG und den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG vorliegen.
33 
Die schriftliche Einwilligung nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erübrigt sich im Streitfall auch nicht deshalb, weil die Klägerin eine Sozialversicherungsnummer hat. Bei der ZfA werden die Zulageberechtigten grundsätzlich über ihre Sozialversicherungsnummer erfasst (Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 10a EStG Rz. 22). Aus den in den Akten befindlichen Bescheinigungen nach § 10a Abs. 5 Satz 1 EStG und § 92 EStG ergibt sich, dass auch bei der Klägerin die Sozialversicherungsnummer als Erfassungsmerkmal genutzt wird. Allerdings sind bei der Klägerin im Gegensatz zu den in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten keine für den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG und das Zulageverfahren nach §§ 79 ff. EStG relevanten Daten mit ihrer Sozialversicherungsnummer verknüpft.
34 
Bei den Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung sind in der Regel die jeweiligen Arbeitgeber gemäß § 28a SGB IV i.V.m. § 190 SGB VI verpflichtet, verschiedene personen- und beschäftigungsbezogene Daten (etwa das beitragspflichtige Arbeitsentgelt) unter Angabe der jeweiligen Sozialversicherungsnummer den Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu melden. Die zur Überprüfung der Voraussetzungen des Zulageanspruchs und des Sonderausgabenabzugs erforderlichen Daten sind somit bei den Rentenversicherungsträgern unter der jeweiligen Sozialversicherungsnummer bereits gespeichert (Myßen in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10a Rz. C 4). Die maßgeblichen Daten werden jedoch bei der Klägerin als Landesbeamtin ausschließlich unter ihrer Personalnummer beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg verwaltet. Sie stehen der ZfA ohne die Einwilligungserklärung der Klägerin nicht zu einem Datenabgleich zur Verfügung. Die ZfA hat über die Sozialversicherungsnummer keinen Zugriff auf relevante Daten der Klägerin. Die Sozialversicherungsnummer kann daher bei ihr als Erfassungsmerkmal dienen, sie macht aber nicht die Einwilligung in die Datenübertragung hinfällig.
35 
Da die Definition der Begünstigten in § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG aufgrund des Verweises in § 79 Satz 1 EStG nicht nur für den Sonderausgabenabzug, sondern ebenfalls für das Zulageverfahren gilt (vgl. Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 10a EStG Rz. 17; Kauffmann in Frotscher, EStG, § 10a Rz. 51), führt die fehlende Einwilligung der Klägerin auch dazu, dass für die Streitjahre ein Anspruch auf Altersvorsorgezulage zu verneinen wäre.
36 
Die Rechtmäßigkeit der Rückforderung der Altersvorsorgezulagen durch die ZfA konnte allerdings im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden. Es fehlt nämlich bereits an einem Verwaltungsakt der ZfA, der Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung sein könnte.
37 
Nach § 90 Abs. 1 Satz 1 EStG ermittelt die ZfA auf Grund der von ihr erhobenen oder der ihr übermittelten Daten, ob und in welcher Höhe ein Zulageanspruch besteht. Nach § 90 Abs. 2 Satz 1 EStG veranlasst sie die Auszahlung an den Anbieter zugunsten der Zulageberechtigten durch die zuständige Kasse. Ein gesonderter Zulagebescheid ergeht vorbehaltlich des § 90 Abs. 4 EStG nicht (§ 90 Abs. 2 Satz 2 EStG). Erkennt die ZfA nachträglich, dass der Zulageanspruch ganz oder teilweise nicht besteht oder weggefallen ist, so hat sie zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen zurückzufordern und dies dem Anbieter durch Datensatz mitzuteilen (§ 90 Abs. 3 Satz 1 EStG). Dies geschieht nicht durch einen Verwaltungsakt, sondern formlos auf elektronischem Wege (vgl. Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 98 EStG Rz. 2). Nach § 90 Abs. 4 Satz 1 EStG erfolgt eine Festsetzung der Zulage nur auf besonderen Antrag des Zulageberechtigten. Der Antrag ist schriftlich innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Bescheinigung nach § 92 durch den Anbieter vom Antragsteller an den Anbieter zu richten. Der Anbieter leitet den Antrag der ZfA zur Festsetzung zu (§ 90 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG).
38 
Die Altersvorsorgezulagen werden demnach zwar grundsätzlich in einem nicht-förmlichen Verfahren gewährt und gegebenenfalls zurückgefordert. Der Zulageberechtigte erlangt aber Rechtsschutz gegen die Rückforderung der Altersvorsorgezulage, indem er nach Erhalt der Bescheinigung nach § 92 EStG, aus der sich erstmalig die Rückforderung der Zulage ergibt, gemäß § 90 Abs. 4 EStG den fristgebundenen Antrag auf Festsetzung der Zulage stellt. Die ZfA erlässt dann einen Festsetzungsbescheid, gegen den der Zulageberechtigte Einspruch einlegen kann (§ 347 Abs. 1 Nr. 4 AO i.V.m. § 96 EStG). Im Falle einer ablehnenden Einspruchsentscheidung wäre dann nach § 98 EStG der Finanzrechtsweg eröffnet.
39 
Die Klägerin hat diesen für das Zulageverfahren gesetzlich geregelten Rechtsweg nicht gewählt. Es liegt kein Festsetzungsbescheid der ZfA vor, dessen Rechtmäßigkeit - nach erfolglosem Vorfahren (§ 44 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) - durch das für eine solche Klage zuständige Finanzgericht (§ 98 FGO) überprüft werden könnte. Die Klägerin trägt zwar vor, dass der in den §§ 79 ff. EStG geregelte Weg zur Erlangung effektiven Rechtsschutzes faktisch nicht gangbar sei. Die Gründe hierfür hat sie aber nicht dargetan. Die Regelungen zum Rechtsweg tragen insbesondere auch dem als Anbieterverfahren ausgestalteten Altersvorsorgezulageverfahren (vgl. dazu Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 90 EStG Rz. 3) Rechnung. Da der Anbieter von Altersvorsorgeverträgen bei der Durchführung des Zulageverfahrens kraft Gesetzes mitwirken muss, ist es folgerichtig, dass an ihn der Antrag auf Festsetzung der Zulage zu richten ist. Denn er ist derjenige, der von Anfang an unmittelbar gegenüber dem Zulageberechtigten auftritt und dessen persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse aufgrund seiner Beratungs- und Betreuungstätigkeit kennt bzw. kennen muss. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird dadurch der Rechtsschutz eines Zulageberechtigten nicht eingeschränkt.
40 
Das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs auf Altersvorsorgezulage wäre im Übrigen auch nicht für den zusätzlichen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG zu beachten gewesen. Nach der gesetzlichen Formulierung der Günstigerprüfung in § 10a Abs. 2 EStG wird die tarifliche Einkommensteuer immer um den Anspruch auf Zulage erhöht, wenn der Sonderausgabenabzug günstiger ist, also um die höchstmögliche dem Steuerpflichtigen zustehende Zulage (Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 10a EStG Rz. 23; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 30. Aufl., § 10a Rz. 27). Unerheblich ist insoweit, ob die Zulage überhaupt beantragt und gewährt wurde oder wann sie tatsächlich auf den begünstigten Vertrag überwiesen wurde (Myßen in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10a Rz. D 4; Lindberg in Blümich, EStG, § 10a EStG Rz. 19; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 30. Aufl., § 10a Rz. 19). Damit wird es möglich, die Veranlagung des Steuerpflichtigen unabhängig von dem Verfahren der Zulagegewährung durchzuführen (Kauffmann in Frotscher, EStG, § 10a Rz. 60).
41 
Schließlich lagen auch die Voraussetzungen für eine Änderung der Steuerfestsetzungen der Jahre 2005 bis 2007 vor.
42 
Da ein Änderungsbescheid selbst bei Angabe einer fehlerhaften Änderungsgrundlage rechtmäßig ist, falls er durch den Tatbestand einer anderen Änderungsvorschrift gedeckt ist (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 16. 8. 1995 VIII B 156/94, BFH/NV 1996, 125), kann im Streitfall dahinstehen, ob die Änderung in den geänderten Bescheiden auf § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG gestützt werden konnte. Denn jedenfalls waren - wie der Beklagte dann auch in seiner Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 2011 festgestellt hat - die Voraussetzungen für eine Änderung der Steuerfestsetzungen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO erfüllt. Nach dieser Norm sind Steuerbescheide zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Tatsache ist dabei jeder Lebensvorgang, der insgesamt oder teilweise den gesetzlichen Steuertatbestand oder ein einzelnes Merkmal dieses Tatbestands erfüllt (Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 173 AO Rz. 2). Die Einwilligung zur Übermittlung der Daten nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist ein Tatbestandsmerkmal des zusätzlichen Sonderausgabenabzugs nach § 10a Abs. 1 EStG und damit eine Tatsache im Sinne des § 173 AO. Dass die Klägerin diese Einwilligung nicht erteilt hatte, wurde dem Beklagten erst nach Erlass der erstmaligen Einkommensteuerbescheide aufgrund der Mitteilung der ZfA vom 21. November 2009 bekannt.
43 
Einer Änderung der streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheide stand auch nicht § 10a Abs. 5 Satz 3 EStG i.V.m. § 52 Abs. 24a EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I 2007, 3150) entgegen, der ausnahmsweise in bestimmten Fällen die Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide wegen materiell unzutreffender Bescheinigungen nach § 10a Abs. 5 Satz 1 in der in den Streitjahren geltenden Fassungen des EStG nur zuließ, soweit sich die Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen auswirkt. Im Streitfall hat der Anbieter der Klägerin zwar für jedes Beitragsjahr solche Bescheinigungen ausgestellt. Er hat sie aber - wie es im Gesetz ausdrücklich vorausgesetzt wird - nicht nachträglich aufgehoben oder korrigiert. Dazu bestand auch kein Anlass, da er die geleisteten Altersvorsorgebeiträge zutreffend bescheinigt hatte. Somit ist § 10a Abs. 5 Satz 3 EStG i.V.m. § 52 Abs. 24a EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2008 schon seinem Wortlaut nach nicht anwendbar.
44 
Nach alledem war die Klage daher abzuweisen.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

