Finanzgericht Hamburg Urteil, 21. Mai 2015 - 2 K 14/15

bei uns veröffentlicht am21.05.2015

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Korrektur eines Investitionsabzugsbetrags gemäß § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Jahr des Abzugs aufgrund später erfolgter Betriebsveräußerung.

2

Der Kläger betrieb als Einzelunternehmer unter der Firma "A" ein ... sowie ein X-Unternehmen in B.

3

Für das Streitjahr 2009 ermittelte der Kläger gemäß seiner Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen einen Gewinn aus Gewerbebetrieb i. H. v. 66.211 € unter Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrag i. H. v. 30.700 € gemäß § 7g Abs. 1 EStG in der ab dem 18. August 2007 geltenden Fassung des Unternehmensteuergesetzes 2008 vom 14. August 2007, BStBl I 2007, 1912 (§ 7g EStG n. F.). Dabei entfielen 10.700 € auf ein anzuschaffendes Firmenfahrzeug sowie 20.000 € auf eine anzuschaffende YY. Auf den 31. Dezember 2008 war einziges betriebliches Fahrzeug des Klägers ein Wagen-1.

4

Mit Bescheid vom 5. Juli 2012 wurde der Kläger erklärungsgemäß veranlagt und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 66.211 € festgestellt.

5

Ausweislich des Anlagespiegels zum Jahresabschluss auf den 31. Dezember 2011 schaffte der Kläger im Jahr 2011 einen Wagen-2 sowie einen Wagen-3 an. Die Anschaffungskosten bezifferte er mit 17.341,68 € für den Wagen-2 sowie mit 26.151,18 € für den Wagen-3. Auf Grundlage einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von jeweils fünf Jahren macht er AfA-Beträge i. H. v. 578,68 € (Wagen-2) bzw. 727,18 € (Wagen-3), mithin AfA für zwei Monate geltend. Eine Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags erfolgte nicht.

6

Mit Schreiben vom 5. März 2013 teilte der Kläger dem Beklagten mit, seinen Geschäftsbetrieb zum 30. November 2012 eingestellt zu haben. Als Nachweis reichte er einen "Inventarkaufvertrag", geschlossen am ... 2012 zwischen A und der A GmbH (Käuferin), ein. In diesem veräußerte er zum ... 2012 sein Inventar und den Warenbestand. Unter zusätzlicher Berücksichtigung eines Firmenwerts betrug der Kaufpreis 75.400,53 €. Der Kläger ist Gesellschafter der Käuferin. Mit den weiteren Gesellschaftern ist er nicht verwandt. Bis zum 31. Dezember 2012 schafften weder der Kläger noch die Käuferin des Betriebs Fahrzeuge bzw. eine YY an; auch die Käuferin rechnete den Investitionsabzugsbetrag nicht hinzu.

7

Im Rahmen des Besteuerungsverfahrens äußerte der Beklagte die Ansicht, dass die in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträge i. H. v. insgesamt 30.700 € aus dem Jahr 2009 gemäß § 7g Abs. 3 EStG n. F. rückgängig zu machen seien. Im Schreiben vom 1. August 2014 teilte der Kläger grundsätzlich die Auffassung, dass die Investitionsabzugsbeträge zu korrigieren seien. Mit Verweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Dezember 2006, (X R 31/03) erhöhe dies jedoch den begünstigten Veräußerungsgewinn im Jahr 2012 als dem Jahr der Betriebsveräußerung. Der Beklagte folgte dieser Rechtsansicht nicht. Mit Änderungsbescheid vom 22. August 2014 stellte er den Gewinn aus Gewerbebetrieb unter Berücksichtigung des rückgängig zu machenden Investitionsabzugsbetrags i. H. v. 30.700 € mit 96.911 € fest.

8

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 15. September 2014 Einspruch ein und beantragte das Ruhen des Verfahrens wegen des unter dem Az. GrS 2/12 geführten Verfahrens beim BFH. Mit Einspruchsentscheidung vom 10. Dezember 2014 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.

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Am 13. Januar 2015 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er wie folgt vor:

10

Die Änderungen des § 7g EStG durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 stütze die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags im Jahr 2009 nicht. Zwar hätten sich Neuerungen hinsichtlich des Zeitpunkts der Auflösung des vorgenommenen Investitionsabzuges ergeben. Jedoch sei sowohl in der alten Fassung des § 7g EStG als auch in seiner neuen Fassung hinsichtlich der Rückgängigmachung lediglich der Fall geregelt, dass bis zum Ende des Investitionszeitraumes mangels Anschaffung des Wirtschaftsguts der Abzugsbetrag nicht hinzugerechnet worden sei. Nicht geregelt und bei der Änderung vom Gesetzgeber nicht aufgegriffen worden sei der Fall, dass der Betrieb vor Ablauf der Investitionsfrist veräußert werde. Die bisher geltende Rechtsprechung des BFH zu diesen Fällen sei auch auf § 7g EStG n. F. zu übertragen. Zu der nach früherem Recht gewinnerhöhend aufzulösenden Ansparrücklage habe der BFH entschieden, dass die Auflösung während des laufenden Kalenderjahres ausschließlich durch eine Veräußerung, nicht aber aus Gründen des § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG a. F. veranlasst sei. Auch für die "Auflösung" des Investitionsabzugsbetrags müsse damit gelten, dass diese einzig auf der Betriebsveräußerung und nicht einen der Gründe des § 7g Abs. 3 EStG n. F. beruhe. Der Tatbestand des § 7g Abs. 3 EStG n. F. sei nicht erfüllt, eine rückwirkende Hinzurechnung mithin unzulässig. Der Auflösungsbetrag gehöre vielmehr zum gemäß §§ 16, 34 EStG begünstigten Veräußerungsgewinn im Jahr der Veräußerung.

11

Der Kläger beantragt,
den Bescheid für 2009 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 22. August 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Dezember 2014 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung bezieht er sich vollumfänglich auf seine Einspruchsentscheidung. Der Tatbestand des § 7g Abs. 3 EStG n. F. sei erfüllt. Wirtschaftsgüter, für welche der Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen worden sei, seien bis zum Ablauf des Dreijahreszeitraums nicht angeschafft oder hergestellt worden. Zwar habe der Kläger 2011 mit dem Wagen-2 und dem Wagen-3 zwei Fahrzeuge angeschafft. Eine Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags sei aber unterblieben. Bis zum 31. Dezember 2012 hätten weder der Kläger noch die Käuferin des Betriebs weitere Fahrzeuge bzw. eine YY angeschafft. Der rückgängig zu machende Investitionsabzug erhöhe als rückwirkendes Ereignis auch bei einer Betriebsveräußerung aufgrund gesetzlicher Anordnung den Gewinn des ursprünglichen Abzugsjahres.

14

Auf die zur alten Rechtslage ergangene Rechtsprechung des BFH könne sich der Kläger nicht berufen. Insoweit läge gegenüber § 7g EStG a. F. ein entscheidender Systemwechsel vor. Anstelle einer innerbilanziellen Korrektur der Ansparabschreibung im Jahr der Betriebsveräußerung oder -aufgabe sehe das Gesetz nunmehr die außerbilanzielle Korrektur durch Rückgängigmachung des Investitionsabzugs im Jahr der Geltendmachung vor.

15

Das aufgrund des Vorlagebeschlusses des X. Senats anhängige Verfahren beim BFH (Az. GrS 2/12) sei für den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Gegenstand dieses Verfahrens sei lediglich die erstmalige Bildung einer Ansparrücklage nach altem Recht, nicht deren Auflösung. Es gehe allein um Fragen des Finanzierungszusammenhangs für den Fall, dass bei Bildung der Ansparrücklage bereits mit der Einbringung des Betriebs zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft begonnen worden sei. Diesen Fall grenze auch der vorlegende Senat vom Fall der Betriebsveräußerung oder -aufgabe ab.

16

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

17

Dem Gericht haben jeweils ein Band Rechtsbehelfsakten, Gewinnfeststellung- und Gewerbesteuerakten sowie Bilanzakten zur Steuernummer .../.../... vorgelegen.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Klage ist unbegründet.

19

I. Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

20

II. Der Bescheid für 2009 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 22. August 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Der Beklagte hat zu Recht den vom Kläger 2009 beanspruchten Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 3 EStG n. F. im Streitjahr rückgängig gemacht.

21

1. Gemäß § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG n. F. ist der Abzug eines Investitionsabzugsbetrags nach Abs. 1 rückgängig zu machen, soweit dieser nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach Abs. 2 hinzugerechnet wurde. Wurde der Gewinn des maßgebenden Wirtschaftsjahres bereits einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung zugrunde gelegt, ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern, vgl. § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG n. F. Dies gilt gemäß 7g Abs. 3 Satz 3 EStG n. F. - als eigenständiger Änderungsvorschrift - auch dann, wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden ist, wobei die Festsetzungsfrist insoweit nicht endet, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem das dritte auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgende Wirtschaftsjahr endet.

22

a) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Mit seiner Erklärung zur gesonderten Feststellung für das Jahr 2009 hat der Kläger einen Investitionsabzugsbetrag für ein Firmenfahrzeug sowie für eine anzuschaffende YY in Anspruch genommen. Dieser Investitionsabzugsbetrag wurde nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr 2009 folgenden Wirtschaftsjahres hinzugerechnet.

23

Dabei ist unerheblich, dass das dritte auf die Inanspruchnahme des Abzugs folgende Wirtschaftsjahr aufgrund des Verkaufs des Inventars und des Warenbestandes und der damit verbundenen - auch gegenüber dem Beklagten erklärten - Beendigung der betrieblichen Tätigkeit des Klägers bereits am 30. November 2012 endete. Dass das Wirtschaftsjahr 2012 nur elf Monate umfasste, steht einer Berücksichtigung als Wirtschaftsjahr im Sinn des § 7g EStG n. F. nicht entgegen. Gemäß § 8b der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) darf u. a. im Fall einer Veräußerung das Wirtschaftsjahr ein Zeitraum von weniger als zwölf Monaten umfassen. Das so zu bildende Rumpfwirtschaftsjahr ist ein vollgültiges Wirtschaftsjahr auch für Zwecke des § 7g EStG n. F. (BFH-Urteile vom 28. November 2007 X R 43/06, BFH/NV 2008, 554; vom 10. November 2004 XI R 69/03, BStBl II 2005, 596; vom 10. November 2004 XI R 56/03, BFH/NV 2005, 845, jeweils zu § 7g EStG a. F.).

24

Etwas anderes ergäbe sich vorliegend auch nicht, wenn man entgegen der ganz vorherrschenden Ansicht (z. B. BFH-Urteil vom 28. November 2007 X R 43/06, BFH/NV 2008, 554 zur Ansparrücklage) den Investitionsabzugsbetrag nicht betriebsbezogen verstünde und wie bei einer unentgeltlichen Übertragung bzw. einer Einbringung zu Buchwerten (vgl. BFH, Vorlagebeschluss vom 22. August 2012 X R 21/09, BStBl II 2014, 447) in der Veräußerung des Betriebs keine Zäsur sähe. Denn auch die Käuferin des Betriebs hat bis zum 31. Dezember 2012 weder funktionsgleiche Wirtschaftsgüter angeschafft, noch die Investitionsabzugsbeträge außerbilanziell hinzugerechnet.

25

Unbeachtlich ist ferner, dass der Kläger im Jahr 2011 für seinen Betrieb einen Wagen-2 und einen Wagen-3 angeschafft hat. Ggf. wäre gemäß § 7g Abs. 2 EStG n. F. der für ein "Firmenfahrzeug" in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag (zumindest teilweise) im Jahr 2011 gewinnerhöhend hinzuzurechnen gewesen, da eines der Fahrzeuge als funktionsgleiches Wirtschaftsgut angesehen werden könnte. Dass diese Hinzurechnung gegebenenfalls rechtswidrig unterblieb, hindert nicht die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags gemäß § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG n. F. rückwirkend für das Jahr 2009. Denn nach dem Wortlaut des § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG n. F. reicht für eine Rückgängigmachung allein aus, dass eine Hinzurechnung innerhalb des Investitionszeitraums nicht stattgefunden hat. Es kommt weder darauf an, ob der Investitionsabzug rechtmäßig gewährt wurde, noch darauf, ob er bei getätigter Investition in ein begünstigtes Wirtschaftsgut - versehentlich oder irrtümlich - entgegen der gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 7g Abs. 2 EStG n. F. nicht hinzugerechnet wurde (vgl. BFH-Urteil vom 28. April 2005 IV R 30/04, BStBl II 2005, 704 zur Auflösung einer rechtswidrigen Ansparrücklage gemäß § 7g Abs. 3 EStG a. F.; Bugge in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 7g Rn. D 5 zur unterbliebenen Hinzurechnung).

26

Die Rückgängigmachung erfolgte auch zu Recht im Jahr 2009 als dem Jahr der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags. Dies ergibt sich aus § 7g Abs. 3 Sätze 2 und 3 EStG n.F. als eigenständiger Änderungsvorschrift für bereits bestandskräftig erlassene Feststellungsbescheide.

27

b) Entgegen der klägerischen Ansicht ist § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG n. F. auch dann erfüllt, wenn die Investition in ein begünstigtes Wirtschaftsgut deswegen nicht mehr vorgenommen werden kann, weil am Ende des dreijährigen Investitionszeitraums der Betrieb im Ganzen veräußert oder aufgegeben wird (so auch Kulosa in Schmidt, EStG, § 7g Rn. 28; Lambrecht in Kirchhof, EStG, § 7g Rn. 36; Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, KStG, § 7g EStG Rn. 5; Brandis in Blümich, EStG, KStG u. a., § 7g EStG Rn. 66; wohl auch Bugge in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 7g Rn. D 4; ggf. a. A. Bartone in Korn, EStG, § 7g Rn. 101).

28

aa) Nach dem Wortlaut notwendiger und ausreichender Umstand für die Rückgängigmachung des Investitionsabzugs ist allein, dass der Abzugsbetrag nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach § 7g Abs. 2 EStG n. F. hinzugerechnet worden ist. Der Gesetzgeber differenziert weder danach, dass der Steuerpflichtige die beabsichtigte Investition überhaupt nicht, nicht in dem geplanten Umfang oder nicht fristgerecht durchgeführt hat. Noch enthält der Wortlaut eine Einschränkung dergestalt, dass für die faktische Aufgabe der Investitionsabsicht im Rahmen der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs etwas anderes gelten soll.

29

bb) Gegenteiliges ergibt sich entgegen der klägerischen Ansicht auch nicht aus der Rechtsprechung des BFH zu § 7g Abs. 3 und 4 EStG in der bis einschließlich zum 17. August 2007 geltenden Fassung (a. F.).

30

(1) Gemäß § 7g Abs. 3 EStG a. F. konnten Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines bestimmten Wirtschaftsguts eine den Gewinn mindernde Rücklage (Ansparabschreibung) in Höhe von max. 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsgutes bilden. Diese war, sobald für das begünstigte Wirtschaftsgut Abschreibungen vorgenommen werden durften, nach § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG a. F. gewinnerhöhend aufzulösen. War die Rücklage am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so war sie zu diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen, § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG a. F.

31

Fand die Auflösung der Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a. F. im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung statt, so erhöhte nach ständiger Rechtsprechung des BFH der daraus resultierende Ertrag den steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn gemäß §§ 16, 34 EStG (BFH-Urteile vom 20. Dezember 2006 X R 31/03, BStBl II 2007, 862; vom 10. November 2004 XI R 69/03, BStBl II 2005, 596; vom 10. November 2004 XI R 56/03, BFH/NV 2005, 845). Die Auflösung der Rücklage stelle wirtschaftlich betrachtet die Folge der Betriebsveräußerung und nicht des Ablaufs des letzten (Rumpf-)Wirtschaftsjahres dar. Aus § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG a. F. ergebe sich nichts Abweichendes. Danach sei zwar die Ansparrücklage gewinnerhöhend aufzulösen, wenn sie am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden sei. Dies ändere aber nichts daran, dass die Auflösung der Rücklage während des laufenden Kalenderjahres ausschließlich durch die Veräußerung, nicht aber aus Gründen des § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG a. F. veranlasst sei. Vielmehr bestehe ein unmittelbarer zeitlicher und sachlicher Zusammenhang der Auflösung der Rücklage mit der Betriebsveräußerung (vgl. BFH-Urteil vom 20. Dezember 2006 X R 31/03, BStBl II 2007, 862), weshalb eine Behandlung als begünstigter Veräußerungsgewinn und nicht als laufender Gewinn im Jahr der Veräußerung geboten sei.

32

(2) Nach der systematischen Neuausrichtung des § 7g EStG durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 kann dieser Rechtsprechung nicht die Aussage entnommen werden, der Tatbestand des § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG n. F. sei mit der Maßgabe einschränkend auszulegen, dass er im Fall der Betriebsveräußerung nicht erfüllt sei, mithin eine rückwirkende Hinzurechnung ausscheide.

33

Eine solche Einschränkung hat der BFH bereits nicht zu Vorgängervorschrift des § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG a. F. gemacht. Denn der BFH hatte in den genannten Urteilen lediglich die Rechtsfolge einer unstreitig im Jahr der Veräußerung aufzulösenden Ansparrücklage zu beurteilen und nur diesbezüglich eine Aussage zu treffen. Gemäß § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG a. F. war eine am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres - mangels Investitionen in ein begünstigtes Wirtschaftsgut - noch vorhandene Rücklage in diesem Jahr aufzulösen. Dabei konnte die nicht durchgeführte Investition auch auf der Veräußerung des Betriebs beruhen. In diesem Fall allein zu entscheiden war die Frage, ob der unstreitig im Jahr der Veräußerung zu berücksichtigende Ertrag als laufender Gewinn oder begünstigter Veräußerungsgewinn zu behandeln war. Vor diesem Hintergrund sah der BFH mit der Aussage, dass die Auflösung der Rücklage während des laufenden Kalenderjahres ausschließlich durch die Veräußerung, nicht aber aus Gründen des § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG a. F. veranlasst sei, die wesentliche Ursache der Auflösung der Rücklage in der Betriebsveräußerung. Damit rechtfertigte er aufgrund eines unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit der Betriebsveräußerung als Rechtsfolge die Behandlung als begünstigter Veräußerungsgewinn. Entgegen der Ansicht des Klägers kann dieser Rechtsprechung nicht die Aussage entnommen werden, der Tatbestand des § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG a. F. sei schon nicht erfüllt, die Auflösung der Ansparrücklage ergebe sich allein aus deren Betriebsbezogenheit und mangelnden Übertragbarkeit auf einen neuen Betrieb im Falle der Veräußerung, mithin aus einem allgemeinen steuerlichen Grundsatz.