(1)1In der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte können Altersvorsorgebeiträge (§ 82) zuzüglich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden Zulage jährlich bis zu 2 100 Euro als Sonderausgaben abziehen; das Gleiche gilt für

1.
Empfänger von inländischer Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz oder einem Landesbesoldungsgesetz,
2.
Empfänger von Amtsbezügen aus einem inländischen Amtsverhältnis, deren Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des § 69e Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht,
3.
die nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei Beschäftigten, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder nach § 230 Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten, deren Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des § 69e Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht,
4.
Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die ohne Besoldung beurlaubt sind, für die Zeit einer Beschäftigung, wenn während der Beurlaubung die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf diese Beschäftigung erstreckt wird, und
5.
Steuerpflichtige im Sinne der Nummern 1 bis 4, die beurlaubt sind und deshalb keine Besoldung, Amtsbezüge oder Entgelt erhalten, sofern sie eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen könnten, wenn die Versicherungsfreiheit in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehen würde,
wenn sie spätestens bis zum Ablauf des Beitragsjahres (§ 88) gegenüber der zuständigen Stelle (§ 81a) schriftlich eingewilligt haben, dass diese der zentralen Stelle (§ 81) jährlich mitteilt, dass der Steuerpflichtige zum begünstigten Personenkreis gehört, dass die zuständige Stelle der zentralen Stelle die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags (§ 86) und die Gewährung der Kinderzulage (§ 85) erforderlichen Daten übermittelt und die zentrale Stelle diese Daten für das Zulageverfahren verarbeiten darf.2Bei der Erteilung der Einwilligung ist der Steuerpflichtige darauf hinzuweisen, dass er die Einwilligung vor Beginn des Kalenderjahres, für das sie erstmals nicht mehr gelten soll, gegenüber der zuständigen Stelle widerrufen kann.3Versicherungspflichtige nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte stehen Pflichtversicherten gleich; dies gilt auch für Personen, die
1.
eine Anrechnungszeit nach § 58 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten und
2.
unmittelbar vor einer Anrechnungszeit nach § 58 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch einer der im ersten Halbsatz, in Satz 1 oder in Satz 4 genannten begünstigten Personengruppen angehörten.
4Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Steuerpflichtige, die nicht zum begünstigten Personenkreis nach Satz 1 oder 3 gehören und eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit oder eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit aus einem der in Satz 1 oder 3 genannten Alterssicherungssysteme beziehen, wenn unmittelbar vor dem Bezug der entsprechenden Leistungen der Leistungsbezieher einer der in Satz 1 oder 3 genannten begünstigten Personengruppen angehörte; dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige das 67. Lebensjahr vollendet hat.5Bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage nach Satz 1 bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.

(1a)1Steuerpflichtige, die eine Kinderzulage für ein Kind beantragen, das im Beitragsjahr sein viertes Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für das gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten Kindergeld festgesetzt worden ist, stehen einem in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten gleich, wenn eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nur auf Grund eines fehlenden oder noch nicht beschiedenen Antrags auf Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bislang nicht erfolgt ist.2Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige spätestens am Tag nach der Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes die Kindererziehungszeiten beim zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt.3Werden die Kindererziehungszeiten vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nicht anerkannt, entfällt rückwirkend die Förderberechtigung nach Satz 1.4Wurde das Kind am 1. Januar geboren, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet sein darf.

(1b)1Sofern eine Zulagenummer (§ 90 Absatz 1 Satz 2) durch die zentrale Stelle oder eine Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch noch nicht vergeben ist, haben die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Steuerpflichtigen über die zuständige Stelle eine Zulagenummer bei der zentralen Stelle zu beantragen.2Für Empfänger einer Versorgung im Sinne des Absatzes 1 Satz 4 gilt Satz 1 entsprechend.

(2)1Ist der Sonderausgabenabzug nach Absatz 1 für den Steuerpflichtigen günstiger als der Anspruch auf die Zulage nach Abschnitt XI, erhöht sich die unter Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Zulage.2In den anderen Fällen scheidet der Sonderausgabenabzug aus.3Die Günstigerprüfung wird von Amts wegen vorgenommen.

(2a) (weggefallen)

(3)1Der Abzugsbetrag nach Absatz 1 steht im Fall der Veranlagung von Ehegatten nach § 26 Absatz 1 jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 gesondert zu.2Gehört nur ein Ehegatte zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis und ist der andere Ehegatte nach § 79 Satz 2 zulageberechtigt, sind bei dem nach Absatz 1 abzugsberechtigten Ehegatten die von beiden Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge und die dafür zustehenden Zulagen bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 zu berücksichtigen.3Der Höchstbetrag nach Absatz 1 Satz 1 erhöht sich in den Fällen des Satzes 2 um 60 Euro.4Dabei sind die von dem Ehegatten, der zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis gehört, geleisteten Altersvorsorgebeiträge vorrangig zu berücksichtigen, jedoch mindestens 60 Euro der von dem anderen Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge.5Gehören beide Ehegatten zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis und liegt ein Fall der Veranlagung nach § 26 Absatz 1 vor, ist bei der Günstigerprüfung nach Absatz 2 der Anspruch auf Zulage beider Ehegatten anzusetzen.

(4)1Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 stellt das Finanzamt die über den Zulageanspruch nach Abschnitt XI hinausgehende Steuerermäßigung gesondert fest und teilt diese der zentralen Stelle (§ 81) mit; § 10d Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.2Sind Altersvorsorgebeiträge zugunsten von mehreren Verträgen geleistet worden, erfolgt die Zurechnung im Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge.3Ehegatten ist der nach Satz 1 festzustellende Betrag auch im Fall der Zusammenveranlagung jeweils getrennt zuzurechnen; die Zurechnung erfolgt im Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge.4Werden Altersvorsorgebeiträge nach Absatz 3 Satz 2 berücksichtigt, die der nach § 79 Satz 2 zulageberechtigte Ehegatte zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrages geleistet hat, ist die hierauf entfallende Steuerermäßigung dem Vertrag zuzurechnen, zu dessen Gunsten die Altersvorsorgebeiträge geleistet wurden.5Die Übermittlung an die zentrale Stelle erfolgt unter Angabe der Vertragsnummer und der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) sowie der Zulage- oder Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.

(5)1Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung hat der Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle auch unter Angabe der Vertragsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge sowie die Zulage- oder die Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die zentrale Stelle zu übermitteln.2§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.3Die Übermittlung muss auch dann erfolgen, wenn im Fall der mittelbaren Zulageberechtigung keine Altersvorsorgebeiträge geleistet worden sind.4§ 72a Absatz 4 der Abgabenordnung findet keine Anwendung.5Die übrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach den Absätzen 1 bis 3 werden im Wege der Datenerhebung und des automatisierten Datenabgleichs nach § 91 überprüft.6Erfolgt eine Datenübermittlung nach Satz 1 und wurde noch keine Zulagenummer (§ 90 Absatz 1 Satz 2) durch die zentrale Stelle oder keine Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vergeben, gilt § 90 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(6)1Für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 stehen den in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten nach Absatz 1 Satz 1 die Pflichtmitglieder in einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem gleich, wenn diese Pflichtmitgliedschaft

1.
mit einer Pflichtmitgliedschaft in einem inländischen Alterssicherungssystem nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 vergleichbar ist und
2.
vor dem 1. Januar 2010 begründet wurde.
2Für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 stehen den Steuerpflichtigen nach Absatz 1 Satz 4 die Personen gleich,
1.
die aus einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem eine Leistung erhalten, die den in Absatz 1 Satz 4 genannten Leistungen vergleichbar ist,
2.
die unmittelbar vor dem Bezug der entsprechenden Leistung nach Satz 1 oder Absatz 1 Satz 1 oder 3 begünstigt waren und
3.
die noch nicht das 67. Lebensjahr vollendet haben.
3Als Altersvorsorgebeiträge (§ 82) sind bei den in Satz 1 oder 2 genannten Personen nur diejenigen Beiträge zu berücksichtigen, die vom Abzugsberechtigten zugunsten seines vor dem 1. Januar 2010 abgeschlossenen Vertrags geleistet wurden.4Endet die unbeschränkte Steuerpflicht eines Zulageberechtigten im Sinne des Satzes 1 oder 2 durch Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts und wird die Person nicht nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, so gelten die §§ 93 und 94 entsprechend; § 99 Absatz 1 in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist anzuwenden.

(7) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Regelungen des § 10a und des Abschnitts XI in der für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Fassung anzuwenden.

(1)1Der Zulageberechtigte hat den Antrag auf Zulage nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr (§ 88) folgt, bei dem Anbieter seines Vertrages einzureichen.2Hat der Zulageberechtigte im Beitragsjahr Altersvorsorgebeiträge für mehrere Verträge gezahlt, so hat er mit dem Zulageantrag zu bestimmen, auf welche Verträge die Zulage überwiesen werden soll.3Beantragt der Zulageberechtigte die Zulage für mehr als zwei Verträge, so wird die Zulage nur für die zwei Verträge mit den höchsten Altersvorsorgebeiträgen gewährt.4Sofern eine Zulagenummer (§ 90 Absatz 1 Satz 2) durch die zentrale Stelle (§ 81) oder eine Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für den nach § 79 Satz 2 berechtigten Ehegatten noch nicht vergeben ist, hat dieser über seinen Anbieter eine Zulagenummer bei der zentralen Stelle zu beantragen.5Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Anbieter unverzüglich eine Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer Minderung oder zum Wegfall des Zulageanspruchs führt.

(1a)1Der Zulageberechtigte kann den Anbieter seines Vertrages schriftlich bevollmächtigen, für ihn abweichend von Absatz 1 die Zulage für jedes Beitragsjahr zu beantragen.2Absatz 1 Satz 5 gilt mit Ausnahme der Mitteilung geänderter beitragspflichtiger Einnahmen im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.3Ein Widerruf der Vollmacht ist bis zum Ablauf des Beitragsjahres, für das der Anbieter keinen Antrag auf Zulage stellen soll, gegenüber dem Anbieter zu erklären.

(2)1Der Anbieter ist verpflichtet,

a)
die Vertragsdaten,
b)
die Identifikationsnummer, die Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, die Zulagenummer des Zulageberechtigten und dessen Ehegatten oder einen Antrag auf Vergabe einer Zulagenummer eines nach § 79 Satz 2 berechtigten Ehegatten,
c)
die vom Zulageberechtigten mitgeteilten Angaben zur Ermittlung des Mindesteigenbeitrags (§ 86),
d)
die Identifikationsnummer des Kindes sowie die weiteren für die Gewährung der Kinderzulage erforderlichen Daten,
e)
die Höhe der geleisteten Altersvorsorgebeiträge und
f)
das Vorliegen einer nach Absatz 1a erteilten Vollmacht
als die für die Ermittlung und Überprüfung des Zulageanspruchs und Durchführung des Zulageverfahrens erforderlichen Daten zu erfassen.2Er hat die Daten der bei ihm im Laufe eines Kalendervierteljahres eingegangenen Anträge bis zum Ende des folgenden Monats nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung an die zentrale Stelle zu übermitteln.3Dies gilt auch im Fall des Absatzes 1 Satz 5.4§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.

(3)1Ist der Anbieter nach Absatz 1a Satz 1 bevollmächtigt worden, hat er der zentralen Stelle die nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Angaben für jedes Kalenderjahr bis zum Ablauf des auf das Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu übermitteln.2Liegt die Bevollmächtigung erst nach dem im Satz 1 genannten Meldetermin vor, hat der Anbieter die Angaben bis zum Ende des folgenden Kalendervierteljahres nach der Bevollmächtigung, spätestens jedoch bis zum Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 genannten Antragsfrist, zu übermitteln.3Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Finanzbehörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

Tatbestand

1

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob wegen Versäumnisses der Einspruchsfrist gegen den Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2005 (Streitjahr) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) begehrt, einen höheren vortragsfähigen Verlust zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2005 festzustellen.

3

In der Sache geht es um (weitere) Verpflegungsmehraufwendungen von 1.164 €. Die Klägerin war im Streitjahr als Biologin an einem Forschungszentrum nichtselbständig tätig. Sie begehrte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) kürzte lediglich die Verpflegungsmehraufwendungen um 1.164 € und setzte mit Bescheid vom 23. März 2006 die Einkommensteuer des Streitjahres auf 0 € fest. Dabei ging das FA von einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 18.802 € aus; dieser verminderte sich um den auf den 31. Dezember 2004 festgestellten Verlustvortrag von 14.861 €. Im Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31. Dezember 2005 wurde der Verlustvortrag ebenfalls auf 0 € festgestellt (verbleibender Verlustvortrag zum 31. Dezember 2004 vermindert um den im Jahr 2005 voll verbrauchten Verlustvortrag).