34

Selbst wenn der Rechtsprechung des BFH eine solche Aussage entnommen werden könnte, wäre sie auf die systematisch neugefasste Regelung des § 7g Abs. 3 EStG n. F. nicht zu übertragen. § 7g Abs. 1 EStG n. F. gewährt dem Steuerpflichtigen keine innerbilanzielle Rücklage, sondern einen außerbilanziell zu berücksichtigenden Abzugsbetrag. Korrespondierend dazu regelt § 7g Abs. 3 EStG n. F. nicht die Auflösung einer bilanzierten Rücklage am Ende des Investitionszeitraums, sondern die Rückgängigmachung des außerbilanziell berücksichtigten Abzugsbetrags. Dies geschieht zudem nicht am Ende des Investitionszeitraums, sondern rückwirkend im Jahr der Gewährung des Abzugsbetrags. Tatbestand des § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG n. F. ist nicht das Vorhandensein einer Rücklage am Ende des Investitionszeitraums, sondern lediglich die fehlende Hinzurechnung des Abzugsbetrags innerhalb dieses Zeitraums.

35

Der Rechtsprechung des BFH zu § 7g EStG n. F. ist zudem ein weites Verständnis zur rückwirkenden Berichtigung des Investitionsabzugs gemäß § 7g Abs. 3 EStG n. F. zu entnehmen. So hat der BFH (Urteil vom 11. Juli 2013 IV R 9/12, BStBl II 2014, 609) entschieden, dass auch der Wegfall der Investitionsabsicht vor Ablauf der Investitionsfrist die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag entfallen lasse und dieser folglich rückgängig zu machen sei. Eine Gewinnerhöhung im Jahr des Wegfalls der Voraussetzungen sehe § 7g EStG n. F. indes nicht vor. Vielmehr regelten die Abs. 3 und 4 die Rückgängigmachung im Jahr der Inanspruchnahme des Abzugsbetrags, was auch für den Wegfall der Investitionsabsicht gelte. Bei der Betriebsveräußerung vor Ablauf des Investitionszeitraums handelt es sich allerdings lediglich um einen Unterfall des Wegfalls der Investitionsabsicht. Diesbezüglich kann nichts anderes gelten.

36

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

37

IV. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) sind nicht ersichtlich.

Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Hamburg Urteil, 21. Mai 2015 - 2 K 14/15

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1.
der Gewinn
a)
nach § 4 oder § 5 ermittelt wird;
b)
im Wirtschaftsjahr, in dem die Abzüge vorgenommen werden sollen, ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge nach Satz 1 und der Hinzurechnungen nach Absatz 2 200 000 Euro nicht überschreitet und
2.
der Steuerpflichtige die Summen der Abzugsbeträge und der nach den Absätzen 2 bis 4 hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt.2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend.3In den Fällen des Satzes 2 müssen sich die Summen der Abzugsbeträge und der nach den Absätzen 2 bis 4 hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge aus den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen ergeben.
3Abzugsbeträge können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht.4Die Summe der Beträge, die im Wirtschaftsjahr des Abzugs und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren nach Satz 1 insgesamt abgezogen und nicht nach Absatz 2 hinzugerechnet oder nach den Absätzen 3 oder 4 rückgängig gemacht wurden, darf je Betrieb 200 000 Euro nicht übersteigen.

(2)1Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts im Sinne von Absatz 1 Satz 1 können bis zu 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzugerechnet werden; die Hinzurechnung darf die Summe der nach Absatz 1 abgezogenen und noch nicht nach den Absätzen 2 bis 4 hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Abzugsbeträge nicht übersteigen.2Bei nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung oder der erstmaligen gesonderten Feststellung nach Absatz 1 in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträgen setzt die Hinzurechnung nach Satz 1 voraus, dass das begünstigte Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Investitionsabzugsbeträge noch nicht angeschafft oder hergestellt worden ist.3Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts können in dem in Satz 1 genannten Wirtschaftsjahr um bis zu 50 Prozent, höchstens jedoch um die Hinzurechnung nach Satz 1, gewinnmindernd herabgesetzt werden; die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen sowie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne von § 6 Absatz 2 und 2a verringern sich entsprechend.

(3)1Soweit in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach Absatz 2 Satz 1 hinzugerechnet wurden, sind die Abzüge nach Absatz 1 rückgängig zu machen; die vorzeitige Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen vor Ablauf der Investitionsfrist ist zulässig.2Wurde der Gewinn des maßgebenden Wirtschaftsjahres bereits einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung zugrunde gelegt, ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern.3Das gilt auch dann, wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem das dritte auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgende Wirtschaftsjahr endet.4§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.

(4)1Wird in den Fällen des Absatzes 2 ein begünstigtes Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, sind die Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Verringerung der Bemessungsgrundlage und die Hinzurechnung nach Absatz 2 rückgängig zu machen.2Wurden die Gewinne der maßgebenden Wirtschaftsjahre bereits Steuerfestsetzungen oder gesonderten Feststellungen zugrunde gelegt, sind die entsprechenden Steuer- oder Feststellungsbescheide insoweit zu ändern.3Das gilt auch dann, wenn die Steuer- oder Feststellungsbescheide bestandskräftig geworden sind; die Festsetzungsfristen enden insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erstmals nicht mehr vorliegen.4§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.

(5) Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.

(6) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 5 können nur in Anspruch genommen werden, wenn

1.
der Betrieb im Wirtschaftsjahr, das der Anschaffung oder Herstellung vorangeht, die Gewinngrenze des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 nicht überschreitet, und
2.
das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird; Absatz 4 gilt entsprechend.

(7)1Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften sind die Absätze 1 bis 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft tritt.2Vom Gewinn der Gesamthand oder Gemeinschaft abgezogene Investitionsabzugsbeträge können ausschließlich bei Investitionen der Personengesellschaft oder Gemeinschaft nach Absatz 2 Satz 1 gewinnerhöhend hinzugerechnet werden.3Entsprechendes gilt für vom Sonderbetriebsgewinn eines Mitunternehmers abgezogene Investitionsabzugsbeträge bei Investitionen dieses Mitunternehmers oder seines Rechtsnachfolgers in seinem Sonderbetriebsvermögen.

Tenor

Eine Ansparabschreibung nach § 7g des Einkommensteuergesetzes 2002 in der bis zum Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630) geltenden Fassung darf nicht gebildet werden, wenn im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung beim Finanzamt bereits feststeht, dass der Betrieb zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird.

Tatbestand

1

A. Vorgelegte Rechtsfrage, Sachverhalt und Ausgangsverfahren, Anrufungsbeschluss, Stellungnahmen der Beteiligten

2

I. Vorgelegte Rechtsfrage

3

Der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat dem Großen Senat folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

4

Darf eine Ansparabschreibung nach § 7g des Einkommensteuergesetzes 2002 in der bis zum Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630) geltenden Fassung (EStG 2002 a.F.) auch dann vorgenommen werden, wenn im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung beim Finanzamt bereits feststeht, dass der Betrieb zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird?

5

II. Sachverhalt und Ausgangsverfahren

6

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde für das Streitjahr (2003) mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er betrieb ein im Handelsregister eingetragenes Bauunternehmen, dessen Gewinn er durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG 2002 a.F.) ermittelte.

7

Mit notarieller Urkunde vom 30. März 2004 gliederte er das Einzelunternehmen gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) auf eine neu gegründete GmbH aus, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer er wurde. Der Ausgliederung legte er die Eröffnungsbilanz der GmbH zum 1. Januar 2004 zugrunde, in der die Buchwerte des Einzelunternehmens fortgeführt wurden. Die GmbH wurde am 21. Juni 2004 in das Handelsregister eingetragen.

8

Am 10. Juni 2004 reichte der Kläger wegen einer vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) beabsichtigten Anpassung der Vorauszahlungen seine Einnahmen-Überschuss-Rechnung für 2003 ein. Darin war eine Betriebsausgabe in Höhe von 200.000 € für eine Ansparabschreibung i.S. des § 7g Abs. 3, Abs. 6 EStG 2002 a.F., für die Gewerbesteuer i.V.m. § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes, enthalten. Am 6. August 2004 ging seine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beim FA ein.

9

Das FA erkannte die Ansparabschreibung nicht an und setzte mit den angefochtenen Änderungsbescheiden die Einkommensteuer und den Gewerbesteuermessbetrag entsprechend fest.

10

Einspruch und Klage, mit der der Kläger zuletzt noch eine Ansparabschreibung in Höhe von 154.000 € begehrte, d.h. dem gesetzlichen Höchstbetrag gemäß § 7g Abs. 3 Satz 5 EStG 2002 a.F., blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) Münster führte zur Begründung seines Urteils vom 25. Februar 2009  7 K 5021/07 E,G (abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2009, 1005) aus, der Zweck des § 7g EStG 2002 a.F. erfordere, dass ein Finanzierungszusammenhang zwischen der Bildung der Ansparabschreibung und der Investition bestehe. Wegen der der Rücklage zugedachten Funktion der Finanzierungserleichterung müsse die Investition im Zeitpunkt der Einreichung der Gewinnermittlung noch objektiv möglich sein; andernfalls sei das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der "voraussichtlichen" Anschaffung oder Herstellung nicht erfüllt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung stehe bereits der Entschluss zur Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs dem erforderlichen Finanzierungszusammenhang entgegen. Dies müsse auch für den hier vom Kläger gefassten Entschluss zur Einbringung des Betriebs gelten, da es sich bei der Einbringung um einen tauschähnlichen Vorgang und damit um eine Betriebsveräußerung handele. Maßgeblich sei insoweit nicht der Zeitpunkt der Eintragung der GmbH in das Handelsregister, sondern der Vertragsschluss am 30. März 2004.

11

Der Kläger rügt die Verletzung materiellen Rechts. Er verweist darauf, dass die übernehmende Körperschaft nach § 22 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 3 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl I 2002, 4133; --UmwStG 2002--) in die steuerliche Rechtsstellung des Einbringenden eintrete, und zwar auch hinsichtlich der den steuerlichen Gewinn mindernden Rücklagen. Die aufnehmende Kapitalgesellschaft profitiere unmittelbar von der dem Einbringenden gewährten Steuervergünstigung, weil eine Steuerzahlungspflicht das eingebrachte Betriebsvermögen gemindert hätte.

12

Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil sowie die Einspruchsentscheidung vom 5. November 2007 aufzuheben und unter Änderung der angefochtenen Steuerbescheide weitere Betriebsausgaben in Höhe von 154.000 € zu berücksichtigen.

13

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

14

Es vertritt die Auffassung, die im Umwandlungssteuergesetz 2002 angeordnete Rechtsnachfolge beziehe sich nur auf zulässige Bilanzansätze. Unzulässige Bilanzansätze seien bereits beim Einbringenden zu korrigieren. Vorliegend fehle es am Finanzierungszusammenhang, weil der Steuerstundungseffekt beim Kläger eintrete, die Investition aber durch die GmbH vorgenommen werde.

15

III. Vorlagebeschluss des X. Senats

16

Der X. Senat möchte der Revision stattgeben und entscheiden, dass der Finanzierungszusammenhang zwischen der Geltendmachung der Ansparabschreibung und der Investition, der für die Inanspruchnahme der in § 7g Abs. 3 EStG 2002 a.F. vorgesehenen Steuervergünstigung erforderlich ist, nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass im Zeitpunkt der Geltendmachung bereits die Einbringung des Betriebs zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft in Gang gesetzt war. Er sieht sich daran durch die gegenteilige Aussage im Urteil des I. Senats vom 19. Mai 2010 I R 70/09 (BFH/NV 2010, 2072, Rz 17) gehindert.

17

Auf Anfrage des X. Senats (§ 11 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) hat der I. Senat beschlossen, an seiner im Urteil in BFH/NV 2010, 2072 geäußerten Rechtsauffassung festzuhalten.

18

Der X. Senat hat daraufhin mit Beschluss vom 22. August 2012 X R 21/09 (BFHE 238, 153, BStBl II 2014, 447) gemäß § 11 Abs. 2 FGO den Großen Senat angerufen.

19

IV. Stellungnahmen der Beteiligten

20

1. Der Kläger und das FA haben sich nicht mehr geäußert.

21

2. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren gemäß § 122 Abs. 2 FGO beigetreten. Es folgt der Auffassung des X. Senats und hat dazu ausgeführt, die dem Großen Senat vorliegende Rechtsfrage erfordere eine Auseinandersetzung mit dem gesetzlichen Regelungsziel des § 7g EStG 2002 a.F. als Subventionsnorm und eine Auslegung der Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes 2002, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Einbringung in eine Kapitalgesellschaft privilegierten.

22

Ein Betrieb i.S. des § 7g EStG --sowohl der alten als auch der neuen Fassung-- werde durch seine Veräußerung oder Aufgabe beendet. Nach dem Entschluss zur Veräußerung oder Aufgabe könne eine Ansparabschreibung nicht mehr geltend gemacht werden. Obwohl es sich bei der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH zu Buchwerten um einen tauschähnlichen Vorgang handele, der als Betriebsveräußerung behandelt werde, unterbreche der Austausch des Rechtsträgers den Finanzierungszusammenhang nicht, weil in Fällen einer Geltendmachung des § 7g EStG 2002 a.F. i.V.m. einer Einbringung zu Buchwerten gemäß § 20 oder § 24 UmwStG 2002 von einem weiten Betriebsbegriff auszugehen sei, der dann auch den neuen Rechtsträger umfasse. Das Aufgehen des "alten" im neuen Betrieb hindere daher die Inanspruchnahme des § 7g EStG 2002 a.F. auch dann nicht, wenn der Beschluss zur Einbringung bereits gefasst sei.

23

Die Versagung der Ansparabschreibung wegen einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe einerseits und die "Übertragbarkeit" des § 7g EStG 2002 a.F. in Fällen einer unentgeltlichen Betriebsübertragung nach § 6 Abs. 3 EStG 2002 a.F. oder einer Buchwerteinbringung nach § 20 oder § 24 UmwStG 2002 andererseits werde durch Rz 22 und Rz 59 des BMF-Schreibens vom 8. Mai 2009 (BStBl I 2009, 633) anerkannt. Dies beruhe darauf, dass --im Gegensatz zu einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe-- ein Betrieb, wenn auch in anderer Rechtsform fortbestehe. Dieser Gedanke finde sich auch in § 23 Abs. 3 i.V.m. § 12 Abs. 3 UmwStG 2002, der das Fortbestehen des ursprünglichen unternehmerischen Engagements in einem anderen Rechtsgewand voraussetze. Der Förderzweck des § 7g EStG 2002 a.F., die Unterstützung von Investitionen durch kleine und mittlere Betriebe, werde durch eine Buchwerteinbringung nach §§ 20, 24 UmwStG 2002 nicht "unterbrochen".

24

Bei dem für § 7g EStG 2002 a.F. erforderlichen Finanzierungszusammenhang handele es sich um ein --obschon nicht ausschließlich-- subjektives Element; der Steuerpflichtige müsse die Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts beabsichtigen. Nach dem BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 2072 betreffe dieses subjektive Moment den die Ansparabschreibung oder den Investitionsabzugsbetrag erstmals geltend machenden Steuerpflichtigen und nicht den übernehmenden Rechtsträger. Dies werde durch das BFH-Urteil vom 22. November 2011 VII R 22/11 (BFHE 235, 95, BFH/NV 2012, 344, betr. Erlöschen einer stromsteuerrechtlichen Erlaubnis durch Verschmelzung) bestätigt, wonach höchstpersönliche Rechtspositionen nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergingen. Da jedoch bei der Anwendung des § 7g EStG 2002 a.F. von einem den ursprünglichen Betrieb übergreifenden Betriebsbegriff auszugehen sei und die Buchwerteinbringung nicht mit einer Betriebsaufgabe gleichgesetzt werden könne, erfahre der Finanzierungszusammenhang durch die Buchwerteinbringung keine Zäsur. Anderenfalls entstünde eine "Anwendungslücke": Der einbringende Rechtsvorgänger dürfte ab Entschlussfassung zur Einbringung die Förderung des § 7g EStG 2002 a.F. nicht mehr in Anspruch nehmen und der Kapitalgesellschaft als Rechtsnachfolgerin wäre die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags im Wirtschaftsjahr der Einbringung ebenfalls verwehrt, da ansonsten die antizipatorische Wirkung des § 7g EStG 2002 a.F. --Geltendmachung ein Jahr vor Anschaffung-- ins Leere liefe. Das widerspreche sowohl dem Subventionsgedanken des § 7g EStG 2002 a.F. als auch der Buchwertprivilegierung der §§ 20, 24 UmwStG 2002.

25

Dies werde dadurch bestätigt, dass nach dem gemäß § 23 Abs. 3 i.V.m. § 12 Abs. 3 UmwStG 2002 anwendbaren § 4 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2002 die den steuerlichen Gewinn mindernden Rücklagen des Rechtsvorgängers --und damit auch die Ansparabschreibung-- auf den Rechtsnachfolger übergingen. Deshalb entstünde ein Wertungswiderspruch, wenn die Übertragung von Rücklagen zugelassen, die erstmalige Geltendmachung des § 7g EStG 2002 a.F. durch den Rechtsvorgänger aber für die "Zwischenzeit" bis zur Buchwerteinbringung versagt würde.

Entscheidungsgründe

26

B. Entscheidung des Großen Senats zu Verfahrensfragen

27

I. Keine mündliche Verhandlung

28

Der Große Senat entscheidet gemäß § 11 Abs. 7 Satz 2 FGO ohne mündliche Verhandlung, weil eine weitere Förderung der Entscheidung durch eine mündliche Verhandlung nicht zu erwarten ist. Die Vorlagefrage und die dazu in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen sind im Vorlagebeschluss eingehend dargestellt worden und die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

29

II. Zulässigkeit der Vorlage

30

Die Vorlage des X. Senats ist zulässig, da der X. Senat hinsichtlich der Vorlagefrage vom Urteil des I. Senats in BFH/NV 2010, 2072 abweichen will (§ 11 Abs. 2 FGO) und der I. Senat mitgeteilt hat, dass er an seiner Rechtsauffassung festhält (§ 11 Abs. 3 Satz 1 FGO).

31

Die Vorlagefrage ist für die vom X. Senat zu treffende Entscheidung entscheidungserheblich (zu diesem Erfordernis Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 11 FGO Rz 8; Sunder-Plassmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 11 FGO Rz 35; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 11 Rz 11). Bejaht der Große Senat die Vorlagefrage, so ist die Revision des Klägers begründet und die Einkommensteuer sowie der Gewerbesteuermessbetrag anders festzusetzen. Verneint der Große Senat die Vorlagefrage, dann ist die Revision unbegründet.

32

Die Vorlagefrage war auch für das Urteil des I. Senats in BFH/NV 2010, 2072 entscheidungserheblich.

33

C. Entscheidung des Großen Senats über die vorgelegte Rechtsfrage

34

Der Große Senat entscheidet die vorgelegte Rechtsfrage im Sinne der Auffassung des I. Senats.

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I. Rechtsgrundlagen

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1. Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, können nach § 7g Abs. 1 und Abs. 3 EStG 2002 a.F. --unter weiteren, hier nicht streitigen Voraussetzungen-- für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden, die 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts nicht überschreiten darf, das "der Steuerpflichtige voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs anschaffen oder herstellen wird". Ermittelt der Steuerpflichtige --wie im Streitfall-- seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG 2002 a.F., so kann er statt der Rücklage eine entsprechende Betriebsausgabe abziehen (§ 7g Abs. 6 EStG 2002 a.F.).