4

Die Klägerin legte hiergegen zunächst keinen Einspruch ein.

5

Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu Aufwendungen für ein Erststudium (Urteil vom 20. Juli 2006 VI R 26/05, BFHE 214, 370, BStBl II 2006, 764) reichte die Klägerin am 25. September 2006 Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1999 bis 2001 ein und focht im Hinblick auf die verbliebenen Verpflegungsmehraufwendungen von 1.164 €, am 4. Oktober 2006 neben dem Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr auch den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31. Dezember 2005 an.

6

Das FA führte für die Jahre 1999 bis 2001 die Einkommensteuerveranlagungen durch und berücksichtigte die beantragten Verluste. Das führte (nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung --AO--) dazu, dass die Verlustfeststellung zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2004 auf 22.542 € (durch Bescheid vom 6. Juni 2008) und auf den 31. Dezember 2005 auf 3.740 € (durch Bescheid vom 1. September 2008) erhöht wurde.

7

Das FA verwarf die Einsprüche gegen die Bescheide für das Jahr 2005 als unzulässig. Die Klage gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2005 blieb erfolglos.

8

Das Finanzgericht (FG) führte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 801 veröffentlichten Urteil zur Begründung aus: Der Einspruch sei verfristet gewesen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren. Irrtümer, die nicht die Fristwahrung unmittelbar selbst beträfen, seien für Zwecke der Wiedereinsetzung unbeachtlich. Die Klägerin hätte es in der Hand gehabt, ihre Beschwer durch die Abgabe der Einkommensteuererklärungen für 1999 bis 2001 zu konkretisieren.

9

Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, die sie auf Verletzung materiellen Rechts stützt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte gemäß § 110 AO gewährt werden müssen. Die Steuererklärungen für die Jahre 1999 bis 2001 seien zwar aufgrund der geänderten Rechtsprechung des BFH im Urteil in BFHE 214, 370, BStBl II 2006, 764 veranlagt worden. Indes gehe es hinsichtlich des auf das Streitjahr bezogenen Änderungsbegehrens (also der Verpflegungsmehraufwendungen) in erster Linie nicht um diese Rechtsprechung. Sie führe lediglich mittelbar die eigentliche Beschwer (§ 350 AO) durch das Verwaltungshandeln des FA herbei und sei von diesem Sachverhalt strikt zu trennen. Darüber hinaus sei die Rechtslage in Bezug auf die Abziehbarkeit von Studienkosten als vorab entstandene Werbungskosten unsicher gewesen und habe sich erst mit dem BFH-Urteil in BFHE 214, 370, BStBl II 2006, 764 geklärt. Ferner habe der Feststellungsbescheid vom 23. März 2006 den verbleibenden Verlustabzug in Höhe von 0 € festgestellt. Die Klägerin sei deshalb nicht in der Lage gewesen, sich gegen die Feststellungsgrundlagen zu wenden, da die Kürzung der Werbungskosten keine Auswirkungen auf das Ergebnis gehabt hätte. Außerdem sei Wiedereinsetzung nach § 126 Abs. 3 AO zu gewähren gewesen, weil der strittige Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs keine Begründung hinsichtlich der Kürzung der Werbungskosten erkennen lasse.

10

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2005 vom 23. März 2006, geändert am 1. September 2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. August 2008 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung für das Jahr 2005 in Höhe von 6.758 € berücksichtigt werden und der verbleibende Verlustabzug auf den 31. Dezember 2005 um 1.165 € auf einen Betrag von 4.905 € erhöht wird.

11

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

II. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Zutreffend hat es das FG abgelehnt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der unstreitig versäumten Einspruchsfrist zu gewähren.

13

1. Gemäß § 110 Abs. 1 AO ist dem Steuerpflichtigen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Dies ist der Fall, wenn er die für einen gewissenhaft und sachgemäß handelnden Verfahrensbeteiligten gebotene und ihm nach den Umständen zumutbare Sorgfalt beachtet hat (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Urteil vom 17. März 2010 X R 57/08, BFH/NV 2010, 1780, m.w.N.). Wegen unverschuldeten Rechtsirrtums kann nach ständiger Rechtsprechung des BFH Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn sich der Irrtum auf die Frist selbst oder die Form der Fristwahrung bezieht. Irrtümer über materielles Recht begründen dagegen eine Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht; denn in diesen Fällen kann dem Steuerpflichtigen oder seinem Berater zugemutet werden, sich über die Verfahrensrechte zu informieren und in der gebotenen Weise davon Gebrauch zu machen (BFH-Urteil vom 29. November 2006 VI R 48/05, BFH/NV 2007, 861, m.w.N.).

14

2. Nach diesen Grundsätzen hat das FG zu Recht keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Ob der Steuerpflichtige unter den gegebenen Umständen ohne Verschulden gehandelt hat, ist im Wesentlichen Tatfrage (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 861). Im Streitfall hat das FG die rechtlichen Maßstäbe richtig angewandt, die nach der Rechtsprechung des BFH bei der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugrunde zu legen sind.

15

a) Die Versäumung der Einspruchsfrist gilt nicht bereits nach § 126 Abs. 3 Satz 1 AO als nicht verschuldet. Der Senat pflichtet insoweit dem FG bei, wonach es ausreicht, wenn --wie hier aus den Akten nachvollziehbar-- der Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr in Bezug auf die nicht anerkannten Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung eine eingehende Erläuterung enthält.

16

b) Das FG hat rechtsfehlerfrei entschieden, die Klägerin habe in einem für die Wiedereinsetzung nach § 110 AO nicht erheblichen materiell-rechtlichen Irrtum über die steuerrechtliche Anerkennung von Kosten eines Erststudiums gehandelt.

17

aa) Die Klägerin hätte diese Aufwendungen bereits mit einem fristgerechten Einspruch gegen den ursprünglichen Feststellungsbescheid vom 23. März 2006 darlegen müssen. Ihr diesbezüglicher Rechtsirrtum bezieht sich jedenfalls mitursächlich (Mitursächlichkeit reicht aus, vgl. Söhn in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 110 AO Rz 65) nicht nur auf das Wahren der Einspruchsfrist, sondern vor allen Dingen auf das materielle Recht des Verlustabzugs im Streitjahr. Auch wenn die Klägerin mit dem Einspruch den Ansatz von Verpflegungsmehraufwand im Rahmen der doppelten Haushaltsführung begehrt und die steuerrechtliche Qualifizierung ihrer Studienkosten als Erwerbsaufwand zunächst nicht das Streitjahr, sondern die Veranlagungszeiträume von 1999 bis 2001 betrifft, sind diese Aufwendungen auch für die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs des Streitjahres materiell-rechtlich wirkende Bezugsgrößen.

18

bb) Nach § 10d Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres (EStG) ist der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustabzug gesondert festzustellen. Was unter dem Begriff des verbleibenden Verlustabzugs zu verstehen ist, sagt § 10d Abs. 4 Satz 2 EStG. Es handelt sich dabei um die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, vermindert um die nach § 10d Abs. 1 EStG abgezogenen und die nach § 10d Abs. 2 EStG abziehbaren Beträge und vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag.