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2. Wird --wie im Streitfall-- ein Betrieb in eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft eingebracht und erhält der Einbringende dafür neue Anteile an der Gesellschaft (Sacheinlage), so ist das eingebrachte Betriebsvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2002 nach § 20 Abs. 2 bis 8 UmwStG 2002 zu bewerten. Die Kapitalgesellschaft darf das eingebrachte Betriebsvermögen mit seinem Buchwert oder einem höheren Wert ansetzen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2002, jetzt § 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 2006). Der Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt, gilt für den Einbringenden als Veräußerungspreis (§ 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 2002, jetzt § 20 Abs. 3 Satz 1 UmwStG 2006).

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Wenn die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem Buchwert ansetzt, tritt sie in die steuerliche Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers ein, insbesondere bezüglich der Bewertung der übernommenen Wirtschaftsgüter, der Absetzungen für Abnutzung und der den steuerlichen Gewinn mindernden Rücklagen (§ 22 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 3 Satz 1 UmwStG 2002, jetzt § 12 Abs. 3 UmwStG 2006).

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II. Entwicklung der Rechtsprechung, Auffassung des Schrifttums und der Verwaltung

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1. Rechtsprechung

41

a) Das Erfordernis, dass "der Steuerpflichtige" die Investition "voraussichtlich" bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs vornehmen wird (§ 7g Abs. 3 Satz 2 EStG 2002 a.F.), erfordert nach gefestigter Rechtsprechung des BFH eine Prognose über das Investitionsverhalten des Steuerpflichtigen. Begünstigt seien nur objektiv mögliche, also tatsächlich durchführbare, Investitionen. Wenn die Investition im Zeitpunkt der Rücklagenbildung nicht mehr realisiert werden könne, scheide eine Ansparabschreibung aus. Dies sei der Fall, wenn sie erstmals zu einem Zeitpunkt geltend gemacht werde, der nach dem Zeitpunkt liege, zu dem die Rücklage --mangels erfolgter Investition-- bereits wieder aufzulösen gewesen wäre (z.B. BFH-Urteile vom 6. März 2003 IV R 23/01, BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187, unter 4., Rz 19, und vom 29. November 2007 IV R 83/05, BFH/NV 2008, 1130), oder wenn die Ansparabschreibung so kurzfristig vor dem Ende des Investitionszeitraums geltend gemacht werde, dass der Steuerpflichtige selbst nicht mehr damit rechne, die Investition noch rechtzeitig vornehmen zu können (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 1130, unter II.1.b bb, Rz 24). Dem lag stets die Erwägung zugrunde, der Gesetzgeber habe die durch § 7g EStG 2002 a.F. bezweckte Mittelstandsförderung nicht personenbezogen, sondern betriebs- und investitionsbezogen ausgestaltet.

42

Die Beschränkung auf Investitionen, die im Zeitpunkt der Geltendmachung der Ansparabschreibung noch als objektiv durchführbar erscheinen, liegt auch der BFH-Rechtsprechung zur Anwendung des § 7g Abs. 3 EStG 2002 a.F. in Fällen der Betriebsveräußerung oder -aufgabe zugrunde. Danach ist keine Ansparabschreibung anzuerkennen, wenn im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung beim FA bereits feststeht, dass der Steuerpflichtige die Investition wegen einer zwischenzeitlichen Betriebsveräußerung oder -aufgabe objektiv nicht mehr vornehmen kann (zur Betriebsaufgabe BFH-Urteile vom 13. Mai 2004 IV R 11/02, BFH/NV 2004, 1400, und vom 17. November 2004 X R 41/03, BFH/NV 2005, 848; zur Betriebsveräußerung BFH-Urteil vom 28. November 2007 X R 43/06, BFH/NV 2008, 554, unter II.4., Rz 17). Darüber hinaus scheidet die Anerkennung einer Ansparabschreibung bereits dann aus, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss zur Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs gefasst hat (BFH-Urteile vom 20. Dezember 2006 X R 31/03, BFHE 216, 288, BStBl II 2007, 862, unter II.4.d, Rz 25, und in BFH/NV 2008, 554, unter II.4., Rz 18).

43

Von dem Grundsatz, dass eine Ansparabschreibung im Fall einer Betriebsveräußerung nicht gebildet werden kann, hat der BFH zwei Ausnahmen zugelassen. Die erste betrifft den Fall, dass der Steuerpflichtige nach der Betriebsveräußerung unter Einsatz des bei der Veräußerung zurückbehaltenen (nicht wesentlichen) Betriebsvermögens weiterhin zwar in geringerem Umfang, aber der Art nach wie bisher tätig wird und somit einen "Restbetrieb" fortführt und die geplante Investition in diesem Restbetrieb sowohl objektiv möglich als auch wahrscheinlich ist (BFH-Urteile vom 1. August 2007 XI R 47/06, BFHE 218, 509, BStBl II 2008, 106, unter II.1., Rz 11; vom 29. März 2011 VIII R 28/08, BFHE 233, 434, BStBl II 2014, 299, Rz 15, und vom 19. März 2014 X R 46/11, BFHE 245, 36, Rz 30). Die Ansparabschreibung kann weiterhin in Anspruch genommen werden, wenn trotz des Entschlusses zur Betriebsveräußerung die Möglichkeit zur Investition noch vor der Veräußerung besteht; dies kommt insbesondere bei kleineren Investitionen in Betracht (BFH-Urteil in BFHE 218, 509, BStBl II 2008, 106). Beide Ausnahmen beruhen mithin darauf, dass sich die Investition trotz der Betriebsveräußerung noch durch denselben Steuerpflichtigen realisieren lässt.

44

Der BFH hat sich mit der Betriebsbezogenheit der Ansparabschreibung auch im Fall einer aus Rechtsanwälten bestehenden GbR befasst, bei der ein Sozius eine Ansparabschreibung für einen PKW geltend gemacht hatte, obwohl die Sozietät bereits vor Abgabe der Gewinnfeststellungserklärung zu Buchwerten real geteilt worden war und beide Gesellschafter nunmehr Einzelpraxen führten. Der VIII. Senat des BFH hielt es für unschädlich, dass die Realteilung als eine Form der Betriebsaufgabe anzusehen ist, und ließ unter Hinweis auf die Buchwertfortführung und das BFH-Urteil in BFHE 218, 509, BStBl II 2008, 106 die wirtschaftliche Kontinuität des Betriebs genügen (BFH-Urteil in BFHE 233, 434, BStBl II 2014, 299; zustimmend Wendt, Finanz-Rundschau --FR-- 2011, 995).

45

b) Die FG waren --mit Ausnahme des dem Vorlagebeschluss vorhergehenden Urteils-- noch nicht mit der Frage befasst, ob eine Ansparabschreibung gebildet werden kann, wenn eine Buchwerteinbringung in eine Kapitalgesellschaft bereits vollzogen oder in die Wege geleitet wurde. Sie haben sich aber mehrfach mit Buchwerteinbringungen eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft befasst; die Rechtsfolgen der Buchwerteinbringung in eine Kapital- und in eine Personengesellschaft sind im Wesentlichen identisch (§ 24 Abs. 4 i.V.m. § 22 Abs. 1 UmwStG 2002). Die erst nach der Einbringung geltend gemachten Ansparabschreibungen wurden mehrheitlich versagt, weil die Buchwerteinbringung als entgeltlicher Vorgang anzusehen und eine Investition im Einzelunternehmen danach objektiv nicht mehr möglich sei (FG Köln, Urteil vom 28. August 2002  14 K 387/01, EFG 2003, 218, rkr.; FG Münster, Urteil vom 26. Mai 2011  3 K 1416/08 E,G,EZ, EFG 2011, 1695, Revision anhängig unter X R 31/11). Das FG Münster ließ in seinem Urteil vom 15. Mai 2003  14 K 7116/01 E (EFG 2003, 1368) offen, ob eine Ansparabschreibung zuzulassen sei, wenn der Betrieb unverändert fortgeführt werde; wegen einer Beteiligung des einbringenden Einzelunternehmers mit nur 6,25 % an der aufnehmenden Personengesellschaft wurde dies abgelehnt. Das Niedersächsische FG (Urteil vom 25. März 2009  2 K 273/06, EFG 2009, 1478, unter I.3.b, rkr.) hat demgegenüber die Ansparabschreibung unter Hinweis auf den in § 12 Abs. 3 Satz 1 UmwStG 2002 angeordneten Eintritt in die Position des Einbringenden zugelassen.

46

Den Grundsatz, dass eine Ansparabschreibung nicht mehr gebildet werden könne, wenn feststehe, dass der Steuerpflichtige die Investition nicht mehr selbst durchführen werde, hat das FG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 23. Februar 2010  3 K 2497/08 (EFG 2010, 948) auf einen Gewerbetreibenden erstreckt, der seinen Betrieb im Zeitpunkt der Bilanzerstellung bereits im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Sohn übergeben hatte. Dem ist das Niedersächsische FG mit Urteil vom 11. April 2012  4 K 210/11 (EFG 2012, 1537, Revision anhängig unter IV R 14/12) gefolgt und hat dem Übergeber den geltend gemachten Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG n.F.) versagt.

47

2. Schrifttum

48

Im Schrifttum wird die Bildung einer Ansparabschreibung im Einzelunternehmen trotz bereits in Gang gesetzter Einbringung in eine Kapitalgesellschaft zu Buchwerten unter Bezugnahme auf den in § 12 Abs. 3 Satz 1 UmwStG 2002 angeordneten Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung des Einbringenden überwiegend für zulässig gehalten (Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach, § 7g EStG Rz 5; Kratzsch in Frotscher, EStG, Freiburg 2011, § 7g Rz 45; Schmidt/Kulosa, EStG, 34. Aufl., § 7g Rz 17; Meyer/Ball, FR 2004, 984, 994; Weßling/Romswinkel, Deutsches Steuerrecht 2006, 782; Wüllenkemper, EFG 2011, 1533 und EFG 2011, 1696; Hoffmann, GmbH-Steuerberater 2003, 363, 364; Vogelgesang, Betriebs-Berater 2004, 640, 642; kk, Kölner Steuer-Dialog 2003, 13934; Wendt, FR 2013, 226; Steinhauff, Der Ertrag-Steuer-Berater 2012, 397).

49

Nach anderer Auffassung entfällt die Begünstigung mangels eigener Investitionstätigkeit des Steuerpflichtigen, wenn dieser sein Einzelunternehmen alsbald zu Buchwerten in eine Kapital- oder Personengesellschaft einbringt (Lambrecht in Kirchhof, EStG, 14. Aufl., § 7g Rz 18; Blümich/Brandis, § 7g EStG a.F. Rz 85).

50

3. Verwaltungsauffassung

51

Im Schreiben vom 20. November 2013 (BStBl I 2013, 1493, Rz 17 bis 22) vertritt das BMF, das dem Verfahren beigetreten ist und der Ansicht des X. Senats sowie des Klägers folgt, die Auffassung, dass Investitionsabzugsbeträge mangels Investitionsabsicht nicht mehr geltend gemacht werden können, sobald der Steuerpflichtige den Entschluss gefasst habe, seinen Betrieb insgesamt zu veräußern oder aufzugeben. Ausgenommen seien die mit einem zurückbehaltenen Restbetrieb in Zusammenhang stehenden Investitionen und solche, die voraussichtlich noch vor der Betriebsaufgabe oder -veräußerung durchgeführt werden (Rz 23, 52). Zur voraussichtlichen Verwendung des begünstigten Wirtschaftsguts führt das BMF aus, die Verbleibensvoraussetzung (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b EStG n.F.) entfalle, wenn der Betrieb im Verbleibens- und Nutzungszeitraum aufgegeben oder veräußert werde. Unschädlich seien dagegen ein Erbfall, ein Vermögensübergang im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes 2002 und die unentgeltliche Übertragung des Betriebs nach § 6 Abs. 3 EStG n.F., wenn der begünstigte Betrieb bis zum Ende des Verbleibens- und Nutzungszeitraums in der Hand des neuen Eigentümers bestehen bleibe und die Nutzungs- und Verbleibensvoraussetzungen für das begünstigte Wirtschaftsgut erfüllt würden (Rz 37). Zugleich wird jedoch darauf hingewiesen (Rz 69), die beim BFH in Zusammenhang mit unentgeltlichen Betriebsübertragungen nach § 6 Abs. 3 EStG n.F. und Buchwerteinbringungen nach §§ 20, 24 UmwStG anhängigen Verfahren GrS 2/12 und IV R 14/12 seien abzuwarten.

52

Im BMF-Schreiben vom 25. Februar 2004 (BStBl I 2004, 337, Rz 10) zu Zweifelsfragen zu Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 ff. EStG 2002 a.F. wird ausgeführt, eine Rücklage könne nicht mehr gebildet werden, wenn der Steuerpflichtige den Betrieb bereits veräußert oder aufgegeben habe und tatsächlich keine Investition getätigt worden sei oder die Investitionsfrist bereits abgelaufen sei. Auf die Einbringung des Betriebs in eine Kapital- oder Personengesellschaft wird nicht eingegangen.

53

Schließlich sieht die Finanzverwaltung (in Gestalt des sog. Umwandlungssteuererlasses, BMF-Schreiben vom 11. November 2011, BStBl I 2011, 1314, Rz 00.02 und 20.01) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. Urteile vom 15. Oktober 1997 I R 22/96, BFHE 184, 435, BStBl II 1998, 168; vom 16. Mai 2002 III R 45/98, BFHE 199, 254, BStBl II 2003, 10, und vom 17. September 2003 I R 97/02, BFHE 203, 334, BStBl II 2004, 686) in der Umwandlung und der Einbringung einen veräußerungsgleichen Vorgang und nimmt deswegen folgerichtig beim Übernehmenden Anschaffungskosten an. Für die Ansparrücklage nach § 7g EStG n.F., die für die übernommenen Wirtschaftsgüter gebildet worden ist, verneint sie sodann aber diese Konsequenz und damit zugleich deren "Förderwürdigkeit" nach § 7g EStG n.F. (s. Umwandlungssteuererlass in BStBl I 2011, 1314, dort Rz 04.14), wohl um andernfalls ermöglichten Gestaltungen (mit der Folge einer meistbegünstigenden "Doppelsubventionierung") entgegenzuwirken (s. dazu Kutt/Carstens in FGS UmwSt-Erlass 2011, S. 167; Bogenschütz, Die Unternehmensbesteuerung 2011, 393, 401). Wechselseitig wird dem Übernehmer im Rahmen der Rechtsnachfolge die Fortführung der vom Übergeber gebildeten Rücklage zugestanden.

54

III. Auffassung des Großen Senats

55

Der Große Senat teilt nicht die Ansicht des vorlegenden, sondern die des I. Senats. Eine Ansparabschreibung nach § 7g EStG 2002 a.F. kann nicht mehr gebildet werden, wenn im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung beim FA bereits feststeht, dass der Betrieb zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird.

56

1. Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, können nach § 7g Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 und 2 EStG 2002 a.F. für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden (Ansparabschreibung). Die Rücklage darf 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts nicht überschreiten, das der Steuerpflichtige voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres anschaffen oder herstellen wird. Ermittelt der Steuerpflichtige seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG 2002 a.F., kann er statt der Rücklage eine entsprechende Betriebsausgabe abziehen (§ 7g Abs. 6 EStG 2002 a.F.).

57

Ob der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut "voraussichtlich" anschaffen oder herstellen wird, erfordert eine Prognose. Maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist nicht der Bilanzstichtag oder das Ende des Wirtschaftsjahres, für das die Rücklage gebildet oder der Abzug nach § 7g Abs. 6 EStG 2002 a.F. vorgenommen werden soll, sondern der Zeitpunkt der Geltendmachung beim FA. Ist danach anzunehmen, dass der Steuerpflichtige die Investition innerhalb des Begünstigungszeitraums nicht mehr durchführen wird, ist die Bildung einer Rücklage nach § 7g EStG 2002 a.F. ausgeschlossen. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn die Investition wegen einer zwischenzeitlichen Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs objektiv nicht mehr möglich ist oder die Investition durch den Steuerpflichtigen ausgeschlossen erscheint, weil die Betriebsveräußerung oder -aufgabe zwar noch nicht vollzogen, aber --z.B. durch Abschluss entsprechender obligatorischer Verträge-- bereits in die Wege geleitet worden ist (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2004, 1400; in BFH/NV 2005, 848; in BFHE 216, 288, BStBl II 2007, 862, und in BFH/NV 2008, 554). Die Ansparabschreibung kann in diesen Fällen ihr Ziel nicht mehr erreichen, die Liquidität und die Eigenkapitalausstattung und damit die Investitions- und Innovationskraft kleiner und mittlerer Betriebe dadurch zu stärken, dass Abschreibungspotenzial in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts verlagert wird (vgl. BTDrucks 10/336, 13, 25 f.; BTDrucks 11/257, 8 f.; BTDrucks 11/285, 45; BTDrucks 12/4158, 33; BTDrucks 12/4487, 8, 33, sowie BTDrucks 16/4841, 51 f., zur jetzigen Rechtslage; BFH-Urteil vom 14. August 2001 XI R 18/01, BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181, m.w.N.). Hat der Steuerpflichtige seinen Betrieb veräußert oder aufgegeben, kann der ihm gewährte Steuervorteil keinen Beitrag mehr zu einer Investition in das bewegliche Anlagevermögen leisten.

58

2. Die Einbringung eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft nach § 20 UmwStG 2002 ist ein veräußerungs- und tauschähnlicher Vorgang; der Betrieb wird gegen Gewährung neuer Anteilsrechte veräußert (BFH-Urteile vom 5. Juni 2002 I R 6/01, BFH/NV 2003, 88; vom 7. April 2010 I R 55/09, BFHE 229, 518, BStBl II 2010, 1094, und in BFH/NV 2010, 2072; Schmitt in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 6. Aufl., Vorbemerkungen zu §§ 20 bis 23 UmwStG Rz 3 und § 20 UmwStG Rz 12; Menner in Haritz/Menner, Umwandlungssteuergesetz, 4. Aufl., § 20 Rz 180; BMF-Schreiben in BStBl I 2011, 1314, Rz 20.01). Durch die Einbringung ändert sich --ebenso wie bei einer Veräußerung-- der Rechtsträger des Betriebs infolge eines entgeltlichen Vorgangs. Ist demnach im Zeitpunkt der Geltendmachung der Rücklage der Betrieb bereits in eine Kapitalgesellschaft eingebracht worden, eine Einbringung bereits in Gang gesetzt oder jedenfalls beabsichtigt, sodass eine Investition im Einzelunternehmen nicht mehr wahrscheinlich erscheint, kann eine Rücklage nach § 7g EStG 2002 a.F. nicht mehr gebildet werden. Der Steuerpflichtige wird das begünstigte Wirtschaftsgut innerhalb des Begünstigungszeitraums voraussichtlich nicht anschaffen, sodass es an einer Tatbestandsvoraussetzung des § 7g EStG 2002 a.F. für die Förderung fehlt.