19

Die Klägerin hatte im Streitjahr zunächst einen positiven Gesamtbetrag der Einkünfte von 18.802 €, der materiell-rechtlich aber unter Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen auf 17.638 € zu korrigieren wäre. In dieser Höhe allein ist der Verlustvortrag aus dem Jahr 2004 nach § 10d Abs. 2 EStG abziehbar und beeinflusst auf diese Weise auch den im Streitjahr nach § 10d Abs. 4 EStG festzustellenden verbleibenden Verlustvortrag. Rechnet man den geändert festgestellten Verlustvortrag zum 31. Dezember 2004 hinzu, ergibt sich ein um die Verpflegungsmehraufwendungen von 1.164 € erhöhter Verlustvortrag, also von 4.904 € (statt wie bisher 3.740 €). Grund hierfür ist nicht --wie die Revision hervorhebt-- die für die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31. Dezember des Streitjahres bindende (§ 182 Abs. 1 AO) korrigierte Verlustfeststellung auf den 31. Dezember 2004 (als hinzuzurechnende Position), sondern der in die Berechnung nach § 10d Abs. 4 Satz 2 EStG materiell-rechtlich eingehende Abzugsposten der nach § 10d Abs. 2 "abziehbaren" Beträge.

20

cc) Das FG hat auch zutreffend erkannt, dass dieser materielle Rechtsirrtum die Fristversäumnis der Klägerin nicht zu entschuldigen vermag. Zwar hat der BFH erstmals in seinem Urteil in BFHE 214, 370, BStBl II 2006, 764 über die Abziehbarkeit von Studienkosten eines Erststudiums als vorab entstandene Werbungskosten entschieden. Doch wurde die Rechtslage --wie in dieser Entscheidung ausführlich wiedergegeben-- schon ab dem Jahr 2002 im Schrifttum mit Blick auf die (geänderte) BFH-Rechtsprechung zu Aufwendungen im Zusammenhang mit berufsbegleitenden erstmaligen Hochschulstudien (vgl. die Urteile vom 4. Dezember 2002 VI R 120/01, BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01, BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407, und vom 22. Juli 2003 VI R 50/02, BFHE 202, 563, BStBl II 2004, 889) kontrovers erörtert, so dass ein gewissenhaft handelnder Verfahrensbeteiligter rechtzeitig Einspruch eingelegt und zumindest in diesem Zusammenhang auch seine Studienaufwendungen geltend gemacht hätte. Hieran wäre er durch § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nicht gehindert gewesen: Abgesehen davon, dass diese Antragsfrist für den Erlass des Verlustfeststellungsbescheides keine Bedeutung hatte (BFH-Urteil vom 12. Juni 2002 XI R 26/01, BFHE 198, 395, BStBl II 2002, 681), ist diese Vorschrift im Streitfall nicht einschlägig. Die Klägerin erfüllte in den Jahren 1999 bis 2001 ersichtlich die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 EStG nicht, weil kein Steuerabzug vorgenommen wurde.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Finanzbehörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(1)1In der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte können Altersvorsorgebeiträge (§ 82) zuzüglich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden Zulage jährlich bis zu 2 100 Euro als Sonderausgaben abziehen; das Gleiche gilt für

1.
Empfänger von inländischer Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz oder einem Landesbesoldungsgesetz,
2.
Empfänger von Amtsbezügen aus einem inländischen Amtsverhältnis, deren Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des § 69e Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht,
3.
die nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei Beschäftigten, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder nach § 230 Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten, deren Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des § 69e Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht,
4.
Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die ohne Besoldung beurlaubt sind, für die Zeit einer Beschäftigung, wenn während der Beurlaubung die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf diese Beschäftigung erstreckt wird, und
5.
Steuerpflichtige im Sinne der Nummern 1 bis 4, die beurlaubt sind und deshalb keine Besoldung, Amtsbezüge oder Entgelt erhalten, sofern sie eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen könnten, wenn die Versicherungsfreiheit in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehen würde,
wenn sie spätestens bis zum Ablauf des Beitragsjahres (§ 88) gegenüber der zuständigen Stelle (§ 81a) schriftlich eingewilligt haben, dass diese der zentralen Stelle (§ 81) jährlich mitteilt, dass der Steuerpflichtige zum begünstigten Personenkreis gehört, dass die zuständige Stelle der zentralen Stelle die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags (§ 86) und die Gewährung der Kinderzulage (§ 85) erforderlichen Daten übermittelt und die zentrale Stelle diese Daten für das Zulageverfahren verarbeiten darf.2Bei der Erteilung der Einwilligung ist der Steuerpflichtige darauf hinzuweisen, dass er die Einwilligung vor Beginn des Kalenderjahres, für das sie erstmals nicht mehr gelten soll, gegenüber der zuständigen Stelle widerrufen kann.3Versicherungspflichtige nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte stehen Pflichtversicherten gleich; dies gilt auch für Personen, die
1.
eine Anrechnungszeit nach § 58 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten und
2.
unmittelbar vor einer Anrechnungszeit nach § 58 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch einer der im ersten Halbsatz, in Satz 1 oder in Satz 4 genannten begünstigten Personengruppen angehörten.
4Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Steuerpflichtige, die nicht zum begünstigten Personenkreis nach Satz 1 oder 3 gehören und eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit oder eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit aus einem der in Satz 1 oder 3 genannten Alterssicherungssysteme beziehen, wenn unmittelbar vor dem Bezug der entsprechenden Leistungen der Leistungsbezieher einer der in Satz 1 oder 3 genannten begünstigten Personengruppen angehörte; dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige das 67. Lebensjahr vollendet hat.5Bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage nach Satz 1 bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.

(1a)1Steuerpflichtige, die eine Kinderzulage für ein Kind beantragen, das im Beitragsjahr sein viertes Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für das gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten Kindergeld festgesetzt worden ist, stehen einem in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten gleich, wenn eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nur auf Grund eines fehlenden oder noch nicht beschiedenen Antrags auf Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bislang nicht erfolgt ist.2Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige spätestens am Tag nach der Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes die Kindererziehungszeiten beim zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt.3Werden die Kindererziehungszeiten vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nicht anerkannt, entfällt rückwirkend die Förderberechtigung nach Satz 1.4Wurde das Kind am 1. Januar geboren, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet sein darf.

(1b)1Sofern eine Zulagenummer (§ 90 Absatz 1 Satz 2) durch die zentrale Stelle oder eine Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch noch nicht vergeben ist, haben die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Steuerpflichtigen über die zuständige Stelle eine Zulagenummer bei der zentralen Stelle zu beantragen.2Für Empfänger einer Versorgung im Sinne des Absatzes 1 Satz 4 gilt Satz 1 entsprechend.

(2)1Ist der Sonderausgabenabzug nach Absatz 1 für den Steuerpflichtigen günstiger als der Anspruch auf die Zulage nach Abschnitt XI, erhöht sich die unter Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Zulage.2In den anderen Fällen scheidet der Sonderausgabenabzug aus.3Die Günstigerprüfung wird von Amts wegen vorgenommen.

(2a) (weggefallen)

(3)1Der Abzugsbetrag nach Absatz 1 steht im Fall der Veranlagung von Ehegatten nach § 26 Absatz 1 jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 gesondert zu.2Gehört nur ein Ehegatte zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis und ist der andere Ehegatte nach § 79 Satz 2 zulageberechtigt, sind bei dem nach Absatz 1 abzugsberechtigten Ehegatten die von beiden Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge und die dafür zustehenden Zulagen bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 zu berücksichtigen.3Der Höchstbetrag nach Absatz 1 Satz 1 erhöht sich in den Fällen des Satzes 2 um 60 Euro.4Dabei sind die von dem Ehegatten, der zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis gehört, geleisteten Altersvorsorgebeiträge vorrangig zu berücksichtigen, jedoch mindestens 60 Euro der von dem anderen Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge.5Gehören beide Ehegatten zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis und liegt ein Fall der Veranlagung nach § 26 Absatz 1 vor, ist bei der Günstigerprüfung nach Absatz 2 der Anspruch auf Zulage beider Ehegatten anzusetzen.