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3. An dieser Beurteilung ändert sich nichts, wenn der Betrieb in eine Kapitalgesellschaft zu Buchwerten eingebracht wird (§ 22 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 2 UmwStG 2002). Auch in diesem Fall ändert sich der Rechtsträger und es liegt ein veräußerungsähnlicher Vorgang vor (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 24. April 2007 I R 35/05, BFHE 218, 97, BStBl II 2008, 253, und in BFH/NV 2010, 2072, m.w.N.). In einem solchen Fall ist eine Förderung nach dem Wortlaut des § 7g EStG 2002 a.F. ebenfalls nicht möglich, es sei denn, das begünstigte Wirtschaftsgut wird voraussichtlich noch vor der Einbringung angeschafft oder hergestellt (BFH-Urteil in BFHE 218, 509, BStBl II 2008, 106).

60

a) Etwas anderes folgt auch nicht aus § 22 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 3 Satz 1 UmwStG 2002, wonach die übernehmende Körperschaft in die steuerliche Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers, insbesondere bezüglich der Bewertung der übernommenen Wirtschaftsgüter, der Absetzungen für Abnutzung und der den steuerlichen Gewinn mindernden Rücklagen eintritt. Die Regelung begründet, jedenfalls bei der Einbringung eines Einzelunternehmens, keine Gesamtrechtsnachfolge und damit auch keine "Vereinigung" der Leistungsfähigkeit des Einbringenden mit der aufnehmenden Kapitalgesellschaft (Schmitt in Schmitt/ Hörtnagel/Stratz, a.a.O., § 12 UmwStG Rz 69, m.w.N., der dies selbst für den Fall der Verschmelzung annimmt). Die aufnehmende Kapitalgesellschaft folgt der Person des Einbringenden rechtlich nicht nach und wird daher auch nicht zum "Steuerpflichtigen" i.S. des 7g EStG 2002 a.F., an dessen Person sich die Prognose über das künftige Investitionsverhalten auszurichten hat. Zu einer einbringungsbedingten Rechtsnachfolge der übernehmenden Kapitalgesellschaft kommt es vielmehr nur im Hinblick auf das übernommene Betriebsvermögen (s.a. BTDrucks 14/2070, 24; BTDrucks 16/2710, 50, zum UmwStG 2006, aber auch zu den früheren Fassungen; Schmitt/Hörtnagel/Stratz, ebenda) und damit nur hinsichtlich objektbezogener Besteuerungsmerkmale, die den eingebrachten Wirtschaftsgütern anhaften. Allein eine im Einzelunternehmen rechtmäßig gebildete Rücklage kann daher nach Einbringung des Betriebs fortgeführt werden, weil die aufnehmende Kapitalgesellschaft nur insoweit dem einbringenden Rechtsträger rechtlich nachfolgt.

61

b) Der Förderzweck des § 7g EStG 2002 a.F. kann in einem derartigen Fall durch die Bildung einer Ansparrücklage im Einzelunternehmen nicht mehr erreicht werden. Denn wechselt der Rechtsträger des Betriebs vor der geplanten Investition, kann die Förderung des ursprünglichen Betriebsinhabers keinen Finanzierungsbeitrag (Liquiditätshilfe) mehr zu der Investition leisten. Es kann nicht unterstellt werden, dass der ursprüngliche Betriebsinhaber den Förderbetrag der Kapitalgesellschaft zur Verfügung stellt. Dies folgt schon daraus, dass die Investitionsentscheidungen in Fällen der Einbringung künftig nicht mehr durch den Steuerpflichtigen getroffen werden, sondern durch die Organe des neuen Rechtsträgers. Der bisherige Betriebsinhaber wird nur Gesellschafter des neuen Rechtsträgers.

62

4. Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 7g EStG 2002 a.F. im Wege einer analogen Anwendung auf Fälle, in denen ein Betrieb zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird und der bisherige Betriebsinhaber alleiniger Gesellschafter der Kapitalgesellschaft ist, ist nicht geboten. Zwar ist die von § 7g Abs. 3 EStG 2002 a.F. geforderte Prognose, die Absicht der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts werde bis zum Ende des zweiten folgenden Wirtschaftsjahres verwirklicht, in Fällen dieser Art nicht weniger berechtigt, als wenn der Steuerpflichtige seinen Betrieb unverändert fortführte. Doch bedarf es dafür einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Regelungslücke, woran es hier fehlt.

63

Weder der Gesetzeswortlaut noch die Entstehungsgeschichte des § 7g Abs. 3 EStG 2002 a.F. geben Anhaltspunkte für die Vermutung, der Gesetzgeber habe die steuerliche Förderung auch dann gewähren wollen, wenn der geförderte Steuerpflichtige und der Investierende nicht identisch sind. Zwischen Anteilseigner und Kapitalgesellschaft ist rechtlich zu unterscheiden. Dass der Gesetzgeber, soweit er in § 7g Abs. 3 EStG 2002 a.F. den Begriff des "Steuerpflichtigen" verwendet hat, von diesem Trennungsprinzip abweichen wollte, ist nicht erkennbar. Gegen eine solche Annahme spricht außerdem, dass die Ansparabschreibung in Fällen der beabsichtigten Veräußerung des Betriebs allgemein nicht gebildet werden kann, obwohl auch bei Betriebsveräußerungen die Investitionsprognose berechtigt erscheinen kann. Überdies führte die analoge Anwendung des § 7g Abs. 3 EStG 2002 a.F. (nur) auf Fälle der vorliegenden Art zu notwendigen Abgrenzungen von einer nicht absehbaren Anzahl ähnlicher Fälle. Hierzu gehört z.B. die Einbringung des Betriebs in eine Gesellschaft, an der neben dem einbringenden Steuerpflichtigen nur ein Minderheitsgesellschafter oder nahe Angehörige beteiligt sind.

64

IV. Entscheidung der Vorlagefrage

65

Der Große Senat beantwortet die vorgelegte Rechtsfrage danach wie folgt:

66

Eine Ansparabschreibung nach § 7g EStG 2002 a.F. darf nicht gebildet werden, wenn im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung beim Finanzamt bereits feststeht, dass der Betrieb zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird.

(1)1Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbeträge).2Investitionsabzugsbeträge können nur in Anspruch genommen werden, wenn

1.
der Gewinn
a)
nach § 4 oder § 5 ermittelt wird;
b)
im Wirtschaftsjahr, in dem die Abzüge vorgenommen werden sollen, ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge nach Satz 1 und der Hinzurechnungen nach Absatz 2 200 000 Euro nicht überschreitet und
2.
der Steuerpflichtige die Summen der Abzugsbeträge und der nach den Absätzen 2 bis 4 hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt.2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend.3In den Fällen des Satzes 2 müssen sich die Summen der Abzugsbeträge und der nach den Absätzen 2 bis 4 hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge aus den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen ergeben.
3Abzugsbeträge können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht.4Die Summe der Beträge, die im Wirtschaftsjahr des Abzugs und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren nach Satz 1 insgesamt abgezogen und nicht nach Absatz 2 hinzugerechnet oder nach den Absätzen 3 oder 4 rückgängig gemacht wurden, darf je Betrieb 200 000 Euro nicht übersteigen.

(2)1Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts im Sinne von Absatz 1 Satz 1 können bis zu 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzugerechnet werden; die Hinzurechnung darf die Summe der nach Absatz 1 abgezogenen und noch nicht nach den Absätzen 2 bis 4 hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Abzugsbeträge nicht übersteigen.2Bei nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung oder der erstmaligen gesonderten Feststellung nach Absatz 1 in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträgen setzt die Hinzurechnung nach Satz 1 voraus, dass das begünstigte Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Investitionsabzugsbeträge noch nicht angeschafft oder hergestellt worden ist.3Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts können in dem in Satz 1 genannten Wirtschaftsjahr um bis zu 50 Prozent, höchstens jedoch um die Hinzurechnung nach Satz 1, gewinnmindernd herabgesetzt werden; die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen sowie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne von § 6 Absatz 2 und 2a verringern sich entsprechend.

(3)1Soweit in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach Absatz 2 Satz 1 hinzugerechnet wurden, sind die Abzüge nach Absatz 1 rückgängig zu machen; die vorzeitige Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen vor Ablauf der Investitionsfrist ist zulässig.2Wurde der Gewinn des maßgebenden Wirtschaftsjahres bereits einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung zugrunde gelegt, ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern.3Das gilt auch dann, wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem das dritte auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgende Wirtschaftsjahr endet.4§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.

(4)1Wird in den Fällen des Absatzes 2 ein begünstigtes Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, sind die Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Verringerung der Bemessungsgrundlage und die Hinzurechnung nach Absatz 2 rückgängig zu machen.2Wurden die Gewinne der maßgebenden Wirtschaftsjahre bereits Steuerfestsetzungen oder gesonderten Feststellungen zugrunde gelegt, sind die entsprechenden Steuer- oder Feststellungsbescheide insoweit zu ändern.3Das gilt auch dann, wenn die Steuer- oder Feststellungsbescheide bestandskräftig geworden sind; die Festsetzungsfristen enden insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erstmals nicht mehr vorliegen.4§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.

(5) Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.

(6) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 5 können nur in Anspruch genommen werden, wenn

1.
der Betrieb im Wirtschaftsjahr, das der Anschaffung oder Herstellung vorangeht, die Gewinngrenze des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 nicht überschreitet, und
2.
das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird; Absatz 4 gilt entsprechend.

(7)1Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften sind die Absätze 1 bis 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft tritt.2Vom Gewinn der Gesamthand oder Gemeinschaft abgezogene Investitionsabzugsbeträge können ausschließlich bei Investitionen der Personengesellschaft oder Gemeinschaft nach Absatz 2 Satz 1 gewinnerhöhend hinzugerechnet werden.3Entsprechendes gilt für vom Sonderbetriebsgewinn eines Mitunternehmers abgezogene Investitionsabzugsbeträge bei Investitionen dieses Mitunternehmers oder seines Rechtsnachfolgers in seinem Sonderbetriebsvermögen.

(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung

1.
des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs.2Als Teilbetrieb gilt auch die das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft; im Fall der Auflösung der Kapitalgesellschaft ist § 17 Absatz 4 Satz 3 sinngemäß anzuwenden;
2.
des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2);
3.
des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3).
2Gewinne, die bei der Veräußerung eines Teils eines Anteils im Sinne von Satz 1 Nummer 2 oder 3 erzielt werden, sind laufende Gewinne.

(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) übersteigt.2Der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 zu ermitteln.3Soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn insoweit jedoch als laufender Gewinn.

(3)1Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs sowie eines Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3.2Werden im Zuge der Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; der übernehmende Mitunternehmer ist an diese Werte gebunden; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.3Dagegen ist für den jeweiligen Übertragungsvorgang rückwirkend der gemeine Wert anzusetzen, soweit bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen worden sind, zum Buchwert übertragener Grund und Boden, übertragene Gebäude oder andere übertragene wesentliche Betriebsgrundlagen innerhalb einer Sperrfrist nach der Übertragung veräußert oder entnommen werden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung der Mitunternehmerschaft für den Veranlagungszeitraum der Realteilung.4Satz 2 ist bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen werden, nicht anzuwenden, soweit die Wirtschaftsgüter unmittelbar oder mittelbar auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse übertragen werden; in diesem Fall ist bei der Übertragung der gemeine Wert anzusetzen.5Soweit einzelne dem Betrieb gewidmete Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert werden und soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn aus der Aufgabe des Gewerbebetriebs als laufender Gewinn.6Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert, so sind die Veräußerungspreise anzusetzen.7Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen.8Bei Aufgabe eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.

(3a) Einer Aufgabe des Gewerbebetriebs steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung sämtlicher Wirtschaftsgüter des Betriebs oder eines Teilbetriebs gleich; § 4 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(3b)1In den Fällen der Betriebsunterbrechung und der Betriebsverpachtung im Ganzen gilt ein Gewerbebetrieb sowie ein Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 nicht als aufgegeben, bis

1.
der Steuerpflichtige die Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt erklärt oder
2.
dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 erfüllt sind.
2Die Aufgabe des Gewerbebetriebs oder Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 rückwirkend für den vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt anzuerkennen, wenn die Aufgabeerklärung spätestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt abgegeben wird.3Wird die Aufgabeerklärung nicht spätestens drei Monate nach dem vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt abgegeben, gilt der Gewerbebetrieb oder Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erst in dem Zeitpunkt als aufgegeben, in dem die Aufgabeerklärung beim Finanzamt eingeht.

(4)1Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45 000 Euro übersteigt.2Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren.3Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136 000 Euro übersteigt.

(5) Werden bei einer Realteilung, bei der Teilbetriebe auf einzelne Mitunternehmer übertragen werden, Anteile an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse unmittelbar oder mittelbar von einem nicht von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Steuerpflichtigen auf einen von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Mitunternehmer übertragen, ist abweichend von Absatz 3 Satz 2 rückwirkend auf den Zeitpunkt der Realteilung der gemeine Wert anzusetzen, wenn der übernehmende Mitunternehmer die Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach der Realteilung unmittelbar oder mittelbar veräußert oder durch einen Vorgang nach § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 bis 5 des Umwandlungssteuergesetzes weiter überträgt; § 22 Absatz 2 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes gilt entsprechend.

(1)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen.2Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.3Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1, wenn der Steuerpflichtige auf diese Einkünfte ganz oder teilweise § 6b oder § 6c anwendet.

(2) Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht:

1.
Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Absatz 1, der §§ 16 und 18 Absatz 3 mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nummer 40 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerbefreit sind;
2.
Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1;
3.
Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nummer 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden;
4.
Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.

(3)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 enthalten, so kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 die auf den Teil dieser außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro nicht übersteigt, entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.2Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 Prozent.3Auf das um die in Satz 1 genannten Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) sind vorbehaltlich des Absatzes 1 die allgemeinen Tarifvorschriften anzuwenden.4Die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 kann der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen.5Erzielt der Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum mehr als einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn im Sinne des Satzes 1, kann er die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 nur für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn beantragen.6Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(1)1Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbeträge).2Investitionsabzugsbeträge können nur in Anspruch genommen werden, wenn

1.
der Gewinn
a)
nach § 4 oder § 5 ermittelt wird;
b)
im Wirtschaftsjahr, in dem die Abzüge vorgenommen werden sollen, ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge nach Satz 1 und der Hinzurechnungen nach Absatz 2 200 000 Euro nicht überschreitet und
2.
der Steuerpflichtige die Summen der Abzugsbeträge und der nach den Absätzen 2 bis 4 hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt.2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend.3In den Fällen des Satzes 2 müssen sich die Summen der Abzugsbeträge und der nach den Absätzen 2 bis 4 hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge aus den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen ergeben.
3Abzugsbeträge können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht.4Die Summe der Beträge, die im Wirtschaftsjahr des Abzugs und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren nach Satz 1 insgesamt abgezogen und nicht nach Absatz 2 hinzugerechnet oder nach den Absätzen 3 oder 4 rückgängig gemacht wurden, darf je Betrieb 200 000 Euro nicht übersteigen.

(2)1Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts im Sinne von Absatz 1 Satz 1 können bis zu 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzugerechnet werden; die Hinzurechnung darf die Summe der nach Absatz 1 abgezogenen und noch nicht nach den Absätzen 2 bis 4 hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Abzugsbeträge nicht übersteigen.2Bei nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung oder der erstmaligen gesonderten Feststellung nach Absatz 1 in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträgen setzt die Hinzurechnung nach Satz 1 voraus, dass das begünstigte Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Investitionsabzugsbeträge noch nicht angeschafft oder hergestellt worden ist.3Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts können in dem in Satz 1 genannten Wirtschaftsjahr um bis zu 50 Prozent, höchstens jedoch um die Hinzurechnung nach Satz 1, gewinnmindernd herabgesetzt werden; die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen sowie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne von § 6 Absatz 2 und 2a verringern sich entsprechend.

(3)1Soweit in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach Absatz 2 Satz 1 hinzugerechnet wurden, sind die Abzüge nach Absatz 1 rückgängig zu machen; die vorzeitige Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen vor Ablauf der Investitionsfrist ist zulässig.2Wurde der Gewinn des maßgebenden Wirtschaftsjahres bereits einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung zugrunde gelegt, ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern.3Das gilt auch dann, wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem das dritte auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgende Wirtschaftsjahr endet.4§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.

(4)1Wird in den Fällen des Absatzes 2 ein begünstigtes Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, sind die Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Verringerung der Bemessungsgrundlage und die Hinzurechnung nach Absatz 2 rückgängig zu machen.2Wurden die Gewinne der maßgebenden Wirtschaftsjahre bereits Steuerfestsetzungen oder gesonderten Feststellungen zugrunde gelegt, sind die entsprechenden Steuer- oder Feststellungsbescheide insoweit zu ändern.3Das gilt auch dann, wenn die Steuer- oder Feststellungsbescheide bestandskräftig geworden sind; die Festsetzungsfristen enden insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erstmals nicht mehr vorliegen.4§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.

(5) Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.

(6) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 5 können nur in Anspruch genommen werden, wenn

1.
der Betrieb im Wirtschaftsjahr, das der Anschaffung oder Herstellung vorangeht, die Gewinngrenze des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 nicht überschreitet, und
2.
das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird; Absatz 4 gilt entsprechend.

(7)1Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften sind die Absätze 1 bis 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft tritt.2Vom Gewinn der Gesamthand oder Gemeinschaft abgezogene Investitionsabzugsbeträge können ausschließlich bei Investitionen der Personengesellschaft oder Gemeinschaft nach Absatz 2 Satz 1 gewinnerhöhend hinzugerechnet werden.3Entsprechendes gilt für vom Sonderbetriebsgewinn eines Mitunternehmers abgezogene Investitionsabzugsbeträge bei Investitionen dieses Mitunternehmers oder seines Rechtsnachfolgers in seinem Sonderbetriebsvermögen.

Tenor

Eine Ansparabschreibung nach § 7g des Einkommensteuergesetzes 2002 in der bis zum Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630) geltenden Fassung darf nicht gebildet werden, wenn im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung beim Finanzamt bereits feststeht, dass der Betrieb zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird.

Tatbestand

1

A. Vorgelegte Rechtsfrage, Sachverhalt und Ausgangsverfahren, Anrufungsbeschluss, Stellungnahmen der Beteiligten

2

I. Vorgelegte Rechtsfrage

3

Der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat dem Großen Senat folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

4

Darf eine Ansparabschreibung nach § 7g des Einkommensteuergesetzes 2002 in der bis zum Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630) geltenden Fassung (EStG 2002 a.F.) auch dann vorgenommen werden, wenn im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung beim Finanzamt bereits feststeht, dass der Betrieb zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird?

5

II. Sachverhalt und Ausgangsverfahren

6

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde für das Streitjahr (2003) mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er betrieb ein im Handelsregister eingetragenes Bauunternehmen, dessen Gewinn er durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG 2002 a.F.) ermittelte.

7

Mit notarieller Urkunde vom 30. März 2004 gliederte er das Einzelunternehmen gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) auf eine neu gegründete GmbH aus, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer er wurde. Der Ausgliederung legte er die Eröffnungsbilanz der GmbH zum 1. Januar 2004 zugrunde, in der die Buchwerte des Einzelunternehmens fortgeführt wurden. Die GmbH wurde am 21. Juni 2004 in das Handelsregister eingetragen.

8

Am 10. Juni 2004 reichte der Kläger wegen einer vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) beabsichtigten Anpassung der Vorauszahlungen seine Einnahmen-Überschuss-Rechnung für 2003 ein. Darin war eine Betriebsausgabe in Höhe von 200.000 € für eine Ansparabschreibung i.S. des § 7g Abs. 3, Abs. 6 EStG 2002 a.F., für die Gewerbesteuer i.V.m. § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes, enthalten. Am 6. August 2004 ging seine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beim FA ein.

9

Das FA erkannte die Ansparabschreibung nicht an und setzte mit den angefochtenen Änderungsbescheiden die Einkommensteuer und den Gewerbesteuermessbetrag entsprechend fest.

10

Einspruch und Klage, mit der der Kläger zuletzt noch eine Ansparabschreibung in Höhe von 154.000 € begehrte, d.h. dem gesetzlichen Höchstbetrag gemäß § 7g Abs. 3 Satz 5 EStG 2002 a.F., blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) Münster führte zur Begründung seines Urteils vom 25. Februar 2009  7 K 5021/07 E,G (abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2009, 1005) aus, der Zweck des § 7g EStG 2002 a.F. erfordere, dass ein Finanzierungszusammenhang zwischen der Bildung der Ansparabschreibung und der Investition bestehe. Wegen der der Rücklage zugedachten Funktion der Finanzierungserleichterung müsse die Investition im Zeitpunkt der Einreichung der Gewinnermittlung noch objektiv möglich sein; andernfalls sei das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der "voraussichtlichen" Anschaffung oder Herstellung nicht erfüllt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung stehe bereits der Entschluss zur Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs dem erforderlichen Finanzierungszusammenhang entgegen. Dies müsse auch für den hier vom Kläger gefassten Entschluss zur Einbringung des Betriebs gelten, da es sich bei der Einbringung um einen tauschähnlichen Vorgang und damit um eine Betriebsveräußerung handele. Maßgeblich sei insoweit nicht der Zeitpunkt der Eintragung der GmbH in das Handelsregister, sondern der Vertragsschluss am 30. März 2004.

11

Der Kläger rügt die Verletzung materiellen Rechts. Er verweist darauf, dass die übernehmende Körperschaft nach § 22 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 3 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl I 2002, 4133; --UmwStG 2002--) in die steuerliche Rechtsstellung des Einbringenden eintrete, und zwar auch hinsichtlich der den steuerlichen Gewinn mindernden Rücklagen. Die aufnehmende Kapitalgesellschaft profitiere unmittelbar von der dem Einbringenden gewährten Steuervergünstigung, weil eine Steuerzahlungspflicht das eingebrachte Betriebsvermögen gemindert hätte.

12

Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil sowie die Einspruchsentscheidung vom 5. November 2007 aufzuheben und unter Änderung der angefochtenen Steuerbescheide weitere Betriebsausgaben in Höhe von 154.000 € zu berücksichtigen.

13

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

14

Es vertritt die Auffassung, die im Umwandlungssteuergesetz 2002 angeordnete Rechtsnachfolge beziehe sich nur auf zulässige Bilanzansätze. Unzulässige Bilanzansätze seien bereits beim Einbringenden zu korrigieren. Vorliegend fehle es am Finanzierungszusammenhang, weil der Steuerstundungseffekt beim Kläger eintrete, die Investition aber durch die GmbH vorgenommen werde.

15

III. Vorlagebeschluss des X. Senats

16

Der X. Senat möchte der Revision stattgeben und entscheiden, dass der Finanzierungszusammenhang zwischen der Geltendmachung der Ansparabschreibung und der Investition, der für die Inanspruchnahme der in § 7g Abs. 3 EStG 2002 a.F. vorgesehenen Steuervergünstigung erforderlich ist, nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass im Zeitpunkt der Geltendmachung bereits die Einbringung des Betriebs zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft in Gang gesetzt war. Er sieht sich daran durch die gegenteilige Aussage im Urteil des I. Senats vom 19. Mai 2010 I R 70/09 (BFH/NV 2010, 2072, Rz 17) gehindert.

17

Auf Anfrage des X. Senats (§ 11 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) hat der I. Senat beschlossen, an seiner im Urteil in BFH/NV 2010, 2072 geäußerten Rechtsauffassung festzuhalten.

18

Der X. Senat hat daraufhin mit Beschluss vom 22. August 2012 X R 21/09 (BFHE 238, 153, BStBl II 2014, 447) gemäß § 11 Abs. 2 FGO den Großen Senat angerufen.

19

IV. Stellungnahmen der Beteiligten

20

1. Der Kläger und das FA haben sich nicht mehr geäußert.

21

2. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren gemäß § 122 Abs. 2 FGO beigetreten. Es folgt der Auffassung des X. Senats und hat dazu ausgeführt, die dem Großen Senat vorliegende Rechtsfrage erfordere eine Auseinandersetzung mit dem gesetzlichen Regelungsziel des § 7g EStG 2002 a.F. als Subventionsnorm und eine Auslegung der Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes 2002, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Einbringung in eine Kapitalgesellschaft privilegierten.

22

Ein Betrieb i.S. des § 7g EStG --sowohl der alten als auch der neuen Fassung-- werde durch seine Veräußerung oder Aufgabe beendet. Nach dem Entschluss zur Veräußerung oder Aufgabe könne eine Ansparabschreibung nicht mehr geltend gemacht werden. Obwohl es sich bei der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH zu Buchwerten um einen tauschähnlichen Vorgang handele, der als Betriebsveräußerung behandelt werde, unterbreche der Austausch des Rechtsträgers den Finanzierungszusammenhang nicht, weil in Fällen einer Geltendmachung des § 7g EStG 2002 a.F. i.V.m. einer Einbringung zu Buchwerten gemäß § 20 oder § 24 UmwStG 2002 von einem weiten Betriebsbegriff auszugehen sei, der dann auch den neuen Rechtsträger umfasse. Das Aufgehen des "alten" im neuen Betrieb hindere daher die Inanspruchnahme des § 7g EStG 2002 a.F. auch dann nicht, wenn der Beschluss zur Einbringung bereits gefasst sei.

23

Die Versagung der Ansparabschreibung wegen einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe einerseits und die "Übertragbarkeit" des § 7g EStG 2002 a.F. in Fällen einer unentgeltlichen Betriebsübertragung nach § 6 Abs. 3 EStG 2002 a.F. oder einer Buchwerteinbringung nach § 20 oder § 24 UmwStG 2002 andererseits werde durch Rz 22 und Rz 59 des BMF-Schreibens vom 8. Mai 2009 (BStBl I 2009, 633) anerkannt. Dies beruhe darauf, dass --im Gegensatz zu einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe-- ein Betrieb, wenn auch in anderer Rechtsform fortbestehe. Dieser Gedanke finde sich auch in § 23 Abs. 3 i.V.m. § 12 Abs. 3 UmwStG 2002, der das Fortbestehen des ursprünglichen unternehmerischen Engagements in einem anderen Rechtsgewand voraussetze. Der Förderzweck des § 7g EStG 2002 a.F., die Unterstützung von Investitionen durch kleine und mittlere Betriebe, werde durch eine Buchwerteinbringung nach §§ 20, 24 UmwStG 2002 nicht "unterbrochen".

24

Bei dem für § 7g EStG 2002 a.F. erforderlichen Finanzierungszusammenhang handele es sich um ein --obschon nicht ausschließlich-- subjektives Element; der Steuerpflichtige müsse die Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts beabsichtigen. Nach dem BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 2072 betreffe dieses subjektive Moment den die Ansparabschreibung oder den Investitionsabzugsbetrag erstmals geltend machenden Steuerpflichtigen und nicht den übernehmenden Rechtsträger. Dies werde durch das BFH-Urteil vom 22. November 2011 VII R 22/11 (BFHE 235, 95, BFH/NV 2012, 344, betr. Erlöschen einer stromsteuerrechtlichen Erlaubnis durch Verschmelzung) bestätigt, wonach höchstpersönliche Rechtspositionen nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergingen. Da jedoch bei der Anwendung des § 7g EStG 2002 a.F. von einem den ursprünglichen Betrieb übergreifenden Betriebsbegriff auszugehen sei und die Buchwerteinbringung nicht mit einer Betriebsaufgabe gleichgesetzt werden könne, erfahre der Finanzierungszusammenhang durch die Buchwerteinbringung keine Zäsur. Anderenfalls entstünde eine "Anwendungslücke": Der einbringende Rechtsvorgänger dürfte ab Entschlussfassung zur Einbringung die Förderung des § 7g EStG 2002 a.F. nicht mehr in Anspruch nehmen und der Kapitalgesellschaft als Rechtsnachfolgerin wäre die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags im Wirtschaftsjahr der Einbringung ebenfalls verwehrt, da ansonsten die antizipatorische Wirkung des § 7g EStG 2002 a.F. --Geltendmachung ein Jahr vor Anschaffung-- ins Leere liefe. Das widerspreche sowohl dem Subventionsgedanken des § 7g EStG 2002 a.F. als auch der Buchwertprivilegierung der §§ 20, 24 UmwStG 2002.

25

Dies werde dadurch bestätigt, dass nach dem gemäß § 23 Abs. 3 i.V.m. § 12 Abs. 3 UmwStG 2002 anwendbaren § 4 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2002 die den steuerlichen Gewinn mindernden Rücklagen des Rechtsvorgängers --und damit auch die Ansparabschreibung-- auf den Rechtsnachfolger übergingen. Deshalb entstünde ein Wertungswiderspruch, wenn die Übertragung von Rücklagen zugelassen, die erstmalige Geltendmachung des § 7g EStG 2002 a.F. durch den Rechtsvorgänger aber für die "Zwischenzeit" bis zur Buchwerteinbringung versagt würde.

Entscheidungsgründe

26

B. Entscheidung des Großen Senats zu Verfahrensfragen

27

I. Keine mündliche Verhandlung

28

Der Große Senat entscheidet gemäß § 11 Abs. 7 Satz 2 FGO ohne mündliche Verhandlung, weil eine weitere Förderung der Entscheidung durch eine mündliche Verhandlung nicht zu erwarten ist. Die Vorlagefrage und die dazu in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen sind im Vorlagebeschluss eingehend dargestellt worden und die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

29

II. Zulässigkeit der Vorlage

30

Die Vorlage des X. Senats ist zulässig, da der X. Senat hinsichtlich der Vorlagefrage vom Urteil des I. Senats in BFH/NV 2010, 2072 abweichen will (§ 11 Abs. 2 FGO) und der I. Senat mitgeteilt hat, dass er an seiner Rechtsauffassung festhält (§ 11 Abs. 3 Satz 1 FGO).

31

Die Vorlagefrage ist für die vom X. Senat zu treffende Entscheidung entscheidungserheblich (zu diesem Erfordernis Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 11 FGO Rz 8; Sunder-Plassmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 11 FGO Rz 35; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 11 Rz 11). Bejaht der Große Senat die Vorlagefrage, so ist die Revision des Klägers begründet und die Einkommensteuer sowie der Gewerbesteuermessbetrag anders festzusetzen. Verneint der Große Senat die Vorlagefrage, dann ist die Revision unbegründet.

32

Die Vorlagefrage war auch für das Urteil des I. Senats in BFH/NV 2010, 2072 entscheidungserheblich.

33

C. Entscheidung des Großen Senats über die vorgelegte Rechtsfrage

34

Der Große Senat entscheidet die vorgelegte Rechtsfrage im Sinne der Auffassung des I. Senats.

35

I. Rechtsgrundlagen

36

1. Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, können nach § 7g Abs. 1 und Abs. 3 EStG 2002 a.F. --unter weiteren, hier nicht streitigen Voraussetzungen-- für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden, die 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts nicht überschreiten darf, das "der Steuerpflichtige voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs anschaffen oder herstellen wird". Ermittelt der Steuerpflichtige --wie im Streitfall-- seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG 2002 a.F., so kann er statt der Rücklage eine entsprechende Betriebsausgabe abziehen (§ 7g Abs. 6 EStG 2002 a.F.).

37

2. Wird --wie im Streitfall-- ein Betrieb in eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft eingebracht und erhält der Einbringende dafür neue Anteile an der Gesellschaft (Sacheinlage), so ist das eingebrachte Betriebsvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2002 nach § 20 Abs. 2 bis 8 UmwStG 2002 zu bewerten. Die Kapitalgesellschaft darf das eingebrachte Betriebsvermögen mit seinem Buchwert oder einem höheren Wert ansetzen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2002, jetzt § 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 2006). Der Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt, gilt für den Einbringenden als Veräußerungspreis (§ 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 2002, jetzt § 20 Abs. 3 Satz 1 UmwStG 2006).

38

Wenn die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem Buchwert ansetzt, tritt sie in die steuerliche Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers ein, insbesondere bezüglich der Bewertung der übernommenen Wirtschaftsgüter, der Absetzungen für Abnutzung und der den steuerlichen Gewinn mindernden Rücklagen (§ 22 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 3 Satz 1 UmwStG 2002, jetzt § 12 Abs. 3 UmwStG 2006).

39

II. Entwicklung der Rechtsprechung, Auffassung des Schrifttums und der Verwaltung

40

1. Rechtsprechung

41

a) Das Erfordernis, dass "der Steuerpflichtige" die Investition "voraussichtlich" bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs vornehmen wird (§ 7g Abs. 3 Satz 2 EStG 2002 a.F.), erfordert nach gefestigter Rechtsprechung des BFH eine Prognose über das Investitionsverhalten des Steuerpflichtigen. Begünstigt seien nur objektiv mögliche, also tatsächlich durchführbare, Investitionen. Wenn die Investition im Zeitpunkt der Rücklagenbildung nicht mehr realisiert werden könne, scheide eine Ansparabschreibung aus. Dies sei der Fall, wenn sie erstmals zu einem Zeitpunkt geltend gemacht werde, der nach dem Zeitpunkt liege, zu dem die Rücklage --mangels erfolgter Investition-- bereits wieder aufzulösen gewesen wäre (z.B. BFH-Urteile vom 6. März 2003 IV R 23/01, BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187, unter 4., Rz 19, und vom 29. November 2007 IV R 83/05, BFH/NV 2008, 1130), oder wenn die Ansparabschreibung so kurzfristig vor dem Ende des Investitionszeitraums geltend gemacht werde, dass der Steuerpflichtige selbst nicht mehr damit rechne, die Investition noch rechtzeitig vornehmen zu können (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 1130, unter II.1.b bb, Rz 24). Dem lag stets die Erwägung zugrunde, der Gesetzgeber habe die durch § 7g EStG 2002 a.F. bezweckte Mittelstandsförderung nicht personenbezogen, sondern betriebs- und investitionsbezogen ausgestaltet.

42

Die Beschränkung auf Investitionen, die im Zeitpunkt der Geltendmachung der Ansparabschreibung noch als objektiv durchführbar erscheinen, liegt auch der BFH-Rechtsprechung zur Anwendung des § 7g Abs. 3 EStG 2002 a.F. in Fällen der Betriebsveräußerung oder -aufgabe zugrunde. Danach ist keine Ansparabschreibung anzuerkennen, wenn im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung beim FA bereits feststeht, dass der Steuerpflichtige die Investition wegen einer zwischenzeitlichen Betriebsveräußerung oder -aufgabe objektiv nicht mehr vornehmen kann (zur Betriebsaufgabe BFH-Urteile vom 13. Mai 2004 IV R 11/02, BFH/NV 2004, 1400, und vom 17. November 2004 X R 41/03, BFH/NV 2005, 848; zur Betriebsveräußerung BFH-Urteil vom 28. November 2007 X R 43/06, BFH/NV 2008, 554, unter II.4., Rz 17). Darüber hinaus scheidet die Anerkennung einer Ansparabschreibung bereits dann aus, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss zur Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs gefasst hat (BFH-Urteile vom 20. Dezember 2006 X R 31/03, BFHE 216, 288, BStBl II 2007, 862, unter II.4.d, Rz 25, und in BFH/NV 2008, 554, unter II.4., Rz 18).

43

Von dem Grundsatz, dass eine Ansparabschreibung im Fall einer Betriebsveräußerung nicht gebildet werden kann, hat der BFH zwei Ausnahmen zugelassen. Die erste betrifft den Fall, dass der Steuerpflichtige nach der Betriebsveräußerung unter Einsatz des bei der Veräußerung zurückbehaltenen (nicht wesentlichen) Betriebsvermögens weiterhin zwar in geringerem Umfang, aber der Art nach wie bisher tätig wird und somit einen "Restbetrieb" fortführt und die geplante Investition in diesem Restbetrieb sowohl objektiv möglich als auch wahrscheinlich ist (BFH-Urteile vom 1. August 2007 XI R 47/06, BFHE 218, 509, BStBl II 2008, 106, unter II.1., Rz 11; vom 29. März 2011 VIII R 28/08, BFHE 233, 434, BStBl II 2014, 299, Rz 15, und vom 19. März 2014 X R 46/11, BFHE 245, 36, Rz 30). Die Ansparabschreibung kann weiterhin in Anspruch genommen werden, wenn trotz des Entschlusses zur Betriebsveräußerung die Möglichkeit zur Investition noch vor der Veräußerung besteht; dies kommt insbesondere bei kleineren Investitionen in Betracht (BFH-Urteil in BFHE 218, 509, BStBl II 2008, 106). Beide Ausnahmen beruhen mithin darauf, dass sich die Investition trotz der Betriebsveräußerung noch durch denselben Steuerpflichtigen realisieren lässt.

44

Der BFH hat sich mit der Betriebsbezogenheit der Ansparabschreibung auch im Fall einer aus Rechtsanwälten bestehenden GbR befasst, bei der ein Sozius eine Ansparabschreibung für einen PKW geltend gemacht hatte, obwohl die Sozietät bereits vor Abgabe der Gewinnfeststellungserklärung zu Buchwerten real geteilt worden war und beide Gesellschafter nunmehr Einzelpraxen führten. Der VIII. Senat des BFH hielt es für unschädlich, dass die Realteilung als eine Form der Betriebsaufgabe anzusehen ist, und ließ unter Hinweis auf die Buchwertfortführung und das BFH-Urteil in BFHE 218, 509, BStBl II 2008, 106 die wirtschaftliche Kontinuität des Betriebs genügen (BFH-Urteil in BFHE 233, 434, BStBl II 2014, 299; zustimmend Wendt, Finanz-Rundschau --FR-- 2011, 995).