(4)1Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 stellt das Finanzamt die über den Zulageanspruch nach Abschnitt XI hinausgehende Steuerermäßigung gesondert fest und teilt diese der zentralen Stelle (§ 81) mit; § 10d Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.2Sind Altersvorsorgebeiträge zugunsten von mehreren Verträgen geleistet worden, erfolgt die Zurechnung im Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge.3Ehegatten ist der nach Satz 1 festzustellende Betrag auch im Fall der Zusammenveranlagung jeweils getrennt zuzurechnen; die Zurechnung erfolgt im Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge.4Werden Altersvorsorgebeiträge nach Absatz 3 Satz 2 berücksichtigt, die der nach § 79 Satz 2 zulageberechtigte Ehegatte zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrages geleistet hat, ist die hierauf entfallende Steuerermäßigung dem Vertrag zuzurechnen, zu dessen Gunsten die Altersvorsorgebeiträge geleistet wurden.5Die Übermittlung an die zentrale Stelle erfolgt unter Angabe der Vertragsnummer und der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) sowie der Zulage- oder Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.

(5)1Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung hat der Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle auch unter Angabe der Vertragsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge sowie die Zulage- oder die Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die zentrale Stelle zu übermitteln.2§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.3Die Übermittlung muss auch dann erfolgen, wenn im Fall der mittelbaren Zulageberechtigung keine Altersvorsorgebeiträge geleistet worden sind.4§ 72a Absatz 4 der Abgabenordnung findet keine Anwendung.5Die übrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach den Absätzen 1 bis 3 werden im Wege der Datenerhebung und des automatisierten Datenabgleichs nach § 91 überprüft.6Erfolgt eine Datenübermittlung nach Satz 1 und wurde noch keine Zulagenummer (§ 90 Absatz 1 Satz 2) durch die zentrale Stelle oder keine Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vergeben, gilt § 90 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(6)1Für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 stehen den in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten nach Absatz 1 Satz 1 die Pflichtmitglieder in einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem gleich, wenn diese Pflichtmitgliedschaft

1.
mit einer Pflichtmitgliedschaft in einem inländischen Alterssicherungssystem nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 vergleichbar ist und
2.
vor dem 1. Januar 2010 begründet wurde.
2Für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 stehen den Steuerpflichtigen nach Absatz 1 Satz 4 die Personen gleich,
1.
die aus einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem eine Leistung erhalten, die den in Absatz 1 Satz 4 genannten Leistungen vergleichbar ist,
2.
die unmittelbar vor dem Bezug der entsprechenden Leistung nach Satz 1 oder Absatz 1 Satz 1 oder 3 begünstigt waren und
3.
die noch nicht das 67. Lebensjahr vollendet haben.
3Als Altersvorsorgebeiträge (§ 82) sind bei den in Satz 1 oder 2 genannten Personen nur diejenigen Beiträge zu berücksichtigen, die vom Abzugsberechtigten zugunsten seines vor dem 1. Januar 2010 abgeschlossenen Vertrags geleistet wurden.4Endet die unbeschränkte Steuerpflicht eines Zulageberechtigten im Sinne des Satzes 1 oder 2 durch Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts und wird die Person nicht nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, so gelten die §§ 93 und 94 entsprechend; § 99 Absatz 1 in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist anzuwenden.

(7) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Regelungen des § 10a und des Abschnitts XI in der für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Fassung anzuwenden.

Tatbestand

1

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob wegen Versäumnisses der Einspruchsfrist gegen den Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2005 (Streitjahr) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) begehrt, einen höheren vortragsfähigen Verlust zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2005 festzustellen.

3

In der Sache geht es um (weitere) Verpflegungsmehraufwendungen von 1.164 €. Die Klägerin war im Streitjahr als Biologin an einem Forschungszentrum nichtselbständig tätig. Sie begehrte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) kürzte lediglich die Verpflegungsmehraufwendungen um 1.164 € und setzte mit Bescheid vom 23. März 2006 die Einkommensteuer des Streitjahres auf 0 € fest. Dabei ging das FA von einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 18.802 € aus; dieser verminderte sich um den auf den 31. Dezember 2004 festgestellten Verlustvortrag von 14.861 €. Im Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31. Dezember 2005 wurde der Verlustvortrag ebenfalls auf 0 € festgestellt (verbleibender Verlustvortrag zum 31. Dezember 2004 vermindert um den im Jahr 2005 voll verbrauchten Verlustvortrag).

4

Die Klägerin legte hiergegen zunächst keinen Einspruch ein.

5

Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu Aufwendungen für ein Erststudium (Urteil vom 20. Juli 2006 VI R 26/05, BFHE 214, 370, BStBl II 2006, 764) reichte die Klägerin am 25. September 2006 Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1999 bis 2001 ein und focht im Hinblick auf die verbliebenen Verpflegungsmehraufwendungen von 1.164 €, am 4. Oktober 2006 neben dem Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr auch den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31. Dezember 2005 an.

6

Das FA führte für die Jahre 1999 bis 2001 die Einkommensteuerveranlagungen durch und berücksichtigte die beantragten Verluste. Das führte (nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung --AO--) dazu, dass die Verlustfeststellung zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2004 auf 22.542 € (durch Bescheid vom 6. Juni 2008) und auf den 31. Dezember 2005 auf 3.740 € (durch Bescheid vom 1. September 2008) erhöht wurde.

7

Das FA verwarf die Einsprüche gegen die Bescheide für das Jahr 2005 als unzulässig. Die Klage gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2005 blieb erfolglos.

8

Das Finanzgericht (FG) führte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 801 veröffentlichten Urteil zur Begründung aus: Der Einspruch sei verfristet gewesen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren. Irrtümer, die nicht die Fristwahrung unmittelbar selbst beträfen, seien für Zwecke der Wiedereinsetzung unbeachtlich. Die Klägerin hätte es in der Hand gehabt, ihre Beschwer durch die Abgabe der Einkommensteuererklärungen für 1999 bis 2001 zu konkretisieren.

9

Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, die sie auf Verletzung materiellen Rechts stützt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte gemäß § 110 AO gewährt werden müssen. Die Steuererklärungen für die Jahre 1999 bis 2001 seien zwar aufgrund der geänderten Rechtsprechung des BFH im Urteil in BFHE 214, 370, BStBl II 2006, 764 veranlagt worden. Indes gehe es hinsichtlich des auf das Streitjahr bezogenen Änderungsbegehrens (also der Verpflegungsmehraufwendungen) in erster Linie nicht um diese Rechtsprechung. Sie führe lediglich mittelbar die eigentliche Beschwer (§ 350 AO) durch das Verwaltungshandeln des FA herbei und sei von diesem Sachverhalt strikt zu trennen. Darüber hinaus sei die Rechtslage in Bezug auf die Abziehbarkeit von Studienkosten als vorab entstandene Werbungskosten unsicher gewesen und habe sich erst mit dem BFH-Urteil in BFHE 214, 370, BStBl II 2006, 764 geklärt. Ferner habe der Feststellungsbescheid vom 23. März 2006 den verbleibenden Verlustabzug in Höhe von 0 € festgestellt. Die Klägerin sei deshalb nicht in der Lage gewesen, sich gegen die Feststellungsgrundlagen zu wenden, da die Kürzung der Werbungskosten keine Auswirkungen auf das Ergebnis gehabt hätte. Außerdem sei Wiedereinsetzung nach § 126 Abs. 3 AO zu gewähren gewesen, weil der strittige Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs keine Begründung hinsichtlich der Kürzung der Werbungskosten erkennen lasse.

10

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2005 vom 23. März 2006, geändert am 1. September 2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. August 2008 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung für das Jahr 2005 in Höhe von 6.758 € berücksichtigt werden und der verbleibende Verlustabzug auf den 31. Dezember 2005 um 1.165 € auf einen Betrag von 4.905 € erhöht wird.

11

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

II. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Zutreffend hat es das FG abgelehnt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der unstreitig versäumten Einspruchsfrist zu gewähren.

13

1. Gemäß § 110 Abs. 1 AO ist dem Steuerpflichtigen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Dies ist der Fall, wenn er die für einen gewissenhaft und sachgemäß handelnden Verfahrensbeteiligten gebotene und ihm nach den Umständen zumutbare Sorgfalt beachtet hat (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Urteil vom 17. März 2010 X R 57/08, BFH/NV 2010, 1780, m.w.N.). Wegen unverschuldeten Rechtsirrtums kann nach ständiger Rechtsprechung des BFH Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn sich der Irrtum auf die Frist selbst oder die Form der Fristwahrung bezieht. Irrtümer über materielles Recht begründen dagegen eine Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht; denn in diesen Fällen kann dem Steuerpflichtigen oder seinem Berater zugemutet werden, sich über die Verfahrensrechte zu informieren und in der gebotenen Weise davon Gebrauch zu machen (BFH-Urteil vom 29. November 2006 VI R 48/05, BFH/NV 2007, 861, m.w.N.).

14

2. Nach diesen Grundsätzen hat das FG zu Recht keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Ob der Steuerpflichtige unter den gegebenen Umständen ohne Verschulden gehandelt hat, ist im Wesentlichen Tatfrage (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 861). Im Streitfall hat das FG die rechtlichen Maßstäbe richtig angewandt, die nach der Rechtsprechung des BFH bei der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugrunde zu legen sind.

15

a) Die Versäumung der Einspruchsfrist gilt nicht bereits nach § 126 Abs. 3 Satz 1 AO als nicht verschuldet. Der Senat pflichtet insoweit dem FG bei, wonach es ausreicht, wenn --wie hier aus den Akten nachvollziehbar-- der Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr in Bezug auf die nicht anerkannten Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung eine eingehende Erläuterung enthält.

16

b) Das FG hat rechtsfehlerfrei entschieden, die Klägerin habe in einem für die Wiedereinsetzung nach § 110 AO nicht erheblichen materiell-rechtlichen Irrtum über die steuerrechtliche Anerkennung von Kosten eines Erststudiums gehandelt.

17

aa) Die Klägerin hätte diese Aufwendungen bereits mit einem fristgerechten Einspruch gegen den ursprünglichen Feststellungsbescheid vom 23. März 2006 darlegen müssen. Ihr diesbezüglicher Rechtsirrtum bezieht sich jedenfalls mitursächlich (Mitursächlichkeit reicht aus, vgl. Söhn in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 110 AO Rz 65) nicht nur auf das Wahren der Einspruchsfrist, sondern vor allen Dingen auf das materielle Recht des Verlustabzugs im Streitjahr. Auch wenn die Klägerin mit dem Einspruch den Ansatz von Verpflegungsmehraufwand im Rahmen der doppelten Haushaltsführung begehrt und die steuerrechtliche Qualifizierung ihrer Studienkosten als Erwerbsaufwand zunächst nicht das Streitjahr, sondern die Veranlagungszeiträume von 1999 bis 2001 betrifft, sind diese Aufwendungen auch für die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs des Streitjahres materiell-rechtlich wirkende Bezugsgrößen.

18

bb) Nach § 10d Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres (EStG) ist der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustabzug gesondert festzustellen. Was unter dem Begriff des verbleibenden Verlustabzugs zu verstehen ist, sagt § 10d Abs. 4 Satz 2 EStG. Es handelt sich dabei um die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, vermindert um die nach § 10d Abs. 1 EStG abgezogenen und die nach § 10d Abs. 2 EStG abziehbaren Beträge und vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag.

19

Die Klägerin hatte im Streitjahr zunächst einen positiven Gesamtbetrag der Einkünfte von 18.802 €, der materiell-rechtlich aber unter Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen auf 17.638 € zu korrigieren wäre. In dieser Höhe allein ist der Verlustvortrag aus dem Jahr 2004 nach § 10d Abs. 2 EStG abziehbar und beeinflusst auf diese Weise auch den im Streitjahr nach § 10d Abs. 4 EStG festzustellenden verbleibenden Verlustvortrag. Rechnet man den geändert festgestellten Verlustvortrag zum 31. Dezember 2004 hinzu, ergibt sich ein um die Verpflegungsmehraufwendungen von 1.164 € erhöhter Verlustvortrag, also von 4.904 € (statt wie bisher 3.740 €). Grund hierfür ist nicht --wie die Revision hervorhebt-- die für die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31. Dezember des Streitjahres bindende (§ 182 Abs. 1 AO) korrigierte Verlustfeststellung auf den 31. Dezember 2004 (als hinzuzurechnende Position), sondern der in die Berechnung nach § 10d Abs. 4 Satz 2 EStG materiell-rechtlich eingehende Abzugsposten der nach § 10d Abs. 2 "abziehbaren" Beträge.

20

cc) Das FG hat auch zutreffend erkannt, dass dieser materielle Rechtsirrtum die Fristversäumnis der Klägerin nicht zu entschuldigen vermag. Zwar hat der BFH erstmals in seinem Urteil in BFHE 214, 370, BStBl II 2006, 764 über die Abziehbarkeit von Studienkosten eines Erststudiums als vorab entstandene Werbungskosten entschieden. Doch wurde die Rechtslage --wie in dieser Entscheidung ausführlich wiedergegeben-- schon ab dem Jahr 2002 im Schrifttum mit Blick auf die (geänderte) BFH-Rechtsprechung zu Aufwendungen im Zusammenhang mit berufsbegleitenden erstmaligen Hochschulstudien (vgl. die Urteile vom 4. Dezember 2002 VI R 120/01, BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01, BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407, und vom 22. Juli 2003 VI R 50/02, BFHE 202, 563, BStBl II 2004, 889) kontrovers erörtert, so dass ein gewissenhaft handelnder Verfahrensbeteiligter rechtzeitig Einspruch eingelegt und zumindest in diesem Zusammenhang auch seine Studienaufwendungen geltend gemacht hätte. Hieran wäre er durch § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nicht gehindert gewesen: Abgesehen davon, dass diese Antragsfrist für den Erlass des Verlustfeststellungsbescheides keine Bedeutung hatte (BFH-Urteil vom 12. Juni 2002 XI R 26/01, BFHE 198, 395, BStBl II 2002, 681), ist diese Vorschrift im Streitfall nicht einschlägig. Die Klägerin erfüllte in den Jahren 1999 bis 2001 ersichtlich die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 EStG nicht, weil kein Steuerabzug vorgenommen wurde.