45

b) Die FG waren --mit Ausnahme des dem Vorlagebeschluss vorhergehenden Urteils-- noch nicht mit der Frage befasst, ob eine Ansparabschreibung gebildet werden kann, wenn eine Buchwerteinbringung in eine Kapitalgesellschaft bereits vollzogen oder in die Wege geleitet wurde. Sie haben sich aber mehrfach mit Buchwerteinbringungen eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft befasst; die Rechtsfolgen der Buchwerteinbringung in eine Kapital- und in eine Personengesellschaft sind im Wesentlichen identisch (§ 24 Abs. 4 i.V.m. § 22 Abs. 1 UmwStG 2002). Die erst nach der Einbringung geltend gemachten Ansparabschreibungen wurden mehrheitlich versagt, weil die Buchwerteinbringung als entgeltlicher Vorgang anzusehen und eine Investition im Einzelunternehmen danach objektiv nicht mehr möglich sei (FG Köln, Urteil vom 28. August 2002  14 K 387/01, EFG 2003, 218, rkr.; FG Münster, Urteil vom 26. Mai 2011  3 K 1416/08 E,G,EZ, EFG 2011, 1695, Revision anhängig unter X R 31/11). Das FG Münster ließ in seinem Urteil vom 15. Mai 2003  14 K 7116/01 E (EFG 2003, 1368) offen, ob eine Ansparabschreibung zuzulassen sei, wenn der Betrieb unverändert fortgeführt werde; wegen einer Beteiligung des einbringenden Einzelunternehmers mit nur 6,25 % an der aufnehmenden Personengesellschaft wurde dies abgelehnt. Das Niedersächsische FG (Urteil vom 25. März 2009  2 K 273/06, EFG 2009, 1478, unter I.3.b, rkr.) hat demgegenüber die Ansparabschreibung unter Hinweis auf den in § 12 Abs. 3 Satz 1 UmwStG 2002 angeordneten Eintritt in die Position des Einbringenden zugelassen.

46

Den Grundsatz, dass eine Ansparabschreibung nicht mehr gebildet werden könne, wenn feststehe, dass der Steuerpflichtige die Investition nicht mehr selbst durchführen werde, hat das FG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 23. Februar 2010  3 K 2497/08 (EFG 2010, 948) auf einen Gewerbetreibenden erstreckt, der seinen Betrieb im Zeitpunkt der Bilanzerstellung bereits im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Sohn übergeben hatte. Dem ist das Niedersächsische FG mit Urteil vom 11. April 2012  4 K 210/11 (EFG 2012, 1537, Revision anhängig unter IV R 14/12) gefolgt und hat dem Übergeber den geltend gemachten Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG n.F.) versagt.

47

2. Schrifttum

48

Im Schrifttum wird die Bildung einer Ansparabschreibung im Einzelunternehmen trotz bereits in Gang gesetzter Einbringung in eine Kapitalgesellschaft zu Buchwerten unter Bezugnahme auf den in § 12 Abs. 3 Satz 1 UmwStG 2002 angeordneten Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung des Einbringenden überwiegend für zulässig gehalten (Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach, § 7g EStG Rz 5; Kratzsch in Frotscher, EStG, Freiburg 2011, § 7g Rz 45; Schmidt/Kulosa, EStG, 34. Aufl., § 7g Rz 17; Meyer/Ball, FR 2004, 984, 994; Weßling/Romswinkel, Deutsches Steuerrecht 2006, 782; Wüllenkemper, EFG 2011, 1533 und EFG 2011, 1696; Hoffmann, GmbH-Steuerberater 2003, 363, 364; Vogelgesang, Betriebs-Berater 2004, 640, 642; kk, Kölner Steuer-Dialog 2003, 13934; Wendt, FR 2013, 226; Steinhauff, Der Ertrag-Steuer-Berater 2012, 397).

49

Nach anderer Auffassung entfällt die Begünstigung mangels eigener Investitionstätigkeit des Steuerpflichtigen, wenn dieser sein Einzelunternehmen alsbald zu Buchwerten in eine Kapital- oder Personengesellschaft einbringt (Lambrecht in Kirchhof, EStG, 14. Aufl., § 7g Rz 18; Blümich/Brandis, § 7g EStG a.F. Rz 85).

50

3. Verwaltungsauffassung

51

Im Schreiben vom 20. November 2013 (BStBl I 2013, 1493, Rz 17 bis 22) vertritt das BMF, das dem Verfahren beigetreten ist und der Ansicht des X. Senats sowie des Klägers folgt, die Auffassung, dass Investitionsabzugsbeträge mangels Investitionsabsicht nicht mehr geltend gemacht werden können, sobald der Steuerpflichtige den Entschluss gefasst habe, seinen Betrieb insgesamt zu veräußern oder aufzugeben. Ausgenommen seien die mit einem zurückbehaltenen Restbetrieb in Zusammenhang stehenden Investitionen und solche, die voraussichtlich noch vor der Betriebsaufgabe oder -veräußerung durchgeführt werden (Rz 23, 52). Zur voraussichtlichen Verwendung des begünstigten Wirtschaftsguts führt das BMF aus, die Verbleibensvoraussetzung (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b EStG n.F.) entfalle, wenn der Betrieb im Verbleibens- und Nutzungszeitraum aufgegeben oder veräußert werde. Unschädlich seien dagegen ein Erbfall, ein Vermögensübergang im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes 2002 und die unentgeltliche Übertragung des Betriebs nach § 6 Abs. 3 EStG n.F., wenn der begünstigte Betrieb bis zum Ende des Verbleibens- und Nutzungszeitraums in der Hand des neuen Eigentümers bestehen bleibe und die Nutzungs- und Verbleibensvoraussetzungen für das begünstigte Wirtschaftsgut erfüllt würden (Rz 37). Zugleich wird jedoch darauf hingewiesen (Rz 69), die beim BFH in Zusammenhang mit unentgeltlichen Betriebsübertragungen nach § 6 Abs. 3 EStG n.F. und Buchwerteinbringungen nach §§ 20, 24 UmwStG anhängigen Verfahren GrS 2/12 und IV R 14/12 seien abzuwarten.

52

Im BMF-Schreiben vom 25. Februar 2004 (BStBl I 2004, 337, Rz 10) zu Zweifelsfragen zu Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 ff. EStG 2002 a.F. wird ausgeführt, eine Rücklage könne nicht mehr gebildet werden, wenn der Steuerpflichtige den Betrieb bereits veräußert oder aufgegeben habe und tatsächlich keine Investition getätigt worden sei oder die Investitionsfrist bereits abgelaufen sei. Auf die Einbringung des Betriebs in eine Kapital- oder Personengesellschaft wird nicht eingegangen.

53

Schließlich sieht die Finanzverwaltung (in Gestalt des sog. Umwandlungssteuererlasses, BMF-Schreiben vom 11. November 2011, BStBl I 2011, 1314, Rz 00.02 und 20.01) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. Urteile vom 15. Oktober 1997 I R 22/96, BFHE 184, 435, BStBl II 1998, 168; vom 16. Mai 2002 III R 45/98, BFHE 199, 254, BStBl II 2003, 10, und vom 17. September 2003 I R 97/02, BFHE 203, 334, BStBl II 2004, 686) in der Umwandlung und der Einbringung einen veräußerungsgleichen Vorgang und nimmt deswegen folgerichtig beim Übernehmenden Anschaffungskosten an. Für die Ansparrücklage nach § 7g EStG n.F., die für die übernommenen Wirtschaftsgüter gebildet worden ist, verneint sie sodann aber diese Konsequenz und damit zugleich deren "Förderwürdigkeit" nach § 7g EStG n.F. (s. Umwandlungssteuererlass in BStBl I 2011, 1314, dort Rz 04.14), wohl um andernfalls ermöglichten Gestaltungen (mit der Folge einer meistbegünstigenden "Doppelsubventionierung") entgegenzuwirken (s. dazu Kutt/Carstens in FGS UmwSt-Erlass 2011, S. 167; Bogenschütz, Die Unternehmensbesteuerung 2011, 393, 401). Wechselseitig wird dem Übernehmer im Rahmen der Rechtsnachfolge die Fortführung der vom Übergeber gebildeten Rücklage zugestanden.

54

III. Auffassung des Großen Senats

55

Der Große Senat teilt nicht die Ansicht des vorlegenden, sondern die des I. Senats. Eine Ansparabschreibung nach § 7g EStG 2002 a.F. kann nicht mehr gebildet werden, wenn im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung beim FA bereits feststeht, dass der Betrieb zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird.

56

1. Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, können nach § 7g Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 und 2 EStG 2002 a.F. für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden (Ansparabschreibung). Die Rücklage darf 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts nicht überschreiten, das der Steuerpflichtige voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres anschaffen oder herstellen wird. Ermittelt der Steuerpflichtige seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG 2002 a.F., kann er statt der Rücklage eine entsprechende Betriebsausgabe abziehen (§ 7g Abs. 6 EStG 2002 a.F.).

57

Ob der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut "voraussichtlich" anschaffen oder herstellen wird, erfordert eine Prognose. Maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist nicht der Bilanzstichtag oder das Ende des Wirtschaftsjahres, für das die Rücklage gebildet oder der Abzug nach § 7g Abs. 6 EStG 2002 a.F. vorgenommen werden soll, sondern der Zeitpunkt der Geltendmachung beim FA. Ist danach anzunehmen, dass der Steuerpflichtige die Investition innerhalb des Begünstigungszeitraums nicht mehr durchführen wird, ist die Bildung einer Rücklage nach § 7g EStG 2002 a.F. ausgeschlossen. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn die Investition wegen einer zwischenzeitlichen Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs objektiv nicht mehr möglich ist oder die Investition durch den Steuerpflichtigen ausgeschlossen erscheint, weil die Betriebsveräußerung oder -aufgabe zwar noch nicht vollzogen, aber --z.B. durch Abschluss entsprechender obligatorischer Verträge-- bereits in die Wege geleitet worden ist (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2004, 1400; in BFH/NV 2005, 848; in BFHE 216, 288, BStBl II 2007, 862, und in BFH/NV 2008, 554). Die Ansparabschreibung kann in diesen Fällen ihr Ziel nicht mehr erreichen, die Liquidität und die Eigenkapitalausstattung und damit die Investitions- und Innovationskraft kleiner und mittlerer Betriebe dadurch zu stärken, dass Abschreibungspotenzial in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts verlagert wird (vgl. BTDrucks 10/336, 13, 25 f.; BTDrucks 11/257, 8 f.; BTDrucks 11/285, 45; BTDrucks 12/4158, 33; BTDrucks 12/4487, 8, 33, sowie BTDrucks 16/4841, 51 f., zur jetzigen Rechtslage; BFH-Urteil vom 14. August 2001 XI R 18/01, BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181, m.w.N.). Hat der Steuerpflichtige seinen Betrieb veräußert oder aufgegeben, kann der ihm gewährte Steuervorteil keinen Beitrag mehr zu einer Investition in das bewegliche Anlagevermögen leisten.

58

2. Die Einbringung eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft nach § 20 UmwStG 2002 ist ein veräußerungs- und tauschähnlicher Vorgang; der Betrieb wird gegen Gewährung neuer Anteilsrechte veräußert (BFH-Urteile vom 5. Juni 2002 I R 6/01, BFH/NV 2003, 88; vom 7. April 2010 I R 55/09, BFHE 229, 518, BStBl II 2010, 1094, und in BFH/NV 2010, 2072; Schmitt in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 6. Aufl., Vorbemerkungen zu §§ 20 bis 23 UmwStG Rz 3 und § 20 UmwStG Rz 12; Menner in Haritz/Menner, Umwandlungssteuergesetz, 4. Aufl., § 20 Rz 180; BMF-Schreiben in BStBl I 2011, 1314, Rz 20.01). Durch die Einbringung ändert sich --ebenso wie bei einer Veräußerung-- der Rechtsträger des Betriebs infolge eines entgeltlichen Vorgangs. Ist demnach im Zeitpunkt der Geltendmachung der Rücklage der Betrieb bereits in eine Kapitalgesellschaft eingebracht worden, eine Einbringung bereits in Gang gesetzt oder jedenfalls beabsichtigt, sodass eine Investition im Einzelunternehmen nicht mehr wahrscheinlich erscheint, kann eine Rücklage nach § 7g EStG 2002 a.F. nicht mehr gebildet werden. Der Steuerpflichtige wird das begünstigte Wirtschaftsgut innerhalb des Begünstigungszeitraums voraussichtlich nicht anschaffen, sodass es an einer Tatbestandsvoraussetzung des § 7g EStG 2002 a.F. für die Förderung fehlt.

59

3. An dieser Beurteilung ändert sich nichts, wenn der Betrieb in eine Kapitalgesellschaft zu Buchwerten eingebracht wird (§ 22 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 2 UmwStG 2002). Auch in diesem Fall ändert sich der Rechtsträger und es liegt ein veräußerungsähnlicher Vorgang vor (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 24. April 2007 I R 35/05, BFHE 218, 97, BStBl II 2008, 253, und in BFH/NV 2010, 2072, m.w.N.). In einem solchen Fall ist eine Förderung nach dem Wortlaut des § 7g EStG 2002 a.F. ebenfalls nicht möglich, es sei denn, das begünstigte Wirtschaftsgut wird voraussichtlich noch vor der Einbringung angeschafft oder hergestellt (BFH-Urteil in BFHE 218, 509, BStBl II 2008, 106).

60

a) Etwas anderes folgt auch nicht aus § 22 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 3 Satz 1 UmwStG 2002, wonach die übernehmende Körperschaft in die steuerliche Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers, insbesondere bezüglich der Bewertung der übernommenen Wirtschaftsgüter, der Absetzungen für Abnutzung und der den steuerlichen Gewinn mindernden Rücklagen eintritt. Die Regelung begründet, jedenfalls bei der Einbringung eines Einzelunternehmens, keine Gesamtrechtsnachfolge und damit auch keine "Vereinigung" der Leistungsfähigkeit des Einbringenden mit der aufnehmenden Kapitalgesellschaft (Schmitt in Schmitt/ Hörtnagel/Stratz, a.a.O., § 12 UmwStG Rz 69, m.w.N., der dies selbst für den Fall der Verschmelzung annimmt). Die aufnehmende Kapitalgesellschaft folgt der Person des Einbringenden rechtlich nicht nach und wird daher auch nicht zum "Steuerpflichtigen" i.S. des 7g EStG 2002 a.F., an dessen Person sich die Prognose über das künftige Investitionsverhalten auszurichten hat. Zu einer einbringungsbedingten Rechtsnachfolge der übernehmenden Kapitalgesellschaft kommt es vielmehr nur im Hinblick auf das übernommene Betriebsvermögen (s.a. BTDrucks 14/2070, 24; BTDrucks 16/2710, 50, zum UmwStG 2006, aber auch zu den früheren Fassungen; Schmitt/Hörtnagel/Stratz, ebenda) und damit nur hinsichtlich objektbezogener Besteuerungsmerkmale, die den eingebrachten Wirtschaftsgütern anhaften. Allein eine im Einzelunternehmen rechtmäßig gebildete Rücklage kann daher nach Einbringung des Betriebs fortgeführt werden, weil die aufnehmende Kapitalgesellschaft nur insoweit dem einbringenden Rechtsträger rechtlich nachfolgt.

61

b) Der Förderzweck des § 7g EStG 2002 a.F. kann in einem derartigen Fall durch die Bildung einer Ansparrücklage im Einzelunternehmen nicht mehr erreicht werden. Denn wechselt der Rechtsträger des Betriebs vor der geplanten Investition, kann die Förderung des ursprünglichen Betriebsinhabers keinen Finanzierungsbeitrag (Liquiditätshilfe) mehr zu der Investition leisten. Es kann nicht unterstellt werden, dass der ursprüngliche Betriebsinhaber den Förderbetrag der Kapitalgesellschaft zur Verfügung stellt. Dies folgt schon daraus, dass die Investitionsentscheidungen in Fällen der Einbringung künftig nicht mehr durch den Steuerpflichtigen getroffen werden, sondern durch die Organe des neuen Rechtsträgers. Der bisherige Betriebsinhaber wird nur Gesellschafter des neuen Rechtsträgers.

62

4. Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 7g EStG 2002 a.F. im Wege einer analogen Anwendung auf Fälle, in denen ein Betrieb zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird und der bisherige Betriebsinhaber alleiniger Gesellschafter der Kapitalgesellschaft ist, ist nicht geboten. Zwar ist die von § 7g Abs. 3 EStG 2002 a.F. geforderte Prognose, die Absicht der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts werde bis zum Ende des zweiten folgenden Wirtschaftsjahres verwirklicht, in Fällen dieser Art nicht weniger berechtigt, als wenn der Steuerpflichtige seinen Betrieb unverändert fortführte. Doch bedarf es dafür einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Regelungslücke, woran es hier fehlt.

63

Weder der Gesetzeswortlaut noch die Entstehungsgeschichte des § 7g Abs. 3 EStG 2002 a.F. geben Anhaltspunkte für die Vermutung, der Gesetzgeber habe die steuerliche Förderung auch dann gewähren wollen, wenn der geförderte Steuerpflichtige und der Investierende nicht identisch sind. Zwischen Anteilseigner und Kapitalgesellschaft ist rechtlich zu unterscheiden. Dass der Gesetzgeber, soweit er in § 7g Abs. 3 EStG 2002 a.F. den Begriff des "Steuerpflichtigen" verwendet hat, von diesem Trennungsprinzip abweichen wollte, ist nicht erkennbar. Gegen eine solche Annahme spricht außerdem, dass die Ansparabschreibung in Fällen der beabsichtigten Veräußerung des Betriebs allgemein nicht gebildet werden kann, obwohl auch bei Betriebsveräußerungen die Investitionsprognose berechtigt erscheinen kann. Überdies führte die analoge Anwendung des § 7g Abs. 3 EStG 2002 a.F. (nur) auf Fälle der vorliegenden Art zu notwendigen Abgrenzungen von einer nicht absehbaren Anzahl ähnlicher Fälle. Hierzu gehört z.B. die Einbringung des Betriebs in eine Gesellschaft, an der neben dem einbringenden Steuerpflichtigen nur ein Minderheitsgesellschafter oder nahe Angehörige beteiligt sind.

64

IV. Entscheidung der Vorlagefrage

65

Der Große Senat beantwortet die vorgelegte Rechtsfrage danach wie folgt:

66

Eine Ansparabschreibung nach § 7g EStG 2002 a.F. darf nicht gebildet werden, wenn im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung beim Finanzamt bereits feststeht, dass der Betrieb zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1)1Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbeträge).2Investitionsabzugsbeträge können nur in Anspruch genommen werden, wenn

1.
der Gewinn
a)
nach § 4 oder § 5 ermittelt wird;
b)
im Wirtschaftsjahr, in dem die Abzüge vorgenommen werden sollen, ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge nach Satz 1 und der Hinzurechnungen nach Absatz 2 200 000 Euro nicht überschreitet und
2.
der Steuerpflichtige die Summen der Abzugsbeträge und der nach den Absätzen 2 bis 4 hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt.2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend.3In den Fällen des Satzes 2 müssen sich die Summen der Abzugsbeträge und der nach den Absätzen 2 bis 4 hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge aus den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen ergeben.
3Abzugsbeträge können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht.4Die Summe der Beträge, die im Wirtschaftsjahr des Abzugs und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren nach Satz 1 insgesamt abgezogen und nicht nach Absatz 2 hinzugerechnet oder nach den Absätzen 3 oder 4 rückgängig gemacht wurden, darf je Betrieb 200 000 Euro nicht übersteigen.

(2)1Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts im Sinne von Absatz 1 Satz 1 können bis zu 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzugerechnet werden; die Hinzurechnung darf die Summe der nach Absatz 1 abgezogenen und noch nicht nach den Absätzen 2 bis 4 hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Abzugsbeträge nicht übersteigen.2Bei nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung oder der erstmaligen gesonderten Feststellung nach Absatz 1 in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträgen setzt die Hinzurechnung nach Satz 1 voraus, dass das begünstigte Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Investitionsabzugsbeträge noch nicht angeschafft oder hergestellt worden ist.3Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts können in dem in Satz 1 genannten Wirtschaftsjahr um bis zu 50 Prozent, höchstens jedoch um die Hinzurechnung nach Satz 1, gewinnmindernd herabgesetzt werden; die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen sowie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne von § 6 Absatz 2 und 2a verringern sich entsprechend.

(3)1Soweit in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach Absatz 2 Satz 1 hinzugerechnet wurden, sind die Abzüge nach Absatz 1 rückgängig zu machen; die vorzeitige Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen vor Ablauf der Investitionsfrist ist zulässig.2Wurde der Gewinn des maßgebenden Wirtschaftsjahres bereits einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung zugrunde gelegt, ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern.3Das gilt auch dann, wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem das dritte auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgende Wirtschaftsjahr endet.4§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.

(4)1Wird in den Fällen des Absatzes 2 ein begünstigtes Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, sind die Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Verringerung der Bemessungsgrundlage und die Hinzurechnung nach Absatz 2 rückgängig zu machen.2Wurden die Gewinne der maßgebenden Wirtschaftsjahre bereits Steuerfestsetzungen oder gesonderten Feststellungen zugrunde gelegt, sind die entsprechenden Steuer- oder Feststellungsbescheide insoweit zu ändern.3Das gilt auch dann, wenn die Steuer- oder Feststellungsbescheide bestandskräftig geworden sind; die Festsetzungsfristen enden insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erstmals nicht mehr vorliegen.4§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.

(5) Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.

(6) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 5 können nur in Anspruch genommen werden, wenn

1.
der Betrieb im Wirtschaftsjahr, das der Anschaffung oder Herstellung vorangeht, die Gewinngrenze des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 nicht überschreitet, und
2.
das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird; Absatz 4 gilt entsprechend.

(7)1Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften sind die Absätze 1 bis 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft tritt.2Vom Gewinn der Gesamthand oder Gemeinschaft abgezogene Investitionsabzugsbeträge können ausschließlich bei Investitionen der Personengesellschaft oder Gemeinschaft nach Absatz 2 Satz 1 gewinnerhöhend hinzugerechnet werden.3Entsprechendes gilt für vom Sonderbetriebsgewinn eines Mitunternehmers abgezogene Investitionsabzugsbeträge bei Investitionen dieses Mitunternehmers oder seines Rechtsnachfolgers in seinem Sonderbetriebsvermögen.

1Das Wirtschaftsjahr umfasst einen Zeitraum von zwölf Monaten.2Es darf einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten umfassen, wenn

1.
ein Betrieb eröffnet, erworben, aufgegeben oder veräußert wird oder
2.
ein Steuerpflichtiger von regelmäßigen Abschlüssen auf einen bestimmten Tag zu regelmäßigen Abschlüssen auf einen anderen bestimmten Tag übergeht.2Bei Umstellung eines Wirtschaftsjahrs, das mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr und bei Umstellung eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahrs auf ein anderes vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr gilt dies nur, wenn die Umstellung im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen wird.

(1)1Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbeträge).2Investitionsabzugsbeträge können nur in Anspruch genommen werden, wenn

1.
der Gewinn
a)
nach § 4 oder § 5 ermittelt wird;
b)
im Wirtschaftsjahr, in dem die Abzüge vorgenommen werden sollen, ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge nach Satz 1 und der Hinzurechnungen nach Absatz 2 200 000 Euro nicht überschreitet und
2.
der Steuerpflichtige die Summen der Abzugsbeträge und der nach den Absätzen 2 bis 4 hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt.2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend.3In den Fällen des Satzes 2 müssen sich die Summen der Abzugsbeträge und der nach den Absätzen 2 bis 4 hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge aus den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen ergeben.
3Abzugsbeträge können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht.4Die Summe der Beträge, die im Wirtschaftsjahr des Abzugs und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren nach Satz 1 insgesamt abgezogen und nicht nach Absatz 2 hinzugerechnet oder nach den Absätzen 3 oder 4 rückgängig gemacht wurden, darf je Betrieb 200 000 Euro nicht übersteigen.

(2)1Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts im Sinne von Absatz 1 Satz 1 können bis zu 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzugerechnet werden; die Hinzurechnung darf die Summe der nach Absatz 1 abgezogenen und noch nicht nach den Absätzen 2 bis 4 hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Abzugsbeträge nicht übersteigen.2Bei nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung oder der erstmaligen gesonderten Feststellung nach Absatz 1 in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträgen setzt die Hinzurechnung nach Satz 1 voraus, dass das begünstigte Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Investitionsabzugsbeträge noch nicht angeschafft oder hergestellt worden ist.3Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts können in dem in Satz 1 genannten Wirtschaftsjahr um bis zu 50 Prozent, höchstens jedoch um die Hinzurechnung nach Satz 1, gewinnmindernd herabgesetzt werden; die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen sowie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne von § 6 Absatz 2 und 2a verringern sich entsprechend.

(3)1Soweit in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach Absatz 2 Satz 1 hinzugerechnet wurden, sind die Abzüge nach Absatz 1 rückgängig zu machen; die vorzeitige Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen vor Ablauf der Investitionsfrist ist zulässig.2Wurde der Gewinn des maßgebenden Wirtschaftsjahres bereits einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung zugrunde gelegt, ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern.3Das gilt auch dann, wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem das dritte auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgende Wirtschaftsjahr endet.4§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.

(4)1Wird in den Fällen des Absatzes 2 ein begünstigtes Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, sind die Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Verringerung der Bemessungsgrundlage und die Hinzurechnung nach Absatz 2 rückgängig zu machen.2Wurden die Gewinne der maßgebenden Wirtschaftsjahre bereits Steuerfestsetzungen oder gesonderten Feststellungen zugrunde gelegt, sind die entsprechenden Steuer- oder Feststellungsbescheide insoweit zu ändern.3Das gilt auch dann, wenn die Steuer- oder Feststellungsbescheide bestandskräftig geworden sind; die Festsetzungsfristen enden insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erstmals nicht mehr vorliegen.4§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.

(5) Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.

(6) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 5 können nur in Anspruch genommen werden, wenn

1.
der Betrieb im Wirtschaftsjahr, das der Anschaffung oder Herstellung vorangeht, die Gewinngrenze des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 nicht überschreitet, und
2.
das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird; Absatz 4 gilt entsprechend.

(7)1Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften sind die Absätze 1 bis 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft tritt.2Vom Gewinn der Gesamthand oder Gemeinschaft abgezogene Investitionsabzugsbeträge können ausschließlich bei Investitionen der Personengesellschaft oder Gemeinschaft nach Absatz 2 Satz 1 gewinnerhöhend hinzugerechnet werden.3Entsprechendes gilt für vom Sonderbetriebsgewinn eines Mitunternehmers abgezogene Investitionsabzugsbeträge bei Investitionen dieses Mitunternehmers oder seines Rechtsnachfolgers in seinem Sonderbetriebsvermögen.

(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung

1.
des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs.2Als Teilbetrieb gilt auch die das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft; im Fall der Auflösung der Kapitalgesellschaft ist § 17 Absatz 4 Satz 3 sinngemäß anzuwenden;
2.
des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2);
3.
des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3).
2Gewinne, die bei der Veräußerung eines Teils eines Anteils im Sinne von Satz 1 Nummer 2 oder 3 erzielt werden, sind laufende Gewinne.

(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) übersteigt.2Der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 zu ermitteln.3Soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn insoweit jedoch als laufender Gewinn.

(3)1Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs sowie eines Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3.2Werden im Zuge der Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; der übernehmende Mitunternehmer ist an diese Werte gebunden; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.3Dagegen ist für den jeweiligen Übertragungsvorgang rückwirkend der gemeine Wert anzusetzen, soweit bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen worden sind, zum Buchwert übertragener Grund und Boden, übertragene Gebäude oder andere übertragene wesentliche Betriebsgrundlagen innerhalb einer Sperrfrist nach der Übertragung veräußert oder entnommen werden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung der Mitunternehmerschaft für den Veranlagungszeitraum der Realteilung.4Satz 2 ist bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen werden, nicht anzuwenden, soweit die Wirtschaftsgüter unmittelbar oder mittelbar auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse übertragen werden; in diesem Fall ist bei der Übertragung der gemeine Wert anzusetzen.5Soweit einzelne dem Betrieb gewidmete Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert werden und soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn aus der Aufgabe des Gewerbebetriebs als laufender Gewinn.6Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert, so sind die Veräußerungspreise anzusetzen.7Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen.8Bei Aufgabe eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.

(3a) Einer Aufgabe des Gewerbebetriebs steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung sämtlicher Wirtschaftsgüter des Betriebs oder eines Teilbetriebs gleich; § 4 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(3b)1In den Fällen der Betriebsunterbrechung und der Betriebsverpachtung im Ganzen gilt ein Gewerbebetrieb sowie ein Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 nicht als aufgegeben, bis

1.
der Steuerpflichtige die Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt erklärt oder
2.
dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 erfüllt sind.
2Die Aufgabe des Gewerbebetriebs oder Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 rückwirkend für den vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt anzuerkennen, wenn die Aufgabeerklärung spätestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt abgegeben wird.3Wird die Aufgabeerklärung nicht spätestens drei Monate nach dem vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt abgegeben, gilt der Gewerbebetrieb oder Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erst in dem Zeitpunkt als aufgegeben, in dem die Aufgabeerklärung beim Finanzamt eingeht.

(4)1Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45 000 Euro übersteigt.2Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren.3Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136 000 Euro übersteigt.

(5) Werden bei einer Realteilung, bei der Teilbetriebe auf einzelne Mitunternehmer übertragen werden, Anteile an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse unmittelbar oder mittelbar von einem nicht von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Steuerpflichtigen auf einen von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Mitunternehmer übertragen, ist abweichend von Absatz 3 Satz 2 rückwirkend auf den Zeitpunkt der Realteilung der gemeine Wert anzusetzen, wenn der übernehmende Mitunternehmer die Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach der Realteilung unmittelbar oder mittelbar veräußert oder durch einen Vorgang nach § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 bis 5 des Umwandlungssteuergesetzes weiter überträgt; § 22 Absatz 2 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes gilt entsprechend.

(1)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen.2Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.3Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1, wenn der Steuerpflichtige auf diese Einkünfte ganz oder teilweise § 6b oder § 6c anwendet.

(2) Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht:

1.
Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Absatz 1, der §§ 16 und 18 Absatz 3 mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nummer 40 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerbefreit sind;
2.
Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1;
3.
Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nummer 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden;
4.
Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.

(3)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 enthalten, so kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 die auf den Teil dieser außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro nicht übersteigt, entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.2Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 Prozent.3Auf das um die in Satz 1 genannten Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) sind vorbehaltlich des Absatzes 1 die allgemeinen Tarifvorschriften anzuwenden.4Die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 kann der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen.5Erzielt der Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum mehr als einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn im Sinne des Satzes 1, kann er die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 nur für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn beantragen.6Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(1)1Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbeträge).2Investitionsabzugsbeträge können nur in Anspruch genommen werden, wenn

1.
der Gewinn
a)
nach § 4 oder § 5 ermittelt wird;
b)
im Wirtschaftsjahr, in dem die Abzüge vorgenommen werden sollen, ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge nach Satz 1 und der Hinzurechnungen nach Absatz 2 200 000 Euro nicht überschreitet und
2.
der Steuerpflichtige die Summen der Abzugsbeträge und der nach den Absätzen 2 bis 4 hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt.2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend.3In den Fällen des Satzes 2 müssen sich die Summen der Abzugsbeträge und der nach den Absätzen 2 bis 4 hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge aus den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen ergeben.
3Abzugsbeträge können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht.4Die Summe der Beträge, die im Wirtschaftsjahr des Abzugs und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren nach Satz 1 insgesamt abgezogen und nicht nach Absatz 2 hinzugerechnet oder nach den Absätzen 3 oder 4 rückgängig gemacht wurden, darf je Betrieb 200 000 Euro nicht übersteigen.

(2)1Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts im Sinne von Absatz 1 Satz 1 können bis zu 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzugerechnet werden; die Hinzurechnung darf die Summe der nach Absatz 1 abgezogenen und noch nicht nach den Absätzen 2 bis 4 hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Abzugsbeträge nicht übersteigen.2Bei nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung oder der erstmaligen gesonderten Feststellung nach Absatz 1 in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträgen setzt die Hinzurechnung nach Satz 1 voraus, dass das begünstigte Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Investitionsabzugsbeträge noch nicht angeschafft oder hergestellt worden ist.3Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts können in dem in Satz 1 genannten Wirtschaftsjahr um bis zu 50 Prozent, höchstens jedoch um die Hinzurechnung nach Satz 1, gewinnmindernd herabgesetzt werden; die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen sowie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne von § 6 Absatz 2 und 2a verringern sich entsprechend.

(3)1Soweit in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach Absatz 2 Satz 1 hinzugerechnet wurden, sind die Abzüge nach Absatz 1 rückgängig zu machen; die vorzeitige Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen vor Ablauf der Investitionsfrist ist zulässig.2Wurde der Gewinn des maßgebenden Wirtschaftsjahres bereits einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung zugrunde gelegt, ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern.3Das gilt auch dann, wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem das dritte auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgende Wirtschaftsjahr endet.4§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.

(4)1Wird in den Fällen des Absatzes 2 ein begünstigtes Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, sind die Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Verringerung der Bemessungsgrundlage und die Hinzurechnung nach Absatz 2 rückgängig zu machen.2Wurden die Gewinne der maßgebenden Wirtschaftsjahre bereits Steuerfestsetzungen oder gesonderten Feststellungen zugrunde gelegt, sind die entsprechenden Steuer- oder Feststellungsbescheide insoweit zu ändern.3Das gilt auch dann, wenn die Steuer- oder Feststellungsbescheide bestandskräftig geworden sind; die Festsetzungsfristen enden insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erstmals nicht mehr vorliegen.4§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.

(5) Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.

(6) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 5 können nur in Anspruch genommen werden, wenn

1.
der Betrieb im Wirtschaftsjahr, das der Anschaffung oder Herstellung vorangeht, die Gewinngrenze des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 nicht überschreitet, und
2.
das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird; Absatz 4 gilt entsprechend.

(7)1Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften sind die Absätze 1 bis 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft tritt.2Vom Gewinn der Gesamthand oder Gemeinschaft abgezogene Investitionsabzugsbeträge können ausschließlich bei Investitionen der Personengesellschaft oder Gemeinschaft nach Absatz 2 Satz 1 gewinnerhöhend hinzugerechnet werden.3Entsprechendes gilt für vom Sonderbetriebsgewinn eines Mitunternehmers abgezogene Investitionsabzugsbeträge bei Investitionen dieses Mitunternehmers oder seines Rechtsnachfolgers in seinem Sonderbetriebsvermögen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte zu 1. (Klägerin) unterhält in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG einen Zimmerei- und Dachdeckerbetrieb. Der Kläger und Revisionsbeklagte zu 2. (Kläger) ist als einziger Kommanditist allein am Vermögen der Klägerin beteiligt. Mit der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2007 machte die Klägerin für das dem Kalenderjahr entsprechende Wirtschaftsjahr 2007 Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes (UntStRefG) 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912) --EStG-- geltend. U.a. beanspruchte die Klägerin einen Investitionsabzugsbetrag von 6.400 € für die Anschaffung von Schiebetoren (geplant für 2009) und von 14.000 € für die Anschaffung eines Kastenwagens (geplant für 2010). Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) gab dem Antrag statt und berücksichtigte die Investitionsabzugsbeträge bei Erlass des Feststellungsbescheids 2007.

2

Mit der am 15. Juni 2010 abgegebenen Feststellungserklärung 2009 legte die Klägerin eine Anlage zur Bilanz auf den 31. Dezember 2009 vor, in der die beiden genannten Investitionsabzugsbeträge "nach § 7g Abs. 2 EStG" aufgelöst wurden. Das FA erließ daraufhin am 23. August 2010 einen nach § 7g Abs. 3 EStG geänderten Gewinnfeststellungsbescheid 2007, mit dem der Gewinn um 20.400 € erhöht wurde.

3

Hiergegen erhob die Klägerin Einspruch mit der Begründung, Rechtsgrundlage für den Bescheid müsse § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) sein. Dies habe zur Folge, dass von den Gesellschaftern zu leistende Nachzahlungen nach § 233a Abs. 2a AO erst ab dem 15. Monat nach Eintritt des zur Änderung führenden Ereignisses zu verzinsen seien. Das FA wies den Einspruch zurück. Unter Berufung auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 8. Mai 2009 IV C 6 - S 2139 - b/07/10002 - 2009/0294464 (BStBl I 2009, 633, Rn 72) vertrat es die Auffassung, es liege kein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO vor. Der Bescheid sei nach § 7g Abs. 3 EStG bzw. auf Antrag nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert worden. Der Zinslauf richte sich nach § 233a Abs. 2 AO.

4

Die dagegen von der Klägerin und dem Kläger erhobene Klage, mit der die ergänzende Feststellung begehrt wurde, dass die Änderung auf einem rückwirkenden Ereignis beruht, hatte Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Deutsches Steuerrecht (DStR) 2011, 1563 abgedruckt.

5

Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Die Kläger beantragen, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Revision ist begründet, soweit sie die Klage des Klägers betrifft. Sie führt insoweit zur Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der Klage als unzulässig (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat den Kläger zu Unrecht als klagebefugt angesehen.

8

1. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Sachurteilsvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen. Er hat deshalb im Revisionsverfahren auch ohne Rüge eines Beteiligten die Klagebefugnis sämtlicher Kläger zu untersuchen.

9

2. Grundsätzlich ist nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO die Personengesellschaft als Prozessstandschafterin der Gesellschafter, an die sich die gesonderte Feststellung inhaltlich richtet (§ 179 Abs. 2 Satz 2 AO), zur Erhebung der Klage gegen den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO befugt. Die Klagebefugnis erfasst nicht nur die Feststellung der gemeinschaftlich erzielten Einkünfte selbst, sondern alle mit den Einkünften im Zusammenhang stehenden anderen Besteuerungsgrundlagen, die in Verbindung mit den Einkünften gesondert und einheitlich festgestellt werden (vgl. BFH-Urteil vom 22. September 2011 IV R 8/09, BFHE 235, 287, BStBl II 2012, 183, zum Anteil am Gewerbesteuermessbetrag). Eine solche im Zusammenhang mit den Einkünften stehende Besteuerungsgrundlage ist auch die Feststellung, dass ein geänderter Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte auf einem rückwirkenden Ereignis beruht (s. dazu nachstehend unter III.2.a).