(1)1In der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte können Altersvorsorgebeiträge (§ 82) zuzüglich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden Zulage jährlich bis zu 2 100 Euro als Sonderausgaben abziehen; das Gleiche gilt für

1.
Empfänger von inländischer Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz oder einem Landesbesoldungsgesetz,
2.
Empfänger von Amtsbezügen aus einem inländischen Amtsverhältnis, deren Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des § 69e Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht,
3.
die nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei Beschäftigten, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder nach § 230 Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten, deren Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des § 69e Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht,
4.
Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die ohne Besoldung beurlaubt sind, für die Zeit einer Beschäftigung, wenn während der Beurlaubung die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf diese Beschäftigung erstreckt wird, und
5.
Steuerpflichtige im Sinne der Nummern 1 bis 4, die beurlaubt sind und deshalb keine Besoldung, Amtsbezüge oder Entgelt erhalten, sofern sie eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen könnten, wenn die Versicherungsfreiheit in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehen würde,
wenn sie spätestens bis zum Ablauf des Beitragsjahres (§ 88) gegenüber der zuständigen Stelle (§ 81a) schriftlich eingewilligt haben, dass diese der zentralen Stelle (§ 81) jährlich mitteilt, dass der Steuerpflichtige zum begünstigten Personenkreis gehört, dass die zuständige Stelle der zentralen Stelle die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags (§ 86) und die Gewährung der Kinderzulage (§ 85) erforderlichen Daten übermittelt und die zentrale Stelle diese Daten für das Zulageverfahren verarbeiten darf.2Bei der Erteilung der Einwilligung ist der Steuerpflichtige darauf hinzuweisen, dass er die Einwilligung vor Beginn des Kalenderjahres, für das sie erstmals nicht mehr gelten soll, gegenüber der zuständigen Stelle widerrufen kann.3Versicherungspflichtige nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte stehen Pflichtversicherten gleich; dies gilt auch für Personen, die
1.
eine Anrechnungszeit nach § 58 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten und
2.
unmittelbar vor einer Anrechnungszeit nach § 58 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch einer der im ersten Halbsatz, in Satz 1 oder in Satz 4 genannten begünstigten Personengruppen angehörten.
4Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Steuerpflichtige, die nicht zum begünstigten Personenkreis nach Satz 1 oder 3 gehören und eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit oder eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit aus einem der in Satz 1 oder 3 genannten Alterssicherungssysteme beziehen, wenn unmittelbar vor dem Bezug der entsprechenden Leistungen der Leistungsbezieher einer der in Satz 1 oder 3 genannten begünstigten Personengruppen angehörte; dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige das 67. Lebensjahr vollendet hat.5Bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage nach Satz 1 bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.

(1a)1Steuerpflichtige, die eine Kinderzulage für ein Kind beantragen, das im Beitragsjahr sein viertes Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für das gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten Kindergeld festgesetzt worden ist, stehen einem in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten gleich, wenn eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nur auf Grund eines fehlenden oder noch nicht beschiedenen Antrags auf Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bislang nicht erfolgt ist.2Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige spätestens am Tag nach der Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes die Kindererziehungszeiten beim zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt.3Werden die Kindererziehungszeiten vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nicht anerkannt, entfällt rückwirkend die Förderberechtigung nach Satz 1.4Wurde das Kind am 1. Januar geboren, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet sein darf.

(1b)1Sofern eine Zulagenummer (§ 90 Absatz 1 Satz 2) durch die zentrale Stelle oder eine Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch noch nicht vergeben ist, haben die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Steuerpflichtigen über die zuständige Stelle eine Zulagenummer bei der zentralen Stelle zu beantragen.2Für Empfänger einer Versorgung im Sinne des Absatzes 1 Satz 4 gilt Satz 1 entsprechend.

(2)1Ist der Sonderausgabenabzug nach Absatz 1 für den Steuerpflichtigen günstiger als der Anspruch auf die Zulage nach Abschnitt XI, erhöht sich die unter Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Zulage.2In den anderen Fällen scheidet der Sonderausgabenabzug aus.3Die Günstigerprüfung wird von Amts wegen vorgenommen.

(2a) (weggefallen)

(3)1Der Abzugsbetrag nach Absatz 1 steht im Fall der Veranlagung von Ehegatten nach § 26 Absatz 1 jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 gesondert zu.2Gehört nur ein Ehegatte zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis und ist der andere Ehegatte nach § 79 Satz 2 zulageberechtigt, sind bei dem nach Absatz 1 abzugsberechtigten Ehegatten die von beiden Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge und die dafür zustehenden Zulagen bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 zu berücksichtigen.3Der Höchstbetrag nach Absatz 1 Satz 1 erhöht sich in den Fällen des Satzes 2 um 60 Euro.4Dabei sind die von dem Ehegatten, der zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis gehört, geleisteten Altersvorsorgebeiträge vorrangig zu berücksichtigen, jedoch mindestens 60 Euro der von dem anderen Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge.5Gehören beide Ehegatten zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis und liegt ein Fall der Veranlagung nach § 26 Absatz 1 vor, ist bei der Günstigerprüfung nach Absatz 2 der Anspruch auf Zulage beider Ehegatten anzusetzen.

(4)1Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 stellt das Finanzamt die über den Zulageanspruch nach Abschnitt XI hinausgehende Steuerermäßigung gesondert fest und teilt diese der zentralen Stelle (§ 81) mit; § 10d Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.2Sind Altersvorsorgebeiträge zugunsten von mehreren Verträgen geleistet worden, erfolgt die Zurechnung im Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge.3Ehegatten ist der nach Satz 1 festzustellende Betrag auch im Fall der Zusammenveranlagung jeweils getrennt zuzurechnen; die Zurechnung erfolgt im Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge.4Werden Altersvorsorgebeiträge nach Absatz 3 Satz 2 berücksichtigt, die der nach § 79 Satz 2 zulageberechtigte Ehegatte zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrages geleistet hat, ist die hierauf entfallende Steuerermäßigung dem Vertrag zuzurechnen, zu dessen Gunsten die Altersvorsorgebeiträge geleistet wurden.5Die Übermittlung an die zentrale Stelle erfolgt unter Angabe der Vertragsnummer und der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) sowie der Zulage- oder Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.

(5)1Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung hat der Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle auch unter Angabe der Vertragsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge sowie die Zulage- oder die Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die zentrale Stelle zu übermitteln.2§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.3Die Übermittlung muss auch dann erfolgen, wenn im Fall der mittelbaren Zulageberechtigung keine Altersvorsorgebeiträge geleistet worden sind.4§ 72a Absatz 4 der Abgabenordnung findet keine Anwendung.5Die übrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach den Absätzen 1 bis 3 werden im Wege der Datenerhebung und des automatisierten Datenabgleichs nach § 91 überprüft.6Erfolgt eine Datenübermittlung nach Satz 1 und wurde noch keine Zulagenummer (§ 90 Absatz 1 Satz 2) durch die zentrale Stelle oder keine Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vergeben, gilt § 90 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(6)1Für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 stehen den in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten nach Absatz 1 Satz 1 die Pflichtmitglieder in einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem gleich, wenn diese Pflichtmitgliedschaft

1.
mit einer Pflichtmitgliedschaft in einem inländischen Alterssicherungssystem nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 vergleichbar ist und
2.
vor dem 1. Januar 2010 begründet wurde.
2Für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 stehen den Steuerpflichtigen nach Absatz 1 Satz 4 die Personen gleich,
1.
die aus einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem eine Leistung erhalten, die den in Absatz 1 Satz 4 genannten Leistungen vergleichbar ist,
2.
die unmittelbar vor dem Bezug der entsprechenden Leistung nach Satz 1 oder Absatz 1 Satz 1 oder 3 begünstigt waren und
3.
die noch nicht das 67. Lebensjahr vollendet haben.
3Als Altersvorsorgebeiträge (§ 82) sind bei den in Satz 1 oder 2 genannten Personen nur diejenigen Beiträge zu berücksichtigen, die vom Abzugsberechtigten zugunsten seines vor dem 1. Januar 2010 abgeschlossenen Vertrags geleistet wurden.4Endet die unbeschränkte Steuerpflicht eines Zulageberechtigten im Sinne des Satzes 1 oder 2 durch Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts und wird die Person nicht nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, so gelten die §§ 93 und 94 entsprechend; § 99 Absatz 1 in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist anzuwenden.

(7) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Regelungen des § 10a und des Abschnitts XI in der für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Fassung anzuwenden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.