10

3. Neben der Gesellschaft ist nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO auch der Gesellschafter selbst zur Erhebung der Klage befugt, soweit es sich um eine Frage handelt, die ihn persönlich angeht. Dass die Einkommensteuer auf einen festgestellten Gewinnanteil gegenüber dem Gesellschafter persönlich festgesetzt wird und von ihm zu tragen ist, macht die Feststellung der Einkünfte und des auf den Gesellschafter entfallenden Anteils an den Einkünften noch nicht zu einer Frage, die den Gesellschafter i.S. des § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO persönlich angeht. Anderenfalls wären immer alle Gesellschafter auch persönlich neben der Gesellschaft klagebefugt, was eine Klagebefugnis der Gesellschaft nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO überflüssig machen und damit dem Zweck der Regelung, die Klagebefugnis der Gesellschafter einzuschränken, entgegenstehen würde (vgl. BFH-Urteil vom 3. Februar 2010 IV R 45/07, BFHE 228, 312, BStBl II 2010, 689).

11

Ist nun die Steuerschuldnerschaft des Gesellschafters kein Grund, ihm eine persönliche Klagebefugnis gegen den Gewinnfeststellungsbescheid zuzumessen, kann es sich mit der Verzinsung der Steuerschuld aufgrund eines nicht mit der Person des Gesellschafters selbst im Zusammenhang stehenden Umstands nicht anders verhalten. Im Streitfall ist der Beginn der Verzinsung davon abhängig, ob die Aufgabe der Investitionsabsicht durch die Gesellschaft selbst ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 233a Abs. 2a AO ist. Für alle an den Einkünften beteiligten Personen würde insoweit derselbe Beginn der Verzinsung gelten.

12

III. Die Revision ist unbegründet, soweit sie die Klage der Klägerin betrifft, und war deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).

13

Das FG hat zutreffend entschieden, dass der angefochtene Bescheid auf einem rückwirkenden Ereignis i.S. des § 233a Abs. 2a AO beruht, und das FA deshalb verpflichtet, diese Besteuerungsgrundlage im Zusammenhang mit den gemeinschaftlich erzielten Einkünften gesondert und einheitlich festzustellen.

14

1. Das Begehren der Klägerin richtet sich darauf, den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen um die Feststellung zu ergänzen, dass die Änderung des Bescheids auf einem rückwirkenden Ereignis i.S. des § 233a Abs. 2a AO beruht. Dies ist dahin auszulegen, dass der Erlass eines Ergänzungsbescheids nach § 179 Abs. 3 AO verlangt wird.

15

Nach § 179 Abs. 3 AO ist eine in einem Feststellungsbescheid unterbliebene notwendige Feststellung in einem Ergänzungsbescheid nachzuholen. Ergänzt werden können nur solche Feststellungen, deren Fehlen den Feststellungsbescheid nicht wegen Unbestimmtheit rechtswidrig macht. Ein Feststellungsbescheid ist nämlich nicht deshalb rechtswidrig, weil in ihm notwendige Feststellungen unterblieben sind, soweit er hierdurch nicht inhaltlich unbestimmt wird (BFH-Urteil vom 14. Oktober 1987 I R 381/83, BFH/NV 1989, 141). Ein Feststellungsbescheid kann demzufolge nicht mit dem Antrag auf Ergänzung erfolgreich angefochten werden. Die Ergänzung ist vielmehr nur durch Antrag auf Erlass eines Ergänzungsbescheids i.S. des § 179 Abs. 3 AO geltend zu machen. Im Zweifel ist ein Rechtsbehelf, mit dem eine Ergänzung des Feststellungsbescheids geltend gemacht wird, in einen Antrag auf Erlass eines Ergänzungsbescheids umzudeuten (Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 179 AO Rz 355).

16

2. Der geänderte Gewinnfeststellungsbescheid hätte eine Feststellung darüber enthalten müssen, dass die Änderung auf einem rückwirkenden Ereignis beruht. Den Erlass eines Ergänzungsbescheids mit dieser Feststellung hat das FA zu Unrecht abgelehnt.

17

a) Nach § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO werden die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen gesondert und einheitlich festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Zu den mit den Einkünften in Zusammenhang stehenden Besteuerungsgrundlagen gehört auch die Feststellung, ob die Änderung eines Gewinnfeststellungsbescheids auf einem rückwirkenden Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und damit zugleich auch auf einem rückwirkenden Ereignis i.S. von § 233a Abs. 2a AO beruht. Die Entscheidung darüber ist deshalb im Feststellungsverfahren zu treffen (BFH-Urteil vom 19. März 2009 IV R 20/08, BFHE 225, 292, BStBl II 2010, 528).

18

b) Die Änderung des Gewinnfeststellungsbescheids 2007 für die Klägerin beruht auf einem rückwirkenden Ereignis i.S. des § 233a Abs. 2a AO.

19

aa) Führt die Festsetzung der Einkommensteuer zu einem Unterschiedsbetrag --resultierend aus der festgesetzten Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (§ 233a Abs. 3 Satz 1 AO)--, ist dieser unabhängig davon, zu wessen Gunsten er ausfällt, nach § 233a Abs. 1 Satz 1 AO zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 233a Abs. 2 Satz 1 AO). Soweit die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 AO) beruht, beginnt der Zinslauf abweichend hiervon 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist (§ 233a Abs. 2a AO).

20

bb) Der Anwendungsbereich des § 233a Abs. 2a AO ist im Streitfall eröffnet. Die Regelung wird insoweit nicht durch § 7g EStG verdrängt. Der Zinslauf ergibt sich deshalb bei Änderungen nach § 7g EStG aus § 233a Abs. 2a AO, soweit diese Vorschrift nicht ausdrücklich gemäß § 7g Abs. 4 Satz 4 EStG ausgeschlossen ist (gleicher Ansicht im Ergebnis Bartone in Korn, § 7g EStG n.F. Rz 100; Groß, Steuern und Bilanzen --StuB-- 2009, 214, 215; Kratzsch, Gestaltende Steuerberatung 2009, 288, 295; ders. in Frotscher, EStG, Freiburg 2011, § 7g Rz 71; Kulosa, DStR 2008, 131, 134; Schmidt/Kulosa, EStG, 32. Aufl., § 7g Rz 30; Lambrecht in Kirchhof, EStG, 12. Aufl., § 7g Rz 37; Lehr, Neue Wirtschaftsbriefe --NWB--, Beratung aktuell 2007, 4141; B. Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach, § 7g EStG Rz 116; Meyer/Ball, Finanz-Rundschau --FR-- 2009, 641, 647; Ott, StuB 2008, 247, 248; Peetz, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2008, 680, 689; Weßling, Betriebs-Berater 2010, 1450; ders., DStR 2011, 1645; anderer Ansicht BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 633, Rn 72; Bergan/Martin, DStR 2011, 1546; Blümich/ Brandis, § 7g EStG Rz 66; Grune, Aktuelles Steuerrecht --AktStR-- 2008, 1, 14; Hottmann, DStR 2009, 1236, 1241; Kaligin in Lademann, EStG, § 7g n.F. Rz 35; Moritz, AktStR 2009, 337, 357; Pitzke, NWB Fach 3, 14671, 14680; ders., NWB 2009, 2063, 2072; Roland in Bordewin/Brandt, § 7g EStG n.F. Rz 36; Rosarius, DStZ 2009, 463, 470; Wendt, FR 2008, 598, 602).

21

(1) Nach § 7g Abs. 1 EStG kann ein Investitionsabzugsbetrag für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens unter dort näher bestimmten Voraussetzungen gewinnmindernd in Anspruch genommen werden. Vorausgesetzt wird insbesondere, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut in den dem Wirtschaftsjahr folgenden drei Wirtschaftsjahren anzuschaffen oder herzustellen (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a EStG). Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung ist der in Anspruch genommene Abzugsbetrag bis zur Höhe von 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dem Gewinn hinzuzurechnen (§ 7g Abs. 2 Satz 1 EStG). Soweit der Investitionsabzugsbetrag nicht bis zum Ende des Investitionszeitraums hinzugerechnet wurde, ist der gewinnmindernde Abzug rückgängig zu machen. Der betreffende Steuer- oder Feststellungsbescheid ist auch dann zu ändern, wenn er bestandskräftig ist (§ 7g Abs. 3 EStG).

22

Zu der Frage, ob und von welchem Zeitpunkt an die sich im Fall der Änderung nach § 7g Abs. 3 EStG aufgrund des geänderten Bescheids ergebende Steuernachzahlung zu verzinsen ist, enthält das EStG in seiner für das Streitjahr geltenden Fassung keine Regelung. § 7g Abs. 3 Satz 4 EStG i.d.F. des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes (AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl I 2013, 1809), der jetzt ausdrücklich die Anwendung des § 233a Abs. 2a AO ausschließt, ist erst im Jahr 2013 in Kraft getreten (Art. 31 Abs. 1 AmtshilfeRLUmsG) und hat deshalb für die Entscheidung des Streitfalls keine Bedeutung.

23

(2) Bereits nach bisheriger Rechtslage existierte eine ausdrückliche Regelung allerdings für einen anderen Fall, in dem der Abzug des Investitionsabzugsbetrags nachträglich rückgängig zu machen ist. Wird das Wirtschaftsgut nach der Investition nicht entsprechend den Vorgaben des § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG genutzt, muss der Abzug des Investitionsabzugsbetrags rückgängig gemacht werden. Dies geschieht ebenfalls durch rückwirkende Änderung des betreffenden und ggf. bestandskräftigen Steuer- oder Feststellungsbescheids (§ 7g Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG). Für diesen Fall bestimmt § 7g Abs. 4 Satz 4 EStG, dass § 233a Abs. 2a AO nicht anzuwenden ist.

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(3) Es kann dahinstehen, ob eine § 7g Abs. 4 Satz 4 EStG entsprechende Regelung bewusst nicht in § 7g Abs. 3 EStG aufgenommen worden ist. Hätte der Gesetzgeber bewusst auf eine solche Regelung für andere Fälle, in denen Bescheide infolge nachträglicher Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags zu ändern sind, verzichtet, gäbe es keinen Anlass, § 233a Abs. 2a AO nicht anzuwenden, sofern seine Voraussetzungen erfüllt sind.

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(4) Könnte ein solches bewusstes Handeln des Gesetzgebers nicht festgestellt werden, ließe sich eine Verdrängung des § 233a Abs. 2a AO aber ebenfalls nicht begründen. Dies wäre nur im Wege einer analogen Anwendung des § 7g Abs. 4 Satz 4 EStG möglich. Voraussetzung dafür wäre eine planwidrige Regelungslücke, die nur dann vorläge, wenn umgekehrt festgestellt werden könnte, dass die Übernahme der Regelung aus § 7g Abs. 4 Satz 4 EStG z.B. in § 7g Abs. 3 EStG versehentlich unterblieben ist.

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Dafür gibt es keine Anhaltspunkte. Vielmehr spricht die Schaffung einer umfassenden Neuregelung dafür, dass die nur an einer Stelle ausdrücklich geregelte Suspendierung des § 233a Abs. 2a AO auch auf diesen Fall begrenzt bleiben sollte. Die Parallelität der Korrekturvorschriften in § 7g Abs. 3 und Abs. 4 EStG war dem Gesetzgeber bewusst, wie der Begründung des Entwurfs des UntStRefG 2008 entnommen werden kann (BTDrucks 16/4841, S. 53). Zu § 7g Abs. 3 EStG heißt es dort, als Folge der Korrektur der Veranlagung könne sich "eine Verzinsung der daraus resultierenden Steuernachforderungen gemäß § 233a AO ergeben". Demgegenüber lautet die Begründung zu § 7g Abs. 4 Satz 4 EStG: "Die Rückgängigmachung der Anwendung des § 7g Abs. 1 und 2 löst nach Satz 4 keinen abweichenden Zinslauf im Sinne des § 233a Abs. 2a AO aus." Im Gesetzgebungsverfahren wurde der Entwurf des § 7g Abs. 4 EStG unverändert übernommen; der Entwurf des § 7g Abs. 3 EStG wurde auf Vorschlag des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags nur insoweit geändert, als die Investitionsfrist nun drei statt zwei Jahre beträgt (BTDrucks 16/5452, S. 14). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den Grund für die Änderung des Bescheids nach § 7g Abs. 3 EStG im Unterschied zu § 7g Abs. 4 EStG nicht als rückwirkendes Ereignis beurteilt haben könnte, sind vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich (anderer Ansicht Bergan/ Martin, DStR 2011, 1546, 1547; Blümich/Brandis, § 7g EStG Rz 66; BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 633, Rn 72 a.E.).

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cc) Die Voraussetzungen des § 233a Abs. 2a AO sind im Streitfall erfüllt.

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(1) Die Frage, ob der nachträglichen Änderung des Sachverhalts rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt, bestimmt sich im Anwendungsbereich des § 233a Abs. 2a AO ebenso wie bei § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO allein nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht (BFH-Urteil vom 18. Mai 1999 I R 60/98, BFHE 188, 542, BStBl II 1999, 634, unter Bezugnahme auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897). Aufgrund welcher verfahrensrechtlichen Norm eine rückwirkende steuerliche Berücksichtigung des nachträglich eingetretenen Ereignisses möglich ist, hat für die Anwendung des § 233a Abs. 2a AO danach keine Bedeutung.

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(2) Der Wegfall der Investitionsabsicht in einem Wirtschaftsjahr nach Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags und vor Ablauf der Investitionsfrist des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a EStG lässt die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag entfallen. Diese knüpfen an das Bestehen der Investitionsabsicht während der gesamten Investitionsfrist an.

30

Haben die Voraussetzungen im Abzugsjahr vorgelegen und fallen diese später weg, hat dies zur Folge, dass der Abzug im Jahr der Gewinnminderung nachträglich unzulässig wird und rückgängig zu machen ist. Eine Gewinnerhöhung im Jahr des Wegfalls der Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag sieht § 7g EStG nicht vor. Vielmehr regelt die Vorschrift, dass sowohl im Fall des Ausbleibens der Investition (§ 7g Abs. 3 EStG) als auch im Fall des Nichteinhaltens der Nutzungs- und Verbleibensvoraussetzungen nach der Investition (§ 7g Abs. 4 EStG) der Abzug im Jahr der Gewinnminderung rückgängig zu machen ist. Demgemäß muss auch im Fall des Wegfalls der Investitionsabsicht die Gewinnminderung im Jahr des Abzugs rückgängig gemacht werden. Der Wegfall der Investitionsabsicht hat damit materielle Rückwirkung auf das Jahr der Gewinnminderung.

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c) Das FG hat das FA danach zu Recht verpflichtet, die Feststellung nachzuholen, dass die Änderung auf einem rückwirkenden Ereignis beruht. Die Revision des FA war deshalb zurückzuweisen.

(1)1Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbeträge).2Investitionsabzugsbeträge können nur in Anspruch genommen werden, wenn

1.
der Gewinn
a)
nach § 4 oder § 5 ermittelt wird;
b)
im Wirtschaftsjahr, in dem die Abzüge vorgenommen werden sollen, ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge nach Satz 1 und der Hinzurechnungen nach Absatz 2 200 000 Euro nicht überschreitet und
2.
der Steuerpflichtige die Summen der Abzugsbeträge und der nach den Absätzen 2 bis 4 hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt.2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend.3In den Fällen des Satzes 2 müssen sich die Summen der Abzugsbeträge und der nach den Absätzen 2 bis 4 hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge aus den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen ergeben.
3Abzugsbeträge können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht.4Die Summe der Beträge, die im Wirtschaftsjahr des Abzugs und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren nach Satz 1 insgesamt abgezogen und nicht nach Absatz 2 hinzugerechnet oder nach den Absätzen 3 oder 4 rückgängig gemacht wurden, darf je Betrieb 200 000 Euro nicht übersteigen.

(2)1Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts im Sinne von Absatz 1 Satz 1 können bis zu 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzugerechnet werden; die Hinzurechnung darf die Summe der nach Absatz 1 abgezogenen und noch nicht nach den Absätzen 2 bis 4 hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Abzugsbeträge nicht übersteigen.2Bei nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung oder der erstmaligen gesonderten Feststellung nach Absatz 1 in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträgen setzt die Hinzurechnung nach Satz 1 voraus, dass das begünstigte Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Investitionsabzugsbeträge noch nicht angeschafft oder hergestellt worden ist.3Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts können in dem in Satz 1 genannten Wirtschaftsjahr um bis zu 50 Prozent, höchstens jedoch um die Hinzurechnung nach Satz 1, gewinnmindernd herabgesetzt werden; die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen sowie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne von § 6 Absatz 2 und 2a verringern sich entsprechend.

(3)1Soweit in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach Absatz 2 Satz 1 hinzugerechnet wurden, sind die Abzüge nach Absatz 1 rückgängig zu machen; die vorzeitige Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen vor Ablauf der Investitionsfrist ist zulässig.2Wurde der Gewinn des maßgebenden Wirtschaftsjahres bereits einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung zugrunde gelegt, ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern.3Das gilt auch dann, wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem das dritte auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgende Wirtschaftsjahr endet.4§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.

(4)1Wird in den Fällen des Absatzes 2 ein begünstigtes Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, sind die Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Verringerung der Bemessungsgrundlage und die Hinzurechnung nach Absatz 2 rückgängig zu machen.2Wurden die Gewinne der maßgebenden Wirtschaftsjahre bereits Steuerfestsetzungen oder gesonderten Feststellungen zugrunde gelegt, sind die entsprechenden Steuer- oder Feststellungsbescheide insoweit zu ändern.3Das gilt auch dann, wenn die Steuer- oder Feststellungsbescheide bestandskräftig geworden sind; die Festsetzungsfristen enden insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erstmals nicht mehr vorliegen.4§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.

(5) Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.

(6) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 5 können nur in Anspruch genommen werden, wenn

1.
der Betrieb im Wirtschaftsjahr, das der Anschaffung oder Herstellung vorangeht, die Gewinngrenze des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 nicht überschreitet, und
2.
das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird; Absatz 4 gilt entsprechend.

(7)1Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften sind die Absätze 1 bis 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft tritt.2Vom Gewinn der Gesamthand oder Gemeinschaft abgezogene Investitionsabzugsbeträge können ausschließlich bei Investitionen der Personengesellschaft oder Gemeinschaft nach Absatz 2 Satz 1 gewinnerhöhend hinzugerechnet werden.3Entsprechendes gilt für vom Sonderbetriebsgewinn eines Mitunternehmers abgezogene Investitionsabzugsbeträge bei Investitionen dieses Mitunternehmers oder seines Rechtsnachfolgers in seinem Sonderbetriebsvermögen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.